Daten
Kommune
Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
Dateiname
Vorlage zur Beschlussfassung.pdf
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129 kB
Erstellt
17.10.15, 07:44
Aktualisiert
27.01.18, 21:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
4. Wahlperiode
Ursprung: Vorlage zur Beschlussfassung
TOP-Nr.:
Abteilung Stadtentwicklung und
Ordnungsangelegenheiten
Vorlage zur Beschlussfassung
DS-Nr: 0533/4
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
18.04.2013
BVV
BVV-019/4
Bebauungsplan VII-3-1 B (Quedlinburger Straße)
vom 3. August 2012 mit redaktioneller Berichtigung vom 19. März 2013 für die
Grundstücke Quedlinburger Straße 11/5/ Darwinstraße 17/13 und 5,1 und Am
Spreebord 1 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg
Hinweise: - Aus verfahrenstechnischen Gründen ist es erforderlich, dass die
nachfolgenden Beschlüsse in der vorgegebenen Reihenfolge gefasst
werden.
- Die dieser Beschlussfassungsvorlage zugrunde liegenden Unterlagen
liegen im Büro der BVV zur Einsichtnahme aus:
- Bebauungsplanentwurf VII-3-1B vom 3. August 2012 mit redaktioneller
Berichtigung vom 19. März 2013
- Auslegungsbegründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 3. August
2012
- Auswertung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
vom 28. Februar 2013
Teil I:
Beschluss
VII-3-1B
über
den
Inhalt
des
Bebauungsplanentwurfes
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 6 Abs. 3
AGBauGB den Entwurf des Bebauungsplanes VII-3-1B vom
3. August 2012 mit redaktioneller Berichtigung vom 19. März 2013.
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Ausdruck vom: 17.05.2013
Seite: 1
Inhalt und Begründung siehe: Teil I
Teil II:
Beschluss zur Entscheidung über den Erlass der Rechtsverordnung
zur Festsetzung des Bebauungsplanes VII-3-1B
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
BezVG:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Rechtsverordnung zur Festsetzung
des Bebauungsplanes VII-3-1B vom 3. August 2012 mit redaktioneller
Berichtigung vom 19. März 2013 zu erlassen.
Inhalt und Begründung siehe: Teil II
Teil I
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans VII-3-1B umfasst die Grundstücke
Quedlinburger Straße 11, 9, 7, 5 / Darwinstraße 13/17 und 1, 5 und Am Spreebord 1.
Der am 13. Dezember 1954 festgesetzte Bebauungsplan VII-3 setzt als Art der
baulichen Nutzung ein „Gebiet mit gewerblicher Nutzung“ fest, das im Wesentlichen
dem heutigen Gewerbegebiet entspricht. Das Maß der baulichen Nutzung wird über
eine Baumassenzahl festgesetzt. Grundlage für die Festsetzungen des
Bebauungsplanes VII-3 und damit geltendes Planungsrecht für die Beurteilung von
Vorhaben ist die Bauordnung für Berlin von 1929 mit Nachträgen von 1949. Die
Bauordnung von 1929 differenziert nicht innerhalb des Gebietes mit gewerblicher
Nutzung nach einzelnen Nutzungsarten, sondern stellt die Zulässigkeit von Vorhaben
„gewerblichen Anlagen“ auf die Prüfung von „erheblichen Nachteilen, Belästigungen
oder Gefahren“ für die Umgebung ab. Die „Gefahrenabwehr“ ist enthalten, da die
Bauordnung von 1929 als Polizeiverordnung erlassen wurde, und es keine
Differenzierung zwischen dem Planungs- und Ordnungsrecht gab. Heute ist die
Gefahrenabwehr Bestandteil der Bauordnung, Nachteile und Belästigungen sind im
Bauplanungsrecht abzuarbeiten.
Die Kriterien der Planergänzungsbestimmung Nr. 1 machen die Beurteilung eines
Vorhabens schwer. Danach wäre jegliche gewerbliche Nutzung, die die Vorgaben
erfüllt, zulässig. Eine Steuerungsmöglichkeit, die aufgrund heute denkbarer
Nutzungsanforderungen erforderlich ist, entfällt.
Damit sind u.a. großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne Größenbeschränkung und
ohne Beschränkung des Umfanges ihres Einzugsbereiches als „Gewerbebetrieb“ nach
Bauordnung für Berlin von 1929 allgemein zulässig. Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes VII-3 stehen damit im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung
und Landesplanung und wären heute nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar.
Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB).
Bestehende Bebauungspläne müssen an die später erlassenen Ziele der Raumordnung
angepasst werden, um eine den Zielen der Raumordnung entsprechende
städtebauliche Struktur zu gewährleisten. Der Widerspruch zwischen der
planungsrechtlichen Zulässigkeit von u.a. großflächigen Einzelhandelseinrichtungen in
dem 1954 festgesetzten Bebauungsplan VII-3 und den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes ist für das „Gebiet mit gewerblicher Nutzung“ zu beseitigen.
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Im Oktober 2009 wurden vom Fachbereich Stadtplanung die bezirklichen
Gewerbeflächen – Baunutzungsplan / Bebauungspläne mit entsprechenden
Festsetzungen – auf ein Planerfordernis bezogen auf den Ausschluss von
großflächigem Einzelhandel hin überprüft. Das Ergebnis wurde in einem Plan
dokumentiert, der im Ausschuss für Stadtplanung der Bezirksverordnetenversammlung
gebilligt wurden. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird in diesem Plan
bei der Risikoeinschätzung ein „erhöhtes Risiko“ gesehen und damit ein Planerfordernis
bestätigt.
Es besteht ein Erfordernis, den Bebauungsplan VII-3 den Zielen der Raumordnung und
der Landesplanung anzupassen. Um negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs.
3 BauNVO 1990 abzuwenden, soll der Bebauungsplan VII-3 durch den Bebauungsplan
VII-3-1B auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnung von 1990 übergeleitet
werden. Darüber hinaus besteht aufgrund der Untersuchung des Fachbereichs
Stadtplanung und der Risikoeinschätzung hinsichtlich der Ansiedlung großflächiger
Einzelhandelsbetriebe ein Handlungserfordernis zur Sicherung der Gewerbeflächen.
Ziel des Bebauungsplans VII-3-1B ist die Neuregelung der Art der baulichen Nutzung
durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO 1990 in Verbindung
mit § 1 BauNVO. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unberührt. Vorhaben werden
zum Maß der baulichen Nutzung weiterhin auf der Grundlage des Bebauungsplanes
VII-3 beurteilt.
Der Bebauungsplan VII-3-1B soll als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3
BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden.
Die Anforderungen an die Aufstellung des Bebauungsplans VII-3-1B im vereinfachten
Verfahren sind erfüllt. Bei der Umstellung der Art der baulichen Nutzung (von einem
„Gebiet mit gewerblicher Nutzung“ auf ein Gewerbegebiet nach BauNVO 1990) werden
die Grundzüge der Planung nicht berührt, es kommt nicht zur Zulässigkeit von
Vorhaben, die einer UVP unterliegen und die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der
Natura 2000 Gebiete
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7b) werden nicht berührt. Des Weiteren gelten
die verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 13 Abs. 2 BauGB. Im vereinfachten
Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.
2.
Wesentlicher Planinhalt
Der Bebauungsplan VII-3-1B soll unter Berücksichtigung des geltenden Planungsrechts
zur Art der baulichen Nutzung die gewerblich genutzten Grundstücke in
Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und dem
Flächennutzungsplan Berlin planungsrechtlich als Gewerbegebiet gemäß § 8 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) sichern und dabei Nutzungen, die mit der
Umgebung des Plangebiets oder dem Ziel der verbrauchernahen Versorgung nicht
vereinbar sind, ausschließen bzw. auf den Ausnahmetatbestand beschränken.
Der Bebauungsplan VII-3-1B wird als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3
BauGB aufgestellt, und setzt die Art der baulichen Nutzung fest. Dies erfolgt
zeichnerisch (GE) und über textliche Festsetzungen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Gewerbegebiet - GE - gemäß § 8
BauNVO festgesetzt. Über textliche Festsetzungen wird gemäß § 8 BauNVO in
Verbindung mit § 1 BauNVO die Zulässigkeit von Nutzungen innerhalb des Baugebietes
weiter geregelt
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3.
Ausschluss von Tankstellen,
Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten und Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke,
Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für sportliche Zwecke auf den
Ausnahmetatbestand,
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben,
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit und Verwen-dung
bestimmter Brennstoffe geregelt,
Im Geltungsbereich wird das Außerkrafttreten von bisherigen Festsetzungen und
baurechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bestimmt
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes VII-3-1B gemäß § 3 Abs. 2
BauGB
Als letzter Verfahrensschritt gemäß Baugesetzbuch wurde die öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 13. August 2012 bis einschließlich 14.
September 2012 im Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung - durchgeführt.
Zur Einsichtnahme lagen der Bebauungsplanentwurf VII-3-1B, die Begründung und das
Grundstücksverzeichnis sowie das TÜV-Gutachten aus. Darüber hinaus bestand die
Möglichkeit, den Bebauungsplanentwurf und die Begründung auf der Homepage des
Fachbereichs Stadtplanung einzusehen.
Innerhalb der öffentlichen Auslegung gingen im Stadtentwicklungsamt - Fach-bereich
Stadtplanung - 62 Stellungnahmen ein. Eine Stellungnahme enthielt als Anlage eine
Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmittel-marktes.
Drei Bürgerinnen und Bürger kamen ins Stadtentwicklungsamt - Fachbereich
Stadtplanung - und ließen sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung des
Bebauungsplanentwurfes informieren. Mündliche Stellungnahmen wurden nicht
abgegeben, in die ausgelegten Listen trug sich keiner ein.
Die 62 schriftlichen Stellungnahmen wurden in die Abwägung eingestellt.
In fast allen Stellungnahmen äußerten sich die Petenten ablehnend gegen die
Ansiedlung des in Rede stehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebes auf dem
Grundstück Quedlinburger Straße 11, oft begründet mit dem Schutz des vorhandenen
Einzelhandels oder den nachteiligen Auswirkungen zusätzlichen Verkehrs. Teilweise
sprach man sich auch gegen jeglichen weiteren Einzelhandel aus. Einzelne
Stellungnahmen befürworteten auch die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben.
Darüber hinaus wurden in den Stellungnahmen Vorschläge für eine Nutzung des
Gebietes gemacht. Das Spektrum reicht von kleinteiligem Gewerbe über Mischgebiet
bis zum Wohnen. Vorgeschlagen wurden weiterhin Freizeitnutzungen, Grünflächen,
eine Durchwegung zur Spree, gastronomische Einrichtungen und ein Yachthafen
(usw.).
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In einer längeren Stellungnahme wurden Verfahrensfehler angesprochen, die sich z.B.
auf eine fehlende Konfliktbewältigung der Umweltproblematik (Störfallbetrieb, Altlasten),
die unzureichende Begründung von Nutzungsausschlüssen wie z.B. Einzelhandel und
eine nicht hinreichende Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung beziehen.
Von Seiten der Grundstückseigentümer aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden in erster Linie der Verbleib des Tanklagers, welcher aus der
Nichtzulassung des großflächigen Einzelhandels resultieren würde, sowie die fehlende
Öffnung des zulässigen Nutzungsspektrums für Nutzungen wie Wohnen bemängelt.
Der Bebauungsplanentwurf sei rechtswidrig, da er unter Abwägungsmängeln leide und
eine unzulässige Verhinderungsplanung darstelle, die einem Bauverbot gleichkomme.
Auch seien die erforderlichen Abstände des Störfallbetriebes nicht geregelt. Zudem
benötige das Tanklager Erweiterungsmöglichkeiten für seinen Betrieb. Der Inhalt des
TÜV-Gutachtens wurde nicht anerkannt, zudem hätte das Gutachten im Internet
veröffentlicht werden müssen.
Die Käuferin des Grundstücks Quedlinburger Straße 11 hält den Ausschluss
großflächiger Einzelhandelsbetriebe für rechtswidrig und glaubt mit einem Gutachten
(GMA) die Verträglichkeit nachgewiesen zu haben. Eine Gefährdung der
Nahversorgung sei nicht gegeben.
Der gleichen Meinung ist der Vertreter einer Verbrauchermarktkette, der einen
Vorschlag für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, flankiert von ergänzenden
Nutzungen hergereicht hat.
Parallel mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
zu den geänderten Teilen - Aufnahme einer textlichen Festsetzung zum Ausschluss von
Einzelhandel sowie Ergebnis TÜV-Gutachten - des Bebauungsplanentwurfes VII-3-1B
durchgeführt. Stellungnahmen gingen von 6 Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange ein. Davon äußerten vier keine Bedenken zu den vorgelegten
Änderungen. In den verbleibenden zwei Stellungnahmen wurde zum einen die
Verfestigung des Tanklagers durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes bemängelt
sowie Vorschläge für andere Nutzungen gemacht, zum anderen handelt es sich um
Empfehlungen, die sich auf das immissionsrechtliche Genehmigungsverfahren
beziehen und auf eine redaktionelle Änderung in der Begründung zum
Bebauungsplanentwurf.
Die Stellungnahmen, die während der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der
Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB, eingegangen sind, führten nach Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7
BauGB) zu keinen Änderungen des Planinhaltes des Bebauungsplanentwurfes.
Nachfolgende Ergänzungen und Hinweise
Bebauungsplanentwurfes aufgenommen.
wurden
in
die
Begründung
des
Die Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan wurde in der
Begründung ausführlicher dargestellt.
Die Begründung wurde hinsichtlich des von dem Tanklager ausgehenden
Gefährdungspotentials überarbeitet.
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Das eingebrachte Einzelhandelsgutachten, mit dem die Verträglichkeit eines
großflächigen Verbrauchermarktes nachgewiesen werden sollte, wurde
fachgutachterlich überprüft. Das Ergebnis wurde in die Begründung aufgenommen.
Dieser Punkt wurde ergänzt.
Die Begründung wurde hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Beschrän-kung von
Nutzungen überarbeitet.
Die Begründung wurde hinsichtlich der Würdigung der privaten Belange ergänzt.
Sie werden gegen die in der Begründung ausführlich dargelegten öffentlichen
Belange der verbrauchernahen Versorgung, der Verfügbarkeit von innenstadtnahen
Gewerbeflächen und des Schutzes der Wohnruhe in den umliegenden Baugebieten
abgewogen.
Ein redaktioneller Hinweis der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IX C wurde in der Begründung berücksichtigt. (Bezugnahme auf den
“angemessenen Abstand“).
Die Grundzüge der Planung werden durch die Ergänzungen und Klarstellungen in der
Begründung nicht berührt, die Ergänzungen haben keinen Einfluss auf den Planinhalt
des Bebauungsplanentwurfes.
4.
BA-Änderungsbeschluss
Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin hat in seiner Sitzung am 26.
März 2013 beschlossen, die Kennzeichnung des Grundstückes Quedlinburger Straße
11 als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
(Kennzeichnung von Altlasten) im Bebauungsplan VII-3-1B vom 3. August 2013 mit der
redaktionellen Berichtigung vom 19. März 2013 zu streichen. Die Begründung wurde
entsprechend angepasst.
Das Umweltamt hat in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass aufgrund langjähriger
industrieller und gewerblicher Nutzung mit Verunreinigungen von Boden und
Grundwasser gerechnet werden muss, aber kein aktueller Untersuchungsbedarf bei
einer baulichen Nutzung als Gewerbegebiet besteht. Damit besteht keine
Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB.
Der Bebauungsplanentwurf VII-3-1B vom 3. August 2012 mit der redaktionellen
Berichtigung vom 19. März 2013 kann zur Festsetzung vorgelegt werden.
5.
Weiteres Verfahren
Dem Bezirksamt und der BVV werden der Bebauungsplanentwurf VII-3-1B vom 3.
August 2012 mit der redaktionellen Berichtigung vom 19. März 2013 sowie die
zugehörige Begründung zur Zustimmung im Rahmen des Festsetzungsverfahrens
gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB vorgelegt.
Nach den erfolgten Beschlussfassungen in der BVV gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG wird der Bebauungsplanentwurf VII-3-1B gemäß § 6 Abs. 4
AGBauGB der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zur Prüfung der
Rechtmäßigkeit vorgelegt.
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Ausdruck vom: 17.05.2013
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Sobald die Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt oder die
dafür nach dem AGBauGB vorgesehene Erklärungsfrist verstrichen ist, setzt das
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin den Bebauungsplan VII-3-1B vom 3.
August 2012 mit der redaktionellen Berichtigung vom 19. März 2013 gemäß § 6 Abs. 5
AGBauGB in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Buchstabe c BezVG als Rechtsverordnung
fest und verkündet dies gemäß § 1 VerKG im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
Die
Bezirksverordnetenversammlung
wird
über
den
Abschluss
des
Bebauungsplanverfahrens durch eine Mitteilung im Ausschuss für Stadtentwicklung
informiert.
Teil II
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplanes VII-3-1B
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Wilmersdorf
Vom
2013
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23.
September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. Juli 2011 (BGBI. I S. 1509), in Verbindung mit § 6 Absatz 5 und mit § 11
Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 7. November
1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl.
S. 692), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan VII-3-1B vom 3. August 2012 mit redaktioneller Berichtigung
vom 19. März 2013 für die Grundstücke Quedlinburger Straße 11/5/ Darwinstraße
17/13 und 5,1 und Am Spreebord 1 Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil
Charlottenburg wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die
Festsetzung des Bebauungsplans VII-3 im Bezirk Charlottenburg vom 13.
Dezember 1954 (ABl. Nr. 4) festgesetzten Bebauungsplan.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Charlottenburg Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Ordnungsangelegenheiten,
Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des
Bebauungsplans können beim Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf von Berlin,
Abteilung Stadtentwicklung und Ordnungsangelegenheiten, Stadtentwicklungsamt,
Fachbereiche Stadtplanung und Bauaufsicht, während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden.
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§3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaige Entschädigungsansprüche (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs)
und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des
Abwägungsvorganges,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der
Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung
gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin schriftlich
geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist
darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1
bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß
§ 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung
dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den
2013
Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf von Berlin
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Bezirksbürgermeister
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