Daten
Kommune
Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
Dateiname
Vorlage zur Beschlussfassung.pdf
Größe
104 kB
Erstellt
17.10.15, 07:44
Aktualisiert
27.01.18, 21:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
4. Wahlperiode
Ursprung: Vorlage zur Beschlussfassung
Abteilung Stadtentwicklung und
Ordnungsangelegenheiten
TOP-Nr.:
Vorlage zur Beschlussfassung
DS-Nr: 0564/4
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
18.04.2013
BVV
BVV-019/4
Bebauungsplan IX-177-1
Charlottenbrunner Straße / Orber Straße / Cunostraße
vom 30. 7. 2010
für die Grundstücke Cunostraße 57 / Charlottenbrunner Straße 5, 5A
und Charlottenbrunner Straße 6 / Orber Straße 9
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Schmargendorf.
Hinweise: Aus verfahrensrechtlichen Gründen ist es erforderlich, dass die nachfolgenden
Beschlüsse in der vorgegebenen Reihenfolge gefasst werden.
Die dieser Beschlussfassungs-Vorlage zugrunde liegenden Unterlagen liegen im
Büro der BVV zur Einsichtnahme aus. Es handelt sich dabei um folgende Unterlagen:
- Bebauungsplan-Entwurf IX-177-1 vom 30. 7. 2010
- Auslegungs-Begründung vom 30. 7. 2010,
- Auswertung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 4. 9.
2010.
Teil I:
Beschluss über den Inhalt des Bebauungsplan-Entwurfs IX-177-1
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 6 Abs. 3
AGBauGB den Entwurf des Bebauungsplanes IX-177-1 vom 30. 7.
2010.
Zum Inhalt und zur Begründung siehe:
zum Teil I
- A1 -
Teil II:
Beschluss zur Entscheidung über den Erlass der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes IX-177-1:
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr.
4 BezVG: Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Rechtsverordnung zur
Festsetzung des Bebauungsplanes IX-177-1 vom 30. 7. 2010 zu
erlassen.
Zum Inhalt und zur Begründung siehe:
- A2 -
zum Teil II
zum Teil I
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit des Bebauungsplanes
Der Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Cunostraße 57 / Charlottenbrunner Straße 5, 5A und Charlottenbrunner
Straße 6 / Orber Straße 9, die bisher bereits durch den Bebauungsplan IX-177
erfasst werden.
Der Bebauungsplan IX-177 wurde als Umsetzung eines Wettbewerbsergebnisses
am 11. 5. 1994 festgesetzt.
Wesentlicher Inhalt des Bebauungsplanes ist die Festsetzung als „allgemeines
Wohngebiet“ mit integrierter Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
„Kindertagesstätte“.
Die straßenseitige Wohnbebauung auf den Grundstücken Cunostraße 54-56 und
Orber Straße 10-16 sowie die Kindertagesstätte im Blockinnenbereich wurden realisiert.
Für die an diese Grundstücksbereiche südlich anschließenden Grundstücke
Cunostraße 57 / Charlottenbrunner Straße 5, 5A und Charlottenbrunner Straße 6 /
Orber Straße 9 wurde durch den Bebauungsplan IX-177 eine Fortsetzung der
vorgenannten straßenseitigen Wohnbebauung in halboffener Bauweise festgesetzt.
Hiermit sollte die Fortführung der Neubebauung, bestehend aus 5 Vollgeschossen
und
zwei
zurückgestaffelten
Geschossen,
eine
Beschränkung
der
Grundstücksüberbauung sowie eine Begrünung der Brandwände der bestehenden
Altbauten Charlottenbrunner Straße 5A und 6 erreicht werden.
Der Alt-Eigentümer der Grundstücke Cunostraße 57 / Charlottenbrunner Straße 5,
5A und Charlottenbrunner Straße 6 / Orber Straße 9 war nicht bereit, auf seinen
Grundstücken die baulichen Maßnahmen zu realisieren, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes IX-177 möglich gewesen wären.
Vor geraumer Zeit sind die Grundstücke an einen neuen Eigentümer veräußert
worden, der mit der Vorstellung an das Bezirksamt herangetreten ist, die Grundstücke in geschlossener Bauweise zu bebauen.
Zur Realisierung dieser Vorstellungen bedurfte es einer Änderung des festgesetzten Bebauungsplanes IX-177.
Somit bestand ein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB.
2.
Wesentlicher Planinhalt
Auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes IX-177 sollen die nach
Süden straßenseitig verlaufenden, bisher halboffen endenden Baukörper nunmehr
an die Giebel der bestehenden Gebäude Charlottenbrunner Straße 5a und 6 „L“förmig in geschlossener Bauweise festgesetzt werden.
Die Bebauungsmöglichkeit wird durch Baufensterfestsetzungen vorgegeben.
Als Nutzungsart ist weiterhin ein durch textliche Festsetzungen gegliedertes
allgemeines Wohngebiet vorgesehen.
3.
Letzter Verfahrensstand
Als letzter erforderlicher Verfahrensschritt gemäß Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte
die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung).
Die Beteiligung wurde in der Zeit vom 9. 8. bis einschließlich 8. 9. 2010 im
Fachbereich Stadtplanung durchgeführt.
Die Öffentlichkeit wurde über die vorgesehene Durchführung der Beteiligung am
Bebauungsplan-Entwurf im Wesentlichen durch eine öffentliche Bekanntmachung
-2-
im Amtsblatt für Berlin, durch Anzeigen in 2 Berliner Tageszeitungen und durch
Veröffentlichungen über das Internetportal des Bezirksamtes informiert.
Während der öffentlichen Auslegung erschienen 10 Besucher. Schriftliche
Stellungnahmen gingen keine ein.
Es wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.
Über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden 30 Behörden bzw.
Träger öffentlicher Belange (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauG) benachrichtigt.
Von den informierten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gab es
keine Rückmeldungen.
Der Bebauungsplan-Entwurf IX-177-1 vom 30. 7. 2010 konnte somit unverändert
zur Festsetzung vorbereitet werden.
Zudem wurden für die Grundstücke Orber Straße 9 / Charlottenbrunner Straße 6
sowie Cunostraße 57 / Charlottenbrunner Straße 5, 5A Bauanträge für die
Errichtung von 2 Wohngebäuden (Anträge vom März 2011 in Verbindung mit
geänderten Antragsunterlagen vom Juli 2011) vorgelegt.
Die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Planreife
gemäß § 33 BauGB lagen vor.
Das Bezirksamt beschloss daher in seiner 211. Sitzung am 23. 8. 2011 die
Erklärung der „Planreife“ gemäß § 33 Abs. 1 BauGB. Der Ausschuss für
Stadtplanung hat am 31. 8. 2011 die Anwendung der Planreife zustimmend zur
Kenntnis ge-nommen.
Mit Bescheid vom 4. 10. 2011 wurden für die beantragten Vorhaben die
Baugenehmigungen erteilt.
4.
Weiteres Verfahren
Dem Bezirksamt und der BVV werden hiermit der Bebauungsplan-Entwurf IX-177-1
sowie die dazu gehörige Begründung zur Zustimmung im Rahmen des Festsetzungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB vorgelegt.
Nach den erfolgten Beschlussfassungen wird der Bebauungsplan-Entwurf gemäß
§ 6 Abs. 4 AGBauGB der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zur
Prüfung der Rechtmäßigkeit vorgelegt. Sobald die Senatsverwaltung erklärt, dass
sie keine Beanstandungen erhebt, oder die dafür nach dem AGBauGB
vorgesehene Erklärungsfrist verstrichen ist, setzt das Bezirksamt CharlottenburgWilmersdorf den Bebauungsplan IX-177-1 gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB in
Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nr. c BezVG als Rechtsverordnung fest und verkündet
diese gemäß § 1 VerKG im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin.
Die BVV wird über den Abschluss des Bebauungsplanverfahrens durch eine Mitteilung im Ausschuss für Stadtentwicklung informiert.
zum Teil II
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplanes IX-177-1
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Schmargendorf
Vom............................2013
-3-
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit § 6
Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches
(AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan IX-177-1 vom 30. 7. 2010 für die Grundstücke Cunostraße 57 / Charlottenbrunner Straße 5, 5A und Charlottenbrunner Straße 6 /
Orber Straße 9 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Schmargendorf wird
festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplanes IX-177 im Bezirk Wilmersdorf vom 11. 5. 1994 (GVBl. S. 162)
festgesetzten Bebauungsplan.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplanes kann beim Bezirksamt CharlottenburgWilmersdorf
von
Berlin,
Abteilung
Stadtentwicklung
und
Ordnungsangelegenheiten, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung,
beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplanes können beim Bezirksamt
Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und
Ordnungsangelegenheiten, Stadtentwicklungsamt, Fachbereiche Stadtplanung
und Bauaufsicht, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 BauGB)
wird hingewiesen.
0564/4
Ausdruck vom: 17.05.2013
Seite: 4
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuches
bezeichnet sind,
2. eine unter Berücksichtigung des
§ 214 Abs. 2 des Baugesetzbuches
beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des
Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuches enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der
Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung
gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin schriftlich
geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist
darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1
bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches und gemäß §
32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung
dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungs-blatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den....................................2013
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
Bezirksbürgermeister
0564/4
Bezirksstadtrat
Ausdruck vom: 17.05.2013
Seite: 5