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Vorlage zur Beschlussfassung.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
Dateiname
Vorlage zur Beschlussfassung.pdf
Größe
104 kB
Erstellt
17.10.15, 07:44
Aktualisiert
27.01.18, 21:39

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin 4. Wahlperiode Ursprung: Vorlage zur Beschlussfassung Abteilung Stadtentwicklung und Ordnungsangelegenheiten TOP-Nr.: Vorlage zur Beschlussfassung DS-Nr: 0564/4 Beratungsfolge: Datum Gremium 18.04.2013 BVV BVV-019/4 Bebauungsplan IX-177-1 Charlottenbrunner Straße / Orber Straße / Cunostraße vom 30. 7. 2010 für die Grundstücke Cunostraße 57 / Charlottenbrunner Straße 5, 5A und Charlottenbrunner Straße 6 / Orber Straße 9 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Schmargendorf. Hinweise:  Aus verfahrensrechtlichen Gründen ist es erforderlich, dass die nachfolgenden Beschlüsse in der vorgegebenen Reihenfolge gefasst werden.  Die dieser Beschlussfassungs-Vorlage zugrunde liegenden Unterlagen liegen im Büro der BVV zur Einsichtnahme aus. Es handelt sich dabei um folgende Unterlagen: - Bebauungsplan-Entwurf IX-177-1 vom 30. 7. 2010 - Auslegungs-Begründung vom 30. 7. 2010, - Auswertung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 4. 9. 2010. Teil I: Beschluss über den Inhalt des Bebauungsplan-Entwurfs IX-177-1 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB den Entwurf des Bebauungsplanes IX-177-1 vom 30. 7. 2010. Zum Inhalt und zur Begründung siehe: zum Teil I - A1 - Teil II: Beschluss zur Entscheidung über den Erlass der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes IX-177-1: Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG: Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes IX-177-1 vom 30. 7. 2010 zu erlassen. Zum Inhalt und zur Begründung siehe: - A2 - zum Teil II zum Teil I 1. Veranlassung und Erforderlichkeit des Bebauungsplanes Der Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Cunostraße 57 / Charlottenbrunner Straße 5, 5A und Charlottenbrunner Straße 6 / Orber Straße 9, die bisher bereits durch den Bebauungsplan IX-177 erfasst werden. Der Bebauungsplan IX-177 wurde als Umsetzung eines Wettbewerbsergebnisses am 11. 5. 1994 festgesetzt. Wesentlicher Inhalt des Bebauungsplanes ist die Festsetzung als „allgemeines Wohngebiet“ mit integrierter Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“. Die straßenseitige Wohnbebauung auf den Grundstücken Cunostraße 54-56 und Orber Straße 10-16 sowie die Kindertagesstätte im Blockinnenbereich wurden realisiert. Für die an diese Grundstücksbereiche südlich anschließenden Grundstücke Cunostraße 57 / Charlottenbrunner Straße 5, 5A und Charlottenbrunner Straße 6 / Orber Straße 9 wurde durch den Bebauungsplan IX-177 eine Fortsetzung der vorgenannten straßenseitigen Wohnbebauung in halboffener Bauweise festgesetzt. Hiermit sollte die Fortführung der Neubebauung, bestehend aus 5 Vollgeschossen und zwei zurückgestaffelten Geschossen, eine Beschränkung der Grundstücksüberbauung sowie eine Begrünung der Brandwände der bestehenden Altbauten Charlottenbrunner Straße 5A und 6 erreicht werden. Der Alt-Eigentümer der Grundstücke Cunostraße 57 / Charlottenbrunner Straße 5, 5A und Charlottenbrunner Straße 6 / Orber Straße 9 war nicht bereit, auf seinen Grundstücken die baulichen Maßnahmen zu realisieren, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes IX-177 möglich gewesen wären. Vor geraumer Zeit sind die Grundstücke an einen neuen Eigentümer veräußert worden, der mit der Vorstellung an das Bezirksamt herangetreten ist, die Grundstücke in geschlossener Bauweise zu bebauen. Zur Realisierung dieser Vorstellungen bedurfte es einer Änderung des festgesetzten Bebauungsplanes IX-177. Somit bestand ein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. 2. Wesentlicher Planinhalt Auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes IX-177 sollen die nach Süden straßenseitig verlaufenden, bisher halboffen endenden Baukörper nunmehr an die Giebel der bestehenden Gebäude Charlottenbrunner Straße 5a und 6 „L“förmig in geschlossener Bauweise festgesetzt werden. Die Bebauungsmöglichkeit wird durch Baufensterfestsetzungen vorgegeben. Als Nutzungsart ist weiterhin ein durch textliche Festsetzungen gegliedertes allgemeines Wohngebiet vorgesehen. 3. Letzter Verfahrensstand Als letzter erforderlicher Verfahrensschritt gemäß Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung). Die Beteiligung wurde in der Zeit vom 9. 8. bis einschließlich 8. 9. 2010 im Fachbereich Stadtplanung durchgeführt. Die Öffentlichkeit wurde über die vorgesehene Durchführung der Beteiligung am Bebauungsplan-Entwurf im Wesentlichen durch eine öffentliche Bekanntmachung -2- im Amtsblatt für Berlin, durch Anzeigen in 2 Berliner Tageszeitungen und durch Veröffentlichungen über das Internetportal des Bezirksamtes informiert. Während der öffentlichen Auslegung erschienen 10 Besucher. Schriftliche Stellungnahmen gingen keine ein. Es wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. Über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden 30 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauG) benachrichtigt. Von den informierten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gab es keine Rückmeldungen. Der Bebauungsplan-Entwurf IX-177-1 vom 30. 7. 2010 konnte somit unverändert zur Festsetzung vorbereitet werden. Zudem wurden für die Grundstücke Orber Straße 9 / Charlottenbrunner Straße 6 sowie Cunostraße 57 / Charlottenbrunner Straße 5, 5A Bauanträge für die Errichtung von 2 Wohngebäuden (Anträge vom März 2011 in Verbindung mit geänderten Antragsunterlagen vom Juli 2011) vorgelegt. Die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Planreife gemäß § 33 BauGB lagen vor. Das Bezirksamt beschloss daher in seiner 211. Sitzung am 23. 8. 2011 die Erklärung der „Planreife“ gemäß § 33 Abs. 1 BauGB. Der Ausschuss für Stadtplanung hat am 31. 8. 2011 die Anwendung der Planreife zustimmend zur Kenntnis ge-nommen. Mit Bescheid vom 4. 10. 2011 wurden für die beantragten Vorhaben die Baugenehmigungen erteilt. 4. Weiteres Verfahren Dem Bezirksamt und der BVV werden hiermit der Bebauungsplan-Entwurf IX-177-1 sowie die dazu gehörige Begründung zur Zustimmung im Rahmen des Festsetzungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB vorgelegt. Nach den erfolgten Beschlussfassungen wird der Bebauungsplan-Entwurf gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zur Prüfung der Rechtmäßigkeit vorgelegt. Sobald die Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt, oder die dafür nach dem AGBauGB vorgesehene Erklärungsfrist verstrichen ist, setzt das Bezirksamt CharlottenburgWilmersdorf den Bebauungsplan IX-177-1 gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nr. c BezVG als Rechtsverordnung fest und verkündet diese gemäß § 1 VerKG im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin. Die BVV wird über den Abschluss des Bebauungsplanverfahrens durch eine Mitteilung im Ausschuss für Stadtentwicklung informiert. zum Teil II Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes IX-177-1 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Schmargendorf Vom............................2013 -3- Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: §1 Der Bebauungsplan IX-177-1 vom 30. 7. 2010 für die Grundstücke Cunostraße 57 / Charlottenbrunner Straße 5, 5A und Charlottenbrunner Straße 6 / Orber Straße 9 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Schmargendorf wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes IX-177 im Bezirk Wilmersdorf vom 11. 5. 1994 (GVBl. S. 162) festgesetzten Bebauungsplan. §2 Die Urschrift des Bebauungsplanes kann beim Bezirksamt CharlottenburgWilmersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Ordnungsangelegenheiten, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplanes können beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Ordnungsangelegenheiten, Stadtentwicklungsamt, Fachbereiche Stadtplanung und Bauaufsicht, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. §3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 BauGB) wird hingewiesen. 0564/4 Ausdruck vom: 17.05.2013 Seite: 4 §4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuches bezeichnet sind, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. §5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungs-blatt für Berlin in Kraft. Berlin, den....................................2013 Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Bezirksbürgermeister 0564/4 Bezirksstadtrat Ausdruck vom: 17.05.2013 Seite: 5