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VzB_ Veränderungssperre V-78 22.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
VzB_ Veränderungssperre V-78 22.pdf
Größe
524 kB
Erstellt
17.10.15, 09:16
Aktualisiert
27.01.18, 11:24

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Inhalt der Datei

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abt. für Planen, Bauen, Umwelt und Immobilien Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Drucksache Nr. Vorlage - zur Beschlussfassung – über Veränderungssperre V-78/22 für die Grundstücke Rigaer Straße 71, 72, 73 und 73A im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Friedrichshain Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: zur Sicherung der Planung für die Grundstücke Rigaer Straße 71, 72, 73 und 73A eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB mit dem Inhalt zu erlassen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. A). Begründung: Am 29.09.1998 wurde für die Grundstücke Rigaer Straße 71, 72, 73 und 73A das Bebauungsplanverfahren V - 78 eingeleitet (ABl. Nr. 20 / 23.04.1999). Ziel des Bebauungsplans ist die Festsetzung der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans als Gewerbegebiet. Innerhalb dieses Gewerbegebietes sollte eine Teilfläche des Grundstücks Rigaer Straße 71 für die Unterbringung einer Jugendfreizeiteinrichtung gesichert werden. Anliegen des Bezirkes ist die Bestandssicherung des Gewerbehofes mit dem dort ansässigen Gewerbe (u.a. Stammsitz des Beschäftigungsträgers BUF). Am 08.11.2012 wurde für die Grundstücke Rigaer Straße 71, 72, 73, 73A der Antrag auf Bauvorbescheid gestellt. Geplant war der Neubau von siebengeschossigen Wohn- und Geschäftshäusern in Mischnutzung. Neben einer Blockrandschließung sollte eine weitere bauliche Verdichtung auf dem Grundstück erfolgen. Das vorhandene markante Klinkergebäude sollte dabei erhalten bleiben. Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss waren im Bereich der straßenbegleitenden Bebauung Flächen für Gewerbe und Handel vorgesehen (5 Gewerbeeinheiten). In den Obergeschossen sollte gewohnt werden. Insgesamt sollen 119 Wohnungen entstehen. Ein Teil des rechten Seitenflügels sollte demnach einer Hostelnutzung vorbehalten bleiben (nach Auszählung 82 Betten, wobei für das nicht dargestellte 6. Obergeschoss keine Betten ermittelt wurden). In einer Tiefgarage waren 67 Pkw-Stellplätze vorgesehen. Das geplante Vorhaben widersprach den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans V-78, welcher ein Gewerbegebiet festsetzen soll. Das Vorhaben wurde mit dem Bescheid Nr. 2012/2696 vom 08.01.2013 für 12 Monate zurückgestellt. Da das beantragte Vorhaben gem. § 15 BauGB zurückgestellt wurde und der Bebauungsplan noch nicht rechtsverbindlich ist, soll nun die Veränderungssperre erlassen werden. B). Rechtsgrundlage: § 12 (2) BezVG C). Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine Berlin, den 04.09.2013 Monika Herrmann Bezirksbürgermeisterin Anlagen: Plan mit Geltungsbereich Entwurf der Verordnung Panhoff Bezirksstadtrat ENTWURF Verordnung über die Veränderungssperre V-78/22 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain Vom 00. Monat 2013 Auf Grund des § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I. S. 1548), in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: §1 Für die Grundstücke Rigaer Straße 71, 72, 73 und 73A im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain, für die das Bezirksamt die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein. §2 Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Abteilung für Planen, Bauen, Umwelt und Immobilien, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bauaufsicht, aus. §3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. §4 Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. §5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 00. Monat 2013 Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Herrmann Bezirksbürgermeisterin Panhoff Bezirksstadtrat