Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
VzB_ Veränderungssperre V-78 22.pdf
Größe
524 kB
Erstellt
17.10.15, 09:16
Aktualisiert
27.01.18, 11:24
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Inhalt der Datei
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. für Planen, Bauen, Umwelt und Immobilien
Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Drucksache Nr.
Vorlage - zur Beschlussfassung –
über
Veränderungssperre V-78/22 für die Grundstücke Rigaer Straße 71, 72, 73 und 73A im
Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Friedrichshain
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
zur Sicherung der Planung für die Grundstücke Rigaer Straße 71, 72, 73 und 73A eine
Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB mit dem Inhalt zu erlassen, dass Vorhaben im
Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen.
A). Begründung:
Am 29.09.1998 wurde für die Grundstücke Rigaer Straße 71, 72, 73 und 73A das
Bebauungsplanverfahren V - 78 eingeleitet (ABl. Nr. 20 / 23.04.1999).
Ziel des Bebauungsplans ist die Festsetzung der Grundstücke im Geltungsbereich des
Bebauungsplans als Gewerbegebiet. Innerhalb dieses Gewerbegebietes sollte eine
Teilfläche des Grundstücks Rigaer Straße 71 für die Unterbringung einer
Jugendfreizeiteinrichtung gesichert werden.
Anliegen des Bezirkes ist die Bestandssicherung des Gewerbehofes mit dem dort
ansässigen Gewerbe (u.a. Stammsitz des Beschäftigungsträgers BUF).
Am 08.11.2012 wurde für die Grundstücke Rigaer Straße 71, 72, 73, 73A der Antrag auf
Bauvorbescheid gestellt. Geplant war der Neubau von siebengeschossigen Wohn- und
Geschäftshäusern in Mischnutzung. Neben einer Blockrandschließung sollte eine weitere
bauliche Verdichtung auf dem Grundstück erfolgen. Das vorhandene markante
Klinkergebäude sollte dabei erhalten bleiben. Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss
waren im Bereich der straßenbegleitenden Bebauung Flächen für Gewerbe und Handel
vorgesehen (5 Gewerbeeinheiten). In den Obergeschossen sollte gewohnt werden.
Insgesamt sollen 119 Wohnungen entstehen. Ein Teil des rechten Seitenflügels sollte
demnach einer Hostelnutzung vorbehalten bleiben (nach Auszählung 82 Betten, wobei für
das nicht dargestellte 6. Obergeschoss keine Betten ermittelt wurden).
In einer Tiefgarage waren 67 Pkw-Stellplätze vorgesehen.
Das geplante Vorhaben widersprach den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans
V-78, welcher ein Gewerbegebiet festsetzen soll.
Das Vorhaben wurde mit dem Bescheid Nr. 2012/2696 vom 08.01.2013 für 12 Monate
zurückgestellt.
Da das beantragte Vorhaben gem. § 15 BauGB zurückgestellt wurde und der
Bebauungsplan noch nicht rechtsverbindlich ist, soll nun die Veränderungssperre erlassen
werden.
B). Rechtsgrundlage:
§ 12 (2) BezVG
C). Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine
Berlin, den 04.09.2013
Monika Herrmann
Bezirksbürgermeisterin
Anlagen:
Plan mit Geltungsbereich
Entwurf der Verordnung
Panhoff
Bezirksstadtrat
ENTWURF
Verordnung
über die Veränderungssperre V-78/22
im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain
Vom 00. Monat 2013
Auf Grund des § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I. S. 1548), in
Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692), wird verordnet:
§1
Für die Grundstücke Rigaer Straße 71, 72, 73 und 73A im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil
Friedrichshain, für die das Bezirksamt die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt
eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.
§2
Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre
liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Abteilung
für Planen, Bauen, Umwelt und Immobilien, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und
Fachbereich Bauaufsicht, aus.
§3
Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche
für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2
und 3 des Baugesetzbuchs) und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18
Absatz 3 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von
zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen
soll, ist darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung
dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
Kraft.
Berlin, den 00. Monat 2013
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Herrmann
Bezirksbürgermeisterin
Panhoff
Bezirksstadtrat