Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Anlage zur VzB DS/0200/IV.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
17.10.15, 09:25
Aktualisiert
27.01.18, 19:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
2012
Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung
Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Drucksache Nr.
Vorlage - zur Beschlussfassung –
über
den Bebauungsplan VI-43-1-1B zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans VI-43-1 für
das Gelände zwischen der Alexandrinenstraße, der Neuenburger Straße, dem Grundstück
Neuenburger Straße 38 und der künftigen Südtangente im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg,
Ortsteil Kreuzberg (vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB)
hier: Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB, BVV-Beschlussfassung
und Entscheidung über den Bebauungsplan VI-43-1-1B
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
A)
1.
das Ergebnis der Abwägung des Bebauungsplans nach erfolgter öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch das Bezirksamt wird zur Kenntnis genommen.
2.
Die Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin beschließt den Bebauungsplan VI-43-1-1B gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und entscheidet über die Rechtsverordnung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG.
Begründung:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 15.11.2011 (BA-Vorlage Nr.: III/239/2011) die Aufstellung
des Bebauungsplans VI-43-1-1B beschlossen. Das Verfahren wird gemäß § 13 BauGB als vereinfachte Änderung des Bebauungsplans VI-43-1 durchgeführt, da durch die Änderung des Bebauungsplans
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Wegen der geringfügigen Änderung der
Planinhalte ist diese Verfahrenserleichterung in Anspruch genommen worden. Es erfolgte deshalb
direkt die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Die öffentliche Auslegung fand statt in der Zeit vom 13. Februar 2012 bis einschließlich 12. März 2012.
Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden keine Anregungen und
Bedenken zur Planung von den Bürgerinnen und Bürgern geäußert.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind mit Schreiben vom 07.02.2012
am Aufstellungsverfahren gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt
worden. Parallel erfolgte die Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs.
Von den 28 am Verfahren beteiligten TÖB haben 8 nicht geantwortet. Die verbleibenden 20 TÖB hatten keine Bedenken oder Anregungen zur Planung. Das bezirkliche Tiefbauamt regte an, eine Straßenbegrenzungslinie für die Alexandrinenstraße mit in die Bebauungsplan zu übernehmen. Dies wird
jedoch nicht erforderlich, da diese Festsetzung bereits im Bebauungsplan VI-43-1 vorhanden ist und
nicht geändert wird.
-1-
Der Originalplan wird auf der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vom Bezirksamt vorgelegt.
Eine unmaßstäbliche Verkleinerung auf DIN A 3 dieses Planes sowie die Begründung zum Bebauungsplan und der Entwurf der Rechtsverordnung liegen der Drucksache bei (Anlage 1 –
Planzeichnung, Anlage 2 -Begründung zum Bebauungsplan, Anlage 3 -Entwurf der Rechtsverordnung).
B)
Rechtsgrundlage:
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG, § 6 Abs. 3 AGBauGB
C)
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung:
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben sowie personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
Berlin, den 18.04.2012
Franz Schulz
Bezirksbürgermeister
-2-
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abteilung für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
- Fachbereich Stadtplanung -
Begründung
gem. § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum
Bebauungsplan VI-43-1-1B
(vereinfachtes
Verfahren gem. § 13 BauGB)
zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans VI-43-1 für das Gelände zwischen der
Alexandrinenstraße, der Neuenburger Straße, dem Grundstück Neuenburger Straße 38 und
der künftigen Südtangente im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg
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Inhaltsverzeichnis:
Planungsgegenstand.................................................................................................. 3
Veranlassung und Erforderlichkeit ............................................................................... 3
Plangebiet (Änderungsbereich) .................................................................................. 3
Planinhalt.................................................................................................................... 3
Planerische Ausgangssituation (aktuelles Planungsrecht)...................................... 3
Intention des Plans .................................................................................................... 7
Abwägung, Begründung einzelner Festsetzungen ........................................................ 7
Art der baulichen Nutzung ...................................................................................... 7
Maß der baulichen Nutzung, Bauhöhe, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ... 8
Erschließung ......................................................................................................... 8
Umweltbelange ...................................................................................................... 8
Verfahren.................................................................................................................... 9
Rechtsgrundlage ...................................................................................................... 10
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung .................................... 10
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Planungsgegenstand
Veranlassung und Erforderlichkeit
Im Juni 2004 fusionierten per Dekret des Erzbischofs von Berlin die drei Kreuzberger Gemeinden St. Bonifatius, St. Johannes Basilika und St. Agnes zur Gemeinde St. Bonifatius.
Mit der Fusion war ein gleichzeitiger Personaleinsparungskurs durch den Erzbischof Georg
Kardinal Sterzinski vorgegeben. Sowohl seelsorgliches Personal (z. B. drei Pfarrer wurden
durch einen Pfarrer ersetzt), als auch Personalkosten für technische Dienste wurden stark
reduziert. Dies hatte zur Folge, dass das Gemeindeleben komplett neu strukturiert werden
musste.
Die gleichzeitige stete Abnahme der Gottesdienstteilnehmer und dementsprechender Abnahme der Engagierten in den jeweiligen Gemeindegruppen, führte dazu, dass nicht mehr
an allen gemeindlichen Räumen festgehalten werden konnte.
Hinzu kamen die hohen Betriebs- und Unterhaltskosten aller drei Kirchengebäude mit den
jeweiligen Nebengelassen, die von der Gemeinde finanziell kaum mehr zu tragen waren.
Deshalb beschloss der Kirchenvorstand von St. Bonifatius 2006 die Räumlichkeiten von St.
Agnes zu räumen und an andere christliche Gemeinschaften zu vermieten, um so einen
neuen Investor für das Gebäude und die dort nötigen Sanierungen zu finden. Im weiteren
Verlauf haben sich alle Gemeindeaktivitäten in die nun noch zur Verfügung stehenden Räume der Pfarrei verlagert, und die auf dem ehemaligen Gebiet von St. Agnes wohnenden katholischen Gemeindemitglieder haben ihre Anbindung an die Pfarrkirche in der Yorckstrasse
vollzogen. Die Kirchengemeinde nutzt deshalb die Räume in der Alexandrinenstraße nicht
mehr.
Bis heute konnte zwar für das Gebäude St. Agnes ein Mieter gefunden werden, aber keiner,
der finanzkräftig genug wäre, das Gebäude auf Dauer zu erhalten.
Plangebiet (Änderungsbereich)
Änderungsbereich ist das Grundstück für den Gemeinbedarf –Katholisches Gemeindezentrum- , Alexandrinenstraße 121-118.
Planinhalt
Planerische Ausgangssituation (aktuelles Planungsrecht)
Der Bebauungsplan VI-43-1 ist am 23.07.1970 im GVBl auf Seite 1148 verkündet worden.
Festgesetzt im Änderungsbereich ist :
Allgemeines Wohngebiet
Grundstück für den Gemeinbedarf -katholisches GemeindezentrumÜberbaubare Grundstücksflächen
Geschossflächenzahl 1,2 und für 3 Bautrakte die zulässige Zahl der Vollgeschosse.
Es gilt die BauNVO 1968
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Ziele der Raumordnung und der Landesplanung
Der Geltungsbereich des Änderungs-Bebauungsplans liegt nach der Festlegung 1 des LEP
B-B (Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 31.03.2009) innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung, in dem die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung
haben und die Entwicklung von Wohnsiedlungen gemäß Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B ohne
quantitative Beschränkungen möglich ist.
Der Bebauungsplan-Entwurf entspricht zugleich den o.g. Grundsätzen zur Siedlungsentwicklung (§5 Abs. 1 und LEPro 2007 (Landesentwicklungsprogramm 2007 vom 18.12.2007) sowie 4.1 (G) LEP B-B).
Flächennutzungsplandarstellung:
Wohnbaufläche W1 (GFZ > 1,5)
Bereichsentwicklungsplanung (BEP):
Das Grundstück ist als Gemeinbedarfsfläche, umgeben von Wohngebietsflächen dargestellt.
Diese Darstellung erfolgte vor dem Bekannt werden der Absicht, diesen Standort aufzugeben.
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Planwerk Innenstadt (2008):
Angrenzende Bebauungspläne:
VI-44
Verkehrsfl., WA, Gemeinbedarf Schule und Sportplatz
VI-44-1
WA, Gemeinbedarf Schule
VI-44-2
Gemeinbedarf Schule
VI-62-1
einfacher Bebauungsplan; Verkehrsflächen, Mischgebiet
VI-125b
in Aufstellung; Verkehrsflächen, allgemeines Wohngebiet
STEP Gewerbe, Wohnen,
In dem Stadtentwicklungsplan Gewerbe sind keine planungsrelevanten Aussagen für diese
Planung enthalten. Das Gebiet ist im STEP Wohnen als Siedlungsgebiet (Großsiedlung des
komplexen Wohnungsbaus und Komplexe des sozialen Wohnungsbaus) ausgewiesen.
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Landschaftsprogramm (LaPro)
In der Karte „Naturhaushalt / Umweltschutz“ sind die Plangebietsflächen als Siedlungsgebiet
mit Schwerpunkt Entsiegelung dargestellt. Ziel soll sein:
•
Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach, Hof- und
Wandbegrünung)
•
Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung
•
Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes
•
Dezentrale Regenwasserversickerung
•
Förderung emissionsarmer Heizsysteme
Die Karte „Landschaftsbild“ sagt für den Planungsraum folgendes aus:
Städtisch geprägte Räume / Innenstadtbereich
•
Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von
Alleen, Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten
•
Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumpflanzungen; Begrünung von Höfen, Wänden und Dächern
•
Betonung landschaftsbildprägender Elemente bei der Gestaltung von Freiflächen
•
Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiflächen bei baulicher Verdichtung
In der Karte „Erholung und Freiraumnutzung“ / Entwicklungsziele und Maßnahmen / Bebaute
Bereiche / Wohnquartiere nach Dringlichkeit zur Verbesserung der Freiraumversorgung wird
für das Plangebiet ausgesagt:
•
Versorgung mit öffentlichen Freiflächen:
nicht bzw. unterversorgt
•
Anforderung an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher
und demographischer Daten:
hoch
•
Privater/halböffentlicher Freiraum:
minimal - durchschnittlich
Die Karte: „Biotop- und Artenschutz“ / Biotopentwicklungsräume stellt die Plangebietsflächen
als städtisch geprägte Räume / Innenstadtbereich dar. Entwicklungsziele und Maßnahmen
für diesen Bereich sind:
•
Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelungen in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen
•
Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (Hof-, Dach- und Wandbegrünung)
•
Kompensation von baulichen Verdichtungen
•
Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung
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Nutzungen der Grundstücke und bauliche Bestandsbeschreibung
Im Plangebiet
Das Grundstück mit seinen Gebäuden wurde bislang zu Zwecken der katholischen Kirche
(Gemeindezentrum) genutzt. Aktuell ist hier ein Leerstand festzustellen.
Angrenzend an das Plangebiet
Die Grundstücke im Umfeld des Änderungsbereichs werden zu Wohnzwecken im Großsiedlungsbau genutzt.
Intention des Plans
•
Aufhebung der Festsetzung: Grundstück für den Gemeinbedarf katholisches Gemeindezentrum
Abwägung, Begründung einzelner Festsetzungen
Der Bebauungsplan VI-43-1 ist seinerzeit auf der Grundlage des § 10 des Bundesbaugesetzes vom 23.Juni 1960 festgesetzt worden. Zur damaligen Zeit wurden Baugrundstücke für
den Gemeinbedarf in Verbindung mit einer Baulandausweisung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und f) BBauG festgesetzt. Dies wurde in der Begründung des Bebauungsplans wie
folgt dargelegt:
Um für das Gebäude zukünftig andere Nutzungen zu ermöglichen soll die Gemeinbedarfsausweisung aufgegeben und das Grundstück einer allgemeinen Wohngebietsnutzung
zugeführt werden. Dies beinhaltet keine weiteren Änderung der sonstigen Festsetzungen
des Bebauungsplans VI-43-1.
Art der baulichen Nutzung
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP):
Die Gebietsausweisung eines allgemeinen Wohngebietes entspricht der Darstellung des
aktuellen Flächennutzungsplans des Landes Berlin.
Die Planänderung ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
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Maß der baulichen Nutzung, Bauhöhe, Bauweise,
überbaubare Grundstücksflächen
Durch die Änderung des Bebauungsplans werden diese Festsetzungen nicht betroffen und
bleiben unverändert bestehen.
Erschließung
Das Grundstück ist über die bestehende Alexandrinenstraße erschlossen. Durch die zukünftige Nutzung werden keine Verkehre erwartet, die über einer Nutzung als Gemeindezentrum
liegen.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Grundstück liegt zwischen den Haltepunkten Hallesches Tor (800 m) und Prinzenstraße
(730 m) der U-Bahn-Linie 1. Der Haltepunkt der Buslinie 248 / N42 Franz-Klühs-Str. ist etwa
520 m entfernt.
Umweltbelange
Veränderungen finden ausschließlich im Hinblick auf die Gemeinbedarfsfestlegung statt.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche
Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB
(Überwachung) ist nicht anzuwenden.
Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit
Durch die Aufhebung der Gemeinbedarfsausweisung werden keine nennenswerten Auswirkungen auf das Schutzgut erfolgen, zumal die Grundfestsetzung: „Allgemeines Wohngebiet“
wie auch alle weiteren Festsetzungen unverändert bleiben.
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Auch hier wird die Aufhebung der Gemeinbedarfsfestsetzung zu keinen nennenswerten Veränderungen führen. Durch die zukünftige Nutzung auch als Wohnstandort kann eine Zunahme an Vegetationsflächen und Arten durch Umgestaltungen der Außenanlagen eintreten.
Schutzgut Boden/Altlasten
Im Bodenbelastungskataster liegen keine Hinweise über schädliche Bodenverunreinigungen
vor. Die Altlastensituation im Plangebiet steht somit den geplanten Festsetzungen nicht entgegen.
Schutzgut Wasser
Die Planänderung hat keine Auswirkungen auf dieses Schutzgut
Schutzgut Luft und Klima
Die Änderung der Nutzungsart (Aufhebung der Gemeinbedarfsbindung) hat keine klimatischen Auswirkungen, da keine baulichen Veränderungen stattfinden werden.
Schutzgut Landschaft
Eingriffe in dieses Schutzgut werden durch die Planänderung nicht erfolgen.
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Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Denkmalschutz
Das Gebäude Alexandrinenstr. 121-118, kath. St. Agnes-Gemeindezentrum, erbaut
1964-1967 von Werner Düttmann, steht unter Denkmalschutz.
Eingriffe in dieses Schutzgut werden durch die Planänderung nicht erfolgen.
Verfahren
Beurteilung im Hinblick auf ein Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht berührt,
da gemäß der Begründung zum Bebauungsplan die Gemeinbedarfsfestsetzung ausdrücklich
dem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet wurde.
Weitere Abweichungen vom geltenden Bebauungsplan werden nicht vorgenommen.
Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB kann von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Wegen der geringfügigen Änderung der Planinhalte ist diese Verfahrenserleichterung in Anspruch genommen
worden. Es wurde deshalb direkt die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Mitteilung der Planungsabsicht
Im Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht wurden von SenStadt keine Bedenken gegen
die beabsichtigte Planaufstellung geäußert. Das Verfahren wird gem. § 6 AGBauGB durchgeführt.
Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans VI-43-1-1B (vereinfachte Änderung gem. §
13 BauGB) fand statt in der Zeit vom 13.02.2012 bis einschließlich 12.03.2012. Während
dieser Zeit sind aus der Öffentlichkeit keine Anregungen und Stellungnahmen abgegeben
worden.
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind mit Schreiben vom
07.02.2012 am Aufstellungsverfahren gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 4
Abs. 2 BauGB beteiligt worden. Parallel erfolgte die Benachrichtigung über die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanentwurfs.
Von den 28 am Verfahren beteiligten TÖB haben 8 nicht geantwortet. Die verbleibenden 20
TÖB hatten keine Bedenken oder Anregungen zur Planung. Das bezirkliche Tiefbauamt regte an, eine Straßenbegrenzungslinie für die Alexandrinenstraße mit in die Bebauungsplan zu
übernehmen. Dies wird jedoch nicht erforderlich, da diese Festsetzung bereits im Bebauungsplan VI-43-1 vorhanden ist und nicht geändert wird.
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Rechtsgrundlage
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509),
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung
keine
Berlin, den
Peckskamp
Fachbereichsleiter Stadtplanung
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Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans VI-43-1-1B
im Bezirk Friedrichshain- Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg
Vom xx. xxxxx 2012
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit
§ 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan VI-43-1-1B vom 18. Januar 2012 zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans VI-43-1 für das Gelände
zwischen der Alexandrinenstraße, der Neuenburger Straße, dem Grundstück Neuenburger Straße 38 und der künftigen Südtangente im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg wird festgesetzt.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin, Abteilung für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin, Abteilung für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung,
Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2
des Baugesetzbuchs) und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
( 1 ) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2.
eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in
Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
( 2 ) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den xx. xxxxx 2012
Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin
Schulz
Bezirksbürgermeister