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Anlage zur VzB DS/0200/IV.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Anlage zur VzB DS/0200/IV.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
17.10.15, 09:25
Aktualisiert
27.01.18, 19:55

Inhalt der Datei

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 2012 Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Drucksache Nr. Vorlage - zur Beschlussfassung – über den Bebauungsplan VI-43-1-1B zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans VI-43-1 für das Gelände zwischen der Alexandrinenstraße, der Neuenburger Straße, dem Grundstück Neuenburger Straße 38 und der künftigen Südtangente im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg (vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB) hier: Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB, BVV-Beschlussfassung und Entscheidung über den Bebauungsplan VI-43-1-1B Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: A) 1. das Ergebnis der Abwägung des Bebauungsplans nach erfolgter öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch das Bezirksamt wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin beschließt den Bebauungsplan VI-43-1-1B gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und entscheidet über die Rechtsverordnung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG. Begründung: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 15.11.2011 (BA-Vorlage Nr.: III/239/2011) die Aufstellung des Bebauungsplans VI-43-1-1B beschlossen. Das Verfahren wird gemäß § 13 BauGB als vereinfachte Änderung des Bebauungsplans VI-43-1 durchgeführt, da durch die Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Wegen der geringfügigen Änderung der Planinhalte ist diese Verfahrenserleichterung in Anspruch genommen worden. Es erfolgte deshalb direkt die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Die öffentliche Auslegung fand statt in der Zeit vom 13. Februar 2012 bis einschließlich 12. März 2012. Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden keine Anregungen und Bedenken zur Planung von den Bürgerinnen und Bürgern geäußert. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind mit Schreiben vom 07.02.2012 am Aufstellungsverfahren gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt worden. Parallel erfolgte die Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Von den 28 am Verfahren beteiligten TÖB haben 8 nicht geantwortet. Die verbleibenden 20 TÖB hatten keine Bedenken oder Anregungen zur Planung. Das bezirkliche Tiefbauamt regte an, eine Straßenbegrenzungslinie für die Alexandrinenstraße mit in die Bebauungsplan zu übernehmen. Dies wird jedoch nicht erforderlich, da diese Festsetzung bereits im Bebauungsplan VI-43-1 vorhanden ist und nicht geändert wird. -1- Der Originalplan wird auf der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vom Bezirksamt vorgelegt. Eine unmaßstäbliche Verkleinerung auf DIN A 3 dieses Planes sowie die Begründung zum Bebauungsplan und der Entwurf der Rechtsverordnung liegen der Drucksache bei (Anlage 1 – Planzeichnung, Anlage 2 -Begründung zum Bebauungsplan, Anlage 3 -Entwurf der Rechtsverordnung). B) Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG, § 6 Abs. 3 AGBauGB C) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung: Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben sowie personalwirtschaftliche Ausgaben: keine Berlin, den 18.04.2012 Franz Schulz Bezirksbürgermeister -2- Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abteilung für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung - Begründung gem. § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan VI-43-1-1B (vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB) zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans VI-43-1 für das Gelände zwischen der Alexandrinenstraße, der Neuenburger Straße, dem Grundstück Neuenburger Straße 38 und der künftigen Südtangente im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg 17.04.2012 Seite 1 von 10 Inhaltsverzeichnis: Planungsgegenstand.................................................................................................. 3 Veranlassung und Erforderlichkeit ............................................................................... 3 Plangebiet (Änderungsbereich) .................................................................................. 3 Planinhalt.................................................................................................................... 3 Planerische Ausgangssituation (aktuelles Planungsrecht)...................................... 3 Intention des Plans .................................................................................................... 7 Abwägung, Begründung einzelner Festsetzungen ........................................................ 7 Art der baulichen Nutzung ...................................................................................... 7 Maß der baulichen Nutzung, Bauhöhe, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ... 8 Erschließung ......................................................................................................... 8 Umweltbelange ...................................................................................................... 8 Verfahren.................................................................................................................... 9 Rechtsgrundlage ...................................................................................................... 10 Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung .................................... 10 17.04.2012 Seite 2 von 10 Planungsgegenstand Veranlassung und Erforderlichkeit Im Juni 2004 fusionierten per Dekret des Erzbischofs von Berlin die drei Kreuzberger Gemeinden St. Bonifatius, St. Johannes Basilika und St. Agnes zur Gemeinde St. Bonifatius. Mit der Fusion war ein gleichzeitiger Personaleinsparungskurs durch den Erzbischof Georg Kardinal Sterzinski vorgegeben. Sowohl seelsorgliches Personal (z. B. drei Pfarrer wurden durch einen Pfarrer ersetzt), als auch Personalkosten für technische Dienste wurden stark reduziert. Dies hatte zur Folge, dass das Gemeindeleben komplett neu strukturiert werden musste. Die gleichzeitige stete Abnahme der Gottesdienstteilnehmer und dementsprechender Abnahme der Engagierten in den jeweiligen Gemeindegruppen, führte dazu, dass nicht mehr an allen gemeindlichen Räumen festgehalten werden konnte. Hinzu kamen die hohen Betriebs- und Unterhaltskosten aller drei Kirchengebäude mit den jeweiligen Nebengelassen, die von der Gemeinde finanziell kaum mehr zu tragen waren. Deshalb beschloss der Kirchenvorstand von St. Bonifatius 2006 die Räumlichkeiten von St. Agnes zu räumen und an andere christliche Gemeinschaften zu vermieten, um so einen neuen Investor für das Gebäude und die dort nötigen Sanierungen zu finden. Im weiteren Verlauf haben sich alle Gemeindeaktivitäten in die nun noch zur Verfügung stehenden Räume der Pfarrei verlagert, und die auf dem ehemaligen Gebiet von St. Agnes wohnenden katholischen Gemeindemitglieder haben ihre Anbindung an die Pfarrkirche in der Yorckstrasse vollzogen. Die Kirchengemeinde nutzt deshalb die Räume in der Alexandrinenstraße nicht mehr. Bis heute konnte zwar für das Gebäude St. Agnes ein Mieter gefunden werden, aber keiner, der finanzkräftig genug wäre, das Gebäude auf Dauer zu erhalten. Plangebiet (Änderungsbereich) Änderungsbereich ist das Grundstück für den Gemeinbedarf –Katholisches Gemeindezentrum- , Alexandrinenstraße 121-118. Planinhalt Planerische Ausgangssituation (aktuelles Planungsrecht) Der Bebauungsplan VI-43-1 ist am 23.07.1970 im GVBl auf Seite 1148 verkündet worden. Festgesetzt im Änderungsbereich ist : Allgemeines Wohngebiet Grundstück für den Gemeinbedarf -katholisches GemeindezentrumÜberbaubare Grundstücksflächen Geschossflächenzahl 1,2 und für 3 Bautrakte die zulässige Zahl der Vollgeschosse. Es gilt die BauNVO 1968 17.04.2012 Seite 3 von 10 Ziele der Raumordnung und der Landesplanung Der Geltungsbereich des Änderungs-Bebauungsplans liegt nach der Festlegung 1 des LEP B-B (Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 31.03.2009) innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung, in dem die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung haben und die Entwicklung von Wohnsiedlungen gemäß Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B ohne quantitative Beschränkungen möglich ist. Der Bebauungsplan-Entwurf entspricht zugleich den o.g. Grundsätzen zur Siedlungsentwicklung (§5 Abs. 1 und LEPro 2007 (Landesentwicklungsprogramm 2007 vom 18.12.2007) sowie 4.1 (G) LEP B-B). Flächennutzungsplandarstellung: Wohnbaufläche W1 (GFZ > 1,5) Bereichsentwicklungsplanung (BEP): Das Grundstück ist als Gemeinbedarfsfläche, umgeben von Wohngebietsflächen dargestellt. Diese Darstellung erfolgte vor dem Bekannt werden der Absicht, diesen Standort aufzugeben. 17.04.2012 Seite 4 von 10 Planwerk Innenstadt (2008): Angrenzende Bebauungspläne: VI-44 Verkehrsfl., WA, Gemeinbedarf Schule und Sportplatz VI-44-1 WA, Gemeinbedarf Schule VI-44-2 Gemeinbedarf Schule VI-62-1 einfacher Bebauungsplan; Verkehrsflächen, Mischgebiet VI-125b in Aufstellung; Verkehrsflächen, allgemeines Wohngebiet STEP Gewerbe, Wohnen, In dem Stadtentwicklungsplan Gewerbe sind keine planungsrelevanten Aussagen für diese Planung enthalten. Das Gebiet ist im STEP Wohnen als Siedlungsgebiet (Großsiedlung des komplexen Wohnungsbaus und Komplexe des sozialen Wohnungsbaus) ausgewiesen. 17.04.2012 Seite 5 von 10 Landschaftsprogramm (LaPro) In der Karte „Naturhaushalt / Umweltschutz“ sind die Plangebietsflächen als Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsiegelung dargestellt. Ziel soll sein: • Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach, Hof- und Wandbegrünung) • Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung • Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes • Dezentrale Regenwasserversickerung • Förderung emissionsarmer Heizsysteme Die Karte „Landschaftsbild“ sagt für den Planungsraum folgendes aus: Städtisch geprägte Räume / Innenstadtbereich • Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von Alleen, Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten • Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumpflanzungen; Begrünung von Höfen, Wänden und Dächern • Betonung landschaftsbildprägender Elemente bei der Gestaltung von Freiflächen • Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiflächen bei baulicher Verdichtung In der Karte „Erholung und Freiraumnutzung“ / Entwicklungsziele und Maßnahmen / Bebaute Bereiche / Wohnquartiere nach Dringlichkeit zur Verbesserung der Freiraumversorgung wird für das Plangebiet ausgesagt: • Versorgung mit öffentlichen Freiflächen: nicht bzw. unterversorgt • Anforderung an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und demographischer Daten: hoch • Privater/halböffentlicher Freiraum: minimal - durchschnittlich Die Karte: „Biotop- und Artenschutz“ / Biotopentwicklungsräume stellt die Plangebietsflächen als städtisch geprägte Räume / Innenstadtbereich dar. Entwicklungsziele und Maßnahmen für diesen Bereich sind: • Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelungen in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen • Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (Hof-, Dach- und Wandbegrünung) • Kompensation von baulichen Verdichtungen • Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung 17.04.2012 Seite 6 von 10 Nutzungen der Grundstücke und bauliche Bestandsbeschreibung Im Plangebiet Das Grundstück mit seinen Gebäuden wurde bislang zu Zwecken der katholischen Kirche (Gemeindezentrum) genutzt. Aktuell ist hier ein Leerstand festzustellen. Angrenzend an das Plangebiet Die Grundstücke im Umfeld des Änderungsbereichs werden zu Wohnzwecken im Großsiedlungsbau genutzt. Intention des Plans • Aufhebung der Festsetzung: Grundstück für den Gemeinbedarf katholisches Gemeindezentrum Abwägung, Begründung einzelner Festsetzungen Der Bebauungsplan VI-43-1 ist seinerzeit auf der Grundlage des § 10 des Bundesbaugesetzes vom 23.Juni 1960 festgesetzt worden. Zur damaligen Zeit wurden Baugrundstücke für den Gemeinbedarf in Verbindung mit einer Baulandausweisung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und f) BBauG festgesetzt. Dies wurde in der Begründung des Bebauungsplans wie folgt dargelegt: Um für das Gebäude zukünftig andere Nutzungen zu ermöglichen soll die Gemeinbedarfsausweisung aufgegeben und das Grundstück einer allgemeinen Wohngebietsnutzung zugeführt werden. Dies beinhaltet keine weiteren Änderung der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans VI-43-1. Art der baulichen Nutzung Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP): Die Gebietsausweisung eines allgemeinen Wohngebietes entspricht der Darstellung des aktuellen Flächennutzungsplans des Landes Berlin. Die Planänderung ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 17.04.2012 Seite 7 von 10 Maß der baulichen Nutzung, Bauhöhe, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Durch die Änderung des Bebauungsplans werden diese Festsetzungen nicht betroffen und bleiben unverändert bestehen. Erschließung Das Grundstück ist über die bestehende Alexandrinenstraße erschlossen. Durch die zukünftige Nutzung werden keine Verkehre erwartet, die über einer Nutzung als Gemeindezentrum liegen. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Das Grundstück liegt zwischen den Haltepunkten Hallesches Tor (800 m) und Prinzenstraße (730 m) der U-Bahn-Linie 1. Der Haltepunkt der Buslinie 248 / N42 Franz-Klühs-Str. ist etwa 520 m entfernt. Umweltbelange Veränderungen finden ausschließlich im Hinblick auf die Gemeinbedarfsfestlegung statt. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung) ist nicht anzuwenden. Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit Durch die Aufhebung der Gemeinbedarfsausweisung werden keine nennenswerten Auswirkungen auf das Schutzgut erfolgen, zumal die Grundfestsetzung: „Allgemeines Wohngebiet“ wie auch alle weiteren Festsetzungen unverändert bleiben. Schutzgut Pflanzen und Tiere Auch hier wird die Aufhebung der Gemeinbedarfsfestsetzung zu keinen nennenswerten Veränderungen führen. Durch die zukünftige Nutzung auch als Wohnstandort kann eine Zunahme an Vegetationsflächen und Arten durch Umgestaltungen der Außenanlagen eintreten. Schutzgut Boden/Altlasten Im Bodenbelastungskataster liegen keine Hinweise über schädliche Bodenverunreinigungen vor. Die Altlastensituation im Plangebiet steht somit den geplanten Festsetzungen nicht entgegen. Schutzgut Wasser Die Planänderung hat keine Auswirkungen auf dieses Schutzgut Schutzgut Luft und Klima Die Änderung der Nutzungsart (Aufhebung der Gemeinbedarfsbindung) hat keine klimatischen Auswirkungen, da keine baulichen Veränderungen stattfinden werden. Schutzgut Landschaft Eingriffe in dieses Schutzgut werden durch die Planänderung nicht erfolgen. 17.04.2012 Seite 8 von 10 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Denkmalschutz  Das Gebäude Alexandrinenstr. 121-118, kath. St. Agnes-Gemeindezentrum, erbaut 1964-1967 von Werner Düttmann, steht unter Denkmalschutz. Eingriffe in dieses Schutzgut werden durch die Planänderung nicht erfolgen. Verfahren Beurteilung im Hinblick auf ein Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, da gemäß der Begründung zum Bebauungsplan die Gemeinbedarfsfestsetzung ausdrücklich dem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet wurde. Weitere Abweichungen vom geltenden Bebauungsplan werden nicht vorgenommen. Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Wegen der geringfügigen Änderung der Planinhalte ist diese Verfahrenserleichterung in Anspruch genommen worden. Es wurde deshalb direkt die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Mitteilung der Planungsabsicht Im Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht wurden von SenStadt keine Bedenken gegen die beabsichtigte Planaufstellung geäußert. Das Verfahren wird gem. § 6 AGBauGB durchgeführt. Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans VI-43-1-1B (vereinfachte Änderung gem. § 13 BauGB) fand statt in der Zeit vom 13.02.2012 bis einschließlich 12.03.2012. Während dieser Zeit sind aus der Öffentlichkeit keine Anregungen und Stellungnahmen abgegeben worden. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind mit Schreiben vom 07.02.2012 am Aufstellungsverfahren gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt worden. Parallel erfolgte die Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Von den 28 am Verfahren beteiligten TÖB haben 8 nicht geantwortet. Die verbleibenden 20 TÖB hatten keine Bedenken oder Anregungen zur Planung. Das bezirkliche Tiefbauamt regte an, eine Straßenbegrenzungslinie für die Alexandrinenstraße mit in die Bebauungsplan zu übernehmen. Dies wird jedoch nicht erforderlich, da diese Festsetzung bereits im Bebauungsplan VI-43-1 vorhanden ist und nicht geändert wird. 17.04.2012 Seite 9 von 10 Rechtsgrundlage Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung keine Berlin, den Peckskamp Fachbereichsleiter Stadtplanung 17.04.2012 Seite 10 von 10 Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VI-43-1-1B im Bezirk Friedrichshain- Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg Vom xx. xxxxx 2012 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) wird verordnet: §1 Der Bebauungsplan VI-43-1-1B vom 18. Januar 2012 zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans VI-43-1 für das Gelände zwischen der Alexandrinenstraße, der Neuenburger Straße, dem Grundstück Neuenburger Straße 38 und der künftigen Südtangente im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg wird festgesetzt. §2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin, Abteilung für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin, Abteilung für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden. §3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. §4 ( 1 ) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. ( 2 ) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. §5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den xx. xxxxx 2012 Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin Schulz Bezirksbürgermeister