Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Anlage zur VzK DS/0329/IV.pdf
Größe
64 kB
Erstellt
17.10.15, 09:30
Aktualisiert
27.01.18, 20:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. Umwelt, Verkehr, Grünflächen und Immobilienservice
Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Drucksache Nr. ____/IV
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 26.06.2012 folgenden Beschluss gefasst:
1. Das Bezirksamt stimmt dem Grundstückstreuhand- und Auflassungsvertrag zur
Übertragung der Immobilie Waldemarstraße 114 A mit einer Größe von ca. 471 m²
an die GSE Gesellschaft für StadtEntwicklung gGmbH (GSE) zu.
2. Die GSE wird auf der Grundlage der beigefügten Vertragsfassung zum 01.07.2012
vorzeitig in den Besitz der Liegenschaft eingewiesen.
Hierzu wird berichtet:
Die in der vorliegenden Zusammenfassung – Anlage 1 – dargestellten Inhalte des
Grundstückstreuhand- und Auflassungsvertrages mit der GSE Gesellschaft für StadtEntwicklung gGmbH (GSE) basieren auf dem mit dem Land Berlin – vertreten durch
die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Treugeber) – und der
GSE Gesellschaft für StadtEntwicklung gGmbH (GSE), Treuhänder Berlins am 21.
Dezember 1995 geschlossenen Treuhandvertrag, indem die allgemeinen treuhänderischen Rechte und Pflichten der GSE gGmbH geregelt sind.
Die speziellen Fragen der Liegenschaftsverwendung und –verwaltung werden in dem
Grundstückstreuhand- und Auflassungsvertrag festgelegt, der vor notarieller Beurkundung auch einer Zustimmung des Treugebers sowie der Senatsverwaltung für Finanzen bedarf.
Rechtsgrundlage:
§ 13 Abs. 1 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Entlassung aus dem bezirklichen Grundvermögen / Bauwertbestandsliste.
Entlastung buw- Infrastrukturkosten = rd. 40.500 € (Basis HHJ 2010, nur tlw. aktiv.)
Entlastung bw- Infrastrukturkosten = 11.800 € (Basis HHJ 2010)
theoretisch anfallende, aber aufgrund Verwaltungsvereinbarung nicht kostenwirksame Miete und Betriebskosten für Hortnutzung = rd. 7.200°€
Mindereinnahmen aus Mieten in Höhe von rd. 16.350 € pro Jahr
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b) Für den, vor der vorzeitigen Besitzeinweisung, notwendigen Austausch bzw. den
Ersatz von Messeinrichtungen für Kalt- und Warmwasser sowie von Wärmemengenzählern sind folgende Kosten von den betreffenden Fachbereichen zu tragen:
ca. 6.100 € für das Schulamt und
ca. 3.200 € für das Jugendamt
c)
Neue Ausgaben für die Rückmietung der Hort- und Mensa-Flächen von der GSE
in Höhe von 10.119,31 € in 2012 und 20.238,62 € pro Jahr ab 2013.
d)
Die anfallenden Notarkosten werden von der GSE übernommen.
Berlin, 25.06.2012
Dr. Franz Schulz
Bezirksbürgermeister
Hans Panhoff
Bezirksstadtrat
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Anlage 1 zur BVV-Vorlage
Zusammenfassung zum
Grundstückstreuhand- und Auflassungsvertrag
für das Grundstück und Gebäude Waldemarstraße 114 A
§ 1 Übertragungsgrundstück
Der Vertrag ist notarpflichtig, daher ist eine genaue Beschreibung von Grundstück und
Gebäude erforderlich.
§ 2 Übergabe und Vertragsdauer
Die Vertragsdauer wird zunächst auf 15 Jahre festgesetzt. Die Nutzungszwecke werden folgendermaßen beschränkt:
a) ausschließlich Hortnutzungen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Seitenflügels,
b) Nutzung für Wohnzwecke in den übrigen Obergeschossen des Seitenflügels
c) sowie Nutzung der Mensa für die Schulspeisenversorgung der Schulkinder der
Heinrich-Zille-Grundschule.
Weiterhin wird die Erhaltung eines baulichen Mindestzustandes durch die GSE gGmbH
vereinbart.
§ 2a Bewirtschaftungsgrundsätze
Alle Ausgaben für die Bewirtschaftung des Gebäudes müssen aus den Einnahmen
gedeckt werden, Rücklagen können gebildet werden.
§ 3 Gebäudezustand und Grundstücksrechte
Abgrenzung von Rechten und Pflichten zwischen den Vertragspartnern (GSE und Bezirksamt).
Die GSE gGmbH tritt in die bestehenden Mietverträge ein.
Weiterhin wird geregelt, dass der Fachbereich Schule eine Nutzungsvereinbarung für
die Nutzung der Mensa mit der GSE gGmbH abschließt. Ebenso schließt der Fachbereich Schule einen Gewerbemietvertrag für die Hortnutzung im Seitenflügel mit der
GSE gGmbH ab.
§ 3a Gemeinsame gebäudetechnische Nutzungen
Verwendung und Abgrenzung zentraler Versorgungsanlagen (Fernwärme, Wasser,
Heizungsanlage usw.). Grundbuchliche Sicherung der Versorgungspflichten.
§ 3b Eignung der Grundstücke
Beschreibung der Eignung der Grundstücke in Bezug auf die Bodenbelastung.
§ 4 Kaufpreis und Vermögensverwaltung
Festlegung der Übereignung und Rückübereignung ohne Kaufpreis und Verpflichtung
der GSE gGmbH zur kaufmännischen Bewirtschaftung und Werterhaltung der Immobilie.
§ 5 Belastung / Rückübertragung
Rückgabe des Grundstückes gem. Übergabe in mind. dem gleichen Zustand, Regelung (Einschränkung) zur Belastung des Grundstückes.
§ 6 Rechtsnachfolge
Allgemein übliche Vertragsklausel zum Übergang von Rechten / Pflichten auf die jeweiligen Rechtsnachfolger.
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§ 7 Schriftform, salvatorische Klausel
Allgemein übliche Vertragsklausel zur Schriftform und Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen.
§ 8 Wertbestimmung
Wertbestimmung von Grundstück und Gebäude für steuerrechtliche Zwecke.
§ 9 Grundeinträge
Verzicht auf Auflassungsvormerkung, Beauftragung des Notars zur Eigentumsumschreibung.
§ 10 Kosten
Die Kosten der Vertragsdurchführung werden der GSE auferlegt.
§ 11 Zustimmungserfordernis
Eine Vertragsunterzeichnung bedarf der vorherigen Zustimmung SenFin.
§ 12 Beendigung des Vertrages
Detaillierte Regelungen zu den Kündigungsmöglichkeiten beider Vertragsparteien.
§ 13 Hinweise
Regelungen des beurkundenden Notars und Bevollmächtigung des Notars bzw. seiner
Angestellten.
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Anlage 2 zur BVV-Vorlage
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