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Anlage zur VzK DS/0593/IV.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Anlage zur VzK DS/0593/IV.pdf
Größe
3,8 MB
Erstellt
17.10.15, 09:41
Aktualisiert
27.01.18, 19:28

Inhalt der Datei

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abt. Finanzen, Personal und Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Drucksache DS/ /IV Vorlage – zur Kenntnisnahme – Bebauungsplan XVII-4 für das Gelände zwischen Marktstraße, Karlshorster Straße und deren südlicher Verlängerung, Rummelsburger See, Lichtenberger Bezirksgrenze und Kynaststraße, für Teilflächen der Bahnanlagen im Bereich des Ostkreuzes mit anliegenden Straßenabschnitten der Hauptstraße und der Boxhagener Straße sowie für Abschnitte der Karlshorster Straße und der Kynaststraße in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain und Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg hier: Beschluss über die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Absatz 3 i.V.m. § 4 Absatz 2 BauGB Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung vom . .2013 beschlossen : 1. aufgrund veränderter Planungsziele für den Bebauungsplan XVII-4 „Ostkreuz“ eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Absatz 3 i.V.m. § 4 Absatz 2 BauGB durchzuführen, 2. die Abteilung für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung mit der Durchführung des Beschlusses zu beauftragen. A). Begründung: Nach dem Beschluss des Bezirksamtes zur Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB vom 15. 09 2009 haben sich im weiteren Verfahren erhebliche Änderungen ergeben, die eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Absatz 3 i.V.m. § 4 Absatz 2 BauGB erfordern. Die generellen Planungsziele lauten: - die Neuordnung eines untergenutzten und z.T. brachliegenden Geländes, - eine bis zu siebengeschossige, gemischt genutzte Bebauung zwischen Hauptstraße und Rummelsburger See, die entlang der Hauptverkehrsstraßen verdichtet ist und sich zum See hin auflockert, - die Ermöglichung von Nahversorgungsangeboten und gastronomischen Einrichtungen zur Versorgung der Bewohner in der Rummelsburger Bucht, - die innere Erschließung des Gebiets südlich der Hauptstraße sowie 2 - die Sicherung von öffentlichen Grünflächen und eines übergeordneten Ufer-Grünzuges/Uferweges entlang des Rummelsburger Sees. B). Rechtsgrundlage: Baugesetzbuch (BauGB), Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB), § 15 BezVG C). Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung des Bezirkes Friedrichshain- Kreuzberg b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine Berlin, den 14.02.2013 Dr. Schulz Bezirksbürgermeister Anlagen: 1. Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4 2. Begründung- Stand 02/ 2013 3. Bebauungsplanentwurf Anlage 1: Bezirksamt FriedrichshainKreuzberg von Berlin Abteilung für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Amt für Planen und Vermessen Fachbereich Stadtplanung 7 Bebauungsplan XVII-4 für das Gelände zwischen Marktstraße, Karlshorster Straße und deren südlicher Verlängerung, Rummelsburger See, Lichtenberger Bezirksgrenze und Kynaststraße, für Teilflächen der Bahnanlagen im Bereich des Ostkreuzes mit anliegenden Straßenabschnitten der Hauptstraße und der Boxhagener Straße sowie für Abschnitte der Karlshorster Straße und der Kynaststraße in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain und Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg unmaßstäblich Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abteilung für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Begründung zum Bebauungsplan XVII-4 für das Gelände zwischen Marktstraße, Karlshorster Straße und deren südlicher Verlängerung, Rummelsburger See, südlicher Grenze des Grundstücks Kynaststraße 18 und deren östlicher Verlängerung und Kynaststraße, für Teilflächen am Ufer des Rummelsburger Sees südlich und westlich des Jugendfreizeitschiffs, für Teilflächen der Bahnanlagen im Bereich des Ostkreuzes mit anliegenden Straßenabschnitten der Hauptstraße und der Boxhagener Straße sowie für Abschnitte der Karlshorster Straße und der Kynaststraße in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain und Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg unmaßstäblich Bebauungsplan XVII-4 Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung A. Begründung ....................................................................................................................... 5 I. Planungsgegenstand ........................................................................................................... 5 1. Veranlassung und Erforderlichkeit ................................................................................ 5 2. Plangebiet..................................................................................................................... 6 2.1 Geltungsbereich..................................................................................................... 6 2.2 Bestand.................................................................................................................. 6 2.2.1 Bebauung ..................................................................................................... 6 2.2.2 Erschließung ................................................................................................. 7 2.2.3 Technische Infrastruktur ............................................................................... 9 2.2.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................ 10 2.3 Planerische Ausgangssituation ............................................................................ 10 2.3.1 Flächennutzungsplan (FNP)........................................................................ 10 2.3.2 Rahmenplan/städtebauliches Programm .................................................... 10 2.3.3 Bereichsentwicklungsplanungen Lichtenberg und Friedrichshain-Kreuzberg............................................................................................................... 11 2.3.4 StEP Zentren, Zentren- und Einzelhandelskonzept des Bezirks Lichtenberg............................................................................................................... 12 2.3.5 StEP Verkehr .............................................................................................. 12 2.3.6 StEP Ver- und Entsorgung.......................................................................... 12 2.3.7 StEP Industrie und Gewerbe....................................................................... 13 2.3.8 Planwerk Südostraum, Planwerk Innere Stadt ............................................ 13 2.3.9 See- und Uferkonzept, Konzeption Schiffsliegeplätze im Spreeraum.......... 13 2.3.10 Planfeststellung ........................................................................................... 14 II. Planinhalt......................................................................................................................... 15 1. Entwicklung der Planungsüberlegungen ..................................................................... 15 2. Intentionen des Planes ............................................................................................... 18 2.1 Grundsätzliche Zielstellung .................................................................................. 18 2.2 Städtebauliche Konzeption................................................................................... 18 3. Umweltbericht ............................................................................................................. 19 3.1 Einleitung ............................................................................................................. 19 3.1.1 Inhalte und Ziele des Bebauungsplans ....................................................... 19 3.1.2 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes mit Relevanz für die Planung und deren Berücksichtigung ............................... 20 3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen...................................... 26 3.2.1 Definition des Untersuchungsumfangs........................................................ 26 3.2.1.1 Wirkfaktoren und Untersuchungsumfang ...................................... 26 3.2.1.2 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ......................................................................................... 28 3.2.2 Schutzgut Mensch ...................................................................................... 28 3.2.2.1 Wohnen/Versorgung mit wohnungs- und siedlungsnahem Grün... 28 3.2.2.2 Versorgung mit öffentlichen Spielplätzen....................................... 30 3.2.2.3 Verkehr ......................................................................................... 30 3.2.2.4 Lärm.............................................................................................. 32 3.2.2.5 Lufthygiene.................................................................................... 33 3.2.3 Boden, Bodenwasser .................................................................................. 37 3.2.3.1 Versiegelung ................................................................................. 38 3.2.3.2 Anthropogener Einfluss auf den Boden ......................................... 39 3.2.3.3 Altablagerungen, Belastungen Bodenwasser ................................ 40 3.2.4 Schutzgut Wasser....................................................................................... 46 3.2.4.1 Oberflächengewässer ................................................................... 46 Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 1 Begründung Bebauungsplan XVII-4 3.2.4.2 Abflussbildung und Wasserhaushalt .............................................. 47 3.2.5 Schutzgut Klima........................................................................................... 48 3.2.5.1 Kaltluftleitbahnen und Kaltluftabflüsse für den Luftaustausch ........ 49 3.2.5.2 Stadtklimatische Funktion .............................................................. 49 3.2.6 Schutzgut Tiere und Pflanzen...................................................................... 50 3.2.6.1 Vegetation...................................................................................... 50 3.2.6.2 Baumbestand................................................................................. 53 3.2.6.3 Fauna ............................................................................................ 55 3.2.7 Schutzgut Landschaftsbild, Erholung........................................................... 59 3.2.8 Schutzgut Kultur- und andere Sachgüter ..................................................... 62 3.2.8.1 Denkmalschutz .............................................................................. 62 3.2.9 Wechselwirkungen ...................................................................................... 62 3.2.10 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen .......................................................... 62 3.2.10.1 Bestehende Baurechte .................................................................. 63 3.2.10.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung........................... 64 3.2.10.3 Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz......................................... 65 3.2.11 Eingriffsbilanzierung .................................................................................. 69 3.2.12 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ........ 71 3.2.13 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten .................... 71 3.3 Zusätzliche Angaben ............................................................................................ 72 3.3.1 Beschreibung der technischen Verfahren der Umweltprüfung ..................... 72 3.3.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen........ 72 3.3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung................................................ 74 4. Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung der einzelnen Festsetzungen... 77 4.1 Grundzüge der Abwägung.................................................................................... 77 4.2 Art der baulichen Nutzung .................................................................................... 77 4.2.1 Kerngebiete (MK) ........................................................................................ 77 4.2.2 Mischgebiete (MI) ........................................................................................ 81 4.2.3 Allgemeine Wohngebiete (WA) ................................................................... 82 4.2.4 Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen im MK, MI und WA... 82 4.2.5 Sondergebiet (SO)....................................................................................... 83 4.2.6 Gemeinbedarfsfläche .................................................................................. 85 4.3 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise .......... 85 4.3.1 Kerngebiete MK 1 und MK 2, Mischgebiet MI 4 ........................................... 85 4.3.2 Kerngebiet MK 3.......................................................................................... 87 4.3.3 Mischgebiete MI 1 bis MI 3 .......................................................................... 88 4.3.4 Mischgebiet MI 5 ......................................................................................... 89 4.3.5 Allgemeine Wohngebiete............................................................................. 91 4.3.6 Sondergebiet ............................................................................................... 92 4.3.7 Gemeinbedarfsfläche .................................................................................. 92 4.3.8 Überschreitung der Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO .................. 92 4.3.9 Zulässigkeit von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen..................................................................................... 95 4.3.10 Abstandsflächen ........................................................................................ 95 4.4 Verkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................ 96 4.4.1 Öffentliche und private Straßenverkehrsflächen .......................................... 96 4.4.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ....................................... 100 4.4.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte................................................................. 101 4.4.4 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................. 103 4.4.5 Autobahn ................................................................................................... 104 4.4.6 Stellplätze.................................................................................................. 105 4.5 Grünfestsetzungen, Maßnahmen zum Bodenschutz .......................................... 106 4.5.1 Öffentliche Parkanlagen ............................................................................ 106 2 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung 4.5.2 Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ................................................................... 106 4.5.3 Zu erhaltender Baum ................................................................................ 107 4.5.4 Bindungen zum Anpflanzen von Bäumen.................................................. 108 4.5.5 Dachbegrünung ........................................................................................ 110 4.5.6 Begrünung von Tiefgaragendächern......................................................... 110 4.5.7 Beschränkung der Versiegelung des Bodens ........................................... 111 4.6 Immissionsschutz............................................................................................... 111 4.6.1 Maßnahmen zum Lärmschutz bei der Errichtung von Wohnungen ........... 112 4.6.2 Baulicher Lärmschutz an den Außenbauteilen (Schalldämmung der Gebäude).................................................................................................. 113 4.6.3 Aufschiebend bedingte Festsetzung für die allgemeinen Wohngebiete .... 114 4.6.4 Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachreflexionen ............................ 115 4.7 Städtebauliche Kennzahlen................................................................................ 116 III. Auswirkungen des Bebauungsplanes............................................................................ 117 1. Stadtplanerische Auswirkungen ................................................................................ 117 2. Auswirkung auf den Bedarf an Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, Sportflächen und Grünflächen ....................................................................................................... 117 3. Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................... 119 4. Soziale Auswirkungen............................................................................................... 119 5. Verkehrliche Auswirkungen....................................................................................... 120 6. Planungsrechtliche Auswirkungen ............................................................................ 120 IV. Verfahren ...................................................................................................................... 121 1. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ................................................................ 121 2. Bezirksamtsbeschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes und zur Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ................................................... 121 3. Information der Senatsverwaltungen über die geplante Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.............................................................. 121 4. Bezirksamtsbeschlüsse zur Aufstellung eines bezirksübergreifenden Bebauungsplans und zur Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ........... 121 5. Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses ................................... 122 6. Bezirksamtsbeschluss zur Änderung des Titels...................................................... 122 7. Teilweise Aufhebung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ....................... 122 8. Frühzeitige Beteiligung der Behörden..................................................................... 123 9. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ............................................................... 131 10. Beteiligung der Behörden ....................................................................................... 132 11. BVV-Beschluss zur Modifizierung des Bebauungsplan-Entwurfs............................ 140 B. Rechtsgrundlagen ....................................................................................................... 141 C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierbarkeit ............................. 142 1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben........................................................... 142 1.1 Haushaltsmäßige Absicherung der aus dem bezirklichen Globalhaushalt zu finanzierenden Maßnahmen............................................................................... 142 1.2 Haushaltsmäßige Absicherung der über die Mittelzuweisung des Senats zu finanzierenden Maßnahmen............................................................................... 142 2. Personalwirtschaftliche Auswirkungen ...................................................................... 142 Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 3 Begründung Bebauungsplan XVII-4 D. Anhang.......................................................................................................................... 144 Abkürzungsverzeichnis .................................................................................................. 144 Quellenverzeichnis......................................................................................................... 146 Tabellenverzeichnis ....................................................................................................... 147 Verzeichnis der textlichen Festsetzungen ...................................................................... 148 4 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung A. Begründung I. Planungsgegenstand 1. Veranlassung und Erforderlichkeit Der Senat von Berlin hatte im Rahmen der Bewerbung für die Olympischen Spiele 2000 entschieden, den Standort „Ostkreuz/Rummelsburger See“ als Wohn- und Dienstleistungsschwerpunkt zu entwickeln und ihn für die zwischenzeitliche Unterbringung der Olympischen Familie zur Verfügung zu stellen. Ein von der Olympia GmbH beauftragtes Standortgutachten bestätigte die Tragfähigkeit für Wohn- und Dienstleistungsnutzung. Das daraufhin entwickelte städtebauliche Rahmenprogramm bildete (unabhängig von der abschlägigen Olympia-Entscheidung) die Grundlage für die als Rechtsverordnung des Landes Berlin förmlich festgelegte städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „Berlin-Rummelsburger Bucht" (Senatsbeschluss Nr. 4456/94 vom 15. März 1994, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 17 vom 26. April 1994). Gemäß § 166 Absatz 1 BauGB hat die Gemeinde für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Neuordnung und Bebauung im Geltungsbereich schaffen. Zur Absicherung der besonderen städtebaurechtlichen Maßnahmen durch eine verbindliche Bauleitplanung hat das Bezirksamt Lichtenberg am 26. Mai 1992 die Aufstellung des Bebauungsplanes XVII-4 „Ostkreuz“ beschlossen (BA-Beschluss Nr. 058/92). Mit der Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Berlin-Rummelsburger Bucht“ vom 21. Dezember 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 1 vom 4. Januar 2005) wurden wesentliche Teilflächen des Bebauungsplans XVII-4 „Ostkreuz“ nördlich der Hauptstraße und westlich der Kynaststraße aus dem Entwicklungsrecht entlassen. Die mit der Entwicklungsmaßnahme angestrebten städtebaulichen Ziele sollen unverändert durch den Bebauungsplan gesichert werden. Die zur planerischen Bewältigung der komplexen verkehrlichen Situation notwendige Abgrenzung des Geltungsbereichs macht ein gemeinsames Planungsverfahren der Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Lichtenberg erforderlich. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg fasste dazu am 19. November 2002 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans XVII-4 „Ostkreuz“ als Teil des bezirksübergreifenden Bebauungsplans XVII-4 „Ostkreuz“ (BA-Beschluss Nr. 170/02). Eine entsprechende erforderliche Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XVII-4 „Ostkreuz“ wurde durch das Bezirksamt Lichtenberg am 14. Januar 2003 (BA-Beschluss Nr. 12/03) beschlossen. Die Durchführung eines gemeinsamen Planverfahrens der beiden Bezirke ist darüber hinaus erforderlich, weil der Geltungsbereich aufgrund der im Jahr 2008 vollzogenen Änderung des Verlaufs der Bezirksgrenze zwischen den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg und Lichtenberg nunmehr im südlichen Bereich des Ufergrünzugs zusätzliche Flächen des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg umfasst. Der überwiegende Teil der Flächen (ca. 70 % des Geltungsbereichs) liegt jedoch im Bezirk Lichtenberg, die Flächen des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg sind zudem größtenteils planfestgestellte Bahnanlagen, die der Bebauungsplan lediglich nachrichtlich übernimmt. Die Federführung für das Bebauungsplan-Verfahren liegt daher beim Bezirksamt Lichtenberg. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 5 Bebauungsplan XVII-4 Begründung 2. Plangebiet 2.1 Geltungsbereich Der 21,90 ha große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4 „Ostkreuz“ erstreckt sich auf Flächen der Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Lichtenberg und umfasst neben dem Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ die unmittelbar an die Bahnflächen angrenzenden Areale. Diese werden im Wesentlichen begrenzt durch die Marktstraße im Norden, die Karlshorster Straße und deren Verlängerung zum Rummelsburger See im Osten, den Rummelsburger See im Süden und die Kynaststraße bzw. die nördliche Verlängerung des Markgrafendamms zur Sonntagstraße im Westen. 2.2 Bestand 2.2.1 Bebauung Das Plangebiet wird in seiner Gesamterscheinung durch die in Hochlage verlaufenden Bahnanlagen geprägt. Durch die in Nord-Süd-Richtung querenden Gleisanlagen der „Ringbahn“ und die in Ost-West-Richtung verlaufenden Trassen der „Ostbahn“ (Richtung Lichtenberg) bzw. der „Schlesischen Bahn“ (Richtung Erkner) wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans in vier stadträumliche Quadranten aufgeteilt. Der Bahnhof „BerlinOstkreuz“ wird zurzeit umgebaut. Städtebaulich prägt vor allem der Ringbahnbrückenzug mit seiner im Frühjahr 2012 fertig gestellten Halle über dem S-Bahnsteig das Plangebiet. Der ehemals dem Bahnbetrieb dienende Wasserturm südlich der Hauptstraße ist das höchste Bauwerk im Plangebiet und gibt dem Quartier einen weithin wahrnehmbaren Bezugspunkt. Der Nordwest-Quadrant wird gebildet durch den nördlichen Zugangsbereich zum Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ mit dem dort befindlichen ehemaligen Beamtenwohnhaus. Das denkmalgeschützte Brückenbauwerk über die Stadtbahnsteige ist zur Zeit baustellenbedingt abgebaut und durch ein Provisorium ersetzt. Die denkmalgeschützten und ehemals von der Polizei und der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (FHTW) genutzten Gebäude Marktstraße 9-13 prägen den nordöstlichen Quadranten des Plangebiets. Im rückwärtigen Bereich und im weiteren östlichen Verlauf der Marktstraße dominieren Brachflächen und Baustelleneinrichtungen für den Umbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ das städtebauliche Erscheinungsbild. Im Südosten des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ befindet sich ein Sportplatz mit Funktionsgebäuden, der nur noch teilweise und befristet genutzt wird und für den bereits ein Ersatzstandort an der Fischerstraße errichtet wurde. Südlich an den Sportplatz schließen ein ehemaliges Pumpenhaus für den Wasserturm, eine vom Deutschen Anglerverband genutzte Pachtfläche sowie Brachflächen auf den Grundstücken Kynaststraße 18-23 an. Nördlich des Sportplatzes liegt eine ehemalige Straßenbahnwendeschleife. Teile der genannten Flächen wurden im Zuge der Baumaßnahmen am Bahnhof „BerlinOstkreuz“ für den Neubau der Unteren Kynaststraße in Anspruch genommen. 6 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Die bauliche Nutzung im Südost-Quadranten beschränkt sich auf die Grundstücke Hauptstraße 1F-H und besteht aus einem eingeschossigen Gewerbegebäude und zwei viergeschossigen Wohngebäuden an der Hauptstraße sowie eingeschossigen Gewerbegebäuden auf den rückwärtigen, seeseitigen Grundstücksteilen. Das östlich anschließende Grundstück Hauptstraße 2 verfügt über keinen baulichen Bestand und weist eine freizeitorientierte Zwischennutzung auf (Klettergarten, Beachvolleyball, Kanuverleih). Das Grundstück Hauptstraße 3 ist ebenfalls unbebaut, hier befindet sich das unterirdische Leitungs- und Mündungsbauwerk des Ruschegrabens und des Kuhgrabens. Im Süden des Plangebietes liegt auf dem Rummelsburger See, außerhalb des Geltungsbereichs, ein als Jugendfreizeiteinrichtung genutztes Schiff. Denkmalschutz Im öffentlichen Verzeichnis der Denkmale in Berlin sind in der Rubrik Denkmalbereich (Gesamtanlage) folgende Baulichkeiten aufgeführt: - Marktstraße 13 mit den von 1906 bis 1908 errichteten Bestandteilen: Schule, Turnhalle, Feuerwache, Turm und Umfassungsmauer sowie - Sonntagstraße, S-Bahnhof Ostkreuz mit Bahnsteigen und Überdachungen, Aufsichtsgebäuden, Stellwerk, Verbindungsbrücken und Beamtenwohnhaus, 1900-1914. Als Baudenkmal ist der Wasserturm am Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ aus den Jahren 1900-1912 erfasst. Der Umbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ erfolgt unter Eingriffen in den denkmalgeschützten Bestand und erfordert eine Überprüfung der Aussagen des Denkmalverzeichnisses. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet befinden sich die Baudenkmale: - Marktstraße 2-3, Jahn-Realprogymnasium, 1906-1907, - Markgrafendamm 24 A, Beamtenwohnhaus, 1900 sowie - Markgrafendamm 24 B, Gleichrichterwerk, 1927-1928. 2.2.2 Erschließung Das Bebauungsplangebiet ist verkehrstechnisch durch die Hauptstraße, die Marktstraße und die Karlshorster Straße an das übergeordnete Hauptverkehrsstraßennetz angebunden. Großräumig besteht über die Hauptstraße und im weiteren Verlauf über den Markgrafendamm eine Anbindung mit der Stralauer Allee (B 96a) in Richtung Mitte und über die Elsenstraße in Richtung der Autobahn A 113. Die Kynaststraße dient als zusätzliche Straßenverbindung von der Stralauer Allee über Alt-Stralau zur Hauptstraße („Untere Kynaststraße“) und Marktstraße („Obere Kynaststraße“ mit der in neuer Lage im Jahr 2010 wiedererrichteten Brücke über die Bahnanlagen). Sie verbindet den südöstlichen Teil Friedrichshains (Stralau) mit den nördlichen Teilen Friedrichshains und dem Bezirk Lichtenberg. Die verkehrliche Infrastruktur im Geltungsbereich des Bebauungsplans weist in vielen Bereichen schwere Mängel auf. Zum einen können die Hauptstraße Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 7 Bebauungsplan XVII-4 Begründung bzw. der Markgrafendamm den anfallenden Verkehr in Bezug auf die Leistungsfähigkeit nicht mehr aufnehmen, was sich durch Rückstaus an den Knotenpunkten Hauptstraße/Karlshorster Straße, Kynaststraße/Alt-Stralau und Kynaststraße/Marktstraße bemerkbar macht. Zum anderen weisen die Straßenbeläge, die Gehwege und die Aufenthaltsmöglichkeiten für ÖPNVFahrgäste erhebliche Qualitätsmängel auf. Ebenso ist durch den schlechten baulichen Zustand der Hauptstraße die Situation für Radfahrer nicht nur wegen der fehlenden Radwege unzureichend. Die Verkehrsbelastung im Plangebiet stellte sich vor Beginn der Sperrungen aufgrund der Baumaßnahmen am Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ wie folgt dar: Tab. 1: Verkehrsbelastung im Bebauungsplangebiet XVII-4 „Ostkreuz“ (Straßenverkehrszählung 2005, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) Straße DTVWT [Kfz / 24 h] Hauptstraße (westlich Einmündung Karlshorster Straße) 20.600 Hauptstraße (östlich Einmündung Karlshorster Straße) 28.000 Markgrafendamm 24.300 Karlshorster Straße 18.000 Marktstraße 21.700 Einige Knotenpunkte sind im heutigen Ausbauzustand schon hoch belastet und kommen an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit. Hierzu zählen die Knotenpunkte Hauptstraße/Karlshorster Straße sowie Stralauer Allee/Markgrafendamm. Die verkehrliche Situation der Knotenpunkte Marktstraße/Kynaststraße und Boxhagener Straße/Neue Bahnhofstraße stellt sich als nicht kritisch dar. Für die Aufweitung der Hauptstraße zwischen Karlshorster Straße und Markgrafendamm, d.h. inklusive der Unterquerung der Ringbahntrasse wird – unabhängig vom Bebauungsplan-Verfahren – ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Hierfür fand im Januar 2012 das Anhörungsverfahren statt. Die für die Verbreiterung der Hauptstraße notwendige Aufweitung der Eisenbahnüberführung hat das Land Berlin bei der Bahn bestellt und ist im Rahmen der Planfeststellung für den Umbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ planungsrechtlich gesichert worden. Für die Verlängerung der Stadtautobahn BAB 100 vom Treptower Park zur Frankfurter Allee ist unmittelbar westlich der Ringbahn eine Autobahntrasse vorgesehen und im Flächennutzungsplan dargestellt. Die Autobahn soll eine Anschlussstelle am Markgrafendamm erhalten. Die erforderliche Unterquerung des Bahngeländes wird durch bauliche Vorhaltemaßnahmen im Zuge des Umbaus des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ gesichert. Der Beschluss der Bundesregierung zum Bundesverkehrswegeplan 2003 vom 2. Juli 2003 berücksichtigt den Autobahnabschnitt zwischen den Anschlussstellen Treptower Park und Frankfurter Allee als „weiteren Bedarf" und damit in der Realisierung nach 2015. Der ruhende Verkehr wird zum jetzigen Zeitpunkt im Geltungsbereich nur durch am Straßenrand ausgewiesene Parkflächen geregelt. Es befinden sich keine großflächigen öffentlichen Parkflächen oder Parkhäuser im Plan8 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung gebiet oder im näheren Umfeld. Lediglich das Einkaufszentrum an der Marktstraße hat ein bewirtschaftetes Parkhaus. Das Plangebiet ist über den Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ überdurchschnittlich gut durch den öffentlichen Personennahverkehr erschlossen. Es handelt sich um den frequenzstärksten S-Bahnhof Berlins und damit einen der wichtigsten Knotenpunkte im Berliner Nahverkehr. Auf der Ringbahn, auf der „Ostbahn“ und der „Schlesischen Bahn“ verkehren insgesamt neun SBahnlinien. Mit dem derzeitigen Umbau wird der Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ zudem zu einem Haltepunkt im Regionalbahnnetz ausgebaut. In der Marktstraße/Karlshorster Straße verkehrt eine Straßenbahn-, in der Hauptstraße und in der Marktstraße je eine Buslinie (zur Zeit: Straßenbahn-Linie 21, BusLinien 194, 240). Schließlich ist das Plangebiet auch an das übergeordnete Radroutennetz Berlins angebunden: Der Rad- und Fußweg am Ufer des Rummelsburger Sees („Paul-und-Paula-Ufer“) ist Teil der Tangentialroute TR4 „Südspange“ von Kreuzberg nach Biesdorf. 2.2.3 Technische Infrastruktur Die Hauptstraße und die Marktstraße sind mit allen stadttechnischen Versorgungsmedien belegt. Im Rahmen des Neubaus der Oberen und Unteren Kynaststraße wurden hier ebenfalls Versorgungsmedien verlegt. Fernwärmeleitungen erstrecken sich in der Straße An der Bucht bis zur Hauptstraße 4 und grenzen damit an das östliche Bebauungsplangebiet. Eine weitere Möglichkeit der Fernwärmeerschließung des Planungsgebietes besteht durch die Hauptversorgungstrasse für die Halbinsel Stralau, die südlich des Bebauungsplangebiets liegt. Im Bereich des Grundstückes Hauptstraße 3 verläuft zwischen Hauptstraße und Rummelsburger See der Ruschegraben. Der verrohrte Graben dient der Ableitung von Niederschlagswasser aus einem rund 560 ha großen Teilgebiet des Bezirkes Lichtenberg und liegt als Regenwasseranlage in der Zuständigkeit der Berliner Wasserbetriebe. Der Ruschegraben wurde einschließlich des Mündungsbauwerks in den Jahren 2004/2005 umfassend erneuert. Etwa 50 m vor Mündung in den Rummelsburger See mündet der ebenfalls der Niederschlagsableitung dienende verrohrte Kuhgraben aus nordwestlicher Richtung in den Ruschegraben. Beim Kuhgraben handelt es sich nicht um eine Regenwasseranlage der Berliner Wasserbetriebe. Die Einmündung des Kuhgrabens in den Ruschegraben soll perspektivisch im Bereich der zu erweiternden Hauptstraße erfolgen. Parallel zur Hauptstraße verläuft eine 110 kV-Hochspannungsleitung der Vattenfall AG. Die Leitung verbindet das Heizkraftwerk Klingenberg mit dem Umspannwerk Gürtelstraße und wurde im Jahr 2009 vollständig unterirdisch verlegt. Diverse 30 kV-Leitungen von Vattenfall und die Netzstation 1851 befinden sich südlich der Hauptstraße im Bereich des Grundstücks Hauptstraße 2 sowie vor allem im Bereich der ehemaligen Straßenbahnwendeschleife. Der Bebauungsplan ermöglicht eine Überbauung dieser vorhandenen Leitungen. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 9 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Im Zuge des Umbaus der Hauptstraße wird eine Neuordnung der Leitungen erforderlich. 2.2.4 Eigentumsverhältnisse Die Mehrheit der Grundstücke im Plangebiet befindet sich im Eigentum des Landes Berlin. Lediglich entlang der Hauptstraße (Hausnummern 1, 1F-I) befinden sich fünf Grundstücke in Privateigentum. Das Grundstück Kynaststraße 18 wurde durch das Land Berlin erworben, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch steht kurz bevor. Die Bahnanlagen sowie Teilflächen der Marktstraße, der Hauptstraße und der Karlshorster Straße stehen im Eigentum der Deutschen Bahn AG. 2.3 Planerische Ausgangssituation 2.3.1 Flächennutzungsplan (FNP) Der Flächennutzungsplan von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (ABl. S. 2094) stellt für den Bereich des Bebauungsplanes XVII-4 „Ostkreuz“ folgendes dar: - Gemischte Baufläche M 1 östlich der Ringbahn, - einen uferbegleitenden Grünzug am Rummelsburger See, - die Hauptstraße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße, - die Trasse der geplanten Bundesautobahn in Tunnellage mit Anschlussstelle am Markgrafendamm, - Bahnflächen mit dem Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ sowie - eine Kennzeichnung als Vorranggebiet für Luftreinhaltung. 2.3.2 Rahmenplan/städtebauliches Programm Der Rahmenplan mit Stand von 02/94, der Bestandteil der Rechtsverordnung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich ist, trifft für den Bereich des Bebauungsplanes XVII-4 „Ostkreuz“ folgende Aussagen: 10 - eine gemischte Baufläche M 1 (Dienstleistung) mit einer GFZ bis 3,0 und bis zu zwölf Geschossen angrenzend an die Bahnflächen, - ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer GFZ bis 2,0; zehn Geschosse am Rummelsburger See mit einer Kindertagesstätte, - eine Gemeinbedarfsfläche an der Marktstraße mit den Zweckbestimmungen „Hochschule und Schule“ als konkurrierende Ansprüche und „öffentliche Verwaltung“, Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung - eine öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „Parkanlage und Spielplatz“ am Ufer des Rummelsburger Sees, - einen uferbegleitenden Grünzug am Rummelsburger See, - die Marktstraße, die Karlshorster Straße und eine nördliche und südliche Bahnhofsvorfahrt als Erschließungsstraßen, - die Hauptstraße als Hauptverkehrsstraße, - die Bundesautobahn in Tunnellage unter den Bahnanlagen sowie - die denkmalgeschützten Gebäude des Wasserturms auf den Bahnflächen südlich des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ sowie der Schule auf dem Grundstück Marktstraße 9-13. Aufgrund zwischenzeitlich geänderter Rahmenbedingungen werden die Vorgaben des Rahmenplans für den Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4 „Ostkreuz“ nur noch bedingt weiter verfolgt (vgl. Kap. II.1, Entwicklung der Planungsüberlegungen). 2.3.3 Bereichsentwicklungsplanungen Lichtenberg und Friedrichshain-Kreuzberg Die Bereichsentwicklungsplanung „Alt-Lichtenberg“ (Stand Juli 2004, aktualisiert Mai 2005) wurde von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg am 17. August 2005 beschlossen. Sie sieht für den Bereich des Bebauungsplanes XVII-4 „Ostkreuz“ ein Kerngebiet zwischen Hauptstraße und Rummelsburger See und eine Gemeinbedarfsfläche „Hochschule und Forschung" für das Grundstück Marktstraße 9-13 vor. Daneben wird die Hauptstraße als überörtliche Hauptverkehrsstraße und die Marktstraße als sonstige Erschließungsstraße dargestellt. Die vorhandenen Gleisanlagen werden als Bahnfläche dargestellt. Die räumliche Bereichsentwicklungsplanung Friedrichshain-Kreuzberg 2005 (BEP 2005) in der von der Bezirksverordnetenversammlung FriedrichshainKreuzberg von Berlin am 10. Juli 2007 beschlossenen Fassung (Drucksache DS-0064-1/III) stellt neben den Bahnflächen mit dem Regional- und SBahnhof „Berlin-Ostkreuz“ die Trasse der im FNP dargestellten Bundesautobahn (BAB) 100 als Dissensfläche zum Flächennutzungsplan ohne Autobahn dar. Die an die Bahnflächen südwestlich angrenzende Fläche ist als Mischgebiet, die nordwestlich angrenzenden Flächen sind als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage und Spielplatz“ sowie als allgemeines Wohngebiet dargestellt. Die in Ost- West Richtung als Verlängerung der Hauptstraße verlaufende und am Markgrafendamm einmündende Straßentrasse ist als sonstige Straße dargestellt. Eine dargestellte Straßenbahntrasse unterquert im nördlichen Bereich in Ost-West Richtung verlaufend die Bahnanlage. Die Kynaststraße ist als sonstige Straße dargestellt. Die Darstellungen der Bereichsentwicklungsplanung „Alt-Lichtenberg“ stimmen für das Grundstück Marktstraße 9-13 sowie für die zum Rummelsburger See orientierten Grundstücksflächen südlich der Hauptstraße nicht mit den aktuellen Planungszielen des Bebauungsplans XVII-4 „Ostkreuz“ überein und müssen angepasst werden. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 11 Bebauungsplan XVII-4 Begründung 2.3.4 StEP Zentren, Zentren- und Einzelhandelskonzept des Bezirks Lichtenberg Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Zentrenstruktur des vom Senat von Berlin am 22. März 2005 beschlossenen Stadtentwicklungsplans „Zentren 2020“. Das nächstgelegene Hauptzentrum befindet sich in der Frankfurter Allee, die nächstgelegenen Ortsteilzentren in der Weitlingstraße im Bezirk Lichtenberg und in der Elsenstraße im Bezirk Treptow-Köpenick. Das aktualisierte Zentren- und Einzelhandelskonzept für den Bezirk Lichtenberg von Berlin (Endbericht Stand Juni 2011) wurde am 23. Juni 2011 von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg (Drucksache DS/2052/VI in der Fassung der DS/2157/VI) beschlossen. Darin ist der Standort „Ostkreuz“ (Südostquadrant) als geplantes Nahversorgungszentrum ausgewiesen. Zielsetzung ist es, die Nahversorgungssituation für die Bewohner der Rummelsburger Bucht zu verbessern. Als Verkaufsfläche/Nutzfläche für alle Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote im Nahversorgungszentrum ist ein Korridor von 5.000 m² benannt, darunter 2.000 m² Verkaufsfläche für Nahversorgung. Bei einem weiteren Bevölkerungswachstum auf 8.000 Einwohner im Einzugsbereich werden 2.600 m² Verkaufsfläche für Nahversorgung als tragfähig eingeschätzt. 2.3.5 StEP Verkehr Der vom Senat von Berlin am 29. März 2011 beschlossene Stadtentwicklungsplan „Verkehr“ stellt den Straßenzug Markgrafendamm/Hauptstraße in der Bestandsbeschreibung für das Jahr 2011 und der Planung für das Jahr 2025 als Straße der Stufe II (übergeordnete Straßenverbindung) mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h (im Abschnitt Karlshorster Straße– Kynaststraße) bzw. 30 km/h (westlich der Kynaststraße) dar. Die Marktstraße/Karlshorster Straße wird gegenüber ihrer bisherigen Funktion als übergeordnete Straßenverbindung für das Jahr 2025 als örtliche Straßenverbindung (Stufe III) klassifiziert. Die Verlängerung der BAB 100 über den Treptower Park hinaus in nördlicher Richtung findet im StEP Verkehr in der Planung 2025 Berücksichtigung (Straße der Stufe I – großräumige Straßenverbindung). Die Kynaststraße ist sowohl im Bestand 2011 als auch in der Planung 2025 als Ergänzungsstraße (weitere Straße von besonderer Bedeutung) gekennzeichnet. Bezüglich der Straßenbahn sind die Stilllegung der Trasse in der Marktstraße und eine Verlegung in Verlängerung der Sonntagstraße als nördliche Vorfahrt zum Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ vorgesehen. In der Karte „Radverkehrsnetz“ ist die Tangentialroute 4 als bereits beschilderte Trasse dargestellt. 2.3.6 StEP Ver- und Entsorgung Der Stadtentwicklungsplan „Ver- und Entsorgung, Grundlagen, Teil I“ dokumentiert für das Plangebiet eine gute Anbindung an das Abwassernetz. In der Hauptstraße verläuft ein Schmutzwassersammelkanal. Der Ruschegraben und der Kuhgraben sind als Regenkanal verzeichnet. Die im Mündungsbereich des Ruschegrabens in den Rummelsburger See dargestellte 12 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung geplante Regenwasserbehandlungsanlage soll zugunsten dezentraler Lösungen nicht mehr realisiert werden. Das Plangebiet ist Teil des Fernwärmeversorgungsbereiches von Vattenfall Europe und an die Gasversorgung angebunden. 2.3.7 StEP Industrie und Gewerbe Der Senat von Berlin hat am 25. Januar 2011 den Stadtentwicklungsplan „Industrie und Gewerbe - Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin“ (StEP Industrie und Gewerbe) beschlossen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4 „Ostkreuz“ stellt der StEP Industrie und Gewerbe keine Flächen dar, die als Gewerbestandort zu sichern wären. 2.3.8 Planwerk Südostraum, Planwerk Innere Stadt Der Senat von Berlin hat im April 2009 das „Planwerk Südostraum“ in der aktuellen Fassung und am 11. Januar 2011 das „Planwerk Innere Stadt“ beschlossen. Es handelt sich hierbei um städtebauliche Leitbilder, die als Ergebnis einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in der Abwägung des Bebauungsplans zu berücksichtigen sind. Beide Planwerke enthalten als Darstellung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4 „Ostkreuz“ die Entwicklung eines neuen Baugebietes, wobei das aktuellere „Planwerk Innere Stadt“ die städtebauliche Figur übernimmt, die Ergebnis des konkurrierenden Gutachterverfahrens aus dem Jahr 2010 war (vlg. Kap. II.1). Diese liegt im Wesentlichen auch den Festsetzungen des Bebauungsplans zu Grunde, so dass dieser mit den Aussagen des „Planwerkes Innere Stadt“ im Einklang steht. 2.3.9 See- und Uferkonzept, Konzeption Schiffsliegeplätze im Spreeraum Das Bezirksamt Lichtenberg hat im Februar 2005 die Aktualisierung des See- und Uferkonzepts für die Rummelsburger Bucht (Stand: Dezember 2004) beschlossen. Das See- und Uferkonzept stellt als informelle Rahmenplanung einen Beurteilungsrahmen für wasserbezogene Nutzungen im See und im Uferbereich dar. Es dient als zwischen den maßgeblichen Institutionen (Wasser- und Schifffahrtsamt, Wasserbehörde, Bezirksämter) abgestimmtes Steuerungselement für vielfältige Nutzungsansprüche am und im Rummelsburger See. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat im November 2008 die Fortschreibung der "Konzeption Schiffsliegeplätze im Spreeraum" (Konzeptentwurf 10/2008) beschlossen. Diese Konzeption schreibt das See- und Uferkonzept für die Rummelsburger Bucht fort und umfasst zusätzlich weitere Bereiche entlang der Spree. Für den Bereich des Bebauungsplans XVII-4 „Ostkreuz“ sind in der „Konzeption Schiffsliegeplätze im Spreeraum“ das Jugendfreizeitschiff sowie ein Schiffsanleger mit Mehrfachnutzung (Fahrgastschiffe, Sport- und FreizeitStand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 13 Bebauungsplan XVII-4 Begründung schifffahrt) in Verlängerung der Achse vom Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ zum Rummelsburger See dargestellt. Der im See- und Uferkonzept von 2005 dargestellte Sportbootsteg für den Kanuverleih der Beachfactory wird nicht mehr dargestellt, weil es sich hierbei um eine temporäre Steganlage handelt, die an die Nutzung des Hochseilgartens gebunden ist. 2.3.10 Planfeststellung Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich die planfestgestellten Anlagen des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ einschließlich der zulaufenden Eisenbahnstrecken auf der Stadt- und auf der Ringbahnebene. Die Bahnanlagen werden zur Zeit bis vsl. zum Jahr 2016 komplett umgebaut. Hierzu wurde ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, das in zwei Planfeststellungsabschnitte (PFA) aufgeteilt wurde. Für die Baumaßnahmen im PFA 1 wurde der Planfeststellungsbeschluss am 30. Oktober 2006 erlassen. Für den PFA 2, der lediglich einen 510 m langen Bauabschnitt auf der Strecke nach Erkner umfasst und im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4 „Ostkreuz“ lediglich die Eisenbahnüberführung (EÜ) Karlshorster Straße betrifft, wurde der Planfeststellungsbeschluss am 19. September 2012 erlassen. 14 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 II. Begründung Planinhalt 1. Entwicklung der Planungsüberlegungen Ende 1992 wurde für den gesamten Entwicklungsbereich ein international besetztes Bewerber- und Gutachterverfahren durchgeführt. Die daraus hervorgegangene städtebauliche Collage des Architekten Klaus Theo Brenner und des Landschaftsplaners Karl Thomanek bildet die Grundlage des städtebaulichen Konzeptes für die Rummelsburger Bucht. Der daraufhin im Juni 1993 erstellte Masterplan enthält als städtebauliches Programm Wohnungen für ca. 12.000 bis 15.000 Einwohner, Arbeitsstätten für ca. 12.000 Beschäftigte sowie technische und soziale Infrastruktur. Für das Umfeld des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ wird, begründet durch die hohe Verkehrsgunst des Standorts, von einer Entwicklung zu einem Dienstleistungszentrum ausgegangen, wobei sich die städtebauliche Ausformulierung dieser Zielstellung im Zeitverlauf änderte. Bedingt durch die verkehrlichen Flächenbedarfe und die bauliche Vorprägung des Bahnhofsumfelds im Norden und Westen des Bahnhofs „BerlinOstkreuz“ beschränken sich die für eine bauliche Entwicklung verfügbaren Flächen im Wesentlichen auf das Areal südöstlich des Bahnhofs (Süd-Ost-Quadrant „An der Mole“). Der Aufstellungsbeschluss des 1992 auf diese Fläche begrenzten Bebauungsplanes XVII-4 „Ostkreuz“ sah die Ausweisung eines Kerngebiets vor und sollte damit Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen sowie Einrichtungen des Handels, der Gastronomie und Hotels ermöglichen. Bezüglich der Wohnnutzung in diesem Gebiet wurde ein Anteil von 25-30% und eine geschossbezogene Festsetzung angestrebt. Das Nutzungsmaß wurde auf eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 3,0 bei einer geschlossenen Bauweise begrenzt. Die Ausweisung von Parkanlagen sollte die öffentliche Durchwegung und die Erreichbarkeit des Seeufers sichern. Der Wasserbezug sollte durch einen Kanal mit einer vergrößerten Wasserfläche und einer Renaturierung des Ruschegrabens intensiviert werden. Bezüglich der Verkehrserschließung galt es, den Ausbau der Hauptstraße und die Herstellung direkter Umsteigebeziehungen zwischen Bahn, Straßenbahn und Bus zu gewährleisten. Der Rahmenplan von 1994 diente als Grundlage für die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Berlin-Rummelsburger Bucht" und sah begleitend zu den Bahntrassen und Straßen gemischte Bauflächen mit einer Dienstleistungsnutzung vor, die entlang der Kynaststraße und der Ringbahn zwischen 10 und 20 Geschosse und eine GFZ von 3,0 aufweisen sollte. Ein Baufeld mit gleicher Nutzungsintensität überspannte die Bahnanlagen im Bereich der bestehenden Fußgängerbrücke über die Bahnsteige. Südlich der Hauptstraße wurde die bauliche Dichte der gemischten Baufläche auf eine GFZ von 2,4 bei einer Höhe von 10 Geschossen reduziert. Im rückwärtigen seeorientierten Bereich dieser Bebauung sah die Rahmenplanung ein allgemeines Wohngebiet mit bis zu 10 Geschossen mit einer GFZ von 2,0 vor. Das Grundstück Marktstraße 9-13 sollte weiterhin dem Gemeinbedarf mit Schulund Verwaltungseinrichtungen dienen. Die in der Rahmenplanung vorgesehene Bruttogeschossfläche für die mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4 „Ostkreuz“ weitgehend identischen Quartiere „Ostkreuz“ und „An der Mole“ betrug 222.850 m², wovon 74.000 m² auf eine Wohnnutzung entfielen. Zur Anbindung der bereits berücksichtigten Autobahntrasse sollte die Hauptstraße unterhalb der Ringbahn in südlicher Richtung verschwenkt werden. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 15 Begründung Bebauungsplan XVII-4 Ein 1998 durch den Entwicklungsträger „Wasserstadt GmbH" durchgeführtes W orkshopverf ahren mit fünf Teilnehmern verfolgte das Ziel, städtebauliche Konzepte und Leitideen sowie verkehrliche Lösungen zu entwickeln, die stadtwirtschaftlich tragfähig und für eine Weiterentwicklung des Masterplans geeignet sind. Als städtebaulich zu verfolgende Ansätze ergaben sich dabei die notwendige Heranführung der angrenzenden Quartiere an den Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“, die Entwicklung des südöstlichen Areals als städtebaulich und funktional eigenständiger Ort mit Berücksichtigung des Wasserbezuges und der Verbindung zwischen Bahnhof und See sowie die städtebauliche und freiraumplanerische Anbindung in Richtung Rummelsburg und Stralau. Als das diesen Zielen am weitesten entsprechende Konzept wurde der Beitrag der Architekten Hentschel/Oestreich für die weitere Bearbeitung empfohlen. Wesentliche Merkmale des Entwurfs der Architekten Hentschel/Oestreich waren: - eine symmetrische städtebauliche Großfigur mit 20-geschossigen städtebaulichen Dominanten und einer in den Rummelsburger See vorgeschobenen Bebauung mit Marina für den Süd-Ost-Quadranten, - eine drei- bis fünfgeschossige Bebauung südlich des Grundstücks Marktstraße 9-13 entlang der Bahntrasse sowie - eine abgeschwächte Verschwenkung der Hauptstraße in südlicher Richtung und die Anlage einer Bahnhofsvorfahrt im Bereich der bestehenden Hauptstraße mit einem die unterirdische Autobahntrasse überdeckenden Park-and-Ride-Parkplatz. Den Empfehlungen aus dem Workshopverfahren zur Überarbeitung des Entwurfs auf Grund seiner übersteigerten städtebaulichen Ausprägung folgend, überarbeitete die Wasserstadt GmbH 2003 den Entwurf für den Süd-Ost-Quadranten in Form einer Baumassenstudie. Im Ergebnis kam es zu einer Auflösung der bisherigen Großfigur in abschnittsweise realisierbare Baublöcke mit einer Geschossigkeit, die sich an den Höhen der angrenzenden Bebauungspläne orientierte. Im Kreuzungsbereich Kynaststraße/Hauptstraße erfolgte eine städtebauliche Akzentuierung durch zwei freistehende Baukörper mit bis zu 25 Geschossen, an die sich in südöstlicher Richtung ein axiale Straßen- und Freiraumverbindung zum See hin anschloss, dessen Ufer von einer Bebauung freigehalten werden. Die realisierbare Geschossfläche für den Süd-OstQuadranten lag dabei bei rund 105.000 m². Die Hauptstraße verläuft auf vier Fahrspuren verbreitert im Bereich der bestehenden Trasse und wird nicht in südlicher Richtung verschwenkt. Auf dieser Grundlage wurde das Bebauungsplan-Verfahren bis zur Behördenbeteiligung im Jahr 2007 durchgeführt, wobei der Bebauungsplan-Entwurf ein flächiges Kerngebiet ohne differenzierte Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen enthielt. Aufgrund zwischenzeitlich erneut veränderter Rahmenbedingungen wurde nach Durchführung der Behördenbeteiligung eine Überprüfung des städtebaulichen Konzeptes erforderlich. Hintergrund hierfür war insbesondere die veränderte Nachfragesituation auf dem Immobilienmarkt (nur noch geringes Interesse an klassischer Kerngebietsnutzung mit hohem Büroanteil, hohe Nachfrage nach Wohnen in den angrenzenden Gebieten der Rummelsburger Bucht) sowie die Eigentumsstruktur (Ermöglichung einer Entwicklung des Gebiets unabhängig von den in Privateigentum stehenden Grundstücken Hauptstraße 1, 1F-I). Zudem sollte sich die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung stärker in den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspiegeln, um die mit dem Bebauungsplan verfolgten Entwicklungsziele zu verdeutlichen und mit dem Bebauungsplan vorzugeben. Aus diesem Grund führte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Kooperation mit dem Bezirksamt Lichtenberg und dem Liegenschaftsfonds Berlin im Zeitraum Juni 16 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung bis September 2009 ein konkurrierendes Gutachterverf ahren durch, mit dem die Grundlagen für den weiteren Planungs- und Vermarktungsprozess geschaffen wurden. Als Ergebnis des Gutachterverfahrens wurde der Entwurf von AFF Architekten ausgewählt und der weiteren Überarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs zugrunde gelegt. Wesentliche Elemente des städtebaulichen Entwurfs von AFF Architekten sind: - Aufnahme der städtebaulichen Struktur der östlich und südlich angrenzenden vorhandenen bzw. geplanten Quartiere, - Bildung von Stadtkanten durch eine geschlossene Bebauung entlang der Kynaststraße und der Hauptstraße (auch zur Abschirmung des Verkehrslärms), - zum Wasser hin offene Zeilenbebauung, zum Teil Stadtvillen, - Ausbildung eines Stadtplatzes im Eckbereich Untere Kynaststraße/Hauptstraße (gegenüber dem Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“), Anlage einer Promenade von dort zum Ufer des Rummelsburger Sees mit Bezug zum Wasserturm und zur vorhandenen Promenade am Nordufer des Sees (Quartier „Rummelsburg 1“) sowie - Nutzung der Gebäude überwiegend als Wohnungen, ergänzt durch Büroflächen entlang der Haupt- und Kynaststraße und Einzelhandel im Bereich des Stadtplatzes und der Promenade; der Entwurf ist dabei flexibel hinsichtlich der Nutzungen der einzelnen Gebäude und der Vermarktung unterschiedlich geschnittener Einheiten. Auf der Grundlage dieses Konzeptes wird das Bebauungsplan-Verfahren XVII-4 „Ostkreuz“ fortgeführt, wobei im Zuge der weiteren Bearbeitung des BebauungsplanEntwurfes einige Modifizierungen erfolgten. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 17 Bebauungsplan XVII-4 Begründung 2. Intentionen des Planes 2.1 Grundsätzliche Zielstellung Der Bebauungsplan XVII-4 „Ostkreuz“ dient der planungsrechtlichen Sicherung der Entwicklungsziele der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme. Zur Wiedernutzung brachliegender Flächen ist entsprechend der in den Aufstellungsbeschlüssen zu den Bebauungsplänen formulierten Zielsetzungen vorgesehen, den Standort Rummelsburger Bucht als Wohn- und Dienstleistungsschwerpunkt zu entwickeln sowie das gesamte Gebiet der Rummelsburger Bucht städtebaulich neu zu ordnen und aufzuwerten. Ziel ist eine menschenwürdige Umwelt zu sichern sowie die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. 2.2 Städtebauliche Konzeption Der Bebauungsplan XVII-4 „Ostkreuz“ soll die folgenden städtebaulichen Ziele sichern: - - - 18 die Neuordnung eines untergenutzten und z.T. brachliegenden Geländes, eine bis zu siebengeschossige, gemischt genutzte Bebauung zwischen Hauptstraße und Rummelsburger See, die entlang der Hauptverkehrsstraßen verdichtet ist und sich zum See hin auflockert, die Ermöglichung von Nahversorgungsangeboten und gastronomischen Einrichtungen zur Versorgung der Bewohner in der Rummelsburger Bucht, die Vorbereitung einer tragfähigen Nachnutzung für den ehemaligen Standort der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft und der Polizei an der Marktstraße, die Vernetzung des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ mit den angrenzenden Stadtquartieren durch Ausbildung von vier Bahnhofsvorplätzen, die Berücksichtigung einer Verbreiterung der Hauptstraße von zwei auf vier Fahrspuren mit Neuanlage von Radfahrstreifen, die Berücksichtung der zwischenzeitlich erfolgten Lageverschiebung der Kynaststraße und des Neubaus der „Unteren Kynaststraße“, die Herstellung einer Straßenverbindung zwischen Marktstraße und Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“, die Herstellung einer Fußgänger-, Fahrradfahrer- und Straßenbahnverbindung zwischen Marktstraße und Sonntagstraße, die innere Erschließung des Gebiets südlich der Hauptstraße sowie die Sicherung von öffentlichen Grünflächen und eines übergeordneten Ufergrünzuges/Uferweges entlang des Rummelsburger Sees. Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 3. Begründung Umweltbericht 3.1 Einleitung Nach § 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, im Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. 3.1.1 Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Der Bebauungsplan dient vorrangig der städtebaulichen Ordnung und Neuausweisung von Baugebieten im Umfeld des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“. Zur planerischen Lösung der verkehrlichen Situation sowie zur vollständigen Einbindung des Ufergrünzuges ist ein gemeinsames Planungsverfahren der Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Lichtenberg erforderlich. Die einzelnen Planungsziele sind in den Kapiteln II.2 und II.4 detailliert beschrieben. Der Bebauungsplan XVII-4 „Ostkreuz“ soll die folgenden städtebaulichen Ziele sichern: - die Vernetzung des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ mit den angrenzenden Stadtquartieren durch Ausbildung von vier Bahnhofsvorplätzen, - die Berücksichtigung einer Verbreiterung der Hauptstraße von zwei auf vier Fahrspuren mit Neuanlage von Radfahrstreifen, - die Berücksichtung der zwischenzeitlich erfolgten Lageverschiebung der Kynaststraße und des Neubaus der „Unteren Kynaststraße“, - die Herstellung einer Straßenverbindung zwischen Marktstraße und Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“, - die Herstellung einer Fußgänger-, Fahrradfahrer- und Straßenbahnverbindung zwischen Marktstraße und Sonntagstraße sowie - die Vorbereitung einer tragfähigen Nachnutzung für den ehemaligen Standort der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft und der Polizei an der Marktstraße. Der vorliegende Umweltbericht bewertet die eingriffsrelevanten Flächen des Südostquadranten (Quartier „An der Mole“) sowie die Eingriffe im geplanten Kerngebiet MK 3. Im Quartier „An der Mole“ soll der Bebauungsplan folgende städtebauliche Ziele sichern: - die Neuordnung eines untergenutzten und z.T. brachliegenden Geländes, - eine bis zu siebengeschossige, gemischt genutzte Bebauung zwischen Hauptstraße und Rummelsburger See, die entlang der Hauptverkehrsstraßen verdichtet ist und sich zum See hin auflockert, - die Ermöglichung von Nahversorgungsangeboten und gastronomischen Einrichtungen zur Versorgung der Bewohner in der Rummelsburger Bucht, - die innere Erschließung des Gebiets südlich der Hauptstraße sowie - die Sicherung von öffentlichen Grünflächen und eines übergeordneten Ufer-Grünzuges/Uferweges entlang des Rummelsburger Sees. Bedeutsam für die Abwägung der mit den beschriebenen Planungen verbundenen Umweltauswirkungen ist, dass die Baumaßnahmen auf den Bahnflächen sowie die der zwischenzeitlich erfolgten Lageverschiebung der Kynaststraße und der Bahnhofsvorfahrt Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens zum Umbau der Bahnanlagen sind. Die hiermit verbundenen Umweltauswirkungen wurden in den Planungen und Genehmigungsverfahren Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 19 Bebauungsplan XVII-4 Begründung der Deutschen Bahn berücksichtigt und sind daher nicht Gegenstand dieses Umweltberichtes. Auch für den Ausbau der Hauptstraße wird ein eigenes Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Hierfür werden Flächen zwischen der südlichen Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze des Kerngebietes MK 1 und der Mischgebiete MI 1, MI 2 und MI 3 bzw. der Bahnflächen (westlich der Kynaststraße) in Anspruch genommen. Tab. 2: Geplante Nutzungen des Plangebiets Südost Baugebiete in m² MK1 MK2 MI1 MI2 MI3 MI4 MI5 WA1 WA2 WA3 Gemeinbedarfsfläche Öff. Parkanlage mit Spielplatz Öff. Parkanlage (Süd) Stadtplatz Promenade Fußg./Radfahrerbereich-Ufer Maßnahmenfläche Privatstraße A Privatstraße B Privatstraße C-Süd Planstraße 1 Planstraße 2 Planstraße 3 Planstraße C-Nord Summe Baugebietsflächen Plangebiet SO [m²] 3.815 3.885 2.027 2.169 2.049 1.997 7.609 3.125 3.562 2.956 244 4.197 813 1.656 4.788 6.496 3.035 550 1.593 762 1.623 5.368 2.932 494 67.745 abzgl. Umbauflächen Umbauflächen Bahn, Kynast-, Bahn, Kynast-, Hauptstraße Hauptstraße [m²]* [m²] 1.551 2.264 241 3.644 0 2.027 0 2.169 0 2.049 157 1.840 1.150 6.459 0 3.125 0 3.562 0 2.956 0 244 0 4.197 0 813 1.076 580 0 4.788 0 6.496 0 3.035 0 550 0 1.593 0 762 410 1.213 0 5.368 0 2.932 0 494 63.160 4.585 3.1.2 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes mit Relevanz für die Planung und deren Berücksichtigung Baugesetzbuch (BauGB) Mit dem 2004 novellierten Baugesetzbuch wurden die Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in das deutsche Bau- und Planungsrecht umgesetzt. Dies führt zu inhaltlichen und insbesondere zu verfahrensmäßigen Vorgaben zur Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Abwägung. Die zu betrachtenden Schutzgüter sind in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführt. § 1a BauGB enthält „ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“. 20 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Demnach gilt der Grundsatz mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung (§ 1a Abs. 2 BauGB). Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Mit dem Monitoring (§ 4c BauGB) werden zeitlich über das Aufstellungsverfahren hinaus reichende Aktivitäten benannt. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) trat am 01. März 2010 in Kraft. Die übergeordneten Ziele des Naturschutzes sind darauf ausgerichtet, Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und – soweit erforderlich – wiederherzustellen, dass - die biologische Vielfalt, - die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie - die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (§ 1 BNatSchG). Die §§ 14 bis 19 BNatSchG behandeln die Vorschriften zur Eingriffsregelung. Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. § 18 BNatSchG regelt das Verhältnis zum Baurecht. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden. Für die besonders und die streng geschützten Arten (§ 7 BNatSchG) aus nationalen und europäischen Verordnungen und Richtlinien (Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), Europäische Artenschutzverordnung (EUArtSchV), Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), Europäische Vogelschutz-Richtlinie (VSchRL) gelten die Vorschriften zum Artenschutz des § 44 BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen Belange unterliegen nicht der gemeindlichen Abwägung. Die Regelungen des § 44 BNatSchG erfordern eine Prüfung, inwieweit durch den Bebauungsplan Beeinträchtigungen besonders oder streng geschützter Tier- und Pflanzenarten vorbereitet werden. Für die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans bedarf es im Verfahren der Inaussichtstellung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 8 BNatSchG oder einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG, wenn das durch die Bauleitplanung ermöglichte Vorhaben die Voraussetzungen eines der Verbote des § 44 Abs. 1 oder 2 des BNatSchG erfüllt. Dagegen bedarf es nicht der Feststellung einer AusStand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 21 Bebauungsplan XVII-4 Begründung nahme- oder Befreiungslage durch die zuständige Naturschutzbehörde, wenn das Eintreten der in § 44 BNatSchG verbotenen Beeinträchtigungen der besonders oder streng geschützten Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Schutz-, Verhinderungs- und Vorbeugemaßnahmen vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Die Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft werden in einem Eingriffsgutachten ermittelt. Zur Erfassung besonders und streng geschützter Arten wird darüber hinaus ein faunistisches Gutachten zum Artenschutz erstellt. Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO) Gemäß § 2 BaumSchVO sind alle Laubbäume, die Waldkiefer als einzige Nadelbaumart sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden, geschützt. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist. Wegen ihrer Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bestimmt die Baumschutzverordnung, dass die gemäß § 2 BaumSchVO geschützten Bäume erhalten und gepflegt werden müssen. Sie dürfen nicht ohne Genehmigung beseitigt oder in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt werden. Bei der Planung und Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen ist sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) schafft die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung schädlicher Veränderungen von Böden. Ziel des Gesetzes ist es, bundesweit nachhaltig die Funktion des Bodens zu sichern oder wieder herzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und schädliche Bodenveränderungen sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Naturund Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden. Das Berliner Bodenschutzgesetz füllt den Regelungsrahmen des BBodSchG aus. Insbesondere werden Melde-, Auskunfts- und Duldungspflichten, Ordnungswidrigkeiten und Bodeninformationssysteme geregelt. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Berliner Wassergesetz (BWG) Das WHG des Bundes und das BWG regeln den Schutz, den Umgang und die Benutzung von Oberflächen und Grundwasser. Für die Beurteilung stofflicher Belastungen von Grundwasser in Berlin hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die „Berliner Liste" erarbeitet. 22 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Immissionsschutz - Lärm Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) behandelt in den §§ 41 bis 43 die Lärmvorsorge. Hierbei finden die Belange des Lärmschutzes beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen Berücksichtigung. Konkretisiert wurden diese Vorschriften durch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). Wenn im Rahmen der beim Neubau bzw. bei wesentlicher Änderung von Verkehrswegen notwendigen Planverfahren eine Überschreitung bestimmter Grenzwerte prognostiziert wird, muss eine Lärmvorsorge durchgeführt werden. In der Regel bedeutet das den Bau von aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen. Mit Ausnahme von Autobahnen sowie Bundesfernstraßen gibt es für bestehende Straßen keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen, mit denen die Einhaltung bestimmter Lärmbelastungen vorgeschrieben wird. Durch die Einführung der DIN 4109 als technische Baubestimmung im Land Berlin ist bei Hochbaumaßnahmen ein ausreichender Schallschutz im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens nachzuweisen. Die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ enthält Orientierungswerte für die Bauleitplanung in Bezug auf den Verkehrslärm. Die Orientierungswerte sind als „eine sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen. Ihre Einhaltung oder Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz von Lärmbelastungen zu erfüllen.“ Es handelt sich nicht um Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürften, vielmehr unterliegen die Orientierungswerte der Abwägung im Bebauungsplan-Verfahren. Die zu erwartende Verkehrslärmbelastung ist in einem Gutachten ermittelt und bewertet worden. Die Ergebnisse sind Gegenstand dieses Umweltberichts. Immissionsschutz - Luftreinhaltung Die Europäischen Richtlinien zur Luftqualität enthalten eine Vielzahl von Stoffen, die die Luft besonders belasten. Das BImSchG und die darauf basierenden Verordnungen setzen die Luftqualitätsrichtlinie in nationales Recht um. Danach ist Berlin gemäß den §§ 44 bis 46a des BImSchG verpflichtet, Luftparameter, die für Mensch und Natur eine Gefahr darstellen, zu erheben und die ermittelten Messwerte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Für die maßgeblichen Luftparameter gibt es Grenzwerte, die bei einer Überschreitung Maßnahmen zur Reduktion der Immissionskonzentration erzwingen. Dazu gehört auch die Aufstellung des Luftreinhalteplans. Für Berlin wurde ein entsprechender Plan im August 2005 vorgelegt (Luftreinhalte- und Aktionsplan Berlin 2005-2010). Mittlerweile liegt der Entwurf zum Luftreinhalteplan Berlin 2011-2017 vor. Von Bedeutung für das Bebauungsplan-Verfahren sind die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV). Bezüglich verkehrsbedingter Luftschadstoffe sind insbesondere NO2, PM10 und PM2.5 von Bedeutung. Der Inhalt der am 11. Juni 2008 in Kraft getretenen EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG ist mit der 39. BImSchV und einer NoStand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 23 Bebauungsplan XVII-4 Begründung velle des BImSchG in nationales Recht umgesetzt worden. Die Inhalte der 22. BImSchV und 33. BImSchV wurden u.a. in der 39. BImSchV zusammengefasst, sodass diese beiden BImSchV aufgehoben wurden. Ein neues Element der 39. BImSchV ist die Einführung eines Immissionsgrenzwertes für die Feinstaubfraktion PM2.5 (Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von 2.5 µm), der ab dem 1. Januar 2015 einzuhalten ist. Das Plangebiet liegt innerhalb der Flächennutzungsplan-Darstellung „Vorranggebiet für Luftreinhaltung", so dass laut Erläuterungsbericht Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu prüfen sind. Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) Das Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) regelt den Umgang mit Baudenkmalen, Denkmalbereichen, Gartendenkmalen und Bodendenkmalen. Für die Denkmale wird eine Liste bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt geführt. Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind in die städtebauliche Entwicklung einzubeziehen, Denkmale sind nach Maßgabe des Gesetzes zu schützen (§ 1 DSchG Bln). Denkmale sind vom Verfügungsberechtigten im Rahmen des Zumutbaren in Stand zu halten und in Stand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen (§ 8 Abs. 1 DSchG Bln). Das DSchG Bln bestimmt auch den Schutz der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals (§ 10 DSchG Bln). Flächennutzungsplan Der Geltungsbereich ist gemäß des FNP von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666) Bestandteil eines Vorranggebiets für Luftreinhaltung. Berliner Landschaftsprogramm (LaPro) Das Landschafts- und Artenschutzprogramm (LaPro) vom 29. Juli 1994 (ABl. 1994 S. 2331), zuletzt geändert am 28. Juni 2006 (ABl. S. 2350), stellt flächendeckend für das Land Berlin die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den Grundzügen dar und formuliert darauf aufbauend Maßnahmen in vier thematischen Teilplänen. Für den Geltungsbereich und sein Umfeld werden folgende Ziele dargestellt: a) Im Programmplan „Naturhaushalt/Umweltschutz“ sind die zusammenhängenden Bauflächen als Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsiegelung gekennzeichnet. Das gesamte Plangebiet wird als Vorranggebiet für den Klimaschutz dargestellt. Ziel ist es, klimatisch wirksame Freiräume zu erhalten und zu entwickeln, das Ausmaß der Bodenversiegelung zu begrenzen und den Ausstoß von Schadstoffen zu reduzieren. 24 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Der Bereich zwischen Rummelsburger Bucht und Hauptstraße/Kynaststraße ist als Vorranggebiet für den Grundwasserschutz dargestellt. Als Anforderungen gelten Vermeidung von Bodenversiegelung, verstärkte Überprüfung und Überwachung grundwassergefährdender Anlagen, ggf. Verlagerung einzelner Betriebe, keine Neuansiedlung potentiell grundwassergefährdender Anlagen, vorrangige Altlastensuche und -sanierung, besonderer Schutz von bestehenden Gewässern mit Grundwasseranschluss, Vermeidung von dauerhaften Grundwasserfreilegungen, keine Verwendung von wassergefährdenden Stoffen bei Baumaßnahmen, b) Im Programmplan „Biotop- und Artenschutz“ werden im Plangebiet folgende Biotopentwicklungsräume unterschieden: - Verbindungsbiotope (Bahnanlagen mit Böschungen), - städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzung sowie - überformte Niederungen. Neben dem Erhalt und der Entwicklung naturnaher Vegetationsbestände ist die Bahnböschung als Verbindungsbiotop zu erhalten und zu entwickeln. Die Bahnanlagen sind als breite Grünstreifen im städtischen Biotopverbundsystem qualitativ zu entwickeln bzw. zu renaturieren. Die noch erhaltenen, naturgeprägten Landschaftselemente der Niederungsbereiche sind zu schützen und zu erweitern. Entlang der Gewässer sind als Verbindungselemente durchgehende Grün- und Freiflächen zu schaffen und standortgemäß zu bepflanzen (Arten der Feuchtwiesen, der Erlenbruch-, Au- und Eichen-Hainbuchen-Wälder). Wo immer möglich, sollten die Gewässerufer eine naturnahe Ausformung erhalten. c) Im Programmplan „Landschaf tsbild“ ist das Gebiet im Wesentlichen als überformte Niederung dargestellt. Als Ziele und Maßnahmen gelten in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung naturräumlicher Zusammenhänge, Erhalt von Freiflächen in Niederungs- und Hangbereichen und ihrer typischen Vegetationsbestände, Anlage von gewässerbegleitenden Grün- und Freiflächen, Erhalt und Entwicklung von Blickbeziehungen auf die Gewässer. Der Uferbereich der Rummelsburger Bucht ist als Gebiet für die Wiederherstellung und Aufwertung linearer Landschaftselemente gekennzeichnet. d) Der Programmplan „Erholung und Freiraumnutzung“ kennzeichnet den Bereich entlang der Rummelsburger Bucht als Grünfläche/Parkanlage mit dem Ziel der Entwicklung und der Neuanlage mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten, Auslagerung störender und beeinträchtigender Nutzungen und Verbesserung der Aufenthaltsqualität. Der nördliche Bereich entlang der Haupt- und Kynaststraße ist als sonstige Fläche außerhalb von Wohnquartieren gekennzeichnet mit dem Ziel, Freiflächen und Erholungspotenziale zu erschließen, Schutzpflanzungen bei angrenzender Wohn- und Erholungsnutzung vorzunehmen sowie öffentliche Gebäude mit Dach- und Fassadenbegrünung zu versehen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat mit Beschluss vom 19. Februar 2002 das Landschafts- und Artenschutzprogramm um die gesamtstädtische Ausgleichskonzeption sowie um die Darstellung der Flora Fauna Habitat (FFH)Gebiete ergänzt. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 25 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Der Bebauungsplan setzt mit der Festsetzung des uferbegleitenden öffentlichen Fuß- und Radweges mit Flächen zur Biotopentwicklung wesentliche Ziele des Landschaftsprogramms um. 3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Die folgende Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands beinhaltet jeweils schutzgutbezogen eine Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes sowie die Prognose über die Auswirkungen bei Durchführung der Planung. Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands werden die Auswirkungen bei vollständiger Realisierung der Planung im Verhältnis zur Beibehaltung des Status quo beschrieben. 3.2.1 Definition des Untersuchungsumfangs 3.2.1.1 Wirkfaktoren und Untersuchungsumfang Der Bebauungsplan XVII-4 „Ostkreuz“ dient der Sicherung verschiedener städtebaulicher Ziele, die in der Planungssituation unterschiedlich bewertet werden. Aufgrund der geplanten Nutzungen können unter Beachtung der Bestandssituation generell die in der nachfolgenden Tabelle 2 bzw. in Kapitel II 3.9.2 aufgeführten Wirkfaktoren auftreten, die sich jeweils unterschiedlich auf die Schutzgüter auswirken und Eingriffe verursachen können. Dabei ist zwischen bau-, anlageund betriebsbedingten Wirkfaktoren zu unterscheiden. Die baubedingten Wirkfaktoren treten während der Bauphase auf und haben überwiegend temporären Charakter, die außer bei besonderer Empfindlichkeit i.d.R. nur zu unerheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter führen. Allerdings können auch baubedingte Eingriffe zu dauerhaften oder langfristigen Beeinträchtigungen von Teilen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes (z.B. Verlust von Bäumen, Bau- oder Bodendenkmälern) und auf diese Weise zu erheblichen Betroffenheiten führen. Die anlagebedingten Wirkfaktoren treten dauerhaft durch die geänderte bauliche Nutzung auf. Hierunter fällt vor allem die Versiegelung oder Überbauung von Flächen. Auch die Umgestaltung von Flächen ohne zusätzliche Versiegelung, z.B. die Umwandlung von Brachflächen in intensiv genutzte Grünflächen oder gärtnerisch gestaltete Zierpflanzungen, kann eine dauerhafte Beeinträchtigung darstellen. Als betriebsbedingte Wirkfaktoren sind Emissionen verschiedener Art zu nennen. 26 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Tab. 3: Untersuchungsumfang Wirkfaktor Baubedingt temporäre Beanspruchung von Grundflächen Prüfung der Betroffenheit von Schutzgütern/Belangen Schutzgut Pflanzen u. Tiere: Verlust bestehender Biotope, Bäume und Habitatstrukturen (die temporäre Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen wird als unerheblich betrachtet und im Umweltbericht nicht weiter behandelt) Baulärm u. andere Emissionen Schutzgut Tiere: Störung durch Baugeschehen Eingriffe in belastete Bodenbereiche Anlagenbedingt Dauerhafte Beanspruchung von Grundflächen durch Überbauung/Versiegelung Belang Altlasten: Entsorgungsbedingter Mehraufwand Schutzgut Boden: Verlust der natürlichen Bodenfunktionen Schutzgut Pflanzen u. Tiere: dauerhafter Verlust von Biotopen, Bäumen und Habitaten Schutzgut Wasser: mögliche Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes durch Erhöhung des Oberflächenabflusses Schutzgut Klima: Veränderung der bioklimatischen Bedingungen durch veränderte Flächennutzung oder Verschattung durch Bauwerke (Temperatur / Durchlüftung / Luftfeuchte), mögliche Beeinträchtigung der Luftleit- und Ventilationsbahn der Spreeniederung Schutzgut Orts- und Landschaftsbild: mögliche Beeinträchtigung des Ortsbilds durch den Verlust prägender Elemente (z.B. Altbaumbestand) Abriss/Umbau von Gebäuden Schutzgut Pflanzen u. Tiere: möglicher Verlust von Quartieren; Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Umbau / Umnutzung denkmalgeschützter Gebäude Entsiegelung belasteter Bodenbereiche Belang Altlasten/Grundwasserschutz: Vermeidung der Belastung des Grundwassers durch Schadstoffeintrag Betriebsbedingt - Geräuschemissionen (Verkehrslärm) Schutzgut Mensch: Belastung durch erhöhtes Verkehrsaufkommen und Lärm, Versorgung mit Grünflächen - Akustische und optische Störwirkungen Schutzgut Pflanzen u. Tiere: mögliche Beeinträchtigung von störungsempfindlichen Arten Für die Umweltprüfung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden folgende Fachgutachten erstellt, um die oben dargestellten möglichen Betroffenheiten zu überprüfen und bewerten zu können: - Nutzungen und Baurechte, Schalltechnisches Fachgutachten, Verkehrsgutachten, Untersuchungen zu Luftschadstoffen, Altlastengutachten, Faunistische Untersuchungen sowie Eingriffsgutachten. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 27 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Auf der Grundlage des fortgeschriebenen städtebaulichen Entwurfs, der den Bebauungsplan-Festsetzungen zugrunde liegt, wurde ein städtebauliches Konzept erarbeitet, das als Grundlage zur Ausarbeitung der Gestaltungsfestsetzungen und zur Konkretisierung der Annahmen zum Baumverlust und zu der Anzahl an Neupflanzungen im Straßenraum diente. Der räumliche Umf ang der Untersuchungen umfasst hinsichtlich der Schutzgüter Luft, Lärm- und Verkehrsbelastungen sowie Altlasten mindestens den Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4. Die Schutzgüter Arten und Biotope, Boden, Bodenwasser, Landschaftsbild und Stadtklima beschränken sich auf das Plangebiet Südost, da überwiegend in diesem Bereich umweltrelevante Eingriffe zu erwarten sind und sich die Flächen außerhalb der Geltungsbereiche durchgeführter oder im Verfahren befindlicher Planfeststellungen befinden. 3.2.1.2 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) muss von einem weiteren Brachliegen der Flächen und von dem Verbleiben der maroden Bausubstanz ausgegangen werden, da sich ohne eine planungsrechtliche Lenkung eine städtebaulich sinnvolle und wirtschaftlich tragfähige Entwicklung des Gebiets nur sehr schwer umsetzen ließe. Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes könnte die städtebauliche Entwicklung sukzessive auf Grundlage von Einzelbauanträgen, die gemäß § 34 oder 35 BauGB beurteilt werden müssten, voranschreiten. Diese Entwicklung würde entlang der Hauptstraße zu einer ungewollten Verfestigung gewerblicher Nutzungen führen. Insgesamt könnte eine Gebietsentwicklung nach § 34 BauGB zu einem schleichenden Schwund der zurzeit als Außenbereich beurteilten Flächen führen. In jedem Falle würde diese Entwicklung ohne Ausgleichsmaßnahmen erfolgen. Das Unterbleiben der Aufstellung des Bebauungsplanes stellt insofern auch für die Entwicklung des Umweltzustandes ein NegativSzenario dar. 3.2.2 Schutzgut Mensch 3.2.2.1 Wohnen/Versorgung mit wohnungs- und siedlungsnahem Grün Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Das Landschafts- und Artenschutzprogramm (LaPro) unterscheidet wohnungsnahe Grünanlagen mit einer Fläche von 0,5 bis 10 ha und einen Einzugsbereich von 500 m von siedlungsnahen Grünanlagen mit einer Größe von über 10 ha mit einem Einzugsbereich von 1.000 m bzw. 1.500 m ab einer Größe von > 50 ha. Wohnungs- 28 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung nahe Grünflächen sollten je Einwohner mit 6 m², siedlungsnahe Grünflächen mit 7 m² je Einwohner bemessen sein. Bis auf zwei Wohngebäude entlang der Hauptstraße befinden sich im Plangebiet keine Wohnnutzungen. Auf den straßenabgewandten Grundstücksteilen dominieren gewerbliche Nutzungen. Der Anteil privater wohnungsbezogener Grünflächen auf diesen Grundstücken ist sehr gering. Auf das Plangebiet bezogen bestehen derzeit keine Versorgungsdefizite. Dagegen gelten die verdichteten Wohnquartiere im nördlichen Umfeld des Plangebietes laut Umweltatlas als nicht versorgt mit wohnungsnahen öffentlichen Grünanlagen. Auch die östlich angrenzenden im Zuge der Entwicklungsmaßnahme zwischen Hauptstraße und Rummelsburger See errichteten mehrgeschossigen Wohnblöcke wurden im Betrachtungsjahr 2009 als nicht versorgt, die Siedlungsbereiche auf der Halbinsel Stralau werden als versorgt eingestuft. Für die siedlungsnahe Erholung steht der Treptower Park mit einer Größe von 88 ha zur Verfügung. Mit einer Entfernung von rund einem Kilometer ist der Park fußläufig gut erreichbar und erfüllt die oben genannten Anforderungen an die Versorgung der Einwohner mit siedlungsnahen Grünflächen. Im Bestand ist für die freiraumbezogene Erholung vor allem der vorhandene durchgängige Uferweg (Paul-und-Paula-Ufer) von Bedeutung. Demgegenüber stehen die Sportflächen, das Anglervereinsgelände und der Klettergarten nur bedingt einer öffentlichen Nutzung bzw. nur einem begrenzten Nutzerkreis zur Verfügung. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Mit den geplanten Festsetzungen ist keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnnutzung verbunden. Die vorhandenen Wohngebäude genießen Bestandsschutz. Für bauliche Veränderung auf den heutigen Wohngrundstücken wäre die Mitwirkung der Eigentümer Voraussetzung. Mit der Festsetzung über die Zulässigkeit des Wohnens in den geplanten Baufeldern wird die Wohnfunktion im Vergleich zur Bestandssituation gestärkt. Durch die geplante bauliche Nutzung ist mit einem Zuzug von ca. 735 Einwohnern zu rechnen. Hieraus ergeben sich folgende zusätzlichen Bedarfe: Wohnungsnahe Grünflächen Siedlungsnahe Grünflächen 6,0 m² je Einwohner 7,0 m² je Einwohner ca. 4.400 m², ca. 5.150 m². Die durch den Bebauungsplan XVII-4 festgesetzten Grünflächen von rund 5.000 m² gewährleisten eine ausreichende Versorgung mit wohnungsnahen Grünflächen für die zusätzlichen Einwohner des Plangebiets. Allerdings können die Versorgungsdefizite für die dicht bebauten, mit Grünflächen unterversorgten innerstädtischen Wohnquartiere nördlich und westlich der Bahntrassen (Nöldnerplatz, Kaskelkiez, Traveplatz-Ostkreuz) nicht ausgeglichen werden. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 29 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Die Anforderungen an die Versorgung mit siedlungsnahen Grünflächen sind aufgrund der Nähe und guten Anbindung zum Treptower Park erfüllt. 3.2.2.2 Versorgung mit öffentlichen Spielplätzen Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Im Kinderspielplatzgesetz ist der Richtwert von 1 m² nutzbarer öffentlicher Spielfläche (Nettofläche) pro Einwohner festgelegt. Der Grad der Spielplatzversorgung wird anhand der Anzahl der Einwohner und der Größe der vorhandenen nutzbaren öffentlichen Spielplatzfläche bestimmt. Im Plangebiet Südost sind kaum Wohnnutzungen vorhanden, daher spielt die Versorgung mit Spielplätzen eine untergeordnete Rolle. Im Umweltatlas werden in der Themenkarte die Wohngebiete in Versorgungsbereiche zusammengefasst. Das Plangebiet Südost mit dem gesamten nördlichen Uferbereich des Rummelsburger Sees sowie Wohngebiete nördlich der Bahnlinie gelten laut Umweltatlas mit über 0,6 m² Spielplätze je Einwohner als gut versorgt. Ebenso ist die Halbinsel Stralau in der guten Versorgungsstufe dargestellt. Dagegen weist der westlich der Bahnlinie gelegene Teil außerhalb des Plangebietes mit angrenzenden Wohngebieten mit 0,1 bis unter 0,25 m² Spielplätze pro Einwohner nur eine geringe Versorgung auf. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Für das Plangebiet Südost ergibt sich für rund 735 Einwohner ein zusätzlicher Bedarf an Spielplatzen von 735 m². Dieser Bedarf kann durch einen neuen Spielplatz innerhalb der geplanten öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz gedeckt werden. 3.2.2.3 Verkehr Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes An das Plangebiet Südost grenzen die hoch belastete Hauptstraße und die Kynaststraße sowie parallel zu diesen Straßen jeweils mehrere Bahnstrecken. Im Jahr 2005, d.h. vor Beginn der Umbaumaßnahmen am Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ mit den damit einhergehenden Straßensperrungen und bauzeitlich veränderten Verkehrsströmen, hat die Straßenverkehrszählung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung folgende Verkehrsbelastungen im angrenzenden Straßennetz ermittelt: - Hauptstraße (westlich Einmündung Karlshorster Straße): 20.600 Kfz/Werktag, 30 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung - Hauptstraße (östlich Einmündung Karlshorster Straße): 28.000 Kfz/Werktag, - Markgrafendamm: 24.300 Kfz/Werktag, - Karlshorster Straße: 18.000 Kfz/Werktag sowie - Marktstraße: 21.700 Kfz/Werktag. Für die Kynaststraße liegen aus der Straßenverkehrszählung 2005 keine Bestandszahlen zum Verkehrsaufkommen vor. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Im Dezember 2011 wurde zum aktuellen Stand des BebauungsplanEntwurfes ein Verkehrsgutachten erarbeitet (VMZ Berlin, 2011). Gegenüber der im Jahr 2006 zum damaligen Bebauungsplan-Entwurf vom Büro Hoffmann Leichter erstellten verkehrstechnischen Untersuchung zeigte sich insgesamt eine geringere Kfz-Verkehrsbelastung für den Prognosefall. Grund hierfür sind einerseits die voneinander abweichenden Prognosehorizonte (Hoffmann Leichter: 2015; VMZ Berlin: 2025), andererseits haben sich gegenüber dem Jahr 2006 die Festsetzungen zur Nutzungsart und zum Nutzungsmaß im Bebauungsplan-Entwurf geändert und damit einhergehend das prognostizierte Ziel- und Quellverkehrsaufkommen aus dem Plangebiet. Im Kfz-Verkehr werden gemäß dem Verkehrsgutachten der VMZ rd. 4.000 gebietsbezogene Quell- und Zielfahrten/Werktag generiert, davon werden rd. 2.200 Fahrten/Werktag durch die direkte Anbindung der Planstraßen an die Hauptstraße abgewickelt. Dabei orientieren sich ca. 40 % dieser Verkehre auf der Hauptstraße in Richtung West und 60 % in Richtung Ost. Über die Anbindung an die Kynaststraße werden werktäglich ca. 1.800 Fahrten in und aus dem Gebiet stattfinden. Für das Jahr 2025 werden im umliegenden Straßennetz folgende Verkehrsbelastungen prognostiziert: - Hauptstraße (westlich Einmündung Karlshorster Straße): 36.280 bis 37.000 Kfz/Werktag, je nach Abschnitt zwischen Kynaststraße, Planstraße 2, Planstraße C Nord und Karlshorster Straße, - Hauptstraße (östlich Einmündung Karlshorster Straße): 32.560 Kfz/Werktag, - Markgrafendamm: 32.800 Kfz/Werktag, - Karlshorster Straße (südlich Nöldnerstraße): 26.930 Kfz/Werktag, - Karlshorster Straße (nördlich Nöldnerstraße): 29.260 Kfz/Werktag, - Marktstraße (östlich Schreiberhauer Straße): 29.030 Kfz/Werktag, - Marktstraße (westlich Schreiberhauer Straße): 19.780 Kfz/Werktag, - Untere Kynaststraße: 3.180 bis 3.830 Kfz/Werktag sowie - Obere Kynaststraße: 7.490 Kfz/Werktag. Mit Ausnahme der Unteren Kynaststraße macht der Anteil des Zielund Quellverkehrsaufkommens aus dem Plangebiet nur einen geringen Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen aus. Die gegenüber der Bestandssituation prognostizierten Erhöhungen des Verkehrsaufkommens resultieren vielmehr aus Änderungen in den prognostizierten großräumigen Verkehrsströmen, die u.a. mit der Verlängerung Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 31 Bebauungsplan XVII-4 Begründung der Stadtautobahn BAB A 100 zum Treptower Park (Fertigstellung des 16. Bauabschnitt) und dem vierstreifigen Ausbau der Hauptstraße zusammenhängen. 3.2.2.4 Lärm Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Im Bestand findet im Plangebiet lediglich in den beiden Bestandsgebäuden Hauptstraße 1G und 1I eine Wohnnutzung statt. Diese Gebäude sind durch den Straßenverkehrslärm der Hauptstraße und vom Schienenverkehrslärm belastet. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau der Hauptstraße wurde festgestellt, dass bei Realisierung des vierstreifigen Ausbaus der Hauptstraße an den straßenseitigen Gebäudeseiten Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV zu erwarten sind, die Anspruchsberechtigung auf Kostenerstattung für passiven Schallschutz dem Grunde nach bzw. auf Entschädigungen wegen verbleibender Beeinträchtigungen auslösen. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Für das Bebauungsplan-Verfahren XVII-4 wurden in einem schalltechnischen Gutachten (Imelmann, 2012) lärmtechnische Berechnungen durchgeführt, um die für die geplanten Nutzungen auftretenden Lärmbelastungen zu berechnen. Die Untersuchung berücksichtigt die Schallimmissionen von der Bahn, von den einwirkenden Straßen außerhalb und innerhalb des Plangebietes sowie von der bestehenden und in Aussicht genommenen Straßenbahnstrecke. Hierbei gelten folgende Randbedingungen: - Das Vorhaben „4-streifiger Ausbau der Hauptstraße von Markgrafendamm bis Karlshorster Straße“ wird als abgeschlossen angesehen (laufendes Planfeststellungsverfahren). - Die Schallimmissionen vom geplanten Kurzzeitparkplatz am Bahnhofsvorplatz nördlich der Hauptstraße (25 Stellplätze) werden angesichts der hohen Verkehrsbelastung der Hauptstraße vernachlässigt. - Die Schallimmissionen vom Schiffsverkehr auf dem Rummelsburger See bleiben unberücksichtigt. - Schallimmissionen von Betrieben und Anlagen, die aus dem Bebauungsplangebiet auf die Nachbarschaft einwirken, werden als nicht existent bzw. als vernachlässigbar angesehen. - Für die Berechnung des Schienenverkehrslärms wurde das Betriebsprogramm der DB für das Jahr 2015 zugrunde gelegt. Das Betriebsprogramm 2025 geht von einer geringeren Anzahl an Zugfahrten aus. Die lärmtechnische Berechnung wird im weiteren Verfahren unter Zugrundelegung des aktuellen Betriebsprogramms 2025 nochmals überarbeitet. Die zusätzliche Lärmbelastung in den benachbarten Straßen durch den Verkehr der Bewohner, Besucher und der Belieferung des Be32 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung bauungsplangebietes blieb unberücksichtigt, da nach dem Ergebnis der vorliegenden Verkehrsuntersuchung das induzierte Verkehrsaufkommen nur einen Bruchteil des Gesamtverkehrs darstellt, aufgrund sofort eintretender Vermischung mit dem Gesamtverkehr als solches nicht erkennbar ist und zu keinem spürbaren Anstieg der Lärmbelastung im Einwirkungsbereich der entsprechenden Straßen führt. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005 als auch die Immissionsgrenzwerte gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) im Plangebiet zum Teil deutlich überschritten werden. Insbesondere an der geplanten Straßenrandbebauung der Hauptstraße – dies betrifft die Mischgebiete MI 1 bis MI 3 sowie das Kerngebiet MK 1 – werden mit Werten von bis zu 75 dB(A) tags und 69 dB(A) nachts Beurteilungspegel erreicht, die als gesundheitlich bedenklich gelten und gemäß den LärmschutzRichtlinien-StV straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Lärmminderung auslösen könnten. Die Höhe der Schallimmissionen schließt nach Einschätzung des Gutachters auch in den am stärksten betroffenen Teilbereichen des Bebauungsplangebietes eine wohnmäßige Nutzung nicht grundsätzlich aus. Diese Nutzung erfordert allerdings besondere bauliche Maßnahmen zum Schutz gegen Außenlärm sowie den Einbau von Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden. Hinsichtlich der Grundrissgestaltung und der Anordnung von Außenwohnbereichen ergeben sich bestimmte Einschränkungen. Schließlich muss sichergestellt sein, dass die vorgesehenen Wohnhäuser in den zurückliegenden allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 erst nach Errichtung der lärmabschirmenden Straßenrandbebauung bezugsfertig sind. Der Bebauungsplan enthält entsprechende Festsetzungen zum Schallschutz, mit denen gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden können. 3.2.2.5 Lufthygiene Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Die Immission eines Schadstoffes im Nahbereich von Straßen setzt sich aus der großräumig vorhandenen Hintergrundbelastung und der straßenverkehrsbedingten Zusatzbelastung zusammen. Die Hintergrundbelastung entsteht durch Überlagerung von Immissionen aus Industrie, Hausbrand, nicht detailliert betrachtetem Nebenstraßenverkehr und weiter entfernt fließendem Verkehr sowie überregionalem Ferntransport von Schadstoffen. Es ist die Schadstoffbelastung, die im Untersuchungsgebiet ohne Verkehr auf den explizit in die Untersuchung einbezogenen Straßen vorliegen würde. Die Schadstoffe Blei, Kohlenmonoxid und Schwefeldioxid sind mittlerweile von untergeordneter Bedeutung. Für die Beurteilung der Auswirkungen der Straßenverkehrsemissionen sind vor allem die Schadstoffe Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaubpartikel mit den KornStand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 33 Bebauungsplan XVII-4 Begründung größen 10 und 2.5 µm (PM10, PM2.5) und Benzo(a)pyren (BaP) relevant. Von den Fahrzeugen werden die Stickoxide hauptsächlich als NO und nur zu geringen Teilen als NO2 abgegeben. Auf dem Ausbreitungspfad wandelt sich das NO zu NO2 um. Die Umwandlungsrate ist zeitabhängig. Mit zunehmendem Abstand von der Straße wird ein immer größerer Anteil des NO in NO2 umgewandelt. Mit Hilfe von technischen Maßnahmen und politischen Vorgaben wird angestrebt, die Emissionen der Schadstoffe in den kommenden Jahren in Deutschland zu reduzieren. Deshalb wird erwartet, dass auch die großräumig vorliegenden Luftschadstoffbelastungen im Mittel im Gebiet von Deutschland absinken. Das Absinken der Hintergrundbelastung kann im Einzelfall aufgrund regionaler Emissionsentwicklungen vom Mittel abweichen. Die nachstehende Tabelle zeigt zusammenfassend die Hintergrundbelastungswerte für das Plangebiet und sein Umfeld für das Bezugsund das Prognosejahr. Tab. 4: Angesetzte Hintergrundbelastungswerte für das Plangebiet und sein Umfeld Schadstoffe Bezugsjahr 2011 Prognosejahr 2020 NO2-I1 [µg/m³] 20 16 NOX-I1 [µg/m³] 30 24 O3-I1 [µg/m³] 54 54 PM10-I1 [µg/m³] 25 23 PM2.5-I1 [µg/m³] 17 15 BaP-I1 [ng/m³] 0.9 0.9 Die vorstehenden Werte der Hintergrundbelastung geben keine Auskunft über die tatsächliche Gesamtbelastung in den Straßen im Plangebiet XVII-4 und in dessen Umgebung, da konkrete Emissionswerte aus dem heutigen Straßenverkehr aktuell nicht vorliegen. Die Gesamtbelastung spielt jedoch für die Planung eine wichtige Rolle und ist bei der Beurteilung der Planungssituation gutachterlich ermittelt und bewertet worden. Die Ergebnisse sind im folgenden Abschnitt zusammengefasst. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens war bereits im Frühjahr 2006 auf Basis der damaligen Verkehrsstudie ein lufthygienisches Gutachten erstellt worden. Wegen grundsätzlich veränderter Rahmenbedingungen (neue Verkehrsprognose 2025, Einleitung des 34 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau der Hauptstraße, neuer städtebaulicher und folgend neuer Bebauungsplan-Entwurf, veränderte fachgesetzliche Anforderungen) wurde im Februar 2012 eine neue Luftschadstoffuntersuchung (Lohmeyer GmbH 2012) erstellt. Hierin sind die relevanten Luftschadstoffimmissionen aus dem Straßenverkehr ermittelt und die lufthygienische Situation anhand der Beurteilungswerte der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) bewertet worden. Die Untersuchung geht entsprechend des eigenständigen Planfeststellungsverfahrens von einem vollständigen Ausbau (vierstreifig) der Hauptstraße aus. Die Luftschadstoffuntersuchung beinhaltet aufbauend auf der Umsetzung dieses Straßenausbaus zwei Szenarien: - den Nullfall - ohne Entwicklung gemäß Festsetzungen des Bebauungsplans) im Jahr 2020 sowie - den Planfall - mit Entwicklung gemäß Festsetzung des Bebauungsplans im Jahr 2020. Beide Szenarien beinhalten die Realisierung des Ausbaus der Hauptstraße und der Bundesautobahn (BAB) 100 mit dem 16. Bauabschnitt (Ausbau bis Treptower Park). Betrachtet werden die vier relevanten Komponenten Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub (PM10, PM2.5) und Benzo(a)pyren (BaP). Neben den Jahresmittelwerten wird auch der PM10-Kurzzeitgrenzwert abgeleitet und bewertet. Der NO2-Kurzzeitgrenzwert als Stundenmittelwert von 200 µg/m³, der 18-mal pro Kalenderjahr überschritten werden darf, wurde in Berlin seit 2007 an allen Messstationen (inkl. der Verkehrsmessstationen) nicht mehr überschritten. Da auch der NO2-Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/m³ eher als der Kurzzeitgrenzwert überschritten wird, wurde auf die Berechnung des Kurzzeitgrenzwerts verzichtet. Als Prognosejahr wird das Jahr 2020 genutzt. Dies ist gegenüber dem Jahr 2025 konservativ (schlechter Fall), da wegen der stetig weiter fortschreitenden Entwicklung der Kfz-Flotte hin zu modernen Antriebstechniken jedes Jahr geringere mittlere Emissionen je Fahrzeug zu erwarten sind. Da die Prognose-Verkehrszahlen nur für das Jahr 2025, nicht aber für 2020 vorliegen, wird im vorliegenden Gutachten auf die genannten Verkehrszahlen von 2025 zurückgegriffen. Auch die Einbeziehung des 16. Bauabschnitts des geplanten Ausbaus der Bundesautobahn (BAB) 100 ist als ein schlechter Fall anzusehen, da die Prognose 2025 für die Hauptstraße die höchste Verkehrsbelegung mit Ausbau des 16. Bauabschnitts ausweist. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurden hinsichtlich der BAB 100-Verlängerung verschiedene Varianten untersucht, wobei sich die Variante mit Ausbau des 16. Bauabschnitts als die für das Plangebiet deutlich ungünstigste erwies. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 35 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Tab. 5: Schadstoff Beurteilungsmaßstäbe für Luftschadstoffimmissionen nach 39. BImSchV (2010) in µg/m³ Beurteilungswert Werte in µg/m³ Jahresmittel Kurzzeit NO2 Grenzwert seit 2010 40 200 (Stundenwert, max. 18 Überschreitungen / Jahr) PM10 Grenzwert seit 2005 40 50 (Tagesmittelwert, max. 35 Überschreitungen / Jahr) PM2.5 Grenzwert ab 2015 25 BaP Zielwert ab 2013 0.001 Die Berechnungen zeigen, dass die oben genannten Beurteilungswerte sowohl im Nullfall als auch im Planfall überwiegend eingehalten werden. Zu den schadstoffbezogenen Berechnungsergebnissen im Einzelnen: Der NO2-Grenzwert von 40 µg/m³ der 39. BImSchV wird im Nullfall wie im Planfall an den Häuserfronten in einem Abschnitt der Marktstraße (außerhalb des Plangebiets XVII-4) überschritten. Hier beträgt die Gesamtbelastung im Jahresmittel jeweils 43 µg/m³ (Hintergrund = 16 µg/m³). Die NO2-Grenzwertüberschreitung ist dort nicht durch die Planung des Bebauungsplans XVII-4 verursacht, sondern basiert auf der zu Grunde gelegten Verkehrsbelegung 2020. An anderen Stellen im Untersuchungsgebiet wie auch im sonstigen Plangebiet ist der Grenzwert in Bereichen längerer Aufenthaltsdauer im Null- und im Planfall überall eingehalten. Der PM10-Jahresmittelgrenzwert der 39. BImSchV von 40 µg/m³ ist im Untersuchungsgebiet im Null- und Planfall 2020 überall deutlich eingehalten. Bereiche mit erhöhter PM10-Konzentration von bis zu 31 µg/m³ (Nullfall und Planfall) (Hintergrundbelastung = 23 µg/m³) sind entlang der Hauptstraße zu verzeichnen. Die Berechnungsergebnisse zeigen lediglich an einzelnen Straßenabschnitten im Untersuchungsgebiet Überschreitungen des PM1024 h-Grenzwerts (Überschreitungshäufigkeit des 24 h-Werts von 50 µg/m³ öfter als 35-mal im Jahr). Diese sind dann nicht auszuschließen, wenn im Jahresmittel 29 µg PM10/m³ oder mehr berechnet werden. Der PM10-24 h-Grenzwert der 39. BImSchV ist im Nullfall 2020 z.B. an der vorhandenen Bebauung der Hauptstraße leicht überschritten. Im Planfall wird der Grenzwert in diesem Bereich u.a. wegen der im Vergleich zum Bestand zurückversetzten Baugrenze jedoch eingehalten. Der für PM2.5 geltende Grenzwert nach 39. BImSchV beträgt für das Jahresmittel 25 µg/m³. Dieser Grenzwert wird weder im Null- noch im Planfall 2020 im Untersuchungsgebiet überschritten. Die maximalen 36 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Zusatzbelastungen betragen 5 µg/m³ (Nullfall) bzw. 4 µg/m³ (Planfall) bei einer Hintergrundbelastung von 15 µg/m³. Die BaP-Hintergrundbelastung von 0.9 ng/m³ wurde aus vorliegenden Messdaten des Istzustandes abgeleitet und vereinnahmt bereits 90 % des Zielwerts der 39. BImSchV. Die Festlegung der Hintergrundbelastung von BaP ist aufgrund verschiedener Faktoren mit großen Unsicherheiten behaftet. Im Sinne einer ungünstigen Betrachtung wurde für das Prognosejahr 2020 der o.g. Messwert des Istzustandes gerechnet. Die verkehrsbedingte BaP-Zusatzbelastung erreicht im Nullfall wie im Planfall maximal 0.2 ng/m³ (Gesamtbelastung max. 1.1 ng/m³). Der Zielwert von 1.0 ng/m³ wird deshalb an zwei Abschnitten der Haupt- und Marktstraße mit dichter, einseitiger Bebauung geringfügig überschritten. Der BaP-Beurteilungswert ist allerdings kein Grenzwert. Er stellt eine Zielstellung dar, die nach Möglichkeit eingehalten werden muss. Zusammenfassend gilt für alle Bereiche mit Grenzwert- (z.B. PM10Kurzzeitgrenzwert) oder Zielwertüberschreitungen (BaP), dass keine atypischen Schadstoffbelastungen auftreten, die mit Mitteln der Luftreinhaltung bzw. verkehrlichen Maßnahmen nicht zu lösen sind, da die berechneten Zusatzbelastungen aller Schadstoffe nicht höher als die jeweiligen Grenz- bzw. Zielwerte sind. 3.2.3 Boden, Bodenwasser Relief, Geohydrologie Das Plangebiet befindet sich in der Spreeniederung des Warschau-Berliner Urstromtals. Dieser Bereich ist gekennzeichnet durch mächtige spätglaziale Talsande, die von holozänen stark humosen Schichten (faulschlammartige Sande und Mudden) überdeckt sein können. Vor allem in westlicher Verlängerung des Rummelsburger Sees sind See- und Moorablagerungen bestehend aus Sand mit Torf und Mudden anzutreffen. Die Höhen der Geländeoberkante im Plangebiet schwanken etwa zwischen 34,0 m und 35,5 m über NHN. Die Bahnanlagen liegen rund vier bis fünf Meter über dem sonstigen Niveau. Während die nordöstlichen und südwestlichen Flächen des Untersuchungsgebietes als Industriefläche auf Aufschüttungs- bzw. Abtragsfläche gekennzeichnet sind, weist der zentrale Teil ‚Siedlungsfläche auf Talsand’, zum Teil auf Aufschüttung aus. Weiterhin wird im Bereich der bestehenden Bebauung entlang der Hauptstraße‚ Gleisanlage auf Aufschüttungs- und Abtragsfläche dargestellt. In der Umweltatlas-Karte „Planungshinweise zum Bodenschutz“ sind für das Plangebiet Südost keine Anforderungen an Planungsentscheidungen gekennzeichnet. Besonders schutzwürdige und sehr schutzwürdige Böden befinden sich im Bahnbereich westlich in einem schmalen Streifen sowie auf Kleingartenflächen außerhalb des Plangebiets. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 37 Bebauungsplan XVII-4 Begründung 3.2.3.1 Versiegelung Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Der Versiegelungsgrad wurde durch die Auswertung der Biotopkartierung ermittelt. Als unversiegelt wurden bei dieser Auswertung alle vegetationsgeprägten Biotope bzw. vegetationslosen, jedoch von Versiegelung freien Flächen gewertet. Als teilversiegelt gelten wasserdurchlässige Wegedecken sowie nicht versiegelte, jedoch verdichtete Flächen. Die vollständig versiegelten Flächen umfassen alle Gebäude sowie wasserundurchlässige Wegeflächen, wie z.B. Pflasterflächen, Beton- und Asphaltdecken. Der Versiegelungsgrad im Bestand ist für einen Bereich am Innenstadtrand mit 33 % gering. Nicht oder nur gering versiegelt sind der Sportplatz, die beräumte Kleingartenfläche (MK 2 und Promenade) und der Kletterpark. Ebenso weisen die Brachflächen am Kopfende des Rummelsburger Sees (MI 5) sowie die Freiflächen im östlichen Teil (MI 3, WA 3) eine geringe Versiegelung im Bestand auf. Demgegenüber stehen die stark versiegelten Flächen im zentralen Bereich mit den geplanten Mischgebieten MI 1 und MI 2, den Flächen der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2, der Privatstraße B sowie Planstraße 2 mit über 60 % Versiegelung. Auswirkungen bei Durchführung der Planung In den geplanten Baufeldern wird davon ausgegangen, dass die durch die Bebauungsplan-Festsetzungen ermöglichten Baurechte vollständig ausgenutzt werden. Als voraussichtlicher Versieglungsgrad in der Planungssituation wird daher die zulässige Grundfläche für Hauptanlagen und Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO (in der Regel das 1,5-fache der zeichnerisch festgesetzten GRZ, soweit keine abweichende textliche Festsetzung für Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO getroffen wird) zugrunde gelegt. Durch die Realisierung der Planungen wird die Versiegelung im Plangebiet Südost sich von 33 % auf 69 % erhöhen. Durch die Festsetzungen erhöht sich vor allem in den Kerngebieten mit Stadtplatz, der geplanten Promenade, in den östlichen geplanten Baufeldern sowie im geplanten Mischgebiet (MI 5) die Versiegelung um mehr als 60 %. Im Gegensatz dazu sinkt der Versiegelungsgrad innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 2 sowie innerhalb der Maßnahmenfläche und in der öffentlichen Parkanlage. Tab. 6: Versiegelung Baugebiete Versiegelung Planungssituation Differenz absolut [m²] absolut [m²] absolut [m²] relativ relativ relativ MK 1 872 39% 2.253 100% + 1.381 + 61% MK 2 67 2% 2.915 80% + 2.849 + 78% 1.127 56% 1.780 88% + 653 + 32% MI 1 38 Versiegelung im Bestand Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Baugebiete Versiegelung im Bestand Versiegelung Planungssituation Differenz absolut [m²] absolut [m²] absolut [m²] relativ relativ relativ MI 2 1.671 77% 1.810 83% + 139 + 6% MI 3 47 2% 1.926 94% + 1.879 + 92% MI 4 673 37% 1.520 83% + 847 + 46% MI 5 835 13% 3.940 61% + 3.105 + 48% WA 1 2.348 75% 2.344 75% -4 0% WA 2 3.160 89% 2.671 75% - 489 - 14% WA 3 0 0% 2.217 75% + 2.217 + 75% 150 62% 219 90% + 69 + 28% 1.645 39% 420 10% - 1.225 - 29% Öffentl. Parkanlage (Süd) 290 36% 81 10% - 209 - 26% Stadtplatz 135 23% 522 90% + 387 + 67% Promenade 1.293 27% 3.591 75% + 2.298 + 48% Fußgänger-/ Radfahrerbereich Ufer 1.111 17% 3.898 60% + 2.787 + 43% 176 6% 0 0% - 176 - 6% Privatstraße A 15 3% 495 90% + 480 + 87% Privatstraße B 1.391 87% 1.434 90% + 43 + 3% 0 0% 686 90% + 686 + 90% Gemeinbedarfsfläche Öffentliche Parkanlage mit Spielplatz Maßnahmenfläche Privatstraße C-Süd Planstraße 1 563 46% 1.092 90% + 529 + 44% Planstraße 2 2.930 55% 4.831 90% + 1.901 + 35% Planstraße 3 199 7% 2.639 90% + 2.439 + 83% 0 0% 445 90% + 445 + 90% 20.697 33% 43.728 69% + 23.031 + 36% Planstraße C-Nord Summe Berechnungen - reelle Zahlen, Darstellung als ganze Zahlen (gerundete Werte) 3.2.3.2 Anthropogener Einfluss auf den Boden Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Der Boden ist im Gebiet anthropogen beeinflusst, zum einen bedingt durch Abrissarbeiten und nachfolgende Auffüllungen auf den heutigen Freiflächen, zum anderen als Folge des baulichen Bestandes und der gewerblichen Nutzung, die bis in das 18. Jahrhundert zurück reicht. Im Plangebiet Südost kommen keine natürlichen Böden vor. Entsprechend der gekennzeichneten Versiegelungen ist der Grad des anthropogenen Einflusses unterschiedlich zu bewerten. Während die Flächen an der Kynaststraße sowie der östliche Teil und der Uferbereich mit geringerem Versiegelungsanteil unter eine mittlere Einstufung fallen, ist der anthropogene Einfluss der Böden in den nördlichen stärker versiegelten Flächen sehr hoch bis extrem hoch zu bewerten. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 39 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Auswirkungen bei Durchführung der Planung Aufgrund der beschrieben Bodenverhältnisse ist die Beeinträchtigung des Bodens bereits hoch bis sehr hoch, der anthropogene Einfluss auf den Boden erhöht sich durch Zunahme der Versiegelung und Nutzung weiterhin. Demzufolge wird für die Planungsbewertung der im Bestand ermittelte Punktwert in nahezu allen geplanten Baufeldern verringert. Ausnahme hierbei bildet die südliche öffentliche Parkanlage und die Maßnahmenfläche, deren Bewertung gegenüber dem Bestand gleich bleibt. In der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz ist durch Entsiegelung und gärtnerische Gestaltung eine Verbesserung für das Schutzgut Boden zu bewerten. Insgesamt ergibt sich durch die Umsetzung der Planung eine deutliche Verschlechterung für das Schutzgut Boden. 3.2.3.3 Altablagerungen, Belastungen Bodenwasser Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Altlastenerfassung und -untersuchung Die Erfassung und Erstbewertung der Altlastensituation im Plangebiet erfolgte in den Jahren 1991 bis 1994 im Auftrag der Senatsumweltverwaltung. Nach Durchführung einer historischen Recherche sowie weiterer beprobungsloser Erhebungen wurden Verdachtsflächen ausgewiesen. Auf der Basis der im Rahmen der Erfassung und Erstbewertung der Altlastensituation gewonnenen Erkenntnisse wurden für die Verdachtsflächen Erkundungskonzepte erstellt, die die Gewinnung von Bodenproben mittels Rammkernsondierungen, die Herstellung von Grundwassermessstellen zur Entnahme von Grundwasserproben und die Analyse der gewonnenen Proben beinhalteten. Die Untersuchungsergebnisse wurden zunächst auf der Basis der aktuellen Nutzungen unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr bewertet, um konkrete Sanierungserfordernisse ausweisen zu können, die nicht durch beabsichtigte Nutzungsänderungen gemäß den Entwicklungszielen bedingt sind. Kampfmittel Neben dem Verdacht auf chemische Belastungen von Boden- und Grundwasser bestand aufgrund von umfangreichen Kampfhandlungen in den letzten Wochen des Zweiten Weltkrieges erheblicher Kampfmittelverdacht. Bereits zu Beginn der 1990er Jahre wurden deshalb im Auftrag der Senatsbauverwaltung entsprechende Ermittlungen durchgeführt, die zur Ausweisung von Blindgängerverdachtspunkten und Flächen mit Verdacht auf Kampfmittelrückstände führten. Im Laufe der Zeit wurden die ermittelten konkreten Blindgängerverdachtspunkte einer Detailuntersuchung unterzogen und, soweit sie sich bestätigt haben, beräumt. Dennoch kann das Vorhandensein von Kampfmitteln im Erdreich auch heute nicht vollständig ausge40 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung schlossen werden, so dass bei Eingriffen in den Untergrund entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind. Durchgeführte Sanierungs- und Entsorgungsmaßnahmen Auf Teilflächen des Plangebiets erfolgten im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme bereits Ordnungsmaßnahmen, die den Rückbau von Bausubstanz und Maßnahmen der Bodensanierung beinhalteten. Insbesondere auf dem südlich angrenzenden ehemaligen Glashütten-Standort wurden in den vergangenen Jahren nach Maßgabe und unter Mitwirkung der Senatsumweltverwaltung umfängliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Verdachtsflächen Die das Plangebiet betreffenden, im Bodenbelastungskataster Berlin (BBK) geführten Altlasten-Verdachtsflächen weisen folgende Belastungssituationen und Sanierungserfordernisse auf: Katasternummer 15021: Marktstraße 9-14 Im Bereich Marktstraße 9-13 wurden 1993 als altlastenrelevante Nutzungen Kfz-Abstellflächen und ein ehemaliger Lagerplatz der Deutschen Reichsbahn ermittelt. Weiterhin bestand ein Altlastenverdacht aufgrund benachbarter Belastungsflächen, insbesondere des nordöstlich des Grundstückes (außerhalb des Plangebiets) gelegenen Dienstleistungszentrums Ostkreuz (DLZ), von dem ein weitläufiger LCKW-Schaden ausgeht (Katasternummer 6808). Bei 1993 durchgeführten Grundwasserbeprobungen wurden erwartungsgemäß die vom benachbarten Schadensbereich (DLZ) einströmenden LCKW-Belastungen festgestellt, die mit Blick auf den übergeordneten Grundwasserschutz als sanierungsrelevant zu betrachten sind. Da diese Sanierung jedoch im Bereich der Schadenseintragstellen, auf der außerhalb des Plangebiets gelegenen Fläche, vorzunehmen ist und darüber hinaus keine relevanten lokalen Grundbelastungen vorliegen, bestehen auf den untersuchten Grundstücken keine konkreten Erfordernisse einer Grundwassersanierung. Die Analysen von Bodenproben ergaben lediglich zwei lokale Verunreinigungen durch PAK mit auffälligen Konzentrationen. Bei Zugrundelegung der aktuellen Nutzung bestehen bezüglich der Bodenbelastungssituation keine Sanierungserfordernisse. Auf dem Grundstück Marktstraße 14 liegt ein Heizölschaden vor. Die Sanierung hat hier nach den Grundsätzen der Zustands- bzw. Handlungshaftung zu erfolgen. Eine abschließende Untersuchung und der Nachweis der Sanierung wurden bisher nicht erbracht. Zusätzliche Maßnahmen – über die bestehende Sanierungspflicht hinaus – sind hier auch bei veränderten Nutzungssensibilitäten nicht zu erwarten. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 41 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Eine Kennzeichnung von erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belasteten Flächen ist im Bereich Marktstraße 9-14 nicht erforderlich. Katasternummern 15019 und 15020: Hauptstraße 1–2 Die recherchierte Nutzungsgeschichte dieser Grundstücke ließ keine besonderen Schadstoffeinträge erwarten. Teile des Grundstücks Hauptstraße 1 wurden von 1909 bis 1939 von den norddeutschen Eiswerken genutzt. Bis 1944 war die Stolte-Zementdielengesellschaft dort tätig. Von 1950 bis 1990 produzierte der VEB Werkstein Stuckund Steinplatten. In den 1993 entnommenen Grundwasserproben wurden neben Phenolen auch LCKW festgestellt. Diese sind auf einen im Anstrom, außerhalb des Plangebiets gelegenen Schaden zurückzuführen, der die Grundstücke Hauptstraße 1-3 durchströmt. Das Quellgrundstück fällt unter die Freistellung gemäß Umweltrahmengesetz. Im Rahmen der Bearbeitung dieses LCKW-Schadens wird das Grundwasser im Quellbereich seit 2003 saniert. Eine weitere Sanierungsanlage zur Grundwassersanierung in der Schadensfahne wurde auf den hier genannten Flächen eingerichtet und ist in Betrieb. Anhand der Analytik der Bodenproben lässt sich ableiten, dass auf den Grundstücken Belastungen durch PAK, Blei, Zink, Quecksilber, Cadmium und Arsen vorliegen, die an den Altauffüllungshorizont gebunden sind. Konkrete Schadstoffeintragstellen wurden nicht festgestellt. Bei Zugrundelegung der aktuellen Nutzung bestehen bezüglich der Bodenbelastungssituation keine Sanierungserfordernisse. Katasternummer 6824: 8004)/Kynaststraße 25 Hauptstraße 1E (Flurstück Hierbei handelt es sich um eine Fläche, die dem vorgenannten Bereich Hauptstraße 1-2 zuzuordnen ist, jedoch nach neueren Untersuchungen im Jahr 1999 als eigenständige Verdachtsfläche im BBK aufgenommen wurde. Die Belastungssituation weist keine relevanten Auffälligkeiten gegenüber dem Gesamtbereich Hauptstraße 1-2 auf. Katasternummern 9558 und 6829: Kynaststraße 18 und 19-21 Auf Grund der industriellen Vornutzung des angrenzenden GlashütteStandortes ist es zu Belastungen des Bodens und des Grundwassers gekommen, wobei die Bodenbelastung vorwiegend in einem ca. 20 m breiten Streifen entlang der Grenze Grundstück Alt Stralau 63-67 nachgewiesen wurde. Seit 1992 wurden Untergrundverunreinigungen durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Alkylphenole, Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und monozyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) bekannt, die auf die Entsorgung von Rückständen aus der Generatorgasproduktion zurückzu- 42 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung führen sind. Die Gasgeneratoren dienten zur effizienten Energiegewinnung zur Befeuerung der Glasschmelzöfen. Auf dem o.g. Gelände wurde das Abwasser aus der Gasherstellung verrieselt. Auf Grund einer in 8 m unter Geländeoberkante anstehenden, 5 bis 6 m mächtigen Torfschicht erfolgt keine Verlagerung des Schadens in die Tiefe. Die Sanierung des festgestellten Schadens erfolgte durch Bodenaustausch in der Zeit vom 28. Februar 2012 bis 15. Mai 2012. Katasternummer 6634: Hauptstraße 3-6 Auf dieser – größtenteils im östlich benachbarten Plangebiet gelegenen – Fläche lag ein erheblicher Mineralölschaden vor, der bereits zu Beginn der Entwicklungsmaßnahme saniert wurde. Der Bereich Hauptstraße 4-6 ist mittlerweile neu bebaut und vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlast befreit. Lediglich die als Hauptstraße 3 zu bezeichnende Teilfläche dieses Bereiches liegt im Plangebiet. Katasternummer 8567 Die Katasterfläche 8567 schließt den südlichen Teil des Bebauungsplans ein: Die geplante öffentliche Parkanlage mit Maßnahmenfläche sowie die geplante Gemeinbedarfsfläche. Der Boden ist punktuell mit PAK, MKW und Alkylphenolen belastet. Die Belastungen für MKW und PAK liegen zum Teil deutlich über den Grenzwerten, können aber nicht eindeutig der früheren Nutzung zugeordnet werden, da Belastungen durch diese beiden Stoffgruppen in Auffüllungen innerhalb von Berlin häufig auftreten. Eine Beseitigung kann im Rahmen der Entwicklung der Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahmenflächen) erfolgen. Sonstige Flächen Kynaststraße 22-23 Das Grundstück Kynaststraße 22-23 wurde nach der historischen Recherche aus dem Altlastenverdacht entlassen, da keine Anhaltspunkte für einen Altlastenverdacht bestehen. Bereich Sportplatz Kynaststraße 25 Auch in diesem Bereich wurden keine weiteren Untersuchungen vorgenommen, da keine Anhaltspunkte für einen Altlastenverdacht bestehen. Bereich Uf ergrünzug Im Rahmen des von der Senatsverwaltung in Auftrag gegebenen Schadstoffbekämpfung Rummelsburger See wurden von 1999 bis Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 43 Bebauungsplan XVII-4 Begründung 2009 verschiedene Untersuchungen zur Feststellung der Belastungen des Sediments und des Bodens des Uferbereichs durchgeführt. Das Ergebnis des Erläuterungsberichtes Teil 2 der BDC Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH vom Dezember 2009 zeigt eine zum Teil hohe Belastung des Seesediments mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) bis 33.421 mg/kg TS, polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) bis 409 mg/kg TS sowie Schwermetalle, z. B Kupfer vereinzelt um 1.200 mg/kg TS. Der Erläuterungsbericht stellt den Abschnitt zwischen Steganlage des Anglervereins bis zum Beginn der Spundwand als „gefährlich kontaminiert“ dar. Diese Fläche wurde nicht im BBK aufgenommen. Flächen des Bauvorhabens Ostkreuz“/Bahnf lächen „Umbau Bahnhof Berlin- Die Erörterung und Abwägung der Altlastenbelange erfolgte hier im Rahmen der Planfeststellungsverfahren „Umbau Bahnhof Ostkreuz PFA 1“ und „Umbau Bahnhof Ostkreuz PFA 2“. Handlungsempfehlungen für die Durchführung der Planung Mit Blick auf die geplanten Nutzungen sind die Ergebnisse der dargestellten Bodenuntersuchungen dahingehend zu bewerten, ob Maßnahmen zur Gewährleistung zukünftiger gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich sind. Von besonderer Bedeutung sind die Wirkungspfade Boden–Mensch und Boden–Nutzpflanze. Zur Erfüllung der nutzungsabhängigen Anforderungen an die Qualität der oberen Bodenschicht gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz und seiner Verordnungen muss u.U. ein Bodenaustausch durchgeführt werden. Die hierbei relevanten nutzungsorientierten Bodenhorizonte liegen bei 0-35 cm beim Wirkungspfad Boden-Mensch und 0-30 cm sowie 30-60 cm beim Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze (Nutzgärten). Der aufzubringende Füll/Mutterboden muss die Anforderungen der BBodSchV erfüllen. Im Zuge der Herstellung der Neubebauung sind die Baugrubensohlen dahingehend zu überprüfen, ob tieferreichende, schutzgutgefährdende Schadstoffbelastungen vorhanden sind. Gegebenenfalls sind solche Bereiche durch Aushub, Versiegelung oder Abschottung so zu sanieren, dass zukünftige Schutzgutgefährdungen unterbunden werden. Aus Gründen des Grundwasserschutzes ist in Bereichen zukünftiger Versickerungsmulden (Niederschlagswasser) die Altauffüllungsschicht bis zum Grundwasseranschnitt gegen unbelasteten Boden auszutauschen. Die Erdarbeiten sind aufgrund des allgemeinen Kampfmittelverdachtes unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen. Die geplante zukünftige Nutzung kann bei Durchführung der beschriebenen Maßnahmen gewährleistet werden, ohne dass Gefähr- 44 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung dungen für Schutzgüter wie die menschliche Gesundheit oder das Grundwasser eintreten. Die in § 1 Absatz 5 BauGB formulierten Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Belange des Umweltschutzes werden damit erfüllt. Katasternummer 15021: Marktstraße 9-14 Hinsichtlich einer evtl. zukünftig sensibleren Nutzung sind die Ergebnisse für den Bereich Marktstraße 9-13 wie folgt zu bewerten: Die Prüfwerte für Kinderspielflächen gemäß BBodSchV sind nur sehr vereinzelt überschritten. Im Falle zukünftiger sensibler Nutzungsbereiche sind Maßnahmen zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse nur in sehr geringem Umfang erforderlich. Katasternummern 15019 und 15020: Hauptstraße 1–2 Hinsichtlich einer evtl. zukünftig sensibleren Nutzung sind die Ergebnisse wie folgt zu bewerten: Die Prüfwerte für Kinderspielflächen gemäß BBodSchV sind im Oberboden vielfach überschritten. Im Falle zukünftiger sensibler Nutzungsbereiche sind Maßnahmen zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse dahingehend erforderlich, dass je nach Nutzungssensibilität in bestimmten Teilbereichen zur Einhaltung der Prüf- bzw. Vorsorgewerte ein Bodenaustausch oder eine Überdeckung mittels unbelasteten Bodens erfolgen muss. Dies kann ggf. einhergehend mit den Baumaßnahmen erfolgen, so dass ein gravierender Mehraufwand hieraus nicht resultiert. Die Fläche ist im Bebauungsplan als erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Fläche gekennzeichnet. Die Flächen wurden hinsichtlich des Wirkungspfades Grundwasser vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen befreit. Katasternummer 6824 Hauptstraße 1E (Flurstück 8004)/ Kynaststraße 25 Die Fläche wurde hinsichtlich des Wirkungspfades Grundwasser vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen befreit. Katasternummer 6634: Hauptstraße 3-6 Die Fläche wurde vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen befreit. Es sind keine weiteren Handlungsschritte erforderlich. Katasternummer 9558 und 6829: Kynaststraße 18 und 1921 Nach der von Februar bis Mai 2012 erfolgten Sanierung wird nach Vorlage des Abschlussberichts über die Durchführung weiterer Sanierungsarbeiten entschieden. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 45 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Die Fläche ist im Bebauungsplan noch als erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Fläche gekennzeichnet. Bereich Ufergrünzug Beim späteren Erdausbau ist der Bereich flächenhaft hinsichtlich evtl. Prüfwertüberschreitungen für die Nutzung „Park- und Freizeitanlagen“ gemäß BBodSchV zu überprüfen. Im Rahmen der Baumaßnahmen ist sicherzustellen, dass die nutzungsspezifischen Anforderungen an die Qualität der oberen Bodenschicht erfüllt werden. Für den Uferabschnitt zwischen der Steganlage des Anglervereins und dem Beginn der Stahlspundwand ist laut Erläuterungsbericht für den zweiten Bauabschnitt der Schadensbekämpfung Rummelsburger See, Teilbereich 2, ein Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von drei Metern auf einer Länge von ca. 60 m vorgesehen. Der Austausch soll von der Uferlinie aus gesehen bis zu einer Linie von einem Meter vor dem Uferweg vorgenommen werden. Die zuständige Abteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt kann z.Z. keine Aussagen zum zeitlichen Ablauf hinsichtlich der Ausführung der Maßnahmen dieses Bauabschnittes treffen. Sicherstellung der Sanierungsmaßnahmen Die entwicklungsbedingten Maßnahmen zur Beseitigung der Bodenkontaminationen können einhergehend mit den Neubaumaßnahmen erfolgen. Die Kosten haben gegenüber dem gesamten Investitionsvolumen der Neubaumaßnahmen keinen gravierenden Umfang. Sie sind bei der Kaufpreisbildung durch entsprechende Wertabschläge zu berücksichtigen. Die Verkäufer haben gegenüber den Käufern eine entsprechende gesetzliche Informationspflicht bezüglich der Belastungssituation. Auf zukünftigen privaten Flächen ist die Beseitigung der Bodenkontaminationen somit aufgrund der gesetzlichen Verpflichtungen der Investoren ausreichend sichergestellt. Soweit im Rahmen der Herstellung zukünftiger öffentlicher Flächen noch Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind, werden die dafür erforderlichen Mittel als (abschließende) Kosten der Entwicklungsmaßnahme berücksichtigt und vom Land bereitgestellt. 3.2.4 Schutzgut Wasser 3.2.4.1 Oberflächengewässer Seesanierung Die Uferlinie des Rummelsburger Sees befindet sich zwar überwiegend außerhalb des Geltungsbereiches, bestimmt jedoch maßgeblich das Erscheinungsbild des Plangebiets sowie die Uferbereiche. Durch die von 1999 bis Ende 2001 durchgeführte Seesanierung konnte die 46 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Gewässergüte nach Einschätzung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, die die Sanierung durchführte, auf ein Niveau, das sogar oberhalb der heutigen Spreewasserqualität liegt, angehoben werden. Durch zum Teil bereits eingeleitete Maßnahmen soll sich auch die Wasserqualität des Spreesystems mittelfristig deutlich verbessern. Zur Seesanierung zählt auch die von der obersten Wasserbehörde beauftragte und in Durchführung befindliche „Schadensbekämpfung Rummelsburger See“ (KARSTEDT 09/2009), in deren Rahmen nicht mehr standfähige Uferbereiche erneuert und eine unterwasserseitige Sperre gegenüber auftretenden Ausgasungen des Untergrunds aufgebracht werden. Die Durchführung wurde bereits begonnen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden nicht im Bebauungsplan XVII-4 bilanziert; der Ausgleich erfolgt im Rahmen des genannten Verfahrens. Der zweite Bauabschnitt umfasst die Sanierung der belasteten Ufersedimente. Die Ausführungsplanung zur Sanierungsmaßnahme (BDC DORSCH CONSULT 11/2009) liegt vor. Im Rahmen dieser Maßnahme sollen die kontaminierten Sedimente ausgehoben und durch mineralische Substanz ersetzt werden. Die landseitigen Eingriffe liegen laut Gutachten zwischen einem und max. drei Meter landeinwärts und umfassen auch Teilabschnitte des Plangebietes Südost. Der Ausgleich für die durchzuführenden Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt im Rahmen des vorgenannten Verfahrens. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme sollen Schilf- und Röhrichtpflanzungen durchgeführt werden. 3.2.4.2 Abflussbildung und Wasserhaushalt Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Entgegen der Darstellung im Landschafts- und Artenschutzprogramm 1994 befindet sich das Plangebiet nicht mehr innerhalb der Trinkwasserschutzzone III. Für das Plangebiet kann im langjährigen Mittel von dem Niederschlagswert 540 mm ausgegangen werden. Die Grundwasserneubildung beträgt im nördlichen und zentralen Teil des Plangebietes 150 bis 200 mm/a. Dies macht im Mittel etwa 30 % des Niederschlags aus. Eine Ausnahme hierzu bildet die ehemalige Wendeschleife der BVG, hier beträgt die Grundwasserneubildung 200 bis 250 mm/a. Im südlichen Teil des Untersuchungsgebietes ist die Grundwasserneubildung mit 350 bis 400 mm/a sehr hoch, was im Mittel rund 70 % des Gesamtjahresniederschlags entspricht. Aufgrund der beschriebenen geologischen Ausgangssituation liegt der obere Grundwasserleiter großflächig ungedeckt vor. Die Flächen zwischen Rummelsburger See und Bahnanlagen weisen einen durchschnittlichen Grundwasserflurabstand von etwa 1,00 m auf, in unmittelbarer Seenähe auch darunter. Jenseits der Bahnanlagen beträgt der durchschnittliche Grundwasserflurabstand etwa 1,00 bis 2,00 m. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 47 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Der überwiegende Anteil der Flächen im Plangebiet Südost wird im Bestand mit hoch bis sehr hoch bezüglich der Abflussbildung und des Wasserhaushalts bewertet. Diese weisen einen hohen Anteil an unversiegelten oder wenig versiegelten Flächen mit einem hohen Vegetationsanteil auf. Die gewerblich genutzten, nördlichen Flächen des Plangebiets Südost dagegen werden durch einen hohen Versiegelungsgrad geprägt. Der hohe Oberflächenabfluss dieser Fläche wirkt sich ungünstig auf die Abflussbildung und den Wasserhaushalt aus. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Entsprechend der Zunahme der Versiegelung und Verringerung der vegetationsbestandenen Retentionsflächen verschlechtern sich auch die Parameter der Abflussbildung und des Wasserhaushalts. Dies führt zu einer verminderten Versickerungsrate und zu höheren Einleitmengen in die Kanalisation. Eine genaue quantitative Berechnung der Veränderungen wurde nicht durchgeführt. Im Eingriffsgutachten wurde eine Gegenüberstellung nach „Auhagen II“ vorgenommen. Als hoch bis sehr hoch bedeutsam für die Abflussbildung können nur noch die öffentliche Parkanlage sowie die Maßnahmenfläche eingestuft werden. Der überwiegende Anteil der geplanten Baufelder (alle MI, WA, die Promenade und der Fuß- und Radweg) wird in der Planung einer mittleren Bedeutung zugeordnet. Dies gilt auch für die Planstraßen (mit Ausnahme der Planstraße 1), in denen bei der im Bebauungsplan vorgesehenen Breite eine Muldenversickerung möglich ist. MK1 und die Planstraße 1 werden ohne Bedeutung für die Abflussbildung gewertet. Insgesamt ergibt sich durch die Umsetzung der Planung eine deutliche Verschlechterung für das Schutzgut Abflussbildung und Wasserhaushalt. 3.2.5 Schutzgut Klima Das Plangebiet liegt im Übergangsbereich zwischen thermisch stark belasteten Innenstadtbereichen und den weniger belasteten Außenbezirken. Die Rummelsburger Bucht verfügt über bemerkenswerte klimaökologische Ausgleichsräume. Das ist zunächst einmal der Gewässerraum des Rummelsburger Sees. Darüber hinaus stellen auch die in rund einem Kilometer in Richtung Süd gelegenen Grünräume Treptower Park und Plänterwald entsprechende Entlastungsräume dar, die sich positiv auf das Plangebiet auswirken. Bedingt durch die Wasserlage, die günstigen Windgeschwindigkeiten, den damit verbunden Luftaustausch und die Temperaturveränderungen vom Tage zur Nacht hin, wird das Gebiet im digitalen Umweltatlas Berlin als bioklimatisch nicht belastet bzw. klimatischer Komfortbereich dargestellt. 48 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung 3.2.5.1 Kaltluftleitbahnen und Kaltluftabflüsse für den Luftaustausch Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Das Plangebiet ist Teil einer großräumigen Luftleit- und Ventilationsbahn, die von der Rummelsburger Bucht kommend stadteinwärts in nordwestlicher Richtung verläuft. Der Kaltluftmassenstrom ist insbesondere im Bereich des Sportplatzes und der ehemaligen Kleingärten günstig. Laut Umweltatlas findet eine Begünstigung des Luftaustausches im Bereich der Flussniederungen bei stärkeren, übergeordneten Wetterlagen statt. Die Übergangszone zum Rummelsburger See ist weitestgehend frei von Bebauung und begünstigt den Luftaustausch in die angrenzende Bebauung. Das gesamte Plangebiet Südost wird nach „Auhagen II“ insgesamt der mittleren Kategorie „Luftleit- und Ventilationsbahn mit Begünstigung des Luftaustausches im großräumigen Bereich der Seeniederung“ zugeordnet. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Die geplante Bebauung führt im Plangebiet Südost zu einer Beeinträchtigung der „großräumigen Luftleit- und Ventilationsbahn“. Eine Barrierewirkung stellen die quer zum Rummelsburger See verlaufenden fünf- bis siebengeschossigen Baukörper, die zur nördlichen Kynast- und Hauptstraße in geschlossener Bauweise vorgesehen sind, dar. Im geplanten Mischgebiet (MI 5) am Kopfende des Rummelsburger Sees ist aufgrund der Begrenzung der Gebäudelängen auf ca. 52 m noch ein geringer Anteil der von der Spree kommenden Luftleitbahn über den Bahnring nach Westen in die Siedlungsgebiete vorhanden. Ein geringer Luftaustausch ist ebenso durch die offene, zeilenförmige Bebauung zum Rummelsburger See in den allgemeinen Wohngebieten (WA 1-3) anzurechnen Die nicht bebauten Bereiche, wie die Parkanlage, die Straßenverkehrsflächen und die Promenade ermöglichen einen Luftaustausch innerhalb der geplanten Wohngebiete. 3.2.5.2 Stadtklimatische Funktion Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Bedingt durch die Wasserlage, die günstigen Windgeschwindigkeiten, den damit verbunden Luftaustausch und die Temperaturveränderungen vom Tage zur Nacht hin werden die Freiflächen am Kopfende des Rummelsburger Sees als Grün- und Freifläche mit sehr hoher stadtklimatischer Bedeutung dargestellt, da die vom Gewässer anströmende Frischluft ungehindert in die belasteten Baugebiete westlich des Markgrafendamms gelangen kann. Der südwestliche Teil des Ufergrünzugs sowie die Brachflächen im Bereich des Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 49 Bebauungsplan XVII-4 Begründung geplanten Baufeldes (MI 5) weisen insofern die höchste Empfindlichkeit gegenüber einer Nutzungsintensivierung auf. Nachts tritt in den Sommermonaten ein weiterer Effekt ein. Kaltluft aus dem Treptower Park/Plänterwald strömt nach Nord und wirkt so entlastend auf die Baugebiete nördlich der Bahn. Insofern kommt den nahezu unbebauten Teilen des Plangebiets als Entlastungsraum eine hohe stadtklimatische Bedeutung zu. Lediglich die derzeitige Gewerbefläche stellt aufgrund der Bebauung und hohen Versiegelung einen Siedlungsraum mit einer geringen, in Einzelfällen mäßigen bioklimatischen Belastung dar. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Mit der durch den Bebauungsplan zulässigen Bebauung geht eine bauliche Verdichtung des Planungsgebiets einher. Die Areale mit hohen Belastungsintensitäten verdichten sich auf Kosten der Entlastungsflächen des Bestandes. Durch die bauliche Verdichtung werden tendenziell die innenstadttypischen Phänomene geringerer nächtlicher Abkühlung und höherer Temperaturmaxima unterstützt. Damit verbunden sind die Zunahme der Schwülegefährdung und die Abnahme der großräumigen Durchlüftung. Demgegenüber kann aufgrund der geplanten Ausrichtung der Gebäude eine Entlastung der nordöstlich der Bahn gelegenen Siedlungsbereiche erreicht werden, da bei autochthoner Witterung sich einstellende, nächtliche Ausgleichsströmung vom kühlen Treptower Park über die Spree, die Halbinsel Stralau und den Rummelsburger See in die Siedlungsgebiete gelangt. In der Planungsbewertung bildet der gesamte Uferbereich sowie die öffentliche Parkanlage einen klimatischen Entlastungsraum, während die geplanten Baugebiete an der Haupt- und Kynaststraße in der Kategorie „Siedlungsräume mit geringer bioklimatischer Belastung“ nicht mehr als klimatische Entlastungsräume gelten. Die allgemeinen Wohngebiete werden den Siedlungsstrukturen mit hohem Durchgrünungsgrad und klimarelevanter Unterstützung der Kaltluftströmung zugordnet. Den Verkehrsflächen sowie der Promenade (Fuß- und Radweg) kommt aufgrund ihrer Bedeutung für die nächtliche Ausgleichsströmung eine hohe klimatische Bedeutung zu. Insgesamt ergibt sich durch die Umsetzung der Planung eine geringfügige Verschlechterung für das Schutzgut Klima. 3.2.6 Schutzgut Tiere und Pflanzen 3.2.6.1 Vegetation Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Im Oktober 2004 wurden die Vegetationsausstattung und die Geländenutzung im Plangebiet kartiert. Die Kartierung und Darstellung 50 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung (Biotop-Code) der Ergebnisse erfolgte in Anlehnung an die Berliner Biotoptypenliste von 2003. Zwischenzeitlich wurden im Zuge bauvorbereitender Maßnahmen zum Umbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ durch die Deutsche Bahn AG Rodungen auf den planfestgestellten Flächen vorgenommen. Hierbei handelt es sich um die Bereiche nördlich der Hauptstraße, um Teilflächen südlich der Hauptstraße, um die Flächen der Neuen Kynaststraße sowie um die bahneigenen Kleingärten, die sich im Plangebiet Südost befinden. Diese Eingriffe sind den Planfeststellungsverfahren zuzuordnen. In Vorbereitung der erneuten Behördenbeteiligung wurden die Biotopstrukturen im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen überprüft. Gravierende Änderungen sind im Bereich der durchgeführten Flächensanierung auf den Grundstücken Kynaststraße 18-19 eingetreten. In der ersten Jahreshälfte 2012 wurden umfangreiche Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Sanierung des ehemaligen Glashütten-Standort nach Maßgabe und unter Mitwirkung der Senatsumweltverwaltung durchgeführt. Durch die Maßnahme gingen wertvolle Halbtrockenrasen sowie hochwüchsige ruderale Staudenfluren verloren. Die Bäume blieben erhalten. Die Eingriffsbilanzierung bleibt von der Veränderung unberührt und bezieht sich auf die im Jahr 2004 kartierten Biotope. Im Zuge der durch die oberste Wasserbehörde beauftragen „Schadensbekämpfung Rummelsburger See“ werden derzeit im östlichen Uferabschnitt die vorhandenen Uferbefestigungen saniert. In diesem Uferabschnitt sind Veränderungen der Verlandungsbereiche sichtbar. Eingriffe in die Vegetation, die u.a. den Verlust von Röhrichten und geschützten Bäumen umfassen, werden jedoch nicht im Bebauungsplan XVII-4 bilanziert. Auf allen weiteren Vegetationsflächen wurden keine erheblichen Änderungen gegenüber der Kartierung im Jahr 2004 festgestellt. Die Flächen des Plangebiets Südost werden von typischen, urbanen in Berlin häufig vorkommenden Biotopstrukturen geprägt. Bestandsprägende Biotope sind vor allem ruderale Pioniergesellschaften in Form von Gras- und Staudenfluren, wassergebundene, halboffene, teil- und vollversiegelte Flächen sowie Zier- und Parkrasen einschließlich eines Intensiv-Sportrasen. Die frei geräumten, schotterreichen Abrissflächen und die Flächen des „Team Venture Sports Park“ weisen eine Mischung ruderaler Staudenfluren unterschiedlichster Ausprägung auf. Die Flächen des Hochseilgartens und seiner näheren Umgebung sind flächig mit wassergebundenen Belägen versehen. In diesen Bereichen sind stellenweise artenreiche Zier- und Parkrasen vorhanden, insbesondere in der Umgebung des vom Anglerverein genutzten Bereiches. Ebenso sind standorttypische Gehölzbestände in ihrer Ausprägung anzutreffen. In den Gewerbestandorten mit Gebäudenutzung sind die Flächen größtenteils versiegelt. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 51 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Flächen im Bereich des Sportplatzes sind in Folge intensiver Nutzung und Pflege als artenarme Parkrasenflächen einzustufen. Der Sportplatz selbst ist mit Intensiv-Sportrasen bestanden. Der nördliche Uferrandbereich der Rummelsburger Bucht ist geprägt von mehrschichtigem Gehölzbestand sowie von Laubgebüschen frischer Standorte und ist vereinzelt im Übergangsbereich mit Wasserschwadenröhrichtbewuchs bestanden. Landeinwärts sind in diesem Bereich die Flächen geprägt von ruderalen Pionier-, Gras und Staudenfluren und vegetationsfreien Rohbodenstandorten, hier insbesondere entlang des verrohten Ruschegrabens. Der südwestliche Bereich wird in Ufernähe von vergleichsweise jungem, mehrschichtigem Gehölzbestand dominiert, die Uferlinie stellt sich als Verlandungsbereich mit fragmentarischen Wasserschwadenröhrichtbeständen dar. Daran angrenzend zur Kynaststraße hinführend dominierten vor der durchgeführten Altlastensanierung hochwüchsige, stark nitrophile ausdauernde Staudenfluren, Halbtrockenrasen und sonstige Ruderalfluren. Es sind keine besonders oder streng geschützten Pflanzenarten vorhanden. Jedoch befinden sich im Plangebiet im Uferbereich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG. Diese sind sämtlich entlang der Wasserlinie des Rummelsburger Sees verortet und von der Planung nicht unmittelbar berührt. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Grundlage für die Beurteilung der Planungssituation ist die Annahme, dass in allen geplanten Baufeldern, auf denen Baurechte ausgewiesen werden, das maximal zulässige Maß der baulichen Nutzung tatsächlich ausgeschöpft und als überbaute oder versiegelte Fläche hergestellt wird. Innerhalb dieser Baugebiete wird eine vollständige Umgestaltung der Vegetation auch auf den nicht überbaubaren Flächen angenommen; d.h. Bestandsbiotope gehen verloren und es werden gärtnerisch gestaltete Flächen oder Zierrasen angelegt. Hiervon ausgenommen sind Teilabschnitte im Uferbereich, deren Erhalt durch die Festsetzung als „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ im Bebauungsplan gesichert wird. Bei der öffentlichen Parkanlage wird ebenfalls von einer Umwandlung der Bestands-Biotope in „gärtnerisch gestaltete Flächen“ ausgegangen. Der künftige Versiegelungsgrad der öffentlichen Parkanlage wird mit 10 % angenommen. Für das Plangebiet Südost ist insgesamt eine erhebliche Verschlechterung durch den Verlust der flächenhaften Biotope durch Versiegelung und Überbauung sowie den damit einhergehenden Verlust von Habitatstrukturen für die Fauna zu erwarten. Insbesondere gehen durch die geplanten baulichen Nutzungen wertvolle mehrschichtige Gehölzbestände, Laubgebüsche sowie ruderale Halbtrockenrasen und Hochstaudenfluren verloren. 52 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Im Uferbereich wird durch die Festsetzung der „Maßnahmenflächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ gewährleistet, dass die mehrschichtigen Gehölzbestände sowie Relikte der Weichholzaue mit Wasserschwadenbewuchs erhalten bleiben, entwickelt und gepflegt werden. Auf Flächen ohne Gehölzbestand sind Gehölzbestände vor allem heimischer Laubholzarten und pflanzensamenreiche Krautfluren zu entwickeln. Diese Flächen gehen positiv in die Bilanzierung ein. Auf den geplanten Dachfläche mit einer Neigung von weniger 15° ist eine extensive Dachbegrünung vorgesehen. Die extensiv begrünten Dachflächen stellen einen anrechenbaren Ausgleich für überplante Rasen- und Ruderalfluren dar. Extensive Gründächer bilden darüber hinaus Lebensraum für Insekten, die wiederum Nahrungsquelle für überfliegende oder im Plangebiet jagende Fledermäuse sind (siehe 1.2.3.3 Fauna). Trotz der beiden vorgenannten Maßnahme verbleibt insgesamt für das Plangebiet Südost ein Biotopverlust bestehen. 3.2.6.2 Baumbestand Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Insgesamt wurden innerhalb des Plangebietes Südost 265 geschützte Bäume kartiert. Ab 80 cm Stammumfang (StU) fallen die Bäume unter die Berliner Baumschutzverordnung. Hauptsächlich sind Laubgehölze anzutreffen, die auf ruderalen Standorten spontan aufwachsen und eine entsprechende Größe erreichen konnten. Die den Bestand bestimmenden Arten sind Robinie (Robinia pseudoacacia), Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Eschen-Ahorn (Acer negundo) und Pappel (Populus spec.). In diese Gehölzbestände eingestreut sind Götterbaum (Ailanthus altissima), BergUlme (Ulmus glabra) und Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus). Die mehrschichtigen, älteren Gehölzbestände prägen den Bereich und rahmen den Sportplatzbereich deutlich ein. Der Uferwanderweg wird durch den mehrschichtigen Baumbestand durchgehend strukturiert. Die Vitalitätsbeurteilung erfolgt in 5 Stufen (0-4). Die durchschnittliche Vitalität liegt zwischen 1 und 2 und entspricht einer nachlassenden bis eingeschränkten Vitalität. Viele Bäume weisen auf Grund nicht durchgeführter Pflege-/Verkehrssicherungsmaßnahmen einen hohen Totholzanteil, Stammschäden und Astausbrüche auf. Besonders im Nahbereich von Abrissflächen sind auch Schäden am Wurzelwerk der Bäume offensichtlich. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 53 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Auswirkungen bei Durchführung der Planung Tab. 7: Baumverlust geplante Nutzung Anzahl Bäume Verlust Bäume Verlust [StU in cm Bäume Ersatz Bedarf * nach StU 20-25 Vitalitätsabzug cm ] [Stk] MK1 MK2 MI1 MI2 MI3 MI4 MI5 WA1 WA2 WA3 Gemeinbedarfsfläche Öff. Parkanlage mit Spielplatz Öff. Parkanlage (Süd) Stadtplatz Promenade Fußg./Radfahrerbereich-Ufer Maßnahmenfläche Privatstraße A Privatstraße B Privatstraße C-Süd Planstraße 1 Planstraße 2 Planstraße 3 Planstraße C-Nord Summe 4 0 12 4 5 0 22 16 2 6 0 0 0 2 11 13 0 0 5 3 1 18 1 2 127 427 0 1.840 730 304 0 2.695 1.798 419 739 0 0 0 157 1.346 891 0 0 728 395 68 2.371 0 121 15.027 9 0 37 15 6 0 54 36 8 15 0 0 0 3 27 18 0 0 15 8 1 47 0 2 301 Festgesetzte Neu- Verbl. Kompensa tions- pflanzungen bedarf StU 20-25 StU 20-25 cm [Stk]** cm [Stk] 0 0 0 0 0 0 7 5 5 5 0 0 0 6 34 0 0 4 12 6 5 35 15 5 144 9 0 37 15 6 0 47 31 3 10 0 0 0 -3 -7 18 0 -4 3 2 -4 12 -15 -3 157 *der Ersatzbedarf errechnet sich aus den Baumverlusten, in dem je 50 cm des Stammumfanges eines Verlustbaumes ein neuer Baum mit einem Stammumfang von 20-25 cm zu ersetzen ist. ** in den Baufeldern WA1-3 werden kleinkronige Bäume mit Stammumfäben von 16-18 cm festgesetzt. Nach Umsetzung der Planung gehen auf den für die Eingriffsbilanzierung relevanten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 127 Bäume mit einem Stammumfang (einschließlich Vitalitätsabzug) von zusammen 15.027 cm verloren. Dieser Wert beinhaltet jedoch schon Abschläge für Vitalitätseinschränkungen. Daher ist der tatsächliche durchschnittliche Stammumfang der überplanten Bäume noch größer. Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlagen sowie innerhalb der Maßnahmenfläche im Uferbereich wird der Baumbestand nicht durch Fällungen im Rahmen des Bebauungsplans berührt. Für den Ausbau des Rad- und Gehweges am Paul- und Paula-Ufer ist der Verlust von 13 geschützten Bäumen zu erwarten (Klepel & Partner 2012). 54 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung In der Tabelle 7 sind die Baumverluste nach Baugebieten getrennt aufgeschlüsselt. Der Kompensationsbedarf errechnet sich aus den Baumverlusten je Baugebiet, im dem je 50 cm des Stammumfangs eines Verlustbaumes ein neuer Baum mit einem Stammumfang von 20-25 zu ersetzen ist. Nach Abzug der festgesetzten Neupflanzungen ergibt sich der verbleibende Kompensationsbedarf in den Baugebieten. Insgesamt verbleibt im Plangebiet Südost ein Kompensationsumfang von 157 Bäumen. 3.2.6.3 Fauna Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Für das Plangebiet Südost wurde eine ornithologische/fledermauskundliche Einschätzung in Auftrag gegeben. Die faunistischen Kartierungen umfassen die Untersuchung der Brutvögel und der Fledermäuse. Untersuchungen zu Laufkäfern wurden nicht durchgeführt, da das zu untersuchende Gebiet keine für die Tiergruppen notwendigen Sonderbiotope in nennenswerter Ausprägung oder Größe aufweist. Avifauna Im Herbst 2004 und im Frühjahr 2005 wurden bei sechs Begehungen insgesamt 32 Vogelarten im Plangebiet Südost nachgewiesen, davon 21 als Brutvögel, 11 weitere Arten nutzen das Gelände als Nahrungsgäste bzw. als Durchzügler. Die letzte Begehung fand im Juni 2005 statt, so dass auch spät eintreffende Arten erfasst wurden. In den Jahren 2008 und 2012 wurde durch die NABU-Bezirksgruppe Friedrichshain-Kreuzberg eine Erfassung der Brutvögel und des Wasservogelrastbestandes im Uferbereich der Lichtenberger Uferseite des Rummelsburger Sees vorgenommen. Gegenüber der Kartierung 2004/5 sind keine wesentlichen Änderungen des Artenspektrums von Brutvögeln und Durchzüglern und/oder Nahrungsgästen festzustellen. Insgesamt wird jedoch eine Zunahme der Revierdichte gegenüber der im Jahr 2008 durchgeführten Kartierung hervorgehoben, die mit der Zunahme an Röhrichtbrütern begründet wird. Die untersuchte Fläche bietet einen, bezogen auf die städtische Lage, vergleichsweise abwechslungsreichen Lebensraum. Das Artenspektrum entspricht den Erwartungen an eine derartige Fläche mit gebüschbestandener Uferzone eines größeren Gewässers. Das Gebiet dient sowohl als Nahrungs- wie auch als Bruthabitat typischer stadt- und stadtparkbewohnender Arten und ist unter diesem Aspekt für die Stadtökologie bedeutsam. Alle Arten gelten nach der Bundesartenschutzverordnung als besonders geschützte Arten im Sinne des BNatSchG. Bei der ornithoStand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 55 Bebauungsplan XVII-4 Begründung logischen Kartierung 2004/5 wurden die Arten Feldsperling (Passer montanus), Gartengrasmücke (Sylvia borin) und Girlitz (Serinus serinus) als Brutvögel erfasst, die in der Vorwarnstufe der Roten Liste Berlins aufgeführt sind. In 2012 konnten die gelisteten Arten Gelbspötter (Hippolais icterina) und Sumpf rohrsänger (Acrocephalus palustris) nachgewiesen werden. Die Habitatbindung der fünf erstgenannten Arten umfassen halboffene Lebensräume der typischen städtischen Brache mit abwechslungsreichen Gehölzbeständen, krautigen Säumen, Hochstaudenfluren und einem hohen Anteil heimischer Laubgehölze. Der Feldsperling brütet in Baumhöhlen und benötigt als Tagesunterschlupf heckenartige, reich strukturierte Gebüsche. Weidengebüsche werden auch angenommen. Nahrungshabite befinden sich über den Freiflächen. Die Gartengrasmücke brütet im Unterwuchs von Gebüschen in Brombeer- oder Himbeerranken aber auch in dichten Brennesselbeständen. Dichte Gebüschreihen, bevorzugt feucht und schattig, dienen als Ruhestätten. Nahrungshabitate sind Gebüsche, Gehölzstandorte mit Brennnesseln, Bahndammböschungen, Gärten und Parks. Der Girlitz brütet in Laubbäumen im Außenbereich fast waagerechter Astpartien. Bäume und Gebüschreihen dienen als Ruhestätten. Als notwendiges Teilhabitat werden auch lückige Gehölzbestände und pflanzensamenreiche Krautfluren genutzt. Die Nahrungshabitate sind außerhalb der Brutzeit auf Ruderalflächen und auch an Bahndämmen zu finden. Der Gelbspötter bewohnt ein breites Spektrum von Habitaten mit lockerem Baumbestand und höherem Gebüsch, bevorzugt mehrschichtige Laubgehölze mit einem geringen Deckungsgrad der Oberschicht. Der Sumpf rohrsänger brütet in Gräsern und Schilfhalmen geflochtenen Nestnapf, der meistens zwischen Stängeln von Brennnesseln befestigt wird. Zu den beobachteten Nahrungsgästen bzw. Durchzüglern gehören auch der Mauersegler (Apus apus) und Grünspecht (Picus viridis) mit Listung in der deutschlandweiten und/oder Berliner Vorwarnstufe. Fledermäuse Zur Ermittlung/Abschätzung der Relevanz des Gebiets für Fledermäuse wurden im Zeitraum September/Oktober 2004 mehrere Begehungen tagsüber und nachts durchgeführt. Im Jahr 2004 wurden abendliche Begehungen mit dem Fledermausdetektor dazu im April, Mai und Juni 2005 durchgeführt sowie zwei Tagesbegehungen zur Feststellung potentieller Quartiere. 56 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Bei den Detektorbegehungen wurden fünf Arten nachgewiesen: Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), W asserf ledermaus (Myotis daubentoni), Zwergf ledermaus (P. pipistrellus), Langohr (Plecotus spec.) und Breitf lügelf ledermaus (Eptesicus serotinus). Aus den Nachweisen und der Kenntnis der Lebensraumansprüche lässt sich ableiten, dass Zwergf ledermäuse die ehemaligen Lauben in den Kleingärten als Wochenstuben- und Zwischenquartier nutzten, während Breitf lügelf ledermäuse und Langohren ihre Quartiere auf den Dachböden angrenzender Altbauten suchen. Ein Sommerquartier des Großen Abendseglers ist in den alten Pappeln am Südwestrand des Geländes zu vermuten. Am Nordrand des Untersuchungsgebiets konnte ein weiterer Hinweis auf ein Fledermausquartier gefunden werden. Hier wurden unter dem Dach des östlichen der beiden Altbauhäuser andauernde Fledermausrufe registriert. Für Breitf lügelf ledermäuse, Abendsegler und Zwergf ledermäuse sind die Lufträume über den Freiflächen (Brache) als Jagdgebiet von Bedeutung. Abendsegler und W asserf ledermäuse nutzen auch sehr intensiv den Luftraum über den Baumgruppen und der freien Wasserfläche. Die beiden Langohrarten jagen in Baumkronen und Gebüschen. Insbesondere der baumund strauchbestandene Uferstreifen ist für diese Arten wichtig. Die sich entlang von derzeitigen Nutzungsgrenzen quer durch das Planungsgebiet ziehenden Gehölzstreifen sind sowohl für die Langohren als Jagdgebiet wie auch für andere Arten als Durchflugstrasse bedeutsam. Sie bilden eine Vernetzung der in der Umgebung vorkommenden Quartiere mit den Jagdgebieten am und über dem Rummelsburger See. Von den festgestellten Fledermausarten steht das Graue Langohr (Plecotus austriacus) in der Kategorie 2 der Roten Liste der gefährdeten Säugetiere Deutschlands, der Große Abendsegler (Nyctalus noctula) ist in Kategorie 3 eingestuft, Braunes Langohr (P. austriacus) und Breitf lügelf ledermaus (Eptesicus serotinus) stehen auf der Vorwarnliste (Binot et al. 1998). Alle Fledermausarten sind streng geschützte Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und genießen einen besonderen Schutz. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Mit Ausnahme der Maßnahmenflächen im Uferbereich wird mit den geplanten Festsetzungen eine vollständige Umgestaltung der Vegetationsstrukturen ermöglicht, wodurch ein Lebensraumverlust für zahlreiche Arten zu erwarten ist. Avifauna Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 57 Begründung Bebauungsplan XVII-4 Für alle kartierten Vogelarten sind nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Zugriffsverbote bzw. Bauzeitenbeschränkungen zu prüfen. Durch die angenommene Realisierung der geplanten baulichen Nutzung, durch Versiegelung, die Anlage von Verkehrsflächen sowie die Umwandlung von Brachflächen in intensiv genutzte Grünflächen oder gärtnerisch gestaltete Zierpflanzungen ist von einem erheblichen Verlust von Lebensräumen der geschützten Arten auszugehen. Die Bruthabitate der kartierten Arten entsprechen einem innerstädtischen, parkähnlichen Lebensraum mit locker bebauten Flächen und gebüschbestandenen Uferzone. Der überwiegende Anteil der kartierten Vogelarten befindet sich derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand. Diese Arten sind bei herkömmlichen Planungsverfahren im Regelfall nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Ebenso ist bei den Vogelarten grundsätzlich keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten, da sie aufgrund Ihrer großen Amplituden an Nahrungs- und Aufenthaltshabitaten über eine Vielzahl an Ausweichmöglichkeiten verfügen. Für die Arten Feldsperling, die Gartengrasmücke, Girlitz, Sumpf rohrsänger und Gelbspötter, deren Bestand in Berlin rückläufig ist (Vorwarnstufe der Roten Liste Berlins), sind in Erfüllung der Voraussetzung des § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG zum Erhalt der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten artspezifische Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Die Habitatbindung der fünf aufgeführten Arten umfassen halboffene Lebensräume der typischen städtischen Brache mit abwechslungsreichen Gehölzbeständen, krautigen Säumen, Hochstaudenfluren und einem hohen Anteil heimischer Laubgehölze. In Erfüllung der Voraussetzung des § 44 BNatSchG ist den Siedlungsansprüchen dieser Arten Rechnung zu tragen, indem Ausgleichsstandorte geschaffen werden, die oben genannte Vegetationsstrukturen aufweisen. Der Verlust von flächengebunden Fortpflanzungs- und Ruhestätten der oben genannten Arten umfasst rund 5.000 m² flächige Gehölzstrukturen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie rund 10.000 m² ruderale Halbtrocken- und Krautfluren als Nahrungsraum. Um die Verluste einzuschränken und den Arten die Möglichkeit zu geben, auch während der Bauzeit im Plangebiet zu verbleiben, werden Flächen für „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ festgesetzt (siehe Kapitel 3.2.10). Das Ziel ist die Entwicklung und Sicherung von artenreichen Ufergebüschen und blütenreichen Krautfluren unter Baumbestand. In der flächigen Gegenüberstellung von Habitatverlust und Ausgleichsflächen verbleibt ein Ausgleichsdefizit. Um die Eingriffe vollständig auszugleichen, sind weitere Flächen für Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs in räumlicher Nähe mit demselben Entwicklungsziel notwendig (siehe Kapitel II 3.2.10). Unter der Voraussetzung, dass die die in Kapitel II 3.2.10 vorgeschlagenen Pflanz- und Biotoppflegemaßnahmen durchgeführt werden, ist eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 58 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung BNatSchG aufgrund des Erhalts der ökologischen Kontinuität i.S. des § 44 Abs. 5 BNatSchG für die im Planungsraum vorkommenden Vogelarten auszuschließen. Fledermäuse Fledermäuse sind durch den Verlust von Flugleitbahnen entlang von Baumstrukturen, den Wegfall von Teil-Nahrungshabitaten und möglicherweise den Verlust einzelner Sommer- und Winterquartiere betroffen. Durch Baumfällung der alten Pappel-Reihe im geplanten Baufeld MI 5 sowie aufgrund von Abriss und Baumaßnahmen eines an der Hauptstraße liegenden Gebäudes sind Verluste von zwei Fledermausquartieren zu erwarten. Im Vorfeld von Fällungen von Bäumen mit Baumhöhlen ist eine Untersuchung auf einen möglichen Besatz der Höhlen durchzuführen, um eine Tötung von Individuen zu vermeiden. Gleiches gilt im Grundsatz für Abriss- oder Umbaumaßnahmen an Gebäuden. Ebenso wird durch den Bebauungsplan der Verlust von Vegetations- und Freiflächen als Jagdgebiet verschiedener Fledermausarten vorbereitet. Es wurden hohe Flugaktivitäten über den offenen Freiflächen sowie über alten Pappel-Baumreihen (als Flugleitbahnen) festgestellt. Unter der Voraussetzung, dass die Jagdhabitate durch die in Kapitel II 3.2.10 vorgeschlagenen Grünfestsetzungen, wie Baumpflanzungen sowie extensive Dachbegrünung ausgeglichen werden, ist eine artenschutzrechtliche Betroffenheit durch maßgeblichen Habitatverlust nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG aufgrund des Erhalts der ökologischen Kontinuität i.S. des § 44 Abs. 5 BNatSchG für die im Planungsraum vorkommenden Fledermausarten auszuschließen. Fazit Für keine der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen und potentiell vorkommenden, untersuchten Arten des Anhangs IV der FFHRichtlinie und europäischen Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie werden unter der Voraussetzung der in Kapitel II 3.2.10 dargestellten Ausgleichsmaßnahen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt. 3.2.7 Schutzgut Landschaftsbild, Erholung Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Die Qualitäten des Plangebiets liegen in der Binnenwahrnehmung, insbesondere in der wasserseitigen Wahrnehmung. Zu nennen ist hier der mit großen Blickweiten erfahrbare Horizont, der aus der Fußgängerperspektive in südöstlicher Richtung auf die Rummelsburger Bucht wahrgenommen wird. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 59 Begründung Bebauungsplan XVII-4 Von zahlreichen Punkten des Uferbereiches aus sind der Plänterwald und die Halbinsel Stralau mit den vorgelagerten Inseln sichtbar. Diese Qualität wurde bis zur unterirdischen Verlegung im Jahr 2009 durch die in Ost-WestRichtung überspannende Hochspannungsfreileitung mit ihren Leitungsmasten deutlich beeinträchtigt. Zur Eingriffsermittlung wird das Plangebiet Südost im Bestand und in der Planung in homogene Teilbereiche gegliedert. Teilbereich I umfasst den von Versiegelung und von gewerblichen Nutzungen geprägten Teil des Plangebietes entlang der Hauptstraße, der im Bestand keine Bedeutung für das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung aufweist. Teilbereich II schließt den Kletterpark sowie Brachflächen bis zum östlichen Rand des Plangebietes Südost ein. An der Hauptstraße befindet sich der TeamVenture SportsPark, der mit einem speziellen Sportprogramm (Hochseilgarten, Beachsport, Kajakstation, Bogenschießen, Floßbau u.a.) einem begrenzten Nutzerkreis zur Verfügung steht. Die innere und äußere Anbindung/Erschließung des Teilbereichs wird dagegen aufgrund der guten Anbindung über die Hauptstraße und Karlshorster Straße sowie der internen Erschließung über die öffentlich nutzbare Fuß- und Radwegverbindung hoch bewertet. Ebenso ist die Verbindungsfunktion hoch eingestuft, da laut LaPro Berlin im „Programmplan Erholung und Freiraumnutzung“ ein übergeordneter Grünzug vom Rummelsburger See über die Karlshorster- und Pfarrstraße in die mit Grünflächen unterversorgten Siedlungsgebiete in Lichtenberg vorgesehen ist. Der Anteil landschaftsbildprägender Strukturen wird gering bewertet. Teilbereich III schließt den Bereich östlich der Kynaststraße einschließlich Sportplatz sowie die Fläche der abgeräumten Kleingärten ein. Diese Fläche zeichnet sich durch die für das Gebiet vergleichsweise große erlebbare Weite aus. Die mehrschichtigen, älteren Gehölzbestände entlang der Kynaststraße stellen eine ablesbare Raumkante dar. Die Erkennbarkeit des Stadt- und Naturraums sowie der Anteil naturräumlich geprägter Landschaftsteile sind vorhanden. Der Sportplatz steht nur bedingt einer öffentlichen Nutzung zur Verfügung. Die Erschließung ist gemäß seiner natur- und landschaftsbezogenen Nutzung und Charakteristik ausreichend. Eine Verbindungsfunktion zwischen Erholungsgebieten ist nicht vorhanden. Teilbereich IV umfasst die Fläche der öffentlichen Parkanlage und des Jugendfreizeitschiffes. Weit über das Gebiet hinaus bekannt ist das Paul-undPaula-Ufer, das als Teil des durchgängigen Uferweges ganzjährig hoch frequentiert ist. Die angrenzenden Grünflächen bieten mit ihren teils informellen Nutzungsmöglichkeiten eine Bedeutung für die Erholungsnutzung der Anwohner und der Arbeitsbevölkerung des Gebietes. Informelle Nutzungen im Gebiet sind Spazierengehen, Sonnenbaden, Angeln und Hundeauslauf. In Bezug auf die Freiflächenversorgung sowie der inneren und äußeren Anbindung/Erschließung wird der Teilbereich IV sehr hoch bewertet. Die Verbindungsfunktion des Teilbereiches IV ist mit anderen erholungsrelevanten Freiräumen gut vorhanden. Für das gesamte Plangebiet Südost besteht in der Bestandsbewertung eine Beeinträchtigung durch die bei Einleitung des Bebauungsplanverfahrens oberirdisch verlaufende 110 kV- Hochspannungsleitung, die im Zusammen60 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung hang mit der beabsichtigten Bebauung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans XVII-4 zwischenzeitlich aus Mitteln der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme unterirdisch verlegt wurde. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Eine wesentliche Veränderung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion wird durch den Bebauungsplan vorbereitet. Durch die im Jahr 2009 vorgenommene Verlegung der Hochspannungsleitung unter die Erde wird das Landschaftsbild gegenüber dem Bestand für den Wertträger „großräumige visuelle Störung“ aufgewertet. Teilbereich A umfasst in der Planung die geplanten Mischgebiete an der Kynast- und Hauptstraße sowie die allgemeinen Wohngebiete (WA 1 bis WA 3). Für den Themenbereich „Erholungsnutzung“ besitzt der Teilbereich keine Bedeutung. Auch in Bezug auf die Wertträger „innere und äußere Erschließung“ sowie „Verbindungsfunktion“ sind die geplanten gebietsinternen Straßen ohne Bedeutung für die Erholungsnutzung. Der Anteil landschaftsbildprägender Strukturen ist gering. Die an der östlichen Grenze verlaufende Planstraße 3 bildet einen eigenen Teilbereich B. Gegenüber den vorgenannten Planstraßen zeichnet sich die geplante öffentliche Verkehrsfläche durch die den Straßenraum prägende, als Naturdenkmal ausgewiesene Platane aus. Die Verbindungsfunktion für die Erholung bleibt im Teilbereich B bestehen. Teilbereich C umfasst in der Planung das geplante Quartierszentrum (MK 1 und MK 2) mit Stadtplatz und nördlicher Promenade zum Ufer sowie das Mischgebiet MI 5 an der Kynaststraße. Die das Landschaftsbild kennzeichnenden Parameter „Erkennbarkeit des Stadt- und Naturraumes“ sowie der „Anteil naturräumlich geprägter Landschaftsteile bzw. landschaftstypische bzw. gestalterisch wertvolle Strukturen“ sind in der Planung nicht gegeben. Die „Freiflächenversorgung“ erhöht sich gegenüber dem Bestand durch die Planung öffentlicher Räume, die durch entsprechende Außenraumgestaltung, wie umfangreiche Baumpflanzungen und Möblierung für die Erholungsnutzung eine hohe Aufenthaltsqualität bieten. Aufgrund der guten fußläufigen Anbindung zum Rummelsburger See erhöht sich die innere und äußere Anbindung/Erschließung. Auch geht die geplante Sichtachse vom Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ zum Rummelsburger See positiv in die Bewertung ein. Teilbereich D umfasst in der Planung die Fläche der öffentlichen Parkanlage sowie den gesamten Uferbereich. Die Bedeutung für die Erholungsnutzung, die Freiflächenversorgung, der inneren und äußeren Anbindung/Erschließung sowie der Anteil landschaftstypsicher Elemente bleiben hoch oder sehr hoch. Durch den geplanten Ausbau eines rund fünf Meter breiten, versiegelten Fuß- und Radwegs verringert sich der Anteil natürlicher Strukturen im Uferbereich (Erkennbarkeit des Naturraumes). Demgegenüber vergrößert sich jedoch der für die Erholung relevante Grünflächenanteil um rund 5.000 m². Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 61 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Insgesamt bleibt die Bewertung zum Schutzgut Landschaftsbild und Erholung in der Planung gegenüber dem Bestand in etwa gleich hoch. 3.2.8 Schutzgut Kultur- und andere Sachgüter 3.2.8.1 Denkmalschutz Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Bei den im Plangebiet vorkommenden Baudenkmalen handelt es sich überwiegend um Bahnanlagen. Hierzu gehören Teile des zurzeit im Umbau befindlichen Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ mit einzelnen Bahnsteigen, der zurzeit bauzeitlich zurückgebauten Fußgängerbrücke, dem nördlich gelegenen Beamtenwohnhaus und dem Wasserturm. Daneben sind auf dem Gelände der ehemaligen Fachhochschule für Technik und Wirtschaft und der ehemaligen Polizei an der Marktstraße drei Gebäude eingetragene Baudenkmale, das Gesamtareal steht unter Ensembleschutz. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Die im Gebiet vorhandenen Denkmalbereiche und Baudenkmale werden nachrichtlich in die Bebauungsplanzeichnung übernommen, und die Gebäude werden durch die Baugrenzen berücksichtigt. 3.2.9 Wechselwirkungen Die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans XVII-4 bewirken vor allem durch die baubedingte (temporäre) und die anlagenbedingte (dauerhafte) Beanspruchung von zum Teil gering versiegelten Brachflächen und dem damit einhergehenden Verlust von Vegetationsflächen, Bäumen, Bodenfunktionen und Versickerungsflächen Eingriffe in den Naturhaushalt. Besonders betroffen sind das Schutzgut Pflanzen und Tiere, die natürlichen Bodenfunktionen und der Wasserhaushalt (Abflussbildung), in geringerem Umfang auch das Stadtklima und das Landschaftsbild. Die einzelnen Schutzgüter beeinflussen sich dabei gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen ist nicht zu erwarten. Erhebliche Beeinträchtigungen durch zusätzliche verkehrs- oder betriebsbedingte Emissionen werden voraussichtlich nicht auftreten. In Bezug auf die Altlastensituation wurden bestehende Restriktionen und der im Rahmen der Flächenentwicklung notwendige Handlungsbedarf abgeschätzt. Eine Vereinbarkeit mit den geplanten Nutzungen ist gegeben. 3.2.10 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen 62 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Wesentliche Beeinträchtigungen der Umwelt sind gemäß § 1a BauGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden, zu minimieren oder auszugleichen. Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Für die Beurteilung dieses Sachverhalts ist das bestehende Planungsrecht maßgebend. 3.2.10.1 Bestehende Baurechte Bei der Bestimmung des Umfangs von Ausgleichsmaßnahmen für die durch die Planung des Bebauungsplans XVII-4 vorbereiteten Eingriffe ist die derzeitige planungsrechtliche Gebietsqualität (vor der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans) und deren Auswirkung auf die Zulässigkeit von Vorhaben zu beachten. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. Um den Umfang der bestehenden Baurechte im Geltungsbereich zu bestimmen, ist eine teilgebietsscharfe Betrachtung durch den Fachbereich Stadtplanung vorgenommen worden, die im Folgenden wiedergegeben wird. Das zu untersuchende Gebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines festgesetzten Bebauungsplans im Sinne von § 30 BauGB. Mangels verbindlicher Bebauungsplan-Regelungen richtet sich die Zulässigkeit der baulichen Nutzung nach den Planersatzbestimmungen des § 34 BauGB oder § 35 BauGB. Bei Lage eines Vorhabens innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (unbeplanter Innenbereich) ist § 34 BauGB heranzuziehen. In den übrigen Fällen ist für die Beurteilung eines Vorhabens § 35 BauGB (Außenbereich) maßgeblich. Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) Angaben zur GRZ sind nicht Beurteilungsgrundlage gemäß § 34 BauGB. Da mit Blick auf die Eingriffsbeurteilung quantifizierende Aussagen über das Maß der Nutzung erforderlich sind, wird an dieser Stelle hilfsweise der Bezug zur GRZ hergestellt. Da Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze sowie unterirdische Bebauung eingriffsrelevant sind, erfolgt im Folgenden eine Bestimmung der GRZ nach § 19 Abs. 4 BauNVO. NO-Quadrant Der Teilbereich zwischen Marktstraße, Karlshorster Straße und Bahnanlagen wird durch die bestehende Bebauung (FHTW, Polizei, Bahngebäude) und der Nachbarbebauung nördlich der Marktstraße geprägt. Es erfolgt hier eine Beurteilung gemäß § 34 Absatz 1 BauGB, die zugrunde gelegte GRZ beträgt ca. 0,8. Dies gilt auch für die unmittelbar südlich angrenzenden Bahnanlagen für den Fall einer Entlassung aus der Planfeststellung. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 63 Bebauungsplan XVII-4 Begründung SO-Quadrant (Plangebiet Südost) Der Bereich zwischen Hauptstraße, nach Südwesten bis zum Rummelsburger See verlängerter Karlshorster Straße, Rummelsburger See, nördlicher Grenze des Grundstücks Kynaststraße 2223 und der Bahnanlagen im Westen wird durch die bestehende Bebauung (Klettergarten, straßenseitige mehrgeschossige Wohnbebauung, überwiegend eingeschossige Gebäude mit gewerblicher Nutzung, Sportplatz mit Funktionsgebäude) geprägt. Eine Beurteilung erfolgt hier gemäß § 34 Absatz 1 BauGB, die zugrunde gelegte GRZ beträgt ca. 0,6. Der Bau einer Erschließungsstraße in südlicher Verlängerung der Karlshorster Straße ist auf Grundlage von § 125 (2) BauGB zulässig. Außenbereich (§ 35 BauGB) Alle übrigen Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII4 liegen im Außenbereich und sind gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Die nach BaumSchVO Bln geschützten Bäume sind unabhängig von den bestehenden Baurechten vollständig kompensationspflichtig. Eingriffe, die nach § 26a NatSchG Bln geschützte Biotope oder gemäß § 10 BNatSchG besonders oder streng geschützte Arten betreffen, unterliegen ebenfalls nicht der Regelung nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB. Derartige Eingriffe sind grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme bzw. Befreiung kann unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt werden. Die damit verbundenen Auflagen sind zu beachten. 3.2.10.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung Vermeidung von Lärmimmissionen Der Lärmbelastung wird im Bebauungsplan durch die vorgesehene städtebauliche Konzeption mit einer straßenbegleitenden Bebauung entlang der Hauptstraße und der Ringbahn Rechnung getragen. Die Stellung der U-förmigen Baukörper schirmt den vom Straßenverkehr der Hauptstraße ausgehenden Schall ab und ist geeignet, Ruhezonen dahinter zu schaffen, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005 weitgehend eingehalten werden. Durch die textlichen Festsetzungen Nr. 11 bis 13 ist gesichert, dass durch die Orientierung von Aufenthaltsräumen und der Außenwohnbereiche von Wohnungen sowie durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Besonderer Artenschutz 64 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Maßnahmen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, von europäischen Vogelarten sowie national geschützter Arten zu vermeiden oder zu mindern. Ein Ausschluss von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Freistellung) erfolgt unter Berücksichtigung nachfolgender Maßnahmen: Bauzeitenregelung bei Sanierung oder Abriss von Gebäuden Die Beschädigung oder Zerstörung von besetzten Nestern und Eiern oder Tötungen von Individuen (v.a. Nestlingen) ist durch Gebäudeabriss im Winterhalbjahr außerhalb der Brutzeit zu vermeiden. Unmittelbar vor den Abrissarbeiten sind Gebäude auf mögliche Brutvorkommen von Vögeln nochmals zu untersuchen. Bauzeitenregelung bei Gehölzrodungen Um zusätzliche Beeinträchtigungen der Vogelwelt (Verlust von Nestern, Eiern und Jungvögeln) zu vermeiden und zum Schutz der Sommerquartiere von Fledermäusen sind Gehölzrodungen im Winterhalbjahr entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 5 NatSchGBln ausschließlich zwischen 1. September und 29. Februar durchzuführen. Bei Baumfällung wird zum Schutz der Fledermäuse die Bauzeitenregelung wie folgt differenziert: • Bäume mit quartierrelevanten Strukturen (z.B. kleine Höhlen, Spalten) sind prinzipiell als Zwischen- und Balzquartier im Sommer geeignet. Fällungen sind von Anfang November bis Ende Februar vorzunehmen. • Bäume mit winterquartierrelevanten Strukturen (z.B. große Spechthöhlen, Hohlstämme) sind im September/Oktober zu fällen. In dieser Zeit ist eine Nutzung der Bäume als Fortpflanzungsstätte (z.B. Brutplatz für Vögel) nicht mehr gegeben, und die Fledermäuse befinden sich noch nicht in Winterruhe. 3.2.10.3 Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit einer Fläche von rund 0,4 ha gewährleistet weitgehend eine ausreichende Versorgung mit wohnungsnahen Grünflächen und Kinderspielplätzen im Plangebiet (siehe Kapitel II.3.2.2.2). Insbesondere durch Reduktion der Versiegelung ergeben sich auch positive Effekte auf die abiotischen Komponenten des Naturhaushalts (Boden, Wasser, Klima). Durch die voraussichtliche gärtnerische Gestaltung und relativ intensive Nutzung der Grünfläche ist allerdings in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere nicht mit einer Verbesserung zu rechnen. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 65 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Festsetzung Dachbegrünung Im Bebauungsplan erfolgt eine Festsetzung zur extensiven Begrünung der Dachflächen im Plangebiet. Die Gesamtfläche von rund 10.600 m² stellt die unter konservativen Annahmen ermittelte Obergrenze dessen dar, was unter Abzug für technische Einrichtungen, Terrassen und Beleuchtungsflächen auf den Dachflächen zur Begrünung verfügbar ist. Die extensiven Gründächer gehen durch die Anrechnung von trockenen und blütenreichen Magerstandorten positiv in die Eingriffsbilanzierung ein. Da die ruderalen Dachflächen auch Lebensraum für Insekten bieten, die wiederum Nahrungsquelle für überfliegende oder im Plangebiet jagende Fledermäuse und Vögel sein können, entsteht ein Ausgleich für den Verlust von Jagdhabitaten von Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus und Abendsegler. Festsetzung zu Baumpflanzungen Allgemeine W ohngebiete, Mischgebiet MI 5 Für die geplanten allgemeinen Wohngebiete wird festgesetzt, dass pro 350 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm zu pflanzen ist. Unter Beachtung der Baugebietsgrößen sowie der Annahmen zum Baumerhalt wurde in den allgemeinen Wohngebieten ein Anpflanzungspotenzial von 15 Bäumen ermittelt. Ebenso können durch die Festsetzung im geplanten Mischgebiet (MI 5) sieben Bäume in der Größe 20-25 cm berechnet werden. Straßenverkehrsflächen Die neu geplanten Straßenverkehrsflächen bieten ein erhebliches Potenzial für die Anpflanzung von Bäumen. Die Straßenbäume sind insbesondere ein städtebauliches Ziel. Insgesamt ergibt sich hier ein Potenzial von 22 Straßenbäumen auf den Privatstraßen und 55 Neupflanzungen auf den öffentlichen Planstraßen, die im Bebauungsplan festgesetzt werden. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung bieten im Bereich des Stadtplatzes und der geplanten Promenade ein Potenzial für die Anpflanzung von mindestens 40 Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 20-25 cm. Die Neupflanzungen von insgesamt 144 Laubbäumen innerhalb der geplanten Straßenverkehrsflächen und in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bewirken auch langfristig einen Ausgleich für den Verlust von Baumreihen im Plangebiet, die als Leitlinien- und 66 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Jagdhabitat eine Funktion für die Fledermausarten im Bestand besitzen. Langfristig dienen die Bäume zudem als Brutstandort mit natürlichen Bruthöhlen. Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes Ein Ausschluss von Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Freistellung) erfolgt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Maßnahmen: Schaffung von Fledermausersatzquartieren Durch die Umsetzung der Planung ist die potenzielle Zerstörung von bekannten Fledermausquartieren nicht vermeidbar, da ein Abriss der Gebäude an der Hauptstraße und der Verlust von Bäumen mit quartierrelevanten Strukturen zu erwarten ist. Um einen Ausgleich der Quartiersverluste zu schaffen, sind: - vor Abriss bzw. Sanierung der Gebäude mit nachgewiesenen Paarungsquartieren und Balzterritorien bzw. vor Fällung der Bäume mit quartierrelevanten Strukturen pro Quartierverlust Ersatzquartiere in einem Verhältnis von 1:1 an benachbarten Bäumen und Gebäuden zu schaffen. Die Ersatzquartiere sollen generell spätestens ab März verfügbar sein und auch in den Folgejahren (Überlappungszeit nach Fertigstellung der Neubauten mit integrierten Ersatzquartieren) erhalten bleiben. - Entsprechend der unterschiedlichen Ansprüche der Fledermausarten an ihr Quartier (z.B. Spaltenbewohner, Höhlenbewohner) und zur Erhöhung der Akzeptanz der Ersatzquartiere sind verschiedene Typen von Fledermauskästen zu verwenden. Anbringen von Nisthilfen für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter Zum Ausgleich für den Verlust von Nistplätzen von Höhlen- und Halbhöhlenbrütern aufgrund der Rodung von Gehölzstrukturen sind vorhandene Gehölzbestände sowie Neupflanzungen durch das Anbringen geeigneter Nisthilfen aufzuwerten. Es werden Nisthilfen in gleicher Anzahl wie die zuvor beseitigten natürlichen Niststätten geschaffen. Anbringen von Nisthilfen für Gebäudebrüter Zur Erhaltung des ökologischen Funktionszusammenhanges beim Verlust von Nistplätzen von Gebäudebrütern durch Gebäudeabriss oder Sanierung sind Nisthilfen an den sanierten bzw. neugebauten Gebäuden zu installieren. Es werden Nisthilfen in gleicher Anzahl wie die zuvor beseitigten Niststätten geschaffen. Unmittelbar vor den Abrissarbeiten sind die Gebäude auf mögliche Brutvorkommen nochmals zu untersuchen, um die notwendigen Maßnahmen genau quantifizieren zu können. Entsprechende Maß- Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 67 Bebauungsplan XVII-4 Begründung nahmen sind die Voraussetzung für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Um den möglichen Verlust von Brutrevieren der relevanten Vogelarten Feldsperling, Gartengrasmücke, Girlitz, Sumpf rohrsänger und Gelbspötter auszugleichen, werden drei Maßnahmenflächen zum „Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ ausgewiesen: Uferbereich (Textliche Festsetzung Nr. 21) Im Uferbereich des Plangebiets XVII-4 werden neue geeignete Habitatstrukturen durch Entwicklung und Pflege eines mehrschichtigen Gehölzbestandes sowie durch die Entwicklung pflanzensamenreicher Krautfluren geschaffen. Den Bruthabitatansprüchen der oben aufgeführten Arten entsprechend, sind dichte Gehölzgruppen aus heimischen Arten im Wechsel mit lückigen, mit Wildkräutern bestandene Bereiche anzulegen. Die Maßnahmenfläche umfasst eine Größe von insgesamt rund 3.000 m². Um eine größtmögliche Sicherung und Aufwertung der Biotopstrukturen unter Berücksichtigung der Nutzungsansprüche von Erholungssuchenden (Besucherlenkung) zu erzielen, soll ein Pf lege- und Entwicklungsplan erstellt werden. Anpflanzung Laubgebüsche (innerhalb der Geltungsbereiche der Bebauungspläne XVII-7 bis XVII-10) Im räumlichen Zusammenhang des Plangebiets befinden sich im Geltungsbereich der Bebauungspläne XVII-7 bis XVII-10 geeignete Flächen für die Umsetzung von Maßnahmen zur Schaffung von Habitatstrukturen für die Arten Feldsperling, Gartengrasmücke, Girlitz. Der Verlust an Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Avifauna soll durch Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs, in seiner räumlichen Nähe, ausgeglichen werden. Hierfür ist im Übergangsbereich zwischen Wohngebiet und öffentlicher Parkanlage auf einer Fläche von insgesamt rund 500 m² Laubgebüsche (Teilflächen sind möglich) anzulegen. Den Fortpflanzungs- und Ruhestätten der relevanten Arten entsprechend werden die Gehölzflächen mehrschichtig angelegt, und krautreiche Säume sind zu entwickeln. Biotoppflege W eichholzaue (innerhalb der Geltungsbereiche der Bebauungspläne XVII-6 bis XVII-10) In den südöstlich angrenzenden Uferbereichen der Rummelsburger Bucht (Bolleufer) befinden sich im Geltungsbereich der Bebauungspläne XVII-6 bis XVII- 10 Biotopschutzflächen, in denen bereichsweise ein flächiger Gehölzaufwuchs ausläufertreibender, neophytischer Arten, wie Götterbaum (Ailanthus altissima), Eschen68 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Ahorn (Acer negundo), Scheinakazie (Robinia pseudoaccacia) dem Schutzziel einer Weichholzaue entgegenstehen. Um zu verhindern, dass die schnell wachsenden Gehölze die typischen Arten der Weichholzaue verdrängen und um zu unterbinden, dass offene Strukturen mit lichtliebenden Wildkräutern entfallen, sind Gehölze zu roden bzw. ein- bis zweijährige Schosser zu ziehen und in ausgewählten Bereichen durch typische Gehölze der Weichholzaue zu ersetzen. Die Umsetzung der genannten Maßnahmen umfassen rund 1.000 m² und tragen dazu bei, neue Bruthabitate für die Arten Feldsperling, Gartengrasmücke, Girlitz, Sumpf rohrsänger und Gelbspötter im räumlich funktionalen Verbund zum Eingriffsort zu schaffen. Um die Kontinuität der ökologischen Funktionen zu wahren, müssen die erforderlichen Habitatstrukturen in den oben beschriebenen Maßnahmenflächen fertig gestellt sein, bevor die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4 beräumt werden. Für die Maßnahmen ist ein Pf lege- und Entwicklungsplan erforderlich. Die Sicherung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ist in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln. 3.2.11 Eingriffsbilanzierung Die Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 BNatSchG wurden im Rahmen eines Eingriffsgutachtens (C+S 12/2012) ermittelt und mit Hilfe des im „Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin“ beschriebenen Punktwertverfahrens bewertet. Die auf diese Weise ermittelten Wertpunkte wurden über den ebenfalls im Methodenleitfaden des Landes Berlin verankerten Ansatz monetarisiert. Abweichend von dem Verfahren wurde der durch die Festsetzungen betroffene geschützte Baumbestand gesondert über einen Kostenäquivalentwert eines Modell-Ersatzbaums ebenfalls monetarisiert. Durch diese vollständige Umrechnung in Kosten-Werte können die im Plangebiet auf unterschiedlichen Teilflächen vorhanden Eingriffs- und die Kompensationsüberhänge untereinander verrechnet werden, um auf diese Weise dem Verursacherprinzip Rechnung tragen zu können. Nicht geschützte Bestandteile des Naturhaushalts Für die Monetarisierung der Verluste der nicht geschützten Bestandteile des Naturhaushalts wird das oben benannte Punktwertverfahren angewandt (Geldbetrag pro Wertpunkt). Unter Berücksichtigung der bestehenden Baurechte wird im Plangebiet eine positive Eingriffsbilanz für die öffentliche Parkanlage mit Spielplatz sowie für die geplanten Baufelder MI 2, WA 1 und WA 2 sowie in der Planstraße 2 und innerhalb der Maßnahmenfläche festgestellt. Eine negative Eingriffsbilanz ist in allen weiteren Baugebieten zu verzeichnen, in denen die Eingriffe in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild entsprechend der Erhöhung des Baurechts berechnet werden. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 69 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Insgesamt verbleibt nach Berücksichtigung der bestehenden Baurechte ein Ausgleichsbedarf für die nicht geschützten Bestandteile des Naturhaushalts in Höhe von 125 Wertpunkten. Eine nach Baufeldern differenzierte Aufschlüsselung weist das Eingriffsgutachten aus (C+S 12/2012). Geschützter Baumbestand Es ist von dem Verlust von 127 Bäumen mit einem Stammumfang (nach Berechnung des Vitalitätsabzuges) von insgesamt 13.587 cm auszugehen, für die ein Kompensationsbedarf von 272 Ersatzbäumen errechnet wurde. Diesem ermittelten Bedarf wurden die aufgrund der BebauungsplanFestsetzungen zu erwartenden Neupflanzungen von 144 Bäumen im Plangebiet gegenübergestellt. Es verbleibt ein Ausgleichsbedarf von 157 Bäumen, die derzeit nicht durch Baumpflanzungen innerhalb des Bebauungsplangebiets XVII-4 ausgeglichen werden können. Für den verbleibenden Kompensationsumfang für den Baumverlust wird ein Kostenäquivalentwert von 1.500 € pro ModellErsatzbaum angesetzt. Gesamtbilanz Bezogen auf die untersuchten nicht geschützten Bestandteile von Natur und Landschaft werden erhebliche Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Bodenwasser und Pflanzen und Tiere ermittelt. Ebenso bleibt ein erhebliches Ausgleichsdefizit für den Verlust geschützter Bäume bestehen. Der Gesamtverlust kann durch Entwicklungsmaßnahmen innerhalb einer Maßnahmenfläche, die spreeaufwärts in einer Entfernung von ca. 2,5 km zur Verfügung steht, ausgeglichen werden. Hoher Wallgraben Der Hohe Wallgraben ist Bestandteil des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47a und liegt mit einer Länge von ca. 350 m als offener, begradigter Graben zwischen der Köpenicker Straße und Spree. Die im Bereich dieses Gewässerabschnitts im Bebauungsplan 11-47a als „Maßnahmenfläche B“ ausgewiesene Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft soll „zur Renaturierung des Hohen Wallgrabens als gewässerökologisch bedeutsame, altarmartige Ergänzungsstruktur der Spree mit durchgängiger Anbindung“ entwickelt werden. Parallel zur „Maßnahmenfläche B“ verläuft eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“. Der Grabenabschnitt soll zur nachhaltigen Verbesserung der Habitat- und Trittsteinfunktion für Pflanzen, vor allem aber Tiere um ca. 10 m ab bestehender Böschungsoberkante aufgeweitet und der Hohe Wallgraben naturnah ausgebaut werden. Die Regelbreite des v.g. Ufergrünzugs von rund 8 m basiert auf einer Aufteilung der Grünfläche mit einem in der Regel 4 m breiten Uferweg für Fußgänger und Radfahrer, einem Schutzstreifen von mindestens 1 m zwischen Weg und Gewässerböschungsoberkante sowie einem in der Regel 3 m breiten Pflanzstreifen zwischen dem Weg und den Gewerbegrundstücken. 70 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Im Rahmen der Bebauungsplan-Verfahren 11-47a-c wurde eine Machbarkeitsstudie (Lpb 03/2011) zur Freilegung und Renaturierung des Hohen Wallgrabens erarbeitet. Demnach soll das heutige Trapezprofil nordseitig aufgeweitet werden, so dass eine deutlich breitere Fläche aus Gewässerund Ersatzauen-Biotopen entsteht. Dadurch ist eine aus gewässerökologischer Sicht erwünschte Erhöhung der Struktur-/Standortdiversität durch Pflanzung gebüschartiger Gehölzsäume, Schilfpflanzung im Flachwasserbereich sowie die Entwicklung offener Wiesenflächen auf den Böschungen zu erreichen. Die mögliche Vielfalt der Standortverhältnisse und Vegetationsformationen führt schließlich auch zu einem breiten Artenspektrum an charakteristischen Pflanzen- und Tierarten der Spreeuferbereiche, die im räumlichfunktionalen Zusammenhang zu den Uferbereichen der Rummelsburger Bucht stehen. Insofern können sich durch die hier verkürzt dargestellten Maßnahmen auch Synergieeffekte für die Avifauna und für die Fledermäuse ergeben. Die zur Herstellung der Maßnahmenfläche einschließlich des parallel verlaufenden Grünzuges erforderlichen Flächen sind inzwischen mit Ausnahme einer wenige Quadratmeter großen Fläche vom Land Berlin erworben worden. Auch ohne diese Fläche können die Maßnahmen bereits umgesetzt werden. Die Herstellung des Geländeprofil („Maßnahmenfläche B“) unterliegt der zuständigen Senatsverwaltung nach Erarbeitung entsprechender Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren. Die geplante öffentliche Grünfläche wird in der Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörde liegen. Die Finanzierung der Maßnahmen durch die künftigen Investoren im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4 ist in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln. 3.2.12 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Das Plangebiet Südost ist Bestandteil des mit Senatsbeschluss vom 15. März 1994 förmlich festgelegten Entwicklungsbereiches „Berlin-Rummelsburger Bucht“, für das gemäß § 166 BauGB ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen sind. Insofern ist eine Gebietsentwicklung nach § 34 BauGB auszuschließen. 3.2.13 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Für das Plangebiet hat es seit 1992 zahlreiche Konzepte und städtebauliche Entwürfe gegeben, die, wie in Kapitel II.1 ausführlich beschrieben, aufgrund der hohen Lagegunst die Entwicklung als städtebaulich und funktional eigenständigen Ort vorsahen. Die Planungsüberlegungen gingen zunächst von der Entwicklung eines Wohn- und Dienstleistungszentrums in einer „symmetrisch städtebaulichen Großfigur mit bis zu 20-geschossigen Dominanten“ aus. Aufgrund zwischenzeitlich veränderter Rahmenbedingungen und einer nachlassenden Nachfragesituation auf dem ImmobilienStand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 71 Bebauungsplan XVII-4 Begründung markt verringerten sich die baulichen Dimensionen und Bruttogeschossflächen deutlich, die sich nunmehr an der Geschossigkeit der inzwischen festgesetzten angrenzenden Bebauungspläne orientierten. Eine weitere Reduzierung der Baumassen wäre theoretisch möglich, aber angesichts der besonderen Lagegunst des Plangebiets zwischen Rummelsburger See und dem Nahverkehrsknoten Ostkreuz sowie wegen der Bedeutung des Gebiete als Eingang zum gesamten Entwicklungsbereich ist diese Alternative städtebaulich nicht zu vertreten. In sämtlichen formellen und informellen Planwerken des Landes Berlin wird vom Grundsatz her eine bauliche Entwicklung des Gebietes verfolgt. Zudem soll die Bebauung die Bahnhofsvorfahrt städtebaulich fassen und von den Emissionen der Bahn und des Straßenverkehrs abschirmen, so dass sie auch zur Minimierung von Umweltbelastungen an dem für die Naherholung wichtigen Uferbereich des Rummelsburger Sees beiträgt. 3.3 Zusätzliche Angaben 3.3.1 Beschreibung der technischen Verfahren der Umweltprüfung Der Umweltbericht entstand erstmalig zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Er wurde im Laufe des Verfahrens dem jeweiligen Planungsstand entsprechend fortgeschrieben. Aussagen und Inhalte wurden dem Kenntnisstand folgend detailliert. Folgende Arbeitsschritte wurden durchgeführt: - Erarbeitung einer Bestandsaufnahme, Kartierung und Bewertung des Plangebiets, teilweise auch angrenzender Quartiere; Biotopbewertung in Anlehnung an das „Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin“, - Erarbeitung eines faunistischen Gutachtens zu Vögeln, und Fledermäusen, - Beachtung fachgesetzlicher Vorgaben, Programmatiken und fachlicher Standards, - Auswertung vorliegender Fachgutachten zum Plangebiet bzw. zur näheren Umgebung (Verkehrsgutachten, Untersuchungen zu Luftschadstoffgutachten, Altlastenerfassung), - Auswertung vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation, hier insbesondere des Digitalen Umweltatlas Berlin sowie - Bewertung der ausgewerteten Quellen, Erarbeitung von Empfehlungen und Hinweisen zum Planverfahren, insbesondere hinsichtlich erforderlicher Festsetzungen im Bebauungsplan oder vertraglicher Regelungen. Eine erste Bestandserfassung erfolgte im Jahr 2004. Im Jahre 2012 wurde die Biotopkartierung überprüft. 3.3.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen Gegenstand der Überwachung nach § 4c BauGB (Monitoring) sind die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen, die durch die Umsetzung des Bebauungsplans eintreten. Ziele der Überwachung sind die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen sowie die Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung. Plangeber bzw. zustän72 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung dige Fachbehörden sollen in der Lage sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen zu können. Die Konzeption zur künftigen Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen soll im Wesentlichen auf den vorhandenen Umweltinformationssystemen und den fachbehördlichen Aktivitäten/Zuständigkeiten basieren. Nachfolgend wird der Umfang der Überwachung nach den Erfordernissen der Planungen und auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse benannt. Es werden differenziert für einzelne Schutzgüter und Belange die relevanten Umweltziele sowie möglicherweise einzuleitende Aktivitäten im Falle der Zielverfehlung festgelegt. Schutzgut Mensch Ziele: Maßnahmen: Turnus, Qualität: Vermeidung der Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Lärm und Luftschadstoffe. Feststellung möglicher Lärm- und Luftbelastungen. Umsetzung von Maßnahmen des Luftreinhalteplans und der Lärmminderungsplanung. Überprüfung der immissionsrechtlichen Maßgaben. Im Rahmen üblicher fachbehördlicher Aktivitäten/Zuständigkeiten. Allgemeines Monitoring. Schutzgut Boden, Bodenwasser Ziele: Maßnahmen: Turnus, Qualität: Vermeidung der Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Altablagerungen, Reduktion bestehender Belastungen, die innerhalb des Plangebiets entstanden sind oder einströmen. Beobachten der im Plangebiet entstandenen Altablagerungen, Beseitigung bzw. Immobilisierung im Zuge der Durchführung von Baumaßnahmen, Beobachten der von außen auf das Plangebiet einwirkenden Belastungsfahne, Überprüfen möglicher Verlagerungen der Belastungen, Überprüfen möglicher Belastungen der Bodenluft. Im Rahmen üblicher fachbehördlicher Aktivitäten/Zuständigkeiten in Kombination mit einzellfall- bzw. standortbezogenen Maßnahmen (z.B. baubegleitend). Allgemeines/spezielles Monitoring. Schutzgut Wasser Ziele: Maßnahmen: Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers auf den Baugrundstücken. Fachbehördliche Bewilligungen, behördliche Abstimmungen. Allgemeines Monitoring. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 73 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Schutzgut Pflanzen, Tiere Ziele: Maßnahmen: Turnus, Qualität: Sicherung und Entwicklung der vorhandenen Qualitäten im Bereich des Seeufers, Sicherung des erhaltenswerten Baumbestandes. Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt der vorhandenen Biotopstrukturen als Rückzugsbereich für die relevanten Tiergruppen, Beobachten der veränderten Habitatstrukturen und des Vorkommens besonders und streng geschützter Arten, W asserf ledermaus, Zwergf ledermaus, Braunes und/oder Graues Langohr und Breitf lügelf ledermaus, 32 Vogelarten, insb. Feldsperling, Gartengrasmücke, Girlitz und Grünspecht (Nahrunsgast), ggf. Einleiten notwendiger Sicherungsmaßnahmen. Beginn zwei Jahre nach Ende der öffentlichen Auslegung im zweijährigen Turnus Ende: Fünf Jahre nach Beendigung der relevanten Bautätigkeit. Spezielles Monitoring (Ökologische Baubegleitung). Belang Verkehr Ziele: Maßnahmen: Turnus, Qualität: Überprüfung Eintreten der gutachterlich prognostizierten Werte. Überprüfen der gutachterlich prognostizierten Verkehrsbelegungen an ausgewählten Stellen im Straßennetz und daraus resultierenden Lärm- und Luftbelastungen im Wege der fachbehördlichen Beobachtung der Verkehrsentwicklung bzw. ordnungsrechtlicher Kontrollen (Zählungen). Überprüfen der Annahmen des Modal-Split im Quellund Zielverkehr. Ggf. Einleiten verkehrslenkender Maßnahmen. Im Rahmen üblicher fach- und ordnungsbehördlicher Aktivitäten /Zuständigkeiten. Allgemeines Monitoring. 3.3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4 „Ostkreuz“ umfasst eine Größe von ca. 22 ha Flächen der Bezirke Lichtenberg und FriedrichshainKreuzberg. Der Bebauungsplan dient vorrangig der städtebaulichen Ordnung und Neuausweisung von Baugebieten im Umfeld des Bahnhofs „BerlinOstkreuz“. Der Umweltbericht bilanziert die eingriffsrelevanten Flächen des „Plangebiets Südost“. Die Festsetzungen umfassen die Neuordnung eines untergenutzten und z.T. brachliegenden Geländes, eine bis zu siebengeschossige, gemischt genutzte Bebauung zwischen Hauptstraße und Rummelsburger See, die innere Erschließung des Gebiets südlich der Hauptstraße, die Sicherung von öffentlichen Grünflächen sowie eines übergeordneten UferGrünzuges/Uferweges entlang des Rummelsburger Sees. 74 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Mit dem Bebauungsplan werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Die Eingriffe wurden im Rahmen eines Eingriffsgutachtens erfasst, notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt und im vorliegenden Umweltbericht zusammengefasst dargestellt. Bezogen auf die untersuchten nicht geschützten Bestandteile von Natur und Landschaft werden erhebliche Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Bodenwasser und Pflanzen und Tiere ermittelt. Zu den beiden untersuchten Wertträgern des Klimas „Kaltluftleitbahnen“ und „stadtklimatische Funktion“ werden geringere Eingriffe festgestellt. Das Landschaftsbild wird gegenüber dem Bestand geringfügig verbessert. Von erheblichen Eingriffen sind auch nach BaumSchVO Bln geschützte Bäume sowie Lebensräume besonders und streng geschützter Vögel und Fledermäuse betroffen. Die geplanten Eingriffe können nur teilweise innerhalb des Geltungsbereichs kompensiert werden. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB müssen nicht alle Eingriffe in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild ausgeglichen werden, sondern nur diejenigen, die über das Maß der bestehenden Baurechte hinausreichen. Unter Berücksichtigung der bestehenden Baurechte wird im Plangebiet eine positive Eingriffsbilanz für die öffentliche Parkanlage mit Spielplatz sowie für die geplanten Baufelder MI 2, WA 1 und WA 2 sowie in der Planstraße 2 und innerhalb der Maßnahmenfläche festgestellt. Eine negative Eingriffsbilanz ist in allen weiteren Baugebieten zu verzeichnen, in denen die Eingriffe in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild entsprechend der Erhöhung des Baurechts berechnet wurden. Für den Verlust von geschützten Bäumen werden in allen Planstraßen und in den allgemeinen Wohngebieten Neupflanzungen festgesetzt, es verbleibt ein Defizit nicht ausgleichbarer Bäume bestehen. Für den Ausgleich der Eingriffe in die nicht geschützten Bestandteile von Natur und Landschaft und für den nicht ausgleichbaren Baumverlust steht ein geplanter Grünzug im näheren Spreeraum zur Verfügung. Der Abschnitt zwischen Köpenicker Straße und Spree befindet sich spreeaufwärts und ist Bestandteil des Bebauungsplans 11-47a. Der geplante Grünzug soll mit der Renaturierung des Hohen Wallgrabens zu einem breiteren Artenspektrum an charakteristischen Pflanzen- und Tierarten der Spreeuferbereiche beitragen und sich als wichtiger Baustein in die überregionale Entwicklung eines zusammenhängenden Freiraumsystems einfügen. Die zur Durchführung dieser Maßnahme erforderlichen Flächen sind bereits mit Ausnahme einer wenige Quadratmeter großen Fläche im Eigentum des Landes Berlin. Bezüglich der geschützten europäischen Arten ergab die artenschutzrechtliche Prüfung, dass kein Verbotstatbestand vorliegt unter der Voraussetzung, dass für die im Bestand in Berlin leicht rückläufigen, relevanten Arten der Avifauna Feldsperling, Gartengrasmücke, Girlitz, Sumpf rohrsänger und Gelbspötter sowie für die Fledermausarten Abendsegler, W asserf ledermaus, Zwergf ledermaus, Braunes und/oder Graues Langohr und Breitf lügelf ledermaus Maßnahmen zur Vermeidung sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität) gesichert werden. Neben Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet werden im Uferbereich innerhalb und außerhalb des Plangebiets Flächen zum Schutz, Pflege und Entwicklung ausgewiesen, die den Bruthabitatansprüchen der oben genannten Vogelarten entsprechen. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 75 Begründung Bebauungsplan XVII-4 Die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung des Bebauungsplans eintreten, ist vorgesehen (Monitoring). Hierdurch sollen insbesondere unvorhergesehene erhebliche Auswirkungen frühzeitig erkannt und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Abhilfe geschaffen werden. Hierzu werden die beteiligten Behörden und Verbände einbezogen. 76 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 4. Begründung Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung der einzelnen Festsetzungen 4.1 Grundzüge der Abwägung Bei der Aufstellung des Bebauungsplans werden die bauleitplanerischen Grundsätze nach § 1 Abs. 7 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauGB miteinander und untereinander in Einklang gebracht. Das Plangebiet eignet sich auf Grund seiner derzeitig extensiven Nutzung, seiner Zentralität und der günstigen Verkehrsanbindung für eine dichte Bebauung im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Der Bereich um den Bahnhof „BerlinOstkreuz“ ist für die gesamtstädtische Entwicklung sowie für die Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Lichtenberg von hervorgehobener Bedeutung. Die derzeitige Flächennutzung entspricht nicht der hohen Standortgunst. Die durch die vorhandenen Bahntrassen bedingte stadträumliche und funktionale Trennung der Bezirke und Quartiere soll durch eine Verbesserung der Verkehrsverbindungen aufgehoben bzw. gemindert werden. Die Ausweisungen des Bebauungsplans werden dazu mit den Zielen der abgeschlossenen, laufenden und noch vorgesehenen Planfeststellungsverfahren in den Bereichen Bahn, Straße und Straßenbahn abgestimmt und ergänzen diese. Der für die gesamtstädtische Flächennutzung maßgebliche FNP räumt der Innenentwicklung auf unter- oder fehlgenutzten Flächen den Vorrang vor einer Stadterweiterung zu Lasten des Landschaftsraumes ein. Flächenbedarf soll vor einer Flächeninanspruchnahme in der Peripherie möglichst innerhalb der vorhandenen Stadt befriedigt werden, um mit dem Grund und Boden sparsam umzugehen. Durch die Wiedernutzung dieser brachliegenden Flächen in innerstädtischer Lage wird ein gesamtstädtisch relevanter sparsamer Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1 Abs. 5 BauGB gefördert. Die Entscheidung des Senates, die Flächen an der Rummelsburger Bucht zur Deckung des erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten und zur Wiedernutzung brachliegender Flächen zu einem Wohnund Dienstleistungsschwerpunkt zu entwickeln, fand deshalb in den Darstellungen des FNP und in der förmlichen Festlegung als städtebauliche Entwicklungsmaßnahme seinen Ausdruck. Durch die Wiedernutzung brachliegender Flächen in innerstädtischer Lage wird die Auslastung der öffentlichen Verkehrsmittel entsprechend den Zielen der STEP-Verkehr durch die bauliche Konzentration an diesem durch öffentlichen Personennahverkehr hervorragend erschlossenen Standort gefördert. Für die Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Lichtenberg bedeutet die Revitalisierung des Ufers der Rummelsburger Bucht eine erhebliche strukturelle Aufwertung. Der bislang abgeschottete attraktive Landschaftsraum der Spree und der Rummelsburger Bucht wird der Bevölkerung wieder zugänglich gemacht. 4.2 Art der baulichen Nutzung 4.2.1 Kerngebiete (MK) Im Eckbereich Kynaststraße/Hauptstraße (beidseits der dort geplanten Promenade mit Stadtplatz) werden durch den Bebauungsplan XVII-4 Kerngebiete festgesetzt (MK 1 und MK 2; § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 77 Begründung Bebauungsplan XVII-4 mit § 7 BauNVO). Ein weiteres Kerngebiet (MK 3) wird im Bereich südlich der Planstraße 4 festgesetzt. Die Ausweisung der Kerngebiete entspricht dem durch die Flächennutzungsplanung und die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „BerlinRummelsburger Bucht" bestimmten Ziel zur Entwicklung eines Dienstleistungsschwerpunktes am Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ und korrespondiert mit der überdurchschnittlich guten Verkehrserschließung der Flächen durch Straße und Schiene. Mit dem Ausbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ zu einem Regionalbahnhof und der langfristig vorgesehenen Verlängerung der BAB A 100 mit Anschlussstelle im Bereich der Hauptstraße wird sich diese Standortqualität weiter verbessern. Neben vielfältigen Dienstleistungs- und Büronutzungen ist in den Kerngebieten unter anderem auch die Entwicklung von Einzelhandel und gastronomischer Nutzungen möglich. Planerisches Ziel ist es, im Bereich der Kerngebiete MK 1 und MK 2 – im Einmündungsbereich von Hauptstraße und Kynaststraße – ein kleines Quartierszentrum zu etablieren, das die derzeitigen Versorgungsdefizite in der Rummelsburger Bucht beheben kann. Die Lage der Kerngebiete MK 1 und MK 2 beidseits des geplanten Fußgänger- und Radfahrerbereichs mit Stadtplatz sowie unmittelbar gegenüber dem Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ bietet gute Voraussetzungen, um die für eine tragfähige Zentrumsnutzung ausreichende Kundenfrequenz zu gewährleisten. Die Zulässigkeit des Einzelhandels, insbesondere des großflächigen Einzelhandels, wird durch den Bebauungsplan hinsichtlich seines Umfangs eingeschränkt, weil der Bereich um den Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ außerhalb der in der Stadtentwicklungsplanung definierten Zentrenstruktur Berlins liegt. In einer im Auftrag des Bezirksamtes Lichtenberg im Dezember 2008 durchgeführten Tragfähigkeits- und Auswirkungsanalyse für die Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet wurde festgestellt, dass die Ausstattung mit Einzelhandelsangeboten im näheren Umfeld des Bebauungsplangebietes XVII-4 deutlich unter dem für Berliner Wohngebiete Üblichen liegt und ein großer Bedarf nach Nahversorgungsangeboten (Waren des kurzfristigen Bedarfs) besteht. Die mögliche Verkaufsfläche sollte nach Prüfung der gegenwärtigen und künftigen Bedarfssituation auf ca. 5.000 m² begrenzt werden. Städtebaulich negative Auswirkungen auf bestehende Zentren sind dann nicht zu erwarten. Die Aktualisierung des Zentren- und Einzelhandelskonzept für den Bezirk Lichtenberg vom Juni 2011 stellt fest, dass gegenüber dem Zeitpunkt der o.g. Tragfähigkeitsuntersuchung das Defizit an Nahversorgungsangeboten in der Rummelsburger Bucht durch die Ansiedlung des Aldi-Marktes an der Saganer Straße/Hauptstraße zwischenzeitlich verringert wurde. Dennoch besteht noch ein Potential für ein Nahversorgungszentrum am Standort Ostkreuz, welches an diesem sehr verkehrsgünstigen Standort unter Einbeziehung des Ausflugspublikums einen ausreichenden Einzugsbereich für ein abgerundetes Nutzungsprofil aufweisen könnte. Als tragfähige Größe benennt das Zentren- und Einzelhandelskonzept eine Verkaufsfläche/Nutzfläche für alle Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote im Nahversorgungszentrum von bis zu 5.000 m², darunter 2.000 m² Verkaufsfläche für Nahversorgung (vorgeschlagene Nutzungen: 1 Vollversorger, evtl. 1 Discountmarkt, Drogerie, Apotheke, Bäcker, Blumen, Zeitungen/Zeitschriften/ Toto/Lotto, ergänzt durch Dienstleistungen, z.B. Café/Gaststätte/Imbiss, Friseur/Kosmetik, Reinigung/Wäschedienst, Schlüsseldienst, Reisebüro, Phy78 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung siotherapie, u.a.). Bei einem weiteren Bevölkerungswachstum auf 8.000 Einwohner im Einzugsbereich werden 2.600 m² Verkaufsfläche für Nahversorgung als tragfähig eingeschätzt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan XVII-4 selbst mit seinen Misch- und Wohngebieten die Errichtung weiterer Wohnungen und damit ein weiteres Einwohnerwachstum im Umfeld des geplanten Nahversorgungszentrums vorbereitet. Der Bebauungsplan begrenzt entsprechend den Empfehlungen der o.g. Tragfähigkeits- und Auswirkungsanalyse sowie des bezirklichen Zentrenund Einzelhandelskonzepts durch die textliche Festsetzung Nr. 4 die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe in den Kerngebieten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO: „In den Kerngebieten sind großflächige Einzelhandelsbetriebe nur im 1. Vollgeschoss zulässig.“ Mit der Zulässigkeitsbeschränkung sollen folgende städtebauliche Ziele erreicht werden: - Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf die Zentrenstruktur der Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg und Treptow-Köpenick sowie - Konzentration des Einzelhandelsangebots im Bereich der städtebaulich besonders wirksamen Erdgeschosszone. Insgesamt ermöglicht der Bebauungsplan in den Kerngebieten MK 1 und MK 2 eine Grundfläche (= Geschossfläche im Erdgeschoss) von insgesamt ca. 6.600 m² bei maximaler Ausschöpfung der Festsetzungen. Unter Ansatz eines derzeit üblichen Verkaufsflächenanteils an der Geschossfläche von 75 % ergibt sich eine maximal mögliche Verkaufsfläche von rund 5.000 m². Tatsächlich wird der Umfang der Verkaufsflächen in den Kerngebieten MK 1 und MK 2 voraussichtlich unter diesem Wert liegen, weil davon auszugehen ist, dass ein relativ großer Anteil der Erdgeschosszonen auch von anderen Nutzungen, z.B. Schank- und Speisewirtschaften oder Hotels in Anspruch genommen wird. Wenn der für tragfähig eingeschätzte Umfang an Nahversorgungsangeboten nicht innerhalb der Kerngebiete ausgeschöpft wird, können weitere (nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe auch in den angrenzenden Mischgebieten entlang der Hauptstraße und Kynaststraße entstehen. Sie sind dort nur ausnahmsweise zulässig, so dass eine Steuerungsmöglichkeit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens besteht (vgl. Kapitel 4.2.2). Weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe sind darüber hinaus in relativ geringem Umfang im Kerngebiet MK 3 möglich. Dieses ist vom MK 1 und MK 2 jedoch räumlich getrennt, so dass sich kein zusammenhängendes Zentrum entwickeln kann, das aufgrund seiner Größe die vorhandenen städtischen Zentren beeinträchtigen könnte. Neben den im Kerngebiet allgemein zulässigen Nutzungen können gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise auch Wohnungen zugelassen werden. Vor allem, aber nicht nur an den zum Rummelsburger See orientierten Seiten des MK 2, bieten sich gute Voraussetzungen für die Realisierung von Wohnungen in den geplanten Gebäuden. Die Ausnahme soll daher in der Regel gewährt werden, wenn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einzelfallbezogen nachgewiesen wird, dass trotz der hohen Lärmbelastungen entlang der Haupt- und Kynaststraße gesunde Wohnverhältnisse Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 79 Begründung Bebauungsplan XVII-4 gewährleistet werden können, z.B. durch eine günstige Orientierung der Wohnungen. Das Kerngebiet MK 3 südlich der Planstraße 4 befindet sich auf einer Fläche, bei der es sich derzeit noch um eine planfestgestellte Bahnanlage handelt. Gemäß Planfeststellungsbeschluss zum Umbau des Bahnhofs „BerlinOstkreuz“ wird diese Fläche als Baulogistikfläche benötigt. Der Planfeststellungsbeschluss selbst geht nach Abschluss der Baumaßnahmen von einer möglichen Bebauung der Fläche aus, wenn dort Planrecht durch das Land Berlin geschaffen wird. Aufgrund der Aussagen im Planfeststellungsbeschluss ist davon auszugehen, dass der Bereich nach Abschluss der Baumaßnahmen am Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ von Bahnbetriebszwecken freigestellt werden kann. Die Schaffung von Planrecht durch das Land Berlin soll bereits jetzt vor Abschluss der Baumaßnahmen durch den Bebauungsplan XVII-4 erfolgen. Der Bebauungsplan trifft deswegen hier eine aufschiebend bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (textliche Festsetzung Nr. 5), wonach die Entwicklung des Kerngebietes MK 3 erst nach Freistellung der Fläche von Bahnbetriebszwecken möglich ist: „Auf den Bahnanlagen südlich der Planstraße 4 ist die bauliche und sonstige Nutzung gemäß der Nebenzeichnung 1 bis zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG dieser Flächen unzulässig.“ Die Fläche wird im Bebauungsplan in der Hauptzeichnung als planfestgestellte Bahnanlage nachrichtlich übernommen, die Folgenutzung als Kerngebiet ist in der Nebenzeichnung 1 geregelt. Die aufschiebend bedingte Festsetzung bedeutet, dass der Vollzug der Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß der Nebenzeichnung 1 erst nach Freistellung der Fläche von der Planfeststellung gemäß § 23 AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) erfolgen kann. Um die Freistellung der Fläche zu veranlassen, muss ein Antrag auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) gestellt werden, dem dieses zustimmen muss. Der Antrag auf Freistellung kann entweder durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Deutsche Bahn AG) selbst oder durch die Gemeinde, etwa vertreten durch das Bezirksamt Lichtenberg, gestellt werden. Die Voraussetzungen für die Freistellung sind zeitlich jedoch erst dann gegeben, wenn der Umstand eingetreten ist, dass der Bahnhofsumbau abgeschlossen ist und der Bereich nicht mehr als Baulogistikfläche benötigt wird. Dies soll voraussichtlich im Jahr 2016 der Fall sein. Mit dem vorliegenden Planfeststellungsbeschluss und der Möglichkeit des Bezirksamtes Lichtenberg, die Freistellung zu beantragen, liegen hinreichend konkrete und verlässliche Erkenntnisse darüber vor, dass der Bedingungseintritt auch tatsächlich in einem absehbaren Zeitraum erfolgt. Der Bebauungsplan kann daher bereits vorher mit der aufschiebend bedingten Festsetzung festgesetzt werden. Durch die Festsetzung wird eine einheitliche Überplanung des gesamten Plangebiets sichergestellt und verhindert, dass nach Aufgabe der Bahnnutzung unbeplante „Restflächen“ entstehen. Der Eigentümerin (Deutsche Bahn AG) wird durch die Festsetzung eine zukünftige Verwertung der Fläche ermöglicht. 80 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Die Umsetzung der festgesetzten Folgenutzungen auf den noch planfestgestellten Flächen ist keine Vorraussetzung für die Umsetzbarkeit der Festsetzungen außerhalb dieses Bereichs. Die Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB bezieht sich nur auf einen geringen Flächenanteil von weniger als 2 % des Geltungsbereiches. Die Festsetzung des Bebauungsplans ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt notwendig, da für den überwiegenden Flächenanteil bereits jetzt ein Planungserfordernis besteht und die noch planfestgestellten und künftig freizustellenden Flächen mit den angrenzenden Bereichen im Zusammenhang überplant werden sollen. 4.2.2 Mischgebiete (MI) Entlang der Hauptstraße und der Kynaststraße setzt der Bebauungsplan die Mischgebiete MI 1 bis MI 5 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO fest. Die Festsetzung als Mischgebiet bietet Entwicklungsspielräume für eine große Bandbreite möglicher Nutzungen. Unter anderem sind im Mischgebiet wie in den Kerngebieten verschiedene Dienstleistungsnutzungen (Geschäfts- und Bürogebäude, Hotels, etc.) zulässig, so dass die Mischgebiete die Nutzungsstruktur der Kerngebiete aufgreifen und fortsetzen können und so zum oben beschriebenen Planungsziel, am Ostkreuz einen Dienstleistungsschwerpunkt zu realisieren, beitragen. Daneben sind im Mischgebiet auch Wohnungen allgemein zulässig. Das Wohnen und die gewerbliche Nutzung stehen im Mischgebiet gleichberechtigt nebeneinander, keine der Hauptnutzungsarten darf erheblich dominieren. Bei der Beurteilung des Mischungsverhältnisses im Baugenehmigungsverfahren sind die Mischgebiete MI 1 bis MI 3 entlang der Hauptstraße und die Mischgebiete MI 4 und MI 5 entlang der Kynaststraße jeweils im Zusammenhang zu betrachten. So kann zum Beispiel im MI 4 eine ausschließlich gewerbliche Nutzung zugelassen werden, wenn im Gegenzug im MI 5 ein ausreichend hoher Anteil an Wohnnutzungen realisiert wird. Die Mischgebiete MI 1 bis MI 3 eignen sich aufgrund der Immissionsbelastung durch den Straßen- und Schienenverkehrslärm vor allem für die Realisierung weniger lärmempfindlicher Nutzungen, wie z.B. Büros. Bei entsprechender Grundrissgestaltung sind aber auch Wohnungen mit einer Orientierung von Aufenthaltsräumen in Richtung Süden/Rummelsburger See vorstellbar. Das Mischgebiet MI 4 bildet zusammen mit dem Kerngebiet MK 2 einen zusammengehörigen Block und kann die Nutzungsstruktur des Kerngebiets fortsetzen. Ein wesentlicher Unterschied in Hinblick auf die zulässigen Nutzungen ist, dass im Mischgebiet im Gegensatz zum Kerngebiet keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe realisiert werden können. Diese sollen entlang der Promenade im nördlichen Teil des Blocks, d.h. im Kerngebiet, konzentriert werden. Für das Mischgebiet MI 5 gilt ähnliches wie für die Mischgebiete MI 1 bis MI 3: Entlang der Kynaststraße ist vor allem die Realisierung gewerblicher Nutzungen sinnvoll, während zum Rummelsburger See hin orientiert auch attraktive Wohnnutzungen realisiert werden können. Darüber hinaus ist in das Mischgebiet MI 5 das ehemalige Pumpengebäude der Deutschen Bahn Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 81 Bebauungsplan XVII-4 Begründung einbezogen. Hier ist eine Nutzung beispielsweise durch Gastronomie vorstellbar. Der Bebauungsplan trifft jedoch keine Festsetzungen zur Gliederung des Mischgebiets, sondern lässt ausreichend Spielraum für die Entwicklung marktgängiger Nutzungen durch künftige Investoren. Das in den Mischgebieten zulässige Nutzungsspektrum wird durch die textliche Festsetzung Nr. 3 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO eingeschränkt: „In den Mischgebieten können Einzelhandelsbetriebe nur ausnahmsweise zugelassen werden.“ Wie bereits oben unter 4.2.1 erläutert, soll die zulässige Verkaufsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4 beschränkt werden, um schädliche Auswirkungen auf die Zentrenstruktur Berlins zu vermeiden. Die für die Versorgung der Rummelsburger Bucht notwendigen Einzelhandelsbetriebe sollen vorrangig im Bereich der Promenade und des Stadtplatzes (Fußgänger- und Radfahrerbereich) konzentriert werden, um die für eine tragfähige Einzelhandelsnutzung notwendige Kundenfrequenz zu erreichen. In den Mischgebieten sollen Einzelhandelsbetriebe deswegen allenfalls in äußerst untergeordnetem Umfang zugelassen werden. So ist es vorstellbar, dass sehr kleine Ladeneinheiten zugelassen werden, die aufgrund ihrer geringen Größe mit hoher Sicherheit ausschließlich der Nahversorgung dienen (z.B. als Kiosk oder Bäckerei). Durch die Ausnahmeregelung besteht die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung im Baugenehmigungsverfahren. Sollte sich im Laufe der Entwicklung des Gebietes herausstellen, dass im Bereich der Kerngebiete in erheblichem Ausmaß andere Nutzungen als Einzelhandel realisiert werden und die verträgliche Verkaufsfläche deutlich unterschritten wird, ermöglicht es die Ausnahmeregelung darüber hinaus, weitere Läden in den Mischgebieten entlang der Kynaststraße und der Hauptstraße zuzulassen, um die Versorgung der Bewohner in der Rummelsburger Bucht sicherzustellen. Großflächige Einzelhandelsbetriebe bleiben ausschließlich im Kerngebiet zulässig. 4.2.3 Allgemeine Wohngebiete (WA) Die zum Rummelsburger See hin orientierten Grundstücksflächen verfügen über eine hohe naturräumliche Lagegunst und eine entsprechende Eignung für eine Wohnnutzung. Die Flächen werden im Bebauungsplan daher als allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis WA 3) festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO). Entsprechend dem aus dem Gutachterverfahren im Jahr 2009 hervorgegangenen städtebaulichen Entwurf von AFF Architekten sollen hier Nord-Südorientierte Gebäudezeilen mit einer Wohnnutzung realisiert werden und so die attraktive Struktur in den östlich angrenzenden Baugebieten der Rummelsburger Bucht fortgesetzt werden. 4.2.4 Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen im MK, MI und WA Die in den allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten und Kerngebieten allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen 82 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung werden durch die textliche Festsetzung Nr. 2 im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO ausgeschlossen. „In den Kerngebieten, Mischgebieten und allgemeinen Wohngebieten sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe nicht zulässig." Tankstellen und Gartenbaubetriebe sind aufgrund ihrer Flächenausdehnung und baulichen Eigenart mit der beabsichtigten baulichen Verdichtung und der städtebaulichen Gestaltung dieses „Eingangs" zum städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht vereinbar. Hinzu kommt, dass Tankstellen unerwünschten Verkehr in das Gebiet ziehen würden. Dies gilt vor allem für die rückwärtigen Grundstücksteile, d.h. insbesondere die allgemeinen Wohngebiete. Aber auch entlang der Hauptstraße und der Kynaststraße sind sie mit dem Ziel, eine Blockrandbebauung zur Abschirmung der dahinter gelegenen Grundstücksteile zu realisieren, nicht vereinbar. In der Umgebung sind Tankstellen z.B. an der Köpenicker Chaussee vorhanden, so dass eine ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Ausgeschlossen werden durch den Wortlaut der Festsetzung sämtliche Sorten von Tankstellen. Für die Kerngebiete betrifft das demnach sowohl Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO als auch sonstige Tankstellen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Die allgemeine Zweckbestimmung der Kern-, Misch- und allgemeinen Wohngebiete bleibt gewahrt, da – mit Ausnahme der oben erläuterten Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandel – alle anderen in den Baugebieten jeweils allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht eingeschränkt werden. 4.2.5 Sondergebiet (SO) Für das denkmalgeschützte Areal der Grundstücke Marktstraße 9-13 wird ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Beherbergung“ festgesetzt (§ Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. 11 BauNVO). Die ehemalige Nutzung dieses Grundstücks durch die Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (FHTW) sowie durch eine Polizeidienststelle wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Seitens des Deutschen Jugendherbergswerkes gibt es Bestrebungen, hier eine Jugendherberge mit ca. 430 Gästebetten einzurichten. Die Baugenehmigung für einen entsprechenden Umbau des Gebäudes wurde am 18. Januar 2012 erteilt. Die Beherbergungsnutzung wird durch den Plangeber begrüßt, da sie eine sinnvolle Nachnutzung des denkmalgeschützten Gebäudekomplexes ermöglicht. Zudem ist das Grundstück aufgrund der Lage unmittelbar am Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ – nach Umbau des Bahnhofs wird es einen zusätzlichen Bahnhofszugang auch im Nordosten des Bahnhofs geben – sehr gut für eine Beherbergungsnutzung geeignet. Des Weiteren kann die Realisierung der Jugendherberge dazu beitragen, den anhaltenden Druck auf die westlich benachbarten Wohnquartiere Friedrichshains zu lindern, wo die hohe Zahl an bereits vorStand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 83 Begründung Bebauungsplan XVII-4 handenen Hostel-Betten zu Konflikten mit der Wohnnutzung führt (Immissionskonflikte aufgrund verhaltensbedingten Lärms, Lärmbelastung durch Besuchergruppen mit Rollkoffern, etc.). Die im Sondergebiet zulässigen Nutzungen werden durch die textliche Festsetzung Nr. 1 näher bestimmt: „Im sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ,Beherbergung‘ sind zulässig: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Anlagen für soziale Zwecke, die der Beherbergung dienen. Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Anlagen für sonstige soziale, kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs der Beherbergungsgäste dienen, - Schank- und Speisewirtschaften, - Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Spielhallen und Einrichtungen zur Schaustellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und Live-Shows sowie Video- oder ähnliche Vorführungen), - Büro- und Verwaltungsnutzungen, - Räume für freie Berufe sowie - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen.“ Aus städtebaulichen Gesichtspunkten spielt es keine Rolle, ob die Jugendherberge vom Deutschen Jugendherbergswerk oder einem gewerblichen Unternehmen betrieben wird. In erstem Fall handelt es sich um eine Anlage für soziale Zwecke, im zweiten Fall um einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes. Durch den Bebauungsplan werden beide Alternativen zugelassen. Es steht noch nicht fest, ob neben dem ehemals von der FHTW genutzten Hauptgebäude auch die weiteren auf dem Gelände vorhandenen Gebäude (ehemalige Polizeiwache, Nebengebäude) für eine Nutzung als Jugendherberge geeignet sind. Darüber hinaus ist in geringfügigem Umfang die Errichtung von Neubauten auf dem Grundstück vorstellbar. Um sinnvolle Nutzungen für diese Bauten zu ermöglichen, werden durch den Bebauungsplan zahlreiche weitere Nutzungen ausnahmsweise zugelassen. Diese müssen sich der Hauptnutzungsart „Beherbergung“ deutlich unterordnen, damit die Zweckbestimmung des Sondergebietes gewahrt bleibt. Durch die Ausnahmeregelung besteht die Möglichkeit, im Baugenehmigungsverfahren ihren Umfang zu begrenzen. Die Nutzungen, die durch die textliche Festsetzung Nr. 1 ausnahmsweise zugelassen werden, sind mit der Hauptnutzungsart Beherbergung verträglich bzw. ergänzen diese z.T. funktional (z.B. Schank- und Speisewirtschaften). Das Grundstück ist allseitig von hoch belasteten Verkehrstrassen umgeben: Im Westen die Bahnanlagen der Ringbahn, im Süden die Bahnanlagen der Ostbahn und im Nordosten die Marktstraße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße. Von diesen Verkehrstrassen gehen erhebliche Lärmbelastungen aus. Die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan XVII-4 vom 18. April 2012 hat für die Immissionsorte im Sondergebiet Beurteilungspegel an den besonders exponierten Fassadenabschnitten von tags 63 84 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung bis 73 dB (A) und nachts 63 bis 67 dB(A) ermittelt. An zurückliegenden oder teilabgeschirmten Fassaden sind die Verhältnisse günstiger, so dass Beurteilungspegel von 62 dB(A) nachts vielfach nicht überschritten werden. Immissionskonflikte zwischen der geplanten Nutzung bestehen daher nach Einschätzung des Fachgutachters nicht oder lassen sich durch geeignete Anordnung von Schlafräumen in Verbindung mit passiven Schallschutzmaßnahmen bewältigen, zumal die Gebäude keine bebauten Außenwohnbereiche aufweisen. Durch die Einführung der DIN 4109 als technische Baubestimmung im Land Berlin ist bei Hochbaumaßnahmen ein ausreichender Schallschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Durch geeignete Maßnahmen, z.B. den Einbau von Schallschutzfenstern, kann sichergestellt werden, dass die in der DIN 4109 definierten Schalldruckpegel in den Aufenthaltsräumen nicht überschritten und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Gebäude Marktstraße 10 und Markstraße 12-13 ein Anspruch auf passiven Schallschutz aus der Planfeststellung zum Umbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ (Planfeststellungsabschnitt 1) besteht. 4.2.6 Gemeinbedarfsfläche Am Rande des Ufergrünzuges wird an der Bezirksgrenze im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeiteinrichtung“ ausgewiesen. Die ausgewiesene Fläche ergänzt eine bereits im festgesetzten Bebauungsplan V-13 planungsrechtlich gesicherte Gemeinbedarfsfläche gleicher Zweckbestimmung. Beide Teilflächen dienen gemeinsam der funktionalen Ergänzung des Jugendfreizeitschiffes auf dem Rummelsburger See. Sie werden zum Teil durch einen StreetballPlatz sowie für Nebenanlagen (Mülltonnenstellplatz, Versorgungsanschlüsse) und Pkw- und Fahrradstellplätze genutzt. Durch die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche wird diese Nutzung planungsrechtlich gesichert. 4.3 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise Die Bestimmung des Nutzungsmaßes und der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt in Teilbereichen mittels erweiterten Baukörperfestsetzungen durch Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien in Verbindung mit der zulässigen Geschossfläche und der zulässigen Zahl von Vollgeschossen bzw. Höhe baulicher Anlagen. In anderen Teilbereichen erfolgt eine flächenmäßige Ausweisung durch Baugrenzen, die größeren Spielraum für die Gebäudeanordnung belassen, in Verbindung mit der Festsetzung der zulässigen Geschossfläche, Grundfläche und Vollgeschosszahl. Ziel der Festsetzungen ist es, die wesentlichen Elemente des städtebaulichen Entwurfes von AFF Architekten, der als Siegerentwurf aus dem städtebaulichen Gutachterverfahren 2009 hervorgegangen ist, planungsrechtlich festzuschreiben. Gleichzeitig soll in den Bereichen, in denen dies vertretbar erscheint, ausreichend Spielraum für die spätere Entwurfsplanung verbleiben, da dem städtebaulichen Entwurf kein konkretes Investitionsvorhaben zugrunde liegt. 4.3.1 Kerngebiete MK 1 und MK 2, Mischgebiet MI 4 In den Kerngebieten MK 1, MK 2 und im Mischgebiet MI 4 werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch eine flächenmäßige Ausweisung beStand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 85 Begründung Bebauungsplan XVII-4 stimmt. Als zulässiges Nutzungsmaß werden im MK 1 eine Grundfläche (GR) von 3.796 m² und eine Geschossfläche (GF) von 19.600 m², im MK 2 eine Grundfläche von 2.800 m² und eine Geschossfläche von 14.700 m² sowie im MI 4 eine Grundfläche von 1.650 m² und eine Geschossfläche von 10.700 m² festgesetzt. Sowohl im MK 1 als auch im MK 2 und im MI 4 werden bis zu sieben Vollgeschosse als Höchstmaß durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglicht. Entlang der Kynast- und Hauptstraße sowie entlang des geplanten Stadtplatzes wird zusätzlich ein 12 m breiter Streifen festgesetzt, in dem die sieben Vollgeschosse zwingend festgesetzt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine städtebauliche Raumkante entlang des öffentlichen Straßenraumes ausgebildet wird und die Haupt- und Kynaststraße als städtische Straßen baulich-räumlich gefasst werden. Zudem soll zu den teilweise in Hochlage verlaufenden Bahnanlagen ein bauliches Gegenüber geschaffen werden, das eine Mindesthöhe erfordert, um eine städtebauliche Wirkung entfalten zu können. Schließlich wird durch die Festsetzung ein Immissionsschutz für die rückwärtigen, seeorientierten Grundstücksflächen gewährleistet. Der Bebauungsplan setzt damit die Forderung der schalltechnischen Untersuchung um, wonach die Gebäude entlang der Verkehrstrassen möglichst hoch sein sollen und in den rückwärtigen Bereichen keine Gebäude zulässig sein sollen, die die Höhe der Stadtkante überschreiten. Wesentliches Element des städtebaulichen Entwurfs ist die Ausbildung eines Stadtplatzes im Kreuzungsbereich Kynaststraße/Hauptstraße sowie einer Fußgängerpromenade von dort zum Rummelsburger See. Diese öffentlichen Räume sollen durch die Bebauung im MK 1 und MK 2 städtebaulich gefasst werden; die Abfolge von Straßenraum, Stadtplatz, Promenade und Uferbereich soll für den Fußgänger räumlich erlebbar sein. Aus diesem Grund werden entlang der Kynast- und Hauptstraße sowie entlang des Stadtplatzes und der Fußgängerpromenade im Kerngebiet Baulinien festgesetzt, auf denen gebaut werden muss. Ein Zurückspringen der Gebäude von den Baulinien würde die klare Struktur des städtebaulichen Entwurfes beeinträchtigen und könnte zu einer Auflösung der städtebaulichen Figur führen. Durch die Festsetzung der Baulinien wird die Verbindung zwischen Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ und Ufer des Rummelsburger Sees als wesentliche Achse und Grundgerüst des städtebaulichen Entwurfs gestärkt. Bei einer Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs mit einer geschlossenen Bebauung entlang der Baulinie ist darüber hinaus sichergestellt, dass der Anteil der zu den belasteten Verkehrswegen orientierten Fassaden minimiert wird und die Blockinnenbereiche nicht verlärmt werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen eine vollständige Überbauung des Baufeldes im MK 1 (GR 3.796 m²). Dies ist sinnvoll, um hier beispielsweise einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb unterbringen zu können. Durch die Begrenzung der GF auf 19.600 m² wird gleichzeitig eine übermäßige bauliche Inanspruchnahme des Baufeldes verhindert. Die Festsetzung ermöglicht beispielsweise eine siebengeschossige geschlossene Blockrandbebauung mit einem eingeschossigen Sockelgebäude, lässt aber auch Spielraum für andere Entwürfe in Abhängigkeit vom Nutzungskonzept. Die im MK 2 und im MI 5 festgesetzte GR und GF leiten sich aus einer städtebaulichen Figur mit einer siebengeschossigen durchgängigen Blockrandbebauung und zusätzlich besonders tiefen Erdgeschossbereichen, z.B. für 86 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Läden, ab. Die Festsetzungen lassen hier ebenfalls Spielraum auch für andere Entwürfe. Anders als im MK 1 wird im MK 2 und MI 5 keine vollständige Überbauung des Blockes ermöglicht, um sicherzustellen, dass im Plangebiet in gewissem Umfang Freiflächen mit natürlichem Bodenanschluss verbleiben. Bei Ausschöpfung der festgesetzten Grund- und Geschossflächen ergeben sich für die Baugebiete folgende rechnerischen Nutzungsmaße: - MK 1: GRZ 1,00; GFZ 5,14, - MK 2: GRZ 0,72; GFZ 3,78 sowie - MI 4: GRZ 0,83; GFZ 5,36. Damit überschreitet die ermöglichte Geschossfläche in allen drei Baugebieten die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO von 3,0 für Kerngebiete und von 1,2 für Mischgebiete zum Teil erheblich. Im Mischgebiet MI 4 wird zudem die GRZ-Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,6 überschritten. Zur städtebaulichen Begründung für das Erfordernis der Nutzungsmaßüberschreitungen vgl. Kapitel 4.3.8). 4.3.2 Kerngebiet MK 3 Im Kerngebiet MK 3 wird mit einer das gesamte Baugebiet umgrenzenden Baugrenze (Baufensterausweisung) und einer GRZ von 1,0 eine vollständige Überbauung des Baugrundstücks zugelassen. Hierdurch wird die Ausbildung eines geschlossenen und damit lärmabschirmenden Gebäuderiegels ermöglicht. Als Zahl der Vollgeschosse wird ein Mindestmaß von vier Vollgeschossen und ein Höchstmaß von sieben Vollgeschossen festgesetzt. Durch die Festsetzung der Mindestgeschossigkeit soll sichergestellt werden, dass an dieser Stelle ein Baukörper entsteht, der eine städtebauliche Raumkante zur Bahn bildet und die nördlich angrenzenden Grundstücke von den Emissionen des Bahnbetriebs abschirmt. Das Höchstmaß von sieben Vollgeschossen orientiert sich an der Höhe der gründerzeitlichen Bebauung in den angrenzenden Quartieren (unter Berücksichtigung der geringeren Geschosshöhe von Neubauten im Vergleich zur Altbausubstanz). Die Geschossflächenzahl wird mit 4,0 festgesetzt. Dies ermöglicht bei einer vollständigen Bebauung des Baufelds die Errichtung eines Gebäudes mit der vorgeschriebenen Mindestzahl von vier Vollgeschossen. Bei Realisierung von fünf bis sieben Vollgeschossen kann die GRZ von 1,0 hingegen nicht ausgeschöpft werden, in diesem Fall müssen dann unbebaute Freiflächen auf dem Grundstück verbleiben. Dadurch wird eine zu intensive Grundstücksausnutzung verhindert. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 3,0 für die GFZ in Kerngebieten wird zwar überschritten, das Ausmaß der Überschreitung wird jedoch auf ein verträgliches Maß begrenzt (vgl. hierzu auch Kapitel 4.3.8). Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 87 Bebauungsplan XVII-4 Begründung 4.3.3 Mischgebiete MI 1 bis MI 3 Für die Mischgebiete MI 1 bis MI 3 entlang der Hauptstraße trifft der Bebauungsplan eine erweiterte Baukörperfestsetzung mittels Baulinien und Baugrenzen in Verbindung mit der Festsetzung einer zulässigen Geschossfläche von 9.200 m² im MI 1, 9.300 m² im MI 2 sowie 9.750 m² im MI 3. Die durch Baugrenzen umschlossene Fläche ist zugleich die zulässige Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 1 bzw. 2 BauNVO. Rechnerisch ergeben sich die folgenden relativen Nutzungsmaße: - MI 1: GRZ 0,88; GFZ 4,54 - MI 2: GRZ 0,83; GFZ 4,29 sowie - MI 3: GRZ 0,94; GFZ 4,76. Die im § 17 Abs. 1 BauNVO definierten Obergrenzen für Mischgebiete (GRZ 0,6; GFZ 1,2) werden somit erheblich überschritten; die städtebaulichen Gründe hierfür sind im Kapitel 4.3.8 dargestellt. Die Baulinie entlang der Hauptstraße ist gegenüber der bisherigen Straßenbegrenzungslinie zurückgesetzt und berücksichtigt so den benötigten Platz für die vorgesehene Aufweitung der Hauptstraße, für die ein eigenes Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird. Im Bereich des MI 2 sieht die Planfeststellung nach dem gegenwärtigen Entwurfsstand vor, die Hauptstraße so auszubauen, dass die Wohngebäude Hauptstraße 1G und 1I erhalten bleiben können. Die nördliche Baulinie an der Hauptstraße wird dennoch so festgesetzt, dass diese Gebäude zum Teil außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen. Die Gebäude genießen Bestandsschutz und können weiter genutzt werden. Bei einer Neubebauung des MI 2 sollte jedoch eine einheitliche Bauflucht entlang der Hauptstraße entstehen, weswegen die Baulinie in einer Flucht mit den Baulinien im MI 1 und MI 3 festgesetzt wird. Die Baukörperfestsetzung sieht in den drei Mischgebieten jeweils U-förmige, bis zu siebengeschossige Gebäude vor. Die Festsetzung von bis zu sieben Vollgeschossen erfolgt aus denselben Erwägungen wie in den Kerngebieten MK 1 und MK 2 (vgl. Abschnitt 4.3.1). Die Baukörper orientieren sich jeweils um nach Süden geöffnete Innenhöfe herum, die vom Verkehrslärm der Hauptstraße abgeschirmt sind. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass in den in den Mischgebieten allgemein zulässigen Wohnungen gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt werden können, indem Lärmschutzgrundrisse mit zu den Höfen orientierten Aufenthaltsräumen realisiert werden (vgl. auch Abschnitt 4.6.1). Für die Innenhöfe wird jeweils eine vollständige Überbauung mit bis zu zweigeschossigen Gebäudekörpern ermöglicht. Dies ist sinnvoll, um Nutzungen mit großem Flächenbedarf auf einer Ebene zu ermöglichen (z.B. bei einer Hotel-Nutzung Lobby-Bereich, Konferenzräume und/oder Restaurant; Läden, soweit sie nicht im Kerngebiet konzentriert werden sollen; Lieferzonen innerhalb der Gebäude; etc.). Die festgesetzten Geschossflächen leiten sich aus einer Baustruktur mit Gebäuden mit jeweils einem vollflächigen Sockelgeschoss und darüber sechs U-förmigen Geschossen ab. Sofern zwei Sockelgeschosse errichtet werden sollen, muss die Größe bzw. Zahl der darüber liegenden Vollgeschosse entsprechend reduziert werden. Die für eine 88 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Wohnnutzung notwendigen wohnungsbezogenen Freiflächen – insbesondere die bauordnungsrechtlich erforderlichen Kinderspielplätze – können ggf. auf dem Dach des bzw. der Sockelgeschosse realisiert werden. Für die vorderen, 15 m breiten Bereiche setzt der Bebauungsplan neben der Zahl von sieben Vollgeschossen als Höchstmaß auch Traufhöhen fest, und zwar als Mindest- und als Höchstmaß. Maximal zulässig ist eine Traufhöhe von 20,6 m über Gehweg. Dadurch wird sichergestellt, dass die Abstandsflächen der Gebäude die Straßenmitten der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straßen nicht überschreiten werden und der Bebauungsplan sich damit nicht über die Abstandsflächenvorschriften der Bauordnung für Berlin hinwegsetzt. Die vom Abstandsflächenrecht geschützten Rechtsgüter, insbesondere eine ausreichende Belüftung und Besonnung sowie ausreichende Sozialabstände zwischen den Gebäuden können so gewährleistet werden. Gleichzeitig wird als Mindestmaß eine Traufhöhe von 19,0 m über Gehweg festgesetzt, die somit nur geringfügig unter dem zulässigen Höchstmaß liegt. Der Bebauungsplan folgt damit den Forderungen der schalltechnischen Untersuchung, wonach die Bebauung an der Stadtkante entlang der Hauptstraße möglichst hoch sein soll, um durch eine hohe Beugungskante den Schalleintrag in die südlichen Bereiche (Wohngebiete WA 1 bis WA 3) zu minimieren. Schließlich setzt der Bebauungsplan für die Mischgebiete MI 1 bis MI 3 auch die Bauweise, nämlich als geschlossene Bauweise, fest. Dies ist erforderlich, damit entlang der Hauptstraße geschlossene Baukörper entstehen und so der städtebauliche Entwurf umgesetzt wird. Die geschlossene Bebauung entlang der Hauptstraße ist sowohl aus städtebaulicher Sicht gewünscht, um die Straße baulich zu fassen, als auch aus lärmschutztechnischer Sicht, um die südlich gelegenen Bereiche vom Verkehrslärm abzuschirmen. Vor allem in den Mischgebieten MI 1 und MI 2 wäre dies ohne die Festsetzung der geschlossenen Bauweise nicht sichergestellt, da diese Baugebiete gegenwärtig aus mehreren Grundstücken bestehen, die teilweise in unterschiedlichem Eigentum stehen. Durch die Festsetzung der geschlossenen Bauweise wird vorgegeben, dass an die Grundstücksgrenzen herangebaut werden muss. 4.3.4 Mischgebiet MI 5 Für das Mischgebiet MI 5 werden ebenfalls zwei bis zu siebengeschossige U-förmige Baukörper mit der Möglichkeit einer zweigeschossigen Sockelbebauung zwischen den Schenkeln durch erweiterte Baukörperausweisung gesichert. Die Festsetzungen zum Nutzungsmaß (Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß, einer Traufhöhe von mindestens 19,0 m über Gehweg und höchstens 20,6 m über Gehweg, und einer zulässigen Geschossfläche von jeweils 7.800 m²) sowie der Baulinie entlang der Kynaststraße folgt den gleichen Erwägungen wie bei den Baukörpern im MI 1 bis MI 3 entlang der Hauptstraße. Die Festsetzung von zwei Baukörpern, die an einer Stelle unterbrochen sind, stellen einen angemessenen Kompromiss zwischen den Belangen des Schallschutzes (aus dieser Sicht wäre eine möglichst geschlossene Bebauung wünschenswert) und dem Frischluftaustausch dar. Der von der Spree kommende Frischluftzustrom wirkt über den Bahnring hinaus nach Westen. Ein Klimagutachten des Deutschen Wetterdienstes, das im Zusammenhang mit dem damaligen Rahmenplan der städtebaulichen EntwicklungsmaßnahStand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 89 Begründung Bebauungsplan XVII-4 me erstellt wurde, kam demzufolge zur Empfehlung, die Bebauung am Kopfende des Rummelsburger Sees aufzulockern. Entlang der Kynaststraße verbleibt eine Vorgartenzone als nicht überbaubare Grundstücksfläche, um eine einheitliche Bauflucht mit dem MK 2 und MI 4 sicherzustellen. Die Festsetzung von bis zu sieben Vollgeschossen gewährleistet, dass die Bebauung ein angemessenes Gewicht erhält, um die Kynaststraße als innerstädtische Straße räumlich zu fassen und ein adäquates Gegenüber zum westlich der Straße liegenden Bahndamm zu schaffen. Des Weiteren verbleibt eine 15 m breite Fläche im Süden des Baugebiets als nicht überbaubare Grundstücksfläche. Südlich angrenzend befindet sich die Freifläche des Jugendfreizeitschiffes, die zum Teil in diesem und zum Teil im festgesetzten Bebauungsplan V-13 als Gemeinbedarfsfläche gesichert wird. Diese Fläche wird unter anderem durch einen Streetball-Korb genutzt. Ein 2006 im Auftrag des Bayerischen Landesamtes für Umwelt erstelltes Gutachten, das Anhaltswerte für Abstände zwischen Trendsportanlagen und Baugebieten enthält, empfiehlt zwischen Streetball-Plätzen und Mischgebieten einen Mindestabstand von 15 m, wenn der Platz tags außerhalb der Ruhezeiten maximal für 6 Stunden genutzt wird. Hieran orientiert sich die Festsetzung der Baugrenze für das MI 5. Eine detaillierte Immissionsprognose liegt nicht vor. Da der Streetball-Platz jedoch nur selten genutzt wird und eine Regelung der Nutzungszeiten durch den Betreiber der Jugendfreizeiteinrichtungen möglich ist, wird davon ausgegangen, dass der o. g. Mindestabstand ausreichend ist. In dem Bereich um das ehemalige Pumpenhäuschen enthält der Bebauungsplan-Entwurf eine weitere überbaubare Grundstücksfläche. Die Festsetzung erfolgt in diesem Bereich als flächenmäßige Ausweisung, um Spielraum für künftige Nutzungskonzepte zu belassen. Das vorhandene Pumpenhäuschen besitzt ein Vollgeschoss mit einer Geschossfläche von ca. 100 m². Die vorgesehenen Festsetzungen der Geschossfläche (GF 300 m²) und der Zahl der Vollgeschosse (maximal zwei Vollgeschosse) lassen in mäßigem Umfang Anbauten an das vorhandene Gebäude zu, um eine sinnvolle Nutzung zu ermöglichen. Da das Gebäude nicht denkmalgeschützt ist, ist auch ein Ersatzneubau nicht ausgeschlossen. Aus städtebaulichen Gründen ist ein Erhalt des vorhandenen Gebäudes jedoch wünschenswert, um an die historische Nutzung zu erinnern und einen Identifikationspunkt für die Bewohner der Rummelsburger Bucht zu erhalten. Die mäßigen Nutzungsmaße sollen deswegen die Attraktivität eines Abrisses des vorhandenen Pumpenhäuschens und eines Neubaus begrenzen. Die im Vergleich zum Bestandsgebäude deutlich höhere Grundfläche (GR 640 m²) sowie das großzügige Baufenster berücksichtigen die Idee, hier beispielsweise einen Biergarten anzulegen. Wenn die baulichen Anlagen eines Biergartens (dazu gehören z. B. Flächenbefestigungen für die Tische und Bänke) flächenmäßig größer sind als das vorhandene Gebäude, handelt es sich um eine Hauptanlage, für die ein entsprechendes Baufeld und eine ausreichende zulässige Grundfläche vorgesehen werden muss. Rechnerisch ergibt sich aus den festgesetzten Nutzungsmaßen für das 7.609,3 m² große MI 5 eine „durchschnittliche GRZ“ von 0,46 und eine „durchschnittliche GFZ“ von 2,09. Die im § 17 Abs. 1 BauNVO für Mischgebiete enthaltene Obergrenze für die GRZ von 0,6 wird somit unterschritten, während die Obergrenze für die GFZ von 1,2 überschritten wird, vgl. hierzu auch Kapitel 4.3.8. 90 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung 4.3.5 Allgemeine Wohngebiete Die überbaubaren Grundstücksflächen und das Maß der baulichen Nutzung in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 wird durch erweiterte Baukörperfestsetzungen mittels Baugrenzen in Verbindung mit der Festsetzung einer zulässigen Geschossfläche und der Höchstzahl von fünf Vollgeschossen bestimmt. Die durch Baugrenzen umschlossene Fläche ist zugleich die zulässige Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 1 bzw. 2 BauNVO. Die Festsetzungen orientieren sich an den Ergebnissen des städtebaulichen Gutachterverfahrens und dem daraus hervorgegangenen städtebaulichen Entwurf von AFF Architekten. Mit der Zeilenbebauung in Nord-Süd-Ausrichtung soll die attraktive städtebauliche Struktur der östlich benachbarten Quartiere in Rummelsburg aufgegriffen und fortgesetzt werden. Die Festsetzung von bis zu 5 Vollgeschossen erlaubt sowohl die Realisierung von Geschosswohnungsbau als auch von Reihenhäusern („Townhouses“). Durch die Zeilenbauweise wird eine Sichtbeziehung von den Mischgebieten an der Hauptstraße zum Rummelsburger See gewährleistet. Mit der Festsetzung von fünf Vollgeschossen als Höchstmaß erfolgt eine Abstaffelung der Bebauung von der Hauptstraße (mit bis zu sieben Vollgeschossen in den Mischgebieten) zum Rummelsburger See hin. Rechnerisch ergeben sich für die einzelnen Baugebiete folgende durchschnittliche Nutzungsmaße: - WA 1: GRZ 0,40; GFZ 1,95 - WA 2: GRZ 0,43; GFZ 2,08 sowie - WA 3: GRZ 0,49; GFZ 2,37. Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO für allgemeine Wohngebiete (GRZ 0,4; GFZ 1,2) werden somit vor allem hinsichtlich der GFZ überschritten, während die GRZ-Obergrenzen eingehalten oder nur in geringfügigem Umfang überschritten werden. Zur städtebaulichen Rechtfertigung der Nutzungsmaßüberschreitungen vgl. Kapitel 4.3.8. Die sich aus der Baukörperfestsetzung ergebende GRZ kann gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO um bis zu 50 v.H. durch die Grundflächen von Nebenanlagen, Stellplätzen und unterirdischen baulichen Anlagen überschritten werden, wenn der Bebauungsplan keine abweichende Regelung trifft. Für die geplanten Wohnungen, insbesondere bei Realisierung von Geschosswohnungsbau, wird die Errichtung von Tiefgaragen notwendig. Die Überschreitungsmöglichkeit von 50 % reicht hier jedoch nicht aus, um ausreichend große Tiefgaragen herstellen zu können. Der Bebauungsplan trifft deshalb gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauGB mit der textlichen Festsetzung Nr. 10 folgende abweichende Regelung: „Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 darf durch die Grundflächen von Anlagen im Sinne von § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung die festgesetzte Grundfläche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,75 überschritten werden.“ Neben der Zahl der Vollgeschosse wird zusätzlich eine maximale Traufhöhe von 17,5 m über Gehweg festgesetzt. Diese Höhe ermöglicht großzügige Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 91 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Geschosshöhen bei den festgesetzten fünf Vollgeschossen. Sie stellt jedoch sicher, dass die Abstandsflächen der Gebäude nicht über die Straßenmitte hinausragen und der Bebauungsplan sich trotz der Baukörperfestsetzung nicht über die Abstandsflächenregelungen des § 6 Abs. 1 bis 7 der Berliner Bauordnung hinwegsetzt. Ohne die Festsetzung könnten theoretisch Gebäude mit außergewöhnlich hohen Geschossen entstehen, bei denen dies nicht gewährleistet wäre. 4.3.6 Sondergebiet Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Beherbergung“ werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch eine flächenmäßige Ausweisung mit Baugrenzen, die das gesamte Sondergebiet umfassen, bestimmt. Als Nutzungsmaß werden eine GRZ von 0,8, eine GFZ von 2,4 und entsprechend der Geschossigkeit der Bestandsgebäude eine Obergrenze von vier Vollgeschossen festgesetzt. Die Festsetzungen eröffnen die Möglichkeit, den vorhandenen Gebäudebestand durch einzelne Baukörper zu ergänzen und damit eine den Baublock konturierende offene Bebauung herzustellen. Der baulichen Ergänzung werden durch den denkmalgeschützten Gebäudebestand und den zu beachtenden Umgebungsschutz sowie durch die abstandsrechtlichen Bestimmungen der Bauordnung Grenzen gesetzt, die keiner weiteren Einschränkung durch Baugrenzen bedürfen. Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO für Sondergebiete (GRZ 0,8; GFZ 2,4) werden eingehalten. 4.3.7 Gemeinbedarfsfläche Bei der Gemeinbedarfsfläche „Jugendfreizeiteinrichtung“ handelt es sich um eine nicht überbaubare Grundstücksfläche, für die dementsprechend kein Nutzungsmaß bestimmt wird. 4.3.8 Überschreitung der Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO Die Höchstwerte des § 17 Abs. 1 BauNVO, vor allem hinsichtlich der Geschossflächenzahl (GFZ), werden in nahezu allen Baugebieten im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4 überschritten. Dies ist aus folgenden besonderen städtebaulichen Gründen im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO erforderlich: - Die bauliche Inanspruchnahme dieses Standortes mit einer hohen Dichte leistet einer Innenentwicklung im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung Vorschub. Die Nähe zum Stadtzentrum Ost, aber auch die Lage am Rummelsburger See und die Nähe zum Treptower Park definieren eine hohe Standortqualität, die nur wenige Gebiete im Stadtgebiet aufweisen. - Die bauliche Konzentration an diesem Standort ermöglicht im Zusammenhang mit der sehr guten ÖPNV-Anbindung eine gesamtstädtisch günstige Auslastung der Verkehrsinfrastruktur. Nach Abschluss der Baumaßnahmen am Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ und seinem Ausbau zum Re92 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung gionalverkehrshaltepunkt wird es sich bei dem Bahnhof um einen der wichtigsten Bahnknoten im Regionalverkehr Berlins handeln. - Das Plangebiet stellt den „Eingangsbereich“ in die Rummelsburger Bucht dar. Als baulicher Auftakt für das gesamte Gebiet soll entsprechend der Zielstellung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme an dieser Stelle eine Bebauung vergleichsweise hoher Dichte ermöglicht werden. Diese Zielstellung schlug sich in allen seit den 1990er Jahren durchgeführten Planungen für diesen Standort nieder (vgl. Kap. II.1 „Entwicklung der Planungsüberlegungen“). - Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4 sollen räumlich konzentriert Funktionen untergebracht werden, die die überwiegende Wohnfunktion in der übrigen Rummelsburger Bucht nutzungsstrukturell ergänzen. Zudem soll aufgrund der attraktiven Lage und um ein monostrukturiertes Quartier zu vermeiden eine Nutzungsmischung ermöglicht werden. Um alle Nutzungsansprüche in ausreichendem Umfang berücksichtigen zu können, ist die vergleichsweise hohe städtebauliche Dichte erforderlich. - Die Festsetzungen für den Südost-Quadranten leiten sich aus dem 2009 durchgeführten städtebaulichen Gutachterverfahren ab, aus dem der städtebauliche Entwurf von AFF Architekten als Grundlage für die weitere Bearbeitung des Bebauungsplan-Verfahrens empfohlen wurde. Diese besondere, auf das Plangebiet zugeschnittene städtebauliche Planungsidee, soll durch den Bebauungsplan XVII-4 planungsrechtlich ermöglicht werden. - Für das MK 3 kommt als Besonderheit hinzu, dass es sich um ein sehr schmales Baugebiet handelt. Städtebauliches Ziel ist es, auf dem zwischen der Planstraße 4 und den Bahnanlagen verbleibenden Grundstücksstreifen eine Riegelbebauung zu ermöglichen, um den Straßenraum baulich zu fassen und um die nördlich angrenzenden Quartiere von dem Eisenbahnlärm abzuschirmen. Die städtebaulich angestrebte Bebauung des MK 3 führt bei dem schmalen Grundstückszuschnitt quasi zwangsläufig zu einem Nutzungsmaß, das die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überschreitet. - Das Plangebiet ist durch die angrenzenden Bahntrassen teilweise von umliegenden Stadtteilen isoliert. Die festgesetzten Nutzungsmaße sind erforderlich, um der geplanten Bebauung ein ausreichendes Gewicht als eigenständiger Bebauungsschwerpunkt zu geben. Aus den vorgenannten Punkten geht hervor, dass das Plangebiet ganz besondere Qualitäten und Standorteigenschaften ausweist, die es von anderen Standorten innerhalb des Stadtgebiets unterscheidet. Es handelt sich hier nicht um eine städtebauliche Standardsituation; die „besonderen“ städtebaulichen Gründe, die für die Rechtfertigung der Überschreitung der Nutzungsmaße nach § 17 BauNVO erforderlich sind, liegen vor. Auch die Tatsache, dass das Plangebiet innerhalb eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs gemäß § 172 BauGB liegt, spricht für das Vorliegen „besonderer“ städtebaulicher Gründe. Das Überschreiten des Nutzungsmaßes wird durch folgende Umstände und Maßnahmen ausgeglichen: Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 93 Begründung Bebauungsplan XVII-4 - Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind nicht beeinträchtigt. Die Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin werden – mit Ausnahme der südlichen Grundstücksgrenze des MK 3, die allerdings an unbebaute Bahnanlagen angrenzt – durchweg eingehalten. - Die Lage am Rummelsburger See, die breiten Trassen der Bahnanlagen sowie das großzügige Erschließungsnetz stellen eine ausreichende Belüftung und Belichtung der geplanten Bebauung sicher. - Die in den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet MI 5 vorgesehenen Baukörperfestsetzungen stellen sicher, dass in den für die Wohnnutzung besonders geeigneten Baugebieten innerhalb des Geltungsbereichs wohnungsbezogene Freiflächen in ausreichendem Umfang entstehen. Auch in den übrigen Baugebieten, in denen Wohnungen zulässig sind, können die erforderlichen wohnungsbezogenen Freiflächen realisiert werden (beispielsweise durch eine Nutzung der Dächer der Erdgeschosszonen, soweit die Baufelder vollständig überbaut werden). - Der Ausschluss von oberirdischen Stellplätzen und Garagen sowie die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen lässt insbesondere in den allgemeinen Wohngebieten Freiflächen entstehen, die qualitätsvoll gärtnerisch gestaltet werden können und der Erholung dienen. - Mit dem Uferweg entlang des Rummelsburger Sees, dem geplanten Fußgänger- und Radfahrerbereich (Stadtplatz und Promenade) sowie der geplanten öffentlichen Parkanlage sind im Plangebiet umfangreiche öffentlich nutzbare Freiflächen vorhanden bzw. geplant, die der Erholung dienen und einen Ausgleich für die vergleichsweise hohe Dichte innerhalb der Baugebiete herstellen. - Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans und ergänzende Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag vermieden bzw. ausgeglichen (vgl. Kapitel 4.5). - Der vierspurige Ausbau der Hauptstraße, für den durch ein vom Bebauungsplan XVII-4 unabhängiges Planfeststellungsverfahren Planrecht geschaffen wird, wird im Bebauungsplan XVII-4 berücksichtigt. Dies und die schon heute sehr gute und künftig noch verbesserte Anbindung an das öffentliche Nahverkehrsnetz ermöglichen eine der Baudichte und Nutzung angemessene Erschließung. Die für die Nutzungen benötigten Stellplätze können in Tiefgaragen untergebracht werden. Die Bedürfnisse des Verkehrs werden befriedigt. Sonstige öffentliche Belange, die den geplanten Nutzungsmaßen entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. Vielmehr dienen die Festsetzungen den Belangen der Wirtschaft einschließlich der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sowie den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, indem die Voraussetzungen für die Realisierung von Wohnraum, von Arbeitsstätten und eines Nahversorgungszentrums geschaffen werden. 94 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung 4.3.9 Zulässigkeit von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Eine Massierung von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen würde dem mit der Festsetzung der Baulinien verfolgten Ziel, die Vorgartenbereiche entlang der Hauptstraße und der Kynaststraße sowie die Gartenbereiche in den allgemeinen Wohngebieten von Bebauung möglichst freizuhalten, widersprechen. Nebenanlagen sollen aus diesem Grund nur in eingeschränktem Umfang zugelassen werden. Der Bebauungsplan trifft deswegen auf der Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 Absatz 5 BauNVO die textliche Festsetzung Nr. 8: „Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen können Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden.“ Die Festsetzung ermöglicht durch die Ausnahmeregelung eine Einzelfallsteuerung im Baugenehmigungsverfahren. Dadurch soll dem Bezirk die Möglichkeit verbleiben, auf Gestaltung, Größe und Anordnung der Nebenanlagen vor allem in den allgemeinen Wohngebieten Einfluss zu nehmen. Im Interesse einer qualitativ hochwertigen Gestaltung des Wohngebietes soll ein Wildwuchs z.B. bei Geräteschuppen, Gartenhäusern etc. vermieden werden. Eine Ansammlung solcher Anlagen an unterschiedlichsten Stellen auf den Baugrundstücken würde nicht nur das Ortsbild stören, sondern könnte auch die Erholungsfunktion der Grundstücksfreiflächen sowie die Sichtverbindungen von den Mischgebieten zum Rummelsburger See beeinträchtigen. Da solche Anlagen jedoch in begrenztem Umfang benötigt werden, werden sie nicht generell ausgeschlossen, sondern es erfolgt die Ausnahmeregelung. 4.3.10 Abstandsflächen Im Kerngebiet MK 3 bedarf es zur Umsetzung der Planungsziele einer Anordnung von Abstandsflächen auf dem südlich angrenzenden Bahngelände. Nördlich des Kerngebietes MK 3 weisen die Straßenverkehrsflächen eine ausreichende Breite für eine Ausschöpfung des ausgewiesenen Nutzungsmaßes auf. Zur Zulässigkeit einer Abstandsflächenunterschreitung zur Bahnanlage bedarf es gemäß § 6 Abs. 8 Berliner Bauordnung (BauO Bln) einer ausdrücklichen Festsetzung: „An die Baugrenzen darf im Kerngebiet MK 3 zwischen den Punkten A1 und A2 bezogen auf die generell zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen nach Bauordnung Berlin herangebaut werden.“ (§ 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB) Die textliche Festsetzung Nr. 7 ermöglicht die Bebauung der überbaubaren Grundstücksflächen ohne Einschränkung der zulässigen baulichen Höhe auch bei Unterschreitung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen. Sie dient der baulichen Nutzung des Kerngebiets MK 3 mit einer für die Ausbildung einer städtebaulichen Raumkante und zur Abschirmung von Immissionen des Bahnbetriebs ausreichenden Höhe. Eine Beeinträchtigung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen ist damit nicht Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 95 Bebauungsplan XVII-4 Begründung verbunden, da eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Baugebiets durch das südlich angrenzende Bahngelände gewährleistet ist. In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 und in den Mischgebieten MI 1 bis MI 3 sowie MI 5 (Baufelder an der Kynaststraße) trifft der Bebauungsplan mit den erweiterten Baukörperfestsetzungen ebenfalls ausdrückliche Festsetzungen im Sinne des § 6 Abs. 8 BauO Bln. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Traufhöhe in diesen Baugebieten ist jedoch sichergestellt, dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen durchgängig eingehalten werden. In allen übrigen Baugebieten sind die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen generell einzuhalten. Der Bebauungsplan trifft hier keine von den Bestimmungen der Bauordnung Berlin abweichenden Regelungen. 4.4 Verkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 4.4.1 Öffentliche und private Straßenverkehrsflächen Dem Bebauungsplan-Entwurf liegt der Entwurf des Erschließungskonzeptes „Verkehrliche Erschließung Bahnhof Berlin-Ostkreuz" der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Stand August 2004 sowie ein Verkehrsgutachten der VMZ Berlin mit Stand Dezember 2011 zu Grunde. Im Rahmen der Erarbeitung dieser Gutachten erfolgten Abstimmungen mit den relevanten Fachbehörden zur Anbindung der Baugebiete im Südostquadranten an das übergeordnete Straßennetz. Für das Jahr 2025 wird im übergeordneten Straßennetz im Bereich des Plangebiets eine Zunahme des Verkehrsaufkommens gegenüber der Straßenverkehrszählung 2005 prognostiziert. Diese Verkehrszunahme beruht in erster Linie auf Effekten außerhalb des Einflusses des BebauungsplanVerfahrens, wie dem 4-streifigen Ausbau der Hauptstraße und der Verlängerung der BAB A 100 bis zum Treptower Park (16. Bauabschnitt). Darüber hinaus führt aber auch die Entwicklung der Baugebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4 zu einem zusätzlichen Ziel- und Quellverkehrsaufkommen von ca. 4.000 Fahrten/Werktag, welches in untergeordnetem Maße auch zu der Erhöhung des Verkehrsaufkommens im übergeordneten Straßennetz beiträgt. Unter den o.g. Annahmen (Ausbau der Hauptstraße, Verlängerung der BAB A 100 zum Treptower Park, Entwicklung der Baugebiete im Bebauungsplan XVII-4) prognostiziert das Verkehrsgutachten der VMZ Berlin für das Jahr 2025 die in der folgenden Tabelle dargestellten Verkehrsmengen. Tab. 8: Prognose des Verkehrsaufkommens im Jahr 2025 Straße Hauptstraße (westlich Einmündung Karlshorster Straße) 96 DTVWT Kfz/24h 36.280-37.000 Hauptstraße (östlich Einmündung Karlshorster Straße) 32.560 Markgrafendamm 32.800 Karlshorster Straße 26.930-29.260 Marktstraße 19.780-29.030 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Im Einzelnen trifft der Bebauungsplan für die verschiedenen Straßenabschnitte die folgenden Festsetzungen: Marktstraße, Karlshorster Straße Für den Abschnitt der Marktstraße zwischen Planstraße 4 und Karlshorster Straße setzt der Bebauungsplan eine veränderte Straßenbegrenzungslinie fest. Er sieht hier eine Aufweitung der Straße nach Süden vor, um eine Straßenbahntrasse in Seitenlage zu ermöglichen (vgl. Kapitel 4.4.4). Diese Aufweitung wurde im Planfeststellungsbeschluss zum Umbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ bereits berücksichtigt; es werden hier durch den Bebauungsplan keine Flächen überplant, die dem Eisenbahnbetriebszweck dienen. In den übrigen Abschnitten sichert der Bebauungsplan die Marktstraße und die Karlshorster Straße in ihren bestehenden Abmessungen. Hauptstraße Für die Hauptstraße ist ein vierspuriger Ausbau zwischen Markgrafendamm und Karlshorster Straße vorgesehen. Für die vier Fahrspuren mit Mittelstreifen, beidseitigen Radfahrstreifen und teilweise Abbiegestreifen sowie beidseitige Fußwege, Baumstreifen und einen einseitigen Streifen für Stellplätze ist zwischen Kynaststraße und Karlshorster Straße ein Profil von 30,20 bis 32,20 m Breite vorgesehen. Vor den Gebäuden Hauptstraße 1F bis 1I soll das Straßenprofil auf 26,70 m reduziert werden, insbesondere durch Verzicht auf Stellplätze in diesem Bereich. Im die Ringbahntrasse unterquerenden Abschnitt soll die Hauptstraße künftig eine Regelbreite von 21,50 m aufweisen. Hier wird auf einen Baumstreifen verzichtet und der Gehweg soll über den südlichen Bahnhofsvorplatz verlaufen. Im Bereich der geplanten Bushaltestelle gegenüber dem südlichen Bahnhofszugang ist eine Verbreiterung des südlichen Gehwegs vorgesehen. Die planungsrechtliche Sicherung des Straßenausbaus der Hauptstraße erfolgt durch ein gesondertes Planfeststellungsverfahren. Der Bebauungsplan XVII-4 stellt die nach dem gegenwärtigen Stand des Planfeststellungsverfahrens für eine Straßenerweiterung vorgesehenen Bereiche als weiße Flächen mit der Kennzeichnung „in Aussicht genommene Verbreiterung der Hauptstraße“ dar. Für diese Flächen trifft der Bebauungsplan keine Festsetzungen. Östlich des Ringbahnbrückenzugs wird die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Hauptstraße durch den Bebauungsplan in einem neuen Verlauf festgesetzt. Die ehemalige Verbindungsrampe von der alten Kynaststraßenbrücke zur Hauptstraße wird zum Teil in die planfestgestellte Bahnfläche und zum Teil in die Straßenverkehrsfläche der Hauptstraße einbezogen (vgl. zur Abgrenzung auch Kapitel 4.4.4). Zurzeit befinden sich hier noch Baustellenflächen für den Bahnhofsumbau. Auf den Flächen, die nicht als planfestgestellte Bahnanlage gelten und deswegen in die Straßenverkehrsfläche der Hauptstraße einbezogen werden, sind im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Umbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ teilweise Ausgleichspflanzungen sowie die Anlage eines Kurzzeitparkplatzes vorgesehen. Darüber hinaus verbleiben hier weitere Flächen, die weder für Bahnbetriebszwecke benötigt werden, noch für Fahrbahnen und Gehwege der HauptstraStand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 97 Bebauungsplan XVII-4 Begründung ße – auch nicht für den vorgesehenen vierstreifigen Ausbau der Straße. Die Flächen werden dennoch vollständig der angrenzenden Straßenverkehrsfläche zugeordnet, da keine sinnvolle selbstständige Nutzung möglich ist. Die innerhalb des künftigen Straßenlandes liegenden, planfestgestellten Ausgleichspflanzungen können dann beispielsweise durch weiteres Straßenbegleitgrün ergänzt werden. Der geplante Kurzzeitparkplatz liegt dann künftig ebenfalls innerhalb des öffentlichen Straßenlandes. Kynaststraße Die Kynaststraße einschließlich der Brücke über die Bahnanlagen ist unter Inanspruchnahme von Flächen des Grundstücks Marktstraße 9-13 im Zeitraum 2009-2010 in veränderter Lage neu errichtet worden. Hierbei wurde die Kynaststraßenbrücke, bedingt durch den Flächenbedarf der Ringbahnsteige, in östlicher Richtung verschoben. Des Weiteren wurde die „Untere Kynaststraße“ als Verbindung der Kynaststraße mit der Hauptstraße neu errichtet. Hierfür wurden Flächen der Grundstücke Kynaststraße 18-23 in Anspruch genommen. Der Bebauungsplan setzt die Straßenverkehrsfläche der Kynaststraße in ihrem aktuellen Verlauf fest. Innere Erschließung Zur inneren Erschließung des Südost-Quadranten setzt der Bebauungsplan mehrere öffentliche und private Verkehrsflächen fest (Planstraßen 1, 2, 3 und C Nord sowie Privatstraßen A, B Nord, B Süd und C Süd), die neu herzustellen sind. Der Verlauf der festgesetzten Straßenverkehrsflächen ist abgeleitet aus dem städtebaulichen Entwurf von AFF Architekten. Die Planstraße 1 dient der Erschließung sowohl des südlich angrenzenden MI 5 als auch des nördlich angrenzenden Baublocks mit MK 2 und MI 4. Bei einer zusammenhängenden Vermarktung dieses Baublocks kann das Kerngebiet MK 2 über die Planstraße 1 erschlossen werden, indem z.B. die Einfahrten zu den Lieferbereichen für den Gesamtblock im Mischgebiet angeordnet werden. Am östlichen Ende der Planstraße 1 ist eine Aufweitung der Straßenverkehrsfläche auf 16 m vorgesehen. Bei Ausgestaltung dieses Bereichs als Mischverkehrsfläche ist diese Breite ausreichend, um eine Wendemöglichkeit für den Kraftfahrzeugverkehr zu bieten. Die Planstraße 2 dient neben der Erschließung des Kerngebietes MK 1 der rückseitigen Erschließung der Mischgebiete MI 1 bis MI 3, um beispielsweise ggf. erforderliche Lieferbereiche oder Tiefgaragenzufahrten hier anbinden zu können und die zur Hauptstraße hin orientierte Vorderseite der Gebäude von solchen Nutzungen freizuhalten. An die Hauptstraße kann aufgrund der hohen Verkehrsbelastung nur in begrenztem Umfang angeschlossen werden. Darüber hinaus wird über die Planstraße 2 die Anbindung der für die Erschließung der allgemeinen Wohngebiete notwendigen Privatstraßen A, B Süd und C Süd an die Hauptstraße sichergestellt. Die Planstraße 2 wird mit einer Breite von 20,00 m festgesetzt, analog zur ebenfalls parallel zur Hauptstraße verlaufenden Straße „An der Bucht“ im Gebiet Rummelsburg I. Die Breite ermöglicht bei Bedarf die Einordnung von Versickerungsmulden innerhalb der Verkehrsfläche. Zur Erschließung der östlichen Gebäudezeile im WA 3 sowie der im Bebauungsplan XVII-5a ausgewiesenen Kindertagesstätte erfolgt die Ausweisung der Planstraße 3 in südlicher Verlängerung der Karlshorster Straße als öf98 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung fentliche Straßenverkehrsfläche. In ihrem Verlauf reagiert sie auf den zu erhaltenden Baumbestand. Die große Breite der festgesetzten Straßenverkehrsfläche erlaubt es, innerhalb des Straßenlandes großzügige Flächen für Straßenbegleitgrün anzuordnen, insbesondere auch im Bereich des Naturdenkmals. Da eine Entwurfsplanung für die Straße und damit auch die genaue Abgrenzung zwischen Fahrbahn/Gehweg und Straßenbegleitgrün noch nicht feststeht, wird die Straße in ihrer vollen Breite als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Eine Selbstbindung der Gemeinde in Bezug auf die Abgrenzung des Straßenbegleitgrüns ist nicht erforderlich. Eine Anbindung der Planstraße 3 an den Knoten Hauptstraße/Karlshorster Straße für den Kfz-Verkehr ist gemäß Abstimmung mit der Abteilung VII der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nicht möglich, da dieser Knoten bereits ausgelastet ist und zusätzliche Abbiegeverkehre zu einer Überlastung führen würden. Dennoch wird auch der Abschnitt östlich des MI 3 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, um die Möglichkeit offen zu halten, über das Flurstück 471, welches im Bebauungsplan XVII-5a bereits als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, an die östlich des Plangebiets vorhandene Straße „An der Bucht“ anbinden zu können. Die Anbindung der Baugebiete an das übergeordnete Straßennetz kann über die Planstraße 2 (nördliche Verlängerung der Privatstraße A) und die Planstraße C Nord erfolgen. Gemäß Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden soll die Anbindung der Planstraße 2 an die Hauptstraße voraussichtlich als Vollknoten mit einer Lichtsignalanlage ausgebildet werden. Die Planstraße C Nord soll hingegen ohne Lichtsignalanlage mit Rechtsabbiegemöglichkeiten in und aus der Hauptstraße sowie mit einer Linksabbiegemöglichkeit von der Hauptstraße aus Richtung Osten in das Plangebiet gestaltet werden. Über diese beiden Anbindungen kann die Erschließung des Plangebietes sichergestellt werden. Die Planfeststellung zum Ausbau der Hauptstraße sieht einen ausreichend breiten Mittelstreifen vor, um die notwendigen Linksabbiegespuren einordnen zu können. Das Verkehrsgutachten der VMZ Berlin zum Bebauungsplan XVII-4 vom 12. Dezember 2011 zeigt, dass die Verkehrsmengen der ein- und abbiegenden Fahrzeuge an den beiden Knoten überschaubar sein werden. Der stärkste Abbiegestrom wird an der Einmündung der Planstraße C Nord mit 520 Linksabbiegern in das Plangebiet und 540 Rechtsabbiegern aus dem Plangebiet pro Werktag prognostiziert. Unter der Annahme eines Spitzenstundenanteils am Tagesverkehr von 15 % ergibt dies eine Verkehrsbelastung von 78 bzw. 81 Pkw in der Spitzenstunde. Die Privatstraßen dienen vorrangig der Erschließung der angrenzenden Baugebiete und besitzen keine übergeordnete Erschließungsfunktion. Sie können daher im Rahmen der Vermarktung den angrenzenden Grundstücken zugeordnet werden, eine öffentliche Widmung ist nicht erforderlich. Über die öffentliche Verkehrsfläche Planstraße 2 ist eine Anbindung an die Hauptstraße gewährleistet. Planstraße 4 Zur verbesserten Erschließung des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ aus nordöstlicher Richtung erfolgt die Ausweisung einer weiteren öffentlichen Straßenverkehrsfläche (Planstraße 4) zwischen Ringbahn und Marktstraße. Die Straße dient zudem der Erschließung des Kerngebietes MK 3 und weist mit Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 99 Bebauungsplan XVII-4 Begründung 19,50 m eine ausreichende Breite für zwei Fahrspuren, eine Straßenbahntrasse, beidseitige Gehwege und Baum-/Stellplatzstreifen auf. Simplonstraße, Neue Bahnhof straße Im Nordwesten reicht der Geltungsbereich bis an die Simplonstraße und die Neue Bahnhofstraße heran. Die Geltungsbereichsgrenze fällt mit der Straßenbegrenzungslinie zusammen, was durch die textliche Festsetzung Nr. 28 klargestellt wird: „Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten B1 und B2 ist zugleich Straßenbegrenzungslinie." Einteilung der Verkehrsf lächen Der Bebauungsplan setzt lediglich die Begrenzung der öffentlichen und privaten Straßenverkehrsflächen fest und trifft zur funktionalen Einteilung keine Festsetzungen (textliche Festsetzung Nr. 29). Insbesondere die Planstraße 3 und Abschnitte der Hauptstraße werden nicht in ihrer vollen Breite für Fahrbahn und Gehwege benötigt werden. Die Bereiche sollen dennoch vollständig als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und gewidmet werden, damit keine Restflächen entstehen. Innerhalb der Straßenverkehrsfläche können Grünstreifen als Straßenbegleitgrün angelegt werden. 4.4.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Der Bereich des Uferwegs, der geplante Stadtplatz gegenüber dem Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ sowie die geplante Promenade vom Stadtplatz zum Uferweg werden als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgänger- und Radfahrerbereich“ festgesetzt. Der Uferweg einschließlich der angrenzenden Bereiche mit der Ufervegetation ist im Jahr 2010 als Verkehrsfläche gewidmet worden. Die Zuständigkeit für die Unterhaltung der Fläche liegt beim bezirklichen Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt. Entsprechend dieser Widmung erfolgt die Festsetzung im Bebauungsplan als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Auch die noch nicht gewidmeten Teilflächen zwischen Uferweg und geplanten Wohngebieten WA 2 und WA 3, die Teil der öffentlichen Freiflächen werden sollen, werden der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung zugeschlagen. Die nördliche Grenze der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung nimmt hier die Flucht der am Quartier „Rummelsburg 1“ (Bebauungsplan XVII-5b) vorhandenen Uferpromenade auf. Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage ist die genaue Abgrenzung zwischen Verkehrsfläche und Grünfläche im weiteren Verfahren mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen. Der Uferweg ist Teil des Fahrradrouten-Hauptnetzes. Es ist beabsichtigt, ihn ab dem Jahr 2013 auszubauen, um Konflikte zwischen Fußgängern und Radfahrern entschärfen zu können. Die festgesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ermöglicht die Aufweitung des Weges, ohne die genaue Einteilung der Fläche vorwegzunehmen. 100 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Zwischen vorhandenem Weg und Ufer des Rummelsburger Sees befinden sich teilweise wertvolle Biotopflächen. Diese Bereiche sind Teil der gewidmeten Verkehrsfläche, sollen aber nicht als Weg befestigt, sondern als Gehölzfläche erhalten bleiben bzw. wieder entwickelt werden. Um dies zu sichern, überlagert der Bebauungsplan die Festsetzung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in Teilflächen mit der Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (vgl. Kapitel 4.5.2). Vom Uferweg zum Stadtplatz am Kreuzungsbereich Kynast-/Hauptstraße ist als wesentliches Element des städtebaulichen Entwurfs eine großzügige Promenade geplant. Sie stellt die Verbindung zwischen dem Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ und dem Ufer des Rummelsburger Sees her und trägt so zu einer Vernetzung der Rummelsburger Bucht mit den angrenzenden Stadtquartieren Berlins bei. In der Flucht der Promenade befindet sich der Wasserturm am Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“, der somit als Orientierungs- und Identifikationspunkt weithin wahrnehmbar bleibt. 4.4.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Verbindung zwischen Sonntagstraße und Planstraße 2 Zwischen Marktstraße und Sonntagstraße ist im Rahmen des Umbaus des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ die Herstellung einer Wegeverbindung vorgesehen, die im Abschnitt zwischen Ringbahn und Sonntagstraße nur für die Straßenbahn und den Linienbus sowie für Fußgänger und Radfahrer befahrbar sein soll. Der Bau dieser Verbindung ist bereits durch den Planfeststellungsbeschluss zum Umbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ vorbereitet, wobei die genaue Trassenführung der Straßenbahn in einem eigenständigen Planfeststellungsverfahren nach Personenbeförderungsgesetz geregelt werden muss. Der Bebauungsplan bereitet auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB für den voraussichtlichen Trassenbereich ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit vor (textliche Festsetzung Nr. 23). „Die Fläche C1, C2, C3, C4, C5, C8, C9, C14, C15, C16, C1 ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.“ Durch die Festsetzung des Geh- und Radfahrrechts soll sichergestellt werden, dass diese Durchfahrt dauerhaft durch die Öffentlichkeit genutzt werden kann, da sie eine wichtige Verbindungsfunktion zwischen dem Bereich um den Annemirl-Bauer-Platz (vormals Lenbachplatz)/Sonntagstraße in Friedrichshain zur Marktstraße und weiter zum Kaskelkiez oder zum Rummelsburger See in Lichtenberg hat. Kynaststraßenbrücke Im Bereich der neuen Kynaststraßenbrücke wird mit textlicher Festsetzung Nr. 24 ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht vorbereitet. „Die Fläche C5, C6, C7, C8, C9, C10, C11, C12, C13, C14, C5 ist mit einem Geh- und Fahrrecht für den Träger der Straßenbaulast zugunsten der Allge- Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 101 Bebauungsplan XVII-4 Begründung meinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.“ Die Festsetzung ist aufgrund der unterschiedlichen Trägerschaft der Straßenbaulast bei Straßenverkehrsflächen und Brücken erforderlich. Private Verkehrsflächen Die privaten Verkehrsflächen dienen in erster Linie der internen Erschließung der angrenzenden Baugebiete, insbesondere im Hinblick auf den PkwVerkehr. Sie sollen dennoch auch durch die Allgemeinheit nutzbar sein, vor allem um für Fußgänger und Radfahrer ein engmaschiges Wegenetz zu gewährleisten und die Verknüpfung zwischen Uferweg und Hauptstraße zu verbessern, aber auch um zum Beispiel gelegentlichen Lieferverkehr oder eine Befahrbarkeit für Entsorgungsfahrzeuge zu ermöglichen. Durch die textliche Festsetzung Nr. 25 wird daher bestimmt: „Die privaten Verkehrsflächen sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.“ Regenwasserleitung im Kerngebiet MK 3 Auf den Bahnflächen südlich der Marktstraße entsteht im Rahmen des Umbaus des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ ein Regenwasserrückhaltebecken der Deutschen Bahn für das auf den Bahnanlagen anfallende Regenwasser. Die Zuleitungen zu diesem Becken verlaufen unterhalb der Planstraße 2 und knicken bereits vor der Einmündung der Marktstraße nach Süden ab, um durch das Baufeld des MK 3 zu verlaufen. Die textliche Festsetzung Nr. 26 sichert für diese Leitungen innerhalb des geplanten Baugrundstücks ein Leitungsrecht: „Die Fläche D1, D2, D3, D4, D5, D6, D1 ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des für die Regenwasserableitung zuständigen Unternehmensträgers zu belasten. Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn Belange des zuständigen Unternehmensträgers nicht entgegenstehen.“ Die Festsetzung ermöglicht es, den Bereich trotz der Leitung oberirdisch zu überbauen. Eine Unterkellerung des Gebäudes ist hier nur in Abstimmung mit dem zuständigen Unternehmensträger (im vorliegenden Fall derzeit Deutsche Bahn) möglich. Hochspannungsleitung im Mischgebiet MI 3 Die 110 kV-Leitung, die vom Heizkraftwerk (HKW) Klingenberg zum Umspannwerk (UW) Gürtelstraße verläuft, wurde im Jahr 2009 unterirdisch verlegt. Die Leitung befindet sich überwiegend unterhalb des öffentlichen Straßenlandes der Hauptstraße. Westlich des Knotens Hauptstraße/Karlshorster Straße verläuft die Leitung allerdings aufgrund beengter Platzverhältnisse südlich der Straßenbegrenzungslinie auf Flächen, die der Bebauungsplan XVII-4 als Mischgebiet festsetzt. Hier wird durch die textliche Festsetzung Nr. 27 ein Leitungsrecht vorbereitet: 102 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung „Die Fläche F1, F2, F3, F4, F1 ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des für die Elektrizitätsversorgung zuständigen Unternehmensträgers zu belasten.“ 4.4.4 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die planfestgestellten Anlagen der Deutschen Bahn AG werden gemäß § 9 Abs. 6 BauGB als planfestgestellte Bahnflächen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Hierbei geht der Bebauungsplan davon aus, dass eine Teilfläche der Bahnanlagen südlich der Planstraße 4 nach Abschluss der Maßnahmen zum Umbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ von Bahnbetriebszwecken freigestellt werden kann, und trifft für diese Fläche eine aufschiebend bedingte Festsetzung (vgl. Kapitel 4.2.1). Im Bereich der ehemaligen Verbindungsrampe von der alten Kynaststraßenbrücke zur Hauptstraße erfolgt die Abgrenzung zwischen Bahnanlagen und Straßenverkehrsfläche der Hauptstraße gemäß Abstimmung mit der Deutschen Bahn auf der Grundlage des Grunderwerbsplans zum Planfeststellungsbeschluss: Die Teilflächen, für die im Rahmen der Planfeststellung ein Grunderwerb durch die Deutsche Bahn vorgesehen ist, werden im Bebauungsplan als planfestgestellte Bahnanlage dargestellt, während die südlich angrenzenden Flächen, für die die Planfeststellung lediglich eine vorübergehende Beanspruchung vorsieht und die beim Land Berlin verbleiben, als Straßenverkehrsfläche. Es ist darauf hinzuweisen, dass der landschaftspflegerische Begleitplan zum Planfeststellungsbeschluss in diesem Bereich Gehölzpflanzungen vorsieht, die sich teilweise auf künftigem Bahngelände und teilweise auf Flächen, die an das Land Berlin übergehen werden, erstrecken. Sie können dort als Straßenbegleitgrün innerhalb der als Straßenverkehrsfläche festzusetzenden Flächen erhalten werden. Im Bereich zwischen den Bahnbrücken verläuft der nördliche Gehweg der Hauptstraße über Gelände, das sich im Eigentum der Deutschen Bahn AG befindet (südlicher Bahnhofsvorplatz). Der Gehweg ist Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses zum Umbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ und wird deswegen in diesem Bereich nicht als Straßenverkehrsfläche, sondern als planfestgestellte Fläche dargestellt. Dieser Straßenquerschnitt wurde in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, dem Bauamt des Bezirks und der Deutschen Bahn AG im Jahr 2002 festgelegt. Analog hierzu wird auch der nordwestliche Bahnhofsvorplatz, der sich ebenfalls auf Flächen im Eigentum der Deutschen Bahn AG befindet, als planfestgestellte Bahnanlage nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses zum Umbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ sind auch die Kynaststraße in ihrem neuen Verlauf sowie die Planstraße 4 als Zufahrt für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge zum Bahnhof. Die Festsetzung dieser Straßen im Bebauungsplan als öffentliche Straßenverkehrsfläche steht mit der Planfeststellung in Einklang. Baulastträger für die Kynaststraßenbrücke ist das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Straßenbaulastträger für die übrigen Abschnitte der Kynaststraße sowie zukünftig auch für die Planstraße 4 ist das Land Berlin, vertreten durch das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt des Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 103 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Bezirks Lichtenberg. Bestandteil der Straßenverkehrsflächen ist auch der Wendebereich der Planstraße 4, der gemäß Planfeststellung gleichzeitig als Feuerwehrzufahrt bzw. -aufstellfläche für den Bahnhof dient. Die Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche steht mit dieser Funktion nicht im Widerspruch. Die vorhandene Straßenbahntrasse im Zuge der Karlshorster Straße– Marktstraße–Boxhagener Straße wird in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Hingegen werden die teilweise noch vorhandenen Straßenbahngleise in der Hauptstraße einschließlich der ehemaligen Straßenbahnwendeschleife im Bereich des geplanten Kerngebietes MK 1 nicht nachrichtlich übernommen. Diese ehemalige Strecke ist nicht mehr befahrbar und wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans überplant. Die Durchführung eines gesonderten Freistellungsverfahrens zur Entlassung der Strecke aus der Planfeststellung ist nach Auskunft der zuständigen Genehmigungsbehörde in Auslegung des § 28 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) nicht erforderlich. Zur Herstellung einer direkten Umsteigemöglichkeit zwischen Straßenbahn und Regional- oder S-Bahn ist es vorgesehen, eine Straßenbahnverbindung mit einer Haltestelle unterhalb der Ringbahn zwischen Marktstraße und Sonntagstraße herzustellen. Die planungsrechtliche Sicherung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Planfeststellungsverfahren. Im Bebauungsplan XVII-4 wird die geplante Straßenbahntrasse als „in Aussicht genommene Straßenbahn" gekennzeichnet. Die dargestellte Trasse folgt in ihrem Verlauf im Bereich des Bahnhofs und der Planstraße 4 der Vorplanung der BVG mit Stand November 2008. Innerhalb der Planstraße 4 weitet sich die Trasse auf, da dort die Einordnung einer zweigleisigen Kehranlage für Zweirichtungsfahrzeuge vorgesehen ist. Östlich hiervon besteht noch keine endgültige Einigung über den künftigen Verlauf. Während die BVG einen Verlauf in Mittellage der Marktstraße bevorzugt, präferiert die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt einen Verlauf in Seitenlage. Im Bebauungsplan wird der Verlauf in Seitenlage dargestellt, entsprechend den Darstellungen im Planfeststellungsbeschluss zum Umbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“. Die endgültige Entscheidung über den genauen Verlauf muss im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Straßenbahnneubau erfolgen. In diesem Verfahren muss dann ggf. auch die Straßenbegrenzungslinie der Marktstraße nochmals angepasst werden: Bei einem Verlauf der Trasse in Mittellage wird vsl. eine zusätzliche Erweiterung der Verkehrsfläche nach Süden – zulasten der planfestgestellten Anlagen der Deutschen Bahn AG – erforderlich. 4.4.5 Autobahn Die Bundesautobahn (BAB) A 100 soll vom Autobahndreieck Neukölln bis zur Frankfurter Allee verlängert werden. Im Flächennutzungsplan ist dazu eine Autobahn dargestellt, die den Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ in Tunnellage unterquert und im Bereich Markgrafendamm/Hauptstraße eine Anschlussstelle vorsieht. Im Bundesverkehrswegeplan aus dem Jahr 2003 ist der Abschnitt Treptower Park (B 96) – Frankfurter Allee (B 1/5) als weiterer Bedarf, d.h. für eine Realisierung nach 2015 eingestellt. Im Bebauungsplan wird die künftige Autobahntrasse als „in Aussicht genommene unterirdische Auto- 104 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung bahn" gekennzeichnet. Eine planungsrechtliche Sicherung der Bundesautobahn erfolgt in einem eigenständigen Planfeststellungsverfahren. 4.4.6 Stellplätze Die Anlage von Stellplätzen ist neben den innerhalb der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen vorgesehenen Stellplätzen grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. Dies schließt auch die Anlage von Tiefgaragen ein. Durch die textliche Festsetzung Nr. 9 wird die Anlage oberirdischer Stellplätze und Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). „Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze und Garagen unzulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen.“ Durch die Festsetzung werden die Vorgartenzonen entlang der Hauptstraße und der Kynaststraße im Interesse einer hochwertigen Gestaltung des Straßenraums von Stellplätzen freigehalten, was insbesondere die Aufenthaltsqualität für Fußgänger auf dem Gehweg entlang der geplanten Gebäude in den Mischgebieten erhöht. Des Weiteren stellt die Festsetzung sicher, dass innerhalb der allgemeinen Wohngebiete und im Osten des Mischgebietes MI 5 keine Stellplätze auf den Grundstücksfreiflächen entstehen, sondern diese als Gärten gestaltet werden können. Die Gartenbereiche sollen der Erholung der Bewohner dienen und aus Gründen der Eingriffsminimierung einen möglichst hohen Vegetationsanteil aufweisen. Die Anlage von Pkw-Stellplätzen würde diesen Zielen entgegenstehen. In Verbindung mit den zeichnerisch festgesetzten Flächen für Tiefgaragen wird gewährleistet, dass die für die Wohnnutzung benötigten Stellplätze innerhalb der Baugebiete untergebracht werden können. Da ein konkreter Entwurf für die Wohnbebauung noch nicht vorliegt und der Bebauungsplan sowohl Geschosswohnungsbau als auch Reihenhäuser ermöglicht, bestehen verschiedene Möglichkeiten für Anordnung und Größe der Tiefgarage(n). Um zukünftige Investoren diesbezüglich nicht unverhältnismäßig einzuschränken, setzt der Bebauungsplan großzügige Flächen für Tiefgaragen fest, die im allgemeinen Wohngebiet nahezu die gesamten nicht überbaubaren Grundstücksflächen umfassen. Gleichzeitig wird aber durch die textliche Festsetzung Nr. 10 sichergestellt, dass die festgesetzte Fläche nicht vollständig unterbaut werden kann (insgesamt darf die Grundfläche von Hauptanlagen, Nebenanlagen und Tiefgaragen eine Grundflächenzahl von 0,75 nicht überschreiten). Somit wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans die Lage der Tiefgaragen nicht genau vorgegeben, sehr wohl aber ihre maximal zulässige Größe. Im Mischgebiet MI 5 wird die Lage der Tiefgaragen auf den Bereich zwischen den Baukörpern und den Vorgartenbereich entlang der Kynaststraße begrenzt. Die rückwärtigen, zum Rummelsburger See hin orientierten Freiflächen sollen nicht unterbaut werden, damit diese als Flächen mit natürlichem Bodenanschluss erhalten bleiben und hochwertig gärtnerisch gestaltet werden können. Die Größe der Tiefgarage muss sich hier innerhalb des zulässigen Rahmens gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bewegen, das heißt die durch die Baukörperfestsetzung zulässige Grundfläche darf maximal um 50 v. H. überschritten werden. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 105 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Um sicherzustellen, dass die Grundstücksflächen im allgemeinen Wohngebiet oberhalb der zulässigen Tiefgaragen tatsächlich begrünt werden, trifft der Bebauungsplan mit der textlichen Festsetzung Nr. 20 eine Pflanzbindung für diese Flächen und regelt darin, dass die Erdschicht über Tiefgaragen mindestens 0,60 m betragen muss (vgl. auch Abschnitt 4.5). Da der Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ in erster Linie als Umsteigebahnhof und weniger als Start- und Zielbahnhof genutzt wird, bedarf es keiner Ausweisung gesonderter Stellplätze für die Nutzer von Regional- und S-Bahn. Lediglich im Bereich des nordwestlichen und des südöstlichen Bahnhofsvorplatzes werden gemäß Planfeststellung Kurzzeitstellplätze angeboten werden. Der Bebauungsplan enthält hierzu keine Regelungen. 4.5 Grünfestsetzungen, Maßnahmen zum Bodenschutz 4.5.1 Öffentliche Parkanlagen Im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wird der Ufergrünzug als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ festgesetzt. Die Festsetzung entspricht der Widmung der Fläche im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg sowie der Festsetzung im südlich angrenzenden Bebauungsplan V-13. Im Bereich östlich des Kerngebiets MK 2/Mischgebiets MI 4 sieht der Bebauungsplan eine Aufweitung des Ufergrünzugs vor, um hier zusätzliche öffentlich nutzbare Erholungsflächen zu schaffen und den aus der geplanten Bebauung hervorgerufenen Bedarf an öffentlichen Grünflächen zu befriedigen. In diesem Bereich ist auch die Einordnung eines öffentlichen Kinderspielplatzes möglich, um den aus der Neubebauung resultierenden Bedarf zu decken. Der betroffene Bereich wird entsprechend dem geplanten Charakter als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ festgesetzt. Der Bedarf an wohnungsnahen Grünflächen (Richtwert: 6,0 m² je Einwohner) wird mit den insgesamt 5.234 m² großen öffentlichen Parkanlagen bei einer prognostizierten Zahl von rund 735 Einwohnern im Plangebiet erreicht. Der Bedarf an siedlungsnahen Grünflächen wird hingegen innerhalb des Plangebiets nicht erfüllt, da die Grünflächen die erforderliche Mindestgröße von 10,00 ha nicht erreichen (Richtwert für siedlungsnahe Grünflächen: 10,00-50,00 ha; LaPro 94). Siedlungsnahe Grünflächen, die die Richtwertkriterien erfüllen, befinden sich jedoch außerhalb des Plangebietes (z.B. Treptower Park und Plänterwald). Sie sind über den bereits hergestellten Uferwanderweg gut erreichbar, der Treptower Park befindet sich in rund 1.000 bis 1.500 m Entfernung zum Plangebiet. 4.5.2 Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Im Bereich des Paul-und-Paula-Ufers im Bezirk Lichtenberg werden die Flächen zwischen dem eigentlichen Uferweg und dem Rummelsburger See als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzung überlagert die Festsetzung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Der Bereich 106 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung ist Teil der gewidmeten Verkehrsfläche. Zwischen dem tatsächlichen Weg und dem Ufer sollen die vorhandenen Biotopstrukturen jedoch im Sinne von Straßenbegleitgrün erhalten bzw. neue Vegetationsstrukturen entwickelt werden. Während bei anderen Verkehrsflächen, die ebenfalls Straßenbegleitgrün enthalten, die Einteilung der Verkehrsfläche nicht durch den Bebauungsplan vorgegeben wird, erfolgt in diesem Bereich durch die Festsetzung indirekt eine Regelung zur Einteilung des Fußgänger- und Radfahrerbereichs in die eigentliche Wegefläche und das Ufergrün. Der Uferweg ist Teil eines übergeordneten Grünzuges entlang des Ufers des Rummelsburger Sees, der auch im Flächennutzungsplan als solcher dargestellt ist. Die öffentlichen Freiflächen sollen sich in unterschiedlicher Ausprägung im Wesentlichen längs des Ufers erstrecken. Die Qualität der bereits gestalteten Uferzonen besteht aus dem Wechsel von städtischen Bereichen (innerhalb der Plangebiete XVII-5a und b) und naturnahen Bereichen (Plangebiete XVII-7d und XVII-7e). Innerhalb des Bebauungsplanes XVII-4 ist unter Berücksichtigung der vorhandenen Situation eine naturnahe Gestaltung vorgesehen. Durch die Festsetzung der ca. 3.000 m² großen Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird dies sichergestellt. Die innerhalb der Fläche durchzuführenden Maßnahmen werden durch die textliche Festsetzung Nr. 21 genauer definiert (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). „Innerhalb der Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind der mehrschichtige Gehölzbestand mit Laubgebüschen frischer Standorte sowie Relikte der Weichholzaue mit Wasserschwadenbewuchs zu erhalten und zu pflegen. Darüber hinaus sind abwechslungsreich strukturierte Gehölzbestände vor allem heimischer Laubholzarten mit pflanzensamenreichen Krautfluren zu entwickeln.“ Auf der geplanten Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sollen vorzeitig Ausgleichsmaßnahmen für die geschützten Vogelarten Feldsperling, Gartengrasmücke und Girlitz umgesetzt werden. Die Uferbereiche sind hierfür gemäß der o.g. textlichen Festsetzung zu entwickeln. Die Flächen sollten entsprechend den naturnahen Uferbereichen der Plangebiete XVII-7d und XVII-7e gegenüber Betretung durch Einzäunung geschützt werden. In Verbindung mit zwei weiteren Flächen für Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs in räumlicher Nähe mit demselben Entwicklungsziel, die ebenfalls zeitlich vorgezogen zu sichern und aufzuwerten sind (vgl. Umweltbericht, Abschnitt 3.2.10), kann sichergestellt werden, dass im Hinblick auf die genannten Vogelarten keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt werden. 4.5.3 Zu erhaltender Baum Die prägende Platane an der östlichen Geltungsbereichsgrenze wird als Naturdenkmal nachrichtlich übernommen. Zusätzlich wird für sie eine Erhal- Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 107 Bebauungsplan XVII-4 Begründung tungsbindung festgesetzt, da sie wegen ihrer städtebaulich prägenden Wirkung erhalten bleiben soll. Bei einem Ausbau der Planstraße 3 ist sicherzustellen, dass der Wurzelbereich des Baumes nicht beschädigt wird. Um dies zu gewährleisten, ist in diesem Bereich der Straße die Einordnung von Straßenbegleitgrün sinnvoll, ohne dass dessen genaue Abgrenzung im Rahmen des BebauungsplanVerfahrens feststeht. Die Breite der festgesetzten Straßenverkehrsfläche bietet ausreichenden Spielraum, um bei der Entwurfsplanung der Straße Straßenbegleitgrün einzuplanen. Durch die Festsetzung der Erhaltungsbindung ist der Schutz des Baumes in ausreichendem Maße gesichert. 4.5.4 Bindungen zum Anpflanzen von Bäumen Der Bebauungsplan schreibt mit den textlichen Festsetzungen Nr. 15, 16 und 17 vor, dass auf den Verkehrsflächen, die der inneren Erschließung des Südostquadranten dienen, Bäume anzupflanzen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB): „Innerhalb der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerund Radfahrerbereich“ sind innerhalb der Fläche G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7, G8, G9, G10, G11, G12, G13, G14, G1 mindestens 40 Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20–25 cm zu pflanzen und zu erhalten. Bei jedem Baum ist eine offene Bodenfläche von mindestens 6 m² anzulegen.“ „Innerhalb der privaten Verkehrsflächen sind mindestens 22 Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20–25 cm zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm einzurechnen.“ „Innerhalb der Planstraße 1 sind mindestens 5 Laubbäume und innerhalb der Planstraßen 2, 3 und C Nord sind mindestens 55 großkronige Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20-25 cm zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm einzurechnen.“ Mit den Festsetzungen wird eine Durchgrünung der Erschließungsstraßen bzw. des Fußgänger- und Radfahrerbereichs gesichert, um eine hochwertige Gestaltung der Verkehrsflächen sicherzustellen. So ist es ein wesentlicher Bestandteil des städtebaulichen Entwurfes, dass am Bahnhof „BerlinOstkreuz“ ein Stadtplatz und von dort zum Rummelsburger See eine Promenade entstehen, die eine hohe Aufenthaltsqualität aufweisen sollen. Dies soll durch die Baumpflanzungen gewährleistet werden. Aber auch in den Erschließungsstraßen soll durch Baumpflanzungen eine attraktive Gestaltung gewährleistet werden. Die Festsetzungen dienen damit auch dem Ausgleich der hohen baulichen Dichte im Plangebiet, indem die begrünten Verkehrsflächen – insbesondere der großzügige Fußgänger- und Radfahrerbereich – auch der Erholung der Bewohner und Beschäftigten im Plangebiet dienen können. 108 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Darüber hinaus stellen die Festsetzungen sichern, dass die nach der Baumschutzverordnung notwendigen Ersatzpflanzungen für die bei Realisierung der Planung zu fällenden Bäume teilweise im Plangebiet und damit eingriffsnah untergebracht werden können. Neben ihrer Bedeutung für die Biotopentwicklung wirken sich die Baumpflanzungen durch Schattenspende und Staubbindung sowie durch Luftabkühlung positiv auf den Wasserhaushalt und das Lokalklima aus. Für die im Bereich des Stadtplatzes und der Promenade anzupflanzenden Bäume schreibt die textliche Festsetzung Nr. 15 zusätzlich vor, dass bei jedem Baum eine offene Bodenfläche von mindestens 6 m² anzulegen ist. Durch diese Festsetzung wird zum einen sichergestellt, dass die Bäume besonders gute Bedingungen für ihre Entwicklung vorfinden. Zum anderen wird dadurch gewährleistet, dass die Promenade nicht vollflächig versiegelt wird, sondern innerhalb des Fußgänger- und Radfahrerbereichs unbefestigte Teilflächen verbleiben und die Eingriffe in das Schutzgut Boden dadurch verringert werden können. Durch die textlichen Festsetzungen Nr. 18 und 19 werden weitere Baumpflanzungen in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 und im Mischgebiet MI 5 vorgeschrieben (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB): „In den allgemeinen Wohngebieten ist pro 350 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm einzurechnen.“ „Im Mischgebiet MI 5 ist pro 350 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 2025 cm zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm einzurechnen.“ Die Festsetzung dient ebenfalls der Sicherstellung eingriffsnaher Ersatzpflanzungen für Baumfällungen und den o.g. positiven ökologischen Aspekten. Darüber hinaus stellt sie eine gewisse Durchgrünung der Freiflächen in den allgemeinen Wohngebieten sicher und trägt damit dazu bei, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Erholung der künftigen Bewohner dienen. Die Zahl der zu pflanzenden Bäume berücksichtigt, dass in den allgemeinen Wohngebieten Tiefgaragen zulässig sind, durch die bis zu 75 v.H. der Grundstücksfläche unterbaut werden dürfen. Nach der Festsetzung sind rechnerisch im Durchschnitt 5 Bäume pro allgemeinem Wohngebiet erforderlich. Diese können auf den verbleibenden Grundstücksfreiflächen untergebracht werden. Im Mischgebiet MI 5 ergibt sich rechnerisch eine Zahl von 12 zu pflanzenden Bäumen. Unter Anrechnung der vorhandenen Bäume, die voraussichtlich erhalten bleiben können (vor allem entlang der südlichen Grundstücksgrenze), verbleiben ca. 6-7 Bäume, die neu zu pflanzen sind. Diese können auf den nicht unterbauten Grundstücksfreiflächen untergebracht werden. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 109 Bebauungsplan XVII-4 Begründung 4.5.5 Dachbegrünung Durch die textliche Festsetzung Nr. 14 wird für alle Baugebiete im Geltungsbereich eine extensive Dachbegrünung vorgeschrieben (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB): „In den Kerngebieten, Mischgebieten und allgemeinen Wohngebieten sind Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15 Grad auszubilden und extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Terrassen und Beleuchtungsflächen.“ Die extensive Begrünung von Dachflächen hat folgende positive Wirkungen: - Der Energie- und Wärmebedarf der Gebäude wird durch den zusätzlichen Aufbau verringert. - Das Niederschlagswasser wird (teilweise) in der Substratschicht gespeichert und wieder verdunstet, woraus sich ein Rückhaltungseffekt für das Niederschlagswasser ergibt. - Die Dachbegrünung wirkt staubbindend. - Ein Gründach ist ein Lebensraum für Kleintiere und ein potentieller (Teil-) Lebensraum für Vögel. - Abhängig von der Mächtigkeit der Substratschicht wirkt die Dachbegrünung kaltluftbildend und – bei austauschschwachen Wetterlagen – anregend auf Ausgleichströmungen. Die Begrünung der Dachflächen trägt somit dazu bei, Beeinträchtigungen des Kleinklimas und der Fauna, die durch die zusätzliche Bodenversiegelung entstehen, zu kompensieren. Durch die Verpflichtung zum Bau von Flachdächern in Kombination mit der Begrünungsfestsetzung wird planungsrechtlich gesichert, dass tatsächlich ein Gründach entstehen kann. Bei anderen Dachformen wäre die Dachbegrünung technisch nicht möglich. Damit ausreichend Spielraum zur Ausgestaltung der Dachflächen verbleibt und eine Nutzung für Dachterrassen, Belichtungsflächen und für technische Aufbauten möglich bleibt, werden die entsprechenden Flächen von der Verpflichtung zur Begrünung ausgenommen. 4.5.6 Begrünung von Tiefgaragendächern Die Flächen oberhalb der Tiefgaragen in den allgemeinen Wohngebieten sollen als Gärten der Wohngebäude gärtnerisch gestaltet werden, damit sie der Erholung der Bewohner dienen können und gleichzeitig den Belangen von Natur und Landschaft Rechnung getragen wird. Der Bebauungsplan regelt deshalb mit der textlichen Festsetzung Nr. 20 auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB: „In den allgemeinen Wohngebieten muss die Erdschicht über Tiefgaragen, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, mindestens 0,60 m betragen. Die Flächen sind zu bepflanzen und gärtnerisch anzulegen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege und untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung.“ 110 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Die Aufbringung einer Erdschicht mit einer Stärke von mindestens 0,60 m ist für eine hochwertige Bepflanzung erforderlich, aber auch ausreichend, damit die Bepflanzung regenarme Perioden überdauern kann. Wege und untergeordnete Nebenanlagen sind von der Pflanzbindung ausgenommen, da diese in gewissem Umfang zur Ergänzung der Wohnnutzung auf den Grundstücksfreiflächen benötigt werden. Hierzu gehören beispielsweise private Kinderspielplätze oder Abstellplätze für Fahrräder und Mülltonnen. Der Umfang der Nebenanlagen wird dadurch begrenzt, dass sie nur ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. Kapitel 4.3.9). 4.5.7 Beschränkung der Versiegelung des Bodens Durch die textliche Festsetzung Nr. 22 wird die Beschränkung der Bodenversiegelung von Wegen und Zufahrten gesichert (§ 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 3 NatSchG Bln) und so einer weiteren Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen entgegengewirkt: „In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Dies gilt nicht für Flächen oberhalb von Tiefgaragen.“ Die Festsetzung dient der Minderung von Eingriffen in Natur und Landschaft. Zu den wasser- und luftdurchlässigen Belägen zählen solche Beläge, die vollständig bzw. in einem gewissen Umfang eine Versickerung von Niederschlägen ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere mit Fugen verlegtes Großsteinpflaster, Kleinsteinpflaster, Mosaikpflaster, Betonverbundsteine auf Sand/Schotterunterbau, Sandflächen, Schotter, wassergebundene Decken, offener, stark verdichteter Boden, durchlässige Kunststoffbeläge, Rasengittersteine oder Rasenklinker. Bei Rasenfugen entstehen zusätzliche kleinteilige Vegetationsflächen. Damit die Wirksamkeit dieser Festsetzungen nicht eingeschränkt wird, werden Befestigungen, die Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindern – wie Betonunterbau, Fugenverguss und Asphaltierungen – ausgeschlossen. Wasser- und luftdurchlässige Befestigungen, wie z.B. wasserdurchlässiger Asphalt, werden von diesem Ausschluss nicht erfasst und sind zulässig. 4.6 Immissionsschutz Die Grundstücke im Plangebiet sind hohen Lärmimmissionen sowohl aus dem Straßenverkehr (Kynaststraße, Hauptstraße, Marktstraße) als auch dem Schienenverkehr (Eisenbahn und Straßenbahn) ausgesetzt. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde deswegen eine lärmtechnische Untersuchung erstellt. Der Untersuchung zufolge werden sowohl die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005 als auch die Immissionsgrenzwerte gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) teilweise deutlich überschritten. Insbesondere an der geplanten Straßenrandbebauung der Hauptstraße – dies betrifft die Mischgebiete MI 1 bis MI 3 sowie das Kerngebiet MK 1 – werden tags und nachts Beurteilungspegel erreicht, die als gesundheitlich bedenklich gelten und Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 111 Begründung Bebauungsplan XVII-4 gemäß den Lärmschutz-Richtlinien-StV straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Lärmminderung auslösen könnten. Die Höhe der Schallimmissionen schließt nach Einschätzung des Gutachters auch in den am stärksten betroffenen Teilbereichen des Bebauungsplangebiets eine wohnmäßige Nutzung nicht grundsätzlich aus. Diese Nutzung erfordert allerdings besondere bauliche Maßnahmen zum Schutz gegen Außenlärm sowie den Einbau von Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden. Hinsichtlich der Grundrissgestaltung und der Anordnung von Außenwohnbereichen ergeben sich bestimmte Einschränkungen. Schließlich muss sichergestellt sein, dass die vorgesehenen Wohnhäuser in den zurückliegenden allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 erst nach Errichtung der lärmabschirmenden Straßenrandbebauung bezugsfertig sind. Für die städtebauliche Planung sind in erster Linie die Orientierungswerte der DIN 18005 von Belang. Diese Orientierungswerte müssen nicht zwingend eingehalten werden, sondern sie unterliegen der Abwägung im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens. Da die Orientierungswerte der DIN 18005 im Plangebiet an den meisten Fassaden überschritten werden, wird in der schalltechnischen Untersuchung hilfsweise zusätzlich auf die – weniger strengen – Immissionsrichtwerte gemäß 16. BImSchV und die Richtwerte gemäß Lärmschutz-Richtlinien-StV zurückgegriffen. Der Vergleich der errechneten Beurteilungspegel mit den Grenzwerten dieser Vorschriften wird als Anhaltspunkt für die Abwägung der Festsetzungen des Bebauungsplans herangezogen. Angesichts der teilweise sehr hohen Immissionswerte, die im Plangebiet auftreten, trifft der Bebauungsplan umfangreiche Regelungen zum Lärmschutz, um die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen. 4.6.1 Maßnahmen zum Lärmschutz bei der Errichtung von Wohnungen Entsprechend den Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung regelt der Bebauungsplan mit der textlichen Festsetzung Nr. 11, dass bei Wohnungen ein Teil der Aufenthaltsräume zu den durch Lärm und Schadstoffe weniger belasteten Gebäudeseiten orientiert sein muss und dass an den hoch belasteten Fassaden schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten eingebaut werden müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Bebaute Außenwohnbereiche (z.B. Balkone, Terrassen) werden an den belasteten Fassaden ebenfalls ausgeschlossen, da diese der Erholung der Bewohner dienenden Anlagen an den ruhigen Gebäudeseiten angeordnet werden sollen. „Zum Schutz vor Verkehrslärm muss bei Wohnungen mit Ausrichtung notwendiger Fenster von Aufenthaltsräumen zu den Linien H2-H3, H6-H7, H12-H13G13, G3-G2-H14-H15, G5-H16-H17, H18-H19-H20-H21, H22-H23-H24, H25H26-H27, H28-H29-H30-H31, H32-H33-H34, H35-H36-H37, H38-H39-H40H41 sowie H42-H43-H44 mindestens ein Aufenthaltsraum zu einer von diesen Linien abgewandten Seite ausgerichtet sein. Bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume zu einer von den genannten Linien abgewandten Seite ausgerichtet sein. Bebaute Außenwohnbereiche (z.B. Balkone, Terrassen) im Sinne der Verkehrslärmschutzrichtlinie 1997 Nr. 49 Abs. 1 vor Fassaden, die den genannten Linien zugewandt sind, werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht für verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen. 112 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Schutzbedürftige Aufenthaltsräume in Wohnungen mit Lüftungsmöglichkeit ausschließlich zu den Linien H1-H2-H3-H4, H5-H6-H7-H8, H9-H10, H11-H12H13-G13, G3-G2-H14-H15, G5-H16-H17, H18-H19-H20-H21, H22-H23-H24, H25-H26-H27, H28-H29-H30-H31, H32-H33-H34, H35-H36-H37, H38-H39H40-H41 sowie H42-H43-H44 sind mit einer schallgedämmten Dauerlüftungseinrichtung auszustatten.“ Da nicht nur die direkt zur Kynaststraße und Hauptstraße orientierten Fassaden, sondern teilweise auch die seitlichen Fassaden hoch belastet sind, werden in der textlichen Festsetzung die Seiten, zu denen die Aufenthaltsräume nicht überwiegend orientiert sein dürfen und an denen bauliche bebaute Außenwohnbereiche ausgeschlossen werden bzw. an denen schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten einzubauen sind, im Einzelnen aufgeführt. Nicht nur in den Misch- und Kerngebieten, die an die Haupt- und Kynaststraße anschließen, sondern auch in den allgemeinen Wohngebieten sind schalltechnisch günstige Grundrisse erforderlich, da der Lärm von der Hauptstraße und der parallel verlaufenden Bahnstrecke über die Lücken in der Bebauung entlang der Hauptstraße bis zu den südlich gelegenen Bauflächen vordringt und somit auch bei den straßenzugewandten Fassaden der allgemeinen Wohngebiete hohe Beurteilungspegel auftreten. Der Begriff „schutzbedürftige Aufenthaltsräume“, die mit einer schallgedämmten Dauerlüftungsmöglichkeit auszustatten sind, beruht auf der Definition in der 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung). Von der Festsetzung erfasst sind Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden. 4.6.2 Baulicher Lärmschutz an den Außenbauteilen (Schalldämmung der Gebäude) Die Luftschalldämmung der Außenbauteile bestimmt maßgeblich die Stärke des von außen in die Räume eindringenden Verkehrslärms. Um sicherzustellen, dass die Innenschallpegel in Räumen mit schutzbedürftiger Nutzung ein gesundheitlich unbedenkliches Niveau nicht überschreiten, sind in der DIN 4109 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Außenwände, Fenster, etc.) und ein entsprechendes Verfahren zur Bestimmung der erforderlichen Schalldämmung festgelegt. Die DIN 4109 ist als technische Baubestimmung im Land Berlin eingeführt. Bei Hochbaumaßnahmen muss demzufolge ein ausreichender Schallschutz gemäß dem Regelwerk der DIN 4109 im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Im Regelfall können damit die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. Grundlage der Bemessung der notwendigen Schalldämmung nach DIN 4109 ist der Beurteilungspegel für den Tagzeitraum. Hierbei geht die Norm davon aus, dass die um 5 dB(A) bis 10 dB(A) höhere Schutzbedürftigkeit in der Nacht durch den vor allem an Stadt- und Gemeindestraßen vorherrschenden 5 dB(A) bis 10 dB(A) niedrigeren Nachtpegel ausgeglichen wird. Im vorliegenden Fall liegt der Nachtpegel jedoch an den meisten Immissionsorten nur geringfügig oder gar nicht unterhalb des Tagpegels. Dies ist vor allem mit der Belastung der Bahnstrecken begründet, die auch nachts stark befahren sind. Folglich kann die Anwendung der DIN 4109 bei Räumen, die über- Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 113 Begründung Bebauungsplan XVII-4 wiegend zum Schlafen genutzt werden, zu hohe Innenraumpegel zur Folge haben. Der Bebauungsplan trifft daher die textliche Festsetzung Nr. 12 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB): „Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen an den Umfassungsbauteilen der Gebäude ist sicherzustellen, dass in Räumen, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden, ein Innenraumpegel im Sinne der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (24. BImSchV) von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.“ Mit dieser Festsetzung kann sichergestellt werden, dass während der Nachtzeit Innenraumpegel erreicht werden, die ein ungestörtes Schlafen ermöglichen. Mit dem Verweis auf die 24. BImSchV ist ein rechtssicherer Vollzug der Festsetzung möglich. Der ausreichende bauliche Schallschutz ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Die Festsetzung bezieht sich nur auf die Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden. Für alle anderen Räume – seien es Wohnräume oder Arbeitsstätten – sind die Tagpegel relevant, so dass die Anwendung der DIN 4109 geeignet ist, ausreichend niedrige Innenraumpegel zu gewährleisten. 4.6.3 Aufschiebend bedingte Festsetzung für die allgemeinen Wohngebiete Die Rückseiten der Gebäude sowie die Grundstücksfreiflächen in den allgemeinen Wohngebieten werden durch die geplante straßenbegleitende Bebauung in den Mischgebieten vom Straßenverkehrslärm der Hauptstraße und dem Schienenverkehrslärm abgeschirmt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete werden auf den Innenseiten der Gebäude tags eingehalten und nachts um lediglich 1 bis 4 dB(A) überschritten, wenn die lärmabschirmende Bebauung entsprechend den Bebauungsplanfestsetzungen realisiert ist. Ohne die Bebauung der Mischgebiete MI 1 bis MI 3 werden die Orientierungswerte jedoch erheblich überschritten, so dass gesunde Wohnverhältnisse nicht gewährleistet werden können. Aus diesem Grund kann die Wohnnutzung in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 erst aufgenommen werden, wenn der jeweils zugehörige lärmabschirmende Gebäuderiegel in den Mischgebieten MI 1 bis MI 3 errichtet ist. Der Bebauungsplan trifft daher mit der textlichen Festsetzung Nr. 6 folgende aufschiebend bedingte Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB: „Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist die Errichtung von Wohngebäuden so lange unzulässig, bis im Mischgebiet MI 1 eine geschlossene Bebauung entlang der Hauptstraße entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans errichtet worden ist. Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 ist die Errichtung von Wohngebäuden so lange unzulässig, bis im Mischgebiet MI 2 eine geschlossene Bebauung entlang der Hauptstraße entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans errichtet worden ist. Im allgemeinen Wohngebiet WA 3 ist die Errichtung von Wohngebäuden so lange unzulässig, bis im Mischgebiet MI 3 eine geschlossene Bebauung entlang der Hauptstraße entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans errichtet worden ist.“ 114 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Solange in dem jeweiligen Mischgebiet noch keine geschlossene Bebauung realisiert ist, dürfen im zugeordneten allgemeinen Wohngebiet keine Wohngebäude errichtet werden. Die übrigen im § 4 der Baunutzungsverordnung aufgeführten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen können jedoch realisiert werden. Es wird keine Zwischennutzung für den Zeitraum bis zur Errichtung der schallabschirmenden Bebauung festgesetzt, die sich von der Gebietsausweisung als allgemeines Wohngebiet unterscheidet. Die östliche Hälfte des allgemeinen Wohngebiets WA 1 und der größte Teil des allgemeinen Wohngebiets WA 2 befinden sich in der Hand eines Privateigentümers, der auch Eigentümer der Grundstücksflächen im Mischgebiet MI 2 ist. Durch vertragliche Vereinbarungen soll im weiteren Verfahren sichergestellt werden, dass er künftig auch über das Grundstück Hauptstraße 1F (östlicher Teil des Mischgebietes MI 1), das noch im Eigentum eines weiteren privaten Grundstückseigentümers steht, verfügen kann. Die übrigen Flächen befinden sich im Eigentum des Landes Berlin und können so veräußert werden, dass die hintereinander liegenden MI- und WA-Flächen jeweils an einen Investor gehen. Damit haben es die (künftigen) Eigentümer der Grundstücke in den allgemeinen Wohngebieten selbst in der Hand, wann sie die lärmabschirmende Bebauung in den zugeordneten Mischgebieten errichten. Die Bebauung der allgemeinen Wohngebiete entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ist demzufolge in absehbarer Zeit möglich; der Bedingungseintritt hängt nicht von unbeeinflussbaren Umständen oder Investitionsentscheidungen Dritter ab. 4.6.4 Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachreflexionen Die Bebauung entlang der Hauptstraße wird für die Erschließungsstraßen mehrfach unterbrochen. An diesen Stellen kann der Schall nach Süden ungehindert vordringen. Dies führt zu hohen Beurteilungspegeln an den westlichen und östlichen Außenseiten der Mischgebiete MI 1 bis MI 3 sowie des Kerngebiets MK 1. Um zu vermeiden, dass diese Belastung durch Mehrfachreflexionen zwischen parallelen Fassaden noch vergrößert wird, schreibt der Bebauungsplan mit der textlichen Festsetzung Nr. 13 die Verwendung schallabsorbierende Materialien beziehungsweise reflexionsarme Konstruktionen vor (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). „Für die Fassaden zu den Linien H7-H8, H9-H10, H11-H12, H14-H15, H18H19, H20-H21, H28-H29, H30-H31 sowie H38-H39 sind schallabsorbierende Materialien bzw. reflexionsarme Konstruktionen zu verwenden.“ Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 115 Bebauungsplan XVII-4 Begründung 4.7 Städtebauliche Kennzahlen Tab. 9: Flächenbilanz Bebauungsplan XVII-4 Fläche in m² Kerngebiete MK 1, MK 2 7.700,0 3,5 % Kerngebiet MK 3 2.115,1 1,0 % 15.851,2 7,2 % 9.643,0 4,4 % 13.452,3 6,1 % 243,9 0,1 % Bahnanlagen (ohne künftiges Kerngebiet MK 3) 90.872,5 41,4 % Öffentliche Straßenverkehrsflächen 52.202,1 23,8 % In Aussicht genommene Verbreiterung der Hauptstraße 3.715,9 1,7 % Private Verkehrsflächen 2.905,8 1,3 % 15.759,4 7,2 % 5.233,6 2,4 % 219.694,8 100% Mischgebiete Allgemeine Wohngebiete Sondergebiet „Beherbergung“ Gemeinbedarfsfläche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Öffentliche Grünflächen Gesamtfläche 116 Anteil Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung III. Auswirkungen des Bebauungsplanes 1. Stadtplanerische Auswirkungen Die Inhalte des Bebauungsplan-Entwurfs zielen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung, den Schutz und die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen ab. Der Bebauungsplan XVII-4 ordnet in seinem Geltungsbereich ein brachliegendes Gebiet, das über bestehendes Baurecht nach § 34 BauGB nicht den genannten Zielen entsprechend entwickelt werden kann. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird ein untergenutztes und brachliegendes Areal als Stadtraum entwickelt. Der bei Beginn der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme für eine öffentliche Nutzung nur unzureichend zugängliche Rummelsburger See wird durch Anlage und Aufweitung des öffentlichen Ufergrünzugs/Uferweges als Stadt- und Erholungsraum wieder erlebbar gemacht. 2. Auswirkung auf den Bedarf an Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, Sportflächen und Grünflächen Soziale Infrastruktur Der Bebauungsplan ermöglicht die Errichtung von etwa 340 Wohnungen, was gleichbedeutend einer Zahl von rd. 735 Einwohnern ist. Diesen Werten liegen die folgenden Annahmen zugrunde: - Wohnanteil von 40 % in den Mischgebieten MI 1 bis MI 3, von 50 % im MI 4, von 60 % im MI 5 und von 20 % im Kerngebiet MK 2, jeweils in Form von Geschosswohnungsbau; Wohnungsschlüssel: 1 Wohneinheit (WE) je 100 m² Geschossfläche brutto; Wohnungsbelegung: 2 Einwohner je WE sowie - Wohnanteil von 100 % in den allgemeinen Wohngebieten, Reihenhausbebauung (analog zu „Rummelsburg II“) mit 1 WE je 6 m Frontlänge, Wohnungsbelegung: 3 Einwohner je WE. Für die künftigen Einwohner müssen ausreichende Einrichtungen der sozialen Infrastruktur (Plätze in Kindertagesstätten, Schulen, Jugendfreizeiteinrichtungen) bereitgestellt werden. Aus der prognostizierten Bevölkerungszahl ergeben sich bei einer Jahrgangsstärke von 0,9 % für die Berechnung des Langzeitbedarfs an Einrichtungen der sozialen Infrastruktur 6,6 Personen pro Altersjahrgang. Für Jugendfreizeiteinrichtungen ergibt sich bei Anwendung des gängigen Richtwerts von 11,4 Plätzen pro 100 Einwohner im Alter von 6 bis unter 25 Jahren ein Bedarf an 14 Plätzen. Für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung wird der Bedarf über das Anmeldeverfahren ermittelt. Der Kindertagesstättenentwicklungsplan 2011-2020 für den Bezirk Lichtenberg stellt fest, dass im Jahr 2010 in der Rummelsburger Bucht ein rechnerisches Defizit an 85 Kinderbetreuungsplätzen bestand und durch weiteren Zuzug von Familien mit Kindern die Nachfrage nach einem Kindertagesstättenplatz weiter zunehmen wird. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-5a wurde eine Fläche für den Bau einer Kindertagesstätte mit 100 Plätzen planungsrechtlich gesichert. Hierfür wird derzeitig im Bezirk ein Interessenbekundungsverfahren für einen potentiellen Träger zum Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte dieser Größenordnung vorbereitet. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 117 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Der Plangeber geht davon aus, dass die Versorgung der künftigen Einwohner der Baugebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4 durch die bestehenden und geplanten Einrichtungen außerhalb des Plangebietes mit übernommen werden kann. Die Versorgung mit Kindertagesstätten und Jugendfreizeiteinrichtungen wird durch bereits realisierte bzw. planungsrechtlich gesicherte Einrichtungen innerhalb des Entwicklungsgebietes „Berlin-Rummelsburger Bucht“ gewährleistet. Zwei dieser Einrichtungen grenzen unmittelbar an das Plangebiet an: Die geplante Kindertagesstätte im östlich anschließenden Bebauungsplan XVII-5a sowie das Jugendfreizeitschiff auf dem Rummelsburger See im Süden des Plangebietes. Sportflächen An der Kynaststraße befindet sich eine ehemals intensiv genutzte bezirkliche Sportanlage mit ungedeckten Sportflächen und einem Sportfunktionsgebäude. Im Vorgriff auf die Bebauung des Plangebietes wurde auf dem nahegelegenen Grundstück Fischerstraße 15-16 innerhalb des ehemaligen Sanierungsgebietes Weitlingstraße eine neue Sportanlage als Ausweichstandort errichtet (Bebauungsplan XVII-21). Die Sportanlage an der Fischerstraße übernimmt neben der Ersatzfunktion für den entfallenden Sportplatz an der Kynaststraße auch eine Versorgungsfunktion zur Deckung des aus den bereits fertig gestellten Wohnprojekten bestehenden und den zu erwartenden Bedarf im Lichtenberger Teil des Entwicklungsgebietes und des ehemaligen Sanierungsgebietes Weitlingstraße. Des Weiteren ist am Blockdammweg im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a die Errichtung eines Sportplatzes vorgesehen, der voraussichtlich ebenfalls eine Versorgungsfunktion für einen Teil der Bewohner in der Rummelsburger Bucht mit übernehmen kann. Eine ausreichende Versorgung mit Sportflächen kann damit sichergestellt werden. Grünflächen Bei einer voraussichtlichen Bevölkerungszahl von rd. 735 Personen ergeben sich nach den gängigen Richtwerten für Grünflächen folgende Bedarfe: Tab. 10: Richtwerte für öffentliche Grünflächen Wohnungsnahe Grünflächen 6,0 m² je Einwohner 4.410 m² Siedlungsnahe Grünflächen 7,0 m² je Einwohner 5.145 m² Kinderspielplätze 1,0 m² je Einwohner (Nettospielfläche) 735 m² Durch den Bebauungsplan XVII-4 erfolgt die Sicherung von 5.234 m² öffentlicher Grünflächen. Darin enthalten sind auch die Flächen für einen möglichen Spielplatz, der innerhalb der Grünfläche planungsrechtlich zulässig ist. Hinzu kommen der Uferweg mit den Uferbiotopen am Rummelsburger See sowie der an die öffentliche Parkanlage angrenzende Abschnitt der Fußgänger- und Radfahrerpromenade, die den Einwohnern wie eine öffentliche Grünfläche als Erholungsfläche zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind in fußläufiger Entfernung weitere öffentliche Spielplätze bereits vorhanden (Skateranlage im Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplans 118 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung XVII-5a, die als öffentlicher Spielplatz planungsrechtlich gesichert ist, öffentlicher Spielplatz im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-5b am Rummelsburger See). Der Bedarf an wohnungsnahen Grünflächen und Kinderspielplätzen kann daher im Plangebiet bzw. in fußläufiger Entfernung gedeckt werden. Der Bedarf an siedlungsnahen Grünflächen kann innerhalb des Plangebietes nicht erfüllt werden, da die Grünflächen die erforderliche Mindestgröße von 10,00 ha nicht erreichen (Richtwert für siedlungsnahe Grünflächen: 10,00-50,00 ha; LaPro 94). Einer rein quantitativen Betrachtung ist entgegenzuhalten, dass der Uferweg wegen seiner naturräumlich herausragenden Lage, seiner besonderen Qualität als Teil eines zusammenhängenden Uferwanderweges rund um den Rummelsburger See geeignet ist, das Defizit an siedlungsnahen Grünflächen zu kompensieren. Im Vordergrund des landschaftsplanerischen Konzeptes steht eine intensive Vernetzung aller öffentlichen und privaten Grünflächen im ehemaligen und Noch-Entwicklungsbereich. Siedlungsnahe Grünflächen, die die Richtwertkriterien erfüllen, befinden sich außerhalb des Plangebietes (z.B. Treptower Park und Plänterwald). Sie sind über den bereits hergestellten Uferwanderweg gut erreichbar, der Treptower Park befindet sich in rund 1.000 bis 1.500 m Entfernung zum Plangebiet. 3. Auswirkungen auf die Umwelt Die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt sind im Umweltbericht dargestellt. 4. Soziale Auswirkungen Durch den Bebauungsplan XVII-4 werden keine erheblichen sozialen Auswirkungen hervorgerufen. Als Ersatz für die erforderliche Verlagerung des bestehenden Sportplatzes wurde eine ausreichend bemessene Sportanlage an der nahegelegenen Fischerstraße 15-16 geschaffen. Die Wohnhäuser Hauptstraße 1G und 1I widersprechen hinsichtlich ihrer Lage den Ausweisungen des Bebauungsplans. Sie genießen jedoch Bestandsschutz. Ihr Erhalt steht der Entwicklung der übrigen Baugrundstücke nicht entgegen; insbesondere wurde das Erschließungsnetz so geplant, dass die Wohnhäuser zunächst erhalten werden können. Ebenfalls widerspricht die extensive gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Hauptstraße 1 (Flurstücke 214 und 423) den Ausweisungen des Bebauungsplans. Die hier befindlichen (wenigen) Arbeitsplätze gehen bei einer Bebauung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans verloren. Auch die derzeitige Nutzung des Grundstücks Hauptstraße 2 durch den Team Venture Sports Park entspricht nicht der geplanten Bebauung entsprechend den Bebauungsplan-Festsetzungen. Der Team Venture Sports Park war allerdings von vorneherein nur als Zwischennutzung bis zu einer Bebauung des Geländes vorgesehen, der Pachtvertrag ist Ende 2012 ausgelaufen. Im Süden der geplanten öffentlichen Parkanlage hat der Deutsche Anglerverband eine ca. 911 m² große Fläche vom Land Berlin gepachtet, die für das Unterstellen von Booten genutzt wird. Diese Nutzung widerspricht der geplanten Nutzung des Bereichs als öffentliche Grünfläche, durch die die der Erholung der Bevölkerung zur Verfügung stehenden Flächen am Ufer des Rummelsburger Sees erweitert werden sollen. Nach Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 119 Begründung Bebauungsplan XVII-4 Festsetzung des Bebauungsplans besteht seitens des Landes Berlin ein Kündigungsrecht des Pachtvertrages aus dem Jahr 1975, ohne Bebauungsplan könnte er gemäß Schuldrechtsanpassungsrecht frühestens im Oktober 2015 gekündigt werden. 5. Verkehrliche Auswirkungen Die Verkehrsbelastung auf den Straßen im Umfeld des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wird bis 2025 teils erheblich zunehmen. Dabei handelt es sich beim größten Teil des Verkehrsaufkommens um Durchgangsverkehr, nur ein geringer Anteil des Gesamtverkehrs ist Quell- und Zielverkehr von bzw. zu den Baugebieten im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4. Im Ergebnis der verkehrstechnischen Untersuchung aus dem Jahr 2011 und einer Abstimmung mit den Fachbehörden ist eine Anbindung der Baugebiete im SüdostQuadranten an die Hauptstraße und an die Kynaststraße möglich. Über den Knoten Planstraße 2/Hauptstraße, der mit einer Lichtsignalanlage zu versehen ist, und über die Einmündung Planstraße C Nord/Hauptstraße, die nicht als Vollknoten ausgebaut werden soll (keine Linksabbiegemöglichkeit aus dem Plangebiet in die Hauptstraße), in Verbindung mit der Anbindung der Planstraße 1 an die Kynaststraße, kann das aus dem Plangebiet resultierende Verkehrsaufkommen abgewickelt werden. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der Hauptstraße wird der notwendige Platz für Linksabbiegestreifen aus Richtung Osten in das Plangebiet berücksichtigt. 6. Planungsrechtliche Auswirkungen Planungsrechtliche Entschädigungs- und Übernahmeansprüche im Sinne der §§ 39 und 44 BauGB können nicht auftreten. Der Südostquadrant ist als städtebauliche Entwicklungsmaßnahme förmlich festgelegt. Für diesen Bereich besteht Grunderwerbspflicht für die Gemeinde. Gemäß § 166 Abs. 3 BauGB soll von einem Erwerb abgesehen werden, wenn der Eigentümer mitwirkungsbereit ist. 120 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung IV. Verfahren 1. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Der Berliner Senat hat am 18. Dezember 1991 für den Untersuchungsbereich „BerlinRummelsburger Bucht" die Einleitung von Voruntersuchungen beschlossen, durch die Beurteilungsgrundlagen für eine förmliche Festlegung als städtebaulicher Entwicklungsbereich gewonnen werden sollten (Beschluss Nr. 1193/91). Auf der Grundlage des Senatsbeschlusses Nr. 1369/92 vom 18. Februar 1993 wurde die Entwicklungsträgergesellschaft „Berlin-Rummelsburger Bucht mbH“ (ERB) als treuhänderischer Entwicklungsträger eingesetzt und mit der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme betraut. Der Senat von Berlin erließ in seiner 144. Sitzung am 15. März 1994 durch die Senatsvorlage Nr. 4456/94 die Verordnung der Senatsverwaltungen für Bau- und Wohnungswesen sowie Stadtentwicklung und Umweltschutz über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches „Berlin-Rummelsburger Bucht". Die Verordnung wurde vom Abgeordnetenhaus von Berlin am 05. Mai 1994 zur Kenntnis genommen (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 12/4270). Die Verordnung trat am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 26. April 1994 in Kraft. 2. Bezirksamtsbeschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes und zur Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Das Bezirksamt Lichtenberg beschloss am 26. Mai 1992, für die Grundstücke Kynaststraße 18 bis 25, Hauptstraße 1 und 2 sowie Teilflächen des Grundstückes Hauptstraße 3 bis 6 und für einen Abschnitt der Hauptstraße einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung XVII-4 aufzustellen und die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen (BA-Beschluss Nr. 058/92). 3. Information der Senatsverwaltungen über die geplante Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I und die gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, Abt. GL 8 wurden durch das Bezirksamt Lichtenberg über die beabsichtigte Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes XVII-4 mit Schreiben vom 6. August 2002 gemäß § 5 AGBauGB informiert. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat die beabsichtigte Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans XVII-4 mit Schreiben vom 6. September 2002 zur Kenntnis genommen. Die Bebauungsplan-Verfahren werden nach § 7 Absatz 1 AGBauGB durchgeführt. 4. Bezirksamtsbeschlüsse zur Aufstellung eines bezirksübergreifenden Bebauungsplans und zur Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat am 19. November 2002 die Aufstellung des Bebauungsplans XVII-4 für die Grundstücke Markgrafendamm 23 und für Abschnitte der Hauptstraße, der Kynaststraße, der Marktstraße und des Markgrafendamms im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain als Teil des be- Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 121 Begründung Bebauungsplan XVII-4 zirksübergreifenden Bebauungsplans XVII-4 für die Grundstücke Kynaststraße 18-25, Hauptstraße 1 und 2, Markgrafendamm 23 sowie Teilflächen des Grundstücks Hauptstraße 3-6 und Abschnitte der Hauptstraße, der Kynaststraße, des Markgrafendamms, der Marktstraße und der Karlshorster Straße in den Bezirken Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg und Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain und die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung beschlossen (BA-Beschluss Nr. 170/02). Das Bezirksamt Lichtenberg hat am 14. Januar 2003 die Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XVII-4 für das Gelände zwischen Boxhagener Straße, Marktstraße, Karlshorster Straße und deren südlicher Verlängerung, dem Rummelsburger See, der Lichtenberger Bezirksgrenze und deren westlicher Verlängerung bis zur Westseite der Kynaststraße, der südlichen Grenze des Grundstücks Markgrafendamm 23 und deren östlicher Verlängerung zur Westseite der Kynaststraße, der Westseite des Markgrafendamms bis zur Nordseite der Hauptstraße, von diesem Punkt geradlinig in Richtung Norden bis zum Schnittpunkt der Verlängerung der Südwestseite der Sonntagstraße mit der Südseite der Revaler Straße und der nordwestlichen Begrenzung der Bahnanlagen bis zur Boxhagener Straße sowie für Abschnitte der Karlshorster Straße, der Kynaststraße und des Markgrafendamms in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain und Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg und die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung beschlossen (BABeschluss Nr. 5/12/2003). 5. Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses Die Beschlüsse der Bezirksämter Friedrichshain-Kreuzberg vom 19. November 2002 und Lichtenberg vom 14. Januar 2003 über die Aufstellung bzw. Geltungsbereichsänderung des Bebauungsplanes XVII-4 wurden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) im Amtsblatt für Berlin Nr. 20 vom 25. April 2002 auf Seite 1675 bekannt gemacht. 6. Bezirksamtsbeschluss zur Änderung des Titels Am 4. März 2003 hat das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg beschlossen, den Titel des Bebauungsplans XVII-4 wie folgt zu ändern (BA-Beschluss Nr. 222/03): Bebauungsplans XVII-4 für das Gelände zwischen Boxhagener Straße, Marktstraße, Karlshorster Straße und deren südlicher Verlängerung, dem Rummelsburger See, der Lichtenberger Bezirksgrenze und deren westlicher Verlängerung bis zur Westseite der Kynaststraße, der südlichen Grenze des Grundstücks Markgrafendamm 23 und deren östlicher Verlängerung zur Westseite der Kynaststraße, der Westseite des Markgrafendamms bis zur Nordseite der Hauptstraße, von diesem Punkt geradlinig in Richtung Norden bis zum Schnittpunkt der Verlängerung der Südwestseite der Sonntagstraße mit der Südseite der Revaler Straße und der nordwestlichen Begrenzung der Bahnanlagen bis zur Boxhagener Straße sowie für Abschnitte der Karlshorster Straße, der Kynaststraße und des Markgrafendamms in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain und Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg. 7. Teilweise Aufhebung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Mit der Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Berlin-Rummelsburger Bucht vom 122 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung 21. Dezember 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 1 vom 4. Januar 2005) wurden wesentliche Teilflächen des Bebauungsplans XVII-4 nördlich der Hauptstraße und westlich der Kynaststraße aus dem Entwicklungsrecht entlassen. 8. Frühzeitige Beteiligung der Behörden Die Behörden, die sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, und die betroffenen Fachämter des Bezirkes wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 08. Dezember 2004 um Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 innerhalb eines Monats gebeten. Von 36 beteiligten Stellen haben 27 Stellen eine Stellungnahme abgegeben und 9 Stellen nicht reagiert. Somit waren 27 Stellungnahmen auszuwerten. Die Auswertung ergab folgendes Bild: Art und Maß der Nutzung  Die vom Senat beschlossene Verlagerung der FHTW erfordere eine Überprüfung der Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche. (SenStadt I B) → Trotz der Verlagerung der FHTW wird in Übereinstimmung mit der bezirklichen Bereichsentwicklungsplanung zunächst an der Zweckbestimmung „Hochschule, Polizei“ festgehalten. Eine Überprüfung der Nutzungsart erfolgt im weiteren Planungsverfahren.  Keine Planänderung.  Eine Übertragung von Abstandsflächen und Baulasten auf Flächen der Deutschen Bahn AG sei nicht zulässig. (DB Netz) → Der Bebauungsplan ermöglicht es im Kerngebiet MK 1 [jetzt: MK 3] (Eigentum der DB AG), die Abstandsflächen zu den Bahnflächen hin zu unterschreiten. Dies ist aus städtebaulichen und Immissionsschutz-Gründen erforderlich. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Baugebietes ist gewährleistet. Gemäß § 6 Abs. 8 BauO Bln hat es mit der Festsetzung im Bebauungsplan sein Bewenden, d.h. die Eintragung von Baulasten auf Bahngelände zur Sicherung der Abstandsflächen ist nicht erforderlich.  Keine Planänderung.  Die sich aus der MK-Festsetzung ergebende vollständige Bodenversiegelung habe erhebliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt und sei in Varianten zu untersuchen. (LI UmNat N) → Die GRZ im [damaligen] Kerngebiet MK 2 wird auf 0,8 reduziert. Sofern möglich erfolgt in der Umweltprüfung eine Betrachtung in Varianten.  Keine Planänderung.  Statt des Kerngebietes MK 1 [jetzt: MK 3] solle eine Ausgleichsfläche ausgewiesen werden. (LI UmNat N) → Die Ausweisung eines Kerngebietes entspricht den städtebaulichen Zielen und der verkehrlichen Lagegunst der Fläche.  Keine Planänderung. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 123 Begründung Bebauungsplan XVII-4 Technische Infrastruktur  Bei der Einleitstelle des Ruschegrabens sei eine Regenwasservorreinigungsanlage durch Ausweisung einer Fläche für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie für Ablagerungen zu sichern. Die Fläche sei nicht als öffentliche Grünfläche auszuweisen. (SenStadt VIII D, BWB, LI UmNat N) → Im weiteren Planungsverfahren wird das Erfordernis einer Regenwasservorreinigungsanlage geklärt werden. Eine dezentrale Reinigung des Regenwassers wird derzeit als Alternative geprüft. Bei einem Erfordernis der Anlage erfolgt die Ausweisung als Fläche für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie für Ablagerungen. Planerisches Ziel bleibt die Herstellung einer Wegeverbindung an dieser Stelle.  Keine Planänderung.  Im Umweltbericht sollten die Belastungen des Rummelsburger Sees mit und ohne Regenwasservorreinigungsanlage gegenüber gestellt werden. (SenStadt VIII D) → Daten über die Wasserqualität des eingeleiteten Niederschlagswassers sowie des Seewassers liegen nicht vor. Der Rummelsburger See und seine Wasserqualität ist zudem nicht Gegenstand des Bebauungsplans.  Keine Planänderung.  Für den Ausbau der Hauptstraße solle ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept erstellt werden. (BWB) → Die Regenwasserbewirtschaftung ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der Hauptstraße zu bewältigen.  Keine Planänderung. Soziale Infrastruktur  Für den aufzugebenden Sportplatz Kynaststraße sei Ersatz zu schaffen. (SenBJS, LI SBS) → Für den Sportplatz Kynaststraße wird eine Ersatzfläche in der Fischerstraße 1516 gesichert.  Keine Planänderung.  Der Bedarf an öffentlichen Grünflächen und Kinderspielplatzflächen solle ermittelt werden. (BLN) → Die Bedarfszahlen werden im weiteren Planungsverfahren ermittelt.  Keine Planänderung. Erschließung  Die Entbehrlichkeit der Nordwest-Bahnverbindung ermögliche eine großzügigere Gestaltung des öffentlichen Raumes. (SenStadt I B) → Die Nordwest-Kurve ist als planfestgestellte Bahnanlage der kommunalen Bauleitplanung nicht zugänglich.  Keine Planänderung.  Durch eine Verkehrsuntersuchung sollen die Auswirkungen der Planung auf das Sanierungsgebiet Traveplatz ermittelt werden. (SenStadt IV) → Der Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ dient vorrangig als Umsteigebahnhof, so dass das Straßenverkehrsaufkommen zur Andienung des Bahnhofs gering ist. Der Bahnhof verfügt bereits heute über einen Zugang aus nordwestlicher Richtung, 124 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung die anschließenden Straßen sind ausreichend dimensioniert. Die Steuerung ggf. erforderlicher verkehrslenkender Maßnahmen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens.  Keine Planänderung.  Die Vorsorgeflächen für eine Autobahnanbindung sollen als öffentliche Straßenverkehrsfläche ausgewiesen werden. (SenStadt VII B) → Es erfolgt eine Ausweisung als in Aussicht genommene Bundesautobahn, da die planungsrechtliche Sicherung durch ein Planfeststellungsverfahren und nicht durch den Bebauungsplan XVII-4 erfolgen wird.  Keine Planänderung.  Die Straßenbahntrasse sei durch Ausweisung als „Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ und dem nachrichtlichen Hinweis „in Aussicht genommene Straßenbahn“ zu sichern. (SenStadt VII B) → Der nachrichtliche Hinweis wird in den Bebauungsplan übernommen.  Planänderung.  Die Festsetzung des Bebauungsplans erfordere die Entlassung der Anlagen der Straßenbahn im SO-Quadranten aus der Planfeststellung. (SenStadt VII B) → Die Bebauungsplan-Begründung erhält einen Hinweis zur erforderlichen Entlassung der Straßenbahnanlagen aus der Planfeststellung.  Keine Planänderung.  Neben dem Verkehrsaufkommen durch die geplanten Nutzungen sei im Verkehrsgutachten auch die Änderung des Verkehrsaufkommens durch den Umbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ zu berücksichtigen. (SenStadt VII B) → Der Umbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ ist Gegenstand eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens. In dem Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan XVII-4 wurden die verkehrlichen Auswirkungen des Umbaus des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ als gegeben berücksichtigt.  Keine Planänderung.  Bezüglich der Berücksichtigung der Autobahnplanung im Bebauungsplan sei SenStadt X PI E bzw. X PS E zu beteiligen. (SenStadt X OF) → Die Abteilungen X PI E und X PS E werden im weiteren Verfahren über die Planung informiert.  Keine Planänderung.  Die Bahnhofsvorplätze und -zufahrten seien Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und als Bahnflächen auszuweisen. (EBA, FK Tief) → Die Bahnhofsvorplätze werden als planfestgestellte Bahnflächen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Für die Bahnhofszufahrt (Planstraße 2 [jetzt: Planstraße 4]) erfolgt eine Ausweisung als öffentliche Straßenverkehrsfläche.  Planänderung.  Die „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung“ seien mit einer Straßenbegrenzungslinie zu umgeben. (LI BV) → „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung“ erhalten keine Straßenbegrenzungslinie.  Keine Planänderung. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 125 Begründung Bebauungsplan XVII-4  Unter der Kynastbrücke bedürfe es der Ausweisung von öffentlicher Verkehrsfläche für die beidseitigen Gehwege. (LI BV) → Der nördliche Gehweg der Hauptstraße verläuft in diesem Bereich über den Bahnhofsvorplatz, der nicht als Straßenverkehrsfläche, sondern als planfestgestellte Bahnfläche dargestellt wird. Der südliche Gehweg ist Gegenstand des durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens zur Aufweitung der Hauptstraße.  Keine Planänderung.  Die Stichstraße zur Erschließung des Kerngebietes MK 1 [jetzt: MK 3] solle als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen werden. (LI BV) → Statt einer Ausweisung als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ erfolgt eine Ausweisung als „öffentliche Straßenverkehrsfläche“.  Planänderung.  An der NW-Ecke des Kreuzungsbereichs Hauptstraße/Karlshorster Straße solle die bestehende Eckaufweitung beibehalten werden. (LI BV) → Die Straßenbegrenzungslinie wird der bestehenden Situation angepasst.  Planänderung.  Die Hauptstraße sei mit einer Breite von 24,50 m im Bebauungsplan festzusetzen. Zwischen den Eisenbahnüberführungen sei die Aufweitung für eine Bushaltestelle beizubehalten. Im Kreuzungsbereich mit der Karlshorster Straße solle die südliche Straßenbegrenzungslinie die erforderlichen Abbiegespuren berücksichtigen. (FK Tief, LI BV) → Für die Aufweitung der Hauptstraße wird ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Der Bebauungsplan berücksichtigt die beabsichtigte Straßenerweiterung, indem er die dafür benötigten Flächen als nicht überbaubare Grundstücksflächen festsetzt.  Planänderung.  Die Kynaststraße sei in das Verkehrsgutachten mit einzubeziehen. (LI BV) → Die Kynaststraße wird in die Betrachtung der Leistungsfähigkeit des Straßennetzes und seiner Knotenpunkte einbezogen.  Keine Planänderung.  Die Straßenplanungen seien mit den Belangen des Sportplatzes Kynaststraße abzustimmen. (LI SBS) → Zur neuen Unteren Kynaststraße erfolgte die Abstimmung bereits im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens “Umbau Berlin Ostkreuz“.  Keine Planänderung.  Die Tramtrasse und ein 4,50 m breiter Streifen für Fußgänger und Radfahrer sollen als öffentliche Straßenverkehrsfläche ausgewiesen werden. (FK Tief) → Die nordöstliche Bahnhofsvorfahrt wird in der geforderten Breite durch Festsetzung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche planungsrechtlich gesichert. Die übrigen Flächen werden als Bahnanlagen nachrichtlich übernommen.  Planänderung. 126 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Umwelt und Natur  Die naturschutzrechtlichen Eingriffe müssten hinsichtlich Vermeidung, Ausgleich und Ersatz überprüft werden und hätten die über die nach § 34 BauGB hinaus zulässigen Eingriffe zu berücksichtigen. (SenStadt I E, BLN) → Die genannten Grundsätze wurden im Rahmen eines Eingriffsgutachtens berücksichtigt. Mit dem Bebauungsplan werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, die über die Eingriffe hinausreichen, die aufgrund bestehender Baurechte bereits zulässig sind. Die Eingriffe können nur teilweise innerhalb des Geltungsbereichs ausgeglichen werden. Zur Kompensation der nicht im Plangebiet ausgleichbaren Eingriffe wurde ein Kostenbetrag zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen errechnet.  Keine Planänderung.  Eingriffe in bestehende Biotope seien zu berücksichtigen und unterlägen als artenschutzrechtliche Belange nicht der Abwägung. (SenStadt I E) → Im Plangebiet wurden geschützte Vogel- und Fledermausarten nachgewiesen. Eine artenschutzrechtliche Befreiung muss vor Festsetzung des Bebauungsplans beantragt und von der oberen Naturschutzbehörde in Aussicht gestellt werden.  Keine Planänderung.  Gutachten, die älter als fünf Jahre sind, seien zu aktualisieren. (SenStadt I E) → Für die naturschutzrechtliche Bewertung kann auf vorliegende aktuelle Untersuchungen zurückgegriffen werden. Im erforderlichen Umfang wurden sie aktualisiert.  Keine Planänderung.  Bei Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere sei auch das Biotopverbundsystem zu bewerten. (SenStadt I E) → Die geschützten Biotope wurden im Herbst 2004 erfasst. Gegenüber der Erfassung von 2000 waren eine Fragmentierung des Biotopverbundes und eine Degradierung der Biotopausstattung eingetreten.  Keine Planänderung.  Eventuell vorhandene Torfablagerungen seien darzustellen und hinsichtlich ihres Erhaltes zu prüfen. (SenStadt I E) → Der Hinweis wird im weiteren Verfahren geprüft.  Keine Planänderung.  Die baubedingte Änderung des Grundwasserregimes und seiner Auswirkungen sei zu prüfen. (SenStadt I E) → Entsprechende Kenntnisse vorausgesetzt, erfolgt eine Berücksichtigung im Umweltbericht.  Keine Planänderung.  Der Umweltatlas sowie das Landschafts- und Artenschutzprogramm seien zu berücksichtigen. (SenStadt I E, LI UmNat N) → Der Umweltatlas sowie das Landschafts- und Artenschutzprogramm wurden berücksichtigt.  Keine Planänderung.  Die Nutzungsschäden im Freiraum durch die Erholungsnutzung seien zu beachten. (SenStadt I E) → Der Aspekt wird unter Einbeziehung der Vorbelastung berücksichtigt. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 127 Bebauungsplan XVII-4 Begründung  Keine Planänderung.  Am Ruschegraben und im Uferbereich solle die Abgrenzung des [damaligen] Kerngebietes MK 2 den Umweltschutz berücksichtigen. (SenStadt I E) → Die Umweltbelange wurden durch Umweltprüfung und Eingriffsbewertung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wurden auch die Abgrenzungen des [damaligen] Kerngebietes MK 2 am Ruschegraben und am Ufer verändert.  Planänderung.  Abhängig von der Nutzung des Standortes bedürfe es einer Neubewertung der Altlasten. (SenStadt VIII D) → Im Umweltbericht wird die Altlastensituation im Plangebiet dargestellt. Beim Endausbau der Parkanlage sind weitere Überprüfungen hinsichtlich evtl. Prüfwertüberschreitungen nach BBodSchV erforderlich. Im Bebauungsplan erfolgte eine Kennzeichnung der erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belasteten Flächen.  Planänderung.  Für die Schutzgüter „Boden“ und „Wasser“ solle ein gemeinsames Untersuchungsgebiet gewählt werden, das wegen vorhandener Altlasten über den Geltungsbereich hinausgeht. (SenStadt VIII D) → Eine über den Geltungsbereich hinausgehende Untersuchung erfolgt, sofern funktionale Bezügen und Wechselwirkungen über den Geltungsbereich hinaus bestehen.  Keine Planänderung.  Im Umweltbericht sei zum Schutzgut Wasser die Situation der Niederschlagsentwässerung zu betrachten. (SenStadt VIII D) → Der Hinweis wurde bei der Erarbeitung des Umweltberichtes berücksichtigt.  Keine Planänderung.  Die naturnahen Strukturen am Seeufer seien wegen des Fischbestandes zu erhalten, befestigte Uferabschnitte sollen renaturiert werden. (Fisch) → Die Ausweisung als öffentliche Grünfläche ermöglicht den Erhalt bzw. die Wiederherstellung des naturnahen Ufers.  Keine Planänderung.  Der Untersuchungsraum für UVS und Eingriffsuntersuchung solle größer gefasst werden. (BLN) → Eine über den Geltungsbereich hinausgehende Untersuchung erfolgt bei bestehenden funktionalen Bezügen und Wechselwirkungen.  Keine Planänderung.  Untersuchungen zu Laufkäfern, Amphibien, Libellen und Schmetterlingen/Zünsler seien erforderlich. (BLN) → Da die genannten Artengruppen im Plangebiet keine relevanten Vorkommen aufweisen bzw. keine Eingriffe in deren Habitate erfolgen, ist eine Untersuchung nicht erforderlich.  Keine Planänderung.  Der Biotopverbund der Bahnanlagen und am Seeufer solle untersucht werden. (BLN) → Die Bahntrassen waren Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens „Umbau Berlin Ostkreuz“. Die Situation am Seeufer ist Gegenstand der Umweltprüfung.  Keine Planänderung. 128 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung  Es gelte die Reihenfolge Vermeidung vor Ausgleich im Geltungsbereich vor Ersatz an anderer Stelle. Die Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme müsse einen engen funktionalen Bezug zum Eingriff haben. (BLN) → Die Festlegung über Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen unterliegt der bauleitplanerischen Abwägung.  Keine Planänderung.  Die Lärmimmissionen sollen untersucht werden. Ggf. würden schalltechnisch günstigere Grundrissorientierungen und eine Schalldämmung der Gebäudeaußenteile erforderlich. (FK UmNat U) → Die Lärmimmissionen werden im Rahmen eines Gutachtens untersucht. Die Bestimmung der Schalldämmmaße ist nicht Gegenstand des BebauungsplanVerfahrens, sondern der Baugenehmigung. Die DIN 4109 als technische Baubestimmung gewährleistet eine Einhaltung der Grenzwerte. Der Bebauungsplan setzt die Orientierung von Wohnungen entlang der Hauptstraße und Kynaststraße so fest, dass schalltechnisch günstige Grundrisse entstehen werden.  Planänderung.  Der hohe Nutzungsdruck erfordere eine Aufweitung des Ufergrünzuges an den bestehenden Engstellen. (LI UmNat N) → Die Abgrenzung des Grünzuges wurde im weiteren Planungsverfahren erweitert.  Keine Planänderung.  Es solle ein Ersatzniststättenkonzept erstellt werden. (LI UmNat N) → Dies ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. Im Zuge des Bebauungsplan-Verfahrens werden alle die für eine artenschutzrechtliche Befreiung erforderlichen Schritte unternommen.  Keine Planänderung.  Die Erfassung der Vegetation solle aktualisiert werden. (LI UmNat N) → Die Erfassung vom Herbst 2004 weist eine hinreichende Aktualität auf.  Keine Planänderung.  Die Erhaltungsmöglichkeiten für Baum- und Vegetationsbestand sollen geprüft werden. (LI UmNat N) → Durch die Aufweitung des Ufergrünzuges wurde dieser Forderung teilweise entsprochen.  Planänderung.  Biotope und Biotopersatzflächen sollen als Teil des Biotopverbundes Rummelsburger See besonderes beachtet werden. (LI UmNat N) → Die Untersuchung erfolgt im weiteren Planungsverlauf.  Keine Planänderung.  Die Auswirkungen der Grundwasseränderung und das Management der Niederschlagswasserversickerung sollen in ihren Auswirkungen beachtet werden. (LI UmNat N) → Die Untersuchung erfolgt, soweit Kenntnisse zur konkreten Baumaßnahme vorliegen.  Keine Planänderung. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 129 Bebauungsplan XVII-4 Begründung  Die Lärmbelastung durch Anlegestellen des Bootsverkehrs solle berücksichtigt werden. (LI UmNat N) → Die Auswirkungen neuer Anlegestellen sind im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.  Keine Planänderung.  Durch die Festsetzung eines Kerngebietes ohne Vegetationsflächen werde die Belastung mit Luftschadstoffen erhöht. (LI UmNat N) → Im [damaligen] Kerngebiet MK 2 wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Dadurch wird es Vegetationsflächen geben, die die Belastung mit Luftschadstoffen mindern.  Planänderung.  Die Geltungsbereichsabgrenzung sei angesichts der Entlassung von Teilflächen aus dem Entwicklungsrecht bzw. der Beendigung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zu überprüfen. (SenStadt I B) → Unabhängig von der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme sollen die städtebaulichen Ziele für das Gesamtgebiet durch die Bauleitplanung gesichert werden. Eine Ausnahme bildet der Südwest-Quadrant, für den kein Planerfordernis gesehen wird.  Planänderung.  Im Bereich der geplanten Parkanlage seien Bodenuntersuchungen erforderlich. (LI UmNat U) → Begleitend zur baulichen Realisierung der Parkanlage wird eine orientierende Untersuchung der Bodenbelastungen vorgenommen.  Keine Planänderung.  Grundwasserhaltungen und -absenkungen, die im Rahmen der Bebauung erforderlich werden können, könnten Auswirkungen auf die Verteilung von belastetem Grundwasser und auf laufende Sanierungsmaßnahmen haben. (LI UmNat U, SenStadt VIII D) → Die Begründung wird um einen Hinweis auf diese Gefahr und einen erforderlichen Abstimmungsbedarf ergänzt.  Keine Planänderung. Sonstiges  Die Kosten für den Erwerb der Flächen für den Ufergrünzug seien zu berücksichtigen. (SenStadt I B) → Der Grunderwerb für die öffentlichen Grünflächen wird durch Einnahmeerlöse durch den Verkauf landeseigener Flächen in diesem Quartier finanziert.  Keine Planänderung.  Die Plandarstellung müsse überarbeitet werden. (LI Verm) → Eine den vermessungstechnischen Erfordernissen genügende Planzeichnung wird zur Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt werden.  Keine Planänderung.  Die Geltungsbereichsgrenze und die Eigentumsgrenze des WSA müssen identisch sein. (WSA) → Die sogenannten Vorlandflächen wurden von der Wasserstadt GmbH erworben. Die Geltungsbereichsgrenze wird an die Eigentumsgrenzen angepasst.  Planänderung. 130 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung  Die planfestgestellten Flächen sollen aus dem Geltungsbereich ausgespart werden. (BLN) → Die nachrichtliche Übernahme der planfestgestellten Flächen in den Bebauungsplan dient der Übersicht und ermöglicht eine bessere Abstimmung der Planungen.  Keine Planänderung. 9. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans XVII-4 fand in der Zeit vom 18. April 2005 bis einschließlich 13. Mai 2005 in den Räumen der Fachbereiche Stadtplanung der Bezirksämter Friedrichshain-Kreuzberg und Lichtenberg von Berlin statt. Auf die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde hingewiesen durch Anzeige in den Tageszeitungen „Der Tagesspiegel“ und „Berliner Morgenpost“ am 16. April 2005 und „Berliner Zeitung“ am 16./17. April 2005 sowie durch Aushänge innerhalb des Bezirksamtes Lichtenberg und des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Bezirk Lichtenberg von 45 Bürger/innen und im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von 17 Bürger/innen besucht, von denen sich niemand schriftlich geäußert hat. Schriftliche Äußerungen liegen von der Betroffenenvertretung Rummelsburger Bucht (BVR) und der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) vor. Ein Teil der Anregungen war bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgetragen und abgewogen worden. Darüber hinaus wurden folgende bebauungsplanrelevanten Äußerungen vorgebracht: Technische Infrastruktur  Es sollten alternative Lösungen der Regenwasserreinigung (z.B. Vorschlag Prof. Sieker) bzw. alternative Standorte untersucht werden. (BVR) → Das Erfordernis einer Regenwasserreinigungsanlage wird im weiteren Verfahren geprüft. Erst bei Nachweis der Notwendigkeit und einer fehlenden möglichen Alternative erfolgt für die Regenwasserreinigungsanlage eine Ausweisung als Fläche für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie für Ablagerungen im Bebauungsplan.  Keine Planänderung. Umwelt und Natur  Mit der geplanten „großzügigen öffentlichen Parkanlage“ werde die Zielstellung des Landschaftsprogramms zum Erhalt naturnaher Vegetation und von Biotopen nicht erfüllt. (BLN) → Die ausgewiesene öffentliche Parkanlage geht über die jetzigen Flächen des Ufergrünzuges hinaus und ermöglicht den Erhalt vorhandener Vegetation und von Biotopen.  Keine Planänderung. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 131 Bebauungsplan XVII-4 Begründung  Der „Grünzug“ solle nicht bis auf etwa 20 Meter eingeengt werden, zumal es bisher keinen konkreten Interessenten für die vorgesehene Bebauung im [damaligen] MK 2 gebe. (BLN) → Die Fläche des Grünzuges wurde nach dem Verfahrensschritt vergrößert. Eine noch großflächigere Ausweisung erfolgt nicht, weil dem Angebot innerstädtischer Bauflächen mit einer überdurchschnittlichen Erschließungsgunst der Vorrang eingeräumt wird. Die mittlere Breite des Grünzuges liegt bei 30 bis 40 m und entspricht den Zielen des Landschaftsprogramms.  Planänderung.  Die angedachte massive Bebauung wirkt erdrückend und beeinträchtigt das Land- schaftsbild. (BLN) → Die mögliche Bebauung des Südost-Quadranten wurde in städtebaulichen Workshopverfahren und Studien untersucht. Die vorgesehene GFZ von 2,1 ist angesichts der innerstädtischen Lage und der verkehrlichen Erschließungsgunst unterdurchschnittlich. Die vorgesehenen baulichen Höhen sind städtebaulich und bauordnungsrechtlich verträglich. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im Rahmen der Eingriffsbewertung beurteilt.  Keine Planänderung.  Kuh- und Ruschegraben sollen im Bebauungsplan Flächen zugewiesen werden, um sie später gestalterisch betonen und ggf. renaturieren zu können. (BLN) → Ein offener Verlauf des Ruschegrabens ist durch die Wasserbehörde und die Berliner Wasserbetriebe nicht vorgesehen. Der Kuhgraben wird künftig unter der Hauptstraße an den Ruschegraben angeschlossen. Der aktuelle Verlauf des Einleitungsbauwerks Ruschegraben wird durch Festsetzung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche gesichert. Das Erfordernis der Ausweisung einer Fläche für eine Regenwasserreinigungsanlage wird im weiteren Verfahren geprüft.  Keine Planänderung. 10. Beteiligung der Behörden Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 06. November 2007 um Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 innerhalb eines Monats gebeten. Von 44 beteiligten Stellen haben 35 Stellen eine Stellungnahme abgegeben und 9 Stellen nicht reagiert. Somit waren 35 Stellungnahmen auszuwerten. Die Auswertung ergab folgendes Bild: Art und Maß der Nutzung  Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Einzelhandelsentwicklung (Verkaufsflächen bis zu 10.600 m² ohne Sortimentsbeschränkung) berge das Risiko der Beeinträchtigung städtischer Zentren. (GL 8, TK Stapl) → In einer Tragfähigkeits- und Auswirkungsanalyse ist ermittelt worden, dass im Bereich der Rummelsburger Bucht ein hoher Bedarf an Nahversorgungsangeboten besteht. Bei einer Verkaufsfläche von maximal 5.000 m² und einer Begrenzung der Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe sind keine negativen Auswirkungen auf die Zentrenstruktur zu erwarten. Dem entsprechend wird der Bereich, in dem Einzelhandelsnutzungen zulässig sind, weiter eingeschränkt.  Planänderung. 132 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Planfeststellung  Das Areal MK 1 [jetzt: MK 3] sei planfestgestellte Bahnanlage und bis zum Abschluss des Umbaus des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ als Baustelleneinrichtungsfläche gebunden. Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken sei noch nicht erfolgt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf der Fläche dauerhaft Betriebsanlagen der Bahn zum Liegen kommen werden. Die Deutsche Bahn müsse sich eine Eigennutzung der Fläche vorbehalten. Die vorgesehene Bebauung kollidiere mit Betriebsanlagen der Deutschen Bahn (fehlender Abstand zum nördlichen Gleis der Strecke 6078, im Osten Überschneidung mit dem Regerückhaltebecken und zugeordneten Entwässerungsanlagen). Für die in Aussicht genommene Kehranlage der Straßenbahn sei die verfügbare Fläche nicht ausreichend. (SenStadt I B, BVG, EBA, DB Imm) → Der Zuschnitt des MK 1 [jetzt: MK 3] wird so verändert, dass die Flächenbedarfe der planfestgestellten Anlagen der Eisenbahn sowie der Straßenbahn ausreichend berücksichtigt werden. Nicht nachvollzogen werden kann die Forderung einer Eigennutzung der Gesamtfläche für Bahnzwecke. Bereits im Planfeststellungsbeschluss zum Umbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ ist von einer potentiellen Bebauung der Fläche – unter der Voraussetzung der Schaffung von Planrecht durch das Land Berlin – die Rede. Es ist deswegen davon auszugehen, dass diese Flächen nach Abschluss der Baumaßnahmen am Bahnhof „BerlinOstkreuz“ von Bahnbetriebszwecken freigestellt werden können. Da der Bebauungsplan bereits vorher festgesetzt werden soll, wird für das MK 1 [jetzt: MK 3] eine aufschiebend bedingte Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen. Im weiteren Verfahren ist mit der Deutschen Bahn AG und dem Eisenbahn-Bundesamt abzustimmen, ob dieser Festsetzung zugestimmt wird.  Planänderung.  Der Festsetzung, dass an die südliche Baugrenze im MK 1 [jetzt: MK 3] herangebaut werden kann, werde widersprochen. Zu den Bahnanlagen seien vorschriftengemäße Abstände einzuhalten. (DB Imm) → Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen haben zum Ziel, die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den Baugebieten sicherzustellen. Diese sind auch bei einem Heranbauen an die Bahnflächen gewahrt. Die textliche Festsetzung wird deswegen nicht geändert. Die südliche Grenze des Baugebietes wird jedoch so verschoben, dass die erforderlichen Sicherheitsabstände zu den Gleisen, die als Bahnanlage gewidmet bleiben müssen, nicht als Kerngebiet festgesetzt werden.  Planänderung.  Die ehemalige Straßenbahnwendeschleife an der Hauptstraße, die mit dem MK 2 [jetzt: MK 1 bzw. Fußgänger- und Radfahrerbereich] überplant wird, müsse nicht förmlich entwidmet werden. Der Bebauungsplan sei in Auslegung des § 28 Abs. 3 PBefG ausreichend. (SenStadt I B, SenStadt VII B) → In die Begründung wird ein Hinweis auf den Sachverhalt aufgenommen.  Keine Planänderung.  Die Flurstücke 8038 und 8037 (Flur 514), 273 und 274 (Flur 513) sowie 94 (Flur 31) seien laut Vermögenszuordnungsbescheid dem Land Berlin zugeordnet worden. Diese Änderung sei Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses zum Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“. Die Darstellung im Bebauungsplan sei entsprechend zu ändern. (DB Imm) Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 133 Bebauungsplan XVII-4 Begründung → Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen handelt es sich bei den Flurstücken teilweise um planfestgestellte Bahnanlagen, die als solche nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Die an die Hauptstraße angrenzenden Teilflächen, die gemäß Planfeststellungsbeschluss beim Land Berlin verbleiben sollen, werden künftig als Straßenverkehrsfläche dargestellt. Dies schließt auch den geplanten Parkplatz am Südostzugang zum Bahnhof ein.  Teilweise Planänderung.  Die geplante Straßenbahn-Trasse östlich des Ringbahnbrückenzugs sei im Bebauungsplan als Straßenverkehrsfläche dargestellt. Plausibel wäre eine gleiche Flächenzuordnung in westlicher Richtung bis zur Neuen Bahnhofstraße. Neben der Straßenbahntrasse solle ein 4,50 m breiter Streifen für den regelmäßigen Fuß- und Radverkehr zwischen Markt- und Sonntagstraße als öffentliches Straßenland festgesetzt werden. (DB Imm, FK Tief) → Die Planstraße 2 [jetzt: Planstraße 4] dient nicht nur der in Aussicht genommen Straßenbahntrasse, sondern auch der Erschließung des Bahnhofs „BerlinOstkreuz“ und des Kerngebiets MK 1 [jetzt: MK 3]. Sie wird deswegen als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. In der westlichen Fortsetzung soll die Trasse nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, sondern wird einen Charakter als Bahnhofszuwegung haben. Sie soll im Eigentum der Deutschen Bahn verbleiben und nicht als öffentliche Straße gewidmet werden. Um einen uneingeschränkten Fußgängerverkehr zwischen Markt- und Sonntagstraße zu ermöglichen, bereitet der Bebauungsplan ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit vor.  Keine Planänderung.  Die Flächen für die Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen dürften nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen werden. (DB Imm) → Die Feuerwehrzufahrt und -aufstellfläche liegt teilweise innerhalb der künftigen öffentlichen Straßenverkehrsfläche (Wendefläche am Ende der Planstraße 2 [jetzt: Planstraße 4]). Durch straßenverkehrsbehördliche Anordnungen (Halteverbote) kann sie gleichzeitig die Funktion als Feuerwehrzufahrt und aufstellfläche erfüllen.  Keine Planänderung.  Es sei davon auszugehen, dass auch die Fläche Kynaststraße 22-23 planfestgestellte Bahnanlagen enthielt und der Freistellung von Bahnbetriebszwecken bedürfe. (SenStadt I B) → Auf dem Grundstück befindet sich ein ehemaliges Pumpwerk für den Wasserturm zur Versorgung der Dampflokomotiven. Die Wiederaufnahme dieser Nutzung ist offenkundig auf absehbare Zeit ausgeschlossen, so dass von einer Funktionslosigkeit der Planfeststellung auszugehen ist. Das EisenbahnBundesamt und die Deutsche Bahn AG haben der Überplanung des Grundstücks in keinem Verfahrensschritt widersprochen. [Hinweis: Zwischenzeitlich ist ein förmliches Freistellungsverfahren für das Grundstück durchgeführt worden.]  Keine Planänderung. Umwelt und Natur  Der Bebauungsplan bereite einen Eingriff in Natur und Landschaft vor und greife dabei auf Flächen zu, die besonders geschützten Vogelarten als Brutrevier dienen. Der neu gefasste § 42 Abs. 4 BNatSchG habe zur Folge, dass Belange des Artenschutzes zwingend im Rahmen der Eingriffsregelung abschließend zu prüfen und zu regeln seien. Den Siedlungsansprüchen der im Plangebiet vorkommenden Arten 134 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung sei Rechnung zu tragen, indem folgende Ausgleichsmaßnahmen auf den von Überbauung freizuhaltenden Flächen festgesetzt werden: - Gartenrotschwanz: Abwechslungsreich strukturierte Gehölzbestände vor allem heimischer Laubholzarten, auch insektenreiche Offen- und Halboffenflächen, - Fitis: Abwechslungsreiche Gehölzbestände mit verwilderten Krautfluren, - Gartengrasmücke: Abwechslungsreiche Gehölzbestände mit verwilderter Strauchschicht, - Girlitz: Lückige Gehölzbestände mit abwechslungsreichen (pflanzensamenreichen) Krautfluren sowie - Sumpfrohrsänger: Hochstaudenfluren, v.a. aus Brennnessel. Im Falle des Unterlassens ggf. erforderlicher, die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sichernder Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang scheitere der Eingriff an dieser gesetzlichen Zulassungsvoraussetzung. Für eine Verbotsabweichung über das Rechtsinstrument der Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 8 Nummer 5 BauGB bleibe so regelmäßig kein Raum. Das Rechtsinstrument der Befreiung nach § 62 BNatSchG komme bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Betracht. (SenStadt I E) → Bodengebundene europäisch geschützte Tierarten kommen im Plangebiet nicht vor. Durch die Festsetzung der öffentlichen Parkanlage kann für Vögel die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt werden. Hierzu erfolgen nähere Ausführungen im Umweltbericht als Teil der Begründung. Die geforderten differenzierten Ausgleichsmaßnahmen können mangels Rechtsgrundlage so im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Im weiteren Verfahren ist zu klären, ob die Größe der öffentlichen Grünfläche ausreicht, um die Maßnahmen dort zu realisieren. Eine Umsetzung kann in diesem Fall durch einen Pflege- und Entwicklungsplan planerisch vorbereitet werden und im Zuge der baulichen Umgestaltung und Erweiterung des Grünzuges erfolgen. Anderenfalls ist in einem städtebaulichen Vertrag mit einem künftigen Investor die Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Kerngebiet festzulegen.  Keine Planänderung.  Die Baumpflanzungen in den möglicherweise entstehenden internen Erschließungsstraßen seien nicht gesichert. Die Umsetzungsstrategie der Ausgleichsmaßnahmen gehe überwiegend von Annahmen aus. Der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen zum Ausgleich der Eingriffe. Ohne nachfolgende rechtliche Bindung, z.B. in einem städtebaulichen Vertrag, sei der Ausgleich nicht gesichert. (Li UmNat) → Die Straßenbäume sollen nicht festgesetzt werden, da gegenwärtig die Annahmen zur internen Erschließung des [damaligen] Kerngebiets MK 1 noch als zu vage anzusehen sind. Die Bilanzierung der Baumverluste wurde angepasst. Im weiteren Verfahren wird geklärt, wie die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen rechtlich gesichert werden. Nach Möglichkeit sollte eine Regelung über städtebauliche Verträge erfolgen. Sofern ein städtebaulicher Vertrag nicht zustande kommt, muss eine Zuordnungsfestsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden.  Keine Planänderung.  Im Umweltbericht fehle die Beschäftigung mit dem Schifffahrts- und Bootsverkehr und den damit zusammenhängenden Lärmbelastungen. (Li UmNat) → Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zu den Wasserflächen und deren Nutzung. Aus lärmschutzfachlicher Sicht spielt der Bootsverkehr auf dem Rummelsburger See keine Rolle, da er saisonal begrenzt ist und die Verkehrszahlen sehr gering sind.  Keine Planänderung. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 135 Begründung Bebauungsplan XVII-4  Das Naturdenkmal (Platane) liege innerhalb der Straßenverkehrsfläche. Eine Befreiung für eine Fällung könne nicht erteilt werden. Die Straße müsse nach Westen verschoben werden. (Li UmNat) → Die Platane wird als zu erhaltender Baum festgesetzt, eine Fällung ist auch nach Festsetzung des Bebauungsplans nicht zulässig. Die Planstraße 1 [jetzt: Planstraße 3] erweitert sich in diesem Bereich um ca. 20,00 m nach Westen. Dadurch verbleibt in der Ausführungsplanung der Straße genug Spielraum, um eine Versiegelung des Wurzelbereichs im Bereich des Straßenbegleitgrüns zu vermeiden.  Keine Planänderung.  Der Bebauungsplan-Entwurf lasse keine Führung einer S-Bahn-Ring begleitenden Grünverbindung erkennen und stehe daher im Widerspruch zu Ziel 3.1.1 LEP eV. (GL 8) → Der südlich des Plangebiets vorhandene Grünzug entlang der Ringbahn aus Richtung Treptower Park wird im Bebauungsplan XVII-4 als Ufergrünzug fortgesetzt und dient dem Aufbau übergeordneter Grünverbindungen. Richtung Frankfurter Allee ist ein bahnbegleitender Grünzug nicht realisierbar. Die Festsetzung des Bebauungsplans wird voraussichtlich erst nach Inkrafttreten des LEP B-B erfolgen. An die Ziele des LEP B-B ist der Bebauungsplan angepasst.  Keine Planänderung.  Für die Erschließung der Grundstücke mit Versorgungstrassen sowie für die Unterkellerung von Gebäuden und die Errichtung von Tiefgaragen seien Grundwasserabsenkungsmaßnahmen erforderlich. Es seien grundwasserschonende Bauweisen vorzusehen. Zur Ermittlung der Auswirkungen von Grundwasserentnahmen sei ein Grundwassermodell zu beauftragen. Ab einer Entnahmemenge von mehr als 250.000 m² sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. (SenGUV, WSA) → Für Eingriffe in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich, die auf der Basis konkreter Bauvorhaben einzuholen ist. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens können Auflagen zu grundwasserschonenden Bauweisen getroffen werden. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Handlungsbedarf.  Keine Planänderung. Erschließung  Aufgrund ihrer übergeordneten Funktion und zur verkehrlichen Anbindung des Bebauungsplangebiets sei für die Hauptstraße ein notwendiges Profil mit einer Gesamtbreite von 31,50 m ermittelt worden. Unter der Voraussetzung, dass für die Aufweitung der Hauptstraße ein gesondertes Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss, werde die Darstellung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan akzeptiert. Man gehe davon aus, dass die Ausweisung der Baugrenze für das [damalige] Kerngebiet MK 2 die Freihaltung des erforderlichen Straßenprofils von 31,50 m Breite von jeglicher Bebauung berücksichtige. (SenStadt VII B) → In den Bebauungsplan wird eine Festsetzung aufgenommen, die Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausschließt (mit Ausnahme leicht rückbaubarer Anlagen, die ausnahmsweise zugelassen werden können). Dadurch wird sichergestellt, dass der für den Straßenausbau benötigte Geländestreifen von Bebauung freigehalten wird. [Hinweis: Im weiteren Verfahren wurde auf die Festsetzung verzichtet, da der für den Straßenausbau benötigte Geländestreifen nicht mehr als Baugebiet festgesetzt wird, sondern als „in Aussicht genommene Verbreiterung der Hauptstraße“ gekennzeichnet wird.]  Planänderung. 136 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung  Die Aufweitung der Hauptstraße wurde mit SenStadt einvernehmlich festgelegt und sei in den Bebauungsplan zu übernehmen. Die Erweiterung der Straßenverkehrsfläche zwischen den Eisenbahnüberführungen zur Aufnahme einer Bushaltestelle sollte erhalten bleiben. (FK Tief, DB Imm) → Für den vierstreifigen Ausbau der Hauptstraße ist ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren gemäß Berliner Straßengesetz durchzuführen. Solange dies noch nicht erfolgt ist, werden die für die Aufweitung benötigten Flächen im Bebauungsplan als Bahnanlagen nachrichtlich übernommen.  Keine Planänderung.  Die Ausweisung des nördlichen Gehweges der Hauptstraße im Bereich des Bahnhofsvorplatzes stimme man nicht zu. Damit werde eine wesentliche Verkehrseinrichtung dieser Straße aus der Hand des Bezirkes genommen. Von der Einziehung dieses Teils des öffentlichen Straßenlandes seien auch die Leitungsverwaltungen betroffen. (Li Bau) → Im Bereich zwischen den Bahnbrücken verläuft der nördliche Gehweg der Hauptstraße über Gelände, das sich im Eigentum der Deutschen Bahn AG befindet. Der Gehweg ist Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses zum Umbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ und wird deswegen als planfestgestellte Fläche dargestellt. Der südöstliche Bahnhofsvorplatz wird hingegen entsprechend der Stellungnahmen der Deutschen Bahn AG und des Amtes für Bauen und Verkehr künftig als Straßenverkehrsfläche festgesetzt.  Planänderung.  Vor Planungsabschluss sei es erforderlich, die Planstraße 2 [jetzt: Planstraße 4] detaillierter zu planen. Die Kurvenradien der Kynaststraße und der Einmündungsbereiche seien so zu gestalten, dass Busverkehr mit 15,00 m-Wagen durchgeführt werden kann. (BVG) → Die Ausmaße der Planstraße 2 [jetzt: Planstraße 4] und der Kynaststraße sind im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Umbau des Bahnhofs „BerlinOstkreuz“ definiert worden und werden durch den Bebauungsplan lediglich übernommen. Der Bebauungsplan trifft keine Aussagen zur Einteilung der Verkehrsflächen, so dass eine Detailplanung für die Festsetzung des Bebauungsplans nicht erforderlich ist.  Keine Planänderung.  Im Bereich Hauptstraße Einmündung Untere Kynaststraße seien die Straßengrenzen falsch dargestellt worden. (FK Tief) → Die Darstellung der Straßenbegrenzungslinien entspricht der Planfeststellung zum Umbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“. Der vom Tiefbauamt Friedrichshain-Kreuzberg übergebene Plan stellt die Situation vor den Umbaumaßnahmen dar. Die Einmündung befindet sich auf Lichtenberger Gebiet; das Amt für Bauen und Verkehr Lichtenberg hat der Festsetzung der Straßenbegrenzungslinien nicht widersprochen.  Keine Planänderung.  Vom Gutachter werde in der Karlshorster Straße die Anlage einer zusätzlichen Fahrspur und eines zweiten Straßenbahngleises zu Lasten des Gehweges vorgeschlagen. Die Situation unter den Bahnbrücken mit einem dann nur noch 2,30 m breiten Gehweg sei unbefriedigend. (Li Bau) → Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Eine Aufweitung der Bahnbrücken der Karlshorster Straße war nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses zum Umbau des Bahnhofs „Berlin- Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 137 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Ostkreuz“. Durch den Bebauungsplan kann die Straßenverkehrsfläche der Karlshorster Straße nicht verbreitert werden.  Keine Planänderung.  Ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sollte auch für die westliche Fußgängerbrücke angestrebt werden. (SenStadt I B) → Mit der Vorbereitung eines Geh- und Radfahrrechtes zwischen Sonntagstraße und Planstraße 2 ermöglicht der Bebauungsplan eine ebenerdige Querung des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ zwischen Friedrichshain-Kreuzberg und Lichtenberg. Eine öffentliche Querungsmöglichkeit der Bahnanlagen in Nord-Süd-Richtung besteht im Zuge der Kynaststraßenbrücke. Die Sicherung eines weiteren Gehrechtes wird von der Deutschen Bahn AG abgelehnt.  Keine Planänderung.  Die im Planbereich befindlichen Haltestellenbereiche müssten erhalten bleiben. (BVG) → Im Bereich der vorhandenen Haltestellen bereitet der Bebauungsplan keine Veränderung der Straßenverkehrsflächen vor.  Keine Planänderung.  Die textliche Festsetzung Nr. 8 fordere eine Befestigung von Wegen und Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau. Dies stehe der Anlage erforderlicher Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen im [damaligen] MK 2 entgegen. (Li BWA) → Die textliche Festsetzung Nr. 8 wird gestrichen, da im [damaligen] Kerngebiet MK 2 der Bau innerer Erschließungsstraßen mit einem für Straßen typischen Aufbau möglich sein soll.  Planänderung. Technische Infrastruktur  Bei der Einleitstelle des Ruschegrabens sei eine Fläche für eine Regenwasserbehandlungsanlage einzuordnen. (SenGUV, BWB) → Die Nutzung der Grundstücke Hauptstraße 2 und 3 für eine Regenwasserreinigungsanlage widerspricht dem Planungsziel, den Bereich am Bahnhof „BerlinOstkreuz“ mit den bereits realisierten Quartieren entlang der Hauptstraße städtebaulich und funktional zu verknüpfen. Am 13. Juni 2008 hat SenGUV mitgeteilt, dass die Forderung nicht länger aufrechterhalten wird. Stattdessen sollen alternative Konzepte für die Reinigung des Regenwassers für andere Standorte erarbeitet werden.  Keine Planänderung.  Die Einsteigeschächte und das Auslaufbauwerk Ruschegraben seien für Fahrzeuge mit 260kN zulässiges Gesamtgewicht jederzeit erreichbar zu halten. Hierfür sei im Bereich der geplanten Parkanlage eine geeignete Betriebsstraße herzustellen. (BWB) → Die Planstraße 1 [jetzt: Planstraße 3] wird so weit verlängert, dass die Einsteigeschächte über eine öffentliche Straße erreichbar sein werden. Das Auslaufbauwerk am Ufer des Rummelsburger Sees kann nur über die öffentliche Parkanlage [jetzt: Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung] erreicht werden. Deren Gestaltung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans.  Planänderung. 138 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung  Das Amt für Umwelt und Natur übernehme nur Flächen, die im Einklang mit den Zielen des Grünanlagengesetzes seien. Flächen, die Entwässerungsanlagen oder Einlaufbauwerke der Wasserbetriebe enthalten, könnten nicht Bestandteil der öffentlichen Grünanlage sein. (Li UmNat) → Ziel der Planung ist die Festsetzung eines zusammenhängenden Ufergrünzuges. Eine Festsetzung des Auslaufbauwerkes bspw. als Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen würde diesem Ziel widersprechen. Im Bereich der Einsteigeschächte zum Ruschegraben entfällt künftig die Festsetzung der öffentlichen Parkanlage zu Gunsten einer Verlängerung der Planstraße 1 [jetzt: Planstraße 3].  Planänderung.  Im Plangebiet befänden sich Kabelanlagen, Netzstationen und Leitungen. (Vattenfall, GASAG, ITDZ, DB Imm, BVG) → Die genannten Anlagen liegen überwiegend innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. Soweit sie im Bereich des Bahngeländes liegen, sind eventuell erforderliche Umverlegungen Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses zum Umbau des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ und nicht des Bebauungsplan-Verfahrens. Anlagen, die sich auf privaten Grundstücksflächen befinden, können nach den Regelungen des GBBerG in Verbindung mit der SachenR-DV gegen Entschädigung in das Grundbuch eingetragen werden, so dass sich eine weitere Sicherung im Bebauungsplan erübrigt. Zum Teil würde eine Sicherung der Leitungen in ihrem jetzigen Verlauf dem städtebaulichen Ziel einer straßenbegleitenden Bebauung entlang der Hauptstraße entgegenstehen. Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Hauptstraße wird flächendeckend eine Neuordnung der Leitungen erforderlich.  Keine Planänderung.  In der textlichen Festsetzung Nr. 10 [jetzt: Nr. 24] seien zusätzlich auch Leitungsrechte zu sichern. (FK Tief) → Die Festsetzung wird entsprechend dem Hinweis ergänzt.  Planänderung. Soziale Infrastruktur  Bei Aufgabe der Sportanlage Kynaststraße sei rechtzeitig ein Antrag gemäß § 7 Abs. 2 SportFG zu stellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe kein Interesse an dem Erhalt einer sportfachlichen Nutzung, der Bedarf werde durch die neu errichtete Sportanlage an der Fischerstraße 15-16 gedeckt. (SennInnSport, Li SchuleSportSoz) → Der entsprechende Antrag ist zwischenzeitlich durch das bezirkliche Amt für Schule und Sport – außerhalb des Bebauungsplan-Verfahrens – gestellt worden.  Keine Planänderung. Sonstiges  Vor Konkretisierung der Planung seien die von Berlin zu tragenden Kosten zu erfassen und die Finanzierung zu sichern. (SenFin) → Dem Land entstehen Kosten für die Herstellung der Planstraße[n] und der öffentlichen Grünanlage sowie für den Ankauf der dafür benötigten Grundstücksflächen. Dem stehen potentielle Einnahmen durch den Verkauf von Grundstücksflächen gegenüber, die sich im Eigentum des Landes Berlin befinden. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 139 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Darüber hinaus erzielt Berlin auch über den Zeitpunkt der Aufhebung des Entwicklungsrechts hinaus Einnahmen aus Ausgleichszahlungen von privaten Grundstückseigentümern. Die Kosten werden somit durch die zu erwartenden Einnahmen gedeckt. Die Finanzierung erfolgt über die Mittel der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme.  Keine Planänderung. 11. BVV-Beschluss zur Modifizierung des Bebauungsplan-Entwurfs Die BVV Lichtenberg hat in ihrer Sitzung am 20. September 2012 mit Drucksache DS/0343/VII das Bezirksamt ersucht, den im Verfahren befindlichen Bebauungsplan XVII-4 in bestimmten Punkten zu modifizieren, bevor dieser in den nächsten Verfahrensschritt „Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange“ eintritt. Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf berücksichtigt diese Beschlusslage. 140 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung B. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz NatSchGBln) in der Fassung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Artikel II Umweltschaden-Ausführungsgesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209). Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 141 Bebauungsplan XVII-4 Begründung C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierbarkeit 1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben 1.1 Haushaltsmäßige Absicherung der aus dem bezirklichen Globalhaushalt zu finanzierenden Maßnahmen Als Folge der Entwicklungsmaßnahme erzielt Berlin auch über den Zeitpunkt der Aufhebung des Entwicklungsrechtes hinaus Einnahmen aus Ausgleichszahlungen von privaten Grundstückseigentümern. Ferner erhält der Bezirk Mittel aus der Erlösbeteiligung aus Veräußerungserlösen landeseigener Grundstücke bei Verkäufen durch den Liegenschaftsfonds Berlin gemäß § 26a Nr. 9.2 AV LHO (Nachbestückungsgrundstücke des Finanzvermögens), so dass die Herstellung der öffentlichen Erschließungsstraßen und öffentlichen Grünflächen grundsätzlich finanziert werden können. 1.2 Haushaltsmäßige Absicherung der über die Mittelzuweisung des Senats zu finanzierenden Maßnahmen Die erforderlichen Mittel für den Ausbau der Hauptstraße werden zu gegebener Zeit zur Investitionsplanung angemeldet. Der Ausbau der Hauptstraße erfolgt unabhängig vom Bebauungsplan-Verfahren XVII-4. Der Ausbau des Uferweges (Paul-und-Paula-Ufer) erfolgt ebenfalls unabhängig vom Bebauungsplan-Verfahren XVII-4 aus Mitteln des Radwegeprogramms des Senats. Die hierfür notwendigen Mittel sollen in Kürze ermittelt werden. 2. Personalwirtschaftliche Auswirkungen Keine Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksstadtrat Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Berlin, am Berlin, am Nünthel Bezirksstadtrat 142 . Februar 2013 . Februar 2013 Güttler-Lindemann Leiter Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abteilung für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung Bezirksbürgermeister Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abteilung für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Berlin, am Berlin, am . Februar 2013 Dr. Schulz Bezirksbürgermeister Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden . Februar 2013 Peckskamp Leiter 143 Bebauungsplan XVII-4 Begründung D. Anhang Abkürzungsverzeichnis (erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) Abs. - Absatz Abt. - Abteilung AEG - Allgemeines Eisenbahngesetz AG - Aktiengesellschaft AGBauGB - Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch BauGB - Baugesetzbuch BauNVO - Baunutzungsverordnung BauOBln - Bauordnung für Berlin BEP - Bereichsentwicklungsplanung BGBl. - Bundesgesetzblatt BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchV - Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bundesimmissionschutz-Verordnung) BNatSchG - Bundesnaturschutzgesetz dB (A) - Dezibel (A - Kurve) EW - Einwohner FNP - Flächennutzungsplan GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung GF - Geschossfläche GFZ - Geschossflächenzahl GR - Grundfläche GRZ - Grundflächenzahl GVBI. - Gesetz- und Verordnungsblatt H - (Wand-) Höhe k.A. - keine Angabe Kfz - Kraftfahrzeug LaPro - Landschaftsprogramm Lärmschutz-Richtlinien-StV - Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm 144 LCKW - Leichtflüchtige Chlorierte Kohlenwasserstoffe LKW - Lastkraftwagen mm/a - Millimeter pro Jahr (Niederschlag) MI - Mischgebiet MK - Kerngebiet Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung NatSchGBln - Berliner Naturschutzgesetz NHN - Normalhöhennull NO - Nord-Ost NO - Stickstoffoxid NO2 - Stickstoffdioxid NOx - Stickoxide ÖPNV - Öffentlicher Personennahverkehr PFA - Planfeststellungsabschnitt PlanzVO - Planzeichenverordnung PM10 - Feinstaub, bezeichnet die Masse aller im Gesamtstaub enthaltenen Partikel, deren aerodynamischer Durchmesser kleiner als 10 µm (= 10 Millionstel eines Meters) ist. SO - Süd-Ost SO - Sondergebiet StEP - Stadtentwicklungsplan WA - Allgemeines Wohngebiet WE - Wohneinheit µg/m³ - Schadstoffkonzentration in Mikrogramm je Kubikmeter Luft Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 145 Bebauungsplan XVII-4 Begründung Quellenverzeichnis (erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; benannt werden die im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erstellten Fachgutachten und gutachterlichen Stellungnahmen) Auskunft aus dem Bodenbelastungskataster nach dem·Umweltinformationsgesetz (UIG) zur Altlastensituation im Bebauungsplanbereich XVIII-4 in Berlin Lichtenberg, SenStadt VIII C 24, Mai 2012. Altlasten Bebauungsplanbereich XVII-4, GWAC, H. Memmer, Oktober 2005, Vermerk vom 23. September 2006 zur Bebauungsplan-Begründung XVII-4/Überarbeitung Textteil „Altlasten“, Memmer (GWAC), i.A. Wasserstadt GmbH, Entwicklungsbereich Rummelsburger Bucht. Berechnung der Verkehrsbelastung im Bebauungsplangebiet „An der Mole“, VMZ Berlin Betreibergesellschaft, Dezember 2011. Eingriffsgutachten zum Bebauungsplan sens+Siewert, Dezember 2012. XVII-4 „Ostkreuz“; Planungsgruppe Cas- Erläuterungsbericht LBP Umbau Berlin-Ostkreuz, Planfeststellungsabschnitt 1; Neumann & Gusenburger, 2001. Landschaftsschutzprogramm, Artenschutzprogramm Berlin (LaPro 94), Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Dezember 1994, zuletzt geändert am 28. Juni 2006. Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan XVII-4 „Ostkreuz“; Ingenieurbüro Lohmeyer, Februar 2012. Räumliche Bereichsentwicklungsplanung Friedrichshain-Kreuzberg, Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, 2005. Schalltechnischer Bericht Verträglichkeitsuntersuchung Bebauungsplan XVII-4; Dipl.-Ing. Christian Imelmann, April 2012. Verkehrskonzept für Berlin: Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, 1999. Verordnung und Begründung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Berlin-Rummelsburger Bucht"; Entwicklungsträgergesellschaft „BerlinRummelsburger Bucht" mbH, 1994. 146 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung Tabellenverzeichnis Seite Tabelle 1: Verkehrsbelastung im Bebauungsplangebiet XVII-4 (Straßenverkehrszählung 2005, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung).................................................... 8 Tabelle 2: Geplante Nutzungen des Plangebiets Südost ................................................... 20 Tabelle 3: Untersuchungsumfang....................................................................................... 27 Tabelle 4: Angesetzte Hintergrundbelastungswerte für das Plangebiet und sein Umfeld.. 34 Tabelle 5: Beurteilungsmaßstäbe für Luftschadstoffimmissionen nach 39. BImSchV (2010) in µg/m³ .................................................................................................. 36 Tabelle 6: Versiegelung ...................................................................................................... 38 Tabelle 7: Baumverlust ....................................................................................................... 55 Tabelle 8: Prognose des Verkehrsaufkommens im Jahr 2025 .......................................... 96 Tabelle 9: Flächenbilanz Bebauungsplan XVII-4.............................................................. 116 Tabelle 10: Richtwerte für öffentliche Grünflächen............................................................. 118 Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 147 Begründung Bebauungsplan XVII-4 Verzeichnis der textlichen Festsetzungen Die Überschriften und die angegebenen Rechtsbezüge sind nicht Gegenstand der Festsetzung. Sie erscheinen nur in der Begründung zum Bebauungsplan, aber nicht in der Planzeichnung. Als Muster wurde die „Zusammenstellung der gebräuchlichsten textlichen Festsetzungen für Bebauungspläne" der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, Abt. II D, Stand 2002 verwendet. 1. Zulässige Nutzungen im Sondergebiet „Im sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Beherbergung“ sind zulässig: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Anlagen für soziale Zwecke, die der Beherbergung dienen. Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Anlagen für sonstige soziale, kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs der Beherbergungsgäste dienen, - Schank- und Speisewirtschaften, - Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Spielhallen und Einrichtungen zur Schaustellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und Live-Shows sowie Video- oder ähnliche Vorführungen), - Büro- und Verwaltungsnutzungen, - Räume für freie Berufe sowie - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 BauNVO) 2. Ausschluss von Tankstellen und Gartenbaubetrieben: „In den Kerngebieten, Mischgebieten und allgemeinen Wohngebieten sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe nicht zulässig." (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO) 3. Begrenzung der Zulässigkeit von Einzelhandel: „In den Mischgebieten können Einzelhandelsbetriebe nur ausnahmsweise zugelassen werden." (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO) 4. Begrenzung der Zulässigkeit von großflächigem Einzelhandel: „In den Kerngebieten sind großflächige Einzelhandelsbetriebe nur im 1. Vollgeschoss zulässig.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO) 148 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 5. Begründung Aufschiebend bedingte Festsetzung für das Kerngebiet MK 3: „Auf den Bahnanlagen südlich der Planstraße 4 ist die bauliche und sonstige Nutzung gemäß der Nebenzeichnung 1 bis zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG dieser Flächen unzulässig.“ (§ 9 Abs. 2 BauGB) 6. Aufschiebend bedingte Festsetzung für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 3: „Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist die Errichtung von Wohngebäuden so lange unzulässig, bis im Mischgebiet MI 1 eine geschlossene Bebauung entlang der Hauptstraße entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans errichtet worden ist. Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 ist die Errichtung von Wohngebäuden so lange unzulässig, bis im Mischgebiet MI 2 eine geschlossene Bebauung entlang der Hauptstraße entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans errichtet worden ist. Im allgemeinen Wohngebiet WA 3 ist die Errichtung von Wohngebäuden so lange unzulässig, bis im Mischgebiet MI 3 eine geschlossene Bebauung entlang der Hauptstraße entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans errichtet worden ist.“ (§ 9 Abs. 2 BauGB) 7. Unterschreitung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen: „An die Baugrenzen darf im Kerngebiet MK 3 zwischen den Punkten A1 und A2 bezogen auf die generell zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen nach Bauordnung Berlin herangebaut werden.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 8. Zulässigkeit von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen: „Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen können Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 Abs. 5 BauNVO) 9. Ausschluss von oberirdischen Stellplätzen und Garagen: „Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze und Garagen unzulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 Abs. 5 BauNVO) 10. Zulässige Grundfläche bei Überschreitung durch Tiefgaragen und Nebenanlagen im allgemeinen Wohngebiet: „Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 darf durch die Grundflächen von Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 der Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 149 Begründung Bebauungsplan XVII-4 Baunutzungsverordnung die festgesetzte Grundfläche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,75 überschritten werden“. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO) 11. Lärmschutz bei Wohnungen: „Zum Schutz vor Verkehrslärm muss bei Wohnungen mit Ausrichtung notwendiger Fenster von Aufenthaltsräumen zu den Linien H2-H3, H6-H7, H12-H13-G13, G3-G2-H14H15, G5-H16-H17, H18-H19-H20-H21, H22-H23-H24, H25-H26-H27, H28-H29-H30H31, H32-H33-H34, H35-H36-H37, H38-H39-H40-H41 sowie H42-H43-H44 mindestens ein Aufenthaltsraum zu einer von diesen Linien abgewandten Seite ausgerichtet sein. Bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume zu einer von den genannten Linien abgewandten Seite ausgerichtet sein. Bebaute Außenwohnbereiche (z.B. Balkone, Terrassen) im Sinne der Verkehrslärmschutzrichtlinie 1997 Nr. 49 Abs. 1 vor Fassaden, die den genannten Linien zugewandt sind, werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht für verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen. Schutzbedürftige Aufenthaltsräume in Wohnungen mit Lüftungsmöglichkeit ausschließlich zu den Linien H1-H2-H3-H4, H5-H6-H7-H8, H9-H10, H11-H12-H13-G13, G3-G2H14-H15, G5-H16-H17, H18-H19-H20-H21, H22-H23-H24, H25-H26-H27, H28-H29H30-H31, H32-H33-H34, H35-H36-H37, H38-H39-H40-H41 sowie H42-H43-H44 sind mit einer schallgedämmten Dauerlüftungseinrichtung auszustatten.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 12. Lärmschutz (Schalldämmung der Gebäude): „Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen an den Umfassungsbauteilen der Gebäude ist sicherzustellen, dass in Räumen, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden, ein Innenraumpegel im Sinne der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (24. BImSchV) von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 13. Lärmschutz an den Fassaden: „Für die Fassaden zu den Linien H7-H8, H9-H10, H11-H12, H14-H15, H18-H19, H20H21, H28-H29, H30-H31 sowie H38-H39 sind schallabsorbierende Materialien bzw. reflexionsarme Konstruktionen zu verwenden.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 14. Dachbegrünung: „In den Kerngebieten, Mischgebieten und allgemeinen Wohngebieten sind Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15 Grad auszubilden und extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Terrassen und Beleuchtungsflächen.“ 150 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a BauGB) 15. Bindungen zum Anpflanzen innerhalb der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: „Innerhalb der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgänger- und Radfahrerbereich“ sind innerhalb der Fläche G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7, G8, G9, G10, G11, G12, G13, G14, G1 mindestens 40 Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20–25 cm zu pflanzen und zu erhalten. Bei jedem Baum ist eine offene Bodenfläche von mindestens 6 m² anzulegen.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b BauGB) 16. Bindungen zum Anpflanzen auf den privaten Verkehrsflächen: „Innerhalb der privaten Verkehrsflächen sind mindestens 22 Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20–25 cm zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm einzurechnen.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b BauGB) 17. Bindungen zum Anpflanzen auf den öffentlichen Verkehrsflächen (Planstraßen 1 bis 3): „Innerhalb der Planstraße 1 sind mindestens 5 Laubbäume und innerhalb der Planstraßen 2, 3 und C Nord sind mindestens 55 Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20-25 cm zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm einzurechnen.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b BauGB) 18. Bindungen zum Anpflanzen in den allgemeinen Wohngebieten: „In den allgemeinen Wohngebieten ist pro 350 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 16–18 cm zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm einzurechnen.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b BauGB) 19. Bindungen zum Anpflanzen im Mischgebiet MI 5: „Im Mischgebiet MI 5 ist pro 350 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 20–25 cm zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm einzurechnen.“ Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 151 Begründung Bebauungsplan XVII-4 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b BauGB) 20. Bindungen zum Anpflanzen in den allgemeinen Wohngebieten: „In den allgemeinen Wohngebieten muss die Erdschicht über Tiefgaragen, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, mindestens 0,60 m betragen. Die Flächen sind zu bepflanzen und gärtnerisch anzulegen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege und untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b BauGB) 21. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft „Innerhalb der Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind der mehrschichtige Gehölzbestand mit Laubgebüschen frischer Standorte sowie Relikte der Weichholzaue mit Wasserschwadenbewuchs zu erhalten und zu pflegen. Auf Flächen ohne Gehölzbestand sind abwechslungsreich strukturierte Gehölzbestände vor allem heimischer Laubholzarten mit pflanzensamenreichen Krautfluren zu entwickeln.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 22. Beschränkung der Versiegelung des Bodens: „In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Dies gilt nicht für Flächen oberhalb von Tiefgaragen." (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V mit § 8 Abs. 3 Satz 3 NatSchG Bln) 23. Geh- und Radfahrrecht zwischen Sonntagstraße und Planstraße 2: „Die Fläche C1, C2, C3, C4, C5, C8, C9, C14, C15, C16, C1 ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 24. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Zuge der Kynaststraßenbrücke: „Die Fläche C5, C6, C7, C8, C9, C10, C11, C12, C13, C14, C5 ist mit einem Geh- und Fahrrecht für den Träger der Straßenbaulast zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 152 Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 Begründung 25. Geh- und Fahrrechte auf den privaten Verkehrsflächen: „Die privaten Verkehrsflächen sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 26. Leitungsrecht im Kerngebiet MK 3: „Die Fläche D1, D2, D3, D4, D5, D6, D1 ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des für die Regenwasserableitung zuständigen Unternehmensträgers zu belasten. Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn Belange des zuständigen Unternehmensträgers nicht entgegenstehen.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 27. Leitungsrecht im Mischgebiet MI 3: „Die Fläche F1, F2, F3, F4, F1 ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des für die Elektrizitätsversorgung zuständigen Unternehmensträgers zu belasten.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 28. Überlagerung von Geltungsbereichsgrenze und Straßenbegrenzungslinie: „Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten B1 und B2 ist zugleich Straßenbegrenzungslinie." (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 29. Einteilung der Straßenverkehrsflächen: „Die Einteilung der Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzung." (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Hinweise: 1. Teile des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind nach der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches "BerlinRummelsburger Bucht" vom 15. März 1994 (Senatsbeschluss Nr. 4456/94) förmlich festgelegter Entwicklungsbereich. 2. Anfallendes Regenwasser ist so zu bewirtschaften, dass es – soweit es nicht als Brauchwasser genutzt und über das Schmutzwassersystem abgeleitet wird – durch Passage eines vegetationsbedeckten Oberbodens von mindestens 0,30 m Mächtigkeit behandelt (gereinigt) und entsprechend den Bodenverhältnissen versickert wird. Stand: 04. Februar 2013 – Erneute Beteiligung der Behörden 153 Begründung 3. 154 Bebauungsplan XVII-4 Bei der Anwendung der textlichen Festsetzungen 15 bis 21 wird die Verwendung von Arten der beigefügten Pflanzliste empfohlen. Bebauungsplan XVII-4 Übersichtskarte M 1 : 10 000 rird i sc he ssich t gen omm ene V erbre terun g de r Ha u ptstra C11 ße WS Grundflächenzahl z.B. (§ 3 BauNVO) WR Grundfläche z.B. Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) WA Zahl der Vollgeschosse Besonderes Wohngebiet (§ 4a BauNVO) WB als Höchstmaß z.B. Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) MD als Mindest- und Höchstmaß z.B. Mischgebiet (§ 6 BauNVO) MI zwingend z.B. Kerngebiet (§ 7 BauNVO) MK Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) GE Nur Einzelhäuser zulässig E Industriegebiet (§ 9 BauNVO) GI Nur Doppelhäuser zulässig D (§10 BauNVO) SO Nur Hausgruppen zulässig z.B. Sonstiges Sondergebiet i te r u n g der Haup ts BEHERBERGUNG Beschränkung der Zahl der traße Wohnungen (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB) z.B. WR z.B. 0,7 nte G1 G2 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen können Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze und Garagen unzulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen. in Au Verb ssicht ge n reiter ung d ommene er Ha u p ts t raß e in Au Verb ssicht gen reiter ung d ommene er H a uptst H19 raß H14 MK1 GR 3.796 m MI1 g 2 GF 19.600 m 2 G3 11. Zum Schutz vor Verkehrslärm muss bei Wohnungen mit Ausrichtung notwendiger Fenster von Aufenthaltsräumen zu den Linien H2-H3, H6-H7, H12-H13-G13, G3-G2-H14-H15, G5-H16-H17, H18-H19-H20-H21, H22-H23-H24, H25-H26-H27, H28-H29-H30-H31, H32-H33-H34, H35-H36-H37, H38-H39-H40-H41 sowie H42-H43-H44 mindestens ein Aufenthaltsraum zu einer von diesen Linien abgewandten Seite ausgerichtet sein. Bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume zu einer von den genannten Linien abgewandten Seite ausgerichtet sein. G14 TH 19,0 bis 20,6 m über Gehweg G13 GF 14.700 m H28 H16 G4 H22 GF 2.300 m 2 H12 H7 17,5 m über Gehweg WA1 TH 19,0 bis 20,6 m über Gehweg GF 7.800 m 2 H9 19,0 bis 20,6 m über Gehweg GF 9.300 m H27 raße 2 (§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO) Baugrenze (§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO) Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen 2Wo Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt bis 0,5 z.B. als Höchstmaß 0,7 17,5 m über Gehweg GF 4.300 m 2 TH e1 H10 GR 640 m GF 300 m2 G10 WA2 GF 17,5 m über Gehweg 2 3.100 m 17,5 m über Gehweg H25 H34 G7 H11 MI3 g GF 19,0 bis 20,6 m über Gehweg F1 H40 2 9.750 m F2 F3 F4 H41 H37 H42 H43 TGa1 GF 3.100 m 2 TH WA3 17,5 m über Gehweg N.D. als Mindest- und Höchstmaß z.B. GF GF 400m 2 Baumassenzahl z.B. Baumasse z.B. Traufhöhe z.B. TH 12,4m über Gehweg 2 Firsthöhe z.B. FH 53,5 m über NHN 2 Oberkante z.B. OK 124,5 m über NHN als Mindest- und Höchstmaß z.B. OK 116,0m bis 124,5m über NHN zwingend z.B. OK 124,5 m über NHN 500m bis 500m 3,0 BM 4000m 3 Flächen für den Gemeinbedarf Flächen für Sport- und Spielanlagen JUGENDFREIZEITHEIM z.B. Verkehrsflächen Straßenverkehrsfläche Straßenbegrenzungslinie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Bereich ohne Einfahrt Straßenseite Bereich ohne Ausfahrt Straßenseite Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Straßenseite z.B. öffentliche Parkfläche FUSSGÄNGERBEREICH z.B. Private Verkehrsfläche Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen z.B. Gasdruckregler T Trafostation z.B. Öffentliche und private Grünflächen UMSPANNWERK z.B. G Oberirdische Hauptversorgungsleitungen GF 3.900 m 2 TH H35 17,5 m über Gehweg G8 H44 Anpflanzen von Erhaltung von Bäumen Sträuchern Bäumen sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9 Abs. 1a Baugesetzbuch (Kombination mit anderen Planzeichen möglich) Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen Arkade Besonderer Nutzungszweck von Flächen z.B. HOTEL H5 mit Angabe der Geschosse Garagen mit Angabe der Geschosse Gemeinschaftsgaragen mit Angabe der Geschosse TGa1 GSt Gemeinschaftstiefgaragen mit Angabe der Geschosse GTGa1 GGa1 Naturschutzgebiet N Wasserfläche Landschaftschutzgebiet L Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung) Naturdenkmal N.D. Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr Geschützter Landschaftsbestandteil LB Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind D Gesamtanlage (Ensemble), die dem Denkmalschutz unterliegen D Erhaltungsbereich E Bahnanlage hochliegende Bahnanlage H4 Hochstraße St Tiefstraße Garage z.B. Ga 1 Tiefgarage z.B. TGa 1 K V mit Geschosszahl und Durchfahrt 30 40 50 60 70 80 90 100m Landesgrenze (Bundesland) Ortsteilgrenze mit Geschosszahl -II Gemarkungsgrenze Flurgrenze Gewässer z.B. Teich Flurstücksgrenze z.B. 35,4 Flurstücksnummer; Flurnummer z.B. 96 60, FLUR 10 Laubbaum, Nadelbaum Grundstücksnummer z.B. 49A Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum) Mauer, Stützmauer Schornstein Bordkante Zaun, Hecke Baulinie, Baugrenze in Meter über NHN 9 Straßenbegrenzungslinie Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden. Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 und die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011. H1 22. In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Dies gilt nicht für Flächen oberhalb von Tiefgaragen. Hinweise: 1. 23. Die Fläche C1, C2, C3, C4, C5, C8, C9, C14, C15, C16, C1 ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 2. 24. Die Fläche C5, C6, C7, C8, C9, C10, C11, C12, C13, C14, C5 ist mit einem Geh- und Fahrrecht für den Träger der Straßenbaulast zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten. Planunterlage: Flurkarte 1:1000, Stand: Oktober 2012 20 Künftige Industriebahn (in Aussicht genommen) Bezirksgrenze Unterirdisches Bauwerk (z.B. Tiefgarage) 2 ÖFFENTLICHE PARKANLAGE 10 Brücke in Aussicht genommene Verbreiterung der Hauptstraße Brücke 21. Innerhalb der Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind der mehrschichtige Gehölzbestand mit Laubgebüschen frischer Standorte sowie Relikte der Weichholzaue mit Wasserschwadenbewuchs zu erhalten und zu pflegen. Auf Flächen ohne Gehölzbestand sind abwechslungreich strukturierte Gehölzbestände vor allem heimischer Laubholzarten mit pflanzensamenreichen Krautfluren zu entwickeln. 5 auch Straßenbahn Parkhaus 25. Die privaten Verkehrsflächen sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 0 GW Planunterlage JUGENDFREIZEITEINRICHTUNG Maßstab 1 : 1000 GAnl Gemeinschaftsanlagen Nachrichtliche Übernahmen Aufgestellt: Berlin, den N Ga3St Garagengebäude mit Dachstellplätzen Tiefgaragen mit Angabe der Geschosse Ga1 Hochspannungsmast 19. Im Mischgebiet MI 5 ist pro 350 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 20 - 25 cm zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm einzurechnen. 35,4 z.B. Umgrenzung von Flächen für St Stellplätze Kinderspielplatz 17. Innerhalb der Planstraße 1 sind mindestens 5 Laubbäume und innerhalb der Planstraßen 2, 3 und C Nord sind mindestens 55 großkronige Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 - 25 cm zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm einzurechnen. H2 (in Meter über NHN) Abgrenzungen unterschiedlicher Nutzung Geländehöhe, Straßenhöhe 18. In den allgemeinen Wohngebieten ist pro 350 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 16 - 18 cm zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm einzurechnen. Höhenlage Oberkante Straße Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Sichtfläche Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen Umgrenzung der Flächen für Wohn- oder Öffentliches Gebäude Wirtschafts-, Industriegebäude oder Garage GF 7.800 m Sträuchern sonstigen Bepflanzungen Eintragungen als Vorschlag H3 19,0 bis 20,6 m über Gehweg Fläche für die Landwirtschaft Fläche für Wald Wasserfläche Umgrenzung von Flächen mit Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt H6 16. Innerhalb der privaten Verkehrsflächen sind mindestens 22 Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 - 25 cm zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm einzurechnen. PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Stellplatz TH ÖFFENTLICHE PARKANLAGE z.B. Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gebäude TGa1 z.B. Hochspannungsleitung Gemeinschaftsstellplätze 2 ÖFFENTLICHE PARKANLAGE MIT SPIELPLATZ z.B. Sonstige Festsetzungen H33 H36 H24 G6 in A us Verbr sicht geno eiteru ng de mmene r Hau in Aus ptstra ße s i c ht gen der H omme aupts traße ne Ve rbreite rung TH als Höchstmaß Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft TGa1 2 H39 H31 H38 TH G11 H30 2 2 MI5 14. In den Kerngebieten, Mischgebieten und allgemeinen Wohngebieten sind Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15 Grad auszubilden und extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Terrassen und Beleuchtungsflächen. TH 2 Plan straß TH H32 3.800 m G9 H8 g Plan st TGa1 G12 GR 1.650 m GF 10.700 m H23 H26 GF MI4 MI2 H17 TH G5 2 H29 H21 H15 GR 2.800 m2 Schutzbedürftige Aufenthaltsräume in Wohnungen mit Lüftungsmöglichkeit ausschließlich zu den Linien H1-H2-H3-H4, H5-H6-H7-H8, H9-H10, H11-H12-H13-G13, G3-G2-H14-H15, G5-H16-H17, H18-H19-H20-H21, H22-H23-H24, H25-H26-H27, H28-H29-H30-H31, H32-H33-H34, H35-H36-H37, H38-H39-H40-H41 sowie H42-H43-H44 sind mit einer schallgedämmten Dauerlüftungseinrichtung auszustatten. H20 GF 9.200 m2 H18 MK2 Bebaute Außenwohnbereiche (z.B. Balkone, Terrassen) im Sinne der Verkehrslärmschutzrichtlinie 1997 Nr. 49 Abs. 1 vor Fassaden, die den genannten Linien zugewandt sind, werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht für verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen. e FUSSGÄNGER- UND RADFAHRERBEREICH H13 15. Innerhalb der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgänger- und Radfahrerbereich“ sind innerhalb der Fläche G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7, G8, G9, G10, G11, G12, G13, G14, G1 mindestens 40 Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 - 25 cm zu pflanzen und zu erhalten. Bei jedem Baum ist eine offene Bodenfläche von mindestens 6 m² anzulegen. g Baulinie Geschossfläche 13. Für die Fassaden zu den Linien H7-H8, H9-H10, H11-H12, H14-H15, H18-H19, H20-H21, H28-H29, H30-H31 sowie H38-H39 sind schallabsorbierende Materialien bzw. reflexionsarme Konstruktionen zu verwenden. H ED Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig (§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO) als Höchstmaß 12. Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen an den Umfassungsbauteilen der Gebäude ist sicherzustellen, dass in Räumen, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden, ein Innenraumpegel im Sinne der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (24. BImSchV) von 30dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. O Geschossflächenzahl D 2 100m Geschlossene Bauweise SO (§11 BauNVO) 0,4 GR Offene Bauweise WOCHENENDHAUSGEBIET z.B. 10. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 darf durch die Grundflächen von Anlagen im Sinne von § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung die festgesetzte Grundfläche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,75 überschritten werden. XVII-4 (§ 2 BauNVO) Reines Wohngebiet als Mindest- und Höchstmaß An die Baugrenzen darf im Kerngebiet MK 3 zwischen den Punkten A1 und A2 bezogen auf die generell zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen nach Bauordnung Berlin herangebaut werden. 20. In den allgemeinen Wohngebieten muss die Erdschicht über Tiefgaragen, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, mindestens 0,60 m betragen. Die Flächen sind zu bepflanzen und gärtnerisch anzulegen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege und untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung. Kleinsiedlungsgebiet Sondergebiet (Erholung) este llte Stra ßenb ahn 9. in A u C12 plan festg 8. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist die Errichtung von Wohngebäuden so lange unzulässig, bis im Mischgebiet MI 1 eine geschlossene Bebauung entlang der Hauptstraße entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans errichtet worden ist. Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 ist die Errichtung von Wohngebäuden so lange unzulässig, bis im Mischgebiet MI 2 eine geschlossene Bebauung entlang der Hauptstraße entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans errichtet worden ist. Im allgemeinen Wohngebiet WA 3 ist die Errichtung von Wohngebäuden so lange unzulässig, bis im Mischgebiet MI 3 eine geschlossene Bebauung entlang der Hauptstraße entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans errichtet worden ist. ssich t gen omm ene V erbre i 3 7. in Au Festsetzungen Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen aß e Ausschnitt aus dem FNP Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 Blatt 2 In den Kerngebieten sind großflächige Einzelhandelsbetriebe nur im 1. Vollgeschoss zulässig. Auf den Bahnanlagen südlich der Planstraße 4 ist die bauliche und sonstige Nutzung gemäß der Nebenzeichnung 1 bis zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG dieser Flächen unzulässig. für das Gelände zwischen Marktstraße, Karlshorster Straße und deren südlicher Verlängerung, Rummelsburger See, südlicher Grenze des Grundstücks Kynaststraße 18 und deren östlicher Verlängerung und Kynaststraße, für Teilflächen am Ufer des Rummelsburger Sees südlich und westlich des Jugendfreizeitschiffs, für Teilflächen der Bahnanlagen im Bereich des Ostkreuzes mit anliegenden Straßenabschnitten der Hauptstraße und der Boxhagener Straße sowie für Abschnitte der Karlshorster Straße und der Kynaststraße Zeichenerklärung ns tr straße 6. luss Pla 5. Ky llee 4. In den Mischgebieten können Einzelhandelsbetriebe nur ausnahmsweise zugelassen werden. (Blatt 1 von 2 Blättern) in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain und Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg Plan straß Nord e C ße C10 Ansc h Priva tstra Süd ße C 3. na st- str aß e Str ala ue rA p ts tra grafe th- Mark Co rin stra ße Ha u C13 Priva tstra Nord ße B Pers ius- ndam m BLATT 1 In den Kerngebieten, Mischgebieten und allgemeinen Wohngebieten sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe nicht zulässig. D Priva tstra Süd ße B 2. Noch nicht rechtsverbindlich ! Priv straß ateA raß e Pfa rrst BLATT 2 ENTWURF vom 03.12.12 D en eu raß e Ba hn ho fst Ne ue e st ra ße e aß str r S tra ß Im sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Beherbergung" sind zulässig: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Anlagen für soziale Zwecke, die der Beherbergung dienen. Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Anlagen für sonstige soziale, kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs der Beherbergungsgäste dienen, - Schank- und Speisewirtschaften, - Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Spielhallen und Einrichtungen zur Schaustellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und Live-Shows sowie Video- oder ähnliche Vorführungen), - Büro- und Verwaltungsnutzungen, - Räume für freie Berufe, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen. mm r ne ge - va le n- ta g Re pl o nn So Si m 1. St ra ße in Au Auss tob ich ah t g n en o a xh Bo Textliche Festsetzungen Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis 3. Teile des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind nach der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches "Berlin-Rummelsburger Bucht" vom 15. März 1994 (Senatsbeschluss Nr. 4456/94) förmlich festgelegter Entwicklungsbereich. Anfallendes Regenwasser ist so zu bewirtschaften, dass es - soweit es nicht als Brauchwasser genutzt und über das Schmutzwassersystem abgeleitet wird - durch Passage eines vegetationsbedeckten Oberbodens von mindestens 0,30 m Mächtigkeit behandelt (gereinigt) und entsprechend den Bodenverhältnissen versickert wird. Bei der Anwendung der textlichen Festsetzungen 15 bis 21 wird die Verwendung von Arten der beigefügten Pflanzliste empfohlen. . . Aufgestellt: Berlin, den . . Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung Abt. Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt Fachbereich Vermessung Fachbereichsleiter Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Stadtentwicklungsamt Fachbereich Vermessung Fachbereichsleiter Fachbereichsleiterin Bezirksbürgermeister Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Bezirksstadtrat Fachbereichsleiter Der Bebauungsplan wurde als Originalplan im Bezirk Lichtenberg von Berlin in der Zeit vom bis einschließlich und als beglaubigte Abzeichnung im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin in der Zeit vom bis einschließlich öffentlich ausgelegt. am Der Bebauungsplan wurde von der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Lichtenberg von Berlin und von der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin am beschlossen. Berlin, den . . Berlin, den Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin . . Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung Abt. Stadtentwicklung 26. Die Fläche D1, D2, D3, D4, D5, D6, D1 ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des für die Regenwasserableitung zuständigen Unternehmensträgers zu belasten. Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn Belange des zuständigen Unternehmensträgers nicht entgegenstehen. Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Fachbereichsleiter Fachbereichsleiter 27. Die Fläche F1, F2, F3, F4, F1 ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des für die Elektrizitätsversorgung zuständigen Unternehmensträgers zu belasten. Der Bebauungsplan ist aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden. 28. Die Geltungsbereichsgrenze Straßenbegrenzungslinie. zwischen den Punkten B1 und 29. Die Einteilung der Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzung. B2 ist zugleich Berlin, den . . Berlin, den Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Bezirksbürgermeister Die Verordnung ist am . . Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S. verkündet worden. T:/icaads/projects/ostkreuz/bplan/6/1/1/1 Bebauungsplan XVII-4 (Blatt 2 von 2 Blättern) Nebenzeichnung 1 Zulässigkeit nach Freistellung gemäß § 23 AEG A1 MK3 / 1,0 4,0 D6 D1 D2 D5 D3 D4 A2 B2 Au tob ah n / 0,8 C2 C1 D i sc he B1 2,4 un ter ird D en om me ne ht g C16 D BEHERBERGUNG C3 C4 C15 C6 D si c C7 C5 in Au s D SO D D C8 C14 C9 Plan stra ße 4 D C13 C10 Zulässigkeit nach Freistellung gemäß § 23 AEG siehe Nebenzeichnung 1 1 ht g eno mm ene Stra ßen bah n pla n fe st llte Blatt in A ussi c st e ge Ansc hlus s Straßenbahn N XVII-4 Maßstab 1 : 1000 0 5 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100m Planunterlage: Flurkarte 1:1000, Stand: Februar 2012 T:/icaads/projects/ostkreuz/bplan/6/1/1/1