Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Anlage zur VzK DS/594/IV.pdf
Größe
2,6 MB
Erstellt
17.10.15, 09:41
Aktualisiert
27.01.18, 19:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. Finanzen, Personal und Stadtentwicklung
Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
.2013
Drucksache Nr.
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über
Bebauungsplan V-44 für die Grundstücke Lange Straße 44 - 54, Straße der Pariser
Kommune Flurstück 147, Erich- Steinfurth- Straße 1 - 10 und
dem Hermann-Stöhr-Platz im Bezirk Friedrichshain- Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung vom
19 . 02. 2013 beschlossen:
Die Auswertung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Absatz 2 des BauGB, die Neufassung des Bebauungsplantitels und die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.2 des
BauGB für den Bebauungsplanentwurf V-44
Mit der Durchführung des Beschlusses ist die Abteilung für Finanzen, Personal und
Stadtentwicklung zu beauftragen.
A) Begründung:
Für den Bebauungsplanentwurf V-44 wurde in der Zeit vom 19.06.2012 bis einschließlich 31.07.2012 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB erneut durchgeführt. Es wurden 35 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gebeten, eine Stellungnahme zum
Entwurf des Bebauungsplans abzugeben. Es gingen 27 Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange ein. Auf Anregung der Bundesnetzagentur wurden Netzbetreiber informiert, von denen sich sechs Betreiber äußerten. Im
Ergebnis der Abwägung nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind
folgende Ergänzungen, Hinweise und Korrekturen berücksichtigt worden:
Von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII gab es Hinweise zur verkehrlichen Erschließung. Die Begründung wurde dahingehend ergänzt. Unter dem
Punkt 2.7. Öffentlicher Personennahverkehr, a) S-Bahn- und Fernverkehr
wurde die Regionalbahn als wichtige Verkehrserschließung am Ostbahnhof ergänzend erwähnt . Zum letzten Absatz wird klargestellt, dass aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Tragfähigkeit die Straßenbahnverlängerung von der
Landsberger Allee über die Friedenstraße/ Str.d. Pariser Kommune zum Ostbahnhof nicht mehr im StEP Verkehr enthalten ist, eine optionale Trassenfreihaltung jedoch weiterhin berücksichtigt werden soll. Die Fortführung der Straßenbahn in Richtung Kreuzberg über die Spree ist nicht mehr Zielstellung der Berliner Verkehrspolitik. Unter Punkt 3.4 Stadtentwicklungsplan Verkehr, 1.Absatz
wurde klargestellt, dass der StEP Verkehr nicht nur Maßnahmen und Ziele für die
1 von 8
Entwicklung des übergeordneten Straßennetzes betrachtet, sondern die gesamten verkehrsplanerischen Ziele Berlins enthält.
Unter 2.8. Stadttechnische Erschließung, Berliner Wasserbetriebe, wurde ergänzt, dass ggf. erforderliche investive Maßnahmen bei der Anbindung an die
Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung durch den Verursacher zu bezahlen
sind. Die Löschwasserversorgung ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit über das
Trinkwasserversorgungsnetz möglich. Die Mischwasserkanalisation ist nur eingeschränkt leistungsfähig. Das Regenwasser ist vorrangig auf den eigenen
Grundstücken zu versickern.
Unter Vattenfall (ehemals BEWAG) wurde hinzugefügt, dass ggf. erforderliche
investive Maßnahmen bei der Anbindung an die Fernwärme- und Stromversorger
mit dem Unternehmen zu verhandeln und durch den Verursacher zu bezahlen
sind. Es wurde ergänzt, dass für die Fernwärmetrassen Dienstbarkeiten für die
Flurstücke 443-445 nach Bescheinigungsverfahren eingetragen wurden. Dies
auch für die Flurstücke 141-144, 148, 149.
Unter Gasversorgung wurde der Hinweis aufgenommen, dass ggf. erforderliche
investive Maßnahmen bei der Anbindung an die Gasversorgung durch den Verursacher zu bezahlen sind.
Unter 2.8. Telekommunikation wurde der Hinweis aufgenommen, dass sich im
Bereich des Planungsgebietes Richtfunkstrecken befinden. Konkret geprüft wurden zwei Richtfunktrassen der Telefonica O2, die direkt durch das Planungsgebiet verlaufen. Eine davon verläuft über dem Stadtplatz, die zweite unmittelbar an
der westlichen Grenze des Grundstücks Erich-Steinfurth-Straße 9-10 / Langestraße 44-45. Nach dem aktuellen Stand gibt es jedoch keine Bedenken, wenn
die Dachoberkanten tatsächlich die festgelegten Höhen 25 m über Gehweg einhalten werden.
Da der Baublock A und Baublock B im Bebauungsplanentwurf nicht dargestellt
waren, wurde in der Begründung nachvollziehbar unter 2.9. eine entsprechende
Klarstellung, Baublock A- östlich der Blockdurchquerung, Baublock B -westlich
der Blockdurchquerung gelegen, aufgenommen.
Das Eisenbahn- Bundesamt (EBA) verwies darauf, dass sich das Plangebiet in
unmittelbarer Nachbarschaft des Ostbahnhofs, der Gleisanlagen, von denen
nicht unerhebliche Lärmemissionen fahrender und bremsender Fern- und SBahnzüge und insbesondere von Lautsprecherdurchsagen ausgehen. Dieses
Problem wird aus Sicht des EBA im B-Plan in nicht angemessenem Umfang betrachtet und untersucht. Eine Prüfung der Immissionssituation durch schalltechnische Untersuchungen und eine Erschütterungstechnische Untersuchung bei
der gegebenen Nähe der betrieblich hoch belasteten Eisenbahnanlagen zu dem
Plangebiet wird für unverzichtbar gehalten. Es wird im B-Plan lediglich darauf
verwiesen dass die Hauptlärmquellen Ostbahnhof und auch Eisenbahnüberführung aus Platzgründen, aus städtebaulich- gestalterischen und aus finanziellen
Gründen nicht mit Lärmschutzwänden versehen werden könnten.
Deshalb würden Wohnungen vorwiegend nur in den Bereichen des Kerngebietes
an der Langestraße zugelassen. Eine entsprechende förmliche Festsetzung enthält der B-Plan- Entwurf jedoch nicht.
Ob eine solche planerische geeignet wäre, das Immissionsproblem zu lösen,
kann nur durch eine gutachterliche Untersuchung der Lärm- und Erschütterungssituation geklärt werden.
In jedem Fall defizitär ist, dass der Plan keine Aussagen zum Ausschluss von
Wohnungen in Teilen des Plangebiets enthält.
2 von 8
Weiterhin fehlen Festsetzungen zum Schalldämmmaß von zu den Bahnanlagen
orientierten Außenbauteilen ( z.B. Angaben zu Fensterschallschutzklassen)
Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, wonach sich von den Bahnanlagen
Erschütterungen auf das Planungsgebiet auswirken. Die geplante Bebauung befindet sich in 24m Entfernung zu den hier in höherer Lage befindlichen Bahnanlagen. Dazwischen liegt die Erich-Steinfurth-Straße. Diese Problematik ist im
Rahmen der konkreten Vorhabenplanung vom Architekten zu bewältigen.
Der Betrachtungsweise zur Immissionsproblematik des EBA ist entgegenzusetzen, dass der Bebauungsplan bereits Aussagen zu Lärmschutz trifft, womit eine
planerische Bewältigung der Lärmschutzproblematik zur Gewährleistung der gesunden Wohn- und Arbeitsbedingungen gegeben ist. Die Beurteilung der Immissionssituation erfolgt auf der Grundlage der Strategischen Lärmkarte für Berlin,
die Lärmwerte des Bahnverkehrs, des Straßenverkehrs und den Gesamtlärmindex darstellt.
Als aussagefähigste Karte war die Darstellungen der Lärmkarte Gesamtlärmindex (Tag/Abend/ Nacht) als Beurteilungsgrundlage in die Begründung unter 2.10.
eingearbeitet.
Der Bebauungsplan reagiert auf diese Werte, indem er ein Kerngebiet festsetzt.
Im Kerngebiet sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig. Diese Ausnahmen
regelt der Bebauungsplan, indem er eine Verortung der ausnahmsweise zulässigen Wohnungen vornimmt. Darüber hinaus sind Wohnungen dann im Kerngebiet
unzulässig.
Eine textliche Festsetzung zum Ausschluss von Wohnungen ist demnach nicht
erforderlich.
Darüber hinaus wird auf die Regelungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ verwiesen. Diese regelt die Anforderungen und Nachweise für Wohnungen
und Arbeitsräume.
Die DIN 4109 ist Bestandteil der Liste der Technischen Baubestimmungen.
Deshalb ist der Architekt für dafür verantwortlich, dass die Anforderungen an das
Schalldämmmaß der Außenbauteile für Aufenthalträume in Wohnungen und für
Büroräume nachweislich sichergestellt sind.
Unter den dargelegten Voraussetzungen ist die Immissionsproblematik planerisch bewältigt.
Die für den Lärmschutz zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung äußerte sich dahingehend, dass trotz der verkehrsreichen innerstädtischen Lage
geeignete Methoden des städtebaulichen Lärmschutzes zur Bewältigung des
Konfliktes angewandt werden. Darüber hinaus verwiesen sie darauf, dass die
Vermeidung einer Wohnnutzung in den Bereichen, die den Verkehrslärmquellen
zugewandt sind, abgesichert sein soll. Hier findet sich in der Begründung nur ein
Hinweis, dass in diesen Gebäudeteilen andere kerngebietstypische Nutzungen
mit geringeren Schutzniveaus anzustreben sind. Jedoch scheint es so, dass
Wohnen an diesen Stellen nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Dabei ist zu beachten, dass an den für eine Wohnnutzung vorgesehenen Fassaden die Orientierungswerte für Kerngebiete der DIN 18005 Schallschutz im Hochbau insbesondere nachts nicht überschritten werden. Es wurde angeregt, zur Dämpfung
zusätzlichen motorisierten Verkehrs eine verstärkte Nutzung einer umweltgerechten Verkehrserschließung anzustreben. Gleichwohl sind im Plangebiet zwei
Tiefgaragen vorgesehen. Nicht erkennbar ist, welche Regelungen der Plan trifft
zur Begrenzung des motorisierten Individualverkehrs.
Entsprechend dieser Anregung wurden die Aussagen im Bebauungsplan unter
3.2.2. dahingehend ergänzt, dass an den für eine Wohnnutzung vorgesehenen
3 von 8
Fassaden die Orientierungswerte für Kerngebiete der DIN 18005 Schallschutz im
Hochbau insbesondere nachts nicht überschritten werden. Dort wo sie überschritten werden, sollen Wohnungen unzulässig und auch nicht ausnahmsweise
zulässig sein. Das betrifft die Erich-Steinfurth-Straße die Straße der Pariser
Kommune. Hier werden Nachtlärmwerte von bis zu 60dbA, partiell bis zu 70 dbA
erreicht. Diese Grundstücke sind für die Wohnnutzung nicht geeignet.
Da der Bebauungsplan die Größe der Tiefgaragen bestimmt, resultiert bereits
daraus eine Einschränkung für den motorisierten Individualverkehr.
Ein städtebauliches oder verkehrliches Erfordernis für eine weitere Maßnahmen
zur Begrenzung des motorisierten Individualverkehrs besteht nicht.
Nach Äußerung durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin- Brandenburg wurde unter Punkt 3.1. ergänzt, dass entsprechend der Festlegungskarte 2 des LEB B-B das geplante Kerngebiet im Städtischen Kernbereich „Gebiet/ Umfeld Ostbahnhof/ Warschauer Straße“ in dem gemäß dem Grundsatz 4.8
LEB B-B auch die Entwicklung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen möglich
ist, liegt und da der Standort als integriert gilt. Die beabsichtigten Festsetzungen
zum Einzelhandel stimmen damit überein. Der Bebauungsplan entspricht zudem
diesen Grundsätzen der Raumordnung zur Steuerung der Siedlungsentwicklung,
Den Grundsätzen aus § 5 Abs.1-4 Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro
2007)- vorrangige Siedlungsentwicklung in raumordnerisch festgelegten Siedlungsbereichen, Vorrang der Innenentwicklung, Erhaltung und Umgestaltung des
baulichen Bestandes in vorhandenen Siedlungsbereichen, Entwicklung verkehrssparender Siedlungsstrukturen, Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels
und dem Grundsatz 4.1 LEP B-B - Siedlungsentwicklung vorrangig unter Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotentiale innerhalb vorhandener
Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur; räumliche Zuordnung und ausgewogene Entwicklung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung.
Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin äußerte hinsichtlich der geplanten
Zulässigkeit von zusätzlich 2000 m² BGF für großflächigen Einzelhandel Bedenken, da dies dem Standort nicht gerecht wird. Im näheren Umfeld befinden sich
bereits ca. 24.000m² Verkaufsfläche im unmittelbaren Bereich des Stadtteilzentrums sowie ein weiterer großflächiger Einzelhandelsstandort An der Ostbahn/
Straße der Pariser Kommune. Zudem widerspricht die Ermöglichung von großflächigem Einzelhandel dem bezirklichen Zentren- und Einzelhandelskonzept (s.
Empfehlung des Zentrenpass). Das Zentrenkonzept konstatiert ein zufriedenstellendes Nahversorgungsangebot mit einem Verkaufsflächenüberschuss und empfiehlt die Ergänzung durch kleinteiligen Einzelhandel und Gastronomie zur Qualifizierung des Standortes. Dies wird befürwortet und es wird empfohlen, kleinteiligen Einzelhandel sowie Gastronomie entlang des Stadtplatzes zu ermöglichen.
Der Anregung wurde gefolgt. Die zwischenzeitlich verfolgte Zielstellung hinsichtlich der Ausweisung eines Standortes für einen großflächigen Einzelhandel bis
zu 2000 m² BGF auf dem Grundstück Erich-Steinfurth-Straße 9-10 /Langestraße
44-45 wurde aufgegeben. Da in den vergangenen Jahren wurden die Einzelhandelsflächen des Kaufhauses erheblich reduziert wurden wird die Situation derzeit
so beurteilt, dass ein zusätzliches großflächiges Flächenangebot den Standort
nicht stärken würde, da der Bedarf nicht gegeben ist. Deshalb soll auch auf diesem Grundstück die Zulässigkeit von Einzelhandelsflächen auf das kleinteilige
Segment beschränkt bleiben. Auf die eingeschossige Hofüberbauung wird verzichtet, so dass nunmehr im 1. Vollgeschoss des 13 m tiefen Baukörpers nur
kleinteiligere Einzelhandelsflächen entstehen können. Die daraus resultierende
4 von 8
Nutzungsmaßreduzierung wurde unter 3.2.2 korrigiert, die unter Abstandflächen
benannten Auswirkungen der 1- geschossigen Hofüberbauung konnten entfallen.
Die Korrekturen der Unternehmensbezeichnungen sowie von Bezeichnungen
festgesetzter, mit Gehrechten zu belastender privater Grundstücksflächen, auf
die das Tiefbauamt hingewiesen hatte, wurden in der Begründung vorgenommen. Die Klarstellung zur Straßenbahnverlängerung, die durch das Land Berlin
aktuell nicht geplant werden, wurde vorgenommen. Da die Aussagen um die
Straßenbahntrasse auch in der Stellungnahme des Tiefbauamtes eine Rolle
spielten, wurde unter I.2.7 und III. 3.2 ausdrücklich nochmals klargestellt, dass
diese nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist und finanzielle Auswirkungen deshalb nicht zu berücksichtigen sind.
Das Tiefbauamt verwies in der Stellungnahme auch darauf, dass die Straßenverkehrsfläche der Erich-Steinfurth-Straße nicht zwangsläufig als Folge der Festsetzung des Bebauungsplans an die Straße der Pariser Kommune angebunden
werden muss. Sie ist im Zusammenhang mit den weiteren festgesetzten Bestandsstraßen für die erforderlichen Erschließungen funktionsfähig. Die Gestaltung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. Insofern entsteht hieraus ebenfalls kein Baumaßnahmenanspruch und Finanzierungserfordernis.
Der bezirkliche Finanzservice hatte in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen,
dass zur Sicherstellung der Tiefbaumaßnahme eine rechtzeitige Prioritätenfindung bei der Tiefbauerhaltung innerhalb der Tiefbaumaßnahmen erforderlich ist.
Der Punkt III.2. wurde um diesen Hinweis zu Klarstellungszwecken um die Aussage des Tiefbauamtes ergänzt. Darüber hinaus wird das Gehrecht auf der Fläche FGHIJF, auch wenn das Land Berlin noch Eigentümerin ist, auf 4,00 m begrenzt.
Das Tiefbauamt regte an, die Fläche zwischen den Punkten B C D N B, außer
mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit auch mit einem Leitungsrecht
zu Gunsten der öffentlichen Versorger und einem Fahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten, da mit Errichtung einer separaten Gleistrasse für die
Straßenbahn mit umfangreichen Veränderungen sowohl bei der Zuweisung von
Flächen für einzelne Verkehrsarten als auch bei der Lage des unterirdischen Leitungsbestandes zu rechnen ist. Dem sollte bereits mit dem Bebauungsplan
Rechnung getragen werden.
Es stellt sich hier überhaupt die Frage, warum die Fläche nicht der Straßenverkehrsfläche zugeschlagen wird, obwohl offenbar bereits jetzt eine ausschließliche
Nutzung für öffentliche Verkehrszwecke erwartet wird. Die Fläche sollte zur Abwicklung des öffentlichen Verkehrs spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung der
Straßenbahntrasse dem Land Berlin zur Errichtung derselben zur Verfügung stehen und auch in die Baulast des Landes überführt werden. Ausschlaggebend
sollten hier die Ergebnisse der Linienbestimmung sein.
Unter II. 3.3.4 Textliche Festsetzung 11. der Begründung wäre demnach klarzustellen, dass es sich bei der Fläche BCDNB um ein Gehrecht zu Gunsten der
Allgemeinheit handelt. Es handelt sich um eine private Grundstücksfläche, die
mit einem öffentlichen Gehrecht belastet wird. Demnach wären alle Rechte zu
Gunsten Dritter entschädigungspflichtig. Entsprechende Erfordernisse und Vorklärungen wurden in der TÖB von Trägern nicht vorgetragen.
Der bestehende, funktionsgerechte Gehweg an der Str. d. Pariser Kommune
bleibt unverändert erhalten. Eine Straßenbahn wird derzeit durch das Land Berlin
nicht geplant. Demnach fehlt jegliches Erfordernis und jede Grundlage und die
entsprechende Zuständigkeit diese Planung in den Bebauungsplan zu übernehmen.
5 von 8
Deshalb kann der Anregung zur Übernahme der Fläche als Straßenverkehrsfläche nicht gefolgt werden.
Zwischenzeitlich wurde überprüft, ob ein öffentliches Gehrecht hier zur Sicherung
der städtebaulichen Zielstellung tatsächlich erforderlich ist. Da die städtebauliche
Zielstellung an der Straße der Pariser Kommune mit dem auf die rückwärtige
Grundstücksgrenze gesetzten und zum Bahnhofsgebäude einlenkenden Baukörper gesichert ist und der Gehweg im Bereich der Straße der Pariser Kommune
und an der Erich-Steinfurth-Straße den funktionalen Ansprüchen entsprechen
sowie die öffentliche Blockdurchquerung zur Verfügung stehen, kann hier auf ein
öffentliches Gehrecht verzichtet werden. Der räumlich- funktionale Bezug der
Fläche BCDNB soll aber auch in der Fußgängerebene ungestört bleiben. Deshalb sollen Nebenanlagen hier unzulässig sein. Dies ist planungsrechtlich über
die textliche Festsetzung Nr.7 und Nr.15 sichergestellt.
Die textliche Festsetzung Nr. 11 einschließlich der Begründung wurden dahingehend überarbeitet.
Seitens des Fachbereich Naturschutz und Umwelt wurden Bedenken geäußert
und auf widersprüchliche Aussagen in der Begründung aufmerksam gemacht.
Es wird dabei angeregt, die geschützte Kastanie neben der textlichen Erwähnung
dann auch mit Symbol gekennzeichnet werden. Die textlich erwähnte „mit Bäumen bepflanzte Durchwegung" fehlt im Plan unter Pkt. 11. Eine vollständige Versiegelung wäre ohne Weiteres möglich.
Neupflanzungen sind erwähnt, sollten aber hinsichtlich Anzahl, Standort, Baumarten konkretisiert werden. Für die erwähnten Ersatzbäume müssten textliche
Festsetzungen getroffen werden, z.B. 1 Baum je 100m2 Pflanzfläche, ansonsten
könnte der Innenhof mit Stiefmütterchen bepflanzt werden, da der Eigentümer
gem. BaumSchVO bei Fällungen frei wählen kann, ob er Ersatzpflanzen möchte
oder Ausgleichsabgabe zahlt.
Der Baumverlust im Kerngebiet wird als erheblich eingestuft, ein gleichwertiger
Ersatz ist im Geltungsbereich nicht möglich. Eventuell mit Ausnahme der Rosskastanie kann mit der vorliegenden Planung im Kerngebiet voraussichtlich kein
Baum erhalten werden, insofern ist die Aussage zum weitest gehenden Erhalt
der Bäume irreführend.
Der Umfang des Eingriffs bezüglich der Geringfügigkeit ist nicht nachvollziehbar.
Empfehlenswert wäre eine Quantifizierung mit GRZ /GFZ oder BFF an dieser
Stelle.
Der erhebliche Baumverlust wurde in der Eingriffsbeurteilung nicht thematisiert.
Die aufgezählten Maßnahmen können erst verbindlich gelten, wenn sie in den
Festsetzungen erscheinen; ansonsten bleiben es nur Empfehlungen. Das könnte
dann wiederum bedeuten, dass der Eingriff nicht ausgeglichen wird. Der Festsetzungspunkt 9 könnte als Ausgleich mit herangezogen werden, ist nicht in Pkt.
1.8. erwähnt.
Hinsichtlich der angeregten Festsetzung der gemäß BaumSchVO Berlin geschützten Rosskastanie ist klarzustellen, dass die dafür erforderlichen städtebaulichen Gründe nicht vorliegen. Deshalb ist eine Festsetzung im Bebauungsplan
nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus wurde ein konkretes Aufmaß des Baumes
beauftragt. Im Ergebnis dessen wird deutlich, dass der Erhalt der Kastanie auch
mit der von ehemals 14m auf 13 m verringerten Bautiefe nicht gewährleistet ist.
Durch den jahrzehntelangen Freistand konnte sich die Kastanie an diesem
Standort arttypisch entwickeln. Sie ist kein Naturdenkmal. Die mit 13,0m Tiefegeplante Bebauung reicht an einer Seite 5,1m und an einer 2. Seite 5,8m an den
Stamm heran. Bei einem Erhalt des Baumes müssten die Wurzeln mindestens
um die Hälfte gekappt werden. Das städtebauliche Ziel des geschlossenen
6 von 8
Blockrandes mit einer Blockrandbebauung und einer Blockdurchwegung, flankierend bebaut, soll auch weiterhin aufrecht erhalten werden. Deshalb kann der
Baum nicht erhalten bleiben.
Mit der vorgesehenen Planung wird ein erheblicher Eingriff in den Wurzel- und
Kronenbereich der Kastanie vorbereitet, der Baum kann unter diesen Umständen
nicht erhalten werden.
Der 5. Absatz unter 2.1 ist dahingehend richtig gestellt worden, dass es sich um
eine begrünbare Blockdurchwegung als landschaftsplanerisches Element handelt. Die Bepflanzung der Durchwegung hat kein städtebauliches Erfordernis,
auch wenn sie gestalterisch an diese Stelle gerechtfertigt ist. Sie kann deshalb
planungsrechtlich nicht festgesetzt werden.
Die Begründung wurde dahingehend korrigiert, dass der größte Teil der Bäume
gefällt werden muss. Der Baumverlust im Kerngebiet wird entsprechend der Bewertung als erheblich eingestuft.
Dieser Eingriff in den Baumbestand erfolgt aber nicht auf der Grundlage des Bebauungsplanes, sondern hätte bereits vorher, infolge einer zulässigen Bebauung
nach § 34 erfolgen können. Demnach kann der Ausgleich nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Den Ersatz für die zu fällenden Bäume regelt die
BaumSchVO Berlin.
Festlegungen, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen gärtnerisch anzulegen und die Dachflächen extensiv zu begrünen sind (TF Nr.9), ausdrücklich
erwähnt bzw. festgesetzt.
Darüber hinaus ist geregelt, dass Wege und Zufahrten auf den Baugrundstücken
hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange von Umwelt und Natur wurden die
in wasser- und luftdurchlässigen Materialien herzustellen sind. Das trifft auch auf
die Blockdurchwegung zu.
Es wurde der Anregung zur Korrektur zur Eingriffsbeurteilung gefolgt. Mit der neu
aufgenommenen textlichen Festsetzung Nr. 16 besteht nun, wegen der entfallenen Hofüberbauung die Möglichkeit zum Ausgleich des naturschutzrechtlichen
Eingriffs auf dem Grundstück mittels der in der hinzugefügten Pflanzliste konkret
bestimmter Baumpflanzungen.
Pflanzliste:
-Pyramiden- Hainbuche Carpinus betulus ’Fastigiata’, Hochstamm (18-20 cm)
- Kugel- Ahorn, Acer platanoides ‘Glbosum’ (18- 20 cm)
- Feldahorn, Acer campestre, Hochstamm (18- 20 cm)
Die detaillierte Auswertung der erneuten Beteiligung ist in der Anlage beigefügt.
Der Titel des Bebauungsplans wird bei unverändertem Geltungsbereich neu gefasst
und lautet nun:
„Bebauungsplan V-44 für die Grundstücke Straße der Pariser Kommune (Flurstück
147), Erich-Steinfurth-Straße 1 – 10, Hermann- Stöhr- Platz und Lange Straße 44 –
48 und 52-54“ .
7 von 8
Mit den im Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Änderungen im Bebauungsplanentwurf V-44 und der Begründung
vorgenommenen Änderungen soll nunmehr die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §
3 Abs.2 BauGB durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sind darüber zu informieren.
B) Rechtsgrundlage:
Baugesetzbuch (BauGB), Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB),
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
C) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
keine
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
Berlin, den 14.02.2013
Dr. Schulz
Bezirksbürgermeister
Anlagen:
Auflistung und Auswertung der Beteiligung Träger öffentlicher Belange
Bebauungsplanentwurf V-44
Begründung
8 von 8
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abteilung für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
– Fachbereich Stadtplanung –
Anlage zur BVV- Vorlage
Auswertung und Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB/
zum Bebauungsplanentwurf V-44
für die Grundstücke Lange Straße 44 - 54, Straße der Pariser Kommune Flurstück 147, Erich- Steinfurth- Straße 1 - 10 und
dem Hermann-Stöhr-Platz im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain
Stand: November 2012
Bebauungsplanentwurf V-44
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Für den Bebauungsplanentwurf V-44 wurde in der Zeit vom 19.06.2012 bis einschließlich 31.07.2012 die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB erneut durchgeführt. Es wurden 35 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gebeten, eine Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans abzugeben. Es gingen 27 Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher
Belange ein. Auf Anregung der Bundesnetzagentur wurden Netzbetreiber informiert, von denen sich sechs Betreiber äußerten.
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Stellungnahme des Bezirksamtes
1. 12.07.12 Berliner Feuerwehr
Die von der Berliner Feuerwehr wahrzunehmenden Belange werden Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
durch den Bebauungsplan nicht berührt.
Keine
2. 23.07.12 Berliner Stadtreinigungsbetriebe –BSRDer Straßenumbau ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigung
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nicht berührt.
Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit Keine
betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfszeichnungen Straßenneubau-/ umbau gestellt werden.
3. 06.07.12
4. 17.07.12
BVG Zentrale Leitungsverwaltung
Der Hinweis ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Gegen die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten bestehen keine
Bedenken.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Vorsorglich wird auf den bestehenden Busverkehr hingewiesen, der Keine
während der Bauzeit planmäßig verkehren muss.
Berliner Wasserbetriebe
Im Planungsgebiet befinden sich Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur
Verfügung stehen.
Die Mischwasserkanäle stehen aufgrund begrenzter Leistungsfähigkeit für die Schmutzwasserableitung und die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze zur Verfügung. Mit Einschränkungen
2
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
der abzunehmenden Regenabflussmengen der neu zu erschließenden Grundstücksflächen ist zu rechnen.
Die äußere Erschließung mit Trinkwasser ist gesichert.
Aufgrund der Nutzungsverdichtung könnten Rohrverstärkungen erforderlich oder Erneuerungen werden. Löschwasser kann im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden. Ggf. erforderliche Folgemaßnahmen im Rohrnetz
gehen zu Lasten des Veranlassers.
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme des Bezirksamtes
Die Erschließung des Planungsgebietes hinsichtlich der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung ist sichergestellt.
Ggf. erforderliche investive Maßnahmen sind durch den Verursacher
zu bezahlen.
Die Löschwasserversorgung ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit
über das Trinkwasserversorgungsnetz möglich.
Die Mischwasserkanalisation ist nur eingeschränkt leistungsfähig.
Die Erschließungskosten für die Trinkwasserver- und AbwasserentDas Regenwasser ist vorrangig auf den eigenen Grundstücken zu
sorgung sind zu 100% vom Grundstückseigentümer zu tragen.
versickern.
Die Anlagen des Unternehmens, die sich auf nicht öffentlichem Land Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.
befinden, werden derzeit durch entsprechende Eintragungen ins
Grundbuch gesichert.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Im Planungsgebiet sind seitens des Unternehmens Baumaßnahmen keine
geplant. Der Mischwasserkanal auf dem Herman- Stöhr- Platz wird
2012 erneuert.
5. 02.07.12
Bundesministerium für Verteidigung
Durch die Vorhaben werden Belange der Bundeswehr berührt, sind Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine
aber nicht betroffen.
6. 17.07 12
Bundesnetzagentur (BNetzA)
Die Bundesnetzagentur teilte im Rahmen ihrer Prüfung 11 Richtfunkbetreiber, die von den Planungen betroffen sein könnten mit und
empfahl, diese am Verfahren zu beteiligen.
7. 26.06.12 Eisenbahn- Bundesamt (EBA)
Die benannten Betreiber von Richtfunkstrecken und Richtfunkanlagen
wurden über die Planungen informiert. Sie sind unter Punkt zu 6. (sh.
unten) im Einzelnen aufgelistet.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine
Ein Lärmgutachten wird als verzichtbar angesehen.
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Die Beurteilung der Immissionssituation erfolgt auf der Grundlage der
Ostbahnhofs, der Gleisanlagen, von denen nicht unerhebliche LärStrategischen Lärmkarte für Berlin, die Lärmwerte des Bahnverkehrs,
memissionen fahrender und bremsender Fern- und S-Bahnzüge und
3
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Stellungnahme des Bezirksamtes
insbesondere von Lautsprecherdurchsagen ausgehen. Dieses Problem wird im B-Plan in nicht angemessenem Umfang betrachtet und
untersucht. Eine Prüfung der Immissionssituation durch schalltechnische Untersuchungen und eine Erschütterungstechnische Untersuchung bei der gegebenen Nähe der betrieblich hoch belasteten
Eisenbahnanlagen zu dem Plangebiet wird für unverzichtbar gehalten. Es wird im B-Plan lediglich darauf verwiesen dass die Hauptlärmquellen Ostbahnhof und auch Eisenbahnüberführung aus Platzgründen, aus städtebaulich- gestalterischen und aus finanziellen
Gründen nicht mit Lärmschutzwänden versehen werden könnten.
des Straßenverkehrs und den Gesamtlärmindex darstellt.
Als aussagefähigste Karte wurden die Darstellungen der Lärmkarte
Gesamtlärmindex ( Tag/Abend/ Nacht ) als Beurteilungsgrundlage in
die Begründung auf Seite 10 eingearbeitet.
Der Bebauungsplan reagiert auf diese Werte, indem er ein Kerngebiet festsetzt. Im Kerngebiet sind Wohnungen nur ausnahmsweise
zulässig. Diese Ausnahmen regelt der Bebauungsplan, indem er eine
Verortung der ausnahmsweise zulässigen Wohnungen vornimmt.
Darüber hinaus sind Wohnungen dann im Kerngebiet unzulässig.
Deshalb würden Wohnungen vorwiegend nur in den Bereichen des
Eine textliche Festsetzung zum Ausschluss von Wohnungen ist demKerngebietes an der Langestraße zugelassen. Eine entsprechende
nach nicht erforderlich.
förmliche Festsetzung enthält der B-Plan- Entwurf jedoch nicht.
Darüber hinaus wird auf die Regelungen der DIN 4109 „Schallschutz
Ob eine solche planerische geeignet wäre, das Immissionsproblem
im Hochbau“ verwiesen. Diese regelt die Anforderungen und Nachzu lösen, kann nur durch eine gutachterliche Untersuchung der
weise für Wohnungen und Arbeitsräume.
Lärm- und Erschütterungssituation geklärt werden.
In jedem Fall defizitär ist, dass der Plan keine Aussagen zum Aus- Die DIN 4109 ist Bestandteil der Liste der Technischen Baubestimmungen.
schluss von Wohnungen in Teilen des Plangebiets enthält.
Deshalb ist der Architekt für dafür verantwortlich, dass die AnfordeWeiterhin fehlen Festsetzungen zum Schalldämmmaß von zu den
rungen an das Schalldämmmaß der Außenbauteile für AufenthaltBahnanlagen orientierten Außenbauteilen ( z.B. Angaben zu Fensräume in Wohnungen und für Büroräume nachweislich sichergestellt
terschallschutzklassen)
sind.
Zukünftige Lärmbeschwerden sind damit vorprogrammiert.
Unter den dargelegten Voraussetzungen ist die ImmissionsproblemaEs wird darauf hingewiesen, dass zur besseren Orientierung im La- tik planerisch bewältigt.
geplan M 1:1000 die Straßennamen eingetragen werden.
Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens die Notwendigkeit eines Erschütterungsgutachtens rechtfertigen würden. Die geplante Bebauung befindet
sich in 24m Entfernung zu den Bahnanlagen. Dazwischen liegt die
Erich-Steinfurth-Straße.
Im Planungsgebiet befinden sich eine direkt an den Bahnhof und die
Bahnanlagen angrenzende öffentliche Straße und zwei öffentliche
Plätze. Von daher sind uns keine Erschütterungsprobleme bekannt.
Die Bauherren der Bestandsgebäude Erich-Steinfurth-Straße 6-8
haben uns über derartige Probleme nicht informiert. Auch das vorlie4
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme des Bezirksamtes
gende Beteiligungsschreiben des EBA liefert keine konkreten Anhaltspunkte, zumal an der gläsernen Bahnhofshalle des Ostbahnhofs
in den vergangenen Jahren Baumaßnahmen durchgeführt wurden.
Dennoch möglicherweise auftretende Beeinträchtigungen durch Erschütterungen können technisch gelöst werden. Ggf. erforderliche
Maßnahmen sind wesentlich von den künftigen Gebäudekonstruktionen abhängig, die jedoch noch nicht bekannt sind und weitestgehend
den Bauherren überlassen bleiben. Eine eventuell erforderliche Problemlösung muss im Rahmen des Planungs- bzw. Genehmigungsverfahrens erfolgen.
Die Begründung wird bezüglich der Hinweise zum Immissions- und
Erschütterungsschutz ergänzt.
Bei dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf handelt es sich noch
nicht um einen vollständigen B-Plan.
Der Reinplan wird entsprechend den vermessungstechnischen Vorschriften dann selbstverständlich die das Plangebiet umgrenzenden
Straßen vervollständigen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
8. 11.07.12 Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin/ Brandenburg
Der Bebauungsplan ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung, in
dem die Entwicklung von Wohnsiedlungen ohne quantitative Beschränkung möglich ist.
Nach der Festlegungskarte 2 des LEB B-B liegt das geplante Kerngebiet im Städtischen Kernbereich „Gebiet/ Umfeld Ostbahnhof/
Warschauer Straße“ in dem gemäß dem Grundsatz 4.8 LEB B-B
auch die Entwicklung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen
möglich ist, da der Standort als integriert gilt. Die beabsichtigten
Festsetzungen zum Einzelhandel stimmen damit überein.
Der Bebauungsplan entspricht zudem diesen Grundsätzen der
5
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme des Bezirksamtes
Raumordnung zur Steuerung der Siedlungsentwicklung:
Grundsätze aus § 5 Abs.1-4 Landesentwicklungsprogramm 2007
(LEPro 2007)- vorrangige Siedlungsentwicklung in raumordnerisch
festgelegten Siedlungsbereichen, Vorrang der Innenentwicklung, Die Aussagen zum LEPro und zur LEP B-B werden in die BegrünErhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestandes in vorhande- dung des Bebauungsplanes übernommen
nen Siedlungsbereichen, Entwicklung verkehrssparender Siedlungsstrukturen, Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels.
Grundsatz 4.1 LEP B-B Siedlungsentwicklung vorrangig unter Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotentiale innerhalb
vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vor- Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
handener Infrastruktur; räumliche Zuordnung und ausgewogene Keine
Entwicklung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und
Erholung.
9.
Handwerkskammer Berlin
Keine Äußerung
10. 25.07.12 Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Die vorgesehene Nutzungsmischung aus Wohnen, kleinteiligem
Einzelhandel, Dienstleistung und Gastronomie wird begrüßt.
Bedenken werden hinsichtlich der geplanten Zulässigkeit von 2000
Von der geplanten Zulässigkeit für 2000 m² BGF Einzelhandelsfläche
m² BGF für Einzelhandel geäußert, da dies dem Standort nicht gewird abgesehen.
recht wird.
Da der im bezirklichen Zentrenkonzept als Stadtteilzentrum ausgeIm näheren Umfeld befinden sich bereits ca. 24.000m² Verkaufsfläwiesene Standort gemäß den Qualitätskriterien des StEP Zentren 3
che im unmittelbaren Bereich des Stadtteilzentrums sowie ein weifür eine Erweiterung von Einzelhandelsflächen Potentiale hat, die
terer großflächiger Einzelhandelsstandort An der Ostbahn/ Str.d.
gemäß dem Zentrenkonzept des Bezirks auf die Grundstücke ErichPariser Kommune. Zudem widerspricht die Ermöglichung von großSteinfurth-Straße gelenkt werden sollen, wäre bei der geplanten
flächigem Einzelhandel dem bezirklichen Zentren- und EinzelhanAusweisung zwar keine Beeinträchtigung des Zentrengefüges zu
delskonzept (s. Empfehlung des Zentrenpass). Das Zentrenkonzept
erwarten. Der Standort sollte mit der geplanten Möglichkeit von 2000
konstatiert ein zufriedenstellendes Nahversorgungsangebot mit eim² BGF Einzelhandelsfläche insbesondere Qualitativ gestärkt wernem Verkaufsflächenüberschuss und empfiehlt die Ergänzung durch
den. Zwischenzeitlich wurden die Einzelhandelsflächen des Kaufhaukleinteiligen Einzelhandel und Gastronomie zur Qualifizierung des
ses erheblich reduziert. Insofern ist absehbar, dass ein zusätzliches
Standortes. Dies wird befürwortet und es wird empfohlen, kleinteiligroßflächiges Flächenangebot den Standort nicht stärken würde, da
gen Einzelhandel sowie Gastronomie entlang des Stadtplatzes zu
der Bedarf nicht gegeben ist. Darüber hinaus besteht über einen Vorermöglichen. Im Sinne der Wahrung gesunder Arbeitsbedingungen
6
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme des Bezirksamtes
ist für ausreichend Schallschutz gemäß den gängigen technischen bescheid Baurecht für ein großes Shopping- Center an der WarVorschriften zu sorgen.
schauer Brücke.
Deshalb wird der Anregung gefolgt, und die Zulässigkeit von Einzelhandelsflächen soll auf das kleinteilige Segment beschränkt bleiben.
Diese Änderung ist mit dem bezirklichen Zentrenkonzept vereinbar.
Die Begründung ist diesbezüglich zu überarbeiten.
Die DIN 4109 ist Bestandteil der Liste der Technischen Baubestimmungen. Diese regelt die Anforderungen und Nachweise für Wohnungen und Arbeitsräume.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Die eingeschossig überbaubare Fläche auf dem Grundstück ErichSteinfurth- Straße 9-10/ Langestraße 44-45 entfällt.
Dafür wird eine eingeschossige Tiefgarage zur Langestraße orientiert, entsprechend dem Vorentwurf aus 1997 wieder in den BPlanentwurf aufgenommen.
11. 20.06.12 IT- Dienstleistungszentrum Berlin- ITDZ
Gegen den Bebauungsplanentwurf gibt es keine Bedenken.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich Anlage des Er ist im Rahmen der Bauvorbereitung und Bauausführung zu beachITDZ. Sollten Veränderungen an den Anlagen des ITDZ erforderlich ten und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
sein, ist dies mit der für das ITDZ zuständigen Bauaufsicht abzu- Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
stimmen.
Keine
12. 10.07.12 Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit –LAGetSi
Die Prüfung der Unterlagen hat keine Einwände oder konkreten
Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevante Aspekte ergeben.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi sind keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Keine
Bebauungsplanverfahren betroffen wären.
7
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme des Bezirksamtes
13. 04.07.12 NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co KG
Die Erschließung des Planungsgebietes mit Gas ist grundsätzlich
gewährleistet. Es ist möglich, von der Koppenstraße bzw. der Straße
Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch die
d. Pariser Kommune her, Gasleitungen über das öffentliche StraßenNutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der
land an die Baugrundstücke heranzuführen.
DIN 1998 herzustellen. Entsprechend dem beigefügten Plan befinden sich im Geltungsbereich des B-Planes bzw. direkt angrenzend Konkrete Baumpflanzungen setzt der Bebauungsplan nicht fest.
Leitungen für die Gasversorgung.
Ersatzpflanzungen die geleistet werden müssen sind ggf. im Rahmen
Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und der geplanten Baumaßnahmen durch die Vorhabenträger direkt mit
Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzu- dem Versorgungsträger abzustimmen.
setzen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Darüber hinaus sind bei Baumpflanzungen Mindestabstände einzu- Keine
halten bzw. Sicherungsmaßnahmen vorzusehen.
14. 19.07.12 Vattenfall Europe Business Services GmbH
Im Planungsgebiet befinden sich Mittel- und Niederspannungsanlagen, Beleuchtungskabel sowie zwei 110 kV-VPE-Kabelsysteme,
entsprechend dem beigefügten Übersichtsplan. Über Planung oder
Trassenführungen mögliche Kunden könne zur Zeit keine Aussagen
getroffen werden. Die beigefügten Richtlinien zum Schutz der Anlagen der Vattenfall und der Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des
Landes Berlin und der Vattenfall sind genau zu beachten.
Grundsätzlich ist die äußere Erschließung mit Strom gewährleistet.
Erforderliche Trassenerweiterungen sind durch die Bauherren im
Rahmen der Bauvorbereitung direkt mit dem Unternehmen zu klären.
Die Einhaltung der Richtlinien zum Schutz der Anlagen der Vattenfall
und der Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin und
der Vattenfall sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Dies obliegt den künftigen Bauherren.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
10.07.12 Vattenfall Europe Wärme AG
Im Planungsgebiet befinden sich Fernwärmeanlagen entsprechend Der Bebauungsplan bestimmt keine Trassenumverlegung. Das Unternehmen hat erklärt, das über die Einbeziehung in die Neubebaudem beigefügten Lageplan.
ung verhandelt werden kann.
Wie im Punkt 2.8. stadttechnische Erschließung richtig dargestellt,
quert das Planungsgebiet eine Fernwärmetrasse der Nennweite DN Somit ist es grundsätzlich möglich, die geplante Bebauung zu realisieren.
150.
Betroffen sind die Grundstücke Langestraße 49-52 und Erich- Die Abstimmungen und erforderlichen Maßnahmen haben die BauSteinfurth-Straße 1-3. Für die Trasse die Trasse der Nennweite DN herren herbeizuführen. Dies ist nicht Gegenstand des Bebauungs600, welche den Herrmann-Ströhr-Platz (Fl.443-445) quert, wurde planverfahrens.
eine Dienstbarkeit nach Bescheinigungsverfahren eingetragen ein8
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme des Bezirksamtes
getragen. Dies auch für die Flurstücke 141-144, 148, 149.
Es wird darum gebeten, bei der geplanten Bebauung die vorhandenen Trassen auch hinsichtlich der Versorgungspflicht gegenüber den
Kunden zu beachten. Es wird die Bereitschaft erklärt, mit Investoren
über die Einbeziehung der Trassen in die Neubebauung zu verhan- Der Begründung wird um die entsprechenden Aussagen ergänzt.
deln. Wegen der dinglichen Sicherung der Trassen besteht aus Sicht
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
des Unternehmens kein Erfordernis der Umverlegung der Trassen in
das öffentliche Straßenland.
Keine
15.
Verkehrslenkung Berlin- VLB
Keine Äußerung
16. 19.07.12 Senatsverwaltung für Finanzen
An fachlichen Interessen sind auf Grund der Zuständigkeit für dingli- Auf Seite 38 der Begründung sind die haushaltsmäßigen Auswirkungen, die durch den Bebauungsplan hervorgerufen werden können
che Grundstücksgeschäfte keine Bedenken zu benennen.
dargestellt.
An fachlichen Interessen ist auf Grund der Zuständigkeit für hausEs wäre demnach nur das Gehrecht auf der auch ansonsten nicht
haltwirtschaftliche Aspekte folgendes vorzutragen:
überbaubaren Grundstücksfläche BCDNB zu entschädigen. Nach
Der Bebauungsplan enthält keine haushaltsrechtlichen AuswirkunÜberprüfung, ob ein Erfordernis für ein öffentliches Gehrecht vorliegt,
gen der geplanten Maßnahme.
wurde darauf verzichtet, da die städtebaulichen Zielstellungen mit
Vor weiterer Konkretisierung der Planung und Begründung von Bin- dem zum Bahnhofsgebäude hin einlenkenden Baukörper ausreidungswirkungen sind die Erfassung der von Berlin zu tragenden chend sichergestellt sind. Demnach sind diesbezüglich keine hausKosten und die Sicherung der Finanzierung aus Sicht von Sen Fin haltsmäßigen Auswirkungen darzustellen. Die Begründung ist dahingehend richtig zu stellen.
zwingend erforderlich.
Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass auch finanzielle Auswirkungen einzuplanen sind, die, die von den dringenden Planungserfordernissen ausgelöst, bereits bei rechtskräftigen Festsetzungen
von Bebauungsplänen für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und Grundstücksübernahme anfallen können (§§ 39 ff
BauGB).
Eine Straßenbahntrasse wird durch das Land Berlin aktuell nicht geplant, sie ist nicht im StEP Verkehr enthalten. Sie ist ebenfalls nicht
Gegenstand der Festsetzungen. Sen Stadt VIIB empfiehlt aber dennoch die Trassenfreihaltung.
Die städtebaulichen Zielstellungen stehen mit dieser Empfehlung in
Übereinstimmung. Eine Verpflichtung für die Realisierung einer TramDa die haushaltsmäßigen Auswirkungen aus den Unterlagen nicht Neubaumaßnahme erwächst daraus nicht.
konkret erkennbar sind, steht die Zustimmung unserer HaushaltsabDie Straßenverkehrsfläche der Erich-Steinfurth-Straße muss nicht
teilung unter dem Vorbehalt dass durch die Festsetzung des Bzwangsläufig als Folge der Festsetzung des Bebauungsplans an die
Plans, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung von BauStraße der Pariser Kommune angebunden werden. Sie ist im Zu9
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme des Bezirksamtes
maßnahmen keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen wer- sammenhand mit den weiteren festgesetzten Bestandsstraßen für die
den, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt Berlins erforderlichen Erschließungen funktionsfähig. Die Gestaltung der
Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. Insoführen.
fern entsteht hieraus ebenfalls kein Baumaßnahmenanspruch und
Das heißt, dass auch finanzielle Auswirkungen einzuplanen sind, die
Finanzierungserfordernis.
bei rechtskräftigen Festsetzungen von Bebauungsplänen z.B. gesetzliche Ansprüche anfallen können bzw. weitere Kosten z.B. für Bestehende und in Benutzung befindliche öffentliche Flächen die im
Bestand planungsrechtlich gesichert werden, sind mit den Kosten im
die Pflege und Erhaltung landeseigener Grünflächen.
Haushalt bereits erfasst. Diese Kosten werden nicht durch den BeWeitere orginäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen
bauungsplan hervorgerufen und deshalb im Bebauungsplan nicht
sind hier nicht gegeben.
aufgeführt.
Die Begründung wird um die o.g. Aussagen ergänzt.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
17 13.07.12 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung
Gegen die geplanten Festsetzungen gibt es aus wirtschaftspolitischer und handelsstruktureller Sicht keine Bedenke bzw. Änderungs- oder Ergänzungswünsche.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
18 27.06.12 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (IA und IB)
1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und Beachtung regionalplanerischer Festlegungen; Es ist hierzu nichts vorzutragen.
2. Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr)
und sonstigen eigenen thematischen und teilräumlichen Entwick- Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
lungsplanungen; Es ist hierzu nichts vorzutragen.
Keine
19.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IE
Keine Äußerung
20.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IE2
Keine Äußerung
21.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt II A
10
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme des Bezirksamtes
Keine Äußerung
22. 02.07.12 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VII B
Es werden folgende Hinweise gegeben:
S.7. 2.7, verkehrliche Erschließung, öffentlicher Personennahverkehr, a) S-Bahn- und Fernverkehr
Unter diesem Punkt sollte die Regionalbahn als wichtige Verkehrserschließung am Ostbahnhof ergänzend erwähnt werden. Zum letzten Absatz wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der fehlendenwirtschaftlichen Tragfähigkeit die Straßenbahnverlängerung von der
Landsberger Allee über die Friedenstraße/ Str.d. Pariser Kommune
zum Ostbahnhof nicht mehr im StEP Verkehr enthalten ist, eine
optionale Trassenfreihaltung jedoch weiterhin berücksichtigt werden
sollte. Die Fortführung der Straßenbahn in Richtung Kreuzberg über
die Spree ist nicht mehr Zielstellung der Berliner Verkehrspolitik.
Seite 15, 3.4 Stadtentwicklungsplan Verkehr, 1.Absatz
Der StEP Verkehr betrachtet nicht nur Maßnahmen und Ziele für die
Entwicklung des übergeordneten Straßennetzes, sondern er enthält
die gesamten verkehrsplanerischen Ziele Berlins. Die Aussage ist
dahingehend zu korrigieren.
23.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt II D
Entwässerung
Das Planungsgebiet liegt im Einzugsbereich des Mischwasserpumpwerkes Berlin V Holzmarktstr. Für dieses Einzugsgebiet wurde
gemäß der Sanierungserlaubnis für die Mischwassereinleitungen
seitens der Berliner Wasserbetriebe ein Sanierungskonzept erstellt.
Um das Ziel der geplanten Sanierungsmaßnahme, die Reduzierung
des Schadstoffeintrages aus den Regenüberläufen in die Oberflächengewässer, in diesem Gebiet nicht zu gefährden, ist zumindest
die teilweise Rückhaltung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken anzustreben. Sofern keine Altlasten vorhanden sind und ein
Abstand zum Grundwasser von mindestens 1,0m eingehalten wird,
Die Ergänzung bezüglich der Regionalbahn wird in die Begründung
aufgenommen.
Das städtebauliche Konzept, welches mittels einer Baukörperausweisung im Bebauungsplan umgesetzt wird, berücksichtigt optional die
Trassenführung für eine Tram.
Die Aussage wird hinsichtlich der gesamten verkehrsplanerischen
Ziele korrigiert.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
Unter Punkt 3.2.2. wird der Hinweis aufgenommen, dass die nicht
überbaubaren Grundstücksflächen gemäß der TF 8 gärtnerisch anzulegen sind. Dachflächen sind gemäß der TF 9 sind Dachflächen
extensiv zu begrünen.
Über die textliche Festsetzung Nr. 10 ist geregelt, dass Wege und
Zufahrten auf den Baugrundstücken in wasser- und luftdurchlässigen
Materialien herzustellen sind. Diese Maßnahmen dienen auch der
Versickerung bzw. der verzögerten Beseitigung (Verdunstung) von
Niederschlagswasser auf den Grundstücken.
11
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
können Niederschlagswässer von Dachflächen direkt in den Untergrund eingeleitet und von Fahr- und Parkflächen über die belebte
Bodenzone versickert werden.
Ggf. seitens der Berliner Wasserbetriebe auferlegte Einleitungsbeschränkungen für die überplanten Grundstücke bezüglich der
Schmutz- und Niederschlagsentwässerung sind einzuhalten..
Hinweis zu den geplanten Tiefgaragen
Ausgehend von den bisher vorgelegten Bebauungsentwurfsunterlagen sollen im Rahmen der geplanten Bebauung mutmaßlich auch
tiefgegründete Bauwerke (2 Tiefgaragen) errichtet werden sowie in
diesem Zusammenhang erlaubnispflichtige Grundwasserbenutzungen (Einbringen und Einleiten von Stoffen in das
1
Grundwasser, Wasserhaltungsmaßnahmen, etc.) erfolgen.
Sowohl die Art der Grundwasserbenutzungen, als auch deren Umfang sind maßgeblich von den Tiefenlagen sowie den Gründungsweisen der neu zu errichtenden Bauwerke abhängig, zu denen bisher keine konkreten Angaben vorliegen.
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme des Bezirksamtes
Die konkrete wasserbehördliche Prüfung bleibt dem Genehmigungsverfahren vorbehalten und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Die dafür erforderlichen technischen Angaben werden im Rahmen
der Planungen durch die einzelnen Bauherren bestimmt.
Daher müssen für eine weitere explizite wasserbehördliche Prüfung
im Rahmen des Bebauungsplans zunächst noch folgende Sachverhalte näher erläutert werden;
-
geometrische Größen geplanter unterirdischer bzw. tiefgegründeter Bauwerke, inkl. Volumenermittlung einzuleitender flüssiger oder pastöser Stoffe und/oder fester Stoffe in den Baugrund
bzw. das Grundwasser (Vorlage der Genehmigungs-oder Ausführungsplanung),
-
etwaige geometrische, bauzeitliche oder sonstige Abhängigkeiten bereits vorhandener Bauwerke zu neu geplanten Bauwerken sowie neu geplanter Bauwerke untereinander (Vorlage der
Genehmigungs- oder Ausführungsplanung),
etwaige geplante Baugruben und/oder konstruktive Baugrubenumschließungen sowie damit erforderliche (Rest-) Wasserhaltungs12
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme des Bezirksamtes
maßnahmen (inkl. hydraulischer Nachweise sowie Angaben zu Förderdauer, -volumen, etc.), Darlegung der geplanten Ableitungsart
des Förderwassers (z. B. öffentliche Kanalisation, Wiederversickerung, etc.) unter nachweislicher Berücksichtigung der zu erwartenden Grund- bzw. Förderwasserqualität (Vorlage eines (Rest-) Was- Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
serhaltungskonzeptes sowie einer Grundwasseranalyse).
24.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IX D
Nachfolgende Stellungnahme zu verkehrsverursachten Immissionsbelastungen, stützt sich auf die gesetzliche Grundlage des § 47
BlmSchG (Luftreinhalte- und Aktionsplan, Lärmminderungs- und
Aktionsplanung)
Verkehrslärmeinwirkunq auf das Plangebiet
Das Plangebiet wird vom Verkehrslärm des Ostbahnhofs und der
Straße der Pariser Kommune beeinträchtigt. Mit den Festsetzungen
4 und 5 soll jedoch die schutzbedürftige Nutzung Wohnen auf die
lärmabgewandten Bereiche des Plangebietes konzentriert werden.
Daher finden diese Festsetzungen die Unterstützung der Lärmminderungsplanung. Trotz der verkehrsreichen innerstädtischen Lage
werden damit geeignete Methoden des städtebaulichen Lärmschutzes zur Bewältigung des Konfliktes angewandt.
Abzusichern wäre die Vermeidung einer Wohnnutzung in den Bereichen, die den Verkehrslärmquellen zugewandt sind. Hier findet sich
in der Begründung nur ein Hinweis, dass in diesen Gebäudeteilen
andere kerngebietstypische Nutzungen mit geringeren Schutzniveaus anzustreben sind. Jedoch scheint es so, dass Wohnen an
diesen Stellen nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Dabei ist zu beachten, dass an den für eine Wohnnutzung vorgesehenen Fassaden
die Orientierungswerte für Kerngebiete der DIN 18005 Schallschutz
im Hochbau insbesondere nachts nicht überschritten werden.
Vom Planqebiet ausgehender Verkehr
Der Bebauungsplan setzt ein Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO fest.
In einem Kerngebiet sind gemäß § 7 Abs.2 Nr. 7. sonstige Wohnungen nach den Maßgaben des Bebauungsplanes zulässig.
Diese werden über die textlichen Festsetzungen 4 und 5 bestimmt.
Sie sind dort verortet, wo die gesunden Wohnbedingungen und der
Lärmschutz sichergestellt werden können.
Daraus resultiert, dass im Kerngebiet annähernd 30 % der BGF für
Wohnungen verwendet werden müssen.
Weitere Wohnungen sind unzulässig, da die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebietes ansonsten nicht gewährleistet wäre.
Entlang der Erich-Steinfurth-Straße und Straße der Pariser Kommune
können die gesunden Wohnbedingungen, insbesondere wegen der
hohen Verlärmung, nicht sichergestellt werden.
Demnach können Wohnungen dort auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden.
Der Bebauungsplan regelt die Größen der Tiefgaragen. Dies hat eine
Zur Dämpfung zusätzlichen motorisierten Verkehrs ist eine verstärk- Begrenzung von Stellplätzen zur Folge. Des Weiteren sind oberirdite Nutzung einer umweltgerechten Verkehrserschließung anzustre- sche Stellplätze und Garagen unzulässig.
ben. Hierfür bestehen sehr günstige Voraussetzungen durch die
13
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Stellungnahme des Bezirksamtes
gute Erschließung des Plangebietes mit den Verkehrsträgern des
Umweltverbundes. Gleichwohl sind im Plangebiet zwei Tiefgaragen
vorgesehen. Nicht erkennbar ist, welche Regelungen der Plan trifft
zur Begrenzung des motorisierten Individualverkehrs (z. B. durch
eine Beschränkung der Anzahl von Tiefgaragenstellplätzen).
Somit schränkt der Bebauungsplan die Möglichkeiten für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs ein. Da kein großflächiger Einzelhandel errichtet werden soll, ist umfangreicherer Lieferverkehr nicht
zu erwarten.
Ein städtebauliches oder verkehrliches Erfordernis für eine weitere
Maßnahmen zur Begrenzung des motorisierten Individualverkehrs
besteht nicht.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
25. 20.07.12 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt X F
Es wurden folgende Fachbereiche informiert und beteiligt:
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
X F 1, X OI, X OS, X OW, X PS A, X PS E, X PW, XPI A, XPI E. Keine
Von den Beteiligten lagen keine Hinweise oder Einwendungen vor.
26.
23.07.12 Landesdenkmalamt
Gegen die Aufstellung des vorstehenden B-Planes bestehen seitens Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
des LDA keine Bedenken.
Keine
27. 03.07.12 Bezirksamt Mitte
Zum Bebauungsplan V-44 werden keine Bedenken vorgebracht.
28.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
BA Friedrichshain Kreuzberg, FB Bauaufsicht
Keine Äußerung
29. 25.07.12 BA Friedrichshain Kreuzberg, FB Bauaufsicht –UDDie Belange des Denkmalschutzes werden nicht berührt.
30.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
BA Friedrichshain Kreuzberg, FB Vermessung
Keine Äußerung
31. 20.07.12 BA Friedrichshain Kreuzberg, Finanzservice
14
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Stellungnahme des Bezirksamtes
Es wird darauf hingewiesen, dass die finanziellen Auswirkungen
(Entschädigung für Baulasteintragung und Rückbau) rechtzeitig ermittelt und im aufzustellenden Haushaltsplan veranschlagt werden
müssen. Der zeitliche Vorlauf beträgt daher i.d.R. 1 Jahr, ggf. noch
ein Jahr mehr. Es wird darum gebeten, dies zu berücksichtigen.
Ggf. erforderliche Baulasteneintragungen sind nicht aus dem öffentlichen Haushalt zu finanzieren.
Tiefbauliche Maßnahmen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans.( sh. auch lfd. Nr. 33 zu Pnkt. III.2)
Auf das ursprünglich geplante und städtebaulich begründete
Hierfür ist eine vorherige betragliche Ermittlung/ Abschätzung er- Gehrecht auf der Fläche BCDNB wird verzichtet. Das Gehrecht auf
forderlich.
der Fläche FGHIF wird auf 4 m beschränkt, da diese Breite für die
Zur Sicherstellung der Tiefbaumaßnahme ist eine rechtzeitige Priori- Funktion ausreichend dimensioniert ist. Es ist nicht zu entschädigen,
tätenfindung bei der Tiefbauerhaltung innerhalb der Tiefbaumaß- da es sich um eine landeseigene Fläche handelt, die nur mit einer
entsprechenden Sicherung verkauft werden soll entschädigen.
nahmen erforderlich.
Wie unter 16. bereits beschrieben, ist eine Baulast, die zu entschädigen wäre nicht erforderlich.
Die textliche Festsetzung Nr.11 ist zu korrigieren
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
32.
BA Friedrichshain Kreuzberg, FB Landschaftsplanung
Keine Äußerung
33. 30.07.12 BA Friedrichshain Kreuzberg, FB Tiefbau
Gegenüber dem Entwurf des Bebauungsplanes bestehen hinsichtlich einer Gewährleistung der regelmäßigen Verkehrsbedürfnisse
und Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenland des Bezirkes
Friedrichshain- Kreuzberg folgende Hinweise, Bedenken und Forderungen:
Zu Punkt I. 2.8 der Begründung:
Die erwähnten Gesellschaften GASAG und BEWAG sind nicht mehr
existent. Es sollten die aktuellen Firmenbezeichnungen: NBB Netzgesellschaft Berlin- Brandenburg mbH & Co. KG und Vattenfall Europe Netzservice GmbH verwendet werden.
Zu Punkt I. 2.9 der Begründung:
Die Korrekturen in der Begründung unter Pnkt. 2.8 von ehemals GASAG in NBB Netzgesellschaft Berlin- Brandenburg mbH & Co. KG
und ehemals BEWAG in Vattenfall Europe Netzservice GmbH werden vorgenommen.
Das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Konzept berücksichtigt
die Bezeichnungen der Baublöcke A und B. Dies wird in der Begrün15
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Stellungnahme des Bezirksamtes
Der Baublock A und Baublock B sind nicht im Bebauungsplanentwurf dargestellt.
dung nachvollziehbar(unter 2.9. S.9) bestimmt, Baublock A- östlich
der Blockdurchquerung, Baublock B -westlich der Blockdurchquerung
gelegen.
Zu Punkt I. 2.10 der Begründung:
Das die Lärmbelastung innerhalb des Geltungsbereiches in der
Nacht höher als am Tag sein soll erscheint nicht plausibel, es sei
denn der Schienenverkehr ist hier die ausschlaggebende Lärmquelle (z.B. Güterdurchgangsverkehr). Die angegebenen Werte sollten
durch Referenzmessungen belegt werden.
Zu Punkt II. 3.3.4 Textliche Festsetzung 10. der Begründung:
Die Abwägung zum Lärm ist diesbezüglich unter dem Punkt 7. bereits
erfolgt.
Diese Festsetzung kann sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes beziehen. Die textliche Festsetzung 13.
steht dem entgegen. Für öffentliche Verkehrsflächen gelten die
Rechtsvorschriften nach dem Berliner Straßengesetz, in welchem
u.a. die Befestigungsarten geregelt sind. Die Festsetzung 10. kann
daher nur außerhalb der Straßenverkehrsflächen und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Stadtplatz" Geltung
erhalten.
Zu Punkt II. 3.3.4 Textliche Festsetzung 11. der Begründung:
Die Fläche A B C A kann mit Sicherheit nicht gemeint sein. Es handelt sich wohl um die Fläche zwischen den Punkten B C D N B, welche bei Realisierung der Straßenbahntrasse für Verkehrszwecke
(Fußgängerverkehr) zur Verfügung stehen muss.
Die Fläche zwischen den Punkten B C D N B ist außer mit einem
Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit auch mit einem Leitungsrecht zu Gunsten der öffentlichen Versorger und einem Fahrrecht zu
Gunsten der Allgemeinheit zu belasten, da mit Errichtung einer separaten Gleistrasse für die Straßenbahn mit umfangreichen Veränderungen sowohl bei der Zuweisung von Flächen für einzelne Verkehrsarten als auch bei der Lage des unterirdischen Leitungsbe-
Referenzmessungen wären ohnehin nicht zielführend.
Die textliche Festsetzung Nr. 10 wird dahingehend korrigiert, dass sie
nur für die Baugrundstücke zutrifft.
Es handelt sich um ein redaktionelles Versehen, welches richtiggestellt wird. Die Fläche, auf die die textliche Festsetzung Nr. 11 Bezug
nimmt wird in BCDNB korrigiert.
Die Fläche soll anteilig mit einem Gehrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit belastet werden. Sie dient nicht permanet der Errichtung eines Fußgängerweges. Der besteht bereits entlang der Straße der
Pariser Kommune und soll erhalten bleiben.
Aus dem Bebauungsplan resultiert das städtebauliche Erfordernis,
die geschlossene Blockkante entlang der Straße der Pariser Kommune von Norden her kommend, zum Bahnhof hin deutlich umzulenken.
16
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Stellungnahme des Bezirksamtes
standes zu rechnen ist. Dem sollte bereits mit dem Bebauungsplan
Rechnung getragen werden.
So soll in diesem Bereich ein leicht aufgeweiteter, wahrnehmbarer
und nutzbarer Raum vor dem Bahnhof entstehen.
Es stellt sich hier überhaupt die Frage, warum die Fläche nicht der
Straßenverkehrsfläche zugeschlagen wird, obwohl offenbar bereits
jetzt eine ausschließliche Nutzung für öffentliche Verkehrszwecke
erwartet wird. Die Fläche sollte zur Abwicklung des öffentlichen Verkehrs spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung der Straßenbahntrasse dem Land Berlin zur Errichtung derselben zur Verfügung stehen und auch in die Baulast des Landes überführt werden. Ausschlaggebend sollten hier die Ergebnisse der Linienbestimmung
sein.
So kann der Bereich des privaten Baugrundstücks, welcher sich hier
vor d en Gebäuden befindet, kommerziell genutzt und öffentlich begangen werden.
Es ist die Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VIIB 1 zu diesem Punkt einzuholen.
Zu Punkt III. 2 der Begründung:
Die Fläche F G H I L F gibt es nicht und muss richtigerweise wohl
mit F G H I J F bezeichnet werden.
Es ist nicht ein Rückbau der Erich- Steinfurth- Straße zu planen und
die Kosten hierfür anzumelden. Vielmehr ist ein Umbau der Verkehrsfläche im Fall einer Straßenbahnplanung zu planen und die
hier zu erwartenden Kosten in der Investitionsplanung anzumelden.
Da diese Maßnahme in die Zuständigkeit der Senatverwaltung für
Stadtentwicklung fallt, wäre die Baubehörde hier SenStadtUm X und
nicht der Fachbereich Tiefbau. Die Fläche zwischen den Punkten B
C D N B ist bereits jetzt als Verkehrsfläche ausgebaut. Da die Fläche sich nicht im Eigentum Berlins befindet und bereits auf Betreiben des Eigentümers/ Bauherrn ein Einziehungsverfahren eingeleitet wurde, kann der Fachbereich Tiefbau hier keine Kosten für einen
Umbau in der bezirklichen Investitionsplanung mehr anmelden. Es
ist allerdings noch zu prüfen, ob innerhalb der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche Erich- Steinfurth- Straße im Einmündungsbereich zur Straße der Pariser Kommune auf Grund der Einziehung
Entsprechend der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VII B wird die ehemals angedachte Straßenbahntrasse durch das Land Berlin aktuell nicht geplant, sie ist nicht im
StEP Verkehr enthalten. Sie ist ebenfalls nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Zwischenzeitlich wurde überprüft, ob ein öffentliches Gehrecht hier
zur Sicherung der städtebaulichen Zielstellung tatsächlich erforderlich
ist. Da die städtebauliche Zielstellung an der Straße der Pariser
Kommune mit dem auf die rückwärtige Baugrenze und zum Bahnhofsgebäude einlenkenden Baukörper gesichert ist und der Gehweg
im Bereich der Straße der Pariser Kommune und an der ErichSteinfurth-Straße den funktionalen Ansprüchen entsprechen sowie
die öffentliche Blockdurchquerung zur Verfügung stehen, kann auf
das öffentliche Gehrecht verzichtet werden. Der räumlich- funktionale
Bezug der Fläche BCDNB soll aber auch in der Fußgängerebene
ungestört bleiben.
Deshalb sollen Nebenanlagen hier unzulässig sein. Dies ist planungsrechtlich über eine textliche Festsetzung Nr.7 bzw. 15 sichergestellt.
Demnach gibt es kein Erfordernis für anderweitige Festsetzungen, die
auf einer Straßenbahnplanung beruhen.
Bei der Bezeichnung F G H I L F handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, welches richtiggestellt wird. Die Flächenbezeichnung
wird FGHIJF korrigiert.
Da eine Straßenbahn derzeit nicht durch das Land Berlin geplant
wird, kommen alternative Maßnahmenträger nicht in Betracht.
Da auf der Fläche BCDNB auf das öffentliche Gehrecht verzichtet
wird, bleibt die Gestaltung der privaten Fläche dem Bauherrn dem
17
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Stellungnahme des Bezirksamtes
Umbauten erfolgen müssen, damit die regelmäßigen Verkehrsbedürfnisse weiterhin erfüllt werden. Diese Kosten wären dann im Bezirkshaushalt zu berücksichtigen. Eine Bezifferung ist ohne eine
entsprechende Vorplanung derzeit noch nicht möglich. Nach Inaugenscheinnahme dürfte es sich lediglich um die Herstellung einer
Gehwegüberfahrt handeln, damit weiterhin eine Zufahrt für die Feuerwehr gewährleistet ist.
Bauherrn überlassen.
Ob innerhalb der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche ErichSteinfurth- Straße im Einmündungsbereich zur Straße der Pariser
Kommune auf Grund der Einziehung Umbauten erfolgen müssen,
damit die regelmäßigen Verkehrsbedürfnisse weiterhin erfüllt werden,
wird durch das Tiefbauamt unabhängig vom Bebauungsplanverfahren
geprüft. Dies ist demnach nicht die Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Auch ist die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht
Zur Herstellung von Planungssicherheit und damit zugleich Rechts- Gegenstand der Festsetzungen.
sicherheit für die öffentlichen Straßen Straße der Pariser Kommune, Die Straßenbegrenzungslinien werden gemäß der Planzeichnung
Lange Straße, Erich- Steinfurth- Straße und Koppenstraße sollten (hier auf den verkleinerten Kopien nicht deutlich erkennbar) umlaufend festgesetzt.
die Straßenbegrenzungslinien mit dem Plan festgesetzt werden.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Korrektur der textlichen Festsetzung Nr.10 und 11
34.
BA Friedrichshain Kreuzberg, FB Umwelt und Natur
Der Bebauungsplan und die Begründung begegnen aus Sicht des Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Umwelt- und Naturschutzamtes keinen Bedenken. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind für die Planzwecke ausrei- Keine
chend und bedürfen keiner Ergänzung
35.
BA Friedrichshain Kreuzberg, FB Naturschutz – Grünflächen
Es bestehen folgende Bedenken:
Pkt 2.1. städtebauliches Konzept:
S. 20 Der Erhalt der Kastanie wird begrüßt, sollte im B-Plan neben
der textlichen Erwähnung dann auch mit Symbol gekennzeichnet
werden; ansonsten kann es später unterschiedliche Auffassung über
den Erhalt des Baumes geben, z.B. Erhalt einer Eiche B-Plan VI154. Die textlich erwähnte „mit Bäumen bepflanzte Durchwegung"
fehlt im Plan unter Pkt 11. Eine vollständige Versiegelung wäre ohne
Weiteres möglich.
Der Erhalt der Kastanie wurde anhand einer konkreten Einmessung
überprüft. Der zu betrachtende Baum ist eine Rosskastanie, Aesculus
hippocastanum.
Die Baumart bildet einen großen Habitus aus, weshalb er an der bestehenden Stelle auch ausgesprochen raum- und landschaftsprägend
ist. Eine Rosskastanie kann ca. 25m hoch werden und 15-20m breit.
Eine Kastanie hat ein Herzwurzelsystem, tiefgehend und weitstreichend, mit hohem Anteil von Feinwurzeln, aber auch stärkeren Sei18
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme des Bezirksamtes
tenwurzeln im oberen Bereich.
Pkt 1.2., S. 36
Neupflanzungen sind erwähnt. Bitte um nähere Angaben; Anzahl,
Standort, Baumarten.
Für die erwähnten Ersatzbäume müssten textl. Festsetzungen ge2
troffen werden, z.B. 1 Baum je 100m Pflanzfläche, ansonsten könnte der Innenhof mit Stiefmütterchen bepflanzt werden, da der Eigentümer gem. BaumSchVO bei Fällungen frei wählen kann, ob er Ersatz pflanzen möchte oder Ausgleichsabgabe zahlt.
Der Baumverlust im Kerngebiet wird als erheblich eingestuft, ein
gleichwertiger Ersatz ist m.E. im Geltungsbereich nicht möglich.
Außer eventuell die Kastanie( müsste vorher eingemessen werden)
kann mit der vorliegenden Planung im Kerngebiet kein Baum erhalten werden, insofern ist die Aussage „ es können im Kerngebiet
nicht alle Bäume gehalten werden" irreführend. Bitte um genauere
nachvollziehbare Angaben, wo der unter 1.2. „weitgehende Ausgleich" im Plangebiet erfolgen soll.
Durch den jahrzehntelangen Freistand konnte sich die Kastanie an
diesem Standort arttypisch entwickeln. Sie ist kein Naturdenkmal.
Die geplante Bebauung reicht an einer Seite 5,1m und an einer 2.
Seite 5,8m an den Stamm heran. Bei einem Erhalt des Baumes
müssten die Wurzeln mindestens um die Hälfte gekappt werden.
Zusätzlich muss für die Einbringung der Träger für den Verbau die
Krone stark zurückgeschnitten werden. Hinzu kommt, dass die 3.
und 4. Seite als Blockdurchwegung geplant ist, d.h. auch hier für die
Gehwegplatten einschließlich Unterbau Wurzeln durchtrennt werden
müssen und der Boden großflächig verdichtet wird.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass mit der vorgesehenen Planung ein erheblicher Eingriff in den Wurzel- und Kronenbereich der
Kastanie vorbereitet wird und der Baum unter diesen Umständen
nicht erhalten werden kann.
Ein Abrücken der Bebauung hätte die Störung des städtebaulichen
Konzeptes und eine Wertminderung wegen erheblich eingeschränkter
Bebaubarkeit des Grundstücks Lange Straße 50 und 51 zur Folge.
Das städtebauliche Ziel des geschlossenen Blockrandes mit einer
Blockrandbebauung und einer Blockdurchwegung, flankierend bebaut, soll weiterhin aufrecht erhalten werden. Deshalb kann der Baum
nicht erhalten bleiben.
Die Bepflanzung der Durchwegung hat kein städtebauliches Erfordernis, auch wenn sie gestalterisch an diese Stelle gerechtfertigt ist.
Sie kann aber nicht festgesetzt werden.
Die Ersatzleistungen (Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen)
für den Verlust der Bäume regelt die BaumSchVO Berlin. Der Ersatz
für die zu fällenden Bäume kann nicht abschließend auf dem jeweiligen Grundstück erbracht werden kann, auf dem der Verlust vorgenommen wird. Es stehen in unmittelbarer Nähe auch keine Sammelausgleichsfläche zur Verfügung, um dort den Ausgleich festzusetzen.
Der geschützte Baumbestand befindet sich überwiegend im Bereich
des umlaufenden Blockrandes.
19
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme des Bezirksamtes
Da es städtebaulich Zielstellung ist, eine geschlossene Blockrandbebauung zu errichten, könne diese Bäume nicht erhalten werden.
Auch durch die Änderung des B-Planes bezüglich der 1geschossigen
Überbaubarkeit des Grundstücks Erich-Steinfurth-Straße 9-10/ Langestraße 44-45 kann kein Baum zusätzlich erhalten bleiben.
Insofern ist die Begründung auf Seite 36 zu ergänzen und dahingehend zu korrigieren, dass der größte Teil der Bäume gefällt werden
muss.
Pkt. 1.8. Eingriffsbeurteilung
Der Umfang des Eingriffs ist nicht nachvollziehbar. Was bedeutet er
ist geringfügig? Empfehlenswert wäre eine Quantifizierung mit GRZ
/GFZ oder BFF an dieser Stelle.
Der erhebliche Baumverlust wurde in der Eingriffsbeurteilung nicht
thematisiert.
Die aufgezählten Maßnahmen können erst verbindlich gelten, wenn
sie in den Festsetzungen erscheinen; ansonsten bleiben es nur
Empfehlungen. Das könnte dann wiederum bedeuten, dass der Eingriff nicht ausgeglichen wird.
Der Festsetzungspunkt 9 könnte als Ausgleich mit herangezogen werden, ist nicht in Pkt. 1.8. erwähnt.
Die Eingriffsbeurteilung unter 1.8. handelt es sich um die Beurteilung
des baurechtlich verursachten Eingriffs. Diese basiert nicht auf GFZ/
GRZ oder BFF Bilanzierungen (sh. Begründung 1.8. Absatz 1)
Das Kapitel wird um die Aussage zu baurechtlich zulässigen Tiefgaragen und zum Baumverlust ergänzt.
Auszugleichen sind gemäß § 1a Abs.3 Satz 1 BauGB nur erhebliche
Eingriffe.
Darüber hinaus wird die Bewertung wegen der nicht mehr gegebenen
1-geschossigen Überbaubarkeit des Grundstücksinnenbereichs Erich-Steinfurth-Straße 9-10/ Langestraße 44-45 überarbeitet. Für den
dennoch erheblichen Eingriff werden Baumpflanzungen auf dem
Grundstück über die TF 16 bestimmt.
Die Festsetzung Nr.9 dient dem klimatischen Ausgleich und kann
nicht doppelt bilanziert werden, auch wenn der Ausgleichseffekt unstrittig ist.
Die textliche Festsetzung Nr.8 wird dahingehend überarbeitet.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Überarbeitung der textlichen Festsetzung Nr. 8
Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr.16
Zu 6.
Bundesnetzagentur (BNetzA)
Es wurden folgende Betreiber informiert:
Airdata AG, 2x DBD Deutsche Breitbanddienste GmBH, German
20
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme des Bezirksamtes
Networks UK Ltd., 2x Vodafone D2 GmbH, WiMee- Connect und,plus, E-Plus Mobilfunk GmBH, Ericsson ServicesGmbH, Contract
Handling Group, Telefonica Germany, WBM Wohnungsbaugesellschaft Mitte, QSC AG
Sechs Anbieter haben auf die Informationen geantwortet.
Konkret geprüft wurden zwei Richtfunktrassen der Telefonica O2, die
direkt durch das Planungsgebiet verlaufen. Eine davon verläuft über
dem Stadtplatz, die zweite unmittelbar an der westlichen Grenze des In die Begründung wird ein Hinweis auf die Trassen aufgenommen.
Grundstücks Erich- Steinfurth- Straße 9-10 / Langestraße 44-45.
Im Rahmen der geplanten Festsetzungen sind keine InteressenskolliNach dem aktuellen Stand gibt es jedoch keine Bedenken, wenn die sionen erkennbar.
Dachoberkanten tatsächlich die festgelegten Höhen mit 25m über Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Gehweg einhalten.
Korrektur der textlichen Festsetzung Nr.10 und 11
Ergebnis:
In der Begründung werden folgende Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen:
-S. 7
Punkt 2.7, verkehrliche Erschließung, öffentlicher Personennahverkehr, a) S-Bahn- und Fernverkehr
Unter diesem Punkt sollte die Regionalbahn als wichtige Verkehrserschließung am Ostbahnhof ergänzend erwähnt werden. Zum letzten
Absatz wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der fehlendenwirtschaftlichen Tragfähigkeit die Straßenbahnverlängerung von der Landsberger Allee über die Friedenstraße/ Str.d. Pariser Kommune zum Ostbahnhof nicht mehr im StEP Verkehr enthalten ist, eine optionale
Trassenfreihaltung jedoch weiterhin berücksichtigt werden soll. Die Fortführung der Straßenbahn in Richtung Kreuzberg über die Spree ist
nicht mehr Zielstellung der Berliner Verkehrspolitik.
- S.8: Ggf. erforderliche investive Maßnahmen bei der Anbindung an die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung sind durch den Verursacher
zu bezahlen.
Die Löschwasserversorgung ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit über das Trinkwasserversorgungsnetz möglich.
Die Mischwasserkanalisation ist nur eingeschränkt leistungsfähig. Das Regenwasser ist vorrangig auf den eigenen Grundstücken zu versikkern.
21
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme des Bezirksamtes
Ggf. erforderliche investive Maßnahmen bei der Anbindung an die Fernwärme- und Stromversorger sind mit dem Unternehmen zu verhandeln und durch den Verursacher zu bezahlen.
Für die Fernwärmetrassen wurden Dienstbarkeiten für die Flurstücke 443-445 nach Bescheinigungsverfahren eingetragen. Dies auch für
die Flurstücke 141-144, 148, 149.
Ggf. erforderliche investive Maßnahmen bei der Anbindung an die Gasversorgung sind durch den Verursacher zu bezahlen.
-S.9:
Da der Baublock A und Baublock B im Bebauungsplanentwurf nicht dargestellt sind, wird in der Begründung nachvollziehbar unter 2.9.
entsprechende Klarstellung, Baublock A- östlich der Blockdurchquerung, Baublock B -westlich der Blockdurchquerung gelegen, aufgenommen.
Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, wonach sich von den Bahnanlagen Erschütterungen auf das Planungsgebiet auswirken. Die
geplante Bebauung befindet sich in 24m Entfernung zum Bahnanlagen. Dazwischen liegt die Erich-Steinfurth-Straße. Diese Problematik ist
im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung zu bewältigen.
-S.9:
Unter 2.8, Telekommunikation ist der Hinweis aufzunehmen, dass sich im Bereich des Planungsgebietes Richtfunkstrecken befinden. Konkret geprüft wurden zwei Richtfunktrassen der Telefonica O2, die direkt durch das Planungsgebiet verlaufen. Eine davon verläuft über dem
Stadtplatz, die zweite unmittelbar an der westlichen Grenze des Grundstücks Erich- Steinfurth- Straße 9-10 / Langestraße 44-45.
Nach dem aktuellen Stand gibt es jedoch keine Bedenken, wenn die Dachoberkanten tatsächlich die festgelegten Höhen über Gehweg einhalten werden.
- S.13: Nach der Festlegungskarte 2 des LEB B-B liegt das geplante Kerngebiet im Städtischen Kernbereich „Gebiet/ Umfeld Ostbahnhof/ War-
schauer Straße“ in dem gemäß dem Grundsatz 4.8 LEB B-B auch die Entwicklung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen möglich ist, da
der Standort als integriert gilt. Die beabsichtigten Festsetzungen zum Einzelhandel stimmen damit überein.
Der Bebauungsplan entspricht zudem diesen Grundsätzen der Raumordnung zur Steuerung der Siedlungsentwicklung:
Grundsätze aus § 5 Abs.1-4 Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007)- vorrangige Siedlungsentwicklung in raumordnerisch festgelegten Siedlungsbereichen, Vorrang der Innenentwicklung, Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestandes in vorhandenen Siedlungsbereichen, Entwicklung verkehrssparender Siedlungsstrukturen, Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels.
Grundsatz 4.1 LEP B-B - Siedlungsentwicklung vorrangig unter Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotentiale innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur; räumliche Zuordnung und ausgewogene Entwicklung
der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung.
-S.15: Punkt 3.4 Stadtentwicklungsplan Verkehr, 1.Absatz
22
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme des Bezirksamtes
Der StEP Verkehr betrachtet nicht nur Maßnahmen und Ziele für die Entwicklung des übergeordneten Straßennetzes, sondern er enthält
die gesamten verkehrsplanerischen Ziele Berlins. Die Aussage wird dahingehend korrigiert.
-S.19: Der 5. Absatz unter 2.1 ist dahingehen richtig zustellen, dass es sich um eine begrünbare Blockdurchwegung handelt. Die Bepflanzung der
Durchwegung hat kein städtebauliches Erfordernis, auch wenn sie gestalterisch an diese Stelle gerechtfertigt ist. Sie kann aber nicht festgesetzt werden.
- S.22: Die zwischenzeitlich verfolgte Zielstellung hinsichtlich der Ausweisung eines Standortes für einen großflächigen Einzelhandel bis zu 2000
m² BGF auf dem Grundstück Erich-Steinfurth-Straße 9-10 /Langestraße 44-45 wurde aufgegeben. In den vergangenen Jahren wurden die
Einzelhandelsflächen des Kaufhauses erheblich reduziert. Insofern ist absehbar, dass ein zusätzliches großflächiges Flächenangebot den
Standort nicht stärken würde, da der Bedarf nicht gegeben ist. Deshalb soll auch auf diesem Grundstück die Zulässigkeit von Einzelhandelsflächen auf das kleinteilige Segment beschränkt bleiben.
- S.25:Die daraus resultierende Nutzungsmaßreduzierung ist zu korrigieren.
- S.24: Die DIN 4109 ist Bestandteil der Liste der Technischen Baubestimmungen. Deshalb ist der Architekt für dafür verantwortlich, dass die An-
forderungen an das Schalldämmmaß der Außenbauteile für Aufenthalträume in Wohnungen und für Büroräume nachweislich sichergestellt
sind.
- S.24: Unter 3.2.2. wird ergänzt, dass an den für eine Wohnnutzung vorgesehenen Fassaden die Orientierungswerte für Kerngebiete der DIN
18005 Schallschutz im Hochbau insbesondere nachts nicht überschritten werden. Dort wo sie überschritten werden, sollen Wohnungen unzulässig und auch nicht ausnahmsweise zulässig sein. Das betrifft die Erich-Steinfurth-Straße die Straße der Pariser Kommune. Hier werden Nachtlärmwerte von bis zu 60dbA, partiell bis zu 70 dbA erreicht. Diese Grundstücke sind für die Wohnnutzung nicht geeignet.
-S.24: Unter Punkt 3.2.2. wird der Hinweis aufgenommen, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen gemäß der TF 8 gärtnerisch anzulegen sind. Dachflächen sind gemäß der TF 9 sind Dachflächen extensiv zu begrünen.
Über die textliche Festsetzung Nr. 10 ist geregelt, dass Wege und Zufahrten auf den Baugrundstücken in wasser- und luftdurchlässigen
Materialien herzustellen sind. Diese Maßnahmen dienen auch der Versickerung bzw. der verzögerten Beseitigung (Verdunstung) von Niederschlagswasser auf den Grundstücken.
-S.29: Korrektur der Aussage zu Abstandfläche der entfallenen Hofüberbauung
-S.33: Unter II. 3.3.4 Textliche Festsetzung 11. der Begründung war gemeint, dass es sich bei der Fläche BCDNB um ein Gehrecht zu Gunsten
der Allgemeinheit handelt. Dabei sollte eine private Grundstücksfläche mit einem öffentlichen Gehrecht belastet werden. Der bestehende,
funktionsgerechte Gehweg an der Str. d. Pariser Kommune bleibt unverändert erhalten. Die Straßenbahntrasse wird durch das Land Berlin
nicht geplant. Rechte zu Gunsten Dritter auf der Fläche BCDNB sind weder funktional noch städtebaulich zu begründen. Eine Übernahme
als öffentliche Verkehrsfläche ist nicht begründbar, da sie verkehrlich nicht begründet und funktional nicht erforderlich ist. Die städtebauliche Zielstellung für eine Bebauung an der Straße der Pariser Kommune/ Erich-Steinfurth-Straße wird mit dem zum Bahnhofsgebäude ein23
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme des Bezirksamtes
lenkenden Baukörper gesichert . Der Gehweg im Bereich der Straße der Pariser Kommune und an der Erich-Steinfurth-Straße entspricht
den funktionalen Ansprüchen. Darüber hinaus soll die öffentliche Blockdurchquerung zur Verfügung stehen, so dass auf das öffentliche
Gehrecht BCDNB verzichtet werden kann. Der räumlich- funktionale Bezug der Fläche BCDNB soll aber auch in der Fußgängerebene ungestört bleiben. Deshalb sollen Nebenanlagen hier unzulässig sein. Dies wird über die textliche Festsetzung Nr. 7 und Nr. 15 sichergestellt.
Die Begründung der textlichen Festsetzung Nr. 11 ist richtig zustellen.
- S.36: Der Baumverlust im Kerngebiet wird als erheblich eingestuft. Insofern ist die Begründung zu ergänzen und dahingehend zu korrigieren,
dass der größte Teil der Bäume, einschließlich der Rosskastanie gefällt werden muss.
-S.37f: Korrektur zur Eingriffsbeurteilung wegen der entfallenen Hofüberbauung und entsprechend neue Festlegung zum Ausgleich des naturschutzrechtlichen Eingriffs durch Baumpflanzungen auf dem Grundstück.
-S.38: Die Straßenverkehrsfläche der Erich-Steinfurth-Straße muss nicht zwangsläufig als Folge der Festsetzung des Bebauungsplans an die
Straße der Pariser Kommune angebunden werden. Sie ist im Zusammenhand mit den weiteren festgesetzten Bestandsstraßen für die erforderlichen Erschließungen funktionsfähig. Die Gestaltung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. Insofern
entsteht hieraus ebenfalls kein Baumaßnahmenanspruch und Finanzierungserfordernis.
Ob innerhalb der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche Erich-Steinfurth-Straße im Einmündungsbereich zur Straße der Pariser Kommune auf Grund der Einziehung Umbauten erfolgen müssen, damit die regelmäßigen Verkehrsbedürfnisse weiterhin erfüllt werden, wird durch
das Tiefbauamt unabhängig vom Bebauungsplanverfahren geprüft. Der Punkt III.2. wird um diesen Hinweis zu Klarstellungszwecken ergänzt.
Bestehende und in Benutzung befindliche öffentliche Flächen die im Bestand planungsrechtlich gesichert werden, sind mit den Kosten im
Haushalt bereits erfasst. Diese Kosten werden nicht durch den Bebauungsplan hervorgerufen und deshalb im Bebauungsplan nicht aufgeführt. Die Baulast auf der Fläche BCDNB ist weder funktional noch städtebaulich zu begründen. Die Fläche wird aus der Festsetzung herausgenommen. Deshalb entfallen hier auch zu ermittelnde Kosten.
Die Flächenbezeichnung von F G H I L F ist richtigerweise in F G H I J F zu korrigieren. Es ist zu ergänzen, dass das Gehrecht auf 4,0 m
ausgelegt wird. Dies wird auch in der textlichen Festsetzung Nr.11 berücksichtigt.
Der Bebauungsplan wird folgendermaßen geändert:
-
Die 1-geschossige Hofüberbauung auf dem Grundstück Erich-Steinfurth-Straße 9-10 / Langestraße 44-45 wird herausgenommen. Dafür
wird eine Tiefgarage, in einer Tiefe von 10,0 m hinter der rückwärtigen Baugrenze von der Langestraße aus betrachtet, in den Plan aufgenommen. Die daraus resultierende Nutzungsmaßreduzierung ist zu korrigieren.
-
Überarbeitung der textlichen Festsetzung Nr. 8 :„Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen. Die Bepflanzungen sind zu unterhalten. Das gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht über der
24
Bebauungsplanentwurf V-44
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Abwägung zur Behörden- und TÖB- Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme des Bezirksamtes
Tiefgarage muss mindestens 0,30 m bei Baumpflanzungen mindestens 1,00 m betragen. Die Bindung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege,
Zufahrten und untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs.1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung.“
-
Korrektur der textlichen Festsetzung Nr.10:“ Im Kerngebiet sind Befestigungen von Wegen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss,
Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.“
Die textliche Festsetzung ist folgendermaßen zu korrigieren: „Die Flächen zwischen den Punkten F G H I J F ist von der Erich-SteinfurthStraße zur Langestraße mit einem 4,0 m breiten Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten.“
-
Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr.16: „Auf dem Grundstück Erich-Steinfurth-Straße 9-10 / Langestraße 44-45 ist je 100m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein Baum zu pflanzen und zu erhalten.“
Hinweis:
Bei der Anwendung der TF Nr. 16 wird die Verwendung von Arten beigefügter Pflanzliste empfohlen.
Pflanzliste:
- Pyramiden- Hainbuche Carpinus betulus ’Fastigiata’, Hochstamm (18- 20 cm)
- Kugel- Ahorn, Acer platanoides ‘Glbosum’ (18- 20 cm)
-Feldahorn, Acer campestre, Hochstamm (18- 20 cm)
-
Aufgestellt: November 2012
gez.Peckskamp
Leiter Fachbereich
25
Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin
Abteilung für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
- FB Stadtplanung -
BEGRÜNDUNG
gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des
Bebauungsplanes V - 44
für die Grundstücke Straße der Pariser Kommune (Flurstück 147),
Erich- Steinfurth- Straße 1 – 10, Hermann- Stöhr- Platz und
Lange Straße 44 – 48 und 52-54
im Bezirk Friedrichshain- Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain
Berlin, Februar 2013
Seite
I.
Planungsgegenstand
1.
1.1.
Veranlassung und Erforderlichkeit
Verfahrensdurchführung nach § 13a BauGB
4
4
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
2.10
Beschreibung des Plangebiets
Bestand
Lage, Größe, Zuschnitt
Eigentumsverhältnisse
Baulasten
Örtliche Gegebenheiten
Denkmalschutz
Verkehrliche Erschließung
Stadttechnische Erschließung
Altlasten
Ökologische Verhältnisse
5
5
5
6
6
6
7
7
8
10
10
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5.
3.6.
3.7.
Planerische Ausgangssituation
Gemeinsame Landesplanung Berlin- Brandenburg
Flächennutzungsplan und Landschaftsprogramm
Stadtentwicklungsplanung
Bereichsentwicklungsplanung
Sonstige vom Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen
Angrenzende festgesetzte u. im Verfahren befindliche Bebauungspläne
Planfeststellungen
13
13
14
16
17
17
17
17
4.
Entwicklung der Planüberlegungen
17
II.
Planinhalt und Abwägung
20
1.
Ziele der Planung und wesentliche Planungsinhalte
(Grundzüge der Planung)
20
2.
Entwickelbarkeit aus dem FNP
23
3.
3.1
3.2.
3.3.
3.4
3.5
3.6
3.7.
Begründung einzelner Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche
Bauweise
Textliche Festsetzungen
Sonstige Festsetzungen
Nachrichtliche Übernahmen
Städtebaulicher Vertrag
24
24
24
29
29
34
34
34
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
Berücksichtigung einzelner Belange/ Abwägung
Allgemeinwohl
Belange des Umwelt- und Naturschutzes
Belange des Klimaschutzes
Belange der Wirtschaft
Belange des Verkehrs
Bodennutzung
Baulasten
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
34
34
35
36
36
37
37
37
37
III.
Auswirkungen des Bebauungsplanes
38
1.
1.1
Auswirkungen auf die Umwelt
Schutzgut Mensch, Gesundheit und Bevölkerung
38
38
2
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7.
1.8.
Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Klima/ Luft
Schutzgut Landschaftsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Eingriffsbeurteilung
39
39
39
39
39
40
40
2.
2.1.
2.2.
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben
Öffentliche Maßnahmen und Baumaßnahmen
Personalwirtschaftliche Auswirkungen
41
41
42
3.
Entschädigungsansprüche
42
4.
Sozialplan
42
IV.
Verfahren
42
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Aufstellungsbeschluss
42
Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV
42
Information über den Aufstellungsbeschluss
42
Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin
43
Beschluss zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung
43
Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
43
Änderungsbeschluss
43
Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV
43
Information über die Änderung des Geltungsbereiches
43
Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin
43
Durchführungsbeschluss zur Beteiligung der TÖB
43
Unterrichtungspflicht
44
Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV
44
Durchführung der TÖB
44
Verfahrensdurchführung
45
Beschluss über die Auswertung der Trägerbeteiligung
45
und über die Durchführung der erneuten Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
45
Durchführung der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger
öffentlicher Belange (TÖB)
45
Beschluss über die Auswertung der erneuten Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie über die Durchführung
der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.2 BauGB
51
Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2
51
BauGB (Öffentliche Auslegung)
17.
18.
19.
V.
Rechtsgrundlagen
51
3
I.
PLANUNGSGEGENSTAND
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit
Anlass für die Planaufstellung ist die Notwendigkeit, für die im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes liegenden untergenutzten Grundstücke die fehlenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für die zwingend erforderliche städtebauliche
Neuordnung zu schaffen.
Auslöser für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens war 1993 eine Bauvoranfrage zur Bebaubarkeit der Grundstücke Lange Straße 45-54 / ErichSteinfurth-Straße 1-5 und 9 und 1994 die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides gemäß § 2, 3, 7, 8 und 20 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) für
die unbebauten Grundstücke Lange Straße 44-50 / Erich-Steinfurth-Straße 4, 9
und 10 (insgesamt 4894 qm) an eine Investorengruppe und 1995 für die Grundstücke Lange Straße 52, 53, 54 Erich-Steinfurth-Straße 2 (insgesamt 1838 qm)
an einen weiteren Investor sowie 1993 der private Verkauf des unbebauten
Grundstücks Lange Straße 51 / identisch mit Erich-Steinfurth-Straße 3 (insgesamt 930 qm) an einen dritten Investor.
Um beabsichtigte Investitionsvorhaben mit den Zielen einer geordneten langfristigen Entwicklung der Bereiche um den Ostbahnhof in Übereinstimmung zu bringen, werden die Ergebnisse des von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umweltschutz ausgelobten und im Dezember 1992 entschiedenen städtebaulichen Wettbewerbs und der auf der Grundlage des 1.Preises daraus abgeleitete Rahmenplan „Hauptbahnhof / Spreeuferbereich“ der Planung zugrundegelegt. Der Bezirk war an der Auslobung und Jurierung des Wettbewerbs beteiligt
und hat sich das Ergebnis zu eigen gemacht.
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Neuordnung und Bebauung des Geltungsbereiches entsprechend der
vorliegenden Rahmenplanung schaffen. Dieser orientiert sich prinzipiell an der
historischen Blockstruktur, der großzügige öffentliche und private Frei- und Grünflächen zugeordnet werden sollen.
Die Notwendigkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes ergibt sich auch daraus, dass im Interesse der Umsetzung der städtebaulichen Zielstellung keine
bodenrechtlichen Spannungen entstehen.
Die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Geltungsbereich, seine verkehrliche Erschließung und die Einordnung einer Straßenbahntrasse darf durch die
geplante Bebauung nicht behindert werden.
Der Bebauungsplan soll mindestens die im § 30 Abs.1 BauGB genannten Festsetzungen enthalten und als qualifizierter Bebauungsplan erstellt werden.
1.1.
Verfahrensdurchführung nach § 13a BauGB
Der Bebauungsplan V-44 dient der Entwicklung eines innerstädtischen Quartiers
auf einer brachliegenden Fläche. Ziel ist die Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung der brachliegenden Fläche, daher soll der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt werden. Gemäß § 13a
Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige
Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m² beträgt, wobei auch Grundflächen von anderen Bebauungsplänen, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammen4
hang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Bei einer Grundstücksgröße von ca.
9.800 m² und einer durch die Festsetzungen höchstens zulässigen Grundfläche
von ca. 6.650 m², ist die höchstens zulässige Grundfläche für ein Verfahren nach
§ 13a BauGB unterschritten. Enge sachliche, räumliche und zeitliche Zusammenhänge mit anderen Bebauungsplanverfahren bestehen nicht.
Darüber hinaus wird der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, nicht vorbereiten oder
begründen. Aufgrund der geplanten Gebietsart Kerngebiet begründet sich hier
keine zwingende Ansiedlung von UVP-pflichtigen Vorhaben. Zum gegenwärtigen
Zeitpunkt sind solche Vorhaben nicht geplant. Wird zu einem späteren Zeitpunkt
ein solches Vorhaben im Rahmen der allgemeinen Zulässigkeit der Festsetzungen geplant sein, entsteht ggf. eine Pflicht zur Durchführung der UVP-Prüfung im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens.
Da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB vorliegen, soll das
Bebauungsplanverfahren V-44 im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB durchgeführt werden.Die Belange
gem. § 1 Abs.6 Nr.7 werden im Bebauungsplan unter Punkt III.1. berücksichtigt.
2.
Beschreibung des Plangebietes
2.1
Bestand
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes V - 44 umfaßt die Grundstücke Lange Straße 44-54, Straße der Pariser Kommune Flurstück 147, Erich-SteinfurthStraße 1-10 und den Hermann-Stöhr-Platz.
Das überwiegend unbebaute bzw. abgeräumte Gebiet besteht aus einer öffentlichen Grün- und Freifläche und einem öffentlichen Stadtplatz, dem HermannStöhr-Platz vor dem Kaufhof, unversiegelten und teilweise baumbestandenen
Flächen sowie einem überwiegend versiegelten Platz entlang der Straße der Pariser Kommune, der durch die Inanspruchnahme von ehemaligem Straßenland
der Erich-Steinfurth-Straße unter Einbeziehung der Grundstücke ErichSteinfurth-Straße 1, 2 einen Bahnhofsvorplatz mit einer Wendeanlage bildet und
der die Erich-Steinfurth-Straße von der Straße der Pariser Kommune abtrennt.
Im Planungsgebiet befinden sich an der Erich Steinfurth- Straße zwei modernisierte Altbauten sowie ein weiterer, sanierter Altbau mit einem neu errichteten
Seitenflügel.
Die Geltungsbereichsgrenze verläuft im Osten, Süden und Westen in der Mitte
der jeweiligen Straßenverkehrsflächen im Norden an der Grundstücksgrenze des
Kaufhofs und in der Mitte der Straßenverkehrsfläche.
2.2
Lage, Größe, Zuschnitt
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes V-44 liegt im Bezirk FriedrichshainKreuzberg im Baublock 021 des statistischen Gebiets 117.
Er wird begrenzt:
- im Nordosten durch das Grundstück des Kaufhofs und die Lange Straße
- im Südosten durch die Straße der Pariser Kommune
- im Südwesten durch die Erich-Steinfurth-Straße
- im Nordwesten durch die Koppenstraße.
Der Geltungsbereich befindet sich nördlich des Ostbahnhofs, von dem er nur
durch die Erich-Steinfurth-Straße getrennt wird. Er bildet den Übergangsbereich
zum nördlich angrenzenden Wohngebiet. Der rechteckige- langgestreckte Geltungsbereich setzt sich aus folgenden Grund- und Flurstücken zusammen:
5
Lfd. Nr.
Grundstück:
Flurstück:
Größe (m²)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Erich-Steinfurth-Str. 3 / Lange Str. 51
Str. d. Pariser Kommune
Erich-Steinfurth-Str. 1
vor Erich-Steinfurth-Str.4
Erich-Steinfurth-Str.6
Erich-Steinfurth-Str. 7
Erich-Steinfurth-Str. 8
Langestraße 52
Langestraße 54
143
147
149
162
412
159
158
144
146
939
423
546
8
452
323
323
560
457
10
11
12
13
14
Erich-Steinfurth-Str. 2
Erich-Steinfurth-Str.4
vor Erich-Steinfurth-Str.4/ Langestraße 50
Langestraße 53
Erich-SteinfurthStr.9-10/ Langestraße 44-45
148
142
162
145
258
226
666
595
2001
15
16
17
18
19
20
Erich-Steinfurth-Straße 5/ Langestr.49
vor Erich-Steinfurth-Straße 5
Langestraße 48
Langestraße 47
Langestraße 46
Hermann-Stöhr-Platz
141
161
140
139
138
444
446
896
14
451
443
443
3596
3789
Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ohne öffentliches Straßenland insgesamt 17.151 m² (1.72 ha).
2.3.
Eigentumsverhältnisse
In Privatbesitz befinden sich 9 Grundstücke ( lfd.Nr.1-9).
Im Besitz des Landes Berlin, vertreten durch den Liegenschaftsfonds Berlin, befinden sich 5 Grundstücke (lfd. Nr.10-14), anteilig besteht Eigentum am Grundstück der lfd. Nr.8.
Im Besitz der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben befinden sich fünf Grundstücke.
Im Besitz des Bezirksamtes Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin befindet sich
neben den Straßenverkehrsflächen ein Grundstück, der Hermann-Stöhr-Platz.
2.4
Baulasten
Für die Grundstücke Erich-Steinfurth-Straße 7 und 8 gibt es gegenseitige Baulasteintragungen bezüglich des Rettungsweges.
2.5
Örtliche Gegebenheiten
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes V-44 liegt im Bezirk Friedrichshain
unmittelbar nördlich des Ostbahnhofs (ehem. Hauptbahnhof), von dem er nur
durch die Erich-Steinfurth-Straße getrennt ist. Das Plangebiet wird im Nordosten
durch das Grundstück des Kaufhofs und einem Teilbereich der Lange Straße mit
einem nördlich daran liegenden großen Parkplatz sowie 21-geschossigen
Wohngebäuden, im Südosten durch die Straße der Pariser Kommune, im Südwesten durch die Erich-Steinfurth-Straße und das Gebäude des Ostbahnhofs
und im Nordwesten durch die Koppenstraße, an der ein neuer Gebäudekomplex
für die Dresdner Bank errichtet wurde, begrenzt.
Dieses Gebiet war bis zum Krieg ein typisches Berliner Mietshausquartier mit einer dichten Gründerzeitbebauung mit engen Hinterhöfen, die von Seitenflügeln
und Quergebäuden begrenzt wurden. Durch Kriegseinwirkungen sind große Teile des ehemaligen Gebäudebestandes vernichtet worden. Reste dieser Bebau6
ung wurden 1970 mit Beginn der Neubaumaßnahmen entlang der Straße der
Pariser Kommune abgerissen. Heute stellt sich das Gebiet als überwiegend unbebaute Fläche dar, auf der sich in den letzten Jahren neben der öffentlichen
Grün- und Freifläche, dem öffentlichen Stadtplatz und einer weiteren teilweise
sehr desolaten Freifläche auch ein Wochenmarkt zwischen Erich-SteinfurthStraße und Lange Straße etabliert hat. 1999 wurde vom bezirklichen Tiefbauamt
in Zusammenarbeit mit dem Natur- und Grünflächenamt eine Instandsetzung
und Neugestaltung der öffentlichen Grün- und Freifläche als öffentliche Parkanlage, dem öffentlichen Stadtplatz mit der geschützten Rotahorngruppe und der
Flächen für den Wochenmarkt durchgeführt. Die Grün- und Freifläche sowie der
öffentliche Stadtplatz bilden gemeinsam den neuen Hermann-Stöhr-Platz.
Die Erich-Steinfurth-Straße ist in den 80iger Jahren von der Straße der Pariser
Kommune abgehängt worden. Das ehemalige Straßenland sowie die Grundstücke Erich-Steinfurth-Straße 1, 2 werden heute als Bahnhofsvorplatz mit einer
Wendeanlage und Pkw-Stellplätzen genutzt.
Als Reste der ursprünglichen Bebauung sind lediglich die drei Gebäude ErichSteinfurth-Straße 6, 7 und 8 noch erhalten, die aber seit Kriegsende nicht mehr
für Wohnzwecke genutzt wurden. Von diesen Gebäuden sind die Nr. 7 und 8 in
den letzten Jahren mit sehr großem Aufwand rekonstruiert und zu modernen
Bürogebäuden mit Läden in den Erdgeschoßzonen umgebaut worden. Diese
Gebäude bilden den Maßstab für eine neue Bebauung im Geltungsbereich.
Bei der Bebauung Erich-Steinfurth-Straße 6 wurde der alte Seitenflügel abgerissen und an der westlichen Grundstücksgrenze neu gebaut, das Vorderhaus wurde modernisiert.
Infolge der vorhandenen Flächenpotentiale, durch die zentrale Lage in der Stadt
und die Nähe zum historischen Stadtzentrum mit dem Alexanderplatz sowie die
sehr gute verkehrliche Erschließung hat das Areal nördlich des Ostbahnhofs gute Entwicklungschancen für eine Neustrukturierung.
2.6
Denkmalschutz
In der Denkmalliste Berlin ist für den Geltungsbereich kein Denkmalbestand verzeichnet.
2.7
Verkehrliche Erschließung
Der Geltungsbereich liegt unmittelbar nördlich des Ostbahnhofs der zu einem
wichtigen Haltepunkt für den ICE-Verkehr ausgebaut wurde und dessen Empfangsgebäude 1999 modernisiert wurde.
Über die Straße der Pariser Kommune mit Anbindung an den Stralauer Platz und
die Schillingbrücke werden wichtige Verbindungen nach Süden zum Bezirk
Kreuzberg und nach Norden bis zur Karl-Marx-Allee im Bezirk Friedrichshain
hergestellt.
Der Standort ist über die Straße der Pariser Kommune und die Koppenstraße direkt an den Straßenzug Holzmarktstraße / Stralauer Platz / Mühlenstraße angebunden, der ein Teil einer übergeordneten in Ost-West-Richtung verlaufenden
Straßenverbindung ist.
Öffentlicher Personennahverkehr ( ÖPNV )
a) S-Bahn/ Regional-/
Fernverkehr
Mit der unmittelbaren Lage am Ostbahnhof besteht eine
sehr gute Anbindung an die Fernbahn und an das SBahnnetz mit direkter Verbindung zum Alexanderplatz, zur
Friedrichstraße, in die City-West, nach Potsdam sowie zum
7
Flughafen Berlin-Schönefeld, nach Königs Wusterhausen,
Erkner, Köpenick, Strausberg etc.
b) U-Bahn
Mit einer fußläufigen Entfernung von ca. 700 m ist an der
Karl-Marx-Allee die U-Bahnlinie 5 (Alexanderplatz - Hönow)
erreichbar.
c) Bus
Die Buslinien 140, 147, 240 verkehren in der Straße der
Pariser Kommune und halten am Ostbahnhof. Es bestehen
Verbindungen nach Mitte, Treptow, Schöneberg, Kreuzberg und Tempelhof.
Aufgrund der fehlendenwirtschaftlichen Tragfähigkeit ist die Straßenbahnverlängerung von der Landsberger Allee über die Friedenstraße/ Str.d. Pariser Kommune zum Ostbahnhof nicht mehr im StEP Verkehr enthalten, eine optionale
Trassenfreihaltung soll jedoch weiterhin berücksichtigt werden. Die Fortführung
der Straßenbahn in Richtung Kreuzberg über die Spree ist nicht mehr Zielstellung der Berliner Verkehrspolitik.
2.8
Stadttechnische Erschließung
Die Anhörung der Leitungsträger im Rahmen der TÖB hat ergeben, dass den
Geltungsbereich unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen tangieren. Alle
notwendigen Hauptleitungen sind vorhanden, so dass die technische Erschließung gesichert ist. Bedarfe sind an die entsprechenden Leitungsträger anzumelden.
Berliner Wasserbetriebe - Wasserversorgung:
Im öffentlichen Straßenland der Lange Straße, der Straße der Pariser Kommune,
der Erich-Steinfurth-Straße und der Koppenstraße befinden sich Rohrleitungen
der Berliner Wasserbetriebe. Darüber hinaus befinden sich auch im Bereich der
bestehenden Grün- und Freifläche südlich des Kaufhauses / Koppenstraße, die
im Bebauungsplan als öffentliche Parkanlage festgesetzt werden soll, Rohrleitungen. Alle diese Rohrleitungen werden nicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beeinträchtigt, denn es ist keine Überbauung, auch nicht innerhalb der öffentlichen Parkanlage vorgesehen. Insofern ist der ungehinderte Zugang zu den Rohrleitungen jederzeit möglich.
Die Flächen über den Rohrleitungen, die nur mit flachwurzelnden und nicht wertvollen Pflanzen besetzt werden dürfen, bleiben auch weiterhin Grün- und Freiflächen bzw. öffentliches Straßenland. Im Bebauungsplan ist deshalb die Eintragung eines Leitungsrechts nicht erforderlich.
Darüber hinaus verläuft im öffentlichen Straßenland der Straße der Pariser
Kommune ein unterirdischer Regenwasserkanal der Berliner Wasserbetriebe bis
zur Spree, der von den Planungen nicht betroffen wird.
Ggf. erforderliche investive Maßnahmen bei der Anbindung an die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung sind durch den Verursacher zu bezahlen.
Die Löschwasserversorgung ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit über das
Trinkwasserversorgungsnetz möglich.
Die Mischwasserkanalisation ist nur eingeschränkt leistungsfähig. Das Regenwasser ist vorrangig auf den eigenen Grundstücken zu versickern.
NBB Netzgesellschaft für ehemalige Berliner Gaswerke GASAG - Gasversorgung:
Im öffentlichen Straßenland der Lange Straße, der Straße der Pariser Kommune,
der Erich-Steinfurth-Straße und der Koppenstraße befinden sich Rohrleitungen
der GASAG. Diese Leitungen werden von den beabsichtigten Festsetzungen des
Bebauungsplanes nicht betroffen.
8
Der ungehinderte Zugang zu den Gasleitungen wird bei Realisierung der Planungen nicht beeinträchtigt. Ggf. erforderliche investive Maßnahmen bei der Anbindung an die Gasversorgung sind durch den Verursacher zu bezahlen.
Vattenfall für ehemals BEWAG – Stromversorgung, Fernwärmeversorgung:
Über die Grundstücke Erich-Steinfurth-Straße 2-3, Lange Straße 51-52 verläuft
eine Fernwärmeleitung der BEWAG, die der Wärmeversorgung des Ostbahnhofs und der Grundstücke Erich-Steinfurth-Straße 7 und 8 dient. Diese Leitung
enthält Reserven zur Versorgung weitere Bauvorhaben im Gebiet.
Gemäß dem Einigungsvertrag besteht für diese Fernwärmeleitung bis zum Jahre
2010 ein kostenloser Bestandsschutz, für den im Grundbuchbereinigungsgesetz
vom 20.12.97 Regelungen über das Jahr 2010 hinaus getroffen wurden. Ggf. erforderliche investive Maßnahmen bei der Anbindung an die Fernwärme- und
Stromversorger sind mit dem Unternehmen zu verhandeln und durch den Verursacher zu bezahlen.
Für die Fernwärmetrassen wurden Dienstbarkeiten für die Flurstücke 443-445
nach Bescheinigungsverfahren eingetragen. Dies auch für die Flurstücke 141144, 148, 149.
Grundsätzlich kann diese Fernwärmeleitung nach Aussagen der BEWAG in eine
Bebauung integriert werden. Eine Umverlegung der Fernwärmeleitung in öffentliches Straßenland erscheint aus Sicht der BEWAG nicht sinnvoll, da im Zusammenhang mit einer Straßenbahnplanung eine erneute Umverlegung nicht ausgeschlossen werden kann.
Unabhängig vom Bestandsschutz erklärte die BEWAG mit Schreiben vom
05.11.1997, das sie im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren mit dem bzw.
den Investoren die Nutzung und Einbeziehung der Trasse in die Bebauung klären will. Im öffentlichen Straßenland der Koppenstraße befinden sich darüber
hinaus eine 2xDN 300 Fernwärmetrasse und 110-KV-Kabel der BEWAG, die von
den Planungen nicht betroffen werden. Darüber hinaus besteht grundsätzlich die
Möglichkeit, die Trassen innerhalb der Langestraße und des Hermann- StöhrPlatzes zu verlegen.
Telekommunikation:
Im öffentlichen Straßenland der den Geltungsbereich begrenzenden Straßen,
(Lange Straße, Straße der Pariser Kommune, Erich-Steinfurth-Straße , Koppenstraße) befinden sich Leitungen der Telekom, die von den Planungen nicht betroffen sind. Im Bereich des Planungsgebietes befinden sich Richtfunkstrecken .
Konkret geprüft wurden zwei Richtfunktrassen der Telefonica O2, die direkt
durch das Planungsgebiet verlaufen. Eine davon verläuft über dem Stadtplatz,
die zweite unmittelbar an der westlichen Grenze des Grundstücks Erich- Steinfurth- Straße 9-10 / Langestraße 44-45. Nach dem aktuellen Stand gibt es jedoch keine Bedenken, wenn die Dachoberkanten tatsächlich die festgelegten
Höhen 25,0m über Gehweg einhalten werden.
Feuerwehr:
Im Geltungsbereich befinden sich im Gehwegsbereich der Koppenstraße (Fläche neben der festzusetzenden öffentlichen Parkanlage) fernmeldetechnische
Sicherheitsanlagen der Feuerwehr, die aber von den Planungen nicht betroffen
sind. Im öffentlichen Straßenland der Koppenstraße am Grundstück Koppenstraße 92 befindet sich eine Löschwasserentnahmestelle. Diese liegt außerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und ist ebenfalls von den Planungen nicht betroffen.
9
2.9
Altlasten
Das Plangebiet wird nicht im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin (BBK)
geführt. Eine vom Plangebiet ausgehende bodenschutzrechtliche Störung ist hier
nicht bekannt. Nach jetziger Rechts- und Erkenntnislage wird die Bodenschutzbehörde keine bodenschutzrechtliche Anordnung treffen, die auf die Untersuchung und/oder Sanierung von Boden und/oder Grundwasser gerichtet ist. Bei
neuer Erkenntnislage kann sich eine andere Beurteilung ergeben. Sollten sich,
z.B. im Zuge von Bauarbeiten, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auf der Fläche ergeben, so wäre dies unverzüglich der zuständigen Bodenschutzbehörde (Umwelt- und Naturschutzamt)
zu melden (§ 2 Abs. 1 Berliner Bodenschutzgesetz).
Die Bodenschutzbehörde kann dann das Nötige einleiten. Außerdem kann im
Zuge von Baumaßnahmen/Aushubarbeiten die Situation eintreten, dass ausgehobenes Material nicht wieder oder nur eingeschränkt vor Ort eingebaut werden
darf, sondern nach Abfallrecht entsorgt werden muss, obwohl kein bodenschutzrechtlicher Sanierungsbedarf besteht. Die entsprechenden Mehrkosten wären
nicht bodenschutzrechtlich, sondern abfallrechtlich veranlasst. Die Frage, ob auf
der Fläche derartige Bodenbelastungen vorhanden sind, ist nicht Gegenstand
der bodenschutzbehördlichen Beurteilung.
Aufgrund der historischen Bebauungs- und Nutzungsstruktur könnte es sich dabei um gewerbespezifische Bodenverunreinigungen handeln.
Grünfläche:
Die Parkfläche wird nicht verändert wird. Vorgesehen sind hier Ergänzungspflanzungen und Pflegemaßnahmen. Ein Kinderspielplatz wird nicht eingeordnet.
Der geplanten Nutzung steht gem. der Stellungnahme des Fachbereich Umwelt
nichts entgegen.
Stadtplatz:
Die Fläche des Stadtplatzes wurde bereits 1999/2000 durch Stadtmöbel, Beleuchtungen, Pflasterungen und Neupflanzungen umgestaltet.
Baublock A- östlich der Blockdurchquerung
Es ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit dem Bau der Tiefgarage
unter dem gesamten Baublock A und einer möglicherweise auch noch erforderlichen Tiefenenttrümmerung die belasteten Böden beseitigt, sowie fach- und
sachgerecht entsorgt werden.
Baublock B- westlich der Blockdurchquerung:
Unter dem Baublock B soll eine Tiefgarage eingeordnet werden. Es ist davon
auszugehen, dass mit dem dafür erforderlichen Aushub eventuell vorhandene
Altlasten beseitigt werden. Allerdings ist vorgesehen, dass mit Rücksicht auf die
im Baublock inzwischen vorhandenen Großbäume nicht der gesamte Block unterbaut wird. Nach vorliegen konkreter Planungen, mit Verortung der Lage von
Kinderspielplätzen, werden gemäß den Hinweisen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Bodenbeprobungen durchgeführt.
Weiterer Aufklärungsbedarf besteht im Planverfahren nicht. Die genannte Sachlage steht der Planung nicht entgegen.
2.10
Ökologische Verhältnisse
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung
Das Plangebiet stellt einen vorbelasteten Bereich dar. Die nähere Umgebung ist
mit siedlungsnahen Grünflächen unterversorgt. So gibt es neben der öffentlichen
Grün- und Freifläche (Parkanlage) innerhalb des Geltungsbereiches und dem mit
erheblichen Gestaltungs- und Nutzungsdefiziten behafteten Stadtplatz entlang
10
der Straße der Pariser Kommune noch eine größere zusammenhängende Grünund Freifläche, die für Erholungszwecke genutzt werden kann.
Das Planungsgebiet ist durch Eisenbahnverkehr und Straßenverkehr vorbelastet.
Entlang der Erich Steinfurth- Straße weist die strategische Lärmkarte nachts
Werte zwischen 60 – 65 dBA und tags zwischen 55 und 60 dBA aus, für das
Grundstück Erich Steinfurth- Straße 1 sogar 65-70 dBA bzw. 60-65 dBA.
Entlang der Langestraße weist die strategische Lärmkarte nachts Werte zwischen 55 – 60 dBA und tags zwischen 55 und 60 dBA.
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Der Geltungsbereich liegt in einem Gebiet, das durch intensive städtische Nutzungsformen geprägt ist, deshalb ist die Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz als gering zu betrachten. Als Lebensräume mit eingeschränktem bis mittlerem Biotopwert sind die unversiegelten, vegetationslosen Flächen, die städtische Ruderalfluren und Grünflächen zu bezeichnen, wobei die Gehölzstrukturen,
insbesondere die Bäume höher zu bewerten sind.
Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich aber an der Koppenstraße eine
baumbestandene Grünfläche (Öffentliche Parkanlage) von ca. 4.000 qm die mit
ihren Laubbäumen, zu den wertvollen Biotopen zu zählen ist, da sie eine hohe
Bedeutung für die Fauna, z.B. Insekten und Vögel als Nahrungs- und Bruthabitat
besitzt. Eine der Zielstellung des Bebauungsplanes ist der Erhalt der Fläche als
öffentliche Grünfläche und somit die Sicherung des Baumbestandes.
Der Stadtplatz soll mit als Freiraum mit hoher Aufenthaltsqualität gesichert werden.
Auch die im Kerngebiet (Bauflächen) vorhandenen Bäume und der Gehölzaufwuchs zählen zu den wichtigen Biotopen.
Gemäß der Berliner Baumschutzverordnung (BSchVO) ist bei Verlust ein entsprechender Ersatz zu leisten.
11
Im Geltungsbereich befinden sich insgesamt 75 Einzelbäume, die der Berliner
Baumschutzverordnung unterliegen. Innerhalb des Kerngebietes sind 32 Stück
Laubbäume vorhanden.
Es wurden im Kerngebiet folgende Biotoptypen ermittelt:
- Brache (kleinflächige ruderale Grasfluren und offener zum Teil verdichteter
Boden mit Zufahrten zu Parkplätzen,
- Siedlungsgrün (geschlossene Gehölzflächen in mit Betonstein eingefassten
Pflanzbeeten und Einzelbäume)
Die Eingriffsflächen im Kerngebiet selbst weisen überwiegend eine Zustand auf,
der durch die antrophogene Vorbelastung nur eine eingeschränkten Wert für Arten und Lebensgemeinschaften besitzen. Lediglich die Laubbäume lassen sich
bezüglich ihres Biotop- und Artenschutz als erhaltenswert einstufen.
Die Bedeutung der Flächen für den Tierartenschutz wird besonders durch ihre
Vegetation, die angrenzenden Strukturen und ihre Lage in Stadtinnenraum geprägt. Ein hohes Tierpotential ist nicht zu erwarten.
Boden
Die geologische Formation des Gebietes um dem Ostbahnhof ist holozäner
Sand. Die Bodentypen innerhalb des Kerngebiets sind als vollkommen naturfern
zu bezeichnen, da sie anthropogen verändert worden sind. Insbesondere durch
Abgrabungen, Auffüllungen, Versiegelungen und Überbauung hat der Bodenhaushalt starke Beeinträchtigungen erfahren.
Der Versiegelungsgrad beträgt auf den zu bebauenden Flächen ca. 57 %, d.h.
auf der Gesamtfläche ist ein großer Teil befestigt. Viele Bereiche mit offenem,
vegetationslosem Boden weisen starke Beeinträchtigungen durch parkende Autos und Verkaufswagen auf, so dass hier die Funktion des Bodens als Filter und
Transformator von Schadstoffen, Lebensraum für Pflanzen und Bodenorganismen nicht mehr gegeben ist.
Die für eine Bebauung vorgesehenen Flächen des Geltungsbereiches sind derzeit gekennzeichnet durch ca. 4.600 qm offene Bodenfläche, die aber aufgrund
der Nutzung durch parkende Fahrzeuge, querende Fußgänger weitestgehend
vegetationslos ist. Die Retentionsfähigkeit für Niederschläge dürfte auf diesen
Fläche und auf der versiegelten Fläche des Stadtplatzes nicht oder nur sehr eingeschränkt vorhanden sein, so dass davon ausgegangen werden muss, das bei
stärkeren Regenfällen der größte Teil des Niederschlagswassers oberflächlich
abfließt.
Wasser
Natürliche offene Fließwasser sind im Plangebiet nicht vorhanden. Zu unterscheiden ist zwischen dem Grundwasser- und Oberflächenwassersystem. Südlich vor dem Ostbahnhof (ehm. Hauptbahnhof) verläuft die Spree, deren Wasser
kritisch belastet ist. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine Oberflächengewässer.
Durch die Lage im Spreetal weist der Bereich mit 2-5 m einen relativ geringen
Grundwasserflurabstand auf. Verbunden mit der durchlässigen Bodenart ist das
potentielle Grundwasserneubildungsvermögen hoch. Damit verbunden ist allerdings ebenso eine hohe Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers. Angaben über die tatsächliche Grundwasserqualität liegen nicht vor. Das anfallende
Niederschlagswasser wird oberflächig abgeleitet.
12
Laut Umweltatlas gehört das Plangebiet zum Bereich der hochverdichteten Innenstadt (Versiegelung zwischen 91 - 100%). Hier ist die Abflussbildung infolge
verminderter Wasserspeicherung deutlich erhöht, die Grundwasserneubildung ist
daher eingeschränkt.
Im Planungsgebiet liegt aber, wegen des Stadtplatzes und der öffentlichen Parkanlage eine andere Situation vor. Es gibt einen für die Innerstadt untypischen
hohen Anteil an unversiegelten Flächen (43%). Dadurch kann das Wasser auf
den Flächen versickern und eine größere Menge kann dem Grundwasser direkt
zugeführt werden. Allerdings lässt sich aus der derzeitigen Nutzung (Aufstellflächen für Marktwagen und Kfz) eine potentielle hohe bis sehr hohe Verschmutzungsgefahr ableiten.
Klima/ Luft
Aus klimatischer Sicht ist das Gebiet durch hohe Veränderungen gegenüber
Freilandverhältnissen gekennzeichnet. Das Gebiet zähl laut Umweltatlas zur
stadtklimatischen - Zone 4 -, welche die hochverdichtete Innenstadt umfasst. Sie
ist charakterisiert durch:
- geringe nächtliche Abkühlung
- hohe Schwülegefährdung
- turbulente Windverhältnisse
- hohe Lufttemperatur
- niedrige relative Luftfeuchte
Landschaft
Naturräumlich betrachtet liegt das Plangebiet in der Spreetalniederung des Berliner Urstromtals, an welches im Süden die Moränenplatte des Teltow, im Norden
die des Barnim und im Westen die der Nauener Platte angrenzen. Das Urstromtal ist durch den Verlauf der Spree gekennzeichnet, welche in der breiten Talsandebene günstige Voraussetzungen zur Bildung mehrerer Mäander fand.
Heute zählt das Plangebiet zum Innenstadtbereich Berlins, welcher stark durch
Wohnen, Industrie und Handel geprägt ist. Ursprüngliche Landschaftselemente
als Erkennungsmerkmale des Naturraumes sind im Planbereich nicht mehr erkennbar.
3.
Planerische Ausgangssituation
Übergeleitete und festgesetzte Bebauungspläne sind nicht vorhanden.
3.1
Gemeinsame Landesplanung Berlin- Brandenburg
Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009
(GVBl. Berlin S. 182) der gemeinsamen Landesplanung der Länder Berlin und
Brandenburg steuert als verbindlicher Raumordnungsplan die Siedlungsentwicklung und den Freiraumsschutz im Bereich Brandenburg-Berlin. Er trifft Aussagen
zu raumbedeutsamen Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, durch
die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion
eines Gebietes beeinflusst wird.
Der Geltungsbereich des B-Plans V-44 gehört zum „Gestaltungsraum Siedlung
4.5(Z), Absatz 1, Nummer 2“ (Festlegungskarte 1) innerhalb dessen Siedlungsentwicklung möglich ist. Gemäß den benannten Zielen soll die Siedlungsflächenkonzentration den Flächenverbrauch in größeren Teilräumen reduzieren helfen
und zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen und zum
Erhalt der Vielfalt der Kulturlandschaften beitragen. Deshalb soll in der Bauleitplanung dem Prinzip des Vorranges der Innen- vor der Außenentwicklung gefolgt
werden.
Nach der Festlegungskarte 2 des LEB B-B liegt das geplante Kerngebiet im
Städtischen Kernbereich „Gebiet/ Umfeld Ostbahnhof/ Warschauer Straße“ in
13
dem gemäß dem Grundsatz 4.8 LEB B-B auch die Entwicklung großflächiger
Einzelhandelseinrichtungen möglich ist, da der Standort als integriert gilt. Die beabsichtigten Festsetzungen zum Einzelhandel stimmen damit überein.
Der Bebauungsplan entspricht zudem diesen Grundsätzen der Raumordnung zur
Steuerung der Siedlungsentwicklung:
Grundsätze aus § 5 Abs.1-4 Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007)vorrangige Siedlungsentwicklung in raumordnerisch festgelegten Siedlungsbereichen, Vorrang der Innenentwicklung, Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestandes in vorhandenen Siedlungsbereichen, Entwicklung verkehrssparender Siedlungsstrukturen, Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels.
Grundsatz 4.1 LEP B-B - Siedlungsentwicklung vorrangig unter Nutzung bisher
nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotentiale innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur; räumliche Zuordnung und ausgewogene Entwicklung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung.
3.2
Flächennutzungsplan und Landschaftsprogramm
Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan
zu entwickeln. In den Ausführungsvorschriften zum FNP wird der Regelfall für die
Entwicklung von Bebauungsplänen aus den Darstellungen des FNP (AV- FNP)
als maßgebend definiert:
„Aus den Bauflächen des FNP können die ihnen zugeordneten Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden. Andere Baugebiete und andere Flächen (
u.a. Grünflächen) kleiner als drei Hektar (ha) sowie lokale Einrichtungen oder Anlagen
des Gemeinbedarfs und der Ver- und Entsorgung mit lokaler Bedeutung können entwickelt werden, wenn Funktion und Wertigkeit der Baufläche sowie Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem dargestellten städtebaulichen Gefüge gewahrt bleiben (z.B.
Entwicklung von Gewerbegebieten kleiner als 3 ha aus dargestellter Wohnbaufläche).Die
Sätze 1 und 2 gelten für Gemeinbedarfseinrichtungen entsprechend. “
Im Flächennutzungsplan von Berlin - FNP 2009 -, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.November 2009 (Abl.S.2666), zuletzt geändert am 30.
Oktober 2012 (ABl. S. 2094) ist für das Gebiet nördlich des Ostbahnhofs eine
gemischte Baufläche M1 (d.h. hohe Nutzungsintensität und - dichte, vorwiegend
Kerngebietscharakter) dargestellt.
Landschaftsprogramm (LaPro)
Das Landschaftsprogramm (LaPro) (einschließlich Artenschutzprogramm) stellt
Entwicklungsziele und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze
des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund der inhaltlichen Regelungen des Berliner Naturschutzgesetzes in vier aufeinander abgestimmten Teilplänen mit folgenden Inhalten für das Gebiet des Bebauungsplans dar:
- Teilplan „Naturhaushalt/Umweltschutz“
Der Programmplan „Naturhaushalt/Umweltschutz“ stellt empfindliche und wertvolle Räume als Vorranggebiete für die Naturgüter Klima, Boden und Wasser
dar. Als Ziele für die o.g. Schutzgüter werden in Siedlungsgebieten die Erhöhung
der naturhaushaltswirksamen Flächen (durch Entsiegelungen, Dach-, Hof- und
Wandbegrünungen) formuliert.
Bei Verdichtung sind kompensatorische Maßnahmen vorzusehen sowie die Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes, eine dezentrale Regenversickerung und die Förderung emissionsarmer Heizsysteme.
Gemäß dem FNP liegt das Gebiet des Bebauungsplans im Vorranggebiet für
Luftreinhaltung.
14
- Teilplan „Biotop- und Artenschutz“
Der Programmplan „Biotop- und Artenschutz“ zeigt Entwicklungsziele zur Verbesserung der Lebensbedingungen der wildlebenden Pflanzen- und Tierwelt auf.
Er umfasst die programmatischen, räumlich darstellbaren Inhalte des Artenschutzprogramms. Der Teilplan sieht- bezogen auf das Plangebiet - folgende
Entwicklungsanforderungen vor:
-
Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen
Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (Hof-, Dach- und
Wandbegrünung)
Kompensation von baulichen Verdichtungen
Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung.
- Teilplan „Landschaftsbild“
Im Programmplan „Landschaftsbild“ werden Entwicklungsräume entsprechend
ihrer unterschiedlichen siedlungs- und landschaftsprägenden Merkmale dargestellt. Ziel ist der Erhalt und die Entwicklung der Eigenarten der Orte der Stadt.
Das Gebiet des Bebauungsplans wird als Siedlungsgebiet beschrieben. Bei Nutzungsänderung gem. Flächennutzungsplan gelten die Maßnahmen für die neue
Nutzung. Die Notwendigkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Sicherung der Naturhaushaltsfunktionen ist zu prüfen. Ausgewiesene Maßnahmen
sind:
-
Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-,
Hof- und Wandbegrünung)
Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung
Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes
Dezentrale Regenwasserversickerung.
- Teilplan „Erholung und Freiraumnutzung“
Im Programmplan „Erholung und Freiraumnutzung“ das Bebauungsplangebiet
als Wohnquartier mit hoher Dringlichkeit zur Verbesserung der Freiraumversorgung dargestellt, d.h. es bestehen große Defizite in der Versorgung mit öffentlichen Freiflächen. Der Bestand an privatem und halböffentlichem Raum ist gering. Daraus werden Sofortmaßnahmen, wie Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume sowie Erschließung vorhandener Freiflächen abgeleitet.
Das Landschafts-/Artenschutzprogramm von Berlin wurde mit Beschluss vom
19.02.04 um die gesamtstädtische Ausgleichskonzeption und die FFH-Gebiete
ergänzt. Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung befinden sich keine FFHGebiete.
Aussagen zu Klima und Boden werden nicht getroffen.
Weitere Beurteilungsgrundlagen bietet der Umweltatlas von Berlin. Gemäß dem
FNP liegt das Gebiet des Bebauungsplans im Vorranggebiet für Luftreinhaltung.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten
oder eingeleiteten Berliner BFF- Landschaftspläne, die Biotopflächenfaktoren BFF- als ökologischen Mindeststandard festsetzen.
15
3.3
Stadtentwicklungsplanung
Der Stadtentwicklungsplan Verkehr enthält die gesamten verkehrsplanerischen
Ziele Berlins und betrachtet Maßnahmen und Ziele für die Entwicklung des übergeordneten Straßennetzes mit dem Zeithorizont bis 2025.
Der Geltungsbereich ist über die Straße der Pariser Kommune an die Mühlenstraße und die Karl- Marx- Allee an das übergeordnete Straßennetz angebunden.
Die Straße der Pariser Kommune ist sowohl im Bestand als auch in der Planung
als übergeordnete Straße der Stufe III (örtliche Straßenverbindung) dargestellt.
Die Mühlenstraße und die Karl- Marx- Allee sind im Bestand Straßen des übergeordneten Straßennetzes Stufe I (großräumige Straßenverbindung). Diese beiden Straßen sind in der Planung 2025 innerhalb des Innenstadtringes auf die
Stufe III (örtliche Straßenverbindung) in ihrer Funktion herabgestuft.
Entsprechend dem Stadtentwicklungsplan Zentren 3 ist der Geltungsbereich des
Bebauungsplans Bestandteil des Stadtteilzentrums Ostbahnhof/ Mühlenstraße.
Das Land Berlin hat am 31. Mai 2011 den Stadtentwicklungsplan Klima beschlossen. Ziel des Stadtentwicklungsplans ist es die Stadt auf den Klimawandel
vorzubereiten. Der Klimawandel trifft die Städte auf besondere Weise, er wirkt
sich auf das Bioklima und damit auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der
Menschen aus. Der Stadtentwicklungsplan Klima widmet sich den räumlichen
und stadtplanerischen Aspekten des Klimas in Berlin.
Ziel des STEP Klima ist es:
- gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Hitzebelastungen im bebauten und
unbebauten Bereich zu verhindern,
- Schäden durch klimawandelbedingte Extremereignisse zu minimieren
- die ökologischen System der Gewässer auch bei veränderten Niederschlagscharakteristiken zu stabilisieren
- ein häufiges Überlaufen der Mischwasserkanalisationen zu verhindern
- Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten in Natur- und Freiräumen zu sichern
- gute Erreichbarkeit mit ÖPNV zu sichern
- Infrastrukturen der Ver- und Entsorgung funktionstüchtig zu halten
Die das Planungsgebiet umgrenzende Wohnnutzung ist den Bereichen zuzuordnen, die zukünftig (bis 2050) von einer ansteigenden bioklimatischen Belastung
betroffen sein werden.
Planwerk Innere Stadt
Im Planwerk innere Stadt- Fortschreibung mit Stand vom 10.11. 2010- wird für
den östlichen Teil des Geltungsbereichs eine Bebauung vorgeschlagen.
Leitbild Spreeraum
Im Leitbild Spreeraum für Friedrichshain- Kreuzberg ist der Geltungsbereich mit
einer Bebauung als Blockstruktur und einer öffentlichen Grünfläche dargestellt.
Leitlinie und Entwicklungsziel für den Geltungsbereich ist die Stärkung der stadträumlichen Ordnung einhergehend mit der Stärkung der Bahnhofsumfelder, der
Förderung gemischter Nutzungsstrukturen und die Schaffung neuer Grünflächen.
Lärmminderungsplanung für Berlin
Das Planungsgebiet ist im Lärmminderungsplan mit kurzfristigen Maßnahmen in
Konzeptgebieten und an Konzeptstrecken nicht berücksichtigt (Stufe 1: 20082012).
16
3.4
Grundlagen der Bereichsentwicklung
Die „Räumliche Bereichsentwicklungsplanung Friedrichshain-Kreuzberg 2005“
(BEP 2005) in der von der Bezirksverordnetenversammlung FriedrichshainKreuzberg von Berlin am 10.07.2007 beschlossenen Fassung (Drucksache DS 0064 -1 / III)“ beschreibt den Bereich des Spreeraumes Friedrichshain als Gebiet
mit hohen Entwicklungspotentialen.
Die Bereichsentwicklungsplanung trifft für den Standort folgende Aussagen.
Der Geltungsbereich wird dem Sozialraum/ Planungsraum VII/ 1 zugeordnet.
Er ist Bestandteil des Ortsteilzentrums Ostbahnhof/ Arena.
Aufgabe ist es, das Gebiet zwischen Erich- Steinfurth- Straße und Langestraße
im Zusammenhang mit der Entwicklung des Standortes Ostbahnhof neu zu ordnen.
Bezüglich des Einzelhandels sollen die bestehenden Zentren ausgebaut und
entwickelt werden.
Das Planungsgebiet ist, aufbauend auf den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, im Nutzungskonzept für ein Kerngebiet mit hohem Wohnanteil, für einen
östlich angrenzenden Stadtplatz und eine öffentliche Grünfläche vorgesehen.
Im dem bezirklichen Zentren- und Einzelhandelskonzept ist der Bereich Ostbahnhof als Stadtteilzentrum eingestuft.
3.5.
Sonstige vom Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen
Sonstige vom Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen liegen für den Geltungsbereich nicht vor.
3.6.
Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne
Östlich der Straße der Pariser Kommune grenzt der Bebauungsplan 2-11 an
das Planungsgebiet V-44 an.
Weitere, direkt angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne sind nicht vorhanden.
3.7.
Planfeststellungen
Der Geltungsbereich grenzt nördlich an planfestgestellte Bahnflächen der >DB
AG an.
Der Geltungsbereich selbst umfasst keine planfestgestellten Flächen.
Ein Planfeststellungsverfahren ist im Umfeld nicht eingeleitet.
4.
Entwicklung der Planüberlegungen
Durch die Auslobung eines städtebaulichen Wettbewerbs 1992 verfolgte der Senat die Absicht, den unmittelbaren Bereich um den Hauptbahnhof Berlin (heute
Ostbahnhof), der durch Kriegseinwirkungen und seine Lage in der Nähe zur ehemaligen Grenze von großen Stadtbrachen und Flächenpotentialen geprägt ist,
in einen städtebaulichen und strukturellen Rahmen einzubinden, der eine langfristige Entwicklung des Bereiches zu einem innerstädtischen hochwertigen
Dienstleistungsstandort mit einem Wohnanteil von mindestens 25 % sicherstellen soll.
Durch den Wegfall der ehemaligen Grenzanlagen ist das Plangebiet aus seiner
Stadtrandlage in eine gesamtstädtische, zentrale Lage gerückt. Das Gebiet verfügt über ein hohes Potential an nicht bzw. unter Wert genutzten Baugrundstücken. Dies war der Grund für Investoreninteresse nach der Wende.
17
Die Wettbewerbsauslobung definierte den Bereich um den damaligen Hauptbahnhof als Ergänzungsraum für Bahnhofsfunktionen und funktionsbezogene
Dienstleistungen wie Hotels, Restaurants, Läden und Wohnungen.
Im Ergebnis diese Wettbewerbs wurde auf der Grundlage des ersten Preises
(Büro Tophof&Hemprich) ein mit den Senatsverwaltungen und dem Bezirk abgestimmter Rahmenplan 1993 „Hauptbahnhof/Spreeuferbereich“ erarbeitet, dessen
wichtigstes Ziel die geordnete städtebauliche Entwicklung dieses Stadtteiles bei
gleichzeitiger Sicherung von Freiflächen und öffentlichen Infrastruktureinrichtungen ist.
Dieser Rahmenplan sieht für das Areal nördlich des Ostbahnhofs (ehem. Hauptbahnhof) zwischen Lange Straße und Erich-Steinfurth-Straße sowie zwischen
der Straße der Pariser Kommune und der Koppenstraße eine Bebauung mit drei
Baublöcken in Anlehnung an die historische Baustruktur vor, wobei ein Stadtplatz, zwischen dem Bahnhofsgebäude und dem Kaufhaus und eine Passage
bzw. öffentliche Durchwegung die Verbindung vom Bahnhof zu dem Allgemeinen
Wohngebiet, welches nördlich der Langen Straße beginnt, herstellen soll.
Im Zusammenhang mit der Modifizierung der Bereichsentwicklungsplanung und
zur Sicherung des vorhandenen Baumbestandes auf der ursprünglichen Baufläche an der Koppenstraße, wurde mit dem Bezirksamtsbeschluss Nr. 5/95 vom
20.12.95 der Geltungsbereich des Bebauungsplanes V - 44 geändert und die
künftig zu überbauende Fläche auf die beiden Baublöcke I und II beschränkt.
Gleichzeitig mit den 1993 und 1994 gestellten Anträgen auf Erteilung von Investitionsvorrangbescheiden wurde von den damaligen Investoren der beiden
zu realisierenden Baublöcke, d.h. für die Grundstücke Lange Straße 51-54,
Straße der Pariser Kommune Flurstück 147 und Erich-Steinfurth-Straße 1-3, die
den kleineren Baublock I östlich der öffentlichen Durchwegung bilden und für die
Grundstücke Lange Straße 44-49, Erich-Steinfurth-Straße 6-10, die den größeren Baublock II westlich der öffentlichen Durchwegung bilden, erste bauliche
Konzepte vorgelegt, wobei entsprechend dem Rahmenplan das zwischen den
Baublöcken liegende Grundstück Lange Straße 50 / Erich-Steinfurth-Straße 4
nicht bebaut werden soll, sondern zu einer mit Bäumen zu bepflanzenden, öffentlich nutzbaren Durchwegung ausgebildet werden soll, die zum einen das Defizit an unversiegelten Grün- und Freiflächen im Bezirk verringen soll und zum
anderen an den Grün- und Freiraum an der Straße der Pariser Kommune anbinden soll.
Am 22.06.1994 wurde im Stadtplanungsamt Friedrichshain eine Beratung durchgeführt, an der neben den zuständigen Senatsverwaltungen - Bau-Wohn, StadtUm und VuB, das Büro Tophof&Hemprich (Preisträger des Wettbewerbs) auch
die damaligen Investoren mit ihren Architekten teilnahmen, auf der die städtebauliche Figur, die der Rahmenplan für dieses Areal vorsieht, d.h. die Ausbildung
von zwei unterschiedlich großen Baublöcken mit einer dazwischen liegenden
Durchwegung, noch einmal kritisch überprüft wurde.
Im Ergebnis dieser Beratung wurden die Festlegungen des Rahmenplanes, d.h.
die Ausbildung separater Baublöcke mit einer öffentlich nutzbaren passagenartigen begrünten Durchwegung sowie die Ausbildung eines Stadtplatzes, der auch
für eine Marktnutzung vorgesehen ist, grundsätzlich mit dem Hinweis bestätigt,
dass langfristige Verkehrsplanungen (Straßenbahntrasse) dabei zu berücksichtigen sind.
Auf der Grundlage dieses Ergebnisses wurde unter Einbeziehung des Natur- und
Grünflächenamtes und des Tiefbauamtes vom beauftragten Büro Karl Peter
18
Schreckenberg & Partner ein erster Vorentwurf für den Bebauungsplan sowie ein
landschaftsplanerischer Fachbeitrag erarbeitet, die die Grundlage für die Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung, die vom 23. Januar bis 16.Februar
1995 stattfand, bildeten.
Trotz des vorliegenden grundsätzlichen städtebaulichen Konzepts des Rahmenplanes wurde in weiteren Beratungen zwischen Bezirk und Investoren, insbesondere die konkrete Lage und Ausformung der öffentlich nutzbaren Durchwegung,
die Baukörperausformung sowie die Nutzungsverteilung bezüglich Wohnen,
Dienstleistungen und Einzelhandel diskutiert.
Zu diesem Zeitpunkt war man noch davon ausgegangen, das alle Grundstücke,
die den kleineren Baublock I bilden, von einem Investor entwickelt werden sollen.
Es stellte sich aber heraus, dass das Grundstück Erich-Steinfurth-Straße 3/ Lange Straße 51 ein Privatgrundstück ist und nicht in den Investitionsvorrangsanträgen enthalten ist. Diese Tatsache hat den allgemeinen Planungsprozess aufgehalten, da lange Zeit nicht klar war, ob sich der betreffende Eigentümer auf
der Grundlage der bezirklichen Beschlüsse und des Rahmenplanes selber an
der Entwicklung beteiligen wird.
Im Ergebnis der Beratung am 20.11.1995 im Stadtplanungsamt konnte Konsens
erzielt werden, dass das Grundstück Erich-Steinfurth-Straße 3 / Lange Straße 51
in das städtebauliche Konzept des kleineren Baublocks integriert und entsprechend der Festlegungen des Rahmenplanes bebaut wird. Offen blieb allerdings
die endgültige Entscheidung, ob auf dem Grundstück ein kleines Hotel oder Bürogebäude errichtet wird. Beide Nutzungsarten entsprechen aber grundsätzlich
den Zielstellungen des Rahmenplanes Hauptbahnhof (heute Ostbahnhof) /
Spreeuferbereich und den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und stimmen mit den bezirklichen Intentionen zur Entwicklung des Standortes am Ostbahnhof überein.
Vertiefende Untersuchungen der Bereichsentwicklungsplanung ergaben, dass
das im Bezirk bestehende enorme Defizit an Frei- und Grünflächen nicht durch
weitere Baumaßnahmen verschärft werden darf und deshalb vorhandene größere Grün- und Freiflächen nach Möglichkeit nicht bebaut werden sollten.
Deshalb wurde entschieden, dass die im Rahmenplan Hauptbahnhof/Spreeuferbereich ursprünglich als Baufeld C ausgewiesene Fläche d.h. die
ehemaligen die Grundstücke Lange Straße 38-40, Erich-Steinfurth-Straße 13
und 14 Koppenstraße 4-6 , bei der es sich um eine dem Land Berlin zugeordnete
ca. 4000 qm große desolate Grün- und Freifläche handelt, nicht mehr für eine
Bebauung zur Verfügung stehen, sondern diese gemeinsam mit dem benachbarten ebenfalls desolaten Stadtplatz zu einer Grünanlage/Stadtplatz mit einer hohen Aufenthaltsqualität zu entwickeln und zu gestalten.
Mit dem Beschluss Nr. 5 / 95 vom 20.12.1995 wurde deshalb die Änderung des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes V-44, unter Einbeziehung der ehemaligen Grundstücke Lange Straße 38-43, Erich-Steinfurth-Straße 11-14 und Koppenstraße 4-6 in den erweiterten Geltungsbereich sowie die Modifizierung der
städtebaulichen Ziele beschlossen.
Entgegen aller Erwartungen wurden die positiv beschiedenen Investitionsvorraganträge nicht in Anspruch genommen. Da auch für die 1997 beantragten Verlängerungen keine wirtschaftlichen Nachweise vorgelegt wurden, hat die Senatsverwaltung für Bauern, Wohnen und Verkehr die InVorG- Verfahren 1999 eingestellt.
19
II.
Planinhalt und Abwägung
1.
Ziele der Planung (Grundzüge der Planung)
Ziel der Planungen ist es, im östlichen Bereich des Geltungsbereichs einen zu
den öffentlichen Räumen hin grundsätzlich geschlossenen Berliner Baublock zu
ermöglichen, der an einer Stelle aufgebrochen und für die Öffentlichkeit fußläufig
durchquerbar sein soll.
Der zwischenzeitlich hergestellte Stadtplatz und die Grün- und Freifläche - öffentliche Parkanlage – sollen planungsrechtlich entsprechend gesichert werden.
Der Schwerpunkt der Planung liegt in der Entwicklung des Areals nördlich des
Ostbahnhofs zu einem attraktiven Wohn- und Dienstleistungsstandort mit kleinteiligen Einzelhandelseinrichtungen in den Erdgeschoßzonen, wobei die Wohnnutzung entlang der Lange Straße und zu den öffentlichen Plätzen hin eingeordnet werden soll.
Es soll eine Bebauung in Anlehnung an die historische Blockstruktur ausgebildet
werden, die zum einen an der Straße der Pariser Kommune den Standort am
Ostbahnhof markiert und zum anderen eine Platzwand am umzugestaltenden
Stadtplatz bildet und gleichzeitig sowohl das Gebäude des Ostbahnhofs als auch
des Kaufhauses in die Stadtstruktur einbezieht.
Die zwischen den beiden Baublöcken, auf dem Grundstück Lange Straße 50 /
Erich-Steinfurth-Straße 4, öffentlich nutzbare Durchwegung ist ein unverzichtbares städtebauliches Element, wo der bei der Realisierung der Bebauung zu erwartende Verlust an Bäumen und offener Bodenfläche ausgeglichen werden
kann. Die Bepflanzung der Durchwegung hat kein städtebauliches Erfordernis,
auch wenn sie gestalterisch an diese Stelle gerechtfertigt ist. Sie kann aber nicht
festgesetzt werden.
Darüber hinaus sind langfristige Verkehrsplanungen, die eine für einen späteren
Zeitpunk zu realisierende Straßenbahntrasse über die Straße der Pariser Kommune und die Erich-Steinfurth-Straße zu berücksichtigen, auch wenn entsprechend aktueller Erhebungen derzeit kein Bedarf dafür besteht
Die Höhenentwicklung der im Bebauungsplan festzusetzenden Baublöcke soll
sich an der Traufhöhe (ca. 22.00 m) der noch in der Erich-Steinfurth-Straße vorhandenen ursprünglichen Bebauung orientieren.
Demnach sind maximale Gebäudeoberkanten von bis zu 26 m möglich.
Entsprechend dem Rahmenplan soll die vorgesehene Wohnnutzung vorrangig
entlang der Lange Straße untergebracht werden, da sich die Erich-SteinfurtStraße durch ihre Lage am Bahnhof und wegen der Verlärmung nicht für Wohnzwecke eignet.
Von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist die zu begrünende, öffentlich
nutzbare Durchwegung zwischen den beiden Baublöcken.
Neben ihrer Funktion als öffentlicher Durchgang soll sie auch als Ausgleichsfläche für Baumneupflanzungen wegen des zu erwartenden Verlust von Bäumen
bei Realisierung der Bebauung nutzbar sein.
Städtebaulich gliedert die Durchwegung das Kerngebiet in zwei unterschiedlich
große „solitäre Baublöcke“ und rhythmisiert den Geltungsbereich zwischen der
Straße der Pariser Kommune und der Koppenstraße durch die städtebaulich gewollte Abfolge Baublock - Durchwegung - Baublock - Stadtplatz und öffentliche
Parkanlage in besonderer Weise und bildet eine direkte Verbindung vom Gebäude des Ostbahnhofs zu den 21geschossigen Wohngebäuden im Allgemeinen
20
Wohngebiet nördlich der Lange Straße. Um das Grundstück der Durchwegung
nicht völlig einer Bebauung zu entziehen, ist die Durchwegung durch zwei Luftgeschosse an der Erich- Steinfurth- Straße und der Langestraße durch den Blockinnenbereich zu führen.
Darüber hinaus soll sie an den nördlich der Lange Straße parallel zur Straße der
Pariser Kommune verlaufenden Grünzug anknüpfen und eine durchgehende
fußläufige Grünverbindung vom Gebäude des Ostbahnhofs bis in das Allgemeine Wohngebiet herstellen.
Die zwischen den Baublöcken gelegene öffentliche Durchwegung bietet Raum
genug, sie mit Bäumen zu bepflanzen. Die derzeit dort vorhandene Rosskastanie
kann entgegen der ursprünglichen Absicht nicht erhalten bleiben. Aufgrund der
Eigentumsverhältnisse und Grundstückszuschnitte ist die Lage der Durchwegung städtebaulich nicht veränderbar. Der Eingriff in das Eigentum beschränkt
sich auf nur ein Grundstück, welches sich noch im Eigentum des Landes Berlin
befindet. Weitere Ausführungen unter zur Untersuchung um die Kastanie sind
dem Punkt II 4.2. zu entnehmen.
Der Blockinnenbereich soll im Wesentlichen unbebaut sein.
Im Bereich der Blockdurchquerung soll ein kleiner Stadtplatz mit Aufenthaltsqualität entstehen, der baulich nach Osten und Westen hin begrenzt wird.
Das städtebauliche Konzept berücksichtigt darüber hinaus eine künftige Straßenbahntrasse, die von der Straße der Pariser Kommune in die Erich-SteinfurthStraße geführt werden soll. Der für das Einbiegen einer künftigen Straßenbahn
erforderliche Flächenbedarf wird im Bebauungsplan mit der Bestimmung der
Baugrenze im kleineren Baublock zwischen den Punkten N und D, das heißt zwischen der Lange Straße und der Erich-Steinfurth-Straße entlang der Straße der
Pariser Kommune ermöglicht. Darüber hinaus wird dadurch ermöglicht, dass bei
Verwirklichung der Verkehrsplanungen der jetzige Straßenverlauf der Straße der
Pariser Kommune zwischen Lange Straße und Erich- Steinfurth- Straße angepasst werden könnte. Darüber hinaus ist die Blockrandbebauung an der Straße
der Pariser Kommune so positioniert, dass sie die von Norden her bestehende
Wegebeziehung nicht zustellt sondern auf den Bahnhofszugang hin baulich umlenkt.
Es entsteht eine kleine Platzfläche, die durch eine Cafe oder Ähnliches genutzt
werden kann, und somit den Bereich städtebaulich aufwertet.
Auch wenn für die Verkehrsplanung der Straßenbahnverlängerung derzeit kein
aktueller Bedarf nachgewiesen werden kann, so soll die nach dem Bebauungsplan realisierte Bebauung einer Straßenbahnverlängerung die möglicherweise
mittel- bis langfristig realisiert werden soll, nicht entgegenstehen.
Die Realisierung der beabsichtigten Bebauung setzt unabhängig von der Straßenbahnplanung voraus, dass die bisher als öffentliches Straßenland ausgewiesene Wendeanlage zwischen der abgehangenen Erich-Steinfurth-Straße und
der Straße der Pariser Kommune eingezogen und entwidmet wird. Dies ist zwischenzeitlich bereits umgesetzt worden.
Die Erich-Steinfurth-Straße könnte bei Bedarf an die Straße der Pariser Kommune angebunden werden. Die dafür erforderliche kleine Teilfläche der bisherigen
Wendeanlage wird der Erich- Steinfurth- Straße zugeordnet. Die Bauflucht im
Eckbereich der Straße der Pariser Kommune / Erich-Steinfurth-Straße ermöglicht
eine künftige Straßenbahntrasse. Diese wäre ggf. nach dem Jahr 2025 im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens abzuhandeln. Das ist derzeit nicht vorgesehen, da die Straßenbahn nicht in den Planungen des STEP Verkehr bis 2025
berücksichtigt ist.
Für die im Bebauungsplan festzusetzende Parkanlage und den festzusetzenden
Stadtplatz liegt eine stadträumliche Analyse des Büros „Arbeitsgemeinschaft Alkewitz, Cassens + Siewert“ vor. Die Parkanlage und der Stadtplatz wurden bereits weitestgehend errichtet.
21
In zwei Varianten wurden auf der Grundlage einer Bestandserhebung und Bewertung erste gestalterische Vorschläge zum weiteren Umgang mit der Grünfläche, der späteren Parkanlage und der derzeitigen Marktzone, dem späteren
Stadtplatz, gemacht.
Dabei wird nicht nur davon ausgegangen, dass der nicht unbedeutende, auf beiden Flächen vorhandene Baumbestand erhalten werden muß, sondern daß sowohl die Grünfläche, als auch die derzeitige Marktfläche einen räumlich funktionellen Zusammenhang haben und von daher in ihrer künftigen Ausformung und
Gestaltung als Parkanlage und Stadtplatz aufeinander bezug nehmen müssen,
um für diesen Bereich eine wirkungsvolle Verbesserung der Aufenthaltsqualität
und des Erscheinungsbildes zu erreichen.
Die auf der derzeitigen Marktfläche vorhandenen Baumgruppe von 24 Blutahornbäumen spielt dabei eine wichtige Rolle. Ihr Erhalt setzt voraus, daß der
künftige Stadtplatz auch nicht für Anlagen des ruhenden Verkehrs unterbaut
wird, was im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens V - 44 auch nicht vorgesehen ist. Da sich der Baumbestand auf beiden Flächen in einem schlechten Pflegezustand befindet, viele Baumscheiben bis zum Stammfuß versiegelt sind und
vorhandene Umfriedungen, Hochbeete und Leuchten in einem sehr schlechten
Zustand sind, sind in erster Linie Ordnungs-, Pflege- und Ergänzungsmaßnahmen erforderlich, mit denen bereits 1999 begonnen wurde.
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zur Begrünung der Flächen oberhalb
der Tiefgaragen sowie von Freiflächen und Flachdächern getroffen.
Die im Geltungsbereich vorhandene öffentliche Parkanlage sowie der Stadtplatz
werden planungsrechtlich gesichert.
Da sie sich im Eigentum des Bezirksamtes Friedrichshain- Kreuzberg befinden,
sind der Baumschutz sowie mögliche Ersatzpflanzungen auf diesen Flächen gesichert.
Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs werden unter den beiden Baublöcken
Tiefgaragen festgesetzt. Die Ein- und Ausfahrten sollen sich für beide Baublöcke
im Bereich der Lange Straße befinden. Wegen der freizuhaltenden Straßenbahntrasse kommt eine Tiefgaragenzufahrt von der Straße der Pariser Kommune oder von der Erich-Steinfurth-Straße aus für beide Baublöcke nicht in Frage.
Die Zufahrtsrampen zu den beiden Tiefgaragen befinden sich jeweils im Gebäudeinneren. Die genaue Lage wird nicht festgesetzt, sie bleibt der Ausführungsplanung und Abklärung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
Die Ein- und Ausfahrtsbereiche sollen entlang der Straßenbegrenzungslinie bzw.
Baugrenze in der Lange Straße entstehen.
Wesentlicher Planinhalt
Den städtebaulichen Zielen folgend, wird der Geltungsbereich als Kerngebiet
(MK) gemäß § 9 Abs. 1 BauGB und § 7 BauNVO festgesetzt. Entsprechend § 1
Absatz 4, 5 und 7 BauNVO wird die Gliederung nach Art der zulässigen Nutzung
vorgenommen sowie nach § 7 Absatz 2 BauNVO Regelungen zur Sicherung des
gewünschten Wohnanteils getroffen.
Der Bebauungsplan V - 44 dient der Schaffung planungsrechtlicher Grundlagen
für die im Rahmenplan „Hauptbahnhof/Spreeuferbereich“ festgelegte städtebauliche Entwicklung des Kerngebiets zu einem kleinteiligen Dienstleistungsstandort.
Er dient der Einordnung von einem bis zu 30%igen Wohnanteil im Baublock an
den geeigneten Stellen.
Die Einordnung von Wohnen im Kerngebiet rechtfertigt sich zum einen aus dem
bestehenden bezirklichen Wohnbedarf und der Notwendigkeit des Abbaus des
bestehenden Defizits, zum anderen aus der städtebaulichen Zielstellung, das
22
Kerngebiet nördlich des Ostbahnhofs, welches einen direkten Übergangsbereich
zwischen den Anlagen der Bahn (Ostbahnhof und Gleisanlagen) und dem direkt
nördlich der Lange Straße beginnenden Allgemeine Wohngebiet bildet, zu einem
urbanen Stadtraum mit einer öffentlichen Parkanlage und einem attraktiven
Stadtplatz, der Raum für vielfältige Aktivitäten bieten soll, zu entwickeln. Die
Wohnnutzung soll im Kerngebiet in den beiden Baublöcken vorrangig entlang der
Lange Straße eingeordnet werden, da sich die Erich-Steinfurth-Straße durch ihre
direkte Lage am Ostbahnhof nicht für Wohnzwecke eignet.
Das Kerngebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes V - 44 ist dabei einer
der Standorte, auf dem bei Berücksichtigung gesunder Wohn- und Lebensbedingungen ca. 100 Wohneinheiten errichtet werden können. Das soll in den beiden Baublocken vorrangig entlang der Lange Straße ab dem 1.OG vis-a-vis zu
dem angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet erfolgen.
Die städtebauliche Zielstellung, im Kerngebiet in den Erdgeschoßzonen im Wesentlichen nur kleinteilige Dienstleistungs- und Einzelhandelsnutzungen sowieSchank- und Speisewirtschaften und sonstige kleinteilige kulturelle oder sportliche Einrichtungen zuzulassen, resultiert zum einen daraus, das Kerngebiet im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes in Anlehnung an die durch Kriegseinwirkung verlorengegangene historische kleinteilige Blockstruktur wieder zu entwickeln, zum anderen aus der Größe der Baublöcke, die die Einordnung flächenintensiver Einrichtungen nicht zulassen.
Auf Festsetzungen, die am Zentrenstandort Ostbahnhof einen weiteren großflächigen Einzelhandel auf dem Grundstück Erich-Steinfurth-Straße 9-10 / Langestraße 44-45 wird verzichtet. Der ergänzende Bedarf an Einzelhandelsflächen ist
mit der Zulässigkeit von Einzelhandelsflächen im kleinteiligen Segment gegeben.
Darüber hinaus wird die vollflächige Grundstücksversiegelung vermieden.
Es wäre auch zu befürchten, dass durch flächenintensive Nutzungen, einschließlich kultureller und sportlich genutzter Einrichtungen aufgrund des zu erwartenden Besucherverkehrs Beeinträchtigungen der bereits vorhandenen Wohnnutzung im Allgemeinen Wohngebiet und der im Kerngebiet städtebaulich gewollten
Wohnnutzung auftreten. Auch von daher sind großflächige und besucherintensive Einrichtungen städtebaulich nicht vertretbar und nicht gewollt.
Durch die Kleinteiligkeit der Einrichtungen soll sichergestellt werden, dass in den
Erdgeschoßzonen ein vielfältiges öffentliches Angebot zur Entwicklung eines urbanen Lebens erreicht werden, damit keine toten Zonen entstehen und das
Kerngebiet nicht zu einem Standort mit „bahnhofstypischem Milieu“ verkommt,
was sich dann auch negativ auf die Lebensqualität im angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet auswirken würde.
2.
Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan
Der Bebauungsplan setzt für den Geltungsbereich ein Kerngebiet, bestehend
aus zwei Baublöcken mit öffentlicher Durchwegung, eine Parkanlage und einen
Stadtplatz fest. Diese Festsetzungen lassen sich aus den Darstellungen des FNP
entwickeln, denn sie stimmen mit den programmatischen Zielen des FNP zur
Gebietsentwicklung überein, dem gemäß werden die Aussagen des Flächennutzungsplanes umgesetzt. Die Tatsache, dass die vorhandene und im Bebauungsplan festzusetzende Grün- und Freifläche nicht im Flächennutzungsplan dargestellt ist, ist auf die Systematik des FNP zurückzuführen, nach der Bau- und Freiflächen, die kleiner als 3 ha sind nicht dargestellt werden.
23
3.
Begründung einzelner Festsetzungen
3.1.
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan setzt ein Kerngebiet, eine Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung - Stadtplatz - und eine Grünfläche der Zweckbestimmung
„Öffentliche Parkanlage“ fest.
Er regelt jeweils lagebedingt die im Kerngebiet zulässigen, ausnahmsweise zulässigen bzw. unzulässigen Nutzungen durch die textlichen Festsetzungen
Nr.1,2,3,4,5 und 6 ( sh. Pnkt. II 3.4.).
Die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebietes für die Unterbringung von
Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung und der Kultur bleibt aber trotz des zulässigen Wohnanteils, der eingeschränkten Möglichkeiten für Einzelhandel und der eingeschränkten Zulässigkeit
von Vergnügungsstätten gewahrt.
Das Planungsgebiet ist darüber hinaus Bestandteil des Stadtteilzentrums „Ostbahnhof“. Es soll künftig ergänzende Funktionen zu den bereits dort vorhandenen kerngebietstypischen Nutzungen wie dem Kaufhaus und den Bürogebäuden
aufnehmen, um den Standort zu stärken.
3.2.
Maß der baulichen Nutzug und überbaubare Grundstücksfläche
Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen, Bebauungstiefen sowie Gebäudehöhen
fest und regelt die Bebauung der beiden Baublöcke bei Berücksichtigung langfristiger gesamtstädtischer Verkehrsplanungen (Straßenbahntrasse).
Das Maß der baulichen Nutzung wird für beide Baublöcke über Festsetzung der
überbaubaren Grundstücksflächen und der Gebäudehöhen bestimmt.
Das Maß der Nutzung für das Kerngebiet stellt sich auf den Baugrundstücken
folgendermaßen dar:
Nr.
Grundstück
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Erich-Steinfurth-Str.3/Langestr.51
Str.d.Pariser Kommune Fl.st. 147
Erich-Steinfurth-Str. 1
Erich-Steinfurth-Str. 6
Erich-Steinfurth-Str. 7
Erich-Steinfurth-Str. 8
Langestraße 52
Langestraße 54
Erich-Steinfurth-Str. 2
vor Erich-Steinfurth-Str.4/
Erich-Steinfurth-Str.4/
Langestraße 50
Langestraße 53
Erich-Steinfurth-Str.9-10/
Langestraße 44-45
vor Erich-Steinfurth-Straße 5
Erich-Steinfurth-Straße 5/
Langestraße 49
Langestraße 48
Langestraße 47
Langestraße 46
11
12
13
14
15
16
Summen
durchnittlich
Werte planimetriert u.rechnerisch
ermittelt)
Größe
(m²)
939
423
546
452
323
323
560
457
226
GR
(m²)
764
264
368
215
184
184
577
302
220
GFm.TG
(m²)
3.570
1.452
2.160
1.505
1.288
1.288
1.062
1.794
1.224
GRZm.TG GRZo.TG
GFZ
0,81
0,62
0,67
0,48
0,57
0,57
1,0
0,66
0,97
0,81
0,57
0,66
0,48
0,57
0,57
0,31
0,65
0,90
3.80
3,43
3,96
3,33
3,99
3,99
1,84
3,93
5,42
674
316
1.264
0,47
0,47
1,88
595
2010
595
1569
1.074
8.621
1,0
0,78
0,3
0,66
1,83
3,95
910
768
3.573
0,84
0,84
3,95
451
443
443
380
325
325
1.290
1.098
1.098
0,84
0,73
0,73
0,48
0,41
0,41
2,86
2,48
2,48
9766
7356
32.695
0,75
0,59
3,34
24
Überschreitung des Nutzungsmaßes
Die für ein Kerngebiet gemäß § 17 Abs.1 BauNVO zulässige Obergrenze für die
Geschossflächenzahl (GFZ) 3,0 wird überschritten. Die zulässige Grundflächenzahl für ein Kerngebiet liegt bei 1,0.
Der Flächennutzungsplan sieht mit der Darstellung einer gemischten Baufläche
M1 bereits eine hohe Dichte für die Gebietsentwicklung vor.
Gemäß § 17 Abs. 3 BauNVO können in Gebieten, die am 1. August 1962 i.V.m.
§ 26a Abs.1 BauNVO überwiegend bebaut waren, die Obergrenzen überschritten
werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Überschreitungen müssen durch Umstände ausgeglichen sein oder durch
Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden.
Das Gebiet in dem sich der Geltungsbereichs war am 1. Juli 1990 überwiegend
bebaut.
Erfordernis durch städtebauliche Gründe
Städtebauliches Ziel des Bebauungsplanes ist es, die ehemals vorhandene berlintypische Blockstruktur mit Freiräumen im Inneren zu sichern.
Entlang der Koppenstraße und der Straße der Pariser Kommune sind Wohngebiete in offener Bauweise in den 60’er und 70’er Jahren entstanden.
Beendet wurde die Neubebauung durch das 1979 entstandene Kaufhaus.
Das nördlich des Ostbahnhofs gelegene Gebiet, ausgenommen der Geltungsbereich , waren damit weitestgehend bebaut.
Der Geltungsbereich soll nun einer Neubebauung zugeführt werden. Er befindet
sich zwischen dem wichtigsten Fernbahnhof des östlichen Teils von Berlin und
einem allgemeinen Wohngebiet.
Das Planungsgebiet grenzt unmittelbar an das Bahnhofsgebäude mit drei Zugängen auf der ihm zugewandten Seite an. Damit weist es hinsichtlich seiner Erschließung mit dem ÖPNV- Erschließung eine besondere Lagegunst auf.
Eine offene Bauweise kann hier, an einem so zentralen Ort, der erforderlichen
vermittelnden Funktion einer Bebauung zwischen Bahnanlagen mit Bahnhof und
allgemeinem Wohngebiet nicht gerecht werden, zumal die schmalen Grundstücksstrukturen der gründerzeitlichen Blockstruktur entsprechen und mehrfach
nur geringe Grundstückstiefen vorweisen.
Eine städtische Bebauung in offener Bauweise wäre städtebaulich nicht vertretbar.
Deshalb sollen die alten Strukturen des geschlossenen Baublocks in blockspezifischer Bauhöhe realisiert werden.
Maßstabsbildend dafür sind die aus der Altbebauung noch vorhandenen , zwischenzeitlich modernisierten Gebäude auf den Grundstücken Erich-SteinfurthStraße 6,7 und 8.
Dem massiven Bahnhofsgebäude wird eine städtische Bebauung in Form eines
für die Berliner Innenstadt typischen Baublocks als Entree entgegengesetzt.
Damit wird die gestalterische Einbindung des Bahnhofsgebäudes in das Stadtbild
erreicht.
Der Baublock soll an einer Stelle aufgebrochen und mit einer Blockdurchquerung
versehen werden.
Flankierend zur Bockdurchquerung werden in typischen Strukturen von Seitenflügeln zwei Baukörper errichtet. So entsteht im Blockinnenbereich ein Raum mit
hoher Aufenthaltsqualität .
25
Um die erforderlichen städtebaulichen Anforderungen wie Belichtung und Besonnung im Blockinneren zu gewährleisten, werden an der Langestraße und der
Erich- Steinfurth- Straße zwei Luftgeschosse errichtet.
Die flankierenden Seitenflügel dürfen aber nur drei Geschosse hoch errichtet
werden.
So kann sichergestellt werden, dass ein ruhiger, intimer, aber öffentlich nutzbarer
Blockinnenbereich entsteht.
Die eingeschossige Hofüberbauung soll möglich sein, da es zwingend erforderlich ist, den Einzelhandelsstandort um den Ostbahnhof durch ergänzende Angebote zu stärken. Damit besteht die Möglichkeit das bestehende Einzelhandelsangebot zu ergänzen.
Die höchsten Nutzungsdichten weisen die Eckgrundstücke und die nicht so tiefen Grundstücke auf.
Die Überschreitung der zulässigen Obergrenzen gem. § 17 Absatz 2 BauNVO
für die Geschossflächenzahl resultiert aus dem städtebaulichen Erfordernis, direkt gegenüber dem Bahnhof Ostbahnhof einen berlintypischen, geschlossenen
Baublock wiederzuerrichten.
Ausgleichende Maßnahmen und Umstände
Als ausgleichende Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 2.Nr.2 wirkt der vorhandene Blockinnenbereich, mit einem geplanten Baum- und Grünbestand verfügt.
Der Bebauungsplan setzt hier Hofbegrünungen fest.
Darüber hinaus sollen Dachflächen, dort wo es möglich ist, begrünt werden.
Im Planungsgebiet selbst befinden sich eine öffentliche Grünfläche und ein öffentlicher, begrünter Stadtplatz.
In etwa 350 m Entfernung zum Plangebiet befindet sich, öffentlich zugänglich,
die Spree mit dem neu geschaffene Park an der Spree und dem East- SidePark sowie dem überörtlich bedeutsamen und verknüpften Spreeuferwanderweg.
Das Planungsgebiet liegt an zwei größeren Nord- Süd Schneisen, der Koppenstraße und der Straße der Pariser Kommune , die einen Luftaustausch zwischen
der Spree und den Friedhöfen an der Friedenstraße ermöglichen.
Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Mit den vorgesehenen Festsetzungen im Bebauungsplan V-44 werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet.
Eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Wohnungen ist
trotz teilweiser Überschreitung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächen
durch die Baukörperstellung und durch die Möglichkeit für zwei- und mehrseitige
Grundrisslösungen sichergestellt. Dies ist in der nachfolgenden Abwägung zu
den Abstandflächen detailliert dargestellt. Der Anforderung für eine ausreichende
Belichtung, Belüftung und Besonnung entspricht insbesondere der Verzicht der
Festsetzung von Hinterhofbebauung auf den Grundstücken, teilweise mit noch
vorhandenen gründerzeitlichen Baustrukturen.
Darüber hinaus trifft der Bebauungsplan Festsetzungen, die bei Heizungsumrüstung oder Neubau die Anwendung gering emittierender Brennstoffe sicherstellt
und so einer Verschlechterung der Luftgüte entgegenwirkt. Die Wohnungen sind
in den Bereichen an der Langestraße angeordnet, wo die Anforderungen an das
Schalldämmmaß der Fassaden von Aufenthaltsräumen in Wohnungen durch
bauliche Maßnahmen gemäß DIN 4109 sichergestellt werden können.
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt
Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen, aus denen eine geringere Versiegelung
und Grundstücksüberbauung resultiert, als die derzeit vorhandene. Eine Blockinnenverdichtung, ausgenommen die entlang der Durchwegung, wird ausge26
schlossen. Das Konzept berücksichtigt die besonders schöne, erhaltenswerte
Kastanie auf dem Grundstück Langestraße 50. Die Kastanie soll an der Künftigen Durchwegung Bestandteil einer neu zu pflanzenden Baumreihe sein. Damit
kann auch ein Baumbestand, der als Ausgleich für zu fällende Bäume weitestgehend auf den Baugrundstücken erbracht werden soll, entwickelt werden. Somit
stehen auch Lebensräume für anzutreffende standorttypische Tierarten zur Verfügung. Der Bebauungsplan lässt insgesamt positive Auswirkungen auf die
Umwelt erwarten.
Befriedigung der Bedürfnisse des Verkehrs
Das Planungsgebiet bietet mit seiner direkten Lage am Bahnhof Ostbahnhof, der
Straße der Pariser Kommune und der Koppenstraße alle Voraussetzungen, die
Bedürfnisse der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer,
PKW- /ÖPNV- Nutzer, Regional- Fernbahn- und ICE-Reisender) nach ausreichender Mobilität zu erfüllen.
Am Planungsgebiet selbst befindet sich eine Bushaltestelle der Linie 240 und
147. Weitere Bushaltestellen befinden sich an der Südseite des Bahnhofsgebäudes.
Die U-Bahnlinie U-5 ist ca.700m entfern mit der Haltestelle Weberwiese fußläufig
in ca. 12 Minuten bzw. mit der Buslinie 147 zu erreichen.
Die zusätzliche Verkehrsbelastung für das Straßennetz, hervorgerufen durch die
Planungen, wird nur unwesentlich zunehmen und über das vorhandene Netz abwickelbar sein.
Sonstige öffentliche Belange stehen einer Nutzungsmaßüberschreitung nicht
entgegen.
Abstandflächen
Bezogen auf die im Plangebiet zulässige Höhe der baulichen Anlagen ist die
Baukörperfestsetzung eine ausdrückliche Festsetzung im Sinne des § 6 Abs.8
Bauordnung für Berlin. Der Vorrang des Bebauungsplans gegenüber der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefe ist nur bei „ausdrücklicher“ planerischer Ausweisung gegeben, die außerdem noch zwingenden Charakter haben
muss. Das berücksichtigt der Bebauungsplan durch die Baukörperausweisung.
In § 6 Abs. 5 BauOBln und Absatz 3 sind die bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstände und Regelungen zu den Abstandflächenüberdeckungen
festgelegt. Die Festsetzungen dieses Bebauungsplans setzen sich auf einigen
Grundstücken gemäß § 6 Abs. 8 BauOBln durch ausdrückliche Festsetzungen
über die Abstandsflächenregelungen des § 6 BauOBln hinweg.
Bebauung entlang der Straße der Pariser Kommune, Flurstück 147 und Langestraße 54 sowie Erich- Steinfurth- Straße 2:
Die erforderlichen Abstandflächen (10 m) werden durch die Festsetzung der Bebauung entlang der Straße der Pariser Kommune, Flurstück 147 und Langestraße 54 zum rückwärtig gelegenem Grundstück Langestraße 53 hin nicht eingehalten. Die erforderlichen Abstandflächen (10 m) werden durch die Festsetzung der
Bebauung Erich-Steinfurth-Straße 2 zu den rückwärtig gelegenen Grundstücken
Langestraße 52, anteilig auch Nr. 53 ebenfalls nicht eingehalten.
Diese Bebauung wird nahezu auf der Grenze erfolgen.
Die gesunden Arbeitsbedingungen auf den betroffenen Nachbargrundstücke
sind dennoch sichergestellt. Im Wesentlichen wird in Folge der Nichteinhaltung
der Abstandfläche eine Verschattung der Freifläche des Nachbargrundstücks
entstehen. Die Eigentümerin des Grundstücks Langestraße 53 und Miteigentümerin an 7/11 am Grundstück Langestraße 52 hat erklärt, dass sie die Baulasteintragung für die Fensterrechte vor der Festsetzung des Bebauungsplans V-44
27
beantragen wird, so dass einseitige Belichtungssituationen weitestgehend ausgeschlossen werden können.
Für das Gründstück Erich- Steinfurth- Straße 2 allerdings könnte das eine einseitige, nach Süden orientierte Fenstersituation bedeuten. Wohnungen sind hier
unzulässig, Grundrisse für Büro- und andere Dienstleister müssen dann so organisiert werden, dass die Belichtung, Besonnung und Belüftung von der Südseite
der Fassade her sichergestellt wird. Zum Hof hin ist im „Worst- Case- Fall“ dann
eine Brandwand auszubilden. Hier ist beabsichtigt, auch von den weiteren Eigentümern die Zustimmung für die Baulasteintragung zu erwirken.
Die geplante Bebauung in Form des geschlossenen Baublocks auf nicht ausreichend tiefen Baugrundsstücken hat auch in den rückwärtigen Eckbereichen die
Überdeckung von Abstandflächen zur Folge. Die Eckbereiche unterliegen einer
Eigenverschattung. Sie sind aus städtebaulichen Gründen unvermeidbar, da einerseits die Blockecken geschlossen werden. Andererseits soll die Bebauung
von der Straße der Pariser Kommune abgerückt werden, um die Tram Trasse
auch in Zukunft noch realisieren zu können. Darüber hinaus soll das Gebäude
den Weg zum Bahnhofszugang markieren und baulich dahin lenken.
Die gesunden Arbeitsbedingungen sind trotz der Abstandflächenüberschreitung
sichergestellt, da ein weitgehender Lichteinfall und eine Besonnung aus der Süd
bis Westseite für betroffene Fassadenabschnitte möglich sind. Der Blockinnenbereich ist nicht überbaubar.
Erich-Steinfurth-Str.9-10/ Langestraße 44-45:
Die geplante Bebauung hat hier, auf dem eigenen Grundstück in den Eckbereichen die Überdeckung von Abstandflächen zur Folge.
Die Besonnung und Belichtung dieser betroffenen Eckbereiche ist sichergestellt,
da die Blockinnenbereiche ansonsten nicht überbaubar offen sind und somit der
Sonneneinfall aus wechselnd Ost-Süd-West- Richtung auf die Fassadenabschnitte erfolgen kann.
Bebauung Blockdurchwegung - Erich-Steinfurth-Str.5, Langestraße 49 bzw. und
Erich-Steinfurth-Str.3 , Langestraße 51:
Die im Blockinnenbereich entlang der Durchwegung geplanten zwei dreigeschossigen Baukörper halten die rückwärtigen erforderlichen Abstandflächen
(4,8 m) zum Grundstück Erich-Steinfurth-Str.4, Langestraße 52 bzw. und ErichSteinfurth-Str.6 und Langestraße 48 nicht ein.
Die geplante Bebauung hat hier in den Eckbereichen die Überdeckung von Abstandflächen zur Folge.
Die Besonnung und Belichtung dieser betroffenen Eckbereiche ist sichergestellt,
da die Blockinnenbereiche ansonsten nicht überbaubar sind und somit der Sonneneinfall wechselnd aus Ost-Süd-West- Richtung auf verschiedene Fassadenabschnitte erfolgen kann.
Die Eigentümerinnen Langestraße 48,53, anteilig auch Langestraße 52 haben
schriftlich erklärt, dass durch sie die Baulasteintragungen für die Fensterrechte
beantragen werden. Es wird daran gearbeitet, die Zustimmung der Miteigentümer Langestraße 52 sowie der Eigentümer des Grundstücks Erich- SteinfurthStraße 6 zu einer Baulasteintragung für entsprechende Fensterrechte zu erwirken.
Für die beiden 3- geschossigen Baukörperteile im Blockinnenbereich allerdings
könnte das jeweils eine einseitige orientierte Fenstersituation bedeuten. Im
„Worst- Case- Fall“ wäre für den südöstlichen Riegel dann eine Brandwand auszubilden, beim nordwestlichen Riegel beträfe das einen Wandabschnitt.
Grundrisse für Wohnungen, Büro- und andere Dienstleister müssen dann so organisiert werden, dass die Belichtung, Besonnung und Belüftung von der Südseite der Fassade her sichergestellt wird, was bei einer zulässigen Bebauungstiefe
von 11,0 m möglich ist.
28
3.3.
Bauweise
Der Bebauungsplan regelt die geschlossene Bauweise, um abschließend einen
nach außen hin abgeschlossenen, homogenen Baublock mit einem ruhigen Innenhof sicherzustellen.
3.4.
Textliche Festsetzungen
1. Im Kerngebiet sind die in § 7 Abs.2 Nr.5 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht zulässig.
Rechtsgrundlage: § 9Abs.1 Nr.1BauGB i.V. mit § 1 Abs.5 BauNVO
Begründung:
Bei vorhandenem Kerngebiet soll ein bis zu 30-%-ger Wohnanteil realisiert werden.
Die zulässigen gewerblichen Nutzungen sollen vorwiegend entlang der zum
Bahnhof orientierten Erich- Steinfurth- Straße und in den zwei unteren Vollgeschossen im Planungsgebiet realisiert werden.
Die Erich- Steinfurth- Straße übernimmt neben der regulären Erschließungsfunktion auch eine Andienungsfunktion für den Ostbahnhof. Eine Tankstelle an dieser Strasse würde zusätzlichen Verkehr hervorrufen, der den Verkehrsfluss in
der Erich- Steinfurth- Straße stören wurde.
Die Langestraße stellt neben der Funktion einer Wohngebietserschließungsstraße auch die Zufahrt zu den Parkplätzen für den Kaufhof sicher.
Der durch Tanksellen hervorgerufene zusätzliche Verkehr würde die Wohnruhe
der nördlich angrenzenden Wohngebäude und der geplanten Wohnnutzung stören.
Deshalb sollen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig sein.
2. Im Kerngebiet sind die Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr. BauGB 1 i.V. mit § 1 Abs.6 BauNVO
Begründung:
Sh. Begründung zur TF 1,
Deshalb sollen auch Tankstellen, die nicht im Zusammenhang mit Parkhäusern
und Großgaragen errichtet werden, unzulässig sein.
3. Im Kerngebiet sind Einzelhandelseinrichtungen und Schank- und Speisewirtschaften nur im 1. Vollgeschoss zulässig.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V. mit § 1 Abs.4 Satz 1 und Abs.8
BauNVO
Begründung:
Im Planungsgebiet sollen die öffentlich nutzbaren gewerblichen Nutzungen im 1.
Vollgeschoss realisiert werden.
Dies soll die Belebung des Gebietes stützen. Die oberen Geschosse sind dann
den anderen gewerblichen Nutzungen bzw. der Wohnnutzung vorbehalten. Mit
dieser Festsetzung wird auch die für die zulässigen Wohnungen in den oberen
Geschossen die Wohnruhe sichergestellt.
Einzelhandelseinrichtungen sowie Schank- und Speisewirtschaften werden somit
auf ein für den Standort Ostbahnhof, der Bestandteil des Stadtteilzentrums Ostbahnhof ist, auf ein verträgliches Maß eingeschränkt.
29
Die zulässigen Einzelhandelseinrichtungen sollen das Stadtteilzentrum funktional
ergänzen.
4. Im Kerngebiet sind innerhalb der Fläche J K A F J oberhalb des 2. Vollgeschosses nur Wohnungen zulässig.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1Nr.1 BauGB i.V. mit § 9 Abs.3 BauGB und § 1 Abs.4
Nr.8 i.V. mit § 7 Abs.4 Nr.1 BauNVO
Begründung:
Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben, der
zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur; sie dienen auch dem Wohnen.
Es soll sichergestellt werden, dass das Kerngebiet zu einem attraktiven, kleinteiligen Dienstleistungs- und Wohnstandort entwickelt wird und eine in diesem
Stadtraum, in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Allgemeinen Wohngebiet.
Entsprechend den übergeordneten Planungen wird im Kerngebiet ein hoher
Wohnanteil angestrebt. Diese Festsetzung sichert die Realisierung eines Mindestanteils an Wohnnutzung im Planungsgebiet.
Mit dem aus der Festsetzung resultierenden Wohnanteil von annähernd 30 %
(ca. 9800 m² GF) auf den dafür geeigneten Grundstücken oberhalb des 2. Vollgeschosses ist die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebietes gewahrt.
Die für Wohnnutzung notwendigen Freiflächen einschließlich der privaten Kinderspielplätze können weitestgehend auf den Grundstücken nachgewiesen werden.
5. Im Kerngebiet können innerhalb der Flächen J K A F J und J F L M J
oberhalb des 1. Vollgeschosses Wohnungen zugelassen werden.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1Nr.1 BauGB i.V. mit § 9 Abs.3 BauGB und § 1 Abs.4
Nr.8 i.V. mit § 7 Abs.4 Nr.1 BauNVO
Begründung:
Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben, der
zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur; sie dienen auch dem Wohnen.
Es soll sichergestellt werden, dass das Kerngebiet zu einem attraktiven, kleinteiligen Dienstleistungs- und Wohnstandort entwickelt wird, in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Allgemeinen Wohngebiet.
Entsprechend den übergeordneten Planungen wird im Kerngebiet ein hoher
Wohnanteil angestrebt. Die Festsetzung zeigt auf, auf welchen Grundstücken die
Wohnnutzung realisiert werden kann.
Mit der aus der Festsetzung resultierenden Wohnanteil kann auf den dafür geeigneten Grundstücken auch oberhalb des 1. Vollgeschosses gewohnt werden.
Die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebietes ist gewahrt, da der Wohnanteil bei voller Ausschöpfung der Möglichkeiten für Wohnungen mit knapp 35 %
dennoch gewahrt wäre.
Die für Wohnnutzung notwendigen Freiflächen können auf den Grundstücken
nachgewiesen werden.
6. Im Kerngebiet können Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen werden und zwar nur im 1. Vollgeschoss in Gebäuden an der ErichSteinfurth- Straße bis zu einer Gebäudetiefe von 13,00 m.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr.1 i.V. mit § 1 Abs.5, 7 und Abs.9 BauNVO
30
Begründung:
Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben, der
zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur, sie dienen auch der Unterbringung von Vergnügungsstätten.
Die Einschränkung der Vergnügungsstätten hinsichtlich ihrer Anordnung im
1.Vollgeschoss an der Erich- Steinfurth- Straße soll sicherstellen, dass die
Wohnnutzung in der Langestraße von Vergnügungsstätten nicht beeinträchtigt
wird. Um eine Nutzungsvielfalt entlang der Erich- Steinfurth- Straße zu ermöglichen, sollen Vergnügungsstätten dort nur im 1.Vollgeschoss zulässig sein. So
wird einer einseitigen Entwicklung des Quartiers am Ostbahnhof mit entsprechenden sozialen Problemen, wie sie sich beispielsweise um den Frankfurter
Hauptbahnhof entwickelt hat, entgegengewirkt.
7. Auf den nichtüberbaubaren Flächen des Geltungsbereiches sind Stellplätze und Garagen unzulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen.
Rechtsgrundlage: § 9Abs.1 Nr.2 BauGB i.V. mit § 23 Abs.5 BauNVO
Begründung:
Die textliche Festsetzung Nr. 7 regelt, dass die nichtüberbaubaren Flächen im
Kerngebiet von einer Versiegelung freigehalten werden. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass es zu keiner weiteren Verdichtung im Kerngebiet kommt
und das die nichtüberbaubaren Flächen durch eine intensive Begrünung zu einer
verbesserten Freiraumqualität beitragen. Die Festsetzung bezieht sich insbesondere auf den Innenbereich des größeren Baublocks, in dem sich der größere
Wohnanteil des Kerngebiets befindet. Insofern haben die nichtüberbaubaren
Flächen hier zur Verbesserung des Wohnumfeldes beizutragen.
8. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen.
Die Bepflanzungen sind zu unterhalten. Das gilt auch, wenn unter diesen
unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht
über der Tiefgarage muss mindestens 0,30 m bei Baumpflanzungen mindestens 1,00 m betragen.
Die Bindung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege, Zufahrten und untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs.1 Satz 1
der Baunutzungsverordnung.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr.25 a und b BauGB i.V. mit § 14 Abs.1 Satz 3 und
§ 23 Abs.5 BauNVO
Begründung:
Die textliche Festsetzung Nr. 8 begründet die Verpflichtung auf den von einer
Bebauung freizuhaltenden Grundstücksflächen Pflanzmaßnahmen durchzuführen. Hierdurch wird ein Minimumm von Vegetation im Kerngebiet gesichert mit
dem Ziel, auch innerhalb des Kerngebiets einen ökologischen Ausgleich für die
hohe bauliche Verdichtung zu schaffen sowie die für eine Wohnnutzung erforderlichen Frei- und Grünflächen herzustellen. Da im kleineren Baublock die nicht
überbaubare Grundstücksfläche vollständig und im größeren Baublock teilweise
durch eine Tiefgarage unterbaut und mit einer eingeschossigen Hofüberbauung
bebaut wird, werden die Eigentümer verpflichtet, die darüber liegenden Flächen
zu begrünen. Durch die Mindestüberdeckung der Tiefgaragen mit Erdreich von
mindestens 0.30 m bzw. 1.00 m wird die Möglichkeit einer intensiven Begrünung
sichergestellt.
31
9. Dachflächen sind zu extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist zu erhalten. Dies gilt nicht für technische Aufbauten und Beleuchtungseinrichtungen. Ausgenommen davon sind die Grundstücke Erich- Steinfurth- Straße
6, 7 und 8.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1Nr.25 a BauGB, § 1a Abs.5 BauGB
Begründung:
Durch eine Dachbegrünung gemäß der textlichen Festsetzung Nr.9 soll der
Grünanteil im Kerngebiet durch die Schaffung einer zweiten Vegetationsebene
erhöht werden. Diese Maßnahmen sind erforderlich, um den Klimaschutzzielen
der STEP Klima zu entsprechen und den weiteren bioklimatischen Veränderungen durch lange Hitzeperioden zum Schutz der Gesundheit der Menschen eine
kleinräumig mindernde Maßnahme entgegenzusetzen.
Die Dächer sind technisch so zu errichten, dass sie begrünt werden können und
die Begrünung langfristig erhalten bleiben kann.
Die Dachbegrünung dient auch dem Ausgleich der Überschreitung des Nutzungsmaßes im Geltungsbereich.
Zusätzlich hat eine Dachbegrünung den positiven Nebeneffekt der Regenwasserretardation.
Da es sich bei den Gebäuden Erich- Steinfurth- Straße 6,7 und 8 um modernisierte Bestandsgebäude handelt, sind diese Gebäude von der Verpflichtung für
eine Dachbegrünung ausgenommen.
Bei der bestehenden Dachkonstruktion ließe sich eine Dachbegrünung nicht ohne erheblichen
Aufwand im Rahmen der Angemessenheit nachrüsten.
10. Im Kerngebiet ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten nur in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und
Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB
Begründung:
Durch die textliche Festsetzung Nr. 10 soll sichergestellt werden, das im Geltungsbereich die Flächenversiegelungen so gering wie möglich gehalten werden
und das gering belastetes Niederschlagswasser z.B. von Dachflächen und Fußwegen möglichst über belebtem Boden versickern kann.
11. Die Fläche zwischen den Punkten F G H I J F ist von der ErichSteinfurth-Straße zur Langestraße mit einem 4 m breiten Gehrecht zu
Gunsten der Allgemeinheit zu belasten.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB
.
Begründung:
Die textliche Festsetzung Nr.11 regelt, dass die private Grundstücksfläche F G H
I J F innerhalb der beiden Baublöcke gelegen, die Langestraße und die ErichSteinfurth-Straße mit einer 4,0 m breiten öffentlichen Durchwegung für Fußgänger verbindet. Eine Breite des öffentlichen Gehrechts von 4 ,00m ist für die Aufnahme des Fußgängerverkehrs ausreichend bemessen.
12. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer
Brennstoffe ist dann zugelassen, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den
32
Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.
Rechtsgrundlage: § 9 Ab. 1 Nr.23a BauGB
Begründung:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im klimatisch belasteten Innenstadtbereich. Um eine zusätzliche Luftbelastung zu vermeiden soll durch die textliche Festsetzung Nr. 12 der Schadstoffausstoß durch Heizanlagen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
13. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche der
besonderen Zweckbestimmung „Stadtplatz“ ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr.11 BauGB
Begründung:
Die Straßenverkehrsflächen werden mit Straßenbegrenzungslinien von den übrigen Flächen abgegrenzt. Die Einteilung und Ausgestaltung bleibt der Ausbauplanung vorbehalten.
14. Im Kerngebiet können im Einzelfall ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten bis zu einer Grundfläche von jeweils 5 m² und einer Höhe von 2,0 m
über des als Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosses zugelassen werden,
wenn sie mindestens 2,0 m von der vorderen Baugrenze des darunter liegenden Geschosses zurücktreten und ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 16 Abs.2 und 6 BauNVO
Begründung:
Im Kerngebiet sollen einzelne Dachaufbauten ausnahmsweise möglich sein.
Diese sollen sich dem Baukörper hinsichtlich ihrer Kubatur gestalterisch völlig
unterordnen.
15. Im Kerngebiet sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
bauliche Anlagen im Sinne von § 23 Abs.5 BauNVO unzulässig, ausgenommen Wege.
Dies gilt nicht für die Grundstücke Erich- Steinfurth- Straße 5, 6, 7.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr.2 BauGB i.V.m. § 14 Abs.1 BauNVO
und § 6 Abs.2 Satz 3 BauOBln
Begründung:
Mit der textlichen Festsetzung soll sichergestellt werden, dass auf den Grundstücksflächen ausreichend Möglichkeiten für Hofbegrünung zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass die Flächen für die Fensterrechte
erforderlich sind, nicht überbaut werden.
16. Auf dem Grundstück Erich-Steinfurth-Straße 9-10 / Langestraße 44-45
ist je 100m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein Baum zu pflanzen
und zu erhalten.
Hinweis:
Bei der Anwendung der TF Nr. 16 wird die Verwendung von Arten beigefügter Pflanzliste
empfohlen.
33
Pflanzliste:
- Pyramiden- Hainbuche Carpinus betulus ’Fastigiata’, Hochstamm (18- 20 cm)
- Kugel- Ahorn, Acer platanoides ‘Glbosum’ (18- 20 cm)
- Feldahorn, Acer campestre, Hochstamm (18- 20 cm)
Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr.2 BauGB und § 1a Abs.3 Satz 1 BauGB
Begründung:
Mit der textlichen Festsetzung soll sichergestellt werden, dass auf dass auf dem
Grundstück, auf dem durch den Bebauungsplan ein erheblicher Eingriff in die
Natur hervorgerufen wird, Maßnahmen für einen annähernden Ausgleich geregelt sind.
Die Kennzeichnung der Art des Gebietes, Festsetzung der Baugrenzen und Bebauungstiefen, Festsetzung der Oberkanten und zulässigen Vollgeschosse, der überbaubaren
und der nicht überbaubaren Flächen, der Bauweise und der Lage der Tiefgaragen erfolgt durch Zeichnung, alle übrigen Festsetzungen durch textliche Festsetzungen.
3.5. Sonstige Festsetzungen
Die Straßenverkehrsflächen werden durch die festzusetzenden Straßenbegrenzungslinien begrenzt.
Der Bebauungsplan regelt durch Festsetzungen die Einordnung einer öffentlich zugänglichen Durchwegung und von zwei Luftgeschossen.
3.6. Nachrichtliche Übernahmen
keine
3.7. Städtebaulicher Vertrag
Da viele kleine Grundstücke mit Einzeleigentümern und Eigentümergemeinschaften für
das Planungsgebiet kennzeichnend sind, ist der Abschluss eines übergreifenden städtebaulichen Vertrages nicht umsetzbar.
4.
Berücksichtigung und Abwägung der einzelnen Belange
4.1
Allgemeinwohl
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Grundlagen zur Neunordnung eines
Areals von gesamtstädtischer Bedeutung mit einer differenzierten Nutzungs- und Bebauungsstruktur schaffen und eine angemessene Verteilung von Wohnnutzungen mit
verträglichen Kerngebietseinrichtungen gewerblicher Art sowie die öffentliche Parkanlage und den Stadtplatz sichern. Er entspricht somit den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und der Schaffung von Arbeitsplätzen.
Die im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen sind Beurteilungskriterien und normen für die Bebauung im Kerngebiet. Sie sollen allgemein verbindlich, für jedermann
nachvollziehbar sein und eine Präzisierung des Verwaltungshandelns ermöglichen.
Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept greift die der Bedeutung des Gebiets entsprechenden Rahmenbedingungen auf und ermöglicht eine
Neuordnung des Areals mit bedarfsgerechten Nutzungsangeboten. Es ist nicht erkennbar, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplaninhaltes Nachteile für die Bevölkerung entstehen.
34
Der Bebauungsplan trägt zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in dem Gebiet um den Ostbahnhof auf der Grundlage des Rahmenplanes bei, der die städtebaulichen Zielstellungen für die Bebauung der Areale im Bereich des Ostbahnhofes formuliert und einzelne Baufelder sowie deren Nutzungsstrukturen ausweist.
Ein wesentlicher Beitrag zum Wohle der Allgemeinheit ist der vorgesehene halböffentliche Charakter der Durchwegung im Kerngebiet zwischen den beiden Baublöcken. Die
vorgesehenen Geschäfte und Lokale führen zu einer Belebung des Stadtquartieres.
Planungsrechtlich wird die Durchgängigkeit für die Öffentlichkeit über ein dem Land Berlin gehörenden Grundstück mittels der Festsetzung eines Gehrechts zu Gunsten der
Allgemeinheit gesichert
Durch die Aufwertung und Neugestaltung der öffentlichen Parkanlage und des Stadtplatzes verbessern sich für die Bevölkerung die Erholungs- und Freizeitmöglichkeiten.
Damit gewährleistet der Bebauungsplan eine geordnete städtebauliche Entwicklung und
eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodenordnung und den
schonenden Umgang mit Grund und Boden sowie die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt.
Die geschlossene Bauweise ermöglicht, dass mit innerstädtischer Baudichte die auf drei
Grundstücken noch ablesbare historische Baustruktur entlang des Blockrandes wiedererrichtet werden kann. Somit wird auch die Wohnnutzung im Block ermöglicht.
Entsprechend diesem gewählten städtebaulichen Ordnungsprinzip wird den Eigentümern im Wesentlichen eine vergleichbare Grundstücksausnutzung zugestanden. Die
eine offene Bauweise in dieser zentralen Lage, direkt gegenüber einem Bahnhof wurde
aus o.g. Gründen nicht in Erwägung gezogen.
4.2
Belange des Umwelt- und Naturschutzes
Insgesamt erfolgt durch die geplanten Nutzungen eine Aufwertung des örtlichen Bereiches. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Bebauungsplan bei seiner
Verwirklichung insgesamt positiv auf die Umwelt auswirkt, denn durch die erforderliche
Tiefenentrümmerung und den Bodenaushub werden möglicherweise doch noch vorhandene Bodenverunreinigungen beseitigt.
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen gemäß der TF 8 gärtnerisch anzulegen
sind. Dachflächen sind gemäß der TF 9 sind Dachflächen extensiv zu begrünen.
Über die textliche Festsetzung Nr. 10 ist geregelt, dass Wege und Zufahrten auf den
Baugrundstücken in wasser- und luftdurchlässigen Materialien herzustellen sind. Diese
Maßnahmen dienen auch der Versickerung bzw. der verzögerten Beseitigung (Verdunstung) von Niederschlagswasser auf den Grundstücken.
Durch die Festsetzungen der Flächen zum Anpflanzen mit Anforderungen zur Erdabdeckung über den Tiefgaragen und zur Dachbegrünung sowie zur Energieartenverwendung werden die Belange von Umwelt und Naturschutz im Bebauungsplan berücksichtigt. Die zwischenzeitlich geplante vollflächige 1-geschossige Grundstücksüberbauung
im westlichen Teil des Kerngebietes wurde nicht aufrecht erhalten.
Die Bebauung dahingehend aufzubrechen, dass Bestandsbäume erhalten bleiben können, ist im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, der Umsetzung einer geschlossenen Bauweise, nicht möglich. Einzelne Grundstücke wären danach nicht
zu bebauen, dies würde eine Grundstücksentwertung darstellen. Der Verzicht auf die
Blockdurchquerung würde den schönsten Baum eine Rosskastanie nicht erhalten können. Dies wäre nur bei einem Komplettverzicht auf die Bebauung im nördlichen Grundstücksbereich möglich. Der Baum ist kein Naturdenkmal. Die Baumschutzverordnung
regelt den Ersatz des Baumes. Die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wäre bei
Erhalt des Baumes erheblich gestört.
Maßnahmen zum Lärmschutz an den Lärmquellen können nicht getroffen werden. Die
Hauptlärmquellen, der Bahnhof Ostbahnhof und auch die Eisenbahnbrücke können sowohl aus Platzgründen, als auch aus städtebaulich-gestalterischen und finanziellen
Gründen nicht mit Lärmschutzwänden versehen werden. Das trifft auch für den Straßenverkehrslärm, der von der Straße d. Pariser Kommune ausgeht, zu.
35
Deshalb werden Wohnungen vorwiegend nur in den Bereichen des Kerngebietes an der
Langestraße zugelassen. Hier können die Anforderungen an das Schalldämmmaß der
Fassaden von Aufenthaltsräumen in Wohnungen durch bauliche Maßnahmen gemäß
DIN 4109 sichergestellt werden. Die DIN 4109 ist Bestandteil der Liste der Technischen
Baubestimmungen. Deshalb ist der Architekt für dafür verantwortlich, dass die Anforderungen an das Schalldämmmaß der Außenbauteile für Aufenthalträume in Wohnungen
und für Büroräume nachweislich sichergestellt sind. an den für eine Wohnnutzung vorgesehenen Fassaden die Orientierungswerte für Kerngebiete der DIN 18005 Schallschutz im Hochbau insbesondere nachts nicht überschritten werden. Dort wo sie überschritten werden, sollen Wohnungen unzulässig und auch nicht ausnahmsweise zulässig
sein. Das betrifft die Erich-Steinfurth-Straße die Straße der Pariser Kommune. Hier werden Nachtlärmwerte von bis zu 60dbA, partiell bis zu 70 dbA erreicht. Diese Grundstücke sind für die Wohnnutzung nicht geeignet. Tiefgaragen werden in eingeschränktem
Maß zugelassen. So kann die Anzahl der Stellplätze auf ein verträgliches Maß reduziert
werden. Die versiegelte Fläche auf den Grundstücken wird eingeschränkt, somit kann
eine natürliche Bodenfunktion auf einzelnen Grundstückengewährleistet werden. Da der
Standort am Ostbahnhof direkt an den ÖPNV und den Fernverkehr angebunden ist,
besteht hier ein ausreichendes Angebot. Viele Anwohner und Gewerbetreibende können
auf das Auto verzichten. So bleiben der durch das Plangebiet hervorgerufene Verkehr
und die damit verbundenen negativen Auswirkungen wie Luftverschmutzung und Verkehrslärm auf ein Minimum beschränkt.
4.3
Belange des Klimaschutzes
Im Planungsgebiet soll die künftige Versiegelung eingeschränkt werden. Auf Grund der
Festsetzungen wird die nach § 17 BauNVO im Kerngebiet bis zu 100%-ige Flächenüberbauung auf eine ca. 70- % Flächenüberbauung begrenzt.
Tiefgaragen sind nicht auf allen Grundstücken außerhalb festgesetzter Baukörper zulässig.
Die im Planungsgebiet gelegene Grünfläche und der Stadtplatz sind mit Bäumen bepflanzt, die erhalten bleiben sollen.
Die begrünten öffentlichen und privaten Freiflächen und die Dachbegrünungen sind
Maßnahmen zum Handlungsfeld Bioklima.
Das Planungsgebiet gehört wie alle Flächen im S-Bahnring zum Handlungsfeld Mischwassersystem, das sehr überlaufanfällig ist und damit zu einer Verschmutzung der Gewässer beiträgt.
Die Dachbegrünungen und die Versickerung von Regenwasser auf den nicht über-/ unterbauten Grundstücksflächen sind Maßnahmen zur Entlastung des Mischwassersystems.
Das Planungsgebiet befindet sich im Vorranggebiet zur Luftreinhaltung. Um eine zusätzliche Luftbelastung zu vermeiden, soll durch die textliche Festsetzung Nr.12 der Schadstoffausstoß durch Heizanlagen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
4.4
Belange der Wirtschaft
Neben der Errichtung von Wohnungen sind Büros, Einzelhandels- und andere Dienstleistungseinrichtungen vorgesehen, so dass zahlreiche Arbeitsplätze im Gebiet geschaffen werden können. Die differenzierte Nutzungsstruktur ist auch unter Berücksichtigung
der Belange der Wirtschaft ein wesentliches Qualitätsmerkmal der geplanten baulichen
Neuordnung.
Die vorgesehenen gewerblichen Nutzungen im Dienstleistungs- und Versorgungssektor
gewährleisten eine ausgewogene und leistungsfähige Versorgungsstruktur sowohl unter
Berücksichtigung der zentralörtlichen, gesamtstädtischen Bedeutung des Standortes als
auch im Hinblick auf die Nahversorgung für die Wohnbevölkerung im Geltungsbereich
und der näheren Umgebung.
36
Durch die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere im Dienstleistungsbereich, werden die Belange der Wirtschaft zusätzlich berücksichtigt.
Nutzungseinschränkungen erfolgen im Wesentlichen zum Schutz und zur Sicherung der
gesunden Wohnbedingungen.
Die Einschränkungen bezüglich des Einzelhandels ergeben sich aus dem bezirklichen
Zentrenkonzept. Die am Standort Ostbahnhof für die Versorgung der Bevölkerung im
Einzugsbereich erforderlichen Flächenpotentiale sind quantitativ weitestgehend ausgeschöpft. Zusätzliche Flächenausweisungen, insbesondere für großflächigen Einzelhandel würden am Standort zu anderweitigen Leerständen und damit verbundenen städtebaulichen Missständen führen.
4.5.
Belange des Verkehrs
Da der Standort in unmittelbarer Nähe zum Verkehrsknoten, dem Ostbahnhof befindet,
ist der Belang der Anbindung an den des öffentlichen Personennahverkehr erfüllt. Ergänzend dazu steht für den motorisierten Individualverkehr das öffentliche Straßennetz
zur Verfügung. Der ruhende Verkehr kann in begrenztem Maß in Tiefgaragen untergebracht werden. Die Belange des Verkehrs werden im Planungsgebiet in ausgewogenem
Maß berücksichtigt
4.6.
Bodennutzung
Der Bebauungsplan schafft die Voraussetzungen, dass eine Bebauung der Grundstücke
erfolgen kann. Die Bebauung soll entsprechend dem städtebaulichen Konzept erfolgen.
Daraus resultiert eine unterschiedliche Ausnutzung von Grund und Boden, in absoluten
Werten. Die Gründe dafür liegen in den unterschiedlichen Grundstückszuschnitten und
–größen. Bei vereinzelten Nutzungsmaßüberschreitungen sieht der Bebauungsplan entsprechend den örtlichen Möglichkeiten verschiedenartige Kompensationsmaßnahmen
vor.
Es befinden sich auch Grundstücke mit sehr geringen Grundstückstiefen im Geltungsbereich, die teilweise den zulässigen Bautiefen entsprechen. Auch für diese Grundstücke soll eine Bebauung ermöglicht werden, die sich wirtschaftlich und funktional darstellen lässt. Maßgeblich hierfür ist die Sicherung der homogenen, geschossenen Blockrandbebauung. Die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke des Kerngebietes sind auf
Grund ihrer Lage unterschiedlich.
Ausnahmsweise zulässige Wohnungen sind auf den Grundstücken entsprechend der
Möglichkeiten zur Sicherstellung gesunder Wohnbedingungen verortet. Um ein lebendiges, allzeitlich mit städtischem Leben erfülltes Kerngebiet sicherzustellen, ist die Nutzungsmischung mit einem Anteil zu planungsrechtlich gesicherter Wohnungen geplant.
4.7.
Baulasten
Wegen der unterschiedlichen Grundstückszuschnitte kann es erforderlich werden, Baulasten auf Nachbargrundstücken für die Sicherung von Fensterrechten einzutragen.
Diese Baulasten wären dann durch die jeweiligen Veranlasser entsprechend den zu
ermittelnden Wert zu entschädigen.
Grundsätzlich ist es zwar möglich, an den Rückseiten ohne Fenster zu bauen, allerdings
ist dies für die zu den betroffenen Innenhöfen orientierten Fassadenansichten aus gestalterischen Gründen nicht anzustreben. Darüber hinaus würde dies dem Wohlbefinden
der dort Wohnenden und Arbeitenden nicht dienlich sein. Unter Anderem wurden deshalb auf den Grundstücken Nebenanlagen ausgeschlossen. Für das Gehrecht auf dem
Grundstück Langestraße 50 wird das Land Berlin als Eigentümerin eine Baulasteintragen lassen.
4.8.
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Für das Planungsgebiet stellt der Eisenbahnverkehrslärm Konfliktpotential bezüglich der
Sicherstellung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar. Maßnahmen, wie
37
Schallschutzwände an der Lärmquelle, werden insbesondere aus stadtgestalterischen
Gründen nicht getroffen. Dagegen sprechen auch nicht vorhandenen Trassen für Lärmschutzwände und Sicherheitsbereiche für die Bahn.
Der Bebauungsplan hat die zulässige Wohnnutzung der Langestraße, dem von der
Lärmquelle am meisten entfernten Bereich festgesetzt. Weitere ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung ist mit der textlichen Festsetzung Nr. 5 geregelt. Der Bebauungsplan
verweist darauf, dass dieser Konflikt der gesunden Wohn- und Arbeitsbedingungen abschließend durch die Umsetzung der DIN 4109 in Verantwortung der privaten Bauherren
und deren Architekten erfolgen kann und muss.
An der Erich-Steinfurth-Straße sollen Wohnungen nicht zugelassen werden, da die
Lärmwerte durch die Bahnanlagen die zulässigen Richtwerte erheblich überschreiten.
Bei weiterer Zulassung von Wohnungen wäre die allgemeine Zweckbestimmung des
Kerngebietes nicht gewahrt.
Die Belichtung und Besonnung des Planungsgebietes ist entsprechend den allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt .
Die Grundrisse sind entsprechend zu gestalten. Weitere Ausführungen sind dem Kapitel
II. 3.2 „Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ zu entnehmen.
Maßnahmen hinsichtlich des Erschütterungsschutzes zur schwingungstechnischen Entkopplung der geplanten Bebauung von den Bahngleisen werden im Bebauungplan nicht
vorgegeben. Das Bahnhofsgebäude selbst ist auf der Straßenebene fest mit dem Grund
und Boden verbunden. Die Gleisanlagen liegen erheblich über dem Straßenniveau. Entlang der Erich- Steinfurth- Straße sind diesbezüglich keine Vorsorgemaßnahmen zum
Schutz von Wohnnutzung oder anderer sensibler Nutzungen geplant, da diese hier nicht
zulässig sind. Rein technisch lässt diese Situation keine Übertragung von Erschütterungen vermuten. Auch von den drei sanierten Bestandsgebäuden her sind derPrtige probleme nicht bekannt geworden.
Dennoch sind bei der Planung durch die Architekten ggf. erforderliche Maßnahmen zum
Schutz der geplanten weniger sensiblen Nutzungen und zum Gebäudeschutz entlang
der Erich- Steinfurth- Straße unter Bezug auf die Anhaltswerte DIN 4150-2 im Rahmen
der Baugenehmigungsplanung / Ausführungsplanung zu prüfen.
III.
Auswirkungen des Bebauungsplanes
1.
Auswirkungen auf die Umwelt
Den Bewertungen ist zu entnehmen, dass- ausgenommen die Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktion- von der Planung keine nachteiligen Auswirkungen für Natur
und Landschaft zu erwarten sind.
Um die beschriebene Versickerungssituation insgesamt nicht zu verschlechtern, wird im
Rahmen der Vermeidung und Verminderung entsprechend der textlichen Festsetzung
Nr.10 vorgegeben, dass wasser- und luftdurchlässige Materialien für Wege und Zufahrten zu verwenden sind.
Um den Zielen für die Luftqualität zu entsprechen, wird im Rahmen der Vermeidung und
Verminderung entsprechend der textlichen Festsetzung Nr.12 vorgegeben, dass bestimmte Brennstoffe, die der Luftreinhaltung dienen zu verwenden sind.
1.1.
Schutzgut Mensch, Gesundheit und Bevölkerung
Die im Kerngebiet an der Straße der Pariser Kommune, der Erich-Steinfurth-Straße und
entlang der öffentlich nutzbaren Durchwegung zwischen den beiden Baublöcken zu treffenden Vorkehrungen zum Immissionsschutz (Schallschutz) soll die neu anzusiedelnden
Nutzungen vor bereits dort vorhandenem Verkehrslärm schützen.
Im Zuge der Genehmigungsplanungen ist seitens der Architekten die Einhaltung der
DIN 4109 „ Schallschutz im Hochbau“ sicherzustellen.
Aus der Lärmkarte (sh. Punkt I.2.10.) geht hervor, dass die für gesunde Wohnbedingungen Außenlärmpegel an unterschiedlichen Fassadenabschnitten sowohl tags als
auch nachts überschritten werden.
38
Nur durch entsprechende Maßnahmen und Vorkehrungen, wie Schallschutzfenster, sind
die gesunden Wohn- und Arbeitsbedingungen hier sicherzustellen.
Im Planungsgebiet können ca. 100 Wohnungen entstehen.
Der Planungsraum VII/ 1,Versorgungsbereich 4 Block 21 ist mit öffentlichen Kinderspielplätzen unterversorgt.
Bei einer Belegung von 1,7 EW/ WE ist mit bis zu 170 neuen Einwohnern zu rechnen.
Daraus resultiert ein zusätzlicher Bedarf an 170 m² Nettospielfläche. Es besteht die
Möglichkeit, einen Kinderspielplatz an der Müncheberger Straße aufzuwerten. Auf den
privaten Grundstücken sind die gemäß BauOBln erforderlichen Kinderspielplätze durch
die Bauherren nachzuweisen.
1.2.
Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Der Baumbestand der festzusetzenden öffentlichen Parkanlage wird erhalten und durch
Neupflanzungen erweitert. Die auf dem festzusetzenden Stadtplatz vorhandenen 24
Blutahornbäume, die einen in sich geschlossenen Hain bilden, werden ebenfalls erhalten. Im Zuge einer Neugestaltung wurde öffentliche Parkanlage und auch der Stadtplatz
ökologisch und gestalterisch bereits aufgewertet werden. Bedingt durch das städtebauliche Konzept einer geschlossenen Blockrandbebauung werden im Kerngebiet weitestgehend alle Bäume überplant. Den Ersatz der geschützten Bäume regelt die BaumSchVO Bln.
1.3.
Schutzgut Boden
Positive Auswirkungen hat der Bebauungsplan auf die Bodenqualität und somit auch auf
die Qualität des Grundwassers. Im Boden vermutete Altlasten werden, sowie Gefahren
von ihnen ausgehen, beseitigt. Der zusätzliche Flächenverbrauch durch eine Überbauung ist gemessen an der nach § 34 BauGB zulässigen Überbauung gering, denn es
erfolgt eine Entsiegelung durch Aufbruch von Beton und Asphaltflächen
Wesentliche Funktionen im Naturhaushalt kann der vorhandene Boden nur als Pflanzenstandort übernehmen, wobei eingeschränkt werden muss, dass aufgrund der fehlenden Humusschicht hier lediglich Pioniervegetation einen Standort finden.
1.4.
Schutzgut Wasser
Bei der Realisierung der Baumaßnahmen entsteht nur im Kerngebiet ein Verlust von ca.
2.000 qm unversiegelter Fläche. Neben Neupflanzungen von Laubbäumen, die Anreicherung vorhandener offener Bodenflächen stellen Eingrünung von Bau- und Verkehrsflächen sinnvolle Verbesserungs- und Kompensationsmaßnahmen dar.
1.5.
Schutzgut Klima/ Luft
Mit der Festsetzungen von Durchwegung des Plangebietes und dort anzulegenden
Grünflächen/Pflanzungen wird ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas geleistet.
Die Festsetzungen zu den Brennstoffen, entspricht dem Belang der Luftreinhaltung im
besonderen Maße. Dies entspricht den Forderungen und Planungsgrundsätzen für das
Vorranggebiet zur Luftreinhaltung.
Da im Gebiet ein Fernwärmeanschluss möglich ist, kann auf die Festsetzung bestimmter Arten der Energiegewinnung verzichtet.
Damit entspricht der Bebauungsplan mit konkreten Festsetzungen den Erfordernissen
des Klimaschutzes gemäß §1a Abs.5 BauGB.
1.6.
Schutzgut Landschaftsbild
Das Plangebiet stellt sich im derzeitigen Zustand einerseits als städtebauliche Brache
mit einer Prägung durch Spontanvegetation, die sich nach dem Krieg hier ungestört
entwickeln konnte, dar. Andererseits wird das Landschaftsbild durch zwei öffentliche
Plätze, einer davon als Grünlandschaft neu geordnet, der andere zwar Baumbestanden
aber mit Neuordnungsbedarf, geprägt.
39
Die Entwicklung, die in der Umgebung in den letzten Jahrzehnten stattgefunden hat, hat
den Standort weitestgehend nicht erfasst. Die einzigen drei Gebäude im Planungsgebiet, die den 2. Weltkrieg überstanden hatten, wurden modernisiert. Sie sollen wieder in
einen Bebauungszusammenhang gebracht werden
Die Entwicklung des Plangebietes trägt daher wesentlich zur Steigerung der Standortqualität und zur Imageverbesserung bei. Die bauliche Entwicklung des Gebietes arrondiert die bauliche Ost- West Kante zwischen der Stadtbahn und dem nördlich gelegenen
Stadtgebiet. Damit erhält auch der nördlich des Ostbahnhof gelegene Baublock seine
ursprüngliche Gestalt, zeitgemäß neu interpretiert, zurück.
Damit sich die künftige Bebauung in das Landschaftsbild einfügt und nicht als Störung
oder Barriere empfunden wird, soll der geschlossene Baublock über eine begrünte
Durchwegung entlang einer in Süd-Nord Richtung verlaufenden Bebauung durchquerbar sein.
1.7.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Eine Beeinträchtigung von Kultur- und Sachgütern resultiert aus den Planungen nicht.
1.8.
Eingriffsbeurteilung
§18 BNatSchG sieht für die Bauleitplanung die Anwendung naturschutzrechtlicher Eingriffsregelungen vor, wenn auf Grund der Aufstellung, Änderung , Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.3
BauGB nachfolgend Eingriffe in Natur und Landschaft zu Erwarten sind. In welcher
Weise die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung anzuwenden ist, beurteilt sich nach
den Vorschriften des BauGB. Gem. § 1a Abs.3 BauGB ist die Eingriffsregelung mit ihren
Elementen Vermeidung, Verringerung und Ausgleich im Bauleitplanverfahren in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
Es wird geprüft, inwieweit der Eingriff vermieden bzw. verringert werden kann. Des Weiteren wird ermittelt, inwieweit zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind. Darüber hinaus werden Art und Umfang der zu erwartenden Eingriffe beurteilt und bewertet und über die
Vermeidung bzw. den Ausgleich und Ersatz entschieden.
Gemäß § 1a Abs.3 Nr.5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich , soweit die Eingriffe
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind bzw. zulässig waren.
Für die Beurteilung dieses Sachverhaltes ist das bestehende Planungsecht maßgebend.
Für die Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans gibt es keine verbindlichen Bebauungsplanregelungen im Sinne des § 30 BauGB. Infolgedessen und aufgrund der Lage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben § 34 BauGB maßgeblich (unbeplanter Innenbereich).
Ein Ausgleich ist bei der Überplanung von Flächen, für die bereits Baurechte bestehen,
nur insoweit erforderlich, als zusätzliche und damit neu geschaffene Baurechte entstehen.
Der Bebauungsplan V-44 sieht für das Planungsgebiet die Sicherung der bereits vorhandenen Plätze im Bestand sowie die Wiederherstellung der innerstädtischen Blockrandbebauung vor, deren Maßstäblichkeit sich an der teilweise noch vorhandenen Bebauung an der Erich- Steinfurth- Straße orientiert.
Die entlang der Erich- Steinfurth- Straße geplante Bebauung entspricht dem Zulässigkeitsrahmen des § 34 BauGB.
Auch die geplante Bebauung entlang der Langestraße und der Straße der Pariser
Kommune in geschlossener Bauweise und mit Bauhöhen OK ca. 25,0 m ü. Gehweg fügt
sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
40
Im Blockinnenbereich befinden sich lediglich drei Seitenflügel, die in die rückwärtigen
Gründstücksbereiche hineingebaut sind.
Als rückwärtige, im Blockinneren gelegene Bebauung sieht der Bebauungsplan auf dem
Grundstück Langestraße 44/45, Erich-Steinfurth-Straße 9-10 einen sich vollständig in
die Grundstückstiefe entwickelnden 6- geschossigen Baukörper vor.
Auf den Grundstücken Erich- Steinfurth- Straße 5, Langestraße 49 und Erich- Steinfurth- Straße 3, Langestraße 51 ist jeweils ein sich vollständig in die Grundstückstiefe
entwickelnden 3- geschossigen Baukörper geplant.
Diese, sich vollständig quer durch den Blockinnenbereich geplante Überbauung fügt
sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da keine entsprechende Vorbildwirkung in der näheren Umgebung vorhanden ist.
Der Bebauungsplan ermöglicht es, mehr Grundstücksfläche zu überbauen, als es nach
geltendem Planungsrecht möglich wäre.
Dies stellt auf den betroffenen Grundstücken Langestraße 44/45, Erich-SteinfurthStraße 9-10; Erich- Steinfurth- Straße 5, Langestraße 49 und Erich- Steinfurth- Straße
3, Langestraße 51 einen baurechtlich verursachten Eingriff dar.
Auf dem Grundstück Langestraße 44/45, Erich-Steinfurth-Straße 9-10 wird dieser Eingriff als erheblich beurteilt, da das Grundstück sechsgeschossig in die gesamte Tiefe
überbaut wird. Eine solcher Eingriff wäre vor der planerischen Entscheidung unzulässig.
Die Eingriffe auf den Grundstücken Erich- Steinfurth- Straße 5, Langestraße 49 und
Erich- Steinfurth- Straße 3, Langestraße 51 sind als nicht erheblich zu beurteilen, da
nach geltendem Planungsrecht kurze Seitenflügel, entsprechend denen der Grundstücke Erich-Steinfurth-Straße 6,7 und 8 in nach § 34 BauGB zulässig gewesen wären.
Der Bebauungsplan ermöglicht „durchgesteckte“ Seitenflügel zwischen Langestraße
und Erich Steinfurth- Straße. Damit wird geringfügig mehr Bebauung ermöglicht, als
nach geltendem Planungsrecht hier zulässig wäre. Der durch den Bebauungsplan hervorgerufene Eingriff liegt nur geringfügig über dem, der nach geltendem Planungsrecht
zulässig gewesen wäre. Er ist als nicht erheblich zu beurteilen.
Ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 1a Abs.3 Satz 1 BauGB
auf dem Grundstück Langestraße 44-45/ Erich-Steinfurth-Straße 9-10 soll durch Baumpflanzungen auf dem Grundstück erfolgen: (Textliche Festsetzung Nr. 8)
Für die Ausgleichs- und im Planungsgebiet unterzubringenden ErsatzBaumpflanzungen auf den Grundstücken werden empfohlen:
Pyramiden- Hainbuche, Carpinus betulus ’Fastigiata’ ,18-20 cm
Kugel- Ahorn, Acer platanoides‚ ‚Globusum’,18-20 cm
Feldahorn, Acer campestre, Hochstamm, 18-20 cm.
Es besteht darüber hinaus grundsätzlich die Möglichkeit, die Ersatzpflanzungen als
Straßenbäume auf der Nordseite der Langestraße unterzubringen.
2.
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
2.1.
Öffentliche Baumaßnahmen/ Maßnahmen
Es wird darauf verzichtet, die Fläche B C D N B mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten, da dies weder städtebaulich noch verkehrlich funktional begründet werden kann.
Insofern werden keine Baulasteintragung und diesbezüglich keine Entschädigungen aus dem Bezirkshaushalt zu leisten sein.
Die Baulasteintragung für die mit einem Gehrecht belastete Fläche FGHIJF
soll im Kaufvertrag des Grundstücks (Land Berlin Liefo) abschließend geregelt werden.
Die Straßenverkehrsfläche der Erich-Steinfurth-Straße muss nicht zwangsläufig als Folge der Festsetzung des Bebauungsplans an die Straße der Pariser Kommune ange41
bunden werden. Sie ist im Zusammenhang mit den weiteren festgesetzten Bestandsstraßen für die erforderlichen Erschließungen funktionsfähig. Die Gestaltung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. Insofern entsteht hieraus
ebenfalls kein Baumaßnahmenanspruch und Finanzierungserfordernis.
Ob innerhalb der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche Erich-Steinfurth-Straße im
Einmündungsbereich zur Straße der Pariser Kommune auf Grund der bereits im Vorfeld der Bebauungsplanung vollzogenen Einziehung Umbauten erfolgen müssen damit
die regelmäßigen Verkehrsbedürfnisse weiterhin erfüllt werden, wird durch das Tiefbauamt unabhängig vom Bebauungsplanverfahren geprüft. Bestehende und in Benutzung befindliche öffentliche Flächen die im Bestand planungsrechtlich gesichert werden, sind mit den Kosten im Haushalt bereits erfasst. Diese Kosten werden nicht durch
den Bebauungsplan hervorgerufen und deshalb im Bebauungsplan nicht aufgeführt.
Eine Neugestaltung der öffentlichen Plätze und Flächen resultiert nicht aus
dem Bebauungsplan.
2.2. Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Vom Bebauungsplan gehen keine, über die bisherigen personalwirtschaftlichen Planungen für die Verkehrsflächen hinaus gehenden, Auswirkungen aus.
3. Entschädigungsansprüche
Zwar wird auf einigen Grundstücken die bisher zulässige Bebauung nach § 34 BauGB
durch die geplanten Festsetzungen leicht eingeschränkt ( Erich-Steinfurth-Straße 6,7
und 8). Der Bestandsschutz gilt aber weiterhin.
Ein Planungsschaden nach § 39 ff BauGB ist nicht zu erwarten, da die 7- Jahresfrist des
§ 42 Abs. 2 BauGB abgelaufen ist.
4.
Sozialplan
Es ist nicht damit zu rechnen, dass durch diesen Bebauungsplan Nutzungsänderungen
im genehmigten Bestand hervorgerufen werden.
Damit entfällt auch die Notwendigkeit, von Maßnahmen nach §§ 180 ff BauGB, insbesondere von einem Sozialplan.
IV.
Verfahren
1.
Aufstellungsbeschluß
In seiner 116. ordentlichen Sitzung am 11.10.1994 hat das Bezirksamt
Friedrichshain mit der Vorlage zur Beschlußfassung Nr. 425 / 94 die Aufstellung des Bebauungsplanes V-44 beschlossen.
2.
Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV
Mit der Drucksache 1747 / 94 wurde die Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain von Berlin am 21.10.1994 (Vorlage zur Kenntnisnahme) über die Einleitung des Bebauungsplanes V - 44 informiert.
3.
Information über den Aufstellungsbeschluß
Den Senatsverwaltungen für Bau- und Wohnungswesen Abt.II, für Stadtentwicklung und Umweltschutz Abt.II und für Verkehr und Betriebe Abt.III wurden mit
Schreiben vom 30.08.1994 die Absicht den Bebauungsplan V - 44 aufzustellen,
gemäß dem Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 11.Dezember
1987 zur Kenntnis gegeben.
42
4.
Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin
Der Beschluß des Bezirksamtes Friedrichshain von Berlin vom 11.10.1994 über
die Aufstellung des Bebauungsplanes V - 44 wurde gemäß § 2 Abs.1 BauGB in
der Fassung vom 08.Dezember 1986 im Amtsblatt für Berlin Nr. 52 vom
18.10.1994 auf Seite 3404 bekannt gegeben.
5.
Beschluß zur Bürgerbeteiligung und Hinweis auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung
Am 11.10.1994 hat das Bezirksamt Friedrichshain mit der Vorlage zur Beschlussfassung Nr. 425 / 94 die Aufstellung und gleichzeitig die frühzeitige Bürgerbeteiligung des Bebauungsplanes V-44 beschlossen.
Die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde am 16.01.1995 in der
Berliner Zeitung und im Tagesspiegel veröffentlicht.
6.
Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB wurde von
23.01.1995 bis 16.02.1995 in Form einer Ausstellung im Stadtplanungsamt
durchgeführt.
Von ihrem Recht einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB haben 16 Bürger in der Form Gebrauch gemacht,
dass sie sich während des Ausstellungszeitraumes durch Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes vertiefend über die Planungsziele des Bebauungsplanes V-44 informieren ließen. Die abgegebenen mündlichen und schriftlichen (6) Äußerungen
wurden protokollarisch festgehalten.
Insgesamt gab es Zustimmung zur städtebaulichen Zielstellung des Bebauungsplanes. Die abgegebenen Äußerungen führten zu keiner Änderung des Bebauungsplanes. Der wesentliche Planinhalt blieb unberührt.
7.
Änderungsbeschluss
Auf seiner 1. ordentlichen Sitzung der neuen Legislaturperiode am 20.12.1995
hat das Bezirksamt Friedrichshain mit der Vorlage zur Beschlußfassung Nr.5 / 95
die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes V - 44 beschlossen.
8.
Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV
Mit der Drucksache 59 / III wurde die Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain Berlin (Vorlage zur Kenntnisnahme) über die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes V - 44 informiert.
9.
Information über die Änderung des Geltungsbereiches
Den Senatsverwaltungen für Bau- und Wohnungswesen Abt.II, für Stadtentwicklung und Umweltschutz Abt.II D 2 und Verkehr und Betriebe Abt III. wurden mit
Schreiben vom 08.01.1996 die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes V- 44 gemäß dem Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches
vom 11. Dezember 1986 zur Kenntnis gegeben.
10.
Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin
Der Beschluß des Bezirksamtes Friedrichshain von Berlin vom 20.12.1995, denGeltungsbereich des Bebauungsplanes V - 44 zu ändern, wurde gemäß § 2
Abs.1 BauGB in der Fassung vom 08.Dezember 1986 im Amtsblatt für Berlin Nr.
6 vom 02.Februar 1996 auf Seite 348 bekanntgegeben.
11.
Durchführungsbeschluss zur Beteiligung der TÖB
Nach Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hat das Bezirksamt Friedrichshain auf seiner ordentlichen Sitzung am 22.04.97 mit dem Beschluß
Nr.:336/97 die Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(TÖB) an der Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
43
12.
Unterrichtungspflicht
Mit Schreiben vom 14.05.97 wurde die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen
und Verkehr gemäß § 4a AGBauGB über den Beschluß zur Durchführung der
Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange an der Bauleitplanung informiert
13.
Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV
Mit der Drucksache Nr.: 1038/III wurde die BVV Friedrichshain durch Vorlage
zur Kenntnisnahme über den Durchführungsbeschluss der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung informiert.
14.
Durchführung der TÖB
In der Zeit vom 13.05.1997 - 30.06.1997 wurden gemäß § 4 Abs.1 BauGB die
Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung beteiligt.
Angeschrieben wurden 32 Stellen: Fachabteilungen, Senatsverwaltungen sowie
Träger öffentlicher Belange.
Insgesamt 24 Stellungnahmen gingen ein. Davon 18 fristgemäß und 6 nach Ablauf der Frist, die aber bei der Auswertung auch berücksichtigt.
Alle Hinweise und Bedenken wurden tabellarisch zusammengefasst und mit einer abwägenden Stellungnahme versehen.
Es wurden seitens der Senatsverwaltung f. Stadtentwicklung und Technologie,
Abt.II Bedenken geäußert, dass es durch Einzelhandelseinrichtungen im EG,
1.OG und im UG zu einer Konzentration kommen kann.
Die Bedenken werden nicht geteilt, da durch den Bebauungsplan, in dem in Anlehnung an die verlorengegangene historische, ehemalige Blockrandbebauung
mit den parzellierten Grundstücksflächen und der Einschränkung von Einzelhandel keine Konzentration von Einzelhandel möglich war.
Im Ergebnis der TÖB- Beteiligung und im weiteren Verlauf wurde die textliche
Festsetzung Nr.3 angepasst, so dass Einzelhandel ausschließlich im
1.Vollgeschoss des Planungsgebietes zulässig ist. Auf Grund der Grundstückssituation, schmale Grundstücke und geringe Tiefen, wäre es auf einem Grundstück möglich gewesen, einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer BGF
von ca. 2000 m² zu errichten. Dieser sollte zur Ergänzung des Angebotes am
Zentrenstandort Ostbahnhof bei und zur der Steigerung der Attraktivität des Bereichs um den Kaufhof dienen. Die Ausweisung entspricht der Darstellung im
neuen STEP Zentren 3. Im Verlauf des weiteren Verfahrens wurde darauf allerdings verzichtet. (siehe dazu auch II.1. Wesentlicher Planinhalt)
Das seinerzeit im Bundeseisenbahnvermögen befindliche Grundstück ErichSteinfurth-Straße 6 ist von den Planungen betroffen. Einer Schlechterstellung der
jetzigen Ausweisung wurde mit dem Hinweis auf einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 40 BauGB wurde seitens der Verwaltung des Bundeseisenbahnvermögen nicht zugestimmt.
Auf dem genannten Grundstück befand sich zum Zeitpunkt der TÖB- Beteiligung
ein ruinöses, ungenutztes 6-geschossiges gründerzeitliches ehemaliges Wohngebäude (Vorderhaus und Seitenflügel). Gemäß der städtebaulichen Zielstellung
des Bebauungsplanes sollen die Blockinnenbereiche weitestgehend unbebaut
und unversiegelt bleiben und begrünt werden. Zwischenzeitlich wurde der Seitenflügel abgerissen und auf der Grundlage von § 34 BauGB neu errichtet. Darüber
hinaus erfolgte eine Aufstockung um ein Vollgeschoss.
Für diesen Seitenflügel, einschließlich dem Vorderhaus besteht nunmehr für die
genehmigte Bebauung Bestandsschutz.
Der Bebauungsplan setzt nur die Bebauung des Blockrandes fest, aber mit einer
Höhe von 25,00 m und für VII. Vollgeschosse.
Es besteht kein Anhalt für die Anwendung des § 40 BauGB.
44
15.
Verfahrensdurchführung
Mit dem Schreiben vom 18.01.2012 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abt. IIC mitgeteilt, dass des Bebauungsplanverfahren nach § 7
AGBauGB durchgeführt wird.
Das dringende Gesamtinteresse Berlins gem. Absatz 1 Nr.2 ist berührt, eine
mögliche Beeinträchtigung kann wegen der Lage an der Straße der Pariser
Kommune, die als örtliche Straßenverbindung mit der Verbindungsfunktionsstufe
III sowohl im Bestand als auch in der Planung STEP Verkehr 2025 enthalten ist,
nicht ausgeschlossen werden.
Die Voraussetzungen für eine Verfahrensdurchführung nach § 13 a Abs.1 Nr.1
BauGB liegen vor. Gegen die Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB
bestehen keine Bedenken.
16.
Beschluss über die Auswertung der Trägerbeteiligung und über die Durchführung einer erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher
Belange
Das Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg hat am 24.04.2012 die Auswertung
der Trägerbeteiligung mit den unter 14. genannten Änderungen und die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs.2 BauGB mit dem fortgeschriebenen Bebauungsplan V-44 be-
schlossen.
17.
Durchführung der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Für den Bebauungsplanentwurf V-44 wurde in der Zeit vom 19.06.2012 bis einschließlich 31.07.2012 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB erneut durchgeführt. Es wurden 35
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gebeten, eine Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans abzugeben. Es gingen 27 Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange ein. Auf Anregung der
Bundesnetzagentur wurden Netzbetreiber informiert, von denen sich sechs
Betreiber äußerten.
Von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII gab es Hinweise zur verkehrlichen Erschließung. Die Begründung wurde dahingehend ergänzt. Unter dem
Punkt 2.7. Öffentlicher Personennahverkehr, a) S-Bahn- und Fernverkehr
wurde die Regionalbahn als wichtige Verkehrserschließung am Ostbahnhof ergänzend erwähnt . Zum letzten Absatz wird klargestellt, dass aufgrund der fehlendenwirtschaftlichen Tragfähigkeit die Straßenbahnverlängerung von der
Landsberger Allee über die Friedenstraße/ Str.d. Pariser Kommune zum Ostbahnhof nicht mehr im StEP Verkehr enthalten ist, eine optionale Trassenfreihaltung jedoch weiterhin berücksichtigt werden soll. Die Fortführung der Straßenbahn in Richtung Kreuzberg über die Spree ist nicht mehr Zielstellung der Berliner Verkehrspolitik. Unter Punkt 3.4 Stadtentwicklungsplan Verkehr, 1.Absatz
wurde klargestellt, dass der StEP Verkehr nicht nur Maßnahmen und Ziele für
die Entwicklung des übergeordneten Straßennetzes betrachtet, sondern die gesamten verkehrsplanerischen Ziele Berlins enthält.
Unter 2.8. Stadttechnische Erschließung, Berliner Wasserbetriebe, wurde ergänzt, dass ggf. erforderliche investive Maßnahmen bei der Anbindung an die
Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung durch den Verursacher zu bezahlen
sind. Die Löschwasserversorgung ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit über das
Trinkwasserversorgungsnetz möglich. Die Mischwasserkanalisation ist nur eingeschränkt leistungsfähig. Das Regenwasser ist vorrangig auf den eigenen
Grundstücken zu versickern.
45
Unter Vattenfall (ehemals BEWAG) wurde hinzugefügt, dass ggf. erforderliche
investive Maßnahmen bei der Anbindung an die Fernwärme- und Stromversorger
mit dem Unternehmen zu verhandeln und durch den Verursacher zu bezahlen
sind. Es wurde ergänzt, dass für die Fernwärmetrassen Dienstbarkeiten für die
Flurstücke 443-445 nach Bescheinigungsverfahren eingetragen wurden. Dies
auch für die Flurstücke 141-144, 148, 149.
Unter Gasversorgung wurde der Hinweis aufgenommen, dass ggf. erforderliche
investive Maßnahmen bei der Anbindung an die Gasversorgung durch den Verursacher zu bezahlen sind.
Unter 2.8. Telekommunikation wurde der Hinweis aufgenommen, dass sich im
Bereich des Planungsgebietes Richtfunkstrecken befinden. Konkret geprüft wurden zwei Richtfunktrassen der Telefonica O2, die direkt durch das Planungsgebiet verlaufen. Eine davon verläuft über dem Stadtplatz, die zweite unmittelbar an
der westlichen Grenze des Grundstücks Erich-Steinfurth-Straße 9-10 / Langestraße 44-45. Nach dem aktuellen Stand gibt es jedoch keine Bedenken, wenn
die Dachoberkanten tatsächlich die festgelegten Höhen 25 m über Gehweg einhalten werden.
Da der Baublock A und Baublock B im Bebauungsplanentwurf nicht dargestellt
waren, wurde in der Begründung nachvollziehbar unter 2.9. eine entsprechende
Klarstellung, Baublock A- östlich der Blockdurchquerung, Baublock B -westlich
der Blockdurchquerung gelegen, aufgenommen.
Das Eisenbahn- Bundesamt (EBA) verwies darauf, dass sich das Plangebiet in
unmittelbarer Nachbarschaft des Ostbahnhofs, der Gleisanlagen, von denen
nicht unerhebliche Lärmemissionen fahrender und bremsender Fern- und SBahnzüge und insbesondere von Lautsprecherdurchsagen ausgehen. Dieses
Problem wird aus Sicht des EBA im B-Plan in nicht angemessenem Umfang betrachtet und untersucht. Eine Prüfung der Immissionssituation durch schalltechnische Untersuchungen und eine Erschütterungstechnische Untersuchung bei
der gegebenen Nähe der betrieblich hoch belasteten Eisenbahnanlagen zu dem
Plangebiet wird für unverzichtbar gehalten. Es wird im B-Plan lediglich darauf
verwiesen dass die Hauptlärmquellen Ostbahnhof und auch Eisenbahnüberführung aus Platzgründen, aus städtebaulich- gestalterischen und aus finanziellen
Gründen nicht mit Lärmschutzwänden versehen werden könnten.
Deshalb würden Wohnungen vorwiegend nur in den Bereichen des Kerngebietes
an der Langestraße zugelassen. Eine entsprechende förmliche Festsetzung enthält der B-Plan- Entwurf jedoch nicht.
Ob eine solche planerische geeignet wäre, das Immissionsproblem zu lösen,
kann nur durch eine gutachterliche Untersuchung der Lärm- und Erschütterungssituation geklärt werden.
In jedem Fall defizitär ist, dass der Plan keine Aussagen zum Ausschluss von
Wohnungen in Teilen des Plangebiets enthält.
Weiterhin fehlen Festsetzungen zum Schalldämmmaß von zu den Bahnanlagen
orientierten Außenbauteilen ( z.B. Angaben zu Fensterschallschutzklassen)
Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, wonach sich von den Bahnanlagen
Erschütterungen auf das Planungsgebiet auswirken. Die geplante Bebauung befindet sich in 24m Entfernung zum Bahnanlagen. Dazwischen liegt die ErichSteinfurth-Straße. Diese Problematik ist im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung zu bewältigen.
Dieser Betrachtungsweise zur Immissionsproblematik ist entgegenzusetzen,
dass der Bebauungsplan bereits Aussagen zu Lärmschutz trifft, womit eine planerische Bewältigung der Lärmschutzproblematik zur Gewährleistung der gesunden Wohn- und Arbeitsbedingungen gegeben ist. Die Beurteilung der Immis46
sionssituation erfolgt auf der Grundlage der Strategischen Lärmkarte für Berlin,
die Lärmwerte des Bahnverkehrs, des Straßenverkehrs und den Gesamtlärmindex darstellt.
Als aussagefähigste Karte war die Darstellungen der Lärmkarte Gesamtlärmindex (Tag/Abend/ Nacht) als Beurteilungsgrundlage in die Begründung unter 2.10.
eingearbeitet.
Der Bebauungsplan reagiert auf diese Werte, indem er ein Kerngebiet festsetzt.
Im Kerngebiet sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig. Diese Ausnahmen
regelt der Bebauungsplan, indem er eine Verortung der ausnahmsweise zulässigen Wohnungen vornimmt. Darüber hinaus sind Wohnungen dann im Kerngebiet
unzulässig.
Eine textliche Festsetzung zum Ausschluss von Wohnungen ist demnach nicht
erforderlich.
Darüber hinaus wird auf die Regelungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ verwiesen. Diese regelt die Anforderungen und Nachweise für Wohnungen
und Arbeitsräume.
Die DIN 4109 ist Bestandteil der Liste der Technischen Baubestimmungen.
Deshalb ist der Architekt für dafür verantwortlich, dass die Anforderungen an das
Schalldämmmaß der Außenbauteile für Aufenthalträume in Wohnungen und für
Büroräume nachweislich sichergestellt sind.
Unter den dargelegten Voraussetzungen ist die Immissionsproblematik planerisch bewältigt.
-
Die für den Lärmschutz zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung äußerte sich dahingehend, dass trotz der verkehrsreichen innerstädtischen Lage
geeignete Methoden des städtebaulichen Lärmschutzes zur Bewältigung des
Konfliktes angewandt werden. Darüber hinaus verwiesen sie darauf, dass die
Vermeidung einer Wohnnutzung in den Bereichen, die den Verkehrslärmquellen
zugewandt sind, abgesichert sein soll. Hier findet sich in der Begründung nur ein
Hinweis, dass in diesen Gebäudeteilen andere kerngebietstypische Nutzungen
mit geringeren Schutzniveaus anzustreben sind. Jedoch scheint es so, dass
Wohnen an diesen Stellen nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Dabei ist zu beachten, dass an den für eine Wohnnutzung vorgesehenen Fassaden die Orientierungswerte für Kerngebiete der DIN 18005 Schallschutz im Hochbau insbesondere nachts nicht überschritten werden. Es wurde angeregt, zur Dämpfung
zusätzlichen motorisierten Verkehrs eine verstärkte Nutzung einer umweltgerechten Verkehrserschließung anzustreben. Gleichwohl sind im Plangebiet zwei
Tiefgaragen vorgesehen. Nicht erkennbar ist, welche Regelungen der Plan trifft
zur Begrenzung des motorisierten Individualverkehrs.
Entsprechend dieser Anregung wurden die Aussagen im Bebauungsplan unter
3.2.2. dahingehend ergänzt, dass an den für eine Wohnnutzung vorgesehenen
Fassaden die Orientierungswerte für Kerngebiete der DIN 18005 Schallschutz im
Hochbau insbesondere nachts nicht überschritten werden. Dort wo sie überschritten werden, sollen Wohnungen unzulässig und auch nicht ausnahmsweise
zulässig sein. Das betrifft die Erich-Steinfurth-Straße die Straße der Pariser
Kommune. Hier werden Nachtlärmwerte von bis zu 60dbA, partiell bis zu 70 dbA
erreicht. Diese Grundstücke sind für die Wohnnutzung nicht geeignet.
Da der Bebauungsplan die Größe der Tiefgaragen bestimmt, resultiert bereits
daraus eine Einschränkung für den motorisierten Individualverkehr.
Ein städtebauliches oder verkehrliches Erfordernis für eine weitere Maßnahmen
zur Begrenzung des motorisierten Individualverkehrs besteht nicht.
Nach Äußerung durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin- Brandenburg wurde unter punkt 3.1. ergänzt, dass entsprechend der Festlegungskarte 2 des LEB B-B das geplante Kerngebiet im Städtischen Kernbereich „Gebiet/ Umfeld Ostbahnhof/ Warschauer Straße“ in dem gemäß dem Grundsatz 4.8
47
LEB B-B auch die Entwicklung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen möglich
ist, liegt und der Standort als integriert gilt. Die beabsichtigten Festsetzungen
zum Einzelhandel stimmen damit überein. Der Bebauungsplan entspricht zudem
diesen Grundsätzen der Raumordnung zur Steuerung der Siedlungsentwicklung,
Den Grundsätzen aus § 5 Abs.1-4 Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro
2007)- vorrangige Siedlungsentwicklung in raumordnerisch festgelegten Siedlungsbereichen, Vorrang der Innenentwicklung, Erhaltung und Umgestaltung des
baulichen Bestandes in vorhandenen Siedlungsbereichen, Entwicklung verkehrssparender Siedlungsstrukturen, Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels und dem Grundsatz 4.1 LEP B-B - Siedlungsentwicklung vorrangig unter
Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotentiale innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur; räumliche Zuordnung und ausgewogene Entwicklung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung.
Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin äußerte hinsichtlich der geplanten
Zulässigkeit von 2000 m² BGF für Einzelhandel Bedenken, da dies dem Standort
nicht gerecht wird. Im näheren Umfeld befinden sich bereits ca. 24.000m² Verkaufsfläche im unmittelbaren Bereich des Stadtteilzentrums sowie ein weiterer
großflächiger Einzelhandelsstandort An der Ostbahn/ Str.d. Pariser Kommune.
Zudem widerspricht die Ermöglichung von großflächigem Einzelhandel dem bezirklichen Zentren- und Einzelhandelskonzept (s. Empfehlung des Zentrenpass).
Das Zentrenkonzept konstatiert ein zufriedenstellendes Nahversorgungsangebot
mit einem Verkaufsflächenüberschuss und empfiehlt die Ergänzung durch kleinteiligen Einzelhandel und Gastronomie zur Qualifizierung des Standortes. Dies
wird befürwortet und es wird empfohlen, kleinteiligen Einzelhandel sowie Gastronomie entlang des Stadtplatzes zu ermöglichen.
Der Anregung wurde gefolgt. Die zwischenzeitlich verfolgte Zielstellung hinsichtlich der Ausweisung eines Standortes für einen großflächigen Einzelhandel bis
zu 2000 m² BGF auf dem Grundstück Erich-Steinfurth-Straße 9-10 /Langestraße
44-45 wurde aufgegeben. Da in den vergangenen Jahren wurden die Einzelhandelsflächen des Kaufhauses erheblich reduziert wurden wird die Situation derzeit
so beurteilt, dass ein zusätzliches großflächiges Flächenangebot den Standort
nicht stärken würde, da der Bedarf nicht gegeben ist. Deshalb soll auch auf diesem Grundstück die Zulässigkeit von Einzelhandelsflächen auf das kleinteilige
Segment beschränkt bleiben. Auf die eingeschossige Hofüberbauung wird verzichtet, so dass nunmehr im 1. Vollgeschoss des 13 m tiefen Baukörpers nur
kleinteiligere Einzelhandelsflächen entstehen können. Die daraus resultierende
Nutzungsmaßreduzierung wurde unter 3.2.2 korrigiert, die unter Abstandflächen
benannten Auswirkungen der 1- geschossigen Hofüberbauung konnten entfallen.
Die Korrekturen der Unternehmensbezeichnungen sowie von Bezeichnungen
festgesetzter, mit Gehrechten zu belastender privater Grundstücksflächen, auf
die das Tiefbauamt hingewiesen hatte, wurden in der Begründung vorgenommen. Die Klarstellung zur Straßenbahnverlängerung, die durch das Land Berlin
aktuell nicht geplant, wurde vorgenommen. Da die Aussagen um die Straßenbahntrasse auch in der Stellungnahme des Tiefbauamtes eine Rolle spielten,
wurde unter I.2.7 und III. 3.2 ausdrücklich nochmals klargestellt, dass diese nicht
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist und finanzielle Auswirkungen
deshalb nicht zu berücksichtigen sind.
Das Tiefbauamt verwies in der Stellungnahme auch darauf, dass die Straßenverkehrsfläche der Erich-Steinfurth-Straße nicht zwangsläufig als Folge der
Festsetzung des Bebauungsplans an die Straße der Pariser Kommune angebunden werden muss. Sie ist im Zusammenhang mit den weiteren festgesetzten
Bestandsstraßen für die erforderlichen Erschließungen funktionsfähig. Die Ges48
taltung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. Insofern entsteht hieraus ebenfalls kein Baumaßnahmenanspruch und Finanzierungserfordernis.
Der bezirkliche Finanzservice hatte in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen,
dass zur Sicherstellung der Tiefbaumaßnahme eine rechtzeitige Prioritätenfindung bei der Tiefbauerhaltung innerhalb der Tiefbaumaßnahmen erforderlich ist.
Der Punkt III.2. wurde um diesen Hinweis zu Klarstellungszwecken um die Aussage des Tiefbauamtes ergänzt. Darüber hinaus wird das Gehrecht auf der Fläche FGHIJF, auch wenn das Land Berlin noch Eigentümerin ist, auf 4,00 m begrenzt.
Das Tiefbauamt regte an, die Fläche zwischen den Punkten B C D N B, außer
mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit auch mit einem Leitungsrecht
zu Gunsten der öffentlichen Versorger und einem Fahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten, da mit Errichtung einer separaten Gleistrasse für die
Straßenbahn mit umfangreichen Veränderungen sowohl bei der Zuweisung von
Flächen für einzelne Verkehrsarten als auch bei der Lage des unterirdischen Leitungsbestandes zu rechnen ist. Dem sollte bereits mit dem Bebauungsplan
Rechnung getragen werden.
Es stellt sich hier überhaupt die Frage, warum die Fläche nicht der Straßenverkehrsfläche zugeschlagen wird, obwohl offenbar bereits jetzt eine ausschließliche Nutzung für öffentliche Verkehrszwecke erwartet wird. Die Fläche sollte zur
Abwicklung des öffentlichen Verkehrs spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung
der Straßenbahntrasse dem Land Berlin zur Errichtung derselben zur Verfügung
stehen und auch in die Baulast des Landes überführt werden. Ausschlaggebend
sollten hier die Ergebnisse der Linienbestimmung sein.
Unter II. 3.3.4 Textliche Festsetzung 11. der Begründung wäre demnach klarzustellen, dass es sich bei der Fläche BCDNB um ein Gehrecht zu Gunsten der
Allgemeinheit handelt. Es handelt sich um eine private Grundstücksfläche, die
mit einem öffentlichen Gehrecht belastet wird. Demnach wären alle Rechte zu
Gunsten Dritter entschädigungspflichtig.
Der bestehende, funktionsgerechte Gehweg an der Str. d. Pariser Kommune
bleibt unverändert erhalten. Eine Straßenbahn wird derzeit durch das Land Berlin
nicht geplant. Demnach fehlt jegliches Erfordernis und jede Grundlage und die
entsprechende Zuständigkeit diese Planung in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Deshalb kann der Anregung zur Übernahme der Fläche Anregung als Straßenverkehrsfläche nicht gefolgt werden.
Zwischenzeitlich wurde überprüft, ob ein öffentliches Gehrecht hier zur Sicherung
der städtebaulichen Zielstellung tatsächlich erforderlich ist. Da die städtebauliche
Zielstellung an der Straße der Pariser Kommune mit dem auf die rückwärtige
Baugrenze und zum Bahnhofsgebäude einlenkenden Baukörper gesichert ist
und der Gehweg im Bereich der Straße der Pariser Kommune und an der ErichSteinfurth-Straße den funktionalen Ansprüchen entsprechen sowie die öffentliche
Blockdurchquerung zur Verfügung stehen, kann auf das öffentliche Gehrecht
verzichtet werden. Der räumlich- funktionale Bezug der Fläche BCDNB soll aber
auch in der Fußgängerebene ungestört bleiben. Deshalb sollen Nebenanlagen
hier unzulässig sein. Dies ist planungsrechtlich über die textliche Festsetzung
Nr.7 und Nr.15 sichergestellt.
Die textliche Festsetzung Nr. 11einschließlich der Begründung wurden dahingehend überarbeitet.
Seitens des Fachbereich Naturschutz und Umwelt wurden Bedenken geäußert
und auf widersprüchliche Aussagen in der Begründung aufmerksam gemacht.
Es wird dabei angeregt, die geschützte Kastanie neben der textlichen Erwähnung dann auch mit Symbol gekennzeichnet werden. Die textlich erwähnte „ mit
49
Bäumen bepflanzte Durchwegung" fehlt im Plan unter Pkt. 11. Eine vollständige
Versiegelung wäre ohne Weiteres möglich.
Neupflanzungen sind erwähnt, sollten aber hinsichtlich Anzahl, Standort, Baumarten konkretisiert werden. Für die erwähnten Ersatzbäume müssten textl. Fest2
setzungen getroffen werden, z.B. 1 Baum je 100m Pflanzfläche, ansonsten
könnte der Innenhof mit Stiefmütterchen bepflanzt werden, da der Eigentümer
gem. BaumSchVO bei Fällungen frei wählen kann, ob er Ersatzpflanzen möchte
oder Ausgleichsabgabe zahlt.
Der Baumverlust im Kerngebiet wird als erheblich eingestuft, ein gleichwertiger
Ersatz ist im Geltungsbereich nicht möglich. Eventuell mit Ausnahme der Kastanie kann mit der vorliegenden Planung im Kerngebiet kein Baum erhalten werden, insofern ist die Aussage zum weitest gehenden Erhalt der Bäume irreführend.
Der Umfang des Eingriffs bezüglich der Geringfügigkeit ist nicht nachvollziehbar.
Empfehlenswert wäre eine Quantifizierung mit GRZ /GFZ oder BFF an dieser
Stelle.
Der erhebliche Baumverlust wurde in der Eingriffsbeurteilung nicht thematisiert.
Die aufgezählten Maßnahmen können erst verbindlich gelten, wenn sie in den
Festsetzungen erscheinen; ansonsten bleiben es nur Empfehlungen. Das könnte
dann wiederum bedeuten, dass der Eingriff nicht ausgeglichen wird. Der Festsetzungspunkt 9 könnte als Ausgleich mit herangezogen werden, ist nicht in Pkt.
1.8. erwähnt.
Hinsichtlich der angeregten Festsetzung der gemäß BauSchVO geschützten
Kastanie ist klarzustellen, dass dafür keine städtebauliche Gründe vorliegen.
Deshalb ist eine Festsetzung im Bebauungsplan nicht gerechtfertigt. Es wurde
ein konkretes Aufmaß beauftragt, woraus ein Konflikt zwischen Baum und städtebaulich begründeter Bebauung hervorgeht.
Durch den jahrzehntelangen Freistand konnte sich die Kastanie an diesem
Standort arttypisch entwickeln. Sie ist kein Naturdenkmal. Die geplante Bebauung reicht an einer Seite 5,1m und an einer 2. Seite 5,8 m an den Stamm heran.
Bei einem Erhalt des Baumes müssten die Wurzeln mindestens um die Hälfte
gekappt werden. Das städtebauliche Ziel des geschlossenen Blockrandes mit einer Blockrandbebauung und einer Blockdurchwegung, flankierend bebaut, soll
weiterhin aufrecht erhalten werden. Deshalb kann der Baum nicht erhalten bleiben.
Mit der vorgesehenen Planung wird ein erheblicher Eingriff in den Wurzel- und
Kronenbereich der Kastanie vorbereitet, der Baum kann unter diesen Umständen
nicht erhalten werden.
Der 5. Absatz unter 2.1 ist dahingehen richtig gestellt, dass es sich um eine
begrünbare Blockdurchwegung als landschaftsplanerisches Element handelt. Die
Bepflanzung der Durchwegung hat kein städtebauliches Erfordernis, auch wenn
sie gestalterisch an diese Stelle gerechtfertigt ist. Sie kann aber nicht festgesetzt.
Die Begründung wurde dahingehend korrigiert, dass der größte Teil der Bäume
gefällt werden muss. Der Baumverlust im Kerngebiet wird als erheblich eingestuft.
Dieser Eingriff in den Baumbestand erfolgt nicht auf der Grundlage des Bebauungsplanes, sondern hätte bereits vorher, infolge einer zulässigen Bebauung
nach § 34 erfolgen können. Demnach ist der Ausgleich nicht im Bebauungsplan
zu bewältigen.
Den Ersatz für die zu fällenden Bäume regelt die gem. BaumSchVO Bln.
Hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange von Umwelt und Natur wurden
die Festlegungen, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen gärtnerisch
50
anzulegen und die Dachflächen extensiv zu begrünen sind, ausdrücklich erwähnt.
Darüber hinaus ist geregelt, dass Wege und Zufahrten auf den Baugrundstücken
in wasser- und luftdurchlässigen Materialien herzustellen sind. Das trifft auch auf
die Blockdurchwegung zu.
Es wurde der Anregung zur Korrektur zur Eingriffsbeurteilung gefolgt. Mit der
neu aufgenommenen textlichen Festsetzung Nr. 16 besteht nun, wegen der entfallenen Hofüberbauung die Möglichkeit zum Ausgleich des naturschutzrechtlichen Eingriffs auf dem Grundstück mittels der in der hinzugefügten Pflanzliste
konkret bestimmter Baumpflanzungen.
Pflanzliste:
-Pyramiden-Hainbuche Carpinus betulus ’Fastigiata’, Hochstamm (18-20 cm)
- Kugel- Ahorn, Acer platanoides ‘Glbosum’ (18- 20 cm)
- Feldahorn, Acer campestre, Hochstamm (18- 20 cm)
18.
Beschluss über die Auswertung der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange und Durchführung der Öffentlichen Auslegung
Das Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg hat am . .2012 die Auswertung der
erneuten Trägerbeteiligung mit Änderungen des Bebauungsplanentwurfs und die
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB (Öffentliche Auslegung)
beschlossen.
19.
Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2
BauGB (Öffentliche Auslegung)
(Begründung wird fortgeschrieben)
V.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7.
November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November
2005 (GVBl. S. 692)
Aufgestellt: Berlin, den 06. Februar 2013
gez. Peckskamp
Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin
Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung
- FB Stadtplanung Leiter
51