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Anlage zur VzB DS/0701/IV.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Anlage zur VzB DS/0701/IV.pdf
Größe
390 kB
Erstellt
17.10.15, 09:46
Aktualisiert
27.01.18, 19:33

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Inhalt der Datei

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung Bezirksbürgermeister Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Drucksache Nr. IV/ Vorlage - zur Beschlussfassung – über Veränderungssperre V-79/21 für die Flurstücke 399 (Am Ostbahnhof), 400 (Am Ostbahnhof/ Stralauer Platz 12), 458 (Stralauer Platz), 462 (Am Ostbahnhof), 476 (Am Ostbahnhof/ Stralauer Platz) der Flur 19, Gemarkung Friedrichshain, im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Zur Sicherung der Planung für die Flurstücke 399 (Am Ostbahnhof), 400 (Am Ostbahnhof/ Stralauer Platz 12), 458 (Stralauer Platz), 462 (Am Ostbahnhof), 476 (Am Ostbahnhof/ Stralauer Platz) eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB mit dem Inhalt zu erlassen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. A) Begründung: Das Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin beabsichtigt, für die Flurstücke 399 (Am Ostbahnhof), 400 (Am Ostbahnhof/ Stralauer Platz 12), 458 (Stralauer Platz), 462 (Am Ostbahnhof), 476 (Am Ostbahnhof/ Stralauer Platz) im Geltungsbereich des noch nicht rechtsverbindlichen Bebauungsplans V-79 eine Veränderungssperre zu erlassen. Anlass für den Erlass der Veränderungssperre ist eine Bauantrag für (Text aus DS/0620/IV): die Errichtung von 2 x 2 Premium-Billboard Backlight-Scrollern gegenüber des südlichen Eingangsportals des Ostbahnhofs. Die vier Werbegroßflächen sollen im unmittelbaren Randbereich des an die Straße Am Ostbahnhof anschließenden Parkdecks montiert werden. Sie sind in einer Höhe von 80 cm aufgeständert und haben jeweils eine Breite von 3,895 m und eine Höhe von 2,784 m. Der Ausblick auf den Bahnhofsvorplatz wird so an zwei Stellen jeweils durch eine Fläche von ca. 28 m² verstellt. Tritt man aus dem Bahnhofsgebäude ist der Bahnhofsvorplatz gefasst durch das Baudenkmal des ehemaligen Postbahnhofs, Straße der Pariser Kommune 8, den Stralauer Platz mit dem Eingang in den Park an der Spree und dem Beginn der Eastside Gallery, das denkmalgeschützte Energieforum, Stralauer Platz 33-34 sowie einen nennenswerten Baumbestand zwischen der Straße Am Ostbahnhof, der Andreasstraße sowie dem Stralauer Platz, der dem Bahnhofsvorplatz einen parkartigen Charakter verleiht. Durch die geplanten vier großflächigen Werbeanlagen würde die Wahrnehmung des Stadtbildes in seinem spezifischen Charakter nachhaltig gestört, da der Bahnhofsvorplatz als Entreé in die Stadt zuallererst als dominanter Werbeträger in Erscheinung treten würde. Das Vorhaben steht den Planungszielen des Bebauungsplanentwurfs V-79 entgegen. Aus diesem Grunde wurde der Bauantrag mit Zustellung am 22.06.2012 für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt. Der zeitnahe Erlass einer Veränderungssperre ist erforderlich. Darüber hinaus steht die Werbeanlage auch im Widerspruch zu dem Werbekonzept Stadtbild Berlin. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat dieses Konzept im März 2011 vorgelegt, welches einen einheitlichen Umgang mit stadtbildprägender Werbung festlegen und als Leitlinie für die Bearbeitung von Anträgen dienen soll. Unter Anwendung der typisierenden Betrachtungsweise untersucht das Konzept 20 Raum-/ Gebäudetypen aus 4 verschiedenen Kategorien auf deren Eignung für insgesamt 15 verschiedene stadtbildprägende Werbeträger. Der Ostbahnhof ist als Bahnhof besonderer Stadtbildprägung der Kategorie Einzelbauten zugeordnet. Die beantragten großflächigen Werbeanlagen werden an diesem Standort als stadtbildunverträglich eingestuft, da die besondere Bedeutung für das Stadtbild durch die Großflächen beeinträchtigt werden würde. Nach Veröffentlichung der Verordnung über den Erlass der Veränderungssperre im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin ist der o.g. Bauantrag zu versagen. B) Rechtsgrundlage: Baugesetzbuch (BauGB), BezVG C) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung: Keine Berlin, den 18.04.2013 Schulz Bezirksbürgermeister Anlagen: Plan mit Geltungsbereich Entwurf der Rechtsverordnung Verordnung über die Veränderungssperre V-79/21 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain vom 2013 Auf Grund des § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I. S. 1509), in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: §1 Für die Flurstücke 399 (Am Ostbahnhof), 400 (Am Ostbahnhof/ Stralauer Platz 12), 458 (Stralauer Platz), 462 (Am Ostbahnhof), 476 (Am Ostbahnhof/ Stralauer Platz) der Flur 19, Gemarkung Friedrichshain, im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain, für die das Bezirksamt die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein. §2 Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Abteilung Finanzen, Personal und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, im Fachbereich Stadtplanung sowie im Fachbereich Bauaufsicht, aus. §3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. §4 Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. §5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den . . 2013 Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Schulz Bezirksbürgermeister ENTWURF Lage Grdb.Bl. Am Ostbahnhof 20323N Am Ostbahnhof / Stralauer Platz 12 20323N Stralauer Platz 18056N Am Ostbahnhof 18056N Am Ostbahnhof / Stralauer Platz 18056N Gemarkung Friedrichshain Friedrichshain Friedrichshain Friedrichshain Friedrichshain Flur Flurstück Fläche m² 19 399 420 19 400 1 103 19 458 46 19 462 1 994 19 476 4 322