Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Anlage zur VzB DS/0701/IV.pdf
Größe
390 kB
Erstellt
17.10.15, 09:46
Aktualisiert
27.01.18, 19:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung
Bezirksbürgermeister
Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Drucksache Nr. IV/
Vorlage - zur Beschlussfassung –
über
Veränderungssperre V-79/21 für die Flurstücke 399 (Am Ostbahnhof), 400 (Am
Ostbahnhof/ Stralauer Platz 12), 458 (Stralauer Platz), 462 (Am Ostbahnhof), 476 (Am
Ostbahnhof/ Stralauer Platz) der Flur 19, Gemarkung Friedrichshain, im Bezirk
Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Zur Sicherung der Planung für die Flurstücke 399 (Am Ostbahnhof), 400 (Am
Ostbahnhof/ Stralauer Platz 12), 458 (Stralauer Platz), 462 (Am Ostbahnhof),
476 (Am Ostbahnhof/ Stralauer Platz) eine Veränderungssperre gemäß § 14
BauGB mit dem Inhalt zu erlassen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB
nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen.
A)
Begründung:
Das Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin beabsichtigt, für die Flurstücke
399 (Am Ostbahnhof), 400 (Am Ostbahnhof/ Stralauer Platz 12), 458 (Stralauer Platz),
462 (Am Ostbahnhof), 476 (Am Ostbahnhof/ Stralauer Platz) im Geltungsbereich des
noch nicht rechtsverbindlichen Bebauungsplans V-79 eine Veränderungssperre zu
erlassen.
Anlass für den Erlass der Veränderungssperre ist eine Bauantrag für (Text aus
DS/0620/IV): die Errichtung von 2 x 2 Premium-Billboard Backlight-Scrollern gegenüber
des südlichen Eingangsportals des Ostbahnhofs.
Die vier Werbegroßflächen sollen im unmittelbaren Randbereich des an die Straße Am
Ostbahnhof anschließenden Parkdecks montiert werden. Sie sind in einer Höhe von 80
cm aufgeständert und haben jeweils eine Breite von 3,895 m und eine Höhe von 2,784
m. Der Ausblick auf den Bahnhofsvorplatz wird so an zwei Stellen jeweils durch eine
Fläche von ca. 28 m² verstellt.
Tritt man aus dem Bahnhofsgebäude ist der Bahnhofsvorplatz gefasst durch das
Baudenkmal des ehemaligen Postbahnhofs, Straße der Pariser Kommune 8, den
Stralauer Platz mit dem Eingang in den Park an der Spree und dem Beginn der Eastside
Gallery, das denkmalgeschützte Energieforum, Stralauer Platz 33-34 sowie einen
nennenswerten Baumbestand zwischen der Straße Am Ostbahnhof, der Andreasstraße
sowie dem Stralauer Platz, der dem Bahnhofsvorplatz einen parkartigen Charakter
verleiht.
Durch die geplanten vier großflächigen Werbeanlagen würde die Wahrnehmung des
Stadtbildes in seinem spezifischen Charakter nachhaltig gestört, da der
Bahnhofsvorplatz als Entreé in die Stadt zuallererst als dominanter Werbeträger in
Erscheinung treten würde.
Das Vorhaben steht den Planungszielen des Bebauungsplanentwurfs V-79 entgegen.
Aus diesem Grunde wurde der Bauantrag mit Zustellung am 22.06.2012 für die Dauer
von 12 Monaten zurückgestellt. Der zeitnahe Erlass einer Veränderungssperre ist
erforderlich.
Darüber hinaus steht die Werbeanlage auch im Widerspruch zu dem Werbekonzept
Stadtbild Berlin. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat dieses Konzept im März
2011 vorgelegt, welches einen einheitlichen Umgang mit stadtbildprägender Werbung
festlegen und als Leitlinie für die Bearbeitung von Anträgen dienen soll.
Unter Anwendung der typisierenden Betrachtungsweise untersucht das Konzept 20
Raum-/ Gebäudetypen aus 4 verschiedenen Kategorien auf deren Eignung für
insgesamt 15 verschiedene stadtbildprägende Werbeträger.
Der Ostbahnhof ist als Bahnhof besonderer Stadtbildprägung der Kategorie
Einzelbauten zugeordnet.
Die beantragten großflächigen Werbeanlagen werden an diesem Standort als stadtbildunverträglich eingestuft, da die besondere Bedeutung für das Stadtbild durch die
Großflächen beeinträchtigt werden würde.
Nach Veröffentlichung der Verordnung über den Erlass der Veränderungssperre im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin ist der o.g. Bauantrag zu versagen.
B) Rechtsgrundlage:
Baugesetzbuch (BauGB), BezVG
C) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung:
Keine
Berlin, den 18.04.2013
Schulz
Bezirksbürgermeister
Anlagen: Plan mit Geltungsbereich
Entwurf der Rechtsverordnung
Verordnung
über die Veränderungssperre V-79/21
im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain
vom
2013
Auf Grund des § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011
(BGBl. I. S. 1509), in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§1
Für die Flurstücke 399 (Am Ostbahnhof), 400 (Am Ostbahnhof/ Stralauer Platz 12), 458 (Stralauer
Platz), 462 (Am Ostbahnhof), 476 (Am Ostbahnhof/ Stralauer Platz) der Flur 19, Gemarkung Friedrichshain, im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain, für die das Bezirksamt die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.
§2
Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre
liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Abteilung
Finanzen, Personal und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, im Fachbereich Stadtplanung sowie
im Fachbereich Bauaufsicht, aus.
§3
Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche
für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2
und 3 des Baugesetzbuchs) und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18
Absatz 3 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von
zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist
darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten
Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
Kraft.
Berlin, den .
. 2013
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Schulz
Bezirksbürgermeister
ENTWURF
Lage
Grdb.Bl.
Am Ostbahnhof
20323N
Am Ostbahnhof / Stralauer Platz 12 20323N
Stralauer Platz
18056N
Am Ostbahnhof
18056N
Am Ostbahnhof / Stralauer Platz
18056N
Gemarkung
Friedrichshain
Friedrichshain
Friedrichshain
Friedrichshain
Friedrichshain
Flur Flurstück Fläche m²
19
399
420
19
400
1 103
19
458
46
19
462
1 994
19
476
4 322