Daten
Kommune
Berlin Lichtenberg
Dateiname
BA Vorlage - Anlagen.pdf
Größe
9,1 MB
Erstellt
17.10.15, 13:37
Aktualisiert
27.01.18, 20:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr
Amt für Planen und Vermessen
Fachbereich Stadtplanung
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-47a
für das Gelände südlich des Stichkanals, westlich der Saganer Straße und
des Hönower Wiesenweges, nördlich des Grundstücks Hönower Wiesenweg
17-18 und des Hohen Wallgrabens sowie östlich der Spree, einschließlich
Abschnitte der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg
unmaßstäblich
Planungsziele des Bebauungsplanes 11-47a
- Festsetzung von Gewerbegebiets-, Sport-, Grün- und Straßenverkehrsflächen sowie
einer Fläche für Versorgung mit der Zweckbestimmung „Gasheizkraftwerk“ (GuD)
Stand: 28. September 2010
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 AGBauGB
in Verbindung mit § 4 Absatz 2 BauGB
und
der Stellungnahmen der betroffenen Fachämter des Bezirksamtes
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
A. Auswertung
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB und der Stellungnahmen der betroffenen Fachämter
des Bezirksamtes zum Entwurf des Bebauungsplans 11-47a für das Gelände
südlich des Stichkanals, westlich der Saganer Straße und des Hönower Wiesenweges, nördlich des Grundstücks Hönower Wiesenweg 17-18 und des
Hohen Wallgrabens sowie östlich der Spree, einschließlich Abschnitte der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile
Karlshorst und Rummelsburg.
I. Das Planungskonzept und die beabsichtigten Festsetzungen
Der Bebauungsplan 11-47a dient der Reaktivierung innerstädtischer
Brachflächen und der Wiederherstellung der städtebaulichen Ordnung.
Dabei zielt der Bebauungsplan auf die Sicherung einer menschenwürdigen
Umwelt sowie den Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen. Durch den Rückbau und die Entsiegelung brach liegender
Flächen sollen Flächenpotenziale für neue Nutzungen aktiviert und Entwicklungshemmnisse beseitigt werden.
Durch die Sicherung einer Versorgungsfläche für den Neubau eines Gasund Dampfheizkraftwerks sollen die Voraussetzungen zur langfristigen Sicherung der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme und Elektrizität geschaffen werden. Gleichzeitig ist beabsichtigt mit der neuen Anlage und
der geplanten Stilllegung des derzeitigen HKW Klingenberg einen Beitrag
zum Klimaschutz zu leisten.
Weiterhin verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, für die gewerbliche Wirtschaft Flächenangebote bereitzustellen, die eine verkehrliche Lagegunst
aufweisen und die den bestehenden Energie- und Gewerbestandort an der
Köpenicker Chaussee arrondieren. Für die Gaswerksiedlung soll der Bebauungsplan 11-47a eine denkmalverträgliche Nachnutzung ermöglichen.
Im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg sollen Flächen für eine ungedeckte Sportanlage gesichert werden, um den bestehenden Bedarf
im Ortsteil Karlshorst zu decken.
Die durch die Spree und den Hohen Wallgraben bestehenden naturräumlichen Potenziale sollen aktiviert, der Bevölkerung als Naherholungsberei-
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
che zugänglich gemacht sowie mit den bestehenden und geplanten Freiraumstrukturen verbunden werden.
II. Verfahren der Beteiligung
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die betroffenen Fachämter des Bezirkamtes wurden mit Schreiben vom 23. Mai
2011 um Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47 innerhalb eines Monats gebeten.
Des weiteren wurden mit Schreiben vom 25./31. Mai 2011 die von der Bundesnetzagentur im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung benannten sechs Betreiber von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen und fünf Betreiber von Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen über die Planung informiert
und die Möglichkeit gegeben Ihre Stellungnahme abzugeben.
Von 72 beteiligten Stellen (einschließlich Betreiber von Richtfunkanlagen)
haben 45 Stellen eine Stellungnahme abgegeben. Von zwei Stellen (Vattenfall, DB Services Immobilien) gingen jeweils mehrere Stellungnahmen
ein. Somit waren insgesamt 48 Stellungnahmen auszuwerten.
III. Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen:
Stellungnahmen ohne Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange liegen von 21 Stellen vor:
-
Berliner Feuerwehr
Fw
Berliner Verkehrsbetriebe
BVG
Wehrbereichsverwaltung Ost
WBV Ost
Industriebahn-Gesellschaft Berlin mbH
IGB
Industrie- und Handelskammer
IHK
IT-Dienstleistungszentrum Berlin
IT-D
Landesamt für Gesundheit und Soziales, II A
LAGeSo
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, Fachb. Stadtplanung
FK, Stapl
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf, Stadtentwicklungsamt
MH Stapl
Fischereiamt
FA
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz III D 1
SenGUV III D
Senatsverwaltung für Inneres und Sport III A 24
SenInnSport III A
Senatsverwaltung für Inneres und Sport IV C 12
SenInnSport IV C
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IV S 1
SenStadt IV S
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
-
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII E 3
BA Lichtenberg, Sozialamt
BA Lichtenberg, Amt für Bauen und Verkehr
-
Inquam Breitfunk GmbH
Vodafone D2 GmbH
Colt Technology Services GmbH
Ericsson Services GmbH
SenStadt VII E
Li SchulSportSoz
Li Bau
Inquam
Vodafone
Colt
Ericsson
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
-
-
BA Lichtenberg, Untere Denkmalschutzbehörde
BA Lichtenberg, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt
BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich
Naturschutz und Landschaftsplanung
Telefonica O2 GmbH
Li UD
Li BWA
Li UmNat NL
Telefonica
Von 27 Stellen liegen keine Stellungnahmen vor:
Stellungnahmen, die in der Abwägung zu berücksichtigen waren, liegen
von 25 Stellen vor:
-
Berliner Wasserbetriebe
BWB
DB Services Immobilien GmbH
DB Imm
Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 5.2
GL
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und
technische Sicherheit
LAGetSi
WGI GmbH im Auftrag der NBB / Berliner Gaswerke AG
WGI
Vattenfall Europe Wärme AG
Vattenfall Wä
Vattenfall Europe Business Services GmbH
Vattenfall BS
Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin
WSA
Bezirksamt Treptow-Köpenick, Fachbereich Stadtplanung
TK Stapl
Senatsverwaltung für Finanzen I D 13
SenFin I D
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz II C 42
SenGUV II C 42
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz II D 25
SenGUV II D
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz III C 24
SenGUV III C
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I B 23
SenStadt I B
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I E 124
SenStadt I E
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII B 42
SenStadt VII B
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X F 1/12
SenStadt X F
Landesdenkmalamt
LDA
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und
Frauen III B 19
SenWTF III B
BA Lichtenberg, Wirtschaftsförderung
Li WiFö
BA Lichtenberg, Abteilung Familie, Jugend und
Gesundheit
Li FamJugGes
Stand: 05. August 2011
-
Berliner Hafen- und Lagerhausgesellschaft
BEHALA
Berliner Stadtreinigungsbetriebe
BSR
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Referat 226 – Richtfunk
BNetz
Deutsche Post Real Estate Germany GmbH
Post
Eisenbahn-Bundesamt
EBA
Gemeinde Ahrensfelde
Ahrensfelde
Handwerkskammer Berlin
HK
Verkehrslenkung Berlin
VLB
Bezirksamt Neukölln, Amt für Planen, Bauordnung
N Stapl
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und
Forschung V D
SenBWF V D
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz II C 1
SenGUV II C 1
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz III A
SenGUV III A
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I C
SenStadt I C
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II A
SenStadt II A
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.
BLN
Deutsche Telekom AG
Telekom
BA Lichtenberg, Fachbereich Haushalts- und Finanzmanagement Li IS
BA Lichtenberg, Facility Management
Li FM
BA Lichtenberg, Abteilung Kultur und Bürgerdienste
Li KultBüD
BA Lichtenberg, Fachbereich Vermessung
Li Verm
BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich
Umwelt
Li UmNat U
BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich
Grünflächen
Li UmNat G
BVV Lichtenberg, Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen
und Verkehr
Li BVV
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
-
Airdata AG
E-Plus Mobilfunk GmbH
German Networks UK Ltd.
eDispatch Professionell Mobile Radio GmbH
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Airdata
E-Plus
German Networks
eDispatch
Die Stellungnahmen werden im Folgenden zunächst nach Themen gegliedert (B. Zusammenfassung der bebauungsplanrelevanten Stellungnahmen) und im zweiten Teil einzeln aufgeführt (C. Abwägung der Stellungnahmen im Einzelnen). Die abwägungsrelevanten Bedenken, Anregungen
und Hinweise wurden aufgenommen und berücksichtigt.
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Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
B. Zusammenfassung der bebauungsplanrelevanten Stellungnahmen
Allgemeines
Die Planung sei an die Ziele der Raumordnung angepasst.
(GL)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Die Planung sei aus dem FNP entwickelbar.
(SenStadt I B)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Die angestrebte Revitalisierung der gewerblichen Areale werde grundsätzlich
begrüßt.
(TK Stapl)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Die planerische Sicherung des Versorgungsstandortes Klingenberg trage den
Erfordernissen Berlins als Wirtschaftsstandort Rechnung.
(Li WiFö)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Für den geplanten Grünzug und die geplante Sportanlage sei eine Erfassung
der Kosten für das Land Berlin und die Sicherung der Finanzierung erforderlich.
(SenFin I D)
Öffentliche Parkanlagen
Sowohl die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an
die betroffenen Grundstückseigentümer zu zahlen hat, als auch die Herstellungskosten werden in der Begründung, benannt. Ca. 2/3 der Kosten können durch Ausgleichsbeträge für Eingriffe in Natur und Landschaft aus dem
Plangebiet gedeckt werden. Damit ist eine zeitnahe abschnittweise Entwicklung des öffentlichen Grünzugs möglich. Die verbleiben Kosten sind vom
Land Berlin in den Haushalt einzustellen und sollen weitgehend aus Ausgleichsmitteln anderer Bebauungspläne bzw. Großvorhaben und ggf. Budgetmitteln anderer Fachbehörden sowie Förderprogramme akquiriert werden. Eine Sicherung der Finanzierung des o.g. verbleibenden Kostenanteils
bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Die Begründung wird auch in Kapitel C.1 um konkrete Kostenangaben ergänzt.
Maßnahmenfläche B
Die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die betroffenen Grundstückseigentümer zu zahlen hat, sind in der Begründung benannt. Die Kosten können durch Ausgleichsbeträge für Eingriffe in Natur und
Landschaft aus dem Plangebiet gedeckt werden.
Die Herstellung der geplanten Maßnahmenfläche B soll nach Durchführung
des notwendigen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens er-
Stand: 05. August 2011
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
folgen. Die Herstellungskosten sind mittelfristig in den Haushalt des Landes
Berlin einzustellen. Eine „Sicherung der Finanzierung“ bereits zum jetzigen
Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Die Begründung wird um konkrete
Kostenangaben (darunter auch Herstellungskosten) ergänzt.
Ungedeckte Sportanlage
Die Fläche für die Sportanlage soll dem Land Berlin durch Vattenfall mittels
eines Erbbaupachtvertrags zur Verfügung gestellt werden. Die jährliche Erbbaupacht sowie die Herstellungskosten sind in den Haushalt des Landes
Berlin ab dem Zeitpunkt einzustellen, wo das Land Berlin von der Erbbaupacht Gebrauch machen will. Eine Sicherung der Finanzierung bereits zum
jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Die Begründung wird um
konkrete Kostenangaben ergänzt.
→ Keine Planänderung.
In der Begründung sollte auf die Vertiefung Spree-Dahme-Raum zum Planwerk Südostraum Berlin eingegangen werden.
(TK Stapl)
Das Planwerk Südostraum Berlin, Vertiefung Spree-Dahme-Raum von 2001
wurde vom Senat nicht beschlossen. Das Planwerk Südostraum wurde im
Jahr 2009 fortgeschrieben. Eine Darstellung der Vertiefung in der Begründung
ist nicht notwendig.
→ Keine Planänderung.
Art der Nutzung
Die vorgesehene Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandel werde begrüßt.
(TK Stapl, Li WiFö)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Man empfehle, in der textlichen Festsetzung Nr. 2 auf die jeweils geltende
Fassung der 12. BImSchV (Störfallverordnung) zu weisen.
(SenGUV II C 42)
Festsetzungen eines Bebauungsplans können sich nur auf zum Zeitpunkt der
Planaufstellung jeweils geltende Normen beziehen.
→ Keine Planänderung.
Lärm
Die vorgesehene Lärmkontingentierung in den Gewerbegebieten werde begrüßt.
(SenGUV II C 42)
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Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
In der Begründung zur textlichen Festsetzung Nr. 11 sollte geklärt werden,
dass das Irrelevanzkriterium nicht auf einzelne Anlagenteile angewendet werden kann, sondern immer nur auf größere Betriebseinheiten oder Betriebe.
Anderenfalls könnten die Immissionsrichtwerte bei einer Vielzahl von Einzelgenehmigungen überschritten werden.
(SenGUV II C 42)
Die Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 11 bezieht sich auf eine Anlage gemäß § 3 Abs. 5 BImSchG im Sinne einer Gesamtanlage, für die die Anforderung nachzuweisen ist, und nicht beispielsweise auf einen wesentlich zu
ändernden Anlagenteil. Die in der Stellungnahme angesprochene "Salamitaktik" ist damit ausgeschlossen. Die Begründung wird um einen entsprechenden
Hinweis ergänzt.
→ Keine Planänderung.
Es sollte sichergestellt werden, dass die vorgesehenen Emissionskontingente
mit den Belangen der ansässigen Betriebe vereinbar sind.
(SenWTF III B)
Die Belange der ansässigen Betriebe wurden im Zuge der Ableitung der
Planwerte für die durchgeführte Geräuschkontingentierung berücksichtigt.
→ Keine Planänderung.
In der geplanten Parkanlage seien bei der Untersuchung des Gewerbelärms
keine Immissionsorte betrachtet worden. Die Festsetzung der öffentlichen
Parkanlage könne zu einem Schutzanspruch gegenüber den Gewerbeansiedlungen führen.
(SenGUV II C 42)
Ein Schutzanspruch von Parkanlagen gegenüber Gewerbelärm lässt sich aus
den Bestimmungen der TA Lärm nicht ableiten, da in Parkanlagen keine gemäß DIN 4109 schutzbedürftigen Räume und damit keine im Sinne des Anhangs A.1.3 der TA Lärm maßgeblichen Immissionsorte möglich sind. Die Orientierungswerte der DIN 18005 unterliegen der Abwägung im Bebauungsplan-Verfahren. Die mit der Geräuschkontingentierung möglichen Emissionen
führen in keinem Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlagen zu nicht hinnehmbaren Gewerbelärmimmissionen.
→ Keine Planänderung.
Die im Bahnhof Rummelsburg endende Strecke 6152 und die den Bahnhof
tangierende Strecke 6070 würden nicht erwähnt. Ob und wie diese in den genannten Prognosezahlen bzw. Emissionspegel enthalten seien, entziehe sich
der Kenntnis der DB Fernverkehr.
(DB Imm)
Die beiden Strecken haben für den Bebauungsplan 11-47a keine Bedeutung,
da sie die Beurteilungspegel im Plangebiet nicht beeinflussen.
→ Keine Planänderung.
Mit den getroffenen Festsetzungen zur Schallkontingentierung ohne Berücksichtigung einer möglichen Erweiterung der nach TA Lärm zu beurteilenden
Anlagen des Bahnhofs Berlin-Rummelsburg könne es zu Problemen bei der
Genehmigung kommen. Man bitte um Durchführung eines Abstimmungsgesprächs zur Verteilung der Immissionsbeträge, um den in den nächsten Jahren erfolgenden Aus- bzw. Umbau der beiden Werkstandorte der DB Fernverkehr nicht zu gefährden.
(DB Imm)
Die vorhandenen Anlagen der Bahn wurden in der Geräuschkontingentierung
als Vorbelastung berücksichtigt. Sollen bestehende Anlagen der Bahn erweitert oder neue Anlagen errichtet werden, trifft die zuständige Behörde die Entscheidung, wie die dann bestehende Vorbelastung zu berücksichtigen ist.
Prinzipiell kann dies in ähnlicher Weise wie im Bebauungsplanverfahren praktiziert erfolgen. Der Bebauungsplan 11-47a trifft keine Geräuschkontingentierung für die Bahnanlagen. Die Sorge der DB Fernverkehr, dass durch die
Festsetzung von Emissionskontingenten im Bebauungsplan 11-47a Erweiterungen eigener Anlagen erschwert würden, ist nicht berechtigt.
→ Keine Planänderung.
Stand: 05. August 2011
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Bestehendes HKW Klingenberg
Der Termin der Stilllegung des Alt-Heizkraftwerkes solle zusätzlich zu den
Regelungen im städtebaulichen Vertrag auch als ein maßgebliches Genehmigungskriterium als Bedingung im Genehmigungsbescheid festgeschrieben
werden.
(LAGetSi)
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs
Stadtplanung.
→ Keine Planänderung.
Störfallschutz: Man gehe davon aus, dass die Empfehlungen des Abstandsgutachtens eingehalten seien, so dass aus dem Betrieb des noch bestehenden Kraftwerks keine problematischen Nutzungskonflikte entstehen können.
(SenGUV II C 42)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a liegt innerhalb des Schutzabstandes des bestehenden HKW Klingenberg lediglich eine sehr kleine Teilfläche der Versorgungsfläche „Gas- und Dampfheizkraftwerk“. Hierbei handelt
es sich um keine schutzbedürftige Nutzung im Sinne des § 50 BImSchG bzw.
des Artikels 12 Seveso-II-Richtlinie.
→ Keine Planänderung.
Verkehr/Erschließung
Es sollte geprüft werden, ob die Transportwege für die Anlieferung des
Dampfheizkraftwerks und ggf. Anpassungen im Straßenraum im städtebaulichen Vertrag geregelt werden sollen.
(TK Stapl)
Die Brennstoffanlieferung des GuD-HKW erfolgt über Gashochdruckleitungen.
Das zu erwartende Verkehrsaufkommen des GuD-HKW (210 Fahrten/Tag,
darunter 10 Schwerverkehrs-Fahrten) ist bezogen auf die Gesamtbelastung
der übergeordneten Straßenverbindung marginal und kann auf dem bestehenden Straßennetz abgewickelt werden. Es wird kein Erfordernis für Regelungen im städtebaulichen Vertrag gesehen.
Die Anlieferung der Biomasse für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-58 geplanten BMHKW ist nicht Gegenstand des BebauungsplanVerfahrens 11-47a, sondern des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58.
→ Keine Planänderung.
Zu dem Ergebnis des durch das Büro LK Argus erstellten Verkehrsgutachtens
gebe es keine Bedenken.
(SenStadt VII B)
Die Stellungnahme bestätigt das der Abwägung zu diesem Themenkomplex
zu Grunde liegende Gutachten.
→ Keine Planänderung.
SenStadt X OI habe mitgeteilt, dass die im Verfahren eingebrachten Einwendungen im vorliegenden B-Planentwurf ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten.
(SenStadt X F)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
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Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Bei der Planung der Straßen und Zuwegungen seien die „Muster-Richtlinien
über Flächen für die Feuerwehr“ zu beachten. Grünflächen im Bereich zwischen Straßen und mehr als 9 m zurückgesetzten Gebäuden seien wegen der
fehlenden Befahrbarkeit für die Feuerwehr problematisch.
(Li BWA)
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Die Hinweise stehen den geplanten Festsetzungen nicht entgegen. Zwischen
den öffentlichen Straßen und zurückgesetzten Gebäuden ist keine Festsetzung öffentlicher Grünflächen vorgesehen. Bei der öffentlichen Parkanlage
östlich der Köpenicker Chaussee wurden die Belange der Feuerwehr hinsichtlich der südlich angrenzenden Bebauung beachtet.
→ Keine Planänderung.
Bahnanlagen
In östlicher bzw. nordöstlicher Richtung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (Plangebiet) befinden sich die Bahnanlagen des Bahnhofs BerlinRummelsburg. Die DB Netz AG ist Betreiber der vorhandenen Gleisinfrastruktur. Außerdem befinden sich im Bahnhof das ICE-Betriebswerk und das Wagenwerk. Diese Anlagen werden durch den DB Fernverkehr betrieben.
(DB Imm)
Die vom Schienenverkehr ausgehenden Lärmemissionen wurden in der erarbeiteten schalltechnischen Untersuchung ermittelt und bei der Planung berücksichtigt. Ebenso wurden alle im Rahmen der Betrachtungen zur Vorbelastung durch gewerbliche Anlagen im Sinne der TA Lärm relevanten Anlagen auf den Flächen für Bahnanlagen berücksichtigt.
→ Keine Planänderung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a umfasst keine planfestgestellten Bahnflächen.
→ Keine Planänderung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-47a wird durch den Schienenverkehrslärm der unter Punkt 3. genannten Anlagen beeinflusst. Zusätzliche
Maßnahmen für Schall- und Erschütterungsschutz gegen Emissionen aus
dem Bahnbetrieb können und werden durch die DB Netz AG nicht ergriffen
oder finanziert. In diesem Zusammenhang weißt die DB Netz AG auf die hohe
betriebliche Bedeutung und damit Belastung des Bahnhofs BerlinRummelsburg hin.
(DB Imm)
Die vom Schienenverkehr ausgehenden Lärmemissionen wurden in der erarbeiteten schalltechnischen Untersuchung ermittelt und bei der Planung berücksichtigt. Für den Bebauungsplan 11-47a ist die Durchführung von zusätzlichen Maßnahmen für Schall- und Erschütterungsschutz gegen Emissionen aus dem Bahnbetrieb nicht erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Grundsätzlich ist bei Planungen zu sichern, dass es zu keiner Übertragung
von Abstandsflächen gemäß § 6 der BauO Bln kommt. Eine Übernahme von
Baulasten auf Eisenbahngelände ist grundsätzlich auszuschließen. Ebenso ist
die Zuwegung gemäß § 5 BauO Bln ohne Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen zu sichern.
(DB Imm)
Es kommt infolge der Planung zu keiner Übertragung von Abstandsflächen
auf Bahngelände. Eine Übernahme von Baulasten ist zur Umsetzung der
Planung nicht erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Gemäß den vorgelegten Unterlagen ist für den Weg entlang der Bahn ein
Geh- und Leitungsrecht vorgesehen.
Die Aussage ist nicht zutreffend.
→ Keine Planänderung.
Stand: 05. August 2011
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
(DB Imm)
Grünflächen
Die Aufwertung und Vernetzung von Frei- und Grünflächen werde grundsätzlich begrüßt.
(TK Stapl)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Für eine mögliche spätere Fortsetzung des Spreeufergrünzugs in Richtung
Süden seien Möglichkeiten zum Bau einer Fußgänger- und Radfahrerbrücke
über den Hohen Wallgraben in die Konzeption einzubeziehen.
(TK Stapl)
Die geplanten Festsetzungen stehen einer mittel- bis langfristigen Errichtung
einer solchen Brücke nicht entgegen.
→ Keine Planänderung.
Die Grünzüge sollten auf ca. 30 m aufgeweitet werden.
(SenStadt I E)
Für die Realisierung der öffentlichen Grünflächen wird die Inanspruchnahme
privater Grundstücksflächen erforderlich. Mit der geforderten größeren Breite
des Grünzugs würden private Grundstücksflächen unverhältnismäßig beeinträchtigt.
→ Keine Planänderung.
Spree, Hoher Wallgraben
Der Bebauungsplan-Entwurf berücksichtige die Belange der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung.
(WSA)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Die angestrebte Umgestaltung des Hohen Wallgrabens als altarmartige Ergänzungsstruktur zur Spree erfordere ein Planfeststellungsverfahren gemäß
§ 54 Berliner Wassergesetz mit UVP.
(SenGUV II D)
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs
Stadtplanung.
→ Keine Planänderung.
In die Maßnahmenfläche für das Gewässerausbauvorhaben sei die notwendige, 300 m² große Vorreinigungsanlage für die anfallenden Niederschlagswässer zu integrieren.
(SenGUV II D)
Die Anlage kann aus Sicht des Plangebers innerhalb des aufgeweiteten Gewässerprofils oder jenseits der Böschungsoberkante im Nahbereich der Einleitstelle angeordnet werden. Von einer Verortung des Bodenfilters durch eine
Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 bzw. 16 BauGB wird abgesehen. Wegen des geringen Flächenbedarfs kann die Verortung im wasserrechtlichen
Genehmigungsverfahren erfolgen.
→ Keine Planänderung.
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Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Umwelt und Natur
Dass die von Vattenfall geplante Gas- und Dampfturbine einen wesentlichen
Beitrag zum Klimaschutz darstelle, stehe außer Frage.
(LAGetSi)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Mit der Umsetzung der Klimaschutzvereinbarung für den Standort des Gasund Dampfheizkraftwerks Klingenberg werde eine Verbesserung der Energieeffizienz erwartet.
TK Stapl)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Die zu erwartenden stadtklimatischen Auswirkungen seien negativ zu werten,
auch wenn sie als gering eingeschätzt werden.
(TK Stapl)
Positive wie negative klimatische Auswirkungen werden sich jeweils nur lokal
beschränken. Ein wirksamer negativer Einfluss auf die Wohngebiete im Umfeld wurde im Fachgutachten Stadtklima nicht festgestellt. Die Stellungnahme
lässt zudem außer acht, dass mit den geplanten Grün- und Freiflächen eine
Verbesserung gegenüber dem sogenannten Plan-Nullfall zu erwarten ist.
→ Keine Planänderung.
Um eine Minimierung der stadtklimatischen Auswirkungen auch während der
warmen Inbetriebsetzung bzw. des Probebetriebs des geplanten GuD Klingenberg sicherzustellen, sei der Abschluss des städtebaulichen Vertrags
zwingende Voraussetzung.
(TK Stapl)
Das bestehende HKW Klingenberg wird mit der Aufnahme des Dauerbetriebs
des geplanten GuD-HKW außer Betrieb genommen werden. Dies wird im
Rahmen eines städtebaulichen Vertrags geregelt und durch Eintragung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Unabhängig hiervon soll
der Stilllegungstermin des bestehenden HKW Klingenberg auch als ein maßgebliches Genehmigungskriterium als Bedingung im Genehmigungsbescheid
festgeschrieben werden.
→ Keine Planänderung.
Der in der Begründung genannte Jahresmittelwert für die Feinstaubvorbelastung an der Gaswerksiedlung sollte entsprechend den Ermittlungen im Bereich Luftreinhalteplanung / Emissionskataster auf 24 µg/m³ korrigiert werden.
(SenGUV II C 42)
In der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erarbeiteten Untersuchung zu Luftschadstoffen wurde für den Analysefall 2010 am nördlichen
Ende der Gaswerksiedlung eine PM10-Gesamtbelastung von ca. 29 µg/m³
berechnet. Aus Sicht des Plangebers bezieht die in der Stellungnahme genannte Vorbelastung die an der Gaswerksiedlung horizontal sehr stark variierenden Immissionen der diffusen Quellen des bestehenden HKW Klingenberg (Schiffsanlieferung der Braunkohle) nicht mit ein. Die Abschätzungen
der Belastungen infolge Betrieb der Schiffsverladung des bestehenden HKW
Klingenberg ist als Worst-Case-Berechnung (Schlechteste-Fall-Szenario) zu
betrachten. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens ist dieses konservative Herangehen aus fachlicher Sicht auch angezeigt. Eine Veränderung der
Stand: 05. August 2011
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Angaben zur Gesamtbelastung am nördlichen Ende der Gaswerksiedlung im
Analysefall wird daher nicht vorgenommen.
→ Keine Planänderung.
Das Gelände liege in der Schutzzone III B und III A des Wasserwerkes Wuhlheide. Die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung seien zu beachten.
(BWB, SenGUV II D; Li FamJugGes)
Die Lage innerhalb des Trinkwasserschutzgebietes wurde in den Bebauungsplan-Entwurf nachrichtlich übernommen. Die wasserrechtlichen Schutzbestimmungen gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Auf sie wird in der Begründung hingewiesen.
→ Keine Planänderung.
Das Plangebiet sei nahezu flächendeckend im Bodenbelastungskataster erfasst. Mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Altlastensanierung zwischen
SenGUV III C und Vattenfall würden für den Standort des GuD-HKW alle
Maßnahmen geregelt, die eine Umsetzung des B-Plan- und Genehmigungsverfahrens erlaubten.
(SenGUV II D, SenGUV III C)
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs
Stadtplanung und bestätigen die Planung.
→ Keine Planänderung.
Sollten im Bereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg wie geplant eine
Parkanlage und eine Sportanlage entstehen, sei eine Bodensanierung erforderlich.
(Li FamJugGes)
Die erforderliche Sanierung der Flächen ist Gegenstand des städtebaulichen
Vertrags bzw. eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen SenGUV und
Vattenfall.
→ Keine Planänderung.
Die Dachbegrünung sollte nicht in jedem Fall gefordert werden, sondern an
die Überschreitung der GRZ gekoppelt werden.
(Li WiFö)
Die Dachbegrünung berücksichtigt vielfältige Belange des Umweltschutzes
und stellt eine Minderungsmaßnahme für Eingriffe in den Naturhaushalt dar.
Eine Verknüpfung mit der Überschreitung der GRZ ist nicht praktikabel, da
diese bei einer schrittweisen Bebauung eines Grundstücks keine Handhabe
bietet.
→ Keine Planänderung.
Auf den vattenfalleigenen Flurstücken 9006 und 9004 südlich des Hohen
Wallgrabens bestehe die Möglichkeit zur Durchführung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen.
(TK Stapl)
Die Ausgleichsmaßnahmen für ausgleichspflichtige Eingriffe in den Naturhaushalt erfolgen vollständig innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a. Lediglich eine zwischenzeitlich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme erfolgt außerhalb des Geltungsbereichs
(Blockdammweg 29 Nord). Die in Treptow-Köpenick gelegenen Flurstücke
9006 und 9004 sind für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Lebens- und Bruträume besonders und streng geschützter Tierarten würden
Die Stellungnahme fasst Inhalte des artenschutzrechtlichen Teils der Begrün-
12
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
temporär oder dauerhaft beansprucht bzw. beeinträchtigt. Durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die z.T. im städtebaulichen Vertrag festgeschrieben werden müssten, werde sichergestellt, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG einträten.
(Li UmNat NL)
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
dung und des städtebaulichen Vertrags zwischen Berlin und Vattenfall zusammen. Die für den städtebaulichen Vertrag geforderten Regelungen sind
Bestandteil des Vertrags.
Keine Planänderung.
Technische Infrastruktur
Die im Plangebiet vorhandenen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen ständen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.
Die vorhandenen Regenwasserkanäle stünden vorrangig für die Entwässerung der öffentlichen Straßen zur Verfügung. Mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmengen von neu zu erschließenden Grundstücksflächen in die Kanalisation sei zu rechnen..
(BWB)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auch bei vollständiger Ausschöpfung der zulässigen Versiegelung ist eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung unter den gegebenen geologischen und hydrologischen Ausgangsbedingungen grundsätzlich möglich. Wegen der vorhandenen Bodenbelastungen ist über Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu entscheiden.
→ Keine Planänderung.
Sofern eine vollständige Beseitigung vorhandener Altlasten nicht erreicht werden kann, sei eine Flächenversiegelung vorzuziehen und das Niederschlagswassers über die Regenwasserkanalisation abzuleiten.
(SenGUV II D)
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs
Stadtplanung.
→ Keine Planänderung.
Eine Trinkwasserleitung im Bereich Hönower Wiesenweg 13-16 und ein
Schmutzwasserkanal südlich des Stichkanals verliefen über private Grundstücke. Sie seien durch eingetragene Grunddienstbarkeiten gesichert.
(BWB)
Die Leitungen sind über die eingetragenen Grunddienstbarkeiten ausreichend
gesichert. Die Vorbereitung eines Leitungsrechtes durch den Bebauungsplan
ist nicht erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Im Plangebiet befänden sich Gasleitungen sowie Kabelanlagen und Netz- und
Übergabestationen der Stromversorgung.
(WGI, Vattenfall BS)
Die Leitungen und Anlagen verlaufen entweder im öffentlichen Straßenland,
sind durch Grunddienstbarkeiten ausreichend gesichert, oder eine dingliche
Sicherung wird durch den Leitungsträger veranlasst. Die Vorbereitung eines
Leitungsrechtes durch den Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Im angefragten Bereich stehe eine Gasdruck-Regelanlage, die zur Versorgung der umliegenden Gebiete benötigt werde.
(WGI)
Gemäß telefonischer Auskunft der WGI ist diese Aussage für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a nicht zutreffend. Im Plangebiet befinden
sich lediglich Kundenstationen, die jeweils ausschließlich der Gasversorgung
der einzelnen angeschlossenen Grundstücke selbst dienen und für die eine
Sicherung im Rahmen des Bebauungsplans nicht erforderlich ist.
→ Keine Planänderung.
Stand: 05. August 2011
13
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Im Plangebiet befänden sich Fernwärmeleitungen.
(Vattenfall Wä)
Für die vorhandenen Leitungen ist eine Sicherung im Bebauungsplan nicht erforderlich. Eine barrierefreie Querung der bestehenden Fernwärmetrasse im
Bereich des geplanten Grünzugs wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
→ Keine Planänderung.
Über das Plangebiet verliefen zwei Richtfunkstrecken.
(Telefonica)
Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz. Im vorliegenden Fall wird der öffentliche Belang der Versorgung mit Fernwärme und Energie höher gewichtet als
der private Belang der Trassenfreihaltung eines Richtfunkbetreibers. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die geplanten Gebäude für neue Richtfunkstationen zu nutzen.
→ Keine Planänderung.
Denkmalschutz
Der Bebauungsplan müsse planungsrechtlich dafür Sorge tragen, dass eine
Wohnnutzungsmöglichkeit der Gaswerksiedlung erhalten bleibt, da nur so die
Substanz des Baudenkmals dauerhaft und sicher erhalten werden könne.
(LDA)
Da sich eine planungsrechtliche Sicherung der noch vorhandenen Wohnnutzungen wegen der bestehenden Vorbelastung und der hieraus resultierenden
Folgen für das gewerblich geprägte Umfeld, darunter die geplante Versorgungsfläche, verbietet, soll die vorhandene Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung aufgegeben und in eine gewerbliche Nutzung überführt werden. Hiermit
wird der bereits eingeleiteten Entwicklung entsprochen und eine neue, dem
Gebietscharakter angemessene Nachnutzung ermöglicht. Der Plangeber geht
davon aus, dass die Substanz des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) mit der
ermöglichten gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert und erhalten werden
kann.
→ Keine Planänderung.
Für die Baudenkmale Blockdammweg 3/27, Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg und Blockdammweg 3/27, Wasserturm des Gaswerks Lichtenberg sei im Bebauungsplan dafür Sorge zu tragen, dass eine denkmalverträgliche Nutzung ermöglicht wird.
(LDA)
Die geplanten Festsetzungen stehen einer denkmalverträglichen Nutzung
nicht entgegen.
→ Keine Planänderung.
Die im Plan nachrichtlich übernommenen Denkmale bzw. Denkmalbereiche
sollten auch im Textteil unter „Nachrichtliche Übernahmen“ angeführt werden.
Auf die Adresse Rummelsburger Landstraße 1 treffe dies nicht zu.
(Li UD)
Die nachrichtliche Übernahme erfolgt zeichnerisch, eine zusätzliche nachrichtliche Übernahme in Textform ist nicht erforderlich. Für den nur geringfügig im
Geltungsbereich liegenden Denkmalbereich Rummelsburger Landstraße 1 erfolgt die Übernahme aus Gründen der Lesbarkeit ausschließlich textlich.
→ Keine Planänderung.
14
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Für die überbaubare Fläche um das Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg solle auf Einschränkungen der Bebaubarkeit aufgrund des Denkmalbzw. Umgebungsschutzes hingewiesen werden.
(Li UD)
Stand: 05. August 2011
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Die Begründung wird um eine entsprechende Aussage ergänzt.
→ Keine Planänderung.
15
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
C. Abwägung der Stellungnahmen im Einzelnen
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
1.
Berliner Feuerwehr
Schreiben vom 23.06.2011
eingegangen am 23.06.2011
Stellungnahme
Die von der Berliner Feuerwehr wahrzunehmenden öffentlichen Belange werden durch den Bebauungsplan
nicht berührt.
2.
Berliner Hafen- und Lagerhausgesellschaft
mbH
- BEHALA -
Keine Stellungnahme.
3.
Berliner Stadtreinigungsbetriebe
-BSR-
Keine Stellungnahme.
4.
Berliner Verkehrsbetriebe
-BVG-
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Stellungnahme Elektrotechnische Anlagen Straßenbahn:
Im dargestellten Bebauungsplan 11-47a befinden sich keine
Bahnstrom- und Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und
Krafttechnik der Straßenbahn.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gegen eine Bebauung haben wir keine Einwände sowie
Vorschläge zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen und erteilen Ihnen hiermit die Zustimmung.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Schreiben vom 07.06.2011
eingegangen am 08.06.2011
5.
Berliner Wasserbetriebe
Schreiben vom 14.06.2011
eingegangen am 20.06.2011
16
Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich
des Bebauungsplanentwurfes Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe,
die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.
Die Begründung enthält Ausführungen zu den im Plangebiet
befindlichen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen. Die bestehenden Leitungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung verlaufen bis auf die beiden nachfolgend benannten Leitungen (Trinkwasserleitung
im Bereich des Grundstücks Hönower Wiesenweges 13-16
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
sowie Schmutzwasserkanal südlich des Stichkanals) im öffentlichen Straßenland. Eine zusätzliche Sicherung erübrigt
sich daher.
→ Berücksichtigung.
Im Bereich des Hönower Wiesenweges Nummer 13-16 verläuft eine Trinkwasserleitung teilweise westlich der Straße
über das Grundstück. Diese Versorgungsleitung wird weiterhin benötigt.
Somit ist die eingetragene Grunddienstbarkeit (siehe Begründung Punkt 2.3.3 auf Seite 11) aufrecht zu erhalten, bis
eine Umverlegung der Leitung ins öffentliche Straßenland
im Zuge des Ausbaus des Hönower Wiesenweges in diesem Bereich erfolgen kann.
Die Hinweise decken sich mit den entsprechenden Ausführungen in der Begründung. Im Rahmen des BebauungsplanVerfahrens 11-47b soll der Ausbau des betreffenden Abschnitts des Hönower Wiesenwegs vorbereitet werden. Die
benannte Trinkwasserleitung sollte in diesem Zusammenhang in das künftige Straßenland verlegt werden. Bis dahin
ist der außerhalb des Straßenlands liegende Bereich der
Trinkwasserleitung über die hier eingetragene Grunddienstbarkeit ausreichend gesichert.
→ Berücksichtigung.
Eine innere Erschließung kann entsprechend den jeweiligen
Erfordernissen vorgenommen werden. Die Dimensionierung
der Versorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die innere Erschließung der Baugrundstücke ist nicht Gegenstand dieses
Bebauungsplan-Verfahrens.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Die vorhandenen Regenwasserkanäle stehen vorrangig für
die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze zur
Verfügung. Mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmengen von neu zu erschließenden Grundstücksflächen in die Kanalisation ist zu rechnen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise
stehen den geplanten Festsetzungen nicht entgegen.
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen Niederschlagswasser dezentral bewirtschaftet werden kann. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass auch bei vollständiger Ausschöpfung der zulässigen Versiegelung eine Regenwasserbewirtschaftung (RWB) durch Mulden bzw. Mulden-RigolenSysteme unter den gegebenen geologischen und hydrologischen Ausgangsbedingungen gewährleistet werden kann.
Insgesamt würde die Herstellung der Voraussetzungen für
eine dezentrale RWB (Freiheit von Altlasten im Bereich der
Stand: 05. August 2011
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Versickerungsanlagen, durchlässige Böden) im Rahmen einer Flächenentwicklung in den meisten Fällen keinen erheblichen Mehraufwand gegenüber einer zentralen Ableitung
des Niederschlagswassers darstellen. Die Einrichtung einer
dezentralen RWB bedarf jedoch einer abgestimmten Planung in allen kommenden Planungsphasen. Aufgrund der
bestehenden Bodenbelastungen wären zur Zeit zumindest in
Teilbereichen des Plangebiets Verunreinigungen des
Grundwassers zu besorgen. Dies betrifft insbesondere den
Standort des geplanten GuD-HKW. Von einer Festsetzung
von Maßnahmen zur Niederschlagsversickerung gemäß § 9
Abs. 4 BauGB i.V.m. § 36a Abs. 3 BWG wird daher abgesehen. Vielmehr soll über geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung in nachfolgenden
Genehmigungsverfahren entschieden werden.
→ Berücksichtigung.
18
Für den Schmutzwasserkanal (südlich vom Stichkanal) ist
zugunsten der Berliner Wasserbetriebe eine beschränkte
persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.
Der Hinweis deckt sich mit den entsprechenden Ausführungen in der Begründung. Eine zusätzliche Sicherung im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens ist auf Grund der genannten Sachlage nicht erforderlich.
→ Berücksichtigung.
In der Rummelsburger Landstraße befindet sich eine totgelegte Abwasserdruckrohrleitung. Diese Leitung wird nicht
mehr benötigt und kann im Bedarfsfall ausgebaut werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung
wird in Kapitel I.2.3.3 um diese Aussage ergänzt.
→ Berücksichtigung.
Das Gelände liegt teilweise in der Schutzzone III A und III B
des Wasserwerkes Wuhlheide.
Der Geltungsbereich befindet sich vollständig innerhalb der
Schutzzonen III A (Grundstücke südlich des Blockdammwegs sowie Köpenicker Chaussee 15, 16-20 sowie ein kleiner Teil 11-14) und III B (übrige Grundstücke) des Wasserschutzgebiets Wuhlheide/Kaulsdorf. Die Lage innerhalb des
Trinkwasserschutzgebiets wurde in den BebauungsplanEntwurf nachrichtlich übernommen (Textteil).
→ Berücksichtigung.
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide / Kaulsdorf vom 11. Oktober 1999 § 7 „Schutz der Zone
III B“ und § 8 „Schutz der Zone III A“ müssen bei diesem
Bauvorhaben eingehalten werden.
Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass
- die Abwasseranlagen dicht sind, und nach Errichtung und
wiederkehrend alle 10 Jahre eine Dichtheitsprüfung durch
Sachverständige durchgeführt wird.
- der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie mit
Stoffen die wassergefährdende Stoffe enthalten (z. B.
Heizöl, Diesel, Benzin usw.) verboten ist, sofern nicht ein
Versickern durch ausreichend große Auffangbehälter sicher verhindert wird.
- die Nutzung von Erdwärme (z. B. für eine Erdwärmeheizung) nicht erlaubt ist.
- die Stellfläche für Kraftfahrzeuge müssen wasserundurchlässig hergestellt werden
- Bohrungen und sonstige Maßnahmen zur Erschließung
von Grundwasser, sofern diese nicht ….der Gartenbewässerung dienen, verboten sind.
- das Instandsetzen, Warten und Reinigen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen auf wasserdurchlässige Flächen,
insbesondere das Wagenwaschen und das Vornehmen
von Ölwechsel verboten ist.
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Auf die innerhalb der Wasserschutzzonen geltenden Geund Verbote wird in der Begründung hingewiesen.
Die wasserrechtlichen Schutzbestimmungen gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans fort
und sind zu beachten.
→ Berücksichtigung.
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz Abteilung II D 1 muss mit einbezogen
werden.
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. II D wurde als zuständige Wasserbehörde
beteiligt.
→ Berücksichtigung.
Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von
unserem Unternehmen nicht vorgesehen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufes beachten Sie bitte, dass die Erschließungsinvestitionen bis zum
Stand: 05. August 2011
19
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
März des Vorjahres bei en Berliner Wasserbetrieben angemeldet und die Planung beauftragt sein muss.
6.
Wehrbereichsverwaltung
Ost
Schreiben vom 10.06.2011
eingegangen am 15.06.2011
Wir bitten Sie, die Belange der Berliner Wasserbetriebe im
weiteren Bebauungsplan-Verfahren zu berücksichtigen.
Die Belange der Berliner Wasserbetriebe fließen in die
bauleitplanerische Abwägung ein.
→ Berücksichtigung.
Durch das oben genannte und in den von Ihnen beigefügten
Unterlagen näher beschriebene Vorhaben werden Belange
der Bundeswehr nicht beeinträchtigt.
Es bestehen daher gegen das Vorhaben seitens der
Bundeswehr keine Einwände.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
7.
Bundesnetzagentur
Keine Stellungnahme.
8.
DB Services Immobilien
GmbH
Die DB Services Immobilien GmbH, als von der DB Netz
AG, der DB Energie GmbH, der DB Kommunikationstechnik
GmbH, bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen
hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum o. a. Verfahren:
Schreiben vom 21.07.2011
eingegangen am 22.07.2011
Vorgelegte Unterlagen:
1. Anschreiben vom 23. Mai 2011
2. A. Begründung, Stand 12. Mai 2011
3. B. Rechtsgrundlagen
4. C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierbarkeit
5. D. Anhang
6. Planzeichnung, 2 Blatt.
Lage des Geltungsbereiches:
Land:
Berlin
Bezirk:
Lichtenberg
Gemarkung: Lichtenberg
Bahnstrecke: (6153) Berlin Ostbahnhof- Guben
Lage:
rechts der Bahn
20
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Die DB Services Immobilien GmbH ist Dienstleister des DBKonzerns für den Immobilienbereich und nimmt als
100%ige Tochter der DB AG die Koordinierungsfunktion
wahr.
Grundsätzlich richtet sich das Interesse darauf, dass alle
von der Deutschen Bahn AG im Einzugsbereich dieses
Planverfahrens wahrzunehmenden Belange prinzipiell Berücksichtigung finden.
Die Belange der Deutschen Bahn AG fließen in die bauleitplanerische Abwägung ein.
→ Berücksichtigung.
lm Auftrag der DB Netz AG möchten wir ihnen folgendes
mitteilen:
Die Stellungnahme vom 19.05.2010 wurde im Rahmen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung ausgewertet. Die damals
getroffene Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung wird
aufrecht erhalten.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a umfasst
keine planfestgestellten Bahnflächen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
1. Im Jahre 2010 wurde uns bereits mit Schreiben vom 26.
März der Bebauungsplan 11-47 „Karlshorst-West“ übergeben. Die Gesamtstellungnahme der DB Services Immobilien GmbH erfolgte mit Schreiben FRI-BLN-I1 Bir
TÖB-BLN-10-2481 vom 19.05.2010. Als Anlage übergeben wir ihnen eine Kopie unserer genannten Stellungnahme.
2. Der Bebauungsplan 11-47a beinhaltet eine Teilfläche des
Bebauungsplanes 11-47. Die in unserer Stellungnahme
vom 19.05.2010 gemachten Aussagen behalten ihre Gültigkeit.
3. In östlicher bzw. nordöstlicher Richtung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (Plangebiet) befinden sich
die Bahnanlagen des Bahnhofs Berlin-Rummelsburg. Die
DB Netz AG ist Betreiber der vorhandenen Gleisinfrastruktur. Außerdem befinden sich im Bahnhof das ICEBetriebswerk und das Wagenwerk. Diese Anlagen werden durch den DB Fernverkehr betrieben.
Stand: 05. August 2011
Die vom Schienenverkehr ausgehenden Lärmemissionen
wurden in der erarbeiteten schalltechnischen Untersuchung ermittelt und bei der Planung berücksichtigt. Ebenso
wurden alle im Rahmen der Betrachtungen zur Vorbelastung durch gewerbliche Anlagen im Sinne der TA Lärm relevanten Anlagen auf den Flächen für Bahnanlagen berücksichtigt.
→ Berücksichtigung.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a umfasst
keine planfestgestellten Bahnflächen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
4. Wie wir ihnen bereits in unserer Stellungnahme zum
Bebauungsplan-Verfahren 11-47 aus dem Jahre 2010
mitgeteilt haben, gibt es immer noch Widerspruch zum
Wiederaufbau der Blockdammbrücke. Einerseits ist im
Textteil unter Punkt 2.3.2. der Wiederaufbau in den
übergeordneten Planungen nicht absehbar. Auf der anderen Seite ist unter Punkt 2.4.3.5. der Wiederaufbau in
den Planungen für 2025 vorgesehen.
Die Errichtung der Blockdammbrücke ist nicht Gegenstand
dieses Bebauungsplan-Verfahrens.
5. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-47a wird
durch den Schienenverkehrslärm der unter Punkt 3. genannten Anlagen beeinflusst. Zusätzliche Maßnahmen
für Schall- und Erschütterungsschutz gegen Emissionen
aus dem Bahnbetrieb können und werden durch die DB
Netz AG nicht ergriffen oder finanziert. In diesem Zusammenhang weißt die DB Netz AG auf die hohe betriebliche Bedeutung und damit Belastung des Bahnhofs Berlin-Rummelsburg hin.
Die vom Schienenverkehr ausgehenden Lärmemissionen
wurden in der erarbeiteten schalltechnischen Untersuchung ermittelt und bei der Planung berücksichtigt.
Für den Bebauungsplan 11-47a ist die Durchführung von
zusätzlichen Maßnahmen für Schall- und Erschütterungsschutz gegen Emissionen aus dem Bahnbetrieb nicht erforderlich.
→ Berücksichtigung.
Die Aussagen in der Begründung beziehen sich einerseits
auf den Inhalt des Stadtentwicklungsplans Verkehr (StEP
Verkehr) (Punkt 2.4.3.5) und andererseits auf die derzeit
absehbaren Realisierungschancen der Blockdammbrücke
(Punkt 2.3.2).
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Bei inhaltlichen oder fachtechnischen Fragen im Rahmen
dieser Stellungnahme der DB Netz AG wenden Sie sich bitte an die
DB Netz AG
Regionalbereich Ost
Produktionsdurchführung Berlin
I.NP-O-D BLN (P)
Anlagenplanung und Steuerung
Granitzstraße 55, 56
13189 Berlin
22
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Ansprechpartner: Herr Geißler Tel.: 030 297-40097
Fax: 030 297-40958.
Im Auftrag der DB Kommunikationstechnik GmbH können
wir Ihnen mitteilen, dass sich im vorgesehenen Baubereich
keine TK-Kabel oder TK-Anlagen der DB Netz AG und der
DB Kommunikationstechnik GmbH befinden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Werden unvermutet TK-Kabel und TK-Leitungen aufgefunden, ist umgehend die folgende Stelle zu informieren:
DB Kommunikationstechnik GmbH
Regionalbereich Ost
Caroline-Michaelis-Straße 5-11
10115 Berlin
Tel.: 030 297-32451
Fax: 030 297-32455.
Seitens der DB Energie GmbH bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine Anlagen der DB Energie GmbH.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Die Stellungnahme der DB Fernverkehr AG liegt uns leider
noch nicht vor. Wir verweisen hier auf die Stellungnahme
der DB Fernverkehr AG P.Z-O-B 2 La vom 07.05.2010 zum
Bebauungsplan 11-47, welche wir ihnen mit unserer Stellungnahme FRI-BLN-I1 Bir TÖB-BLN-10-2481 vom
19.05.2010 übergaben. Als Anlage übergeben wir Ihnen eine Kopie dieser Stellungnahme.
Die Stellungnahme von DB Fernverkehr vom 07.05.2010
wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
ausgewertet. Die damals getroffene Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung wird aufrecht erhalten.
Sobald wir die präzisierte Stellungnahme der DB Fernverkehr AG zum Bebauungsplan 11-47a erhalten, leiten wir
diese an Sie weiter.
Stand: 05. August 2011
Wesentliche Teile der Stellungnahme vom 07.05.2010 betrafen Fragen der Anlieferung der Biomasse für die geplanten Biomasse-Heizkraftwerke sowie der Abgrenzung der
planfestgestellten Bahnanlagen und der Nutzung des Hönower Wiesenwegs als Feuerwehrzufahrt zum Werksgelände der DB Fernverkehr AG. Diese Fragen sind nicht
Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47a, sondern sind im Rahmen der benachbarten BebauungsplanVerfahren 11-47c und 11-58 zu klären.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betrof-
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
fen.
Folgende allgemeine Hinweise und Forderungen für Baumaßnahmen Dritter in Näherung zu Bahnanlagen sind zu
beachten:
Gemäß Artikel 1 § 2 Eisenbahnneuordnungsgesetz (EneuOG) vom 27.12.1993 (BGGL. I S 2378) ist die Deutsche
Bahn AG über die Liegenschaften der Deutschen Reichsbahn verfügungsberechtigt. Es ist davon auszugehen, dass
alle Grundstücke und Grundstückssteile, über die die Deutsche Bahn AG gemäß Artikel 1 § 22 ENeuOG verfügungsberechtigt ist, im Allgemeinen dem besonderen Eisenbahnzweck dienen und die entsprechenden baulichen Anlagen
gemäß Artikel 5 § 18 ENeuOG als planfestgestellte Bahnanlagen zu verstehen sind.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a umfasst keine planfestgestellten Bahnflächen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Grundsätzlich ist bei Planungen zu sichern, dass es zu keiner Übertragung von Abstandsflächen gemäß § 6 der BauO
Bln kommt.
Es kommt infolge der Planung zu keiner Übertragung von
Abstandsflächen auf Bahngelände. Eine Übernahme von
Baulasten ist zur Umsetzung der Planung nicht erforderlich.
→ Berücksichtigung.
Eine Übernahme von Baulasten auf Eisenbahngelände ist
grundsätzlich auszuschließen. Ebenso ist die Zuwegung
gemäß § 5 BauO Bln ohne Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen zu sichern.
Das Errichten, Betreiben und der Abbruch baulicher Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften zu erfolgen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Die Zugänglichkeit zu den Bahnanlagen muss für Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten für die Mitarbeiter der
Deutschen Bahn AG jederzeit zugänglich sein.
Gemäß den vorgelegten Unterlagen ist für den Weg entlang
der Bahn ein Geh- und Leitungsrecht vorgesehen.
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Die Aussage ist nicht zutreffend.
→ Keine Berücksichtigung.
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Für Be- und Entwässerungsleitungen sind eigene Anlagen
zu errichten. Gleichgelagerte Anlagen und Bahngräben der
DB Netz AG dürfen nicht genutzt werden oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die Ableitung von Trauf- und
Regenwasser hat grundsätzlich bahnabgewandt zu erfolgen.
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Die Standsicherheit und Funktionsfähigkeit aller direkt oder
indirekt durch die geplante Bebauung und das Betreiben
von baulichen Anlagen beeinträchtigen oder beanspruchten
Bahnanlagen ist ständig und ohne Einschränkungen, auch
insbesondere während der Baudurchführung zu gewährleisten. Bahndämme dürfen nicht ab- oder untergraben werden,
auch nicht die geradlinige Fortsetzung des Dammes unterhalb der jeweiligen Geländeoberfläche.
Grenzmarkierungen und Kabelmerksteine der Deutschen
Bahn AG dürfen nicht entfernt, verändert oder verschüttet
werden.
Vorhandene Leitungen und Kabel der Deutschen Bahn AG
sind nicht zu überbauen und während der Bauphase nicht
zu beschädigen. Dazu sind rechtzeitig vor Baubeginn die
Kabelmerkblätter bei der Deutschen Bahn AG einzuholen.
Der ungehinderte Zugang von Kabeln und Leitungen für Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten ist jederzeit zu
gewährleisten.
Wir weisen darauf hin, dass das Vorhandensein von Kabeln
und Versorgungsleitungen der Bahn im mittel- und unmittelbaren Bereich außerhalb der Eisenbahnflächen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.
Beleuchtungsanlagen und Werbeeinrichtungen im Straßenbereich sind so zu gestalten, dass eine Blendung des Eisenbahnpersonals und Verwechselung mit Signalbegriffen
Stand: 05. August 2011
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
der Eisenbahn jederzeit sicher ausgeschlossen werden.
Die Lagerung von Baumaterial, das Ablagern und Einbringen von Aushub- oder Bauschuttmassen sowie die sonstige
Nutzung von Eisenbahnflächen für das Errichten und
Betreiben von baulichen Anlagen ist auszuschließen. Ausnahmen dazu bedürfen der ausdrücklichen vorherigen
schriftlichen Genehmigung durch die Deutsche Bahn AG.
Der Betrieb und die Unterhaltung sämtlicher Verkehrsanlagen der Deutschen Bahn AG müssen grundsätzlich gewährleistet sein. Es dürfen sowohl die Signalsicht, die Profilfreiheit als auch die Sicht auf vorhandene Bahnübergänge
nicht eingeschränkt werden.
Für Bepflanzungen parallel zu Bahnstrecken sind u. a. die
Bestimmungen des DB Netz AG-Handbuches 882 „Handbuch Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle" zu beachten.
Das Handbuch kann käuflich erworben werden unter folgender Adresse:
DB Kommunikationstechnik GmbH
Medien- und Kommunikationsdienste
Logistikcenter — Kundenservice
Kriegsstraße 136
76133 Karlsruhe.
Grundsätzlich gilt folgendes:
An Streckenabschnitten, die mit Geschwindigkeiten bis 160
km/h befahren werden:
• Mindestabstände zur Gleismitte des äußeren Gleises
für klein- und mittelwüchsige Sträucher 8,00 m, für
hochwüchsige Sträucher 10,00 m, und für Bäume
12,00 m.
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Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
• Kleine Pflanzungen innerhalb der in Modul 882.0220
genauer definierten Rückschnittzone (hierdurch können
im Einzelfall die o. g. Mindestabstände beträchtlich erhöhen).
• Ausschließlich Pflanzung geeigneter Gehölze, wie in
den Modulen 882.0331 und 882.333A01 beschrieben.
An Streckenabschnitten, die mit Geschwindigkeiten über
160km/h befahren werden (Schnellfahrstrecken):
• Mindestabstand zum Lichtraumprofil (Profil = 2,50 m ab
Gleismitte des äußeren Gleises) entspricht maximal erreichbare Wuchshöhe der Gehölze im Alter.
• Mindestabstand auch für kleinwüchsige Gehölze 8,00 m
von der Gleismitte des äußeren Gleises.
• Zusätzlich gegebenenfalls Beachtung der Vorgaben
aus Modul 882.0220 zur Rückschnittzone.
Diese Stellungnahme gilt nicht als Zustimmung für Bau-,
Kreuzungs- oder Näherungsmaßnahmen Dritter auf DB AGGelände und berücksichtigt nicht die Belange von Bundesbehörden wie dem Eisenbahnbundesamt und dem Bundeseisenbahnvermögen.
Für Kreuzungen und Näherungen von Versorgungs-, Informations- und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen oder sonstigen Eisenbahngrundstücken sowie sonstige Baumaßnahmen im unmittelbaren Näherungsbereich der Bahnanlage,
die im Zuge der Realisierung von Bauleitplanungen erforderlich sind, müssen besondere Anträge mit Bahnlageplänen Maßstab 1:1000 und entsprechende Erläuterungsberichte an die
DB Services Immobilien GmbH
Niederlassung Berlin
Caroline-Michaelis-Straße 5 - 11
10115 Berlin
Stand: 05. August 2011
27
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
in mind. 4-facher Ausfertigung gestellt werden.
Schadensersatzansprüche an die Deutsche Bahn AG für
den Fall, dass dem Antragsteller, Bauherrn, Grundstückseigentümer oder -nutzer durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form Schäden an Eigentums- oder
Pachtflächen oder an Sachen auf diesen entstehen, können
nicht abgeleitet werden. Insbesondere gilt für Immissionen
wie Erschütterungen, Lärmbelästigungen, Funkenflug oder
dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen
Bahnbetrieb ausgehen, der Ausschluss jeglicher Ansprüche.
Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, wie
Betriebsstörungen, Personen-, Sach- und Folgeschäden
der Deutschen Bahn AG, die aus der Vorbereitung, der
Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Eisenbahnflurstücke und
darauf befindliche Sachen auswirken, haftet der Antragsteller oder Bauherr.
Es ist zu gewährleisten, dass der Betrieb und die Unterhaltung sämtlicher Anlagen der Deutschen Bahn AG in dem
angrenzenden Bereich nicht beeinträchtigt oder gar gefährdet werden. Beschädigungen der Anlagen der Deutschen
Bahn AG sind auszuschließen.
8.
DB Services Immobilien
GmbH
Schreiben vom 27.07.2011
eingegangen am 28.07.2011
In Ergänzung zu unserer Stellungnahme FRI-BLN-|1 Bir
TÖB-BLN-11-3014 übergeben wir Ihnen die Stellungnahme
der DB Fernverkehr AG P.T-O-B 51 Ke vom 21.07.2011 zur
Kenntnis und Beachtung.
Bei inhaltlichen oder fachtechnischen Fragen im Rahmen
dieser Stellungnahme der DB Netz AG wenden Sie sich bitte an die
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Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
DB Fernverkehr AG
P.T-O-B-51
Infrastruktur / Anlagentechnik
Koppenstraße 3
10243 Berlin
Ansprechpartner: Herr Ketzer Tel.: 030 297-36364
Fax: 030 297-36355
Wir bitten um Zusendung des Abwägungsergebnisses.
Beschädigungen der Anlagen der Deutschen Bahn AG sind
auszuschließen.
Die DB wird nach Beschlussfassung der BVV und Festsetzung des Bebauungsplans über das Ergebnis der Abwägung informiert werden.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Sollten Sie Rückfragen zu formalen Fragestellungen im
Rahmen der TÖB-Beteiligung haben, stehen wir Ihnen gerne unter der o.g. Rufnummer zur Verfügung.
Stellungnahme DB Fernverkehr
Den o.g. Bebauungsplan haben wir geprüft und bitten um
die Beachtung der folgenden Hinweise bzw. Forderungen:
Im Allgemeinen:
Stand: 05. August 2011
Die mit Stellungnahme vom 07.05.2010 übersandten Hinweise haben weiterhin Gültigkeit – insbesondere in Bezug
auf die geplanten Bauaktivitäten auf unserem Gelände. Eine Errichtung von einen oder mehreren Kraftwerken darf
nicht zu einer Einschränkung der Betriebs- oder Bauaktivitäten auf unserem Bahngelände führen.
Die Stellungnahme vom 07.05.2010 wurde im Rahmen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung ausgewertet. Die damals
getroffene Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung wird
aufrecht erhalten. Das durch den Bebauungsplan 11-47a
ermöglichte GuD-Heizkraftwerk hat keine Auswirkungen
auf die Betriebs- oder Bauaktivitäten auf dem Bahngelände.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
In dem Bebauungsplan wird auf die gute verkehrsgünstige
Erschließung des gesamten Gebietes einschl. der noch
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betrof-
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
aufzustellenden Bebauungspläne im Nachbarumfeld verwiesen. Wir geben hierbei den Hinweis, dass eine Erschließung des Geländes per Bahn nur über den bisher bestehenden Vattenfall-Anschluss (aus Richtung Westen) möglich ist. Eine Erreichbarkeit über (Teil-)Abschnitte der Industriebahn ist nicht mehr möglich.
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
fen.
Zu 3.2.2.2 Verkehrsbelastung der angrenzenden Bahnanlagen (Seite 55)
Die im Bahnhof Rummelsburg endende Strecke 6152 (Berlin Ostbahnhof, W 4 Berlin-Rummelsburg (Triebzuganlage),
W 554) und die den Bahnhof tangierende Strecke 6070
(Berlin-Rummelsburg (Vnk), W 6 - Berlin Biesdorfer Kreuz
Nord, W 76) wird nicht erwähnt. Ob und wie diese in den
genannten Prognosezahlen bzw. Emissionspegel enthalten
sind, entzieht sich unserer Kenntnis.
Die im Bahnhof Rummelsburg endende Strecke 6152 wie
auch die den Bahnhof tangierende Strecke 6070 haben für
den Bebauungsplan 11-47a keine Bedeutung, da sie die
Beurteilungspegel im Plangebiet nicht beeinflussen.
→ Keine Berücksichtigung.
Zu 3.2.2.3 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes (Seite 56ff.):
Eine Stellungnahme unseres Schallschutzgutachters A&IC
(Akustik und Ingenieur Consult GbR) vom 20.07.2011 liegt
als Anlage dieser Stellungnahme bei. Auf Grund dieser Zuarbeit bitten wir um Durchführung eines Abstimmungsgespräches zur Verteilung der Immissionsbeträge um den in
den nächsten Jahren erfolgenden Aus- bzw. Umbaus unserer beiden Werkstandorte zu gefährden.
Die vom Schallschutzgutachter der DB Fernverkehr AG
getroffenen Schlussfolgerungen sind nicht zutreffend. Die
im schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplanverfahren durchgeführten Ermittlungen zur Höhe der Vorbelastung hatten zum Ziel, Planwerte für die Zusatzbelastung
gemäß DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ für eine im
Bebauungsplanverfahren 11-47a durchzuführende Emissionskontingentierung abzuleiten. In diesen Ermittlungen
wurden auch diejenigen Anlagen der Bahn berücksichtigt,
die in den Geltungsbereich der TA Lärm fallen. Die Planwerte beziehen sich demnach nicht auf die Bahnanlagen,
sondern auf die Zusatzbelastung durch die geplanten Gewerbegebiete und die Versorgungsfläche. Sollen bestehende Anlagen der Bahn erweitert oder neue Anlagen errichtet werden, so trifft die zuständige Behörde die Entscheidung, wie die dann bestehende Vorbelastung zu berücksichtigen ist. Prinzipiell kann dies in ähnlicher Weise,
wie im Bebauungsplanverfahren praktiziert, erfolgen. Im
Bebauungsplanverfahren 11-47a besteht kein Anlass,
Festsetzungen zu den Bahnanlagen zu treffen. Überdies
Stellungnahme des Schallschutzgutachters A&IC:
Für die Bebauungspläne 11-47 a-c ist von dem Ingenieurbüro ALB im Auftrag des Bezirksamtes Lichtenberg ein umfangreiches und sehr detailliertes schalltechnisches Gutachten erarbeitet worden. Die nachfolgenden Betrachtungen
betreffen Anlagen, die nach den Bestimmungen des anlagenbezogenen Lärms zu beurteilen sind.
Ziel dieses Gutachtens ist, unter Berücksichtigung der Vor-
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Stand: 05. August 2011
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
belastung, der genehmigten Bebauungspläne und der zukünftigen Industrieanlagen eine Kontingentierung der flächenbezogenen Schalleistungspegel für die B-Planflächen
vorzunehmen. Kriterien sind die Beurteilungspegel an kritischen Immissionsorten. Für diese Orte sind die Beurteilungspegel aus der Summe aller Vorbelastungen berechnet
worden und die Zusatzbelastungen festgelegt worden. Für
die Gesamt-Vorbelastung sind die Werte der nachfolgenden
Tabelle ermittelt worden:
Gesamtvorbelastung mit HKW Klingenberg
Nr.
Adresse
Immissionsrichtwert
Nutzung
IO 03
IO 04
IO 05
IO 06
Hönower Weg 24
Dolgenseestraße 21
Wallensteinstraße 64
Wallensteinstraße 41
WA
WA
WA
WA
IO 07
Wiesenweg 52
MI
Tag Nacht
dB(A)
55
40
55
40
55
40
55
40
60
45
Beurteilungspegel
Tag Nacht
dB(A)
50
43
50
42
49
40
47
37
48
38
gäbe es dafür auch keine Rechtsgrundlage. Die Sorge der
DB Fernverkehr AG, dass durch die Festsetzung von
Emissionskontingenten im Bebauungsplan 11-47a Erweiterungen eigener Anlagen erschwert würden, ist nicht berechtigt.
→ Keine Berücksichtigung.
Gesamtvorbelastung
Tag
Nacht
gering
gering
gering
sehr
gering
sehr
gering
IRW ausgeschöpft
IRW ausgeschöpft
IRW ausgeschöpft
erheblich
sehr gering
Unter Berücksichtigung der Gesamt-Vorbelastung sind die
Planwerte für die Zusatzbelastung (geplante Gewerbegebiete und geplante Fläche für Versorgungsanlagen) im
Rahmen der Geräuschkontingentierung für die maßgeblichen Immissionsorte festgelegt worden:
• Für diejenigen IO, deren Gesamt-Vorbelastung entweder
den zulässigen IRW bereits ausschöpft oder mit „erheblich“ eingestuft wurde, wird als Planwert eine Unterschreitung des gemäß TA Lärm jeweils zulässigen IRW um 6
dB(A) (d.h. IRW - 6 dB(A)) im jeweiligen Beurteilungszeitraum (Tag und/oder Nacht) für sinnvoll erachtet.
• Für Immissionsorte, deren Gesamt-Vorbelastung mit „gering“ eingestuft wurde, wird in der Geräuschkontingentierung ein Ansatz für den Planwert der Zusatzbelastung
von IRW - 3 dB(A) für Tag und/oder Nacht gewählt.
• Für diejenigen Immissionsorte mit einer GesamtVorbelastung, die mit „sehr gering“ oder „unerheblich“
Stand: 05. August 2011
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Eingangsdatum
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
eingeschätzt wurde, werden der Geräuschkontingentierung die IRW gemäß TA Lärm als Planwerte zugrunde
gelegt.
Aus dieser Festlegung ergeben sich folgende Beurteilungspegel an den Immissionsorten.
Planwerte Zusatzbelastung mit HKW Klingenberg
Nr.
Adresse
Immissionsrichtwert
Beurteilungspegel
Nut- Tag
Nacht Tag Nacht
zung
dB(A)
dB(A)
IO 03 Hönower Weg WA
55
40
50
43
24
IO 04 DolgenWA
55
40
50
42
seestraße 21
IO 05 WallensteinWA
55
40
49
40
straße 64
IO 06 WallensteinWA
55
40
47
37
straße 41
IO 07 Wiesenweg
MI
60
45
48
38
52
Tag
Planwerte für den
B-Plan 11-47 a - c
Nacht Tag
Nacht
52
34
52
34
52
34
55
34
IRW
- 3 dB(A)
IRW
- 3 dB(A)
IRW
- 3 dB(A)
IRW
60
45
IRW
IRW
- 6 dB(A)
IRW
- 6 dB(A)
IRW
- 6 dB(A)
IRW
- 6 dB(A)
IRW
Mit diesen Festsetzungen ohne Berücksichtigung einer
möglichen Erweiterung der nach TA Lärm zu beurteilenden
Anlagen des Bahnhofs Berlin-Rummelsburg kann es Probleme bei der Genehmigung geben. Gemäß TA Lärm Nummer 3.2.1 soll die Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage auch bei einer Überschreitung der IRW aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes
nicht versagt werden, wenn:
• der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im
Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der
zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung
die IRW am maßgeblichen Immissionsort um mindestens
6 dB(A) unterschreitet (sog. Irrelevanzkriterium) oder
• dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung
nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. (Dies kann auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag der beteiligten Anla-
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Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
genbetreiber mit der Überwachungsbehörde erreicht
werden.) oder
• durch eine Auflage sichergestellt ist, dass in der Regel
drei Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen des Antragstellers
durchgeführt sind, welche eine Einhaltung der IRW gewährleisten.
Im übertragenen Sinn sind vorstehende Aussagen auch auf
nicht genehmigungsbedürftige Anlagen anwendbar.
Die Unterschreitung um 6 dB(A) wird bei der Kontingentierung für die Nachtzeit in Anspruch genommen. Das gleiche
Kriterium trifft auch auf die Anlagen der DB AG zu. Für den
Tagzeitraum wird aber nur eine Unterschreitung von
3 dB(A) festgesetzt, bzw. der Beurteilungspegel darf den
IGW ausschöpfen. Ohne diese Festlegung könnten die von
Anlagen der DB AG ausgehenden Schallimmissionen den
Grenzwert von 55 dB(A) an allen Immissionsorten ausschöpfen. Mit der Kontingentierung sind nur 49 dB(A) möglich.
Zu 4.6.1. Verkehrserschließung (Seite 179 f.):
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren 1147b und
11-47c soll die Entwicklung und Abgrenzung des Hönower
Wiesenweges zwischen dem öffentlichen Straßenland und
Bahngelände geklärt werden. Die DB Fernverkehr als
Haupteigentümer ist zwingend in die Gespräche einzubinden.
9.
Deutsche Post Real
Estate Germany GmbH
Keine Stellungnahme.
10.
Eisenbahn-Bundesamt
Keine Stellungnahme.
11.
Gemeinde Ahrensfelde
Keine Stellungnahme.
Stand: 05. August 2011
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht die Regelungsinhalte des Bebauungsplans
11-47a.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
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Behörde+TöB/
Eingangsdatum
12.
Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg,
GL 5.2
Schreiben vom 01.06.2011
eingegangen am 07.06.2011
Stellungnahme
Im Rahmen unserer Zuständigkeit für die Raumordnung
(Artikel 13 Landesplanungsvertrag) äußern wir uns erneut
zu der Planung.
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Berücksichtigung.
Die Planung ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Die Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur
Beurteilung der Planung geführt haben, nicht wesentlich
geändert werden.
13.
Handwerkskammer Berlin
Keine Stellungnahme.
14.
Industriebahn-Gesellschaft Berlin mbH
Die IGB Industriebahn-Gesellschaft Berlin mbH ist nicht Eigentümer der Trasse und Grundstücke der Industriebahn
Oberschöneweide.
Schreiben vom 07.06.2011
eingegangen am 09.06.2011
15.
Industrie- und Handelskammer zu Berlin
- IHK Schreiben vom 23.06.2011
eingegangen am 27.06.2011
16.
IT-Dienstleistungszentrum Berlin
Schreiben vom 30.05.2011
eingegangen am 31.05.2011
34
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Die Interessen der IGB Industriebahn-Gesellschaft Berlin mbH als Träger öffentlicher Belange werden durch
die im Entwurf zum Bebauungsplan 11-47a „GuD Klingenberg“ dargelegten Planungen nicht berührt.
Gegen den o.g. Bebauungsplan zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung
eines neuen Gas- und Dampfheizkraftwerks erheben wir
keine Einwendungen und bedanken uns für die Einbeziehung in das Beteiligungsverfahren.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Aufgrund des eingereichten Planentwurfes haben wir
festgestellt, dass keine Belange des IT-Dienstleistungszentrums betroffen sind.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie ggf. bitte den beigefügten Unterlagen.
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
17.
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische
Sicherheit Berlin
- LAGetSi Schreiben vom 20.06.2011
eingegangen am 22.06.2011
Stellungnahme
Ich beziehe mich im Wesentlichen auf meine abgegebene
Stellungnahme vom 19.05.2010, die ich im Rahmen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung zum oben genannten Bebauungsplan-Verfahren Ihnen bereits übersandt habe.
Die Begründung zum Bebauungsplan 11-47a enthält im Abschnitt 3 den geforderten Umweltbericht, in dem die Wirkfaktoren und die Auswirkung auf die einzelnen Schutzgüter
umfassend behandelt werden.
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Berücksichtigung.
Dass die von Vattenfall geplante Gas- und Dampfturbine ein
wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz darstellt, steht außer
Frage.
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Berücksichtigung.
Die Belange des Umweltschutzes und alle anderen Genehmigungsvoraussetzungen, u. a. die Unterschreitung der
Emissionsgrenzwerte der 13. BlmSchV, werden in dem späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
behandelt, geprüft und festgeschrieben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Das Genehmigungsverfahren selbst wird in einem förmlichen Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung und Behördenbeteiligung durchgeführt. Für das Vorhaben besteht
eine UVP-Pflicht.
Eine Grundvoraussetzung für die Errichtung und Inbetriebnahme des neuen Heizkraftwerkes auf dem vorgesehenen
Gelände ist die Festlegung des Zeitpunktes der Stilllegung
des alten HKW Klingenberg.
Hierzu soll ein städtebaulicher Vertrag mit den wesentlichen
Regelungen der Stilllegung geschlossen werden.
Unabhängig davon wird der Termin der Stilllegung des AltHeizkraftwerkes als ein maßgebliches Genehmigungskriterium als Bedingung im Bescheid festgeschrieben werden.
Hierzu liegt uns bereits eine schriftliche Erklärung vom
09.06.2011 vor, in der sich die Vattenfall Europe Wärme AG
verpflichtet, den Betrieb aller vorhandenen Feuerungsanla-
Stand: 05. August 2011
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des
Fachbereichs Stadtplanung. Die Begründung wird um die
Aussage ergänzt, dass dem LAGetSi eine schriftliche Erklärung vom 09.06.2011 vorliegt, in der sich die Vattenfall
Europe Wärme AG verpflichtet, den Betrieb aller vorhandenen Feuerungsanlagen des bestehenden Heizkraftwerkes Klingenberg unverzüglich nach Inbetriebnahme des
beantragten GuD-HKWs einzustellen.
→ Berücksichtigung.
35
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
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Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
gen des bestehenden Heizkraftwerkes Klingenberg unverzüglich nach Inbetriebnahme des beantragten GuDHeizkraftwerkes einzustellen. Die Inbetriebnahme des GuDHeizkraftwerkes gilt als erfolgt, wenn der Probebetrieb von
bis zu 6 Monaten Dauer abgeschlossen ist und die Genehmigungsbehörde die Schlussbesichtigung durchgeführt hat.
Dieser Wortlaut wird im Bescheid seinen Niederschlag finden.
18.
Landesamt für Gesundheit und Soziales,
Abt. II A
- LAGeSo -
Keine Einwände.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Die WGI GmbH (nachfolgend WGI genannt) wird von der
NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG
(nachfolgend NBB genannt) beauftragt, Auskunftsersuchen
zu bearbeiten und handelt namens und in Vollmacht der
NBB. Die NBB handelt namens und im Auftrag der GASAG
Berliner Gaswerke AG, der EMB Erdgas Mark Brandenburg
GmbH, der Stadtwerke Belzig GmbH, der Gasversorgung
Zehdenick GmbH und der Havelländische Stadtwerke
GmbH.
Die Ausführungen enthalten standardisierte Hinweise, die
nicht in den Regelungsinhalt des Bebauungsplans einfließen. Die Stellungnahme erfordert keinen Handlungsbedarf
im Rahmen der Bauleitplanung.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Schreiben vom 16.06.2011
eingegangen am 20.06.2011
19.
WGI
im Auftrag der NBB/
Berliner Gaswerke AG
Schreiben vom 20.06.2011
eingegangen am 21.06.2011
Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben
und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe
unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen
nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus darf aufgrund von
Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, auf
eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die
genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem
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Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
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Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung,
Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen, usw.) festzustellen.
Bei nicht bekannter Lage der Leitung ist auf den Einsatz
von Maschinen zu verzichten und in Handschachtung zu
arbeiten. Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es ist
darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das
Antwortschreiben mit aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Die Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen
Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass gegebenenfalls noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen.
Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den
Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.
In Ihrem angefragten räumlichen Bereich befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck > 4 bar.
Die im Plangebiet vorhandenen Anlagen der Gasversorgung werden in der Begründung dargestellt.
Im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a ist für die innerhalb des Geltungsbereichs vorlaufenden Gasleitungen keine Sicherung erforderlich. Die Leitungen verlaufen entweder im öffentlichen Straßenland oder sind – auf den übrigen Grundstücksflächen – durch entsprechende Grunddienstbarkeiten gesichert oder dienen lediglich der Erschließung der jeweiligen Grundstücke selbst.
Für die im Bereich der Tankstelle an der Kreuzung Blockdammweg/Köpenicker Chaussee teilweise geringfügig außerhalb des Straßenlandes liegende Niederdruckleitung
wird der Leitungsträger gemäß Schreiben der NBB vom
10.02.2011 (eMail) eine dingliche Sicherung veranlassen.
Die Vorbereitung eines Leitungsrechts durch den Bebau-
Stand: 05. August 2011
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
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Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
ungsplan wird seitens des Leitungsträgers auch hier für
nicht erforderlich angesehen.
→ Berücksichtigung.
Sofern im Rahmen des Abrisses von baulichen Anlagen die
Trennung von Leitungen notwendig wird, bitten wir, dies
frühzeitig bei der NBB zu beauftragen. Sind im Zuge Ihrer
Arbeiten Sprengungen vorgesehen, sind uns detaillierte Unterlagen einzureichen und eine gesonderte Stellungnahme
mit Sicherungsmaßnahmen zu unseren Anlagen abzufordern.
Die genannten Hinweise beziehen sich nicht auf planungsrechtliche Regelungsmöglichkeiten, so dass der Bebauungsplan hiervon nicht betroffen ist.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich
durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter
Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen
sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.
Im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a ist für die innerhalb des Geltungsbereichs vorlaufenden Gasleitungen keine Sicherung erforderlich. Die Leitungen verlaufen entweder im öffentlichen Straßenland oder sind – auf den übrigen Grundstücksflächen – durch entsprechende Grunddienstbarkeiten gesichert oder dienen lediglich der Erschließung der jeweiligen Grundstücke selbst.
Für die im Bereich der Tankstelle an der Kreuzung Blockdammweg/Köpenicker Chaussee teilweise geringfügig außerhalb des Straßenlandes liegende Niederdruckleitung
wird der Leitungsträger gemäß Schreiben der NBB vom
10.02.2011 (eMail) eine dingliche Sicherung veranlassen.
Die Vorbereitung eines Leitungsrechts durch den Bebauungsplan wird seitens des Leitungsträgers auch hier für
nicht erforderlich angesehen.
→ Keine Berücksichtigung.
Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen ein
Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind in Abstimmung mit der
NBB Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand
von 1,5 m sollte jedoch in allen Fällen angestrebt werden.
Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind nur flach wur-
38
Die genannten Hinweise beziehen sich nicht auf planungsrechtliche Regelungsmöglichkeiten, so dass der Bebauungsplan hiervon nicht betroffen ist.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
zelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden
muss, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte
Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante unserer Leitung mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist zwischen
Rohrleitung und zu pflanzendem Baum eine PVCBaumschutzplatte einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten ist im Vorfeld protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist darauf zu achten, dass unsere Leitungen nicht beschädigt werden. Wir weisen darauf hin,
dass bei notwendigen Reparaturen an der Leitung der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers der Pflanzung
entfernt werden muss.
Stand: 05. August 2011
Im angefragten Bereich steht eine Gasdruck-Regelanlage,
die zur Versorgung der umliegenden Gebiete benötigt wird.
Gemäß telefonischer Auskunft der WGI vom 30.06.2011 ist
diese Aussage für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a nicht zutreffend. Im Plangebiet befinden sich –
neben verschiedenen Gasleitungen – lediglich Kundenstationen, die jeweils ausschließlich der Gasversorgung der einzelnen angeschlossenen Grundstücke selbst dienen und für
die eine Sicherung im Rahmen des Bebauungsplans daher
nicht erforderlich ist.
→ Keine Berücksichtigung.
Kabelanlagen sind in der vorgefundenen Lage zu belassen.
Veränderungen sind unzulässig. Werden Kabelanlagen beschädigt, ist die NBB unverzüglich unter der Telefonnummer (030) 81876 1890, Fax (030) 81876 1749 zu benachrichtigen. Schäden an der Kabelummantelung werden kostenlos beseitigt, sofern die NBB vor der Grabenverfüllung
Kenntnis erhält.
Die genannten Hinweise beziehen sich nicht auf planungsrechtliche Regelungsmöglichkeiten, so dass der Bebauungsplan hiervon nicht betroffen ist.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Sollte der Geltungsbereich Ihrer Auskunftsanfrage verändert werden oder der Arbeitsraum den dargestellten räumlichen Bereich überschreiten, ist der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
39
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
20a.
Vattenfall Europe Wärme
AG
Schreiben vom 16.06.2011
eingegangen am 21.06.2011
Stellungnahme
Im Planungsgebiet befinden sich Fernwärmeanlagen der
Wärme Berlin (siehe Anlage 1), wie im Bebauungsplan geschrieben wurde. Diese sind bei Ihrer Baumaßnahme zu
berücksichtigen.
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Die im Plangebiet vorhandenen Anlagen der Fernwärmeversorgung werden in der Begründung dargestellt und im
Rahmen des Bebauungsplans berücksichtigt.
Für die innerhalb des Geltungsbereichs verlaufenden
Fernwärmeleitungen ist eine Sicherung im Rahmen des
Bebauungsplans 11-47a nicht erforderlich.
Eine unterirdische Fernwärmeleitung quert den Bereich, für
den der Bebauungsplan-Entwurf die Festsetzung als Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung
„Ungedeckte Sportanlage“ vorsieht. Die Notwendigkeit einer (punktuellen) Leitungsumverlegung kann für diesen
Bereich nicht von vornherein ausgeschlossen werden,
lässt sich aber möglicherweise durch eine kluge Anordnung der geplanten baulichen Anlagen vermeiden. Die betroffene Fläche befindet sich vollständig im Eigentum der
Vattenfall, so dass Festsetzungen im Bebauungsplan bzgl.
dieser Leitung, etwa die Vorbereitung von Leitungsrechten,
nicht erforderlich sind.
Im Bereich des geplanten Grünzugs wird auf der mit einem
Geh- und Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu
belastenden Fläche G1, G2, G3, G4, G1 (textlichen Festsetzung Nr. 18) die Querung einer bestehenden Fernwärmetrasse erforderlich. Die barrierefreie Querung dieser
Fernwärmetrasse für Fußgänger und Radfahrer wird über
eine entsprechende Regelung im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall gesichert.
→ Berücksichtigung.
Es gilt dabei die „Richtlinie zum Schutz der Vattenfall Fernwärmeanlagen des Bereiches Wärme“, Ausgabe Januar
2011, die wir als Anlage 2 diesem Schreiben beifügen.
Bei den geplanten Baumaßnahmen muss die Fernwärme-
40
Die genannten Hinweise beziehen sich nicht auf planungsrechtliche Regelungsmöglichkeiten, so dass der Bebauungsplan hiervon nicht betroffen ist.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
versorgung der zu versorgenden Abnehmer gewährleistet
bleiben.
Für die weitere Planung ist es unabdingbar, den Fernwärmebestand aus vermessenen Lageplänen in Ihre Planungsunterlagen zu übernehmen. Dazu wenden Sie sich
bitte an unsere Plankammer.
Adresse:
Vattenfall Europe Wärme AG
Planwesen Wärmenetz
Abteilung DW-GSO42
Puschkinallee 52
12435 Berlin
20b.
Vattenfall Europe Business Services GmbH
Schreiben vom 22.06.2011
eingegangen am 24.06.2011
Für weitere Fragen der Fernwärmeausbauplanung und der
Fernwärmeversorgung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Den oben genannten Entwurf zum Bebauungsplan haben
wir geprüft und nehmen im Namen der Vattenfall Europe
Distribution Berlin GmbH dazu Stellung.
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des
Fachbereichs Stadtplanung. Die im Plangebiet vorhandenen Anlagen der Versorgung mit Elektroenergie werden in
der Begründung dargestellt und im Rahmen des Bebauungsplans berücksichtigt.
→ Berücksichtigung.
In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen
sowie Netz- (N 1918, N 1995) und Übergabestationen (U2
1932, U 1934, U 1976) der Vattenfall Europe Distribution
Berlin GmbH. Ein Planausschnitt ist beigefügt.
Der Standort der Netzstation N 1918 muss noch gesichert
werden. Für die Netzstation N 1995 ist bereits eine Dienstbarkeit vorhanden.
Stand: 05. August 2011
Alle oberirdischen Leitungen sind in der Planunterlage des
Bebauungsplans enthalten. Die Darstellung erfolgt auf Basis eingemessener Daten. Unterirdische Leitungen werden
in der Planunterlage üblicherweise nicht dargestellt.
Für weiterführende, auf den Bebauungsplan aufbauende
Planungen wird der Hinweis zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Mit Schreiben vom 06. Juli 2011 (eMail) teilte die Vattenfall
Europe Netzservice GmbH nach nochmaliger Überprüfung
des Vorganges mit, dass für beide in ihrer Stellungnahme
genannten Netzstationen eine dingliche Sicherung vorhanden ist.
Auch für die innerhalb des Geltungsbereichs befindliche
Netzstation N 1918 ist eine Sicherung im Rahmen des Be-
41
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
bauungsplans 11-47a daher nicht erforderlich.
→ Keine Berücksichtigung.
20b.
Vattenfall Europe Business Services GmbH
Schreiben vom 24.06.2011
eingegangen am 24.06.2011
Als fachlichen Ansprechpartner für Rückfragen, unter Nennung der Eingabe Nr. 11102482, nennen wir Ihnen den Bereich Vattenfall Europe Netzservice GmbH, Netzanlagenbau
Berlin, Hr. Grunwald, Tel.-Nr. 49 202 – 2451.
Bei Fragen zur Sicherung der Netzstation N 1918 wenden
Sie sich bitte an Hr. Becker, Tel.-Nr. 49 202 – 2863.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung
möglicher Kunden nach der Bebauung können wir zurzeit
keine Aussage treffen. Ebenfalls kann es aufgrund der noch
nicht vollständig vorliegenden Planungen zum Kraftwerksneubau zu Änderungen in den strategischen Überlegungen
der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH kommen.
Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin
GmbH“ ist genau zu beachten.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 22.06.2011 zu
o. g. Bebauungsplan-Verfahren teilen wir Ihnen folgendes
mit:
Der Bau eines Betriebsraumes in der Gaswerkssiedlung ist
weiterhin möglich, ebenso der Bau eines Schaltanlagengebäudes auf dem Kraftwerksgelände.
Die Rücksprache mit der Vattenfall Europe Business Services GmbH (Telefonat am 30.06.2011) hat ergeben, dass
es sich bei diesem ergänzenden Schreiben lediglich um
einen (per eMail weitergeleiteten) internen Arbeitsvermerk
der Vattenfall Europe Business Services GmbH handelt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er hat keine
Auswirkungen auf das Bebauungsplan-Verfahren.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Bei Rückfragen steht Ihnen gern Frau Schindler, Netzstrategie Berlin, unter der 030/49 202 8632 zur Verfügung.
21.
Verkehrslenkung Berlin
Keine Stellungnahme.
22.
Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin
Der von Ihnen im Entwurf vorgelegte Bebauungsplan 1147a berücksichtigt die Belange des WSV des Bundes.
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Berücksichtigung.
Schreiben vom 20.06.2011
eingegangen am 23.06.2011
42
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
23.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Bei Einhaltung der Planungsgrenze mit der Eigentumsgrenze der WSV des Bundes stimme ich dem BP-Nr. 11-47a zu.
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs zur Spree (SpreeOder-Wasserstraße) erfolgte im Bebauungsplan-Entwurf in
Abstimmung mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin
wie folgt: Die Abgrenzung des Plangebiets zur Bundeswasserstraße folgt im Süden des Flurstücks 60 der Flur
211 – da hier die Wasserfläche der Bundeswasserstraße
auf Grundstücken Dritter liegt – nicht der Katasterdarstellung sondern der tatsächlichen Uferlinie. In den übrigen
Bereichen zur Spree liegt die Geltungsbereichsgrenze auf
der Kataster- und Eigentumsgrenze. Der Forderung wurde
somit entsprochen.
→ Berücksichtigung.
Mit dem Bebauungsplan 11-47a „GuD Klingenberg“
sind die Belange des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin nicht berührt.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Von den Planungszielen des Bebauungsplan 11-47a, die
u.a. die Sicherung einer Versorgungsfläche für den Neubau
eines Gas- und Dampfheizkraftwerkes und gewerblicher
Flächen vorsehen, sind zum gegenwärtigen Stand der
Planung keine Belange des Bezirkes MarzahnHellersdorf berührt.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
BA Treptow-Köpenick
von Berlin,
Fachbereich Stadtplanung
Grundsätzlich wird aus Sicht unseres Bezirkes die mit dem
Planverfahren angestrebte Revitalisierung und Neuordnung
ehemaliger gewerblicher Areale sowie die Aufwertung und
Vernetzung von Frei- und Grünflächen begrüßt.
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Berücksichtigung.
Schreiben vom 04.07.2011
eingegangen am 08.07.2011
Mit der Umsetzung der Klimaschutzvereinbarung zwischen
dem Land Berlin und Vattenfall Europe für den Standort des
Gas und Dampfheizkraftwerkes Klingenberg (GuD Klingenberg) wird zudem eine Verbesserung der Energieeffi-
BA FriedrichshainKreuzberg,
Fachbereich Stadtplanung
Schreiben vom 07.06.2011
eingegangen am 14.06.2011
24.
BA Marzahn-Hellersdorf
von Berlin,
Stadtentwicklungsamt
Schreiben vom 27.06.2011
eingegangen am 30.06.2011
25.
Stand: 05. August 2011
43
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
zienz erwartet.
Die zu erwartenden stadtklimatischen Auswirkungen,
auch wenn sie im Begründungstext als gering eingeschätzt
werden, sind als negativ zu werten, weil im Hinblick auf die
Bedeutung des Erhalts bzw. die Erreichung einer stadtklimatisch ausgewogenen Situation jede negative Veränderung in der Summe zu Einschränkungen der Qualität führt.
Der Stellungnahme liegt eine verkürzte wie auch schematische Interpretation zu Grunde, der nicht gefolgt werden
kann.
In der Begründung wurde unter Bezugnahme auf das
Fachgutachten Stadtklima dargelegt, wie die untersuchten
Parameter "Temperaturfeld", "Kaltluftvolumenstrom und
Windfeld" sowie "bioklimatische Situation" im Vergleich
zwischen Ist-Situation und Planfall differenziert zu bewerten sind. Dem Fachgutachten lag für den Planfall ein aus
klimatischer Sicht überaus ungünstiges Baukörpermodell
zu Grunde (Worst-Case-Betrachtung [Schlechteste-FallSzenario]).
Im Ergebnis wurde deutlich, dass sich positive wie negative klimatische Auswirkungen jeweils nur lokal beschränken. Wesentlich hierbei ist die Feststellung, dass ein wirksamer negativer Einfluss auf die Wohngebiete im Umfeld
des Bebauungsplans nicht festgestellt werden konnte.
Die Stellungnahme lässt zudem außer acht, dass mit den
geplanten Grün- und Freiflächen nicht nur positive stadtklimatische Funktionen verbunden sind, sondern auch eine
Verbesserung gegenüber dem sogenannten Plan-Nullfall
zu erwarten ist, da im Plan-Nullfall eine rein gewerbliche
Entwicklung nicht nur im Plangebiet 11-47a, sondern insbesondere auch im angrenzenden Plangebiet 11-47b zu
erwarten wäre. Flächen mit klimatisch entlastenden Funktionen (wie die Maßnahmenflächen A und B, die Fläche für
eine ungedeckte Sportanlage und die öffentlichen Grünflächen) würden im Zuge einer ungesteuerten Entwicklung
nicht entstehen.
Ein kausaler Zusammenhang zum nachfolgenden Satz der
Stellungnahme ist für den Plangeber nicht erkennbar.
→ Keine Berücksichtigung.
44
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Um daher v.a. eine Minimierung der Auswirkungen auf
die Umwelt auch während der sogenannten warmen Inbetriebsetzung bzw. des Probebetriebes des geplanten GuD
Klingenberg sicherzustellen – also während des einige Monate dauernden Parallelbetriebes von GuD Klingenberg und
altem Kraftwerk Klingenberg – ist der Abschluss des städtebaulichen Vertrages mit Vattenfall vor Auslegung des BPlans 11-47a zwingende Voraussetzung.
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Unabhängig von den vorgenannten Ausführungen ist hierzu folgendes zu sagen:
Das bestehende HKW Klingenberg (Altstandort) wird mit
der Aufnahme des Dauerbetriebs des geplanten GuDHKW außer Betrieb genommen werden. Die vorstehende
bedingte Verknüpfung zwischen Außerbetriebnahme des
bestehenden HKW Klingenberg und Inbetriebnahme des
geplanten GuD-HKW wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall
verbindlich geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Die Inbetriebnahme des GuD-Heizkraftwerks gilt dabei als erfolgt,
wenn der Probebetrieb von bis zu 6 Monaten Dauer abgeschlossen ist und die Genehmigungsbehörde die Schlussbesichtigung durchgeführt hat.
Unabhängig davon soll der Termin der Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg auch als ein maßgebliches
Genehmigungskriterium als Bedingung im Genehmigungsbescheid festgeschrieben werden. Hierzu liegt dem LAGetSi
bereits eine schriftliche Erklärung vor, in der sich Vattenfall
verpflichtet, den Betrieb aller vorhandenen Feuerungsanlagen des bestehenden HKW Klingenberg unverzüglich nach
Inbetriebnahme des beantragten GuD-HKW einzustellen.
→ Berücksichtigung.
Die Unterzeichnung erfolgt/e nicht vor der öffentlichen Auslegung, sondern vor der Festsetzung des Bebauungsplans.
→ Keine Berücksichtigung.
Die in der bezirklichen Stellungnahme im Rahmen der
Frühzeitigen Behördenbeteiligung zum B-Plan-Entwurf 1147 vom Mai 2010 benannten Hinweise zur verkehrlichen
Erschließung und Belieferung – u.a. Forderung nach einem Fachgutachten zur verkehrlichen Erschließung und
den Darstellungen zu den damit verbundenen verkehrlichen
Auswirkungen - sind beachtet und untersucht worden.
Stand: 05. August 2011
Die Stellungnahme bestätigt das der Abwägung zu diesem
Themenkomplex zu Grunde liegende Gutachten.
→ Berücksichtigung.
45
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens vom Dezember
2010, erstellt durch das Büro LK Argus, werden zu der verkehrlichen Abwicklung des geplanten GuD Klingenberg keine wesentlichen Bedenken aus Sicht des Bezirkes TreptowKöpenick gesehen.
Positiv ist zu bewerten, dass der Anteil der Belieferung per
Bahn 60 % ausmachen soll. Die mit den notwendigen zusätzlichen Güterzügen (Gutachten LK Argus S.17/18) verbundene Lärmbeeinträchtigung ist in Folge im Rahmen des
Fachgutachtens zu beachten.
Für die durch Vattenfall zukünftig auf dem Standort des bestehenden HKW Klingenberg vorgesehenen Biomasseheizkraftwerke (BMHKW) soll die Umschlagkapazität für die Anlieferung der Brennstoffe nach derzeitigem Planungsstand
wie folgt ausgelegt werden: bis zu max. 100% per Schiff, bis
zu max. 60% per Bahn und bis zu max. 20% per Lkw. Es
handelt sich also um jeweilige Maximalanteile.
Im Übrigen ist die Anlieferung der Biomasse mit der Bahn
(sowie entsprechende Regelungen im Rahmen eines weiteren städtebaulichen Vertrags) für die im Geltungsbereich
des Bebauungsplans 11-58 geplanten BMHKW nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47a, sondern
des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Die Frage der Energiequelle/ Brennmaterialien und v.a.
deren Transportwege für das Dampfheizkraftwerk ist jedoch in der Begründung aber auch im verkehrlichen Gutachten nicht eindeutig dargestellt. Dies ist aber von wesentlicher Bedeutung, da vor allem die Anlieferung per LKW/
Schwerlasttransport bzw. ggf. per Schiff Auswirkungen auf
den Bezirk Treptow-Köpenick haben würde.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Anlieferung der Biomasse per Lkw, Bahn und Schiff für die im Geltungsbereich
des Bebauungsplans 11-58 geplanten BMHKW nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47a, sondern
des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58 ist. Wegen des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-58 wurde im
Verkehrsgutachten die geplanten BMHKW bereits ergänzend (mit einem maximaler Anteil der Brennstoffanlieferung
über die Straße von 20%; s.o.) berücksichtigt.
So soll die Abwicklung zusätzliche Schwerlastverkehre
(GuD ca. 201 Fahrten/Tag davon 10 Sattelschlepper) über
das vorhandene Straßennetz erfolgen (Gutachten LK Argus
S. 43/44). Auch bei der Rücksprache mit dem Verkehrsgutachter (20.06.2011) konnte nicht klar benannt werden, wie
und über welche Straßentrassen die Abwicklung der
46
Für das GuD-HKW wird im Verkehrsgutachten von einem
Verkehrsaufkommen von 210 Fahrten/Tag (nicht wie in der
Stellungnahme angeführt 201), darunter 10 SchwerverkehrsFahrten ausgegangen (Im Verkehrsgutachten wird teilweise
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Schwerlasttransporte erfolgen soll. Ich gehe davon aus,
dass die damit verbundenen Schwerlasttransporte ausschließlich über die vorhandenen in dem Gutachten benannten überregionalen Hauptverkehrsstraßen erfolgen.
Auf Grund der zeitlichen Planungen zur baulichen Umsetzung ist anzunehmen, dass der 1. Abschnitt der SOV, Verkehrsübergabe ca. 2014/15 bereits genutzt werden kann
und die Transporte dann über diese neue Straßenverbindung verkehren können und nicht durch den Ortsteil Schöneweide fahren werden.
Aus bezirklicher Sicht wird daher eine Prüfung dahingehend
angeregt, ob im Rahmen des erforderlichen städtebaulichen
Vertrages ggf. auch die Transportwege und damit verbunden ggf. Anpassungen im öffentlichen Straßenraum
festgesetzt werden sollten.
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
als Synonym der Begriff „Schwerlastverkehr“ verwendet.
Gemeint ist stets Schwerverkehr [Auch in Anhang 2, Verkehrsaufkommensberechnung ist von „Schwerverkehr“ die
Rede.] Auch nach der Definition der Forschungsgesellschaft
für Straßen und Verkehrswesen gibt es nur den Begriff
„Schwerverkehr“.). Bei den Schwerverkehrs-Fahrten wird
nicht spezifiziert, um was für Fahrzeuge es sich handelt. Von
„Sattelschleppern“ ist an keiner Stelle die Rede (Es sei an
dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Brennstoffanlieferung für das GuD-HKW über die Gashochdruckleitungen und nicht über Lkw erfolgt.).
Die Fahrwege des Schwerverkehrs wurden aus dem Verkehrsmodell der Senatsverwaltung übernommen. Bei zusätzlich eingespeisten Fahrten ist davon auszugehen, dass
diese wie die schon im Modell vorhandenen Fahrten verlaufen. Nach den vorliegenden Umlegungsergebnissen ist davon auszugehen, dass die Schwerverkehre auf dem Straßenhauptnetz verlaufen und somit eine zusätzliche Lenkung
dieser Verkehre nicht notwendig ist.
Das zusätzlich verursachte Verkehrsaufkommen ist bezogen
auf die Gesamtbelastung der übergeordneten Straßenverbindung Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße
marginal (Köpenicker Chaussee im Prognose-Planfall mit
bzw. ohne Blockdammbrücke 21.500 Kfz/d, darunter 1.000
SV/d bzw. 19.400 Kfz/d, darunter 900 SV/d; Rummelsburger
Landstraße im Prognose-Planfall mit bzw. ohne Blockdammbrücke 18.100 Kfz/d, darunter 300 SV/d bzw. 15.300
Kfz/d, darunter 300 SV/d). Dies gilt – selbst wenn ein nennenswerter Teil dieses Verkehrsaufkommens, anders als
von Vattenfall derzeit vorgesehen, nicht über die Zufahrt an
der Köpenicker Chaussee, sondern über die Zufahrt Blockdammweg abgewickelt würde – im Übrigen sinngemäß auch
für den Straßenzug Blockdammweg. Für die Strecken und
Knoten innerhalb des Untersuchungsbereichs wurde nachgewiesen, dass diese zur Abwicklung der prognostizierten
Stand: 05. August 2011
47
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Verkehrsmengen geeignet sind.
Aus den o.g. Gründen wird keinerlei Erfordernis gesehen, im
städtebaulichen Vertrag mit Vattenfall Regelungen zur Verkehrserschließung zu treffen.
→ Keine Berücksichtigung.
48
Wie bereits in der Stellungnahme vom Mai 2010 festgestellt,
werden auch durch den nunmehr geteilten B-Plan freiraumplanerische Aussagen getroffen, die den Bezirk TreptowKöpenick berühren, deren Auswirkungen jedoch im Wesentlichen als positiv eingeschätzt werden. Die Öffnung der
Uferbereiche entlang der Spree und des Hohen Wallgrabens bieten künftig Naherholungsmöglichkeiten, die auch
Bürgern unseres Bezirkes zur Verfügung stehen.
Auch aus gesamtstädtischer Sicht ist insbesondere die ökologische Aufwertung des Hohen Wallgrabens zu begrüßen.
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Berücksichtigung.
Da im weiteren Verfahren die Einbindung unseres Bezirks
in die Abstimmungen zur Renaturierung des Gewässers
zugesichert wird, ist den in den Unterlagen enthaltenen
Aussagen vorerst nur folgendes hinzuzufügen:
- Um perspektivisch die Chancen der Fortführung des
Ufergrünzuges in Richtung Süden offen zu halten, sind
bei den Maßnahmen am Hohen Wallgraben neben der
vorgesehene Anlage zur Regenwasservorreinigung und
der Böschungsabflachung auch Möglichkeiten zum Bau
einer Fußgänger- und Radfahrerbrücke in die Gesamtkonzeption einzubeziehen.
Die mittel- bis langfristige Errichtung einer Fußgänger- und
Radfahrerbrücke über den Hohen Wallgraben in Fortführung des Ufergrünzugs entlang der Spree nach Süden wird
seitens des Bezirksamts Lichtenberg begrüßt. Da diese
südliche Fortführung entlang der Spree auf dem Gebiet
des Bezirks Treptow-Köpenick derzeit aber keinen konkreten Realisierungshintergrund hat, ist die Errichtung dieser
Brücke jedoch nicht unmittelbar Gegenstand der Planungen im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47a.
Mit den geplanten Festsetzungen wird die perspektivische
Umsetzung einer Brücke jedoch nicht verbaut, im Gegenteil wird mit den geplanten Festsetzungen im Bereich des
Bezirks Lichtenberg überhaupt erst die Basis für einen
derartigen späteren Brückenschlag geschaffen.
→ Berücksichtigung.
Es wird nochmals bekräftigt, dass auf den vattenfalleigenen
Flurstücken 9006 und 9004, welche sich südlich an den
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen für ausgleichs-
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Hohen Wallgraben angrenzend auf Treptow-Köpenicker
Gebiet befinden, grundsätzlich auch die Durchführung von
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen denkbar wäre, wenn
sich im weiteren Verfahren dazu noch Bedarf ergeben würde.
pflichtige Eingriffe in den Naturhaushalt erfolgen vollständig innerhalb des Plangebiets 11-47a. Lediglich eine zwischenzeitlich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme erfolgt außerhalb des Geltungsbereichs
(Blockdammweg 29 Nord). Die in Treptow-Köpenick gelegenen Flurstücke 9006 und 9004 sind für die Durchführung
von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht erforderlich.
→ Keine Berücksichtigung.
Die vorgesehene textliche Festsetzung (TF Nr. 4) zum Ausschluss von Einzelhandel in den Gewerbegebieten wird
ausdrücklich begrüßt.
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Berücksichtigung.
Redaktionelle Hinweise:
Stand: 05. August 2011
l Planungsgegenstand Pkt. 2.3.2 Verkehrserschließung
S. 10 Industriebahn Oberschöneweide
Die Industriebahn Gleisanlagen wurden im Bereich der Nalepastraße und Wilhelminenhofstraße zw. Grenzweg und
Spree im Rahmen der baulichen Anpassungen der Straßenräume ca. 1995 und 2002 entfernt. Durch das BA TK wurde
damit verbunden bei Sen Stadt Abt. VII ein Antrag auf Entlassung der Planfeststellung gemäß § 23 AEG gestellt, der
Antrag wird momentan geprüft.
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des
Fachbereichs Stadtplanung.
→ Berücksichtigung.
I Planungsgegenstand Pkt. 2.4.1. Landesentwicklungsplanung
Überprüfung Zitat LEPro 2007
Das Zitat LEPro 2007 ist korrekt.
→ Keine Berücksichtigung.
Hier sollte auch das Landschaftsprogramm einschließlich
Artenschutzprogramm für Berlin aufgeführt werden (Pkt.
2.4.2.).
Das Das Landschafts- und Artenschutzprogramm (LaPro)
vom 29. Juli 1994 (ABl. 1994 S. 2331), zuletzt geändert am
28. Juni 2006 (ABl. S. 2350) wird im Umweltbericht, Kapitel
3.1.2 behandelt.
→ Keine Berücksichtigung.
l Planungsgegenstand /Pkt. 2.4.3.2. StEP Industrie und
Die Begründung, Kapitel 2.4.3.2 wird in diesem Punkt übe-
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
50
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Gewerbe
lm 1. Absatz wird auf das EpB Bezug genommen. Die letzte
Überarbeitung des EpB erfolgte jedoch bereits 2004.
rarbeitet.
→ Berücksichtigung.
l Planungsgegenstand /Pkt. 2.4.3.5. StEP Verkehr
Das Planfeststellungsverfahren zum 1. Abschnitt der SOV
befindet sich in der Phase der Rechtsprüfung, der Planfeststellungsbeschluss wird zum II. Quartal 2011 erwartet, die
bauliche Umsetzung der neuen Straßenverbindung soll
2014/15 erfolgen.
Hinweis:
Mit Darstellung des Regionalbahnhofs Köpenick ist nach
dessen Umsetzung eine Rücknahme des Regionalbahnhofs
Karlshorst verbunden.
Die Begründung, Kapitel 2.4.3.5 wird um diese Aussagen
ergänzt.
→ Berücksichtigung.
l Planungsgegenstand /Pkt. 2.4.4.1 Planwerk Südostraum
Berlin
Unter Punkt 2.4 des Begründungstextes zum B-Plan wurde
nunmehr zwar das Planwerk Südostraum Berlin aufgenommen, auf die Vertiefung Spree-Dahme-Raum wurde jedoch nicht eingegangen.
Beim Planwerk Südostraum Berlin, Vertiefung Spree-Dahme-Raum von 2001 handelt es sich um eine Vertiefung des
Planwerk Südostraum Berlin von 2000. Sowohl das Planwerk Südostraum Berlin von 2000 als auch seine Vertiefung
wurden vom Senat nicht beschlossen. Im Übrigen wurde das
Planwerk Südostraum Berlin im Jahr 2009 fortgeschrieben.
Für eine Darstellung der Vertiefung in der Begründung wird
daher keine zwingende Notwendigkeit gesehen.
→ Keine Berücksichtigung.
Es ist außerdem hier nicht die Aussage zur ,,Entwicklung
eines Uferwegs" enthalten sondern ,,die Planung bzw. Aufwertung von Freiflächen", was einen Uferweg in der Regel
einschließt.
Die Begründung wird entsprechend präzisiert.
→ Berücksichtigung.
l Planungsgegenstand /Pkt. 2.4.8/2.4.9. geltendes Planungsrecht/in Aufstellung befindliche Bebauungspläne
Hier fehlt der Hinweis auf den B-Plan 9-2/Nalepastraße zur Vollständigkeit sollte dies benannt werden.
Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 9-2 fand Eingang in das im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erarbeitete Gutachten zu Nutzungen und Baurechten im Plangebiet und dessen Umfeld (Kapitel „Genehmigungssituation/Bauvorbescheide/in Aufstellung befindliche Bebauungspläne und Planfeststellungsverfahren“) und wurde soweit
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
geboten auch in weiteren Fachgutachten (schalltechnisches
Gutachten) berücksichtigt.
In der Begründung, Kapitel I.2.4.8 wird das derzeit geltende
Planungsrecht im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1147a und seiner Umgebung dargestellt, nicht aber in Aufstellung befindliche Bebauungspläne.
Ergänzend werden in Kapitel I.2.4.9 die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 11-47b, 11-47c und 11-58 und
ihre wesentlichen Planungsziele dargestellt, da diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bebauungsplan
11-47a stehen.
Im Übrigen wird durch den Bebauungsplan 9-2 der sich aus
der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert.
Eine explizite Darstellung des Bebauungsplans 9-2 im Rahmen der Begründung wird nicht für erforderlich gehalten.
→ Keine Berücksichtigung.
Il. Planinhalt/ Pkt. 2.2 Intention der Planung - Leitungsumverlegung
Zum Anschluss des geplanten GuD-HKW Klingenberg an
das Umspannwerk Wuhlheide ist die Verlegung von zwei
neuen 110 kV-Erdkabeltrassen entlang der Köpenicker
Chaussee / Rummelsburger Landstraße geplant (separates
Planverfahren) - Eingriffe in die bestehenden Kleingartenanlagen werden durch TK abgelehnt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
In der Begründung, Kapitel II.2.2 heißt es hierzu: „Für die
GuD-Anlage soll der elektrische Anschluss zur Energieableitung an eine neu zu errichtende 110-kV-Schaltanlage erfolgen. Zum Transport der elektrischen Energie zwischen dem
neuen Kraftwerksstandort und dem Umspannwerk Wuhlheide ist geplant, zwei neue 110-kV-Erdkabeltrassen mit bis
zu drei 110-kV-Kabelsystemen je Trasse im Bereich der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße unterirdisch
zu verlegen. ....“
Ein Eingriff in bestehende Kleingartenanlagen durch die beiden neuen 110-kV-Erdkabeltrassen ist nach derzeitigem
Stand: 05. August 2011
51
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Kenntnisstand nicht vorgesehen. Im Übrigen werden die
rechtlichen Grundlagen zur Neuverlegung dieser Hochspannungsleitungen nicht durch das Bebauungsplan-Verfahren
geschaffen, sondern sind durch Planfeststellung bzw. Plangenehmigung zu erreichen. Die Neuverlegung ist somit nicht
Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Allgemeine Hinweise:
Nach Aufnahme des Dauerbetriebes des GuD Klingenberg
sollen am Standort des alten Kraftwerkes zwei biomassegefeuerte Heizkraftwerke entstehen. lm Hinblick auf die
Nähe zu empfindlichen Nutzungen im Umfeld im Bezirk
Treptow-Köpenick sind in dem in diesem Zusammenhang
angestrebten Planverfahren (Bebauungsplan-Verfahren 1158) unbedingt alle hier relevanten Emissionen bei der Gesamtbeurteilung des Standortes Klingenberg zu berücksichtigen.
Wir gehen davon aus, dass die benannten Hinweise und
Anregungen im weiteren Verfahren entsprechende Berücksichtigung finden werden.
26.
BA Neukölln von Berlin,
Amt für Planen,
Bauordnung und Vermessung
Keine Stellungnahme.
27.
Senatsverwaltung für
Bildung, Wissenschaft
und Forschung
Keine Stellungnahme.
28.
Senatsverwaltung für Finanzen,
Fristgemäß äußere ich mich im Rahmen des Aufgabenbereiches und bitte, dies in die Abwägung einzustellen:
52
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen
des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58 erfolgt eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Emissionen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Die genannten Hinweise und Anregungen fließen in die
bauleitplanerische Abwägung ein.
→ Berücksichtigung.
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Abt. I D 13
Schreiben vom 16.06.2011
eingegangen am 20.06.2011
Stand: 05. August 2011
I. An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für
1. Dingliche Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2
ZustKat) zu benennen:
Kein Bedenken.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
2. Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr. 6 Abs.
2 ZustKat):
Wie ich dem Entwurf des Bebauungsplans entnommen habe, enthält dieser hinsichtlich des an der
Spree geplanten Grünzugs keine Aussagen über die
von Berlin zu tragenden Kosten.
Vor weiterer Konkretisierung der Planung und Begründung von Bindungswirkungen sind daher die Erfassung der von Berlin zu tragenden Kosten und die
Sicherung der Finanzierung zwingend erforderlich.
Das Gleiche gilbt im Übrigen auch für die geplante
Sportanlage.
Öffentliche Parkanlagen
Die Aussage ist bezüglich der für die geplanten öffentlichen Parkanlagen vom Land Berlin zu tragenden Kosten
nicht zutreffend. Sowohl die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die betroffenen Grundstückseigentümer gemäß der §§ 39 ff. BauGB zu zahlen
hat, als auch die Herstellungskosten werden in der Begründung, Kapitel II.4.10.1 (Öffentliche Grünflächen) benannt.
Weiterhin wird dargestellt, dass sich Vattenfall im Rahmen
eines städtebaulichen Vertrags zur Erstattung des über eine Monetarisierung ermittelten Kostenäquivalentwerts für
den Verlust an flächig bewerteten Schutzgütern und geschützten Bäumen auf den Vattenfall-eigenen Flächen des
Plangebiets in Höhe von 1.014.600 € verpflichtet. Die Mittel dienen der Realisierung der geplanten öffentlichen
Parkanlage (einschließlich notwendigem Grunderwerb
[einschließlich Maßnahmenfläche B]). Weiterhin wird mittels Zuordnungsfestsetzung (textliche Festsetzung Nr. 16)
geregelt, dass der ebenfalls über eine Monetarisierung ermittelte Kompensationsbetrag für Eingriffe im Bereich des
Gewerbegebiets GE 1.2 (Grundstück Köpenicker Chaussee 16-20) in Höhe von bis zu 146.400 € ebenfalls für die
Herstellung der öffentlichen Parkanlage eingesetzt werden
soll.
Mit den benannten Beträgen, die ca. 2/3 der benötigten Finanzmittel abdecken, ist eine zeitnahe abschnittweise
Entwicklung des öffentlichen Grünzugs möglich. Die
53
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
verbleiben Kosten sind vom Land Berlin (Bezirk Lichtenberg) in den Haushalt einzustellen. Nach Möglichkeit sollen
diese Finanzmittel weitgehend aus Ausgleichsmitteln anderer Bebauungspläne (z.B. Bebauungsplan XVII-4 „Ostkreuz“) bzw. Großvorhaben und ggf. Budgetmitteln anderer
Fachbehörden (z.B. SenGUV II E) sowie Förderprogramme (EFRE-Mittel, UEP Umwelt-Entlastungsprogramm) akquiriert werden. Eine „Sicherung der Finanzierung“ des
o.g. verbleibenden Kostenanteils bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich.
Das Kapitel C.1 der Begründung (Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben) wird um konkrete Kostenangaben
ergänzt.
Maßnahmenfläche B
Wie in der Begründung, Kapitel C.1 bereits dargestellt,
entstehen dem Land Berlin für die Umsetzung der Maßnahme Kosten. Diese sind mittelfristig in den Haushalt des
Landes Berlin (Senat) einzustellen. Eine „Sicherung der
Finanzierung“ bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Die Herstellung der geplanten Maßnahmenfläche B soll nach Durchführung des notwendigen
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens in
Verantwortung der Senatsverwaltung (SenStadt) erfolgen.
Nach Möglichkeit sollen zur Umsetzung der Maßnahme
Fördermittel i.Z.m. der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) akquiriert werden.
Die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land
Berlin an die betroffenen Grundstückseigentümer gemäß
der §§ 39 ff. BauGB zu zahlen hat, sind in der Begründung, Kapitel II.4.10.1 benannt. Der Grunderwerb steht
unmittelbar in Verbindung mit der Realisierung der öffentlichen Parkanlage. Die Kosten sollen – wie auch die Grunderwerbskosten für die öffentliche Parkanlage – aus den
über eine Monetarisierung ermittelten Kompensationsbe-
54
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
trägen für Eingriffe im Plangebiet finanziert werden (s.o.).
Das Kapitel C.1 der Begründung (Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben) wird um konkrete Kostenangaben,
darunter Herstellungskosten, ergänzt.
Ungedeckte Sportanlage
Wie in der Begründung, Kapitel C.1 bereits dargestellt,
entstehen dem Land Berlin für die Errichtung und Nutzung
der Fläche für eine ungedeckte Sportanlage Kosten für
Herstellung und Erbbaupacht. Die Fläche soll dem Land
Berlin durch Vattenfall mittels eines Erbbaupachtvertrags
zur Verfügung gestellt werden. Für den noch abzuschließenden Erbbaupachtvertrag bestimmen Berlin und Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a bereits jetzt verbindlich, dass der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts betragen soll.
Die jährliche Erbbaupacht sowie die Herstellungskosten
sind in den Haushalt des Landes Berlin (Bezirk Lichtenberg) ab dem Zeitpunkt einzustellen, wo das Land Berlin
von der Erbbaupacht Gebrauch machen will. Eine „Sicherung der Finanzierung“ bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist
nicht zwingend erforderlich.
Das Kapitel C.1 wird ergänzt. Insbesondere erfolgt in diesem Zusammenhang auch eine Angabe der dem Land
Berlin durch Erbbaupachtzins und Herstellung des Sportplatzes entstehenden Kosten.
→ Teilweise Berücksichtigung.
II. Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen hier nicht vor.
29.
Senatsverwaltung für
Gesundheit, Umwelt und
Stand: 05. August 2011
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Keine eigene Stellungnahme.
(koordinierte Stellungnahme mit SenGUV II C 42)
55
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Verbraucherschutz,
Abt. II C 1
30.
Senatsverwaltung für
Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz,
Abt. II C 42
Schreiben vom 23.06.2011
eingegangen am 27.06.2011
56
In diesem Schreiben werden die Stellungnahmen der einzelnen angefragten Fachgebiete des Referates II C zusammengefasst:
Stellungnahme aus der Sicht des Störfallschutzes
Auf Grund der personellen Situation konnte hier nur eine
kursorische Prüfung stattfinden. Aus diesem Grund wird auf
die bereits vorliegende ausführliche Stellungnahme von II C
1 vom 10.06.2010 wegen des bestehenden Kraftwerks Bezug genommen.
Ich gehe davon aus, dass Sie bei Ihrer Planung auch die
dortigen Vorschläge zu unzulässigen Nutzungsarten wie
Handelsbetriebe, Tankstellen usw. in den relevanten Gebieten berücksichtigt und die Abstandsempfehlungen des für
Sie erstellten Gutachtens, insbesondere auch in Bezug auf
die geplante Sportfläche, eingehalten haben, so dass aus
dem Betrieb des noch bestehenden Kraftwerks keine problematischen Nutzungskonflikte entstehen können.
Innerhalb des über alle betrachteten Gefahrenpotenziale
gezogenen Schutzabstands des bestehenden HKW Klingenberg liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1147a lediglich eine sehr kleine, unmittelbar südöstlich des
Stichkanals gelegene Teilfläche der geplanten Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“. Hierbei handelt es sich zweifelsfrei um keine schutzbedürftige Nutzung im Sinne des § 50 BImSchG
bzw. des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie. Die Planungen sind
insoweit unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw.
des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie vollständig verträglich mit
dem vorhandenen HKW Klingenberg. Aus diesem Grunde
sind Maßnahmen – gleich welcher Art – zur Sicherung angemessener Abstände zum bestehenden HKW Klingenberg oder zur Minderung planerischer Konflikte mit diesem
entbehrlich.
→ Keine Berücksichtigung.
Um Anpassungsbedarf in Nr. 2 der textlichen Festsetzungen wegen zukünftiger Änderungen der 12. BImSchV zu
minimieren, empfehle ich, dort nach der Klammer "(BGBl. l
S. 1958)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" einzufügen".
Festsetzungen eines Bebauungsplans und deren Abwägung können sich nur auf zum Zeitpunkt der Planaufstellung jeweils geltende Normen beziehen.
→ Keine Berücksichtigung.
Abschließend teile ich Ihnen mit, dass ich damit meine
TÖB-Beteiligung als abgeschlossen ansehe, da die letztendliche Entscheidung über den Inhalt eines B-Plans ausnahmslos im Bezirk getroffen wird.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stand: 05. August 2011
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Stellungnahme zum Gewerbelärm aus der Sicht des Immissionsschutzes
Es ist zu begrüßen, dass im Rahmen des BebauungsplanVerfahrens für dieses Gewerbegebiet mit Hilfe einer Geräuschkontingentierung Vorsorge getroffen wird, um durch
Gewerbelärm verursachte Konflikte zu vermeiden und potentiellen Nutzer der Gewerbegebietsflächen damit klare
Vorgaben für die lärmschutztechnische Planung erhalten.
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Berücksichtigung.
Die auf S. 185 dargestellte Anwendung des Irrelevanzkriteriums gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm für das gesamte BPlan-Gebiet erscheint hier aufgrund der Größe der Planfläche in Relation zu den umgebenden gewerblichen Nutzungen angemessen.
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Berücksichtigung.
Auf S. 186 wird ausgeführt, dass in der geplanten öffentlichen Parkanlage keine Immissionsorte betrachtet werden
und dass es dort nicht zu nicht hinnehmbaren Gewerbelärmimmissionen kommt. Die zuletzt genannte Formulierung
lässt alle Möglichkeiten offen und ist nicht geeignet, die Situation klar zu beschreiben. M. E. führt die Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage in Anlehnung an die DIN 18005
bei einem Vorhaben, das gemäß TA Lärm zu beurteilen ist,
zu einem gegenüber den Gewerbeansiedlungen geltend zu
machenden Schutzanspruch. Dieser kann sich einschränkend auf die Möglichkeiten der im Gewerbegebiet angesiedelten Gewerbetreibenden auswirken. Dabei ist die vorliegende unmittelbare Nachbarschaft ein besonderes Problem. Besser wäre m. E. die Ausweisung dieser Fläche als
Grünfläche, deren prinzipielle Nutzung wie in einem Park
sein kann. Die Nutzer hätten aber keinen Anspruch auf
Lärmschutz. M. E. besteht sonst die Gefahr, dass ein Konflikt geschaffen wird, den man auch hätte umschiffen können, ohne dass die Nutzung der Fläche beschränkt wird.
Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 führt zwar auch für Parkanlagen
schalltechnische Orientierungswerte für Gewerbe- und
Verkehrslärm auf (Tag/Nacht jeweils 55 dB(A) für beide
Gewerbearten). Damit wären Parkanlagen in Bezug auf die
Höhe des Schutzbedürfnisses gegenüber Gewerbe- und
Verkehrslärm zumindest tagsüber allgemeinen Wohngebieten gleichgestellt.
Ein Schutzanspruch von Parkanlagen gegenüber Gewerbelärm lässt sich aus den Bestimmungen der TA Lärm
heraus jedoch nicht ableiten, da in Parkanlagen (genauer:
innerhalb von Grünflächen mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“) keine gemäß DIN 4109 schutzbedürftigen Räume und damit keine im Sinne des Anhangs
A.1.3 der TA Lärm maßgeblichen Immissionsorte möglich
sind.
Weitere Gründe, die eine Zurückstellung des Schutzbedürfnisses von Parkanlagen gegenüber Gewerbelärm
rechtfertigen, sind:
- Parkanlagen generell als schutzbedürftig einzustufen, dürfte in vielen praktischen Fällen, so auch im vorliegenden
Fall, wo eine öffentliche Parkanlage unmittelbar neben
57
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
-
-
-
Gewerbegebieten festgesetzt werden soll, zu nicht lösbaren Konflikten führen.
Auch stellt sich die Frage, wo innerhalb der Parkanlagen
(insbesondere auch im Bereich der entlang der Spree geplanten öffentlichen Parkanlage) Immissionsorte anzuordnen wären. Eine Anordnung an den den Gewerbegebieten
zugewandten Rändern würde die Entwicklung der Gewerbegebiete (und auch der Versorgungsfläche) über Gebühr
erschweren, wenn nicht gänzlich unmöglich machen, womit die Festsetzungen (als Gewerbegebiet bzw. als Versorgungsfläche) als solche in Frage gestellt wären.
Zudem soll die beabsichtigte Festsetzung der öffentlichen
Parkanlage im Südosten des Plangebiets 11-47a zwischen
den Gewerbegebieten und den im Bebauungsplan 11-47b
südlich geplanten allgemeinen Wohngebieten u. a. auch
als "Pufferzone" (auch aus Lärmschutzsicht) im Sinne einer planerischen Konfliktminimierung dienen. Eine Anordnung von Immissionsorten innerhalb der Parkanlagen, die
gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 zumindest tags den
gleichen Schutzanspruch hätten wie allgemeine Wohngebiete, würde dieser Absicht zuwiderlaufen.
Die durchgeführte Geräuschkontingentierung stellt auf die
Bestimmungen der TA Lärm ab.
Das Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 führt schalltechnische Orientierungswerte auf, von denen im Rahmen der Abwägung
nach oben und nach unten abgewichen werden kann. Das
Schutzinteresse von Parkanlagen ist i.d.R. gewahrt, wenn
ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) in der Tagzeit nicht
überschritten wird: Dieser Wert wird – wenn überhaupt –
allenfalls innerhalb der entlang der Spree und am Stichkanal festgesetzten schmalen öffentlichen Grünflächen überschritten.
Auch wenn innerhalb der vorgesehenen Grünflächen mit der
Zweckbestimmung öffentliche Parkanlagen keine Immissionsorte berücksichtigt wurden, erfolgt im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung eine kurze Bewertung der Im-
58
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
missionssituation im Bereich der öffentlichen Parkanlagen.
Die auf Seite 186 der Begründung gewählte Formulierung
(„Die mit der Geräuschkontingentierung möglichen Emissionen führen jedoch in keinem Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage zu nicht hinnehmbaren Gewerbelärmimmissionen.“) beschreibt aus Sicht des Plangebers die Immissionssituation im Bereich der geplanten öffentlichen
Parkanlagen hinreichend klar und präzise.
→ Keine Berücksichtigung.
Stand: 05. August 2011
Die in der textlichen Festsetzung Nr. 11 bestimmte Anwendung der Irrelevanzschwelle gemäß DIN 45691 wird auf S.
187 der Begründung aufgegriffen. Allerdings konkretisiert
die Begründung die Festsetzung m. E. ungenügend, wenn
beschrieben wird, dass Anlagen und Betriebe, deren Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte der TA Lärm um
mindestens 15 dB unterschreiten, von den Festlegungen
der Kontingentierung befreit sind. Dieser Hinweis könnte z.
B. bei der Genehmigung von erheblichen Änderungen oder
Änderungsanzeigen zu kleinteilig verstanden werden und
bei der Größe des Plangebietes dazu führen, dass die Immissionsrichtwerte bei einer Vielzahl von Einzelgenehmigungen überschritten werden. Aus diesem Grund sollte in
der Begründung geklärt werden, dass das Irrelevanzkriterium nicht auf einzelne Anlagenteile angewendet werden
kann, sondern immer nur auf größere Betriebseinheiten
oder Betriebe.
Die mit der textlichen Festsetzung Nr. 11 eröffnete Möglichkeit einer Befreiung von den festgesetzten Emissionskontingenten setzt voraus, dass die gemäß TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschritten werden
(Relevanzgrenze), und zwar durch die (beantragenden)
Betriebe oder Anlagenbetreiber. Abgestellt wird hier auf die
bauordnungsrechtlichen Begriffe "Betriebe" (im Sinne des
Ausübens einer funktionsbezogenen Tätigkeit) und "Anlagen" (im Sinne von bauliche und sonstige Anlagen). Im Unterschied dazu ist der Anlagenbegriff gemäß § 3 Abs. 5
BImSchG anzusehen. Die genehmigungsrechtliche Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 11 bezieht sich
auf eine Anlage gemäß § 3 Abs. 5 BImSchG im Sinne einer Gesamtanlage, für die die Anforderung nachzuweisen
ist und nicht nur beispielsweise auf einen wesentlich zu
ändernden Anlagenteil. Die in der Stellungnahme angesprochene "Salamitaktik" ist damit ausgeschlossen. Die
Begründung wird um den zu vorletzt genannten Satz ergänzt.
→ Berücksichtigung.
Hinsichtlich der im Abschnitt ,,Lärmimmissionen an der
Gaswerksiedlung“ genannten planungsrechtlich möglichen
Betriebswohnungen ist anzumerken, dass es erfahrungsgemäß bei der Nutzung dieser Wohnungen durch Perso-
Hier liegt ein Missverständnis vor. Bei den zur Zeit teilweise noch ausgeübten, Bestandsschutz genießenden Wohnnutzungen in der Gaswerksiedlung handelt es sich nicht
um Betriebswohnungen.
59
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
nen, die nicht oder nicht mehr Betriebsangehörige sind, ein
hohes Konfliktpotential gibt und Unklarheiten zum bestehenden Schutzanspruch bestehen. Aus diesem Grund sollte
Sorge getragen werden, dass Betriebswohnungen ausschließlich von Betriebsangehörigen genutzt werden.
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Vielmehr wird im Rahmen der Abwägung der Belange der
in der Gaswerksiedlung noch vorhandenen Mieter u.a.
darauf abgestellt, dass mit den geplanten Festsetzungen in
der Gaswerksiedlung planungsrechtlich (ausnahmsweise)
mögliche Betriebswohnungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO)
aus der Sicht des Lärmschutzes zulässig wären, da die
Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete in der Gesamtbelastung tags und nachts eingehalten werden.
Die planbedingte Mehrbelastung durch Gewerbelärm (von
bis zu maximal 5 dB(A) nachts am straßenabgewandten
Fassadenabschnitt der Gaswerksiedlung) erscheint in Anbetracht der dann erreichten Höhe der Gesamtbelastung
durch Gewerbelärm (58 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts
am straßenabgewandten und 64 dB(A) tags und 49 dB(A)
nachts am straßenzugewandten Fassadenabschnitt der
Gaswerksiedlung) zumutbar. Zudem ist davon auszugehen, dass es hinsichtlich des Verkehrslärms zu einer leichten Abnahme der Lärmbelastung kommt.
Die Belange der in der Gaswerksiedlung noch vorhandenen Mieter werden mit den Festsetzungen ausreichend berücksichtigt. Mit der Planung wird sichergestellt, dass auch
für den Zeitraum einer noch vorhandenen Wohnnutzung in
der Gaswerksiedlung keine städtebaulichen Missstände
auftreten. Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung wird
tags wie nachts deutlich unterschritten.
Im Übrigen ist die angesprochene Sicherstellung, dass Betriebswohnungen ausschließlich von Betriebsangehörigen
genutzt werden, nicht Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans. Die Stellungnahme erfordert keinen Handlungsbedarf im Rahmen der Bauleitplanung.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Stellungnahme zur Luftreinhaltung aus der Sicht des Im-
60
In der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erarbei-
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
missionsschutzes
Auf Seite 70 vorletzter Absatz, letzter Satz sollte die Formulierung lauten:
„(Jahresmittelwert 24 µg/m³)“
– da ansonsten ein Problem bzgl. der Zusatzbelastung interpretierbar ist. Aus unserem Bereich Luftreinhalteplanung/Emissionskataster wurde im Rahmen der Bearbeitung
des Genehmigungsverfahrens für den Standort Gaswerksiedlung eine Vorbelastung von ca. 23,8 µg PM10/m³ berechnet.
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
teten Untersuchung zu Luftschadstoffen wurde für den
Analysefall 2010 am nördlichen Ende der Gaswerksiedlung
(Höhe
Köpenicker
Chaussee
39)
eine
PM10Gesamtbelastung von ca. 29 µg/m³ berechnet. Diese setzt
sich wie folgt zusammen:
- 22 µg/m³ großräumige Hintergrundbelastung (abgeleitet
aus Messdaten des TÜV Süd im Untersuchungsgebiet von
2008)
- 4 µg/m³ Belastung durch umliegende, im Ist-Zustand vorhandene Industrie-/Gewerbeanlagen (HKW Klingenberg,
Zementwerk Berlin GmbH & Co. KG, Fehr Umwelt Ost
GmbH, ACER GmbH; berechnet mit AUSTAL)
- 3 µg/m³ Zusatzbelastung Verkehr (berechnet mit PROKAS)
Die 4 µg/m³ Belastung durch umliegende Industrie-/Gewerbeanlagen wird hauptsächlich durch das vorhandene
HKW Klingenberg verursacht. Ohne die dortigen diffusen
Quellen (Schiffsanlieferung der Braunkohle im nördlich der
Gaswerksiedlung gelegenen Bereich des Stichkanals) ergäbe sich demnach eine Gesamtbelastung von ca. 25
µg/m³, was etwa dem in der Stellungnahme genannten
Vorbelastungswert entspricht. Da sich der Einfluss des
HKW Klingenberg auf den nördlichen Bereich der Gaswerksiedlung beschränkt, ist im Süden mit geringeren Belastungen um ca. 25 µg/m³ zu rechnen.
Die in der Stellungnahme benannte Vorbelastung bezieht
aus Sicht des Plangebers die an der Gaswerksiedlung horizontal sehr stark variierenden Immissionen der diffusen
Quellen des bestehenden HKW Klingenberg nicht mit ein.
Bei der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erarbeiteten Untersuchung zu Luftschadstoffen wurden jedoch
die Auswirkungen des bestehenden HKW Klingenberg explizit mit betrachtet.
Die Abschätzungen der Belastungen infolge Betrieb der
Schiffsverladung des bestehenden HKW Klingenberg ist
Stand: 05. August 2011
61
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
als Worst-Case-Berechnung (Schlechteste-Fall-Szenario)
zu betrachten. Dahinter stecken konservative Annahmen
zu den entsprechenden diffusen Emissionen am HKW
Klingenberg. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens
ist dieses konservative Herangehen aus fachlicher Sicht
auch angezeigt. Eine Veränderung der Angaben zur Gesamtbelastung am nördlichen Ende der Gaswerksiedlung
im Analysefall wird daher nicht vorgenommen.
→ Keine Berücksichtigung.
31.
Senatsverwaltung für
Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz,
Abt. II D 25
Schreiben vom 22.06.2011
eingegangen am 27.06.2011
Zu dem o. g. B-Planentwurf nehme ich für die Wasserbehörde des Landes Berlin (Referat II D), das Ref. II E (Wasserwirtschaft, Wasserrecht, Geologie, EG-WRRL) und das
Ref. III C (Boden- und Grundwassersanierung, Bodenschutz) wie folgt Stellung:
Auch wenn sich besonders zum Hohen Wallgraben etliche
Ausführungen des Planmaterials auf das gesamte Plangebiet des B-Planes 11-47 beziehen, beschränkt sich diese
Stellungnahme in der Hauptsache auf die Fläche des BPlanes 11-47a.
Die folgenden Aussagen sind im Zusammenhang mit den
bereits früher abgegebenen Stellungnahmen zu verstehen.
Gegen das vorliegende Planungsvorhaben bestehen
keine grundsätzlichen Einwände. Die fachlichen Fragestellungen wurden überwiegend durch die vorliegenden
Fachgutachten abgearbeitet. Weitere vertiefende Arbeitsschritte sind innerhalb der B-Planflächen 11-47b und c und
im Rahmen der weiteren Zulassungsverfahren erforderlich.
Die Stellungnahme bestätigt grundsätzlich die Planung.
→ Berücksichtigung.
Wasserbelange
Thermische und stoffliche Belastung von Spree und Rummelsburger See
Gegen die Ausführungen und die Ergebnisse des zu die-
62
Die Stellungnahme bestätigt das der Abwägung zu diesem
Themenkomplex zu Grunde liegende Gutachten.
→ Berücksichtigung.
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
sem Themenkomplex erarbeiteten Gutachtens bestehen
keine Einwände.
Wasserschutzgebiet/Grundwasserschutz
Auf Grund der Lage des Plangebietes in den Schutzzonen
III A und III B sind die Verbotstatbestände der §§ 7 und 8
der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf
zu beachten.
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des
Fachbereichs Stadtplanung.
→ Berücksichtigung.
Sofern eine vollständige Beseitigung vorhandener Altlasten
nicht erreicht werden kann, ist im Plangebiet auch zukünftig
eine Flächenversiegelung vorzuziehen. Anfallendes Niederschlagswasser ist damit in die Regenwasserkanalisation
abzuleiten. Eine Regenwasserversickerung ist nur über altlastenfreien Standorten möglich (s. S. 153 Schutzgut Wasser).
Entwässerung und Hoher Wallgraben (verfüllter und offener
Abschnitt)
Die heutigen wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen,
insbesondere der durch das Wasserwerk Wuhlheide erzeugte Absenktrichter und der großflächige Verlust von Einzugsgebietsflächen zur Stützung einer Mindestwasserführung, stehen dem angedachten Ziel einer Reaktivierung/Renaturierung des ursprünglichen Systems des Hohen
Wallgrabens entgegen.
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des
Fachbereichs Stadtplanung. Sie betreffen das Bebauungsplan-Verfahren 11-47b.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Voraussetzung für alle weiteren Maßnahmen ist eine zwischen den zuständigen Behörden abgestimmte Umgehensweise mit der Altlastenproblematik in der Niederungsrinne des heute verfüllten Grabenabschnitts.
Die somit in den B-PIanflächen 11-47b und c vorgesehenen
Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung müssen vor
dem in den Gutachten behandelten Hintergrund bei der
Weiterführung der genannten B-Planverfahren zu einem
genehmigungs- und umsetzungsfähigen Entwässerungs-
Stand: 05. August 2011
63
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
konzept konkretisiert werden.
Für den offenen Grabenabschnitt wurde das Leitbild einer
„altarmartigen Ergänzungsstruktur" zur Spree erarbeitet. Mit
diesem Ziel ist eine wesentliche Umgestaltung des vorhandenen Trapezprofils verbunden, was ein wasserrechtliches
Planfeststellungsverfahren gemäß § 54 des Berliner Wassergesetzes (BWG) mit UVP erforderlich macht.
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des
Fachbereichs Stadtplanung.
→ Berücksichtigung.
Auf S. 108 wird auch auf die Notwendigkeit einer Vorreinigung der anfallenden Niederschlagswässer von max. 660
l/s hingewiesen. Eine solche Vorreinigungsanlage ist somit
in die Fläche des vorgesehen Gewässerausbauvorhaben zu
integrieren.
In den Hohen Wallgraben wird Niederschlagswasser von
den angrenzenden Straßen abgeleitet. Die Einleitung erfolgt über ein DN 1000 Betonrohr und beträgt maximal 659
l/s. Hieraus resultiert bei Starkregenereignissen wiederkehrend ein hydraulischer Stress für die dortigen Tier- und
Pflanzenarten. Gemäß DWA-Merkblatt M153 ist eine Vorbehandlung derartiger Straßenabwässer vorzusehen. Im
Zusammenhang mit einer Umgestaltung sollte daher eine
Behandlungsanlage (Bodenfilter) in die Planung integriert
werden. Nach bisherigem Kenntnisstand ist von einem Behandlungsvolumen von 300 m³ auszugehen. Daraus resultiert ein Flächenbedarf der Anlage von etwa 300 m².
Da zur Zeit keine näheren Planungen zu einem möglichen
Standort für den vorgeschlagenen Bodenfilter in der Größenordung von 300 m² vorliegen und der geringen Breite des
grabenbegleitenden Grünzuges, kann augenblicklich nicht
abschließend beurteilt werden, ob und inwieweit die in diesem Bereich verfolgten Planungsziele auf Grund der beengten Platzverhältnisse gemeinsam realisiert werden können.
Hierzu besteht noch weiterer Klärungsbedarf, da für die
Umgestaltung des Grabenabschnitts die öffentlichen Grünflächen in Anspruch genommenen werden müssen.
64
Die im Umweltbericht angelegten Ausführungen zur Verortung des angesprochenen Bodenfilters stellen erste planerische Überlegungen dar, die sich aus fachlichen Erwägungen ableiten. Im Rahmen der Umsetzung der Maßnahme bedarf es hier einer mit den Berliner Wasserbetrieben abgestimmten oder dieser selbst erstellten Entwurfsplanung.
Die Anlage könnte aus Sicht des Plangebers innerhalb des
aufgeweiteten Gewässerprofils lokalisiert werden. Dies
würde jedoch eine Verringerung der ökologisch hochwertigen Gewässerlebensräume um etwa 10 % der Fläche mit
sich bringen. Zum anderen wäre es denkbar, den Bodenfilter jenseits der Böschungsoberkante im Nahbereich der
Einleitstelle anzuordnen. Letztere Variante böte den Vorteil, dass es zu keiner Reduktion der Gewässerhabitat-
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
strukturen kommt. Ggf. wäre hierbei ergänzend eine kleine
Teilfläche der angrenzenden, zur Köpenicker Chaussee
hin aufgeweiteten öffentlichen Parkanlage einzubeziehen,
ohne dass deren Funktion in Frage gestellt wäre. Optisch
kann sich der Bodenfilter mit seiner Röhrichtvegetation in
die Umgebung einfügen.
Von einer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 bzw. 16
BauGB, die den Bodenfilter flächenmäßig verortet, wurde
abgesehen. Wegen des geringen Flächenbedarfs kann eine Verortung im Rahmen des für die Umgestaltung des
Grabens notwendigen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Altlastensituation
Der Bereich des Bebauungsplanes 11-47a ist nahezu flächendeckend im Berliner Bodenbelastungskataster (BBK)
mit zahlreichen Flächen erfasst.
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des
Fachbereichs Stadtplanung. Die Stellungnahme bestätigt
die Planung.
Der getätigte Hinweis zu Kapitel II.3.4.2 auf Seite 152 wird
in den Umweltbericht der Begründung aufgenommen.
→ Berücksichtigung.
lm Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde das
Referat III C seitens des Stadtplanungsamtes und des Planungsbüros regelmäßig eingebunden und hat hierbei ausführlich und mehrfach zur Altlastensituation Stellung genommen. Auch das Fachgutachten „Altlasten" erfolgte in
Abstimmung mit dem Referat III C.
Die durch das Referat III C gegebenen Hinweise zu bestehenden Altlastensituationen auf einzelnen Grundstücken
sowie zur Kennzeichnung von Flächen wurden in der vorgelegten Begründung zum Bebauungsplan ausreichend und
inhaltlich richtig berücksichtigt und wiedergegeben.
Mit dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Alt-
Stand: 05. August 2011
65
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
lastensanierung und dessen aktueller Erweiterung zwischen
Vattenfall und der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (Referat III C) wurden für den
Standort des GuD-HKW alle Maßnahmen abgestimmt und
geregelt, die eine Umsetzung des B-Plan- und Genehmigungsverfahrens erlauben.
Eine textliche Veränderung wird für die Textpassage „Ziele“
unter der Überschrift „Schutzgut Boden, Bodenwasser, Altlasten, Trinkwasserschutz im Kapitel 3.4.2 auf Seite 152 erbeten. Es sollte heißen: Vermeidung von Gefährdungen
der Schutzgüter, insbesondere der menschlichen Gesundheit, durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten,
Beseitigung und/oder Sicherung bestehender Belastungen.
Es sei erneut darauf hingewiesen, dass bei allen Baumaßnahmen die zuständige Bodenschutzbehörde im Vorfeld der
Maßnahmen zu beteiligen ist.
Zum Bebauungsplanentwurf 11-47a bestehen, unter Berücksichtigung der gegebenen Altlastensituation und
Beachtung der getroffenen Hinweise, seitens des nachsorgenden und des vorsorgenden Bodenschutzes keine Bedenken oder weitere Anmerkungen.
Hinweise
lm Zusammenhang mit dem Ziel einer Renaturierung des
Hohen Wallgrabens möchte ich auf das Verbot zur Freilegung des Grundwassers in § 7 (1) Nr. 8 in der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf hinweisen.
32.
Fischereiamt
Schreiben vom 28. Juni 2011
eingegangen am 30. Juni 2011
66
I.
An fachlichen Interessen sind aus unserer Sicht zu
benennen:
Beim Abtrag von Altlasten ist der Eintritt von kontaminiertem Bodenaushub in das Gewässer sorgfältig zu
verhindern, um die Fischnährtiere und die Fische zu
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
schützen.
Stand: 05. August 2011
Bei der Ufergestaltung könnte die Schaffung von Angelplätzen, so weit möglich behindertengerecht gestaltet,
das ErhoIungs- und Freizeitangebot ergänzen. Das Angeln unterstützt die fischereiliche Bewirtschaftung und
die Hege der Fischbestände.
Empfehlenswert wäre eine Renaturierung des Uferbereiches.
Die unmittelbare Gestaltung der öffentlichen Grünflächen
ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Kühlwasserauslauf
Die Fische werden durch die eingeleitete Wärme des der
Spree zugeführten Wassers in ihrer Artenvielfalt und in
ihren einzelnen Arten beeinträchtigt, sofern Maximaltemperaturen von 28 °C überschritten werden. Diese
Beeinträchtigung wird umso stärker, wenn der Sauerstoffgehalt des Wassers niedrig ist. Da wärmeres Wasser weniger Sauerstoff aufnehmen kann, wird der Sauerstoffhaushalt im Gewässer durch die Zufuhr von wärmerem Wasser erniedrigt. Der Ist-Zustand der Spree
weist in den Sommermonaten bereits Sauerstoffdefizite
auf. Durch das eingeleitete wärmere Kühlwasser wird
dieser Zustand noch verschlechtert.
Die Temperaturdifferenz zwischen dem eingeleiteten
Wasser und dem Spreewasser an der Entnahmestelle
darf 3 °C nicht überschreiten.
Der Sauerstoffgehalt sollte > 5 mg O2/l am Kraftwerksauslauf betragen. Während der Zeiten, in denen
der Sauerstoffgehalt oberhalb des Kraftwerks bei < 3 mg
O2/l liegt, sollte kein weiterer Wärmeeintrag erfolgen.
Hier scheint ein Missverständnis vorzuliegen: Die Stellungnahme liest sich so, als würde die Beibehaltung des
Istzustandes (Durchlaufkühlung) angenommen.
Der Planungszustand sieht jedoch die vollständige Umstellung von einer Durchlauf- auf eine Umlaufkühlung vor, bei
der die Abwärme nicht mehr direkt an die Spree abgegeben wird. Hierdurch wird eine sehr starke Absenkung der
eingeleiteten Wärme in die Spree erreicht.
Trotz verschiedener sehr ungünstiger Annahmen im Rahmen des parallel zum Bebauungsplan-Verfahrens erstellten Wassergutachtens ist am Ende der Durchmischungszone von keiner relevanten Temperaturerhöhung im Planungszustand auszugehen. Daher sind keine erheblichen
Belastungen des Sauerstoffhaushaltes und damit der
Wasserfauna in der Spree zu erwarten.
Die Forderung nach einer dem Sauerstoffgehalt im Oberlauf folgenden Regelung des Kraftwerkbetriebes berührt
die Betriebsweise des geplanten GuD-HKW. Diese ist jedoch nicht Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans.
Zudem zielt die Forderung wegen der zuvor genannten
Punkte ins Leere.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
67
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
II. Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen
Kühlwasserentnahme
Die Entnahme von Kühlwasser kann zu Ansaugverlusten
und Verletzungen der Fische führen.
Nach § 25 LFischG sind Anlagen zur Wasserentnahme
durch den jeweiligen Stand der Technik entsprechenden
Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern
und nach § 31 LFischO gegen das Eindringen von Fischen zu sichern.
Die technische Ausgestaltung von Vorrichtungen zum
Schutz von Fischen ist nicht Regelungsgegenstand eines
Bebauungsplans.
Dennoch lässt sich zur Sache Folgendes feststellen: Nach
derzeitiger Kenntnis des Plangebers sieht der wahrscheinliche künftige Kraftwerksbetreiber Vattenfall vor, Teile des
bisherigen zur Durchlaufkühlung angelegten Entnahmebauwerks zu nutzen. Auf Grund der im Planungszustand
erheblich verminderten Wasserentnahme wird sich die Einlaufgeschwindigkeit am Vorrechen des bestehenden Einlaufbauwerks etwa um den Faktor 10 reduzieren. Daher
sind möglicherweise zusätzliche Fischschutzvorrichtungen
aufgrund der deutlich verminderten Ansauggeschwindigkeit an dem bestehenden Einlaufbauwerks entbehrlich.
Näheres ist im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) zu regeln.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
III. Zusätzliche Hinweise auf eigene Planungen und
Mailnahmen als Hilfen für die planaufstellenden Stellen
Für den Fall, dass während der Umsetzung des Bebauungsplans bauliche Maßnahmen am Gewässer (wie Einlaufbauwerke, Ufergestaltung o. ä.) erfolgen, bitten wir
um Einbindung in die Detailplanung.
33.
68
Senatsverwaltung für
Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz,
Abt. III A
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Keine Stellungnahme.
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
34.
Senatsverwaltung für
Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz,
Abt. III C 24
Schreiben vom 09.06.2011
eingegangen am 16.06.2011
Stellungnahme
Der Bereich des Bebauungsplanes 11-47a ist nahezu flächendeckend im Berliner Bodenbelastungskataster (BBK)
mit zahlreichen Flächen erfasst.
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde das
Referat III C seitens des Stadtplanungsamtes und des Planungsbüros regelmäßig eingebunden und hat hierbei ausführlich und mehrfach zur Altlastensituation Stellung genommen. Auch das Fachgutachten „Altlasten“ erfolgte in
Abstimmung mit dem Referat III C.
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des
Fachbereichs Stadtplanung. Die Stellungnahme bestätigt
die Planung.
Der getätigte Hinweis zu Kapitel II.3.4.2 auf Seite 152 wird
in den Umweltbericht der Begründung aufgenommen.
→ Berücksichtigung.
Die durch das Referat III C gegebenen Hinweise zu bestehenden Altlastensituationen auf einzelnen Grundstücken
sowie zur Kennzeichnung von Flächen wurden in der vorgelegten Begründung zum Bebauungsplan ausreichend und
inhaltlich richtig berücksichtigt und wiedergegeben.
Mit dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Altlastensanierung und dessen aktueller Erweiterung zwischen
Vattenfall und der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (Referat III C) wurden für den
Standort des GuD-HKW alle Maßnahmen abgestimmt und
geregelt, die eine Umsetzung des B-Plan- und Genehmigungsverfahrens erlauben.
Eine textliche Veränderung wird für die Textpassage „Ziele“
unter der Überschrift „Schutzgut Boden, Bodenwasser, Altlasten, Trinkwasserschutz im Kapitel 3.4.2 auf Seite 152 erbeten. Es sollte heißen: Vermeidung von Gefährdungen der
Schutzgüter, insbesondere der menschlichen Gesundheit,
durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten, Beseitigung und/oder Sicherung bestehender Belastungen.
Es sei erneut darauf hingewiesen, dass bei allen Baumaßnahmen die zuständige Bodenschutzbehörde im Vorfeld der
Maßnahmen zu beteiligen ist.
Stand: 05. August 2011
69
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Zum Bebauungsplanentwurf 11-47a bestehen, unter Berücksichtigung der gegebenen Altlastensituation und
Beachtung der getroffenen Hinweise, seitens des nachsorgenden und des vorsorgenden Bodenschutzes keine Bedenken oder weitere Anmerkungen.
35.
Senatsverwaltung für
Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz,
Abt. III D 1
Zu dem Entwurf des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47a
„GuD“ Klingenberg“ ist hinsichtlich der von unserem
Referat zu vertretenden Belange (verkehrsverursachte
Immissionsbelastungen) keine Stellungnahme erforderlich.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Da nach meinem Kenntnisstand keine Grundstücke der
Berliner Polizei, der Berliner Feuerwehr oder Einrichtungen
der Senatsverwaltung für Inneres und Sport von der vorgesehenen Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein geplantes Gas- und Dampfheizkraftwerk betroffen sind, ist eine fachliche Stellungnahme aus meiner Sicht
nicht notwendig.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Ich gehe davon aus, dass die örtlich und sachlich zuständigen Stellen der Berliner Polizei und der Berliner Feuerwehr
durch Sie in die Beteilung der Behörden einbezogen und
um Stellungnahme ersucht wurden.
Die Berliner Feuerwehr wurde als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
und der Behördenbeteiligung beteiligt.
→ Berücksichtigung.
Schreiben vom 20.06.2011
eingegangen am 20.06.2011
36.
Senatsverwaltung für Inneres und Sport,
Abt. III A 24
Schreiben vom 27.05.2011
eingegangen am 22.06.2011
Die Berliner Polizei stellt keinen Träger öffentlicher Belange
im Sinne der Bauleitplanung dar. Für Belange von Polizeistandorten (im Plangebiet nicht vorhanden) ist die Senatsverwaltung für Inneres und Sport III A zuständig.
→ Keine Berücksichtigung.
37.
70
Senatsverwaltung für Inneres und Sport,
Abt. IV C 12
Unsere Fachverwaltung Sport hat die Beteiligung an der
Bauleitplanung zum 30.06.2010 eingestellt. Grundsätzlich
gilt, dass die wesentlichen Fachbelange auf der Ebene der
bezirklichen Fachämter eingebracht werden. Die Senats-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Schreiben vom 27.05.2011
eingegangen am 27.05.2011
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
verwaltungen selbst sind nur nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit gem. Zuständigkeitskatalog in der Anlage zum Zuständigkeitsgesetz (AZG) bzw. spezialgesetzlichen Zuständigkeiten direkt zu beteiligen. Ich verweise hierzu auf die bei
SenStadt geführte Liste der Träger öffentliche Belange (aktuell vom März 2011), Seite 9, wonach unsere Fachverwaltung (Sport- IV C 1) nur noch in den Fällen der zentral verwalteten Sportanlagen und Bäder zu beteiligen ist.
Zu den zentral verwalteten Sportanlagen gehören nach
AZG das Olympia-Stadion, Sportforum Hohenschönhausen,
Sportanlage Paul-Heyse-Straße, Friedrich-Ludwig-JahnStadion, Max-Schmeling-Halle und Velodrom.
Ich bitte Sie, sich im Weiteren, außer in den oben genannten Fällen, an die zuständigen Fachämter in ihrem Bezirk zu
wenden.
38.
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung,
Abt. I B 23
Schreiben vom 24.06.2011
eingegangen am 28.06.2011
Aufgrund der originären Zuständigkeiten der Referate I A
und I B für die vorbereitende Bauleitplanung (Nr. 8 Abs. 2
ZustKatAZG) äußern wir uns zur Abstimmung der Bauleitplanung wie folgt zur
1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen
(textliche Darstellung 1)
Es ist hierzu Folgendes vorzutragen:
Die Planungsziele des Bebauungsplanes 11-47a sind
aus dem FNP entwickelbar.
Die abschließende Prüfung zur Errichtung und zum Betrieb des Gas- und Dampfheizkraftwerkes ist im Rahmen
eines Genehmigungsverfahrens nach BImSchG der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vorbehalten. Weitergehende stadtplanerische Fragen können erst danach geklärt werden.
Stand: 05. August 2011
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Berücksichtigung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
71
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
2. Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen eigenen thematischen
und teilräumlichen Entwicklungsplanungen
Es ist hierzu nichts vorzutragen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
39.
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung,
Abt. I C
Keine Stellungnahme.
40.
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung,
Abt. I E 124
Gegen den vorliegenden B-Planentwurf bestehen aus
landschaftsplanerischer Sicht keine prinzipiellen Bedenken.
Die Stellungnahme bestätigt grundsätzlich die Planung.
→ Berücksichtigung.
Die dargestellten Grünzüge/öffentlichen Parkanlagen jedoch, sollten auf ca. 30 m aufgeweitet werden.
Für die Realisierung der öffentlichen Grünflächen wird die
Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen erforderlich. Bei der Abgrenzung des Grünzugs wurde daher darauf geachtet, dass keine Baulichkeiten durch die öffentlichen Grünflächen überplant werden und bestehende Nutzungen nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Unverhältnismäßige Belastungen der Eigentümer werden dadurch vermieden, die Privatnützigkeit des Eigentums bleibt
soweit wie möglich erhalten.
Schreiben vom 21.06.2011
eingegangen am 21.06.2011
Mit der geforderten größeren Breite des Grünzugs würden
private Grundstücksflächen unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Dem hingegen steht der mit den geplanten Festsetzungen
verbundene Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte
Privateigentum unter Würdigung aller Belange in einem
72
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
angemessenen Verhältnis zur Bedeutung/Dringlichkeit des
öffentlichen Interesses.
→ Keine Berücksichtigung.
Neben den ästhetischen, stadtstrukturellen Verbesserungen
würden damit die Wasserversickerung im Boden vergrößert
und Vegetationsflächen, insbesondere Baumpflanzungen
erweitert werden können. Der damit verbundene Abkühlungseffekt ist klimatisch in den hier geplanten, hochverdichteten Gewerbe- und Industriegebieten (>71% Versiegelung) dringend erforderlich.
Bei der Bewertung der konkreten klimatischen Auswirkungen der Planung wurde im Fachgutachten Stadtklima
nachgewiesen, dass selbst unter der Annahme von stadtklimatisch maximal ungünstigen Baustrukturen keine negative Beeinflussung außerhalb der geplanten Gewerbegebiete zu erwarten ist. Negative Auswirkungen auf bestehende oder geplante Wohngebiete sind ausgeschlossen.
Eine Beeinträchtigung der Luftleit- und Ventilationsbahn im
Bereich der Spree ist nicht zu erwarten.
Dessen ungeachtet empfiehlt das Fachgutachten Stadtklima vor dem Hintergrund des Klimawandels bei der baulichen Umsetzung der Planungen auch Maßnahmen zur
Verminderung der Wärmebelastung zu ergreifen. Der Bebauungsplan reagiert hierauf wie folgt: Mit der textlichen
Festsetzung Nr. 15 wird geregelt, dass in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 auf neu zu errichtenden Gebäuden ein Teil der Dachflächen extensiv zu
begrünen ist. In den stärker verdichteten Gewerbegebieten
kann auf diese Weise die lokale Überwärmungsneigung
gemindert werden. Ferner ist die Förderung des lokalen
Luftaustauschs durch die Ausweisung der öffentlichen
Grünflächen und der Maßnahmenfläche B im Bereich des
Hohen Wallgrabens im Süden des Plangebiets gewährleistet. Mit der Festsetzung Maßnahmenfläche B, der angrenzenden öffentlichen Parkanlage und der nicht überbaubaren Grundstücksfläche wird einer zentralen Empfehlung
des Fachgutachtens Stadtklima entsprochen.
→ Keine Berücksichtigung.
Auch die südliche, später an ein Wohngebiet grenzende öffentliche Parkanlage sollte durchgehend eine Mindesttiefe
Stand: 05. August 2011
Die Ausführungen betreffen das Bebauungsplan-Verfahren
11-47b.
73
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
von 50 m aufweisen. Unbebaute große Klimaschneisen mit
entsprechenden Vegetationsflächen für eine lebenswerte
Stadt sollten bei dergleichen erheblich in die Stadtstruktur
eingreifenden Planungen festgeschrieben werden.
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
41.
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung,
Abt. II A
Keine Stellungnahme.
42.
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung,
Abt. IV S 1
Belange der Abt. IV SenStadt sind durch o.g. Bebauungsplan-Verfahren "GuD Klingenberg" nicht berührt.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Gegen das o.g. Bebauungsplan-Verfahren bestehen aus
verkehrlicher und straßenverkehrsbehördlicher Sicht
keine Bedenken.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Zum aktuellen Planungsstand für die Südostverbindung teile ich mit, dass sich das Planfeststellungsverfahren zum 1.
Abschnitt der SOV in der Phase der Rechtsprüfung befindet. Der Planfeststellungsbeschluss wird im II. Quartal 2011
erwartet. Die bauliche Umsetzung der SOV ist für die Jahre
2014/15 vorgesehen.
Die Begründung, Kapitel 2.4.3.5 wird um diese Aussage
ergänzt.
→ Berücksichtigung.
Zu dem Ergebnis des durch das Büro LK Argus erstellten
Verkehrsgutachtens gibt es keine Bedenken. Voraussetzung sind die im Verkehrsgutachten benannten vorgesehenen Maximalwerte der Umschlagkapazitäten für die Anlieferung der Brennstoffe für die zusätzlich zum Gas- und
Dampfheizkraftwerk geplanten Biomasseheizkraftwerke
(siehe Seite 17 Verkehrsgutachten).
Die Stellungnahme bestätigt das der Abwägung zu diesem
Themenkomplex zu Grunde liegende Gutachten.
→ Berücksichtigung.
Schreiben vom 08.06.2011
eingegangen am 08.06.2011
43.
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung,
Abt. VII B 42
Schreiben vom 28.06.2011
eingegangen am 30.06.2011
74
Die Anlieferung der Biomasse für die im Geltungsbereich
des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-58 geplanten Biomasseheizkraftwerke (BMHKW) und entspre-
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
chende Regelungen sind Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58. Wegen dieses in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans wurden jedoch – vorsorglich
und im Sinne einer vorausschauenden Planung – auch
diese Planungen im Rahmen des Verkehrsgutachtens ergänzend berücksichtigt. Dabei ist entsprechend dem gegenwärtigen Kenntnisstand ein maximaler Anteil der
Brennstoffanlieferung über die Straße von 20% unterstellt
worden.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
44.
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung,
Abt. VII E 3
Schreiben vom 21.06.2011
eingegangen am 21.06.2011
Stand: 05. August 2011
Von der Landeseisenbahnbehörde und der Technischen
Aufsichtsbehörde haben Sie eine gesonderte Stellungnahme erhalten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Industriebahn Oberschöneweide
Alle Angaben zur Industriebahn sind in der „Begründung
zum B-Plan 11-47a“ korrekt wiedergegeben, wobei die
Trasse der Industriebahn selbst am nordöstlichen Rand außerhalb der B-Plangrenze verläuft und somit nicht betroffen
ist.
Es bestehen somit keine Einwände der Landeseisenbahnbehörde zum B-Planverfahren.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Die im B-Plangebiet verlaufende zweigleisige Trasse der
Straßenbahn (Linie 21) in der Köpenicker Chaussee und
weiter im Blockdammweg unterliegt mit all ihren Bestandteilen grundsätzlich der Planfeststellung. Auf Grund der Festlegung, dass die Straßenverkehrsflächen der genannten
Straßen nicht Gegenstand des Bebauungsplanes 11-47a
sind und somit die Straßenbahntrasse mit allen Bestandteilen nicht betroffen ist, bestehen keine Einwände der
Technischen Aufsichtsbehörde zum B-Plan-Verfahren.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
75
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
45.
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung,
Abt. X F 1/12
Schreiben vom 23.06.2011
eingegangen am 24.06.2011
46.
Landesdenkmalamt
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Es wurden folgende Bereiche der Abteilung X beteiligt und
um Stellungnahme gebeten:
XF 1
X OI
X OS
X OW
X PS A
X PS E
X PW
X PI A
X PI E
Von den Beteiligten lagen keine Hinweise oder Einwendungen vor,
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
lediglich X OI hat mitgeteilt, dass die im Verfahren eingebrachten Einwendungen im vorliegenden B-Planentwurf mit
Stand 12.05.2011 ausreichend Berücksichtigung gefunden
haben. Es bestehen keine weiteren Forderungen.
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Berücksichtigung.
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme LDA vom
15.07.2010.
Die Stellungnahme des LDA im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung stammt nicht vom 15.07.2010, sondern von 19.07.2010.
Schreiben vom 19.07.2011
eingegangen am 21.07.2011
Die Stellungnahme vom 19.07.2010 war folgenden Inhalts:
Gegen die geplante Nutzung des Geländes für einen Kraftwerksstandort werden grundsätzliche Bedenken erhoben,
da eine denkmalgerechte Nutzung der unter
09095338
Köpenicker Chaussee 24-39,
Gaswerksiedlung, 1925-26 von Ernst Engelmann & Emil
Fangmeyer (D),
Blockdammweg 1
in der Denkmalliste verzeichneten Wohnanlage damit behindert wird. Es ist planungsrechtlich dafür Sorge zu tragen,
76
Es ist das planerische Ziel, die in der Gaswerksiedlung
noch vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen aufzugeben.
Die Planung sieht vielmehr vor, den im Eigentum der Vattenfall befindlichen Gebäudekomplex der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung vollständig in eine gewerbliche
Nutzung zu überführen. Der Bebauungsplan-Entwurf sieht
daher für die entsprechende Fläche die Festsetzung eines
Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO vor.
Die Gaswerksiedlung liegt inmitten eines ausschließlich
gewerblich geprägten Gebiets, das sich gemäß der vorliegenden Planung weiter verfestigen wird. Hinzu tritt die ge-
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
dass eine Wohnnutzungsmöglichkeit erhalten bleibt, da nur
so die Substanz des Baudenkmals dauerhaft und sicher erhalten werden kann.
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
plante Versorgungsfläche für ein GuD-HKW, das nordöstlich der Gaswerksiedlung errichtet werden soll. Eine
weitere ungünstige Ausgangssituation ergibt sich aufgrund
der immissionsbelasteten Lage an der Köpenicker Chaussee. Da sich eine planungsrechtliche Sicherung der noch
vorhandenen Wohnnutzungen – sei es durch die Festsetzung eines Mischgebiets oder eines allgemeinen Wohngebiets – wegen der bestehenden Vorbelastung und der
hieraus resultierenden Folgen für das gewerblich geprägte
Umfeld, darunter die geplante Versorgungsfläche, verbietet, soll die vorhandene Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung aufgegeben und in eine gewerbliche Nutzung überführt werden. Hiermit wird der bereits eingeleiteten Entwicklung entsprochen und eine neue, dem Gebietscharakter angemessene Nachnutzung ermöglicht.
Entsprechend einem Nachnutzungskonzept der Eigentümerin Vattenfall von Oktober 2010 sind in den einzelnen
Gebäuden der Gaswerksiedlung zukünftig kraftwerksnahe
Büronutzung (Köpenicker Chaussee 36-39), Büronutzungen (Köpenicker Chaussee 27-35), Räume für kulturelle
und soziale Entwicklung sowie Ausstellungsräume (Köpenicker Chaussee 24) und ein Besucherzentrum für den
Kraftwerksstandort Klingenberg sowie Veranstaltungs-,
Seminar- und Besprechungsräume (Köpenicker Chaussee
23/ Blockdammweg 1) vorgesehen. Dieser Planung liegt
ein mit dem Denkmalamt abgestimmtes denkmalfachliches
Gutachten zugrunde, wonach die Anlage vollständig erhalten und umfassend modernisiert werden soll. Insofern wird
davon ausgegangen, dass die Substanz des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) mit der ermöglichten gewerblichen
Nutzung dauerhaft gesichert und erhalten werden kann.
→ Keine Berücksichtigung.
Die in der Begründung zum Bebauungsplan aufgelisteten
Baudenkmale sind bei der Planung zu berücksichtigen und
zu erhalten. Insbesondere ist für die unter
Stand: 05. August 2011
Durch nachrichtliche Übernahme der aufgeführten Baudenkmale im Bebauungsplan-Entwurf wurde den Belangen
des Denkmalschutzes entsprochen. Auf die Regelungen
77
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
09095342
Blockdammweg 3/27,
Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg, 1913-14
und
09095341
Blockdammweg 3/27,
Wasserturm des Gaswerks Lichtenberg, 1928 von Gottlieb
Tesch (D)
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
des Denkmalschutzgesetzes Berlin wird in der Begründung
hingewiesen. Die geplanten Festsetzungen stehen einer
denkmalverträglichen Nutzung nicht entgegen.
Im Übrigen ist die denkmalverträgliche Nutzung der Denkmale selbst grundsätzlich Sache des Grundstückseigentümers.
→ Berücksichtigung.
planungsrechtlich dafür Sorge zu tragen, dass eine denkmalverträgliche Nutzung ermöglicht wird. Von Seiten des
Vorhabenträgers ist für eine denkmalverträgliche Nutzung
oder Vermarktung zu sorgen.
Für das im Plangebiet befindliche ehemalige Gaswerk
Friedrichsfelde, in der Denkmalliste unter
09095332
Blockdammweg 29,
Gaswerk Friedrichsfelde
Bestandteile des Ensembles:
09095333 - Direktorenwohnhaus, 1913-14,
09095334 - ehem. Apparatehaus mit Wasserturm, 191314,
09095331 - ehem. Reinigerhaus, 1913-14,
09095337 - Druckreglerstation, 1914 und
09095335 - ehem. Kesselhaus, 1913-14
Der Denkmalbereich (Ensemble) Blockdammweg 29, Gaswerk Friedrichsfelde befand sich zum Zeitpunkt der Durchführung der frühzeitigen Behördenbeteilung im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47. Der Bebauungsplan
11-47 wurde mit Beschluss des Bezirksamtes vom 05. Oktober 2010 in die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b und 1147c geteilt.
Der Denkmalbereich (Ensemble) Blockdammweg 29, Gaswerk Friedrichsfelde ist Bestandteil des Geltungsbereichs
des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-47c.
Die Forderung betrifft somit ausschließlich das Bebauungsplan-Verfahren 11-47c.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
verzeichnet sind, darf eine Nutzung oder Vermarktung
durch das Planvorhaben nicht behindert werden. Von Seiten des Vorhabenträgers ist für eine denkmalverträgliche
Nutzung oder Vermarktung zu sorgen.
Für das außerhalb des Plangebietes liegende, in der
78
Der Denkmalbereich (Gesamtanlage) Köpenicker Chaussee
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Denkmalliste unter
09040001
Köpenicker Chaussee 8, 42-45,
Kraftwerk Klingenberg, Verwaltungsgebäude, Maschinenhausvorbau, Maschinenhaus, Schalthaus, Kohlenmahlanlage, Einfriedungsmauer und Brücke über den Stichkanal,
1925-26 von Waltar Klingenberg und Werner Issel (D)
verzeichnete Baudenkmal (Gesamtanlage) wird schon jetzt
darauf verwiesen, dass ein Denkmalpflegeplan für die langfristige und nachhaltige Erhaltung und denkmalverträgliche
Nutzung erarbeitet werden soll.
47.
Senatsverwaltung für
Wirtschaft, Technologie
und Frauen,
Abt. III B 19
Schreiben vom 21.06.2011
eingegangen am 23.06.2011
Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs entspricht unseren Forderungen nach Reduzierung
der Gebietskulisse des ursprünglich vorgesehenen Bebauungsplan-Verfahrens 11-47 auf die derzeit relevanten und
unstrittigen Bereiche.
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
8, 42-45, Kraftwerk Klingenberg befindet sich mit Ausnahme
eines kleinen Teils der Brücke über den Stichkanal (Klingenbergbrücke) außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a. Er ist vielmehr Bestandteil des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-58. Der Erhalt der Klingenbergbrücke wird mit dem
Bebauungsplan 11-47a nicht in Frage gestellt. Die Forderung betrifft somit ausschließlich das BebauungsplanVerfahren 11-58.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Berücksichtigung.
Das Planverfahren schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Gas- und Dampfheizkraftwerk
und die Neuansiedlung von Betrieben und sichert bereits
ansässige Betriebe vor Ort.
Seitens des Bezirks sollte jedoch sichergestellt werden,
dass die vorgesehenen Emissionskontingente (nachts) mit
den Belangen der ansässigen Betriebe vereinbar sind.
Stand: 05. August 2011
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Die Belange der ansässigen Betriebe wurden im Zuge der
Ableitung der Planwerte für die durchgeführte Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45 691 berücksichtigt. Insbesondere waren aufgrund der im Gewerbegebiet GE 1.1 bereits
vorhandenen Anlagen der Fehr Umwelt Ost GmbH und der
genehmigten Klassieranlage der BRB GmbH tagsüber höhere Emissionskontingente für das Gewerbegebiet GE 1.1 zu
vergeben. Nachts liegt für beide Anlagen keine Betriebsgenehmigung vor. Die im Ergebnis der Geräuschkontingentierung für die anderen Gewerbegebiete ermittelten Emissionskontingente sichern den Bestand der nahezu ausschließlich
79
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
tagsüber Schall erzeugenden Anlagen und Betriebe. Für die
tags und nachts im Gewerbegebiet GE 3.1 betriebene Tankstelle sind die ermittelten Emissionskontingente mit dem Bestand vereinbar.
→ Berücksichtigung.
48.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.
- BLN -
Keine Stellungnahme.
49.
Deutsche Telekom AG
Keine Stellungnahme.
50.
Airdata AG
Keine Stellungnahme.
51.
E-Plus Mobilfunk GmbH
Keine Stellungnahme.
52.
German Networks UK
Ltd.
Keine Stellungnahme.
53.
Inquam Breitfunk GmbH
Die Inquam Breitbandfunk GmbH wird keine Beeinträchtigung des Betriebs durch die geplante Baumaßnahme nach
Bebauungsplan-Verfahren 11-47a haben. Es ist Ihrerseits
nicht erforderlich, unsere Richtfunkstrecken planerisch zu
berücksichtigen.
Schreiben vom 15.06.2011
eingegangen am 15.06.2011
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Abschließend noch der Hinweis für Sie, dass die Inquam
Broadband GmbH in die Inquam Breitbandfunk GmbH überführt wurde, Sitz und Geschäftsführung der Inquam Breitbandfunk ist identisch mit der ehemals Inquam Broadband.
Die Bundesnetzagentur ist darüber informiert.
54.
Vodafone D2 GmbH
Schreiben vom 07.06.2011
eingegangen am 07.06.2011
80
In den von Ihnen angegebenen Bereichen des Geländes
befinden sich keine Kabel bzw. Anlagen der Vodafone D2
GmbH (ehem. Arcor) Festnetz. Vodafone D2 GmbH stimmt
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
den Bauarbeiten nur in diesen Bereich zu.
Wir haben Ihre Anfrage separat an Vodafone D2 GmbH
Funknetz weitergereicht für eine Auskunft. Sie werden dann
eine vollständige Auskunft erhalten.
Die Zustimmung erfasst mit ihren Angaben nicht die Belange anderer Bereiche und bezieht sich ausschließlich auf
den Zeitraum von 2 Jahren (beginnend mit dem heutigen
Tag).
Bitte geben Sie bei Schriftwechsel und Rückfragen unser
Zeichen mit an.
Wir möchten Sie gerne darüber informieren, dass sich die
ARCOR AG & Co. KG in die Vodafone D2 GmbH umfirmiert
hat.
55.
Telefonica O2 GmbH
Schreiben vom 09.06.2011
eingegangen am 09.06.2011
Aus unserer Sicht sind folgende Belange von Telefonica O2
bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um die Versorgung mit den bestehenden Telekommunikationsdienstleistungen und -einrichtungen nicht zu gefährden:
- es verlaufen zwei Richtfunkstrecken (zum einen in NordSüd-Ausrichtung, zum anderen in Nordwest-SüdostAusrichtung) durch den Bereich Ihres Bebauungsplanes
11-47a. (Siehe beigefügte Skizze)
- in dem denkmalgeschützten Wasserturm am Blockdammweg befindet sich eine Richtfunkstation, von der
aus die beiden erwähnten Richtfunkverbindungen aus
senden
- alle geplanten Gebäude, Masten und allenfalls notwendigen Baukräne und sonstige Konstruktionen müssen
jeweils einen entsprechenden Abstand über +/- 20 Meter
jeweils zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen jeweils horizontal und vertikal einhalten.
Stand: 05. August 2011
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Entsprechend den Aussagen der Telefonica O2 GmbH ist
von der Planung eine Richtfunkstrecke beeinträchtigt. Auf
der geplanten Versorgungsfläche wird im Bereich der benannten „Freihaltezone“ die Errichtung von Gebäuden mit
einer Höhe ermöglicht, die geeignet ist, die bestehende
Richtfunkstrecke 202551197 zu beeinträchtigen.
Bei den Betreibern von Telekommunikationslinien handelt
es sich jedoch nicht um Träger öffentlicher Belange.
Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz, es handelt sich
um eine unternehmerische Tätigkeit mit entsprechendem
Risiko. Die Unternehmen sind selbst verpflichtet, sich über
Veränderungen in ihrem Betriebsbereich zu informieren
und ihre Trassen nötigenfalls zu verändern.
Im vorliegenden Fall wird der öffentliche Belang der Ver-
81
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
Es gelten folgenden Eckdaten für die Funkfelder:
Richtfunkstrecke 202553275
Station A
210991128 "Blockdammweg" (Wasserturm)
Antennenhöhe:
- 36,10 m über Grund + 34,50 m Geländehöhe
- 70,60 m über Meer
Senderichtung:
- 117°
Koordinaten WGS84 (siehe Abbildung)
- (Gauß-Krüger-Koordinaten (GKx): Rechtswert 3805872,
Hochwert: 5826278)
Station B
210991940 "Ehrlichstraße"
Antennenhöhe:
- 18,20 über Grund + 34,50 m Geländehöhe
- 52,70 m über Meer
Senderichtung:
- 297°
Koordinaten (siehe Abbildung)
- (Gauß-Krüger-Koordinaten (GKx): Rechtswert 3806623,
Hochwert: 5825950)
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
sorgung mit Fernwärme und Energie höher gewichtet, als
der private Belang der Trassenfreihaltung eines Richtfunkbetreibers. Die Höhenfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche und die räumliche Verortung der zugehörigen überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich an
den technischen Anforderungen an ein derartiges Kraftwerk bei gleichzeitiger Berücksichtigung der öffentlichen
Belange des Orts- und Landschaftsbilds.
Darüber hinaus wird für den Richtfunkbetreiber prinzipiell
die Möglichkeit gesehen, die geplanten hohen Gebäude für
evt. neue Richtfunkstationen zu nutzen. Auf der Versorgungsfläche sind gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1
entsprechende fernmeldetechnische Nebenanlagen ausnahmsweise zulässig.
Die bestehende Richtfunktstrecke 202553275 wird im Bereich des geplanten Gewerbegebiets GE 3.2 allenfalls
marginal berührt.
→ Keine Berücksichtigung.
Richtfunkstrecke 202551197
Station A
210994819 "Bln-Lichtenberg"
Antennenhöhe:
- 62 m über Grund + 36 m Geländehöhe
- 98 m über Meer
Senderichtung:
- 174°
Koordinaten (siehe Abbildung)
82
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Behörde+TöB/
Eingangsdatum
Stellungnahme
-
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
(Gauß-Krüger-Koordinaten (GKx): Rechtswert 3805655,
Hochwert: 5827571)
Station B
210991128 "Blockdammweg" (Wasserturm)
Antennenhöhe:
- 36,10 m über Grund + 34,50 m Geländehöhe
- 70,60 m über Meer
Senderichtung:
- 354°
Koordinaten WGS84 (siehe Abbildung)
- (Gauß-Krüger-Koordinaten (GKx): Rechtswert 3805872,
Hochwert: 5826278)
56.
Colt Technology Services GmbH
Es befinden sich keine Trassen der Firma Colt Technology
Services GmbH in dem Bereich.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Schreiben vom 16.06.2011
eingegangen am 16.06.2011
57.
eDispatch Professionell
Mobile Radio GmbH
Keine Stellungnahme.
58.
Ericsson Services GmbH
Der von Ihnen beschriebene Planbereich berührt keine
Richtfunkverbindungen für den Telekommunikationsverkehr
unseres Unternehmens.
Schreiben vom 22.06.2011
eingegangen am 27.06.2011
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Hiermit möchten wir Ihnen mitteilen, dass sich die Zuständigkeiten in unserem Unternehmen betreffend Bauleitplanungen geändert haben. Bitte senden Sie zukünftig alle Anfragen diesbezüglich an folgende postalische Anschrift:
Ericsson Services GmbH
Technical Competence Centre TCC
Prinzenallee 21
40549 Düsseldorf
Stand: 05. August 2011
83
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Stellungnahmen der betroffenen Fachämter des Bezirks Lichtenberg
Nr.
Fachamt/Eingangsdatum
1.
BA Lichtenberg,
BzBmin/PersFin,
FB Haushalts- und Finanzmanagement
Keine Stellungnahme.
2.
BA Lichtenberg,
Abt. Wilmm,
Facility Management
Keine Stellungnahme.
3.
BA Lichtenberg,
Abt. Wilmm,
Wirtschaftsförderung
Das formulierte Ziel dieser Planung, die planerische Sicherheit für den Versorgungsstandort Klingenberg zu
schaffen bei gleichzeitigem Beitrag zum Klimaschutz, erfüllt stadträumliche Belange und trägt somit auch den Erfordernissen Berlins an einen zeitgemäßen attraktiven
Wirtschaftsstandort Rechnung.
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Berücksichtigung.
Die Sicherung der gewerblichen nutzbaren Flächen wird
durch die textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von
Einzelhandelsbetrieben wirksam unterstützt. Dieser Ausschluss wird als außerordentlich wichtig betrachtet im Sinne der Gebietsentwicklung.
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Berücksichtigung.
Die textliche Festsetzung Nr. 15 verlangt für einen Teil der
Dachflächen eine bestimmte Bauweise (weniger als 15°
Neigung) und die extensive Begrünung. Das Erfordernis
für diese Festsetzung wird die Möglichkeit zur Überschreitung der GRZ (Festsetzung Nr. 8) genannt, mit ihrer Auswirkung auf den Wasserhaushalt (Versickerung, Verdunstung etc.).
Hier steht der Möglichkeit einer bestimmten Nutzung/Versiegelung die unbedingte Forderung nach Nr. 15
gegenüber. Die Überschreitung der GRZ sollte an die Forderung zur Dachbegrünung geknüpft sein. Die Dachbegrü-
Mit dem in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1
und GE 3.2 mit der textlichen Festsetzung Nr. 8 ermöglichten hohen Versiegelungsgrad der Gewerbeflächen (bis
90%) wird der Raum für eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung flächenmäßig eingeschränkt. Als Retentionsmaßnahme wird deshalb mit der textlichen Festsetzung
Nr. 15 geregelt, dass auf (neu zu errichtenden) Gebäuden
in den Gewerbegebieten ein Teil der Dächer als Gründächer anzulegen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sowie § 9
Abs. 4 BauGB).
Schreiben vom 20.06.2011
eingegangen am 20.06.2011
84
Stellungnahme
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Fachamt/Eingangsdatum
Stellungnahme
nung sollte nicht in jedem Fall gefordert werden.
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Die Anlage von Gründächern hat hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung folgende positive Auswirkungen:
- Das Niederschlagswasser wird (teilweise) in der Substratschicht gespeichert und wieder verdunstet, woraus sich ein
Rückhaltungseffekt für das Niederschlagswasser ergibt.
Vor allem bei Starkregenereignissen können dadurch die
Einleitmengen in die Kanalisation reduziert werden.
- Das Regenwasser wird durch das Gründach vorgereinigt.
- Gründächer mindern (z.T.) den Volumenbedarf der nachgeschalteten Versickerungsanlagen.
Darüber hinaus hat die Dachbegrünung weitere vielfältige
Vorteile:
- Der Energie- und Wärmebedarf der Gebäude wird durch
den zusätzlichen Aufbau verringert.
- Die Dachbegrünung wirkt staubbindend.
- Ein Gründach ist ein Lebensraum für Kleintiere und ein potenzieller (Teil )Lebensraum für Vögel.
- Abhängig von der Mächtigkeit der Substratschicht wirkt die
Dachbegrünung kaltluftbildend und – bei austauschschwachen Wetterlagen – anregend auf Ausgleichsströmungen.
Die Festsetzung der Dachbegrünung berücksichtigt Belange des Umweltschutzes und stellt eine Minderungsmaßnahme für Eingriffe in den Naturhaushalt dar. Die Beschränkung auf einen Mindestanteil von 30% sichert den
Grundstückseigentümern aus Sicht des Plangebers die nötige Flexibilität bei der Maßnahmenumsetzung sowie deren
Wirtschaftlichkeit. Die vorgesehene textliche Festsetzung
Nr. 15 wird daher als Verhältnismäßig angesehen.
Die geforderte Verknüpfung der textlichen Festsetzung zur
Dachbegrünung (Nr. 15) mit der Überschreitung der festgesetzten GRZ gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 8 ist
nicht praktikabel, da diese bei einer schrittweisen Bebauung eines Grundstücks keinerlei Handhabe bietet. Im übrigen werden mit der vorgesehenen Dachbegrünung – wie
Stand: 05. August 2011
85
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Fachamt/Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
oben dargestellt – weitere Umweltbelange berücksichtigt.
→ Keine Berücksichtigung.
4.
BA Lichtenberg,
Abt. FamJugGes
Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen aus umweltmedizinischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Stellungnahme bestätigt grundsätzlich die Planung.
→ Berücksichtigung.
Ich bitte Sie jedoch folgende Hinweise zu beachten:
Im Rahmen der Umsetzung der Planung wird die Beräumung und Sanierung der geplanten Fläche für eine ungedeckte Sportanlage erforderlich. Die erforderliche Sanierung dieser Fläche ist neben der geplanten Versorgungsfläche für das GuD-HKW Gegenstand eines öffentlichrechtlichen Vertrags zwischen dem Land Berlin, vertreten
durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz und der Grundstückseigentümerin Vattenfall. Mit diesem Vertrag wurden alle für eine Umsetzung
des Bebauungsplans erforderlichen Maßnahmen abgestimmt und geregelt. Die Altlastensituation steht der geplanten Nutzung daher nicht entgegen.
Schreiben vom 16.06.2011
eingegangen am 22.06.2011
Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen im Bereich
Blockdammweg/Hönower Wiesenweg wiesen eine erhebliche Belastung auf. Sollten in diesem Gebiet, wie geplant
eine Parkanlage und eine Fläche für Sport- und Spielanlagen entstehen, ist eine großzügige Bodensanierung erforderlich.
Weiterhin steht die Altlastensituation auch der östlich der
Köpenicker Chaussee geplanten öffentlichen Parkanlagen
(einschließlich der mit einem Geh- und Radfahrrecht zu
belastenden Fläche G1, G2, G3, G4, G1) – auch nach Einschätzung der oberen Bodenschutzbehörde – grundsätzlich nicht entgegen. Im Rahmen der Umsetzung der Planung besteht hier für Teilbereiche ein Sanierungserfordernis. Die für den öffentlichen Grünzug östlich der Köpenicker Chaussee vorgesehenen Flächen befinden sich derzeit weit überwiegend im Eigentum der Vattenfall.
Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a zwischen dem Land Berlin und Vattenfall
verpflichtet sich die Vattenfall u.a. für ihre Grundstücksflächen, die im Bebauungsplan als öffentliche Parkanlage
festgesetzt werden oder mit dem Geh- und Radfahrrecht
(Fläche G1, G2, G3, G4, G1) belastet werden, schädliche
86
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Fachamt/Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Bodenveränderungen soweit zu beseitigen oder zu sichern, dass nach einer einzuholenden Erklärung der zuständigen Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz die Nutzung der Flächen als öffentliche
Parkanlage – bei der belasteten Fläche als öffentlicher
Geh- und Radweg – zulässig ist.
→ Berücksichtigung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb
der weiteren Schutzzone III A und B. Es sind deshalb die
Festlegungen der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserwerke Wuhlheide und
Kaulsdorf
(Wasserschutzgebietsverordnung
Wuhlheide/Kaulsdorf) vom 11. Oktober 1999, erschienen im GVBL
für Berlin, Nr. 46, vom 02. November 1999 zu beachten. In
der weiteren Schutzzone III B ist zum Beispiel die Errichtung von Kraftfahrzeug-Stellflächen verboten, sofern sie
wasserdurchlässig sind. Dieses muss auch bei der Planung des gas- und biomassenbefeuerten Heizkraftwerkes
Berücksichtigung finden.
Außerdem sind grundsätzlich nur Gewerbe anzusiedeln,
von denen keine Grundwassergefährdung ausgeht.
5.
BA Lichtenberg,
Abt. KultBüD
Keine Stellungnahme.
6.
BA Lichtenberg,
Keine Einwände.
Stand: 05. August 2011
Die Lage innerhalb des Trinkwasserschutzgebiets wurde in
den Bebauungsplan-Entwurf nachrichtlich übernommen
(Textteil).
Auf die innerhalb der Wasserschutzzonen geltenden Geund Verbote wird in der Begründung hingewiesen. Die wasserrechtlichen Schutzbestimmungen gelten unabhängig von
den Festsetzungen des Bebauungsplans fort und sind zu
beachten.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass innerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans lediglich ein GuDHKW errichtet werden soll. Die Errichtung zweier biomassebefeuerter HKW auf dem Standort des bestehenden HKW
Klingenberg ist Gegenstand eines eigenständigen Bebauungsplan-Verfahrens (Bebauungsplan 11-58).
→ Berücksichtigung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er berührt nicht
die Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern nachfolgende Genehmigungsverfahren. Die wasserrechtlichen
Schutzbestimmungen gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans fort und sind zu beachten.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betrof-
87
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Fachamt/Eingangsdatum
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Stellungnahme
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
fen.
Abt. SchulSportSoz,
Sozialamt
Schreiben vom 08.06.2011
eingegangen am 08.06.2011
7.
BA Lichtenberg,
Abt. StadtBauUm,
Untere Denkmalschutzbehörde
Schreiben vom 08.07.2011
eingegangen am 12.07.2011
Nach Prüfung der vorliegenden Planunterlagen werden
aus denkmalrechtlicher Sicht folgende Einwendungen vorgetragen:
Dies betrifft hier
1. die Textfassung ,,Nachrichtliche Übernahme"
Denkmalen im Plan BI. 1 von 2 Blättern.
von
Ich gehe davon aus, dass hier die im Plan nachrichtlich
gekennzeichneten Denkmale bzw. Denkmalbereiche
angeführt werden sollten. Auf die benannte Adresse:
Rummelsburger Landstraße 1 trifft dies jedoch nicht zu.
Nachrichtlich im Plan gekennzeichnet sind die folgenden denkmalgeschützten baulichen Anlagen:
Die Brücke über den Stichkanal als Bestandteil des
Denkmalbereiches
(GesamtanIage):
Köpenicker
Chaussee 8, 42-45, Kraftwerk Klingenberg, Verwaltungsgebäude, Maschinenhausvorbau, Maschinenhaus,
Schalthaus, Kohlenmahlanlage, Einfriedungsmauer und
Brücke über den Stichkanal, 1925-26 von Walter Klingenberg und Werner Issel (D)
Die im Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung
vorhandenen Baudenkmale sowie Denkmalbereiche werden in der Begründung zum Bebauungsplan 11-47a benannt. Die ganz oder teilweise im Plangebiet gelegenen
Baudenkmale und Denkmalbereiche (Gesamtanlagen)
werden darüber hinaus im Bebauungsplan-Entwurf nachrichtlich übernommen.
Die nachrichtliche Übernahme erfolgt mit Ausnahme des
Denkmalbereichs (Gesamtanlage) Rummelsburger Landstraße 1, Umformwerk und Elektrowerkstatt (siehe hierzu
unten) zeichnerisch. Eine zusätzliche nachrichtliche Übernahme in Textform ist rechtlich nicht erforderlich.
Für den lediglich geringfügig innerhalb des Plangebiets gelegenen Denkmalbereich (Gesamtanlage) Rummelsburger
Landstraße 1, Umformwerk und Elektrowerkstatt erfolgt die
nachrichtliche Übernahme aus Gründen der Lesbarkeit der
Planzeichnung ausschließlich textlich.
→ Keine Berücksichtigung.
und die Wohnbebauung an der Köpenicker Chaussee
Köpenicker Chaussee 24-39, Gaswerksiedlung, 192526 von Ernst Engelmann & Emil Fangmeyer (D) Blockdammweg 1
sowie die beiden Baudenkmale Blockdammweg 3/27,
Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg, 191314
88
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Fachamt/Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
und Blockdammweg 3/27, Wasserturm des Gaswerks
Lichtenberg, 1928 von Gottlieb Tesch (D).
Es wird dringend empfohlen, diese bei der Überarbeitung zu berücksichtigen.
2. Weiterhin wird für die als überbaubar ausgewiesene
Fläche um das Verwaltungsgebäude des Gaswerks
Lichtenberg nahegelegt, auf Einschränkungen der Bebaubarkeit aufgrund des Denkmalschutzes sowie des
Umgebungsschutzes gem. § 10 DSchG Bln hinzuweisen.
Die Begründung wird um eine entsprechende Aussage ergänzt.
→ Berücksichtigung.
8.
BA Lichtenberg,
Abt. StadtBauUm,
Fachbereich Vermessung
Keine Stellungnahme.
9.
BA Lichtenberg,
Abt. StadtBauUm,
Bau- und Wohnungsaufsichtsamt
Flächen für die Feuerwehr
Die BauO Bln sieht im § 33 prinzipiell 2 von einander unabhängige Rettungswege vor. Sofern kein zweiter Treppenraum für die jeweilige Einheit, aus der gerettet werden
muss, zur Verfügung steht, sind bei der Planung der Straßen und Zuwegungen zu und auf den Grundstücken die
„Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“, Fassung Februar 2007 (zuletzt geändert durch Beschluss der
Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009) zu beachten.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise
stehen den geplanten Festsetzungen nicht entgegen. Bei
der unmittelbar östlich der Köpenicker Chaussee geplanten
Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage wurden die Belange der Feuerwehr (Zufahrtswege/Aufstellflächen) hinsichtlich der südlich angrenzende Bebauung des Grundstücks Rummelsburger Landstraße 1 beachtet. „Im Bereich
zwischen der öffentlichen Straße und zurückgesetzten Gebäuden“ ist keine Festsetzung öffentlicher Grünflächen vorgesehen.
Dabei ist u.a. sicher zu stellen, dass die Zufahrtswege und
die Aufstellflächen für die Feuerwehr für Fahrzeuge mit einer Achslast von bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 16 t hergestellt werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Feuerwehrdrehleiter mindestens 3 m und maximal 9 m von der jeweiligen Außenwand entfernt stehen darf.
Im Übrigen sind Fragen des Brandschutzes einschließlich
notwendiger Rettungswege Gegenstand nachfolgender Genehmigungsverfahren.
→ Berücksichtigung.
Schreiben vom 17.06.2011
eingegangen am 20.06.2011
Stand: 05. August 2011
89
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Fachamt/Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Weitere Einzelheiten sind den o. g. Richtlinien zu entnehmen.
Die geschilderte Problematik hat z.B. Auswirkungen auf
Gebäude, die mehr als 9 m von der Bordsteinkante der öffentlichen Straße zurück gesetzt sind. Grünflächen sind im
Bereich zwischen der öffentlichen Straße und zurückgesetzten Gebäuden problematisch, wegen der nicht vorhandenen Befahrbarkeit und da die Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehrfahrzeuge hindernisfrei sein müssen.
Sofern die Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehrdrehleiter hofseitig nicht möglich sind, ist darauf zu
achten, dass bei Gebäuden, bei denen die Brüstungsoberkante der anzuleiternden Rettungsfenster oder Stellen
mehr als 8 m über Gelände liegt, die jeweilige Einheit aus
der gerettet werden muss, ein straßenseitiges Rettungsfenster hat oder dass ein zweiter Treppenraum vorhanden
ist.
Für die Einheiten, bei denen die Brüstungsoberkante der
anzuleiternden Rettungsfenster oder Stellen bis 8 m über
Gelände liegt, müssen für die tragbaren Leitern der Feuerwehr Aufstellflächen von 5 m x 8 m mittig vor den anzuleiternden Rettungsfenstern oder Stellen vorgesehen werden.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf § 5 BauOBln
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken.
Ergänzende Information
Auf Seite 130 ist der Punkt „Bestehende Baurechte und
genehmigte Vorhaben“ unvollständig.
Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 liegt weiterhin eine Baugenehmigung Nr. 72/2009 vom 22.03.2010 mit
dem Titel „Teilbefestigung der Grundstücksfläche mit einer
90
Die Begründung wird in Kapitel I.2.3.1 um eine Darstellung
der aufgeführten Baugenehmigung ergänzt.
Bei der vom damaligen Grundstückeigentümer Anfang
2009 beantragten und mithin genehmigten Nutzung handelt es sich um einen Großhandel. Es soll kein Einzelverkauf an den letzten Verbraucher, sondern ein Zwischenhandel stattfinden.
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Fachamt/Eingangsdatum
Stellungnahme
Asphaltierung für Auto-Import-Export“ vor.
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
→ Berücksichtigung.
10.
BA Lichtenberg,
Abt. StadtBauUm,
Amt für Bauen und Verkehr
Gegen den o.a. Bebauungsplan bestehen seitens unseres Amtes keine Einwände.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Schreiben vom 11.07.2011
eingegangen am 12.07.2011
11.
BA Lichtenberg,
Abt. StadtBauUm,
Amt für Umwelt und Natur,
Fachbereich Umwelt
Keine Stellungnahme.
12.
BA Lichtenberg,
Abt. StadtBauUm,
Amt für Umwelt und Natur,
Fachbereich Naturschutz
und Landschaftsplanung
I. Artenschutzrechtliche Stellungnahme
Schreiben vom 21.07.2011
eingegangen am 21.07.2011
Fauna
Es werden Lebens- und Bruträume besonders und streng
geschützter Tierarten temporär oder dauerhaft beansprucht oder beeinträchtigt. Durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird sichergestellt, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG eintreten.
Die Stellungnahme fasst Inhalte des artenschutzrechtlichen Teils der Begründung und des städtebaulichen Vertrages zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall zusammen. Die für den städtebaulichen Vertrag geforderten
Regelungen sind Bestandteil dieses Vertrags.
→ Berücksichtigung.
Vermeidungsmaßnahmen
- baubegleitende Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (Ökologische Baubegleitung), Bauzeitenregelung (entsprechend § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG –
Gehölzrodungsverbot vom 01. März bis 30. September)
- Reptilienschutzmaßnahmen
CEF-Maßnahmen
- auf der Fläche Blockdammweg 29 als mittelfristige Maßnahme
- abschließende Regelung in einem städtebaulichen Ver-
Stand: 05. August 2011
91
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Fachamt/Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
trag zwischen Vattenfall und dem Land Berlin (zeitliche
und inhaltliche Umsetzung der Maßnahme muss darin
festgeschrieben werden)
Dauerhafte Ausgleichsmaßnahme
- auf der Maßnahmefläche A innerhalb der Versorgungsfläche 2,86 ha zum Ausgleich
- von Habitaten/Habitatfunktionen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten
- abschließende Regelung in einem städtebaulichen Vertrag zwischen Vattenfall und dem Land Berlin (zeitliche
und inhaltliche Umsetzung der Maßnahme muss darin
festgeschrieben werden)
II. Anmerkungen zum Text
S. 24: Bebauungsplan V-16 in Friedrichshain-Kreuzberg?
Ist da nicht Treptow-Köpenick gemeint?
S. 77: Seit März 2010 gilt das Bundesnaturschutzgesetz:
gesetzlich geschützt Biotope § 30 Abs. 2 Nr. 2 Röhricht,
§ 30 Abs.2 Nr. 3 Trockenrasen
S.134 Änderung der Rechtsquelle; § 39 Abs. 5 Nr. 2
BNatSchG Rodungsverbot zwischen dem 1. Oktober und
29. Februar .
Die Aussage in der Begründung ist zutreffend. Der Geltungsbereich des Bebauungsplan V-16 liegt in Friedrichshain-Kreuzberg.
→ Keine Berücksichtigung.
Die Begründung wird entsprechend überarbeitet.
→ Berücksichtigung.
Bitte die §§ und das Gesetz ändern und statt September
jetzt Oktober!
S. 155 zum Punkt: Pflanzen und Tiere
Es werden durch die Umsetzung des Bebauungsplanes
auch ungeschützte Bäume und ungeschützte Lebensräume vernichtet. Für Bürger ist der Unterschied zwischen
geschützten und ungeschützten Landschaftsbestandteilen
nicht offensichtlich.
Da Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen nur bei geschützten Landschaftselementen zu leisten ist, sollte zum allge-
92
Die Begründung wird entsprechend überarbeitet.
→ Berücksichtigung.
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Nr.
Fachamt/Eingangsdatum
Stellungnahme
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
meinen Verständnis bei den Begriffen Biotope und Bäume
das Wort geschützte ergänzt werden.
13.
BA Lichtenberg,
Abt. StadtBauUm
Amt für Umwelt und Natur,
Fachbereich Grünflächen
Keine Stellungnahme.
14.
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr
Keine Stellungnahme.
Stand: 05. August 2011
93
Anlage 3 zur Bezirksamtsvorlage
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen
Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 AGBauGB
in Verbindung mit § 3 Absatz 2 BauGB
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
A. Auswertung
II. Art der Bekanntmachung
der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2
AGBauGB in Verbindung mit § 3 Absatz 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 11-47a für das Gelände südlich des Stichkanals, westlich der Saganer Straße und des Hönower Wiesenweges, nördlich des Grundstücks Hönower Wiesenweg 17-18 und des Hohen Wallgrabens sowie östlich der
Spree, einschließlich Abschnitte der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg.
I. Zeit und Ort der Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Entwurf des Bebauungsplanes 11-47a vom 12. Mai 2011 lag gemäß §
3 Absatz 2 BauGB mit Begründung und den umweltbezogenen Informationen vom 23. Mai 2011 bis einschließlich 24. Juni 2011 öffentlich aus.
Die umweltbezogenen Informationen betrafen die Themen Verkehr, Lärm,
Luftschadstoffe, Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen, Kühlungsvarianten für das Gas- und Dampfheizkraftwerk, Stadtklima und Schwadenbildung/Verschattung, Wasser (Spree und Rummelsburger See), Entwässerung, Renaturierung des Hohen Wallgrabens, Altlasten, Artenschutz,
Eingriffsregelung und FFH-Vorprüfungen sowie CO2-Emissionen.
Der Entwurf des Bebauungsplans 11-47a wurde im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr,
Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, 10315 Berlin,
Alt-Friedrichsfelde 60, Haus 2, 12. Etage, Zimmer 2.1210 A, Montag bis
Mittwoch von 8:00 bis 16:00 Uhr, Donnerstag von 8:00 bis 18:00 Uhr und
Freitag von 8:00 bis 14:00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung unter 90296-4116 oder 90296-6433 bereitgehalten. Auskünfte wurden in
Zimmer 2.1204 erteilt.
Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend
gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht
oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht
werden können.
Die Träger öffentlicher Belange wurden über die öffentliche Auslegung unterrichtet und parallel zu dieser gemäß § 4 Absatz 2 BauGB beteiligt.
2
Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch Anzeige im Amtsblatt für Berlin Nr. 19, Seiten 841 und 842 vom 13. Mai 2011
hingewiesen.
Darüber hinaus wurde am 13. Mai 2011 durch Anzeigen in den Berliner
Tageszeitungen "Der Tagesspiegel", "Berliner Morgenpost" und "Berliner
Zeitung" sowie Pressemitteilung des Bezirksamtes vom 10. Mai 2011 auf
die öffentliche Auslegung hingewiesen.
Am 9. Juni 2011, 19:00 Uhr wurde in der Kantine der Max-Taut-Schule, Fischerstr. 36, 10317 Berlin eine Informationsveranstaltung zum Bebauungsplan durchgeführt.
Während des Auslegungszeitraums wurden die Unterlagen darüber hinaus
im Internet bereitgehalten.
III. Das Planungskonzept und die beabsichtigten Festsetzungen
Der Bebauungsplan 11-47a dient der Reaktivierung innerstädtischer
Brachflächen und der Wiederherstellung der städtebaulichen Ordnung.
Dabei zielt der Bebauungsplan auf die Sicherung einer menschenwürdigen
Umwelt sowie den Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen. Durch den Rückbau und die Entsiegelung brach liegender
Flächen sollen Flächenpotenziale für neue Nutzungen aktiviert und Entwicklungshemmnisse beseitigt werden.
Durch die Sicherung einer Versorgungsfläche für den Neubau eines Gasund Dampfheizkraftwerks (GuD-HKW) sollen die Voraussetzungen zur
langfristigen Sicherung der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme und
Elektrizität geschaffen werden. Gleichzeitig ist beabsichtigt mit der neuen
Anlage und der geplanten Stilllegung des derzeitigen HKW Klingenberg einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Weiterhin verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, für die gewerbliche Wirtschaft Flächenangebote bereitzustellen, die eine verkehrliche Lagegunst
aufweisen und die den bestehenden Energie- und Gewerbestandort an der
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Köpenicker Chaussee arrondieren. Für die Gaswerksiedlung soll der Bebauungsplan 11-47a eine denkmalverträgliche Nachnutzung ermöglichen.
Im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg sollen Flächen für eine ungedeckte Sportanlage gesichert werden, um den bestehenden Bedarf
im Ortsteil Karlshorst zu decken.
Die durch die Spree und den Hohen Wallgraben bestehenden naturräumlichen Potenziale sollen aktiviert, der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich gemacht sowie mit den bestehenden und geplanten Freiraumstrukturen verbunden werden.
IV. Besucher/innen
Für schriftliche Äußerungen interessierter Bürger/innen und Träger öffentlicher Belange wurden vorgefertigte Blätter bereitgehalten.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung wurde von 9 Bürger/innen besucht. Es liegen 17 schriftliche Äußerungen vor.
An der Informationsveranstaltung am 09. Juni 2011 nahmen 43 Bürger/innen (ohne Verfahrensbeteiligte) teil.
V. Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen:
Die Stellungnahmen werden im Folgenden – nach Themen gegliedert –
aufgeführt. Die der Anregung zugeordnete(n) Nummer(n) verweisen auf
den jeweiligen Einwender. Die abwägungsrelevanten Bedenken, Anregungen und Hinweise wurden aufgenommen und berücksichtigt.
Stand: 05. August 2011
3
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
B. Zusammenfassung der bebauungsplanrelevanten Stellungnahmen
1. Bestehendes HKW Klingenberg
Die derzeitige Braunkohleverbrennung sollte sofort stillgelegt werden.
(Bürger/in 11)
Die Betriebsweise des bestehenden, außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen HKW Klingenberg bis zu dessen Stilllegung ist nicht Gegenstand der
Regelungen dieses Bebauungsplans.
→ Keine Planänderung.
Das alte Kraftwerk Klingenberg sollte lediglich noch als Reservestandort
genutzt werden/Nutzung der vorhandenen erdgasbefeuerten Kessel.
(Bürger/innen 9, 10)
Das bestehende HKW Klingenberg soll mit der Aufnahme des Dauerbetriebs
der geplanten GuD-Anlage stillgelegt werden. Ein bloßer Umbau des bestehenden Kraftwerks scheidet vor dem Hintergrund der anvisierten Zielstellung
der zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung aus. Der Ersatz ist ökologisch sinnvoll.
→ Keine Planänderung.
Der städtebauliche Vertrag enthalte keine verbindlichen Angaben zum Abbau der derzeitigen, nicht denkmalgeschützten Kraftwerksteile.
(Bürger/in 11)
Mit dem Umgang mit dem baulichen Bestand des vorhandenen HKW Klingenberg wird sich der Bebauungsplan 11-58 befassen.
→ Keine Planänderung.
2. Durch den Bebauungsplan ermöglichtes Gas- und Dampfheizkraftwerk (GuD-HKW)
Die Gesamtplanung sei auf ein Gas-Kraftwerk im Austausch gegen das
Altkraftwerk Klingenberg zu beschränken. 3 Kraftwerks-Neubauten seien
nicht notwendig.
(Bürger/in 15)
Die Verknüpfung zwischen Außerbetriebnahme des bestehenden HKW Klingenberg und Inbetriebnahme des geplanten GuD-HKW wird im städtebaulichen Vertrag geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit gesichert. Mit der Errichtung von zwei Biomasseheizkraftwerken
auf dem Standort des bestehenden HKW Klingenberg nach dessen Stilllegung wird sich der Bebauungsplan 11-58 befassen.
→ Keine Planänderung.
Es müsse eindeutig nur ein GuD-Kraftwerk festgeschrieben werden, um eine spätere Änderung/Erweiterung auszuschließen
(Bürger/innen 2, 3, 13)
Die geplante textliche Festsetzung Nr. 1 ist hinreichend, eindeutig und konkret.
→ Keine Planänderung.
Das Kraftwerk sollte wärmegeführt sein. Ein stromgeführtes Kraftwerk werde abgelehnt. Bei einer Betriebsführung mit Heiz-EntnahmeGegendruckdampfturbinen entfalle die Notwendigkeit einer Kühlung.
Die Auslegung des durch den Bebauungsplan ermöglichten GuD-HKW wird
vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost und nicht vom
Strombedarf bestimmt. Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan
4
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
(Bürger/innen 1, 7, 8, 9, 10, 11, 17)
handelt, können durch die Möglichkeit, auch in Wärmeteillastfällen Strom zu
erzeugen, Leistungsschwankungen von Wind- und Solaranlagen mit hoher
Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich ausgeglichen werden. Dies
macht die stark schwankenden erneuerbaren Energien mittelfristig grundlastfähig. Im Übrigen ist die Betriebsweise des geplanten GuD-HKW Sache des
Betreibers und nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans.
→ Keine Planänderung.
Keine Elektroenergieerzeugung.
(Bürger/in 7)
In einem Heizkraftwerk wird in Kraft-Wärme-Kopplung stets Wärme und Strom
erzeugt. Die Errichtung eines reinen Heizwerkes ist technisch, ökologisch und
wirtschaftlich nicht sinnvoll.
→ Keine Planänderung.
Mit dem Kühlungsbetrieb sinke der Wirkungsgrad des Kraftwerks, so dass
der Entfall der KWK-Zuschläge drohe und zusätzliche Kosten auf den
Verbraucher zukämen. Es solle kein permanent betriebenes Kraftwerk gebaut werden, sondern ein Bedarfs-Heizkraftwerk (Aussetzerbetrieb z.B. bei
Windflauten).
(Bürger/innen 11, 17)
Die Betriebsweise des GuD-Kraftwerks ist nicht Gegenstand der Regelungen
des Bebauungsplans.
→ Keine Planänderung.
Statt eines Neubaus sollte das bestehende HKW mit den vorhandenen
Erdgaskesseln umgebaut werden.
(Bürger/innen 7, 9, 10, 11, 13, 17)
Ein Ersatz des bestehenden HKW Klingenberg ist wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll und Kernbestandteil der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall geschlossenen Klimaschutzvereinbarung.
→ Keine Planänderung.
Es sei nicht sinnvoll, mitten in der Stadt auf riesige Kraftwerke zu setzen.
(Bürger/innen 9, 10)
Der geplante Kraftwerksstandort ist in seiner Lage weitgehend determiniert,
da wichtige Teile der technischen Infrastruktur bereits vorhanden sind. Eine
Verlagerung der Wärmeproduktion an den Stadtrand oder ins Umland ist weder ökologisch noch wirtschaftlich sinnvoll.
→ Keine Planänderung.
Der Trend gehe zu dezentralen Lösungen bei der Strom-/Wärmeerzeugung.
(Bürger/innen 9, 10)
Hierbei handelt es sich um eine klimapolitische Grundsatzentscheidung, die
nicht Gegenstand der Bauleitplanung ist. Das geplante GuD-HKW ist für die
kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb des Fernwärmeverbundes Berlin
Ost erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Alternativstandorte seien nicht ausreichend geprüft worden.
(Bürger/innen 9, 10, 11)
Im Vorfeld wurden Standortalternativen geprüft. Der Standort Blockdammweg
hat sich hierbei vor allem durch seine vorhandene Infrastruktur und Erschließung hervorgehoben.
Stand: 05. August 2011
5
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
→ Keine Planänderung.
Statt des Neubaus von zwei Gaskraftwerken an den Standorten Rhinstraße
und Blockdammweg solle nur das am Standort Rhinstraße gebaut werden.
(Bürger/innen 9, 10, 11, 13, 17)
In der Klimaschutzvereinbarung zwischen Vattenfall und dem Land Berlin ist
die Errichtung von einer oder zwei GuD-Anlagen vorgesehen. Im Ergebnis der
Standortprüfung wird das Konzept mit zwei GuD-Anlagen – eines am Standort
Rhinstraße und eines am Standort Blockdammweg – verfolgt. Die Errichtung
nur eines, dafür doppelt so großen GuD-Kraftwerks wäre aus Immissionsschutzgründen voraussichtlich an beiden Standorten nicht umsetzbar.
→ Keine Planänderung.
Ein regionales Energieprogramm werde als Voraussetzung für die BPlanung benötigt.
(Bürger/in 11)
Vorgaben für die Planung finden sich in der zwischen Vattenfall und Land Berlin abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung. Die Auslegung des GuD-HKW
wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt.
→ Keine Planänderung.
Der Fernwärmebedarf sei nicht transparent nachgewiesen. Der Fernwärme- und Strombedarf werde in den nächsten Jahren sinken.
(Bürger/innen 8, 15)
Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Kraftwerke sind nach gutachterlich bestätigten Berechnungen der Vattenfall Europe für die kontinuierliche
Wärmeversorgung innerhalb des Fernwärmeverbundes Berlin Ost erforderlich. Die gutachterlich für plausibel befundene Bedarfsermittlung ist auch aus
Sicht des Plangebers nachvollziehbar.
→ Keine Planänderung.
Kraftwerke in Innenstadtbereichen dürften nur regionale Versorgungsfunktionen erfüllen. Sie dürften nicht den Geschäftsinteressen von Vattenfall
dienen.
(Bürger/in 15)
Die Auslegung der Anlagen ist vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes
Berlin Ost bestimmt. Im Rahmen der Bauleitplanung sind auch die Belange
der Wirtschaft und der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme und Energie zu
berücksichtigen.
→ Keine Planänderung.
Die künftige flächendeckende Versorgung mit Fernwärme müsse gesichert
werden. Das geplante GuD-Kraftwerk reiche hierfür nicht aus. Mit dem vorliegenden B-Plan-Entwurf dürfe keine Vorwegnahme der Genehmigung von
2 Holzverbennungs-Kraftwerksblöcken verbunden sein.
(Bürger/in 11)
Als Ersatz für das bestehende HKW Klingenberg sind je ein GuD-Kraftwerk an
den Standorten Blockdammweg und Rhinstraße geplant. Mit den geplanten
Biomasseheizkraftwerken wird sich ein gesonderter Bebauungsplan befassen.
Zwischenzeitlich kann der verbleibende Fernwärmebedarf über Heißwassererzeuger am Standort Rhinstraße abgedeckt werden.
→ Keine Planänderung.
Die Expertise zu den Kühlungsvarianten berücksichtige nicht die Variante
Fernwärmeauskopplung.
(Bürger/in 8, 17)
Es wurden insgesamt neun Kühlungsvarianten untersucht. Als Ergebnis wurde empfohlen, Zellenkühler zu verwenden. Die Fernwärmeauskopplung stellt
keine Kühlung im Sinne einer „Kühlung der geplanten Kraftwerksanlage“ dar.
Die Expertise Kühlungsvarianten ist vollständig.
→ Keine Planänderung.
6
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Keine wassergeführten Kühlanlagen. Die Planung konterkariere die Berliner Klimaziele (Eindämmung des städtischen Temperaturanstiegs).
(Bürger/innen 11, 16)
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Nasszellenkühler führen nicht zu einer thermischen Belastung des Berliner
Stadtklimas.
→ Keine Planänderung.
3. Gewerbegebiete
Die Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 sollten als Mischgebiet ausgewiesen werden.
(Bürger/in 4)
Die geforderte Festsetzung stünde im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, zum StEP Industrie und Gewerbe und zur BEP. Es ist eine Sicherung
und Reaktivierung von gewerblichen Bauflächen vorgesehen, um die Belange
der Wirtschaft gebührend zu berücksichtigen. Beeinträchtigungen zwischen
dem geplanten GuD-HKW und einer heranrückenden Mischgebietsnutzung
mit Wohnen sollen ausgeschlossen werden. Mit den geplanten textlichen
Festsetzungen Nr. 2 und 11 erfolgt eine Gliederung der Gewerbebetriebe, so
dass nicht jede beliebige gewerbliche Entwicklung ermöglicht wird.
→ Keine Planänderung.
Statt der Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2 mit der Klassieranlage sollte
eine Umwandlung in Erholungsgebiet und Wohnbebauung erfolgen.
(Bürger/innen 7, 9, 10, 11)
Die geforderte Festsetzung stünde im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, zum StEP Industrie und Gewerbe und zur BEP. Eine Wohnbebauung
wäre unvereinbar mit den bestehenden sowie genehmigten Gewerbenutzungen. Es ist eine Sicherung und Reaktivierung von gewerblichen Bauflächen
vorgesehen, um die Belange der Wirtschaft gebührend zu berücksichtigen.
Entlang der Spree, des Stichkanals und des Hohen Wallgrabens ist die Festsetzung öffentlicher Grünflächen beabsichtigt, um diese der Bevölkerung als
Naherholungsbereiche zugänglich zu machen.
→ Keine Planänderung.
Die Klassieranlage sei für die nahen Wohngebiete, die geplanten Nutzungen auf dem ehemaligen Rundfunkgelände Nalepastraße und für das gegenüber liegende Wohngebiet Plänterwald nicht tragbar. Die Immissionsrichtwerte seien bereits ausgeschöpft.
(Bürger/innen 2, 3, 9, 10, 13)
Die geplante Klassieranlage wurde durch SenGUV bereits genehmigt. Der
Bebauungsplan kann die Inbetriebnahme nicht ausschließen. Die Anlage wird
im Bebauungsplan als Vorbelastung berücksichtigt. Durch Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid sind die Geräuschimmissionen der Klassieranlage in der Nachbarschaft auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt. Mit
der Festsetzung von Emissionskontigenten für das GE 1.1 wird die Anlage
emissionsseitig wie genehmigt berücksichtigt.
→ Keine Planänderung.
Die Klassieranlage mit ihren Lärm- und Staubbelästigungen stehe im Widerspruch zur geplanten Erholungsfunktion des Ufergrünzugs.
(Bürger/innen 11, 13)
Im Bereich der öffentlichen Parkanlagen und der Maßnahmenfläche B sind
keine Geräusch-, Geruchs- und Staubemissionen zu erwarten, die einer derartigen Ausweisung entgegenständen.
Stand: 05. August 2011
7
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
→ Keine Planänderung.
Die Lärmkontingente für die Flächen GE 1.1 und GE 1.2 seien unzureichend und wegen der rein gewerblichen Nutzung im Umfeld nicht erforderlich.
(Bürger/in 12)
Die geplante Festsetzung von Emissionskontingenten ist zur Sicherstellung
der Verträglichkeit der Planung mit schützenswerten Nutzungen außerhalb
und innerhalb des Geltungsbereichs erforderlich. Mit den vorgesehenen
Emissionskontingenten wird der Bestand der bereits bestehenden und genehmigten Anlagen gesichert.
→ Keine Planänderung.
Die Baugrenzen auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 (Abstand
zur Straße und zum geplanten Grünzug) schränkten die Bebaubarkeit des
Gewerbegrundstücks ein und würden abgelehnt.
(Bürger/in 12)
Die Baugrenze in einem Abstand von 6 m zur Köpenicker Chaussee ist zur
Erhaltung einer wertvollen Lindenreihe sowie zur einheitlichen Straßenraumgestaltung erforderlich. Entlang des Grünzugs verfolgt die Planung das Ziel,
gärtnerisch gestaltete Vorzonen zu ermöglichen und eine von den öffentlichen
Flächen abgesetzte Bebauung zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall tritt
hinzu, dass sich in der Nähe der spreeseitigen westlichen Grenze des Grundstücks ein 110-kV-Freileitungsmast befindet, der die Bebaubarkeit dieses Bereichs ohnehin einschränkt. Es ergeben sich keine Einschränkungen im Hinblick auf die genehmigte Klassieranlage Köpenicker Chaussee 15. Die geplanten Baugrenzen werden als verhältnismäßig angesehen.
→ Keine Planänderung.
Bau einer Schwimmhalle, beheizt durch das warme Wasser von Vattenfall.
(Bürger/in 7)
Für den Bau einer öffentlichen Schwimmhalle besteht in Lichtenberg-Süd kein
Bedarf. Eine private Schwimmhalle wäre in den geplanten Gewerbegebieten
grundsätzlich zulässig.
→ Keine Planänderung.
4. Gaswerksiedlung
Die denkmalgeschützte Gaswerksiedlung sei bewohnt. Eine Umwandlung
in Gewerberaum werde abgelehnt.
(Bürger/innen 9, 10)
Die Gaswerksiedlung liegt inmitten eines ausschließlich gewerblich geprägten
Gebietes, das sich weiter verfestigen wird. Aufgrund der Immissionsbelastungen soll die noch vereinzelt vorhandene Wohnnutzung aufgegeben werden.
Dem Nachnutzungskonzept liegt ein mit dem Denkmalamt abgestimmtes
denkmalfachliches Gutachten zugrunde.
→ Keine Planänderung.
Den ehemaligen GSW-Mietern sei vom damaligen Senat versichert worden, dass sie ihre bezahlbaren Wohnungen behalten können. Es sei nicht
nachzuvollziehen, warum mit den Mietern bisher nicht über die Planungen
gesprochen worden sei.
2008 und 2009 wurden zwei Mieterversammlungen durchgeführt. Vattenfall
hat den Mietern Unterstützung bei der Suche nach Ersatzwohnraum sowie
Aufwandsentschädigungen angeboten, wovon eine Mehrzahl der Mieter
Gebrauch gemacht hat. Für die aktuell noch 10 Mietparteien ist die Durchfüh-
8
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
(Bürger/innen 9, 10)
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
rung eines Sozialplanverfahrens gemäß § 180 BauGB vorgesehen.
→ Keine Planänderung.
5. Nutzungsmaß
Die GRZ auf der Versorgungsfläche sei von 0,3 auf 0,2 zu reduzieren.
(Bürger/in 15)
Die Festsetzung einer GRZ von 0,3 für den nördlichen Teil der Versorgungsfläche bewegt sich deutlich unterhalb der GRZ-Obergrenze des § 17 Abs. 1
BauNVO für Gewerbe- und Industriegebiete und ist erforderlich, um die nötige
Flexibilität für die Errichtung der erforderlichen baulichen Anlagen zu gewährleisten.
→ Keine Planänderung.
Die textliche Festsetzung zur Überschreitung der GRZ sei zu streichen.
(Bürger/in 15)
Die Festsetzung dient der Sicherstellung der zweckgemäßen Grundstücksnutzung, die auch interne Erschließungsflächen, Stellplätze und verschiedene
Nebenanlagen umfasst.
→ Keine Planänderung.
Die GFZ auf der Versorgungsfläche sei auf 1,2 zu reduzieren.
(Bürger/in 15)
Es wird keine GFZ festgesetzt, da aufgrund der Zweckbestimmung überwiegend Gebäude ohne Geschosse entstehen werden.
→ Keine Planänderung.
Die Massivität der Bebauung sie auf die Umgebung von Karlshorst abzustellen und zu reduzieren (Gebäudehöhen).
(Bürger/in 15)
Die vorgesehenen Maßfestsetzungen resultieren aus technischen Anforderungen. Den Belangen des Orts- und Landschaftsbildes sowie den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird durch eine Höhenstaffelung entsprochen.
→ Keine Planänderung.
6. Grünzug
Es sollte eine Abstimmung mit dem Bezirk Treptow-Köpenick über die Nutzung für das angrenzende Ufergebiet durchgeführt werden.
(Bürger/innen 7)
Die Abstimmung erfolgte im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
und der Behördenbeteiligung.
→ Keine Planänderung.
Ablehnung des geplanten Ufergrünzugs durch den Eigentümer des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15.
(Bürger/in 12)
Die Festsetzungen erfolgen, um die naturräumlichen Potenziale der Spree
und des Hohen Wallgrabens als Naherholungsgebiet zugänglich zu machen.
Sie entsprechen übergeordneten Planungszielen. Die geplante Festsetzung
einer öffentlichen Grünfläche auf Teilflächen privater Grundstücke ist aus
Stand: 05. August 2011
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Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt.
→ Keine Planänderung.
Zur Minimierung des Eingriffs in das Grundstück Köpenicker Chaussee 15
müsse der Grünzug auf 8 m verschmälert werden. Nördlich und östlich angrenzend betrage die geplante Breite ebenfalls nur 8 - 10 m.
(Bürger/in 12)
Die gewählte Dimensionierung der öffentlichen Grünflächen stellt das absolute Minimum dar, was für die Erreichung eines Grünzugs zur Naherholung erforderlich ist. Die Aufweitung auf 14 m ist aus funktionalen Gründen (Wenden
von Fahrzeugen für Wartungs- und Pflegezwecke sowie Vermeidung einer
sehr kleinen nicht sinnvoll nutzbaren Restfläche) erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Die Neuanlage eines 15 m breiten Gewässerrandstreifens am Hohen Wallgraben zuzüglich einer 8 m breiten Grünanlage sei aus gewässerökologischer Sicht nicht zu rechtfertigen, wenn sie auf Kosten privater Grundstückseigentümer erfolgen soll.
(Bürger/in 12)
Die Maßnahmenfläche B beinhaltet auch ein im Eigentum des Landes Berlin
stehendes Flurstück, so dass kein 23 m breiter Streifen dem Privateigentum
entzogen wird. Die gewählte Dimensionierung der Maßnahmenfläche B stellt
das Minimum dessen dar, was für die Erreichung der mit der Renaturierung
des Hohen Wallgrabens verfolgten Planungsziele erforderlich ist. Die Maßnahmenfläche steht für die Wegeverbindung nicht zur Verfügung. Die geplanten Festsetzungen sind aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt.
→ Keine Planänderung.
7. Verkehr
Wirtschaftsverkehr und Baustellenverkehr sollten nicht über die Ehrlichstraße abgewickelt werden.
(Bürger/in 4)
Die zu erwartenden Verkehrsbelastungen können über das vorhandene Straßennetz problemlos abgewickelt werden. Verkehrsorganisatorische Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Bebauungsplanung. Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich Vattenfall, Fragen der Baulogistik mit dem Bezirksamt
Lichtenberg zu erörtern mit dem Ziel, Beeinträchtigungen für Anwohner möglichst gering zu halten.
→ Keine Planänderung.
Die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens (sinkendes Verkehrsaufkommen
trotz Gewerbeansiedlung, trotz Verlängerung der A 100 und trotz Klassieranlage) werden angezweifelt.
(Bürger/innen 5, 11)
Der Ziel- und Quellverkehr aus dem Plangebiet wird zunehmen. Aufgrund der
für das Jahr 2025 prognostizierten Entwicklung des Gesamtverkehrsgeschehens ergeben sich für die Achse Köpenicker Chaussee – Rummelsburger
Landstraße dennoch Rückgänge der Verkehrsbelastung insgesamt. Die A 100
und die geplante Klassieranlage wurden im Verkehrsgutachten berücksichtigt.
→ Keine Planänderung.
Das Verkehrsgutachten berücksichtige nicht die Baustellenverkehre.
(Bürger/in 11)
Das Verkehrsgutachten stellt auf den Planzustand im Prognosejahr 2025 ab.
Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich Vattenfall, Fragen der Baulogistik
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Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
mit dem Bezirksamt Lichtenberg zu erörtern mit dem Ziel, Beeinträchtigungen
für Anwohner möglichst gering zu halten.
→ Keine Planänderung.
Die Belieferung mit Biomasse werde zu einer erheblichen Verkehrsbelastung führen.
(Bürger/in 16)
Regelungen zur Anlieferung der geplanten Biomasseheizkraftwerke sind Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58.
→ Keine Planänderung.
8. Technische Infrastruktur
Die bestehende Fernwärmeleitung sollte unterirdisch verlegt werden.
(Bürger/in 7, 11)
Eine unterirdische Verlegung der gesamten Leitung vom Blockdammweg bis
zur Treskowallee ist städtebaulich nicht notwendig. Vattenfall verpflichtet sich
im städtebaulichen Vertrag, eine barrierefreie Querungsmöglichkeit der Fernwärmeleitung im Bereich des geplanten Grünzugs herzustellen.
→ Keine Planänderung.
9. Umweltauswirkungen allgemein
Das Wohngebiet an der Rummelsburger Bucht sei vor zusätzlichem Lärm
zu schützen, da laut Lärmgutachten die Vorbelastungsgrenzen im A-Sektor
bereits so gut wie ausgeschöpft seien.
(Bürger/in 5)
Es ist zu unterscheiden zwischen Verkehrs- und Gewerbelärm. Die im Gutachten ermittelten Vorbelastungen beziehen sich auf den Gewerbelärm und
führten zur Lärmkontingentierung in der textlichen Festsetzung Nr. 11. Die
planbedingten Auswirkungen auf den Verkehrslärm außerhalb des Plangebietes sind marginal.
→ Keine Planänderung.
Im Berlin-Campus-Gelände sei die Feinstaubbelastung hoch. Nicht berücksichtigt worden seien die Feinstaubbelastungen durch den künftigen Flughafen BBI.
(Bürger/in 5)
Aus lufthygienischer Sicht ist im Quartier „Berlin Campus“ mit keinen relevanten Zusatzbelastungen zu rechnen. Eine Betrachtung der Vorbelastung in diesem Bereich war daher nicht notwendig.
→ Keine Planänderung.
Das Klima-Gutachten zeige für die weite Zukunft eine Erwärmung nordwestlich des Plangebietes und empfehle Begrünungsmaßnahmen. Der
Sportplatz reiche als Ausgleichsfläche nicht aus.
(Bürger/in 5)
Die aus dem Fachgutachten Stadtklima entnommenen Aussagen beziehen
sich auf die zukünftige bioklimatische Situation unter dem Einfluss des Klimawandels (Zeithorizont 2050). Von der Planung gehen keine negativen Auswirkungen auf Bereiche außerhalb der geplanten Gewerbegebiete aus. Der Bebauungsplan reagiert auf die Empfehlungen des Fachgutachtens durch die
Festsetzung von Dachbegrünung sowie der Grünfläche und der Maßnahmenfläche B im Bereich des Hohen Wallgrabens.
Stand: 05. August 2011
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Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
→ Keine Planänderung.
Inwieweit die Fachgutachten ausreichend und schlüssig sind, lasse sich in
der Kürze der Zeit für den Bürger nicht beurteilen.
(Bürger/innen 9, 10)
Die Fachgutachten sind ausreichend und schlüssig. Der Untersuchungsumfang wurde gemeinsam mit den zuständigen Fachbehörden festgelegt.
→ Keine Planänderung.
Es gebe erhebliche Bodenkontaminationen. Es müsse gutachterlich dargelegt werden, dass durch das belastete Grundwasser und die kommenden
baulichen Eingriffe keine Gefahr entstehen kann (Trinkwasserschutz).
(Bürger/in 11)
Seit Anfang / Mitte der 1990er Jahre finden im Plangebiet umfangreiche Maßnahmen zur Erkundung sowie Sicherung und Beseitigung von Altlasten statt.
Im Vorfeld der Planung des GuD-HKW wurde durch Vattenfall für das Grundstück Blockdammweg 3/27 ein ergänzendes Sanierungsprogramm erarbeitet,
mit SenGUV abgestimmt und vertraglich festgelegt. Eine Überlastung der
Sperrbrunnen oder eine Gefährdung der Versorgungssicherheit des Wasserwerks Wuhlheide ist weder gegeben noch zu befürchten.
Mit Umsetzung der Planung ist im Vergleich zur Ist-Situation eine Verbesserung hinsichtlich des Boden- und Grundwasserschutzes zu erwarten.
→ Keine Planänderung.
10. Umweltauswirkungen Gas- und Dampfheizkraftwerk (GuD-HKW)
Der CO2-Ausstoß der geplanten Kraftwerksvariante sollte mit dem CO2Ausstoß eines wärmegeführten Gaskraftwerks verglichen werden.
(Bürger/in 1)
Der CO2-Ausstoß des geplanten Heizkraftwerks wurde ermittelt und mit dem
CO2-Ausstoß des vorhandenen Heizkraftwerks verglichen. Hierbei erfolgte eine Worst-Case-Betrachtung (Schlechteste-Fall-Szenario) für das geplante
Heizkraftwerk, da verschiedene technische Parameter sowie die Betriebsweise nicht Gegenstand der Regelungen des Bebauungsplans sind.
→ Keine Planänderung.
Stromgeführte Kraftwerke führten zu einer höheren thermischen Emission,
die im klimasensiblen Berliner Urstromtal nicht hinnehmbar sei. Die Auswirkungen aller 4 im Berliner Urstromtal stehenden Kraftwerke seien im Komplex zu untersuchen.
(Bürger/innen 1, 11)
Die potenziellen klimatischen Auswirkungen der Planung wurden in einem
Fachgutachten untersucht. Abgesehen von sehr lokal begrenzten Auswirkungen sind weder für das Plangebiet relevante klimatische noch stadtweit wirksame Verschlechterungen zu erwarten. Es kommt nicht zu einer Beeinträchtigung von Luftleit- und Ventilationsbahnen.
→ Keine Planänderung.
Woher werde das benötigte Kühl- und Prozesswasser genommen und wohin werde das aufgeheizte Restwasser abgeleitet?
(Bürger/innen 2, 3, 13)
Das Rohwasser soll aus der Spree über das vorhandene Entnahmebauwerk
des HKW Klingenberg entnommen werden. Es ist beabsichtigt, das unbelastete Abwasser über eine neue Einleitstelle flussabwärts einzuleiten.
→ Keine Planänderung.
Der Zellenkühler führe zu einem erheblich erhöhten Wasserverlust durch
Dem marginalen zusätzlichen Wasserverlust stehen erhebliche Verbesserun-
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Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Kühlwasser aus der Spree und zur Einleitung von mit Salzen angereicherten Abwässern in die Spree.
(Bürger/innen 11, 16)
gen gewässerökologischer Parameter gegenüber. So nimmt die Wärmeeinleitung gegenüber dem Ist-Zustand deutlich ab. Die zusätzlichen Salzeinleitungen wurden im Wassergutachten vollständig erfasst und bewertet. Von ihnen
gehen nach vollständiger Durchmischung keine erheblichen Belastungen aus.
→ Keine Planänderung.
Durch die Kühlanlagen komme es zu Schwadenbildung und Verschattung.
Die Folgen der verminderten Sonneneinstrahlung auf Fauna, Flora und
Anwohner müssten dargestellt werden. Es komme zu einer Verschlechterung der Wohnqualität.
(Bürger/in 11, 13, 14)
Die maximal zu erwartenden Verschattungszeiten durch den Schwaden liegen
im Bereich der natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer Berlins.
Die Auswirkungen sind nicht erheblich.
→ Keine Planänderung.
Bei Kühltürmen bestehe die Gefahr von Legionellenerkrankungen. Dies sei
im Schwadengutachten nicht ausreichend behandelt worden.
(Bürger/innen 2, 3, 7, 11, 13, 14, 17)
Der ordnungsgemäße Umgang mit Legionellen ist vor allem eine Frage der
Konstruktion und des ordnungsgemäßen Betriebes einer Kühlanlage. Eine
Gesundheitsbelastung oder Gefährdung der Menschen in der umliegenden
Wohnbebauung kann ausgeschlossen werden.
→ Keine Planänderung.
Die Verwendung von Bioziden werde abgelehnt.
(Bürger/innen 2, 3, 7, 11, 13, 14)
Eine Emission von Biozid-Aerosolen ist ebenso auszuschließen wie die angebliche Belastung von Wohngebieten und der Wasserschutzzone. Im Übrigen handelt es sich um Aspekte des Betriebs einer Kühlanlage und keine Belange der Bauleitplanung.
→ Keine Planänderung.
11. Umweltauswirkungen Klassieranlage
Man fordere schalldämpfende Maßnahmen, um die Wohnqualität beibehalten zu können
(Bürger/innen 2, 3, 13)
Zum einen fehlt es für schalldämpfende Maßnahmen (z.B. schallgeminderte
Fenster) im Bebauungsplan-Verfahren an einer Rechtsgrundlage. Zum anderen besteht im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens angesichts der Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid keine Veranlassung, weitere
Maßnahmen festzusetzen.
→ Keine Planänderung.
12. Städtebaulicher Vertrag
Der städtebauliche Vertrag müsse offengelegt werden bzw. alle Regelungsinhalte müssten in einer Liste zusammengestellt werden.
Stand: 05. August 2011
Für die Öffentlichkeit ist eine Zusammenstellung der wesentlichen Regelungen des städtebaulichen Vertrags erstellt worden und hat als Anlage der Be-
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Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
(Bürger/innen 2, 3, 11, 13)
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
gründung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegen. Eine vollständige Offenlegung für Jedermann ist gesetzlich nicht vorgesehen. Unabhängig davon wird den Bezirksverordneten sowie den Bürgerinnen und Bürgern der vollständige Vertrag zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
→Berücksichtigung.
Vattenfall sollte sich bereits im Bebauungsplan-Verfahren 11-47a verpflichten, die Freileitungen im Geltungsbereich 11-47b zu beseitigen.
(Bürger/in 16)
Unabhängig vom Bebauungsplan-Verfahren 11-47a wurde eine Machbarkeitsstudie zur Verlegung der Freileitungen beauftragt. Genaue Regelungen
werden Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47b.
→ Keine Planänderung.
13. Sonstiges
Der B-Plan-Entwurf sei in seiner Gesamtkonzeption als untauglich zu verwerfen.
(Bürger/in 15)
Einwendungen, die lediglich eine generelle Ablehnung des Bebauungsplans
zum Ausdruck bringen, müssen in der Abwägung nicht berücksichtigt werden.
→ Keine Planänderung.
Man widerspreche dem Bebauungsplan, da die Belange des Unternehmens am Standort Köpenicker Chaussee 11-14 negativ beeinflusst würden.
Eine detaillierte Begründung werde nachgereicht.
(Bürger/in 6)
Einwendungen, die lediglich eine generelle Ablehnung des Bebauungsplans
zum Ausdruck bringen, müssen in der Abwägung nicht berücksichtigt werden.
→ Keine Planänderung.
Habe das „Geschenk“ einer Sportanlage eine Alibifunktion?
(Bürger/innen 2, 3, 11, 13)
Die Festsetzung der Fläche für Sport- und Spielanlagen hat ihren Hintergrund
im bestehenden Versorgungsdefizit mit ungedeckten Sportanlagen in Lichtenberg Süd und ist Ergebnis der Abwägung. Die Planung erfolgt im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin Vattenfall. Es ist beabsichtigt, über
diese Grundstücksfläche einen Erbbaurechtsvertrag zu schließen. Für diesen
bestimmen Berlin und Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags
zum Bebauungsplan bereits jetzt, dass der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts betragen soll. Die Regelung erscheint beiden Vertragsparteien
angemessen.
→ Keine Planänderung.
Der Bebauungsplan sollte nicht ohne ausreichende Information der Bevölkerung im Schnelltempo durchgedrückt werden.
(Bürger/innen 9, 10)
Es fand eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit statt, die über das
vorgeschriebene Maß hinausging. Das Bezirksamt und die BVV befassen sich
mit dem Bebauungsplan, sobald die Auswertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden abgeschlossen ist.
→ Keine Planänderung.
14
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Die Planungen des Nachbarbezirks Treptow-Köpenick sollten beachtet
werden. Die Abstimmunge mit dem angrenzenden Bezirk scheine gar nicht
oder nur unzureichend erfolgt sein
(Bürger/innen 9, 10, 11)
Die Planungen des Bezirks Treptow-Köpenick sind – soweit geboten – in die
Planungsüberlegungen eingeflossen. Der Bezirk Treptow-Köpenick wurde im
Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und der Behördenbeteiligung
beteiligt.
→ Keine Planänderung.
Die Planfläche A sei insgesamt als Sport- bzw. Gemeinfläche auszuweisen.
(Bürger/in 15)
Für die geplante ungedeckte Sportanlage wird keine größere Fläche benötigt.
Die Maßnahmenfläche A wird als Habitatfläche für bestimmte Tierarten benötigt. Sie bildet im Übrigen zugleich einen „Puffer“ zwischen Sportfläche und
Anlagen des GuD-HKW.
→ Keine Planänderung.
Der Bebauungsplan-Entwurf widerspreche dem Gebietserhaltungsanspruch als Gewerbegebiet mit Übergang zum Mischgebiet.
(Bürger/in 15)
Der Bebauungsplan 11-47a ist aus dem FNP entwickelt. Das Plangebiet und
sein Umfeld sind gewerblich geprägt. Mit den vorgesehenen Festsetzungen
wird die Verträglichkeit mit schützenswerten Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets sichergestellt.
→ Keine Planänderung.
Stand: 05. August 2011
15
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
C. Abwägung der Stellungnahmen im Einzelnen
Bürger/in
Stellungnahmen
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
1
In den Rahmenplanungen zum „Raum Karlshorst-West“ im März
2010 hat sich die überwiegende Mehrheit der Einwender für ein
„wärmegeführtes Kraftwerk“ ausgesprochen. Diesem Bürgervotum sollte unbedingt gefolgt werden. Stromgeführte Kraftwerke
haben einen höheren absoluten CO2-Ausstoß als vergleichbare
wärmegeführte Kraftwerke. Schon die Umstellung des HKW Mitte
von „wärmegeführte“ auf „stromgeführte“ Betriebsweise hat zu
einer Erhöhung des absoluten CO2-Ausstoßes um 300 000 t pro
Jahr geführt. In Klingenberg werden ähnliche Steigerungen erreicht werden.
Die Auslegung des durch den Bebauungsplan ermöglichten GuDHKW wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin
Ost bestimmt.
Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt,
kann durch die Gestaltung eines GuD-HKW mit der Möglichkeit,
auch in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen,
Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen von
Wind- und Solaranlagen wirtschaftlich mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden. Diese
hohe Laständerungsgeschwindigkeit entspricht den hohen Anforderungen, denen Kraftwerksbetreiber in den nächsten Jahrzehnten bei Einspeisereduzierungen durch erneuerbare Energien gegenüberstehen und macht die stark schwankenden und vom
Wetter abhängigen Energieträger, wie z.B. Wind- und Solaranlagen, mittelfristig grundlastfähig. Mit dem jüngst von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossenen Atomausstieg
kommt den flexiblen GuD-HKWen in Deutschland in den nächsten Jahren eine wachsende Bedeutung im Verbund mit den weiterhin zunehmenden erneuerbaren Energien zu.
Anregung
Gegenüberstellung des absoluten CO2-Ausstoßes der geplanten
Kraftwerksvariante in Klingenberg mit dem CO2-Ausstoß bei einer „wärmegeführten“ Betriebsweise auf der Basis Gasbetrieb.
Im Übrigen ist die Betriebsweise des geplanten GuD-HKW Sache
des Betreibers und nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans. Die Umweltauswirkungen des geplanten GuDHKW – darunter auch der CO2-Ausstoß – wurden detailliert untersucht. Dabei wurden soweit erforderlich Worst-Case-Ansätze
(Schlechteste-Fall-Szenario) gewählt.
Die Anregung zur CO2-Bilanz wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der CO2-Bilanz wurde ausschließlich ein Vergleich zwischen dem bestehenden HKW Klingenberg, dass mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des GuD-HKW stillgelegt werden soll,
und dem geplanten GuD-HKW vorgenommen. Für die Ermittlung
des jährlichen CO2-Ausstoßes für das geplante GuD-HKW wurde
eine Worst-Case-Betrachtung (Schlechteste-Fall-Szenario) vor-
16
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bürger/in
Stellungnahmen
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
genommen, da verschiedene technische Parameter sowie die
Betriebsweise des geplanten GuD-HKW nicht Gegenstand der
Regelungen des Bebauungsplans sind.
→ Keine Berücksichtigung.
Mit der geplanten Umstellung des HKW Klingenberg auf „stromgeführt“ praktizieren dann alle 4 im Berliner Urstromtal stehenden
Kraftwerke diese für das Berliner Stadtklima belastende Betriebsart.
Die Betriebsweise der Kraftwerke in den Fernwärme-Verbundnetzen Berlins ist nicht Gegenstand des BebauungsplanVerfahrens. Im Übrigen decken sich die Planungen auch mit der
zwischen dem Land Berlin und Vattenfall Europe abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung.
→ Keine Berücksichtigung.
Stromgeführte Heizkraftwerke führen u.a. zu einer höheren thermischen Emission, die an dieser klimasensiblen Stelle des Berliner Urstromtales nicht hinnehmbar ist. Der Einfluss der genannten 4 Kraftwerke auf das Stadtklima ist sinnvollerweise im Komplex zu untersuchen.
Die Umweltauswirkungen des geplanten GuD-HKW wurden im
Rahmen diverser Fachgutachten, darunter Fachgutachten zur
Schwadenbildung/Verschattung und zum Stadtklima detailliert
untersucht.
Im Rahmen der vorgenommenen Bewertung der Wasserdampfschwaden durch die mögliche Errichtung eines NassZellenkühlers konnte eine Beeinflussung der bodennahen Lufttemperatur, der Luftfeuchte und Nebelbildung sowie der Niederschlagsmenge in relevanten Größenordnungen ausgeschlossen
werden. Die Auswirkungen des Planvorhabens auf das lokale
Stadtklima (Temperaturfeld, Kaltluftvolumenstrom und bioklimatische Situation) sind weitgehend auf das Plangebiet begrenzt.
Bestehende oder geplante Wohngebiete werden nicht erheblich
beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der Luftleit- und Ventilationsbahn im Bereich der Spree ist nicht zu erwarten.
Eine gesamtstädtische Klimaanalyse hat zudem gezeigt, dass eine zusammenhängende Kaltluftströmung innerhalb der Spreeniederung, die Kalt- bzw. Frischluft aus dem Umland in Richtung
Innenstadt führt, nicht vorliegt.
Aus den o.g. Gründen ist auch eine gemeinsame Untersuchung
des Einflusses verschiedener in Berlin geplanter Kraftwerke auf
das Stadtklima im Rahmen dieses Bebauungsplans nicht erfor-
Stand: 05. August 2011
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Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bürger/in
Stellungnahmen
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
derlich.
→ Keine Berücksichtigung.
2, 3
Begründung Pkt. 2.2
Die Beschreibung „ein GuD Kraftwerk“ ist mir nicht konkret genug. Es muss eindeutig nur ein GuD Kraftwerk festgeschrieben
werden um eine spätere Änderung/Erweiterung auszuschließen.
Mit der geplanten textlichen Festsetzung Nr. 1 wird auf der Versorgungsfläche „ein erdgasbetriebenes Gas- und Dampfheizkraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung von maximal 620
MW“ ermöglicht. Die Festsetzung ist hinreichend, eindeutig und
konkret.
→ Keine Berücksichtigung.
Begründung Seite 29/30
Der städtebauliche Vertrag zwischen dem Land Berlin und Vattenfall muss offengelegt werden.
Für die Öffentlichkeit ist eine Zusammenstellung der wesentlichen Regelungen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a zwischen dem Land Berlin und Vattenfall erstellt
worden. Eine solche Zusammenstellung hat als Anlage der Begründung zum Bebauungsplan im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegen. Darüber hinaus wird auch in der Begründung selbst auf wesentliche Regelungsinhalte des städtebaulichen Vertrags eingegangen. Dem hingegen ist, da durch den
Vertrag Rechte Dritter betroffen sind, eine vollständige Offenlegung für jedermann gesetzlich nicht vorgesehen. Unabhängig
davon wird den Bezirksverordneten sowie den Bürgerinnen und
Bürgern der vollständige Vertrag zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
→ Berücksichtigung.
Hat das „Geschenk“ einer Sportanlage eine Alibifunktion?
Dieser Teil der Stellungnahme ist keine Anregung, sondern eine
Frage.
Die im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg geplante Festsetzung einer Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der
Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ hat ihren Hintergrund in dem diesbezüglich im Prognoseraum Lichtenberg Süd
bestehenden Versorgungsdefizit mit derartigen Anlagen und ist
Ergebnis der Abwägung. Die geplante Sportanlage hat keine wie
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Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bürger/in
Stellungnahmen
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
auch immer geartete „Alibifunktion“.
Die für die ungedeckte Sportanlage vorgesehene Fläche befindet
sich derzeit im Eigentum von Vattenfall. Die Planung erfolgt im
Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin. Berlin und Vattenfall beabsichtigen, über diese Grundstücksfläche einen Erbbaurechtsvertrag zu schließen. Für den noch abzuschließenden
Vertrag bestimmen Berlin und Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a bereits jetzt verbindlich, dass der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts betragen soll. Die Regelung ist das Ergebnis von Verhandlungen und
erscheint beiden Vertragsparteien angemessen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Das für die Anlage benötigte Kühl- und Prozesswasser wird woher genommen? Und wohin wird das aufgeheizte Restwasser
abgeleitet?
Dieser Teil der Stellungnahme ist keine Anregung, sondern eine
Frage.
Für die Versorgung des geplanten GuD-HKW mit Rohwasser soll
Wasser aus der Spree über das vorhandene Entnahmebauwerk
des HKW Klingenberg entnommen werden. Weiterhin ist beabsichtigt, unbelastetes Abwasser über eine neue Einleitstelle
flussabwärts zum bestehenden Einlaufbauwerk des HKW Klingenberg in die Spree einzuleiten.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Schallgutachten
Die als Klassieranlage geplante Schallschleuder ist für ein nahe
vorhandenes Wohngebiet nicht tragbar! Die Immissionsrichtwerte
durch die Anlieferung und den Betrieb der Anlage bereits so hoch
und damit für die Gesamtvorbelastung ausgeschöpft.
Ich bestehe daher auf Fallenlassen der geplanten Anlage oder
entsprechende schalldämpfende Maßnahmen um die Wohnqualität beibehalten zu können.
Stand: 05. August 2011
Die geplante, im Sinne des BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV
genehmigungsbedürftige Klassieranlage ist durch die zuständige
Senatsverwaltung (SenGUV) bereits genehmigt (Genehmigungsbescheid vom 19.05. 2011 [Aufhebung der am 02.12. 2010 erteilten und nicht rechtswirksam gewordenen Genehmigung sowie
Neuerteilung]). Der Bebauungsplan 11-47a selbst kann die Inbetriebnahme der Klassieranlage nicht ausschließen. Die Ausweisung von nicht-gewerblichen Flächen wäre in Anbetracht der
Nutzung des Gebiets und seiner Umgebung nicht angemessen.
Im Bebauungsplan-Verfahren 11-47a wurde die geplante Klassieranlage als Vorbelastung berücksichtigt.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bürger/in
Stellungnahmen
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Gemäß o. g. Genehmigungsbescheid ist der Betrieb der Klassieranlage auf die Tagzeit Montag bis Freitag zwischen 6.00 und
20.00 Uhr und Sonnabend zwischen 6.00 und 17.00 (für Brecherund Siebanlage auf maximal 8 Stunden Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, Sonnabend zwischen 7.00 und 17.00
Uhr) beschränkt. In der Zeit zwischen 6.00 und 7.00 Uhr dürfen
nur An- und Abfuhrverkehr sowie Be- und Entladevorgänge stattfinden. Bezüglich des Lärmschutzes hat der Bescheid darüber
hinaus noch zahlreiche weitere Nebenbestimmungen erlassen,
darunter folgende Beschränkungen für den Beurteilungspegel
tags für die Zusatzbelastung durch die geplante Klassieranlage:
- 59 dB(A) an den nächst gelegenen Büros im unmittelbaren
Umfeld der Anlage
- 54 dB(A) im Bereich des Spreeparks sowie im Bereich der
geplanten Parkanlagen südlich des Blockdammwegs
- 49 dB(A) an der geplanten Wohnbebauung südlich des
Blockdammwegs
"An den Wohnhäusern Köpenicker Chaussee 24-39 dürfen die
Geräuschimmissionen der Anlage (Zusatzbelastung) unter Berücksichtigung der Vorbelastung (Nr. 2.4 TA Lärm) einen Beurteilungspegel von tags 60 dB(A) nicht überschreiten."
Insbesondere die letzte Nebenbestimmung bedeutet, dass die
Geräuschimmissionen der Klassieranlage in der Nachbarschaft
auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt sind.
Der Einwender besteht auf schalldämpfende Maßnahmen (z.B.
schallgeminderte Fenster). Zum einen fehlt es hierfür im Bebauungsplan-Verfahren an einer Rechtsgrundlage. Zum anderen besteht im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens angesichts der
Nebenbestimmungen des vorliegenden Genehmigungsbescheids
keine Veranlassung, weitere Maßnahmen festzusetzen.
Mit der Festsetzung von Emissionskontingenten für das Gewerbegebiet GE 1.1 wird die Anlage emissionsseitig wie genehmigt
berücksichtigt.
→ Keine Berücksichtigung.
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Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bürger/in
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Stellungnahmen
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Schwadengutachten
Der ordnungsgemäße Umgang mit Legionellen ist vor allem eine
Frage der Konstruktion und des ordnungsgemäßen Betriebes einer Kühlanlage.
Die Legionellenfrage ist im Gutachten nicht ausreichend bzw. gar
nicht behandelt worden. Ergebnisse nationaler und internationaler Untersuchungen sind nicht eingeflossen. Der Stand der Technik muss berücksichtigt werden (Legionellenzwischenfall Ulm
2009). Als Anwohnerin lehne ich jegliche Biozid Verwendung ab.
Konstruktionsbedingt wird durch entsprechende Tröpfchenabscheider gewährleistet, dass nur feine Wassertröpfchen, die in ihrer Größe natürlichen Wolkentröpfchen entsprechen, aus dem
Kühlprozess abgegeben werden. Neben einer geeigneten Konstruktion sind als Einflüsse auf die hygienische Sicherheit beim
Betrieb eines Verdunstungsrückkühlwerkes vor allem eine periodische Reinigung, regelmäßige Wartung und eine effektive Wasserbehandlung zu nennen. Es kommt also auf die korrekte Betriebsführung der Kühlanlage an.
Es existieren eine Reihe von Empfehlungen und Richtlinien zum
sicheren Betrieb von Verdunstungsanlagen, z.B. das Einheitsblatt
24649 des Fachverbandes Verfahrenstechnische Maschinen und
Apparate (VDMA) sowie die VDI-Empfehlungen 6022 und 3803,
die Informationen zur Hygiene und Wasserqualität beim Betrieb
von Kühltürmen geben.
Weiterhin kann auf die Antwort der Bundesregierung vom 08. Januar 2008 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 16/7601 - verwiesen
werden. Hierin verneint die Bundesregierung unter Verweis auf
verschiedene Untersuchungen eine Gesundheitsgefährdung für
die Anwohner in der Umgebung von Kühltürmen.
Der benannte Legionellenzwischenfall in Neu-Ulm aus dem Jahr
2009 kann nicht als Referenz herangezogen werden, da sich die
dort betroffene Anlage sowohl in ihrer stadträumlichen Lage als
auch technisch von einem Nasszellenkühler eines GuD-HKW unterscheidet. Zudem lagen bei diesem Fall eklatante Fehler in der
Betriebsführung vor, die in einem Betriebsprozess eines GuDHKW auszuschließen sind.
Stand: 05. August 2011
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Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bürger/in
Stellungnahmen
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Eine Behandlung der Thematik „Legionellen“ im Rahmen des
Schwadengutachtens war aus den o.g. Gründen nicht erforderlich.
Obwohl der mögliche Einsatz von Bioziden nicht Gegenstand der
Regelungen eines Bebauungsplans ist, soll kurz auf deren gängigen Einsatz in Kraftwerkskühlanlagen eingegangen werden.
Biozide werden vor den Membranfiltern eingesetzt um ein
Verstopfen des Filters durch biologische Ablagerungen zu verhindern. Der Einsatz des Biozids erfolgt nach Bedarf und wird im
Betrieb der Anlage ausschließlich entsprechend dem biologischen Bewuchs der Membranfilter dosiert. Das Biozid baut sich
durch den Abbau der Organik selbst ab. Nach den Filtern ist nur
noch eine sehr geringe Restmenge im Wasser enthalten. Das gefilterte Wasser wird in die Umkehrosmose geleitet. Auf diesem
Weg erfolgt ein weiterer Biozidabbau. In der Umkehrosmoseanlage wird das Wasser weiter gereinigt. Das Konzentrat wird danach in die Kühlzusatzwasseraufbereitung geleitet. Dort vermischt sich der geringe Konzentratstrom aus der Umkehrosmose
mit einem viel größeren Kühlzusatzwasserstrom. Damit wird das
ggf. noch vorhandene Biozid weiter verdünnt. Zudem kann sich
im Kühlzusatzwasser noch weitere Organik befinden. Diese
wird durch das Restbiozid abgebaut und somit die Biozidkonzentration vollständig aufgezehrt. Im Wasser des Zellenkühlers
befinden sich somit keine Biozidreste mehr, da durch den Verlauf
in der Wasseraufbereitung das ursprünglich dosierte Präparat
vollständig abgebaut ist. Darüber hinaus haben gängige Präparate einen sehr geringen Dampfdruck, wodurch ein Austrag über
den Schwaden auszuschließen ist.
All dies sind Aspekte des Betriebs einer Kühlanlage und keine
Belange der Bauleitplanung.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
4
22
Änderungsvorschlag zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47a: Ausweisung der vorgesehenen Gewerbeflächen GE 1.1, GE 1.2, GE
3.1 und GE 3.2 als Mischgebiet
Die geforderte Festsetzung der Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2,
GE 3.1 sowie GE 3.2 als Mischgebiet stünde im Widerspruch
zum Flächennutzungsplan sowie weiteren übergeordneten Pla-
Stand: 05. August 2011
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Stellungnahmen
Die Nutzung der an das Kraftwerksgelände angrenzenden Gewerbeflächen GE 1.1 und GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2 lässt
die Tatsache unberücksichtigt, dass seit Beginn der Arbeiten am
Bebauungsplan für Karlshorst-West die Ausmaße des geplanten
Kraftwerksbaus gegenüber den ursprünglichen Überlegungen
Vattenfalls erheblich reduziert wurden. Dies eröffnet insbesondere die Möglichkeit einer werthaltigeren Entwicklung der derzeitigen Brachflächen am Blockdammweg, die großenteils Gegenstand der Bebauungspläne 11-47b und 11-47c sind. So erscheint
eine Ausdehnung der in 11-47b geplanten Wohngebietsflächen
bis zum Blockdammweg denkbar. Im Hinblick auf letztere Modifikation der aktuellen Planungen für 11-47b und 11-47c kommt im
Rahmen des Bebauungsplans 11-47a den Flächen GE 3.1 und
GE 3.2 die Bedeutung zu, dass GE 3.2 unmittelbar an das Planungsgebiet für 11-47b angrenzt. Eine Ausweitung der Wohnnutzung in 11-47b sollte daher nicht durch eine etwaige Ansiedlung
von dieser Nutzung zuwiderlaufendem Gewerbe im Gebiet von
11-47a verhindert werden. Dies legt die Ausweisung der Flächen
GE 3.1 und GE 3.2 als Mischgebiet nahe.
Die vorgeschlagene Nutzungsänderung von GE 3.1 und GE 3.2
wie auch die vorstehend formulierten Alternativen für die Bebauungspläne 11-47b und 11-47c stehen im Widerspruch zum aktuell gültigen Flächennutzungsplan für das Planungsgebiet, der aus
den 90er Jahren stammt. Sie sind allerdings in höchstem Maße
konform mit den strategischen Leitlinien für das Planungsgebiet,
die im "Planwerk Südostraum" der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung formuliert sind und in zwei Fassungen 2000 und
2009 veröffentlicht wurden. So enthält die Fassung von 2000 die
folgenden konkreten Vorschläge bezüglich des Gebiets "Nalepastraße/Blockdammweg":
"Ziel für diesen untergenutzten und teilweise brachgefallenen
Gewerbebereich mit zahlreichen Denkmalen zwischen den historisch gewachsenen Orten und Landschaften an der Spree ist die
Stand: 05. August 2011
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
nungen, wie dem Stadtentwicklungsplan „Industrie und Gewerbe
– Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in
Berlin“ (StEP Industrie und Gewerbe) sowie der Bereichsentwicklungsplanung (BEP). So sind derzeit ungenutzte Grundstücke im
StEP Industrie und Gewerbe als Flächenpotenziale gekennzeichnet, die vorrangig in Anspruch genommen werden sollen.
Die zur Festsetzung vorgesehenen Gewerbegebiete GE 1.1, GE
1.2, GE 3.1 sowie GE 3.2 weisen eine gewerbliche Vorprägung
auf. Die Festsetzung von Mischgebiet wäre in Teilbereichen unvereinbar mit den derzeit bestehenden sowie genehmigten, aber
noch nicht errichteten gewerblichen Nutzungen.
Für die benannten Flächen ist aus den o.g. Gründen daher vielmehr eine Sicherung und Reaktivierung von gewerblichen Bauflächen vorgesehen. Im Rahmen der Stadtentwicklung sind neben der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum auch die Belange der Wirtschaft gebührend zu berücksichtigen. Nicht alle
Stadträume können dem Wohnen dienen.
Weiterhin war bei den geplanten Festsetzungen dem Grundsatz
der Konfliktbewältigung und der Abwägungsdirektive des § 50
BImSchG durch die geeignete Zuordnung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen Rechnung zu tragen. Wechselseitige Beeinträchtigungen des geplanten GuD-HKW und heranrückender
Mischgebietsnutzungen, darunter mit entsprechendem Gewicht
auch Wohnen, sollen daher ausgeschlossen werden. Anders
verhält es sich mit der geplanten Fläche für Sportanlagen, die
auch in einem Gewerbegebiet regelmäßig zulässig wäre und hinsichtlich der Lärmimmissionen keinen Schutzanspruch genießt.
Mit der Festsetzung von Gewerbegebieten wird jedoch nicht jede
beliebige gewerbliche Entwicklung ermöglicht. Vielmehr erfolgt
für die geplanten Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 sowie
GE 3.2 mit den geplanten textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 11
eine Gliederung nach der Art der Betriebe und Anlagen und de-
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Stellungnahmen
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Wiederbelebung durch neue Nutzungen, ausgehend vom denkmalgeschützten Standort des ehemaligen DDR-Rundfunks. Hierdurch kann die Spree erlebbar gemacht, die Nalepastraße geöffnet, der Hohe-Wallgraben genutzt und ein Bezug zum Plänterwald geschaffen werden." (Planwerk Südostraum, 2000, S. 31)
ren besondere Bedürfnisse und Eigenschaften. Während mit der
geplanten textlichen Festsetzung Nr. 2 sichergestellt werden soll,
dass Betriebe und Anlagen nicht unter den Anwendungsbereich
der Seveso-II-Richtlinie/StörfallV fallen, erfolgt mit der textlichen
Festsetzung Nr. 11 eine Festsetzung von Emissionskontingenten
nach DIN 45 691. Die Festsetzungen gewährleisten die erforderliche Vorsorge vor schädlichen Umweltauswirkungen für vorhandene und geplante sensible Nutzungen im Geltungsbereich und
dessen Umfeld.
Hinsichtlich der hier erwähnten "neuen Nutzungen" werden die
folgenden Richtlinien formuliert:
"Die Veränderung der traditionellen Industrieareale zu modernen
Wirtschaftsstandorten, die auf Forschung, Entwicklung und
Dienstleistung orientiert sind und die die Nähe zu qualitativ
hochwertigem Wohnen bevorzugen, zählt heute zu einer der
wichtigsten Zukunftsaufgaben des Südostens. (...) Das Zeitalter
großflächiger, monofunktionaler Industrie- und Wohnareale ist
vorbei. Für den Südostraum heißt dies: Förderung der Nutzungsmischung, Schaffung einer neuen Identität, Attraktivität und
Qualität für die einzelnen Teilräume. (...) Für den gesamten
Spree-Dahme-Bereich werden die Neuorientierung zum Wasser
und die Aufwertung der Uferbereiche angestrebt." (Planwerk
Südostraum, 2000, S. 16)
Die einzige Spur, die sich im aktuellen Entwurf für 11-47a im
Hinblick auf diese Richtlinien findet, ist der vorgesehene Uferweg
entlang der Spree. Die Ausweisung der dahinter liegenden Flächen als Gewerbegebiet wird jedoch der als erstrebenswert formulierten "Neuorientierung zum Wasser" und der "Erlebbarkeit
der Spree" ausgehend von den existierenden Wohngebieten
nicht gerecht. Sie erscheint vielmehr – insbesondere in Verbindung mit den aktuellen Entwürfen für 11-47b und 11-47c – als
Versuch der erneuten Schaffung eines "großflächigen, monofunktionalen Industrieareals" anstelle der im Planwerk Südostraum formulierten Idee einer kleinteiligen "Nutzungsmischung".
Das "natürliche Potential" und die "Reichtümer des Raumes"
(S.7) – die für GE 3.1 und GE 3.2 durch den unmittelbar gegenüber liegenden Plänterwald in besonderem Maße gegeben sind –
werden durch die vorgesehene Planung nicht nur nicht ausgeschöpft. Da durch die Deklaration als Gewerbegebiet die Ein-
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Die angesprochene etwaige Ausweitung der im BebauungsplanEntwurf 11-47b vorgesehenen allgemeinen Wohngebiete nach
Norden bis unmittelbar hin zum Blockdammweg kann allenfalls
mittelbar in die Abwägung zum Bebauungsplan 11-47a eingestellt
werden. Gegen eine Ausweitung spricht, dass dann andere Ergebnisse für die Geräuschkontingentierung zu erwarten wären.
Durch das Heranrücken planungsrechtlich möglicher Wohnnutzungen mit einem hohen Lärmschutzanspruch wäre das GuDHKW aus Lärmschutzgründen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht
realisierbar. Eine andere Möglichkeit bestände in einer Ausweisung des jetzigen im Bebauungsplan-Entwurf 11-47b unmittelbar
südlich des Blockdammwegs vorgesehenen Gewerbegebiets als
Mischgebiet. Dies wäre ggf. mit den im Bebauungsplan 11-47a
festgesetzten Emissionskontingenten wegen der in Mischgebieten gemäß TA Lärm höheren Immissionsrichtwerte vereinbar,
müsste zu gegebener Zeit im Rahmen des BebauungsplanVerfahrens 11-47b jedoch zusätzlich untersucht werden. Der berücksichtigte Fall einer Ausweisung der im Geltungsbereich des
Bebauungsplans 11-47b unmittelbar südlich an den Blockdammweg angrenzenden Flächen als Gewerbegebiet ist für das Bebauungsplan-Verfahren 11-47a auf jeden Fall der Worst-Case
(Schlechteste-Fall-Szenario) in Bezug auf mögliche Schallemissionen.
Das in der Stellungnahme angesprochene Planwerk Südostraum
wurde in seiner aktuellen Fassung im April 2009 vom Senat von
Berlin als städtebauliches Leitbild für den Südosten von Berlin
Stand: 05. August 2011
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
flussmöglichkeiten des Bezirks auf mögliche Gewerbeansiedlungen gegenüber anderen Varianten, z.B. einem Mischgebiet, eingeschränkt sind, besteht darüber hinaus die Gefahr, dass durch
flächen- und emissionsintensive industrielle Ansiedlungen ein im
Hinblick auf das Naturerlebnis einzigartiges innenstadtnahes Areal seiner natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten beraubt wird.
Um für den Bezirk maximale Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten bei der zukünftigen Entwicklung der Flächen GE 1.1 und
GE 1.2 bei grundsätzlicher Ermöglichung gewerblicher Nutzung
zu gewährleisten, erscheint aus den genannten Gründen und mit
Blick auf die strategische Zielsetzung der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung auch für diese Flächen die Ausweisung als
Mischgebiet erforderlich.
beschlossen. Das Planwerk Südostraum 2009 stellt eine Aktualisierung und Fortschreibung des Planwerks aus dem Jahr 2000
dar. Der Bebauungsplan 11-47a steht nicht im Widerspruch zu
den Aussagen des aktuellen Planwerks für den Südostraum. Im
Gegenteil folgt die Planung den Vorgaben des Planwerks Südostraum, das erlebbare Flüsse und Kanäle als Standortqualität und
durchgängiges Entwicklungsmotiv für den Berliner Südosten hervorhebt. Hierfür sollen die Wasserläufe sichtbar gemacht, die
vorhandenen Wege am Wasser ausgebaut, Promenaden und
Wegeverbindungen ergänzt werden. Die Wasserlagen sollen
aber nicht nur in der ersten Reihe erlebbar sein, sondern bis in
die benachbarten Stadtbereiche hineinwirken. Die geplante Festsetzung der öffentlichen Parkanlagen trägt in diesem Sinne zu
einer Aufwertung des gesamten Plangebiets bei und kommt auch
den Grundstücken in den Gewerbegebieten zu Gute, die keinen
unmittelbaren Wasserzugang haben. Die Festsetzung führt zu einer Erhöhung der Standortqualität für den gesamten zu revitalisierenden Gewerbestandort.
Ein Widerspruch ist selbst zu den zitierten Stellen aus der Fassung des Planwerks Südostraum aus dem Jahr 2000 nicht erkennbar.
→ Keine Berücksichtigung.
Ergänzungsvorschlag zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47a: Nutzung des übergeordneten Straßennetzes für den Wirtschaftsverkehr
Sofern die Möglichkeit besteht, im Rahmen des Bebauungsplans
Richtlinien für den zu erwartenden Wirtschaftsverkehr im Planungsgebiet zu formulieren – einschließlich der voraussichtlich
mehrjährigen Bauphase des Kraftwerks – mögen diese die bestehende übergeordnete Verbindung über die Köpenicker
Chaussee / Rummelsburger Landstraße als Zu- und Abfahrtsweg
festlegen. Die örtliche Straßenverbindung über Ehrlichstraße und
Blockdammweg ist in den Augen vieler Anwohner bereits jetzt in
nicht hinnehmbarer Weise durch den Wirtschaftsverkehr belastet.
Stand: 05. August 2011
Die heute vorhandenen bzw. zukünftig zu erwartenden Verkehrsbelastungen (einschließlich des zukünftig ermittelten Verkehrsaufkommens in den Bebauungsplan-Gebieten 11-47b und
c!) im Blockdammweg kann mit dem vorhandenen Straßenquerschnitt problemlos abgewickelt werden. Auch der heute vorhandene Straßenquerschnitt der Ehrlichstraße ist grundsätzlich geeignet, die derzeitigen und die prognostizierten Verkehrsbelastungen abzuwickeln. Dies gilt auch bei gemeinsamer Führung der
Straßenbahn (nur in Fahrtrichtung Blockdammweg) mit dem Kfz-
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Die als Alternative mögliche Umfahrung des Wohngebiets Seenviertel/Prinzenviertel über die Treskowallee und Rummelsburger
Landstraße bedeutet, gemessen von der Einmündung der Ehrlichstraße in die Treskowallee bis zum Blockdammweg bzw. zum
Hönower Wiesenweg, lediglich einen Mehraufwand von 1,3-1,8
km und führt mit zwei Fahrbahnen pro Richtung durch nahezu
unbewohntes Gebiet.
Verkehr. Für die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan 1147a relevanten Knotenpunkte wurde eine ausreichende Verkehrsqualität nachgewiesen.
Alternativ zu den im Verkehrsgutachten berücksichtigten Varianten mit und ohne Blockdammbrücke, erscheint es daher nahe
liegend, eine Verlagerung des Wirtschaftsverkehrs in und aus
östlicher Richtung über die bestehende übergeordnete Verbindung vorzusehen, in Abstimmung mit den für diese Belange zuständigen Senatsverwaltungen.
Regelungen zur Führung des Wirtschaftsverkehrs sind daher
nicht notwendigerweise erforderlich. Im Übrigen sind rein verkehrsorganisatorische Maßnahmen, wie die Umsetzung eines
Durchfahrtsverbots für Lkw, nicht Bestandteil der planungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten eines Bebauungsplans. Vielmehr
sind dies ordnungsbehördliche Maßnahmen, die bei Notwendigkeit von der zuständigen Senatsverwaltung zu ergreifen sind.
Abgesehen hiervon wird im Verkehrsgutachten zu den Bebauungsplänen 11-47a-c zur Herstellung eines einheitlichen Straßenquerschnittes empfohlen, im Bereich der Ehrlichstraße zu
prüfen, zukünftig in beiden Fahrtrichtungen Straßenbahn und KfzVerkehr jeweils auf einem Fahrstreifen zu führen (bisher nur in
einer Fahrtrichtung). Die Fahrbahnbreite sollte zukünftig 6,50 m
betragen. Die gewonnene Fläche könnte für die Verbreiterung
der Seitenbereiche genutzt werden, im weiteren Verlauf der Ehrlichstraße auch zur Anlage ausreichend dimensionierter Fahrbahnrandhaltestellen. Dies ist ansatzweise durch die Markierung
von Angebotsstreifen für den Radverkehr schon eingeleitet. Über
die Umsetzung diese Maßnahme ist insbesondere im Zusammenhang mit der Realisierung der Planungen im Plangebiet 1147b zu entscheiden.
Eine mögliche zeitweilige Beeinträchtigung der Nachbarschaft
durch Baulärm und sonstige baustellenbedingte Emissionen kann
gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden. Die Beeinträchtigungen sind durch eine Einhaltung der immissionsrechtlichen Bestimmungen, u.a. durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Schutz gegen Baulärm sowie ggf. durch Beauflagungen im
Rahmen der BImSchG-Genehmigung zu minimieren. Diese sind
dem Bebauungsplan jedoch nicht zugänglich. Im Übrigen verpflichtet sich Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags,
alle Fragen der Baulogistik für die Errichtung des GuD-HKW früh-
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Stand: 05. August 2011
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
zeitig mit dem Bezirksamt Lichtenberg zu erörtern mit dem Ziel,
die Beeinträchtigungen für die Anwohner möglichst gering zu halten.
→ Keine Berücksichtigung.
Um andererseits die Erreichbarkeit des Planungsgebiets für Berufspendler aus Richtung des Karlshorster Zentrums auf Basis
des ÖPNV zu verbessern, erscheint es sinnvoll, z.B. die bestehende Tramlinie 37 durch die Ehrlichstraße in Richtung Rummelsburg / Ostkreuz und ggf. Warschauer Straße zu führen. Davon würden auch die Anwohner der Wohngebiete an der Rummelsburger Bucht in hohem Maße profitieren.
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Stand: 05. August 2011
Die Linienführung der Straßenbahn ist nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans.
→ Keine Berücksichtigung.
1. Zum Verkehr(sgutachten) entlang Hauptstr./Köpenicker Chaussee
Im Gutachten wird davon ausgegangen, dass trotz mehr Gewerbeansiedlung das Verkehrsaufkommen in diesem Bereich sinkt.
Ich denke, dass ist Schönfärberei, die Wirklichkeit wird anders
aussehen.
Das Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet selbst (Quell- und
Zielverkehr) steigt gegenüber der Bestandssituation deutlich an.
Das Verkehrsgeschehen auf dem übergeordneten Straßenzug
Köpenicker Chaussee – Rummelsburger Landstraße wird jedoch
überwiegend vom Durchgangsverkehr geprägt. Auf Grund der für
das Jahr 2025 prognostizierten Entwicklung des Gesamtverkehrsgeschehens (Ergebnis der Gesamtverkehrsprognose für
Berlin und Brandenburg) ergeben sich auf der Hauptachse Köpenicker Chaussee – Rummelsburger Landstraße gegenüber der
Bestandssituation (Analysefall 2010) daher dennoch Rückgänge
der Verkehrsbelastungen insgesamt. Dem gegenüber kommt es
auf der Köpenicker Chaussee (nördlich des Blockdammwegs)
hinsichtlich des Schwerverkehrsanteils (Lkw > 3,5 t) zu einer Erhöhung (SV-Anteil Analysefall 2010 2,7%; Prognose-Nullfall 2025
ohne/mit Blockdammbrücke 2,2% / 2,9%, Prognose-Planfall 2025
4,6%/4,7%).
→ Keine Berücksichtigung.
Denn es ist nirgends die Rede davon, dass das Aufkommen der
verlängerten A100 berücksichtigt wurde. Wie aus dem Planwerk
Grundlage der Modellrechnungen für den Prognose-Nullfall und
Prognose-Planfall im Rahmen des Verkehrsgutachtens bildete
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Süd-Ost (vgl. http://www.stadtentwicklung.berlin.de/planen/planwerke/de/planwerk_suedost/downloads/planwerk_suedost_leitbild.pdf) hervorgeht, ist dort, wo derzeit der Markgrafendamm
endet und die Hauptstraße beginnt, zunächst das Ende der Autobahn bzw. Ausgang an die Oberfläche vorgesehen. Das passt
dann prima für Schwerlastverkehr in Richtung Klingenberg und
Umgebung, ggf. bis Schöneweide.
das bestehende Modellnetz des Prognoseszenarios der „Gesamtverkehrsprognose 2025 für die Länder Berlin und Brandenburg“. In diesem ist die straßenbauliche Planung der A 100 bis
zur Frankfurter Allee sowie mit einer Abfahrt im Bereich Marktgrafendamm enthalten.
→ Berücksichtigung.
Dazu kommt noch die im Luftschadstoff-Gutachten erstmals als
neuer und bereits baulich genehmigter Betrieb eine Klassieranlage auf dem GE 1.2 Gelände, der nur über die Straße erreicht
werden kann (am Ufer der Spree ist „Parkgelände“ geplant).
Selbst wenn es keine Biomasse-HKWs geben sollte und nicht deren über 100.000 t/a vorgesehenen Antransport von Biomasse
über die Straße, so werden doch Dutzende von LKWs Bauschutt
überwiegend aus westlicher (d.h. über die Hauptstraße) Richtung
Klassieranlage transportieren und dementsprechend das klassierte und aufbereitete Material auch wieder zurück.
Das Verkehrsaufkommen der innerhalb des Plangebiets vorgesehenen Klassieranlage wurde bei der Verkehrsaufkommensund der Verkehrsumlegungsberechnung für den PrognoseNullfall und den Prognose-Planfall berücksichtigt. Wegen des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-58 wurde auch die
Planungen auf dem Standort des bestehenden HKW Klingenberg
(Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg nach Errichtung
des GuD-HKW im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a
sowie Neuerrichtung von zwei BMHKW) im Rahmen des Verkehrsgutachtens ergänzend berücksichtigt. Dabei ist ein maximaler Anteil der Brennstoffanlieferung über die Straße von 20% unterstellt worden.
→ Berücksichtigung.
Wie gedenkt der Bezirk das Wohngebiet an der Rummelsburger
Bucht vor zusätzlichem Lärm und Dreck zu schützen, da lt. LärmGutachten die Vorbelastungsgrenzen im A-Sektor bereits so gut
wie ausgeschöpft sind?
Hinsichtlich des Lärms ist zunächst zu unterscheiden zwischen
Verkehrs- und Gewerbelärm. Zum Thema Luftschadstoffe
(„Dreck“) siehe Auswertung des nachfolgenden Punktes der gleichen Stellungnahme (2. Luftschadstoffe(-Gutachten)).
Gewerbelärm:
Die im Gutachten ermittelten Vorbelastungen beziehen sich auf
den Gewerbelärm. Innerhalb des bei der Festsetzung der Emissionskontingente festgelegten Richtungssektors A befinden sich
vier maßgebliche Immissionsorte, von denen einer im Bereich der
Rummelburger Bucht (IO 1), einer im Bereich der Stralauer Halbinsel (IO 14), einer im Bereich des nordöstlich an die Bahnanlagen angrenzenden Hönower Wegs (IO 3) sowie einer im Bereich
der Neuen Krugallee (IO 13) liegt. An diesen Immissionsorten
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Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
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Stellungnahmen
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
wird der Immissionsrichtwert (IRW) durch die Vorbelastung lediglich im Bereich des IO 1 ausgeschöpft, an einem weiteren ist die
Vorbelastung erheblich (IO 14). Nachts wird der IRW durch die
Vorbelastung an drei der vier IO ausgeschöpft (IO 1, 3 und 14),
an einem ist die Vorbelastung erheblich. Aus den Ergebnissen
zur Höhe der Vorbelastung wurden für die maßgeblichen Immissionsorte im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens Planwerte im Sinne der DIN 45 691 abgeleitet, die die Grundlage für
die vorgesehene Emissionskontingentierung (textliche Festsetzungen Nr. 11) bildeten. Letzte wiederum stellt (ergänzt um die
textliche Festsetzung Nr. 3 für das GE 2) die Verträglichkeit der
geplanten Fläche für Versorgungsanlagen und der geplanten
Gewerbegebiete mit schützenswerten Nutzungen außer- und innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs sicher.
Verkehrslärm:
Die durch den Bebauungsplan 11-47a sowie die angrenzend in
Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 11-47b und c bedingten Auswirkungen auf die Höhe der Verkehrsgeräuschimmissionen (Prognose-Planfall) sind inner- und außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des o.g. Bebauungsplans marginal. Die
Unterschiede zwischen Prognose-Planfall und Prognose-Nullfall
sind überall kleiner als 1,0 dB(A).
→ Berücksichtigung.
2. Luftschadstoffe(-Gutachten)
Was auch immer an irgend welchen Messpunkten (einer war
oder ist ja wohl auch direkt hier auf dem Gelände, wenn ich die
Angaben im Gutachten richtig interpretiert habe) an Feinstaubbelastung festgestellt worden ist, hier im Campus-Gelände lässt
sich reichlich mehr als erwartet nieder.
Was bei der Bewertung der zukünftigen Belastung nicht berücksichtigt wurde (jedenfalls findet sich dazu kein Hinweis im Gutachten), ist der bei Flugzeug-Starts und -Landungen am BBI entstehende und künftig drastisch erhöhte Schadstoff-Ausstoß (Ke-
Stand: 05. August 2011
Das sogenannte Quartier „BerlinCampus“ im Bereich der Rummelsburger Bucht liegt außerhalb des Plangebiets und dessen
Nahbereich (sog. Untersuchungsgebiet Verkehr der Untersuchung zu Luftschadstoffen). Aus lufthygienischer Sicht ist hier
durch die Umsetzung der Planung mit keiner relevanten Beeinflussung durch etwaige verkehrsbedingte Zusatzbelastungen
oder anlagenbedingte Zusatzbelastungen von niedrigen Quellen
zu rechnen.
Zwar liegt das Quartier „BerlinCampus“ im Untersuchungsgebiet
TA Luft, für das die maximale Zusatzbelastung für die abgehobenen Quellen des geplanten GuD-HKW ermittelt wurde. Die dies-
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Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bürger/in
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Stellungnahmen
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
rosin, Verbrennungsrückstände angelagert an Feinstäube). Der
BBI ist nicht so weit entfernt von hier, dass keine Beeinträchtigungen zu erwarten wären, zumal es Flugbahnvarianten
gab/gibt, die bei noch nicht erreichter Reisehöhe direkt über unser Gebiet führen (z.B. nach Starts in westlicher Richtung schnelles Abdrehen nach Nordosten).
Wie soll gewährleistet werden, dass hier im Gebiet einigermaßen
saubere Luft erhalten bleibt?
bezügliche Zusatzbelastung durch das geplante GuD-HKW ist
jedoch irrelevant, so dass eine Betrachtung der Vorbelastung in
diesem Bereich nicht notwendig war.
Mögliche zukünftige Belastungen durch Emissionen des BBI in
Rummelsburg wurden im dortigen Verfahren geklärt bzw. sind
dort zu klären.
→ Keine Berücksichtigung.
3. Klima-Gutachten
Die aus dem Fachgutachten Stadtklima, Seite 31 entnommenen
Aussagen beziehen sich nicht auf die Auswirkungen des Planvorhabens auf das Stadtklima, sondern auf eine Betrachtung der
zukünftigen bioklimatischen Situation des Plangebiets und seiner
Umgebung unter dem Einfluss des Klimawandels (Zeithorizont
2050). Grundlage dieser Darstellungen bildet eine im Jahr 2010
im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durchgeführte gesamtstädtische Modellierung verschiedener meteorologischer Parameter unter Einbeziehung von Klimawandelszenarien, die insbesondere als Grundlage bei der Erarbeitung des
Berlin weiten Stadtentwicklungsplans Klima (StEP Klima) mit einging.
Abb. 4.14 auf S. 31 des Stadtklima-Gutachtens zeigt für die weitere Zukunft eine deutliche Erwärmung vor allem nordwestlich im
Plangebiet und darüber hinaus, insbesondere wird auf mangelnde nächtliche Abkühlung im Sommer verwiesen. Gleichzeitig
werden Maßnahmen zur Verminderung des Wärmestaus, sprich
Begrünung, empfohlen / angemahnt. Es ist also nicht damit getan, wenn Vattenfall mit dem Sportplatz u. a. „Ausgleichsflächen“
zur Verfügung stellt. Das bringt den Wohnvierteln westlich der
Gewerbeflächen nördlich und südlich des Bahngeländes gar
nichts. Wer und wann hat z.B. dafür zu sorgen, dass im Sinne
des Gutachtens zeitnah entlang der Hauptstraße / Köpenicker
Chaussee weitere Bäume gepflanzt, die Gewerbeanlagen begrünt usw. werden (denn das Grünzeug braucht auch Zeit zum
Wachsen bevor es richtig Wirkung entfalten kann).
Bei der Bewertung der konkreten klimatischen Auswirkungen der
Planung wird im Fachgutachten Stadtklima nachgewiesen, dass
selbst unter der Annahme von stadtklimatisch maximal ungünstigen Baustrukturen keine negative Beeinflussung außerhalb der
geplanten Gewerbegebiete zu erwarten ist. Damit sind negative
Auswirkungen auf bestehende oder geplante Wohngebiete auszuschließen.
Dessen ungeachtet empfiehlt das Fachgutachten Stadtklima vor
dem o.g. Hintergrund des Klimawandels bei der baulichen Umsetzung der Planungen auch Maßnahmen zur Verminderung der
Wärmebelastung zu ergreifen.
Der Bebauungsplan reagiert hierauf wie folgt: Mit der textlichen
Festsetzung Nr. 15 wird geregelt, dass in den Gewerbegebieten
GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 auf neu zu errichtenden Ge-
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Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
bäuden ein Teil der Dachflächen extensiv zu begrünen ist. In den
stärker verdichteten Gewerbegebieten kann auf diese Weise die
lokale Überwärmungsneigung gemindert werden. Ferner ist die
Förderung des lokalen Luftaustauschs durch die Ausweisung der
öffentlichen Grünfläche und der Maßnahmenfläche B im Bereich
des Hohen Wallgrabens im Süden des Plangebiets gewährleistet.
Dem hingegen ist die konkrete Ausgestaltung der Freiflächen der
Baugrundstücke – abgesehen von den Regelungen zur Maßnahmenfläche A – nicht Gegenstand der Festsetzungen. Das
gleiche gilt für die Pflanzung von Straßenbäumen. Die Einteilung
der Straßenverkehrsflächen einschließlich Baumpflanzungen ist
nicht Gegenstand der Festsetzungen. Die Freiflächengestaltung
der Versorgungsfläche wird (neben der architektonischen Gestaltung des GuD-HKW) Gegenstand eines Gutachterverfahrens, zu
dessen Durchführung sich Vattenfall im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags verpflichtet.
→ Teilweise Berücksichtigung.
6
Stand: 05. August 2011
Wir widersprechen dem Bebauungsplan vom April 2011 und legen dagegen Rechtsmittel ein, da die Belange des Unternehmens am Standort Köpenicker Chaussee 11-14, 10317 Berlin
negativ beeinflusst werden.
Die Stellungnahme nimmt Bezug auf ein Schreiben des Plangebers vom 08. April 2011, in dem dieser das Unternehmen Fehr
Umwelt Ost GmbH über die Planung des öffentlichen Grünzugs
informiert.
Eine detaillierte Begründung reichen wir nach.
Einwendungen und Stellungnahmen, die lediglich eine generelle
Ablehnung des Bebauungsplans zum Ausdruck bringen, sind
rechtlich nicht zu berücksichtigen. Denn Einwendungen sind
sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des beantragten Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen. Das bloße
Nein, der nicht näher spezifizierte Protest und die schlichte Mitteilung, es würden Einwendungen erhoben, auf die sich der Einwender während des Laufs der Einwendungsfrist beschränkt,
stellen kein Vorbringen von Einwendungen dar (BVerwG, Urteil
vom 17.07.1980 - 7 C 101.78 -,BVerwGE 60, 297 (300); Beschluss vom 30.01.1995 - BVerwG 7 B 20.95 -; Beschluss vom
12.02.1996 - 4 A 38.95 -, NVwZ 1997, 171 (172); BayVGH, Be-
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
schluss vom 04.06.2003 - 22 CS 03.1109 -, NVwZ 2003, 1138
(1139)). Dabei muss das Vorbringen so konkret sein, dass die
Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (BVerwG, Urteil
vom 21.06.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 (172)).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Schreiben der
Fehr Umwelt Ost GmbH vom 22. Juni 2011 in der Abwägung
nicht zu berücksichtigen. Lediglich vorsorglich würde es auch
dann zu keiner Änderung der Planung führen, wenn der in dem
Schreiben gegebene Hinweis zu würdigen wäre. Denn die Belange des Unternehmens werden durch die Planung nicht unzumutbar beeinflusst.
→ Keine Berücksichtigung.
7
Bereich GuD Kraftwerk
Kein separater Neubau und damit weitere Bebauung sondern
Umbau des bestehenden Heizkraftwerkes mit den vorhandenen
Erdgaskesseln.
Das bestehende HKW Klingenberg genügt wegen des gegenüber
modernen Anlagen geringeren Wirkungsgrads und auf Grund des
überwiegend eingesetzten umweltbelastenden Brennstoffs
Braunkohle auf absehbare Zeit nicht mehr den Ansprüchen an
eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung und soll
daher durch das geplante GuD-HKW ersetzt werden.
Auch die mit Heizöl oder Erdgas befeuerten Kessel des bestehende HKW Klingenberg weisen – insbesondere da sie ausschließlich als Dampfkessel betrieben werden – einen geringeren
Wirkungsgrad auf. Ein Ersatz auch dieser Dampferzeuger ist daher sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich sinnvoll.
Der Ersatz des HKW Klingenberg ist ein Kernbestandteil der zwischen der Vattenfall und dem Land Berlin geschlossenen Klimaschutzvereinbarung.
→ Keine Berücksichtigung.
Nur Wärmeversorgung – keine Elektroenergieerzeugung, damit
32
Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt,
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bürger/in
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Stellungnahmen
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
keine Kühltürme erforderlich sind,
kann durch die Gestaltung eines GuD-HKW mit der Möglichkeit,
auch in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen,
Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen von
Wind- und Solaranlagen wirtschaftlich mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden. Diese
hohe Laständerungsgeschwindigkeit entspricht den hohen Anforderungen, denen Kraftwerksbetreiber in den nächsten Jahrzehnten bei Einspeisereduzierungen durch erneuerbare Energien gegenüberstehen und macht die stark schwankenden und vom
Wetter abhängigen Energieträger, wie z.B. Wind- und Solaranlagen, mittelfristig grundlastfähig. Mit dem jüngst von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossenen Atomausstieg
kommt den flexiblen GuD-HKWen in Deutschland in den nächsten Jahren eine wachsende Bedeutung im Verbund mit den weiterhin zunehmenden erneuerbaren Energien zu.
Die Möglichkeit in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen soll daher nicht von vornherein technisch ausgeschlossen werden.
Im Übrigen wird in einem Heizkraftwerk – der Begriff beschreibt,
dass Wärme in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) umgesetzt wird –
stets Wärme und Strom erzeugt. Die Errichtung eines reinen
Heizwerkes am Standort Klingenberg/Blockdammweg als Bestandteil des Fernwärmeverbundes Berlin Ost ist technisch, ökologisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Gewinnung von
Strom in KWK-Anlagen ist effizient und damit auch ökologisch
sinnvoll. Die energetischen und klimatischen Vorteile einer KWK
gegenüber einem reinen Heizwerk wurden in verschiedenen Untersuchungen, u.a. des Umweltbundesamtes belegt.
→ Keine Berücksichtigung.
bei denen die Gefahr von Legionellenerkrankungen der Menschen in der umliegenden Wohnbebauung besteht. Internationale
Untersuchungen an offenen Kühltürmen bestätigen, dass weltweit schon viele Menschen erkrankten und daran starben. Wenn
dagegen Biozide eingesetzt werden, emittieren sie als Aerosole
Stand: 05. August 2011
Der ordnungsgemäße Umgang mit Legionellen ist vor allem eine
Frage der Konstruktion und des ordnungsgemäßen Betriebes einer Kühlanlage.
Konstruktionsbedingt wird durch entsprechende Tröpfchenab-
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Bürger/in
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Stellungnahmen
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
und belasten wiederum die Wohngebiete und das nahe gelegene
Trinkwassereinzugsgebiet.
scheider gewährleistet, dass nur feine Wassertröpfchen, die in ihrer Größe natürlichen Wolkentröpfchen entsprechen, aus dem
Kühlprozess abgegeben werden. Neben einer geeigneten Konstruktion sind als Einflüsse auf die hygienische Sicherheit beim
Betrieb eines Verdunstungsrückkühlwerkes vor allem eine periodische Reinigung, regelmäßige Wartung und eine effektive Wasserbehandlung zu nennen. Es kommt also auf die korrekte Betriebsführung der Kühlanlage an.
Es existieren eine Reihe von Empfehlungen und Richtlinien zum
sicheren Betrieb von Verdunstungsanlagen, z.B. das Einheitsblatt
24649 des Fachverbandes Verfahrenstechnische Maschinen und
Apparate (VDMA) sowie die VDI-Empfehlungen 6022 und 3803,
die Informationen zur Hygiene und Wasserqualität beim Betrieb
von Kühltürmen geben.
Weiterhin kann auf die Antwort der Bundesregierung vom 08. Januar 2008 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 16/7601 - verwiesen
werden. Hierin verneint die Bundesregierung unter Verweis auf
verschiedene Untersuchungen eine Gesundheitsgefährdung für
die Anwohner in der Umgebung von Kühltürmen.
Eine Gesundheitsbelastung oder gar Gefährdung der Menschen
in der umliegenden Wohnbebauung des geplanten GuD-HKW
sind somit auszuschließen.
Obwohl der mögliche Einsatz von Bioziden nicht Gegenstand der
Regelungen eines Bebauungsplans ist, soll kurz auf deren gängigen Einsatz in Kraftwerkskühlanlagen eingegangen werden.
Biozide werden vor den Membranfiltern eingesetzt um ein
Verstopfen des Filters durch biologische Ablagerungen zu verhindern. Der Einsatz des Biozids erfolgt nach Bedarf und wird im
Betrieb der Anlage ausschließlich entsprechend dem biologischen Bewuchs der Membranfilter dosiert. Das Biozid baut sich
durch den Abbau der Organik selbst ab. Nach den Filtern ist nur
noch eine sehr geringe Restmenge im Wasser enthalten. Das ge-
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Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bürger/in
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
filterte Wasser wird in die Umkehrosmose geleitet. Auf diesem
Weg erfolgt ein weiterer Biozidabbau. In der Umkehrosmoseanlage wird das Wasser weiter gereinigt. Das Konzentrat wird danach in die Kühlzusatzwasseraufbereitung geleitet. Dort vermischt sich der geringe Konzentratstrom aus der Umkehrosmose
mit einem viel größeren Kühlzusatzwasserstrom. Damit wird das
ggf. noch vorhandene Biozid weiter verdünnt. Zudem kann sich
im Kühlzusatzwasser noch weitere Organik befinden. Diese
wird durch das Restbiozid abgebaut und somit die Biozidkonzentration vollständig aufgezehrt. Im Wasser des Zellenkühlers
befinden sich somit keine Biozidreste mehr, da durch den Verlauf
in der Wasseraufbereitung das ursprünglich dosierte Präparat
vollständig abgebaut ist. Darüber hinaus haben gängige Präparate einen sehr geringen Dampfdruck, wodurch ein Austrag über
den Schwaden auszuschließen ist.
Eine Emission von Biozid-Aerosolen ist ebenso auszuschließen
wie die angebliche Belastung von Wohngebieten und der Wasserschutzzone.
All dies sind Aspekte des Betriebs einer Kühlanlage und keine
Belange der Bauleitplanung.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Bereich Gewerbegebiet - SW Köp. Chaussee
Das Gewerbegebiet (Deklassierbetrieb mit Staub und Lärmbelästigung) passt nicht zur geplanten Grünfläche Wallgraben. Es sollte eine Umwandlung in Erholungsgebiet und Wohnbebauung
(ähnlich Stralauer Bucht) erfolgen.
Die geforderte Festsetzung der Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2
als Wohn- bzw. „Erholungsgebiet“ stünde im Widerspruch zum
Flächennutzungsplan sowie weiteren übergeordneten Planungen,
wie dem Stadtentwicklungsplan „Industrie und Gewerbe – Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin“
(StEP Industrie und Gewerbe) sowie der Bereichsentwicklungsplanung (BEP).
Die zur Festsetzung vorgesehenen Gewerbegebiete GE 1.1, GE
1.2 weisen eine gewerbliche Vorprägung auf. Die vorgeschlagene Umwandlung des gesamten Bereichs in Erholungsgebiet und
Wohnbebauung wäre unvereinbar mit den derzeit bestehenden
Stand: 05. August 2011
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
sowie genehmigten, aber noch nicht errichteten gewerblichen
Nutzungen. Weiterhin war bei den geplanten Festsetzungen dem
Grundsatz der Konfliktbewältigung und der Abwägungsdirektive
des § 50 BImSchG durch die geeignete Zuordnung sich sonst
beeinträchtigender Nutzungen Rechnung zu tragen.
Für die benannten Flächen ist daher vielmehr eine Sicherung und
Reaktivierung von gewerblichen Bauflächen vorgesehen. Im
Rahmen der Stadtentwicklung sind neben der Versorgung der
Bevölkerung mit Wohnraum und mit Erholungsflächen auch die
Belange der Wirtschaft gebührend zu berücksichtigen.
In Übereinstimmung mit übergeordneten Planungszielen ist jedoch entlang der Spree, des Stichkanals und des Hohen Wallgrabens die Festsetzung öffentlicher Grünflächen mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ beabsichtigt. Die Festsetzungen erfolgen, um die bestehenden naturräumlichen Potenziale der Spree und des Hohen Wallgrabens der Bevölkerung als
Naherholungsbereiche zugänglich zu machen und ein zusammenhängendes Freiraumsystem zu entwickeln. Weiterhin soll die
geplante Maßnahmenfläche B zur Renaturierung des Hohen
Wallgrabens als gewässerökologisch bedeutsame, altarmartige
Ergänzungsstruktur der Spree mit durchgängiger Anbindung entwickelt werden.
Die Dimensionierung dieser Flächen erfolgte unter Würdigung
der Belange der privaten Grundstückseigentümer. Eine größere
Breite des Grünzugs entlang der Spree und des Hohen Wallgrabens würde private Grundstücksflächen unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Die Festsetzung der öffentlichen Parkanlagen und der Maßnahmenfläche B ist auch in Hinblick auf mögliche Belästigungen oder
Störungen durch angrenzende Gewerbegebiete abwägungsgerecht. Im Bereich dieser Flächen sind keine Immissionen zu erwarten, die einer derartigen Ausweisung entgegenständen.
→ Keine Berücksichtigung.
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Stand: 05. August 2011
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Es sollte eine Abstimmung mit dem Bezirk Treptow-Köpenick
über die Nutzung für das angrenzende Ufergebiet durchgeführt
werden.
Eine Abstimmung mit dem Bezirk Treptow-Köpenick erfolgte im
Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und der Behördenbeteiligung.
→ Berücksichtigung.
Bereich Gewerbegebiet – Blockdammweg
Fernwärmeleitung vom Blockdammweg durch die Kleingartenanlage, vorbei an der Waldsiedlung bis zur Treskowallee unterirdisch verlegen.
Die Fernwärmeleitungen befinden sich im Eigentum der Vattenfall. Für die unterirdische Verlegung der gesamten Fernwärmetrasse vom Blockdammweg bis zur Treskowallee besteht keine
städtebauliche Notwendigkeit.
Notwendig, angemessen sowie sachlich gerechtfertigt ist hingegen die Herstellung einer barrierefreien Querung der Fernwärmeleitungen für Fußgänger und Radfahrer im Bereich des südlich
der Gewerbegebiete GE 3.1 und GE 3.2 geplanten Grünzugs. Zu
dieser verpflichtet sich Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen
Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a.
→ Keine Berücksichtigung.
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Bau einer Schwimmhalle, beheizt durch das warme Wasser von
Vattenfall.
Für den Bau einer öffentlichen Schwimmhalle besteht in Lichtenberg-Süd kein Bedarf. Die Errichtung einer privat betriebenen
Schwimmhalle wäre in den geplanten Gewerbegebieten grundsätzlich zulässig. Etwaige Investitionsentscheidungen sind jedoch
Sache privater Investoren und Grundstückseigentümer.
→ Keine Berücksichtigung.
Expertise Kühlungsvarianten
Mit der Drucksache DS1649/VI wurde das Bezirksamt von der
Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Lichtenberg ersucht, ein
unabhängiges Gutachten zu beauftragen, um die möglichen Varianten der Kühlung der geplanten Kraftwerksanlagen mit und
ohne Kühlturm zu untersuchen und gegeneinander abzuwägen.
Der Antrag der BVV wurde mit der Beauftragung und Erarbeitung
der „Expertise Kühlungsvarianten“ vollumfänglich umgesetzt.
In einer qualitativen Bewertung wurden neben dem bis dato vorgesehenen Kühlungskonzept der Vattenfall acht weitere Küh-
Die BVV-Lichtenberg hat in der DS1649/VI das Bezirksamt aufgefordert, die möglichen Varianten der Kühlung der geplanten
Kraftwerksanlagen mit und ohne Kühlturm zu untersuchen. In der
vorliegenden Expertise Kühlungsvarianten wurde die Kühlungsmöglichkeit über Fernwärmeauskopplung, wie sie zur Zeit in den
HKW Klingenberg und Mitte erfolgt, nicht dargestellt. Diese Expertise ist unvollständig und es sollte ein Gegengutachten erstellt
Stand: 05. August 2011
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Stellungnahmen
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
werden.
lungsvarianten, ausgehend von der Kühlung mit Flusswasser
(Durchlaufkühlung und Ablaufkühlung), über verschiedene Variationen von niedrig bauenden Zellenkühlern (Ventilator-NassZellenkühler, Ventilator-Trocken-Zellenkühler und Ventilator Hybrid-Zellenkühler), einem Luftkondensator bis hin zu verschiedenen Ausführungen von Kühltürmen (Ventilator-Nasskühlturm, Naturzug-Nasskühlturm sowie Naturzug-Trockenkühlturm) hinsichtlich standörtlicher, umweltbezogener, technischer und wirtschaftlicher Gegebenheiten untersucht. Als Ergebnis der qualitativen
Untersuchung verschiedener Kühlungsvarianten des geplanten
GuD-HKW wurde empfohlen, anstelle des von Vattenfall geplanten Kühlturms Zellenkühler auszuführen.
Die angesprochene Fernwärmeauskopplung stellt keine Kühlung
im Sinne einer „Kühlung der geplanten Kraftwerksanlage“ dar.
Die „Kühlung der geplanten Kraftwerksanlage“ bezeichnet Anlagen, mit deren Hilfe die aus dem Kraftwerksprozess begründete
überschüssige Wärme, welche technisch nicht mehr zur Stromgewinnung- oder Wärmeversorgung verwertet werden kann, an
die Umwelt übertragen wird. In der Expertise wurden solche Anlagen untersucht. Die Fernwärmeversorgung ist keine „überschüssige“ Wärme, welche gekühlt werden muss, sondern dient
als ursächlicher Zweck des Heizkraftwerks der Versorgung von
Wohn- oder Gewerbegebäuden mit Wärme. In allen untersuchten
Varianten wurde dieser wesentliche Zweck des Heizkraftwerks
nie in Zweifel gezogen. Die Kühlungsnotwendigkeit ergibt sich
aus der zusätzlich zur Fernwärmeversorgung bestehenden Möglichkeit der zusätzlichen Stromgewinnung mit einer EntnahmeKondensationsdampfturbine. Der im Kondensationsteil der
Dampfturbine anfallende Dampf muss über die „Kühlung der
Kraftwerksanlagen“ kondensiert werden, damit er dem Kraftwerkskreislaufprozess als Flüssigkeit wieder zugeführt werden
kann.
Die Möglichkeit in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen, sollte nicht von vornherein technisch ausgeschlossen
werden. Eine entsprechende Anlagenkonfiguration entspricht den
in der zwischen der Vattenfall und dem Land Berlin geschlosse-
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Stand: 05. August 2011
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Stellungnahmen
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
nen Klimaschutzvereinbarung benannten Leistungsparametern.
Im übrigen erfolgt im HKW Klingenberg zur Zeit eine Durchlaufkühlung. Auch im HKW Mitte ist neben der Gegendruckturbine
eine weitere Kühlanlage installiert (Fernwärme-Kühler [Autokühler]).
Die Expertise Kühlungsvarianten ist nicht unvollständig. Ein Gegengutachten ist nicht erforderlich.
→ Keine Berücksichtigung.
Stromgeführtes Kraftwerk
Die Errichtung eines Kühlturms/Zellenkühlers deutet darauf hin,
dass Vattenfall ein stromgeführtes Kraftwerk errichten will. Damit
ist Vattenfall ganzjährig in der Lage, am Standort Klingenberg
Strom ohne KWK zu erzeugen. Für den Sommerbetrieb ist diese
Fahrweise schon bestätigt worden, weil die beiden geplanten
Hackschnitzelheizwerke die Grundlast im Sommer bringen sollen.
Mit dieser Fahrweise ist aber kein hocheffizienter KWK-Betrieb
der GUD-Anlage möglich und der Gesamtwirkungsgrad von 85
%, wie in der gutachterlichen Äußerung zur Betriebsweise festgestellt wurde, ist so nicht erreichbar.
Die BVV-Lichtenberg hat richtig festgestellt, so eine Anlage
braucht Berlin nicht. Dieser Forderung schließe ich mich an.
Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt,
kann durch die Gestaltung eines GuD-HKW mit der Möglichkeit,
auch in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen,
Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen von
Wind- und Solaranlagen wirtschaftlich mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden. Diese
hohe Laständerungsgeschwindigkeit entspricht den hohen Anforderungen, denen Kraftwerksbetreiber in den nächsten Jahrzehnten bei Einspeisereduzierungen durch erneuerbare Energien gegenüberstehen und macht die stark schwankenden und vom
Wetter abhängigen Energieträger, wie z.B. Wind- und Solaranlagen, mittelfristig grundlastfähig. Mit dem jüngst von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossenen Atomausstieg
kommt den flexiblen GuD-HKWen in Deutschland in den nächsten Jahren eine wachsende Bedeutung im Verbund mit den weiterhin zunehmenden erneuerbaren Energien zu.
Die Möglichkeit in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen soll daher nicht von vornherein technisch ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist die Betriebsweise des geplanten
GuD-HKW Sache des Betreibers und nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans.
Die Planungen decken sich mit der zwischen dem Land Berlin
und der Vattenfall Europe abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung für den Zeitraum 2008 bis 2020, die gemeinsame ener-
Stand: 05. August 2011
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Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
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Stellungnahmen
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
gie- und klimapolitische Ziele formuliert.
Der in zwei gutachterlichen Stellungnahmen von enpros angegebene Brennstoffausnutzungsgrad von GuD-Anlagen von ca. 85%
bezieht sich auf die Situation mit Fernwärmeauskopplung.
Die BVV Lichtenberg hat nicht festgestellt, dass Berlin das geplante GuD-HKW „nicht braucht“.
Richtig ist, dass die BVV am 18. Dezember 2008 mit den städtebaulichen Leitlinien für das Gebiet „Karlshorst-West/Blockdammweg“ (Drucksache DS/0907/VI) u.a. beschloss, dass die Variante
Energiepark nur ohne den Bau eines Kühlturmes weiterverfolgt
wird. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurden für die
Abführung der Abwärme aus dem Kondensator der Dampfturbine
im Herbst 2010 verschiedene Kühlungsvarianten untersucht und
qualitativ bewertet, mit dem Ziel, die für den geplanten Kraftwerksstandort optimale Kühlkonzeption zu finden. Im Ergebnis
wurde auf ein zunächst vorgesehenes Baufeld für einen bis zu 60
m hohen Kühlturm verzichtet. Stattdessen ist nunmehr lediglich
ein Baufeld für einen bis zu 25 m hohen Zellenkühler geplant.
Zellenkühler stellen insbesondere an Standorten innerhalb von
Städten aufgrund ihrer relativ geringen Bauhöhe gegenüber Kühltürmen einen guten Kompromiss zwischen möglichst unauffälliger
optischer Erscheinung, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit dar.
→ Keine Berücksichtigung.
Fernwärmebedarf
Vattenfall hat nicht transparent gemacht, wie hoch der Fernwärmebedarf im Netz-Ost ist. Die Aussage, es wird eine Fernwärmeleistung von 1500 MW benötigt, sagt ja nicht aus, wann im Jahr
diese Leistung benötigt wird. Dadurch ist es nicht möglich, die
Anlagenkonfiguration zu bewerten. Die BVV-Lichtenberg forderte
aber eine klare Begründung zur Anlagengröße.
40
Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Kraftwerke sind nach
gutachterlich bestätigten Berechnungen der Vattenfall Europe für
die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb des Fernwärmeverbundes Berlin Ost erforderlich. Die Auslegung der Anlagen
wird vom Wärmebedarf dieses Verbundes (und nicht vom Strombedarf) bestimmt. Der Fernwärmeverbund Berlin Ost besteht aus
den Fernwärmeverteilsystemen „Berlin Mitte“ und „Klingenberg,
Lichtenberg, Friedrichsfelde“ und besitzt heute insgesamt einen
Bedarf von ca. 1.700 MW thermische Last (MW th). Beide Systeme sind über eine Koppelstation am Standort Liebigstrasse mit-
Stand: 05. August 2011
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
einander verbunden. Diese Koppelstation besitzt die Möglichkeit,
maximal 120 MW thermische Last zwischen den Systemen auszutauschen.
Im Ergebnis umfangreicher Analysen eines externen Instituts
rechnet der derzeitige Kraftwerksbetreiber Vattenfall Europe zukünftig mit einem leichten Rückgang des Wärmebedarfes. So ergibt sich bis 2045 eine gesamte Wärmelast von ca. 850 MW th
(heute 920 MW th) für den Fernwärmenetzteil „Lichtenberg, Klingenberg, Friedrichsfelde“. Für den Fernwärmeverbund Berlin Ost
liegt der zukünftige Bedarf gemäß Einschätzung des derzeitigen
Kraftwerksbetreibers bei bis zu 1.500 MW th (heute 1.700 MW th).
Diese gutachterlich für plausibel befundene Bedarfsermittlung ist
auch aus Sicht des Plangebers nachvollziehbar.
Aus Berechnungen des derzeitigen Kraftwerksbetreibers heraus
ergibt sich eine ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Wärmeleistung in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) von mindestens 65 %, also
für die Systeme zusammen von mindestens 1.000 MW th. Nach
Abzug der Leistung, die im HKW Mitte erzeugt wird, verbleibt für
das Fernwärmeverteilsystem „Klingenberg, Lichtenberg, Friedrichsfelde“ ein zu deckender Bedarf von knapp 600 MW th. Um diesen Bedarf zu decken, sind zwei GuD-HKW an den Standorten
Klingenberg und Marzahn (Rhinstraße) sowie zwei BMHKW am
Standort Klingenberg geplant.
Die Wärmeleistung am Standort Klingenberg soll sich durch diese
Anlagenteilung wesentlich verringern (heute 590 MW th / zukünftig
[GuD-HKW + BMHKW] 380 MW th). Durch die Verbesserung der
Wirkungsgrade hochmoderner Anlagen steigt trotzdem die installierte elektrische Leistung (heute 188 MW el / zukünftig [GuD-HKW
+ BMHKW] 340 MW el).
Durch die Gestaltung des GuD-HKW mit der Möglichkeit, auch in
Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen, kann Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen von Wind-
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und Solaranlagen wirtschaftlich mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden. Diese hohe Laständerungsgeschwindigkeit entspricht den hohen Anforderungen, denen Kraftwerksbetreiber in den nächsten Jahrzehnten
bei Einspeisereduzierungen durch erneuerbare Energien gegenüberstehen und macht die stark schwankenden und vom Wetter
abhängigen Energieträger, wie z.B. Wind- und Solaranlagen,
grundlastfähig. Mit dem jüngst von Bundesregierung, Bundestag
und Bundesrat beschlossenen Atomausstieg kommt den flexiblen
GuD-HKWen in Deutschland in den nächsten Jahren eine wachsende Bedeutung im Verbund mit den weiterhin zunehmenden erneuerbaren Energien zu.
Die Planungen decken sich mit der zwischen dem Land Berlin und
Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung für den Zeitraum 2008 bis 2020, die gemeinsame energie- und klimapolitische
Ziele formuliert.
Das bestehende HKW Klingenberg (Altstandort) soll mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des geplanten GuD-HKW außer Betrieb
genommen werden. Dieses Junktim wird in einem städtebaulichen
Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verbindlich geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit gesichert. Weiterhin ist eine entsprechende immissionsschutzrechtliche Regelung im Genehmigungsverfahren für
das geplante GuD-HKW vorgesehen.
Mit der nach Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg auf
dessen Standort vorgesehen Errichtung von zwei biomassebefeuerten Heizkraftwerken (BMHKW) wird sich ein gesonderter, an
das Plangebiet angrenzender Bebauungsplan befassen (Bebauungsplan-Verfahren 11-58). Zwischenzeitlich kann der verbleibende Fernwärmebedarf über Heißwassererzeuger am Standort Marzahn (Rhinstraße) abgedeckt werden.
→ Keine Berücksichtigung.
9, 10
42
1.
Das Verfahren zum B-Plan 11-47a sollte nicht im ,,Schnelltempo“
Der Entwurf des Bebauungsplans 11-47a vom 12. Mai 2011 lag
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung und den umweltbezo-
Stand: 05. August 2011
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
durchgedrückt werden – innerhalb der Auslagefrist von vier Wochen ist es für den berufstätigen Normalbürger nicht möglich sich
ausreichend durch die umfangreichen Fachgutachten und Dokumente durchzuarbeiten, zumal die Informationen zum geplanten
Kraftwerksbau in den Medien sehr dürftig waren – so dass viele
betroffene Bürger bisher nur unzureichend bis gar nicht über die
Planungen informiert sind (der Verweis auf die Internetseite und
eine Infoveranstaltung am 9.6.11 sind nicht ausreichend/ wer liest
schon alle klein gedruckten Bekanntmachungen zu den Planfeststellungsverfahren in der Zeitung)! Nach den ,,Fehlplanungen"
BBI und „Stuttgart 21“ sollte hier nicht der gleiche Fehler gemacht
werden und ohne ausreichende Information und Zustimmung der
Bevölkerung über ein so wichtiges Großprojekt über die Köpfe
der Bürger hinweg entschieden werden.
Warum jetzt im „Eilverfahren" noch im Sommer entschieden werden soll, ist nicht nachzuvollziehen!
genen Informationen in der Zeit vom 23. Mai bis 24. Juni 2011 –
und damit über einen Monat – im Bezirksamt Lichtenberg von
Berlin öffentlich aus. Die umweltbezogenen Informationen betrafen die Themen Verkehr, Lärm, Luftschadstoffe, Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen, Kühlungsvarianten für das Gasund Dampfheizkraftwerk, Stadtklima und Schwadenbildung/Verschattung, Wasser (Spree und Rummelsburger See),
Entwässerung, Renaturierung des Hohen Wallgrabens, Altlasten,
Artenschutz, Eingriffsregelung und FFH-Vorprüfungen sowie
CO2-Emissionen.
Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde
durch Anzeige im Amtsblatt für Berlin Nr. 19, Seiten 841 und 842
vom 13. Mai 2011 hingewiesen. Darüber hinaus wurde am 13.
Mai 2011 auch durch Anzeige in den Berliner Tageszeitungen
"Der Tagesspiegel", "Berliner Morgenpost" und "Berliner Zeitung"
darauf hingewiesen.
Die vom Bezirksamt erfolgte Veröffentlichung der Anzeige in drei
Tageszeitungen, einer Pressemitteilung, die Durchführung einer
Informationsveranstaltung am 09. Juni 2011 sowie einer öffentlichen Ausstellung in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung
gehen bereits über das übliche vom Gesetzgeber vorgeschriebene Maß hinaus. Weiterhin waren als zusätzlicher Service sämtliche Unterlagen für den Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung
auf der projekteigenen Homepage (www.karlshorst-west.de), die
im Übrigen seit mehr als einem Jahr über die Planungen informiert, abrufbar. Neben der Informationsveranstaltung fanden im
Vorfeld der öffentlichen Auslegung mehrere Fachgespräche statt,
in der die Inhalte verschiedener Fachgutachten vorgestellt wurden. In der Presse wurden am 18. Mai 2011 in der Berliner Woche über die anstehenden Termine berichtet.
Eine Befassung des Bezirksamtes und der Bezirksverordnetenversammlung mit dem Bebauungsplan 11-47a erfolgt, sobald die
Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Behördenbeteiligung seitens des Fachbereichs
Stadtplanung abgeschlossen ist.
Stand: 05. August 2011
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Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
→ Keine Berücksichtigung.
2.
Aus städteplanerischer Sicht macht es keinen Sinn, mitten in der
Stadt (in unmittelbarer Nähe zu zahlreichen Wohnanlagen) weiter
auf riesige Kraftwerke zu setzen (der Trend geht zu dezentralen
Lösungen bei der Strom-/Wärmeversorgung/ Nutzung erneuerbarer Energien).
Der geplante Kraftwerksstandort als essentieller Bestandteil des
Fernwärmeverbundes Berlin Ost ist durch seine Lage weitgehend
determiniert, da durch das bestehende HKW Klingenberg wichtige Teile der technischen Infrastruktur und Trassen der Fernwärme- und Energieversorgung vorhanden sind. Eine Verlagerung
der Wärmeproduktion für (inner)städtische Gebiete an den Stadtrand bzw. ins Umland ist weder ökologisch noch wirtschaftlich
sinnvoll.
Bei der darüber hinaus angesprochenen Thematik „dezentrale
Versorgung“ handelt es sich um eine klimapolitische Grundsatzfrage, die nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung ist.
Die Auslegung des geplanten GuD-HKW wird vom Wärmebedarf
des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt. Es ist für die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb dieses Verbunds erforderlich, da das bestehende HKW Klingenberg, das auf absehbare
Zeit nicht mehr den Ansprüchen an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung genügt, ersetzt werden soll. Durch
den Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für dieses Versorgungskonzept geschaffen, ohne dass
dadurch eine dezentrale Strom- und Wärmeerzeugung verhindert
wird.
→ Keine Berücksichtigung.
Hier sollte die Chance genutzt werden und langfristig auf den
Rückbau der Kraftwerksanlagen gesetzt werden / bei übergangsweiser Nutzung der alten Kraftwerksanlagen auf Gasbasis!
44
Das bestehende HKW Klingenberg soll mit der Aufnahme des
Dauerbetriebs des im Geltungsbereich geplanten GuD-HKW stillgelegt werden. Es genügt wegen des gegenüber modernen Anlagen geringeren Wirkungsgrads und auf Grund des überwiegend
eingesetzten umweltbelastenden Brennstoffs Braunkohle auf absehbare Zeit nicht mehr den Ansprüchen an eine effiziente und
umweltschonende Energieerzeugung und soll daher ersetzt werden.
Auch die mit Heizöl oder Erdgas befeuerten Kessel des beste-
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bürger/in
Stellungnahmen
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
hende HKW Klingenberg weisen – insbesondere da sie ausschließlich als Dampfkessel betrieben werden – einen geringeren
Wirkungsgrad auf. Ein Ersatz auch dieser Dampferzeuger ist daher sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich sinnvoll.
Mit dem Umgang mit den vorhandenen, teilweise dem Denkmalschutz unterliegenden Anlagen des HKW Klingenberg wird sich
der an das Plangebiet angrenzende Bebauungsplan 11-58 befassen, mit dem als Planungsziel u.a. die Sicherung einer Fläche
für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Biomasseheizkraftwerke“ verfolgt wird.
→ Keine Berücksichtigung.
Stand: 05. August 2011
Es fehlt eine tiefgreifende Prüfung, ob nicht bereits mit den bestehenden und den im Bau befindlichen Kraftwerksanlagen der
Strom- und Wärmebedarf Berlins ausreichend gedeckt werden
kann.
Es steht außer Frage, dass mit den bestehenden Kraftwerksanlagen der Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost gedeckt werden kann. Ziel ist jedoch der Ersatz des HKW Klingenberg durch neue Anlagen. Im Fernwärmeverbund Berlin Ost befindet sich keine Anlage im Bau, auch für die GuD Marzahn
(Standort Rhinstraße) läuft aktuell noch das BImSchG-Verfahren.
→ Keine Berücksichtigung.
Bei der Vorstellung der ursprünglichen Pläne zum Steinkohlekraftwerk/ bzw. Gaskraftwerk stand nur der Bau eines Kraftwerkes zur Debatte – entweder am Kraftwerksstandort Klingenberg
oder an der Rhinstraße! Warum muss jetzt an beiden Standorten
gebaut werden? Alternativstandorte zu Klingenberg wurden nicht
ausreichend geprüft! Der Bezirk Lichtenberg sollte hier über die
Bezirksgrenzen hinausschauen und eine optimale Lösung für
Berlin suchen – da ist eindeutig der Standort Rhinstraße zu favorisieren! (Energieerzeugung in Verbrauchernähe!)
Als Ersatz des HKW Klingenberg plant Vattenfall gemäß der
2009 zwischen der Vattenfall und dem Land Berlin geschlossenen Klimaschutzvereinbarung die Errichtung von einer oder zwei
hochmodernen Gas-/Dampfturbinenanlage(n) (GuD-Anlage(n))
sowie von Biomasse-Anlagen. Geplant ist laut Klimaschutzvereinbarung eine Gesamtleistung der GuD-Anlage(n) von ca. 450
MW th und ca. 580 MW el.
In der Klimaschutzvereinbarung sind von Vattenfall hierfür folgende Kraftwerksstandorte vorgesehen: Falls nur ein GuD-HKW
errichtet wird, soll dieses am Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, falls zwei GuD-HKW errichtet werden, sollen
diese an den Standorten Rhinstraße (Bezirk MarzahnHellersdorf) und Klingenberg (Bezirk Lichtenberg) errichtet werden. Die aktuellen Planungen der Vattenfall sehen die Errichtung
von zwei GuD-HKW – eines am Standort Rhinstraße im Bezirk
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Marzahn-Hellersdorf und eines am Standort Klingenberg im Bezirk Lichtenberg – vor.
Die Vattenfall hat im Vorfeld Standortalternativen für die Errichtung des/der GuD-HKW geprüft. Neben dem Standort der ehemaligen Gaskokerei Rummelsburg am Blockdammweg (= Standort Klingenberg) wurden auch der Standort des stillgelegten Kraftwerks Rummelsburg an der Rummelsburger Landstraße 2-12
sowie der Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf betrachtet. Der Plangeber hat diese Untersuchung geprüft und sich
zu Eigen gemacht hat.
Der Standort Blockdammweg hat sich dabei vor allem durch seine vorhandene Infrastruktur und Erschließung hervorgehoben.
Mit dem bestehenden HKW Klingenberg befindet sich eines der
größten Berliner Kraftwerke in der unmittelbaren Nachbarschaft
des geplanten Standorts, so dass wichtige Teile der technischen
Infrastruktur und Trassen der Energieversorgung bereits vorhanden sind. Das Gelände verfügt über einen ausreichend leistungsfähigen Gasanschluss und einen ausreichend dimensionierten
bzw. ausbaufähigen elektrischen Netzanschluss. Der Standort
Blockdammweg ist zudem ein bedeutender Einspeisepunkt für
das Ostberliner Fernwärmesystem. Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle sind im Umfeld prinzipiell ausreichend und
funktionstüchtig vorhanden.
Gegenüber dem Standort Rhinstraße zeichnet sich der Standort
Blockdammweg durch eine isolierte räumliche Lage aus, was insbesondere aufgrund der durch die Biomassekraftwerke zu erwartenden Immissionen vorteilhaft ist. Während sich im näheren
Umkreis des Standorts Rhinstraße empfindliche Nutzungen wie
Wohnbebauung (ca. 100 m Abstand) und drei Krankenhäuser
(Abstände < 2.000 m) befinden, existieren an den Standorten
Blockdammweg und Rummelsburg durch das Prinzenviertel und
die Waldsiedlung zwar ebenso hochwertige Wohnquartiere, diese
liegen jedoch in mindestens 450 m Abstand zu den Standorten
und außerhalb der Hauptwindrichtung, so dass dort keine Immis-
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Stand: 05. August 2011
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sionsmaxima zu erwarten sind. Eine Ausnahme bildet die unmittelbar an den Standort Blockdammweg angrenzende Gaswerksiedlung, die jedoch nur noch partiell Wohnnutzung aufweist.
Krankenhäuser befinden sich im Umkreis von 2.000 m nicht. Im
Gegensatz zum Standort Rhinstraße sind für den Standort Blockdammweg auch im Flächennutzungsplan keine weiteren empfindlichen Nutzungen im näheren Umkreis ausgewiesen.
Ein wesentlicher Aspekt zur Standortwahl Blockdammweg war
die Darstellung der Fläche im FNP als Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen. Die im Bebauungsplan-Verfahren vorgesehene
Fläche für Versorgungsanlagen ist aus dem FNP unmittelbar entwickelbar.
Im Ergebnis hat sich der Standort Blockdammweg als der geeignetste der drei geprüften erwiesen. Aus diesem Grund wird das
Konzept zweier „kleiner“ GuD-HKWe statt eines großen GuDHKW (mit entsprechend doppelt so hoher Leistung) weiterverfolgt. Bezüglich nur eines großen GuD-HKW wäre sowohl am
Standort Rhinstraße als auch am Standort Blockdammweg anzunehmen, dass dieses aus Immissionsschutzgründen voraussichtliche nicht umsetzbar wäre.
→ Keine Berücksichtigung.
Das alte Kraftwerk Klingenberg sollte lediglich noch als Reservestandort / als Gaskraftwerk genutzt werden (ggf. Teilmodernisierung der bereits vorhandenen Erdgasanlage)!
Stand: 05. August 2011
Das bestehende HKW Klingenberg soll mit der Aufnahme des
Dauerbetriebs des im Geltungsbereich geplanten GuD-HKW stillgelegt werden. Es genügt wegen des gegenüber modernen Anlagen geringeren Wirkungsgrads und auf Grund des überwiegend
eingesetzten umweltbelastenden Brennstoffs Braunkohle auf absehbare Zeit nicht mehr den Ansprüchen an eine effiziente und
umweltschonende Energieerzeugung und soll daher ersetzt werden. Ein bloßer Umbau des bestehenden Kraftwerks scheidet vor
dem Hintergrund der anvisierten Zielstellung der zwischen dem
Land Berlin und der Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung aus.
Auch die mit Heizöl oder Erdgas befeuerten Kessel des bestehende HKW Klingenberg weisen – insbesondere da sie aus-
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schließlich als Dampfkessel betrieben werden – einen geringeren
Wirkungsgrad auf. Ein Ersatz auch dieser Dampferzeuger ist daher sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich sinnvoll.
→ Keine Berücksichtigung.
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Die geplante Elektro-geführte Energieerzeugung ist abzulehnen –
Kühlzellenanlage muss im Sommerbetrieb arbeiten (vernichtet
Energie/ Gesamtwirkungsgrad der Anlage sinkt mit dem Kühlzellenbetrieb)!
Die Auslegung des durch den Bebauungsplan ermöglichten GuDHKW wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin
Ost bestimmt.
Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt,
kann durch die Gestaltung eines GuD-HKW mit der Möglichkeit,
auch in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen,
Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen von
Wind- und Solaranlagen wirtschaftlich mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden. Diese
hohe Laständerungsgeschwindigkeit entspricht den hohen Anforderungen, denen Kraftwerksbetreiber in den nächsten Jahrzehnten bei Einspeisereduzierungen durch erneuerbare Energien gegenüberstehen und macht die stark schwankenden und vom Wetter abhängigen Energieträger, wie z.B. Wind- und Solaranlagen,
mittelfristig grundlastfähig. Mit dem jüngst von Bundesregierung,
Bundestag und Bundesrat beschlossenen Atomausstieg kommt
den flexiblen GuD-HKWen in Deutschland in den nächsten Jahren eine wachsende Bedeutung im Verbund mit den weiterhin
zunehmenden erneuerbaren Energien zu.
Die Möglichkeit in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen, soll daher nicht von vornherein technisch ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist die Betriebsweise des geplanten
GuD-HKW Sache des Betreibers und nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans.
→ Keine Berücksichtigung.
Inwieweit die Fachgutachten ausreichend und schlüssig sind,
lässt sich in der Kürze der Zeit nicht beurteilen – für den umweltbewussten Bürger bleiben somit noch viele Fragen offen – die
BVV sollte daher dem B-Plan nicht voreilig zustimmen!
Die zahlreichen im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erarbeiteten Fachgutachten sind ausreichend und schlüssig. Der
Untersuchungsumfang wurde gemeinsam mit den zuständigen
Fachbehörden festgelegt.
Stand: 05. August 2011
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Eine Befassung des Bezirksamtes und der Bezirksverordnetenversammlung mit dem Bebauungsplan 11-47a erfolgt, sobald die
Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Behördenbeteiligung seitens des Fachbereichs
Stadtplanung abgeschlossen ist.
→ Keine Berücksichtigung.
3.
Bei der Entscheidung zum B-Plan sollten auch die Planungen
des angrenzenden Stadtbezirkes Treptow-Köpenick beachtet
werden.
Die Planungen des angrenzenden Stadtbezirks TreptowKöpenick flossen – soweit geboten – in die Planungsüberlegungen ein.
Der Bezirk Treptow-Köpenick wurde im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung und der Behördenbeteiligung beteiligt.
→ Berücksichtigung.
Die geplante Deklassieranlage an der Köpenicker Chaussee ist
da z.B. kontraproduktiv (und eindeutig am falschen Standort) –
auf dem ehemaligen Rundfunkgelände in unmittelbarer Nähe ist
z.B. eine kulturelle und gastronomische Nutzung geplant!
Auch aus Sicht des gegenüberliegenden Erholungsgebietes
„Plänterwald“ ist der Standort für eine Deklassieranlage ungeeignet! Auswirkungen auf das Wohngebiet an der Rummelsburger
Bucht sind m.E. ebenfalls ungenügend beachtet – von der gegenüberliegenden Wohnanlage / Alte Gaswerksiedlung ganz abgesehen! Hier besteht erheblicher Klärungs- und sofortiger Handlungsbedarf!
Der Bezirk sollte hier seine Planungen nochmals überdenken –
das Gebiet sollte nicht weiter mit lärm- und schmutzintensiven
Gewerbe belastet werden.
Stand: 05. August 2011
Die geplante, im Sinne des BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV
genehmigungsbedürftige Klassieranlage ist durch die zuständige
Senatsverwaltung (SenGUV) bereits genehmigt (Genehmigungsbescheid vom 19.05. 2011 [Aufhebung der am 02.12. 2010 erteilten und nicht rechtswirksam gewordenen Genehmigung sowie
Neuerteilung]). Der Bebauungsplan 11-47a selbst kann die Inbetriebnahme der Klassieranlage nicht ausschließen. Im Bebauungsplan-Verfahren 11-47a wurde diese geplante Anlage und ihre Auswirkungen (insbesondere Verkehrsaufkommen, Lärm- und
Luftschadstoffimmissionen) als Vorbelastung berücksichtigt.
Lärm
Gemäß o. g. Genehmigungsbescheid ist der Betrieb der Klassieranlage auf die Tagzeit Montag bis Freitag zwischen 6.00 und
20.00 Uhr und Sonnabend zwischen 6.00 und 17.00 (für Brecherund Siebanlage auf maximal 8 Stunden Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, Sonnabend zwischen 7.00 und 17.00
Uhr) beschränkt. In der Zeit zwischen 6.00 und 7.00 Uhr dürfen
nur An- und Abfuhrverkehr sowie Be- und Entladevorgänge stattfinden. Bezüglich des Lärmschutzes hat der Bescheid darüber
hinaus noch zahlreiche weitere Nebenbestimmungen erlassen,
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darunter folgende Beschränkungen für den Beurteilungspegel
tags für die Zusatzbelastung durch die geplante Klassieranlage:
- 59 dB(A) an den nächst gelegenen Büros im unmittelbaren Umfeld der Anlage,
- 54 dB(A) im Bereich des Spreeparks sowie im Bereich der geplanten Parkanlagen südlich des Blockdammwegs sowie
- 49 dB(A) an der geplanten Wohnbebauung südlich des Blockdammwegs.
"An den Wohnhäusern Köpenicker Chaussee 24-39 dürfen die
Geräuschimmissionen der Anlage (Zusatzbelastung) unter Berücksichtigung der Vorbelastung (Nr. 2.4 TA Lärm) einen Beurteilungspegel von tags 60 dB(A) nicht überschreiten."
Insbesondere die letzte Nebenbestimmung bedeutet, dass die
Geräuschimmissionen der Klassieranlage in der Nachbarschaft
auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt sind.
Planerisches Ziel im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a ist es,
die in der Gaswerksiedlung noch vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen aufzugeben. Die Planung sieht vielmehr vor, den im
Eigentum der Vattenfall befindlichen Gebäudekomplex der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung vollständig in eine gewerbliche
Nutzung zu überführen. Der Bebauungsplan-Entwurf sieht daher
für die entsprechende Fläche die Festsetzung eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO vor. Zu den Gründen siehe Ausführungen zu Punkt 4 der gleichen Stellungnahme.
Für die zur Zeit teilweise noch ausgeübten, Bestandsschutz genießenden Wohnnutzungen in der Gaswerksiedlung ergibt sich
folgende Geräuschimmissionssituation:
Die geplante Geräuschkontingentierung (textliche Festsetzung
Nr. 11) erfolgte für die maßgeblichen Immissionsorte der Gaswerksiedlung auf der Basis der geplanten Nutzung als Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der Vorbelastung (plangegeben
sowie durch vorhandene und geplante Anlagen). Im Ergebnis der
Geräuschkontingentierung werden die Planwerte für die Gaswerksiedlung nicht ausgeschöpft. (In diesem Zusammenhang ist
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Stand: 05. August 2011
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
darauf hinzuweisen, dass die Richtungssektoren für die Zusatzkontingente die Gaswerksiedlung nicht einschließen.) Planungsrechtlich mögliche Betriebswohnungen wären damit aus der Sicht
des Lärmschutzes zulässig, da die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete in der Gesamtbelastung tags und nachts eingehalten werden.
In der Gesamtbelastung (Gewerbelärm) sind für die der Köpenicker Chaussee abgewandten Fassadenabschnitte Beurteilungspegel von 58 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts zu erwarten. Der
Immissionsrichtwert (IRW) für Mischgebiete gemäß TA Lärm wird
damit tags eingehalten, nachts nur um knapp 1 dB(A) überschritten, was genehmigungsrechtlich ohnehin zulässig wäre. Für die
der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassadenabschnitte ergaben die Berechnungen Beurteilungspegel für die Gesamtbelastung (Gewerbelärm) von 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts,
straßenzugewandt werden damit die IRW für Mischgebiete überschritten, diejenigen für Gewerbegebiete eingehalten.
Für die der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassadenabschnitte ergeben sich bei der geplanten Festsetzung der Emissions- und Zusatzkontingente wegen der Eigenabschirmung des
Gebäudes praktisch keine Erhöhungen der Beurteilungspegel der
Vorbelastung durch die für die Versorgungsfläche festzusetzenden Emissionskontingente. Für die der Köpenicker Chaussee abgewandten Fassadenabschnitte wird eine Erhöhung der Beurteilungspegel insbesondere auch nachts die Folge der Festsetzungen zu den Emissionskontingenten sein. Wie oben aufgezeigt,
wird hier in der Gesamtbelastung jedoch ein Schutzanspruch gewahrt, der dem eines Mischgebietes gleichzustellen wäre.
Die Verkehrslärmberechnungen ergaben für die der Köpenicker
Chaussee zugewandten Fassadenabschnitte für den PrognosePlanfall Beurteilungspegel von ca. 64 dB(A) tags und 57 dB(A)
nachts (Variante ohne Blockdammbrücke; In der Variante mit
Blockdammbrücke fielen die Beurteilungswerte mit ca. 65 dB(A)
Stand: 05. August 2011
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tags und 58 dB(A) nachts an der der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassade etwas höher aus. Auch hier sind die Beurteilungspegel zwischen Prognose-Planfall und Prognose-Nullfall
nahezu identisch.). Verglichen mit den o.g. Ergebnissen der Gewerbelärmberechnungen für die Gesamtbelastung, die eine
Worst-Case-Abschätzung (Schlechteste-Fall-Szenario) darstellen, zeigt sich, dass die Verkehrsgeräuschimmissionen den Gesamtpegel vor den der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassadenabschnitten dominieren. Die o.g. Beurteilungspegel für den
Verkehrslärm sind nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bedingt, vielmehr sind diese mit dem Prognose-Nullfall
nahezu identisch (Unterschiede deutlich unter 1,0 dB(A)). Die für
die der Köpenicker Chaussee bzw. dem Blockdammweg zugewandten Fassaden der Gaswerksiedlung für den PrognosePlanfall ermittelten Beurteilungspegel unterschreiten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Gewerbegebiete tags und
nachts. Der schalltechnische Orientierungswert für Gewerbegebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 wird nachts geringfügig
überschritten.
Die planbedingte Mehrbelastung durch Gewerbelärm (von bis zu
maximal 5 dB(A) nachts am straßenabgewandten Fassadenabschnitt der Gaswerksiedlung) erscheint in Anbetracht der dann erreichten Höhe der Gesamtbelastung durch Gewerbelärm (58
dB(A) tags und 46 dB(A) nachts am straßenabgewandten und 64
dB(A) tags und 49 dB(A) nachts am straßenzugewandten Fassadenabschnitt der Gaswerksiedlung) zumutbar. Zudem ist davon
auszugehen, dass es hinsichtlich des Verkehrslärms zu einer
leichten Abnahme der Lärmbelastung kommt.
Die Belange der in der Gaswerksiedlung noch vorhandenen Mieter werden mit den Festsetzungen ausreichend berücksichtigt. Mit
der Planung wird sichergestellt, dass auch für den Zeitraum einer
noch vorhandenen Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung keine
städtebaulichen Missstände auftreten. Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung wird tags wie nachts deutlich unterschritten.
Luftschadstoffe
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Im Bereich der Gaswerksiedlung liegt die Immissionszusatzbelastung an Feinstaub (PM10) infolge Betrieb der Klassieranlage zwischen 1.3 - 4.9 µg/m³. An weiteren sensitiven Immissionsorten
werden deutlich niedrige Zusatzbelastungen erwartet. Diese Belastung geht nicht auf die geplanten Nutzungen des Bebauungsplans zurück.
Die bestehenden, genehmigten und geplanten Nutzungen führen
hinsichtlich der Gesamtbelastung in keinem Bereich zu nicht hinnehmbaren Luftschadstoffimmissionen.
Im Folgenden sei insbesondere auf den – auch bezüglich der
Klassieranlage – besonders relevanten Luftschadstoff PM10 näher eingegangen.
Im Nahbereich der Schiffsanlieferung des derzeitigen HKW Klingenberg (Prognosefälle mit HKW Klingenberg) und im Bereich
der geplanten Klassieranlage wurde für den Prognose-Nullfall
und den Prognose-Planfall eine jahresmittlere PM10-Belastung
von mehr als 40 µg PM10/m³ berechnet. Davon ist jedoch keine
sensible Nutzung betroffen. Im Bereich der betrachteten sensitiven Immissionsorte wird der PM10-Jahresmittelgrenzwert (40 µg
PM10/m³) überall unterschritten. Die höchsten PM10Belastungen in den Prognosefällen mit HKW Klingenberg treten
an folgenden sensitiven Immissionsorten auf:
- Zementwerk, Köpenicker Chaussee 9-10: jeweils ca. 32 µg/m³,
- nordöstliche Ecke des Gewerbegrundstücks Köpenicker
Chaussee 11-14: Prognose-Nullfall ca. 32 µg/m³, PrognosePlanfall ca. 33 µg/m³,
- Gaswerksiedlung Norden (auf Höhe Köpenicker Chaussee 39):
jeweils ca. 31 µg/m³,
- Gaswerksiedlung Mitte (auf Höhe Köpenicker Chaussee 33):
jeweils ca. 30 µg/m³ sowie
- Bereich westlich der geplanten Klassieranlage jeweils ca. 28
µg/m³.
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Bei Abschaltung des HKW Klingenberg (Prognose-Planfall ohne
HKW Klingenberg) treten die höchsten PM10-Belastungen an folgenden sensitiven Immissionsorten auf:
- Gaswerksiedlung Norden (auf Höhe Köpenicker Chaussee 39):
ca. 27 µg/m³,
- Gaswerksiedlung Mitte (auf Höhe Köpenicker Chaussee 33):
ca. 29 µg/m³ sowie
- Bereich westlich der geplanten Klassieranlage ca. 27 µg/m³.
Das Tagesgrenzwert-Äquivalent für PM10 wird im PrognoseNullfall und im Prognose-Planfall mit HKW Klingenberg an den
o.g. sensitiven Immissionsorten im Bereich der Köpenicker
Chaussee überschritten. Die vergleichsweise hohe Hintergrundbelastung führt im mittleren Bereich der Gaswerksiedlung auch
im Prognose-Planfall ohne HKW Klingenberg zu einer Überschreitungswahrscheinlichkeit des PM10-Tagesmittelgrenzwerts
von ca. 25 % (Jahresmittelwert 29 µg/m³). Hier kommt es auch
bei Abschaltung des HKW Klingenberg durch die nicht planbedingte, vor allem von der Klassieranlage beeinflusste Hintergrundbelastung in Kombination mit der verkehrsbedingten Belastung zu Konzentrationen um das Tagesgrenzwert-Äquivalent.
Außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der Klassieranlage
bewirkt die Abschaltung des HKW Klingenberg eine flächendeckende Einhaltung auch des Tagesgrenzwert-Äquivalents für
PM10.
Im Übrigen gehen die o.g. möglichen Überschreitungen des
PM10-Tagesmittelgrenzwerts nicht auf die geplanten Nutzungen
des Bebauungsplans zurück. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Luftreinhalteplanung in der Lage ist, bestehende
Konflikte zu lösen.
Die Berechnungen im Rahmen der Untersuchung zu Luftschadstoffen haben darüber hinaus gezeigt, dass der PM2.5-Grenzwert
an allen sensitiven Immissionsorten weder im Prognose-Nullfall
noch in den Prognose-Planfällen erreicht wird. Auch der NO2Jahresmittelgrenzwert wird überall im Plangebiet und dessen
Nahbereich eingehalten. Auch mit Überschreitungen des NO2-
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Kurzzeitgrenzwertes ist nicht zu rechnen.
→ Keine Berücksichtigung.
Hier sollte eher die gute Lage an der Spree für weiteren Wohnungsbau genutzt werden – was auch besser zu den Planungen
des Nachbarbezirks passt!
Die geforderte Festsetzung der an der Spree gelegenen Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 als Wohngebiet stünde im Widerspruch zum Flächennutzungsplan sowie weiteren übergeordneten Planungen, wie dem Stadtentwicklungsplan „Industrie und
Gewerbe – Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten
Bereich in Berlin“ (StEP Industrie und Gewerbe) sowie der Bereichsentwicklungsplanung (BEP).
Die zur Festsetzung vorgesehenen Gewerbegebiete GE 1.1, GE
1.2 weisen eine gewerbliche Vorprägung auf. Die vorgeschlagene Nutzung wäre unvereinbar mit den derzeit bestehenden sowie
genehmigten, aber noch nicht errichteten gewerblichen Nutzungen. Weiterhin war bei den geplanten Festsetzungen dem
Grundsatz der Konfliktbewältigung und der Abwägungsdirektive
des § 50 BImSchG durch die geeignete Zuordnung sich sonst
beeinträchtigender Nutzungen Rechnung zu tragen.
Für die benannten Flächen ist daher vielmehr eine Sicherung und
Reaktivierung von gewerblichen Bauflächen vorgesehen. Im
Rahmen der Stadtentwicklung sind neben der Versorgung der
Bevölkerung mit Wohnraum und mit Erholungsflächen auch die
Belange der Wirtschaft gebührend zu berücksichtigen.
→ Keine Berücksichtigung.
4.
Die Wohnanlage Blockdammweg 1/Köpenicker Chaussee 24-35
ist nach wie vor bewohnt (trotz massiver Versuche der „Entmietung"). Es bestehen langjährige Mietverhältnisse (Mieter wohnen
z.T. mehr als 20 - 40 Jahre hier und haben im Rahmen der „Mietermodernisierung" in ihre Wohnungen investiert)!
Wir wenden uns daher gegen die geplante Umwidmung der
denkmalgeschützten Wohnanlage in Gewerberaum!
Für die Umwidmung besteht keine wirtschaftliche Notwendigkeit,
Stand: 05. August 2011
Planerisches Ziel im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a ist es,
die in der Gaswerksiedlung noch vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen aufzugeben. Die Planung sieht vielmehr vor, den im
Eigentum der Vattenfall befindlichen Gebäudekomplex der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung vollständig in eine gewerbliche
Nutzung zu überführen. Der Bebauungsplan-Entwurf sieht daher
für die entsprechende Fläche die Festsetzung eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO vor.
Die Gaswerksiedlung liegt inmitten eines ausschließlich gewerb-
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weil „Vattenfall" bereits über ausreichend ungenutzten Gewerberaum sowohl auf dem „alten" Kraftwerksgelände als auch auf und
neben dem geplanten Kraftwerksgelände verfügt.
Von der Wohnanlage besteht kein direkter Zugang zum geplanten Kraftwerksgelände!
Die Schaffung weiterer unnötiger Gewerberäume zu Lasten der
denkmalgeschützten Wohnanlage ist daher abzulehnen (der Erhalt der denkmalgeschützten Wohnanlage wird auch vom Landesamt ihr Denkmalschutz gefordert.).
lich geprägten Gebiets, das sich gemäß der vorliegenden Planung weiter verfestigen wird. Hinzu tritt die geplante Versorgungsfläche für ein GuD-HKW, das nordöstlich der Gaswerksiedlung errichtet werden soll. Eine weitere ungünstige Ausgangssituation ergibt sich aufgrund der immissionsbelasteten Lage an
der Köpenicker Chaussee. Da sich eine planungsrechtliche Sicherung der noch vorhandenen Wohnnutzungen – sei es durch
die Festsetzung eines Mischgebiets oder eines allgemeinen
Wohngebiets – wegen der bestehenden Vorbelastung und der
hieraus resultierenden Folgen für das gewerblich geprägte Umfeld, darunter die geplante Versorgungsfläche, verbietet, soll die
vorhandene Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung aufgegeben
und in eine gewerbliche Nutzung überführt werden. Hiermit wird
der bereits eingeleiteten Entwicklung entsprochen und eine neue,
dem Gebietscharakter angemessene Nachnutzung ermöglicht.
Entsprechend einem Nachnutzungskonzept der Eigentümerin
Vattenfall von Oktober 2010 sind in den einzelnen Gebäuden der
Gaswerksiedlung zukünftig kraftwerksnahe Büronutzung (Köpenicker Chaussee 36-39), Büronutzungen (Köpenicker Chaussee
27-35), Räume für kulturelle und soziale Entwicklung sowie Ausstellungsräume (Köpenicker Chaussee 24) und ein Besucherzentrum für den Kraftwerksstandort Klingenberg sowie Veranstaltungs-, Seminar- und Besprechungsräume (Köpenicker
Chaussee 23/ Blockdammweg 1) vorgesehen. Dieser Planung
liegt ein mit dem Denkmalamt abgestimmtes denkmalfachliches
Gutachten zugrunde, wonach die Anlage vollständig erhalten und
umfassend modernisiert werden soll. Insofern wird davon ausgegangen, dass die Substanz des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) mit der ermöglichten gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert und erhalten werden kann.
→ Keine Berücksichtigung.
Den ehemaligen GSW-Mietern wurde übrigens vom damaligen
Senat für den Verkauf der Wohnungen u. a. zugesichert, dass die
Mieter ihre bezahlbaren Wohnungen behalten können und der
neue Käufer zur wohnwertgerechten Erhaltung der Grundstücke
56
Das Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom
10.01.2001 bezieht sich auf den Verkauf der landeseigenen Anteile.
Die Gaswerkssiedlung mit ihren 105 Wohnungen und einem da-
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
verpflichtet ist (siehe beiliegende Kopie des Senatsschreibens)!
maligen Vermietungsstand von 50% wurde im Zeitraum 2006 bis
2008 (Kaufverträge vom 25.09.2006, 27.09.2006, 12.10.2006,
24.01.2008 und 30.04.2008) von der Vattenfall von verschiedenen Eigentümern, darunter der GSW, erworben. Das Schreiben
vom 10.01.2001 ist insofern nicht maßgebend. In den Kaufverträgen ist keine diesbezügliche Klausel oder Verpflichtung enthalten.
Es sind keine Belange der Bauleitplanung betroffen.
→ Keine Berücksichtigung.
lm Übrigen ist nicht nachzuvollziehen, warum mit den betroffenen
Mietern bisher nicht über die Planungen gesprochen wurde – es
gab keine Informations-/Mieterversammlung, wo die Mieter informiert und angehört wurden.
Die letzte Mieterversammlung fand 2008 mit der Bezirksbürgermeisterin Frau Emmrich statt, wo sie den Mietern ihre Unterstützung zur Verbesserung der Wohnsituation zusagte – von einer
geplanten „Entmietung" der Wohnanlage war da weder von Seiten des Bezirks noch von Seiten des Eigentümers die Rede.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass wir als Mieter zufällig auf Infoveranstaltungen zum Kraftwerksbau über die geplante Verdrängung der Mieter aus ihrem gewohnten Wohnumfeld erfahren –
wann wollte man uns denn informieren?
Es wurden bis dato zwei Mieterversammlungen durchgeführt. Die
erste fand am 23.09.2008, die zweite am 07.04.2009 statt. An der
zweiten Mieterversammlung nahmen von Mieterseite nur noch
zwei Mietervertreter teil.
Zu diesem Zeitpunkt wurde den Mietern von Vattenfall dargestellt, dass diese in unmittelbarer Nachbarschaft den Bau eines
neuen Kraftwerkes plant, es keine Neuvermietung der leerstehenden Wohnungen geben wird, der Wunsch besteht, das Objekt
frei zu ziehen und ganz oder teilweise selbst als für gewerbliche
Zwecke nutzen zu wollen. Es wurde Unterstützung bei der Wohnungssuche angeboten und eine Aufwandsentschädigung in
Aussicht gestellt. Vattenfall konnte hinsichtlich der zweiten Mieterversammlung davon ausgehen, dass die Mietergemeinschaft
von ihren Mietervertretern über die Inhalte informiert wird.
In der Folge wurden durch die Hausverwaltung, Lutz Sauer Baubetreuung e.K., diverse Einzelgespräche (ca. 3-5 je Mietpartei)
mit den Mietern geführt, um einen Freizug der Wohnungen zu unterstützen. Vattenfall hat den Mietern Unterstützung bei der Anmietung von Ersatzwohnraum (z.B. über die HoWoGe) sowie
Aufwandsentschädigung für den Umzug, Kautionen etc. angeboten. Von diesem Angebot machte eine Mehrzahl der Mieter
Gebrauch.
Wie bereits dargestellt, wird für die Gaswerksiedlung mit dem
Bebauungsplan das Ziel verfolgt, die hier noch vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen aufzugeben und den denkmalgeschütz-
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
ten Gebäudekomplex in eine gewerbliche Nutzung zu überführen.
Der Bezirk Lichtenberg hat sich daher mit der Eigentümerin verständigt, für die verbleibenden Maßnahmen zur Umsetzung der
aktuell noch 10 Mietparteien (Stand Ende Juni 2011) ein Sozialplanverfahren gemäß § 180 BauGB durchzuführen. Zu diesem
Zweck wird vom Bezirksamt ein Büro mit der Koordinierung und
Organisation der weiteren Maßnahmen sowie für deren Dokumentation beauftragt. Für jede einzelne Mietpartei soll ein Sozialplan erstellt werden. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrags
zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen und Ausgleichsleistungen in dem in Berlin im Falle von Sanierungsumsetzungen üblichen Umfang zu zahlen.
Im Rahmen des Sozialplanverfahrens wird der Bezirk Lichtenberg
als Plangeber gemäß § 180 Abs. 1 BauGB Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in der Gaswerksiedlung derzeit noch wohnenden Menschen möglichst vermieden oder gemildert werden können. Im Rahmen der Durchführung des Sozialplanverfahrens ist auch die Durchführung einer
(weiteren) Mieterversammlung vorgesehen.
Im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land
Berlin und Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall zur Umsetzung
der einvernehmlich festgelegten Ergebnisse dieser Sozialpläne.
→ Keine Berücksichtigung.
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde die Öffentlichkeit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (und über
das übliche vom Gesetzgeber vorgeschriebene Maß hinaus) über
die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und
der Öffentlichkeitsbeteiligung informiert. Im Übrigen siehe hierzu
auch Ausführungen zu Punkt 1 der gleichen Stellungnahme.
→ Keine Berücksichtigung.
Es besteht aus unserer Sicht keine Notwendigkeit weiteren leerstehenden Gewerberaum zu schaffen und die denkmalgeschützte Wohnanlage zweckzuentfremden! Für das geplante Kraftwerk
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Die Gaswerksiedlung liegt inmitten eines ausschließlich gewerblich geprägten Gebiets, das sich gemäß der vorliegenden Planung weiter verfestigen wird. Hinzu tritt die geplante Versor-
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
ist die Wohnanlage aufgrund der fehlenden Verbindung zum
Kraftwerksgelände nicht als Gewerberaum sinnvoll und erforderlich!
Wir fordern daher vom Bezirk den Erhalt der Wohnanlage – angesichts der aktuellen Mietpreisentwicklung in Berlin darf bezahlbarer Wohnraum nicht leichtfertig aufgegeben werden! Hier ist
das öffentliche Interesse an preiswertem Wohnraum wohl höher
einzuschätzen als die Schaffung weiteren ungenutzten Gewerberaumes!
gungsfläche für ein GuD-HKW, das nordöstlich der Gaswerksiedlung errichtet werden soll. Eine weitere ungünstige Ausgangssituation ergibt sich aufgrund der immissionsbelasteten Lage an
der Köpenicker Chaussee. Da sich eine planungsrechtliche Sicherung der noch vorhandenen Wohnnutzungen – sei es durch
die Festsetzung eines Mischgebiets oder eines allgemeinen
Wohngebiets – wegen der bestehenden Vorbelastung und der
hieraus resultierenden Folgen für das gewerblich geprägte Umfeld, darunter die geplante Versorgungsfläche, verbietet, soll die
vorhandene Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung aufgegeben
und in eine gewerbliche Nutzung überführt werden. Hiermit wird
der bereits eingeleiteten Entwicklung entsprochen und eine neue,
dem Gebietscharakter angemessene Nachnutzung ermöglicht.
Im Übrigen siehe hierzu auch anfängliche Ausführungen zu Punkt
4 der gleichen Stellungnahme.
→ Keine Berücksichtigung.
11
(Im Übrigen sind die Wohnungen der Aufgänge 37-39 bereits
vollständig saniert und modernisiert (inwieweit hier öffentliche
Mittel genutzt wurden, ist nicht bekannt) – weitere Wohnungen
wurden von den Mietern im Rahmen der „Mietermodernisierung“
selbst modernisiert (hier mit „öffentlichen“ Mitteln gefördert!) –
auch aus diesem Grund sollten die Wohnungen als solche auch
erhalten bleiben!)
Es ist zutreffend, dass die Aufgänge 37-39 vor dem Kauf durch
Vattenfall saniert wurden. Die benannten Aufgänge befinden sich
momentan jedoch durch mehrere Einbrüche in einem desolaten
Zustand. Auch das von der GSW mit einfachen Mitteln sanierte
Dach ist inzwischen bereits wieder undicht.
Im Übrigen siehe obige Ausführungen zu Punkt 4 der gleichen
Stellungnahme.
→ Keine Berücksichtigung.
Wird ggf. leichtfertig mit unseren Ressourcen umgegangen?
Wo ist ggf. nicht nachhaltig an unsere Zukunft gedacht?
Dieser Teil der Stellungnahme ist keine Anregung, sondern eine
Frage.
Der Bebauungsplan dient der Reaktivierung innerstädtischer
Brachflächen und der Wiederherstellung der städtebaulichen
Ordnung. Dabei zielt der Bebauungsplan auf die Sicherung einer
menschenwürdigen Umwelt sowie den Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen. Mit dem geplanten GuDHKW und der geplanten Stilllegung des derzeitigen HKW Klin-
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genberg wird einen Beitrag zum Klimaschutz geleistet.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Bereich GuD-Kraftwerk (N/0 der Köp. Chaussee)
Sofortige Reduzierung des durchschnittlichen jährlichen CO2
Ausstoßes in Klingenberg von ca. 1.700.000 Tonnen.
Forderung nach umgehender Stilllegung der derzeitigen Braunkohleverbrennung und Nutzung der sowieso vorhandenen – und
kaum gebrauchten – Gasdampferzeuger bedeutet eine stante
pede Reduzierung um über 50% des Schadstoffausstoßes in
Klingenberg.
1. Energieprogramm Berlin-Brandenburg:
Für die Zeiträume 2020, 2035, 2050 fehlt ein abgestimmtes
Energieprogramm für diese Region (s. auch S. 65-67 der vorgezogenen Antworten auf die „vorgezogene Beteiligung" im Jahre
2010). Daher ist diese Vorhabenplanung des Investors Vattenfall
nicht konsolidiert. Der Gesamtkontext fehlt; die lt. ‚Gutachten’
dieses Vorhabensträgers statierten Verbrauchs- und Produktionswerte des geplanten HKW stehen daher auf tönernen Füßen.
Während der öffentlichen Vorstellung der Gutachten in 05/ 2011
musste auch Vattenfalls Repräsentant Herr Helmig konzedieren,
dass keine verlässlichen Prognosen für den thermischen Bereich
vorliegen. U.U. kann es hier also zu einer eklatanten Fehlentwicklung kommen, die Stadt- und regionalplanerisch kaum zu
korrigieren wäre.
Die Betriebsweise des bestehenden, außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen HKW Klingenberg bis zu dessen Stilllegung ist
nicht Gegenstand der Regelungen dieses Bebauungsplans.
Im Übrigen betrugen die durchschnittlichen jährlichen CO2Emissionen des bestehenden HKW Klingenberg im Zeitraum von
1990 bis 2009 der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall im
Oktober 2009 getroffenen Klimaschutzvereinbarung zufolge im
Durchschnitt ca. 1.477.000 t.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Die Erarbeitung eines Energieprogramms für die Region BerlinBrandenburg ist nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens. Vorgaben für die Planung finden sich jedoch in der im Oktober 2009 zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall für den
Zeitraum 2008 bis 2020 abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung. Die Planungen decken sich mit den Aussagen der Klimaschutzvereinbarung.
Die Auslegung des geplanten GuD-HKW wird vom Wärmebedarf
Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt.
→ Keine Berücksichtigung.
Forderung:
Erst das regionale Energieprogramm, dann Weiterverfolgung
dieses Vorhabens.
Diese Forderung gilt sinngemäß für die derzeitige B-Planung zu
Gunsten des GuD-Kraftwerkes sowie im Gesamtplanungskontext
mit den zwei Holz befeuerten Kraftwerken in unmittelbarer Nachbarschaft, geplant vom gleichen Vorhabensträger.
Die Feststellung dass diese Voraussetzung „nicht Gegenstand
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
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dieses B-Plan-Verfahrens" sei, führt die Verantwortlichkeit der
Planungsträger ad absurdum und wäre verwaltungsrechtlich zu
hinterfragen.
2. Standortwahl
Zu verstehen ist, dass der Vorhabenträger Vattenfall sein Grundstück in Klingenberg nutzen möchte zur konzentrierten Errichtung
eines 'Kraftwerksparkes', bestehend aus drei neuen Kraftwerken
sowie dem Bestandskraftwerk, dessen Demontagetermin nirgendwo festgeschrieben worden ist. Nicht zu verstehen ist die
Tatsache, dass diese Kraftwerke weit außerhalb der FernwärmeVerbraucherschwerpunkte geplant sind. Diese Schwerpunkte liegen im NO Berlins, rings um den Vattenfall-Kraftwerksstandort an
der Rhinstraße.
Zu einer möglicherweise beabsichtigten Fernwärme Schwerpunktbildung rings um Klingenberg konnte Vattenfalls Repräsentant Herr Helmig bei den öffentlichen Diskussionen im Mai 2011
keine Angaben machen.
Das diesem B-PIan-Entwurf beigefügte Standortgutachten macht
hierzu ebenfalls keine verwendbaren Angaben. Alternativstandorte – unter dem Aspekt zentral im Wärme-Verbraucher Schwerpunkt – sind nicht zureichend geprüft und gewichtet worden. Hier
könnte es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handeln.
Es steht also für die Verbraucher zu befürchten, dass die zusätzlichen und erheblichen Verluste und Wärmetransportkosten vom
exzentrischen Produktionsort in das Verbraucherzentrum kalkulatorisch den Verbrauchern aufgebürdet werden sollen.
Forderung:
Detaillierte Überprüfung der Standortwahl unter diesem Kriterium
der Zentralität, bevor die B-PIanung der BVV zum Beschluss
vorgelegt wird. Ggf. Beauftragung eines ergebnisoffenen Gutachtens, ohne Beeinflussung durch den Vorhabensträger Vattenfall.
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Die Vattenfall hat im Vorfeld Standortalternativen für die Errichtung des/der GuD-HKW geprüft. Neben dem Standort der ehemaligen Gaskokerei Rummelsburg am Blockdammweg (= Standort Klingenberg) wurden auch der Standort des stillgelegten Kraftwerks Rummelsburg an der Rummelsburger Landstraße 2-12
sowie der Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf betrachtet. Der Plangeber hat diese Untersuchung geprüft und sich
zu Eigen gemacht hat.
Der Standort Blockdammweg hat sich dabei vor allem durch seine vorhandene Infrastruktur und Erschließung hervorgehoben.
Mit dem bestehenden HKW Klingenberg befindet sich eines der
größten Berliner Kraftwerke in der unmittelbaren Nachbarschaft
des geplanten Standorts, so dass wichtige Teile der technischen
Infrastruktur und Trassen der Energieversorgung bereits vorhanden sind. Das Gelände verfügt über einen ausreichend leistungsfähigen Gasanschluss und einen ausreichend dimensionierten
bzw. ausbaufähigen elektrischen Netzanschluss. Der Standort
Blockdammweg ist zudem ein bedeutender Einspeisepunkt für
das Ostberliner Fernwärmesystem. Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle sind im Umfeld prinzipiell ausreichend und
funktionstüchtig vorhanden.
Gegenüber dem Standort Rhinstraße zeichnet sich der Standort
Blockdammweg durch eine isolierte räumliche Lage aus, was insbesondere aufgrund der durch die Biomassekraftwerke zu erwartenden Immissionen vorteilhaft ist. Während sich im näheren
Umkreis des Standorts Rhinstraße empfindliche Nutzungen wie
Wohnbebauung (ca. 100 m Abstand) und drei Krankenhäuser
(Abstände < 2.000 m) befinden, existieren an den Standorten
Blockdammweg und Rummelsburg durch das Prinzenviertel und
die Waldsiedlung zwar ebenso hochwertige Wohnquartiere, diese
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liegen jedoch in mindestens 450 m Abstand zu den Standorten
und außerhalb der Hauptwindrichtung, so dass dort keine Immissionsmaxima zu erwarten sind. Eine Ausnahme bildet die unmittelbar an den Standort Blockdammweg angrenzende Gaswerksiedlung, die jedoch nur noch partiell Wohnnutzung aufweist.
Krankenhäuser befinden sich im Umkreis von 2.000 m nicht. Im
Gegensatz zum Standort Rhinstraße sind für den Standort Blockdammweg auch im Flächennutzungsplan keine weiteren empfindlichen Nutzungen im näheren Umkreis ausgewiesen.
Ein wesentlicher Aspekt zur Standortwahl Blockdammweg war
die Darstellung der Fläche im FNP als Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen. Die im Bebauungsplan-Verfahren vorgesehene
Fläche für Versorgungsanlagen ist aus dem FNP unmittelbar entwickelbar.
Im Ergebnis hat sich der Standort Blockdammweg als der geeignetste der drei geprüften erwiesen. Aus diesem Grund wird das
Konzept zweier „kleiner“ GuD-HKWe statt eines großen GuDHKW (mit entsprechend doppelt so hoher Leistung) weiterverfolgt. Zudem hat sich durch umfangreiche umweltbezogene Untersuchungen die Stadtverträglichkeit der „kleinen“ GuD-HKWe
im Allgemeinen bzw. deren Einpassungsfähigkeit in das städtebauliche Umfeld erwiesen. Bezüglich nur eines großen GuDHKW wäre sowohl am Standort Rhinstraße als auch am Standort
Blockdammweg anzunehmen, dass dieses aus Immissionsschutzgründen voraussichtliche nicht umsetzbar wäre.
→ Keine Berücksichtigung.
Hinweis:
Ein „Standortgutachten“ gibt es nicht. Vielmehr erfolgte im Rahmen der Umweltprüfung auch eine Prüfung geeigneter Standortalternativen für das Kraftwerk; diese ist Bestandteil des Umweltberichts.
3. Wärme- und Elektro-Produktion:
Die Umkehrung der Energieproduktion am Standort Klingenberg
von derzeit wärmegeführt vs. stromgeführt in eine künftige Pro-
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Das bestehende HKW Klingenberg soll mit der Aufnahme des
Dauerbetriebs des im Geltungsbereich geplanten GuD-HKW stillgelegt werden. Es genügt wegen des gegenüber modernen An-
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
duktion von stromgeführt vs. wärmegeführt ist für einen innerstädtischen Standort nicht vertretbar. Die wärmegeführte Produktion hingegen
a. Mit den bereits vorhandenen Erdgas-Dampferzeugern, ggf.
renoviert,
b. oder mit neuester Technik auf Basis des Prinzips der Gegendruck-Dampfturbinen
wäre höchst effizient beim Brennstoffverbrauch, in den Wirkungsgraden und unter dem Aspekt der maximalen CO2Reduzierung.
lagen geringeren Wirkungsgrads und auf Grund des überwiegend
eingesetzten umweltbelastenden Brennstoffs Braunkohle auf absehbare Zeit nicht mehr den Ansprüchen an eine effiziente und
umweltschonende Energieerzeugung und soll daher ersetzt werden. Auch die mit Heizöl oder Erdgas befeuerten Kessel des bestehende HKW Klingenberg weisen – insbesondere da sie ausschließlich als Dampfkessel betrieben werden – einen geringeren
Wirkungsgrad auf. Ein Ersatz auch dieser Dampferzeuger ist daher sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich sinnvoll.
Forderung:
Die Wärmeführung dieser – renovierten bzw. neuen – KWKAnlage bleibt bestehen, da dies den Parametern der Versorgungspflicht des Betreibers entspricht.
Die Auslegung des durch den Bebauungsplan ermöglichten GuDHKW wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin
Ost bestimmt.
Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt,
kann durch die Gestaltung eines GuD-HKW mit der Möglichkeit,
auch in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen,
Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen von
Wind- und Solaranlagen wirtschaftlich mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden. Diese
hohe Laständerungsgeschwindigkeit entspricht den hohen Anforderungen, denen Kraftwerksbetreiber in den nächsten Jahrzehnten bei Einspeisereduzierungen durch erneuerbare Energien gegenüberstehen und macht die stark schwankenden und vom
Wetter abhängigen Energieträger, wie z.B. Wind- und Solaranlagen, mittelfristig grundlastfähig. Mit dem jüngst von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossenen Atomausstieg
kommt den flexiblen GuD-HKWen in Deutschland in den nächsten Jahren eine wachsende Bedeutung im Verbund mit den weiterhin zunehmenden erneuerbaren Energien zu.
Die Möglichkeit in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen, soll daher nicht von vornherein technisch ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Anlagenkonfiguration entspricht
den in der zwischen der Vattenfall und dem Land Berlin geschlossenen Klimaschutzvereinbarung benannten Leistungsparametern. Im Übrigen ist die Betriebsweise des geplanten GuD-
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HKW Sache des Betreibers und nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans.
Durch umfangreiche umweltbezogene Untersuchungen wurde die
Stadtverträglichkeit des geplanten GuD-HKW nachgewiesen.
→ Keine Berücksichtigung.
4. Kühltürme:
Eine Elektroproduktion im Sommer bedeutet – egal ob ein hoher
Kühlturm oder eine Kühlanlage mit Plattenwärmetauschern – die
Vernichtung von Energie. Nur dass diese Energie nicht wie bisher in das Spreewasser sondern mittels des Puffermediums
Wasserdampf in die Berliner Luft abgegeben wird. Diese BPlanung würde somit die Zielsetzung der Berliner Klimaziele konterkarieren; insbesondere unter dem Aspekt der Eindämmung
des durchschnittlichen städtischen Temperaturanstieges. Dieser
eklatante Widerspruch mit langfristigen Folgen muss gelöst werden, unabhängig davon, ob das neue GuD-HKW am Standort
Rhinstraße oder in Rummelsburg gebaut wird.
Forderung:
Keine wassergeführten Kühlanlagen. Lediglich die Errichtung
luftgeführter Kühlventilatoren für Ausnahmezwecke, entsprechend den hochmodernen Anlagen im HKW Berlin-Mitte.
Die Einwendung wird hinsichtlich des verwendeten Begriffs
"Energie" so gedeutet, dass damit "Wärme" gemeint ist (die "Vernichtung von Energie" ist physikalisch nicht möglich). Der Begriff
"Plattenwärmetauscher“ ist im konkreten Planungsfall unzutreffend. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass die mit dem
geplanten GuD-HKW ermöglichten Nasszellenkühler gemeint
sind.
Aus Umweltsicht ist es ein erheblicher Unterschied, ob Wärme direkt in die Spree geleitet wird oder über den Prozess der Verdunstungskälte als sogenannte latente Wärme abgeben wird.
Im ersten Fall (Ist-Zustand) erfolgt die Wärmeabgabe über eine
Durchlaufkühlung unmittelbar in die Spree. Damit sind hohe Aufwärmspannen bzw. Wärmefrachten verbunden, die im Gewässer
zu schädlichen gewässerökologischen Effekten führen (Beeinträchtigung der Flussfauna durch Sauerstoffmangel, Begünstigung von einwandernden Arten u.a.m.). Daher ist eine Durchlaufkühlung in der Spree heute nicht mehr genehmigungsfähig. Zudem stellt der thermisch aufgeladene Wasserkörper der Spree
einen belastenden Faktor des lokalen Stadtklimas dar (vor allem
im Sommer, wenn insbesondere nachts die Wassertemperatur
höher als die Lufttemperatur ist).
Im zweiten Fall (Planfall) wird Kühlwasser durch das Verdunsten
von Wasser abgekühlt. Die Hauptmenge der notwendigen Verdampfungswärme stammt aus dem zulaufenden Kühlwasser, nur
eine geringe Teilmenge wird extern über elektrische Energie der
Lüftermotoren und Außenluft zugeführt (auch die Kühlung des
menschlichen Körpers durch die Verdunstung von Schweiß basiert auf diesem Prinzip).
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Bei der Umwandlung von Wasser zu Wasserdampf wird Energie
benötigt. Diese Energie wird der Umgebung in Form von Wärme
entzogen und ist dann als sogenannte latente (=verborgene)
Wärme in dem erzeugten Wasserdampf (als kinetische Energie
der Wassermoleküle) enthalten.
Durch die Umwandlung von Wasser zu Wasserdampf wird der
Umgebung Wärme entzogen, so dass es zu keiner Wärmeabstrahlung durch einen Nass-Zellenkühler kommt. Damit wird effektiv eine bodennahe Erwärmung im Bereich des Zellenkühlers
vermieden, die sich negativ auf das lokale Klima des direkten
Nahbereiches der Anlage auswirken könnte.
Wenn der Wasserdampf in größeren Höhen außerhalb des Zellenkühlers auskondensiert, wird diese Wärme wieder freigesetzt
und führt dann zu einer Beschleunigung der wärmeren Luft nach
oben. Hier findet wiederum eine Umwandlung von Wärme in Bewegungsenergie statt. Beim Aufsteigen expandiert die Luft und
kühlt sich ab, weiterhin wird Umgebungsluft eingemischt. Beide
Vorgänge führen effektiv zu einem Abkühlen der Schwadenluft.
Kurzfristige Beeinflussungen der bodennahen Temperatur sind
infolge der Abschattung durch den Wasserdampfschwaden in geringem Umfang möglich. Der Schattenwurf durch den Schwaden
kann, ähnlich dem Schatten einer natürlichen Cumulusbewölkung, zu einer kurzzeitigen Verminderung der bodennahen Lufttemperatur um etwa 1 K führen. Nachts kann der Wasserdampfschwaden dagegen zu einer Verminderung der Ausstrahlung führen, was bei Windstille und wolkenlosem Himmel lokal zu einer
Erhöhung der bodennahen Temperatur um etwa 1 K führen kann.
Die beiden beschriebenen gegenteilig wirkenden Effekte der Verschattung heben sich im Tagesmittel teilweise auf.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass ein Nass-Zellenkühler nicht zu einer thermischen Belastung des Berliner Stadtklimas führt.
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Die Forderung nach rein luftgeführten Kühlventilatoren ist mit
Blick auf die schlechtere Energieeffizienz eher kontraproduktiv.
→ Keine Berücksichtigung.
5. Wirkungsgrad:
Mit dem Kühlungsbetrieb sinkt zwangsläufig der Gesamtwirkungsgrad des Kraftwerkes. In dem Falle droht der Entfall der
vom Gesetzgeber gewährten KWK-Zuschläge, die auf einem
über das Jahr bedingten Wirkungsgrad von mind. 80% beruhen.
Vor Genehmigung haben die politischen und verwaltungstechnischen Ebenen – ggf. mittels eines ergebnisneutralen Gutachtens
– zu überprüfen, ob der Vorhabensträger die bestmögliche Technologie zu realisieren gedenkt. Ansonsten zeichnet sich ab, dass
der Verbraucher für die mgl. Konzeptions- und Investitionsfehler
zahlen muss. Das Herbeiführen einer solchen Fehlentscheidung
widerspräche der Sorgfaltspflicht der öffentlich-rechtlichen Ebene.
Bei dem Bebauungsplan 11-47a handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan. Die angesprochen Aspekte, darunter die Betriebsweise des geplanten GuD-HKW, sind daher nicht Gegenstand der Regelungen des Bebauungsplans.
→ Keine Berücksichtigung.
Forderung:
Es ist sicherzustellen, dass jegliche Vorlagen an die politisch
Entscheidenden auf dem optimal möglichen Stand der Technik
fußen und im Sinne der Endverbraucher erstellt werden.
6. Aussetzer-Betrieb:
Sollte das neue GuD entgegen allen Vernunftgründen nicht an
der Rhinstrasse sondern in Klingenberg realisiert werden, dann
kann auf den Kont-Betrieb (d.h. auf den Permanentbetrieb) verzichtet werden; GuD ist für den AUSSETZERBETRIEB (d.h. beispielsweise bei Windflauten im norddeutschen Raum) wohl geeignet. Vorteil: Es kann bei Windstrom-Überangebot vom Netz
gehen und bei Bedarf rasch wieder angefahren werden. Zudem
ist eine sinnvolle Speichertechnik auf Hochtemperatur-ÖlTechnologie ausgereift und bereits in industriellem Maße einsetzbar. Somit kann ein kurzfristiges Überangebot an Wärmeenergie direkt eingelagert und bei Bedarf wieder abgerufen werden.
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Die Auslegung des durch den Bebauungsplan ermöglichten GuDHKW wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin
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Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt,
kann durch die Gestaltung eines GuD-HKW mit der Möglichkeit,
auch in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen,
Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen von
Wind- und Solaranlagen wirtschaftlich mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden. Diese
hohe Laständerungsgeschwindigkeit entspricht den hohen Anforderungen, denen Kraftwerksbetreiber in den nächsten Jahrzehnten bei Einspeisereduzierungen durch erneuerbare Energien gegenüberstehen und macht die stark schwankenden und vom Wet-
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Stellungnahmen
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Forderung:
Der Vorhabensträger wird kein permanent produzierendes
stromgeführtes Kraftwerk in der Stadt Berlin bauen sondern diese
BRÜCKENTECHNOLOGIE realisieren, d.h. ein BedarfsHeizkraftwerk.
ter abhängigen Energieträger, wie z.B. Wind- und Solaranlagen,
mittelfristig grundlastfähig. Mit dem jüngst von Bundesregierung,
Bundestag und Bundesrat beschlossenen Atomausstieg kommt
den flexiblen GuD-HKWen in Deutschland in den nächsten Jahren eine wachsende Bedeutung im Verbund mit den weiterhin
zunehmenden erneuerbaren Energien zu.
Die Möglichkeit in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen, soll daher nicht von vornherein technisch ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist die Betriebsweise des geplanten
GuD-HKW Sache des Betreibers und nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans.
→ Keine Berücksichtigung.
7. Wärme-Versorgungspflicht:
Die vom Vorhabensträger geplante Reduzierung von derzeit 590
MW th auf 230 MW th im neuen GuD-KW bedeutet die Gefährdung
der Fernwärmeversorgung. Es sei denn, er intendiert mit der
möglichen Genehmigung und Realisierung des neuen GuDKraftwerkes am Standort Rummelsburg eine Kausalkette, d.h. die
Vorwegnahme der Genehmigung von 2x Holzhackschnitzel-KW.
Mit deren Hilfe dann diese Wärmelücke gefüllt werden soll. Lediglich mit einer zeitlichen Verzögerung. Verwaltungsrechtlich
würde solch Automatismus sicherlich ein äußerst strittiges und
angreifbares Vorgehen bedeuten.
Forderung:
Die Unterlagen zum B-Plan-Entwurf sind so zu ergänzen, dass
- Die künftige flächendeckende Versorgung des Fernwärmenetzes als gesichert dargestellt wird.
- Dieser vorliegende B-Plan-Entwurf keinerlei Automatismen in
Richtung der Genehmigung zweier grundsätzlicher Holzverbrennungs-Kraftwerksblöcke beinhaltet.
Die Fernwärmeversorgung ist zu keinem Zeitpunkt gefährdet.
Als Ersatz des HKW Klingenberg sind an den Standorten Klingenberg (Blockdammweg) und Marzahn (Rhinstraße) je ein GuDHKW mit einer Fernwärmeleistung von jeweils 230 MW th sowie
am Standort Klingenberg zwei BMHKW mit einer Fernwärmeleistung von jeweils 75 MW th geplant. Das bestehende HKW Klingenberg (Altstandort) soll mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des
geplanten GuD-HKW außer Betrieb genommen werden.
Die Summe der mit den geplanten Neuanlagen bereitgestellten
Fernwärmeleistungen beträgt 610 MW th und entspricht damit dem
ermittelten zukünftig zu Fernwärmebedarf von knapp 600 MW th.
Das GuD-HKW am Standort Rhinstraße ist bereits positiv vorbeschieden.
Mit der nach Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg auf
dessen Standort vorgesehenen Errichtung von zwei biomassebefeuerten Heizkraftwerken (BMHKW) wird sich ein gesonderter, an
das Plangebiet angrenzender Bebauungsplan befassen (Bebauungsplan-Verfahren 11-58).
Zwischenzeitlich kann der verbleibende Fernwärmebedarf über
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
sechs am Standort Rhinstraße verbleibende Heißwassererzeuger
(HWE 4–9) mit einer Fernwärmeleistung von 684 MW th vollständig
und sicher abgedeckt werden.
Der Bebauungsplan 11-47a intendiert somit keine zwingende Kausalkette.
→ Keine Berücksichtigung.
8. Schwadenbildung und Verschattung:
Das Gutachten weist auf die voraussichtliche Reduzierung des
Lichteinfalls in der Kraftwerksumgebung hin, bedingt durch den
Betrieb von dampferzeugenden Kühlzellenanlagen. Die wiederum sind bedingt durch das Vorhaben, in Klingenberg eine elektrogeführte Anlage auch über die Sommermonate laufen zu lassen, in denen die Überschusswärme oft nicht in das Fernwärmenetz eingespeist werden kann.
Forderung:
Die möglichen Folgen der verminderten Sonnen- und Lichteinstrahlung auf Fauna, Flora und die hier wohnenden Menschen
sind nicht dargestellt. Sie müssen unter medizinischen und entwicklungsphysiologischen Aspekten in einem ergebnisoffenen
Gutachten dargestellt werden. Den Bürgern ist lt. BGB die Möglichkeit zur Beschäftigung mit diesem Thema zu geben, bevor die
politische Ebene diesen Entwurf zur B-Planung beschließt.
Die Schwadenbildung des durch die Planung ermöglichten Nasszellenkühlers wurde hinsichtlich der möglichen Verschattungswirkung auf das nähere und weitere Umfeld eingehend untersucht.
In dem im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erarbeiteten
Fachgutachten zur Schwadenbildung/Verschattung wurden überaus ungünstige (= unwahrscheinliche) Bedingungen angekommen, wie z.B. ein ganzjähriger Volllastbetrieb mit ununterbrochener Wasserdampfabgabe. Ferner wurde im Sinne einer WorstCase-Betrachtung (Schlechteste-Fall-Szenario) unterstellt, dass
selbst in den kalten Jahreszeiten nur eine geringe Fernwärmeabgabe und damit eine prozentual hohe Wasserdampfabgabe erfolgen.
Im Jahresmittel treten die höchsten Verschattungszeiten nördlich
der geplanten Versorgungsfläche auf. Hier wurden maximale Verminderungen der Sonnenscheindauer von 5% der jährlichen
Sonnenscheinstunden im Bereich der Gleisanlagen direkt nördlich des angenommenen Zellenkühlers berechnet. Nördlich der
Bahnanlagen und außerhalb des Betriebsgeländes des derzeitigen HKW Klingenberg liegt die Reduktion der Sonnenscheindauer bei Werten von maximal 3%. Bei Entfernungen von mehr als
1.000 m zum Zellenkühler beträgt die Verminderung der Sonnenscheindauer im Jahresmittel nur noch maximal 1%. Die berechneten zusätzlichen Verschattungszeiten im Verlauf eines Jahres
sind geringer als die natürlichen mittleren Schwankungen der
Sonnenscheindauer in Höhe von 8,6%.
Die Verschattungszeiten durch den Schwaden sind generell den
natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer überlagert,
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
so dass im ungünstigsten Fall ein besonders sonnenarmes Jahr
im Nahbereich des Zellenkühlers durch den Schwaden eine noch
geringere Sonnenscheindauer aufweisen könnte. Eine Addition
der berechneten zusätzlichen prozentualen Verschattungszeiten
auf die natürliche Abweichung vom Mittelwert ist als pessimistische Abschätzung zu bewerten. Die zusätzliche Verschattung ist
auf die tatsächlichen Sonnenstunden bezogen. Sie könnte beispielsweise bezogen auf den sonnenärmsten Winter der letzten
30 Jahre im Maximum zu einer Verminderung von 15 Stunden in
den Wintermonaten führen. Im Extremfall kann ein Monat ohne
Sonnenschein auch keine zusätzliche Verschattung aufweisen,
da die Sonne ohnehin durch natürliche Bewölkung verdeckt ist.
Grundsätzlich ist bei der Verschattung von Kühlturmschwaden zu
beachten, dass diese in ihrer Zusammensetzung (Tröpfchenbildung und -größe) einer natürlichen Cumuluswolke ("Schönwetteroder Schäfchenwolken") entsprechen. Der Schatten eines
Schwadens ist also nicht dunkel, sondern entspricht dem Schattenwurf einer natürlichen weißen Wolke. Er ist damit nicht zu vergleichen bspw. mit einem deutlich stärkeren Gebäudeschatten.
Im Gegenteil: Im Sommer besteht selbst im Schatten von Cumuluswolken Sonnenbrandgefahr.
Die maximal zu erwartenden Verschattungszeiten durch den
Schwaden liegen im Bereich der natürlichen Schwankungen der
Sonnenscheindauer Berlins (zum Vergleich: Im Rheinland (NRW)
beträgt die mittlere Sonnenscheindauer zwischen 1.400 und
1.500 Std. pro Jahr, sie liegt damit um etwa 12% bzw. 17% unter
der durchschnittlichen Sonnenscheindauer in Berlin).
Bei Messungen unter Wasserdampfschwaden von Kühltürmen
mit deutlich höheren Kühlleistungen wurde festgestellt, dass ein
Einfluss auf das Pflanzenwachstum nicht zu befürchten ist, da die
für die maximale Assimilationsrate der Pflanzen notwendige Globalstrahlung i.d.R. weit überschritten wird.
Stand: 05. August 2011
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Aus den vorstehenden Gründen ist ein näheres Eingehen auf
Fauna, Flora bzw. auf medizinische und entwicklungsphysiologische Aspekte weder geboten noch zielführend.
Insgesamt werden die zu erwartenden Verschattungen durch den
Schwaden wegen der im Bereich von Wohngebieten lokal begrenzten Wirkung und der im Jahresmittel geringfügigen Zunahme der Verschattung als nicht erhebliche Auswirkungen beurteilt.
→ Keine Berücksichtigung.
9. Legionellen:
In die vorliegenden Gutachten sind die Ergebnisse nationaler/internationaler Untersuchungen zu Fragen möglicher Legionellenbildung und -Emissionen nicht eingeflossen; der Stand der
Technik ist per dato unberücksichtigt. Dies stellt ein Versäumnis
dar im Felde der Vorbereitung zu diesem B-Plan-Entwurf. Bei der
öffentlichen Veranstaltung am 19.05.2011 wurde die Frage von
Bürgern angesprochen. Ein Vattenfall Repräsentant sicherte für
den Fall der Legionellenbildung die Verwendung von Bioziden zu.
Die in der „IG Saubere Energie für Berlin" engagierten Bürger
lehnen jegliche Biozid-Verwendung ab. Im Gegenteil bestehen
sie auf umfassender Information zu diesem Thema, bevor Entscheidungen pro wassergeführten Kühlanlagen getroffen werden
können.
Forderung:
Zur Legionellenfrage ist ein ergebnisoffenes Gutachten zu erstellen und den Bürgern sowie ihren gewählten Vertretern zur Information zu geben, bevor die politische Ebene diesen Entwurf zur
B-Planung beschließt.
Der ordnungsgemäße Umgang mit Legionellen ist vor allem eine
Frage der Konstruktion und des ordnungsgemäßen Betriebes einer Kühlanlage.
Konstruktionsbedingt wird durch entsprechende Tröpfchenabscheider gewährleistet, dass nur feine Wassertröpfchen, die in ihrer Größe natürlichen Wolkentröpfchen entsprechen, aus dem
Kühlprozess abgegeben werden. Neben einer geeigneten Konstruktion sind als Einflüsse auf die hygienische Sicherheit beim
Betrieb eines Verdunstungsrückkühlwerkes vor allem eine periodische Reinigung, regelmäßige Wartung und eine effektive Wasserbehandlung zu nennen. Es kommt also auf die korrekte Betriebsführung der Kühlanlage an.
Es existieren eine Reihe von Empfehlungen und Richtlinien zum
sicheren Betrieb von Verdunstungsanlagen, z.B. das Einheitsblatt
24649 des Fachverbandes Verfahrenstechnische Maschinen und
Apparate (VDMA) sowie die VDI-Empfehlungen 6022 und 3803,
die Informationen zur Hygiene und Wasserqualität beim Betrieb
von Kühltürmen geben.
Weiterhin kann auf die Antwort der Bundesregierung vom 08. Januar 2008 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 16/7601 - verwiesen
werden. Hierin verneint die Bundesregierung unter Verweis auf
verschiedene Untersuchungen eine Gesundheitsgefährdung für
die Anwohner in der Umgebung von Kühltürmen.
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Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Eine Gesundheitsbelastung oder gar Gefährdung der Menschen
in der umliegenden Wohnbebauung des geplanten GuD-HKW
sind somit auszuschließen.
Eine Behandlung der Thematik „Legionellen“ im Rahmen des
Schwadengutachtens war aus den o.g. Gründen nicht erforderlich.
Obwohl der mögliche Einsatz von Bioziden nicht Gegenstand der
Regelungen eines Bebauungsplans ist, soll kurz auf deren gängigen Einsatz in Kraftwerkskühlanlagen eingegangen werden.
Biozide werden vor den Membranfiltern eingesetzt um ein
Verstopfen des Filters durch biologische Ablagerungen zu verhindern. Der Einsatz des Biozids erfolgt nach Bedarf und wird im
Betrieb der Anlage ausschließlich entsprechend dem biologischen Bewuchs der Membranfilter dosiert. Das Biozid baut sich
durch den Abbau der Organik selbst ab. Nach den Filtern ist nur
noch eine sehr geringe Restmenge im Wasser enthalten. Das gefilterte Wasser wird in die Umkehrosmose geleitet. Auf diesem
Weg erfolgt ein weiterer Biozidabbau. In der Umkehrosmoseanlage wird das Wasser weiter gereinigt. Das Konzentrat wird danach in die Kühlzusatzwasseraufbereitung geleitet. Dort vermischt sich der geringe Konzentratstrom aus der Umkehrosmose
mit einem viel größeren Kühlzusatzwasserstrom. Damit wird das
ggf. noch vorhandene Biozid weiter verdünnt. Zudem kann sich
im Kühlzusatzwasser noch weitere Organik befinden. Diese
wird durch das Restbiozid abgebaut und somit die Biozidkonzentration vollständig aufgezehrt. Im Wasser des Zellenkühlers
befinden sich somit keine Biozidreste mehr, da durch den Verlauf
in der Wasseraufbereitung das ursprünglich dosierte Präparat
vollständig abgebaut ist. Darüber hinaus haben gängige Präparate einen sehr geringen Dampfdruck, wodurch ein Austrag über
den Schwaden auszuschließen ist.
Stand: 05. August 2011
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
All dies sind Aspekte des Betriebs einer Kühlanlage und keine
Belange der Bauleitplanung.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
10.Verkehrsfragen:
Das Verkehrsgutachten berücksichtigt für die Rummelsburger
Landstraße/ Köpenicker Chaussee/ Hauptstraße weder die zu
erwartenden LKW-Lasten aus der avisierten Bauzeit der Kraftwerke über derzeit vier Jahre, noch die LKW-Belastung aus dem
möglichen Abbau der derzeitigen Kraftwerksanlagen noch die erhöhte Belastung infolge des A100-Anschlusses an die Elsenbrücke.
Forderung:
Das Gutachten ist entsprechend zu komplettieren und den Bürgern zur Information zu geben. Die Bürger und ihre Vertreter
müssen die Möglichkeit zur Beteiligung bekommen, bevor die politische Ebene diesen Entwurf zur B-Planung beschließt.
11.Kaltluftaustausch:
Die großräumige Austauschschneise im Urstromtal der Spree
verläuft sich verengend vom Gebiet Müggelsee in Richtung zur
Innenstadt. Sie dient insbesondere an sommerlichen Hitzetagen
dem Austausch kälterer Luft mit den aufgeheizten Luftmassen
um den Alex. Mögliche Beeinträchtigungen dieser Austauschzone – insbesondere infolge Entnahme von Spreewasser und infolge von Wärmeemissionen durch die vorgesehenen Plattenkühl-
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Grundlage der Modellrechnungen für den Prognose-Nullfall und
Prognose-Planfall im Rahmen des Verkehrsgutachtens bildete
das bestehende Modellnetz des Prognoseszenarios der „Gesamtverkehrsprognose 2025 für die Länder Berlin und Brandenburg“. In diesem ist die straßenbauliche Planung der A 100 bis
zur Frankfurter Allee enthalten.
Die Berücksichtigung temporärer baustellenbedingter Verkehre
im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens ist weder üblich noch
sinnvoll. Vielmehr stellt das Verkehrsgutachten für den Bebauungsplan auf den Planzustand im Prognosejahr 2025 ab. Eine
Komplettierung des Gutachtens ist nicht erforderlich.
Die Beeinträchtigungen durch baustellenbedingte Emissionen
sind durch die Einhaltung der immissionsrechtlichen Bestimmungen, u.a. durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz
gegen Baulärm sowie ggf. durch Beauflagungen im Rahmen der
BImSchG-Genehmigung zu minimieren. Diese sind dem Bebauungsplan jedoch nicht zugänglich. Im Übrigen verpflichtet sich
Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags, alle Fragen
der Baulogistik für die Errichtung des GuD-HKW frühzeitig mit
dem Bezirksamt Lichtenberg zu erörtern mit dem Ziel, die Beeinträchtigungen für die Anwohner möglichst gering zu halten.
→ Keine Berücksichtigung.
Die Einwendung vermischt verschiedene Sachverhalte in nicht
zutreffender Weise.
Die potenziellen klimatischen Auswirkungen der Planung wurden
in einem eigens zum Bebauungsplan-Verfahren erarbeiteten
Fachgutachten untersucht. Hierbei wurde der Bewertung hinsichtlich der städtebaulichen Dichte und der Kubatur von möglichen
Gebäuden der schlechteste Fall (Worst Case) zu Grunde gelegt.
Stand: 05. August 2011
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
anlagen sind in den Gutachten nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Die Modellergebnisse zeigen auf, dass – abgesehen von sehr lokal (auf einzelne Gewerbeflächen) begrenzten – insgesamt weder für das Plangebiet relevante klimatische noch stadtweit wirksame Verschlechterungen zu erwarten sind.
Forderung:
Die unzureichenden Gutachten sind unter diesem Focus auf dem
Berliner Klimaschutz zu ergänzen und den Bürgern zur Information zu gehen. Die Bürger und ihre Vertreter müssen die Möglichkeit zur Beteiligung bekommen, bevor die politische Ebene diesen Entwurf zur B-Planung beschließt.
Es wurde auch untersucht, ob durch den möglichen Nasszellenkühler (Wie der Einwender auf den Begriff „Plattenkühlanlagen“
kommt, ist nicht bekannt. Sog. Plattenkühler sind z.B. in der Lebensmittelkühlung, nicht aber im Kraftwerksmaßstab gebräuchlich.) lokalklimatische Beeinträchtigungen möglich sind. Hinsichtlich des untersuchten Kaltluftströmungsfeldes zeigt sich dass dieses in einem Umkreis bis ca. 100 m durch das Ansaugen von
Umgebungsluft sowie durch den thermischen Auftrieb des Kühlers beeinflusst (Ablenkung) werden kann. Zudem ist eine geringe
Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit vor dem Zellenkühler
möglich. Die Effekte sind aber räumlich auf den Kraftwerksstandort beschränkt, eine darüber hinausreichende klimatische Wirksamkeit ist nicht gegeben.
Die Entnahme von Spreewasser stellt an sich keine klimatische
Beeinflussung dar. Allerdings kann für den untersuchten Planfall
unterstrichen werden, dass die thermische Belastung durch das
geplante GuD-HKW im Vergleich zum bestehenden HKW Klingenberg, dass mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des neuen
GuD-HKW stillgelegt werden soll, aufgrund erheblich verminderter Wasser- und Wärmeeinleitmengen dramatisch abnimmt. Neben dadurch verbesserten gewässerökologischen Bedingungen
der Spree ergeben sich hierdurch letztlich auch Verbesserungen
für das Stadtklima, da der Wasserkörper der Spree (thermischer)
Bestandteil der stadtklimatischen Bedingungen ist.
→ Keine Berücksichtigung.
12.Bodenkontamination
Lt. Gutachten liegen erhebliche Kontaminationen im Boden und
im Grundwasser dieses B-Plan Gebietes vor. Lt. Auskunft von
Vattenfall wird versucht, den Eintrag von verseuchtem Grund-
Stand: 05. August 2011
Das Plangebiet 11-47a sowie die angrenzenden Plangebiete 1147b und 11-47c gehören zu einem Untersuchungsraum, mit dem
sich die zuständigen Umweltbehörden seit nunmehr 20 Jahren intensiv mit Fragen der Erkundung und Beobachtung sowie der Si-
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
wasser in Richtung zu dem Trinkwasser-Entnahmebrunnen in der
Wuhlheide unter Kontrolle zu halten. Mit Hilfe von BrunnenSperranlagen. Abgesehen von Allgemeinplätzen gibt aber das
Boden- und Wassergutachten keine detaillierten Verfahrenshinweise zur Bergung und Neutralisierung dieser Verseuchungen.
Insbesondere nicht zur Frage, wie und wohin das OberflächenRegenwasser von den beaufschlagten Flächen geführt werden
soll.
cherung und Beseitigung von Altlasten (stoffliche Verunreinigung
des Bodens und des Grundwasser) befassen. Hintergrund ist die
jahrzehntelange industriell-gewerbliche Nutzung der Flächen.
Wegen der Nähe zum Wasserwerk Wuhlheide liegt auf diesem
Raum das besondere Augenmerk der Umweltbehörden.
Forderung:
Die unzureichenden Gutachten sind unter dem Aspekt dieser industriellen Untergrundverseuchungen zu ergänzen und den Bürgern zur Information zu geben. Die Bürger und ihre Vertreter
müssen die Möglichkeit zur Beteiligung bekommen, bevor die politische Ebene diesen Entwurf zur B-Planung beschließt.
Insbesondere ist zu untersuchen und darzulegen, dass
durch das belastete Grundwasser und die kommenden baulichen Eingriffe keinerlei Gefahr entstehen kann für die
- Überlastung der Sperrbrunnen
- Für die Versorgungssicherheit der Berliner mit Trinkwasser aus dem Entnahmegebiet Wuhlheide.
Auf dem angesprochenen Grundstück Blockdammweg 3/27
(ehemalige Gaskokerei) begannen bereits 1987 erste Aktivitäten
zur Abstromsicherung und damit zur Sicherung des Wasserwerks
Wuhlheide. Anfang / Mitte der 1990er Jahre begannen umfangreiche Detailerkundungen und die Erstellung und Umsetzung eines Sanierungskonzepts. 1997 erfolgte die Inbetriebnahme der
Abwehrbrunnengalerie zur Grundwasser-Abstromsicherung gegenüber dem Wasserwerk Wuhlheide. Seit 1998 fanden verschiedene Bodensanierungen mit klassischem Aushub kontaminierter Bereiche samt Bodenaustausch statt. Zudem ist seit Jahren eine groß dimensionierte Grundwasserreinigungsanlage in
Betrieb. So werden Boden und Grundwasser über verschiedene
Spülfelder i.Z.m. mit der Grundwasserreinigungsanlage über lang
angelegte Zeiträume Schadstoffe entzogen.
Im Vorfeld der Planung des GuD-HKW wurde ein ergänzendes
Sanierungsprogramm durch Vattenfall erarbeitet. Dieses ist mit
der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV) abgestimmt und vertraglich festgelegt.
Das im Bereich der geplanten Versorgungsfläche auf unbelasteten Flächen (z.B. auf Dächern) anfallende Niederschlagswasser
soll direkt in die Spree geleitet werden. Das auf den sonstigen
Flächen infiltrierende Niederschlagswasser gelangt letztlich über
den Grundwasserkörper in die Abwehrgalerie und wird von dort
der Grundwasserreinigungsanlage zugeführt.
Weder ist eine Überlastung der Sperrbrunnen noch eine Gefährdung der Versorgungssicherheit des Wasserwerks Wuhlheide
aus dem Plangebiet heraus gegeben noch zu befürchten.
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Stand: 05. August 2011
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Zum Plangebiet kann generell gesagt werden, dass bauliche
Entwicklungen auf den Grundstücken bestimmte Automatismen
hinsichtlich des Boden- und Grundwasserschutzes auslösen.
Hierzu gehören ggf. weitere Erkundungen sowie – in Abhängigkeit von Art und Maß der geplanten Nutzung – Maßnahmen zur
Altlastenbeseitigung oder -sicherung. Zusätzlich ist für die Planung von Regenwasserversickerungsanlagen die Kontaminationsfreiheit zu überprüfen. Es sind jeweils die zuständigen Fachbehörden einzubeziehen.
Mit Umsetzung der Planung ist im Vergleich zur Ist-Situation
langfristig eine Verbesserung der Umweltsituation hinsichtlich des
Boden- und Grundwasserschutzes zu erwarten.
Im Übrigen ist das Altlastengutachten sachlich und fachlich vollständig, es entspricht den gestellten Anforderungen und ist mit
den zuständigen Behörden des Landes Berlin abgestimmt.
Hinweis:
Aus Datenschutzgründen existieren vom Altlastengutachten zu
den Bebauungsplänen 11-47a-c jeweils eine Lang- und eine
Kurzfassung. In der Kurzfassung - nur diese wurde öffentlich ausgelegt - sind grundstücksbezogene, quantifizierende Angaben
nicht enthalten. Dies betrifft insbesondere die grundstücksbezogene Steckbriefe. Nach Antrag bei der zuständigen Behörde sowie Zustimmung des Grundstückseigentümers kann eine Einsichtnahme in die ergänzenden Unterlagen der Langfassung gewährt werden.
→ Keine Berücksichtigung.
13.Wasser als schutzwürdiges Gut:
Die Zellenkühler verdunsten das aus der Spree zugeführte Kühlwasser in die Berliner Luft; Abwärme wird abgegeben. Diese Methode bedeutet einen um ca. 400% erhöhten Wasserverlust; die
Spreeerwärmung in 2010 hat bereits die Zwangsabschaltung des
HKW Mitte zur Folge gehabt. Die mit Salzen angereicherten Abwässer aus den Platten-Kühltürmen sollen in die Spree entlassen
Stand: 05. August 2011
Die unter „Forderung“ aufgeführten Sätze stehen in keinem Bezug zu den vorstehenden Ausführungen zu den Auswirkungen
auf die Spree, sie sind vielmehr (vermutlich versehentlich [„Copy
& Paste“]) identisch mit der Forderung unter Punkt 12 Bodenkontamination der gleichen Stellungnahme. Zum Thema Bodenkontamination siehe daher Ausführungen zu diesem Punkt.
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
werden. Diese Aspekte finden sich in den Gutachten nur extrem
unzureichend berücksichtigt. Die Forderungen aus den Klimaund Gewässerschutzbeschlüssen des Senates von Berlin werden
damit ad absurdum geführt.
Auswirkungen auf die Spree
Grundlage der Bewertung zu den möglichen Auswirkungen auf
das Schutzgut Wasser bildet das parallel zum BebauungsplanVerfahren erarbeitete Wassergutachten, das potenzielle Auswirkungen des Bebauungsplans 11-47a auf die thermischen, stofflichen und biotischen Komponente der Spree und des Rummelsburger Sees untersucht hat.
Forderung:
Die unzureichenden Gutachten sind unter dem Aspekt dieser industriellen Untergrundverseuchungen zu ergänzen und den Bürgern zur Information zu geben. Die Bürger und ihre Vertreter
müssen die Möglichkeit zur Beteiligung bekommen, bevor die politische Ebene diesen Entwurf zur B-Planung beschließt.
Bei der Gegenüberstellung der wasserbezogenen Parameter
muss vorangestellt werden, dass für den Planungsfall immer von
Worst-Case-Annahmen (Schlechteste-Fall-Szenario) ausgegangen wurde, die im realen Betrieb eines möglichen GuD-HKW
nicht eintreten, oder wenn, dann zeitlich nur sehr begrenzt. So
wurde als Schlechteste-Fall-Betrachtung für den Planfall ein
Dauerbetrieb des GuD-HKW unter Volllast über 24 Stunden am
Tag, an 365 Tagen im Jahr (entspricht 8.760 Std./a) angenommen. Ferner wurde der rein theoretische Fall angenommen, dass
im GuD-HKW ganzjährig ein Volllastbetrieb mit max. Kühlleistung
des Nass-Zellenkühlers sowie eine max. Einleittemperatur von
28° C in die Spree erfolgen. Eine Verminderung der Wärmeeinleitung z.B. durch die Auskopplung von Fernwärme oder durch die
technisch bedingte geringere Einleittemperatur, ein Teillastbetrieb
der GuD-Anlage oder ein Anlagenstillstand (wegen Wartung oder
Reparatur) wurden also im Planfall nicht berücksichtigt.
Demgegenüber ist die Ist-Situation des bestehenden HKW Klingenberg über tatsächliche Messwerte ermittelt worden. Das bedeutet, dass im Betrieb aufgetretene Störungen, Betriebseinschränkungen oder Außerbetriebnahmen des Altheizkraftwerkes
sehr wohl enthalten sind.
In diesem Zusammenhang ist die - in der Einwendung verkürzt
wiedergegebene - Zunahme des Wasserverlustes um angeblich
400% zu sehen. Hierbei handelt es sich um den Vergleich zwischen dem in den Jahren 2000 bis 2006 in der Vergangenheit im
Mittel aufgetretenen Wasserverlust des bestehenden HKW Klingenberg und dem Planfall als Worst-Case-Annahme (Schlechtes-
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Stand: 05. August 2011
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te-Fall-Szenario).
Deutlich anders sehen die Relationen bei einem Vergleich der
maximalen Kühlwasserverluste aus (diese sind ebenfalls im
Wassergutachten dargestellt). Bezugseinheit ist hier Kubikmeter
pro Sekunde. In diesem Vergleich, in dem für den Istzustand als
auch den Planfall gleichermaßen der schlechteste Fall verglichen
wird, beträgt die Erhöhung lediglich 23% (von 0,111 m³/s auf
0,137 m³/s).
Ein anderer Vergleich soll die geringen Auswirkungen auf die
Spree am Bespiel des extrem durchflussschwachen Jahres 2006
verdeutlichen: Im diesem überaus wasserarmen Jahr betrug der
mittlere Jahresdurchfluss an der Schleuse Mühlendamm 17,2
m³/s. Der Durchfluss im Mittel der Monate Juni bis September betrug 6,1 m³/s, der niedrigste Wert wurde mit 3,6 m³/s gemessen.
Auf diese Messwerte bezogen betrug der tatsächliche Kühlwasserverlust des bestehenden HKW Klingenberg im Jahr 2006 jeweils 0,3%, 0,9% bzw. 1,5% der vorgenannten Durchflussmengen.
Im Planfall (Worst-Case [Schlechteste-Fall-Szenario]) würden die
jeweiligen Durchflussminderungen 0,8%, 2,3% bzw. 3,8% betragen (die Zunahmen betragen also 0,3%, 0,7% bzw. 2,3%).
Dem zusätzlichen Wasserverlust, der selbst im Vergleich zum geringsten gemessenen Wasserdargebot der Spree als marginal
bezeichnet werden kann, stehen erhebliche Verbesserungen gewässerökologischer Parameter gegenüber. So nimmt die max.
Wärmeeinleitung von derzeit ca. 11.000 Gigajoule pro Tag (GJ/d)
auf künftig 450 GJ/d ab. Dies entspricht im Vergleich Ist-/Planfall
einem Anteil von nur noch ca. 4%. Die maximale Einleitmenge
nimmt von ca. 5 m³/s des bestehenden HKW Klingenberg auf ca.
0,044 m³/s ab, was im Vergleich Ist-/Planfall einem Anteil von <
1% entspricht. Damit wird der Wärmehaushalt der Spree deutlich
entlastet.
Stand: 05. August 2011
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Im Saldo stellen sich im Vergleich Ist-/Planfall deutlich verbesserte Bedingungen der thermischen Belastungssituation der Spree
und des Rummelsburger Sees und damit auch deren biologischen Situation ein. Dies entspricht voll und ganz den Forderungen der oberen Wasserbehörde, mit der im Übrigen das Wassergutachten intensiv abgestimmt wurde.
Zwangsabschaltungen oder Leistungsminderungen haben in der
Vergangenheit aus thermischen Gründen wegen des hohen
Wärmeeintrags des bestehenden HKW Klingenberg stattgefunden.
Auch die Salzeinleitungen, die mit der notwendigen Abschlämmung aus dem Kühlwasserkreislauf entsteht, ist im Wassergutachten vollständig erfasst und bewertet worden.
Die durch das mit dem Bebauungsplan ermöglichte GuD-HKW zu
erwartenden eingetragenen Frachten machen lediglich 0,5% der
Gesamtjahresfracht an Chlorid und Sulfat der Spree aus. Nach
vollständiger Durchmischung stellen sich lediglich marginal erhöhte Konzentrationen an Chlorid und Sulfat ein. Während sich
die Konzentrationen im Planungszustand in unmittelbarer Nähe
zur Einleitstelle leicht erhöhen werden, werden insgesamt die
Frachten stark reduziert. Die in der Spree unterhalb der Einleitung des geplanten GuD-HKW erhöhten Konzentrationen liegen
nach vollständiger Durchmischung in einem vollkommen unbedenklichen Bereich, von denen keine erhebliche Belastung der
biologischen Qualitätskomponenten ausgehen kann.
→ Keine Berücksichtigung.
14.„Städtebaulicher Vertrag"
An diversen Stellen der Erläuterungen zum B-Plan-Entwurf wird
auf den noch zu schließenden „Städtebaulichen Vertrag“ mit dem
Vorhabensträger verwiesen.
Manche Bürger verstehen dies als mögliche Alibi-Handlung, um
das Genehmigungsverfahren flüssig und ohne Diskussionen
durchziehen zu können. Insbesondere das ,,Geschenk Sport-
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Für die Öffentlichkeit ist eine Zusammenstellung der wesentlichen Regelungen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a zwischen dem Land Berlin und Vattenfall erstellt
worden. Eine solche Zusammenstellung hat als Anlage der Begründung zum Bebauungsplan im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegen. Darüber hinaus wird auch in der Begründung selbst auf wesentliche Regelungsinhalte des städtebauli-
Stand: 05. August 2011
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platz" wird als Beruhigungsvorhaben aufgefasst. Viele Bürger kritisieren, dass keine verbindlichen Angaben zum Abbau der derzeitigen, nicht denkmalgeschützten Kraftwerksteile gemacht werden.
chen Vertrags eingegangen. Dem hingegen ist, da durch den
Vertrag Rechte Dritter betroffen sind, eine vollständige Offenlegung für jedermann gesetzlich nicht vorgesehen.
Unabhängig davon wird den Bezirksverordneten sowie den Bürgerinnen und Bürgern der vollständige Vertrag zur Einsichtnahme
zur Verfügung gestellt.
→Berücksichtigung.
Forderung:
Die Punkte zu denen sich der Vorhabensträger verpflichtet hat/
sich verpflichten soll, mögen in einer Liste zusammengestellt und
den Bürgern und ihren gewählten Vertretern zur Kenntnis und
Beschäftigung gegeben werden, bevor die B-Planung der BVV
zur Genehmigung vorgelegt wird.
Die im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg geplante Festsetzung einer Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der
Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ hat ihren Hintergrund in dem diesbezüglich im Prognoseraum Lichtenberg Süd
bestehenden Versorgungsdefizit mit derartigen Anlagen und ist
Ergebnis der Abwägung. Die geplante Sportanlage hat keine wie
auch immer geartete „Alibifunktion“.
Die für die ungedeckte Sportanlage vorgesehene Fläche befindet
sich derzeit im Eigentum von Vattenfall. Die Planung erfolgt im
Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin. Berlin und Vattenfall beabsichtigen, über diese Grundstücksfläche einen Erbbaurechtsvertrag zu schließen. Für den noch abzuschließenden
Vertrag bestimmen Berlin und Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a bereits jetzt verbindlich, dass der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts betragen soll. Die Regelung ist das Ergebnis von Verhandlungen und
erscheint beiden Vertragsparteien angemessen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Mit dem Umgang mit den vorhandenen, teilweise dem Denkmalschutz unterliegenden Anlagen des HKW Klingenberg wird sich
der an das Plangebiet angrenzende Bebauungsplan 11-58 befassen, mit dem als Planungsziel u.a. die Sicherung einer Fläche
für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Biomasseheizkraftwerke“ verfolgt wird.
→ Keine Berücksichtigung.
15.Rekommunalisierung:
Stand: 05. August 2011
Es ist in keinster Weise erkennbar, wieso das Planvorhaben eine
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Dem Vorhabensträger, den Planern und den Verwaltungsebenen
ist bekannt, dass sich in Berlin eine Bewegung bildet zur Rekommunalisierung von thermischen und Elektro-Verteilungsnetzen. In den Unterlagen zur B-Planung 11-47a ist nicht zu ersehen, inwiefern dieser Vorhabensplan möglicherweise eine Behinderung künftiger Rekommunalisierung dieser Versorgungsnetze mit sich bringen kann.
Behinderung einer eventuellen zukünftigen Rekommunalisierung
der entsprechenden Versorgungsnetze darstellen soll. Im Übrigen stellt dieser Aspekt keinen Belang der Bauleitplanung dar.
→ Keine Berücksichtigung.
Forderung:
lm Zusammenhang dieses B-PIanentwurfes ist darzustellen und
den Bürgern und ihren gewählten Vertretern zur Kenntnis zu geben, und zwar bevor die B-Planung der BVV zur Genehmigung
vorgelegt wird, dass hierdurch keine Behinderung künftiger Rekommunalisierung der Netze entstehen kann. Zusätzlich ist dies
in den „Städtebaulichen Vertrag" aufzunehmen.
16.Erdgas-Verbrennung:
Neben den verbleibenden erheblichen CO2-Emissionen entlässt
die Gasverbrennung Stickoxyde, NOX, Schwermetalle, u.a. Die
tatsächlichen Emissionen aus den Berliner Kraftwerken in die
Berliner Luft werden durch die Betreiber wohl regelmäßig aufgezeichnet. Doch diese laufenden Messergebnisse befinden sich
unter Verschluss.
Forderung:
In den „Städtebaulichen Vertrag" ist aufzunehmen, dass der
Betreiber die laufenden Messwerte seiner Emissionen öffentlich
zugänglich macht.
Die laufenden Messungen der Emissionswerte der künftigen Anlage sowie deren Veröffentlichung haben keinen bodenrechtlichen Bezug. In den Städtebaulichen Vertrag wird daher keine
entsprechende Regelung aufgenommen.
Im Übrigen werden die Messwerte aller Anlagen von Vattenfall
auf freiwilliger Basis mittels Fernübertragung an die nach dem
Immissionsschutzrecht zuständige Überwachungsbehörde übertragen und können von der Behörde eingesehen werden. Die absoluten Emissionen der Anlagen werden in den jährlichen Emissionserklärungen aufgeführt (§ 27 BImSchG). Diese können die
BürgerInnen beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) auf Antrag nach § 27
Abs. 3 BImSchG abfragen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Bereich Gewerbegebiet (S/W der Köp. Chaussee)
1. Wohnen an der Spree:
Dieser B-Plan-Entwurf sieht vor, weitere Gewerbeanlagen am
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Die geforderte Festsetzung der an der Spree gelegenen Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 als Wohngebiet stünde im Wider-
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Spreeufer anzusiedeln, und zwar auf der Südlage direkt gegenüber dem Plänterwald. Den Vorgaben der F-Planung wird hier
phantasielos gefolgt, ohne dass sichtlich Einfluss genommen
wurde auf die Senatsseite zur entsprechenden Revision dieser FPlanung. Bislang wurde hier versäumt, „mit den Pfunden zu wuchern" und entsprechend der ’Wasserstadt’-Entwicklungen die
Entstehung hochwertiger Wohnanlagen am Wasser zu fördern.
Wohnbauflächen bringen zudem ein Mehr an Einnahmen für die
Senatskassen. In Richtung NW zum Zementwerk kann als Puffer
ein Streifen mit nicht störendem Gewerbe verbleiben, entsprechend den in 2010 ausgelegten B-Planungen für die Bereiche 1147 b und c. Mit solch langfristiger Perspektive in der städtebaulichen Stoßrichtung kann der Bezirk Lichtenberg eine visionäre
Entwicklung anstoßen, bis hin zur mittelfristigen Umsiedlung des
Zementwerkes.
spruch zum Flächennutzungsplan sowie weiteren übergeordneten Planungen, wie dem Stadtentwicklungsplan „Industrie und
Gewerbe – Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten
Bereich in Berlin“ (StEP Industrie und Gewerbe) sowie der Bereichsentwicklungsplanung (BEP).
Forderung:
Anstatt diese wertvollen Spreeuferflächen für störendes Gewerbe
vorzusehen, soll alles getan werden – v.a. auch in Zusammenarbeit mit den Senatsebenen und dem Nachbarbezirk TreptowKöpenick – dass diese Fläche mit hochwertigem Wohnbau an
der Spree bebaut werden kann.
2. Bezirk Treptow-Köpenick:
Die Abstimmung dieses B-Plan-Entwurfes mit dem angrenzenden Bezirk Treptow-Köpenick (derzeit direkt angrenzend u.a. Bau
der Hafenanlagen Fa. Riedel) erscheint gar nicht bzw. nur unzureichend erfolgt zu sein. Dies gilt insbesondere für den Grünzug
und für die Abstimmung des Spreeufers. Nichts Übergreifendes
und Verbindendes ist in den Gutachten und in der B-Planung
dargestellt.
Die zur Festsetzung vorgesehenen Gewerbegebiete GE 1.1, GE
1.2 weisen eine gewerbliche Vorprägung auf. Die vorgeschlagene Nutzung wäre unvereinbar mit den derzeit bestehenden sowie
genehmigten, aber noch nicht errichteten gewerblichen Nutzungen. Weiterhin war bei den geplanten Festsetzungen dem
Grundsatz der Konfliktbewältigung und der Abwägungsdirektive
des § 50 BImSchG durch die geeignete Zuordnung sich sonst
beeinträchtigender Nutzungen Rechnung zu tragen.
Für die benannten Flächen ist daher vielmehr eine Sicherung und
Reaktivierung von gewerblichen Bauflächen vorgesehen. Im
Rahmen der Stadtentwicklung sind neben der Versorgung der
Bevölkerung mit Wohnraum und mit Erholungsflächen auch die
Belange der Wirtschaft gebührend zu berücksichtigen.
→ Keine Berücksichtigung.
Die Planungen des angrenzenden Stadtbezirks TreptowKöpenick flossen – soweit geboten – in die Planungsüberlegungen ein.
Der Bezirk Treptow-Köpenick wurde im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung und der Behördenbeteiligung beteiligt.
→ Berücksichtigung.
Forderung:
Die Bezirksgrenzen-übergreifende Planung ist vorzunehmen. Die
zuständigen Planungsabteilungen beider Bezirke mögen sich zusammensetzen.
Stand: 05. August 2011
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Das Ergebnis möge den Bürgern und ihren gewählten Vertretern
präsentiert werden, bevor die B-Planung zur Entscheidung an die
BVV geht.
3. Deklassier Betrieb:
Wie verlautet ist vom LAGetSi ein Verarbeitungsbetrieb von Bauabbruch Stoffen für dieses Gelände genehmigt worden. Geräusch- und Staubbelästigungen sind prädestiniert; die Bürger
und ihre ehrenamtlichen Vertretungen sind darüber bislang nicht
informiert worden. Die Vermutung kursiert, als sollte hier die
Baustellenlogistik Vattenfalls und die spätere Abbruch- und Verarbeitungslogistik des Bestandskraftwerkes unterkommen. Es
scheint, als solle dieser B-Plan-Entwurf die vollzogenen Entscheidungen nachträglich sanktionieren.
Die geplante, im Sinne des BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV
genehmigungsbedürftige Klassieranlage ist durch die zuständige
Senatsverwaltung (SenGUV) genehmigt (Genehmigungsbescheid vom 19.05. 2011 [Aufhebung der am 02.12. 2010 erteilten
und nicht rechtswirksam gewordenen Genehmigung sowie Neuerteilung]). Der Bebauungsplan 11-47a selbst kann die Inbetriebnahme der Klassieranlage nicht ausschließen. Im Bebauungsplan-Verfahren 11-47a wurde diese geplante Anlage und ihre
Auswirkungen (insbesondere Verkehrsaufkommen, Lärm- und
Luftschadstoffimmissionen) als Vorbelastung berücksichtigt.
Solch Deklassier-Betrieb mit seinen zu erwartenden Geräusch-,
Geruchs- und Staubemissionen dürfte in erheblichem Widerspruch stehen zu der geplanten Erholungs- und Grünfunktion am
„Wallgraben” und am Spreeufer.
Der Bodenschutz im Zusammenhang mit der Errichtung und dem
Betrieb der Klassieranlage war Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Der Plangeber hat keine Veranlassung, an den Erkenntnissen des Genehmigungsverfahrens zu zweifeln.
Die Darstellung detaillierter Schutzvorkehrungen vor zusätzlichen
Bodenkontaminationen aus den Deklassierarbeiten sind in den
Unterlagen nicht zu finden.
Da die Klassieranlage eine Anlage gemäß Spalte 2 der 4.
BImSchV ist, erfolgte das Genehmigungsverfahren entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften als sogenanntes vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 19 BImSchG) ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47a wurde im gebotenen Umfang auch über die genehmigte Klassieranlage informiert.
Diese Punkte sind in der vorliegenden B-Planung nicht vertieft
worden.
Forderung:
Die Verwaltung möge umgehend entsprechende Informationen
an die Bürger und ihre gewählten Vertreter geben.
Die dargestellte Vermutung ist nicht zutreffend.
Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlagen und der Maßnahmenfläche B sind durch die Klassieranlage keine Geräusch-,
Geruchs- und Staubemissionen zu erwarten, die einer derartigen
Ausweisung entgegenständen. Dies gilt im Übrigen auch für den
angrenzenden Recyclingbetrieb der Fehr Umwelt Ost GmbH, Köpenicker Chaussee 11-14. Die mit der im Bebauungsplan vorgenommenen Geräuschkontingentierung – die auch den Betrieb der
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Stand: 05. August 2011
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genehmigten Klassieranlage sichert – möglichen Emissionen führen in keinem Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage zu
nicht hinnehmbaren Gewerbelärmimmissionen. Das gleiche gilt
für die Luftschadstoffbelastung durch Feinstaub (PM10). So wird
der PM10-Jahresmittelgrenzwert (40 µg PM10/m³) im Bereich
sämtlicher betrachteter sensitiver Immissionsort unterschritten.
Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage sind – mitverursacht durch die Klassieranlage – im Prognose-Nullfall und im
Prognose-Planfall mit HKW Klingenberg an der nordöstlichen
Ecke des Gewerbegrundstücks Köpenicker Chaussee 11-14
PM10-Belastungen von ca. 32 µg/m³ im Prognose-Nullfall und ca.
33 µg/m³ im Prognose-Planfall zu erwarten. Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage westlich der Klassieranlage sind
in beiden Prognosefällen jeweils PM10-Belastungen von ca. 28
µg/m³ zu erwarten. Nach Abschaltung des HKW Klingenberg wird
das Tagesgrenzwert-Äquivalents für PM10 im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlagen flächendeckend eingehalten
(höchster Wert westlich der geplanten Klassieranlage mit ca. 27
µg/m³).
Die Berechnungen im Rahmen der Untersuchung zu Luftschadstoffen haben darüber hinaus gezeigt, dass der PM2.5-Grenzwert
an allen sensitiven Immissionsorten weder im Prognose-Nullfall
noch in den Prognose-Planfällen erreicht wird. Auch der NO2Jahresmittelgrenzwert wird überall im Plangebiet und dessen
Nahbereich eingehalten. Auch mit Überschreitungen des NO2Kurzzeitgrenzwertes ist nicht zu rechnen.
→ Keine Berücksichtigung.
Bereich Gewerbe (S des Blockdammweges)
1. Fernwärmeleitungen:
Forderung:
Diese sind unterirdisch zu verlegen. Eine weitere Anforderung für
den „Städtebaulichen Vertrag".
Stand: 05. August 2011
Die Fernwärmeleitungen befinden sich im Eigentum der Vattenfall. Für die unterirdische Verlegung der Fernwärmetrasse südlich
des Blockdammwegs (Bis zu welchem Punkt bleibt in der Stellungnahme offen.) besteht keine städtebauliche Notwendigkeit.
Notwendig, angemessen sowie sachlich gerechtfertigt ist hingegen die Herstellung einer barrierefreien Querung der Fernwärme-
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
leitungen für Fußgänger und Radfahrer im Bereich des südlich
der Gewerbegebiete GE 3.1 und GE 3.2 geplanten Grünzugs. Zu
dieser verpflichtet sich Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen
Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a.
→ Keine Berücksichtigung.
2. Bodenkontaminationen:
Forderung:
diese Verseuchungen sind zu entfernen und zu entsorgen bzw.
abzudeckeln. Darstellung steht aus, ob ein „Abdeckeln“ zu akzeptieren wäre vor allem unter dem Aspekt des Trinkwasserschutzes „Wuhlheide“.
Das Plangebiet 11-47a sowie die angrenzenden Plangebiete 1147b und 11-47c gehören zu einem Untersuchungsraum, mit dem
sich die zuständigen Umweltbehörden seit rund 20 Jahren intensiv mit Fragen der Erkundung und Beobachtung sowie der Sicherung und Beseitigung von Altlasten (stoffliche Verunreinigung des
Bodens und des Grundwasser) befassen. Hintergrund ist die jahrzehntelange industriell-gewerbliche Nutzung der Flächen. Wegen
der Nähe zum Wasserwerk Wuhlheide liegt auf diesem Raum
das besondere Augenmerk der Umweltbehörden.
Zum Plangebiet kann generell gesagt werden, dass bauliche
Entwicklungen auf den Grundstücken bestimmte Automatismen
hinsichtlich des Boden- und Grundwasserschutzes auslösen.
Hierzu gehören ggf. weitere Erkundungen sowie – in Abhängigkeit von Art und Maß der geplanten Nutzung – Maßnahmen zur
Altlastenbeseitigung oder -sicherung. Das "Abdeckeln" von örtlichen Bodenbelastungen kann eine adäquate Sicherungsmaßnahme darstellen. Diese kommt insbesondere dann in Betracht,
wenn die stoffliche Belastung wenig bis gar nicht mobil, also fest
im Boden gebunden ist, sie in der ungesättigten Bodenzone liegt
und wenn zugleich die Beseitigung der Verunreinigung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist.
Da das Plangebiet 11-47a innerhalb der Wasserschutzzonen III A
und III B liegt (der vom Einwender angesprochene Bereich südlich des Blockdammwegs liegt in der Wasserschutzzone III A), ist
bei diesbezüglichen Entscheidungen immer die obere Wasserund Altlastenbehörde des Landes Berlin fachlich einbezogen. Da
die Trinkwasserversorgung Berlins vollständig innerhalb der Landesgrenze erfolgt, kommt dem Grundwasserschutz allgemein
und insbesondere im Plangebiet eine besondere Bedeutung zu.
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Stand: 05. August 2011
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→ Keine Berücksichtigung.
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Mein Mandant ist Eigentümer des Flurstückes 79, Flur 211 (Köpenicker Chaussee 15), welches sich im Geltungsbereich des
o.g. Bebauungsplanes befindet. Er errichtet auf diesem Grundstück eine Klassieranlage für Bodenaushub sowie eine Aufbereitungsanlage für mineralischen Straßenaufbruch.
Zudem hat er Teile des südlich angrenzenden Flurstücks 104 gekauft, für andere Teile ein Nutzungsrecht und eine Kaufoption. Er
beabsichtigt, auf dem südlich angrenzenden Grundstück ebenfalls industrielle Anlagen und Produktions- und Lagerstätten zu
errichten und zu betreiben.
Dem Bezirksamt Lichtenberg liegen hierzu Kaufverträge vom
11.07.2011 vor. Der Käufer ist derzeit noch nicht in das Grundbuch eingetragen, so dass der Eigentümerwechsel bisher nicht
eingetreten ist. Auch wenn der Plangeber damit unterstellt, dass
die BRB Baustoffe Recycling Berlin abwägungsrelevante Rechtspositionen in diesem Bereich besitzt, sind die geplanten Festsetzungen auch in diesem Grundstücksbereich abwägungsgerecht,
da die dargestellten öffentlichen Interessen den privaten Belangen wegen der damit verbundenen Vorteile für das öffentliche
Wohl überwiegen. Eine Herausnahme des Grundstücks würde
dem Ziel der Planung zur Festsetzung eines Ufergrünzugs zuwiderlaufen. Bloße Chancen, Hoffnungen und Erwartungen, mit einem erworbenen Grundstück in der beabsichtigten Weise in der
Zukunft umgehen zu können, müssen in Anbetracht der mit der
Planung verfolgten öffentlichen Ziele zurückstehen.
→ Keine Berücksichtigung.
Namens und im Auftrag meines Mandanten wird zunächst fristgerecht die entschiedene Ablehnung des Planentwurfs und einiger
textlicher Festsetzungen für den (süd-)westlichen Planbereich
vorgetragen und die Planungen meines Mandanten für einige der
vom Planentwurf betroffenen Flächen in groben Zügen in das
Planverfahren eingebracht.
Eine vertiefende Stellungnahme bleibt vorbehalten.
Stand: 05. August 2011
Weitere als die vorliegende Stellungnahme sind im Rahmen der
Beteiligungsfrist nicht eingegangen.
→ Keine Berücksichtigung.
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1. Festsetzung der Baugrenze
Entlang der Köpenicker Chaussee sieht der Bebauungsplan mittels einer Baugrenze eine Grundstücksbebauung in einem Abstand von 5 m von der öffentlichen Straße vor. Dies schränkt an
dieser Stelle die bauliche Nutzung des Gewerbegrundstücks ein.
Wir konnten auch der Planbegründung keinen Hinweis entnehmen, warum diese Baugrenze nicht in einem Abstand von 3 m
von der öffentlichen Straßenverkehrsfläche verlaufen kann. Städtebaulich gestalterische Gründe können wir hier nicht erkennen.
Außerdem verfügt die Köpenicker Chaussee in diesem Bereich
nur über geringe Aufenthaltsqualitäten und ist auch für eventuellen Fußgängerverkehr wenig attraktiv, wenn dieser hier überhaupt vorhanden ist.
Westlich der Köpenicker Chaussee soll die Baugrenze nicht 5 m,
sondern 6 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt festgesetzt werden. Die Festsetzung wird in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt.
Entlang der Köpenicker Chaussee befindet sich auf den Flurstücken 60 und 78 eine mehr als 20 Bäume umfassende erhaltenswerte Lindenreihe. Um die Lindenreihe langfristig erhalten zu
können, ist ein Abstand der Baugrenze von 6 m ab Straßenbegrenzungslinie erforderlich. Unter dieser Bedingung sind keine
größeren Beeinträchtigungen der Lindenreihe zu erwarten. Im
Sinne einer einheitlichen Straßenraumgestaltung wird der 6 mAbstand auch im Bereich des Grundstücks Köpenicker Chaussee
16-20 fortgesetzt. Bei einem Abstand von nur 3 m zur Straßenbegrenzungslinie wäre die Baumreihe nicht geschützt.
Durch die geplante Festsetzung ergeben sich keine Einschränkungen in Hinblick auf die auf dem Grundstück Köpenicker
Chaussee 15 genehmigte Klassieranlage.
Auch an der spreeseitigen westlichen Grundstücksgrenze ist u.a.
ein Baufenster vorgesehen, das die Bebaubarkeit über den vorgesehenen Grünstreifen hinaus in einer weiteren Tiefe von 5 m
unzulässig machen würde. Auch hier ist nicht erkennbar, warum
die Bebaubarkeit des Grundstücks so weitgehend eingeschränkt
werden soll.
Mit dem Bebauungsplan verfolgt der Plangeber das Ziel der
Schaffung einer durchgängigen, in der Regel 5 m (zu begründeten Ausnahmefällen siehe oben) breiten „Vorzone“ zu den an die
Gewerbeflächen angrenzenden öffentlichen Räumen, darunter
insbesondere auch dem öffentlichen Grünzug, die von einer Bebauung grundsätzlich freigehalten wird. Die geplante Festsetzung
der entsprechenden Baugrenzen folgt dem planerischen Ziel,
gärtnerisch gestaltete Vorzonen zu ermöglichen und eine von
den öffentlichen Flächen abgesetzte Bebauung zu gewährleisten.
Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass sich in der Nähe der spreeseitigen westlichen Grenze des Grundstücks ein 110-kVFreileitungsmast befindet, der die Bebaubarkeit dieses Bereichs
ohnehin einschränkt.
Die Einschränkung der Bebaubarkeit durch Festlegung von Baugrenzen in einer Tiefe von 5 m wird daher abgelehnt.
Die geplanten Baugrenzen werden daher auch in Würdigung der
verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerinteressen und unter Berücksichtigung des hohen Werts öffentlicher Räume durch
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Stand: 05. August 2011
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den Plangeber als verhältnismäßig angesehen.
→ Keine Berücksichtigung.
2. Öffentliche Parkanlage/Uferweg
Im westlichen Teil des Grundstückes (Flurstück 79) soll an der
Spree eine Grünfläche als öffentliche Parkanlage festgesetzt
werden. Die Parkanlage lehnt mein Mandant ab.
Entlang der Spree, des Stichkanals, des Hohen Wallgrabens sowie südlich der geplanten Gewerbegebiete GE 3.1 und GE 3.2 ist
mit dem Bebauungsplan die Festsetzung öffentlicher Grünflächen
mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ beabsichtigt.
Die Festsetzungen erfolgen, um die bestehenden naturräumlichen Potenziale der Spree und des Hohen Wallgrabens der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich zu machen und
ein zusammenhängendes Freiraumsystem zu entwickeln. Die
geplanten Festsetzungen entsprechen den übergeordneten Planungszielen.
→ Keine Berücksichtigung.
Die Breite der festgesetzten Grünfläche soll hier 14 m betragen.
Unmittelbar nördlich angrenzend ist der Grünstreifen auf ca. 8
bis 10 m verschmälert dargestellt. Unmittelbar östlich angrenzend
bis hin zur Köpenicker Chaussee ist im Planentwurf ebenfalls eine 8 m breite Grünanlage dargestellt. Zur Minimierung des Eingriffs in mein Grundstück muss auch in Höhe des Flurstücks 79
der Grünstreifen verschmälert werden.
Um ein Wenden von Fahrzeugen für Wartungs- und Pflegezwecke zu ermöglichen, ist an dieser Stelle – abweichend von der
Regelbreite des Ufergrünzugs von 8 m ab der Böschungsoberkante der Gewässer – eine Aufweitung der Grünfläche auf eine
Breite von 14 m vorgesehen. Diese Breite ermöglicht die Anlage
eines Wendebereichs mit einem Radius von 6 m zzgl. beidseitiger Freihaltebereiche von jeweils 1 m. Diese, auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 gelegene Aufweitung umfasst einen etwas längeren Abschnitt als dies allein für den Wendebereich nötig wäre. So reicht die Aufweitung bis zur nördlichen
Grenze des o.g. Grundstücks, da anderenfalls zwischen der für
den Wendebereich zwingend benötigten Fläche und der nördlichen Grundstücksgrenze eine sehr kleine Restfläche als Gewerbegebiet verbleiben würde, die aufgrund ihres Zuschnitts nicht
sinnvoll nutzbar wäre.
Die gewählte Dimensionierung der öffentlichen Grünflächen stellt
aus Sicht des Plangebers das absolute Minimum dessen dar,
was für die Erreichung eines Grünzugs, der der Naherholung der
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Bürgerinnen und Bürger dienen soll, erforderlich ist. Ein noch
schmalerer Grünstreifen, zwischen Wasser und Gewerbegebiet
gelegen, würde einen beengenden Charakter haben und liefe
Gefahr, durch die Bevölkerung nicht angenommen zu werden.
→ Keine Berücksichtigung.
Auch im Bereich des Grünstreifens am Ufer verläuft die Baugrenze in einem Abstand von 5 m von der festgesetzten Grünfläche.
Aus diesen beiden Feststetzungen ergibt sich, dass ein Streifen
von 19 m ab Uferkante nicht für die Errichtung von Gebäuden
genutzt werden kann, was eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Grundstücksnutzung darstellt.
Zur geplanten Festsetzung der Baugrenzen siehe Ausführungen
zum Punkt 1 „Festsetzung der Baugrenze“ der gleichen Stellungnahme.
Gegen die Anlage des Uferweges sprechen eine Reihe von
Gründen:
(1) Mein Mandant hat dieses Grundstück ausgewählt, da es die
seltene Möglichkeit bietet, den An- und Abtransport der Erdstoffe auch über den Wasserweg zu ermöglichen. Diesen
Standortvorteil gegenüber anderen Mitbewerbern würde er
mit der Anlage eines Uferweges einbüßen, da er dann über
keinen direkten Zugang zur Spree verfügt und die entsprechenden Verladeeinrichtungen nicht bauen kann.
Es ist zutreffend, dass die Wasseranbindung der Grundstücke
westlich der Köpenicker Chaussee durch die Ausweisung des
Ufergrünzugs entfällt. Damit ist die Nutzung der Spree und des
Stichkanals für den gewerblichen Umschlag der Gewerbegebiete
GE 1.1 und GE 1.2 nicht mehr möglich. Diese Möglichkeit wurde
allerdings auch bisher nicht genutzt bzw. benötigt. Sie ist auch
nicht Bestandteil des am 19.05.2011 (Aufhebung der am
02.12.2010 erteilten und nicht rechtswirksam gewordenen Genehmigung sowie Neuerteilung) positiv beschiedenen Genehmigungsantrags vom 25.02.2010, gemäß dem der An- und Abtransport des Input-/Outputmaterials der Klassieranlage ausschließlich durch LKW erfolgt.
Die Möglichkeit für eine Wasseranbindung der Grundstücke wird
außerdem schon jetzt durch die vorhandene Freileitungstrasse,
insbesondere aber durch die auf der Spree entlang des gesamten an das Plangebiet grenzenden Abschnitt befindlichen Liegestellen für Schiffe, die auf ihre Einfahrt in den Stichkanal warten,
erheblich erschwert bzw. verhindert. Da es Planungsüberlegungen gibt, nach Stilllegung des HKW Klingenberg zwei Biomasse-
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heizkraftwerke (BMHKW) zu errichten und diese ebenfalls über
die Spree beliefert würden, würde sich an dieser Situation auch
durch die Stilllegung des HKW Klingenberg nichts ändern.
Im Übrigen würde die Möglichkeit einer Anlieferung über die
Spree sowie der Bau von Verladeeinrichtungen auch durch den
vom Einwender selbst beabsichtigten Bau eines Betriebsgebäudes östlich der Spree (Bauvoranfrage vom 28.03.2011) weiter erschwert.
Im Ergebnis der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen ist die geplante Festsetzung einer öffentlichen
Grünfläche entlang der Spree auf Teilflächen privater Grundstücke aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Privateigentum steht unter Würdigung aller Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung/Dringlichkeit des öffentlichen Interesses. Der Entfall der Wasseranbindung ist zumutbar.
→ Keine Berücksichtigung.
(2) Da sein Grundstück zum Spreeufer hin abfällt, plant er hier
an der tiefsten Stelle die Errichtung von Anlagen zur Abwasserzwischenspeicherung und Abwasserklärung der gewerblichen Abwässer. Die Rückhaltung durch Sammelbecken und
Beseitigung des anfallenden Niederschlagwassers von den
Betriebsflächen ist eine Auflage, die er bei der Erteilung meiner Betriebsgenehmigung für die Recyclinganlage bekommen hat. Die dafür vorgesehenen Flächen liegen ebenfalls
im Bereich des Uferweges bzw. auf nicht bebaubaren
Grundstücksflächen außerhalb der festgesetzten Baugrenze.
Die Darstellungen decken sich nicht mit den bisher bekannten
Planungen für die Klassieranlage (Genehmigungsantrag vom
25.02.2010). Die im Genehmigungsbescheid vom 19.05.2011 für
die Klassieranlage geforderte Einleitung des Niederschlagswassers in ein unterirdisches Sammelbecken (Nebenbestimmung
IV.3) und die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Stauraums
für das überschüssige Niederschlagswasser (Nebenbestimmung
IV.4) müssen nicht zwingend im vom Einwender benannten Bereich erfolgen. Vielmehr ist deren Umsetzung auch auf der übrigen Grundstücks-/Betriebsfläche möglich.
Die Darstellungen stellen aus Sicht des Plangebers ausschließlich vage Überlegungen des Grundstückseigentümers dar. Im Übrigen stehen Sie voraussichtlich auch im Widerspruch zum durch
den Einwender beabsichtigten Bau eines Betriebsgebäudes östlich der Spree (Bauvoranfrage vom 28.03.2011).
Stand: 05. August 2011
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Die auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 genehmigte
Nutzung durch eine Klassieranlage wird durch die geplanten
Festsetzungen nicht unzumutbar eingeschränkt.
→ Keine Berücksichtigung.
90
(3) Mit der Einrichtung des Uferweges würden sich die Sicherheitsbedingen auf dem Grundstück enorm verschlechtern, da
dies dann von zwei Seiten zugänglich und einsehbar wäre.
Es ist zumutbar, dass Grundstücke von mehreren Seiten einsehbar und zugänglich sind.
→ Keine Berücksichtigung.
(4) Da am Stichkanal der Uferweg sowieso auf die Köpenicker
Chaussee geführt werden muss, stellt sich die Frage, warum
nicht eine frühere Version der Radwegführung dem Bebauungsplan zugrunde gelegt wurde, der südöstlich vom Grundstück auf die Köpenicker Chaussee bis zum Stichkanal geführt worden war. Damit behielte die gesamte Gewerbefläche
1.1 einen direkten Zugang zur Spree, was einer nachhaltigen
und zukunftsweisenden gewerblichen Entwicklung entsprechen würde.
Eine Führung des Grünzugs entlang des Hohen Wallgrabens und
dann (in einem spitzen Winkel von diesem) entlang des Grundstücks des Einwenders zurück zur Köpenicker Chaussee ist nicht
sinnvoll und stellte zu keiner Zeit eine ernsthafte Erwägung dar.
Die vorgeschlagene Führung des Grünzugs stünde im Widerspruch zum Planungsziel entlang der Spree einen Grünzug zu
entwickeln und die bestehenden naturräumlichen Potenziale der
Spree der Bevölkerung als Naherholungsbereich zugänglich zu
machen und ein zusammenhängendes Freiraumsystem zu entwickeln. Ebenso stünde sie im Widerspruch zu den übergeordneten Planungszielen.
→ Keine Berücksichtigung.
Es wird aus diesem Grunde gebeten, die Festsetzung der öffentlichen Grünanlage entlang der Spree aus dem Plan herauszunehmen und hierfür eine gewerbliche Nutzung festzusetzen.
Gleichzeitig sollte die in diesem Bereich festzusetzende Baugrenze der Uferlinie folgen, damit die Errichtung von Verladeanlagen direkt am Spreeufer möglich wird.
Im Ergebnis der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen ist die geplante Festsetzung einer öffentlichen
Grünfläche entlang der Spree auf Teilflächen privater Grundstücke aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Der Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Privateigentum steht unter Würdigung aller Belange in einem angemessenen
Verhältnis zur Bedeutung/Dringlichkeit des öffentlichen Interesses. Bei der Abgrenzung des Grünzugs wurde darauf geachtet,
dass bestehende und genehmigte Nutzungen nicht unzumutbar
eingeschränkt werden. Unverhältnismäßige Belastungen der Eigentümer werden dadurch vermieden, die Privatnützigkeit des
Eigentums bleibt soweit wie möglich erhalten.
Stand: 05. August 2011
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Da der Forderung der Festsetzung einer gewerblichen Nutzung
anstatt einer öffentlichen Grünanlage nicht gefolgt wird, erübrigt
sich auch die Frage der für diesen Fall in diesem Bereich festzusetzende Baugrenze.
→ Keine Berücksichtigung.
3. Unzumutbare Beeinträchtigung durch Konzentration der
Ausgleichsflächen auf dem Grundstück
Stand: 05. August 2011
Südlich der Flurstücks 79 hat mein Mandant an einem Streifen in
einer Tiefe von etwa 14 m und an den südwestlich des Flurstücks
79 gelegenen Teilflächen des Flurstücks 104 (dreieckiger westlicher Teil des Flurstücks 104) Rechte erworben. In dem zuletzt
angeführten Bereich sieht der Planentwurf auf einem Großteil der
Flächen den ca. 8 m breiten Grünstreifen und die etwa 15 m breite Maßnahmenfläche B vor, so dass bei Festsetzung der Planung
ein Streifen in einer Gesamtbreite von ca. 23 m entzogen würde.
Dem Bezirksamt Lichtenberg liegen hierzu Kaufverträge vom
11.07.2011 vor. Der Käufer ist derzeit noch nicht in das Grundbuch eingetragen, so dass der Eigentümerwechsel bisher nicht
eingetreten ist. Auch wenn der Plangeber damit unterstellt, dass
die BRB Baustoffe Recycling Berlin abwägungsrelevante Rechtspositionen in diesem Bereich besitzt, ist die geplante Festsetzung
der Maßnahmenfläche B und der öffentlichen Parkanlage auch in
diesem Grundstücksbereich abwägungsgerecht, da die dargestellten öffentlichen Interessen den privaten Belangen wegen der
damit verbundenen Vorteile für das öffentliche Wohl überwiegen.
Eine Herausnahme des Grundstücks würde dem Ziel der Planung zur Festsetzung eines Ufergrünzugs sowie der Maßnahmenfläche B zuwiderlaufen. Bloße Chancen, Hoffnungen und
Erwartungen, mit einem erworbenen Grundstück in der beabsichtigten Weise in der Zukunft umgehen zu können, müssen in Anbetracht der mit der Planung verfolgten öffentlichen Ziele zurückstehen.
Die geplante Festsetzung wird abgelehnt. Damit würde mein
Mandant unverhältnismäßig und wesentlich stärker als alle anderen Betroffenen belastet und der wesentliche Teil der Flächen
wären der privaten Nutzung entzogen. Diese Belastung ist nicht
hinnehmbar. Hier müsste zumindest der geplante Weg und die
Grünanlage in die Maßnahmenfläche B integriert werden, wie
dies auch an anderer Stelle bei der Schaffung gewässerbegleitender Grünflächen vielfach praktiziert wird. Die dargestellte Brei-
Im Übrigen beinhaltet die zur Festsetzung vorgesehene, i.d.R. 15
m breite Maßnahmenfläche B nicht nur das Flurstück 104 (sowie
eine kleine Fläche des Flurstücks 79), sondern insbesondere
auch das im Eigentum des Landes Berlin befindliche Flurstück
103. Die Aussage, dass bei Festsetzung der Planung ein Streifen
in einer Gesamtbreite von ca. 23 m entzogen würde, ist somit
nicht zutreffend.
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
te der Maßnahmenfläche B reicht auch aus, den geplanten öffentlichen Weg unter zu bringen. Aus gewässerökologischer
Sicht ist die Neuanlage eines Gewässerrandstreifens in einer
Breite von 15 m zuzüglich 8 m Grünanlage, also insgesamt etwa
23 m, nicht zu rechtfertigen, wenn sie – wie hier – auf Kosten privater Grundstückseigentümer erfolgen soll. Das ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Wertung des § 38 WHG, wonach Gewässerrandstreifen selbst im Außenbereich lediglich eine Breite
von 5 m aufweisen. Hier handelt es sich baurechtlich aber um Innenbereich bzw. künftig beplanten Bereich, so dass im Zweifel
eine geringere Breite des Gewässerrandstreifens hinzunehmen
ist, jedenfalls aber im vorgesehenen Streifen die öffentliche
Grünanlage ohne wesentlichen Funktionsverlust beider Flächen
unter zu bringen ist.
Der Eigentümer des Flurstücks 79 wird von dieser Maßnahme
nicht unverhältnismäßig und über Gebühr belastet. Bezogen auf
das gesamte Grundstück ist von der Planung der Maßnahmenfläche B sowie des öffentlichen Grünzugs nur ein sehr kleiner Teil
der Grundstücksfläche betroffen. Auch ist der Einwender – auch
unter Berücksichtigung, dass er über abwägungsrelevante
Rechtspositionen in Teilbereichen des Flurstücks 104 verfügt –
von der Planung der Maßnahmenfläche nicht stärker als der Eigentümer des Flurstücks 104 betroffen.
Die geplante Maßnahmenfläche B soll gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 14 „zur Renaturierung des Hohen Wallgrabens als
gewässerökologisch bedeutsame, altarmartige Ergänzungsstruktur der Spree mit durchgängiger Anbindung“ entwickelt werden.
Das westlich der Köpenicker Chaussee bestehende Gerinne des
Hohen Wallgrabens soll hierbei zur nachhaltigen Verbesserung
der Habitat- und Trittsteinfunktion für Pflanzen, vor allem aber
Tiere um ca. 10 m ab bestehender Böschungsoberkante aufgeweitet und der Hohen Wallgraben naturnah ausgebaut werden.
Dabei ist eine Abflachung und Rückverlegung der nordseitigen
Böschung vorgesehen.
Mit der geplanten Festsetzung der Maßnahmenfläche B wird die
– aus naturschutzfachlicher Sicht in dieser Breite empfohlene –
Rückverlegung der Böschungsoberkante um ca. 10 m ermöglicht.
Aus vermessungstechnischen Gründen erfolgt die Vermaßung
der geplanten Maßnahmenfläche nicht ausgehend von der vorhandenen nördlichen Böschungskante, sondern von der mit dieser annähernd parallel verlaufenden südlichen Geltungsbereichsgrenze. Mit der innerhalb des Geltungsbereichs liegenden
Wasserfläche und der vorhandenen nördlichen Böschung ergibt
sich somit ausgehend von der südlichen Geltungsbereichsgrenze
eine Breite von 15 m. Im Einmündungsbereich zur Spree wird
dieses Maß wegen des hier abweichenden Böschungsverlaufs
leicht unterschritten. Die Breite der Maßnahmenfläche bewegt
sich hier zwischen ca. 12 und 15 m.
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Stand: 05. August 2011
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Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Böschungsabflachung
ergibt sich i.d.R. ein möglicher Zugewinn horizontaler Gewässerfläche um etwa 8 m. Diese Fläche ist die aus ökologischer Sicht
bedeutsamste Zone. Durch die Anlage eines bewegten Reliefs
wird ein Mosaik von tiefen und flachen Wasserbereichen sowie
amphibischen Wasserwechselzonen hergestellt. Die hiermit einhergehende Standortdiversität bedingt wiederum ein breites
Spektrum künftiger Pflanzenformationen. Während z.B. in den
tieferen Gewässerbereichen submerse Wasserpflanzen wachsen, wird die Vegetation in Flachwasser- und Uferzonen von
Röhrichten und feuchten Hochstaudenfluren dominiert sein. Im
unteren Böschungsbereich sind auch gezielte Anpflanzungen von
Strauchweiden denkbar.
Die erwähnte Vielfalt der Standortverhältnisse und Vegetationsformationen wird schließlich auch zu einem breiten Artenspektrum an charakteristischen Tierarten führen. Gerade die Wasserwechselbereiche sind Schwerpunkte der Artendiversität. Hinzu
kommt, dass im Planzustand die Biotopgrenzliniendichte gegenüber dem Ist-Zustand deutlich erhöht ist.
Die wichtigsten Gründe für eine Renaturierung des Hohen Wallgrabens sind:
- Der künftig umgestaltete Hohe Wallgraben stellt eine bedeutsame Ergänzungsstruktur für die Spree dar. Er kann die Funktion eines natürlichen Altarms übernehmen und so als Trittstein
für den übergeordneten Gewässerverbund fungieren. Dies ist
auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es sich bei der Spree
um ein berichtspflichtiges Fließgewässer gemäß EUWasserrahmen-Richtlinie (WRRL) handelt, welches momentan
deutliche Strukturdefizite aufweist. D.h., um die Vorgaben der
WRRL erfüllen zu können, sind strukturelle Aufwertungen der
Spree voraussichtlich notwendig. Da die Spree zugleich Bundeswasserstraße ist, sind den morphologischen Umgestaltungsmöglichkeiten jedoch enge Grenzen gesetzt. Umso wichtiger ist es, Chancen zu nutzen, Trittsteine, wie am Beispiel des
Hohen Wallgrabens, herzustellen bzw. zu ertüchtigen. Der Ho-
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he Wallgraben ist folglich nicht nur „um seiner selbst willen" zu
renaturieren, sondern auch wegen der nachhaltigen positiven
Effekte für die Spree. Mit der geplanten Festsetzung wird eine
Flächensicherung gewährleistet, die auch im Hinblick auf künftig
zu erarbeitende Gewässerentwicklungskonzepte für die Spree
bedeutsam ist.
Unabhängig von den biologischen Qualitätskomponenten der
WRRL stellt ein renaturierter Wallgraben einen potenziellen
Trittstein für den Biber dar. Aktuell sind derartige Ausstiegsmöglichkeiten für die Art im betreffenden Spree-Abschnitt selten.
Nachweise von Biberspuren liegen für den Plänterwald am gegenüberliegenden Spreeufer sowie für die Insel Bullenbruch
vor.
Das Wiederbesiedlungspotenzial mit wertgebenden Stillgewässerarten des Makrozoobenthos ist sehr gut. Im Umfeld des Hohen Wallgrabens existieren zahlreiche Nachweise von Arten der
Roten Liste, z.B. für die Rummelsburger Bucht, die Liebesinsel,
die Insel Bullbruch etc.. D.h. eine morphologische Aufwertung
des Hohen Wallgrabens wird sich voraus-sichtlich auch zeitnah
durch eine Besiedlung wertgebender Tierarten widerspiegeln.
Der angrenzend im Bebauungsplan-Entwurf vorgesehene öffentliche Grünzug wird durch die Umgestaltung des Hohen
Wallgrabens aufgewertet. Die geplante Renaturierung des Hohen Wallgrabens führt zu einer dauerhaft naturnäheren Anmutung des Gewässers. Dieser dann auch optisch vielfältigere Abschnitt wird einen höheren Erlebniswert für Erho-lungssuchende
aufweisen. Derzeit ist die schmale Wasserfläche aufgrund der
massiven Vegetationsentwicklung (v.a. Schilf) visuell kaum
wahrnehmbar. Dies wird sich durch eine Profilaufweitung deutlich verbessern.
Aktuell können aus dem angrenzenden Regenwasserkanal bis
zu 659 l/s in den Hohen Wallgraben eingeleitet werden. Es ist
nicht auszuschließen, dass daraus ein temporärer hydraulischer
Stress für die dortigen Tier- und Pflanzenarten resultiert. Mit der
geplanten Profilaufweitung wird dieser hydraulische Stress
massiv reduziert.
Mit der Ausweisung der Maßnahmenfläche B, der angrenzen-
Stand: 05. August 2011
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den öffentlichen Parkanlage und der nicht überbaubaren Grundstücksfläche wird einer zentralen Empfehlung des Fachgutachtens Stadtklima entsprochen, da mit diesem Korridor zur Spree
der lokale Luftaustausch (Kaltluftvolumenstrom) in austauscharmen, strahlungsintensiven Hochsommerlagen vom Plänterwald über die Spree in das Plangebiet gewährleistet werden
kann.
Die gewählte Dimensionierung der Maßnahmenfläche B stellt aus
Sicht des Plangebers das Minimum dessen dar, was für die Erreichung des formulierten Planungsziels erforderlich ist. Das gleiche gilt für die angrenzend vorgesehene 8 m breite öffentliche
Grünfläche. Ein noch schmalerer Grünstreifen, zwischen Wasser
und Gewerbegebiet gelegen, würde einen beengenden Charakter
haben und liefe Gefahr, durch die Bevölkerung nicht angenommen zu werden. Die Maßnahmenfläche B steht für die Realisierung der geplanten Wegeverbindung nicht zur Verfügung. Andernfalls müsste der Weg auf Wasserfläche oder auf der Böschungsfläche verlaufen, was den Sinn der Maßnahme konterkarieren würde und naturschutzfachlich nicht gewünscht ist.
Im Ergebnis der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen ist die geplante Festsetzung der Maßnahmenfläche
B auf Teilflächen privater Grundstücke aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Eingriff in das Privateigentum steht unter Würdigung aller Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung/Dringlichkeit des öffentlichen Interesses. Unverhältnismäßige Belastungen der Eigentümer werden vermieden, die Privatnützigkeit des Eigentums bleibt soweit
wie möglich erhalten.
→ Keine Berücksichtigung.
4. Nicht erforderliche und unzureichende Lärmkontingente
Der Plan-Entwurf sieht Lärmkontingente für die einzelnen Flächen vor. Für die Flächen GE 1.1 und GE 1.2 sind diese Kontin-
Stand: 05. August 2011
Die geplante Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN
45691 ist zur Sicherstellung der Verträglichkeit der geplanten
Gewerbegebiete und der geplanten Fläche für Versorgungsanlagen mi t s c h ü t ze n s we rt e n Nu t zu n g e n a u ße r - u n d in n e r-
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gente wegen der rein gewerblichen Nutzung im Umfeld nicht erforderlich. Jedenfalls sind sie nicht ausreichend. Die Lärmkontingente müssen die bereits genehmigte Nutzung der Grundstücke
ebenso berücksichtigen wie die absehbare und auch bereits geplante Nutzung, auch wenn sie noch nicht genehmigt ist. Mit den
erwähnten Planungen wird lediglich die für Grundstücke dieser
Lage und dieses Zuschnitts übliche Nutzung ausgeübt.
h a lb d e s rä u ml ic h e n G e ltu n g s b e re ic h s und zur Vermeidung von Nachbarschaftskonflikten erforderlich. Mit ihr wird den
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse aus
der Sicht des Immissionsschutzes Rechnung getragen.
Im maßgeblichen Untersuchungsraum des schalltechnischen
Gutachtens zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, der neben Bereichen im Bezirk Lichtenberg auch Flächen in den Bezirken
Treptow-Köpenick und Friedrichshain-Kreuzberg umfasst, existieren plangegebene (durch umliegende rechtskräftige Bebauungspläne) Vorbelastungen und Vorbelastungen durch vorhandene
gewerbliche Anlagen und Betriebe.
Im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens wurden die gemäß TA Lärm maßgeblichen Immissionsorte für Gewerbelärm inner- und außerhalb der Plangebiete 11-47a-c festgelegt. 14 dieser maßgeblichen Immissionsorte – überwiegend mit dem
Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets, teilweise aber
auch mit dem eines reinen Wohngebiets oder eines Mischgebiets
– liegen außerhalb der Geltungsbereiche der Bebauungspläne
11-47a-c, 9 innerhalb der Geltungsbereiche der Bebauungspläne
11-47a-c. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
11-47a liegen zwei maßgebliche Immissionsorte an der Gaswerksiedlung Köpenicker Chaussee 24-39 mit z.Z. noch vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen sowie ein weiterer an der Betriebswohnung Blockdammweg 12.
Für eine Vielzahl der maßgeblichen Immissionsorte werden die
gemäß baulicher Nutzung und TA Lärm anzusetzenden Immissionsrichtwerte (IRW) durch die Vorbelastung vor allem nachts bereits ausgeschöpft. Um sicher zu gehen, wurden bereits genehmigte oder positiv vorbeschiedene Vorhaben sowie im Verfahren
befindliche Bebauungspläne bzw. laufende Plangenehmigungsverfahren bei der Einschätzung der Höhe der Vorbelastung berücksichtigt. So wurde auch die genehmigte Klassieranlage berücksichtigt.
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Vor allem für die der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassaden der Gaswerksiedlung ist von einer relativ hohen Vorbelastung durch Gewerbelärm auszugehen. Die Höhe der Vorbelastung wurde auf der Grundlage der in den vorliegenden Genehmigungsbescheiden für das Zementwerk Berlin, die Fehr Umwelt
Ost GmbH und die BRB GmbH aufgeführten Nebenbestimmungen zum Lärmschutz ermittelt. D.h., das Recht der jeweiligen Anlagenbetreiber auf Ausschöpfung der ihnen immissionsschutzrechtlich zugestandenen Geräuschimmissionsanteile wurde berücksichtigt.
Aus den Ergebnissen zur Höhe der Vorbelastung wurden für die
maßgeblichen Immissionsorte Planwerte im Sinne der DIN 45
691 abgeleitet, die die Grundlage für die vorgesehene Emissionskontingentierung auf der Basis vorgenannter Norm bildeten.
Mit den vorgesehenen Emissionskontingenten wird der Bestand
der bereits bestehenden und genehmigten Anlagen – darunter
die Klassieranlage – gesichert. Ein über das immissionsschutzrechtlich genehmigte Maß hinausgehender Entwicklungsspielraum in Bezug auf mögliche Schallimmissionen in der Nachbarschaft für die im Gewerbegebiet GE 1.1 betriebenen bzw. genehmigten Anlagen besteht faktisch nicht.
Die Festsetzung von Emissionskontingenten ist im Übrigen auch
im Interesse des Einwenders, der gemäß Bauvoranfrage vom
28.03.2011 beabsichtigt, östlich der Spree ein Betriebsgebäude
mit Sozial- und Büroräumen sowie einer Betriebsleiterwohnung
zu errichten.
→ Keine Berücksichtigung.
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Schwadengutachten:
Bei entsprechenden Voraussetzungen kann durch den Schwaden eine 17,5%ige Verschattung im Jahresmittel auftreten. Hier
muss die Technik unbedingt eine Verbesserung schaffen! Wir als
Anwohner lehnen diese Verschattung und damit die Verschlechterung unserer Wohnqualität ab.
Die Aussage ist nicht zutreffend.
Im Jahresmittel treten die höchsten Verschattungszeiten nördlich
der geplanten Versorgungsfläche auf. Hier wurden maximale Verminderungen der Sonnenscheindauer von 5 % der jährlichen
Sonnenscheinstunden im Bereich der Gleisanlagen direkt nörd-
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lich des angenommenen Zellenkühlers berechnet. Nördlich der
Bahnanlagen und außerhalb des Betriebsgeländes des derzeitigen HKW Klingenberg liegt die Reduktion der Sonnenscheindauer bei Werten von maximal 3 %. Bei Entfernungen von mehr als
1000 m zum Zellenkühler beträgt die Verminderung der Sonnenscheindauer im Jahresmittel nur noch maximal 1 %. Die berechneten zusätzlichen Verschattungszeiten im Verlauf eines Jahres
sind geringer als die natürlichen mittleren Schwankungen der
Sonnenscheindauer in Höhe von 8,6%.
Das Maximum der Verschattung während der Sommermonate
liegt in einer Distanz von etwa 120 m nördlich des angenommenen Zellenkühlers auf den Bahnanlagen mit Werten bis zu 5%.
Bezogen auf die insgesamt im Sommer auftretenden Sonnenstunden liegt die zusätzliche Verschattung im Bereich der Gaswerksiedlung und nordöstlich der Bahngleise bei lediglich maximal 1 %, im Bereich der Kleingärten östlich des Plangebiets bei
max. 2 % und im Bereich zwischen Spree und Köpenicker
Chaussee bei max. 4 %. Die Berechnungen zeigen, dass in den
frühen Morgenstunden im Sommer der Schatten des Schwadens
bis zu den Wohngebieten südwestlich der Straße „Neue Krugallee“ reichen kann. Hier wurden zusätzliche Verschattungszeiten
von maximal 1% der sommerlichen Sonnenscheindauer berechnet. Die berechneten zusätzlichen Verschattungszeiten liegen
deutlich innerhalb der natürlichen mittleren Schwankungen der
Sonnenscheindauer der Sommermonate von im Mittel 12 %.
Während der Wintermonate (Dezember bis Februar) treten Verschattungen bedingt durch den niedrigen Sonnenstand ausschließlich nördlich der geplanten Versorgungsfläche auf. Die Berechnungen zeigen, dass die Verminderung der Sonnenscheindauer in den Wintermonaten bis zu 27 Stunden, entsprechend 14
% der durchschnittlichen Sonnenscheindauer zu dieser Jahreszeit betragen kann. Das Maximum der Verschattung in den Monaten Dezember bis Februar liegt ca. 650 m nördlich des angenommenen Zellenkühlers. In diesem Bereich befinden sich einzelne Wohnhäuser südlich des Hönower Wegs. Im Bereich eini-
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ger weiter nördlich gelegenen Wohnhäuser der Dolgenseestraße
beträgt die zusätzliche Verschattung 13 % der winterlichen Sonnenscheindauer. Die natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer in den betrachteten Wintermonaten lagen an der
Station Tempelhof in den letzten 30 Jahren bei 13,5 %. Die berechneten maximal zusätzlichen Verschattungszeiten erreichen
damit die Größenordnung der natürlichen mittleren Schwankungen.
Die Verschattungszeiten durch den Schwaden sind generell den
natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer überlagert,
so dass im ungünstigsten Fall ein besonders sonnenarmes Jahr
im Nahbereich des Zellenkühlers durch den Schwaden eine noch
geringere Sonnenscheindauer aufweisen könnte. Eine Addition
der berechneten zusätzlichen prozentualen Verschattungszeiten
auf die natürliche Abweichung vom Mittelwert ist als pessimistische Abschätzung zu bewerten. Die zusätzliche Verschattung ist
auf die tatsächlichen Sonnenstunden bezogen. Sie könnte beispielsweise bezogen auf den sonnenärmsten Winter der letzten
30 Jahre im Maximum zu einer Verminderung von 15 Stunden in
den Wintermonaten führen. Im Extremfall kann ein Monat ohne
Sonnenschein auch keine zusätzliche Verschattung aufweisen,
da die Sonne ohnehin durch natürliche Bewölkung verdeckt ist.
Insgesamt werden die zu erwartenden Verschattungen durch den
Schwaden wegen der im Bereich von Wohngebieten lokal begrenzten Wirkung und der im Jahresmittel geringfügigen Zunahme der Verschattung als nicht erhebliche Auswirkungen beurteilt.
→ Keine Berücksichtigung.
In der Begründung wird von einem 6-monatigen Probebetrieb
und danach Stilllegung des alten HKW ausgegangen. Im Schadstoffgutachten wird ein 12-monatiger Probebetrieb beschrieben,
danach die Stilllegung des HKW. In diesen 6 Monaten kann man
viel Strom an die Strombörse verkaufen!
Stand: 05. August 2011
Das bestehende HKW Klingenberg soll mit der Aufnahme des
Dauerbetriebs des neuen GuD-HKW stillgelegt werden. Der Aufnahme des Dauerbetriebs voran geht ein ca. einjähriger Erprobungsbetrieb bestehend aus kalter Inbetriebsetzung (Kontrollen/Verriegelungsprüfungen, ohne „echten“ Betrieb der Anlagen)
und warmer Inbetriebsetzung (jeweils einige Monate) mit an-
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
schließendem Probebetrieb (einige Wochen). Während der warmen Inbetriebsetzung und des Probebetriebs kommt es zu einem
Parallelbetrieb des neuen GuD-HKW und dem alten HKW Klingenberg.
Die vorstehende bedingte Verknüpfung zwischen Außerbetriebnahme des bestehenden HKW Klingenberg und Inbetriebnahme
des geplanten GuD-HKW wird im Rahmen eines städtebaulichen
Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verbindlich geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit gesichert. Die Inbetriebnahme des GuD-HKWs gilt
dabei als erfolgt, wenn der Probebetrieb von bis zu 6 Monaten
Dauer abgeschlossen ist und die Genehmigungsbehörde die
Schlussbesichtigung durchgeführt hat.
Unabhängig davon soll der Termin der Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg als ein maßgebliches Genehmigungskriterium als Bedingung im Genehmigungsbescheid festgeschrieben
werden. Hierzu liegt dem LAGetSi bereits eine schriftliche Erklärung vor, in der sich Vattenfall verpflichtet, den Betrieb aller vorhandenen Feuerungsanlagen des bestehenden HKW Klingenberg unverzüglich nach Inbetriebnahme des beantragten GuDHKW einzustellen.
Die Aussagen in der Begründung und der Untersuchung zu Luftschadstoffen (in der es auf Seite 4 heißt: „Der Aufnahme des
Dauerbetriebes einer entsprechend der geplanten Festsetzungen
zum B-Plan11-47a möglichen GuD-Anlage geht ein ca. einjähriger Probebetrieb voran. In dieser Zeit kommt es zeitweise zum
Parallelbetrieb von möglicher GuD-Anlage und bestehendem
HKW Klingenberg.“) widersprechen sich nicht.
→ Keine Berücksichtigung.
Klassieranlage/Prognose:
Überschreitungen der Schadstoffe in Abb. 7.1 PM10 im Jahresmittel sind mir zu hoch und müssen minimiert werden.
100
Die Abbildung 7.1 der Untersuchung zu Luftschadstoffen stellt
kein Berechnungsergebnis für die Untersuchungsgebiete des Gutachtens dar. Vielmehr zeigt die Abbildung (Grafik) die im Rahmen eines Forschungsprojektes für die Bundesanstalt für Straßenwesen aus 914 Messdatensätzen aus den Jahren 1999 bis
Stand: 05. August 2011
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2003 gefundene Korrelation zwischen der Anzahl der Tage mit
3
PM10-Tagesmittelwerten größer als 50 µg/m und dem PM10Jahresmittelwert.
Im statistischen Mittel wird dabei eine Überschreitung des PM10Kurzzeitgrenzwerts bei einem PM10-Jahresmittelwert von 31
3
µg/m erwartet. Im Rahmen der im Bebauungsplan-Verfahren erarbeiteten Untersuchung zu Luftschadstoffen wird wegen der Unsicherheiten bei der Berechnung der PM10-Emissionen sowie
wegen der von Jahr zu Jahr an den Messstellen beobachteten
meteorologisch bedingten Schwankungen der Überschreitungshäufigkeiten eine konservative Vorgehensweise gewählt. Dazu
wird die „best fit“-Funktion um einen Sicherheitszuschlag von einer Standardabweichung erhöht. Mehr als 35 Überschreitungen
3
eines Tagesmittelwertes von 50 µg/m (Grenzwert) werden mit
3
diesem Ansatz für PM10-Jahresmittelwerte ab 29 µg/m abgeleitet. Dieser Ansatz stimmt mit dem vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen vorgeschlagenen Vorgehen überein.
→ Keine Berücksichtigung.
Die Überlagerung der Schadstoffe nach 8.22 und Massenströme
nach 8.2 sind für mich zu hoch und nicht nachvollziehbar.
Es ist unklar, worauf sich die Aussage genau bezieht und was
damit genau gemeint ist. Entsprechend den angegebenen Nummern können nur die im Folgenden behandelten Kapitel bzw. die
im Folgenden behandelte Tabelle gemeint sein:
Gegenstand des Kapitels 8.2 der Untersuchung zu Luftschadstoffen ist die Schornsteinhöhenbestimmung für das GuD-HKW. Die
in Kapitel 8.2.1 befindliche Tabelle 8.2 enthält dabei für die Quelle E01 (Gasturbine + Zusatzfeuerung) Eingangswerte für die
emissionsbedingte Schornsteinhöhenbestimmung. Die in Tabelle
8.2, Spalte 2 für verschiedene Luftschadstoffe angegebenen
Massenströme wurden berechnet aus den Grenzwerten der 13.
BImSchV und den zugehörigen Volumenströmen und sind damit
vorgegeben.
Im Kontext der Schornsteinhöhenbestimmung steht auch das
Stand: 05. August 2011
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Kapitel 8.22 „Überlagerung der Abgasfahnen“. In diesem heißt
es: „Ergeben sich mehrere etwa gleich hohe Schornsteine mit
gleichartigen Emissionen, so ist entsprechend Nr. 5.5.2 TA Luft
zu prüfen, inwieweit diese Emissionen bei der Bestimmung der
Schornsteinhöhe zusammenzufassen sind, da sich Abgasfahnen
gegebenenfalls überlagern können. Dies gilt insbesondere, wenn
der horizontale Abstand zwischen den einzelnen Schornsteinen
nicht mehr als das 1.4fache der Schornsteinhöhe beträgt. Die
Quellen E01 und E02 müssen in den vom B-Plan-Entwurf 11-47a
hierfür vorgegebenen zwei quadratischen Flächenumgrenzungen
liegen. Damit haben sie immer einen Abstand von mehr als dem
1.4fachen der Schornsteinhöhe. Eine zusammengefasste Betrachtung beider Quellen ist deshalb nicht notwendig.“
→ Keine Berücksichtigung.
Die Beaufsichtigung des Betriebes der Klassieranlage durch LAGetSi muss sichergestellt und festgeschrieben werden.
Bei der im Bereich des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15
von SenGUV II C genehmigten, aber noch nicht errichteten Klassieranlage handelt es sich um eine sogenannte genehmigungsbedürftige
Anlage
nach
Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG). Sämtliche nach BImSchG genehmigungsbedürftigen
Anlagen werden durch die für den Immissionsschutz zuständige
Behörde auf der Grundlage des BImSchG überwacht.
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) ist lediglich für die Genehmigung und
Überwachung von Heiz-/Kraftwerken, Feuerungsanlagen und
Gasturbinen zuständig.
→ Berücksichtigung.
Die Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen ist jedoch
nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens.
→ Keine Berücksichtigung.
Wie verhält sich die Verträglichkeit der Anlage zur Erholungsfunktion des renaturierten „Hohen Wallgrabens“ und der Waldsiedlung Lichtenberg als Wohn- und Erholungsgebiet?
102
Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlagen und der Maßnahmenfläche B sind durch die Klassieranlage keine Immissionen zu erwarten, die einer derartigen Ausweisung entgegenständen. Die mit der im Bebauungsplan vorgenommenen Geräusch-
Stand: 05. August 2011
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kontingentierung – die auch den Betrieb der genehmigten Klassieranlage sichert – möglichen Emissionen führen in keinem Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage zu nicht hinnehmbaren Gewerbelärmimmissionen. Das gleiche gilt für die Luftschadstoffbelastung durch Feinstaub (PM10). So wird der PM10Jahresmittelgrenzwert (40 µg PM10/m³) im Bereich sämtlicher
betrachteter sensitiver Immissionsorte unterschritten.
Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage sind – mitverursacht durch die Klassieranlage – im Prognose-Nullfall und im
Prognose-Planfall mit HKW Klingenberg an der nordöstlichen
Ecke des Gewerbegrundstücks Köpenicker Chaussee 11-14
PM10-Belastungen von ca. 32 µg/m³ im Prognose-Nullfall und ca.
33 µg/m³ im Prognose-Planfall zu erwarten. Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage westlich der Klassieranlage sind
in beiden Prognosefällen jeweils PM10-Belastungen von ca. 28
µg/m³ zu erwarten. Nach Abschaltung des HKW Klingenberg wird
das Tagesgrenzwert-Äquivalents für PM10 im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlagen flächendeckend eingehalten
(höchster Wert westlich der geplanten Klassieranlage mit ca. 27
µg/m³).
Die Waldsiedlung ist von der anlagenbedingten PM10Zusatzbelastung der Klassieranlage nicht in relevanter Weise betroffen (Zusatzbelastung kleiner 0,5 µg/m³). Auch die LärmZusatzbelastung durch die Klassieranlage, die nur tags betrieben
werden darf, ist im Bereich der Waldsiedlung gering. Im Übrigen
geht diese Belastung nicht auf die geplanten Nutzungen des Bebauungsplans zurück.
Die Berechnungen im Rahmen der Untersuchung zu Luftschadstoffen haben darüber hinaus gezeigt, dass der PM2.5-Grenzwert
an allen sensitiven Immissionsorten weder im Prognose-Nullfall
noch in den Prognose-Planfällen erreicht wird. Auch der NO2Jahresmittelgrenzwert wird überall im Plangebiet und dessen
Nahbereich eingehalten. Auch mit Überschreitungen des NO2Kurzzeitgrenzwertes ist nicht zu rechnen.
Stand: 05. August 2011
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
→ Berücksichtigung.
Die Windrichtung ist meist „Prinzenviertel“ und Waldsiedlung und
die Schadstoffbelastung im Jahresmittel mit > 5 ug/m² am Toleranzende.
Es ist nicht ganz klar, welche „Schadstoffbelastung“ gemeint ist.
Vermutlich geht es um die PM10-Zusatzbelastung infolge des Betriebs der genehmigten, aber noch nicht errichteten Klassieranlage.
Die Hauptwindrichtung ist West. Ein Nebenmaximum tritt bei östlichen Windrichtungen auf.
Im Bereich der Gaswerksiedlung liegt die Immissionszusatzbelastung an PM10 infolge Betrieb der Klassieranlage zwischen 1.3 4.9 µg/m³. An weiteren sensitiven Immissionsorten werden deutlich niedrige Zusatzbelastungen erwartet. Die Waldsiedlung und
das Prinzenviertel sind von der anlagenbedingten PM10Zusatzbelastung der Klassieranlage nicht in relevanter Weise betroffen (Zusatzbelastung kleiner 0,5 µg/m³).
Im Übrigen geht diese Belastung nicht auf die geplanten Nutzungen des Bebauungsplans zurück.
→ Keine Berücksichtigung.
104
Der Vorbescheid für zwei GuD-Anlagen für die Rhinstraße ist im
Mai 2011 erteilt worden (siehe Schadstoffgutachten), damit wird
die Wärme bei den Abnehmern produziert und muss nicht den
Berg hinauf gepumpt werden, daher weniger Verluste.
Die Aussage ist nicht zutreffend. Am Standort Rhinstraße ist lediglich ein GuD-HKW geplant und positiv vorbeschieden. Von etwas anderem ist auch in der Untersuchung zu Luftschadstoffen
an keiner Stelle die Rede.
Warum muss trotzdem eine Anlage am Blockdammweg gebaut
werden?
Mit geringeren Investitionen könnte man die vorhandenen Kessel
umrüsten und mind. noch 10-15 Jahre „fahren“.
Oder geht es wieder mal nur um Strom?
Als Ersatz des HKW Klingenberg plant Vattenfall gemäß der
2009 zwischen der Vattenfall und dem Land Berlin geschlossenen Klimaschutzvereinbarung die Errichtung von einer oder zwei
hochmodernen Gas-/Dampfturbinenanlage(n) (GuD-Anlage(n))
sowie von Biomasse-Anlagen. Geplant ist laut Klimaschutzvereinbarung eine Gesamtleistung der GuD-Anlage(n) von ca. 450
MW th und ca. 580 MW el.
In der Klimaschutzvereinbarung sind von Vattenfall hierfür folgende Kraftwerksstandorte vorgesehen: Falls nur ein GuD-HKW
Stand: 05. August 2011
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
errichtet wird, soll dieses am Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, falls zwei GuD-HKW errichtet werden, sollen
diese an den Standorten Rhinstraße (Bezirk MarzahnHellersdorf) und Klingenberg (Bezirk Lichtenberg) errichtet werden.
Die aktuellen Planungen der Vattenfall sehen die Errichtung von
zwei GuD-HKW – eines am Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf und eines am Standort Klingenberg im Bezirk
Lichtenberg – vor.
Das bestehende HKW Klingenberg genügt wegen des gegenüber
modernen Anlagen geringeren Wirkungsgrads und auf Grund des
überwiegend eingesetzten umweltbelastenden Brennstoffs
Braunkohle auf absehbare Zeit nicht mehr den Ansprüchen an
eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung und soll
daher ersetzt werden. Ein bloßer Umbau des bestehenden Kraftwerks scheidet vor dem Hintergrund der anvisierten Zielstellung
der zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung aus.
Der Ersatz des HKW Klingenberg ist ein Kernbestandteil der o.g.
Klimaschutzvereinbarung.
→ Keine Berücksichtigung.
Schallgutachten:
Die als Klassieranlage GE1/BRB GmbH geplante Schallschleuder passt nicht in ein nahe vorhandenes Wohngebiet. Die Immissionsrichtwerte durch die Anlieferung und den Betrieb der Anlage
sind so hoch und damit für die Gesamt-Vorbelastung ausgeschöpft (der Gutachter würde dorthin nicht ziehen!). Ich bestehe
daher auf Fallenlassen dieser geplanten Anlage oder entsprechende schalldämpfende Maßnahmen (z.B. schallgeminderte
Fenster), damit die Wohnqualität beibehalten werden kann.
Die geplante, im Sinne des BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Klassieranlage ist durch die zuständige
Senatsverwaltung (SenGUV) bereits genehmigt (Genehmigungsbescheid vom 19.05. 2011 [Aufhebung der am 02.12. 2010 erteilten und nicht rechtswirksam gewordenen Genehmigung sowie
Neuerteilung]). Der Bebauungsplan 11-47a selbst kann die Inbetriebnahme der Klassieranlage nicht ausschließen. Im Bebauungsplan-Verfahren 11-47a wurde diese geplante Anlage als Vorbelastung berücksichtigt.
Gemäß o.g. Genehmigungsbescheid ist der Betrieb der Klassieranlage auf die Tagzeit Montag bis Freitag zwischen 6.00 und
Stand: 05. August 2011
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
20.00 Uhr und Sonnabend zwischen 6.00 und 17.00 (für Brecherund Siebanlage auf maximal 8 Stunden Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, Sonnabend zwischen 7.00 und 17.00
Uhr) beschränkt. In der Zeit zwischen 6.00 und 7.00 Uhr dürfen
nur An- und Abfuhrverkehr sowie Be- und Entladevorgänge stattfinden. Bezüglich des Lärmschutzes hat der Bescheid darüber
hinaus noch zahlreiche weitere Nebenbestimmungen erlassen,
darunter folgende Beschränkungen für den Beurteilungspegel
tags für die Zusatzbelastung durch die geplante Klassieranlage:
- 59 dB(A) an den nächst gelegenen Büros im unmittelbaren Umfeld der Anlage,
- 54 dB(A) im Bereich des Spreeparks sowie im Bereich der geplanten Parkanlagen südlich des Blockdammwegs sowie
- 49 dB(A) an der geplanten Wohnbebauung südlich des Blockdammwegs.
"An den Wohnhäusern Köpenicker Chaussee 24-39 dürfen die
Geräuschimmissionen der Anlage (Zusatzbelastung) unter Berücksichtigung der Vorbelastung (Nr. 2.4 TA Lärm) einen Beurteilungspegel von tags 60 dB(A) nicht überschreiten."
Insbesondere die letzte Nebenbestimmung bedeutet, dass die
Geräuschimmissionen der Klassieranlage in der Nachbarschaft
auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt sind.
Der Einwender besteht auf schalldämpfende Maßnahmen (z.B.
schallgeminderte Fenster). Zum einen fehlt es hierfür im Bebauungsplan-Verfahren an einer Rechtsgrundlage. Zum anderen besteht im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens angesichts der
Nebenbestimmungen des vorliegenden Genehmigungsbescheids
keine Veranlassung, weitere Maßnahmen festzusetzen.
Mit der Festsetzung von Emissionskontingenten für das Gewerbegebiet GE 1.1 wird die Anlage emissionsseitig wie genehmigt
berücksichtigt.
→ Keine Berücksichtigung.
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Schallgutachten Seite 60-61:
Die gem. TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte für den
Messpunkt IO 10 ist ausgeschöpft. Die Gesamt-Vorbelastung ist
bereits so hoch, dass die IMR zumindest nachts ausgeschöpft
sind (der Gutachter würde dorthin nicht ziehen!). Ich bestehe daher auf entsprechende schalldämpfende Maßnahmen (z.B.
schallgeminderte Fenster).
Bei dem Immissionsort 10 (IO 10) handelt es sich nicht um einen
Messpunkt, sondern um einen für die Ermittlung der Vorbelastung bzw. der vorgenommenen Emissionskontingentierung maßgeblichen Immissionsort. Der IO 10 befindet sich im Bereich der
Waldsiedlung (Gleyeweg 75), die bauplanungsrechtlich als reines
Wohngebiet eingestuft wurde und demzufolge einen außerordentlich hohen Schutzanspruch genießt (Immissionsrichtwerte
[IRW] gemäß TA Lärm Tag 50 dB(A), IRW Nacht 35 dB(A)).
Auch aufgrund dieses hohen Schutzanspruchs ist die GesamtVorbelastung, bei deren Ermittlung auch bereits genehmigte oder
positiv vorbeschiedene Vorhaben sowie im Verfahren befindliche
Bebauungspläne bzw. laufende Plangenehmigungsverfahren berücksichtigt wurden, bereits so hoch, dass am IO 10 tags wie
nachts von einer Ausschöpfung der gemäß TA Lärm zulässigen
IRW ausgegangen werden muss.
Das Ziel der Untersuchungen zur Höhe der Vorbelastung bestand
darin, Planwerte für die Geräuschkontingentierung nach DIN 45
691 abzuleiten. Unter Berücksichtigung der Einschätzung der
Gesamt-Vorbelastung wurde bei der Festlegung der Planwerte
für die Kontingentierung der Zusatzbelastung durch geplante
Gewerbegebiete und die geplante Versorgungsfläche für Immissionsorte, deren Gesamt-Vorbelastung den zulässigen IRW bereits ausschöpft, als Planwert eine Unterschreitung des gemäß
TA Lärm jeweils zulässigen IRW um 6 dB(A) (d. h. IRW - 6 dB(A))
im jeweiligen Beurteilungszeitraum (Tag und Nacht) angesetzt.
Grundlage bildete hier die Anwendung des sogenannten Irrelevanzkriteriums gemäß Nummer 3.2.1 Absatz 2 der TA Lärm, wonach die Zusatzbelastung die gemäß TA Lärm zulässigen IRW
an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 6 dB(A)
unterschreiten soll.
Mit der im Rahmen der textlichen Festsetzung Nr. 11 des Bebauungsplans 11-47a vorgesehenen Emissionskontingentierung (ergänzt um die textliche Festsetzung Nr. 3 für das Gewerbegebiet
Stand: 05. August 2011
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Stellungnahmen
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
GE 2) wird die Verträglichkeit der geplanten Fläche für Versorgungsanlagen und der geplanten Gewerbegebiete mit schützenswerten Nutzungen außer- und innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs sichergestellt.
Der Einwender besteht auf schalldämpfende Maßnahmen (z.B.
schallgeminderte Fenster). Zum einen fehlt es hierfür im Bebauungsplan-Verfahren an einer Rechtsgrundlage. Darüber hinaus
besteht im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens aufgrund der
geplanten, oben dargestellten Festsetzung von Emissionskontingenten keine Veranlassung, weitere Maßnahmen festzusetzen.
→ Keine Berücksichtigung.
Begründung Seite 29-30:
Der städtebauliche Vertrag zwischen Land Berlin und Vattenfall
muss offengelegt werden.
Hat das „Geschenk“ einer Sportanlage eine Alibi-Funktion?
Für die Öffentlichkeit ist eine Zusammenstellung der wesentlichen Regelungen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a zwischen dem Land Berlin und Vattenfall erstellt
worden. Eine solche Zusammenstellung hat als Anlage der Begründung zum Bebauungsplan im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegen. Darüber hinaus wird auch in der Begründung selbst auf wesentliche Regelungsinhalte des städtebaulichen Vertrags eingegangen. Dem hingegen ist, da durch den
Vertrag Rechte Dritter betroffen sind, eine vollständige Offenlegung für jedermann gesetzlich nicht vorgesehen.
Unabhängig davon wird den Bezirksverordneten sowie den Bürgerinnen und Bürgern der vollständige Vertrag zur Einsichtnahme
zur Verfügung gestellt.
→Berücksichtigung.
Dieser Teil der Stellungnahme ist keine Anregung, sondern eine
Frage.
Die im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg geplante Festsetzung einer Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der
Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ hat ihren Hintergrund in dem diesbezüglich im Prognoseraum Lichtenberg Süd
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Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
bestehenden Versorgungsdefizit mit derartigen Anlagen und ist
Ergebnis der Abwägung. Die geplante Sportanlage hat keine wie
auch immer geartete „Alibifunktion“.
Die für die ungedeckte Sportanlage vorgesehene Fläche befindet
sich derzeit im Eigentum von Vattenfall. Die Planung erfolgt im
Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin. Berlin und Vattenfall beabsichtigen, über diese Grundstücksfläche einen Erbbaurechtsvertrag zu schließen. Für den noch abzuschließenden
Vertrag bestimmen Berlin und Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a bereits jetzt verbindlich, dass der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts betragen soll. Die Regelung ist das Ergebnis von Verhandlungen und
erscheint beiden Vertragsparteien angemessen.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Für die Anlage wird Kühl- und Prozesswasser benötigt, woher?
Und wohin wird das aufgeheizte Restwasser abgeführt?
Dieser Teil der Stellungnahme ist keine Anregung, sondern eine
Frage.
Für die Versorgung des geplanten GuD-HKW mit Rohwasser soll
Wasser aus der Spree über das vorhandene Entnahmebauwerk
des HKW Klingenberg entnommen werden. Weiterhin ist beabsichtigt, unbelastetes Abwasser über eine neue Einleitstelle
flussabwärts zum bestehenden Einlaufbauwerk des HKW Klingenberg in die Spree einzuleiten.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Schwadengutachten:
Legionellen-Frage ist im Gutachten nicht ausreichend bzw. gar
nicht behandelt. Die Ergebnisse nationaler/internationaler Untersuchungen sind nicht eingeflossen; Stand der Technik muss berücksichtigt werden (Legionellenunfall Ulm 2009!). Anwohner
lehnen jegliche Biozid Verwendung ab!
Stand: 05. August 2011
Der ordnungsgemäße Umgang mit Legionellen ist vor allem eine
Frage der Konstruktion und des ordnungsgemäßen Betriebes einer Kühlanlage.
Konstruktionsbedingt wird durch entsprechende Tröpfchenabscheider gewährleistet, dass nur feine Wassertröpfchen, die in ihrer Größe natürlichen Wolkentröpfchen entsprechen, aus dem
Kühlprozess abgegeben werden. Neben einer geeigneten Konstruktion sind als Einflüsse auf die hygienische Sicherheit beim
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Betrieb eines Verdunstungsrückkühlwerkes vor allem eine periodische Reinigung, regelmäßige Wartung und eine effektive Wasserbehandlung zu nennen. Es kommt also auf die korrekte Betriebsführung der Kühlanlage an.
Es existieren eine Reihe von Empfehlungen und Richtlinien zum
sicheren Betrieb von Verdunstungsanlagen, z.B. das Einheitsblatt
24649 des Fachverbandes Verfahrenstechnische Maschinen und
Apparate (VDMA) sowie die VDI-Empfehlungen 6022 und 3803,
die Informationen zur Hygiene und Wasserqualität beim Betrieb
von Kühltürmen geben.
Weiterhin kann auf die Antwort der Bundesregierung vom 08. Januar 2008 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 16/7601 - verwiesen
werden. Hierin verneint die Bundesregierung unter Verweis auf
verschiedene Untersuchungen eine Gesundheitsgefährdung für
die Anwohner in der Umgebung von Kühltürmen.
Der benannte Legionellenzwischenfall in Neu-Ulm aus dem Jahr
2009 kann nicht als Referenz herangezogen werden, da sich die
dort betroffene Anlage sowohl in ihrer stadträumlichen Lage als
auch technisch von einem Nasszellenkühler eines GuD-HKW unterscheidet. Zudem lagen bei diesem Fall eklatante Fehler in der
Betriebsführung vor, die in einem Betriebsprozess eines GuDHKW auszuschließen sind.
Eine Behandlung der Thematik „Legionellen“ im Rahmen des
Schwadengutachtens war aus den o.g. Gründen nicht erforderlich.
Obwohl der mögliche Einsatz von Bioziden nicht Gegenstand der
Regelungen eines Bebauungsplans ist, soll kurz auf deren gängigen Einsatz in Kraftwerkskühlanlagen eingegangen werden.
Biozide werden vor den Membranfiltern eingesetzt um ein
Verstopfen des Filters durch biologische Ablagerungen zu verhindern. Der Einsatz des Biozids erfolgt nach Bedarf und wird im
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Stand: 05. August 2011
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Betrieb der Anlage ausschließlich entsprechend dem biologischen Bewuchs der Membranfilter dosiert. Das Biozid baut sich
durch den Abbau der Organik selbst ab. Nach den Filtern ist nur
noch eine sehr geringe Restmenge im Wasser enthalten. Das gefilterte Wasser wird in die Umkehrosmose geleitet. Auf diesem
Weg erfolgt ein weiterer Biozidabbau. In der Umkehrosmoseanlage wird das Wasser weiter gereinigt. Das Konzentrat wird danach in die Kühlzusatzwasseraufbereitung geleitet. Dort vermischt sich der geringe Konzentratstrom aus der Umkehrosmose
mit einem viel größeren Kühlzusatzwasserstrom. Damit wird das
ggf. noch vorhandene Biozid weiter verdünnt. Zudem kann sich
im Kühlzusatzwasser noch weitere Organik befinden. Diese
wird durch das Restbiozid abgebaut und somit die Biozidkonzentration vollständig aufgezehrt. Im Wasser des Zellenkühlers
befinden sich somit keine Biozidreste mehr, da durch den Verlauf
in der Wasseraufbereitung das ursprünglich dosierte Präparat
vollständig abgebaut ist. Darüber hinaus haben gängige Präparate einen sehr geringen Dampfdruck, wodurch ein Austrag über
den Schwaden auszuschließen ist.
All dies sind Aspekte des Betriebs einer Kühlanlage und keine
Belange der Bauleitplanung.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Begründung Pkt. 2.2:
Die Beschreibung „ein GuD Kraftwerk“ ist mir zu schwammig. Es
muss eindeutig nur ein GuD-Kraftwerk festgeschrieben werden.
Eine spätere Änderung/Erweiterung muss ausgeschlossen bleiben.
Stand: 05. August 2011
Mit der geplanten textlichen Festsetzung Nr. 1 wird auf der Versorgungsfläche „ein erdgasbetriebenes Gas- und Dampfheizkraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung von maximal 620
MW“ zugelassen. Die Festsetzung ist hinreichend, eindeutig und
konkret.
→ Berücksichtigung.
Der Bebauungsplan bildet im nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
die Grundlage für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens. Die Genehmigung mehrerer Kraftwerke oder eines GuD-
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
HKW mit einer größeren Feuerungswärmeleistung innerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a ist mit der o.g.
Festsetzung rechtlich nicht möglich.
→ Berücksichtigung.
14
Schwadengutachten:
Bei entsprechenden Voraussetzungen kann durch den Schwaden eine 17,5%ige Verschattung im Jahresmittel auftreten. Hier
muss die Technik unbedingt eine Verbesserung schaffen! Wir als
Anwohner lehnen diese Verschattung und damit die Verschlechterung der Wohnqualität ab!
Die Aussage ist nicht zutreffend.
Im Jahresmittel treten die höchsten Verschattungszeiten nördlich
der geplanten Versorgungsfläche auf. Hier wurden maximale Verminderungen der Sonnenscheindauer von 5 % der jährlichen
Sonnenscheinstunden im Bereich der Gleisanlagen direkt nördlich des angenommenen Zellenkühlers berechnet. Nördlich der
Bahnanlagen und außerhalb des Betriebsgeländes des derzeitigen HKW Klingenberg liegt die Reduktion der Sonnenscheindauer bei Werten von maximal 3 %. Bei Entfernungen von mehr als
1000 m zum Zellenkühler beträgt die Verminderung der Sonnenscheindauer im Jahresmittel nur noch maximal 1 %. Die berechneten zusätzlichen Verschattungszeiten im Verlauf eines Jahres
sind geringer als die natürlichen mittleren Schwankungen der
Sonnenscheindauer in Höhe von 8,6%.
Das Maximum der Verschattung während der Sommermonate
liegt in einer Distanz von etwa 120 m nördlich des angenommenen Zellenkühlers auf den Bahnanlagen mit Werten bis zu 5%.
Bezogen auf die insgesamt im Sommer auftretenden Sonnenstunden liegt die zusätzliche Verschattung im Bereich der Gaswerksiedlung und nordöstlich der Bahngleise bei lediglich maximal 1 %, im Bereich der Kleingärten östlich des Plangebiets bei
max. 2 % und im Bereich zwischen Spree und Köpenicker
Chaussee bei max. 4 %. Die Berechnungen zeigen, dass in den
frühen Morgenstunden im Sommer der Schatten des Schwadens
bis zu den Wohngebieten südwestlich der Straße „Neue Krugallee“ reichen kann. Hier wurden zusätzliche Verschattungszeiten
von maximal 1% der sommerlichen Sonnenscheindauer berechnet. Die berechneten zusätzlichen Verschattungszeiten liegen
deutlich innerhalb der natürlichen mittleren Schwankungen der
Sonnenscheindauer der Sommermonate von im Mittel 12 %.
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Während der Wintermonate (Dezember bis Februar) treten Verschattungen bedingt durch den niedrigen Sonnenstand ausschließlich nördlich der geplanten Versorgungsfläche auf. Die Berechnungen zeigen, dass die Verminderung der Sonnenscheindauer in den Wintermonaten bis zu 27 Stunden, entsprechend
14 % der durchschnittlichen Sonnenscheindauer zu dieser Jahreszeit betragen kann. Das Maximum der Verschattung in den
Monaten Dezember bis Februar liegt ca. 650 m nördlich des angenommenen Zellenkühlers. In diesem Bereich befinden sich einzelne Wohnhäuser südlich des Hönower Wegs. Im Bereich einiger weiter nördlich gelegenen Wohnhäuser der Dolgenseestraße
beträgt die zusätzliche Verschattung 13 % der winterlichen Sonnenscheindauer. Die natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer in den betrachteten Wintermonaten lagen an der
Station Tempelhof in den letzten 30 Jahren bei 13,5 %. Die berechneten maximal zusätzlichen Verschattungszeiten erreichen
damit die Größenordnung der natürlichen mittleren Schwankungen.
Die Verschattungszeiten durch den Schwaden sind generell den
natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer überlagert,
so dass im ungünstigsten Fall ein besonders sonnenarmes Jahr
im Nahbereich des Zellenkühlers durch den Schwaden eine noch
geringere Sonnenscheindauer aufweisen könnte. Eine Addition
der berechneten zusätzlichen prozentualen Verschattungszeiten
auf die natürliche Abweichung vom Mittelwert ist als pessimistische Abschätzung zu bewerten. Die zusätzliche Verschattung ist
auf die tatsächlichen Sonnenstunden bezogen. Sie könnte beispielsweise bezogen auf den sonnenärmsten Winter der letzten
30 Jahre im Maximum zu einer Verminderung von 15 Stunden in
den Wintermonaten führen. Im Extremfall kann ein Monat ohne
Sonnenschein auch keine zusätzliche Verschattung aufweisen,
da die Sonne ohnehin durch natürliche Bewölkung verdeckt ist.
Insgesamt werden die zu erwartenden Verschattungen durch den
Stand: 05. August 2011
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Schwaden wegen der im Bereich von Wohngebieten lokal begrenzten Wirkung und der im Jahresmittel geringfügigen Zunahme der Verschattung als nicht erhebliche Auswirkungen beurteilt.
→ Keine Berücksichtigung.
Schwadengutachten:
Legionellen-Frage ist im Gutachten nicht ausreichend bzw. gar
nicht behandelt. Die Ergebnisse nationaler/internationaler Untersuchungen sind nicht eingeflossen; Stand der Technik muss berücksichtigt werden (Legionellenunfall Ulm 2009!). Wir Anwohner
lehnen jegliche Biozid Verwendung ab!
Der ordnungsgemäße Umgang mit Legionellen ist vor allem eine
Frage der Konstruktion und des ordnungsgemäßen Betriebes einer Kühlanlage.
Konstruktionsbedingt wird durch entsprechende Tröpfchenabscheider gewährleistet, dass nur feine Wassertröpfchen, die in ihrer Größe natürlichen Wolkentröpfchen entsprechen, aus dem
Kühlprozess abgegeben werden. Neben einer geeigneten Konstruktion sind als Einflüsse auf die hygienische Sicherheit beim
Betrieb eines Verdunstungsrückkühlwerkes vor allem eine periodische Reinigung, regelmäßige Wartung und eine effektive Wasserbehandlung zu nennen. Es kommt also auf die korrekte Betriebsführung der Kühlanlage an.
Es existieren eine Reihe von Empfehlungen und Richtlinien zum
sicheren Betrieb von Verdunstungsanlagen, z.B. das Einheitsblatt
24649 des Fachverbandes Verfahrenstechnische Maschinen und
Apparate (VDMA) sowie die VDI-Empfehlungen 6022 und 3803,
die Informationen zur Hygiene und Wasserqualität beim Betrieb
von Kühltürmen geben.
Weiterhin kann auf die Antwort der Bundesregierung vom 08. Januar 2008 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 16/7601 - verwiesen
werden. Hierin verneint die Bundesregierung unter Verweis auf
verschiedene Untersuchungen eine Gesundheitsgefährdung für
die Anwohner in der Umgebung von Kühltürmen.
Der benannte Legionellenzwischenfall in Neu-Ulm aus dem Jahr
2009 kann nicht als Referenz herangezogen werden, da sich die
dort betroffene Anlage sowohl in ihrer stadträumlichen Lage als
auch technisch von einem Nasszellenkühler eines GuD-HKW un-
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
terscheidet. Zudem lagen bei diesem Fall eklatante Fehler in der
Betriebsführung vor, die in einem Betriebsprozess eines GuDHKW auszuschließen sind.
Eine Behandlung der Thematik „Legionellen“ im Rahmen des
Schwadengutachtens war aus den o.g. Gründen nicht erforderlich.
Obwohl der mögliche Einsatz von Bioziden nicht Gegenstand der
Regelungen eines Bebauungsplans ist, soll kurz auf deren gängigen Einsatz in Kraftwerkskühlanlagen eingegangen werden.
Biozide werden vor den Membranfiltern eingesetzt um ein
Verstopfen des Filters durch biologische Ablagerungen zu verhindern. Der Einsatz des Biozids erfolgt nach Bedarf und wird im
Betrieb der Anlage ausschließlich entsprechend dem biologischen Bewuchs der Membranfilter dosiert. Das Biozid baut sich
durch den Abbau der Organik selbst ab. Nach den Filtern ist nur
noch eine sehr geringe Restmenge im Wasser enthalten. Das gefilterte Wasser wird in die Umkehrosmose geleitet. Auf diesem
Weg erfolgt ein weiterer Biozidabbau. In der Umkehrosmoseanlage wird das Wasser weiter gereinigt. Das Konzentrat wird danach in die Kühlzusatzwasseraufbereitung geleitet. Dort vermischt sich der geringe Konzentratstrom aus der Umkehrosmose
mit einem viel größeren Kühlzusatzwasserstrom. Damit wird das
ggf. noch vorhandene Biozid weiter verdünnt. Zudem kann sich
im Kühlzusatzwasser noch weitere Organik befinden. Diese
wird durch das Restbiozid abgebaut und somit die Biozidkonzentration vollständig aufgezehrt. Im Wasser des Zellenkühlers
befinden sich somit keine Biozidreste mehr, da durch den Verlauf
in der Wasseraufbereitung das ursprünglich dosierte Präparat
vollständig abgebaut ist. Darüber hinaus haben gängige Präparate einen sehr geringen Dampfdruck, wodurch ein Austrag über
den Schwaden auszuschließen ist.
All dies sind Aspekte des Betriebs einer Kühlanlage und keine
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Belange der Bauleitplanung.
→ Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.
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1. Der B-Plan-Entwurf ist in seiner Gesamtkonzeption als Bebauungsabsicht für einen Innenstadtbezirk als untauglich zu verwerfen.
Dieser Punkt der Stellungnahme, der lediglich eine generelle Ablehnung des Bebauungsplans zum Ausdruck bringen, ist für sich
genommen rechtlich nicht zu berücksichtigen. Denn Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des
beantragten Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen. Das bloße Nein, der nicht näher spezifizierte Protest stellen kein Vorbringen von Einwendungen dar. Daher beschränkt sich die Abwägung auf die im Folgenden vorgetragenen inhaltlichen Punkte.
→ Keine Berücksichtigung.
2. Die Gesamtplanung ist auf ein Gas-Kraftwerk im Austausch
gegen das Altkraftwerk Klingenberg zu beschränken.
Mit dem Bebauungsplan 11-47a werden lediglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen
GuD-HKW innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Bebauungsplans geschaffen. Das bestehende HKW Klingenberg
soll mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des neuen GuD-HKW
stillgelegt werden. Die vorstehende bedingte Verknüpfung zwischen Außerbetriebnahme des bestehenden HKW Klingenberg
und Inbetriebnahme des geplanten GuD-HKW wird im Rahmen
eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und
Vattenfall verbindlich geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Unabhängig
davon soll der Termin der Stilllegung des bestehenden HKW
Klingenberg auch als ein maßgebliches Genehmigungskriterium
als Bedingung im Genehmigungsbescheid festgeschrieben werden.
Mit der Errichtung von zwei biomassebefeuerten Heizkraftwerken
auf dem Standort des bestehenden HKW Klingenberg nach dessen Stilllegung befasst sich ein gesonderter, an das Plangebiet
angrenzender Bebauungsplan (Bebauungsplan 11-58). Auch der
Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan-Verfahrens.
→ Keine Berücksichtigung.
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Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
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3. Die Planfläche A ist insgesamt als Sport- bzw. Gemeinfläche
auszuweisen, da ein Übergang zum Wohngebiet Prinzenviertel
geschaffen werden muss.
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Es ist nicht ganz klar, was mit „Planfläche A“ gemeint ist. Vermutlich geht es um die Maßnahmenfläche A.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Zum einen ist die Maßnahmenfläche A zum Ausgleich der Habitatverluste der Arten Zauneidechse, Wechselkröte, Neuntöter, Steinschmätzer und Grünspecht
erforderlich. Zum anderen wird für die geplante ungedeckte
Sportanlage keine größere Fläche benötigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die benannte Fläche vollständig im Eigentum von Vattenfall, d.h. in privatem Eigentum befindet. Während die Planung der ungedeckten Sportanlage in der vorgesehenen Größenordnung im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin erfolgt, wäre die Verhältnismäßigkeit eines stärkeren
Eingriffs in die private Grundstücksfläche fraglich. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass die Ausweisung öffentlicher Nutzungen auf
privaten Grund nicht nur gerechtfertigt und verhältnismäßig sein
muss, sondern auch den Erwerb dieser Flächen (oder zumindest
etwaiger Nutzungsrechte) nach sich zieht. Auch die Entwicklungsfähigkeit aus dem FNP wäre bei einer entsprechend großen
zusammenhängenden Sport- und Gemeinbedarfsfläche in Zweifel zu ziehen.
Im Übrigen bildet die geplante Maßnahmenfläche A zugleich einen „Puffer“ zur geplanten Sportfläche, die auf diese Weise nicht
unmittelbar an das Kesselhaus mit zugehörigen Maschinenhäusern des GuD-HKW angrenzt.
Der geforderte Übergang zwischen den gewerblichen Nutzungen
im Bereich der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs
und dem Prinzenviertel ist in besonderem Maße ein Thema im
Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47b.
→ Keine Berücksichtigung.
4. Die Grundflächenzahl auf „der Versorgungsfläche Gas- und
Dampfheizkraftwerk“ (B1/B2/B3/B4) ist von 0,3 auf 0,2 zu reduzieren.
Stand: 05. August 2011
Für den nördlichen Teil der Versorgungsfläche ist die Festsetzung einer GRZ von 0,3, für den südlichen Teil die Festsetzung
einer GRZ von 0,2 vorgesehen. Unter Herausrechnung der auf
der Versorgungsfläche vorgesehenen Maßnahmenfläche A ergibt
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Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
sich für den nördlichen Teil rechnerisch eine GRZ von ca. 0,4.
Mit der Festsetzung wird – auch unter Würdigung der konkreten
Planung der Vattenfall zur Errichtung eines GuD-HKWs – die nötige, zugleich jedoch auch eine ausreichende Flexibilität für die
Errichtung der erforderlichen baulichen Anlagen gewährleistet.
Die geplante Festsetzung bewegt sich deutlich unterhalb der
GRZ-Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbe- und Industriegebiete. Als Angebotsplanung könnten die Festsetzungen
auch von anderen potenziellen Vorhabenträgern umgesetzt werden.
Mit der geplanten, differenzierten GRZ-Festsetzung wird für den
Südteil lediglich eine behutsame Ergänzung der vorhandenen
Baudenkmale (Verwaltungsgebäude, Wasserturm), und damit eine gegenüber dem Nordteil deutlich untergeordnete bauliche
Entwicklung ermöglicht.
Die für den Südteil geplante GRZ von 0,2 kann daher nicht einfach auf die gesamte Versorgungsfläche übertragen werden.
→ Keine Berücksichtigung.
118
5. Eine Reduzierung der Geschoßflächenzahl zur Einschränkung
einer überdimensionierten Kraftwerksbebauung auf 1,2 ist unbedingt erforderlich.
Für die Versorgungsfläche wird keine Geschossflächenzahl festgelegt, da auf dieser aufgrund der Zweckbestimmung weit überwiegend Gebäude ohne Unterteilung in einzelne Geschosse entstehen werden. Die Geschossflächenzahl stellt an dieser Stelle
insofern keine geeignete Maßangabe dar.
→ Keine Berücksichtigung.
6. Die textliche Festsetzung zur Überschreitung der GRZ ist zu
streichen.
Vermutlich geht es um die textliche Festsetzung Nr. 7, die für die
Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl(en) durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, ermöglicht. Als absolute Obergrenze gilt
entsprechend dieser Regelung für den Nordteil eine Grundflächenzahl von 0,6 und für den Südteil von 0,4.
Stand: 05. August 2011
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Bürger/in
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Die Regelung stellt eine abweichende Bestimmung im Sinne des
§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO dar. Die Ermöglichung der Überschreitung für die o.g. Anlagen erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund der festgesetzten niedrigen zulässigen GRZ-Werte nach
§ 19 Abs. 2 BauNVO auf der Versorgungsfläche. Sie dient der
Sicherstellung der zweckgemäßen Grundstücksnutzung, die auch
interne Erschließungsflächen, Stellplätze und verschiedene Nebenanlagen umfasst.
→ Keine Berücksichtigung.
Stand: 05. August 2011
-
die Ausweisung von insgesamt 3 Kraftwerksneubauten auf den
B-Plan-Flächen 11-47a und (…) stellt eine in keiner Weise
notwendige Neubebauung des Flächenbereichs dar, da der
regionale Strombezug und die Fernwärmeversorgung aus einem Kraftwerksneubau gewährleistet ist.
Mit dem Bebauungsplan 11-47a werden lediglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen
GuD-HKW innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Bebauungsplans geschaffen. Mit der Errichtung von zwei biomassebefeuerten Heizkraftwerken auf dem Standort des bestehenden HKW Klingenberg nach dessen Stilllegung befasst sich
ein gesonderter, an das Plangebiet angrenzender Bebauungsplan (Bebauungsplan 11-58).
→ Keine Berücksichtigung.
-
Der Fernwärme- und Strombedarf wird in den nächsten Jahren
ohnehin weiter sinken, da energetische Maßnahmen zur Gebäudedämmung und der Einsatz von Sonnenkollektoren bedarfsreduzierend wirken.
Im Ergebnis umfangreicher Analysen eines externen Instituts
rechnet der derzeitige Kraftwerksbetreiber Vattenfall zukünftig mit
einem leichten Rückgang des Wärmebedarfes. So ergibt sich bis
2045 eine gesamte Wärmelast von ca. 850 MW th (heute 920
MW th) für den Fernwärmenetzteil „Lichtenberg, Klingenberg,
Friedrichsfelde“. Für den Fernwärmeverbund Berlin Ost liegt der
zukünftige Bedarf gemäß Einschätzung des derzeitigen Kraftwerksbetreibers bei bis zu 1.500 MW th (heute 1.700 MW th). Diese
gutachterlich für plausibel befundene Bedarfsermittlung ist auch
aus Sicht des Plangebers nachvollziehbar und wurde den Planungen zugrunde gelegt.
→ Berücksichtigung.
-
Da der durch eine Massivbebauung mit neuen 3 Kraftwerken
regional nicht absetzbar ist, besteht die begründete Vermutung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a ist lediglich ein
Kraftwerk (GuD-HKW) geplant. Die für Gewerbe- und Industrie-
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Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
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des Weiterverkaufs ins Ausland.
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
gebiete geltende Obergrenze für die Baumassenzahl (BMZ) von
10,0 wird auch im Bereich der geplanten Versorgungsfläche deutlich unterschritten (Die rechnerisch ermittelte maximale BMZ für
den Nordteil beträgt 7,4, für den Südteil 3,7).
Auch mit dem ausgekoppelten Strom bleibt das Land Berlin
Stromimporteur.
→ Keine Berücksichtigung.
-
Die höchst zweifelhafte Ausweisung von Kraftwerksgebieten in
Innenstadtbereichen hat ausschließlich regionale Versorgungsfunktionen zu erfüllen und nicht den Geschäftsinteressen von
Vattenfall zu dienen.
Eine Verlagerung der Wärmeproduktion für (inner)städtische Gebiete an den Stadtrand bzw. ins Umland ist weder ökologisch
noch wirtschaftlich sinnvoll. Die Auslegung des durch den Bebauungsplan ermöglichten GuD-HKW wird vom Wärmebedarf
des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt. Auch mit dem
ausgekoppelten Strom bleibt das Land Berlin Stromimporteur.
Im Übrigen sind im Rahmen der Bauleitplanung auch die Belange
der Wirtschaft und der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme
und Energie zu berücksichtigen, zu denen auch das Kriterium der
Wirtschaftlichkeit zählt. Die Möglichkeit in Wärmeteillastfällen
Kondensationsstrom zu erzeugen soll auch deshalb nicht von
vornherein technisch ausgeschlossen werden.
→ Keine Berücksichtigung.
-
Der Entwurf des B-Planes 11-47a widerspricht in seiner Konzeption und räumlichen Darstellung dem Gebietserhaltungsanspruch als Gewerbegebiet mit dem Übergang zum Mischgebiet.
Der Bebauungsplan 11-47a ist aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt. Das Plangebiet und sein näheres Umfeld sind in hohem Maße gewerblich geprägt.
Mit den geplanten Festsetzungen wird die Verträglichkeit der vorgesehenen Nutzungen mit schützenswerten Nutzungen außerund innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs sichergestellt.
Den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
und der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung wird ausreichend Rechnung getragen, Nachbarschaftskonflikte werden
vermieden.
→ Keine Berücksichtigung.
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
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Die im Bereich der Versorgungsfläche vorgesehenen Maßfestsetzungen, darunter insbesondere die geplanten Höhenfestsetzungen und die mit den Festsetzungen ermöglichten Baumassen,
resultieren aus technischen Anforderungen. Das industriell geprägte Umfeld nördlich der geplanten Versorgungsfläche weist
vergleichbare bzw. teilweise noch größere Höhen und Baumassen auf. Im Planungsprozess wurden die geplanten Festsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche umfassend überarbeitet
und damit die städtebauliche Einpassung in das Umfeld deutlich
verbessert.
Die Massivität der gesamten Bebauung ist auf die angrenzende Bebauung der Umgebung von Karlshorst abzustellen und
zu reduzieren.
Die geplanten Festsetzungen erfolgen unter Beachtung der Vorgaben der städtebaulichen Leitlinien „Karlshorst-West/Blockdammweg“ sowie unter weitgehender Berücksichtigung des am
22.01.2009 von der Bezirksverordnetenversammlung formulierten
städtebaulichen Ziels (DS/1165/VI) einer Höhenbeschränkung
der Gebäude und baulichen Anlagen auf maximal 35 m. Einer
vollständigen Entsprechung der letztgenannten Zielstellung stehen die technischen Anforderungen an die Auslegung der Kraftwerksanlagen entgegen, die sich aus dem öffentlichen Belang
der Versorgung mit Fernwärme und Energie sowie den privaten
Belangen des potenziellen Kraftwerkbetreibers ergeben.
Den Belangen des Orts- und Landschaftsbilds sowie den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wurde dadurch entsprochen, dass höhere bauliche Anlagen (mit Höhen
der Oberkante (OK) von mehr als 16,0 m über Gelände) ausschließlich im von der Köpenicker Chaussee bzw. dem Blockdammweg aus gesehen rückwärtigen Teil der Versorgungsfläche
zulässig sein sollen. Dem hingegen wird für die an die Köpenicker Chaussee und die Gaswerksiedlung angrenzende Bebauung lediglich eine Höhe der Oberkante von maximal 16,0 m ermöglicht. Im Südteil orientieren sich die geplanten Höhenfestsetzungen am in diesem Bereich vorhandenen denkmalgeschützten
Bestand.
→ Keine Berücksichtigung.
Stand: 05. August 2011
121
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Stellungnahmen
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
-
Es sei vorangestellt, dass im Bebauungsplan-Entwurf weder eine
maximale Schornsteinhöhe von 84,0 m, noch eine maximale
Oberkante von 35 m vorgesehen ist. Vielmehr soll mit dem Bebauungsplan eine maximale Schornsteinhöhe von 73,0 m über
Gelände und auf einer 77 x 56 m großen Teilfläche eine maximale Höhe der Oberkante von 55,0 m über Gelände (für die Errichtung des Kesselhauses) ermöglicht werden.
Bezeichnend für diese Fehl- und Negativplanung ist die Ausweisung von Bauhöhenzulässigkeiten von 84,0 m für Schornsteine und 35,0 m für Kraftwerksgebäude, die auf max. 35 m
und 16 m zu reduzieren sind.
Die geforderte Höhenreduzierung ist nicht möglich, da mit den
verbleibenden Höhen kein GuD-HKW mit den geplanten Leistungsparametern errichtet werden kann.
Die Höhenfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche orientieren sich an den technischen Anforderungen an ein derartiges Kraftwerk sowie dessen wirtschaftlichen Betrieb. Zugleich
wird den Belangen des Orts- und Landschaftsbilds sowie den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch
eine Höhenstaffelung (siehe Auswertung des vorangegangenen
Punktes der gleichen Stellungnahme) entsprochen. Die Höhenfestsetzungen von einer maximalen OK von 16,0 m bis zu einer
maximalen OK von 55,0 m über Gelände sind so ausgelegt, dass
das höchste Gebäude im nordöstlichen Randbereich zu den ausgedehnten Bahnflächen hin orientiert ist. Dennoch werden die
höheren, rückwärtig gelegenen baulichen Anlagen der geplanten
Versorgungsfläche über weite Strecken sichtbar sein und den
angrenzenden Stadtraum mitprägen. Das industriell geprägte
Umfeld nördlich der geplanten Versorgungsfläche weist abseits
des Straßenraums teilweise noch größere Bauhöhen auf (Kesselhaus des HKW Klingenberg mit einer OK von 58,8 m, Zementwerk mit einer OK bis zu 60,3 m).
Im Nordteil der Versorgungsfläche werden verschiedene Bereiche mit unterschiedlichen Höhenvorgaben definiert:
- Mit Höhen der Oberkante von 55,0 m bzw. 30,0 m soll die Errichtung eines Kesselhauses mit angrenzenden Maschinenhäusern für die Gas- und die Dampfturbine einschließlich Schaltanlagen-/Wartengebäude ermöglicht werden.
122
Stand: 05. August 2011
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Stellungnahmen
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
- Die Festsetzung der Höhe der Oberkante von 40,0 m ist erforderlich, um die Errichtung eines Wärmespeichers zu ermöglichen.
- Mit einer Höhe der Oberkante von 25,0 m wird die Errichtung
eines Zellenkühlers ermöglicht.
Für die an die Köpenicker Chaussee und die Gaswerksiedlung
angrenzenden Bereiche wird demgegenüber lediglich eine Höhe
der Oberkante von maximal 16,0 m ermöglicht. Im Südteil orientieren sich die geplanten Höhenfestsetzungen am in diesem Bereich vorhandenen denkmalgeschützten Bestand.
Die geplanten Höhenfestsetzungen führen in den an die Versorgungsfläche angrenzenden Bereichen nicht zu unzumutbaren
Wohn- und Arbeitsverhältnissen bezogen auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung.
Für das geplante GuD-HKW wurden – unter Zugrundelegung der
mit dem B-Plan 11-47a geplanten Festsetzungen zur Höhe und
den überbaubaren Grundstücksflächen – für die zwei zu betrachtenden Schornsteine entsprechend TA Luft jeweils eine Höhe von
68,0 m berechnet. Diese Höhe muss der Bebauungsplan somit
mindestens ermöglichen. Unter Heranziehung der konkreten Planungen der Vattenfall ergibt sich eine geringfügig kleinere
Schornsteinhöhe von jeweils 67 m, die den Ausbreitungsberechnungen im Untersuchungsgebiet TA Luft im Sinne einer konservativen Betrachtung zu Grunde gelegt wurde.
Mit dem Bebauungsplan soll eine maximale Schornsteinhöhe von
73,0 m ermöglicht werden. Damit wird die Höhe der Schornsteine
auf ein Maß begrenzt, das unterhalb der Radarsicht der Bundeswehr liegt. Die vorgesehene maximale Schornsteinhöhe ist aus
Immissionsschutzsicht in jedem Fall ausreichend und bietet in
begrenztem Umfang die Möglichkeit, höhere Schornsteine als
nach TA Luft notwendig zu errichten. Da mit höheren Schornsteinen niedrigere Belastungen in Bodennähe verbunden sind, wird –
Stand: 05. August 2011
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Stellungnahmen
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Ortsbildbeeinträchtigung – keine Notwendigkeit gesehen, niedrigere
als die ermöglichten Schornsteinhöhen festzusetzen. Der Gesundheitsschutz geht hier vor.
→ Keine Berücksichtigung.
-
Das Grundstücksaufteilungskonzept ist zu überarbeiten, so
dass die verbleibenden Flächen nach Ausweisung eines
Kraftwerksneubaus nur zu kleinteiliger Gewerbenutzung verwendet werden können.
Es ist unklar, was mit „Grundstücksaufteilungskonzept“ gemeint
ist. Weiterhin bleibt unklar, welche „verbleibenden Flächen“ genau gemeint sind. Die nicht als Versorgungsfläche ausgewiesenen Bauflächen werden mit Ausnahme der Fläche für Sportanlagen als Gewerbegebiete festgesetzt.
Die Grundstücksaufteilung innerhalb der Baugebiete ist nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans.
→ Keine Berücksichtigung.
-
16
Die Traufhöhe für sämtliche Nebengebäude /Kühlanlagen ist
auf 16 m zu beschränken.
Siehe Auswertung des vorletzten, vorangegangenen Punktes der
gleichen Stellungnahme.
Im Übrigen erscheint für die technischen Anlagen eines Kraftwerks die Festsetzung einer maximalen Oberkante (anstelle der
geforderten maximalen Traufhöhe) zweckmäßiger.
→ Keine Berücksichtigung.
Im Rahmen der Burgerbeteiligung rege ich an, die sich aus der
Teilung des Bebauungsplans 11-47 in mehrere selbstständige
Pläne ergebenden Nachteile zu begrenzen. So hat nun Vattenfall
ein deutlich geringeres Interesse, dass die Beseitigung der Freileitungen im südlichen Bereich 11-47b geregelt wird.
Die außerhalb der Beteiligungsfrist eingegangene Stellungnahme
enthält keine abwägungsrelevanten neuen Erkenntnisse:
Da dieser Teil erst später geklärt wird, um Vattenfall zu einer
schnellen Baugenehmigung zu verhelfen, wird Vattenfall bei der
Beseitigung der Freileitungen allenfalls sehr schleppend mitwirken, was jahrelang die ganze Entwicklung blockieren wird. Im
Rahmen einer ergänzenden städtebaulichen Vereinbarung kann
sich Vattenfall ohne weiteres verpflichten, die Freileitungen im Bereich des ursprünglichen Plangebietes z.B. bis 2018 zu entfernen.
124
Freileitungen
- Unabhängig vom Bebauungsplan-Verfahren 11-47a wurde eine
Machbarkeitsstudie zur Verlegung von Freileitungen der Hochund Höchstspannung im Geltungsbereich des Bebauungsplans
11-47b beauftragt. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die
Verlegung der Freileitungen die Grundzüge der Planung im Bebauungsplan 11-47a nicht berühren.
- Genaue Regelungen der Verlegung der Freileitungen werden
Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47b.
Stand: 05. August 2011
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Stellungnahmen
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Der Bezirk würde mit einer solchen Maßnahme deutlich zur Entwicklung in den übrigen Bereichen beitragen.
Belieferung mit Biomasse
- Regelungen zur Anlieferungen der Biomasse für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-58 geplanten BMHKW
sind nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47a,
sondern des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58.
Die Belieferung mit Biomasse wird zu einer erheblichen Verkehrsbelastung führen. Planrechtliche Vorgaben, die eine Anlieferung
z.B. per Schiff vorsehen, müssen nicht zwingend zum gewünschten Ergebnis führen. So wurden z.B. 2 MPS-Anlagen von ALBA
und BSR in Berlin extra mit Bahnanschluss versehen, um planungsrechtlich den Müll/Ersatzbrennstoff per Bahn abzutransportieren. In mehr als 5 Jahren ist kein einziger Waggon per Bahn
transportiert werden, weil LKW billiger ist mit entsprechender Verkehrsbelastung. Die Vorgaben der Baugenehmigung werden einfach ignoriert. Damit dies nicht auch in Lichtenberg so geschieht,
kann man doch einfach regeln, dass per Schiff anzuliefern ist und
– wenn die Kanäle zugefroren sind, per Bahn. Der Transport per
LKW darf max. an 5 Tagen im Jahr erfolgen, andernfalls erlischt
die Betriebsgenehmigung (Bedingung). Nur wenn dies hart in die
Genehmigung aufgenommen wird kann davon ausgegangen werden, dass keine übermäßige Verkehrsbelastung zu erwarten ist.
Kühlung
- Auch das im Weiteren angesprochene Thema der Kühlung enthält keine abwägungsrelevanten neuen Erkenntnisse und wird
im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen 1 bis 15 detailliert behandelt.
→ Keine Berücksichtigung.
Die Anlagen sollten aus städtebaulichen Gründen so konzipiert
werden, dass kein Kühlturm oder Kühlwasser erforderlich wird um
Luftklima und Spreewasser nicht unnötig zu belasten.
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Stand: 05. August 2011
1. Grundsätzliches zur anstehenden Modernisierung der
Fernwärmeerzeugung durch Vattenfall
Die außerhalb der Beteiligungsfrist eingegangene Stellungnahme
enthält keine abwägungsrelevanten neuen Erkenntnisse:
Der Klimawandel zwingt das Land Berlin, vorrangig seinen Bedarf
an Wärme rigeros zu reduzieren und den reduzierten Wärmebedarf durch Anwendung niveaubestimmender Verfahren und Erzeugnisse mit minimalem CO2-Ausstoß sicher abdecken zu lassen.
Vattenfall kann auf dem Teilgebiet Fernwärme bis 2020 in Berlin
durch Modernisierung seiner Fernwärmeerzeugung mit Erdgas,
mit kombinierten Gasturbinen/Dampfturbinen und - nicht zuletzt mit optimal genutzter Wärme-Kraft-Kopplung Vorbildliches vor al-
- Die Betriebsweise der Kraftwerke in den FernwärmeVerbundnetzen Berlins (einschließlich des geplanten GuDHKW) sowie deren eventuelle Optimierung ist Sache des
Betreibers und nicht Gegenstand des BebauungsplanVerfahrens.
- Auch die Notwendigkeit und Größe von anderen Kraftwerksstandorten ist nicht Gegenstand des BebauungsplanVerfahrens.
- Mit der Errichtung von zwei biomassebefeuerten Heizkraftwer-
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
lem zur Primärenergieeinsparung und CO2-Reduzierung leisten.
ken auf dem Standort des bestehenden HKW Klingenberg nach
dessen Stilllegung befasst sich ein gesonderter, an das Plangebiet angrenzender Bebauungsplan (Bebauungsplan 11-58).
Auch der Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf ist
nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan-Verfahrens.
- Im Übrigen decken sich die Planungen mit der zwischen dem
Land Berlin und Vattenfall Europe abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung.
- Auch die weiteren angesprochenen Themen, wie u.a. Kühlung
und (indirekt) Legionellen enthalten keine abwägungsrelevanten
neuen Erkenntnisse und werden im Rahmen der Abwägung der
Stellungnahmen 1 bis 15 detailliert behandelt.
→ Keine Berücksichtigung.
Die in Jahrzehnten in Berlin entstandenen zwei mächtigen Fernwärme-Verbundnetze West und Ost bieten beide einzigartige Voraussetzungen, um in diesen Verbundnetzen mit je einem der neuen GuD-HKW-Blöcke ganzjährig ausschließlich und maximal
Nutzwärme und KWK-Strom mit höchstem Gesamtwirkungsgrad,
d.h. mit geringstem Schadstoffausstoß (CO2, SO2, NOx, CO,
Staub, ...) erzeugen zu können.
Für diese in Berlin realistische Betriebsführung müssen die neuen
GuD-HKW-Blöcke allerdings nicht mit Heiz-Entnahme-Kondensationsdampfturbinen (jetzige Vattenfall-Variante) sondern mit
Heiz-Entnahme-Gegendruckdampfturbinen (alternativer Vorschlag
seit 30.03.2009) errichtet und betrieben werden. Bei dieser alternativen Variante wird der Dampf – abgesehen vom Anzapfdampf
zur Vorwärmung des Speisewassers für den Abhitze-Dampferzeuger – ausschließlich in Heizkondensatoren zur Wiederaufwärmung des Fernwärme-Umlaufwassers genutzt.
Bei GuD-HKW-Blöcken mit Heiz-Entnahme-Gegendruckdampfturbinen fällt demzufolge kein Abdampf an. Deshalb sind weder
Turbinenkondensatoren (mit Kühlwasser oder Luft) noch Rückkühlanlagen (Kühltürme oder Zellenkühler) nötig. Also entfällt
auch die aufwendige Entfernung immer wieder neu entstehender
schädlicher Biofilme in den Rückkühlanlagen und sind LegionellaAusbrüche durch kontaminierte Wasserdampfschwaden definitiv
ausgeschlossen.
Der Gesamtwirkungsgrad moderner erprobter kombinierter Gasturbinen-Dampfturbinen-Kraftwerke (Gasturbinen-Eintrittstemperatur mindestens 1.400°C; Abgastemperatur des AbhitzeDampferzeugers annähernd 70°C) mit Heiz-Entnahme-Gegendruckdampfturbinen übertrifft mit Sicherheit 90%. Davon ausgehend ist der jährliche Gesamtwirkungsgrad > 80% zu erwarten.
Anmerkung zu vorstehender Abschätzung:
- Der Gesamtwirkungsgrad des z.Z. effizientesten Berliner
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
GuD-Heizkraftwerkes Mitte (mit einer Heiz-EntnahmeGegendruckdampfturbine) beträgt gemäß aktuellem Vattenfall-Prospekt 89,2%. Dieser Wert gilt bei einer Außenlufttemperatur von 0°C und bei Betrieb des GuD-HKW mit Gasturbineneintrittstemperaturen von 1.100°C.
Jährliche Gesamtwirkungsgrade des GuD-HKW Mitte gemäß
letzter Umwelterklärungen betragen: 2003: 82,4%; 2004:
84,5%; 2005: 83,1%; 2006: 79,9%; 2007: 79,9%; 2008:
78,9%; 2009: 80,9%
2. Wärmegeführter Betrieb der neuen GuD-Heizkraftwerksblöcke ohne Kond.Stromerzeugung – weder Kühlturm
oder Ventilator-Nass-Zellenkühler noch Luftkondensator
sind notwendig –ermöglicht hocheffiziente Erzeugung von
Nutzwärme und KWK-Strom
Bei der Präsentation des Vattenfall-Energiekonzepts für Berlin am
12.03.09 gab Klaus Pitschke als Vorstandsvorsitzender von Vattenfall Wärme Berlin auf Nachfrage die Zusicherung, dass die
neuen GuD-HKW-Blöcke wärmegeführt betrieben werden.
Diese Zusicherung wurde offensichtlich in Kenntnis der Richtlinie
2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11.02.04 zur Förderung und Entwicklung einer am Nutzwärmebedarf orientierten und auf Primärenergieeinsparung ausgerichteten
Kraft-Wärme-Kopplung gegeben.
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.03.02, zuletzt geändert am 21.08.09, bestimmt in §3 Abs.11: "Eine KWK-Anlage ist
hocheffizient im Sinne dieses Gesetzes, sofern sie hocheffizient
im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG (...) ist."
Damit gilt in der Bundesrepublik Deutschland u.a.:
- Um die Energieeffizienz zu erhöhen und die Versorgungssicherheit zu verbessern haben sich Förderung und Entwicklung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung am Nutzwärmebedarf zu orientieren und auf Primärenergieeinsparung – d.h.
Stand: 05. August 2011
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
CO2-Minimierung – auszurichten. Die KWK-Förderung bei
Elektroenergie ist mit Zuschlagszahlungen für KWK-Strom
verbunden.
KWK-Stromerzeugung entspricht nur dem Teil der Stromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung von
KWK-Nutzwärme gekoppelt ist. Bei der Berechnung des
KWK-Stroms ist die tatsächliche Stromkennzahl (Verhältnis
von KWK-Strom zu KWK-Nutzwärme) zugrunde zu legen.
Bei einem GuD-HKW-Block mit Entnahme-Kondensationsdampfturbine enden KWK-Nutzwärmeerzeugung und KWKStromerzeugung vor der Entnahmedampf-Regelarmatur;
demzufolge ist der von Gasturbine und Dampfturbine anteilig
erzeugte Kondensationsstrom kein KWK-Strom. Auch mittels
Zusatzfeuerung oder Hilfskühler zusätzlich erzeugter Strom
ist kein KWK-Strom und wird nicht bezuschusst.
Ab jährlicher Gesamtwirkungsgrade > 80% wird jedoch die
jährliche Gesamtstromerzeugung eines GuD-HKW-Blocks
wie KWK-Strom gefördert. Beim HKW-Block (ohne Gasturbine) gilt das für > 75%.
Die Nichteinhaltung der vom Vorstandsvorsitzenden von Vattenfall
Wärme Berlin am 12.03.09 gegebenen Zusicherung – begonnen
mit der Vorlage des Konzepts zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung am 07.07.09 (Scopingtermin) und bekräftigt mit der Einreichung des Vattenfall-Genehmigungsantrag vom 01.02.10 zur Errichtung und zum Betrieb des GuD-HKW-Blocks Lichterfelde mit
einer Heiz-Entnahme-Kondensationsdampfturbine (Kond.Leistung
100%) und Nichtausrichtung der Fernwärmeerzeugung auf Bedarfsdeckung im Fernwärme-Netz West – blieb bisher ohne überzeugende Begründung / Rechtfertigung.
Die Neuausrichtung fürs modernisierte HKW Lichterfelde vorrangig aufs Fernwärmenetz Süd basiert gemäß Vattenfall-Genehmigungsantrag vom 01.02.10 auf folgenden Festlegungen:
- Fernwärmeerzeugung im HKW Lichterfelde: maximal 590
MW th (durch Eigenleistung im Netz Süd)
1 GuD-HKW-Block 230 MW th + 3 Heißwassererzeuger zu je
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Stand: 05. August 2011
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Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
120 MW th, ggf. + 120 MW th aus Netz Nord
Fernwärmebedarf im Netz Süd: maximal 480 MW th / minimal
ca.10% ~ rund 50 MW th (im Sommer)
Das bedeutet:
- Am HKW-Standort Lichterfelde kann der neue GuD-HKWBlock – ausgerichtet auf das Netz Süd – bei Sommerbetrieb
höchstens 30% Fernwärme-Auskopplung realisieren, was ihn
zu hohen Kondensationsstrom-Anteilen zwingt Ursache ist
die Gasturbine, die wegen ihres ungünstigen Teillastverhaltens nur zwischen Bestlast um 100% und Mindestlast um
50% betrieben wird.
- Bei solch geringer Nutzwärmeerzeugung über rund 6 Monate
des Jahres kann Vattenfall mit dem GuD-HKW-Block Lichterfelde in der Vattenfall-Variante mit Heiz-EntnahmeKondensationsdampfturbine einen jährlichen Gesamtwirkungsgrad > 80% (Zusätzliches Förderkriterium gemäß EURichtlinie 2004/8) nicht erreichen, d.h. über die ersten 30.000
Vollbenutzungsstunden keine zusätzliche Bezuschussung
von 0,015 € pro kWh Kondensationsstrom erwarten.
-
Ähnliches ist im Fernwärme-Verbundnetz Ost (Fernwärmebedarf
maximal 1.700 MW th / im Sommer minimal 10% ~ 170 MW th) zu
erwarten. Die nur für Fernwärme-Grundlastbetrieb geeigneten
neuen holzhackschnitzelgefeuerten HKW-Blöcke (2x 75 MW th)
werden im Sommer den zwei neuen GuD-HKW-Blöcken keine
nennenswerte Erzeugung von Nutzwärme und KWK-Strom gestatten. Als Ausweg bleibt für die GuD-HKW-Blöcke erneut Kondensationsbetrieb, von dem Vattenfall-Vertreter selbst sagten,
dass Kondensationsstrom mit Erdgas noch nie ökonomisch erzeugt werden konnte. Aus heutiger Sicht ist damit zu rechnen,
dass nach bisherigem Vattenfall-Konzept keine der fünf neuen
KWK-Anlagen jährliche Gesamtwirkungsgrade > 80% bzw. > 75%
erreicht. Das wäre für die oft gepriesene KWK-Modellstadt Berlin
absolut inakzeptabel.
Die IG SAUBERE ENERGIE BERLIN fordert seit September 2010
Stand: 05. August 2011
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
zum HKW-Standort Klingenberg:
- Verzicht auf die zwei holzhackschnitzelgefeuerten HKWBlöcke durch weitere Nutzung des jetzigen HKW Klingenberg
als erdgasgefeuertes Fernwärme-Regellast-HKW und Rückbau aller Kohle-Komponenten. Der Umstieg von Rohbraunkohle auf Erdgas ist sofort möglich, denn seit 20 Jahren wird
beim jährlichen Revisionsstillstand der Rauchgasentschwefelungsanlage dieser Brennstoffwechsel über 4-6 Wochen
praktiziert.
- Kein GuD-HKW-Block nach Klingenberg sondern beide neuen Blöcke am wichtigeren HKW-Standort Marzahn (Rhinstraße) – dem eigentlichen Zentrum des Fernwärme-Verbundnetzes Ost – konzentrieren.
Ergänzend dazu weitere Forderungen aus heutiger Sicht:
- Vervollständigung des künftigen Fernwärme-Regellast-HKW
Klingenberg durch Wärmespeicherung für Heißwasser und
Wärmeträgeröl.
- Verbesserung des Gesamtwirkungsgrades in Klingenberg
durch Umstieg vom nicht mehr zeitgemäßen "Industrie"Turbosatz 1 auf einen neuen hocheffizienten "Fernwärme"Turbosatz kleiner Leistung und Betrieb mit einem der vier
vorhandenen gasgefeuerten Dampferzeuger (Brennstoff:
Erdgas, mit Biomethan noch vor 2020) für ganzjährige Fernwärme-Grundlastdeckung im Südteil des Verbundnetzes Ost.
- Im Zentralen GuD-HKW Marzahn Installation baugleicher
Blöcke mit Heiz-Entnahme-Gegendruckdampfturbine, LuftHilfskühler und Wärmespeicherung für Heißwasser. Einer der
GuD-HKW-Blocks dient außerhalb der Heizperiode wie in jedem größeren HKW (siehe GuD- HKW Mitte oder jetziges
HKW Klingenberg) als 100%-KWK-Reserve bei Stillstand des
anderen und startet erforderlichenfalls bei Windflauten mit
Fernwärme-Zwischenspeicherung.
- Vervollständigung des Spitzenlast-Gasturbinen-Kraftwerkes
Ahrensfelde (Gesamtleistung 152 MWel) durch KWKAbgaswärmenutzung (Zwischenspeicherung mittels Wärmeträgeröl) mit Heizwassereinspeisung im Nordteil des Ver-
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Stand: 05. August 2011
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Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
bundnetzes Ost.
Bei Realisierung dieser Alternativvorschläge erhöht sich die maximale KWK-Kapazität im Verbundnetz Ost auf 1.310 MW th ~
77%. GuD-HKW Mitte: 430 MW th; GuD-HKW Marzahn: 460 MW th;
HKW Klingenberg: 420 MWth.
3. Zusätzlicher Elt-Regellastbetrieb und Aussetzerbetrieb der
GuD-HKW-Blöcke mit Luft-Hilfskühler und Fernwärmespeicherung
Was die Fähigkeit der neuen GuD-HKW-Blöcke mit HeizEntnahme-Gegendruckdampfturbinen bei zusätzlichen Regelaufgaben im Elt-Verbundnetz betrifft, so sind diese Blöcke bezüglich
ihrer Laständerungsgeschwindigkeit GuD-HKW-Blöcken mit HeizEntnahme-Kondensationsdampfturbinen (Vattenfall-Variante) überlegen, denn Heiz-Entnahme-Gegendruckdampfturbinen sind
wärmeelastischer konstruiert. Bester Beweis für ökonomisch erfolgreichen zusätzlichen Elt-Regellastbetrieb ist das GuD-HKW
Mitte.
Vor allem aber ermöglichen die alternativen GuD-HKW-Blöcke
(mit Heiz-Entnahme-Gegendruckdampfturbine) – ergänzend zum
"klassischen" Elt-Regellastbetrieb zwischen 50 und 100% – dank
schnellerer Starts bis Maximallast den immer wichtiger werdenden
Aussetzerbetrieb, planmäßig in Schwachlastzeiten an Wochenenden und Feiertagen, vor allem aber außerplanmäßig bei Windstrom-Überangebot. Die Elt-Netzentlastungen durch Aussetzerbetrieb der alternativen GuD-HKW-Blöcke Berlins sind um ein
Mehrfaches wirkungsvoller als beim klassischen Regellastbetrieb
zwischen Mittellast und Maximallast.
Bei den Betriebsarten "Regellastbetrieb" und "Aussetzerbetrieb" –
zusätzlich zum wärmegeführten Normalbetrieb praktiziert – ist es
für die neuen GuD-HKW-Blöcke mit Heiz-Entnahme-Gegendruckdampfturbinen von Vorteil, wenn die neuen Blöcke nicht nur LuftHilfskühler (für schnelle Starts und zusätzlichen Regellast-betrieb
Stand: 05. August 2011
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Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
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Stellungnahmen
Bebauungsplan-Entwurf 11-47a
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
wie im GuD-HKW Mitte) sondern auch Fernwärmespeicher (für
rund 30 Std.) von Anfang an nutzen.
Planmäßiger Aussetzerbetrieb in Elt-Schwachlastzeiten an Wochenenden und Feiertagen mit vorheriger Fernwärmespeicherung
für rund 30 Std. bietet die Chance, den Nutzwärmebedarf einer
Woche an fünf Werktagen zu decken. Die KWK-Nutzwärmeerzeugung teilt sich dabei in 60% Netzeinspeisung und 40% Zwischenspeicherung. Die in den ersten Betriebsjahren bezuschusste
KWK-Nettostromerzeugung würde an Werktagen auf 140% steigen können, was zusätzlicher ökonomischer Anreiz wäre.
4. Bisheriges Fazit im konstruktiven Streit um beste Lösungen
Die anspruchsvollen KWK-Förderkriterien haben erstes Nachdenken bei Vattenfall ausgelöst, denn ohne optimale Förderung sind
die geplanten Investitionen infrage gestellt.
Die ausstehenden Alternativenprüfungen zum GuD-HKW-Typ, zur
Betriebsweise angesichts geringen Fernwärmebedarfs außerhalb
der Heizperiode, zum zentralen HKW-Standort Marzahn mit zwei
GuD-HKW-Blöcken, aber auch zur Nutzung des jetzigen HKWKlingenberg sind deshalb zu forcieren.
Die Beratung des Bebauungsplan-Entwurfs 11-47a am 25.08.11
in der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin
wird deshalb keine abschließende sein können.
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Stand: 05. August 2011
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr
Amt für Planen und Vermessen
Fachbereich Stadtplanung
Begründung zum
Bebauungsplan 11-47a
für das Gelände südlich des Stichkanals, westlich der Saganer Straße
und des Hönower Wiesenweges, nördlich des Grundstücks Hönower
Wiesenweg 17-18 und des Hohen Wallgrabens sowie östlich der Spree,
einschließlich Abschnitte der Köpenicker Chaussee
und des Blockdammwegs
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg
unmaßstäblich
Bebauungsplan 11-47a
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
A. Begründung ....................................................................................................................... 5
I. Planungsgegenstand........................................................................................................... 5
1. Veranlassung und Erforderlichkeit ................................................................................ 5
2. Plangebiet..................................................................................................................... 5
2.1 Geltungsbereich..................................................................................................... 5
2.2 Stadträumliche Einordnung .................................................................................... 6
2.3 Bestand.................................................................................................................. 7
2.3.1 Bebauungs- und Nutzungsstruktur................................................................ 7
2.3.2 Verkehrserschließung ................................................................................... 9
2.3.3 Technische Infrastruktur ............................................................................. 11
2.3.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................ 14
2.4 Planerische Ausgangssituation ............................................................................ 15
2.4.1 Landesentwicklungsplanung ....................................................................... 15
2.4.2 Flächennutzungsplan (FNP)........................................................................ 16
2.4.3 Stadtentwicklungsplanungen....................................................................... 16
2.4.3.1 StEP Wohnen................................................................................ 17
2.4.3.2 StEP Industrie und Gewerbe ......................................................... 17
2.4.3.3 StEP Ver- und Entsorgung ............................................................ 17
2.4.3.4 StEP Zentren................................................................................. 19
2.4.3.5 StEP Verkehr ................................................................................ 19
2.4.4 Sonstige relevante gesamtstädtische Planungen, Programme und
Vereinbarungen .......................................................................................... 20
2.4.4.1 Planwerk Südostraum Berlin ......................................................... 20
2.4.4.2 Landesenergieprogramm .............................................................. 21
2.4.4.3 Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und
Vattenfall ....................................................................................... 21
2.4.5 Bereichsentwicklungsplanung Lichtenberg (BEP Alt-Lichtenberg) .............. 22
2.4.6 Zentren- und Einzelhandelskonzept Lichtenberg ........................................ 23
2.4.7 Städtebauliche Leitlinien „Karlshorst-West/Blockdammweg“....................... 23
2.4.8 Geltendes Planungsrecht............................................................................ 24
2.4.9 In Aufstellung befindliche Bebauungspläne 11-47b, 11-47c und 11-58 ....... 26
II. Planinhalt .......................................................................................................................... 28
1. Entwicklung der Planungsüberlegungen ..................................................................... 28
2. Intentionen des Plans ................................................................................................. 29
2.1 Planungsziele....................................................................................................... 29
2.2 Das von Vattenfall geplante neue Gas- und Dampfheizkraftwerk auf dem
Standort Blockdammweg als mögliche Nutzung im Plangebiet ............................ 30
3. Umweltbericht ............................................................................................................. 31
3.1 Einleitung ............................................................................................................. 31
3.1.1 Inhalte und Ziele des Bebauungsplans ....................................................... 32
3.1.2 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes mit
Relevanz für die Planung und deren Berücksichtigung ............................... 32
3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen...................................... 41
3.2.1 Definition des Untersuchungsumfangs........................................................ 41
3.2.1.1 Wirkfaktoren.................................................................................. 41
3.2.1.2 Wechsel- und Summationswirkungen ........................................... 42
3.2.1.3 Untersuchungsumfang .................................................................. 42
3.2.1.4 Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung
der Planung................................................................................... 45
3.2.2 Schutzgut Mensch ...................................................................................... 45
3.2.2.1 Freiräume, Hoher Wallgraben ....................................................... 45
3.2.2.2 Verkehr ......................................................................................... 53
3.2.2.3 Lärm.............................................................................................. 57
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
1
Begründung
4.
2
Bebauungsplan 11-47a
3.2.2.4 Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen
(Abstandserfordernisse)................................................................. 60
3.2.2.5 Varianten der Kühlung ................................................................... 64
3.2.2.6 Schwadenbildung (Nass-Zellenkühler), Verschattung .................... 66
3.2.2.7 Elektromagnetische Felder ............................................................ 70
3.2.3 Schutzgut Luft ............................................................................................. 70
3.2.3.1 Luftschadstoffe .............................................................................. 70
3.2.3.2 CO2-Bilanz ..................................................................................... 75
3.2.3.3 Geruch........................................................................................... 76
3.2.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt ...................................... 77
3.2.4.1 Flächenhafte Biotope ..................................................................... 77
3.2.4.2 Biotopverbund................................................................................ 79
3.2.4.3 Bäume ........................................................................................... 80
3.2.4.4 Fauna ............................................................................................ 83
3.2.4.5 Schutzgebiete (mit FFH-Vorprüfung) ............................................. 90
3.2.5 Schutzgut Boden, Bodenwasser.................................................................. 94
3.2.5.1 Relief, Geohydrologie .................................................................... 94
3.2.5.2 Altlasten, Bodenbelastungen ......................................................... 97
3.2.5.3 Versiegelung................................................................................ 106
3.2.5.4 Entwässerung, Wasserhaushalt................................................... 107
3.2.6 Schutzgut Wasser (Oberflächengewässer) ............................................... 110
3.2.6.1 Spree und Rummelsburger See................................................... 111
3.2.6.2 Hoher Wallgraben........................................................................ 118
3.2.6.3 Standgewässer ............................................................................ 120
3.2.7 Schutzgut Klima......................................................................................... 120
3.2.7.1 Lokales Stadtklima....................................................................... 121
3.2.7.2 Großräumige Luftleit- und Ventilationsbahnen ............................. 125
3.2.8 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild ......................................................... 125
3.2.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter................................................. 128
3.2.9.1 Denkmalgeschützte Bauwerke und Anlagen................................ 128
3.2.10 Wechsel- und Summationswirkungen...................................................... 130
3.2.11 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation
nachteiliger Auswirkungen; Eingriffsbewertung ....................................... 131
3.2.11.1 Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Eingriffe ...................... 133
3.2.11.2 Maßnahmen zur Minderung erheblicher Eingriffe......................... 137
3.2.11.3 Eingriffsbilanzierung..................................................................... 138
3.2.11.4 Maßnahmen zum Ausgleich erheblicher Eingriffe ........................ 142
3.3 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................. 148
3.3.1 Prüfung geeigneter Standortalternativen für den Kraftwerksstandort......... 148
3.3.2 Prüfung von Varianten der Anlagenanordnung am Standort...................... 150
3.4 Zusätzliche Angaben .......................................................................................... 150
3.4.1 Beschreibung der technischen Verfahren der Umweltprüfung sowie
Hinweise auf Schwierigkeiten .................................................................... 150
3.4.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen...... 151
3.4.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung.............................................. 153
Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen........ 159
4.1 Grundzüge der Abwägung.................................................................................. 159
4.2 Art der baulichen Nutzung .................................................................................. 161
4.2.1 Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ .................................................................................................. 161
4.2.2 Gewerbegebiete ........................................................................................ 164
4.2.3 Fläche für Sport- und Spielanlagen ........................................................... 167
4.3 Maß der baulichen Nutzung................................................................................ 168
4.3.1 Zulässige Grundflächenzahl (GRZ) ........................................................... 169
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
4.3.2 Rechnerische Ermittlung der maximalen Baumassenzahl (BMZ) und der
maximalen Geschossflächenzahl (GFZ) ................................................... 171
4.3.3 Höhe baulicher Anlagen............................................................................ 172
4.3.4 Abstandsflächen ....................................................................................... 175
4.4 Bauweise ........................................................................................................... 175
4.5 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ................................. 175
4.6 Verkehrserschließung ........................................................................................ 178
4.6.1 Öffentliche Straßenverkehrsfläche ............................................................ 178
4.6.2 Zugangsrecht zur Brückenprüfung und -unterhaltung ............................... 180
4.6.3 Gehrechte ................................................................................................. 180
4.7 Technische Infrastruktur .................................................................................... 181
4.8 Belange des Immissionsschutzes ...................................................................... 184
4.9 Denkmalschutz .................................................................................................. 190
4.10 Grünfestsetzungen............................................................................................ 191
4.10.1 Öffentliche Grünflächen .......................................................................... 191
4.10.2 Maßnahmenfläche A ............................................................................... 200
4.10.3 Maßnahmenfläche B ............................................................................... 203
4.10.4 Bindungen für die Erhaltung von Bäumen ............................................... 207
4.10.5 Dachbegrünung....................................................................................... 207
4.11 Kennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind ......................................................................................... 208
4.12 Nachrichtliche Übernahmen .............................................................................. 209
4.13 Hinweis ............................................................................................................. 210
4.14 Städtebauliche Kennzahlen............................................................................... 210
III. Auswirkungen des Bebauungsplans................................................................................ 211
1. Stadtplanerische Auswirkungen ................................................................................ 211
2. Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung .................................................................. 211
3. Auswirkungen auf die Arbeitsstätten und private Eigentümer ................................... 212
4. Auswirkung auf den Bedarf an Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, Sport- und
Grünflächen .............................................................................................................. 212
5. Verkehrliche Auswirkungen....................................................................................... 213
6. Ordnungsmaßnahmen .............................................................................................. 213
IV. Verfahren ........................................................................................................................ 214
1. Mitteilung der Planungsabsicht ................................................................................. 214
2. Bezirksamtsbeschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans und zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden.......................................................................................... 215
3. Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses über die Aufstellung
des Bebauungsplans ................................................................................................ 215
4. Bezirksamtsbeschluss zur Änderung des Geltungsbereichs ..................................... 215
5. Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses zur Änderung des
Geltungsbereichs ...................................................................................................... 215
6. Mitteilung der geänderten Planungsabsicht .............................................................. 215
7. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit.................................................................. 216
8. Frühzeitige Beteiligung der Behörden ....................................................................... 234
9. Bezirksamtsbeschluss zu den Ergebnissen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsund der frühzeitigen Behördenbeteiligung................................................................. 241
10. Bezirksamtsbeschluss zur Änderung und Teilung des Geltungsbereichs.................. 242
11. Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses zur Änderung und
Teilung des Geltungsbereichs................................................................................... 242
12. Mitteilung der geänderten Planungsabsicht .............................................................. 242
13. Beteiligung der Behörden………………………………………………………………..... 243
14. Beteiligung der Öffentlichkeit …………………………………………………………. . 252
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
3
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
B. Rechtsgrundlagen.......................................................................................................... 264
C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierbarkeit ................................ 265
1.
2.
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben ........................................................... 265
Personalwirtschaftliche Auswirkungen....................................................................... 266
D. Anhang............................................................................................................................ 267
Abkürzungsverzeichnis..................................................................................................... 267
Quellenverzeichnis ........................................................................................................... 269
Tabellenverzeichnis.......................................................................................................... 271
Verzeichnis der textlichen Festsetzungen ........................................................................ 273
Anlage „Wesentliche Regelungen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan
11-47a“............................................................................................................................. 278
4
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
A. Begründung
I.
Planungsgegenstand
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit
Das Gebiet beiderseits des Blockdammwegs und der Köpenicker Chaussee, zu dem
auch dar Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a gehört, war lange Zeit eines
der bedeutenden zusammenhängenden Industrieareale des Bezirks Lichtenberg. In
den letzten Jahren ist die gewerbliche Entwicklung trotz seiner innenstadtnahen Lage
und der guten verkehrlichen Anbindung stark rückläufig. Zurzeit wird das Gebiet überwiegend durch brachliegende Flächen, leerstehende verschlissene Gebäude und eine
sich ausbreitende ruderale Vegetation geprägt. Diese Entwicklung wirkt sich nicht nur
auf das Gebiet selbst, sondern auch auf die unmittelbare Nachbarschaft nachteilig aus
und erfordert daher eine positive städtebauliche Umsteuerung.
Der Bebauungsplan 11-47a ist insbesondere erforderlich, um die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für ein geplantes Gas- und Dampfheizkraftwerk zu schaffen. Es bedarf eines Neubaus, um die öffentlichen Versorgungsaufgaben zu erfüllen. So soll das
bestehende Heizkraftwerk Klingenberg (HKW Klingenberg), das wegen des gegenüber
modernen Anlagen geringeren Wirkungsgrads und wegen des überwiegend eingesetzten umweltbelastenden Brennstoffs Braunkohle auf absehbare Zeit nicht mehr den Ansprüchen an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung genügt, durch
ein neues innerhalb des Plangebiets zu errichtendes Gas- und Dampfheizkraftwerk ersetzt werden. Weiterhin ist hierfür später, nach der Stilllegung des bestehenden HKW
Klingenberg, auf dessen Standort die Errichtung von zwei biomassebefeuerten Heizkraftwerken vorgesehen, mit der sich ein gesonderter, an das Plangebiet angrenzender Bebauungsplan befassen wird (Bebauungsplan-Verfahren 11-58).
Der Ersatz des HKW Klingenberg ist ein Kernbestandteil der zwischen der Vattenfall
und dem Land Berlin geschlossenen Klimaschutzvereinbarung.
Mit dem Bebauungsplan soll sichergestellt werden, dass sich das geplante Kraftwerk
städtebaulich integriert und seine Umweltauswirkungen minimiert werden. Der Bebauungsplan 11-47a umfasst daher nicht nur die Versorgungsfläche selbst, sondern darüber hinaus auch umliegend angrenzende Bereiche, um die Planungen mit ihren möglichen Auswirkungen eng aufeinander abzustimmen und eine koordinierte städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Bezirkliches Ziel ist dabei neben der Reaktivierung
innerstädtischer Brachflächen und der Bereitstellung von Flächenangeboten für die
gewerbliche Wirtschaft auch die Schaffung eines gewässerbegleitenden Grünzugs
entlang des Hohen Wallgrabens und der Spree.
Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der durch die Bezirksverordnetenversammlung von Lichtenberg am 18. Dezember 2008 beschlossenen „Leitlinien für die städtebauliche Entwicklung von Karlshorst-West/Blockdammweg“ und den dort formulierten
Entwicklungszielen.
2.
Plangebiet
2.1 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a umfasst ca. 30,1 ha.
Das Plangebiet wird im Norden durch das Gelände des noch in Nutzung befindlichen HKW Klingenberg abgegrenzt, wobei die an den Stichkanal angrenzenden
Ladeflächen sowie die östlich gelegenen Gleisanlagen bereits außerhalb des Gel-
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
5
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
tungsbereichs liegen. Unabhängig von der heutigen Grundstückssituation wurden
sämtliche Flächen in den Geltungsbereich einbezogen, die für das geplante Gasund Dampfheizkraftwerk benötigt werden.
Im Osten bilden der Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“ und der Hönower
Wiesenweg die Grenze des Plangebiets. Im Süden sind die überwiegend über den
Blockdammweg erschlossenen Gewerbegrundstücke im Abschnitt zwischen Köpenicker Chaussee und Hönower Wiesenweg in den Geltungsbereich einbezogen.
Zu diesem Bereich gehören auch die Grundstücke Hönower Wiesenweg 13-16
sowie ein kleiner Teilbereich des Grundstücks Rummelsburger Landstraße 1.
Im Westen sind die Gewerbe- und Brachflächen, die sich von der Köpenicker
Chaussee bis zur Spree erstrecken, sowie der Bereich um den Hohen Wallgraben
Bestandteil des Geltungsbereichs.
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs zur Spree (Spree-Oder-Wasserstraße) erfolgte in Abstimmung mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin wie folgt:
Die Abgrenzung des Plangebiets zur Bundeswasserstraße folgt im Süden des
Flurstücks 60 der Flur 211 – da hier die Wasserfläche der Bundeswasserstraße
auf Grundstücken Dritter liegt – nicht der Katasterdarstellung sondern der tatsächlichen Uferlinie. In den übrigen Bereichen zur Spree liegt die Geltungsbereichsgrenze auf der Kataster- und Eigentumsgrenze.
2.2 Stadträumliche Einordnung
Das Plangebiet des Bebauungsplans 11-47a befindet sich im Übergangsbereich
der Ortsteile Rummelsburg (nördlich des Blockdammwegs) und Karlshorst (südlich
des Blockdammwegs) im Bezirk Lichtenberg. Im Südwesten grenzt der Bezirk
Treptow-Köpenick an das Plangebiet an. Die Entfernung des Plangebiets zur
Stadtmitte beträgt ca. 8 km, zum Flughafen Schönefeld/BBI ca. 11 km.
Der östlich an das Plangebiet angrenzende Bereich zwischen Hönower Wiesenweg, Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“ und Blockdammweg (Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-47c) ist bis auf die im
Osten gelegene Kleingartenanlage „Blockdamm“ gewerblich geprägt. Zu diesem
Bereich zählen insbesondere das auf dem Grundstück Blockdammweg 29 befindliche, derzeit ungenutzte Denkmalensemble des ehemaligen Gaswerks Friedrichsfelde sowie mehrere auf dem Grundstück Blockdammweg 49/57 gelegene, aktiv
genutzte Produktions- und Lagerhallen.
Der südöstlich an das Plangebiet angrenzende Bereich zwischen Blockdammweg,
Trautenauer Straße und Hönower Wiesenweg wird durch die abrisswürdigen bzw.
stark sanierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Furnierwerks und des
ehemaligen Maschinenbauhandels geprägt und ist weitgehend ungenutzt. Entlang
der Trautenauer Straße befinden sich mit der Gartenarbeitsschule im südlichen
Abschnitt und Wohngebäuden im Kreuzungsbereich mit der Ehrlichstraße auch
nichtgewerbliche Nutzungen.
Der Bereich zwischen Hönower Wiesenweg und der Kleingartenanlage (KGA) „Am
E-Werk“ ist durch kleinere, überwiegend brach liegende Gewerbegrundstücke gekennzeichnet. Darüber hinaus befinden sich in diesem Bereich auch drei Einfamilienhäuser.
Östlich der Trautenauer Straße bzw. südöstlich der KGA „Am E-Werk“ befinden
sich in einer Entfernung von ca. 0,5 km zum Plangebiet mit dem Erhaltungsgebiet
„Seen- und Prinzenviertel“ und der „Waldsiedlung“ attraktive Wohngebiete.
6
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Südwestlich des Plangebiets befinden sich das gewerblich genutzte ehemalige
Umformwerk Rummelsburg (Rummelsburger Landstraße 1), die KGA „Am EWerk“ sowie ein nördlicher Ausläufer der Wuhlheide. Zwischen Rummelsburger
Landstraße und Spree liegt ein gewerblich geprägter Bereich, zu dem das ehemalige Kraftwerk Rummelsburg und die Fläche des ehemaligen Rundfunkzentrums
Nalepastraße zählen. Nach jahrelangem Leerstand bzw. untergenutztem Zustand
befindet sich dieser Bereich derzeit in einer Vitalisierungsphase. Neben klassischen Gewerbenutzungen sollen sich hier nach Aussage des Bezirks TreptowKöpenick zukünftig öffentlichkeitswirksame Nutzungen mit einer Nutzungsmischung aus Kultur, Gewerbe, Dienstleistung und Freizeit entwickeln. Für das
Grundstück Nalepastraße 10/16 läuft gegenwärtig ein Plangenehmigungsverfahren zur Errichtung einer Hafenanlage für eine Reederei.
Weiter südlich schließt sich ein größeres von Kleingärten geprägtes Areal (KGA‘s
„Wilhelmstrand“, „Oberspree“ sowie „Am Freibad“) an. Weiterhin befindet sich hier
das Umspannwerk Wuhlheide.
Nordwestlich des Plangebiets bzw. des Stichkanals schließt sich mit dem denkmalgeschützten und die Stadtsilhouette prägenden HKW Klingenberg sowie dem
in Teilen bis zu ca. 60 m hohen Zementwerk ein durchgängig gewerblich geprägter Bereich beidseitig der Köpenicker Chaussee an, dem weiter stadteinwärts die
qualitativ hochwertige Wohnbebauung des ehemaligen städtischen Entwicklungsbereichs „Berlin-Rummelsburger Bucht“ folgt. Das an das Plangebiet angrenzende
bzw. mit kleineren Teilflächen innerhalb des Geltungsbereichs gelegene HKW
Klingenberg wird von der Vattenfall Europe Wärme AG betrieben. Das bestehende
Kraftwerk prägt die Umgebung durch zwei ca. 140 bzw. 146 m hohe Kamine. Weitere die Umgebung prägende bauliche Anlagen sind das Kesselhaus (58,8 m),
das denkmalgeschützte Verwaltungsgebäude (42,5 m) die Förderbandbrücke II
(ca. 34 m) und der Heizöltank (ca. 28 m).
Nordöstlich grenzen schließlich ausgedehnte Bahnflächen an das Plangebiet, die
u.a. durch den Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“ (mit dem ICE-Werk „BerlinRummelsburg“) genutzt werden.
2.3 Bestand
2.3.1 Bebauungs- und Nutzungsstruktur
Das Plangebiet ist derzeit durch eine heterogene, lückenhafte, zum Teil leerstehende Bebauung und ruderale und teilversiegelte Brachflächen geprägt.
Für die folgende Bestandsbeschreibung wird das Plangebiet in mehrere Bereiche unterteilt. Ergänzend folgen Ausführungen zum im Plangebiet gelegenen Hohen Wallgraben.
Teilflächen des heutigen HKW Klingenberg
Auf den innerhalb des Plangebiets gelegenen Teilflächen des heutigen HKW
Klingenberg südöstlich des Stichkanals befinden sich derzeit insbesondere
Teile des Braunkohlelagers sowie weitere technische Anlagen wie das zugehörige Pumphaus, das Schalthaus Bekohlung und eine Gasmengenmessstation.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
7
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Bereich östlich der Köpenicker Chaussee und nördlich des Blockdammwegs
Der Bereich umfasst das brachliegende Grundstück der ehemaligen Gasko1
kerei „Rummelsburg“, Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 (in
Betrieb 1914 bis 1985) sowie die denkmalgeschützte Gaswerksiedlung Köpenicker Chaussee 24-39/Blockdammweg1.
Das Gelände der ehemaligen Gaskokerei Rummelsburg ist oberflächlich
weitgehend beräumt und nur noch mit wenigen Einzelgebäuden bebaut. Zu
nennen sind das denkmalgeschützte Verwaltungsgebäude und der denkmalgeschützte Wasserturm am Blockdammweg. Auf dem Gelände laufen
seit den 1990er Jahren umfangreiche Altlastensanierungsarbeiten.
An der Köpenicker Chaussee befinden sich die dreigeschossigen, in den
1920er Jahren entstandenen Wohngebäude der Gaswerksiedlung. Diese
geben dem Straßenraum eine stadträumliche Fassung und entfalten auf das
Plangebiet eine markante identitätsstiftende Wirkung. Die Gaswerksiedlung
wird durch die Eigentümerin seit mehreren Jahren entmietet. Ende Juni 2011
standen bereits 95 der insgesamt 105 Wohnungen leer.
Bereich westlich der Köpenicker Chaussee
Auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 befindet sich mit einem
Recyclingbetrieb eine großflächige gewerbliche Nutzung. Dem hingegen liegen die südlich angrenzenden Grundstücke Köpenicker Chaussee 15 und
16-20 derzeit brach. Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 wurde
am 19. Mai 2011 eine immissonsschutzrechtliche Genehmigung (Aufhebung
der am 2. Dezember 2010 erteilten und nicht rechtswirksam gewordenen
Genehmigung sowie Neuerteilung) für die Errichtung und den Betrieb einer
Klassieranlage für Bodenaushub mit Aufbereitungsanlage für mineralischen
Straßenaufbruch erteilt. Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 liegt
weiterhin eine Baugenehmigung vom 22. März 2010 mit dem Titel „Teilbefestigung der Grundstücksfläche mit einer Asphaltierung für Auto-ImportExport“ vor. Bei der vom damaligen Grundstückeigentümer Anfang 2009 beantragten und mithin genehmigten Nutzung handelt es sich um einen Großhandel.
Bereich südlich des Blockdammwegs
Der Bereich südlich des Blockdammwegs ist durch kleinere, teilweise brach
liegende Gewerbegrundstücke gekennzeichnet. Entlang des Blockdammwegs gibt es mehrere aktive Gewerbebetriebe. Hierzu zählen eine Tankstelle (Blockdammweg 2/6, Köpenicker Chaussee 22), eine Kfz-Werkstatt
(Blockdammweg 10/12) und ein Recyclinghof (Hönower Wiesenweg 11, 12).
Auf dem Gewerbegrundstück Blockdammweg 12 befindet sich darüber hinaus ein als Betriebswohnung genutztes Einfamilienhaus.
1
Im Folgenden wird häufig – insbesondere im Umweltbericht – verkürzt die Grundstücksbezeichnung Blockdammweg 3/27 gebraucht.
8
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Hoher Wallgraben
Der Hohe Wallgraben bildet im Abschnitt von der Köpenicker Chaussee bis
zur Einmündung in die Spree ein Gewässer II. Ordnung. Dem hingegen hat
der Hohe Wallgraben im Abschnitt östlich der Köpenicker Chaussee seit
Jahren seine Gewässereigenschaft verloren. Er verläuft hier anfangs verrohrt und ist sodann nur noch in Form einer Mulde ohne Wasserführung erkennbar.
2.3.2 Verkehrserschließung
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Das Plangebiet ist über den Straßenzug Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße an das überörtliche Straßenverkehrsnetz angebunden.
Dieser Straßenzug ist als vierspurige Hauptverkehrsstraße ausgebaut und
dient als Hauptverbindung zwischen der Berliner Innenstadt und Köpenick.
Der Blockdammweg und die in östlicher Verlängerung vorhandene Ehrlichstraße verbinden die Köpenicker Chaussee mit der Treskowallee und dem
Ortsteilzentrum (OTZ) Treskowallee am S-Bahnhof „Berlin-Karlshorst“. Der
Blockdammweg wurde zwischen der Köpenicker Chaussee und der Ehrlichstraße in den Jahren 2009/2010 erneuert. Der Knotenpunkt Köpenicker
Chaussee/Blockdammweg ist mit einer Lichtsignalanlage ausgestattet.
Als weitere Kfz-Verbindung zwischen dem nördlichen und südlichen Teil von
Karlshorst existierte bis in die 1980er Jahre neben der Treskowallee die
Blockdammbrücke über die Bahnanlagen zwischen Blockdammweg und
Sangeallee. Die Brücke wurde in den 1980er Jahren abgerissen. Seither gibt
es nur eine provisorische Brücke für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr.
Der in den übergeordneten Planungen vorgesehene Wiederaufbau der
Blockdammbrücke ist zurzeit nicht absehbar. Insbesondere ist die weitergehende Führung des Verkehrs nordöstlich der Bahnanlagen weder abschließend geklärt noch ausgebaut, so dass die Umsetzung einer direkten Straßenverbindung vom Plangebiet nach Karlshorst in absehbarer Zeit nicht zu
erwarten ist.
Für den an das Plangebiet östlich anschließenden Hönower Wiesenweg, der
im Wesentlichen aus dem alten Gleiskörper der Industriebahn Schöneweide
und einem schmalen Pflasterstreifen besteht und im Abschnitt zwischen dem
Blockdammweg und der Trautenauer Straße nur von Anliegern und Radfahrern benutzt werden darf, besteht ein erheblicher Ausbaubedarf.
Ruhender Verkehr
Im Plangebiet befinden sich entlang der Köpenicker Chaussee und des
Blockdammwegs Längsparkbuchten (Köpenicker Chaussee: 109 öffentliche
Stellplätze, Blockdammweg: 22 öffentliche Stellplätze [inkl. Taxistände]). Innerhalb des Plangebiets besteht nur ein geringer Parkdruck.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
9
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Fußgänger- und Radverkehr
Entlang der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs sind beidseitig
qualitativ gute Gehwege vorhanden. Ebenso befinden sich entlang der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs Radverkehrsanlagen.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
An den ÖPNV angeschlossen ist das Gebiet durch die Straßenbahnlinie 21,
deren zweigleisige Trasse im Straßenverlauf der Köpenicker Chaussee und
weiter im Blockdammweg als besonderer Bahnkörper, sowie beginnend in
der Ehrlichstraße als straßenbündiger Bahnkörper ausgeführt ist und mit einer Haltestelle das Plangebiet bedient. Die Straßenbahnanlage mit all ihren
Betsandteilen, wie z.B. Gleistrasse, Haltestellen, Fahrleitungsmasten, unterliegt grundsätzlich der Planfeststellung.
Die Linie verkehrt im großen Bogen durch Friedrichshain zwischen den
Bahnhöfen „Berlin-Schöneweide“ und „Berlin-Lichtenberg“.
Nördlich des Plangebiets verläuft die S-Bahnlinie S 3 (Spandau - Erkner).
Die nächstgelegenen S-Bahnhalte, „Betriebsbahnhof Berlin-Rummelsburg“
und „Berlin-Karlshorst“, befinden sich in einer Entfernung von über einem Kilometer zum Plangebiet und haben daher keine Bedeutung für dessen
ÖPNV-Erschließung. Buslinien verlaufen nicht im Plangebiet.
Schienenverkehr
Nordöstlich des Plangebiets verlaufen Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG
auf der Ostseite des Betriebsbahnhofs „Berlin-Rummelsburg“. Auf diesen
Gleisanlagen verkehren – neben der S-Bahnlinie S 3 – die Regionalexpresslinien RE 1, RE 2, RE 7 und die Regionalbahnlinie RB 14 sowie Fern- und
Güterverkehrzüge.
Industriebahn Oberschöneweide
Die Altgewerbeflächen am Blockdammweg waren früher über die Industriebahn Oberschöneweide (sog. „Bullenbahn“) an das Eisenbahnnetz angeschlossen. Die Bahn wurde nach der Wende von der Berliner Hafen- und
Lagerhausgesellschaft mbH (BEHALA) übernommen und Anfang der 1990er
Jahre stillgelegt. Die in Teilen noch vorhandene Gleistrasse verläuft vom Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“ innerhalb der Fahrbahn des Hönower
Wiesenwegs mit Kreuzung des Blockdammwegs bis zum Bereich des ehemaligen Rangierplatzes. Anschließend kreuzt die Gleistrasse die Rummelsburger Landstraße und führt auf eigener Trasse bis zur Nalepastraße und
weiter innerhalb der Fahrbahn über die Wilhelminenhofstraße bis zur Spree.
Für den Abschnitt ab der geplanten Süd-Ost-Verbindung (SOV) bis zur
Spree liegt der Landeseisenbahnbehörde ein Antrag auf Freistellung von
Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
vor. Die ehemalige Gleistrasse in der Rummelsburger Landstraße über Edison-, Siemens- und Karlshorster Straße zum ehemaligen Güterbahnhof
„Berlin-Schöneweide“ wurde bereits um 1970 bzw. 1980 im Rahmen von
Standortgenehmigungsverfahren planrechtlich aufgehoben.
10
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Über die Industriebahn Oberschöneweide wurde einst das frühere Industriegebiet in Oberschöneweide angeschlossen. Weite Teile der Gleisanlagen
sind bereits zurückgebaut. Eine Wiederinbetriebnahme erscheint sehr unwahrscheinlich.
Bei der Industriebahn Oberschöneweide handelt es sich um eine nichtbundeseigene Eisenbahn, deren Trasse bzw. eigene Grundstücke mittels Planfeststellungsverfahren rechtlich gesichert sind. Eine Überplanung der Flächen ist ohne die Durchführung eines Freistellungsverfahrens gemäß § 23
AEG nicht möglich.
Schifffahrt
Westlich des Plangebiets verläuft die Spree-Oder-Wasserstraße (SOW). Die
Bundeswasserstraße hat eine Länge von ca. 130 km und verläuft zwischen
der Spreemündung bei Spandau und der Oder bei Eisenhüttenstadt.
Für die Grundstücke westlich der Köpenicker Chaussee wäre eine Erschließung über die SOW grundsätzlich möglich, wurde aber bisher nicht genutzt.
Beachtliche Einschränkungen ergeben sich im Einzelfall durch die vor den
Grundstücken vorhandenen, von der Vattenfall genutzten Liegestellen.
Bei dem nordwestlich des Plangebiets gelegenen Stichkanal handelt es sich
gemäß Anlage 1 des Berliner Wassergesetzes (BWG) um ein Landesgewässer 1. Ordnung. Dessen westliche Grenze wird durch die Einmündung in
die SOW gebildet. Der Stichkanal befindet sich entsprechend § 5 BWG im
Eigentum der Vattenfall und dient derzeit der Kohleanlieferung für das bestehende HKW Klingenberg.
2.3.3 Technische Infrastruktur
Wasser/Abwasser
Die Wasserversorgung ist durch Leitungen im Straßenland der Köpenicker
Chaussee, des Blockdammwegs und des Hönower Wiesenwegs sichergestellt. Im Bereich Hönower Wiesenweg 13-16 verläuft die Trinkwasserleitung
teilweise westlich der Straße über das Grundstück (im Südosten des Flurstücks 26). Für den betreffenden Bereich der Trinkwasserleitung ist eine
Grunddienstbarkeit eingetragen.
Diverse Regenwasserkanäle und Schmutzwasserleitungen verlaufen im Zuge des Blockdammwegs und der Köpenicker Chaussee. Die Regenwasserleitungen entwässern in den Stichkanal bzw. in den Hohen Wallgraben. Ein
Abwasserkanal DN 550, der im Zuge der Köpenicker Chaussee nach Norden verläuft, verlässt unmittelbar südlich des Stichkanals das Straßenland
und verläuft weiter entlang des Stichkanals in Richtung Nordosten (und am
Ende des selbigen nach Nordwesten). Für diesen Abwasserkanal ist eine
Grunddienstbarkeit eingetragen.
In der Rummelsburger Landstraße befindet sich eine totgelegte Abwasserdruckrohrleitung. Diese Leitung wird laut Aussage der Berliner Wasserbetriebe nicht mehr benötigt und kann im Bedarfsfall ausgebaut werden.
Mehrere Grundwassermessstellen befinden sich auf den Grundstücken Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27, Hönower Wiesenweg 13-16
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
11
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
sowie im Straßenland des Blockdammwegs. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind mit den Berliner Wasserbetrieben geeignete Maßnahmen zum
Schutz der im Baubereich befindlichen Grundwassermessstellen abzustimmen.
Energie
Im Plangebiet befinden sich zahlreiche Kabelanlagen sowie insgesamt fünf
Netz- und Übergabestationen des Verteilnetzbetreibers Vattenfall Europe
Distribution Berlin GmbH.
So verläuft eine 110-kV-Freileitungstrasse von Süden kommend zunächst
entlang der Spree und quert anschließend das Grundstück Köpenicker
Chaussee 11-14 und parallel zur Köpenicker Chaussee den Stichkanal. Im
Geltungsbereich befinden sich drei Maststandorte (M 10, 11 und 12) dieser
Freileitungstrasse.
Weiterhin verlaufen im Plangebiet in folgenden Bereichen unterirdisch verlegte Elektroleitungen der Niederspannung (30 kV):
- beidseitig in der Köpenicker Chaussee und im Blockdammweg,
- westlich der Köpenicker Chaussee im Bereich der Grundstücke Köpenicker Chaussee 11-14 und 15,
- von der Spree kommend über das Grundstück Köpenicker Chaussee 1114 sowie entlang des Spreeufers und des südlichen Stichkanalufers weiter zur Köpenicker Chaussee,
- von der Spree kommend entlang des Hohen Wallgrabens zur Köpenicker
Chaussee sowie
- von der Köpenicker Chaussee kommend über das Grundstück Blockdammweg 2/6 (Tankstelle) und die Flurstücke 70 und 71 der Flur 211
(Grundstück Blockdammweg 10 und dahinter) verlaufend zum Blockdammweg.
Netzstationen und Übergabestationen befinden sich in folgenden Bereichen:
- an der nordwestlichen Grenze der Gaswerksiedlung zum Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27,
- auf dem Grundstück Blockdammweg 2/6,
- auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14,
- auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 sowie
- auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27
(nördlich des Blockdammwegs).
Gas
Im Zuge des Blockdammwegs und der Köpenicker Chaussee befinden sich
mehrere Gas-Hochdruckleitungen H 100, H 400 und H 800 sowie mehrere
Niederdruckleitungen. Außerhalb des Geltungsbereichs, jedoch in dessen
unmittelbarem Umfeld verlaufen je eine Hochdruckleitung H 800 im Stichkanal sowie südlich des Hohen Wallgrabens zur Spree.
Eine weitere Hochdruckleitung H 800 verläuft außerhalb des Straßenlandes
östlich der Köpenicker Chaussee bzw. östlich der Gaswerksiedlung vom
Stichkanal zum Blockdammweg. Für diese Leitung ist ein Leitungsrecht
durch eine Grunddienstbarkeit gesichert. Sofern eine Bebauung im Leitungsbereich erfolgen soll, ist eine Leitungsumverlegung nach Abstimmung
12
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
zwischen Grundstückseigentümer und Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg
(NBB) grundsätzlich möglich.
Im Bereich der Tankstelle an der Kreuzung Blockdammweg/Köpenicker
Chaussee liegt eine Niederdruckleitung zum Teil geringfügig außerhalb des
Straßenlandes.
Zum Teil umfangreiche Verzweigungen mehrerer Leitungen befinden sich
außerhalb des öffentlichen Straßenlandes im Bereich des technischen Bauwerks der Fernwärmeleitung am Blockdammweg 2 sowie zwischen Braunkohlelager (Köpenicker Chaussee 40-41) und Gaswerksiedlung. Von diesen
Verzweigungen werden u.a. die künftige Fläche für Versorgungsanlagen und
die Tankstelle Blockdammweg 2/6 an das Gasnetz angeschlossen. Weitere
Grundstücksanschlüsse bestehen von der Köpenicker Chaussee für das
Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 sowie vom Hönower Wiesenweg
für das Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27. Für
alle diese Anschlüsse sind keine Leitungsrechte erforderlich, da die Leitungen jeweils nur über das angeschlossene Grundstück selbst verlaufen.
Seitens der NBB gibt es derzeit keine Planungen zu Veränderungen am
Gasleitungsnetz im Plangebiet.
Fernwärme
Im Plangebiet sind zahlreiche Fernwärmeanlagen der Vattenfall vorhanden.
Eine Trasse überquert den nördlich des Geltungsbereichs befindlichen
Stichkanal über eine Rohrbrücke und verläuft dann oberirdisch weiter parallel zur Köpenicker Chaussee, östlich der Gaswerksiedlung und i.W. östlich
der Tankstelle Blockdammweg 2/6 (zunächst kurz parallel zum Blockdammweg auf dem Tankstellengrundstück) weiter nach Süden. Den Blockdammweg quert sie unterirdisch. Für das Grundstück Blockdammweg 2/6 ist eine
Dienstbarkeit vorhanden. Im Übrigen verläuft diese Leitung nur über
Grundstücke im Eigentum der Vattenfall. Die Vorbereitung von Leitungsrechten durch den Bebauungsplan ist somit nicht erforderlich.
Im Bereich zwischen dem Braunkohlelager (Köpenicker Chaussee 40-41)
und dem nördlichen Ende der Gaswerksiedlung (Köpenicker Chaussee 39)
verzweigen sich mehrere Leitungen. Von dort verläuft eine stillgelegte Leitung zum Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 (unterirdisch) sowie entlang des Kohlelagers zunächst nach Osten und dann östlich des Stichkanals
nach Norden (oberirdisch als Sockeltrasse, dann als Rohrbrücke).
Eine unterirdische Fernwärmeleitung verläuft von der Saganer Straße kommend westlich des Hönower Wiesenwegs und nördlich des Blockdammwegs
bis zum ehemaligen Verwaltungsgebäude (Blockdammweg 3/27).
Schließlich verläuft eine weitere unterirdische Leitung von der Rummelsburger Landstraße kommend, das Grundstück Rummelsburger Landstraße 1
querend, über die Grundstücke Hönower Wiesenweg 12-16 zur Kreuzung
Hönower Wiesenweg/Blockdammweg. Diese Leitung ist stillgelegt und wird
für die Zukunft vorgehalten. Im Bereich der im Eigentum des Landes Berlin
stehenden Flurstücke 28 und 58 (ehemaliger Hoher Wallgraben und westlich
davon gelegenes „Unland“) ist für diese Leitung eine Dienstbarkeit eingetragen. Im Übrigen handelt es sich um eine AVB-Trasse, d.h. die Eigentümer
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
13
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
der betroffenen Grundstücke sind an das Fernwärmenetz angeschlossen
und müssen nach § 8 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) die Leitungen, einschließlich
des Zubehörs und die erforderlichen Schutzmaßnahmen auf ihren
Grundstücken unentgeltlich dulden. Der Grundstückseigentümer kann die
Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle
für ihn nicht mehr zumutbar sind, die Kosten der Verlegung hat dann das
Fernwärmeversorgungsunternehmen zu tragen.
Richtfunk
Durch das Plangebiet verlaufen zum einen in Nord-Süd-Ausrichtung, zum
anderen in Nordwest-Südost-Ausrichtung zwei Richtfunkstrecken der Telefonica O2 GmbH (Richtfunkstrecke 202553275 und Richtfunkstrecke
202551197). Im denkmalgeschützten Wasserturm, Blockdammweg 3/27 befindet sich eine Richtfunkstation, von der aus die beiden erwähnten Richtfunkverbindungen aus senden.
2.3.4 Eigentumsverhältnisse
Abb. 1:
14
Eigentumsverhältnisse, Stand April 2011 (Ohne Maßstab)
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Das Plangebiet ist in weiten Teilen im Eigentum der Vattenfall Europe Wärme AG bzw. der Vattenfall Europe AG (kleiner Teilbereich im Süden des
Plangebiets).2 Vereinfachend wird in der weiteren Begründung auf eine
diesbezügliche Unterscheidung verzichtet und verkürzend der Begriff „Vattenfall“ gebraucht.
Westlich der Köpenicker Chaussee und südlich des Blockdammwegs befinden sich verschiedene Grundstücke im Eigentum anderer Firmen oder Privatpersonen.
Im Eigentum des Landes Berlin befinden sich neben dem öffentlichen Straßenland lediglich die ganz oder teilweise im Geltungsbereich gelegenen
Flurstücke 28, 58 (ehemaliger Hoher Wallgraben und westlich davon gelegenes „Unland“) und 103 (Bereich entlang des unterhalb der Köpenicker
Chaussee gelegenen Hohen Wallgrabens) der Flur 211. Ein Grundstück
(Blockdammweg 14-16) befindet sich im Eigentum der Berliner Stadtreinigung (BSR).
2.4 Planerische Ausgangssituation
2.4.1 Landesentwicklungsplanung
Der am 15. Mai 2009 in Kraft getretene Landesentwicklungsplan BerlinBrandenburg (LEP B-B) sowie das am 1. Februar 2008 in Kraft getretene
Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) enthalten Ziele und
Grundsätze der Raumordnung.
Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im „Gestaltungsraum Siedlung“. Die Siedlungsentwicklung soll gemäß § 5 Abs. 1
LEPro 2007 in Verbindung mit Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B auf diesen
Raum gelenkt werden.
Im Rahmen der Planung sind darüber hinaus insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
- Grundsätze aus § 5 Abs. 1 und 2 LEPro 2007 sowie 4.1 LEP B-B (Konzentration der Siedlungsentwicklung auf raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche; vorrangige Nutzung von Innenentwicklungspotenzialen unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur; Vorrang von Innen- vor
Außenentwicklung),
- Grundsatz aus § 7 Abs. 3 LEPro 2007 (ressourcenschonende Bündelung
von Infrastrukturen und Entwicklung verkehrssparender Siedlungsstrukturen),
- Grundsatz 6.8 Abs. 3 LEP B-B (Sicherung einer funktionsgerechten Anbindung von Infrastrukturstandorten an das Verkehrsnetz),
- Grundsatz 6.9 LEP B-B (räumliche Sicherung der Gewinnung und Nutzung einheimischer Bodenschätze und Energieträger) sowie
- Grundsatz aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007 (Erhalt bzw. Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gewässerrändern).
2
Die betreffenden Grundstücksflächen sind in der nachfolgenden Abbildung in dunkel- bzw. hellblauer Farbe dargestellt.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
15
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
2.4.2 Flächennutzungsplan (FNP)
Der FNP von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 17. Februar 2011 (ABl. S.
438) stellt die Fläche östlich der Köpenicker Chaussee und nördlich des
Blockdammwegs als „Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen mit gewerblichem Charakter“ mit den Zweckbestimmungen „Energie“ und „Abfall/Abwasser“ (in Kombination für Gesamtfläche) dar. Die Signatur für die
Zweckbestimmung „Energie“ befindet sich im Bereich des bestehenden
HKW Klingenberg, die Signatur für die Zweckbestimmung „Abfall/Abwasser“
im Bereich der Grundstücke Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 und Köpenicker Chaussee 24-39/Blockdammweg 1. Die Festlegungen im FNP zum Standort Klingenberg haben keine regionalplanerische
Zielqualität.
Die übrigen Flächen des Plangebiets südlich des Blockdammwegs sowie
zwischen Stichkanal, Köpenicker Chaussee, Bezirksgrenze und Spree sind
im FNP als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen. Die Fläche für Ver- und
Entsorgungsanlagen mit gewerblichem Charakter grenzt im Nordosten an
eine nachrichtlich in den FNP übernommene Bahnfläche an.
Weiterhin stellt der FNP entlang der Spree einen Ufergrünzug mit großräumiger Fortsetzung nach Norden und Süden dar.
Die Köpenicker Chaussee ist als übergeordnete Hauptverkehrsstraßen dargestellt. Darüber hinaus stellt der FNP eine übergeordnete Hauptverkehrsstraße auf der Trasse Blockdammweg–Wallensteinstraße–Ilsestraße über
den Hönower Weg mit einer Anbindung an die Sewanstraße dar. Dieser
Straßenzug soll in erster Linie der Verbindung der Ortsteile Friedrichsfelde
und Rummelsburg dienen.
Gemäß dem regionalplanerischen Ziel Z 1.2 aus dem FNP Berlin sind die
Netzstrukturen und Flächen der übergeordneten Hauptverkehrsstraßen zu
erhalten und auszubauen.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines im FNP nachrichtlich übernommenen Wasserschutzgebiets. Ferner liegen die Flächen des Bebauungsplans 11-47a innerhalb eines als Vorranggebiet für Luftreinhaltung gekennzeichneten Bereichs.
2.4.3 Stadtentwicklungsplanungen
2.4.3.1 StEP Wohnen
Der vom Senat von Berlin am 10. August 1999 beschlossene Stadtentwicklungsplan „Wohnen“ trifft keine Aussagen zum Plangebiet.
2.4.3.2 StEP Industrie und Gewerbe
Der Senat von Berlin hat am 25. Januar 2011 den Stadtentwicklungsplan „Industrie und Gewerbe – Entwicklungskonzept für den
produktionsgeprägten Bereich in Berlin“ (StEP Industrie und Gewerbe) beschlossen. Mit dem StEP Industrie und Gewerbe wurden
zwei in der Vergangenheit getrennte Planwerke zusammengefasst,
nämlich der Stadtentwicklungsplan Gewerbe (StEP Gewerbe) von
16
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
1999 sowie das zuletzt 2004 überarbeitete Entwicklungskonzept für
den produktionsgeprägten Bereich (EpB).
Entsprechend den Darstellungen im FNP sind im StEP Industrie
und Gewerbe die Flächen westlich der Köpenicker Chaussee und
südlich des Blockdammwegs als gewerbliche Bauflächen dargestellt, die Flächen nördlich des Blockdammwegs und östlich der Köpenicker Chaussee als Ver- und Entsorgungsflächen mit gewerblichem Charakter.
Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a liegen
außerhalb der Schwerpunktbereiche, die im räumlichen Modell des
StEP Industrie und Gewerbe definiert werden. Auch sind die Flächen nicht Teil der Gebietskulisse des Entwicklungskonzeptes für
den produktionsgeprägten Bereich, konkrete Entwicklungsansätze
und -maßnahmen werden für den Standort nicht benannt.
Unabhängig davon wurden im StEP Industrie und Gewerbe alle gewerblichen Bauflächen auf Flächenpotenziale > 5 ha untersucht,
wobei zwischen vorrangiger Inanspruchnahme und Inanspruchnahme ohne Priorität differenziert wird. Die Grundstücke Köpenicker Chaussee 15-20, Blockdammweg 14/28 und Hönower Wiesenweg 12-16 sind hierbei als Flächenpotenziale, die vorrangig in
Anspruch genommen werden sollen, gekennzeichnet.
2.4.3.3 StEP Ver- und Entsorgung
Wasserversorgung
Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb einer weiteren Schutzzone
(WSG Zone III) für das südöstlich des Plangebiets gelegene Wasserwerk Wuhlheide.
Entlang der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße ist
eine Hauptleitung der Trinkwasserversorgung verzeichnet.
Abwasserentsorgung und Regenwasserableitung
Entlang der Köpenicker Chaussee (südlich des Stichkanals) und
des Blockdammwegs liegen Schmutzwasserleitungen, die zu einem
Anschlusspumpwerk im Bereich des östlichen Hegemeisterwegs
führen. Weiterhin existiert ein Schmutzwasserkanal im Bereich des
HKW Klingenberg und südlich des Stichkanals mit nördlicher und
südlicher Anbindung an die Köpenicker Chaussee.
Entlang der Köpenicker Chaussee verläuft ein Regenwasserkanal,
der zum Stichkanal an der Spree führt.
Der Regenwasserkanal unter dem Blockdammweg führt westlich
des Hönower Wiesenwegs zum Hohen Wallgraben (und das Regenwasser über diesen zur Spree) und östlich des Hönower Wiesenwegs bis zur Kreuzung Trautenauer Straße/Ehrlichstraße, wo
ein Regenwasserkanal entlang der Trautenauer Straße verläuft und
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
17
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
das Wasser nach Süden zu einem Regenwasserkanal entlang des
Rheinwegs/Am Walde ableitet, der wiederum zur Spree führt.
Elektroenergieversorgung
Der Standort des HKW Klingenberg und das südlich angrenzende
Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 sind
als Standortfläche für die Elektroenergieversorgung mit dem Symbol für ein Heizkraftwerk mit einer Kapazität > 100 MW (elektrische
Leistung) verzeichnet.
Vom südlich des Plangebiets gelegenen Hauptumspannwerk Wuhlheide (220/110 kV) verläuft eine 110-kV-Freileitung zunächst entlang der Spree, dann das Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14
querend zur Köpenicker Chaussee und von dort weiter nach Norden.
Gasversorgung
Entlang der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße und
des Blockdammwegs sind Gas-Hochdruckleitungen für das Stadtnetz dargestellt. Weiterhin sind im StEP Ver- und Entsorgung eine
im Bereich der Spree von Osten entlang des Stichkanals zur Köpenicker Chaussee führende Gas-Hochdruckleitung sowie eine auf
das Gelände des HKW Klingenberg führende Gas-Hochdruckleitung verzeichnet. Im Bereich des nördlichen Hönower Wiesenwegs findet sich außerdem der Standort einer Ortsdruck-Regleranlage.
Bis auf die Fläche zwischen Köpenicker Chaussee, Blockdammweg
und Hönower Wiesenweg ist das Plangebiet als „gasversorgtes
Gebiet“ ausgewiesen. Für die o.g. Fläche wird lediglich ein nördlich
an den Blockdammweg angrenzender Teilbereich als „gasversorgtes Gebiet“ angesehen.
Wärmeversorgung
Der Standort des HKW Klingenberg und das südlich angrenzende
Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 sind
als Standortfläche für die Wärmeversorgung mit dem Symbol für
ein Heizkraftwerk mit einer Kapazität > 150 MW (Fernwärmeleistung) verzeichnet.
Nach dem StEP Ver- und Entsorgung führen mehrere bestehende
Fernwärmeleitungen durch das Plangebiet. Es handelt sich dabei
um eine unterirdisch verlegte Leitung entlang des Blockdammwegs
und die vom HKW Klingenberg über das Grundstück Köpenicker
Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 in südöstlicher Richtung
nach Schöneweide führende Freileitung. Diese verläuft südlich des
Plangebietes gut sichtbar durch die KGA „Am E-Werk“ und weiter
nach Süden.
18
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Grundstücke beiderseits des Blockdammwegs sind als „Fernwärmeversorgte Bereiche“ dargestellt.
2.4.3.4 StEP Zentren
Der Senat von Berlin hat am 9. März 1999 den Stadtentwicklungsplan Zentren und Einzelhandel – Teil 1 (StEP Zentren 1) und am
22. März 2005 den Stadtentwicklungsplan Zentren 2020 (StEP
Zentren 2) beschlossen, der durch den Stadtentwicklungsplan Zentren 3 (StEP Zentren 3) – Senatsbeschluss vom 12. April 2011 –
fortgeschrieben und ersetzt wurde. Das Zentrenkonzept des StEP
Zentren 3 stellt als nächstgelegene Zentren das ca. 1.400 m Luftlinie vom Plangebiet entfernte Ortsteilzentrum „Treskowallee“ und
das knapp 2 km Luftlinie vom Plangebiet entfernte Ortsteilzentrum
„Am Tierpark“ dar.
2.4.3.5 StEP Verkehr
Der aktuelle Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr) wurde
am 29. März 2011 vom Senat von Berlin beschlossen. Er schreibt
den am 8. Juli 2003 beschlossenen StEP Verkehr fort und ersetzt
diesen.
Der StEP Verkehr von 2011 stellt den Straßenzug Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße in der Bestandsbeschreibung für das Jahr 2011 und der Planung für 2025 als Straße
der Stufe II (übergeordnete Straßenverbindung) dar.
Während die Verbindung Blockdammweg–Ehrlichstraße im Bestand
2011 als örtliche Straßenverbindung (Stufe III) eingestuft wird, sieht
die Planung 2025 für das übergeordnete Straßennetz den Wiederaufbau der Blockdammbrücke (mit nördlicher Weiterführung im Bereich Wallensteinstraße–Ilsestraße über den Hönower Weg mit einer Anbindung an die Sewanstraße) und in diesem Zusammenhang
den Ausbau bzw. die Aufwertung des Blockdammwegs zur übergeordneten Straßenverbindung (Stufe II) vor. Die Ehrlichstraße bleibt
als örtliche Straßenverbindung (Stufe III) bestehen.
Die bestehenden Straßen des übergeordneten Netzes werden im
Plan „Zulässige Geschwindigkeiten, Bestand 2010“ mit Ausnahme
eines kurzen Abschnitts der Ehrlichstraße (temporärer Tempo-30Abschnitt zwischen Trautenauer Straße und Liepnitzstraße) mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h dargestellt.
Südlich des Umspannwerks Wuhlheide (also deutlich außerhalb
des Plangebiets) ist in der Planung für 2025 die sog. SüdOstverbindung (SOV) zwischen der A 113 (neu), Anschlussstelle
Späthstraße und der Rummelsburger Landstraße im Bezirk Treptow-Köpenick als übergeordnete Straßenverbindung Stufe II vorge3
sehen. Der Abschnitt der SOV soll eine großräumige Verkehrsver-
3
Das Planfeststellungsverfahren zum 1. Abschnitt der SOV befindet sich in der Phase der Rechtsprüfung. Der Planfeststellungsbeschluss wird im Jahr 2011 erwartet. Die bauliche Umsetzung der SOV ist für die Jahre 2014/15 vorgesehen.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
19
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
lagerung im Südosten Berlins schaffen und dient insbesondere der
verkehrlichen Entlastung von Ober- und Niederschöneweide und
der Verbesserung der Erreichbarkeit der Gewerbegebiete im Bereich der Tabbertstraße und des Blockdammwegs.
Die Planung 2025 für das ÖPNV-Netz zeigt neben der bestehenden
Straßenbahntrasse im Bereich Köpenicker Chaussee/Blockdammweg/Ehrlichstraße sowie der bestehenden S-Bahn- und Regionalbahntrasse die Planung eines Regionalbahnhofs in Berlin-Köpenick.
Mit der Darstellung des Regionalbahnhofs Köpenick ist nach dessen Umsetzung eine Rücknahme des Regionalbahnhofs Karlshorst
verbunden.
2.4.4 Sonstige relevante gesamtstädtische Planungen, Programme und Vereinbarungen
2.4.4.1 Planwerk Südostraum Berlin
Das Planwerk Südostraum in der aktuellen Fassung wurde im April
2009 vom Senat von Berlin als städtebauliches Leitbild für den Südosten von Berlin – den Raum zwischen der Innenstadt und dem
Flughafen Schönefeld – beschlossen. Es ist als Ergebnis einer von
der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in der Abwägung des Bebauungsplans zu berücksichtigen.
Entlang der Spree und des Hohen Wallgrabens (westlich Köpenicker Chaussee) / des ehemaligen Verlaufs des Hohen Wallgrabens
(östllich der Köpenicker Chaussee) schlägt das Planwerk Südostraum die Planung bzw. Aufwertung von Freiflächen vor, die sich
entlang des Hohen Wallgrabens sowie im Bereich des Grundstücks
Köpenicker Chaussee 11-14 an Spree und Stichkanal zu einem
breiteren Grünzug aufweiten soll. Darüber hinaus wird eine Fußgängerverbindung vorgeschlagen, die von der Köpenicker Chaussee bis zum S-Bahnhof „Betriebsbahnhof Berlin-Rummelsburg“ führen soll. Südlich des Blockdammwegs sind im Planwerk Südostraum neue Bauflächen sowie eine in Ost-West-Richtung verlaufende Freifläche mit östlichem Anschluss an den bestehenden Seepark
als Planung dargestellt.
Das Plangebiet ist als Teil des Landschaftsraums Spree-Dahme
gekennzeichnet. Das Planwerk betont die Potenziale der Wasserlandschaft der Spree und stellt fest, dass die Spree an das Grundgerüst der öffentlichen Straßen und Wege angebunden werden
muss, um Barrieren aufzubrechen und durchlässige Landschaftsund Stadträume mit Bezug zur Spree herzustellen. Für die einzelnen Flächen entlang von Spree und Dahme werden differenziert
„Atmosphären und Profile“ definiert; die Flächen zwischen Spree
und Köpenicker Chaussee im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a werden in diesem Rahmen als „Zwischenfeld“ bezeichnet, für die ein Nutzungsprofil bestimmt und eine schrittweise
Entwicklung ermöglicht werden soll.
20
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
2.4.4.2 Landesenergieprogramm
Das Landesenergieprogramm 2006-2010 wurde am 18. Juli 2006
vom Berliner Senat beschlossen. Es ist das aktuelle Programm, das
nach § 15 des Berliner Energiespargesetzes zur Umsetzung der
Ziele des Energiekonzepts Berlin von 1994 (insbesondere Reduktion der energiebedingten CO2-Emissionen bis 2010 um 25 Prozent
gegenüber 1990) zu erstellen war. Es enthält Ziele und Maßnahmen
zur Einsparung von Energie, zur Umweltentlastung und zur nachhaltigen Entwicklung bei den Energieträgern.
Das Landesenergieprogramm bildete die Grundlage für die Berliner
Klimaschutzpolitik für den Zeitraum 2006 bis 2010. Zentrales Ziel
des Programms ist es, den Energieverbrauch und damit den Treibhausgasausstoß weiter zu senken. Die für die einzelnen Sektoren
festgelegten Minderungsziele sollten durch folgende Teilziele erreicht werden:
- Senkung des Endenergieverbrauchs in Berlin durch weitere Effizienzsteigerungen in der Energieerzeugung und durch ressourcenschonende, nachhaltige Wirtschaft,
- Ausschöpfung positiver wirtschaftlicher Effekte durch Investitionen in Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung,
insbesondere im öffentlichen und privaten Gebäudesektor sowie
im Handwerks- und Gewerbebereich, mit dem zusätzlichen Vorteil der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
- Verdopplung des Anteils regenerativer Energien, insbesondere
durch den Ausbau der solaren Wärmenutzung,
- keine Zunahme des verkehrsbedingten Energieverbrauchs,
- Einbindung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Akteure, insbesondere durch ein gezieltes Energiesparmarketing sowie
- Förderung von Forschung und Innovationen zur Energieeinsparung und Nutzung regenerativer Energien für eine nachhaltige
Stadtentwicklung.
2.4.4.3 Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und Vattenfall
Am 8. Oktober 2009 wurde zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall für den Zeitraum 2008 bis 2020 eine Klimaschutzvereinbarung abgeschlossen.
Gegenstand der Vereinbarung ist die Umsetzung gemeinsamer
energie- und klimapolitischer Ziele. Der Schwerpunkt der Klimaschutzvereinbarung liegt dabei auf der Umsetzung von Maßnahmen
zur Reduzierung von CO2-Emissionen bis zum Jahr 2020 im Vergleich zum Basisjahr 1990. Dabei umfassen die Maßnahmen von
Vattenfall die Modernisierung seines Berliner Kraftwerkparks zur
Fernwärmeversorgung, den Ausbau dezentraler Erzeugungsanlagen, die Nutzung erneuerbarer Energien, den Einsatz biogener
Stoffe sowie den Einsatz innovativer Technologien zur Erhöhung
der Energieeffizienz in der Stadt.
Vattenfall strebt bis 2020 (auf Basis des Jahres 1990) eine Reduktion seiner absoluten CO2-Emissionen auf 50% an. Im Vergleich zum
Mittel der letzten drei Jahre (rund 7,5 Mio. t CO2) will Vattenfall daStand: 5. August 2011 - Festsetzung
21
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
mit seine CO2-Emissionen um weitere 15% bis 2020 senken. Das
bedeutet eine zusätzliche Reduktion von 1 Mio. t CO2.
Ein Kernbestandteil der Klimaschutzvereinbarung ist, dass Vattenfall das alte Heizkraftwerk am Standort Klingenberg ersetzen wird.
Vattenfall wird seine Planungen zum Ersatz des jetzigen HKW Klingenberg dabei auf den zukünftigen Wärmebedarf des Ostens der
Stadt auslegen.
Als Ersatz des HKW Klingenberg plant Vattenfall gemäß Klimaschutzvereinbarung die Errichtung von einer oder zwei hochmodernen Gas-/Dampfturbinenanlage(n) (GuD-Anlage(n)) sowie von Biomasse-Anlagen. Geplant ist eine Gesamtleistung der GuDAnlage(n) von ca. 450 MW th und ca. 580 MW el.
In der Klimaschutzvereinbarung sind von Vattenfall hierfür folgende
Kraftwerksstandorte vorgesehen: Falls nur ein Gasheizkraftwerk errichtet wird, soll dieses an seinem Standort Lichtenberg im Bezirk
Marzahn-Hellersdorf (im Weiteren als Standort Rhinstraße bzw.
Standort Marzahn bezeichnet), falls zwei Gaskraftwerke errichtet
werden, sollen diese an den Standorten Lichtenberg im Bezirk Marzahn-Hellersdorf und Klingenberg im Bezirk Lichtenberg errichtet
werden.
Die aktuellen Planungen der Vattenfall sehen die Errichtung von
zwei Gasheizkraftwerken – eines am Standort Rhinstraße im Bezirk
Marzahn-Hellersdorf und eines am Standort Klingenberg im Bezirk
Lichtenberg – vor. Für das geplante Gasheizkraftwerk im Bezirk
Marzahn-Hellersdorf ist Anfang Mai 2011 ein Genehmigungsvorbescheid erteilt worden.
Die Biomasse-Kraftwerke sind für den Standort des HKW Klingenberg geplant und sollen eine thermische Gesamtleistung von rund
150 MW th besitzen. Genaue Aussagen über die technische Auslegung der Anlagen sind gemäß Klimaschutzvereinbarung abhängig
von der detaillierten Projektplanung und dem durchzuführenden
Ausschreibungsverfahren.
2.4.5 Bereichsentwicklungsplanung Lichtenberg (BEP Alt-Lichtenberg)
Die Bereichsentwicklungsplanung Alt-Lichtenberg (Stand: Juli 2004, aktualisiert: Mai 2005) wurde von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg
von Berlin am 17. August 2005 beschlossen. Die BEP sieht für den Bereich
des Bebauungsplans 11-47a folgendes Nutzungskonzept vor:
- Grundstücke westlich der Köpenicker Chaussee: Gewerbegebiet,
- Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41 / Blockdammweg 3/27: Gewerbegebiet,
- Gaswerksiedlung: Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) mit östlicher „Grünabschirmung“,
- Grundstücke südlich des Blockdammwegs (zwischen Köpenicker Chaussee und Hönower Wiesenweg): Gewerbegebiet
- Köpenicker Chaussee: überörtliche Hauptverkehrsstraße,
- Blockdammweg: sonstige Straße,
22
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
-
Bereich Blockdammweg–Wallensteinstraße–Ilsestraße über den Hönower Weg mit Anbindung an die Sewanstraße: Trassenfreihaltung für eine
übergeordnete Hauptverkehrsstraße sowie
entlang des Hohen Wallgrabens und der Spree sowie beidseitig des
Stichkanals: Grünzüge.
Darüber hinaus sind zum besseren Verständnis bzw. ergänzend folgende
Darstellungen der BEP im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets von Bedeutung:
- Standort des derzeitigen HKW Klingenberg als Gebiet mit gewerblichem
Charakter, Zweckbestimmung „Elektrizität“,
- östlich an die Grünverbindung entlang des Hohen Wallgrabens anschließend Darstellung eines Ost-West-Grünzuges mit östlichem Anschluss an
den bestehenden Seepark,
- Hönower Wiesenweg südlich des Blockdammwegs als sonstige Straße
- Industriebahn Oberschöneweide als Bahntrasse sowie
- neuer S-Bahnhof im Bereich der (ehemaligen) Blockdammbrücke.
2.4.6 Zentren- und Einzelhandelskonzept Lichtenberg
Die Aktualisierung des Zentren- und Einzelhandelskonzepts 2011 für den
Bezirk Lichtenberg von Berlin (Endbericht Stand Juni 2011) wurde am 23.
Juni 2011 von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg (Drucksache DS/2052/VI in der Fassung der DS/2157/VI) beschlossen. Nach diesem
befinden sich die innerhalb des Plangebiets gelegenen Flächen beidseits
des Blockdammwegs im Kerneinzugsbereich Nahversorgung des Ortsteilzentrums Treskowallee/S-Bahnhof „Berlin-Karlshorst“. Die übrigen Flächen
des Plangebiets befinden sich außerhalb von Einzugsbereichen der nächstgelegenen Nahversorgungs-, Ortsteil- oder sonstiger Zentren. Als nächstgelegene Einzelstandorte befinden sich je ein Lebensmitteldiscountmarkt an
der Ehrlichstraße und an der Hauptstraße/Ecke Saganer Straße.
Das Zentren- und Einzelhandelskonzept stellt für das Plangebiet 11-47a und
die angrenzenden, in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 11-47b und
11-47c kein neues Nahversorgungszentrum dar. Dem hingegen werden für
Lichtenberg Süd neue Nahversorgungszentren für die Neubauquartiere in
Karlshorst-Ost (Zwieseler Straße) und Rummelsburg (Areal am Ostkreuz)
vorschlagen. Wenn diese umgesetzt werden, werden die Spielräume für die
Nahversorgung in Lichtenberg Süd ausgeschöpft. Streuangebote außerhalb
des Einzugsbereichs der festgelegten Zentren sollen ausgeschlossen werden.
2.4.7 Städtebauliche Leitlinien „Karlshorst-West/Blockdammweg“
Die Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg beschloss am 18. Dezember 2008 für das Gebiet „Karlshorst-West/Blockdammweg“, zu dem u.a.
auch weite Teile des Plangebiets 11-47a zählen, langfristige städtebauliche
Leitlinien (Drucksache DS/0907/VI). Für das Plangebiet 11-47a (und den
unmittelbar angrenzenden Hönower Wiesenweg) werden dabei im Wesentlichen folgende Ziele formuliert:
- Schaffung eines Gewerbe- und Industriequartiers beiderseits des Blockdammwegs,
- Ausbau und Neugestaltung des Hönower Wiesenwegs,
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
23
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
- Freilegung des Hohen Wallgrabens und naturnahe Gestaltung eines gewässerbegleitenden Grünzugs,
- Schaffung von Retentionsräumen (naturnahe Flächen zur Hochwasserrückhaltung) entlang des Hohen Wallgrabens,
- Anlage eines attraktiv gestalteten, durchgehenden Grünzugs von der
Wuhlheide über den Spreepark zur KGA „Am E-Werk“ und weiter zur
Spree,
- Schaffung von Wegeverbindungen zwischen dem städtebaulichen Erhaltungsgebiet „Seen- und Prinzenviertel“ und der Spree sowie entlang des
Hohen Wallgrabens,
- Gestaltung attraktiver Straßenräume durch neue Baustrukturen am
Blockdammweg und
- Minimierung der städtebaulichen Auswirkungen einer eventuellen Kraftwerksmodernisierung oder eines Kraftwerksneubaus durch zeitnahe Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans, die Variante Energiepark wird nur ohne Bau eines Kühlturmes weiterverfolgt.
2.4.8 Geltendes Planungsrecht
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erfolgte für das Plangebiet und
dessen Umgebung eine Erfassung der bestehenden Nutzungen und Baurechte.
Geltungsbereich 11-47a
Nahezu das gesamte Plangebiet befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Nur ganz im Süden
des Plangebiets befinden sich mit einer kleinen Teilfläche, die formal zum
Grundstück der KGA „Am E-Werk“ gehört (Teile des Flurstücks 58 der Flur
211), jedoch nicht kleingärtnerisch genutzt wird sowie Teilen des Flurstücks
28 der Flur 211 (ehemaliger Hoher Wallgraben) Flächen, die dem Außenbereich zuzuordnen sind.
Fast alle Grundstücke im Geltungsbereich sind durch eine bauliche Nutzung
geprägt, auch wenn auf vielen Grundstücken die ehemalige Nutzung aufgegeben wurde und sie derzeit brach liegen. Trotz der teilweise großen Brachflächen bleibt für den gesamten Geltungsbereich ein Eindruck der Zusammengehörigkeit, die Grundstücke sind Teil eines bebauten Ortsteils. Der Bebauungszusammenhang wird durch die unbebauten Grundstücke nicht unterbrochen.
Im Plangebiet ist kein „faktisches Baugebiet“ im Sinne des § 34 Abs. 2
BauGB festzustellen. Es handelt sich bei der vorhandenen Nutzung vielmehr
um eine Situation, bei der sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB die Zulässigkeit
von Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung danach bestimmt, ob sich diese in die Umgebung einfügen. Für die meisten Grundstücke bedeutet dies
aufgrund der Prägung der Umgebung, dass vor allem Gewerbebetriebe aller
Art in Abhängigkeit von ihrem Störungsgrad und der konkreten Lage sowie
Lagerhäuser und Lagerplätze zulässig sind. Darüber hinaus könnten sich
auch andere Nutzungen in Abhängigkeit von ihrem Störungsgrad und der
konkreten Vorbelastung in die Eigenart der Umgebung einfügen, auch wenn
solche Nutzungen noch nicht vorhanden sind. Voraussetzung ist, dass das
im Gebot des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot nicht verletzt
24
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
wird, keine bodenrechtlichen Spannungen hervorgerufen werden und die Erschließung gesichert ist.
Entsprechend der vorhandenen Baustruktur sind die Grundstücke grundsätzlich in voller Tiefe überbaubar. Ebenso lässt sich die Bebauung weder
der offenen noch der geschlossenen Bauweise zuordnen.
Umgebung des Bebauungsplans 11-47a
Im maßgeblichen Umfeld des Plangebiets befinden sich verschiedene sensible Nutzungen, Diese sind bei der Abwägung der vom Plangebiet ausgehenden Immissionen zu berücksichtigen.
Innerhalb der östlich und südöstlich angrenzenden Geltungsbereiche der in
Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 11-47b und 11-47c (siehe hierzu
Kapitel I.2.4.9) sind nur vereinzelt Wohnnutzungen vorhanden. Diese befinden sich vor allem im Kreuzungsbereich Ehrlichstraße/Trautenauer Straße
(Blockrandbebauung Ehrlichstraße 76/78, Trautenauer Straße 18-20 sowie
Einfamilienhaus Ehrlichstraße 75). Darüber hinaus befinden sich am Hönower Wiesenweg drei Einfamilienhäuser (Hausnummern 21, 23 und 29-31)
sowie auf dem Grundstück Blockdammweg 75 ein freistehendes Mehrfamilienhaus. Schließlich gibt es innerhalb der KGA „Blockdamm“ auf fünf Parzellen Bewohner mit Dauerwohnrecht im Sinne des § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetzes (BKleingG).
Aus im Umfeld bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplänen ergeben sich
folgende sensiblen Nutzungen:
- festgesetzte allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete im Bebauungsplan XVII-9 des Bezirks Lichtenberg sowie
- festgesetzte allgemeine Wohngebiete im Bebauungsplan V-16 des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg.
In den nach §§ 34 (faktische Baugebiete sowie sonstige Bereiche innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) und 35 BauGB zu beurteilenden
Bereichen sind im Umfeld des Plangebiets folgende sensible Nutzungen
vorzufinden:
- reines Wohngebiet (WR) für die Waldsiedlung beidseitig des Hegemeisterwegs (mit Ausnahme des Wohnhauses Hegemeisterweg 1 [Außenbereich]),
- allgemeines Wohngebiet (WA) für Bereiche in der Dolgenseestraße und
Mellenseestraße, für einen Teilbereich zwischen Bahnanlagen und Hönower Weg (Hausnummern 2 bis 26), für Teilbereiche nördlich der Wallensteinstraße, beidseitig der Sangeallee und für das städtebauliche Erhaltungsgebiet „Seen- und Prinzenviertel“,
- allgemeines Wohngebiet (WA) für die westlich der Neuen Krugallee gelegenen Bereiche (Bezirk Treptow Köpenick) sowie
- Grünflächen mit kleingärtnerischer Nutzung und Dauerwohnen für Teilbereiche zwischen Bahnanlagen und Hönower Weg/Wallensteinstraße, für
die KGA‘s "Am E-Werk" (nördlich Hegemeisterweg) und "Oberspree",
"Wilhelmstrand" sowie "Am Freibad" zwischen Spree und Rummelsburger
Landstraße und für die KGA "Rathaus Treptow" westlich des Plänterwalds.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
25
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
2.4.9 In Aufstellung befindliche Bebauungspläne 11-47b, 11-47c und 11-58
Bebauungspläne 11-47b und 11-47c
Im Nachgang zur Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde der Geltungsbereich des (urspünglichen) Bebauungsplans 11-47 mit Bezirksamtsbeschluss vom 5. Oktober 2010 in die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b und 11-47c geteilt.
Die Teilung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47 war erforderlich, um die für Berlin bedeutsamen Investitionen im Bereich der geplanten
Versorgungsfläche nicht durch noch zu lösende Konflikte im südlichen Teil
des Plangebiets zeitlich zu behindern. Wegen zu lösender Konflikte auch im
Bereich der KGA „Blockdamm“ wurde auch der nördliche Bereich unterteilt,
so dass insgesamt eine Dreiteilung des bisherigen Geltungsbereichs erfolgte.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47b (für das
Gelände zwischen Blockdammweg, Trautenauer Straße, Verlängerung der
Trautenauer Straße, Verlauf des Hohen Wallgrabens, östlicher Grenze der
ehem. Industriebahntrasse (Flurstück 78), Hegemeisterweg, einer Teilfläche
westlich des Wiesenweges, nördlicher Grenze des Grundstücks Hönower
Wiesenweg 17-18 und Hönower Wiesenweg) umfasst eine Fläche von ca.
26,4 ha.
Vorgesehen ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47b die Sicherung eines Gewerbegebiets südlich des Blockdammwegs, die Ausweisung eines Grünzugs in Verlängerung des Seeparks bis zum (ehemaligen)
Hohen Wallgraben und die Schaffung eines attraktiven Wohngebiets im Anschluss an das städtebauliche Erhaltungsgebiet „Seen- und Prinzenviertel“.
Der Block zwischen Blockdammweg, Trautenauer Straße und Ehrlichstraße
soll als Mischgebiet festgesetzt werden.
Zur Erschließung der Wohngebiete sind die Ergänzung des Straßennetzes
durch neue Erschließungsstraßen sowie der Ausbau des Hönower Wiesenwegs vorgesehen. Für die ehemalige Industriebahn Oberschöneweide soll
ein Freistellungsverfahren gemäß § 23 AEG durchgeführt werden.
Die städtebauliche Beeinträchtigung des Plangebiets und seines Umfelds
durch die im Bereich bzw. nahe der Trautenauer Straße vorhandenen Hochbzw. Höchstspannungsfreileitungen soll durch eine unterirdische Verlegung
dieser Leitungen oder eine neue Freileitungstrasse beseitigt werden.
Die Gartenarbeitsschule und eine Teilfläche der KGA „Am E-Werk“ sollen
innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47b planungsrechtlich gesichert werden.
Der räumlich Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47c (für das Gelände zwischen Betriebsbahnhof "Berlin-Rummelsburg" [Bahngelände],
Blockdammweg und Hönower Wiesenweg sowie Abschnitte der Saganer
Straße und des Hönower Wiesenweges) umfasst eine Fläche von ca.
14,4 ha.
Planungsziel des Bebauungsplans 11-47c ist die städtebauliche Ordnung und Weiterentwicklung der Gewerbenutzungen sowie die Sicherung
der Kleingärten. Zur Verbesserung der Erschließungssituation soll die Verbreiterung des Hönower Wiesenwegs ermöglicht werden. In der nordwestlichen Verlängerung des Hönower Wiesenwegs umfasst das Plangebiet darüber hinaus Flächen, die dem Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“ zugeordnet sind, um im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens eine Klärung
der Abgrenzung zwischen Verkehrsfläche und Bahnfläche herbeizuführen.
26
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Bebauungsplan 11-58
Das Bezirksamt Lichtenberg beschloss am 5. Oktober 2010 die Aufstellung
des nördlich an das Plangebiet 11-47a angrenzenden den Bebauungsplans
11-58 (für die Grundstücke Köpenicker Chaussee 5-8, 40-41 (teilweise) und
42-45, östlich angrenzende Bahnflächen sowie für den Stichkanal und Abschnitte der Köpenicker Chaussee). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-58 umfasst eine Fläche von über 26 ha.
Die wesentlichen Planungsziele sind:
- die Ermöglichung tragfähiger Nachnutzungen für das Gelände des bisherigen Heizkraftwerks Klingenberg,
- die Sicherung einer Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Biomasseheizkraftwerke“, Ausschluss einer Abfallverbrennung
im Sinne der 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und die
Mitverbrennung von Abfällen),
- die Ausweisung von Gewerbegebieten,
- die Verbesserung des Angebots an Naherholungsflächen,
- die Sicherung der bestehenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen sowie
- der Erhalt von Baudenkmalen.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
27
Begründung
II.
Bebauungsplan 11-47a
Planinhalt
1.
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Die Entwicklung der zu erheblichen Teilen brachliegenden Flächen beiderseits des
Blockdammwegs und der Köpenicker Chaussee, zu denen auch das Plangebiet 1147a gehört, ist seit geraumer Zeit Gegenstand planerischer Überlegungen auf gesamtstädtischer und bezirklicher Ebene. Unterschiedlich wurde dabei die planerische Perspektive des Gesamtareals zwischen den gewerblich-energiewirtschaftlich geprägten
Flächen im Norden und den anschließenden Wohngebieten im Südosten beurteilt. Die
gesamtstädtische Planung – dokumentiert im FNP – sieht für das gesamte Areal eine
gewerbliche Nutzung vor, wobei nördlich des Blockdammwegs eine Teilfläche für Verund Entsorgungsanlagen mit gewerblichem Charakter vorgesehen ist. Der Bezirk Lichtenberg hingegen strebt an, neben einer gewerblichen Revitalisierung von großen Teilen des Gesamtareals, westlich der Trautenauer Straße in Teilen auch ergänzende
Wohnnutzungen und einen zwischen beiden Nutzungen vermittelnden Grünzug zu
entwickeln.
Zur Untersetzung dieser Planungsziele wurden durch den Bezirk Lichtenberg die städtebaulichen Leitlinien „Karlshorst-West/Blockdammweg“ erarbeitet und mit Beschluss
der Bezirksverordnetenversammlung vom 18. Dezember 2008 zur bezirklichen Handlungsgrundlage für die weitere Entwicklung des Gesamtareals erklärt. Die Modernisierung bzw. der Neubau eines Kraftwerks wurde mit dem Beschluss grundsätzlich akzeptiert. Gegenstand des Beschlusses war jedoch auch die Zielsetzung, dass die städtebaulichen Auswirkungen des Kraftwerks durch die Aufstellung eines Bebauungsplans begrenzt werden sollen. Mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans
11-47 hat das Bezirksamt Lichtenberg am 2. Juni 2009 dieser Forderung entsprochen.
Ende 2006 hat Vattenfall erstmals Planungsabsichten bezüglich des Ersatzes des bestehenden HKW Klingenberg geäußert. Vorgesehen war zunächst, das weitgehend
unbebaute Gelände südlich des bestehenden HKW’s Klingenberg für den Bau eines
neuen Kohleheizkraftwerks zu nutzen. Diese Planungen waren insbesondere wegen
ihrer Folgen für Berlins zukünftige CO2-Bilanz im politischen Raum und in der Öffentlichkeit umstritten. Die damaligen Planungsabsichten hätten wegen der vorgesehenen
Kohlebefeuerung und auch wegen der baulichen Dimensionen nicht nur für das Gelände selber, sondern auch für das gesamte Plangebiet erhebliche städtebauliche
Auswirkungen gehabt und die Entwicklungschancen des näheren Umfelds aus Sicht
des Bezirks in erheblichem Maße beeinträchtigt.
Im Oktober 2009 verpflichtete sich Vattenfall in einer mit dem Land Berlin abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung, die CO2-Emissionen aus der Energiebereitstellung
bis zum Jahr 2020 deutlich zu senken. Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung
und unter Würdigung der städtebaulichen Leitlinien „Karlshorst-West/Blockdammweg“
des Bezirks erfolgte seitens Vattenfall eine Überarbeitung und Konkretisierung der
Planung für den vorgesehenen neuen Kraftwerksstandort. Als Ersatz für das bestehende HKW Klingenberg sollten südlich von diesem nunmehr ein Gas- und Dampfheizkraftwerk (GuD-Anlage) sowie zwei Biomasseheizkraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung4 von maximal 845 MW (2 x 110 MW aus Biomasseanlagen + 620 MW
aus der GuD-Anlage + 5 MW aus einem Hilfsdampferzeuger) errichtet werden. Mit
dem Bebauungsplan-Entwurf 11-47 wurde dieser Zielstellung zunächst entsprochen.
4
Unter der Feuerungswärmeleistung versteht man die Brennstoffmenge pro Stunde, die in der Anlage verfeuert werden kann, multipliziert mit dem Heizwert des jeweiligen Brennstoffs.
28
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Im Nachgang zur Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47 stellte Vattenfall Überlegungen zu einer geänderten Anordnungsplanung für die geplanten Heizkraftwerke an.
Demnach soll auf dem Neubaustandort südlich des Stichkanals nur noch das Gas- und
Dampfheizkraftwerk realisiert werden, wohingegen die beiden Biomasseheizkraftwerke
im Bereich des derzeitigen HKW Klingenberg realisiert werden sollen. Da diese geänderte Anordnungsplanung – insbesondere, da sie eine Nachnutzung für den Altstandort ermöglicht – der Planungsintention des Bezirks entspricht, wurde der Bebauungsplan 11-47 im Norden um für die Realisierung des Gas- und Dampfheizkraftwerks nicht
benötigte Flächen rund um den Stichkanal reduziert. Zur Sicherung und planerischen
Steuerung der nunmehr auf dem derzeitigen Standort des HKW Klingenberg geplanten beiden biomassebefeuerten Heizkraftwerke wurde die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans (Bebauungsplan 11-58) beschlossen, der auch den Stichkanal
und die unmittelbar angrenzenden Flächen umfasst.
Gleichzeitig wurde eine Teilung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47 in
die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b und 11-47c erforderlich (ausführlicher hierzu siehe Kapitel I.2.4.9).
Der Bebauungsplan 11-47a umfasst nicht nur die geplante Versorgungsfläche selbst,
sondern darüber hinaus auch umliegend angrenzende Bereiche, um die Planung des
Gas- und Dampfheizkraftwerks mit ihren möglichen Auswirkungen eng aufeinander
abstimmen und eine koordinierte städtebauliche Entwicklung sicherstellen zu können.
Im Rahmen der Erstellung verschiedener Fachgutachten (siehe Kapitel II.3 Umweltbericht) wurden die Planungen im Herbst 2010 überprüft und – wo geboten – städtebaulich weiter optimiert. Für die Abführung der Abwärme aus dem Kondensator der
Dampfturbine wurden verschiedene Kühlungsvarianten untersucht und qualitativ bewertet, mit dem Ziel, die für den geplanten Kraftwerksstandort optimale Kühlkonzeption
zu finden. Im Ergebnis wurde auf ein bisher vorgesehenes Baufeld für einen bis zu 60
m hohen Kühlturm verzichtet. Stattdessen ist nunmehr lediglich ein Baufeld für einen
bis zu 25 m hohen Zellenkühler geplant. Zellenkühler stellen insbesondere an Standorten innerhalb von Städten aufgrund ihrer relativ geringen Bauhöhe gegenüber Kühltürmen einen guten Kompromiss zwischen möglichst unauffälliger optischer Erscheinung, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit dar.
2.
Intentionen des Plans
2.1 Planungsziele
Der Bebauungsplan 11-47a dient der Reaktivierung innerstädtischer Brachflächen
und der Wiederherstellung der städtebaulichen Ordnung. Dabei zielt der Bebauungsplan auf die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie den Schutz
und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen. Durch den Rückbau und
die Entsiegelung brach liegender Flächen sollen Flächenpotenziale für neue Nutzungen aktiviert und Entwicklungshemmnisse beseitigt werden.
Durch die Sicherung einer Versorgungsfläche für den Neubau eines Gas- und
Dampfheizkraftwerks sollen die Voraussetzungen zur langfristigen Sicherung der
öffentlichen Versorgung mit Fernwärme und Elektrizität geschaffen werden.
Gleichzeitig ist beabsichtigt mit der neuen Anlage und der geplanten Stilllegung
des derzeitigen HKW Klingenberg einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Weiterhin verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, für die gewerbliche Wirtschaft Flächenangebote bereitzustellen, die eine verkehrliche Lagegunst aufweisen und die
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
29
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
den bestehenden Energie- und Gewerbestandort an der Köpenicker Chaussee arrondieren. Für die Gaswerksiedlung soll der Bebauungsplan 11-47a eine denkmalverträgliche Nachnutzung ermöglichen.
Im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg sollen Flächen für eine ungedeckte Sportanlage gesichert werden, um den bestehenden Bedarf im Ortsteil
Karlshorst zu decken.
Die durch die Spree und den Hohen Wallgraben bestehenden naturräumlichen
Potenziale sollen aktiviert, der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich
gemacht sowie mit den bestehenden und geplanten Freiraumstrukturen verbunden werden.
2.2 Das von Vattenfall geplante neue Gas- und Dampfheizkraftwerk auf dem Standort
Blockdammweg als mögliche Nutzung im Plangebiet
Der vorliegende Bebauungsplan ist als Angebotsplanung vor dem Hintergrund des
konkreten Projekts der Vattenfall zur Errichtung eines neuen Gas- und Dampfheizkraftwerks auf dem Standort Blockdammweg erstellt worden. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen die notwendigen Rahmenbedingungen für
die Realisierung einer entsprechenden Kraftwerksnutzung geschaffen werden.
Gleichzeitig sollen erforderliche Vorgaben und Maßgaben verankert werden, die
deren Stadtverträglichkeit sicherstellen.
In die Abwägung einbezogen wird zugleich auch, dass es bereits eine konkrete
Planung für das Projekt der Vattenfall zur Errichtung eines neuen Gas- und
Dampfheizkraftwerks auf dem Standort Blockdammweg gibt. Die Realisierung dieser Planung soll im Plangebiet erfolgen. Weil damit eine konkrete Planung für die
Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans schon bekannt ist, wird diese
begleitend in die städtebauliche Abwägung mit aufgenommen. Insofern wird zu
verschiedenen Problembereichen auf einen städtebaulichen Vertrag zwischen
dem Land Berlin und der Vattenfall Bezug genommen.
Im Folgenden wird die konkrete Planung für das Projekt der Vattenfall zur Errichtung eines neuen Gas- und Dampfheizkraftwerks auf dem Standort Blockdammweg als eine mögliche Nutzung innerhalb des Plangebiets beschrieben:
Die derzeitigen Planungen von Vattenfall sehen am Standort Blockdammweg die
Errichtung einer GuD-Anlage vor. Die Anlage soll über eine Feuerungswärmeleistung von 620 MW aus der GuD-Anlage und 5 MW aus einem Hilfsdampferzeuger
verfügen. Dies entspricht einer elektrischen Leistung von ca. 300 MW el und einer
Fernwärmeleistung von ca. 230 MW th.
Ziel der Vattenfall ist es, den Dauerbetrieb der neuen GuD-Anlage ab Mitte 2016
aufzunehmen. Das bestehende HKW Klingenberg soll mit der Aufnahme des
Dauerbetriebs der neuen Anlage stillgelegt werden. Der Aufnahme des Dauerbetriebs voran geht ein ca. einjähriger Erprobungsbetrieb bestehend aus kalter Inbetriebsetzung (Kontrollen/Verriegelungsprüfungen, ohne „echten“ Betrieb der Anlagen) und warmer Inbetriebsetzung (jeweils einige Monate) mit anschließendem
Probebetrieb (einige Wochen). Während der warmen Inbetriebsetzung und des
Probebetriebs kommt es zu einem Parallelbetrieb von der neuen GuD-Anlage und
dem alten HKW Klingenberg.
Nach der Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg sollen auf dessen Standort bis ca. Ende 2019 zwei biomassebefeuerte Heizkraftwerke errichtet werden,
30
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
für die im Rahmen eines gesonderten Bebauungsplanverfahrens (Bebauungsplan
11-58) Planungsrecht geschaffen werden soll.
Die vorstehende bedingte Verknüpfung zwischen Außerbetriebnahme des HKW
Klingenberg und Aufnahme des Dauerbetriebs der GuD-Anlage wird im Rahmen
eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verbindlich geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
gesichert. Weiterhin ist eine entsprechende immissionsschutzrechtliche Regelung
im Genehmigungsverfahren für die geplante GuD-Anlage vorgesehen (ausführlicher siehe Kapitel II.3.2.2.4).
Die GuD-Anlage und der Hilfsdampferzeuger sollen mit Erdgas als Brennstoff betrieben werden. Das Hilfsdampfsystem wird für das Anfahren des Blocks aus dem
kalten Zustand und zur Bereitstellung von Dampf für weitere technologische Prozesse erforderlich.
Technische Eckdaten:
-
Brennstoff
Feuerungswärmeleistung Hilfsdampferzeuger
Feuerungswärmeleistung Gasturbine
Feuerungswärmeleistung Kanalbrenner
Elektrische Leistung
Erdgas
5 MW
575 MW
45 MW
300 MW
Für die GuD-Anlage soll der elektrische Anschluss zur Energieableitung an eine
neu zu errichtende 110-kV-Schaltanlage erfolgen. Zum Transport der elektrischen
Energie zwischen dem neuen Kraftwerksstandort und dem Umspannwerk Wuhlheide ist geplant, zwei neue 110-kV-Erdkabeltrassen mit bis zu drei 110-kVKabelsystemen je Trasse im Bereich der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger
Landstraße unterirdisch zu verlegen. Die rechtlichen Grundlagen zur Neuverlegung dieser Hochspannungsleitungen werden nicht durch das BebauungsplanVerfahren geschaffen, sondern sind durch Planfeststellung bzw. Plangenehmigung zu erreichen.
Die am Kraftwerksstandort erzeugte Wärmeenergie soll in das Fernwärmeverbundnetz Berlin-Ost (bestehend aus den Fernwärmeverteilsystemen „Klingenberg,
Lichtenberg, Friedrichsfelde“ sowie „Berlin-Mitte“) eingespeist werden.
Für die geplante GuD-Anlage wird Kühl- und Prozesswasser benötigt. Für die Abführung der Kondensationswärme ist ein Nasszellenkühler geplant.
3.
Umweltbericht
3.1 Einleitung
Nach § 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, im Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Bei dem geplanten Gas- und Dampfheizkraftwerk handelt es sich um ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen ist. Insoweit schafft der Bebauungsplan 11-47a die bauplanungsrechtlichen Vorgaben für ein Umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiges (UVP-pflichtiges) Vorhaben, das wiederum einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren unterliegt. Nach § 17 Abs. 1 UVPG wird die
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
31
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplan-Verfahren als Umweltprüfung
nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung in nachfolgenden Genehmigungsverfahren soll
gemäß § 17 Abs. 3 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
3.1.1 Inhalte und Ziele des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan 11-47a soll insbesondere die folgenden städtebaulichen
Ziele sichern:
- die Reaktivierung innerstädtischer Brachflächen und die Wiederherstellung der städtebaulichen Ordnung,
- den Erhalt und die Entwicklung von Gewerbegebieten,
- die Entwicklung einer Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“,
- die Verbesserung des Angebots an ungedeckten Sportanlagen,
- die Verbesserung des Angebots an Naherholungsflächen,
- eine Aufweitung des Gewässerprofils des Hohen Wallgrabens zu Zwecken des Biotopverbundes, der Naherholung und zur Regenwasserbewirtschaftung,
- die Sicherung der bestehenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen sowie
- den Erhalt von Baudenkmalen.
Die einzelnen Planungsziele sind in den Kapiteln II.2.1 und II.4 detailliert beschrieben.
3.1.2 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes mit Relevanz für die Planung und deren Berücksichtigung
Baugesetzbuch (BauGB)
Mit dem 2004 novellierten Baugesetzbuch wurden die Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in das deutsche Bauplanungsrecht
umgesetzt. Dies führt zu inhaltlichen und insbesondere zu verfahrensmäßigen Vorgaben zur Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Abwägung.
Die zu betrachtenden Schutzgüter sind in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführt. § 1a BauGB enthält „ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“.
Demnach gilt der Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam und schonend
umzugehen. Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung
(§ 1a Abs. 2 BauGB). Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und
der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen
in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nicht
erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung
erfolgt sind oder zulässig waren. Mit dem Monitoring (§ 4c BauGB) werden
zeitlich über das Aufstellungsverfahren hinaus reichende Aktivitäten benannt.
32
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2542) trat am 01. März 2010 in Kraft.
Die übergeordneten Ziele des Naturschutzes sind darauf ausgerichtet, Natur
und Landschaft so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und – soweit erforderlich – wiederherzustellen, dass
- die biologische Vielfalt,
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich
der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur
und Landschaft
auf Dauer gesichert sind (§ 1 BNatSchG).
Die §§ 14 bis 19 BNatSchG behandeln die Vorschriften zur Eingriffsregelung. Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder
Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild
erheblich beeinträchtigen können. § 18 BNatSchG regelt das Verhältnis zum
Baurecht. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist
über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften
des Baugesetzbuchs zu entscheiden.
Für die besonders und die streng geschützten Arten (§ 7 BNatSchG) aus nationalen und europäischen Verordnungen und Richtlinien (Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), Europäische Artenschutzverordnung (EUArtSchV), Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), Europäische Vogelschutz-Richtlinie (VSchRL) gelten die Vorschriften zum Artenschutz des § 44
BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen Belange unterliegen nicht der gemeindlichen Abwägung.
Die Regelungen des § 44 BNatSchG erfordern eine Prüfung, inwieweit durch
den Bebauungsplan Beeinträchtigungen besonders oder streng geschützter
Tier- und Pflanzenarten vorbereitet werden. Für die Rechtmäßigkeit eines
Bebauungsplans bedarf es im Verfahren der Inaussichtstellung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 8 BNatSchG oder einer Befreiung
gemäß § 67 BNatSchG, wenn das durch die Bauleitplanung ermöglichte
Vorhaben die Voraussetzungen eines der Verbote des § 44 Abs. 1 oder 2
des BNatSchG erfüllt. Dagegen bedarf es nicht der Feststellung einer Ausnahme- oder Befreiungslage durch die zuständige Naturschutzbehörde,
wenn das Eintreten der in § 44 BNatSchG verbotenen Beeinträchtigungen
der besonders oder streng geschützten Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Schutz-, Verhinderungs- und Vorbeugemaßnahmen vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 BNatSchG).
Die Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft werden in einem
Eingriffsgutachten ermittelt. Zur Erfassung besonders und streng geschützter Arten wird darüber hinaus ein faunistisches Gutachten zum Artenschutz
erstellt.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
33
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO)
Gemäß § 2 BaumSchVO sind alle Laubbäume, die Waldkiefer als einzige
Nadelbaumart sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von
1,30 m über dem Erdboden, geschützt. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.
Wegen ihrer Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts bestimmt die Baumschutzverordnung, dass die gemäß § 2
BaumSchVO geschützten Bäumen erhalten und gepflegt werden müssen.
Nach § 4 BaumSchVO ist es verboten, geschützte Bäume ohne die nach § 5
erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu beschädigen oder auf sonstige
Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Gemäß § 1 BBodSchG ist der Zweck des Gesetzes, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche
Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch
verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen
nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf
den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie
seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Berliner Wassergesetz (BWG)
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und das Berliner Wassergesetz (BWG) regeln den Schutz, den Umgang und die Benutzung von
Oberflächen- und Grundwasser.
Für die Beurteilung stofflicher Belastungen von Grundwasser in Berlin hat
die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die "Berliner Liste" erarbeitet.
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seine Verordnungen
Für das Bebauungsplan-Verfahren ist der Planungsgrundsatz des § 50 des
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten, wonach die von
schädlichen Immissionen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzwürdige
Gebiete so weit wie möglich vermieden werden sollen. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens soll auf die Belange des Immissionsschutzes gemäß dem Vorsorgegrundsatz i.S. des § 50 BImSchG soweit erforderlich
durch entsprechende Festsetzungen zur Einschränkung der Emissionen reagiert werden.
Restriktionen für die Zuordnung von schutzbedürftigen Nutzungen und diese
störende Nutzungen können sich dabei insbesondere aus Lärm-, Luftschadstoffimmissionen und – im Falle des Vorhandenseins oder der Ansiedlung
von sogenannte Seveso-II-Betrieben – aus Art. 12 Seveso-II-Richtlinie i.V.m.
§ 50 BImSchG ergebenden angemessenen Abständen zwischen Seveso-IIBetrieben und empfindlichen Nutzungen ergeben.
34
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Lärm
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) behandelt in den §§ 41 bis
43 die Lärmvorsorge. Hierbei finden die Belange des Lärmschutzes beim
Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen
Berücksichtigung. Konkretisiert wurden diese Vorschriften durch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die VerkehrswegeSchallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). Dem gegenüber gibt
es für bestehende Straßen keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen,
mit denen die Einhaltung bestimmter Lärmwerte vorgeschrieben wird.
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) enthält normative
Festlegungen hinsichtlich der Zumutbarkeit von Sportlärm.
Im Zusammenhang mit Schallimmissionen zu berücksichtigen sind zudem
die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die
in der DIN 18 005 enthaltenen schalltechnischen Immissionsricht- und Orientierungswerte.
Gemäß TA Lärm Nummer 3.2.1 soll die Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des BImSchG auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte (IRW) aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die IRW am maßgeblichen
Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (sogenanntes Irrelevanzkriterium). Im übertragenen Sinn sind vorstehende Aussagen auch auf
nicht genehmigungsbedürftige Anlagen anwendbar.
Die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18 0051 stellen aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Zielwerte
dar. Sie dienen lediglich als Anhalt, so dass von ihnen sowohl nach oben
(bei Überwiegen anderer Belange) als auch nach unten abgewichen werden
kann.
Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens wurde die Notwendigkeit von
Lärmemissionsbeschränkungen geprüft und für erforderlich befunden. Die
DIN 45 691 beschreibt hierfür verschiedene Verfahren, wie eine Geräuschkontingentierung im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens durchzuführen ist.
Luf tschadstof f e
Die Europäischen Richtlinien zur Luftqualität enthalten eine Vielzahl von
Stoffen, die die Luft besonders belasten. Das BImSchG und die darauf basierenden Verordnungen setzen die Luftqualitätsrichtlinie in nationales Recht
um. Danach ist Berlin gemäß der §§ 44 bis 46a des BImSchG verpflichtet,
Luftparameter, die für Mensch und Natur eine Gefahr darstellen, zu erheben
und die ermittelten Messwerte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Für
die maßgeblichen Luftparameter gibt es Grenzwerte, die bei einer Überschreitung Maßnahmen zur Reduktion der Immissionskonzentration erzwingen. Dazu gehört auch die Aufstellung des Luftreinhalteplans. Für Berlin
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
35
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
wurde ein entsprechender Plan im August 2005 vorgelegt (Luftreinhalte- und
Aktionsplan Berlin 2005-2010).
Von Bedeutung für das Bebauungsplan-Verfahren sind die Verordnung über
Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) und die
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Die Beurteilungswerte der TA Luft (2002) sind zahlenmäßig identisch mit den Immissionsgrenzwerten der 39. BImSchV. Zusätzlich enthält die TA Luft auch einen
Immissionswert für Staubniederschlag zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen. Bezüglich verkehrsbedingter Luftschadstoffe sind insbesondere NO2, PM10 und PM2.5 von Bedeutung. Der
Inhalt der am 11. Juni 2008 in Kraft getretenen EU-Luftqualitätsrichtlinie
2008/50/EG ist mit der 39. BImSchV und einer Novelle des BImSchG in nationales Recht umgesetzt worden. Die Inhalte der 22. BImSchV und
33. BImSchV wurden u.a. in der 39. BImSchV zusammengefasst, sodass
diese beiden BImSchV aufgehoben wurden. Ein neues Element der
39. BImSchV ist die Einführung eines Immissionsgrenzwertes für die Feinstaubfraktion PM2.5 (Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von
2.5 µm), der ab dem 1. Januar 2015 einzuhalten ist.
Die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans 11-47a ermöglichte GuDAnlage ist aufgrund ihrer Art und Größe der Nummer 1.1, Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
(Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr) zuzuordnen. In einem späteren
Genehmigungsverfahren für die geplante GuD-Anlage wird die Verordnung
über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) Anwendung
finden, weshalb für das vorliegende Bebauungsplan-Verfahren auch die in
der 13. BImSchV zum Schutz von Bevölkerung und Umwelt definierten
Emissionsgrenzwerte von Belang sind.
Die Auswirkungen der Planung auf die Luftqualität und auf den Verkehrsund Gewerbelärm wurden im Rahmen von Fachgutachten untersucht.
Angemessene Abstände zwischen Seveso-II-Betrieben und empf indlichen Nutzungen
Die Seveso-II-Richtlinie dient der Beherrschung von Gefahren bei schweren
Unfällen mit gefährlichen Stoffen und gilt für Betriebe, die mit Stoffen umgehen, die als gefährlich eingestuft werden. Für Betriebe, bei denen sich gewisse Mengen solcher Stoffe befinden, gelten besondere Auflagen. Unter
anderem muss ein angemessener Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen
eingehalten werden.
Die Störfall-Verordnung setzt die Anforderungen der europäischen SevesoII-Richtlinie in deutsches Recht um. Die Störfall-Verordnung gilt für alle Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer sog. Mengenschwelle vorhanden sind. Die Betreiber der betroffenen Betriebsbereiche
sind durch die Störfall-Verordnung verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen, um Störfälle von vornherein zu vermeiden bzw. deren Auswirkungen
auf den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu minimieren.
36
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Unter Bezugnahme auf die gefährdungsträchtigen Stoffmengen muss auch
bei technisch einwandfreien Seveso-II-Betrieben gleichwohl mit schweren
Unfällen und Dennoch-Störfällen als Folge des Versagens von Sicherheitseinrichtungen, einschließlich menschlichen Fehlverhaltens, und umgebungsbedingter Gefahrenquellen, einschließlich der Einwirkung durch Unbefugte, gerechnet werden, die eine ernste Gefahr für Leben und menschliche
Gesundheit sowie erheblich nachteilige Umweltauswirkungen darstellen.
Nach § 50 BImSchG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie ist zwischen
einem bestehenden Seveso-II-Betrieb einerseits und schutzbedürftigen Nutzungen andererseits daher ein angemessener Abstand vorzusehen, damit
Auswirkungen von schweren Unfällen soweit wie möglich vermieden werden.
Im Gesetz sind keine Aussagen zu den Verfahren enthalten, die für die Einhaltung der materiellen Vorgaben des § 50 BImSchG sorgen. Im Februar
2011 wurde daher vom Bundesrat der Leitfaden KAS 18 zum „Land-UsePlanning“ (erarbeitet von der Kommission für Anlagensicherheit, Stand November 2010) – als Nachfolger des Leitfadens SFK/TAA-GS-1 aus dem Jahre 2005 – verabschiedet. Danach werden Anlagen in Abhängigkeit der gehandhabten gefährlichen Stoffe in bestimmte Abstandsklassen unterteilt. Der
in der jeweiligen Klasse vorgesehene Abstand für bestimmte Anlagen ist im
Sinne einer „Achtungsgrenze“ als Richtwert für den Planungsfall zu verstehen, der einen ausreichenden Schutz vor Gefahren durch Störfälle für die
Bewohner benachbarter Wohngebiete sicherstellen soll. Die Richtwerte werden mit Hilfe von im Sinne einer Konvention verallgemeinerten Referenzszenarien unter standardisierten Randbedingungen ermittelt. Die Zweckbestimmung dieser Leitlinien ist sowohl auf die Beurteilung der Ansiedlung neuer
Betriebe auf der „grünen Wiese“ als auch auf die Bewertung neuer Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe gerichtet. Für letzteren
Fall sind die vorgenannten Standard-Randbedingungen an den jeweiligen
Einzelfall anzupassen.
Das Gefahrenpotenzial von relevanten Betrieben und Anlagen und sich hieraus ergebende Abstandserfordernisse wurden im Rahmen eines Fachgutachtens untersucht.
Elektromagnetische Felder
Wesentliche Teilflächen des Plangebiets werden von einer 110-kVFreileitungstrasse überspannt. Zur Beurteilung der von diesen Leitungen
ausgehenden elektromagnetischen Feldern dient die 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder).
Die Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzund Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Sie enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder.
Nach den Anforderungen der 26. BImSchV sind zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen Niederfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken,
die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
37
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung bestimmte Grenzwerte der
elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte nicht überschritten
werden.
Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln)
Das Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) regelt den Umgang mit Baudenkmalen, Denkmalbereichen, Gartendenkmalen und Bodendenkmalen.
Für die Denkmale wird eine Liste bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung geführt.
Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind in die städtebauliche Entwicklung einzubeziehen, Denkmale sind nach Maßgabe des
Gesetzes zu schützen (§ 1 DSchG Bln). Denkmale sind vom Verfügungsberechtigten im Rahmen des Zumutbaren in Stand zu halten und in Stand zu
setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen (§ 8
Abs. 1 DSchG Bln). Das DSchG Bln bestimmt auch den Schutz der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals (§ 10 DSchG Bln).
Flächennutzungsplan
Der Geltungsbereich ist gemäß des FNP von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert
am 17. Februar 2011 (ABl. S. 438) Bestandteil eines Vorranggebiets für
Luftreinhaltung.
Bereichsentwicklungsplanung Berlin-Lichtenberg
Die aktuelle Bereichsentwicklungplanung (BEP) Alt-Lichtenberg (Stand: Juli
2004, aktualisiert Mai 2005) weist den überwiegenden Teil des Plangebiets
als Gewerbe aus. Die im FNP als Fläche für Versorgungsanlagen dargestellte Fläche wird hierbei ebenfalls dem Gewerbegebiet zugeordnet. Im Bereich
des Hohen Wallgrabens sowie entlang der Spree und des Stichkanals sind
lineare Grünflächen dargestellt. Die bestehende Gaswerksiedlung an der
Köpenicker Chaussee wird als Wohnbaufläche W2 mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) bis 1,5 ausgewiesen.
Landschaftsprogramm, Artenschutzprogramm
Das Landschafts- und Artenschutzprogramm (LaPro) vom 29. Juli 1994
(ABl. 1994 S. 2331), zuletzt geändert am 28. Juni 2006 (ABl. S. 2350), stellt
flächendeckend für das Land Berlin die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den Grundzügen dar und formuliert
darauf aufbauend Maßnahmen in vier thematischen Teilplänen. Für den Geltungsbereich und sein Umfeld werden folgende Ziele dargestellt:
Im Teilplan „Biotop- und Artenschutz“ ist das Plangebiet östlich der Köpenicker Chaussee als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzung dargestellt. Dabei sollen u.a.
38
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
- natur- und kulturgeprägte Landschaftselemente (z.B. Gräben) in Grünanlagen, Kleingärten und Industriegebieten geschützt, gepflegt und wiederhergestellt,
- zusätzliche Lebensräume für Flora und Fauna geschaffen sowie Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung
kompensiert,
- der gebietstypische Baumbestand entwickelt sowie
- wertvolle Biotope erhalten und örtliche Biotopverbindungen bei Nachverdichtungen entwickelt werden.
Der Bereich zwischen Spree, Köpenicker Chaussee und Hoher Wallgraben
wird in dem Teilplan als überformte Niederung dargestellt. Für diese Flächen
gilt:
- Freiflächen in Niederungs- und Hangbereichen sollen mit ihren typischen
Vegetationsbeständen erhalten sowie
- gewässerbegleitende Grün- und Freiflächen, vor allem für feuchteliebende Arten, angelegt werden.
Spree und Hoher Wallgraben sind als Biotopentwicklungsraum der FlussSeenlandschaft dargestellt. Es werden u.a. folgende Entwicklungsziele und
Maßnahmen genannt:
- Sicherung und Entwicklung von Röhrichten, Uferwiesen und Auwäldern
sowie
- Erhalt bzw. Wiederherstellung der natürlichen Wasser-Land-Übergänge
und Sicherung naturnaher Uferzonen.
Der Verlauf des (ehemaligen) Hohen Wallgrabens ist durchgängig von der
Spree bis zum Badesee in der Wuhlheide als linienhaftes Element dargestellt, dessen Verbindungsfunktion für Arten der Gewässerränder vorrangig
entwickelt werden soll. Ebenso wird die nördlich des Plangebiets gelegene
Bahnlinie mit einer Verbindungsfunktion dargestellt.
Der Teilplan „Naturhaushalt/Umweltschutz“ ordnet den Geltungsbereich
des Bebauungsplans als Industrie/Gewerbe ein. Es werden u.a. folgende
Maßnahmen genannt:
- Sanierung von Altanlagen,
- Schutz angrenzender Gebiete vor Immissionen,
- bei Neuansiedlung Förderung emissionsarmer Technologien und
- Boden- und Grundwasserschutz.
Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Vorranggebiet für Luftreinhaltung. In diesem werden u.a. die Ziele
- Emissionsminderung und
- der Erhalt von Freiflächen sowie die Erhöhung des Vegetationsanteils
genannt.
Im Teilplan „Landschaf tsbild“ wird das Plangebiet östlich der Köpenicker
Chaussee als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzung dargestellt.
Es werden u.a. folgende Entwicklungsziele und Maßnahmen genannt:
- Entwicklung des Grünanteils in Gewerbegebieten und auf Infrastrukturflächen (Dach- und Wandbegrünung, Sichtschutzpflanzungen im Randbereich zu sensiblen Nutzungen),
- Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen sowie
- Aufwertung und Wiederherstellung des Hohen Wallgrabens als lineares
Landschaftselement.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
39
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Der Bereich westlich der Köpenicker Chaussee wird dem Entwicklungsraum
„Überformte Niederungen“ zugeordnet. Als Entwicklungsziele und Maßnahmen werden hier
- die Berücksichtigung naturräumlicher Zusammenhänge,
- Erhalt von Freiflächen in Niederungs- und Hangbereichen sowie ihrer natürlichen Vegetationsbestände,
- Anlage von Gewässerbegleitenden Grün- und Freiflächen sowie
- Erhalt und Entwicklung von Blickbeziehungen auf die Gewässer
genannt.
Das Spreeufer und der Verlauf des (ehemaligen) Hohen Wallgrabens werden als Maßnahmenschwerpunkte für die Wiederherstellung und Aufwertung
linearer Landschaftselemente dargestellt.
Der Teilplan „Erholung und Freiraumnutzung“ stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans überwiegend als sonstige Fläche außerhalb von
Wohnquartieren dar:
- Freiflächen und Erholungspotenziale sind zu erschließen,
- Schutzpflanzungen bei angrenzender Wohn- und Erholungsnutzung sind
vorzunehmen sowie
- öffentliche Gebäude sind mit Dach- und Fassadenbegrünung zu versehen.
Entlang des Spreeufers wird zudem die Neuanlage und Verbesserung eines
Grünzugs als Entwicklungsziel dargestellt.
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat mit Beschluss vom 19. Februar 2002
das Landschafts- und Artenschutzprogramm um die gesamtstädtische
Ausgleichskonzeption sowie um die Darstellung der Flora-FaunaHabitat-(FFH-)Gebiete ergänzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich innerhalb der von Ost nach West verlaufenden Achse
des Berliner Freiraumsystems.
Landschaftsplan
Für das Plangebiet ist ein Landschaftsplan weder festgesetzt noch in Aufstellung befindlich.
Landschaftsrahmenplan Lichtenberg
Der Landschaftsrahmenplan für den Bezirk Lichtenberg hat zwar keine explizite Rechtsgrundlage. Durch Beschluss des Bezirksamts und Kenntnisnahme der Bezirksverordnetenversammlung entfaltet er aber Verbindlichkeit
innerhalb der Bezirksverwaltung.
In zwölf Karten wird der Bestand der biotischen und abiotischen Schutzgüter
sowie die Entwicklung von Maßnahmen dargestellt.
In der Biotopverbundkarte ist entlang des Spreeufers die Entwicklung eines
Biotopverbunds ausgewiesen. Die Maßnahmenentwicklungskarte stellt einen
potentiellen Grünzug in unmittelbarer Verlängerung des Seeparks dar. Dieser verläuft parallel zum Blockdammweg, über den Hönower Wiesenweg
40
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
hinaus bis zum Hohen Wallgraben und bildet in westlicher Richtung den
landschaftsräumlichen Verbund zur Spree.
Landesenergieprogramm
Das Landesenergieprogramm 2006-2010 wurde am 18. Juli 2006 vom Berliner Senat beschlossen. Es enthält Ziele und Maßnahmen zur Einsparung
von Energie, zur Umweltentlastung und zur nachhaltigen Entwicklung bei
den Energieträgern.
Das Landesenergieprogramm bildete die Grundlage für die Berliner Klimaschutzpolitik für den Zeitraum 2006 bis 2010. Zentrales Ziel des Programms
ist es, den Energieverbrauch und damit den Treibhausgasausstoß weiter zu
senken. Die für die einzelnen Sektoren festgelegten Minderungsziele sollten
durch verschiedene Teilziele, wie z.B. die die Senkung des Endenergieverbrauchs in Berlin durch weitere Effizienzsteigerungen in der Energieerzeugung erreicht werden.
Lärmminderungsplanung
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz hat
einen Lärmaktionsplan für das Land Berlin erarbeitet. Im Geltungsbereich
des Bebauungsplans sowie in seiner näheren Umgebung befinden sich keine relevanten Darstellungen.
3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die folgende Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands beinhaltet jeweils schutzgutbezogen eine Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes sowie die Prognose über die Auswirkungen bei Durchführung der Planung.
Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands werden die Auswirkungen bei vollständiger Realisierung der Planung im Verhältnis zur Beibehaltung
des Status quo beschrieben.
3.2.1 Definition des Untersuchungsumfangs
3.2.1.1 Wirkfaktoren
Der Bebauungsplan 11-47a dient der Sicherung verschiedener städtebaulicher Ziele, die in der Planungssituation unterschiedlich bewertet werden. Aufgrund der geplanten Nutzungen können unter Beachtung der Bestandssituation generell die in der Tabelle 1 (siehe unten,
Kapitel II.3.2.1.3) aufgeführten Wirkfaktoren auftreten, die sich jeweils unterschiedlich auf die Schutzgüter auswirken und Eingriffe
verursachen können. Dabei ist zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren zu unterscheiden.
Die baubedingten Wirkfaktoren treten während der Bauphase auf
und haben überwiegend temporären Charakter, die außer bei besonStand: 5. August 2011 - Festsetzung
41
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
derer Empfindlichkeit i.d.R. nur zu unerheblichen Beeinträchtigungen
der Schutzgüter führen. Allerdings können auch baubedingte Eingriffe zu einer dauerhaften oder langfristigen Beeinträchtigung von Teilen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds führen (z.B. Verlust von Bäumen, Bau- oder Bodendenkmälern) und auf diese Weise
zu erheblichen Betroffenheiten führen.
Die anlagebedingten Wirkfaktoren treten dauerhaft durch die geänderte bauliche Nutzung auf. Hierunter fällt vor allem die Versiegelung
oder Überbauung von Flächen. Auch die Umgestaltung von Flächen
ohne zusätzliche Versiegelung, z.B. die Umwandlung von Brachflächen in intensiv genutzte Grünflächen oder gärtnerisch gestaltete
Zierpflanzungen, kann eine dauerhafte Beeinträchtigung darstellen.
Als betriebsbedingte Wirkfaktoren sind v.a. Emissionen verschiedener Art zu nennen.
3.2.1.2 Wechsel- und Summationswirkungen
Die einzelnen Schutzgüter beeinflussen sich, wie in Tabelle 1 (siehe
unten, Kapitel II.3.2.1.3) ablesbar, gegenseitig in unterschiedlichem
Maße. Konfliktträchtig sind dabei v.a. die Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Grundwasserschutzes und der Wiederherstellung der natürlichen Wasserhaushaltsverhältnisse und Bodenfunktionen durch Entsiegelungsmaßnahmen. Eine Verstärkung der
erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende
Wechselwirkungen ist jedoch für das Plangebiet nicht zu erwarten.
Summationswirkungen können vor allem durch Zusammenwirken mit
bestehenden Hintergrundbelastungen hinsichtlich der Immissionen
von Geräuschen und Luftschadstoffen auftreten. Hiervon können neben den Schutzgütern Mensch und Luft auch im Umfeld vorhandene
Schutzgebiete nach der europäischen Fauna-Flora-Habitatrichtlinie
(Schutzgut Pflanzen und Tiere) betroffen sein.
Die Beschreibung der Auswirkungen der Wechsel- und Summationswirkungen sind in der Beschreibung der Umweltauswirkungen der
entsprechenden Schutzgüter mit enthalten.
3.2.1.3 Untersuchungsumfang
Bereits vor Durchführung der frühzeitigen Behörden- und frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung wurden Vorschläge zum notwendigen Untersuchungsumfang erstellt. Mit Auswertung der frühzeitigen Verfahrensschritte wurde der Untersuchungsumfang konkretisiert und im
Verlauf der Vorbereitung diverser umweltbezogener Fachgutachten
mit den zuständigen Fachbehörden abschließend festgelegt.
Im Folgenden wird die Bestimmung des sachlichen und räumlichen
Untersuchungsumfangs zusammengefasst dargestellt.
42
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Tab. 1:
Sachlicher Untersuchungsumfang
Wirkfaktor
Baubedingt
temporäre Beanspruchung
von Grundflächen
Schutzgut Pflanzen u. Tiere: Verlust bestehender Biotope,
Bäume und Habitatstrukturen (die temporäre Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen wird als unerheblich
betrachtet und im Umweltbericht nicht weiter behandelt)
Baulärm u. andere Emissionen
Schutzgut Tiere: Störung durch Baugeschehen
Eingriffe in belastete Bodenbereiche
Anlagenbedingt
Dauerhafte Beanspruchung
von Grundflächen durch
Überbauung/Versiegelung
Belang Altlasten: Entsorgungsbedingter Mehraufwand
Schutzgut Boden: Verlust der natürlichen Bodenfunktionen
Schutzgut Pflanzen u. Tiere: dauerhafter Verlust von Biotopen, Bäumen und Habitaten
Schutzgut Wasser: mögliche Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes durch Erhöhung des Oberflächenabflusses
Schutzgut Klima: Veränderung der bioklimatischen Bedingungen durch veränderte Flächennutzung oder Verschattung durch Bauwerke (Temperatur / Durchlüftung / Luftfeuchte), mögliche Beeinträchtigung der Luftleit- und Ventilationsbahn der Spreeniederung
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild: mögliche Beeinträchtigung des Ortsbilds durch Kraftwerksanlagen, Verlust prägender Elemente (z.B. Altbaumbestand)
Abriss/Umbau von Gebäuden
Schutzgut Pflanzen u. Tiere: möglicher Verlust von Quartieren; Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Umbau / Umnutzung
denkmalgeschützter Gebäude (Gaswerksiedlung)
Entsiegelung belasteter Bodenbereiche
Belang Altlasten/Grundwasserschutz: Vermeidung der Belastung des Grundwassers durch Schadstoffeintrag
Betriebsbedingt
Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen (bestehendes HKW Klingenberg,
GuD-HKW)
Emissionen:
- Geräusche (Gewerbelärm,
Verkehrslärm, Sportlärm)
- Luftschadstoffe (bestehende und geplante Anlagen im Plangebiet und
dessen Umfeld ein-schl.
bestehendem HKW Klingenberg und GuD-HKW,
Verkehr)
- Kühlwasser (bestehendes
HKW Klingenberg, GuDHKW)
- Wasserdampfschwaden
(Zellenkühler des GuDHKW)
- Elektromagnetische FelStand: 5. August 2011 - Festsetzung
Prüfung der Betroffenheit von Schutzgütern/Belangen
Schutzgut Mensch: Vermeidung einer Gefährdung bei möglichen Störfällen, Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Niederfrequenzanlagen, Belastung durch
Verkehrsaufkommen und Lärm, Versorgung mit Grün- und
Sportflächen
Schutzgut Luft: Einfluss auf Luftgüte und CO2-Bilanz
Schutzgut Klima: lokalklimatische Beeinflussung durch
Wasserdampfschwaden (z.B. Verschattung)
Schutzgut Pflanzen u. Tiere: mögliche Beeinträchtigung von
FFH-Gebieten durch NOx-Deposition und Erhöhung der
SO2-Konzentration
Schutzgut Wasser: thermische und stoffliche Beeinflussung
der Oberflächengewässer (Spree, Rummelsburger See)
durch Kühlwassernutzung
43
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
der (bestehende 110-kVFreileitungtrasse)
Für die Umweltprüfung im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens
wurden aufgrund dieser Einschätzung zum sachlichen Untersuchungsumgang nachfolgend aufgeführte Fachgutachten erstellt, um
die oben dargestellten möglichen Betroffenheiten zu überprüfen und
bewerten zu können:
- Gutachten zu Nutzungen und Baurechten,
- Verkehrsgutachten,
- Schalltechnisches Gutachten,
- Untersuchung zu Luftschadstoffen,
- Vergleich der CO2-Emissionen bestehendes HKW Klingenberg
und geplantes GuD-HKW (gutachterliche Stellungnahme),
- Untersuchung zum Abstandsgebot nach § 50 BImSchG bei Seveso-II-Betrieben (Abstandsgutachten),
- Expertise Kühlungsvarianten (Vergleich von Kühlungsvarianten für
das geplante GuD-HKW),
- Fachgutachten Stadtklima sowie Fachgutachten Schwadenbildung/Verschattung,
- Wassergutachten (thermische, stoffliche und biotische Komponenten der Berliner Stadtspree und des Rummelsburger Sees),
- Entwässerungskonzept,
- Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des Hohen
Wallgrabens,
- Altlastengutachten,
- Faunistische Untersuchungen und Fachbeitrag zum Artenschutz,
- FFH-Vorprüfungen sowie
- Eingriffsgutachten.
Der räumliche Umfang der Untersuchungen umfasst dabei in der Regel mindestens die Geltungsbereiche der Bebauungspläne 11-47a-c,
da eine zusammenhängende Betrachtung der Umweltauswirkungen
auch nach Teilung des ehemaligen Bebauungsplans 11-47 in die drei
Teilpläne weiterhin geboten erschien (z.B. hinsichtlich der geplanten
Festsetzung sensibler Nutzungen [Wohnen] im südlich gelegenen
Bebauungsplan 11-47b).
Insbesondere hinsichtlich der Schutzgüter Luft, Klima, Wasser sowie
der Lärm- und Verkehrsbelastungen reichen die Untersuchungsräume deutlich über die Plangebietsgrenzen hinaus. Das größte Untersuchungsgebiet betrachtet dabei die Untersuchung zu Luftschadstoffen, die u.a. die Höhe der Stickstoffdepositionen der geplanten GuDAnlage auf FFH-Gebiete in mehr als 10 km Entfernung quantifiziert.
Der Untersuchungsumfang ergibt sich hierbei aus § 17 UVPG. Das
Abstandsgutachten bezieht sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a sowie den nördlich angrenzenden bestehenden Standort des HKW Klingenberg.
Unabhängig vom Bebauungsplan-Verfahren 11-47a wurde eine
Machbarkeitsstudie zur Verlegung von Freileitungen der Hoch- und
Höchstspannung im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47b
beauftragt. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die Verlegung der
Freileitungen die Grundzüge der Planung im Bebauungsplan 11-47a
nicht berühren.
44
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
3.2.1.4 Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Ohne die Aufstellung des Bebauungsplans könnte die städtebauliche
Entwicklung sukzessive auf Grundlage einzelner Bauanträge, die regelmäßig gemäß § 34 beurteilt werden müssten, voranschreiten. Die
planungsrechtliche Einschätzung der Gebietsqualität kam zu dem
Ergebnis, dass die bestehenden Baurechte in den geplanten Gewerbegebieten geringfügig unterhalb der geplanten Nutzungsmaße liegen. Zu dieser Einschätzung kam es, obwohl zur Zeit relativ große
Grundstücksteile brachliegen. Bei einer sukzessiven, ungesteuerten
Gebietsentwicklung nach Vorbild der im Plangebiet bestehenden und
bereits genehmigten Nutzungen, kann man von der weiteren Ansiedlung von Lager- und Recyclinggewerbe und ähnlichen Gewerben mit
eher extensiver Bebauung ohne städtebauliche Qualität ausgehen.
Bei einer sukzessiven Gebietsentwicklung könnten zumindest in den
vom Blockdammweg aus erschlossenen Teilen des Gebiets auch
ohne die Festsetzungen des Bebauungsplans sehr hohe Versiegelungsgrade erreicht werden. Diese zusätzliche Versiegelung und
Überbauung hätte ähnliche Auswirkungen auf den Umweltzustand,
wie sie auch durch die Festsetzungen zu erwarten sind. Eine detaillierte Darstellung der Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (sogenannter PrognoseNullfall) ist daher nur bei der Beschreibung der Verkehrs-, Lärm- und
Luftschadstoffbelastung enthalten.
Ohne Schaffung eines die Gebietsentwicklung steuernden Planungsrechts würde die Regelung insbesondere der Belange des Immissions- und des Natur- und Artenschutzes deutlich erschwert werden.
Eine Aktivierung der Potenziale für die Freiraumentwicklung und für
die bewegungsorientierte Erholungsnutzung wäre praktisch ausgeschlossen.
Das Unterbleiben der Aufstellung des Bebauungsplans stellt insofern
für die Entwicklung des Umweltzustands tendenziell ein NegativSzenario dar.
3.2.2 Schutzgut Mensch
3.2.2.1 Freiräume, Hoher Wallgraben
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Versorgung mit wohnungs- und siedlungsnahen Grünanlagen
Das Landschafts- und Artenschutzprogramm (LaPro) unterscheidet
in wohnungsnahe Grünanlagen (0,5 bis 10 ha Größe, Richtwert von
6 m² je Einwohner) mit einem Einzugsbereich von 500 m und siedlungsnahe Grünanlagen (mit einer Größe von > 10 ha, Richtwert von
7 m² je Einwohner) mit einem Einzugsbereich von 1.000 m bzw.
1.500 m ab einer Größe von > 50 ha.
Bis auf die Gaswerksiedlung an der Köpenicker Chaussee mit ehemals 105 Wohneinheiten und ein zu einem Gewerbebetrieb gehörenStand: 5. August 2011 - Festsetzung
45
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
den Einfamilienwohnhaus südlich des Blockdammwegs (Betriebswohnung) befinden sich aktuell im Plangebiet keine Wohnnutzungen.
Das Plangebiet bietet keine wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen im Bestand. Die Gaswerksiedlung, die heute nur noch vereinzelt Wohnnutzungen aufweist (Ende Juni 2011 standen 95 der 105
Wohnungen leer.), gilt laut Umweltatlas als nicht versorgt mit öffentlichen Grünanlagen.
In den Siedlungsbereichen im Umfeld des Plangebiets, die unmittelbar an den Seepark angrenzen, ist laut Umweltatlas eine gute Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen Grünanlagen gegeben. Die
Berechnung der Versorgung mit öffentlichen Grünanlagen beinhaltet
nicht die Flächen für Spielplätze innerhalb dieser Anlagen.
Dagegen gelten die Wohngebiete nördlich der Ehrlichstraße sowie
die Waldsiedlung südlich des Hegemeisterwegs als nicht mit wohnungsnahen Grünflächen versorgt.
Abb. 2: Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen (Umweltatlas Berlin 2009)
Die dem Plangebiet am nächsten gelegene siedlungsnahe Grünfläche ist der Plänterwald mit einer Größe von ca. 90 ha auf der gegenüberliegenden Spreeseite in etwa 600 m Entfernung bezogen auf
die Kreuzung Blockdammweg/Hönower Wiesenweg. Der Treptower
Park mit 88 ha liegt nordwestlich etwa 1,5 km entfernt. Beide Anlagen sind wegen der Spree nur über nicht unerhebliche Umwege zu
erreichen. Mehr als 2 km in nordöstlicher Richtung liegt der 160 ha
umfassende Tierpark. Beim Tierpark handelt es sich jedoch nicht um
eine öffentliche Grünanlage, er unterliegt einer kostenpflichtigen Nutzung. Östlich der Treskowallee erstreckt sich der ca. 80 ha große
Volkspark Wuhlheide mit zahlreichen Freizeitangeboten. Die Entfernung beträgt etwa 1,7 km. Die Wuhlheide ist über den Seepark und
anschließenden Grünzug mit Kleingartenflächen außerhalb des Straßennetzes zu erreichen. Nach den Kriterien des LaPro stehen demnach für das Plangebiet keine siedlungsnahen Grünflächen zur Verfügung.
46
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Versorgung mit öffentlichen Spielplätzen
Im Plangebiet sind kaum Wohnnutzungen vorhanden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sehen keine Wohnnutzung im Plangebiet vor. Daher spielt die Versorgung mit Spielplätzen sowohl im Bestand als auch in der Planungssituation nur eine untergeordnete Rolle.
Im Kinderspielplatzgesetz ist der Richtwert von 1 m² nutzbarer öffentlicher Spielfläche (Nettofläche) pro Einwohner festgelegt. Nach dem
überbezirklichen Wertausgleichsverfahren erfolgt die Budgetierung
nach dem Anteil der Kinder (0-18 Jahre) mit einem Richtwert von
6,4 m² Nettospielfläche pro Kind. Im Umweltatlas werden die Wohngebiete in Versorgungsbereiche zusammengefasst Der nördlich des
Blockdammwegs gelegene Teil des Plangebiets, der in der Versorgungseinheit Rummelsburg (VE 29 A) liegt, gilt laut Amt für Umwelt
und Natur als gut versorgt. Ebenso liegt für die Versorgungseinheit
südlich des Blockdammwegs (VE 32 C) eine gute Versorgung mit
Spielplätzen vor.
Die nächstgelegenen Kinderspielplätze zu den noch vereinzelt bestehenden Wohnnutzungen in der Gaswerksiedlung befinden sich im
Seepark und an der Rummelsburger Bucht, jeweils in mehr als 1 km
Fußweg Entfernung.
Versorgung mit Sportflächen
Im Ortsteil Karlshorst befinden sich nach Angaben des Amts für
Schule und Sport des Bezirksamts Lichtenberg derzeit keine ungedeckten Sportanlagen. Der Ortsteil Karlshorst gehört wie auch weite
Teile des Ortsteils Rummelsburg zum Prognoseraum Lichtenberg
Süd. Der Versorgungsgrad mit ungedeckten Sportanlagen beträgt in
diesem Bereich knapp 34 % (Stand 1. Januar 2009), basierend auf
einem Richtwert von 2,5 m² / Einwohner. Zwar hat gemäß Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I A vom 8.
April 2011 die Senatsverwaltung für Inneres und Sport vor, im Rahmen der Sportentwicklungsplanung neue Orientierungswerte – u.a.
für den Sportflächenbedarf – abzustimmen und beschließen zu lassen und empfiehlt, bis zur Neubestimmung die bisherigen Richt- und
Orientierungswerte für gedeckte und ungedeckte Kernsprtanlagen
nicht mehr anzuwenden. Da derzeit jedoch noch keine neuen Richtwerte vorliegen, bedient sich der Plangeber hilfsweise der alten
Richtwerte.
Grünverbindungen, Reaktivierung Hoher Wallgraben
Der Hohe Wallgraben bietet ein landschaftsräumliches Potenzial für
eine übergeordnete Grünverbindung von Nordwest nach Südost
durch das Plangebiet 11-47a sowie das Plangebiet 11-47b mit einer
Anbindung zum bestehenden Wegenetz des Grünzugs Traberweg/Seepark. Nach Westen verbindet der er das Plangebiet über
den Abschnitt des Hohen Wallgrabens westlich der Köpenicker
Chaussee mit der Spree.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
47
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Zudem stellt der Programmplan „Biotop- und Artenschutz“ des Landschaftsprogramms den Bereich des (ehemaligen) Hohen Wallgrabens von der Spree bis zum Badesee in der Wuhlheide durchgängig
als linienhaftes Element des Biotopverbundsystems dar, dessen Verbindungsfunktion für Arten der Gewässerränder vorrangig entwickelt
werden soll.
In einer Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des
Hohen Wallgrabens (Lpb 03/2011) wurden daher zunächst die derzeitigen Gegebenheiten daraufhin untersucht, ob bzw. unter welchen
Umständen eine Reaktivierung des Hohen Wallgrabens technisch
möglich, fachlich sinnvoll und schließlich genehmigungsfähig wäre.
Der Hohe Wallgraben ist im Bestand nur in einem ca. 350 m langen
Abschnitt als offenes Gewässer ausgeprägt. Der ehemalige Grabenverlauf zeichnet sich östlich der Köpenicker Chaussee bis zur Wuhlheide im Gelände partiell noch durch einen schmalen gehölzgeprägten Streifen ab, der auf beiden Seiten von gewerblichen Nutzungen,
KGA’n und grüngeprägten Siedlungsbereichen eingefasst wird. Im
Rahmen einer Datenrecherche wurden im Bereich des verfüllten Hohen Wallgrabens Auffüllungen aus Bauschutt und Schlacken mit maximalen Mächtigkeiten von bis zu 6 m ermittelt, die vermutlich erhebliche stoffliche Belastungen enthalten können.
Ein auf dem Abschnitt von der Treskowallee bis zur Spree freigelegter Grabenverlauf würde ein sehr stark reduziertes Einzugsgebiet (ca.
52 ha) aufweisen. Da auf Grund der aktuellen Grundwasserflurabstände kein Zufluss aus dem ersten Grundwasserleiter in den Hohen
Wallgraben zu erwarten ist, kann auch mit keinem größeren Basisabfluss gerechnet werden. Eine Reaktivierung des Hohen Wallgrabens
als Fließgewässer wäre demnach nur im größeren Zusammenhang
des historischen Gewässerverlaufs möglich.
Abb. 3: Historischer Gewässerlauf im Bestandslageplan (Quelle: Lpb
03/2011, veränderte Darstellung)
48
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Überlagerung des historischen Gewässerverlaufs mit der aktuellen Karte von Berlin zeigt, dass der nordöstliche Gewässerraum (Hoher Wallgraben im engeren Sinn; siehe nachfolgende Abbildung)
massiv baulich überprägt und nicht für eine Freilegung geeignet ist,
Dem hingegen befindet sich der südliche Gewässerraum (Rohrlake
im engeren Sinn; siehe nachfolgende Abbildung) zumindest weitgehend innerhalb eines waldgeprägten Umfelds ohne bzw. mit nur sehr
wenigen baulichen Anlagen. Im Ergebnis wird im Bereich des südlichen Gewässerraums unter Berücksichtigung raumsparender Reaktivierungslösungen bzw. kleinräumig alternativer Gewässerführungen
eine Wiederherstellung als technisch machbar eingestuft.
Der ehemalige Grabenverlauf im südlichen Gewässerraum zeichnet
sich im Gelände nur indirekt in Form einer etwa 80 m breiten Talung
im Gelände ab, die auch durch die vorgefundenen Biotop- und Vegetationsstrukturen (Pflanzenarten feuchter bis nasser Standortcharakteristik, einzelne kleinflächige Stillgewässer) nachgezeichnet wird.
Insgesamt ergibt sich für den Abschnitt zwischen Badeteich in der
Wuhlheide und der Treskowallee derzeit das Bild eines erheblichen
Wasserdefizits, das offensichtlich in Verbindung mit der Wasserförderung der Brunnengalerie West des Wasserwerks Wuhlheide in
Verbindung steht. Seit der Stilllegung der nördlichen Förderbrunnen
der Westgalerie sind dagegen nordwestlich der Treskowallee steigende Grundwasserstände zu verzeichnen, die im Bereich der angrenzenden Wohnsiedlungen und der KGA „Stallwiesen“ bereits zu
Nutzungsproblemen führten.
Eine Wiederherstellung des Gewässergerinnes innerhalb der Rohrlake würde voraussichtlich die schon heute angespannte Grundwassersituation weiter verschärfen und könnte zu einem Verlust der letzten Feuchtbiotope in diesem Bereich führen. Dies wäre naturschutzfachlich kontraproduktiv und in dieser Form nicht genehmigungsfä5
hig .
Insofern wird im Ergebnis eine Gewässerreaktivierung als Fließgewässer erst dann für praktikabel gehalten, wenn die Fördermengen
des Wasserwerks Wuhlheide deutlich reduziert werden. Bis zum Jahr
2040 ist jedoch gemäß "Wasserversorgungskonzept für Berlin und
für das von den Berliner Wasserbetrieben versorgte Umland" (BWB
2008) mit keiner grundlegenden Änderung der Fördermenge zu rechnen.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Versorgung mit wohnungs- und siedlungsnahen Grünanlagen, Grünverbindungen
Die Festsetzungen des Bebauungsplans 11-47a sehen die Ausweisung öffentlicher Grünflächen vor, die vornehmlich dazu dienen, die
5
Eine Stabilisierung des Grundwasserhaushalts in der Wuhlheide durch Wasserzuleitungen (z.B. vorgereinigtes Spreewasser) wäre theoretisch möglich. Derartige Überlegungen wurden jedoch nicht weiter verfolgt.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
49
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
durch die Spree und den Hohen Wallgraben bestehenden naturräumlichen Potenziale zu aktivieren, der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich zu machen sowie mit den bestehenden und geplanten Freiraumstrukturen zu verbinden. Ein weiteres Ziel besteht
darin, die Barrierewirkung der großräumigen Gewerbeflächen zu verringern.
Die Erschließung des Ufers der Stadtspree für die Erholungsnutzung
ist im Plangebiet bereits im FNP, dem LaPro, dem Planwerk Südostraum Berlin und der BEP Alt-Lichtenberg als übergeordnetes planerisches Ziel vorgegeben. Auf Grund der Eigentums- und Nutzungssituation bestehen jedoch weitgehende Beschränkungen, so dass die
Durchgängigkeit bzw. ausreichende Breite des Grünzugs an zwei
Stellen durch die Festsetzung von Geh- und Radfahrrechten sichergestellt werden muss. Eine großzügigere Ausweitung der öffentlichen
Parkanlagen wäre aus planerischer Sicht positiv zu bewerten, würde
jedoch einen erheblichen Eingriff in Privateigentum bedeuten.
Die öffentliche Parkanlage südlich der Gewerbegebiete GE 3.1 und
GE 3.2 dient zudem dazu, die in der BEP geplante Verlängerung des
Seeparks, die zum größten Teil im Geltungsbereich des im Verfahren
befindlichen Bebauungsplans 11-47b liegt, bereits in diesem Bebauungsplan planerisch zu bekräftigen.
Die vorgesehenen öffentlichen Parkanlagen umfassen im Plangebiet
eine Gesamtfläche von rund 1,0 ha. Hinzu kommen die Maßnahmenfläche B zur Gewässerentwicklung und mit öffentlichen Geh- und
Radfahrrechten belastete Flächen mit zusammen rund 0,6 ha. In
Verbindung mit den geplanten öffentlichen Grünanlagen des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 11-47b ist der im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a geplante Grünzug wegen seiner
Lage als Teil eines zusammenhängenden Freiraumsystems von
Karlshorst (entlang der Spree) bis zur Innenstadt einerseits und in
Richtung Wuhlheide andererseits geeignet, Versorgungsdefizite an
siedlungsnahen Grünanlagen partiell abzubauen. Im räumlichen Zusammenhang mit dem Seepark wird der Grünzug eine Größe von
mehr als 10 ha umfassen und damit die im Landschaftsprogramm
genannten Kriterien einer siedlungsnahen Grünanlage erfüllen.
Versorgung mit Sportflächen
Nördlich des Blockdammwegs soll eine Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ festgesetzt werden. Sie hat eine Größe von rund 1,7 ha und ist geeignet,
eine multifunktionale Sportanlage mit einem wettkampfgerechtem
Fußballgroßspielfeld und verschiedenen Leichtathletikanlagen sowie
ein Funktionsgebäude aufzunehmen. Die Festsetzung entspricht damit den fachlichen Anforderungen und trägt dazu bei, das im Ortsteil
Karlshorst bzw. im Prognoseraum Lichtenberg Süd bestehende Defizit in der Sportflächenversorgung zu verringern.
50
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Empfehlungen für die Durchführung der Planung
Offener Abschnitt des Hohen Wallgrabens
Im Abschnitt Bestandsbeschreibung wurde dargestellt, weshalb zunächst nicht von einer Reaktivierung des verfüllten Abschnitts des
Hohen Wallgrabens als Fließgewässer ausgegangen wird. Da eine
kontinuierliche Wassernachlieferung aus dem weiteren Betrachtungsraum nicht gegeben ist, kann auch der derzeit offene Gewässerabschnitt westlich der Köpenicker Chaussee nicht unter dem Leitbild eines Fließgewässers entwickelt werden. Für diesen Abschnitt wird daher eine Renaturierung unter der Zielvorgabe der Stillgewässeraufwertung empfohlen. Als mit den zuständigen Behörden des Landes
Berlin abgestimmtes Leitbild, das sich nahezu identisch in der textlichen Festsetzung Nr. 14 zur Maßnahmenfläche B wiederfindet,
wird die Schaffung einer "gewässerökologisch bedeutsamen, altarmartigen Ergänzungsstruktur der Spree mit permanent durchgängiger
Anbindung" formuliert.
Die aus gewässerökologischer Sicht erwünschte Erhöhung der Struktur- und Standortdiversität ist nur über eine Aufweitung des Gewässerprofils zu erreichen. Wegen des Baumbestands auf der Südböschung und der günstigeren örtlichen topographischen Gegebenheiten wird im Sinne der Eingriffsvermeidung die Rückverlegung der
nordseitigen Böschungskrone empfohlen. Es soll eine Profilerweiterung um 10 m erfolgen, wobei gleichzeitig die Böschungsneigung
abgeflacht werden soll. Es ergibt sich ein Zugewinn an horizontaler
Gewässerfläche von bis zu 8 m.
Die dadurch ermöglichte Schaffung vielfältiger aquatischer und amphibischer Standorte innerhalb des Grabenverlaufs würde zu einem
breiteren Spektrum künftiger Pflanzenformationen und schließlich
auch zu einem erweiterten Artenspektrum an charakteristischen Tierarten führen. Das Wiederbesiedlungspotenzial mit wertgebenden
Stillgewässerarten des Makrozoobenthos wird als sehr gut eingeschätzt, so dass sich eine morphologische Aufwertung des Hohen
Wallgrabens voraussichtlich auch zeitnah durch eine Besiedlung
wertgebender Tierarten widerspiegeln wird.
Der künftig umgestaltete Hohe Wallgraben kann die Funktion eines
natürlichen Altarms übernehmen und so als Trittstein für den übergeordneten Gewässerverbund fungieren. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es sich bei der Spree um ein berichtspflichtiges
Fließgewässer gemäß EU-Wasserrahmen-Richtlinie (WRRL) handelt, welches momentan deutliche Strukturdefizite aufweist (vgl. Kapitel II.3.2.6). Ein renaturierter Wallgraben stellt einen potenziellen
Trittstein für den Biber dar. Aktuell sind Ausstiegsmöglichkeiten für
die Art im betreffenden Spree-Abschnitt selten.
Auch die angrenzend im Bebauungsplan vorgesehene Grünfläche
wird durch die Umgestaltung des Hohen Wallgrabens aufgewertet.
Derzeit ist die schmale Wasserfläche auf Grund eingeengter Verhältnisse und der Vegetationsentwicklung visuell kaum wahrnehmbar.
Dies wird sich durch eine Profilaufweitung deutlich verbessern und
den Erlebniswert für Erholungssuchende erhöhen.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
51
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Ein weiterer relevanter Aspekt der Umgestaltung ist die Vorbehandlung des Niederschlagswassers, welches derzeit unbehandelt über
den Regenwasserkanal in den Hohen Wallgraben eingeleitet wird.
Hinweise zu diesem Punkt befinden sich in Kapitel II.3.2.5.4.
Mit der eingangs beschriebenen Profilaufweitung geht ein umfangreicher Bodenabtrag (ca. 5.000 - 6.000 m³) einher. Nach derzeitigem
Wissensstand ist davon auszugehen, dass es sich bei einem Großteil
des Bodenaushubs um belastete Substrate der Zuordnungsklasse
<Z2 (nach LAGA) handelt (vgl. Kapitel II.3.2.5.2).
Durch die Festsetzungen wird der Flächenbedarf für die angestrebte
Gewässerentwicklung gesichert, ohne dass konkrete Gestaltungsfestsetzungen getroffen werden. Diese sind im Rahmen eines nachfolgenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens festzulegen.
Verfüllter Abschnitt des Hohen Wallgrabens
Eine Reaktivierung des verfüllten Abschnitts des Hohen Wallgrabens
als Fließgewässer wird mittel- bis langfristig voraussichtlich nicht
praktikabel sein (siehe Bestandsaufnahme). Für diesen Abschnitt
östlich der Köpenicker Chaussee, der vom Bebauungsplan 11-47a
nur angeschnitten wird und sich überwiegend im Geltungsbereich
des Bebauungsplans 11-47b befindet, wird das mit den Fachbehörden abgestimmte Leitbild "niederschlagswassergespeiste, wechselfeuchte Geländesenken mit Lebensraum-, Retentions- und Gestaltungsfunktion innerhalb des begleitenden Grünzuges" verfolgt.
Durch die Retention von Niederschlagswasser in den Geländesenken
können im Bereich des ehemaligen Grabens (temporäre) Gewässer
entwickelt werden, die nicht nur als Gestaltungselemente zur Aufwertung des angrenzenden Grünzugs und damit zur Verbesserung des
Wohnumfelds genutzt werden können, sondern weitere Vorteile mit
sich brächten:
- eine verminderte und zeitlich verzögerte Abgabe an den Vorfluter,
6
- eine Verbesserung des Kleinklimas sowie
- die Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
Die wechselfeuchten Senken können beispielsweise geeignete
Habitate für die Wechselkröte darstellen, deren Vorkommen im
Plangebiet 11-47a nachgewiesen ist.
Das Konzept steht zudem einer späteren Wiederherstellung des Hohen Wallgrabens nicht im Wege, da weiteren baulichen Verfestigungen innerhalb der potenziellen Fließgewässertrasse vorgebeugt wird.
In Anbetracht des (im Plangebiet 11-47b) teilweise tiefreichenden
Auffüllungshorizonts und seiner meist diffusen Schadstoffbelastung
sowie der Lage innerhalb der Wasserschutzzone IIIA wird aus Gründen des Grundwasserschutzes eine Abdichtung der Feuchtsenken
6
In städtisch geprägten Gebieten kommt es v.a. im Sommer zu einer starken Verringerung der Luftfeuchte, die zu einer hohen
Schwankungsamplitude der Temperaturen führt. Mit der Anlage der Feuchtsenken wird dagegen die Luftfeuchtigkeit lokal erhöht.
52
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
empfohlen, sofern die bestehenden Auffüllungen/Verunreinigungen
im Boden verbleiben können und nicht aus Gründen des Grundwasserschutzes beseitigt werden müssen. Vor Durchführung der Planung
sind dazu weitere Erkundungen zur Identifizierung von Hochbelastungsbereichen notwendig.
Durch die Abdichtung der Senken wird überdies ihre Wasserführung
verbessert. Zur Speisung der Senken wird zusätzlich zu dem Niederschlagswasser, welches auf die gedichteten Flächen niedergeht, der
Anschluss versiegelter Flächen (z.B. Dachflächen benachbarter
Grundstücke) empfohlen. Ohne diesen zusätzlichen Zufluss würden
zumeist geringe Wasserstände vorherrschen und die Senken würden
häufig trocken fallen. Die Wahrnehmbarkeit der Temporärgewässer
wäre dadurch deutlich eingeschränkt, und sie wären als Gestaltungselement kaum von Nutzen. Ein zeitweises Trockenfallen der Senken
wird dagegen sowohl aus gestalterischer als auch aus ökologischer
Sicht grundsätzlich als unbedenklich angesehen.
Eine Korrespondenz der temporären Gewässer untereinander sowie
mit dem offenen Abschnitt des Grabens könnte über unterirdische
Rohrleitungen oder über offene Rinnen hergestellt werden. Durch die
Verbindung würde eine Vergleichmäßigung der Wasserstände in den
Senken erzielt werden. Im Bedarfsfall sollten die Gewässer durch einen Überlauf in den offenen Abschnitt des Hohen Wallgrabens westlich der Köpenicker Chaussee entwässern.
Zwischen den beiden Abschnitten wird eine gewässerökologisch
durchgängige Verbindung nicht für erforderlich gehalten, da der Gewässerverlauf auf Höhe der Köpenicker Chaussee in zwei sich hydrologisch und ökologisch stark unterscheidende Abschnitte geteilt ist.
Die Senken sollten oberflächennah angelegt bzw. auf das bestehende Gelände aufgesetzt werden.
Die Umsetzung des Konzepts ist flexibel hinsichtlich zeitlich gestufter
Realisierungen.
3.2.2.2 Verkehr
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Kfz-Verkehrsbelastung
Im Rahmen eines Verkehrsgutachtens (LK Argus 12/2010) für die
Bebauungspläne 11-47a-c erfolgte eine Abschätzung der Verkehrserzeugung der Nutzungen im Plangebiet für den Bestand (Analysefall
2010), den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall (jeweils
2025) und deren Einbindung in das Verkehrsmodell der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Analyse- bzw. Prognosemodell). Auch
die Fläche des bestehenden HKW Klingenberg wurde wegen des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-58 in der Verkehrsuntersuchung ergänzend mitbetrachtet.
Für den Analysefall (2010) ergeben sich folgende Verkehrsbelastungen:
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
53
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
- Köpenicker Chaussee (nördlich des Blockdammwegs): 26.100
Kfz/d (darunter 700 Fahrzeuge des Schwerverkehrs (SV)/d),
- Rummelsburger Landstr. (südlich des Blockdammwegs): 22.800
Kfz/d (darunter 500 SV/d),
- Blockdammweg (östlich der Köpenicker Chaussee): 4.300 Kfz/d
(darunter 300 SV/d) sowie
- Ehrlichstraße (östlich des Blockdammwegs): 3.500 Kfz/d (darunter
200 SV/d).
Verkehrsbelastung der angrenzenden Bahnanlagen
Nordöstlich des Plangebiets verlaufen auf der Ostseite des Betriebsbahnhofs „Berlin-Rummelsburg“ die Strecken der Deutschen Bahn
6004, 6140 und 6153. In der Summe ergeben sich für die drei Strecken folgende Belastungen für 2010:
- Tagesperiode: 441 Züge (darunter S-Bahn 202 Züge) sowie
- Nachtperiode: 119 Züge (darunter S-Bahn 48 Züge).
Verkehrsbelastung der angrenzenden Bundeswasserstraße
Angaben zur heutigen und zukünftigen Belegung des angrenzenden
Abschnitts der Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) liegen nicht vor.
Für die nördlich gelegene Mühlendammschleuse liegen Angaben zu
den dort geschleusten Schiffen vor. Dies waren in 2009 37.480 Schiffe, die sich auf Güterschiffe unterschiedlicher Größe (1.200), Schubboote (941), Fahrgastschiffe (22.339), Sportboote (11.196) und sonstige Fahrzeuge (1.791) verteilen. Aussagen dazu, ob diese Fahrzeuge auch die SOW östlich der Mühlendammschleuse befahren, liegen
nicht vor.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Kfz-Verkehrsbelastung
Im Rahmen eines Verkehrsgutachtens (LK Argus 12/2010) für die
Bebauungspläne 11-47a-c erfolgte eine Abschätzung der Verkehrserzeugung der Nutzungen im Plangebiet für den Prognose-Nullfall
und den Prognose-Planfall und deren Einbindung in das PrognoseVerkehrsmodell. Im Prognose-Planfall wurde das Verkehrsaufkommen ermittelt, welches erwartet wird, wenn die mit den drei Bebauungsplänen 11-47a-c angestrebten Entwicklungen eintreten. Prognosehorizont ist das Jahr 2025.
In den Prognosefällen wurde jeweils eine Variante mit und eine ohne
Blockdammbrücke betrachtet. Die Einbeziehung einer Variante mit
Blockdammbrücke erfolgte, da die Brücke mit ihrer nordöstlich weiterführenden Trasse Bestandteil des StEP Verkehr und des FNP Berlin ist.7
7
In der untersuchten Variante mit Blockdammbrücke wurde deren verkehrliche Wirkung mit der im Prognose-Verkehrsmodell 2025
von SenStadt dargestellten Weiterführung in Richtung Treskowallee abgebildet.
54
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Auf Grund der für das Jahr 2025 prognostizierten Entwicklung des
Verkehrsgeschehens (Ergebnis der Gesamtverkehrsprognose für
Berlin und Brandenburg) ergeben sich auf der Hauptachse Köpenicker Chaussee – Rummelsburger Landstraße gegenüber der Bestandssituation (Analysefall 2010) Rückgänge der Verkehrsbelastungen. Die Entwicklung innerhalb der Bebauungsplan-Gebiete 11-47a-c
hat nur eine geringe Auswirkung auf die Belastung des übergeordneten Straßenzugs Köpenicker Chaussee – Rummelsburger Landstraße.
Im Blockdammweg ist die Verkehrsbelastung stärker durch die Verkehrsentwicklung in den Plangebieten 11-47a-c geprägt. Die in der
gesamtstädtischen Prognose nahezu gleichbleibende Grundbelastung wird durch Zuwächse aus der Entwicklung der Plangebiete überlagert, die im Prognose-Planfall (ohne Blockdammbrücke) gegenüber
dem Analysefall zu Belastungszunahmen um bis zu 1.100 Kfz/d (+
25%) führen.
Tab. 2:
Verkehrsbelastung Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall
2025 (LK Argus 12/2010)
Streckenabschnitt
Köpenicker
Chaussee
(nördlich des Blockdammwegs)
Rummelsburger Landstr.
(südlich des Blockdammwegs)
Blockdammweg
(östlich der Köpenicker Chaussee)
Blockdammbrücke
Ehrlichstr.
(östlich des Blockdammwegs)
PrognoseNullfall 2025
(ohne Blockdammbrücke)
PrognoseNullfall 2025
(mit Blockdammbrücke)
PrognosePlanfall 2025
(ohne Blockdammbrücke)
PrognosePlanfall 2025
(mit Blockdammbrücke)
Kfz/d
(SV/d)
Kfz/d
(SV/d)
Kfz/d
(SV/d)
Kfz/d
(SV/d)
18.400
(400)
20.500
(600)
19.400
(900)
21.500
(1.000)
15.400
(200)
18.100
(200)
15.300
(300)
18.100
(300)
4.500
(300)
10.100
(400)
5.400
(500)
11.000
(600)
---
8.200
(200)
---
8.500
(200)
3.200
(200)
2.400
(100)
3.600
(300)
2.700
(100)
Deutlichere Veränderungen gegenüber den Prognosefällen ohne
Blockdammbrücke ergeben sich in den Prognose-Fällen mit wieder
errichteter Blockdammbrücke. Diese Veränderungen sind nicht durch
die Planvorhaben verursacht. Die Blockdammbrücke ist in den Prognose-Fällen mit Blockdammbrücke mit 8.200 bzw. 8.500 Kfz/d belastet. Hier steigt sowohl im Prognose-Nullfall als auch im PrognosePlanfall mit Blockdammbrücke die Belastung des Blockdammwegs im
Vergleich zu den Prognosefällen ohne Blockdammbrücke (um ca.
5.600 Kfz/d) deutlich an, auch die Belastung des Straßenzugs Köpenicker Chaussee – Rummelsburger Landstraße steigt im Vergleich zu
den Prognosefällen ohne Blockdammbrücke an (um 2.000 - 3.000
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
55
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Kfz/d). Für die Ehrlichstraße ergibt sich eine Reduzierung der Verkehrsbelastung um ca. 800 Kfz/d.
Die Mehrbelastungen bei Wiedererrichtung der Blockdammbrücke
sind durch Verkehrsverlagerungen auf die Relation zwischen der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße und den Gebieten
nordöstlich der Bahnstrecke bedingt. Für die Verkehrserschließung
der Plangebiete hat die Blockdammbrücke nur eine geringe Bedeutung.
Innerhalb der Plangebiete 11-47a-c sind im Prognose-Planfall auf
den Straßen des übergeordneten Netzes und teilweise auf den Erschließungsstraßen Blockdammweg und Ehrlichstraße höhere
Schwerverkehrsanteile zu erwarten, die durch die gewerbliche Nutzung des Gebiets bedingt sind.
ÖPNV
Für den ÖPNV wurde eine Nachfragesteigerung ermittelt, die sich jedoch insbesondere aus der perspektivischen Entwicklung der Plangebiete 11-47b und c ergibt.
Verkehrsbelastung der angrenzenden Bahnanlagen
Für die nordöstlich der Plangebiete 11-47a-c verlaufende Strecke
6004 (S-Bahn) wird nach Angaben der Deutschen Bahn für das Jahr
2025 keine Veränderung der Streckenbelegung erwartet. Für die
Strecken 6140 und 6153 wird nach Angaben der Deutschen Bahn eine Zunahme der Zugzahlen erwartet. Es ergeben sich für 2025 folgende prognostizierte Belastungen der drei Strecken:
- Tagesperiode: 574 Züge (darunter S-Bahn 202 Züge) sowie
- Nachtperiode: 138 Züge (darunter S-Bahn 48 Züge).
3.2.2.3 Lärm
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Verkehrslärm
Im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens (ALB 03/2011) wurden u.a. auch Berechnungen zur Verkehrslärmbelastung im Bestand
durchgeführt.
Für den Bebauungsplan 11-47a sind sowohl die Lärmemissionen des
durch das Plangebiet führenden Straßenverkehrs (einschließlich
Straßenbahn) als auch – wegen der Entfernung jedoch deutlich untergeordnet – Lärmemissionen des nordöstlich des Plangebiets stattfindenden Schienenverkehrs relevant. Im Bestand (2010) sind folgende Emissionspegel zu verzeichnen:
56
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
-
Straßenverkehr Köpenicker Chaussee:
bis zu ca. 62 dB(A) tags und ca. 56 dB(A) nachts,
Straßenverkehr Blockdammweg:
bis zu ca. 54 dB(A) tags und ca. 46 dB(A) nachts,
Straßenbahn (Linie 21):
bis zu ca. 50 dB(A) tags und ca. 44 dB(A) nachts,
Schienenverkehr Strecke 6004:
bis zu ca. 61 dB(A) tags und ca. 57 dB(A) nachts,
Schienenverkehr Strecke 6140:
bis zu ca. 58 dB(A) tags und ca. 58 dB(A) nachts sowie
Schienenverkehr Strecke 6153:
bis zu ca. 67 dB(A) tags und ca. 65 dB(A) nachts.
Für ausgewählte Immissionsorte entlang der Köpenicker Chaussee
und des Blockdammwegs ergeben sich im Bestand (2010) für den
Verkehrslärm folgende Gesamtbelastungen (jeweils straßenzugewandte Fassade, 1. OG):
- Köpenicker Chaussee 36-39 (Gaswerksiedlung, noch vereinzelte
Wohnnutzungen): Beurteilungspegel von 65 dB(A) tags, 59 dB(A)
nachts,
- Blockdammweg 1 (Gaswerksiedlung, in diesem Bereich keine
Wohnnutzung mehr): Beurteilungspegel von 65 dB(A) tags, 58
dB(A) nachts sowie
- Blockdammweg 12 (rückwärtige Betriebswohnung): Beurteilungspegel von 53 dB(A) tags, 46 dB(A) nachts.
In der Gesamtbelastung des Verkehrslärms ergeben sich für die der
Köpenicker Chaussee abgewandten Fassadenabschnitte der Gaswerksiedlung Beurteilungspegel von 47 dB(A) tags und 43 dB(A)
nachts.
Für die Gaswerksiedlung werden damit an der straßenzugewandten
Fassade die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiet
um 1 dB(A) tags und bis zu 5 dB(A) nachts überschritten, während
der Immissionsgrenzwert für Gewerbegebiet tags wie nachts eingehalten wird. Die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN 18 005-1 für Mischgebiet werden im Bereich der
Gaswerksiedlung um 5 dB(A) tags und bis zu 9 dB(A) nachts, für
Gewerbegebiet um bis zu 4 dB(A) nachts überschritten.
Gewerbelärm
8
Im maßgeblichen Untersuchungsraum existieren plangegebene
(durch umliegende rechtskräftige Bebauungspläne) Vorbelastungen
und Vorbelastungen durch vorhandene gewerbliche Anlagen und Betriebe. Für eine Vielzahl der maßgeblichen Immissionsorte werden
die gemäß baulicher Nutzung und TA Lärm anzusetzenden Immissionsrichtwerte (IRW) durch die Vorbelastung vor allem nachts bereits
8
Der Untersuchungsraum umfasste neben Bereichen im Bezirk Lichtenberg auch Flächen in den Bezirken Treptow-Köpenick (Gebiete bds. der Rummelsburger Landstraße, Gebiet bds. Neue Krugallee, Plänterwald) und Friedrichshain-Kreuzberg (Stralauer
Halbinsel).
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
57
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
ausgeschöpft. Für etliche Immissionsorte ist hierfür das vorhandene
HKW Klingenberg ein maßgeblicher Verursacher.
Um sicher zu gehen, wurden bereits genehmigte und auch geplante
Vorhaben bei der Einschätzung der Höhe der Vorbelastung berücksichtigt.
Vor allem für die der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassaden
der Gaswerksiedlung ist von einer relativ hohen Vorbelastung durch
Gewerbelärm auszugehen. Die Höhe der Vorbelastung wurde auf der
Grundlage der in den vorliegenden Genehmigungsbescheiden für
das Zementwerk Berlin, die Fehr Umwelt Ost GmbH und die BRB
GmbH aufgeführten Nebenbestimmungen zum Lärmschutz ermittelt.
D.h., das Recht der jeweiligen Anlagenbetreiber auf Ausschöpfung
der
ihnen
immissionsschutzrechtlich
zugestandenen
Geräuschimmissionsanteile wurde berücksichtigt. Die Auswertung der
Nebenbestimmungen in den o.g. Genehmigungsbescheiden ergab,
dass an den der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassaden der
Gaswerksiedlung allein durch die drei o.g. Anlagenbetreiber Beurteilungspegel von ca. 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts möglich sind.
Für die Gaswerksiedlung stellt außerdem das HKW Klingenberg eine
relevante Vorbelastung dar. Für das HKW Klingenberg bestehen keine Nebenbestimmungen zum Lärmschutz in Form von maximal möglichen Beurteilungspegeln wie für die o.g. Anlagen. Immissionsschutzrechtlich wäre damit theoretisch eine Ausschöpfung der IRW
gemäß TA Lärm möglich. Praktisch ist dies jedoch nicht (vor allem
nicht für alle für den Betrieb des HKW Klingenberg im Sinne der TA
Lärm maßgeblichen Immissionsorte) der Fall. Das HKW Klingenberg
stellt wegen der Eigenabschirmung des Gebäudes nur für die der
Köpenicker Chaussee abgewandten Fassaden der Gaswerksiedlung
eine Vorbelastung dar. Die rechnerischen Abschätzungen für das
HKW Klingenberg ergaben für die hier vordringlich zu berücksichtigende Nachtzeit eine Unterschreitung des IRW gemäß TA Lärm für
Gewerbegebiete um 9 dB(A) und entsprechend des IRW für Mischgebiete um 4 dB(A).
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Verkehrslärm
Im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens (ALB 03/2011) wurden Berechnungen zur Verkehrslärmbelastung im Prognose-Nullfall
und im Prognose-Planfall (mit planermöglichten Auswirkungen)
durchgeführt.
Die Berechnungen führten dabei (für das Szenario ohne Blockdammbrücke9) zu folgenden Ergebnissen:
9
Wird die Blockdammbrücke tatsächlich realisiert, ist im Rahmen des hierfür erforderlichen Verfahrens eine schalltechnische Untersuchung gemäß 16. BImSchV erforderlich. Die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen für den Fall mit Blockdammbrücke unterscheiden sich nur in wenigen Punkten von denen des Szenarios ohne Blockdammbrücke. Insbesondere sind für diejenigen Fassadenabschnitte der Gaswerksiedlung in unmittelbarer Nähe zum Knoten Köpenicker Chaussee/Blockdammweg Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes der 16. BImSchV für Gewerbegebiete nachts zu erwarten. Die mit 60 dB(A) angesetzte
Schwelle der Gesundheitsgefährdung nachts wird knapp unterschritten.
58
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
- Die durch den Bebauungsplan 11-47a sowie die angrenzend in
Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 11-47b und c bedingten
Auswirkungen auf die Höhe der Verkehrsgeräuschimmissionen
(Prognose-Planfall) sind inner- und außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des o.g. Bebauungsplans marginal. Die Unterschiede zwischen Prognose-Planfall und Prognose-Nullfall sind
überall kleiner als 1,0 dB(A).
- Für die geplanten Gewerbegebiete werden die entsprechenden
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten. Die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN 18 005-1
für Gewerbegebiete werden ebenfalls eingehalten oder nur in geringem Umfang (< 5 dB(A)) überschritten.
- Der schalltechnische Orientierungswert gemäß Beiblatt 1 zu
DIN 18 005-1 für Parkanlagen von 55 dB(A) tags und nachts wird
für den größten Teil der geplanten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ eingehalten.
- Für die der Köpenicker Chaussee bzw. dem Blockdammweg zugewandten Fassaden der Gaswerksiedlung wurden für den Prognose-Planfall Beurteilungspegel ermittelt, die die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Gewerbegebiete tags und nachts
unterschreiten. Der schalltechnische Orientierungswert für Gewerbegebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 wird nachts geringfügig überschritten.
- Für die geplanten Gewerbegebiete sowie die geplante Versorgungsfläche wurden für die unmittelbar an der Köpenicker Chaussee und dem Blockdammweg gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen die Lärmpegelbereiche (LPB) III und IV gemäß
DIN 4109 ermittelt. Unmittelbar am Knotenpunkt Köpenicker
Chaussee/Blockdammweg ist ein marginaler Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche dem Lärmpegelbereich V zuzuordnen.
- Für die Außenfassaden schutzwürdiger Räume im Sinne der
DIN 4109 sind bewertete resultierende Bauschalldämm-Maße
notwendig, die (bis einschließlich LPB III) durch herkömmliche
Bauweisen bei Einhaltung geltender Baustandards erfüllt werden.
Für die gemäß DIN 4109 ebenfalls (i.d.R. jedoch nur tagsüber) als
schutzwürdig einzustufenden Büro- und ähnliche Arbeitsräume
wird auf den gemäß DIN 4109 notwendigen passiven Schallschutz
verwiesen. Im Bebauungsplan 11-47a sind zum Schutz vor Verkehrslärm weder Festsetzungen zu aktivem noch zu passivem
Lärmschutz notwendig.
Gewerbelärm
Die Verträglichkeit der geplanten Fläche für Versorgungsanlagen und
der Gewerbegebiete mit schützenswerten Nutzungen außer- und innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs wird durch entsprechende
Festsetzungen (textliche Festsetzungen Nr. 3 und 11) sichergestellt.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
59
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Sportlärm
Schädliche Umweltauswirkungen durch Sportlärm sind infolge der
Festsetzung einer Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ wegen der großen Abstände
zu den nächst gelegenen Wohnnutzungen (noch vereinzelte Wohnnutzung Gaswerksiedlung ca. 200 m Entfernung, Betriebswohnung
Blockdammweg 12 über 100 m) nicht zu erwarten.
3.2.2.4 Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen (Abstandserfordernisse)
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Der vorhandene Betriebsbereich des HKW Klingenberg, Köpenicker
Chaussee 42-45 fällt aufgrund der Lagerung von druckverflüssigtem
Schwefeldioxid, Heizöl und Hydrazin unter den Anwendungsbereich
der Seveso-II-Richtlinie bzw. der StörfallV. Es wird mit gefährlichen
Stoffen im Sinne der StörfallV in einer solchen Menge umgegangen,
dass im Zuge nachbarschaftlicher Planungen gemäß § 50 BImSchG
u.a. die bei schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der
Richtlinie 96/82/EG („Seveso-II-Richtlinie“) in Betriebsbereichen hervorgerufenen Auswirkungen auf die Nachbarschaft mit in die planerische Abwägung eingestellt werden müssen. Die weitaus größte Menge „störfallrelevanter“ Stoffe bildet dabei nach dem Wellmann-LordVerfahren bei der Abgasreinigung absorptiv abgeschiedenes Schwefeldioxid, das als flüssiges Schwefeldioxid gelagert und zur weiteren
industriellen Verwendung extern abgegeben wird. Weitere relevante
gefährliche Stoffe kommen insbesondere im Bereich der Wasseraufbereitung mit Chlor zum Einsatz.
Im Rahmen eines Abstandsgutachtens (TÜV Nord 02/2011) wurde
daher der angemessene Abstand (Schutzabstand) nach § 50
BImSchG i.V.m. Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie für das vorhandene
HKW Klingenberg bestimmt und die Verträglichkeit der geplanten
schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld der Kraftwerksanlage bewertet.
Die Abstandsermittlung für das vorhandene HKW Klingenberg erfolgte „mit Detailkenntnissen“ gemäß dem Leitfaden KAS 18 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der StörfallV
und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung –
Umsetzung § 50 BImSchG“ der Arbeitsgruppe „Fortschreibung des
Leitfadens SFK/TAA-GS-1“ der Kommission für Anlagensicherheit.
Für die maßgeblichen Gefahrenpotenziale wurden folgende Schutzabstände ermittelt:
- bis zu 300 m um SO2-Lager/Anlage und
- bis zu 100 bzw. 200 m um die beiden Chlorungsanlagen sowie
- bis zu 170 m bei einem Vollbrand des gesamten Heizöllagertanks.
Auf die vorbeugende Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen
des vorhandenen HKW Klingenberg wurde dabei aus folgenden
Gründen verzichtet:
60
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
- Wie in Kapitel II.2.2 dargelegt, ist der Kraftwerksbetrieb zeitlich limitiert. Dies lässt erwarten, dass keine gravierenden Veränderungen der Anlagen- und Betriebstechnik sowie der Stoffe und Stoffmengen während der Restbetriebszeit mehr stattfinden.
- Hinsichtlich Art, Menge und Handhabungsbedingungen der betrachteten wesentlichen störfallrelevanten Stoffe wären auch bei
einem zeitlich unbeschränkten Weiterbetrieb des HKW Klingenberg keine wesentlichen Veränderungen derart zu erwarten, dass
sich hieraus höhere Schutzabstände ergeben würden.
- In einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und
Vattenfall zum Bebauungsplan 11-47a wird überdies geregelt,
dass Vattenfall auf eine angemessene Entwicklung des bestehenden HKW Klingenberg (Ausschluss der örtlichen Verlagerung und
Erweiterung von Betriebseinrichtungen, Ausschluss stofflicher
oder räumlicher Änderungen, die zu einem anderen oder größeren
angemessenen Schutzabstand führen sowie Ausschluss der Neuerrichtung einer Störfallanlage, die für sich gesehen unter die Seveso-II-Richtlinie bzw. StörfallV fällt) verzichtet.
Innerhalb des über alle betrachteten Gefahrenpotenziale gezogenen
Schutzabstands liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1147a lediglich eine sehr kleine, unmittelbar südöstlich des Stichkanals
gelegene Teilfläche der geplanten Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“. Hierbei handelt es sich
zweifelsfrei um keine schutzbedürftige Nutzung im Sinne des § 50
BImSchG bzw. des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie. Die Planungen sind
insoweit unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art.
12 Seveso-II-Richtlinie vollständig verträglich mit dem vorhandenen
HKW Klingenberg. Aus diesem Grunde sind Maßnahmen – gleich
welcher Art – zur Sicherung angemessener Abstände oder zur Minderung planerischer Konflikte entbehrlich.
Dem HKW Klingenberg hinsichtlich des stofflichen Gefahrenpotentials vergleichbare weitere Anlagen befinden sich im Umfeld und innerhalb des Plangebiets derzeit nicht.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Das Gefahrenpotenzial für das auf der Versorgungsfläche geplante
GuD-Heizkraftwerk (GuD-HKW) ist im Vergleich zu großen Prozessanlagen/Störfallbetrieben sehr gering und entspricht eher dem vielerorts vorhandenen Gefahrenpotenzial üblicher Infrastrukturanlagen
oder größeren allgemeinen Brandlasten.
Durch die textliche Festsetzung Nr. 2 wird zudem sichergestellt,
dass die Menge gefährlicher Stoffe im Sinne der StörfallV unterhalb
der Mengenschwellen der StörfallV liegen muss und das geplante
GuD-HKW damit nicht unter den Anwendungsbereich der Seveso-IIRichtlinie/StörfallV fällt.
Wie für denkbare Störungsereignisse untersucht, sind die sicherheitstechnisch notwendigen Abstände und Bereiche möglicher Gefährdungen vergleichsweise sehr gering. Für die betrachteten Szenarien wurden Distanzen von wenigen bis 40 m berechnet. Dies wird
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
61
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
auch durch die nach technischen Regelwerken vorgegebenen Abstandsforderungen belegt, die sich in ähnlicher Größenordnung oder
darunter bewegen (Distanzen von wenigen bis 60 m). Mit letzteren
Abständen sind auch anlagenseitige Gefahrenpotenziale abgedeckt,
die über das „typische“ für ein GuD-HKW hinausgehen. Der Einsatz
anderer Gase als Erdgas wird nicht betrachtet, da im Bebauungsplan
mittels textlicher Festsetzung eine Einsatzstoffbeschränkung auf
Erdgas erfolgt.
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 11-47a ist planerisch
bereits in angemessener Art die Einhaltung der o.g. Abstände gegenüber schutzbedürftigen Nutzungen (bzw. den Schutzobjekten der
einzelnen technischen Regelungen) angelegt.
Der weitaus größte Teil der überbaubaren Grundstücksflächen der
geplanten Versorgungsfläche liegt in deren nördlichen Teil. Der vorgesehene Abstand (Baugrenzen innerhalb der Versorgungsfläche zu
Nutzungen außerhalb der Versorgungsfläche) beträgt für diese überbaubaren Grundstücksflächen:
- im Osten 5 m,
- im Westen 5 bis 15 m,,
- im Norden 25 m und
- im Süden 65 m oder mehr.
Ergänzend liegen direkt am Blockdammweg vergleichsweise sehr
kleine überbaubare Grundstücksflächen mit geringerem Abstand zu
Nutzungen außerhalb der Versorgungsfläche. Diese Flächen sind allerdings größenordnungsmäßig ca. 200 m und mehr von den nördlichen überbaubaren Grundstücksflächen entfernt. Aufgrund dieser
beträchtlichen Entfernung, der nur sehr geringen Größe, der Lage
sowie der dort derzeit bereits vorhandenen – großteils denkmalgeschützten Bebauung – ist eine Nutzung der dortigen bestehenden
oder zu errichtenden Gebäude im Rahmen des verfahrenstechnischen Funktionszusammenhangs des GuD-HKW vernünftigerweise
auszuschließen. Damit sind in diesem Bereich keine Teilanlagen zu
erwarten, für die besondere, über die Vorgaben des Baurechts hinausgehende Abstandserfordernisse aus dem Bereich des Anlagensicherheitsrechts einzuhalten wären.
Die Detailumsetzung der notwendigen Abstände (sowohl nach außen
als auch der Anlagekomponenten untereinander) muss – in Abhängigkeit der konkreten Anlagenkonfiguration – zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Dabei schließt § 5 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 BImSchG auch den Störfallschutz mit ein. Hierbei bilden die
zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Regelwerke des Anlagensicherheitsrechts den Prüfmaßstab, im vorliegenden Fall – nach heutigem Stand – u.a.:
- Explosionsschutzregeln (Ex-RL) und die zugehörigen Technischen
Regeln für Betriebssicherheit hinsichtlich der Ausweisung von Zonen der Zündquellenvermeidung,
- Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs
e.V. hinsichtlich der Anforderungen an Erdgas führende Anlagenteile (Rohrleitungen, Druckreduzierstationen usw.),
62
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
- Anlage zu TRB (Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung)
801, Nr. 25 hinsichtlich der Anforderungen an (die Aufstellung
von) Flüssiggasbehälteranlagen sowie
- Eurochlor-Richtlinien hinsichtlich der Anforderungen an die Aufstellung und den Betrieb von Anlagen, in denen Chlor zum Einsatz
kommt sowie Unfallverhütungsvorschrift „Chlorung von Wasser“.
Durch eine entsprechende Anordnung der Anlagenkomponenten, die
der Bebauungsplan ermöglicht, innerhalb der schon jetzt festgelegten
Baugrenzen ist die Einhaltung der entsprechenden Abstände jedenfalls sicher möglich, zumal der weitaus größte Teil der überbaubaren
Flächen ohnehin weiter vom Rand der Versorgungsfläche entfernt
liegt als die vorstehend genannten Abstände.
Bei sinnvoller und sachgerechter Anordnung der Anlagenkomponenten können damit relevante Konflikte mit den benachbarten Nutzungen sicher ausgeschlossen werden. Damit ergeben sich keine Anforderungen an bzw. Einschränkungen für benachbarte Flächen außerhalb der Versorgungsfläche.
Soweit die noch in geringen Teilen vorhandene Wohnnutzung in der
westlich an die Versorgungsfläche angrenzenden Gaswerksiedlung
(Köpenicker Chaussee 24-29, Blockdammweg 1) im Rahmen des
Bestandsschutzes zumindest eine Zeit lang weiter besteht, ist diese
bei der Anordnung eventueller Gefahrenpotenziale auf dem Gelände
der Neuanlage mit zu berücksichtigen; dies ist aus den vorstehend
dargelegten Gründen gleichfalls einfach möglich und erfolgt sinnvollerweise im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Grundsätzlich vorstellbare pauschale Vorab-Festlegungen, wie der
gänzliche Ausschluss störfallrelevanter Stoffe auf bestimmten Teilflächen der Versorgungsfläche, gingen über das technisch und rechtlich
im konkreten Fall Gebotene hinaus und würden den zukünftigen
Betreiber unnötigerweise bei der Nutzung des Areals einschränken,
bspw. indem auf den – derart benannten – Teilflächen auch ein Labor
(mit geringen Mengen störfallrelevanter Stoffe) oder eine Eigenverbrauchstankstelle ausgeschlossen wären oder Alternativmaßnahmen, welche die nach dem technischen Regelwerk bestehenden Abstandserfordernisse mindern können, unberücksichtigt blieben. Solche Regelungen sind – soweit im Einzelfall überhaupt notwendig –
nicht sinnvoll abschließend vorab zu treffen, sondern originär im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren festzulegen.
In die im vorangegangenen Abschnitt „Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands“ dargestellte Bewertung des vorhandenen
Betriebsbereichs des HKW Klingenberg floss ein, dass das HKW
Klingenberg nach Aufnahme des Dauerbetriebs des geplanten GuDHKW, entsprechend den Regelungen des städtebaulichen Vertrags
zwischen dem Land Berlin und Vattenfall, außer Betrieb genommen
werden soll. Eine Außerbetriebnahme ist geboten, da ein dauerhafter
Parallelbetrieb des bestehenden und des geplanten Kraftwerks dazu
führen würde, dass das geplante GuD-HKW formal möglicherweise
Bestandteil des Betriebsbereichs im Sinne des § 3 (5a) BImSchG des
bestehenden HKW Klingenberg wird.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
63
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Von der Außerbetriebnahme des HKW Klingenberg nach Aufnahme
des Dauerbetriebs des GuD-HKW kann für dieses Verfahren auch
deshalb ausgegangen werden, weil die für die Betriebsgenehmigung
des GuD-HKW zuständige Behörde, das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LaGetSi),
nach Prüfung der Rechtslage angekündigt hat, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das GuD-HKW mit einer Auflage zu versehen, wonach der Betrieb aller vorhandenen Feuerungsanlagen des
bestehenden HKW Klingenberg unverzüglich nach Inbetriebnahme
des GuD-HKW einzustellen ist. Die Inbetriebnahme des GuD-HKW
gilt als erfolgt, wenn der Probebetrieb von bis zu 6 Monaten Dauer
abgeschlossen ist und die Genehmigungsbehörde die Schlussbesichtigung durchgeführt hat. Der Aufnahme einer derartigen Auflage
hat der Antragsteller für die GuD-HKW mit Schreiben vom 09. Juni
2011 schriftlich zugestimmt. Auf der Grundlage dieser Auflage ist bei
vorausschauender Betrachtung zu erwarten, dass die potenzielle
störfallrechtliche Problematik durch den Parallelbetrieb sachgerecht
gelöst werden wird. Zwar kommt es für den Kurzzeitraum des Erprobungsbetriebs des GuD-HKW zu einem Parallelbetrieb von beiden
Anlagen. Da die Seveso-II-Richtlinie ausdrücklich auf langfristige
Sicht abstellt, ist der nur kurzfristige Parallelbetrieb unbedenklich,
zumal für das geplante GuD-HKW selbst keine nach der Störfallverordnung problematischen Anlagen zulässig sind.
3.2.2.5 Varianten der Kühlung
Auf der Versorgungsfläche soll ein Gas- und Dampfheizkraftwerk
(GuD-HKW) mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung von
620 MW festsetzt werden. Das GuD-HKW wird voraussichtlich eine
elektrische Leistung von ca. 300 MW und eine Fernwärmeleistung
von ca. 230 MW aufweisen, als Kühlleistung werden 230 MW thermisch vorgesehen.
Diese von Vattenfall genannten Leistungsparameter wurden hinsichtlich ihrer grundsätzlichen technischen Plausibilität gutachterlich überprüft. Darauf aufbauend wurden relevante Eingabedaten für das
Wassergutachten und das Fachgutachten zur Schwadenbildung erstellt. Im Ergebnis wurde bestätigt, dass die maximale Abwärmeleistung des geplanten GuD-HKW in Höhe von 230 MW th in keinem Fall
überschritten wird (enpros GmbH 04/2011). Vielmehr wurde aufgezeigt, dass das geplante GuD-HKW eine deutlich geringe Abwärmeleistung (ca. -30%) aufweisen wird. Im Sinne einer Worst-CaseBetrachtung wurde im weiteren Verfahren jedoch vereinfachend von
dem konservativ hohen Wert von 230 MW th ausgegangen.
Zur Abführung der Abwärme aus dem Kondensator der Dampfturbine
war in dem zu Beginn des Bebauungsplanverfahrens vorliegenden
Anlagenkonzept der Vattenfall zunächst ein ca. 60 m hoher Ventilator-Nass-Kühlturm mit einem offenen Kühlkreislauf vorgesehen. Im
Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde eine Expertise zum
Vergleich verschiedener Kühlungsvarianten für das geplante GuDHKW angefertigt (enpros 10/2010).
64
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
In einer qualitativen Bewertung wurden neun Kühlungsvarianten betrachtet (siehe nachfolgende Tabelle).
Tab. 3:
Varianten der Kühlung des geplanten GuD-HKW
Var.
Nr.
Varianten
Bezeichnung
Kühlprinzip/Bemerkung
1
VentilatorNasskühlturm
Kreislaufkühlung, direkte Luftrückkühlung/
ein Kühlturm
2
NaturzugNasskühlturm
Kreislaufkühlung, direkte Luftrückkühlung/
ein Kühlturm
3
Ventilator-NassZellenkühler
Kreislaufkühlung, direkte Luftrückkühlung/
mehrere Kühlturmzellen
4
NaturzugTrockenkühlturm
Kreislaufkühlung, indirekte Luftrückkühlung/
ein Kühlturm
5
Ventilator-TrockenZellenkühler
Kreislaufkühlung, indirekte Luftrückkühlung/
mehrere Kühlturmzellen
6
Ventilator HybridZellenkühler
Kreislaufkühlung, indirekte Luftrückkühlung/
mehrere Kühlturmzellen mit Kombination von
Nass- und Trockenkühlung
7
Luftkondensator
Kondensation des Abdampfes mit Luft/
mehrere Kühlturmzellen
8
Durchlaufkühlung
Durchlaufkühlung mit Flusswasser/kein Kühlturm,
keine Kühlturmzellen. Lediglich Kühlwassergrobreinigung
9
Ablaufkühlung
Ablaufkühlung mit Flusswasser/erwärmtes Flusswasser wird durch direkte Luftkühlung gekühlt
Im Rahmen der qualitativen Beurteilung wurden Bewertungskriterien
zur Berücksichtigung hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Bedeutung
im Bebauungsplan-Verfahren gewichtet:
- Optische Erscheinung: Wesentliches städtebauliches Kriterium;
Gewichtung 30%.
- Schwadenbildung: Vor allem in den Herbst-, Winter- und Frühlingsmonaten treten optische Beeinträchtigungen auf; Gewichtung
15%.
- Bruttowirkungsgrad und Eigenbedarf des Kraftwerks: Erhebliche
Auswirkung auf den Ressourcenverbrauch, sie sind deshalb umweltpolitisch aber auch wirtschaftlich bedeutend; Gewichtung jeweils 15%.
- Wasserentnahme und thermische Belastung der Spree, um wasserrechtlichen Hindernissen im Planvollzug vorzubeugen: Bei den
bewerteten Varianten auf Grund der relativ geringen Wasserentnahmen und Rückgaben insgesamt sehr gering (zwei Varianten
wurden auf Grund ihrer zu starken Auswirkungen aus der weiteren
Bewertung ausgeschlossen, s.u.); Gewichtung jeweils 5%.
- Schallemission: Ist zwar ein gewichtiges Kriterium, jedoch können
bei allen gewerteten Varianten die Schallimmissionswerte an den
Aufpunkten durch Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden.
Es wurde die Schallemission ohne Schallschutz gewertet, dafür allerdings mit einer Gewichtung von nur 5%.
- Investitions- und Betriebskosten (hier wesentlich für die Wasseraufbereitung) haben rein wirtschaftliche Bedeutung und werden
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
65
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
deshalb unter dem Gesichtspunkt der Bewertung für den Bebauungsplan nur mit jeweils 5% gewichtet.
Im Ergebnis der Untersuchung wurden die Varianten mit Zellenkühlern favorisiert (Var.-Nrn. 5, 6 und 3), die sich in der Gesamtbewertung nur wenig voneinander unterscheiden. Den Zellenkühlern gemein ist, dass sie aus mehreren nebeneinander angeordneten kompakten Kühlzellen bestehen, und relativ geringe Bauhöhen aufweisen.
Die qualitative Bewertung innerhalb der verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten der Zellenkühler zeigt zwar den TrockenZellenkühler wegen seiner Schwadenfreiheit vor dem Hybrid- und vor
dem Nass-Zellenkühler, jedoch sind die Unterschiede dieser Varianten derart gering, dass nur ein quantitativer Variantenvergleich auf
Grundlage von ausgearbeiteten Angeboten die endgültige Entscheidung zu einer Ausführung bringen kann.
Als Ergebnis der Expertise zum Vergleich verschiedener Kühlungsvarianten für das geplante Gas- und Dampfheizkraftwerk wurden im
Bebauungsplan die Kubaturen zum Maß der baulichen Nutzung so
angepasst, dass die Errichtung eines max. 25 m hohen Zellenkühlers
auf einer Teilfläche im Nordosten der Versorgungsfläche ermöglicht
wird.
Für das Fachgutachten Schwadenbildung/Verschattung (GEO-NET
04/2011) sowie das Wassergutachten (Schumacher 03/2011) die auf
konkrete Eingangsdaten bezüglich der Kühlung angewiesen waren,
wurde die jeweils ungünstigste dieser Varianten, der Ventilator-NassZellenkühler in die Untersuchungen eingestellt.
Im Zusammenhang mit der oben genannten maximalen Abwärmeleistung des geplanten GuD-HKW in Höhe von 230 MW th wurden die
relevanten technischen Parameter für die Fachgutachten abgeleitet.
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die für die Kühlung erforderliche Wasserentnahme aus der Spree, der Menge des im Kühlprozess verdunsteten Wassers und der wiedereingeleiteten Wassermenge und Wassertemperatur. Die für das Wassergutachten ermittelten Parameter sind die maximale Entnahmemenge aus der
Spree in Höhe von 650 m³/Std sowie die Einleitung in die Spree in
Höhe von 160 m³/Std bei einer Einleittemperatur von maximal 28° C.
Für die Untersuchung der Schwadenbildung ist insbesondere die maximale Verdunstungsmenge in Höhe von 309 m³/Std festgelegt worden (enpros GmbH 04/2011).
Bei allen genannten Werten handelt es sich um rechnerische Maximalwerte, die in einem realen Betrieb des möglichen GuD-HKW zum
Teil deutlich unterschritten werden.
3.2.2.6 Schwadenbildung (Nass-Zellenkühler), Verschattung
Auswirkungen des Schwadens
Für die Untersuchung der klimatischen Auswirkungen der Kühlung
des geplanten Gas- und Dampfheizkraftwerks wurde die Errichtung
66
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
eines Nass-Zellenkühlers (ungünstigste der drei favorisierten Kühlungsvarianten, vgl. Kapitel II.3.2.2.5) mit einer maximalen Abwärmeleistung von 230 MW th angenommen. Als Lage des Zellenkühlers
wird dabei das Baufeld im Nordosten der Versorgungsfläche angenommen, in dem eine Bebauung bis zu einer Oberkante von 25 m
über Gelände zugelassen wird. Die angenommene Position des Zellenkühlers entspricht dabei zum einen der auf Grund der Baufeldausweisungen realistischer Weise anzunehmenden Lage und ist zum
anderen auch die in Bezug auf die Auswirkungen des Schwadens
ungünstigste Annahme.
Im Bestand (bestehendes HKW Klingenberg) treten bereits nennenswerte Schwaden auf. Der Wasserdampf entsteht in Folge der
Verbrennung von (wasserhaltiger) Braunkohle sowie im Rahmen der
Rauchgasreinigung. Ein Vergleich der Auswirkung der Schwaden
zwischen Bestand (bestehendes HKW Klingenberg) und Planung
(GuD-HKW) ist jedoch nicht möglich, da wegen der deutlich unterschiedlichen Parameter (Lage, Emissionshöhe der Schornsteine, Abgasstromvolumen und -geschwindigkeit etc.) heute andere Gebiete
von der Schwadenbildung betroffen sind, als zukünftig. Aus diesem
Grund ist auch bei dem zeitweisen Parallelbetrieb der beiden Heizkraftwerke mit keinen Summationswirkungen durch die Schwaden zu
rechnen. Im Folgenden werden daher ausschließlich die Auswirkungen bei Durchführung der Planung beschrieben.
Die Berechnung der Verschattungssituation durch den Wasserdampfschwaden wurde auf Grundlage des in der VDI Richtlinie 3784
beschriebenen Modells durchgeführt. Eine Übertragung der in der
Richtlinie aufgeführten Auswirkungen auf den hier betrachteten Zellenkühler mit einer deutlich niedrigeren Abwärmeleistung und Wasserdampfemission kann als pessimistischer Ansatz angesehen werden. Auch bei den Eingangsdaten wurden insgesamt konservative
Annahmen getroffen.
Mit den Wetterdaten eines repräsentativen Jahres (1997, Messstation Berlin-Tegel) wurde eine stundengenaue Modellierung des Schwadens errechnet. Die daraus bestimmten Geometrien des
Schwadens und abgeleiteten Ergebnisse zur Sonnenscheinverminderung werden anhand der natürlich auftretenden Schwankungen in der
Sonnenscheindauer eingeordnet. Hierfür wird auf langjährige Zeitreihen von der dem Standort am nächsten gelegenen Station Tempelhof des Deutschen Wetterdienstes zurückgegriffen. Die Ergebnisse
lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Im Jahresmittel treten die höchsten Verschattungszeiten nördlich der
geplanten Versorgungsfläche auf. Hier wurden maximale Verminderungen der Sonnenscheindauer von 5 % der jährlichen Sonnenscheinstunden im Bereich der Gleisanlagen direkt nördlich des angenommenen Zellenkühlers berechnet. Nördlich der Bahnanlagen und
außerhalb des Betriebsgeländes des derzeitigen HKW Klingenberg
liegt die Reduktion der Sonnenscheindauer bei Werten von maximal
3 %. Bei Entfernungen von mehr als 1000 m zum Zellenkühler beträgt die Verminderung der Sonnenscheindauer im Jahresmittel nur
noch maximal 1 %. Die berechneten zusätzlichen Verschattungszei-
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
67
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
ten im Verlauf eines Jahres sind geringer als die natürlichen mittleren
Schwankungen der Sonnenscheindauer in Höhe von 8,6%.
Das Maximum der Verschattung während der Sommermonate liegt in
einer Distanz von etwa 120 m nördlich des angenommenen Zellenkühlers auf den Bahnanlagen mit Werten bis zu 5%. Bezogen auf die
insgesamt im Sommer auftretenden Sonnenstunden liegt die zusätzliche Verschattung im Bereich der Gaswerksiedlung und nordöstlich
der Bahngleise bei lediglich maximal 1 %, im Bereich der Kleingärten
östlich des Plangebiets bei max. 2 % und im Bereich zwischen Spree
und Köpenicker Chaussee bei max. 4 %. Die Berechnungen zeigen,
dass in den frühen Morgenstunden im Sommer der Schatten des
Schwadens bis zu den Wohngebieten südwestlich der Straße „Neue
Krugallee“ reichen kann. Hier wurden zusätzliche Verschattungszeiten von maximal 1% der sommerlichen Sonnenscheindauer berechnet. Die berechneten zusätzlichen Verschattungszeiten liegen deutlich innerhalb der natürlichen mittleren Schwankungen der Sonnenscheindauer der Sommermonate von im Mittel 12 %.
Während der Wintermonate (Dezember bis Februar) treten Verschattungen bedingt durch den niedrigen Sonnenstand ausschließlich
nördlich der geplanten Versorgungsfläche auf. Die Berechnungen
zeigen, dass die Verminderung der Sonnenscheindauer in den Wintermonaten bis zu 27 Stunden, entsprechend 14 % der durchschnittlichen Sonnenscheindauer zu dieser Jahreszeit betragen kann. Das
Maximum der Verschattung in den Monaten Dezember bis Februar
liegt ca. 650 m nördlich des angenommenen Zellenkühlers. In diesem
Bereich befinden sich einzelne Wohnhäuser südlich des Hönower
Wegs. Im Bereich einiger weiter nördlich gelegenen Wohnhäuser der
Dolgenseestraße beträgt die zusätzliche Verschattung 13 % der winterlichen Sonnenscheindauer. Die natürlichen Schwankungen der
Sonnenscheindauer in den betrachteten Wintermonaten lagen an der
Station Tempelhof in den letzten 30 Jahren bei 13,5 %. Die berechneten maximal zusätzlichen Verschattungszeiten erreichen damit die
Größenordnung der natürlichen mittleren Schwankungen.
Die Verschattungszeiten durch den Schwaden sind generell den natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer überlagert, so dass
im ungünstigsten Fall ein besonders sonnenarmes Jahr im Nahbereich des Zellenkühlers durch den Schwaden eine noch geringere
Sonnenscheindauer aufweisen könnte. Eine Addition der berechneten zusätzlichen prozentualen Verschattungszeiten auf die natürliche
Abweichung vom Mittelwert ist als pessimistische Abschätzung zu
bewerten. Die zusätzliche Verschattung ist auf die tatsächlichen
Sonnenstunden bezogen. Sie könnte beispielsweise bezogen auf den
sonnenärmsten Winter der letzten 30 Jahre im Maximum zu einer
Verminderung von 15 Stunden in den Wintermonaten führen. Im Extremfall kann ein Monat ohne Sonnenschein auch keine zusätzliche
Verschattung aufweisen, da die Sonne ohnehin durch natürliche Bewölkung verdeckt ist.
Grundsätzlich ist bei der Verschattung von Kühlturmschwaden zu beachten, dass diese in ihrer Zusammensetzung (Tröpfchenbildung und
-größe) einer natürlichen Cumuluswolke ("Schönwetter- oder Schäfchenwolken") entsprechen. Der Schatten eines Schwadens ist also
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Begründung
nicht dunkel, sondern entspricht dem Schattenwurf einer natürlichen
weißen Wolke. Er ist damit bspw. mit einem deutlich stärkeren Gebäudeschatten nicht zu vergleichen. Im Gegenteil: Im Sommer besteht selbst im Schatten von Cumuluswolken Sonnenbrandgefahr.
Die maximal zu erwartenden Verschattungszeiten durch den Schwaden liegen im Bereich der natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer Berlins (zum Vergleich: Im Rheinland / NRW beträgt die
mittlere Sonnenscheindauer zwischen 1.400 und 1.500 Std. pro Jahr,
sie liegt damit um etwa 12% bzw. 17% unter der durchschnittlichen
Sonnenscheindauer in Berlin).
Bei Messungen unter Wasserdampfschwaden von Kühltürmen mit
deutlich höheren Kühlleistungen wurde festgestellt, dass ein Einfluss
auf das Pflanzenwachstum nicht zu befürchten ist, da die für die maximale Assimilationsrate der Pflanzen notwendige Globalstrahlung in
der Regel weit überschritten wird.
Insgesamt werden die zu erwartenden Verschattungen durch den
Schwaden wegen der im Bereich von Wohngebieten lokal begrenzten Wirkung und der im Jahresmittel geringfügigen Zunahme der
Verschattung als nicht erhebliche Auswirkungen beurteilt.
Des Weiteren wurden auf Grundlage der in der VDI RL 3784 zur Beurteilung von Kühlturmauswirkungen zusammengefassten Ergebnisse aus Messkampagnen und Modellrechnungen bewertet, inwiefern
der Wasserdampfschwaden Auswirkungen auf die bodennahe Lufttemperatur, die Luftfeuchte und Nebelbildung und die Niederschlagsmenge haben könnte.
Im Ergebnis konnten für diese Parameter Beeinflussungen in relevanten Größenordnungen ausgeschlossen werden.
Verschattung durch geplante Bebauung
Zusätzlich zu den Verschattungszeiten durch den Schwaden wurde
der Schattenwurf durch die geplanten Kraftwerksanlagen untersucht.
Von den vorhandenen Gebäuden in der Nachbarschaft ist ausschließlich der Betriebsbahnhof „Berlin Rummelsburg“ nördlich des
Plangebiets betroffen. Für das 1 m Niveau errechnen sich hier für
den maßgeblichen 17. Januar immer noch potenzielle Besonnungszeiten von 5 Stunden. Auch unter Berücksichtigung der möglichen
zusätzlichen Verschattungszeiten durch den Schwaden kann die
nach DIN 5034-1 minimal erforderliche Sonnenscheindauer von einer
Stunde an einem 17. Januar hier deutlich eingehalten werden.
Weitreichende Verschattungen durch die zulässige Bebauung in den
geplanten Gewerbegebieten können aufgrund der relativ geringen
maximalen Bauhöhen mit einer Oberkante bei 16 m über Gelände
ausgeschlossen werden.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
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Begründung
Bebauungsplan 11-47a
3.2.2.7 Elektromagnetische Felder
Die Grundstücke westlich der Köpenicker Chaussee werden von einer 110-kV-Freileitungtrasse überspannt, die sich in der Zuständigkeit des Verteilnetzbetreibers Vattenfall Europe Distribution Berlin
GmbH befindet. Es liegen aktuell keine Pläne vor, diese Leitung zu
verändern.
Nach den Anforderungen der 26. BImSchV sind zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen Niederfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher
Anlagenauslastung bestimmte Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte nicht überschritten werden.
Im Zuge baulicher Entwicklungen im Gewerbegebiet GE1.1 sind
mögliche Auswirkungen im Rahmen der nachfolgenden Anzeigeoder Baugenehmigungsverfahren gutachterlich zu bewerten. Hierbei
stehen vor allem solche bauliche Anlagen im Vordergrund, die dem
dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen.
Die teilweise Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche (hier eines
Abschnitts der Spreeufergrünzugs) unter der bestehenden 110-kVFreileitungstrasse unterliegt keinen besonderen Anforderungen zur
Vorsorge, da diese Flächen nur einem vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen dienen.
3.2.3 Schutzgut Luft
3.2.3.1 Luftschadstoffe
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Das Plangebiet liegt innerhalb des in FNP und LaPro ausgewiesenen
Vorranggebiets für Luftreinhaltung.
Für die Ermittlung der Vorbelastung wurden in einer Untersuchung zu
Luftschadstoffen (Lohmeyer 05/2011) diverse vorliegende Messdaten
im Nahbereich des Plangebiets dargestellt und in Bezug auf die Eignung als Vorbelastungsmessung für die Luftschadstoffuntersuchung
beurteilt. Des Weiteren wurden in die Betrachtungen Ergebnisse von
Ausbreitungsrechnungen aus dem Luftreinhalteplan Berlin für verschiedene Prognosejahre einbezogen. Durch abschätzende Ausbreitungsmodellierungen wurden darüber hinaus Anlagen identifiziert, die
im Plangebiet und dessen Nahbereich zu einer horizontal differenzierten Vorbelastung führen. Aus den Ergebnissen von Messung und
Rechnung wurden großräumige Hintergrundbelastungen abgeschätzt, die mit lokal bedeutsamen zusätzlichen Beiträgen durch verschiedene Industrieanlagen überlagert wurden.
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Begründung
10
Beiträge von bestehenden Anlagen im Nahbereich mit niedrigen
Emissionshöhen ergeben sich für:
- HKW Klingenberg (diffuse Quellen), Köpenicker Chaussee 42-45,
- Zementwerk Berlin GmbH & Co. KG, Köpenicker Chaussee 9-10,
- Fehr Umwelt Ost GmbH, Köpenicker Chaussee 11-14 sowie
- ASER GmbH, Blockdammweg 22-28.
Beim Betrieb der Fehr Umwelt Ost GmbH finden keine relevanten
Staubemissionen statt. Auch Emissionen anderer Schadstoffkomponenten sind von keiner relevanten Bedeutung. Aus diesem Grund
wird die genannte Anlage bei der Ermittlung lokaler horizontal differenzierter Vorbelastungen nicht explizit berücksichtigt. Vielmehr sind
mögliche (geringe) Emissionen der Anlage in den vorliegenden Vorbelastungsdaten enthalten und werden darüber berücksichtigt.
Für die Bestandssituation (Analysefall 2010) ergeben sich für die Gesamtbelastung die im Folgenden dargestellten Luftschadstoffimmissionen.
Stickstoffdioxid (NO2)
Der Jahresmittel-Grenzwert der 39. BImSchV sowie der TA Luft
(40 µg/m³) wird flächendeckend eingehalten. Dies gilt ebenso für die
betrachteten sensitiven Immissionsorte, die u.a. auch die am höchsten belasteten Bereiche einschließen, in denen sich Menschen längerfristig aufhalten. Die höchsten NO2-Belastungen treten an folgenden sensitiven Immissionsorten auf:
- Gaswerksiedlung Norden (Köpenicker Chaussee 39): 35 µg/m³,
- Gaswerksiedlung Mitte (Köpenicker Chaussee 35): 33 µg/m³ sowie
- Rummelsburger Landstraße 2-10 (außerhalb Plangebiet): ca. 38
µg/m³.
In straßenfernen Teilen des Plangebiets liegt die NO2-Belastung stets
unterhalb von 27 µg/m³.
Feinstaub (PM10)
Im Nahbereich der Schiffsanlieferung des bestehenden HKW Klingenberg wurde eine jahresmittlere PM10-Belastung von mehr als
40 µg PM10/m³ berechnet. Davon ist jedoch keine sensible Nutzung
betroffen. Im Bereich der betrachteten sensitiven Immissionsorte wird
der PM10-Jahresmittelgrenzwert (40 µg PM10/m³) überall unterschritten. Die höchsten PM10-Belastungen treten an folgenden sensitiven
Immissionsorten auf:
- Zementwerk, Köpenicker Chaussee 9-10: ca. 32 µg/m³,
- nordöstliche Ecke des Gewerbegrundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 : ca. 32 µg/m³ sowie
- Gaswerksiedlung Norden (auf Höhe Köpenicker Chaussee 39):
ca. 29 µg/m³.
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Die genehmigte Klassieranlage, Köpenicker Chaussee 15 wurde im Prognose-Nullfall berücksichtigt.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
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Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Neben dem Grenzwert für das Jahresmittel ist in der 39. BImSchV
und der TA Luft auch ein 24-Stundengrenzwert für Partikel (PM10)
von 50 µg/m³ definiert, der nicht öfter als 35-mal im Jahr überschritten werden darf. An den sensitiven Immissionsorten ergibt sich
hierzu Folgendes:
Am Zementwerk wird im Analysefall 2010 der PM10-Tagesmittelgrenzwert mit einer Wahrscheinlichkeit von ca. 70 % überschritten (PM10-Jahresmittelwert 32 µg/m³). Auch im nördlichen Bereich
des Gewerbegrundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 ist mit ähnlichen Werten zu rechnen. An der Gaswerksiedlung tritt im Norden
(Köpenicker Chaussee 39) eine Überschreitung des PM10-Tagesmittelgrenzwerts mit einer Wahrscheinlichkeit von ca. 25 % auf (Jahresmittelwert 29 µg/m³).
An den anderen Punkten ist auch unter Beachtung der Emissionen
des HKW Klingenberg nicht mit Überschreitungen des PM10Tagesmittelgrenzwertes zu rechnen. Im Übrigen geht die mögliche
Überschreitung des PM10-Tagesmittelgrenzwerts an den o.g. sensitiven Immissionsorten nicht auf die geplanten Nutzungen des Bebauungsplans zurück. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die
Luftreinhalteplanung in der Lage ist, bestehende Konflikte zu lösen.
Feinstaubfraktion PM2.5
Im Nahbereich der diffusen Quellen des HKW Klingenberg wurden
PM2.5-Belastungen berechnet, die größer als 25 µg/m³ sind. Davon
ist jedoch keine sensible Nutzung betroffen. Im Bereich der sensitiven Immissionsorte werden an allen Punkten Belastungen von
22 µg/m³ oder weniger berechnet. Damit wird der PM2.5-Grenzwert
von 25 µg/m³ an allen sensitiven Immissionsorten unterschritten.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Lokale Luftschadstoffbelastung (Plangebiet und Nahbereich)
Im Rahmen der Untersuchung zu Luftschadstoffen (Lohmeyer
05/2011) wurden der Prognose-Nullfall 2017 (mit HKW Klingenberg),
der Prognose-Planfall 2017 (mit HKW Klingenberg) sowie der Prognose-Planfall 2017 (ohne HKW Klingenberg) untersucht.
Zu den im vorangegangenen Abschnitt „Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands“ dargestellten lokal bedeutsamen zusätzlichen Beiträgen durch verschiedene Industrieanlagen im Plangebiet
und dessen Nahbereich kommt im Prognose-Nullfall und PrognosePlanfall als neue Quelle noch die genehmigte Klassieranlage, Köpenicker Chaussee 15 hinzu. Im Bereich der Gaswerksiedlung liegt die
Immissionszusatzbelastung an PM10 infolge des Betriebs dieser
Klassieranlage zwischen 1,3 – 4,9 µg/m³. An weiteren sensitiven
Punkten werden deutlich niedrigere Zusatzbelastungen erwartet.
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Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Schadstoffsituation durch den Straßenverkehr wurde als verkehrsbedingte Zusatzbelastung für die Leitkomponenten NO2/NOx,
PM10 und PM2.5 ermittelt und die abgeleiteten Vorbelastungswerte
mit dieser verkehrsbedingten Zusatzbelastung überlagert. Der Beitrag der anlagenbedingten Zusatzbelastung durch die geplante GuDAnlage ist im Plangebiet auf eine Stelle nach dem Komma gerundet
(Vorgabe TA Luft) gleich 0,0 µg/m³, und zwar für alle verkehrsrelevanten Schadstoffkomponenten. Aus diesem Grund ergibt
sich für diese Quelle keine zusätzliche relevante Erhöhung der lokalen Belastungen im Plangebiet und dessen Nahbereich.
Stickstof f dioxid (NO 2 )
Die Berechnungen haben gezeigt, dass der NO2-Jahresmittelgrenzwert überall im Plangebiet und dessen Nahbereich eingehalten wird.
Im Prognose-Planfall 2017 treten im Vergleich zum Prognose-Nullfall
2017 an den meisten Immissionsorten leichte Erhöhungen auf. Die
Belastungen sind im Prognose-Planfall 2017 an allen Immissionsorten jedoch kleiner als 30 µg NO2/m³. Damit wird der Grenzwert um
mindestens ca. 27 % unterschritten. In den straßenfernen Teilen des
Plangebiets treten im Prognose-Planfall stets Werte von kleiner 25
µg/m³ auf. Die Werte für den Prognose-Planfall mit HKW Klingenberg
und ohne HKW Klingenberg sind gleich, da die diffusen Quellen dieser Anlage kein NOx emittieren. Da alle NO2-Jahresmittelwerte deutlich unter dem Grenzwert liegen, ist auch nicht mit Überschreitungen
des NO2-Kurzzeitgrenzwertes zu rechnen.
Feinstaub (PM10)
Im Nahbereich der Schiffsanlieferung des derzeitigen HKW Klingenberg (Prognosefälle mit HKW Klingenberg) und im Bereich der geplanten Klassieranlage wurde für den Prognose-Nullfall und den
Prognose-Planfall eine jahresmittlere PM10-Belastung von mehr als
40 µg PM10/m³ berechnet. Davon ist jedoch keine sensible Nutzung
betroffen. Im Bereich der betrachteten sensitiven Immissionsorte wird
der PM10-Jahresmittelgrenzwert (40 µg PM10/m³) überall unterschritten. Die höchsten PM10-Belastungen in den Prognosefällen mit HKW
Klingenberg treten an folgenden sensitiven Immissionsorten auf:
- Zementwerk, Köpenicker Chaussee 9-10: jeweils ca. 32 µg/m³,
- nordöstliche Ecke des Gewerbegrundstücks Köpenicker Chaussee 11-14: Prognose-Nullfall ca. 32 µg/m³, Prognose-Planfall ca.
33 µg/m³,
- Gaswerksiedlung Norden (auf Höhe Köpenicker Chaussee 39):
jeweils ca. 31 µg/m³,
- Gaswerksiedlung Mitte (auf Höhe Köpenicker Chaussee 33): jeweils ca. 30 µg/m³ sowie
- Bereich westlich der geplanten Klassieranlage jeweils ca. 28
µg/m³.
Bei Abschaltung des HKW Klingenberg (Prognose-Planfall ohne
HKW Klingenberg) treten die höchsten PM10-Belastungen an folgenden sensitiven Immissionsorten auf:
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
73
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
- Gaswerksiedlung Norden (auf Höhe Köpenicker Chaussee 39):
ca. 27 µg/m³,
- Gaswerksiedlung Mitte (auf Höhe Köpenicker Chaussee 33): ca.
29 µg/m³ sowie
- Bereich westlich der geplanten Klassieranlage ca. 27 µg/m³.
Das Tagesgrenzwert-Äquivalent für PM10 wird im Prognose-Nullfall
und im Prognose-Planfall mit HKW Klingenberg an den o.g. sensitiven Immissionsorten im Bereich der Köpenicker Chaussee überschritten. Die vergleichsweise hohe Hintergrundbelastung führt im
mittleren Bereich der Gaswerksiedlung auch im Prognose-Planfall
ohne HKW Klingenberg zu einer Überschreitungswahrscheinlichkeit
des PM10-Tagesmittelgrenzwerts von ca. 25 % (Jahresmittelwert 29
µg/m³). Hier kommt es auch bei Abschaltung des HKW Klingenberg
durch die nicht planbedingte, vor allem von der Klassieranlage beeinflusste Hintergrundbelastung in Kombination mit der verkehrsbedingten Belastung zu Konzentrationen um das Tagesgrenzwert-Äquivalent. Außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der Klassieranlage bewirkt die Abschaltung des HKW Klingenberg eine flächendeckende Einhaltung auch des Tagesgrenzwert-Äquivalents für PM10.
Im Übrigen gehen die o.g. möglichen Überschreitungen des PM10Tagesmittelgrenzwerts nicht auf die geplanten Nutzungen des Bebauungsplans zurück. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die
Luftreinhalteplanung in der Lage ist, bestehende Konflikte zu lösen.
Feinstaubf raktion PM2.5
Der PM2.5-Grenzwert wird an allen sensitiven Immissionsorten weder im Prognose-Nullfall noch in den Prognose-Planfällen (sowohl mit
als auch ohne HKW Klingenberg) erreicht.
Im Bereich der sensitiven Immissionsorte wurden bei allen betrachteten Prognosefällen Belastungen von 22 µg/m³ oder weniger berechnet. Damit wird der PM2.5-Grenzwert von 25 µg/m³ an allen sensitiven Immissionsorten bei allen betrachteten Prognosefällen unterschritten. Im Prognose-Planfall ohne HKW Klingenberg sind die berechneten Belastungen an allen sensitiven Immissionsorten kleiner
oder gleich 17 µg/m³.
Untersuchungsgebiet TA Luft
Bezüglich der Ausbreitungsmodellierung für die Quellen einer möglichen GuD-Anlage bestimmt die TA Luft (2002) die Größe des Rechen- bzw. Untersuchungsgebiets. Die Emissionsbestimmung für die
im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a geplante GuDAnlage wurde entsprechend mit für solche Quellen typischen Quellparametern unter Zugrundelegung der Emissionsgrenzwerte der 13.
BImSchV durchgeführt.
Die Ausbreitungsberechnungen wurden mit den berechneten Schornsteinbauhöhen von 67 m durchgeführt. Die Ausbreitungsrechnung für
die o.g. Schornsteine ergab folgende maximalen Zusatzbelastungen
(Jahresmittelwerte):
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Bebauungsplan 11-47a
Begründung
SO2
NO2
CO
PM10 bzw. PM2.5 (PM2,5 = PM10)
NH3
Staub-Deposition
0,2 µg/m³
0,1 µg/m³
1,5 µg/m³
0,1 µg/m³
0,1 µg/m³
-6
6,4 * 10 g/(m² * d)
Für die Schadstoffkomponenten SO2, NO2, PM10, PM2.5, NH3 (jeweils Jahresmittelwerte der Konzentration) bzw. für die StaubDeposition sind die Irrelevanzschwellen deutlich unterschritten. Der
CO-Grenzwert für den gleitenden 8h-Mittelwert wird hinsichtlich der
Gesamtbelastung auch an den höchstbelasteten Stellen stets um
mindestens 30 % unterschritten. Der Schutz der menschlichen Gesundheit ist gewährleistet.
FFH-Gebiete
Die Stickstoffdepositionen wurden für drei FFH-Gebiete, die etwa
10 km von der geplanten GuD-Anlage entfernt sind, abgeschätzt. Es
ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung. Näheres hierzu ist im Kapitel II.3.2.4.5 ausgeführt.
3.2.3.2 CO2-Bilanz
Der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall im Oktober 2009 getroffenen Klimaschutzvereinbarung zufolge, betrugen die CO2Emissionen des bestehenden HKW Klingenberg im Zeitraum von
1990 bis 2009 im Durchschnitt 1.476.924 t. Im Jahr 1990 betrugen
die CO2-Emissionen 1.677.000 t, im Jahr 2008 1.460.000 t und im
Jahr 2009 1.520.000 t.
Von der Vattenfall wurde ein Vergleich der CO2-Emission zwischen
dem bestehenden HKW Klingenberg und dem geplanten GuD-HKW
vorgenommen. Der von Vattenfall ermittelte jährliche CO2-Ausstoß
für das geplante GuD-HKW beträgt demnach unter pessimistischen
Annahmen maximal 960.000 t/a. Diese Berechnung wurde in einer
gutachterlichen Stellungnahme durch einen unabhängigen Gutachter
einer Plausibilitätsprüfung unterzogen (enpros 03/2011). Danach stellen die bei der Berechnung eingestellten Werte eine Worst-CaseBetrachtung („Schlechteste-Fall-Szenario“) dar. Die CO2-Emission
des geplanten GuD-HKW wird in der Praxis um mindestens 15 - 30
% geringer ausfallen.
Für die Berechnung der CO2-Emission wurde die jährliche Stromproduktion mit dem CO2-Emissionsfaktor je erzeugter elektrischer Kilowattstunde multipliziert.
Die jährlich erzeugte Stromproduktion wurde von Vattenfall mit
2.628.000 MWh/a berechnet. Dabei wurde eine Betriebsstundenzahl
von 8.760 h/a (entspricht einem ununterbrochenen Ganzjahresbetrieb) mit der elektrischen Auslegungsleistung von 300 MW (Volllast)
angesetzt. Unter einem realitätsnäheren Ansatz (90%ige Leistung
über ca. 90 % der Jahresstunden) würde sich eine jährliche StromStand: 5. August 2011 - Festsetzung
75
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
produktion von 2.187.000 MWh ergeben, die gerundet etwa 85 %
des von Vattenfall errechneten Wertes darstellt. Der von Vattenfall
angegebene Wert enthält also eine Sicherheit von etwa 15 %.
Der CO2-Emissionsfaktor wurde von Vattenfall mit 365 g CO2 pro erzeugte elektrische Kilowattstunde angesetzt. Dieser Wert stammt aus
dem Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für TreibhausgasEmissionsberechtigungen (TEHG) in der Zuteilungsperiode 2008 bis
2012.
Der Emissionsfaktor wurde in der gutachterlichen Stellungnahme
(enpros 03/2011) über die Verbrennungsrechnung, den elektrischen
Kraftwerkswirkungsgrad und den Heizwert des eingesetzten Erdgases vereinfacht plausibel nachvollzogen. Als Kraftwerkswirkungsgrad
wurde dabei ein konservativer Minimalwert von 50 % angesetzt.
Der vereinfacht berechnete Emissionsfaktor liegt mit 292 g CO2/kWh
unterhalb des von Vattenfall verwendeten Werts von 365 g CO2/kWh,
hat aber die gleiche Größenordnung. Entscheidenden Einfluss hat
hier der eingesetzte Kraftwerkswirkungsgrad. Weitere, geringere Einflüsse haben unterschiedliche Erdgaszusammensetzungen und damit
Heizwerte. Der im TEHG veröffentlichte Wert von 365 g CO2/kWh
wurde konservativ mit einem sehr niedrigen Kraftwerkswirkungsgrad
angesetzt und ergibt damit Maximalwerte für die CO2-Emission.
Wird die CO2-Emission mit der hier ermittelten jährlichen Stromproduktion und dem hier ermittelten CO2-Emissionsfaktor berechnet, ergibt sich ein Wert von 638.604 t CO2 / Jahr. Dieser Wert liegt um ca.
33 % unter dem von Vattenfall angegebenen Wert.
Zusammengefasst kann der Schluss getroffen werden, dass die von
Vattenfall angegebene jährliche CO2-Emission des geplanten Gasund Dampfheizkraftwerks von 960.000 t einen Maximalwert darstellt
und dass auf Grund von realistisch angesetzten Betriebszeiten und
Leistungen sowie auf Grund des hohen elektrischen Wirkungsgrades
des geplanten Gas- und Dampfheizkraftwerksprozesses in der Praxis
der Wert um 15 - 30% geringer ausfallen wird.
3.2.3.3 Geruch
Eine Abschätzung der beim Transport, beim Umschlag, bei der Zerkleinerung und bei der Lagerung von Biomasse (Holz) freigesetzten
Geruchsemissionen, wird nunmehr im Rahmen des BebauungsplanVerfahrens 11-58 vorgenommen werden, da die Errichtung der zunächst innerhalb des Geltungsbereichs vorgesehenen BMHKW nicht
mehr Gegenstand der Planungen des Bebauungsplans 11-47a ist.
76
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
3.2.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
3.2.4.1 Flächenhafte Biotope
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Im Zeitraum von Mitte November 2009 bis August 2010 fand eine
Kartierung der Biotopstrukturen statt.
Die Kartierung und Darstellung der Ergebnisse erfolgt nach der Biotoptypenliste Berlin (2005). Hieran ist auch die Nummerierung bzw.
Codierung der Biotope ausgerichtet. Die definierten Biotoptypen bilden für die im Rahmen der Eingriffsregelung durchzuführen Bilanzierung einen wesentlichen Wertmaßstab.
Das Gelände östlich der Köpenicker Chaussee und nördlich des
Blockdammwegs zeichnet sich durch eine heterogene Biotopstruktur
aus. In den Randbereichen überwiegen bebaute und versiegelte Flächen mit Lagerflächen, Wegen, Gleisanlagen und gärtnerisch angelegten Flächen der Gaswerksiedlung. Auf offenen Flächen dominieren ruderale Land-Reitgras-Fluren und Dominanzbestände der Kanadischen Goldrute, die für den Arten- und Biotopschutz von nachrangigem Wert sind. Allerdings stellen die Gebäude der Gaswerksiedlung potentielle Lebens-, Nist- und Ruheräume für Gebäude bewohnende Arten, insbesondere Vögel und Fledermäuse dar.
Im Kernbereich des Geländes ist der Vegetationsbestand zum großen Teil nach der Nutzungsaufgabe der ehemaligen Gaskokerei
Rummelsburg entstanden und unterliegt einer standörtlich bedingten,
unterschiedlich dynamischen Entwicklung der Pflanzengesellschaften. Einen erheblichen Anteil bilden offene, anthropogene Rohbodenstandorte und Ruderalfluren, die bereichsweise von arten- und
blütenreichen durchmischten Gras-, Kraut- und Staudenfluren gekennzeichnet sind und unter die mäßig wertvollen Biotope fallen. Auf
den Flächen der ehemaligen Kohlenlagerplätze wurden Vorwälder
kartiert, die im Zusammenhang mit artenreichen Pionier- und Trockenrasen wertvolle Biotopstrukturen bilden. Der Wert dieser Flächen
mit lichten, mehr oder weniger von Gehölzen geprägten Biotopen
liegt im Vorkommen einer relativ hohen Artenvielfalt begründet. Der
gesamte Lebensraum bietet bereichsweise gute Lebensbedingungen
für Arten trockenwarmer und nährstoffarmer Offenlandschaft. Neben
den Trockenbiotopen befinden sich drei ‚technische Wasserbecken’
auf dem Grundstück, die unter die nachrangig wertvollen Biotope fallen. Hierbei handelt es sich um eine ehemalige Kühlwasseranlage,
eine Löschwassergrube und ein Becken der ehemaligen Teergrube.
Der Bereich westlich der Köpenicker Chaussee teilt sich in den in
Nutzung befindlichen Recyclingbetrieb (Köpenicker Chaussee 11-14)
mit fast ausschließlich versiegelten Flächen sowie die nahezu offenen, brachliegenden Biotopstrukturen der Grundstücke Köpenicker
Chaussee 15 und 16-20. Neben ein- und zweijährigen Ruderalfluren
gehören auch Pionier- und Halbtrockenrasen zu den kartierten Biotopen. Unter den Schutz des § 30 BNatSchG fällt eine rund 7.000
m² umfassende Fläche auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee
16-20, auf der sich ein Verbund aus Sandtrockenrasen (ruderale
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
77
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Sandpionierflur mit Silberrasen) und Halbtrockenrasen (ruderale Rispengrasflur) befindet. Der hohe Wert für den Arten- und Biotopschutz
ist in den extremen Lebensbedingungen für gefährdete Tier- und
Pflanzenarten trockenwarmer und nährstoffarmer Offenlandschaft
begründet. Das durch Spundwände verbaute Spreeufer wird im Bestand durch mäßig wertvolle Biotope mit überwiegend nicht heimischen Baumreihen gesäumt.
Auch im Bereich südlich des Blockdammwegs hängt die Biotopausstattung weitgehend von der Nutzungsintensität auf den Grundstücken ab. Straßenseitig überwiegen nahezu vollständig versiegelte
Flächen. Dagegen werden brachliegende Flächen durch Landreitgrasfluren gekennzeichnet, die aufgrund geringer Artenvielfalt als
nachrangig wertvoll gelten. Ein geringer Anteil mäßig wertvoller Biotope wird durch Gebüschbestände und Pioniergehölze auf brachliegenden Gewerbestandorten sowie durch nitrophile Hochstauden im
Bereich der hier verlaufenden oberirdischen Fernwärmetrasse gebildet.
Der Hohe Wallgraben wurde im Abschnitt zwischen der Köpenicker
Chaussee und Spree als weitgehend naturferner Graben kartiert. Im
Graben und auf den Uferböschungen befinden sich Großröhrichte,
die einen Großteil der Uferböschungen einnehmen und unter den
Schutz des § 30 BNatSchG fallen. Im Abschnitt östlich der Köpenicker Chaussee ist der Graben vollständig verfüllt und überformt
und wird als nachrangig wertvolles Biotop kartiert.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Grundlage für die Beurteilung der Planungssituation ist die Annahme,
dass in den Gewerbegebieten und den Bereichen der Versorgungsfläche, auf denen Baurechte ausgewiesen werden, das maximal zulässige Maß der baulichen Nutzung tatsächlich ausgeschöpft und als
überbaute oder versiegelte Fläche hergestellt wird. Innerhalb dieser
Baugebiete wird eine vollständige Umgestaltung der Vegetation auch
auf den nicht überbaubaren Flächen angenommen; d.h. Bestandsbiotope gehen verloren und es werden gärtnerisch gestaltete Flächen
oder Zierrasen angelegt. Im Gewerbegebiet GE 1.2 westlich der Köpenicker Chaussee werden dadurch u.a. rund 7.000 m² nach § 30
BNatSchG geschützte Trocken- und Halbtrockenrasen überplant,
für die an anderer Stelle im Plangebiet ein Ausgleich geschaffen wird
(s.u.).
Auch auf den geplanten Maßnahmenflächen A und B wird wegen der
vorausgehenden Altlastensanierung bzw. auf Grund der umfangreichen Umgestaltung von einer vollständigen Umwandlung der Bestandsbiotope ausgegangen. Auf diesen Flächen werden jedoch in
der Planungssituation keine gärtnerisch gestalteten Biotope angelegt,
sondern ökologisch wertvolle Strukturen entwickelt.
Die Maßnahmenfläche A (ca. 2,86 ha) im Bereich der Versorgungsfläche soll zur Entwicklung von Lebens- und Reproduktionsräumen
für Zauneidechse, Wechselkröte, Neuntöter, Steinschmätzer und
Grünspecht überwiegend als Offenlandhabitat mit niedrigwüchsiger
78
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Gras- und Krautvegetation, offenen Rohböden, mit Mosaiken aus besonnten Stein-, Sand- und Totholzhaufen sowie mit Hecken und dornigen Strauchpflanzungen entwickelt werden. Die zu entwickelnden
Habitate zeichnen sich insgesamt durch den Wechsel von verschiedenen trockenwarmen Offenlandbiotopen und einem eher geringen
Anteil von standortgerechten Laubgebüschen aus. Auf dieser Fläche
werden daher auch die im Gewerbegebiet GE 1.2 überplanten, nach
§ 30 BNatSchG geschützten Trocken- und Halbtrockenrasen funktional ausgeglichen.
Für die Maßnahmenfläche B (ca. 0,5 ha) wurde die Entwicklung einer
gewässerökologisch bedeutsamen, altarmartigen Ergänzungsstruktur
der Spree als Ziel festgelegt. Die nassen und wechselfeuchten Bereiche sollen flächenmäßig größer und morphologisch vielfältiger ausgestaltet werden. Im Bereich der zukünftig abgeflachten, südexponierten Böschung können sich bei extensiver Pflege ruderale Staudenfluren und Halbtrockenrasen entwickeln. Von der Umgestaltung
sind rund 800 m² nach § 30 BNatSchG geschützte Röhrichtbestände im und entlang der bestehenden Wasserfläche des Hohen
Wallgrabens betroffen, die jedoch an gleicher Stelle wiederhergestellt
werden können.
Die geplanten öffentlichen Parkanlagen (insgesamt ca. 1 ha) sollen
durch einen Weg für Fußgänger und Radfahrer erschlossen werden.
Dieser kann unter Schonung des bestehenden Gehölzbestands, der
sich vor allem entlang der Ufer der Spree und des Stichkanals erstreckt, hergestellt werden, so dass in diesem Bereich von einem
teilweisen Erhalt der gehölzgeprägten Biotope ausgegangen wird.
Die Durchwegung soll soweit möglich zu den Gewerbegebieten hin
durch Gebüschpflanzungen abgeschirmt werden. Im Übrigen wird im
Bereich der Parkanlagen von der Entwicklung einer eher extensiv
gepflegten ruderalen Vegetation ausgegangen.
3.2.4.2 Biotopverbund
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Der Programmplan ‚Biotop- und Artenschutz’ des Landschaftsprogramms stellt das Biotopverbundsystem aus großflächigen Artenreservoiren, linearen Verbundsystemen und bedeutenden kleinflächigen Einzelbiotopen dar. Der ehemalige Verlauf des Hohen Wallgrabens ist durchgängig von der Spree bis zum Badesee in der Wuhlheide als linienhaftes Element dargestellt, dessen Verbindungsfunktion für Arten der Gewässerränder vorrangig entwickelt werden soll.
Der Hohe Wallgraben ist nur in einem ca. 350 m langen Abschnitt als
Gewässer ausgeprägt. Im Bereich der Köpenicker Chaussee und den
östlich angrenzenden Grundstücken wird der Biotopverbund durch
die Straße und Gewerbeflächen unterbrochen und ist im weiteren
Verlauf durch die bestehende Nutzungsstruktur sehr stark eingeschränkt.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
79
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Durch die geplanten in Kapitel II.3.2.2.1 beschriebenen Umgestaltungen im Bereich des verfüllten und des offenen Abschnitts des Hohen
Wallgrabens wird die Schaffung von zwei voneinander weitgehend
unabhängigen Systemen angestrebt. Durch die empfohlenen Umgestaltungen im Zusammenhang mit der im Plangebiet 11-47b angestrebten Entwicklung werden gewässer- bzw. feuchtegeprägte Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen und die Verbindungsfunktion für entsprechende Arten deutlich erhöht. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der beiden Gewässerstrukturen ist eine gewässerökologisch durchgängige Verbindung im Bereich der Köpenicker
Chaussee dazu nicht erforderlich.
Zudem kann der umgestaltete Hohe Wallgraben westlich der Köpenicker Chaussee als Trittstein für den übergeordneten Gewässerverbund fungieren und somit auch die Verbundfunktion der Spree stärken.
3.2.4.3 Bäume
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Baumbestand im Bereich östlich der Köpenicker Chaussee und nördlich des Blockdammwegs
In diesem Bereich wurden alle Bäume erfasst, die unter die
BaumSchVO Berlin (Stand Oktober 2007) fallen. Geschützt sind alle
Laubbäume, Waldkiefern sowie die Obstbaumarten Walnuss und
Türkischer Baumhasel, jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm
bei einstämmigen oder ab 50 cm Stammumfang bei mehrstämmigen
Bäumen.
Im o.g. Bereich wurden 316 Bäume kartiert; es konnten 27 Baumarten nachgewiesen werden. Die Hauptbaumarten sind PyramidenPappel (Populus nigra ‚Italica’) und Eschen-Ahorn (Acer
negundo), aber auch Götterbaum (Ailanthus altissima), Gewöhnliche Platane (Platanus x hispanica) und Robinie (Robinia pseudoacacia) kommen häufig vor. 14 dieser Arten gehören
zu den indigenen oder einheimischen Baumarten, die mit 70 Bäumen
ca. 22 % des Baumbestands in diesem Teil des Plangebiets ausmachen.
Der durchschnittliche Stammumfang der einstämmigen Bäume beträgt rund 150 cm. In einer Vitalitätseinschätzung werden 148 Bäume
in der Stufe 0 (gut bis leicht geschädigt), 128 Bäume in der Stufe 1
(geschädigt) und 32 Bäume der Stufe 2 (stark geschädigt) zugeordnet. Nur 8 Bäume gelten als sehr stark geschädigt bzw. absterbend
bis tot.
Entlang der internen Erschließungswege befinden sich besonders
erhaltenswerte Baumreihen aus Platanen (Platanus hispanica)
mit einem Stammumfang zwischen 200 und 300 cm, die keine Schädigungen aufweisen, sowie zwei Silber-Pappeln mit Stammumfän80
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
gen von nur knapp unter 300 cm und hoher Vitalität. Weitere besonders erhaltenswerte Bäume befinden sich auf der geplanten Maßnahmenfläche A. Es handelt sich um jeweils eine Silber-W eide
(Salix alba), Silber-Pappel (Populus alba) und ZitterPappel (Populus tremula) im zentralen Bereich der Fläche sowie
um eine ausladende sechsstämmige Silber-W eide (Salix alba)
am östlichen Rand des Plangebiets mit Stammumfängen zwischen
100 cm und 216 cm. Ein weiterer besonders erhaltenswerter Baum
befindet sich innerhalb der geplanten Fläche für eine ungedeckte
Sportanlage. Es handelt sich um eine mehrstämmige Pappel (Populus nigra) mit Stammumfängen von bis zu 252 cm und sehr guter Vitalität.
Baumbestand im sonstigen Plangebiet
Im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a wurde
der Baumbestand im Sommer 2010 kartiert. Hier wurden einstämmige Bäume bereits ab einem Stammumfang von ca. 60 cm kartiert,
mehrstämmige ab ca. 40 cm Stammumfang. Dabei wurden nur Bäume von Arten erfasst, die unter die Berliner Baumschutzverordnung
fallen (d.h. die meisten Obstbäume und Nadelgehölze wurden nicht
erfasst). Es wurden 286 Bäume erfasst, von denen 267 Bäume aufgrund ihres Stammumfangs der Berliner Baumschutzverordnung unterliegen. Insgesamt wurden 20 Baumarten nachgewiesen. Acht der
Arten gehören zu den einheimischen Baumarten, die mit 51 Bäumen
ca. 18 % des Baumbestands im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans einnehmen.
Der Blockdammweg wird im Plangebiet durch eine Allee von Platanen (Platanus x hispanica), die Köpenicker Chaussee im nördlichen Abschnitt von Silber-Linden (Tilia euchlora) mit Stammumfängen von 90 cm bis 170 cm gesäumt, wobei die Platanen fast
keine Schädigungen und insgesamt eine höhere Vitalität als die Linden aufweisen.
Entlang von Wegen und Grundstücksgrenzen finden sich gepflanzte
Baumreihen, die im Wesentlichen durch Säulen-Pappeln (Populus nigra “Italica“) gebildet werden, vereinzelt wurden Kastanien
(Aesculus hippocastanus) gepflanzt. Im Übrigen ist der Baumbestand auf den teilweise unter- oder ungenutzten gewerblich geprägten Grundstücken durch Aufwuchs ruderaler Arten wie HybridPappeln (Populus spec), Robinie (Robinia pseudoacacia),
Eschen-Ahorn (Acer negundo), Spitz-Ahorn (Acer platanoies), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) und Sand-Birke
(Betula pendula) geprägt. Im Durchschnitt ist der Baumbestand
als mäßig geschädigt eingestuft worden. Der durchschnittliche
Stammumfang der einstämmigen Bäume beträgt rund 145 cm.
Als besonders erhaltenswert werden eine mäßig geschädigte SilberWeide mit einem Stammumfang von 330 cm auf dem Grundstück
Köpenicker Chaussee 16-20 sowie einige nur mäßig geschädigte
Pappeln und Kastanien im Bereich des geplanten Gewerbegebiets
GE 3.2 mit Stammumfängen zwischen 285 cm bis 345 cm eingeschätzt.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
81
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Entlang des Stichkanals und des Spreeufers befinden sich vor allem
Grau-Pappeln (Populus x canescens) und Hybrid-Pappeln
(Populus spec), aber auch einige Flatter-Ulmen (Ulmus laevis). Der Baumbestand weist hier insgesamt einen etwas höheren
Schädigungsgrad auf; der durchschnittliche Stammumfang der einstämmigen Bäume beträgt etwa 125 cm.
Besonders erhaltenswert sind in diesem Bereich eine mäßig geschädigte, dreistämmige Ulme mit Stammumfängen zwischen 105 cm
und 155 cm sowie eine Pappel mit einem Stammumfang von
260 cm und sehr hohem Vitalitätsgrad.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Im Sinne einer systematischen Gleichbehandlung wurden alle geschützten Bäume als Verlust bilanziert, die innerhalb der ausgewiesenen Baufelder liegen und nicht durch Erhaltungsfestsetzungen gesichert werden. In dem zum Bebauungsplan erstellten Eingriffsgutachten (C+S 04/2011) wurden entsprechende Vorschläge erarbeitet
und der besonders erhaltenswerte Baumbestand in einer Karte verortet.
Im Bereich der geplanten Versorgungsfläche und der geplanten Fläche für eine ungedeckte Sportanlage wird darüber hinaus im Rahmen
der notwendigen Altlastensanierung ein Teil des Baumbestands auch
außerhalb der Baugrenzen gefällt werden müssen. Auf diesen Flächen wird der als besonders erhaltenswert gekennzeichnete Altbaumbestand durch Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag
zwischen dem Land Berlin und der Grundstückeigentümerin Vattenfall gesichert. Die Regelung ist flexibel ausgestaltet, so dass falls sich
im Zuge der Altlastensanierung eine Fällung weiterer Bäume als
zwingend notwendig erweisen sollte, der zusätzliche Baumverlust
nachbilanziert wird.
Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 im Gewerbegebiet
GE 1.1 liegt im Rahmen eines unabhängig vom laufenden Bebauungsplan-Verfahren erteilten Genehmigungsbescheids zu einer Klassieranlage eine Fällgenehmigung für sechs Bäume vor. Diese Bäume
wurden im Rahmen der Eingriffsbilanzierung aus der Bewertung herausgenommen.
Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlagen, der Maßnahmenfläche B, der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung (Gewerbegebiet
GE 2) und den Straßenverkehrsflächen wird der Baumbestand nicht
durch Festsetzungen des Bebauungsplans berührt.
Von den 582 nach BaumSchVO Bln geschützten Bäumen im Plangebiet, gehen mit den Festsetzungen voraussichtlich insgesamt 208
Bäume verloren. In der folgenden Tabelle sind die Baumverluste
nach Baugebieten getrennt aufgeschlüsselt. Der Kompensationsbedarf errechnet sich, indem je angefangene 50 cm des Stammum-
82
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
11
fangs eines Verlustbaums ein neuer Baum mit einem Stammumfang von 18 cm zu ersetzen ist. Insgesamt wurde entsprechend ein
Kompensationsbedarf von 701 Bäumen ermittelt.
Tab. 4:
Baumverlust
geplante
Nutzungen
Bestand
Verlust
GE 1.1
Anzahl gesch. Bäume
40 Stk
Anzahl gesch. Bäume
10 Stk
Verlust
Summe StU nach
Vitalitäsbewertung
908 cm
GE 1.2
22 Stk
6 Stk
534 cm
GE 2
33 Stk
0 Stk
0 cm
GE 3.1
4 Stk
3 Stk
260 cm
GE 3.2
56 Stk
34 Stk
4.452 cm
GuD*
220 Stk
135 Stk
20.113 cm
38 Stk
11 Stk
1.992 cm
Straßen
24 Stk
0 Stk
0 cm
Park 1
115 Stk
0 Stk
0 cm
Park 2
1 Stk
0 Stk
0 cm
Park 3
5 Stk
0 Stk
0 cm
Wasser
0 Stk
0 Stk
0 cm
Maßn. B
0 Stk
0 Stk
0 cm
GuD – Maßn. A*
Sport*
24 Stk
10 Stk
1.513 cm
Summe
582 Stk
209 Stk
29.772 cm
*inkl. voraussichtlicher Baumverlust im Rahmen der Altlastensanierung Blockdammweg 3/27
3.2.4.4 Fauna
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde eine faunistische
Untersuchung (Ökoplan 03/2011) mit Untersuchungen zur Avifauna
und zur Fledermausfauna, zu Reptilien (Zauneidechse und Glatt/Schlingnatter), Amphibien sowie Alt- und Totholz bewohnende Käfer
erstellt. Darauf aufbauend folgte ein Fachbeitrag zum Artenschutz
(Ökoplan, 04/2011). Die Ergebnisse werden im Folgenden zusammengefasst.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Fledermausfauna
Von fünf nachgewiesenen Fledermausarten im Plangebiet wurde die
Zwergf ledermaus (Pipistrellus pipistrellus) am häufigsten
nachgewiesen. Einzig für diese Art wurden ein Quartiersverdacht und
zwei Balzterritorien an den Gebäuden der Gaswerksiedlung sowie ein
Balzterritorium im Nahbereich des denkmalgeschützten Wasserturms
am Blockdammweg festgestellt. Hinweise auf Wochenstubenquartiere gab es nicht. Die auffällige Präsenz der Rauhhautf ledermaus
(Pipstrelllus nathusii) im Herbst wird mit Zuggeschehen in Ver-
11
Bei der Ermittlung des Stammumfanges werden Abschläge für Vitalitätsmängel gemäß der Schadstufen der Anlage 2 der
BaumSchVO Bln mit einbezogen.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
83
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
bindung gebracht. Vermutlich ist die Lage zur Spree ausschlaggebend für die relativ hohe Nachweisdichte. Intensive Jagdaktivitäten
wurden ausschließlich am Spreeufer und nahe liegenden Gehölzen
beobachtet. Der Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri) wurde
nur vereinzelt im Transferflug im Nahbereich der Spree als Einzelfunde kartiert. Das Plangebiet hat abgesehen von der Spree keine
besondere Bedeutung für die Art. Ebenso jagt die Wasserfledermaus
(Myotis daubentonii) ausschließlich auf dem Wasser. Auffallend war
die relativ große Anzahl an Abendseglern, die das Gebiet je nach
Jahreszeit in verschiedenen Flugrichtungen überqueren. Quartierbäume des Abendseglers liegen vermutlich außerhalb des Plangebiets. Hauptjagdgebiete befinden sich an Uferbereichen der Gewässer Hoher Wallgraben und Spree einschließlich des Stichkanals bis
zur Köpenicker Chaussee. Wichtige Flugrouten des Abendseglers
befinden sich im Nahbereich des Hönower Wiesenwegs insbesondere in ost-westlicher Richtung.
Allerdings ist die hohe Anzahl älterer Bäume im Plangebiet von großer Bedeutung, da durch Baumhöhlen, Rindentaschen, Asthöhlen
oder Spechthöhlen potentielle Sommer-, Zwischen- bzw. Winterquartiere für Fledermäuse vorhanden sind.
Alle Fledermausarten sind nach als Arten des Anhang IV der FFHRichtlinie nach § 7 BNatSchG streng geschützt und damit artenschutzrechtlich relevant. Die Zwergf ledermaus, Rauhautf ledermaus und der Große Abendsegler werden nach der Roten
Liste Berlins als gefährdet eingestuft, die W asserf ledermaus gilt
als stark gefährdet, der Kleinabendsegler wird in Berlin als extrem
selten geführt.
Avifauna
Insgesamt konnten im Plangebiet 36 Vogelarten nachgewiesen werden. Alle europäischen Vogelarten sind nach EU-Vogelschutz-RL geschützt und damit artenschutzrechtlich relevant,, 11 Arten werden
aufgrund ihrer Listung in der Vogelschutzrichtlinie oder der Roten Liste Berlins oder Deutschland als wertgebend bezeichnet.
Als hochgradig gefährdete Art hervorzuheben ist der Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe). Diese Art ist deutschlandweit vom
Aussterben bedroht und in Berlin stark gefährdet. Die Art besiedelt
vegetationsarme, offene Flächen mit Lagerflächen, Schuttkippen,
Kies- und Sandgruben sowie Industrie- und Bahnanlagen. Auf der
Brachfläche des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15 wurde ein
Brutnachweis erbracht. Weitere geeignete Habitatstrukturen befinden
sich auf den Brach- und Sukzessionsflächen der geplanten Versorgungsfläche sowie auf niedrigwüchsigen Ruderalfluren südlich des
bestehenden Recyclingbetriebs Köpenicker Chaussee 11-14. Dort
wurden jedoch keine Brutnachweise erbracht. Außerhalb des Plangebiets erfolgte ein Brutnachweis auf dem Bahngelände unmittelbar
östlich des Plangebiets.
Der Neuntöter (Lanius collurio) wurde mit 3 Brutpaaren im Plangebiet nachgewiesen. Die Art wird im Anhang I der EU-Vogelschutz84
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
richtlinie geführt. Der Neuntöter besiedelt halboffene bis offene Landschaften mit lockerem, strukturreichen Gehölzbestand. Ein Revier
des Neuntöters umfasst die großflächigere Brach- und Sukzessionsfläche auf dem geplanten Kraftwerksgelände. Ein zweites Revier
wurde südlich des Blockdammwegs auf einer wesentlich kleineren
Offenfläche festgestellt. Das dritte nachgewiesene Brutpaar besiedelt
die Brache des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15.
Acht weitere wertgebende Arten sind in der Vorwarnliste Berlins bzw.
Deutschlands aufgeführt. Darunter fallen die Bachstelze (Motacilla alba), Dorngrasmücke (Sylvia communis), Feldsperling
(Passer montanus), Gelbspötter (Hippolais icterina), Girlitz (Serinus serinus), Grünspecht (Picus viridis) und
Sumpf rohrsänger (Acrocephalus palustris), die in der Berliner
Liste aufgelistet sind. Der Feldsperling ist zusätzlich in der
deutschlandweiten Vorwarnliste geführt. Der Haussperling (Passer domesticus) ist nur in der deutschlandweiten Vorwarnliste registriert.
Der Grünspecht (Picus viridis) gilt nach § 7 BNatSchG als
streng geschützte Vogelart. Für die Art ist ein ausreichend hoher Anteil offener, unversiegelter Bereiche mit einem Anteil von Feldgehölzen erforderlich. Alte Eichen gehören zu den wichtigen Requisiten.
Die Art wurde mehrfach auf den halboffenen Flächen des Grundstücks Blockdammweg 3/27 festgestellt. Der Fund einer Bruthöhle
gelang dabei nicht und ist in der Pappelreihe entlang des nördlichen
Hönower Wiesenweges zu vermuten.
Auch der Turmf alke (Falco tinnunculus) gilt nach § 7 BNatSchG
als streng geschützte Vogelart. Der Brutplatz befindet sich außerhalb
des Plangebiets im Simsbereich eines Gebäudes in der Nalepastraße. Zum Jagen benötigt der Turmfalke offene Flächen mit niedriger
Vegetation, die im Plangebiet ausreichend vorhanden sind.
Reptilien
Es wurden im Rahmen von fünf Begehungen auf den potenziell geeigneten Habitatflächen westlich der Köpenicker Chaussee sowie auf
den Sukzessionsflächen des geplanten Kraftwerksgeländes keine
Reptilien nachgewiesen. Aufgrund der vorhandenen Sekundärlebensräume mit Vegetationssäumen und Böschungen war dort ein
Zauneidechsenvorkommen zu erwarten. Ein mögliches Einwandern
der Zauneidechse aus angrenzenden Bahnflächen kann nicht ausgeschlossen werden. Nach Ergebnissen einer von Vattenfall durchgeführten Kartierung existiert eine kleine Population der Zauneidechse im östlichen Randstreifen zwischen Gleisen und Mauer in der
Nähe des Hönower Wiesenweges. Nach der Bundesartenschutzverordnung gilt die Zauneidechse als besonders geschützt. Die Art
wird zudem im Anhang IV der FFH- Richtlinie geführt und gilt nach §
7 BNatSchG als streng geschützte Art.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
85
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Amphibien
Der Nachweise eines Teichfroschs wurden am Hohen Wallgraben
erbracht. Ebenso besteht an diesem Graben eine potenzielle Eignung für den Teichmolch. Insgesamt kamen trotz struktureller Eignung des Gewässers nur wenige Amphibien vor. Der Teichf rosch
(Rana kl. esculenta) sowie der Teichmolch (Lissotriton vulgaris) sind nicht in der Roten Liste geführt.
Die W echselkröte (Buf o viridis) gilt deutschlandweit und in Berlin als stark gefährdet. Die Art wird darüber hinaus im Anhang IV der
FFH- Richtlinie geführt und gilt nach § 7 BNatSchG als streng geschützte Art. Die Art bevorzugt sonnenexponierte, trockenwarme Offenlandhabitate mit teilweise fehlender oder lückiger und niedrigwüchsiger Gras- und Krautvegetation. Laichgewässer sind flache,
vegetationslose, sonnenexponierte, schnell durchwärmte Gewässer
mit flach auslaufenden Ufern. Ein Nachweis der W echselkröte erfolgte auf den Brachflächen im Bereich des Grundstücks Blockdammweg 3/27 mit zwei Individuen im Landhabitat. Die im Umfeld
vorhandenen Gewässer sind als Fortpflanzungsgewässer für Amphibien nicht geeignet. Demzufolge wurde ein Reproduktionsnachweis
für die Wechselkröte nicht erbracht.
Alt- und totholzbewohnende Käfer
Zwei Bäume wurden als potenzielle Wirtsbäume für den Eremiten
kartiert: Eine Weide befindet sich auf der geplanten Versorgungsfläche im Bereich der Maßnahmenfläche A, eine Stiel-Eiche auf der
südlichen Böschung des Hohen Wallgrabens knapp außerhalb des
Plangebietes. Trotz Endoskopeinsatzes konnte keine tatsächliche
Besiedlung nachgewiesen werden. Der Heldbock wurde im Plangebiet ebenfalls nicht nachgewiesen.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Mit Ausnahme der Maßnahmenfläche B für die Gewässerentwicklung
des Hohen Wallgrabens und den öffentlichen Grünflächen wird mit
den Festsetzungen eine vollständige Umgestaltung der Vegetationsstrukturen ermöglicht, wodurch ein Lebensraumverlust für zahlreiche
Arten zu erwarten ist.
Mit der Festsetzung einer etwa 2,86 ha großen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft auf der geplanten Versorgungsfläche (Maßnahmenfläche A) steht eine Fläche zum Ausgleich der Habitatverluste relevanter Arten zur Verfügung. Da die Fläche erst mittelf ristig, d.h.
nach Beendigung der Baumaßnahme des GuD-HKW’s und Rückbau
der Baustelleneinrichtungen voraussichtlich im Jahr 2017 zur Verfügung steht, wurde eine geeignete Fläche auf dem außerhalb des
Plangebiets 11-47a gelegenen Grundstück Blockdammweg 29 für
zwischenzeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gesichert (s.
Kap. 3.2.11.1). Die Durchführung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land
Berlin und Vattenfall gesichert bzw. geregelt.
86
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist zu prüfen, ob
für die nach Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie für europäisch geschützten Vogelarten gemäß Art. 1 Vogelschutzrichtlinie ein Tötungsverbot, ein Verbot der Beschädigung
und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. ein Verbot
durch erhebliche Störung vorliegt. Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung gemeinschaftsrechtlich geschützter Arten beziehen auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sogenannte CEFMaßnahmen; diese bezeichnen bestimmte Maßnahmen zur Wahrung
der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität) im Sinne des § 44
Abs. 5 Satz 3 BNatSchG ein. Die artenschutzrechtlichen Belange unterliegen nicht der gemeindlichen Abwägung.
Fledermausfauna
Es wird erwartet, dass durch Flächenverluste Beeinträchtigungen für
die Jagdgebiete verschiedener Fledermausarten eintreten werden.
Nahezu das gesamt Plangebiet wird sporadisch von der Zwergf ledermaus, der Rauhautf ledermaus und dem Großen Abendsegler genutzt.
Durch die geplante Maßnahmenfläche A auf der Versorgungsfläche
sowie die als Grünanlagen vorgesehenen Areale werden Flächen gesichert, die weiterhin als Jagdhabitate dienen. Die Hauptjagdgebiete
im Bereich der Spree sind zudem von der Planung nicht betroffen.
Ein Verlust von Zwischen- und Paarungsquartieren der Zwergf ledermaus ist im Fall von Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen an
der Gaswerksiedlung zu erwarten. Ebenso können durch Baumfällungen Zwischen-, Paarungs- und Winterquartiere der Zwergf ledermaus, Rauhautf ledermaus, des Kleinen Abendseglers
und der W asserf ledermaus verloren gehen. 36 Bäume weisen potenziell geeignete Habitatstrukturen für Fledermäuse auf. Der Tötung
von Individuen der Zwergf ledermaus, der Rauhhautf ledermaus, des Kleinen Abendseglers und der W asserf ledermaus
in möglichen Zwischen-, Paarungs- und Winterquartieren in Baumhöhlen oder an Gebäuden kann durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden. Durch Bereitstellung von Fledermauskästen und
frostsicheren Quartiermöglichkeiten an bestehenden Gebäuden und
an Neubauten wird der mögliche Verlust von Quartieren der Zwergfledermaus ausgeglichen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen
werden keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG erfüllt.
Avifauna
Ungef ährdete Brutvögel der Gehölze und Gebäudebrüter
Durch Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden der Gaswerksiedlung bzw. durch Gebäudeabriss können Neststandorte von
Gebäudebrütern betroffen sein. Ebenso kann ein Verlust von Brutplätzen in Gehölzbeständen durch Inanspruchnahme der Flächen
erwartet werden. Einige Gehölzbrüter nutzen zwar ihre FortpflanStand: 5. August 2011 - Festsetzung
87
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
zungsstätten in der nächsten Brutperiode wieder, sind jedoch auch in
der Lage, neue Nester zu bauen. Bei den ungefährdeten Brutvögeln
ist davon auszugehen, dass die lokalen Bestände weitgehend stabil
sind, so dass auch beim Verlust einzelner Brutplätze die ökologische
Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt.
Bei Ausschluss von Gebäudeabriss und Gehölzrodungen zur Brutund Aufzuchtzeit wird eine Tötung durch Baufeldräumung verhindert.
Durch Bereitstellung geeigneter Nisthilfen an bestehenden Gebäuden
und vorhandenen Gehölzen (s. Kap 3.2.11.4) sowie an Neupflanzungen wird der mögliche Verlust von Quartieren der Gehölz- und Gebäudebrüter ausgeglichen. Somit werden keine Verbotstatbestände
gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.
Gef ährdete Arten (Relevante Arten)
Mit Umsetzung der genehmigten Klassieranlage12 auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 sind Verluste der Bruthabitate des
Steinschmätzers und des Neuntöters verbunden. Die Festsetzungen auf dem benachbarten Grundstück Köpenicker Chaussee 1620 sehen ebenfalls eine gewerbliche Nutzung vor, die eine nahezu
vollständige Versiegelung der wertvollen Habitatstrukturen der vorgenannten Arten ermöglicht.
Ebenso sind die Brach- und Sukzessionsflächen der geplanten Versorgungsfläche als potenzielles Habitat des Steinschmätzers hervorzuheben.
Eine Inanspruchnahme von Brutplätzen einschließlich des gesamten
Brutreviers ist für den Steinschmätzer bei Umsetzung der Planungen wahrscheinlich. Aufgrund seiner Seltenheit und des hohen Gefährdungsgrades sowohl in Berlin als auch bundesweit ist ein Verlust
von Bruthabitaten von besonderer Brisanz. Es ist davon auszugehen,
dass die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im
räumlichen Zusammenhang nur unter der Maßgabe der Schaffung
eines Ausgleichshabitats durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
gewahrt bleibt.
Bei Verzicht auf eine Baufeldräumung während der Brut- und Aufzuchtzeit des Steinschmätzers und einer ökologischen Baubetreuung wird eine Tötung durch Baufeldräumung verhindert. Um die im
Zuge der Baumaßnahme möglicherweise wegfallenden Revierflächen
zu ersetzen, wird die Schaffung von Habitatstrukturen offener und
übersichtlicher Geländestrukturen mit kurzer oder karger Vegetation
bzw. vegetationslosen Stellen im räumlichen Zusammenhang gesichert.
Neben dem Verlust des Brutreviers westlich der Köpenicker Chaussee werden geeignete Habitate des Neuntöters bestehend aus
12
Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 liegt ein Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Klassieranlage für Bodenaushub mit Aufbereitungsanlage für mineralischen Straßenaufbruch vor. Während die zwingenden Artenschutzbelange durch den Bebauungsplan bewältigt werden, wird das Vorhaben in der Eingriffsregelung als Bestand im Sinne bestehender Baurechte beurteilt.
88
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
großflächigen Brachflächen und bereichsweise gehölzbestandenen
Vegetationsflächen durch die geplante Versorgungsfläche in Anspruch genommen. Die Besiedlung der Fläche des geplanten Gewerbegebiets GE 3.1 ist dagegen nur als sporadisch anzusehen. Bei
Ausschluss von Gehölzrodungen zur Brut- und Aufzuchtzeit des
Neuntöters wird eine Tötung durch Baufeldräumung verhindert. Um
die im Zuge der Baumaßnahme wegfallenden Brutplätze zu ersetzen,
werden Flächen für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (neue Hecken- und Gebüschstrukturen, Verwendung dornenreicher Gehölze
wie Schlehe und Weißdorn) vor dem Eingriff auf dem Grundstück
Blockdammweg 29 bereitgestellt.
Entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das
Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor.
Für den Grünspecht gehen auf der geplanten Versorgungsfläche
offene, unversiegelte Bereiche als Nahrungsgast genutzte Revierflächen verloren. Die potenziell als Bruthabitat genutzte Pappelreihe
entlang des Hönower Wiesenwegs bleibt erhalten. Durch Sicherung
bzw. Entwicklung von Flächen mit halboffenem Charakter sowie die
Schaffung von weiteren Grünflächen bleibt eine zeitliche und räumliche Kontinuität von Nahrungshabitaten erhalten.
Eine Inanspruchnahme von Brachflächen bei Errichtung des geplanten Gas- und Dampfheizkraftwerks stellt einen Verlust von Nahrungsrevieren des Turmf alken dar. Innerhalb des sehr großen Jagdreviers des Turmf alken nimmt der betroffene Bereich jedoch nur einen kleineren Teil ein. Es befinden sich weitere geeignete Jagdhabitate im Umfeld, auf welche die Art ausweichen kann. Die ökologische
Funktion der betroffenen Lebensstätte bleibt daher gewahrt.
Reptilien und Amphibien
Durch das Planvorhaben werden potenzielle Habitate der Zauneidechse und Wechselkröte in Anspruch genommen. Als Zauneidechsenlebensraum sowie als Landhabitat der Wechselkröte erfüllt vor allem das Grundstück Blockdammweg 3/27 die Habitatfaktoren dieser
Arten.
Durch Abfangen und Umsetzen von Zauneidechsen vor der Baufeldräumung sowie Errichtung eines Amphibienschutzzauns entlang der
westlichen Grenze der vorgesehenen zwischenzeitlichen Ausgleichsfläche Blockdammweg 29 während der Bauzeit wird das Tötungsrisiko minimiert. Durch Schaffung bzw. Optimierung von Habitaten der
Zauneidechse auf dieser Fläche werden neue Fortpflanzungs- und
Ruhestätten geschaffen. Unter Einhaltung der Maßgaben werden
keine Verbotstatbestände erfüllt.
Alt- und totholzbewohnende Käfer
Ein möglicher Habitatverlust (Beschädigung/ Zerstörung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten) bzw. eine mögliche Tötung bei
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
89
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Baufeldräumung ist durch Fällung potentieller Wirtsbäume nicht auszuschließen. Die Fällung dieser Bäume ist jedoch nicht geplant.
Zur Vermeidung des Verlusts sind im Falle der Beseitigung der beiden Bäume (siehe Bestandsbeschreibung) weitere Kontrollen auf
Vorkommen des Eremiten durchzuführen. Sofern Vorkommen festgestellt werden und eine Fällung der entsprechenden Brutbäume
nicht zu vermeiden ist, sind die betroffenen Bestände im Rahmen einer geeigneten CEF-Maßnahme umzusiedeln. Unter diesen Voraussetzungen werden keine Verbotstatbestände erfüllt.
Fazit
Für keine der im Plangebiet nachgewiesenen und potenziell vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und europäischen Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie werden die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.
3.2.4.5 Schutzgebiete (mit FFH-Vorprüfung)
Innerhalb des Plangebiets sind keine Schutzgebiete nach Naturschutzrecht (inklusive Natura 2000) vorhanden. Im Folgenden werden die Schutzgebiete im näheren und weiteren Umfeld des Plangebiets aufgeführt und hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen bewertet.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Schutzgebiete nach Berliner Naturschutzgesetz
In der nachfolgenden Tabelle sind die nach Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) ausgewiesenen Schutzgebiete im Umkreis von
rund 5 km (Luftlinie, bezogen auf die Kreuzung Blockdammweg/Hönower Wiesenweg) aufgelistet und in der Abbildung dargestellt. Im Umkreis von weniger als 1 km befinden sich das Landschaftsschutzgebiet „Plänterwald“ (westlich in ca. 800 m Entfernung)
sowie die als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesene „Insel Bullenbruch“ (südwestlich in ca. 700 m Entfernung). Das Naturschutzgebiet „Wasserwerk Johannisthal“ befindet sich südlich in rund
4 km Entfernung, das „ehemalige Flugfeld Johannisthal“ liegt rund 5
km entfernt Richtung Südost.
In der weiteren Umgebung des Plangebiets 11-47a befinden sich drei
von der Europäischen Union bestätigte FFH-Gebiete. Das FFHGebiet „Müggelspree-Müggelsee“ (DE 3548-301) liegt in einer Entfernung von 9,5 km. In 10 km Entfernung befindet sich das FFHGebiet „Wasserwerk Friedrichshagen“ (DE 3547-301), und das FFHGebiet „Falkenberger Rieselfelder“ (DE 3447-301) ist ca. 10,5 km
entfernt.
90
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
LSG46
Plänterwald
x
89,65
800
W
LSG48
ehem.
Flugfeld
Johannisthal
x
37,2
4.80
0
S
Wuhlheide
x
430
500
S
x
107
3.000
S
x
90
4.500
SO
LSG51
LSG52
LSG53
GLB17
GLB18
NSG
39
Königsheide
Köllnische
Heide
Insel Kratzbruch und
Liebesinsel
Insel Bullenbruch
Wasserwerk
Johannisthal
ehemaliges
NSG- Flug35
feld Johannisthal
x
Beschreibung
Himmelsrichtung
Abstand [m]*
Gebietsgröße [ha]
Bezirk Friedrichshain,
Kreuzberg
Bezirk Treptow - Köpenick
Schutzgebiete (ohne FFH-Gebiete) im Umfeld
Gebietsname
Code
Tab. 5:
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Plänterwaldes im Bezirk
Treptow von Berlin vom 24.09.98
(GVBl. S. 291), geändert durch § 27
Abs. 10 des Gesetzes vom 16.09.04
(GVBl.S.391)
Verordnung zum Schutz der Landschaft des ehemaligen Flugfeldes
Johannisthal und über das Naturschutzgebiet ehemaliges Flugfeld Johannisthal im Bezirk TreptowKöpenick von Berlin vom 04.09.02
(GVBl. S. 14), geändert durch VO
vom 28.11.08 (GVBl.S.446)
(geplant, Stand Umweltatlas 2003)
(geplant, Stand Umweltatlas 2003)
(geplant, Stand Umweltatlas 2003)
(GVBl. S. 583, 29.09.99)
0,824 1.300 NW
x
0,41
700
4.200
SW (GVBl. S. 520, 13.11.2000)
S
Verordnung über das Naturschutzgebiet Wasserwerk Johannisthal
im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 12.09.07 (GVBl.S.340)
x
34,56
x
Verordnung zum Schutz der Landschaft des ehemaligen Flugfeldes
Johannisthal und über das Naturschutzgebiet ehemaliges Flugfeld Jo26,01 5.100 SSO
hannisthal im Bezirk TreptowKöpenick von Berlin vom 04.09.02
(GVBl. S.14), geändert durch VO
vom 28.11.08 (GVBl. S. 446)
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Da sich die bau- und anlagenbedingten Wirkungen auf die Baugebiete und deren unmittelbares Umfeld beschränken und die Schutzgebiete überwiegend mehrere Kilometer entfernt sind, konzentrieren
sich die nachfolgenden Betrachtungen auf die betriebsbedingten
Wirkfaktoren. Als Wirkpfade kommen angesichts der Entfernungen
nur die Pfade Luft und Wasser in Betracht.
Schutzgebiete nach Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln)
Eine Erhöhung der Beurteilungspegel der GewerbelärmVorbelastung durch die planermöglichte Zusatzbelastung und damit
eine Verschlechterung der Lärmsituation sind auf den dem Plange-
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
91
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
biet nächstgelegenen Spreeinseln mit Schutzstatus (Kratzbruch, Liebesinsel, Bullenbruch) und im Plänterwald durch die erfolgte Geräuschkontingentierung nahezu ausgeschlossen. Auch bezüglich
Verkehrslärms sind nachteilige Auswirkungen für die Schutzgebiete
ausgeschlossen.
Eine Beeinträchtigung der Schutzgebiete durch Luftschadstoffe durch
die Planung kann ausgeschlossen werden, da hier die relevanten
Grenzwerte von Luftschadstoffen nach TA Luft bzw. der 39. Bundesimmissionschutz-Verordnung deutlich unterschritten werden.
Für den Wirkpfad Wasser hat eine Modellierung zur thermischen
Ausbreitung der Kühlwassereinleitung ergeben, dass sich mit Umsetzung der Planung und anschließender Stilllegung des bestehenden
HKW Klingenberg die thermische Belastung der Spree im Abstrom
deutlich vermindert (vgl. Kapitel II.3.2.6.1).
FFH-Gebiete (Flora-Fauna-Habitat), FFH-Vorprüfung
Nach § 34 BNatSchG (Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie) sind Pläne und
Projekte, die ein FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit
anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen können, auf
die Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Vor der Bearbeitung einer ausführlichen FFHVerträglichkeitsprüfung wird eine FFH-Vorprüfung durchgeführt.
Anlagen wie das geplante GuD-HKW emittieren Stickstoffverbindungen in Form von NO, NO2 und NH3. Stickstoffverbindungen werden
aus der Atmosphäre über nasse Deposition (Niederschläge) und trockene Deposition in Ökosysteme eingetragen. Zur Beurteilung der
Stickstoffdeposition in FFH-Gebiete werden sogenannte empirische
Critical Loads (Beurteilungswerte) herangezogen. Auf internationaler
Ebene wurden im Jahr 2002 in der sogenannten „Berner Liste“ für
empfindliche Ökosysteme wie Wälder, Heiden, Moore und Grünland
bestimmte Grenzwerte (Critical Loads) für Stickstoffdepositionen
festgelegt. Als Critical Load wird diejenige Luftschadstoffdeposition
definiert, bei deren Unterschreitung nach derzeitigem Kenntnisstand
auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte an Ökosystemen und Teilen davon zu erwarten sind. Das Umweltbundesamt stellt
Karten der Stickstoff-Gesamtdeposition für das Bezugsjahr 2004 bereit. Aus diesen kann die lokale Stickstoff-Vorbelastung empfindlicher
Wald- und Offenland-Ökosysteme durch eine räumliche Zuordnung
bestimmt werden.
Die Zusatzbelastungen von Stickstoffdepositionen durch das geplante Gas- und Dampfheizkraftwerk wurden im Rahmen einer Ausbreitungsrechnung modelliert. Das Rechengebiet umfasste eine Größe
von 22 km x 25 km (Lohmeyer 05/2011). Im Nahbereich der Quellen
wurde der Einfluss umliegender hoher Bebauung auf eine Ausbreitung der Schadstoffe explizit berücksichtigt.
Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die trockene Deposition
bodennah in ca. 3 km Entfernung zur Quelle ihr Maximum (ca. 0.2
kg/(ha*a)) erreicht, während die nasse Deposition in Quellnähe am
92
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
größten ist (Maximum 1.9 kg/(ha*a)). Im Nahbereich der Quelle ist
die nasse Deposition deutlich größer als die trockene. Im Bereich der
zu betrachtenden drei FFH-Gebiete, die jeweils mehr als 9 km von
den Quellen entfernt sind, ist die trockene deutlich größer als die
nasse Deposition. Somit spielt die nasse Deposition aufgrund der
großen Entfernung zur Quelle nur eine untergeordnete Rolle.
In Summe ergeben sich in den zu betrachtenden FFH-Gebieten anlagenbedingte Stickstoffdepositionen von gerundet maximal 0,1
kg/(ha · a), wobei die maximalen (ungerundeten) Werte in jedem Falle kleiner als 0,1 kg/(ha*a) sind.
Die Einschätzung der Erheblichkeit erfolgte insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (Urteil A44 HessischLichtenau Hasselbach - BVerwG 9 A 5.08 - 14. April 2010).
Nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie ist nicht nur zu prüfen, ob ein
Projekt – isoliert betrachtet – ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt, sondern auch, ob es in Zusammenwirkung mit anderen
Plänen und Projekten erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele verursachen könnte. Da im Einflussbereich der hier betrachteten FFH-Gebiete weitere Heizkraftwerke – als Ersatz für bereits existierende Alt-Kraftwerke – errichtet werden sollen, erfolgt für diese
Projekte eine Abschätzung der Synergieeffekte. Es wurde im Rahmen der Summationsbetrachtung geprüft, ob die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Beeinträchtigungen (nicht erhebliche
Beeinträchtigungen) im Zusammenwirken mit anderen Projekten mit
gleichartigen Wirkfaktoren diese Schwelle überschreiten.
Für die folgenden beiden Projekte können kumulative bzw. additive
Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden:
- Heizkraftwerk „HKW Marzahn“ (ehemalig „HKW Lichtenberg“) sowie
- Biomasseheizkraftwerke „BMHKW Klingenberg“.
Für das im Süden Berlins geplante „HKW Lichterfelde“ erfolgt aufgrund der großen Entfernung und der dadurch noch geringeren zu
erwartenden N-Depositionen keine Summationsbetrachtung.
In der FFH-Vorprüfung zum FFH-Gebiet „Wasserwerk Friedrichshagen“ (DE 3547-301) konnten Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen jeglicher Art ausgeschlossen werden, da hier keine Lebensraumtypen des Anhangs I vorkommen. Für die vorkommenden Arten des
Anhangs II der FFH-Richtlinie (Bechsteinf ledermaus, Großes
Mausohr) können aufgrund der großen Entfernung zum Standort
des Planvorhabens Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Auf
eine Summationsbetrachtung kann daher für das FFH-Gebiet „Wasserwerk Friedrichshagen“ verzichtet werden.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass auch bei der Summationsbetrachtung (GuD-HKW Klingenberg, GuD-HKW Marzahn und
BMHKW’s Klingenberg) die Stickstoffdepositionen im FFH-Gebiet
„Müggelspree-Müggelsee“ bei allen Lebensraumtypen unter 2 % des
Beurteilungswertes der Berner Liste liegen. Die Stickstoffdepositionen im FFH-Gebiet „Falkenberger Rieselfelder“ liegen bei der SumStand: 5. August 2011 - Festsetzung
93
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
mationsbetrachtung unter 1,6 % des Beurteilungswertes der Berner
Liste.
Die Irrelevanzschwelle, bei der erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können – diese liegt nach aktueller Rechtsprechung bei 3 % des Critical Loads – wird nicht erreicht. Dabei ist zu
beachten, dass vorsorglich bei der Summationsbetrachtung kein
Herausrechnen der Vorbelastungswerte der bestehenden Kraftwerke
an den Standorten Klingenberg und Marzahn erfolgte; im Planfall
werden diese Depositionen jedoch nicht mehr vorhanden sein.
Insgesamt kann festgestellt werden, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der drei untersuchten FFH-Gebiete durch
das geplante GuD-HKW ausgeschlossen werden können. Auf die
Erarbeitung vollständiger FFH-Verträglichkeitsprüfungen kann daher
verzichtet werden.
3.2.5 Schutzgut Boden, Bodenwasser
3.2.5.1 Relief, Geohydrologie
Das Plangebiet liegt im Bereich des in Ost-West-Richtung verlaufenden Berliner Urstromtals, das durch ebene bis flache Talsandflächen
mit aufgesetzten Dünen, durch Rinnentäler und feuchte Talniederungen gekennzeichnet ist. Das Plangebiet ist weitgehend eben. Die Geländehöhen liegen zwischen 32,3 m ü. NHN (Meter über Normalhöhe
Null) im Bereich des Hohen Wallgrabens und 37,7 m ü. NHN im Bereich des Bauwerks der Klingenbergbrücke (Straßenmitte).
Bodengesellschaften
Im Umweltatlas werden für das Plangebiet 11-47a Lockersyrosem,
Pararendzina und Rostbraunerde als Bodengesellschaften ausgewiesen. Es handelt sich um sogenannte A-C Böden, bei denen der
Humushorizont (A-Horizont) dem Gestein (C-Horizont) direkt aufliegt.
Das begründet sich darin, dass alte Bodenhorizonte im Verlauf der
Siedlungsgeschichte entfernt wurden und die Bodenbildung von
Neuem begann. Den drei genannten Bodengesellschaften ist gemein, dass es sich um terrestrische Böden aus vorwiegend sandigem
Material handelt.
Die ingenieurgeologischen Karten des Landes Berlin weisen eine in
nordwestlich-südöstlicher Richtung verlaufende Toteisrinne am östlichen Rand des Plangebiets aus, in der sich bindige und organische
Sedimente abgelagert haben.
Hydrogeologische und hydrodynamische Verhältnisse
Im Bereich des Plangebietes werden die pleistozänen Sandablagerungen in drei Grundwasserleiter (GWL) untergliedert. Der unbedeckte 1. GWL reicht etwa bis 15 m unter Geländeoberkante (u. GOK).
Von wasserwirtschaftlicher Bedeutung (Trinkwassergewinnung Was94
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
serwerk Wuhlheide) ist maßgeblich der GWL 2 (bis etwa 40 - 50 m u.
GOK), der jedoch mit dem 1. GWL in hydraulischem Kontakt steht.
Demgegenüber ist der 3. GWL vom GWL 2 durch die weitestgehend
bindigen Sedimente des Holsteininterglazials abgekoppelt.
Oberflächennah und im Grundwasseranschnitt werden häufig Feinsande oder feinsandige Mittelsande bis in eine Tiefe von ca. 5 m angetroffen, die auf Mittel- und Grobsanden lagern. In der am östlichen
Rand des Plangebiets in Nordwest-Südostrichtung verlaufenden Toteisrinne kam es seit Ende der letzten Eiszeit zur Sedimentation von
Feinsanden und Schluffen. Unterhalb dieser bindigen Sedimente stehen Torf, Seekreide und Mudden (organische Sedimente) an, die bis
etwa 15 m unter Gelände reichen.
Es wird daher im Plangebiet verbreitet von einem geringen Wasserhaltevermögen des Bodens ausgegangen, was eine schnelle Versickerung von Regenwasser begünstigt (hohe Versickerungsleistung,
geringer Grundwasserschutz). Im Bereich der bindigen organogenen
Mudde-/Torfablagerungen ist mit einer deutlich geringeren hydraulischen Durchlässigkeit und einem hohen Speichervermögen zu rechnen.
Die Grundwasserflurabstände im Plangebiet variieren zwischen 1 m
unmittelbar an der Spree und bis zu 5 m auf überhöhten Bereichen
(Straßen). Im Durchschnitt liegen die mittleren Grundwasserflurabstände zwischen 2 und 4 m. Der ehemalige Verlauf des Hohen Wallgrabens im Bereich der Toteisrinne zeichnet sich auch heute noch
als Senke im Gelände ab, so dass die Grundwasserflurabstände dort
geringer sind als umliegend. Vermutlich bilden die Bereiche der Toteisrinne zudem auf Grund der torfigen Substrate eine Art schwebenden Grundwasserleiter, der nach links und rechts selbst in den 1.
GWL infiltriert.
Die Grundwasserfließrichtung ist auf Grund des Absenkungstrichters
der Brunnengalerie südwärts, Richtung Wasserwerk Wuhlheide, gerichtet (nicht Richtung Spree). Die Absenktrichter der hydraulischen
Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück Blockdammweg 3/27,
die den gesamten Abstrom vom Gelände erfassen, zeichnen sich im
Grundwassergleichenplan deutlich ab. Auf Grund der vorherrschenden hydraulischen Gradienten, hydraulischen Durchlässigkeiten und
einer entsprechenden effektiven Porosität des Grundwasserleiters
sind Fließgeschwindigkeiten zwischen 55 bis 120 m/a zu erwarten.
Im Plangebiet ist das Grundwasser bei den geringen Grundwasserflurabständen gegenüber dem Eintrag von Verschmutzungen verhältnismäßig ungeschützt. Nur im Ausbreitungsgebiet der bindigen
und torfigen Sedimente, ist eine Schutzschicht gegenüber dem
Grundwasser gegeben. Bislang wird durch großflächige Oberflächenversiegelung der gewerblich genutzten Grundstücke eine
Schadstoffverlagerung in das Grundwasser verhindert oder eingeschränkt. Bei großflächigen Entsiegelungen, ist den Bodenbelastungsbereichen daher größte Aufmerksamkeit zu widmen.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
95
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Wasserschutzgebiet Wuhlheide/Kaulsdorf
Zum Schutz des Trinkwassers werden in Berlin drei verschiedene
Wasserschutzzonen unterschiedlichen Schutzgrads ausgewiesen.
Sie gliedern sich in die weiteren Schutzzonen III B und III A, die engeren Schutzzonen II und die Fassungsbereiche (Zone I).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a befindet sich innerhalb der Schutzzonen III A und III B der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf. Die Grundstücke südlich des Blockdammwegs sowie Köpenicker Chaussee 15, 16-20 sowie ein kleiner
Teil 11-14 befinden sich innerhalb der Zone III A, die übrigen
Grundstücke in der Zone III B.
Der Fließweg zu den bestehenden Fassungsanlagen des Wasserwerkes Wuhlheide (Brunnengruppe 5 der Heberleitung West) beträgt
ca. 900 m ausgehend von der südlichen Grenze des Plangebiets.
Unter Berücksichtigung der genannten Fließgeschwindigkeit sind
Fließzeiten zwischen 8 und 16 Jahren anzusetzen.
Die Verbote und Nutzungseinschränkungen der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf vom 11. Oktober 1999 in § 7
„Schutz der Zone III A“ und § 8 „Schutz der Zone III B“ sind im Plangebiet zu beachten.
Abb. 4: Wasserschutzzonen des Wasserwerks Wuhlheide
96
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
3.2.5.2 Altlasten, Bodenbelastungen
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Auf Grund der historischen gewerblich-industriellen Nutzung ist fast
der gesamte Geltungsbereich im Berliner Bodenbelastungskataster
(BBK) erfasst. Es handelt sich um insgesamt 10 Flächen. Davon sind
sieben Flächen als schädliche Bodenveränderung oder Altlast kategorisiert und drei Flächen als Altlastenverdachtsflächen. Fünf Flächen befinden sich in der Zuständigkeit des Umweltamts Lichtenberg,
fünf in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz. Lediglich das Grundstück der Gaswerksiedlung ist nicht im BBK erfasst.
Erkundungsstand
Die Altlastenbearbeitung auf den Katasterflächen innerhalb des
Plangebiets 11-47a ist zum Großteil weit fortgeschritten. Auf einzelnen Grundstücken sind Bodensanierungsmaßnahmen bereits abgeschlossen, aktuell in Umsetzung oder geplant:
- Köpenicker Chaussee 11-14 (BBK-Nr. 6789),
- Köpenicker Chaussee 15-20 (BBK-Nr. 6788),
- Blockdammweg 3/27 (BBK-Nr. 6787),
- Blockdammweg 2-8 (BBK-Nr. 6627) sowie
- Hönower Wiesenweg 13-16 (BBK-Nr. 6781).
Für die Grundstücke Blockdammweg 10-28 liegt mit den letzten Erkundungen aus dem Jahr 1993/1994 ein verhältnismäßig alter Erkundungsstand vor. Die damals durchgeführte Detailerkundung
weist, was die räumliche Bewertung und das untersuchte Parameterspektrum betrifft, Lücken auf, so dass ergänzende Erkundungen zur
Ausgrenzung von Belastungsbereichen und Verifizierung der Belastungssituation im obersten Bodenmeter empfohlen werden.
Tab. 6:
Auszug aus dem Bodenbelastungskataster (Ergänzung mit Ergebnissen des Altlastengutachtens, Tauw 03/2011)
BBK-Nr./
Lage
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
Ehemalige Nutzungen
Altlastenkategorie Nutzungseinschränkungen
6627/
Tankstelle
Blockdammweg 2-8
(Köpenicker Ch.
21-22)
Befreite Altlastenfläche mit abgeschlossener Sanierung und ohne relevanten Schadstoffbefund
Gewerbliche Nutzung möglich
6782/
Blockdammweg 10
Lagerplatz, Baustelle, Freifläche
Altlast mit nachge- Gewerbliche Nutwiesener Bodenbe- zung mit üblichen
lastung
Einschränkungen
möglich
6773/
Blockdammweg
12
Apparatebau, Behälterbau, GartenSiedlungsgelände
Verdachtsfläche mit Gewerbliche Nutnachgewiesener
zung mit üblichen
Bodenbelastung
Einschränkungen
möglich
97
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
BBK-Nr./
Lage
Ehemalige Nutzungen
Altlastenkategorie Nutzungseinschränkungen
6777/
Blockdammweg
14-20
Bauunternehmen,
Lagerplatz, Lagerfläche, Gaswerk
Altlast mit nachgewiesener hoher
Bodenbelastung
aber noch unvollständiger Detailerkundung
Gewerbliche Nutzung mit üblichen
Einschränkungen
möglich, lokale Sanierung baubegleitend zu empfehlen
6778/
Blockdammweg
22-28
Lagerung von Beton- u. Baufertigteilen, Gaswerk Lichtenberg, Baustelle
Altlast mit nachgewiesener großflächiger und hoher
Boden und lokaler
hoher GWBelastung
Gewerbliche Nutzung mit üblichen
Einschränkungen
möglich, lokale Sanierung baubegleitend zu empfehlen
6787/
Blockdammweg
3/27
Lagerfläche, Energieversorgung,
Gaswerk
Altlast mit abgeschlossener Teilsanierung aber
noch erhöhten Boden- und GWBelastungen, Sanierungsmaßnahmen sind in öffentlich rechtlichem
Vertrag geregelt.
Nutzung als Kraftwerksstandort möglich, Nutzung Teilfläche als Sportanlage nur nach Sicherung/Sanierung,
lokale Sanierung
auch im Sinne des
Grundwasserschutzes erforderlich
6781/
Hönower
Wiesenweg
13-16
Lagerfläche, Freifläche, Baustelle,
Wohnhaus
Altlast mit nachgewiesener großflächiger Bodenbelastung
Gewerbliche Nutzung möglich, lokale Sanierung baubegleitend zu empfehlen, Nutzung
Teilfläche für Parkanlage nur in Verbindung mit Sicherung
6789/
Köpenicker Ch.
11-14
Tanklager, Fasslager, Mineralöllager,
Herstellung v. Betonteilen u. Fertigbeton, Tankstelle,
Parkanlage
Verdachtsfläche mit
abgeschlossener
Teilsanierung und
ohne relevanten
Schadstoffbefund
Gewerbliche Nutzung möglich, bzgl.
Parkanlage kein
besonderer Maßnahmenbedarf absehbar
6788/
Köpenicker Ch. 1520
Transformatorenwerk, Wandler- u.
Stufenschalterbau,
Schalthaus d.
Kraftwerks Klingenberg, Baustelle
Altlast mit abgeschlossener Teilsanierung aber
möglichen Restbelastungen im Boden und GW
Gewerbliche Nutzung möglich, bzgl.
Parkanlage kein
besonderer Maßnahmenbedarf absehbar
6735/
Köpenicker Ch. 4045
Energieversorgung, Altlast mit nachge- Nutzung als KraftFernwärmeerzeuwiesener Bodenbe- werksstandort möggung
lastung
lich, lokale Sanierung auch im Sinne
des Grundwasserschutzes erforderlich
Auffüllungen
Im Rahmen der Datenrecherche wurden katasterflächenbezogene Informationen zur maximalen Mächtigkeit des Auffüllungshorizonts so98
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
wie zum Material der Auffüllung erfasst. Diese Aussagen lassen jedoch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Umfang (Volumen)
der Auffüllungen zu, sondern liefern lediglich Hinweise auf das Maß
der anthropogenen Beeinflussung.
Demnach sind westlich der Köpenicker Chaussee und an der nördlichen Grenze des Plangebiets Auffüllungen mit einer maximalen
Mächtigkeit von 2 m zu erwarten, auf dem Grundstück Blockdammweg 3/27 erreichen die Mächtigkeiten bis zu 4 m und südlich des
Blockdammwegs können Auffüllungen bis zu 6 m Mächtigkeit angetroffen werden.
Die Auffüllungen bestehen verbreitet aus Bauschutt und Schlacke.
Bauschutt stellt meist eine Quelle von erhöhten Sulfatbelastungen
dar, die bei der Altlastenbewertung selbst nicht von Bedeutung sind,
aber für die abfallrechtliche Bewertung bei der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)-Zuordnung und der Festlegung einzuhaltender
Entsorgungswege entscheidend sein kann. Schlacke kann erhöhte
Konzentrationen an Schwermetallen (SM) enthalten. Auf der Katasterfläche 6773 (Blockdammweg 10) ist zudem lokal ein ca. 1 m
mächtiger Aschehorizont anzutreffen, der erhöhte Konzentrationen
mit Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) aber
auch Dioxine/Furane enthalten kann, die sich beim Verbrennungsprozess als stabile organische Rückstände bilden. Des Weiteren ist
insbesondere mit anorganischen Rückständen (z.B. SM, Chromat
aus Holzasche) zu rechnen.
Pfad Boden-Mensch
In der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
sind Prüfwerte für Schadstoffe im Boden/Feststoff für verschiedene
Nutzungsformen (Kinderspielflächen, Wohngebiete, Park- und Freizeitanlagen, Industrie- und Gewerbegrundstücke) aufgeführt. Es
handelt sich um gesetzlich festgelegte Werte, bei deren Unterschreitung der Gefahrenverdacht in der Regel als ausgeräumt gilt, wobei
ein Restrisiko bestehen bleibt. Bei Überschreitung ist eine Sachverhaltsermittlung (Detailerkundung) geboten.
Neben der BBodSchV existieren Prüfwertvorschläge verschiedener
Experten(-gremien), die für Stoffe zur Orientierung herangezogen
werden können, für die in der BBodSchV keine Prüfwerte geregelt
sind. Dies betrifft u.a. die Einzelparameter für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Aromatische Kohlenwasserstoffe
(BTEX), Leichtflüchtige Chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW), Phenol und einzelne Schwermetalle.
Maßnahmeschwellenwerte sind Werte, deren Überschreitung in der
Regel weitere Maßnahmen, z.B. eine Sicherung oder eine Sanierung,
auslösen. Für den Wirkungspfad Boden-Mensch sind in der
BBodSchV mit Ausnahme der Dioxine/Furane keine Maßnamenwerte
definiert.
Die Bewertung für den Wirkungspfad Boden-Mensch erfolgt anhand
von Bodenproben, die in einer Beprobungstiefe von bis zu 10 cm
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
99
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
(Kontaktbereich für orale und dermale Schadstoffaufnahme) bzw. 1035 cm (von Kindern erreichbare Tiefe) entnommen werden. Hier ergibt sich zu den vorliegenden Bodenuntersuchungen eine Diskrepanz, da sich die Bodenproben der Erst- oder Detailerkundung zumeist auf tiefere Bodenschichten ≥ 1 m beziehen und die Ergebnisse
dieser Untersuchungen eigentlich nicht zur Beurteilung dieses Wirkungspfads herangezogen werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass man bei Untersuchung der obersten Bodenzentimeter zu
einer anderen Einstufung kommen kann. In der Regel ist bei einer
Flächenentwicklung aber ohnehin mit Eingriffen in den Boden zu
rechnen, bei denen auch tiefer liegende, ggf. auch höher belastete
Bodenschichten freigelegt werden können, so dass die vorliegenden
Daten zur orientierenden Bewertung aussagekräftig genug erscheinen.
Im Plangebiet ist mit Ausnahme der teilsanierten Flächen Köpenicker
Chaussee 11-14, 15-20 und Blockdammweg 2-8 sowie dem Altlastengrundstück Blockdammweg 10 auf allen Katasterflächen mit relevanten Bodenbelastungen zu rechnen, die lokal auch die für Gewerbe- und Industriegebiete angesetzten Prüfwerte der BBodSchV übersteigen. Das heißt jedoch nicht, dass die teilsanierten Grundstücke
oder das Grundstück Blockdammweg 10 gänzlich kontaminationsfrei
sind. Insbesondere in den Randbereichen von Sanierungszonen sind
Restbelastungen nicht auszuschließen. Für eine gewerbliche Nutzung der Flächen sind in Anbetracht der möglichen Schutzgutgefährdung des Menschen lokale Sicherungsmaßnahmen zu empfehlen,
die aber im Zuge der Flächenentwicklung durch Bebauung und teilweise Oberflächenversiegelung voraussichtlich ohnehin realisiert
werden. Gleiches gilt für die im Bebauungsplan auf dem Grundstück
Blockdammweg 3/27 geplante Fläche für eine ungedeckte Sportanlage und die auf Teilen des Grundstücks Hönower Wiesenweg 13-16
geplante öffentliche Parkanlage, auf denen vorbehaltlich ergänzender Maßnahmen im Sinne des Grundwasserschutzes zumindest eine
saubere Materialschicht aufzubringen ist.
Der Bereich der ehemaligen Gaswerksiedlung Köpenicker Chaussee
24-39 ist nicht im BBK erfasst. Eine diffuse Belastung des oberen
Bodenhorizontes ist aufgrund der Nähe zum ehemaligen Gaswerksstandort Blockdammweg 3-27 allerdings nicht auszuschließen. Bei
geplanter gewerblicher Nutzung ist ein Nutzungskonflikt jedoch nicht
absehbar.
Pfad Boden-Grundwasser
Zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden-Grundwasser gibt die
BBodSchV gesetzlich verbindliche Prüfwerte von Grundwasserbelastungen vor, die hinsichtlich des Gefahrenverdachts in gleicher Weise
wie die Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden-Mensch
zu interpretieren sind. Zudem wurden seitens der Senatsverwaltung
Berlin Bewertungskriterien für Grundwasser- und Bodenbelastungen
erarbeitet, die in der Berliner Liste 2005 zusammengefasst sind. Mit
dem sanierungsbedürftigen Schadenswert für Grundwasser wird dort
ein Schwellwert vorgegeben, bei dessen Überschreitung im Einzelfall
über die Notwendigkeit einer Sicherungs-/Sanierungsmaßnahme zu
100
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
entscheiden ist. Die Beurteilungswerte für den Boden dienen als ergänzende Information zur Gefährdungsabschätzung, bei deren Überschreitung im Einzelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den
Eintritt von Grundwasserschäden begründet werden kann.
Im Plangebiet ist bezüglich des Wirkungspfads Boden-Grundwasser
festzustellen, dass auf allen Flächen mit Ausnahme der Grundstücke
Köpenicker Chaussee 11-14 und Blockdammweg 2-8 eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV oder sogar des Schadenswertes der Berliner Liste festgestellt wurde. Eine Gefährdung für das
Grundwasser bestand nachweislich insbesondere für folgende
Grundstücke:
- Blockdammweg 3/27 (auf Grund der großflächigen Grundwasserbelastung mit mobilen Schadstoffen wie BTEX) sowie
- Köpenicker Chaussee 15-20 (auf Grund des an der südlichen
Grundstücksgrenze nachgewiesenen lokalen LCKW-Schadens).
Für die Grundstücke südlich des Blockdammwegs (Blockdammweg
10-28 und Hönower Wiesenweg 13-16) liegen die letzten Grundwasseruntersuchungen so weit zurück, dass die Bewertung einer von
den Grundstücken ausgehenden Grundwassergefährdung nicht abschließend möglich ist. Im Untersuchungszeitraum 1993/1994 war
noch von einer Anstrombelastung vom ehemaligen Gaswerksgelände
Blockdammweg 3/27 auszugehen. Unabhängig davon liegen die
Konzentrationen verschiedener Schadstoffe oberhalb des Prüfwerts
der Berliner Liste für Bodenbelastungen innerhalb der Wasserschutzzone II / IIIA, so dass insbesondere bei einer Entsiegelung von
Flächen für die betroffenen Grundstücke je nach flächenhafter Ausdehnung der Schadstoffe und Schadstoffmobilität ein geringes bis
hohes Restrisiko hinsichtlich einer Grundwassergefährdung besteht.
Insofern ist dem Grundwasserschutz insbesondere bei der Anlage
von Parkanlagen entlang des Hohen Wallgrabens, wie u.a. entlang
der südlichen Grundstücksgrenze des Hönower Wiesenwegs 13-16
geplant, besondere Beachtung beizumessen.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung, Handlungsempfehlungen
Die folgenden Handlungsempfehlungen in Bezug auf die zukünftige
Flächenentwicklung dienen dazu, Gefahren oder erhebliche Nachteile
bzw. Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausschließen zu können.
Allgemeine Hinweise
Gegen die geplanten Nutzungen bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Allgemein ist jedoch zu beachten, dass bei baubedingten
Eingriffen in den Boden auf Grund des Altlastenstatus bzw. Altlastenverdachts stets die Bodenschutzbehörde einzubeziehen ist. Auch auf
den (teil)sanierten Grundstücken Köpenicker Chaussee 11-14, 15-20
sowie Blockdammweg 2-8 ist im Zusammenhang mit der zu erwartenden Hintergrundbelastung des Auffüllungshorizonts außerhalb der
Sanierungszonen eine flächendeckende Kontaminationsfreiheit nicht
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
101
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
sichergestellt, so dass bei Eingriffen in den Boden die Kontaminationsfreiheit durch ergänzende Untersuchungen zu verifizieren wäre.
Die Grundstücke Hönower Wiesenweg 13-16, Blockdammweg 12-28
und anteilig auch Blockdammweg 3/27 befinden sich im Ausbreitungsgebiet der mit gaswerkstypischen Abfällen verfüllten
Schmelzwasserrinne des Hohen Wallgrabens. Hier sind im Falle einer geplanten Überbauung neben den altlastenspezifischen Belangen auch die statischen Eigenschaften des Baugrunds (Tragfähigkeit
der z.T. mächtigen Auffüllungen) zu überprüfen.
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen werden durch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
(LAGA) definiert. Die Einstufung erfolgt über Zuordnungswerte, die
zur Beurteilung von potenziellem Aushubmaterial herangezogen werden, aber kein Instrument zur Gefährdungsabschätzung darstellen.
Die Zuordnungswerte der LAGA sind weitaus strenger als die für die
Gefährdungsabschätzung relevanten Prüfwerte der BBodSchV. Daraus folgt, dass u.U. zwar ein Gefahrenverdacht auch für sensible
Nutzungen wie Parkanlagen ausgeräumt sein kann, wohingegen die
abfallrechtliche Bewertung bei einem Aushub des Bodenmaterials eine weitere Verwertung nur mit Einschränkungen oder gar nicht zulässt.
Nur bei einer Einstufung in die Zuordnungsklasse Z0 ist ein uneingeschränkter Einbau von Bodenaushub erlaubt. Bei Überschreitung der
Zuordnungsklasse Z2 ist eine stoffliche Verwertung nicht mehr möglich und der Aushub muss als überwachungsbedürftiger Abfall entsorgt werden.
Im Plangebiet ist auf nahezu allen Grundstücken zumindest lokal mit
einer Überschreitung der Z2 Zuordnungswerte zu rechnen. Lediglich
für die (teil)sanierten Grundstücke Köpenicker Chaussee 11-14, 15
und 16-20 sowie Blockdammweg 2-8 konnte eine Überschreitung des
LAGA-Wertes Z2 nicht nachgewiesen werden, wobei die Datenlage
eine abschließende Bewertung auch hier nicht zulässt.
In Bezug auf die Regenwasserbewirtschaftung muss beachtet werden, dass eine Versickerung innerhalb von Bodenbelastungsbereichen nicht möglich ist. Im Zuge der Planung sind ergänzende Erkundungen zur Überprüfung der Kontaminationsfreiheit und ggf. ein lokaler Bodenaushub zu Errichtung von Versickerungsanlagen einzukalkulieren.
Sicherung/Sanierung
Weiterführende Sicherungsmaßnahmen werden in Teilbereichen auf
Grund der nachgewiesenen Bodenbelastung oberhalb des Prüfwertes der BBodSchV für Gewerbe-/ Industriegebiete empfohlen:
- Blockdammweg 3/27,
- Blockdammweg 12,
- Blockdammweg 14-20,
- Blockdammweg 22-28 sowie
102
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
- Hönower Wiesenweg 13-16.
Als Sicherungsmaßnahmen für Mensch und Grundwasser kommen
auf Gewerbeflächen Oberflächenversiegelungen in Betracht, durch
die ein Direktkontakt des Menschen mit kontaminierten Bodenmaterial und auch eine Schadstoffverlagerung mit dem Sickerwasser in das
Grundwasser ausgeschlossen werden kann. Zum Schutz des Menschen können ferner unbelastete Bodenschichten (Z0-Material) aufgebracht werden, sofern es der Grundwasserschutz zulässt. Bei den
geplanten öffentlichen Parkanlagen insbesondere entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Hönower Wiesenweges 13-16 ist aufgrund der Oberflächenentsiegelung der Grundwasserschutz im besonderen Maße zu betrachten. Zur Sicherung könnten hier im Einzelfall auch natürliche, semipermeable Abdeckungen z.B. aus Torf in
Erwägung gezogen werden, die bei Niederschlagsereignissen Wasser aufnehmen können und somit eine Schadstoffauswaschung minimieren.
Ergänzend zu den Sicherungsmaßnahmen sind auf Grund lokal hoher Bodenbelastungen, die den Prüfwert der BBodSchV oder den Z2Wert nach LAGA um ein Vielfaches übersteigen, ergänzende Sanierungsmaßnahmen mit Bodenaustausch zu empfehlen, um lokal das
Schadstoffpotenzial zu reduzieren und das Restrisiko zu minimieren.
Diese Maßnahmen könnten auf Grund des geringen Umfangs baubegleitend im Zuge der dann ohnehin erforderlichen Flächenentsiegelung und Tiefenenttrümmerung durchgeführt werden. Allen voran
sei in diesem Zusammenhang das Grundstück Blockdammweg 14-20
genannt, auf dem in der Vergangenheit auch ein Kontaminationsschwerpunkt mit mobileren Schadstoffen (BTEX, Chlor-Phenole)
festgestellt wurde. Des Weiteren sind die ggf. auch großflächig ausgedehnten PAK- und MKW-Belastungsbereiche auf den Grundstücken Blockdammweg 22-28 sowie Hönower Wiesenweg 13-16 zu
erwähnen. Für das Grundstück Blockdammweg 3/27 bestehen weit
fortgeschrittene Planungen zur Sanierung und Sicherung, die in einem gesonderten Abschnitt beschrieben werden (s.u.).
Bei Beachtung der Handlungsempfehlungen können Gefahren oder
erhebliche Nachteile bzw. Belästigungen für den Einzelnen oder die
Allgemeinheit ausgeschlossen werden. Mit Durchführung der beschriebenen, notwendigen Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen
bzw. eines Bodenaustauschs im Rahmen einer Flächenentwicklung
wird in weiten Teilen des Plangebiets eine Verbesserung der Belastungssituation des Bodens stattfinden.
Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall, die für die nach dem
Bebauungsplan geplanten Nutzungen erforderlichen Maßnahmen zur
Beseitigung oder Sicherung schädlicher Bodenveränderungen auf ihren Grundstücken im Bebauungsplangebiet vor Baudurchführung
durchzuführen.
Die Altlastensituation steht den geplanten Nutzungen grundsätzlich
nicht entgegen.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
103
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Kennzeichnungspflicht
Im Zuge der Altlastenbewertung wurde die im Bodenbelastungskataster (BBK) geführten Flächen 6787 und 6735 innerhalb des Gel13
tungsbereichs (Fläche Blockdammweg 3/27 ) auf Grund der bestehenden Grundwassergefährdung sowie der geplanten sensiblen Nutzung der südöstlichen Teilfläche als Sportanlage gemäß § 9 Abs. 5
Nr. 3 BauGB (Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind) im Bebauungsplan gekennzeichnet. Weiterhin wird eine Kennzeichnung für die Flächen Blockdammweg 12
(BBK-Nr. 6773), Blockdammweg 14-20 (BBK-Nr. 6777) und Blockdammweg 22-28 (BBK-Nr. 6778) sowie Hönower Wiesenweg 13-16
(BBK-Nr. 6781) aufgrund der teils mächtigen Auffüllungen mit gaswerkstypischen Abfällen vorgenommen.
Flächensanierung Blockdammweg 3/27 (BBK 6787 und 6735)
Für die Fläche Blockdammweg 3/27 liegen seitens der Vattenfall
detaillierte Planungen zur Oberflächenberäumung, Kampfmittelerkundung und Enttrümmerung vor.
Die Altlastsituation wird hier insbesondere durch die Hinterlassenschaften der ehemaligen Gaskokerei Rummelsburg geprägt, deren
Flächen nördlich des Blockdammwegs über ca. 80 Jahre lang für die
Herstellung von Stadtgas genutzt wurden. Die oberirdischen Bauwerke der Gaskokerei wurden abgebrochen. Die unterirdischen Anlagen
und Gründungselemente wie Fundamente, Bodenplatten, Pfähle
usw. sind noch größtenteils vorhanden. Die unterflurigen baulichen
Anlagen und Fundamente sind durch Kontaktkontamination stark auffällig.
Durch die Vornutzung sind Boden, Bodenluft und Grundwasser kontaminiert worden. In verschiedenen Erkundungsphasen wurden Belastungen mit Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen
(PAK), Aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX), Alkylphenolen,
Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) sowie untergeordnet mit
Schwermetallen, Cyaniden und Schwefelverbindungen nachgewiesen. Die Schadstoffe wurden im Wesentlichen in den früheren Eintragsbereichen und im ca. 3 bis 4 m unter Gelände liegenden Grundwasseranschnitt gefunden. Die Kohlenwasserstoffe sind teilweise
noch als ausgedehnte Phase auf dem Grundwasser zu finden. Geruchliche Auffälligkeiten kennzeichnen weite Bereiche des Bodens.
Die Schadstoffwerte auf dem Gelände überschreiten die Eingriffswerte der Berliner Liste.
Die Mächtigkeit des Auffüllungshorizonts im betrachteten Bereich
schwankt überwiegend zwischen ca. 1 und 3 m. Das Material der
Auffüllung besteht überwiegend aus Sanden mit wechselnden Anteilen an Fremdstoffen wie Schlacke, Betonbruch, Ziegelreste und
Schotter.
13
Beinhaltet das Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 sowie die im Plangebiet liegenden Flächen des
Grundstücks Köpenicker Chaussee 42-45.
104
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Zum Schutz des im Abstrom befindlichen Wasserwerks Wuhlheide
finden bereits seit Anfang der 1990er Jahre Sicherungsmaßnahmen
statt. Zu nennen sind hier vor allem eine Grundwasserreinigungsanlage und die Abwehrbrunnengalerie im Bereich des Blockdammweges. Zur Sanierung der für die Gefährdung des Wasserwerks maßgeblichen Bereiche wurde im Jahr 2000 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Land Berlin und der damaligen Grundstückseigentümerin (Bewag, der Vertrag wurde von der Rechtsnachfolgerin
Vattenfall übernommen) geschlossen, der die Dekontamination in
vier Sanierungsbereichen vornehmlich über hydraulisch wirksame
Spülfelder vorsah. Außerdem waren in Teilbereichen ergänzende
Bodenluft- und Ölphasenabsaugung sowie Bodenaustausch vorgesehen. Zwei Versuchsfelder und zwei Spülfelder wurden in der Folge
eingerichtet und mit erwiesener Wirksamkeit betrieben.
Im Rahmen der nachnutzungsbezogenen Grundstücksinanspruchnahme wird nun eine Umsteuerung der geplanten Sanierungs- und
Sicherungsmaßnahmen notwendig, die im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag gesichert sind.
Die nunmehr geplante Flächensanierung geht mit einer großflächigen
Oberflächenberäumung einher, in deren Rahmen sowohl die aufstehenden Gebäude und befestigten Flächen abgebrochen als auch ein
Großteil der Vegetation beseitigt werden.
Der Ablauf der Flächensanierung ist in zwei Abschnitten geplant. Der
in der ersten Jahreshälfte 2011 begonnene Abschnitt umfasst den
Großteil der geplanten Versorgungsfläche inklusive der Maßnahmenfläche A zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Vorgesehen sind eine weitgehende Enttrümmerung der gesamten Fläche und die Sanierung der ehemaligen Gasgeneratorenanlage. Während der Oberflächenberäumung werden
weitere Erkundungen durchgeführt, die weitere Sanierungsbedarfe
aufzeigen könnten. In Bereichen, in denen tiefreichende Fundamente
gefunden werden, die noch Schadstoffe enthalten, kann eine weitergehende Tiefenenttrümmerung notwendig werden.
Im zweiten, für den Winter 2011/2012 geplanten Abschnitt ist für den
Bereich des ehemaligen Kohlelagerplatzes, der alten Benzolanlage
und der Ammoniakwassergruben, die vornehmlich den Bereich der
geplanten Fläche für eine ungedeckte Sportanlage und den schmalen östlichen Teil der Maßnahmenfläche A einnehmen, die Enttrümmerung und Sicherung im Bereich des ehemaligen Kohlelagerplatzes
bzw. die Sanierung im übrigen Bereich vorgesehen.
Da im Bereich des ehemaligen Kohlelagerplatzes eine aus Altlastensicht notwendige Einkapselung belasteter Bereiche vorgenommen
wird, wird die geplante ungedeckte Sportanlage in diesem Bereich
als versiegelte Fläche ausgeprägt werden. Dadurch wird die Schutzwirkung gegenüber dem Pfad Boden-Mensch sichergestellt.
Nach der Flächensanierung wird das Gelände mindestens bis 0,5 m
über Grundwasserspiegel aufgefüllt.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
105
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Im Rahmen der Oberflächenberäumung wird zudem eine Fachkraft
zur Kampfmittelerkundung hinzugezogen werden, so dass nach Abschluss der Maßnahmen keine Einschränkungen hinsichtlich Kampfmittel bestehen werden.
Eine präventive Untersuchung auf Kampfmittel vor Baubeginn liegt im
Interesse des Bauherrn und ist nicht Gegenstand der Festsetzungen.
3.2.5.3 Versiegelung
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Aus der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens durchgeführten
Biotopkartierung geht hervor, dass der Anteil der vollständig versiegelten Flächen an der Gesamtfläche des Plangebiets etwa 37 % beträgt. Als teilversiegelt wird ein Anteil von ca. 15 % eingestuft. Als
teilversiegelt gelten wasserdurchlässige Flächen sowie Mischflächen
mit Anteilen sowohl voll- als auch unversiegelter Bereiche. Teilversiegelte Flächen können sich z.B. aus betonierten Wegen einschließlich ihrer Böschungen zusammensetzen. Als unversiegelt wurden alle
vegetationsgeprägten Biotope gewertet. Frei von Versiegelung sind
demnach etwa 48 % des Plangebiets. Unberücksichtig blieben dabei
eventuell vorhandene unterirdische Versiegelungen (wie z.B. Fundamentreste).
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Die Bilanzierung der Versiegelung im Plangebiet ergibt, dass sich bei
Ausschöpfung der maximal möglichen Grundflächenzahl der Grad
der Versiegelung von derzeit ca. 52 % auf insgesamt etwa 72 % erhöht.
Durch die Festsetzungen wird vor allem in den Gewerbegebieten
GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 durch die Ausweisung einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und die Zulässigkeit einer Überschreitung dieser GRZ bis zu einer GRZ von 0,9 durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche ein hohes Nutzungsmaß zugelassen. Diese maximal zulässige GRZ wird annährungsweise als Versiegelungsgrad in
der Planungssituation angenommen. Die stärkste Erhöhung des Versiegelungsgrads gegenüber dem Bestand (Steigerung um fast 70%)
tritt dabei im Gewerbegebiet GE 1.2 auf.
Eine deutliche Erhöhung des Versiegelungsgrads ist auch im Bereich
der geplanten ungedeckten Sportanlage zu erwarten, da die Anlage
von Kunstrasen- oder vergleichbaren Belägen als versiegelte Fläche
angesehen wird.
Durch die restriktiven Ausweisungen der Grundflächenzahlen auf der
Versorgungsfläche (nördlicher Teilbereich mit einer GRZ von 0,3 mit
einer zulässigen Überschreitung bis zu einer GRZ von 0,6, südlicher
Teilbereich mit einer GRZ von 0,2 mit einer zulässigen Überschrei-
106
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
tung bis zu einer GRZ von 0,4) kommt es in diesem Bereich nur zu
einem moderaten Anstieg der Versiegelung um etwa 12 %.
In den öffentlichen Parkanlagen wird davon ausgegangen, dass die
geplante Durchwegung insgesamt etwa ein Drittel der Fläche einnehmen wird. Insgesamt ist in den Parkanlagen daher mit einer geringfügigen Verringerung der Versiegelung zu rechnen.
Tab. 7:
Versiegelung
geplante
Nutzungen
Flächen
[m²]
Versiegelung
Bestand
absolut
relativ
[m²]
[%]
Versiegelung
Planung
absolut
relativ
[m²]
[%]
Differenz
absolut
[m²]
relativ
[%]
46.818
18.101
10.883
34.504
3.792
4.271
74%
21%
39%
42.136
16.291
4.353
90%
90%
40%
7.632
12.499
82
16%
69%
1%
GuD
5.188
31.786
97.696
4.321
18.335
44.726
83%
58%
46%
4.669
28.607
73.797
90%
90%
76%
348
10.272
29.071
7%
32%
30%
GuD - Maßn. A
28.628
9.917
35%
0
0%
-9.917
-35%
Straße
29.452
25.893
88%
26.507
90%
614
2%
Park 1
6.823
2.155
32%
2.388
35%
233
3%
Park 2
350
256
73%
123
35%
-133
-38%
Park 3
3.180
1.584
50%
1.113
35%
-471
-15%
0
13.722
213.706
0%
80%
71%
-292
6.492
56.430
-6%
38%
19%
GE 1.1
GE 1.2
GE 2
GE 3.1
GE 3.2
Maßn. B
Sport
5.020
17.152
292
7.230
6%
42%
301.077
157.276
52%
3.2.5.4 Entwässerung, Wasserhaushalt
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Das Plangebiet wird vorwiegend über die Trennkanalisation der Berliner Wasserbetriebe entwässert. In den Straßen Blockdammweg und
Köpenicker Chaussee liegen Regenwasserkanäle. Vom Blockdammweg und teilweise von der Köpenicker Chaussee wird Regenwasser in den Hohen Wallgraben abgeleitet. Die an den Hohen Wallgraben angeschlossene Straßenfläche hat eine Größe von etwa
2 ha. Weitere Einleitungen in den Hohen Wallgraben sind nicht bekannt bzw. nicht genehmigt.
Im Rahmen des Entwässerungskonzepts (Sieker 03/2011) wurde für
den Einzugsbereich des Plangebiets 11-47a ein Wasserhaushaltsmodell erstellt. Dazu wurden in dem Modell (STORM) langjährige,
durchschnittliche Niederschlagsmengen im Jahresverlauf auf den Untersuchungsraum beaufschlagt und auf die Komponenten Verdunstung, Versickerung und Abfluss aufgeteilt. Die relevanten Bodenhaushaltsgrößen (Bodenart, Versickerungsleistung etc.) wurden dabei mit einbezogen.
Im natürlichen Zustand (ohne Versiegelung, anteilig Wald- und Wiesenflächen) wäre demnach die Verdunstung mit 67 % die dominieStand: 5. August 2011 - Festsetzung
107
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
rende Komponente. Infiltration ins Grundwasser würde einen Anteil
von 25 % und Oberflächenabfluss einen Anteil von 8 % einnehmen.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Im Bebauungsplan werden keine Festsetzungen zur Regenwasserbewirtschaftung getroffen, da es sich um einen wasserwirtschaftlichen Belang handelt, der im Rahmen von vorhabenbezogenen Genehmigungsverfahren auf Grundlage des Wasserrechts geregelt
wird. Zu beachten sind hierbei die Maßgaben der Wasserschutzgebietsverordnung des Wasserwerks Wuhlheide/Kaulsdorf.
Geht man bei den Eingangsdaten für das Wasserhaushaltsmodell
von einer vollständigen Ausnutzung des geplanten Maßes der baulichen Nutzung aus und unterstellt ebenfalls, dass die Entwässerung
ausschließlich zentral über die Kanalisation erfolgt, dann tritt im Vergleich zum natürlichen Wasserhaushalt eine deutliche Verschiebung
der Wasserhaushaltskomponenten ein. Die Verdunstung und die Infiltration gehen merklich zurück. Der im natürlichen Zustand kaum
existente Abfluss würde sich etwa verfünffachen und einen gleich
großen Anteil einnehmen wie die Verdunstung (je ca. 42 %).
Empfehlungen für die Durchführung der Planung
Vorreinigung von Niederschlagswasser (Straßenentwässerung)
In den Hohen Wallgraben wird Niederschlagswasser von den angrenzenden Straßen abgeleitet. Die Einleitung erfolgt über ein
DN 1000 Betonrohr und beträgt maximal 659 l/s. Es ist nicht auszuschließen, dass daraus ein temporärer hydraulischer Stress für die
dortigen Tier- und Pflanzenarten resultiert. Gemäß DWA-Merkblatt
M153 ist eine Vorbehandlung derartiger Straßenwässer vorzusehen.
Im Zusammenhang mit einer Umgestaltung sollte daher eine Behandlungsanlage (Bodenfilter) in die Planung integriert werden.
Nach bisherigem Kenntnisstand ist von einem Behandlungsvolumen
von 300 m³ auszugehen. Daraus resultiert ein Flächenbedarf der Anlage von etwa 300 m². Die Anlage könnte innerhalb des aufgeweiteten Gewässerprofils lokalisiert werden. Dies würde jedoch eine Verringerung der ökologisch hochwertigen Gewässerlebensräume um
etwa 10 % der Fläche mit sich bringen. Zum anderen ist es denkbar,
den Bodenfilter jenseits der Böschungsoberkante im Nahbereich der
Einleitstelle anzuordnen. Letztere Variante bietet den Vorteil, dass es
zu keiner Reduktion der Gewässerhabitatstrukturen kommt. Beiden
Varianten ist gemein, dass ein Heben (Pumpen) des Wassers auf ein
höherliegendes Bodenfilterniveau unumgänglich ist. Optisch kann
sich der Bodenfilter mit seiner Röhrichtvegetation in die Umgebung
einfügen.
Von einer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 bzw. 16 BauGB, die
den Bodenfilter flächenmäßig verortet, wurde abgesehen. Wegen
des geringen Flächenbedarfs kann eine Verortung im Rahmen des
108
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
für die Umgestaltung des Grabens notwendigen wasserrechtlichen
Genehmigungsverfahrens erfolgen.
Dezentrale Regenwasserbewirtschaftung, Rückhaltung
Es wurde untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen Niederschlagswasser dezentral bewirtschaftet werden kann. Im Ergebnis
wurde festgestellt, dass auch bei vollständiger Ausschöpfung der zulässigen Versiegelung eine Regenwasserbewirtschaftung (RWB)
durch Mulden bzw. Mulden-Rigolen-Systeme unter den gegebenen
geologischen und hydrologischen Ausgangsbedingungen gewährleistet werden kann.
In den schwach durchlässigen, torfigen Bereichen der Toteisrinne
sowie in schadstoffbelasteten Teilflächen müsste im Bereich der Versickerungsanlagen ein Bodenaustausch stattfinden, um die Voraussetzungen für eine dezentrale RWB zu schaffen. Soweit im Rahmen
des Baugeschehens oder ohnehin notwendiger Sanierungsmaßnahmen ein Bodenaustausch stattfindet, sollte für die Wiederverfüllung
nicht bindiger Boden, der gute Wasserdurchlässigkeiten aufweist,
verwendet werden. Die Mulden müssten entsprechend der vorgegeben technischen Richtlinien aufbereitet (Siebkennlinie) und als technisches Substrat eingebaut werden. Insbesondere auf dem Standort
des geplanten GuD-HKW werden Restriktionen auf Grund der Altlastensituation einer dezentralen RWB voraussichtlich entgegenstehen
(vgl. Kapitel II.3.2.5.2).
Insgesamt würde die Herstellung der Voraussetzungen für eine dezentrale RWB (Freiheit von Altlasten im Bereich der Versickerungsanlagen, durchlässige Böden) im Rahmen einer Flächenentwicklung
in den meisten Fällen keinen erheblichen Mehraufwand gegenüber
einer zentralen Ableitung des Niederschlagswassers darstellen. Die
Einrichtung einer dezentralen RWB bedarf jedoch einer abgestimmten Planung in allen kommenden Planungsphasen. Von einer Festsetzung von Maßnahmen zur Niederschlagsversickerung gemäß § 9
Abs. 4 BauGB i.V.m. § 36a Abs. 3 BWG wird daher abgesehen. Aufgrund der bestehenden Bodenbelastungen wären zur Zeit zumindest
in Teilbereichen des Plangebiets Verunreinigungen des Grundwassers zu besorgen. Über geeignete und zumutbare Maßnahmen zur
Regenwasserbewirtschaftung sollte daher in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entschieden werden.
Es wurde ein Wasserhaushaltsmodell erstellt, das die Auswirkungen
einer dezentraler Regenwasserbewirtschaftung und von Dachbegrünungen auf den Wasserhaushalt berücksichtigt. In dieser Variante
nähert sich der Wasserhaushalt den natürlichen Verhältnissen an.
Verdunstung und Infiltration ins Grundwasser würden mit je ca. 50 %
fast den gesamten Abfluss im Plangebiet ausmachen. Der Oberflächenabfluss wäre mit nur rund 1% deutlich geringer als unter natürlichen Bedingungen. Die Verdunstung ist im Vergleich zum natürlichen
Wasserhaushalt geringer, aber höher als bei der Variante mit Ableitung.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
109
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
In diesem Modell wurde eine Umsetzung von Gründächern auf 33 %
der bebauten Fläche angenommen. Da der Bebauungsplan eine
Grundflächenzahl von 0,6 (im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO) zulässt, kann der Anteil der Gründächer auch höher ausfallen. Der Verdunstungsanteil würde sich dann zulasten des Versickerungsanteils
noch erhöhen. Bei einem geringeren Anteil an Gründächern würde
sich der Verdunstungsanteil entsprechend verringern. Eine Quantifizierung ist derzeit nicht möglich, da in den Gewerbegebieten eine
große Bandbreite von Nutzungen und Baustrukturen möglich ist und
daher keine Aussagen zu Mindestflächen von Gründächern getroffen
werden können.
3.2.6 Schutzgut Wasser (Oberflächengewässer)
Die das Plangebiet westlich begrenzende Spree ist Teil der Spree-OderWasserstraße (SOW). Gemäß § 31 Bundeswasserstraßengesetz (BWG) ist
für Anlagen Dritter, wie Uferbefestigungen, Grundwasserabsenkungen, die
Entnahme aus dem oder die Einleitungen in das Gewässer, etc. ein entsprechendes Genehmigungsverfahren beim Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin
(WSA) durchzuführen.
Nördlich des Plangebiets befindet sich der Stichkanal Rummelsburg, der
dem Kohletransport zum bestehenden HKW Klingenberg dient. Der Stichkanal ist gemäß BWG ein Landesgewässer 1. Ordnung. Der Kanal ist durch
Spundwände verbaut.
In der nachstehender Tabelle sind die Fließgewässer im Plangebiet sowie
der Umgebung des Plangebiets zusammengefasst (Entfernungsangaben
Luftlinie, jeweils von der Plangebietsgrenze).
Tab. 8:
110
Fließgewässer im Umkreis von 2 km
Fließgewässer, Einstufung
Lage/ Verlauf
Abstand
in km
Rich
tung
Stichkanal Rummelsburg, 1. Ordnung
Kraftwerks-/Industriegelände bis
Spree-Oder-Wasserstraße km 24,6
0
NW
Spree, 1. Ordnung
Berliner Grenze (Gosener Wiesen)
bis Mündung Havel
0
W
Hoher Wallgraben,
tw. 2. Ordnung
Köpenicker Chaussee bis Spree
0
S
Kraatz-Tränke-Graben,
2. Ordnung
Erich-Kurz-Straße 4 bis verrohrter
Marzahn-HohenschönhausenerGrenzgraben
ca. 0,6
N
Rummelsburger See,
1. Ordnung
Lichtenberg bis Kynaststr.,
Spree km 24,0
ca. 1,1
NW
Marzahn-Hohenschönhausener Grenzgraben, 2. Ordnung
Bitterfelder Straße bis Südbecken,
von Südbecken bis
Rummelsburger See
ca. 1,1
NO
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Fließgewässer, Einstufung
Lage/ Verlauf
Abstand
in km
Rich
tung
Britzer Verbindungskanal, 1. Ordnung
Spree (Baumschulenweg) bis
Teltowkanal
ca. 1,1
SSW
Rennbahngraben,
2. Ordnung
R-Kanal verlängerte Waldowallee
45 bis Rennbahnteich
ca. 1,4
SO
Nördlicher Heidekampgraben, 2. Ordnung
Bahndamm südwestlich S-Bhf.
Plänterwald bis Spree
ca. 1,5
WN
W
Von der Planung berührt werden ausschließlich die Spree samt Rummelsburger See, der Verlauf des Hohen Wallgrabens sowie die drei technischen
Kleingewässer (Betonbecken) auf dem Gelände Blockdammweg 3/27.
3.2.6.1 Spree und Rummelsburger See
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Wegen des engen Bezugs zum Schutzgut Wasser, hier insbesondere zu Spree und Rummelsburger See wurden im Rahmen eines
Wassergutachtens (Schumacher 03/2011) die potenziellen thermischen, stofflichen und biotischen Auswirkungen des Bebauungsplans
11-47a auf den ökologischen Zustand der Spree zwischen Abzweig
des Britzer-Verbindungskanals und Schleuse Mühlendamm sowie
den Rummelsburger See dargestellt und bewertet. Die Untersuchung
dient dazu, die Vollziehbarkeit der Planung – insbesondere die wasserrechtliche Genehmigungsfähigkeit des geplanten GuD-HKW –
abschätzen zu können.
Thermische Belastungssituation von Spree und Rummelsburger See
Der Einfluss der Kühlwassereinleitung des bestehenden HKW Klingenberg in die Spree wird anhand von drei ausgewählten Vergleichsjahren beschrieben und mit den zu erwartenden Änderung durch das
geplante GuD-HKW verglichen. Die drei gewählten Jahre zeichnen
sich durch unterschiedliche wasserwirtschaftliche (vgl. Abbildung 5)
und meteorologische Randbedingungen aus:
- Jahr 2002: mittleres Vergleichsjahr
- Jahr 2003: höchste sommerliche Wassertemperaturen und relativ
niedrige Durchflüsse
- Jahr 2006: vergleichbar hohe sommerliche Wassertemperaturen
wie in 2003 und nochmals niedrigere Durchflüsse, insbesondere im Herbst.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
111
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Abb. 5: Durchflussganglinien der Spree nach Abzweig des BritzerVerbindungskanals für die Jahre 2002, 2003 und 2006
Q Spree 2002
Q Spree 2003
Q Spree 2006
Durchfluss in m³/s
100
80
60
40
20
0
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
Jahr
Das bestehende HKW Klingenberg arbeitet mit einer Durchlaufkühlung, d.h. das aus der Spree entnommene Kühlwasser wird im Heizkraftwerk um eine Aufwärmspanne ∆T erwärmt und danach direkt
wieder eingeleitet. Die wasserbehördliche Erlaubnis (letztmalig verlängert am 31. Juli 2001) für das bestehende HKW Klingenberg beschränkt die Aufwärmspanne ∆T auf im Tagesmittel 10°K und die
Temperatur des eingeleiteten Wassers auf 28°C. Damit kann ab einer Entnahmetemperatur des Spreewassers von 18°C die Aufwärmspanne nicht weiter erhöht werden und weitere Prozesswärme muss
über einen gesteigerten Volumenstrom abgeführt werden.
Bei einer Entnahmemenge von etwa 5 m³/s ist die im HKW Klingenberg installierte Pumpenleistung erreicht. Diese Entnahmemenge
entspricht der Durchflussmenge der Spree in regenarmen Sommerperioden (wie im Sommer 2006). Die Kühlwasserverluste sind bei der
jetzigen Durchlaufkühlung verfahrensbedingt sehr gering. Die Tagesmittelwerte schwankten in den Jahren 2002, 2003 und 2006 in
etwa zwischen 0,008 m³/s und 0,075 m³/s (siehe Abbildung 6).
Abb. 6: Kühlwasserverluste (Differenz aus Entnahme-Einleitung) des bestehenden HKW Klingenberg für die Jahre 2002, 2003 und 2006
(Tagesmittelwerte)
2002
2003
2006
0,08
0,07
∆ Q in m³/s
0,06
0,05
0,04
0,03
0,02
0,01
0,00
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
Monat
Die Temperatur des zur Kühlung entnommenen Wassers schwankt
entsprechend dem jahreszeitlichen Gang der Spreewassertempera-
112
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
tur zwischen nahe 0°C im Winter und 26,8°C im Sommer (maximale
Spreewassertemperatur in Höhe des Entnahmebauwerks am 27. Juli
2006). Die maximal zulässige Einleittemperatur von 28°C wurde im
Tagesmittel im betrachteten Zeitraum von 10 Jahren lediglich fünfmal
überschritten.
In nachfolgender Abbildung ist der Verlauf der Wassertemperaturen
für zwei der drei Vergleichsjahre vor (gemessen) und nach der Einleitung (berechnet unter der Annahme der vollständigen Vermischung)
grafisch dargestellt. Die dritte Ganglinie zeigt die durch die Kühlwassereinleitung bedingte Temperaturerhöhung ∆T unterhalb der Einleitstelle. Sie ist aufgrund der durchgehend geringen Wärmeeinleitung
im Jahr 2002 am geringsten und beträgt im Jahresmittel lediglich ∆T
= 0,13°C. Im Jahr 2006 (∆T = 0,29°C) werden aufgrund der periodisch hohen Wärmeeinleitungen die täglichen Maximalwerte von bis
zu ∆Tmax = 2,4°C erreicht. Ebenso ist im Jahr 2006 die höchste
Wassertemperatur im untersuchten Spreeabschnitt zu verzeichnen,
die mit 27,3°C auch noch nach der vollständigen Durchmischung nahe am für die Fischfauna relevanten Grenzwert von 28°C für diesen
Gewässertyp und dessen Fischgemeinschaft liegt.
Abb. 7: Wassertemperaturen vor und nach der Kühlwassereinleitung (linke
Größenachse) sowie deren Differenz ∆T (rechte Größenachse) für
die drei Vergleichsjahre 2002 und 2006
nach Einleitung
Temperaturerhöhung Ist
30
2,5
25
2,0
20
1,5
15
1,0
10
∆ T in °C
Temperatur in °C
vor Einleitung
0,5
5
0
0,0
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
Jahr 2002
nach Einleitung
Temperaturerhöhung Ist
2,5
25
2,0
20
1,5
15
1,0
10
0,5
5
0
0,0
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
Jahr 2006
Die Berechnungsergebnisse gelten nicht im Nahfeld der Einleitung.
Aufgrund der Ergebnisse der zweidimensionalen hydronumerischen
Berechnung des Wärmeeintrags kann aber davon ausgegangen werStand: 5. August 2011 - Festsetzung
113
∆ T in °C
Temperatur in °C
vor Einleitung
30
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
den, dass sich die mit dem 1D-Modell berechneten Wassertemperaturen etwa nach dem Umströmen der Spitze der Stralauer Halbinsel
eingestellt haben werden.
Stoffliche und biotische Belastungssituation von Spree und Rummelsburger See
Neben den Simulationsergebnissen sind die Auswirkungen der kühlwasserbedingten Temperaturerhöhungen auf das Gewässersystem
im Istzustand anhand weiterer Messdaten und Beprobungsergebnisse untersucht worden. Für die Gewässergüte der Spree und des
Rummelsburger Sees ist der Sauerstoffgehalt von zentraler Bedeutung. Dieser unterliegt zahlreichen Stressfaktoren und ist eng mit der
Gewässertemperatur in der Weise gekoppelt, dass eine Temperaturerhöhung eine Verringerung des Sauerstoffgehalts zu Folge hat.
Der ökologische Istzustand ist im betrachteten Abschnitt der Spree
im Hinblick auf die Besiedlung durch Makrozoobenthos (am Gewässerboden lebende Organismen) durch eine geringe Artenvielfalt
sowie eine hohe Dominanz von umwelttoleranten und gebietsfremden Arten gekennzeichnet und muss daher als stark belastet bezeichnet werden. Die Bewertung gemäß der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) auf Basis des Makrozoobenthos wird dementsprechend als unbefriedigend bis schlecht eingestuft.
Im Vergleich zeigt die Fischzönose (Fischlebensgemeinschaft), deren Häufigkeitsverteilung der Hauptfischarten stark verändert ist, eine
etwas geringere Belastung an. Der ökologische Zustand gemäß
WRRL wird jedoch lediglich als mäßig eingestuft.
Der sommerliche Sauerstoffhaushalt wird weitgehend von der Entwicklung des Phytoplanktons („Pflanzen-Plankton“) gesteuert, wobei der hohe Nährstoffgehalt der Dahme-Seen eine wesentliche Belastungsquelle darstellt. Die Belastung des Sauerstoffhaushalts durch
sauerstoffzehrende Substanzen wird zum einen durch die Sekundärverschmutzung, zum anderen durch Regenwassereinleitungen verursacht und ist an eingetieften bzw. verbreiterten Gewässerprofilen mit
nur geringen Fließgeschwindigkeiten am höchsten.
Als negativ prägende Faktoren für die Gewässerlebensraum Spree
sind v.a. die Stauhaltung der Spree, fehlende Habitatausstattung,
kanalähnlicher Uferverbau und Wellenschlag (bedingt durch den
Schiffsverkehr) am Ufer zu nennen.
Die Kühlwassereinleitungen des bestehenden HKW Klingenberg sind
mit einer erhöhten Wassertemperatur und Salzbelastung verbunden.
Diese sind jedoch im Vergleich zu den oben genannten Hauptbelastungsfaktoren der Stadtspree von eher untergeordneter Bedeutung.
Besonders kritische Situationen z.B. im Sauerstoffhaushalt der Berliner Spree und des Rummelsburger Sees können jedoch zusätzlich
durch die Kühlwassereinleitungen (je nach Betriebsweise) verschärft
werden.
114
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Für die Versorgung des geplanten GuD-HKW mit Rohwasser soll
Wasser aus der Spree über das vorhandene Entnahmebauwerk des
HKW Klingenberg entnommen werden. In Abhängigkeit vom Betrieb
des Zellenkühlers und der Jahreszeit wird der Rohwasserbedarf
schwanken (max. Entnahmemenge 0,181 m³/s).
Es ist beabsichtigt, unbelastetes Abwasser aus der Wasseraufbereitung, der Zellenkühlerabsalzung und dem Wasserdampfkreislauf
über eine neue Einleitstelle flussabwärts zum bestehenden Einlaufbauwerk des HKW Klingenberg in die Spree einzuleiten. Die maximale Einleitmenge beträgt insgesamt 0,044 m³/h.
Die aufgeführten maximalen Entnahme- und Einleitmengen decken
den heißesten Sommertag ab, an dem der größte Verdunstungsverlust auftritt. An normalen Sommertagen und im Winter liegen die Verdunstungswerte erheblich niedriger, womit sich auch die tatsächlichen Entnahme- und Einleitmengen erheblich verringern.
Um die Auswirkungen der geplanten Kühlwassernutzung auf die
thermischen, stofflichen und biotischen Komponenten bewerten zu
können, sind die Durchfluss- und Temperaturverhältnisse in der
Spree bis zur Schleuse Mühlendamm für die drei ausgewählten Vergleichsjahre (2002, 2003 und 2006) im Ist- und ebenso für den Planungszustand mit dem hydronumerisch-thermischen 1D-Modell im
Jahresgang simuliert worden. Darüber hinaus ist mit Hilfe eines hydraulisch-thermischen 2D-Modells untersucht worden, wie weit sich die
eingeleitete Wärme unter ungünstigen hydraulischen Randbedingungen und bei einem Rückbau der derzeitigen Spundwand in Richtung
Rummelsburger See ausbreiten kann.
Die Untersuchung mit Blick auf die Spree und den Rummelsburger
See erfolgte, um die Vollziehbarkeit der Planung - insbesondere die
wasserrechtliche Genehmigungsfähigkeit des geplanten GuD-HKW abschätzen zu können. Wegen der negativen gewässerökologischen
Auswirkungen in Folge der hohen Wärmefrachten, die mit einer
Durchlaufkühlung verbunden sind, kann nach Rücksprache mit der
oberen Wasserbehörde von einer Genehmigungsfähigkeit dieser
Kühlungsvariante an der Berliner Stadtspree für den Planfall grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Daher liegen der Simulation der
umweltbezogenen Auswirkungen die technischen Rahmenbedingungen einer Umlauf kühlung zu Grunde.
Für den Planfall wird im Sinne einer “worst-case“-Betrachtung ein
Ventilator-Nass-Zellenkühlers angenommen, der im Vergleich der untersuchten Zellenkühleroptionen potenziell die höchste Wasserabgabe aufweist (vgl. Kapitel II.3.2.2.5).
In der Simulation wurden überaus ungünstige, z.T. technisch unrealistische Werte angesetzt: So werden maximale Entnahmemengen
(Situation an einem warmen Sommertag), minimale Einleitmengen
(winterliche Einspeisung ins Fernwärmenetz) und eine ganzjährige
(8.760 Std.) Einleittemperatur von 28°C kombiniert. Trotz dieser, aus
Umweltsicht in mehrfacher Weise extremen Annahmen treten im VerStand: 5. August 2011 - Festsetzung
115
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
gleich zur Durchlaufkühlung des bestehenden HKW Klingenberg eine
deutlich geringere Wasserentnahme, ein deutlich geringerer Wärmeeintrag, aber auch größere Wasserverluste und - lokal begrenzt - höhere Salzkonzentrationen bei gleichzeitig deutlich reduzierten Frachten (wegen der geringen Einleitmenge) auf.
Tab. 9:
Vergleich der maximalen Entnahme- und Einleitparameter zwischen bestehendem HKW Klingenberg und geplantem GuD-HKW
Istzustand
bestehendes
HKW
Klingenberg
(2000 - 2009)
Planfall
GuD-HKW
(“worstcase”)
Verhältnis
Planfall zum
Istzustand
max. Einleittemperatur
in°C
28,5
28
-
max. Wärmeeinleitung
in GJ/Tag
10.829
450
4,2%
max. Entnahmemenge
3
in m /s
5,0
0,181
3,6%
max. Einleitmenge
3
in m /s
4,925
0,044
0,9%
max. Kühlwasserverlust
3
in m /s
0,111
0,137
123%
Gegenüber dem Istzustand kommt es wegen der größeren Wasserverluste zu geringfügig verringerten Durchflüssen in der Spree. Diese
geringen Auswirkungen auf die Spree können am Beispiel des extrem durchflussschwachen Jahres 2006 verdeutlicht werden. In diesem überaus wasserarmen Jahr betrug der mittlere Jahresdurchfluss
an der Schleuse Mühlendamm 17,2 m³/s. Der Durchfluss im Mittel
der Monate Juni bis September betrug 6,1 m³/s, der niedrigste Wert
wurde mit 3,6 m³/s gemessen. Auf diese Messwerte bezogen betrug
der tatsächliche Kühlwasserverlust des bestehenden HKW Klingenberg im Jahr 2006 jeweils 0,3%, 0,9% bzw. 1,5% der vorgenannten Durchflussmengen.
Im Planfall (Worst-Case) würden die jeweiligen Durchflussminderungen 0,8%, 2,3% bzw. 3,8% betragen (die Zunahmen betragen also
0,3%, 0,7% bzw. 2,3%).
Diese geringen Durchflussminderungen ziehen eine ebenso geringfügige Reduktion der Fließgeschwindigkeiten nach sich und könnten
zu einer erhöhten Belastung durch Sauerstoff zehrende Prozesse
führen. Die möglichen negativen Effekte des größeren Wasserverlustes werden jedoch durch den deutlich verringerten Wärmeeintrag
mehr als ausgeglichen.
Durch den deutlich verminderten Wärmeeintrag im Planfall ist ausgeschlossen, dass die biologische Zehrungsaktivität nennenswert erhöht und für Makrozoobenthos und Fische kritische Sauerstoffsituationen verschärft werden. Eine Verschlechterung von Sauerstoff-
116
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
mangelsituationen, die im Istzustand im räumlichen Zusammenhang
zur Einleitstelle aufgetreten sein können, ist im Planungszustand daher ausgeschlossen. Ebenso sind bei dem geplanten geringeren
14
Wärmeeintrag eine potenzielle Förderung von Neozoa sowie eine
signifikante Veränderung des Laichverhaltens der sich in der kanalisierten Spree reproduzierenden Fischarten weitestgehend ausgeschlossen.
Da sich die jährliche Kühlwasserentnahmemenge – und damit die
Ansauggeschwindigkeit – bei einer Umlaufkühlung im Vergleich zum
Istzustand deutlich reduzieren wird, ist generell auch mit einem geringeren Fischanfall an der Siebanlage des Entnahmebauwerkes zu
rechnen. Das Vorhaben lässt eine deutliche Verbesserung der Situation gegenüber dem Istzustand erwarten.
Im Ergebnis der für den Rummelsburger See durchgeführten 2Dtiefengemittelten hydronumerischen Simulation der Ausbreitungsvorgänge der Kühlwasserfahne - ohne die zur Zeit noch vorhandene
Spundwand, die den Wasserkörper des Rummelsburger See (zumindest teilweise) von der Spree abtrennt - ist festzustellen, dass
auch unter Annahme ungünstiger hydraulischer Randbedingungen
der Wärmeeintrag durch die Kühlwassereinleitungen in den Rummelsburger See im Planungszustand sehr gering ist.
Mit der erheblichen Abnahme der eingetragenen Wärmelast kann
ausgeschlossen werden, dass betriebsbedingte Auswirkungen zu kritischen Zuständen des Sauerstoffhaushaltes im Rummelsburger See
führen können.
Dies gilt für den durch das Land Berlin angestrebten Zustand, bei
dem perspektivisch die Spundwand wieder entfernt wird. Verschärfte
oder verlängerte Perioden mit Anoxie (vollständiges Fehlen von
Sauerstoff), in denen verstärkt Nähr- und Schadstoffe mobilisiert werden können, sind nicht zu erwarten.
Die künftige Kühlwassernutzung führt aufgrund der Umstellung auf
eine Umlaufkühlung zu einer im Vergleich zum Istzustand erhöhten
Aufsalzung durch die Wasserverdunstungsverluste.
Einerseits ergeben sich dadurch und durch die zusätzliche Zugabe
von Salzen im Prozess der Aufbereitung von Kühl- und Fernwärmewasser kurzfristig und lokal begrenzt im räumlichen Zusammenhang
zur Einleitstelle relativ hohe Konzentrationen an Chlorid (202 bis 217
mg/l) und Sulfat (559 bis 589 mg/l).
Andererseits betragen die eingetragenen Frachten lediglich ca. 0,5%
der Gesamtjahresfracht an Chlorid und Sulfat der Spree. Nach vollständiger Durchmischung stellen sich somit unterhalb der Einleitung
lediglich marginal erhöhte Konzentrationen an Chlorid und Sulfat ein.
Während sich die Konzentrationen im Planungszustand lokal leicht
erhöhen werden, werden die Frachten der Einleitung gegenüber dem
Istzustand insgesamt stark reduziert.
14
Tierarten, die direkt oder indirekt durch die Wirkung des Menschen in andere Gebiete eingeführt worden sind und sich dort fest
etabliert haben.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
117
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die in der Spree unterhalb der Einleitung des geplanten GuD-HKW
erhöhten Konzentrationen liegen in einem unbedenklichen Bereich,
von dem keine erhebliche Belastung der biologischen Qualitätskomponenten ausgehen kann.
Ein mehrmonatiger Parallelbetrieb während der Inbetriebsetzung des
geplanten GuD-HKW ist auf der Grundlage der hier durchgeführten
Untersuchungen gewässerökologisch unbedenklich, wenn der Wärmeeintrag des bestehenden HKW Klingenberg auf das zur Sicherstellung der Fernwärmeversorgung erforderliche Maß (vgl. z.B. Wärmeeinträge in den Jahren 2000 bis 2003 mit weniger als 3.000
GJ/Tag) beschränkt bleibt.
3.2.6.2 Hoher Wallgraben
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Der Hohe Wallgraben, der bis Anfang des 20. Jahrhunderts das Gebiet von der Wuhlheide bis zur heutigen Spreemündung entwässerte,
ist nur noch zwischen der Rummelsburger Landstraße und der Spree
als offenes Gewässer vorhanden. Er ist ein Relikt des ehemals deutlich umfangreicheren Wallgraben-Systems. Der etwa 350 m lange
Abschnitt bildet einen rechtseitigen Spree-Zufluss und ist Gewässer
2. Ordnung. Er fällt in den Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und trägt die Gewässernummer 582932 im
Berliner Gewässerverzeichnis. Eigentümerin des betreffenden Flurstücks (103) ist das Land Berlin (Fachvermögen SenStadt X F).
Aus Sicht der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) handelt es sich
beim offenen Abschnitt des Hohen Wallgrabens um ein "erheblich
verändertes Gewässer" (HMWB). Aufgrund seiner Einzugsgebietsgröße von weniger als 10 km² gehört der Hohe Wallgraben nicht zu
den gemeldeten/berichtspflichtigen Wasserkörpern im Berliner Gewässernetz.
Das derzeitige Erscheinungsbild dieses Gewässerabschnitts ist das
Ergebnis einer Umgestaltung im Jahr 2007 durch SenStadt X PW.
Dabei handelte es sich um Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten
vor dem Hintergrund bis dato auftretender Abflussprobleme, die wiederum zu einem Rückstau in einen einmündenden Regenwasserkanal geführt haben.
Der Grabenabschnitt gestaltet sich aktuell als technisches Trapezprofil mit teilweise steilen Böschungsneigungen von etwa 1:1,5 am östlichen Ende des Abschnitts. Die Einschnittstiefe beträgt im Nahbereich
der Köpenicker Chaussee 2,7 m. Die südlich angrenzende Fläche
verläuft eben, so dass sich linksseitig (südseitig) diese Einschnittstiefe bis in den Mündungsbereich zur Spree fortsetzt. Im Gegensatz dazu fällt das Gelände nördlich des Grabens zur Spree hin ab. Die daraus resultierende geringere Einschnittstiefe (1 bis 1,5 m) wird rechtsseitig (nordseitig) im Mündungsbereich durch flachere Böschungen
von etwa 1:3 abgefangen. Die Böschungen im Nahbereich der Mündung sind mit Schüttungen aus Wasserbausteinen befestigt. Diese
118
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Schüttungen dienen offensichtlich zur Erosionssicherung gegen Wellenschlag der Spree (Schiffsverkehr).
Die Abschnitte des Hohen Wallgrabens oberhalb der Köpenicker
Chaussee wurden in der Vergangenheit vollständig verfüllt. Es existiert einzig ein Entwässerungsrohr (DN 600), das sich östlich der
Rummelsburger Landstraße parallel zur südlichen Plangebietsgrenze
auf einer Länge von ca. 150 m erstreckt. Die hydraulische Funktion
dieses Regenkanals ist derzeit nicht bekannt. Die anzunehmende
Unterbrechung der kontinuierlichen Wassernachlieferung hat dazu
geführt, dass der Hohe Wallgraben heute einen Stillgewässercharakter aufweist. Die maßgebliche Wasserbewegung erfolgt aus einer
Einleitung des Regenwasserkanals (DN 1000) auf Höhe der Köpenicker Chaussee. Diese Bewegung tritt nur während bzw. kurz nach
einem Niederschlagsereignis auf. Der Wasserkörper des Hohen
Wallgrabens steht mit der Spree in Verbindung. Das heißt, die Wasserspiegellage entspricht derjenigen der Spree. Daraus resultiert
auch eine permanente Wasserführung des Hohen Wallgrabens.
Als gewässertypologische Orientierungsgrundlage für den Hohen
Wallgraben kann der Typ 19 „kleiner Niederungsbach" gelten. Dieser
stellt sich morphologisch als gefällearmes, geschwungen bis mäandrierend verlaufendes Gewässer dar.
Der Hohe Wallgraben wurde östlich der Köpenicker Chaussee als
Gewässer 2. Ordnung entwidmet und vollständig überformt. Auch im
Bereich der KGA „Am E-Werk“ ist er vollständig verfüllt. Lediglich in
Teilabschnitten lässt sich hier der ehemalige Verlauf in Form einer
leichten Vertiefung oder durch den Vegetationsbestand erahnen. Im
weiteren Abschnitt in Richtung Wuhlheide besitzt der Graben kein
Profil und ist in seinem ehemaligen Verlauf nicht mehr erkennbar.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Für den Abschnitt des Hohen Wallgrabens westlich der Köpenicker
Chaussee wird eine Renaturierung unter der Zielvorgabe der Stillgewässeraufwertung empfohlen (vgl. Kapitel II.3.2.2.1). Das Leitbild einer "gewässerökologisch bedeutsamen, altarmartigen Ergänzungsstruktur der Spree mit permanent durchgängiger Anbindung" wurde
mit der textlichen Festsetzung zur Maßnahmenfläche B verbindlich in
den Bebauungsplan aufgenommen.
Durch eine geplante Aufweitung des Gewässerprofils um ca. 10 m
wird die Gewässermorphologie des Abschnitts aufgewertet. Die dadurch ermöglichte Schaffung vielfältiger aquatischer und amphibischer Standorte innerhalb des Grabenverlaufs wird auf Grund des
guten Wiederbesiedlungspotenzials voraussichtlich auch zeitnah eine
Besiedlung wertgebender Tier- und Pflanzenarten nach sich ziehen.
Ein renaturierter Wallgraben wäre zudem geeignet, Strukturdefizite
im Gewässerverbund der Spree zu verringern. Er stellt beispielsweise
einen potenziellen Trittstein für den Biber dar. Nachweise von Biberspuren liegen bereits im Nahbereich der Grabenmündung vor, geeignete Ausstiegsmöglichkeiten sind im betreffenden Spree-Abschnitt
jedoch selten.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
119
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Im Rahmen der Umgestaltung kann durch die Integration eines Bodenfilters zur Vorbehandlung des eingeleiteten Niederschlagswassers die Wasserqualität verbessert und der bisher bei Starkregenereignissen auftretende hydraulische Stress vermieden werden (vgl.
Kapitel II.3.2.5.4).
Durch die geplante, südlich angrenzende öffentliche Parkanlage wird
eine Pufferfläche zu den benachbarten Gewerbeflächen geschaffen
und das Gewässerumfeld aufgewertet.
3.2.6.3 Standgewässer
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind drei Standgewässer
vorhanden, die als technische Becken angelegt sind. Diese besitzen
keine nennenswerte ökologische Funktion.
In der Umgebung des Plangebiets befinden sich keine stehenden
Gewässer 1. Ordnung. Das nächstgelegene stehende Gewässer 2.
Ordnung ist der Rennbahnteich auf der Trabrennbahn Karlshorst ca.
1,5 km südöstlich. Im Nordosten befinden sich in etwa 3,5 km Entfernung der Biesdorfer Baggersee und etwa 4 km entfernt der Dreiecksee in Marzahn-Hellersdorf.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Mit Umsetzung der Planung werden die technischen Becken beseitigt. Abgesehen von der mit dem Abriss verbundenen Beseitigung
von schädlichen Altablagerungen sind hierdurch keine Auswirkungen
auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.
3.2.7 Schutzgut Klima
Im Rahmen des zu den Bebauungsplänen 11-47a-c erstellten Fachgutachtens Stadtklima (GEO-Net, 03/2011) wurde eine modellgestützte Analyse zu
den klimaökologischen Auswirkungen der vorgesehenen Flächennutzungsänderungen durchgeführt. Dazu wurden mit Hilfe des Klima- und Strömungsmodells FITNAH verschiedene klimatische Parameter, wie die bodennahe Temperaturverteilung, das autochthone Windfeld (am Ort selbst entstandenes Windfeld ohne übergeordneten Anstrom) und der Kaltluftstrom
sowie die bioklimatische Situation simuliert. Dem Modell wurde eine sommerliche austauscharme Wetterlage (Hochdruckwetterlagen) zugrunde gelegt, da sich die lokalklimatischen Besonderheiten bei dieser Wetterlage besonders gut ausprägen. Als Zeitpunkt wurde 4 Uhr morgens gewählt. Die
Modellierung erfolgte mit einer Zellengröße von 10 m x 10 m (mesoskaliges
Modell). Das Untersuchungsgebiet umfasst eine Fläche von 6 km x 7 km. Im
Folgenden wird die Darstellung auf die für den Bebauungsplan 11-47a relevanten Aussagen reduziert.
120
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
3.2.7.1 Lokales Stadtklima
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Temperaturfeld
Innerhalb des Plangebiets 11-47a dominieren Bereiche mit insgesamt geringem Bauvolumen und in Teilbereichen geringer Oberflächenversiegelung. Hier liegen, abhängig von der Bebauung, Temperaturen zwischen 18°C und 20°C vor. Im Bereich des Plänterwalds
sowie den Kleingartenanlagen südlich des Plangebiets (z.B. KGA
„Am E-Werk“), den stark durchgrünten Siedlungsräumen des Prinzenviertels und der Waldsiedlung im weiteren Umfeld des Plangebiets treten verbreitet oberflächennahe Lufttemperaturen zwischen
16°C und 17°C auf; lokal sinken die Temperaturen auch auf unter
16°C ab. Die Abkühlung ist in Grünflächen aufgrund einer weitgehend ungehinderten, nächtlichen Wärmeausstrahlung größer als in
den Bereichen, in denen die Abkühlung durch Wärme speichernde
Materialien wie Beton und Stein reduziert wird.
Kaltluftvolumenstrom und Windfeld
Aufgrund des schwach ausgeprägten Reliefs sind Kaltluftabflüsse im
Umfeld des Plangebiets nicht anzutreffen. Das autochtone Windfeld
im Plangebiet wird im Wesentlichen von thermisch bedingten Fluroder Strukturwinden beeinflusst. Für die Ausprägung dieser Strömungen ist es wichtig, dass die Luft über eine gewisse Strecke beschleunigt werden kann und nicht durch vorhandene Hindernisse wie
Bäume und Bauten abgebremst wird. Es handelt sich häufig um eng
begrenzte, oftmals nur schwach ausgeprägte Strömungsphänomene,
die bereits durch einen schwachen überlagernden Wind überdeckt
werden können.
Die Strukturwinde bilden eine Ausgleichsströmung zwischen den
warmen Siedlungsbereichen und den kühleren vegetationsgeprägten
Freiflächen wie der Wuhlheide und den KGA’s im Umfeld des Plangebiets. Für das Plangebiet 11-47a sind v. a. die Kaltluftlieferungen
des Plänterwalds und der KGA „Am E-Werk“ relevant, die sich über
unbebaute Brachflächen und entlang des Stichkanals in das Plangebiet ausbreiten können. Hier treten auch die größten Strömungsgeschwindigkeiten und der größte Kaltluftvolumenstrom auf. Die über
das Plangebiet strömende Kaltluft schwenkt auf die nordwestlich des
Plangebietes gelegenen Gleisanlagen in eine nordwestliche Richtung
ein und setzt sich in der Bestandssituation nicht nennenswert in Richtung Lichtenberg/Rummelsburg fort. Die ausgedehnten Bahnanlagen
stellen die Trennungslinie für die mit dem Geltungsbereich in Verbindung stehenden Luftaustauschprozesse dar.
Bioklimatische Situation (PMV)
Grundlage für die Beurteilung der bioklimatischen Belastung ist der
Bewertungsindex PMV (Predicted Mean Vote) als dimensionsloses
Maß für die nächtliche Wärmebelastung. Dieser basiert auf der WärStand: 5. August 2011 - Festsetzung
121
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
mebilanzgleichung des menschlichen Körpers und gibt den Grad der
Unbehaglichkeit bzw. Behaglichkeit als mittlere subjektive Beurteilung einer größeren Anzahl von Menschen in vier Wertestufen von
sehr günstig (Klasse 1) bis ungünstig (Klasse 4) wieder. Die bioklimatische Situation wird vor allem über die Parameter Strömungsgeschwindigkeit der Kaltluft, Lufttemperatur und relative Feuchte gesteuert.
Eine überdurchschnittliche Wärmebelastung (Belastungsklasse 4) ist
vor allem im Bereich der gewerblich genutzten Bebauung sowie kleinräumig auch innerhalb der dichteren Wohnbebauung nordöstlich des
Plangebietes 11-47a anzutreffen. Eine gewisse bioklimatische Belastung (Klasse 3) ist vorwiegend innerhalb unterdurchschnittlich durchlüfteter Areale gegeben. Dies ist häufig dort der Fall, wo eine größere
Baustruktur eine Abschattung der Kaltluftströmung verursacht, wie
z.B. im Bereich der Gaswerksiedlung.
Kleinräumig können die weniger günstigen Bereiche auch innerhalb
von Grünstrukturen auftreten. So ist in den Wald- oder Gehölzbeständen westlich und weiter südlich des Plangebiets die langwellige
Ausstrahlung des Erdbodens z.B. gegenüber einer Wiesenfläche
durch das Kronendach reduziert. Darüber hinaus kann durch die Hinderniswirkung des Stammraums die Strömungsgeschwindigkeit soweit reduziert werden, dass in der Folge auch die bioklimatische
Gunstwirkung lokal verringert ist. Demgegenüber weisen offene Freiflächen (z.B. Wiesen- und Rasenflächen) meist eine stärkere nächtliche Abkühlung auf.
Günstige bis sehr günstige Bedingungen liegen in den dem Plangebiet südöstlich und östlich vorgelagerten grüngeprägten Siedlungsund Kleingartenflächen vor, da die Wärmebelastung durch den vergleichsweise hohen Vegetationsanteil und der guten bis sehr guten
Durchlüftung insgesamt geringer ist. Lokal wird dies durch einen Kanalisierungseffekt der Baustrukturen begünstigt. Insbesondere weisen auch die intensiv durchlüfteten Flächenanteile auf den Gewerbeflächen bzw. -brachen innerhalb des Plangebiets 11-47a vorwiegend
günstige bis sehr günstige Bedingungen auf.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Für die Bewertung der Planungssituation wird auf die Simulationsergebnisse des Klimagutachtens zurückgegriffen. Bei der für die Modellierung angenommenen Bebauung handelt es sich um eine hypothetische Gebäudekonfiguration, wobei sich das zugewiesene Bauvolumen an den Festsetzungen orientiert. Mit Blick auf die vorliegenden
Kaltluftströmungen stellt die Ausrichtung der einzelnen Baukörper ein
„Worst-Case-Szenario“ dar.
Temperaturfeld
Innerhalb des Plangebiets sind die Temperaturwerte gegenüber der
Bestandsituation deutlich modifiziert. So weisen die baulich verdichteten Gewerbegebiete sowie der Bereich der geplanten GuD-Anlage in
122
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
den überbauten Bereichen Werte von mehr als 20°C auf, während
sich die Temperatur auf den nicht mit Gebäuden bestandenen Flächen gegenüber der Bestandssituation kaum verändert (19°C bis
20°C). Durch die Festsetzung extensiver Dachbegrünungen auf 30%
der Dachflächen wird die lokale Überwärmungsneigung innerhalb der
geplanten Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 weiter verringert. Nördlich des Blockdammwegs über der geplanten Fläche für eine ungedeckte Sportanlage sowie der Maßnahmenfläche A
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft sind gegenüber der Bestandssituation deutlich niedrigere
Lufttemperaturen von 16°C bis 17°C zu erwarten.
Die Temperaturveränderungen bleiben auf das Plangebiet begrenzt.
Die Nutzungsänderungen wirken somit nicht nennenswert auf die
Temperatursituation in den benachbarten Siedlungsbereichen ein.
Kaltluftvolumenstrom und Windfeld
Die Nutzungsänderungen gehen auch mit einer entsprechenden Beeinflussung des Strömungsfelds und des Kaltluftvolumenstroms einher, bei der die Durchlüftung in Teilbereichen des Plangebiets und
seiner näheren Umgebung stark herabgesetzt wird. So führt die bauliche Verdichtung im Bereich der Gewerbegebiete GE 3.1 und GE 3.2
südlich des Blockdammwegs zu einem deutlichen Strömungswiderstand im Bereich der südlich angrenzenden Grün- und Siedlungsflächen. Eine ähnliche Hinderniswirkung ist auch über dem Standort
des geplanten Kraftwerks sowie der westlich der Köpenicker Chaussee lokalisierten Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2 zu erwarten,
die den Zustrom von Kaltluft aus dem Plänterwald reduzieren. Die
geplante Bebauung führt in den angesprochenen Bereichen zu einer
Reduktion der Strömungsgeschwindigkeit und des Kaltluftvolumenstroms, wobei die stärksten Werteabnahmen über den angenommenen Gebäudestandorten selbst auftreten. Eine etwas geringere Abnahme ist aber auch noch über der Spree zu sowie in der südlich an
das Plangebiet angrenzende KGA „Am E-Werk“ zu beobachten. Der
geplante Grünzug in Verbindung mit der Maßnahmenflächen B zwischen Köpenicker Chaussee und Spree ist grundsätzlich positiv zu
bewerten. Eine im Hinblick auf die Effektivität des Luftaustauschs als
Mindestmaß zu bewertende Breite von etwa 25 m wird inklusive angrenzender Böschungsbereiche erreicht. Eine großzügigere Ausweitung wäre aus planerischer Sicht positiv zu bewerten, würde jedoch
einen unverhältnismäßigen Eingriff in Privateigentum bedeuten.
Andererseits führt die Bebauung z.B. im Bereich des Stichkanals zu
einer Kanalisierung und damit zu einer lokalen Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit und des Kaltluftvolumenstroms. Auch durch
das Ansaugen von Umgebungsluft sowie dem thermischen Auftrieb
des Zellenkühlers des geplanten Gas- und Dampfheizkraftwerks
kann es zu einem Ablenken von Kaltluft in Richtung des Zellenkühlers sowie zu einer lokalen Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit
im Nahbereich des Zellenkühlers kommen. Dieser Effekt ist jedoch
sehr gering und auf einen Umkreis bis etwa 100 m beschränkt. Ein
Einwirken auf umliegende Siedlungsflächen ist daher nicht zu erwarten.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
123
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Neben den Staueffekten vor den Gebäuden sind auch Abschattungseffekte dahinter über dem Bahnareal nördlich des Plangebiets
anzutreffen. Diese sind allerdings bis zur weiter nördlich angrenzenden Bebauung wieder abgeklungen. Eine nennenswerte Verringerung der Durchlüftungssituation dieser und anderer an das Plangebiet angrenzenden Siedlungsflächen kann somit nicht festgestellt
werden. Die moderate Abnahme des Kaltluftvolumenstroms südlich
des Plangebiets sowohl über den Kaltluft heranleitenden Grünflächen
als auch dem Wohngebiet entlang des Hegemeisterwegs kann auf
Grund der insgesamt sehr günstigen Durchlüftungssituation als gering angesehen werden.
Bioklimatische Situation (PMV)
Im Planzustand zeigt sich der Einfluss der für die Modellrechnung
angenommenen Baumassen auf die bioklimatische Situation.
Das Plangebiet lässt sich in die stark überbauten Bereiche (Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 mit einer GRZ von 0,6
und die baulich verdichteten Bereiche des geplanten Gas- und
Dampfheizkraftwerks mit eher ungünstigen Verhältnissen sowie den
bioklimatisch günstigen Bereich mit der Maßnahmenfläche A innerhalb der Versorgungsfläche sowie der geplanten ungedeckten Sportanlage untergliedern. Insbesondere der Bereich der geplanten ungedeckten Sportanlage weist gegenüber der Bestandssituation etwas
günstigere Bedingungen auf, was im Wesentlichen auf das Einwirken
der Kaltluft aus südlicher Richtung zurückzuführen ist, wovon auch
die Gaswerksiedlung profitiert.
Insgesamt gesehen bleiben die durch die geplanten Änderungen der
Bebauungssituation verursachten Veränderungen auf das Plangebiet
selbst begrenzt und die bioklimatische Situation der umliegenden
Siedlungsbereiche wird kaum beeinflusst.
Im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde im Jahr
2010 unter Einbeziehung von Klimawandelszenarien u.a. die zukünftige bioklimatische Situation für die Gesamtstadt modelliert, welche
als Grundlage bei der Erarbeitung des Stadtentwicklungsplans Klima
(StEP Klima) mit einging. Bei einer Gegenüberstellung der Zeitschnitte 2010 und 2050 wird prognostiziert, dass das Untersuchungsgebiet
auch bei unveränderter Flächennutzung (Prognose-Nullfall) im Plangebiet 11-47a und seiner Umgebung von einer deutlichen Zunahme
der nächtlichen Wärmebelastung im Sommer bis zur Mitte des Jahrhunderts betroffen wäre. Vor diesem Hintergrund sollten bei der baulichen Umsetzung der Planungen auch Maßnahmen zur Verminderung der Wärmebelastung ergriffen werden.
Mit der textlichen Festsetzung Nr. 15 wird geregelt, dass in den
Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 auf neu zu errichtenden Gebäuden ein Teil der Dachflächen extensiv zu begrünen
ist. In den stärker verdichteten Gewerbegebieten kann auf diese
Weise die lokale Überwärmungsneigung gemindert werden.
Der Kaltlufteintritt in die Baufelder lässt sich durch eine offene und
gut durchströmbare Ausgestaltung der Bebauung mit mehr als 25 m
124
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
breiten Abstandsflächen erleichtern. Von restriktiven Festsetzungen
innerhalb der Gewerbegebiete wird jedoch abgesehen. Die Förderung des lokalen Luftaustauschs ist durch die Ausweisung der öffentlichen Grünfläche und der Maßnahmenfläche B im Bereich des Hohen Wallgrabens im Süden des Plangebiets sowie durch den Stichkanal nördlich des Plangebiets gewährleistet.
3.2.7.2 Großräumige Luftleit- und Ventilationsbahnen
Im Rahmen der gesamtstädtischen Klimaanalyse sind Teile der
Spree-Niederung als Luftleit- und Ventilationsbahnen ausgewiesen
worden, die vor allem bei austauschstärkeren Wetterlagen („Normallage“) den übergeordneten, regionalen Luftaustausch unterstützen.
Diese Ventilationsbahnen umfassen dabei sowohl die Wasserfläche
als auch das Begleitgrün. Als allgemeiner Planungshinweis gilt daher,
dass die Uferlagen freigehalten oder möglichst offen bebaut werden
sollten.
Mit Umsetzung der Planungen ergibt sich eine Zunahme der
Baumassen, welche bei austauscharmen Wetterlagen im Randbereich der Spree zu einer lokalen Abnahme des Luftaustauschs im
Nahbereich des Plangebiets führen. Die Funktion als Ventilationsbahn bei austauschstärkerer Witterung wird dabei aber nicht beeinträchtigt, da mit dem Plänterwald in Höhe des Plangebiets ein ausreichend breiter und nicht überbauter Leitbahnquerschnitt innerhalb der
Spreeniederung zur Verfügung steht.
Wie die gesamtstädtische Klimaanalyse gezeigt hat, liegt eine ausgedehnte, zusammenhängende Kaltluftströmung innerhalb der
Spreeniederung, welche Kalt-/Frischluft aus dem Umland in Richtung
Innenstadt führt, nicht vor. Vielmehr werden einzelne Abschnitte der
Spreeniederung in den Luftaustausch einbezogen und überströmt.
Die Verringerung des Kaltluftvolumenstroms über der Spree in Höhe
des Plangebiets hat somit nur einen lokalen Effekt und keine Auswirkungen auf die nächtliche Wärmebelastung weiter entfernter Siedlungsflächen oder der Innenstadt.
3.2.8 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Das Plangebiet befindet sich in einer weitgehend isolierten stadträumlichen
Lage. Im Nordosten wird das Plangebiet durch das Bahngelände sowie im
Norden durch Industrie-, Versorgungs- und Gewerbestandorte begrenzt.
Nach Osten schließen überwiegend brach liegende Gewerbeflächen an. Die
ebenfalls gewerblich geprägten Uferbereiche der Spree prägen die westliche
Plangebietsgrenze. Im Süden schließt die KGA „Am E-Werk“ an das Plangebiet an. Im Plangebiet sind keine öffentlichen Grünflächen vorhanden.
Im Eingriffsgutachten (C+S 04/2011) wurde das Schutzgut Landschaftsbild /
Erholungsnutzung auf Grundlage von acht definierten Wertträgern, wie z.B.
der Erkennbarkeit des Stadt- und/oder Naturraums, des Anteil landschaftstypischer bzw. gestalterisch wertvoller Elemente, der inneren und äußeren
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
125
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Erschließung u.a. in möglichst homogene Teilräume gegliedert, um im Rahmen der Eingriffsbilanzierung eine Vergleichbarkeit herstellen zu können.
Im Bestand wird das Plangebiet in drei Teilbereiche gegliedert:
Gewerblich geprägte Flächen umfassen die Gewerbegrundstücke an
der Köpenicker Chaussee 11-14, die stärker versiegelten Flächen des
Grundstücks Blockdammweg 3/27 sowie der straßenseitigen gewerblichen
Nutzung südlich des Blockdammwegs einschließlich der Tankstelle.
Die stark versiegelten Brachflächen sowie die aktiven Gewerbebetriebe mit
der Tankstelle (Blockdammweg 2/6, Köpenicker Chaussee 22), einer KfzWerkstatt (Blockdammweg 10/12) und einem Recyclinghof am Hönower
Wiesenweg wirken strukturarm und eintönig. Die Einfriedung des gewerblich
genutzten Grundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 in Form einer Betonmauer verstärkt das negative Erscheinungsbild und bildet eine Barriere zur
Spree. Die gewerblich geprägten Flächen besitzen weder eine Bedeutung
für das Landschaftsbild, noch ist aufgrund fehlender Zugänglichkeit eine Erholungseignung gegeben.
Industriebrachen mit Of f enlandbiotopen unterscheiden sich zum vorgenannten Teilbereich durch eine extensivere Nutzung mit einem hohen Anteil an spontaner Vegetation. Die Grundstücke Köpenicker Chaussee 15 und
16-20, der Kernbereich des Grundstücks Blockdammweg 3/27 sowie das
Grundstück Hönower Wiesenweg 13-16 sind nicht öffentlich zugänglich und
weitgehend durch hohe Zäune oder Mauern eingefriedet.
Positiv ist der Altbaumbestand zu bewerten mit prägenden Einzelbäumen
und Baumreihen auf der geplanten Versorgungsfläche. Die Brachflächen
weisen neben dem Baumbestand eine von Gehölzen und spontanen Offenlandbiotopen geprägte Vegetation auf, die das Landschaftsbild aufwerten.
Aufgrund der fehlenden Zugänglichkeit und sehr eingeschränkten Erlebbarkeit ist die Bedeutung insgesamt für das Schutzgut gering.
Zum Teilbereich denkmalgeschützte Gebäude zählen die unter Denkmalschutz stehende Gaswerksiedlung entlang der Köpenicker Chaussee
aus den 1920er Jahren und der weithin sichtbare Wasserturm sowie das
Verwaltungsgebäude der ehemaligen Gaskokerei mit umgebenden Freiflächen. In diesem Bereich sind einzelne Gebäude vorhanden, die auf Grund
ihrer Gestaltung und ihres historischen Bezugs das Stadtbild im positiven
Sinne prägen. Aufgrund seiner rein privaten Nutzung steht der Bereich für
eine Erholungsnutzung nicht zur Verfügung. Die Bedeutung für das Schutzgut Landschaftsbild/Erholung fällt in die mittlere Wertstufe.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Durch den Bebauungsplan wird eine wesentliche Veränderung des Orts- und
Landschaftsbilds vorbereitet. Für die Bewertung der Planungssituation wurde das Plangebiet in nunmehr sechs weitgehend homogene Teilbereiche
aufgeteilt.
Auf den Gewerbef lächen westlich der Köpenicker Chaussee und südlich
des Blockdammwegs wird von einer hohen Versiegelung der geplanten ge-
126
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
werblichen Nutzung ausgegangen. Die Bedeutung für das Schutzgut Landschaftsbild/Erholung verschlechtert sich in Teilbereichen.
Der Teilbereich denkmalgeschützte Gebäude verändert sich in Bezug
auf das Schutzgut Landschaftsbild/Erholung durch die Festsetzungen nicht.
Die Kraftwerksanlagen auf der geplanten Versorgungsf läche werden
über größere Strecken sichtbar sein und den angrenzenden Stadtraum prägen. Die Höhenstaffelung von 16 m bis max. 55 m Höhe ist so vorgesehen,
dass die höchsten Anlagen im nordöstlichen Randbereich zu den Bahnflächen hin orientiert sind. Die zulässigen Schornsteinhöhen betragen max. 73
m. Die Gebäude- und Schornsteinhöhen bleiben unter den Höhen des Altstandorts zurück.
Die Maßnahmenf läche A innerhalb der Versorgungsfläche stellt einen eigenen Teilbereich dar. Die rund 2,86 ha umfassende Fläche soll als Ausgleichsfläche für den Lebensraumverlust wertgebender Arten dienen. Im Zuge einer Altlastensanierung ist zwar mit dem Verlust bestehender Biotopstrukturen zu rechnen, im Hinblick auf die anzustrebenden Lebensräume der
vorgenannten Arten ist jedoch die Entwicklung einer naturnahen Biotopfläche gesichert. Mit dem Leitbild einer offenen, bereichsweise blütenreichen
Brachfläche mit Gehölstrukturen wird die Bedeutung für das Landschaftsbild
hoch gewertet. Da die Fläche für Erholungssuchende nicht zugänglich sein
wird, bleibt das Areal ohne Bedeutung für die Erholungsnutzung.
Auf der Fläche f ür eine ungedeckte Sportanlage wird im Rahmen der
Altlastensanierung des Grundstücks Blockdammweg 3/27 ein Großteil des
Baumbestands beseitigt werden. Da der Teilbereich nur einem begrenzten
Nutzerkreis zur Verfügung steht, ist die Bedeutung für die Erholung eingeschränkt.
Für die Entwicklung einer überzeugenden Gestaltung der geplanten Versorgungsfläche innerhalb des im Bebauungsplan festgelegten Rahmens haben
sich das Land Berlin und Vattenfall auf die Durchführung eines Gutachterverfahrens verständigt. Dieses soll im Herbst 2011 stattfinden.
Eine deutlich positive Entwicklung für das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung ist in der Aufwertung des Hohen W allgrabens mit angrenzenden Grünf lächen zu sehen, der sich über die Köpenicker
Chaussee bis zur Spree erstreckt. Insbesondere die geplante, das Spreeuf er begleitende öf f entliche Parkanlage trägt dabei der übergeordneten Planung des Flächennutzungsplans Rechnung, der perspektivisch einen
durchgehenden Grünzug entlang der Spree vorsieht. Die Festsetzungen bilden zudem einen wichtigen Baustein in der vorgesehenen Anbindung des
Grünzugs an den Seepark, der durch den im Verfahren befindlichen Bebauungsplan 11-47b bis zum Seepark gesichert werden soll. Die vorgesehene
Erschließung durch Fuß- und Radwegeverbindungen trägt dazu bei, den
Grünzug für eine intensive Erholungsnutzung angemessen auszustatten.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
127
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
3.2.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
3.2.9.1 Denkmalgeschützte Bauwerke und Anlagen
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Vollständig innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich die im aktuellen öffentlichen Verzeichnis der Denkmale in
Berlin (Denkmalliste des Landes Berlin, Stand 15. Mai 2001, ABl. Nr.
29 vom 14. Juni 2001 und in der fortgeschriebenen Fassung, Arbeitsstand 14. Januar 2011) verzeichneten Denkmalbereiche und
Baudenkmale:
Denkmalbereich (Gesamtanlage)
- Köpenicker Chaussee 24-39, Gaswerksiedlung
1925-26 von Ernst Engelmann & Emil Fangmeyer (D), Blockdammweg 1
Baudenkmale
- Blockdammweg 3/27
Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg, 1913-14
- Blockdammweg 3/27
Wasserturm des Gaswerks Lichtenberg, 1928 von Gottlieb Tesch
(D)
In der unmittelbaren Umgebung bzw. in zwei Fällen in geringen Teilen innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich darüber hinaus folgende Denkmale bzw. Denkmalbereiche, die gemäß § 2 Abs. 2 des
Denkmalschutzgesetzes Berlin (DSchG Bln) in der Denkmalliste Berlin eingetragen sind:
Denkmalbereich (Ensemble)
- Blockdammweg 29, Gaswerk Friedrichsf elde
Bestandteile des Ensembles: Direktorenwohnhaus (1913-14),
ehem. Apparatehaus mit Wasserturm (1913-14), ehem. Reinigerhaus (1913-14), Druckreglerstation (1914), ehem. Kesselhaus
(1913-14)
Denkmalbereiche (Gesamtanlagen)
- Köpenicker Chaussee 8, 42-45, Kraf twerk Klingenberg
Verwaltungsgebäude, Maschinenhausvorbau, Maschinenhaus,
Schalthaus, Kohlenmahlanlage, Einfriedungsmauer und Brücke
15
über den Stichkanal , 1925-26 von Walter Klingenberg und Werner Issel (D)
15
Teile des Brückenbauwerks befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs
128
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
- Rummelsburger Landstraße 1, Umf ormwerk und Elektrowerkstatt 16
um 1925 und um 1940
- Rummelsburger Landstraße 2, 12, Kraf twerk Rummelsburg
Maschinenhaus mit Betriebsgebäudeanbau und Pförtnerhaus,
1906-08 von Baubüro der Berliner Elektrizitätswerke, Reste des
Kesselhauses an der Nalepastraße, 1925-29 von Hans Heinrich
Müller (D), Nalepastraße
Für die aufgeführten denkmalgeschützten Bauten und Denkmalbereiche ist die Einhaltung der denkmalschutzrechtlichen Belange unter
Berücksichtigung und Beachtung des DSchG Bln zu gewährleisten.
Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einem Erhalt und einer Nutzung der im Plangebiet und seiner Umgebung vorhandenen
Denkmalbereiche und Baudenkmale nicht entgegen. Hinsichtlich der
möglichen Nutzung sind die sich aus den Festsetzungen ergebenden
Vorgaben zur Art der baulichen Nutzung zu berücksichtigen. Von einer Nutzungsänderung ist der Denkmalbereich der Gaswerksiedlung
betroffen.
Gaswerksiedlung
Die Gaswerksiedlung liegt inmitten eines ausschließlich gewerblich
geprägten Gebiets, das sich gemäß der vorliegenden Planung weiter
verfestigen wird. Zurzeit befinden sich noch 10 Mietparteien (Stand
Ende Juni 2011) in der Anlage, die ursprünglich rund 105 Wohneinheiten umfasste.
Unmittelbar nördlich/nordöstlich der Gaswerksiedlung ist der Standort
des Gas- und Dampfheizkraftwerks geplant. Eine weitere ungünstige
Ausgangssituation ergibt sich aufgrund der immissionsbelasteten Lage an der Köpenicker Chaussee. Da sich eine planungsrechtliche Sicherung der noch vorhandenen Wohnnutzung wegen der bestehenden Vorbelastung und der hieraus resultierenden Folgen für das gewerblich geprägte Umfeld verbietet, soll die vorhandene Wohnnutzung aufgegeben und in eine gewerbliche Nutzung überführt werden.
Hiermit wird der bereits eingeleiteten Entwicklung entsprochen und
eine neue, dem Gebietscharakter angemessene Nachnutzung ermöglicht.
Entsprechend einem Nachnutzungskonzept der Eigentümerin Vattenfall von Oktober 2010 sind in den einzelnen Gebäuden der Gaswerksiedlung zukünftig kraftwerksnahe Büronutzung, Büronutzungen,
16
Das Flurstück 19 der Flur 211 ist Bestandteil des Denkmalbereichs und befindet sich innerhalb des Plangebiets.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
129
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Räume für kulturelle und soziale Entwicklung sowie Ausstellungsräume und ein Besucherzentrum für den Kraftwerksstandort sowie
Veranstaltungs-, Seminar- und Besprechungsräume vorgesehen.
Dieser Planung liegt ein mit dem Denkmalamt abgestimmtes denkmalfachliches Gutachten zugrunde, wonach die Anlage vollständig
erhalten und umfassend modernisiert werden soll. Insofern wird davon ausgegangen, dass die Substanz des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) mit der ermöglichten gewerblichen Nutzung dauerhaft
gesichert und erhalten werden kann.
Der beispielhafte Erhalt der Raumstruktur von Typenwohnungen für
Arbeiter und Angestellte und die Wiederherstellung der Grundrisse in
den Wohnungen für leitende Angestellte sollte in den Hauseinheiten
Köpenicker Chaussee 23/Blockdammweg 1 und Köpenicker Chaussee 24 sichergestellt werden. Zu erhalten sind hier neben der Grundrissstruktur auch sämtliche bauzeitlichen Ausbauelemente in den
Treppenhäusern und Wohnungen.
Für die übrigen Hauseinheiten Köpenicker Chaussee 25-39 wird der
Erhalt der Grundstruktur empfohlen. Darin enthalten sind die Hausflure und Treppenhäuser mit bauzeitlichen Ausbauelementen sowie die
tragenden Außen- und Mittelwände und die Trennwände der einzelnen Hauseinheiten. Verbindungen zwischen den Einheiten können
erfolgen, wenn in deren Ausführung deutlich die vormals trennende
Funktion der Wände erkennbar bleibt. Für die konkrete Ausgestaltung der Hauseinheiten wird eine weiterführende Abstimmung mit
den Denkmalbehörden erfolgen.
Die Kontur des Gebäudekörpers und die Fassaden sind wegen ihrer
hohen baukünstlerischen Qualität und ihres sehr guten Zustands zu
erhalten. Das gilt auch für die in der Sanierungsphase Mitte der
1990er Jahre nach historischen Vorbildern angefertigten und ausgetauschten Elementen.
Die Freiflächen sind zusammen mit der Wohnanlage geschützt. Der
rückwärtige Bereich wurde in der Sanierungsphase Mitte der 1990er
Jahre vollständig umgestaltet. Spuren einer bauzeitlichen Fassung
der Freifläche sind kaum erhalten. Der Bereich soll als Grünfläche im
Übergang zum Kraftwerksgelände erhalten bleiben, konkrete Gestaltungsvorschriften lassen sich aus denkmalpflegerischer Sicht aber
nicht ableiten. Die straßenseitigen Zuwege zu den Hauseinheiten mit
der Einfassung aus Betonwerksteinelementen und der Auslegung mit
Bernburger Mosaiksteinen ist zu erhalten. Für die Bepflanzung lassen sich keine zwingenden Vorgaben ableiten.
3.2.10 Wechsel- und Summationswirkungen
Die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans 11-47a bewirkt vor
allem durch die baubedingte (temporäre) und die anlagenbedingte (dauerhafte) Beanspruchung von zum Teil gering versiegelten Gewerbebrachen
und den damit einhergehenden Verlust von Vegetationsflächen, Bäumen,
Bodenfunktionen und Versickerungsflächen Eingriffe in den Naturhaushalt.
Besonders betroffen sind das Schutzgut Pflanzen und Tiere, die natürlichen
Bodenfunktionen und der Wasserhaushalt (Abflussbildung), in geringerem
130
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Umfang auch das Stadtklima. Die einzelnen Schutzgüter beeinflussen sich
dabei gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen ist jedoch nicht zu erwarten.
Erhebliche Beeinträchtigungen durch zusätzliche verkehrs- oder betriebsbedingte Emissionen werden voraussichtlich nicht auftreten. Als besonders beachtenswürdig erwiesen sich diesbezüglich insbesondere die zu erwartenden Belastungen durch Gewerbelärm in Verbindung mit den bestehenden
Vorbelastungen. Die Festsetzungen zur Geräuschkontingentierung sind jedoch geeignet, eine mit den schützenswerten Nutzungen außer- und innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs verträgliche Entwicklung der Versorgungsfläche und der Gewerbegebiete sicherzustellen.
Die Umsetzung des Bebauungsplans führt vor allem durch den geplanten
Grünzug vom Hönower Wiesenweg zur Spree bis zum Stichkanal zu einer
Verbesserung des Ortsbilds und der Erholungsnutzung. Gleichzeitig werden
dadurch auch der Biotopverbund gestärkt und die Gewässermorphologie
sowie das Gewässerumfeld des offenen Abschnitts des Hohen Wallgrabens
aufgewertet.
In Bezug auf die Altlastensituation wurden bestehende Restriktionen und der
im Rahmen der Flächenentwicklung notwendige Handlungsbedarf abgeschätzt. Eine Vereinbarkeit mit den geplanten Nutzungen ist gegeben.
Eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen der Planung ist in
Kapitel II 3.4.3 tabellarisch aufgeführt.
3.2.11 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation nachteiliger
Auswirkungen; Eingriffsbewertung
Wesentliche Beeinträchtigungen der Umwelt sind gemäß § 1a BauGB in
Verbindung mit § 18 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden, zu minimieren oder
auszugleichen. Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt
sind oder zulässig waren. Insofern müssen nur diejenigen Eingriffe ausgeglichen werden, die über das Maß der bestehenden Baurechte hinausreichen.
Für die Beurteilung dieses Sachverhalts ist das bestehende Planungsrecht
maßgebend.
Bestehende Baurechte und genehmigte Vorhaben
Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 liegt ein von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz erteilter Genehmigungsbescheid vor, durch den die Errichtung und der Betrieb einer Klassieranlage für Bodenaushub mit Aufbereitungsanlage für mineralischen Straßenaufbruch ermöglicht wird. Die Anlagenplanung sieht eine ca. 90%ige
Versiegelung vor.
Nahezu das gesamte Plangebiet befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Nur ganz im Süden
des Plangebiets befinden sich mit einer kleinen Teilfläche, die formal zum
Grundstück der KGA „Am E-Werk“ gehört (Teile des Flurstücks 58 der Flur
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
131
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
211), jedoch nicht kleingärtnerisch genutzt wird sowie Teilen des Flurstücks
28 der Flur 211 (ehemaliger Hoher Wallgraben) Flächen, die dem Außenbereich zuzuordnen sind.
Bei der Bestimmung des nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungsmaßes eines Vorhabens sind die relativen Maßfaktoren GRZ und GFZ im Allgemeinen nicht von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, ob sich ein Vorhaben
hinsichtlich der absoluten Größe seiner Grundfläche, Geschosszahl und Höhe und das Verhältnis der bebauten zur unbebauten Freifläche (unabhängig
von Grundstücksgröße und -zuschnitt) in die nähere Umgebung einfügt. Da
mit Blick auf die Eingriffsbeurteilung quantifizierende Aussagen über das
Maß der Nutzung erforderlich sind, wurde hilfsweise dennoch die im Bestand
vorhandene GRZ nach § 19 Abs. 4 BauNVO für einzelne Teilbereiche ermittelt, um Anhaltspunkte zu gewinnen, welches Nutzungsmaß und damit verbunden welcher Versiegelungsgrad sich bei einer Ausschöpfung der
Baurechte gemäß § 34 BauGB ergeben würde.
Die Bebauung der Grundstücke beidseits der Köpenicker Chaussee (Bereich
zwischen Spree, Stichkanal, Hönower Wiesenweg und Blockdammweg) ist
hinsichtlich des Nutzungsmaßes sehr heterogen, zudem liegen große
Grundstücksflächen nach Beräumung brach. Der Bereich ist gekennzeichnet
durch großflächige Grundstücke und Nutzungseinheiten, er wird auch von
weiter entfernt liegenden Grundstücken geprägt. So prägen auch die
Grundstücke nördlich des Stichkanals diesen Bereich mit. Dort, wie auch auf
dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14, befinden sich größere Industriegebäude und Hallen, die dazwischen liegenden Flächen sind durch Parkplätze, Lagerflächen und ähnliches genutzt und versiegelt. Nach § 34
BauGB wäre ein vergleichbares Nutzungsmaß auch auf dem Grundstück
Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 zulässig, so dass als zulässiger Versiegelungsgrad (GRZ im Sinne von § 19 Abs. 4 BauNVO) bei
Ausschöpfung der derzeitigen Baurechte für den gesamten Bereich zunächst ein Wert von ca. 0,8 ermittelt wurde (BSM 10/2010). Für den Bereich
westlich der Köpenicker Chaussee wurde dieser Wert inzwischen auf 0,9
korrigiert. Auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 werden weite
Teile der bisher unversiegelten Flächen der geplanten Grünfläche entlang
des Spreeufers zugewiesen, so dass die derzeitige Ausnutzung der Restfläche bei etwa 90 % liegt. In Anbetracht des inzwischen auf dem angrenzenden Grundstück Köpenicker Chaussee 15 genehmigten Vorhabens mit einem zulässigen Versiegelungsgrad von 90 % (s.o.), muss wegen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes auch für das derzeit brachliegende, weitgehend unversiegelte Grundstück Köpenicker Chaussee 16-20 ebenfalls ein
Wert von 0,9 als zulässiger Versiegelungsgrad angenommen werden.
Die Grundstücke südlich des Blockdammwegs sind durch kleinteilige Grundstückszuschnitte und eine Bebauung mit nur wenigen, vergleichsweise kleinen Gebäuden, geprägt. Dennoch weisen die unmittelbar am Blockdammweg gelegenen Grundstücksteile aufgrund ihrer Nutzung als Lagerplatz, KfzWerkstatt oder Recyclinghof einen zum Teil sehr hohen Versiegelungsgrad
auf. Bei Ausschöpfung der Baurechte nach § 34 BauGB ergibt sich für diesen Bereich insgesamt ein Versiegelungsgrad, der bei ungefähr 0,8 liegt.
Für die rückwärtigen Grundstücksteile (Hönower Wiesenweg 13-16) sind als
Beurteilungsrahmen für das zulässige Nutzungsmaß auch die südlich angrenzenden Grundstücke heranzuziehen. Diese sind erheblich weniger dicht
bebaut und liegen zum Teil brach. Für die rückwärtigen Grundstücksflächen
132
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
ergibt sich bei Ausschöpfung der Baurechte nach § 34 BauGB ein niedrigeres Nutzungsmaß als für die direkt am Blockdammweg gelegenen Grundstücksteile, die zulässige GRZ im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO wird in
diesem Bereich mit ca. 0,6 eingeschätzt.
Das geplante Maß der Nutzung überschreitet im Gewerbegebiet GE 3.2 südlich des Blockdammwegs die bestehenden Baurechte, so dass die in diesem
Baugebiet ermittelten Eingriffe anteilig auszugleichen wären.
Unbenommen von den Regelungen des § 1a Absatz 3 Satz 5 BauGB ergeben sich noch zusätzliche Kompensationsverpflichtungen für den Verlust geschützter Biotope und geschützter Bäume. Ebenso bleiben die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG von den bestehenden Baurechten
unberührt. Auch auf die Pflicht zur Prüfung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen haben die bestehenden Baurechte keinen Einfluss.
3.2.11.1 Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Eingriffe
Baubedingte Auswirkungen
Im Rahmen der Regelungen des städtebaulichen Vertrags zwischen
dem Land Berlin und Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall, alle Fragen der Baulogistik für die Errichtung des GuD-HKW frühzeitig mit
dem Bezirksamt Lichtenberg zu erörtern mit dem Ziel, die Beeinträchtigungen für die Anwohner möglichst gering zu halten.
Ausschluss luftverunreinigender Stoffe
Im Bebauungsplan wird eine Festsetzung zur Verwendung emissionsarmer Brennstoffe getroffen, um umweltbezogene Probleme aus
städtebaulichen Gründen zu mindern. Angesichts der Lage des Plangebiets im Vorranggebiet für Luftreinhaltung (Landschaftsprogramm)
soll hierdurch die Emission weiterer Luftschadstoffe durch Gebäudeheizungen begrenzt werden.
Vermeidung von Gewerbelärmimmissionen
Im Bebauungsplan wird eine Festsetzung zur Geräuschkontingentierung getroffen, die die Auswirkungen durch Lärmemissionen der in
den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 sowie auf
der Versorgungsfläche zulässigen Betriebe und Anlagen auf ein verträgliches Maß beschränkt.
Besonderer Artenschutz
Basierend auf dem Fachbeitrag zum Artenschutz (Ökoplan 04/2011)
werden im Folgenden Maßnahmen zur Vermeidung aufgezeigt, die
Gefährdungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, von
europäischen Vogelarten sowie national geschützter Arten mindern
oder vermeiden. Unter Einhaltung dieser Maßnahmen ist ein Ausschluss der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
133
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
BNatSchG zu erwarten. Maßnahmen zum Artenschutz werden jedoch erst im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungen gesichert.
Gesondert betrachtet wird das Grundstück Blockdammweg 3/27 (geplante Versorgungs- und Sportfläche) auf dem voraussichtlich im
Sommer 2011 mit der Altlastensanierung begonnen und das aufgrund des nachfolgenden Baugeschehens frühestens ab 2017 für
den Artenschutz zur Verfügung stehen wird. Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen auf den Flächen Blockdammweg 3/27 und Blockdammweg 29 (Nord) sind Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall.
Bauzeitenregelung bei Sanierung oder Abriss von Gebäuden
Der Gebäudekomplex der Gaswerksiedlung (Gewerbegebiet GE 2)
weist laut Strukturkartierung ein Paarungsquartier sowie zwei Balzterritorien der Zwergfledermaus auf. Um Tötungen von Individuen bei
der Sanierung des Gebäudekomplexes zu vermeiden, werden die
Arbeiten im Winterhalbjahr zwischen Anfang November und Ende
März durchgeführt.
Ist die Baumaßnahme während der Winterperiode nicht möglich,
muss sichergestellt werden, dass keine Quartiere in den Gebäuden
von Fledermäusen besetzt sind.
An einigen Gebäuden im Plangebiet befinden sich Brutplätze von gebäudebrütenden Vogelarten (Gewerbegebiete GE 1.1, GE 2 und GE
3.2). Die Beschädigung oder Zerstörung von besetzten Vogelnestern
und Eiern oder Tötungen von Individuen (v. a. Nestlingen) ist durch
Gebäudeabriss im Winterhalbjahr außerhalb der Brutzeit zwischen
Anfang Oktober und Mitte März zu vermeiden. Unmittelbar vor den
Abrissarbeiten sind Gebäude auf mögliche Brutvorkommen von Vögeln nochmals zu untersuchen.
Blockdammweg 3/27
Auf der Versorgungsfläche existieren bauliche Strukturen, an denen
im Zuge der faunistischen Erhebungen gebäudebrütende Vogelarten
(Hausrotschwanz, Haussperling) erfasst wurden. Da sich die Abrissarbeiten im Zuge der Sanierungsarbeiten bis in die Brutzeit hinein
erstrecken, wurden im Auftrag von Vattenfall Kontrollen zum Ausschluss eines aktiven Brutvorkommens durchgeführt. Ein Tötungstatbestand konnte ausgeschlossen werden. Maßnahmen zum Ausgleich
sind in Kapitel II.3.2.11.3 aufgeführt.
Bauzeitenregelung bei Gehölzrodungen
Um zusätzliche Beeinträchtigungen der Vogelwelt (Verlust von Nestern, Eiern und Jungvögeln) zu vermeiden und zum Schutz der Sommerquartiere von Fledermäusen sind Gehölzrodungen im Winterhalbjahr entsprechend § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ausschließlich zwischen 1. Oktober und 29. Februar durchzuführen.
134
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Vier Bäume im Bebauungsplangebiet (außerhalb Blockdammweg
3/27) weisen derzeit gemäß Strukturkartierung ein Potenzial für Fledermausquartiere auf. Drei davon sind prinzipiell geeignet, Sommerund Paarungsquartiere von Fledermäusen zu beherbergen. Bei einem Baum ist auch eine Winterquartiernutzung nicht auszuschließen.
Hinweise auf Wochenstuben liegen nicht vor. Um eine Tötung von
Fledermäusen in ihren Quartieren bei Fällung der Bäume zu vermeiden, wird die Bauzeitenregelung wie folgt differenziert:
- Bäume mit quartierrelevanten Strukturen (z.B. kleine Höhlen,
Spalten) sind prinzipiell als Zwischen- und Balzquartier im Sommer geeignet. Fällungen sind von Anfang November bis Ende
Februar vorzunehmen.
- Bäume mit Winterquartierrelevanten Strukturen (z.B. große
Spechthöhlen, Hohlstämme) sind im September/Oktober zu fällen.
In dieser Zeit ist eine Nutzung der Bäume als Fortpflanzungsstätte
(z.B. Brutplatz für Vögel) nicht mehr gegeben und die Fledermäuse befinden sich noch nicht in Winterruhe.
Blockdammweg 3/27
Drei Bäume, deren Verlust zulässig ist, weisen auf der Versorgungsfläche potenzielle Sommer- und Paarungsquartiere für Fledermäuse
auf. Hinweise auf Wochenstuben liegen nicht vor. Um eine Tötung
von Fledermäusen in ihren Quartieren bei Fällung der Bäume zu
vermeiden, sind Fällungen von Anfang November bis Ende Februar
durchzuführen.
Im Zuge der Vorarbeiten zur Sanierung erstreckten sich die Gehölzrodungen bis in die Brutzeit hinein (April 2011). Auf diesen Flächen
waren keine Bäume mit quartiersrelevanten Strukturen betroffen. Für
die im Sommer 2011 notwendige vollständige Abschiebung des Bodens wurden vorsorglich (vor Beginn der Brutzeit) im Auftrag von Vattenfall flächige Gehölzbestände gerodet. Begleitend wurde eine ökologische Bauüberwachung (s.u.) durchgeführt.
Bauzeitenregelung bei Bauf eldräumung
Um Gelege- und Individuenverluste bei bodenbrütenden Vögeln zu
vermeiden, sind Baufeldräumungen nur außerhalb der Reproduktionsphase, d.h. zwischen Mitte September und Mitte März durchzuführen. Sofern nicht zu vermeiden ist, dass sich die Baufeldräumung
bis in die Brutzeit hinein erstreckt, ist eine ökologische Baubegleitung
durchzuführen, um die Ansiedlung bodenbrütender Vogelarten zu
verhindern.
Ökologische Baubegleitung zum Schutz europäisch geschützter Arten
Blockdammweg 3/27
Da sich auf den Grundstücken Blockdammweg 3/27 im Vorfeld der
Altlastensanierung die Baufeldräumungen bis in die Brutzeit hinein
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
135
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
erstreckten, wurde Im Auftrag von Vattenfall eine ökologische Baubegleitung eingerichtet, die sich bis zum 15. August 2011 erstreckt.
Gebäude, Gehölze und Offenlandflächen wurden unmittelbar vor den
Bauarbeiten auf mögliche Brutvorkommen von Vögeln und Fledermausquartiere untersucht. Die Beräumungs-, Abriss- bzw. Rodungsarbeiten fanden bei Abwesenheit der Tiere statt.
Im Rahmen der ökologischen Baubegleitung wird insbesondere auf
Ansiedlungsversuche des Steinschmätzers geachtet. Dies ist sowohl
vor der Baufeldräumung erforderlich, als auch nach der Baufeldräumung, da nicht auszuschließen ist, dass der Steinschmätzer auch
während des Baubetriebs Brutversuche unternimmt. Die Baufläche
wird hinsichtlich einer Ansiedlung des Steinschmätzers in regelmäßigen Abständen überprüft. Vorsorglich wurde vorweg sämtlicher
Schutt von den Bauflächen entfernt, um eine erneute Besiedlung zu
erschweren. Zusätzlich finden Vergrämungsmaßnahmen statt, um
eine Ansiedlung des Steinschmätzers zu verhindern. Sofern eine Ansiedlung festgestellt wird, ist der Bereich während der Brutzeit zu
schützen.
Reptilienschutz
Das potenzielle Zauneidechsen-Habitat zwischen Bahngleisen und
Mauer wurde ab April 2011 nach Zauneidechsen abgesucht, um gefundene Tiere abzufangen und in die vorbereitete zwischenzeitliche
Maßnahmenfläche „Blockdammweg 29 Nord“ (siehe Kapitel
II.3.2.11.3) umzusetzen. Vor Beginn der Altlastensanierung wurde ein
geeigneter Schutzzaun zwischen Baufeld und Habitatfläche errichtet.
Durch Mahd wurde eine vegetationsarme und niedrigwüchsige Fläche hergestellt, auf der Reptilienbleche ausgelegt und Fangeimer
eingebaut. Die Fläche wurde bis Ende April 5-mal bei günstiger Witterung begangen.
Je nach Anzahl der gefangenen Exemplare und in Abhängigkeit von
der Witterung werden die Begehungen auf den Monat Juni 2011 ausgedehnt. Zum Abfangen der Zauneidechsen-Vorkommen ab Anfang
Mai 2011 fand/findet täglich die Leerung und ggf. das Umsetzen der
gefangenen Zauneidechsen statt.
Wenn mittelfristig die „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ innerhalb der Versorgungsfläche für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht, werden
die Zauneidechsen auf der zwischenzeitlichen Fläche abgefangen
und in die neue Maßnahmenfläche „Blockdammweg 29 Nord“. Dadurch wird die Tötung von Individuen und Entwicklungsstadien der
Zauneidechse weitgehend vermieden und gleichzeitig auf der mittelfristigen Maßnahmenfläche eine Zauneidechsenpopulation begründet.
Darüber hinaus beinhaltet die ökologische Baubegleitung die Überprüfung der Maßnahmen zur Um- und Ansiedlung von Arten auf der
Fläche „Blockdammweg 29 Nord“.
136
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Kontrolle von Bäumen im Hinblick auf ein mögliches Vorkommen des Eremiten
Eine Eiche südlich des Hohen Wallgrabens (außerhalb des Plangebiets) gilt als potenzieller Quartiersbaum für Eremiten. Sofern im Zuge der Renaturierung des Hohen Wallgrabens eine Fällung nicht zu
vermeiden ist, sind weitere Kontrollen auf Vorkommen des Eremiten
durchzuführen. Bei Befund sind betroffene Käferbestände im Rahmen einer geeigneten CEF-Maßnahme umzusiedeln.
Blockdammweg 3/27
Für eine Weide, deren Erhalt durch den städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und Vattenfall gesichert wird, ist ein Eremitenvorkommen nicht auszuschließen. Sofern aus zwingenden Gründen des Grundwasserschutzes eine Fällung im Rahmen notwendiger
Altlastensanierung nicht zu vermeiden ist, sind die oben beschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
Erhalt von Bäumen
Durch Erhaltungsfestsetzungen wird der Erhalt von besonders wertvollem, das Plangebiet prägendem Altbaumbestand gesichert.
Darüber hinaus wurde auf der Versorgungsfläche durch Optimierung
der Planung der Erhalt weiterer wertvoller Gehölzstrukturen grundsätzlich ermöglicht. Für diese Bäume soll eine Fällung – soweit erforderlich – allenfalls aus Gründen der Altlastensanierung zulässig sein.
Eine entsprechende Regelung ist Gegenstand eines städtebaulichen
Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall.
In der Gaswerksiedlung wird durch die restriktive Ausweisung der
Baugrenzen eine Überbauung der Gartenbereiche unterbunden, so
dass in diesem Bereich auch ein Eingriff in den Baumbestand vermieden wird.
In den Gewerbegebieten GE 1.1 und GE 1.2 wurde die straßenseitige Baugrenze so angepasst, dass der Erhalt und die Entwicklung der
dort vorhandenen Baumreihe entlang der Köpenicker Chaussee gewährleistet wird.
3.2.11.2 Maßnahmen zur Minderung erheblicher Eingriffe
Minderung von visuellen Beeinträchtigungen
Die Baufelder im Bereich der Versorgungsfläche sollen so festgesetzt
werden, dass die geplanten Kraftwerksbauten in einer Höhenstaffelung von 16 m (überwiegende Fläche) bis max. 55 m Höhe angeordnet werden. Die höchsten Gebäude sind im nordöstlichen Randbereich zu den Bahnflächen orientiert angeordnet. Die zulässigen
Schornsteinhöhen betragen max. 73 m. Die geplanten Anlagen des
neuen GuD-HKW werden über größere Strecken sichtbar sein und
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
137
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
den angrenzenden Stadtraum prägen. Sie bleiben jedoch unter den
Gebäudehöhen des Altstandorts zurück.
Statt eines ursprünglich vorgesehenen Baufelds für einen bis zu 60 m
hohen Rundkühlturm ist nunmehr lediglich ein Baufeld für einen maximal 25 m hohen Zellenkühler geplant. Dieser wird vom öffentlichen
Raum aus kaum wahrnehmbar sein.
Für die geplante Versorgungsfläche soll im Herbst 2011 ein Gutachterverfahren für Architekten und Landschaftsarchitekten durchgeführt
werden, mit dem Ziel, den neuen Kraftwerksstandort samt Freianlagen in das städtische Umfeld zu integrieren. Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags verpflichtet sich Vattenfall neben der Durchführung des Gutachterverfahrens auch zur Umsetzung von dessen Ergebnissen.
Festsetzung von Dachbegrünungen
Die Festsetzungen zur Begrünung von Dachflächen in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 leisten einen Beitrag
zur Verringerung der Aufheizung von Gebäuden und mindern dadurch kleinklimatische Effekte einer verdichteten Bebauung.
Dachbegrünungen können zudem durch eine verzögerte Abgabe von
Niederschlagswasser Auswirkungen auf den Wasserhaushalt mindern. Durch die Retention von Niederschlagswasser wird zudem der
Raumbedarf dezentraler Regenbewirtschaftungsanlagen verringert
und ihr Einsatz in den Baugebieten, in denen durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ein sehr hoher Versiegelungsgrad ermöglicht wird, gefördert.
3.2.11.3 Eingriffsbilanzierung
Die Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 BNatSchG
wurden im Rahmen eines Eingriffsgutachtens (C+S 04/2011) ermittelt
und mit Hilfe des im „Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von
Eingriffen im Land Berlin“ beschriebenen Punktwertverfahrens bewertet. Die auf diese Weise ermittelten Wertpunkte wurden über den
ebenfalls im Methodenleitfaden des Landes Berlin verankerten Ansatz monetarisiert. Abweichend von dem Verfahren wurde der durch
die Festsetzungen betroffene geschützte Baumbestand gesondert
über einen Kostenäquivalentwert eines Modell-Ersatzbaums ebenfalls monetarisiert. Durch diese vollständige Umrechnung in Kostenwerte können die im Plangebiet auf unterschiedlichen Teilflächen
vorhanden Eingriffs- und die Kompensationüberhänge untereinander
verrechnet werden, um auf diese Weise die Belange der verschieden
privaten und öffentlichen Grundstückseigentümer berücksichtigen zu
können.
138
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Nicht geschützte Bestandteile des Naturhaushalts
Durch die Festsetzungen ergeben sich Eingriffe in den Naturhaushalt
in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2, im Bereich der Versorgungsfläche und der Fläche für eine ungedeckte
Sportanlage. Auf Grund der bestehenden Baurechte sind jedoch nur
die Eingriffe im Bereich des geplanten Gewerbegebiets GE 3.2 teilweise ausgleichspflichtig. Da in den zur Zeit in Nutzung befindlichen
Teilen des geplanten Gewerbegebiets GE 3.2 das durch den Bebauungsplan vorgesehene Maß der Nutzung bereits weitgehend ausgenutzt wird, wird der auszugleichende Eingriff dem bisher brachliegenden Teil zugeordnet (Grundstück Hönower Wiesenweg 13-16), für
den sich bei Ausschöpfung der Baurechte nach § 34 BauGB wegen
der südlich angrenzenden erheblich weniger dicht bebauten
Grundstücke am Hönower Wiesenweg sowie der Kleingartenanlage
„Am E-Werk“ zudem ein niedrigeres Nutzungsmaß ergibt als für die
direkt am Blockdammweg gelegenen Grundstücke. In diesem Bereich wird durch die Festsetzungen das zulässige Maß der Nutzung
um 29 % erhöht, so dass von dem im geplanten Gewerbegebiet GE
3.2 ermittelten Wertpunktverlust für die nicht geschützten Bestandteile des Naturhaushalts entsprechend 29 % als Ausgleichbedarf angerechnet werden.
Tab. 10: Monetarisierung der Eingriffe in die nicht geschützten Bestandteile
des Naturhaushalts
Summe Eingriffe
(alle flächig bewerteten
Schutzgüter)
geplante
Nutzung
Bestand
Planung
Kompensationsumfang nach Anrechnung best. Baurechte
Eingriff
(Differenz
Planung Bestand)
GE 1.1
[WP]
581
[WP]
150
[WP]
-431
GE 1.2
503
58
GE 2
293
GE 3.1
GE 3.2
GuD
GuD –
Maßn. A
Straße
Park 1
Monetarisierung des
verbleibenden Kompensationsbedarfs für
flächig bewertete
Schutzgüter
KostenFlächenwert
Berücksichtigung verwert(WP x
änderter BauR
punkte
976€)
[WP]
[%]
[WP]
[€]*
0
0%
0
0€
-445
0
0%
0
0€
293
0
0
0%
0
0€
16
16
0
0
0%
0
0€
455
102
-353
-102
29%
-102
99.600 €
2.272
1.323
-949
0
0%
0
0€
847
1.100
253
253
-30%
253
0€
105
105
0
0
0%
0
0€
230
382
152
152
-66%
152
0€
Park 2
4
18
14
14
-350%
14
0€
Park 3
57
168
111
111
-195%
111
0€
Sport
419
264
-155
0
0%
0
0€
Maßn. B
179
375
196
196
-109%
196
0€
Gesamt
5.961
4.354
-1.607
624
0%
624
99.600 €
* es wird auf 100 € gerundet.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
139
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Eine positive Bilanz für den Naturhaushalt weisen die Maßnahmenfläche A innerhalb der Versorgungsfläche, die öffentlichen Grünflächen und die Maßnahmenfläche B auf. Diese positiven Auswirkungen
unterschreiten zwar die insgesamt im Plangebiet ermittelten Eingriffe,
decken aber unter Beachtung der bestehenden Baurechte den ermittelten Ausgleichsbedarf für die nicht geschützten Bestandteile des
Naturhaushalts ab.
Der Ausgleichsbedarf für die nicht geschützten Bestandteile des Naturhaushalts kann demnach vollständig im Plangebiet beglichen werden. Hierzu werden für das Gewerbegebiet GE 3.2 Regelungen im
Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin
und der Vattenfall getroffen.
Geschützte Biotope
Im Bereich der Maßnahmenfläche B sind auf einer Fläche von ca.
760 m² nach § 30 BNatSchG geschützte Röhrichtbestände vorhanden, die im Rahmen der Umgestaltung des Hohen Wallgrabens zunächst verloren gehen werden. Diese werden nach Abschluss der
Maßnahme an gleicher Stelle in mindestens dem gleichen Umfang
wiederhergestellt.
Im Bereich des geplanten Gewerbegebiets GE 1.2 werden geschützte Trocken- und Halbtrockenrasen (ca. 3.090 m² silbergrasreiche Pionierfluren und ca. 3.860 m² ruderale Rispengrasfluren) überplant.
Durch die auf der Maßnahmenfläche A geplante artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, deren Herstellung durch vertragliche
Reglungen zwischen dem Land Berlin und Vattenfall gesichert ist,
wird hierfür zugleich der funktionale Ausgleich innerhalb des Plangebiets erbracht. Der von dieser Regelung profitierende Eigentümer
des Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 soll im Gegenzug zu
einem Beitrag zum gleichwertigen Ausgleich im Plangebiet in Höhe
des monetarisierten Kompensationsbetrags verpflichtet werden.
Hierzu wird dem Baugrundstück des Gewerbegebiets GE 1.2 als
Maßnahme zum Ausgleich die Herstellung der öffentlichen Parkanlage westlich der Köpenicker Chaussee mittels Festsetzung anteilig
zugeordnet.
Insgesamt verbleiben auf diese Weise keine weiteren Ersatzverpflichtungen für geschützte Biotope außerhalb des Plangebiets.
Tab. 11: Monetarisierung der Eingriffe in die geschützten Biotope
geschützte Biotope
(§ 30 BNatSchG)
Biotoptyp
Röhrichtgesellschaften
an Fließgewässern, Großröhrichte
Ruderale Rispengrasfluren, geschützt
silbergrasreiche Pionierfluren
Summen
Monetarisierung
140
Gewerbegebiet GE 1.2
Fläche
in m²
Maßnahmenfläche B
inkl. Wasserfläche
Fläche Flächenwertin m²
punkte
Flächenwertpunkte
0
0
3.854
3.084
6.938
85
65
150
757
18
0
0
0
0
757
18
Wiederherstellung nach
146.400 €
Umgestaltung
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Geschützter Baumbestand
Das Potenzial für Ersatzpflanzungen im Plangebiet ist insgesamt
sehr gering. Ausreichende Flächen für den ermittelten Kompensationsbedarf von 701 Bäumen sind innerhalb des Plangebiets nicht vorhanden. Daher ist die Erstattung des über die Monetarisierung ermittelten Kostenäquivalentwerts für den Verlust von geschützten Bäumen Gegenstand der Regelungen eines städtebaulichen Vertrags
zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall. Die Regelungen dieses
städtebaulichen Vertrags umfassen fernerhin die im Rahmen der
Eingriffsregelung ermittelten Kompensationsbedarfe für die zulässigen Baumverluste auf dem Grundstück Hönower Wiesenweg 13-16,
das sich im Eigentum von Vattenfall befindet. Der Kostenäquivalentwert soll insbesondere für die Herstellung der öffentlichen Grünanlagen verwendet werden.
Der festgelegte Kompensationsumfang für die übrigen überplanten
Bäume kommt erst bei tatsächlicher Beseitigung dieser Bäume zum
Tragen. Dieser Betrag steht zur Zeit nicht für Ausgleichsmaßnahmen
im Plangebiet zur Verfügung.
Tab. 12: Monetarisierung der Eingriffe in den geschützten Baumbestand
Art der Nutzung
Anzahl
gesch.
Bäume
Verlust
Anzahl
[Stk]
Verlust
Summe
StU nach
Vitalitäsbewertung
Ausgleichssumme
Ausgleichssumme
vertragl.
gesichert
zus.
möglich
23
14
0
[1.500€ /
Baum]
0€
0€
0€
[1.500€ /
Baum]
34.500 €
21.000 €
0€
0€
10.500 €
GE 1.1
GE 1.2
GE 2
40
22
33
10
6
0
[cm]
908
534
0
GE 3.1
4
3
260
7
GE 3.2
[Stk]
Ausgleichsbäume,
StU 18-20
cm
[Stk]
56
34
4.452
103
84.000 €
70.500 €
220
135
20.113
475
712.500 €
0€
GuD - Maßn. A
38
11
1.992
44
66.000 €
0€
Straße
24
0
0
0
0€
0€
Park 1
115
0
0
0
0€
0€
Park 2
1
0
0
0
0€
0€
GuD
Park 3
5
0
0
0
0€
0€
Sport
24
10
1.513
35
52.500 €
0€
0
0
0
0
0€
0€
701
915.000 €
136.500 €
Maßn. B
Summe
582
209
29.772
Gesamtsumme des monetarisierten Kompensationsumfangs
Im Ergebnis der Bilanzierung beläuft sich die Monetarisierung der
auszugleichenden Eingriffe auf eine Summe von 1.161.000 € (ohne
zusätzlich möglichen Kompensationsbetrag für geschützte Bäume),
von der 1.014.600 € durch vertragliche Regelungen mit Vattenfall und
bis zu 146.400 € mittels Zuordnungsfestsetzung gesichert sind und
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
141
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
für die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen (vgl. Kap.
II.3.2.11.4) im Plangebiet zur Verfügung stehen (siehe nachfolgende
Tabelle). Zusätzlich ergeben sich aus dem Artenschutzrecht Ausgleichsverpflichtungen, die nicht monetarisiert wurden.
Tab. 13: Gesamtsumme der Monetarisierung
Art der
Nutzung
flächenhaft
bewertete
Schutzgüter
geschützte
Biotope
geschützte
Bäume,
vertraglich
geregelt
Gesamtsumme
zur Verwendung
im Plangebiet
zus. mög- Gesamtlicher
summe
Kompensationsbetrag für
geschützte
Bäume
GE 1.1**
0€
0€
0€
0€
34.500 €
34.500 €
GE 1.2**
0€
146.400 €
0€
146.400 €
21.000 €
167.400 €
GE 2
0€
0€
0€
0€
0€
0€
GE 3.1**
0€
0€
0€
0€
10.500 €
10.500 €
99.600 €
0€
84.000 €
183.600 €
70.500 €
254.100 €
GuD*
0€
0€
712.500 €
712.500 €
0€
712.500 €
GuD Maßn. A*
Straße
0€
0€
66.000 €
66.000 €
0€
66.000 €
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Park 1
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Park 2
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Park 3
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Sport*
0€
0€
52.500 €
52.500 €
0€
52.500 €
0€
99.600 €
0€
146.400 €
0€
915.000 €
0€
1.161.000 €
0€
136.500 €
0€
1.297.500 €
GE 3.2
Maßn. B
Gesamt
* inkl. Verlust geschützter Bäume im Rahmen der Altlastensanierung Blockdammweg 3/27
3.2.11.4 Maßnahmen zum Ausgleich erheblicher Eingriffe
Öffentliche Grünflächen
Durch die geplanten öffentlichen Grünflächen werden die im Plangebiet vorhandenen landschaftlichen Potenziale erschlossen und die
Barrierewirkung der großräumigen Gewerbebrachen verringert.
Durch die Entwicklung der östlich der Köpenicker Chaussee ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen, die im Geltungsbereich des im
Verfahren befindlichen Bebauungsplans 11-47b weitergeführt werden
sollen, wird nicht nur eine erholungswirksame Grünverbindung geschaffen, sondern auch der Biotopverbund im Bereich des ehemaligen Grabenverlaufs gestärkt.
Durch die Grünanlagen westlich der Köpenicker Chaussee wird zudem eine Pufferfläche zwischen den Gewerbeflächen und den benachbarten Gewässern geschaffen und das Gewässerumfeld aufgewertet.
In den Grünanlagen bestehen Potenziale für Baum- oder Gehölzpflanzungen insbesondere zur Abschirmung gegenüber den Gewer-
142
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
beflächen. Von entsprechenden Festsetzungen wird jedoch abgesehen, da die Gestaltung öffentlicher Flächen dem Land Berlin obliegt.
Vorgezogene und zwischenzeitlich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (Maßnahmenfläche A und außerhalb des
Plangebiets gelegene Fläche „Blockdammweg 29 Nord“)
Um auszuschließen, dass Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten, werden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen auf der Versorgungsfläche (Maßnahmenfläche A) festgelegt. Aufgrund der notwendigen Altlastenbeseitigung auf
dem Grundstück Blockdammweg 3/27 und der Anordnung einer
Baustelleneinrichtung steht das Gelände voraussichtlich nicht vor
dem Jahr 2017 für Naturschutzmaßnahmen zur Verfügung. Daher
wurde vor Beginn der Altlastensanierung im April 2011 auf einem ca.
1 ha großen Teil des Grundstücks Blockdammweg 29 eine zwischenzeitliche vorgezogene Ausgleichsf läche angelegt. Die
Nutzung des im Eigentum von Vattenfall befindlichen Grundstücks
Blockdammweg 29 für natur- und artenschutzrechtliche Maßnahmen
Vattenfall wird durch Eintragung einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit zu Gunsten Berlins gesichert.
Sowohl die mittelfristige Realisierung der festgesetzten artenschutzrechtlichen Maßnahme auf der Versorgungsfläche als auch die Realisierung der Pflegemaßnahmen auf dem Grundstück Blockdammweg 29 sind im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem
Land Berlin und Vattenfall geregelt.
Zwischenzeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
„Blockdammweg 29 Nord“
Die zwischenzeitliche Maßnahmenfläche befindet sich außerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a auf dem Brachgelände des ehemaligen Gaswerks Friedrichsfelde, Blockdammweg 29. Im
Westen schließt sich der Hönower Wiesenweg an, im Norden die Betriebsflächen der Deutschen Bahn AG, im Osten verschiedene, gewerblich genutzte Flächen. Die Fläche ist durch den Wechsel von
Landreitgrasfluren und gehölzgeprägten Bereichen mit strauchdominierten Flächen und kleinen Baumgruppen geprägt. Ebenso bilden
Beton, Asphalt oder Kopfsteinpflasterflächen sowie zwei leerstehende Gebäude den Bestand.
Maßnahmen, wie das Roden von niedrigem Gehölzaufwuchs, das
Mähen/Abplaggen, die Anlage von Stein-/Schutthaufen als Bruthabitate des Steinschmätzers sowie das Aufbringen von Substrat auf den
versiegelten Flächen wurden im April 2011 durchgeführt. Weitere
Maßnahmen umfassten den Abriss eines Gebäudes im Südosten der
Maßnahmenfläche, das Anlegen von Schutthaufen aus Abrissmaterial, Mauerresten, und das Anlegen von Kleinstrukturen wie Sandhaufen, kleineren Steinhaufen und Totholzhaufen Die Stein- und Schutthaufen dienen vor allem als Bruthabitate und Warte für den
Steinschmätzer, als Sonnplätze und Tagesverstecke für die Zauneidechse sowie als Tagesverstecke für die Wechselkröte.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
143
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Die vorhandenen jungen Gehölzbestände wurden in der Weise gerodet, dass großflächig offene Bereiche als Nahrungshabitat für Neuntöter, Steinschmätzer und Grünspecht entstehen. In unmittelbarer
Nähe zu dichter bzw. hoher Vegetation und in unmittelbarer Nähe zu
den potenziellen Eiablageplätzen der Zauneidechse wurden weitere
Kleinstrukturen angelegt.
Es ist ein Pflegegang ca. alle zwei Jahre im Herbst vorzusehen. Dabei sind Teilflächen zu mähen und das Mähgut von der Fläche zu
entfernen; ggf. ist der Oberboden in Teilbereichen abzuschieben. Die
Schutthaufen und Sandhügel sind ggf. von Bewuchs zu befreien.
Aufkommende Gehölze sind sporadisch zu entnehmen.
Maßnahmenf läche A im Bereich der Versorgungsf läche
Um die Kontinuität der ökologischen Funktionen auch mittel- und
langfristig zu wahren, müssen die erforderlichen Habitatstrukturen
auf der Maßnahmenfläche A fertig gestellt sein, bevor die Fläche am
Blockdammweg 29 Nord für eine Altlastensanierung zur Verfügung
steht.
Auf der etwa 2,86 ha großen Fläche sind durch im Folgenden aufgezeigte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die Verluste von Lebens- und Reproduktionsräumen für Zauneidechse, Neuntöter,
Steinschmätzer und Grünspecht sowie die Verluste der Landhabitate
der Wechselkröte auszugleichen, um Beeinträchtigungen der besonders und streng geschützter Arten zu vermeiden.
- Schaffung von Lebensraum für Zauneidechse und Wechselkröte
Die Maßnahmenfläche A ist entsprechend der Habitatansprüche
von Zauneidechse und Wechselkröte herzustellen. Es sind überwiegend unbewachsene Teilflächen mit spärlicher bis mittelstarker
Vegetation mit geeigneten Eiablageplätzen zu schaffen. Kleinstrukturen wie Steine, Totholz usw. als Sonnplätze sind anzulegen.
- Schaffung von Bruthabitaten für den Neuntöter
Da der Verlust von Brutrevieren des Neuntöters zu erwarten ist,
sind durch die Anlage von Heckenstrukturen neue geeignete Habitatstrukturen für die Art zu schaffen. Wichtig ist in Bezug auf die
Gehölzartenauswahl die Verwendung auch von dornenreichen
Straucharten wie Schlehe und Weißdorn.
- Schaffung von Bruthabitaten für den Steinschmätzer
Um den möglichen Verlust von Brutrevieren des Steinschmätzers
auszugleichen, sind offene und übersichtliche Geländestrukturen
mit kurzer oder karger Vegetation oder auch vegetationslosen
Stellen zu schaffen. Vorzugsweise sollte sich diese auf trockenen
sandigen Böden befinden. Spalten, Nischen oder Höhlungen als
geeignete Nistmöglichen müssen vorhanden sein (z.B. in Form
von Stein- oder Schutthaufen).
- Schaffung von Nahrungshabitaten für den Grünspecht
144
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Durch die oben dargestellte Entwicklung von Flächen mit halboffenem Charakter werden zugleich Nahrungshabitate für den Grünspecht geschaffen.
Die auf der Maßnahmenfläche A zu entwickelnden Habitate zeichnen
sich insgesamt durch den Wechsel von verschiedenen trockenwarmen Offenlandbiotopen (lückige und niedrigwüchsige Gras- und
Krautvegetation, unverdichtete Rohböden) und einem eher geringen
Anteil von standortgerechten Laubgebüschen aus. In begrenztem
Umfang können z.B. im Ergebnis des Gutachterverfahrens randliche
Baumpflanzungen aus gestalterischen Gesichtspunkten erfolgen.
Durch die beschriebenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen wird zugleich der funktionale Ausgleich für den Verlust der
nach § 30 BNatSchG geschützten Trocken- und Halbtrockenrasen im
Bereich des Gewerbegebiets GE 1.2 erbracht.
Durch die mit der Umgestaltung einhergehende Entsiegelung ergeben sich außerdem Ausgleichswirkungen auf die Bodenfunktionen,
den Wasserhaushalt und die Klimafunktion. Auch in Bezug auf das
Landschaftsbild ist dieser dann landschaftlich-vegetationsgeprägte
Bereich deutlich positiver zu bewerten als in der Bestandssituation.
Zudem bezieht das geplante Gutachterverfahren für Architekten und
Landschaftsarchitekten für die Gestaltung der geplanten Versorgungsfläche auch die Maßnahmenfläche mit ein.
Sonstige vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen
Schaf f ung von Fledermausersatzquartieren
Vor Abriss bzw. Sanierung der Gebäude mit nachgewiesenen Paarungsquartieren und Balzterritorien bzw. vor Fällung der Bäume mit
quartierrelevanten Strukturen sind pro Quartierverlust Ersatzquartiere in einem Verhältnis von mindestens 1:5 an benachbarten
Bäumen und Gebäuden zu schaffen. Die Ersatzquartiere sollen generell spätestens ab März verfügbar sein und auch in den Folgejahren (Überlappungszeit nach Fertigstellung der Neubauten mit integrierten Ersatzquartieren) erhalten bleiben.
Entsprechend der unterschiedlichen Ansprüche der Fledermausarten
an ihr Quartier (z.B. Spaltenbewohner, Höhlenbewohner) und zur Erhöhung der Akzeptanz der Ersatzquartiere sind verschiedene Typen
von Fledermauskästen zu verwenden.
Im vorliegenden Fall ist der ökologische Ausgleich bei einer vollständigen Umsetzung des Bebauungsplans 11-47a (außerhalb der Versorgungsfläche) auf der Grundlage der bisher kartierten Quartiere
und quartierrelevanten Strukturen wie in der Tabelle dargelegt zu
erbringen. Unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen sind die Gebäude
erneut auf Quartiersbesatz zu überprüfen.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
145
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Tab. 14: Vorläufig ermittelter Ausgleichsbedarf der Fledermausersatzquartiere (außerhalb Blockdammweg 3/27)
Lage
Verlust von (potenziellen)
Fledermausquartieren
Ausgleich
GE 1.1
3 Bäume mit potenziellen
Quartieren (Baum- Nr. 55,
56, 60)
15 Ersatzquartiere (davon mind. 10 St.
vor Baufeldräumung, z.B. an benachbarten Gebäuden und Bäumen)
GE 1.2
1 Baum mit potenziellem
Quartier (Baum- Nr. 46)
5 Ersatzquartiere (vor Baufeldräumung,
z.B. an benachbarten Gebäuden und
Bäumen)
GE 2
Gebäude mit 1 Paarungsquartier, 2 Balzterritorien der
Zwergfledermaus
15 Ersatzquartiere (vor Sanierung, z.B.
an benachbarten bzw. bereits sanierten
Gebäude/-teilen)
Tab. 15: Ausgleichsbedarf der Fledermausersatzquartiere, Blockdammweg
3/27)
Lage
Verlust von (potenziellen)
Fledermausquartieren
Ausgleich
GuDHKW
3 Bäume mit potenziellen
Quartieren (Baum- Nr.
274,383,475
15 Ersatzquartiere (davon mind. 10 St.
vor Baufeldräumung, z.B. an benachbarten Gebäuden und Bäumen)
Anbringen von Nisthilf en f ür Vögel
Bei vollständiger Umsetzung des Bebauungsplans 11-47a (ohne
Versorgungsfläche) ist insgesamt auf den Flächen für die geplanten
Gewerbegebiete mit einem Verlust von 5 Niststätten von Höhlen- und
Halbhöhlenbrütern aufgrund der Rodung von Gehölzstrukturen sowie
von 13 Niststätten von gebäudebrütenden Vogelarten aufgrund von
Sanierungs- bzw. Abrissmaßnahmen zu rechnen.
Tab. 16: Vorläufig ermittelter Ausgleichsbedarf der Nisthilfen für Vögel (außerhalb Blockdammweg 3/27)
Vogelart
Anzahl beseitigter Nistplätze /
anzubringender Nisthilfen
Art der Nisthilfe
GE 1.1 GE 1.2 GE 2 GE 3.1 GE 3.2
Gehölzbrüter
Bachstelze
2
1
Nisthilfe für Halbhöhlenbrüter
1
Nisthilfe für Höhlenbrüter
1
Nisthilfe für Höhlenbrüter
1
Nisthilfe für Halbhöhlenbrüter
Motacilla alba
Blaumeise
Parus caeruleus
Kohlmeise
Parus major
Gebäudebrüter
Hausrotschwanz
1
Phoenicurus ochruros
Haussperling
Passer domesticus
146
9
2
Nisthilfe für Höhlenbrüter
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Es werden Nisthilfen in gleicher Anzahl wie die zuvor beseitigten natürlichen Niststätten geschaffen.
Im vorliegenden Fall ist der ökologische Ausgleich bei einer vollständigen Umsetzung des Bebauungsplans 11-47a (ohne Versorgungsfläche) auf der Grundlage der bisher kartierten Niststätten wie in der
Tabelle unten dargelegt zu erbringen. Unmittelbar vor Beginn der
Maßnahmen sind die Gebäude und Gehölzstrukturen erneut auf
Quartiersbesatz zu überprüfen.
Blockdammweg 3/27
Auf der Versorgungsfläche ist der ökologische Ausgleich auf der
Grundlage der bisher kartierten Niststätten wie in unten aufgeführter
Tabelle dargelegt zu erbringen:
Tab. 17: Ausgleichsbedarf der Nisthilfen für Vögel, Blockdammweg 3/27)
Vogelart
Anzahl beseitigter
Nistplätze / anzubringender Nisthilfen
Art der Nisthilfe
Anbringungsort
1
Nisthöhlenkasten
Gaswerksiedlung, Fassade
SO-Ausrichtung
1
Nisthöhlenkasten
Baumreihe am
Ostrand
3
Nisthöhlenkasten
PlatanenBaumreihe/gruppe
2
Nisthöhlenkasten
PlatanenBaumreihe/gruppe
1
Halbhöhlennistkas- Platanenten
Baumreihe/gruppe
1
Halbhöhlennistkas- Platanenten
Baumreihe/gruppe
1
Halbhöhlennistkas- Gaswerksiedten
lung, Fassade
SO-Ausrichtung
Gehölzbrüter
Haussperling
Passer domesticus
Blaumeise
Parus caeruleus
Gebäudebrüter
Feldsperling
Passer montanus
Kohlmeise
Parus major
Bachstelze
Motacilla alba
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
Maßnahmenfläche B
Die Maßnahmenfläche B westlich der Köpenicker Chaussee dient der
Entwicklung einer „gewässerökologisch bedeutsamen, altarmartigen
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
147
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Ergänzungsstruktur der Spree mit durchgängiger Anbindung“. Ziel ist
es, durch Rückverlegung der Böschungsoberkante und Böschungsabflachung die morphologische Vielfalt innerhalb des Grabenverlaufs
zu erhöhen. Temporäre Eingriffe in den Naturhaushalt, wie z.B. in die
geschützten Röhrichtbestände, die im Rahmen der Umgestaltung
nicht vermieden werden können, werden funktional auf der Fläche
selbst ausgeglichen. Darüber hinaus ist durch die angestrebte Entwicklung neben einer Aufwertung der Gewässermorphologie mit positiven Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere, auf das
Kleinklima sowie auf das Landschaftsbild zu rechnen.
Durch die Festsetzungen wird der Flächenbedarf für die angestrebte
Maßnahme zur Renaturierung des Hohen Wallgrabens gesichert. In
Anbetracht der zu erwartenden positiven Effekte und der geplanten
Entwicklung der angrenzenden öffentlichen Grünanlage soll der Flächenerwerb aus den zur Verfügung stehenden Ausgleichsmitteln gedeckt werden. Die konkrete Umsetzung bedarf eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Die nähere Ausgestaltung erfolgt im
Rahmen dieses Verfahrens.
3.3 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Innerhalb einer Alternativenbetrachtung sind grundsätzlich zwei unterschiedliche
Ansätze zu unterscheiden. So ist zum einen die Standortfrage, zum anderen aber
auch die Ausprägung des Planvorhabens am Standort selbst Gegenstand der Betrachtung.
3.3.1 Prüfung geeigneter Standortalternativen für den Kraftwerksstandort
Im Jahr 2009 wurde die Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin
und der Vattenfall unterzeichnet. Diese Vereinbarung sieht den Ersatz des
bestehenden HKW Klingenberg durch moderne Anlagen vor. In der Klimaschutzvereinbarung sind von Vattenfall hierfür folgende Kraftwerksstandorte
vorgesehen: Falls nur ein GuD-HKW errichtet wird, soll dieses am Standort
Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, falls zwei GuD-HKW errichtet
werden, sollen diese an den Standorten Rhinstraße (Bezirk MarzahnHellersdorf) und Blockdammweg17 (Bezirk Lichtenberg) errichtet werden. Die
aktuellen Planungen der Vattenfall sehen die Errichtung von zwei GuD-HKW
– eines am Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf und eines
am Standort Blockdammweg im Bezirk Lichtenberg – vor.
Die Vattenfall hat im Vorfeld Standortalternativen für die Errichtung von zwei
Biomasse- (BM-) und der/des GuD-HKW, die als Ersatz für das bestehende
HKW Klingenberg geeignet sind, geprüft. Neben dem Standort der ehemaligen Gaskokerei Rummelsburg am Blockdammweg (Standort Blockdammweg) wurden auch der Standort des stillgelegten Kraftwerks Rummelsburg
an der Rummelsburger Landstraße 2-12 sowie der Standort an der Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf betrachtet. Der Plangeber hat diese Untersuchung geprüft und sich zu Eigen gemacht hat.
17
in der Klimaschutzvereinbarung als Standort Klingenberg bezeichnet
148
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Der Standort Blockdammweg hat sich dabei vor allem durch seine vorhandene Infrastruktur und Erschließung hervorgehoben. Mit dem bestehenden
HKW Klingenberg befindet sich eines der größten Berliner Kraftwerke in der
unmittelbaren Nachbarschaft des geplanten Standorts, so dass wichtige Teile der technischen Infrastruktur und Trassen der Energieversorgung bereits
vorhanden sind.
Das Gelände verfügt über einen ausreichend leistungsfähigen Gasanschluss
und einen ausreichend dimensionierten bzw. ausbaufähigen elektrischen
Netzanschluss. Der Standort Blockdammweg ist zudem ein bedeutender
Einspeisepunkt für das Ostberliner Fernwärmesystem. Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle sind im Umfeld prinzipiell ausreichend und funktionstüchtig vorhanden.
Für die Belieferung der BMHKW’s war in der ursprünglichen Konzeption außerdem von Vorteil, dass der Standort als einziger sowohl über den Wasserweg, als auch per Bahn und Straße erschlossen ist. Dadurch können die
Umweltauswirkungen durch den anlagenbedingten Verkehr möglichst gering
gehalten werden.
Gegenüber dem Standort Rhinstraße zeichnet sich der Standort Blockdammweg durch eine isolierte räumliche Lage aus, was insbesondere aufgrund der durch die Biomassekraftwerke zu erwartenden Immissionen vorteilhaft ist. Während sich im näheren Umkreis des Standorts Rhinstraße
empfindliche Nutzungen wie Wohnbebauung (ca. 100 m Abstand) und drei
Krankenhäuser (Abstände < 2.000 m) befinden, existieren an den Standorten Blockdammweg und Rummelsburg durch das Prinzenviertel und die
Waldsiedlung zwar ebenso hochwertige Wohnquartiere, diese liegen jedoch
in mindestens 450 m Abstand zu den Standorten und außerhalb der Hauptwindrichtung, so dass dort keine Immissionsmaxima zu erwarten sind. Eine
Ausnahme bildet die unmittelbar an den Standort Blockdammweg angrenzende Gaswerksiedlung, die jedoch nur noch partiell Wohnnutzung aufweist.
Krankenhäuser befinden sich im Umkreis von 2.000 m nicht. Im Gegensatz
zum Standort Rhinstraße sind für den Standort Blockdammweg auch im Flächennutzungsplan keine weiteren empfindlichen Nutzungen im näheren Umkreis ausgewiesen.
Ein wesentlicher Aspekt zur Standortwahl Blockdammweg war die Darstellung der Fläche im FNP als Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen. Die im
Bebauungsplan-Verfahren vorgesehene Fläche für Versorgungsanlagen ist
aus dem FNP unmittelbar entwickelbar.
Im Ergebnis hat sich der Standort Blockdammweg als der geeignetste der
drei geprüften erwiesen. Aus diesem Grund wird das Konzept zweier „kleiner“ GuD-HKWe statt eines großen GuD-HKW (mit entsprechend doppelt so
hoher Leistung) weiterverfolgt. Zudem hat sich durch umfangreiche umweltbezogene Untersuchungen die Stadtverträglichkeit der „kleinen“ GuD-HKWe
im Allgemeinen bzw. deren Einpassungsfähigkeit in das städtebauliche Umfeld erwiesen.
Im Laufe des Bebauungsplan-Verfahrens wurde auf Grund von städtebaulichen und umweltbezogenen Erwägungen entschieden, lediglich die Ansiedlung eines GuD-HKW auf der im Plangebiet 11-47a ausgewiesenen Versorgungsfläche umzusetzen und die beiden BMHKW’s im Bereich des derzeit
noch bestehenden HKW Klingenberg zu verorten. Zu diesem Zweck wurde
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
149
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
im Oktober 2010 der Aufstellungsbeschluss zum nördlich an das Plangebiet
angrenzenden Bebauungsplan 11-58 gefasst.
3.3.2 Prüfung von Varianten der Anlagenanordnung am Standort
Die Anlagenanordnung am Standort erfolgt entsprechend der vorhandenen
Infrastruktur, den logistischen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung
der Städtebaulichen Leitlinien „Karlshorst-West/Blockdammweg“.
Bereits in den städtebaulichen Leitlinien wird eine Höhenstaffelung der baulichen Anlagen gefordert, um die Beeinträchtigung des Stadtbilds insbesondere im Bereich der denkmalgeschützten Gebäude am Blockdammweg und
an der Köpenicker Chaussee sowie die Fernwirkung der Kraftwerksanlagen
zu reduzieren. Dies wurde bei der Ausweisung der Baufelder berücksichtigt.
Die baulichen Anlagen des geplanten GuD-HKW konzentrieren sich nunmehr im Wesentlichen auf den nördlichen Teil der Versorgungsfläche. Die
zulässigen Bauhöhen steigen im Interesse der städtebaulichen Einordnung
von Westen nach Osten, d.h. in Richtung der Bahnanlagen, an, so dass die
höchsten Gebäude einen möglichst großen Abstand zu den umgebenden
Straßenräumen aufweisen.
Es wurde geprüft, ob der wertvolle Baumbestand auf der Versorgungsfläche
durch eine entsprechende Anordnung der Kraftwerksanlagen in den Baufeldern erhalten werden kann. Die Sicherung dieser Bäume wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall geregelt.
Fällungen könnten jedoch ggf. im Rahmen der Altlastensanierung auch in
diesem Bereich notwendig werden.
3.4 Zusätzliche Angaben
3.4.1 Beschreibung der technischen Verfahren der Umweltprüfung sowie Hinweise
auf Schwierigkeiten
Der Umweltbericht zum Bebauungsplan 11-47a entstand erstmalig zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Er dokumentiert die Ergebnisse der
Umweltprüfung und wurde im Laufe des Verfahrens fortgeschrieben. Aussagen und Inhalte wurden dem Kenntnisstand folgend detailliert. Das Vorgehen im Rahmen der Umweltprüfung umfasste verschiedene Bearbeitungsstufen:
1. Bestandsaufnahme, Kartieren und Bewerten des Plangebiets (z.B. Realnutzung, Biotopbestand), teilweise auch angrenzender Quartiere, Auswertung vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation, hier insbesondere des Digitalen Umweltatlas Berlin / FIS-Broker;
2. Auswertung der Stellungnahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung;
3. Festlegung des weiteren Untersuchungsumfangs, Erarbeitung von Fachgutachten und Abstimmen der fachgutachterlichen Ergebnisse mit den
150
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Fachbehörden, ebenso der geplanten Festsetzungen, der fachgesetzlichen Vorgaben, Programmatiken und fachlichen Standards;
4. Auswerten der in Abstimmung mit den jeweiligen Fachbehörden erstellten
Gutachten sowie weitergehende Auswertung vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation (Digitaler Umweltatlas Berlin; Fis-Broker);
5. verbal-argumentative Bewertung der ausgewerteten Quellen, Erarbeiten
von Empfehlungen und Hinweisen zum Planverfahren, insbesondere hinsichtlich erforderlicher Festsetzungen im Bebauungsplan oder vertraglicher Regelungen.
Für die Umweltprüfung im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurden
die in Kapitel II.3.2.1.3 aufgeführte Fachgutachten erstellt und ausgewertet.
Es lag außerdem ein Denkmalfachliches Gutachten zur Gaswerksiedlung
aus dem Jahr 2010 vor, das ebenfalls in die Bewertung mit einbezogen wurde.
Detaillierte Angaben zu den verwendeten Methoden können den jeweiligen
Fachgutachten entnommen werden. Die Methoden der verwendeten Fachgutachten umfassten u.a.:
- Historische Recherche, Auswertung vorliegender Gutachten (Altlastengutachten, Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des
Hohen Wallgrabens, Wassergutachten),
- Rechnerbasierte Modelle (Verkehrsgutachten, schalltechnisches Gutachten, Untersuchung zu Luftschadstoffen, Fachgutachten Stadtklima und
Schwadenbildung/Verschattung, Wassergutachten, Entwässerungskonzept),
- Empirische Bestandsaufnahmen vor Ort, Fotodokumentation (Eingriffsgutachten, Fachbeitrag zum Artenschutz, Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des Hohen Wallgrabens, Nutzungen und
Baurechte) sowie
- Die Eingriffsbewertung und Ermittlung des Kompensationsumfanges erfolgte nach dem Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen
im Land Berlin.
Schwierigkeiten ergaben sich bei der Bewertung der Altlastensituation, da
die Analyse des Bearbeitungsstatus gezeigt hat, dass die vorliegenden Erkundungen teilweise Lücken hinsichtlich der zu erwartenden Parameter aufweisen und zum anderen bei den Erkundungen der Bodenbelastungen i.d.R.
nicht der für den Pfad Boden–Mensch beurteilungsrelevante oberste Bodenhorizont betrachtet wurde, so dass eine Beurteilung mittels Analogieschlüssen vorgenommen werden musste.
Die meisten Grundstücke des Plangebiets befinden sich in Privateigentum,
so dass die Begehbarkeit teilweise (z.B. zeitlich) eingeschränkt war oder einer Abstimmung bedurfte. Dies erschwerte die Kartierarbeiten im Gelände.
Zudem war auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ein Einmessen des
Baumbestands am Spreeufer durch das Vermessungsamt nicht möglich.
3.4.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Ziel und Gegenstand des Monitorings nach § 4c BauGB ist es, die Prognosen des Umweltberichts durch Überwachung einer Kontrolle zu unterziehen,
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
151
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
um so insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig
zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen.
Die Beachtung der relevanten Umweltaspekte wird insbesondere im Zuge
nachfolgender Genehmigungsverfahren und im Rahmen der üblichen fachbehördlichen Aktivitäten sichergestellt.
Schutzgut Mensch
Ziele:
Vermeidung der Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Lärm, Luftschadstoffe.
Maßnahmen:
Feststellung möglicher Lärm- und Luftbelastungen.
Umsetzung von Maßnahmen des Luftreinhalteplans
und der Lärmminderungsplanung.
Überprüfung der immissionsrechtlichen Maßgaben.
Turnus, Qualität:
Im Rahmen üblicher fachbehördlicher Aktivitäten/Zuständigkeiten.
Allgemeines/spezifisches Monitoring
Ziele:
Überprüfung der Verkehrsentwicklung.
Maßnahmen:
Überprüfen der gutachterlich prognostizierten Verkehrsbelegungen an ausgewählten Stellen im Straßennetz
und daraus resultierenden Lärm- und Luftbelastungen
im Wege der fachbehördlichen Beobachtung der Verkehrsentwicklung bzw. ordnungsrechtlicher Kontrollen
(Zählungen).
Überprüfen der Annahmen des Modal-Split im Quellund Zielverkehr.
Ggf. Einleiten verkehrslenkender Maßnahmen.
Turnus, Qualität:
Im Rahmen üblicher fach- und ordnungsbehördlicher
Aktivitäten / Zuständigkeiten.
Allgemeines Monitoring.
Schutzgut Boden, Bodenwasser, Altlasten
152
Ziele:
Vermeidung von Gefährdungen der Schutzgüter, insbesondere der menschlichen Gesundheit durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten, Beseitigung
und/oder Sicherung bestehender Belastungen.
Maßnahmen:
Beobachten der im Plangebiet entstandenen Altablagerungen, Beseitigung bzw. Immobilisierung im Zuge der
Durchführung von Baumaßnahmen.
Für einen Teil der Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Block-
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
dammweg 3/27) besteht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall der
u.a. Regelungen zu dem notwendigen Grundwassermonitoring enthält.
Turnus, Qualität:
Im Rahmen üblicher fachbehördlicher Aktivitäten/Zuständigkeiten in Kombination mit einzellfall- bzw. standortbezogenen Maßnahmen (z.B. baubegleitend).
Allgemeines/spezielles Monitoring.
Schutzgut Wasser
Ziele:
Behandlung/Versickerung des anfallenden
schlagswassers auf den Baugrundstücken.
Nieder-
Maßnahmen:
Fachbehördliche
mungen.
Abstim-
Turnus, Qualität:
Im Rahmen üblicher fachbehördlicher Aktivitäten/Zuständigkeiten.
Erlaubnisse,
behördliche
Allgemeines Monitoring.
3.4.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Anlass und Gegenstand der Planung
Der Bebauungsplan 11-47a dient der Reaktivierung innerstädtischen Brachflächen. Durch die Sicherung einer Versorgungsfläche für den Neubau eines
GuD-HKW’s sollen die Voraussetzungen zur langfristigen Sicherung der
Versorgung mit Fernwärme und Elektrizität geschaffen werden. Gleichzeitig
ist beabsichtigt mit der neuen Anlage und der geplanten Stilllegung des derzeitigen HKW Klingenberg, einen Beitrag zur Reduzierung der Emissionsbelastungen und zum Klimaschutz zu leisten.
Weiterhin verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, für die gewerbliche Wirtschaft Flächenangebote bereitzustellen, die eine verkehrliche Lagegunst
aufweisen und die den bestehenden Energie- und Industriestandort an der
Köpenicker Chaussee arrondieren.
Durch die Ausweisung öffentlicher Parkanlagen und einer Fläche für eine
ungedeckte Sportanlage soll der bestehenden Nachfrage nach einem Sportplatzstandort im Ortsteil Karlshorst Rechnung getragen und ein Beitrag zur
Verbesserung der innerstädtischen Erholungsvorsorge geleistet werden.
Umweltprüfung
In der nachfolgenden Tabelle werden die im Rahmen der Umweltprüfung betrachteten Belange und ihre Bewertung zusammenfassend dargestellt.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
153
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Tab. 18: Zusammenfassung der betrachteten Belange und prognostizierten Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Mensch
Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung:
Grün- und
Sportflächenversorgung
Verkehrsbelastung
Verbesserung der Versorgung durch Festsetzung von Grünanlagen (Grünverbindungen) und einer ungedeckten Sportanlage.
Verkehrslärm
Gewerbelärm
Sportlärm
Gefahrenpotenzial von
Betrieben und
Anlagen
Erhöhung der Verkehrsbelastung auf dem Blockdammweg durch die geplante
Entwicklung in den Plangebieten 11-47a-c: Belastungszunahmen um bis zu
1.100 Kfz/d (+ 25%) bei Gegenüberstellung von Analysefall und PrognosePlanfall (jeweils ohne Blockdammbrücke).
Geringe Auswirkung auf die Belastung des übergeordneten Straßenzuges Köpenicker Chaussee-Rummelsburger Landstraße.
Erhöhung der Schwerverkehrsanteile auf den Straßen des übergeordneten
Netzes und teilweise auf den Erschließungsstraßen Blockdammweg und Ehrlichstraße durch die geplante gewerbliche Nutzung in den Plangebieten 1147a-c.
Marginale Auswirkungen auf die Höhe der Verkehrsgeräuschimmissionen
durch Bebauungsplan 11-47a. Die Unterschiede zwischen Prognose-Planfall
und Prognose-Nullfall sind überall kleiner als 1,0 dB(A).
Für die geplanten Gewerbegebiete werden die Immissionsgrenzwerte der
16. BImSchV eingehalten. Die schalltechnischen Orientierungswerte (Beiblatt 1
zur DIN 18 005-1) werden sowohl für Gewerbegebiete als auch für den größten Teil der geplanten Grünflächen ebenfalls eingehalten oder nur in geringem
Umfang (< 5 dB(A)) überschritten.
Für eine Vielzahl der maßgeblichen Immissionsorte werden die gemäß baulicher Nutzung und TA Lärm anzusetzenden Immissionsrichtwerte durch die
Vorbelastung vor allem nachts bereits ausgeschöpft. Für etliche Immissionsorte ist dafür das vorhandene HKW Klingenberg maßgeblicher Verursacher.
Beeinträchtigungen durch Sportlärm können auf Grund der großen Abstände
zur nächst gelegenen Wohnnutzung ausgeschlossen werden.
Das Gefahrenpotenzial des geplanten GuD-HKW ist im Vergleich zum bestehenden HKW Klingenberg gering und entspricht eher dem vielerorts vorhandenen Gefahrenpotenzial üblicher Infrastrukturanlagen oder größeren allgemeinen Brandlasten.
Es wurden denkbare Störungsereignisse untersucht. Für die maßgeblichen
Gefahrenpotenziale wurden Abstände gegenüber schutzbedürftigen Nutzungen ermittelt, die durch die Festsetzungen berücksichtigt werden.
Konsequenzen/
Maßnahmen:
Keine.
Keine.
Keine Festsetzungen notwendig – es gelten gemäß DIN 4109 die Anforderungen zum passiven
Schallschutz.
Vermeidung:
Textliche Festsetzung zur
Geräuschkontingentierung, um die Verträglichkeit der Versorgungsanlagen und der Gewerbegebiete mit schützenswerten Nutzungen sicherzustellen.
Keine
Vermeidung:
Durch textliche Festsetzungen wird sichergestellt,
dass im Plangebiet zulässige Betriebe und Anlagen nicht unter den Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie / StörfallV fallen.
Sicherstellung, dass das
bestehende HKW Klingenberg nach Aufnahme
des Dauerbetriebs des
GuD-HKW außer Betrieb
genommen wird (Regelung städtebaulicher Vertrag, dingliche Sicherung
sowie immissionsschutzrechtliche Regelung im
Genehmigungsverfahren).
154
Bebauungsplan 11-47a
Kühlung des
GuD-HKW/,
Schwadenbildung, Verschattung
Elektromagnetische
Felder
Lufthygiene
Luftschadstoffe
CO2-Bilanz
Geruch
Pflanzen und
Tiere
Geschützte
Biotope
Biotopverbund
Geschützte
Bäume
Der Vergleich verschiedener Kühlungsvarianten führte zur Anpassung des
Nutzungsmaßes, so dass ein max. 25 m hoher Zellenkühler gebaut werden
kann.
Es sind keine erheblichen Auswirkungen durch Gebäudeverschattung oder
Schwaden zu erwarten (lokal sehr begrenzte und im Jahresmittel geringfügige
Zunahme der Verschattung durch Schwaden im Bereich von Wohngebieten
nördlich der Bahnanlagen; geringfügige zusätzliche Verschattung des Betriebsgebäudes auf dem Bahnareal nördlich des geplanten GuD-HKW).
Im Zuge baulicher Entwicklungen im Gewerbegebiet GE1.1 sind mögliche
Auswirkungen im Rahmen der nachfolgenden Anzeige- oder Baugenehmigungsverfahren gutachterlich zu bewerten. Hierbei stehen vor allem solche
bauliche Anlagen im Vordergrund, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen.
Aus der Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche unter der bestehenden 110kV-Freileitungstrasse ergeben sich keine besonderen Anforderungen zur Vorsorge, da diese Flächen nur einem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen.
Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung:
Der Beitrag der anlagenbedingten Zusatzbelastung durch die geplante GuDAnlage ist sowohl in Bezug auf die lokale Schadstoffbelastung als auch im Ergebnis der großräumigen Ausbreitungsmodellierung nach TA Luft als unerheblich zu betrachten.
Stickstoffdioxid (NO2): Die verkehrsbedingte Zusatzbelastung führt an den
meisten Immissionsorten zu leichten Erhöhungen. Die Jahresmittelwerte liegen
überall deutlich unter dem Grenzwert. Es ist auch nicht mit Überschreitungen
des NO2-Kurzzeitgrenzwertes zu rechnen.
Feinstaub (PM10): Beim Wegfall des HKW Klingenberg und dessen bodennahen diffusen Emissionen wird neben dem Jahresmittelwert zukünftig
auch der Tagesgrenzwert-Äquivalent im Plangebiet und dessen Nahbereich
flächendeckend eingehalten.
Feinststaub (PM2.5): Einhaltung des Grenzwertes an allen sensitiven Immissionsorten sowohl im Prognose-Nullfall als auch in den Prognose-Planfällen (mit
und ohne bestehendem HKW Klingenberg).
Deutliche Verringerung des CO2-Ausstoßes gegenüber bestehenden HKW
Klingenberg bei gleichzeitiger Leistungssteigerung bei der Erzeugung elektrischer Energie.
Keine zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung:
Durch Versiegelung und Überformung geht ein Großteil des Biotopbestands
temporär oder dauerhaft verloren. Auf der Fläche des geplanten Gewerbegebiets GE 1.2 und im Bereich der Maßnahmenfläche B sind nach § 30
BNatSchG geschützte Biotope betroffen.
Auf den Maßnahmenflächen A (innerhalb der Versorgungsfläche) und B sowie
in den geplanten Grünanlagen werden extensiv gepflegte und teilweise wertvolle Biotopstrukturen entwickelt werden.
Der Biotopverbund wird durch die Neugestaltung des Hohen Wallgrabens und
der östlich der Köpenicker Chaussee anschließenden Grünflächen aufgewertet.
Es ist mit erheblichen Eingriffen in den geschützten Baumbestand zu rechnen;
besonders betroffen ist die Versorgungsfläche, da hier aufgrund der notwendigen Flächensanierung auch nicht überbaubare Grundstücksflächen beräumt
werden müssen.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
Begründung
Keine.
Keine.
Konsequenzen/
Maßnahmen:
Keine.
Keine.
Keine.
Konsequenzen/
Maßnahmen:
Maßnahmen zum gleichwertigen Ausgleich im
Plangebiet für nicht bereits zulässige Eingriffe;
betroffene geschützte
Biotope werden im Plangebiet wiederhergestellt.
Keine.
Vermeidungsmaßnahme:
Erhaltungsfestsetzungen
zur Sicherung von besonders prägendem Altbaumbestand
Ausgleichsmaßnahmen;
Maßnahmen zum gleichwertigen Ausgleich im
Plangebiet.
155
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Fauna
Es werden Lebens- und Bruträume besonders und streng geschützter Tierarten temporär (durch Altlastensanierung/Baustelleneinrichtung) oder dauerhaft
beansprucht oder beeinträchtig.
Durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird sichergestellt, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG eintreten.
Schutzgebiete
/ Natura 2000Gebiete (FFH)
Boden,
Bodenwasser
Natürliche
Bodenfunktionen gemäß
§2
BBodSchG
Altlasten, Bodenbelastungen
Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der drei nächstgelegenen
Natura 2000-Gebiete durch Emissionen des geplanten GuD-HKW können
ausgeschlossen werden.
Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung:
Wasserhaushalt, Entwässerung
Wasser
(Oberflächengewässer)
Hoher Wallgraben
(Renaturierung des offenen Abschnitts;
Schaffung
temporärer
Gewässer im
verfüllten Abschnitt)
156
Es wird eine Erhöhung des Versiegelungsgrads von derzeit 52 % auf 71 %
prognostiziert. Dies hat neben einem Verlust der natürlichen Bodenfunktionen
in den zusätzlich versiegelten Bereichen auch negative Auswirkungen auf das
Kleinklima zur Folge.
Es wurden Handlungsempfehlungen formuliert, mit denen Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen der Bevölkerung ausgeschlossen werden
können. Mit Durchführung der beschriebenen Sanierungsmaßnahmen bzw.
einem Bodenaustausch im Rahmen einer Flächenentwicklung wird auf Teilflächen eine Verbesserung der Belastungssituation des Bodens eintreten.
Bei Baumaßnahmen auf Flächen mit Altlaststatus oder Altlastverdacht muss
die Bodenschutzbehörde einbezogen werden. Es ist zudem mit Mehraufwendungen durch die Entsorgung belasteten Bodenaushubs zu rechnen.
Bei einer Entwässerung, die ausschließlich zentral über die Kanalisation erfolgt, würden Verdunstung und Infiltration merklich zurückgehen, der Abfluss
würde sich deutlich erhöhen. Dies hätte neben negativen Auswirkungen auf
den Wasserhaushalt auch eine Verschlechterung des Kleinklimas zur Folge.
Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung:
Neben einer Verbesserung der Gewässermorphologie und des Gewässerumfeldes ist mit positiven Auswirkungen auf Biotope und Biotopverbund, einer
Aufwertung der lokalen stadtklimatischen Funktion und des Landschaftsbilds
zu rechnen.
Ein renaturierter Wallgraben wäre zudem geeignet Strukturdefizite im Gewässerverbund der Spree zu verringern.
Vermeidungsmaßnahmen: baubegleitende
Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (ökologische
Baubegleitung), Bauzeitenregelung, Reptilienschutz.
Ausgleichsmaßnahmen:
Vorgezogene Maßnahmen auf der Fläche
Blockdammweg 29 und
dauerhafte Maßnahmen
auf der Maßnahmenfläche A zum Ausgleich von
Habitaten/ Habitatfunktionen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen bes. geschützter
Arten.
Keine.
Konsequenzen/
Maßnahmen:
Ausgleichsmaßnahmen
im Plangebiet für nicht bereits zulässige Eingriffe.
Kennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
(geplante Versorgungsfläche und Fläche für ungedeckte Sportanlage).
Ausgleichsmaßnahmen
im Plangebiet für nicht bereits zulässige Eingriffe.
Konsequenzen/
Maßnahmen:
Keine.
Bebauungsplan 11-47a
Spree und
Rummelsburger See
(Beeinflussung der
thermischen,
stofflichen und
biotischen
Komponenten
durch die
Kühlwassernutzung)
Standgewässer
Klima
Lokales Stadtklima / PMV
Großräumige
Luftleit/Ventilationsbahnen
Orts- und
Landschaftsbild
Orts- und
Landschaftsbild, Erholungsnutzung
Kultur- und
Sachgüter
Denkmalschutz
Das geplante GuD-HKW soll im Gegensatz zur Durchlaufkühlung des bestehenden HKW Klingenberg mit einer Umlaufkühlung (Nass-Zellenkühler) betrieben werden. Daraus resultieren eine deutlich geringere Wasserentnahme, ein
deutlich geringerer Wärmeeintrag, etwas größere Wasserverluste und lokal
begrenzt höhere Salzkonzentrationen bei gleichzeitig deutlich reduzierten
Frachten.
Eine Verschlechterung des Sauerstoffhaushalts sowie die Beeinflussung der
vorkommenden Fischarten oder eine Begünstigung der Neozoa kann ausgeschlossen werden. Es ist mit einem geringeren Fischanfall an der Siebbandanlage des Entnahmebauwerkes zu rechnen.
In der Nähe der Einleitstelle ergeben sich lokal begrenzt relativ hohe Konzentrationen an Chlorid und Sulfat, die nach vollständiger Durchmischung zu marginal erhöhten Konzentrationen führen, von denen keine erhebliche Belastung
der biologischen Komponenten ausgehen kann.
Auch ein mehrmonatiger Parallelbetrieb der des bestehenden HKW Klingenberg und dem geplanten GuD-HKW ist auf der Grundlage der durchgeführten
Untersuchungen gewässerökologisch unbedenklich, wenn der Wärmeeintrag
des Altheizkraftwerks auf das zur Sicherstellung der Fernwärmeversorgung erforderliche Maß beschränkt bleibt.
Durch die Beseitigung der im Bereich der Versorgungsfläche befindlichen
Kleingewässer (technische Becken) werden keine erheblichen Auswirkungen
auf den Naturhaushalt eintreten.
Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung:
Durch die Zunahme der Baumassen und der Versiegelung, ist mit einer Verschlechterung der klimatischen Situation zu rechnen; die geplanten Freiflächen
(insbesondere die relativ große, zusammenhängende Freifläche im Bereich
der geplanten Maßnahmenfläche A und der Fläche für eine ungedeckte Sportanlage) bilden einen Ausgleichsraum. Die prognostizierten Auswirkungen sind
weitgehend auf das Plangebiet begrenzt.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Leitbahnfunktion der Spree ist nicht zu
erwarten.
Begründung
Keine.
Keine.
Konsequenzen/
Maßnahmen:
Ausgleichsmaßnahmen
im Plangebiet für nicht bereits zulässige Eingriffe.
Keine.
Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung:
Konsequenzen/
Maßnahmen:
Negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild in den Gewerbegebieten
GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 wegen des Verlusts landschaftlich geprägter Brachflächen in Teilbereichen.
Die Versorgungsfläche wird u.a. auf Grund des im Herbst 2011 durchzuführenden Gutachterverfahrens zur architektonischen und landschaftsarchitektonischen Gestaltung positiver bewertet als die Gewerbegebiete. In diesen Bereichen ergibt sich insgesamt eine Aufwertung im Vergleich zur Bestandssituation.
Im Bereich der geplanten Grünanlagen und auf der Maßnahmenfläche B wird
eine deutliche Aufwertung durch die gewässertypische Strukturanreicherung
sowie durch ihre Erschließung für die Erholungsnutzung erzielt.
Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung:
Ausgleichsmaßnahmen
im Plangebiet für nicht bereits zulässige Eingriffe.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einem Erhalt und einer Nutzung der im Plangebiet und seiner Umgebung vorhandenen Denkmalbereiche
und Baudenkmale nicht entgegen. Ein Erhalt der Denkmäler durch ihre weitere
Nutzung ist gegeben. Von einer Nutzungsänderung ist der Denkmalbereich der
Gaswerksiedlung betroffen (zzt. Wohnen, geplant: nicht wesentlich störendes
Gewerbe).
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
Konsequenzen/
Maßnahmen:
Ggf. notwendige Umbaumaßnahmen müssen in
Abstimmung mit der
Denkmalschutzbehörde
stattfinden.
157
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Vermeidung und Verminderung von Eingrif f en
Durch entsprechende textliche Festsetzungen können erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Mensch und Luft vermieden werden. Eingriffe
in das Schutzgut Pflanzen und Tiere können durch Erhaltungsfestsetzungen
für einen Teil des Altbaumbestands sowie durch Vorgaben zur Bauzeitenregelung, zur ökologischen Baubegleitung und spezieller Schutzmaßnahmen
teilweise vermieden werden.
Durch eine Reihe von Maßnahmen konnten die zu erwartenden visuellen
Beeinträchtigungen durch die Kraftwerksanlagen – insbesondere die Anlagen zur Kühlung – deutlich vermindert werden. Die Festsetzungen zur Dachbegrünung tragen zur Verminderung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts sowie des lokalen Klimas bei.
Ermittlung unvermeidbarer Eingrif f e und des Kompensationsbedarf s
Mit dem Bebauungsplan werden Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne
des § 1a BauGB vorbereitet. Die Eingriffe wurden erfasst und notwendige
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt. Der Bebauungsplan 11-47a
bereitet relativ geringe Eingriffe in den Boden, in den Wasserhaushalt und in
das örtliche Klima vor. Größere Eingriffe werden in den Lebensraum von
Pflanzen und Tieren (davon einige besonders und streng geschützte Tierarten) verursacht. Mit insgesamt positiven Auswirkungen ist in Bezug auf das
Schutzgut Landschaftsbild und Erholungsnutzung sowie in geringem Umfang auf den Biotopverbund (Schutzgut Pflanzen und Tiere) und die Gewässermorphologie / -umfeld (Schutzgut Wasser) zu rechnen.
Nach § 1a Absatz 3 Satz 5 BauGB müssen nicht alle Eingriffe in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild ausgeglichen werden, sondern nur diejenigen, die über das Maß der bestehenden Baurechte hinausreichen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bestehen umfangreiche, teilweise unausgenutzte Baurechte. Im Ergebnis wird daher festgestellt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans zwar erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereiten, diese jedoch unter Berücksichtigung (Abzug) der bereits
bestehenden Baurechte nur ein geringes Ausgleichserfordernis zur Folge
haben.
Unbenommen von den Regelungen des § 1a Absatz 3 Satz 5 BauGB sind
die Kompensationsverpflichtungen für den Verlust geschützter Biotope und
geschützter Bäume sowie für die Beeinträchtigungen nach BNatSchG geschützter Arten. Diese Eingriffe können innerhalb des Geltungsbereichs
kompensiert werden. Von besonderer Bedeutung hierfür sind die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen, der Maßnahmenflächen A und B sowie
die vertragliche Sicherung zwischenzeitlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im nördlichen Bereich des Grundstücks Blockdammweg 29.
Bezüglich der europäisch geschützten Arten ergibt die artenschutzrechtliche
Prüfung, dass kein Verbotstatbestand vorliegt. Es werden Maßnahmen zur
Vermeidung sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (Maßnahmen zur
Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität) festgeschrieben.
158
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung des Bebauungsplans eintreten können, ist vorgesehen (Monitoring). Hierdurch sollen insbesondere unvorhergesehene erhebliche Auswirkungen frühzeitig erkannt und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Abhilfe geschaffen werden. Hierzu werden die beteiligten Behörden und Verbände einbezogen.
4.
Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen
4.1 Grundzüge der Abwägung
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans werden die bauleitplanerischen Grundsätze nach § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 6 BauGB miteinander und untereinander in Einklang gebracht. Ziele der Raumordnung stehen
dem Bebauungsplan nicht entgegen. Die für die Planung relevanten Grundsätze
der Raumordnung wurden angemessen berücksichtigt. Einzig dem Grundsatz 6.9
LEP B-B (Gewinnung und Nutzung einheimischer Bodenschätze und Energieträger) wird mit der Planung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
11-47a nicht entsprochen. Vielmehr wird der Nutzung von Erdgas als Brennstoff
der Vorrang eingeräumt. Die Nutzung von Erdgas am beplanten Standort ist aus
Gründen des allgemeinen Klimaschutzes, der Möglichkeit mit einem GuD-HKW
Regelenergie mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit bereitstellen zu können
sowie der Umwelt- und Standortverträglichkeit gerechtfertigt. Im Rahmen der geplanten Errichtung von zwei biomassebefeuerten Heizkraftwerken auf dem Gelände des bestehenden HKW Klingenberg, mit der sich ein gesonderter, an das
Plangebiet angrenzender Bebauungsplan befassen wird (BebauungsplanVerfahren 11-58), ist mittel- bis langfristig auch die Nutzung regenerativer Energien vorgesehen.
Dringende Gesamtinteressen Berlins im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 AGBauGB
(Anlagen der Ver- und Entsorgung mit gesamtstädtischer Bedeutung) werden
durch die Planung berührt, aber nicht beeinträchtigt.
Der für die gesamtstädtische Flächennutzung maßgebliche FNP räumt der Innenentwicklung auf unter- oder fehlgenutzten Flächen den Vorrang vor einer Stadterweiterung zu Lasten des Landschaftsraums ein. Flächenbedarf soll vor einer Flächeninanspruchnahme in der Peripherie möglichst innerhalb der vorhandenen
Stadt befriedigt werden, um mit dem Grund und Boden sparsam umzugehen.
Durch die Wiedernutzung von brachliegenden Flächen in innerstädtischer Lage
wird ein gesamtstädtisch relevanter sparsamer Umgang mit Grund und Boden
gemäß § 1a Abs. 2 BauGB gefördert und die städtebauliche Ordnung wiederhergestellt.
Mit der planerischen Sicherung der südlich an das bestehende HKW Klingenberg
angrenzenden Flächen als Versorgungsstandort wird ein wesentlicher Beitrag für
die langfristige und klimaschonende Energieversorgung der Stadt geleistet.
Gleichzeitig wird die städtebaulich verträgliche Integration eines Energiestandorts
in das Stadtgebiet sichergestellt. Damit wird den Belangen des § 1 Abs. 6 Nr. 7
und Nr. 8e BauGB Rechnung getragen.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
159
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Der Erhalt und die Entwicklung von Gewerbeflächen entspricht den Belangen der
Wirtschaft und trägt dazu bei, Arbeitsplätze zu erhalten und neue zu schaffen (§ 1
Abs. 6 Nr. 8a und c BauGB). Zudem wird erwartet, dass durch mögliche Synergieeffekte zwischen einer gewerblichen Nutzung und der benachbarten Wärme- und
Energieversorgung eine Standortprofilierung erfolgen kann, die sich belebend auf
die Gewerbeflächennachfrage im gesamten Gebiet auswirkt.
Mit den Festsetzungen wird auch den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs.
6 Nr. 1 BauGB) ausreichend Rechnung getragen und werden Nachbarschaftskonflikte vermieden.
Des Weiteren wird den Belangen des Sports mit der Entwicklung einer ungedeckten Sportanlage Rechnung getragen (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB).
Der bislang abgeschottete attraktive Landschaftsraum der Spree und des Hohen
Wallgrabens wird durch die geplanten Grünflächen der Bevölkerung als Naherholungsbereich zugänglich gemacht. Hiermit wird auch dem Grundsatz der Raumordnung zum Erhalt bzw. zur Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gewässerrändern (§ 6 Abs. 3 LEPro 2007) angemessen Rechnung
getragen. Die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen sowie einer Maßnahmenfläche auf überwiegend privaten Grundstücksflächen ist im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen aus den überwiegenden
Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
wird gewahrt.
Die geplante Versorgungsfläche für ein GuD-HKW nördlich des Blockdammwegs
ist aus dem FNP entwickelbar. Der Bebauungsplan ist diesbezüglich auch in Hinblick auf die regionalplanerische Funktion des FNP an dessen Ziele angepasst, da
die Festlegungen im FNP zum Standort Klingenberg keine regionalplanerische
Zielqualität haben.
Die im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg geplante Fläche für eine
ungedeckte Sportanlage, mit der dem diesbezüglich bestehenden Bedarf im
Ortsteil Karlshorst entsprochen werden soll, ist aus dem FNP entwickelbar. Hier ist
zwar ein anderer Gebietstypus als im FNP vorgesehen, die Fläche der Anlage ist
jedoch in ihrer räumlichen Ausdehnung (ca. 1,7 ha) von untergeordneter Bedeutung. Die Grundzüge des FNP werden durch diese kleine Teilfläche nicht berührt.
Auch die Festsetzung der Gaswerksiedlung als Gewerbegebiet (ca. 1,1 ha), mit
der eine denkmalverträgliche Nachnutzung ermöglicht werden soll, verstößt erkennbar nicht gegen das Entwicklungsgebot. Allein schon aufgrund ihrer Größe ist
hierin kein Widerspruch zur Flächennutzungsplanung zu erkennen. Gleichzeitig
handelt es sich nicht um einen unzulässigen Gebietstypus.
Der im FNP in symbolischer Breite dargestellte öffentliche Grünzug wird – einschließlich seiner Zugänge – aus der örtlichen Situation heraus entwickelt mit der
Zielstellung, eine funktionsfähige öffentlich zugängliche Grünverbindung herzustellen.
160
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
4.2 Art der baulichen Nutzung
4.2.1 Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 sowie kleinere, für das geplante GuD-HKW betriebsnotwendige Teilflächen im
Bereich des Grundstücks Köpenicker Chaussee 42-45 erfolgt die Festsetzung einer Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“. Unabhängig von der heutigen Grundstückssituation wurden
sämtliche Flächen in die 12,6 ha große Versorgungsfläche einbezogen, die
für das geplante GuD-HKW benötigt werden.
Wegen der mit der Festsetzung beabsichtigten Sicherung öffentlicher Versorgungsaufgaben wird eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB
gewählt.
Die Zweckbestimmung der Versorgungsfläche wird durch die textliche
Festsetzung Nr. 1 bezüglich der Art des Kraftwerks, des einzusetzenden
Brennstoffs sowie der Feuerungswärmeleistung konkretisiert.
Neben der Errichtung eines erdgasbetriebenen GuD-HKW (Feuerungswärmeleistung max. 620 MW) und eines erdgasbetriebenen Hilfsdampferzeugers (Feuerungswärmeleistung max. 5 MW) sollen auf der Fläche ein Zellenkühler und sonstige der Hauptnutzung dienende Anlagen und Nebenanlagen einschließlich Verwaltungsgebäude sowie Stellplätze und Garagen zulässig sein. Die zur Festsetzung vorgesehene Feuerungswärmeleistung, die
zur Minimierung der Umweltauswirkungen auf das für die Wärme-/Energieversorgung notwendige Maß (s.u.) begrenzt wird, entspricht voraussichtlich
einer elektrischen Leistung von ungefähr 300 MW el sowie einer Fernwärmeleistung von ungefähr 230 MW th.
Der Hilfsdampferzeuger ist für das Anfahren des Blocks aus dem kalten Zustand und zur Bereitstellung von Dampf für weitere technologische Prozesse
erforderlich. Mit der Zulässigkeit sonstiger der Hauptnutzung dienender Anlagen und Nebenanlagen einschließlich Verwaltungsgebäude wird sichergestellt, dass auf der Fläche über das originäre Kraftwerk hinaus alle weiteren
notwendigen Anlagen, wie Bauwerke für das elektrische Eigenbedarfssystem (Schaltanlagengebäude), Bauwerke der Wasserver- und -entsorgung,
Gasverdichter- und -reduzierstation, Wärmespeicher, Werkstatt- und Sozialgebäude etc. zulässig sind. Stellplätze und Garagen wiederum werden explizit benannt, da eine Versorgungfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB kein
Baugebiet im Sinne der BauNVO darstellt und damit die Vorschrift des § 12
BauNVO im vorliegenden Fall nicht greift.
Da der Einsatz anderer Gase als Erdgas ggf. andere (Schutz)Abstände als
die in Kapitel II.3.2.2.4 dargestellten ergeben könnte, erfolgt – auch wenn
deren Einsatz nach dem derzeitigen Stand der Technik sowie der örtlichen
Lage des Plangebiets sehr unwahrscheinlich ist – vorbeugend eine Einsatzstoffbeschränkung auf Erdgas. Mit der Festsetzung eines explizit erdgasbetriebenen GuD-HKW und Hilfsdampferzeugers wird sichergestellt, dass als
Brenngas ausschließlich DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.)-Arbeitsblatt G 260 (Mai 2008) entsprechende Gase einschließlich aufbereiteter Gase aus regenerativen Quellen nach DVGWArbeitsblatt G 262 (November 2004), Nr. 3.2 zulässig sind.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
161
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Die Zweckbestimmung der Versorgungsfläche wird über das bisher Dargestellte hinaus durch die textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 11 weiter
konkretisiert. Während mit der textliche Festsetzung Nr. 2 sichergestellt
wird, dass die Anlagen auf der Versorgungsfläche nicht unter den Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie / StörfallV fallen, erfolgt mit der textlichen Festsetzung Nr. 11 eine Festsetzung von Emissionskontingenten
nach DIN 45 691. Im Übrigen wird zu diesen beiden Festsetzungen auf die
Ausführungen im Kapitel II.4.8 verwiesen.
Der Standort Klingenberg ist ein essentieller Bestandteil des Fernwärmeverbundes Berlin-Ost. Der geplante Kraftwerkstandort ist hinsichtlich seiner Lage weitgehend determiniert, da durch das angrenzende, zu ersetzende HKW
Klingenberg wichtige Teile der technischen Infrastruktur und Trassen der
Fernwärme- und Energieversorgung bereits vorhanden sind.
Das bestehende HKW Klingenberg genügt wegen des gegenüber modernen
Anlagen geringeren Wirkungsgrads und auf Grund des überwiegend eingesetzten umweltbelastenden Brennstoffs Braunkohle auf absehbare Zeit nicht
mehr den Ansprüchen an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung und soll daher durch das geplante GuD-HKW ersetzt werden. Weiterhin ist hierfür später, nach der Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg auf dessen Standort die Errichtung von zwei biomassebefeuerten
Heizkraftwerken (BMHKW) vorgesehen, mit der sich ein gesonderter, an das
Plangebiet angrenzender Bebauungsplan befassen wird (BebauungsplanVerfahren 11-58). Zwischenzeitlich kann der verbleibende Fernwärmebedarf
über Heißwassererzeuger am Standort Marzahn (Rhinstraße) vollständig
und sicher abgedeckt werden.
Die Auslegung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Anlage wird vom
Wärmebedarf des Fernwärmeverbunds Berlin-Ost (bestehend aus den
Fernwärmeverteilsystemen „Berlin-Mitte“ sowie „Klingenberg, Lichtenberg,
Friedrichsfelde“) bestimmt. Das durch den Bebauungsplan ermöglichte
Kraftwerk ist nach gutachterlich bestätigten Berechnungen der Vattenfall für
die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb dieses Fernwärmeverbundes erforderlich.
Im Ergebnis von Analysen eines externen Instituts wird zukünftig mit einem
leichten Rückgang des Wärmebedarfs gerechnet. Nach Abzug der Leistung,
die im HKW Mitte erzeugt wird, verbleibt für das Fernwärmeverteilsystem
„Klingenberg, Lichtenberg, Friedrichsfelde“ ein zu deckender Bedarf von
knapp 600 MW th. Um diesen Bedarf zu decken, sind zwei GuD-HKW an den
Standorten Klingenberg und Marzahn (Rhinstraße) sowie zwei BMHKW am
Standort Klingenberg geplant. Die Wärmeleistung am Standort Klingenberg
wird sich durch diese Anlagenteilung wesentlich verringern (heute 590 MW th
/ zukünftig [GuD-HKW + BMHKW] 380 MW th). Durch die Verbesserung der
Wirkungsgrade hochmoderner Anlagen steigt trotzdem die installierte elektrische Leistung (heute 188 MW el / zukünftig [GuD-HKW + BMHKW] 340
MW el).
Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, kann durch die
Gestaltung des GuD-HKW mit der Möglichkeit, auch in Wärmeteillastfällen
Kondensationsstrom zu erzeugen, Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen von Wind- und Solaranlagen wirtschaftlich mit hoher
Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden.
Diese hohe Laständerungsgeschwindigkeit entspricht den hohen Anforde162
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
rungen, denen Kraftwerksbetreiber in den nächsten Jahrzehnten bei Einspeisereduzierungen durch erneuerbare Energien gegenüberstehen und
macht die stark schwankenden und vom Wetter abhängigen Energieträger,
wie z.B. Wind- und Solaranlagen, grundlastfähig. Mit dem jüngst von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossenen Atomausstieg
kommt den flexiblen GuD-HKWen in Deutschland in den nächsten Jahren
eine wachsende Bedeutung im Verbund mit den weiterhin zunehmenden erneuerbaren Energien zu.
Die Planungen decken sich mit der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall
abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung für den Zeitraum 2008 bis 2020,
die gemeinsame energie- und klimapolitische Ziele formuliert.
Das bestehende HKW Klingenberg (Altstandort) soll mit der Aufnahme des
Dauerbetriebs des geplanten GuD-HKW außer Betrieb genommen werden.
Das Junktim zwischen Außerbetriebnahme des bestehenden HKW Klingenberg und Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen GuD-Anlage ist im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verbindlich geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Weiterhin ist eine entsprechende immissionsschutzrechtliche Regelung im Genehmigungsverfahren für die geplante
GuD-Anlage vorgesehen (ausführlicher siehe Kapitel II.3.2.2.4).
Mit dem o.g. Junktim sollen die sich durch den Kraftwerksbetrieb ergebenden Umweltauswirkungen minimiert werden. Ferner wird hiermit dem Belang
des allgemeinen Klimaschutzes sowie den Inhalten der zwischen dem Land
Berlin und der Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung entsprochen. Darüber hinaus erscheint die Stilllegung zur sachgerechten Lösung der potenziellen störfallrechtlichen Problematik geboten (ausführlicher
siehe Kapitel II.3.2.2.4).
Der Versorgung der Baugebiete dienende Nebenanlagen
Da Versorgungsflächen planungsrechtlich nicht zu den Bauflächen gehören,
sind die Vorschriften des § 14 Abs. 2 BauNVO nicht anwendbar. Da hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO dennoch ein Regelungsbedarf besteht, werden im Rahmen der textlichen
Festsetzung Nr. 1 auch Regelungen zur Zulässigkeit dieser Nebenanlagen getroffen.
Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1 können „die der Versorgung
der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung
von Abwasser dienenden Nebenanlagen … als Ausnahme zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen.“
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
163
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
4.2.2 Gewerbegebiete
Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2
Im Plangebiet sollen westlich der Köpenicker Chaussee (Gewerbegebiete
GE 1.1 und GE 1.2) und südlich des Blockdammwegs (Gewerbegebiete GE
3.1 und GE 3.2) – entsprechend den Darstellungen des FNP und des StEP
Industrie und Gewerbe – Gewerbegebiete festgesetzt werden. Die o.g. Flächen weisen eine gewerbliche Vorprägung auf. Sie sollen insbesondere der
Flächenbereitstellung bzw. -sicherung für herkömmliche Gewebebetriebe
dienen.
Da die Gewerbegebiete GE 1.1 und 1.2 zukünftig durch den geplanten öffentlichen Grünzug von der Spree-Oder-Wasserstraße und auch vom Stichkanal abgeschnitten sind, wird eine Erschließung über die Spree-OderWasserstraße zukünftig ausgeschlossen. Die wasserseitige Erschließung
wurde bislang nicht genutzt. Beachtliche Einschränkungen ergaben sich im
Einzelfall bereits bisher durch die vor den Grundstücken vorhandenen, von
der Vattenfall genutzten Liegestellen.
Gewerbegebiet GE 2 (Gaswerksiedlung)
Es ist das planerische Ziel, die in der Gaswerksiedlung noch vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen aufzugeben. Die Planung sieht vielmehr vor, den
im Eigentum der Vattenfall befindlichen Gebäudekomplex der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung vollständig in eine gewerbliche Nutzung zu überführen. Der Bebauungsplan sieht daher für die entsprechende Fläche die
Festsetzung eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO vor.
Die Gaswerksiedlung liegt inmitten eines ausschließlich gewerblich geprägten Gebiets, das sich gemäß der vorliegenden Planung weiter verfestigen
wird. Hinzu tritt die geplante Versorgungsfläche für ein GuD-HKW, das nordöstlich der Gaswerksiedlung errichtet werden soll. Eine weitere ungünstige
Ausgangssituation ergibt sich aufgrund der immissionsbelasteten Lage an
der Köpenicker Chaussee. Da sich eine planungsrechtliche Sicherung der
noch vorhandenen Wohnnutzungen – sei es durch die Festsetzung eines
Mischgebiets oder eines allgemeinen Wohngebiets –wegen der bestehenden Vorbelastung und der hieraus resultierenden Folgen für das gewerblich
geprägte Umfeld, darunter die geplante Versorgungsfläche, verbietet, soll
die vorhandene Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung aufgegeben und in
eine gewerbliche Nutzung überführt werden. Hiermit wird der bereits eingeleiteten Entwicklung entsprochen und eine neue, dem Gebietscharakter angemessene Nachnutzung ermöglicht.
Entsprechend einem Nachnutzungskonzept der Eigentümerin Vattenfall von
Oktober 2010 sind in den einzelnen Gebäuden der Gaswerksiedlung zukünftig kraftwerksnahe Büronutzung (Köpenicker Chaussee 36-39), Büronutzungen (Köpenicker Chaussee 27-35), Räume für kulturelle und soziale Entwicklung sowie Ausstellungsräume (Köpenicker Chaussee 24) und ein Besucherzentrum für den Kraftwerksstandort Klingenberg sowie Veranstaltungs-, Seminar- und Besprechungsräume (Köpenicker Chaussee 23/
Blockdammweg 1) vorgesehen. Dieser Planung liegt ein mit dem Denkmalamt abgestimmtes denkmalfachliches Gutachten zugrunde, wonach die Anlage vollständig erhalten und umfassend modernisiert werden soll. Insofern
164
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
wird davon ausgegangen, dass die Substanz des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) mit der ermöglichten gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert
und erhalten werden kann.
Einschränkungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben
Durch die textlichen Festsetzung Nr. 4 werden Einzelhandelsbetriebe
in den Gewerbegebieten GE 1.1, 1.2, 3.1, 3.2 grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich Tankstellenshops sowie Verkaufsflächen für den Verkauf an
letzte Verbraucher, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb räumlich-funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche
und Baumasse deutlich untergeordnet sind (sog. Handwerkerprivileg), bleiben ausnahmsweise zulässig.
Die Festsetzungen erfolgen, um den übrigen gewerblichen Nutzungen an
dieser Stelle Vorrang vor den Einzelhandelsnutzungen einzuräumen. Dies
gilt vor allem für solche Gewerbebetriebe, die aufgrund ihres Störgrads und
ihrer Flächenansprüche besondere Standortanforderungen haben. Für solche Betriebe soll im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a in Übereinstimmung mit der gesamtstädtischen Planung (FNP, StEP Industrie und
Gewerbe) ein Flächenangebot vorgehalten werden. Einzelhandelsbetriebe
sind hingegen auch in anderen Baugebieten, wie z.B. Mischgebieten und
allgemeinen Wohngebieten zulässig, so dass kein Erfordernis besteht, für
sie in den hier überplanten Gewerbegebieten Flächen vorzuhalten.
Die Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel sind erforderlich, um
das bestehende Nahversorgungsgefüge und damit die verbrauchernahe
Versorgung der Bevölkerung nicht zu gefährden. Das Zentren- und Einzelhandelskonzept des Bezirks Lichtenberg sieht für das Plangebiet keine
Neuentwicklung von Einzelhandelsnutzungen vor. Ein Bedarf für Einzelhandelsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung besteht nicht, da im Plangebiet und seiner Umgebung nur sehr wenige Menschen wohnen.
Somit würden Einzelhandelsbetriebe, die sich im Plangebiet ansiedeln könnten, vor allem von Kunden genutzt, die die Läden mit dem eigenen Pkw erreichen. Dies hätte angesichts der Bedeutung der Köpenicker Chaussee als
überörtliche Hauptverkehrsstraße Auswirkungen auf die vorhandenen und
geplanten Nahversorgungsstandorte entlang des gesamten Straßenzugs
Hauptstraße/Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße. Das betrifft
zum einen im Bezirk Lichtenberg das geplante Nahversorgungszentrum am
Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ zur Versorgung der Wohngebiete in der Rummelsburger Bucht, zum anderen im Bezirk Treptow-Köpenick den Nahversorgungsstandort „Edisonstraße/Rummelsburger Straße“. Beide Standorte
sind wohngebietsnah und können von den Bewohnern der angrenzenden
Stadtteile fußläufig erreicht werden. Eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet hätte somit negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur der beiden Bezirke und auf die verbrauchernahe Versorgung der
Bevölkerung.
Durch die Festsetzungen wird verhindert, dass selbstständige Einzelhandelsbetriebe (z.B. Discounter, deren Größe häufig knapp unter dem Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO liegt) entstehen.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
165
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe, wenn die Produkte,
die an den Endverbraucher verkauft werden sollen, mit der betrieblichen
Nutzung am Standort räumlich und funktional zusammenhängen und sie
ausschließlich am Standort produziert oder weiter verarbeitet werden. Allerdings muss die Einzelhandelsnutzung dem Betrieb gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sein.
Ausnahmsweise zulässig sind darüber hinaus Tankstellenshops. Tankstellenshops sind ein essentieller Bestandteil moderner Tankstellenkonzepte
und für die Wirtschaftlichkeit des Tankstellenbetriebs erforderlich. Da Tankstellen in den Gewerbegebieten GE 1.1, 1.2, 3.1 und 3.2 im Gegensatz zu
zahlreichen anderen Standorten in der Stadt städtebaulich verträglich sind
und sie deswegen hier allgemein zulässig bleiben sollen, ist es notwendig, in
diesen auch Tankstellenshops zuzulassen.
Für die denkmalgeschützte Gaswerksiedlung (Gewerbegebiet GE 2) wird
auf eine derartige Festsetzung verzichtet, da aufgrund der vorhandenen
kleinteiligen baulichen Strukturen nicht mit einer beachtenswerten Einzelhandelsnutzung zu rechnen ist, eine kleinflächige, untergeordnete Einzelhandelsnutzung im Rahmen der Umnutzung jedoch auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden soll.
Eigenschaftsbezogene Gliederung der Gewerbegebiete
Über die bisher dargestellten Regelungen hinaus erfolgt für die Gewerbegebiete mit den textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 11 (ausgenommen
Gewerbegebiet GE 2) eine Gliederung nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besondere Bedürfnisse und Eigenschaften gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO (eigenschaftsbezogene Gliederung).
Während mit der textlichen Festsetzung Nr. 2 sichergestellt wird, dass
Betriebe und Anlagen nicht unter den Anwendungsbereich der Seveso-IIRichtlinie/StörfallV fallen, erfolgt mit der textlichen Festsetzung Nr. 11
eine Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45 691. Im Übrigen
wird zu diesen beiden Festsetzungen auf die Ausführungen im Kapitel II.4.8
verwiesen.
Das Gewerbegebiet GE 2 wird von beiden Festsetzungen ausgenommen,
da der Regelungsinhalt bzw. die Zielstellung dieser Festsetzungen hier über
die Beschränkung der Zulässigkeit auf nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen (textliche Festsetzung Nr. 3) sichergestellt wird.
Beschränkung auf nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen im
Gewerbegebiet GE 2
Während für die Versorgungsfläche und die übrigen Gewerbegebiete zur Sicherstellung der Verträglichkeit der geplanten Nutzungen mit schützenswerten Nutzungen außer- und innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eine
eigenschaftsbezogene Gliederung erfolgt, wird für das Gewerbegebiet GE 2
mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 abweichend eine nutzungsseitige Gliederung vorgenommen. Im Rahmen der nutzungsbezogenen Gliederung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO er166
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
folgt für das Gewerbegebiet GE 2 eine Festsetzung der ausschließlichen Zulässigkeit von nicht wesentlich störenden Betrieben und Anlagen.
Die nutzungsseitigen Einschränkungen erfolgen vor dem Hintergrund, dass
es in Anbetracht der Vorbelastung durch Gewerbelärm im maßgeblichen Untersuchungsgebiet (siehe auch Kapitel II.3.2.2.3) insgesamt nur sehr wenig
„zu verteilen“ gibt. Im Gewerbegebiet GE 2 sind dabei – anders als in den
meisten anderen Gewerbegebieten – keine Bestandsbetriebe zu berücksichtigen. Vielmehr sind aufgrund der konkreten Baulichkeit und Größe des Gewerbegebiets GE 2 ohnehin Nutzungen wahrscheinlich, die ein „eingeschränktes Gewerbegebiet“ darstellen. Überdies trägt die Festsetzung dem
vorübergehenden Nebeneinander von vereinzelt noch bestehenden Wohnnutzungen (Bestandsschutz) und neu geplanten gewerblichen Nutzungen
Rechnung. Die Festsetzung stellt vor dem Hintergrund der vorhandenen
denkmalgeschützten Bebauung nutzungsseitig keine erhebliche Einschränkung der möglichen Nutzungen dar.
Trotz der Einschränkung des Störgrads der zulässigen Betriebe und Anlagen im Gewerbegebiet GE 2, bleibt die allgemeine Zweckbestimmung des
Gewerbegebiets gewahrt. Das Gewerbegebiet GE 2 darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Zusammenhang mit den angrenzenden Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 als ein zusammengehöriges, gegliedertes Gewerbegebiet einzustufen. Da in diesen Teilbereichen
die nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe allgemein zulässig bleiben und das Gewerbegebiet GE 2 flächenmäßig untergeordnet ist, bleibt die
allgemeine Zweckbestimmung gewahrt.
4.2.3 Fläche für Sport- und Spielanlagen
Im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg sieht der Bebauungsplan die Festsetzung einer Fläche für Sport- und Spielanlagen (§ 9 Abs. 1
Nr. 5 BauGB) mit der Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ vor.
Die Versorgung mit Sportflächen ist im (südlich des Blockdammwegs beginnenden) Ortsteil Karlshorst außerordentlich defizitär, ungedeckte Sportanlagen sind hier nicht vorhanden. Der Prognoseraum Lichtenberg Süd, zu dem
neben dem Ortsteil Karlshorst auch weite Teile des Ortsteils Rummelsburg
zählen, weist – ausgehend von einem Richtwert von 2,5 m²/Einwohner (siehe hierzu Ausführungen in Kapitel II.3.2.2.1) – einen Versorgungsgrad mit
ungedeckten Sportanlagen von 33,8 % auf (Stand 1. Januar 2009),. Dies
entspricht einer Unterversorgung von 66,2 % und einer Unterversorgung unter dem Berliner Durchschnitt von 41,7 %. Insbesondere für den Fußballverein FC Karlshorst 1995 e.V. fehlt mindestens ein wettkampfgerechtes Großspielfeld.
Die Festsetzung des Bebauungsplans ermöglicht zur (teilweisen) Deckung
des ermittelten Bedarfs die Anlage einer multifunktionalen und wettkampfgerechten ungedeckten Sportanlage mit entsprechendem Funktionsgebäude.
Es handelt sich um eine Anlage von örtlicher Bedeutung, die der Versorgung
der unmittelbar benachbarten Ortsteile dient.
Die Größe (1,7 ha) und Dimensionierung der Fläche für Sport- und Spielanlagen ermöglicht die Anlage eines Großspielfelds (z.B. 68 x 105 m) mit notwendigen Seitenabständen, einer 100 m-Laufbahn sowie ggf. weiterer AnlaStand: 5. August 2011 - Festsetzung
167
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
gen wie z.B. Weitsprunganlage, Kugelstoßanlage, Basketballfeld o.ä. Für
das Großspielfeld ist grundsätzlich ein Kunstrasenbelag vorgesehen. Dies ist
jedoch nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans.
Darüber hinaus ist innerhalb der Fläche für Sport- und Spielanlagen ein
Sportfunktionsgebäude vorgesehen. Zudem wurde für das Sportgelände ein
Bedarf von ca. 12 Stellplätzen ermittelt. Der Bebauungsplan definiert durch
die Ausweisung von Baugrenzen in Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 5 einen Bereich, innerhalb dessen das Sportfunktionsgebäude und die Stellplätze errichtet werden dürfen. Darüber hinaus regelt die
textliche Festsetzung Nr. 5 auch das Nutzungsmaß für das Sportfunktionsgebäude (Grundfläche maximal 500 m², maximal zweigeschossig).
Aus funktionalen Gründen und um den Blockdammweg ansatzweise räumlich zu fassen, sollen das Sportfunktionsgebäude und die Stellplätze entlang
der Straße angeordnet werden.
Die für die ungedeckte Sportanlage vorgesehene Fläche befindet sich derzeit im Eigentum von Vattenfall. Die Planung erfolgt im Einvernehmen mit
der Grundstückseigentümerin. Es ist vorgesehen, dass Vattenfall die Fläche
dem Land Berlin mittels eines Erbbaupachtvertrags zur Verfügung stellt und
diese öffentlich genutzt wird. Für den noch abzuschließenden Erbbaupachtvertrag bestimmen Berlin und Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen
Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a bereits jetzt verbindlich, dass der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts betragen soll.
4.3 Maß der baulichen Nutzung
Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist gemäß
§ 16 Abs. 3 BauNVO stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen
der baulichen Anlagen festzusetzen. Des Weiteren ist, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, hier insbesondere das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden können, die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen festzusetzen.
Im vorliegenden Bebauungsplan ist für die Versorgungsfläche sowie die Gewerbegebiete die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) und der Höhe der baulichen Anlagen vorgesehen. Für das Gewerbegebiet GE 2, wo aus Gründen des
Denkmalschutzes eine (enge) Baukörperausweisung vorgenommen wird, ergibt
sich die zulässige Grundfläche bzw. Grundflächenzahl aus der durch Baugrenzen
definierten überbaubaren Grundstücksfläche.
Die Maßfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche, darunter insbesondere
die geplanten Höhenfestsetzungen und die mit den Festsetzungen ermöglichten
Baumassen, resultieren aus technischen Anforderungen. Das industriell geprägte
Umfeld nördlich der geplanten Versorgungsfläche weist vergleichbare bzw. teilweise noch größere Höhen und Baumassen auf. Im Planungsprozess wurden die
Festsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche umfassend überarbeitet und
damit die städtebauliche Einpassung in das Umfeld deutlich verbessert.
Die Festsetzungen erfolgen unter Beachtung der Vorgaben der städtebaulichen
Leitlinen „Karlshorst-West/Blockdammweg“ sowie unter weitgehender Berücksichtigung des am 22. Januar 2009 von der Bezirksverordnetenversammlung formulierten städtebaulichen Ziels (DS/1165/VI) einer Höhenbeschränkung der Gebäude
168
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
und baulichen Anlagen auf maximal 35 m. Einer vollständigen Entsprechung der
letztgenannten Zielstellung stehen die technischen Anforderungen an die Auslegung der Kraftwerksanlagen entgegen, die sich aus dem öffentlichen Belang der
Versorgung mit Fernwärme und Energie sowie den privaten Belangen des potenziellen Kraftwerkbetreibers ergeben.
Für die Entwicklung einer überzeugenden Gestaltung der geplanten Versorgungsfläche innerhalb des im Bebauungsplan festgelegten Rahmens haben sich das
Land Berlin und Vattenfall auf die Durchführung eines Gutachterverfahrens verständigt. Dieses soll im Herbst 2011 stattfinden. Im Rahmen des städtebaulichen
Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall neben der Durchführung des Gutachterverfahrens auch zur Umsetzung von dessen
Ergebnissen.
4.3.1 Zulässige Grundflächenzahl (GRZ)
Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
Für den nördlichen Teil der Versorgungsfläche erfolgt die Festsetzung einer
GRZ von 0,3, für den südlichen Teil die Festsetzung einer GRZ von 0,2. Die
für den südlichen Teil vorgesehene GRZ von 0,2 soll die Grundfläche des
Wasserturms einschließen. Unter Herausrechnung der auf der Versorgungsfläche vorgesehenen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ergibt sich für den nördlichen Teil rechnerisch eine GRZ von ca. 0,4.
Mit der Festsetzung wird – unter Würdigung der konkreten Planung der Vattenfall zur Errichtung eines GuD-HKW’s – eine ausreichende Flexibilität für
die Errichtung der erforderlichen baulichen Anlagen ermöglicht. Die Festsetzung bewegt sich deutlich unterhalb der GRZ-Obergrenze des § 17 Abs. 1
BauNVO für Gewerbe- und Industriegebiete. Als Angebotsplanung könnten
die Festsetzungen auch von anderen potenziellen Vorhabenträgern umgesetzt werden; die planerischen Festsetzungen sind nicht von der Umsetzung
durch die Vattenfall abhängig.
Mit der differenzierten GRZ-Festsetzung wird für den Südteil lediglich eine
gegenüber dem Nordteil deutlich untergeordnete bauliche Entwicklung ermöglicht. Mit der für den Südteil vorgesehenen GRZ von 0,2 wird – im Zusammenspiel mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche –
sowohl dem planerischen Ziel einer baulichen Arondierung dieses Bereichs
als auch dem denkmalpflegerischen Belang einer lediglich behutsamen Ergänzung der vorhandenen Baudenkmale (Verwaltungsgebäude, Wasserturm) entsprochen.
Die textliche Festsetzung Nr. 7 ermöglicht eine Überschreitung der
festgesetzten Grundflächenzahl(en) durch die Grundflächen von Garagen
und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird. Als absolute Obergrenze gilt für den Nordteil eine Grundflächenzahl von 0,6 und für den Südteil eine Grundflächenzahl von 0,4.
Die Regelung stellt eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 19 Abs. 4
Satz 3 BauNVO dar. Mit ihr wird auf der Versorgungsfläche eine ÜberschreiStand: 5. August 2011 - Festsetzung
169
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
tung der zulässigen GRZ durch die in der Festsetzung benannten Anlagen
im festgesetzten Umfang erlaubt. Die Ermöglichung der Überschreitung für
die o.g. Anlagen erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund der festgesetzten
niedrigen zulässigen GRZ-Werte nach § 19 Abs. 2 BauNVO auf der Versorgungsfläche. Sie dient der Sicherstellung der zweckgemäßen Grundstücksnutzung, die auch interne Erschließungsflächen, Stellplätze und verschiedene Nebenanlagen umfasst.
Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2
Für die Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2 erfolgt
die Festsetzung einer GRZ von jeweils 0,6 vorgesehen. Mit der GRZ wird –
auch unter Würdigung vorhandener Betriebe – eine standortgerechte bauliche Entwicklung in den Gewerbegebieten ermöglicht. Die Obergrenze des §
17 Abs. 1 BauNVO für die GRZ in Gewerbegebieten beträgt 0,8 und wird
somit unterschritten.
Mit der textlichen Festsetzung Nr. 8 wird in den o.g. Gewerbegebieten
eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im
Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 ermöglicht.
Die Regelung stellt eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 19 Abs. 4
Satz 3 BauNVO dar. Mit ihr wird in den o.g. Gewerbegebieten eine Überschreitung der zulässigen GRZ durch die in der Festsetzung benannten Anlagen im festgesetzten Umfang ermöglicht. Mit der Festsetzung wird der auf
gewerblich genutzten Flächen vielfach erforderlichen zusätzlichen Versiegelung der Grundstücksfläche durch Stellplätze, Fahrwege und Lagerflächen
u.ä. Rechnung getragen.
Mit dem durch die textliche Festsetzung Nr. 8 ermöglichten hohen Versiegelungsgrad in den o.g. Gewerbegebieten wird der Raum für eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung flächenmäßig eingeschränkt. Als Retentionsmaßnahme wird deshalb in den o.g. Gewerbegebieten mit der textlichen Festsetzung Nr. 15 die Umsetzung von Gründächern auf (neu zu
errichtenden) Gebäuden vorgesehen (siehe Kapitel II.4.10.5).
Gewerbegebiet GE 2 (Gaswerksiedlung)
Die maximal zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen im Bereich des
Gewerbegebiets GE 2 ergibt sich, da es sich hier um eine (enge) Baukörperausweisung handelt, aus der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Die zulässige Grundfläche entspricht in diesem
Bereich rechnerisch einer GRZ von 0,34. Mit der maximal zulässigen Grundfläche wird den Belangen des Denkmalschutzes Rechnung getragen. Die
Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die GRZ in Gewerbegebieten beträgt 0,8 und wird deutlich unterschritten.
Die zulässige GRZ nach § 19 Abs. 4 BauNVO ergibt sich aus § 19 Abs. 4
Satz 2 BauNVO. Mit dem Bebauungsplan werden für das Gewerbegebiet
GE 2 keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen.
170
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
4.3.2 Rechnerische Ermittlung der maximalen Baumassenzahl (BMZ) und der maximalen Geschossflächenzahl (GFZ)
Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2
In § 17 Abs. 1 BauNVO wird eine BMZ als Obergrenze lediglich für Gewerbe- und Industriegebiete benannt. Dies hat seinen Hintergrund darin, dass
Regelungen über die BMZ namentlich lediglich in Gewerbegebieten und anderen Gebieten erfolgen, in denen mit höheren Gebäuden ohne Unterteilung
in einzelne Geschosse oder solche mit überhöhten Geschossen zu rechnen
ist. Auch wenn in § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbegebiete zugleich eine
GFZ-Obergrenze benannt wird, kommt der rechnerischen Einhaltung der
BMZ-Obergrenze insofern eine größere Bedeutung zu.
Im Zusammenspiel der in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2 sowie GE
3.1 und GE 3.2 festgesetzten GRZ von 0,6 und der festgesetzten maximalen
Oberkante von 16,0 m über Gelände ergibt sich für die benannten Gewerbegebiete eine maximale rechnerische BMZ von 9,6. Die Obergrenze des
§ 17 Abs. 1 BauNVO für die BMZ in Gewerbegebieten beträgt 10,0 und wird
somit unterschritten.
Mit der in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2
festgesetzten maximalen Oberkante von 16,0 m über Gelände ergibt sich für
diese selbst unter Berücksichtigung gängiger Geschosshöhen typischer
mehrgeschossiger Gewerbenutzungen ein rechnerischer Wert von maximal
vier Vollgeschossen. Im Zusammenspiel der festgesetzten GRZ von 0,6 und
der angenommen maximalen Zahl der Vollgeschosse ergibt sich hier eine
maximale GFZ von 2,4. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die
GFZ in Gewerbegebieten (2,4) wird somit eingehalten.
Gewerbegebiet GE 2 (Gaswerksiedlung)
Im Zusammenspiel aus der Baukörperausweisung (rechnerische GRZ von
0,34), festgesetzter maximaler Firsthöhe von 14,9 m über Gelände bzw. der
in der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung real existierenden Zahl von
drei Vollgeschossen werden die in § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbegebiete
benannten Obergrenzen für die GRZ (2,4) und die BMZ (10,0) jeweils deutlich unterschritten. Es ergeben sich eine maximale rechnerische BMZ von
5,07 und eine maximale rechnerische GFZ von 1,02.
Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
Die in § 17 Abs. 1 BauNVO benannten Obergrenzen für die Bestimmung
des Maßes der baulichen Nutzung gelten nur für die in der BauNVO benannten Baugebiete. Dennoch wird die sich aus den Maßfestsetzungen ergebende BMZ ergänzend auch für die Versorgungsfläche ermittelt.
Unter der Annahme, dass die Teilbereiche, in denen Höhen der Oberkanten
von mehr als 16,0 m über Gelände festsetzt werden, vollständig überbaut
werden, ergibt sich für den Nordteil der Versorgungsfläche eine maximale
BMZ von ca. 7,4. Unter Herausrechnung der auf der Versorgungsfläche vorgesehenen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur EntwickStand: 5. August 2011 - Festsetzung
171
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
lung von Boden, Natur und Landschaft ergibt sich für den nördlichen Teil
rechnerisch eine BMZ von knapp 9,8. Für den Südteil ergibt sich unter vereinfachender Heranziehung der festgesetzten maximalen Firsthöhe von 17,6
m über Gelände und unter Berücksichtigung des Wasserturms (OK 46,0 m)
eine BMZ von 3,7. Die rechnerisch ermittelten maximalen BMZ bewegt sich
unterhalb der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbe- und Industriegebiete (10,0).
Auf die rechnerische Ermittlung einer GFZ wird verzichtet, da auf der Versorgungsfläche aufgrund der Zweckbestimmung weit überwiegend Gebäude
ohne Unterteilung in einzelne Geschosse entstehen werden.
4.3.3 Höhe baulicher Anlagen
Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
Die Höhenfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche orientieren sich
an den technischen Anforderungen an ein derartiges Kraftwerk sowie dessen wirtschaftlichen Betrieb. Zugleich wird den Belangen des Orts- und
Landschaftsbilds sowie den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse dadurch entsprochen, dass höhere bauliche Anlagen (mit Höhen der Oberkante (OK) von mehr als 16,0 m über Gelände) ausschließlich
im von der Köpenicker Chaussee bzw. dem Blockdammweg aus gesehen
rückwärtigen Teil der Versorgungsfläche zulässig sein sollen. Dem hingegen
wird für die an die Köpenicker Chaussee und die Gaswerksiedlung angrenzende Bebauung lediglich eine Höhe der Oberkante von maximal 16,0 m
ermöglicht. Im Südteil orientieren sich die Höhenfestsetzungen am in diesem
Bereich vorhandenen Bestand.
Die Höhenfestsetzungen von einer maximalen OK von 16,0 m bis zu einer
maximalen OK von 55,0 m über Gelände sind so ausgelegt, dass das
höchste Gebäude im nordöstlichen Randbereich zu den ausgedehnten
Bahnflächen hin orientiert ist. Dennoch werden die höheren, rückwärtig gelegenen baulichen Anlagen der geplanten Versorgungsfläche über weite
Strecken sichtbar sein und den angrenzenden Stadtraum mitprägen. Das industriell geprägte Umfeld nördlich der geplanten Versorgungsfläche weist
abseits des Straßenraums teilweise noch größere Bauhöhen auf (Kesselhaus des HKW Klingenberg mit einer OK von 58,8 m, Zementwerk mit einer
OK bis zu 60,3 m).
Das den Höhenfestsetzungen zu Grunde liegende städtebauliche Konzept
wurde über die dargelegten Grundzüge hinaus auch vor dem konkreten und
in seiner Planung weit fortgeschrittenen Projekt der Vattenfall zur Errichtung
eines neuen GuD-HKW’s entwickelt.
Als Bezugspunkt für alle Höhenfestsetzungen wird wegen der teilweise großen Entfernung zu Gehwegen die Höhe des Geländes gewählt. Den Festsetzungen wird im Bereich der Versorgungsfläche eine durchschnittliche Geländehöhe von 35,0 m über NHN zu Grunde gelegt.
Zu den Höhenfestsetzungen im Einzelnen:
Im Nordteil der Versorgungsfläche werden verschiedene Bereiche mit unterschiedlichen Höhenvorgaben definiert:
172
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
-
-
Mit Höhen der Oberkante von 55,0 m bzw. 30,0 m soll die Errichtung eines Kesselhauses mit angrenzenden Maschinenhäusern für die Gasund die Dampfturbine einschließlich Schaltanlagen- / Wartengebäude
ermöglicht werden.
Die Festsetzung der Höhe der Oberkante von 40,0 m ist erforderlich, um
die Errichtung eines Wärmespeichers zu ermöglichen.
Mit einer Höhe der Oberkante von 25,0 m wird die Errichtung eines Zellenkühlers ermöglicht.
Die in den übrigen Bereichen des nördlichen Teils der Versorgungsfläche erfolgte Festsetzung einer maximalen Höhe der Oberkante von 16,0 m über
Gelände orientiert sich – neben der Berücksichtigung technischer Erfordernisse – auch an den straßenseitig angrenzenden prägenden Gebäuden entlang der Köpenicker Chaussee / Rummelsburger Landstraße (hierzu ausführlich unter dem Abschnitt „Gewerbegebiete“).
Die Höhenfestsetzung im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche im
Südteil der Versorgungsfläche (am Blockdammweg) orientiert sich an der
vorhandenen Firsthöhe des hier befindlichen denkmalgeschützten Verwaltungsgebäudes (17,6 m über Gelände). Die Festsetzung des baulich freigestellten denkmalgeschützten Wasserturms orientiert sich an der vorhandenen Höhe der Oberkante (OK 46,0 m über Gelände).
Die Höhenfestsetzungen führen in den an die Versorgungsfläche angrenzenden Bereichen nicht zu unzumutbaren Wohn- und Arbeitsverhältnissen
bezogen auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung.
Über die dargelegten Höhenfestsetzungen hinaus können innerhalb der von
der Köpenicker Chaussee bzw. dem Blockdammweg aus gesehen rückwärtig gelegenen Flächen A1, A2, A3, A4, A1 und B1, B2, B3, B4, B1 gemäß
textlicher Festsetzung Nr. 6 „Schornsteine die festgesetzten Oberkanten bis zu einer Oberkante von 73,0 m über Gelände überschreiten. In jeder
der beiden Flächen ist höchstens ein Schornstein mit einem Außendurchmesser von bis zu 10,0 m zulässig.“ Weiterhin kann gemäß textlicher
Festsetzung Nr. 6 „innerhalb der Fläche C1, C2, C3, C4, C1 … die festgesetzte Oberkante für eine Ansaugöffnung bis zu einer Oberkante von 46,0
m über Gelände … (und können) innerhalb der Fläche D1, D2, D3, D4, D1
… die festgesetzten Oberkanten für einen Treppenturm bis zu einer Oberkante von 57,0 m über Gelände überschritten werden.“ Ferner können „in
den sonstigen Teilen der Versorgungsfläche … einzelne Dachaufbauten bis
zu einer Grundfläche von jeweils maximal 50 m² bis zu einer Höhe von 2,0 m
über der festgesetzten Höhe der baulichen Anlagen im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen.“
Die textliche Festsetzung Nr. 6 trägt in Anbetracht der mit dem Bebauungsplan ermöglichten Kraftwerksnutzung – anders als dies bei einer Festsetzung mittels Baugrenzen und entsprechenden Höhenfestsetzungen der
Fall wäre – der Notwendigkeit derartiger technischer Anlagen sowie Dachaufbauten Rechnung und sichert, dass diese Bereiche ausschließlich der
Aufnahme dieser Anlagen dienen dürfen.
Sowohl die Gasturbine mit Abhitzekessel als auch der Hilfsdampferzeuger
benötigen hohe Schornsteine zur Ableitung der Abgase. Gleichzeitig benötigt die Gas- und Dampfturbinenanlage eine (Frischluft-)Ansaugöffnung.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
173
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Für die geplante GuD-Anlage wurden – unter Zugrundelegung der mit dem
B-Plan 11-47a vorgesehenen Festsetzungen zur Höhe und den überbaubaren Grundstücksflächen – für die zwei zu betrachtenden Schornsteine entsprechend TA Luft jeweils eine Höhe von 68,0 m berechnet (Lohmeyer
05/2011). Diese Höhe muss der Bebauungsplan somit mindestens ermöglichen. Unter Heranziehung der konkreten Planungen der Vattenfall ergibt
sich eine geringfügig kleinere Schornsteinhöhe von jeweils 67 m, die den
Ausbreitungsberechnungen im Untersuchungsgebiet TA Luft (siehe Kapitel
II.3.2.3.1) im Sinne einer konservativen Betrachtung zu Grunde gelegt wurde.
Mit dem Bebauungsplan soll eine maximale Schornsteinhöhe von 73,0 m
ermöglicht werden. Mit der den Höhenfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche zu Grunde gelegten durchschnittlichen Geländehöhe von 35,0
m über NHN ergibt sich damit eine maximal zulässige Höhe von 108,0 m
über NHN. Damit wird die Höhe der Schornsteine auf ein Maß begrenzt, das
unterhalb der Radarsicht der Bundeswehr liegt. Dem hingegen ragen bauliche Anlagen höher als 108 m über NHN in die Radarsicht der Bundeswehr
hinein und sind somit grundsätzlich dazu geeignet, Störungen der Radarerfassung, z.B. in Form von Spiegelzielen und Verschattungen, hervorzurufen.
Die vorgesehene maximale Schornsteinhöhe ist aus Immissionsschutzsicht
in jedem Fall ausreichend und bietet in begrenztem Umfang die Möglichkeit,
höhere Schornsteine als nach TA Luft notwendig zu errichten. Da mit höheren Schornsteinen niedrigere Belastungen in Bodennähe verbunden sind,
wird – auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Ortsbildbeeinträchtigung – keine Notwendigkeit gesehen, niedrigere als die ermöglichten Schornsteinhöhen festzusetzen. Der Gesundheitsschutz geht hier vor.
Eine Notwendigkeit zur Festlegung einer Mindesthöhe besteht nicht, da sich
diese aus den Regelungen der TA Luft ergibt.
Gewerbegebiete
Für das Gewerbegebiet GE 2 erfolgt die Festsetzung einer maximalen Firsthöhe (FH) von 14,9 m über Gelände. Die Festsetzung orientiert sich an der
vorhandenen Firsthöhe der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung (Denkmalbereich).
In den übrigen Gewerbegebieten soll einheitlich eine Höhe der Oberkante
von 16,0 m über Gelände als Höchstmaß festgesetzt werden. Die Festsetzung orientiert sich weitgehend an den straßenseitig angrenzenden prägenden Gebäuden im Plangebiet bzw. angrenzenden Bereichen entlang der
Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße mit Ausnahme des in
seiner Höhe deutlich abgesetzten Verwaltungsgebäudes und des Wasserturms (30-kV-Schalthaus, Maschinenhausanbau und Sozialgebäude des
HKW Klingenberg mit FH von 21,0 m, 16,5 m bzw. 20,1 m; Gaswerksiedlung
mit FH von 14,9 m; Verwaltungsgebäude der ehem. Gaskokerei mit einer FH
von 17,6 m; ehem. Umformwerk, Rummelsburger Landstraße 1 mit einer FH
von 16,5 m und ehem. Kraftwerk Rummelsburg, Rummelsburger Landstraße
2 mit einer FH von ca. 20,0 m) bzw. vermittelt zwischen diesen. Weiterhin
erfolgt die Festsetzung unter Berücksichtigung der straßenseitig vorgesehenen Höhenfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche.
174
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Durch die die Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2 querende 110-kVFreileitungstrasse ergeben sich im Freileitungsbereich Bebauungseinschränkungen bzgl. der maximalen Gebäudehöhe (siehe hierzu Kapitel
II.4.7).
Mit der Festsetzung wird den Belangen des Orts- und Landschaftsbilds sowie des Denkmalschutzes Rechnung getragen. Für den im Plangebiet vorhandenen baulichen Bestand bzw. die im Plangebiet vorhandenen Betriebe
ergeben sich keine Einschränkungen.
4.3.4 Abstandsflächen
In den Bereichen, in denen der Bebauungsplan die überbaubare Grundstücksfläche in Form einer flächenmäßigen Ausweisung festsetzt, sind die
Abstandsflächen der BauO Bln einzuhalten, da es sich hierbei um keine
ausdrückliche Festsetzung im Sinne des § 6 Abs. 8 BauO Bln handelt. Aus
dem Bebauungsplan heraus sind keine baulichen Situationen erkennbar, in
denen sich hierdurch Einschränkungen für die Ausschöpfung der Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen oder der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben.
Anders stellt sich die Situation für das Gewerbegebiet GE 2 dar. Bezogen
auf die zulässige Höhe baulicher Anlagen ist die hier vorgesehene (enge)
Baukörperausweisung eine ausdrückliche Festsetzung im Sinne des § 6
Abs. 8 BauO Bln. Setzt der Bebauungsplan somit geringere Abständsflächen als die sich aus § 6 BauO Bln ergebenden fest, hätte es in diesen Fällen sein Bewenden. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen (0,2 H in Gewerbe- und Industriegebieten) werden jedoch durch die
vorgesehene Baukörperausweisung überall eingehalten.
4.4 Bauweise
Der Bebauungsplan 11-47a sieht für die Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ und die Gewerbegebiete keine Festsetzung der Bauweise vor, da der baulichen Entwicklung im Plangebiet keine derartigen Grenzen gesetzt werden sollen. Der Verzicht auf die Festsetzung einer Bauweise lässt den jeweiligen Bauherren vielmehr Gestaltungsspielräume bei der
Formulierung der städtebaulichen Figur in Abhängigkeit vom Nutzungskonzept.
4.5 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2
Für die Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2 erfolgt die
Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche als sogenannte flächenmäßige
Ausweisung. Durch die großräumig festgelegten Baugrenzen soll den Grundstückseigentümern ein großer Spielraum für die Anordnung der Baukörper belassen werden.
Einziges einheitliches Gestaltungsmerkmal ist die Schaffung einer durchgängigen,
in der Regel 5 m breiten „Vorzone“ zu allen an die Gewerbeflächen angrenzenden
öffentlichen Räumen (Straßenverkehrsflächen und öffentliche Grünzüge einStand: 5. August 2011 - Festsetzung
175
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
schließlich der zugehörigen Bereiche mit Geh- und Radfahrrechten zugunsten der
Allgemeinheit), die von einer Bebauung grundsätzlich freigehalten wird. Die Festsetzung der entsprechenden Baugrenzen folgt dem – je nach räumlicher Situation
auch in anderen Bereichen der Ortsteile Rummelsburg und Karlshorst verfolgten –
planerischen Ziel, gärtnerisch gestaltete Vorzonen zu ermöglichen und eine von
angrenzenden Straßen und öffentlichen Grünflächen abgesetzte Bebauung zu
gewährleisten. Dies wird auch in Würdigung der verfassungsrechtlich geschützten
Eigentümerinteressen unter Berücksichtigung des hohen Werts öffentlicher Räume durch den Plangeber als verhältnismäßig angesehen.
Von der o.g. Regelbreite der „Vorzone“ wird in wenigen begründeten Ausnahmefällen abgewichen:
- Westlich der Köpenicker Chaussee soll die Baugrenze 6 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt festgesetzt werden. Entlang der Köpenicker Chaussee
befindet sich auf den Flurstücken 60 und 78 eine mehr als 20 Bäume umfassende erhaltenswerte Lindenreihe. Um die Lindenreihe langfristig erhalten zu
können, ist ein Abstand der Baugrenze von 6 m ab Straßenbegrenzungslinie
erforderlich. Unter dieser Bedingung sind keine größeren Beeinträchtigungen
der Lindenreihe zu erwarten. Im Sinne einer einheitlichen Straßenraumgestaltung wird der 6 m-Abstand auch im Bereich des Grundstücks Köpenicker
Chaussee 16-20 fortgesetzt.
- Im Bereich des Eckgrundstücks Blockdammweg 2/6 / Köpenicker Chaussee 22
(Tankstelle) orientiert sich die westliche Baugrenze in ihrem Abstand von der
Straßenbegrenzungslinie (10 m) am nördlich des Knotens Köpenicker Chaussee / Blockdammweg gelegenen Gebäude der Gaswerksiedlung.
Im Sinne des eingangs beschriebenen Gestaltungsziels weist die nördliche Baugrenze des Gewerbegebiets GE 1.1 einen Abstand von 5 m zur mit einem Gehund Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche F1, F2, F3,
F4, F1 auf.
Der südlich des geplanten Grünzugs gelegene schmale Streifen des Grundstücks
Rummelsburger Landstraße 1 wird als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
Die festgesetzten Baugrenzen stellen auf ein langfristiges planerisches Ziel ab.
Der in mehreren Fällen mit den vorgesehenen Baugrenzen überplante bauliche
Bestand (konkret betrifft dies mehrere Gebäude/Gebäudeteile im Bereich des
Grundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 sowie ein Gebäudeteil der Waschanlage im Bereich des Grundstücks Blockdammweg 2/6) wird durch die Festsetzung
nicht berührt, da die vorhandenen baulichen Anlagen Bestandsschutz genießen.
Die betroffenen Eigentümer werden daher durch die Festsetzung nicht in unzumutbarer Weise in ihren Rechten beeinträchtigt.
Gewerbegebiet GE 2 (Gaswerksiedlung)
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne des § 23 BauNVO werden für das
Gewerbegebiet GE 2 (Gaswerksiedlung) in Form einer (engen) Baukörperausweisung festgesetzt.
Durch eine Baukörperfestsetzung im Bebauungsplan wird der Grundstückseigentümer der Gaswerksiedlung stärker gebunden, als bei einer Festsetzung in Form
von Baufenstern oder einer flächenmäßigen Ausweisung. Für die Gaswerksiedlung erfolgt die (enge) Baukörperausweisung vor dem Hintergrund der denkmalgeschützten Bestandsbebauung. Auf der straßenabgewandten Seite der Gas176
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
werksiedlung werden die Baugrenzen gegenüber dem Bestand in geringem Umfang erweitert, um hier bestimmte Baumaßnahmen (z.B. Anbau von Aufzügen)
planungsrechtlich nicht von vornherein auszuschließen.
Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
Für die Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ erfolgt die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche als sogenannte flächenmäßige Ausweisung.
Die bauliche Entwicklung im Bereich der Versorgungsfläche soll sich entsprechend den Festsetzungen weit überwiegend auf den nördlichen Teil dieser Fläche
konzentrieren, um eine städtebauliche Kompaktheit der geplanten Anlagen sicherzustellen (diesem Ziel dient auch die Lage der nördlichen Baugrenze). Für den
Südteil ist lediglich eine behutsame bauliche Arondierung dieses Bereichs vorgesehen. Auf Einschränkungen der Bebaubarkeit der Fläche um das Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg (Blockdammweg 3/27) aufgrund des Denkmalschutzes sowie des Umgebungsschutzes gemäß § 10 DSchG Bln wird hingewiesen. Die Maßnahmenfläche A liegt entsprechend der auf ihr verfolgten Zielstellung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen.
Wie für die meisten Gewerbegebiete sieht der Bebauungsplan auch für den Nordteil der Versorgungsfläche eine 5 m breite, nicht überbaubare „Vorzone“ zur Straßenverkehrsfläche vor. Die Lage der Baugrenze orientiert sich darüber hinaus
weitgehend an der vorderen Bebauungskante der Gebäude Köpenicker Chaussee
27-35 der Gaswerksiedlung.
Zum Grundstück der Gaswerksiedlung wird im Norden ein Abstand von 5 m, im
Osten ein Abstand von 15 m eingehalten. Insbesondere mit dem benannten östlichen Abstand wird den Belangen des Denkmalschutzes, aber auch den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der Gaswerksiedlung entsprochen.
Im Südteil der Versorgungsfläche liegt die straßenseitige Baugrenze abweichend
von den Festsetzungen im Umfeld auf Höhe der Straßenbegrenzungslinie. Die
Festsetzung orientiert sich hierbei an der Bauflucht des vorhandenen denkmalgeschützten Verwaltungsgebäudes.
Mögliche Einschränkungen durch Ver- und Entsorgungstrassen
Durch verschiedene Ver- und Entsorgungstrassen können sich Bebauungseinschränkungen ergeben (siehe hierzu auch Kapitel II.4.7). Da die überbaubaren
Grundstücksflächen mit Ausnahme des Gewerbegebiets GE 2 in Form von flächenmäßigen Ausweisungen festgesetzt werden sollen und für eine Bebauung der
betreffenden Bereiche grundsätzlich auch eine Verlegung von Leitungen denkbar
erscheint, werden Leitungstrassen bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche im Allgemeinen nicht ausgespart. Eine hiervon abweichende Festsetzung erfolgt lediglich für den äußersten ca. 40 m langen und knapp 30 m breiten
nordwestlichen Bereich der Versorgungsfläche. Dieser Bereich ist mit diversen
Trassenverläufen belegt, die eine Überbauung realistischerweise ausschließen.
Der Bereich wird daher als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
177
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Zulässigkeit von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
Da Versorgungsflächen planungsrechtlich nicht zu den Bauflächen gehören, sind
die Vorschriften des § 23 Abs. 5 BauNVO, der auf § 14 BauNVO verweist, nicht
anwendbar. Da hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenanlagen auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen dennoch ein Regelungsbedarf besteht, werden
im Rahmen der textlichen Festsetzung Nr. 9 Regelungen zur Zulässigkeit
dieser Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen getroffen.
Gemäß dieser Festsetzung sind „auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
der Versorgungsfläche … – mit Ausnahme der Maßnahmenfläche A – … zulässig:
Zufahrten,
bauliche Anlagen, soweit sie nach der Bauordnung Berlin in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können sowie
untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck
der Versorgungsfläche selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Versorgungsfläche … können als Ausnahme weitere der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas,
Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen
zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen.“
Auf der Maßnahmenfläche A können somit lediglich ausnahmsweise der Ver- und
Entsorgung der Baugebiete dienende Nebenanlagen zugelassen werden, sofern
das auf dieser Fläche mit der textlichen Festsetzung Nr. 13 beschriebene
Entwicklungsziel gewahrt bleibt. Eine weitergehende Zulässigkeit von Nebenanlagen erscheint hingegen mit dem auf dieser Fläche verfolgten Ziel (artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme) nicht vereinbar.
4.6 Verkehrserschließung
4.6.1 Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Der Bebauungsplan 11-47a sichert gemäß § 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB die Köpenicker Chaussee und den Blockdammweg in ihrer bestehenden Breite als
öffentliche Straßenverkehrsfläche.
Hiervon abweichend werden in Abstimmung mit dem Amt für Bauen und
Verkehr folgende gewidmete Verkehrsflächen nicht als Straßenverkehrsfläche festgesetzt:
- die vor dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 und 16-20 gelegenen,
schmalen Flurstücke 78 (209 m²) und 80 (10 m²) der Flur 211 sowie
- die im Bereich des Grundstücks Blockdammweg 2/6, Köpenicker Chaussee 22 (Tankstelle) gelegenen Flurstücke 93 (21 m²) und 95 (17 m²) der
Flur 211.
Die benannten Flurstücke werden zukünftig nicht mehr als Straßenland benötigt und daher den angrenzenden gewerblichen Bauflächen zugeordnet.
Die Flächen sollen den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zum
Kauf angeboten werden. Für alle vier Flurstücke kommt im Zusammenhang
mit dem notwendigen Grunderwerb der für den öffentlichen Grünzug auf diesen Grundstücken benötigten Flächen jeweils auch ein Grundstückstausch
oder eine Verrechnung in Betracht.
178
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Hinsichtlich der Erschließung des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15 ergibt sich im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens kein Regelungsbedarf,
da die Erschließung derzeit gesichert ist, das im Eigentum des Landes Berlin
befindliche Flurstück 78 dem Grundstückseigentümer zum Kauf angeboten
werden soll und die Erschließungsfrage (sollte es zu keinem Kauf kommen)
überdies im Rahmen des Entwidmungsverfahrens zu behandeln wäre.
Mit der textlichen Festsetzung Nr. 10 wird geregelt, dass der Bebauungsplan lediglich die Straßenbegrenzungslinien für die öffentlichen Straßen
festsetzt und zur funktionalen Einteilung der Straßen keine Festsetzungen
trifft. Auch die gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) einer Planfeststellung unterliegende Straßenbahntrasse ist als Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans.
Hönower Wiesenweg
Der östlich des Plangebiets 11-47a gelegene Hönower Wiesenweg ist für die
Erschließung der Bauflächen im Geltungsbereich nicht zwingend erforderlich. Dies gilt auch für die Flächen Hönower Wiesenweg 13-16. Diese können im Bedarfsfall auch vollständig über das am Blockdammweg gelegene
Flurstück 66 der Flur 211 erschlossen werden (alle benannten Flächen sind
Eigentum der Vattenfall).
Der Ausbau des Hönower Wiesenwegs auf eine Breite von mindestens 10 m
im nördlichen Abschnitt und mindestens 14 m im südlichen Abschnitt soll im
Rahmen der Bebauungsplan-Verfahren 11-47b und 11-47c (siehe Kapitel
I.2.4.9) vorbereitet werden. Die geplante Aufweitung des bestehenden Straßenquerschnitts soll ausschließlich auf der östlichen Seite erfolgen.
Zuvor ist für die im Straßenbereich verlaufende ehemalige Industriebahn ein
Freistellungsverfahren gemäß § 23 AEG durchzuführen. Weiterhin ist im
Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47c eine Klärung der (sinnvollen) Abgrenzung zwischen dem nördlichen Ende des Hönower Wiesenwegs
und der Bahnfläche (Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“) herbeizuführen, da die örtlichen Verhältnisse in diesem Bereich derzeit nicht den tatsächlich rechtlichen Verhältnissen bezüglich der Abgrenzung der planfestgestellten Bahnanlagen entsprechen.
Aus den letztgenannten Gründen wird auf die Festsetzung der westlichen
Straßenbegrenzungslinie des angrenzenden Hönower Wiesenwegs im
Rahmen des Bebauungsplans 11-47a verzichtet. Diese Festsetzung soll
vielmehr in den Bebauungsplänen 11-47b und 11-47c erfolgen.
Klingenbergbrücke
Während sich der durch die Klingenbergbrücke überspannte Bereich sowie
ein südlich hieran anschließender ca. 2 m breiter Streifen außerhalb des Bebauungsplans 11-47a befindet (Bestandteil des Bebauungsplans 11-58), liegen Teile des Brückenbauwerks innerhalb des Geltungsbereichs. Die nördliche Abgrenzung der Straßenverkehrsfläche (Straßenbegrenzungslinie) zur
zu überbrückenden Wasserfläche hin liegt somit ebenfalls außerhalb des
Plangebiets.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
179
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die innerhalb des Geltungsbereichs liegenden Teile des Brückenbauwerks
einschließlich der südwestlich gelegenen Treppenanlage sollen als Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden. Diese gehören gemäß § 2 BerlStrG zur
öffentlichen Straße.
Zur Sicherung eines Zugangsrechts zur Brückenprüfung und -unterhaltung
zugunsten des zuständigen Baulastträgers der Klingenbergbrücke siehe Kapitel II.4.6.2.
4.6.2 Zugangsrecht zur Brückenprüfung und -unterhaltung
Mit der textlichen Festsetzung Nr. 19 wird neben dem südöstlichen
Widerlager der Klingenbergbrücke an die Straßenverkehrsfläche anschließend auf einer Fläche von 5,0 x 6,5 m (Fläche H1, H2, H3, H4, H1) ein Zugangsrecht zur Brückenüberprüfung und -unterhaltung zugunsten des zuständigen Baulastträgers der Klingenbergbrücke vorbereitet.
Die Fläche wird für den allseitigen Zugang zum Brückenbauwerk benötigt,
um die nach DIN 1076 vorgeschriebenen Bauwerksüberwachungen und
-prüfungen sowie Instandsetzungsarbeiten durchführen zu können. Südwestlich der Brücke ist eine gleichlautende Festsetzung wegen der hier vorgesehenen Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche, über die zukünftig ein
Zugang gegeben ist, entbehrlich.
Mit der Festsetzung wird die öffentlich-rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme der Fläche geschaffen. Das tatsächliche Nutzungsrecht entsteht durch die grundbuchliche Sicherung (Grunddienstbarkeit). Im Rahmen
eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall
verpflichtet sich Vattenfall, auf der Grundstücksfläche H1, H2, H3, H4, H1
entschädigungslos eine entsprechende Dienstbarkeit zugunsten des Landes
Berlin einzuräumen.
4.6.3 Gehrechte
Die textliche Festsetzung Nr. 17 bereitet in einem unmittelbar südlich
an den schmalen Uferstreifen entlang des Stichkanals angrenzenden Bereich des Gewerbegebiets GE 1.1 (Fläche F1, F2, F3, F4, F1) ein Geh- und
Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit vor. Die mit einem Geh- und
Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche ist als Ergänzung der geplanten öffentlichen Parkanlage anzusehen, die längs des
Stichkanals entwickelt werden soll. Die Ergänzung ist erforderlich, da das
Ufergrundstück (Flurstück 4 der Flur 211) in diesem Bereich – auch unter
Berücksichtigung des vorhandenen umfangreichen Baumbestands unmittelbar am Ufer – für sich genommen zu schmal ist, um den Grünzug in hinreichender Breite und Qualität realisieren zu können.
Die textliche Festsetzung Nr. 18 bereitet im Bereich der Fläche G1, G2,
G3, G4, G1 ein Geh- und Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit vor,
mit dem die Durchgängigkeit des geplanten öffentlichen Grünzugs auch östlich der Köpenicker Chaussee gesichert werden soll. Die Fläche G1, G2, G3,
G4, G1 soll hierfür „in einer Breite von mindestens 4,0 m mit Anschluss an
die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanla-
180
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
ge“ im Westen und an die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Öffentliche Parkanlage“ im Osten“ belastet werden.
Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und
der Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall, auf der Grundstücksfläche G1, G2,
G3, G4, G1 entschädigungslos eine entsprechende Dienstbarkeit zugunsten
des Landes Berlin einzuräumen. Die Vattenfall verpflichtet sich ferner, die für
die Durchführung erforderlichen Maßnahmen (barrierefreie Querung der
Fernwärmetrasse für Fußgänger und Radfahrer) durchzuführen.
Zu den Gründen, wieso im Bereich der Fläche F1, F2, F3, F4, F1 und der
Fläche G1, G2, G3, G4, G1 keine öffentlichen Grünflächen ausgewiesen
werden und zur Begründung des öffentlichen Grünzugs (einschließlich der
o.g. Flächen) im Allgemeinen siehe Kapitel II. 4.10.1.
4.7 Technische Infrastruktur
Wasser/Abwasser
Die bestehenden Leitungen der Wasserversorgung verlaufen bis auf eine Ausnahme (siehe unten) im öffentlichen Straßenland. Eine zusätzliche Sicherung erübrigt sich daher.
Lediglich im Bereich des Grundstücks Hönower Wiesenweg 13-16 verläuft die
Trinkwasserleitung teilweise westlich des Straßenlands über das Baugrundstück
(im Südosten des Flurstücks 26 der Flur 211). Im Rahmen des BebauungsplanVerfahrens 11-47b soll der Ausbau des betreffenden Abschnitts des Hönower
Wiesenwegs vorbereitet werden. Die benannte Trinkwasserleitung sollte in diesem
Zusammenhang in das künftige Straßenland verlegt werden. Bis dahin ist der außerhalb des Straßenlands liegende Bereich der Trinkwasserleitung über die hier
eingetragene Grunddienstbarkeit ausreichend gesichert. Es erfolgt daher weder
die Sicherung eines entsprechend Leitungsrechts noch die Freihaltung eines entsprechenden Schutzstreifens.
Die bestehenden Regenwasserkanäle und Schmutzwasserleitungen befinden sich
im Bereich öffentlicher Straßenverkehrsflächen, lediglich ein Abwasserkanal quert
unmittelbar südlich des Stichkanals ein kurzes Stück die geplante Versorgungsfläche. Für diesen Abwasserkanal ist eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Eine zusätzliche Sicherung ist daher nicht erforderlich.
Auch für die zwischen der Köpenicker Chaussee und dem Flurstück 28 der Flur
211 vorhandene Verrohrung im Bereich des ehemaligen Hohen Wallgrabens (DN
600) in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung (SenStadt PW) ist im Rahmen des
Bebauungsplans nach derzeitigem Kenntnisstand keine zusätzliche Sicherung erforderlich.
Energie
Für die innerhalb des Geltungsbereichs befindlichen Kabelanlagen sowie Netzund Übergabestationen ist eine Sicherung im Rahmen des Bebauungsplans 1147a nach Aussage des Verteilnetzbetreibers Vattenfall Europe Distribution Berlin
GmbH nicht erforderlich. Diese befinden sich entweder im Bereich des öffentlichen
Straßenlands oder sind – sofern erforderlich – einschließlich ihrer Zugänglichkeit
grundbuchlich gesichert. Kabelanlagen bis 30 kV unterliegen § 12 der NiederStand: 5. August 2011 - Festsetzung
181
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
spannungsanschlussverordnung (NAV), der zu Folge Anschlussnehmer, die
Grundstückseigentümer sind, für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen
und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre
Grundstücke unentgeltlich zuzulassen haben.
Die im Westen des Plangebiets verlaufende 110-kV-Freileitungstrasse soll unverändert bestehen bleiben. Die Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2 sowie die geplante öffentliche Parkanlage befinden sich teilweise innerhalb des Freileitungsbereichs dieser Leitung.
Als Freileitungsbereich (Gefahrenzone) bezeichnet der Leitungsträger einen horizontalen Bereich beiderseits der Trassenachse der Freileitung. Er beträgt im Plangebiet zwischen Mast 10, 11 und 12 jeweils 20,5 m beidseitig der Symmetrieachse. Der vertikale Abstand bis zum Beginn der Gefahrenzone beträgt zwischen
Mast 10 und 11 45,5 m über NHN und zwischen Mast 11 und 12 46,5 m über
NHN (an den tiefsten Punkten). Sollen in diesen Bereichen Gebäude mit Flachdächern errichtet werden, so ist von den oben genannten Maßen nochmals 2,5 m
Handbereich abzuziehen.
Eine Bebauung innerhalb des Freileitungsbereichs ist vorbehaltlich der Zustimmung durch den Leitungsträger bei Einhaltung von entsprechenden Abständen
unter der Leitung grundsätzlich möglich. Nach überschlägiger Ermittlung werden
die Gefahrenzonen an den tiefsten Punkten der Freileitungen bei Gebäudehöhen
von ca. 9 bis 10 m über Gelände erreicht. Aus sicherheitstechnischen Gründen ist
vor Beginn von Baumaßnahmen im Freileitungsbereich bei 110 kV-Anlagen < 40
m beidseitig der Trassenachse das Einverständnis des zuständigen Verteilnetzbetreibers einzuholen. Eine beabsichtigte Nutzung des oberirdischen und/oder unterirdischen 15 m-Bereichs um einen Freileitungsmast (gemessen von den Eckstielen) und des Bereichs innerhalb eines Freileitungsmastfußes, ist in den zur
Einholung des Einverständnisses beim zuständigen Verteilnetzbetreiber einzureichenden Unterlagen gesondert auszuweisen oder zu beschreiben. Hierzu zählen
auch Rammarbeiten, Bodenaufschüttungen und Baustellenverkehr. Eine Bebauung des 5 m-Bereichs um einen Freileitungsmast (gemessen von den Eckstielen)
ist unzulässig. Der Bebauungsplan erhält dazu einen Hinweis.
Der unmittelbar an den geplanten öffentlichen Grünzug entlang der Spree angrenzende Maststandort 11 der 110-kV-Freileitungstrasse wurde bei der Planung der
öffentlichen Parkanlage ausgespart. Der Maststandort mit seinen Füßen, den
Masteckstielen und dem Anfahrtschutz (T-Träger auf Pollern) wurde seitens des
Verteilnetzbetreibers im Rahmen der Planungen im Februar 2011 exakt eingemessen. Die Einmessung wurde bei der Festsetzung der öffentlichen Parkanlage
berücksichtigt. Die öffentliche Parkanlage weist im Westen einen Abstand von 0,5
m zu den Mastfüßen, im Übrigen einen Abstand von 0,5 m zum Anfahrtschutz
(von der Polleraußenkante aus gemessen) auf.
Zum Anschluss des geplanten GuD-HKW’s an das Umspannwerk Wuhlheide bedarf es der Verlegung zweier neuer 110-kV-Erdkabeltrassen mit bis zu drei 110kV-Kabelsystemen je Trasse im Bereich der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße. Die rechtlichen Grundlagen zur Neuverlegung von Hochspannungsleitungen werden nicht durch das Bebauungsplan-Verfahren geschaffen,
sondern sind durch Planfeststellung bzw. Plangenehmigung zu erreichen.
182
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Gas
Im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a ist für die innerhalb des Geltungsbereichs vorlaufenden Gasleitungen keine Sicherung erforderlich. Die Leitungen verlaufen entweder im öffentlichen Straßenland oder sind – auf den übrigen Grundstücksflächen – durch entsprechende Grunddienstbarkeiten gesichert oder dienen
lediglich der Erschließung der jeweiligen Grundstücke selbst.
Für die im Bereich der Tankstelle an der Kreuzung Blockdammweg/Köpenicker
Chaussee teilweise geringfügig außerhalb des Straßenlandes liegende Niederdruckleitung wird der Leitungsträger eine dingliche Sicherung veranlassen. Die
Vorbereitung eines Leitungsrechts durch den Bebauungsplan wird seitens des Leitungsträgers auch hier für nicht erforderlich angesehen.
Fernwärme
Für die innerhalb des Geltungsbereichs verlaufenden Fernwärmeleitungen ist eine
Sicherung im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a nicht erforderlich.
Eine unterirdische Fernwärmeleitung quert den Bereich, für den der Bebauungsplan die Festsetzung als Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ vorsieht. Die Notwendigkeit einer (punktuellen) Leitungsumverlegung kann für diesen Bereich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, lässt sich aber möglicherweise durch eine kluge Anordnung
der geplanten baulichen Anlagen vermeiden. Die betroffene Fläche befindet sich
vollständig im Eigentum der Vattenfall, so dass Festsetzungen im Bebauungsplan
bzgl. dieser Leitung, etwa die Vorbereitung von Leitungsrechten, nicht erforderlich
sind.
Im Bereich des geplanten Grünzugs wird auf der mit einem Geh- und Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche G1, G2, G3, G4, G1
(textlichen Festsetzung Nr. 18) die Querung einer bestehenden Fernwärmetrasse erforderlich. Die barrierefreie Querung dieser Fernwärmetrasse wird über
eine entsprechende Regelung im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall gesichert (siehe hierzu auch Kapitel
II.4.6.3).
Richtfunk
Entsprechend den Aussagen der Telefonica O2 GmbH ist von der Planung eine
Richtfunkstrecke beeinträchtigt. Auf der geplanten Versorgungsfläche wird im Bereich der von der Telefonica O2 GmbH benannten „Freihaltezone“ die Errichtung
von Gebäuden mit einer Höhe ermöglicht, die geeignet ist, die bestehende Richtfunkstrecke 202551197 zu beeinträchtigen.
Bei den Betreibern von Telekommunikationslinien handelt es sich jedoch nicht um
Träger öffentlicher Belange. Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz, es handelt
sich um eine unternehmerische Tätigkeit mit entsprechendem Risiko. Die Unternehmen sind selbst verpflichtet, sich über Veränderungen in ihrem Betriebsbereich
zu informieren und ihre Trassen nötigenfalls zu verändern.
Im vorliegenden Fall wird der öffentliche Belang der Versorgung mit Fernwärme
und Energie höher gewichtet, als der private Belang der Trassenfreihaltung eines
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
183
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Richtfunkbetreibers. Die Höhenfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche
und die räumliche Verortung der zugehörigen überbaubaren Grundstücksflächen
orientieren sich an den technischen Anforderungen an ein derartiges GuD-HKW
bei gleichzeitiger Berücksichtigung der öffentlichen Belange des Orts- und Landschaftsbilds.
Darüber hinaus wird für den Richtfunkbetreiber prinzipiell die Möglichkeit gesehen,
die geplanten hohen Gebäude für evt. neue Richtfunkstationen zu nutzen. Auf der
Versorgungsfläche sind gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1 entsprechende
fernmeldetechnische Nebenanlagen ausnahmsweise zulässig.
Die bestehende Richtfunktstrecke 202553275 wird im Bereich des geplanten Gewerbegebiets GE 3.2 allenfalls marginal berührt.
Im Übrigen wird auf Kapitel I.2.3.3 verwiesen.
4.8 Belange des Immissionsschutzes
Störfallschutz
Mit der textlichen Festsetzung Nr. 2 wird sichergestellt, dass die Menge gefährlicher Stoffe im Sinne der Störfallverordnung (StörfallV) in den Betrieben und
Anlagen auf der Versorgungsfläche und in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2,
GE 3.1 und GE 3.2 unterhalb der Mengenschwellen der StörfallV liegen muss und
diese damit nicht unter den Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie / StörfallV
fallen. Bei der textlichen Festsetzung handelt es sich im Fall der Versorgungsfläche um eine Konkretisierung der Zweckbestimmung und im Fall der Gewerbegebiete um eine eigenschaftsbezogene Gliederung im Hinblick auf ihr Gefährdungspotenzial. Sie gewährleistet die erforderliche Vorsorge vor schädlichen Umweltauswirkungen für vorhandene und geplante sensible Nutzungen im Geltungsbereich und dessen Umfeld. Für das geplante GuD-HKW bildet die Festsetzung eine
maßgebliche Rahmenbedingung für die in Kapitel II.3.2.2.4 erfolgte Bewertung der
Auswirkungen der Planung.
Das Gewerbegebiet GE 2 wird von der textlichen Festsetzung Nr. 2 ausgenommen, da der Regelungsinhalt dieser Festsetzung hier über die Beschränkung
der Zulässigkeit auf nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen (textliche Festsetzung Nr. 3) sichergestellt wird.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Belange des Störfallschutzes auf die Ausführungen im Umweltbericht, Kapitel II. 3.2.2.4 verwiesen.
Geräuschkontingentierung
Die textliche Festsetzung Nr. 11 sieht für die Versorgungsfläche und die Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 eine Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45 691 vor. Während es sich bei der Festsetzung für
die o.g. Gewerbegebiete um eine Gliederung nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besondere Bedürfnisse und Eigenschaften gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO (eigenschaftsbezogene Gliederung) handelt, stellt die Festsetzung im Bereich der Versorgungsfläche eine
weitere Konkretisierung der Zweckbestimmung dar. Die Festsetzung von Emissi184
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
onskontingenten schränkt die Art der realisierbaren Versorgungsanlagen dabei in
zulässiger Weise ein, um insbesondere Nachbarschaftskonflikte zu vermeiden.
Dies ist bauplanungsrechtlich nicht nur möglich, sondern zur Konfliktbewältigung
im konkreten Fall auch notwendig.
Um den Belangen des Immissionsschutzes zu genügen, erfolgt für das Gewerbegebiet GE 2 mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 keine eigenschaftsbezogene Gliederung, sondern durch die Festsetzung der ausschließlichen Zulässigkeit
von nicht wesentlich störenden Betrieben und Anlagen eine nutzungsbezogene
Gliederung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 1
BauNVO.
Mit den textlichen Festsetzungen Nr. 11 und 3 wird die Verträglichkeit der
geplanten Versorgungsfläche und der geplanten Gewerbegebiete mit schützenswerten Nutzungen außer- und innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs hinsichtlich des von ihnen ausgehenden Lärms sichergestellt.
Basierend auf zulässigen Gesamt-Immissionswerten LGI am jeweiligen Immissionsort j, die den Immissionsrichtwerten (IRW) gemäß TA Lärm entsprechen
(ggf. unter Berücksichtigung eines Abschlags für Vorbelastungen im Sinne der TA
Lärm), werden für die festzusetzenden Gewerbegebiete und für die Versorgungsfläche mit der textlichen Festsetzung Nr. 11 die möglichen Emissionskontingente LEK,i festgesetzt, mit denen die zulässigen Gesamt-Immissionswerte eingehalten werden können. Unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation
sollen darüber hinaus Zusatzkontingente LEK,i,zus als Zuschlag für die entsprechende Teilfläche i festgesetzt werden. Dies sind Zuschläge für einzelne, definierte
Richtungssektoren (bezogen auf einen Vollkreis mit Norden = 0°, Osten = 90°,
Süden = 180° und Westen = 270°), weil sich in Schallausbreitungsrichtung innerhalb dieser Sektoren Immissionsorte erst in größerer Entfernung zu den geplanten
Baugebieten befinden oder einen geringeren Schutzanspruch haben, so dass der
Einfluss der Schallquellen an diesen Immissionsorten vernachlässigbar ist.
Zur Geräuschkontingentierung im Einzelnen:
Für die Zusatzbelastung durch die mit dem Bebauungsplan vorgesehenen Gewerbegebiete und durch die Versorgungsfläche ist – da bereits für eine Vielzahl der
maßgeblichen Immissionsorte die gemäß baulicher Nutzung und TA Lärm anzusetzenden Immissionsrichtwerte (IRW) durch die Vorbelastung vor allem nachts
bereits ausgeschöpft werden – die alleinige Einhaltung der IRW gemäß TA Lärm
aus dem Vorsorgegebot gemäß § 50 BImSchG und wegen der Bestimmungen der
TA Lärm nicht ausreichend. Grundlage der Ermittlungen zur Höhe der Vorbelastung war bei bereits vorhandenen Überschreitungen der IRW gemäß TA Lärm die
Anwendung des sogenannten Irrelevanzkriteriums gemäß Nummer 3.2.1 Absatz 2
der TA Lärm, wonach die Zusatzbelastung die gemäß TA Lärm zulässigen IRW an
den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 6 dB(A) unterschreiten soll.
Eine Berücksichtigung der Vorbelastung in Anlehnung an die DIN 45 691 "Geräuschkontingentierung" (d.h. Unterschreitung der zulässigen IRW gemäß TA
Lärm um mindestens 15 dB(A), sogenannten Relevanzgrenze) würde die Auslastbarkeit der geplanten Gewerbegebiete über Gebühr einschränken und überdies die Umsetzung der geplanten Zweckbestimmung "Gas- und Dampfheizkraftwerk" innerhalb der Versorgungsfläche praktisch unmöglich machen.
Aus den Ergebnissen zur Höhe der Vorbelastung wurden für die maßgeblichen
Immissionsorte im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens (ALB 03/2011)
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
185
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Planwerte im Sinne der DIN 45 691 abgeleitet, die die Grundlage für die vorgesehene Emissionskontingentierung auf der Basis vorgenannter Norm bildeten.
Im Rahmen der Geräuschkontingentierung erfolgt keine Berücksichtigung von
Immissionsorten in den geplanten öffentlichen Parkanlagen. Während das Beiblatt
1 zu DIN 18 005-1 auch schalltechnische Orientierungswerte für Parkanlagen
(tags und nachts 55 dB (A)) enthält, kennt die TA Lärm eine entsprechende Nutzungskategorie nicht. Die Berücksichtigung der geplanten öffentlichen Parkanlagen im Rahmen der Geräuschkontingentierung erschiene überdies unangemessen und würde – da die öffentlichen Parkanlagen unmittelbar neben Gewerbegebieten angeordnet sind – die Entwicklung der Gewerbegebiete über Gebühr erschweren, wenn nicht in Teilbereichen gänzlich unmöglich machen. Die mit der
Geräuschkontingentierung möglichen Emissionen führen jedoch in keinem Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage zu nicht hinnehmbaren Gewerbelärmimmissionen.
Im Ergebnis einer Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45 691 ist für das Plangebiet 11-47a die Festsetzung folgender Emissionskontingente vorgesehen;
- 54/48 dB(A) tags/nachts für die Versorgungsfläche
- zwischen 53 und 63 dB(A) tags und zwischen 30 und 43 dB(A) nachts für die
Gewerbegebiete sowie
- Zusatzkontingente in der Größenordnung zwischen 4 und 9 dB(A) tags sowie
von 3 und 4 dB(A) nachts für fast alle Richtungen mit Ausnahme eines nach
Südosten zeigenden Sektors.
Die Versorgungsfläche wird abzüglich der Maßnahmenfläche A berücksichtigt.
Mit der Festsetzung wird den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse aus der Sicht des Immissionsschutzes ausreichend Rechnung getragen.
Mit Bezug auf die DIN 18 005-1 und ohne Berücksichtigung der Zusatzkontingente
stellen diejenigen Emissionskontingente tags, welche kleiner als 60 dB(A) sind, für
die entsprechenden Gewerbegebiete und für die Versorgungsfläche Einschränkungen in Bezug auf die Auslastbarkeit hinsichtlich gewerblicher Schallemissionen
dar. Mit Berücksichtigung der Zusatzkontingente ergeben sich jedoch für einen
Großteil der Ausbreitungsrichtungen zulässige Schallemissionen von mindestens
60 dB(A). Die für die Teilflächen ermittelten Emissionskontingente einschließlich
der Zusatzkontingente stellen tags für die dort bereits betriebenen Anlagen den
Bestand sicher und gewährleisten in Grenzen Entwicklungsmöglichkeiten.
Nachts stellen die ermittelten Emissionskontingente auch mit Zusatzkontingenten
für alle Gewerbegebiete erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der Auslastbarkeit in Bezug auf mögliche Schallemissionen und auf die Hauptrichtungen der
Schallabstrahlung dar. Sollen in den im Plangebiet 11-47a geplanten Gewerbegebieten nachts produzierende Betriebe mit intensiver Freiflächennutzung angesiedelt werden, wären mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechend wirksame Lärmminderungsmaßnahmen organisatorischer, technischer und/oder baulicher Art
(zum Beispiel durch Gebäude) vorzusehen. Ein Nachtbetrieb der im Gewerbegebiet GE 3.1 vorhandenen Tankstelle ist im bisherigen Umfang jedoch weiterhin
uneingeschränkt möglich.
Für die Versorgungsfläche stellen die Emissionskontingente mit Berücksichtigung
der Zusatzkontingente planungsrechtlich sicher, dass die geplante GuD-Anlage
betrieben werden kann, denn die für die GuD-Anlage im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens exemplarisch berechneten Beurteilungspegel unterschreiten die
für die Versorgungsfläche auf der Grundlage der Emissions- und Zusatzkontin186
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
gente ermittelten Immissionskontingente für die innerhalb der jeweiligen Sektoren
gelegenen maßgeblichen Immissionsorte. Die Festsetzung der Fläche für Versorgungsanlagen ist somit vollziehbar. Bei der Realisierung des Planvorhabens bedarf es dazu der Umsetzung eines außerordentlich hohen Stands der Lärmminderungstechnik.
In den nachgeordneten Genehmigungsverfahren ist für geplante Anlagen und Betriebe die Einhaltung der Festsetzungen zu den Emissions- und Zusatzkontingenten nachzuweisen. Der Prüfung der Einhaltung ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Bebauungszustand im maßgeblichen Untersuchungsraum
zugrunde zu legen. Durch die dann mögliche Berücksichtigung weiterer Dämpfungsterme, die im Rahmen der Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45 691
keine Berücksichtigung finden können (z.B. Dämpfung durch Bebauung, durch
Luft- und Bodenabsorption usw.), sind real höhere Schallemissionen in allen Baugebieten möglich.
Die DIN 45 691 gestattet die Festsetzung einer sog. Relevanzschwelle. Von dieser
Möglichkeit wird auch im Rahmen der textlichen Festsetzung Nr. 11 (letzter
Satz) Gebrauch gemacht. Diese bedeutet, dass Anlagen und Betriebe, deren Beurteilungspegel die an den Immissionsorten gemäß TA Lärm jeweils einzuhaltenden Immissionsrichtwerte um mindestens 15 dB unterschreiten, von der Einhaltung der Festsetzungen zu den Emissionskontingenten befreit sind. Die genehmigungsrechtliche Anwendung bezieht sich auf eine Anlage gemäß § 3 Abs. 5
BImSchG im Sinne einer Gesamtanlage, für die die Anforderung nachzuweisen ist
und nicht nur beispielsweise auf einen wesentlich zu ändernden Anlagenteil.
Da insbesondere nachts für die Gewerbegebiete die zulässigen Immissionskontingente sämtlich um weit mehr als 15 dB unter den zulässigen Immissionsrichtwerten liegen, sind die real möglichen Schallleistungen mindestens um die jeweilige
Differenz höher.
Allgemein stellen Emissionskontingente nachts kleiner als 50 dB(A) relevante Einschränkungen der Ausnutzbarkeit als Gewerbegebiet dar. Die Auswahl von Betrieben mit durchgängiger Produktion wird durch die Festsetzungen zulässiger
Emissionskontingente für die Gewerbegebiete z.T. entscheidend eingeschränkt.
Für Betriebe mit beispielsweise hohem Lkw-Verkehrsaufkommen nachts sind die
Emissionskontingente unter Umständen zu gering, so dass zusätzliche, unter Umständen sehr kostenintensive Lärmminderungsmaßnahmen seitens des Betreibers
notwendig werden oder ggf. eine Ansiedlung überhaupt nicht möglich ist. Die zur
Festsetzung vorgesehenen nächtlichen Emissionskontingente sind jedoch aus der
Sicht des Immissionsschutzes zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich.
Unbestritten gelten auch für planungsrechtlich mögliche schutzwürdige Nutzungen
(Büros, ggf. auch Wohnnutzungen) innerhalb der Gewerbegebiete die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm (65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts). Die Aufnahme
entsprechender weiterer Festsetzungen ist jedoch weder aus dem Konfliktbewältigungsgebot in rechtlicher Hinsicht erforderlich noch in schalltechnischer Hinsicht
möglich. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wird dieser ggf. vorhandene
Konflikt als grundsätzlich lösbar erkannt. Die für die Bewältigung dieses Konfliktes
erforderliche Feinsteuerung kann in den dem Bebauungsplan-Verfahren nachgeordneten Einzelgenehmigungsverfahren stattfinden. Ein solcher Konflikttransfer ist
grundsätzlich zulässig.
Für die im Gewerbegebiet GE 3.2 bereits vorhandene Betriebswohnung wurde
nachgewiesen, dass gesunde Wohnverhältnisse auch in Zukunft gegeben sind
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
187
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
(ALB 03/2011). Für zukünftig in den Gewerbegebieten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1
BauNVO ausnahmsweise zulässige Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter muss auf Baugenehmigungsebene geklärt werden, ob diese aus Lärmschutzsicht möglich sind. Zum einen könnten gesunde Wohnverhältnisse ggf. nicht gegeben sein und zum anderen könnten neue Wohnnutzungen absehbar zu Konflikten mit vorhandenen
und/oder planungsrechtlich möglichen Anlagen und Betrieben führen.
Immissionsrichtwert-Überschreitungen für bestehende schutzwürdige Nutzungen
im maßgeblichen Untersuchungsraum liegen (zumindest nachts) bereits heute vor.
Mit der im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und
Vattenfall getroffenen Regelung eines Junktims zwischen Außerbetriebnahme des
bestehenden HKW Klingenberg und Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen
GuD-Anlage sowie dem Beschluss des BA Lichtenberg, nördlich des Plangebietes
11-47a den Bebauungsplan 11-58 aufzustellen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb zweier Biomasseheizkraftwerke
(BMHKW’s) zu schaffen, ist zeitlich absehbar, dass das derzeit noch betriebene
und im Rahmen der Geräuschkontingentierung als Vorbelastung berücksichtigte
HKW Klingenberg den Betrieb einstellt. Mit der Stilllegung ist zum einen eine (für
einige Immissionsorte z.T. beträchtliche) Verringerung der Gesamtbelastung bezüglich Geräuschimmissionen im maßgeblichen Untersuchungsraum zu erwarten
und zum anderen kann planerisch durch entsprechende Festsetzungen die mögliche Höhe der Zusatzbelastung durch die im Rahmen des BebauungsplanVerfahrens 11-58 (zukünftig) geplanten BMHKW’s limitiert werden.
Lärmimmissionen an der Gaswerksiedlung
Für die zur Zeit teilweise noch ausgeübten, Bestandsschutz genießenden Wohnnutzungen in der Gaswerksiedlung (siehe auch Kapitel II.4.2.2) ergibt sich folgende Geräuschimmissionssituation:
Die Geräuschkontingentierung (textliche Festsetzung Nr. 11) erfolgte für die
maßgeblichen Immissionsorte der Gaswerksiedlung auf der Basis der geplanten
Nutzung als Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der Vorbelastung (plangegeben sowie durch vorhandene und geplante Anlagen). Im Ergebnis der Geräuschkontingentierung werden die Planwerte für die Gaswerksiedlung nicht ausge18
schöpft . Planungsrechtlich mögliche Betriebswohnungen wären damit aus der
Sicht des Lärmschutzes zulässig, da die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete
in der Gesamtbelastung tags und nachts eingehalten werden.
In der Gesamtbelastung (Gewerbelärm) sind für die der Köpenicker Chaussee abgewandten Fassadenabschnitte Beurteilungspegel von 58 dB(A) tags und 46
dB(A) nachts zu erwarten. Der Immissionsrichtwert (IRW) für Mischgebiete gemäß
TA Lärm wird damit tags eingehalten, nachts nur um knapp 1 dB(A) überschritten,
was genehmigungsrechtlich ohnehin zulässig wäre. Für die der Köpenicker
Chaussee zugewandten Fassadenabschnitte ergaben die Berechnungen Beurteilungspegel für die Gesamtbelastung (Gewerbelärm) von 64 dB(A) tags und 49
dB(A) nachts, straßenzugewandt werden damit die IRW für Mischgebiete überschritten, diejenigen für Gewerbegebiete eingehalten.
18
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtungssektoren für die Zusatzkontingente die Gaswerksiedlung
nicht einschließen.
188
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Für die der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassadenabschnitte ergeben sich
bei der vorgesehenen Festsetzung der Emissions- und Zusatzkontingente wegen
der Eigenabschirmung des Gebäudes praktisch keine Erhöhungen der Beurteilungspegel der Vorbelastung durch die für die Versorgungsfläche festzusetzenden
Emissionskontingente. Für die der Köpenicker Chaussee abgewandten Fassadenabschnitte wird eine Erhöhung der Beurteilungspegel insbesondere auch
nachts die Folge der Festsetzungen zu den Emissionskontingenten sein. Wie
oben aufgezeigt, wird hier in der Gesamtbelastung jedoch ein Schutzanspruch
gewahrt, der dem eines Mischgebietes gleichzustellen wäre.
Die Verkehrslärmberechnungen ergaben für die der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassadenabschnitte für den Prognose-Planfall (Variante ohne Blockdammbrücke19) Beurteilungspegel von ca. 64 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts.
Verglichen mit den o.g. Ergebnissen der Gewerbelärmberechnungen für die Gesamtbelastung, die eine „worst-case“-Abschätzung darstellen, zeigt sich, dass die
Verkehrsgeräuschimmissionen den Gesamtpegel vor den der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassadenabschnitten dominieren. Die o.g. Beurteilungspegel für
den Verkehrslärm sind nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bedingt, vielmehr sind diese mit dem Prognose-Nullfall nahezu identisch (Unterschiede deutlich unter 1,0 dB(A)). Die für die der Köpenicker Chaussee bzw. dem
Blockdammweg zugewandten Fassaden der Gaswerksiedlung für den PrognosePlanfall ermittelten Beurteilungspegel unterschreiten die Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV für Gewerbegebiete tags und nachts. Der schalltechnische Orientierungswert für Gewerbegebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 wird nachts
geringfügig überschritten.
Die planbedingte Mehrbelastung durch Gewerbelärm (von bis zu maximal 5 dB(A)
nachts am straßenabgewandten Fassadenabschnitt der Gaswerksiedlung) erscheint in Anbetracht der dann erreichten Höhe der Gesamtbelastung durch Gewerbelärm (58 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts am straßenabgewandten und 64
dB(A) tags und 49 dB(A) nachts am straßenzugewandten Fassadenabschnitt der
Gaswerksiedlung) zumutbar. Zudem ist davon auszugehen, dass es hinsichtlich
des Verkehrslärms zu einer leichten Abnahme der Lärmbelastung kommt.
Die Belange der in der Gaswerksiedlung noch vorhandenen Mieter werden mit den
Festsetzungen ausreichend berücksichtigt. Mit der Planung wird sichergestellt,
dass auch für den Zeitraum einer noch vorhandenen Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung keine städtebaulichen Missstände auftreten. Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung wird tags wie nachts deutlich unterschritten.
Luftreinhaltung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a liegt vollständig im Vorranggebiet für Luftreinhaltung des FNP. Die Emissionen von Luftschadstoffen müssen
daher entsprechend dem Stand der Technik minimiert werden. Vermeidbare Luftverunreinigungen aus dem gesamten Stadtgebiet tragen insbesondere während
der Heizperiode zu höheren Luftschadstoffkonzentrationen und zur Smogbildung
bei. Bei ungünstigen Ausbreitungsbedingungen und besonders großem Anteil vor-
19
In der Variante mit Blockdammbrücke fielen die Beurteilungswerte mit ca. 65 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts an der der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassade etwas höher aus. Auch hier sind die Beurteilungspegel zwischen Prognose-Planfall und
Prognose-Nullfall nahezu identisch.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
189
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
handener Kohleeinzelfeuerungsanlagen können gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Luftschadstoffen entstehen.
Mit der textliche Festsetzung Nr. 12 wird die erforderliche Vorsorge vor
schädlichen Umwelteinwirkungen für vorhandene oder geplante Nutzungen gewährleistet. So wird für die Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 2, GE 3.1 und
GE 3.2 geregelt, dass nur die Verwendung solcher Brennstoffe zulässig ist, deren
örtlicher Schadstoffausstoß dem Stand der Technik entsprechend möglichst gering ist. Die Bezugnahme auf die Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Staubemissionen ist hinreichend, da davon auszugehen ist, dass die Verbrennungsprozesse,
die geringe Mengen dieser Stoffe freisetzen, auch bei anderen Schadstoffen vergleichbar günstige Werte erzielen werden.
Für die Versorgungsfläche wird mit der textlichen Festsetzung Nr. 1 der im
GuD-HKW und dem Hilfsdampferzeuger einzusetzende Brennstoff auf Erdgas beschränkt (ausführlicher siehe Kapitel II.4.2.1). Die von der Versorgungsfläche ausgehenden Luftschadstoffimmissionen wurden näher untersucht (siehe Kapitel
II.3.2.3.1).
Im Übrigen wird hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes auf die Ausführungen im Umweltbericht, Kapitel II.- (Lärm), II.3.2.2.4 (Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen [Abstandstandserfordernisse]), II.3.2.2.6 (Schwadenbildung)
sowie II.3.2.3.1 (Luftschadstoffe) verwiesen.
4.9 Denkmalschutz
Den Belangen des Denkmalschutzes wird durch eine nachrichtliche Übernahme
der innerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Baudenkmale und Denkmalbereiche entsprochen.
Baudenkmale:
- Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg (Blockdammweg 3/27) sowie
- Wasserturm des Gaswerks Lichtenberg (Blockdammweg 3/27).
Denkmalbereiche:
- Gesamtanlage „Gaswerksiedlung“ (Köpenicker Chaussee 24-39/Blockdammweg 1),
- Teile der innerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Klingenbergbrücke als
Bestandteil der Gesamtanlage „Kraftwerk Klingenberg“ (Köpenicker Chaussee
8, 42-45) sowie
- die mit dem schmalen Flurstück 19 der 211 vom Plangebiet geringfügig „angeschnittene“ Gesamtanlage „Umformwerk und Elektrowerkstatt“ (Rummelsburger Landstraße 1).
Im Übrigen sei auf die Ausführungen in den Kapiteln II.3.2.9.1, II.4.2, II.4.3 und
II.4.5 verwiesen.
190
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
4.10 Grünfestsetzungen
4.10.1 Öffentliche Grünflächen
Entlang der Spree, des Stichkanals, des Hohen Wallgrabens sowie südlich
der Gewerbegebiete GE 3.1 und GE 3.2 zwischen Köpenicker Chaussee
und Hönower Wiesenweg erfolgt die Festsetzung öffentlicher Grünflächen
mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“. Die Festsetzungen erfolgen, um die bestehenden naturräumlichen Potenziale der Spree und des
Hohen Wallgrabens der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich
zu machen und ein zusammenhängendes Freiraumsystem zu entwickeln.
Die Festsetzungen entsprechen den übergeordneten Planungszielen. So
sieht der Flächennutzungsplan entlang der Spree durchgängig die Entwicklung eines Ufergrünzugs vor. Für diesen in Teilbereichen bereits vorhandenen, gesamtstädtisch bedeutsamen Grünzug soll nun der im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a liegende Teilabschnitt planungsrechtlich
gesichert werden. Da eine Fortsetzung nach Norden im Bereich des Zementwerks mittelfristig nicht absehbar ist und nach Süden im Bezirk Treptow-Köpenick zwar geplant, auf den direkt angrenzenden (privaten)
Grundstücken derzeit aber keinen konkreten Realisierungshintergrund hat,
erfolgt eine Anbindung des Spreeufergrünzugs an die Köpenicker Chaussee
durch die Fortführung der öffentlichen Grünfläche entlang des Stichkanals
und des Hohen Wallgrabens. Diese Anbindungen folgen den Darstellungen
der Bereichsentwicklungsplanung (BEP).
Im Bereich zwischen Spree und Köpenicker Chaussee ist eine Öffnung und
Renaturierung des Hohen Wallgrabens vorgesehen. Die geplante öffentliche
Grünfläche verläuft in diesem Bereich parallel zu der für diese Maßnahme
vorgesehenen Fläche.
Östlich der Köpenicker Chaussee soll die öffentliche Grünfläche entlang des
ehemaligen Hohen Wallgrabens fortgesetzt werden und weiter entlang der
südlichen Geltungsbereichsgrenze bis zum Hönower Wiesenweg führen.
Mittelfristig ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47b eine Fortsetzung über den Hönower Wiesenweg hinaus nach Osten bis zum Seepark
sowie entlang des ehemaligen Hohen Wallgrabens nach Süden vorgesehen.
Die Festsetzungen tragen somit dazu bei, die in der BEP, im Landschaftsrahmenplan Lichtenberg sowie in den städtebaulichen Leitlinien „KarlshorstWest/Blockdammweg“ dargestellte Grünverbindung von der Wuhlheide über
den Seepark bis zur Spree zu verwirklichen.
Mit der Festsetzung der öffentlichen Grünflächen wird innerhalb des Geltungsbereichs der Anschluss an die öffentliche Straßenverkehrsflächen der
Köpenicker Chaussee und des Hönower Wiesenwegs gewährleistet. Es ist
eine abschnittsweise Entwicklung bezogen auf die Flächen westlich und östlich der Köpenicker Chaussee möglich. Mittel- bis langfristig ist ein unmittelbarer Anschluss an vorhandene Grünflächen vorgesehen: Neben dem schon
erwähnten Seepark auch an den Ufergrünzug in der Rummelsburger Bucht,
worüber dann eine Anbindung an weitere Grünräume wie den Treptower
Park gegeben ist.
Der Dimensionierung und Abgrenzung der öffentlichen Grünflächen liegen
die folgenden Überlegungen und Zwangspunkte zu Grunde:
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
191
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Für die Grünflächen westlich der Köpenicker Chaussee, d.h. den Ufergrünzug entlang der Spree einschließlich der Anbindungen entlang des Stichkanals und des Hohen Wallgrabens wurde die Machbarkeit anhand eines Vorentwurfsplans überprüft. Dieser basiert auf einer Aufteilung der Grünfläche
mit einem in der Regel 4 m breiten Uferweg für Fußgänger und Radfahrer,
einem Schutzstreifen von mindestens 1 m zwischen Weg und Gewässerböschungsoberkante, um bei Ausweichmanövern das Abrutschen zu verhindern, sowie einem in der Regel 3 m breiten Pflanzstreifen zwischen dem
Weg und den Gewerbegrundstücken. Letzterer ist nicht nur erforderlich, um
eine ausreichende Durchgrünung der Parkanlage sicherzustellen und dadurch den Naturschutzbelangen Genüge zu tun, sondern auch um den Uferweg, der der Erholung dienen soll, vor visuellen Beeinträchtigungen durch
die angrenzende Gewerbenutzung abzuschirmen.
Hieraus ergibt sich eine Regelbreite für die öffentliche Grünfläche von 8 m
ab der Böschungsoberkante der Gewässer. Im Rahmen der Überprüfung
der Machbarkeit anhand eines Vorentwurfsplans wird vorgeschlagen, den
Fuß- und Radweg an einigen Stellen einzuengen oder zu verschwenken, um
auf die vorhandene Vegetation, vor allem den wertvollen Baumbestand an
den Ufern der Spree und des Stichkanals, reagieren zu können. Die Breite
von 8 m ist jedoch auch an diesen Stellen als Regelbreite für den Grünzug
erforderlich, um ausreichende Spielräume für den Erhalt der Bäume und ihre
Integration in die Gestaltung der öffentlichen Parkanlage zu eröffnen.
An einigen Stellen weichen die Festsetzungen des Bebauungsplans allerdings von der Regelbreite von 8 m ab der Böschungsoberkante der Gewässer ab. Dies hat unterschiedliche Gründe und betrifft die folgenden Bereiche:
-
-
-
-
192
Entlang des Stichkanals, nördlich der vorhandenen gewerblich genutzten
Halle auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 beschränkt sich
die öffentliche Grünfläche auf das im Eigentum der Vattenfall befindliche
Ufergrundstück. Der Bereich zwischen der Grundstücksgrenze und der
Halle wird als untergeordnete rückwärtige Erschließung des Gewerbegrundstücks benötigt. Um die ausgeübte Gewerbenutzung nicht unzumutbar einzuschränken, soll an dieser Stelle keine öffentliche Grünfläche,
sondern eine mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche festgesetzt werden (vgl. auch Kapitel
II.4.6.3). Dadurch kann die Fläche auch künftig weiter durch den Eigentümer genutzt werden, gleichzeitig verbleibt unter Inanspruchnahme des
Geh- und Radfahrrechts eine ausreichende Breite für die Anlage des öffentlich nutzbaren Uferwegs.
Im Bereich der Einmündung des Stichkanals in die Spree wird die öffentliche Grünfläche auf einem kurzen Abschnitt eingeengt, um auf das bestehende Verwaltungsgebäude auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 mit seiner Terrasse Rücksicht zu nehmen.
Eine Einengung erfolgt im Bereich eines 110-kV-Freileitungsmastes, der
sich auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 befindet und der
durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist (ausführlicher siehe Kapitel
II.4.7).
Um ein Wenden von Fahrzeugen für Wartungs- und Pflegezwecke zu
ermöglichen, ist an zwei Stellen eine Aufweitung der Grünfläche auf eine
Breite von 14 m ab Böschungsoberkante Gewässer bzw. ab Spundwand
vorgesehen. Diese Breite ermöglicht die Anlage von Wendebereichen mit
einem Radius von 6 m zzgl. beidseitiger Freihaltebereiche von jeweils
1 m. Dies betrifft den Bereich südlich des Verwaltungsgebäudes auf dem
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
-
Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 sowie im Süden des Grünzugs
die Flächen auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15. In beiden Fällen umfasst die Aufweitung einen längeren Abschnitt, als dies allein für
den Wendebereich nötig wäre. So reicht die Aufweitung auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 bis zur nördlichen Grundstücksgrenze, da
anderenfalls zwischen der für den Wendebereich zwingend benötigten
Fläche und der Grundstücksgrenze eine sehr kleine Restfläche als Gewerbegebiet verbleiben würde, die aufgrund ihres Zuschnitts nicht sinnvoll
nutzbar wäre. Auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 verjüngt
sich die Aufweitung nach Norden hin so, dass die Grenze der öffentlichen
Grünanlage parallel zum Verwaltungsgebäude verläuft. Dadurch ist ein
fließender Übergang zwischen breiteren und schmaleren Abschnitten des
Grünzuges gewährleistet, darüber hinaus kann so der in diesem Bereich
vorhandene wertvolle Baumbestand in die Gestaltung der öffentlichen
Parkanlage integriert werden.
Angrenzend an die Köpenicker Chaussee weitet sich der parallel zum
Hohen Wallgraben verlaufende Abschnitt des Grünzugs nach Norden auf.
Dadurch kann der Fuß- und Radweg zur Lichtsignalanlage an der Kreuzung Köpenicker Chaussee/Blockdammweg geführt werden, an der eine
Querungsmöglichkeit über die Köpenicker Chaussee besteht. Die in Anspruch genommenen Flächen wären aufgrund des spitzen Grundstückszuschnittes ohnehin kaum sinnvoll als Teil des Gewerbegebiets nutzbar.
Östlich der Köpenicker Chaussee unterschreitet die geplante öffentliche
Grünfläche in ihrem ersten, ca. 60 m langen Abschnitt mit teilweise lediglich
knapp 4 m die angestrebte Mindestbreite. Die vorgesehene Abgrenzung der
Grünfläche berücksichtigt hier die vorhandenen gewerblichen Nutzungen auf
den angrenzenden Grundstücken, deren Nutzung auch zukünftig gewährleistet sein soll. Das betrifft zum einen die Tankstelle auf dem Grundstück
Blockdammweg 2/6 und zum anderen das gewerblich genutzte und denkmalgeschützte ehemalige Umformwerk auf dem Grundstück Rummelsburger Landstraße 1. Im Einzelnen führten die folgenden Erwägungen zur Abgrenzung der öffentlichen Grünfläche in diesem Bereich:
-
-
-
Die südliche Grenze der öffentlichen Grünfläche hält einen 6 m breiten
Mindestabstand zur südlich angrenzenden Bebauung des Grundstücks
Rummelsburger Landstraße 1 ein. Dieser Abstand wird als Feuerwehrumfahrung und für Erschließungszwecke benötigt, da die gesamte Kraftfahrzeugerschließung des nördlichen Grundstücksteils über die hier vorhandene nördliche Grundstückszufahrt erfolgt.
Auf eine Inanspruchnahme des Tankstellengrundstücks Blockdammweg
2/6 wird weitgehend verzichtet, um die vorhandene Nutzung – insbesondere den Betrieb der im Süden des Grundstücks befindlichen Waschanlage – nicht einzuschränken. Lediglich eine knapp 37 m² große Teilfläche
des Flurstücks 91 (sowie das südlich hiervon gelegene ca. 3 m² große
Flurstück 83) wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt, um die Engstelle
zumindest im Eingangsbereich der Grünanlage – auch optisch – aufzuweiten. Dadurch erhöht sich die Breite der Grünfläche an der Köpenicker
Chaussee auf bis zu 8 m. Bei der in Anspruch genommenen Fläche handelt es sich bereits heute um eine private Grünfläche, die für den Tankstellenbetrieb nicht benötigt wird.
Das Flurstück 70 ist derzeit nur über das Grundstück Rummelsburger
Landstraße 1 an eine öffentliche Straße angebunden. Diese Zuwegung
soll weiterhin bestehen bleiben. Das Flurstück 70 dient als Wendebereich
für den gewerblichen Verkehr des Grundstücks Rummelsburger Land-
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
193
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
straße 1 sowie als Abstellplatz. Die betreffenden Flächen sollen daher
nicht als öffentliche Grünfläche, sondern als Gewerbegebiet mit einer mit
einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche (siehe Kapitel II.4.6.3) festgesetzt werden. Zur Querung der
östlich an das Flurstück 70 angrenzenden Fernwärmetrasse siehe ebenfalls Kapitel II.4.6.3.
Östlich der Fernwärmetrasse weitet sich der Grünzug auf. Grundsätzlich besteht damit bereits hier die Möglichkeit, im Bereich des ehemaligen Hohen
Wallgrabens das insbesondere für das angrenzende Plangebiet 11-47b entwickelte Leitbild der Entwicklung von temporären Gewässern (wechselfeuchten Senken) punktuell umzusetzen.
Entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze bis zum Hönower Wiesenweg ist im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans die Festsetzung eines
10 m breiten Streifens als öffentliche Parkanlage vorgesehen. Es handelt
sich hierbei um einen Teil eines geplanten, bis zu 100 m breiten Grünzuges,
der gemäß den übergeordneten Planungen des Bezirks Lichtenberg vom
Hohen Wallgraben bis zum Seepark verlaufen und durch den Bebauungsplan 11-47b planungsrechtlich gesichert werden soll. Die genaue Abgrenzung und Dimensionierung dieses Grünzugs ist Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47b. Lediglich der 10 m breite Streifen an der südlichen Grenze des Grundstücks Hönower Wiesenweg 13-16 soll bereits jetzt
im Bebauungsplan 11-47a als öffentliche Parkanlage festgesetzt werden.
Dies ist erforderlich, zunächst aber auch ausreichend, um die Zugänglichkeit
der geplanten Grünflächen auch von Osten (vom Hönower Wiesenweg) zu
sichern.
Die unmittelbare Gestaltung der öffentlichen Grünflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans. Dies gilt auch für die genaue
Lage/Führung des geplanten Wegs innerhalb der Grünfläche. Da es sich bei
den Nachbargrundstücken um gewerblich genutzte und zu nutzende Flächen handelt, wird deren Nutzbarkeit nicht von der konkreten Anordnung
des Wegs innerhalb der Grünfläche betroffen. Dies wäre dann anders zu
beurteilen, wenn die Nachbargrundstücke beispielsweise der Erholung dienen würden, bei denen ein unmittelbar am Nachbargrundstück entlangführender Weg eine zusätzliche Belastung darstellen würde. Eine solche Situation liegt hier nicht vor.
Die Errichtung öffentlicher Spielplätze ist im Bereich der geplanten öffentlichen Grünflächen nicht vorgesehen. Dementsprechend wird durchgängig
die Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ für die geplanten Grünflächen gewählt. Spielplätze können voraussichtlich in dem vorgesehenen größeren Grünzug im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47b realisiert
werden.
Im Bereich der Spree und des Stichkanals werden die Gewerbegebiete
GE1.1 und GE 1.2 durch den öffentlichen Grünzug von der Spree und vom
Stichkanal getrennt. Damit ist die grundsätzliche Möglichkeit der Nutzung
der Spree-Oder-Wasserstraße (und des Stichkanals) für den gewerblichen
Umschlag nicht mehr gegeben. Das Eigentum und die Unterhaltungslast der
Uferbefestigung gehen mit dem Grunderwerb auf das Bezirksamt Lichtenberg über. Die vorhandenen Liegestellen entlang des Spreeufers dienen
Schiffen, die auf die Einfahrt in den Stichkanal warten. Es handelt sich hierbei nicht um hafenähnliche Nutzungen, landseitig sind keine mit den Liege194
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
stellen verbundenen Nutzungen vorhanden. Die Ausweisung eines öffentlichen Ufergrünzugs steht nicht im Widerspruch zu den vorhandenen Liegestellen.
Für die Realisierung der öffentlichen Grünflächen wird die Inanspruchnahme
privater Grundstücksflächen erforderlich. Im Einzelnen sind folgende private
Grundstücksflächen von der Festsetzung betroffen:
Abschnitt westlich der Köpenicker Chaussee:
- Grundstücksflächen der Vattenfall (Teile des Flurstücks 4 der Flur 211),
- Teile des Grundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 (Teile des Flurstücks
60 der Flur 211),
- Teile des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15 (Teile des Flurstücks 79
der Flur 211) sowie
- Teile des Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 (Teile des Flurstücks
104 der Flur 211).
Abschnitt östlich der Köpenicker Chaussee:
- Teile des Grundstücks Grundstück Blockdammweg 2/6 (Flurstücks 83
sowie Teile des Flurstücks 91 der Flur 211) sowie
- Grundstücksflächen der Vattenfall (Flurstück 85 sowie Teile der Flurstücke 19, 26, 82, 87, 89, 90 und 106 der Flur 211).
Bei der Planung der öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücksflächen sind die öffentlichen Belange, die für die mit der Ausweisung verbundene Durchwegbarkeit und Nutzung der Flächen durch die Öffentlichkeit
sprechen, mit den privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentümern abzuwägen.
In diesem Rahmen sind folgende öffentliche Belange in die Abwägung einzustellen:
-
-
-
-
Wie bereits erläutert, entsprechen die Festsetzungen den Zielen übergeordneter Planungen (FNP, BEP, Landschaftsrahmenplan Lichtenberg)
und leisten einen Beitrag zur Entwicklung gesamtstädtisch bzw. bezirksweit bedeutsamer Grünzüge.
Die geplanten öffentlichen Parkanlagen dienen der Bevölkerung als Naherholungsbereiche sowie der Entwicklung eines zusammenhängenden
Freiraumsystems von Karlshorst (entlang der Spree) bis zur Innenstadt
einerseits und in Richtung Wuhlheide andererseits. Sie sind insofern auch
geeignet, Versorgungsdefizite an siedlungsnahen Grünanlagen partiell
abzubauen. Im Vordergrund des landschaftsplanerischen Konzepts steht
eine intensive Vernetzung aller öffentlichen Grünflächen.
Die Planungen dienen darüber hinaus – insbesondere entlang des Hohen
Wallgrabens und der Spree – der Entwicklung eines Biotopverbunds.
Der bislang abgeschottete attraktive Landschaftsraum der Spree und des
Hohen Wallgrabens wird durch die geplanten Grünflächen der Bevölkerung als Naherholungsbereich zugänglich gemacht. Hiermit wird auch
dem Grundsatz der Raumordnung zum Erhalt bzw. zur Herstellung der
öffentlichen Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gewässerrändern (§ 6
Abs. 3 LEPro 2007) angemessen Rechnung getragen.
Die Planung folgt den Vorgaben des Planwerks Südostraum, das erlebbare Flüsse und Kanäle als Standortqualität und durchgängiges Entwicklungsmotiv für den Berliner Südosten hervorhebt. Hierfür sollen die Wasserläufe sichtbar gemacht, die vorhandenen Wege am Wasser ausge-
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
195
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
baut, Promenaden und Wegeverbindungen ergänzt werden. Die Wasserlagen sollen aber nicht nur in der ersten Reihe erlebbar sein, sondern bis
in die benachbarten Stadtbereiche hineinwirken. Die Festsetzung der öffentlichen Parkanlagen trägt in diesem Sinne zu einer Aufwertung des
gesamten Plangebiets bei und kommt auch den Grundstücken in den
Gewerbegebieten zu Gute, die keinen unmittelbaren Wasserzugang haben. Die Festsetzung führt zu einer Erhöhung der Standortqualität für den
gesamten zu revitalisierenden Gewerbestandort.
Dem stehen die folgenden privaten Belange gegenüber, die ebenfalls in die
Abwägung einzustellen sind:
-
-
-
-
Die Möglichkeit, die Grundstücke gewerblich zu nutzen, wird in den überplanten Bereichen aufgehoben. Zudem können sich weitere Einschränkungen der Nutzbarkeit der Grundstücke als Folge der veränderten
Grundstücksgeometrie ergeben. Bei der Abgrenzung der öffentlichen
Grünflächen wurde im vorliegenden Fall allerdings darauf geachtet, dass
sich für alle betroffenen Grundstücke allenfalls geringe Einschränkungen
der (weiteren) Nutzbarkeit ergeben.
Die interne Erschließung der Grundstücke könnte durch die Festsetzung
der öffentlichen Grünflächen beeinträchtigt werden. Insbesondere die Erschließungserfordernisse der Grundstücke Rummelsburger Landstraße 1
und Köpenicker Chaussee 11-14 waren bei der Abgrenzung der öffentlichen Grünflächen zu berücksichtigen.
Die Wasseranbindung der Grundstücke westlich der Köpenicker Chaussee entfällt durch die Ausweisung des Ufergrünzugs. Damit ist die Nutzung der Spree und des Stichkanals für den gewerblichen Umschlag der
Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2 nicht mehr möglich. Diese Möglichkeit wurde allerdings auch bisher nicht genutzt bzw. für die bestehenden
Nutzungen bislang nicht benötigt. Die Möglichkeit für eine Wasseranbindung der Grundstücke wird außerdem schon jetzt durch die vorhandene
Freileitungstrasse, insbesondere aber durch die auf der Spree befindlichen Liegestellen für Schiffe, die auf ihre Einfahrt in den Stichkanal warten, erheblich erschwert bzw. verhindert. Da es Planungsüberlegungen
gibt, nach Stilllegung des HKW Klingenberg zwei Biomasseheizkraftwerke (BMHKW) zu errichten und diese ebenfalls über die Spree
beliefert würden, würde sich an dieser Situation auch durch die Stilllegung
des HKW Klingenberg nichts ändern.
Die Sichtbeziehungen von den Grundstücken auf das Wasser sind als
Belang zu berücksichtigen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass
die gewerblichen Bauflächen künftig mit Gewerbebauten, wie z.B. Bürobauten, bebaut werden könnten, für die die Sichtbeziehungen zum Wasser ein nicht unerhebliches Kriterium darstellen. Aufgrund der geringen
Breite des geplanten Ufergrünzugs und des im Uferbereich bereits heute
vorhandenen, nach Baumschutzverordnung geschützten Baumbestandes
ist nicht mit einer Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen in Folge der
Festsetzungen des Bebauungsplans zu rechnen. Im Gegenteil verbessert
sich die Erlebbarkeit des Spreeraums durch die Festsetzungen.
Im Rahmen des Bebauungsplans wurde die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die betroffenen Grundstückseigentümer gemäß der §§ 39 ff. BauGB zu zahlen hat, überschlägig ermittelt. In die Kalkulation einbezogen wurden dabei auch die mit einem Geh- und Radfahrrecht
der Allgemeinheit zu belastenden Flächen (siehe Kapitel II.4.6.3) und die im
Südwesten des Plangebiets an die geplante öffentliche Parkanlage an196
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
schließende Fläche für zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahmenfläche B). Die Ermittlung der möglichen Entschädigungszahlungen erfolgt auf Basis einer Kalkulation seitens
des Fachbereichs Vermessung. Als Kalkulationsgrundlage wurde angenommen, dass es sich bei sämtlichen betroffenen Flächen um voll erschlossenes
gewerbliches Bauland handelt. Etwaige Abschläge wegen Grundstücksmängeln (Böschung, keine gesicherte Erschließung etc.) wurden nicht einkalkuliert. Die Flächen, die mit einem Geh- und Radfahrrecht für die Allgemeinheit
belastet werden sollen, wurden mit einem Abschlag von 50 % vom Bodenrichtwert kalkuliert. Dieser Abschlag kann sich nach detaillierter Prüfung
noch in beide Richtungen verändern. Zusätzlich wurde angenommen, dass
die Eigentümer der Flurstücke 60 und 79 der Flur 211 mit Wasserzugang eine zusätzliche Entschädigung wegen des Verlustes des Wasserzugangs
durch den geplanten Ufergrünzug geltend machen. Diese zusätzliche Entschädigung wurde mit einem Aufschlag von 50 % des Bodenrichtwerts kalkuliert. Als maßgeblicher Bodenrichtwert wurden 60 €/m² zu Grunde gelegt.
Die ermittelten Entschädigungskosten belaufen sich damit auf ca. 815.000 €.
Selbst für den Fall, dass die kalkulierten Entschädigungskosten 20% höher
ausfallen (sich absolut also auf ca. 1 Mio. € belaufen), stehen diese in einem
angemessenen Verhältnis zur Bedeutung/Dringlichkeit des öffentlichen Interesses.
Die Herstellungskosten für die geplante öffentliche Parkanlage, zu der auch
bereits derzeit im Eigentum des Landes Berlin befindliche Flächen gehören,
belaufen sich ausgehend von einem Kostenansatz von 100 €/m² (brutto) auf
ca. 1,0 Mio. € (brutto).
Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und
Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall zur Erstattung des über eine Monetarisierung ermittelten Kostenäquivalentwerts für den Verlust an flächig bewerteten Schutzgütern und geschützten Bäumen auf den Vattenfall-eigenen
Flächen des Plangebiets in Höhe von 1.014.600 €. Die Mittel dienen dabei
der Realisierung der geplanten öffentlichen Parkanlage. Neben der Herstellung zählt hierzu auch der notwendige Grunderwerb von Flächen Dritter. Im
Rahmen des städtebaulichen Vertrags verpflichtet sich Vattenfall, die für den
öffentlichen Grünzug erforderlichen Grundstücksflächen, soweit sie sich im
Eigentum der Vattenfall befinden, an Berlin zu übertragen. Die Verpflichtung
wird durch Eintragung von Grundstücksübertragungsvormerkungen gesichert. Der Wert der von Vattenfall für die Errichtung des Grünzugs eingebrachten Flächen wird mit dem o.g. Betrag verrechnet.
Weiterhin wird mittels Zuordnungsfestsetzung (textliche Festsetzung
Nr. 16) geregelt, dass der ebenfalls über eine Monetarisierung ermittelte
Kompensationsbetrag für Eingriffe im Bereich des Gewerbegebiets GE 1.2
(Grundstück Köpenicker Chaussee 16-20) in Höhe von bis zu 146.400 €
ebenfalls für die Herstellung der öffentlichen Parkanlage eingesetzt wird. „Je
Quadratmeter Verlust von Trocken- und Halbtrockenrasen auf dem Baugrundstück des Gewerbegebiets GE 1.2 ist ... (dabei) ein monetarisierter
Kompensationsbetrag von 21,00 € anzusetzen.“ Die Herstellung der öffentlichen Parkanlage umfasst insbesondere Grunderwerb sowie ggf. erforderliche Ordnungsmaßnahmen, die Anlage eines Wegs für Fußgänger und Radfahrer sowie Pflanzmaßnahmen.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
197
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Tab. 19: Höhe der möglichen Entschädigungen
Flur/Flurstück
Fläche (m²)
Bodenrichtwert
01.01.2010
(€/m²)
Zu/Abschläge
(%)
Öffentliche Parkanlage
Kalkulierter
Entschädigungswert
(€)
667.665
Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14
211/60
2.830,8
60
+50
254.772
60
+50
55.089
Grundstück Köpenicker Chaussee 15
211/79
612,1
Grundstück Köpenicker Chaussee 16-20
211/104
2.436,5
60
146.190
211/83
3,3
60
198
211/91
36,7
60
2.202
211/4
917,9
60
55.074
211/19
72,6
60
4.356
211/26
1.572,1
60
94.326
211/82
58,6
60
3.516
211/85
43,9
60
2.634
211/87
201,2
60
12.072
211/89
4,4
60
264
211/90
1,7
60
102
614,5
60
36.870
Grundstück Blockdammweg 2/6
Grundstücksflächen Vattenfall
211/106
Maßnahmenfläche B
135.342
Grundstück Köpenicker Chaussee 15
211/79
130,8
60
+50
11.772
Grundstück Köpenicker Chaussee 16-20
211/104
2.059,5
60
123.570
Geh- und Radfahrrechte
17.115
Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14
211/60 (Fläche F1-F4)
399,4
60
-50
11.982
171,1
60
-50
5.133
Grundstücksflächen Vattenfall
211/70 u.a. (50% der Fläche
G1-G4)
Entschädigungskosten insges.
814.779
Mit den benannten Beträgen, die ca. 2/3 der benötigten Finanzmittel abdecken, ist eine zeitnahe abschnittweise Entwicklung des öffentlichen Grünzugs möglich. Weitere Finanzmittel sollen aus Ausgleichsmitteln anderer
Bebauungspläne (z.B. Bebauungsplan XVII-4 „Ostkreuz“) bzw. Großvorhaben und ggf. Budgetmitteln anderer Fachbehörden (z.B. SenGUV II E)
sowie Förderprogrammen (EFRE-Mittel, UEP Umwelt-Entlastungsprogramm) akquiriert werden.
Für die Eigentümer der angrenzenden Gewerbegrundstücke ergeben sich
durch den Bau von Zäunen sowie einer Toranlage im Bereich des Flurstücks
198
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
70 der Flur 211 folgende überschlägig ermittelten Folgekosten, die nicht entschädigungsbedürftig sind, jedoch als privater Belang in die Abwägung eingestellt werden:
Tab. 20: Folgekosten für die Eigentümer der angrenzenden Gewerbegrundstücke
Maßgebliche Material- und Einbaukosten in € (netto) für
Länge der
2 m hoher
0,8 m hoher 3 m breite und
GrundGittermatten- Gittermatten- 2 m hohe Torstückszaun
zaun
anlagen
grenze (m) (73,50 €/lfm*) (42,00 €/lfm*) (2.400 €/Stück)
Flurstück 60 der Flur 211
(Grundstück Köpenicker
Chaussee 11-14)
-
Bereich entlang der öffentlichen Parkanlage
-
Bereich entlang der mit
einem Geh- und Radfahrrecht zu belastenden
Fläche (jeweils bis zum
Lagergebäude)
Flurstück 79 der Flur 211
ca. 307
22.564,50
ca. 31
2.278,50
ca. 57
4.189,50
ca. 272
19.992,00
(Grundstück Köpenicker
Chaussee 15)
Flurstück 104 der Flur 211
(Grundstück Köpenicker
Chaussee 16-20)
Flurstücke 91, 86 und 88 der
Flur 211
ca. 67
2.814,00
(Grundstück Blockdammweg
2/6)
Flurstücke 87, 70, 106 und 26
der Flur 211 (Nordseite)
ca. 277
20.359,50
3
2.400,00
(Vattenfall-Grundstücke)
Flurstücke 90, 89, 82, 70 und
19 der Flur 211 (Südseite)
ca. 158
11.613,00
3
2.400,00
(Vattenfall-Grundstücke)
Nettokosten in € (insges.)
Bruttokosten in € (insges.),
gerundet
80.997,00
2.814,00
4.800,00
105.000,00
* jeweils inkl. eines Zuschlags von 5% für Eckausbildungen
Hinweis: In Privateigentum befindliche Grundstücke (bzw. Flurstücke), für die sich aus der
Festsetzung keine Veränderungen der Grundstücksabgrenzung ergeben, wurden nicht einbezogen.
Mit einem Teil der betroffenen Eigentümer (Eigentümer der Grundstücke
Köpenicker Chaussee 15, 16-20 sowie Vattenfall) fanden im Vorfeld der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs Abstimmungstermine
statt. Der Eigentümer des Grundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 wurde
im Vorfeld der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs über die
Planungen informiert. Beim Eigentümer des Tankstellengrundstücks Blockdammweg 2/6, von dessen Grundstück durch die geplante öffentliche Grünfläche nur eine untergeordnete Fläche von 40 m² in Anspruch genommen
wird, wurde auf eine Vorab-Information verzichtet.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
199
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Im Rahmen der Abstimmungen hat der Eigentümer des Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 seine grundsätzliche Verkaufsbereitschaft signalisiert. Für den Abschnitt östlich der Köpenicker Chaussee erfolgte die Abgrenzung der öffentlichen Grünflächen in Abstimmung mit dem hauptsächlich betroffenen Eigentümer Vattenfall (ebenso wie für den Uferbereich unmittelbar entlang des Stichkanals). Die Eigentümer der Grundstücke Köpenicker Chaussee 11-14 und 15 haben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Planung abgelehnt.
Im Ergebnis der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen ist die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf Teilflächen privater
Grundstücke aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Der Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Privateigentum steht unter Würdigung aller Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung/Dringlichkeit des öffentlichen Interesses. Bei der Abgrenzung des
Grünzugs wurde darauf geachtet, dass keine Baulichkeiten durch die öffentlichen Grünflächen überplant werden und bestehende Nutzungen nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Unverhältnismäßige Belastungen der Eigentümer werden dadurch vermieden, die Privatnützigkeit des Eigentums
bleibt soweit wie möglich erhalten.
Die gewählte Dimensionierung der öffentlichen Grünflächen stellt aus Sicht
des Plangebers das absolute Minimum dessen dar, was für die Erreichung
eines Grünzugs erforderlich ist. Eine noch geringere Breite würde in Anbetracht der konkreten räumlichen Situation mit ein-, teilweise auch zweiseitig
angrenzenden gewerblichen Bauflächen zu einer für die Entwicklung eines
Grünzugs nicht mehr annehmbaren Qualität führen. Weiterhin würde eine
geringere Breite dazu führen, dass der Grünzug aufgrund der räumlichen
Enge und der Beeinträchtigungen durch angrenzende Nutzungen von der
Bevölkerung nicht mehr angenommen wird.
Von verschiedenen Behörden wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung eine größere Breite des Grünzugs entlang der Spree und des
Hohen Wallgrabens gefordert. Dies würde jedoch private Grundstücksflächen unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Die bloße durchgängige Festsetzung von mit einem Geh- und Radfahrrecht
zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Flächen statt der Festsetzung
öffentlicher Grünflächen erscheint vor dem Hintergrund, dass die Flächen
faktisch dem privaten Eigentum entzogen werden und es auch eines Minimums an landschaftsplanerischer Gestaltung bedarf, unangemessen. Zudem würde ein Geh- und Radfahrrecht für die Eigentümer aus Sicht des
Plangebers keine geringere Belastung als die geplante Festsetzung darstellen. Anders stellt sich die Situation lediglich bei den Flächen F1, F2, F3, F4,
F1 und G1, G2, G3, G4, G1 dar, die für die interne Erschließung der
Grundstücke benötigt werden und die der Bebauungsplan daher aus der
Festsetzung der öffentlichen Grünfläche ausnimmt. Stattdessen wird an diesen Stellen ein Geh- und Radfahrrecht für die Allgemeinheit vorbereitet.
4.10.2 Maßnahmenfläche A
Auf der innerhalb der Versorgungsfläche befindlichen geplanten Maßnahmenfläche A zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
200
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
und Landschaft mit einer Größe von ca. 2,86 ha sollen mittelfristig Ausgleichsmaßnahmen für die Arten Zauneidechse, W echselkröte, Neuntöter, Steinschmätzer und Grünspecht umgesetzt werden. Gemäß der
textlichen Festsetzung Nr. 13 ist die Fläche daher „überwiegend als Offenlandhabitat mit niedrigwüchsiger Gras- und Krautvegetation, offenen
Rohböden, mit Mosaiken aus besonnten Stein-, Sand- und Totholzhaufen
sowie mit Hecken und dornigen Strauchpflanzungen zu entwickeln.“ Auf diese Weise werden geeignete Lebensräume für die Zauneidechse und Landhabitate der Wechselkröte, geeignete Bruthabitate für den Neuntöter und
den Steinschmätzer sowie geeignete Nahrungshabitate für den Grünspecht
geschaffen.
Der Zusammenhang mit der geplanten Versorgungsfläche besteht darin,
dass auf dieser Fläche ein artenschutzrechtlicher Ausgleich insbesondere
für artenschutzrechtliche Eingriffe auf dieser Fläche selbst verwirklich werden soll. Aus diesem Grund erscheint es angemessen, die Fläche in den Bereich der Versorgungsfläche einzubeziehen.
Die geplante Größe der Maßnahmenfläche erscheint vor dem Hintergrund
des Raumbedarfs der betreffenden Arten angemessen (absolute Mindestgröße für den längeren Erhalt einer Population der Zauneidechse unter
Optimalbedingungen 1 ha, Raumbedarf des Steinschmätzers zur Brutzeit
zwischen 0,4 ha und 13 ha, Raumbedarf des Neuntöters zur Brutzeit zwischen 0,1 ha und 3 ha).
Da die Fläche aufgrund der erforderlichen Altlastenbeseitigung und der geplanten Nutzung zur Baustelleneinrichtung frühestens ab 2017 zur Verfügung stehen wird, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zwischenzeitlich auf einer nördlichen Fläche des Grundstücks Blockdammweg 29 vorgesehen.
Sowohl die mittelfristige Realisierung der festgesetzten artenschutzrechtlichen Maßnahme auf der Versorgungsfläche als auch die Realisierung der
zwischenzeitlichen, vorgezogenen Maßnahme (CEF-Maßnahme) auf dem
Grundstück Blockdammweg 29 werden im Rahmen eines städtebaulichen
Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall geregelt. Vattenfall wird
die Nutzung des Grundstücks Blockdammweg 29 für natur- und artenschutzrechtliche Maßnahmen durch Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit zu Gunsten Berlins sichern.
Schaffung von Lebensraum für Zauneidechse und Wechselkröte
Durch das Vorhaben werden potenzielle Habitate der Zauneidechse sowie
terrestrische Lebensräume der W echselkröte im Bereich der geplanten
Versorgungsfläche in Anspruch genommen. Als Ausgleich für den Verlust an
Lebensraum sollen Habitatstrukturen für die beiden Arten geschaffen bzw.
vorhandene Habitate optimiert werden.
Die W echselkröte bevorzugt als Landhabitate rohbodenreiche, sonnenexponierte, trockenwarme Offenlandhabitate mit teilweise fehlender oder lückiger sowie niedrigwüchsiger Gras- und Krautvegetation (z.B. Ruderalfluren)
und grabfähigen Böden. Die besiedelten Flächen der Zauneidechse weisen eine sonnenexponierte Lage, ein lockeres, gut drainiertes Substrat, unbewachsene Teilflächen mit geeigneten Eiablageplätzen, spärliche bis mitStand: 5. August 2011 - Festsetzung
201
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
telstarke Vegetation und das Vorhandensein von Kleinstrukturen wie Steine,
Totholz usw. als Sonnplätze auf.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
- punktuelle Anpflanzung von Gebüschen aus heimischen, standortgerechten Sträuchern,
- Errichtung von strukturierten Steinhügeln in unmittelbarer Nähe zu dichter
Vegetation,
- Errichtung von Totholzhaufen mit einer Fläche von jeweils mindestens
2 m² in unmittelbarer Nähe zu dichter Vegetation sowie
- Anschüttung von etwa 1 m hohen Sandhaufen mit Mindestgrundflächen
von je 2 m².
Schaffung von Bruthabitaten für den Neuntöter
Der Neuntöter wurde mit 3 Brutpaaren im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Ein Revier des Neuntöters umfasst die derzeitige großflächige
Brach- und Sukzessionsfläche im Bereich der geplanten Versorgungsfläche.
Da der Verlust von Brutrevieren des Neuntöters zu erwarten ist, werden
durch die Anlage von Heckenstrukturen im Bereich der Maßnahmenfläche
auch neue geeignete Habitatstrukturen (Hecken- und Gebüschstrukturen)
für diese Art geschaffen. Wichtig ist in Bezug auf die Gehölzartenauswahl
die Verwendung auch von dornenreichen Straucharten wie Schlehe und
Weißdorn. Die Maßnahmenfläche dient auch dem Grünspecht als Nahrungshabitat.
Schaffung von Bruthabitaten für den Steinschmätzer
Für den Steinschmätzer wurde auf der Brachfläche westlich der Köpenicker Chaussee ein Brutnachweis erbracht. Prognostisch existiert im Plangebiet eine relativ stabile Population, wobei insbesondere die langfristige Habitatstabilität auf dem Gelände des nördlich angrenzenden Betriebsbahnhofs
„Berlin-Rummelsburg“ hervorzuheben ist. Dort sind dauerhafte Vorkommen
des Steinschmätzers sehr wahrscheinlich bzw. wurde die Art in der Vergangenheit und auch 2010 nachgewiesen. Ein hervorzuhebendes Habitatpotenzial ist vor allem auch für die Brach- und Sukzessionsfläche auf der geplanten Versorgungsfläche gegeben.
Um den möglichen Verlust von Brutrevieren des Steinschmätzers auszugleichen, sind im Bereich der Maßnahmenfläche offene und übersichtliche
Geländestrukturen mit kurzer oder karger Vegetation oder auch vegetationslosen Stellen zu schaffen. Vorzugsweise sind diese auf trockenen sandigen
Böden anzulegen. Spalten, Nischen oder Höhlungen als geeignete Nistmöglichen müssen vorhanden sein (z.B. in Form von Stein- oder Schutthaufen).
Die Maßnahmenfläche dient auch dem Grünspecht als Nahrungshabitat.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
- Schaffung von offenen und übersichtlichen Geländestrukturen mit kurzer
oder karger Vegetation mit vegetationslosen Stellen,
- Schaffung von trockenen sandigen Böden,
- Schaffung von Spalten, Nischen oder Höhlungen als geeignete Nistmöglichen,
202
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
- Schaffung von Stein- oder Schutthaufen mit Spalten, Nischen oder Höhlungen als geeignete Nistmöglichkeiten.
4.10.3 Maßnahmenfläche B
Die geplante Maßnahmenfläche B zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft soll gemäß textlicher Festsetzung Nr. 14 „zur Renaturierung des Hohen Wallgrabens als gewässerökologisch bedeutsame, altarmartige Ergänzungsstruktur der Spree mit durchgängiger Anbindung“ entwickelt werden. Das westlich der Köpenicker
Chaussee bestehende Gerinne des Hohen Wallgrabens soll hierbei zur
nachhaltigen Verbesserung der Habitat- und Trittsteinfunktion für Pflanzen,
vor allem aber Tiere um ca. 10 m ab bestehender Böschungsoberkante aufgeweitet und der Hohen Wallgraben naturnah ausgebaut werden.
Zur Begründung der Festsetzung im Einzelnen:
Im Rahmen der Bebauungsplan-Verfahren 11-47a-c wurde eine Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des Hohen Wallgrabens (Lpb
03/2011) erarbeitet. Für den offenliegenden Abschnitt des Hohen Wallgrabens unterhalb der Köpenicker Chaussee wurden die Möglichkeiten einer
Renaturierung geprüft und Empfehlungen für eine Umsetzung gegeben. Für
den o.g. Abschnitt des Hohen Wallgrabens wurde gemeinsam mit den zuständigen Fachbehörden das Leitbild einer "gewässerökologisch bedeutsamen, altarmartigen Ergänzungsstruktur der Spree mit permanent durchgängiger Anbindung" aufgestellt. Demnach soll das heutige Trapezprofil nordseitig aufgeweitet werden, so dass eine deutlich breitere Fläche aus Gewässer- und Ersatzauen-Biotopen entsteht.
Dieser Abschnitt des Hohen Wallgrabens ist heute stillgewässerartig ausgeprägt und steht im Kontakt mit der Spree. Er übernimmt somit ökologische
Funktionen eines natürlichen Altarms. Diese Tatsache ist aus Sicht des Naturschutzes positiv zu werten. Daher sollen diese Funktionen im Rahmen der
Planung weiter ausgebaut werden. Das heißt, eine morphologische Aufwertung des Wallgraben-Gerinnes erfolgt nicht ausschließlich für den Hohen
Wallgraben selbst, sondern bedingt zugleich Synergie-Effekte für die angrenzende Spree.
Derzeit ist der o.g. Abschnitt des Hohen Wallgrabens durch ein RegelTrapezprofil und eine große Einschnittstiefe geprägt. Dadurch ist der Formenschatz an Strukturen und Vegetationsformationen begrenzt. Die aus
gewässerökologischer Sicht erwünschte Erhöhung der Struktur-/Standortdiversität ist nur über eine Aufweitung des Gewässerprofils zu erreichen.
Grundsätzlich sollte hierfür nur eine Böschung zurückverlegt werden, so
dass die Vegetation auf der gegenüberliegenden Böschungsseite erhalten
werden kann. Dadurch wird die Eingriffsintensität reduziert (bei gleichem
Aufwertungseffekt) und dem naturschutzfachlichen Vermeidungsgebot
Rechnung getragen.
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans 11-47a ist eine Abflachung und
Rückverlegung der nordseitigen Böschung vorgesehen. Hierfür sprechen
folgende Gründe:
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
203
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
- Auf der Südböschung stockt bereichsweise ein Strauch- und Baumbestand, u.a. eine Alteiche mit 1,6 m Stammdurchmesser. Diese Gehölze
würden im Falle einer Böschungsrückverlegung in Anspruch genommen.
In der Nordböschung existieren hingegen keine Gehölze. Durch die Wahl
der nordseitigen Böschung wird somit auch dem naturschutzfachlichen
Vermeidungsgebot entsprochen.
- Das Gelände nördlich des Hohen Wallgrabens fällt zur Spree hin ab, das
Gelände südlich jedoch nicht. Dieser Umstand führt zu einem etwa 1,5 m
höheren Geländeniveau auf der Südseite im Nahbereich der Spree. D.h.
bei einer nordseitigen Profilaufweitung ergeben sich deutlich geringere
Aushubmassen, was sich wiederum positiv auf die Kosten niederschlägt.
- Mit der vorgeschlagenen Aufweitung kann zugleich eine Verringerung der
Böschungsneigung vorgenommen werden. Die so abgeflachte Böschung
ist aufgrund ihrer Südexponation gleichzeitig attraktiv als Liegewiese für
Besucher des im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a angrenzend geplanten öffentlichen Grünzugs.
Mit der Festsetzung der Maßnahmenfläche B wird die – aus naturschutzfachlicher Sicht in dieser Breite empfohlene – Rückverlegung der Böschungsoberkante um ca. 10 m ermöglicht. Aus vermessungstechnischen
Gründen erfolgt die Vermaßung der geplanten Maßnahmenfläche nicht ausgehend von der vorhandenen nördlichen Böschungskante, sondern von der
mit dieser annähernd parallel verlaufenden südlichen Geltungsbereichsgrenze. Mit der innerhalb des Geltungsbereichs liegenden Wasserfläche und der
vorhandenen nördlichen Böschung ergibt sich somit ausgehend von der südlichen Geltungsbereichsgrenze eine Breite von 15 m. Im Einmündungsbereich zur Spree wird dieses Maß wegen des hier abweichenden Böschungsverlaufs leicht unterschritten. Die Breite der Maßnahmenfläche bewegt sich
hier zwischen ca. 12 und 15 m.
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Böschungsabflachung ergibt sich
i.d.R. ein möglicher Zugewinn horizontaler Gewässerfläche um etwa 8 m.
Diese Fläche ist die aus ökologischer Sicht bedeutsamste Zone. Durch die
Anlage eines bewegten Reliefs wird ein Mosaik von tiefen und flachen Wasserbereichen sowie amphibischen Wasserwechselzonen hergestellt. Die
hiermit einhergehende Standortdiversität bedingt wiederum ein breites
Spektrum künftiger Pflanzenformationen. Während z.B. in den tieferen Gewässerbereichen submerse Wasserpflanzen wachsen, wird die Vegetation in
Flachwasser- und Uferzonen von Röhrichten und feuchten Hochstaudenfluren dominiert sein. Im unteren Böschungsbereich sind auch gezielte Anpflanzungen von Strauchweiden denkbar.
Die erwähnte Vielfalt der Standortverhältnisse und Vegetationsformationen
wird schließlich auch zu einem breiten Artenspektrum an charakteristischen
Tierarten führen. Gerade die Wasserwechselbereiche sind Schwerpunkte
der Artendiversität. Hinzu kommt, dass im Planzustand die Biotopgrenzliniendichte gegenüber dem Ist-Zustand deutlich erhöht ist.
Die wichtigsten Gründe für eine Renaturierung des Hohen Wallgrabens sind:
- Der künftig umgestaltete Hohe Wallgraben stellt eine bedeutsame Ergänzungsstruktur für die Spree dar. Er kann die Funktion eines natürlichen
Altarms übernehmen und so als Trittstein für den übergeordneten Gewässerverbund fungieren. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen,
dass es sich bei der Spree um ein berichtspflichtiges Fließgewässer ge204
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
-
-
-
-
-
mäß EU-Wasserrahmen-Richtlinie (WRRL) handelt, welches momentan
deutliche Strukturdefizite aufweist. D.h., um die Vorgaben der WRRL erfüllen zu können, sind strukturelle Aufwertungen der Spree voraussichtlich notwendig. Da die Spree zugleich Bundeswasserstraße ist, sind den
morphologischen Umgestaltungsmöglichkeiten jedoch enge Grenzen gesetzt. Umso wichtiger ist es, Chancen zu nutzen, Trittsteine, wie am Beispiel des Hohen Wallgrabens, herzustellen bzw. zu ertüchtigen. Der Hohe
Wallgraben ist folglich nicht nur „um seiner selbst willen" zu renaturieren,
sondern auch wegen der nachhaltigen positiven Effekte für die Spree. Mit
der Festsetzung wird eine Flächensicherung gewährleistet, die auch im
Hinblick auf künftig zu erarbeitende Gewässerentwicklungskonzepte für
die Spree bedeutsam ist.
Unabhängig von den biologischen Qualitätskomponenten der WRRL stellt
ein renaturierter Wallgraben einen potenziellen Trittstein für den Biber
dar. Aktuell sind derartige Ausstiegsmöglichkeiten für die Art im betreffenden Spree-Abschnitt selten. Nachweise von Biberspuren liegen für den
Plänterwald am gegenüberliegenden Spreeufer sowie für die Insel Bullenbruch vor.
Das Wiederbesiedlungspotenzial mit wertgebenden Stillgewässerarten
des Makrozoobenthos ist sehr gut. Im Umfeld des Hohen Wallgrabens
existieren zahlreiche Nachweise von Arten der Roten Liste, z.B. für die
Rummelsburger Bucht, die Liebesinsel, die Insel Bullbruch etc.. D.h. eine
morphologische Aufwertung des Hohen Wallgrabens wird sich voraussichtlich auch zeitnah durch eine Besiedlung wertgebender Tierarten widerspiegeln.
Der angrenzend im Bebauungsplan vorgesehene öffentliche Grünzug
wird durch die Umgestaltung des Hohen Wallgrabens aufgewertet. Die
geplante Renaturierung des Hohen Wallgrabens führt zu einer dauerhaft
naturnäheren Anmutung des Gewässers. Dieser dann auch optisch vielfältigere Abschnitt wird einen höheren Erlebniswert für Erholungssuchende aufweisen. Derzeit ist die schmale Wasserfläche aufgrund der massiven Vegetationsentwicklung (v.a. Schilf) visuell kaum wahrnehmbar. Dies
wird sich durch eine Profilaufweitung deutlich verbessern.
Aktuell können aus dem angrenzenden Regenwasserkanal bis zu 659 l/s
in den Hohen Wallgraben eingeleitet werden. Es ist nicht auszuschließen,
dass daraus ein temporärer hydraulischer Stress für die dortigen Tierund Pflanzenarten resultiert. Mit der geplanten Profilaufweitung wird dieser hydraulische Stress massiv reduziert.
Mit der Ausweisung der Maßnahmenfläche B, der angrenzenden öffentlichen Parkanlage und der nicht überbaubaren Grundstücksfläche wird einer zentralen Empfehlung des Fachgutachtens Stadtklima (GEO-Net,
03/2011) entsprochen, da mit diesem Korridor zur Spree der lokale Luftaustausch (Kaltluftvolumenstrom) in austauscharmen, strahlungsintensiven Hochsommerlagen vom Plänterwald über die Spree in das Plangebiet
gewährleistet werden kann.
Für die Realisierung der Maßnahmenfläche B wird auch die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen erforderlich. Im Einzelnen sind folgende
private Grundstücksflächen von der Festsetzung betroffen:
-
Teile des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15 (Teile des Flurstücks 79
der Flur 211 mit einer Fläche von 130,8 m²) sowie
Teile des Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 (Teile des Flurstücks
104 der Flur 211 mit einer Fläche von 2.059,5 m²).
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
205
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Bei der Planung der Maßnahmenfläche B auf privaten Grundstücksflächen
sind die oben aufgeführten öffentlichen Belange, die für die Festsetzung der
Flächen sprechen, mit den folgenden privaten Belangen der betroffenen
Grundstückseigentümern abzuwägen:
-
-
Die Möglichkeit, die Grundstücke gewerblich zu nutzen, wird in den überplanten Bereichen aufgehoben. Zudem können sich weitere Einschränkungen der Nutzbarkeit der Grundstücke als Folge der veränderten
Grundstücksgeometrie ergeben. Bei der Abgrenzung der Maßnahmenfläche B wurde im vorliegenden Fall allerdings darauf geachtet, dass sich
für alle betroffenen Grundstücke allenfalls geringe Einschränkungen der
zukünftigen Nutzbarkeit ergeben. Die überplanten Grundstücksteile werden derzeit weder genutzt noch wurde eine Nutzung in diesen Teilbereichen genehmigt.
Die Wasseranbindung der Grundstücke Köpenicker Chaussee 15 und 1620 entfällt durch die Ausweisung der Maßnahmenfläche und des nördlich
angrenzenden Ufergrünzugs. Die unter 2 m breite Wasseranbindung des
Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 war dabei bereits bisher für
den gewerblichen Umschlag nicht geeignet. Im Übrigen siehe hierzu auch
Kapitel II.4.10.1.
Im Rahmen des Bebauungsplans wurde die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die betroffenen Grundstückseigentümer gemäß der §§ 39 ff. BauGB zu zahlen hat, überschlägig ermittelt. Siehe hierzu
Kapitel II.4.10.1.
Mit den beiden betroffenen Eigentümern fanden im Vorfeld der öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs Abstimmungstermine statt. Im
Rahmen der Abstimmungen hat der Eigentümer des Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 seine grundsätzliche Verkaufsbereitschaft signalisiert.
Vom Eigentümer des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15 wird die Maßnahmenfläche B zumindest hinsichtlich ihrer Dimensionierung und in Zusammenhang mit dem angrenzenden öffentlichen Grünzug abgelehnt.
Die Herstellung der Maßnahmenfläche soll in Verantwortung der zuständigen Senatsverwaltung erfolgen. Die Umsetzung der Maßnahme erfordert
ergänzend zu den Festsetzungen des Bebauungsplans die Durchführung eines entsprechenden Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens.
Die Herstellungskosten für die geplante Maßnahmenfläche B belaufen sich
je nach Entsorgungskosten für den Bodenaushub zwischen ca. 160.000 €
brutto (Bodenaushub Z0 oder Z1.1) und 410.000 € brutto (Bodenaushub
Z1.2 oder Z2).
Im Ergebnis der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen ist die Festsetzung der Maßnahmenfläche B auf Teilflächen privater
Grundstücke aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Der Eingriff in das Privateigentum steht unter Würdigung aller Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung/Dringlichkeit des öffentlichen
Interesses. Unverhältnismäßige Belastungen der Eigentümer werden vermieden, die Privatnützigkeit des Eigentums bleibt soweit wie möglich erhalten.
Die gewählte Dimensionierung der Maßnahmenfläche stellt aus Sicht des
Plangebers das Minimum dessen dar, was für die Erreichung des formulierten Planungsziels erforderlich ist.
206
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Im Übrigen siehe ergänzend auch die Ausführungen zu öffentlichen Grünflächen (siehe Kapitel II.4.10.1).
4.10.4 Bindungen für die Erhaltung von Bäumen
Aufgrund ihrer besondern Bedeutung soll im Bebauungsplan für folgende
Bäume deren Erhalt festgesetzt werden:
- eine Silber-Pappel mit einem Stammumfang von nur knapp unter 300 cm
und hoher Vitalität am westlichen Rand sowie eine ausladende sechsstämmige Silber-Weide mit Stammumfängen zwischen 100 cm und
216 cm am östlichen Rand der geplanten Versorgungsfläche,
- eine zweistämmige kanadische Pappel mit Stammumfängen zwischen
186 cm und 143 cm und hoher Vitalität am östlichen Rand des Gewerbegebiets GE 2,
- eine mehrstämmige Schwarz-Pappel mit Stammumfängen von bis zu
252 cm und sehr guter Vitalität auf der geplanten Fläche für eine ungedeckte Sportanlage,
- eine mäßig geschädigte Silber-Weide mit einem Stammumfang von
330 cm innerhalb des Gewerbegebiets GE 1.2 sowie
- vier nur mäßig geschädigte Pappeln und Kastanien im Bereich des geplanten Gewerbegebiets GE 3.2 mit Stammumfängen zwischen 285 cm
bis 345 cm.
Darüber hinaus befinden sich auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee
40-41/Blockdammweg 3/27 besonders erhaltenswerte Baumreihen aus Platanen mit einem Stammumfang zwischen 200 und 300 cm, die keine Schädigungen aufweisen sowie im zentralen Bereich der geplanten Fläche für
Maßnahmen zu Schutz, Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (Maßnahmenfläche A) weitere besonders erhaltenswerte Bäume
(Silber-Weide, Silber-Pappel und Zitter-Pappel). Für diese Bäume wird im
Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall geregelt, dass deren Fällung nur aus Gründen der mit der zuständigen Behörde des Lands Berlin abgestimmten Altlastensanierung zulässig ist.
4.10.5 Dachbegrünung
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde für das Plangebiet (sowie
die angrenzenden Plangebiete 11-47b und 11-47c) ein Entwässerungskonzept (Sieker 03/2011) erarbeitet.
Trotz der teilweise altlastenbehafteten Situation des Plangebiets wird der
dezentralen Regenwasserbewirtschaftung der Vorrang vor anderen Entwässerungskonzepten gegeben. Sie ist die einzige Methode, die keinen massiven Eingriff in den Wasserhaushalt bedeutet.
Für die Gewerbegebiete wird eine Kombination aus Gründach und Muldenversickerung empfohlen. Dies ist in Bezug auf den Flächenverbrauch für die
Versickerungsflächen, die Wasserbilanz (erhöhte Verdunstung) als auch für
die notwendige Regenwasserbehandlung nach DVWK M153 (erhöhte Reinigungsleistung) die optimale Lösung.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
207
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Mit dem in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 mit
der textlichen Festsetzung Nr. 8 ermöglichten hohen Versiegelungsgrad der Gewerbeflächen (bis 90%) wird der Raum für eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung flächenmäßig eingeschränkt. Als Retentionsmaßnahme wird deshalb mit der textlichen Festsetzung Nr. 15 geregelt, dass auf (neu zu errichtenden) Gebäuden in den Gewerbegebieten ein
Teil der Dächer als Gründächer anzulegen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
sowie § 9 Abs. 4 BauGB): „In den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1
und GE 3.2 sind mindestens 30 % der Dachflächen mit einer Neigung von
weniger als 15° auszubilden und extensiv zu begrünen.“
Die Anlage von Gründächern hat hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung folgende positive Auswirkungen:
- Das Niederschlagswasser wird (teilweise) in der Substratschicht gespeichert und wieder verdunstet, woraus sich ein Rückhaltungseffekt für das
Niederschlagswasser ergibt. Vor allem bei Starkregenereignissen können
dadurch die Einleitmengen in die Kanalisation reduziert werden.
- Das Regenwasser wird durch das Gründach vorgereinigt.
- Gründächer mindern (z.T.) den Volumenbedarf der nachgeschalteten
Versickerungsanlagen.
Darüber hinaus hat die Dachbegrünung weitere vielfältige Vorteile:
- Der Energie- und Wärmebedarf der Gebäude wird durch den zusätzlichen
Aufbau verringert.
- Die Dachbegrünung wirkt staubbindend.
- Ein Gründach ist ein Lebensraum für Kleintiere und ein potenzieller
(Teil-)Lebensraum für Vögel.
- Abhängig von der Mächtigkeit der Substratschicht wirkt die Dachbegrünung kaltluftbildend und – bei austauschschwachen Wetterlagen – anregend auf Ausgleichsströmungen.
Die Festsetzung der Dachbegrünung berücksichtigt somit Belange des Umweltschutzes und stellt eine Minderungsmaßnahme für Eingriffe in den Naturhaushalt dar.
Die Beschränkung auf einen Mindestanteil von 30% sichert den Grundstückseigentümern dabei die nötige Flexibilität bei der Maßnahmenumsetzung sowie deren Wirtschaftlichkeit.
Da die Einrichtung einer dezentralen Regenwasserbewirtschaftung einer abgestimmten Planung in allen kommenden Planungsphasen bedarf, wird von
einer Festsetzung auch von Maßnahmen zur Niederschlagsversickerung
gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 36a Abs. 3 BWG abgesehen. Aufgrund
der bestehenden Bodenbelastungen wären zur Zeit zumindest in Teilbereichen des Plangebiets Verunreinigungen des Grundwassers zu besorgen.
Über geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung sollte daher in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entschieden
werden.
4.11 Kennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind
Im Bebauungsplan erfolgt eine Kennzeichnung des Grundstücks Köpenicker
Chaussee 40-41 / Blockdammweg 3/27 sowie der im Plangebiet liegenden Flä208
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
chen des Grundstücks Köpenicker Chaussee 42-45 (Altlastenkatasterflächen
6787 und 6735) als Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind. Weiterhin wird eine Kennzeichnung für die Grundstücke
Blockdammweg 12 (Altlastenkatasterfläche 6773), Blockdammweg 14-20 (Altlastenkatasterfläche 6777), Blockdammweg 22-28 (Altlastenkatasterfläche 6778) sowie Hönower Wiesenweg 13-16 (Altlastenkatasterfläche 6781) vorgenommen.
Im Rahmen der Umsetzung der Planung wird die Beräumung und Sanierung nahezu der gesamten Versorgungsfläche und der Fläche für die geplante ungedeckte Sportanlage erforderlich. Die erforderliche Sanierung ist Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz und Vattenfall.
Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und der
Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall, die für die nach dem Bebauungsplan geplanten Nutzungen erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Sicherung schädlicher Bodenveränderungen auf ihren Grundstücken im Plangebiet vor Baudurchführung durchzuführen.
Die Altlastensituation steht den geplanten Nutzungen grundsätzlich nicht entgegen.
4.12 Nachrichtliche Übernahmen
Denkmale
Die ganz oder teilweise im Plangebiet gelegenen Baudenkmale und Denkmalbereiche (Gesamtanlagen) werden im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.
Die nachrichtliche Übernahme erfolgt mit Ausnahme des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) Rummelsburger Landstraße 1, Umformwerk und Elektrowerkstatt
zeichnerisch. Für den lediglich geringfügig innerhalb des Plangebiets gelegenen
Denkmalbereich (Gesamtanlage) Rummelsburger Landstraße 1, Umformwerk und
Elektrowerkstatt erfolgt die nachrichtliche Übernahme aus Gründen der Lesbarkeit
der Planzeichnung textlich.
Wasserflächen
Der von der Köpenicker Chaussee bis zur Einmündung in die Spree als Gewässer
II. Ordnung bestehende Hohe Wallgraben wird in den Bebauungsplan nachrichtlich als Wasserfläche übernommen.
Wasserschutzgebiet
Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb der Schutzzonen III A und III B des
Wasserschutzgebiets Wuhlheide/Kaulsdorf (Wasserschutzgebietsverordnung
Wuhlheide/Kaulsdorf vom 11. Oktober 1999).
Maßgeblich für die wasserrechtliche Zulassungsfähigkeit sind die in den §§ 7
„Schutz der Zone III B“ und 8 „Schutz der Zone III A“ der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf vom 11. Oktober 1999 sowie in § 10 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über
Fachbetriebe (VAwS) genannten Ge- und Verbote.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
209
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass:
- die Abwasseranlagen dicht sind, und nach Errichtung und wiederkehrend alle
10 Jahre eine Dichtheitsprüfung durch Sachverständige durchgeführt wird,
- der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie mit Stoffen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, wie z.B. Heizöl, verboten ist, sofern nicht ein Versickern durch ausreichend große Auffangbehälter sicher verhindert wird,
- die Nutzung von Erdwärme, z.B. für eine Erdwärmeheizung, nicht erlaubt ist,
- Stellflächen für Kraftfahrzeuge wasserundurchlässig hergestellt werden müssen,
- Bohrungen und sonstige Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser, sofern diese nicht der Gartenentwässerung dienen, verboten sind sowie
- das Instandsetzen, Warten und Reinigen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen
auf wasserdurchlässigen Flächen, insbesondere das Wagenwaschen und das
Vornehmen von Ölwechsel verboten ist.
4.13 Hinweis
Im
Geltungsbereich
dieses
Bebauungsplans
verläuft
eine
110-kVFreileitungstrasse. Bei Errichtung von Hochbauten im Freileitungsbereich ist das
Einverständnis des Leitungsträgers notwendig (siehe auch Kapitel II.4.7).
4.14 Städtebauliche Kennzahlen
Tab. 21: Flächenbilanz Bebauungsplan 11-47a
Fläche in m²
Anteil
Versorgungsfläche
126.323
42,0 %
Gewerbegebiete
112.756
37,5 %
Fläche für Sportanlagen
17.152
5,7 %
Straßenverkehrsfläche
29.451
9,8 %
Öffentliche Grünflächen
10.353
3,4 %
Maßnahmenfläche B zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
(einschließlich Wasserfläche)
ohne Wasserfläche
Wasserfläche (nachrichtl. Übernahme)
Gesamt
210
1,5 %
(5.020)
(1,7%)
4.610
1,5 %
410
0,1 %
301.075
100,0 %
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
III. Auswirkungen des Bebauungsplans
1.
Stadtplanerische Auswirkungen
Die geplanten Inhalte des Bebauungsplans 11-47a zielen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
Bodennutzung, den Schutz und die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und
der natürlichen Lebensgrundlagen ab.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans wird ein untergenutztes und in weiten Teilen
brach liegendes Areal geordnet, als Stadtraum entwickelt und wieder in das Stadtgefüge integriert.
Bezüglich des geplanten Standorts für ein Gas- und Dampfheizkraftwerk werden durch
die Festsetzungen des Bebauungsplans eine städtebauliche Integration gesichert und
negative Auswirkungen auf das Umfeld minimiert. Mit den Ausweisungen der weiteren
Baugebiete werden die Voraussetzungen für eine geordnete gewerbliche Entwicklung
geschaffen.
Darüber hinaus wird die Errichtung einer ungedeckten Sportanlage sowie eines öffentlichen Grünzugs planerisch vorbereitet.
2.
Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung
Durch die Festsetzung öffentlicher Grünflächen wird ein Beitrag zur Verbesserung der
innerstädtischen Erholungsvorsorge geleistet und werden bestehende naturräumliche
Potenziale der Spree und des Hohen Wallgrabens der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich gemacht.
Mit dem Bebauungsplan wird für die Gaswerksiedlung dass Ziel verfolgt, die hier noch
vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen aufzugeben und den denkmalgeschützten
Gebäudekomplex in eine gewerbliche Nutzung zu überführen. Hiermit wird der bereits
eingeleiteten Entwicklung entsprochen und eine neue, dem ausschließlich gewerblich
geprägten Umfeld angemessene Nachnutzung der Gaswerksiedlung ermöglicht.
Bis Ende des Jahres 2010 ist es der Eigentümerin der Gaswerksiedlung Vattenfall gelungen, bereits die meisten verbliebenen Mieter20 umzusetzen. Ende Juni 2011 standen 95 der ursprünglich 105 Wohneinheiten (WE) leer. Von der im Rahmen des Bebauungsplans verfolgten Planung sind daher gegenwärtig (Stand Ende Juni 2011)
noch 10 Mietparteien in den Hauseingängen Köpenicker Chaussee 24 bis 27, 30, 31
sowie 34-36 betroffen.
Der Bezirk Lichtenberg hat sich mit der Eigentümerin verständigt, für die verbleibenden
Maßnahmen zur Umsetzung der Mieter ein Sozialplanverfahren gemäß § 180 BauGB
durchzuführen. Zu diesem Zweck wird vom Bezirksamt ein Büro mit der Koordinierung
und Organisation der weiteren Maßnahmen sowie für deren Dokumentation beauftragt.
Für jede einzelne Mietpartei soll ein Sozialplan erstellt werden.
Im Rahmen des Sozialplanverfahrens wird der Bezirk Lichtenberg als Plangeber gemäß § 180 Abs. 1 BauGB Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern,
wie nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in der Gaswerksiedlung derzeit noch wohnenden Menschen möglichst vermieden oder gemildert
werden können.
20
Die Gaswerksiedlung wurde im Zeitraum 2006 bis 2008 von der Vattenfall mit einem Vermietungsstand von ca. 50% erworben.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
211
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall
verpflichtet sich Vattenfall, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen und Ausgleichsleistungen in dem in Berlin im Falle von Sanierungsumsetzungen üblichen Umfang zu zahlen.
3.
Auswirkungen auf die Arbeitsstätten und private Eigentümer
Durch die Festsetzung von Gewerbegebieten werden bestehende Gewerbeflächen
gesichert und die Voraussetzungen zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben und damit
zur Schaffung von wohnortnahen und verkehrlich gut erschlossenen Arbeitsplätzen
geschaffen.
Die für die Gewerbegebiete festgesetzten Emissionskontingente stellen tags für die
dort bereits betriebenen Anlagen den Bestand sicher und gewährleisten in Grenzen
Entwicklungsmöglichkeiten. Nachts stellen die festgesetzten Emissionskontingente für
die Gewerbegebiete erhebliche Einschränkungen dar. Sollen in den geplanten Gewerbegebieten nachts produzierende Betriebe mit intensiver Freiflächennutzung angesiedelt werden, wären mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechend wirksame Lärmminderungsmaßnahmen vorzusehen. Ein Nachtbetrieb der vorhandenen Tankstelle ist im
bisherigen Umfang jedoch weiterhin uneingeschränkt möglich. Für die Versorgungsfläche stellen die Emissionskontingente planungsrechtlich sicher, dass das geplante
Gas- und Dampfheizkraftwerk betrieben werden kann. Bei der Realisierung des Planvorhabens bedarf es dazu der Umsetzung eines außerordentlich hohen Stands der
Lärmminderungstechnik.
Da die Gewerbegebiete GE 1.1 und 1.2 zukünftig durch den geplanten öffentlichen
Grünzug von der Spree-Oder-Wasserstraße und auch vom Stichkanal abgeschnitten
sind, wird eine Erschließung über die Spree-Oder-Wasserstraße zukünftig ausgeschlossen. Die wasserseitige Erschließung wurde bislang nicht genutzt.
Durch die Festsetzung öffentlicher Grünflächen und der Maßnahmenfläche B wird die
Möglichkeit, die betroffenen Flächen gewerblich zu nutzen, aufgehoben. Bei der Abgrenzung der an die geplanten Gewerbegebiete angrenzenden öffentlichen Grünflächen wurde darauf geachtet, dass sich für die angrenzenden Grundstücke allenfalls
geringe Einschränkungen der (weiteren) Nutzbarkeit ergeben. Ferner wurde darauf
geachtet, dass keine Baulichkeiten durch die öffentlichen Grünflächen überplant werden. Unverhältnismäßige Belastungen der Eigentümer werden vermieden, die Privatnützigkeit des Eigentums bleibt soweit wie möglich erhalten.
4.
Auswirkung auf den Bedarf an Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, Sport- und
Grünflächen
Der Bebauungsplan ermöglicht (mit Ausnahme von in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnungen) keine Wohnnutzung. Aus dem Bebauungsplan
11-47a ergeben sich daher keine zusätzlichen Bedarfe für Grünflächen und soziale Infrastruktur.
Durch die Festsetzung einer Fläche für eine ungedeckte Sportanlage sowie öffentlicher Grünflächen wird der bestehenden Nachfrage nach einem Sportplatzstandort im
Ortsteil Karlshorst bzw. Prognoseraum Lichtenberg Süd Rechnung getragen und ein
Beitrag zur Verbesserung der innerstädtischen Erholungsvorsorge geleistet.
212
Bebauungsplan 11-47a
5.
Begründung
Verkehrliche Auswirkungen
Die heute vorhandenen bzw. zukünftig zu erwartenden Verkehrsbelastungen in der
Köpenicker Chaussee und dem Blockdammweg können mit dem vorhandenen Straßenquerschnitt problemlos abgewickelt werden. Für die im Zusammenhang mit dem
Bebauungsplan 11-47a relevanten Knotenpunkte (Köpenicker Chaussee/ Blockdammweg, Blockdammweg/Hönower Wiesenweg und Blockdammweg/ Ehrlichstraße)
wurde eine ausreichende Verkehrsqualität nachgewiesen.
6.
Ordnungsmaßnahmen
Für die Realisierung des geplanten öffentlichen Grünzugs und der Maßnahmenfläche
B wird die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen erforderlich. Im Rahmen des
Bebauungsplans wurde die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin
an die von den o.g. Festsetzungen betroffenen Grundstückseigentümer gemäß der §§
39 ff. BauGB zu zahlen hat, überschlägig ermittelt (siehe Kapitel II.4.10.1).
Das Land Berlin sichert sich mit dem Bebauungsplan ein Vorkaufsrecht für Flächen,
für die im Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder
Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt wird. Darüber hinaus bildet der Bebauungsplan, falls ein freihändiger Grunderwerb scheitert, die
Grundlage für ein Enteignungsverfahren entsprechend den Vorschriften des BauGB.
Im Rahmen der Umsetzung der Planung wird die Beräumung und Sanierung nahezu
der gesamten Versorgungsfläche und der Fläche für die geplante ungedeckte Sportanlage erforderlich. Die erforderliche Sanierung ist Gegenstand eines öffentlichrechtlichen Vertrags zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung
für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz und Vattenfall.
Auf weiteren Grundstücken (Blockdammweg 12, 14-20 und 22-28 sowie Hönower Wiesenweg 13-16) sind in Teilbereichen weiterführende Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Bei der im Südosten des Plangebiets, i.W. entlang der südlichen Grenze des
Grundstücks Hönower Wiesenweg 13-16 geplanten öffentlichen Parkanlage ist hierbei
aufgrund der Oberflächenentsiegelung der Grundwasserschutz im besonderen Maße
zu beachten.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
213
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
IV. Verfahren
1.
Mitteilung der Planungsabsicht
Über die Absicht, das Bebauungsplan-Verfahren 11-47 einzuleiten, wurden gemäß § 5
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Abt. I B und gemäß Artikel 13 Abs. 2 des Landesplanungsvertrags die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg, Abt. GL 5.3 zeitgleich mit
Schreiben vom 26. Februar 2009 informiert.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B äußerte mit Schreiben vom 24.
März 2009 keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planungsabsicht des Bezirks.
Die Errichtung eines Kraftwerks nördlich des Blockdammwegs sei aus dem FNP entwickelbar und berühre dringende Gesamtinteressen Berlins i.S.v. § 7 AGBauGB.
Dagegen sei das mit dem Bebauungsplan 11-47 verfolgte Ziel des Bezirks, südlich des
Blockdammwegs Mischgebiet zu entwickeln und Wohngebiet zu arrondieren (einschließlich Grünzug), aus dem FNP nicht entwickelbar. Hier sei ein abgestimmtes Konzept notwendig, welches aufzeige, wie die Belange der örtlichen gewerblichen Wirtschaft gesichert bleiben. Erst dann wäre eine Änderung des FNP möglich.
[Hinweis: Betrifft nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a.]
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Übereinstimmung mit der gesamtstädtischen
Planung nicht vorliege, da im StEP Gewerbe südlich des Blockdammwegs gewerbliche
Bauflächen dargestellt seien.
[Hinweis: Betrifft nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a.]
Weiterhin könnten die regionalplanerischen Festlegungen des FNP bezüglich der „Immissionsschutzregelung“ der textliche Darstellung Nr. 2 ggf. berührt sein.
Dringende Gesamtinteressen Berlins i.S.v. § 7 Abs. 1 AGBauGB werden durch die
Planung berührt, da eine Beeinträchtigung der Anlagen der Ver- und Entsorgung mit
gesamtstädtischer Bedeutung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen
werden könne. Dies betreffe auch vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen übergeordneter Bedeutung sowie ggf. erforderliche neue Leitungstrassen in Folge eines
Kraftwerkneubaus.
In diesem Zusammenhang wird empfohlen zu prüfen, ob aus Gründen der funktionalen
und städtebaulichen Zusammenhänge nicht auch der nördliche Kraftwerksbereich,
zumindest aber der Stichkanal, mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden sollte, da die Belieferung der vorgesehenen zwei BiomasseKraftwerke hier naheliegt und Umbauten an der überquerenden Straßenbrücke sowie
am Kanal nicht auszuschließen seien.
Mit der Angrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans an Bahnanlagen und
an die Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße als Straßen des übergeordneten Straßennetzes, Stufe II (übergeordnete Straßenverbindung) und Einschluss des
Blockdammwegs und der Ehrlichstraße, ebenfalls Straßen des übergeordneten Straßennetzes, Stufe III (örtliche Straßenverbindungen) seien zudem dringende Gesamtinteressen Berlins berührt.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, Abt. GL 5.3 hat mit
Schreiben vom 7. April 2009 bestätigt, dass der Entwurf des Bebauungsplans 11-47
mit dem Ziel 1.0.1 LEP eV und mit dem Grundsatz aus § 5 Abs. 2 LEPro 2007 im Einklang steht. Damit wird der Regelung des § 1 Abs. 4 BauGB entsprochen.
214
Bebauungsplan 11-47a
2.
Begründung
Bezirksamtsbeschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans und zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der frühzeitigen Beteiligung
der Behörden
Das Bezirksamt Lichtenberg beschloss am 2. Juni 2009 für das Gelände zwischen
Stichkanal, Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“, Blockdammweg, Trautenauer
Straße, Verlängerung der Trautenauer Straße, Hoher Wallgraben und Köpenicker
Chaussee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-47 aufzustellen und die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden
nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen (BA-Beschluss Nr. 6/102/2009).
3.
Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses über die Aufstellung des
Bebauungsplans
Die Beschluss des Bezirksamts Lichtenberg vom 2. Juni 2009 über die Aufstellung des
Bebauungsplans 11-47 wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) im Amtsblatt für Berlin Nr. 29 vom 26. Juni 2009, S. 1743 bekannt
gemacht.
4.
Bezirksamtsbeschluss zur Änderung des Geltungsbereichs
Das Bezirksamt Lichtenberg beschloss am 26. Januar 2010 den Geltungsbereich des
Bebauungsplans 11-47 wie folgt zu ändern:
Bebauungsplan 11-47 für das Gelände nördlich des Stichkanals, Betriebsbahnhof
„Berlin-Rummelsburg“, Blockdammweg, Trautenauer Straße, Verlängerung der Trautenauer Straße, Hoher Wallgraben, Hegemeisterweg, westlich des Wiesenwegs, Hoher Wallgraben und Rummelsburger See im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst
und Rummelsburg (BA-Beschluss Nr. 6/024/2010).
5.
Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses zur Änderung des Geltungsbereichs
Der Beschluss des Bezirksamts Lichtenberg vom 26. Januar 2010 über die Änderung
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47 wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 6
vom 12. Februar 2010, S. 186 bekannt gemacht.
6.
Mitteilung der geänderten Planungsabsicht
Über die bereits beschlossene Absicht, den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1147 zu ändern, wurden gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
(AG BauGB) die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B und gemäß Artikel 13
Abs. 2 des Landesplanungsvertrags die Gemeinsame Landesplanung BerlinBrandenburg, Abt. GL 5.3 zeitgleich mit Schreiben vom 16. Februar 2010 informiert.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B wies mit Schreiben vom 16. März
2010 darauf hin, dass ihr Schreiben vom 24. März 2009 weiterhin relevant ist.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. II C äußerte mit Schreiben vom 17.
März 2010, dass gegen die Änderung des Geltungsbereichs aus Sicht der dringenden
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
215
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Gesamtinteressen Berlins gemäß § 7 AGBauGB an Bebauungsplänen bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken bestehen. Es wird der Hinweis gegeben, dass
das Bebauungsplanverfahren 11-47 nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBauGB weitergeführt wird, da dringende Gesamtinteressen Berlins berührt sind und deren Beeinträchtigung teilweise – Fläche für Versorgung mit der Zweckbestimmung „Kraftwerk“ – zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszuschließen ist.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, Abt. GL 5 hat mit
Schreiben vom 4. März 2010 mitgeteilt, dass die angezeigten Planungsziele zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lassen.
7.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 11-47 wurde in der Zeit vom 22. Februar 2010 bis einschließlich 19. März 2010 im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung durchgeführt.
Außerdem konnten die Unterlagen im Internetauftritt des Bezirksamts Lichtenberg eingesehen werden. Ein Erörterungstermin zu dem Bebauungsplan-Entwurf fand am 11.
März 2010 in der Kantine der Max-Taut-Schule, Fischerstraße 36, 10317 Berlin statt.
Auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde hingewiesen durch Anzeigen in den Tageszeitungen "Der Tagesspiegel", "Berliner Morgenpost"
und "Berliner Zeitung" am 12. Februar 2010 sowie Pressemitteilung des Bezirksamtes
vom 19. Februar 2010.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung wurde von 64 Bürger/innen besucht. Es liegen 106 schriftliche Äußerungen vor.
Bei einer Äußerung (Nr. 1) handelt es sich um die Stellungnahme einer Behörde (SenInnSport IV C 12). An dem Erörterungstermin beteiligten sich ca. 180 bis 200 Bürger/innen. Die Veranstaltung wurde protokolliert, die vorgetragenen Belange gingen in
die Abwägung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ein.
Im Folgenden werden nur die für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a relevanten Äußerungen wiedergegeben.
Hinsichtlich der Äußerungen, die sich auf die ursprünglich neben dem GuD-HKW
ebenfalls im Plangebiet vorgesehenen zwei Biomasseheizkraftwerke (BMHKW‘s) beziehen, die nunmehr auf dem derzeitigen Standort des HKW Klingenberg errichtet
werden sollen (und mit deren Planung sich das separate Bebauungsplan-Verfahren
11-58 befasst), wird wie folgt verfahren:
Sofern die Äußerungen im Zusammenhang mit der geplanten Dimensionierung der
Kraftwerke sowie der unmittelbaren Standortentwicklung des Plangebiets stehen, werden die Äußerungen an dieser Stelle wiedergegeben. Beziehen sich die Äußerungen
jedoch ausschließlich und in spezieller Weise auf den Betrieb der BMHKW (u.a. Fragen der Herkunft, Beschaffung und Beschaffenheit des zur Verbrennung vorgesehenen Holzes sowie Fragen der Anlieferung/Entladung), wird an dieser Stelle auf eine
Wiedergabe verzichtet.
Die Auswertung ergab folgendes Bild (Die der Anregung zugeordnete(n) Nummer(n)
verweisen auf den jeweiligen Einwender. Die mit einem „E“ versehenen Nummern verweisen auf die mündlichen Äußerungen während des Erörterungstermins.):
216
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Allgemeines
Die Grünzüge/Wegeverbindungen werden begrüßt. (Bürger/innen 2, 13, 37, 52, E2)
Die Äußerungen bestätigen die Planung.
Keine Planänderung.
Wohnen und Gewerbe sollten gleichermaßen möglich sein. Bei dem geplanten Kraftwerk spiele Wohnen nur eine untergeordnete Rolle. (Bürger/in 52)
Die Entwicklung von Gewerbe- und Wohnnutzung ist [Hinweis: in den BebauungsPlangebieten 11-47a-c insgesamt] gleichermaßen vorgesehen. Die Flächenanteile beider Nutzungen werden unter anderem dadurch bestimmt, dass wechselseitige Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden sollen. Abschließende Aussagen sind erst nach
Vorliegen der Immissionsgutachten und des Abstandsgutachtens zu Störfallbetrieben
möglich.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Vorgaben der Bereichsentwicklungsplanung (BEP) würden negiert. (Bürger/in 22)
Die geplanten Festsetzungen entsprechend weitgehend der BEP.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Bebauungsziele wichen von den städtebaulichen Leitlinien ab. (Bürger/in 22)
Die geplanten Festsetzungen stimmen weitgehend mit den städtebaulichen Leitlinien
überein. Einzelne Abweichungen im Bereich des Kraftwerks resultieren aus technischen Anforderungen. Ziel des weiteren Abstimmungsprozesses ist eine Überarbeitung der Kraftwerksplanung zur städtebaulichen Einpassung in das Umfeld.
Klärung im weiteren Verfahren.
Bestehendes HKW Klingenberg
Der alte Kraftwerksstandort sollte Teil des Bebauungsplans werden. (Bürger/innen 20,
27, 28, 103)
Für den Altstandort im Allgemeinen besteht derzeit kein Planungserfordernis.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Aufgrund der veränderten Kraftwerksplanung wurde im weiteren Verfahren
ein Aufstellungsbeschluss auch für den Altstandort gefasst (Bebauungsplan 11-58)
und der Anregung damit dem Grunde nach entsprochen.]
Verbindliche Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg zeitnah zur Inbetriebnahme des geplanten GuD-Kraftwerks. Rückgabe der Betriebsgenehmigung. (Bürger/innen 2, 9, 10, 12, 15, 18, 19, 23, 28, 36, 43, 45, 47, 49, 50, 51, 53, 55, 56, 70, 72,
73, 74, 101, 103, E2)
Das Junktim zwischen Außerbetriebnahme der Altanlage und Aufnahme des Dauerbetriebs der GuD-Anlage wird in einem städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt werden. Im weiteren Verfahren werden darüber hinaus zusätzliche Möglichkeiten einer
rechtlichen Absicherung der Außerbetriebnahme der Altanlage geprüft.
Keine Planänderung.
Es müssten verbindliche Regelungen zum Rückbau der nicht denkmalgeschützten
Kraftwerksteile und zur Altlastensanierung getroffen werden. Es erscheine sinnvoll,
hierfür den Geltungsbereich zu erweitern. (Bürger/innen 2, 9, 10, 15, 17, 18, 19, 23,
25, 29, 36, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 56, 63, 70, 72, 73, 74, E2)
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
217
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Rückbau und Altlastensanierung auf dem Altstandort werden Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages. Eine Erweiterung des Geltungsbereichs ist hierfür nicht erforderlich.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Aufgrund der veränderten Kraftwerksplanung wurde im weiteren Verfahren
ein Aufstellungsbeschluss auch für den Altstandort gefasst (Bebauungsplan 11-58)
und der Anregung damit dem Grunde nach entsprochen. Alles weitere ist nunmehr im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 11-58 zu regeln.]
Für die denkmalgeschützten Bauten solle ein Konzept zur Erhaltung und Nachnutzung
beschlossen werden. Dazu sollte der Geltungsbereich den alten Kraftwerksstandort
miteinbeziehen. Die Denkmalpflege müsse involviert werden. (Bürger/innen 2, 8, 22,
37, 43, 45, 48, 50, 51, 52, E2, E8)
Die Untere Denkmalschutzbehörde und das Landesdenkmalamt sind im Rahmen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung beteiligt worden. Die Erarbeitung eines Nachnutzungskonzeptes in Abstimmung mit den Denkmalbehörden wird Gegenstand eines
städtebaulichen Vertrages werden. Für die Aufstellung eines Bebauungsplans für den
Standort des bestehenden Kraftwerks besteht gegenwärtig kein städtebauliches Erfordernis.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Aufgrund der veränderten Kraftwerksplanung wurde im weiteren Verfahren
ein Aufstellungsbeschluss auch für den Altstandort gefasst (Bebauungsplan 11-58)
und der Anregung damit dem Grunde nach entsprochen. Alles weitere ist nunmehr im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 11-58 zu regeln.]
Im Bebauungsplan werde Vattenfall die Möglichkeit zum Bau neuer Kraftwerke in Aussicht gestellt, ohne Aussage darüber, was mit dem alten, angeblich obsoleten Kraftwerk geschehen soll. Man halte die bestehende Situation für die „ökologischste aller
schlechten Lösungen“. (Bürger/in 63)
Das Junktim zwischen Außerbetriebnahme der Altanlage und Aufnahme des Dauerbetriebs der GuD-Anlage wird in einem städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt werden. Die Umweltauswirkungen der geplanten Kraftwerke werden im weiteren Verfahren untersucht.
Keine Planänderung.
Das alte Kraftwerk sei laufend modernisiert worden und sollte weiter betrieben werden.
(Bürger/innen 38, 55)
Der Neubau eines Kraftwerkes ist erforderlich, da eine energie- und klimapolitisch angestrebte Umstellung des bestehenden Kraftwerkes technisch und wirtschaftlich sowie
wegen der Notwendigkeit der Gewährleistung einer kontinuierlichen Fernwärmeversorgung auch während der Bauzeit nicht möglich ist.
Keine Planänderung.
Durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerke – Grundsätzliches
Mit dem Kraftwerk habe man bei den heutigen Umweltstandards keine Berührungsängste. (Bürger/in 6)
Die Äußerung bestätigt grundsätzlich die Planung eines Kraftwerkstandorts.
Keine Planänderung.
Ein neues Kraftwerk sollte Maßstäbe in Technik, Design, Umweltfreundlichkeit und
Planungsverfahren setzen. (Bürger/in 43)
Die Forderung deckt sich mit den Bestrebungen des Bezirks. Ziel des weiteren Abstimmungsprozesses ist eine Überarbeitung der Kraftwerksplanung zur städtebauli218
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
chen Einpassung in das Umfeld. Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur
soll ein Gutachter-/Wettbewerbsverfahren durchgeführt werden. Die Umweltauswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht. Die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen
des Planverfahrens geht deutlich über das übliche Maß hinaus.
Klärung im weiteren Verfahren.
Es sei nicht angemessen, in einem innerstädtischen Bereich über den bisherigen
Stand (Heizkraftwerk: Primärprodukt Wärme, Sekundärprodukt Strom) hinaus zusätzliche Kapazitäten zu schaffen. (Bürger/innen 25, 80)
Die Wärmeleistung der ermöglichten Kraftwerke soll sich gegenüber der heute bestehenden Anlage wesentlich verringern. Durch die Verbesserung der Wirkungsgrade
hochmoderner Anlagen steigt trotzdem die installierte elektrische Leistung.
Keine Planänderung.
Ein Kraftwerksneubau in den geplanten Ausmaßen und mit seiner äußeren Gestaltung
würde die Wohnqualität in den angrenzenden Wohngebieten beeinträchtigen. Das
überdimensionierte Vorhaben sei weder städtebaulich noch ökologisch vertretbar.
(Bürger/innen 23, 27, 28, 30, 40, 52, 54, 94, 97, 99, 104)
Der geplante Kraftwerkstandort ist hinsichtlich seiner Lage weitgehend determiniert, da
wichtige Teile der technischen Infrastruktur vorhanden sind. Der Standort kann sowohl
über den Wasserweg, als auch per Bahn und Straße gut erschlossen werden. Die
Auslegung der Anlagen wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost
bestimmt. Mit dem Bebauungsplanverfahren sollen die städtebauliche Integration der
geplanten Kraftwerke sichergestellt und die Umweltauswirkungen minimiert werden.
Ziel ist es, die Attraktivität der angrenzenden Wohngebiete nicht zu beeinträchtigen.
Klärung im weiteren Verfahren.
Ein Gas-Heizkraftwerk mit vernünftigen Dimensionen sei zu akzeptieren, ein Biomassekraftwerk mit einer Heizleistung von ca. einem Drittel des geplanten Gaskraftwerkes
ergebe keinen Sinn. (Bürger/innen 58, 59)
Die Auslegung der geplanten Anlagen wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt. Die Planungen decken sich mit der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung.
Aus ökologischen Zielsetzungen heraus wird von Seiten des potenziellen Vorhabenträgers auf eine CO2-arme Wärmebereitstellung gesetzt. Der geplante Standort
mit Bahn- und Schiffsanbindung ist für eine umweltfreundliche Biomasseanlieferung
sehr gut geeignet.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Mit den aktuellen Planungen ist innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a nur noch die Errichtung eines GuD-HKW‘s vorgesehen. Die beiden
BMHKW sollen hingegen nach der Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg auf
dessen Standort errichtet werden. Mit deren Planung befasst sich das separate BPlanverfahren 11-58.]
Das Vorhaben verhindere das Zusammenwachsen der Wohngebiete. Das Kraftwerk
sollte langfristig zurückgebaut werden. Die Planung als „Neubaustandort“ sei zu verwerfen. Das Gelände entlang der Spree sollte in ein Wohngebiet mit Grünflächen umgestaltet werden. (Bürger/innen 27, 28, 30, 54, 65, 94, 99, 101, E3)
Der Standort Klingenberg/Blockdammweg ist ein essentieller Bestandteil des Fernwärmeverbundes Berlin-Ost und kann nicht aufgegeben werden. Mit dem Bebauungsplan-Verfahren sollen die städtebauliche Integration der geplanten Kraftwerke sichergestellt werden. Für die übrigen Flächen entlang der Spree sind Gewerbegebiete vorgesehen. Nicht alle Stadträume können ausschließlich dem Wohnen dienen, auch die
Belange der Wirtschaft sind zu berücksichtigen.
Keine Planänderung.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
219
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Der ehemalige Versorgungsstandort habe sich zu einem dicht besiedelten Wohngebiet
weiterentwickelt, das laut Bebauungsplan noch weiter entwickelt werden solle. (Bürger/innen 45, 50)
Sowohl der gegenwärtige als auch der geplante Versorgungsstandort stellen kein
Wohngebiet, sondern gewerblich geprägte Flächen dar. Im Rahmen des Bebauungsplans sollen lediglich im südlichen Plangebiet [Hinweis: nunmehr Plangebiet 11-47b]
Wohnbauflächen entwickelt werden. Die Bewältigung etwaiger Nutzungskonflikte ist
Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung.
Klärung im weiteren Verfahren.
Das Kraftwerk sollte an den Rand oder außerhalb von Berlin verlegt werden. Man solle
bei der Standortwahl nicht nur die Flächen in Betracht ziehen, die seit Jahrzehnten als
Versorgungsfläche dienen. (Bürger/innen 8, 16, 18, 41, 42, 45, 50, 55, 57, 70, 71, 80,
105)
Die ermöglichten Kraftwerke sind für die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb
des Fernwärmeverbundes Berlin-Ost erforderlich. Eine Verlagerung der Wärmeproduktion für (inner)städtische Gebiete an den Stadtrand bzw. ins Umland ist weder ökologisch noch wirtschaftlich sinnvoll. Der geplante Kraftwerkstandort als essentieller Bestandteil des Fernwärmeverbundes Berlin-Ost ist hinsichtlich seiner Lage weitgehend
determiniert, da wichtige Teile der technischen Infrastruktur vorhanden sind. Der
Standort kann sowohl über den Wasserweg als auch per Bahn und Straße gut erschlossen werden. Im Vorfeld wurden mehrere grundsätzlich mögliche Standorte geprüft und u.a. aus diesen Gründen verworfen.
Keine Planänderung.
Das Projekt diene nur dem Betreiber Vattenfall und belaste die Bevölkerung. Der Konzern versuche, seinen Gewinn aus dem Stromgeschäft zu maximieren, indem hier
Strom für einen Teil der BRD produziert werde. Echte Alternativen (z.B. Verzicht auf
Neubau oder längerer Betrieb des jetzigen Kraftwerks) seien nicht in Betracht gezogen
worden. (Bürger/innen 16, 17, 29, 43, 55, 62, 63)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Die Aufstellung des Bebauungsplans ist nicht nur im Interesse von Vattenfall
als potenziellem Betreiber, sondern berührt auch den öffentlichen Belang der Versorgungssicherheit. Das bestehende HKW Klingenberg genügt nach gutachterlicher Aussage wegen des gegenüber modernen Anlagen geringeren Wirkungsgrades und auf
Grund des umweltbelastenden Brennstoffes Braunkohle auf absehbare Zeit nicht den
Ansprüchen an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung und muss daher durch die geplanten Kraftwerke ersetzt werden. Die Auslegung der Anlagen wird
vom Fernwärmebedarf bestimmt. Die installierte elektrische Leistung steigt durch die
Verbesserung der Wirkungsgrade hochmoderner Anlagen.
Keine Planänderung.
Durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerke – Art und Größe der Anlagen
Mehrere kleine und dezentrale Anlagen seien wirtschaftlicher und weniger störungsanfällig. Alternativen zu den Großkraftwerken sollten geprüft werden. (Bürger/innen 18,
27, 31, 32, 41, 43, 48, 51, 58, 59, 62, 70, 71, 94, 100, 102)
Die geplanten Kraftwerke sind für die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb des
Fernwärmeverbundes Berlin-Ost erforderlich. Die Auslegung der Anlagen wird vom
Fernwärmebedarf bestimmt.
Keine Planänderung.
220
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Könne das HKW Mitte nicht immer auf Vollleistung fahren, um so die Kapazität von
Lichtenberg zu reduzieren? (Bürger/innen E6, E9)
Für das Fernwärmegebiet Berlin-Ost besteht bereits ein Verbundnetz. Der Standort
Klingenberg/Blockdammweg ist ein essentieller Bestandteil dieses Fernwärmeverbundes und kann nicht aufgegeben werden. Der Volllastbetrieb der Kraftwerke ist abhängig von der jahreszeitlich schwankenden Wärmenachfrage.
Keine Planänderung.
Die geplanten Kapazitäten schienen vor dem Hintergrund, dass Energie eingespart
werden soll, überdimensioniert. Es solle eine unabhängige Untersuchung zur Ermittlung des Energiebedarfs erstellt werden.
Die neuen Anlagen zielten auf stromgeführte Produktion zum Export von Energie, während das derzeitige Kraftwerk vorwiegend der lokalen Wärmeerzeugung diene. Die
Stromerzeugung sei an diesem Standort nicht notwendig. Für die Wärmeerzeugung
reiche das GuD-Kraftwerk aus. Die Größe der Biomassekraftwerke orientiere sich offenbar nur an Fördermitteln.
Die stromgeführte Produktion konterkariere die Kapazitäten der Windenergieanlagen
im Berliner Umland.
(Bürger/innen 8, 12, 17, 18, 20, 22, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 40,
41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 58, 59, 60, 61, 65, 66, 67, 68, 69, 70,
71, 75, 76, 77, 78, 79, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, 94, 100, E2, E4,
E6, E9)
Die Auslegung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Anlagen wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin-Ost (bestehend aus den Fernwärmeverteilsystemen „Berlin-Mitte“ sowie „Klingenberg, Lichtenberg, Friedrichsfelde“) und nicht vom
Strombedarf bestimmt. Im Ergebnis von Analysen eines externen Instituts wird zukünftig mit einem leichten Rückgang des Wärmebedarfs gerechnet. Nach Abzug der Leistung, die im HKW Mitte erzeugt wird, verbleibt für das Fernwärmeverteilsystem „Klingenberg, Lichtenberg, Friedrichsfelde“ ein zu deckender Bedarf von knapp 600 MWth.
Aus ökologischen Gründen soll am Standort Blockdammweg auf eine CO2-arme Wärmebereitstellung gesetzt werden. Der Standort ist ideal mit Bahn- und Schiffsanbindung für den Biomassetransport geeignet. Die BMHKW‘s [Hinweis: Die BMHKW‘s sind
nunmehr im Plangebiet 11-58 vorgesehen.] sind so dimensioniert, dass sie in den
Sommermonaten den Wärmebedarf (insb. Heißwasserbereitstellung) abdecken können. Um den restlichen Bedarf zu decken, sind zwei GuD-Anlagen an den Standorten
Blockdammweg und Rhinstraße geplant. Die Wärmeleistung am Standort Blockdammweg wird sich durch diese Anlagenteilung wesentlich verringern (heute 590
MW th/zukünftig 380 MW th). Durch die Verbesserung der Wirkungsgrade hochmoderner
Anlagen steigt trotzdem die installierte elektrische Leistung (heute 188 MW el/zukünftig
340 MW el).
Durch die Gestaltung der GuD-Anlage mit der Möglichkeit, auch in Wärmeteillastfällen
Strom zu erzeugen, kann Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen
von Wind- und Solaranlagen mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden. Dies macht die stark schwankenden erneuerbaren Energien mittelfristig grundlastfähig.
Die Planungen decken sich mit der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung. Die Erarbeitung einer darüber hinausgehenden
Kraftwerksbedarfsanalyse kann nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens
sein.
Keine Planänderung.
Die vorgesehene Vervierfachung des Kraftwerkes (dreifacher Neubau zusätzlich zum
bestehenden Standort) sei am Bedarf vorbei geplant. Bereits jetzt bestehe Anschlusszwang ans Fernheiznetz. (Bürger/innen 70, 99, 101)
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
221
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Die ermöglichten Kraftwerke sind nicht zusätzlich, sondern als Ersatz des bestehenden
HKW Klingenberg geplant. Dies wird in einem städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt. Die Wärmeleistung der geplanten Kraftwerke wird sich gegenüber der heute
bestehenden Anlage verringern. Durch die Verbesserung der Wirkungsgrade hochmoderner Anlagen steigt trotzdem die installierte elektrische Leistung. Privatrechtliche
Regelungen bzgl. einer Fernheizungsabnahmepflicht sind nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens.
Keine Planänderung.
Auf den 60 m hohen Kühlturm solle verzichtet werden. Die Errichtung des Kühlturms
sei nur notwendig, da über die Produktion von Fernwärme hinaus eine Stromerzeugung vorgesehen ist. Ein stromgeführtes Kraftwerk führe zu einer höheren thermischen Emission und zur Vergeudung von Brennstoffressourcen. (Bürger/innen 33, 34,
36, 40, 44, 45, 50, 51, 52, 53, 62, 70, 103, E10)
Die oben beschriebene Anlagenkonzeption erfordert für die GuD-Anlage zumindest in
den Sommermonaten eine Kühlung. Im weiteren Verfahren wird ein Gutachten zu Varianten der Kühlung erarbeitet. Umweltauswirkungen eines möglichen Kühlturms werden im Rahmen von Fachgutachten untersucht.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Energieerzeugung ausschließlich durch ein Gaskraftwerk stehe im Einklang mit
dem Berliner Landesenergieprogramm. Die Energieerzeugung in herkömmlichen
Kraftwerken sei nur als Übergangslösung hin zur Versorgung durch erneuerbare Energiequellen zu sehen. (Bürger/in 43)
Die Stellungnahme unterstellt indirekt, dass die derzeitigen Planungen nicht im Einklang mit dem Berliner Landesenergieprogramm stünden. Dies ist jedoch nicht der
Fall. Mit der Ermöglichung von zwei BMHKW‘s erfolgt mit den Planungen selbst eine
Umstellung auf regenerative Energien.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Die BMHKW‘s sind nunmehr im Plangebiet 11-58 vorgesehen.]
Die zulässigen Emissionswerte sollten dauerhaft festgeschrieben werden. (Bürger/innen 9, 10, 15, 19, 23, 24, 47, 49, 57, 72, 73, 74)
Die im Bundes-Immissionsschutzgesetz und den zugehörigen Verordnungen (13.
BImSchV) definierten Emissionsgrenzwerte sind einzuhalten und stellen den Schutz
von Bevölkerung und Umwelt sicher. Regelungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.
Keine Planänderung.
In den Plan solle ein Verwendungsverbot für bestimmte luftverunreinigende Brennstoffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB aufgenommen werden. (Bürger/in 43)
Der Bebauungsplan-Entwurf enthält bereits Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23
BauGB zum Ausschluss bestimmter luftverunreinigender Stoffe.
Keine Planänderung.
Die Planvorgaben für das geplante GuD-Kraftwerk sollten sich technisch am HKW Mitte ausrichten. Es werden detaillierte Empfehlungen für die technische Ausrüstung der
Kraftwerke und für eine optimale Ausnutzung der verschiedenen Kraftwerksblöcke im
Verbundnetz gegeben. Kondensationsstromerzeugungen (wärmeverlustreich, windstrombehindernd) seien nicht erwünscht. (Bürger/innen 44, 64)
Die Betriebsweise der Kraftwerke in den Fernwärme-Verbundnetzen Berlins sowie deren eventuelle Optimierung ist Sache des Betreibers und nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens. Auch die Notwendigkeit und Größe von anderen Kraftwerksstandorten ist nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens.
222
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Im Übrigen decken sich die Planungen auch mit der zwischen dem Land Berlin und
Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung.
Keine Planänderung.
Durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerke – Höhen, Kühlturm
Die Baumasse und Höhen des Kraftwerks schmälerten die Attraktivität des Stadtteils.
Kühltürme verschandelten das Stadtbild. (Bürger/innen 2, 8, 12, 23, 43, 70, 98)
Die ermöglichten Baumassen resultieren aus technischen Anforderungen. Das industriell geprägte Umfeld nördlich der geplanten Versorgungsfläche weist vergleichbare
Höhen und Baumassen auf. Ziel des weiteren Abstimmungsprozesses ist eine Überarbeitung der Kraftwerksplanung zur städtebaulichen Einpassung in das Umfeld. Zur
Beurteilung der Notwendigkeit eines Kühlturms und seiner Höhe wird ein Gutachten zu
Varianten der Kühlung erarbeitet. Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur
der durch den Bebauungsplan ermöglichten Kraftwerke ist im weiteren Verfahren darüber hinaus ein Gutachter-/Wettbewerbsverfahren vorgesehen.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Planung mit dem 60 m hohen Kühlturm ignoriere den BVV-Beschluss vom 22. Januar 2009 (Gebäudehöhe von 35 m als Obergrenze). (Bürger/innen 27, 28, 34, 44, 48,
51, 52, 53, 60, 61, 66, 67, 68, 69, 75, 76, 77, 78, 79, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90,
91, 93, E10)
Neben dem von der BVV formulierten städtebaulichen Ziel sind im BebauungsplanVerfahren als öffentlicher Belang die Versorgung mit Fernwärme und Energie sowie
als privater Belang des potenziellen Kraftwerkbetreibers auch technische Erfordernisse
zu berücksichtigen. Eine Bauhöhenbeschränkung auf 35 m erfüllt nicht die technischen
Anforderungen an die Auslegung der Kraftwerksanlagen. Im weiteren Verfahren wird
ein Gutachten zu Varianten der Kühlung erarbeitet.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Höhenstaffelungen entsprächen nicht dem BVV-Beschluss zu den städtebaulichen
Leitlinien. (Bürger/innen 20, 48, E3, E6)
Das den städtebaulichen Leitlinien zugrunde liegende Konzept sieht lediglich eine Höhenstaffelung mit Flächen mit einer Bebauungshöhe von bis zu 30 m und von über
30 m vor. Ziel des weiteren Abstimmungsprozesses ist eine Überarbeitung der Kraftwerksplanung zur städtebaulichen Einpassung in das Umfeld.
Klärung im weiteren Verfahren.
Kühltürme erzeugten eine Wolkendecke, die die umliegenden Stadtviertel verschatteten. (Bürger/innen 8, 35, 48)
Die anvisierte Anlagenkonzeption erfordert für die GuD-Anlage in den Sommermonaten eine Kühlung. Im weiteren Verfahren werden Gutachten zu Varianten der Kühlung
sowie zu möglichen Auswirkungen durch Kühlturmschwaden erarbeitet.
Klärung im weiteren Verfahren.
Der Kühlturm wäre schädlich für die Frischluftzufuhr in das Zentrum Berlins. (Bürger/innen 16, 43, 48)
Die anvisierte Anlagenkonzeption erfordert für die GuD-Anlage in den Sommermonaten eine Kühlung. Im weiteren Verfahren werden Gutachten zu Varianten der Kühlung
und zum lokalen Klima erarbeitet.
Klärung im weiteren Verfahren.
Es sollte nach Alternativen zu einem Kühlturm gesucht werden. Bei ausschließlich
wärmegeführtem Kraftwerk wäre ein Kühlturm nicht notwendig. (Bürger/innen 8, 9, 10,
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
223
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
15, 19, 20, 23, 27, 28, 29, 36, 43, 47, 48, 49, 55, 57, 60, 61, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 73,
74, 75, 76, 77, 78, 79, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, 102, 105, E15)
Die anvisierte Anlagenkonzeption erfordert für die GuD-Anlage in den Sommermonaten eine Kühlung. Im weiteren Verfahren wird ein Gutachten zu Varianten der Kühlung
erarbeitet.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die möglichen Schornsteine seien viel zu hoch. Im HKW Mitte seien sie niedriger. Es
sei eine Höhenbegrenzung festzuschreiben. (Bürger/innen 12, 28, 48)
Im Bebauungsplan-Entwurf wird die Höhe der Schornsteine bereits auf max. 80 m begrenzt. Die Kamine des HKW Mitte sind mit ca. 100 m höher. Im weiteren Verfahren
wird ein Gutachten zu Luftschadstoffen und Gerüchen erarbeitet. Bestandteil der Untersuchung ist auch eine Berechnung der erforderlichen Schornsteinhöhen.
Klärung im weiteren Verfahren.
Für die Schornsteine solle eine Mindesthöhe von 80 m und eine Maximalhöhe von
120 m festgesetzt werden. (Bürger/in 11)
Im weiteren Verfahren wird ein Gutachten zu Luftschadstoffen und Gerüchen erarbeitet. Bestandteil der Untersuchung ist auch eine Berechnung der erforderlichen Schornsteinhöhen. Die Festsetzung einer Mindesthöhe ist nicht erforderlich, da diese im
nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz sichergestellt werden kann.
Klärung im weiteren Verfahren.
Der Kühlturm sei nicht klar positioniert. (Bürger/in 48)
Die Spielräume, die der Bebauungsplan-Entwurf lässt, erscheinen grundsätzlich erforderlich. Im weiteren Verfahren ist zu klären, inwiefern eine abschließende Verortung
des Kühlturms erfolgt.
Klärung im weiteren Verfahren.
Durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerke – Architektur und Städtebau
Die Anlagen des Kraftwerks sollten sich harmonisch in die Umgebung einpassen.
(Bürger/innen 2, 45, 50, 52, 71)
Ziel des weiteren Abstimmungsprozesses ist eine Überarbeitung der Kraftwerksplanung zur städtebaulichen Einpassung in das Umfeld. Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur wird im weiteren Verfahren ein Gutachter-/Wettbewerbsverfahren
durchgeführt.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die neuen Kraftwerksbauten müssten sich den denkmalgeschützten Gebäuden anpassen. (Bürger/innen 2, 9, 10, 14, 19, 21, 23, 47, 49, 57, 72, 73, 74)
Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur wird im weiteren Verfahren ein
Gutachter-/Wettbewerbsverfahren durchgeführt. Die Denkmalschutzbehörden werden
einbezogen.
Keine Planänderung.
Die neuen Baukörper müssten sich von den Baudenkmalen absetzen. (Bürger/innen
31, 48, 102)
Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur wird im weiteren Verfahren ein
Gutachter-/Wettbewerbsverfahren durchgeführt. Die Belange des Denkmalschutzes
fließen in das weitere Verfahren ein.
Klärung im weiteren Verfahren.
224
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Für die Anlagen des Kraftwerks sei ein städtebaulich-architektonisches Gutachten
bzw. ein Wettbewerb erforderlich. (Bürger/innen 23, 31, 48, 102, E2, E6)
Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur wird im weiteren Verfahren ein
Gutachter-/Wettbewerbsverfahren durchgeführt.
Keine Planänderung.
Für das Kraftwerk sollten Gestaltungsvorschriften vorgegeben werden. Die Vorgaben
sollten sich architektonisch am HKW Mitte ausrichten. (Bürger/innen 37, 44)
Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur wird im weiteren Verfahren ein
Gutachter-/Wettbewerbsverfahren durchgeführt.
Keine Planänderung.
Die Anlagenkonturen in der B-Planung divergierten von der Planung des Betreibers.
(Bürger/in 48)
Bei dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan, der lediglich den Rahmen für die spätere konkrete bauliche Entwicklung setzt.
Keine Planänderung.
Überaus hohe Kraftwerksteile lägen unmittelbar am Gebäuderiegel der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung. (Bürger/innen 48, 52)
Ziel des weiteren Abstimmungsprozesses ist eine Überarbeitung der Kraftwerksplanung zur städtebaulichen Einpassung in das Umfeld – auch im Bereich der Gaswerksiedlung.
Klärung im weiteren Verfahren.
Es sollten Ansichten vorgelegt werden, wie sich die Anlagen städtebaulich einpassen.
(Bürger/innen 48, 52, E13)
Im weiteren Verfahren werden der Öffentlichkeit Visualisierungen präsentiert.
Keine Planänderung.
Durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerke – Anlieferung
Es solle keine Zufahrt vom Blockdammweg auf das Kraftwerksgelände geben. (Bürger/in E2)
Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten erarbeitet. Darin werden auch Empfehlungen zur Anbindung des Kraftwerksgeländes an das Straßennetz erwartet.
Klärung im weiteren Verfahren.
Durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerke – Umweltauswirkungen
Eine detaillierte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei bereits im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens durchzuführen. (Bürger/innen 18, 20, 28, 31, 43, 45, 48, 50,
51, 71, 100, 102, E10)
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Vorgaben für UVP-pflichtige Vorhaben. Nach § 17 Abs. 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplan-Verfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
durchgeführt, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
entspricht.
Keine Planänderung.
Die Planung solle die Erstellung von unabhängigen Umweltverträglichkeitsstudien vorschreiben. (Bürger/in 29)
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
225
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Die Umweltprüfung sowie die hierfür notwendigen Fachgutachten werden von unabhängigen, vom Bezirksamt Lichtenberg beauftragten Büros erstellt.
Keine Planänderung.
Die UVP solle die Forderungen aus dem Immissionsschutzgesetz berücksichtigen.
(Bürger/in 48)
Die Umweltprüfung erfolgt auf der Basis der geltenden fachgesetzlichen Regelungen
und Ziele.
Keine Planänderung.
Die Gutachten müssten auf aktuellen Ermittlungen basieren. (Bürger/in E14)
Die zu erarbeitenden Gutachten werden auf Grundlage aktueller Ermittlungen sowie
zahlreicher von Behörden zur Verfügung gestellter Informationen und Datengrundlagen erstellt.
Keine Planänderung.
Durch den Kühlprozess werde sich die Spree erwärmen. Es sei zu prüfen, ob die Forderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie eingehalten werden können. (Bürger/innen
8, 36, 43, 45, 50, 62, 70, 103)
Die Auswirkungen auf die Spree werden in einem eigenen Fachgutachten untersucht.
Es zeichnet sich ab, dass die thermische Belastung im Vergleich zur Ist-Situation abnehmen wird.
Keine Planänderung.
Die geplanten Anlagen führten zu einem starken Eingriff in das Ökogefüge der Spree
und deren Ufer. (Bürger/in 51)
Der Schutz des Ökosystems wird durch Fachgutachten gewährleistet. Nach aktuellem
Planungsstand sind keine Eingriffe im unmittelbaren Spreeuferbereich geplant. Die
Uferabschnitte sind derzeit durchgängig befestigt und aus gewässerökologischer Sicht
als nicht optimal zu bewerten.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Grundwasserbeeinflussung sei zu untersuchen. Das alte Gaswerksgelände sei
schadstoffbelastet. Es bestehe ein Konfliktpotenzial im Wasserschutzgebiet. (Bürger/innen 28, 31, 32, 34, 36, 45, 48, 50, 51, 52, 71, 100, 102, E6, E10)
Mit einer Bebauung des Grundstücks werden die bereits laufenden Maßnahmen zur
Beseitigung und Entsorgung der Altlasten tendenziell beschleunigt. In einem Fachgutachten zur Altlastensituation soll im weiteren Verfahren der Handlungsbedarf aufgezeigt werden.
Klärung im weiteren Verfahren.
Das Vorhaben gefährde die Gesundheit der Anwohner/innen. Die zu erwartenden
Emissionen seien für die angrenzenden Wohngebiete unzumutbar. Es sollten sehr enge Emissionswerte für Schall, Schwingungen, Staub/Feinstaub und Gerüche vorgegeben werden. (Bürger/innen 12, 16, 28, 29, 31, 32, 35, 39, 40, 42, 45, 48, 50, 51, 53,
55, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 66, 67, 68, 69, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 82, 83, 84, 85, 86, 87,
88, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 99, 100, 102, E10)
Das Immissionsschutzrecht gibt Grenz-, Richt- und Orientierungswerte vor, die den
Schutz der Bevölkerung und Umwelt sicherstellen und einen hohen Stellenwert im Verfahren haben. Die Auswirkungen durch Geräusch-, Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen werden im weiteren Verfahren durch Fachgutachten untersucht. Im Bebauungsplan werden soweit erforderlich notwendige Regelungen getroffen. Die gesunden
Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewährleistet.
Klärung im weiteren Verfahren.
226
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
[Hinweis: Das Thema Geruchsimmissionen durch die geplanten BMHKW‘s wird im
Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58 fachgutachterlich untersucht werden.]
Das Zerschreddern der Biomasse erfolge unter erheblicher Lärm- und Staubentwicklung. Die Holzaufbereitung solle nicht vor Ort (bzw. nur eingehaust bzw. nur direkt am
Stichkanal) erfolgen. Zu Lärmemissionen komme es auch durch die Belieferung und
den Kraftwerksbetrieb selbst. (Bürger/innen 12, 16, 17, 18, 20, 24, 25, 27, 28, 29, 30,
32, 36, 37, 40, 41, 44, 45, 48, 50, 51, 52, 54, 55, 57, 60, 61, 62, 63, 66, 67, 68, 69, 70,
71, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95,
105, E10, E14)
Die Auswirkungen durch Geräusch-, Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen werden
im weiteren Verfahren durch Fachgutachten untersucht. Darin werden u.a. Vorschläge
für notwendige Immissionsschutzmaßnahmen erarbeitet. Im Bebauungsplan werden
soweit erforderlich notwendige Regelungen getroffen, z.B. eine Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewährleistet.
Klärung im weiteren Verfahren.
[Hinweis: Die BMHKW‘s sind nunmehr im Plangebiet 11-58 vorgesehen.]
Keine Schreinerei würde eine Genehmigung wegen des permanenten Lärms erhalten.
(Bürger/in 41)
Das Immissionsschutzrecht gibt u.a. durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm Richtwerte vor, die den Schutz von Bevölkerung und Umwelt sicherstellen
und die einen hohen Stellenwert im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans
haben. Der Lärmschutz der Bürger/innen wird innerhalb dieses Verfahrens gewährleistet.
Die entsprechenden Vorschriften und Regelungen gelten für ein Kraftwerk und eine
Schreinerei gleichermaßen.
Klärung im weiteren Verfahren.
[Hinweis: Die BMHKW‘s sind nunmehr im Plangebiet 11-58 vorgesehen.]
Bei der Holzverbrennung entstünden schädliche Abgase. (Bürger/innen 16, 28, 42, 58,
59, 62, 71)
Das Immissionsschutzrecht gibt Grenzwerte für Luftschadstoffe vor, die den Schutz
der Bevölkerung und Umwelt sicherstellen und einen hohen Stellenwert im Verfahren
haben. Die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen werden im weiteren Verfahren durch Fachgutachten untersucht. Im Bebauungsplan werden soweit erforderlich
notwendige Regelungen getroffen. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewährleistet.
Klärung im weiteren Verfahren. [Hinweis: Die BMHKW sind nunmehr im Plangebiet 11-58 vorgesehen.]
Die Kontrolle über die zu verbrennenden Materialien sowie die Erfassung und Dokumentation der freigesetzten Schadstoffe unterliege nach den bisherigen Vorschriften
allein dem Betreiber der Anlage. Die Werte könnten leicht manipuliert werden. Die
Messwerte sollten veröffentlicht werden. (Bürger/innen 16, 25, 28, 30, 32, 42, 45, 50,
51, 54, 55)
Die Kontrollen und Messungen erfolgen auf der Grundlage des BundesImmissionsschutzgesetzes. Der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen bietet dazu
keine rechtliche Grundlage.
Keine Planänderung.
Statt den geplanten drei Filterstufen sollten bis zu acht Filterstufen vorgesehen werden. Die Verbrennungsrückstände müssten nach dem neuesten Stand der Technik
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
227
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
entsorgt werden. (Bürger/innen 17, 20, 25, 27, 28, 30, 32, 36, 43, 45, 48, 50, 51, 54,
55, 63, 71, 80, 101, 105)
Die im Bundes-Immissionsschutzgesetz und den zugehörigen Verordnungen definierten Emissionsgrenzwerte sind einzuhalten und stellen den Schutz von Bevölkerung
und Umwelt sicher. Mit welchen technischen Einbauten dieser Schutz sichergestellt
werden kann, ist Gegenstand des dem Bebauungsplan-Verfahren nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.
Keine Planänderung.
Das Vorhaben widerspreche den Umweltzielen Berlins. Die Abluft und Stäube belasteten die Umweltzone. (Bürger/innen 20, 25, 28, 36, 39, 40, 41, 44, 60, 61, 62, 63, 66,
67, 68, 69, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, E10)
Die Umweltauswirkungen, darunter die Auswirkungen von Luftschadstoffemissionen,
werden im weiteren Verfahren untersucht. Eine Konterkarierung der Ziele der Umweltzone ist derzeit nicht erkennbar.
Klärung im weiteren Verfahren.
Das Kraftwerk werde die Frischluftzufuhr in der Kaltluftschneise entlang der Spree beeinträchtigen. (Bürger/innen 16, 20, 25, 27, 30, 31, 32, 34, 43, 48, 51, 52, 54, 60, 61,
63, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93,
102, 105, E6, E10)
Mögliche lokalklimatische Auswirkungen werden im weiteren Verfahren in einem Fachgutachten untersucht. Die Ergebnisse – hierzu gehören auch Minderungsvorschläge –
fließen in das weitere Verfahren ein.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Wasserdampfemissionen führten zu Niederschlägen von Feuchtigkeit, Nebelbildung und Reif bei Inversionswetterlagen. Das veränderte Mikroklima binde zusätzliche
Schadstoffe. (Bürger/innen 43, 48, 52)
Mögliche lokalklimatische Auswirkungen werden im weiteren Verfahren in einem Fachgutachten untersucht. Hierbei werden auch die möglichen Kühlturmschwaden untersucht und bewertet. Die Ergebnisse – hierzu gehören auch Minderungsvorschläge –
fließen in das weitere Verfahren ein.
Klärung im weiteren Verfahren.
Von Kühltürmen gehe Legionellen-Gefahr aus. (Bürger/innen 34, 48)
Im weiteren Verfahren wird ein Gutachten zu Varianten der Kühlung erarbeitet. Unabhängig davon ist der Umgang mit Legionellen vor allem eine Frage der Konstruktion
und des ordnungsgemäßen Betriebs eines Kühlturms und kein Belang der Bauleitplanung.
Keine Planänderung.
Die Planungen entsprächen nicht der hohen ökologischen Wertigkeit des Ortsteils
Karlshorst. (Bürger/in 34)
Die Umweltauswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
Klärung im weiteren Verfahren.
Es müsse ein Gefahren-Sicherheitskonzept erstellt werden, das auch jegliche unkontrollierte Entzündung gelagerter Brennstoffe ausschließt. (Bürger/in 48)
Im weiteren Verfahren ist zu klären, ob die geplanten Kraftwerke einen Betriebsbereich
nach der Störfall-Verordnung bilden. Nach Möglichkeit soll der Einsatz gefährlicher
Stoffe auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Das Havarierisiko wird fachgutachterlich bewertet werden.
Keine Planänderung.
228
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die geplanten Kraftwerke seien zu nah an der Bebauung. Die Schadstoffe gefährdeten
die Gesundheit der Kinder und älteren Menschen. (Bürger/in 20, 27, 28, 30, 54, 71)
Die Bewältigung etwaiger Nutzungskonflikte zwischen den einzelnen Gebieten und
Nutzungen ist Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung. Restriktionen für die
Zuordnung von schutzbedürftigen Nutzungen können sich aus Immissionen und ggf.
aus angemessenen Abständen zu Seveso-II-Betrieben ergeben. Diese Aspekte werden Gegenstand verschiedener Fachgutachten. Der Immissionsschutz und gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewährleistet. Im Bebauungsplan-Verfahren
werden soweit erforderlich notwendige Regelungen getroffen.
Klärung im weiteren Verfahren.
Es wird bezweifelt, dass solche Kraftwerke in Nordrhein-Westfalen zulässig wären, da
es dort – anders als in Berlin – einen Abstandserlass gebe, der Mindestabstände zur
Wohnbebauung vorschreibe. (Bürger/in E14)
Für das Bebauungsplan-Verfahren ist der Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG beachtlich, wonach die von schädlichen Umweltauswirkungen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden sollen. Restriktionen für die Zuordnung von schutzbedürftigen Nutzungen können sich aus Immissionen und ggf. aus angemessenen Abständen zu Seveso-II-Betrieben ergeben.
Diese Aspekte werden Gegenstand verschiedener Fachgutachten.
Klärung im weiteren Verfahren.
Für die Anwohner sei eine Ersatzmaßnahme irgendwo draußen nicht von Vorteil. (Bürger/innen 45, 50)
Die Ermittlung der Eingriffe und die Darstellung geeigneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im weiteren Verfahren. Wenn möglich sollen die Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs erfolgen.
Klärung im weiteren Verfahren.
Eine Auseinandersetzung mit dem Thema Altlasten erscheine wichtig. (Bürger/innen
51, E10)
Notwendigkeit und Umfang von Sanierungsmaßnahmen sind im weiteren Verfahren
mit den zuständigen Fachbehörden und im Rahmen eines Fachgutachtens zu klären.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Einflussmöglichkeiten Lichtenbergs dürften mit Festsetzung des Bebauungsplans
nicht abgeschlossen sein. Vattenfall müsse verpflichtet werden, die Realisierung der
Kraftwerksvorhaben durch unabhängige Experten kontrollieren zu lassen. (Bürger/in
51)
Die Möglichkeit der Aufnahme entsprechender Regelungen in einen städtebaulichen
Vertrag ist im weiteren Verfahren zu prüfen.
Klärung im weiteren Verfahren.
Es solle ein Gutachten zur Landschaftsökologie beauftragt werden mit dem Ziel, ein
reines Heizkraftwerk ohne Kühlturm zu genehmigen. (Bürger/in 70)
Die Umweltauswirkungen werden im weiteren Verfahren in einem Eingriffsgutachten
untersucht. Ziel des Plangebers ist es, die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes soweit wie möglich zu vermeiden oder auszugleichen. Wie dieses Ziel
erreicht wird, ist im weiteren Verfahren zu klären.
Keine Planänderung.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
229
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Gaswerksiedlung
Die Bewohner der Gaswerksiedlung dürften nicht verdrängt werden, die denkmalgeschützte Wohnanlage solle nicht in Gewerberaum umgewandelt werden. (Bürger/innen
22, 95, 96)
Eine planerische Sicherung der Wohnnutzung wäre kein optimaler Interessenausgleich
im Sinne der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG. Der Bezirk wird ein Sozialplanverfahren gem. § 180 Abs. 1 BauGB durchführen, um nachteilige Auswirkungen auf
die Lebensumstände der Bewohner der Gaswerksiedlung möglichst zu vermeiden oder
zu mildern.
Keine Planänderung.
Das geplante Gasheizkraftwerk liege zu nah an der Wohnanlage. Es sei im Bebauungsplan zu sichern, dass die Wohnbedingungen nicht verschlechtert werden. (Bürger/innen 22, 94)
Es ist das planerische Ziel, die Wohnnutzung aufzugeben. Die Gaswerksiedlung wird
in die Versorgungsfläche einbezogen, um hier eine mit dem Kraftwerksstandort in Zusammenhang stehende Nutzung zu ermöglichen.
Keine Planänderung.
Die denkmalgeschützte Wohnanlage solle saniert werden. (Bürger/innen 94, 97)
Im weiteren Verfahren wird für den Kraftwerkstandort ein Gutachter/Wettbewerbsverfahren durchgeführt, das sich auch mit den baulichen Anforderungen
befassen soll, die sich aus einer Umnutzung der Gaswerksiedlung ergeben.
Keine Planänderung.
Verkehr
Die Zufahrtswege zu den Gewerbegebieten müssten anwohnergerecht gestaltet werden. (Bürger/innen 6, 14, 15, 19, 23, 47, 49, 72, 73, 74)
Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten erarbeitet, in dem auch Empfehlungen zum Erschließungskonzept getroffen werden sollen.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Saganer Straße sowie die Verbindung zwischen Blockdammwegbrücke und Saganer Straße sollten für Fußgänger und Radfahrer geöffnet werden. (Bürger/innen 3, 6)
Die benannten Flächen sind Teil der planfestgestellten Bahnanlage. Der Bezirk verfügt
hier über keine Regelungsbefugnisse.
Keine Planänderung.
Die ÖPNV-Erschließung solle verbessert werden. (Bürger/innen 7, 37, 70)
Die Anregung bezieht sich nicht auf Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans. Im
Rahmen des zu erstellenden Verkehrsgutachtens sollen Vorschläge zur Ausgestaltung
des ÖPNV-Netzes unterbreitet werden.
Keine Planänderung.
Die Pläne suggerierten die verkehrsmäßige Erschließung der geplanten Baugebiete
über die Blockdammwegbrücke nach Norden. Mit einem Neubau der Blockdammwegbrücke sei aber auf absehbare Zeit nicht zu rechnen. Es müssten Alternativlösungen
für die Erschließung des Plangebietes gefunden werden, die das Prinzenviertel nicht
belasten. (Bürger/in 37)
Der Wiederaufbau der Blockdammwegbrücke ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan-Verfahrens. Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten erarbeitet, in
dem auch Empfehlungen zum Erschließungskonzept getroffen werden sollen.
230
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Klärung im weiteren Verfahren.
Nahversorgung für im Plangebiet 11-47b geplante Wohnbebauung
Es sollten Nahversorger eingeplant werden. (Bürger/innen 14, 15, 19, 23, 47, 49, 72,
73, 74)
Die Anregung deckt sich mit den Planungszielen des Bezirks. Die Einrichtung von Einzelhandelsbetrieben soll zugleich auf den für die Nahversorgung erforderlichen Umfang beschränkt werden.
Planänderung.
[Hinweis: Eine Befassung mit der Nahversorgung der im Plangebiet 11-47b geplanten
Wohnbebauung erfolgt im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47b. Für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a besteht hingegen kein Bedarf für Einzelhandelsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung.]
Geplante Gewerbegebiete
Es sollte eine anspruchsvolle Architektur der Gewerbebauten vorgeschrieben werden,
damit sie sich in die Stadtstruktur mit dem Prinzenviertel einpassen. (Bürger/in 2)
Über die Aufnahme zusätzlicher Gestaltungsfestsetzungen ist im weiteren Verfahren
zu entscheiden.
Klärung im weiteren Verfahren.
Statt der Gewerbegebiete sollten die Wohngebiete und Grünflächen ausgeweitet werden. (Bürger/innen 30, 37, 54)
Die Belange vorhandener gewerblicher Betriebe stehen der geforderten Entwicklung
entgegen. Die Festsetzung der Gewerbegebiete steht im Einklang mit übergeordneten
Planungen (FNP).
Keine Planänderung.
Im Gewerbegebiet südlich des Blockdammwegs sollten nur wohnverträgliche Gewerbebetriebe angesiedelt werden. (Bürger/innen 14, 15, 19, 23, 33, 47, 49, 56, 72, 73,
74)
Über die planerische Feingliederung der geplanten Gewerbegebiete ist im weiteren
Verfahren zu entscheiden. Die Ergebnisse der zu erstellenden Fachgutachten fließen
hierbei ein. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewährleistet.
Klärung im weiteren Verfahren.
Grün- und Sportflächen
Die Grünflächen seien zu nah am Kraftwerk. (Bürger/in 38)
Die Bewältigung etwaiger Nutzungskonflikte ist Gegenstand der bauleitplanerischen
Abwägung.
Klärung im weiteren Verfahren.
Es solle ein Zugang zum See als öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden. Die
Grünstreifen an der Spree sollten ausreichend Grün und eine schöne Aussicht bieten.
(Bürger/innen 12, 49)
Die Äußerungen bestätigen grundsätzlich die Planung des Ufergrünzugs. Dessen Gestaltung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens.
Keine Planänderung.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
231
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Am Spreeufer solle eine Fußgänger- und Radfahrerbrücke über den Stichkanal gebaut
werden. (Bürger/in 6)
Eine Weiterführung des Ufergrünzugs im Bereich des Zementwerks ist derzeit nicht
absehbar. Der finanzielle Aufwand für eine Brücke wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht gerechtfertigt.
Keine Planänderung.
Als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft solle im Bereich des
wiedergeöffneten Grabens ein Zugang zur Spree ausgewiesen werden. Er solle als
Grünfläche mit Picknickplatz gestaltet werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sollte um geeignete Flächen erweitert werden. (Bürger/innen 6, 47, 73, 74)
Ein Zugang zur Spree im Bereich des wiedergeöffneten Hohen Wallgrabens entspricht
den Planungszielen der Bezirke Lichtenberg und Treptow-Köpenick. Für die Flächen
im Bezirk Treptow-Köpenick ist die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht vorgesehen. Die genaue Ausgestaltung der Wegeverbindung ist Gegenstand des weiteren
Verfahrens. Inwiefern der Grünzug Bestandteil ggf. erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird, ist im weiteren Verfahren zu klären.
Klärung im weiteren Verfahren.
Der Park zwischen Gewerbe- und Wohngebiet solle in der gleichen Breite bis zur
Spree durchgezogen werden. (Bürger/in 8)
Die Fortführung der Parkanlage in ähnlicher Breite ist zumindest unmittelbar östlich der
Rummelsburger Landstraße aufgrund der vorhandenen Nutzungen nicht möglich. Für
die anderen Abschnitte ist die Breite der Parkanlage im weiteren Verfahren zu klären.
Klärung im weiteren Verfahren.
Der Weg von der Spree zur Waldsiedlung solle breit genug für die Begegnung von
Fußgängern und Radfahrern sein. (Bürger/in 52)
Die Wegebreite ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. Sie fließt lediglich in die Dimensionierung der Grünanlagen ein.
Keine Planänderung.
Die Fuß- und Radwege in der Parkanlage sollten Anschluss an bereits vorhandene
Wege haben. (Bürger/in 53)
Mit dem Bebauungsplan 11-47 [Hinweis: inzwischen Bebauungspläne 11-47a-c] wird
der Anschluss der geplanten Parkanlagen an vorhandene Grünflächen und Wegenetze gewährleistet. Die konkrete Führung der Fuß- und Radwege innerhalb der Grünfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Der Anschluss der geplanten Parkanlagen an den vorhandenen Seepark ist
Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47b. Mit den im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a geplanten Festsetzungen wird der Anschluss der hier vorgesehenen
öffentlichen Grünflächen an öffentliche Straßenverkehrsflächen gewährleistet.]
Das Plangebiet sei zurzeit überwiegend unbebaut. Das lasse viel Raum für Natur und
Regenwasserversickerung. Statt der geplanten dichten Bebauung sollten die Parkanlagen vergrößert werden. (Bürger/innen 52, 53)
Der Versiegelungsgrad im Plangebiet [Hinweis: bezogen auf die Bebauungsplangebiete 11-47a-c insgesamt] beträgt im Bestand rund 60 %. Fast 11 % der Plangebietsfläche [Hinweis: bezogen auf die Bebauungsplangebiete 11-47a-c insgesamt] sollen als
öffentliche Grünfläche entwickelt werden. Die Ausweisung übersteigt deutlich den Bedarf an wohnungsnahen Grünflächen der [Hinweis: im Plangebiet 11-47b] geplanten
Wohngebiete. Im Übrigen dient der Bebauungsplan der Reaktivierung einer Brachfläche und der Wiederherstellung der städtebaulichen Ordnung.
Keine Planänderung.
232
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
In den öffentlichen Parkanlagen sollten Voraussetzungen für vielfältige Sport- und Bewegungsaktivitäten geschaffen werden. (SenInnSport)
Die sportfachlichen Belange fließen in die weitere bauleitplanerische Abwägung ein.
Klärung im weiteren Verfahren.
Bebauungsplan-Verfahren
Das Bebauungsplan-Verfahren sollte in einen Nordteil (Kraftwerk) und einen Südteil
geteilt werden, um über grundsätzliche Alternativen zur Energieversorgung diskutieren
zu können, ohne den Fortschritt des Bebauungsplanverfahrens für den Südteil zu behindern. (Bürger/innen 4, 43)
Der Anregung wird – allerdings aus anderen Gründen – entsprochen. Die Planungsziele werden weiter verfolgt.
Planänderung.
Die Zusammenarbeit mit dem Bezirk Treptow-Köpenick sollte verstärkt werden. (Bürger/in 4)
Der notwendigen Abstimmungen mit dem Bezirk Treptow-Köpenick erfolgen im Rahmen der (frühzeitigen) Behördenbeteiligung.
Keine Planänderung.
Die Bevölkerung und Politiker der Nachbarbezirke und der betroffenen Institutionen
(Krankenhäuser, Altenheime) müssten in das Verfahren eingebunden werden. (Bürger/innen 36, 48)
Im Rahmen der (frühzeitigen) Öffentlichkeitsbeteiligung besteht für alle Bürger unabhängig von ihrem Wohnsitz die Möglichkeit, sich zur Planung zu äußern. Die Nachbarbezirke und alle berührten Behörden werden im Rahmen der (frühzeitigen) Behördenbeteiligung beteiligt. Einzelne Krankenhäuser oder Altenheime nehmen keine Funktion
als Behörde oder Träger öffentlicher Belange wahr.
Keine Planänderung.
Die Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
wird bezweifelt. (Bürger/innen 32, E3, E4)
Die vom Bezirksamt erfolgte Veröffentlichung in drei Tageszeitungen und einer Pressemitteilung sowie die Durchführung eines Erörterungstermins und die Bereitstellung
von Ausstellungstafeln gehen über das vorgeschriebene Maß hinaus.
Keine Planänderung.
Das Bebauungsplan-Verfahren solle vorerst gestoppt werden, bis eine Kraftwerksbedarfsanalyse erstellt ist, der Umgang mit dem alten Heizkraftwerk geklärt ist und die
betroffenen Stadtbezirke und Institutionen in das Verfahren eingebunden werden.
(Bürger/innen 36, 43)
Das Bebauungsplan-Verfahren dient dazu, offene Fragen in einem strukturierten Prozess zu klären bzw. zu lösen. Der Forderung nach einem Stopp wird daher nicht entsprochen.
Keine Planänderung.
Die Öffentlichkeit sei über den Fortgang des Bebauungsplan-Verfahrens in geeigneter
Form zu unterrichten. Es werde um den Aufbau eines E-Mail-Verteilers oder die Einrichtung eines Runden Tisches gebeten. Nach Vorliegen der Gutachten müsse die Öffentlichkeit erneut die Möglichkeit erhalten, Meinungen einzubringen. (Bürger/innen 36,
49, 52, 53, 105, E4)
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
233
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Um dem Informationsbedürfnis zu entsprechen, wurde eine eigene Internetpräsentation eingerichtet. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhalten alle Bürger die
Möglichkeit, sich erneut zur Planung zu äußern.
Keine Planänderung.
Sonstiges
Es sei unschön, erst ein großes Wohngebiet zu erstellen und dann ein großes Kraftwerk in die Nähe zu setzen. (Bürger/in 12)
In Nachbarschaft des Wohngebietes an der Rummelsburger Bucht befand sich schon
bisher ein Kraftwerk. Eine Beeinträchtigung der Wohnqualität an der Rummelsburger
Bucht ist nicht erkennbar.
Keine Planänderung.
Es wird gefragt, ob das Land Berlin die finanziellen Mittel zum Erwerb und Entwicklung
der öffentlichen Grün- und Erschließungsflächen und der Flächen für soziale Infrastruktur habe. (Bürger/in 22)
Regelungen zu erforderlichen Ordnungsmaßnahmen, der Durchführung von Erschließungsmaßnahmen [Hinweis: dieser Punkt betrifft die Bebauungspläne 11-47b und c]
sowie der Errichtung öffentlicher Grünflächen sollen in städtebaulichen Verträgen vereinbart werden. Die Notwendigkeit sozialer Infrastruktureinrichtungen und deren Finanzierung sind im weiteren Verfahren zu klären [Hinweis: betrifft mögliche Wohnfolgereinrichtungen für Planungen im Bebauungsplan 11-47b].
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Darstellung im FNP als „Abfallentsorgungsgebiet“ sollte entfallen. (Bürger/innen
53, E3)
Die Planung der Kraftwerksneubauten ist aus dem FNP entwickelbar. Unabhängig davon ist das Bezirksamt bestrebt, im Zuge der notwendigen FNP-Änderung für die Flächen südlich des Blockdammwegs [Hinweis: betrifft den Bebauungsplan 11-47b] auch
eine Änderung der Zweckbestimmung der Versorgungsfläche „Abfall“ in „Energie“ zu
erwirken.
Keine Planänderung.
8.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die betroffenen Fachämter des Bezirkamts wurden mit Schreiben vom 26. März 2010 um Stellungnahme
zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47 innerhalb eines Monats gebeten. Von 61 beteiligten Stellen haben 38 Stellen eine Stellungnahme abgegeben. Von drei Stellen gingen
jeweils zwei Stellungnahmen ein. Somit waren 41 Stellungnahmen auszuwerten (darunter fünf Stellungnahmen ohne Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange).
Im Folgenden werden nur die für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a relevanten Äußerungen wiedergegeben.
Hinsichtlich der Äußerungen, die sich auf die ursprünglich neben dem GuD-HKW
ebenfalls im Plangebiet vorgesehenen zwei Biomasseheizkraftwerke (BMHKW‘s) beziehen, die nunmehr auf dem derzeitigen Standort des HKW Klingenberg errichtet
werden sollen (und mit deren Planung sich das separate Bebauungsplan-Verfahren
11-58 befasst), wird wie folgt verfahren:
Sofern die Äußerungen im Zusammenhang mit der geplanten Dimensionierung der
Kraftwerke sowie der unmittelbaren Standortentwicklung des Plangebiets stehen, werden die Äußerungen an dieser Stelle wiedergegeben. Beziehen sich die Äußerungen
234
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
jedoch ausschließlich und in spezieller Weise auf den Betrieb der BMHKW‘s (u.a. Beschaffenheit des zur Verbrennung vorgesehenen Holzes sowie Fragen der Anlieferung/Entladung), wird an dieser Stelle auf eine Wiedergabe verzichtet.
Die Auswertung ergab folgendes Bild:
Art und Maß der Nutzung
Ziele der Raumordnung stünden dem Bebauungsplan nicht entgegen. (GL)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
Keine Planänderung.
Die Sicherung der Flächen für die Heizkraftwerke wird begrüßt. (SenWTF III B)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
Keine Planänderung.
Die Revitalisierung und Neuordnung ehemaliger gewerblicher Areale und die Aufwertung und Vernetzung von Frei- und Grünflächen wird begrüßt.
(evKi, TK Stapl)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
Keine Planänderung.
Bei Ansiedlung eines Seveso-II-Betriebs sei auf die Abstandsklassen der Abstandsempfehlung zurückzugreifen. Empfindliche Nutzungen im Sinne der Seveso-IIRichtlinie seien die vorhandenen und [Hinweis: im Plangebiet 11-47b] geplanten
Wohngebiete bzw. -gebäude, Bürogebäude, Tankstelle, Parkanlagen sowie der Blockdammweg, die Köpenicker Chaussee, die Bahntrasse und die Spree als wichtige Verkehrswege. Der angemessene Abstand des Seveso-II-Betriebes sei innerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans als Schutzfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festzusetzen. (LaGetSi, SenGUV II C, SenStadt I B)
Im weiteren Verfahren ist zu klären, ob die durch den Bebauungsplan ermöglichten
Kraftwerke einen Betriebsbereich nach der Störfall-Verordnung bilden. Der Einsatz gefährlicher Stoffe soll möglichst beschränkt werden. Restriktionen für die Zuordnung
von schutzbedürftigen Nutzungen können sich aus Immissionen und ggf. aus angemessenen Abständen zu Seveso-II-Betrieben ergeben. Diese Aspekte werden Gegenstand von Fachgutachten. Im Bebauungsplan-Verfahren wird auf die Belange des
Immissionsschutzes gemäß der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG durch entsprechende Festsetzungen reagiert.
Klärung im weiteren Verfahren.
Den Festsetzungen zu Nutzungsart, -maß und Bauweise für das im Eigentum der BSR
stehenden Grundstück am Blockdammweg werde zugestimmt. (BSR)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
Keine Planänderung.
Bauliche Anlagen höher als 108 m üNN könnten die Radarerfassung stören. (WBV
Ost)
Nach Rücksprache mit der Wehrbereichsverwaltung Ost sollen Anzahl, Ausmaße und
Lage der Schornsteine im weiteren Verfahren konkreter festgesetzt werden. Die Wehrbereichsverwaltung Ost wird dann erneut beteiligt.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die vorgesehene Festsetzung zur Einschränkung von Einzelhandelsbetrieben in den
Gewerbegebieten reiche nicht aus. (TK Stapl)
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
235
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Über Regelungen zum Ausschluss bzw. zur eingeschränkten Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in den Gewerbegebieten ist im weiteren Verfahren zu entscheiden.
Klärung im weiteren Verfahren.
Vom Schienenverkehr gingen Immissionen aus. Es bestünden keine Ansprüche auf
Lärm- oder Erschütterungsschutz für die neuen Gebäude. Vom Bebauungsplan dürften
keine Einschränkungen für die Betriebstätigkeit im Werk Rummelsburg und in der Abstellanlage Karlshorst ausgehen. (DB Imm)
Die vom Schienenverkehr ausgehenden Immissionen werden in der schalltechnischen
Untersuchung berücksichtigt.
Keine Planänderung.
Der Bebauungsplan müsse für die Gaswerksiedlung eine Wohnnutzung ermöglichen,
um die Substanz des Baudenkmals zu erhalten. (LDA)
Eine planerische Sicherung der Wohnnutzung wäre kein optimaler Interessenausgleich
im Sinne der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG. Der Plangeber geht davon aus,
dass die Substanz des Denkmalbereichs auch mit einer mit der Zweckbestimmung der
Versorgungsfläche vereinbaren Nutzung erhalten werden kann.
Keine Planänderung.
Für die übrigen Baudenkmale und Ensembles im Geltungsbereich sei im Bebauungsplan dafür Sorge zu tragen, dass eine denkmalverträgliche Nutzung ermöglicht wird.
(LDA)
Die geplanten Festsetzungen stehen einer denkmalverträglichen Nutzung nicht entgegen.
Keine Planänderung.
Verkehr/Erschließung
Die Planstraße 1 werde für die Erschließung nicht benötigt. Die Erschließung sollte
über eine Querverbindung erfolgen. (BSR)
Die Planung der Planstraße 1 wird nicht weiter verfolgt. Inwieweit ggf. eine zusätzliche
Straßenquerverbindung nördlich des geplanten Grünzugs geschaffen werden soll, ist
im weiteren Verfahren zu klären.
Planänderung.
Es sollte geprüft werden, ob die Planstraße 1 erforderlich ist. Wenn ja, sei sie mit einer
Wendekehre (D=28 m) abzuschließen. (Li Bau)
Die Planung der Planstraße 1 wird nicht weiter verfolgt.
Planänderung.
Ein Verkehrsgutachten sei erforderlich. (TK Stapl)
Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten erarbeitet. Über den Untersuchungsumfang ist im Rahmen des Gutachtens fachlich zu befinden.
Keine Planänderung.
Die Straßenbahntrasse mit ihren Elementen unterliege der Planfeststellung und sei
nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen. (SenStadt VII B)
Die Straßenbahntrasse ist als Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand
des Bebauungsplans.
Planänderung.
236
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Wasserflächen, Brücken
Im Bereich der Klingenbergbrücke sei ein Recht zur Brückenprüfung und unterhaltung
zugunsten des Baulastträgers erforderlich. Um die Klingenbergbrücke herum sei ein
Zugangs- und Wartungsstreifen mit einem Betretungsrecht zugunsten des Baulastträgers erforderlich, in dem keine Bauten errichtet werden dürften. (SenStadt X OI)
Die konkreten Regelungen sind im weiteren Verfahren zu klären.
Klärung im weiteren Verfahren.
Sollte die Verrohrung des Hohen Wallgrabens unter der Köpenicker Chaussee als Brücken (lichte Weite > 2,00 m) ausgeführt werden, liege die Zuständigkeit bei SenStadt.
Für Brücken innerhalb der öffentlichen Parkanlage sowie für mögliche Lärmschutzbauwerke sei ebenfalls SenStadt zuständig. (SenStadt X OI)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Klärung im weiteren Verfahren.
Der Hohe Wallgraben werde als Gewässer II. Ordnung von der Rummelsburger Landstraße bis zur Spree durch SenStadt X OW instand gehalten. Im weiteren Verlauf sei
derzeit keine Gewässereigenschaft vorhanden. (SenStadt X OW)
Für den Hohen Wallgraben erfolgt westlich der Rummelsburger Landstraße künftig eine nachrichtliche Übernahme als Wasserfläche. Für die geplante Renaturierung östlich
der Rummelsburger Landstraße bedarf es eines Planfeststellungsverfahrens; die genaue Festsetzung im Bebauungsplan ist im weiteren Verfahren zu klären.
Planänderung.
Die Spree als Teil der Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) sei eine Bundeswasserstraße. Der Stichkanal sei eine Landeswasserstraße I. Ordnung. Vor dem Stichkanal umfasse die SOW abweichend vom Kataster Teilflächen der Flurstücke 3 und 4 sowie
das Flurstück 7001. (WSA)
Der Geltungsbereich wird um bisher im Plangebiet gelegene Flächen der Spree-OderWasserstraße reduziert.
Planänderung.
[Hinweis: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47 wurde vor dessen Teilung
auch um die Fläche des Stichkanals reduziert. Der Stichkanal befindet sich nunmehr
innerhalb des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-58.]
Durch den geplanten Ufergrünzug verlören die Uferwände ihre Funktion für den Umschlag. Es werde gebeten zu prüfen, ob das GE 1 nicht doch auch über die Spree erschlossen werden soll. Dies gelte auch für die geplante Fortsetzung des Grünzugs
nach Norden. (WSA)
Eine abschließende Klärung erfolgt im weiteren Verfahren. Die Weiterführung des
Grünzugs nördlich des Plangebietes ist nicht Gegenstand des BebauungsplanVerfahrens 11-47.
Klärung im weiteren Verfahren.
Bahnanlagen
Das Plangebiet grenze an den Betriebsbahnhof Rummelsburg. (DB Imm)
Die tatsächliche Abgrenzung der planfestgestellten Flächen ist im weiteren Verfahren
zu ermitteln.
Klärung im weiteren Verfahren.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
237
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Technische Infrastruktur
Im Plangebiet befänden sich Kabel, Leitungen und Anlagen zur Versorgung der Straßenbahn. (BVG)
Soweit sich die Anlagen innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche befinden,
sind sie nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans.
Keine Planänderung.
Im Plangebiet befänden sich zahlreiche Anlagen der Gas-, Fernwärme-, Elektrizitätsund Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung. (WGI, Vattenfall Wä, Vattenfall Imm, BWB)
Über die Notwendigkeit der Vorbereitung von Leitungsrechten und der Festsetzung
von Versorgungsflächen ist im weiteren Verfahren zu entscheiden.
Klärung im weiteren Verfahren.
Im Plangebiet seien Richtfunkstrecken in Betrieb. Es wird vorgeschlagen, sich mit den
Betreibern in Verbindung zu setzen, um Richtfunkstörungen durch neue Bauten auszuschließen. (BNetzA)
Die betroffenen Betreiber werden im weiteren Verfahren über die Planung informiert.
Klärung im weiteren Verfahren.
Es wird empfohlen, die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien zu beteiligen.
(BNetzA)
Bei den Betreibern handelt es sich nicht um Träger öffentlicher Belange. Die Unternehmen können sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung über die Planung informieren.
Keine Planänderung.
In öffentlichen Grünanlagen würden keine Versorgungsleitungen zugelassen. Eine
Verlegung der Fernwärmetrasse sei zu prüfen. Die Fernwärmetrasse habe eine Barrierewirkung. (Li UmNat NL)
Eine Rechtsgrundlage, wonach Versorgungsleitungen in Grünanlagen generell unzulässig sein sollen, ist dem Fachbereich Stadtplanung nicht bekannt.
Keine Planänderung.
Soziale Infrastruktur
Für den Ortsteil Karlshorst werde eine ungedeckte Sportanlage benötigt. (Li SchulSport)
Über die Festsetzung einer Fläche für eine Sportanlage ist im weiteren Verfahren zu
entscheiden.
Klärung im weiteren Verfahren.
Es sollten Flächen für Kinderspielplätze und für generationsübergreifende Angebote
für Senioren ausgewiesen werden. (Li UmNat NL)
Die Zweckbestimmung der Grünfläche wird für Teilbereiche in „öffentliche Parkanlage
mit Kinderspielplätzen“ ergänzt [Hinweis: betrifft Plangebiet 11-47b]. Die Verortung ist
im weiteren Verfahren zu klären. Ebenso ist zu klären, ob die Zweckbestimmung um
die Zulässigkeit generationsübergreifender Angebote ergänzt werden muss.
Klärung im weiteren Verfahren.
238
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Umwelt und Natur
Der Ausschluss von anderen Brennstoffen als Holz und Erdgas sei in Hinblick auf den
allgemeinen Klimaschutz zu befürworten. (LaGetSi)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
Keine Planänderung.
Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen seien zu ermitteln und mit Gutachten zu
belegen. Besonders wichtig seien die Themenkreise Klimaschutz, Katastrophenschutz,
Luftschadstoffe und Schallschutz. (LaGetSi)
Die Umweltauswirkungen der Planung werden im weiteren Verfahren detailliert untersucht. Alle dafür notwendigen Fachgutachten – darunter die in der Stellungnahme benannten – werden erstellt.
Keine Planänderung.
Durch die geplanten Heizkraftwerke dürfe es zu keiner zusätzlichen Emission und Immission kommen. (Li Ges)
Die Auswirkungen von Geräusch-, Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen werden im
Rahmen von Fachgutachten bewertet werden. Der Immissionsschutz und gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewährleistet.
Klärung im weiteren Verfahren.
[Hinweis: Das Thema Geruchsimmissionen durch die geplanten BMHKW‘s wird im
Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58 fachgutachterlich untersucht werden.]
Die Umweltauswirkungen durch den Neubau des HKW Klingenberg und die Auswirkungen auf den Bezirk Treptow-Köpenick seien zu ermitteln. Fachgutachten seien zu
den Themenfeldern Verkehr, Lärm, Luft, Grund- und Oberflächenwasser, Natur und
Landschaft sowie StörfallVO zu erstellen. Die Untersuchungsbereiche müssten die
sensiblen Nutzungen im Bezirk Treptow-Köpenick beinhalten. Es werden Hinweise zu
laufenden Planungen im Bezirk Treptow-Köpenick gegeben. (TK Stapl)
Die Umweltauswirkungen der Planung werden im weiteren Verfahren detailliert untersucht. Alle dafür notwendigen Fachgutachten – darunter die in der Stellungnahme benannten – werden erstellt. Die Abgrenzung der Untersuchungsbereiche ergibt sich aus
den fachlichen Erfordernissen und reicht teilweise weit über das Plangebiet hinaus. Die
Planungen im Umfeld des Plangebietes fließen in die Fachgutachten und die bauleitplanerische Abwägung, soweit fachlich geboten, ein.
Keine Planänderung.
Für den Zeitraum des Parallelbetriebes seien die Auswirkungen des bestehenden
Kraftwerkes mit zu untersuchen. Es wird empfohlen, den Geltungsbereich zu erweitern
und Festlegungen zu Außerbetriebnahme und Rückbau des alten Kraftwerkes zu treffen. (TK Stapl)
Außerbetriebnahme und Rückbau der Altanlage werden in einem städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Für den Altstandort besteht derzeit kein Planerfordernis. Die
Umweltauswirkungen während des Probebetriebes werden erfasst.
Keine Planänderung.
[Hinweis: Aufgrund der veränderten Kraftwerksplanung wurde im weiteren Verfahren
ein Aufstellungsbeschluss auch für den Altstandort gefasst (Bebauungsplan 11-58).]
Für die gewerblichen Flächen, die sicherlich für die Vor- und Nachbereitung oder Zusatzgewerke benötigt würden, seien in den Gutachten ebenfalls Aussagen zu treffen.
(TK Stapl)
Die Umweltauswirkungen der gesamten Planung, darunter der Versorgungsfläche und
aller Gewerbegebiete, werden untersucht. Alle mit dem Kraftwerk in Verbindung stehenden Nutzungen befinden sich in der Versorgungsfläche.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
239
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Keine Planänderung.
Es bestehe Klärungsbedarf bezüglich der Umweltauswirkungen des Kraftwerks, insbesondere hinsichtlich Gewässerschutz, Niederschlagsentwässerung des Plangebiets
sowie Renaturierung des Hohen Wallgrabens. Es werden detaillierte Hinweise zum erforderlichen Untersuchungsumfang der Fachgutachten gegeben. (SenGUV II D)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren werden die in
der Stellungnahme benannten Fachgutachten in enger Abstimmung mit den Fachbehörden erstellt.
Keine Planänderung.
Im Geltungsbereich seien diverse Flächen im Bodenbelastungskataster erfasst. Besonders intensiv zu betrachten seien die Parkanlagen, aber auch die zukünftig gewerblich genutzten Flächen sowie der Bereich des zu renaturierenden Hohen Wallgrabens.
Die Prüfwerte der Bodenschutzverordnung müssten entsprechend der geplanten Nutzung unterschritten werden. (SenGUV III C, Li Ges, Li UmNat U)
Im weiteren Verfahren wird ein Fachgutachten zur Bewertung der Altlastensituation erarbeitet. Die Ergebnisse werden unter Beteiligung der Fachbehörden erörtert werden.
Keine Planänderung.
Es wird angeregt, den Anteil gärtnerisch gestalteter Flächen zugunsten naturnaher
Gestaltung zu reduzieren. (BLN)
Für die Parkanlagen bestehen verschiedene Anforderungen, die hinsichtlich der Umsetzbarkeit überprüft und gegeneinander abgewogen werden müssen. Zur Möglichkeit
einer Renaturierung des Hohen Wallgrabens sind die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie abzuwarten.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die zu untersuchenden Tiergruppen seien um Laufkäfer zu ergänzen. (BLN)
Es ist kein Erkenntnisgewinn durch die Untersuchung von Laufkäfern zu erwarten.
Keine Planänderung.
Das Gelände liege teilweise in der Schutzzone IIIB und IIIA des Wasserwerkes Wuhlheide. Die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung seien zu beachten. (BWB, Li
Ges)
Die zeichnerisch erfolgte nachrichtliche Übernahme des Wasserschutzgebietes wird
um einen Textteil ergänzt.
Planänderung.
Die geplanten Naherholungsmöglichkeiten und die Renaturierung des Hohen Wallgrabens werden positiv eingeschätzt. Der Spreeuferweg finde eine planerische Fortsetzung im Bezirk Treptow-Köpenick, auf den direkt angrenzenden Grundstücken werde
eine Realisierung aber schwierig. Es liege im Interesse des Bezirks Treptow-Köpenick,
den Grünzug entlang des Hohen Wallgrabens auch im eigenen Bezirk zu entwickeln.
Das betreffende Grundstück stehe im Eigentum von Vattenfall. (TK Stapl)
Die Hinweise unterstützen die Ziele des Bebauungsplan-Verfahrens. Zur Renaturierung des Hohen Wallgrabens erfolgt im weiteren Verfahren eine Abstimmung mit dem
Bezirk Treptow-Köpenick.
Keine Planänderung.
Der zusätzliche Fahrzeugverkehr während der Bauphase sei auf ein Mindestmaß zu
beschränken. (Li Ges)
Die Bauphase ist nicht Gegenstand der Bebauungsplanung. Ggf. können Regelungen
zur Baustellenlogistik im städtebaulichen Vertrag erfolgen.
Klärung im weiteren Verfahren.
240
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Lärmbelastung durch Schiffs- und Gewerbelärm auf den Ufergrünzug sei zu untersuchen. Die Gewerbenutzungen seien auf solche zu begrenzen, die der Erholungsnutzung und den angrenzenden öffentlichkeitswirksamen Gewerbenutzungen im Bezirk
Treptow-Köpenick nicht abträglich sind. (Li UmNat NL, TK Stapl)
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung werden Empfehlungen für das weitere Bebauungsplan-Verfahren und ggf. notwendige Lärmschutzmaßnahmen erarbeitet.
Klärung im weiteren Verfahren.
Im Bebauungsplan seien die wertvollen Bäume und ggf. Biotopflächen als erhaltenswert darzustellen. (Li UmNat NL)
Wie der Schutz des Baumbestandes im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens umgesetzt wird, ist im weiteren Verfahren zu klären.
Klärung im weiteren Verfahren.
Grünflächen
Die Grünfläche entlang des Hohen Wallgrabens sei zu schmal. Es werde eine Mindestbreite von 35 m zzgl. der Breite des renaturierten Grabens benötigt (beidseitig des
Grabens 15 m für Pflanzungen zzgl. einseitig 5 m für einen Fußweg inkl. Schutzstreifen). Je breiter der Grünstreifen, desto vielfältiger die positiven Auswirkungen auf Natur und Klima. (Li UmNat NL)
Die benötigten Flächen befinden sich weitgehend in Privateigentum. Die Belange der
Eigentümer fließen in die Abwägung zur Breite der Grünfläche ein.
Klärung im weiteren Verfahren.
Die Breite der Grünfläche entlang der Spree und des Stichkanals lasse nur wenig Möglichkeit für die Landschaftsgestaltung.
(Li UmNat NL)
Die benötigten Flächen befinden sich durchweg in Privateigentum. Die Belange der Eigentümer fließen in die Abwägung zur Breite des Ufergrünzugs ein. Die Festlegung
der Breite und die festsetzungstechnische Umsetzung werden im weiteren Verfahren
geklärt.
Klärung im weiteren Verfahren.
Bei der Ausweisung des Ufergrünzugs fehlten Aussagen über Schiffsliegeplätze.
(Li UmNat NL)
Landseitige, hafenähnliche Nutzungen sind nicht vorhanden. Die Ausweisung eines
Ufergrünzugs ist kein Widerspruch zu den vorhandenen Liegestellen.
Keine Planänderung.
9.
Bezirksamtsbeschluss zu den Ergebnissen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und
der frühzeitigen Behördenbeteiligung
Das Bezirksamt Lichtenberg beschloss am 21. September 2010 das Ergebnis der
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Auswertung der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im
Bebauungsplanverfahren 11-47 (BA-Beschluss Nr. 6/197/2010).
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
241
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
10. Bezirksamtsbeschluss zur Änderung und Teilung des Geltungsbereichs
Das Bezirksamt Lichtenberg beschloss am 05. Oktober 2010 den Geltungsbereich des
Bebauungsplans 11-47 zu ändern und den Bebauungsplan in die Bebauungspläne
11-47a für das Gelände südlich des Stichkanals, westlich der Saganer Straße und
des Hönower Wiesenweges, nördlich des Grundstücks Hönower Wiesenweg 1718 und des Hohen Wallgrabens sowie östlich der Spree, einschließlich Abschnitte
der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg,
11-47b für das Gelände zwischen Blockdammweg, Trautenauer Straße, Verlängerung der Trautenauer Straße, Verlauf des Hohen Wallgrabens, östlicher Grenze
der ehem. Industriebahntrasse (Flurstück 78), Hegemeisterweg, einer Teilfläche
westlich des Wiesenweges, nördlicher Grenze des Grundstücks Hönower Wiesenweg 17-18 und Hönower Wiesenweg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst
sowie
11-47c für das Gelände zwischen Betriebsbahnhof "Berlin-Rummelsburg" (Bahngelände), Blockdammweg und Hönower Wiesenweg sowie Abschnitte der Saganer Straße und des Hönower Wiesenweges im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile
Rummelsburg und Karlshorst
zu teilen und für die Bebauungsplan-Entwürfe 11-47a, 11-47b und 11-47c die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen (BA-Beschluss Nr. 6/211/2010).
11. Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses zur Änderung und Teilung
des Geltungsbereichs
Der Beschluss des Bezirksamts Lichtenberg vom 05. Oktober 2010 über die Änderung
des Geltungsbereichs und die Teilung des Bebauungsplans 11-47 in die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b und 11-47c wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 44 vom 29. Oktober 2010, S. 1800 bekannt gemacht.
12. Mitteilung der geänderten Planungsabsicht
Über die bereits beschlossene Absicht, den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1147 zu ändern und ihn in die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b und 11-47c zu teilen,
wurden gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB)
die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B und gemäß Artikel 13 Abs. 2 des
Landesplanungsvertrags die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg, Abt.
GL 5.3 zeitgleich mit Schreiben vom 29. September 2010 informiert.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B teilte mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 mit, dass gegen die Teilung des Bebauungsplans 11-47 in die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b und 11-47c keine Bedenken bestehen. Für den Bebauungsplan
11-47a ist die Entwicklung aus dem FNP sowie die Übereinstimmung mit sonstigen
thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen gegeben. Eine Beachtung
der textlichen Darstellung Nr. 2 „Immissionsschutzregelung“ ist nicht abschließend
überprüfbar. Dringende Gesamtinteressen Berlins i.S.v. § 7 Abs. 1 AGBauGB sind berührt, aber nicht beeinträchtigt.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. II C äußerte mit Schreiben vom 11.
November 2010, dass gegen die Änderung des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans 11-47 und dessen Teilung in die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b
242
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
und 11-47c aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins gemäß § 7 AGBauGB
an Bebauungsplänen bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken bestehen.
Es wird der Hinweis gegeben, dass das Bebauungsplanverfahren 11-47a nach § 7
Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBauGB weitergeführt wird, da dringende Gesamtinteressen Berlins berührt sind, deren Beeinträchtigung teilweise zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
auszuschließen ist.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, Abt. GL 5 hat mit
Schreiben vom 14. Oktober 2010 mitgeteilt, dass die angezeigten Planungsziele zum
derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lassen.
13. Beteiligung der Behörden
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die betroffenen Fachämter des Bezirkamts wurden mit Schreiben vom 23. Mai 2011 um Stellungnahme
zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47 innerhalb eines Monats gebeten.
Des weiteren wurden mit Schreiben vom 25./31. Mai 2011 die von der Bundesnetzagentur im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung benannten sechs
Betreiber von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen und fünf Betreiber von Punkt-zuMehrpunkt-Richtfunkanlagen über die Planung informiert und die Möglichkeit gegeben
Ihre Stellungnahme abzugeben.
Von 72 beteiligten Stellen (einschließlich Betreiber von Richtfunkanlagen) haben 45
Stellen eine Stellungnahme abgegeben. Von einer Stelle (Vattenfall) gingen drei Stellungnahmen ein. Somit waren 47 Stellungnahmen auszuwerten (darunter 21 Stellungnahmen ohne Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange).
Die Auswertung ergab folgendes Bild:
Allgemeines
Die Planung sei an die Ziele der Raumordnung angepasst. (GL)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Die Planung sei aus dem FNP entwickelbar. (SenStadt I B)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Die angestrebte Revitalisierung der gewerblichen Areale werde grundsätzlich begrüßt.
(TK Stapl)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Die planerische Sicherung des Versorgungsstandortes Klingenberg trage den Erfordernissen Berlins als Wirtschaftsstandort Rechnung. (Li WiFö)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
243
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Für den geplanten Grünzug und die geplante Sportanlage sei eine Erfassung der Kosten für das Land Berlin und die Sicherung der Finanzierung erforderlich. (SenFin I D)
Öf f entliche Parkanlagen
Sowohl die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die betroffenen Grundstückseigentümer zu zahlen hat, als auch die Herstellungskosten werden in
der Begründung, benannt. Ca. 2/3 der Kosten können durch Ausgleichsbeträge für
Eingriffe in Natur und Landschaft aus dem Plangebiet gedeckt werden. Damit ist eine
zeitnahe abschnittweise Entwicklung des öffentlichen Grünzugs möglich. Die verbleiben Kosten sind vom Land Berlin in den Haushalt einzustellen und sollen weitgehend
aus Ausgleichsmitteln anderer Bebauungspläne bzw. Großvorhaben und ggf. Budgetmitteln anderer Fachbehörden sowie Förderprogramme akquiriert werden. Eine Sicherung der Finanzierung des o.g. verbleibenden Kostenanteils bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Die Begründung wird auch in Kapitel C.1 um
konkrete Kostenangaben ergänzt.
Maßnahmenf läche B
Die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die betroffenen
Grundstückseigentümer zu zahlen hat, sind in der Begründung benannt. Die Kosten
können durch Ausgleichsbeträge für Eingriffe in Natur und Landschaft aus dem Plangebiet gedeckt werden.
Die Herstellung der geplanten Maßnahmenfläche B soll nach Durchführung des notwendigen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens erfolgen. Die Herstellungskosten sind mittelfristig in den Haushalt des Landes Berlin einzustellen. Eine „Sicherung der Finanzierung“ bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Die Begründung wird um konkrete Kostenangaben (darunter auch Herstellungskosten) ergänzt.
Ungedeckte Sportanlage
Die Fläche für die Sportanlage soll dem Land Berlin durch Vattenfall mittels eines Erbbaupachtvertrags zur Verfügung gestellt werden. Die jährliche Erbbaupacht sowie die
Herstellungskosten sind in den Haushalt des Landes Berlin ab dem Zeitpunkt einzustellen, wo das Land Berlin von der Erbbaupacht Gebrauch machen will. Eine Sicherung der Finanzierung bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich.
Die Begründung wird um konkrete Kostenangaben ergänzt.
→ Keine Planänderung.
In der Begründung sollte auf die Vertiefung Spree-Dahme-Raum zum Planwerk Südostraum Berlin eingegangen werden. (TK Stapl)
Das Planwerk Südostraum Berlin, Vertiefung Spree-Dahme-Raum von 2001 wurde
vom Senat nicht beschlossen. Das Planwerk Südostraum wurde im Jahr 2009 fortgeschrieben. Eine Darstellung der Vertiefung in der Begründung ist nicht notwendig.
→ Keine Planänderung.
Art der Nutzung
Die vorgesehene Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandel werde begrüßt. (TK
Stapl, Li WiFö)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
244
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Man empfehle, in der textlichen Festsetzung Nr. 2 auf die jeweils geltende Fassung
der 12. BImSchV (Störfallverordnung) zu weisen. (SenGUV II C 42)
Festsetzungen eines Bebauungsplans können sich nur auf zum Zeitpunkt der Planaufstellung jeweils geltende Normen beziehen.
→ Keine Planänderung.
Lärm
Die vorgesehene Lärmkontingentierung in den Gewerbegebieten werde begrüßt.
(SenGUV II C 42)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
In der Begründung zur textlichen Festsetzung Nr. 11 sollte geklärt werden, dass das Irrelevanzkriterium nicht auf einzelne Anlagenteile angewendet werden kann, sondern
immer nur auf größere Betriebseinheiten oder Betriebe. Anderenfalls könnten die Immissionrichtwerte bei einer Vielzahl von Einzelgenehmigungen überschritten werden.
(SenGUV II C 42)
Die Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 11 bezieht sich auf eine Anlage gemäß
§ 3 Abs. 5 BImSchG im Sinne einer Gesamtanlage, für die die Anforderung nachzuweisen ist, und nicht beispielsweise auf einen wesentlich zu ändernden Anlagenteil.
Die in der Stellungnahme angesprochene "Salamitaktik" ist damit ausgeschlossen. Die
Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.
→ Keine Planänderung.
Es sollte sichergestellt werden, dass die vorgesehenen Emissionskontingente mit den
Belangen der ansässigen Betriebe vereinbar sind. (SenWTF III B)
Die Belange der ansässigen Betriebe wurden im Zuge der Ableitung der Planwerte für
die durchgeführte Geräuschkontingentierung berücksichtigt.
→ Keine Planänderung.
In der geplanten Parkanlage seien bei der Untersuchung des Gewerbelärms keine
Immissionsorte betrachtet worden. Die Festsetzung der öffentlichen Parkanlage könne
zu einem Schutzanspruch gegenüber den Gewerbeansiedlungen führen. (SenGUV II C
42)
Ein Schutzanspruch von Parkanlagen gegenüber Gewerbelärm lässt sich aus den Bestimmungen der TA Lärm nicht ableiten, da in Parkanlagen keine gemäß DIN 4109
schutzbedürftigen Räume und damit keine im Sinne des Anhangs A.1.3 der TA Lärm
maßgeblichen Immissionsorte möglich sind. Die Orientierungswerte der DIN 18005 unterliegen der Abwägung im Bebauungsplanverfahren. Die mit der Geräuschkontingentierung möglichen Emissionen führen in keinem Bereich der geplanten öffentlichen
Parkanlagen zu nicht hinnehmbaren Gewerbelärmimmissionen.
→ Keine Planänderung.
Bestehendes HKW Klingenberg
Der Termin der Stilllegung des Alt-Heizkraftwerkes solle zusätzlich zu den Regelungen
im städtebaulichen Vertrag auch als ein maßgebliches Genehmigungskriterium als Bedingung im Genehmigungsbescheid festgeschrieben werden. (LAGetSi)
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
→ Keine Planänderung.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
245
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Störfallschutz: Man gehe davon aus, dass die Empfehlungen des Abstandsgutachtens
eingehalten seien, so dass aus dem Betrieb des noch bestehenden Kraftwerks keine
problematischen Nutzungskonflikte entstehen können. (SenGUV II C 42)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a liegt innerhalb des Schutzabstandes
des bestehenden HKW Klingenberg lediglich eine sehr kleine Teilfläche der Versorgungsfläche „Gas- und Dampfheizkraftwerk“. Hierbei handelt es sich um keine schutzbedürftige Nutzung im Sinne des § 50 BImSchG bzw. des Artikels 12 Seveso-IIRichtlinie.
→ Keine Planänderung.
Verkehr/Erschließung
Es sollte geprüft werden, ob die Transportwege für die Anlieferung des Dampfheizkraftwerks und ggf. Anpassungen im Straßenraum im städtebaulichen Vertrag geregelt
werden sollen. (TK Stapl)
Die Brennstoffanlieferung des GuD-HKW erfolgt über Gashochdruckleitungen. Das zu
erwartende Verkehrsaufkommen des GuD-HKW (210 Fahrten/Tag, darunter 10
Schwerverkehrs-Fahrten) ist bezogen auf die Gesamtbelastung der übergeordneten
Straßenverbindung marginal und kann auf dem bestehenden Straßennetz abgewickelt
werden. Es wird kein Erfordernis für Regelungen im städtebaulichen Vertrag gesehen.
Die Anlieferung der Biomasse für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-58
geplanten BMHKW ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens 11-47a, sondern des Bebauungsplanverfahrens 11-58.
→ Keine Planänderung.
Zu dem Ergebnis des durch das Büro LK Argus erstellten Verkehrsgutachtens gebe es
keine Bedenken. (SenStadt VII B)
Die Stellungnahme bestätigt das der Abwägung zu diesem Themenkomplex zu Grunde liegende Gutachten.
→ Keine Planänderung.
SenStadt X OI habe mitgeteilt, dass die im Verfahren eingebrachten Einwendungen im
vorliegenden B-Planentwurf ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten. (SenStadt
X F)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Bei der Planung der Straßen und Zuwegungen seien die „Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“ zu beachten. Grünflächen im Bereich zwischen Straßen und
mehr als 9 m zurückgesetzten Gebäuden seien wegen der fehlenden Befahrbarkeit für
die Feuerwehr problematisch. (Li BWA)
Die Hinweise stehen den geplanten Festsetzungen nicht entgegen. Zwischen den öffentlichen Straßen und zurückgesetzten Gebäuden ist keine Festsetzung öffentlicher
Grünflächen vorgesehen. Bei der öffentlichen Parkanlage östlich der Köpenicker
Chausse wurden die Belange der Feuerwehr hinsichtlich der südlich angrenzenden
Bebauung beachtet.
→ Keine Planänderung.
Bahnanlagen
In östlicher bzw. nordöstlicher Richtung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
(Plangebiet) befinden sich die Bahnanlagen des Bahnhofs Berlin-Rummelsburg. Die
DB Netz AG ist Betreiber der vorhandenen Gleisinfrastruktur. Außerdem befinden sich
246
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
im Bahnhof das ICE-Betriebswerk und das Wagenwerk. Diese Anlagen werden durch
den DB Fernverkehr betrieben. (DB Imm)
Die vom Schienenverkehr ausgehenden Lärmemissionen wurden in der erarbeiteten
schalltechnischen Untersuchung ermittelt und bei der Planung berücksichtigt. Ebenso
wurden alle im Rahmen der Betrachtungen zur Vorbelastung durch gewerbliche Anlagen im Sinne der TA Lärm relevanten Anlagen auf den Flächen für Bahnanlagen berücksichtigt.
→ Keine Planänderung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a umfasst keine planfestgestellten
Bahnflächen.
→ Keine Planänderung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-47a wird durch den Schienenverkehrslärm der unter Punkt 3. genannten Anlagen beeinflusst. Zusätzliche Maßnahmen für
Schall- und Erschütterungsschutz gegen Emissionen aus dem Bahnbetrieb können
und werden durch die DB Netz AG nicht ergriffen oder finanziert. In diesem Zusammenhang weißt die DB Netz AG auf die hohe betriebliche Bedeutung und damit Belastung des Bahnhofs Berlin-Rummelsburg hin. (DB Imm)
Die vom Schienenverkehr ausgehenden Lärmemissionen wurden in der erarbeiteten
schalltechnischen Untersuchung ermittelt und bei der Planung berücksichtigt. Für den
Bebauungsplan 11-47a ist die Durchführung von zusätzlichen Maßnahmen für Schallund Erschütterungsschutz gegen Emissionen aus dem Bahnbetrieb nicht erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Grundsätzlich ist bei Planungen zu sichern, dass es zu keiner Übertragung von Abstandsflächen gemäß § 6 der BauO Bln kommt. Eine Übernahme von Baulasten auf
Eisenbahngelände ist grundsätzlich auszuschließen. Ebenso ist die Zuwegung gemäß
§ 5 BauO Bln ohne Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen zu sichern. (DB Imm)
Es kommt infolge der Planung zu keiner Übertragung von Abstandsflächen auf Bahngelände. Eine Übernahme von Baulasten ist zur Umsetzung der Planung nicht erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Gemäß den vorgelegten Unterlagen ist für den Weg entlang der Bahn ein Geh- und
Leitungsrecht vorgesehen. (DB Imm)
Die Aussage ist nicht zutreffend.
→ Keine Planänderung.
Grünflächen
Die Aufwertung und Vernetzung von Frei- und Grünflächen werde grundsätzlich begrüßt. (TK Stapl)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Für eine mögliche spätere Fortsetzung des Spreeufergrünzugs in Richtung Süden seien Möglichkeiten zum Bau einer Fußgänger- und Radfahrerbrücke über den Hohen
Wallgraben in die Konzeption einzubeziehen. (TK Stapl)
Die geplanten Festsetzungen stehen einer mittel- bis langfristigen Errichtung einer solchen Brücke nicht entgegen.
→ Keine Planänderung.
Die Grünzüge sollten auf ca. 30 m aufgeweitet werden. (SenStadt I E)
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
247
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Für die Realisierung der öffentlichen Grünflächen wird die Inanspruchnahme privater
Grundstücksflächen erforderlich. Mit der geforderten größeren Breite des Grünzugs
würden private Grundstücksflächen unverhältnismäßig beeinträchtigt.
→ Keine Planänderung.
Spree, Hoher Wallgraben
Der Bebauungsplan-Entwurf berücksichtige die Belange der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung. (WSA)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Die angestrebte Umgestaltung des Hohen Wallgrabens als altarmartige Ergänzungsstruktur zur Spree erfordere ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 54 Berliner Wassergesetz mit UVP. (SenGUV II D)
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
→ Keine Planänderung.
In die Maßnahmenfläche für das Gewässerausbauvorhaben sei die notwendige,
300 m² große Vorreinigungsanlage für die anfallenden Niederschlagswässer zu integrieren. (SenGUV II D)
Die Anlage kann aus Sicht des Plangebers innerhalb des aufgeweiteten Gewässerprofils oder jenseits der Böschungsoberkante im Nahbereich der Einleitstelle angeordnet
werden. Von einer Verortung des Bodenfilters durch eine Festsetzung gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 14 bzw. 16 BauGB wird abgesehen. Wegen des geringen Flächenbedarfs kann
die Verortung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen.
→ Keine Planänderung.
Umwelt und Natur
Dass die von Vattenfall geplante Gas- und Dampfturbine einen wesentlichen Beitrag
zum Klimaschutz darstelle, stehe außer Frage. (LaGetSi)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Mit der Umsetzung der Klimaschutzvereinbarung für den Standort des Gas- und
Dampfheizkraftwerks Klingenberg werde eine Verbesserung der Energieeffizienz erwartet. (TK Stapl)
Die Stellungnahme bestätigt die Planung.
→ Keine Planänderung.
Die zu erwartenden stadtklimatischen Auswirkungen seien negativ zu werten, auch
wenn sie als gering eingeschätzt werden. (TK Stapl)
Positive wie negative klimatische Auswirkungen werden sich jeweils nur lokal beschränken. Ein wirksamer negativer Einfluss auf die Wohngebiete im Umfeld wurde im
Fachgutachten Stadtklima nicht festgestellt. Die Stellungnahme lässt zudem außer
acht, dass mit den geplanten Grün- und Freiflächen eine Verbesserung gegenüber
dem sogenannten Plan-Nullfall zu erwarten ist.
→ Keine Planänderung.
Um eine Minimierung der stadtklimatischen Auswirkungen auch während der warmen
Inbetriebsetzung bzw. des Probebetriebs des geplanten GuD Klingenberg sicherzustel-
248
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
len, sei der Abschluss des städtebaulichen Vertrags zwingende Voraussetzung. (TK
Stapl)
Das bestehende HKW Klingenberg wird mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des geplanten GuD-HKW außer Betrieb genommen werden. Dies wird im Rahmen eines
städtebaulichen Vertrags geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Unabhängig hiervon soll der Stilllegungstermin des bestehenden HKW Klingenberg auch als ein maßgebliches Genehmigungskriterium als
Bedingung im Genehmigungsbescheid festgeschrieben werden.
→ Keine Planänderung.
Der in der Begründung genannte Jahresmittelwert für die Feinstaubvorbelastung an
der Gaswerksiedlung sollte entsprechend den Ermittlungen im Bereich Luftreinhalteplanung / Emissionskataster auf 24 µg/m³ korrigiert werden. (SenGUV II C 42)
In der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erarbeiteten Untersuchung zu Luftschadstoffen wurde für den Analysefall 2010 am nördlichen Ende der Gaswerksiedlung eine PM10-Gesamtbelastung von ca. 29 µg/m³ berechnet. Aus Sicht des Plangebers bezieht die in der Stellungnahme genannte Vorbelastung die an der Gaswerksiedlung horizontal sehr stark variierenden Immissionen der diffusen Quellen des bestehenden HKW Klingenberg (Schiffsanlieferung der Braunkohle) nicht mit ein. Die
Abschätzungen der Belastungen infolge Betrieb der Schiffsverladung des bestehenden
HKW Klingenberg ist als Worst-Case-Berechnung (Schlechteste-Fall-Szenario) zu betrachten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist dieses konservative Herangehen aus fachlicher Sicht auch angezeigt. Eine Veränderung der Angaben zur Gesamtbelastung am nördlichen Ende der Gaswerksiedlung im Analysefall wird daher nicht
vorgenommen.
→ Keine Planänderung.
Das Gelände liege in der Schutzzone III B und III A des Wasserwerkes Wuhlheide. Die
Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung seien zu beachten. (BWB, SenGUV II D;
Li FamJugGes)
Die Lage innerhalb des Trinkwasserschutzgebietes wurde in den BebauungsplanEntwurf nachrichtlich übernommen. Die wasserrechtlichen Schutzbestimmungen gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Auf sie wird in der Begründung hingewiesen.
→ Keine Planänderung.
Das Plangebiet sei nahezu flächendeckend im Bodenbelastungskataster erfasst. Mit
dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Altlastensanierung zwischen SenGUV III C und
Vattenfall würden für den Standort des GuD-HKW alle Maßnahmen geregelt, die eine
Umsetzung des B-Plan- und Genehmigungsverfahrens erlaubten. (SenGUV II D, SenGUV III C)
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung
und bestätigen die Planung.
→ Keine Planänderung.
Sollten im Bereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg wie geplant eine Parkanlage
und eine Sportanlage entstehen, sei eine Bodensanierung erforderlich. (Li FamJugGes)
Die erforderliche Sanierung der Flächen ist Gegenstand des städtebaulichen Vertrags
bzw. eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen SenGUV und Vattenfall.
→ Keine Planänderung.
Die Dachbegrünung sollte nicht in jedem Fall gefordert werden, sondern an die Überschreitung der GRZ gekoppelt werden. (Li WiFö)
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
249
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Die Dachbegrünung berücksichtigt vielfältige Belange des Umweltschutzes und stellt
eine Minderungsmaßnahme für Eingriffe in den Naturhaushalt dar. Eine Verknüpfung
mit der Überschreitung der GRZ ist nicht praktikabel, da diese bei einer schrittweisen
Bebauung eines Grundstücks keine Handhabe bietet.
→ Keine Planänderung.
Auf den vattenfalleigenen Flurstücken 9006 und 9004 südlich des Hohen Wallgrabens
bestehe die Möglichkeit zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
(TK Stapl)
Die Ausgleichsmaßnahmen für ausgleichspflichtige Eingriffe in den Naturhaushalt erfolgen vollständig innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a. Lediglich eine zwischenzeitlich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme erfolgt außerhalb des Geltungsbereichs (Blockdammweg 29 Nord). Die in TreptowKöpenick gelegenen Flurstücke 9006 und 9004 sind für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Lebens- und Bruträume besonders und streng geschützter Tierarten würden temporär
oder dauerhaft beansprucht bzw. beeinträchtigt. Durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die z.T. im städtebaulichen Vertrag festgeschrieben werden müssten,
werde sichergestellt, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG einträten.
(Li UmNat NL)
Die Stellungnahme fasst Inhalte des artenschutzrechtlichen Teils der Begründung und
des städtebaulichen Vertrags zwischen Berlin und Vattenfall zusammen. Die für den
städtebaulichen Vertrag geforderten Regelungen sind Bestandteil des Vertrags.
→ Keine Planänderung.
Technische Infrastruktur
Die im Plangebiet vorhandenen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen ständen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.
Die vorhandenen Regenwasserkanäle stünden vorrangig für die Entwässerung der öffentlichen Straßen zur Verfügung. Mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmengen von neu zu erschließenden Grundstücksflächen in die Kanalisation sei
zu rechnen. (BWB)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auch bei vollständiger Ausschöpfung
der zulässigen Versiegelung ist eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung unter
den gegebenen geologischen und hydrologischen Ausgangsbedingungen grundsätzlich möglich. Wegen der vorhandenen Bodenbelastungen ist über Maßnahmen zur
Regenwasserbewirtschaftung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu entscheiden.
→ Keine Planänderung.
Sofern eine vollständige Beseitigung vorhandener Altlasten nicht erreicht werden kann,
sei eine Flächenversiegelung vorzuziehen und das Niederschlagswassers über die
Regenwasserkanalisation abzuleiten. (SenGUV II D)
Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
→ Keine Planänderung.
Eine Trinkwasserleitung im Bereich Hönower Wiesenweg 13-16 und ein Schmutzwasserkanal südlich des Stichkanals verliefen über private Grundstücke. Sie seien durch
eingetragene Grunddienstbarkeiten gesichert. (BWB)
250
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Leitungen sind über die eingetragenen Grunddienstbarkeiten ausreichend gesichert. Die Vorbereitung eines Leitungsrechtes durch den Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Im Plangebiet befänden sich Gasleitungen sowie Kabelanlagen und Netz- und Übergabestationen der Stromversorgung. (WGI, Vattenfall BS)
Die Leitungen und Anlagen verlaufen entweder im öffentlichen Straßenland, sind durch
Grunddienstbarkeiten ausreichend gesichert, oder eine dingliche Sicherung wird durch
den Leitungsträger veranlasst. Die Vorbereitung eines Leitungsrechtes durch den Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Im angefragten Bereich stehe eine Gasdruck-Regelanlage, die zur Versorgung der umliegenden Gebiete benötigt werde. (WGI)
Gemäß telefonischer Auskunft der WGI ist diese Aussage für den Geltungsbereich
des Bebauungsplans 11-47a nicht zutreffend. Im Plangebiet befinden sich lediglich
Kundenstationen, die jeweils ausschließlich der Gasversorgung der einzelnen angeschlossenen Grundstücke selbst dienen und für die eine Sicherung im Rahmen des
Bebauungsplans nicht erforderlich ist.
→ Keine Planänderung.
Im Plangebiet befänden sich Fernwärmeleitungen. (Vattenfall Wä)
Für die vorhandenen Leitungen ist eine Sicherung im Bebauungsplan nicht erforderlich. Eine barrierefreie Querung der bestehenden Fernwärmetrasse im Bereich des
geplanten Grünzugs wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
→ Keine Planänderung.
Über das Plangebiet verliefen zwei Richtfunkstrecken. (Telefonica)
Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz. Im vorliegenden Fall wird der öffentliche Belang der Versorgung mit Fernwärme und Energie höher gewichtet als der private Belang der Trassenfreihaltung eines Richtfunkbetreibers. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die geplanten Gebäude für neue Richtfunkstationen zu nutzen.
→ Keine Planänderung.
Denkmalschutz
Der Bebauungsplan müsse planungsrechtlich dafür Sorge tragen, dass eine Wohnnutzungsmöglichkeit der Gaswerksiedlung erhalten bleibt, da nur so die Substanz des
Baudenkmals dauerhaft und sicher erhalten werden könne. (LDA)
Da sich eine planungsrechtliche Sicherung der noch vorhandenen Wohnnutzungen
wegen der bestehenden Vorbelastung und der hieraus resultierenden Folgen für das
gewerblich geprägte Umfeld, darunter die geplante Versorgungsfläche, verbietet, soll
die vorhandene Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung aufgegeben und in eine gewerbliche Nutzung überführt werden. Hiermit wird der bereits eingeleiteten Entwicklung
entsprochen und eine neue, dem Gebietscharakter angemessene Nachnutzung ermöglicht. Der Plangeber geht davon aus, dass die Substanz des Denkmalbereichs
(Gesamtanlage) mit der ermöglichten gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert und
erhalten werden kann.
→ Keine Planänderung.
Für die Baudenkmale Blockdammweg 3/27, Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg und Blockdammweg 3/27, Wasserturm des Gaswerks Lichtenberg sei im Be-
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
251
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
bauungsplan dafür Sorge zu tragen, dass eine denkmalverträgliche Nutzung ermöglicht wird. (LDA)
Die geplanten Festsetzungen stehen einer denkmalverträglichen Nutzung nicht entgegen.
→ Keine Planänderung.
Die im Plan nachrichtlich übernommenen Denkmale bzw. Denkmalbereiche sollten
auch im Textteil unter „Nachrichtliche Übernahmen“ angeführt werden. Auf die Adresse
Rummelsburger Landstraße 1 treffe dies nicht zu. (Li UD)
Die nachrichtliche Übernahme erfolgt zeichnerisch, eine zusätzliche nachrichtliche
Übernahme in Textform ist nicht erforderlich. Für den nur geringfügig im Geltungsbereich liegenden Denkmalbereich Rummelsburger Landstraße 1 erfolgt die Übernahme
aus Gründen der Lesbarkeit ausschließlich textlich.
→ Keine Planänderung.
Für die überbaubare Fläche um das Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg
solle auf Einschränkungen der Bebaubarkeit aufgrund des Denkmal- bzw. Umgebungsschutzes hingewiesen werden. (Li UD)
Die Begründung wird um eine entsprechende Aussage ergänzt.
→ Keine Planänderung.
14. Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Entwurf des Bebauungsplanes 11-47a vom 12. Mai 2011 lag gemäß § 3 Absatz 2
BauGB mit Begründung und den umweltbezogenen Informationen vom 23. Mai 2011
bis einschließlich 24. Juni 2011 im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung öffentlich aus. Die umweltbezogenen Informationen betrafen die
Themen Verkehr, Lärm, Luftschadstoffe, Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen, Kühlungsvarianten für das Gas- und Dampfheizkraftwerk, Stadtklima und Schwadenbildung/Verschattung, Wasser (Spree und Rummelsburger See), Entwässerung,
Renaturierung des Hohen Wallgrabens, Altlasten, Artenschutz, Eingriffsregelung und
FFH-Vorprüfungen sowie CO2-Emissionen.
Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch Anzeige im Amtsblatt für Berlin Nr. 19, Seiten 841 und 842 vom 13. Mai 2011 hingewiesen. Darüber
hinaus wurde am 13. Mai 2011 durch Anzeigen in den Berliner Tageszeitungen "Der
Tagesspiegel", "Berliner Morgenpost" und "Berliner Zeitung" sowie Pressemitteilung
des Bezirksamtes vom 10. Mai 2011 auf die öffentliche Auslegung hingewiesen. Die
Träger öffentlicher Belange wurden über die öffentliche Auslegung unterrichtet und parallel zu dieser gemäß § 4 Absatz 2 BauGB beteiligt.
Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom
Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht
wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Am 9. Juni 2011, 19 Uhr wurde in der Kantine der Max-Taut-Schule, Fischerstr. 36,
10317 Berlin eine Informationsveranstaltung zum Bebauungsplan durchgeführt.
Während des Auslegungszeitraums wurden die Unterlagen zusätzlich im Internet bereitgehalten.
252
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Öffentlichkeitsbeteiligung in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung wurde
von 9 Bürger/innen besucht. Es liegen 18 schriftliche Äußerungen von 17 Einwendern
vor. An der Informationsveranstaltung am 09. Juni 2011 nahmen 43 Bürger/innen (ohne Verfahrensbeteiligte) teil.
Die Auswertung ergab folgendes Bild (Die der Anregung zugeordnete(n) Nummer(n)
verweisen auf den jeweiligen Einwender.):
Bestehendes HKW Klingenberg
Die derzeitige Braunkohleverbrennung sollte sofort stillgelegt werden. (Bürger/in 11)
Die Betriebsweise des bestehenden, außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen
HKW Klingenberg bis zu dessen Stilllegung ist nicht Gegenstand der Regelungen dieses Bebauungsplans.
→ Keine Planänderung.
Das alte Kraftwerk Klingenberg sollte lediglich noch als Reservestandort genutzt werden / Nutzung der vorhandenen erdgasbefeuerten Kessel. (Bürger/innen 9, 10)
Das bestehende HKW Klingenberg soll mit der Aufnahme des Dauerbetriebs der geplanten GuD-Anlage stillgelegt werden. Ein bloßer Umbau des bestehenden Kraftwerks scheidet vor dem Hintergrund der anvisierten Zielstellung der zwischen dem
Land Berlin und der Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung aus. Der
Ersatz ist ökologisch sinnvoll.
→ Keine Planänderung.
Der städtebauliche Vertrag enthalte keine verbindlichen Angaben zum Abbau der derzeitigen, nicht denkmalgeschützten Kraftwerksteile. (Bürger/in 11)
Mit dem Umgang mit dem baulichen Bestand des vorhandenen HKW Klingenberg wird
sich der Bebauungsplan 11-58 befassen.
→ Keine Planänderung.
Durch den Bebauungsplan ermöglichtes Gas- und Dampfheizkraftwerk (GuD-HKW)
Die Gesamtplanung sei auf ein Gas-Kraftwerk im Austausch gegen das Altkraftwerk
Klingenberg zu beschränken. 3 Kraftwerks-Neubauten seien nicht notwendig. (Bürger/in 15)
Die Verknüpfung zwischen Außerbetriebnahme des bestehenden HKW Klingenberg
und Inbetriebnahme des geplanten GuD-HKW wird im städtebaulichen Vertrag geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert.
Mit der Errichtung von zwei Biomasseheizkraftwerken auf dem Standort des bestehenden HKW Klingenberg nach dessen Stilllegung wird sich der Bebauungsplan 11-58 befassen.
→ Keine Planänderung.
Es müsse eindeutig nur ein GuD-Kraftwerk festgeschrieben werden, um eine spätere
Änderung/Erweiterung auszuschließen (Bürger/innen 2, 3, 13)
Die geplante textliche Festsetzung Nr. 1 ist hinreichend, eindeutig und konkret.
→ Keine Planänderung.
Das Kraftwerk sollte wärmegeführt sein. Ein stromgeführtes Kraftwerk werde abgelehnt. Bei einer Betriebsführung mit Heiz-Entnahme-Gegendruckdampfturbinen entfalle
die Notwendigkeit einer Kühlung. (Bürger/innen 1, 7, 8, 9, 10, 11, 17a/b)
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
253
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Die Auslegung des durch den Bebauungsplan ermöglichten GuD-HKW wird vom
Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost und nicht vom Strombedarf bestimmt. Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, können durch die
Möglichkeit, auch in Wärmeteillastfällen Strom zu erzeugen, Leistungsschwankungen
von Wind- und Solaranlagen mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich ausgeglichen werden. Dies macht die stark schwankenden erneuerbaren Energien mittelfristig grundlastfähig. Im Übrigen ist die Betriebsweise des geplanten GuDHKW Sache des Betreibers und nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans.
→ Keine Planänderung.
Keine Elektroenergieerzeugung. (Bürger/in 7)
In einem Heizkraftwerk wird in Kraft-Wärme-Kopplung stets Wärme und Strom erzeugt. Die Errichtung eines reinen Heizwerkes ist technisch, ökologisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll.
→ Keine Planänderung.
Mit dem Kühlungsbetrieb sinke der Wirkungsgrad des Kraftwerks, so dass der Entfall
der KWK-Zuschläge drohe und zusätzliche Kosten auf den Verbraucher zukämen. Es
solle kein permanent betriebenes Kraftwerk gebaut werden, sondern ein BedarfsHeizkraftwerk (Aussetzerbetrieb z.B. bei Windflauten). (Bürger/innen 11, 17a/b)
Die Betriebsweise des GuD-Kraftwerks ist nicht Gegenstand der Regelungen des Bebauungsplans.
→ Keine Planänderung.
Statt eines Neubaus sollte das bestehende HKW mit den vorhandenen Erdgaskesseln
umgebaut werden. (Bürger/innen 7, 9, 10, 11, 13, 17a/b)
Ein Ersatz des bestehenden HKW Klingenberg ist wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll und Kernbestandteil der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall geschlossenen
Klimaschutzvereinbarung.
→ Keine Planänderung.
Es sei nicht sinnvoll, mitten in der Stadt auf riesige Kraftwerke zu setzen. (Bürger/innen
9, 10)
Der geplante Kraftwerksstandort ist in seiner Lage weitgehend determiniert, da wichtige Teile der technischen Infrastruktur bereits vorhanden sind. Eine Verlagerung der
Wärmeproduktion an den Stadtrand oder ins Umland ist weder ökologisch noch wirtschaftlich sinnvoll.
→ Keine Planänderung.
Der Trend gehe zu dezentralen Lösungen bei der Strom-/Wärmeerzeugung. (Bürger/innen 9, 10)
Hierbei handelt es sich um eine klimapolitische Grundsatzentscheidung, die nicht Gegenstand der Bauleitplanung ist. Das geplante GuD-HKW ist für die kontinuierliche
Wärmeversorgung innerhalb des Fernwärmeverbundes Berlin Ost erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Alternativstandorte seien nicht ausreichend geprüft worden. (Bürger/innen 9, 10, 11)
Im Vorfeld wurden Standortalternativen geprüft. Der Standort Blockdammweg hat sich
hierbei vor allem durch seine vorhandene Infrastruktur und Erschließung hervorgehoben.
→ Keine Planänderung.
254
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Statt des Neubaus von zwei Gaskraftwerken an den Standorten Rhinstraße und
Blockdammweg solle nur das am Standort Rhinstraße gebaut werden. (Bürger/innen
9, 10, 11, 13, 17a/b)
In der Klimaschutzvereinbarung zwischen Vattenfall und dem Land Berlin ist die Errichtung von einer oder zwei GuD-Anlagen vorgesehen. Im Ergebnis der Standortprüfung
wird das Konzept mit zwei GuD-Anlagen – eines am Standort Rhinstraße und eines
am Standort Blockdammweg – verfolgt. Die Errichtung nur eines, dafür doppelt so
großen GuD-Kraftwerks wäre aus Immissionsschutzgründen voraussichtlich an beiden
Standorten nicht umsetzbar.
→ Keine Planänderung.
Ein regionales Energieprogramm werde als Voraussetzung für die B-Planung benötigt.
(Bürger/in 11)
Vorgaben für die Planung finden sich in der zwischen Vattenfall und Land Berlin abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung. Die Auslegung des GuD-HKW wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt.
→ Keine Planänderung.
Der Fernwärmebedarf sei nicht transparent nachgewiesen. Der Fernwärme- und
Strombedarf werde in den nächsten Jahren sinken. (Bürger/innen 8, 15)
Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Kraftwerke sind nach gutachterlich bestätigten Berechnungen der Vattenfall Europe für die kontinuierliche Wärmeversorgung
innerhalb des Fernwärmeverbundes Berlin Ost erforderlich. Die gutachterlich für plausibel befundene Bedarfsermittlung ist auch aus Sicht des Plangebers nachvollziehbar.
→ Keine Planänderung.
Kraftwerke in Innenstadtbereichen dürften nur regionale Versorgungsfunktionen erfüllen. Sie dürften nicht den Geschäftsinteressen von Vattenfall dienen. (Bürger/in 15)
Die Auslegung der Anlagen ist vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin
Ost bestimmt. Im Rahmen der Bauleitplanung sind auch die Belange der Wirtschaft
und der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme und Energie zu berücksichtigen.
→ Keine Planänderung.
Die künftige flächendeckende Versorgung mit Fernwärme müsse gesichert werden.
Das geplante GuD-Kraftwerk reiche hierfür nicht aus. Mit dem vorliegenden B-PlanEntwurf dürfe keine Vorwegnahme der Genehmigung von 2 HolzverbennungsKraftwerksblöcken verbunden sein. (Bürger/in 11)
Als Ersatz für das bestehende HKW Klingenberg sind je ein GuD-Kraftwerk an den
Standorten Blockdammweg und Rhinstraße geplant. Mit den geplanten Biomasseheizkraftwerken wird sich ein gesonderter Bebauungsplan befassen. Zwischenzeitlich kann
der verbleibende Fernwärmebedarf über Heißwassererzeuger am Standort Rhinstraße
abgedeckt werden.
→ Keine Planänderung.
Die Expertise zu den Kühlungsvarianten berücksichtige nicht die Variante Fernwärmeauskopplung. (Bürger/in 8, 17a/b)
Es wurden insgesamt neun Kühlungsvarianten untersucht. Als Ergebnis wurde empfohlen, Zellenkühler zu verwenden. Die Fernwärmeauskopplung stellt keine Kühlung
im Sinne einer „Kühlung der geplanten Kraftwerksanlage“ dar. Die Expertise Kühlungsvarianten ist vollständig.
→ Keine Planänderung.
Keine wassergeführten Kühlanlagen. Die Planung konterkariere die Berliner Klimaziele
(Eindämmung des städtischen Temperaturanstiegs). (Bürger/innen 11, 16)
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
255
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Nasszellenkühler führen nicht zu einer thermischen Belastung des Berliner Stadtklimas.
→ Keine Planänderung.
Gewerbegebiete
Die Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 sollten als Mischgebiet ausgewiesen werden. (Bürger/in 4)
Die geforderte Festsetzung stünde im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, zum
StEP Industrie und Gewerbe und zur BEP. Es ist eine Sicherung und Reaktivierung
von gewerblichen Bauflächen vorgesehen, um die Belange der Wirtschaft gebührend
zu berücksichtigen. Beeinträchtigungen zwischen dem geplanten GuD-HKW und einer
heranrückenden Mischgebietsnutzung mit Wohnen sollen ausgeschlossen werden. Mit
den geplanten textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 11 erfolgt eine Gliederung der Gewerbebetriebe, so dass nicht jede beliebige gewerbliche Entwicklung ermöglicht wird.
→ Keine Planänderung.
Statt der Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2 mit der Klassieranlage sollte eine Umwandlung in Erholungsgebiet und Wohnbebauung erfolgen. (Bürger/innen 7, 9, 10, 11)
Die geforderte Festsetzung stünde im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, zum
StEP Industrie und Gewerbe und zur BEP. Eine Wohnbebauung wäre unvereinbar mit
den bestehenden sowie genehmigten Gewerbenutzungen. Es ist eine Sicherung und
Reaktivierung von gewerblichen Bauflächen vorgesehen, um die Belange der Wirtschaft gebührend zu berücksichtigen. Entlang der Spree, des Stichkanals und des Hohen Wallgrabens ist die Festsetzung öffentlicher Grünflächen beabsichtigt, um diese
der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich zu machen.
→ Keine Planänderung.
Die Klassieranlage sei für die nahen Wohngebiete, die geplanten Nutzungen auf dem
ehemaligen Rundfunkgelände Nalepastraße und für das gegenüber liegende Wohngebiet Plänterwald nicht tragbar. Die Immissionrichtwerte seien bereits ausgeschöpft.
(Bürger/innen 2, 3, 9, 10, 13)
Die geplante Klassieranlage wurde durch SenGUV bereits genehmigt. Der Bebauungsplan kann die Inbetriebnahme nicht ausschließen. Die Anlage wird im Bebauungsplan als Vorbelastung berücksichtigt. Durch Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid sind die Geräuschimmissionen der Klassieranlage in der Nachbarschaft auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt. Mit der Festsetzung von Emissionskontigenten für das GE 1.1 wird die Anlage emissionsseitig wie genehmigt berücksichtigt.
→ Keine Planänderung.
Die Klassieranlage mit ihren Lärm- und Staubbelästigungen stehe im Widerspruch zur
geplanten Erholungsfunktion des Ufergrünzugs. (Bürger/innen 11, 13)
Im Bereich der öffentlichen Parkanlagen und der Maßnahmenfläche B sind keine Geräusch-, Geruchs- und Staubemissionen zu erwarten, die einer derartigen Ausweisung
entgegenständen.
→ Keine Planänderung.
Die Lärmkontingente für die Flächen GE 1.1 und GE 1.2 seien unzureichend und wegen der rein gewerblichen Nutzung im Umfeld nicht erforderlich. (Bürger/in 12)
Die geplante Festsetzung von Emissionskontingenten ist zur Sicherstellung der Verträglichkeit der Planung mit schützenswerten Nutzungen außerhalb und innerhalb des
256
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Geltungsbereichs erforderlich. Mit den vorgesehenen Emissionskontingenten wird der
Bestand der bereits bestehenden und genehmigten Anlagen gesichert.
→ Keine Planänderung.
Die Baugrenzen auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 (Abstand zur Straße
und zum geplanten Grünzug) schränkten die Bebaubarkeit des Gewerbegrundstücks
ein und würden abgelehnt. (Bürger/in 12)
Die Baugrenze in einem Abstand von 6 m zur Köpenicker Chaussee ist zur Erhaltung
einer wertvollen Lindenreihe sowie zur einheitlichen Straßenraumgestaltung erforderlich. Entlang des Grünzugs verfolgt die Planung das Ziel, gärtnerisch gestaltete Vorzonen zu ermöglichen und eine von den öffentlichen Flächen abgesetzte Bebauung zu
gewährleisten. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass sich in der Nähe der spreeseitigen
westlichen Grenze des Grundstücks ein 110-kV-Freileitungsmast befindet, der die Bebaubarkeit dieses Bereichs ohnehin einschränkt. Es ergeben sich keine Einschränkungen im Hinblick auf die genehmigte Klassieranlage Köpenicker Chaussee 15. Die
geplanten Baugrenzen werden als verhältnismäßig angesehen.
→ Keine Planänderung.
Bau einer Schwimmhalle, beheizt durch das warme Wasser von Vattenfall. (Bürger/in
7)
Für den Bau einer öffentlichen Schwimmhalle besteht in Lichtenberg-Süd kein Bedarf.
Eine private Schwimmhalle wäre in den geplanten Gewerbegebieten grundsätzlich zulässig.
→ Keine Planänderung.
Gaswerksiedlung
Die denkmalgeschützte Gaswerksiedlung sei bewohnt. Eine Umwandlung in Gewerberaum werde abgelehnt. (Bürger/innen 9, 10)
Die Gaswerksiedlung liegt inmitten eines ausschließlich gewerblich geprägten Gebietes, das sich weiter verfestigen wird. Aufgrund der Immissionsbelastungen soll die
noch vereinzelt vorhandene Wohnnutzung aufgegeben werden. Dem Nachnutzungskonzept liegt ein mit dem Denkmalamt abgestimmtes denkmalfachliches Gutachten
zugrunde.
→ Keine Planänderung.
Den ehemaligen GSW-Mietern sei vom damaligen Senat versichert worden, dass sie
ihre bezahlbaren Wohnungen behalten können. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum
mit den Mietern bisher nicht über die Planungen gesprochen worden sei. (Bürger/innen
9, 10)
2008 und 2009 wurden zwei Mieterversammlungen durchgeführt. Vattenfall hat den
Mietern Unterstützung bei der Suche nach Ersatzwohnraum sowie Aufwandsentschädigungen angeboten, wovon eine Mehrzahl der Mieter Gebrauch gemacht hat. Für die
aktuell noch 10 Mietparteien ist die Durchführung eines Sozialplanverfahrens gemäß
§ 180 BauGB vorgesehen.
→ Keine Planänderung.
Nutzungsmaß
Die GRZ auf der Versorgungsfläche sei von 0,3 auf 0,2 zu reduzieren. (Bürger/in 15)
Die Festsetzung einer GRZ von 0,3 für den nördlichen Teil der Versorgungsfläche bewegt sich deutlich unterhalb der GRZ-Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für Ge-
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
257
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
werbe- und Industriegebiete und ist erforderlich, um die nötige Flexibilität für die Errichtung der erforderlichen baulichen Anlagen zu gewährleisten.
→ Keine Planänderung.
Die textliche Festsetzung zur Überschreitung der GRZ sei zu streichen. (Bürger/in 15)
Die Festsetzung dient der Sicherstellung der zweckgemäßen Grundstücksnutzung, die
auch interne Erschließungsflächen, Stellplätze und verschiedene Nebenanlagen umfasst.
→ Keine Planänderung.
Die GFZ auf der Versorgungsfläche sei auf 1,2 zu reduzieren. (Bürger/in 15)
Es wird keine GFZ festgesetzt, da aufgrund der Zweckbestimmung überwiegend Gebäude ohne Geschosse entstehen werden.
→ Keine Planänderung.
Die Massivität der Bebauung sie auf die Umgebung von Karlshorst abzustellen und zu
reduzieren (Gebäudehöhen). (Bürger/in 15)
Die vorgesehenen Maßfestsetzungen resultieren aus technischen Anforderungen. Den
Belangen des Orts- und Landschaftsbildes sowie den Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird durch eine Höhenstaffelung entsprochen.
→ Keine Planänderung.
Grünzug
Es sollte eine Abstimmung mit dem Bezirk Treptow-Köpenick über die Nutzung für das
angrenzende Ufergebiet durchgeführt werden. (Bürger/innen 7)
Die Abstimmung erfolgte im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und der
Behördenbeteiligung.
→ Keine Planänderung.
Ablehnung des geplanten Ufergrünzugs durch den Eigentümer des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15. (Bürger/in 12)
Die Festsetzungen erfolgen, um die naturräumlichen Potenziale der Spree und des
Hohen Wallgrabens als Naherholungsgebiet zugänglich zu machen. Sie entsprechen
übergeordneten Planungszielen. Die geplante Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf Teilflächen privater Grundstücke ist aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt.
→ Keine Planänderung.
Zur Minimierung des Eingriffs in das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 müsse der
Grünzug auf 8 m verschmälert werden. Nördlich und östlich angrenzend betrage die
geplante Breite ebenfalls nur 8 - 10 m. (Bürger/in 12)
Die gewählte Dimensionierung der öffentlichen Grünflächen stellt das absolute Minimum dar, was für die Erreichung eines Grünzugs zur Naherholung erforderlich ist. Die
Aufweitung auf 14 m ist aus funktionalen Gründen (Wenden von Fahrzeugen für Wartungs- und Pflegezwecke sowie Vermeidung einer sehr kleinen nicht sinnvoll nutzbaren Restfläche) erforderlich.
→ Keine Planänderung.
Die Neuanlage eines 15 m breiten Gewässerrandstreifens am Hohen Wallgraben zuzüglich einer 8 m breiten Grünanlage sei aus gewässerökologischer Sicht nicht zu
rechtfertigen, wenn sie auf Kosten privater Grundstückseigentümer erfolgen soll. (Bürger/in 12)
258
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Die Maßnahmenfläche B beinhaltet auch ein im Eigentum des Landes Berlin stehendes Flurstück, so dass kein 23 m breiter Streifen dem Privateigentum entzogen wird.
Die gewählte Dimensionierung der Maßnahmenfläche B stellt das Minimum dessen
dar, was für die Erreichung der mit der Renaturierung des Hohen Wallgrabens verfolgten Planungsziele erforderlich ist. Die Maßnahmenfläche steht für die Wegeverbindung
nicht zur Verfügung. Die geplanten Festsetzungen sind aus überwiegenden Gründen
des Gemeinwohls gerechtfertigt.
→ Keine Planänderung.
Verkehr
Wirtschaftsverkehr und Baustellenverkehr sollten nicht über die Ehrlichstraße abgewickelt werden. (Bürger/in 4)
Die zu erwartenden Verkehrsbelastungen können über das vorhandene Straßennetz
problemlos abgewickelt werden. Verkehrsorganisatorische Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Bebauungsplanung. Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich Vattenfall, Fragen der Baulogistik mit dem Bezirksamt Lichtenberg zu erörtern mit dem Ziel,
Beeinträchtigungen für Anwohner möglichst gering zu halten.
→ Keine Planänderung.
Die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens (sinkendes Verkehrsaufkommen trotz Gewerbeansiedlung, trotz Verlängerung der A 100 und trotz Klassieranlage) werden angezweifelt. (Bürger/innen 5, 11)
Der Ziel- und Quellverkehr aus dem Plangebiet wird zunehmen. Aufgrund der für das
Jahr 2025 prognostizierten Entwicklung des Gesamtverkehrsgeschehens ergeben sich
für die Achse Köpenicker Chaussee – Rummelsburger Landstraße dennoch Rückgänge der Verkehrsbelastung insgesamt. Die A 100 und die geplante Klassieranlage wurden im Verkehrsgutachten berücksichtigt.
→ Keine Planänderung.
Das Verkehrsgutachten berücksichtige nicht die Baustellenverkehre. (Bürger/in 11)
Das Verkehrsgutachten stellt auf den Planzustand im Prognosejahr 2025 ab. Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich Vattenfall, Fragen der Baulogistik mit dem Bezirksamt Lichtenberg zu erörtern mit dem Ziel, Beeinträchtigungen für Anwohner möglichst gering zu halten.
→ Keine Planänderung.
Die Belieferung mit Biomasse werde zu einer erheblichen Verkehrsbelastung führen.
(Bürger/in 16)
Regelungen zur Anlieferung der geplanten Biomasseheizkraftwerke sind Gegenstand
des Bebauungsplanverfahrens 11-58.
→ Keine Planänderung.
Technische Infrastruktur
Die bestehende Fernwärmeleitung sollte unterirdisch verlegt werden. (Bürger/in 7, 11)
Eine unterirdische Verlegung der gesamten Leitung vom Blockdammweg bis zur
Treskowallee ist städtebaulich nicht notwendig. Vattenfall verpflichtet sich im städtebaulichen Vertrag, eine barrierefreie Querungsmöglichkeit der Fernwärmeleitung im
Bereich des geplanten Grünzugs herzustellen.
→ Keine Planänderung.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
259
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Umweltauswirkungen allgemein
Das Wohngebiet an der Rummelsburger Bucht sei vor zusätzlichem Lärm zu schützen,
da laut Lärmgutachten die Vorbelastungsgrenzen im A-Sektor bereits so gut wie ausgeschöpft seien. (Bürger/in 5)
Es ist zu unterscheiden zwischen Verkehrs- und Gewerbelärm. Die im Gutachten ermittelten Vorbelastungen beziehen sich auf den Gewerbelärm und führten zur Lärmkontingentierung in der textlichen Festsetzung Nr. 11. Die planbedingten Auswirkungen auf den Verkehrslärm außerhalb des Plangebietes sind marginal.
→ Keine Planänderung.
Im Berlin-Campus-Gelände sei die Feinstaubbelastung hoch. Nicht berücksichtigt worden seien die Feinstaubbelastungen durch den künftigen Flughafen BBI. (Bürger/in 5)
Aus lufthygienischer Sicht ist im Quartier „Berlin Campus“ mit keinen relevanten Zusatzbelastungen zu rechnen. Eine Betrachtung der Vorbelastung in diesem Bereich
war daher nicht notwendig.
→ Keine Planänderung.
Das Klima-Gutachten zeige für die weite Zukunft eine Erwärmung nordwestlich des
Plangebietes und empfehle Begrünungsmaßnahmen. Der Sportplatz reiche als Ausgleichsfläche nicht aus. (Bürger/in 5)
Die aus dem Fachgutachten Stadtklima entnommenen Aussagen beziehen sich auf
die zukünftige bioklimatische Situation unter dem Einfluss des Klimawandels (Zeithorizont 2050). Von der Planung gehen keine negativen Auswirkungen auf Bereiche außerhalb der geplanten Gewerbegebiete aus. Der Bebauungsplan reagiert auf die Empfehlungen des Fachgutachtens durch die Festsetzung von Dachbegrünung sowie der
Grünfläche und der Maßnahmenfläche B im Bereich des Hohen Wallgrabens.
→ Keine Planänderung.
Inwieweit die Fachgutachten ausreichend und schlüssig sind, lasse sich in der Kürze
der Zeit für den Bürger nicht beurteilen. (Bürger/innen 9, 10)
Die Fachgutachten sind ausreichend und schlüssig. Der Untersuchungsumfang wurde
gemeinsam mit den zuständigen Fachbehörden festgelegt.
→ Keine Planänderung.
Es gebe erhebliche Bodenkontaminationen. Es müsse gutachterlich dargelegt werden,
dass durch das belastete Grundwasser und die kommenden baulichen Eingriffe keine
Gefahr entstehen kann (Trinkwasserschutz). (Bürger/in 11)
Seit Anfang / Mitte der 1990er Jahre finden im Plangebiet umfangreiche Maßnahmen
zur Erkundung sowie Sicherung und Beseitigung von Altlasten statt. Im Vorfeld der
Planung des GuD-HKW wurde durch Vattenfall für das Grundstück Blockdammweg
3/27 ein ergänzendes Sanierungsprogramm erarbeitet, mit SenGUV abgestimmt und
vertraglich festgelegt. Eine Überlastung der Sperrbrunnen oder eine Gefährdung der
Versorgungssicherheit des Wasserwerks Wuhlheide ist weder gegeben noch zu befürchten.
Mit Umsetzung der Planung ist im Vergleich zur Ist-Situation eine Verbesserung hinsichtlich des Boden- und Grundwasserschutzes zu erwarten.
→ Keine Planänderung.
260
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Umweltauswirkungen Gas- und Dampfheizkraftwerk (GuD-HKW)
Der CO2-Ausstoß der geplanten Kraftwerksvariante sollte mit dem CO2-Ausstoß eines
wärmegeführten Gaskraftwerks verglichen werden. (Bürger/in 1)
Der CO2-Ausstoß des geplanten Heizkraftwerks wurde ermittelt und mit dem CO2Ausstoß des vorhandenen Heizkraftwerks verglichen. Hierbei erfolgte eine WorstCase-Betrachtung (Schlechteste-Fall-Szenario) für das geplante Heizkraftwerk, da
verschiedene technische Parameter sowie die Betriebsweise nicht Gegenstand der
Regelungen des Bebauungsplans sind.
→ Keine Planänderung.
Stromgeführte Kraftwerke führten zu einer höheren thermischen Emission, die im klimasensiblen Berliner Urstromtal nicht hinnehmbar sei. Die Auswirkungen aller 4 im
Berliner Urstromtal stehenden Kraftwerke seien im Komplex zu untersuchen. (Bürger/innen 1, 11)
Die potenziellen klimatischen Auswirkungen der Planung wurden in einem Fachgutachten untersucht. Abgesehen von sehr lokal begrenzten Auswirkungen sind weder für
das Plangebiet relevante klimatische noch stadtweit wirksame Verschlechterungen zu
erwarten. Es kommt nicht zu einer Beeinträchtigung von Luftleit- und Ventilationsbahnen.
→ Keine Planänderung.
Woher werde das benötigte Kühl- und Prozesswasser genommen und wohin werde
das aufgeheizte Restwasser abgeleitet? (Bürger/innen 2, 3, 13)
Das Rohwasser soll aus der Spree über das vorhandene Entnahmebauwerk des HKW
Klingenberg entnommen werden. Es ist beabsichtigt, das unbelastete Abwasser über
eine neue Einleitstelle flussabwärts einzuleiten.
→ Keine Planänderung.
Der Zellenkühler führe zu einem erheblich erhöhten Wasserverlust durch Kühlwasser
aus der Spree und zur Einleitung von mit Salzen angereicherten Abwässern in die
Spree. (Bürger/innen 11, 16)
Dem marginalen zusätzlichen Wasserverlust stehen erhebliche Verbesserungen gewässerökologischer Parameter gegenüber. So nimmt die Wärmeeinleitung gegenüber
dem Ist-Zustand deutlich ab. Die zusätzlichen Salzeinleitungen wurden im Wassergutachten vollständig erfasst und bewertet. Von ihnen gehen nach vollständiger Durchmischung keine erheblichen Belastungen aus.
→ Keine Planänderung.
Durch die Kühlanlagen komme es zu Schwadenbildung und Verschattung. Die Folgen
der verminderten Sonneneinstrahlung auf Fauna, Flora und Anwohner müssten dargestellt werden. Es komme zu einer Verschlechterung der Wohnqualität. (Bürger/in 11,
13, 14)
Die maximal zu erwartenden Verschattungszeiten durch den Schwaden liegen im Bereich der natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer Berlins. Die Auswirkungen sind nicht erheblich.
→ Keine Planänderung.
Bei Kühltürmen bestehe die Gefahr von Legionellenerkrankungen. Dies sei im Schwadengutachten nicht ausreichend behandelt worden. (Bürger/innen 2, 3, 7, 11, 13, 14,
17a/b)
Der ordnungsgemäße Umgang mit Legionellen ist vor allem eine Frage der Konstruktion und des ordnungsgemäßen Betriebes einer Kühlanlage. Eine Gesundheitsbelas-
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
261
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
tung oder Gefährdung der Menschen in der umliegenden Wohnbebauung kann ausgeschlossen werden.
→ Keine Planänderung.
Die Verwendung von Bioziden werde abgelehnt. (Bürger/innen 2, 3, 7, 11, 13, 14)
Eine Emission von Biozid-Aerosolen ist ebenso auszuschließen wie die angebliche Belastung von Wohngebieten und der Wasserschutzzone. Im Übrigen handelt es sich um
Aspekte des Betriebs einer Kühlanlage und keine Belange der Bauleitplanung.
→ Keine Planänderung.
Umweltauswirkungen Klassieranlage
Man fordere schalldämpfende Maßnahmen, um die Wohnqualität beibehalten zu können. (Bürger/innen 2, 3, 13)
Zum einen fehlt es für schalldämpfende Maßnahmen (z.B. schallgeminderte Fenster)
im Bebauungsplanverfahren an einer Rechtsgrundlage. Zum anderen besteht im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens angesichts der Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid keine Veranlassung, weitere Maßnahmen festzusetzen.
→ Keine Planänderung.
Städtebaulicher Vertrag
Der städtebauliche Vertrag müsse offengelegt werden bzw. alle Regelungsinhalte
müssten in einer Liste zusammengestellt werden. (Bürger/innen 2, 3, 11, 13)
Für die Öffentlichkeit ist eine Zusammenstellung der wesentlichen Regelungen des
städtebaulichen Vertrags erstellt worden und hat als Anlage der Begründung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegen. Eine vollständige Offenlegung für Jedermann ist gesetzlich nicht vorgesehen. Unabhängig davon wird den Bezirksverordneten sowie den Bürgerinnen und Bürgern der Vertrag zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
→Berücksichtigung.
Vattenfall sollte sich bereits im Bebauungsplanverfahren 11-47a verpflichten, die Freileitungen im Geltungsbereich 11-47b zu beseitigen. (Bürger/in 16)
Unabhängig vom Bebauungsplanverfahren 11-47a wurde eine Machbarkeitsstudie zur
Verlegung der Freileitungen beauftragt. Genaue Regelungen werden Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens 11-47b.
→ Keine Planänderung.
Sonstiges
Der B-Plan-Entwurf sei in seiner Gesamtkonzeption als untauglich zu verwerfen. (Bürger/in 15)
Einwendungen, die lediglich eine generelle Ablehnung des Bebauungsplans zum Ausdruck bringen, müssen in der Abwägung nicht berücksichtigt werden.
→ Keine Planänderung.
Man widerspreche dem Bebauungsplan, da die Belange des Unternehmens am
Standort Köpenicker Chaussee 11-14 negativ beeinflusst würden. Eine detaillierte Begründung werde nachgereicht. (Bürger/in 6)
262
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Einwendungen, die lediglich eine generelle Ablehnung des Bebauungsplans zum Ausdruck bringen, müssen in der Abwägung nicht berücksichtigt werden.
→ Keine Planänderung.
Habe das „Geschenk“ einer Sportanlage eine Alibifunktion? (Bürger/innen 2, 3, 11, 13)
Die Festsetzung der Fläche für Sport- und Spielanlagen hat ihren Hintergrund im bestehenden Versorgungsdefizit mit ungedeckten Sportanlagen in Lichtenberg Süd und
ist Ergebnis der Abwägung. Die Planung erfolgt im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin Vattenfall. Es ist beabsichtigt, über diese Grundstücksfläche einen
Erbbaurechtsvertrag zu schließen. Für diesen bestimmen Berlin und Vattenfall im
Rahmen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan bereits jetzt, dass der
Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts betragen soll. Die Regelung erscheint beiden
Vertragsparteien angemessen.
→ Keine Planänderung.
Der Bebauungsplan sollte nicht ohne ausreichende Information der Bevölkerung im
Schnelltempo durchgedrückt werden. (Bürger/innen 9, 10)
Es fand eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit statt, die über das vorgeschriebene Maß hinausging. Das Bezirksamt und die BVV befassen sich mit dem Bebauungsplan, sobald die Auswertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der
Behörden abgeschlossen ist.
→ Keine Planänderung.
Die Planungen des Nachbarbezirks Treptow-Köpenick sollten beachtet werden. Die
Abstimmungen mit dem angrenzenden Bezirk scheine gar nicht oder nur unzureichend
erfolgt sein (Bürger/innen 9, 10, 11)
Die Planungen des Bezirks Treptow-Köpenick sind – soweit geboten – in die Planungsüberlegungen eingeflossen. Der Bezirk Treptow-Köpenick wurde im Rahmen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung und der Behördenbeteiligung beteiligt.
→ Keine Planänderung.
Die Planfläche A sei insgesamt als Sport- bzw. Gemeinfläche auszuweisen. (Bürger/in
15)
Für die geplante ungedeckte Sportanlage wird keine größere Fläche benötigt. Die
Maßnahmenfläche A wird als Habitatfläche für bestimmte Tierarten benötigt. Sie bildet
im Übrigen zugleich einen „Puffer“ zwischen Sportfläche und Anlagen des GuD-HKW.
→ Keine Planänderung.
Der Bebauungsplan-Entwurf widerspreche dem Gebietserhaltungsanspruch als Gewerbegebiet mit Übergang zum Mischgebiet. (Bürger/in 15)
Der Bebauungsplan 11-47a ist aus dem FNP entwickelt. Das Plangebiet und sein Umfeld sind gewerblich geprägt. Mit den vorgesehenen Festsetzungen wird die Verträglichkeit mit schützenswerten Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets sichergestellt.
→ Keine Planänderung.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
263
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
B. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl.
I S. 1509).
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl.
S. 692).
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S.132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2542).
264
-
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierbarkeit
1.
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans entstehen dem Land Berlin Einnahmen durch
den Verkauf von insgesamt 257 m² nicht mehr benötigter Straßenverkehrsfläche (Flurstücke 78, 80, 93 und 95 der Flur 211).
Die mit der Realisierung des geplanten öffentlichen Parkanlagen verbundenen Grunderwerbs-/Entschädigungskosten (einschließlich Maßnahmenfläche B im Bereich des
Hohen Wallgrabens ca. 815.000 €) sowie Herstellungskosten (ca. 1,0 Mio. € brutto)
werden zu ca. 2/3 aus den über eine Monetarisierung ermittelten Kompensationsbeträgen für Eingriffe im Plangebiet finanziert. Mit letzteren Finanzmitteln ist eine abschnittweise Entwicklung des öffentlichen Grünzugs möglich.
Die verbleiben Kosten sind vom Land Berlin (Bezirk Lichtenberg) in den Haushalt einzustellen. Nach Möglichkeit sollen diese Finanzmittel weitgehend aus Ausgleichsmitteln anderer Bebauungspläne (z.B. Bebauungsplan XVII-4 „Ostkreuz“) bzw. Großvorhaben und ggf. Budgetmitteln anderer Fachbehörden (z.B. SenGUV II E) sowie Förderprogrammen (EFRE-Mittel, UEP Umwelt-Entlastungsprogramm) akquiriert werden.
Die Herstellung der geplanten Maßnahmenfläche B im Bereich des Hohen Wallgrabens soll nach Durchführung des zunächst notwendigen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens in Verantwortung der Senatsverwaltung erfolgen. Dem Land
Berlin entstehen hierdurch Kosten (je nach Entsorgungskosten für den Bodenaushub
zwischen ca. 160.000 € und 410.000 € brutto). Diese sind mittelfristig in den Haushalt
des Landes Berlin (Senat) einzustellen. Nach Möglichkeit sollen zur Umsetzung der
Maßnahme Fördermittel im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) akquiriert werden.
Die Herstellung und Finanzierung der artenschutzrechtlichen Maßnahmenfläche im
Bereich der Versorgungsfläche sowie der zwischenzeitlichen, vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebiets erfolgt durch Vattenfall.
Weiterhin erfolgt durch Vattenfall die erforderliche Altlastensanierung der geplanten
Versorgungsfläche und der ebenfalls im Eigentum der Vattenfall befindlichen Fläche
für die geplante ungedeckte Sportanlage. Mit dem bestehenden öffentlich-rechtlichen
Vertrag zur Altlastensanierung und dessen aktueller Erweiterung zwischen Vattenfall
und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt
und Verbraucherschutz wurden hierfür alle notwendigen Maßnahmen abgestimmt und
geregelt. Für die Grundstücksflächen der Vattenfall, die im Bebauungsplan als öffentliche Parkanlage festgesetzt oder mit einem Geh- und Radfahrrecht belastet sind, verpflichtet sich die Vattenfall, schädliche Bodenveränderungen soweit zu beseitigen oder
zu sichern, dass die Nutzung der Flächen als öffentliche Parkanlage – bei der mit einem Geh- und Radfahrrecht belasteten Fläche als öffentlicher Geh- und Radweg – zulässig ist.
Darüber hinaus übernimmt Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall auch folgende, mit der Umsetzung des Bebauungsplans verbundene Kosten: Durchführung und Umsetzung der Ergebnisse des Sozialplanverfahrens für die Gaswerksiedlung sowie Durchführung und Umsetzung des
geplanten Gutachterverfahrens.
Dem Land Berlin entstehen für die Errichtung und Nutzung der Fläche für eine ungedeckte Sportanlage Kosten für Herstellung und Erbbaupacht. Die Fläche soll dem
Land Berlin durch Vattenfall mittels eines Erbbaupachtvertrags zur Verfügung gestellt
werden. Für den noch abzuschließenden Erbbaupachtvertrag bestimmen Berlin und
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
265
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a bereits jetzt verbindlich, dass der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts betragen soll.
Die jährliche Erbbaupacht (ca. 41.000 €/Jahr; ausgehend von einem Bodenrichtwert
von ca. 60 €/m² und einem Erbbaupachtzins von 3%) sowie die Herstellungskosten
(inkl. Freiflächen und Funktionsgebäude maximal 2,4 Mio. € brutto) sind in den Haushalt des Landes Berlin (Bezirk Lichtenberg) ab dem Zeitpunkt einzustellen, wo das
Land Berlin von der Erbbaupacht Gebrauch machen will.
2.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Keine.
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Bezirksstadtrat
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Amt für Planen und Vermessen
Berlin, am
Berlin, am
. Juli 2011
Geisel
Bezirksstadtrat
266
. Juli 2011
Güttler-Lindemann
Amtsleiter
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
D. Anhang
Abkürzungsverzeichnis
(erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
Abs.
- Absatz
Abt.
- Abteilung
AGBauGB
- Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch
BauGB
- Baugesetzbuch
BauNVO
- Baunutzungsverordnung
BauOBln
- Bauordnung für Berlin
BBK
- Bodenbelastungskataster
BEP
- Bereichsentwicklungsplanung
BGBl.
- Bundesgesetzblatt
BImSchG
- Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchV
- Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Bundesimmissionschutz-Verordnung)
BMHKW
- Biomasseheizkraftwerk
BNatSchG
- Bundesnaturschutzgesetz
CEF
- Continous ecological funktions (= Erhalt bestimmter ökologischer
Funktionen)
CO
- Kohlenmonoxid
CO2
- Kohlendioxid
dB(A)
- Dezibel (A - Kurve)
EW
- Einwohner
FNP
- Flächennutzungsplan
GE
- Gewerbegebiet
GFZ
- Geschossflächenzahl
GmbH
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GR
- Grundfläche
GRZ
- Grundflächenzahl
GuD-Anlage
- Gas- und Dampfturbinenanlage
GVBI.
- Gesetz- und Verordnungsblatt
H
- (Wand-) Höhe
HKW
- Heizkraftwerk
Kfz
- Kraftfahrzeug
KGA
- Kleingartenanlage
LaPro
- Landschaftsprogramm
LCKW
- Leichtflüchtige Chlorierte Kohlenwasserstoffe
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
267
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
LKW
- Lastkraftwagen
mg/m³
- Milligramm (tausendstel Gramm) je Kubikmeter
mm/a
- Millimeter pro Jahr (Niederschlag)
NatSchGBln
- Berliner Naturschutzgesetz
NHN
- Normalhöhe Null
NO
- Stickstoffoxid
NO2
- Stickstoffdioxid
NOx
- Stickoxide
ÖPNV
- Öffentlicher Personennahverkehr
PM10
- Feinstaub, bezeichnet die Masse aller im Gesamtstaub enthaltenen
Partikel, deren aerodynamischer Durchmesser kleiner als 10 µm (= 10
Millionstel eines Meters) ist.
StEP
- Stadtentwicklungsplan
SO2
- Schwefeldioxid
SOW
- Spree-Oder-Wasserstraße
SV
- Schwerverkehr
TEHG
- Treibhausgas-Emissionshandelgesetz
WE
- Wohneinheit
WRRL
- Europäische Wasserrahmenrichtlinie
µg/m³
- Schadstoffkonzentration in Mikrogramm (millionstel Gramm) je
Kubikmeter Luft
268
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Quellenverzeichnis
(erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; benannt werden die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellten Fachgutachten und gutachterlichen Stellungnahmen)
[ALB 03/2011] ALB Akustik-Labor Berlin GbR: Schalltechnisches Gutachten zu den Bebauungsplänen 11-47a-c im Bezirk Lichtenberg von Berlin, März 2011.
[BSM 10/2010] BSM mbH: Bebauungsplan 11-47 „Karlshorst-West“. Erfassung der bestehenden Nutzungen und Bewertung ihrer Schutzwürdigkeit nach §§ 34, 35 und 30 Abs. 1
BauGB im Plangebiet und im Umfeld des Bebauungsplans 11-47, 01. Oktober 2010.
[C+S 04/2011] Planungsgruppe Cassens + Siewert: Eingriffsgutachten zum Bebauungsplan 11-47a, April 2011.
[enpros 23.08.2010] enpros consulting GmbH: B-Plan 11 -47. Begutachtung der Aussage
"Das bestehende HKW Klingenberg genügt auf absehbare Zeit nicht mehr den Ansprüchen
an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung“, 23.08.2010.
[enpros 30.08.2010] enpros consulting GmbH: B-Plan 11 -47. Begutachtung der Aussage
„Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Kraftwerke sind für die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb des Fernwärmeverbundes Berlin Ost erforderlich“, 30.08.2010.
[enpros 10/2010] enpros consulting GmbH: B-Plan 11-47a. Expertise Kühlungsvarianten,
15. Oktober 2010.
[enpros 03/2011] enpros consulting GmbH: Bebauungsplan 11-47a. Vergleich der CO2Emissionen des bestehenden HKW Klingenberg mit den CO2-Emissionen des geplanten
Gas- und Dampfheizkraftwerks, März 2011.
[enpros 04/2011] enpros consulting GmbH: Bebauungsplan 11 -47a. Plausibilitätsprüfung
der Leistungskennzahlen für das geplante Gas- und Dampfheizkraftwerk und Inputdaten
für Umweltgutachten, April 2011.
[GEO-NET 03/2011] GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Fachgutachten Stadtklima zu
den Bebauungsplänen 11-47a-c, März 2011.
[GEO-NET 04/2011] GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Fachgutachten Schwadenbildung/Verschattung zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, April 2011.
[LK Argus 12/2010] LK Argus GmbH: Verkehrsgutachten zu den Bebauungsplänen 1147a-c, Dezember 2010.
[Lohmeyer 05/2011] Ingenieurbüro Lohmeyer: Bebauungspläne 11-47a-c. Untersuchung
zu Luftschadstoffen, Mai 2011.
[Lpb 03/2011] Landschaft planen+bauen Berlin GmbH: Bebauungspläne 11-47a-c. Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des Hohen Wallgrabens, März 2011.
[Ökoplan 03/2011] Ökoplan - Institut für ökologische Planungshilfe: Faunistische Untersuchungen zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, März 2011.
[Ökoplan
04/2011] Ökoplan - Institut für ökologische Planungshilfe: ArtenschutzFachbeitrag zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, April 2011.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
269
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
[Ökoplan 05/2011] Ökoplan - Institut für ökologische Planungshilfe: FFH-Vorprüfungen
nach § 34 Abs. 1 BNatSchG für die FFH-Gebiete Falkenberger Rieselfelder, MüggelspreeMüggelsee und Wasserwerk Friedrichshagen zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, Mai
2011.
[Schumacher 03/2011] Dr. Schumacher - Ingenieurbüro für Wasser und Umwelt: Wassergutachten zum Bebauungsplan 11-47a. Potenzielle Auswirkungen des Bebauungsplans auf
die thermischen, stofflichen und biotischen Komponenten der Berliner Stadtspree und des
Rummelsburger Sees, März 2011.
[Sieker 03/2011] Ingenieurgesellschaft Prof. Dr. Sieker mbH: Entwässerungskonzept zu
den Bebauungsplänen 11-47a-c, März 2011.
[Tauw 03/2011] Tauw GmbH: Altlastengutachten zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, März
2011.
[TÜV Nord 02/2011] TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG: Bebauungspläne 11-47a-c im
Bezirk Lichtenberg von Berlin. Untersuchung zum Abstandsgebot nach § 50 BImSchG bei
Seveso-II-Betrieben (Abstandsgutachten), Februar 2011.
270
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Tabellenverzeichnis
Tab. 1:
Sachlicher Untersuchungsumfang....................................................................................43
Tab. 2:
Verkehrsbelastung Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall 2025 (LK Argus
12/2010) ............................................................................................................................55
Tab. 3:
Varianten der Kühlung des geplanten GuD-HKW ............................................................65
Tab. 4:
Baumverlust ......................................................................................................................83
Tab. 5:
Schutzgebiete (ohne FFH-Gebiete) im Umfeld.................................................................91
Tab. 6:
Auszug aus dem Bodenbelastungskataster (Ergänzung mit Ergebnissen des
Altlastengutachtens, Tauw 03/2011).................................................................................97
Tab. 7:
Versiegelung .....................................................................................................................107
Tab. 8:
Fließgewässer im Umkreis von 2 km................................................................................110
Tab. 9:
Vergleich der maximalen Entnahme- und Einleitparameter zwischen bestehendem
HKW Klingenberg und geplantem GuD-HKW ..................................................................116
Tab. 10:
Monetarisierung der Eingriffe in die nicht geschützten Bestandteile des Naturhaushalts 139
Tab. 11:
Monetarisierung der Eingriffe in die geschützten Biotope.................................................140
Tab. 12:
Monetarisierung der Eingriffe in den geschützten Baumbestand .....................................141
Tab. 13:
Gesamtsumme der Monetarisierung ................................................................................142
Tab. 14:
Vorläufig ermittelter Ausgleichsbedarf der Fledermausersatzquartiere (außerhalb
Blockdammweg 3/27) .......................................................................................................146
Tab. 15:
Ausgleichsbedarf der Fledermausersatzquartiere, Blockdammweg 3/27)
Tab. 16:
Vorläufig ermittelter Ausgleichsbedarf der Nisthilfen für Vögel (außerhalb
Blockdammweg 3/27) .......................................................................................................146
Tab. 17:
Ausgleichsbedarf der Nisthilfen für Vögel, Blockdammweg 3/27) ....................................147
Tab. 18:
Zusammenfassung der betrachteten Belange und prognostizierten Auswirkungen bei
Durchführung der Planung................................................................................................154
Tab. 19:
Höhe der möglichen Entschädigungen .............................................................................198
Tab. 20:
Folgekosten für die Eigentümer der angrenzenden Gewerbegrundstücke
Tab. 21:
Flächenbilanz Bebauungsplan 11-47a..............................................................................210
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
146
199
271
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Abbildungsverzeichnis
272
Abb. 1:
Eigentumsverhältnisse, Stand April 2011 (Ohne Maßstab) ............................................. Fehler! Textmarke
Abb. 2:
Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen (Umweltatlas Berlin 2009) ... 46
Abb. 3:
Historischer Gewässerlauf im Bestandslageplan (Quelle: Lpb 03/2011, veränderte
Darstellung)...................................................................................................................... 48
Abb. 4:
Wasserschutzzonen des Wasserwerks Wuhlheide......................................................... 96
Abb. 5:
Durchflussganglinien der Spree nach Abzweig des Britzer-Verbindungskanals für die
Jahre 2002, 2003 und 2006 ............................................................................................. 112
Abb. 6:
Kühlwasserverluste (Differenz aus Entnahme-Einleitung) des bestehenden HKW
Klingenberg für die Jahre 2002, 2003 und 2006 (Tagesmittelwerte) ............................... 112
Abb. 7:
Wassertemperaturen vor und nach der Kühlwassereinleitung (linke Größenachse)
sowie deren Differenz ∆T (rechte Größenachse) für die drei Vergleichsjahre 2002 und
2006 ................................................................................................................................. 113
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Verzeichnis der textlichen Festsetzungen
Die angegebenen Rechtsbezüge sind nicht Gegenstand der Festsetzung. Sie erscheinen
nur in der Begründung zum Bebauungsplan, aber nicht in der Planzeichnung.
Art der Nutzung
1.
„Auf der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
sind
- ein erdgasbetriebenes Gas- und Dampfheizkraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung von maximal 620 MW,
- ein erdgasbetriebener Hilfsdampferzeuger mit einer Feuerungswärmeleistung von
maximal 5 MW,
- ein Zellenkühler sowie
- sonstige der Hauptnutzung dienende Anlagen und Nebenanlagen einschließlich
Verwaltungsgebäude sowie Stellplätze und Garagen
zulässig.
Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur
Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können als Ausnahme zugelassen
werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
2.
„Auf der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
und in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 sind Betriebe und
Anlagen, in denen gefährliche Stoffe gemäß Anhang I der Störfallverordnung (12. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 08. Juni 2005 (BGBl. I S. 1958) vorhanden sein können, nur zulässig, wenn die in Anhang I, Spalte 4 dieser Verordnung genannten Mengenschwellen
unterschritten werden.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 2
BauNVO)
3.
„Im Gewerbegebiet GE 2 sind nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO)
4.
„In den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise können zugelassen werden:
- Tankstellenshops und
- Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb räumlich-funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, um ausschließlich
dort hergestellte oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern."
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO)
5.
„Innerhalb der Fläche E1, E2, E3, E4, E1 ist die Errichtung eines zweigeschossigen
Sportfunktionsgebäudes und die Anlage von Stellplätzen zulässig. Die Grundfläche der
baulichen Anlage des Sportfunktionsgebäudes darf 500 m² nicht überschreiten.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BauGB)
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
273
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Maß der baulichen Nutzung
6.
„Auf der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
können innerhalb der Fläche A1, A2, A3, A4, A1 und der Fläche B1, B2, B3, B4, B1
Schornsteine die festgesetzten Oberkanten bis zu einer Oberkante von 73,0 m über
Gelände überschreiten. In jeder der beiden Flächen ist höchstens ein Schornstein mit
einem Außendurchmesser von bis zu 10,0 m zulässig. Innerhalb der Fläche C1, C2,
C3, C4, C1 kann die festgesetzte Oberkante für eine Ansaugöffnung bis zu einer Oberkante von 46,0 m über Gelände überschritten werden. Innerhalb der Fläche D1, D2,
D3, D4, D1 können die festgesetzten Oberkanten für einen Treppenturm bis zu einer
Oberkante von 57,0 m über Gelände überschritten werden.
In den sonstigen Teilen der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und
Dampfheizkraftwerk“ können einzelne Dachaufbauten bis zu einer Grundfläche von jeweils maximal 50 m² bis zu einer Höhe von 2,0 m über der festgesetzten Höhe der
baulichen Anlagen im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2, 5 und 6 BauNVO)
7.
„Bei Ermittlung der zulässigen Grundfläche auf der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ dürfen durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, die
festgesetzten Grundflächenzahlen jeweils bis zu 100 vom Hundert überschritten werden.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)
8.
„Bei Ermittlung der zulässigen Grundfläche in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2,
GE 3.1 und GE 3.2 darf durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,9 überschritten werden.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
9.
„Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Versorgungsfläche mit der
Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ – mit Ausnahme der Maßnahmenfläche A – sind zulässig:
- Zufahrten,
- bauliche Anlagen, soweit sie nach der Bauordnung für Berlin in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können sowie
- untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck der Versorgungsfläche selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Versorgungsfläche mit der
Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ können als Ausnahme weitere der
Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen zugelassen werden. Dies gilt auch für
fernmeldetechnische Nebenanlagen.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 12 BauGB)
274
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Weitere Arten der Nutzung
10. „Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzung.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Immissionsschutz
11. „In den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 und auf der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche soweit begrenzt sind, dass die im Folgenden angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45 691 (Ausgabe 12/2006)
weder tags (06.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) überschritten werden:
LEK, nachts
LEK, tags
Gewerbegebiet GE 1.1
63 dB(A)
30 dB(A)
Gewerbegebiet GE 1.2
55 dB(A)
30 dB(A)
Gewerbegebiet GE 3.1
60 dB(A)
43 dB(A)
Gewerbegebiet GE 3.2
53 dB(A)
30 dB(A)
Versorgungsfläche „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
54 dB(A)
48 dB(A)
mit Ausnahme der Maßnahmenfläche A
Für die im Geltungsbereich dargestellten Richtungssektoren i (A bis C) erhöhen sich
die Emissionskontingente LEK,i tags bzw. nachts um folgende Zusatzkontingente
LEK,i,zus:
Richtungssektor i
von
bis
LEK, tags, zus
LEK, nachts, zus
A
203°
21°
8 dB(A)
3 dB(A)
B
21°
52°
9 dB(A)
4 dB(A)
C
52°
103°
4 dB(A)
3 dB(A)
0° ist Norden, Uhrzeigersinn, Bezugspunkt: x = 31435,58, y = 17596,52
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens erfolgt nach
DIN 45 691, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte j in
den Richtungssektoren i (A bis C) LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,i zu ersetzen ist. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die Festsetzung, wenn die Beurteilungspegel Lr Tag und Nacht
die entsprechenden Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreiten (Relevanzgrenze).“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 2
BauNVO)
12. „In den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 2, GE 3.1 und GE 3.2 ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer
Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von
Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23 a BauGB)
Grünfestsetzungen
13. „Die Maßnahmenfläche A zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist überwiegend als Offenlandhabitat mit niedrigwüchsiger Grasund Krautvegetation, offenen Rohböden, mit Mosaiken aus besonnten Stein-, Sandund Totholzhaufen sowie mit Hecken und dornigen Strauchpflanzungen zu entwickeln.
Diese Strukturen sind zu erhalten.“
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
275
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1a BauGB)
14. „Die Maßnahmenfläche B zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist zur Renaturierung des Hohen Wallgrabens als gewässerökologisch bedeutsame, altarmartige Ergänzungsstruktur der Spree mit durchgängiger Anbindung zu entwickeln.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
15. „In den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 sind mindestens 30 %
der Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° auszubilden und extensiv zu
begrünen.“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB)
16. „Dem Baugrundstück des Gewerbegebiets GE 1.2 im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird als Maßnahme zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB die
Herstellung der öffentlichen Parkanlage westlich der Köpenicker Chaussee einschließlich Grunderwerb anteilig zugeordnet.
Je Quadratmeter Verlust von Trocken- und Halbtrockenrasen auf dem Baugrundstück
des Gewerbegebiets GE 1.2 ist hierfür ein monetarisierter Kompensationsbetrag von
21,00 € anzusetzen.“
(§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB)
Gehrechte
17. „Die Fläche F1, F2, F3, F4, F1 ist mit Anschluss an die öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ im Westen und an die öffentliche Straßenverkehrsfläche im Osten mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.“
(§ 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB)
18. „Die Fläche G1, G2, G3, G4, G1 ist in einer Breite von mindestens 4,0 m mit Anschluss an die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ im Westen und an die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ im Osten mit einem Geh- und Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten.“
(§ 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB)
19. „Die Fläche H1, H2, H3, H4, H1 ist mit einem Zugangsrecht zugunsten des zuständigen Baulastträgers der Klingenbergbrücke zu belasten.“
(§ 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB)
Nachrichtliche Übernahmen
1. „Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans befindet sich innerhalb der Schutzzone
III A und III B des Trinkwasserschutzgebiets Wuhlheide / Kaulsdorf.“
2. „Das Flurstück 19 der Flur 211 ist Bestandteil des Denkmalbereichs (Gesamtanlage)
‚Rummelsburger Landstraße 1, Umformwerk und Elektrowerkstatt’.“
276
Bebauungsplan 11-47a
Begründung
Hinweis
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans verläuft eine 110 kV-Freileitungstrasse. Bei
Errichtung von Hochbauten im Freileitungsbereich ist das Einverständnis des Leitungsträgers notwendig.
Stand: 5. August 2011 - Festsetzung
277
Begründung
Bebauungsplan 11-47a
Anlage „Wesentliche Regelungen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a“
278
Stand: 08.08.2011
ENTWURF
Städtebaulicher Vertrag über die städtebauliche Maßnahme
„GuD Klingenberg“
- Änderungen gegenüber der Fassung vom 04.08.2011 sind kenntlich gemacht a)
Urkundenrolle Nr.
/20..
(Urschrift durchgehend einseitig beschrieben)
Verhandelt
zu Berlin
am __. __________ 20…
Vor dem unterzeichnenden Notar
…………………….
………………….. in ………… Berlin,
09/11.162
2
Stand: 08.08.2011
erschienen heute:
1.
der Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Herr Geisel,
geboren am __.__.19__,
geschäftsansässig __________ __, _____ _________,
2.
Herr _______________________________,
geboren am __.__.19__,
geschäftsansässig __________ __, _____ _________,
Die Erschienenen wiesen sich zur Gewissheit des Notars aus durch Vorlage ihrer gültigen Personalausweise, und zwar
Sie gestatten dem Notar die Anfertigung von Ablichtungen.
Der Erschienene zu 1. erklärte, die nachfolgenden Erklärungen nicht in eigenem Namen
abzugeben, sondern mit Wirkung für
Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
und zwar aufgrund Vollmacht vom __. _________ 20__ zur UR-Nr. ___/20__ des Notars
______ in ___________, die im Original/in Ausfertigung vorgelegt wurde und von der
eine beglaubigte Abschrift zu dieser Niederschrift genommen wird.
Der Erschienene zu 2. erklärte, die nachfolgenden Erklärungen nicht in eigenem Namen
abzugeben, sondern mit Wirkung für die
Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft, Puschkinallee 52, 12435 Berlin,
sowie für die
Vattenfall Europe Aktiengesellschaft, Chausseestr. 23, 10115 Berlin
09/11.162
3
Stand: 08.08.2011
und zwar aufgrund der Vollmachten vom __. _________ 20__ zur UR-Nr. ___/20__ und
vom __.______ 20__ zur UR-Nr. ___/20__ des Notars _______ in _________, die im
Original/in Ausfertigung vorgelegt wurden und von denen beglaubigte Abschriften zu
dieser Niederschrift genommen werden.
Die Frage des Notars nach einer Vorbefassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG,
der erläutert wurde, wurde von den Erschienenen verneint.
Dies vorausgeschickt erklärten die Erschienenen, wobei das Land Berlin nachstehend
als „Berlin“ und die Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft nachstehend als „Vattenfall Wärme AG“, die die Vattenfall Europe Aktiengesellschaft nachstehend als „Vattenfall Europe AG“ sowie beide Gesellschaften gemeinsam nachstehend als „Vattenfall AG“ bezeichnet werden, mit der Bitte um Beurkundung das Nachstehende.
Städtebaulicher Vertrag über die städtebauliche Maßnahme
„GuD-Heizkraftwerk Klingenberg“
(Bebauungsplan 11-47a für das Gelände südlich des Stichkanals, westlich der
Saganer Straße und des Hönower Wiesenweges, nördlich des Grundstücks
Hönower Wiesenweg 17-18 und des Hohen Wallgrabens sowie östlich der Spree,
einschließlich Abschnitte der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg)
Vorbemerkung
Auf der Grundlage der zwischen Berlin und der Vattenfall Europe AG abgeschlossenen
Klimaschutzvereinbarung vom 08.10.2009 beabsichtigt die Vattenfall Wärme AG, südlich
des derzeit betriebenen Heizkraftwerks Klingenberg ein Gas- und Dampfheizkraftwerk
(nachfolgend „GuD-Heizkraftwerk“) zu errichten und nach dessen Inbetriebnahme das
09/11.162
4
Stand: 08.08.2011
bestehende Heizkraftwerk Klingenberg stillzulegen. Berlin hat deshalb am 05.10.2010
beschlossen, den Bebauungsplan 11-47a aufzustellen, der eine Versorgungsfläche für
das GuD-Heizkraftwerk ausweisen soll. Darüber hinaus umfasst der Bebauungsplan angrenzende Gewerbegebiete, eine ungedeckte Sportanlage und einen öffentlichen Grünzug. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Fläche des Bezirks Lichtenberg von
gesamtstädtischer Bedeutung.
Mit dem in Teil A dieser Urkunde geregelten städtebaulichen Vertrag werden städtebauliche Voraussetzungen für den Beschluss des Bebauungsplans 11-47a sichergestellt.
Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichs
ist die Herstellung der im Bebauungsplan vorgesehenen öffentlichen Parkanlage. Die
hierfür erforderlichen Grundstücksflächen werden, soweit sie im Eigentum der Vattenfall
Europe AG oder der Vattenfall Wärme AG stehen und Berlin ein entsprechendes Wahlrecht ausübt, auf Berlin übertragen. Die Übertragung dieser Flächen ist in Teil B dieser
Urkunde geregelt. Teil C enthält Schlussbestimmungen.
Teil A Städtebaulicher Vertag
§1
Vertragsgegenstand
(1)
Das Vertragsgebiet umfasst folgende Teilflächen:
a)
Vertragsgebiet Teil A umfasst die Grundstücksflächen des geplanten GuDHeizkraftwerks und die angrenzenden Grundstücksflächen, die im Bebauungsplan
als „GE 2“ und „ungedeckte Sportanlage“ festgesetzt sind;
b)
Vertragsgebiet Teil B umfasst die sonstigen Grundstücksflächen im Eigentum der
Vattenfall Wärme AG oder der Vattenfall Europe AG im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a;
09/11.162
5
Stand: 08.08.2011
c)
Vertragsgebiet Teil C umfasst die Grundstücksflächen Blockdammweg 29, auf denen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind, und
d)
das Vertragsgebiet Teil D umfasst die nördlich des Bebauungsplans gelegenen
Grundstücksflächen des bestehenden Heizkraftwerks Klingenberg, Köpenicker
Chaussee 42 – 45 und 5 – 8.
Die Vertragsgebiete sind in den diesem Vertrag als Anlagen 1a und 1b beigefügten Lageplänen durch unterbrochene Linie umrandet. Die Teilgebiete A und B des Vertragsgebiets liegen im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-47a,
dessen Entwurf diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt ist.
(2)
Die Grundstücke des Vertragsgebiets stehen im Eigentum der Vattenfall Wärme AG
bzw. der Vattenfall Europe AG. Die Eigentumsverhältnisse im Einzelnen sind in der als
Anlage 3 beigefügten Tabelle zusammengestellt.
(3)
Der vorliegende Vertrag dient dazu, aus städtebaulichen Gründen Regelungen für die
geplante Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“
sowie für weitere im Eigentum der Vattenfall AG befindliche Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a zu treffen, die über die Festsetzungen des
Bebauungsplans hinausgehen. Hier zu zählen u.a. Regelungen zur Altlastensanierung,
zu Ausgleichsmaßnahmen, zur Baulogistik, zur Einräumung von Geh- und Radfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit, zur Übertragung von Grundstücksflächen und zur Umsetzung der Ergebnisse eines Sozialplanverfahrens für die Gaswerkssiedlung. Er dient
im Weiteren dazu, die Stilllegung des in Betrieb befindlichen Heizkraftwerks Klingenberg,
dessen Standort im Wesentlichen außerhalb des vorliegenden Bebauungsplangebietes
liegt, zu regeln. Außerdem wird die Umsetzung des Ergebnisses des Gutachterverfahrens zur architektonischen und landschaftsarchitektonischen Gestaltung der geplanten
Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ gesichert.
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(4)
Berlin betreibt das erforderliche Verfahren zur Festsetzung des Bebauungsplans 11-47a.
Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass die Entscheidungen über die Aufstellung
eines Bebauungsplans und über dessen Inhalt der kommunalen Planungshoheit unterliegen. Aus diesem Vertrag kann und soll daher keine Bindung Berlins für die Aufstellung
und den Inhalt eines Bebauungsplans hergeleitet werden.
§2
Städtebauliche Planungen
(1)
Diesem Vertrag liegt der Entwurf des Bebauungsplans 11-47a mit dem Planungsstand
vom 12.05.2011 zugrunde, der diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt ist, sowie der
Entwurf der Begründung, die diesem Vertrag als Anlage 4 beigefügt ist.
(2)
Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass die vorliegenden Planungen vorläufig sind.
Die endgültigen Planungs- und Nutzungsdaten werden durch die Festsetzungen des
Bebauungsplans 11-47a bestimmt. Der Vertrag ist im Falle wesentlicher Abweichungen
gemäß Teil A § 17 Abs. 1 anzupassen.
(3)
Die Vattenfall Wärme AG hat die Kosten der Aufstellung des Bebauungsplans und der
erforderlichen Gutachten getragen. Sollte es für die Aufstellung des Bebauungsplans 1147a erforderlich sein, weitere Gutachten und Planungen zu erstellen, trägt die Vattenfall
Wärme AG auch die hierfür entstehenden notwendigen Kosten.
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Stand: 08.08.2011
§3
Stilllegung des bestehenden Heizkraftwerks Klingenberg
(1)
Berlin betreibt das Bebauungsplanverfahren für den Standort eines GuD-Heizkraftwerks
auf der Grundlage und in Erfüllung der Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land
Berlin und der Vattenfall Europe AG vom 08.10.2009. Die Vereinbarung ist diesem Vertrag als Anlage 5 in Kopie beigefügt. Nach Ziff. 5.1.2 dieser Vereinbarung dient der mit
dem Bebauungsplan 11-47a geplante Standort für ein GuD-Heizkraftwerk neben einem
weiteren Standort dem Ersatz des alten Heizkraftwerks Klingenberg am Standort Köpenicker Chaussee 42 – 45 und 5 – 8 (Vertragsgebiet Teil D). Damit sollen die Emissionen
aus Kraftwerken in Berlin insgesamt reduziert und Klimaschutzziele erreicht werden. Die
Stilllegung des alten Heizkraftwerks ist deshalb wesentliche Voraussetzung für den Vollzug des Bebauungsplans 11-47a. Darüber hinaus ist es immissionsschutzrechtlich erforderlich, den Betrieb von Anlagen am alten Standort, die der Störfallverordnung unterliegen, einzuschränken. Aus diesem Grunde übernimmt die Vattenfall Wärme AG die in
den Absätzen 2 und 3 geregelten Verpflichtungen.
(2)
Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich, den Betrieb aller vorhandenen Feuerungsanlagen des bestehenden Heizkraftwerks Klingenberg auf dem Standort Köpenicker
Chaussee 42 – 45 und 5 - 8 (Vertragsgebiet Teil D) unverzüglich nach Inbetriebnahme
des im Vertragsgebiet Teil A zu errichtenden GuD-Heizkraftwerks einzustellen. Die Inbetriebnahme des GuD-Heizkraftwerks gilt als erfolgt, wenn der Probebetrieb von bis zu 6
Monaten Dauer abgeschlossen ist und die Genehmigungsbehörde die Schlussbesichtigung durchgeführt hat.
(3)
Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich, folgende Beschränkungen für das Betriebsgrundstück des bestehenden Heizkraftwerks Klingenberg, Köpenicker Chaussee 42 – 45
und 5 - 8 zu übernehmen:
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a)
Betriebseinrichtungen des bestehenden Heizkraftwerks Klingenberg, die der Störfallverordnung unterliegen, werden weder örtlich verlagert noch erweitert;
b)
es werden keine Änderungen an dem bestehenden Heizkraftwerk Klingenberg
vorgenommen, die zu einer Änderung des Schutzabstandes nach § 50 BImSchG
führen und
c)
auf dem Betriebsgelände des bestehenden Heizkraftwerks Klingenberg werden
keine Anlagen errichtet, die der Störfallverordnung unterfallen.
(4)
Zur Sicherung der vorstehend in den Absätzen 2 und 3 geregelten Verpflichtungen der
Vattenfall Wärme AG beantragt und bewilligt die Vattenfall Wärme AG eine beschränkte
persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landes Berlin auf folgenden Grundstücken:
Flur 311, Flurstück 31, Grundbuchblatt 950 N, lfd. Nr. 7,
Flur 312, Flurstück 4012, Grundbuchblatt 950 N, lfd. Nr. 3,
Flur 312, Flurstück 4037, Grundbuchblatt 950 N, lfd. Nr. 9 und
Flur 312, Flurstück 4018, Grundbuchblatt 978 N, lfd. Nr. 7
mit folgendem Inhalt:
„Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks übernimmt zugunsten des Landes Berlin folgende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten:
1.
Die Errichtung, Verlagerung oder Erweiterung von Betriebseinrichtungen, die
wegen ihres Gefahrenpotentials den Bestimmungen der 12. Verordnung zur
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 26.04.2000 in der
jeweils gültigen Fassung (Störfallverordnung) unterfallen, sind auf dem dienenden Grundstück nur mit Zustimmung des Landes Berlin zulässig.
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2.
Dem jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks ist es untersagt, ohne Zustimmung des Landes Berlin auf dem Grundstück das bei Eintragung
dieser Dienstbarkeit bestehende Heizkraftwerk weiter zu betreiben.“
Berlin erteilt bereits hiermit gegenüber der Vattenfall Wärme AG die Zustimmung gemäß
vorstehend Ziff. 2 zum Weiterbetrieb des bestehenden Heizkraftwerks bis zur Inbetriebnahme des GuD-Heizkraftwerks gemäß der Regelung in Absatz 2.
§4
Nachnutzung des Standorts des bisherigen Heizkraftwerks Klingenberg
Auf der Grundlage und in Erfüllung der zwischen Berlin und der Vattenfall Europe AG
abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung vom 08.10.2009 (Anlage 5) beabsichtigt die
Vattenfall Wärme AG, auf dem Grundstück des bestehenden Heizkraftwerks Klingenberg
Biomasse-Heizkraftwerke zu errichten. Die planungsrechtliche Grundlage hierfür soll im
Bebauungsplanverfahren 11-58 geregelt werden. Gegenstand dieses Verfahrens wird
auch der Rückbau des bestehenden Heizkraftwerks Klingenberg sein.
§5
Bodenordnung
(1)
Der Entwurf des Bebauungsplans 11-47a setzt Grundstücksflächen als öffentliche Parkanlage fest. Für die Realisierung dieser Festsetzung ist es erforderlich, dass der Bezirk
eigentumsrechtlich über die Grundstücksflächen verfügen kann. Die Vattenfall Wärme
AG bzw. die Vattenfall Europe AG sind bereit, Berlin die erforderlichen Grundstücksflächen, soweit sie in ihrem Eigentum stehen, unentgeltlich zu übertragen oder durch Einräumung des Besitzes zur dauernden Nutzung zu überlassen, gegen Anrechnung des
Werts der übertragenen Grundstücksflächen bzw. des dauernden Nutzungsrechts auf
die Ausgleichszahlung gemäß § 11 Abs. 2. Betroffen hiervon sind Teilflächen der Flurstücke 4, 19, 26, 82, 85, 87, 90 und 106 der Flur 211 mit einer Gesamtfläche von ca.
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3.487 m². Die Teilflächen sind in den Anlagen 6a und 6b rot umrandet. Wegen der Belastung der betroffenen Teilflächen mit schädlichen Bodenveränderungen und ggf. mit
Kampfmitteln ist jedoch noch nicht abschließend geklärt, ob Berlin das Eigentum oder
nur den Besitz an den Teilflächen übernehmen wird. Die Vattenfall Wärme AG bzw. die
Vattenfall Europe AG übernehmen auf dieser Grundlage die nachfolgenden Verpflichtungen. Berlin steht hinsichtlich der Leistungen gemäß der Absätze 2 oder 3 ein Wahlrecht i.S.d. § 262 BGB zu, das auch differenziert nach den betroffenen Teilflächen ausgeübt werden kann.
(2)
Die Vattenfall Europe AG und die Vattenfall Wärme AG verpflichten sich, die jeweils in
ihrem Eigentum befindlichen Grundstücksflächen des Vertragsgebiets Teil B, die nach
dem Bebauungsplan als „öffentliche Parkanlage“ festgesetzt sind, unentgeltlich und kostenlos - jedoch unter Anrechnung des Wertes gemäß § 11 Abs. 2 - an Berlin zu übertragen, unter dem Vorbehalt der Einigung der Parteien darüber, wer die Haftung für Kosten
i.S.d. § 24 BBodSchG trägt. Erfolgt keine Einigung, gilt die Verpflichtung nach Absatz 3.
Die Kosten der Grundstücksübertragung trägt die jeweilige Eigentümerin. Die übertragenen Grundstücksflächen sind in den Anlagen 6a und 6b rot umrandet und als Teilflächen A, B, C, D, E, F, G, H1, H2 und I bezeichnet. Das Nähere regelt der Grundstücksübertragungsvertrag in Teil B dieser Urkunde.
(3)
Alternativ zu der Verpflichtung gemäß Absatz 2 und nach Ausübung des Wahlrechts
durch Berlin – ggf. für Teilflächen - räumen die Vattenfall Wärme AG bzw. die Vattenfall
Europe AG auf den in Absatz 1 bestimmten und in den Anlagen 6a und 6b rot umrandeten und mit den Buchstaben A, B, C, D, E, F, G, H1 H2 und I bezeichneten Teilflächen
dem Land Berlin entschädigungslos – jedoch unter Anrechnung des Werts gemäß § 11
Abs. 2 – den Besitz ein, einschließlich der Rechte,
a) auf diesen Teilflächen eine öffentliche Parkanlage auf eigene Kosten herzustellen
und diese Anlagen auf eigene Kosten zu unterhalten und zu erneuern,
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b) diese Teilflächen dauerhaft als öffentliche Parkanlage von der Allgemeinheit nutzen
zu lassen und
c) diese Teilflächen dementsprechend öffentlich zu widmen.
Berlin trägt die Baulast (einschließlich der Reinigungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten), die Verkehrssicherungspflicht sowie sämtliche sonstigen mit der Nutzung
durch Berlin oder die Allgemeinheit in Zusammenhang stehenden Kosten für die in Satz
1 genannten Teilflächen. Besitzübergang und Lastenwechsel erfolgen an dem Monatsersten des folgenden Monats, nach dem Berlin der Vattenfall Wärme AG schriftlich mitgeteilt hat, dass mit den Arbeiten für den Grünzug innerhalb der folgenden sechs Monate
begonnen werden soll, jedoch nicht vor Ausübung des Wahlrechts gemäß Absatz 1.
Berlin verpflichtet sich, die Vattenfall Wärme AG bzw. die Vattenfall Europe AG von Ansprüchen Dritter wegen einer etwaigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht freizustellen.
Zur Sicherung vorstehender Verpflichtungen bewilligen und beantragen die Vattenfall
Wärme AG bzw. die Vattenfall Europe AG zugunsten Berlins entschädigungslos die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf den Grundstücken des
Grundbuchs von Lichtenberg
Blatt 941 N
- lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, FlSt. 4,
Blatt 947 N
- lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, FlSt. 19,
- lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, FlSt. 90,
Blatt 976 N
- lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, FlSt. 26,
- lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, FlSt. 106,
Blatt 13263 N
- lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses. Flur 211, FlSt. 85 und 87,
- lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, FlSt. 82
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mit folgendem Inhalt:
„Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks räumt dem Land Berlin auf der in Anlage [A] rot umrandeten und mit dem Buchstaben [……..] bezeichneten Fläche das
Recht ein
-
auf dieser Fläche eine öffentliche Parkanlage auf eigene Kosten herzustellen
und diese Anlagen auf eigene Kosten zu unterhalten und zu erneuern,
-
diese Fläche dauerhaft als öffentliche Parkanlage von der Allgemeinheit nutzen
zu lassen und
-
diese Fläche dementsprechend öffentlich zu widmen.“
(4)
Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, nach Übergabe der in Absatz 1 Satz 4 genannten Grundstücksflächen (Eigentum oder Besitz) die bei Vattenfall verbleibenden Betriebsgrundstücke – mit Ausnahme des Flurstücks 4 der Flur 211 - einzuzäunen.
(5)
Die Vattenfall Wärme AG bzw. die Vattenfall Europe AG räumen Berlin auf der Grundstücksfläche der Flurstücke 19, 70 und 106 der Flur 211, die im Bebauungsplan unter
der textlichen Festsetzung Nr. 18 genannt, mit den Buchstaben G1, G2, G3, G4, G1 näher bestimmt und in Anlage 6a grün umrandet ist, entschädigungslos ein Geh- und Radfahrrecht in einer Breite von mindestens 4 m mit Anschluss an die öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ im Westen und an die öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ im Osten ein. Berlin wird
im Zuge der Herstellung der anschließenden öffentlichen Parkanlagen den Geh- und
Radfahrweg anlegen. Die Vattenfall Wärme AG gestattet Berlin die Herstellung und Wartung des Weges. Sie ist verpflichtet, zeitlich parallel zur Herstellung des Weges eine barrierefreie Querung der Fernwärmeleitungen für Fußgänger und Radfahrer zu errichten
und spätestens einen Monat nach Herstellung des Weges fertig zu stellen. Berlin ist ver-
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pflichtet, der Vattenfall Wärme AG den Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung des
Weges spätestens ein Jahr zuvor schriftlich mitzuteilen.
Zur Sicherung der vorstehenden Verpflichtungen bewilligen und beantragen die Vattenfall Wärme AG bzw. die Vattenfall Europe AG zugunsten Berlins entschädigungslos die
Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf den Grundstücken des
Grundbuchs von Lichtenberg
Blatt 947 N
- lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, FlSt. 19,
Blatt 976 N
- lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, FlSt.106 und
Blatt 2083 N
- lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, FlSt. 70
mit folgendem Inhalt:
„Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks räumt dem Land Berlin auf der in Anlage [A] rot umrandeten und mit den Buchstaben G1, G2, G3, G4, G1 bezeichneten Fläche das Recht ein, auf dieser Teilfläche einen ca. 4 m breiten Geh- und
Radweg auf eigene Kosten herzustellen, zu erhalten und zu erneuern und den
Geh- und Radweg dauerhaft durch die Allgemeinheit nutzen zu lassen.“
(6)
Die Vattenfall Wärme AG bewilligt und beantragt auf dem Grundstück des Grundbuchs
von Lichtenberg, Blatt 941N, lfd. Nr. 7, Flur 211, Flurstück 10 auf der Fläche, die im Bebauungsplan unter der textlichen Festsetzung Nr. 19 genannt, mit den Buchstaben H1,
H2, H3, H4, H1 näher bestimmt und in Anlage 6a grün dargestellt ist, entschädigungslos
eine Dienstbarkeit zugunsten Berlins für die Brückenüberprüfung und -unterhaltung mit
folgendem Inhalt:
„Das Land Berlin oder ein von dem Land Beauftragter hat das Recht, die in Anlage
[A] mit den Buchstaben H1, H2, H3, H4, H1 gekennzeichnete Grundstücksfläche
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zu betreten und mit Kraftfahrzeugen zu befahren, um Inspektions-, Wartungs-, Reparatur- oder Wiederherstellungsarbeiten an der Klingenbergbrücke vorzunehmen.
Bauliche Maßnahmen, die zur Befahrung der belasteten Flächen erforderlich sind,
hat das Land Berlin auf eigene Kosten durchzuführen.“
(7)
Berlin und die Vattenfall Wärme AG beabsichtigen, über die Grundstücksfläche, die im
Bebauungsplan 11-47a als Fläche für den Gemeinbedarf, „ungedeckte Sportanlage“
festgesetzt ist, einen Erbbaurechtsvertrag zu schließen. Für den noch abzuschließenden
Vertrag bestimmen Berlin und die Vattenfall Wärme AG bereits jetzt verbindlich, dass
der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts pro Jahr, bezogen auf einen hiermit vereinbarten Grundstückswert von 334.000,00 €, betragen soll.
§6
Erschließung
Das Baugrundstück für das GuD-Heizkraftwerk ist durch bestehende öffentliche Straßen
vollständig erschlossen. Der Herstellung von Erschließungsanlagen bedarf es – von den
öffentlichen Parkanlagen abgesehen – nicht. Es ist Aufgabe der Vattenfall Wärme AG,
für die Ver- und Entsorgung des Vertragsgebiets – ggf. durch Vereinbarungen mit den
jeweils zuständigen Versorgungsträgern – Sorge zu tragen.
§7
Regelung über die Altlastensanierung
(1)
Den Vertragsparteien ist bekannt, dass im Vertragsgebiet Teil A und Teil B Belastungen
der Böden mit schädlichen Bodenveränderungen in erheblichen Umfang vorliegen. Hierzu sind bereits umfangreiche Untersuchungen durchgeführt worden. Soweit die Beseitigung der schädlichen Bodenveränderungen für die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke der Vattenfall Wärme AG oder der
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Vattenfall Europe AG erforderlich ist, werden diese jeweils für ihre Grundstücke in Abstimmung mit Berlin die erforderlichen Boden- und Grundwassersanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen durchführen. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass mit der Errichtung von Gebäuden erst begonnen werden darf, wenn die Beseitigung der umweltgefährdenden Stoffe oder deren Sicherung im erforderlichen Umfang bis zur Aufnahme der
plangemäßen Nutzung sichergestellt ist.
(2)
Für die Grundstücksflächen im Eigentum der Vattenfall Wärme AG oder der Vattenfall
Europe AG, die im Bebauungsplan als öffentliche Parkanlage festgesetzt oder mit dem
Geh- und Radfahrrecht G1, G2, G3, G4, G1 belastet sind, gilt folgende Sonderregelung:
Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich, schädliche Bodenveränderungen zu untersuchen und soweit zu beseitigen oder zu sichern, dass nach einer einzuholenden Erklärung der jeweils zuständigen Stelle des Bezirks bzw. der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz die Nutzung der Flächen als öffentliche Parkanlage/Wegeverbindung – bei der belasteten Fläche als öffentlicher Geh- und Radweg - zulässig ist. Die Maßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden dieses Vertrages fertigzustellen.
§8
Gaswerksiedlung
Der Bebauungsplan 11-47a verfolgt das Ziel, die z.Zt. überwiegend leerstehende, bisher
zum Wohnen genutzte Gaswerksiedlung, Köpenicker Chaussee 24-39 / Blockdammweg
1 zur Minimierung von Nutzungskonflikten einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Die
Vattenfall Wärme AG Berlin verpflichtet sich, die Gebäude der Gaswerksiedlung gemäß
§ 8 DSchG Berlin denkmalgerecht instand zu setzen und dauerhaft zu erhalten.
Berlin führt für die verbliebenen Mieter in der Gaswerksiedlung ein Sozialplanverfahren
durch. Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu
tragen und Ausgleichsleistungen in dem in Berlin im Falle von Sanierungsumsetzungen
üblichen Umfang zu zahlen.
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§9
Gutachterverfahren für die architektonische und landschaftsarchitektonische
Gestaltung des GuD-Heizkraftwerks
(1)
Für die Entwicklung einer überzeugenden architektonischen und landschaftsarchitektonischen Gestaltung der geplanten Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gasund Dampfheizkraftwerk“ haben sich Berlin und die Vattenfall Wärme AG auf die Durchführung eines Gutachterverfahrens verständigt. Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet
sich zur Durchführung eines solchen Verfahrens unter Teilnahme von mindestens fünf
Arbeitsgemeinschaften aus Architekten und Landschaftsarchitekten. Die Auswahl der
teilnehmenden Arbeitsgemeinschaften erfolgt in Abstimmung mit Berlin. Das Gutachterverfahren wird als einstufiges Verfahren durchgeführt. Die Rahmenbedingungen sind in
dem Vermerk vom 31.05.2011 aufgeführt, der diesem Vertrag als Anlage 7 beigefügt ist.
Die Parteien sind sich einig, dass bei der Prämierung von Entwürfen die wirtschaftliche
Zumutbarkeit der Realisierung des Entwurfes für die Vattenfall Wärme AG zu berücksichtigen ist.
(2)
Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, die prämierte Arbeitsgemeinschaft unter Würdigung der Empfehlungen des Auswahlgremiums mit der Anpassung des Entwurfs an das
reale Bauvorhaben zu beauftragen, sofern dieser Beauftragung kein wichtiger Grund
entgegensteht.
(3)
Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, bei der Herstellung des GuD-Heizkraftwerks
sowie der dazugehörigen baulichen Anlagen und bei der Gestaltung der Freiflächen die
Ergebnisse des durchgeführten Gutachterverfahrens sowie der Weiterbearbeitung durch
die prämierte Arbeitsgemeinschaft zu beachten. Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet
sich weiterhin, die in Satz 1 genannten Ergebnisse bei der Beauftragung eines Generalunternehmers oder von Planungs- und Bauleistungen sowie bei der Durchführung zu
beachten.
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(4)
Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, Berlin die das Gutachterverfahren betreffenden
Planungs- und Vergabeunterlagen des Generalunternehmers bzw. der mit den Planungs- und Bauleistungen Beauftragen rechtzeitig vor der Vergabe zur Prüfung vorzulegen. Berlin hat das Recht, den Planungen und Vergabeunterlagen innerhalb eines Monats nach Übergabe zu widersprechen, soweit die Ergebnisse des Gutachterverfahrens
nicht beachtet wurden. Die Vattenfall Wärme AG ist in diesem Fall verpflichtet, die Vergabeunterlagen zu korrigieren, soweit dies nach den vergaberechtlichen Vorschriften der
Sektorenverordnung zulässig ist.
(5)
Das Gutachterverfahren und die Umsetzung der Ergebnisse werden vom Berliner Baukollegium beratend begleitet.
§ 10
Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz
(1)
Die auf der Grundlage dieses Vertrages von der Vattenfall Wärme AG geplanten Maßnahmen könnten zu einem Verstoß gegen die in § 44 Abs. 1 BNatSchG geregelten Zugriffsverbote führen, wenn sie nicht durch Bauzeitenregelungen oder aufgrund von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG freigestellt sind. Im
Umweltbericht (Kapitel II.3 der Begründung in Anlage 4) werden die Voraussetzungen
für die Freistellungen von den Zugriffsverboten beschrieben. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Zugriffsverbote verpflichtet sich die Vattenfall Wärme AG, die in den
Absätzen 2 und 5 geregelten Maßnahmen durchzuführen.
(2)
Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich, bei der Durchführung von Maßnahmen auf
Grundstücken im Vertragsgebiet Teil A die in Anlage 8 im Einzelnen festgelegten Bauzeitenregelungen bei der Baufeldräumung, dem Abriss von Gebäuden und bei Gehölz-
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rodungen zu beachten und die in Anlage 8 näher beschriebene ökologische Baubegleitung durchführen zu lassen.
(3)
Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich, die in Anlage 9 im Einzelnen beschriebenen
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen auf dem Grundstück Blockdammweg 29, Flur
211, Flurstück 40 (Vertragsgebiet Teil C), durchzuführen. Die Vattenfall Wärme AG ist
verpflichtet, die Maßnahme nach Fertigstellung durch die für den Artenschutz zuständige
Behörde abnehmen zu lassen und festgestellte Mängel zu beseitigen. Die Pflanzungen
und Anlagen (Strukturen) sind zu unterhalten. Es ist eine Entwicklungspflege gemäß der
Beschreibung in Anlage 12 mit ökologischer Baubegleitung (vgl. Absatz 8) durchzuführen und zwar mindestens bis zu dem Zeitpunkt der ökologisch wirksamen Fertigstellung
von Lebensstätten auf der im Bebauungsplan als Maßnahmenfläche A bezeichneten
Ausgleichsfläche (vgl. Absatz 5).
(4)
Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich für das Vertragsgebiet Teil A, im Falle der Fällung der in Anlage 13a blau umrandeten Bäume diese auf das Vorkommen des „Eremiten“, der in Anlage 13a grün umrandeten Bäume diese auf das Vorkommen von Fledermäusen zu kontrollieren. Sollten Bestände dieser Art gefunden werden, ist die Vattenfall
Wärme AG verpflichtet, in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde geeignete
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Umsiedlung dieser Arten vorzunehmen.
(5)
Soweit auf Grund der Durchführung von Vorhaben nach diesem Vertrag Lebensstätten
von Vögeln und Fledermäusen beschädigt oder zerstört werden, sind zuvor die in Anlage 10 beschriebenen Nisthilfen als vorgezogene Maßnahmen herzustellen.
(6)
Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des
GuD-Heizkraftwerks auf der im Bebauungsplan als Maßnahmenfläche A festgesetzten
Fläche die im Bebauungsplan festgesetzten und in Anlage 11 im Einzelnen beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen zur Schaffung von Lebensstätten für die in der Anlage 11
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beschriebenen Arten herzustellen. Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, die Maßnahme nach Fertigstellung durch die für den Artenschutz zuständige Behörde abnehmen
zu lassen und festgestellte Mängel zu beseitigen. Die Pflanzungen und Anlagen (Strukturen) sind zu erhalten. Es ist eine Entwicklungspflege gemäß der Beschreibung in Anlage
12 für mindestens sechs Jahre durchzuführen. Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet,
nach Fertigstellung der Maßnahmenfläche A die Reptilien von dem Grundstück Blockdammweg 29 absammeln und auf die Maßnahmenfläche A umsetzen zu lassen. Die
Maßnahmen nach diesem Absatz sind mit ökologischer Baubegleitung (vgl. Absatz 8)
durchzuführen.
(7)
Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, die in den vorstehenden Absätzen 2 – 6 bezeichneten Maßnahmen nach dem als Anlage 12 beigefügten Zeit- und Maßnahmenplan durchzuführen. Dabei ist sicherzustellen, dass jeweils die vorgesehenen Eingriffe in
Lebensstätten von Arten erst erfolgen, wenn die hierfür geregelten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen wirksam geworden sind oder wenn sichergestellt ist, dass sie rechtzeitig wirksam werden.
(8)
Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, für die in den Absätzen 2 – 6 vorgesehenen
Maßnahmen eine ökologische Baubegleitung gemäß der Beschreibung in Anlage 8
durchführen zu lassen, durch die sichergestellt wird, dass sämtliche Maßnahmen fachlich begleitet und die Ergebnisse bis zum Erreichen des angestrebten ökologischen Zustands überprüft werden.
(9)
Zur grundbuchlichen Sicherung der nach den Absätzen 3 und 6 durchzuführenden Maßnahmen beantragt und bewilligt die Vattenfall Europe AG auf ihrem Grundstück
Flur 211, Flurstück 40, Grundbuchblatt 940 N, lfd. Nr. 1,
und beantragt und bewilligt die Vattenfall Wärme AG auf ihrem Grundstück
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Flur 211, Flurstück 10, Grundbuchblatt 941 N, lfd. Nr. 7
jeweils die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des
Landes Berlin mit folgendem Inhalt:
„Dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks ist auf dem in dem anliegenden Plan bezeichneten Grundstücksteil [FlSt. 40: Vertragsgebiet Teil C, Anlage 1a / FlSt. 10: Maßnahmefläche A, Anlage 11] eine andere Nutzung des Grundstücks als zum Zwecke des naturschutzrechtlichen Ausgleichs ohne Zustimmung
des Landes Berlin nicht gestattet.“
Berlin verpflichtet sich, für das Flurstück 40, Flur 211, die Löschung der vorstehenden
Dienstbarkeit zu bewilligen, sobald der Grundstückseigentümer nachgewiesen hat, dass
die nach Absatz 6 vorgesehenen Maßnahmen auf dem Flurstück 10, Flur 211 (Maßnahmenfläche A) fertiggestellt und die Reptilienmaßnahmen durchgeführt sind.
§ 11
Sonstige Ausgleichsmaßnahmen
(1)
Die durch den Vollzug des Bebauungsplans 11-47a in dem Vertragsgebiet Teil A und
Teil B zu erwartenden Eingriffe in den Naturhaushalt wurden durch das Eingriffsgutachten ermittelt und durch ein Punktwertverfahren bewertet (vgl. Begründung Kapitel II.3,
Anlage 4). Der Ausgleich für diese Eingriffe wird von Berlin vorgenommen und zwar
durch Herstellung der im Bebauungsplangebiet 11-47a geplanten öffentlichen Parkanlagen. Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich zur Übernahme der hierfür entstehenden
Kosten gemäß den Absätzen 2 und 3.
(2)
Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich, Berlin für die Herstellung der im Bebauungsplan 11-47a vorgesehenen öffentlichen Parkanlagen Ausgleichszahlungen für zu fällende Bäume und für Eingriffe in nicht geschützte Bestandteile des Naturhaushalts in Höhe
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von 1.014.600,- EUR zur Verfügung zu stellen (vgl. für den Teilbetrag für Bäume die Herleitung in § 12 Abs. 4). Auf den Betrag wird der Wert der gemäß Teil A § 5 Abs. 2 unentgeltlich an Berlin zu übertragenen oder gemäß Teil A § 5 Abs. 3 unentgeltlich zur Nutzung zu überlassenden
Grundstücksflächen angerechnet. Der Wert der Eigentums-
oder Besitzübertragung wird einvernehmlich auf den Betrag von 200.000,- EUR vereinbart. Somit vermindert sich der an Berlin zu zahlende Betrag auf 814.600,- EUR.
(3)
Der in Absatz 2 Satz 4 genannte Betrag ist frühestens nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans 11-47a, jeweils in den von Berlin angeforderten Teilbeträgen fällig. Berlin ist
berechtigt, jeweils den Teilbetrag anzufordern, für den innerhalb von 6 Monaten nach der
Anforderung die Planung oder Vergabe von Herstellungsleistungen für die öffentliche
Parkanlage oder der Ankauf (Beurkundung) von Drittgrundstücken, die für die öffentliche
Parkanlage erworben werden müssen, vorgesehen oder der für Entschädigungszahlen
erforderlich ist. Der angeforderte Teilbetrag ist innerhalb von 6 Wochen nach der Anforderung auf das Konto des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin, Berliner Sparkasse (BLZ
100 500 00), Kontonummer 178 39 22 911, Verwendungszweck städtebaulicher Vertrag
B-Plan 11-47a, zu zahlen.
Benötigt Berlin einen Teilbetrag im Falle der Ausübung eines Vorkaufsrechts gemäß § 24
Abs. 1 Nr. 1 BauGB, so ist dieser Teilbetrag – jedoch höchsten bis zu einem Betrag von
300.000,00 € - bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans fällig. Sollte das
Vorkaufsrecht rückabgewickelt werden oder der Bebauungsplan nicht in Kraft treten, so
ist der dafür geleistete Teilbetrag zurückzuzahlen, jedoch trägt die Vattenfall Wärme AG
die durch Ausübung und Rückabwicklung entstehenden Verfahrenskosten.
Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist Fälligkeitsvoraussetzung für einen
Teilbetrag in Höhe von 100.000,- EUR zusätzlich, dass die Vattenfall Wärme AG
Berlin schriftlich mitteilt, dass die Investitionsentscheidung für das in der Vorbemerkung bezeichnete GuD-Heizkraftwerk getroffen wurde, wobei sie zur Mitteilung unverzüglich nach der Entscheidung durch die Konzernleitung verpflichtet ist.
(4)
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Berlin ist berechtigt, die eingezahlten Beträge für die Planung und Durchführung der
Herstellung der Parkanlagen sowie für den hierfür erforderlichen Grunderwerb zu verwenden, einschließlich etwaiger Entschädigungszahlungen für Grundstücke und Rechte,
auch in den Fällen der §§ 40 oder 42 BauGB. Das gilt ggf. auch für Grundstücksflächen,
die zwar nicht als öffentliche Parkanlage festgesetzt sind, deren Erwerb für die Parkanlage jedoch erforderlich ist (Maßnahmenfläche B). Die Verwendung ist innerhalb von
zwei Jahren nach Abschluss der Maßnahmen gegenüber der Vattenfall Wärme AG darzulegen.
§ 12
Ersatz für den Verlust nach Baumschutzverordnung geschützter Bäume
(1)
Im Eingriffsgutachten wurde ermittelt, welche nach der Berliner Baumschutzverordnung
geschützten Bäume voraussichtlich beseitigt werden müssen und welche Bäume nach
Möglichkeit zu erhalten sind. Die Zuordnung der Bäume ist in dem Lageplan dargestellt,
der diesem Vertrag als Anlage 13a beigefügt ist. Hinsichtlich der Bäume übernimmt die
Vattenfall Wärme AG die Verpflichtung nach den Absätzen 2 und 3.
(2)
Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich, die in Anlage 13a blau und gelb dargestellten
Bäume zu erhalten, es sei denn, dass die auf den Baugrundstücken zulässige Nutzung
andernfalls nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder die
Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird. Blau gekennzeichnete Bäume dürfen in der
Regel nur aus Gründen der mit der zuständigen Behörde des Landes Berlins abgestimmten Altlastensanierung gefällt werden.
(3)
Für die Fällung der in Anlage 13a rot oder braun dargestellten Bäume stellt Berlin hiermit eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 Abs. 1 Berliner Baumschutzverordnung in
Aussicht.
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(4)
Für die Beseitigung der in Anlage 13a rot und braun dargestellten Bäume verpflichtet
sich die Vattenfall Wärme AG, einen Kostenbetrag zu entrichten. Der Kostenbetrag wird
für die Beseitigung der rot dargestellten Bäume in dem Vertragsgebiet Teil A und Teil B
mit insgesamt 915.000,- EUR vereinbart. Die Zahlbarkeit und Verwendung des Kostenbetrages ist vorstehend in Teil A § 11 Absätze 2 - 4 geregelt.
(5)
Sollte es für Maßnahmen der Vattenfall Wärme AG erforderlich werden, auch blau oder
gelb gekennzeichnete Bäume in dem Vertragsgebiet Teil A und Teil B zu fällen, hat die
Vattenfall Wärme AG hierfür zusätzlich einen Kostenbetrag nach den Regelungen des
Teils A § 11 Absätze 3 und 4 zu zahlen. Für die Berechnung des Kostenbetrages sind je
50 cm Stammumfang eines gefällten Baumes 1.500,- EUR anzusetzen. Der Stammumfang ist nach den Maßen der Bäume in Anlage 13b zu berechnen.
§ 13
Baulogistik
Die Vattenfall WärmeAG verpflichtet sich, alle Fragen der Baulogistik für die Errichtung
des GuD-Heizkraftwerks frühzeitig mit Berlin (Bezirksamt Lichtenberg) zu erörtern mit
dem Ziel, die Beeinträchtigungen für die Anwohner möglichst gering zu halten.
§ 14
Entschädigung
Durch den Bebauungsplan 11-47a werden Grundstücksflächen der Vattenfall Wärme AG
und der Vattenfall Europe AG teilweise als Flächen für ungedeckte Sportanlagen, teilweise als öffentliche Parkanlagen, teilweise mit Geh- und Radfahrrechten, überplant. Im
Hinblick auf die sonstigen aus dem Bebauungsplan folgenden Bebauungsmöglichkeiten
erklären die Vattenfall Wärme AG und die Vattenfall Europe AG für sich und ihre
Rechtsnachfolger, die dementsprechend zu verpflichten sind, dass sie eventuell entste-
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hende Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB nicht geltend machen
werden.
§ 15
Sicherheitsleistungen
(1)
Zur Sicherung der sich aus Teil A §§ 7, 10 und 11 ergebenen Verpflichtungen der Vattenfall Wärme AG wird die Vattenfall Wärme AG Berlin selbstschuldnerische Bürgschaften der Vattenfall AB, Sturegatan 10, SE-162 87 Stockholm, in folgender Höhe übergeben:
a) Leistung nach Teil A § 7 Abs. 2 (Altlasten)
300.000,- EUR,
b) Leistung nach Teil A § 10 Abs. 3 (Pflege)
80.000,- EUR,
c) Leistung nach Teil A § 10 Abs. 5 (Nisthilfen)
5.000,- EUR,
d) Leistung nach Teil A § 10 Abs. 6 (Fläche A)
255.000,- EUR,
e) Leistung nach Teil A § 11 Abs. 2 (Ausgleichszahlung)
1.015.000,- EUR.
Die Übergabe der Bürgschaften hat innerhalb eines Monats nach dem Beschluss der
Bezirksverordnetenversammlung über den Bebauungsplan zu erfolgen.
(2)
Die Bürgschaften werden durch Berlin wie folgt freigegeben:
a)
die Bürgschaft für Leistungen nach Teil A § 7 Abs. 2:
nach Vorlage der Erklärung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz;
b)
die Bürgschaft für Leistungen nach Teil A § 10 Abs. 3:
nach Durchführung einer fünfjährigen Pflege;
c)
die Bürgschaft für die Leistungen nach Teil A § 10 Abs. 5:
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nach Abnahme der Nistkästen;
d)
die Bürgschaft nach Teil A § 10 Abs. 6:
nach Abnahme der Fertigstellung zu 50 % und nach Durchführung einer sechsjährigen Entwicklungspflege vollständig;
e)
die Bürgschaft nach Teil A § 11 Abs. 2:
in Teilbeträgen jeweils nach Zahlungseingang.
(3)
Die Bürgschaftsurkunden müssen den Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Anfechtung, Aufrechnung und Vorausklage sowie auf das Recht der Hinterlegung enthalten und
auf erstes Anfordern ausgestellt sein. Die Bürgschaftsurkunden dürfen eine Befristung
für jeweils 10 Jahre ab Ausstellung enthalten. Sind nach Ablauf der auf 10 Jahre befristeten Gültigkeit der einzelnen Bürgschaftsurkunden die gesicherten Verpflichtungen noch
nicht erfüllt, ist die Vattenfall Wärme AG verpflichtet, unverzüglich gleichwertige neue
Bürgschaften mit jeweils 5-jähriger Laufzeit an Berlin zu übergeben.
(4)
Die Bürgschaftsurkunden dürfen unter dem Vorbehalt der aufschiebenden Bedingung
ausgestellt sein, dass entweder der Bebauungsplan 11-47a als Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 AGBauGB verkündet oder eine Genehmigung nach BImSchG
erteilt wurde.
(5)
Die Kosten der Beibringung der Bürgschaften und sämtliche damit verbundenen Kosten
trägt die Vattenfall Wärme AG.
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§ 16
Rechtsnachfolge
(1)
Die Vattenfall Wärme AG und die Vattenfall Europe AG sind berechtigt, die Rechte und
Pflichten aus diesem Vertrag auf verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 ff. AktG zu übertragen.
(2)
Für den Fall, dass die Vattenfall Wärme AG bzw. die Vattenfall Europe AG Grundstücke
des Vertragsgebiets Teil A auf einen anderen als ein verbundenes Unternehmen i.S.d.
§ 15 ff. AktG übertragen, sind sie verpflichtet und berechtigt, ihre in Teil A §§ 3, 6, 7, 8, 9,
10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 übernommenen Verpflichtungen, soweit diese den Übertragungsgegenstand betreffen, auf den Dritten zu übertragen. Das Recht zur Übertragung gilt jedoch nicht für die Verpflichtungen nach Teil A §§ 2 und 5.
(3)
Die Vattenfall Wärme AG bzw. die Vattenfall Europe AG sind verpflichtet, Berlin (Bezirksamt) eine Übertragung nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen
durch Übersendung eines beglaubigten Auszuges aus dem (Grundstücks-) Übertragungsvertrag, aus dem sich der Rechtsnachfolger und die Übertragung der Verpflichtungen ergeben. In dem Übertragungsvertrag sind die Verpflichtungen derart zu übertragen,
dass Berlin ein eigenes Erfüllungsrecht gegenüber dem Rechtsnachfolger erhält.
(4)
Übertragungen von Verpflichtungen auf einen Dritten gemäß den Regelungen in den
Absätzen 1 und 2 führen nur dann zu einer Befreiung der Vattenfall Wärme AG bzw. der
Vattenfall Europe AG von den Verpflichtungen, wenn die Übertragung durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel i.S.d. Umwandlungsgesetzes erfolgt ist und diese
durch Urkunden nachgewiesen sind oder wenn Berlin der befreienden Übertragung
schriftlich zustimmt. Berlin ist zur Erklärung der befreienden Übertragung verpflichtet,
wenn
-
die Übertragungen nach den Bestimmungen der Absätze 1 - 3 erfolgt sind,
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-
der Rechtsnachfolger gegenüber Berlin die Übernahme der Verpflichtungen schriftlich erklärt hat,
-
noch nicht zurückgegebene Sicherheiten geeignet sind, auch die Verpflichtungen
des Rechtsnachfolgers zu sichern und
-
keine sonstigen wichtigen Gründe gegen die befreiende Übertragung sprechen.
§ 17
Angemessenheit der vertraglichen Vereinbarungen,
keine planerische Vorwegbindung, notwendige Genehmigungen
(1)
Den Parteien ist bewusst, dass auf den Erlass oder die Änderung von Bauleitplänen kein
Rechtsanspruch besteht und ein solcher auch nicht durch Vertrag begründet werden
kann. Daher hat die Vattenfall AG gegenüber Berlin auch keinen Rechtsanspruch darauf,
dass das Bebauungsplanverfahren für den als Anlage 2 beigefügten Bebauungsplanentwurf zum Abschluss gebracht wird oder unverändert bleibt. Sollte der festgesetzte
Bebauungsplan wesentlich von dem Entwurf in Anlage 2 abweichen, ist der Vertrag ggf.
nach den Grundsätzen des § 60 VwVfG anzupassen. Die Vertragsparteien werden jeder
angemessenen Anpassung zustimmen.
(2)
Sollte das Planverfahren nicht zu Ende gebracht oder der Bebauungsplan aufgrund gerichtlicher Entscheidungen für unwirksam erklärt werden, bestehen keine Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche der Vattenfall Wärme AG oder der Vattenfall Europe AG gegenüber Berlin.
(3)
Für den Fall, dass die Vattenfall Wärme AG 10 Jahre nach Verkündung des Bebauungsplans noch nicht nachhaltig mit dem Bau des GuD-Heizkraftwerks begonnen hat oder
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keine BImSchG-Genehmigung erteilt wurde oder dass - bereits vor Ablauf dieser Frist die Vattenfall Wärme AG gegenüber Berlin erklärt, mit dem Bau des GuD-Heizkraftwerks
nicht beginnen zu wollen oder die Erteilung einer BImSchG-Genehmigung endgültig abgelehnt wurde, werden sich die Parteien um eine einvernehmliche Anpassung dieses
Vertrags bemühen. Ändert Berlin in den vorstehend genannten Fällen den Bebauungsplan und ersetzt die Festsetzungen für das GuD-Heizkraftwerk durch andere der Lage
angemessene Festsetzungen, so erklärt die Vattenfall Wärme AG bereits hiermit für sich
und ihre Rechtsnachfolger, die dementsprechend zu verpflichten sind, dass sie eventuell
entstehende Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 – 42 BauGB nicht geltend machen wird.
(4)
Die Vattenfall AG und Berlin sind sich darüber einig, dass die in dem vorliegenden Vertrag vereinbarten Leistungen der Vattenfall AG für die Realisierung des geplanten Vorhabens erforderlich und Voraussetzung bzw. Folge ihres geplanten Vorhabens und zudem auch im Hinblick auf städtebauliche Erfordernisse gerechtfertigt sind. Ebenfalls besteht zwischen den Parteien Einvernehmen darüber, dass die vereinbarten Leistungen
nach Art und Umfang angemessen sind.
(5)
Die Vattenfall AG trägt alle mit der Beurkundung und Durchführung des vorliegenden
Vertrages verbundenen Kosten und stellt Berlin, soweit solche Kosten ihm gegenüber
erhoben werden sollten, davon frei, soweit in der vorliegenden Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.
(6)
Der vorliegende Vertrag lässt die Notwendigkeit unberührt, für vorgesehene Maßnahmen
notwendige Genehmigungen nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen einzuholen (insbesondere immissionsschutzrechtliche Genehmigung, ggf. baumschutz- oder
artenschutzrechtliche Genehmigung). Die Erteilung derartiger Genehmigungen wird,
auch wenn für deren Erteilung Berlin zuständig ist, durch den vorliegenden Vertrag nicht
ersetzt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
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Teil B Grundstücks-Übertragungsvertrag
Vorbemerkung
Die Vattenfall Wärme AG und die Vattenfall Europe AG haben sich gemäß Teil A § 5
Abs. 2 für den Fall der Ausübung des Wahlrechts durch Berlin zur Übertragung von
Grundstücksflächen verpflichtet, jedoch unter dem Vorbehalt der Einigung der Parteien
darüber, wer die Haftung für die Kosten i.S.d. § 24 BBodSchG trägt. Berlin übt das Wahlrecht durch Mitteilung an den amtierenden Notar aus, ob und welche Teilflächen zu Eigentum übertragen werden sollen. Hierfür vereinbaren die Parteien die nachfolgenden
Regelungen.
§1
Grundstücke
(1)
Die Vattenfall Europe AG ist Eigentümerin der folgenden im Grundbuch von Lichtenberg
des Amtsgerichts Lichtenberg eingetragenen Grundstücke:
1. Blatt 947 N
a)
lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 90, Verkehrsfläche
Köpenicker Chaussee, Größe 5 m² und
Flur 211, Flurstück 89, Betriebsfläche Rummelsburger Landstraße 1, Größe
63 m² ,
b)
lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 19, Hoher Wallgraben, Gebäude- und Freifläche, Größe 230 m².
2. Blatt 13263 N
a)
lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 82, Betriebsfläche
Rummelsburger Landstraße 1, Größe 63 m²,
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b)
lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 85, Betriebsfläche
Rummelsburger Landstraße 1, Größe 42 m² und
Flur 211, Flurstück 87, Betriebsfläche Rummelsburger Landstraße 1, Größe
274 m².
Die Grundstücke sind unbelastet.
(2)
Die Vattenfall Wärme AG ist Eigentümerin des folgenden im Grundbuch von Lichtenberg
des Amtsgerichts Lichtenberg eingetragenen Grundstücks:
1. Blatt 941 N
lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 4, Wasserflächen Stichkanal, Größe 3.645 m².
Dieses Grundstück weist im Grundbuch in der Abteilung III keine eingetragenen
Belastungen auf. In Abteilung II sind folgende Belastungen eingetragen:
Blatt 941 N, Abteilung II:
lfd. Nr. 1 zulasten lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 4,
Wasserflächen Stichkanal, Größe 3.645 m²:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betreiben einer Trasse zur Ableitung von
Niederschlagswasser in den Stichkanal) für die RWE Umwelt Berlin/Brandenburg
GmbH in Berlin.
lfd. Nr. 1 auch zulasten lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück
4, Wasserflächen Stichkanal, Größe 3.645 m²:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungs- und Anlagenrecht gem. § 4 SachenR-DV) für GASAG Berliner Gaswerke AG, Berlin.
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2. Blatt 976 N
a)
lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 106, Betriebsfläche Blockdammweg 12, Größe 3.663 m²,
b)
lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 26, Betriebsfläche
Hönower Wiesenweg 15, 16, Größe 8.560 m².
Die Grundstücke sind unbelastet.
(3)
Die Grundstücke sind unbebaut.
§ 1a
Aneignungsrecht Berlins,
aufschiebende Bedingungen
(1)
Die Vattenfall Wärme AG, die Vattenfall Europe AG und Berlin vereinbaren hiermit zugunsten Berlins ein Aneignungsrecht an den unter nachstehend Teil B § 2 bezeichneten
Grundstücksteilflächen, indem sie den nachfolgenden Grundstücksübertragungsvertrag
schließen, der jedoch hinsichtlich seines schuldrechtlichen Teils im Hinblick auf das
Wahlrecht unter Teil A § 5 Abs. 1 - mit Ausnahme der nachstehenden Regelung in Teil B
§ 7 - unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass Berlin die Ausübung des Aneignungsrechts erklärt. Das Aneignungsrecht kann auch lediglich für einzelne der in Teil B
§ 2 Abs. 1 genannten Teilflächen erklärt werden, wobei die Teilflächen durch deren Bezeichnung und einen Lageplan genau zu bestimmen sind. Die Erklärung der Ausübung
des Aneignungsrechts hat ausschließlich schriftlich gegenüber dem beurkundenden Notar oder seinem Vertreter oder Verwalter im Amt zu erfolgen, der von den Parteien unwiderruflich zum Empfang und dazu ermächtigt wird, den Eintritt der Bedingung Dritten
gegenüber, insbesondere im Hinblick auf § 925a BGB dem Grundbuchamt gegenüber,
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zu bestätigen. Der beurkundende Notar wird angewiesen, der Vattenfall AG eine Fotokopie der Ausübungserklärung zu übersenden.
Diese Bedingung gilt als endgültig ausgefallen, wenn die Ausübung nicht bis zum 31.
Dezember 2015 erfolgt. Die Nichtausübung des Aneignungsrechts bis zu diesem Stichtag gilt gleichzeitig als Ausübung des Wahlrechts Berlins zugunsten der Einräumung des
Besitzes gemäß Teil A § 5 Abs. 3.
(2)
Nach Ausübung des Aneignungsrechtes steht der Grundstücksübertragungsvertrag – mit
Ausnahme der nachstehenden Regelung des § 7 – unter der weiteren aufschiebenden
Bedingung, dass sich die Vattenfall Wärme AG bzw. die Vattenfall Europe AG (soweit
ihre Grundstücke betroffen sind) und Berlin über eine Regelung über etwaige Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG geeinigt haben (vgl. Teil B § 5 Abs. 3).
Diese Einigung gilt als erfolgt und damit die Bedingung als eingetreten, wenn dem beurkundenden Notar oder seinem Vertreter oder Verwalter im Amt eine von beiden Seiten
durch jeweils vertretungsbefugt unterzeichnete und unterschriftsbeglaubigte sowie mit
Vertretungsbescheinigung nach § 21 BNotO versehene Vertragsurkunde mit einer solchen Regelung vorgelegt wird. Der Notar ist ermächtigt, Dritten gegenüber den Eintritt
der Bedingung zu bestätigen, sofern dies erforderlich wird.
Die Bedingung gilt als endgültig ausgefallen, wenn die Einigung nicht bis zum 31. März
2016 vorgelegt wird. Die Nichtvorlage bis zu diesem Stichtag gilt gleichzeitig als Ausübung des Wahlrechts Berlins zugunsten der Einräumung des Besitzes gemäß Teil A § 5
Abs. 3.
§2
Übertragung
(1)
Die Vattenfall Europe AG und die Vattenfall Wärme AG übertragen dem Land Berlin aus
dem in Teil B § 1 genannten Grundbesitz folgende Teilflächen:
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1. Blatt 947 N
a)
aus
lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses,
Flur 211, Flurstück 90, Verkehrsfläche Köpenicker Chaussee, Größe 5 m²,
eine Teilfläche mit ca. 1,7 m²,
- in Anlage 6b als Teilfläche I bezeichnet und aus
Flur 211, Flurstück 89, Betriebsfläche Rummelsburger Landstraße 1, Größe
63 m², eine Teilfläche mit ca. 4,4 m²,
- in Anlage 6b als Teilflächen H1 und H2 bezeichnet -
b)
aus lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses,
Flur 211, Flurstück 19, Hoher Wallgraben, Gebäude- und Freifläche, Größe
230 m², eine Teilfläche von ca. 72,6 m²,
- in Anlage 6a als Teilfläche D bezeichnet -
2. Blatt 13263 N
a)
aus lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses,
Flur 211, Flurstück 82, Betriebsfläche Rummelsburger Landstraße 1, Größe
63 m², eine Teilfläche von ca. 58,6 m²,
- in Anlage 6b als Teilfläche E bezeichnet -
b)
aus lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses,
Flur 211, Flurstück 85, Betriebsfläche Rummelsburger Landstraße 1, Größe
gemäß Grundbuch 42 m², eine Teilfläche von ca. 43,9 m²,
- in Anlage 6b als Teilfläche F bezeichnet und aus
Flur 211, Flurstück 87, Betriebsfläche Rummelsburger Landstraße 1, Größe
274 m², eine Teilfläche von ca. 201,2 m²,
- in Anlage 6b als Teilfläche G bezeichnet -
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3. Blatt 941 N
aus lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses,
Flur 211, Flurstück 4, Wasserflächen Stichkanal, Größe 3.645 m², eine Teilfläche von ca. 917,9 m²,
- in Anlage 6a als Teilfläche A bezeichnet 4. Blatt 976 N
a)
aus lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses,
Flur 211, Flurstück 106, Betriebsfläche Blockdammweg 12, Größe 3.663 m²,
eine Teilfläche von ca. 614,5 m²,
- in Anlage 6a als Teilfläche B bezeichnet -
b)
aus lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses,
Flur 211, Flurstück 26, Betriebsfläche Hönower Wiesenweg 15, 16, Größe
8.560 m², eine Teilfläche von ca. 1.572,1 m²,
- in Anlage 6a als Teilfläche C bezeichnet -.
Die beschriebenen Teilflächen sind in den als Anlage 6a und 6b beigefügten Lageplänen jeweils mit roter Linie eingegrenzt und mit einem Großbuchstaben gekennzeichnet.
Die vorstehend näher bezeichneten Grundstücksteilflächen, für die Berlin das Aneignungsrecht gemäß Teil B § 1a Abs. 1 ausgeübt hat, werden nachfolgend zusammen
„Vertragsgrundstück“ genannt.
(2)
Die endgültige Größe des Vertragsgrundstücks ergibt sich aus dem nach der Vermessung anzufertigenden Katastermaterial, das die Vattenfall Wärme AG auf ihre Kosten
unverzüglich zu beschaffen und dem vollziehenden Notar unter abschriftlicher Benachrichtigung von Berlin zu übergeben hat.
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(3)
Die Übertragung erfolgt mit allen Rechten, Bestandteilen und Zubehör, aber frei von Belastungen und Beschränkungen im Grundbuch, mit Ausnahme der in Blatt 941 N Abt. II
eingetragenen Belastungen, die Berlin entschädigungsfrei übernimmt.
(4)
Die Übertragung des Vertragsgrundstücks erfolgt unentgeltlich.
§3
Besitzübergang
(1)
Die Übergabe des Vertragsgrundstücks sowie der Übergang der Verkehrssicherungspflicht auf Berlin erfolgen am Monatsersten des folgenden Monats, nach dem Berlin der
Vattenfall Wärme AG schriftlich mitteilt, dass mit den Arbeiten für den Grünzug innerhalb
der folgenden sechs Monate begonnen werden soll, jedoch nicht vor Ausübung des
Wahlrechts gemäß Teil B § 1a Abs. 1 und Eintritt der Bedingung gemäß Teil B § 1a Abs.
2.
(2)
Mit Übergabe des Vertragsgrundstücks gehen Kosten, Nutzungen und Lasten des Vertragsgrundstücks einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung auf Berlin über.
(3)
Das Vertragsgrundstück ist Berlin geräumt und frei von Nutzungsrechten Dritter sowie
frei von jeder tatsächlichen Nutzung durch den Eigentümer oder durch Dritte zu übergeben. Berlin übernimmt jedoch entschädigungsfrei die in Blatt 941 N, Abteilung II eingetragenen Belastungen.
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§4
Rechte bei Rechtsmängeln
Die Vattenfall Europe AG und die Vattenfall Wärme AG haften dafür, dass das Vertragsgrundstück frei von im Grundbuch eingetragenen und vom Land Berlin nicht übernommenen Belastungen und Bindungen, in Besitz und Eigentum des Landes Berlin übergeht. Für das Bestehen altrechtlicher, im Grundbuch nicht eingetragener Dienstbarkeiten
und sonstiger privatrechtlicher Lasten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind,
haften die Vattenfall Europe AG und die Vattenfall Wärme AG nicht, versichern aber,
dass ihnen solche Belastungen nicht bekannt sind.
Der Vattenfall Europe AG und der Vattenfall Wärme AG sind Anmeldungen von Rückübertragungsansprüchen früherer Eigentümer oder sonstiger Berechtigter im Hinblick auf
die Bestimmungen des Einigungsvertrages, insbesondere dessen Artikel 21, 22 und 41,
hinsichtlich des Kaufgegenstandes nicht bekannt. Sollten dennoch Anspruchsanmeldungen Dritter nachträglich bekannt werden, werden beide Vertragspartner versuchen, diese
abzuwehren. Können die Ansprüche unter Ausschöpfung des Rechtsweges nicht erfolgreich abgewehrt und deshalb die für die Grundstücksübertragung erforderliche Genehmigung nach der GVO nicht erlangt werden, verpflichtet sich Berlin bei der Ausübung
seines Wahlrechtes (Teil A, § 5 Abs. 3) anstatt der Übertragung des Eigentums die Besitzeinräumung zu wählen.
§5
Rechte bei Sachmängeln
(1)
Die Vertragsgrundstücke werden übertragen, wie sie stehen und liegen. Eine Haftung für
Sachmängel wird von der Vattenfall Europe AG oder der Vattenfall Wärme AG nicht
übernommen.
Die Vattenfall Europe AG und die Vattenfall Wärme AG garantieren jedoch, dass unerledigte Auflagen der Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser und Abwasser oder
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Müllabfuhr) oder unerledigte Auflagen öffentlich-rechtlicher Art durch die zuständigen
Behörden für das Vertragsgrundstück nicht bestehen.
(2)
Die Vattenfall Europe AG und die Vattenfall Wärme AG übernehmen keine Gewähr für
die Richtigkeit der im Grundbuch angegebenen Grundstücksgröße.
(3)
Die Vattenfall Europe AG oder die Vattenfall Wärme AG haften auch nicht für die Freiheit
des Vertragsgrundstücks von Verunreinigungen, insbesondere schädlichen Bodenveränderungen, Grundswasserverunreinigungen und Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG), Kampfmitteln jedweder Art oder anderen umweltrelevanten
Sachverhalten, wie Abfällen oder asbesthaltigen Baumaterialien. (Die Einigung über etwaige Ausgleichsansprüche für Kosten nach § 24 Abs. 2 BBodSchG steht noch aus, vgl.
Teil B § 1a Abs. 2.) Die Regelungen zu Bodenordnungs- und sanierungsmaßnahmen
gemäß Teil A § 7 bleiben unberührt.
(4)
Der Ausschluss der Haftung nach diesem § 5 gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers steht diejenige seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
§6
Auflassung
Die Vattenfall Europe AG, die Vattenfall Wärme AG und Berlin erklären die Auflassung
des Vertragsgrundstücks wie folgt: Wir sind uns darüber einig, dass das Eigentum am
Vertragsgrundstück auf Berlin zu Alleineigentum übergeht und bewilligen und beantragen die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch.
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§7
Auflassungsvormerkung, Dienstbarkeitsvormerkung, Grundbuchliche Erklärungen, Löschung der Vormerkungen
(1)
Die Vattenfall Europe AG und die Vattenfall Wärme AG bewilligen und beantragen zur
Sicherung des nach vorstehend Teil B § 1a doppelt bedingten Verschaffungsanspruchs
aus vorstehend Teil B § 2 die Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung zugunsten von Berlin in die jeweiligen Grundbücher der unter Teil B § 1 Abs. 1 und 2 genannten Grundstücke im Gleichrang mit der Vorbemerkung unter nachstehend Absatz 2.
Berlin bewilligt und beantragt vorsorglich, die Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung im Grundbuch von Teilflächen der Grundstücke, die nicht von der
Bestimmung nach Teil B § 2 Abs. 1 erfasst sind, nach erfolgter Identitätserklärung für
das Vertragsgrundstück.
Berlin bewilligt und beantragt schon jetzt, diese Vormerkung wieder zu löschen, sobald
es als Eigentümer im Grundbuch des Vertragsgrundstücks eingetragen ist und belastende Zwischeneintragungen ohne seine Zustimmung nicht erfolgt und nicht beantragt sind.
(2)
Zur Sicherung des durch das Wahlrecht in Teil A § 5 Abs. 1 bedingten Anspruchs auf
Verschaffung der Dienstbarkeit aus Teil A § 5 Abs. 3 bewilligen Vattenfall Europe AG
und Vattenfall Wärme AG und beantragt Berlin die Eintragung einer Vormerkung in die
jeweiligen Grundbücher der unter § 1 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Grundstücke im
Gleichrang mit der Vormerkung unter vorstehend Abs. 1.
Berlin bewilligt und beantragt vorsorglich die Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung im Grundbuch von Teilflächen der Grundstücke, die nicht von der
Bestimmung nach Teil B § 2 Abs. 1 erfasst sind nach erfolgter Identitätserklärung für das
Vertragsgrundstück.
09/11.162
39
Stand: 08.08.2011
Berlin bewilligt und beantragt schon jetzt, diese Vormerkung wieder zu löschen, sobald
und soweit zu seinen Gunsten im Grundbuch die beschränkte persönliche Dienstbarkeit
aus Teil A § 5 Abs. 3 eingetragen ist und belastende Zwischeneintragungen ohne seine
Zustimmung nicht erfolgt und nicht beantragt sind.
(3)
Berlin bevollmächtigt unwiderruflich die unter nachstehend Teil B § 9 bevollmächtigten
Notarangestellten, jede einzeln, in seinem Namen die Löschung der nach diesem Vertrag einzutragenden Vormerkungen zu bewilligen und zu beantragen.
Von dieser Vollmacht kann nur vor dem amtierenden Notar oder einem amtlich bestellten
Vertreter oder Verwalter Gebrauch gemacht werden. Die Notariatsangestellten sind bei
der Abgabe sämtlicher Erklärungen von jeder Haftung befreit. Sie sind nicht verpflichtet
von dieser Vollmacht Gebrauch zu machen.
Beide Parteien weisen gemeinschaftlich und unwiderruflich den beurkundenden Notar
an, von der Löschungsvollmacht Gebrauch machen zu lassen und den Löschungsantrag
a)
für die Auflassungsvormerkung (vorstehend Absatz 1) beim Grundbuchamt zu stellen, wenn und soweit die Ausübung des Aneignungsrechts gemäß Teil B § 1a Abs.
1 nicht bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt ist oder die Bedingung gemäß Teil B §
1a Abs. 2 nicht bis zum 31. März 2016 eingetreten ist oder Berlin sein Wahlrecht
gemäß Teil A § 5 Abs. 1 und 3 zugunsten des Besitzes ausgeübt hat;
b)
für die Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Verschaffung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit beim Grundbuchamt zu stellen, wenn und
soweit die Ausübung des Wahlrechts gemäß Teil B § 1a zugunsten des Aneignungsrechts erfolgt ist.
Die Vollmachtgeber erteilen dem amtierenden Notar den Treuhandauftrag, die vertragsgemäße Verwendung der Vollmacht sicherzustellen, um auf diese Weise die Vollmachtgeber gegen eine irrtümlich oder vorsätzlich vertragswidrige Verwendung der Vollmacht
zu sichern. Der Notar nimmt diesen Treuhandauftrag hiermit an.
09/11.162
40
Stand: 08.08.2011
Der Notar belehrte die Vollmachtgeber über Inhalt, Umfang und Tragweite der vorstehenden Vollmacht.
(4)
Die Vattenfall Europe AG und die Vattenfall Wärme AG bewilligen und beantragen die
Löschung sämtlicher, von Berlin nicht übernommener Belastungen im Grundbuch des
Vertragsgrundstücks.
(5)
Das Grundbuchamt wird gebeten, dem Notar nach Eintragung von Berlin als Eigentümerin des Vertragsgrundstücks eine beglaubigte Grundbuchabschrift zu erteilen.
§8
Anweisungen an den Notar
Die Parteien weisen unwiderruflich den amtierenden Notar an und bevollmächtigen ihn
ebenso, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die der Durchführung des
Teils A § 3 Abs. 4, Teil A § 5 Abs. 3, 5 und 6 und Teil A § 10 Abs. 9 sowie Teil B dieses
Vertrages dienen.
Die Parteien weisen den amtieren Notar an, die Anträge nach vorstehend
Teil A § 3 Abs. 4, Teil A § 5 Abs. 5 und 6, Teil A § 10 Abs. 9 sowie
Teil B § 7 Abs. 1 und 3, jeweils Satz 1 sofort nach Wirksamkeit dieses Vertrages gemäß
nachstehend Teil C § 3
und die nach Teil A § 5 Abs. 3 nach Ausübung des Wahlrechts zugunsten (nur) der Besitzübernahme
sowie Teil B § 6 nach Ausübung des Aneignungsrechts (Teil B § 1a Abs. 1) und Eintritt
der aufschiebenden Bedingung (Teil B § 1a Abs. 2) sowie
09/11.162
41
Stand: 08.08.2011
Vorliegen des Katastermaterials und der Identitätserklärung sowie der Genehmigung
nach der GVO unverzüglich zu stellen (jeweils für die Teilflächen, für die das Aneignungsrecht ausgeübt wurde).
§9
Durchführungsvollmacht
(1)
Vattenfall Europe AG und die Vattenfall Wärme AG bevollmächtigen die Notarangestellten ______________ und _________________, Berlin bevollmächtigt die Notarangestellten _________________ und ____________________, alle geschäftsansässig beim
beurkundenden Notar, jeweils einzeln, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
zu erklären, die aufgrund von Beanstandungen des Grundbuchamtes erforderlich werden sowie Auflassungs- und Identitätserklärungen für das Vertragsgrundstück und die
nicht übertragene Teilflächen abzugeben und entgegenzunehmen und Anträge und Zustimmungserklärungen an das Grundbuchamt zum Vollzug von Pfandfreigabeerklärungen und Löschungen zu stellen.
(2)
Von dieser Vollmacht kann nur vor dem amtierenden Notar, einem mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notar oder einem amtlich bestellten Vertreter eines dieser Notare Gebrauch gemacht werden.
Die Vollmachtgeber erteilen dem amtierenden Notar den Treuhandauftrag, die vertragsgemäße Verwendung der Vollmacht sicherzustellen, um auf diese Weise die Vollmachtgeber gegen eine irrtümlich oder vorsätzlich vertragswidrige Verwendung der Vollmacht
zu sichern. Der Notar nimmt diesen Treuhandauftrag hiermit an.
(3)
Bei der Abgabe der Erklärungen ist die genannte Notariatsangestellte von jeder Haftung
befreit. Sie ist nicht verpflichtet von der vorstehenden Vollmacht Gebrauch zu machen.
09/11.162
42
Stand: 08.08.2011
(4)
Der Notar belehrte die Vollmachtgeber über Inhalt, Umfang und Tragweite der vorstehenden Vollmacht.
Teil C Schlussbestimmungen
§1
Salvatorische Klausel
(1)
Der vorliegende Vertrag kann nicht alle für seine Umsetzung bedeutsame Eventualitäten
regeln. Sollten einzelne Punkte nicht oder nur unvollständig geregelt sein, soll der Vertrag durch eine ergänzende Vertragsauslegung so ausgelegt werden, wie dies dem Sinn
und Zweck der getroffenen Vereinbarungen im Übrigen entspricht oder jedenfalls am
Nächsten kommt.
(2)
Sollten einzelne der getroffenen Regelungen unwirksam sein oder unwirksam werden,
lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten
sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die der vereinbarten Regelung im Hinblick auf die Zielvorstellung der unwirksamen Regelung entspricht oder
jedenfalls am nächsten kommt.
(3)
Änderungen der vorliegenden Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist; dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformvereinbarung.
09/11.162
43
Stand: 08.08.2011
§2
Kosten
(1)
Die Kosten dieser Urkunde, ihrer Ausfertigung und ihres Vollzugs, sowie die Kosten hierfür etwa erforderlicher Genehmigungs- oder Zustimmungserklärungen und Bescheinigungen trägt die Vattenfall Wärme AG. Im Hinblick auf den Erlass der Senatsverwaltung
für Finanzen vom 29.05.1998 (Az. – III E3-5 4520-2/9781) zur Frage der Grunderwerbsteuerbemessung gehen die Parteien davon aus, dass es nicht zur Festsetzung von
Grunderwerbsteuerzahlungen kommen wird. Andernfalls werden Grunderwerbsteuerzahlungen im Innenverhältnis der Parteien von der Vattenfall Wärme AG übernommen.
(2)
Die Kosten für erforderliche Lastenfreistellungen des Vertragsgrundstücks trägt die Vattenfall Wärme AG.
§3
Wirksamwerden des Vertrages
Der Vertrag, mit Ausnahme der Bestimmungen in Teil A § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 8, § 15,
§ 16 sowie in Teil B § 6, steht unter der aufschiebenden Bedingung der Verkündung des
Bebauungsplans 11-47a. Berlin beabsichtigt, den Bebauungsplan 11-47a zeitnah gemäß
§ 10 BauGB festzusetzen. Sollte eine Genehmigung für das GuD-Heizkraftwerk nach
dem BImSchG auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt werden, wird der Vertrag bereits mit Zugang der BImSchG-Genehmigung insgesamt wirksam.
§4
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
09/11.162
44
Stand: 08.08.2011
Diesem Vertrag liegen 13 Anlagen bei. Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. Die
Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die Anlagen vollständig vorliegen. Die Anlagen
wurden verlesen bzw. erörtert.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1a
Lageplan über das Vertragsgebiet, Teile A, B und C
Anlage 1b
Lageplan über das Vertragsgebiet Teil D
Anlage 2
Entwurf des Bebauungsplans 11-47a, Stand12.05.2011, Blatt 1 und
Blatt 2
Anlage 3
Eigentumsverhältnisse im Vertragsgebiet
Anlage 4
Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan 11-47a
Anlage 5
Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall
Europe AG vom 08.10.2009
Anlage 6a
Lagepläne der zu übertragenen und der zu belastenden Grundstücksflächen
und 6b
Anlage 7
Rahmenbedingungen des Gutachterverfahrens für das geplant Gasund Dampfheizkraftwerk (GuD) Klingenberg im Bezirk Lichtenberg von
Berlin
Anlage 8
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz
Anlage 9
Ausgleichsmaßnahmen auf dem Grundstück Blockdammweg 29
Anlage 10
Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse
Anlage 11
Ausgleichsmaßnahmen auf der Maßnahmenfläche A
09/11.162
45
Stand: 08.08.2011
Anlage 12
Zeit-, Maßnahmen- und Pflegeplan
Anlage 13a
Lageplan Bewertung Bäume
Anlage 13b
Baumliste
09/11.162
DR. SCHARMER | Rechtsanwalt
Stand: 05.08.2011
_____________________________________________________________________
Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan 11-47a „GuD
Klingenberg“
Wesentliche Regelungen des städtebaulichen Vertrages
-
aktualisierte Fassung –
Vor dem Beschluss des Bebauungsplans 11-47a „GuD Klingenberg“ wird ein
städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, in dem die Vattenfall im Wesentlichen
folgende Verpflichtungen für ihre Grundstücke übernimmt:
1.
Stilllegung des bestehenden Heizkraftwerks (HKW) Klingenberg
Vattenfall verpflichtet sich,
a)
das bestehende Heizkraftwerk (HKW) Klingenberg nach der Errichtung
und Inbetriebnahme des neuen Gas- und Dampf-Heizkraftwerks (GuDHKW) sowie dem Abschluss eines bis zu sechsmonatigen Probebetriebes
stillzulegen,
b)
Betriebseinrichtungen des bestehenden HKW’s Klingenberg, die der
Störfallverordnung unterliegen, weder örtlich zu verlagern noch zu
erweitern,
c)
keine Änderungen an dem bestehenden HKW Klingenberg vorzunehmen,
die zu einer Änderung des Schutzabstands nach § 50 BImSchG führen
und
d)
auf dem Betriebsgelände des bestehenden HKW’s Klingenberg keine
Anlage zu errichten, die unter die Störfallverordnung fällt.
Die Verpflichtungen werden durch Eintragung einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit in das Grundbuch der Grundstücke des bestehenden HKW’s
Klingenberg gesichert.
2.
Sozialplanverfahren Gaswerksiedlung
Für die noch verbliebenen Mieter der Gaswerkssiedlung führt Berlin ein
Sozialplanverfahren durch. Vattenfall verpflichtet sich, damit verbundene
09/11.125
2
Kosten zu tragen und Ausgleichsleistungen in dem in Berlin im Falle von
Sanierungsumsetzungen üblichen Umfang zu zahlen.
3.
Altlastensanierung
Vattenfall verpflichtet sich, die für die nach dem Bebauungsplan geplanten
Nutzungen erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Sicherung
schädlicher Bodenveränderungen auf ihren Grundstücken im Bebauungsplangebiet vor Baudurchführung durchzuführen.
4.
Architektonische und landschaftsarchitektonische Gestaltung
Vattenfall verpflichtet sich, für die architektonische und landschaftsarchitektonische Gestaltung des geplanten GuD-HKW-Geländes ein Gutachterverfahren auszurichten und die Gestaltung des GuD-HKW’s und der Freiflächen
auf der Grundlage des prämierten Ergebnisses vorzunehmen.
5.
Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht
Vattenfall verpflichtet sich,
a)
die im Umweltbericht vorgegebenen Regelungen zum Artenschutz zu
beachten und die dort beschriebenen Maßnahmen innerhalb des Gebiets
des Bebauungsplans sowie auf dem Grundstück Blockdammweg 29
durchzuführen,
b)
Kosten für Kompensationmaßnahmen, die Berlin auf Grünflächen im
Geltungsbereich des Bebauungsplans durchführen wird, in dem Umfang
zu tragen, in dem Ausgleichszahlungen für Eingriffe in Natur und
Landschaft und für die Beseitigung von Bäumen zu leisten sind,
c)
besonders gekennzeichnete Bäume zu erhalten und
d)
eine ökologische Baubegleitung zu beauftragen.
6. Übertragung und Belastung von Grundstücken
Vattenfall verpflichtet sich, die für den öffentlichen Grünzug erforderlichen
Grundstücksflächen, soweit sie sich im Eigentum der Vattenfall befinden, an
Berlin zu übertragen. Berlin wird ein Wahlrecht eingeräumt, das Eigentum an
den Grundstücken zu fordern oder – wegen den verbleibenden Altlasten – nur
den dauernden Besitz. Die Verpflichtung wird durch Eintragung von
Grundstücksübertragungsvormerkungen bzw. Dienstbarkeiten gesichert.
09/11.125
3
Soweit im Bebauungsplan ein Gehrecht vorgesehen ist, wird Vattenfall dieses
durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten
Berlins sichern.
Vattenfall wird die Nutzung des Grundstücks Blockdammweg 29 für natur- und
artenschutzrechtliche Maßnahmen durch Eintragung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten Berlins sichern.
Vattenfall verpflichtet sich, Berlin für die Grundstücksflächen der vorgesehenen
Sportanlagen ein Erbbaurecht zu einem Erbbauzins von 3 % des Grundstückswerts einzuräumen.
7. Verzicht auf Ansprüche der Planwertentschädigung
Vattenfall verzichtet auf Entschädigungsansprüche, die sich auf Grund der
Überplanung von gewerblichen Flächen für Sportplatzanlagen ergeben
könnten.
8. Sicherung durch Bürgschaften
Die Verpflichtungen der Vattenfall zur Durchführung von artenschutzrechtlichen
Ausgleichsmaßnahmen und zur Kostentragung für Kompensationsmaßnahmen,
die von Berlin durchgeführt werden, werden durch die Übergabe von
Konzernbürgschaften gesichert.
09/11.125
Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg"
Baumliste
Kartierung
Gattung
Art
Sorte
Anzahl 1 StU je
der Stamm
Stämm (in m)
e
Lfn
001 Populus
002 Ailanthus
x canescens
1
1,80
altissima
1
1,10
003 Robinia
004 Ailanthus
pseudoacacia
1
0,80
altissima
1
0,95
005 Ailanthus
006 Tilia
altissima
1
0,60
euchlora
1
1,60
007 Tilia
008 Tilia
euchlora
1
1,50
euchlora
1
1,30
009 Tilia
010 Tilia
euchlora
1
0,90
euchlora
1
1,10
011 Tilia
012 Tilia
euchlora
1
1,00
euchlora
1
1,00
013 Ailanthus
014 Tilia
altissima
1
0,60
euchlora
1
1,45
015 Tilia
016 Tilia
euchlora
1
1,25
euchlora
1
1,35
017 Tilia
018 Tilia
euchlora
1
1,25
euchlora
1
1,00
019 Tilia
020 Acer
euchlora
1
1,45
negundo
1
0,90
021 Tilia
022 Tilia
euchlora
1
0,90
euchlora
1
1,65
023 Tilia
024 Tilia
euchlora
1
1,60
euchlora
1
1,50
025 Tilia
026 Tilia
euchlora
1
1,60
euchlora
1
1,60
027 Tilia
028 Tilia
euchlora
1
1,65
euchlora
1
1,50
029 Tilia
030 Tilia
euchlora
1
1,45
euchlora
1
1,45
031 Populus
032 Populus
nigra
"Italica"
1
2,95
nigra
"Italica"
1
2,90
033 Populus
034 Populus
nigra
"Italica"
1
1,95
nigra
"Italica"
1
1,90
035 Populus
036 Populus
nigra
"Italica"
1
1,85
nigra
"Italica"
1
1,50
037 Populus
038 Populus
nigra
"Italica"
1
1,30
nigra
"Italica"
1
1,70
039 Populus
040 Populus
nigra
"Italica"
1
1,10
nigra
"Italica"
1
2,15
041 Populus
042 Populus
nigra
"Italica"
1
2,10
nigra
"Italica"
1
1,95
043 Populus
044 Populus
nigra
"Italica"
1
1,75
nigra
"Italica"
1
2,90
045 Ailanthus
046 Ailanthus
altissima
2
1,15
altissima
1
1,95
047 Acer
048 Acer
pseudoplatanus
1
1,90
pseudoplatanus
1
0,60
049 Acer
050 Acer
pseudoplatanus
1
1,00
pseudoplatanus
1
1,30
051 Acer
052 Salix
pseudoplatanus
1
0,80
alba
1
3,30
pendula
1
0,95
deltoides
2
1,80
pseudoplatanus
1
1,45
pseudoacacia
1
1,70
053 Betula
054 Populus
055 Acer
056 Robinia
29.04.2011
B-Plan
2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN
Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm
0-4
A
(in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m)
Strukt
ur
2
0
0
1
0
1
1
1
2
3
1
1
1
2
1
2
1
1
1
2
1
1
1
1
1
1
1
2
1
1
0
1
2
1
1
1
1
2
3
1
1
1
1
1
2
2
0
1
1
1
1
1
1
2
2
1
0,40
1,40
1 von 11
!
!
!
!
!
!
!
!
!
!
!
!
!
!
Teilgebiet
Park1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.2
GE1.2
GE1.2
GE1.2
GE1.2
GE1.2
GE1.2
GE1.2
GE1.2
GE1.2
GE1.2
GE1.2
GE1.2
GE1.2
GE1.2
GE1.2
Park1
Park1
GE1.2
GE1.2
GE1.2
GE1.2
GE1.2
GE1.2
GE1.1
GE1.1
Erhalt, Verlust,
Festsetzung
E
V
V
V
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
V
V
E
E
V
V
V
F
V
E
Fällgen.
V
PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT
Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg"
Baumliste
Gattung
Lfn
057 Acer
058 Acer
059 Acer
060 Robinia
Art
Sorte
Anzahl 1 StU je
der Stamm
Stämm (in m)
e
pseudoplatanus
1
1,50
pseudoplatanus
1
0,90
pseudoplatanus
1
0,95
pseudoacacia
2
1,60
061 Acer
062 Acer
pseudoplatanus
1
1,10
negundo
1
1,20
063 Acer
064 Acer
platanoides
1
0,85
pseudoplatanus
1
1,00
065 Acer
066 Robinia
negundo
1
1,50
pseudoacacia
1
1,25
067 Acer
068 Ulmus
pseudoplatanus
6
0,70
laevis
1
0,72
2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN
Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm
0-4
A
(in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m)
Strukt
ur
1,30
0,70
0,65
069 Populus
070 Populus
alba
2
1,63
0,97
spec.
3
1,86
1,31
0,61
071 Populus
072 Populus
spec.
1
1,14
spec.
1
1,98
073 Populus
074 Populus
spec.
3
1,12
1,10
0,65
spec.
1
1,23
075 Populus
076 Populus
spec.
2
0,83
spec.
1
1,18
077 Populus
078 Populus
spec.
3
1,17
1,13
0,47
spec.
3
0,89
0,45
0,40
079 Populus
080 Populus
spec.
1
1,06
spec.
1
1,07
081 Populus
082 Populus
spec.
1
0,66
spec.
1
1,16
083 Populus
084 Populus
spec.
2
0,79
[0,37]
spec.
2
1,20
0,83
085 Populus
086 Populus
spec.
1
1,30
spec.
1
1,03
087 Populus
088 Populus
spec.
1
1,00
spec.
1
0,80
089 Populus
090 Populus
spec.
4
1,00
spec.
1
1,00
091 Populus
092 Populus
spec.
1
0,93
spec.
1
0,83
093 Populus
094 Populus
spec.
1
0,93
spec.
1
0,96
095 Populus
096 Populus
x canescens
2
0,97
x canescens
1
0,65
097 Populus
098 Populus
x canescens
3
0,98
0,74
0,68
x canescens
3
0,95
0,83
0,40
099 Populus
100 Populus
x canescens
3
0,96
0,85
0,35
x canescens
3
0,85
0,60
0,44
101 Populus
102 Populus
x canescens
2
0,92
[0,30]
x canescens
2
0,89
0,69
103 Populus
104 Populus
x canescens
1
0,64
x canescens
3
0,84
0,76
0,71
105 Populus
106 Populus
x canescens
4
0,96
0,79
0,77
x canescens
1
0,80
107 Populus
108 Populus
x canescens
2
0,89
0,87
x canescens
3
0,76
0,76
109 Populus
110 Populus
x canescens
1
0,75
x canescens
2
0,74
111 Populus
112 Populus
x canescens
1
0,69
x canescens
3
0,74
113 Populus
x canescens
1
0,80
29.04.2011
0,60
0,68
0,93
0,74
0,50
0,96
0,76
0,72
0,69
0,30
2 von 11
0,68
0,60
0,50
1
2
2
2
1
1
1
1
2
1
0
0
1
1
1
1
2
2
3
3
2
3
3
3
2
2
3
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3
2
!
Teilgebiet
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
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GE1.1
GE1.1
GE1.1
GE1.1
Park1
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Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Erhalt, Verlust,
Festsetzung
V
V
Fällgen.
Fällgen.
V
V
V
V
Fällgen.
Fällgen.
Fällgen.
E
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E
E
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E
E
E
E
PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT
Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg"
Baumliste
Gattung
Lfn
114 Populus
115 Populus
Art
Sorte
Anzahl 1 StU je
der Stamm
Stämm (in m)
e
2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN
Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm
0-4
A
(in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m)
Strukt
ur
0,65
0,30
x canescens
3
0,76
x canescens
2
0,88
116 Populus
117 Populus
x canescens
1
1,06
x canescens
1
0,67
118 Populus
119 Populus
x canescens
3
1,02
x canescens
1
0,80
120 Populus
121 Populus
x canescens
2
0,96
x canescens
1
0,65
122 Populus
123 Populus
x canescens
1
0,60
x canescens
1
0,65
124 Populus
125 Populus
x canescens
2
0,55
spec.
3
0,70
0,70
0,60
126 Ulmus
127 Populus
laevis
3
1,55
1,30
1,05
0,60
nigra
"Italica"
2
0,95
128 Populus
129 Populus
nigra
"Italica"
1
1,55
nigra
"Italica"
1
2,65
130 Populus
131 Populus
nigra
"Italica"
2
1,15
nigra
"Italica"
2
1,20
132 Populus
133 Populus
nigra
"Italica"
2
1,35
spec.
2
1,95
134 Robinia
135 Robinia
pseudoacacia
1
0,65
pseudoacacia
1
0,90
136 Ulmus
137 Populus
laevis
4
1,45
0,80
0,98
0,74
0,50
0,80
1,90
0,95
nigra
"Italica"
2
1,60
138 Populus
139 Ulmus
nigra
"Italica"
2
1,25
0,70
laevis
3
1,05
0,65
140 Robinia
141 Populus
pseudoacacia
1
0,80
nigra
"Italica"
2
1,30
142 Populus
143 Populus
nigra
"Italica"
1
0,90
nigra
"Italica"
2
0,75
144 Populus
145 Robinia
spec.
1
0,65
pseudoacacia
1
1,00
146 Populus
147 Populus
spec.
1
1,30
spec.
1
0,85
148 Populus
149 Populus
spec.
2
2,40
spec.
1
0,80
150 Populus
151 Populus
spec.
1
1,05
nigra
"Italica"
1
0,70
152 Populus
153 Populus
nigra
"Italica"
2
0,80
spec.
1
1,40
154 Acer
155 Acer
pseudoplatanus
2
1,10
negundo
1
0,85
156 Alnus
157 Populus
glutinosa
1
0,95
x canescens
1
2,65
158 Populus
159 Populus
x canescens
1
0,80
x canescens
2
1,65
160 Populus
161 Populus
x canescens
1
1,60
x canescens
1
1,40
162 Acer
163 Populus
0,73
0,85
0,55
1,15
0,50
1,40
0,60
0,95
0,60
negundo
2
0,55
0,35
x canescens
4
0,75
0,60
0,60
164 Populus
165 Betula
x canescens
3
0,55
0,55
0,45
pendula
1
0,85
166 Betula
167 Betula
pendula
1
1,50
pendula
1
0,95
168 Betula
169 Acer
pendula
1
1,00
platanoides
2
0,65
170 Betula
pendula
1
1,35
29.04.2011
0,55
0,50
3 von 11
0,50
3
2
2
2
2
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0
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1
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Park1
Park1
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Park1
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Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Erhalt, Verlust,
Festsetzung
E
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E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT
Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg"
Baumliste
Gattung
Lfn
171 Betula
172 Populus
Art
Sorte
pendula
Anzahl 1 StU je
der Stamm
Stämm (in m)
e
2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN
Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm
0-4
A
(in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m)
Strukt
ur
1
1,50
nigra
"Italica"
2
1,00
0,90
173 Populus
174 Populus
nigra
"Italica"
3
1,25
1,25
nigra
"Italica"
1
1,80
175 Populus
176 Betula
nigra
"Italica"
1
2,25
177 Populus
178 Populus
nigra
nigra
179 Prunus
180 Populus
spec.
pendula
2
0,85
"Italica"
1
1,55
"Italica"
2
1,75
1
0,70
nigra
"Italica"
1
1,15
181 Populus
182 Populus
nigra
"Italica"
1
1,80
nigra
"Italica"
2
0,55
183 Populus
184 Populus
nigra
"Italica"
2
1,95
nigra
"Italica"
2
1,55
185 Populus
186 Populus
nigra
"Italica"
2
2,75
nigra
"Italica"
2
0,75
187 Populus
188 Populus
nigra
"Italica"
2
2,25
nigra
"Italica"
2
2,90
189 Robinia
190 Populus
1
1,00
nigra
pseudoacacia
"Italica"
2
2,35
191 Populus
192 Populus
nigra
"Italica"
2
2,20
spec.
1
2,60
193 Ulmus
194 Populus
laevis
1
0,95
spec.
2
2,10
2
1,75
pseudoplatanus
2
1,30
pseudoplatanus
1
1,15
198
2
0,60
199
1
0,97
195 Populus
196 Acer
nigra
197 Acer
"Italica"
200 Betula
201 Betula
pendula
1
0,90
pendula
1
0,90
202 Aesculus
203 Acer
hippocastanum
1
3,05
pseudoplatanus
1
1,15
204 Robinia
205 Robinia
pseudoacacia
1
1,45
pseudoacacia
2
0,75
206 Robinia
207 Robinia
pseudoacacia
1
0,80
pseudoacacia
2
1,30
208 Robinia
209 Robinia
pseudoacacia
1
1,10
pseudoacacia
1
1,35
210 Acer
211 Robinia
pseudoplatanus
1
0,75
pseudoacacia
1
1,35
212 Ulmus
213 Ulmus
laevis
1
1,55
laevis
1
1,85
214 Populus
215 Populus
alba
1
1,35
alba
1
3,20
216 Populus
217 Populus
spec.
1
1,10
spec.
1
1,10
218 Populus
219 Populus
spec.
3
1,20
spec.
1
1,20
220 Populus
221 Populus
spec.
1
1,50
alba
1
1,70
222 Acer
223 Robinia
negundo
1
1,10
pseudoacacia
2
1,40
pseudoacacia
1
1,60
224 Robinia
225 Populus
226 Acer
227 Populus
29.04.2011
1,25
0,80
0,85
0,30
0,70
0,90
0,50
0,60
0,50
1,10
0,90
0,90
spec.
1
1,60
pseudoplatanus
3
0,70
0,60
alba
2
1,20
1,15
0,50
4 von 11
0
1
1
1
1
1
1
0
1
3
1
0
1
1
1
0
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2
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0
0
1
1
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Teilgebiet
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park1
Park3
Park3
Park3
Park3
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
Park3
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
Erhalt, Verlust,
Festsetzung
E
E
E
E
E
E
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E
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V
E
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E
E
V
F
V
V
V
V
V
V
V
V
V
V
V
V
PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT
Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg"
Baumliste
Gattung
Lfn
228 Populus
229 Populus
Art
Sorte
Anzahl 1 StU je
der Stamm
Stämm (in m)
e
tremula
1
1,20
x canescens
1
1,20
230 Populus
231 Populus
spec.
5
1,00
spec.
1
1,05
232 Populus
233 Populus
spec.
3
alba
2
234 Populus
235 Acer
alba
1
0,80
platanoides
1
0,80
236 Aesculus
237 Aesculus
hippocastanum
1
1,65
hippocastanum
1
2,10
238 Aesculus
239 Aesculus
hippocastanum
1
1,85
hippocastanum
1
2,85
240 Tilia
241 Aesculus
cordata
1
2,00
hippocastanum
2
0,95
spec.
1
3,05
hippocastanum
1
1,05
hippocastanum
1
1,20
hippocastanum
1
0,90
242 Populus
243 Aesculus
244 Aesculus
245 Aesculus
246 Populus
247 Aesculus
2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN
Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm
0-4
A
(in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m)
Strukt
ur
0,80
0,70
1,10
1,10
0,85
1,05
1,00
0,80
spec.
1
3,45
hippocastanum
1
1,70
248 Ulmus
249 Acer
laevis
1
1,60
platanoides
1
1,35
250 Ailanthus
251 Acer
altissima
1
1,30
negundo
3
1,10
1,10
252 Ailanthus
253 Ulmus
altissima
2
1,15
0,90
laevis
1
0,90
254 Acer
255 Acer
negundo
2
1,15
pseudoplatanus
1
1,50
256 Acer
257 Betula
platanoides
1
1,40
pendula
1
1,15
pendula
1
1,80
laevis
1
1,80
258 Betula
259 Ulmus
0,80
260 Betula
261 Ailanthus
pendula
1
1,10
altissima
1
1,00
262 Acer
263 Populus
negundo
3
0,55
0,50
x canadensis
2
1,86
1,43
264 Ailanthus
265 Ailanthus
altissima
1
1,39
altissima
1
1,07
266 Quercus
267 Ailanthus
robur
2
0,70
altissima
1
1,02
268 Tilia
269 Quercus
cordata
1
1,48
robur
1
0,82
270 Acer
271 Tilia
negundo
1
1,47
cordata
1
1,51
negundo
1
1,28
negundo
1
0,90
272 Acer
273 Acer
274 Acer
275 Salix
negundo
1
1,45
caprea
3
0,84
276 Tilia
277 Acer
platyphyllos
1
1,51
negundo
3
0,99-1,1
278 Ailanthus
279 Ailanthus
altissima
1
1,20
altissima
1
0,80
280 Ailanthus
281 Ailanthus
altissima
3
0,67
altissima
1
1,61
282 Ailanthus
283 Acer
altissima
3
0,96
negundo
1
1,23
284 Ulmus
laevis
1
0,80
29.04.2011
0,90
0,50
0,40
0,76
0,70
0,59
0,42
0,82
0,82
5 von 11
0,65
[0.65]
0
0
2
2
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
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2
1
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0
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2
2
1
1
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0
0
0
1
!
!
!
!
!
!
Teilgebiet
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.1
GE3.1
GE3.1
GE3.1
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
Park2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE3.2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
Erhalt, Verlust,
Festsetzung
V
V
V
V
V
E
V
V
V
V
V
F
V
V
F
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V
V
F
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V
V
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E
E
E
E
E
E
V
V
V
V
E
E
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E
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E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT
Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg"
Baumliste
Gattung
Lfn
285 Acer
286 Ailanthus
Art
Sorte
Anzahl 1 StU je
der Stamm
Stämm (in m)
e
2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN
Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm
0-4
A
(in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m)
Strukt
ur
pseudoplatanus
1
0,85
altissima
1
1,95
287 Ailanthus
288 Acer
altissima
2
0,83
pseudoplatanus
1
0,72
289 Ailanthus
290 Ailanthus
altissima
1
1,53
altissima
1
1,26
291 Ailanthus
292 Acer
altissima
1
1,44
platanoides
2
0,74
0,88
293 Tilia
294 Acer
x vulgaris
2
0,83
0,37
negundo
1
1,19
295 Ailanthus
296 Acer
altissima
1
1,4
negundo
1
1,42
297 Crateagus
298 Aesculus
monogyna
1
1,10
hippocastanum
1
1,32
299 Aesculus
300 Tilia
hippocastanum
1
2,07
platyphyllos
1
1,35
301 Betula
302 Robinia
pendula
1
1,15
pseudoacacia
1
0,98
303 Acer
304 Robinia
negundo
1
1,08
pseudoacacia
1
0,98
0,86
305 Populus
306 Populus
nigra
"Italica"
1
2,60
nigra
"Italica"
1
1,57
307 Populus
308 Populus
nigra
"Italica"
1
1,48
nigra
"Italica"
1
1,21
309 Populus
310 Aesculus
nigra
"Italica"
1
1,58
hippocastanum
1
1,48
311 Acer
312 Populus
2
1,59
nigra
"Italica"
1
1,53
313 Populus
314 Populus
nigra
"Italica"
1
0,98
nigra
"Italica"
1
0,98
315 Populus
316 Robinia
nigra
"Italica"
1
2,14
pseudoacacia
1
1,05
317 Aesculus
318 Robinia
hippocastanum
1
1,56
pseudoacacia
1
1,24
319 Robinia
320 Aesculus
pseudoacacia
1
1,51
hippocastanum
1
1,48
321 Aesculus
322 Robinia
hippocastanum
1
1,46
pseudoacacia
1
0,99
323 Acer
324 Acer
negundo
5
0,70
0,60
0,51
0,47
0,37
negundo
5
0,70
0,57
0,55
0,46
0,40
325 Acer
326 Acer
negundo
1
1,06
negundo
3
0,80
0,50
0,40
327 Acer
328 Acer
negundo
2
0,91
0,48
negundo
2
0,60
0,48
329 Acer
330 Ulmus
negundo
3
1,47
1,00
laevis
2
1,81
0,99
331 Juglans
332 Acer
regia
1
1,60
negundo
1
1,05
333 Acer
334 Acer
negundo
1
1,25
negundo
5
0,70
0,60
0,50
335 Acer
336 Acer
negundo
3
0,50
0,50
0,20
negundo
1
1,23
337 Aesculus
338 Fraxinus
hippocastanum
1
1,62
exelsior
1
1,10
339 Carpinus
340 Ailanthus
betulus
1
1,30
altissima
1
1,55
341 Ailanthus
altissima
2
0,82
29.04.2011
negundo
1,08
0,63
0,53
6 von 11
0,30
0,30
0
1
0
0
2
1
1
0
1
1
1
1
4
1
0
0
2
1
2
1
0
1
1
1
1
0
2
1
1
1
1
0
1
0
1
1
1
1
1
1
1
1
0
1
1
1
1
1
1
1
0
0
1
0
1
0
0
!
!
!
Teilgebiet
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GE2
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
Erhalt, Verlust,
Festsetzung
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
V
V
V
V
V
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
V
V
Altlast
E
E
PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT
Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg"
Baumliste
Gattung
Lfn
342 Ailanthus
343 Betula
Art
Sorte
Anzahl 1 StU je
der Stamm
Stämm (in m)
e
2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN
Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm
0-4
A
(in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m)
Strukt
ur
0,60
altissima
2
0,75
pendula
1
1,02
344 Acer
345 Acer
platanoides
3
1,01
negundo
1
1,10
346 Betula
347 Acer
pendula
1
1,10
negundo
1
1,40
348 Acer
349 Acer
pseudoplatanus
2
1,00
0,50
pseudoplatanus
2
0,96
0,61
350 Acer
351 Acer
negundo
2
1,00
0,80
pseudoplatanus
4
0,76
0,82
352 Populus
353 Populus
nigra
"Italica"
2
1,35
1,40
nigra
"Italica"
1
2,20
354 Populus
355 Populus
nigra
"Italica"
1
1,40
nigra
"Italica"
1
1,50
356 Populus
357 Populus
nigra
"Italica"
1
1,10
nigra
"Italica"
1
1,30
358 Populus
359 Populus
nigra
"Italica"
1
0,90
nigra
"Italica"
1
1,00
360 Populus
361 Populus
nigra
"Italica"
1
0,90
nigra
"Italica"
2
0,96
1,00
362 Tilia
363 Tilia
cordata
2
0,58
0,53
cordata
2
0,68
0,74
364 Populus
365 Populus
nigra
"Italica"
1
1,53
nigra
"Italica"
1
1,30
366 Populus
367 Populus
nigra
"Italica"
1
0,85
nigra
"Italica"
1
0,80
368 Populus
369 Populus
nigra
"Italica"
1
1,65
nigra
"Italica"
1
1,50
370 Populus
371 Populus
nigra
"Italica"
1
1,20
nigra
"Italica"
1
0,88
372 Populus
373 Populus
nigra
"Italica"
1
1,22
nigra
"Italica"
1
1,20
374 Populus
375 Populus
nigra
"Italica"
1
1,10
nigra
"Italica"
1
1,04
376 Populus
377 Populus
nigra
"Italica"
1
2,06
nigra
"Italica"
1
1,32
378 Populus
379 Ailanthus
nigra
"Italica"
1
1,86
1
0,80
2
0,87
[0,87]
2
1,00
1,36
1
1,65
altissima
0,80
380 Ailanthus
381 Populus
altissima
382 Populus
383 Populus
alba
alba
2
2,71
2,90
384 Ailanthus
385 Populus
altissima
2
1,46
1,78
alba
1
1,65
386 Populus
387 Populus
alba
1
1,63
alba
1
2,95
388 Acer
389 Acer
platanoides
1
0,90
negundo
2
1,10
1,05
390 Acer
391 Acer
negundo
2
1,00
1,02
negundo
5
1,02
0,85
392 Acer
393 Acer
negundo
1
1,69
negundo
2
0,78
394 Acer
395 Populus
negundo
1
1,72
nigra
"Italica"
nigra
"Italica"
1
2,48
396 Populus
397 Populus
nigra
"Italica"
1
2,10
nigra
"Italica"
2
0,58
398 Populus
nigra
"Italica"
1
2,85
29.04.2011
0,61
0,92
0,70
1,78
1,71
7 von 11
1,05
0,55
0,45
1
0
0
2
0
2
0
0
1
1
0
0
1
0
0
0
1
0
1
0
0
0
0
0
1
1
0
0
1
1
1
1
1
4
0
0
0
0
3
1
1
0
1
0
0
0
0
2
1
2
2
3
2
0
2
2
0
!
!
!
Teilgebiet
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
Erhalt, Verlust,
Festsetzung
E
E
E
E
E
E
E
E
Altlast
E
V
V
V
V
V
V
V
V
V
V
E
E
V
V
V
V
V
V
V
V
V
V
V
V
V
V
V
E
E
V
V
V
V
V
V
F
E
V
V
V
V
V
V
V
V
V
V
PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT
Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg"
Baumliste
Gattung
Lfn
399 Populus
400 Acer
Art
"Italica"
Anzahl 1 StU je
der Stamm
Stämm (in m)
e
2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN
Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm
0-4
A
(in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m)
Strukt
ur
1
2,44
negundo
3
0,72
0,84
1,18
401 Acer
402 Acer
negundo
5
0,53
0,25
0,44
negundo
3
0,60
0,60
0,62
403 Acer
404 Acer
negundo
1
1,01
negundo
2
0,98
405 Acer
406 Acer
negundo
1
1,52
platanoides
1
1,20
407 Acer
408 Acer
negundo
1
1,25
negundo
1
1,20
409 Acer
410 Acer
negundo
1
1,70
negundo
2
0,70
0,40
411 Acer
412 Acer
negundo
2
0,57
0,73
negundo
3
0,50
0,50
413 Acer
414 Populus
nigra
Sorte
negundo
1
0,97
alba
1
1,27
415 Populus
416 Populus
alba
1
1,20
alba
2
1,27
417 Populus
418 Populus
alba
1
1,37
x canescens
1
1,60
419 Ailanthus
420 Populus
altissima
1
1,68
x canescens
1
1,07
421 Ulmus
422 Ulmus
laevis
2
0,69
laevis
1
1,48
423 Ulmus
424 Ulmus
laevis
1
1,05
laevis
1
1,12
425 Ailanthus
426 Ailanthus
altissima
1
1,63
altissima
3
1,21
427 Populus
428 Acer
nigra
1
1,60
negundo
2
0,89
429 Ailanthus
430 Quercus
altissima
1
1,32
431 Robinia
432 Quercus
433 Populus
434 Quercus
435 Ailanthus
436 Platanus
437 Acer
438 Salix
robur
2
1,08
pseudoacacia
1
1,43
robur
1
2,05
nigra
4
1,42
robur
1
1,10
altissima
2
1,02
x hispanica
1
2,44
0,45
0,25
1,19
0,40
0,92
0,68
1,10
1,08
0,76
0,78
1,06
1,04
1,02
0,79
negundo
1
0,80
alba
7
0,98
0,86
0,85
0,81
0,75
0,61
0,43
439 Salix
440 Salix
alba
7
0,60
0,57
0,56
0,54
0,52
0,45
0,32
alba
1
1,19
441 Populus
442 Betula
nigra
1
1,53
pendula
2
0,56
443 Betula
444 Populus
pendula
3
0,79
0,52
0,50
tremula
3
0,70
0,52
0,41
tremula
2
0,88
0,38
tremula
1
0,88
0,50
0,34
445 Populus
446 Populus
447 Populus
448 Quercus
0,50
tremula
2
0,54
robur
1
1,41
449 Quercus
450 Betula
robur
1
0,83
pendula
4
0,70
0,52
0,47
451 Salix
452 Populus
fragilis
3
0,99
0,70
0,20
alba
1
0,83
453 Salix
454 Salix
fragilis
6
0,78
0,68
0,63
fragilis
3
0,55
0,37
0,31
455 Populus
nigra
1
0,93
29.04.2011
"Italica"
0,29
8 von 11
0,29
0,57
0
2
1
1
0
2
3
0
1
0
1
1
1
1
0
0
0
0
0
0
0
1
1
1
1
1
3
3
0
2
0
0
0
0
0
0
0
0
3
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
1
1
0
2
0
1
2
1
Teilgebiet
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
Erhalt, Verlust,
Festsetzung
V
V
V
V
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
E
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
E
E
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT
Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg"
Baumliste
Gattung
Lfn
456 Populus
457 Salix
Art
nigra
Sorte
"Italica"
Anzahl 1 StU je
der Stamm
Stämm (in m)
e
2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN
Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm
0-4
A
(in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m)
Strukt
ur
1
0,83
alba
2
1,43
458 Populus
459 Populus
x canadensis
1
1,56
nigra
1
0,86
460 Acer
461 Acer
negundo
2
0,60
negundo
1
0,96
462 Acer
463 Acer
negundo
1
1,33
negundo
2
0,60
464 Populus
465 Acer
alba
1
1,46
negundo
2
0,56
466 Acer
467 Acer
negundo
1
0,96
negundo
2
0,51
0,49
468 Robinia
469 Robinia
pseudoacacia
2
1,21
0,88
pseudoacacia
2
0,56
0,55
470 Robinia
471 Robinia
pseudoacacia
2
0,79
0,39
pseudoacacia
4
0,70
0,45
0,35
472 Robinia
473 Robinia
pseudoacacia
3
0,60
0,49
0,43
pseudoacacia
4
0,66
0,56
0,53
474 Acer
475 Betula
negundo
1
0,90
1,21
0,48
0,48
0,53
0,26
0,38
pendula
1
1,40
476 Platanus
477 Platanus
x hispanica
1
2,40
x hispanica
1
2,45
478 Platanus
479 Platanus
x hispanica
1
2,71
x hispanica
1
2,78
480 Acer
481 Acer
negundo
4
0,88
0,78
0,71
0,60
negundo
7
0,69
0,67
0,60
0,56
482 Acer
483 Platanus
negundo
2
0,85
0,71
x hispanica
1
2,53
484 Platanus
485 Platanus
x hispanica
1
2,31
x hispanica
1
2,90
486 Robinia
487 Robinia
pseudoacacia
1
1,21
pseudoacacia
1
0,88
488 Robinia
489 Populus
pseudoacacia
2
1,11
1
3,30
nigra
"Italica"
490 Platanus
491 Platanus
x hispanica
1
2,55
x hispanica
1
2,76
492 Platanus
493 Platanus
x hispanica
1
2,79
x hispanica
1
2,20
494 Platanus
495 Platanus
x hispanica
1
2,55
x hispanica
1
2,25
496 Platanus
497 Platanus
x hispanica
1
2,36
x hispanica
1
2,66
498 Platanus
499 Platanus
x hispanica
1
2,64
x hispanica
1
2,49
500 Platanus
501 Platanus
x hispanica
1
2,44
x hispanica
1
2,94
502 Populus
503 Populus
x canadensis
3
1,80
1
1,05
504 Populus
505 Populus
x canadensis
1
1,64
506 Populus
507 Acer
x canadensis
1
1,56
508 Populus
509 Populus
nigra
"Italica"
2
1,37
nigra
"Italica"
1
0,81
510 Populus
511 Populus
nigra
"Italica"
1
1,02
nigra
"Italica"
1
1,77
512 Populus
nigra
"Italica"
1
1,61
29.04.2011
nigra
nigra
"Italica"
"Italica"
negundo
1
1,04
1
0,93
[0,8]
1,20
0,72
0,83
9 von 11
0,52
0,51
0,43
1
0
0
2
2
2
2
2
0
2
1
1
0
0
0
0
0
0
1
0
0
0
0
0
1
1
1
0
0
0
1
2
2
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
1
0
0
0
0
0
0
!
!
!
!
Teilgebiet
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
GuD
Erhalt, Verlust,
Festsetzung
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
V
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
V
V
F
F
F
F
Altlast
Altlast
Altlast
F
F
F
Altlast
Altlast
Altlast
F
F
F
F
F
F
Altlast
F
F
F
F
F
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT
Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg"
Baumliste
Gattung
Lfn
513 Populus
514 Populus
Art
Sorte
Anzahl 1 StU je
der Stamm
Stämm (in m)
e
nigra
"Italica"
1
2,60
nigra
"Italica"
2
2,58
515 Platanus
516 Salix
x hispanica
1
2,95
alba
5
0,99
517 Populus
518 Salix
nigra
1
1,07
alba
4
0,77
519 Populus
520 Salix
x canadensis
1
1,20
fragilis
1
1,16
521 Salix
522 Salix
alba
2
1,16
alba
1
1,07
523 Populus
524 Populus
nigra
1
1,47
nigra
1
1,05
525 Populus
526 Acer
nigra
7
1,42
pseudoplatanus
1
1,10
527 Platanus
528 Populus
x hispanica
1
2,49
tremula
1
1,91
529 Populus
530 Salix
alba
3
1,29
alba
1
2,75
531 Acer
532 Acer
negundo
1
1,08
533 Populus
534 Robinia
nigra
535 Robinia
536 Populus
"Italica"
negundo
1
1,43
1
2,15
pseudoacacia
1
1,72
pseudoacacia
1
1,55
"Italica"
2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN
Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm
0-4
A
(in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m)
Strukt
ur
2,18
0,72
0,72
0,60
0,76
0,67
0,43
1,32
1,29
1,21
1,27
1,04
1,10
nigra
"Italica"
1
1,95
537 Populus
538 Populus
nigra
"Italica"
1
1,48
nigra
"Italica"
1
2,22
539 Populus
540 Populus
nigra
"Italica"
2
1,06
nigra
"Italica"
1
1,08
541 Populus
542 Populus
nigra
"Italica"
1
1,08
nigra
"Italica"
1
1,85
543 Populus
544 Populus
nigra
"Italica"
2
1,09
nigra
"Italica"
1
2,00
545 Platanus
546 Salix
x hispanica
1
0,93
alba
6
2,16
1,43
547 Salix
548 Populus
alba
2
1,21
1,71
nigra
"Italica"
1
1,09
549 Populus
550 Populus
nigra
"Italica"
1
1,08
nigra
"Italica"
1
1,65
551 Populus
552 Populus
nigra
"Italica"
1
1,58
nigra
"Italica"
1
2,13
553 Populus
554 Populus
nigra
"Italica"
1
1,74
nigra
"Italica"
1
2,22
555 Populus
556 Populus
tremula
1
1,32
tremula
1
1,19
557 Populus
558 Populus
x canescens
1
0,95
nigra
2
1,33
559 Populus
560 Populus
nigra
1
2,12
nigra
3
1,16
561 Betula
562 Ailanthus
pendula
1
1,62
altissima
1
1,70
563 Populus
564 Robinia
nigra
2
2,52
pseudoacacia
1
1,25
565 Salix
566 Populus
fragilis
1
1,31
nigra
"Italica"
1
2,08
567 Populus
568 Populus
nigra
"Italica"
1
1,90
nigra
"Italica"
1
1,47
569 Populus
nigra
"Italica"
1
1,13
29.04.2011
0,54
0,98
0,66
1,05
0,73
1,60
1,13
0,95
0,81
1,20
10 von 11
1,61
2,00
1,00
0,59
0
0
0
1
1
2
1
1
0
1
0
1
0
0
0
0
0
1
0
1
0
0
2
1
1
1
1
1
1
1
1
1
0
1
1
1
1
1
1
1
1
1
0
0
1
1
1
0
0
1
0
0
1
1
1
1
1
!
!
Teilgebiet
GuD
GuD
GuD
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
GuD
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Maßn.A
Sport
Sport
Sport
Sport
Sport
Sport
Sport
Sport
Sport
Sport
Sport
Sport
Sport
Sport
Sport
Erhalt, Verlust,
Festsetzung
Altlast
V
F
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
F
F
F
F
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
V
F
E
E
E
E
E
E
E
E
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
Altlast
F
Altlast
Altlast
E
E
E
E
PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT
Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg"
Baumliste
Gattung
Lfn
570 Populus
571 Populus
Art
Sorte
Anzahl 1 StU je
der Stamm
Stämm (in m)
e
nigra
"Italica"
1
1,47
nigra
"Italica"
1
1,60
572 Populus
573 Populus
nigra
"Italica"
1
1,45
nigra
"Italica"
1
1,51
574 Populus
575 Populus
nigra
"Italica"
1
1,25
nigra
"Italica"
1
1,21
576 Populus
577 Populus
nigra
"Italica"
1
1,98
nigra
"Italica"
1
1,47
578 Populus
579 Platanus
nigra
"Italica"
1
2,50
x hispanica
1
1,70
580 Platanus
581 Platanus
x hispanica
1
1,50
x hispanica
1
1,15
582 Platanus
583 Platanus
x hispanica
1
0,90
x hispanica
1
1,30
584 Platanus
585 Platanus
x hispanica
1
1,30
x hispanica
1
1,50
586 Platanus
587 Platanus
x hispanica
1
1,50
x hispanica
1
1,25
588 Platanus
589 Platanus
x hispanica
1
1,10
x hispanica
1
0,95
590 Platanus
591 Platanus
x hispanica
1
1,45
x hispanica
1
1,45
592 Platanus
593 Platanus
x hispanica
1
1,25
x hispanica
1
1,55
594 Platanus
595 Platanus
x hispanica
1
1,00
x hispanica
1
1,25
596 Platanus
597 Platanus
x hispanica
1
1,45
x hispanica
1
0,95
598 Platanus
599 Platanus
x hispanica
1
1,05
x hispanica
1
1,30
600 Platanus
601 Platanus
x hispanica
1
1,25
x hispanica
1
0,95
602 Platanus
x hispanica
1
1,00
29.04.2011
2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN
Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm
0-4
A
(in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m)
Strukt
ur
1
1
1
1
1
1
1
1
1
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
11 von 11
Teilgebiet
Sport
Sport
Sport
Sport
Sport
Sport
Sport
Sport
Sport
STR
STR
STR
STR
STR
STR
STR
STR
STR
STR
STR
STR
STR
STR
STR
STR
STR
STR
STR
STR
STR
STR
STR
STR
Erhalt, Verlust,
Festsetzung
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
E
PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT
Anlage zum
städtebaulichen Vertrag
über die städtebauliche
Maßnahme „GuD Klingenberg“
Anlage 1a
Lageplan über das Vertragsgebiet,
Teile A, B und C
Stand: 31. Mai 2011
Teil B
Teil C
Teil A
Teil B
N
Legende:
Vertragsgebiet
Maßstab 1 : 3000
Geltungsbereich Bebauungsplan 11-47a
T:/icaads/projects/Kraftwerk Klingenberg/11-47a/Anlage-1a/1/1/1
Anlage zum
städtebaulichen Vertrag
über die städtebauliche
Maßnahme „GuD Klingenberg“
Anlage 1b
Lageplan über das Vertragsgebiet,
Teil D
Stand: 31. Mai 2011
Teil D
Teil D
N
Legende:
Vertragsgebiet
Maßstab 1 : 3000
Geltungsbereich Bebauungsplan 11-47a
T:/icaads/projects/Kraftwerk Klingenberg/11-47a/Anlage-1b/1/1/1
Anlage zum städtebaulichen Vertrag über die städtebauliche Maßnahme „GuD Klingenberg“
Anlage 3
Eigentumsverhältnisse im Vertragsgebiet
Stand: 31. Mai 2011
Vertragsgebietsteil
Flur/
Flurstück*
Grundbuchblatt
Im Grundbuch
eingetragener Eigentümer
Tatsächlich eigentumsrechtlich Berechtigter
Teil A
211/10
941N
Bewag Aktiengesellschaft &
Co. KG
Firmiert unter: Vattenfall
Europe Berlin AG & Co. KG
Vattenfall Europe Wärme
Aktiengesellschaft
211/11
diverse
Vattenfall Europe Berlin
Aktiengesellschaft & Co. KG
Vattenfall Europe Wärme
Aktiengesellschaft
311/35
(teilweise)
941N
Bewag Aktiengesellschaft &
Co. KG
Firmiert unter: Vattenfall
Europe Berlin AG & Co. KG
Vattenfall Europe Wärme
Aktiengesellschaft
311/36
(teilweise)
941N
Bewag Aktiengesellschaft &
Co. KG
Firmiert unter: Vattenfall
Europe Berlin AG & Co. KG
Vattenfall Europe Wärme
Aktiengesellschaft
211/4
(teilweise)
941N
Bewag Aktiengesellschaft &
Co. KG
Firmiert unter: Vattenfall
Europe Berlin AG & Co. KG
Vattenfall Europe Wärme
Aktiengesellschaft
211/9
(teilweise)
941N
Bewag Aktiengesellschaft &
Co. KG
Firmiert unter: Vattenfall
Europe Berlin AG & Co. KG
Vattenfall Europe Wärme
Aktiengesellschaft
211/19
947N
Vattenfall Europe
Aktiengesellschaft
Vattenfall Europe
Aktiengesellschaft
211/25
10055N
Bewag AG & Co. KG Berlin
Firmiert unter: Vattenfall
Europe Berlin AG & Co. KG
Vattenfall Europe Wärme
Aktiengesellschaft
211/26
976N
Vattenfall Europe Berlin
Aktiengesellschaft & Co. KG
Vattenfall Europe Wärme
Aktiengesellschaft
211/66
944N
Vattenfall Europe Berlin
Aktiengesellschaft & Co. KG
Vattenfall Europe Wärme
Aktiengesellschaft
211/68
944N
Vattenfall Europe Berlin
Aktiengesellschaft & Co. KG
Vattenfall Europe Wärme
Aktiengesellschaft
211/70
2083N
Energieversorgung Berlin AG
in Berlin
Firmiert unter: Vattenfall
Europe Berlin AG & Co. KG
Vattenfall Europe Wärme
Aktiengesellschaft
211/82
13263N
Vattenfall Europe
Aktiengesellschaft
Vattenfall Europe
Aktiengesellschaft
211/85
13263N
Vattenfall Europe
Vattenfall Europe
Teil B
1
1
Das Flurstück 11 der Flur 211 befindet sich derzeit in 105 sogenannten Wohnungsgrundbüchern.
1
Anlage zum städtebaulichen Vertrag über die städtebauliche Maßnahme „GuD Klingenberg“
Aktiengesellschaft
Aktiengesellschaft
211/87
13263N
Vattenfall Europe
Aktiengesellschaft
Vattenfall Europe
Aktiengesellschaft
211/89
947N
Vattenfall Europe
Aktiengesellschaft
Vattenfall Europe
Aktiengesellschaft
211/90
947N
Vattenfall Europe
Aktiengesellschaft
Vattenfall Europe
Aktiengesellschaft
211/101
980N
Energieversorgung Berlin AG
in Berlin
Firmiert unter: Vattenfall
Europe Berlin AG & Co. KG
Vattenfall Europe Wärme
Aktiengesellschaft
211/102
980N
Energieversorgung Berlin AG
in Berlin
Firmiert unter: Vattenfall
Europe Berlin AG & Co. KG
Vattenfall Europe Wärme AG
211/106
976N
Vattenfall Europe Berlin
Aktiengesellschaft & Co. KG
Vattenfall Europe Wärme
Aktiengesellschaft
Teil C
211/40
(teilweise)
940N
Vattenfall Europe
Aktiengesellschaft
Vattenfall Europe
Aktiengesellschaft
Teil D
311/31
950N
Energieversorgung Berlin AG
in Berlin
Firmiert unter: Vattenfall
Europe Berlin AG & Co. KG
Vattenfall Europe Wärme
Aktiengesellschaft
312/4012
950N
Energieversorgung Berlin AG
in Berlin
Firmiert unter: Vattenfall
Europe Berlin AG & Co. KG
Vattenfall Europe Wärme
Aktiengesellschaft
312/4018
978N
Energieversorgung Berlin AG
in Berlin
Firmiert unter: Vattenfall
Europe Berlin AG & Co. KG
Vattenfall Europe Wärme
Aktiengesellschaft
312/4037
950N
Energieversorgung Berlin AG
in Berlin
Firmiert unter: Vattenfall
Europe Berlin AG & Co. KG
Vattenfall Europe Wärme
Aktiengesellschaft
* jeweils Gemarkung Lichtenberg
2
Klimaschutzvereinbarung
zwischen dem Land Berlin und Vattenfall
Klimaschutzvereinbarung 2008 - 2020
Vattenfall = Energiepartner für Berlin
Zwischen dem Land Berlin,
vertreten durch
den Regierenden Bürgermeister
Klaus Wowereit,
die Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
Katrin Lompscher,
nachfolgend Land Berlin genannt,
und der
Vattenfall Europe AG,
vertreten durch
den Vorstandsvorsitzenden
Tuomo Hatakka,
den Generalbevollmächtigten für Berlin
Dr. Werner Süss,
nachfolgend Vattenfall genannt
wird zur Umsetzung gemeinsamer energie- und klimapolitischer Ziele folgende Klimaschutzvereinbarung getroffen:
2
1. Inhaltsverzeichnis
Kapitel
Seite
1. Inhaltsverzeichnis
2
2. Präambel
3
3. Ausgangslage
3
4. Klimapolitische Ziele der Partnerschaft
5
5. Maßnahmen von Vattenfall zur Zielerreichung
5
5.1. Modernisierung des Kraftwerkparks
5
5.1.1. KWK-Hauptstadt Berlin
6
5.1.2. Fernwärmeversorgung des Berliner Ostens
6
5.1.3. Fernwärmeversorgung des Berliner Westens
7
5.1.4. Ausbau der Fernwärmeversorgung Berlins
7
5.1.5. Ausbau Biomasse-Nutzung
8
5.2. Ausbau dezentraler Versorgung
10
6. Berlin und Vattenfall: eine Partnerschaft - gemeinsame Projekte und Maßnahmen
10
6.1. Unterstützung von Klimaschutz und Umweltbildung in der Hauptstadt
10
6.2. Innovative Technologien
12
7. Monitoring
12
8. Zusammenarbeit
13
9. Anpassung von Bestimmungen
13
10. Inkrafttreten und Laufzeit
14
Anlagen
Anlage 1
Stillgelegte Stromerzeugungskapazitäten von Vattenfall in Berlin seit 1990
Anlage 2
Entwicklung der absoluten CO2-Emissionen von Vattenfall in Berlin 1990 bis
2008
Anlage 3
Das Energiekonzept von Vattenfall – Energieversorgung Ist / Soll 2020
Anlage 4
Die Vattenfall-Prinzipien der Nachhaltigkeit von Bioenergie
3
2. Präambel
Der Senat von Berlin hat das Landesenergieprogramm für die Jahre 2006 bis 2010 am 18.
Juli 2006 beschlossen. Es soll nach seinem Abschluss durch Klimaschutzkonzept und Klimaschutzprogramme ersetzt werden. Damit bleibt der Klimaschutz ein Schwerpunkt der
Umwelt- und Energiepolitik des Senats. Die klimaschutzpolitischen Ziele Berlins sollen mit
Maßnahmen nachhaltiger Energieerzeugung, mehr Energieeffizienz und Schutz vor Folgen
des Klimawandels erreicht werden. Berlin hat das Ziel, bis zum Jahr 2020 die CO2Emissionen um mindestens 40 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren.
Vattenfall bekennt sich zum Klimaschutz und unterstützt das Land Berlin bei seinen Klimaschutzzielen. Hierfür hat Vattenfall am 12. März 2009 sein Berliner Energiekonzept der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Minderung der Kohlendioxidemissionen ist dabei neben Preisund Versorgungssicherheit ein besonderes Anliegen des Unternehmens. In dem Sinne verpflichten sich Vattenfall und das Land Berlin, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen, organisatorischen und politischen Möglichkeiten, Maßnahmen zu ergreifen, die der Erfüllung der Klimaschutzziele dienen.
Bereits durch die Stilllegung alter und durch die Modernisierung bestehender Kraftwerksanlagen sowie durch den Bau neuer Kraftwerke mit hohem Wirkungsgrad hat Vattenfall seinen
Beitrag dazu geleistet, dass Kohlendioxidemissionen konzernweit schon heute deutlich niedriger sind als 1990. Hieran wird Vattenfall mit seinem Energiekonzept, anstehenden Erneuerungen und dem Einsatz Erneuerbarer Energien in Berlin anknüpfen.
Das Land Berlin und Vattenfall bauen mit dieser Klimaschutzvereinbarung ihre bisherigen
Kooperationen im Klimaschutz weiter aus. Der Schwerpunkt liegt auf der Umsetzung von
Maßnahmen zur Reduzierung von CO2-Emissionen bis zum Jahr 2020 im Vergleich zum
Basisjahr 1990. Dabei umfassen die Maßnahmen von Vattenfall die Modernisierung seines
Berliner Kraftwerkparks zur Fernwärmeversorgung, den Ausbau dezentraler Erzeugungsanlagen, die Nutzung Erneuerbarer Energien, den Einsatz biogener Stoffe sowie den Einsatz
innovativer Technologien zur Erhöhung der Energieeffizienz in der Stadt.
3. Ausgangslage
Vattenfall und das Vorgängerunternehmen Bewag haben sich als zuverlässige Energieversorger Berlins bewährt. Die Energieversorgung wurde in den 90er Jahren an die grundlegend veränderten Gegebenheiten der wiedervereinigten Stadt angepasst, indem die ehe-
4
mals komplett getrennten und im Ostteil der Stadt veralteten Stromnetze saniert oder neu
gebaut wurden. Veraltete Kraftwerke wurden erneuert oder stillgelegt. Die Kraftwerke Mitte,
Lichterfelde (Umstellung von Öl auf Gas), Charlottenburg, Moabit wurden modernisiert. Mit
dem Heizkraftwerk (HKW) Mitte ist 1997 eines der modernsten Kraftwerke Europas entstanden. Es wurden alle Stromerzeugungskapazitäten stillgelegt, die nicht nach dem umweltschonenden Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) arbeiten (Steglitz, Oberhavel und
Rudow sowie Teilstillegungen an den Standorten Reuter, Charlottenburg und Lichtenberg),
siehe Anlage 1.
Gleichzeitig wurden die Emissionen an Schwefeldioxid, Stickoxiden und Staub in erheblichem Umfang gemindert. Vattenfall emittiert heute nur noch 5 % SO2, 14 % NOx und 4 %
Staub (Mittel der letzten 3 Jahre 2006 - 2008) im Vergleich zum Jahr 1990. Damit hat Vattenfall entscheidenden Anteil an der Verbesserung der Luftqualität in Berlin.
Vattenfall und das Land Berlin haben gemeinsam bislang viel für den Klimaschutz in der
Stadt erreicht. Die CO2-Emissionen wurden nach der Wiedervereinigung sukzessive gesenkt.
Daran hat Vattenfall einen wesentlichen Anteil. Das Unternehmen hat seine CO2-Emissionen
in Berlin seit 1990 deutlich reduziert, siehe Anlage 2.
Ausgehend von 13,3 Mio. Tonnen CO2 im Jahr 1990 wurden die Emissionen zunächst auf
8,7 Mio. Tonnen (Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2005) bis heute auf 7,5 Mio. Tonnen CO2
gesenkt (Mittel der letzten drei Jahre 2006 – 2008). Vattenfall hat damit bis heute nicht nur
eine Reduktion von ca. 44 % erreicht, sondern selbst einen Großteil der CO2-Reduzierung in
Berlin seit 1990 durch seine Aktivitäten getragen.
Das Land Berlin und Vattenfall sind seit dem 09. Oktober 2008 Vertragspartner im Berliner
Klimabündnis. Vattenfall will dort mit einer führenden Rolle Verantwortung übernehmen. Das
Unternehmen steht zudem seit Jahren in erfolgreichen Kooperationen mit dem Land Berlin
bei der Energieeffizienzsteigerung und der Förderung von Erneuerbaren Energien, beispielsweise durch den Einsatz von Photovoltaik an Schulgebäuden, die Solarstrombörse
sowie die Bildung von Energiefonds im Zusammenhang mit der Privatisierung der Bewag.
5
4. Klimapolitische Ziele der Partnerschaft
Vattenfall senkt CO2- Emissionen von 1990 - 2020
um mehr als 50 Prozent in den Berliner Anlagen
CO2- Emissionen
CO2 in Mio. t
16,0
14,0
12,0
13,3
- 35 %
10,0
8,0
- 44 %
- 52 %
8,7
7,5
6,0
6,4
- 15 %
4,0
2,0
0,0
1990
Ø 2000 - 2005
Ø 2006 - 2008
2020
Vattenfall strebt bis 2020 auf Basis 1990 eine Reduktion seiner absoluten CO2-Emissionen
auf 50% an. Im Vergleich zum Mittel der letzten drei Jahre (rund 7,5 Mio. t CO2) wird Vattenfall damit seine CO2-Emissionen um weitere 15% bis 2020 senken. Das bedeutet eine zusätzliche Reduktion von 1 Mio. t CO2.
Vattenfall reduziert auch in Berlin seine spezifischen CO2-Emissionen deutlich: Vattenfall
strebt eine Senkung von heute bis 2020 um rund 30% sowohl bei der Strom- als auch bei der
Wärmeerzeugung an.
Vattenfall plant, die Effizienz seiner Erzeugungsanlagen zu steigern, zum Teil Kraftwerkskapazitäten abzubauen, den Einsatz der Energieträger Erdgas und Biomasse zu erhöhen und
die Entwicklung innovativer Technologie weiter voranzutreiben. Die geplanten Maßnahmen
im Einzelnen zur Umsetzung der strategischen klimapolitischen Ziele mit dem Land Berlin
werden in dieser Vereinbarung dargestellt.
5. Maßnahmen von Vattenfall zur Zielerreichung
5.1. Modernisierung des Kraftwerkparks
Vattenfall setzt die Modernisierung seines Kraftwerkparks fort, um die Effizienz seiner Erzeugungsanlagen zu steigern und die Auswirkungen auf Umwelt und Klima zu verringern.
Die Pläne von Vattenfall zur Erneuerung des Kraftwerksparks dienen einer zukunftssicheren
und effizienten Energienutzung. Sie sind aber auch Voraussetzung zum Ausbau und zur
6
Optimierung der Versorgung der Berlinerinnen und Berliner mit Strom und Fernwärme. Die
Realisierung der nachfolgend genannten Projekte der Vattenfall steht unter dem Vorbehalt
des Vorliegens der öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für die am jeweiligen Standort geplanten Anlagen. Dafür wird Vattenfall alle notwendigen Schritte zeitgerecht
unternehmen.
5.1.1. KWK-Hauptstadt Berlin
Berlin ist bereits heute KWK-Stadt mit Modellcharakter. Alle Vattenfall-Kraftwerke in der
Stadt produzieren schon jetzt auf effiziente Weise mit Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Das
Berliner Fernwärmenetz von Vattenfall deckt nur rund ein Viertel des Wärmebedarfs der
Stadt. Ziel ist es, den Anteil der Energieerzeugung durch Anlagen mit KWK-Technik in der
Stadt weiter zu erhöhen.
Es entspricht den klimapolitischen Zielen des Landes Berlin, den Wärmebedarf im West- und
Ostteil der Stadt zu reduzieren. Vattenfall wird hierzu durch Maßnahmen zur Steigerung der
Energieeffizienz einen Beitrag leisten.
5.1.2. Fernwärmeversorgung des Berliner Ostens
Vattenfall wird das alte Heizkraftwerk am Standort Klingenberg ersetzen. Vattenfall legt seine
Planungen zum Ersatz des jetzigen HKW Klingenberg auf den zukünftigen Wärmebedarf des
Ostens der Stadt aus. Der Wärmebedarf im Osten Berlins wird heute gedeckt von den Heizkraftwerken Mitte, Lichtenberg und Klingenberg in wechselseitiger Optimierung.
Als Ersatz von Klingenberg plant Vattenfall die Errichtung von einer oder zwei hochmodernen GuD-Anlage(n) sowie von Biomasse-Anlagen. Geplant ist eine Gesamtleistung der GuDAnlage(n) von ca. 450 MWth und ca. 580 MWel. Vattenfall beabsichtigt, falls nur ein Gaskraftwerk errichtet wird, dieses an seinem Standort Lichtenberg im Bezirk Marzahn-Hellersdorf,
falls zwei Gaskraftwerke errichtet werden, diese an seinen Standorten Lichtenberg (Bezirk
Marzahn-Hellersdorf) und Klingenberg (Bezirk Lichtenberg) zu bauen. Die BiomasseKraftwerke sind für den Standort des HKW Klingenberg geplant und sollen eine thermische
Gesamtleistung von rund 150 MWth besitzen. Genaue Aussagen über die technische Auslegung der Anlagen sind abhängig von der detaillierten Projektplanung und dem durchzuführenden Ausschreibungsverfahren.
7
Durch die modernen Ersatzanlage(n) können erhebliche Effizienzsteigerungen erzielt und die
spezifischen CO2-Emissionen bei der Strom- und Wärmeerzeugung signifikant gesenkt werden.
Vattenfall legt in den nächsten zwei Jahren den Stromteil des Heizkraftwerks Lichtenberg (36
MWel) still.
Eine grafische Darstellung zur Entwicklung der Fernwärmeversorgung des Berliner Ostens
findet sich im Überblick „Energieversorgung Ist / Soll 2020“ im Anhang, siehe Anlage 3.
5.1.3. Fernwärmeversorgung des Berliner Westens
Es ist vorgesehen, das aus dem Jahr 1970 stammende Heizkraftwerk Lichterfelde am vorhandenen Standort Ostpreußendamm durch eine moderne mit Erdgas betriebene Gas- und
Dampfturbinen-Anlage (GuD-Anlage) zu ersetzen. Der Ersatzbedarf orientiert sich am Wärmebedarf, der im Westen Berlins heute von den Heizkraftwerken Reuter, Reuter-West, Moabit, Charlottenburg und Lichterfelde in wechselseitiger Optimierung gedeckt wird.
Für die Ersatzanlage am Standort Lichterfelde wird eine KWK-Anlage mit einer Leistung von
ca. 230 MWth benötigt. Geplant ist eine optimierte elektrische Leistung von ca. 300 MW für
das Ersatzkraftwerk. Die genaue Auslegung der Anlage ist abhängig von der detaillierten
Projektplanung und insbesondere dem Produktangebot der Hersteller. Aufgrund höherer
Wirkungsgrade wird das neue HKW deutlich energieeffizienter sein und geringere spezifische CO2-Emissionen haben.
Vattenfall legt darüber hinaus bis spätestens 2020 das Steinkohle-Kraftwerk Reuter C (170
MWth, 130 MWel) still.
Eine grafische Darstellung zur Entwicklung der Fernwärmeversorgung des Berliner Westens
findet sich im Überblick „Energieversorgung Ist / Soll 2020“ im Anhang, siehe Anlage 3.
5.1.4. Ausbau der Fernwärmeversorgung Berlins
Vattenfall will wie in den letzten Jahren weitere Kunden für einen Anschluss an das Fernwärmenetz gewinnen. Der Ausbau der Fernwärmeversorgung in Berlin ist ein Beitrag zum
Klimaschutz und soll daher weiter voran getrieben werden. Jeder angeschlossene Berliner
Fernwärmehaushalt spart pro Jahr ca. eine Tonne CO2.
8
KWK reduziert die CO2-Emissionen durch jedes neu
an die Fernwärme angeschlossene Versorgungsobjekt
CO2 - Ausstoß in Tonnen pro Haushalt
Öl-Heizung
dezentral
Gas-Heizung
dezentral
Fernwärme
CO2 – Minderungspotenzial im
Vergleich zur ungekoppelten
Wärmeerzeugung:
mehr als 1 Tonne pro Haushalt
3,8
2,5
1,5
Vattenfall hat in den letzten Jahren ca. 20.000 Haushalte pro Jahr neu an das Fernwärmenetz angeschlossen. Hieran will das Unternehmen weiter anknüpfen. Dabei sollen vor allem
das Potential des hohen Ölanteils (27 %) im Berliner Wärmemarkt ausgenutzt werden. Ziel
ist, mit diesem Vorgehen bis 2020 einen kumulierten Effekt von mehr als 200.000 Tonnen
CO2-Reduktion zu erreichen.
5.1.5. Ausbau Biomasse-Nutzung
Im Rahmen eines UEP II - Forschungsvorhabens der Senatsverwaltung für Gesundheit,
Umwelt und Verbraucherschutz wurde untersucht, wie die in Berlin anfallende Biomasse
zukünftig konsequent als regenerativer Energieträger genutzt und somit ein wichtiger Beitrag
zur CO2-Minderung geleistet werden kann. Von den rund 1.200.000 t erfassten biogenen
Stoffen im Land Berlin sind 72 % der kommunalen Biomasse zuzuordnen, nur 28 % entfallen
auf den privaten Herkunftsbereich. Bei Umsetzung aller entsprechenden Verwertungsmaßnahmen lassen sich alljährlich zusätzlich zu den bereits heute eingesparten CO2-Gutschriften
mindestens weitere ca. 230.000 t CO2 einsparen.
In den nächsten Jahren sollen insbesondere die öffentlichen Einrichtungen des Landes Berlin angehalten werden, die bei den öffentlichen Einrichtungen anfallende Biomasse als CO2neutraler Energieträger mit hoher Effizienz zu verwerten.
Im Rahmen der oben genannten Biomasseuntersuchung des Landes Berlin wurden umsetzbare Maßnahmen unter den spezifischen Randbedingungen in Berlin untersucht und konkrete Umsetzungsvorschläge entwickelt.
9
Bezüglich der konkreten Umsetzung dieser Maßnahmen überprüft Vattenfall – entsprechend
der Verfügbarkeit der Stoffströme - den notwendigen Aufbau ausreichender Aufbereitungskapazitäten und Verwertungsanlagen.
Vattenfall plant, den Einsatz von Biomasse in seinen existierenden sowie in neu geplanten
Verwertungsanlagen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auszubauen. Neben den
geplanten Biomasse-Heizkraftwerken am Standort Klingenberg werden bestehende Anlagen
von Vattenfall umgerüstet, um einen höheren Biomasse-Anteil hochwertig als CO2-neutraler
Energieträger einzusetzen. Geplante dezentrale Anlagen (Blockheizkraftwerke, BHKW) werden auf den Einsatz von Biogas vorbereitet. Das Land Berlin unterstützt diese Aktivitäten von
Vattenfall.
Andere vorhandene Standorte werden dahingehend geprüft, sie auf eine Biomasse-Nutzung
umzurüsten. Ein Beispiel dafür ist das zukünftige Biomasse-Heizkraftwerk im Märkischen
Viertel, mit dem die Wärmeversorgung dieser Großraumsiedlung als Leuchtturmprojekt realisiert werden soll. Die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage ist mit einer Leistung von
rund 18 MWth und rund 5 MWel geplant. Die neue Anlage wird in das bestehende denkmalgeschützte Gebäude des Fernheizwerks in der Wallenroder Straße integriert werden. Als
Brennstoff sollen Hackschnitzel aus Waldrestholz und Natur belassenes Holz anderer Herkunft eingesetzt werden. Die Inbetriebnahme der Anlage ist Ende 2011 geplant.
Die Vertragspartner werden zeitnah Gespräche mit dem Ziel aufnehmen, gemeinsam ein
umsetzbares und ausbaufähiges Konzept zur Aufbereitung und hochwertigen Verwertung
der verfügbaren sortenreinen unterschiedlichen Biomasseströme zu entwickeln und fortzuschreiben. Baustein dieser Konzeption wird auch eine umweltverträgliche Logistik sein.
Vattenfall handelt bei der Beschaffung seiner für den Kraftwerksbetrieb notwendigen Biomasse nach transparenten Richtlinien und Grundsätzen. Dabei sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass Auswahl, Beschaffung und Transport der Biomasse den Mechanismen des Marktes unterliegen. Sie obliegen der unternehmerischen Entscheidung von Vattenfall. Vattenfall gewährleistet dabei die Einhaltung nachhaltiger Standards unter Gesamtbetrachtung der CO2-Bilanz inklusive der Aufbereitungs- und Transportkette. Zudem sollen
wirtschaftliche Nutzungskonflikte vermieden werden. Die Nachhaltigkeitskriterien von Vattenfall sind dem entsprechend Bestandteil dieser Klimaschutzvereinbarung, siehe Anlage 4.
10
5.2.
Ausbau der dezentralen Versorgung
Der verstärkte Ausbau der dezentralen Versorgung in Berlin ist neues strategisches Ziel von
Vattenfall. Vattenfall setzt hierbei insbesondere auf dezentrale KWK und wenn möglich unter
Nutzung von Biomasse. Das Unternehmen strebt deshalb an, die Zahl seiner dezentralen
Erzeugungsanlagen weiter auszubauen. Alle neuen Anlagen sollen grundsätzlich nach dem
KWK-Prinzip betrieben werden. Bestehende dezentrale Anlegen werden soweit als möglich
um eine KWK-Komponente erweitert.
Mit 12 BHKW ist Vattenfall bereits heute in der Stadt einer der größten BHKW-Betreiber. Zu
den dezentralen Anlagen gehören zudem das HKW Buch, das HKW Köpenick und das
BHKW Adlershof. Die dezentrale Versorgung soll aber noch zusätzlich zur Fernwärme-KWK
ausgebaut werden. 6 BHKW mit rund 2 MWel / 2 MWth befinden sich schon in Bau. Weitere
12 BHKW mit rund 3 MWel / 3,5 MWth sind in konkreter Planung. Sie sollen voraussichtlich
2010 / 2011 in Betrieb gehen. Die in Bau bzw. in Planung befindlichen dezentralen Anlagen
von Vattenfall werden auf den Einsatz von Biomethan vorbereitet. Vattenfall setzt auf einen
sich entwickelnden Markt für dezentrale Versorgungslösungen und wird hierzu innovative
Produkte auf Basis von KWK-Prozessen (BHKW), Solarthermie und Wärmepumpen sowie
Kesselanlagen mit Gasbrennwerttechnik anbieten. Der bei gekoppelter Erzeugung entstandene Strom kann vom Kunden selbst genutzt und / oder in das vorgelagerte Netz eingespeist
werden.
Ein wesentlicher Bestandteil des Vertriebs von dezentralen Anlagen wird die qualifizierte
Beratung des Kunden sein, um die Energieeffizienz der zu versorgenden Objekte zu verbessern.
Auch im Bereich der dezentralen Wärmeversorgung werden CO2-Einsparungen von einer
Tonne pro Wohneinheit und Jahr erreicht.
6. Berlin und Vattenfall: eine Partnerschaft - gemeinsame Projekte und Maßnahmen
6.1. Unterstützung von Klimaschutz und Umweltbildung in der Hauptstadt
Das Land Berlin und Vattenfall wollen den Klimaschutz in Berlin voran bringen. Deshalb vereinbaren sie folgende Vorhaben als gemeinsame Klimaschutzmaßnahmen
durchzuführen:
11
- Erneuerbare Energien: Vattenfall unterstützt den Ausbau regenerativer Energien in
Berlin. Vattenfall plant, eine der größten Photovoltaikanlagen in Berlin zu installieren.
Der Wunsch ist es, eine solche Anlage für Berlin an einem möglichst bekannten
Standort zu errichten. Das Land Berlin prüft derzeit die Möglichkeiten, ob eine Realisierung an einem landeseigenen Standort möglich ist. Ergänzend dazu prüft Vattenfall auch die Errichtung von Solaranlagen auf eigenen verfügbaren Dachflächen, wie
z.B. dem Dach des ehemaligen Kraftwerks in Mitte.
- Nachhaltige Umweltbildung: Mit Schulaktionstagen zur Energieeffizienz und dem
Schul-Solar-Programm hat Vattenfall einen Beitrag zur Umweltbildung geleistet. Vattenfall wird sein Engagement in den Schulen im Bereich der Umweltbildung auch zukünftig fortsetzen.
- Grüne Metropole Berlin: Vattenfall unterstützt die Profilierung Berlins als grüne Metropole im Rahmen von städtischen Renaturierungsprojekten sowie der Entwicklung
von Stadtbrachen. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel.
- „Informationsstelle Klimaschutz“: Das Land Berlin wird bei der Berliner Energieagentur eine Informationsstelle einrichten. Sie hat die Aufgabe, durch Information und Dokumentation den Prozess „Klimaschutz in Berlin“ zu begleiten. Ferner wird dort eine
Solardach-Plattform für Gewerbe- und Industriebetriebe zur Nutzung bzw. Vergabe
von Dächern für Photovoltaikanlagen eingerichtet. Dabei sollen das Berliner Klimabündnis und Partnerstädte Berlins eingebunden werden. Vattenfall stellt für die Informationsstelle Personal- und Sachmittel zur Verfügung. Das Projekt ist zunächst auf
fünf Jahre ausgerichtet.
- Energiesparberatung: Energiesparen schont Umwelt und Klima und senkt die laufenden Energiekosten. Vattenfall übernimmt Verantwortung und wird deshalb Informationskampagnen für Gewerbekunden und private Haushalte mit dem Ziel der Energieeinsparung leisten. In diesem Zusammenhang plant Vattenfall u.a. eine Kampagne mit dem Berliner Handwerk.
12
6.2. Innovative Technologien
- „E-Mobility“: Vattenfall stellt für Elektrofahrzeuge öffentlich zugängliche Stromladesäulen im Stadtgebiet auf, die unabhängig vom E-Fahrzeugtyp sowie von Kunden unterschiedlicher Energieversorger genutzt werden können. Vattenfall versorgt die Elektrofahrzeuge ausschließlich mit Ökostrom. Die Herkunft des Stromes aus Windund Wasserkraftwerken wird mit Zertifikaten nachgewiesen. Das Aufladen der Fahrzeugbatterien soll in Zeiten stattfinden, in denen das Angebot an Windenergie hoch
und die Nachfrage dagegen gering ist, um damit die Fahrzeugbatterien als Speicher
zu nutzen. Schließlich soll erprobt werden, wie man die in den Fahrzeugbatterien gespeicherte Windenergie in das Netz zurückspeisen kann, wenn die Stromnachfrage
besonders hoch ist.
- Smart Meter: Vattenfall unterstützt die Einführung von Smart Metern in Berlin
und setzt sich dafür ein, die Smart Meter Technologie innovativ weiterzuentwickeln.
Als ersten Schritt wird das Unternehmen ein Pilotprojekt im Märkischen Viertel starten. Vattenfall will den Erfolg der Smart Meter Technologie. Das Engagement ist langfristig ausgerichtet. Der weitere Ausbau der erneuerbaren Energie bedarf einer nachhaltigen Weiterentwicklung der Smart Meter zu intelligenten Zählern von
morgen – zum Nutzen von Verbrauchern, Umwelt und Klima. Es geht dabei nicht nur
um Intelligente Stromzähler, sondern auch um „intelligente Netze“. Vattenfall wird
deshalb weitere Pilotprojekte zur Smart Meter Technologie initiieren.
- „Berliner NetzwerkE“: Das Unternehmensnetzwerk Energieeffizienz – „Berliner
NetzwerkE“ – ist eine Unternehmensplattform unter Koordination der Berliner Energieagentur, die Energie-Erzeuger und –Anwender sowie die Anbieter von Effizienztechnologie zusammen bringt. Das Berliner NetzwerkE setzt Projekte in den Bereichen Energieeffizienz und Erneuerbare Energien um, die sich inhaltlich an Bedarf und
Angeboten der Unternehmen im Netzwerk orientieren. Vattenfall ist Partner im Berliner NetzwerkE. Vattenfall bringt sein Know-how schwerpunktmäßig in die Themenfelder Energieeffizienz, Kraft-Wärme-(Kälte-)Kopplung, Speicherung von Energie,
Biomasse und Abwärmenutzung ein.
7. Monitoring
Zum Nachweis der erzielten CO2-Einsparungen wird Vattenfall, beginnend mit dem Datum
der Unterzeichnung, alle zwei Jahre ein externes Monitoring über das Erreichen der Ziele
13
dieser Klimaschutzvereinbarung durchführen lassen und der zuständigen Senatsverwaltung
hierüber berichten. Die Ermittlung der CO2-Einsparung erfolgt in einer der Methodik der Statistischen Landesämter angepassten Weise. 2014 und zum Abschluss der Laufzeit dieser
Vereinbarung legt Vattenfall der zuständigen Senatsverwaltung einen Ergebnisbericht über
die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und Ziele insbesondere einer CO2-Bilanz vor.
Dabei werden auch die bei der Deutschen Emissionshandelsstelle erfassten Daten zugrunde
gelegt.
Die Resultate des Monitorings und des Ergebnisberichtes werden von Vattenfall und dem
Berliner Senat im Einvernehmen miteinander öffentlich kommuniziert.
8. Zusammenarbeit
Das Land Berlin und Vattenfall arbeiten im gemeinsamen Interesse des Klimaschutzes intensiv und vertrauensvoll zusammen. Dabei nehmen sie gegenseitig auf ihre Interessen
Rücksicht und unterstützen sich nach Kräften.
Das Land Berlin und Vattenfall werden über Projektfortschritte, realisierte Maßnahmen und
über Erfolge zur Energieeinsparung und damit verbundene CO2-Minderung berichten.
Die Vertragsparteien treffen sich mindestens einmal im Jahr. Dabei werden Erfahrungen mit
der Umsetzung der Klimaschutzvereinbarung im gegenseitigen Umgang ausgetauscht sowie
Lösungen von einzelnen Zielkonflikten erörtert.
Beide Seiten verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Daten, die bei der Abstimmung
über Maßnahmen und Vorhaben ausgetauscht werden, entsprechend zu behandeln und
nicht an Dritte weiterzugeben.
9. Anpassung von Bestimmungen
Wenn sich die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse, auf denen die
Bedingungen dieses Vertrages beruhen, gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
so wesentlich ändern, dass einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertrages zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr zumutbar ist, so kann diese Vertragspartei beanspruchen,
dass der Vertrag den geänderten Verhältnissen angepasst wird.
14
10. Inkrafttreten und Laufzeit
Die Vereinbarung tritt am 08.10.2009 in Kraft. Sie endet am 31.12.2020.
Berlin, den 08.10.2009
Klaus Wowereit
Tuomo Hatakka
Regierender Bürgermeister
Vorstandsvorsitzender
von Berlin
Vattenfall Europe AG
Katrin Lompscher
Dr. Werner Süss
Senatorin für Gesundheit, Umwelt
Generalbevollmächtiger für Berlin
und Verbraucherschutz
Vattenfall Europe AG
15
Anlage 1
zur Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und Vattenfall
Stillgelegte Stromerzeugungskapazitäten von Vattenfall in Berlin seit 1990
Standort
elektrische Bruttoleistung (MW_el)
im Jahr
Moabit alt
110
1990/19921)
Steglitz
75
19941)
Mitte alt
96
1997
Reuter alt
130
1998/99/20011)/04
Lichtenberg 1
36
20021)
Charlottenburg 1 – 3
180
1999/2000/20021)
Oberhavel
200
20021)
Rudow
175
20051)
Summe
1.002
Quelle: Vattenfall Europe AG
1) beim LAGetSi abgemeldet
16
Anlage 2
zur Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und Vattenfall
Entwicklung der absoluten CO2-Emissionen von Vattenfall in Berlin von 1990 bis 2008
CO2-Emissionen VE absolut von 1990 bis 2008 [in t]
[t]
Kraftwerk
HW Adlershof
HW Altglienicke
HW Blankenburger Str.
HKW Buch
HKW Charlottenburg
HW Friedrichshagen
HKW Klingenberg
BHKW Köpenick
HKW Lichtenberg
HKW Lichterfelde
HKW Mitte
HKW Moabit
KW Oberhavel
HW Prenzlauer Promenade
HKW Reuter
HKW Reuter West
HKW Rudow
HW Scharnhorst Str.
HKW Steglitz
HW Treptow
HKW Wilmersdorf
FHW Märkisches Viertel
SHW Lange Enden
FHW Neukölln
Summe Berlin
[t]
[t]
[t]
1990
36.794
3.462
27.243
66.190
1.350.040
42.459
1.676.821
2.997
769.429
1.472.010
377.129
926.714
1.244.096
12.711
1.175.619
2.379.313
935.368
71.572
101.319
1991
38.250
8.031
27.905
71.213
1.414.027
44.882
1.678.522
7.108
743.550
1.263.459
509.084
810.886
1.126.150
12.999
1.308.315
2.720.238
880.597
74.879
105.856
1992
24.688
8.604
24.769
59.520
1.218.763
41.737
1.419.516
6.618
606.130
1.496.996
371.793
695.700
1.107.182
12.329
1.311.562
2.781.249
1.068.789
57.724
90.448
1993
15.909
9.050
26.364
68.558
1.140.945
39.868
1.478.853
7.257
558.079
1.210.679
391.382
506.225
1.020.914
12.599
1.194.736
3.596.556
998.356
38.669
54.973
402.220
155.987
24.799
88.453
13.342.745
462.308
147.214
49.200
103.034
13.607.707
189.774
158.851
20.151
106.931
12.879.824
106.173
113.111
43.297
117.083
12.749.636
[t]
1994
10.984
8.718
20.251
57.902
1.206.373
37.310
1.373.314
23.502
490.958
1.244.771
352.185
541.960
874.346
12.837
1.263.157
3.360.483
951.615
30.257
33.702
4.644
105.217
96.316
55.982
106.541
12.263.325
[t]
1995
1.027
10.184
26.818
68.578
1.110.857
36.677
1.325.070
44.254
487.160
1.036.958
373.097
602.316
759.363
15.981
1.293.206
2.973.964
1.072.482
34.797
444
10.825
76.160
113.068
28.984
111.479
11.613.749
[t]
[t]
[t]
[t]
[t]
[t]
[t]
[t]
[t]
[t]
[t]
[t]
[t]
1996
11.084
13.182
18.829
65.207
1.069.885
36.653
1.077.971
39.561
546.774
1.143.795
498.513
520.910
807.601
20.444
1.472.437
2.933.482
922.172
39.814
1997
12.890
14.110
18.875
62.747
1.161.430
34.575
1.256.320
36.298
420.115
934.883
577.348
513.676
901.229
20.377
1.201.403
3.169.864
1.034.451
20.580
1998
12.715
14.547
12.965
63.004
1.014.868
26.666
1.306.565
31.570
351.118
741.321
551.745
623.791
962.432
20.703
1.329.355
2.851.517
807.691
16.077
1999
11.051
13.775
11.570
54.346
876.575
10.390
1.358.173
24.595
254.687
567.194
562.203
594.967
733.454
19.708
872.692
3.351.050
870.275
13.605
2000
0
13.203
11.261
48.325
471.072
9.146
1.523.746
22.568
135.423
556.878
569.975
635.671
959.109
17.078
735.370
3.709.074
934.177
14.986
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
14.553
12.481
55.646
117.812
10.002
1.729.281
22.315
74.658
674.901
646.744
669.877
425.454
18.638
652.486
3.369.890
889.672
8.237
14.004
12.874
44.383
117.952
9.507
1.637.039
21.187
95.563
724.322
654.368
485.588
1.386
17.351
475.800
2.678.054
626.404
8.364
13.881
13.499
45.696
101.290
9.642
1.641.116
25.083
88.248
725.073
758.833
658.569
13.304
13.222
38.704
72.960
8.906
1.647.664
24.723
74.401
739.451
758.240
606.278
12.244
12.537
37.696
120.930
8.928
1.533.756
23.859
80.375
733.070
794.076
622.940
8.871
12.502
40.218
152.923
9.686
1.428.235
23.496
74.031
704.524
992.539
379.469
7.910
11.897
36.275
77.989
9.128
1.459.527
19.706
28.949
630.006
967.489
504.558
7.572
12.867
33.535
89.841
9.479
1.466.991
20.473
15.804
603.970
1.033.222
546.862
17.737
666.149
3.090.976
129.667
5.796
17.496
563.174
2.864.598
17.265
603.197
3.099.767
16.939
666.947
3.068.331
15.671
578.996
2.936.979
16.419
500.403
2.955.992
4.485
4.682
7.340
10.083
14.238
12.425
83.934
126.604
26.490
135.851
11.623.618
14.474
28.750
107.282
29.540
120.527
11.691.744
17.532
7.723
94.949
47.945
123.317
11.030.116
17.011
10.185
102.644
25.037
113.093
10.468.280
16.054
14.265
95.106
24.439
115.306
10.632.232
18.649
3.242
110.664
20.590
122.481
9.668.273
14.389
3.974
98.291
27.104
116.173
7.884.077
16.041
9.002
90.932
34.789
103.367
8.245.386
8.932
3.333
93.038
31.251
88.457
7.672.617
11.625
104.602
15.890
74.107
7.911.546
6.659
99.286
16.771
73.541
7.782.308
6.500
88.783
19.724
75.030
7.485.200
5.395
96.712
13.798
54.521
7.498.094
Anmerkung:
Die Zahlen basieren auf Quellen der Vattenfall Europe AG.
Seit 2005 erfolgt die jährliche Meldung an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Für die Anerkennung von sog. Early Actions wurden der
DEHSt auch Zahlen von 1990 bis 1993 oder 1991 bis 1994 sowie zur Zuteilung der 1. Handelsperiode die Zahlen von 2000 bis 2003 mitgeteilt.
Weitere Daten zu älteren Jahrgängen wurden durch die DEHSt im Rahmen der Datenerhebungsverordnung 2007/2008 erhoben.
Anlage 3
zur Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und Vattenfall
Das Energiekonzept von Vattenfall – Energieversorgung Ist / Soll 2020
Berlin - Hauptstadt der Kraft-Wärme-Kopplung:
Wärmeversorgung im Osten Berlins – HEUTE
-
Der Wärmebedarf im Osten der Stadt
beträgt rund 1.700 Megawatt thermisch (MWth).
Er wird heute von den Heizkraftwerken Mitte,
Lichtenberg und Klingenberg in wechselseitiger
Optimierung gedeckt.
Lichtenberg
1.030 MWth
36 MWel
Mitte
635 MWth
440 MWel
Klingenberg
680 MWth
188 MWel
Berlin - Hauptstadt der Kraft-Wärme-Kopplung:
Wärmeversorgung im Osten Berlins – MORGEN
-
Zum Ersatz des HKW Klingenberg wird rund
600 MWth Wärmeleistung benötigt.
-
Diese Wärmeleistung soll durch Biomasse-Kraftwerke am
Standort Klingenberg erbracht werden (rund 150 MWth).
Zusätzlich ist der Bau von einem oder zwei Gas- und
Dampfturbinenkraftwerken (GuD) mit einer gesamten
Wärmeleistung von rund 450 MWth notwendig.
-
In den nächsten zwei Jahren wird der Stromteil des Heizkraftwerks Lichtenberg (36 MWel) stillgelegt.
-
Aufgrund der modernen KWK-Technik resultiert aus dem
(den) Gaskraftwerk(en) eine Stromleistung von rund
580 MWel.
Lichtenberg
GuD
Klingenberg GuD
Biomasse
150 MWth
Gesamt:
450 MWth,
580 MWel
Berlin - Hauptstadt der Kraft-Wärme-Kopplung:
Wärmeversorgung im Westen Berlins – HEUTE
-
Der Wärmebedarf im Westen Berlins beträgt rund
1.700 MWth. Er wird heute gedeckt von den Heizkraftwerken Reuter, Reuter West, Moabit, Charlottenburg,
Lichterfelde und Wilmersdorf in wechselseitiger Optimierung.
-
Vattenfall legt das Steinkohle-Heizkraftwerk Reuter C
(170 MWth, 130 MWel) still.
-
In Lichterfelde plant Vattenfall den Ersatz des bestehenden - über 40 Jahre alten - Kraftwerkes am gleichen Standort durch eine hochmoderne, effiziente und
klimafreundliche Anlage auf Erdgasbasis.
Reuter West
790 MWth Moabit
240 MWth
600 MWel
Reuter C
170 MWth
130 MWel
Wilmersdorf
330 MWth
280 MWel
150 MWel
Charlottenburg
300 MWth
215 MWel
Lichterfelde
440 MWth
450 MWel
Berlin - Hauptstadt der Kraft-Wärme-Kopplung:
Wärmeversorgung im Westen Berlins – MORGEN
Reuter
West
Moabit
Charlottenburg
Wilmersdorf
-
Das neue Gas-Heizkraftwerk (GuD) verfügt
über eine KWK-Wärmeleistung von rund 230
MWth .
-
Die KWK-Technik erbringt aus dem Gaskraftwerk eine Stromleistung von rund
300 MWel. Das neue Heizkraftwerk ist rund
150 MWel kleiner als die bisherige Anlage.
Lichterfelde
230 MWth
300 MWel
19
Anlage 4
zur Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und Vattenfall
Die Vattenfall-Prinzipien der Nachhaltigkeit von Bioenergie
Als Antwort auf die Herausforderungen der Nachhaltigkeit gelten die folgenden Grundsätze
für alle Vattenfall-Entscheidungen und -Aktivitäten in Bezug auf Bioenergie:
1. Vattenfall unterstützt aktiv eine verantwortungsvolle Nutzung von Biomasse zur Wärme- und Stromerzeugung.
2. Jegliche Nutzung von Biobrennstoffen muss im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu
einer deutlich verbesserten Umweltbilanz, einschließlich Treibhausgas-Bilanz entlang
der Brennstoffkette führen.
3. Vattenfall wird weiterhin:
a. den emissionsarmen Transport und effiziente Umwandlungsmethoden fördern
b. Emissionen aus der Biomasseverbrennung in eigenen Anlagen verringern
c. Rückstände und Aschen aus der Biomasseverbrennung nach Möglichkeit
wiederverwenden bzw. verwerten.
4. Vattenfall bevorzugt Biobrennstoffe und Technologien, die örtliche umweltbezogene
und gesellschaftliche Aspekte, wie Luft-, Wasser- und Bodenqualität, biologische
Vielfältigkeit, Nahrungsmittelversorgung, Menschenrechte und das Gemeinwohl
schützen und nach Möglichkeit stärken.
5. Vattenfall wird auch weiterhin so weit wie möglich Biobrennstoffe, die Rückstände
und Abfallstoffe sind und sich somit nicht im Konflikt mit der Nahrungsmittelproduktion befinden oder zu Verdrängungseffekten führen, einsetzen.
Vattenfall wird seinen Beitrag zur Entwicklung von in der Gesellschaft anerkannten Kriterien
für die Nutzung von Bioenergie leisten, diese unterstützen sowie sich diesen unterwerfen,
sobald sie verabschiedet werden.
20
Anlage zum
städtebaulichen Vertrag
über die städtebauliche
Maßnahme „GuD Klingenberg“
Anlage 6a
Lageplan der zu übertragenden und der
zu belastenden Grundstücksflächen
Stand: 22. Juni 2011
Teilfläche A
Teilfläche B
Teilfläche D
N
Teilfläche C
Legende:
Zu übertragende Grundstücksflächen
Mit Dienstbarkeiten zu belastende Flächen
Maßstab 1 : 1000
Geltungsbereich Bebauungsplan 11-47a
T:/icaads/projects/Kraftwerk Klingenberg/11-47a/Anlage-6a/1/1/2
Anlage zum
städtebaulichen Vertrag
über die städtebauliche
Maßnahme „GuD Klingenberg“
Anlage 6b
Lageplan der zu übertragenden und der
zu belastenden Grundstücksflächen
Stand: 22. Juni 2011
Teilfläche E
Teilfläche I
Teilfläche H1
Teilfläche F
Teilfläche H2
Teilfläche G
N
Legende:
Zu übertragende Grundstücksflächen
Maßstab 1 : 250
Geltungsbereich Bebauungsplan 11-47a
T:/icaads/projects/Kraftwerk Klingenberg/11-47a/Anlage-6b/1/1/2
Anlage zum städtebaulichen Vertrag über die städtebauliche Maßnahme „GuD Klingenberg“
Anlage 7
Rahmenbedingungen des Gutachterverfahrens für das geplante Gas- und
Dampfheizkraftwerk (GuD) Klingenberg im Bezirk Lichtenberg von Berlin
Stand: 31. Mai 2011
Aufgabenstellung
Die Vattenfall Europe Wärme AG betreibt am Standort Klingenberg (Köpenicker Chaussee 42-45)
ein Heizkraftwerk. Die bestehende Anlage soll durch ein neues Gas- und Dampfheizkraftwerk
(GuD) ersetzt werden.
Ziel des Gutachterverfahrens ist die Erarbeitung eines Leitbildes für die Gestaltung der Baukörper
bzw. der Gebäudehüllen sowie die Entwicklung eines funktionalen Freiraumkonzeptes unter Beachtung der landschaftlichen und städtebaulichen Zusammenhänge.
Für den Standort soll ein funktionaler Aufteilungsplan mit Darstellung von Nutzungsbereichen für
die Freiräume und die Detaillierung von Schwerpunktbereichen vorgelegt werden. Darüber hinaus sind für die Fassaden des geplanten Heizkraftwerks Leitideen hinsichtlich Gliederung und
Strukturierung, Materialität, Farbgebung, Öffnungen der Gebäudehüllen und Verwendung von
künstlerischen und lichteffektiven Gestaltungselementen zu erarbeiten. Die Gebäude sollen in ihrer Funktion erkennbar sein. Eine wesentliche Aufgabe des Verfahrens ist es, den technischen
Bauwerken durch gestalterische Maßnahmen ein angemessenes architektonisches Erscheinungsbild zu geben. Bestandteil der Freiraumplanung ist u.a. die Gestaltung einer Fläche zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und einer Sportfläche.
Mit der Entwicklung eines auf den Standort abgestimmten architektonischen Erscheinungsbildes
und eines Gesamtkonzeptes, das zur besseren Einbindung in die Umgebung beiträgt, soll die öffentliche Akzeptanz des Heizkraftwerks verstärkt werden.
Verfahrensablauf
Die Gutachterverfahren werden als begrenzt offene, einstufige Verfahren in Anlehnung an die
RPW durchgeführt und sind nicht anonym.
Es werden bis zu 7 Arbeitsgemeinschaften bestehend aus Architekten, Stadtplanern, Landschaftsarchitekten und Landschaftsplanern zur Teilnahme an den Gutachterverfahren eingeladen. Die Arbeitsgemeinschaften müssen mindestens durch einen Architekten und mindestens einen Landschaftsarchitekten/Landschaftsplaner vertreten werden.
Von den Teilnehmern soll unter Beachtung der Vorgaben jeweils ein realisierbarer und im Rahmen der weiteren Planungen des Heizkraftwerks modifizierbarer Gestaltungsvorschlag für die Architektur und den Freiraum erarbeitet werden. Zur Gewährung der Aufwandsentschädigung (siehe unten) ist die Einreichung der nachfolgend genannten Leistungen erforderlich.
Weitere Beauftragung
Es wird beabsichtigt, die prämierte Arbeitsgemeinschaft unter Würdigung der Empfehlungen des
Auswahlgremiums mit der Anpassung des Entwurfes an das reale Bauvorhaben zu beauftragen,
sofern dieser Beauftragung kein wichtiger Grund oder geänderte unternehmerische Ziele entgegenstehen. Es ist beabsichtigt, die Honorierung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen; geplant ist die Leistung entsprechend der Honorarzone III Mittelsatz (§ 34 HOAI) zu
mindestens 65% des ermittelten Honorars der Leistungsphase 3 zu honorieren. Die dem Honorar
1
Anlage zum städtebaulichen Vertrag über die städtebauliche Maßnahme „GuD Klingenberg“
zugrundeliegenden anrechenbaren Kosten orientieren sich an den Baukosten der äußeren Gebäudehüllen.
Terminplanung
Das Gutachterverfahren GuD-Heizkraftwerk Klingenberg wird voraussichtlich im September 2011
ausgelobt.
Zu erbringende Leistungen
Leistungen in Papierform für den städtebaulich-räumlichen Teil
1. Einordnung in den städtischen Kontext M 1:2.500
Leistungen in Papierform für den architektonischen Teil
1. eine Isometrie der Gesamtsituation und Darstellung der Baukörper von einer im Rahmen der
Auslobung definierten Blickrichtung
2. zwei Ansichten von im Rahmen der Auslobung definierten Blickrichtungen, M 1:500
3. zum Verständnis des Entwurfs erforderliche Fassaden- bzw. Systemausschnitte zur Vermittelbarkeit von Materialität, Gestaltqualität und zur Ermittlung der Kosten M 1:50
4. Erläuterungsbericht, max. 3 DIN A 4 Seiten
5. Prüfpläne mit Darstellung der für die geforderten Berechnungen notwendigen Maße
Leistungen in Papierform für den freiraumplanerischen Teil
1. Räumliches Konzept M 1:1000 mit Darstellung der Gesamtsituation, der Baukörper und der
äußeren Erschließung
2. Detaillierung von maximal drei im Rahmen der Auslobung definierten Schwerpunktbereichen
M 1:500 mit Lageplan und unterstützende Darstellungen wie Ansichten, perspektivische Darstellungen
3. Erläuterungsbericht max. 3 DIN A 4 Seiten
4. Prüfpläne mit Darstellung der für die geforderten Berechnungen notwendigen Maße
Sonstige Leistungen
1. Vorstellung der Arbeiten beim Zwischenkolloquium
2. Vorstellung der Arbeiten bei der Sitzung des Auswahlgremiums
Aufwandsentschädigung und Preisgeld
Für die Erarbeitung der geforderten Leistungen wird jedem Teilnehmer eine Aufwandentschädigung in Höhe von insgesamt 15.000,- € zzgl. 19 % MWSt. gezahlt. Sämtliche Nebenkosten sind
damit abgegolten.
Zusätzlich wird dem prämierten Siegerentwurf ein Preisgeld in Höhe von 10.000,- € zzgl. 19 %
MWSt. gezahlt. Das Preisgeld wird nicht auf das Honorar der Weiterbeauftragung angerechnet.
Teilnehmende Büros
Die Auswahl der teilnehmenden Büros erfolgte in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin und Vattenfall Europe Wärme AG.
Teilnahmeberechtigt sind Architekten, Stadtplaner, Landschaftsarchitekten und Landschaftsplaner als Arbeitsgemeinschaften bestehend aus mindestens einem Architekten und mindestens einem Landschaftsarchitekten/Landschaftsplaner.
Arbeitsgemeinschaft 1
Kahlfeld Architekten GmbH, Berlin
2
Anlage zum städtebaulichen Vertrag über die städtebauliche Maßnahme „GuD Klingenberg“
Katrin Lesser, Garten- und Landschaftsarchitektin, Berlin
Arbeitsgemeinschaft 2
SCG Architekten, München
Froelich & Sporbeck GmbH & Co. KG, München
Arbeitsgemeinschaft 3
ARTEC Architekten, Wien
Atelier Le Balto, Berlin
Arbeitsgemeinschaft 4
Gatermann + Schossig Bauplanungsgesellschaft mbH & Co. KG, Köln
Keller & Damm, München
Arbeitsgemeinschaft 5
Jourdan & Müller – PAS, Frankfurt a.M.
Bierbaum . Aichele . Landschaftsarchitekten, Mainz
Arbeitsgemeinschaft 6
Gessert + Randecker Architekten, Stuttgart
Glück Landschaftsarchitektur, Stuttgart
Arbeitsgemeinschaft 7
Bonnema architecten, ZG Hurdegaryp NL
NO.ORDPEIL, Sneek NL
Auswahlgremium, Sachverständige und Gäste
Auswahlgremium
- Herr Dr. May, Vattenfall
Vertreter: Herr Dr. Gersdorf, Vattenfall
-
N.N., BA Lichtenberg von Berlin
Vertreter: N.N., BA Lichtenberg von Berlin
-
Herr Dudler, Architekt, Berlin
Vertreter: Jochen Soydan, Berlin
-
Herr Hartmann, Architekt, Berlin
Vertreter: Reiner Sinz, Berlin
-
Herr Siewert, Landschaftsarchitekt, Berlin
Vertreter: Herr Lange, Berlin
Sachverständige
-
N.N. (Kraftwerkstechnik)
-
Herr Buchheim, Vattenfall (Hochbau / Baukosten)
-
Herr N.N., Büro BBM (Schallschutz)
-
Frau Blankenfeld, Untere Denkmalschutzbehörde, BA Lichtenberg von Berlin
-
N.N., FB Stadtplanung, BA Lichtenberg von Berlin
-
N.N., Amt für Umwelt und Natur, BA Lichtenberg von Berlin
Gäste
- Frau Brugger, Baukollegium
3
Anlage 8 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“:
Vermeidungsmaßnahmen zum Artenschutz (Vertragsgebiete Teile A - C)
aus Begründung, S.133 ff
Bauzeitenregelung beim Abriss von Gebäuden
Auf der Versorgungsfläche (GuD-HKW) existieren bauliche Strukturen, an denen im Zuge der
faunistischen Erhebungen gebäudebrütende Vogelarten (Hausrotschwanz, Haussperling) erfasst wurden. Da sich die Abrissarbeiten im Zuge der Sanierungsarbeiten bis in die Brutzeit hinein erstreckten, wurden Kontrollen (s.u. ökologische Baubegleitung) zum Ausschluss eines aktiven Brutvorkommens durchgeführt. Ein Tötungstatbestand konnte ausgeschlossen werden.
Maßnahmen zum Ausgleich sind in Anlage 10 aufgeführt.
Der Gebäudekomplex der Gaswerksiedlung (Gewerbegebiet GE 2) weist laut Strukturkartierung
ein Paarungsquartier sowie zwei Balzterritorien der Zwergfledermaus auf. Um Tötungen von Individuen bei der Sanierung des Gebäudekomplexes zu vermeiden, werden die Arbeiten im Winterhalbjahr zwischen Anfang November und Ende März durchgeführt.
Ist die Baumaßnahme während der Winterperiode nicht möglich, muss sichergestellt werden,
dass keine Quartiere in den Gebäuden von Fledermäusen besetzt sind.
Innerhalb des geplanten Gewerbegebietes (GE 3.2) befinden sich Brutplätze von gebäudebrütenden Vogelarten. Die Beschädigung oder Zerstörung von besetzten Vogelnestern und Eiern
oder Tötungen von Individuen (v. a. Nestlingen) ist durch Gebäudeabriss im Winterhalbjahr außerhalb der Brutzeit zwischen Anfang Oktober und Mitte März zu vermeiden. Unmittelbar vor
den Abrissarbeiten sind Gebäude auf mögliche Brutvorkommen von Vögeln nochmals zu untersuchen.
Bauzeitenregelung bei Gehölzrodungen
Um zusätzliche Beeinträchtigungen der Vogelwelt (Verlust von Nestern, Eiern und Jungvögeln)
zu vermeiden und zum Schutz der Quartiere von Fledermäusen sind Gehölzrodungen im Winterhalbjahr entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 5 NatSchGBln ausschließlich zwischen 1. September
und 29. Februar durchzuführen.
Innerhalb der Versorgungsfläche (GuD) weisen drei Bäume (Nr.274, 383, 475), deren Verlust
zulässig ist, potenzielle Sommer- und Paarungsquartiere (z.B. kleine Höhlen, Spalten) für Fledermäuse auf. Hinweise auf Wochenstuben liegen nicht vor. Fällungen sind von Anfang November bis Ende Februar vorzunehmen.
Falls ein Besatz mit Fledermäusen ermittelt wird und der Fällungszeitpunkt nicht zu verschieben
ist, ist die Fällung fledermausverträglich unter Beisein eines Fledermausspezialisten durchzuführen.
Im Zuge der Vorarbeiten zur Sanierung erstreckten sich die Gehölzrodungen (Baumfällungen
und flächige Gehölzrodungen) bis in die Brutzeit hinein (April 2011). Begleitend wurde eine ökologische Bauüberwachung (s.u.) durchgeführt.
Bauzeitenregelung bei Baufeldräumung
Um Gelege- und Individuenverluste bei bodenbrütenden Vögeln zu vermeiden, sind Baufeldräumungen nur außerhalb der Reproduktionsphase, d.h. zwischen Mitte September und Mitte
März durchzuführen. Sofern nicht zu vermeiden ist, dass sich die Baufeldräumung bis in die
Brutzeit hinein erstreckt, ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen, um die Ansiedlung
bodenbrütender Vogelarten zu verhindern (s.u.).
1 von 3
Anlage 8 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“:
Vermeidungsmaßnahmen zum Artenschutz (Vertragsgebiete Teile A - C)
Reptilienschutz (nur Vertragsgebiete Teile A und C)
Das potenzielle Zauneidechsen-Habitat zwischen Bahngleisen und Mauer innerhalb des
Grundstückes Blockdammweg 3/27 wurde ab April 2011 nach Zauneidechsen abgesucht, um
gefundene Tiere abzufangen und in die vorbereitete zwischenzeitliche Maßnahmenfläche
„Blockdammweg 29 Nord“ umzusetzen zu können. Vor Beginn der Altlastensanierung wurde
durch Mahd eine vegetationsarme und niedrigwüchsige Fläche hergestellt, auf der ein Reptilienfangzaun errichtet wurde sowie ebenerdig eingegrabene Fangeimer und Reptilienpappen eingebaut und ausgelegt wurden.
Die Kontrolle der Fläche erfolgte ab Anfang April regelmäßig in ca. 25 Begehungen bei günstiger Witterung, die Fangeimer wurden abgedeckt, sofern keine tägliche Begehung stattfand.
Ende Mai wurden die Kontrollbegehungen eingestellt, da trotz zahlreicher Begehungen keine
Zauneidechsen gefunden wurden.
Im April 2011 wurden Zauneidechsenhabitate auf der zwischenzeitlich vorgezogenen Maßnahmenfläche Blockdammweg 29-Nord (Vertragsgebiet Teil C) hergestellt. Da keine Umsiedlung
von Zauneidechsen stattfand, war die Errichtung von Reptilienschutzzäunen nicht notwendig.
Im Rahmen der ökologischen Begehung wird die Fläche Blockdammweg 29-Nord regelmäßig
zur Erfassung von möglicherweise spontan angesiedelten Zauneidechsen kontrolliert. Für den
Fall der Ansiedlung werden die Fundorte und die Bestandsentwicklung dokumentiert.
Mittelfristig, nach vollständigem Rückbau der Baustelleneinrichtung zum Bau der GuD- Anlage,
jedoch frühestens ab 2017 steht die Maßnahmenfläche A als Habitatfläche für Zauneidechsen
zur Verfügung. Im Fall der Zauneidechsenbesiedlung auf der Fläche „Blockdammweg 29 Nord“
werden die Tiere abgefangen und in die neue Maßnahmenfläche A umgesetzt. Das Aufstellen
von Reptilienfangzäunen mit ebenerdig eingegrabenen Eimern, die Leerung der Eimer und Umsetzen der Tiere sowie die Häufigkeit und Dauer der Abfangmaßnahme sind in Abhängigkeit
von der Größe der vorgefundenen Zauneidechsenpopulation umzusetzen.
Ökologische Baubegleitung
Baufeldräumung im Zuge der Altlastensanierung Vertragsgebiet Teil A
Mit Beginn der Baufeldräumung im Vorfeld der Altlastensanierung auf den Grundstücken Blockdammweg 3/27 wurde Ende März 2011 eine ökologische Baubegleitung eingerichtet, die sich
auf die Brutperiode bis zum 15. August erstreckt und folgende Aufgabenbereiche abdeckt:
-
Vorabbegehung der Fläche (mit Bauleiter) und Festlegung der Maßnahmen
-
Sicherung und Schutzmaßnahmen des zu erhaltenden Baumbestandes, artenschutzrechtliche
Begleitung der Baumfällungen, der Gebäudeabrissarbeiten und der Boden-Sanierungsarbeiten
(Sicherung des Tötungsverbotes).
-
die zur Fällung frei gegebenen Bäume wurden direkt vor dem Fällen auf brütende Vögel und die
Nutzung durch Fledermäuse hin untersucht (Tötungsverbot).
-
die zum Abriss vorgesehenen Gebäude wurden direkt vor dem Abriss auf brütende Vögel und
die Nutzung durch Fledermäuse hin untersucht (Tötungsverbot).
-
Zur Sicherung der zu erhaltenden Bäume wurden im Rahmen von Vor-Ort-Terminen mit den beauftragten Firmen entsprechende Maßnahmen (u. a. nach DIN 18920, wie z. B. Schutz von Einzelbäumen, Aufstellung von Schutzzäunen, Baum-Beschneidungsmaßnahmen, Wurzelschutz)
festgelegt.
2 von 3
Anlage 8 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“:
Vermeidungsmaßnahmen zum Artenschutz (Vertragsgebiete Teile A - C)
-
die Durchführung der Schutzmaßnahmen wird während des Verlaufs der Arbeiten fachlich betreut. Ggf. erfolgt bei aktuell auftretenden Fragestellungen im Laufe der Arbeiten eine Modifizierung der Maßnahmen.
-
während der Boden-Sanierungsarbeiten erfolgt in regelmäßigen Abständen (ca. 1x wöchentlich,
ca. 10 Termine) eine Überprüfung des Geländes hin auf Vorkommen brütender Vögel (z. B.
Steinschmätzer) (Tötungsverbot) – evtl. werden Schutzmaßnahmen initiiert. Diese Phase der
ökologischen Baubegleitung erstreckt sich auf die Brutperiode bis zum 15. August.
-
die einzelnen Festlegungen und deren Begleitung werden in protokollarischer Form dokumentiert.
Bockdammweg 29-Nord (Vertragsgebiet C)
Mit Beginn der Herstellung der Fläche Blockdammweg 29-Nord wurde im April 2011 eine ökologische Baubegleitung eingerichtet, die folgende Aufgabenbereiche abdeckt:
-
Vorabbegehung der Fläche (mit Bauleiter) und Festlegung der in Anlage 9 aufgeführten Herstellungsmaßnahmen.
-
unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen Kontrolle der Gebäude, Gehölze und Offenlandflächen
auf mögliche Brutvorkommen von Vögeln und Fledermausquartiere. Die Beräumungs-, Abrissbzw. Rodungsarbeiten fanden nur bei Abwesenheit der Tiere statt.
-
tägliche Bausitzungen über Bauzeitraum (ca. 1 Woche)
-
Abnahme nach Fertigstellung.
Ab Frühjahr 2012 bis voraussichtlich Fertigstellung Maßnahmenfläche A, frühestens ab 2017
-
Vorabbegehung der Fläche (mit Bauleiter) und Festlegung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
-
regelmäßige (2 x / Jahr) Bausitzungen über Pflegezeitraum.
-
Erfolgskontrollen hinsichtlich Biotopentwicklung; Erfolgskontrolle und Bestandsdokumentation
der artenschutzrechtlich relevanten Arten (2x / Jahr).
-
Im Ergebnis der Erfolgskontrollen erfolgt ggf. eine Anpassung des Pflegeregimes.
Maßnahmenfläche A (Vertragsgebiet Teil A)
Beginn voraussichtlich ab 2017 nach vollständigem Rückbau der Baustelleneinrichtung zur Errichtung des GuD-HKW. Die Herstellungs- sowie Pflege – und Entwicklungsmaßnahmen sind in
Anlage 11 aufgeführt. Die ökologische Baubegleitung erfolgt in Anlehnung zum Grundstück
Blockdammweg 29-Nord.
(Stand: 01.06.2011)
3 von 3
Anlage 9 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“:
Ausgleichsmaßnahmen auf dem Grundstück Blockdammweg 29 (Vertragsgebiet Teil C)
Auszug aus dem Artenschutz-Fachbeitrag (ÖKOPLAN 04/2011, S. 52 f)
Herstellung der Fläche für zwischenzeitlich vorgezogene Maßnahmen
Im Bereich der Versiegelungen sind sandige und steinige Rohbodenstandorte und Flächen mit spärlicher Vegetation zu entwickeln.
Aufgrund der früheren Nutzung des Geländes ist der Boden deutlich schadstoffbelastet. Da die Wasserschutzzone I ca. 500 m südlich des Blockdammweges beginnt, ist eine Gefährdung des Grundwassers
bei einer Entsiegelung des Geländes ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu erwarten. Daher
findet keine Entsiegelung statt; sondern die versiegelten Bereiche (Asphalt, Beton, Platten in der Mitte
und am östlichen Rand der Fläche sowie am ehemaligen Gasometerstandort im Westteil der Fläche)
werden mit sandigem Substrat überdeckt, wobei der Sand mit Lehm oder anderem Feinmaterial angereichert werden kann. Flächig sollte ein Bodenauftrag von 30-40 cm erfolgen.
Zur Entstehung von geeigneten Eiablageplätzen für die Zauneidechse ist das sandige Substrat an mindestens 4 gut besonnten Stellen im Randbereich der Aufschüttungsflächen auf etwa 1 - 3 m² Grundfläche
mind. ca. 50 cm bis 100 cm hoch aufzuschütten. Um eine optimale Exposition und damit Erwärmung zu
ermöglichen, erfolgt die Anlage am günstigsten in Ost-West-Richtung. Insgesamt wird somit bei einer
Fläche von ca. 0,25 ha ein Substrat von ca. 750-1000 m³ benötigt.
Das Gebäude im Südosten der Maßnahmenfläche wird abgerissen. Mauerbruchstücke können auf dem
Gelände belassen werden. Sie werden zu ca. 1 - 1,50 m hohen Schutthaufen zusammengeschoben.
Auch auf der ehemaligen Gasometerfläche sind Schutthaufen von ca. 20 m² und mehr anzulegen. Dazu
können Mauerreste, Lesesteine o. ä. verwendet werden. Die Stein- und Schutthaufen dienen vor allem
als Bruthabitate und Warte für den Steinschmätzer, als Sonnplätze und Tagesverstecke für die Zauneidechse sowie als Tagesverstecke für die Wechselkröte.
Die vorhandenen jungen Gehölzbestände sind teilweise zu roden, so dass großflächig offene Bereiche
entstehen (übersichtliches Gelände und Nahrungshabitat für Neuntöter, Steinschmätzer, Grünspecht).
Lockere Gehölzgruppen sowie die einzelnen vorhandenen Dornsträucher bleiben erhalten (Niststandort
und Warte für den Neuntöter, Versteckplätze für die Zauneidechse). Größerflächig offene Flächen sind
vor allem im Westen um den ehemaligen Gasometerstandort und im Osten im Bereich des abzureißenden Gebäudes zu erhalten bzw. weiter zu entwickeln.
Die Landreitgrasfluren werden teilweise gemäht und teilweise abgeplaggt, so dass überwiegend eine
kurzrasige bis spärliche Vegetationsbedeckung entsteht. Inselartig werden kleinflächig höhere Gras-/
Ruderalfluren belassen. Dadurch entstehen Nahrungshabitate für Grünspecht, Neuntöter, Steinschmätzer sowie Nahrungshabitate und Versteckmöglichkeiten für Zauneidechse und Wechselkröte.
In unmittelbarer Nähe zu dichter bzw. hoher Vegetation und in unmittelbarer Nähe zu den potentiellen Eiablageplätzen der Zauneidechse (s. o.) werden weitere Kleinstrukturen angelegt.
Neben den oben beschriebenen größeren Schutthaufen sind mehrere Steinhügel aus Lesesteinen,
Schotter oder unbelastetem Abbruchmaterial von mindestens 1 m x 2 m Grundfläche und einer Höhe von
ca. 50-70 cm zu errichten. Das Material sollte einen Durchmesser von ca. 10 – 30 cm aufweisen. Es ist
locker zu schütten, damit zahlreichen Zwischenräume entstehen können.
Weiterhin werden Totholzhaufen aus Reisig und größeren Holzstücken mit einer Grundfläche von mindestens 1 m x 2 m und einer Höhe von mindestens 50 cm angelegt. Dazu können die bei der Rodung
von Gehölzbeständen entnommenen Äste, Zweige und Wurzelstubben verwendet werden.
Die Steinhügel und Totholzhaufen dienen in erster Linie der Herpetofauna als Tagesverstecke und Sonnplätze. Damit sie auch als Winterquartier geeignet sind, ist auf einen gut grabbaren Boden bis in eine Tiefe von ca. 30 – 50 cm unter den Hügeln zu achten. Gegebenenfalls ist der Boden unter mehreren Strukturen auszuheben und mit Steinen und/oder Ästen und Zweigen aufzufüllen.
Die Maßnahmen wurden kurzfristig noch im Frühjahr 2011 durchgeführt. Bei der Maßnahmenumsetzung
wurde die Phänologie der relevanten Arten berücksichtigt:
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Anlage 9 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“:
Ausgleichsmaßnahmen auf dem Grundstück Blockdammweg 29 (Vertragsgebiet Teil C)
•
Zauneidechse: Eiablage ab Anfang/Mitte Mai
•
Neuntöter: Legebeginn ab Anfang Mai (ABBO 2001)
•
Steinschmätzer: Hauptankunft am Brutplatz im April (BAUER et al. 1993), Legebeginn ab Ende April
(ABBO 2001)
Die vorbereitenden Maßnahmen wie Roden von Gehölzen, Mähen/Abplaggen und Gebäudeabriss sowie
die Anlage der Stein-/Schutthaufen als Bruthabitate des Steinschmätzers sind so früh wie möglich, spätestens bis Anfang April durchzuführen. Das Aufbringen von Substrat auf den versiegelten Flächen muss
spätestens Ende April abgeschlossen sein, wobei darauf zu achten ist, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits vorbereiteten und mit Zauneidechsen besetzten Flächen nicht befahren werden. Auch ist sicher zu
stellen, dass der Steinschmätzer noch nicht anwesend ist.
(Stand: 01.06.2011)
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Anlage 9 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“:
Ausgleichsmaßnahmen auf dem Grundstück Blockdammweg 29 (Vertragsgebiet Teil C)
Herstellung der Fläche für zwischenzeitlich vorgezogene Maßnahmen
Im Bereich der Versiegelungen sind sandige und steinige Rohbodenstandorte und Flächen mit spärlicher Vegetation zu entwickeln.
Aufgrund der früheren Nutzung des Geländes ist der Boden deutlich schadstoffbelastet. Da die Wasserschutzzone I ca. 500 m südlich des Blockdammweges beginnt, ist eine Gefährdung des Grundwassers
bei einer Entsiegelung des Geländes ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu erwarten. Daher
findet keine Entsiegelung statt; sondern die versiegelten Bereiche (Asphalt, Beton, Platten in der Mitte
und am östlichen Rand der Fläche sowie am ehemaligen Gasometerstandort im Westteil der Fläche)
werden mit sandigem Substrat überdeckt, wobei der Sand mit Lehm oder anderem Feinmaterial angereichert werden kann. Flächig sollte ein Bodenauftrag von 30-40 cm erfolgen.
Zur Entstehung von geeigneten Eiablageplätzen für die Zauneidechse ist das sandige Substrat an mindestens 4 gut besonnten Stellen im Randbereich der Aufschüttungsflächen auf etwa 1 - 3 m² Grundfläche
mind. ca. 50 cm bis 100 cm hoch aufzuschütten. Um eine optimale Exposition und damit Erwärmung zu
ermöglichen, erfolgt die Anlage am günstigsten in Ost-West-Richtung. Insgesamt wird somit bei einer
Fläche von ca. 0,25 ha ein Substrat von ca. 750-1000 m³ benötigt.
Das Gebäude im Südosten der Maßnahmenfläche wird abgerissen. Mauerbruchstücke können auf dem
Gelände belassen werden. Sie werden zu ca. 1 - 1,50 m hohen Schutthaufen zusammengeschoben.
Auch auf der ehemaligen Gasometerfläche sind Schutthaufen von ca. 20 m² und mehr anzulegen. Dazu
können Mauerreste, Lesesteine o. ä. verwendet werden. Die Stein- und Schutthaufen dienen vor allem
als Bruthabitate und Warte für den Steinschmätzer, als Sonnplätze und Tagesverstecke für die Zauneidechse sowie als Tagesverstecke für die Wechselkröte.
Die vorhandenen jungen Gehölzbestände sind teilweise zu roden, so dass großflächig offene Bereiche
entstehen (übersichtliches Gelände und Nahrungshabitat für Neuntöter, Steinschmätzer, Grünspecht).
Lockere Gehölzgruppen sowie die einzelnen vorhandenen Dornsträucher bleiben erhalten (Niststandort
und Warte für den Neuntöter, Versteckplätze für die Zauneidechse). Größerflächig offene Flächen sind
vor allem im Westen um den ehemaligen Gasometerstandort und im Osten im Bereich des abzureißenden Gebäudes zu erhalten bzw. weiter zu entwickeln.
Die Landreitgrasfluren werden teilweise gemäht und teilweise abgeplaggt, so dass überwiegend eine
kurzrasige bis spärliche Vegetationsbedeckung entsteht. Inselartig werden kleinflächig höhere Gras-/
Ruderalfluren belassen. Dadurch entstehen Nahrungshabitate für Grünspecht, Neuntöter, Steinschmätzer sowie Nahrungshabitate und Versteckmöglichkeiten für Zauneidechse und Wechselkröte.
In unmittelbarer Nähe zu dichter bzw. hoher Vegetation und in unmittelbarer Nähe zu den potentiellen Eiablageplätzen der Zauneidechse (s. o.) werden weitere Kleinstrukturen angelegt.
Neben den oben beschriebenen größeren Schutthaufen sind mehrere Steinhügel aus Lesesteinen,
Schotter oder unbelastetem Abbruchmaterial von mindestens 1 m x 2 m Grundfläche und einer Höhe von
ca. 50-70 cm zu errichten. Das Material sollte einen Durchmesser von ca. 10 – 30 cm aufweisen. Es ist
locker zu schütten, damit zahlreichen Zwischenräume entstehen können.
Weiterhin werden Totholzhaufen aus Reisig und größeren Holzstücken mit einer Grundfläche von mindestens 1 m x 2 m und einer Höhe von mindestens 50 cm angelegt. Dazu können die bei der Rodung
von Gehölzbeständen entnommenen Äste, Zweige und Wurzelstubben verwendet werden.
Die Steinhügel und Totholzhaufen dienen in erster Linie der Herpetofauna als Tagesverstecke und Sonnplätze. Damit sie auch als Winterquartier geeignet sind, ist auf einen gut grabbaren Boden bis in eine Tiefe von ca. 30 – 50 cm unter den Hügeln zu achten. Gegebenenfalls ist der Boden unter mehreren Strukturen auszuheben und mit Steinen und/oder Ästen und Zweigen aufzufüllen.
Die Maßnahmen wurden kurzfristig noch im Frühjahr 2011 durchgeführt. Bei der Maßnahmenumsetzung
wurde die Phänologie der relevanten Arten berücksichtigt:
Stand 15.06.2011
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Anlage 9 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“:
Ausgleichsmaßnahmen auf dem Grundstück Blockdammweg 29 (Vertragsgebiet Teil C)
•
Zauneidechse: Eiablage ab Anfang/Mitte Mai
•
Neuntöter: Legebeginn ab Anfang Mai (ABBO 2001)
•
Steinschmätzer: Hauptankunft am Brutplatz im April (BAUER et al. 1993), Legebeginn ab Ende April
(ABBO 2001)
Die vorbereitenden Maßnahmen wie Roden von Gehölzen, Mähen/Abplaggen und Gebäudeabriss sowie
die Anlage der Stein-/Schutthaufen als Bruthabitate des Steinschmätzers sind so früh wie möglich, spätestens bis Anfang April durchzuführen. Das Aufbringen von Substrat auf den versiegelten Flächen muss
spätestens Ende April abgeschlossen sein, wobei darauf zu achten ist, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits vorbereiteten und mit Zauneidechsen besetzten Flächen nicht befahren werden. Auch ist sicher zu
stellen, dass der Steinschmätzer noch nicht anwesend ist.
Stand 15.06.2011
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Anlage 10 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“:
Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse (Vertragsgebiet Teile A und B)
Schaffung von Fledermausersatzquartieren
Vor Abriss bzw. Sanierung der Gebäude mit nachgewiesenen Paarungsquartieren und Balzterritorien
bzw. vor Fällung der Bäume mit quartierrelevanten Strukturen sind pro Quartierverlust Ersatzquartiere in
einem Verhältnis von mindestens 1:5 an benachbarten Bäumen und Gebäuden zu schaffen. Die Ersatzquartiere sollen generell spätestens ab März verfügbar sein und auch in den Folgejahren (Überlappungszeit nach Fertigstellung der Neubauten mit integrierten Ersatzquartieren) erhalten bleiben.
Entsprechend der unterschiedlichen Ansprüche der Fledermausarten an ihr Quartier (z.B. Spaltenbewohner, Höhlenbewohner) und zur Erhöhung der Akzeptanz der Ersatzquartiere sind verschiedene Typen von Fledermauskästen zu verwenden. Unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen sind die Gebäude
erneut auf Quartiersbesatz zu überprüfen.
Ausgleichsbedarf der Fledermausersatzquartiere
Lage
Verlust von (potenziellen)
Fledermausquartieren
Ausgleich
GuD-HKW
3 Bäume mit potentiellen Quartieren der Zwergfledermaus (Baum- Nr. 274,383,475)
15 Ersatzquartiere (davon mind. 10 St.
vor Baufeldräumung, z.B. an benachbarten Gebäuden und Bäumen)
GE 2
Gebäude mit 1 Paarungsquartier, 2 Balzterritorien der
Zwergfledermaus
15 Ersatzquartiere (vor Sanierung, z.B.
an benachbarten bzw. bereits sanierten
Gebäude/-teilen)
Anbringen von Nisthilfen für Vögel
In den Vertragsgebieten Teile A und B ist insgesamt mit einem Verlust von 3 Niststätten von Höhlen- und
Halbhöhlenbrütern aufgrund der Rodung von Gehölzstrukturen sowie von 11 Niststätten von gebäudebrütenden Vogelarten aufgrund von Sanierungs- bzw. Abrissmaßnahmen zu rechnen.
Es werden Nisthilfen in gleicher Anzahl wie die zuvor beseitigten natürlichen Niststätten geschaffen.
Im vorliegenden Fall ist der ökologische Ausgleich auf der Grundlage der bisher kartierten Niststätten wie
in der Tabelle (Seite 2) dargelegt zu erbringen.
Stand 15.06.2011
1 von 2
Anlage 10 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“:
Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse (Vertragsgebiet Teile A und B)
Ausgleichsbedarf der Nisthilfen für Vögel
Lage
Vogelart
Anzahl beseitigter
Nistplätze / anzubringender
Nisthilfen
Art der Nisthilfe
Anbringungsort
1
Nisthöhlenkasten
Gaswerksiedlung, Fassade SOAusrichtung
1
Nisthöhlenkasten
Baumreihe am Ostrand
1
Halbhöhlennistkasten
An benachbarten Bäumen
3
Nisthöhlenkasten
Platanen-Baumreihe/-gruppe
2
Nisthöhlenkasten
Platanen-Baumreihe/-gruppe
1
Halbhöhlennistkasten
Platanen-Baumreihe/-gruppe
1
Halbhöhlennistkasten
Platanen-Baumreihe/-gruppe
1
Halbhöhlennistkasten
Gaswerksiedlung, Fassade SOAusrichtung
2
Nisthöhlenkasten
Gaswerksiedlung, Fassade SOAusrichtung
1
Halbhöhlennistkasten
Gaswerksiedlung, Fassade SOAusrichtung
Gehölzbrüter
GuD-HKW
Haussperling
Passer domesticus
GuD-HKW
Blaumeise
Parus caeruleus
GE 3.2
Bachstelze
Motacilla alba
Gebäudebrüter
GuD-HKW
Feldsperling
Passer montanus
GuD-HKW
Kohlmeise
Parus major
GuD-HKW
Bachstelze
Motacilla alba
GuD-HKW
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
GuD-HKW
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
GE 2
Haussperling
Passer domesticus
GE 2
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
Stand 15.06.2011
2 von 2
Anlage 11 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“:
Ausgleichsmaßnahmen auf der Maßnahmenfläche A (Vertragsgebiet Teil A)
Schaffung von Lebensraum der relevanten Arten (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)
Maßnahmenfläche A
Um die Kontinuität der ökologischen Funktionen auch mittel- und langfristig zu wahren, müssen die erforderlichen Habitatstrukturen auf der Maßnahmenfläche A fertig gestellt sein, bevor die Fläche am Blockdammweg 29 Nord für eine Altlastensanierung zur Verfügung steht.
Auf der etwa 2,86 ha großen Fläche sind durch die Herstellung geeigneter Habitatstrukturen sowie durch
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die Verluste von Lebens- und Reproduktionsräumen für Zauneidechse, Wechselkröte, Neuntöter und Steinschmätzer und Grünspecht auszugleichen, um Beeinträchtigungen der besonders und streng geschützter Arten zu vermeiden. Für die relevanten Arten handelt es
sich um folgende Habitatansprüche:
-
Schaffung von Lebensraum für Zauneidechse und Wechselkröte (Landhabitate)
Es sind überwiegend unbewachsene Teilflächen mit spärlicher bis mittelstarker Vegetation mit geeigneten Eiablageplätzen zu schaffen. Kleinstrukturen wie Steine, Totholz usw. als Sonnplätze sind anzulegen.
-
Schaffung von Bruthabitaten für den Neuntöter
Da der Verlust von Brutrevieren des Neuntöters zu erwarten ist, sind durch die Anlage von Heckenstrukturen neue geeignete Habitatstrukturen für die Art zu schaffen. Wichtig ist in Bezug auf die Gehölzartenauswahl die Verwendung auch von dornenreichen Straucharten wie Schlehe und Weißdorn.
-
Schaffung von Bruthabitaten für den Steinschmätzer
Um den möglichen Verlust von Brutrevieren des Steinschmätzers auszugleichen, sind offene und übersichtliche Geländestrukturen mit kurzer oder karger Vegetation oder auch vegetationslosen Stellen zu
schaffen. Vorzugsweise sollte sich diese auf trockenen sandigen Böden befinden. Spalten, Nischen oder
Höhlungen als geeignete Nistmöglichkeiten müssen vorhanden sein (z.B. in Form von Stein- oder Schutthaufen).
-
Schaffung von Nahrungshabitaten für den Grünspecht
Durch die oben dargestellte Entwicklung von Flächen mit halboffenem Charakter werden zugleich Nahrungshabitate für den Grünspecht geschaffen.
Die Fläche sollte möglichst wenig verschattet werden und mit den angrenzenden Flächen einen weitgehenden offenen, visuell zusammenhängenden Bereich bilden.
Die Herstellung der Maßnahmenfläche sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind im Zeit- und
Maßnahmenplan (Anlage 12) dargestellt.
Eine schematische Verortung der durchzuführenden Maßnahmen ist auf nachfolgender Seite dargestellt.
Stand 15.06.2011
1 von 1
Anlage 12 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Zeit-, Maßnahmen- und Pflegeplan
Maßnahme
Blockdammweg 29 Nord
Herstellen der Fläche für zwischenzeitlich vorgezogene Maßnahmen
1.1
Ökologische Baubegleitung (ÖBB- Herstellung BDW29)
Untersuchung der Gebäude, Gehölze und Offenlandflächen unmittelbar vor Beginn der Bauarbeiten auf
mögliche Brutvorkommen von Vögeln und Fledermausquartiere. Die Beräumungs-, Abriss- bzw.
Rodungsarbeiten finden nur bei Abwesenheit der Tiere statt.
Menge
Eh
Turnus
1,17 ha
pauschal
einmalig
1.2
Herstellung Rohbodenstandorte und Flächen mit spärlicher Vegetation
Flächiger Bodenauftrag mit sandigem Substrat von 30-40 cm.
Aufschüttung von Sandhügeln (Eiablageplätze für die Zauneidechse), ca. 1 - 3 m² Grundfläche, mind.
50 cm bis 100 cm hoch, sonnenexponierte Lage, Ausrichtung in Ost-West-Richtung.
einmalig
1.3
Abriss eines Gebäudes
Mauerbruchstücke können auf dem Gelände belassen und zu ca. 1 - 1,50 m hohen Schutthaufen
zusammengeschoben werden.
einmalig
1.4
Rodung junger Gehölzbestände
Schaffung großflächig offener Bereiche, Erhalt lockerer Gehölzgruppen und einzelner Dornsträucher.
einmalig
1.5
Mahd und Abplaggen von Landreitgrasfluren
Schaffung einer kurzrasigen bis spärlichen Vegetationsbedeckung, kleinflächiger Erhalt höherer Gras-/
Ruderalfluren; Material nach kurzer Zwischenlagerung abfahren.
einmalig
1.6
Schaffung von Kleinstrukturen in unmittelbarer Nähe zu dichter bzw. hoher Vegetation und in
unmittelbarer Nähe zu den potentiellen Eiablageplätzen der Zauneidechse:
Steinhügel aus Lesesteinen, Schotter oder unbelastetem Abbruchmaterial, Grundfläche mind.
1 m x 2 m, Höhe ca. 50-70 cm; Durchmesser des Materials ca. 10 – 30 cm; locker geschüttet mit
Zwischenräumen und Nischen.
1.6.1
1.6.2
1.7
1.7.1
1.7.2
Totholzhaufen aus Reisig und größeren Holzstücken, Grundfläche mind. 1 m x 2 m, Höhe mind.
50 cm. Dazu können die bei der Rodung von Gehölzbeständen entnommenen Äste, Zweige und
Wurzelstubben verwendet werden.
Es ist auf einen gut grabbaren Boden bis in eine Tiefe von ca. 30 – 50 cm unter den Hügeln zu
achten. Ggf. ist der Boden unter mehreren Strukturen auszuheben und mit Steinen und/oder Ästen und
Zweigen aufzufüllen.
Abnahme der Herstellungsleistungen
Abnahme durch ökologische Baubegleitung
Abnahme durch die Oberste Naturschutzbehörde
Reptilienschutz auf der Fläche für zwischenzeitlich vorgezogene Maßnahmen
2.1
Reptilienschutzzaun
da keine Zauneidechsen auf Grundstück 3/27 abgefangen wurden, ist die Errichtung eines ReptilienSchutzzaunes nicht notwendig.
2.2
Abfangen und Umsetzen von Zauneidechsen
Begehung der Fläche zur Erfassung von spontan angesiedelten Zauneidechsen. Für den Fall der
Ansiedlung, Aufstellen von Reptilienfangzäunen mit ebenerdig eingegrabenen Eimern, Leerung der
Eimer und Umsetzen der Tiere auf langfristige Ausgleichsfläche (Blockdammweg 3/27), Häufigkeit und
Dauer der Abfangmaßnahme in Abhängigkeit von der Größe der Zauneidechsenpopulation.
Stand 24.07.2011
Durchführung
April 2011
Pos
einmalig
einmalig
pauschal
pauschal
einmalig
einmalig
N/A
entfällt
pauschal
bei Bedarf
ab 2017
N/A
1 von 5
Anlage 12 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Zeit-, Maßnahmen- und Pflegeplan
Maßnahme
Pflege und Entwicklung der Fläche für zwischenzeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (5 Jahre)
3.1
Ökologische Baubegleitung (ÖBB- Pflege BDW29)
Jährlich drei Begehungen (inkl. Vor und Nachbereitungen): 1x Vorabbegehung der Fläche (mit Bauleiter
) und Festlegung der Pflegemaßnahmen im zeitigen Frühjahr; 2x jährliche Erfolgskontrolle zur
Biotopentwicklung; Erfolgskontrolle und Bestandsdokumentation der artenschutzrechtlich relevanten
Arten im Verlauf der Vegetationsperiode.
3.2
3.2.1
3.2.2
3.3
Aushagern der Flächen mit offenem und halboffenem Charakter auf ca. 50% der Fläche in
möglichst mosaikartiger Ausführung (je ca. 1/3 der Fläche) auf wechselnden Teilflächen im zeitigen
Frühjahr (Februar / März), Material nach kurzer Zwischenlagerung abfahren.
Einschürige Mahd
Jährliches Hacken oder Abplaggen
Erhalt von Flächen mit karger Vegetation und Rohbodenstandorten auf ca. 25% der Fläche
Menge
Eh
Turnus
pauschal
jährlich
2.000 m²
2.000 m²
jährlich
jährlich
1.000 m²
jährlich
Abschieben von Oberboden oder Aufreißen der Vegetationsschicht in Teilbereichen (max 1/3 der
Fläche, Abhängig von Vegetationsentwicklung).
Schonung floristisch bedeutsamer Areale und besonders wertvoller Nist- und Nahrugsstrukturen;
Durchführung in zeitlicher und räumlicher Nähe zu anderen Pflegemaßnahmen; Material nach kurzer
Zwischenlagerung abfahren.
3.4
Optimierung und Ersatz von Kleinstrukturen
Erhalt der Funktionsfähigkeit der Schutt-/Stein- und Totholzhaufen sowie der Sandhügel durch
händisches Entfernen von Bewuchs.
ggf. Neuerrichtung einzelner Kleinstrukturen mit auf der Fläche anfallendem Material.
3.5
Gehölze entnehmen
In Teilbereichen (auf ca. 1/5 der Fläche, Abhängig von Vegetationsentwicklung)
Teilweise Verwendung des anfallenden Materials für Erneuerung von Kleinstrukturen, Abfuhr des
übrigen Materials.
pauschal
2.000 m²
Durchführung
ab 2012, Feb/März
Pos
jährlich
jährlich
jährlich
Stand 24.07.2011
2 von 5
Anlage 12 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Zeit-, Maßnahmen- und Pflegeplan
Pos
Maßnahme
Blockdammweg 3/27, GE2, GE3.2
Menge
Eh
Turnus
Durchführung
2,86 ha
Reptilienschutz
4.1
Mahd der potentiellen Habitatfläche Zauneidechse
Herstellung einer vegetationsarmen, niedrigwüchsigen Fläche zwischen Bahngleisen und Mauer
pauschal
einmalig
April 2011
4.2
pauschal
einmalig
April - Ende Mai
2011
pauschal
einmalig
April bis Mitte
August 2011
pauschal
bei Bedarf
N/A
pauschal
bei Bedarf
N/A
pauschal
bei Bedarf
N/A
Abfangen und Umsetzen von Zauneidechsen
Aufbau eines Reptilienfangzaunes mit ebenerdig eingegrabenen Eimern sowie Auslegen mehrerer
Reptilienpappen, Kontrolle der Flächen auf Zauneidechsen ab Anfang April bis Ende Mai in ca. 25
Begehungen, Abdecken der Eimer sofern keine tägliche Begehung stattfindet.
Ökologische Baubegleitung zum Schutz europäisch geschützter Arten
5.1
Baufeldräumungen im Vorfeld der Altlastensanierung (ÖBB- Vermeidung)
Untersuchung der Gebäude, Gehölze und Offenlandflächen unmittelbar vor Beginn der Bauarbeiten auf
mögliche Brutvorkommen von Vögeln und Fledermausquartiere. Die Beräumungs-, Abriss- bzw.
Rodungsarbeiten finden nur bei Abwesenheit der Tiere statt. Festlegung von Baumschutzmaßnahmen.
Regelmäßige Überprüfung der Baufläche hinsichtlich einer Ansiedlung des Steinschmätzers. Sofern
eine Ansiedlung festgestellt wird, ist der Bereich während der Brutzeit zu schützen.
5.2
Sanierung oder Abriss von Gebäuden
Gaswerksiedlung (Gewerbegebiet GE 2) ein Paarungsquartier sowie zwei Balzterritorien
Zwergfledermaus. Zusätzlich Brutplätze von gebäudebrütenden Vogelarten (zwei Haussperlinge und
ein Hausrotschwanz). Um Tötungen von Fledermäusen bei Gebäudesanierung zu vermeiden, werden
diese zwischen Anfang November und Ende März saniert. Die Beschädigung oder Zerstörung von
besetzten Vogelnestern und Eiern oder Tötungen von Individuen (v. a. Nestlingen) ist durch
Gebäudesanierung im Winterhalbjahr t zwischen Anfang Oktober und Mitte März zu vermeiden.
Unmittelbar vor den Abriss- oder Sanierungsarbeiten sind Gebäude auf mögliche Brutvorkommen von
Vögeln nochmals zu untersuchen.
5.3
Gehölzrodungen
Drei Bäume (Nrn. 274, 383, 475), deren Verlust zulässig ist, weisen auf der Versorgungsfläche
potenzielle Sommer- und Paarungsquartiere für Fledermäuse auf. Hinweise auf Wochenstuben liegen
nicht vor. Um eine Tötung von Fledermäusen in ihren Quartieren bei Fällung der Bäume zu vermeiden,
sind Fällungen zwischen 1. November und 29. Februar durchzuführen.
Gewerbegebiet (GE 3.2) ein Brutplatz Bachstelze. Um eine Tötung zu vermeiden, sind Gehölzrodungen
zwischen 1. Oktober und 29. Februar durchzuführen. Unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen sind
Gehölzstrukturen erneut auf Quartiersbesatz zu überprüfen.
5.4
Kontrolle von Bäumen im Hinblick auf ein mögliches Vorkommen des Eremiten
Für eine auseinandergebrochene Weide, deren Erhalt durch § 12 des städtebaulichen Vertrags
gesichert wird, ist ein Eremitenvorkommen nicht auszuschließen. Sofern aus zwingenden Gründen der
mit der zuständigen Behörde des Landes Berlins abgestimmten Altlastensanierung eine Fällung nicht
zu vermeiden ist, sind weitere Kontrollen auf Vorkommen des Eremiten durchzuführen. Bei Befund sind
betroffene Käferbestände im Rahmen einer geeigneten, im Bedarfsfall noch näher zu bestimmenden
CEF-Maßnahme umzusiedeln.
Stand 24.07.2011
3 von 5
Anlage 12 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Zeit-, Maßnahmen- und Pflegeplan
Pos
Maßnahme
Menge
Eh
Turnus
1.500 m²
einmalig
1.500 m²
7.000 m²
einmalig
einmalig
20 Stk
einmalig
5 Stk
13.000 m²
einmalig
einmalig
Durchführung
6.1
6.1.1
6.1.2
Pflanzung von Strauchhecken
Bepflanzung von max. 5% der Fläche mit dornenreichen Strauchhecken (z.B. Weißdorn, Schlehe) in
besonnter Lage.
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: extensive Pflege für 3 Jahre; wässern bei Bedarf, einmal
jährlich ausmähen der Gehölzzwischenräume mit Motorsense.
6.2
Initialsaat auf Flächen für die Entwicklung von Trocken- und Halbtrockenrasen
Initiieren der Entwicklung von Trocken- und Halbtrockenrasen vorzugsweise durch Einbringen von
autochthonem Saatgut oder Substrat von Beständen aus dem näheren Umfeld der Maßnahmenfläche
(Alstom-Grundstück, Biesenhorster Sand).
6.3
Schaffung von ca. 20 Kleinstrukturen teilweise aus steinigen Materialien, Totholz und
Vegetationsresten, Durchmesser des Materials ca. 10 – 30 cm, locker geschüttet mit Zwischenräumen
und Nischen; teilweise Sandhügel als Eiablageplätze für die Zauneidechse; Grundfläche mind.
1 m x 2 m, Höhe ca. 50-70 cm, sonnenexponierte Lage, Ausrichtung in Ost-West-Richtung; ggf. ist der
Boden unter mehreren Strukturen auszuheben und mit Steinen und/oder Ästen und Zweigen
aufzufüllen.
Schaffung von ca. 5 strukturierten Stein-/Schutthügeln aus Lesesteinen, Schotter oder
unbelastetem Abbruchmaterial: Grundfläche ca. 20 m², Höhe ca. 1 – 1,5 m; ggf. ist der Boden unter
mehreren Strukturen auszuheben und mit Steinen und/oder Ästen und Zweigen aufzufüllen.
Anlage der gemischten Gras- und Krautfluren
Aufbringen von Substrat, Einbringen von autochthonem Saatgut
6.4
6.5
6.6
Ökologische Baubegleitung im Rahmen der Bauüberwachung
(ÖBB- Herstellung Maßnahmenfläche A)
pauschal
einmalig
pauschal
jährlich
nach Abbau der Baustelleneinrichtung zum GuD
(voraussichtlich nicht vor Frühjahr 2017)
Herstellen der Maßnahmenfläche A
Mit der Herstellung der Maßnahmenfläche kann erst begonnen werden, nachdem die
Baustelleneinrichtung zum Bau der GuD-Anlage vollständig zurückgebaut, alle nicht notwendigen
Versiegelungen entfernt und Bodenverdichtungen beseitigt sind. Weitere Voraussetzung ist das
Vorhandensein geeigneter Bodensubstrate (durchlässige, nährstoffarme Sande, teils schottrig; im
Bereich der Gehölzpflanzungen mit schluffigen / humosen Anteilen).
Vorabbegehung der Fläche (mit Bauleiter) und Festlegung der Herstellungsmaßnahmen, unmittelbar
vor Beginn der Maßnahmen Kontrolle auf mögliche Brutvorkommen von Vögeln und
Fledermausquartiere, regelmäßige Bausitzungen über Bauzeitraum
einschließlich Abnahme durch ökologische Baubegleitung und Oberste Naturschutzbehörde.
Pflege und Entwicklung der Maßnahmenfläche A (6 Jahre)
7.1
Ökologische Baubegleitung (ÖBB- Pflege Maßnahmenfläche A)
Vorabbegehung der Fläche (mit Bauleiter) und Festlegung der Maßnahmen; Jährliche Erfolgskontrolle
hinsichtlich Biotopentwicklung; Erfolgskontrolle und Bestandsdokumentation der artenschutzrechtlich
relevanten Arten; im Ergebnis der Erfolgskontrollen ggf. Anpassung des Pflegeregimes
Stand 24.07.2011
4 von 5
Anlage 12 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Zeit-, Maßnahmen- und Pflegeplan
Maßnahme
7.2
Entwicklung und Erhalt von Flächen mit offenem und halboffenem Charakter (mind. 50% der
Fläche)
Mahd von Teilflächen im Februar / März, so dass jede Fläche in Abhängigkeit von der
Vegetationsentwicklung etwa alle 3 Jahre gemäht wird.
mosaikhaftes Entfernen der Vegetation durch Heraushacken oder Abschieben bzw. Störung der
Vegetationsdecke durch Aufreißen auf wechselnden Teilflächen im Februar / März; Häufigkeit pro
Teilfläche in Abhängigkeit von der Vegetationsentwicklung ca. alle 3-5 Jahre; Schonung floristisch
bedeutsamer Areale und besonders wertvoller Nist- und Nahrungsstrukturen; Durchführung in zeitlicher
und räumlicher Nähe zu anderen Pflegemaßnahmen; Material nach kurzer Zwischenlagerung abfahren.
7.3
7.3.1
7.3.2
7.4
Menge
Eh
Turnus
5.000 m²
jährlich
3.000 m²
jährlich
Entwicklung und Erhalt von dornigen Strauchhecken (ca. 5% der Fläche)
Gehölzverjüngung durch Auf-den-Stock-Setzen von maximal einem Fünftel der Hecke im Februar /
März, ggf. zu fördernde Einzelgehölzen belassen; Entfernen von Baumsämlingen und -aufwuchs;
Schnittgut weitestgehend aus Gehölzfläche entfernen; Teilweise Verwendung des anfallenden Materials
für Erneuerung von Kleinstrukturen, Abfuhr des übrigen Materials.
Beschränkung der Ausdehnung der Gehölze durch Heraushacken von Aufwuchs und Ausläufern in
angrenzenden Strukturen.
300 m²
jährlich
5.800 m²
jährlich
Entwicklung und Erhalt von Flächen mit dichten Gras- und Krautfluren (ca. 45% der Fläche)
4.500 m²
jährlich
Mahd von Teilflächen im Februar / März, so dass jede Fläche in Abhängigkeit von der Vegetationsentwicklung etwa alle 3-5 Jahre gemäht wird; Material nach Zwischenlagerung abfahren.
7.5
pauschal
Optimierung und Ersatz von Kleinstrukturen
Erhalt der Funktionsfähigkeit der Schutt-/Stein- und Tatholzhaufen sowie der Sandhügel durch
händisches Entfernen von Bewuchs.
ggf. Neuerrichtung einzelner Kleinstrukturen mit auf der Fläche anfallendem Material.
jährlich
Durchführung
Nach Herstellung der Maßnahmenfläche A
(nicht vor Frühjahr 2018, jeweils Feb/März)
Pos
Nisthifen
Fledermausersatzquartiere im Bereich Versorgungsfläche
Fledermausersatzquartiere im Bereich Gaswerksiedlung
Nisthöhlen- oder Halbhöhlenkasten im Bereich der Versorgungsfläche
Nisthöhlen- oder Halbhöhlenkasten im Bereich des Grundstücks Hönower Wiesenweg 13-16
Nisthöhlen- oder Halbhöhlenkasten im Bereich Gaswerksiedlung
Stand 24.07.2011
15
15
10
1
3
Stk
Stk
Stk
Stk
Stk
einmalig
einmalig
einmalig
einmalig
einmalig
5 von 5
Anlage 13a
zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg"
Lageplan Bewertung Bäume
Anlage 7
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans 11-47a
im Bezirk Lichtenberg von Berlin,
Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg
Vom
2011
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S.619), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl.
S. 692), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan 11-47a vom 12. Mai 2011 für das Gelände südlich des Stichkanals, westlich der Saganer Straße und des Hönower Wiesenweges, nördlich des
Grundstücks Hönower Wiesenweg 17-18 und des Hohen Wallgrabens sowie östlich
der Spree, einschließlich Abschnitte der Köpenicker Chaussee und des
Blockdammwegs im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg wird
festgesetzt.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin,
Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt
Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen,
Fachbereich Stadtplanung und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
bei
nicht
fristgemäßer
wird hingewiesen.
-2-
-2-
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der
Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1
genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215
Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den
2011
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Emmrich
Bezirksbürgermeisterin
Geisel
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung,
Bauen, Umwelt und Verkehr