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BA Vorlage - Anlagen.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Lichtenberg
Dateiname
BA Vorlage - Anlagen.pdf
Größe
9,1 MB
Erstellt
17.10.15, 13:37
Aktualisiert
27.01.18, 20:39

Inhalt der Datei

Anlage 1 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr Amt für Planen und Vermessen Fachbereich Stadtplanung Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-47a für das Gelände südlich des Stichkanals, westlich der Saganer Straße und des Hönower Wiesenweges, nördlich des Grundstücks Hönower Wiesenweg 17-18 und des Hohen Wallgrabens sowie östlich der Spree, einschließlich Abschnitte der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg unmaßstäblich Planungsziele des Bebauungsplanes 11-47a - Festsetzung von Gewerbegebiets-, Sport-, Grün- und Straßenverkehrsflächen sowie einer Fläche für Versorgung mit der Zweckbestimmung „Gasheizkraftwerk“ (GuD) Stand: 28. September 2010 Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 AGBauGB in Verbindung mit § 4 Absatz 2 BauGB und der Stellungnahmen der betroffenen Fachämter des Bezirksamtes Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB A. Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB und der Stellungnahmen der betroffenen Fachämter des Bezirksamtes zum Entwurf des Bebauungsplans 11-47a für das Gelände südlich des Stichkanals, westlich der Saganer Straße und des Hönower Wiesenweges, nördlich des Grundstücks Hönower Wiesenweg 17-18 und des Hohen Wallgrabens sowie östlich der Spree, einschließlich Abschnitte der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg. I. Das Planungskonzept und die beabsichtigten Festsetzungen Der Bebauungsplan 11-47a dient der Reaktivierung innerstädtischer Brachflächen und der Wiederherstellung der städtebaulichen Ordnung. Dabei zielt der Bebauungsplan auf die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie den Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen. Durch den Rückbau und die Entsiegelung brach liegender Flächen sollen Flächenpotenziale für neue Nutzungen aktiviert und Entwicklungshemmnisse beseitigt werden. Durch die Sicherung einer Versorgungsfläche für den Neubau eines Gasund Dampfheizkraftwerks sollen die Voraussetzungen zur langfristigen Sicherung der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme und Elektrizität geschaffen werden. Gleichzeitig ist beabsichtigt mit der neuen Anlage und der geplanten Stilllegung des derzeitigen HKW Klingenberg einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Weiterhin verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, für die gewerbliche Wirtschaft Flächenangebote bereitzustellen, die eine verkehrliche Lagegunst aufweisen und die den bestehenden Energie- und Gewerbestandort an der Köpenicker Chaussee arrondieren. Für die Gaswerksiedlung soll der Bebauungsplan 11-47a eine denkmalverträgliche Nachnutzung ermöglichen. Im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg sollen Flächen für eine ungedeckte Sportanlage gesichert werden, um den bestehenden Bedarf im Ortsteil Karlshorst zu decken. Die durch die Spree und den Hohen Wallgraben bestehenden naturräumlichen Potenziale sollen aktiviert, der Bevölkerung als Naherholungsberei- 2 Bebauungsplan-Entwurf 11-47a che zugänglich gemacht sowie mit den bestehenden und geplanten Freiraumstrukturen verbunden werden. II. Verfahren der Beteiligung Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die betroffenen Fachämter des Bezirkamtes wurden mit Schreiben vom 23. Mai 2011 um Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47 innerhalb eines Monats gebeten. Des weiteren wurden mit Schreiben vom 25./31. Mai 2011 die von der Bundesnetzagentur im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung benannten sechs Betreiber von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen und fünf Betreiber von Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen über die Planung informiert und die Möglichkeit gegeben Ihre Stellungnahme abzugeben. Von 72 beteiligten Stellen (einschließlich Betreiber von Richtfunkanlagen) haben 45 Stellen eine Stellungnahme abgegeben. Von zwei Stellen (Vattenfall, DB Services Immobilien) gingen jeweils mehrere Stellungnahmen ein. Somit waren insgesamt 48 Stellungnahmen auszuwerten. III. Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen: Stellungnahmen ohne Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange liegen von 21 Stellen vor: - Berliner Feuerwehr Fw Berliner Verkehrsbetriebe BVG Wehrbereichsverwaltung Ost WBV Ost Industriebahn-Gesellschaft Berlin mbH IGB Industrie- und Handelskammer IHK IT-Dienstleistungszentrum Berlin IT-D Landesamt für Gesundheit und Soziales, II A LAGeSo Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, Fachb. Stadtplanung FK, Stapl Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf, Stadtentwicklungsamt MH Stapl Fischereiamt FA Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz III D 1 SenGUV III D Senatsverwaltung für Inneres und Sport III A 24 SenInnSport III A Senatsverwaltung für Inneres und Sport IV C 12 SenInnSport IV C Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IV S 1 SenStadt IV S Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII E 3 BA Lichtenberg, Sozialamt BA Lichtenberg, Amt für Bauen und Verkehr - Inquam Breitfunk GmbH Vodafone D2 GmbH Colt Technology Services GmbH Ericsson Services GmbH SenStadt VII E Li SchulSportSoz Li Bau Inquam Vodafone Colt Ericsson Bebauungsplan-Entwurf 11-47a - - BA Lichtenberg, Untere Denkmalschutzbehörde BA Lichtenberg, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung Telefonica O2 GmbH Li UD Li BWA Li UmNat NL Telefonica Von 27 Stellen liegen keine Stellungnahmen vor: Stellungnahmen, die in der Abwägung zu berücksichtigen waren, liegen von 25 Stellen vor: - Berliner Wasserbetriebe BWB DB Services Immobilien GmbH DB Imm Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 5.2 GL Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit LAGetSi WGI GmbH im Auftrag der NBB / Berliner Gaswerke AG WGI Vattenfall Europe Wärme AG Vattenfall Wä Vattenfall Europe Business Services GmbH Vattenfall BS Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin WSA Bezirksamt Treptow-Köpenick, Fachbereich Stadtplanung TK Stapl Senatsverwaltung für Finanzen I D 13 SenFin I D Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz II C 42 SenGUV II C 42 Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz II D 25 SenGUV II D Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz III C 24 SenGUV III C Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I B 23 SenStadt I B Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I E 124 SenStadt I E Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII B 42 SenStadt VII B Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X F 1/12 SenStadt X F Landesdenkmalamt LDA Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen III B 19 SenWTF III B BA Lichtenberg, Wirtschaftsförderung Li WiFö BA Lichtenberg, Abteilung Familie, Jugend und Gesundheit Li FamJugGes Stand: 05. August 2011 - Berliner Hafen- und Lagerhausgesellschaft BEHALA Berliner Stadtreinigungsbetriebe BSR Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Referat 226 – Richtfunk BNetz Deutsche Post Real Estate Germany GmbH Post Eisenbahn-Bundesamt EBA Gemeinde Ahrensfelde Ahrensfelde Handwerkskammer Berlin HK Verkehrslenkung Berlin VLB Bezirksamt Neukölln, Amt für Planen, Bauordnung N Stapl Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung V D SenBWF V D Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz II C 1 SenGUV II C 1 Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz III A SenGUV III A Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I C SenStadt I C Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II A SenStadt II A Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. BLN Deutsche Telekom AG Telekom BA Lichtenberg, Fachbereich Haushalts- und Finanzmanagement Li IS BA Lichtenberg, Facility Management Li FM BA Lichtenberg, Abteilung Kultur und Bürgerdienste Li KultBüD BA Lichtenberg, Fachbereich Vermessung Li Verm BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt Li UmNat U BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Grünflächen Li UmNat G BVV Lichtenberg, Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr Li BVV 3 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB - Airdata AG E-Plus Mobilfunk GmbH German Networks UK Ltd. eDispatch Professionell Mobile Radio GmbH Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Airdata E-Plus German Networks eDispatch Die Stellungnahmen werden im Folgenden zunächst nach Themen gegliedert (B. Zusammenfassung der bebauungsplanrelevanten Stellungnahmen) und im zweiten Teil einzeln aufgeführt (C. Abwägung der Stellungnahmen im Einzelnen). Die abwägungsrelevanten Bedenken, Anregungen und Hinweise wurden aufgenommen und berücksichtigt. 4 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a B. Zusammenfassung der bebauungsplanrelevanten Stellungnahmen Allgemeines Die Planung sei an die Ziele der Raumordnung angepasst. (GL) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Die Planung sei aus dem FNP entwickelbar. (SenStadt I B) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Die angestrebte Revitalisierung der gewerblichen Areale werde grundsätzlich begrüßt. (TK Stapl) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Die planerische Sicherung des Versorgungsstandortes Klingenberg trage den Erfordernissen Berlins als Wirtschaftsstandort Rechnung. (Li WiFö) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Für den geplanten Grünzug und die geplante Sportanlage sei eine Erfassung der Kosten für das Land Berlin und die Sicherung der Finanzierung erforderlich. (SenFin I D) Öffentliche Parkanlagen Sowohl die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die betroffenen Grundstückseigentümer zu zahlen hat, als auch die Herstellungskosten werden in der Begründung, benannt. Ca. 2/3 der Kosten können durch Ausgleichsbeträge für Eingriffe in Natur und Landschaft aus dem Plangebiet gedeckt werden. Damit ist eine zeitnahe abschnittweise Entwicklung des öffentlichen Grünzugs möglich. Die verbleiben Kosten sind vom Land Berlin in den Haushalt einzustellen und sollen weitgehend aus Ausgleichsmitteln anderer Bebauungspläne bzw. Großvorhaben und ggf. Budgetmitteln anderer Fachbehörden sowie Förderprogramme akquiriert werden. Eine Sicherung der Finanzierung des o.g. verbleibenden Kostenanteils bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Die Begründung wird auch in Kapitel C.1 um konkrete Kostenangaben ergänzt. Maßnahmenfläche B Die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die betroffenen Grundstückseigentümer zu zahlen hat, sind in der Begründung benannt. Die Kosten können durch Ausgleichsbeträge für Eingriffe in Natur und Landschaft aus dem Plangebiet gedeckt werden. Die Herstellung der geplanten Maßnahmenfläche B soll nach Durchführung des notwendigen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens er- Stand: 05. August 2011 5 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a folgen. Die Herstellungskosten sind mittelfristig in den Haushalt des Landes Berlin einzustellen. Eine „Sicherung der Finanzierung“ bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Die Begründung wird um konkrete Kostenangaben (darunter auch Herstellungskosten) ergänzt. Ungedeckte Sportanlage Die Fläche für die Sportanlage soll dem Land Berlin durch Vattenfall mittels eines Erbbaupachtvertrags zur Verfügung gestellt werden. Die jährliche Erbbaupacht sowie die Herstellungskosten sind in den Haushalt des Landes Berlin ab dem Zeitpunkt einzustellen, wo das Land Berlin von der Erbbaupacht Gebrauch machen will. Eine Sicherung der Finanzierung bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Die Begründung wird um konkrete Kostenangaben ergänzt. → Keine Planänderung. In der Begründung sollte auf die Vertiefung Spree-Dahme-Raum zum Planwerk Südostraum Berlin eingegangen werden. (TK Stapl) Das Planwerk Südostraum Berlin, Vertiefung Spree-Dahme-Raum von 2001 wurde vom Senat nicht beschlossen. Das Planwerk Südostraum wurde im Jahr 2009 fortgeschrieben. Eine Darstellung der Vertiefung in der Begründung ist nicht notwendig. → Keine Planänderung. Art der Nutzung Die vorgesehene Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandel werde begrüßt. (TK Stapl, Li WiFö) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Man empfehle, in der textlichen Festsetzung Nr. 2 auf die jeweils geltende Fassung der 12. BImSchV (Störfallverordnung) zu weisen. (SenGUV II C 42) Festsetzungen eines Bebauungsplans können sich nur auf zum Zeitpunkt der Planaufstellung jeweils geltende Normen beziehen. → Keine Planänderung. Lärm Die vorgesehene Lärmkontingentierung in den Gewerbegebieten werde begrüßt. (SenGUV II C 42) 6 Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a In der Begründung zur textlichen Festsetzung Nr. 11 sollte geklärt werden, dass das Irrelevanzkriterium nicht auf einzelne Anlagenteile angewendet werden kann, sondern immer nur auf größere Betriebseinheiten oder Betriebe. Anderenfalls könnten die Immissionsrichtwerte bei einer Vielzahl von Einzelgenehmigungen überschritten werden. (SenGUV II C 42) Die Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 11 bezieht sich auf eine Anlage gemäß § 3 Abs. 5 BImSchG im Sinne einer Gesamtanlage, für die die Anforderung nachzuweisen ist, und nicht beispielsweise auf einen wesentlich zu ändernden Anlagenteil. Die in der Stellungnahme angesprochene "Salamitaktik" ist damit ausgeschlossen. Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. → Keine Planänderung. Es sollte sichergestellt werden, dass die vorgesehenen Emissionskontingente mit den Belangen der ansässigen Betriebe vereinbar sind. (SenWTF III B) Die Belange der ansässigen Betriebe wurden im Zuge der Ableitung der Planwerte für die durchgeführte Geräuschkontingentierung berücksichtigt. → Keine Planänderung. In der geplanten Parkanlage seien bei der Untersuchung des Gewerbelärms keine Immissionsorte betrachtet worden. Die Festsetzung der öffentlichen Parkanlage könne zu einem Schutzanspruch gegenüber den Gewerbeansiedlungen führen. (SenGUV II C 42) Ein Schutzanspruch von Parkanlagen gegenüber Gewerbelärm lässt sich aus den Bestimmungen der TA Lärm nicht ableiten, da in Parkanlagen keine gemäß DIN 4109 schutzbedürftigen Räume und damit keine im Sinne des Anhangs A.1.3 der TA Lärm maßgeblichen Immissionsorte möglich sind. Die Orientierungswerte der DIN 18005 unterliegen der Abwägung im Bebauungsplan-Verfahren. Die mit der Geräuschkontingentierung möglichen Emissionen führen in keinem Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlagen zu nicht hinnehmbaren Gewerbelärmimmissionen. → Keine Planänderung. Die im Bahnhof Rummelsburg endende Strecke 6152 und die den Bahnhof tangierende Strecke 6070 würden nicht erwähnt. Ob und wie diese in den genannten Prognosezahlen bzw. Emissionspegel enthalten seien, entziehe sich der Kenntnis der DB Fernverkehr. (DB Imm) Die beiden Strecken haben für den Bebauungsplan 11-47a keine Bedeutung, da sie die Beurteilungspegel im Plangebiet nicht beeinflussen. → Keine Planänderung. Mit den getroffenen Festsetzungen zur Schallkontingentierung ohne Berücksichtigung einer möglichen Erweiterung der nach TA Lärm zu beurteilenden Anlagen des Bahnhofs Berlin-Rummelsburg könne es zu Problemen bei der Genehmigung kommen. Man bitte um Durchführung eines Abstimmungsgesprächs zur Verteilung der Immissionsbeträge, um den in den nächsten Jahren erfolgenden Aus- bzw. Umbau der beiden Werkstandorte der DB Fernverkehr nicht zu gefährden. (DB Imm) Die vorhandenen Anlagen der Bahn wurden in der Geräuschkontingentierung als Vorbelastung berücksichtigt. Sollen bestehende Anlagen der Bahn erweitert oder neue Anlagen errichtet werden, trifft die zuständige Behörde die Entscheidung, wie die dann bestehende Vorbelastung zu berücksichtigen ist. Prinzipiell kann dies in ähnlicher Weise wie im Bebauungsplanverfahren praktiziert erfolgen. Der Bebauungsplan 11-47a trifft keine Geräuschkontingentierung für die Bahnanlagen. Die Sorge der DB Fernverkehr, dass durch die Festsetzung von Emissionskontingenten im Bebauungsplan 11-47a Erweiterungen eigener Anlagen erschwert würden, ist nicht berechtigt. → Keine Planänderung. Stand: 05. August 2011 7 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Bestehendes HKW Klingenberg Der Termin der Stilllegung des Alt-Heizkraftwerkes solle zusätzlich zu den Regelungen im städtebaulichen Vertrag auch als ein maßgebliches Genehmigungskriterium als Bedingung im Genehmigungsbescheid festgeschrieben werden. (LAGetSi) Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung. → Keine Planänderung. Störfallschutz: Man gehe davon aus, dass die Empfehlungen des Abstandsgutachtens eingehalten seien, so dass aus dem Betrieb des noch bestehenden Kraftwerks keine problematischen Nutzungskonflikte entstehen können. (SenGUV II C 42) Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a liegt innerhalb des Schutzabstandes des bestehenden HKW Klingenberg lediglich eine sehr kleine Teilfläche der Versorgungsfläche „Gas- und Dampfheizkraftwerk“. Hierbei handelt es sich um keine schutzbedürftige Nutzung im Sinne des § 50 BImSchG bzw. des Artikels 12 Seveso-II-Richtlinie. → Keine Planänderung. Verkehr/Erschließung Es sollte geprüft werden, ob die Transportwege für die Anlieferung des Dampfheizkraftwerks und ggf. Anpassungen im Straßenraum im städtebaulichen Vertrag geregelt werden sollen. (TK Stapl) Die Brennstoffanlieferung des GuD-HKW erfolgt über Gashochdruckleitungen. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen des GuD-HKW (210 Fahrten/Tag, darunter 10 Schwerverkehrs-Fahrten) ist bezogen auf die Gesamtbelastung der übergeordneten Straßenverbindung marginal und kann auf dem bestehenden Straßennetz abgewickelt werden. Es wird kein Erfordernis für Regelungen im städtebaulichen Vertrag gesehen. Die Anlieferung der Biomasse für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-58 geplanten BMHKW ist nicht Gegenstand des BebauungsplanVerfahrens 11-47a, sondern des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58. → Keine Planänderung. Zu dem Ergebnis des durch das Büro LK Argus erstellten Verkehrsgutachtens gebe es keine Bedenken. (SenStadt VII B) Die Stellungnahme bestätigt das der Abwägung zu diesem Themenkomplex zu Grunde liegende Gutachten. → Keine Planänderung. SenStadt X OI habe mitgeteilt, dass die im Verfahren eingebrachten Einwendungen im vorliegenden B-Planentwurf ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten. (SenStadt X F) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. 8 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Bei der Planung der Straßen und Zuwegungen seien die „Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“ zu beachten. Grünflächen im Bereich zwischen Straßen und mehr als 9 m zurückgesetzten Gebäuden seien wegen der fehlenden Befahrbarkeit für die Feuerwehr problematisch. (Li BWA) Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Die Hinweise stehen den geplanten Festsetzungen nicht entgegen. Zwischen den öffentlichen Straßen und zurückgesetzten Gebäuden ist keine Festsetzung öffentlicher Grünflächen vorgesehen. Bei der öffentlichen Parkanlage östlich der Köpenicker Chaussee wurden die Belange der Feuerwehr hinsichtlich der südlich angrenzenden Bebauung beachtet. → Keine Planänderung. Bahnanlagen In östlicher bzw. nordöstlicher Richtung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (Plangebiet) befinden sich die Bahnanlagen des Bahnhofs BerlinRummelsburg. Die DB Netz AG ist Betreiber der vorhandenen Gleisinfrastruktur. Außerdem befinden sich im Bahnhof das ICE-Betriebswerk und das Wagenwerk. Diese Anlagen werden durch den DB Fernverkehr betrieben. (DB Imm) Die vom Schienenverkehr ausgehenden Lärmemissionen wurden in der erarbeiteten schalltechnischen Untersuchung ermittelt und bei der Planung berücksichtigt. Ebenso wurden alle im Rahmen der Betrachtungen zur Vorbelastung durch gewerbliche Anlagen im Sinne der TA Lärm relevanten Anlagen auf den Flächen für Bahnanlagen berücksichtigt. → Keine Planänderung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a umfasst keine planfestgestellten Bahnflächen. → Keine Planänderung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-47a wird durch den Schienenverkehrslärm der unter Punkt 3. genannten Anlagen beeinflusst. Zusätzliche Maßnahmen für Schall- und Erschütterungsschutz gegen Emissionen aus dem Bahnbetrieb können und werden durch die DB Netz AG nicht ergriffen oder finanziert. In diesem Zusammenhang weißt die DB Netz AG auf die hohe betriebliche Bedeutung und damit Belastung des Bahnhofs BerlinRummelsburg hin. (DB Imm) Die vom Schienenverkehr ausgehenden Lärmemissionen wurden in der erarbeiteten schalltechnischen Untersuchung ermittelt und bei der Planung berücksichtigt. Für den Bebauungsplan 11-47a ist die Durchführung von zusätzlichen Maßnahmen für Schall- und Erschütterungsschutz gegen Emissionen aus dem Bahnbetrieb nicht erforderlich. → Keine Planänderung. Grundsätzlich ist bei Planungen zu sichern, dass es zu keiner Übertragung von Abstandsflächen gemäß § 6 der BauO Bln kommt. Eine Übernahme von Baulasten auf Eisenbahngelände ist grundsätzlich auszuschließen. Ebenso ist die Zuwegung gemäß § 5 BauO Bln ohne Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen zu sichern. (DB Imm) Es kommt infolge der Planung zu keiner Übertragung von Abstandsflächen auf Bahngelände. Eine Übernahme von Baulasten ist zur Umsetzung der Planung nicht erforderlich. → Keine Planänderung. Gemäß den vorgelegten Unterlagen ist für den Weg entlang der Bahn ein Geh- und Leitungsrecht vorgesehen. Die Aussage ist nicht zutreffend. → Keine Planänderung. Stand: 05. August 2011 9 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a (DB Imm) Grünflächen Die Aufwertung und Vernetzung von Frei- und Grünflächen werde grundsätzlich begrüßt. (TK Stapl) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Für eine mögliche spätere Fortsetzung des Spreeufergrünzugs in Richtung Süden seien Möglichkeiten zum Bau einer Fußgänger- und Radfahrerbrücke über den Hohen Wallgraben in die Konzeption einzubeziehen. (TK Stapl) Die geplanten Festsetzungen stehen einer mittel- bis langfristigen Errichtung einer solchen Brücke nicht entgegen. → Keine Planänderung. Die Grünzüge sollten auf ca. 30 m aufgeweitet werden. (SenStadt I E) Für die Realisierung der öffentlichen Grünflächen wird die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen erforderlich. Mit der geforderten größeren Breite des Grünzugs würden private Grundstücksflächen unverhältnismäßig beeinträchtigt. → Keine Planänderung. Spree, Hoher Wallgraben Der Bebauungsplan-Entwurf berücksichtige die Belange der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung. (WSA) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Die angestrebte Umgestaltung des Hohen Wallgrabens als altarmartige Ergänzungsstruktur zur Spree erfordere ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 54 Berliner Wassergesetz mit UVP. (SenGUV II D) Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung. → Keine Planänderung. In die Maßnahmenfläche für das Gewässerausbauvorhaben sei die notwendige, 300 m² große Vorreinigungsanlage für die anfallenden Niederschlagswässer zu integrieren. (SenGUV II D) Die Anlage kann aus Sicht des Plangebers innerhalb des aufgeweiteten Gewässerprofils oder jenseits der Böschungsoberkante im Nahbereich der Einleitstelle angeordnet werden. Von einer Verortung des Bodenfilters durch eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 bzw. 16 BauGB wird abgesehen. Wegen des geringen Flächenbedarfs kann die Verortung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen. → Keine Planänderung. 10 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Umwelt und Natur Dass die von Vattenfall geplante Gas- und Dampfturbine einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz darstelle, stehe außer Frage. (LAGetSi) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Mit der Umsetzung der Klimaschutzvereinbarung für den Standort des Gasund Dampfheizkraftwerks Klingenberg werde eine Verbesserung der Energieeffizienz erwartet. TK Stapl) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Die zu erwartenden stadtklimatischen Auswirkungen seien negativ zu werten, auch wenn sie als gering eingeschätzt werden. (TK Stapl) Positive wie negative klimatische Auswirkungen werden sich jeweils nur lokal beschränken. Ein wirksamer negativer Einfluss auf die Wohngebiete im Umfeld wurde im Fachgutachten Stadtklima nicht festgestellt. Die Stellungnahme lässt zudem außer acht, dass mit den geplanten Grün- und Freiflächen eine Verbesserung gegenüber dem sogenannten Plan-Nullfall zu erwarten ist. → Keine Planänderung. Um eine Minimierung der stadtklimatischen Auswirkungen auch während der warmen Inbetriebsetzung bzw. des Probebetriebs des geplanten GuD Klingenberg sicherzustellen, sei der Abschluss des städtebaulichen Vertrags zwingende Voraussetzung. (TK Stapl) Das bestehende HKW Klingenberg wird mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des geplanten GuD-HKW außer Betrieb genommen werden. Dies wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Unabhängig hiervon soll der Stilllegungstermin des bestehenden HKW Klingenberg auch als ein maßgebliches Genehmigungskriterium als Bedingung im Genehmigungsbescheid festgeschrieben werden. → Keine Planänderung. Der in der Begründung genannte Jahresmittelwert für die Feinstaubvorbelastung an der Gaswerksiedlung sollte entsprechend den Ermittlungen im Bereich Luftreinhalteplanung / Emissionskataster auf 24 µg/m³ korrigiert werden. (SenGUV II C 42) In der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erarbeiteten Untersuchung zu Luftschadstoffen wurde für den Analysefall 2010 am nördlichen Ende der Gaswerksiedlung eine PM10-Gesamtbelastung von ca. 29 µg/m³ berechnet. Aus Sicht des Plangebers bezieht die in der Stellungnahme genannte Vorbelastung die an der Gaswerksiedlung horizontal sehr stark variierenden Immissionen der diffusen Quellen des bestehenden HKW Klingenberg (Schiffsanlieferung der Braunkohle) nicht mit ein. Die Abschätzungen der Belastungen infolge Betrieb der Schiffsverladung des bestehenden HKW Klingenberg ist als Worst-Case-Berechnung (Schlechteste-Fall-Szenario) zu betrachten. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens ist dieses konservative Herangehen aus fachlicher Sicht auch angezeigt. Eine Veränderung der Stand: 05. August 2011 11 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Angaben zur Gesamtbelastung am nördlichen Ende der Gaswerksiedlung im Analysefall wird daher nicht vorgenommen. → Keine Planänderung. Das Gelände liege in der Schutzzone III B und III A des Wasserwerkes Wuhlheide. Die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung seien zu beachten. (BWB, SenGUV II D; Li FamJugGes) Die Lage innerhalb des Trinkwasserschutzgebietes wurde in den Bebauungsplan-Entwurf nachrichtlich übernommen. Die wasserrechtlichen Schutzbestimmungen gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Auf sie wird in der Begründung hingewiesen. → Keine Planänderung. Das Plangebiet sei nahezu flächendeckend im Bodenbelastungskataster erfasst. Mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Altlastensanierung zwischen SenGUV III C und Vattenfall würden für den Standort des GuD-HKW alle Maßnahmen geregelt, die eine Umsetzung des B-Plan- und Genehmigungsverfahrens erlaubten. (SenGUV II D, SenGUV III C) Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung und bestätigen die Planung. → Keine Planänderung. Sollten im Bereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg wie geplant eine Parkanlage und eine Sportanlage entstehen, sei eine Bodensanierung erforderlich. (Li FamJugGes) Die erforderliche Sanierung der Flächen ist Gegenstand des städtebaulichen Vertrags bzw. eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen SenGUV und Vattenfall. → Keine Planänderung. Die Dachbegrünung sollte nicht in jedem Fall gefordert werden, sondern an die Überschreitung der GRZ gekoppelt werden. (Li WiFö) Die Dachbegrünung berücksichtigt vielfältige Belange des Umweltschutzes und stellt eine Minderungsmaßnahme für Eingriffe in den Naturhaushalt dar. Eine Verknüpfung mit der Überschreitung der GRZ ist nicht praktikabel, da diese bei einer schrittweisen Bebauung eines Grundstücks keine Handhabe bietet. → Keine Planänderung. Auf den vattenfalleigenen Flurstücken 9006 und 9004 südlich des Hohen Wallgrabens bestehe die Möglichkeit zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. (TK Stapl) Die Ausgleichsmaßnahmen für ausgleichspflichtige Eingriffe in den Naturhaushalt erfolgen vollständig innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a. Lediglich eine zwischenzeitlich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme erfolgt außerhalb des Geltungsbereichs (Blockdammweg 29 Nord). Die in Treptow-Köpenick gelegenen Flurstücke 9006 und 9004 sind für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht erforderlich. → Keine Planänderung. Lebens- und Bruträume besonders und streng geschützter Tierarten würden Die Stellungnahme fasst Inhalte des artenschutzrechtlichen Teils der Begrün- 12 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB temporär oder dauerhaft beansprucht bzw. beeinträchtigt. Durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die z.T. im städtebaulichen Vertrag festgeschrieben werden müssten, werde sichergestellt, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG einträten. (Li UmNat NL) Bebauungsplan-Entwurf 11-47a dung und des städtebaulichen Vertrags zwischen Berlin und Vattenfall zusammen. Die für den städtebaulichen Vertrag geforderten Regelungen sind Bestandteil des Vertrags.  Keine Planänderung. Technische Infrastruktur Die im Plangebiet vorhandenen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen ständen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Die vorhandenen Regenwasserkanäle stünden vorrangig für die Entwässerung der öffentlichen Straßen zur Verfügung. Mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmengen von neu zu erschließenden Grundstücksflächen in die Kanalisation sei zu rechnen.. (BWB) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auch bei vollständiger Ausschöpfung der zulässigen Versiegelung ist eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung unter den gegebenen geologischen und hydrologischen Ausgangsbedingungen grundsätzlich möglich. Wegen der vorhandenen Bodenbelastungen ist über Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu entscheiden. → Keine Planänderung. Sofern eine vollständige Beseitigung vorhandener Altlasten nicht erreicht werden kann, sei eine Flächenversiegelung vorzuziehen und das Niederschlagswassers über die Regenwasserkanalisation abzuleiten. (SenGUV II D) Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung. → Keine Planänderung. Eine Trinkwasserleitung im Bereich Hönower Wiesenweg 13-16 und ein Schmutzwasserkanal südlich des Stichkanals verliefen über private Grundstücke. Sie seien durch eingetragene Grunddienstbarkeiten gesichert. (BWB) Die Leitungen sind über die eingetragenen Grunddienstbarkeiten ausreichend gesichert. Die Vorbereitung eines Leitungsrechtes durch den Bebauungsplan ist nicht erforderlich. → Keine Planänderung. Im Plangebiet befänden sich Gasleitungen sowie Kabelanlagen und Netz- und Übergabestationen der Stromversorgung. (WGI, Vattenfall BS) Die Leitungen und Anlagen verlaufen entweder im öffentlichen Straßenland, sind durch Grunddienstbarkeiten ausreichend gesichert, oder eine dingliche Sicherung wird durch den Leitungsträger veranlasst. Die Vorbereitung eines Leitungsrechtes durch den Bebauungsplan ist nicht erforderlich. → Keine Planänderung. Im angefragten Bereich stehe eine Gasdruck-Regelanlage, die zur Versorgung der umliegenden Gebiete benötigt werde. (WGI) Gemäß telefonischer Auskunft der WGI ist diese Aussage für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a nicht zutreffend. Im Plangebiet befinden sich lediglich Kundenstationen, die jeweils ausschließlich der Gasversorgung der einzelnen angeschlossenen Grundstücke selbst dienen und für die eine Sicherung im Rahmen des Bebauungsplans nicht erforderlich ist. → Keine Planänderung. Stand: 05. August 2011 13 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Im Plangebiet befänden sich Fernwärmeleitungen. (Vattenfall Wä) Für die vorhandenen Leitungen ist eine Sicherung im Bebauungsplan nicht erforderlich. Eine barrierefreie Querung der bestehenden Fernwärmetrasse im Bereich des geplanten Grünzugs wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. → Keine Planänderung. Über das Plangebiet verliefen zwei Richtfunkstrecken. (Telefonica) Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz. Im vorliegenden Fall wird der öffentliche Belang der Versorgung mit Fernwärme und Energie höher gewichtet als der private Belang der Trassenfreihaltung eines Richtfunkbetreibers. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die geplanten Gebäude für neue Richtfunkstationen zu nutzen. → Keine Planänderung. Denkmalschutz Der Bebauungsplan müsse planungsrechtlich dafür Sorge tragen, dass eine Wohnnutzungsmöglichkeit der Gaswerksiedlung erhalten bleibt, da nur so die Substanz des Baudenkmals dauerhaft und sicher erhalten werden könne. (LDA) Da sich eine planungsrechtliche Sicherung der noch vorhandenen Wohnnutzungen wegen der bestehenden Vorbelastung und der hieraus resultierenden Folgen für das gewerblich geprägte Umfeld, darunter die geplante Versorgungsfläche, verbietet, soll die vorhandene Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung aufgegeben und in eine gewerbliche Nutzung überführt werden. Hiermit wird der bereits eingeleiteten Entwicklung entsprochen und eine neue, dem Gebietscharakter angemessene Nachnutzung ermöglicht. Der Plangeber geht davon aus, dass die Substanz des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) mit der ermöglichten gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert und erhalten werden kann. → Keine Planänderung. Für die Baudenkmale Blockdammweg 3/27, Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg und Blockdammweg 3/27, Wasserturm des Gaswerks Lichtenberg sei im Bebauungsplan dafür Sorge zu tragen, dass eine denkmalverträgliche Nutzung ermöglicht wird. (LDA) Die geplanten Festsetzungen stehen einer denkmalverträglichen Nutzung nicht entgegen. → Keine Planänderung. Die im Plan nachrichtlich übernommenen Denkmale bzw. Denkmalbereiche sollten auch im Textteil unter „Nachrichtliche Übernahmen“ angeführt werden. Auf die Adresse Rummelsburger Landstraße 1 treffe dies nicht zu. (Li UD) Die nachrichtliche Übernahme erfolgt zeichnerisch, eine zusätzliche nachrichtliche Übernahme in Textform ist nicht erforderlich. Für den nur geringfügig im Geltungsbereich liegenden Denkmalbereich Rummelsburger Landstraße 1 erfolgt die Übernahme aus Gründen der Lesbarkeit ausschließlich textlich. → Keine Planänderung. 14 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Für die überbaubare Fläche um das Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg solle auf Einschränkungen der Bebaubarkeit aufgrund des Denkmalbzw. Umgebungsschutzes hingewiesen werden. (Li UD) Stand: 05. August 2011 Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Die Begründung wird um eine entsprechende Aussage ergänzt. → Keine Planänderung. 15 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a C. Abwägung der Stellungnahmen im Einzelnen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum 1. Berliner Feuerwehr Schreiben vom 23.06.2011 eingegangen am 23.06.2011 Stellungnahme Die von der Berliner Feuerwehr wahrzunehmenden öffentlichen Belange werden durch den Bebauungsplan nicht berührt. 2. Berliner Hafen- und Lagerhausgesellschaft mbH - BEHALA - Keine Stellungnahme. 3. Berliner Stadtreinigungsbetriebe -BSR- Keine Stellungnahme. 4. Berliner Verkehrsbetriebe -BVG- Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Stellungnahme Elektrotechnische Anlagen Straßenbahn: Im dargestellten Bebauungsplan 11-47a befinden sich keine Bahnstrom- und Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gegen eine Bebauung haben wir keine Einwände sowie Vorschläge zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen und erteilen Ihnen hiermit die Zustimmung. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Schreiben vom 07.06.2011 eingegangen am 08.06.2011 5. Berliner Wasserbetriebe Schreiben vom 14.06.2011 eingegangen am 20.06.2011 16 Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfes Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen. Die Begründung enthält Ausführungen zu den im Plangebiet befindlichen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen. Die bestehenden Leitungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung verlaufen bis auf die beiden nachfolgend benannten Leitungen (Trinkwasserleitung im Bereich des Grundstücks Hönower Wiesenweges 13-16 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung sowie Schmutzwasserkanal südlich des Stichkanals) im öffentlichen Straßenland. Eine zusätzliche Sicherung erübrigt sich daher. → Berücksichtigung. Im Bereich des Hönower Wiesenweges Nummer 13-16 verläuft eine Trinkwasserleitung teilweise westlich der Straße über das Grundstück. Diese Versorgungsleitung wird weiterhin benötigt. Somit ist die eingetragene Grunddienstbarkeit (siehe Begründung Punkt 2.3.3 auf Seite 11) aufrecht zu erhalten, bis eine Umverlegung der Leitung ins öffentliche Straßenland im Zuge des Ausbaus des Hönower Wiesenweges in diesem Bereich erfolgen kann. Die Hinweise decken sich mit den entsprechenden Ausführungen in der Begründung. Im Rahmen des BebauungsplanVerfahrens 11-47b soll der Ausbau des betreffenden Abschnitts des Hönower Wiesenwegs vorbereitet werden. Die benannte Trinkwasserleitung sollte in diesem Zusammenhang in das künftige Straßenland verlegt werden. Bis dahin ist der außerhalb des Straßenlands liegende Bereich der Trinkwasserleitung über die hier eingetragene Grunddienstbarkeit ausreichend gesichert. → Berücksichtigung. Eine innere Erschließung kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen vorgenommen werden. Die Dimensionierung der Versorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die innere Erschließung der Baugrundstücke ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan-Verfahrens. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Die vorhandenen Regenwasserkanäle stehen vorrangig für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze zur Verfügung. Mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmengen von neu zu erschließenden Grundstücksflächen in die Kanalisation ist zu rechnen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise stehen den geplanten Festsetzungen nicht entgegen. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen Niederschlagswasser dezentral bewirtschaftet werden kann. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass auch bei vollständiger Ausschöpfung der zulässigen Versiegelung eine Regenwasserbewirtschaftung (RWB) durch Mulden bzw. Mulden-RigolenSysteme unter den gegebenen geologischen und hydrologischen Ausgangsbedingungen gewährleistet werden kann. Insgesamt würde die Herstellung der Voraussetzungen für eine dezentrale RWB (Freiheit von Altlasten im Bereich der Stand: 05. August 2011 17 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Versickerungsanlagen, durchlässige Böden) im Rahmen einer Flächenentwicklung in den meisten Fällen keinen erheblichen Mehraufwand gegenüber einer zentralen Ableitung des Niederschlagswassers darstellen. Die Einrichtung einer dezentralen RWB bedarf jedoch einer abgestimmten Planung in allen kommenden Planungsphasen. Aufgrund der bestehenden Bodenbelastungen wären zur Zeit zumindest in Teilbereichen des Plangebiets Verunreinigungen des Grundwassers zu besorgen. Dies betrifft insbesondere den Standort des geplanten GuD-HKW. Von einer Festsetzung von Maßnahmen zur Niederschlagsversickerung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 36a Abs. 3 BWG wird daher abgesehen. Vielmehr soll über geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entschieden werden. → Berücksichtigung. 18 Für den Schmutzwasserkanal (südlich vom Stichkanal) ist zugunsten der Berliner Wasserbetriebe eine beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen. Der Hinweis deckt sich mit den entsprechenden Ausführungen in der Begründung. Eine zusätzliche Sicherung im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens ist auf Grund der genannten Sachlage nicht erforderlich. → Berücksichtigung. In der Rummelsburger Landstraße befindet sich eine totgelegte Abwasserdruckrohrleitung. Diese Leitung wird nicht mehr benötigt und kann im Bedarfsfall ausgebaut werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird in Kapitel I.2.3.3 um diese Aussage ergänzt. → Berücksichtigung. Das Gelände liegt teilweise in der Schutzzone III A und III B des Wasserwerkes Wuhlheide. Der Geltungsbereich befindet sich vollständig innerhalb der Schutzzonen III A (Grundstücke südlich des Blockdammwegs sowie Köpenicker Chaussee 15, 16-20 sowie ein kleiner Teil 11-14) und III B (übrige Grundstücke) des Wasserschutzgebiets Wuhlheide/Kaulsdorf. Die Lage innerhalb des Trinkwasserschutzgebiets wurde in den BebauungsplanEntwurf nachrichtlich übernommen (Textteil). → Berücksichtigung. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide / Kaulsdorf vom 11. Oktober 1999 § 7 „Schutz der Zone III B“ und § 8 „Schutz der Zone III A“ müssen bei diesem Bauvorhaben eingehalten werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass - die Abwasseranlagen dicht sind, und nach Errichtung und wiederkehrend alle 10 Jahre eine Dichtheitsprüfung durch Sachverständige durchgeführt wird. - der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie mit Stoffen die wassergefährdende Stoffe enthalten (z. B. Heizöl, Diesel, Benzin usw.) verboten ist, sofern nicht ein Versickern durch ausreichend große Auffangbehälter sicher verhindert wird. - die Nutzung von Erdwärme (z. B. für eine Erdwärmeheizung) nicht erlaubt ist. - die Stellfläche für Kraftfahrzeuge müssen wasserundurchlässig hergestellt werden - Bohrungen und sonstige Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser, sofern diese nicht ….der Gartenbewässerung dienen, verboten sind. - das Instandsetzen, Warten und Reinigen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen auf wasserdurchlässige Flächen, insbesondere das Wagenwaschen und das Vornehmen von Ölwechsel verboten ist. Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Auf die innerhalb der Wasserschutzzonen geltenden Geund Verbote wird in der Begründung hingewiesen. Die wasserrechtlichen Schutzbestimmungen gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans fort und sind zu beachten. → Berücksichtigung. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Abteilung II D 1 muss mit einbezogen werden. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. II D wurde als zuständige Wasserbehörde beteiligt. → Berücksichtigung. Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von unserem Unternehmen nicht vorgesehen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufes beachten Sie bitte, dass die Erschließungsinvestitionen bis zum Stand: 05. August 2011 19 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung März des Vorjahres bei en Berliner Wasserbetrieben angemeldet und die Planung beauftragt sein muss. 6. Wehrbereichsverwaltung Ost Schreiben vom 10.06.2011 eingegangen am 15.06.2011 Wir bitten Sie, die Belange der Berliner Wasserbetriebe im weiteren Bebauungsplan-Verfahren zu berücksichtigen. Die Belange der Berliner Wasserbetriebe fließen in die bauleitplanerische Abwägung ein. → Berücksichtigung. Durch das oben genannte und in den von Ihnen beigefügten Unterlagen näher beschriebene Vorhaben werden Belange der Bundeswehr nicht beeinträchtigt. Es bestehen daher gegen das Vorhaben seitens der Bundeswehr keine Einwände. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. 7. Bundesnetzagentur Keine Stellungnahme. 8. DB Services Immobilien GmbH Die DB Services Immobilien GmbH, als von der DB Netz AG, der DB Energie GmbH, der DB Kommunikationstechnik GmbH, bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum o. a. Verfahren: Schreiben vom 21.07.2011 eingegangen am 22.07.2011 Vorgelegte Unterlagen: 1. Anschreiben vom 23. Mai 2011 2. A. Begründung, Stand 12. Mai 2011 3. B. Rechtsgrundlagen 4. C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierbarkeit 5. D. Anhang 6. Planzeichnung, 2 Blatt. Lage des Geltungsbereiches: Land: Berlin Bezirk: Lichtenberg Gemarkung: Lichtenberg Bahnstrecke: (6153) Berlin Ostbahnhof- Guben Lage: rechts der Bahn 20 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Die DB Services Immobilien GmbH ist Dienstleister des DBKonzerns für den Immobilienbereich und nimmt als 100%ige Tochter der DB AG die Koordinierungsfunktion wahr. Grundsätzlich richtet sich das Interesse darauf, dass alle von der Deutschen Bahn AG im Einzugsbereich dieses Planverfahrens wahrzunehmenden Belange prinzipiell Berücksichtigung finden. Die Belange der Deutschen Bahn AG fließen in die bauleitplanerische Abwägung ein. → Berücksichtigung. lm Auftrag der DB Netz AG möchten wir ihnen folgendes mitteilen: Die Stellungnahme vom 19.05.2010 wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung ausgewertet. Die damals getroffene Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung wird aufrecht erhalten. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a umfasst keine planfestgestellten Bahnflächen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. 1. Im Jahre 2010 wurde uns bereits mit Schreiben vom 26. März der Bebauungsplan 11-47 „Karlshorst-West“ übergeben. Die Gesamtstellungnahme der DB Services Immobilien GmbH erfolgte mit Schreiben FRI-BLN-I1 Bir TÖB-BLN-10-2481 vom 19.05.2010. Als Anlage übergeben wir ihnen eine Kopie unserer genannten Stellungnahme. 2. Der Bebauungsplan 11-47a beinhaltet eine Teilfläche des Bebauungsplanes 11-47. Die in unserer Stellungnahme vom 19.05.2010 gemachten Aussagen behalten ihre Gültigkeit. 3. In östlicher bzw. nordöstlicher Richtung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (Plangebiet) befinden sich die Bahnanlagen des Bahnhofs Berlin-Rummelsburg. Die DB Netz AG ist Betreiber der vorhandenen Gleisinfrastruktur. Außerdem befinden sich im Bahnhof das ICEBetriebswerk und das Wagenwerk. Diese Anlagen werden durch den DB Fernverkehr betrieben. Stand: 05. August 2011 Die vom Schienenverkehr ausgehenden Lärmemissionen wurden in der erarbeiteten schalltechnischen Untersuchung ermittelt und bei der Planung berücksichtigt. Ebenso wurden alle im Rahmen der Betrachtungen zur Vorbelastung durch gewerbliche Anlagen im Sinne der TA Lärm relevanten Anlagen auf den Flächen für Bahnanlagen berücksichtigt. → Berücksichtigung. 21 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a umfasst keine planfestgestellten Bahnflächen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. 4. Wie wir ihnen bereits in unserer Stellungnahme zum Bebauungsplan-Verfahren 11-47 aus dem Jahre 2010 mitgeteilt haben, gibt es immer noch Widerspruch zum Wiederaufbau der Blockdammbrücke. Einerseits ist im Textteil unter Punkt 2.3.2. der Wiederaufbau in den übergeordneten Planungen nicht absehbar. Auf der anderen Seite ist unter Punkt 2.4.3.5. der Wiederaufbau in den Planungen für 2025 vorgesehen. Die Errichtung der Blockdammbrücke ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan-Verfahrens. 5. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-47a wird durch den Schienenverkehrslärm der unter Punkt 3. genannten Anlagen beeinflusst. Zusätzliche Maßnahmen für Schall- und Erschütterungsschutz gegen Emissionen aus dem Bahnbetrieb können und werden durch die DB Netz AG nicht ergriffen oder finanziert. In diesem Zusammenhang weißt die DB Netz AG auf die hohe betriebliche Bedeutung und damit Belastung des Bahnhofs Berlin-Rummelsburg hin. Die vom Schienenverkehr ausgehenden Lärmemissionen wurden in der erarbeiteten schalltechnischen Untersuchung ermittelt und bei der Planung berücksichtigt. Für den Bebauungsplan 11-47a ist die Durchführung von zusätzlichen Maßnahmen für Schall- und Erschütterungsschutz gegen Emissionen aus dem Bahnbetrieb nicht erforderlich. → Berücksichtigung. Die Aussagen in der Begründung beziehen sich einerseits auf den Inhalt des Stadtentwicklungsplans Verkehr (StEP Verkehr) (Punkt 2.4.3.5) und andererseits auf die derzeit absehbaren Realisierungschancen der Blockdammbrücke (Punkt 2.3.2). → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Bei inhaltlichen oder fachtechnischen Fragen im Rahmen dieser Stellungnahme der DB Netz AG wenden Sie sich bitte an die DB Netz AG Regionalbereich Ost Produktionsdurchführung Berlin I.NP-O-D BLN (P) Anlagenplanung und Steuerung Granitzstraße 55, 56 13189 Berlin 22 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Ansprechpartner: Herr Geißler Tel.: 030 297-40097 Fax: 030 297-40958. Im Auftrag der DB Kommunikationstechnik GmbH können wir Ihnen mitteilen, dass sich im vorgesehenen Baubereich keine TK-Kabel oder TK-Anlagen der DB Netz AG und der DB Kommunikationstechnik GmbH befinden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Werden unvermutet TK-Kabel und TK-Leitungen aufgefunden, ist umgehend die folgende Stelle zu informieren: DB Kommunikationstechnik GmbH Regionalbereich Ost Caroline-Michaelis-Straße 5-11 10115 Berlin Tel.: 030 297-32451 Fax: 030 297-32455. Seitens der DB Energie GmbH bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine Anlagen der DB Energie GmbH. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Die Stellungnahme der DB Fernverkehr AG liegt uns leider noch nicht vor. Wir verweisen hier auf die Stellungnahme der DB Fernverkehr AG P.Z-O-B 2 La vom 07.05.2010 zum Bebauungsplan 11-47, welche wir ihnen mit unserer Stellungnahme FRI-BLN-I1 Bir TÖB-BLN-10-2481 vom 19.05.2010 übergaben. Als Anlage übergeben wir Ihnen eine Kopie dieser Stellungnahme. Die Stellungnahme von DB Fernverkehr vom 07.05.2010 wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung ausgewertet. Die damals getroffene Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung wird aufrecht erhalten. Sobald wir die präzisierte Stellungnahme der DB Fernverkehr AG zum Bebauungsplan 11-47a erhalten, leiten wir diese an Sie weiter. Stand: 05. August 2011 Wesentliche Teile der Stellungnahme vom 07.05.2010 betrafen Fragen der Anlieferung der Biomasse für die geplanten Biomasse-Heizkraftwerke sowie der Abgrenzung der planfestgestellten Bahnanlagen und der Nutzung des Hönower Wiesenwegs als Feuerwehrzufahrt zum Werksgelände der DB Fernverkehr AG. Diese Fragen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47a, sondern sind im Rahmen der benachbarten BebauungsplanVerfahren 11-47c und 11-58 zu klären. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betrof- 23 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung fen. Folgende allgemeine Hinweise und Forderungen für Baumaßnahmen Dritter in Näherung zu Bahnanlagen sind zu beachten: Gemäß Artikel 1 § 2 Eisenbahnneuordnungsgesetz (EneuOG) vom 27.12.1993 (BGGL. I S 2378) ist die Deutsche Bahn AG über die Liegenschaften der Deutschen Reichsbahn verfügungsberechtigt. Es ist davon auszugehen, dass alle Grundstücke und Grundstückssteile, über die die Deutsche Bahn AG gemäß Artikel 1 § 22 ENeuOG verfügungsberechtigt ist, im Allgemeinen dem besonderen Eisenbahnzweck dienen und die entsprechenden baulichen Anlagen gemäß Artikel 5 § 18 ENeuOG als planfestgestellte Bahnanlagen zu verstehen sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a umfasst keine planfestgestellten Bahnflächen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Grundsätzlich ist bei Planungen zu sichern, dass es zu keiner Übertragung von Abstandsflächen gemäß § 6 der BauO Bln kommt. Es kommt infolge der Planung zu keiner Übertragung von Abstandsflächen auf Bahngelände. Eine Übernahme von Baulasten ist zur Umsetzung der Planung nicht erforderlich. → Berücksichtigung. Eine Übernahme von Baulasten auf Eisenbahngelände ist grundsätzlich auszuschließen. Ebenso ist die Zuwegung gemäß § 5 BauO Bln ohne Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen zu sichern. Das Errichten, Betreiben und der Abbruch baulicher Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften zu erfolgen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Die Zugänglichkeit zu den Bahnanlagen muss für Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten für die Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG jederzeit zugänglich sein. Gemäß den vorgelegten Unterlagen ist für den Weg entlang der Bahn ein Geh- und Leitungsrecht vorgesehen. 24 Die Aussage ist nicht zutreffend. → Keine Berücksichtigung. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Für Be- und Entwässerungsleitungen sind eigene Anlagen zu errichten. Gleichgelagerte Anlagen und Bahngräben der DB Netz AG dürfen nicht genutzt werden oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die Ableitung von Trauf- und Regenwasser hat grundsätzlich bahnabgewandt zu erfolgen. Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Die Standsicherheit und Funktionsfähigkeit aller direkt oder indirekt durch die geplante Bebauung und das Betreiben von baulichen Anlagen beeinträchtigen oder beanspruchten Bahnanlagen ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung zu gewährleisten. Bahndämme dürfen nicht ab- oder untergraben werden, auch nicht die geradlinige Fortsetzung des Dammes unterhalb der jeweiligen Geländeoberfläche. Grenzmarkierungen und Kabelmerksteine der Deutschen Bahn AG dürfen nicht entfernt, verändert oder verschüttet werden. Vorhandene Leitungen und Kabel der Deutschen Bahn AG sind nicht zu überbauen und während der Bauphase nicht zu beschädigen. Dazu sind rechtzeitig vor Baubeginn die Kabelmerkblätter bei der Deutschen Bahn AG einzuholen. Der ungehinderte Zugang von Kabeln und Leitungen für Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten ist jederzeit zu gewährleisten. Wir weisen darauf hin, dass das Vorhandensein von Kabeln und Versorgungsleitungen der Bahn im mittel- und unmittelbaren Bereich außerhalb der Eisenbahnflächen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. Beleuchtungsanlagen und Werbeeinrichtungen im Straßenbereich sind so zu gestalten, dass eine Blendung des Eisenbahnpersonals und Verwechselung mit Signalbegriffen Stand: 05. August 2011 25 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung der Eisenbahn jederzeit sicher ausgeschlossen werden. Die Lagerung von Baumaterial, das Ablagern und Einbringen von Aushub- oder Bauschuttmassen sowie die sonstige Nutzung von Eisenbahnflächen für das Errichten und Betreiben von baulichen Anlagen ist auszuschließen. Ausnahmen dazu bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Deutsche Bahn AG. Der Betrieb und die Unterhaltung sämtlicher Verkehrsanlagen der Deutschen Bahn AG müssen grundsätzlich gewährleistet sein. Es dürfen sowohl die Signalsicht, die Profilfreiheit als auch die Sicht auf vorhandene Bahnübergänge nicht eingeschränkt werden. Für Bepflanzungen parallel zu Bahnstrecken sind u. a. die Bestimmungen des DB Netz AG-Handbuches 882 „Handbuch Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle" zu beachten. Das Handbuch kann käuflich erworben werden unter folgender Adresse: DB Kommunikationstechnik GmbH Medien- und Kommunikationsdienste Logistikcenter — Kundenservice Kriegsstraße 136 76133 Karlsruhe. Grundsätzlich gilt folgendes: An Streckenabschnitten, die mit Geschwindigkeiten bis 160 km/h befahren werden: • Mindestabstände zur Gleismitte des äußeren Gleises für klein- und mittelwüchsige Sträucher 8,00 m, für hochwüchsige Sträucher 10,00 m, und für Bäume 12,00 m. 26 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung • Kleine Pflanzungen innerhalb der in Modul 882.0220 genauer definierten Rückschnittzone (hierdurch können im Einzelfall die o. g. Mindestabstände beträchtlich erhöhen). • Ausschließlich Pflanzung geeigneter Gehölze, wie in den Modulen 882.0331 und 882.333A01 beschrieben. An Streckenabschnitten, die mit Geschwindigkeiten über 160km/h befahren werden (Schnellfahrstrecken): • Mindestabstand zum Lichtraumprofil (Profil = 2,50 m ab Gleismitte des äußeren Gleises) entspricht maximal erreichbare Wuchshöhe der Gehölze im Alter. • Mindestabstand auch für kleinwüchsige Gehölze 8,00 m von der Gleismitte des äußeren Gleises. • Zusätzlich gegebenenfalls Beachtung der Vorgaben aus Modul 882.0220 zur Rückschnittzone. Diese Stellungnahme gilt nicht als Zustimmung für Bau-, Kreuzungs- oder Näherungsmaßnahmen Dritter auf DB AGGelände und berücksichtigt nicht die Belange von Bundesbehörden wie dem Eisenbahnbundesamt und dem Bundeseisenbahnvermögen. Für Kreuzungen und Näherungen von Versorgungs-, Informations- und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen oder sonstigen Eisenbahngrundstücken sowie sonstige Baumaßnahmen im unmittelbaren Näherungsbereich der Bahnanlage, die im Zuge der Realisierung von Bauleitplanungen erforderlich sind, müssen besondere Anträge mit Bahnlageplänen Maßstab 1:1000 und entsprechende Erläuterungsberichte an die DB Services Immobilien GmbH Niederlassung Berlin Caroline-Michaelis-Straße 5 - 11 10115 Berlin Stand: 05. August 2011 27 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung in mind. 4-facher Ausfertigung gestellt werden. Schadensersatzansprüche an die Deutsche Bahn AG für den Fall, dass dem Antragsteller, Bauherrn, Grundstückseigentümer oder -nutzer durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form Schäden an Eigentums- oder Pachtflächen oder an Sachen auf diesen entstehen, können nicht abgeleitet werden. Insbesondere gilt für Immissionen wie Erschütterungen, Lärmbelästigungen, Funkenflug oder dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, der Ausschluss jeglicher Ansprüche. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, wie Betriebsstörungen, Personen-, Sach- und Folgeschäden der Deutschen Bahn AG, die aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Eisenbahnflurstücke und darauf befindliche Sachen auswirken, haftet der Antragsteller oder Bauherr. Es ist zu gewährleisten, dass der Betrieb und die Unterhaltung sämtlicher Anlagen der Deutschen Bahn AG in dem angrenzenden Bereich nicht beeinträchtigt oder gar gefährdet werden. Beschädigungen der Anlagen der Deutschen Bahn AG sind auszuschließen. 8. DB Services Immobilien GmbH Schreiben vom 27.07.2011 eingegangen am 28.07.2011 In Ergänzung zu unserer Stellungnahme FRI-BLN-|1 Bir TÖB-BLN-11-3014 übergeben wir Ihnen die Stellungnahme der DB Fernverkehr AG P.T-O-B 51 Ke vom 21.07.2011 zur Kenntnis und Beachtung. Bei inhaltlichen oder fachtechnischen Fragen im Rahmen dieser Stellungnahme der DB Netz AG wenden Sie sich bitte an die 28 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung DB Fernverkehr AG P.T-O-B-51 Infrastruktur / Anlagentechnik Koppenstraße 3 10243 Berlin Ansprechpartner: Herr Ketzer Tel.: 030 297-36364 Fax: 030 297-36355 Wir bitten um Zusendung des Abwägungsergebnisses. Beschädigungen der Anlagen der Deutschen Bahn AG sind auszuschließen. Die DB wird nach Beschlussfassung der BVV und Festsetzung des Bebauungsplans über das Ergebnis der Abwägung informiert werden. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Sollten Sie Rückfragen zu formalen Fragestellungen im Rahmen der TÖB-Beteiligung haben, stehen wir Ihnen gerne unter der o.g. Rufnummer zur Verfügung. Stellungnahme DB Fernverkehr Den o.g. Bebauungsplan haben wir geprüft und bitten um die Beachtung der folgenden Hinweise bzw. Forderungen: Im Allgemeinen: Stand: 05. August 2011 Die mit Stellungnahme vom 07.05.2010 übersandten Hinweise haben weiterhin Gültigkeit – insbesondere in Bezug auf die geplanten Bauaktivitäten auf unserem Gelände. Eine Errichtung von einen oder mehreren Kraftwerken darf nicht zu einer Einschränkung der Betriebs- oder Bauaktivitäten auf unserem Bahngelände führen. Die Stellungnahme vom 07.05.2010 wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung ausgewertet. Die damals getroffene Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung wird aufrecht erhalten. Das durch den Bebauungsplan 11-47a ermöglichte GuD-Heizkraftwerk hat keine Auswirkungen auf die Betriebs- oder Bauaktivitäten auf dem Bahngelände. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. In dem Bebauungsplan wird auf die gute verkehrsgünstige Erschließung des gesamten Gebietes einschl. der noch Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betrof- 29 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme aufzustellenden Bebauungspläne im Nachbarumfeld verwiesen. Wir geben hierbei den Hinweis, dass eine Erschließung des Geländes per Bahn nur über den bisher bestehenden Vattenfall-Anschluss (aus Richtung Westen) möglich ist. Eine Erreichbarkeit über (Teil-)Abschnitte der Industriebahn ist nicht mehr möglich. Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung fen. Zu 3.2.2.2 Verkehrsbelastung der angrenzenden Bahnanlagen (Seite 55) Die im Bahnhof Rummelsburg endende Strecke 6152 (Berlin Ostbahnhof, W 4 Berlin-Rummelsburg (Triebzuganlage), W 554) und die den Bahnhof tangierende Strecke 6070 (Berlin-Rummelsburg (Vnk), W 6 - Berlin Biesdorfer Kreuz Nord, W 76) wird nicht erwähnt. Ob und wie diese in den genannten Prognosezahlen bzw. Emissionspegel enthalten sind, entzieht sich unserer Kenntnis. Die im Bahnhof Rummelsburg endende Strecke 6152 wie auch die den Bahnhof tangierende Strecke 6070 haben für den Bebauungsplan 11-47a keine Bedeutung, da sie die Beurteilungspegel im Plangebiet nicht beeinflussen. → Keine Berücksichtigung. Zu 3.2.2.3 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes (Seite 56ff.): Eine Stellungnahme unseres Schallschutzgutachters A&IC (Akustik und Ingenieur Consult GbR) vom 20.07.2011 liegt als Anlage dieser Stellungnahme bei. Auf Grund dieser Zuarbeit bitten wir um Durchführung eines Abstimmungsgespräches zur Verteilung der Immissionsbeträge um den in den nächsten Jahren erfolgenden Aus- bzw. Umbaus unserer beiden Werkstandorte zu gefährden. Die vom Schallschutzgutachter der DB Fernverkehr AG getroffenen Schlussfolgerungen sind nicht zutreffend. Die im schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplanverfahren durchgeführten Ermittlungen zur Höhe der Vorbelastung hatten zum Ziel, Planwerte für die Zusatzbelastung gemäß DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ für eine im Bebauungsplanverfahren 11-47a durchzuführende Emissionskontingentierung abzuleiten. In diesen Ermittlungen wurden auch diejenigen Anlagen der Bahn berücksichtigt, die in den Geltungsbereich der TA Lärm fallen. Die Planwerte beziehen sich demnach nicht auf die Bahnanlagen, sondern auf die Zusatzbelastung durch die geplanten Gewerbegebiete und die Versorgungsfläche. Sollen bestehende Anlagen der Bahn erweitert oder neue Anlagen errichtet werden, so trifft die zuständige Behörde die Entscheidung, wie die dann bestehende Vorbelastung zu berücksichtigen ist. Prinzipiell kann dies in ähnlicher Weise, wie im Bebauungsplanverfahren praktiziert, erfolgen. Im Bebauungsplanverfahren 11-47a besteht kein Anlass, Festsetzungen zu den Bahnanlagen zu treffen. Überdies Stellungnahme des Schallschutzgutachters A&IC: Für die Bebauungspläne 11-47 a-c ist von dem Ingenieurbüro ALB im Auftrag des Bezirksamtes Lichtenberg ein umfangreiches und sehr detailliertes schalltechnisches Gutachten erarbeitet worden. Die nachfolgenden Betrachtungen betreffen Anlagen, die nach den Bestimmungen des anlagenbezogenen Lärms zu beurteilen sind. Ziel dieses Gutachtens ist, unter Berücksichtigung der Vor- 30 Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahme Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung belastung, der genehmigten Bebauungspläne und der zukünftigen Industrieanlagen eine Kontingentierung der flächenbezogenen Schalleistungspegel für die B-Planflächen vorzunehmen. Kriterien sind die Beurteilungspegel an kritischen Immissionsorten. Für diese Orte sind die Beurteilungspegel aus der Summe aller Vorbelastungen berechnet worden und die Zusatzbelastungen festgelegt worden. Für die Gesamt-Vorbelastung sind die Werte der nachfolgenden Tabelle ermittelt worden: Gesamtvorbelastung mit HKW Klingenberg Nr. Adresse Immissionsrichtwert Nutzung IO 03 IO 04 IO 05 IO 06 Hönower Weg 24 Dolgenseestraße 21 Wallensteinstraße 64 Wallensteinstraße 41 WA WA WA WA IO 07 Wiesenweg 52 MI Tag Nacht dB(A) 55 40 55 40 55 40 55 40 60 45 Beurteilungspegel Tag Nacht dB(A) 50 43 50 42 49 40 47 37 48 38 gäbe es dafür auch keine Rechtsgrundlage. Die Sorge der DB Fernverkehr AG, dass durch die Festsetzung von Emissionskontingenten im Bebauungsplan 11-47a Erweiterungen eigener Anlagen erschwert würden, ist nicht berechtigt. → Keine Berücksichtigung. Gesamtvorbelastung Tag Nacht gering gering gering sehr gering sehr gering IRW ausgeschöpft IRW ausgeschöpft IRW ausgeschöpft erheblich sehr gering Unter Berücksichtigung der Gesamt-Vorbelastung sind die Planwerte für die Zusatzbelastung (geplante Gewerbegebiete und geplante Fläche für Versorgungsanlagen) im Rahmen der Geräuschkontingentierung für die maßgeblichen Immissionsorte festgelegt worden: • Für diejenigen IO, deren Gesamt-Vorbelastung entweder den zulässigen IRW bereits ausschöpft oder mit „erheblich“ eingestuft wurde, wird als Planwert eine Unterschreitung des gemäß TA Lärm jeweils zulässigen IRW um 6 dB(A) (d.h. IRW - 6 dB(A)) im jeweiligen Beurteilungszeitraum (Tag und/oder Nacht) für sinnvoll erachtet. • Für Immissionsorte, deren Gesamt-Vorbelastung mit „gering“ eingestuft wurde, wird in der Geräuschkontingentierung ein Ansatz für den Planwert der Zusatzbelastung von IRW - 3 dB(A) für Tag und/oder Nacht gewählt. • Für diejenigen Immissionsorte mit einer GesamtVorbelastung, die mit „sehr gering“ oder „unerheblich“ Stand: 05. August 2011 31 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahme Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung eingeschätzt wurde, werden der Geräuschkontingentierung die IRW gemäß TA Lärm als Planwerte zugrunde gelegt. Aus dieser Festlegung ergeben sich folgende Beurteilungspegel an den Immissionsorten. Planwerte Zusatzbelastung mit HKW Klingenberg Nr. Adresse Immissionsrichtwert Beurteilungspegel Nut- Tag Nacht Tag Nacht zung dB(A) dB(A) IO 03 Hönower Weg WA 55 40 50 43 24 IO 04 DolgenWA 55 40 50 42 seestraße 21 IO 05 WallensteinWA 55 40 49 40 straße 64 IO 06 WallensteinWA 55 40 47 37 straße 41 IO 07 Wiesenweg MI 60 45 48 38 52 Tag Planwerte für den B-Plan 11-47 a - c Nacht Tag Nacht 52 34 52 34 52 34 55 34 IRW - 3 dB(A) IRW - 3 dB(A) IRW - 3 dB(A) IRW 60 45 IRW IRW - 6 dB(A) IRW - 6 dB(A) IRW - 6 dB(A) IRW - 6 dB(A) IRW Mit diesen Festsetzungen ohne Berücksichtigung einer möglichen Erweiterung der nach TA Lärm zu beurteilenden Anlagen des Bahnhofs Berlin-Rummelsburg kann es Probleme bei der Genehmigung geben. Gemäß TA Lärm Nummer 3.2.1 soll die Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage auch bei einer Überschreitung der IRW aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn: • der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die IRW am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (sog. Irrelevanzkriterium) oder • dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. (Dies kann auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag der beteiligten Anla- 32 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung genbetreiber mit der Überwachungsbehörde erreicht werden.) oder • durch eine Auflage sichergestellt ist, dass in der Regel drei Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen des Antragstellers durchgeführt sind, welche eine Einhaltung der IRW gewährleisten. Im übertragenen Sinn sind vorstehende Aussagen auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen anwendbar. Die Unterschreitung um 6 dB(A) wird bei der Kontingentierung für die Nachtzeit in Anspruch genommen. Das gleiche Kriterium trifft auch auf die Anlagen der DB AG zu. Für den Tagzeitraum wird aber nur eine Unterschreitung von 3 dB(A) festgesetzt, bzw. der Beurteilungspegel darf den IGW ausschöpfen. Ohne diese Festlegung könnten die von Anlagen der DB AG ausgehenden Schallimmissionen den Grenzwert von 55 dB(A) an allen Immissionsorten ausschöpfen. Mit der Kontingentierung sind nur 49 dB(A) möglich. Zu 4.6.1. Verkehrserschließung (Seite 179 f.): Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren 1147b und 11-47c soll die Entwicklung und Abgrenzung des Hönower Wiesenweges zwischen dem öffentlichen Straßenland und Bahngelände geklärt werden. Die DB Fernverkehr als Haupteigentümer ist zwingend in die Gespräche einzubinden. 9. Deutsche Post Real Estate Germany GmbH Keine Stellungnahme. 10. Eisenbahn-Bundesamt Keine Stellungnahme. 11. Gemeinde Ahrensfelde Keine Stellungnahme. Stand: 05. August 2011 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht die Regelungsinhalte des Bebauungsplans 11-47a. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. 33 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum 12. Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, GL 5.2 Schreiben vom 01.06.2011 eingegangen am 07.06.2011 Stellungnahme Im Rahmen unserer Zuständigkeit für die Raumordnung (Artikel 13 Landesplanungsvertrag) äußern wir uns erneut zu der Planung. Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Berücksichtigung. Die Planung ist an die Ziele der Raumordnung angepasst. Die Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung der Planung geführt haben, nicht wesentlich geändert werden. 13. Handwerkskammer Berlin Keine Stellungnahme. 14. Industriebahn-Gesellschaft Berlin mbH Die IGB Industriebahn-Gesellschaft Berlin mbH ist nicht Eigentümer der Trasse und Grundstücke der Industriebahn Oberschöneweide. Schreiben vom 07.06.2011 eingegangen am 09.06.2011 15. Industrie- und Handelskammer zu Berlin - IHK Schreiben vom 23.06.2011 eingegangen am 27.06.2011 16. IT-Dienstleistungszentrum Berlin Schreiben vom 30.05.2011 eingegangen am 31.05.2011 34 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Die Interessen der IGB Industriebahn-Gesellschaft Berlin mbH als Träger öffentlicher Belange werden durch die im Entwurf zum Bebauungsplan 11-47a „GuD Klingenberg“ dargelegten Planungen nicht berührt. Gegen den o.g. Bebauungsplan zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Gas- und Dampfheizkraftwerks erheben wir keine Einwendungen und bedanken uns für die Einbeziehung in das Beteiligungsverfahren. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Aufgrund des eingereichten Planentwurfes haben wir festgestellt, dass keine Belange des IT-Dienstleistungszentrums betroffen sind. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie ggf. bitte den beigefügten Unterlagen. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum 17. Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi Schreiben vom 20.06.2011 eingegangen am 22.06.2011 Stellungnahme Ich beziehe mich im Wesentlichen auf meine abgegebene Stellungnahme vom 19.05.2010, die ich im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung zum oben genannten Bebauungsplan-Verfahren Ihnen bereits übersandt habe. Die Begründung zum Bebauungsplan 11-47a enthält im Abschnitt 3 den geforderten Umweltbericht, in dem die Wirkfaktoren und die Auswirkung auf die einzelnen Schutzgüter umfassend behandelt werden. Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Berücksichtigung. Dass die von Vattenfall geplante Gas- und Dampfturbine ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz darstellt, steht außer Frage. Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Berücksichtigung. Die Belange des Umweltschutzes und alle anderen Genehmigungsvoraussetzungen, u. a. die Unterschreitung der Emissionsgrenzwerte der 13. BlmSchV, werden in dem späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren behandelt, geprüft und festgeschrieben. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Das Genehmigungsverfahren selbst wird in einem förmlichen Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung und Behördenbeteiligung durchgeführt. Für das Vorhaben besteht eine UVP-Pflicht. Eine Grundvoraussetzung für die Errichtung und Inbetriebnahme des neuen Heizkraftwerkes auf dem vorgesehenen Gelände ist die Festlegung des Zeitpunktes der Stilllegung des alten HKW Klingenberg. Hierzu soll ein städtebaulicher Vertrag mit den wesentlichen Regelungen der Stilllegung geschlossen werden. Unabhängig davon wird der Termin der Stilllegung des AltHeizkraftwerkes als ein maßgebliches Genehmigungskriterium als Bedingung im Bescheid festgeschrieben werden. Hierzu liegt uns bereits eine schriftliche Erklärung vom 09.06.2011 vor, in der sich die Vattenfall Europe Wärme AG verpflichtet, den Betrieb aller vorhandenen Feuerungsanla- Stand: 05. August 2011 Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung. Die Begründung wird um die Aussage ergänzt, dass dem LAGetSi eine schriftliche Erklärung vom 09.06.2011 vorliegt, in der sich die Vattenfall Europe Wärme AG verpflichtet, den Betrieb aller vorhandenen Feuerungsanlagen des bestehenden Heizkraftwerkes Klingenberg unverzüglich nach Inbetriebnahme des beantragten GuD-HKWs einzustellen. → Berücksichtigung. 35 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung gen des bestehenden Heizkraftwerkes Klingenberg unverzüglich nach Inbetriebnahme des beantragten GuDHeizkraftwerkes einzustellen. Die Inbetriebnahme des GuDHeizkraftwerkes gilt als erfolgt, wenn der Probebetrieb von bis zu 6 Monaten Dauer abgeschlossen ist und die Genehmigungsbehörde die Schlussbesichtigung durchgeführt hat. Dieser Wortlaut wird im Bescheid seinen Niederschlag finden. 18. Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abt. II A - LAGeSo - Keine Einwände. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Die WGI GmbH (nachfolgend WGI genannt) wird von der NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG (nachfolgend NBB genannt) beauftragt, Auskunftsersuchen zu bearbeiten und handelt namens und in Vollmacht der NBB. Die NBB handelt namens und im Auftrag der GASAG Berliner Gaswerke AG, der EMB Erdgas Mark Brandenburg GmbH, der Stadtwerke Belzig GmbH, der Gasversorgung Zehdenick GmbH und der Havelländische Stadtwerke GmbH. Die Ausführungen enthalten standardisierte Hinweise, die nicht in den Regelungsinhalt des Bebauungsplans einfließen. Die Stellungnahme erfordert keinen Handlungsbedarf im Rahmen der Bauleitplanung. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Schreiben vom 16.06.2011 eingegangen am 20.06.2011 19. WGI im Auftrag der NBB/ Berliner Gaswerke AG Schreiben vom 20.06.2011 eingegangen am 21.06.2011 Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus darf aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, auf eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem 36 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen, usw.) festzustellen. Bei nicht bekannter Lage der Leitung ist auf den Einsatz von Maschinen zu verzichten und in Handschachtung zu arbeiten. Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Die Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass gegebenenfalls noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen. Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten. In Ihrem angefragten räumlichen Bereich befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck > 4 bar. Die im Plangebiet vorhandenen Anlagen der Gasversorgung werden in der Begründung dargestellt. Im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a ist für die innerhalb des Geltungsbereichs vorlaufenden Gasleitungen keine Sicherung erforderlich. Die Leitungen verlaufen entweder im öffentlichen Straßenland oder sind – auf den übrigen Grundstücksflächen – durch entsprechende Grunddienstbarkeiten gesichert oder dienen lediglich der Erschließung der jeweiligen Grundstücke selbst. Für die im Bereich der Tankstelle an der Kreuzung Blockdammweg/Köpenicker Chaussee teilweise geringfügig außerhalb des Straßenlandes liegende Niederdruckleitung wird der Leitungsträger gemäß Schreiben der NBB vom 10.02.2011 (eMail) eine dingliche Sicherung veranlassen. Die Vorbereitung eines Leitungsrechts durch den Bebau- Stand: 05. August 2011 37 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung ungsplan wird seitens des Leitungsträgers auch hier für nicht erforderlich angesehen. → Berücksichtigung. Sofern im Rahmen des Abrisses von baulichen Anlagen die Trennung von Leitungen notwendig wird, bitten wir, dies frühzeitig bei der NBB zu beauftragen. Sind im Zuge Ihrer Arbeiten Sprengungen vorgesehen, sind uns detaillierte Unterlagen einzureichen und eine gesonderte Stellungnahme mit Sicherungsmaßnahmen zu unseren Anlagen abzufordern. Die genannten Hinweise beziehen sich nicht auf planungsrechtliche Regelungsmöglichkeiten, so dass der Bebauungsplan hiervon nicht betroffen ist. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen. Im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a ist für die innerhalb des Geltungsbereichs vorlaufenden Gasleitungen keine Sicherung erforderlich. Die Leitungen verlaufen entweder im öffentlichen Straßenland oder sind – auf den übrigen Grundstücksflächen – durch entsprechende Grunddienstbarkeiten gesichert oder dienen lediglich der Erschließung der jeweiligen Grundstücke selbst. Für die im Bereich der Tankstelle an der Kreuzung Blockdammweg/Köpenicker Chaussee teilweise geringfügig außerhalb des Straßenlandes liegende Niederdruckleitung wird der Leitungsträger gemäß Schreiben der NBB vom 10.02.2011 (eMail) eine dingliche Sicherung veranlassen. Die Vorbereitung eines Leitungsrechts durch den Bebauungsplan wird seitens des Leitungsträgers auch hier für nicht erforderlich angesehen. → Keine Berücksichtigung. Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind in Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m sollte jedoch in allen Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind nur flach wur- 38 Die genannten Hinweise beziehen sich nicht auf planungsrechtliche Regelungsmöglichkeiten, so dass der Bebauungsplan hiervon nicht betroffen ist. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung zelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden muss, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante unserer Leitung mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist zwischen Rohrleitung und zu pflanzendem Baum eine PVCBaumschutzplatte einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten ist im Vorfeld protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist darauf zu achten, dass unsere Leitungen nicht beschädigt werden. Wir weisen darauf hin, dass bei notwendigen Reparaturen an der Leitung der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt werden muss. Stand: 05. August 2011 Im angefragten Bereich steht eine Gasdruck-Regelanlage, die zur Versorgung der umliegenden Gebiete benötigt wird. Gemäß telefonischer Auskunft der WGI vom 30.06.2011 ist diese Aussage für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a nicht zutreffend. Im Plangebiet befinden sich – neben verschiedenen Gasleitungen – lediglich Kundenstationen, die jeweils ausschließlich der Gasversorgung der einzelnen angeschlossenen Grundstücke selbst dienen und für die eine Sicherung im Rahmen des Bebauungsplans daher nicht erforderlich ist. → Keine Berücksichtigung. Kabelanlagen sind in der vorgefundenen Lage zu belassen. Veränderungen sind unzulässig. Werden Kabelanlagen beschädigt, ist die NBB unverzüglich unter der Telefonnummer (030) 81876 1890, Fax (030) 81876 1749 zu benachrichtigen. Schäden an der Kabelummantelung werden kostenlos beseitigt, sofern die NBB vor der Grabenverfüllung Kenntnis erhält. Die genannten Hinweise beziehen sich nicht auf planungsrechtliche Regelungsmöglichkeiten, so dass der Bebauungsplan hiervon nicht betroffen ist. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Sollte der Geltungsbereich Ihrer Auskunftsanfrage verändert werden oder der Arbeitsraum den dargestellten räumlichen Bereich überschreiten, ist der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. 39 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum 20a. Vattenfall Europe Wärme AG Schreiben vom 16.06.2011 eingegangen am 21.06.2011 Stellungnahme Im Planungsgebiet befinden sich Fernwärmeanlagen der Wärme Berlin (siehe Anlage 1), wie im Bebauungsplan geschrieben wurde. Diese sind bei Ihrer Baumaßnahme zu berücksichtigen. Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Die im Plangebiet vorhandenen Anlagen der Fernwärmeversorgung werden in der Begründung dargestellt und im Rahmen des Bebauungsplans berücksichtigt. Für die innerhalb des Geltungsbereichs verlaufenden Fernwärmeleitungen ist eine Sicherung im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a nicht erforderlich. Eine unterirdische Fernwärmeleitung quert den Bereich, für den der Bebauungsplan-Entwurf die Festsetzung als Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ vorsieht. Die Notwendigkeit einer (punktuellen) Leitungsumverlegung kann für diesen Bereich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, lässt sich aber möglicherweise durch eine kluge Anordnung der geplanten baulichen Anlagen vermeiden. Die betroffene Fläche befindet sich vollständig im Eigentum der Vattenfall, so dass Festsetzungen im Bebauungsplan bzgl. dieser Leitung, etwa die Vorbereitung von Leitungsrechten, nicht erforderlich sind. Im Bereich des geplanten Grünzugs wird auf der mit einem Geh- und Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche G1, G2, G3, G4, G1 (textlichen Festsetzung Nr. 18) die Querung einer bestehenden Fernwärmetrasse erforderlich. Die barrierefreie Querung dieser Fernwärmetrasse für Fußgänger und Radfahrer wird über eine entsprechende Regelung im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall gesichert. → Berücksichtigung. Es gilt dabei die „Richtlinie zum Schutz der Vattenfall Fernwärmeanlagen des Bereiches Wärme“, Ausgabe Januar 2011, die wir als Anlage 2 diesem Schreiben beifügen. Bei den geplanten Baumaßnahmen muss die Fernwärme- 40 Die genannten Hinweise beziehen sich nicht auf planungsrechtliche Regelungsmöglichkeiten, so dass der Bebauungsplan hiervon nicht betroffen ist. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung versorgung der zu versorgenden Abnehmer gewährleistet bleiben. Für die weitere Planung ist es unabdingbar, den Fernwärmebestand aus vermessenen Lageplänen in Ihre Planungsunterlagen zu übernehmen. Dazu wenden Sie sich bitte an unsere Plankammer. Adresse: Vattenfall Europe Wärme AG Planwesen Wärmenetz Abteilung DW-GSO42 Puschkinallee 52 12435 Berlin 20b. Vattenfall Europe Business Services GmbH Schreiben vom 22.06.2011 eingegangen am 24.06.2011 Für weitere Fragen der Fernwärmeausbauplanung und der Fernwärmeversorgung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Den oben genannten Entwurf zum Bebauungsplan haben wir geprüft und nehmen im Namen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH dazu Stellung. Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung. Die im Plangebiet vorhandenen Anlagen der Versorgung mit Elektroenergie werden in der Begründung dargestellt und im Rahmen des Bebauungsplans berücksichtigt. → Berücksichtigung. In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen sowie Netz- (N 1918, N 1995) und Übergabestationen (U2 1932, U 1934, U 1976) der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Ein Planausschnitt ist beigefügt. Der Standort der Netzstation N 1918 muss noch gesichert werden. Für die Netzstation N 1995 ist bereits eine Dienstbarkeit vorhanden. Stand: 05. August 2011 Alle oberirdischen Leitungen sind in der Planunterlage des Bebauungsplans enthalten. Die Darstellung erfolgt auf Basis eingemessener Daten. Unterirdische Leitungen werden in der Planunterlage üblicherweise nicht dargestellt. Für weiterführende, auf den Bebauungsplan aufbauende Planungen wird der Hinweis zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Mit Schreiben vom 06. Juli 2011 (eMail) teilte die Vattenfall Europe Netzservice GmbH nach nochmaliger Überprüfung des Vorganges mit, dass für beide in ihrer Stellungnahme genannten Netzstationen eine dingliche Sicherung vorhanden ist. Auch für die innerhalb des Geltungsbereichs befindliche Netzstation N 1918 ist eine Sicherung im Rahmen des Be- 41 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung bauungsplans 11-47a daher nicht erforderlich. → Keine Berücksichtigung. 20b. Vattenfall Europe Business Services GmbH Schreiben vom 24.06.2011 eingegangen am 24.06.2011 Als fachlichen Ansprechpartner für Rückfragen, unter Nennung der Eingabe Nr. 11102482, nennen wir Ihnen den Bereich Vattenfall Europe Netzservice GmbH, Netzanlagenbau Berlin, Hr. Grunwald, Tel.-Nr. 49 202 – 2451. Bei Fragen zur Sicherung der Netzstation N 1918 wenden Sie sich bitte an Hr. Becker, Tel.-Nr. 49 202 – 2863. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung können wir zurzeit keine Aussage treffen. Ebenfalls kann es aufgrund der noch nicht vollständig vorliegenden Planungen zum Kraftwerksneubau zu Änderungen in den strategischen Überlegungen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH kommen. Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH“ ist genau zu beachten. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 22.06.2011 zu o. g. Bebauungsplan-Verfahren teilen wir Ihnen folgendes mit: Der Bau eines Betriebsraumes in der Gaswerkssiedlung ist weiterhin möglich, ebenso der Bau eines Schaltanlagengebäudes auf dem Kraftwerksgelände. Die Rücksprache mit der Vattenfall Europe Business Services GmbH (Telefonat am 30.06.2011) hat ergeben, dass es sich bei diesem ergänzenden Schreiben lediglich um einen (per eMail weitergeleiteten) internen Arbeitsvermerk der Vattenfall Europe Business Services GmbH handelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er hat keine Auswirkungen auf das Bebauungsplan-Verfahren. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Bei Rückfragen steht Ihnen gern Frau Schindler, Netzstrategie Berlin, unter der 030/49 202 8632 zur Verfügung. 21. Verkehrslenkung Berlin Keine Stellungnahme. 22. Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin Der von Ihnen im Entwurf vorgelegte Bebauungsplan 1147a berücksichtigt die Belange des WSV des Bundes. Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Berücksichtigung. Schreiben vom 20.06.2011 eingegangen am 23.06.2011 42 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. 23. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Bei Einhaltung der Planungsgrenze mit der Eigentumsgrenze der WSV des Bundes stimme ich dem BP-Nr. 11-47a zu. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs zur Spree (SpreeOder-Wasserstraße) erfolgte im Bebauungsplan-Entwurf in Abstimmung mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin wie folgt: Die Abgrenzung des Plangebiets zur Bundeswasserstraße folgt im Süden des Flurstücks 60 der Flur 211 – da hier die Wasserfläche der Bundeswasserstraße auf Grundstücken Dritter liegt – nicht der Katasterdarstellung sondern der tatsächlichen Uferlinie. In den übrigen Bereichen zur Spree liegt die Geltungsbereichsgrenze auf der Kataster- und Eigentumsgrenze. Der Forderung wurde somit entsprochen. → Berücksichtigung. Mit dem Bebauungsplan 11-47a „GuD Klingenberg“ sind die Belange des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin nicht berührt. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Von den Planungszielen des Bebauungsplan 11-47a, die u.a. die Sicherung einer Versorgungsfläche für den Neubau eines Gas- und Dampfheizkraftwerkes und gewerblicher Flächen vorsehen, sind zum gegenwärtigen Stand der Planung keine Belange des Bezirkes MarzahnHellersdorf berührt. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. BA Treptow-Köpenick von Berlin, Fachbereich Stadtplanung Grundsätzlich wird aus Sicht unseres Bezirkes die mit dem Planverfahren angestrebte Revitalisierung und Neuordnung ehemaliger gewerblicher Areale sowie die Aufwertung und Vernetzung von Frei- und Grünflächen begrüßt. Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Berücksichtigung. Schreiben vom 04.07.2011 eingegangen am 08.07.2011 Mit der Umsetzung der Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und Vattenfall Europe für den Standort des Gas und Dampfheizkraftwerkes Klingenberg (GuD Klingenberg) wird zudem eine Verbesserung der Energieeffi- BA FriedrichshainKreuzberg, Fachbereich Stadtplanung Schreiben vom 07.06.2011 eingegangen am 14.06.2011 24. BA Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Stadtentwicklungsamt Schreiben vom 27.06.2011 eingegangen am 30.06.2011 25. Stand: 05. August 2011 43 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung zienz erwartet. Die zu erwartenden stadtklimatischen Auswirkungen, auch wenn sie im Begründungstext als gering eingeschätzt werden, sind als negativ zu werten, weil im Hinblick auf die Bedeutung des Erhalts bzw. die Erreichung einer stadtklimatisch ausgewogenen Situation jede negative Veränderung in der Summe zu Einschränkungen der Qualität führt. Der Stellungnahme liegt eine verkürzte wie auch schematische Interpretation zu Grunde, der nicht gefolgt werden kann. In der Begründung wurde unter Bezugnahme auf das Fachgutachten Stadtklima dargelegt, wie die untersuchten Parameter "Temperaturfeld", "Kaltluftvolumenstrom und Windfeld" sowie "bioklimatische Situation" im Vergleich zwischen Ist-Situation und Planfall differenziert zu bewerten sind. Dem Fachgutachten lag für den Planfall ein aus klimatischer Sicht überaus ungünstiges Baukörpermodell zu Grunde (Worst-Case-Betrachtung [Schlechteste-FallSzenario]). Im Ergebnis wurde deutlich, dass sich positive wie negative klimatische Auswirkungen jeweils nur lokal beschränken. Wesentlich hierbei ist die Feststellung, dass ein wirksamer negativer Einfluss auf die Wohngebiete im Umfeld des Bebauungsplans nicht festgestellt werden konnte. Die Stellungnahme lässt zudem außer acht, dass mit den geplanten Grün- und Freiflächen nicht nur positive stadtklimatische Funktionen verbunden sind, sondern auch eine Verbesserung gegenüber dem sogenannten Plan-Nullfall zu erwarten ist, da im Plan-Nullfall eine rein gewerbliche Entwicklung nicht nur im Plangebiet 11-47a, sondern insbesondere auch im angrenzenden Plangebiet 11-47b zu erwarten wäre. Flächen mit klimatisch entlastenden Funktionen (wie die Maßnahmenflächen A und B, die Fläche für eine ungedeckte Sportanlage und die öffentlichen Grünflächen) würden im Zuge einer ungesteuerten Entwicklung nicht entstehen. Ein kausaler Zusammenhang zum nachfolgenden Satz der Stellungnahme ist für den Plangeber nicht erkennbar. → Keine Berücksichtigung. 44 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Um daher v.a. eine Minimierung der Auswirkungen auf die Umwelt auch während der sogenannten warmen Inbetriebsetzung bzw. des Probebetriebes des geplanten GuD Klingenberg sicherzustellen – also während des einige Monate dauernden Parallelbetriebes von GuD Klingenberg und altem Kraftwerk Klingenberg – ist der Abschluss des städtebaulichen Vertrages mit Vattenfall vor Auslegung des BPlans 11-47a zwingende Voraussetzung. Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Unabhängig von den vorgenannten Ausführungen ist hierzu folgendes zu sagen: Das bestehende HKW Klingenberg (Altstandort) wird mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des geplanten GuDHKW außer Betrieb genommen werden. Die vorstehende bedingte Verknüpfung zwischen Außerbetriebnahme des bestehenden HKW Klingenberg und Inbetriebnahme des geplanten GuD-HKW wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verbindlich geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Die Inbetriebnahme des GuD-Heizkraftwerks gilt dabei als erfolgt, wenn der Probebetrieb von bis zu 6 Monaten Dauer abgeschlossen ist und die Genehmigungsbehörde die Schlussbesichtigung durchgeführt hat. Unabhängig davon soll der Termin der Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg auch als ein maßgebliches Genehmigungskriterium als Bedingung im Genehmigungsbescheid festgeschrieben werden. Hierzu liegt dem LAGetSi bereits eine schriftliche Erklärung vor, in der sich Vattenfall verpflichtet, den Betrieb aller vorhandenen Feuerungsanlagen des bestehenden HKW Klingenberg unverzüglich nach Inbetriebnahme des beantragten GuD-HKW einzustellen. → Berücksichtigung. Die Unterzeichnung erfolgt/e nicht vor der öffentlichen Auslegung, sondern vor der Festsetzung des Bebauungsplans. → Keine Berücksichtigung. Die in der bezirklichen Stellungnahme im Rahmen der Frühzeitigen Behördenbeteiligung zum B-Plan-Entwurf 1147 vom Mai 2010 benannten Hinweise zur verkehrlichen Erschließung und Belieferung – u.a. Forderung nach einem Fachgutachten zur verkehrlichen Erschließung und den Darstellungen zu den damit verbundenen verkehrlichen Auswirkungen - sind beachtet und untersucht worden. Stand: 05. August 2011 Die Stellungnahme bestätigt das der Abwägung zu diesem Themenkomplex zu Grunde liegende Gutachten. → Berücksichtigung. 45 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens vom Dezember 2010, erstellt durch das Büro LK Argus, werden zu der verkehrlichen Abwicklung des geplanten GuD Klingenberg keine wesentlichen Bedenken aus Sicht des Bezirkes TreptowKöpenick gesehen. Positiv ist zu bewerten, dass der Anteil der Belieferung per Bahn 60 % ausmachen soll. Die mit den notwendigen zusätzlichen Güterzügen (Gutachten LK Argus S.17/18) verbundene Lärmbeeinträchtigung ist in Folge im Rahmen des Fachgutachtens zu beachten. Für die durch Vattenfall zukünftig auf dem Standort des bestehenden HKW Klingenberg vorgesehenen Biomasseheizkraftwerke (BMHKW) soll die Umschlagkapazität für die Anlieferung der Brennstoffe nach derzeitigem Planungsstand wie folgt ausgelegt werden: bis zu max. 100% per Schiff, bis zu max. 60% per Bahn und bis zu max. 20% per Lkw. Es handelt sich also um jeweilige Maximalanteile. Im Übrigen ist die Anlieferung der Biomasse mit der Bahn (sowie entsprechende Regelungen im Rahmen eines weiteren städtebaulichen Vertrags) für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-58 geplanten BMHKW nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47a, sondern des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Die Frage der Energiequelle/ Brennmaterialien und v.a. deren Transportwege für das Dampfheizkraftwerk ist jedoch in der Begründung aber auch im verkehrlichen Gutachten nicht eindeutig dargestellt. Dies ist aber von wesentlicher Bedeutung, da vor allem die Anlieferung per LKW/ Schwerlasttransport bzw. ggf. per Schiff Auswirkungen auf den Bezirk Treptow-Köpenick haben würde. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anlieferung der Biomasse per Lkw, Bahn und Schiff für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-58 geplanten BMHKW nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47a, sondern des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58 ist. Wegen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-58 wurde im Verkehrsgutachten die geplanten BMHKW bereits ergänzend (mit einem maximaler Anteil der Brennstoffanlieferung über die Straße von 20%; s.o.) berücksichtigt. So soll die Abwicklung zusätzliche Schwerlastverkehre (GuD ca. 201 Fahrten/Tag davon 10 Sattelschlepper) über das vorhandene Straßennetz erfolgen (Gutachten LK Argus S. 43/44). Auch bei der Rücksprache mit dem Verkehrsgutachter (20.06.2011) konnte nicht klar benannt werden, wie und über welche Straßentrassen die Abwicklung der 46 Für das GuD-HKW wird im Verkehrsgutachten von einem Verkehrsaufkommen von 210 Fahrten/Tag (nicht wie in der Stellungnahme angeführt 201), darunter 10 SchwerverkehrsFahrten ausgegangen (Im Verkehrsgutachten wird teilweise Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Schwerlasttransporte erfolgen soll. Ich gehe davon aus, dass die damit verbundenen Schwerlasttransporte ausschließlich über die vorhandenen in dem Gutachten benannten überregionalen Hauptverkehrsstraßen erfolgen. Auf Grund der zeitlichen Planungen zur baulichen Umsetzung ist anzunehmen, dass der 1. Abschnitt der SOV, Verkehrsübergabe ca. 2014/15 bereits genutzt werden kann und die Transporte dann über diese neue Straßenverbindung verkehren können und nicht durch den Ortsteil Schöneweide fahren werden. Aus bezirklicher Sicht wird daher eine Prüfung dahingehend angeregt, ob im Rahmen des erforderlichen städtebaulichen Vertrages ggf. auch die Transportwege und damit verbunden ggf. Anpassungen im öffentlichen Straßenraum festgesetzt werden sollten. Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung als Synonym der Begriff „Schwerlastverkehr“ verwendet. Gemeint ist stets Schwerverkehr [Auch in Anhang 2, Verkehrsaufkommensberechnung ist von „Schwerverkehr“ die Rede.] Auch nach der Definition der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen gibt es nur den Begriff „Schwerverkehr“.). Bei den Schwerverkehrs-Fahrten wird nicht spezifiziert, um was für Fahrzeuge es sich handelt. Von „Sattelschleppern“ ist an keiner Stelle die Rede (Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Brennstoffanlieferung für das GuD-HKW über die Gashochdruckleitungen und nicht über Lkw erfolgt.). Die Fahrwege des Schwerverkehrs wurden aus dem Verkehrsmodell der Senatsverwaltung übernommen. Bei zusätzlich eingespeisten Fahrten ist davon auszugehen, dass diese wie die schon im Modell vorhandenen Fahrten verlaufen. Nach den vorliegenden Umlegungsergebnissen ist davon auszugehen, dass die Schwerverkehre auf dem Straßenhauptnetz verlaufen und somit eine zusätzliche Lenkung dieser Verkehre nicht notwendig ist. Das zusätzlich verursachte Verkehrsaufkommen ist bezogen auf die Gesamtbelastung der übergeordneten Straßenverbindung Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße marginal (Köpenicker Chaussee im Prognose-Planfall mit bzw. ohne Blockdammbrücke 21.500 Kfz/d, darunter 1.000 SV/d bzw. 19.400 Kfz/d, darunter 900 SV/d; Rummelsburger Landstraße im Prognose-Planfall mit bzw. ohne Blockdammbrücke 18.100 Kfz/d, darunter 300 SV/d bzw. 15.300 Kfz/d, darunter 300 SV/d). Dies gilt – selbst wenn ein nennenswerter Teil dieses Verkehrsaufkommens, anders als von Vattenfall derzeit vorgesehen, nicht über die Zufahrt an der Köpenicker Chaussee, sondern über die Zufahrt Blockdammweg abgewickelt würde – im Übrigen sinngemäß auch für den Straßenzug Blockdammweg. Für die Strecken und Knoten innerhalb des Untersuchungsbereichs wurde nachgewiesen, dass diese zur Abwicklung der prognostizierten Stand: 05. August 2011 47 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Verkehrsmengen geeignet sind. Aus den o.g. Gründen wird keinerlei Erfordernis gesehen, im städtebaulichen Vertrag mit Vattenfall Regelungen zur Verkehrserschließung zu treffen. → Keine Berücksichtigung. 48 Wie bereits in der Stellungnahme vom Mai 2010 festgestellt, werden auch durch den nunmehr geteilten B-Plan freiraumplanerische Aussagen getroffen, die den Bezirk TreptowKöpenick berühren, deren Auswirkungen jedoch im Wesentlichen als positiv eingeschätzt werden. Die Öffnung der Uferbereiche entlang der Spree und des Hohen Wallgrabens bieten künftig Naherholungsmöglichkeiten, die auch Bürgern unseres Bezirkes zur Verfügung stehen. Auch aus gesamtstädtischer Sicht ist insbesondere die ökologische Aufwertung des Hohen Wallgrabens zu begrüßen. Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Berücksichtigung. Da im weiteren Verfahren die Einbindung unseres Bezirks in die Abstimmungen zur Renaturierung des Gewässers zugesichert wird, ist den in den Unterlagen enthaltenen Aussagen vorerst nur folgendes hinzuzufügen: - Um perspektivisch die Chancen der Fortführung des Ufergrünzuges in Richtung Süden offen zu halten, sind bei den Maßnahmen am Hohen Wallgraben neben der vorgesehene Anlage zur Regenwasservorreinigung und der Böschungsabflachung auch Möglichkeiten zum Bau einer Fußgänger- und Radfahrerbrücke in die Gesamtkonzeption einzubeziehen. Die mittel- bis langfristige Errichtung einer Fußgänger- und Radfahrerbrücke über den Hohen Wallgraben in Fortführung des Ufergrünzugs entlang der Spree nach Süden wird seitens des Bezirksamts Lichtenberg begrüßt. Da diese südliche Fortführung entlang der Spree auf dem Gebiet des Bezirks Treptow-Köpenick derzeit aber keinen konkreten Realisierungshintergrund hat, ist die Errichtung dieser Brücke jedoch nicht unmittelbar Gegenstand der Planungen im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47a. Mit den geplanten Festsetzungen wird die perspektivische Umsetzung einer Brücke jedoch nicht verbaut, im Gegenteil wird mit den geplanten Festsetzungen im Bereich des Bezirks Lichtenberg überhaupt erst die Basis für einen derartigen späteren Brückenschlag geschaffen. → Berücksichtigung. Es wird nochmals bekräftigt, dass auf den vattenfalleigenen Flurstücken 9006 und 9004, welche sich südlich an den Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen für ausgleichs- Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Hohen Wallgraben angrenzend auf Treptow-Köpenicker Gebiet befinden, grundsätzlich auch die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen denkbar wäre, wenn sich im weiteren Verfahren dazu noch Bedarf ergeben würde. pflichtige Eingriffe in den Naturhaushalt erfolgen vollständig innerhalb des Plangebiets 11-47a. Lediglich eine zwischenzeitlich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme erfolgt außerhalb des Geltungsbereichs (Blockdammweg 29 Nord). Die in Treptow-Köpenick gelegenen Flurstücke 9006 und 9004 sind für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht erforderlich. → Keine Berücksichtigung. Die vorgesehene textliche Festsetzung (TF Nr. 4) zum Ausschluss von Einzelhandel in den Gewerbegebieten wird ausdrücklich begrüßt. Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Berücksichtigung. Redaktionelle Hinweise: Stand: 05. August 2011 l Planungsgegenstand Pkt. 2.3.2 Verkehrserschließung S. 10 Industriebahn Oberschöneweide Die Industriebahn Gleisanlagen wurden im Bereich der Nalepastraße und Wilhelminenhofstraße zw. Grenzweg und Spree im Rahmen der baulichen Anpassungen der Straßenräume ca. 1995 und 2002 entfernt. Durch das BA TK wurde damit verbunden bei Sen Stadt Abt. VII ein Antrag auf Entlassung der Planfeststellung gemäß § 23 AEG gestellt, der Antrag wird momentan geprüft. Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung. → Berücksichtigung. I Planungsgegenstand Pkt. 2.4.1. Landesentwicklungsplanung Überprüfung Zitat LEPro 2007 Das Zitat LEPro 2007 ist korrekt. → Keine Berücksichtigung. Hier sollte auch das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin aufgeführt werden (Pkt. 2.4.2.). Das Das Landschafts- und Artenschutzprogramm (LaPro) vom 29. Juli 1994 (ABl. 1994 S. 2331), zuletzt geändert am 28. Juni 2006 (ABl. S. 2350) wird im Umweltbericht, Kapitel 3.1.2 behandelt. → Keine Berücksichtigung. l Planungsgegenstand /Pkt. 2.4.3.2. StEP Industrie und Die Begründung, Kapitel 2.4.3.2 wird in diesem Punkt übe- 49 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. 50 Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Gewerbe lm 1. Absatz wird auf das EpB Bezug genommen. Die letzte Überarbeitung des EpB erfolgte jedoch bereits 2004. rarbeitet. → Berücksichtigung. l Planungsgegenstand /Pkt. 2.4.3.5. StEP Verkehr Das Planfeststellungsverfahren zum 1. Abschnitt der SOV befindet sich in der Phase der Rechtsprüfung, der Planfeststellungsbeschluss wird zum II. Quartal 2011 erwartet, die bauliche Umsetzung der neuen Straßenverbindung soll 2014/15 erfolgen. Hinweis: Mit Darstellung des Regionalbahnhofs Köpenick ist nach dessen Umsetzung eine Rücknahme des Regionalbahnhofs Karlshorst verbunden. Die Begründung, Kapitel 2.4.3.5 wird um diese Aussagen ergänzt. → Berücksichtigung. l Planungsgegenstand /Pkt. 2.4.4.1 Planwerk Südostraum Berlin Unter Punkt 2.4 des Begründungstextes zum B-Plan wurde nunmehr zwar das Planwerk Südostraum Berlin aufgenommen, auf die Vertiefung Spree-Dahme-Raum wurde jedoch nicht eingegangen. Beim Planwerk Südostraum Berlin, Vertiefung Spree-Dahme-Raum von 2001 handelt es sich um eine Vertiefung des Planwerk Südostraum Berlin von 2000. Sowohl das Planwerk Südostraum Berlin von 2000 als auch seine Vertiefung wurden vom Senat nicht beschlossen. Im Übrigen wurde das Planwerk Südostraum Berlin im Jahr 2009 fortgeschrieben. Für eine Darstellung der Vertiefung in der Begründung wird daher keine zwingende Notwendigkeit gesehen. → Keine Berücksichtigung. Es ist außerdem hier nicht die Aussage zur ,,Entwicklung eines Uferwegs" enthalten sondern ,,die Planung bzw. Aufwertung von Freiflächen", was einen Uferweg in der Regel einschließt. Die Begründung wird entsprechend präzisiert. → Berücksichtigung. l Planungsgegenstand /Pkt. 2.4.8/2.4.9. geltendes Planungsrecht/in Aufstellung befindliche Bebauungspläne Hier fehlt der Hinweis auf den B-Plan 9-2/Nalepastraße zur Vollständigkeit sollte dies benannt werden. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 9-2 fand Eingang in das im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erarbeitete Gutachten zu Nutzungen und Baurechten im Plangebiet und dessen Umfeld (Kapitel „Genehmigungssituation/Bauvorbescheide/in Aufstellung befindliche Bebauungspläne und Planfeststellungsverfahren“) und wurde soweit Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung geboten auch in weiteren Fachgutachten (schalltechnisches Gutachten) berücksichtigt. In der Begründung, Kapitel I.2.4.8 wird das derzeit geltende Planungsrecht im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1147a und seiner Umgebung dargestellt, nicht aber in Aufstellung befindliche Bebauungspläne. Ergänzend werden in Kapitel I.2.4.9 die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 11-47b, 11-47c und 11-58 und ihre wesentlichen Planungsziele dargestellt, da diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bebauungsplan 11-47a stehen. Im Übrigen wird durch den Bebauungsplan 9-2 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Eine explizite Darstellung des Bebauungsplans 9-2 im Rahmen der Begründung wird nicht für erforderlich gehalten. → Keine Berücksichtigung. Il. Planinhalt/ Pkt. 2.2 Intention der Planung - Leitungsumverlegung Zum Anschluss des geplanten GuD-HKW Klingenberg an das Umspannwerk Wuhlheide ist die Verlegung von zwei neuen 110 kV-Erdkabeltrassen entlang der Köpenicker Chaussee / Rummelsburger Landstraße geplant (separates Planverfahren) - Eingriffe in die bestehenden Kleingartenanlagen werden durch TK abgelehnt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung, Kapitel II.2.2 heißt es hierzu: „Für die GuD-Anlage soll der elektrische Anschluss zur Energieableitung an eine neu zu errichtende 110-kV-Schaltanlage erfolgen. Zum Transport der elektrischen Energie zwischen dem neuen Kraftwerksstandort und dem Umspannwerk Wuhlheide ist geplant, zwei neue 110-kV-Erdkabeltrassen mit bis zu drei 110-kV-Kabelsystemen je Trasse im Bereich der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße unterirdisch zu verlegen. ....“ Ein Eingriff in bestehende Kleingartenanlagen durch die beiden neuen 110-kV-Erdkabeltrassen ist nach derzeitigem Stand: 05. August 2011 51 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Kenntnisstand nicht vorgesehen. Im Übrigen werden die rechtlichen Grundlagen zur Neuverlegung dieser Hochspannungsleitungen nicht durch das Bebauungsplan-Verfahren geschaffen, sondern sind durch Planfeststellung bzw. Plangenehmigung zu erreichen. Die Neuverlegung ist somit nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Allgemeine Hinweise: Nach Aufnahme des Dauerbetriebes des GuD Klingenberg sollen am Standort des alten Kraftwerkes zwei biomassegefeuerte Heizkraftwerke entstehen. lm Hinblick auf die Nähe zu empfindlichen Nutzungen im Umfeld im Bezirk Treptow-Köpenick sind in dem in diesem Zusammenhang angestrebten Planverfahren (Bebauungsplan-Verfahren 1158) unbedingt alle hier relevanten Emissionen bei der Gesamtbeurteilung des Standortes Klingenberg zu berücksichtigen. Wir gehen davon aus, dass die benannten Hinweise und Anregungen im weiteren Verfahren entsprechende Berücksichtigung finden werden. 26. BA Neukölln von Berlin, Amt für Planen, Bauordnung und Vermessung Keine Stellungnahme. 27. Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Keine Stellungnahme. 28. Senatsverwaltung für Finanzen, Fristgemäß äußere ich mich im Rahmen des Aufgabenbereiches und bitte, dies in die Abwägung einzustellen: 52 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58 erfolgt eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Emissionen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Die genannten Hinweise und Anregungen fließen in die bauleitplanerische Abwägung ein. → Berücksichtigung. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Abt. I D 13 Schreiben vom 16.06.2011 eingegangen am 20.06.2011 Stand: 05. August 2011 I. An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für 1. Dingliche Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) zu benennen: Kein Bedenken. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. 2. Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr. 6 Abs. 2 ZustKat): Wie ich dem Entwurf des Bebauungsplans entnommen habe, enthält dieser hinsichtlich des an der Spree geplanten Grünzugs keine Aussagen über die von Berlin zu tragenden Kosten. Vor weiterer Konkretisierung der Planung und Begründung von Bindungswirkungen sind daher die Erfassung der von Berlin zu tragenden Kosten und die Sicherung der Finanzierung zwingend erforderlich. Das Gleiche gilbt im Übrigen auch für die geplante Sportanlage. Öffentliche Parkanlagen Die Aussage ist bezüglich der für die geplanten öffentlichen Parkanlagen vom Land Berlin zu tragenden Kosten nicht zutreffend. Sowohl die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die betroffenen Grundstückseigentümer gemäß der §§ 39 ff. BauGB zu zahlen hat, als auch die Herstellungskosten werden in der Begründung, Kapitel II.4.10.1 (Öffentliche Grünflächen) benannt. Weiterhin wird dargestellt, dass sich Vattenfall im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zur Erstattung des über eine Monetarisierung ermittelten Kostenäquivalentwerts für den Verlust an flächig bewerteten Schutzgütern und geschützten Bäumen auf den Vattenfall-eigenen Flächen des Plangebiets in Höhe von 1.014.600 € verpflichtet. Die Mittel dienen der Realisierung der geplanten öffentlichen Parkanlage (einschließlich notwendigem Grunderwerb [einschließlich Maßnahmenfläche B]). Weiterhin wird mittels Zuordnungsfestsetzung (textliche Festsetzung Nr. 16) geregelt, dass der ebenfalls über eine Monetarisierung ermittelte Kompensationsbetrag für Eingriffe im Bereich des Gewerbegebiets GE 1.2 (Grundstück Köpenicker Chaussee 16-20) in Höhe von bis zu 146.400 € ebenfalls für die Herstellung der öffentlichen Parkanlage eingesetzt werden soll. Mit den benannten Beträgen, die ca. 2/3 der benötigten Finanzmittel abdecken, ist eine zeitnahe abschnittweise Entwicklung des öffentlichen Grünzugs möglich. Die 53 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung verbleiben Kosten sind vom Land Berlin (Bezirk Lichtenberg) in den Haushalt einzustellen. Nach Möglichkeit sollen diese Finanzmittel weitgehend aus Ausgleichsmitteln anderer Bebauungspläne (z.B. Bebauungsplan XVII-4 „Ostkreuz“) bzw. Großvorhaben und ggf. Budgetmitteln anderer Fachbehörden (z.B. SenGUV II E) sowie Förderprogramme (EFRE-Mittel, UEP Umwelt-Entlastungsprogramm) akquiriert werden. Eine „Sicherung der Finanzierung“ des o.g. verbleibenden Kostenanteils bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Das Kapitel C.1 der Begründung (Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben) wird um konkrete Kostenangaben ergänzt. Maßnahmenfläche B Wie in der Begründung, Kapitel C.1 bereits dargestellt, entstehen dem Land Berlin für die Umsetzung der Maßnahme Kosten. Diese sind mittelfristig in den Haushalt des Landes Berlin (Senat) einzustellen. Eine „Sicherung der Finanzierung“ bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Die Herstellung der geplanten Maßnahmenfläche B soll nach Durchführung des notwendigen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens in Verantwortung der Senatsverwaltung (SenStadt) erfolgen. Nach Möglichkeit sollen zur Umsetzung der Maßnahme Fördermittel i.Z.m. der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) akquiriert werden. Die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die betroffenen Grundstückseigentümer gemäß der §§ 39 ff. BauGB zu zahlen hat, sind in der Begründung, Kapitel II.4.10.1 benannt. Der Grunderwerb steht unmittelbar in Verbindung mit der Realisierung der öffentlichen Parkanlage. Die Kosten sollen – wie auch die Grunderwerbskosten für die öffentliche Parkanlage – aus den über eine Monetarisierung ermittelten Kompensationsbe- 54 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung trägen für Eingriffe im Plangebiet finanziert werden (s.o.). Das Kapitel C.1 der Begründung (Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben) wird um konkrete Kostenangaben, darunter Herstellungskosten, ergänzt. Ungedeckte Sportanlage Wie in der Begründung, Kapitel C.1 bereits dargestellt, entstehen dem Land Berlin für die Errichtung und Nutzung der Fläche für eine ungedeckte Sportanlage Kosten für Herstellung und Erbbaupacht. Die Fläche soll dem Land Berlin durch Vattenfall mittels eines Erbbaupachtvertrags zur Verfügung gestellt werden. Für den noch abzuschließenden Erbbaupachtvertrag bestimmen Berlin und Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a bereits jetzt verbindlich, dass der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts betragen soll. Die jährliche Erbbaupacht sowie die Herstellungskosten sind in den Haushalt des Landes Berlin (Bezirk Lichtenberg) ab dem Zeitpunkt einzustellen, wo das Land Berlin von der Erbbaupacht Gebrauch machen will. Eine „Sicherung der Finanzierung“ bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Das Kapitel C.1 wird ergänzt. Insbesondere erfolgt in diesem Zusammenhang auch eine Angabe der dem Land Berlin durch Erbbaupachtzins und Herstellung des Sportplatzes entstehenden Kosten. → Teilweise Berücksichtigung. II. Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen hier nicht vor. 29. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Stand: 05. August 2011 → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Keine eigene Stellungnahme. (koordinierte Stellungnahme mit SenGUV II C 42) 55 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Verbraucherschutz, Abt. II C 1 30. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. II C 42 Schreiben vom 23.06.2011 eingegangen am 27.06.2011 56 In diesem Schreiben werden die Stellungnahmen der einzelnen angefragten Fachgebiete des Referates II C zusammengefasst: Stellungnahme aus der Sicht des Störfallschutzes Auf Grund der personellen Situation konnte hier nur eine kursorische Prüfung stattfinden. Aus diesem Grund wird auf die bereits vorliegende ausführliche Stellungnahme von II C 1 vom 10.06.2010 wegen des bestehenden Kraftwerks Bezug genommen. Ich gehe davon aus, dass Sie bei Ihrer Planung auch die dortigen Vorschläge zu unzulässigen Nutzungsarten wie Handelsbetriebe, Tankstellen usw. in den relevanten Gebieten berücksichtigt und die Abstandsempfehlungen des für Sie erstellten Gutachtens, insbesondere auch in Bezug auf die geplante Sportfläche, eingehalten haben, so dass aus dem Betrieb des noch bestehenden Kraftwerks keine problematischen Nutzungskonflikte entstehen können. Innerhalb des über alle betrachteten Gefahrenpotenziale gezogenen Schutzabstands des bestehenden HKW Klingenberg liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1147a lediglich eine sehr kleine, unmittelbar südöstlich des Stichkanals gelegene Teilfläche der geplanten Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“. Hierbei handelt es sich zweifelsfrei um keine schutzbedürftige Nutzung im Sinne des § 50 BImSchG bzw. des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie. Die Planungen sind insoweit unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie vollständig verträglich mit dem vorhandenen HKW Klingenberg. Aus diesem Grunde sind Maßnahmen – gleich welcher Art – zur Sicherung angemessener Abstände zum bestehenden HKW Klingenberg oder zur Minderung planerischer Konflikte mit diesem entbehrlich. → Keine Berücksichtigung. Um Anpassungsbedarf in Nr. 2 der textlichen Festsetzungen wegen zukünftiger Änderungen der 12. BImSchV zu minimieren, empfehle ich, dort nach der Klammer "(BGBl. l S. 1958)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" einzufügen". Festsetzungen eines Bebauungsplans und deren Abwägung können sich nur auf zum Zeitpunkt der Planaufstellung jeweils geltende Normen beziehen. → Keine Berücksichtigung. Abschließend teile ich Ihnen mit, dass ich damit meine TÖB-Beteiligung als abgeschlossen ansehe, da die letztendliche Entscheidung über den Inhalt eines B-Plans ausnahmslos im Bezirk getroffen wird. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stand: 05. August 2011 Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Stellungnahme zum Gewerbelärm aus der Sicht des Immissionsschutzes Es ist zu begrüßen, dass im Rahmen des BebauungsplanVerfahrens für dieses Gewerbegebiet mit Hilfe einer Geräuschkontingentierung Vorsorge getroffen wird, um durch Gewerbelärm verursachte Konflikte zu vermeiden und potentiellen Nutzer der Gewerbegebietsflächen damit klare Vorgaben für die lärmschutztechnische Planung erhalten. Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Berücksichtigung. Die auf S. 185 dargestellte Anwendung des Irrelevanzkriteriums gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm für das gesamte BPlan-Gebiet erscheint hier aufgrund der Größe der Planfläche in Relation zu den umgebenden gewerblichen Nutzungen angemessen. Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Berücksichtigung. Auf S. 186 wird ausgeführt, dass in der geplanten öffentlichen Parkanlage keine Immissionsorte betrachtet werden und dass es dort nicht zu nicht hinnehmbaren Gewerbelärmimmissionen kommt. Die zuletzt genannte Formulierung lässt alle Möglichkeiten offen und ist nicht geeignet, die Situation klar zu beschreiben. M. E. führt die Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage in Anlehnung an die DIN 18005 bei einem Vorhaben, das gemäß TA Lärm zu beurteilen ist, zu einem gegenüber den Gewerbeansiedlungen geltend zu machenden Schutzanspruch. Dieser kann sich einschränkend auf die Möglichkeiten der im Gewerbegebiet angesiedelten Gewerbetreibenden auswirken. Dabei ist die vorliegende unmittelbare Nachbarschaft ein besonderes Problem. Besser wäre m. E. die Ausweisung dieser Fläche als Grünfläche, deren prinzipielle Nutzung wie in einem Park sein kann. Die Nutzer hätten aber keinen Anspruch auf Lärmschutz. M. E. besteht sonst die Gefahr, dass ein Konflikt geschaffen wird, den man auch hätte umschiffen können, ohne dass die Nutzung der Fläche beschränkt wird. Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 führt zwar auch für Parkanlagen schalltechnische Orientierungswerte für Gewerbe- und Verkehrslärm auf (Tag/Nacht jeweils 55 dB(A) für beide Gewerbearten). Damit wären Parkanlagen in Bezug auf die Höhe des Schutzbedürfnisses gegenüber Gewerbe- und Verkehrslärm zumindest tagsüber allgemeinen Wohngebieten gleichgestellt. Ein Schutzanspruch von Parkanlagen gegenüber Gewerbelärm lässt sich aus den Bestimmungen der TA Lärm heraus jedoch nicht ableiten, da in Parkanlagen (genauer: innerhalb von Grünflächen mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“) keine gemäß DIN 4109 schutzbedürftigen Räume und damit keine im Sinne des Anhangs A.1.3 der TA Lärm maßgeblichen Immissionsorte möglich sind. Weitere Gründe, die eine Zurückstellung des Schutzbedürfnisses von Parkanlagen gegenüber Gewerbelärm rechtfertigen, sind: - Parkanlagen generell als schutzbedürftig einzustufen, dürfte in vielen praktischen Fällen, so auch im vorliegenden Fall, wo eine öffentliche Parkanlage unmittelbar neben 57 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung - - - Gewerbegebieten festgesetzt werden soll, zu nicht lösbaren Konflikten führen. Auch stellt sich die Frage, wo innerhalb der Parkanlagen (insbesondere auch im Bereich der entlang der Spree geplanten öffentlichen Parkanlage) Immissionsorte anzuordnen wären. Eine Anordnung an den den Gewerbegebieten zugewandten Rändern würde die Entwicklung der Gewerbegebiete (und auch der Versorgungsfläche) über Gebühr erschweren, wenn nicht gänzlich unmöglich machen, womit die Festsetzungen (als Gewerbegebiet bzw. als Versorgungsfläche) als solche in Frage gestellt wären. Zudem soll die beabsichtigte Festsetzung der öffentlichen Parkanlage im Südosten des Plangebiets 11-47a zwischen den Gewerbegebieten und den im Bebauungsplan 11-47b südlich geplanten allgemeinen Wohngebieten u. a. auch als "Pufferzone" (auch aus Lärmschutzsicht) im Sinne einer planerischen Konfliktminimierung dienen. Eine Anordnung von Immissionsorten innerhalb der Parkanlagen, die gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 zumindest tags den gleichen Schutzanspruch hätten wie allgemeine Wohngebiete, würde dieser Absicht zuwiderlaufen. Die durchgeführte Geräuschkontingentierung stellt auf die Bestimmungen der TA Lärm ab. Das Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 führt schalltechnische Orientierungswerte auf, von denen im Rahmen der Abwägung nach oben und nach unten abgewichen werden kann. Das Schutzinteresse von Parkanlagen ist i.d.R. gewahrt, wenn ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) in der Tagzeit nicht überschritten wird: Dieser Wert wird – wenn überhaupt – allenfalls innerhalb der entlang der Spree und am Stichkanal festgesetzten schmalen öffentlichen Grünflächen überschritten. Auch wenn innerhalb der vorgesehenen Grünflächen mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlagen keine Immissionsorte berücksichtigt wurden, erfolgt im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung eine kurze Bewertung der Im- 58 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung missionssituation im Bereich der öffentlichen Parkanlagen. Die auf Seite 186 der Begründung gewählte Formulierung („Die mit der Geräuschkontingentierung möglichen Emissionen führen jedoch in keinem Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage zu nicht hinnehmbaren Gewerbelärmimmissionen.“) beschreibt aus Sicht des Plangebers die Immissionssituation im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlagen hinreichend klar und präzise. → Keine Berücksichtigung. Stand: 05. August 2011 Die in der textlichen Festsetzung Nr. 11 bestimmte Anwendung der Irrelevanzschwelle gemäß DIN 45691 wird auf S. 187 der Begründung aufgegriffen. Allerdings konkretisiert die Begründung die Festsetzung m. E. ungenügend, wenn beschrieben wird, dass Anlagen und Betriebe, deren Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte der TA Lärm um mindestens 15 dB unterschreiten, von den Festlegungen der Kontingentierung befreit sind. Dieser Hinweis könnte z. B. bei der Genehmigung von erheblichen Änderungen oder Änderungsanzeigen zu kleinteilig verstanden werden und bei der Größe des Plangebietes dazu führen, dass die Immissionsrichtwerte bei einer Vielzahl von Einzelgenehmigungen überschritten werden. Aus diesem Grund sollte in der Begründung geklärt werden, dass das Irrelevanzkriterium nicht auf einzelne Anlagenteile angewendet werden kann, sondern immer nur auf größere Betriebseinheiten oder Betriebe. Die mit der textlichen Festsetzung Nr. 11 eröffnete Möglichkeit einer Befreiung von den festgesetzten Emissionskontingenten setzt voraus, dass die gemäß TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschritten werden (Relevanzgrenze), und zwar durch die (beantragenden) Betriebe oder Anlagenbetreiber. Abgestellt wird hier auf die bauordnungsrechtlichen Begriffe "Betriebe" (im Sinne des Ausübens einer funktionsbezogenen Tätigkeit) und "Anlagen" (im Sinne von bauliche und sonstige Anlagen). Im Unterschied dazu ist der Anlagenbegriff gemäß § 3 Abs. 5 BImSchG anzusehen. Die genehmigungsrechtliche Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 11 bezieht sich auf eine Anlage gemäß § 3 Abs. 5 BImSchG im Sinne einer Gesamtanlage, für die die Anforderung nachzuweisen ist und nicht nur beispielsweise auf einen wesentlich zu ändernden Anlagenteil. Die in der Stellungnahme angesprochene "Salamitaktik" ist damit ausgeschlossen. Die Begründung wird um den zu vorletzt genannten Satz ergänzt. → Berücksichtigung. Hinsichtlich der im Abschnitt ,,Lärmimmissionen an der Gaswerksiedlung“ genannten planungsrechtlich möglichen Betriebswohnungen ist anzumerken, dass es erfahrungsgemäß bei der Nutzung dieser Wohnungen durch Perso- Hier liegt ein Missverständnis vor. Bei den zur Zeit teilweise noch ausgeübten, Bestandsschutz genießenden Wohnnutzungen in der Gaswerksiedlung handelt es sich nicht um Betriebswohnungen. 59 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme nen, die nicht oder nicht mehr Betriebsangehörige sind, ein hohes Konfliktpotential gibt und Unklarheiten zum bestehenden Schutzanspruch bestehen. Aus diesem Grund sollte Sorge getragen werden, dass Betriebswohnungen ausschließlich von Betriebsangehörigen genutzt werden. Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Vielmehr wird im Rahmen der Abwägung der Belange der in der Gaswerksiedlung noch vorhandenen Mieter u.a. darauf abgestellt, dass mit den geplanten Festsetzungen in der Gaswerksiedlung planungsrechtlich (ausnahmsweise) mögliche Betriebswohnungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) aus der Sicht des Lärmschutzes zulässig wären, da die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete in der Gesamtbelastung tags und nachts eingehalten werden. Die planbedingte Mehrbelastung durch Gewerbelärm (von bis zu maximal 5 dB(A) nachts am straßenabgewandten Fassadenabschnitt der Gaswerksiedlung) erscheint in Anbetracht der dann erreichten Höhe der Gesamtbelastung durch Gewerbelärm (58 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts am straßenabgewandten und 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts am straßenzugewandten Fassadenabschnitt der Gaswerksiedlung) zumutbar. Zudem ist davon auszugehen, dass es hinsichtlich des Verkehrslärms zu einer leichten Abnahme der Lärmbelastung kommt. Die Belange der in der Gaswerksiedlung noch vorhandenen Mieter werden mit den Festsetzungen ausreichend berücksichtigt. Mit der Planung wird sichergestellt, dass auch für den Zeitraum einer noch vorhandenen Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung keine städtebaulichen Missstände auftreten. Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung wird tags wie nachts deutlich unterschritten. Im Übrigen ist die angesprochene Sicherstellung, dass Betriebswohnungen ausschließlich von Betriebsangehörigen genutzt werden, nicht Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans. Die Stellungnahme erfordert keinen Handlungsbedarf im Rahmen der Bauleitplanung. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Stellungnahme zur Luftreinhaltung aus der Sicht des Im- 60 In der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erarbei- Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme missionsschutzes Auf Seite 70 vorletzter Absatz, letzter Satz sollte die Formulierung lauten: „(Jahresmittelwert 24 µg/m³)“ – da ansonsten ein Problem bzgl. der Zusatzbelastung interpretierbar ist. Aus unserem Bereich Luftreinhalteplanung/Emissionskataster wurde im Rahmen der Bearbeitung des Genehmigungsverfahrens für den Standort Gaswerksiedlung eine Vorbelastung von ca. 23,8 µg PM10/m³ berechnet. Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung teten Untersuchung zu Luftschadstoffen wurde für den Analysefall 2010 am nördlichen Ende der Gaswerksiedlung (Höhe Köpenicker Chaussee 39) eine PM10Gesamtbelastung von ca. 29 µg/m³ berechnet. Diese setzt sich wie folgt zusammen: - 22 µg/m³ großräumige Hintergrundbelastung (abgeleitet aus Messdaten des TÜV Süd im Untersuchungsgebiet von 2008) - 4 µg/m³ Belastung durch umliegende, im Ist-Zustand vorhandene Industrie-/Gewerbeanlagen (HKW Klingenberg, Zementwerk Berlin GmbH & Co. KG, Fehr Umwelt Ost GmbH, ACER GmbH; berechnet mit AUSTAL) - 3 µg/m³ Zusatzbelastung Verkehr (berechnet mit PROKAS) Die 4 µg/m³ Belastung durch umliegende Industrie-/Gewerbeanlagen wird hauptsächlich durch das vorhandene HKW Klingenberg verursacht. Ohne die dortigen diffusen Quellen (Schiffsanlieferung der Braunkohle im nördlich der Gaswerksiedlung gelegenen Bereich des Stichkanals) ergäbe sich demnach eine Gesamtbelastung von ca. 25 µg/m³, was etwa dem in der Stellungnahme genannten Vorbelastungswert entspricht. Da sich der Einfluss des HKW Klingenberg auf den nördlichen Bereich der Gaswerksiedlung beschränkt, ist im Süden mit geringeren Belastungen um ca. 25 µg/m³ zu rechnen. Die in der Stellungnahme benannte Vorbelastung bezieht aus Sicht des Plangebers die an der Gaswerksiedlung horizontal sehr stark variierenden Immissionen der diffusen Quellen des bestehenden HKW Klingenberg nicht mit ein. Bei der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erarbeiteten Untersuchung zu Luftschadstoffen wurden jedoch die Auswirkungen des bestehenden HKW Klingenberg explizit mit betrachtet. Die Abschätzungen der Belastungen infolge Betrieb der Schiffsverladung des bestehenden HKW Klingenberg ist Stand: 05. August 2011 61 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung als Worst-Case-Berechnung (Schlechteste-Fall-Szenario) zu betrachten. Dahinter stecken konservative Annahmen zu den entsprechenden diffusen Emissionen am HKW Klingenberg. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens ist dieses konservative Herangehen aus fachlicher Sicht auch angezeigt. Eine Veränderung der Angaben zur Gesamtbelastung am nördlichen Ende der Gaswerksiedlung im Analysefall wird daher nicht vorgenommen. → Keine Berücksichtigung. 31. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. II D 25 Schreiben vom 22.06.2011 eingegangen am 27.06.2011 Zu dem o. g. B-Planentwurf nehme ich für die Wasserbehörde des Landes Berlin (Referat II D), das Ref. II E (Wasserwirtschaft, Wasserrecht, Geologie, EG-WRRL) und das Ref. III C (Boden- und Grundwassersanierung, Bodenschutz) wie folgt Stellung: Auch wenn sich besonders zum Hohen Wallgraben etliche Ausführungen des Planmaterials auf das gesamte Plangebiet des B-Planes 11-47 beziehen, beschränkt sich diese Stellungnahme in der Hauptsache auf die Fläche des BPlanes 11-47a. Die folgenden Aussagen sind im Zusammenhang mit den bereits früher abgegebenen Stellungnahmen zu verstehen. Gegen das vorliegende Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Die fachlichen Fragestellungen wurden überwiegend durch die vorliegenden Fachgutachten abgearbeitet. Weitere vertiefende Arbeitsschritte sind innerhalb der B-Planflächen 11-47b und c und im Rahmen der weiteren Zulassungsverfahren erforderlich. Die Stellungnahme bestätigt grundsätzlich die Planung. → Berücksichtigung. Wasserbelange Thermische und stoffliche Belastung von Spree und Rummelsburger See Gegen die Ausführungen und die Ergebnisse des zu die- 62 Die Stellungnahme bestätigt das der Abwägung zu diesem Themenkomplex zu Grunde liegende Gutachten. → Berücksichtigung. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung sem Themenkomplex erarbeiteten Gutachtens bestehen keine Einwände. Wasserschutzgebiet/Grundwasserschutz Auf Grund der Lage des Plangebietes in den Schutzzonen III A und III B sind die Verbotstatbestände der §§ 7 und 8 der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf zu beachten. Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung. → Berücksichtigung. Sofern eine vollständige Beseitigung vorhandener Altlasten nicht erreicht werden kann, ist im Plangebiet auch zukünftig eine Flächenversiegelung vorzuziehen. Anfallendes Niederschlagswasser ist damit in die Regenwasserkanalisation abzuleiten. Eine Regenwasserversickerung ist nur über altlastenfreien Standorten möglich (s. S. 153 Schutzgut Wasser). Entwässerung und Hoher Wallgraben (verfüllter und offener Abschnitt) Die heutigen wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der durch das Wasserwerk Wuhlheide erzeugte Absenktrichter und der großflächige Verlust von Einzugsgebietsflächen zur Stützung einer Mindestwasserführung, stehen dem angedachten Ziel einer Reaktivierung/Renaturierung des ursprünglichen Systems des Hohen Wallgrabens entgegen. Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung. Sie betreffen das Bebauungsplan-Verfahren 11-47b. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Voraussetzung für alle weiteren Maßnahmen ist eine zwischen den zuständigen Behörden abgestimmte Umgehensweise mit der Altlastenproblematik in der Niederungsrinne des heute verfüllten Grabenabschnitts. Die somit in den B-PIanflächen 11-47b und c vorgesehenen Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung müssen vor dem in den Gutachten behandelten Hintergrund bei der Weiterführung der genannten B-Planverfahren zu einem genehmigungs- und umsetzungsfähigen Entwässerungs- Stand: 05. August 2011 63 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung konzept konkretisiert werden. Für den offenen Grabenabschnitt wurde das Leitbild einer „altarmartigen Ergänzungsstruktur" zur Spree erarbeitet. Mit diesem Ziel ist eine wesentliche Umgestaltung des vorhandenen Trapezprofils verbunden, was ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren gemäß § 54 des Berliner Wassergesetzes (BWG) mit UVP erforderlich macht. Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung. → Berücksichtigung. Auf S. 108 wird auch auf die Notwendigkeit einer Vorreinigung der anfallenden Niederschlagswässer von max. 660 l/s hingewiesen. Eine solche Vorreinigungsanlage ist somit in die Fläche des vorgesehen Gewässerausbauvorhaben zu integrieren. In den Hohen Wallgraben wird Niederschlagswasser von den angrenzenden Straßen abgeleitet. Die Einleitung erfolgt über ein DN 1000 Betonrohr und beträgt maximal 659 l/s. Hieraus resultiert bei Starkregenereignissen wiederkehrend ein hydraulischer Stress für die dortigen Tier- und Pflanzenarten. Gemäß DWA-Merkblatt M153 ist eine Vorbehandlung derartiger Straßenabwässer vorzusehen. Im Zusammenhang mit einer Umgestaltung sollte daher eine Behandlungsanlage (Bodenfilter) in die Planung integriert werden. Nach bisherigem Kenntnisstand ist von einem Behandlungsvolumen von 300 m³ auszugehen. Daraus resultiert ein Flächenbedarf der Anlage von etwa 300 m². Da zur Zeit keine näheren Planungen zu einem möglichen Standort für den vorgeschlagenen Bodenfilter in der Größenordung von 300 m² vorliegen und der geringen Breite des grabenbegleitenden Grünzuges, kann augenblicklich nicht abschließend beurteilt werden, ob und inwieweit die in diesem Bereich verfolgten Planungsziele auf Grund der beengten Platzverhältnisse gemeinsam realisiert werden können. Hierzu besteht noch weiterer Klärungsbedarf, da für die Umgestaltung des Grabenabschnitts die öffentlichen Grünflächen in Anspruch genommenen werden müssen. 64 Die im Umweltbericht angelegten Ausführungen zur Verortung des angesprochenen Bodenfilters stellen erste planerische Überlegungen dar, die sich aus fachlichen Erwägungen ableiten. Im Rahmen der Umsetzung der Maßnahme bedarf es hier einer mit den Berliner Wasserbetrieben abgestimmten oder dieser selbst erstellten Entwurfsplanung. Die Anlage könnte aus Sicht des Plangebers innerhalb des aufgeweiteten Gewässerprofils lokalisiert werden. Dies würde jedoch eine Verringerung der ökologisch hochwertigen Gewässerlebensräume um etwa 10 % der Fläche mit sich bringen. Zum anderen wäre es denkbar, den Bodenfilter jenseits der Böschungsoberkante im Nahbereich der Einleitstelle anzuordnen. Letztere Variante böte den Vorteil, dass es zu keiner Reduktion der Gewässerhabitat- Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung strukturen kommt. Ggf. wäre hierbei ergänzend eine kleine Teilfläche der angrenzenden, zur Köpenicker Chaussee hin aufgeweiteten öffentlichen Parkanlage einzubeziehen, ohne dass deren Funktion in Frage gestellt wäre. Optisch kann sich der Bodenfilter mit seiner Röhrichtvegetation in die Umgebung einfügen. Von einer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 bzw. 16 BauGB, die den Bodenfilter flächenmäßig verortet, wurde abgesehen. Wegen des geringen Flächenbedarfs kann eine Verortung im Rahmen des für die Umgestaltung des Grabens notwendigen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Altlastensituation Der Bereich des Bebauungsplanes 11-47a ist nahezu flächendeckend im Berliner Bodenbelastungskataster (BBK) mit zahlreichen Flächen erfasst. Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung. Die Stellungnahme bestätigt die Planung. Der getätigte Hinweis zu Kapitel II.3.4.2 auf Seite 152 wird in den Umweltbericht der Begründung aufgenommen. → Berücksichtigung. lm Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde das Referat III C seitens des Stadtplanungsamtes und des Planungsbüros regelmäßig eingebunden und hat hierbei ausführlich und mehrfach zur Altlastensituation Stellung genommen. Auch das Fachgutachten „Altlasten" erfolgte in Abstimmung mit dem Referat III C. Die durch das Referat III C gegebenen Hinweise zu bestehenden Altlastensituationen auf einzelnen Grundstücken sowie zur Kennzeichnung von Flächen wurden in der vorgelegten Begründung zum Bebauungsplan ausreichend und inhaltlich richtig berücksichtigt und wiedergegeben. Mit dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Alt- Stand: 05. August 2011 65 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung lastensanierung und dessen aktueller Erweiterung zwischen Vattenfall und der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (Referat III C) wurden für den Standort des GuD-HKW alle Maßnahmen abgestimmt und geregelt, die eine Umsetzung des B-Plan- und Genehmigungsverfahrens erlauben. Eine textliche Veränderung wird für die Textpassage „Ziele“ unter der Überschrift „Schutzgut Boden, Bodenwasser, Altlasten, Trinkwasserschutz im Kapitel 3.4.2 auf Seite 152 erbeten. Es sollte heißen: Vermeidung von Gefährdungen der Schutzgüter, insbesondere der menschlichen Gesundheit, durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten, Beseitigung und/oder Sicherung bestehender Belastungen. Es sei erneut darauf hingewiesen, dass bei allen Baumaßnahmen die zuständige Bodenschutzbehörde im Vorfeld der Maßnahmen zu beteiligen ist. Zum Bebauungsplanentwurf 11-47a bestehen, unter Berücksichtigung der gegebenen Altlastensituation und Beachtung der getroffenen Hinweise, seitens des nachsorgenden und des vorsorgenden Bodenschutzes keine Bedenken oder weitere Anmerkungen. Hinweise lm Zusammenhang mit dem Ziel einer Renaturierung des Hohen Wallgrabens möchte ich auf das Verbot zur Freilegung des Grundwassers in § 7 (1) Nr. 8 in der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf hinweisen. 32. Fischereiamt Schreiben vom 28. Juni 2011 eingegangen am 30. Juni 2011 66 I. An fachlichen Interessen sind aus unserer Sicht zu benennen: Beim Abtrag von Altlasten ist der Eintritt von kontaminiertem Bodenaushub in das Gewässer sorgfältig zu verhindern, um die Fischnährtiere und die Fische zu Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung schützen. Stand: 05. August 2011 Bei der Ufergestaltung könnte die Schaffung von Angelplätzen, so weit möglich behindertengerecht gestaltet, das ErhoIungs- und Freizeitangebot ergänzen. Das Angeln unterstützt die fischereiliche Bewirtschaftung und die Hege der Fischbestände. Empfehlenswert wäre eine Renaturierung des Uferbereiches. Die unmittelbare Gestaltung der öffentlichen Grünflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Kühlwasserauslauf Die Fische werden durch die eingeleitete Wärme des der Spree zugeführten Wassers in ihrer Artenvielfalt und in ihren einzelnen Arten beeinträchtigt, sofern Maximaltemperaturen von 28 °C überschritten werden. Diese Beeinträchtigung wird umso stärker, wenn der Sauerstoffgehalt des Wassers niedrig ist. Da wärmeres Wasser weniger Sauerstoff aufnehmen kann, wird der Sauerstoffhaushalt im Gewässer durch die Zufuhr von wärmerem Wasser erniedrigt. Der Ist-Zustand der Spree weist in den Sommermonaten bereits Sauerstoffdefizite auf. Durch das eingeleitete wärmere Kühlwasser wird dieser Zustand noch verschlechtert. Die Temperaturdifferenz zwischen dem eingeleiteten Wasser und dem Spreewasser an der Entnahmestelle darf 3 °C nicht überschreiten. Der Sauerstoffgehalt sollte > 5 mg O2/l am Kraftwerksauslauf betragen. Während der Zeiten, in denen der Sauerstoffgehalt oberhalb des Kraftwerks bei < 3 mg O2/l liegt, sollte kein weiterer Wärmeeintrag erfolgen. Hier scheint ein Missverständnis vorzuliegen: Die Stellungnahme liest sich so, als würde die Beibehaltung des Istzustandes (Durchlaufkühlung) angenommen. Der Planungszustand sieht jedoch die vollständige Umstellung von einer Durchlauf- auf eine Umlaufkühlung vor, bei der die Abwärme nicht mehr direkt an die Spree abgegeben wird. Hierdurch wird eine sehr starke Absenkung der eingeleiteten Wärme in die Spree erreicht. Trotz verschiedener sehr ungünstiger Annahmen im Rahmen des parallel zum Bebauungsplan-Verfahrens erstellten Wassergutachtens ist am Ende der Durchmischungszone von keiner relevanten Temperaturerhöhung im Planungszustand auszugehen. Daher sind keine erheblichen Belastungen des Sauerstoffhaushaltes und damit der Wasserfauna in der Spree zu erwarten. Die Forderung nach einer dem Sauerstoffgehalt im Oberlauf folgenden Regelung des Kraftwerkbetriebes berührt die Betriebsweise des geplanten GuD-HKW. Diese ist jedoch nicht Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans. Zudem zielt die Forderung wegen der zuvor genannten Punkte ins Leere. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. 67 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung II. Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen Kühlwasserentnahme Die Entnahme von Kühlwasser kann zu Ansaugverlusten und Verletzungen der Fische führen. Nach § 25 LFischG sind Anlagen zur Wasserentnahme durch den jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern und nach § 31 LFischO gegen das Eindringen von Fischen zu sichern. Die technische Ausgestaltung von Vorrichtungen zum Schutz von Fischen ist nicht Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans. Dennoch lässt sich zur Sache Folgendes feststellen: Nach derzeitiger Kenntnis des Plangebers sieht der wahrscheinliche künftige Kraftwerksbetreiber Vattenfall vor, Teile des bisherigen zur Durchlaufkühlung angelegten Entnahmebauwerks zu nutzen. Auf Grund der im Planungszustand erheblich verminderten Wasserentnahme wird sich die Einlaufgeschwindigkeit am Vorrechen des bestehenden Einlaufbauwerks etwa um den Faktor 10 reduzieren. Daher sind möglicherweise zusätzliche Fischschutzvorrichtungen aufgrund der deutlich verminderten Ansauggeschwindigkeit an dem bestehenden Einlaufbauwerks entbehrlich. Näheres ist im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu regeln. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. III. Zusätzliche Hinweise auf eigene Planungen und Mailnahmen als Hilfen für die planaufstellenden Stellen Für den Fall, dass während der Umsetzung des Bebauungsplans bauliche Maßnahmen am Gewässer (wie Einlaufbauwerke, Ufergestaltung o. ä.) erfolgen, bitten wir um Einbindung in die Detailplanung. 33. 68 Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. III A Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Keine Stellungnahme. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum 34. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. III C 24 Schreiben vom 09.06.2011 eingegangen am 16.06.2011 Stellungnahme Der Bereich des Bebauungsplanes 11-47a ist nahezu flächendeckend im Berliner Bodenbelastungskataster (BBK) mit zahlreichen Flächen erfasst. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde das Referat III C seitens des Stadtplanungsamtes und des Planungsbüros regelmäßig eingebunden und hat hierbei ausführlich und mehrfach zur Altlastensituation Stellung genommen. Auch das Fachgutachten „Altlasten“ erfolgte in Abstimmung mit dem Referat III C. Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung. Die Stellungnahme bestätigt die Planung. Der getätigte Hinweis zu Kapitel II.3.4.2 auf Seite 152 wird in den Umweltbericht der Begründung aufgenommen. → Berücksichtigung. Die durch das Referat III C gegebenen Hinweise zu bestehenden Altlastensituationen auf einzelnen Grundstücken sowie zur Kennzeichnung von Flächen wurden in der vorgelegten Begründung zum Bebauungsplan ausreichend und inhaltlich richtig berücksichtigt und wiedergegeben. Mit dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Altlastensanierung und dessen aktueller Erweiterung zwischen Vattenfall und der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (Referat III C) wurden für den Standort des GuD-HKW alle Maßnahmen abgestimmt und geregelt, die eine Umsetzung des B-Plan- und Genehmigungsverfahrens erlauben. Eine textliche Veränderung wird für die Textpassage „Ziele“ unter der Überschrift „Schutzgut Boden, Bodenwasser, Altlasten, Trinkwasserschutz im Kapitel 3.4.2 auf Seite 152 erbeten. Es sollte heißen: Vermeidung von Gefährdungen der Schutzgüter, insbesondere der menschlichen Gesundheit, durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten, Beseitigung und/oder Sicherung bestehender Belastungen. Es sei erneut darauf hingewiesen, dass bei allen Baumaßnahmen die zuständige Bodenschutzbehörde im Vorfeld der Maßnahmen zu beteiligen ist. Stand: 05. August 2011 69 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Zum Bebauungsplanentwurf 11-47a bestehen, unter Berücksichtigung der gegebenen Altlastensituation und Beachtung der getroffenen Hinweise, seitens des nachsorgenden und des vorsorgenden Bodenschutzes keine Bedenken oder weitere Anmerkungen. 35. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. III D 1 Zu dem Entwurf des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47a „GuD“ Klingenberg“ ist hinsichtlich der von unserem Referat zu vertretenden Belange (verkehrsverursachte Immissionsbelastungen) keine Stellungnahme erforderlich. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Da nach meinem Kenntnisstand keine Grundstücke der Berliner Polizei, der Berliner Feuerwehr oder Einrichtungen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport von der vorgesehenen Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein geplantes Gas- und Dampfheizkraftwerk betroffen sind, ist eine fachliche Stellungnahme aus meiner Sicht nicht notwendig. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Ich gehe davon aus, dass die örtlich und sachlich zuständigen Stellen der Berliner Polizei und der Berliner Feuerwehr durch Sie in die Beteilung der Behörden einbezogen und um Stellungnahme ersucht wurden. Die Berliner Feuerwehr wurde als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und der Behördenbeteiligung beteiligt. → Berücksichtigung. Schreiben vom 20.06.2011 eingegangen am 20.06.2011 36. Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abt. III A 24 Schreiben vom 27.05.2011 eingegangen am 22.06.2011 Die Berliner Polizei stellt keinen Träger öffentlicher Belange im Sinne der Bauleitplanung dar. Für Belange von Polizeistandorten (im Plangebiet nicht vorhanden) ist die Senatsverwaltung für Inneres und Sport III A zuständig. → Keine Berücksichtigung. 37. 70 Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abt. IV C 12 Unsere Fachverwaltung Sport hat die Beteiligung an der Bauleitplanung zum 30.06.2010 eingestellt. Grundsätzlich gilt, dass die wesentlichen Fachbelange auf der Ebene der bezirklichen Fachämter eingebracht werden. Die Senats- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Schreiben vom 27.05.2011 eingegangen am 27.05.2011 Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung verwaltungen selbst sind nur nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit gem. Zuständigkeitskatalog in der Anlage zum Zuständigkeitsgesetz (AZG) bzw. spezialgesetzlichen Zuständigkeiten direkt zu beteiligen. Ich verweise hierzu auf die bei SenStadt geführte Liste der Träger öffentliche Belange (aktuell vom März 2011), Seite 9, wonach unsere Fachverwaltung (Sport- IV C 1) nur noch in den Fällen der zentral verwalteten Sportanlagen und Bäder zu beteiligen ist. Zu den zentral verwalteten Sportanlagen gehören nach AZG das Olympia-Stadion, Sportforum Hohenschönhausen, Sportanlage Paul-Heyse-Straße, Friedrich-Ludwig-JahnStadion, Max-Schmeling-Halle und Velodrom. Ich bitte Sie, sich im Weiteren, außer in den oben genannten Fällen, an die zuständigen Fachämter in ihrem Bezirk zu wenden. 38. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B 23 Schreiben vom 24.06.2011 eingegangen am 28.06.2011 Aufgrund der originären Zuständigkeiten der Referate I A und I B für die vorbereitende Bauleitplanung (Nr. 8 Abs. 2 ZustKatAZG) äußern wir uns zur Abstimmung der Bauleitplanung wie folgt zur 1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen (textliche Darstellung 1) Es ist hierzu Folgendes vorzutragen: Die Planungsziele des Bebauungsplanes 11-47a sind aus dem FNP entwickelbar. Die abschließende Prüfung zur Errichtung und zum Betrieb des Gas- und Dampfheizkraftwerkes ist im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach BImSchG der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vorbehalten. Weitergehende stadtplanerische Fragen können erst danach geklärt werden. Stand: 05. August 2011 Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Berücksichtigung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. 71 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung 2. Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen Es ist hierzu nichts vorzutragen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. 39. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I C Keine Stellungnahme. 40. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E 124 Gegen den vorliegenden B-Planentwurf bestehen aus landschaftsplanerischer Sicht keine prinzipiellen Bedenken. Die Stellungnahme bestätigt grundsätzlich die Planung. → Berücksichtigung. Die dargestellten Grünzüge/öffentlichen Parkanlagen jedoch, sollten auf ca. 30 m aufgeweitet werden. Für die Realisierung der öffentlichen Grünflächen wird die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen erforderlich. Bei der Abgrenzung des Grünzugs wurde daher darauf geachtet, dass keine Baulichkeiten durch die öffentlichen Grünflächen überplant werden und bestehende Nutzungen nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Unverhältnismäßige Belastungen der Eigentümer werden dadurch vermieden, die Privatnützigkeit des Eigentums bleibt soweit wie möglich erhalten. Schreiben vom 21.06.2011 eingegangen am 21.06.2011 Mit der geforderten größeren Breite des Grünzugs würden private Grundstücksflächen unverhältnismäßig beeinträchtigen. Dem hingegen steht der mit den geplanten Festsetzungen verbundene Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Privateigentum unter Würdigung aller Belange in einem 72 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung angemessenen Verhältnis zur Bedeutung/Dringlichkeit des öffentlichen Interesses. → Keine Berücksichtigung. Neben den ästhetischen, stadtstrukturellen Verbesserungen würden damit die Wasserversickerung im Boden vergrößert und Vegetationsflächen, insbesondere Baumpflanzungen erweitert werden können. Der damit verbundene Abkühlungseffekt ist klimatisch in den hier geplanten, hochverdichteten Gewerbe- und Industriegebieten (>71% Versiegelung) dringend erforderlich. Bei der Bewertung der konkreten klimatischen Auswirkungen der Planung wurde im Fachgutachten Stadtklima nachgewiesen, dass selbst unter der Annahme von stadtklimatisch maximal ungünstigen Baustrukturen keine negative Beeinflussung außerhalb der geplanten Gewerbegebiete zu erwarten ist. Negative Auswirkungen auf bestehende oder geplante Wohngebiete sind ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung der Luftleit- und Ventilationsbahn im Bereich der Spree ist nicht zu erwarten. Dessen ungeachtet empfiehlt das Fachgutachten Stadtklima vor dem Hintergrund des Klimawandels bei der baulichen Umsetzung der Planungen auch Maßnahmen zur Verminderung der Wärmebelastung zu ergreifen. Der Bebauungsplan reagiert hierauf wie folgt: Mit der textlichen Festsetzung Nr. 15 wird geregelt, dass in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 auf neu zu errichtenden Gebäuden ein Teil der Dachflächen extensiv zu begrünen ist. In den stärker verdichteten Gewerbegebieten kann auf diese Weise die lokale Überwärmungsneigung gemindert werden. Ferner ist die Förderung des lokalen Luftaustauschs durch die Ausweisung der öffentlichen Grünflächen und der Maßnahmenfläche B im Bereich des Hohen Wallgrabens im Süden des Plangebiets gewährleistet. Mit der Festsetzung Maßnahmenfläche B, der angrenzenden öffentlichen Parkanlage und der nicht überbaubaren Grundstücksfläche wird einer zentralen Empfehlung des Fachgutachtens Stadtklima entsprochen. → Keine Berücksichtigung. Auch die südliche, später an ein Wohngebiet grenzende öffentliche Parkanlage sollte durchgehend eine Mindesttiefe Stand: 05. August 2011 Die Ausführungen betreffen das Bebauungsplan-Verfahren 11-47b. 73 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme von 50 m aufweisen. Unbebaute große Klimaschneisen mit entsprechenden Vegetationsflächen für eine lebenswerte Stadt sollten bei dergleichen erheblich in die Stadtstruktur eingreifenden Planungen festgeschrieben werden. Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. 41. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. II A Keine Stellungnahme. 42. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. IV S 1 Belange der Abt. IV SenStadt sind durch o.g. Bebauungsplan-Verfahren "GuD Klingenberg" nicht berührt. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Gegen das o.g. Bebauungsplan-Verfahren bestehen aus verkehrlicher und straßenverkehrsbehördlicher Sicht keine Bedenken. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Zum aktuellen Planungsstand für die Südostverbindung teile ich mit, dass sich das Planfeststellungsverfahren zum 1. Abschnitt der SOV in der Phase der Rechtsprüfung befindet. Der Planfeststellungsbeschluss wird im II. Quartal 2011 erwartet. Die bauliche Umsetzung der SOV ist für die Jahre 2014/15 vorgesehen. Die Begründung, Kapitel 2.4.3.5 wird um diese Aussage ergänzt. → Berücksichtigung. Zu dem Ergebnis des durch das Büro LK Argus erstellten Verkehrsgutachtens gibt es keine Bedenken. Voraussetzung sind die im Verkehrsgutachten benannten vorgesehenen Maximalwerte der Umschlagkapazitäten für die Anlieferung der Brennstoffe für die zusätzlich zum Gas- und Dampfheizkraftwerk geplanten Biomasseheizkraftwerke (siehe Seite 17 Verkehrsgutachten). Die Stellungnahme bestätigt das der Abwägung zu diesem Themenkomplex zu Grunde liegende Gutachten. → Berücksichtigung. Schreiben vom 08.06.2011 eingegangen am 08.06.2011 43. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B 42 Schreiben vom 28.06.2011 eingegangen am 30.06.2011 74 Die Anlieferung der Biomasse für die im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-58 geplanten Biomasseheizkraftwerke (BMHKW) und entspre- Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung chende Regelungen sind Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58. Wegen dieses in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans wurden jedoch – vorsorglich und im Sinne einer vorausschauenden Planung – auch diese Planungen im Rahmen des Verkehrsgutachtens ergänzend berücksichtigt. Dabei ist entsprechend dem gegenwärtigen Kenntnisstand ein maximaler Anteil der Brennstoffanlieferung über die Straße von 20% unterstellt worden. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. 44. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII E 3 Schreiben vom 21.06.2011 eingegangen am 21.06.2011 Stand: 05. August 2011 Von der Landeseisenbahnbehörde und der Technischen Aufsichtsbehörde haben Sie eine gesonderte Stellungnahme erhalten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Industriebahn Oberschöneweide Alle Angaben zur Industriebahn sind in der „Begründung zum B-Plan 11-47a“ korrekt wiedergegeben, wobei die Trasse der Industriebahn selbst am nordöstlichen Rand außerhalb der B-Plangrenze verläuft und somit nicht betroffen ist. Es bestehen somit keine Einwände der Landeseisenbahnbehörde zum B-Planverfahren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die im B-Plangebiet verlaufende zweigleisige Trasse der Straßenbahn (Linie 21) in der Köpenicker Chaussee und weiter im Blockdammweg unterliegt mit all ihren Bestandteilen grundsätzlich der Planfeststellung. Auf Grund der Festlegung, dass die Straßenverkehrsflächen der genannten Straßen nicht Gegenstand des Bebauungsplanes 11-47a sind und somit die Straßenbahntrasse mit allen Bestandteilen nicht betroffen ist, bestehen keine Einwände der Technischen Aufsichtsbehörde zum B-Plan-Verfahren. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. 75 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum 45. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. X F 1/12 Schreiben vom 23.06.2011 eingegangen am 24.06.2011 46. Landesdenkmalamt Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Es wurden folgende Bereiche der Abteilung X beteiligt und um Stellungnahme gebeten: XF 1 X OI X OS X OW X PS A X PS E X PW X PI A X PI E Von den Beteiligten lagen keine Hinweise oder Einwendungen vor, → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. lediglich X OI hat mitgeteilt, dass die im Verfahren eingebrachten Einwendungen im vorliegenden B-Planentwurf mit Stand 12.05.2011 ausreichend Berücksichtigung gefunden haben. Es bestehen keine weiteren Forderungen. Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Berücksichtigung. Wir verweisen auf unsere Stellungnahme LDA vom 15.07.2010. Die Stellungnahme des LDA im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung stammt nicht vom 15.07.2010, sondern von 19.07.2010. Schreiben vom 19.07.2011 eingegangen am 21.07.2011 Die Stellungnahme vom 19.07.2010 war folgenden Inhalts: Gegen die geplante Nutzung des Geländes für einen Kraftwerksstandort werden grundsätzliche Bedenken erhoben, da eine denkmalgerechte Nutzung der unter 09095338 Köpenicker Chaussee 24-39, Gaswerksiedlung, 1925-26 von Ernst Engelmann & Emil Fangmeyer (D), Blockdammweg 1 in der Denkmalliste verzeichneten Wohnanlage damit behindert wird. Es ist planungsrechtlich dafür Sorge zu tragen, 76 Es ist das planerische Ziel, die in der Gaswerksiedlung noch vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen aufzugeben. Die Planung sieht vielmehr vor, den im Eigentum der Vattenfall befindlichen Gebäudekomplex der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung vollständig in eine gewerbliche Nutzung zu überführen. Der Bebauungsplan-Entwurf sieht daher für die entsprechende Fläche die Festsetzung eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO vor. Die Gaswerksiedlung liegt inmitten eines ausschließlich gewerblich geprägten Gebiets, das sich gemäß der vorliegenden Planung weiter verfestigen wird. Hinzu tritt die ge- Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme dass eine Wohnnutzungsmöglichkeit erhalten bleibt, da nur so die Substanz des Baudenkmals dauerhaft und sicher erhalten werden kann. Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung plante Versorgungsfläche für ein GuD-HKW, das nordöstlich der Gaswerksiedlung errichtet werden soll. Eine weitere ungünstige Ausgangssituation ergibt sich aufgrund der immissionsbelasteten Lage an der Köpenicker Chaussee. Da sich eine planungsrechtliche Sicherung der noch vorhandenen Wohnnutzungen – sei es durch die Festsetzung eines Mischgebiets oder eines allgemeinen Wohngebiets – wegen der bestehenden Vorbelastung und der hieraus resultierenden Folgen für das gewerblich geprägte Umfeld, darunter die geplante Versorgungsfläche, verbietet, soll die vorhandene Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung aufgegeben und in eine gewerbliche Nutzung überführt werden. Hiermit wird der bereits eingeleiteten Entwicklung entsprochen und eine neue, dem Gebietscharakter angemessene Nachnutzung ermöglicht. Entsprechend einem Nachnutzungskonzept der Eigentümerin Vattenfall von Oktober 2010 sind in den einzelnen Gebäuden der Gaswerksiedlung zukünftig kraftwerksnahe Büronutzung (Köpenicker Chaussee 36-39), Büronutzungen (Köpenicker Chaussee 27-35), Räume für kulturelle und soziale Entwicklung sowie Ausstellungsräume (Köpenicker Chaussee 24) und ein Besucherzentrum für den Kraftwerksstandort Klingenberg sowie Veranstaltungs-, Seminar- und Besprechungsräume (Köpenicker Chaussee 23/ Blockdammweg 1) vorgesehen. Dieser Planung liegt ein mit dem Denkmalamt abgestimmtes denkmalfachliches Gutachten zugrunde, wonach die Anlage vollständig erhalten und umfassend modernisiert werden soll. Insofern wird davon ausgegangen, dass die Substanz des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) mit der ermöglichten gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert und erhalten werden kann. → Keine Berücksichtigung. Die in der Begründung zum Bebauungsplan aufgelisteten Baudenkmale sind bei der Planung zu berücksichtigen und zu erhalten. Insbesondere ist für die unter Stand: 05. August 2011 Durch nachrichtliche Übernahme der aufgeführten Baudenkmale im Bebauungsplan-Entwurf wurde den Belangen des Denkmalschutzes entsprochen. Auf die Regelungen 77 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme 09095342 Blockdammweg 3/27, Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg, 1913-14 und 09095341 Blockdammweg 3/27, Wasserturm des Gaswerks Lichtenberg, 1928 von Gottlieb Tesch (D) Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung des Denkmalschutzgesetzes Berlin wird in der Begründung hingewiesen. Die geplanten Festsetzungen stehen einer denkmalverträglichen Nutzung nicht entgegen. Im Übrigen ist die denkmalverträgliche Nutzung der Denkmale selbst grundsätzlich Sache des Grundstückseigentümers. → Berücksichtigung. planungsrechtlich dafür Sorge zu tragen, dass eine denkmalverträgliche Nutzung ermöglicht wird. Von Seiten des Vorhabenträgers ist für eine denkmalverträgliche Nutzung oder Vermarktung zu sorgen. Für das im Plangebiet befindliche ehemalige Gaswerk Friedrichsfelde, in der Denkmalliste unter 09095332 Blockdammweg 29, Gaswerk Friedrichsfelde Bestandteile des Ensembles: 09095333 - Direktorenwohnhaus, 1913-14, 09095334 - ehem. Apparatehaus mit Wasserturm, 191314, 09095331 - ehem. Reinigerhaus, 1913-14, 09095337 - Druckreglerstation, 1914 und 09095335 - ehem. Kesselhaus, 1913-14 Der Denkmalbereich (Ensemble) Blockdammweg 29, Gaswerk Friedrichsfelde befand sich zum Zeitpunkt der Durchführung der frühzeitigen Behördenbeteilung im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47. Der Bebauungsplan 11-47 wurde mit Beschluss des Bezirksamtes vom 05. Oktober 2010 in die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b und 1147c geteilt. Der Denkmalbereich (Ensemble) Blockdammweg 29, Gaswerk Friedrichsfelde ist Bestandteil des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-47c. Die Forderung betrifft somit ausschließlich das Bebauungsplan-Verfahren 11-47c. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. verzeichnet sind, darf eine Nutzung oder Vermarktung durch das Planvorhaben nicht behindert werden. Von Seiten des Vorhabenträgers ist für eine denkmalverträgliche Nutzung oder Vermarktung zu sorgen. Für das außerhalb des Plangebietes liegende, in der 78 Der Denkmalbereich (Gesamtanlage) Köpenicker Chaussee Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Denkmalliste unter 09040001 Köpenicker Chaussee 8, 42-45, Kraftwerk Klingenberg, Verwaltungsgebäude, Maschinenhausvorbau, Maschinenhaus, Schalthaus, Kohlenmahlanlage, Einfriedungsmauer und Brücke über den Stichkanal, 1925-26 von Waltar Klingenberg und Werner Issel (D) verzeichnete Baudenkmal (Gesamtanlage) wird schon jetzt darauf verwiesen, dass ein Denkmalpflegeplan für die langfristige und nachhaltige Erhaltung und denkmalverträgliche Nutzung erarbeitet werden soll. 47. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, Abt. III B 19 Schreiben vom 21.06.2011 eingegangen am 23.06.2011 Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs entspricht unseren Forderungen nach Reduzierung der Gebietskulisse des ursprünglich vorgesehenen Bebauungsplan-Verfahrens 11-47 auf die derzeit relevanten und unstrittigen Bereiche. Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung 8, 42-45, Kraftwerk Klingenberg befindet sich mit Ausnahme eines kleinen Teils der Brücke über den Stichkanal (Klingenbergbrücke) außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a. Er ist vielmehr Bestandteil des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-58. Der Erhalt der Klingenbergbrücke wird mit dem Bebauungsplan 11-47a nicht in Frage gestellt. Die Forderung betrifft somit ausschließlich das BebauungsplanVerfahren 11-58. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Berücksichtigung. Das Planverfahren schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Gas- und Dampfheizkraftwerk und die Neuansiedlung von Betrieben und sichert bereits ansässige Betriebe vor Ort. Seitens des Bezirks sollte jedoch sichergestellt werden, dass die vorgesehenen Emissionskontingente (nachts) mit den Belangen der ansässigen Betriebe vereinbar sind. Stand: 05. August 2011 Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Die Belange der ansässigen Betriebe wurden im Zuge der Ableitung der Planwerte für die durchgeführte Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45 691 berücksichtigt. Insbesondere waren aufgrund der im Gewerbegebiet GE 1.1 bereits vorhandenen Anlagen der Fehr Umwelt Ost GmbH und der genehmigten Klassieranlage der BRB GmbH tagsüber höhere Emissionskontingente für das Gewerbegebiet GE 1.1 zu vergeben. Nachts liegt für beide Anlagen keine Betriebsgenehmigung vor. Die im Ergebnis der Geräuschkontingentierung für die anderen Gewerbegebiete ermittelten Emissionskontingente sichern den Bestand der nahezu ausschließlich 79 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung tagsüber Schall erzeugenden Anlagen und Betriebe. Für die tags und nachts im Gewerbegebiet GE 3.1 betriebene Tankstelle sind die ermittelten Emissionskontingente mit dem Bestand vereinbar. → Berücksichtigung. 48. Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. - BLN - Keine Stellungnahme. 49. Deutsche Telekom AG Keine Stellungnahme. 50. Airdata AG Keine Stellungnahme. 51. E-Plus Mobilfunk GmbH Keine Stellungnahme. 52. German Networks UK Ltd. Keine Stellungnahme. 53. Inquam Breitfunk GmbH Die Inquam Breitbandfunk GmbH wird keine Beeinträchtigung des Betriebs durch die geplante Baumaßnahme nach Bebauungsplan-Verfahren 11-47a haben. Es ist Ihrerseits nicht erforderlich, unsere Richtfunkstrecken planerisch zu berücksichtigen. Schreiben vom 15.06.2011 eingegangen am 15.06.2011 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Abschließend noch der Hinweis für Sie, dass die Inquam Broadband GmbH in die Inquam Breitbandfunk GmbH überführt wurde, Sitz und Geschäftsführung der Inquam Breitbandfunk ist identisch mit der ehemals Inquam Broadband. Die Bundesnetzagentur ist darüber informiert. 54. Vodafone D2 GmbH Schreiben vom 07.06.2011 eingegangen am 07.06.2011 80 In den von Ihnen angegebenen Bereichen des Geländes befinden sich keine Kabel bzw. Anlagen der Vodafone D2 GmbH (ehem. Arcor) Festnetz. Vodafone D2 GmbH stimmt Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung den Bauarbeiten nur in diesen Bereich zu. Wir haben Ihre Anfrage separat an Vodafone D2 GmbH Funknetz weitergereicht für eine Auskunft. Sie werden dann eine vollständige Auskunft erhalten. Die Zustimmung erfasst mit ihren Angaben nicht die Belange anderer Bereiche und bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum von 2 Jahren (beginnend mit dem heutigen Tag). Bitte geben Sie bei Schriftwechsel und Rückfragen unser Zeichen mit an. Wir möchten Sie gerne darüber informieren, dass sich die ARCOR AG & Co. KG in die Vodafone D2 GmbH umfirmiert hat. 55. Telefonica O2 GmbH Schreiben vom 09.06.2011 eingegangen am 09.06.2011 Aus unserer Sicht sind folgende Belange von Telefonica O2 bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um die Versorgung mit den bestehenden Telekommunikationsdienstleistungen und -einrichtungen nicht zu gefährden: - es verlaufen zwei Richtfunkstrecken (zum einen in NordSüd-Ausrichtung, zum anderen in Nordwest-SüdostAusrichtung) durch den Bereich Ihres Bebauungsplanes 11-47a. (Siehe beigefügte Skizze) - in dem denkmalgeschützten Wasserturm am Blockdammweg befindet sich eine Richtfunkstation, von der aus die beiden erwähnten Richtfunkverbindungen aus senden - alle geplanten Gebäude, Masten und allenfalls notwendigen Baukräne und sonstige Konstruktionen müssen jeweils einen entsprechenden Abstand über +/- 20 Meter jeweils zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen jeweils horizontal und vertikal einhalten. Stand: 05. August 2011 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Entsprechend den Aussagen der Telefonica O2 GmbH ist von der Planung eine Richtfunkstrecke beeinträchtigt. Auf der geplanten Versorgungsfläche wird im Bereich der benannten „Freihaltezone“ die Errichtung von Gebäuden mit einer Höhe ermöglicht, die geeignet ist, die bestehende Richtfunkstrecke 202551197 zu beeinträchtigen. Bei den Betreibern von Telekommunikationslinien handelt es sich jedoch nicht um Träger öffentlicher Belange. Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz, es handelt sich um eine unternehmerische Tätigkeit mit entsprechendem Risiko. Die Unternehmen sind selbst verpflichtet, sich über Veränderungen in ihrem Betriebsbereich zu informieren und ihre Trassen nötigenfalls zu verändern. Im vorliegenden Fall wird der öffentliche Belang der Ver- 81 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme Es gelten folgenden Eckdaten für die Funkfelder: Richtfunkstrecke 202553275 Station A 210991128 "Blockdammweg" (Wasserturm) Antennenhöhe: - 36,10 m über Grund + 34,50 m Geländehöhe - 70,60 m über Meer Senderichtung: - 117° Koordinaten WGS84 (siehe Abbildung) - (Gauß-Krüger-Koordinaten (GKx): Rechtswert 3805872, Hochwert: 5826278) Station B 210991940 "Ehrlichstraße" Antennenhöhe: - 18,20 über Grund + 34,50 m Geländehöhe - 52,70 m über Meer Senderichtung: - 297° Koordinaten (siehe Abbildung) - (Gauß-Krüger-Koordinaten (GKx): Rechtswert 3806623, Hochwert: 5825950) Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung sorgung mit Fernwärme und Energie höher gewichtet, als der private Belang der Trassenfreihaltung eines Richtfunkbetreibers. Die Höhenfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche und die räumliche Verortung der zugehörigen überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich an den technischen Anforderungen an ein derartiges Kraftwerk bei gleichzeitiger Berücksichtigung der öffentlichen Belange des Orts- und Landschaftsbilds. Darüber hinaus wird für den Richtfunkbetreiber prinzipiell die Möglichkeit gesehen, die geplanten hohen Gebäude für evt. neue Richtfunkstationen zu nutzen. Auf der Versorgungsfläche sind gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1 entsprechende fernmeldetechnische Nebenanlagen ausnahmsweise zulässig. Die bestehende Richtfunktstrecke 202553275 wird im Bereich des geplanten Gewerbegebiets GE 3.2 allenfalls marginal berührt. → Keine Berücksichtigung. Richtfunkstrecke 202551197 Station A 210994819 "Bln-Lichtenberg" Antennenhöhe: - 62 m über Grund + 36 m Geländehöhe - 98 m über Meer Senderichtung: - 174° Koordinaten (siehe Abbildung) 82 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Behörde+TöB/ Eingangsdatum Stellungnahme - Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung (Gauß-Krüger-Koordinaten (GKx): Rechtswert 3805655, Hochwert: 5827571) Station B 210991128 "Blockdammweg" (Wasserturm) Antennenhöhe: - 36,10 m über Grund + 34,50 m Geländehöhe - 70,60 m über Meer Senderichtung: - 354° Koordinaten WGS84 (siehe Abbildung) - (Gauß-Krüger-Koordinaten (GKx): Rechtswert 3805872, Hochwert: 5826278) 56. Colt Technology Services GmbH Es befinden sich keine Trassen der Firma Colt Technology Services GmbH in dem Bereich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Schreiben vom 16.06.2011 eingegangen am 16.06.2011 57. eDispatch Professionell Mobile Radio GmbH Keine Stellungnahme. 58. Ericsson Services GmbH Der von Ihnen beschriebene Planbereich berührt keine Richtfunkverbindungen für den Telekommunikationsverkehr unseres Unternehmens. Schreiben vom 22.06.2011 eingegangen am 27.06.2011 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Hiermit möchten wir Ihnen mitteilen, dass sich die Zuständigkeiten in unserem Unternehmen betreffend Bauleitplanungen geändert haben. Bitte senden Sie zukünftig alle Anfragen diesbezüglich an folgende postalische Anschrift: Ericsson Services GmbH Technical Competence Centre TCC Prinzenallee 21 40549 Düsseldorf Stand: 05. August 2011 83 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen der betroffenen Fachämter des Bezirks Lichtenberg Nr. Fachamt/Eingangsdatum 1. BA Lichtenberg, BzBmin/PersFin, FB Haushalts- und Finanzmanagement Keine Stellungnahme. 2. BA Lichtenberg, Abt. Wilmm, Facility Management Keine Stellungnahme. 3. BA Lichtenberg, Abt. Wilmm, Wirtschaftsförderung Das formulierte Ziel dieser Planung, die planerische Sicherheit für den Versorgungsstandort Klingenberg zu schaffen bei gleichzeitigem Beitrag zum Klimaschutz, erfüllt stadträumliche Belange und trägt somit auch den Erfordernissen Berlins an einen zeitgemäßen attraktiven Wirtschaftsstandort Rechnung. Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Berücksichtigung. Die Sicherung der gewerblichen nutzbaren Flächen wird durch die textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben wirksam unterstützt. Dieser Ausschluss wird als außerordentlich wichtig betrachtet im Sinne der Gebietsentwicklung. Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Berücksichtigung. Die textliche Festsetzung Nr. 15 verlangt für einen Teil der Dachflächen eine bestimmte Bauweise (weniger als 15° Neigung) und die extensive Begrünung. Das Erfordernis für diese Festsetzung wird die Möglichkeit zur Überschreitung der GRZ (Festsetzung Nr. 8) genannt, mit ihrer Auswirkung auf den Wasserhaushalt (Versickerung, Verdunstung etc.). Hier steht der Möglichkeit einer bestimmten Nutzung/Versiegelung die unbedingte Forderung nach Nr. 15 gegenüber. Die Überschreitung der GRZ sollte an die Forderung zur Dachbegrünung geknüpft sein. Die Dachbegrü- Mit dem in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 mit der textlichen Festsetzung Nr. 8 ermöglichten hohen Versiegelungsgrad der Gewerbeflächen (bis 90%) wird der Raum für eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung flächenmäßig eingeschränkt. Als Retentionsmaßnahme wird deshalb mit der textlichen Festsetzung Nr. 15 geregelt, dass auf (neu zu errichtenden) Gebäuden in den Gewerbegebieten ein Teil der Dächer als Gründächer anzulegen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB). Schreiben vom 20.06.2011 eingegangen am 20.06.2011 84 Stellungnahme Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Fachamt/Eingangsdatum Stellungnahme nung sollte nicht in jedem Fall gefordert werden. Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Die Anlage von Gründächern hat hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung folgende positive Auswirkungen: - Das Niederschlagswasser wird (teilweise) in der Substratschicht gespeichert und wieder verdunstet, woraus sich ein Rückhaltungseffekt für das Niederschlagswasser ergibt. Vor allem bei Starkregenereignissen können dadurch die Einleitmengen in die Kanalisation reduziert werden. - Das Regenwasser wird durch das Gründach vorgereinigt. - Gründächer mindern (z.T.) den Volumenbedarf der nachgeschalteten Versickerungsanlagen. Darüber hinaus hat die Dachbegrünung weitere vielfältige Vorteile: - Der Energie- und Wärmebedarf der Gebäude wird durch den zusätzlichen Aufbau verringert. - Die Dachbegrünung wirkt staubbindend. - Ein Gründach ist ein Lebensraum für Kleintiere und ein potenzieller (Teil )Lebensraum für Vögel. - Abhängig von der Mächtigkeit der Substratschicht wirkt die Dachbegrünung kaltluftbildend und – bei austauschschwachen Wetterlagen – anregend auf Ausgleichsströmungen. Die Festsetzung der Dachbegrünung berücksichtigt Belange des Umweltschutzes und stellt eine Minderungsmaßnahme für Eingriffe in den Naturhaushalt dar. Die Beschränkung auf einen Mindestanteil von 30% sichert den Grundstückseigentümern aus Sicht des Plangebers die nötige Flexibilität bei der Maßnahmenumsetzung sowie deren Wirtschaftlichkeit. Die vorgesehene textliche Festsetzung Nr. 15 wird daher als Verhältnismäßig angesehen. Die geforderte Verknüpfung der textlichen Festsetzung zur Dachbegrünung (Nr. 15) mit der Überschreitung der festgesetzten GRZ gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 8 ist nicht praktikabel, da diese bei einer schrittweisen Bebauung eines Grundstücks keinerlei Handhabe bietet. Im übrigen werden mit der vorgesehenen Dachbegrünung – wie Stand: 05. August 2011 85 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Fachamt/Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung oben dargestellt – weitere Umweltbelange berücksichtigt. → Keine Berücksichtigung. 4. BA Lichtenberg, Abt. FamJugGes Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen aus umweltmedizinischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die Stellungnahme bestätigt grundsätzlich die Planung. → Berücksichtigung. Ich bitte Sie jedoch folgende Hinweise zu beachten: Im Rahmen der Umsetzung der Planung wird die Beräumung und Sanierung der geplanten Fläche für eine ungedeckte Sportanlage erforderlich. Die erforderliche Sanierung dieser Fläche ist neben der geplanten Versorgungsfläche für das GuD-HKW Gegenstand eines öffentlichrechtlichen Vertrags zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz und der Grundstückseigentümerin Vattenfall. Mit diesem Vertrag wurden alle für eine Umsetzung des Bebauungsplans erforderlichen Maßnahmen abgestimmt und geregelt. Die Altlastensituation steht der geplanten Nutzung daher nicht entgegen. Schreiben vom 16.06.2011 eingegangen am 22.06.2011 Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen im Bereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg wiesen eine erhebliche Belastung auf. Sollten in diesem Gebiet, wie geplant eine Parkanlage und eine Fläche für Sport- und Spielanlagen entstehen, ist eine großzügige Bodensanierung erforderlich. Weiterhin steht die Altlastensituation auch der östlich der Köpenicker Chaussee geplanten öffentlichen Parkanlagen (einschließlich der mit einem Geh- und Radfahrrecht zu belastenden Fläche G1, G2, G3, G4, G1) – auch nach Einschätzung der oberen Bodenschutzbehörde – grundsätzlich nicht entgegen. Im Rahmen der Umsetzung der Planung besteht hier für Teilbereiche ein Sanierungserfordernis. Die für den öffentlichen Grünzug östlich der Köpenicker Chaussee vorgesehenen Flächen befinden sich derzeit weit überwiegend im Eigentum der Vattenfall. Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verpflichtet sich die Vattenfall u.a. für ihre Grundstücksflächen, die im Bebauungsplan als öffentliche Parkanlage festgesetzt werden oder mit dem Geh- und Radfahrrecht (Fläche G1, G2, G3, G4, G1) belastet werden, schädliche 86 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Fachamt/Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Bodenveränderungen soweit zu beseitigen oder zu sichern, dass nach einer einzuholenden Erklärung der zuständigen Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz die Nutzung der Flächen als öffentliche Parkanlage – bei der belasteten Fläche als öffentlicher Geh- und Radweg – zulässig ist. → Berücksichtigung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb der weiteren Schutzzone III A und B. Es sind deshalb die Festlegungen der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf (Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf) vom 11. Oktober 1999, erschienen im GVBL für Berlin, Nr. 46, vom 02. November 1999 zu beachten. In der weiteren Schutzzone III B ist zum Beispiel die Errichtung von Kraftfahrzeug-Stellflächen verboten, sofern sie wasserdurchlässig sind. Dieses muss auch bei der Planung des gas- und biomassenbefeuerten Heizkraftwerkes Berücksichtigung finden. Außerdem sind grundsätzlich nur Gewerbe anzusiedeln, von denen keine Grundwassergefährdung ausgeht. 5. BA Lichtenberg, Abt. KultBüD Keine Stellungnahme. 6. BA Lichtenberg, Keine Einwände. Stand: 05. August 2011 Die Lage innerhalb des Trinkwasserschutzgebiets wurde in den Bebauungsplan-Entwurf nachrichtlich übernommen (Textteil). Auf die innerhalb der Wasserschutzzonen geltenden Geund Verbote wird in der Begründung hingewiesen. Die wasserrechtlichen Schutzbestimmungen gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans fort und sind zu beachten. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans lediglich ein GuDHKW errichtet werden soll. Die Errichtung zweier biomassebefeuerter HKW auf dem Standort des bestehenden HKW Klingenberg ist Gegenstand eines eigenständigen Bebauungsplan-Verfahrens (Bebauungsplan 11-58). → Berücksichtigung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er berührt nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern nachfolgende Genehmigungsverfahren. Die wasserrechtlichen Schutzbestimmungen gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans fort und sind zu beachten. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betrof- 87 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Fachamt/Eingangsdatum Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahme Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung fen. Abt. SchulSportSoz, Sozialamt Schreiben vom 08.06.2011 eingegangen am 08.06.2011 7. BA Lichtenberg, Abt. StadtBauUm, Untere Denkmalschutzbehörde Schreiben vom 08.07.2011 eingegangen am 12.07.2011 Nach Prüfung der vorliegenden Planunterlagen werden aus denkmalrechtlicher Sicht folgende Einwendungen vorgetragen: Dies betrifft hier 1. die Textfassung ,,Nachrichtliche Übernahme" Denkmalen im Plan BI. 1 von 2 Blättern. von Ich gehe davon aus, dass hier die im Plan nachrichtlich gekennzeichneten Denkmale bzw. Denkmalbereiche angeführt werden sollten. Auf die benannte Adresse: Rummelsburger Landstraße 1 trifft dies jedoch nicht zu. Nachrichtlich im Plan gekennzeichnet sind die folgenden denkmalgeschützten baulichen Anlagen: Die Brücke über den Stichkanal als Bestandteil des Denkmalbereiches (GesamtanIage): Köpenicker Chaussee 8, 42-45, Kraftwerk Klingenberg, Verwaltungsgebäude, Maschinenhausvorbau, Maschinenhaus, Schalthaus, Kohlenmahlanlage, Einfriedungsmauer und Brücke über den Stichkanal, 1925-26 von Walter Klingenberg und Werner Issel (D) Die im Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung vorhandenen Baudenkmale sowie Denkmalbereiche werden in der Begründung zum Bebauungsplan 11-47a benannt. Die ganz oder teilweise im Plangebiet gelegenen Baudenkmale und Denkmalbereiche (Gesamtanlagen) werden darüber hinaus im Bebauungsplan-Entwurf nachrichtlich übernommen. Die nachrichtliche Übernahme erfolgt mit Ausnahme des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) Rummelsburger Landstraße 1, Umformwerk und Elektrowerkstatt (siehe hierzu unten) zeichnerisch. Eine zusätzliche nachrichtliche Übernahme in Textform ist rechtlich nicht erforderlich. Für den lediglich geringfügig innerhalb des Plangebiets gelegenen Denkmalbereich (Gesamtanlage) Rummelsburger Landstraße 1, Umformwerk und Elektrowerkstatt erfolgt die nachrichtliche Übernahme aus Gründen der Lesbarkeit der Planzeichnung ausschließlich textlich. → Keine Berücksichtigung. und die Wohnbebauung an der Köpenicker Chaussee Köpenicker Chaussee 24-39, Gaswerksiedlung, 192526 von Ernst Engelmann & Emil Fangmeyer (D) Blockdammweg 1 sowie die beiden Baudenkmale Blockdammweg 3/27, Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg, 191314 88 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Fachamt/Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung und Blockdammweg 3/27, Wasserturm des Gaswerks Lichtenberg, 1928 von Gottlieb Tesch (D). Es wird dringend empfohlen, diese bei der Überarbeitung zu berücksichtigen. 2. Weiterhin wird für die als überbaubar ausgewiesene Fläche um das Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg nahegelegt, auf Einschränkungen der Bebaubarkeit aufgrund des Denkmalschutzes sowie des Umgebungsschutzes gem. § 10 DSchG Bln hinzuweisen. Die Begründung wird um eine entsprechende Aussage ergänzt. → Berücksichtigung. 8. BA Lichtenberg, Abt. StadtBauUm, Fachbereich Vermessung Keine Stellungnahme. 9. BA Lichtenberg, Abt. StadtBauUm, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt Flächen für die Feuerwehr Die BauO Bln sieht im § 33 prinzipiell 2 von einander unabhängige Rettungswege vor. Sofern kein zweiter Treppenraum für die jeweilige Einheit, aus der gerettet werden muss, zur Verfügung steht, sind bei der Planung der Straßen und Zuwegungen zu und auf den Grundstücken die „Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“, Fassung Februar 2007 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009) zu beachten. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise stehen den geplanten Festsetzungen nicht entgegen. Bei der unmittelbar östlich der Köpenicker Chaussee geplanten Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage wurden die Belange der Feuerwehr (Zufahrtswege/Aufstellflächen) hinsichtlich der südlich angrenzende Bebauung des Grundstücks Rummelsburger Landstraße 1 beachtet. „Im Bereich zwischen der öffentlichen Straße und zurückgesetzten Gebäuden“ ist keine Festsetzung öffentlicher Grünflächen vorgesehen. Dabei ist u.a. sicher zu stellen, dass die Zufahrtswege und die Aufstellflächen für die Feuerwehr für Fahrzeuge mit einer Achslast von bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 16 t hergestellt werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Feuerwehrdrehleiter mindestens 3 m und maximal 9 m von der jeweiligen Außenwand entfernt stehen darf. Im Übrigen sind Fragen des Brandschutzes einschließlich notwendiger Rettungswege Gegenstand nachfolgender Genehmigungsverfahren. → Berücksichtigung. Schreiben vom 17.06.2011 eingegangen am 20.06.2011 Stand: 05. August 2011 89 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Fachamt/Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Weitere Einzelheiten sind den o. g. Richtlinien zu entnehmen. Die geschilderte Problematik hat z.B. Auswirkungen auf Gebäude, die mehr als 9 m von der Bordsteinkante der öffentlichen Straße zurück gesetzt sind. Grünflächen sind im Bereich zwischen der öffentlichen Straße und zurückgesetzten Gebäuden problematisch, wegen der nicht vorhandenen Befahrbarkeit und da die Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehrfahrzeuge hindernisfrei sein müssen. Sofern die Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehrdrehleiter hofseitig nicht möglich sind, ist darauf zu achten, dass bei Gebäuden, bei denen die Brüstungsoberkante der anzuleiternden Rettungsfenster oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, die jeweilige Einheit aus der gerettet werden muss, ein straßenseitiges Rettungsfenster hat oder dass ein zweiter Treppenraum vorhanden ist. Für die Einheiten, bei denen die Brüstungsoberkante der anzuleiternden Rettungsfenster oder Stellen bis 8 m über Gelände liegt, müssen für die tragbaren Leitern der Feuerwehr Aufstellflächen von 5 m x 8 m mittig vor den anzuleiternden Rettungsfenstern oder Stellen vorgesehen werden. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf § 5 BauOBln Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken. Ergänzende Information Auf Seite 130 ist der Punkt „Bestehende Baurechte und genehmigte Vorhaben“ unvollständig. Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 liegt weiterhin eine Baugenehmigung Nr. 72/2009 vom 22.03.2010 mit dem Titel „Teilbefestigung der Grundstücksfläche mit einer 90 Die Begründung wird in Kapitel I.2.3.1 um eine Darstellung der aufgeführten Baugenehmigung ergänzt. Bei der vom damaligen Grundstückeigentümer Anfang 2009 beantragten und mithin genehmigten Nutzung handelt es sich um einen Großhandel. Es soll kein Einzelverkauf an den letzten Verbraucher, sondern ein Zwischenhandel stattfinden. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Fachamt/Eingangsdatum Stellungnahme Asphaltierung für Auto-Import-Export“ vor. Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung → Berücksichtigung. 10. BA Lichtenberg, Abt. StadtBauUm, Amt für Bauen und Verkehr Gegen den o.a. Bebauungsplan bestehen seitens unseres Amtes keine Einwände. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Schreiben vom 11.07.2011 eingegangen am 12.07.2011 11. BA Lichtenberg, Abt. StadtBauUm, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt Keine Stellungnahme. 12. BA Lichtenberg, Abt. StadtBauUm, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung I. Artenschutzrechtliche Stellungnahme Schreiben vom 21.07.2011 eingegangen am 21.07.2011 Fauna Es werden Lebens- und Bruträume besonders und streng geschützter Tierarten temporär oder dauerhaft beansprucht oder beeinträchtigt. Durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird sichergestellt, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG eintreten. Die Stellungnahme fasst Inhalte des artenschutzrechtlichen Teils der Begründung und des städtebaulichen Vertrages zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall zusammen. Die für den städtebaulichen Vertrag geforderten Regelungen sind Bestandteil dieses Vertrags. → Berücksichtigung. Vermeidungsmaßnahmen - baubegleitende Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (Ökologische Baubegleitung), Bauzeitenregelung (entsprechend § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG – Gehölzrodungsverbot vom 01. März bis 30. September) - Reptilienschutzmaßnahmen CEF-Maßnahmen - auf der Fläche Blockdammweg 29 als mittelfristige Maßnahme - abschließende Regelung in einem städtebaulichen Ver- Stand: 05. August 2011 91 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Fachamt/Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung trag zwischen Vattenfall und dem Land Berlin (zeitliche und inhaltliche Umsetzung der Maßnahme muss darin festgeschrieben werden) Dauerhafte Ausgleichsmaßnahme - auf der Maßnahmefläche A innerhalb der Versorgungsfläche 2,86 ha zum Ausgleich - von Habitaten/Habitatfunktionen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten - abschließende Regelung in einem städtebaulichen Vertrag zwischen Vattenfall und dem Land Berlin (zeitliche und inhaltliche Umsetzung der Maßnahme muss darin festgeschrieben werden) II. Anmerkungen zum Text S. 24: Bebauungsplan V-16 in Friedrichshain-Kreuzberg? Ist da nicht Treptow-Köpenick gemeint? S. 77: Seit März 2010 gilt das Bundesnaturschutzgesetz: gesetzlich geschützt Biotope § 30 Abs. 2 Nr. 2 Röhricht, § 30 Abs.2 Nr. 3 Trockenrasen S.134 Änderung der Rechtsquelle; § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungsverbot zwischen dem 1. Oktober und 29. Februar . Die Aussage in der Begründung ist zutreffend. Der Geltungsbereich des Bebauungsplan V-16 liegt in Friedrichshain-Kreuzberg. → Keine Berücksichtigung. Die Begründung wird entsprechend überarbeitet. → Berücksichtigung. Bitte die §§ und das Gesetz ändern und statt September jetzt Oktober! S. 155 zum Punkt: Pflanzen und Tiere Es werden durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auch ungeschützte Bäume und ungeschützte Lebensräume vernichtet. Für Bürger ist der Unterschied zwischen geschützten und ungeschützten Landschaftsbestandteilen nicht offensichtlich. Da Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen nur bei geschützten Landschaftselementen zu leisten ist, sollte zum allge- 92 Die Begründung wird entsprechend überarbeitet. → Berücksichtigung. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Nr. Fachamt/Eingangsdatum Stellungnahme Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung meinen Verständnis bei den Begriffen Biotope und Bäume das Wort geschützte ergänzt werden. 13. BA Lichtenberg, Abt. StadtBauUm Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Grünflächen Keine Stellungnahme. 14. Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr Keine Stellungnahme. Stand: 05. August 2011 93 Anlage 3 zur Bezirksamtsvorlage Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Absatz 2 BauGB Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a A. Auswertung II. Art der Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Absatz 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 11-47a für das Gelände südlich des Stichkanals, westlich der Saganer Straße und des Hönower Wiesenweges, nördlich des Grundstücks Hönower Wiesenweg 17-18 und des Hohen Wallgrabens sowie östlich der Spree, einschließlich Abschnitte der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg. I. Zeit und Ort der Öffentlichkeitsbeteiligung Der Entwurf des Bebauungsplanes 11-47a vom 12. Mai 2011 lag gemäß § 3 Absatz 2 BauGB mit Begründung und den umweltbezogenen Informationen vom 23. Mai 2011 bis einschließlich 24. Juni 2011 öffentlich aus. Die umweltbezogenen Informationen betrafen die Themen Verkehr, Lärm, Luftschadstoffe, Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen, Kühlungsvarianten für das Gas- und Dampfheizkraftwerk, Stadtklima und Schwadenbildung/Verschattung, Wasser (Spree und Rummelsburger See), Entwässerung, Renaturierung des Hohen Wallgrabens, Altlasten, Artenschutz, Eingriffsregelung und FFH-Vorprüfungen sowie CO2-Emissionen. Der Entwurf des Bebauungsplans 11-47a wurde im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, 10315 Berlin, Alt-Friedrichsfelde 60, Haus 2, 12. Etage, Zimmer 2.1210 A, Montag bis Mittwoch von 8:00 bis 16:00 Uhr, Donnerstag von 8:00 bis 18:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 14:00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung unter 90296-4116 oder 90296-6433 bereitgehalten. Auskünfte wurden in Zimmer 2.1204 erteilt. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Träger öffentlicher Belange wurden über die öffentliche Auslegung unterrichtet und parallel zu dieser gemäß § 4 Absatz 2 BauGB beteiligt. 2 Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch Anzeige im Amtsblatt für Berlin Nr. 19, Seiten 841 und 842 vom 13. Mai 2011 hingewiesen. Darüber hinaus wurde am 13. Mai 2011 durch Anzeigen in den Berliner Tageszeitungen "Der Tagesspiegel", "Berliner Morgenpost" und "Berliner Zeitung" sowie Pressemitteilung des Bezirksamtes vom 10. Mai 2011 auf die öffentliche Auslegung hingewiesen. Am 9. Juni 2011, 19:00 Uhr wurde in der Kantine der Max-Taut-Schule, Fischerstr. 36, 10317 Berlin eine Informationsveranstaltung zum Bebauungsplan durchgeführt. Während des Auslegungszeitraums wurden die Unterlagen darüber hinaus im Internet bereitgehalten. III. Das Planungskonzept und die beabsichtigten Festsetzungen Der Bebauungsplan 11-47a dient der Reaktivierung innerstädtischer Brachflächen und der Wiederherstellung der städtebaulichen Ordnung. Dabei zielt der Bebauungsplan auf die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie den Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen. Durch den Rückbau und die Entsiegelung brach liegender Flächen sollen Flächenpotenziale für neue Nutzungen aktiviert und Entwicklungshemmnisse beseitigt werden. Durch die Sicherung einer Versorgungsfläche für den Neubau eines Gasund Dampfheizkraftwerks (GuD-HKW) sollen die Voraussetzungen zur langfristigen Sicherung der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme und Elektrizität geschaffen werden. Gleichzeitig ist beabsichtigt mit der neuen Anlage und der geplanten Stilllegung des derzeitigen HKW Klingenberg einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Weiterhin verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, für die gewerbliche Wirtschaft Flächenangebote bereitzustellen, die eine verkehrliche Lagegunst aufweisen und die den bestehenden Energie- und Gewerbestandort an der Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Köpenicker Chaussee arrondieren. Für die Gaswerksiedlung soll der Bebauungsplan 11-47a eine denkmalverträgliche Nachnutzung ermöglichen. Im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg sollen Flächen für eine ungedeckte Sportanlage gesichert werden, um den bestehenden Bedarf im Ortsteil Karlshorst zu decken. Die durch die Spree und den Hohen Wallgraben bestehenden naturräumlichen Potenziale sollen aktiviert, der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich gemacht sowie mit den bestehenden und geplanten Freiraumstrukturen verbunden werden. IV. Besucher/innen Für schriftliche Äußerungen interessierter Bürger/innen und Träger öffentlicher Belange wurden vorgefertigte Blätter bereitgehalten. Die Öffentlichkeitsbeteiligung in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung wurde von 9 Bürger/innen besucht. Es liegen 17 schriftliche Äußerungen vor. An der Informationsveranstaltung am 09. Juni 2011 nahmen 43 Bürger/innen (ohne Verfahrensbeteiligte) teil. V. Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen: Die Stellungnahmen werden im Folgenden – nach Themen gegliedert – aufgeführt. Die der Anregung zugeordnete(n) Nummer(n) verweisen auf den jeweiligen Einwender. Die abwägungsrelevanten Bedenken, Anregungen und Hinweise wurden aufgenommen und berücksichtigt. Stand: 05. August 2011 3 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a B. Zusammenfassung der bebauungsplanrelevanten Stellungnahmen 1. Bestehendes HKW Klingenberg Die derzeitige Braunkohleverbrennung sollte sofort stillgelegt werden. (Bürger/in 11) Die Betriebsweise des bestehenden, außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen HKW Klingenberg bis zu dessen Stilllegung ist nicht Gegenstand der Regelungen dieses Bebauungsplans. → Keine Planänderung. Das alte Kraftwerk Klingenberg sollte lediglich noch als Reservestandort genutzt werden/Nutzung der vorhandenen erdgasbefeuerten Kessel. (Bürger/innen 9, 10) Das bestehende HKW Klingenberg soll mit der Aufnahme des Dauerbetriebs der geplanten GuD-Anlage stillgelegt werden. Ein bloßer Umbau des bestehenden Kraftwerks scheidet vor dem Hintergrund der anvisierten Zielstellung der zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung aus. Der Ersatz ist ökologisch sinnvoll. → Keine Planänderung. Der städtebauliche Vertrag enthalte keine verbindlichen Angaben zum Abbau der derzeitigen, nicht denkmalgeschützten Kraftwerksteile. (Bürger/in 11) Mit dem Umgang mit dem baulichen Bestand des vorhandenen HKW Klingenberg wird sich der Bebauungsplan 11-58 befassen. → Keine Planänderung. 2. Durch den Bebauungsplan ermöglichtes Gas- und Dampfheizkraftwerk (GuD-HKW) Die Gesamtplanung sei auf ein Gas-Kraftwerk im Austausch gegen das Altkraftwerk Klingenberg zu beschränken. 3 Kraftwerks-Neubauten seien nicht notwendig. (Bürger/in 15) Die Verknüpfung zwischen Außerbetriebnahme des bestehenden HKW Klingenberg und Inbetriebnahme des geplanten GuD-HKW wird im städtebaulichen Vertrag geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Mit der Errichtung von zwei Biomasseheizkraftwerken auf dem Standort des bestehenden HKW Klingenberg nach dessen Stilllegung wird sich der Bebauungsplan 11-58 befassen. → Keine Planänderung. Es müsse eindeutig nur ein GuD-Kraftwerk festgeschrieben werden, um eine spätere Änderung/Erweiterung auszuschließen (Bürger/innen 2, 3, 13) Die geplante textliche Festsetzung Nr. 1 ist hinreichend, eindeutig und konkret. → Keine Planänderung. Das Kraftwerk sollte wärmegeführt sein. Ein stromgeführtes Kraftwerk werde abgelehnt. Bei einer Betriebsführung mit Heiz-EntnahmeGegendruckdampfturbinen entfalle die Notwendigkeit einer Kühlung. Die Auslegung des durch den Bebauungsplan ermöglichten GuD-HKW wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost und nicht vom Strombedarf bestimmt. Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan 4 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a (Bürger/innen 1, 7, 8, 9, 10, 11, 17) handelt, können durch die Möglichkeit, auch in Wärmeteillastfällen Strom zu erzeugen, Leistungsschwankungen von Wind- und Solaranlagen mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich ausgeglichen werden. Dies macht die stark schwankenden erneuerbaren Energien mittelfristig grundlastfähig. Im Übrigen ist die Betriebsweise des geplanten GuD-HKW Sache des Betreibers und nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans. → Keine Planänderung. Keine Elektroenergieerzeugung. (Bürger/in 7) In einem Heizkraftwerk wird in Kraft-Wärme-Kopplung stets Wärme und Strom erzeugt. Die Errichtung eines reinen Heizwerkes ist technisch, ökologisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll. → Keine Planänderung. Mit dem Kühlungsbetrieb sinke der Wirkungsgrad des Kraftwerks, so dass der Entfall der KWK-Zuschläge drohe und zusätzliche Kosten auf den Verbraucher zukämen. Es solle kein permanent betriebenes Kraftwerk gebaut werden, sondern ein Bedarfs-Heizkraftwerk (Aussetzerbetrieb z.B. bei Windflauten). (Bürger/innen 11, 17) Die Betriebsweise des GuD-Kraftwerks ist nicht Gegenstand der Regelungen des Bebauungsplans. → Keine Planänderung. Statt eines Neubaus sollte das bestehende HKW mit den vorhandenen Erdgaskesseln umgebaut werden. (Bürger/innen 7, 9, 10, 11, 13, 17) Ein Ersatz des bestehenden HKW Klingenberg ist wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll und Kernbestandteil der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall geschlossenen Klimaschutzvereinbarung. → Keine Planänderung. Es sei nicht sinnvoll, mitten in der Stadt auf riesige Kraftwerke zu setzen. (Bürger/innen 9, 10) Der geplante Kraftwerksstandort ist in seiner Lage weitgehend determiniert, da wichtige Teile der technischen Infrastruktur bereits vorhanden sind. Eine Verlagerung der Wärmeproduktion an den Stadtrand oder ins Umland ist weder ökologisch noch wirtschaftlich sinnvoll. → Keine Planänderung. Der Trend gehe zu dezentralen Lösungen bei der Strom-/Wärmeerzeugung. (Bürger/innen 9, 10) Hierbei handelt es sich um eine klimapolitische Grundsatzentscheidung, die nicht Gegenstand der Bauleitplanung ist. Das geplante GuD-HKW ist für die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb des Fernwärmeverbundes Berlin Ost erforderlich. → Keine Planänderung. Alternativstandorte seien nicht ausreichend geprüft worden. (Bürger/innen 9, 10, 11) Im Vorfeld wurden Standortalternativen geprüft. Der Standort Blockdammweg hat sich hierbei vor allem durch seine vorhandene Infrastruktur und Erschließung hervorgehoben. Stand: 05. August 2011 5 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a → Keine Planänderung. Statt des Neubaus von zwei Gaskraftwerken an den Standorten Rhinstraße und Blockdammweg solle nur das am Standort Rhinstraße gebaut werden. (Bürger/innen 9, 10, 11, 13, 17) In der Klimaschutzvereinbarung zwischen Vattenfall und dem Land Berlin ist die Errichtung von einer oder zwei GuD-Anlagen vorgesehen. Im Ergebnis der Standortprüfung wird das Konzept mit zwei GuD-Anlagen – eines am Standort Rhinstraße und eines am Standort Blockdammweg – verfolgt. Die Errichtung nur eines, dafür doppelt so großen GuD-Kraftwerks wäre aus Immissionsschutzgründen voraussichtlich an beiden Standorten nicht umsetzbar. → Keine Planänderung. Ein regionales Energieprogramm werde als Voraussetzung für die BPlanung benötigt. (Bürger/in 11) Vorgaben für die Planung finden sich in der zwischen Vattenfall und Land Berlin abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung. Die Auslegung des GuD-HKW wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt. → Keine Planänderung. Der Fernwärmebedarf sei nicht transparent nachgewiesen. Der Fernwärme- und Strombedarf werde in den nächsten Jahren sinken. (Bürger/innen 8, 15) Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Kraftwerke sind nach gutachterlich bestätigten Berechnungen der Vattenfall Europe für die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb des Fernwärmeverbundes Berlin Ost erforderlich. Die gutachterlich für plausibel befundene Bedarfsermittlung ist auch aus Sicht des Plangebers nachvollziehbar. → Keine Planänderung. Kraftwerke in Innenstadtbereichen dürften nur regionale Versorgungsfunktionen erfüllen. Sie dürften nicht den Geschäftsinteressen von Vattenfall dienen. (Bürger/in 15) Die Auslegung der Anlagen ist vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt. Im Rahmen der Bauleitplanung sind auch die Belange der Wirtschaft und der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme und Energie zu berücksichtigen. → Keine Planänderung. Die künftige flächendeckende Versorgung mit Fernwärme müsse gesichert werden. Das geplante GuD-Kraftwerk reiche hierfür nicht aus. Mit dem vorliegenden B-Plan-Entwurf dürfe keine Vorwegnahme der Genehmigung von 2 Holzverbennungs-Kraftwerksblöcken verbunden sein. (Bürger/in 11) Als Ersatz für das bestehende HKW Klingenberg sind je ein GuD-Kraftwerk an den Standorten Blockdammweg und Rhinstraße geplant. Mit den geplanten Biomasseheizkraftwerken wird sich ein gesonderter Bebauungsplan befassen. Zwischenzeitlich kann der verbleibende Fernwärmebedarf über Heißwassererzeuger am Standort Rhinstraße abgedeckt werden. → Keine Planänderung. Die Expertise zu den Kühlungsvarianten berücksichtige nicht die Variante Fernwärmeauskopplung. (Bürger/in 8, 17) Es wurden insgesamt neun Kühlungsvarianten untersucht. Als Ergebnis wurde empfohlen, Zellenkühler zu verwenden. Die Fernwärmeauskopplung stellt keine Kühlung im Sinne einer „Kühlung der geplanten Kraftwerksanlage“ dar. Die Expertise Kühlungsvarianten ist vollständig. → Keine Planänderung. 6 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Keine wassergeführten Kühlanlagen. Die Planung konterkariere die Berliner Klimaziele (Eindämmung des städtischen Temperaturanstiegs). (Bürger/innen 11, 16) Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Nasszellenkühler führen nicht zu einer thermischen Belastung des Berliner Stadtklimas. → Keine Planänderung. 3. Gewerbegebiete Die Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 sollten als Mischgebiet ausgewiesen werden. (Bürger/in 4) Die geforderte Festsetzung stünde im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, zum StEP Industrie und Gewerbe und zur BEP. Es ist eine Sicherung und Reaktivierung von gewerblichen Bauflächen vorgesehen, um die Belange der Wirtschaft gebührend zu berücksichtigen. Beeinträchtigungen zwischen dem geplanten GuD-HKW und einer heranrückenden Mischgebietsnutzung mit Wohnen sollen ausgeschlossen werden. Mit den geplanten textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 11 erfolgt eine Gliederung der Gewerbebetriebe, so dass nicht jede beliebige gewerbliche Entwicklung ermöglicht wird. → Keine Planänderung. Statt der Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2 mit der Klassieranlage sollte eine Umwandlung in Erholungsgebiet und Wohnbebauung erfolgen. (Bürger/innen 7, 9, 10, 11) Die geforderte Festsetzung stünde im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, zum StEP Industrie und Gewerbe und zur BEP. Eine Wohnbebauung wäre unvereinbar mit den bestehenden sowie genehmigten Gewerbenutzungen. Es ist eine Sicherung und Reaktivierung von gewerblichen Bauflächen vorgesehen, um die Belange der Wirtschaft gebührend zu berücksichtigen. Entlang der Spree, des Stichkanals und des Hohen Wallgrabens ist die Festsetzung öffentlicher Grünflächen beabsichtigt, um diese der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich zu machen. → Keine Planänderung. Die Klassieranlage sei für die nahen Wohngebiete, die geplanten Nutzungen auf dem ehemaligen Rundfunkgelände Nalepastraße und für das gegenüber liegende Wohngebiet Plänterwald nicht tragbar. Die Immissionsrichtwerte seien bereits ausgeschöpft. (Bürger/innen 2, 3, 9, 10, 13) Die geplante Klassieranlage wurde durch SenGUV bereits genehmigt. Der Bebauungsplan kann die Inbetriebnahme nicht ausschließen. Die Anlage wird im Bebauungsplan als Vorbelastung berücksichtigt. Durch Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid sind die Geräuschimmissionen der Klassieranlage in der Nachbarschaft auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt. Mit der Festsetzung von Emissionskontigenten für das GE 1.1 wird die Anlage emissionsseitig wie genehmigt berücksichtigt. → Keine Planänderung. Die Klassieranlage mit ihren Lärm- und Staubbelästigungen stehe im Widerspruch zur geplanten Erholungsfunktion des Ufergrünzugs. (Bürger/innen 11, 13) Im Bereich der öffentlichen Parkanlagen und der Maßnahmenfläche B sind keine Geräusch-, Geruchs- und Staubemissionen zu erwarten, die einer derartigen Ausweisung entgegenständen. Stand: 05. August 2011 7 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a → Keine Planänderung. Die Lärmkontingente für die Flächen GE 1.1 und GE 1.2 seien unzureichend und wegen der rein gewerblichen Nutzung im Umfeld nicht erforderlich. (Bürger/in 12) Die geplante Festsetzung von Emissionskontingenten ist zur Sicherstellung der Verträglichkeit der Planung mit schützenswerten Nutzungen außerhalb und innerhalb des Geltungsbereichs erforderlich. Mit den vorgesehenen Emissionskontingenten wird der Bestand der bereits bestehenden und genehmigten Anlagen gesichert. → Keine Planänderung. Die Baugrenzen auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 (Abstand zur Straße und zum geplanten Grünzug) schränkten die Bebaubarkeit des Gewerbegrundstücks ein und würden abgelehnt. (Bürger/in 12) Die Baugrenze in einem Abstand von 6 m zur Köpenicker Chaussee ist zur Erhaltung einer wertvollen Lindenreihe sowie zur einheitlichen Straßenraumgestaltung erforderlich. Entlang des Grünzugs verfolgt die Planung das Ziel, gärtnerisch gestaltete Vorzonen zu ermöglichen und eine von den öffentlichen Flächen abgesetzte Bebauung zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass sich in der Nähe der spreeseitigen westlichen Grenze des Grundstücks ein 110-kV-Freileitungsmast befindet, der die Bebaubarkeit dieses Bereichs ohnehin einschränkt. Es ergeben sich keine Einschränkungen im Hinblick auf die genehmigte Klassieranlage Köpenicker Chaussee 15. Die geplanten Baugrenzen werden als verhältnismäßig angesehen. → Keine Planänderung. Bau einer Schwimmhalle, beheizt durch das warme Wasser von Vattenfall. (Bürger/in 7) Für den Bau einer öffentlichen Schwimmhalle besteht in Lichtenberg-Süd kein Bedarf. Eine private Schwimmhalle wäre in den geplanten Gewerbegebieten grundsätzlich zulässig. → Keine Planänderung. 4. Gaswerksiedlung Die denkmalgeschützte Gaswerksiedlung sei bewohnt. Eine Umwandlung in Gewerberaum werde abgelehnt. (Bürger/innen 9, 10) Die Gaswerksiedlung liegt inmitten eines ausschließlich gewerblich geprägten Gebietes, das sich weiter verfestigen wird. Aufgrund der Immissionsbelastungen soll die noch vereinzelt vorhandene Wohnnutzung aufgegeben werden. Dem Nachnutzungskonzept liegt ein mit dem Denkmalamt abgestimmtes denkmalfachliches Gutachten zugrunde. → Keine Planänderung. Den ehemaligen GSW-Mietern sei vom damaligen Senat versichert worden, dass sie ihre bezahlbaren Wohnungen behalten können. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum mit den Mietern bisher nicht über die Planungen gesprochen worden sei. 2008 und 2009 wurden zwei Mieterversammlungen durchgeführt. Vattenfall hat den Mietern Unterstützung bei der Suche nach Ersatzwohnraum sowie Aufwandsentschädigungen angeboten, wovon eine Mehrzahl der Mieter Gebrauch gemacht hat. Für die aktuell noch 10 Mietparteien ist die Durchfüh- 8 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB (Bürger/innen 9, 10) Bebauungsplan-Entwurf 11-47a rung eines Sozialplanverfahrens gemäß § 180 BauGB vorgesehen. → Keine Planänderung. 5. Nutzungsmaß Die GRZ auf der Versorgungsfläche sei von 0,3 auf 0,2 zu reduzieren. (Bürger/in 15) Die Festsetzung einer GRZ von 0,3 für den nördlichen Teil der Versorgungsfläche bewegt sich deutlich unterhalb der GRZ-Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbe- und Industriegebiete und ist erforderlich, um die nötige Flexibilität für die Errichtung der erforderlichen baulichen Anlagen zu gewährleisten. → Keine Planänderung. Die textliche Festsetzung zur Überschreitung der GRZ sei zu streichen. (Bürger/in 15) Die Festsetzung dient der Sicherstellung der zweckgemäßen Grundstücksnutzung, die auch interne Erschließungsflächen, Stellplätze und verschiedene Nebenanlagen umfasst. → Keine Planänderung. Die GFZ auf der Versorgungsfläche sei auf 1,2 zu reduzieren. (Bürger/in 15) Es wird keine GFZ festgesetzt, da aufgrund der Zweckbestimmung überwiegend Gebäude ohne Geschosse entstehen werden. → Keine Planänderung. Die Massivität der Bebauung sie auf die Umgebung von Karlshorst abzustellen und zu reduzieren (Gebäudehöhen). (Bürger/in 15) Die vorgesehenen Maßfestsetzungen resultieren aus technischen Anforderungen. Den Belangen des Orts- und Landschaftsbildes sowie den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird durch eine Höhenstaffelung entsprochen. → Keine Planänderung. 6. Grünzug Es sollte eine Abstimmung mit dem Bezirk Treptow-Köpenick über die Nutzung für das angrenzende Ufergebiet durchgeführt werden. (Bürger/innen 7) Die Abstimmung erfolgte im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und der Behördenbeteiligung. → Keine Planänderung. Ablehnung des geplanten Ufergrünzugs durch den Eigentümer des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15. (Bürger/in 12) Die Festsetzungen erfolgen, um die naturräumlichen Potenziale der Spree und des Hohen Wallgrabens als Naherholungsgebiet zugänglich zu machen. Sie entsprechen übergeordneten Planungszielen. Die geplante Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf Teilflächen privater Grundstücke ist aus Stand: 05. August 2011 9 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. → Keine Planänderung. Zur Minimierung des Eingriffs in das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 müsse der Grünzug auf 8 m verschmälert werden. Nördlich und östlich angrenzend betrage die geplante Breite ebenfalls nur 8 - 10 m. (Bürger/in 12) Die gewählte Dimensionierung der öffentlichen Grünflächen stellt das absolute Minimum dar, was für die Erreichung eines Grünzugs zur Naherholung erforderlich ist. Die Aufweitung auf 14 m ist aus funktionalen Gründen (Wenden von Fahrzeugen für Wartungs- und Pflegezwecke sowie Vermeidung einer sehr kleinen nicht sinnvoll nutzbaren Restfläche) erforderlich. → Keine Planänderung. Die Neuanlage eines 15 m breiten Gewässerrandstreifens am Hohen Wallgraben zuzüglich einer 8 m breiten Grünanlage sei aus gewässerökologischer Sicht nicht zu rechtfertigen, wenn sie auf Kosten privater Grundstückseigentümer erfolgen soll. (Bürger/in 12) Die Maßnahmenfläche B beinhaltet auch ein im Eigentum des Landes Berlin stehendes Flurstück, so dass kein 23 m breiter Streifen dem Privateigentum entzogen wird. Die gewählte Dimensionierung der Maßnahmenfläche B stellt das Minimum dessen dar, was für die Erreichung der mit der Renaturierung des Hohen Wallgrabens verfolgten Planungsziele erforderlich ist. Die Maßnahmenfläche steht für die Wegeverbindung nicht zur Verfügung. Die geplanten Festsetzungen sind aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. → Keine Planänderung. 7. Verkehr Wirtschaftsverkehr und Baustellenverkehr sollten nicht über die Ehrlichstraße abgewickelt werden. (Bürger/in 4) Die zu erwartenden Verkehrsbelastungen können über das vorhandene Straßennetz problemlos abgewickelt werden. Verkehrsorganisatorische Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Bebauungsplanung. Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich Vattenfall, Fragen der Baulogistik mit dem Bezirksamt Lichtenberg zu erörtern mit dem Ziel, Beeinträchtigungen für Anwohner möglichst gering zu halten. → Keine Planänderung. Die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens (sinkendes Verkehrsaufkommen trotz Gewerbeansiedlung, trotz Verlängerung der A 100 und trotz Klassieranlage) werden angezweifelt. (Bürger/innen 5, 11) Der Ziel- und Quellverkehr aus dem Plangebiet wird zunehmen. Aufgrund der für das Jahr 2025 prognostizierten Entwicklung des Gesamtverkehrsgeschehens ergeben sich für die Achse Köpenicker Chaussee – Rummelsburger Landstraße dennoch Rückgänge der Verkehrsbelastung insgesamt. Die A 100 und die geplante Klassieranlage wurden im Verkehrsgutachten berücksichtigt. → Keine Planänderung. Das Verkehrsgutachten berücksichtige nicht die Baustellenverkehre. (Bürger/in 11) Das Verkehrsgutachten stellt auf den Planzustand im Prognosejahr 2025 ab. Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich Vattenfall, Fragen der Baulogistik 10 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a mit dem Bezirksamt Lichtenberg zu erörtern mit dem Ziel, Beeinträchtigungen für Anwohner möglichst gering zu halten. → Keine Planänderung. Die Belieferung mit Biomasse werde zu einer erheblichen Verkehrsbelastung führen. (Bürger/in 16) Regelungen zur Anlieferung der geplanten Biomasseheizkraftwerke sind Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58. → Keine Planänderung. 8. Technische Infrastruktur Die bestehende Fernwärmeleitung sollte unterirdisch verlegt werden. (Bürger/in 7, 11) Eine unterirdische Verlegung der gesamten Leitung vom Blockdammweg bis zur Treskowallee ist städtebaulich nicht notwendig. Vattenfall verpflichtet sich im städtebaulichen Vertrag, eine barrierefreie Querungsmöglichkeit der Fernwärmeleitung im Bereich des geplanten Grünzugs herzustellen. → Keine Planänderung. 9. Umweltauswirkungen allgemein Das Wohngebiet an der Rummelsburger Bucht sei vor zusätzlichem Lärm zu schützen, da laut Lärmgutachten die Vorbelastungsgrenzen im A-Sektor bereits so gut wie ausgeschöpft seien. (Bürger/in 5) Es ist zu unterscheiden zwischen Verkehrs- und Gewerbelärm. Die im Gutachten ermittelten Vorbelastungen beziehen sich auf den Gewerbelärm und führten zur Lärmkontingentierung in der textlichen Festsetzung Nr. 11. Die planbedingten Auswirkungen auf den Verkehrslärm außerhalb des Plangebietes sind marginal. → Keine Planänderung. Im Berlin-Campus-Gelände sei die Feinstaubbelastung hoch. Nicht berücksichtigt worden seien die Feinstaubbelastungen durch den künftigen Flughafen BBI. (Bürger/in 5) Aus lufthygienischer Sicht ist im Quartier „Berlin Campus“ mit keinen relevanten Zusatzbelastungen zu rechnen. Eine Betrachtung der Vorbelastung in diesem Bereich war daher nicht notwendig. → Keine Planänderung. Das Klima-Gutachten zeige für die weite Zukunft eine Erwärmung nordwestlich des Plangebietes und empfehle Begrünungsmaßnahmen. Der Sportplatz reiche als Ausgleichsfläche nicht aus. (Bürger/in 5) Die aus dem Fachgutachten Stadtklima entnommenen Aussagen beziehen sich auf die zukünftige bioklimatische Situation unter dem Einfluss des Klimawandels (Zeithorizont 2050). Von der Planung gehen keine negativen Auswirkungen auf Bereiche außerhalb der geplanten Gewerbegebiete aus. Der Bebauungsplan reagiert auf die Empfehlungen des Fachgutachtens durch die Festsetzung von Dachbegrünung sowie der Grünfläche und der Maßnahmenfläche B im Bereich des Hohen Wallgrabens. Stand: 05. August 2011 11 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a → Keine Planänderung. Inwieweit die Fachgutachten ausreichend und schlüssig sind, lasse sich in der Kürze der Zeit für den Bürger nicht beurteilen. (Bürger/innen 9, 10) Die Fachgutachten sind ausreichend und schlüssig. Der Untersuchungsumfang wurde gemeinsam mit den zuständigen Fachbehörden festgelegt. → Keine Planänderung. Es gebe erhebliche Bodenkontaminationen. Es müsse gutachterlich dargelegt werden, dass durch das belastete Grundwasser und die kommenden baulichen Eingriffe keine Gefahr entstehen kann (Trinkwasserschutz). (Bürger/in 11) Seit Anfang / Mitte der 1990er Jahre finden im Plangebiet umfangreiche Maßnahmen zur Erkundung sowie Sicherung und Beseitigung von Altlasten statt. Im Vorfeld der Planung des GuD-HKW wurde durch Vattenfall für das Grundstück Blockdammweg 3/27 ein ergänzendes Sanierungsprogramm erarbeitet, mit SenGUV abgestimmt und vertraglich festgelegt. Eine Überlastung der Sperrbrunnen oder eine Gefährdung der Versorgungssicherheit des Wasserwerks Wuhlheide ist weder gegeben noch zu befürchten. Mit Umsetzung der Planung ist im Vergleich zur Ist-Situation eine Verbesserung hinsichtlich des Boden- und Grundwasserschutzes zu erwarten. → Keine Planänderung. 10. Umweltauswirkungen Gas- und Dampfheizkraftwerk (GuD-HKW) Der CO2-Ausstoß der geplanten Kraftwerksvariante sollte mit dem CO2Ausstoß eines wärmegeführten Gaskraftwerks verglichen werden. (Bürger/in 1) Der CO2-Ausstoß des geplanten Heizkraftwerks wurde ermittelt und mit dem CO2-Ausstoß des vorhandenen Heizkraftwerks verglichen. Hierbei erfolgte eine Worst-Case-Betrachtung (Schlechteste-Fall-Szenario) für das geplante Heizkraftwerk, da verschiedene technische Parameter sowie die Betriebsweise nicht Gegenstand der Regelungen des Bebauungsplans sind. → Keine Planänderung. Stromgeführte Kraftwerke führten zu einer höheren thermischen Emission, die im klimasensiblen Berliner Urstromtal nicht hinnehmbar sei. Die Auswirkungen aller 4 im Berliner Urstromtal stehenden Kraftwerke seien im Komplex zu untersuchen. (Bürger/innen 1, 11) Die potenziellen klimatischen Auswirkungen der Planung wurden in einem Fachgutachten untersucht. Abgesehen von sehr lokal begrenzten Auswirkungen sind weder für das Plangebiet relevante klimatische noch stadtweit wirksame Verschlechterungen zu erwarten. Es kommt nicht zu einer Beeinträchtigung von Luftleit- und Ventilationsbahnen. → Keine Planänderung. Woher werde das benötigte Kühl- und Prozesswasser genommen und wohin werde das aufgeheizte Restwasser abgeleitet? (Bürger/innen 2, 3, 13) Das Rohwasser soll aus der Spree über das vorhandene Entnahmebauwerk des HKW Klingenberg entnommen werden. Es ist beabsichtigt, das unbelastete Abwasser über eine neue Einleitstelle flussabwärts einzuleiten. → Keine Planänderung. Der Zellenkühler führe zu einem erheblich erhöhten Wasserverlust durch Dem marginalen zusätzlichen Wasserverlust stehen erhebliche Verbesserun- 12 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Kühlwasser aus der Spree und zur Einleitung von mit Salzen angereicherten Abwässern in die Spree. (Bürger/innen 11, 16) gen gewässerökologischer Parameter gegenüber. So nimmt die Wärmeeinleitung gegenüber dem Ist-Zustand deutlich ab. Die zusätzlichen Salzeinleitungen wurden im Wassergutachten vollständig erfasst und bewertet. Von ihnen gehen nach vollständiger Durchmischung keine erheblichen Belastungen aus. → Keine Planänderung. Durch die Kühlanlagen komme es zu Schwadenbildung und Verschattung. Die Folgen der verminderten Sonneneinstrahlung auf Fauna, Flora und Anwohner müssten dargestellt werden. Es komme zu einer Verschlechterung der Wohnqualität. (Bürger/in 11, 13, 14) Die maximal zu erwartenden Verschattungszeiten durch den Schwaden liegen im Bereich der natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer Berlins. Die Auswirkungen sind nicht erheblich. → Keine Planänderung. Bei Kühltürmen bestehe die Gefahr von Legionellenerkrankungen. Dies sei im Schwadengutachten nicht ausreichend behandelt worden. (Bürger/innen 2, 3, 7, 11, 13, 14, 17) Der ordnungsgemäße Umgang mit Legionellen ist vor allem eine Frage der Konstruktion und des ordnungsgemäßen Betriebes einer Kühlanlage. Eine Gesundheitsbelastung oder Gefährdung der Menschen in der umliegenden Wohnbebauung kann ausgeschlossen werden. → Keine Planänderung. Die Verwendung von Bioziden werde abgelehnt. (Bürger/innen 2, 3, 7, 11, 13, 14) Eine Emission von Biozid-Aerosolen ist ebenso auszuschließen wie die angebliche Belastung von Wohngebieten und der Wasserschutzzone. Im Übrigen handelt es sich um Aspekte des Betriebs einer Kühlanlage und keine Belange der Bauleitplanung. → Keine Planänderung. 11. Umweltauswirkungen Klassieranlage Man fordere schalldämpfende Maßnahmen, um die Wohnqualität beibehalten zu können (Bürger/innen 2, 3, 13) Zum einen fehlt es für schalldämpfende Maßnahmen (z.B. schallgeminderte Fenster) im Bebauungsplan-Verfahren an einer Rechtsgrundlage. Zum anderen besteht im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens angesichts der Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid keine Veranlassung, weitere Maßnahmen festzusetzen. → Keine Planänderung. 12. Städtebaulicher Vertrag Der städtebauliche Vertrag müsse offengelegt werden bzw. alle Regelungsinhalte müssten in einer Liste zusammengestellt werden. Stand: 05. August 2011 Für die Öffentlichkeit ist eine Zusammenstellung der wesentlichen Regelungen des städtebaulichen Vertrags erstellt worden und hat als Anlage der Be- 13 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB (Bürger/innen 2, 3, 11, 13) Bebauungsplan-Entwurf 11-47a gründung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegen. Eine vollständige Offenlegung für Jedermann ist gesetzlich nicht vorgesehen. Unabhängig davon wird den Bezirksverordneten sowie den Bürgerinnen und Bürgern der vollständige Vertrag zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. →Berücksichtigung. Vattenfall sollte sich bereits im Bebauungsplan-Verfahren 11-47a verpflichten, die Freileitungen im Geltungsbereich 11-47b zu beseitigen. (Bürger/in 16) Unabhängig vom Bebauungsplan-Verfahren 11-47a wurde eine Machbarkeitsstudie zur Verlegung der Freileitungen beauftragt. Genaue Regelungen werden Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47b. → Keine Planänderung. 13. Sonstiges Der B-Plan-Entwurf sei in seiner Gesamtkonzeption als untauglich zu verwerfen. (Bürger/in 15) Einwendungen, die lediglich eine generelle Ablehnung des Bebauungsplans zum Ausdruck bringen, müssen in der Abwägung nicht berücksichtigt werden. → Keine Planänderung. Man widerspreche dem Bebauungsplan, da die Belange des Unternehmens am Standort Köpenicker Chaussee 11-14 negativ beeinflusst würden. Eine detaillierte Begründung werde nachgereicht. (Bürger/in 6) Einwendungen, die lediglich eine generelle Ablehnung des Bebauungsplans zum Ausdruck bringen, müssen in der Abwägung nicht berücksichtigt werden. → Keine Planänderung. Habe das „Geschenk“ einer Sportanlage eine Alibifunktion? (Bürger/innen 2, 3, 11, 13) Die Festsetzung der Fläche für Sport- und Spielanlagen hat ihren Hintergrund im bestehenden Versorgungsdefizit mit ungedeckten Sportanlagen in Lichtenberg Süd und ist Ergebnis der Abwägung. Die Planung erfolgt im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin Vattenfall. Es ist beabsichtigt, über diese Grundstücksfläche einen Erbbaurechtsvertrag zu schließen. Für diesen bestimmen Berlin und Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan bereits jetzt, dass der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts betragen soll. Die Regelung erscheint beiden Vertragsparteien angemessen. → Keine Planänderung. Der Bebauungsplan sollte nicht ohne ausreichende Information der Bevölkerung im Schnelltempo durchgedrückt werden. (Bürger/innen 9, 10) Es fand eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit statt, die über das vorgeschriebene Maß hinausging. Das Bezirksamt und die BVV befassen sich mit dem Bebauungsplan, sobald die Auswertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden abgeschlossen ist. → Keine Planänderung. 14 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Die Planungen des Nachbarbezirks Treptow-Köpenick sollten beachtet werden. Die Abstimmunge mit dem angrenzenden Bezirk scheine gar nicht oder nur unzureichend erfolgt sein (Bürger/innen 9, 10, 11) Die Planungen des Bezirks Treptow-Köpenick sind – soweit geboten – in die Planungsüberlegungen eingeflossen. Der Bezirk Treptow-Köpenick wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und der Behördenbeteiligung beteiligt. → Keine Planänderung. Die Planfläche A sei insgesamt als Sport- bzw. Gemeinfläche auszuweisen. (Bürger/in 15) Für die geplante ungedeckte Sportanlage wird keine größere Fläche benötigt. Die Maßnahmenfläche A wird als Habitatfläche für bestimmte Tierarten benötigt. Sie bildet im Übrigen zugleich einen „Puffer“ zwischen Sportfläche und Anlagen des GuD-HKW. → Keine Planänderung. Der Bebauungsplan-Entwurf widerspreche dem Gebietserhaltungsanspruch als Gewerbegebiet mit Übergang zum Mischgebiet. (Bürger/in 15) Der Bebauungsplan 11-47a ist aus dem FNP entwickelt. Das Plangebiet und sein Umfeld sind gewerblich geprägt. Mit den vorgesehenen Festsetzungen wird die Verträglichkeit mit schützenswerten Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets sichergestellt. → Keine Planänderung. Stand: 05. August 2011 15 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 11-47a C. Abwägung der Stellungnahmen im Einzelnen Bürger/in Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung 1 In den Rahmenplanungen zum „Raum Karlshorst-West“ im März 2010 hat sich die überwiegende Mehrheit der Einwender für ein „wärmegeführtes Kraftwerk“ ausgesprochen. Diesem Bürgervotum sollte unbedingt gefolgt werden. Stromgeführte Kraftwerke haben einen höheren absoluten CO2-Ausstoß als vergleichbare wärmegeführte Kraftwerke. Schon die Umstellung des HKW Mitte von „wärmegeführte“ auf „stromgeführte“ Betriebsweise hat zu einer Erhöhung des absoluten CO2-Ausstoßes um 300 000 t pro Jahr geführt. In Klingenberg werden ähnliche Steigerungen erreicht werden. Die Auslegung des durch den Bebauungsplan ermöglichten GuDHKW wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt. Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, kann durch die Gestaltung eines GuD-HKW mit der Möglichkeit, auch in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen, Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen von Wind- und Solaranlagen wirtschaftlich mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden. Diese hohe Laständerungsgeschwindigkeit entspricht den hohen Anforderungen, denen Kraftwerksbetreiber in den nächsten Jahrzehnten bei Einspeisereduzierungen durch erneuerbare Energien gegenüberstehen und macht die stark schwankenden und vom Wetter abhängigen Energieträger, wie z.B. Wind- und Solaranlagen, mittelfristig grundlastfähig. Mit dem jüngst von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossenen Atomausstieg kommt den flexiblen GuD-HKWen in Deutschland in den nächsten Jahren eine wachsende Bedeutung im Verbund mit den weiterhin zunehmenden erneuerbaren Energien zu. Anregung Gegenüberstellung des absoluten CO2-Ausstoßes der geplanten Kraftwerksvariante in Klingenberg mit dem CO2-Ausstoß bei einer „wärmegeführten“ Betriebsweise auf der Basis Gasbetrieb. Im Übrigen ist die Betriebsweise des geplanten GuD-HKW Sache des Betreibers und nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans. Die Umweltauswirkungen des geplanten GuDHKW – darunter auch der CO2-Ausstoß – wurden detailliert untersucht. Dabei wurden soweit erforderlich Worst-Case-Ansätze (Schlechteste-Fall-Szenario) gewählt. Die Anregung zur CO2-Bilanz wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der CO2-Bilanz wurde ausschließlich ein Vergleich zwischen dem bestehenden HKW Klingenberg, dass mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des GuD-HKW stillgelegt werden soll, und dem geplanten GuD-HKW vorgenommen. Für die Ermittlung des jährlichen CO2-Ausstoßes für das geplante GuD-HKW wurde eine Worst-Case-Betrachtung (Schlechteste-Fall-Szenario) vor- 16 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung genommen, da verschiedene technische Parameter sowie die Betriebsweise des geplanten GuD-HKW nicht Gegenstand der Regelungen des Bebauungsplans sind. → Keine Berücksichtigung. Mit der geplanten Umstellung des HKW Klingenberg auf „stromgeführt“ praktizieren dann alle 4 im Berliner Urstromtal stehenden Kraftwerke diese für das Berliner Stadtklima belastende Betriebsart. Die Betriebsweise der Kraftwerke in den Fernwärme-Verbundnetzen Berlins ist nicht Gegenstand des BebauungsplanVerfahrens. Im Übrigen decken sich die Planungen auch mit der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall Europe abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung. → Keine Berücksichtigung. Stromgeführte Heizkraftwerke führen u.a. zu einer höheren thermischen Emission, die an dieser klimasensiblen Stelle des Berliner Urstromtales nicht hinnehmbar ist. Der Einfluss der genannten 4 Kraftwerke auf das Stadtklima ist sinnvollerweise im Komplex zu untersuchen. Die Umweltauswirkungen des geplanten GuD-HKW wurden im Rahmen diverser Fachgutachten, darunter Fachgutachten zur Schwadenbildung/Verschattung und zum Stadtklima detailliert untersucht. Im Rahmen der vorgenommenen Bewertung der Wasserdampfschwaden durch die mögliche Errichtung eines NassZellenkühlers konnte eine Beeinflussung der bodennahen Lufttemperatur, der Luftfeuchte und Nebelbildung sowie der Niederschlagsmenge in relevanten Größenordnungen ausgeschlossen werden. Die Auswirkungen des Planvorhabens auf das lokale Stadtklima (Temperaturfeld, Kaltluftvolumenstrom und bioklimatische Situation) sind weitgehend auf das Plangebiet begrenzt. Bestehende oder geplante Wohngebiete werden nicht erheblich beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der Luftleit- und Ventilationsbahn im Bereich der Spree ist nicht zu erwarten. Eine gesamtstädtische Klimaanalyse hat zudem gezeigt, dass eine zusammenhängende Kaltluftströmung innerhalb der Spreeniederung, die Kalt- bzw. Frischluft aus dem Umland in Richtung Innenstadt führt, nicht vorliegt. Aus den o.g. Gründen ist auch eine gemeinsame Untersuchung des Einflusses verschiedener in Berlin geplanter Kraftwerke auf das Stadtklima im Rahmen dieses Bebauungsplans nicht erfor- Stand: 05. August 2011 17 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung derlich. → Keine Berücksichtigung. 2, 3 Begründung Pkt. 2.2 Die Beschreibung „ein GuD Kraftwerk“ ist mir nicht konkret genug. Es muss eindeutig nur ein GuD Kraftwerk festgeschrieben werden um eine spätere Änderung/Erweiterung auszuschließen. Mit der geplanten textlichen Festsetzung Nr. 1 wird auf der Versorgungsfläche „ein erdgasbetriebenes Gas- und Dampfheizkraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung von maximal 620 MW“ ermöglicht. Die Festsetzung ist hinreichend, eindeutig und konkret. → Keine Berücksichtigung. Begründung Seite 29/30 Der städtebauliche Vertrag zwischen dem Land Berlin und Vattenfall muss offengelegt werden. Für die Öffentlichkeit ist eine Zusammenstellung der wesentlichen Regelungen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a zwischen dem Land Berlin und Vattenfall erstellt worden. Eine solche Zusammenstellung hat als Anlage der Begründung zum Bebauungsplan im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegen. Darüber hinaus wird auch in der Begründung selbst auf wesentliche Regelungsinhalte des städtebaulichen Vertrags eingegangen. Dem hingegen ist, da durch den Vertrag Rechte Dritter betroffen sind, eine vollständige Offenlegung für jedermann gesetzlich nicht vorgesehen. Unabhängig davon wird den Bezirksverordneten sowie den Bürgerinnen und Bürgern der vollständige Vertrag zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. → Berücksichtigung. Hat das „Geschenk“ einer Sportanlage eine Alibifunktion? Dieser Teil der Stellungnahme ist keine Anregung, sondern eine Frage. Die im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg geplante Festsetzung einer Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ hat ihren Hintergrund in dem diesbezüglich im Prognoseraum Lichtenberg Süd bestehenden Versorgungsdefizit mit derartigen Anlagen und ist Ergebnis der Abwägung. Die geplante Sportanlage hat keine wie 18 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung auch immer geartete „Alibifunktion“. Die für die ungedeckte Sportanlage vorgesehene Fläche befindet sich derzeit im Eigentum von Vattenfall. Die Planung erfolgt im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin. Berlin und Vattenfall beabsichtigen, über diese Grundstücksfläche einen Erbbaurechtsvertrag zu schließen. Für den noch abzuschließenden Vertrag bestimmen Berlin und Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a bereits jetzt verbindlich, dass der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts betragen soll. Die Regelung ist das Ergebnis von Verhandlungen und erscheint beiden Vertragsparteien angemessen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Das für die Anlage benötigte Kühl- und Prozesswasser wird woher genommen? Und wohin wird das aufgeheizte Restwasser abgeleitet? Dieser Teil der Stellungnahme ist keine Anregung, sondern eine Frage. Für die Versorgung des geplanten GuD-HKW mit Rohwasser soll Wasser aus der Spree über das vorhandene Entnahmebauwerk des HKW Klingenberg entnommen werden. Weiterhin ist beabsichtigt, unbelastetes Abwasser über eine neue Einleitstelle flussabwärts zum bestehenden Einlaufbauwerk des HKW Klingenberg in die Spree einzuleiten. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Schallgutachten Die als Klassieranlage geplante Schallschleuder ist für ein nahe vorhandenes Wohngebiet nicht tragbar! Die Immissionsrichtwerte durch die Anlieferung und den Betrieb der Anlage bereits so hoch und damit für die Gesamtvorbelastung ausgeschöpft. Ich bestehe daher auf Fallenlassen der geplanten Anlage oder entsprechende schalldämpfende Maßnahmen um die Wohnqualität beibehalten zu können. Stand: 05. August 2011 Die geplante, im Sinne des BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Klassieranlage ist durch die zuständige Senatsverwaltung (SenGUV) bereits genehmigt (Genehmigungsbescheid vom 19.05. 2011 [Aufhebung der am 02.12. 2010 erteilten und nicht rechtswirksam gewordenen Genehmigung sowie Neuerteilung]). Der Bebauungsplan 11-47a selbst kann die Inbetriebnahme der Klassieranlage nicht ausschließen. Die Ausweisung von nicht-gewerblichen Flächen wäre in Anbetracht der Nutzung des Gebiets und seiner Umgebung nicht angemessen. Im Bebauungsplan-Verfahren 11-47a wurde die geplante Klassieranlage als Vorbelastung berücksichtigt. 19 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Gemäß o. g. Genehmigungsbescheid ist der Betrieb der Klassieranlage auf die Tagzeit Montag bis Freitag zwischen 6.00 und 20.00 Uhr und Sonnabend zwischen 6.00 und 17.00 (für Brecherund Siebanlage auf maximal 8 Stunden Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, Sonnabend zwischen 7.00 und 17.00 Uhr) beschränkt. In der Zeit zwischen 6.00 und 7.00 Uhr dürfen nur An- und Abfuhrverkehr sowie Be- und Entladevorgänge stattfinden. Bezüglich des Lärmschutzes hat der Bescheid darüber hinaus noch zahlreiche weitere Nebenbestimmungen erlassen, darunter folgende Beschränkungen für den Beurteilungspegel tags für die Zusatzbelastung durch die geplante Klassieranlage: - 59 dB(A) an den nächst gelegenen Büros im unmittelbaren Umfeld der Anlage - 54 dB(A) im Bereich des Spreeparks sowie im Bereich der geplanten Parkanlagen südlich des Blockdammwegs - 49 dB(A) an der geplanten Wohnbebauung südlich des Blockdammwegs "An den Wohnhäusern Köpenicker Chaussee 24-39 dürfen die Geräuschimmissionen der Anlage (Zusatzbelastung) unter Berücksichtigung der Vorbelastung (Nr. 2.4 TA Lärm) einen Beurteilungspegel von tags 60 dB(A) nicht überschreiten." Insbesondere die letzte Nebenbestimmung bedeutet, dass die Geräuschimmissionen der Klassieranlage in der Nachbarschaft auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt sind. Der Einwender besteht auf schalldämpfende Maßnahmen (z.B. schallgeminderte Fenster). Zum einen fehlt es hierfür im Bebauungsplan-Verfahren an einer Rechtsgrundlage. Zum anderen besteht im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens angesichts der Nebenbestimmungen des vorliegenden Genehmigungsbescheids keine Veranlassung, weitere Maßnahmen festzusetzen. Mit der Festsetzung von Emissionskontingenten für das Gewerbegebiet GE 1.1 wird die Anlage emissionsseitig wie genehmigt berücksichtigt. → Keine Berücksichtigung. 20 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Schwadengutachten Der ordnungsgemäße Umgang mit Legionellen ist vor allem eine Frage der Konstruktion und des ordnungsgemäßen Betriebes einer Kühlanlage. Die Legionellenfrage ist im Gutachten nicht ausreichend bzw. gar nicht behandelt worden. Ergebnisse nationaler und internationaler Untersuchungen sind nicht eingeflossen. Der Stand der Technik muss berücksichtigt werden (Legionellenzwischenfall Ulm 2009). Als Anwohnerin lehne ich jegliche Biozid Verwendung ab. Konstruktionsbedingt wird durch entsprechende Tröpfchenabscheider gewährleistet, dass nur feine Wassertröpfchen, die in ihrer Größe natürlichen Wolkentröpfchen entsprechen, aus dem Kühlprozess abgegeben werden. Neben einer geeigneten Konstruktion sind als Einflüsse auf die hygienische Sicherheit beim Betrieb eines Verdunstungsrückkühlwerkes vor allem eine periodische Reinigung, regelmäßige Wartung und eine effektive Wasserbehandlung zu nennen. Es kommt also auf die korrekte Betriebsführung der Kühlanlage an. Es existieren eine Reihe von Empfehlungen und Richtlinien zum sicheren Betrieb von Verdunstungsanlagen, z.B. das Einheitsblatt 24649 des Fachverbandes Verfahrenstechnische Maschinen und Apparate (VDMA) sowie die VDI-Empfehlungen 6022 und 3803, die Informationen zur Hygiene und Wasserqualität beim Betrieb von Kühltürmen geben. Weiterhin kann auf die Antwort der Bundesregierung vom 08. Januar 2008 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 16/7601 - verwiesen werden. Hierin verneint die Bundesregierung unter Verweis auf verschiedene Untersuchungen eine Gesundheitsgefährdung für die Anwohner in der Umgebung von Kühltürmen. Der benannte Legionellenzwischenfall in Neu-Ulm aus dem Jahr 2009 kann nicht als Referenz herangezogen werden, da sich die dort betroffene Anlage sowohl in ihrer stadträumlichen Lage als auch technisch von einem Nasszellenkühler eines GuD-HKW unterscheidet. Zudem lagen bei diesem Fall eklatante Fehler in der Betriebsführung vor, die in einem Betriebsprozess eines GuDHKW auszuschließen sind. Stand: 05. August 2011 21 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Eine Behandlung der Thematik „Legionellen“ im Rahmen des Schwadengutachtens war aus den o.g. Gründen nicht erforderlich. Obwohl der mögliche Einsatz von Bioziden nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans ist, soll kurz auf deren gängigen Einsatz in Kraftwerkskühlanlagen eingegangen werden. Biozide werden vor den Membranfiltern eingesetzt um ein Verstopfen des Filters durch biologische Ablagerungen zu verhindern. Der Einsatz des Biozids erfolgt nach Bedarf und wird im Betrieb der Anlage ausschließlich entsprechend dem biologischen Bewuchs der Membranfilter dosiert. Das Biozid baut sich durch den Abbau der Organik selbst ab. Nach den Filtern ist nur noch eine sehr geringe Restmenge im Wasser enthalten. Das gefilterte Wasser wird in die Umkehrosmose geleitet. Auf diesem Weg erfolgt ein weiterer Biozidabbau. In der Umkehrosmoseanlage wird das Wasser weiter gereinigt. Das Konzentrat wird danach in die Kühlzusatzwasseraufbereitung geleitet. Dort vermischt sich der geringe Konzentratstrom aus der Umkehrosmose mit einem viel größeren Kühlzusatzwasserstrom. Damit wird das ggf. noch vorhandene Biozid weiter verdünnt. Zudem kann sich im Kühlzusatzwasser noch weitere Organik befinden. Diese wird durch das Restbiozid abgebaut und somit die Biozidkonzentration vollständig aufgezehrt. Im Wasser des Zellenkühlers befinden sich somit keine Biozidreste mehr, da durch den Verlauf in der Wasseraufbereitung das ursprünglich dosierte Präparat vollständig abgebaut ist. Darüber hinaus haben gängige Präparate einen sehr geringen Dampfdruck, wodurch ein Austrag über den Schwaden auszuschließen ist. All dies sind Aspekte des Betriebs einer Kühlanlage und keine Belange der Bauleitplanung. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. 4 22 Änderungsvorschlag zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47a: Ausweisung der vorgesehenen Gewerbeflächen GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 als Mischgebiet Die geforderte Festsetzung der Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 sowie GE 3.2 als Mischgebiet stünde im Widerspruch zum Flächennutzungsplan sowie weiteren übergeordneten Pla- Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Die Nutzung der an das Kraftwerksgelände angrenzenden Gewerbeflächen GE 1.1 und GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2 lässt die Tatsache unberücksichtigt, dass seit Beginn der Arbeiten am Bebauungsplan für Karlshorst-West die Ausmaße des geplanten Kraftwerksbaus gegenüber den ursprünglichen Überlegungen Vattenfalls erheblich reduziert wurden. Dies eröffnet insbesondere die Möglichkeit einer werthaltigeren Entwicklung der derzeitigen Brachflächen am Blockdammweg, die großenteils Gegenstand der Bebauungspläne 11-47b und 11-47c sind. So erscheint eine Ausdehnung der in 11-47b geplanten Wohngebietsflächen bis zum Blockdammweg denkbar. Im Hinblick auf letztere Modifikation der aktuellen Planungen für 11-47b und 11-47c kommt im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a den Flächen GE 3.1 und GE 3.2 die Bedeutung zu, dass GE 3.2 unmittelbar an das Planungsgebiet für 11-47b angrenzt. Eine Ausweitung der Wohnnutzung in 11-47b sollte daher nicht durch eine etwaige Ansiedlung von dieser Nutzung zuwiderlaufendem Gewerbe im Gebiet von 11-47a verhindert werden. Dies legt die Ausweisung der Flächen GE 3.1 und GE 3.2 als Mischgebiet nahe. Die vorgeschlagene Nutzungsänderung von GE 3.1 und GE 3.2 wie auch die vorstehend formulierten Alternativen für die Bebauungspläne 11-47b und 11-47c stehen im Widerspruch zum aktuell gültigen Flächennutzungsplan für das Planungsgebiet, der aus den 90er Jahren stammt. Sie sind allerdings in höchstem Maße konform mit den strategischen Leitlinien für das Planungsgebiet, die im "Planwerk Südostraum" der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung formuliert sind und in zwei Fassungen 2000 und 2009 veröffentlicht wurden. So enthält die Fassung von 2000 die folgenden konkreten Vorschläge bezüglich des Gebiets "Nalepastraße/Blockdammweg": "Ziel für diesen untergenutzten und teilweise brachgefallenen Gewerbebereich mit zahlreichen Denkmalen zwischen den historisch gewachsenen Orten und Landschaften an der Spree ist die Stand: 05. August 2011 Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung nungen, wie dem Stadtentwicklungsplan „Industrie und Gewerbe – Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin“ (StEP Industrie und Gewerbe) sowie der Bereichsentwicklungsplanung (BEP). So sind derzeit ungenutzte Grundstücke im StEP Industrie und Gewerbe als Flächenpotenziale gekennzeichnet, die vorrangig in Anspruch genommen werden sollen. Die zur Festsetzung vorgesehenen Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 sowie GE 3.2 weisen eine gewerbliche Vorprägung auf. Die Festsetzung von Mischgebiet wäre in Teilbereichen unvereinbar mit den derzeit bestehenden sowie genehmigten, aber noch nicht errichteten gewerblichen Nutzungen. Für die benannten Flächen ist aus den o.g. Gründen daher vielmehr eine Sicherung und Reaktivierung von gewerblichen Bauflächen vorgesehen. Im Rahmen der Stadtentwicklung sind neben der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum auch die Belange der Wirtschaft gebührend zu berücksichtigen. Nicht alle Stadträume können dem Wohnen dienen. Weiterhin war bei den geplanten Festsetzungen dem Grundsatz der Konfliktbewältigung und der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG durch die geeignete Zuordnung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen Rechnung zu tragen. Wechselseitige Beeinträchtigungen des geplanten GuD-HKW und heranrückender Mischgebietsnutzungen, darunter mit entsprechendem Gewicht auch Wohnen, sollen daher ausgeschlossen werden. Anders verhält es sich mit der geplanten Fläche für Sportanlagen, die auch in einem Gewerbegebiet regelmäßig zulässig wäre und hinsichtlich der Lärmimmissionen keinen Schutzanspruch genießt. Mit der Festsetzung von Gewerbegebieten wird jedoch nicht jede beliebige gewerbliche Entwicklung ermöglicht. Vielmehr erfolgt für die geplanten Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 sowie GE 3.2 mit den geplanten textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 11 eine Gliederung nach der Art der Betriebe und Anlagen und de- 23 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Wiederbelebung durch neue Nutzungen, ausgehend vom denkmalgeschützten Standort des ehemaligen DDR-Rundfunks. Hierdurch kann die Spree erlebbar gemacht, die Nalepastraße geöffnet, der Hohe-Wallgraben genutzt und ein Bezug zum Plänterwald geschaffen werden." (Planwerk Südostraum, 2000, S. 31) ren besondere Bedürfnisse und Eigenschaften. Während mit der geplanten textlichen Festsetzung Nr. 2 sichergestellt werden soll, dass Betriebe und Anlagen nicht unter den Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie/StörfallV fallen, erfolgt mit der textlichen Festsetzung Nr. 11 eine Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45 691. Die Festsetzungen gewährleisten die erforderliche Vorsorge vor schädlichen Umweltauswirkungen für vorhandene und geplante sensible Nutzungen im Geltungsbereich und dessen Umfeld. Hinsichtlich der hier erwähnten "neuen Nutzungen" werden die folgenden Richtlinien formuliert: "Die Veränderung der traditionellen Industrieareale zu modernen Wirtschaftsstandorten, die auf Forschung, Entwicklung und Dienstleistung orientiert sind und die die Nähe zu qualitativ hochwertigem Wohnen bevorzugen, zählt heute zu einer der wichtigsten Zukunftsaufgaben des Südostens. (...) Das Zeitalter großflächiger, monofunktionaler Industrie- und Wohnareale ist vorbei. Für den Südostraum heißt dies: Förderung der Nutzungsmischung, Schaffung einer neuen Identität, Attraktivität und Qualität für die einzelnen Teilräume. (...) Für den gesamten Spree-Dahme-Bereich werden die Neuorientierung zum Wasser und die Aufwertung der Uferbereiche angestrebt." (Planwerk Südostraum, 2000, S. 16) Die einzige Spur, die sich im aktuellen Entwurf für 11-47a im Hinblick auf diese Richtlinien findet, ist der vorgesehene Uferweg entlang der Spree. Die Ausweisung der dahinter liegenden Flächen als Gewerbegebiet wird jedoch der als erstrebenswert formulierten "Neuorientierung zum Wasser" und der "Erlebbarkeit der Spree" ausgehend von den existierenden Wohngebieten nicht gerecht. Sie erscheint vielmehr – insbesondere in Verbindung mit den aktuellen Entwürfen für 11-47b und 11-47c – als Versuch der erneuten Schaffung eines "großflächigen, monofunktionalen Industrieareals" anstelle der im Planwerk Südostraum formulierten Idee einer kleinteiligen "Nutzungsmischung". Das "natürliche Potential" und die "Reichtümer des Raumes" (S.7) – die für GE 3.1 und GE 3.2 durch den unmittelbar gegenüber liegenden Plänterwald in besonderem Maße gegeben sind – werden durch die vorgesehene Planung nicht nur nicht ausgeschöpft. Da durch die Deklaration als Gewerbegebiet die Ein- 24 Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Die angesprochene etwaige Ausweitung der im BebauungsplanEntwurf 11-47b vorgesehenen allgemeinen Wohngebiete nach Norden bis unmittelbar hin zum Blockdammweg kann allenfalls mittelbar in die Abwägung zum Bebauungsplan 11-47a eingestellt werden. Gegen eine Ausweitung spricht, dass dann andere Ergebnisse für die Geräuschkontingentierung zu erwarten wären. Durch das Heranrücken planungsrechtlich möglicher Wohnnutzungen mit einem hohen Lärmschutzanspruch wäre das GuDHKW aus Lärmschutzgründen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht realisierbar. Eine andere Möglichkeit bestände in einer Ausweisung des jetzigen im Bebauungsplan-Entwurf 11-47b unmittelbar südlich des Blockdammwegs vorgesehenen Gewerbegebiets als Mischgebiet. Dies wäre ggf. mit den im Bebauungsplan 11-47a festgesetzten Emissionskontingenten wegen der in Mischgebieten gemäß TA Lärm höheren Immissionsrichtwerte vereinbar, müsste zu gegebener Zeit im Rahmen des BebauungsplanVerfahrens 11-47b jedoch zusätzlich untersucht werden. Der berücksichtigte Fall einer Ausweisung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47b unmittelbar südlich an den Blockdammweg angrenzenden Flächen als Gewerbegebiet ist für das Bebauungsplan-Verfahren 11-47a auf jeden Fall der Worst-Case (Schlechteste-Fall-Szenario) in Bezug auf mögliche Schallemissionen. Das in der Stellungnahme angesprochene Planwerk Südostraum wurde in seiner aktuellen Fassung im April 2009 vom Senat von Berlin als städtebauliches Leitbild für den Südosten von Berlin Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung flussmöglichkeiten des Bezirks auf mögliche Gewerbeansiedlungen gegenüber anderen Varianten, z.B. einem Mischgebiet, eingeschränkt sind, besteht darüber hinaus die Gefahr, dass durch flächen- und emissionsintensive industrielle Ansiedlungen ein im Hinblick auf das Naturerlebnis einzigartiges innenstadtnahes Areal seiner natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten beraubt wird. Um für den Bezirk maximale Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten bei der zukünftigen Entwicklung der Flächen GE 1.1 und GE 1.2 bei grundsätzlicher Ermöglichung gewerblicher Nutzung zu gewährleisten, erscheint aus den genannten Gründen und mit Blick auf die strategische Zielsetzung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auch für diese Flächen die Ausweisung als Mischgebiet erforderlich. beschlossen. Das Planwerk Südostraum 2009 stellt eine Aktualisierung und Fortschreibung des Planwerks aus dem Jahr 2000 dar. Der Bebauungsplan 11-47a steht nicht im Widerspruch zu den Aussagen des aktuellen Planwerks für den Südostraum. Im Gegenteil folgt die Planung den Vorgaben des Planwerks Südostraum, das erlebbare Flüsse und Kanäle als Standortqualität und durchgängiges Entwicklungsmotiv für den Berliner Südosten hervorhebt. Hierfür sollen die Wasserläufe sichtbar gemacht, die vorhandenen Wege am Wasser ausgebaut, Promenaden und Wegeverbindungen ergänzt werden. Die Wasserlagen sollen aber nicht nur in der ersten Reihe erlebbar sein, sondern bis in die benachbarten Stadtbereiche hineinwirken. Die geplante Festsetzung der öffentlichen Parkanlagen trägt in diesem Sinne zu einer Aufwertung des gesamten Plangebiets bei und kommt auch den Grundstücken in den Gewerbegebieten zu Gute, die keinen unmittelbaren Wasserzugang haben. Die Festsetzung führt zu einer Erhöhung der Standortqualität für den gesamten zu revitalisierenden Gewerbestandort. Ein Widerspruch ist selbst zu den zitierten Stellen aus der Fassung des Planwerks Südostraum aus dem Jahr 2000 nicht erkennbar. → Keine Berücksichtigung. Ergänzungsvorschlag zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47a: Nutzung des übergeordneten Straßennetzes für den Wirtschaftsverkehr Sofern die Möglichkeit besteht, im Rahmen des Bebauungsplans Richtlinien für den zu erwartenden Wirtschaftsverkehr im Planungsgebiet zu formulieren – einschließlich der voraussichtlich mehrjährigen Bauphase des Kraftwerks – mögen diese die bestehende übergeordnete Verbindung über die Köpenicker Chaussee / Rummelsburger Landstraße als Zu- und Abfahrtsweg festlegen. Die örtliche Straßenverbindung über Ehrlichstraße und Blockdammweg ist in den Augen vieler Anwohner bereits jetzt in nicht hinnehmbarer Weise durch den Wirtschaftsverkehr belastet. Stand: 05. August 2011 Die heute vorhandenen bzw. zukünftig zu erwartenden Verkehrsbelastungen (einschließlich des zukünftig ermittelten Verkehrsaufkommens in den Bebauungsplan-Gebieten 11-47b und c!) im Blockdammweg kann mit dem vorhandenen Straßenquerschnitt problemlos abgewickelt werden. Auch der heute vorhandene Straßenquerschnitt der Ehrlichstraße ist grundsätzlich geeignet, die derzeitigen und die prognostizierten Verkehrsbelastungen abzuwickeln. Dies gilt auch bei gemeinsamer Führung der Straßenbahn (nur in Fahrtrichtung Blockdammweg) mit dem Kfz- 25 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Die als Alternative mögliche Umfahrung des Wohngebiets Seenviertel/Prinzenviertel über die Treskowallee und Rummelsburger Landstraße bedeutet, gemessen von der Einmündung der Ehrlichstraße in die Treskowallee bis zum Blockdammweg bzw. zum Hönower Wiesenweg, lediglich einen Mehraufwand von 1,3-1,8 km und führt mit zwei Fahrbahnen pro Richtung durch nahezu unbewohntes Gebiet. Verkehr. Für die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan 1147a relevanten Knotenpunkte wurde eine ausreichende Verkehrsqualität nachgewiesen. Alternativ zu den im Verkehrsgutachten berücksichtigten Varianten mit und ohne Blockdammbrücke, erscheint es daher nahe liegend, eine Verlagerung des Wirtschaftsverkehrs in und aus östlicher Richtung über die bestehende übergeordnete Verbindung vorzusehen, in Abstimmung mit den für diese Belange zuständigen Senatsverwaltungen. Regelungen zur Führung des Wirtschaftsverkehrs sind daher nicht notwendigerweise erforderlich. Im Übrigen sind rein verkehrsorganisatorische Maßnahmen, wie die Umsetzung eines Durchfahrtsverbots für Lkw, nicht Bestandteil der planungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten eines Bebauungsplans. Vielmehr sind dies ordnungsbehördliche Maßnahmen, die bei Notwendigkeit von der zuständigen Senatsverwaltung zu ergreifen sind. Abgesehen hiervon wird im Verkehrsgutachten zu den Bebauungsplänen 11-47a-c zur Herstellung eines einheitlichen Straßenquerschnittes empfohlen, im Bereich der Ehrlichstraße zu prüfen, zukünftig in beiden Fahrtrichtungen Straßenbahn und KfzVerkehr jeweils auf einem Fahrstreifen zu führen (bisher nur in einer Fahrtrichtung). Die Fahrbahnbreite sollte zukünftig 6,50 m betragen. Die gewonnene Fläche könnte für die Verbreiterung der Seitenbereiche genutzt werden, im weiteren Verlauf der Ehrlichstraße auch zur Anlage ausreichend dimensionierter Fahrbahnrandhaltestellen. Dies ist ansatzweise durch die Markierung von Angebotsstreifen für den Radverkehr schon eingeleitet. Über die Umsetzung diese Maßnahme ist insbesondere im Zusammenhang mit der Realisierung der Planungen im Plangebiet 1147b zu entscheiden. Eine mögliche zeitweilige Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Baulärm und sonstige baustellenbedingte Emissionen kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden. Die Beeinträchtigungen sind durch eine Einhaltung der immissionsrechtlichen Bestimmungen, u.a. durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm sowie ggf. durch Beauflagungen im Rahmen der BImSchG-Genehmigung zu minimieren. Diese sind dem Bebauungsplan jedoch nicht zugänglich. Im Übrigen verpflichtet sich Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags, alle Fragen der Baulogistik für die Errichtung des GuD-HKW früh- 26 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung zeitig mit dem Bezirksamt Lichtenberg zu erörtern mit dem Ziel, die Beeinträchtigungen für die Anwohner möglichst gering zu halten. → Keine Berücksichtigung. Um andererseits die Erreichbarkeit des Planungsgebiets für Berufspendler aus Richtung des Karlshorster Zentrums auf Basis des ÖPNV zu verbessern, erscheint es sinnvoll, z.B. die bestehende Tramlinie 37 durch die Ehrlichstraße in Richtung Rummelsburg / Ostkreuz und ggf. Warschauer Straße zu führen. Davon würden auch die Anwohner der Wohngebiete an der Rummelsburger Bucht in hohem Maße profitieren. 5 Stand: 05. August 2011 Die Linienführung der Straßenbahn ist nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans. → Keine Berücksichtigung. 1. Zum Verkehr(sgutachten) entlang Hauptstr./Köpenicker Chaussee Im Gutachten wird davon ausgegangen, dass trotz mehr Gewerbeansiedlung das Verkehrsaufkommen in diesem Bereich sinkt. Ich denke, dass ist Schönfärberei, die Wirklichkeit wird anders aussehen. Das Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet selbst (Quell- und Zielverkehr) steigt gegenüber der Bestandssituation deutlich an. Das Verkehrsgeschehen auf dem übergeordneten Straßenzug Köpenicker Chaussee – Rummelsburger Landstraße wird jedoch überwiegend vom Durchgangsverkehr geprägt. Auf Grund der für das Jahr 2025 prognostizierten Entwicklung des Gesamtverkehrsgeschehens (Ergebnis der Gesamtverkehrsprognose für Berlin und Brandenburg) ergeben sich auf der Hauptachse Köpenicker Chaussee – Rummelsburger Landstraße gegenüber der Bestandssituation (Analysefall 2010) daher dennoch Rückgänge der Verkehrsbelastungen insgesamt. Dem gegenüber kommt es auf der Köpenicker Chaussee (nördlich des Blockdammwegs) hinsichtlich des Schwerverkehrsanteils (Lkw > 3,5 t) zu einer Erhöhung (SV-Anteil Analysefall 2010 2,7%; Prognose-Nullfall 2025 ohne/mit Blockdammbrücke 2,2% / 2,9%, Prognose-Planfall 2025 4,6%/4,7%). → Keine Berücksichtigung. Denn es ist nirgends die Rede davon, dass das Aufkommen der verlängerten A100 berücksichtigt wurde. Wie aus dem Planwerk Grundlage der Modellrechnungen für den Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall im Rahmen des Verkehrsgutachtens bildete 27 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Süd-Ost (vgl. http://www.stadtentwicklung.berlin.de/planen/planwerke/de/planwerk_suedost/downloads/planwerk_suedost_leitbild.pdf) hervorgeht, ist dort, wo derzeit der Markgrafendamm endet und die Hauptstraße beginnt, zunächst das Ende der Autobahn bzw. Ausgang an die Oberfläche vorgesehen. Das passt dann prima für Schwerlastverkehr in Richtung Klingenberg und Umgebung, ggf. bis Schöneweide. das bestehende Modellnetz des Prognoseszenarios der „Gesamtverkehrsprognose 2025 für die Länder Berlin und Brandenburg“. In diesem ist die straßenbauliche Planung der A 100 bis zur Frankfurter Allee sowie mit einer Abfahrt im Bereich Marktgrafendamm enthalten. → Berücksichtigung. Dazu kommt noch die im Luftschadstoff-Gutachten erstmals als neuer und bereits baulich genehmigter Betrieb eine Klassieranlage auf dem GE 1.2 Gelände, der nur über die Straße erreicht werden kann (am Ufer der Spree ist „Parkgelände“ geplant). Selbst wenn es keine Biomasse-HKWs geben sollte und nicht deren über 100.000 t/a vorgesehenen Antransport von Biomasse über die Straße, so werden doch Dutzende von LKWs Bauschutt überwiegend aus westlicher (d.h. über die Hauptstraße) Richtung Klassieranlage transportieren und dementsprechend das klassierte und aufbereitete Material auch wieder zurück. Das Verkehrsaufkommen der innerhalb des Plangebiets vorgesehenen Klassieranlage wurde bei der Verkehrsaufkommensund der Verkehrsumlegungsberechnung für den PrognoseNullfall und den Prognose-Planfall berücksichtigt. Wegen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-58 wurde auch die Planungen auf dem Standort des bestehenden HKW Klingenberg (Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg nach Errichtung des GuD-HKW im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a sowie Neuerrichtung von zwei BMHKW) im Rahmen des Verkehrsgutachtens ergänzend berücksichtigt. Dabei ist ein maximaler Anteil der Brennstoffanlieferung über die Straße von 20% unterstellt worden. → Berücksichtigung. Wie gedenkt der Bezirk das Wohngebiet an der Rummelsburger Bucht vor zusätzlichem Lärm und Dreck zu schützen, da lt. LärmGutachten die Vorbelastungsgrenzen im A-Sektor bereits so gut wie ausgeschöpft sind? Hinsichtlich des Lärms ist zunächst zu unterscheiden zwischen Verkehrs- und Gewerbelärm. Zum Thema Luftschadstoffe („Dreck“) siehe Auswertung des nachfolgenden Punktes der gleichen Stellungnahme (2. Luftschadstoffe(-Gutachten)). Gewerbelärm: Die im Gutachten ermittelten Vorbelastungen beziehen sich auf den Gewerbelärm. Innerhalb des bei der Festsetzung der Emissionskontingente festgelegten Richtungssektors A befinden sich vier maßgebliche Immissionsorte, von denen einer im Bereich der Rummelburger Bucht (IO 1), einer im Bereich der Stralauer Halbinsel (IO 14), einer im Bereich des nordöstlich an die Bahnanlagen angrenzenden Hönower Wegs (IO 3) sowie einer im Bereich der Neuen Krugallee (IO 13) liegt. An diesen Immissionsorten 28 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung wird der Immissionsrichtwert (IRW) durch die Vorbelastung lediglich im Bereich des IO 1 ausgeschöpft, an einem weiteren ist die Vorbelastung erheblich (IO 14). Nachts wird der IRW durch die Vorbelastung an drei der vier IO ausgeschöpft (IO 1, 3 und 14), an einem ist die Vorbelastung erheblich. Aus den Ergebnissen zur Höhe der Vorbelastung wurden für die maßgeblichen Immissionsorte im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens Planwerte im Sinne der DIN 45 691 abgeleitet, die die Grundlage für die vorgesehene Emissionskontingentierung (textliche Festsetzungen Nr. 11) bildeten. Letzte wiederum stellt (ergänzt um die textliche Festsetzung Nr. 3 für das GE 2) die Verträglichkeit der geplanten Fläche für Versorgungsanlagen und der geplanten Gewerbegebiete mit schützenswerten Nutzungen außer- und innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs sicher. Verkehrslärm: Die durch den Bebauungsplan 11-47a sowie die angrenzend in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 11-47b und c bedingten Auswirkungen auf die Höhe der Verkehrsgeräuschimmissionen (Prognose-Planfall) sind inner- und außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des o.g. Bebauungsplans marginal. Die Unterschiede zwischen Prognose-Planfall und Prognose-Nullfall sind überall kleiner als 1,0 dB(A). → Berücksichtigung. 2. Luftschadstoffe(-Gutachten) Was auch immer an irgend welchen Messpunkten (einer war oder ist ja wohl auch direkt hier auf dem Gelände, wenn ich die Angaben im Gutachten richtig interpretiert habe) an Feinstaubbelastung festgestellt worden ist, hier im Campus-Gelände lässt sich reichlich mehr als erwartet nieder. Was bei der Bewertung der zukünftigen Belastung nicht berücksichtigt wurde (jedenfalls findet sich dazu kein Hinweis im Gutachten), ist der bei Flugzeug-Starts und -Landungen am BBI entstehende und künftig drastisch erhöhte Schadstoff-Ausstoß (Ke- Stand: 05. August 2011 Das sogenannte Quartier „BerlinCampus“ im Bereich der Rummelsburger Bucht liegt außerhalb des Plangebiets und dessen Nahbereich (sog. Untersuchungsgebiet Verkehr der Untersuchung zu Luftschadstoffen). Aus lufthygienischer Sicht ist hier durch die Umsetzung der Planung mit keiner relevanten Beeinflussung durch etwaige verkehrsbedingte Zusatzbelastungen oder anlagenbedingte Zusatzbelastungen von niedrigen Quellen zu rechnen. Zwar liegt das Quartier „BerlinCampus“ im Untersuchungsgebiet TA Luft, für das die maximale Zusatzbelastung für die abgehobenen Quellen des geplanten GuD-HKW ermittelt wurde. Die dies- 29 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung rosin, Verbrennungsrückstände angelagert an Feinstäube). Der BBI ist nicht so weit entfernt von hier, dass keine Beeinträchtigungen zu erwarten wären, zumal es Flugbahnvarianten gab/gibt, die bei noch nicht erreichter Reisehöhe direkt über unser Gebiet führen (z.B. nach Starts in westlicher Richtung schnelles Abdrehen nach Nordosten). Wie soll gewährleistet werden, dass hier im Gebiet einigermaßen saubere Luft erhalten bleibt? bezügliche Zusatzbelastung durch das geplante GuD-HKW ist jedoch irrelevant, so dass eine Betrachtung der Vorbelastung in diesem Bereich nicht notwendig war. Mögliche zukünftige Belastungen durch Emissionen des BBI in Rummelsburg wurden im dortigen Verfahren geklärt bzw. sind dort zu klären. → Keine Berücksichtigung. 3. Klima-Gutachten Die aus dem Fachgutachten Stadtklima, Seite 31 entnommenen Aussagen beziehen sich nicht auf die Auswirkungen des Planvorhabens auf das Stadtklima, sondern auf eine Betrachtung der zukünftigen bioklimatischen Situation des Plangebiets und seiner Umgebung unter dem Einfluss des Klimawandels (Zeithorizont 2050). Grundlage dieser Darstellungen bildet eine im Jahr 2010 im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durchgeführte gesamtstädtische Modellierung verschiedener meteorologischer Parameter unter Einbeziehung von Klimawandelszenarien, die insbesondere als Grundlage bei der Erarbeitung des Berlin weiten Stadtentwicklungsplans Klima (StEP Klima) mit einging. Abb. 4.14 auf S. 31 des Stadtklima-Gutachtens zeigt für die weitere Zukunft eine deutliche Erwärmung vor allem nordwestlich im Plangebiet und darüber hinaus, insbesondere wird auf mangelnde nächtliche Abkühlung im Sommer verwiesen. Gleichzeitig werden Maßnahmen zur Verminderung des Wärmestaus, sprich Begrünung, empfohlen / angemahnt. Es ist also nicht damit getan, wenn Vattenfall mit dem Sportplatz u. a. „Ausgleichsflächen“ zur Verfügung stellt. Das bringt den Wohnvierteln westlich der Gewerbeflächen nördlich und südlich des Bahngeländes gar nichts. Wer und wann hat z.B. dafür zu sorgen, dass im Sinne des Gutachtens zeitnah entlang der Hauptstraße / Köpenicker Chaussee weitere Bäume gepflanzt, die Gewerbeanlagen begrünt usw. werden (denn das Grünzeug braucht auch Zeit zum Wachsen bevor es richtig Wirkung entfalten kann). Bei der Bewertung der konkreten klimatischen Auswirkungen der Planung wird im Fachgutachten Stadtklima nachgewiesen, dass selbst unter der Annahme von stadtklimatisch maximal ungünstigen Baustrukturen keine negative Beeinflussung außerhalb der geplanten Gewerbegebiete zu erwarten ist. Damit sind negative Auswirkungen auf bestehende oder geplante Wohngebiete auszuschließen. Dessen ungeachtet empfiehlt das Fachgutachten Stadtklima vor dem o.g. Hintergrund des Klimawandels bei der baulichen Umsetzung der Planungen auch Maßnahmen zur Verminderung der Wärmebelastung zu ergreifen. Der Bebauungsplan reagiert hierauf wie folgt: Mit der textlichen Festsetzung Nr. 15 wird geregelt, dass in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 auf neu zu errichtenden Ge- 30 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung bäuden ein Teil der Dachflächen extensiv zu begrünen ist. In den stärker verdichteten Gewerbegebieten kann auf diese Weise die lokale Überwärmungsneigung gemindert werden. Ferner ist die Förderung des lokalen Luftaustauschs durch die Ausweisung der öffentlichen Grünfläche und der Maßnahmenfläche B im Bereich des Hohen Wallgrabens im Süden des Plangebiets gewährleistet. Dem hingegen ist die konkrete Ausgestaltung der Freiflächen der Baugrundstücke – abgesehen von den Regelungen zur Maßnahmenfläche A – nicht Gegenstand der Festsetzungen. Das gleiche gilt für die Pflanzung von Straßenbäumen. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen einschließlich Baumpflanzungen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. Die Freiflächengestaltung der Versorgungsfläche wird (neben der architektonischen Gestaltung des GuD-HKW) Gegenstand eines Gutachterverfahrens, zu dessen Durchführung sich Vattenfall im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags verpflichtet. → Teilweise Berücksichtigung. 6 Stand: 05. August 2011 Wir widersprechen dem Bebauungsplan vom April 2011 und legen dagegen Rechtsmittel ein, da die Belange des Unternehmens am Standort Köpenicker Chaussee 11-14, 10317 Berlin negativ beeinflusst werden. Die Stellungnahme nimmt Bezug auf ein Schreiben des Plangebers vom 08. April 2011, in dem dieser das Unternehmen Fehr Umwelt Ost GmbH über die Planung des öffentlichen Grünzugs informiert. Eine detaillierte Begründung reichen wir nach. Einwendungen und Stellungnahmen, die lediglich eine generelle Ablehnung des Bebauungsplans zum Ausdruck bringen, sind rechtlich nicht zu berücksichtigen. Denn Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des beantragten Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen. Das bloße Nein, der nicht näher spezifizierte Protest und die schlichte Mitteilung, es würden Einwendungen erhoben, auf die sich der Einwender während des Laufs der Einwendungsfrist beschränkt, stellen kein Vorbringen von Einwendungen dar (BVerwG, Urteil vom 17.07.1980 - 7 C 101.78 -,BVerwGE 60, 297 (300); Beschluss vom 30.01.1995 - BVerwG 7 B 20.95 -; Beschluss vom 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, NVwZ 1997, 171 (172); BayVGH, Be- 31 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung schluss vom 04.06.2003 - 22 CS 03.1109 -, NVwZ 2003, 1138 (1139)). Dabei muss das Vorbringen so konkret sein, dass die Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 (172)). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Schreiben der Fehr Umwelt Ost GmbH vom 22. Juni 2011 in der Abwägung nicht zu berücksichtigen. Lediglich vorsorglich würde es auch dann zu keiner Änderung der Planung führen, wenn der in dem Schreiben gegebene Hinweis zu würdigen wäre. Denn die Belange des Unternehmens werden durch die Planung nicht unzumutbar beeinflusst. → Keine Berücksichtigung. 7 Bereich GuD Kraftwerk Kein separater Neubau und damit weitere Bebauung sondern Umbau des bestehenden Heizkraftwerkes mit den vorhandenen Erdgaskesseln. Das bestehende HKW Klingenberg genügt wegen des gegenüber modernen Anlagen geringeren Wirkungsgrads und auf Grund des überwiegend eingesetzten umweltbelastenden Brennstoffs Braunkohle auf absehbare Zeit nicht mehr den Ansprüchen an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung und soll daher durch das geplante GuD-HKW ersetzt werden. Auch die mit Heizöl oder Erdgas befeuerten Kessel des bestehende HKW Klingenberg weisen – insbesondere da sie ausschließlich als Dampfkessel betrieben werden – einen geringeren Wirkungsgrad auf. Ein Ersatz auch dieser Dampferzeuger ist daher sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich sinnvoll. Der Ersatz des HKW Klingenberg ist ein Kernbestandteil der zwischen der Vattenfall und dem Land Berlin geschlossenen Klimaschutzvereinbarung. → Keine Berücksichtigung. Nur Wärmeversorgung – keine Elektroenergieerzeugung, damit 32 Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung keine Kühltürme erforderlich sind, kann durch die Gestaltung eines GuD-HKW mit der Möglichkeit, auch in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen, Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen von Wind- und Solaranlagen wirtschaftlich mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden. Diese hohe Laständerungsgeschwindigkeit entspricht den hohen Anforderungen, denen Kraftwerksbetreiber in den nächsten Jahrzehnten bei Einspeisereduzierungen durch erneuerbare Energien gegenüberstehen und macht die stark schwankenden und vom Wetter abhängigen Energieträger, wie z.B. Wind- und Solaranlagen, mittelfristig grundlastfähig. Mit dem jüngst von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossenen Atomausstieg kommt den flexiblen GuD-HKWen in Deutschland in den nächsten Jahren eine wachsende Bedeutung im Verbund mit den weiterhin zunehmenden erneuerbaren Energien zu. Die Möglichkeit in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen soll daher nicht von vornherein technisch ausgeschlossen werden. Im Übrigen wird in einem Heizkraftwerk – der Begriff beschreibt, dass Wärme in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) umgesetzt wird – stets Wärme und Strom erzeugt. Die Errichtung eines reinen Heizwerkes am Standort Klingenberg/Blockdammweg als Bestandteil des Fernwärmeverbundes Berlin Ost ist technisch, ökologisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Gewinnung von Strom in KWK-Anlagen ist effizient und damit auch ökologisch sinnvoll. Die energetischen und klimatischen Vorteile einer KWK gegenüber einem reinen Heizwerk wurden in verschiedenen Untersuchungen, u.a. des Umweltbundesamtes belegt. → Keine Berücksichtigung. bei denen die Gefahr von Legionellenerkrankungen der Menschen in der umliegenden Wohnbebauung besteht. Internationale Untersuchungen an offenen Kühltürmen bestätigen, dass weltweit schon viele Menschen erkrankten und daran starben. Wenn dagegen Biozide eingesetzt werden, emittieren sie als Aerosole Stand: 05. August 2011 Der ordnungsgemäße Umgang mit Legionellen ist vor allem eine Frage der Konstruktion und des ordnungsgemäßen Betriebes einer Kühlanlage. Konstruktionsbedingt wird durch entsprechende Tröpfchenab- 33 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung und belasten wiederum die Wohngebiete und das nahe gelegene Trinkwassereinzugsgebiet. scheider gewährleistet, dass nur feine Wassertröpfchen, die in ihrer Größe natürlichen Wolkentröpfchen entsprechen, aus dem Kühlprozess abgegeben werden. Neben einer geeigneten Konstruktion sind als Einflüsse auf die hygienische Sicherheit beim Betrieb eines Verdunstungsrückkühlwerkes vor allem eine periodische Reinigung, regelmäßige Wartung und eine effektive Wasserbehandlung zu nennen. Es kommt also auf die korrekte Betriebsführung der Kühlanlage an. Es existieren eine Reihe von Empfehlungen und Richtlinien zum sicheren Betrieb von Verdunstungsanlagen, z.B. das Einheitsblatt 24649 des Fachverbandes Verfahrenstechnische Maschinen und Apparate (VDMA) sowie die VDI-Empfehlungen 6022 und 3803, die Informationen zur Hygiene und Wasserqualität beim Betrieb von Kühltürmen geben. Weiterhin kann auf die Antwort der Bundesregierung vom 08. Januar 2008 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 16/7601 - verwiesen werden. Hierin verneint die Bundesregierung unter Verweis auf verschiedene Untersuchungen eine Gesundheitsgefährdung für die Anwohner in der Umgebung von Kühltürmen. Eine Gesundheitsbelastung oder gar Gefährdung der Menschen in der umliegenden Wohnbebauung des geplanten GuD-HKW sind somit auszuschließen. Obwohl der mögliche Einsatz von Bioziden nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans ist, soll kurz auf deren gängigen Einsatz in Kraftwerkskühlanlagen eingegangen werden. Biozide werden vor den Membranfiltern eingesetzt um ein Verstopfen des Filters durch biologische Ablagerungen zu verhindern. Der Einsatz des Biozids erfolgt nach Bedarf und wird im Betrieb der Anlage ausschließlich entsprechend dem biologischen Bewuchs der Membranfilter dosiert. Das Biozid baut sich durch den Abbau der Organik selbst ab. Nach den Filtern ist nur noch eine sehr geringe Restmenge im Wasser enthalten. Das ge- 34 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung filterte Wasser wird in die Umkehrosmose geleitet. Auf diesem Weg erfolgt ein weiterer Biozidabbau. In der Umkehrosmoseanlage wird das Wasser weiter gereinigt. Das Konzentrat wird danach in die Kühlzusatzwasseraufbereitung geleitet. Dort vermischt sich der geringe Konzentratstrom aus der Umkehrosmose mit einem viel größeren Kühlzusatzwasserstrom. Damit wird das ggf. noch vorhandene Biozid weiter verdünnt. Zudem kann sich im Kühlzusatzwasser noch weitere Organik befinden. Diese wird durch das Restbiozid abgebaut und somit die Biozidkonzentration vollständig aufgezehrt. Im Wasser des Zellenkühlers befinden sich somit keine Biozidreste mehr, da durch den Verlauf in der Wasseraufbereitung das ursprünglich dosierte Präparat vollständig abgebaut ist. Darüber hinaus haben gängige Präparate einen sehr geringen Dampfdruck, wodurch ein Austrag über den Schwaden auszuschließen ist. Eine Emission von Biozid-Aerosolen ist ebenso auszuschließen wie die angebliche Belastung von Wohngebieten und der Wasserschutzzone. All dies sind Aspekte des Betriebs einer Kühlanlage und keine Belange der Bauleitplanung. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Bereich Gewerbegebiet - SW Köp. Chaussee Das Gewerbegebiet (Deklassierbetrieb mit Staub und Lärmbelästigung) passt nicht zur geplanten Grünfläche Wallgraben. Es sollte eine Umwandlung in Erholungsgebiet und Wohnbebauung (ähnlich Stralauer Bucht) erfolgen. Die geforderte Festsetzung der Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 als Wohn- bzw. „Erholungsgebiet“ stünde im Widerspruch zum Flächennutzungsplan sowie weiteren übergeordneten Planungen, wie dem Stadtentwicklungsplan „Industrie und Gewerbe – Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin“ (StEP Industrie und Gewerbe) sowie der Bereichsentwicklungsplanung (BEP). Die zur Festsetzung vorgesehenen Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 weisen eine gewerbliche Vorprägung auf. Die vorgeschlagene Umwandlung des gesamten Bereichs in Erholungsgebiet und Wohnbebauung wäre unvereinbar mit den derzeit bestehenden Stand: 05. August 2011 35 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung sowie genehmigten, aber noch nicht errichteten gewerblichen Nutzungen. Weiterhin war bei den geplanten Festsetzungen dem Grundsatz der Konfliktbewältigung und der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG durch die geeignete Zuordnung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen Rechnung zu tragen. Für die benannten Flächen ist daher vielmehr eine Sicherung und Reaktivierung von gewerblichen Bauflächen vorgesehen. Im Rahmen der Stadtentwicklung sind neben der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum und mit Erholungsflächen auch die Belange der Wirtschaft gebührend zu berücksichtigen. In Übereinstimmung mit übergeordneten Planungszielen ist jedoch entlang der Spree, des Stichkanals und des Hohen Wallgrabens die Festsetzung öffentlicher Grünflächen mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ beabsichtigt. Die Festsetzungen erfolgen, um die bestehenden naturräumlichen Potenziale der Spree und des Hohen Wallgrabens der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich zu machen und ein zusammenhängendes Freiraumsystem zu entwickeln. Weiterhin soll die geplante Maßnahmenfläche B zur Renaturierung des Hohen Wallgrabens als gewässerökologisch bedeutsame, altarmartige Ergänzungsstruktur der Spree mit durchgängiger Anbindung entwickelt werden. Die Dimensionierung dieser Flächen erfolgte unter Würdigung der Belange der privaten Grundstückseigentümer. Eine größere Breite des Grünzugs entlang der Spree und des Hohen Wallgrabens würde private Grundstücksflächen unverhältnismäßig beeinträchtigen. Die Festsetzung der öffentlichen Parkanlagen und der Maßnahmenfläche B ist auch in Hinblick auf mögliche Belästigungen oder Störungen durch angrenzende Gewerbegebiete abwägungsgerecht. Im Bereich dieser Flächen sind keine Immissionen zu erwarten, die einer derartigen Ausweisung entgegenständen. → Keine Berücksichtigung. 36 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Es sollte eine Abstimmung mit dem Bezirk Treptow-Köpenick über die Nutzung für das angrenzende Ufergebiet durchgeführt werden. Eine Abstimmung mit dem Bezirk Treptow-Köpenick erfolgte im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und der Behördenbeteiligung. → Berücksichtigung. Bereich Gewerbegebiet – Blockdammweg Fernwärmeleitung vom Blockdammweg durch die Kleingartenanlage, vorbei an der Waldsiedlung bis zur Treskowallee unterirdisch verlegen. Die Fernwärmeleitungen befinden sich im Eigentum der Vattenfall. Für die unterirdische Verlegung der gesamten Fernwärmetrasse vom Blockdammweg bis zur Treskowallee besteht keine städtebauliche Notwendigkeit. Notwendig, angemessen sowie sachlich gerechtfertigt ist hingegen die Herstellung einer barrierefreien Querung der Fernwärmeleitungen für Fußgänger und Radfahrer im Bereich des südlich der Gewerbegebiete GE 3.1 und GE 3.2 geplanten Grünzugs. Zu dieser verpflichtet sich Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a. → Keine Berücksichtigung. 8 Bau einer Schwimmhalle, beheizt durch das warme Wasser von Vattenfall. Für den Bau einer öffentlichen Schwimmhalle besteht in Lichtenberg-Süd kein Bedarf. Die Errichtung einer privat betriebenen Schwimmhalle wäre in den geplanten Gewerbegebieten grundsätzlich zulässig. Etwaige Investitionsentscheidungen sind jedoch Sache privater Investoren und Grundstückseigentümer. → Keine Berücksichtigung. Expertise Kühlungsvarianten Mit der Drucksache DS1649/VI wurde das Bezirksamt von der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Lichtenberg ersucht, ein unabhängiges Gutachten zu beauftragen, um die möglichen Varianten der Kühlung der geplanten Kraftwerksanlagen mit und ohne Kühlturm zu untersuchen und gegeneinander abzuwägen. Der Antrag der BVV wurde mit der Beauftragung und Erarbeitung der „Expertise Kühlungsvarianten“ vollumfänglich umgesetzt. In einer qualitativen Bewertung wurden neben dem bis dato vorgesehenen Kühlungskonzept der Vattenfall acht weitere Küh- Die BVV-Lichtenberg hat in der DS1649/VI das Bezirksamt aufgefordert, die möglichen Varianten der Kühlung der geplanten Kraftwerksanlagen mit und ohne Kühlturm zu untersuchen. In der vorliegenden Expertise Kühlungsvarianten wurde die Kühlungsmöglichkeit über Fernwärmeauskopplung, wie sie zur Zeit in den HKW Klingenberg und Mitte erfolgt, nicht dargestellt. Diese Expertise ist unvollständig und es sollte ein Gegengutachten erstellt Stand: 05. August 2011 37 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung werden. lungsvarianten, ausgehend von der Kühlung mit Flusswasser (Durchlaufkühlung und Ablaufkühlung), über verschiedene Variationen von niedrig bauenden Zellenkühlern (Ventilator-NassZellenkühler, Ventilator-Trocken-Zellenkühler und Ventilator Hybrid-Zellenkühler), einem Luftkondensator bis hin zu verschiedenen Ausführungen von Kühltürmen (Ventilator-Nasskühlturm, Naturzug-Nasskühlturm sowie Naturzug-Trockenkühlturm) hinsichtlich standörtlicher, umweltbezogener, technischer und wirtschaftlicher Gegebenheiten untersucht. Als Ergebnis der qualitativen Untersuchung verschiedener Kühlungsvarianten des geplanten GuD-HKW wurde empfohlen, anstelle des von Vattenfall geplanten Kühlturms Zellenkühler auszuführen. Die angesprochene Fernwärmeauskopplung stellt keine Kühlung im Sinne einer „Kühlung der geplanten Kraftwerksanlage“ dar. Die „Kühlung der geplanten Kraftwerksanlage“ bezeichnet Anlagen, mit deren Hilfe die aus dem Kraftwerksprozess begründete überschüssige Wärme, welche technisch nicht mehr zur Stromgewinnung- oder Wärmeversorgung verwertet werden kann, an die Umwelt übertragen wird. In der Expertise wurden solche Anlagen untersucht. Die Fernwärmeversorgung ist keine „überschüssige“ Wärme, welche gekühlt werden muss, sondern dient als ursächlicher Zweck des Heizkraftwerks der Versorgung von Wohn- oder Gewerbegebäuden mit Wärme. In allen untersuchten Varianten wurde dieser wesentliche Zweck des Heizkraftwerks nie in Zweifel gezogen. Die Kühlungsnotwendigkeit ergibt sich aus der zusätzlich zur Fernwärmeversorgung bestehenden Möglichkeit der zusätzlichen Stromgewinnung mit einer EntnahmeKondensationsdampfturbine. Der im Kondensationsteil der Dampfturbine anfallende Dampf muss über die „Kühlung der Kraftwerksanlagen“ kondensiert werden, damit er dem Kraftwerkskreislaufprozess als Flüssigkeit wieder zugeführt werden kann. Die Möglichkeit in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen, sollte nicht von vornherein technisch ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Anlagenkonfiguration entspricht den in der zwischen der Vattenfall und dem Land Berlin geschlosse- 38 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung nen Klimaschutzvereinbarung benannten Leistungsparametern. Im übrigen erfolgt im HKW Klingenberg zur Zeit eine Durchlaufkühlung. Auch im HKW Mitte ist neben der Gegendruckturbine eine weitere Kühlanlage installiert (Fernwärme-Kühler [Autokühler]). Die Expertise Kühlungsvarianten ist nicht unvollständig. Ein Gegengutachten ist nicht erforderlich. → Keine Berücksichtigung. Stromgeführtes Kraftwerk Die Errichtung eines Kühlturms/Zellenkühlers deutet darauf hin, dass Vattenfall ein stromgeführtes Kraftwerk errichten will. Damit ist Vattenfall ganzjährig in der Lage, am Standort Klingenberg Strom ohne KWK zu erzeugen. Für den Sommerbetrieb ist diese Fahrweise schon bestätigt worden, weil die beiden geplanten Hackschnitzelheizwerke die Grundlast im Sommer bringen sollen. Mit dieser Fahrweise ist aber kein hocheffizienter KWK-Betrieb der GUD-Anlage möglich und der Gesamtwirkungsgrad von 85 %, wie in der gutachterlichen Äußerung zur Betriebsweise festgestellt wurde, ist so nicht erreichbar. Die BVV-Lichtenberg hat richtig festgestellt, so eine Anlage braucht Berlin nicht. Dieser Forderung schließe ich mich an. Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, kann durch die Gestaltung eines GuD-HKW mit der Möglichkeit, auch in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen, Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen von Wind- und Solaranlagen wirtschaftlich mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden. Diese hohe Laständerungsgeschwindigkeit entspricht den hohen Anforderungen, denen Kraftwerksbetreiber in den nächsten Jahrzehnten bei Einspeisereduzierungen durch erneuerbare Energien gegenüberstehen und macht die stark schwankenden und vom Wetter abhängigen Energieträger, wie z.B. Wind- und Solaranlagen, mittelfristig grundlastfähig. Mit dem jüngst von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossenen Atomausstieg kommt den flexiblen GuD-HKWen in Deutschland in den nächsten Jahren eine wachsende Bedeutung im Verbund mit den weiterhin zunehmenden erneuerbaren Energien zu. Die Möglichkeit in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen soll daher nicht von vornherein technisch ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist die Betriebsweise des geplanten GuD-HKW Sache des Betreibers und nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans. Die Planungen decken sich mit der zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall Europe abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung für den Zeitraum 2008 bis 2020, die gemeinsame ener- Stand: 05. August 2011 39 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung gie- und klimapolitische Ziele formuliert. Der in zwei gutachterlichen Stellungnahmen von enpros angegebene Brennstoffausnutzungsgrad von GuD-Anlagen von ca. 85% bezieht sich auf die Situation mit Fernwärmeauskopplung. Die BVV Lichtenberg hat nicht festgestellt, dass Berlin das geplante GuD-HKW „nicht braucht“. Richtig ist, dass die BVV am 18. Dezember 2008 mit den städtebaulichen Leitlinien für das Gebiet „Karlshorst-West/Blockdammweg“ (Drucksache DS/0907/VI) u.a. beschloss, dass die Variante Energiepark nur ohne den Bau eines Kühlturmes weiterverfolgt wird. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurden für die Abführung der Abwärme aus dem Kondensator der Dampfturbine im Herbst 2010 verschiedene Kühlungsvarianten untersucht und qualitativ bewertet, mit dem Ziel, die für den geplanten Kraftwerksstandort optimale Kühlkonzeption zu finden. Im Ergebnis wurde auf ein zunächst vorgesehenes Baufeld für einen bis zu 60 m hohen Kühlturm verzichtet. Stattdessen ist nunmehr lediglich ein Baufeld für einen bis zu 25 m hohen Zellenkühler geplant. Zellenkühler stellen insbesondere an Standorten innerhalb von Städten aufgrund ihrer relativ geringen Bauhöhe gegenüber Kühltürmen einen guten Kompromiss zwischen möglichst unauffälliger optischer Erscheinung, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit dar. → Keine Berücksichtigung. Fernwärmebedarf Vattenfall hat nicht transparent gemacht, wie hoch der Fernwärmebedarf im Netz-Ost ist. Die Aussage, es wird eine Fernwärmeleistung von 1500 MW benötigt, sagt ja nicht aus, wann im Jahr diese Leistung benötigt wird. Dadurch ist es nicht möglich, die Anlagenkonfiguration zu bewerten. Die BVV-Lichtenberg forderte aber eine klare Begründung zur Anlagengröße. 40 Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Kraftwerke sind nach gutachterlich bestätigten Berechnungen der Vattenfall Europe für die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb des Fernwärmeverbundes Berlin Ost erforderlich. Die Auslegung der Anlagen wird vom Wärmebedarf dieses Verbundes (und nicht vom Strombedarf) bestimmt. Der Fernwärmeverbund Berlin Ost besteht aus den Fernwärmeverteilsystemen „Berlin Mitte“ und „Klingenberg, Lichtenberg, Friedrichsfelde“ und besitzt heute insgesamt einen Bedarf von ca. 1.700 MW thermische Last (MW th). Beide Systeme sind über eine Koppelstation am Standort Liebigstrasse mit- Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung einander verbunden. Diese Koppelstation besitzt die Möglichkeit, maximal 120 MW thermische Last zwischen den Systemen auszutauschen. Im Ergebnis umfangreicher Analysen eines externen Instituts rechnet der derzeitige Kraftwerksbetreiber Vattenfall Europe zukünftig mit einem leichten Rückgang des Wärmebedarfes. So ergibt sich bis 2045 eine gesamte Wärmelast von ca. 850 MW th (heute 920 MW th) für den Fernwärmenetzteil „Lichtenberg, Klingenberg, Friedrichsfelde“. Für den Fernwärmeverbund Berlin Ost liegt der zukünftige Bedarf gemäß Einschätzung des derzeitigen Kraftwerksbetreibers bei bis zu 1.500 MW th (heute 1.700 MW th). Diese gutachterlich für plausibel befundene Bedarfsermittlung ist auch aus Sicht des Plangebers nachvollziehbar. Aus Berechnungen des derzeitigen Kraftwerksbetreibers heraus ergibt sich eine ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Wärmeleistung in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) von mindestens 65 %, also für die Systeme zusammen von mindestens 1.000 MW th. Nach Abzug der Leistung, die im HKW Mitte erzeugt wird, verbleibt für das Fernwärmeverteilsystem „Klingenberg, Lichtenberg, Friedrichsfelde“ ein zu deckender Bedarf von knapp 600 MW th. Um diesen Bedarf zu decken, sind zwei GuD-HKW an den Standorten Klingenberg und Marzahn (Rhinstraße) sowie zwei BMHKW am Standort Klingenberg geplant. Die Wärmeleistung am Standort Klingenberg soll sich durch diese Anlagenteilung wesentlich verringern (heute 590 MW th / zukünftig [GuD-HKW + BMHKW] 380 MW th). Durch die Verbesserung der Wirkungsgrade hochmoderner Anlagen steigt trotzdem die installierte elektrische Leistung (heute 188 MW el / zukünftig [GuD-HKW + BMHKW] 340 MW el). Durch die Gestaltung des GuD-HKW mit der Möglichkeit, auch in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen, kann Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen von Wind- Stand: 05. August 2011 41 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung und Solaranlagen wirtschaftlich mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden. Diese hohe Laständerungsgeschwindigkeit entspricht den hohen Anforderungen, denen Kraftwerksbetreiber in den nächsten Jahrzehnten bei Einspeisereduzierungen durch erneuerbare Energien gegenüberstehen und macht die stark schwankenden und vom Wetter abhängigen Energieträger, wie z.B. Wind- und Solaranlagen, grundlastfähig. Mit dem jüngst von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossenen Atomausstieg kommt den flexiblen GuD-HKWen in Deutschland in den nächsten Jahren eine wachsende Bedeutung im Verbund mit den weiterhin zunehmenden erneuerbaren Energien zu. Die Planungen decken sich mit der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung für den Zeitraum 2008 bis 2020, die gemeinsame energie- und klimapolitische Ziele formuliert. Das bestehende HKW Klingenberg (Altstandort) soll mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des geplanten GuD-HKW außer Betrieb genommen werden. Dieses Junktim wird in einem städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verbindlich geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Weiterhin ist eine entsprechende immissionsschutzrechtliche Regelung im Genehmigungsverfahren für das geplante GuD-HKW vorgesehen. Mit der nach Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg auf dessen Standort vorgesehen Errichtung von zwei biomassebefeuerten Heizkraftwerken (BMHKW) wird sich ein gesonderter, an das Plangebiet angrenzender Bebauungsplan befassen (Bebauungsplan-Verfahren 11-58). Zwischenzeitlich kann der verbleibende Fernwärmebedarf über Heißwassererzeuger am Standort Marzahn (Rhinstraße) abgedeckt werden. → Keine Berücksichtigung. 9, 10 42 1. Das Verfahren zum B-Plan 11-47a sollte nicht im ,,Schnelltempo“ Der Entwurf des Bebauungsplans 11-47a vom 12. Mai 2011 lag gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung und den umweltbezo- Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung durchgedrückt werden – innerhalb der Auslagefrist von vier Wochen ist es für den berufstätigen Normalbürger nicht möglich sich ausreichend durch die umfangreichen Fachgutachten und Dokumente durchzuarbeiten, zumal die Informationen zum geplanten Kraftwerksbau in den Medien sehr dürftig waren – so dass viele betroffene Bürger bisher nur unzureichend bis gar nicht über die Planungen informiert sind (der Verweis auf die Internetseite und eine Infoveranstaltung am 9.6.11 sind nicht ausreichend/ wer liest schon alle klein gedruckten Bekanntmachungen zu den Planfeststellungsverfahren in der Zeitung)! Nach den ,,Fehlplanungen" BBI und „Stuttgart 21“ sollte hier nicht der gleiche Fehler gemacht werden und ohne ausreichende Information und Zustimmung der Bevölkerung über ein so wichtiges Großprojekt über die Köpfe der Bürger hinweg entschieden werden. Warum jetzt im „Eilverfahren" noch im Sommer entschieden werden soll, ist nicht nachzuvollziehen! genen Informationen in der Zeit vom 23. Mai bis 24. Juni 2011 – und damit über einen Monat – im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin öffentlich aus. Die umweltbezogenen Informationen betrafen die Themen Verkehr, Lärm, Luftschadstoffe, Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen, Kühlungsvarianten für das Gasund Dampfheizkraftwerk, Stadtklima und Schwadenbildung/Verschattung, Wasser (Spree und Rummelsburger See), Entwässerung, Renaturierung des Hohen Wallgrabens, Altlasten, Artenschutz, Eingriffsregelung und FFH-Vorprüfungen sowie CO2-Emissionen. Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch Anzeige im Amtsblatt für Berlin Nr. 19, Seiten 841 und 842 vom 13. Mai 2011 hingewiesen. Darüber hinaus wurde am 13. Mai 2011 auch durch Anzeige in den Berliner Tageszeitungen "Der Tagesspiegel", "Berliner Morgenpost" und "Berliner Zeitung" darauf hingewiesen. Die vom Bezirksamt erfolgte Veröffentlichung der Anzeige in drei Tageszeitungen, einer Pressemitteilung, die Durchführung einer Informationsveranstaltung am 09. Juni 2011 sowie einer öffentlichen Ausstellung in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung gehen bereits über das übliche vom Gesetzgeber vorgeschriebene Maß hinaus. Weiterhin waren als zusätzlicher Service sämtliche Unterlagen für den Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung auf der projekteigenen Homepage (www.karlshorst-west.de), die im Übrigen seit mehr als einem Jahr über die Planungen informiert, abrufbar. Neben der Informationsveranstaltung fanden im Vorfeld der öffentlichen Auslegung mehrere Fachgespräche statt, in der die Inhalte verschiedener Fachgutachten vorgestellt wurden. In der Presse wurden am 18. Mai 2011 in der Berliner Woche über die anstehenden Termine berichtet. Eine Befassung des Bezirksamtes und der Bezirksverordnetenversammlung mit dem Bebauungsplan 11-47a erfolgt, sobald die Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Behördenbeteiligung seitens des Fachbereichs Stadtplanung abgeschlossen ist. Stand: 05. August 2011 43 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung → Keine Berücksichtigung. 2. Aus städteplanerischer Sicht macht es keinen Sinn, mitten in der Stadt (in unmittelbarer Nähe zu zahlreichen Wohnanlagen) weiter auf riesige Kraftwerke zu setzen (der Trend geht zu dezentralen Lösungen bei der Strom-/Wärmeversorgung/ Nutzung erneuerbarer Energien). Der geplante Kraftwerksstandort als essentieller Bestandteil des Fernwärmeverbundes Berlin Ost ist durch seine Lage weitgehend determiniert, da durch das bestehende HKW Klingenberg wichtige Teile der technischen Infrastruktur und Trassen der Fernwärme- und Energieversorgung vorhanden sind. Eine Verlagerung der Wärmeproduktion für (inner)städtische Gebiete an den Stadtrand bzw. ins Umland ist weder ökologisch noch wirtschaftlich sinnvoll. Bei der darüber hinaus angesprochenen Thematik „dezentrale Versorgung“ handelt es sich um eine klimapolitische Grundsatzfrage, die nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung ist. Die Auslegung des geplanten GuD-HKW wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt. Es ist für die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb dieses Verbunds erforderlich, da das bestehende HKW Klingenberg, das auf absehbare Zeit nicht mehr den Ansprüchen an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung genügt, ersetzt werden soll. Durch den Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für dieses Versorgungskonzept geschaffen, ohne dass dadurch eine dezentrale Strom- und Wärmeerzeugung verhindert wird. → Keine Berücksichtigung. Hier sollte die Chance genutzt werden und langfristig auf den Rückbau der Kraftwerksanlagen gesetzt werden / bei übergangsweiser Nutzung der alten Kraftwerksanlagen auf Gasbasis! 44 Das bestehende HKW Klingenberg soll mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des im Geltungsbereich geplanten GuD-HKW stillgelegt werden. Es genügt wegen des gegenüber modernen Anlagen geringeren Wirkungsgrads und auf Grund des überwiegend eingesetzten umweltbelastenden Brennstoffs Braunkohle auf absehbare Zeit nicht mehr den Ansprüchen an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung und soll daher ersetzt werden. Auch die mit Heizöl oder Erdgas befeuerten Kessel des beste- Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung hende HKW Klingenberg weisen – insbesondere da sie ausschließlich als Dampfkessel betrieben werden – einen geringeren Wirkungsgrad auf. Ein Ersatz auch dieser Dampferzeuger ist daher sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich sinnvoll. Mit dem Umgang mit den vorhandenen, teilweise dem Denkmalschutz unterliegenden Anlagen des HKW Klingenberg wird sich der an das Plangebiet angrenzende Bebauungsplan 11-58 befassen, mit dem als Planungsziel u.a. die Sicherung einer Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Biomasseheizkraftwerke“ verfolgt wird. → Keine Berücksichtigung. Stand: 05. August 2011 Es fehlt eine tiefgreifende Prüfung, ob nicht bereits mit den bestehenden und den im Bau befindlichen Kraftwerksanlagen der Strom- und Wärmebedarf Berlins ausreichend gedeckt werden kann. Es steht außer Frage, dass mit den bestehenden Kraftwerksanlagen der Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost gedeckt werden kann. Ziel ist jedoch der Ersatz des HKW Klingenberg durch neue Anlagen. Im Fernwärmeverbund Berlin Ost befindet sich keine Anlage im Bau, auch für die GuD Marzahn (Standort Rhinstraße) läuft aktuell noch das BImSchG-Verfahren. → Keine Berücksichtigung. Bei der Vorstellung der ursprünglichen Pläne zum Steinkohlekraftwerk/ bzw. Gaskraftwerk stand nur der Bau eines Kraftwerkes zur Debatte – entweder am Kraftwerksstandort Klingenberg oder an der Rhinstraße! Warum muss jetzt an beiden Standorten gebaut werden? Alternativstandorte zu Klingenberg wurden nicht ausreichend geprüft! Der Bezirk Lichtenberg sollte hier über die Bezirksgrenzen hinausschauen und eine optimale Lösung für Berlin suchen – da ist eindeutig der Standort Rhinstraße zu favorisieren! (Energieerzeugung in Verbrauchernähe!) Als Ersatz des HKW Klingenberg plant Vattenfall gemäß der 2009 zwischen der Vattenfall und dem Land Berlin geschlossenen Klimaschutzvereinbarung die Errichtung von einer oder zwei hochmodernen Gas-/Dampfturbinenanlage(n) (GuD-Anlage(n)) sowie von Biomasse-Anlagen. Geplant ist laut Klimaschutzvereinbarung eine Gesamtleistung der GuD-Anlage(n) von ca. 450 MW th und ca. 580 MW el. In der Klimaschutzvereinbarung sind von Vattenfall hierfür folgende Kraftwerksstandorte vorgesehen: Falls nur ein GuD-HKW errichtet wird, soll dieses am Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, falls zwei GuD-HKW errichtet werden, sollen diese an den Standorten Rhinstraße (Bezirk MarzahnHellersdorf) und Klingenberg (Bezirk Lichtenberg) errichtet werden. Die aktuellen Planungen der Vattenfall sehen die Errichtung von zwei GuD-HKW – eines am Standort Rhinstraße im Bezirk 45 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Marzahn-Hellersdorf und eines am Standort Klingenberg im Bezirk Lichtenberg – vor. Die Vattenfall hat im Vorfeld Standortalternativen für die Errichtung des/der GuD-HKW geprüft. Neben dem Standort der ehemaligen Gaskokerei Rummelsburg am Blockdammweg (= Standort Klingenberg) wurden auch der Standort des stillgelegten Kraftwerks Rummelsburg an der Rummelsburger Landstraße 2-12 sowie der Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf betrachtet. Der Plangeber hat diese Untersuchung geprüft und sich zu Eigen gemacht hat. Der Standort Blockdammweg hat sich dabei vor allem durch seine vorhandene Infrastruktur und Erschließung hervorgehoben. Mit dem bestehenden HKW Klingenberg befindet sich eines der größten Berliner Kraftwerke in der unmittelbaren Nachbarschaft des geplanten Standorts, so dass wichtige Teile der technischen Infrastruktur und Trassen der Energieversorgung bereits vorhanden sind. Das Gelände verfügt über einen ausreichend leistungsfähigen Gasanschluss und einen ausreichend dimensionierten bzw. ausbaufähigen elektrischen Netzanschluss. Der Standort Blockdammweg ist zudem ein bedeutender Einspeisepunkt für das Ostberliner Fernwärmesystem. Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle sind im Umfeld prinzipiell ausreichend und funktionstüchtig vorhanden. Gegenüber dem Standort Rhinstraße zeichnet sich der Standort Blockdammweg durch eine isolierte räumliche Lage aus, was insbesondere aufgrund der durch die Biomassekraftwerke zu erwartenden Immissionen vorteilhaft ist. Während sich im näheren Umkreis des Standorts Rhinstraße empfindliche Nutzungen wie Wohnbebauung (ca. 100 m Abstand) und drei Krankenhäuser (Abstände < 2.000 m) befinden, existieren an den Standorten Blockdammweg und Rummelsburg durch das Prinzenviertel und die Waldsiedlung zwar ebenso hochwertige Wohnquartiere, diese liegen jedoch in mindestens 450 m Abstand zu den Standorten und außerhalb der Hauptwindrichtung, so dass dort keine Immis- 46 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung sionsmaxima zu erwarten sind. Eine Ausnahme bildet die unmittelbar an den Standort Blockdammweg angrenzende Gaswerksiedlung, die jedoch nur noch partiell Wohnnutzung aufweist. Krankenhäuser befinden sich im Umkreis von 2.000 m nicht. Im Gegensatz zum Standort Rhinstraße sind für den Standort Blockdammweg auch im Flächennutzungsplan keine weiteren empfindlichen Nutzungen im näheren Umkreis ausgewiesen. Ein wesentlicher Aspekt zur Standortwahl Blockdammweg war die Darstellung der Fläche im FNP als Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen. Die im Bebauungsplan-Verfahren vorgesehene Fläche für Versorgungsanlagen ist aus dem FNP unmittelbar entwickelbar. Im Ergebnis hat sich der Standort Blockdammweg als der geeignetste der drei geprüften erwiesen. Aus diesem Grund wird das Konzept zweier „kleiner“ GuD-HKWe statt eines großen GuDHKW (mit entsprechend doppelt so hoher Leistung) weiterverfolgt. Bezüglich nur eines großen GuD-HKW wäre sowohl am Standort Rhinstraße als auch am Standort Blockdammweg anzunehmen, dass dieses aus Immissionsschutzgründen voraussichtliche nicht umsetzbar wäre. → Keine Berücksichtigung. Das alte Kraftwerk Klingenberg sollte lediglich noch als Reservestandort / als Gaskraftwerk genutzt werden (ggf. Teilmodernisierung der bereits vorhandenen Erdgasanlage)! Stand: 05. August 2011 Das bestehende HKW Klingenberg soll mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des im Geltungsbereich geplanten GuD-HKW stillgelegt werden. Es genügt wegen des gegenüber modernen Anlagen geringeren Wirkungsgrads und auf Grund des überwiegend eingesetzten umweltbelastenden Brennstoffs Braunkohle auf absehbare Zeit nicht mehr den Ansprüchen an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung und soll daher ersetzt werden. Ein bloßer Umbau des bestehenden Kraftwerks scheidet vor dem Hintergrund der anvisierten Zielstellung der zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung aus. Auch die mit Heizöl oder Erdgas befeuerten Kessel des bestehende HKW Klingenberg weisen – insbesondere da sie aus- 47 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung schließlich als Dampfkessel betrieben werden – einen geringeren Wirkungsgrad auf. Ein Ersatz auch dieser Dampferzeuger ist daher sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich sinnvoll. → Keine Berücksichtigung. 48 Die geplante Elektro-geführte Energieerzeugung ist abzulehnen – Kühlzellenanlage muss im Sommerbetrieb arbeiten (vernichtet Energie/ Gesamtwirkungsgrad der Anlage sinkt mit dem Kühlzellenbetrieb)! Die Auslegung des durch den Bebauungsplan ermöglichten GuDHKW wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt. Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, kann durch die Gestaltung eines GuD-HKW mit der Möglichkeit, auch in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen, Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen von Wind- und Solaranlagen wirtschaftlich mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden. Diese hohe Laständerungsgeschwindigkeit entspricht den hohen Anforderungen, denen Kraftwerksbetreiber in den nächsten Jahrzehnten bei Einspeisereduzierungen durch erneuerbare Energien gegenüberstehen und macht die stark schwankenden und vom Wetter abhängigen Energieträger, wie z.B. Wind- und Solaranlagen, mittelfristig grundlastfähig. Mit dem jüngst von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossenen Atomausstieg kommt den flexiblen GuD-HKWen in Deutschland in den nächsten Jahren eine wachsende Bedeutung im Verbund mit den weiterhin zunehmenden erneuerbaren Energien zu. Die Möglichkeit in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen, soll daher nicht von vornherein technisch ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist die Betriebsweise des geplanten GuD-HKW Sache des Betreibers und nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans. → Keine Berücksichtigung. Inwieweit die Fachgutachten ausreichend und schlüssig sind, lässt sich in der Kürze der Zeit nicht beurteilen – für den umweltbewussten Bürger bleiben somit noch viele Fragen offen – die BVV sollte daher dem B-Plan nicht voreilig zustimmen! Die zahlreichen im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erarbeiteten Fachgutachten sind ausreichend und schlüssig. Der Untersuchungsumfang wurde gemeinsam mit den zuständigen Fachbehörden festgelegt. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Eine Befassung des Bezirksamtes und der Bezirksverordnetenversammlung mit dem Bebauungsplan 11-47a erfolgt, sobald die Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Behördenbeteiligung seitens des Fachbereichs Stadtplanung abgeschlossen ist. → Keine Berücksichtigung. 3. Bei der Entscheidung zum B-Plan sollten auch die Planungen des angrenzenden Stadtbezirkes Treptow-Köpenick beachtet werden. Die Planungen des angrenzenden Stadtbezirks TreptowKöpenick flossen – soweit geboten – in die Planungsüberlegungen ein. Der Bezirk Treptow-Köpenick wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und der Behördenbeteiligung beteiligt. → Berücksichtigung. Die geplante Deklassieranlage an der Köpenicker Chaussee ist da z.B. kontraproduktiv (und eindeutig am falschen Standort) – auf dem ehemaligen Rundfunkgelände in unmittelbarer Nähe ist z.B. eine kulturelle und gastronomische Nutzung geplant! Auch aus Sicht des gegenüberliegenden Erholungsgebietes „Plänterwald“ ist der Standort für eine Deklassieranlage ungeeignet! Auswirkungen auf das Wohngebiet an der Rummelsburger Bucht sind m.E. ebenfalls ungenügend beachtet – von der gegenüberliegenden Wohnanlage / Alte Gaswerksiedlung ganz abgesehen! Hier besteht erheblicher Klärungs- und sofortiger Handlungsbedarf! Der Bezirk sollte hier seine Planungen nochmals überdenken – das Gebiet sollte nicht weiter mit lärm- und schmutzintensiven Gewerbe belastet werden. Stand: 05. August 2011 Die geplante, im Sinne des BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Klassieranlage ist durch die zuständige Senatsverwaltung (SenGUV) bereits genehmigt (Genehmigungsbescheid vom 19.05. 2011 [Aufhebung der am 02.12. 2010 erteilten und nicht rechtswirksam gewordenen Genehmigung sowie Neuerteilung]). Der Bebauungsplan 11-47a selbst kann die Inbetriebnahme der Klassieranlage nicht ausschließen. Im Bebauungsplan-Verfahren 11-47a wurde diese geplante Anlage und ihre Auswirkungen (insbesondere Verkehrsaufkommen, Lärm- und Luftschadstoffimmissionen) als Vorbelastung berücksichtigt. Lärm Gemäß o. g. Genehmigungsbescheid ist der Betrieb der Klassieranlage auf die Tagzeit Montag bis Freitag zwischen 6.00 und 20.00 Uhr und Sonnabend zwischen 6.00 und 17.00 (für Brecherund Siebanlage auf maximal 8 Stunden Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, Sonnabend zwischen 7.00 und 17.00 Uhr) beschränkt. In der Zeit zwischen 6.00 und 7.00 Uhr dürfen nur An- und Abfuhrverkehr sowie Be- und Entladevorgänge stattfinden. Bezüglich des Lärmschutzes hat der Bescheid darüber hinaus noch zahlreiche weitere Nebenbestimmungen erlassen, 49 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung darunter folgende Beschränkungen für den Beurteilungspegel tags für die Zusatzbelastung durch die geplante Klassieranlage: - 59 dB(A) an den nächst gelegenen Büros im unmittelbaren Umfeld der Anlage, - 54 dB(A) im Bereich des Spreeparks sowie im Bereich der geplanten Parkanlagen südlich des Blockdammwegs sowie - 49 dB(A) an der geplanten Wohnbebauung südlich des Blockdammwegs. "An den Wohnhäusern Köpenicker Chaussee 24-39 dürfen die Geräuschimmissionen der Anlage (Zusatzbelastung) unter Berücksichtigung der Vorbelastung (Nr. 2.4 TA Lärm) einen Beurteilungspegel von tags 60 dB(A) nicht überschreiten." Insbesondere die letzte Nebenbestimmung bedeutet, dass die Geräuschimmissionen der Klassieranlage in der Nachbarschaft auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt sind. Planerisches Ziel im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a ist es, die in der Gaswerksiedlung noch vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen aufzugeben. Die Planung sieht vielmehr vor, den im Eigentum der Vattenfall befindlichen Gebäudekomplex der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung vollständig in eine gewerbliche Nutzung zu überführen. Der Bebauungsplan-Entwurf sieht daher für die entsprechende Fläche die Festsetzung eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO vor. Zu den Gründen siehe Ausführungen zu Punkt 4 der gleichen Stellungnahme. Für die zur Zeit teilweise noch ausgeübten, Bestandsschutz genießenden Wohnnutzungen in der Gaswerksiedlung ergibt sich folgende Geräuschimmissionssituation: Die geplante Geräuschkontingentierung (textliche Festsetzung Nr. 11) erfolgte für die maßgeblichen Immissionsorte der Gaswerksiedlung auf der Basis der geplanten Nutzung als Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der Vorbelastung (plangegeben sowie durch vorhandene und geplante Anlagen). Im Ergebnis der Geräuschkontingentierung werden die Planwerte für die Gaswerksiedlung nicht ausgeschöpft. (In diesem Zusammenhang ist 50 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung darauf hinzuweisen, dass die Richtungssektoren für die Zusatzkontingente die Gaswerksiedlung nicht einschließen.) Planungsrechtlich mögliche Betriebswohnungen wären damit aus der Sicht des Lärmschutzes zulässig, da die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete in der Gesamtbelastung tags und nachts eingehalten werden. In der Gesamtbelastung (Gewerbelärm) sind für die der Köpenicker Chaussee abgewandten Fassadenabschnitte Beurteilungspegel von 58 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts zu erwarten. Der Immissionsrichtwert (IRW) für Mischgebiete gemäß TA Lärm wird damit tags eingehalten, nachts nur um knapp 1 dB(A) überschritten, was genehmigungsrechtlich ohnehin zulässig wäre. Für die der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassadenabschnitte ergaben die Berechnungen Beurteilungspegel für die Gesamtbelastung (Gewerbelärm) von 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, straßenzugewandt werden damit die IRW für Mischgebiete überschritten, diejenigen für Gewerbegebiete eingehalten. Für die der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassadenabschnitte ergeben sich bei der geplanten Festsetzung der Emissions- und Zusatzkontingente wegen der Eigenabschirmung des Gebäudes praktisch keine Erhöhungen der Beurteilungspegel der Vorbelastung durch die für die Versorgungsfläche festzusetzenden Emissionskontingente. Für die der Köpenicker Chaussee abgewandten Fassadenabschnitte wird eine Erhöhung der Beurteilungspegel insbesondere auch nachts die Folge der Festsetzungen zu den Emissionskontingenten sein. Wie oben aufgezeigt, wird hier in der Gesamtbelastung jedoch ein Schutzanspruch gewahrt, der dem eines Mischgebietes gleichzustellen wäre. Die Verkehrslärmberechnungen ergaben für die der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassadenabschnitte für den PrognosePlanfall Beurteilungspegel von ca. 64 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts (Variante ohne Blockdammbrücke; In der Variante mit Blockdammbrücke fielen die Beurteilungswerte mit ca. 65 dB(A) Stand: 05. August 2011 51 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung tags und 58 dB(A) nachts an der der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassade etwas höher aus. Auch hier sind die Beurteilungspegel zwischen Prognose-Planfall und Prognose-Nullfall nahezu identisch.). Verglichen mit den o.g. Ergebnissen der Gewerbelärmberechnungen für die Gesamtbelastung, die eine Worst-Case-Abschätzung (Schlechteste-Fall-Szenario) darstellen, zeigt sich, dass die Verkehrsgeräuschimmissionen den Gesamtpegel vor den der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassadenabschnitten dominieren. Die o.g. Beurteilungspegel für den Verkehrslärm sind nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bedingt, vielmehr sind diese mit dem Prognose-Nullfall nahezu identisch (Unterschiede deutlich unter 1,0 dB(A)). Die für die der Köpenicker Chaussee bzw. dem Blockdammweg zugewandten Fassaden der Gaswerksiedlung für den PrognosePlanfall ermittelten Beurteilungspegel unterschreiten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Gewerbegebiete tags und nachts. Der schalltechnische Orientierungswert für Gewerbegebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 wird nachts geringfügig überschritten. Die planbedingte Mehrbelastung durch Gewerbelärm (von bis zu maximal 5 dB(A) nachts am straßenabgewandten Fassadenabschnitt der Gaswerksiedlung) erscheint in Anbetracht der dann erreichten Höhe der Gesamtbelastung durch Gewerbelärm (58 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts am straßenabgewandten und 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts am straßenzugewandten Fassadenabschnitt der Gaswerksiedlung) zumutbar. Zudem ist davon auszugehen, dass es hinsichtlich des Verkehrslärms zu einer leichten Abnahme der Lärmbelastung kommt. Die Belange der in der Gaswerksiedlung noch vorhandenen Mieter werden mit den Festsetzungen ausreichend berücksichtigt. Mit der Planung wird sichergestellt, dass auch für den Zeitraum einer noch vorhandenen Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung keine städtebaulichen Missstände auftreten. Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung wird tags wie nachts deutlich unterschritten. Luftschadstoffe 52 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Im Bereich der Gaswerksiedlung liegt die Immissionszusatzbelastung an Feinstaub (PM10) infolge Betrieb der Klassieranlage zwischen 1.3 - 4.9 µg/m³. An weiteren sensitiven Immissionsorten werden deutlich niedrige Zusatzbelastungen erwartet. Diese Belastung geht nicht auf die geplanten Nutzungen des Bebauungsplans zurück. Die bestehenden, genehmigten und geplanten Nutzungen führen hinsichtlich der Gesamtbelastung in keinem Bereich zu nicht hinnehmbaren Luftschadstoffimmissionen. Im Folgenden sei insbesondere auf den – auch bezüglich der Klassieranlage – besonders relevanten Luftschadstoff PM10 näher eingegangen. Im Nahbereich der Schiffsanlieferung des derzeitigen HKW Klingenberg (Prognosefälle mit HKW Klingenberg) und im Bereich der geplanten Klassieranlage wurde für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall eine jahresmittlere PM10-Belastung von mehr als 40 µg PM10/m³ berechnet. Davon ist jedoch keine sensible Nutzung betroffen. Im Bereich der betrachteten sensitiven Immissionsorte wird der PM10-Jahresmittelgrenzwert (40 µg PM10/m³) überall unterschritten. Die höchsten PM10Belastungen in den Prognosefällen mit HKW Klingenberg treten an folgenden sensitiven Immissionsorten auf: - Zementwerk, Köpenicker Chaussee 9-10: jeweils ca. 32 µg/m³, - nordöstliche Ecke des Gewerbegrundstücks Köpenicker Chaussee 11-14: Prognose-Nullfall ca. 32 µg/m³, PrognosePlanfall ca. 33 µg/m³, - Gaswerksiedlung Norden (auf Höhe Köpenicker Chaussee 39): jeweils ca. 31 µg/m³, - Gaswerksiedlung Mitte (auf Höhe Köpenicker Chaussee 33): jeweils ca. 30 µg/m³ sowie - Bereich westlich der geplanten Klassieranlage jeweils ca. 28 µg/m³. Stand: 05. August 2011 53 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Bei Abschaltung des HKW Klingenberg (Prognose-Planfall ohne HKW Klingenberg) treten die höchsten PM10-Belastungen an folgenden sensitiven Immissionsorten auf: - Gaswerksiedlung Norden (auf Höhe Köpenicker Chaussee 39): ca. 27 µg/m³, - Gaswerksiedlung Mitte (auf Höhe Köpenicker Chaussee 33): ca. 29 µg/m³ sowie - Bereich westlich der geplanten Klassieranlage ca. 27 µg/m³. Das Tagesgrenzwert-Äquivalent für PM10 wird im PrognoseNullfall und im Prognose-Planfall mit HKW Klingenberg an den o.g. sensitiven Immissionsorten im Bereich der Köpenicker Chaussee überschritten. Die vergleichsweise hohe Hintergrundbelastung führt im mittleren Bereich der Gaswerksiedlung auch im Prognose-Planfall ohne HKW Klingenberg zu einer Überschreitungswahrscheinlichkeit des PM10-Tagesmittelgrenzwerts von ca. 25 % (Jahresmittelwert 29 µg/m³). Hier kommt es auch bei Abschaltung des HKW Klingenberg durch die nicht planbedingte, vor allem von der Klassieranlage beeinflusste Hintergrundbelastung in Kombination mit der verkehrsbedingten Belastung zu Konzentrationen um das Tagesgrenzwert-Äquivalent. Außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der Klassieranlage bewirkt die Abschaltung des HKW Klingenberg eine flächendeckende Einhaltung auch des Tagesgrenzwert-Äquivalents für PM10. Im Übrigen gehen die o.g. möglichen Überschreitungen des PM10-Tagesmittelgrenzwerts nicht auf die geplanten Nutzungen des Bebauungsplans zurück. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Luftreinhalteplanung in der Lage ist, bestehende Konflikte zu lösen. Die Berechnungen im Rahmen der Untersuchung zu Luftschadstoffen haben darüber hinaus gezeigt, dass der PM2.5-Grenzwert an allen sensitiven Immissionsorten weder im Prognose-Nullfall noch in den Prognose-Planfällen erreicht wird. Auch der NO2Jahresmittelgrenzwert wird überall im Plangebiet und dessen Nahbereich eingehalten. Auch mit Überschreitungen des NO2- 54 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Kurzzeitgrenzwertes ist nicht zu rechnen. → Keine Berücksichtigung. Hier sollte eher die gute Lage an der Spree für weiteren Wohnungsbau genutzt werden – was auch besser zu den Planungen des Nachbarbezirks passt! Die geforderte Festsetzung der an der Spree gelegenen Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 als Wohngebiet stünde im Widerspruch zum Flächennutzungsplan sowie weiteren übergeordneten Planungen, wie dem Stadtentwicklungsplan „Industrie und Gewerbe – Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin“ (StEP Industrie und Gewerbe) sowie der Bereichsentwicklungsplanung (BEP). Die zur Festsetzung vorgesehenen Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 weisen eine gewerbliche Vorprägung auf. Die vorgeschlagene Nutzung wäre unvereinbar mit den derzeit bestehenden sowie genehmigten, aber noch nicht errichteten gewerblichen Nutzungen. Weiterhin war bei den geplanten Festsetzungen dem Grundsatz der Konfliktbewältigung und der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG durch die geeignete Zuordnung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen Rechnung zu tragen. Für die benannten Flächen ist daher vielmehr eine Sicherung und Reaktivierung von gewerblichen Bauflächen vorgesehen. Im Rahmen der Stadtentwicklung sind neben der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum und mit Erholungsflächen auch die Belange der Wirtschaft gebührend zu berücksichtigen. → Keine Berücksichtigung. 4. Die Wohnanlage Blockdammweg 1/Köpenicker Chaussee 24-35 ist nach wie vor bewohnt (trotz massiver Versuche der „Entmietung"). Es bestehen langjährige Mietverhältnisse (Mieter wohnen z.T. mehr als 20 - 40 Jahre hier und haben im Rahmen der „Mietermodernisierung" in ihre Wohnungen investiert)! Wir wenden uns daher gegen die geplante Umwidmung der denkmalgeschützten Wohnanlage in Gewerberaum! Für die Umwidmung besteht keine wirtschaftliche Notwendigkeit, Stand: 05. August 2011 Planerisches Ziel im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a ist es, die in der Gaswerksiedlung noch vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen aufzugeben. Die Planung sieht vielmehr vor, den im Eigentum der Vattenfall befindlichen Gebäudekomplex der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung vollständig in eine gewerbliche Nutzung zu überführen. Der Bebauungsplan-Entwurf sieht daher für die entsprechende Fläche die Festsetzung eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO vor. Die Gaswerksiedlung liegt inmitten eines ausschließlich gewerb- 55 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung weil „Vattenfall" bereits über ausreichend ungenutzten Gewerberaum sowohl auf dem „alten" Kraftwerksgelände als auch auf und neben dem geplanten Kraftwerksgelände verfügt. Von der Wohnanlage besteht kein direkter Zugang zum geplanten Kraftwerksgelände! Die Schaffung weiterer unnötiger Gewerberäume zu Lasten der denkmalgeschützten Wohnanlage ist daher abzulehnen (der Erhalt der denkmalgeschützten Wohnanlage wird auch vom Landesamt ihr Denkmalschutz gefordert.). lich geprägten Gebiets, das sich gemäß der vorliegenden Planung weiter verfestigen wird. Hinzu tritt die geplante Versorgungsfläche für ein GuD-HKW, das nordöstlich der Gaswerksiedlung errichtet werden soll. Eine weitere ungünstige Ausgangssituation ergibt sich aufgrund der immissionsbelasteten Lage an der Köpenicker Chaussee. Da sich eine planungsrechtliche Sicherung der noch vorhandenen Wohnnutzungen – sei es durch die Festsetzung eines Mischgebiets oder eines allgemeinen Wohngebiets – wegen der bestehenden Vorbelastung und der hieraus resultierenden Folgen für das gewerblich geprägte Umfeld, darunter die geplante Versorgungsfläche, verbietet, soll die vorhandene Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung aufgegeben und in eine gewerbliche Nutzung überführt werden. Hiermit wird der bereits eingeleiteten Entwicklung entsprochen und eine neue, dem Gebietscharakter angemessene Nachnutzung ermöglicht. Entsprechend einem Nachnutzungskonzept der Eigentümerin Vattenfall von Oktober 2010 sind in den einzelnen Gebäuden der Gaswerksiedlung zukünftig kraftwerksnahe Büronutzung (Köpenicker Chaussee 36-39), Büronutzungen (Köpenicker Chaussee 27-35), Räume für kulturelle und soziale Entwicklung sowie Ausstellungsräume (Köpenicker Chaussee 24) und ein Besucherzentrum für den Kraftwerksstandort Klingenberg sowie Veranstaltungs-, Seminar- und Besprechungsräume (Köpenicker Chaussee 23/ Blockdammweg 1) vorgesehen. Dieser Planung liegt ein mit dem Denkmalamt abgestimmtes denkmalfachliches Gutachten zugrunde, wonach die Anlage vollständig erhalten und umfassend modernisiert werden soll. Insofern wird davon ausgegangen, dass die Substanz des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) mit der ermöglichten gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert und erhalten werden kann. → Keine Berücksichtigung. Den ehemaligen GSW-Mietern wurde übrigens vom damaligen Senat für den Verkauf der Wohnungen u. a. zugesichert, dass die Mieter ihre bezahlbaren Wohnungen behalten können und der neue Käufer zur wohnwertgerechten Erhaltung der Grundstücke 56 Das Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 10.01.2001 bezieht sich auf den Verkauf der landeseigenen Anteile. Die Gaswerkssiedlung mit ihren 105 Wohnungen und einem da- Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung verpflichtet ist (siehe beiliegende Kopie des Senatsschreibens)! maligen Vermietungsstand von 50% wurde im Zeitraum 2006 bis 2008 (Kaufverträge vom 25.09.2006, 27.09.2006, 12.10.2006, 24.01.2008 und 30.04.2008) von der Vattenfall von verschiedenen Eigentümern, darunter der GSW, erworben. Das Schreiben vom 10.01.2001 ist insofern nicht maßgebend. In den Kaufverträgen ist keine diesbezügliche Klausel oder Verpflichtung enthalten. Es sind keine Belange der Bauleitplanung betroffen. → Keine Berücksichtigung. lm Übrigen ist nicht nachzuvollziehen, warum mit den betroffenen Mietern bisher nicht über die Planungen gesprochen wurde – es gab keine Informations-/Mieterversammlung, wo die Mieter informiert und angehört wurden. Die letzte Mieterversammlung fand 2008 mit der Bezirksbürgermeisterin Frau Emmrich statt, wo sie den Mietern ihre Unterstützung zur Verbesserung der Wohnsituation zusagte – von einer geplanten „Entmietung" der Wohnanlage war da weder von Seiten des Bezirks noch von Seiten des Eigentümers die Rede. Es ist nicht nachvollziehbar, dass wir als Mieter zufällig auf Infoveranstaltungen zum Kraftwerksbau über die geplante Verdrängung der Mieter aus ihrem gewohnten Wohnumfeld erfahren – wann wollte man uns denn informieren? Es wurden bis dato zwei Mieterversammlungen durchgeführt. Die erste fand am 23.09.2008, die zweite am 07.04.2009 statt. An der zweiten Mieterversammlung nahmen von Mieterseite nur noch zwei Mietervertreter teil. Zu diesem Zeitpunkt wurde den Mietern von Vattenfall dargestellt, dass diese in unmittelbarer Nachbarschaft den Bau eines neuen Kraftwerkes plant, es keine Neuvermietung der leerstehenden Wohnungen geben wird, der Wunsch besteht, das Objekt frei zu ziehen und ganz oder teilweise selbst als für gewerbliche Zwecke nutzen zu wollen. Es wurde Unterstützung bei der Wohnungssuche angeboten und eine Aufwandsentschädigung in Aussicht gestellt. Vattenfall konnte hinsichtlich der zweiten Mieterversammlung davon ausgehen, dass die Mietergemeinschaft von ihren Mietervertretern über die Inhalte informiert wird. In der Folge wurden durch die Hausverwaltung, Lutz Sauer Baubetreuung e.K., diverse Einzelgespräche (ca. 3-5 je Mietpartei) mit den Mietern geführt, um einen Freizug der Wohnungen zu unterstützen. Vattenfall hat den Mietern Unterstützung bei der Anmietung von Ersatzwohnraum (z.B. über die HoWoGe) sowie Aufwandsentschädigung für den Umzug, Kautionen etc. angeboten. Von diesem Angebot machte eine Mehrzahl der Mieter Gebrauch. Wie bereits dargestellt, wird für die Gaswerksiedlung mit dem Bebauungsplan das Ziel verfolgt, die hier noch vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen aufzugeben und den denkmalgeschütz- Stand: 05. August 2011 57 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung ten Gebäudekomplex in eine gewerbliche Nutzung zu überführen. Der Bezirk Lichtenberg hat sich daher mit der Eigentümerin verständigt, für die verbleibenden Maßnahmen zur Umsetzung der aktuell noch 10 Mietparteien (Stand Ende Juni 2011) ein Sozialplanverfahren gemäß § 180 BauGB durchzuführen. Zu diesem Zweck wird vom Bezirksamt ein Büro mit der Koordinierung und Organisation der weiteren Maßnahmen sowie für deren Dokumentation beauftragt. Für jede einzelne Mietpartei soll ein Sozialplan erstellt werden. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen und Ausgleichsleistungen in dem in Berlin im Falle von Sanierungsumsetzungen üblichen Umfang zu zahlen. Im Rahmen des Sozialplanverfahrens wird der Bezirk Lichtenberg als Plangeber gemäß § 180 Abs. 1 BauGB Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in der Gaswerksiedlung derzeit noch wohnenden Menschen möglichst vermieden oder gemildert werden können. Im Rahmen der Durchführung des Sozialplanverfahrens ist auch die Durchführung einer (weiteren) Mieterversammlung vorgesehen. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall zur Umsetzung der einvernehmlich festgelegten Ergebnisse dieser Sozialpläne. → Keine Berücksichtigung. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde die Öffentlichkeit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (und über das übliche vom Gesetzgeber vorgeschriebene Maß hinaus) über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Öffentlichkeitsbeteiligung informiert. Im Übrigen siehe hierzu auch Ausführungen zu Punkt 1 der gleichen Stellungnahme. → Keine Berücksichtigung. Es besteht aus unserer Sicht keine Notwendigkeit weiteren leerstehenden Gewerberaum zu schaffen und die denkmalgeschützte Wohnanlage zweckzuentfremden! Für das geplante Kraftwerk 58 Die Gaswerksiedlung liegt inmitten eines ausschließlich gewerblich geprägten Gebiets, das sich gemäß der vorliegenden Planung weiter verfestigen wird. Hinzu tritt die geplante Versor- Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung ist die Wohnanlage aufgrund der fehlenden Verbindung zum Kraftwerksgelände nicht als Gewerberaum sinnvoll und erforderlich! Wir fordern daher vom Bezirk den Erhalt der Wohnanlage – angesichts der aktuellen Mietpreisentwicklung in Berlin darf bezahlbarer Wohnraum nicht leichtfertig aufgegeben werden! Hier ist das öffentliche Interesse an preiswertem Wohnraum wohl höher einzuschätzen als die Schaffung weiteren ungenutzten Gewerberaumes! gungsfläche für ein GuD-HKW, das nordöstlich der Gaswerksiedlung errichtet werden soll. Eine weitere ungünstige Ausgangssituation ergibt sich aufgrund der immissionsbelasteten Lage an der Köpenicker Chaussee. Da sich eine planungsrechtliche Sicherung der noch vorhandenen Wohnnutzungen – sei es durch die Festsetzung eines Mischgebiets oder eines allgemeinen Wohngebiets – wegen der bestehenden Vorbelastung und der hieraus resultierenden Folgen für das gewerblich geprägte Umfeld, darunter die geplante Versorgungsfläche, verbietet, soll die vorhandene Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung aufgegeben und in eine gewerbliche Nutzung überführt werden. Hiermit wird der bereits eingeleiteten Entwicklung entsprochen und eine neue, dem Gebietscharakter angemessene Nachnutzung ermöglicht. Im Übrigen siehe hierzu auch anfängliche Ausführungen zu Punkt 4 der gleichen Stellungnahme. → Keine Berücksichtigung. 11 (Im Übrigen sind die Wohnungen der Aufgänge 37-39 bereits vollständig saniert und modernisiert (inwieweit hier öffentliche Mittel genutzt wurden, ist nicht bekannt) – weitere Wohnungen wurden von den Mietern im Rahmen der „Mietermodernisierung“ selbst modernisiert (hier mit „öffentlichen“ Mitteln gefördert!) – auch aus diesem Grund sollten die Wohnungen als solche auch erhalten bleiben!) Es ist zutreffend, dass die Aufgänge 37-39 vor dem Kauf durch Vattenfall saniert wurden. Die benannten Aufgänge befinden sich momentan jedoch durch mehrere Einbrüche in einem desolaten Zustand. Auch das von der GSW mit einfachen Mitteln sanierte Dach ist inzwischen bereits wieder undicht. Im Übrigen siehe obige Ausführungen zu Punkt 4 der gleichen Stellungnahme. → Keine Berücksichtigung. Wird ggf. leichtfertig mit unseren Ressourcen umgegangen? Wo ist ggf. nicht nachhaltig an unsere Zukunft gedacht? Dieser Teil der Stellungnahme ist keine Anregung, sondern eine Frage. Der Bebauungsplan dient der Reaktivierung innerstädtischer Brachflächen und der Wiederherstellung der städtebaulichen Ordnung. Dabei zielt der Bebauungsplan auf die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie den Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen. Mit dem geplanten GuDHKW und der geplanten Stilllegung des derzeitigen HKW Klin- Stand: 05. August 2011 59 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung genberg wird einen Beitrag zum Klimaschutz geleistet. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Bereich GuD-Kraftwerk (N/0 der Köp. Chaussee) Sofortige Reduzierung des durchschnittlichen jährlichen CO2 Ausstoßes in Klingenberg von ca. 1.700.000 Tonnen. Forderung nach umgehender Stilllegung der derzeitigen Braunkohleverbrennung und Nutzung der sowieso vorhandenen – und kaum gebrauchten – Gasdampferzeuger bedeutet eine stante pede Reduzierung um über 50% des Schadstoffausstoßes in Klingenberg. 1. Energieprogramm Berlin-Brandenburg: Für die Zeiträume 2020, 2035, 2050 fehlt ein abgestimmtes Energieprogramm für diese Region (s. auch S. 65-67 der vorgezogenen Antworten auf die „vorgezogene Beteiligung" im Jahre 2010). Daher ist diese Vorhabenplanung des Investors Vattenfall nicht konsolidiert. Der Gesamtkontext fehlt; die lt. ‚Gutachten’ dieses Vorhabensträgers statierten Verbrauchs- und Produktionswerte des geplanten HKW stehen daher auf tönernen Füßen. Während der öffentlichen Vorstellung der Gutachten in 05/ 2011 musste auch Vattenfalls Repräsentant Herr Helmig konzedieren, dass keine verlässlichen Prognosen für den thermischen Bereich vorliegen. U.U. kann es hier also zu einer eklatanten Fehlentwicklung kommen, die Stadt- und regionalplanerisch kaum zu korrigieren wäre. Die Betriebsweise des bestehenden, außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen HKW Klingenberg bis zu dessen Stilllegung ist nicht Gegenstand der Regelungen dieses Bebauungsplans. Im Übrigen betrugen die durchschnittlichen jährlichen CO2Emissionen des bestehenden HKW Klingenberg im Zeitraum von 1990 bis 2009 der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall im Oktober 2009 getroffenen Klimaschutzvereinbarung zufolge im Durchschnitt ca. 1.477.000 t. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Die Erarbeitung eines Energieprogramms für die Region BerlinBrandenburg ist nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens. Vorgaben für die Planung finden sich jedoch in der im Oktober 2009 zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall für den Zeitraum 2008 bis 2020 abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung. Die Planungen decken sich mit den Aussagen der Klimaschutzvereinbarung. Die Auslegung des geplanten GuD-HKW wird vom Wärmebedarf Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt. → Keine Berücksichtigung. Forderung: Erst das regionale Energieprogramm, dann Weiterverfolgung dieses Vorhabens. Diese Forderung gilt sinngemäß für die derzeitige B-Planung zu Gunsten des GuD-Kraftwerkes sowie im Gesamtplanungskontext mit den zwei Holz befeuerten Kraftwerken in unmittelbarer Nachbarschaft, geplant vom gleichen Vorhabensträger. Die Feststellung dass diese Voraussetzung „nicht Gegenstand 60 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung dieses B-Plan-Verfahrens" sei, führt die Verantwortlichkeit der Planungsträger ad absurdum und wäre verwaltungsrechtlich zu hinterfragen. 2. Standortwahl Zu verstehen ist, dass der Vorhabenträger Vattenfall sein Grundstück in Klingenberg nutzen möchte zur konzentrierten Errichtung eines 'Kraftwerksparkes', bestehend aus drei neuen Kraftwerken sowie dem Bestandskraftwerk, dessen Demontagetermin nirgendwo festgeschrieben worden ist. Nicht zu verstehen ist die Tatsache, dass diese Kraftwerke weit außerhalb der FernwärmeVerbraucherschwerpunkte geplant sind. Diese Schwerpunkte liegen im NO Berlins, rings um den Vattenfall-Kraftwerksstandort an der Rhinstraße. Zu einer möglicherweise beabsichtigten Fernwärme Schwerpunktbildung rings um Klingenberg konnte Vattenfalls Repräsentant Herr Helmig bei den öffentlichen Diskussionen im Mai 2011 keine Angaben machen. Das diesem B-PIan-Entwurf beigefügte Standortgutachten macht hierzu ebenfalls keine verwendbaren Angaben. Alternativstandorte – unter dem Aspekt zentral im Wärme-Verbraucher Schwerpunkt – sind nicht zureichend geprüft und gewichtet worden. Hier könnte es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handeln. Es steht also für die Verbraucher zu befürchten, dass die zusätzlichen und erheblichen Verluste und Wärmetransportkosten vom exzentrischen Produktionsort in das Verbraucherzentrum kalkulatorisch den Verbrauchern aufgebürdet werden sollen. Forderung: Detaillierte Überprüfung der Standortwahl unter diesem Kriterium der Zentralität, bevor die B-PIanung der BVV zum Beschluss vorgelegt wird. Ggf. Beauftragung eines ergebnisoffenen Gutachtens, ohne Beeinflussung durch den Vorhabensträger Vattenfall. Stand: 05. August 2011 Die Vattenfall hat im Vorfeld Standortalternativen für die Errichtung des/der GuD-HKW geprüft. Neben dem Standort der ehemaligen Gaskokerei Rummelsburg am Blockdammweg (= Standort Klingenberg) wurden auch der Standort des stillgelegten Kraftwerks Rummelsburg an der Rummelsburger Landstraße 2-12 sowie der Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf betrachtet. Der Plangeber hat diese Untersuchung geprüft und sich zu Eigen gemacht hat. Der Standort Blockdammweg hat sich dabei vor allem durch seine vorhandene Infrastruktur und Erschließung hervorgehoben. Mit dem bestehenden HKW Klingenberg befindet sich eines der größten Berliner Kraftwerke in der unmittelbaren Nachbarschaft des geplanten Standorts, so dass wichtige Teile der technischen Infrastruktur und Trassen der Energieversorgung bereits vorhanden sind. Das Gelände verfügt über einen ausreichend leistungsfähigen Gasanschluss und einen ausreichend dimensionierten bzw. ausbaufähigen elektrischen Netzanschluss. Der Standort Blockdammweg ist zudem ein bedeutender Einspeisepunkt für das Ostberliner Fernwärmesystem. Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle sind im Umfeld prinzipiell ausreichend und funktionstüchtig vorhanden. Gegenüber dem Standort Rhinstraße zeichnet sich der Standort Blockdammweg durch eine isolierte räumliche Lage aus, was insbesondere aufgrund der durch die Biomassekraftwerke zu erwartenden Immissionen vorteilhaft ist. Während sich im näheren Umkreis des Standorts Rhinstraße empfindliche Nutzungen wie Wohnbebauung (ca. 100 m Abstand) und drei Krankenhäuser (Abstände < 2.000 m) befinden, existieren an den Standorten Blockdammweg und Rummelsburg durch das Prinzenviertel und die Waldsiedlung zwar ebenso hochwertige Wohnquartiere, diese 61 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung liegen jedoch in mindestens 450 m Abstand zu den Standorten und außerhalb der Hauptwindrichtung, so dass dort keine Immissionsmaxima zu erwarten sind. Eine Ausnahme bildet die unmittelbar an den Standort Blockdammweg angrenzende Gaswerksiedlung, die jedoch nur noch partiell Wohnnutzung aufweist. Krankenhäuser befinden sich im Umkreis von 2.000 m nicht. Im Gegensatz zum Standort Rhinstraße sind für den Standort Blockdammweg auch im Flächennutzungsplan keine weiteren empfindlichen Nutzungen im näheren Umkreis ausgewiesen. Ein wesentlicher Aspekt zur Standortwahl Blockdammweg war die Darstellung der Fläche im FNP als Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen. Die im Bebauungsplan-Verfahren vorgesehene Fläche für Versorgungsanlagen ist aus dem FNP unmittelbar entwickelbar. Im Ergebnis hat sich der Standort Blockdammweg als der geeignetste der drei geprüften erwiesen. Aus diesem Grund wird das Konzept zweier „kleiner“ GuD-HKWe statt eines großen GuDHKW (mit entsprechend doppelt so hoher Leistung) weiterverfolgt. Zudem hat sich durch umfangreiche umweltbezogene Untersuchungen die Stadtverträglichkeit der „kleinen“ GuD-HKWe im Allgemeinen bzw. deren Einpassungsfähigkeit in das städtebauliche Umfeld erwiesen. Bezüglich nur eines großen GuDHKW wäre sowohl am Standort Rhinstraße als auch am Standort Blockdammweg anzunehmen, dass dieses aus Immissionsschutzgründen voraussichtliche nicht umsetzbar wäre. → Keine Berücksichtigung. Hinweis: Ein „Standortgutachten“ gibt es nicht. Vielmehr erfolgte im Rahmen der Umweltprüfung auch eine Prüfung geeigneter Standortalternativen für das Kraftwerk; diese ist Bestandteil des Umweltberichts. 3. Wärme- und Elektro-Produktion: Die Umkehrung der Energieproduktion am Standort Klingenberg von derzeit wärmegeführt vs. stromgeführt in eine künftige Pro- 62 Das bestehende HKW Klingenberg soll mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des im Geltungsbereich geplanten GuD-HKW stillgelegt werden. Es genügt wegen des gegenüber modernen An- Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung duktion von stromgeführt vs. wärmegeführt ist für einen innerstädtischen Standort nicht vertretbar. Die wärmegeführte Produktion hingegen a. Mit den bereits vorhandenen Erdgas-Dampferzeugern, ggf. renoviert, b. oder mit neuester Technik auf Basis des Prinzips der Gegendruck-Dampfturbinen wäre höchst effizient beim Brennstoffverbrauch, in den Wirkungsgraden und unter dem Aspekt der maximalen CO2Reduzierung. lagen geringeren Wirkungsgrads und auf Grund des überwiegend eingesetzten umweltbelastenden Brennstoffs Braunkohle auf absehbare Zeit nicht mehr den Ansprüchen an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung und soll daher ersetzt werden. Auch die mit Heizöl oder Erdgas befeuerten Kessel des bestehende HKW Klingenberg weisen – insbesondere da sie ausschließlich als Dampfkessel betrieben werden – einen geringeren Wirkungsgrad auf. Ein Ersatz auch dieser Dampferzeuger ist daher sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich sinnvoll. Forderung: Die Wärmeführung dieser – renovierten bzw. neuen – KWKAnlage bleibt bestehen, da dies den Parametern der Versorgungspflicht des Betreibers entspricht. Die Auslegung des durch den Bebauungsplan ermöglichten GuDHKW wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt. Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, kann durch die Gestaltung eines GuD-HKW mit der Möglichkeit, auch in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen, Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen von Wind- und Solaranlagen wirtschaftlich mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden. Diese hohe Laständerungsgeschwindigkeit entspricht den hohen Anforderungen, denen Kraftwerksbetreiber in den nächsten Jahrzehnten bei Einspeisereduzierungen durch erneuerbare Energien gegenüberstehen und macht die stark schwankenden und vom Wetter abhängigen Energieträger, wie z.B. Wind- und Solaranlagen, mittelfristig grundlastfähig. Mit dem jüngst von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossenen Atomausstieg kommt den flexiblen GuD-HKWen in Deutschland in den nächsten Jahren eine wachsende Bedeutung im Verbund mit den weiterhin zunehmenden erneuerbaren Energien zu. Die Möglichkeit in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen, soll daher nicht von vornherein technisch ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Anlagenkonfiguration entspricht den in der zwischen der Vattenfall und dem Land Berlin geschlossenen Klimaschutzvereinbarung benannten Leistungsparametern. Im Übrigen ist die Betriebsweise des geplanten GuD- Stand: 05. August 2011 63 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung HKW Sache des Betreibers und nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans. Durch umfangreiche umweltbezogene Untersuchungen wurde die Stadtverträglichkeit des geplanten GuD-HKW nachgewiesen. → Keine Berücksichtigung. 4. Kühltürme: Eine Elektroproduktion im Sommer bedeutet – egal ob ein hoher Kühlturm oder eine Kühlanlage mit Plattenwärmetauschern – die Vernichtung von Energie. Nur dass diese Energie nicht wie bisher in das Spreewasser sondern mittels des Puffermediums Wasserdampf in die Berliner Luft abgegeben wird. Diese BPlanung würde somit die Zielsetzung der Berliner Klimaziele konterkarieren; insbesondere unter dem Aspekt der Eindämmung des durchschnittlichen städtischen Temperaturanstieges. Dieser eklatante Widerspruch mit langfristigen Folgen muss gelöst werden, unabhängig davon, ob das neue GuD-HKW am Standort Rhinstraße oder in Rummelsburg gebaut wird. Forderung: Keine wassergeführten Kühlanlagen. Lediglich die Errichtung luftgeführter Kühlventilatoren für Ausnahmezwecke, entsprechend den hochmodernen Anlagen im HKW Berlin-Mitte. Die Einwendung wird hinsichtlich des verwendeten Begriffs "Energie" so gedeutet, dass damit "Wärme" gemeint ist (die "Vernichtung von Energie" ist physikalisch nicht möglich). Der Begriff "Plattenwärmetauscher“ ist im konkreten Planungsfall unzutreffend. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass die mit dem geplanten GuD-HKW ermöglichten Nasszellenkühler gemeint sind. Aus Umweltsicht ist es ein erheblicher Unterschied, ob Wärme direkt in die Spree geleitet wird oder über den Prozess der Verdunstungskälte als sogenannte latente Wärme abgeben wird. Im ersten Fall (Ist-Zustand) erfolgt die Wärmeabgabe über eine Durchlaufkühlung unmittelbar in die Spree. Damit sind hohe Aufwärmspannen bzw. Wärmefrachten verbunden, die im Gewässer zu schädlichen gewässerökologischen Effekten führen (Beeinträchtigung der Flussfauna durch Sauerstoffmangel, Begünstigung von einwandernden Arten u.a.m.). Daher ist eine Durchlaufkühlung in der Spree heute nicht mehr genehmigungsfähig. Zudem stellt der thermisch aufgeladene Wasserkörper der Spree einen belastenden Faktor des lokalen Stadtklimas dar (vor allem im Sommer, wenn insbesondere nachts die Wassertemperatur höher als die Lufttemperatur ist). Im zweiten Fall (Planfall) wird Kühlwasser durch das Verdunsten von Wasser abgekühlt. Die Hauptmenge der notwendigen Verdampfungswärme stammt aus dem zulaufenden Kühlwasser, nur eine geringe Teilmenge wird extern über elektrische Energie der Lüftermotoren und Außenluft zugeführt (auch die Kühlung des menschlichen Körpers durch die Verdunstung von Schweiß basiert auf diesem Prinzip). 64 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Bei der Umwandlung von Wasser zu Wasserdampf wird Energie benötigt. Diese Energie wird der Umgebung in Form von Wärme entzogen und ist dann als sogenannte latente (=verborgene) Wärme in dem erzeugten Wasserdampf (als kinetische Energie der Wassermoleküle) enthalten. Durch die Umwandlung von Wasser zu Wasserdampf wird der Umgebung Wärme entzogen, so dass es zu keiner Wärmeabstrahlung durch einen Nass-Zellenkühler kommt. Damit wird effektiv eine bodennahe Erwärmung im Bereich des Zellenkühlers vermieden, die sich negativ auf das lokale Klima des direkten Nahbereiches der Anlage auswirken könnte. Wenn der Wasserdampf in größeren Höhen außerhalb des Zellenkühlers auskondensiert, wird diese Wärme wieder freigesetzt und führt dann zu einer Beschleunigung der wärmeren Luft nach oben. Hier findet wiederum eine Umwandlung von Wärme in Bewegungsenergie statt. Beim Aufsteigen expandiert die Luft und kühlt sich ab, weiterhin wird Umgebungsluft eingemischt. Beide Vorgänge führen effektiv zu einem Abkühlen der Schwadenluft. Kurzfristige Beeinflussungen der bodennahen Temperatur sind infolge der Abschattung durch den Wasserdampfschwaden in geringem Umfang möglich. Der Schattenwurf durch den Schwaden kann, ähnlich dem Schatten einer natürlichen Cumulusbewölkung, zu einer kurzzeitigen Verminderung der bodennahen Lufttemperatur um etwa 1 K führen. Nachts kann der Wasserdampfschwaden dagegen zu einer Verminderung der Ausstrahlung führen, was bei Windstille und wolkenlosem Himmel lokal zu einer Erhöhung der bodennahen Temperatur um etwa 1 K führen kann. Die beiden beschriebenen gegenteilig wirkenden Effekte der Verschattung heben sich im Tagesmittel teilweise auf. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass ein Nass-Zellenkühler nicht zu einer thermischen Belastung des Berliner Stadtklimas führt. Stand: 05. August 2011 65 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Die Forderung nach rein luftgeführten Kühlventilatoren ist mit Blick auf die schlechtere Energieeffizienz eher kontraproduktiv. → Keine Berücksichtigung. 5. Wirkungsgrad: Mit dem Kühlungsbetrieb sinkt zwangsläufig der Gesamtwirkungsgrad des Kraftwerkes. In dem Falle droht der Entfall der vom Gesetzgeber gewährten KWK-Zuschläge, die auf einem über das Jahr bedingten Wirkungsgrad von mind. 80% beruhen. Vor Genehmigung haben die politischen und verwaltungstechnischen Ebenen – ggf. mittels eines ergebnisneutralen Gutachtens – zu überprüfen, ob der Vorhabensträger die bestmögliche Technologie zu realisieren gedenkt. Ansonsten zeichnet sich ab, dass der Verbraucher für die mgl. Konzeptions- und Investitionsfehler zahlen muss. Das Herbeiführen einer solchen Fehlentscheidung widerspräche der Sorgfaltspflicht der öffentlich-rechtlichen Ebene. Bei dem Bebauungsplan 11-47a handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan. Die angesprochen Aspekte, darunter die Betriebsweise des geplanten GuD-HKW, sind daher nicht Gegenstand der Regelungen des Bebauungsplans. → Keine Berücksichtigung. Forderung: Es ist sicherzustellen, dass jegliche Vorlagen an die politisch Entscheidenden auf dem optimal möglichen Stand der Technik fußen und im Sinne der Endverbraucher erstellt werden. 6. Aussetzer-Betrieb: Sollte das neue GuD entgegen allen Vernunftgründen nicht an der Rhinstrasse sondern in Klingenberg realisiert werden, dann kann auf den Kont-Betrieb (d.h. auf den Permanentbetrieb) verzichtet werden; GuD ist für den AUSSETZERBETRIEB (d.h. beispielsweise bei Windflauten im norddeutschen Raum) wohl geeignet. Vorteil: Es kann bei Windstrom-Überangebot vom Netz gehen und bei Bedarf rasch wieder angefahren werden. Zudem ist eine sinnvolle Speichertechnik auf Hochtemperatur-ÖlTechnologie ausgereift und bereits in industriellem Maße einsetzbar. Somit kann ein kurzfristiges Überangebot an Wärmeenergie direkt eingelagert und bei Bedarf wieder abgerufen werden. 66 Die Auslegung des durch den Bebauungsplan ermöglichten GuDHKW wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt. Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, kann durch die Gestaltung eines GuD-HKW mit der Möglichkeit, auch in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen, Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen von Wind- und Solaranlagen wirtschaftlich mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden. Diese hohe Laständerungsgeschwindigkeit entspricht den hohen Anforderungen, denen Kraftwerksbetreiber in den nächsten Jahrzehnten bei Einspeisereduzierungen durch erneuerbare Energien gegenüberstehen und macht die stark schwankenden und vom Wet- Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Forderung: Der Vorhabensträger wird kein permanent produzierendes stromgeführtes Kraftwerk in der Stadt Berlin bauen sondern diese BRÜCKENTECHNOLOGIE realisieren, d.h. ein BedarfsHeizkraftwerk. ter abhängigen Energieträger, wie z.B. Wind- und Solaranlagen, mittelfristig grundlastfähig. Mit dem jüngst von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossenen Atomausstieg kommt den flexiblen GuD-HKWen in Deutschland in den nächsten Jahren eine wachsende Bedeutung im Verbund mit den weiterhin zunehmenden erneuerbaren Energien zu. Die Möglichkeit in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen, soll daher nicht von vornherein technisch ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist die Betriebsweise des geplanten GuD-HKW Sache des Betreibers und nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans. → Keine Berücksichtigung. 7. Wärme-Versorgungspflicht: Die vom Vorhabensträger geplante Reduzierung von derzeit 590 MW th auf 230 MW th im neuen GuD-KW bedeutet die Gefährdung der Fernwärmeversorgung. Es sei denn, er intendiert mit der möglichen Genehmigung und Realisierung des neuen GuDKraftwerkes am Standort Rummelsburg eine Kausalkette, d.h. die Vorwegnahme der Genehmigung von 2x Holzhackschnitzel-KW. Mit deren Hilfe dann diese Wärmelücke gefüllt werden soll. Lediglich mit einer zeitlichen Verzögerung. Verwaltungsrechtlich würde solch Automatismus sicherlich ein äußerst strittiges und angreifbares Vorgehen bedeuten. Forderung: Die Unterlagen zum B-Plan-Entwurf sind so zu ergänzen, dass - Die künftige flächendeckende Versorgung des Fernwärmenetzes als gesichert dargestellt wird. - Dieser vorliegende B-Plan-Entwurf keinerlei Automatismen in Richtung der Genehmigung zweier grundsätzlicher Holzverbrennungs-Kraftwerksblöcke beinhaltet. Die Fernwärmeversorgung ist zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Als Ersatz des HKW Klingenberg sind an den Standorten Klingenberg (Blockdammweg) und Marzahn (Rhinstraße) je ein GuDHKW mit einer Fernwärmeleistung von jeweils 230 MW th sowie am Standort Klingenberg zwei BMHKW mit einer Fernwärmeleistung von jeweils 75 MW th geplant. Das bestehende HKW Klingenberg (Altstandort) soll mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des geplanten GuD-HKW außer Betrieb genommen werden. Die Summe der mit den geplanten Neuanlagen bereitgestellten Fernwärmeleistungen beträgt 610 MW th und entspricht damit dem ermittelten zukünftig zu Fernwärmebedarf von knapp 600 MW th. Das GuD-HKW am Standort Rhinstraße ist bereits positiv vorbeschieden. Mit der nach Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg auf dessen Standort vorgesehenen Errichtung von zwei biomassebefeuerten Heizkraftwerken (BMHKW) wird sich ein gesonderter, an das Plangebiet angrenzender Bebauungsplan befassen (Bebauungsplan-Verfahren 11-58). Zwischenzeitlich kann der verbleibende Fernwärmebedarf über Stand: 05. August 2011 67 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung sechs am Standort Rhinstraße verbleibende Heißwassererzeuger (HWE 4–9) mit einer Fernwärmeleistung von 684 MW th vollständig und sicher abgedeckt werden. Der Bebauungsplan 11-47a intendiert somit keine zwingende Kausalkette. → Keine Berücksichtigung. 8. Schwadenbildung und Verschattung: Das Gutachten weist auf die voraussichtliche Reduzierung des Lichteinfalls in der Kraftwerksumgebung hin, bedingt durch den Betrieb von dampferzeugenden Kühlzellenanlagen. Die wiederum sind bedingt durch das Vorhaben, in Klingenberg eine elektrogeführte Anlage auch über die Sommermonate laufen zu lassen, in denen die Überschusswärme oft nicht in das Fernwärmenetz eingespeist werden kann. Forderung: Die möglichen Folgen der verminderten Sonnen- und Lichteinstrahlung auf Fauna, Flora und die hier wohnenden Menschen sind nicht dargestellt. Sie müssen unter medizinischen und entwicklungsphysiologischen Aspekten in einem ergebnisoffenen Gutachten dargestellt werden. Den Bürgern ist lt. BGB die Möglichkeit zur Beschäftigung mit diesem Thema zu geben, bevor die politische Ebene diesen Entwurf zur B-Planung beschließt. Die Schwadenbildung des durch die Planung ermöglichten Nasszellenkühlers wurde hinsichtlich der möglichen Verschattungswirkung auf das nähere und weitere Umfeld eingehend untersucht. In dem im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erarbeiteten Fachgutachten zur Schwadenbildung/Verschattung wurden überaus ungünstige (= unwahrscheinliche) Bedingungen angekommen, wie z.B. ein ganzjähriger Volllastbetrieb mit ununterbrochener Wasserdampfabgabe. Ferner wurde im Sinne einer WorstCase-Betrachtung (Schlechteste-Fall-Szenario) unterstellt, dass selbst in den kalten Jahreszeiten nur eine geringe Fernwärmeabgabe und damit eine prozentual hohe Wasserdampfabgabe erfolgen. Im Jahresmittel treten die höchsten Verschattungszeiten nördlich der geplanten Versorgungsfläche auf. Hier wurden maximale Verminderungen der Sonnenscheindauer von 5% der jährlichen Sonnenscheinstunden im Bereich der Gleisanlagen direkt nördlich des angenommenen Zellenkühlers berechnet. Nördlich der Bahnanlagen und außerhalb des Betriebsgeländes des derzeitigen HKW Klingenberg liegt die Reduktion der Sonnenscheindauer bei Werten von maximal 3%. Bei Entfernungen von mehr als 1.000 m zum Zellenkühler beträgt die Verminderung der Sonnenscheindauer im Jahresmittel nur noch maximal 1%. Die berechneten zusätzlichen Verschattungszeiten im Verlauf eines Jahres sind geringer als die natürlichen mittleren Schwankungen der Sonnenscheindauer in Höhe von 8,6%. Die Verschattungszeiten durch den Schwaden sind generell den natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer überlagert, 68 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung so dass im ungünstigsten Fall ein besonders sonnenarmes Jahr im Nahbereich des Zellenkühlers durch den Schwaden eine noch geringere Sonnenscheindauer aufweisen könnte. Eine Addition der berechneten zusätzlichen prozentualen Verschattungszeiten auf die natürliche Abweichung vom Mittelwert ist als pessimistische Abschätzung zu bewerten. Die zusätzliche Verschattung ist auf die tatsächlichen Sonnenstunden bezogen. Sie könnte beispielsweise bezogen auf den sonnenärmsten Winter der letzten 30 Jahre im Maximum zu einer Verminderung von 15 Stunden in den Wintermonaten führen. Im Extremfall kann ein Monat ohne Sonnenschein auch keine zusätzliche Verschattung aufweisen, da die Sonne ohnehin durch natürliche Bewölkung verdeckt ist. Grundsätzlich ist bei der Verschattung von Kühlturmschwaden zu beachten, dass diese in ihrer Zusammensetzung (Tröpfchenbildung und -größe) einer natürlichen Cumuluswolke ("Schönwetteroder Schäfchenwolken") entsprechen. Der Schatten eines Schwadens ist also nicht dunkel, sondern entspricht dem Schattenwurf einer natürlichen weißen Wolke. Er ist damit nicht zu vergleichen bspw. mit einem deutlich stärkeren Gebäudeschatten. Im Gegenteil: Im Sommer besteht selbst im Schatten von Cumuluswolken Sonnenbrandgefahr. Die maximal zu erwartenden Verschattungszeiten durch den Schwaden liegen im Bereich der natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer Berlins (zum Vergleich: Im Rheinland (NRW) beträgt die mittlere Sonnenscheindauer zwischen 1.400 und 1.500 Std. pro Jahr, sie liegt damit um etwa 12% bzw. 17% unter der durchschnittlichen Sonnenscheindauer in Berlin). Bei Messungen unter Wasserdampfschwaden von Kühltürmen mit deutlich höheren Kühlleistungen wurde festgestellt, dass ein Einfluss auf das Pflanzenwachstum nicht zu befürchten ist, da die für die maximale Assimilationsrate der Pflanzen notwendige Globalstrahlung i.d.R. weit überschritten wird. Stand: 05. August 2011 69 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Aus den vorstehenden Gründen ist ein näheres Eingehen auf Fauna, Flora bzw. auf medizinische und entwicklungsphysiologische Aspekte weder geboten noch zielführend. Insgesamt werden die zu erwartenden Verschattungen durch den Schwaden wegen der im Bereich von Wohngebieten lokal begrenzten Wirkung und der im Jahresmittel geringfügigen Zunahme der Verschattung als nicht erhebliche Auswirkungen beurteilt. → Keine Berücksichtigung. 9. Legionellen: In die vorliegenden Gutachten sind die Ergebnisse nationaler/internationaler Untersuchungen zu Fragen möglicher Legionellenbildung und -Emissionen nicht eingeflossen; der Stand der Technik ist per dato unberücksichtigt. Dies stellt ein Versäumnis dar im Felde der Vorbereitung zu diesem B-Plan-Entwurf. Bei der öffentlichen Veranstaltung am 19.05.2011 wurde die Frage von Bürgern angesprochen. Ein Vattenfall Repräsentant sicherte für den Fall der Legionellenbildung die Verwendung von Bioziden zu. Die in der „IG Saubere Energie für Berlin" engagierten Bürger lehnen jegliche Biozid-Verwendung ab. Im Gegenteil bestehen sie auf umfassender Information zu diesem Thema, bevor Entscheidungen pro wassergeführten Kühlanlagen getroffen werden können. Forderung: Zur Legionellenfrage ist ein ergebnisoffenes Gutachten zu erstellen und den Bürgern sowie ihren gewählten Vertretern zur Information zu geben, bevor die politische Ebene diesen Entwurf zur B-Planung beschließt. Der ordnungsgemäße Umgang mit Legionellen ist vor allem eine Frage der Konstruktion und des ordnungsgemäßen Betriebes einer Kühlanlage. Konstruktionsbedingt wird durch entsprechende Tröpfchenabscheider gewährleistet, dass nur feine Wassertröpfchen, die in ihrer Größe natürlichen Wolkentröpfchen entsprechen, aus dem Kühlprozess abgegeben werden. Neben einer geeigneten Konstruktion sind als Einflüsse auf die hygienische Sicherheit beim Betrieb eines Verdunstungsrückkühlwerkes vor allem eine periodische Reinigung, regelmäßige Wartung und eine effektive Wasserbehandlung zu nennen. Es kommt also auf die korrekte Betriebsführung der Kühlanlage an. Es existieren eine Reihe von Empfehlungen und Richtlinien zum sicheren Betrieb von Verdunstungsanlagen, z.B. das Einheitsblatt 24649 des Fachverbandes Verfahrenstechnische Maschinen und Apparate (VDMA) sowie die VDI-Empfehlungen 6022 und 3803, die Informationen zur Hygiene und Wasserqualität beim Betrieb von Kühltürmen geben. Weiterhin kann auf die Antwort der Bundesregierung vom 08. Januar 2008 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 16/7601 - verwiesen werden. Hierin verneint die Bundesregierung unter Verweis auf verschiedene Untersuchungen eine Gesundheitsgefährdung für die Anwohner in der Umgebung von Kühltürmen. 70 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Eine Gesundheitsbelastung oder gar Gefährdung der Menschen in der umliegenden Wohnbebauung des geplanten GuD-HKW sind somit auszuschließen. Eine Behandlung der Thematik „Legionellen“ im Rahmen des Schwadengutachtens war aus den o.g. Gründen nicht erforderlich. Obwohl der mögliche Einsatz von Bioziden nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans ist, soll kurz auf deren gängigen Einsatz in Kraftwerkskühlanlagen eingegangen werden. Biozide werden vor den Membranfiltern eingesetzt um ein Verstopfen des Filters durch biologische Ablagerungen zu verhindern. Der Einsatz des Biozids erfolgt nach Bedarf und wird im Betrieb der Anlage ausschließlich entsprechend dem biologischen Bewuchs der Membranfilter dosiert. Das Biozid baut sich durch den Abbau der Organik selbst ab. Nach den Filtern ist nur noch eine sehr geringe Restmenge im Wasser enthalten. Das gefilterte Wasser wird in die Umkehrosmose geleitet. Auf diesem Weg erfolgt ein weiterer Biozidabbau. In der Umkehrosmoseanlage wird das Wasser weiter gereinigt. Das Konzentrat wird danach in die Kühlzusatzwasseraufbereitung geleitet. Dort vermischt sich der geringe Konzentratstrom aus der Umkehrosmose mit einem viel größeren Kühlzusatzwasserstrom. Damit wird das ggf. noch vorhandene Biozid weiter verdünnt. Zudem kann sich im Kühlzusatzwasser noch weitere Organik befinden. Diese wird durch das Restbiozid abgebaut und somit die Biozidkonzentration vollständig aufgezehrt. Im Wasser des Zellenkühlers befinden sich somit keine Biozidreste mehr, da durch den Verlauf in der Wasseraufbereitung das ursprünglich dosierte Präparat vollständig abgebaut ist. Darüber hinaus haben gängige Präparate einen sehr geringen Dampfdruck, wodurch ein Austrag über den Schwaden auszuschließen ist. Stand: 05. August 2011 71 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung All dies sind Aspekte des Betriebs einer Kühlanlage und keine Belange der Bauleitplanung. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. 10.Verkehrsfragen: Das Verkehrsgutachten berücksichtigt für die Rummelsburger Landstraße/ Köpenicker Chaussee/ Hauptstraße weder die zu erwartenden LKW-Lasten aus der avisierten Bauzeit der Kraftwerke über derzeit vier Jahre, noch die LKW-Belastung aus dem möglichen Abbau der derzeitigen Kraftwerksanlagen noch die erhöhte Belastung infolge des A100-Anschlusses an die Elsenbrücke. Forderung: Das Gutachten ist entsprechend zu komplettieren und den Bürgern zur Information zu geben. Die Bürger und ihre Vertreter müssen die Möglichkeit zur Beteiligung bekommen, bevor die politische Ebene diesen Entwurf zur B-Planung beschließt. 11.Kaltluftaustausch: Die großräumige Austauschschneise im Urstromtal der Spree verläuft sich verengend vom Gebiet Müggelsee in Richtung zur Innenstadt. Sie dient insbesondere an sommerlichen Hitzetagen dem Austausch kälterer Luft mit den aufgeheizten Luftmassen um den Alex. Mögliche Beeinträchtigungen dieser Austauschzone – insbesondere infolge Entnahme von Spreewasser und infolge von Wärmeemissionen durch die vorgesehenen Plattenkühl- 72 Grundlage der Modellrechnungen für den Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall im Rahmen des Verkehrsgutachtens bildete das bestehende Modellnetz des Prognoseszenarios der „Gesamtverkehrsprognose 2025 für die Länder Berlin und Brandenburg“. In diesem ist die straßenbauliche Planung der A 100 bis zur Frankfurter Allee enthalten. Die Berücksichtigung temporärer baustellenbedingter Verkehre im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens ist weder üblich noch sinnvoll. Vielmehr stellt das Verkehrsgutachten für den Bebauungsplan auf den Planzustand im Prognosejahr 2025 ab. Eine Komplettierung des Gutachtens ist nicht erforderlich. Die Beeinträchtigungen durch baustellenbedingte Emissionen sind durch die Einhaltung der immissionsrechtlichen Bestimmungen, u.a. durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm sowie ggf. durch Beauflagungen im Rahmen der BImSchG-Genehmigung zu minimieren. Diese sind dem Bebauungsplan jedoch nicht zugänglich. Im Übrigen verpflichtet sich Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags, alle Fragen der Baulogistik für die Errichtung des GuD-HKW frühzeitig mit dem Bezirksamt Lichtenberg zu erörtern mit dem Ziel, die Beeinträchtigungen für die Anwohner möglichst gering zu halten. → Keine Berücksichtigung. Die Einwendung vermischt verschiedene Sachverhalte in nicht zutreffender Weise. Die potenziellen klimatischen Auswirkungen der Planung wurden in einem eigens zum Bebauungsplan-Verfahren erarbeiteten Fachgutachten untersucht. Hierbei wurde der Bewertung hinsichtlich der städtebaulichen Dichte und der Kubatur von möglichen Gebäuden der schlechteste Fall (Worst Case) zu Grunde gelegt. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung anlagen sind in den Gutachten nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Modellergebnisse zeigen auf, dass – abgesehen von sehr lokal (auf einzelne Gewerbeflächen) begrenzten – insgesamt weder für das Plangebiet relevante klimatische noch stadtweit wirksame Verschlechterungen zu erwarten sind. Forderung: Die unzureichenden Gutachten sind unter diesem Focus auf dem Berliner Klimaschutz zu ergänzen und den Bürgern zur Information zu gehen. Die Bürger und ihre Vertreter müssen die Möglichkeit zur Beteiligung bekommen, bevor die politische Ebene diesen Entwurf zur B-Planung beschließt. Es wurde auch untersucht, ob durch den möglichen Nasszellenkühler (Wie der Einwender auf den Begriff „Plattenkühlanlagen“ kommt, ist nicht bekannt. Sog. Plattenkühler sind z.B. in der Lebensmittelkühlung, nicht aber im Kraftwerksmaßstab gebräuchlich.) lokalklimatische Beeinträchtigungen möglich sind. Hinsichtlich des untersuchten Kaltluftströmungsfeldes zeigt sich dass dieses in einem Umkreis bis ca. 100 m durch das Ansaugen von Umgebungsluft sowie durch den thermischen Auftrieb des Kühlers beeinflusst (Ablenkung) werden kann. Zudem ist eine geringe Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit vor dem Zellenkühler möglich. Die Effekte sind aber räumlich auf den Kraftwerksstandort beschränkt, eine darüber hinausreichende klimatische Wirksamkeit ist nicht gegeben. Die Entnahme von Spreewasser stellt an sich keine klimatische Beeinflussung dar. Allerdings kann für den untersuchten Planfall unterstrichen werden, dass die thermische Belastung durch das geplante GuD-HKW im Vergleich zum bestehenden HKW Klingenberg, dass mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des neuen GuD-HKW stillgelegt werden soll, aufgrund erheblich verminderter Wasser- und Wärmeeinleitmengen dramatisch abnimmt. Neben dadurch verbesserten gewässerökologischen Bedingungen der Spree ergeben sich hierdurch letztlich auch Verbesserungen für das Stadtklima, da der Wasserkörper der Spree (thermischer) Bestandteil der stadtklimatischen Bedingungen ist. → Keine Berücksichtigung. 12.Bodenkontamination Lt. Gutachten liegen erhebliche Kontaminationen im Boden und im Grundwasser dieses B-Plan Gebietes vor. Lt. Auskunft von Vattenfall wird versucht, den Eintrag von verseuchtem Grund- Stand: 05. August 2011 Das Plangebiet 11-47a sowie die angrenzenden Plangebiete 1147b und 11-47c gehören zu einem Untersuchungsraum, mit dem sich die zuständigen Umweltbehörden seit nunmehr 20 Jahren intensiv mit Fragen der Erkundung und Beobachtung sowie der Si- 73 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung wasser in Richtung zu dem Trinkwasser-Entnahmebrunnen in der Wuhlheide unter Kontrolle zu halten. Mit Hilfe von BrunnenSperranlagen. Abgesehen von Allgemeinplätzen gibt aber das Boden- und Wassergutachten keine detaillierten Verfahrenshinweise zur Bergung und Neutralisierung dieser Verseuchungen. Insbesondere nicht zur Frage, wie und wohin das OberflächenRegenwasser von den beaufschlagten Flächen geführt werden soll. cherung und Beseitigung von Altlasten (stoffliche Verunreinigung des Bodens und des Grundwasser) befassen. Hintergrund ist die jahrzehntelange industriell-gewerbliche Nutzung der Flächen. Wegen der Nähe zum Wasserwerk Wuhlheide liegt auf diesem Raum das besondere Augenmerk der Umweltbehörden. Forderung: Die unzureichenden Gutachten sind unter dem Aspekt dieser industriellen Untergrundverseuchungen zu ergänzen und den Bürgern zur Information zu geben. Die Bürger und ihre Vertreter müssen die Möglichkeit zur Beteiligung bekommen, bevor die politische Ebene diesen Entwurf zur B-Planung beschließt. Insbesondere ist zu untersuchen und darzulegen, dass durch das belastete Grundwasser und die kommenden baulichen Eingriffe keinerlei Gefahr entstehen kann für die - Überlastung der Sperrbrunnen - Für die Versorgungssicherheit der Berliner mit Trinkwasser aus dem Entnahmegebiet Wuhlheide. Auf dem angesprochenen Grundstück Blockdammweg 3/27 (ehemalige Gaskokerei) begannen bereits 1987 erste Aktivitäten zur Abstromsicherung und damit zur Sicherung des Wasserwerks Wuhlheide. Anfang / Mitte der 1990er Jahre begannen umfangreiche Detailerkundungen und die Erstellung und Umsetzung eines Sanierungskonzepts. 1997 erfolgte die Inbetriebnahme der Abwehrbrunnengalerie zur Grundwasser-Abstromsicherung gegenüber dem Wasserwerk Wuhlheide. Seit 1998 fanden verschiedene Bodensanierungen mit klassischem Aushub kontaminierter Bereiche samt Bodenaustausch statt. Zudem ist seit Jahren eine groß dimensionierte Grundwasserreinigungsanlage in Betrieb. So werden Boden und Grundwasser über verschiedene Spülfelder i.Z.m. mit der Grundwasserreinigungsanlage über lang angelegte Zeiträume Schadstoffe entzogen. Im Vorfeld der Planung des GuD-HKW wurde ein ergänzendes Sanierungsprogramm durch Vattenfall erarbeitet. Dieses ist mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV) abgestimmt und vertraglich festgelegt. Das im Bereich der geplanten Versorgungsfläche auf unbelasteten Flächen (z.B. auf Dächern) anfallende Niederschlagswasser soll direkt in die Spree geleitet werden. Das auf den sonstigen Flächen infiltrierende Niederschlagswasser gelangt letztlich über den Grundwasserkörper in die Abwehrgalerie und wird von dort der Grundwasserreinigungsanlage zugeführt. Weder ist eine Überlastung der Sperrbrunnen noch eine Gefährdung der Versorgungssicherheit des Wasserwerks Wuhlheide aus dem Plangebiet heraus gegeben noch zu befürchten. 74 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Zum Plangebiet kann generell gesagt werden, dass bauliche Entwicklungen auf den Grundstücken bestimmte Automatismen hinsichtlich des Boden- und Grundwasserschutzes auslösen. Hierzu gehören ggf. weitere Erkundungen sowie – in Abhängigkeit von Art und Maß der geplanten Nutzung – Maßnahmen zur Altlastenbeseitigung oder -sicherung. Zusätzlich ist für die Planung von Regenwasserversickerungsanlagen die Kontaminationsfreiheit zu überprüfen. Es sind jeweils die zuständigen Fachbehörden einzubeziehen. Mit Umsetzung der Planung ist im Vergleich zur Ist-Situation langfristig eine Verbesserung der Umweltsituation hinsichtlich des Boden- und Grundwasserschutzes zu erwarten. Im Übrigen ist das Altlastengutachten sachlich und fachlich vollständig, es entspricht den gestellten Anforderungen und ist mit den zuständigen Behörden des Landes Berlin abgestimmt. Hinweis: Aus Datenschutzgründen existieren vom Altlastengutachten zu den Bebauungsplänen 11-47a-c jeweils eine Lang- und eine Kurzfassung. In der Kurzfassung - nur diese wurde öffentlich ausgelegt - sind grundstücksbezogene, quantifizierende Angaben nicht enthalten. Dies betrifft insbesondere die grundstücksbezogene Steckbriefe. Nach Antrag bei der zuständigen Behörde sowie Zustimmung des Grundstückseigentümers kann eine Einsichtnahme in die ergänzenden Unterlagen der Langfassung gewährt werden. → Keine Berücksichtigung. 13.Wasser als schutzwürdiges Gut: Die Zellenkühler verdunsten das aus der Spree zugeführte Kühlwasser in die Berliner Luft; Abwärme wird abgegeben. Diese Methode bedeutet einen um ca. 400% erhöhten Wasserverlust; die Spreeerwärmung in 2010 hat bereits die Zwangsabschaltung des HKW Mitte zur Folge gehabt. Die mit Salzen angereicherten Abwässer aus den Platten-Kühltürmen sollen in die Spree entlassen Stand: 05. August 2011 Die unter „Forderung“ aufgeführten Sätze stehen in keinem Bezug zu den vorstehenden Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Spree, sie sind vielmehr (vermutlich versehentlich [„Copy & Paste“]) identisch mit der Forderung unter Punkt 12 Bodenkontamination der gleichen Stellungnahme. Zum Thema Bodenkontamination siehe daher Ausführungen zu diesem Punkt. 75 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung werden. Diese Aspekte finden sich in den Gutachten nur extrem unzureichend berücksichtigt. Die Forderungen aus den Klimaund Gewässerschutzbeschlüssen des Senates von Berlin werden damit ad absurdum geführt. Auswirkungen auf die Spree Grundlage der Bewertung zu den möglichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser bildet das parallel zum BebauungsplanVerfahren erarbeitete Wassergutachten, das potenzielle Auswirkungen des Bebauungsplans 11-47a auf die thermischen, stofflichen und biotischen Komponente der Spree und des Rummelsburger Sees untersucht hat. Forderung: Die unzureichenden Gutachten sind unter dem Aspekt dieser industriellen Untergrundverseuchungen zu ergänzen und den Bürgern zur Information zu geben. Die Bürger und ihre Vertreter müssen die Möglichkeit zur Beteiligung bekommen, bevor die politische Ebene diesen Entwurf zur B-Planung beschließt. Bei der Gegenüberstellung der wasserbezogenen Parameter muss vorangestellt werden, dass für den Planungsfall immer von Worst-Case-Annahmen (Schlechteste-Fall-Szenario) ausgegangen wurde, die im realen Betrieb eines möglichen GuD-HKW nicht eintreten, oder wenn, dann zeitlich nur sehr begrenzt. So wurde als Schlechteste-Fall-Betrachtung für den Planfall ein Dauerbetrieb des GuD-HKW unter Volllast über 24 Stunden am Tag, an 365 Tagen im Jahr (entspricht 8.760 Std./a) angenommen. Ferner wurde der rein theoretische Fall angenommen, dass im GuD-HKW ganzjährig ein Volllastbetrieb mit max. Kühlleistung des Nass-Zellenkühlers sowie eine max. Einleittemperatur von 28° C in die Spree erfolgen. Eine Verminderung der Wärmeeinleitung z.B. durch die Auskopplung von Fernwärme oder durch die technisch bedingte geringere Einleittemperatur, ein Teillastbetrieb der GuD-Anlage oder ein Anlagenstillstand (wegen Wartung oder Reparatur) wurden also im Planfall nicht berücksichtigt. Demgegenüber ist die Ist-Situation des bestehenden HKW Klingenberg über tatsächliche Messwerte ermittelt worden. Das bedeutet, dass im Betrieb aufgetretene Störungen, Betriebseinschränkungen oder Außerbetriebnahmen des Altheizkraftwerkes sehr wohl enthalten sind. In diesem Zusammenhang ist die - in der Einwendung verkürzt wiedergegebene - Zunahme des Wasserverlustes um angeblich 400% zu sehen. Hierbei handelt es sich um den Vergleich zwischen dem in den Jahren 2000 bis 2006 in der Vergangenheit im Mittel aufgetretenen Wasserverlust des bestehenden HKW Klingenberg und dem Planfall als Worst-Case-Annahme (Schlechtes- 76 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung te-Fall-Szenario). Deutlich anders sehen die Relationen bei einem Vergleich der maximalen Kühlwasserverluste aus (diese sind ebenfalls im Wassergutachten dargestellt). Bezugseinheit ist hier Kubikmeter pro Sekunde. In diesem Vergleich, in dem für den Istzustand als auch den Planfall gleichermaßen der schlechteste Fall verglichen wird, beträgt die Erhöhung lediglich 23% (von 0,111 m³/s auf 0,137 m³/s). Ein anderer Vergleich soll die geringen Auswirkungen auf die Spree am Bespiel des extrem durchflussschwachen Jahres 2006 verdeutlichen: Im diesem überaus wasserarmen Jahr betrug der mittlere Jahresdurchfluss an der Schleuse Mühlendamm 17,2 m³/s. Der Durchfluss im Mittel der Monate Juni bis September betrug 6,1 m³/s, der niedrigste Wert wurde mit 3,6 m³/s gemessen. Auf diese Messwerte bezogen betrug der tatsächliche Kühlwasserverlust des bestehenden HKW Klingenberg im Jahr 2006 jeweils 0,3%, 0,9% bzw. 1,5% der vorgenannten Durchflussmengen. Im Planfall (Worst-Case [Schlechteste-Fall-Szenario]) würden die jeweiligen Durchflussminderungen 0,8%, 2,3% bzw. 3,8% betragen (die Zunahmen betragen also 0,3%, 0,7% bzw. 2,3%). Dem zusätzlichen Wasserverlust, der selbst im Vergleich zum geringsten gemessenen Wasserdargebot der Spree als marginal bezeichnet werden kann, stehen erhebliche Verbesserungen gewässerökologischer Parameter gegenüber. So nimmt die max. Wärmeeinleitung von derzeit ca. 11.000 Gigajoule pro Tag (GJ/d) auf künftig 450 GJ/d ab. Dies entspricht im Vergleich Ist-/Planfall einem Anteil von nur noch ca. 4%. Die maximale Einleitmenge nimmt von ca. 5 m³/s des bestehenden HKW Klingenberg auf ca. 0,044 m³/s ab, was im Vergleich Ist-/Planfall einem Anteil von < 1% entspricht. Damit wird der Wärmehaushalt der Spree deutlich entlastet. Stand: 05. August 2011 77 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Im Saldo stellen sich im Vergleich Ist-/Planfall deutlich verbesserte Bedingungen der thermischen Belastungssituation der Spree und des Rummelsburger Sees und damit auch deren biologischen Situation ein. Dies entspricht voll und ganz den Forderungen der oberen Wasserbehörde, mit der im Übrigen das Wassergutachten intensiv abgestimmt wurde. Zwangsabschaltungen oder Leistungsminderungen haben in der Vergangenheit aus thermischen Gründen wegen des hohen Wärmeeintrags des bestehenden HKW Klingenberg stattgefunden. Auch die Salzeinleitungen, die mit der notwendigen Abschlämmung aus dem Kühlwasserkreislauf entsteht, ist im Wassergutachten vollständig erfasst und bewertet worden. Die durch das mit dem Bebauungsplan ermöglichte GuD-HKW zu erwartenden eingetragenen Frachten machen lediglich 0,5% der Gesamtjahresfracht an Chlorid und Sulfat der Spree aus. Nach vollständiger Durchmischung stellen sich lediglich marginal erhöhte Konzentrationen an Chlorid und Sulfat ein. Während sich die Konzentrationen im Planungszustand in unmittelbarer Nähe zur Einleitstelle leicht erhöhen werden, werden insgesamt die Frachten stark reduziert. Die in der Spree unterhalb der Einleitung des geplanten GuD-HKW erhöhten Konzentrationen liegen nach vollständiger Durchmischung in einem vollkommen unbedenklichen Bereich, von denen keine erhebliche Belastung der biologischen Qualitätskomponenten ausgehen kann. → Keine Berücksichtigung. 14.„Städtebaulicher Vertrag" An diversen Stellen der Erläuterungen zum B-Plan-Entwurf wird auf den noch zu schließenden „Städtebaulichen Vertrag“ mit dem Vorhabensträger verwiesen. Manche Bürger verstehen dies als mögliche Alibi-Handlung, um das Genehmigungsverfahren flüssig und ohne Diskussionen durchziehen zu können. Insbesondere das ,,Geschenk Sport- 78 Für die Öffentlichkeit ist eine Zusammenstellung der wesentlichen Regelungen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a zwischen dem Land Berlin und Vattenfall erstellt worden. Eine solche Zusammenstellung hat als Anlage der Begründung zum Bebauungsplan im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegen. Darüber hinaus wird auch in der Begründung selbst auf wesentliche Regelungsinhalte des städtebauli- Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung platz" wird als Beruhigungsvorhaben aufgefasst. Viele Bürger kritisieren, dass keine verbindlichen Angaben zum Abbau der derzeitigen, nicht denkmalgeschützten Kraftwerksteile gemacht werden. chen Vertrags eingegangen. Dem hingegen ist, da durch den Vertrag Rechte Dritter betroffen sind, eine vollständige Offenlegung für jedermann gesetzlich nicht vorgesehen. Unabhängig davon wird den Bezirksverordneten sowie den Bürgerinnen und Bürgern der vollständige Vertrag zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. →Berücksichtigung. Forderung: Die Punkte zu denen sich der Vorhabensträger verpflichtet hat/ sich verpflichten soll, mögen in einer Liste zusammengestellt und den Bürgern und ihren gewählten Vertretern zur Kenntnis und Beschäftigung gegeben werden, bevor die B-Planung der BVV zur Genehmigung vorgelegt wird. Die im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg geplante Festsetzung einer Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ hat ihren Hintergrund in dem diesbezüglich im Prognoseraum Lichtenberg Süd bestehenden Versorgungsdefizit mit derartigen Anlagen und ist Ergebnis der Abwägung. Die geplante Sportanlage hat keine wie auch immer geartete „Alibifunktion“. Die für die ungedeckte Sportanlage vorgesehene Fläche befindet sich derzeit im Eigentum von Vattenfall. Die Planung erfolgt im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin. Berlin und Vattenfall beabsichtigen, über diese Grundstücksfläche einen Erbbaurechtsvertrag zu schließen. Für den noch abzuschließenden Vertrag bestimmen Berlin und Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a bereits jetzt verbindlich, dass der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts betragen soll. Die Regelung ist das Ergebnis von Verhandlungen und erscheint beiden Vertragsparteien angemessen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Mit dem Umgang mit den vorhandenen, teilweise dem Denkmalschutz unterliegenden Anlagen des HKW Klingenberg wird sich der an das Plangebiet angrenzende Bebauungsplan 11-58 befassen, mit dem als Planungsziel u.a. die Sicherung einer Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Biomasseheizkraftwerke“ verfolgt wird. → Keine Berücksichtigung. 15.Rekommunalisierung: Stand: 05. August 2011 Es ist in keinster Weise erkennbar, wieso das Planvorhaben eine 79 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Dem Vorhabensträger, den Planern und den Verwaltungsebenen ist bekannt, dass sich in Berlin eine Bewegung bildet zur Rekommunalisierung von thermischen und Elektro-Verteilungsnetzen. In den Unterlagen zur B-Planung 11-47a ist nicht zu ersehen, inwiefern dieser Vorhabensplan möglicherweise eine Behinderung künftiger Rekommunalisierung dieser Versorgungsnetze mit sich bringen kann. Behinderung einer eventuellen zukünftigen Rekommunalisierung der entsprechenden Versorgungsnetze darstellen soll. Im Übrigen stellt dieser Aspekt keinen Belang der Bauleitplanung dar. → Keine Berücksichtigung. Forderung: lm Zusammenhang dieses B-PIanentwurfes ist darzustellen und den Bürgern und ihren gewählten Vertretern zur Kenntnis zu geben, und zwar bevor die B-Planung der BVV zur Genehmigung vorgelegt wird, dass hierdurch keine Behinderung künftiger Rekommunalisierung der Netze entstehen kann. Zusätzlich ist dies in den „Städtebaulichen Vertrag" aufzunehmen. 16.Erdgas-Verbrennung: Neben den verbleibenden erheblichen CO2-Emissionen entlässt die Gasverbrennung Stickoxyde, NOX, Schwermetalle, u.a. Die tatsächlichen Emissionen aus den Berliner Kraftwerken in die Berliner Luft werden durch die Betreiber wohl regelmäßig aufgezeichnet. Doch diese laufenden Messergebnisse befinden sich unter Verschluss. Forderung: In den „Städtebaulichen Vertrag" ist aufzunehmen, dass der Betreiber die laufenden Messwerte seiner Emissionen öffentlich zugänglich macht. Die laufenden Messungen der Emissionswerte der künftigen Anlage sowie deren Veröffentlichung haben keinen bodenrechtlichen Bezug. In den Städtebaulichen Vertrag wird daher keine entsprechende Regelung aufgenommen. Im Übrigen werden die Messwerte aller Anlagen von Vattenfall auf freiwilliger Basis mittels Fernübertragung an die nach dem Immissionsschutzrecht zuständige Überwachungsbehörde übertragen und können von der Behörde eingesehen werden. Die absoluten Emissionen der Anlagen werden in den jährlichen Emissionserklärungen aufgeführt (§ 27 BImSchG). Diese können die BürgerInnen beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) auf Antrag nach § 27 Abs. 3 BImSchG abfragen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Bereich Gewerbegebiet (S/W der Köp. Chaussee) 1. Wohnen an der Spree: Dieser B-Plan-Entwurf sieht vor, weitere Gewerbeanlagen am 80 Die geforderte Festsetzung der an der Spree gelegenen Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 als Wohngebiet stünde im Wider- Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Spreeufer anzusiedeln, und zwar auf der Südlage direkt gegenüber dem Plänterwald. Den Vorgaben der F-Planung wird hier phantasielos gefolgt, ohne dass sichtlich Einfluss genommen wurde auf die Senatsseite zur entsprechenden Revision dieser FPlanung. Bislang wurde hier versäumt, „mit den Pfunden zu wuchern" und entsprechend der ’Wasserstadt’-Entwicklungen die Entstehung hochwertiger Wohnanlagen am Wasser zu fördern. Wohnbauflächen bringen zudem ein Mehr an Einnahmen für die Senatskassen. In Richtung NW zum Zementwerk kann als Puffer ein Streifen mit nicht störendem Gewerbe verbleiben, entsprechend den in 2010 ausgelegten B-Planungen für die Bereiche 1147 b und c. Mit solch langfristiger Perspektive in der städtebaulichen Stoßrichtung kann der Bezirk Lichtenberg eine visionäre Entwicklung anstoßen, bis hin zur mittelfristigen Umsiedlung des Zementwerkes. spruch zum Flächennutzungsplan sowie weiteren übergeordneten Planungen, wie dem Stadtentwicklungsplan „Industrie und Gewerbe – Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin“ (StEP Industrie und Gewerbe) sowie der Bereichsentwicklungsplanung (BEP). Forderung: Anstatt diese wertvollen Spreeuferflächen für störendes Gewerbe vorzusehen, soll alles getan werden – v.a. auch in Zusammenarbeit mit den Senatsebenen und dem Nachbarbezirk TreptowKöpenick – dass diese Fläche mit hochwertigem Wohnbau an der Spree bebaut werden kann. 2. Bezirk Treptow-Köpenick: Die Abstimmung dieses B-Plan-Entwurfes mit dem angrenzenden Bezirk Treptow-Köpenick (derzeit direkt angrenzend u.a. Bau der Hafenanlagen Fa. Riedel) erscheint gar nicht bzw. nur unzureichend erfolgt zu sein. Dies gilt insbesondere für den Grünzug und für die Abstimmung des Spreeufers. Nichts Übergreifendes und Verbindendes ist in den Gutachten und in der B-Planung dargestellt. Die zur Festsetzung vorgesehenen Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 weisen eine gewerbliche Vorprägung auf. Die vorgeschlagene Nutzung wäre unvereinbar mit den derzeit bestehenden sowie genehmigten, aber noch nicht errichteten gewerblichen Nutzungen. Weiterhin war bei den geplanten Festsetzungen dem Grundsatz der Konfliktbewältigung und der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG durch die geeignete Zuordnung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen Rechnung zu tragen. Für die benannten Flächen ist daher vielmehr eine Sicherung und Reaktivierung von gewerblichen Bauflächen vorgesehen. Im Rahmen der Stadtentwicklung sind neben der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum und mit Erholungsflächen auch die Belange der Wirtschaft gebührend zu berücksichtigen. → Keine Berücksichtigung. Die Planungen des angrenzenden Stadtbezirks TreptowKöpenick flossen – soweit geboten – in die Planungsüberlegungen ein. Der Bezirk Treptow-Köpenick wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und der Behördenbeteiligung beteiligt. → Berücksichtigung. Forderung: Die Bezirksgrenzen-übergreifende Planung ist vorzunehmen. Die zuständigen Planungsabteilungen beider Bezirke mögen sich zusammensetzen. Stand: 05. August 2011 81 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Das Ergebnis möge den Bürgern und ihren gewählten Vertretern präsentiert werden, bevor die B-Planung zur Entscheidung an die BVV geht. 3. Deklassier Betrieb: Wie verlautet ist vom LAGetSi ein Verarbeitungsbetrieb von Bauabbruch Stoffen für dieses Gelände genehmigt worden. Geräusch- und Staubbelästigungen sind prädestiniert; die Bürger und ihre ehrenamtlichen Vertretungen sind darüber bislang nicht informiert worden. Die Vermutung kursiert, als sollte hier die Baustellenlogistik Vattenfalls und die spätere Abbruch- und Verarbeitungslogistik des Bestandskraftwerkes unterkommen. Es scheint, als solle dieser B-Plan-Entwurf die vollzogenen Entscheidungen nachträglich sanktionieren. Die geplante, im Sinne des BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Klassieranlage ist durch die zuständige Senatsverwaltung (SenGUV) genehmigt (Genehmigungsbescheid vom 19.05. 2011 [Aufhebung der am 02.12. 2010 erteilten und nicht rechtswirksam gewordenen Genehmigung sowie Neuerteilung]). Der Bebauungsplan 11-47a selbst kann die Inbetriebnahme der Klassieranlage nicht ausschließen. Im Bebauungsplan-Verfahren 11-47a wurde diese geplante Anlage und ihre Auswirkungen (insbesondere Verkehrsaufkommen, Lärm- und Luftschadstoffimmissionen) als Vorbelastung berücksichtigt. Solch Deklassier-Betrieb mit seinen zu erwartenden Geräusch-, Geruchs- und Staubemissionen dürfte in erheblichem Widerspruch stehen zu der geplanten Erholungs- und Grünfunktion am „Wallgraben” und am Spreeufer. Der Bodenschutz im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Klassieranlage war Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Der Plangeber hat keine Veranlassung, an den Erkenntnissen des Genehmigungsverfahrens zu zweifeln. Die Darstellung detaillierter Schutzvorkehrungen vor zusätzlichen Bodenkontaminationen aus den Deklassierarbeiten sind in den Unterlagen nicht zu finden. Da die Klassieranlage eine Anlage gemäß Spalte 2 der 4. BImSchV ist, erfolgte das Genehmigungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Vorschriften als sogenanntes vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 19 BImSchG) ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47a wurde im gebotenen Umfang auch über die genehmigte Klassieranlage informiert. Diese Punkte sind in der vorliegenden B-Planung nicht vertieft worden. Forderung: Die Verwaltung möge umgehend entsprechende Informationen an die Bürger und ihre gewählten Vertreter geben. Die dargestellte Vermutung ist nicht zutreffend. Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlagen und der Maßnahmenfläche B sind durch die Klassieranlage keine Geräusch-, Geruchs- und Staubemissionen zu erwarten, die einer derartigen Ausweisung entgegenständen. Dies gilt im Übrigen auch für den angrenzenden Recyclingbetrieb der Fehr Umwelt Ost GmbH, Köpenicker Chaussee 11-14. Die mit der im Bebauungsplan vorgenommenen Geräuschkontingentierung – die auch den Betrieb der 82 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung genehmigten Klassieranlage sichert – möglichen Emissionen führen in keinem Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage zu nicht hinnehmbaren Gewerbelärmimmissionen. Das gleiche gilt für die Luftschadstoffbelastung durch Feinstaub (PM10). So wird der PM10-Jahresmittelgrenzwert (40 µg PM10/m³) im Bereich sämtlicher betrachteter sensitiver Immissionsort unterschritten. Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage sind – mitverursacht durch die Klassieranlage – im Prognose-Nullfall und im Prognose-Planfall mit HKW Klingenberg an der nordöstlichen Ecke des Gewerbegrundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 PM10-Belastungen von ca. 32 µg/m³ im Prognose-Nullfall und ca. 33 µg/m³ im Prognose-Planfall zu erwarten. Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage westlich der Klassieranlage sind in beiden Prognosefällen jeweils PM10-Belastungen von ca. 28 µg/m³ zu erwarten. Nach Abschaltung des HKW Klingenberg wird das Tagesgrenzwert-Äquivalents für PM10 im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlagen flächendeckend eingehalten (höchster Wert westlich der geplanten Klassieranlage mit ca. 27 µg/m³). Die Berechnungen im Rahmen der Untersuchung zu Luftschadstoffen haben darüber hinaus gezeigt, dass der PM2.5-Grenzwert an allen sensitiven Immissionsorten weder im Prognose-Nullfall noch in den Prognose-Planfällen erreicht wird. Auch der NO2Jahresmittelgrenzwert wird überall im Plangebiet und dessen Nahbereich eingehalten. Auch mit Überschreitungen des NO2Kurzzeitgrenzwertes ist nicht zu rechnen. → Keine Berücksichtigung. Bereich Gewerbe (S des Blockdammweges) 1. Fernwärmeleitungen: Forderung: Diese sind unterirdisch zu verlegen. Eine weitere Anforderung für den „Städtebaulichen Vertrag". Stand: 05. August 2011 Die Fernwärmeleitungen befinden sich im Eigentum der Vattenfall. Für die unterirdische Verlegung der Fernwärmetrasse südlich des Blockdammwegs (Bis zu welchem Punkt bleibt in der Stellungnahme offen.) besteht keine städtebauliche Notwendigkeit. Notwendig, angemessen sowie sachlich gerechtfertigt ist hingegen die Herstellung einer barrierefreien Querung der Fernwärme- 83 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung leitungen für Fußgänger und Radfahrer im Bereich des südlich der Gewerbegebiete GE 3.1 und GE 3.2 geplanten Grünzugs. Zu dieser verpflichtet sich Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a. → Keine Berücksichtigung. 2. Bodenkontaminationen: Forderung: diese Verseuchungen sind zu entfernen und zu entsorgen bzw. abzudeckeln. Darstellung steht aus, ob ein „Abdeckeln“ zu akzeptieren wäre vor allem unter dem Aspekt des Trinkwasserschutzes „Wuhlheide“. Das Plangebiet 11-47a sowie die angrenzenden Plangebiete 1147b und 11-47c gehören zu einem Untersuchungsraum, mit dem sich die zuständigen Umweltbehörden seit rund 20 Jahren intensiv mit Fragen der Erkundung und Beobachtung sowie der Sicherung und Beseitigung von Altlasten (stoffliche Verunreinigung des Bodens und des Grundwasser) befassen. Hintergrund ist die jahrzehntelange industriell-gewerbliche Nutzung der Flächen. Wegen der Nähe zum Wasserwerk Wuhlheide liegt auf diesem Raum das besondere Augenmerk der Umweltbehörden. Zum Plangebiet kann generell gesagt werden, dass bauliche Entwicklungen auf den Grundstücken bestimmte Automatismen hinsichtlich des Boden- und Grundwasserschutzes auslösen. Hierzu gehören ggf. weitere Erkundungen sowie – in Abhängigkeit von Art und Maß der geplanten Nutzung – Maßnahmen zur Altlastenbeseitigung oder -sicherung. Das "Abdeckeln" von örtlichen Bodenbelastungen kann eine adäquate Sicherungsmaßnahme darstellen. Diese kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die stoffliche Belastung wenig bis gar nicht mobil, also fest im Boden gebunden ist, sie in der ungesättigten Bodenzone liegt und wenn zugleich die Beseitigung der Verunreinigung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Da das Plangebiet 11-47a innerhalb der Wasserschutzzonen III A und III B liegt (der vom Einwender angesprochene Bereich südlich des Blockdammwegs liegt in der Wasserschutzzone III A), ist bei diesbezüglichen Entscheidungen immer die obere Wasserund Altlastenbehörde des Landes Berlin fachlich einbezogen. Da die Trinkwasserversorgung Berlins vollständig innerhalb der Landesgrenze erfolgt, kommt dem Grundwasserschutz allgemein und insbesondere im Plangebiet eine besondere Bedeutung zu. 84 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung → Keine Berücksichtigung. 12 Mein Mandant ist Eigentümer des Flurstückes 79, Flur 211 (Köpenicker Chaussee 15), welches sich im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes befindet. Er errichtet auf diesem Grundstück eine Klassieranlage für Bodenaushub sowie eine Aufbereitungsanlage für mineralischen Straßenaufbruch. Zudem hat er Teile des südlich angrenzenden Flurstücks 104 gekauft, für andere Teile ein Nutzungsrecht und eine Kaufoption. Er beabsichtigt, auf dem südlich angrenzenden Grundstück ebenfalls industrielle Anlagen und Produktions- und Lagerstätten zu errichten und zu betreiben. Dem Bezirksamt Lichtenberg liegen hierzu Kaufverträge vom 11.07.2011 vor. Der Käufer ist derzeit noch nicht in das Grundbuch eingetragen, so dass der Eigentümerwechsel bisher nicht eingetreten ist. Auch wenn der Plangeber damit unterstellt, dass die BRB Baustoffe Recycling Berlin abwägungsrelevante Rechtspositionen in diesem Bereich besitzt, sind die geplanten Festsetzungen auch in diesem Grundstücksbereich abwägungsgerecht, da die dargestellten öffentlichen Interessen den privaten Belangen wegen der damit verbundenen Vorteile für das öffentliche Wohl überwiegen. Eine Herausnahme des Grundstücks würde dem Ziel der Planung zur Festsetzung eines Ufergrünzugs zuwiderlaufen. Bloße Chancen, Hoffnungen und Erwartungen, mit einem erworbenen Grundstück in der beabsichtigten Weise in der Zukunft umgehen zu können, müssen in Anbetracht der mit der Planung verfolgten öffentlichen Ziele zurückstehen. → Keine Berücksichtigung. Namens und im Auftrag meines Mandanten wird zunächst fristgerecht die entschiedene Ablehnung des Planentwurfs und einiger textlicher Festsetzungen für den (süd-)westlichen Planbereich vorgetragen und die Planungen meines Mandanten für einige der vom Planentwurf betroffenen Flächen in groben Zügen in das Planverfahren eingebracht. Eine vertiefende Stellungnahme bleibt vorbehalten. Stand: 05. August 2011 Weitere als die vorliegende Stellungnahme sind im Rahmen der Beteiligungsfrist nicht eingegangen. → Keine Berücksichtigung. 85 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung 1. Festsetzung der Baugrenze Entlang der Köpenicker Chaussee sieht der Bebauungsplan mittels einer Baugrenze eine Grundstücksbebauung in einem Abstand von 5 m von der öffentlichen Straße vor. Dies schränkt an dieser Stelle die bauliche Nutzung des Gewerbegrundstücks ein. Wir konnten auch der Planbegründung keinen Hinweis entnehmen, warum diese Baugrenze nicht in einem Abstand von 3 m von der öffentlichen Straßenverkehrsfläche verlaufen kann. Städtebaulich gestalterische Gründe können wir hier nicht erkennen. Außerdem verfügt die Köpenicker Chaussee in diesem Bereich nur über geringe Aufenthaltsqualitäten und ist auch für eventuellen Fußgängerverkehr wenig attraktiv, wenn dieser hier überhaupt vorhanden ist. Westlich der Köpenicker Chaussee soll die Baugrenze nicht 5 m, sondern 6 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt festgesetzt werden. Die Festsetzung wird in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt. Entlang der Köpenicker Chaussee befindet sich auf den Flurstücken 60 und 78 eine mehr als 20 Bäume umfassende erhaltenswerte Lindenreihe. Um die Lindenreihe langfristig erhalten zu können, ist ein Abstand der Baugrenze von 6 m ab Straßenbegrenzungslinie erforderlich. Unter dieser Bedingung sind keine größeren Beeinträchtigungen der Lindenreihe zu erwarten. Im Sinne einer einheitlichen Straßenraumgestaltung wird der 6 mAbstand auch im Bereich des Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 fortgesetzt. Bei einem Abstand von nur 3 m zur Straßenbegrenzungslinie wäre die Baumreihe nicht geschützt. Durch die geplante Festsetzung ergeben sich keine Einschränkungen in Hinblick auf die auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 genehmigte Klassieranlage. Auch an der spreeseitigen westlichen Grundstücksgrenze ist u.a. ein Baufenster vorgesehen, das die Bebaubarkeit über den vorgesehenen Grünstreifen hinaus in einer weiteren Tiefe von 5 m unzulässig machen würde. Auch hier ist nicht erkennbar, warum die Bebaubarkeit des Grundstücks so weitgehend eingeschränkt werden soll. Mit dem Bebauungsplan verfolgt der Plangeber das Ziel der Schaffung einer durchgängigen, in der Regel 5 m (zu begründeten Ausnahmefällen siehe oben) breiten „Vorzone“ zu den an die Gewerbeflächen angrenzenden öffentlichen Räumen, darunter insbesondere auch dem öffentlichen Grünzug, die von einer Bebauung grundsätzlich freigehalten wird. Die geplante Festsetzung der entsprechenden Baugrenzen folgt dem planerischen Ziel, gärtnerisch gestaltete Vorzonen zu ermöglichen und eine von den öffentlichen Flächen abgesetzte Bebauung zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass sich in der Nähe der spreeseitigen westlichen Grenze des Grundstücks ein 110-kVFreileitungsmast befindet, der die Bebaubarkeit dieses Bereichs ohnehin einschränkt. Die Einschränkung der Bebaubarkeit durch Festlegung von Baugrenzen in einer Tiefe von 5 m wird daher abgelehnt. Die geplanten Baugrenzen werden daher auch in Würdigung der verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerinteressen und unter Berücksichtigung des hohen Werts öffentlicher Räume durch 86 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung den Plangeber als verhältnismäßig angesehen. → Keine Berücksichtigung. 2. Öffentliche Parkanlage/Uferweg Im westlichen Teil des Grundstückes (Flurstück 79) soll an der Spree eine Grünfläche als öffentliche Parkanlage festgesetzt werden. Die Parkanlage lehnt mein Mandant ab. Entlang der Spree, des Stichkanals, des Hohen Wallgrabens sowie südlich der geplanten Gewerbegebiete GE 3.1 und GE 3.2 ist mit dem Bebauungsplan die Festsetzung öffentlicher Grünflächen mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ beabsichtigt. Die Festsetzungen erfolgen, um die bestehenden naturräumlichen Potenziale der Spree und des Hohen Wallgrabens der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich zu machen und ein zusammenhängendes Freiraumsystem zu entwickeln. Die geplanten Festsetzungen entsprechen den übergeordneten Planungszielen. → Keine Berücksichtigung. Die Breite der festgesetzten Grünfläche soll hier 14 m betragen. Unmittelbar nördlich angrenzend ist der Grünstreifen auf ca. 8 bis 10 m verschmälert dargestellt. Unmittelbar östlich angrenzend bis hin zur Köpenicker Chaussee ist im Planentwurf ebenfalls eine 8 m breite Grünanlage dargestellt. Zur Minimierung des Eingriffs in mein Grundstück muss auch in Höhe des Flurstücks 79 der Grünstreifen verschmälert werden. Um ein Wenden von Fahrzeugen für Wartungs- und Pflegezwecke zu ermöglichen, ist an dieser Stelle – abweichend von der Regelbreite des Ufergrünzugs von 8 m ab der Böschungsoberkante der Gewässer – eine Aufweitung der Grünfläche auf eine Breite von 14 m vorgesehen. Diese Breite ermöglicht die Anlage eines Wendebereichs mit einem Radius von 6 m zzgl. beidseitiger Freihaltebereiche von jeweils 1 m. Diese, auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 gelegene Aufweitung umfasst einen etwas längeren Abschnitt als dies allein für den Wendebereich nötig wäre. So reicht die Aufweitung bis zur nördlichen Grenze des o.g. Grundstücks, da anderenfalls zwischen der für den Wendebereich zwingend benötigten Fläche und der nördlichen Grundstücksgrenze eine sehr kleine Restfläche als Gewerbegebiet verbleiben würde, die aufgrund ihres Zuschnitts nicht sinnvoll nutzbar wäre. Die gewählte Dimensionierung der öffentlichen Grünflächen stellt aus Sicht des Plangebers das absolute Minimum dessen dar, was für die Erreichung eines Grünzugs, der der Naherholung der Stand: 05. August 2011 87 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Bürgerinnen und Bürger dienen soll, erforderlich ist. Ein noch schmalerer Grünstreifen, zwischen Wasser und Gewerbegebiet gelegen, würde einen beengenden Charakter haben und liefe Gefahr, durch die Bevölkerung nicht angenommen zu werden. → Keine Berücksichtigung. Auch im Bereich des Grünstreifens am Ufer verläuft die Baugrenze in einem Abstand von 5 m von der festgesetzten Grünfläche. Aus diesen beiden Feststetzungen ergibt sich, dass ein Streifen von 19 m ab Uferkante nicht für die Errichtung von Gebäuden genutzt werden kann, was eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Grundstücksnutzung darstellt. Zur geplanten Festsetzung der Baugrenzen siehe Ausführungen zum Punkt 1 „Festsetzung der Baugrenze“ der gleichen Stellungnahme. Gegen die Anlage des Uferweges sprechen eine Reihe von Gründen: (1) Mein Mandant hat dieses Grundstück ausgewählt, da es die seltene Möglichkeit bietet, den An- und Abtransport der Erdstoffe auch über den Wasserweg zu ermöglichen. Diesen Standortvorteil gegenüber anderen Mitbewerbern würde er mit der Anlage eines Uferweges einbüßen, da er dann über keinen direkten Zugang zur Spree verfügt und die entsprechenden Verladeeinrichtungen nicht bauen kann. Es ist zutreffend, dass die Wasseranbindung der Grundstücke westlich der Köpenicker Chaussee durch die Ausweisung des Ufergrünzugs entfällt. Damit ist die Nutzung der Spree und des Stichkanals für den gewerblichen Umschlag der Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2 nicht mehr möglich. Diese Möglichkeit wurde allerdings auch bisher nicht genutzt bzw. benötigt. Sie ist auch nicht Bestandteil des am 19.05.2011 (Aufhebung der am 02.12.2010 erteilten und nicht rechtswirksam gewordenen Genehmigung sowie Neuerteilung) positiv beschiedenen Genehmigungsantrags vom 25.02.2010, gemäß dem der An- und Abtransport des Input-/Outputmaterials der Klassieranlage ausschließlich durch LKW erfolgt. Die Möglichkeit für eine Wasseranbindung der Grundstücke wird außerdem schon jetzt durch die vorhandene Freileitungstrasse, insbesondere aber durch die auf der Spree entlang des gesamten an das Plangebiet grenzenden Abschnitt befindlichen Liegestellen für Schiffe, die auf ihre Einfahrt in den Stichkanal warten, erheblich erschwert bzw. verhindert. Da es Planungsüberlegungen gibt, nach Stilllegung des HKW Klingenberg zwei Biomasse- 88 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung heizkraftwerke (BMHKW) zu errichten und diese ebenfalls über die Spree beliefert würden, würde sich an dieser Situation auch durch die Stilllegung des HKW Klingenberg nichts ändern. Im Übrigen würde die Möglichkeit einer Anlieferung über die Spree sowie der Bau von Verladeeinrichtungen auch durch den vom Einwender selbst beabsichtigten Bau eines Betriebsgebäudes östlich der Spree (Bauvoranfrage vom 28.03.2011) weiter erschwert. Im Ergebnis der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen ist die geplante Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche entlang der Spree auf Teilflächen privater Grundstücke aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Privateigentum steht unter Würdigung aller Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung/Dringlichkeit des öffentlichen Interesses. Der Entfall der Wasseranbindung ist zumutbar. → Keine Berücksichtigung. (2) Da sein Grundstück zum Spreeufer hin abfällt, plant er hier an der tiefsten Stelle die Errichtung von Anlagen zur Abwasserzwischenspeicherung und Abwasserklärung der gewerblichen Abwässer. Die Rückhaltung durch Sammelbecken und Beseitigung des anfallenden Niederschlagwassers von den Betriebsflächen ist eine Auflage, die er bei der Erteilung meiner Betriebsgenehmigung für die Recyclinganlage bekommen hat. Die dafür vorgesehenen Flächen liegen ebenfalls im Bereich des Uferweges bzw. auf nicht bebaubaren Grundstücksflächen außerhalb der festgesetzten Baugrenze. Die Darstellungen decken sich nicht mit den bisher bekannten Planungen für die Klassieranlage (Genehmigungsantrag vom 25.02.2010). Die im Genehmigungsbescheid vom 19.05.2011 für die Klassieranlage geforderte Einleitung des Niederschlagswassers in ein unterirdisches Sammelbecken (Nebenbestimmung IV.3) und die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Stauraums für das überschüssige Niederschlagswasser (Nebenbestimmung IV.4) müssen nicht zwingend im vom Einwender benannten Bereich erfolgen. Vielmehr ist deren Umsetzung auch auf der übrigen Grundstücks-/Betriebsfläche möglich. Die Darstellungen stellen aus Sicht des Plangebers ausschließlich vage Überlegungen des Grundstückseigentümers dar. Im Übrigen stehen Sie voraussichtlich auch im Widerspruch zum durch den Einwender beabsichtigten Bau eines Betriebsgebäudes östlich der Spree (Bauvoranfrage vom 28.03.2011). Stand: 05. August 2011 89 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Die auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 genehmigte Nutzung durch eine Klassieranlage wird durch die geplanten Festsetzungen nicht unzumutbar eingeschränkt. → Keine Berücksichtigung. 90 (3) Mit der Einrichtung des Uferweges würden sich die Sicherheitsbedingen auf dem Grundstück enorm verschlechtern, da dies dann von zwei Seiten zugänglich und einsehbar wäre. Es ist zumutbar, dass Grundstücke von mehreren Seiten einsehbar und zugänglich sind. → Keine Berücksichtigung. (4) Da am Stichkanal der Uferweg sowieso auf die Köpenicker Chaussee geführt werden muss, stellt sich die Frage, warum nicht eine frühere Version der Radwegführung dem Bebauungsplan zugrunde gelegt wurde, der südöstlich vom Grundstück auf die Köpenicker Chaussee bis zum Stichkanal geführt worden war. Damit behielte die gesamte Gewerbefläche 1.1 einen direkten Zugang zur Spree, was einer nachhaltigen und zukunftsweisenden gewerblichen Entwicklung entsprechen würde. Eine Führung des Grünzugs entlang des Hohen Wallgrabens und dann (in einem spitzen Winkel von diesem) entlang des Grundstücks des Einwenders zurück zur Köpenicker Chaussee ist nicht sinnvoll und stellte zu keiner Zeit eine ernsthafte Erwägung dar. Die vorgeschlagene Führung des Grünzugs stünde im Widerspruch zum Planungsziel entlang der Spree einen Grünzug zu entwickeln und die bestehenden naturräumlichen Potenziale der Spree der Bevölkerung als Naherholungsbereich zugänglich zu machen und ein zusammenhängendes Freiraumsystem zu entwickeln. Ebenso stünde sie im Widerspruch zu den übergeordneten Planungszielen. → Keine Berücksichtigung. Es wird aus diesem Grunde gebeten, die Festsetzung der öffentlichen Grünanlage entlang der Spree aus dem Plan herauszunehmen und hierfür eine gewerbliche Nutzung festzusetzen. Gleichzeitig sollte die in diesem Bereich festzusetzende Baugrenze der Uferlinie folgen, damit die Errichtung von Verladeanlagen direkt am Spreeufer möglich wird. Im Ergebnis der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen ist die geplante Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche entlang der Spree auf Teilflächen privater Grundstücke aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Privateigentum steht unter Würdigung aller Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung/Dringlichkeit des öffentlichen Interesses. Bei der Abgrenzung des Grünzugs wurde darauf geachtet, dass bestehende und genehmigte Nutzungen nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Unverhältnismäßige Belastungen der Eigentümer werden dadurch vermieden, die Privatnützigkeit des Eigentums bleibt soweit wie möglich erhalten. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Da der Forderung der Festsetzung einer gewerblichen Nutzung anstatt einer öffentlichen Grünanlage nicht gefolgt wird, erübrigt sich auch die Frage der für diesen Fall in diesem Bereich festzusetzende Baugrenze. → Keine Berücksichtigung. 3. Unzumutbare Beeinträchtigung durch Konzentration der Ausgleichsflächen auf dem Grundstück Stand: 05. August 2011 Südlich der Flurstücks 79 hat mein Mandant an einem Streifen in einer Tiefe von etwa 14 m und an den südwestlich des Flurstücks 79 gelegenen Teilflächen des Flurstücks 104 (dreieckiger westlicher Teil des Flurstücks 104) Rechte erworben. In dem zuletzt angeführten Bereich sieht der Planentwurf auf einem Großteil der Flächen den ca. 8 m breiten Grünstreifen und die etwa 15 m breite Maßnahmenfläche B vor, so dass bei Festsetzung der Planung ein Streifen in einer Gesamtbreite von ca. 23 m entzogen würde. Dem Bezirksamt Lichtenberg liegen hierzu Kaufverträge vom 11.07.2011 vor. Der Käufer ist derzeit noch nicht in das Grundbuch eingetragen, so dass der Eigentümerwechsel bisher nicht eingetreten ist. Auch wenn der Plangeber damit unterstellt, dass die BRB Baustoffe Recycling Berlin abwägungsrelevante Rechtspositionen in diesem Bereich besitzt, ist die geplante Festsetzung der Maßnahmenfläche B und der öffentlichen Parkanlage auch in diesem Grundstücksbereich abwägungsgerecht, da die dargestellten öffentlichen Interessen den privaten Belangen wegen der damit verbundenen Vorteile für das öffentliche Wohl überwiegen. Eine Herausnahme des Grundstücks würde dem Ziel der Planung zur Festsetzung eines Ufergrünzugs sowie der Maßnahmenfläche B zuwiderlaufen. Bloße Chancen, Hoffnungen und Erwartungen, mit einem erworbenen Grundstück in der beabsichtigten Weise in der Zukunft umgehen zu können, müssen in Anbetracht der mit der Planung verfolgten öffentlichen Ziele zurückstehen. Die geplante Festsetzung wird abgelehnt. Damit würde mein Mandant unverhältnismäßig und wesentlich stärker als alle anderen Betroffenen belastet und der wesentliche Teil der Flächen wären der privaten Nutzung entzogen. Diese Belastung ist nicht hinnehmbar. Hier müsste zumindest der geplante Weg und die Grünanlage in die Maßnahmenfläche B integriert werden, wie dies auch an anderer Stelle bei der Schaffung gewässerbegleitender Grünflächen vielfach praktiziert wird. Die dargestellte Brei- Im Übrigen beinhaltet die zur Festsetzung vorgesehene, i.d.R. 15 m breite Maßnahmenfläche B nicht nur das Flurstück 104 (sowie eine kleine Fläche des Flurstücks 79), sondern insbesondere auch das im Eigentum des Landes Berlin befindliche Flurstück 103. Die Aussage, dass bei Festsetzung der Planung ein Streifen in einer Gesamtbreite von ca. 23 m entzogen würde, ist somit nicht zutreffend. 91 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung te der Maßnahmenfläche B reicht auch aus, den geplanten öffentlichen Weg unter zu bringen. Aus gewässerökologischer Sicht ist die Neuanlage eines Gewässerrandstreifens in einer Breite von 15 m zuzüglich 8 m Grünanlage, also insgesamt etwa 23 m, nicht zu rechtfertigen, wenn sie – wie hier – auf Kosten privater Grundstückseigentümer erfolgen soll. Das ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Wertung des § 38 WHG, wonach Gewässerrandstreifen selbst im Außenbereich lediglich eine Breite von 5 m aufweisen. Hier handelt es sich baurechtlich aber um Innenbereich bzw. künftig beplanten Bereich, so dass im Zweifel eine geringere Breite des Gewässerrandstreifens hinzunehmen ist, jedenfalls aber im vorgesehenen Streifen die öffentliche Grünanlage ohne wesentlichen Funktionsverlust beider Flächen unter zu bringen ist. Der Eigentümer des Flurstücks 79 wird von dieser Maßnahme nicht unverhältnismäßig und über Gebühr belastet. Bezogen auf das gesamte Grundstück ist von der Planung der Maßnahmenfläche B sowie des öffentlichen Grünzugs nur ein sehr kleiner Teil der Grundstücksfläche betroffen. Auch ist der Einwender – auch unter Berücksichtigung, dass er über abwägungsrelevante Rechtspositionen in Teilbereichen des Flurstücks 104 verfügt – von der Planung der Maßnahmenfläche nicht stärker als der Eigentümer des Flurstücks 104 betroffen. Die geplante Maßnahmenfläche B soll gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 14 „zur Renaturierung des Hohen Wallgrabens als gewässerökologisch bedeutsame, altarmartige Ergänzungsstruktur der Spree mit durchgängiger Anbindung“ entwickelt werden. Das westlich der Köpenicker Chaussee bestehende Gerinne des Hohen Wallgrabens soll hierbei zur nachhaltigen Verbesserung der Habitat- und Trittsteinfunktion für Pflanzen, vor allem aber Tiere um ca. 10 m ab bestehender Böschungsoberkante aufgeweitet und der Hohen Wallgraben naturnah ausgebaut werden. Dabei ist eine Abflachung und Rückverlegung der nordseitigen Böschung vorgesehen. Mit der geplanten Festsetzung der Maßnahmenfläche B wird die – aus naturschutzfachlicher Sicht in dieser Breite empfohlene – Rückverlegung der Böschungsoberkante um ca. 10 m ermöglicht. Aus vermessungstechnischen Gründen erfolgt die Vermaßung der geplanten Maßnahmenfläche nicht ausgehend von der vorhandenen nördlichen Böschungskante, sondern von der mit dieser annähernd parallel verlaufenden südlichen Geltungsbereichsgrenze. Mit der innerhalb des Geltungsbereichs liegenden Wasserfläche und der vorhandenen nördlichen Böschung ergibt sich somit ausgehend von der südlichen Geltungsbereichsgrenze eine Breite von 15 m. Im Einmündungsbereich zur Spree wird dieses Maß wegen des hier abweichenden Böschungsverlaufs leicht unterschritten. Die Breite der Maßnahmenfläche bewegt sich hier zwischen ca. 12 und 15 m. 92 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Böschungsabflachung ergibt sich i.d.R. ein möglicher Zugewinn horizontaler Gewässerfläche um etwa 8 m. Diese Fläche ist die aus ökologischer Sicht bedeutsamste Zone. Durch die Anlage eines bewegten Reliefs wird ein Mosaik von tiefen und flachen Wasserbereichen sowie amphibischen Wasserwechselzonen hergestellt. Die hiermit einhergehende Standortdiversität bedingt wiederum ein breites Spektrum künftiger Pflanzenformationen. Während z.B. in den tieferen Gewässerbereichen submerse Wasserpflanzen wachsen, wird die Vegetation in Flachwasser- und Uferzonen von Röhrichten und feuchten Hochstaudenfluren dominiert sein. Im unteren Böschungsbereich sind auch gezielte Anpflanzungen von Strauchweiden denkbar. Die erwähnte Vielfalt der Standortverhältnisse und Vegetationsformationen wird schließlich auch zu einem breiten Artenspektrum an charakteristischen Tierarten führen. Gerade die Wasserwechselbereiche sind Schwerpunkte der Artendiversität. Hinzu kommt, dass im Planzustand die Biotopgrenzliniendichte gegenüber dem Ist-Zustand deutlich erhöht ist. Die wichtigsten Gründe für eine Renaturierung des Hohen Wallgrabens sind: - Der künftig umgestaltete Hohe Wallgraben stellt eine bedeutsame Ergänzungsstruktur für die Spree dar. Er kann die Funktion eines natürlichen Altarms übernehmen und so als Trittstein für den übergeordneten Gewässerverbund fungieren. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es sich bei der Spree um ein berichtspflichtiges Fließgewässer gemäß EUWasserrahmen-Richtlinie (WRRL) handelt, welches momentan deutliche Strukturdefizite aufweist. D.h., um die Vorgaben der WRRL erfüllen zu können, sind strukturelle Aufwertungen der Spree voraussichtlich notwendig. Da die Spree zugleich Bundeswasserstraße ist, sind den morphologischen Umgestaltungsmöglichkeiten jedoch enge Grenzen gesetzt. Umso wichtiger ist es, Chancen zu nutzen, Trittsteine, wie am Beispiel des Hohen Wallgrabens, herzustellen bzw. zu ertüchtigen. Der Ho- Stand: 05. August 2011 93 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung - - - - - 94 he Wallgraben ist folglich nicht nur „um seiner selbst willen" zu renaturieren, sondern auch wegen der nachhaltigen positiven Effekte für die Spree. Mit der geplanten Festsetzung wird eine Flächensicherung gewährleistet, die auch im Hinblick auf künftig zu erarbeitende Gewässerentwicklungskonzepte für die Spree bedeutsam ist. Unabhängig von den biologischen Qualitätskomponenten der WRRL stellt ein renaturierter Wallgraben einen potenziellen Trittstein für den Biber dar. Aktuell sind derartige Ausstiegsmöglichkeiten für die Art im betreffenden Spree-Abschnitt selten. Nachweise von Biberspuren liegen für den Plänterwald am gegenüberliegenden Spreeufer sowie für die Insel Bullenbruch vor. Das Wiederbesiedlungspotenzial mit wertgebenden Stillgewässerarten des Makrozoobenthos ist sehr gut. Im Umfeld des Hohen Wallgrabens existieren zahlreiche Nachweise von Arten der Roten Liste, z.B. für die Rummelsburger Bucht, die Liebesinsel, die Insel Bullbruch etc.. D.h. eine morphologische Aufwertung des Hohen Wallgrabens wird sich voraus-sichtlich auch zeitnah durch eine Besiedlung wertgebender Tierarten widerspiegeln. Der angrenzend im Bebauungsplan-Entwurf vorgesehene öffentliche Grünzug wird durch die Umgestaltung des Hohen Wallgrabens aufgewertet. Die geplante Renaturierung des Hohen Wallgrabens führt zu einer dauerhaft naturnäheren Anmutung des Gewässers. Dieser dann auch optisch vielfältigere Abschnitt wird einen höheren Erlebniswert für Erho-lungssuchende aufweisen. Derzeit ist die schmale Wasserfläche aufgrund der massiven Vegetationsentwicklung (v.a. Schilf) visuell kaum wahrnehmbar. Dies wird sich durch eine Profilaufweitung deutlich verbessern. Aktuell können aus dem angrenzenden Regenwasserkanal bis zu 659 l/s in den Hohen Wallgraben eingeleitet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass daraus ein temporärer hydraulischer Stress für die dortigen Tier- und Pflanzenarten resultiert. Mit der geplanten Profilaufweitung wird dieser hydraulische Stress massiv reduziert. Mit der Ausweisung der Maßnahmenfläche B, der angrenzen- Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung den öffentlichen Parkanlage und der nicht überbaubaren Grundstücksfläche wird einer zentralen Empfehlung des Fachgutachtens Stadtklima entsprochen, da mit diesem Korridor zur Spree der lokale Luftaustausch (Kaltluftvolumenstrom) in austauscharmen, strahlungsintensiven Hochsommerlagen vom Plänterwald über die Spree in das Plangebiet gewährleistet werden kann. Die gewählte Dimensionierung der Maßnahmenfläche B stellt aus Sicht des Plangebers das Minimum dessen dar, was für die Erreichung des formulierten Planungsziels erforderlich ist. Das gleiche gilt für die angrenzend vorgesehene 8 m breite öffentliche Grünfläche. Ein noch schmalerer Grünstreifen, zwischen Wasser und Gewerbegebiet gelegen, würde einen beengenden Charakter haben und liefe Gefahr, durch die Bevölkerung nicht angenommen zu werden. Die Maßnahmenfläche B steht für die Realisierung der geplanten Wegeverbindung nicht zur Verfügung. Andernfalls müsste der Weg auf Wasserfläche oder auf der Böschungsfläche verlaufen, was den Sinn der Maßnahme konterkarieren würde und naturschutzfachlich nicht gewünscht ist. Im Ergebnis der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen ist die geplante Festsetzung der Maßnahmenfläche B auf Teilflächen privater Grundstücke aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Eingriff in das Privateigentum steht unter Würdigung aller Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung/Dringlichkeit des öffentlichen Interesses. Unverhältnismäßige Belastungen der Eigentümer werden vermieden, die Privatnützigkeit des Eigentums bleibt soweit wie möglich erhalten. → Keine Berücksichtigung. 4. Nicht erforderliche und unzureichende Lärmkontingente Der Plan-Entwurf sieht Lärmkontingente für die einzelnen Flächen vor. Für die Flächen GE 1.1 und GE 1.2 sind diese Kontin- Stand: 05. August 2011 Die geplante Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 ist zur Sicherstellung der Verträglichkeit der geplanten Gewerbegebiete und der geplanten Fläche für Versorgungsanlagen mi t s c h ü t ze n s we rt e n Nu t zu n g e n a u ße r - u n d in n e r- 95 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung gente wegen der rein gewerblichen Nutzung im Umfeld nicht erforderlich. Jedenfalls sind sie nicht ausreichend. Die Lärmkontingente müssen die bereits genehmigte Nutzung der Grundstücke ebenso berücksichtigen wie die absehbare und auch bereits geplante Nutzung, auch wenn sie noch nicht genehmigt ist. Mit den erwähnten Planungen wird lediglich die für Grundstücke dieser Lage und dieses Zuschnitts übliche Nutzung ausgeübt. h a lb d e s rä u ml ic h e n G e ltu n g s b e re ic h s und zur Vermeidung von Nachbarschaftskonflikten erforderlich. Mit ihr wird den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse aus der Sicht des Immissionsschutzes Rechnung getragen. Im maßgeblichen Untersuchungsraum des schalltechnischen Gutachtens zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, der neben Bereichen im Bezirk Lichtenberg auch Flächen in den Bezirken Treptow-Köpenick und Friedrichshain-Kreuzberg umfasst, existieren plangegebene (durch umliegende rechtskräftige Bebauungspläne) Vorbelastungen und Vorbelastungen durch vorhandene gewerbliche Anlagen und Betriebe. Im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens wurden die gemäß TA Lärm maßgeblichen Immissionsorte für Gewerbelärm inner- und außerhalb der Plangebiete 11-47a-c festgelegt. 14 dieser maßgeblichen Immissionsorte – überwiegend mit dem Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets, teilweise aber auch mit dem eines reinen Wohngebiets oder eines Mischgebiets – liegen außerhalb der Geltungsbereiche der Bebauungspläne 11-47a-c, 9 innerhalb der Geltungsbereiche der Bebauungspläne 11-47a-c. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a liegen zwei maßgebliche Immissionsorte an der Gaswerksiedlung Köpenicker Chaussee 24-39 mit z.Z. noch vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen sowie ein weiterer an der Betriebswohnung Blockdammweg 12. Für eine Vielzahl der maßgeblichen Immissionsorte werden die gemäß baulicher Nutzung und TA Lärm anzusetzenden Immissionsrichtwerte (IRW) durch die Vorbelastung vor allem nachts bereits ausgeschöpft. Um sicher zu gehen, wurden bereits genehmigte oder positiv vorbeschiedene Vorhaben sowie im Verfahren befindliche Bebauungspläne bzw. laufende Plangenehmigungsverfahren bei der Einschätzung der Höhe der Vorbelastung berücksichtigt. So wurde auch die genehmigte Klassieranlage berücksichtigt. 96 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Vor allem für die der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassaden der Gaswerksiedlung ist von einer relativ hohen Vorbelastung durch Gewerbelärm auszugehen. Die Höhe der Vorbelastung wurde auf der Grundlage der in den vorliegenden Genehmigungsbescheiden für das Zementwerk Berlin, die Fehr Umwelt Ost GmbH und die BRB GmbH aufgeführten Nebenbestimmungen zum Lärmschutz ermittelt. D.h., das Recht der jeweiligen Anlagenbetreiber auf Ausschöpfung der ihnen immissionsschutzrechtlich zugestandenen Geräuschimmissionsanteile wurde berücksichtigt. Aus den Ergebnissen zur Höhe der Vorbelastung wurden für die maßgeblichen Immissionsorte Planwerte im Sinne der DIN 45 691 abgeleitet, die die Grundlage für die vorgesehene Emissionskontingentierung auf der Basis vorgenannter Norm bildeten. Mit den vorgesehenen Emissionskontingenten wird der Bestand der bereits bestehenden und genehmigten Anlagen – darunter die Klassieranlage – gesichert. Ein über das immissionsschutzrechtlich genehmigte Maß hinausgehender Entwicklungsspielraum in Bezug auf mögliche Schallimmissionen in der Nachbarschaft für die im Gewerbegebiet GE 1.1 betriebenen bzw. genehmigten Anlagen besteht faktisch nicht. Die Festsetzung von Emissionskontingenten ist im Übrigen auch im Interesse des Einwenders, der gemäß Bauvoranfrage vom 28.03.2011 beabsichtigt, östlich der Spree ein Betriebsgebäude mit Sozial- und Büroräumen sowie einer Betriebsleiterwohnung zu errichten. → Keine Berücksichtigung. 13 Stand: 05. August 2011 Schwadengutachten: Bei entsprechenden Voraussetzungen kann durch den Schwaden eine 17,5%ige Verschattung im Jahresmittel auftreten. Hier muss die Technik unbedingt eine Verbesserung schaffen! Wir als Anwohner lehnen diese Verschattung und damit die Verschlechterung unserer Wohnqualität ab. Die Aussage ist nicht zutreffend. Im Jahresmittel treten die höchsten Verschattungszeiten nördlich der geplanten Versorgungsfläche auf. Hier wurden maximale Verminderungen der Sonnenscheindauer von 5 % der jährlichen Sonnenscheinstunden im Bereich der Gleisanlagen direkt nörd- 97 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung lich des angenommenen Zellenkühlers berechnet. Nördlich der Bahnanlagen und außerhalb des Betriebsgeländes des derzeitigen HKW Klingenberg liegt die Reduktion der Sonnenscheindauer bei Werten von maximal 3 %. Bei Entfernungen von mehr als 1000 m zum Zellenkühler beträgt die Verminderung der Sonnenscheindauer im Jahresmittel nur noch maximal 1 %. Die berechneten zusätzlichen Verschattungszeiten im Verlauf eines Jahres sind geringer als die natürlichen mittleren Schwankungen der Sonnenscheindauer in Höhe von 8,6%. Das Maximum der Verschattung während der Sommermonate liegt in einer Distanz von etwa 120 m nördlich des angenommenen Zellenkühlers auf den Bahnanlagen mit Werten bis zu 5%. Bezogen auf die insgesamt im Sommer auftretenden Sonnenstunden liegt die zusätzliche Verschattung im Bereich der Gaswerksiedlung und nordöstlich der Bahngleise bei lediglich maximal 1 %, im Bereich der Kleingärten östlich des Plangebiets bei max. 2 % und im Bereich zwischen Spree und Köpenicker Chaussee bei max. 4 %. Die Berechnungen zeigen, dass in den frühen Morgenstunden im Sommer der Schatten des Schwadens bis zu den Wohngebieten südwestlich der Straße „Neue Krugallee“ reichen kann. Hier wurden zusätzliche Verschattungszeiten von maximal 1% der sommerlichen Sonnenscheindauer berechnet. Die berechneten zusätzlichen Verschattungszeiten liegen deutlich innerhalb der natürlichen mittleren Schwankungen der Sonnenscheindauer der Sommermonate von im Mittel 12 %. Während der Wintermonate (Dezember bis Februar) treten Verschattungen bedingt durch den niedrigen Sonnenstand ausschließlich nördlich der geplanten Versorgungsfläche auf. Die Berechnungen zeigen, dass die Verminderung der Sonnenscheindauer in den Wintermonaten bis zu 27 Stunden, entsprechend 14 % der durchschnittlichen Sonnenscheindauer zu dieser Jahreszeit betragen kann. Das Maximum der Verschattung in den Monaten Dezember bis Februar liegt ca. 650 m nördlich des angenommenen Zellenkühlers. In diesem Bereich befinden sich einzelne Wohnhäuser südlich des Hönower Wegs. Im Bereich eini- 98 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung ger weiter nördlich gelegenen Wohnhäuser der Dolgenseestraße beträgt die zusätzliche Verschattung 13 % der winterlichen Sonnenscheindauer. Die natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer in den betrachteten Wintermonaten lagen an der Station Tempelhof in den letzten 30 Jahren bei 13,5 %. Die berechneten maximal zusätzlichen Verschattungszeiten erreichen damit die Größenordnung der natürlichen mittleren Schwankungen. Die Verschattungszeiten durch den Schwaden sind generell den natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer überlagert, so dass im ungünstigsten Fall ein besonders sonnenarmes Jahr im Nahbereich des Zellenkühlers durch den Schwaden eine noch geringere Sonnenscheindauer aufweisen könnte. Eine Addition der berechneten zusätzlichen prozentualen Verschattungszeiten auf die natürliche Abweichung vom Mittelwert ist als pessimistische Abschätzung zu bewerten. Die zusätzliche Verschattung ist auf die tatsächlichen Sonnenstunden bezogen. Sie könnte beispielsweise bezogen auf den sonnenärmsten Winter der letzten 30 Jahre im Maximum zu einer Verminderung von 15 Stunden in den Wintermonaten führen. Im Extremfall kann ein Monat ohne Sonnenschein auch keine zusätzliche Verschattung aufweisen, da die Sonne ohnehin durch natürliche Bewölkung verdeckt ist. Insgesamt werden die zu erwartenden Verschattungen durch den Schwaden wegen der im Bereich von Wohngebieten lokal begrenzten Wirkung und der im Jahresmittel geringfügigen Zunahme der Verschattung als nicht erhebliche Auswirkungen beurteilt. → Keine Berücksichtigung. In der Begründung wird von einem 6-monatigen Probebetrieb und danach Stilllegung des alten HKW ausgegangen. Im Schadstoffgutachten wird ein 12-monatiger Probebetrieb beschrieben, danach die Stilllegung des HKW. In diesen 6 Monaten kann man viel Strom an die Strombörse verkaufen! Stand: 05. August 2011 Das bestehende HKW Klingenberg soll mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des neuen GuD-HKW stillgelegt werden. Der Aufnahme des Dauerbetriebs voran geht ein ca. einjähriger Erprobungsbetrieb bestehend aus kalter Inbetriebsetzung (Kontrollen/Verriegelungsprüfungen, ohne „echten“ Betrieb der Anlagen) und warmer Inbetriebsetzung (jeweils einige Monate) mit an- 99 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung schließendem Probebetrieb (einige Wochen). Während der warmen Inbetriebsetzung und des Probebetriebs kommt es zu einem Parallelbetrieb des neuen GuD-HKW und dem alten HKW Klingenberg. Die vorstehende bedingte Verknüpfung zwischen Außerbetriebnahme des bestehenden HKW Klingenberg und Inbetriebnahme des geplanten GuD-HKW wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verbindlich geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Die Inbetriebnahme des GuD-HKWs gilt dabei als erfolgt, wenn der Probebetrieb von bis zu 6 Monaten Dauer abgeschlossen ist und die Genehmigungsbehörde die Schlussbesichtigung durchgeführt hat. Unabhängig davon soll der Termin der Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg als ein maßgebliches Genehmigungskriterium als Bedingung im Genehmigungsbescheid festgeschrieben werden. Hierzu liegt dem LAGetSi bereits eine schriftliche Erklärung vor, in der sich Vattenfall verpflichtet, den Betrieb aller vorhandenen Feuerungsanlagen des bestehenden HKW Klingenberg unverzüglich nach Inbetriebnahme des beantragten GuDHKW einzustellen. Die Aussagen in der Begründung und der Untersuchung zu Luftschadstoffen (in der es auf Seite 4 heißt: „Der Aufnahme des Dauerbetriebes einer entsprechend der geplanten Festsetzungen zum B-Plan11-47a möglichen GuD-Anlage geht ein ca. einjähriger Probebetrieb voran. In dieser Zeit kommt es zeitweise zum Parallelbetrieb von möglicher GuD-Anlage und bestehendem HKW Klingenberg.“) widersprechen sich nicht. → Keine Berücksichtigung. Klassieranlage/Prognose: Überschreitungen der Schadstoffe in Abb. 7.1 PM10 im Jahresmittel sind mir zu hoch und müssen minimiert werden. 100 Die Abbildung 7.1 der Untersuchung zu Luftschadstoffen stellt kein Berechnungsergebnis für die Untersuchungsgebiete des Gutachtens dar. Vielmehr zeigt die Abbildung (Grafik) die im Rahmen eines Forschungsprojektes für die Bundesanstalt für Straßenwesen aus 914 Messdatensätzen aus den Jahren 1999 bis Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung 2003 gefundene Korrelation zwischen der Anzahl der Tage mit 3 PM10-Tagesmittelwerten größer als 50 µg/m und dem PM10Jahresmittelwert. Im statistischen Mittel wird dabei eine Überschreitung des PM10Kurzzeitgrenzwerts bei einem PM10-Jahresmittelwert von 31 3 µg/m erwartet. Im Rahmen der im Bebauungsplan-Verfahren erarbeiteten Untersuchung zu Luftschadstoffen wird wegen der Unsicherheiten bei der Berechnung der PM10-Emissionen sowie wegen der von Jahr zu Jahr an den Messstellen beobachteten meteorologisch bedingten Schwankungen der Überschreitungshäufigkeiten eine konservative Vorgehensweise gewählt. Dazu wird die „best fit“-Funktion um einen Sicherheitszuschlag von einer Standardabweichung erhöht. Mehr als 35 Überschreitungen 3 eines Tagesmittelwertes von 50 µg/m (Grenzwert) werden mit 3 diesem Ansatz für PM10-Jahresmittelwerte ab 29 µg/m abgeleitet. Dieser Ansatz stimmt mit dem vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen vorgeschlagenen Vorgehen überein. → Keine Berücksichtigung. Die Überlagerung der Schadstoffe nach 8.22 und Massenströme nach 8.2 sind für mich zu hoch und nicht nachvollziehbar. Es ist unklar, worauf sich die Aussage genau bezieht und was damit genau gemeint ist. Entsprechend den angegebenen Nummern können nur die im Folgenden behandelten Kapitel bzw. die im Folgenden behandelte Tabelle gemeint sein: Gegenstand des Kapitels 8.2 der Untersuchung zu Luftschadstoffen ist die Schornsteinhöhenbestimmung für das GuD-HKW. Die in Kapitel 8.2.1 befindliche Tabelle 8.2 enthält dabei für die Quelle E01 (Gasturbine + Zusatzfeuerung) Eingangswerte für die emissionsbedingte Schornsteinhöhenbestimmung. Die in Tabelle 8.2, Spalte 2 für verschiedene Luftschadstoffe angegebenen Massenströme wurden berechnet aus den Grenzwerten der 13. BImSchV und den zugehörigen Volumenströmen und sind damit vorgegeben. Im Kontext der Schornsteinhöhenbestimmung steht auch das Stand: 05. August 2011 101 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Kapitel 8.22 „Überlagerung der Abgasfahnen“. In diesem heißt es: „Ergeben sich mehrere etwa gleich hohe Schornsteine mit gleichartigen Emissionen, so ist entsprechend Nr. 5.5.2 TA Luft zu prüfen, inwieweit diese Emissionen bei der Bestimmung der Schornsteinhöhe zusammenzufassen sind, da sich Abgasfahnen gegebenenfalls überlagern können. Dies gilt insbesondere, wenn der horizontale Abstand zwischen den einzelnen Schornsteinen nicht mehr als das 1.4fache der Schornsteinhöhe beträgt. Die Quellen E01 und E02 müssen in den vom B-Plan-Entwurf 11-47a hierfür vorgegebenen zwei quadratischen Flächenumgrenzungen liegen. Damit haben sie immer einen Abstand von mehr als dem 1.4fachen der Schornsteinhöhe. Eine zusammengefasste Betrachtung beider Quellen ist deshalb nicht notwendig.“ → Keine Berücksichtigung. Die Beaufsichtigung des Betriebes der Klassieranlage durch LAGetSi muss sichergestellt und festgeschrieben werden. Bei der im Bereich des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15 von SenGUV II C genehmigten, aber noch nicht errichteten Klassieranlage handelt es sich um eine sogenannte genehmigungsbedürftige Anlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Sämtliche nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen werden durch die für den Immissionsschutz zuständige Behörde auf der Grundlage des BImSchG überwacht. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) ist lediglich für die Genehmigung und Überwachung von Heiz-/Kraftwerken, Feuerungsanlagen und Gasturbinen zuständig. → Berücksichtigung. Die Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens. → Keine Berücksichtigung. Wie verhält sich die Verträglichkeit der Anlage zur Erholungsfunktion des renaturierten „Hohen Wallgrabens“ und der Waldsiedlung Lichtenberg als Wohn- und Erholungsgebiet? 102 Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlagen und der Maßnahmenfläche B sind durch die Klassieranlage keine Immissionen zu erwarten, die einer derartigen Ausweisung entgegenständen. Die mit der im Bebauungsplan vorgenommenen Geräusch- Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung kontingentierung – die auch den Betrieb der genehmigten Klassieranlage sichert – möglichen Emissionen führen in keinem Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage zu nicht hinnehmbaren Gewerbelärmimmissionen. Das gleiche gilt für die Luftschadstoffbelastung durch Feinstaub (PM10). So wird der PM10Jahresmittelgrenzwert (40 µg PM10/m³) im Bereich sämtlicher betrachteter sensitiver Immissionsorte unterschritten. Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage sind – mitverursacht durch die Klassieranlage – im Prognose-Nullfall und im Prognose-Planfall mit HKW Klingenberg an der nordöstlichen Ecke des Gewerbegrundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 PM10-Belastungen von ca. 32 µg/m³ im Prognose-Nullfall und ca. 33 µg/m³ im Prognose-Planfall zu erwarten. Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage westlich der Klassieranlage sind in beiden Prognosefällen jeweils PM10-Belastungen von ca. 28 µg/m³ zu erwarten. Nach Abschaltung des HKW Klingenberg wird das Tagesgrenzwert-Äquivalents für PM10 im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlagen flächendeckend eingehalten (höchster Wert westlich der geplanten Klassieranlage mit ca. 27 µg/m³). Die Waldsiedlung ist von der anlagenbedingten PM10Zusatzbelastung der Klassieranlage nicht in relevanter Weise betroffen (Zusatzbelastung kleiner 0,5 µg/m³). Auch die LärmZusatzbelastung durch die Klassieranlage, die nur tags betrieben werden darf, ist im Bereich der Waldsiedlung gering. Im Übrigen geht diese Belastung nicht auf die geplanten Nutzungen des Bebauungsplans zurück. Die Berechnungen im Rahmen der Untersuchung zu Luftschadstoffen haben darüber hinaus gezeigt, dass der PM2.5-Grenzwert an allen sensitiven Immissionsorten weder im Prognose-Nullfall noch in den Prognose-Planfällen erreicht wird. Auch der NO2Jahresmittelgrenzwert wird überall im Plangebiet und dessen Nahbereich eingehalten. Auch mit Überschreitungen des NO2Kurzzeitgrenzwertes ist nicht zu rechnen. Stand: 05. August 2011 103 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung → Berücksichtigung. Die Windrichtung ist meist „Prinzenviertel“ und Waldsiedlung und die Schadstoffbelastung im Jahresmittel mit > 5 ug/m² am Toleranzende. Es ist nicht ganz klar, welche „Schadstoffbelastung“ gemeint ist. Vermutlich geht es um die PM10-Zusatzbelastung infolge des Betriebs der genehmigten, aber noch nicht errichteten Klassieranlage. Die Hauptwindrichtung ist West. Ein Nebenmaximum tritt bei östlichen Windrichtungen auf. Im Bereich der Gaswerksiedlung liegt die Immissionszusatzbelastung an PM10 infolge Betrieb der Klassieranlage zwischen 1.3 4.9 µg/m³. An weiteren sensitiven Immissionsorten werden deutlich niedrige Zusatzbelastungen erwartet. Die Waldsiedlung und das Prinzenviertel sind von der anlagenbedingten PM10Zusatzbelastung der Klassieranlage nicht in relevanter Weise betroffen (Zusatzbelastung kleiner 0,5 µg/m³). Im Übrigen geht diese Belastung nicht auf die geplanten Nutzungen des Bebauungsplans zurück. → Keine Berücksichtigung. 104 Der Vorbescheid für zwei GuD-Anlagen für die Rhinstraße ist im Mai 2011 erteilt worden (siehe Schadstoffgutachten), damit wird die Wärme bei den Abnehmern produziert und muss nicht den Berg hinauf gepumpt werden, daher weniger Verluste. Die Aussage ist nicht zutreffend. Am Standort Rhinstraße ist lediglich ein GuD-HKW geplant und positiv vorbeschieden. Von etwas anderem ist auch in der Untersuchung zu Luftschadstoffen an keiner Stelle die Rede. Warum muss trotzdem eine Anlage am Blockdammweg gebaut werden? Mit geringeren Investitionen könnte man die vorhandenen Kessel umrüsten und mind. noch 10-15 Jahre „fahren“. Oder geht es wieder mal nur um Strom? Als Ersatz des HKW Klingenberg plant Vattenfall gemäß der 2009 zwischen der Vattenfall und dem Land Berlin geschlossenen Klimaschutzvereinbarung die Errichtung von einer oder zwei hochmodernen Gas-/Dampfturbinenanlage(n) (GuD-Anlage(n)) sowie von Biomasse-Anlagen. Geplant ist laut Klimaschutzvereinbarung eine Gesamtleistung der GuD-Anlage(n) von ca. 450 MW th und ca. 580 MW el. In der Klimaschutzvereinbarung sind von Vattenfall hierfür folgende Kraftwerksstandorte vorgesehen: Falls nur ein GuD-HKW Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung errichtet wird, soll dieses am Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, falls zwei GuD-HKW errichtet werden, sollen diese an den Standorten Rhinstraße (Bezirk MarzahnHellersdorf) und Klingenberg (Bezirk Lichtenberg) errichtet werden. Die aktuellen Planungen der Vattenfall sehen die Errichtung von zwei GuD-HKW – eines am Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf und eines am Standort Klingenberg im Bezirk Lichtenberg – vor. Das bestehende HKW Klingenberg genügt wegen des gegenüber modernen Anlagen geringeren Wirkungsgrads und auf Grund des überwiegend eingesetzten umweltbelastenden Brennstoffs Braunkohle auf absehbare Zeit nicht mehr den Ansprüchen an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung und soll daher ersetzt werden. Ein bloßer Umbau des bestehenden Kraftwerks scheidet vor dem Hintergrund der anvisierten Zielstellung der zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung aus. Der Ersatz des HKW Klingenberg ist ein Kernbestandteil der o.g. Klimaschutzvereinbarung. → Keine Berücksichtigung. Schallgutachten: Die als Klassieranlage GE1/BRB GmbH geplante Schallschleuder passt nicht in ein nahe vorhandenes Wohngebiet. Die Immissionsrichtwerte durch die Anlieferung und den Betrieb der Anlage sind so hoch und damit für die Gesamt-Vorbelastung ausgeschöpft (der Gutachter würde dorthin nicht ziehen!). Ich bestehe daher auf Fallenlassen dieser geplanten Anlage oder entsprechende schalldämpfende Maßnahmen (z.B. schallgeminderte Fenster), damit die Wohnqualität beibehalten werden kann. Die geplante, im Sinne des BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Klassieranlage ist durch die zuständige Senatsverwaltung (SenGUV) bereits genehmigt (Genehmigungsbescheid vom 19.05. 2011 [Aufhebung der am 02.12. 2010 erteilten und nicht rechtswirksam gewordenen Genehmigung sowie Neuerteilung]). Der Bebauungsplan 11-47a selbst kann die Inbetriebnahme der Klassieranlage nicht ausschließen. Im Bebauungsplan-Verfahren 11-47a wurde diese geplante Anlage als Vorbelastung berücksichtigt. Gemäß o.g. Genehmigungsbescheid ist der Betrieb der Klassieranlage auf die Tagzeit Montag bis Freitag zwischen 6.00 und Stand: 05. August 2011 105 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung 20.00 Uhr und Sonnabend zwischen 6.00 und 17.00 (für Brecherund Siebanlage auf maximal 8 Stunden Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, Sonnabend zwischen 7.00 und 17.00 Uhr) beschränkt. In der Zeit zwischen 6.00 und 7.00 Uhr dürfen nur An- und Abfuhrverkehr sowie Be- und Entladevorgänge stattfinden. Bezüglich des Lärmschutzes hat der Bescheid darüber hinaus noch zahlreiche weitere Nebenbestimmungen erlassen, darunter folgende Beschränkungen für den Beurteilungspegel tags für die Zusatzbelastung durch die geplante Klassieranlage: - 59 dB(A) an den nächst gelegenen Büros im unmittelbaren Umfeld der Anlage, - 54 dB(A) im Bereich des Spreeparks sowie im Bereich der geplanten Parkanlagen südlich des Blockdammwegs sowie - 49 dB(A) an der geplanten Wohnbebauung südlich des Blockdammwegs. "An den Wohnhäusern Köpenicker Chaussee 24-39 dürfen die Geräuschimmissionen der Anlage (Zusatzbelastung) unter Berücksichtigung der Vorbelastung (Nr. 2.4 TA Lärm) einen Beurteilungspegel von tags 60 dB(A) nicht überschreiten." Insbesondere die letzte Nebenbestimmung bedeutet, dass die Geräuschimmissionen der Klassieranlage in der Nachbarschaft auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt sind. Der Einwender besteht auf schalldämpfende Maßnahmen (z.B. schallgeminderte Fenster). Zum einen fehlt es hierfür im Bebauungsplan-Verfahren an einer Rechtsgrundlage. Zum anderen besteht im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens angesichts der Nebenbestimmungen des vorliegenden Genehmigungsbescheids keine Veranlassung, weitere Maßnahmen festzusetzen. Mit der Festsetzung von Emissionskontingenten für das Gewerbegebiet GE 1.1 wird die Anlage emissionsseitig wie genehmigt berücksichtigt. → Keine Berücksichtigung. 106 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Schallgutachten Seite 60-61: Die gem. TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte für den Messpunkt IO 10 ist ausgeschöpft. Die Gesamt-Vorbelastung ist bereits so hoch, dass die IMR zumindest nachts ausgeschöpft sind (der Gutachter würde dorthin nicht ziehen!). Ich bestehe daher auf entsprechende schalldämpfende Maßnahmen (z.B. schallgeminderte Fenster). Bei dem Immissionsort 10 (IO 10) handelt es sich nicht um einen Messpunkt, sondern um einen für die Ermittlung der Vorbelastung bzw. der vorgenommenen Emissionskontingentierung maßgeblichen Immissionsort. Der IO 10 befindet sich im Bereich der Waldsiedlung (Gleyeweg 75), die bauplanungsrechtlich als reines Wohngebiet eingestuft wurde und demzufolge einen außerordentlich hohen Schutzanspruch genießt (Immissionsrichtwerte [IRW] gemäß TA Lärm Tag 50 dB(A), IRW Nacht 35 dB(A)). Auch aufgrund dieses hohen Schutzanspruchs ist die GesamtVorbelastung, bei deren Ermittlung auch bereits genehmigte oder positiv vorbeschiedene Vorhaben sowie im Verfahren befindliche Bebauungspläne bzw. laufende Plangenehmigungsverfahren berücksichtigt wurden, bereits so hoch, dass am IO 10 tags wie nachts von einer Ausschöpfung der gemäß TA Lärm zulässigen IRW ausgegangen werden muss. Das Ziel der Untersuchungen zur Höhe der Vorbelastung bestand darin, Planwerte für die Geräuschkontingentierung nach DIN 45 691 abzuleiten. Unter Berücksichtigung der Einschätzung der Gesamt-Vorbelastung wurde bei der Festlegung der Planwerte für die Kontingentierung der Zusatzbelastung durch geplante Gewerbegebiete und die geplante Versorgungsfläche für Immissionsorte, deren Gesamt-Vorbelastung den zulässigen IRW bereits ausschöpft, als Planwert eine Unterschreitung des gemäß TA Lärm jeweils zulässigen IRW um 6 dB(A) (d. h. IRW - 6 dB(A)) im jeweiligen Beurteilungszeitraum (Tag und Nacht) angesetzt. Grundlage bildete hier die Anwendung des sogenannten Irrelevanzkriteriums gemäß Nummer 3.2.1 Absatz 2 der TA Lärm, wonach die Zusatzbelastung die gemäß TA Lärm zulässigen IRW an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 6 dB(A) unterschreiten soll. Mit der im Rahmen der textlichen Festsetzung Nr. 11 des Bebauungsplans 11-47a vorgesehenen Emissionskontingentierung (ergänzt um die textliche Festsetzung Nr. 3 für das Gewerbegebiet Stand: 05. August 2011 107 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung GE 2) wird die Verträglichkeit der geplanten Fläche für Versorgungsanlagen und der geplanten Gewerbegebiete mit schützenswerten Nutzungen außer- und innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs sichergestellt. Der Einwender besteht auf schalldämpfende Maßnahmen (z.B. schallgeminderte Fenster). Zum einen fehlt es hierfür im Bebauungsplan-Verfahren an einer Rechtsgrundlage. Darüber hinaus besteht im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens aufgrund der geplanten, oben dargestellten Festsetzung von Emissionskontingenten keine Veranlassung, weitere Maßnahmen festzusetzen. → Keine Berücksichtigung. Begründung Seite 29-30: Der städtebauliche Vertrag zwischen Land Berlin und Vattenfall muss offengelegt werden. Hat das „Geschenk“ einer Sportanlage eine Alibi-Funktion? Für die Öffentlichkeit ist eine Zusammenstellung der wesentlichen Regelungen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a zwischen dem Land Berlin und Vattenfall erstellt worden. Eine solche Zusammenstellung hat als Anlage der Begründung zum Bebauungsplan im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegen. Darüber hinaus wird auch in der Begründung selbst auf wesentliche Regelungsinhalte des städtebaulichen Vertrags eingegangen. Dem hingegen ist, da durch den Vertrag Rechte Dritter betroffen sind, eine vollständige Offenlegung für jedermann gesetzlich nicht vorgesehen. Unabhängig davon wird den Bezirksverordneten sowie den Bürgerinnen und Bürgern der vollständige Vertrag zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. →Berücksichtigung. Dieser Teil der Stellungnahme ist keine Anregung, sondern eine Frage. Die im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg geplante Festsetzung einer Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ hat ihren Hintergrund in dem diesbezüglich im Prognoseraum Lichtenberg Süd 108 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung bestehenden Versorgungsdefizit mit derartigen Anlagen und ist Ergebnis der Abwägung. Die geplante Sportanlage hat keine wie auch immer geartete „Alibifunktion“. Die für die ungedeckte Sportanlage vorgesehene Fläche befindet sich derzeit im Eigentum von Vattenfall. Die Planung erfolgt im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin. Berlin und Vattenfall beabsichtigen, über diese Grundstücksfläche einen Erbbaurechtsvertrag zu schließen. Für den noch abzuschließenden Vertrag bestimmen Berlin und Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a bereits jetzt verbindlich, dass der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts betragen soll. Die Regelung ist das Ergebnis von Verhandlungen und erscheint beiden Vertragsparteien angemessen. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Für die Anlage wird Kühl- und Prozesswasser benötigt, woher? Und wohin wird das aufgeheizte Restwasser abgeführt? Dieser Teil der Stellungnahme ist keine Anregung, sondern eine Frage. Für die Versorgung des geplanten GuD-HKW mit Rohwasser soll Wasser aus der Spree über das vorhandene Entnahmebauwerk des HKW Klingenberg entnommen werden. Weiterhin ist beabsichtigt, unbelastetes Abwasser über eine neue Einleitstelle flussabwärts zum bestehenden Einlaufbauwerk des HKW Klingenberg in die Spree einzuleiten. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Schwadengutachten: Legionellen-Frage ist im Gutachten nicht ausreichend bzw. gar nicht behandelt. Die Ergebnisse nationaler/internationaler Untersuchungen sind nicht eingeflossen; Stand der Technik muss berücksichtigt werden (Legionellenunfall Ulm 2009!). Anwohner lehnen jegliche Biozid Verwendung ab! Stand: 05. August 2011 Der ordnungsgemäße Umgang mit Legionellen ist vor allem eine Frage der Konstruktion und des ordnungsgemäßen Betriebes einer Kühlanlage. Konstruktionsbedingt wird durch entsprechende Tröpfchenabscheider gewährleistet, dass nur feine Wassertröpfchen, die in ihrer Größe natürlichen Wolkentröpfchen entsprechen, aus dem Kühlprozess abgegeben werden. Neben einer geeigneten Konstruktion sind als Einflüsse auf die hygienische Sicherheit beim 109 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Betrieb eines Verdunstungsrückkühlwerkes vor allem eine periodische Reinigung, regelmäßige Wartung und eine effektive Wasserbehandlung zu nennen. Es kommt also auf die korrekte Betriebsführung der Kühlanlage an. Es existieren eine Reihe von Empfehlungen und Richtlinien zum sicheren Betrieb von Verdunstungsanlagen, z.B. das Einheitsblatt 24649 des Fachverbandes Verfahrenstechnische Maschinen und Apparate (VDMA) sowie die VDI-Empfehlungen 6022 und 3803, die Informationen zur Hygiene und Wasserqualität beim Betrieb von Kühltürmen geben. Weiterhin kann auf die Antwort der Bundesregierung vom 08. Januar 2008 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 16/7601 - verwiesen werden. Hierin verneint die Bundesregierung unter Verweis auf verschiedene Untersuchungen eine Gesundheitsgefährdung für die Anwohner in der Umgebung von Kühltürmen. Der benannte Legionellenzwischenfall in Neu-Ulm aus dem Jahr 2009 kann nicht als Referenz herangezogen werden, da sich die dort betroffene Anlage sowohl in ihrer stadträumlichen Lage als auch technisch von einem Nasszellenkühler eines GuD-HKW unterscheidet. Zudem lagen bei diesem Fall eklatante Fehler in der Betriebsführung vor, die in einem Betriebsprozess eines GuDHKW auszuschließen sind. Eine Behandlung der Thematik „Legionellen“ im Rahmen des Schwadengutachtens war aus den o.g. Gründen nicht erforderlich. Obwohl der mögliche Einsatz von Bioziden nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans ist, soll kurz auf deren gängigen Einsatz in Kraftwerkskühlanlagen eingegangen werden. Biozide werden vor den Membranfiltern eingesetzt um ein Verstopfen des Filters durch biologische Ablagerungen zu verhindern. Der Einsatz des Biozids erfolgt nach Bedarf und wird im 110 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Betrieb der Anlage ausschließlich entsprechend dem biologischen Bewuchs der Membranfilter dosiert. Das Biozid baut sich durch den Abbau der Organik selbst ab. Nach den Filtern ist nur noch eine sehr geringe Restmenge im Wasser enthalten. Das gefilterte Wasser wird in die Umkehrosmose geleitet. Auf diesem Weg erfolgt ein weiterer Biozidabbau. In der Umkehrosmoseanlage wird das Wasser weiter gereinigt. Das Konzentrat wird danach in die Kühlzusatzwasseraufbereitung geleitet. Dort vermischt sich der geringe Konzentratstrom aus der Umkehrosmose mit einem viel größeren Kühlzusatzwasserstrom. Damit wird das ggf. noch vorhandene Biozid weiter verdünnt. Zudem kann sich im Kühlzusatzwasser noch weitere Organik befinden. Diese wird durch das Restbiozid abgebaut und somit die Biozidkonzentration vollständig aufgezehrt. Im Wasser des Zellenkühlers befinden sich somit keine Biozidreste mehr, da durch den Verlauf in der Wasseraufbereitung das ursprünglich dosierte Präparat vollständig abgebaut ist. Darüber hinaus haben gängige Präparate einen sehr geringen Dampfdruck, wodurch ein Austrag über den Schwaden auszuschließen ist. All dies sind Aspekte des Betriebs einer Kühlanlage und keine Belange der Bauleitplanung. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. Begründung Pkt. 2.2: Die Beschreibung „ein GuD Kraftwerk“ ist mir zu schwammig. Es muss eindeutig nur ein GuD-Kraftwerk festgeschrieben werden. Eine spätere Änderung/Erweiterung muss ausgeschlossen bleiben. Stand: 05. August 2011 Mit der geplanten textlichen Festsetzung Nr. 1 wird auf der Versorgungsfläche „ein erdgasbetriebenes Gas- und Dampfheizkraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung von maximal 620 MW“ zugelassen. Die Festsetzung ist hinreichend, eindeutig und konkret. → Berücksichtigung. Der Bebauungsplan bildet im nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Grundlage für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens. Die Genehmigung mehrerer Kraftwerke oder eines GuD- 111 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung HKW mit einer größeren Feuerungswärmeleistung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a ist mit der o.g. Festsetzung rechtlich nicht möglich. → Berücksichtigung. 14 Schwadengutachten: Bei entsprechenden Voraussetzungen kann durch den Schwaden eine 17,5%ige Verschattung im Jahresmittel auftreten. Hier muss die Technik unbedingt eine Verbesserung schaffen! Wir als Anwohner lehnen diese Verschattung und damit die Verschlechterung der Wohnqualität ab! Die Aussage ist nicht zutreffend. Im Jahresmittel treten die höchsten Verschattungszeiten nördlich der geplanten Versorgungsfläche auf. Hier wurden maximale Verminderungen der Sonnenscheindauer von 5 % der jährlichen Sonnenscheinstunden im Bereich der Gleisanlagen direkt nördlich des angenommenen Zellenkühlers berechnet. Nördlich der Bahnanlagen und außerhalb des Betriebsgeländes des derzeitigen HKW Klingenberg liegt die Reduktion der Sonnenscheindauer bei Werten von maximal 3 %. Bei Entfernungen von mehr als 1000 m zum Zellenkühler beträgt die Verminderung der Sonnenscheindauer im Jahresmittel nur noch maximal 1 %. Die berechneten zusätzlichen Verschattungszeiten im Verlauf eines Jahres sind geringer als die natürlichen mittleren Schwankungen der Sonnenscheindauer in Höhe von 8,6%. Das Maximum der Verschattung während der Sommermonate liegt in einer Distanz von etwa 120 m nördlich des angenommenen Zellenkühlers auf den Bahnanlagen mit Werten bis zu 5%. Bezogen auf die insgesamt im Sommer auftretenden Sonnenstunden liegt die zusätzliche Verschattung im Bereich der Gaswerksiedlung und nordöstlich der Bahngleise bei lediglich maximal 1 %, im Bereich der Kleingärten östlich des Plangebiets bei max. 2 % und im Bereich zwischen Spree und Köpenicker Chaussee bei max. 4 %. Die Berechnungen zeigen, dass in den frühen Morgenstunden im Sommer der Schatten des Schwadens bis zu den Wohngebieten südwestlich der Straße „Neue Krugallee“ reichen kann. Hier wurden zusätzliche Verschattungszeiten von maximal 1% der sommerlichen Sonnenscheindauer berechnet. Die berechneten zusätzlichen Verschattungszeiten liegen deutlich innerhalb der natürlichen mittleren Schwankungen der Sonnenscheindauer der Sommermonate von im Mittel 12 %. 112 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Während der Wintermonate (Dezember bis Februar) treten Verschattungen bedingt durch den niedrigen Sonnenstand ausschließlich nördlich der geplanten Versorgungsfläche auf. Die Berechnungen zeigen, dass die Verminderung der Sonnenscheindauer in den Wintermonaten bis zu 27 Stunden, entsprechend 14 % der durchschnittlichen Sonnenscheindauer zu dieser Jahreszeit betragen kann. Das Maximum der Verschattung in den Monaten Dezember bis Februar liegt ca. 650 m nördlich des angenommenen Zellenkühlers. In diesem Bereich befinden sich einzelne Wohnhäuser südlich des Hönower Wegs. Im Bereich einiger weiter nördlich gelegenen Wohnhäuser der Dolgenseestraße beträgt die zusätzliche Verschattung 13 % der winterlichen Sonnenscheindauer. Die natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer in den betrachteten Wintermonaten lagen an der Station Tempelhof in den letzten 30 Jahren bei 13,5 %. Die berechneten maximal zusätzlichen Verschattungszeiten erreichen damit die Größenordnung der natürlichen mittleren Schwankungen. Die Verschattungszeiten durch den Schwaden sind generell den natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer überlagert, so dass im ungünstigsten Fall ein besonders sonnenarmes Jahr im Nahbereich des Zellenkühlers durch den Schwaden eine noch geringere Sonnenscheindauer aufweisen könnte. Eine Addition der berechneten zusätzlichen prozentualen Verschattungszeiten auf die natürliche Abweichung vom Mittelwert ist als pessimistische Abschätzung zu bewerten. Die zusätzliche Verschattung ist auf die tatsächlichen Sonnenstunden bezogen. Sie könnte beispielsweise bezogen auf den sonnenärmsten Winter der letzten 30 Jahre im Maximum zu einer Verminderung von 15 Stunden in den Wintermonaten führen. Im Extremfall kann ein Monat ohne Sonnenschein auch keine zusätzliche Verschattung aufweisen, da die Sonne ohnehin durch natürliche Bewölkung verdeckt ist. Insgesamt werden die zu erwartenden Verschattungen durch den Stand: 05. August 2011 113 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Schwaden wegen der im Bereich von Wohngebieten lokal begrenzten Wirkung und der im Jahresmittel geringfügigen Zunahme der Verschattung als nicht erhebliche Auswirkungen beurteilt. → Keine Berücksichtigung. Schwadengutachten: Legionellen-Frage ist im Gutachten nicht ausreichend bzw. gar nicht behandelt. Die Ergebnisse nationaler/internationaler Untersuchungen sind nicht eingeflossen; Stand der Technik muss berücksichtigt werden (Legionellenunfall Ulm 2009!). Wir Anwohner lehnen jegliche Biozid Verwendung ab! Der ordnungsgemäße Umgang mit Legionellen ist vor allem eine Frage der Konstruktion und des ordnungsgemäßen Betriebes einer Kühlanlage. Konstruktionsbedingt wird durch entsprechende Tröpfchenabscheider gewährleistet, dass nur feine Wassertröpfchen, die in ihrer Größe natürlichen Wolkentröpfchen entsprechen, aus dem Kühlprozess abgegeben werden. Neben einer geeigneten Konstruktion sind als Einflüsse auf die hygienische Sicherheit beim Betrieb eines Verdunstungsrückkühlwerkes vor allem eine periodische Reinigung, regelmäßige Wartung und eine effektive Wasserbehandlung zu nennen. Es kommt also auf die korrekte Betriebsführung der Kühlanlage an. Es existieren eine Reihe von Empfehlungen und Richtlinien zum sicheren Betrieb von Verdunstungsanlagen, z.B. das Einheitsblatt 24649 des Fachverbandes Verfahrenstechnische Maschinen und Apparate (VDMA) sowie die VDI-Empfehlungen 6022 und 3803, die Informationen zur Hygiene und Wasserqualität beim Betrieb von Kühltürmen geben. Weiterhin kann auf die Antwort der Bundesregierung vom 08. Januar 2008 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 16/7601 - verwiesen werden. Hierin verneint die Bundesregierung unter Verweis auf verschiedene Untersuchungen eine Gesundheitsgefährdung für die Anwohner in der Umgebung von Kühltürmen. Der benannte Legionellenzwischenfall in Neu-Ulm aus dem Jahr 2009 kann nicht als Referenz herangezogen werden, da sich die dort betroffene Anlage sowohl in ihrer stadträumlichen Lage als auch technisch von einem Nasszellenkühler eines GuD-HKW un- 114 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung terscheidet. Zudem lagen bei diesem Fall eklatante Fehler in der Betriebsführung vor, die in einem Betriebsprozess eines GuDHKW auszuschließen sind. Eine Behandlung der Thematik „Legionellen“ im Rahmen des Schwadengutachtens war aus den o.g. Gründen nicht erforderlich. Obwohl der mögliche Einsatz von Bioziden nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans ist, soll kurz auf deren gängigen Einsatz in Kraftwerkskühlanlagen eingegangen werden. Biozide werden vor den Membranfiltern eingesetzt um ein Verstopfen des Filters durch biologische Ablagerungen zu verhindern. Der Einsatz des Biozids erfolgt nach Bedarf und wird im Betrieb der Anlage ausschließlich entsprechend dem biologischen Bewuchs der Membranfilter dosiert. Das Biozid baut sich durch den Abbau der Organik selbst ab. Nach den Filtern ist nur noch eine sehr geringe Restmenge im Wasser enthalten. Das gefilterte Wasser wird in die Umkehrosmose geleitet. Auf diesem Weg erfolgt ein weiterer Biozidabbau. In der Umkehrosmoseanlage wird das Wasser weiter gereinigt. Das Konzentrat wird danach in die Kühlzusatzwasseraufbereitung geleitet. Dort vermischt sich der geringe Konzentratstrom aus der Umkehrosmose mit einem viel größeren Kühlzusatzwasserstrom. Damit wird das ggf. noch vorhandene Biozid weiter verdünnt. Zudem kann sich im Kühlzusatzwasser noch weitere Organik befinden. Diese wird durch das Restbiozid abgebaut und somit die Biozidkonzentration vollständig aufgezehrt. Im Wasser des Zellenkühlers befinden sich somit keine Biozidreste mehr, da durch den Verlauf in der Wasseraufbereitung das ursprünglich dosierte Präparat vollständig abgebaut ist. Darüber hinaus haben gängige Präparate einen sehr geringen Dampfdruck, wodurch ein Austrag über den Schwaden auszuschließen ist. All dies sind Aspekte des Betriebs einer Kühlanlage und keine Stand: 05. August 2011 115 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Belange der Bauleitplanung. → Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen. 15 1. Der B-Plan-Entwurf ist in seiner Gesamtkonzeption als Bebauungsabsicht für einen Innenstadtbezirk als untauglich zu verwerfen. Dieser Punkt der Stellungnahme, der lediglich eine generelle Ablehnung des Bebauungsplans zum Ausdruck bringen, ist für sich genommen rechtlich nicht zu berücksichtigen. Denn Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des beantragten Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen. Das bloße Nein, der nicht näher spezifizierte Protest stellen kein Vorbringen von Einwendungen dar. Daher beschränkt sich die Abwägung auf die im Folgenden vorgetragenen inhaltlichen Punkte. → Keine Berücksichtigung. 2. Die Gesamtplanung ist auf ein Gas-Kraftwerk im Austausch gegen das Altkraftwerk Klingenberg zu beschränken. Mit dem Bebauungsplan 11-47a werden lediglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen GuD-HKW innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans geschaffen. Das bestehende HKW Klingenberg soll mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des neuen GuD-HKW stillgelegt werden. Die vorstehende bedingte Verknüpfung zwischen Außerbetriebnahme des bestehenden HKW Klingenberg und Inbetriebnahme des geplanten GuD-HKW wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verbindlich geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Unabhängig davon soll der Termin der Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg auch als ein maßgebliches Genehmigungskriterium als Bedingung im Genehmigungsbescheid festgeschrieben werden. Mit der Errichtung von zwei biomassebefeuerten Heizkraftwerken auf dem Standort des bestehenden HKW Klingenberg nach dessen Stilllegung befasst sich ein gesonderter, an das Plangebiet angrenzender Bebauungsplan (Bebauungsplan 11-58). Auch der Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan-Verfahrens. → Keine Berücksichtigung. 116 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen 3. Die Planfläche A ist insgesamt als Sport- bzw. Gemeinfläche auszuweisen, da ein Übergang zum Wohngebiet Prinzenviertel geschaffen werden muss. Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Es ist nicht ganz klar, was mit „Planfläche A“ gemeint ist. Vermutlich geht es um die Maßnahmenfläche A. Der Anregung wird nicht gefolgt. Zum einen ist die Maßnahmenfläche A zum Ausgleich der Habitatverluste der Arten Zauneidechse, Wechselkröte, Neuntöter, Steinschmätzer und Grünspecht erforderlich. Zum anderen wird für die geplante ungedeckte Sportanlage keine größere Fläche benötigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die benannte Fläche vollständig im Eigentum von Vattenfall, d.h. in privatem Eigentum befindet. Während die Planung der ungedeckten Sportanlage in der vorgesehenen Größenordnung im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin erfolgt, wäre die Verhältnismäßigkeit eines stärkeren Eingriffs in die private Grundstücksfläche fraglich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ausweisung öffentlicher Nutzungen auf privaten Grund nicht nur gerechtfertigt und verhältnismäßig sein muss, sondern auch den Erwerb dieser Flächen (oder zumindest etwaiger Nutzungsrechte) nach sich zieht. Auch die Entwicklungsfähigkeit aus dem FNP wäre bei einer entsprechend großen zusammenhängenden Sport- und Gemeinbedarfsfläche in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen bildet die geplante Maßnahmenfläche A zugleich einen „Puffer“ zur geplanten Sportfläche, die auf diese Weise nicht unmittelbar an das Kesselhaus mit zugehörigen Maschinenhäusern des GuD-HKW angrenzt. Der geforderte Übergang zwischen den gewerblichen Nutzungen im Bereich der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs und dem Prinzenviertel ist in besonderem Maße ein Thema im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47b. → Keine Berücksichtigung. 4. Die Grundflächenzahl auf „der Versorgungsfläche Gas- und Dampfheizkraftwerk“ (B1/B2/B3/B4) ist von 0,3 auf 0,2 zu reduzieren. Stand: 05. August 2011 Für den nördlichen Teil der Versorgungsfläche ist die Festsetzung einer GRZ von 0,3, für den südlichen Teil die Festsetzung einer GRZ von 0,2 vorgesehen. Unter Herausrechnung der auf der Versorgungsfläche vorgesehenen Maßnahmenfläche A ergibt 117 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung sich für den nördlichen Teil rechnerisch eine GRZ von ca. 0,4. Mit der Festsetzung wird – auch unter Würdigung der konkreten Planung der Vattenfall zur Errichtung eines GuD-HKWs – die nötige, zugleich jedoch auch eine ausreichende Flexibilität für die Errichtung der erforderlichen baulichen Anlagen gewährleistet. Die geplante Festsetzung bewegt sich deutlich unterhalb der GRZ-Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbe- und Industriegebiete. Als Angebotsplanung könnten die Festsetzungen auch von anderen potenziellen Vorhabenträgern umgesetzt werden. Mit der geplanten, differenzierten GRZ-Festsetzung wird für den Südteil lediglich eine behutsame Ergänzung der vorhandenen Baudenkmale (Verwaltungsgebäude, Wasserturm), und damit eine gegenüber dem Nordteil deutlich untergeordnete bauliche Entwicklung ermöglicht. Die für den Südteil geplante GRZ von 0,2 kann daher nicht einfach auf die gesamte Versorgungsfläche übertragen werden. → Keine Berücksichtigung. 118 5. Eine Reduzierung der Geschoßflächenzahl zur Einschränkung einer überdimensionierten Kraftwerksbebauung auf 1,2 ist unbedingt erforderlich. Für die Versorgungsfläche wird keine Geschossflächenzahl festgelegt, da auf dieser aufgrund der Zweckbestimmung weit überwiegend Gebäude ohne Unterteilung in einzelne Geschosse entstehen werden. Die Geschossflächenzahl stellt an dieser Stelle insofern keine geeignete Maßangabe dar. → Keine Berücksichtigung. 6. Die textliche Festsetzung zur Überschreitung der GRZ ist zu streichen. Vermutlich geht es um die textliche Festsetzung Nr. 7, die für die Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl(en) durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, ermöglicht. Als absolute Obergrenze gilt entsprechend dieser Regelung für den Nordteil eine Grundflächenzahl von 0,6 und für den Südteil von 0,4. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Die Regelung stellt eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO dar. Die Ermöglichung der Überschreitung für die o.g. Anlagen erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund der festgesetzten niedrigen zulässigen GRZ-Werte nach § 19 Abs. 2 BauNVO auf der Versorgungsfläche. Sie dient der Sicherstellung der zweckgemäßen Grundstücksnutzung, die auch interne Erschließungsflächen, Stellplätze und verschiedene Nebenanlagen umfasst. → Keine Berücksichtigung. Stand: 05. August 2011 - die Ausweisung von insgesamt 3 Kraftwerksneubauten auf den B-Plan-Flächen 11-47a und (…) stellt eine in keiner Weise notwendige Neubebauung des Flächenbereichs dar, da der regionale Strombezug und die Fernwärmeversorgung aus einem Kraftwerksneubau gewährleistet ist. Mit dem Bebauungsplan 11-47a werden lediglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen GuD-HKW innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans geschaffen. Mit der Errichtung von zwei biomassebefeuerten Heizkraftwerken auf dem Standort des bestehenden HKW Klingenberg nach dessen Stilllegung befasst sich ein gesonderter, an das Plangebiet angrenzender Bebauungsplan (Bebauungsplan 11-58). → Keine Berücksichtigung. - Der Fernwärme- und Strombedarf wird in den nächsten Jahren ohnehin weiter sinken, da energetische Maßnahmen zur Gebäudedämmung und der Einsatz von Sonnenkollektoren bedarfsreduzierend wirken. Im Ergebnis umfangreicher Analysen eines externen Instituts rechnet der derzeitige Kraftwerksbetreiber Vattenfall zukünftig mit einem leichten Rückgang des Wärmebedarfes. So ergibt sich bis 2045 eine gesamte Wärmelast von ca. 850 MW th (heute 920 MW th) für den Fernwärmenetzteil „Lichtenberg, Klingenberg, Friedrichsfelde“. Für den Fernwärmeverbund Berlin Ost liegt der zukünftige Bedarf gemäß Einschätzung des derzeitigen Kraftwerksbetreibers bei bis zu 1.500 MW th (heute 1.700 MW th). Diese gutachterlich für plausibel befundene Bedarfsermittlung ist auch aus Sicht des Plangebers nachvollziehbar und wurde den Planungen zugrunde gelegt. → Berücksichtigung. - Da der durch eine Massivbebauung mit neuen 3 Kraftwerken regional nicht absetzbar ist, besteht die begründete Vermutung Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a ist lediglich ein Kraftwerk (GuD-HKW) geplant. Die für Gewerbe- und Industrie- 119 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen des Weiterverkaufs ins Ausland. Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung gebiete geltende Obergrenze für die Baumassenzahl (BMZ) von 10,0 wird auch im Bereich der geplanten Versorgungsfläche deutlich unterschritten (Die rechnerisch ermittelte maximale BMZ für den Nordteil beträgt 7,4, für den Südteil 3,7). Auch mit dem ausgekoppelten Strom bleibt das Land Berlin Stromimporteur. → Keine Berücksichtigung. - Die höchst zweifelhafte Ausweisung von Kraftwerksgebieten in Innenstadtbereichen hat ausschließlich regionale Versorgungsfunktionen zu erfüllen und nicht den Geschäftsinteressen von Vattenfall zu dienen. Eine Verlagerung der Wärmeproduktion für (inner)städtische Gebiete an den Stadtrand bzw. ins Umland ist weder ökologisch noch wirtschaftlich sinnvoll. Die Auslegung des durch den Bebauungsplan ermöglichten GuD-HKW wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt. Auch mit dem ausgekoppelten Strom bleibt das Land Berlin Stromimporteur. Im Übrigen sind im Rahmen der Bauleitplanung auch die Belange der Wirtschaft und der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme und Energie zu berücksichtigen, zu denen auch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit zählt. Die Möglichkeit in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen soll auch deshalb nicht von vornherein technisch ausgeschlossen werden. → Keine Berücksichtigung. - Der Entwurf des B-Planes 11-47a widerspricht in seiner Konzeption und räumlichen Darstellung dem Gebietserhaltungsanspruch als Gewerbegebiet mit dem Übergang zum Mischgebiet. Der Bebauungsplan 11-47a ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das Plangebiet und sein näheres Umfeld sind in hohem Maße gewerblich geprägt. Mit den geplanten Festsetzungen wird die Verträglichkeit der vorgesehenen Nutzungen mit schützenswerten Nutzungen außerund innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs sichergestellt. Den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung wird ausreichend Rechnung getragen, Nachbarschaftskonflikte werden vermieden. → Keine Berücksichtigung. 120 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung - Die im Bereich der Versorgungsfläche vorgesehenen Maßfestsetzungen, darunter insbesondere die geplanten Höhenfestsetzungen und die mit den Festsetzungen ermöglichten Baumassen, resultieren aus technischen Anforderungen. Das industriell geprägte Umfeld nördlich der geplanten Versorgungsfläche weist vergleichbare bzw. teilweise noch größere Höhen und Baumassen auf. Im Planungsprozess wurden die geplanten Festsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche umfassend überarbeitet und damit die städtebauliche Einpassung in das Umfeld deutlich verbessert. Die Massivität der gesamten Bebauung ist auf die angrenzende Bebauung der Umgebung von Karlshorst abzustellen und zu reduzieren. Die geplanten Festsetzungen erfolgen unter Beachtung der Vorgaben der städtebaulichen Leitlinien „Karlshorst-West/Blockdammweg“ sowie unter weitgehender Berücksichtigung des am 22.01.2009 von der Bezirksverordnetenversammlung formulierten städtebaulichen Ziels (DS/1165/VI) einer Höhenbeschränkung der Gebäude und baulichen Anlagen auf maximal 35 m. Einer vollständigen Entsprechung der letztgenannten Zielstellung stehen die technischen Anforderungen an die Auslegung der Kraftwerksanlagen entgegen, die sich aus dem öffentlichen Belang der Versorgung mit Fernwärme und Energie sowie den privaten Belangen des potenziellen Kraftwerkbetreibers ergeben. Den Belangen des Orts- und Landschaftsbilds sowie den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wurde dadurch entsprochen, dass höhere bauliche Anlagen (mit Höhen der Oberkante (OK) von mehr als 16,0 m über Gelände) ausschließlich im von der Köpenicker Chaussee bzw. dem Blockdammweg aus gesehen rückwärtigen Teil der Versorgungsfläche zulässig sein sollen. Dem hingegen wird für die an die Köpenicker Chaussee und die Gaswerksiedlung angrenzende Bebauung lediglich eine Höhe der Oberkante von maximal 16,0 m ermöglicht. Im Südteil orientieren sich die geplanten Höhenfestsetzungen am in diesem Bereich vorhandenen denkmalgeschützten Bestand. → Keine Berücksichtigung. Stand: 05. August 2011 121 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung - Es sei vorangestellt, dass im Bebauungsplan-Entwurf weder eine maximale Schornsteinhöhe von 84,0 m, noch eine maximale Oberkante von 35 m vorgesehen ist. Vielmehr soll mit dem Bebauungsplan eine maximale Schornsteinhöhe von 73,0 m über Gelände und auf einer 77 x 56 m großen Teilfläche eine maximale Höhe der Oberkante von 55,0 m über Gelände (für die Errichtung des Kesselhauses) ermöglicht werden. Bezeichnend für diese Fehl- und Negativplanung ist die Ausweisung von Bauhöhenzulässigkeiten von 84,0 m für Schornsteine und 35,0 m für Kraftwerksgebäude, die auf max. 35 m und 16 m zu reduzieren sind. Die geforderte Höhenreduzierung ist nicht möglich, da mit den verbleibenden Höhen kein GuD-HKW mit den geplanten Leistungsparametern errichtet werden kann. Die Höhenfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche orientieren sich an den technischen Anforderungen an ein derartiges Kraftwerk sowie dessen wirtschaftlichen Betrieb. Zugleich wird den Belangen des Orts- und Landschaftsbilds sowie den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch eine Höhenstaffelung (siehe Auswertung des vorangegangenen Punktes der gleichen Stellungnahme) entsprochen. Die Höhenfestsetzungen von einer maximalen OK von 16,0 m bis zu einer maximalen OK von 55,0 m über Gelände sind so ausgelegt, dass das höchste Gebäude im nordöstlichen Randbereich zu den ausgedehnten Bahnflächen hin orientiert ist. Dennoch werden die höheren, rückwärtig gelegenen baulichen Anlagen der geplanten Versorgungsfläche über weite Strecken sichtbar sein und den angrenzenden Stadtraum mitprägen. Das industriell geprägte Umfeld nördlich der geplanten Versorgungsfläche weist abseits des Straßenraums teilweise noch größere Bauhöhen auf (Kesselhaus des HKW Klingenberg mit einer OK von 58,8 m, Zementwerk mit einer OK bis zu 60,3 m). Im Nordteil der Versorgungsfläche werden verschiedene Bereiche mit unterschiedlichen Höhenvorgaben definiert: - Mit Höhen der Oberkante von 55,0 m bzw. 30,0 m soll die Errichtung eines Kesselhauses mit angrenzenden Maschinenhäusern für die Gas- und die Dampfturbine einschließlich Schaltanlagen-/Wartengebäude ermöglicht werden. 122 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung - Die Festsetzung der Höhe der Oberkante von 40,0 m ist erforderlich, um die Errichtung eines Wärmespeichers zu ermöglichen. - Mit einer Höhe der Oberkante von 25,0 m wird die Errichtung eines Zellenkühlers ermöglicht. Für die an die Köpenicker Chaussee und die Gaswerksiedlung angrenzenden Bereiche wird demgegenüber lediglich eine Höhe der Oberkante von maximal 16,0 m ermöglicht. Im Südteil orientieren sich die geplanten Höhenfestsetzungen am in diesem Bereich vorhandenen denkmalgeschützten Bestand. Die geplanten Höhenfestsetzungen führen in den an die Versorgungsfläche angrenzenden Bereichen nicht zu unzumutbaren Wohn- und Arbeitsverhältnissen bezogen auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung. Für das geplante GuD-HKW wurden – unter Zugrundelegung der mit dem B-Plan 11-47a geplanten Festsetzungen zur Höhe und den überbaubaren Grundstücksflächen – für die zwei zu betrachtenden Schornsteine entsprechend TA Luft jeweils eine Höhe von 68,0 m berechnet. Diese Höhe muss der Bebauungsplan somit mindestens ermöglichen. Unter Heranziehung der konkreten Planungen der Vattenfall ergibt sich eine geringfügig kleinere Schornsteinhöhe von jeweils 67 m, die den Ausbreitungsberechnungen im Untersuchungsgebiet TA Luft im Sinne einer konservativen Betrachtung zu Grunde gelegt wurde. Mit dem Bebauungsplan soll eine maximale Schornsteinhöhe von 73,0 m ermöglicht werden. Damit wird die Höhe der Schornsteine auf ein Maß begrenzt, das unterhalb der Radarsicht der Bundeswehr liegt. Die vorgesehene maximale Schornsteinhöhe ist aus Immissionsschutzsicht in jedem Fall ausreichend und bietet in begrenztem Umfang die Möglichkeit, höhere Schornsteine als nach TA Luft notwendig zu errichten. Da mit höheren Schornsteinen niedrigere Belastungen in Bodennähe verbunden sind, wird – Stand: 05. August 2011 123 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Ortsbildbeeinträchtigung – keine Notwendigkeit gesehen, niedrigere als die ermöglichten Schornsteinhöhen festzusetzen. Der Gesundheitsschutz geht hier vor. → Keine Berücksichtigung. - Das Grundstücksaufteilungskonzept ist zu überarbeiten, so dass die verbleibenden Flächen nach Ausweisung eines Kraftwerksneubaus nur zu kleinteiliger Gewerbenutzung verwendet werden können. Es ist unklar, was mit „Grundstücksaufteilungskonzept“ gemeint ist. Weiterhin bleibt unklar, welche „verbleibenden Flächen“ genau gemeint sind. Die nicht als Versorgungsfläche ausgewiesenen Bauflächen werden mit Ausnahme der Fläche für Sportanlagen als Gewerbegebiete festgesetzt. Die Grundstücksaufteilung innerhalb der Baugebiete ist nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans. → Keine Berücksichtigung. - 16 Die Traufhöhe für sämtliche Nebengebäude /Kühlanlagen ist auf 16 m zu beschränken. Siehe Auswertung des vorletzten, vorangegangenen Punktes der gleichen Stellungnahme. Im Übrigen erscheint für die technischen Anlagen eines Kraftwerks die Festsetzung einer maximalen Oberkante (anstelle der geforderten maximalen Traufhöhe) zweckmäßiger. → Keine Berücksichtigung. Im Rahmen der Burgerbeteiligung rege ich an, die sich aus der Teilung des Bebauungsplans 11-47 in mehrere selbstständige Pläne ergebenden Nachteile zu begrenzen. So hat nun Vattenfall ein deutlich geringeres Interesse, dass die Beseitigung der Freileitungen im südlichen Bereich 11-47b geregelt wird. Die außerhalb der Beteiligungsfrist eingegangene Stellungnahme enthält keine abwägungsrelevanten neuen Erkenntnisse: Da dieser Teil erst später geklärt wird, um Vattenfall zu einer schnellen Baugenehmigung zu verhelfen, wird Vattenfall bei der Beseitigung der Freileitungen allenfalls sehr schleppend mitwirken, was jahrelang die ganze Entwicklung blockieren wird. Im Rahmen einer ergänzenden städtebaulichen Vereinbarung kann sich Vattenfall ohne weiteres verpflichten, die Freileitungen im Bereich des ursprünglichen Plangebietes z.B. bis 2018 zu entfernen. 124 Freileitungen - Unabhängig vom Bebauungsplan-Verfahren 11-47a wurde eine Machbarkeitsstudie zur Verlegung von Freileitungen der Hochund Höchstspannung im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47b beauftragt. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die Verlegung der Freileitungen die Grundzüge der Planung im Bebauungsplan 11-47a nicht berühren. - Genaue Regelungen der Verlegung der Freileitungen werden Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47b. Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung Der Bezirk würde mit einer solchen Maßnahme deutlich zur Entwicklung in den übrigen Bereichen beitragen. Belieferung mit Biomasse - Regelungen zur Anlieferungen der Biomasse für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-58 geplanten BMHKW sind nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47a, sondern des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58. Die Belieferung mit Biomasse wird zu einer erheblichen Verkehrsbelastung führen. Planrechtliche Vorgaben, die eine Anlieferung z.B. per Schiff vorsehen, müssen nicht zwingend zum gewünschten Ergebnis führen. So wurden z.B. 2 MPS-Anlagen von ALBA und BSR in Berlin extra mit Bahnanschluss versehen, um planungsrechtlich den Müll/Ersatzbrennstoff per Bahn abzutransportieren. In mehr als 5 Jahren ist kein einziger Waggon per Bahn transportiert werden, weil LKW billiger ist mit entsprechender Verkehrsbelastung. Die Vorgaben der Baugenehmigung werden einfach ignoriert. Damit dies nicht auch in Lichtenberg so geschieht, kann man doch einfach regeln, dass per Schiff anzuliefern ist und – wenn die Kanäle zugefroren sind, per Bahn. Der Transport per LKW darf max. an 5 Tagen im Jahr erfolgen, andernfalls erlischt die Betriebsgenehmigung (Bedingung). Nur wenn dies hart in die Genehmigung aufgenommen wird kann davon ausgegangen werden, dass keine übermäßige Verkehrsbelastung zu erwarten ist. Kühlung - Auch das im Weiteren angesprochene Thema der Kühlung enthält keine abwägungsrelevanten neuen Erkenntnisse und wird im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen 1 bis 15 detailliert behandelt. → Keine Berücksichtigung. Die Anlagen sollten aus städtebaulichen Gründen so konzipiert werden, dass kein Kühlturm oder Kühlwasser erforderlich wird um Luftklima und Spreewasser nicht unnötig zu belasten. 17 Stand: 05. August 2011 1. Grundsätzliches zur anstehenden Modernisierung der Fernwärmeerzeugung durch Vattenfall Die außerhalb der Beteiligungsfrist eingegangene Stellungnahme enthält keine abwägungsrelevanten neuen Erkenntnisse: Der Klimawandel zwingt das Land Berlin, vorrangig seinen Bedarf an Wärme rigeros zu reduzieren und den reduzierten Wärmebedarf durch Anwendung niveaubestimmender Verfahren und Erzeugnisse mit minimalem CO2-Ausstoß sicher abdecken zu lassen. Vattenfall kann auf dem Teilgebiet Fernwärme bis 2020 in Berlin durch Modernisierung seiner Fernwärmeerzeugung mit Erdgas, mit kombinierten Gasturbinen/Dampfturbinen und - nicht zuletzt mit optimal genutzter Wärme-Kraft-Kopplung Vorbildliches vor al- - Die Betriebsweise der Kraftwerke in den FernwärmeVerbundnetzen Berlins (einschließlich des geplanten GuDHKW) sowie deren eventuelle Optimierung ist Sache des Betreibers und nicht Gegenstand des BebauungsplanVerfahrens. - Auch die Notwendigkeit und Größe von anderen Kraftwerksstandorten ist nicht Gegenstand des BebauungsplanVerfahrens. - Mit der Errichtung von zwei biomassebefeuerten Heizkraftwer- 125 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Stellungnahmen Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung lem zur Primärenergieeinsparung und CO2-Reduzierung leisten. ken auf dem Standort des bestehenden HKW Klingenberg nach dessen Stilllegung befasst sich ein gesonderter, an das Plangebiet angrenzender Bebauungsplan (Bebauungsplan 11-58). Auch der Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan-Verfahrens. - Im Übrigen decken sich die Planungen mit der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall Europe abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung. - Auch die weiteren angesprochenen Themen, wie u.a. Kühlung und (indirekt) Legionellen enthalten keine abwägungsrelevanten neuen Erkenntnisse und werden im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen 1 bis 15 detailliert behandelt. → Keine Berücksichtigung. Die in Jahrzehnten in Berlin entstandenen zwei mächtigen Fernwärme-Verbundnetze West und Ost bieten beide einzigartige Voraussetzungen, um in diesen Verbundnetzen mit je einem der neuen GuD-HKW-Blöcke ganzjährig ausschließlich und maximal Nutzwärme und KWK-Strom mit höchstem Gesamtwirkungsgrad, d.h. mit geringstem Schadstoffausstoß (CO2, SO2, NOx, CO, Staub, ...) erzeugen zu können. Für diese in Berlin realistische Betriebsführung müssen die neuen GuD-HKW-Blöcke allerdings nicht mit Heiz-Entnahme-Kondensationsdampfturbinen (jetzige Vattenfall-Variante) sondern mit Heiz-Entnahme-Gegendruckdampfturbinen (alternativer Vorschlag seit 30.03.2009) errichtet und betrieben werden. Bei dieser alternativen Variante wird der Dampf – abgesehen vom Anzapfdampf zur Vorwärmung des Speisewassers für den Abhitze-Dampferzeuger – ausschließlich in Heizkondensatoren zur Wiederaufwärmung des Fernwärme-Umlaufwassers genutzt. Bei GuD-HKW-Blöcken mit Heiz-Entnahme-Gegendruckdampfturbinen fällt demzufolge kein Abdampf an. Deshalb sind weder Turbinenkondensatoren (mit Kühlwasser oder Luft) noch Rückkühlanlagen (Kühltürme oder Zellenkühler) nötig. Also entfällt auch die aufwendige Entfernung immer wieder neu entstehender schädlicher Biofilme in den Rückkühlanlagen und sind LegionellaAusbrüche durch kontaminierte Wasserdampfschwaden definitiv ausgeschlossen. Der Gesamtwirkungsgrad moderner erprobter kombinierter Gasturbinen-Dampfturbinen-Kraftwerke (Gasturbinen-Eintrittstemperatur mindestens 1.400°C; Abgastemperatur des AbhitzeDampferzeugers annähernd 70°C) mit Heiz-Entnahme-Gegendruckdampfturbinen übertrifft mit Sicherheit 90%. Davon ausgehend ist der jährliche Gesamtwirkungsgrad > 80% zu erwarten. Anmerkung zu vorstehender Abschätzung: - Der Gesamtwirkungsgrad des z.Z. effizientesten Berliner 126 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen - Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung GuD-Heizkraftwerkes Mitte (mit einer Heiz-EntnahmeGegendruckdampfturbine) beträgt gemäß aktuellem Vattenfall-Prospekt 89,2%. Dieser Wert gilt bei einer Außenlufttemperatur von 0°C und bei Betrieb des GuD-HKW mit Gasturbineneintrittstemperaturen von 1.100°C. Jährliche Gesamtwirkungsgrade des GuD-HKW Mitte gemäß letzter Umwelterklärungen betragen: 2003: 82,4%; 2004: 84,5%; 2005: 83,1%; 2006: 79,9%; 2007: 79,9%; 2008: 78,9%; 2009: 80,9% 2. Wärmegeführter Betrieb der neuen GuD-Heizkraftwerksblöcke ohne Kond.Stromerzeugung – weder Kühlturm oder Ventilator-Nass-Zellenkühler noch Luftkondensator sind notwendig –ermöglicht hocheffiziente Erzeugung von Nutzwärme und KWK-Strom Bei der Präsentation des Vattenfall-Energiekonzepts für Berlin am 12.03.09 gab Klaus Pitschke als Vorstandsvorsitzender von Vattenfall Wärme Berlin auf Nachfrage die Zusicherung, dass die neuen GuD-HKW-Blöcke wärmegeführt betrieben werden. Diese Zusicherung wurde offensichtlich in Kenntnis der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.04 zur Förderung und Entwicklung einer am Nutzwärmebedarf orientierten und auf Primärenergieeinsparung ausgerichteten Kraft-Wärme-Kopplung gegeben. Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.03.02, zuletzt geändert am 21.08.09, bestimmt in §3 Abs.11: "Eine KWK-Anlage ist hocheffizient im Sinne dieses Gesetzes, sofern sie hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG (...) ist." Damit gilt in der Bundesrepublik Deutschland u.a.: - Um die Energieeffizienz zu erhöhen und die Versorgungssicherheit zu verbessern haben sich Förderung und Entwicklung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung am Nutzwärmebedarf zu orientieren und auf Primärenergieeinsparung – d.h. Stand: 05. August 2011 127 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen - - - Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung CO2-Minimierung – auszurichten. Die KWK-Förderung bei Elektroenergie ist mit Zuschlagszahlungen für KWK-Strom verbunden. KWK-Stromerzeugung entspricht nur dem Teil der Stromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung von KWK-Nutzwärme gekoppelt ist. Bei der Berechnung des KWK-Stroms ist die tatsächliche Stromkennzahl (Verhältnis von KWK-Strom zu KWK-Nutzwärme) zugrunde zu legen. Bei einem GuD-HKW-Block mit Entnahme-Kondensationsdampfturbine enden KWK-Nutzwärmeerzeugung und KWKStromerzeugung vor der Entnahmedampf-Regelarmatur; demzufolge ist der von Gasturbine und Dampfturbine anteilig erzeugte Kondensationsstrom kein KWK-Strom. Auch mittels Zusatzfeuerung oder Hilfskühler zusätzlich erzeugter Strom ist kein KWK-Strom und wird nicht bezuschusst. Ab jährlicher Gesamtwirkungsgrade > 80% wird jedoch die jährliche Gesamtstromerzeugung eines GuD-HKW-Blocks wie KWK-Strom gefördert. Beim HKW-Block (ohne Gasturbine) gilt das für > 75%. Die Nichteinhaltung der vom Vorstandsvorsitzenden von Vattenfall Wärme Berlin am 12.03.09 gegebenen Zusicherung – begonnen mit der Vorlage des Konzepts zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung am 07.07.09 (Scopingtermin) und bekräftigt mit der Einreichung des Vattenfall-Genehmigungsantrag vom 01.02.10 zur Errichtung und zum Betrieb des GuD-HKW-Blocks Lichterfelde mit einer Heiz-Entnahme-Kondensationsdampfturbine (Kond.Leistung 100%) und Nichtausrichtung der Fernwärmeerzeugung auf Bedarfsdeckung im Fernwärme-Netz West – blieb bisher ohne überzeugende Begründung / Rechtfertigung. Die Neuausrichtung fürs modernisierte HKW Lichterfelde vorrangig aufs Fernwärmenetz Süd basiert gemäß Vattenfall-Genehmigungsantrag vom 01.02.10 auf folgenden Festlegungen: - Fernwärmeerzeugung im HKW Lichterfelde: maximal 590 MW th (durch Eigenleistung im Netz Süd) 1 GuD-HKW-Block 230 MW th + 3 Heißwassererzeuger zu je 128 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung 120 MW th, ggf. + 120 MW th aus Netz Nord Fernwärmebedarf im Netz Süd: maximal 480 MW th / minimal ca.10% ~ rund 50 MW th (im Sommer) Das bedeutet: - Am HKW-Standort Lichterfelde kann der neue GuD-HKWBlock – ausgerichtet auf das Netz Süd – bei Sommerbetrieb höchstens 30% Fernwärme-Auskopplung realisieren, was ihn zu hohen Kondensationsstrom-Anteilen zwingt Ursache ist die Gasturbine, die wegen ihres ungünstigen Teillastverhaltens nur zwischen Bestlast um 100% und Mindestlast um 50% betrieben wird. - Bei solch geringer Nutzwärmeerzeugung über rund 6 Monate des Jahres kann Vattenfall mit dem GuD-HKW-Block Lichterfelde in der Vattenfall-Variante mit Heiz-EntnahmeKondensationsdampfturbine einen jährlichen Gesamtwirkungsgrad > 80% (Zusätzliches Förderkriterium gemäß EURichtlinie 2004/8) nicht erreichen, d.h. über die ersten 30.000 Vollbenutzungsstunden keine zusätzliche Bezuschussung von 0,015 € pro kWh Kondensationsstrom erwarten. - Ähnliches ist im Fernwärme-Verbundnetz Ost (Fernwärmebedarf maximal 1.700 MW th / im Sommer minimal 10% ~ 170 MW th) zu erwarten. Die nur für Fernwärme-Grundlastbetrieb geeigneten neuen holzhackschnitzelgefeuerten HKW-Blöcke (2x 75 MW th) werden im Sommer den zwei neuen GuD-HKW-Blöcken keine nennenswerte Erzeugung von Nutzwärme und KWK-Strom gestatten. Als Ausweg bleibt für die GuD-HKW-Blöcke erneut Kondensationsbetrieb, von dem Vattenfall-Vertreter selbst sagten, dass Kondensationsstrom mit Erdgas noch nie ökonomisch erzeugt werden konnte. Aus heutiger Sicht ist damit zu rechnen, dass nach bisherigem Vattenfall-Konzept keine der fünf neuen KWK-Anlagen jährliche Gesamtwirkungsgrade > 80% bzw. > 75% erreicht. Das wäre für die oft gepriesene KWK-Modellstadt Berlin absolut inakzeptabel. Die IG SAUBERE ENERGIE BERLIN fordert seit September 2010 Stand: 05. August 2011 129 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung zum HKW-Standort Klingenberg: - Verzicht auf die zwei holzhackschnitzelgefeuerten HKWBlöcke durch weitere Nutzung des jetzigen HKW Klingenberg als erdgasgefeuertes Fernwärme-Regellast-HKW und Rückbau aller Kohle-Komponenten. Der Umstieg von Rohbraunkohle auf Erdgas ist sofort möglich, denn seit 20 Jahren wird beim jährlichen Revisionsstillstand der Rauchgasentschwefelungsanlage dieser Brennstoffwechsel über 4-6 Wochen praktiziert. - Kein GuD-HKW-Block nach Klingenberg sondern beide neuen Blöcke am wichtigeren HKW-Standort Marzahn (Rhinstraße) – dem eigentlichen Zentrum des Fernwärme-Verbundnetzes Ost – konzentrieren. Ergänzend dazu weitere Forderungen aus heutiger Sicht: - Vervollständigung des künftigen Fernwärme-Regellast-HKW Klingenberg durch Wärmespeicherung für Heißwasser und Wärmeträgeröl. - Verbesserung des Gesamtwirkungsgrades in Klingenberg durch Umstieg vom nicht mehr zeitgemäßen "Industrie"Turbosatz 1 auf einen neuen hocheffizienten "Fernwärme"Turbosatz kleiner Leistung und Betrieb mit einem der vier vorhandenen gasgefeuerten Dampferzeuger (Brennstoff: Erdgas, mit Biomethan noch vor 2020) für ganzjährige Fernwärme-Grundlastdeckung im Südteil des Verbundnetzes Ost. - Im Zentralen GuD-HKW Marzahn Installation baugleicher Blöcke mit Heiz-Entnahme-Gegendruckdampfturbine, LuftHilfskühler und Wärmespeicherung für Heißwasser. Einer der GuD-HKW-Blocks dient außerhalb der Heizperiode wie in jedem größeren HKW (siehe GuD- HKW Mitte oder jetziges HKW Klingenberg) als 100%-KWK-Reserve bei Stillstand des anderen und startet erforderlichenfalls bei Windflauten mit Fernwärme-Zwischenspeicherung. - Vervollständigung des Spitzenlast-Gasturbinen-Kraftwerkes Ahrensfelde (Gesamtleistung 152 MWel) durch KWKAbgaswärmenutzung (Zwischenspeicherung mittels Wärmeträgeröl) mit Heizwassereinspeisung im Nordteil des Ver- 130 Stand: 05. August 2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung bundnetzes Ost. Bei Realisierung dieser Alternativvorschläge erhöht sich die maximale KWK-Kapazität im Verbundnetz Ost auf 1.310 MW th ~ 77%. GuD-HKW Mitte: 430 MW th; GuD-HKW Marzahn: 460 MW th; HKW Klingenberg: 420 MWth. 3. Zusätzlicher Elt-Regellastbetrieb und Aussetzerbetrieb der GuD-HKW-Blöcke mit Luft-Hilfskühler und Fernwärmespeicherung Was die Fähigkeit der neuen GuD-HKW-Blöcke mit HeizEntnahme-Gegendruckdampfturbinen bei zusätzlichen Regelaufgaben im Elt-Verbundnetz betrifft, so sind diese Blöcke bezüglich ihrer Laständerungsgeschwindigkeit GuD-HKW-Blöcken mit HeizEntnahme-Kondensationsdampfturbinen (Vattenfall-Variante) überlegen, denn Heiz-Entnahme-Gegendruckdampfturbinen sind wärmeelastischer konstruiert. Bester Beweis für ökonomisch erfolgreichen zusätzlichen Elt-Regellastbetrieb ist das GuD-HKW Mitte. Vor allem aber ermöglichen die alternativen GuD-HKW-Blöcke (mit Heiz-Entnahme-Gegendruckdampfturbine) – ergänzend zum "klassischen" Elt-Regellastbetrieb zwischen 50 und 100% – dank schnellerer Starts bis Maximallast den immer wichtiger werdenden Aussetzerbetrieb, planmäßig in Schwachlastzeiten an Wochenenden und Feiertagen, vor allem aber außerplanmäßig bei Windstrom-Überangebot. Die Elt-Netzentlastungen durch Aussetzerbetrieb der alternativen GuD-HKW-Blöcke Berlins sind um ein Mehrfaches wirkungsvoller als beim klassischen Regellastbetrieb zwischen Mittellast und Maximallast. Bei den Betriebsarten "Regellastbetrieb" und "Aussetzerbetrieb" – zusätzlich zum wärmegeführten Normalbetrieb praktiziert – ist es für die neuen GuD-HKW-Blöcke mit Heiz-Entnahme-Gegendruckdampfturbinen von Vorteil, wenn die neuen Blöcke nicht nur LuftHilfskühler (für schnelle Starts und zusätzlichen Regellast-betrieb Stand: 05. August 2011 131 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bürger/in Stellungnahmen Bebauungsplan-Entwurf 11-47a Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung wie im GuD-HKW Mitte) sondern auch Fernwärmespeicher (für rund 30 Std.) von Anfang an nutzen. Planmäßiger Aussetzerbetrieb in Elt-Schwachlastzeiten an Wochenenden und Feiertagen mit vorheriger Fernwärmespeicherung für rund 30 Std. bietet die Chance, den Nutzwärmebedarf einer Woche an fünf Werktagen zu decken. Die KWK-Nutzwärmeerzeugung teilt sich dabei in 60% Netzeinspeisung und 40% Zwischenspeicherung. Die in den ersten Betriebsjahren bezuschusste KWK-Nettostromerzeugung würde an Werktagen auf 140% steigen können, was zusätzlicher ökonomischer Anreiz wäre. 4. Bisheriges Fazit im konstruktiven Streit um beste Lösungen Die anspruchsvollen KWK-Förderkriterien haben erstes Nachdenken bei Vattenfall ausgelöst, denn ohne optimale Förderung sind die geplanten Investitionen infrage gestellt. Die ausstehenden Alternativenprüfungen zum GuD-HKW-Typ, zur Betriebsweise angesichts geringen Fernwärmebedarfs außerhalb der Heizperiode, zum zentralen HKW-Standort Marzahn mit zwei GuD-HKW-Blöcken, aber auch zur Nutzung des jetzigen HKWKlingenberg sind deshalb zu forcieren. Die Beratung des Bebauungsplan-Entwurfs 11-47a am 25.08.11 in der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin wird deshalb keine abschließende sein können. 132 Stand: 05. August 2011 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Amt für Planen und Vermessen Fachbereich Stadtplanung Begründung zum Bebauungsplan 11-47a für das Gelände südlich des Stichkanals, westlich der Saganer Straße und des Hönower Wiesenweges, nördlich des Grundstücks Hönower Wiesenweg 17-18 und des Hohen Wallgrabens sowie östlich der Spree, einschließlich Abschnitte der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg unmaßstäblich Bebauungsplan 11-47a Stand: 5. August 2011 - Festsetzung Bebauungsplan 11-47a Begründung A. Begründung ....................................................................................................................... 5 I. Planungsgegenstand........................................................................................................... 5 1. Veranlassung und Erforderlichkeit ................................................................................ 5 2. Plangebiet..................................................................................................................... 5 2.1 Geltungsbereich..................................................................................................... 5 2.2 Stadträumliche Einordnung .................................................................................... 6 2.3 Bestand.................................................................................................................. 7 2.3.1 Bebauungs- und Nutzungsstruktur................................................................ 7 2.3.2 Verkehrserschließung ................................................................................... 9 2.3.3 Technische Infrastruktur ............................................................................. 11 2.3.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................ 14 2.4 Planerische Ausgangssituation ............................................................................ 15 2.4.1 Landesentwicklungsplanung ....................................................................... 15 2.4.2 Flächennutzungsplan (FNP)........................................................................ 16 2.4.3 Stadtentwicklungsplanungen....................................................................... 16 2.4.3.1 StEP Wohnen................................................................................ 17 2.4.3.2 StEP Industrie und Gewerbe ......................................................... 17 2.4.3.3 StEP Ver- und Entsorgung ............................................................ 17 2.4.3.4 StEP Zentren................................................................................. 19 2.4.3.5 StEP Verkehr ................................................................................ 19 2.4.4 Sonstige relevante gesamtstädtische Planungen, Programme und Vereinbarungen .......................................................................................... 20 2.4.4.1 Planwerk Südostraum Berlin ......................................................... 20 2.4.4.2 Landesenergieprogramm .............................................................. 21 2.4.4.3 Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und Vattenfall ....................................................................................... 21 2.4.5 Bereichsentwicklungsplanung Lichtenberg (BEP Alt-Lichtenberg) .............. 22 2.4.6 Zentren- und Einzelhandelskonzept Lichtenberg ........................................ 23 2.4.7 Städtebauliche Leitlinien „Karlshorst-West/Blockdammweg“....................... 23 2.4.8 Geltendes Planungsrecht............................................................................ 24 2.4.9 In Aufstellung befindliche Bebauungspläne 11-47b, 11-47c und 11-58 ....... 26 II. Planinhalt .......................................................................................................................... 28 1. Entwicklung der Planungsüberlegungen ..................................................................... 28 2. Intentionen des Plans ................................................................................................. 29 2.1 Planungsziele....................................................................................................... 29 2.2 Das von Vattenfall geplante neue Gas- und Dampfheizkraftwerk auf dem Standort Blockdammweg als mögliche Nutzung im Plangebiet ............................ 30 3. Umweltbericht ............................................................................................................. 31 3.1 Einleitung ............................................................................................................. 31 3.1.1 Inhalte und Ziele des Bebauungsplans ....................................................... 32 3.1.2 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes mit Relevanz für die Planung und deren Berücksichtigung ............................... 32 3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen...................................... 41 3.2.1 Definition des Untersuchungsumfangs........................................................ 41 3.2.1.1 Wirkfaktoren.................................................................................. 41 3.2.1.2 Wechsel- und Summationswirkungen ........................................... 42 3.2.1.3 Untersuchungsumfang .................................................................. 42 3.2.1.4 Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung................................................................................... 45 3.2.2 Schutzgut Mensch ...................................................................................... 45 3.2.2.1 Freiräume, Hoher Wallgraben ....................................................... 45 3.2.2.2 Verkehr ......................................................................................... 53 3.2.2.3 Lärm.............................................................................................. 57 Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 1 Begründung 4. 2 Bebauungsplan 11-47a 3.2.2.4 Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen (Abstandserfordernisse)................................................................. 60 3.2.2.5 Varianten der Kühlung ................................................................... 64 3.2.2.6 Schwadenbildung (Nass-Zellenkühler), Verschattung .................... 66 3.2.2.7 Elektromagnetische Felder ............................................................ 70 3.2.3 Schutzgut Luft ............................................................................................. 70 3.2.3.1 Luftschadstoffe .............................................................................. 70 3.2.3.2 CO2-Bilanz ..................................................................................... 75 3.2.3.3 Geruch........................................................................................... 76 3.2.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt ...................................... 77 3.2.4.1 Flächenhafte Biotope ..................................................................... 77 3.2.4.2 Biotopverbund................................................................................ 79 3.2.4.3 Bäume ........................................................................................... 80 3.2.4.4 Fauna ............................................................................................ 83 3.2.4.5 Schutzgebiete (mit FFH-Vorprüfung) ............................................. 90 3.2.5 Schutzgut Boden, Bodenwasser.................................................................. 94 3.2.5.1 Relief, Geohydrologie .................................................................... 94 3.2.5.2 Altlasten, Bodenbelastungen ......................................................... 97 3.2.5.3 Versiegelung................................................................................ 106 3.2.5.4 Entwässerung, Wasserhaushalt................................................... 107 3.2.6 Schutzgut Wasser (Oberflächengewässer) ............................................... 110 3.2.6.1 Spree und Rummelsburger See................................................... 111 3.2.6.2 Hoher Wallgraben........................................................................ 118 3.2.6.3 Standgewässer ............................................................................ 120 3.2.7 Schutzgut Klima......................................................................................... 120 3.2.7.1 Lokales Stadtklima....................................................................... 121 3.2.7.2 Großräumige Luftleit- und Ventilationsbahnen ............................. 125 3.2.8 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild ......................................................... 125 3.2.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter................................................. 128 3.2.9.1 Denkmalgeschützte Bauwerke und Anlagen................................ 128 3.2.10 Wechsel- und Summationswirkungen...................................................... 130 3.2.11 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen; Eingriffsbewertung ....................................... 131 3.2.11.1 Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Eingriffe ...................... 133 3.2.11.2 Maßnahmen zur Minderung erheblicher Eingriffe......................... 137 3.2.11.3 Eingriffsbilanzierung..................................................................... 138 3.2.11.4 Maßnahmen zum Ausgleich erheblicher Eingriffe ........................ 142 3.3 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................. 148 3.3.1 Prüfung geeigneter Standortalternativen für den Kraftwerksstandort......... 148 3.3.2 Prüfung von Varianten der Anlagenanordnung am Standort...................... 150 3.4 Zusätzliche Angaben .......................................................................................... 150 3.4.1 Beschreibung der technischen Verfahren der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten .................................................................... 150 3.4.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen...... 151 3.4.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung.............................................. 153 Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen........ 159 4.1 Grundzüge der Abwägung.................................................................................. 159 4.2 Art der baulichen Nutzung .................................................................................. 161 4.2.1 Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ .................................................................................................. 161 4.2.2 Gewerbegebiete ........................................................................................ 164 4.2.3 Fläche für Sport- und Spielanlagen ........................................................... 167 4.3 Maß der baulichen Nutzung................................................................................ 168 4.3.1 Zulässige Grundflächenzahl (GRZ) ........................................................... 169 Bebauungsplan 11-47a Begründung 4.3.2 Rechnerische Ermittlung der maximalen Baumassenzahl (BMZ) und der maximalen Geschossflächenzahl (GFZ) ................................................... 171 4.3.3 Höhe baulicher Anlagen............................................................................ 172 4.3.4 Abstandsflächen ....................................................................................... 175 4.4 Bauweise ........................................................................................................... 175 4.5 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ................................. 175 4.6 Verkehrserschließung ........................................................................................ 178 4.6.1 Öffentliche Straßenverkehrsfläche ............................................................ 178 4.6.2 Zugangsrecht zur Brückenprüfung und -unterhaltung ............................... 180 4.6.3 Gehrechte ................................................................................................. 180 4.7 Technische Infrastruktur .................................................................................... 181 4.8 Belange des Immissionsschutzes ...................................................................... 184 4.9 Denkmalschutz .................................................................................................. 190 4.10 Grünfestsetzungen............................................................................................ 191 4.10.1 Öffentliche Grünflächen .......................................................................... 191 4.10.2 Maßnahmenfläche A ............................................................................... 200 4.10.3 Maßnahmenfläche B ............................................................................... 203 4.10.4 Bindungen für die Erhaltung von Bäumen ............................................... 207 4.10.5 Dachbegrünung....................................................................................... 207 4.11 Kennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind ......................................................................................... 208 4.12 Nachrichtliche Übernahmen .............................................................................. 209 4.13 Hinweis ............................................................................................................. 210 4.14 Städtebauliche Kennzahlen............................................................................... 210 III. Auswirkungen des Bebauungsplans................................................................................ 211 1. Stadtplanerische Auswirkungen ................................................................................ 211 2. Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung .................................................................. 211 3. Auswirkungen auf die Arbeitsstätten und private Eigentümer ................................... 212 4. Auswirkung auf den Bedarf an Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, Sport- und Grünflächen .............................................................................................................. 212 5. Verkehrliche Auswirkungen....................................................................................... 213 6. Ordnungsmaßnahmen .............................................................................................. 213 IV. Verfahren ........................................................................................................................ 214 1. Mitteilung der Planungsabsicht ................................................................................. 214 2. Bezirksamtsbeschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans und zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden.......................................................................................... 215 3. Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans ................................................................................................ 215 4. Bezirksamtsbeschluss zur Änderung des Geltungsbereichs ..................................... 215 5. Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses zur Änderung des Geltungsbereichs ...................................................................................................... 215 6. Mitteilung der geänderten Planungsabsicht .............................................................. 215 7. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit.................................................................. 216 8. Frühzeitige Beteiligung der Behörden ....................................................................... 234 9. Bezirksamtsbeschluss zu den Ergebnissen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsund der frühzeitigen Behördenbeteiligung................................................................. 241 10. Bezirksamtsbeschluss zur Änderung und Teilung des Geltungsbereichs.................. 242 11. Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses zur Änderung und Teilung des Geltungsbereichs................................................................................... 242 12. Mitteilung der geänderten Planungsabsicht .............................................................. 242 13. Beteiligung der Behörden………………………………………………………………..... 243 14. Beteiligung der Öffentlichkeit …………………………………………………………. . 252 Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 3 Begründung Bebauungsplan 11-47a B. Rechtsgrundlagen.......................................................................................................... 264 C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierbarkeit ................................ 265 1. 2. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben ........................................................... 265 Personalwirtschaftliche Auswirkungen....................................................................... 266 D. Anhang............................................................................................................................ 267 Abkürzungsverzeichnis..................................................................................................... 267 Quellenverzeichnis ........................................................................................................... 269 Tabellenverzeichnis.......................................................................................................... 271 Verzeichnis der textlichen Festsetzungen ........................................................................ 273 Anlage „Wesentliche Regelungen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a“............................................................................................................................. 278 4 Bebauungsplan 11-47a Begründung A. Begründung I. Planungsgegenstand 1. Veranlassung und Erforderlichkeit Das Gebiet beiderseits des Blockdammwegs und der Köpenicker Chaussee, zu dem auch dar Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a gehört, war lange Zeit eines der bedeutenden zusammenhängenden Industrieareale des Bezirks Lichtenberg. In den letzten Jahren ist die gewerbliche Entwicklung trotz seiner innenstadtnahen Lage und der guten verkehrlichen Anbindung stark rückläufig. Zurzeit wird das Gebiet überwiegend durch brachliegende Flächen, leerstehende verschlissene Gebäude und eine sich ausbreitende ruderale Vegetation geprägt. Diese Entwicklung wirkt sich nicht nur auf das Gebiet selbst, sondern auch auf die unmittelbare Nachbarschaft nachteilig aus und erfordert daher eine positive städtebauliche Umsteuerung. Der Bebauungsplan 11-47a ist insbesondere erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein geplantes Gas- und Dampfheizkraftwerk zu schaffen. Es bedarf eines Neubaus, um die öffentlichen Versorgungsaufgaben zu erfüllen. So soll das bestehende Heizkraftwerk Klingenberg (HKW Klingenberg), das wegen des gegenüber modernen Anlagen geringeren Wirkungsgrads und wegen des überwiegend eingesetzten umweltbelastenden Brennstoffs Braunkohle auf absehbare Zeit nicht mehr den Ansprüchen an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung genügt, durch ein neues innerhalb des Plangebiets zu errichtendes Gas- und Dampfheizkraftwerk ersetzt werden. Weiterhin ist hierfür später, nach der Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg, auf dessen Standort die Errichtung von zwei biomassebefeuerten Heizkraftwerken vorgesehen, mit der sich ein gesonderter, an das Plangebiet angrenzender Bebauungsplan befassen wird (Bebauungsplan-Verfahren 11-58). Der Ersatz des HKW Klingenberg ist ein Kernbestandteil der zwischen der Vattenfall und dem Land Berlin geschlossenen Klimaschutzvereinbarung. Mit dem Bebauungsplan soll sichergestellt werden, dass sich das geplante Kraftwerk städtebaulich integriert und seine Umweltauswirkungen minimiert werden. Der Bebauungsplan 11-47a umfasst daher nicht nur die Versorgungsfläche selbst, sondern darüber hinaus auch umliegend angrenzende Bereiche, um die Planungen mit ihren möglichen Auswirkungen eng aufeinander abzustimmen und eine koordinierte städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Bezirkliches Ziel ist dabei neben der Reaktivierung innerstädtischer Brachflächen und der Bereitstellung von Flächenangeboten für die gewerbliche Wirtschaft auch die Schaffung eines gewässerbegleitenden Grünzugs entlang des Hohen Wallgrabens und der Spree. Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der durch die Bezirksverordnetenversammlung von Lichtenberg am 18. Dezember 2008 beschlossenen „Leitlinien für die städtebauliche Entwicklung von Karlshorst-West/Blockdammweg“ und den dort formulierten Entwicklungszielen. 2. Plangebiet 2.1 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a umfasst ca. 30,1 ha. Das Plangebiet wird im Norden durch das Gelände des noch in Nutzung befindlichen HKW Klingenberg abgegrenzt, wobei die an den Stichkanal angrenzenden Ladeflächen sowie die östlich gelegenen Gleisanlagen bereits außerhalb des Gel- Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 5 Begründung Bebauungsplan 11-47a tungsbereichs liegen. Unabhängig von der heutigen Grundstückssituation wurden sämtliche Flächen in den Geltungsbereich einbezogen, die für das geplante Gasund Dampfheizkraftwerk benötigt werden. Im Osten bilden der Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“ und der Hönower Wiesenweg die Grenze des Plangebiets. Im Süden sind die überwiegend über den Blockdammweg erschlossenen Gewerbegrundstücke im Abschnitt zwischen Köpenicker Chaussee und Hönower Wiesenweg in den Geltungsbereich einbezogen. Zu diesem Bereich gehören auch die Grundstücke Hönower Wiesenweg 13-16 sowie ein kleiner Teilbereich des Grundstücks Rummelsburger Landstraße 1. Im Westen sind die Gewerbe- und Brachflächen, die sich von der Köpenicker Chaussee bis zur Spree erstrecken, sowie der Bereich um den Hohen Wallgraben Bestandteil des Geltungsbereichs. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs zur Spree (Spree-Oder-Wasserstraße) erfolgte in Abstimmung mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin wie folgt: Die Abgrenzung des Plangebiets zur Bundeswasserstraße folgt im Süden des Flurstücks 60 der Flur 211 – da hier die Wasserfläche der Bundeswasserstraße auf Grundstücken Dritter liegt – nicht der Katasterdarstellung sondern der tatsächlichen Uferlinie. In den übrigen Bereichen zur Spree liegt die Geltungsbereichsgrenze auf der Kataster- und Eigentumsgrenze. 2.2 Stadträumliche Einordnung Das Plangebiet des Bebauungsplans 11-47a befindet sich im Übergangsbereich der Ortsteile Rummelsburg (nördlich des Blockdammwegs) und Karlshorst (südlich des Blockdammwegs) im Bezirk Lichtenberg. Im Südwesten grenzt der Bezirk Treptow-Köpenick an das Plangebiet an. Die Entfernung des Plangebiets zur Stadtmitte beträgt ca. 8 km, zum Flughafen Schönefeld/BBI ca. 11 km. Der östlich an das Plangebiet angrenzende Bereich zwischen Hönower Wiesenweg, Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“ und Blockdammweg (Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-47c) ist bis auf die im Osten gelegene Kleingartenanlage „Blockdamm“ gewerblich geprägt. Zu diesem Bereich zählen insbesondere das auf dem Grundstück Blockdammweg 29 befindliche, derzeit ungenutzte Denkmalensemble des ehemaligen Gaswerks Friedrichsfelde sowie mehrere auf dem Grundstück Blockdammweg 49/57 gelegene, aktiv genutzte Produktions- und Lagerhallen. Der südöstlich an das Plangebiet angrenzende Bereich zwischen Blockdammweg, Trautenauer Straße und Hönower Wiesenweg wird durch die abrisswürdigen bzw. stark sanierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Furnierwerks und des ehemaligen Maschinenbauhandels geprägt und ist weitgehend ungenutzt. Entlang der Trautenauer Straße befinden sich mit der Gartenarbeitsschule im südlichen Abschnitt und Wohngebäuden im Kreuzungsbereich mit der Ehrlichstraße auch nichtgewerbliche Nutzungen. Der Bereich zwischen Hönower Wiesenweg und der Kleingartenanlage (KGA) „Am E-Werk“ ist durch kleinere, überwiegend brach liegende Gewerbegrundstücke gekennzeichnet. Darüber hinaus befinden sich in diesem Bereich auch drei Einfamilienhäuser. Östlich der Trautenauer Straße bzw. südöstlich der KGA „Am E-Werk“ befinden sich in einer Entfernung von ca. 0,5 km zum Plangebiet mit dem Erhaltungsgebiet „Seen- und Prinzenviertel“ und der „Waldsiedlung“ attraktive Wohngebiete. 6 Bebauungsplan 11-47a Begründung Südwestlich des Plangebiets befinden sich das gewerblich genutzte ehemalige Umformwerk Rummelsburg (Rummelsburger Landstraße 1), die KGA „Am EWerk“ sowie ein nördlicher Ausläufer der Wuhlheide. Zwischen Rummelsburger Landstraße und Spree liegt ein gewerblich geprägter Bereich, zu dem das ehemalige Kraftwerk Rummelsburg und die Fläche des ehemaligen Rundfunkzentrums Nalepastraße zählen. Nach jahrelangem Leerstand bzw. untergenutztem Zustand befindet sich dieser Bereich derzeit in einer Vitalisierungsphase. Neben klassischen Gewerbenutzungen sollen sich hier nach Aussage des Bezirks TreptowKöpenick zukünftig öffentlichkeitswirksame Nutzungen mit einer Nutzungsmischung aus Kultur, Gewerbe, Dienstleistung und Freizeit entwickeln. Für das Grundstück Nalepastraße 10/16 läuft gegenwärtig ein Plangenehmigungsverfahren zur Errichtung einer Hafenanlage für eine Reederei. Weiter südlich schließt sich ein größeres von Kleingärten geprägtes Areal (KGA‘s „Wilhelmstrand“, „Oberspree“ sowie „Am Freibad“) an. Weiterhin befindet sich hier das Umspannwerk Wuhlheide. Nordwestlich des Plangebiets bzw. des Stichkanals schließt sich mit dem denkmalgeschützten und die Stadtsilhouette prägenden HKW Klingenberg sowie dem in Teilen bis zu ca. 60 m hohen Zementwerk ein durchgängig gewerblich geprägter Bereich beidseitig der Köpenicker Chaussee an, dem weiter stadteinwärts die qualitativ hochwertige Wohnbebauung des ehemaligen städtischen Entwicklungsbereichs „Berlin-Rummelsburger Bucht“ folgt. Das an das Plangebiet angrenzende bzw. mit kleineren Teilflächen innerhalb des Geltungsbereichs gelegene HKW Klingenberg wird von der Vattenfall Europe Wärme AG betrieben. Das bestehende Kraftwerk prägt die Umgebung durch zwei ca. 140 bzw. 146 m hohe Kamine. Weitere die Umgebung prägende bauliche Anlagen sind das Kesselhaus (58,8 m), das denkmalgeschützte Verwaltungsgebäude (42,5 m) die Förderbandbrücke II (ca. 34 m) und der Heizöltank (ca. 28 m). Nordöstlich grenzen schließlich ausgedehnte Bahnflächen an das Plangebiet, die u.a. durch den Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“ (mit dem ICE-Werk „BerlinRummelsburg“) genutzt werden. 2.3 Bestand 2.3.1 Bebauungs- und Nutzungsstruktur Das Plangebiet ist derzeit durch eine heterogene, lückenhafte, zum Teil leerstehende Bebauung und ruderale und teilversiegelte Brachflächen geprägt. Für die folgende Bestandsbeschreibung wird das Plangebiet in mehrere Bereiche unterteilt. Ergänzend folgen Ausführungen zum im Plangebiet gelegenen Hohen Wallgraben. Teilflächen des heutigen HKW Klingenberg Auf den innerhalb des Plangebiets gelegenen Teilflächen des heutigen HKW Klingenberg südöstlich des Stichkanals befinden sich derzeit insbesondere Teile des Braunkohlelagers sowie weitere technische Anlagen wie das zugehörige Pumphaus, das Schalthaus Bekohlung und eine Gasmengenmessstation. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 7 Begründung Bebauungsplan 11-47a Bereich östlich der Köpenicker Chaussee und nördlich des Blockdammwegs Der Bereich umfasst das brachliegende Grundstück der ehemaligen Gasko1 kerei „Rummelsburg“, Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 (in Betrieb 1914 bis 1985) sowie die denkmalgeschützte Gaswerksiedlung Köpenicker Chaussee 24-39/Blockdammweg1. Das Gelände der ehemaligen Gaskokerei Rummelsburg ist oberflächlich weitgehend beräumt und nur noch mit wenigen Einzelgebäuden bebaut. Zu nennen sind das denkmalgeschützte Verwaltungsgebäude und der denkmalgeschützte Wasserturm am Blockdammweg. Auf dem Gelände laufen seit den 1990er Jahren umfangreiche Altlastensanierungsarbeiten. An der Köpenicker Chaussee befinden sich die dreigeschossigen, in den 1920er Jahren entstandenen Wohngebäude der Gaswerksiedlung. Diese geben dem Straßenraum eine stadträumliche Fassung und entfalten auf das Plangebiet eine markante identitätsstiftende Wirkung. Die Gaswerksiedlung wird durch die Eigentümerin seit mehreren Jahren entmietet. Ende Juni 2011 standen bereits 95 der insgesamt 105 Wohnungen leer. Bereich westlich der Köpenicker Chaussee Auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 befindet sich mit einem Recyclingbetrieb eine großflächige gewerbliche Nutzung. Dem hingegen liegen die südlich angrenzenden Grundstücke Köpenicker Chaussee 15 und 16-20 derzeit brach. Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 wurde am 19. Mai 2011 eine immissonsschutzrechtliche Genehmigung (Aufhebung der am 2. Dezember 2010 erteilten und nicht rechtswirksam gewordenen Genehmigung sowie Neuerteilung) für die Errichtung und den Betrieb einer Klassieranlage für Bodenaushub mit Aufbereitungsanlage für mineralischen Straßenaufbruch erteilt. Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 liegt weiterhin eine Baugenehmigung vom 22. März 2010 mit dem Titel „Teilbefestigung der Grundstücksfläche mit einer Asphaltierung für Auto-ImportExport“ vor. Bei der vom damaligen Grundstückeigentümer Anfang 2009 beantragten und mithin genehmigten Nutzung handelt es sich um einen Großhandel. Bereich südlich des Blockdammwegs Der Bereich südlich des Blockdammwegs ist durch kleinere, teilweise brach liegende Gewerbegrundstücke gekennzeichnet. Entlang des Blockdammwegs gibt es mehrere aktive Gewerbebetriebe. Hierzu zählen eine Tankstelle (Blockdammweg 2/6, Köpenicker Chaussee 22), eine Kfz-Werkstatt (Blockdammweg 10/12) und ein Recyclinghof (Hönower Wiesenweg 11, 12). Auf dem Gewerbegrundstück Blockdammweg 12 befindet sich darüber hinaus ein als Betriebswohnung genutztes Einfamilienhaus. 1 Im Folgenden wird häufig – insbesondere im Umweltbericht – verkürzt die Grundstücksbezeichnung Blockdammweg 3/27 gebraucht. 8 Bebauungsplan 11-47a Begründung Hoher Wallgraben Der Hohe Wallgraben bildet im Abschnitt von der Köpenicker Chaussee bis zur Einmündung in die Spree ein Gewässer II. Ordnung. Dem hingegen hat der Hohe Wallgraben im Abschnitt östlich der Köpenicker Chaussee seit Jahren seine Gewässereigenschaft verloren. Er verläuft hier anfangs verrohrt und ist sodann nur noch in Form einer Mulde ohne Wasserführung erkennbar. 2.3.2 Verkehrserschließung Motorisierter Individualverkehr (MIV) Das Plangebiet ist über den Straßenzug Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße an das überörtliche Straßenverkehrsnetz angebunden. Dieser Straßenzug ist als vierspurige Hauptverkehrsstraße ausgebaut und dient als Hauptverbindung zwischen der Berliner Innenstadt und Köpenick. Der Blockdammweg und die in östlicher Verlängerung vorhandene Ehrlichstraße verbinden die Köpenicker Chaussee mit der Treskowallee und dem Ortsteilzentrum (OTZ) Treskowallee am S-Bahnhof „Berlin-Karlshorst“. Der Blockdammweg wurde zwischen der Köpenicker Chaussee und der Ehrlichstraße in den Jahren 2009/2010 erneuert. Der Knotenpunkt Köpenicker Chaussee/Blockdammweg ist mit einer Lichtsignalanlage ausgestattet. Als weitere Kfz-Verbindung zwischen dem nördlichen und südlichen Teil von Karlshorst existierte bis in die 1980er Jahre neben der Treskowallee die Blockdammbrücke über die Bahnanlagen zwischen Blockdammweg und Sangeallee. Die Brücke wurde in den 1980er Jahren abgerissen. Seither gibt es nur eine provisorische Brücke für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr. Der in den übergeordneten Planungen vorgesehene Wiederaufbau der Blockdammbrücke ist zurzeit nicht absehbar. Insbesondere ist die weitergehende Führung des Verkehrs nordöstlich der Bahnanlagen weder abschließend geklärt noch ausgebaut, so dass die Umsetzung einer direkten Straßenverbindung vom Plangebiet nach Karlshorst in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Für den an das Plangebiet östlich anschließenden Hönower Wiesenweg, der im Wesentlichen aus dem alten Gleiskörper der Industriebahn Schöneweide und einem schmalen Pflasterstreifen besteht und im Abschnitt zwischen dem Blockdammweg und der Trautenauer Straße nur von Anliegern und Radfahrern benutzt werden darf, besteht ein erheblicher Ausbaubedarf. Ruhender Verkehr Im Plangebiet befinden sich entlang der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs Längsparkbuchten (Köpenicker Chaussee: 109 öffentliche Stellplätze, Blockdammweg: 22 öffentliche Stellplätze [inkl. Taxistände]). Innerhalb des Plangebiets besteht nur ein geringer Parkdruck. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 9 Begründung Bebauungsplan 11-47a Fußgänger- und Radverkehr Entlang der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs sind beidseitig qualitativ gute Gehwege vorhanden. Ebenso befinden sich entlang der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs Radverkehrsanlagen. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) An den ÖPNV angeschlossen ist das Gebiet durch die Straßenbahnlinie 21, deren zweigleisige Trasse im Straßenverlauf der Köpenicker Chaussee und weiter im Blockdammweg als besonderer Bahnkörper, sowie beginnend in der Ehrlichstraße als straßenbündiger Bahnkörper ausgeführt ist und mit einer Haltestelle das Plangebiet bedient. Die Straßenbahnanlage mit all ihren Betsandteilen, wie z.B. Gleistrasse, Haltestellen, Fahrleitungsmasten, unterliegt grundsätzlich der Planfeststellung. Die Linie verkehrt im großen Bogen durch Friedrichshain zwischen den Bahnhöfen „Berlin-Schöneweide“ und „Berlin-Lichtenberg“. Nördlich des Plangebiets verläuft die S-Bahnlinie S 3 (Spandau - Erkner). Die nächstgelegenen S-Bahnhalte, „Betriebsbahnhof Berlin-Rummelsburg“ und „Berlin-Karlshorst“, befinden sich in einer Entfernung von über einem Kilometer zum Plangebiet und haben daher keine Bedeutung für dessen ÖPNV-Erschließung. Buslinien verlaufen nicht im Plangebiet. Schienenverkehr Nordöstlich des Plangebiets verlaufen Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG auf der Ostseite des Betriebsbahnhofs „Berlin-Rummelsburg“. Auf diesen Gleisanlagen verkehren – neben der S-Bahnlinie S 3 – die Regionalexpresslinien RE 1, RE 2, RE 7 und die Regionalbahnlinie RB 14 sowie Fern- und Güterverkehrzüge. Industriebahn Oberschöneweide Die Altgewerbeflächen am Blockdammweg waren früher über die Industriebahn Oberschöneweide (sog. „Bullenbahn“) an das Eisenbahnnetz angeschlossen. Die Bahn wurde nach der Wende von der Berliner Hafen- und Lagerhausgesellschaft mbH (BEHALA) übernommen und Anfang der 1990er Jahre stillgelegt. Die in Teilen noch vorhandene Gleistrasse verläuft vom Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“ innerhalb der Fahrbahn des Hönower Wiesenwegs mit Kreuzung des Blockdammwegs bis zum Bereich des ehemaligen Rangierplatzes. Anschließend kreuzt die Gleistrasse die Rummelsburger Landstraße und führt auf eigener Trasse bis zur Nalepastraße und weiter innerhalb der Fahrbahn über die Wilhelminenhofstraße bis zur Spree. Für den Abschnitt ab der geplanten Süd-Ost-Verbindung (SOV) bis zur Spree liegt der Landeseisenbahnbehörde ein Antrag auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vor. Die ehemalige Gleistrasse in der Rummelsburger Landstraße über Edison-, Siemens- und Karlshorster Straße zum ehemaligen Güterbahnhof „Berlin-Schöneweide“ wurde bereits um 1970 bzw. 1980 im Rahmen von Standortgenehmigungsverfahren planrechtlich aufgehoben. 10 Bebauungsplan 11-47a Begründung Über die Industriebahn Oberschöneweide wurde einst das frühere Industriegebiet in Oberschöneweide angeschlossen. Weite Teile der Gleisanlagen sind bereits zurückgebaut. Eine Wiederinbetriebnahme erscheint sehr unwahrscheinlich. Bei der Industriebahn Oberschöneweide handelt es sich um eine nichtbundeseigene Eisenbahn, deren Trasse bzw. eigene Grundstücke mittels Planfeststellungsverfahren rechtlich gesichert sind. Eine Überplanung der Flächen ist ohne die Durchführung eines Freistellungsverfahrens gemäß § 23 AEG nicht möglich. Schifffahrt Westlich des Plangebiets verläuft die Spree-Oder-Wasserstraße (SOW). Die Bundeswasserstraße hat eine Länge von ca. 130 km und verläuft zwischen der Spreemündung bei Spandau und der Oder bei Eisenhüttenstadt. Für die Grundstücke westlich der Köpenicker Chaussee wäre eine Erschließung über die SOW grundsätzlich möglich, wurde aber bisher nicht genutzt. Beachtliche Einschränkungen ergeben sich im Einzelfall durch die vor den Grundstücken vorhandenen, von der Vattenfall genutzten Liegestellen. Bei dem nordwestlich des Plangebiets gelegenen Stichkanal handelt es sich gemäß Anlage 1 des Berliner Wassergesetzes (BWG) um ein Landesgewässer 1. Ordnung. Dessen westliche Grenze wird durch die Einmündung in die SOW gebildet. Der Stichkanal befindet sich entsprechend § 5 BWG im Eigentum der Vattenfall und dient derzeit der Kohleanlieferung für das bestehende HKW Klingenberg. 2.3.3 Technische Infrastruktur Wasser/Abwasser Die Wasserversorgung ist durch Leitungen im Straßenland der Köpenicker Chaussee, des Blockdammwegs und des Hönower Wiesenwegs sichergestellt. Im Bereich Hönower Wiesenweg 13-16 verläuft die Trinkwasserleitung teilweise westlich der Straße über das Grundstück (im Südosten des Flurstücks 26). Für den betreffenden Bereich der Trinkwasserleitung ist eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Diverse Regenwasserkanäle und Schmutzwasserleitungen verlaufen im Zuge des Blockdammwegs und der Köpenicker Chaussee. Die Regenwasserleitungen entwässern in den Stichkanal bzw. in den Hohen Wallgraben. Ein Abwasserkanal DN 550, der im Zuge der Köpenicker Chaussee nach Norden verläuft, verlässt unmittelbar südlich des Stichkanals das Straßenland und verläuft weiter entlang des Stichkanals in Richtung Nordosten (und am Ende des selbigen nach Nordwesten). Für diesen Abwasserkanal ist eine Grunddienstbarkeit eingetragen. In der Rummelsburger Landstraße befindet sich eine totgelegte Abwasserdruckrohrleitung. Diese Leitung wird laut Aussage der Berliner Wasserbetriebe nicht mehr benötigt und kann im Bedarfsfall ausgebaut werden. Mehrere Grundwassermessstellen befinden sich auf den Grundstücken Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27, Hönower Wiesenweg 13-16 Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 11 Begründung Bebauungsplan 11-47a sowie im Straßenland des Blockdammwegs. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind mit den Berliner Wasserbetrieben geeignete Maßnahmen zum Schutz der im Baubereich befindlichen Grundwassermessstellen abzustimmen. Energie Im Plangebiet befinden sich zahlreiche Kabelanlagen sowie insgesamt fünf Netz- und Übergabestationen des Verteilnetzbetreibers Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. So verläuft eine 110-kV-Freileitungstrasse von Süden kommend zunächst entlang der Spree und quert anschließend das Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 und parallel zur Köpenicker Chaussee den Stichkanal. Im Geltungsbereich befinden sich drei Maststandorte (M 10, 11 und 12) dieser Freileitungstrasse. Weiterhin verlaufen im Plangebiet in folgenden Bereichen unterirdisch verlegte Elektroleitungen der Niederspannung (30 kV): - beidseitig in der Köpenicker Chaussee und im Blockdammweg, - westlich der Köpenicker Chaussee im Bereich der Grundstücke Köpenicker Chaussee 11-14 und 15, - von der Spree kommend über das Grundstück Köpenicker Chaussee 1114 sowie entlang des Spreeufers und des südlichen Stichkanalufers weiter zur Köpenicker Chaussee, - von der Spree kommend entlang des Hohen Wallgrabens zur Köpenicker Chaussee sowie - von der Köpenicker Chaussee kommend über das Grundstück Blockdammweg 2/6 (Tankstelle) und die Flurstücke 70 und 71 der Flur 211 (Grundstück Blockdammweg 10 und dahinter) verlaufend zum Blockdammweg. Netzstationen und Übergabestationen befinden sich in folgenden Bereichen: - an der nordwestlichen Grenze der Gaswerksiedlung zum Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27, - auf dem Grundstück Blockdammweg 2/6, - auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14, - auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 sowie - auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 (nördlich des Blockdammwegs). Gas Im Zuge des Blockdammwegs und der Köpenicker Chaussee befinden sich mehrere Gas-Hochdruckleitungen H 100, H 400 und H 800 sowie mehrere Niederdruckleitungen. Außerhalb des Geltungsbereichs, jedoch in dessen unmittelbarem Umfeld verlaufen je eine Hochdruckleitung H 800 im Stichkanal sowie südlich des Hohen Wallgrabens zur Spree. Eine weitere Hochdruckleitung H 800 verläuft außerhalb des Straßenlandes östlich der Köpenicker Chaussee bzw. östlich der Gaswerksiedlung vom Stichkanal zum Blockdammweg. Für diese Leitung ist ein Leitungsrecht durch eine Grunddienstbarkeit gesichert. Sofern eine Bebauung im Leitungsbereich erfolgen soll, ist eine Leitungsumverlegung nach Abstimmung 12 Bebauungsplan 11-47a Begründung zwischen Grundstückseigentümer und Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg (NBB) grundsätzlich möglich. Im Bereich der Tankstelle an der Kreuzung Blockdammweg/Köpenicker Chaussee liegt eine Niederdruckleitung zum Teil geringfügig außerhalb des Straßenlandes. Zum Teil umfangreiche Verzweigungen mehrerer Leitungen befinden sich außerhalb des öffentlichen Straßenlandes im Bereich des technischen Bauwerks der Fernwärmeleitung am Blockdammweg 2 sowie zwischen Braunkohlelager (Köpenicker Chaussee 40-41) und Gaswerksiedlung. Von diesen Verzweigungen werden u.a. die künftige Fläche für Versorgungsanlagen und die Tankstelle Blockdammweg 2/6 an das Gasnetz angeschlossen. Weitere Grundstücksanschlüsse bestehen von der Köpenicker Chaussee für das Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 sowie vom Hönower Wiesenweg für das Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27. Für alle diese Anschlüsse sind keine Leitungsrechte erforderlich, da die Leitungen jeweils nur über das angeschlossene Grundstück selbst verlaufen. Seitens der NBB gibt es derzeit keine Planungen zu Veränderungen am Gasleitungsnetz im Plangebiet. Fernwärme Im Plangebiet sind zahlreiche Fernwärmeanlagen der Vattenfall vorhanden. Eine Trasse überquert den nördlich des Geltungsbereichs befindlichen Stichkanal über eine Rohrbrücke und verläuft dann oberirdisch weiter parallel zur Köpenicker Chaussee, östlich der Gaswerksiedlung und i.W. östlich der Tankstelle Blockdammweg 2/6 (zunächst kurz parallel zum Blockdammweg auf dem Tankstellengrundstück) weiter nach Süden. Den Blockdammweg quert sie unterirdisch. Für das Grundstück Blockdammweg 2/6 ist eine Dienstbarkeit vorhanden. Im Übrigen verläuft diese Leitung nur über Grundstücke im Eigentum der Vattenfall. Die Vorbereitung von Leitungsrechten durch den Bebauungsplan ist somit nicht erforderlich. Im Bereich zwischen dem Braunkohlelager (Köpenicker Chaussee 40-41) und dem nördlichen Ende der Gaswerksiedlung (Köpenicker Chaussee 39) verzweigen sich mehrere Leitungen. Von dort verläuft eine stillgelegte Leitung zum Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 (unterirdisch) sowie entlang des Kohlelagers zunächst nach Osten und dann östlich des Stichkanals nach Norden (oberirdisch als Sockeltrasse, dann als Rohrbrücke). Eine unterirdische Fernwärmeleitung verläuft von der Saganer Straße kommend westlich des Hönower Wiesenwegs und nördlich des Blockdammwegs bis zum ehemaligen Verwaltungsgebäude (Blockdammweg 3/27). Schließlich verläuft eine weitere unterirdische Leitung von der Rummelsburger Landstraße kommend, das Grundstück Rummelsburger Landstraße 1 querend, über die Grundstücke Hönower Wiesenweg 12-16 zur Kreuzung Hönower Wiesenweg/Blockdammweg. Diese Leitung ist stillgelegt und wird für die Zukunft vorgehalten. Im Bereich der im Eigentum des Landes Berlin stehenden Flurstücke 28 und 58 (ehemaliger Hoher Wallgraben und westlich davon gelegenes „Unland“) ist für diese Leitung eine Dienstbarkeit eingetragen. Im Übrigen handelt es sich um eine AVB-Trasse, d.h. die Eigentümer Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 13 Begründung Bebauungsplan 11-47a der betroffenen Grundstücke sind an das Fernwärmenetz angeschlossen und müssen nach § 8 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) die Leitungen, einschließlich des Zubehörs und die erforderlichen Schutzmaßnahmen auf ihren Grundstücken unentgeltlich dulden. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind, die Kosten der Verlegung hat dann das Fernwärmeversorgungsunternehmen zu tragen. Richtfunk Durch das Plangebiet verlaufen zum einen in Nord-Süd-Ausrichtung, zum anderen in Nordwest-Südost-Ausrichtung zwei Richtfunkstrecken der Telefonica O2 GmbH (Richtfunkstrecke 202553275 und Richtfunkstrecke 202551197). Im denkmalgeschützten Wasserturm, Blockdammweg 3/27 befindet sich eine Richtfunkstation, von der aus die beiden erwähnten Richtfunkverbindungen aus senden. 2.3.4 Eigentumsverhältnisse Abb. 1: 14 Eigentumsverhältnisse, Stand April 2011 (Ohne Maßstab) Bebauungsplan 11-47a Begründung Das Plangebiet ist in weiten Teilen im Eigentum der Vattenfall Europe Wärme AG bzw. der Vattenfall Europe AG (kleiner Teilbereich im Süden des Plangebiets).2 Vereinfachend wird in der weiteren Begründung auf eine diesbezügliche Unterscheidung verzichtet und verkürzend der Begriff „Vattenfall“ gebraucht. Westlich der Köpenicker Chaussee und südlich des Blockdammwegs befinden sich verschiedene Grundstücke im Eigentum anderer Firmen oder Privatpersonen. Im Eigentum des Landes Berlin befinden sich neben dem öffentlichen Straßenland lediglich die ganz oder teilweise im Geltungsbereich gelegenen Flurstücke 28, 58 (ehemaliger Hoher Wallgraben und westlich davon gelegenes „Unland“) und 103 (Bereich entlang des unterhalb der Köpenicker Chaussee gelegenen Hohen Wallgrabens) der Flur 211. Ein Grundstück (Blockdammweg 14-16) befindet sich im Eigentum der Berliner Stadtreinigung (BSR). 2.4 Planerische Ausgangssituation 2.4.1 Landesentwicklungsplanung Der am 15. Mai 2009 in Kraft getretene Landesentwicklungsplan BerlinBrandenburg (LEP B-B) sowie das am 1. Februar 2008 in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) enthalten Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im „Gestaltungsraum Siedlung“. Die Siedlungsentwicklung soll gemäß § 5 Abs. 1 LEPro 2007 in Verbindung mit Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B auf diesen Raum gelenkt werden. Im Rahmen der Planung sind darüber hinaus insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen: - Grundsätze aus § 5 Abs. 1 und 2 LEPro 2007 sowie 4.1 LEP B-B (Konzentration der Siedlungsentwicklung auf raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche; vorrangige Nutzung von Innenentwicklungspotenzialen unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur; Vorrang von Innen- vor Außenentwicklung), - Grundsatz aus § 7 Abs. 3 LEPro 2007 (ressourcenschonende Bündelung von Infrastrukturen und Entwicklung verkehrssparender Siedlungsstrukturen), - Grundsatz 6.8 Abs. 3 LEP B-B (Sicherung einer funktionsgerechten Anbindung von Infrastrukturstandorten an das Verkehrsnetz), - Grundsatz 6.9 LEP B-B (räumliche Sicherung der Gewinnung und Nutzung einheimischer Bodenschätze und Energieträger) sowie - Grundsatz aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007 (Erhalt bzw. Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gewässerrändern). 2 Die betreffenden Grundstücksflächen sind in der nachfolgenden Abbildung in dunkel- bzw. hellblauer Farbe dargestellt. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 15 Begründung Bebauungsplan 11-47a 2.4.2 Flächennutzungsplan (FNP) Der FNP von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 17. Februar 2011 (ABl. S. 438) stellt die Fläche östlich der Köpenicker Chaussee und nördlich des Blockdammwegs als „Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen mit gewerblichem Charakter“ mit den Zweckbestimmungen „Energie“ und „Abfall/Abwasser“ (in Kombination für Gesamtfläche) dar. Die Signatur für die Zweckbestimmung „Energie“ befindet sich im Bereich des bestehenden HKW Klingenberg, die Signatur für die Zweckbestimmung „Abfall/Abwasser“ im Bereich der Grundstücke Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 und Köpenicker Chaussee 24-39/Blockdammweg 1. Die Festlegungen im FNP zum Standort Klingenberg haben keine regionalplanerische Zielqualität. Die übrigen Flächen des Plangebiets südlich des Blockdammwegs sowie zwischen Stichkanal, Köpenicker Chaussee, Bezirksgrenze und Spree sind im FNP als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen. Die Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen mit gewerblichem Charakter grenzt im Nordosten an eine nachrichtlich in den FNP übernommene Bahnfläche an. Weiterhin stellt der FNP entlang der Spree einen Ufergrünzug mit großräumiger Fortsetzung nach Norden und Süden dar. Die Köpenicker Chaussee ist als übergeordnete Hauptverkehrsstraßen dargestellt. Darüber hinaus stellt der FNP eine übergeordnete Hauptverkehrsstraße auf der Trasse Blockdammweg–Wallensteinstraße–Ilsestraße über den Hönower Weg mit einer Anbindung an die Sewanstraße dar. Dieser Straßenzug soll in erster Linie der Verbindung der Ortsteile Friedrichsfelde und Rummelsburg dienen. Gemäß dem regionalplanerischen Ziel Z 1.2 aus dem FNP Berlin sind die Netzstrukturen und Flächen der übergeordneten Hauptverkehrsstraßen zu erhalten und auszubauen. Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines im FNP nachrichtlich übernommenen Wasserschutzgebiets. Ferner liegen die Flächen des Bebauungsplans 11-47a innerhalb eines als Vorranggebiet für Luftreinhaltung gekennzeichneten Bereichs. 2.4.3 Stadtentwicklungsplanungen 2.4.3.1 StEP Wohnen Der vom Senat von Berlin am 10. August 1999 beschlossene Stadtentwicklungsplan „Wohnen“ trifft keine Aussagen zum Plangebiet. 2.4.3.2 StEP Industrie und Gewerbe Der Senat von Berlin hat am 25. Januar 2011 den Stadtentwicklungsplan „Industrie und Gewerbe – Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin“ (StEP Industrie und Gewerbe) beschlossen. Mit dem StEP Industrie und Gewerbe wurden zwei in der Vergangenheit getrennte Planwerke zusammengefasst, nämlich der Stadtentwicklungsplan Gewerbe (StEP Gewerbe) von 16 Bebauungsplan 11-47a Begründung 1999 sowie das zuletzt 2004 überarbeitete Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB). Entsprechend den Darstellungen im FNP sind im StEP Industrie und Gewerbe die Flächen westlich der Köpenicker Chaussee und südlich des Blockdammwegs als gewerbliche Bauflächen dargestellt, die Flächen nördlich des Blockdammwegs und östlich der Köpenicker Chaussee als Ver- und Entsorgungsflächen mit gewerblichem Charakter. Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a liegen außerhalb der Schwerpunktbereiche, die im räumlichen Modell des StEP Industrie und Gewerbe definiert werden. Auch sind die Flächen nicht Teil der Gebietskulisse des Entwicklungskonzeptes für den produktionsgeprägten Bereich, konkrete Entwicklungsansätze und -maßnahmen werden für den Standort nicht benannt. Unabhängig davon wurden im StEP Industrie und Gewerbe alle gewerblichen Bauflächen auf Flächenpotenziale > 5 ha untersucht, wobei zwischen vorrangiger Inanspruchnahme und Inanspruchnahme ohne Priorität differenziert wird. Die Grundstücke Köpenicker Chaussee 15-20, Blockdammweg 14/28 und Hönower Wiesenweg 12-16 sind hierbei als Flächenpotenziale, die vorrangig in Anspruch genommen werden sollen, gekennzeichnet. 2.4.3.3 StEP Ver- und Entsorgung Wasserversorgung Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb einer weiteren Schutzzone (WSG Zone III) für das südöstlich des Plangebiets gelegene Wasserwerk Wuhlheide. Entlang der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße ist eine Hauptleitung der Trinkwasserversorgung verzeichnet. Abwasserentsorgung und Regenwasserableitung Entlang der Köpenicker Chaussee (südlich des Stichkanals) und des Blockdammwegs liegen Schmutzwasserleitungen, die zu einem Anschlusspumpwerk im Bereich des östlichen Hegemeisterwegs führen. Weiterhin existiert ein Schmutzwasserkanal im Bereich des HKW Klingenberg und südlich des Stichkanals mit nördlicher und südlicher Anbindung an die Köpenicker Chaussee. Entlang der Köpenicker Chaussee verläuft ein Regenwasserkanal, der zum Stichkanal an der Spree führt. Der Regenwasserkanal unter dem Blockdammweg führt westlich des Hönower Wiesenwegs zum Hohen Wallgraben (und das Regenwasser über diesen zur Spree) und östlich des Hönower Wiesenwegs bis zur Kreuzung Trautenauer Straße/Ehrlichstraße, wo ein Regenwasserkanal entlang der Trautenauer Straße verläuft und Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 17 Begründung Bebauungsplan 11-47a das Wasser nach Süden zu einem Regenwasserkanal entlang des Rheinwegs/Am Walde ableitet, der wiederum zur Spree führt. Elektroenergieversorgung Der Standort des HKW Klingenberg und das südlich angrenzende Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 sind als Standortfläche für die Elektroenergieversorgung mit dem Symbol für ein Heizkraftwerk mit einer Kapazität > 100 MW (elektrische Leistung) verzeichnet. Vom südlich des Plangebiets gelegenen Hauptumspannwerk Wuhlheide (220/110 kV) verläuft eine 110-kV-Freileitung zunächst entlang der Spree, dann das Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 querend zur Köpenicker Chaussee und von dort weiter nach Norden. Gasversorgung Entlang der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße und des Blockdammwegs sind Gas-Hochdruckleitungen für das Stadtnetz dargestellt. Weiterhin sind im StEP Ver- und Entsorgung eine im Bereich der Spree von Osten entlang des Stichkanals zur Köpenicker Chaussee führende Gas-Hochdruckleitung sowie eine auf das Gelände des HKW Klingenberg führende Gas-Hochdruckleitung verzeichnet. Im Bereich des nördlichen Hönower Wiesenwegs findet sich außerdem der Standort einer Ortsdruck-Regleranlage. Bis auf die Fläche zwischen Köpenicker Chaussee, Blockdammweg und Hönower Wiesenweg ist das Plangebiet als „gasversorgtes Gebiet“ ausgewiesen. Für die o.g. Fläche wird lediglich ein nördlich an den Blockdammweg angrenzender Teilbereich als „gasversorgtes Gebiet“ angesehen. Wärmeversorgung Der Standort des HKW Klingenberg und das südlich angrenzende Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 sind als Standortfläche für die Wärmeversorgung mit dem Symbol für ein Heizkraftwerk mit einer Kapazität > 150 MW (Fernwärmeleistung) verzeichnet. Nach dem StEP Ver- und Entsorgung führen mehrere bestehende Fernwärmeleitungen durch das Plangebiet. Es handelt sich dabei um eine unterirdisch verlegte Leitung entlang des Blockdammwegs und die vom HKW Klingenberg über das Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 in südöstlicher Richtung nach Schöneweide führende Freileitung. Diese verläuft südlich des Plangebietes gut sichtbar durch die KGA „Am E-Werk“ und weiter nach Süden. 18 Bebauungsplan 11-47a Begründung Die Grundstücke beiderseits des Blockdammwegs sind als „Fernwärmeversorgte Bereiche“ dargestellt. 2.4.3.4 StEP Zentren Der Senat von Berlin hat am 9. März 1999 den Stadtentwicklungsplan Zentren und Einzelhandel – Teil 1 (StEP Zentren 1) und am 22. März 2005 den Stadtentwicklungsplan Zentren 2020 (StEP Zentren 2) beschlossen, der durch den Stadtentwicklungsplan Zentren 3 (StEP Zentren 3) – Senatsbeschluss vom 12. April 2011 – fortgeschrieben und ersetzt wurde. Das Zentrenkonzept des StEP Zentren 3 stellt als nächstgelegene Zentren das ca. 1.400 m Luftlinie vom Plangebiet entfernte Ortsteilzentrum „Treskowallee“ und das knapp 2 km Luftlinie vom Plangebiet entfernte Ortsteilzentrum „Am Tierpark“ dar. 2.4.3.5 StEP Verkehr Der aktuelle Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr) wurde am 29. März 2011 vom Senat von Berlin beschlossen. Er schreibt den am 8. Juli 2003 beschlossenen StEP Verkehr fort und ersetzt diesen. Der StEP Verkehr von 2011 stellt den Straßenzug Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße in der Bestandsbeschreibung für das Jahr 2011 und der Planung für 2025 als Straße der Stufe II (übergeordnete Straßenverbindung) dar. Während die Verbindung Blockdammweg–Ehrlichstraße im Bestand 2011 als örtliche Straßenverbindung (Stufe III) eingestuft wird, sieht die Planung 2025 für das übergeordnete Straßennetz den Wiederaufbau der Blockdammbrücke (mit nördlicher Weiterführung im Bereich Wallensteinstraße–Ilsestraße über den Hönower Weg mit einer Anbindung an die Sewanstraße) und in diesem Zusammenhang den Ausbau bzw. die Aufwertung des Blockdammwegs zur übergeordneten Straßenverbindung (Stufe II) vor. Die Ehrlichstraße bleibt als örtliche Straßenverbindung (Stufe III) bestehen. Die bestehenden Straßen des übergeordneten Netzes werden im Plan „Zulässige Geschwindigkeiten, Bestand 2010“ mit Ausnahme eines kurzen Abschnitts der Ehrlichstraße (temporärer Tempo-30Abschnitt zwischen Trautenauer Straße und Liepnitzstraße) mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h dargestellt. Südlich des Umspannwerks Wuhlheide (also deutlich außerhalb des Plangebiets) ist in der Planung für 2025 die sog. SüdOstverbindung (SOV) zwischen der A 113 (neu), Anschlussstelle Späthstraße und der Rummelsburger Landstraße im Bezirk Treptow-Köpenick als übergeordnete Straßenverbindung Stufe II vorge3 sehen. Der Abschnitt der SOV soll eine großräumige Verkehrsver- 3 Das Planfeststellungsverfahren zum 1. Abschnitt der SOV befindet sich in der Phase der Rechtsprüfung. Der Planfeststellungsbeschluss wird im Jahr 2011 erwartet. Die bauliche Umsetzung der SOV ist für die Jahre 2014/15 vorgesehen. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 19 Begründung Bebauungsplan 11-47a lagerung im Südosten Berlins schaffen und dient insbesondere der verkehrlichen Entlastung von Ober- und Niederschöneweide und der Verbesserung der Erreichbarkeit der Gewerbegebiete im Bereich der Tabbertstraße und des Blockdammwegs. Die Planung 2025 für das ÖPNV-Netz zeigt neben der bestehenden Straßenbahntrasse im Bereich Köpenicker Chaussee/Blockdammweg/Ehrlichstraße sowie der bestehenden S-Bahn- und Regionalbahntrasse die Planung eines Regionalbahnhofs in Berlin-Köpenick. Mit der Darstellung des Regionalbahnhofs Köpenick ist nach dessen Umsetzung eine Rücknahme des Regionalbahnhofs Karlshorst verbunden. 2.4.4 Sonstige relevante gesamtstädtische Planungen, Programme und Vereinbarungen 2.4.4.1 Planwerk Südostraum Berlin Das Planwerk Südostraum in der aktuellen Fassung wurde im April 2009 vom Senat von Berlin als städtebauliches Leitbild für den Südosten von Berlin – den Raum zwischen der Innenstadt und dem Flughafen Schönefeld – beschlossen. Es ist als Ergebnis einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in der Abwägung des Bebauungsplans zu berücksichtigen. Entlang der Spree und des Hohen Wallgrabens (westlich Köpenicker Chaussee) / des ehemaligen Verlaufs des Hohen Wallgrabens (östllich der Köpenicker Chaussee) schlägt das Planwerk Südostraum die Planung bzw. Aufwertung von Freiflächen vor, die sich entlang des Hohen Wallgrabens sowie im Bereich des Grundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 an Spree und Stichkanal zu einem breiteren Grünzug aufweiten soll. Darüber hinaus wird eine Fußgängerverbindung vorgeschlagen, die von der Köpenicker Chaussee bis zum S-Bahnhof „Betriebsbahnhof Berlin-Rummelsburg“ führen soll. Südlich des Blockdammwegs sind im Planwerk Südostraum neue Bauflächen sowie eine in Ost-West-Richtung verlaufende Freifläche mit östlichem Anschluss an den bestehenden Seepark als Planung dargestellt. Das Plangebiet ist als Teil des Landschaftsraums Spree-Dahme gekennzeichnet. Das Planwerk betont die Potenziale der Wasserlandschaft der Spree und stellt fest, dass die Spree an das Grundgerüst der öffentlichen Straßen und Wege angebunden werden muss, um Barrieren aufzubrechen und durchlässige Landschaftsund Stadträume mit Bezug zur Spree herzustellen. Für die einzelnen Flächen entlang von Spree und Dahme werden differenziert „Atmosphären und Profile“ definiert; die Flächen zwischen Spree und Köpenicker Chaussee im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a werden in diesem Rahmen als „Zwischenfeld“ bezeichnet, für die ein Nutzungsprofil bestimmt und eine schrittweise Entwicklung ermöglicht werden soll. 20 Bebauungsplan 11-47a Begründung 2.4.4.2 Landesenergieprogramm Das Landesenergieprogramm 2006-2010 wurde am 18. Juli 2006 vom Berliner Senat beschlossen. Es ist das aktuelle Programm, das nach § 15 des Berliner Energiespargesetzes zur Umsetzung der Ziele des Energiekonzepts Berlin von 1994 (insbesondere Reduktion der energiebedingten CO2-Emissionen bis 2010 um 25 Prozent gegenüber 1990) zu erstellen war. Es enthält Ziele und Maßnahmen zur Einsparung von Energie, zur Umweltentlastung und zur nachhaltigen Entwicklung bei den Energieträgern. Das Landesenergieprogramm bildete die Grundlage für die Berliner Klimaschutzpolitik für den Zeitraum 2006 bis 2010. Zentrales Ziel des Programms ist es, den Energieverbrauch und damit den Treibhausgasausstoß weiter zu senken. Die für die einzelnen Sektoren festgelegten Minderungsziele sollten durch folgende Teilziele erreicht werden: - Senkung des Endenergieverbrauchs in Berlin durch weitere Effizienzsteigerungen in der Energieerzeugung und durch ressourcenschonende, nachhaltige Wirtschaft, - Ausschöpfung positiver wirtschaftlicher Effekte durch Investitionen in Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung, insbesondere im öffentlichen und privaten Gebäudesektor sowie im Handwerks- und Gewerbebereich, mit dem zusätzlichen Vorteil der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - Verdopplung des Anteils regenerativer Energien, insbesondere durch den Ausbau der solaren Wärmenutzung, - keine Zunahme des verkehrsbedingten Energieverbrauchs, - Einbindung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Akteure, insbesondere durch ein gezieltes Energiesparmarketing sowie - Förderung von Forschung und Innovationen zur Energieeinsparung und Nutzung regenerativer Energien für eine nachhaltige Stadtentwicklung. 2.4.4.3 Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und Vattenfall Am 8. Oktober 2009 wurde zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall für den Zeitraum 2008 bis 2020 eine Klimaschutzvereinbarung abgeschlossen. Gegenstand der Vereinbarung ist die Umsetzung gemeinsamer energie- und klimapolitischer Ziele. Der Schwerpunkt der Klimaschutzvereinbarung liegt dabei auf der Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung von CO2-Emissionen bis zum Jahr 2020 im Vergleich zum Basisjahr 1990. Dabei umfassen die Maßnahmen von Vattenfall die Modernisierung seines Berliner Kraftwerkparks zur Fernwärmeversorgung, den Ausbau dezentraler Erzeugungsanlagen, die Nutzung erneuerbarer Energien, den Einsatz biogener Stoffe sowie den Einsatz innovativer Technologien zur Erhöhung der Energieeffizienz in der Stadt. Vattenfall strebt bis 2020 (auf Basis des Jahres 1990) eine Reduktion seiner absoluten CO2-Emissionen auf 50% an. Im Vergleich zum Mittel der letzten drei Jahre (rund 7,5 Mio. t CO2) will Vattenfall daStand: 5. August 2011 - Festsetzung 21 Begründung Bebauungsplan 11-47a mit seine CO2-Emissionen um weitere 15% bis 2020 senken. Das bedeutet eine zusätzliche Reduktion von 1 Mio. t CO2. Ein Kernbestandteil der Klimaschutzvereinbarung ist, dass Vattenfall das alte Heizkraftwerk am Standort Klingenberg ersetzen wird. Vattenfall wird seine Planungen zum Ersatz des jetzigen HKW Klingenberg dabei auf den zukünftigen Wärmebedarf des Ostens der Stadt auslegen. Als Ersatz des HKW Klingenberg plant Vattenfall gemäß Klimaschutzvereinbarung die Errichtung von einer oder zwei hochmodernen Gas-/Dampfturbinenanlage(n) (GuD-Anlage(n)) sowie von Biomasse-Anlagen. Geplant ist eine Gesamtleistung der GuDAnlage(n) von ca. 450 MW th und ca. 580 MW el. In der Klimaschutzvereinbarung sind von Vattenfall hierfür folgende Kraftwerksstandorte vorgesehen: Falls nur ein Gasheizkraftwerk errichtet wird, soll dieses an seinem Standort Lichtenberg im Bezirk Marzahn-Hellersdorf (im Weiteren als Standort Rhinstraße bzw. Standort Marzahn bezeichnet), falls zwei Gaskraftwerke errichtet werden, sollen diese an den Standorten Lichtenberg im Bezirk Marzahn-Hellersdorf und Klingenberg im Bezirk Lichtenberg errichtet werden. Die aktuellen Planungen der Vattenfall sehen die Errichtung von zwei Gasheizkraftwerken – eines am Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf und eines am Standort Klingenberg im Bezirk Lichtenberg – vor. Für das geplante Gasheizkraftwerk im Bezirk Marzahn-Hellersdorf ist Anfang Mai 2011 ein Genehmigungsvorbescheid erteilt worden. Die Biomasse-Kraftwerke sind für den Standort des HKW Klingenberg geplant und sollen eine thermische Gesamtleistung von rund 150 MW th besitzen. Genaue Aussagen über die technische Auslegung der Anlagen sind gemäß Klimaschutzvereinbarung abhängig von der detaillierten Projektplanung und dem durchzuführenden Ausschreibungsverfahren. 2.4.5 Bereichsentwicklungsplanung Lichtenberg (BEP Alt-Lichtenberg) Die Bereichsentwicklungsplanung Alt-Lichtenberg (Stand: Juli 2004, aktualisiert: Mai 2005) wurde von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin am 17. August 2005 beschlossen. Die BEP sieht für den Bereich des Bebauungsplans 11-47a folgendes Nutzungskonzept vor: - Grundstücke westlich der Köpenicker Chaussee: Gewerbegebiet, - Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41 / Blockdammweg 3/27: Gewerbegebiet, - Gaswerksiedlung: Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) mit östlicher „Grünabschirmung“, - Grundstücke südlich des Blockdammwegs (zwischen Köpenicker Chaussee und Hönower Wiesenweg): Gewerbegebiet - Köpenicker Chaussee: überörtliche Hauptverkehrsstraße, - Blockdammweg: sonstige Straße, 22 Bebauungsplan 11-47a Begründung - Bereich Blockdammweg–Wallensteinstraße–Ilsestraße über den Hönower Weg mit Anbindung an die Sewanstraße: Trassenfreihaltung für eine übergeordnete Hauptverkehrsstraße sowie entlang des Hohen Wallgrabens und der Spree sowie beidseitig des Stichkanals: Grünzüge. Darüber hinaus sind zum besseren Verständnis bzw. ergänzend folgende Darstellungen der BEP im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets von Bedeutung: - Standort des derzeitigen HKW Klingenberg als Gebiet mit gewerblichem Charakter, Zweckbestimmung „Elektrizität“, - östlich an die Grünverbindung entlang des Hohen Wallgrabens anschließend Darstellung eines Ost-West-Grünzuges mit östlichem Anschluss an den bestehenden Seepark, - Hönower Wiesenweg südlich des Blockdammwegs als sonstige Straße - Industriebahn Oberschöneweide als Bahntrasse sowie - neuer S-Bahnhof im Bereich der (ehemaligen) Blockdammbrücke. 2.4.6 Zentren- und Einzelhandelskonzept Lichtenberg Die Aktualisierung des Zentren- und Einzelhandelskonzepts 2011 für den Bezirk Lichtenberg von Berlin (Endbericht Stand Juni 2011) wurde am 23. Juni 2011 von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg (Drucksache DS/2052/VI in der Fassung der DS/2157/VI) beschlossen. Nach diesem befinden sich die innerhalb des Plangebiets gelegenen Flächen beidseits des Blockdammwegs im Kerneinzugsbereich Nahversorgung des Ortsteilzentrums Treskowallee/S-Bahnhof „Berlin-Karlshorst“. Die übrigen Flächen des Plangebiets befinden sich außerhalb von Einzugsbereichen der nächstgelegenen Nahversorgungs-, Ortsteil- oder sonstiger Zentren. Als nächstgelegene Einzelstandorte befinden sich je ein Lebensmitteldiscountmarkt an der Ehrlichstraße und an der Hauptstraße/Ecke Saganer Straße. Das Zentren- und Einzelhandelskonzept stellt für das Plangebiet 11-47a und die angrenzenden, in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 11-47b und 11-47c kein neues Nahversorgungszentrum dar. Dem hingegen werden für Lichtenberg Süd neue Nahversorgungszentren für die Neubauquartiere in Karlshorst-Ost (Zwieseler Straße) und Rummelsburg (Areal am Ostkreuz) vorschlagen. Wenn diese umgesetzt werden, werden die Spielräume für die Nahversorgung in Lichtenberg Süd ausgeschöpft. Streuangebote außerhalb des Einzugsbereichs der festgelegten Zentren sollen ausgeschlossen werden. 2.4.7 Städtebauliche Leitlinien „Karlshorst-West/Blockdammweg“ Die Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg beschloss am 18. Dezember 2008 für das Gebiet „Karlshorst-West/Blockdammweg“, zu dem u.a. auch weite Teile des Plangebiets 11-47a zählen, langfristige städtebauliche Leitlinien (Drucksache DS/0907/VI). Für das Plangebiet 11-47a (und den unmittelbar angrenzenden Hönower Wiesenweg) werden dabei im Wesentlichen folgende Ziele formuliert: - Schaffung eines Gewerbe- und Industriequartiers beiderseits des Blockdammwegs, - Ausbau und Neugestaltung des Hönower Wiesenwegs, Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 23 Begründung Bebauungsplan 11-47a - Freilegung des Hohen Wallgrabens und naturnahe Gestaltung eines gewässerbegleitenden Grünzugs, - Schaffung von Retentionsräumen (naturnahe Flächen zur Hochwasserrückhaltung) entlang des Hohen Wallgrabens, - Anlage eines attraktiv gestalteten, durchgehenden Grünzugs von der Wuhlheide über den Spreepark zur KGA „Am E-Werk“ und weiter zur Spree, - Schaffung von Wegeverbindungen zwischen dem städtebaulichen Erhaltungsgebiet „Seen- und Prinzenviertel“ und der Spree sowie entlang des Hohen Wallgrabens, - Gestaltung attraktiver Straßenräume durch neue Baustrukturen am Blockdammweg und - Minimierung der städtebaulichen Auswirkungen einer eventuellen Kraftwerksmodernisierung oder eines Kraftwerksneubaus durch zeitnahe Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans, die Variante Energiepark wird nur ohne Bau eines Kühlturmes weiterverfolgt. 2.4.8 Geltendes Planungsrecht Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erfolgte für das Plangebiet und dessen Umgebung eine Erfassung der bestehenden Nutzungen und Baurechte. Geltungsbereich 11-47a Nahezu das gesamte Plangebiet befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Nur ganz im Süden des Plangebiets befinden sich mit einer kleinen Teilfläche, die formal zum Grundstück der KGA „Am E-Werk“ gehört (Teile des Flurstücks 58 der Flur 211), jedoch nicht kleingärtnerisch genutzt wird sowie Teilen des Flurstücks 28 der Flur 211 (ehemaliger Hoher Wallgraben) Flächen, die dem Außenbereich zuzuordnen sind. Fast alle Grundstücke im Geltungsbereich sind durch eine bauliche Nutzung geprägt, auch wenn auf vielen Grundstücken die ehemalige Nutzung aufgegeben wurde und sie derzeit brach liegen. Trotz der teilweise großen Brachflächen bleibt für den gesamten Geltungsbereich ein Eindruck der Zusammengehörigkeit, die Grundstücke sind Teil eines bebauten Ortsteils. Der Bebauungszusammenhang wird durch die unbebauten Grundstücke nicht unterbrochen. Im Plangebiet ist kein „faktisches Baugebiet“ im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB festzustellen. Es handelt sich bei der vorhandenen Nutzung vielmehr um eine Situation, bei der sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB die Zulässigkeit von Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung danach bestimmt, ob sich diese in die Umgebung einfügen. Für die meisten Grundstücke bedeutet dies aufgrund der Prägung der Umgebung, dass vor allem Gewerbebetriebe aller Art in Abhängigkeit von ihrem Störungsgrad und der konkreten Lage sowie Lagerhäuser und Lagerplätze zulässig sind. Darüber hinaus könnten sich auch andere Nutzungen in Abhängigkeit von ihrem Störungsgrad und der konkreten Vorbelastung in die Eigenart der Umgebung einfügen, auch wenn solche Nutzungen noch nicht vorhanden sind. Voraussetzung ist, dass das im Gebot des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot nicht verletzt 24 Bebauungsplan 11-47a Begründung wird, keine bodenrechtlichen Spannungen hervorgerufen werden und die Erschließung gesichert ist. Entsprechend der vorhandenen Baustruktur sind die Grundstücke grundsätzlich in voller Tiefe überbaubar. Ebenso lässt sich die Bebauung weder der offenen noch der geschlossenen Bauweise zuordnen. Umgebung des Bebauungsplans 11-47a Im maßgeblichen Umfeld des Plangebiets befinden sich verschiedene sensible Nutzungen, Diese sind bei der Abwägung der vom Plangebiet ausgehenden Immissionen zu berücksichtigen. Innerhalb der östlich und südöstlich angrenzenden Geltungsbereiche der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 11-47b und 11-47c (siehe hierzu Kapitel I.2.4.9) sind nur vereinzelt Wohnnutzungen vorhanden. Diese befinden sich vor allem im Kreuzungsbereich Ehrlichstraße/Trautenauer Straße (Blockrandbebauung Ehrlichstraße 76/78, Trautenauer Straße 18-20 sowie Einfamilienhaus Ehrlichstraße 75). Darüber hinaus befinden sich am Hönower Wiesenweg drei Einfamilienhäuser (Hausnummern 21, 23 und 29-31) sowie auf dem Grundstück Blockdammweg 75 ein freistehendes Mehrfamilienhaus. Schließlich gibt es innerhalb der KGA „Blockdamm“ auf fünf Parzellen Bewohner mit Dauerwohnrecht im Sinne des § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). Aus im Umfeld bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplänen ergeben sich folgende sensiblen Nutzungen: - festgesetzte allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete im Bebauungsplan XVII-9 des Bezirks Lichtenberg sowie - festgesetzte allgemeine Wohngebiete im Bebauungsplan V-16 des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg. In den nach §§ 34 (faktische Baugebiete sowie sonstige Bereiche innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) und 35 BauGB zu beurteilenden Bereichen sind im Umfeld des Plangebiets folgende sensible Nutzungen vorzufinden: - reines Wohngebiet (WR) für die Waldsiedlung beidseitig des Hegemeisterwegs (mit Ausnahme des Wohnhauses Hegemeisterweg 1 [Außenbereich]), - allgemeines Wohngebiet (WA) für Bereiche in der Dolgenseestraße und Mellenseestraße, für einen Teilbereich zwischen Bahnanlagen und Hönower Weg (Hausnummern 2 bis 26), für Teilbereiche nördlich der Wallensteinstraße, beidseitig der Sangeallee und für das städtebauliche Erhaltungsgebiet „Seen- und Prinzenviertel“, - allgemeines Wohngebiet (WA) für die westlich der Neuen Krugallee gelegenen Bereiche (Bezirk Treptow Köpenick) sowie - Grünflächen mit kleingärtnerischer Nutzung und Dauerwohnen für Teilbereiche zwischen Bahnanlagen und Hönower Weg/Wallensteinstraße, für die KGA‘s "Am E-Werk" (nördlich Hegemeisterweg) und "Oberspree", "Wilhelmstrand" sowie "Am Freibad" zwischen Spree und Rummelsburger Landstraße und für die KGA "Rathaus Treptow" westlich des Plänterwalds. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 25 Begründung Bebauungsplan 11-47a 2.4.9 In Aufstellung befindliche Bebauungspläne 11-47b, 11-47c und 11-58 Bebauungspläne 11-47b und 11-47c Im Nachgang zur Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde der Geltungsbereich des (urspünglichen) Bebauungsplans 11-47 mit Bezirksamtsbeschluss vom 5. Oktober 2010 in die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b und 11-47c geteilt. Die Teilung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47 war erforderlich, um die für Berlin bedeutsamen Investitionen im Bereich der geplanten Versorgungsfläche nicht durch noch zu lösende Konflikte im südlichen Teil des Plangebiets zeitlich zu behindern. Wegen zu lösender Konflikte auch im Bereich der KGA „Blockdamm“ wurde auch der nördliche Bereich unterteilt, so dass insgesamt eine Dreiteilung des bisherigen Geltungsbereichs erfolgte. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47b (für das Gelände zwischen Blockdammweg, Trautenauer Straße, Verlängerung der Trautenauer Straße, Verlauf des Hohen Wallgrabens, östlicher Grenze der ehem. Industriebahntrasse (Flurstück 78), Hegemeisterweg, einer Teilfläche westlich des Wiesenweges, nördlicher Grenze des Grundstücks Hönower Wiesenweg 17-18 und Hönower Wiesenweg) umfasst eine Fläche von ca. 26,4 ha. Vorgesehen ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47b die Sicherung eines Gewerbegebiets südlich des Blockdammwegs, die Ausweisung eines Grünzugs in Verlängerung des Seeparks bis zum (ehemaligen) Hohen Wallgraben und die Schaffung eines attraktiven Wohngebiets im Anschluss an das städtebauliche Erhaltungsgebiet „Seen- und Prinzenviertel“. Der Block zwischen Blockdammweg, Trautenauer Straße und Ehrlichstraße soll als Mischgebiet festgesetzt werden. Zur Erschließung der Wohngebiete sind die Ergänzung des Straßennetzes durch neue Erschließungsstraßen sowie der Ausbau des Hönower Wiesenwegs vorgesehen. Für die ehemalige Industriebahn Oberschöneweide soll ein Freistellungsverfahren gemäß § 23 AEG durchgeführt werden. Die städtebauliche Beeinträchtigung des Plangebiets und seines Umfelds durch die im Bereich bzw. nahe der Trautenauer Straße vorhandenen Hochbzw. Höchstspannungsfreileitungen soll durch eine unterirdische Verlegung dieser Leitungen oder eine neue Freileitungstrasse beseitigt werden. Die Gartenarbeitsschule und eine Teilfläche der KGA „Am E-Werk“ sollen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47b planungsrechtlich gesichert werden. Der räumlich Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47c (für das Gelände zwischen Betriebsbahnhof "Berlin-Rummelsburg" [Bahngelände], Blockdammweg und Hönower Wiesenweg sowie Abschnitte der Saganer Straße und des Hönower Wiesenweges) umfasst eine Fläche von ca. 14,4 ha. Planungsziel des Bebauungsplans 11-47c ist die städtebauliche Ordnung und Weiterentwicklung der Gewerbenutzungen sowie die Sicherung der Kleingärten. Zur Verbesserung der Erschließungssituation soll die Verbreiterung des Hönower Wiesenwegs ermöglicht werden. In der nordwestlichen Verlängerung des Hönower Wiesenwegs umfasst das Plangebiet darüber hinaus Flächen, die dem Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“ zugeordnet sind, um im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens eine Klärung der Abgrenzung zwischen Verkehrsfläche und Bahnfläche herbeizuführen. 26 Bebauungsplan 11-47a Begründung Bebauungsplan 11-58 Das Bezirksamt Lichtenberg beschloss am 5. Oktober 2010 die Aufstellung des nördlich an das Plangebiet 11-47a angrenzenden den Bebauungsplans 11-58 (für die Grundstücke Köpenicker Chaussee 5-8, 40-41 (teilweise) und 42-45, östlich angrenzende Bahnflächen sowie für den Stichkanal und Abschnitte der Köpenicker Chaussee). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-58 umfasst eine Fläche von über 26 ha. Die wesentlichen Planungsziele sind: - die Ermöglichung tragfähiger Nachnutzungen für das Gelände des bisherigen Heizkraftwerks Klingenberg, - die Sicherung einer Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Biomasseheizkraftwerke“, Ausschluss einer Abfallverbrennung im Sinne der 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen), - die Ausweisung von Gewerbegebieten, - die Verbesserung des Angebots an Naherholungsflächen, - die Sicherung der bestehenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen sowie - der Erhalt von Baudenkmalen. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 27 Begründung II. Bebauungsplan 11-47a Planinhalt 1. Entwicklung der Planungsüberlegungen Die Entwicklung der zu erheblichen Teilen brachliegenden Flächen beiderseits des Blockdammwegs und der Köpenicker Chaussee, zu denen auch das Plangebiet 1147a gehört, ist seit geraumer Zeit Gegenstand planerischer Überlegungen auf gesamtstädtischer und bezirklicher Ebene. Unterschiedlich wurde dabei die planerische Perspektive des Gesamtareals zwischen den gewerblich-energiewirtschaftlich geprägten Flächen im Norden und den anschließenden Wohngebieten im Südosten beurteilt. Die gesamtstädtische Planung – dokumentiert im FNP – sieht für das gesamte Areal eine gewerbliche Nutzung vor, wobei nördlich des Blockdammwegs eine Teilfläche für Verund Entsorgungsanlagen mit gewerblichem Charakter vorgesehen ist. Der Bezirk Lichtenberg hingegen strebt an, neben einer gewerblichen Revitalisierung von großen Teilen des Gesamtareals, westlich der Trautenauer Straße in Teilen auch ergänzende Wohnnutzungen und einen zwischen beiden Nutzungen vermittelnden Grünzug zu entwickeln. Zur Untersetzung dieser Planungsziele wurden durch den Bezirk Lichtenberg die städtebaulichen Leitlinien „Karlshorst-West/Blockdammweg“ erarbeitet und mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 18. Dezember 2008 zur bezirklichen Handlungsgrundlage für die weitere Entwicklung des Gesamtareals erklärt. Die Modernisierung bzw. der Neubau eines Kraftwerks wurde mit dem Beschluss grundsätzlich akzeptiert. Gegenstand des Beschlusses war jedoch auch die Zielsetzung, dass die städtebaulichen Auswirkungen des Kraftwerks durch die Aufstellung eines Bebauungsplans begrenzt werden sollen. Mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 11-47 hat das Bezirksamt Lichtenberg am 2. Juni 2009 dieser Forderung entsprochen. Ende 2006 hat Vattenfall erstmals Planungsabsichten bezüglich des Ersatzes des bestehenden HKW Klingenberg geäußert. Vorgesehen war zunächst, das weitgehend unbebaute Gelände südlich des bestehenden HKW’s Klingenberg für den Bau eines neuen Kohleheizkraftwerks zu nutzen. Diese Planungen waren insbesondere wegen ihrer Folgen für Berlins zukünftige CO2-Bilanz im politischen Raum und in der Öffentlichkeit umstritten. Die damaligen Planungsabsichten hätten wegen der vorgesehenen Kohlebefeuerung und auch wegen der baulichen Dimensionen nicht nur für das Gelände selber, sondern auch für das gesamte Plangebiet erhebliche städtebauliche Auswirkungen gehabt und die Entwicklungschancen des näheren Umfelds aus Sicht des Bezirks in erheblichem Maße beeinträchtigt. Im Oktober 2009 verpflichtete sich Vattenfall in einer mit dem Land Berlin abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung, die CO2-Emissionen aus der Energiebereitstellung bis zum Jahr 2020 deutlich zu senken. Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung und unter Würdigung der städtebaulichen Leitlinien „Karlshorst-West/Blockdammweg“ des Bezirks erfolgte seitens Vattenfall eine Überarbeitung und Konkretisierung der Planung für den vorgesehenen neuen Kraftwerksstandort. Als Ersatz für das bestehende HKW Klingenberg sollten südlich von diesem nunmehr ein Gas- und Dampfheizkraftwerk (GuD-Anlage) sowie zwei Biomasseheizkraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung4 von maximal 845 MW (2 x 110 MW aus Biomasseanlagen + 620 MW aus der GuD-Anlage + 5 MW aus einem Hilfsdampferzeuger) errichtet werden. Mit dem Bebauungsplan-Entwurf 11-47 wurde dieser Zielstellung zunächst entsprochen. 4 Unter der Feuerungswärmeleistung versteht man die Brennstoffmenge pro Stunde, die in der Anlage verfeuert werden kann, multipliziert mit dem Heizwert des jeweiligen Brennstoffs. 28 Bebauungsplan 11-47a Begründung Im Nachgang zur Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47 stellte Vattenfall Überlegungen zu einer geänderten Anordnungsplanung für die geplanten Heizkraftwerke an. Demnach soll auf dem Neubaustandort südlich des Stichkanals nur noch das Gas- und Dampfheizkraftwerk realisiert werden, wohingegen die beiden Biomasseheizkraftwerke im Bereich des derzeitigen HKW Klingenberg realisiert werden sollen. Da diese geänderte Anordnungsplanung – insbesondere, da sie eine Nachnutzung für den Altstandort ermöglicht – der Planungsintention des Bezirks entspricht, wurde der Bebauungsplan 11-47 im Norden um für die Realisierung des Gas- und Dampfheizkraftwerks nicht benötigte Flächen rund um den Stichkanal reduziert. Zur Sicherung und planerischen Steuerung der nunmehr auf dem derzeitigen Standort des HKW Klingenberg geplanten beiden biomassebefeuerten Heizkraftwerke wurde die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans (Bebauungsplan 11-58) beschlossen, der auch den Stichkanal und die unmittelbar angrenzenden Flächen umfasst. Gleichzeitig wurde eine Teilung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47 in die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b und 11-47c erforderlich (ausführlicher hierzu siehe Kapitel I.2.4.9). Der Bebauungsplan 11-47a umfasst nicht nur die geplante Versorgungsfläche selbst, sondern darüber hinaus auch umliegend angrenzende Bereiche, um die Planung des Gas- und Dampfheizkraftwerks mit ihren möglichen Auswirkungen eng aufeinander abstimmen und eine koordinierte städtebauliche Entwicklung sicherstellen zu können. Im Rahmen der Erstellung verschiedener Fachgutachten (siehe Kapitel II.3 Umweltbericht) wurden die Planungen im Herbst 2010 überprüft und – wo geboten – städtebaulich weiter optimiert. Für die Abführung der Abwärme aus dem Kondensator der Dampfturbine wurden verschiedene Kühlungsvarianten untersucht und qualitativ bewertet, mit dem Ziel, die für den geplanten Kraftwerksstandort optimale Kühlkonzeption zu finden. Im Ergebnis wurde auf ein bisher vorgesehenes Baufeld für einen bis zu 60 m hohen Kühlturm verzichtet. Stattdessen ist nunmehr lediglich ein Baufeld für einen bis zu 25 m hohen Zellenkühler geplant. Zellenkühler stellen insbesondere an Standorten innerhalb von Städten aufgrund ihrer relativ geringen Bauhöhe gegenüber Kühltürmen einen guten Kompromiss zwischen möglichst unauffälliger optischer Erscheinung, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit dar. 2. Intentionen des Plans 2.1 Planungsziele Der Bebauungsplan 11-47a dient der Reaktivierung innerstädtischer Brachflächen und der Wiederherstellung der städtebaulichen Ordnung. Dabei zielt der Bebauungsplan auf die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie den Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen. Durch den Rückbau und die Entsiegelung brach liegender Flächen sollen Flächenpotenziale für neue Nutzungen aktiviert und Entwicklungshemmnisse beseitigt werden. Durch die Sicherung einer Versorgungsfläche für den Neubau eines Gas- und Dampfheizkraftwerks sollen die Voraussetzungen zur langfristigen Sicherung der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme und Elektrizität geschaffen werden. Gleichzeitig ist beabsichtigt mit der neuen Anlage und der geplanten Stilllegung des derzeitigen HKW Klingenberg einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Weiterhin verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, für die gewerbliche Wirtschaft Flächenangebote bereitzustellen, die eine verkehrliche Lagegunst aufweisen und die Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 29 Begründung Bebauungsplan 11-47a den bestehenden Energie- und Gewerbestandort an der Köpenicker Chaussee arrondieren. Für die Gaswerksiedlung soll der Bebauungsplan 11-47a eine denkmalverträgliche Nachnutzung ermöglichen. Im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg sollen Flächen für eine ungedeckte Sportanlage gesichert werden, um den bestehenden Bedarf im Ortsteil Karlshorst zu decken. Die durch die Spree und den Hohen Wallgraben bestehenden naturräumlichen Potenziale sollen aktiviert, der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich gemacht sowie mit den bestehenden und geplanten Freiraumstrukturen verbunden werden. 2.2 Das von Vattenfall geplante neue Gas- und Dampfheizkraftwerk auf dem Standort Blockdammweg als mögliche Nutzung im Plangebiet Der vorliegende Bebauungsplan ist als Angebotsplanung vor dem Hintergrund des konkreten Projekts der Vattenfall zur Errichtung eines neuen Gas- und Dampfheizkraftwerks auf dem Standort Blockdammweg erstellt worden. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen die notwendigen Rahmenbedingungen für die Realisierung einer entsprechenden Kraftwerksnutzung geschaffen werden. Gleichzeitig sollen erforderliche Vorgaben und Maßgaben verankert werden, die deren Stadtverträglichkeit sicherstellen. In die Abwägung einbezogen wird zugleich auch, dass es bereits eine konkrete Planung für das Projekt der Vattenfall zur Errichtung eines neuen Gas- und Dampfheizkraftwerks auf dem Standort Blockdammweg gibt. Die Realisierung dieser Planung soll im Plangebiet erfolgen. Weil damit eine konkrete Planung für die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans schon bekannt ist, wird diese begleitend in die städtebauliche Abwägung mit aufgenommen. Insofern wird zu verschiedenen Problembereichen auf einen städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall Bezug genommen. Im Folgenden wird die konkrete Planung für das Projekt der Vattenfall zur Errichtung eines neuen Gas- und Dampfheizkraftwerks auf dem Standort Blockdammweg als eine mögliche Nutzung innerhalb des Plangebiets beschrieben: Die derzeitigen Planungen von Vattenfall sehen am Standort Blockdammweg die Errichtung einer GuD-Anlage vor. Die Anlage soll über eine Feuerungswärmeleistung von 620 MW aus der GuD-Anlage und 5 MW aus einem Hilfsdampferzeuger verfügen. Dies entspricht einer elektrischen Leistung von ca. 300 MW el und einer Fernwärmeleistung von ca. 230 MW th. Ziel der Vattenfall ist es, den Dauerbetrieb der neuen GuD-Anlage ab Mitte 2016 aufzunehmen. Das bestehende HKW Klingenberg soll mit der Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen Anlage stillgelegt werden. Der Aufnahme des Dauerbetriebs voran geht ein ca. einjähriger Erprobungsbetrieb bestehend aus kalter Inbetriebsetzung (Kontrollen/Verriegelungsprüfungen, ohne „echten“ Betrieb der Anlagen) und warmer Inbetriebsetzung (jeweils einige Monate) mit anschließendem Probebetrieb (einige Wochen). Während der warmen Inbetriebsetzung und des Probebetriebs kommt es zu einem Parallelbetrieb von der neuen GuD-Anlage und dem alten HKW Klingenberg. Nach der Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg sollen auf dessen Standort bis ca. Ende 2019 zwei biomassebefeuerte Heizkraftwerke errichtet werden, 30 Bebauungsplan 11-47a Begründung für die im Rahmen eines gesonderten Bebauungsplanverfahrens (Bebauungsplan 11-58) Planungsrecht geschaffen werden soll. Die vorstehende bedingte Verknüpfung zwischen Außerbetriebnahme des HKW Klingenberg und Aufnahme des Dauerbetriebs der GuD-Anlage wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verbindlich geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Weiterhin ist eine entsprechende immissionsschutzrechtliche Regelung im Genehmigungsverfahren für die geplante GuD-Anlage vorgesehen (ausführlicher siehe Kapitel II.3.2.2.4). Die GuD-Anlage und der Hilfsdampferzeuger sollen mit Erdgas als Brennstoff betrieben werden. Das Hilfsdampfsystem wird für das Anfahren des Blocks aus dem kalten Zustand und zur Bereitstellung von Dampf für weitere technologische Prozesse erforderlich. Technische Eckdaten: - Brennstoff Feuerungswärmeleistung Hilfsdampferzeuger Feuerungswärmeleistung Gasturbine Feuerungswärmeleistung Kanalbrenner Elektrische Leistung Erdgas 5 MW 575 MW 45 MW 300 MW Für die GuD-Anlage soll der elektrische Anschluss zur Energieableitung an eine neu zu errichtende 110-kV-Schaltanlage erfolgen. Zum Transport der elektrischen Energie zwischen dem neuen Kraftwerksstandort und dem Umspannwerk Wuhlheide ist geplant, zwei neue 110-kV-Erdkabeltrassen mit bis zu drei 110-kVKabelsystemen je Trasse im Bereich der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße unterirdisch zu verlegen. Die rechtlichen Grundlagen zur Neuverlegung dieser Hochspannungsleitungen werden nicht durch das BebauungsplanVerfahren geschaffen, sondern sind durch Planfeststellung bzw. Plangenehmigung zu erreichen. Die am Kraftwerksstandort erzeugte Wärmeenergie soll in das Fernwärmeverbundnetz Berlin-Ost (bestehend aus den Fernwärmeverteilsystemen „Klingenberg, Lichtenberg, Friedrichsfelde“ sowie „Berlin-Mitte“) eingespeist werden. Für die geplante GuD-Anlage wird Kühl- und Prozesswasser benötigt. Für die Abführung der Kondensationswärme ist ein Nasszellenkühler geplant. 3. Umweltbericht 3.1 Einleitung Nach § 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, im Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Bei dem geplanten Gas- und Dampfheizkraftwerk handelt es sich um ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen ist. Insoweit schafft der Bebauungsplan 11-47a die bauplanungsrechtlichen Vorgaben für ein Umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiges (UVP-pflichtiges) Vorhaben, das wiederum einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren unterliegt. Nach § 17 Abs. 1 UVPG wird die Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 31 Begründung Bebauungsplan 11-47a Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplan-Verfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung in nachfolgenden Genehmigungsverfahren soll gemäß § 17 Abs. 3 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. 3.1.1 Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Der Bebauungsplan 11-47a soll insbesondere die folgenden städtebaulichen Ziele sichern: - die Reaktivierung innerstädtischer Brachflächen und die Wiederherstellung der städtebaulichen Ordnung, - den Erhalt und die Entwicklung von Gewerbegebieten, - die Entwicklung einer Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“, - die Verbesserung des Angebots an ungedeckten Sportanlagen, - die Verbesserung des Angebots an Naherholungsflächen, - eine Aufweitung des Gewässerprofils des Hohen Wallgrabens zu Zwecken des Biotopverbundes, der Naherholung und zur Regenwasserbewirtschaftung, - die Sicherung der bestehenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen sowie - den Erhalt von Baudenkmalen. Die einzelnen Planungsziele sind in den Kapiteln II.2.1 und II.4 detailliert beschrieben. 3.1.2 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes mit Relevanz für die Planung und deren Berücksichtigung Baugesetzbuch (BauGB) Mit dem 2004 novellierten Baugesetzbuch wurden die Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in das deutsche Bauplanungsrecht umgesetzt. Dies führt zu inhaltlichen und insbesondere zu verfahrensmäßigen Vorgaben zur Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Abwägung. Die zu betrachtenden Schutzgüter sind in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführt. § 1a BauGB enthält „ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“. Demnach gilt der Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung (§ 1a Abs. 2 BauGB). Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Mit dem Monitoring (§ 4c BauGB) werden zeitlich über das Aufstellungsverfahren hinaus reichende Aktivitäten benannt. 32 Bebauungsplan 11-47a Begründung Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) trat am 01. März 2010 in Kraft. Die übergeordneten Ziele des Naturschutzes sind darauf ausgerichtet, Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und – soweit erforderlich – wiederherzustellen, dass - die biologische Vielfalt, - die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie - die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (§ 1 BNatSchG). Die §§ 14 bis 19 BNatSchG behandeln die Vorschriften zur Eingriffsregelung. Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. § 18 BNatSchG regelt das Verhältnis zum Baurecht. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden. Für die besonders und die streng geschützten Arten (§ 7 BNatSchG) aus nationalen und europäischen Verordnungen und Richtlinien (Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), Europäische Artenschutzverordnung (EUArtSchV), Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), Europäische Vogelschutz-Richtlinie (VSchRL) gelten die Vorschriften zum Artenschutz des § 44 BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen Belange unterliegen nicht der gemeindlichen Abwägung. Die Regelungen des § 44 BNatSchG erfordern eine Prüfung, inwieweit durch den Bebauungsplan Beeinträchtigungen besonders oder streng geschützter Tier- und Pflanzenarten vorbereitet werden. Für die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans bedarf es im Verfahren der Inaussichtstellung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 8 BNatSchG oder einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG, wenn das durch die Bauleitplanung ermöglichte Vorhaben die Voraussetzungen eines der Verbote des § 44 Abs. 1 oder 2 des BNatSchG erfüllt. Dagegen bedarf es nicht der Feststellung einer Ausnahme- oder Befreiungslage durch die zuständige Naturschutzbehörde, wenn das Eintreten der in § 44 BNatSchG verbotenen Beeinträchtigungen der besonders oder streng geschützten Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Schutz-, Verhinderungs- und Vorbeugemaßnahmen vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Die Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft werden in einem Eingriffsgutachten ermittelt. Zur Erfassung besonders und streng geschützter Arten wird darüber hinaus ein faunistisches Gutachten zum Artenschutz erstellt. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 33 Begründung Bebauungsplan 11-47a Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO) Gemäß § 2 BaumSchVO sind alle Laubbäume, die Waldkiefer als einzige Nadelbaumart sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden, geschützt. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist. Wegen ihrer Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bestimmt die Baumschutzverordnung, dass die gemäß § 2 BaumSchVO geschützten Bäumen erhalten und gepflegt werden müssen. Nach § 4 BaumSchVO ist es verboten, geschützte Bäume ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu beschädigen oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Gemäß § 1 BBodSchG ist der Zweck des Gesetzes, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Berliner Wassergesetz (BWG) Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und das Berliner Wassergesetz (BWG) regeln den Schutz, den Umgang und die Benutzung von Oberflächen- und Grundwasser. Für die Beurteilung stofflicher Belastungen von Grundwasser in Berlin hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die "Berliner Liste" erarbeitet. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seine Verordnungen Für das Bebauungsplan-Verfahren ist der Planungsgrundsatz des § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten, wonach die von schädlichen Immissionen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden sollen. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens soll auf die Belange des Immissionsschutzes gemäß dem Vorsorgegrundsatz i.S. des § 50 BImSchG soweit erforderlich durch entsprechende Festsetzungen zur Einschränkung der Emissionen reagiert werden. Restriktionen für die Zuordnung von schutzbedürftigen Nutzungen und diese störende Nutzungen können sich dabei insbesondere aus Lärm-, Luftschadstoffimmissionen und – im Falle des Vorhandenseins oder der Ansiedlung von sogenannte Seveso-II-Betrieben – aus Art. 12 Seveso-II-Richtlinie i.V.m. § 50 BImSchG ergebenden angemessenen Abständen zwischen Seveso-IIBetrieben und empfindlichen Nutzungen ergeben. 34 Bebauungsplan 11-47a Begründung Lärm Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) behandelt in den §§ 41 bis 43 die Lärmvorsorge. Hierbei finden die Belange des Lärmschutzes beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen Berücksichtigung. Konkretisiert wurden diese Vorschriften durch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die VerkehrswegeSchallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). Dem gegenüber gibt es für bestehende Straßen keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen, mit denen die Einhaltung bestimmter Lärmwerte vorgeschrieben wird. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) enthält normative Festlegungen hinsichtlich der Zumutbarkeit von Sportlärm. Im Zusammenhang mit Schallimmissionen zu berücksichtigen sind zudem die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die in der DIN 18 005 enthaltenen schalltechnischen Immissionsricht- und Orientierungswerte. Gemäß TA Lärm Nummer 3.2.1 soll die Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des BImSchG auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte (IRW) aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die IRW am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (sogenanntes Irrelevanzkriterium). Im übertragenen Sinn sind vorstehende Aussagen auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen anwendbar. Die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18 0051 stellen aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Zielwerte dar. Sie dienen lediglich als Anhalt, so dass von ihnen sowohl nach oben (bei Überwiegen anderer Belange) als auch nach unten abgewichen werden kann. Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens wurde die Notwendigkeit von Lärmemissionsbeschränkungen geprüft und für erforderlich befunden. Die DIN 45 691 beschreibt hierfür verschiedene Verfahren, wie eine Geräuschkontingentierung im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens durchzuführen ist. Luf tschadstof f e Die Europäischen Richtlinien zur Luftqualität enthalten eine Vielzahl von Stoffen, die die Luft besonders belasten. Das BImSchG und die darauf basierenden Verordnungen setzen die Luftqualitätsrichtlinie in nationales Recht um. Danach ist Berlin gemäß der §§ 44 bis 46a des BImSchG verpflichtet, Luftparameter, die für Mensch und Natur eine Gefahr darstellen, zu erheben und die ermittelten Messwerte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Für die maßgeblichen Luftparameter gibt es Grenzwerte, die bei einer Überschreitung Maßnahmen zur Reduktion der Immissionskonzentration erzwingen. Dazu gehört auch die Aufstellung des Luftreinhalteplans. Für Berlin Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 35 Begründung Bebauungsplan 11-47a wurde ein entsprechender Plan im August 2005 vorgelegt (Luftreinhalte- und Aktionsplan Berlin 2005-2010). Von Bedeutung für das Bebauungsplan-Verfahren sind die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) und die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Die Beurteilungswerte der TA Luft (2002) sind zahlenmäßig identisch mit den Immissionsgrenzwerten der 39. BImSchV. Zusätzlich enthält die TA Luft auch einen Immissionswert für Staubniederschlag zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen. Bezüglich verkehrsbedingter Luftschadstoffe sind insbesondere NO2, PM10 und PM2.5 von Bedeutung. Der Inhalt der am 11. Juni 2008 in Kraft getretenen EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG ist mit der 39. BImSchV und einer Novelle des BImSchG in nationales Recht umgesetzt worden. Die Inhalte der 22. BImSchV und 33. BImSchV wurden u.a. in der 39. BImSchV zusammengefasst, sodass diese beiden BImSchV aufgehoben wurden. Ein neues Element der 39. BImSchV ist die Einführung eines Immissionsgrenzwertes für die Feinstaubfraktion PM2.5 (Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von 2.5 µm), der ab dem 1. Januar 2015 einzuhalten ist. Die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans 11-47a ermöglichte GuDAnlage ist aufgrund ihrer Art und Größe der Nummer 1.1, Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr) zuzuordnen. In einem späteren Genehmigungsverfahren für die geplante GuD-Anlage wird die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) Anwendung finden, weshalb für das vorliegende Bebauungsplan-Verfahren auch die in der 13. BImSchV zum Schutz von Bevölkerung und Umwelt definierten Emissionsgrenzwerte von Belang sind. Die Auswirkungen der Planung auf die Luftqualität und auf den Verkehrsund Gewerbelärm wurden im Rahmen von Fachgutachten untersucht. Angemessene Abstände zwischen Seveso-II-Betrieben und empf indlichen Nutzungen Die Seveso-II-Richtlinie dient der Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen und gilt für Betriebe, die mit Stoffen umgehen, die als gefährlich eingestuft werden. Für Betriebe, bei denen sich gewisse Mengen solcher Stoffe befinden, gelten besondere Auflagen. Unter anderem muss ein angemessener Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen eingehalten werden. Die Störfall-Verordnung setzt die Anforderungen der europäischen SevesoII-Richtlinie in deutsches Recht um. Die Störfall-Verordnung gilt für alle Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer sog. Mengenschwelle vorhanden sind. Die Betreiber der betroffenen Betriebsbereiche sind durch die Störfall-Verordnung verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Störfälle von vornherein zu vermeiden bzw. deren Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu minimieren. 36 Bebauungsplan 11-47a Begründung Unter Bezugnahme auf die gefährdungsträchtigen Stoffmengen muss auch bei technisch einwandfreien Seveso-II-Betrieben gleichwohl mit schweren Unfällen und Dennoch-Störfällen als Folge des Versagens von Sicherheitseinrichtungen, einschließlich menschlichen Fehlverhaltens, und umgebungsbedingter Gefahrenquellen, einschließlich der Einwirkung durch Unbefugte, gerechnet werden, die eine ernste Gefahr für Leben und menschliche Gesundheit sowie erheblich nachteilige Umweltauswirkungen darstellen. Nach § 50 BImSchG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie ist zwischen einem bestehenden Seveso-II-Betrieb einerseits und schutzbedürftigen Nutzungen andererseits daher ein angemessener Abstand vorzusehen, damit Auswirkungen von schweren Unfällen soweit wie möglich vermieden werden. Im Gesetz sind keine Aussagen zu den Verfahren enthalten, die für die Einhaltung der materiellen Vorgaben des § 50 BImSchG sorgen. Im Februar 2011 wurde daher vom Bundesrat der Leitfaden KAS 18 zum „Land-UsePlanning“ (erarbeitet von der Kommission für Anlagensicherheit, Stand November 2010) – als Nachfolger des Leitfadens SFK/TAA-GS-1 aus dem Jahre 2005 – verabschiedet. Danach werden Anlagen in Abhängigkeit der gehandhabten gefährlichen Stoffe in bestimmte Abstandsklassen unterteilt. Der in der jeweiligen Klasse vorgesehene Abstand für bestimmte Anlagen ist im Sinne einer „Achtungsgrenze“ als Richtwert für den Planungsfall zu verstehen, der einen ausreichenden Schutz vor Gefahren durch Störfälle für die Bewohner benachbarter Wohngebiete sicherstellen soll. Die Richtwerte werden mit Hilfe von im Sinne einer Konvention verallgemeinerten Referenzszenarien unter standardisierten Randbedingungen ermittelt. Die Zweckbestimmung dieser Leitlinien ist sowohl auf die Beurteilung der Ansiedlung neuer Betriebe auf der „grünen Wiese“ als auch auf die Bewertung neuer Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe gerichtet. Für letzteren Fall sind die vorgenannten Standard-Randbedingungen an den jeweiligen Einzelfall anzupassen. Das Gefahrenpotenzial von relevanten Betrieben und Anlagen und sich hieraus ergebende Abstandserfordernisse wurden im Rahmen eines Fachgutachtens untersucht. Elektromagnetische Felder Wesentliche Teilflächen des Plangebiets werden von einer 110-kVFreileitungstrasse überspannt. Zur Beurteilung der von diesen Leitungen ausgehenden elektromagnetischen Feldern dient die 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder). Die Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzund Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Sie enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder. Nach den Anforderungen der 26. BImSchV sind zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Niederfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 37 Begründung Bebauungsplan 11-47a bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung bestimmte Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte nicht überschritten werden. Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) Das Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) regelt den Umgang mit Baudenkmalen, Denkmalbereichen, Gartendenkmalen und Bodendenkmalen. Für die Denkmale wird eine Liste bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung geführt. Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind in die städtebauliche Entwicklung einzubeziehen, Denkmale sind nach Maßgabe des Gesetzes zu schützen (§ 1 DSchG Bln). Denkmale sind vom Verfügungsberechtigten im Rahmen des Zumutbaren in Stand zu halten und in Stand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen (§ 8 Abs. 1 DSchG Bln). Das DSchG Bln bestimmt auch den Schutz der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals (§ 10 DSchG Bln). Flächennutzungsplan Der Geltungsbereich ist gemäß des FNP von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 17. Februar 2011 (ABl. S. 438) Bestandteil eines Vorranggebiets für Luftreinhaltung. Bereichsentwicklungsplanung Berlin-Lichtenberg Die aktuelle Bereichsentwicklungplanung (BEP) Alt-Lichtenberg (Stand: Juli 2004, aktualisiert Mai 2005) weist den überwiegenden Teil des Plangebiets als Gewerbe aus. Die im FNP als Fläche für Versorgungsanlagen dargestellte Fläche wird hierbei ebenfalls dem Gewerbegebiet zugeordnet. Im Bereich des Hohen Wallgrabens sowie entlang der Spree und des Stichkanals sind lineare Grünflächen dargestellt. Die bestehende Gaswerksiedlung an der Köpenicker Chaussee wird als Wohnbaufläche W2 mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) bis 1,5 ausgewiesen. Landschaftsprogramm, Artenschutzprogramm Das Landschafts- und Artenschutzprogramm (LaPro) vom 29. Juli 1994 (ABl. 1994 S. 2331), zuletzt geändert am 28. Juni 2006 (ABl. S. 2350), stellt flächendeckend für das Land Berlin die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den Grundzügen dar und formuliert darauf aufbauend Maßnahmen in vier thematischen Teilplänen. Für den Geltungsbereich und sein Umfeld werden folgende Ziele dargestellt: Im Teilplan „Biotop- und Artenschutz“ ist das Plangebiet östlich der Köpenicker Chaussee als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzung dargestellt. Dabei sollen u.a. 38 Bebauungsplan 11-47a Begründung - natur- und kulturgeprägte Landschaftselemente (z.B. Gräben) in Grünanlagen, Kleingärten und Industriegebieten geschützt, gepflegt und wiederhergestellt, - zusätzliche Lebensräume für Flora und Fauna geschaffen sowie Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung kompensiert, - der gebietstypische Baumbestand entwickelt sowie - wertvolle Biotope erhalten und örtliche Biotopverbindungen bei Nachverdichtungen entwickelt werden. Der Bereich zwischen Spree, Köpenicker Chaussee und Hoher Wallgraben wird in dem Teilplan als überformte Niederung dargestellt. Für diese Flächen gilt: - Freiflächen in Niederungs- und Hangbereichen sollen mit ihren typischen Vegetationsbeständen erhalten sowie - gewässerbegleitende Grün- und Freiflächen, vor allem für feuchteliebende Arten, angelegt werden. Spree und Hoher Wallgraben sind als Biotopentwicklungsraum der FlussSeenlandschaft dargestellt. Es werden u.a. folgende Entwicklungsziele und Maßnahmen genannt: - Sicherung und Entwicklung von Röhrichten, Uferwiesen und Auwäldern sowie - Erhalt bzw. Wiederherstellung der natürlichen Wasser-Land-Übergänge und Sicherung naturnaher Uferzonen. Der Verlauf des (ehemaligen) Hohen Wallgrabens ist durchgängig von der Spree bis zum Badesee in der Wuhlheide als linienhaftes Element dargestellt, dessen Verbindungsfunktion für Arten der Gewässerränder vorrangig entwickelt werden soll. Ebenso wird die nördlich des Plangebiets gelegene Bahnlinie mit einer Verbindungsfunktion dargestellt. Der Teilplan „Naturhaushalt/Umweltschutz“ ordnet den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Industrie/Gewerbe ein. Es werden u.a. folgende Maßnahmen genannt: - Sanierung von Altanlagen, - Schutz angrenzender Gebiete vor Immissionen, - bei Neuansiedlung Förderung emissionsarmer Technologien und - Boden- und Grundwasserschutz. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Vorranggebiet für Luftreinhaltung. In diesem werden u.a. die Ziele - Emissionsminderung und - der Erhalt von Freiflächen sowie die Erhöhung des Vegetationsanteils genannt. Im Teilplan „Landschaf tsbild“ wird das Plangebiet östlich der Köpenicker Chaussee als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzung dargestellt. Es werden u.a. folgende Entwicklungsziele und Maßnahmen genannt: - Entwicklung des Grünanteils in Gewerbegebieten und auf Infrastrukturflächen (Dach- und Wandbegrünung, Sichtschutzpflanzungen im Randbereich zu sensiblen Nutzungen), - Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen sowie - Aufwertung und Wiederherstellung des Hohen Wallgrabens als lineares Landschaftselement. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 39 Begründung Bebauungsplan 11-47a Der Bereich westlich der Köpenicker Chaussee wird dem Entwicklungsraum „Überformte Niederungen“ zugeordnet. Als Entwicklungsziele und Maßnahmen werden hier - die Berücksichtigung naturräumlicher Zusammenhänge, - Erhalt von Freiflächen in Niederungs- und Hangbereichen sowie ihrer natürlichen Vegetationsbestände, - Anlage von Gewässerbegleitenden Grün- und Freiflächen sowie - Erhalt und Entwicklung von Blickbeziehungen auf die Gewässer genannt. Das Spreeufer und der Verlauf des (ehemaligen) Hohen Wallgrabens werden als Maßnahmenschwerpunkte für die Wiederherstellung und Aufwertung linearer Landschaftselemente dargestellt. Der Teilplan „Erholung und Freiraumnutzung“ stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans überwiegend als sonstige Fläche außerhalb von Wohnquartieren dar: - Freiflächen und Erholungspotenziale sind zu erschließen, - Schutzpflanzungen bei angrenzender Wohn- und Erholungsnutzung sind vorzunehmen sowie - öffentliche Gebäude sind mit Dach- und Fassadenbegrünung zu versehen. Entlang des Spreeufers wird zudem die Neuanlage und Verbesserung eines Grünzugs als Entwicklungsziel dargestellt. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat mit Beschluss vom 19. Februar 2002 das Landschafts- und Artenschutzprogramm um die gesamtstädtische Ausgleichskonzeption sowie um die Darstellung der Flora-FaunaHabitat-(FFH-)Gebiete ergänzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich innerhalb der von Ost nach West verlaufenden Achse des Berliner Freiraumsystems. Landschaftsplan Für das Plangebiet ist ein Landschaftsplan weder festgesetzt noch in Aufstellung befindlich. Landschaftsrahmenplan Lichtenberg Der Landschaftsrahmenplan für den Bezirk Lichtenberg hat zwar keine explizite Rechtsgrundlage. Durch Beschluss des Bezirksamts und Kenntnisnahme der Bezirksverordnetenversammlung entfaltet er aber Verbindlichkeit innerhalb der Bezirksverwaltung. In zwölf Karten wird der Bestand der biotischen und abiotischen Schutzgüter sowie die Entwicklung von Maßnahmen dargestellt. In der Biotopverbundkarte ist entlang des Spreeufers die Entwicklung eines Biotopverbunds ausgewiesen. Die Maßnahmenentwicklungskarte stellt einen potentiellen Grünzug in unmittelbarer Verlängerung des Seeparks dar. Dieser verläuft parallel zum Blockdammweg, über den Hönower Wiesenweg 40 Bebauungsplan 11-47a Begründung hinaus bis zum Hohen Wallgraben und bildet in westlicher Richtung den landschaftsräumlichen Verbund zur Spree. Landesenergieprogramm Das Landesenergieprogramm 2006-2010 wurde am 18. Juli 2006 vom Berliner Senat beschlossen. Es enthält Ziele und Maßnahmen zur Einsparung von Energie, zur Umweltentlastung und zur nachhaltigen Entwicklung bei den Energieträgern. Das Landesenergieprogramm bildete die Grundlage für die Berliner Klimaschutzpolitik für den Zeitraum 2006 bis 2010. Zentrales Ziel des Programms ist es, den Energieverbrauch und damit den Treibhausgasausstoß weiter zu senken. Die für die einzelnen Sektoren festgelegten Minderungsziele sollten durch verschiedene Teilziele, wie z.B. die die Senkung des Endenergieverbrauchs in Berlin durch weitere Effizienzsteigerungen in der Energieerzeugung erreicht werden. Lärmminderungsplanung Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz hat einen Lärmaktionsplan für das Land Berlin erarbeitet. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie in seiner näheren Umgebung befinden sich keine relevanten Darstellungen. 3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Die folgende Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands beinhaltet jeweils schutzgutbezogen eine Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes sowie die Prognose über die Auswirkungen bei Durchführung der Planung. Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands werden die Auswirkungen bei vollständiger Realisierung der Planung im Verhältnis zur Beibehaltung des Status quo beschrieben. 3.2.1 Definition des Untersuchungsumfangs 3.2.1.1 Wirkfaktoren Der Bebauungsplan 11-47a dient der Sicherung verschiedener städtebaulicher Ziele, die in der Planungssituation unterschiedlich bewertet werden. Aufgrund der geplanten Nutzungen können unter Beachtung der Bestandssituation generell die in der Tabelle 1 (siehe unten, Kapitel II.3.2.1.3) aufgeführten Wirkfaktoren auftreten, die sich jeweils unterschiedlich auf die Schutzgüter auswirken und Eingriffe verursachen können. Dabei ist zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren zu unterscheiden. Die baubedingten Wirkfaktoren treten während der Bauphase auf und haben überwiegend temporären Charakter, die außer bei besonStand: 5. August 2011 - Festsetzung 41 Begründung Bebauungsplan 11-47a derer Empfindlichkeit i.d.R. nur zu unerheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter führen. Allerdings können auch baubedingte Eingriffe zu einer dauerhaften oder langfristigen Beeinträchtigung von Teilen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds führen (z.B. Verlust von Bäumen, Bau- oder Bodendenkmälern) und auf diese Weise zu erheblichen Betroffenheiten führen. Die anlagebedingten Wirkfaktoren treten dauerhaft durch die geänderte bauliche Nutzung auf. Hierunter fällt vor allem die Versiegelung oder Überbauung von Flächen. Auch die Umgestaltung von Flächen ohne zusätzliche Versiegelung, z.B. die Umwandlung von Brachflächen in intensiv genutzte Grünflächen oder gärtnerisch gestaltete Zierpflanzungen, kann eine dauerhafte Beeinträchtigung darstellen. Als betriebsbedingte Wirkfaktoren sind v.a. Emissionen verschiedener Art zu nennen. 3.2.1.2 Wechsel- und Summationswirkungen Die einzelnen Schutzgüter beeinflussen sich, wie in Tabelle 1 (siehe unten, Kapitel II.3.2.1.3) ablesbar, gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Konfliktträchtig sind dabei v.a. die Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Grundwasserschutzes und der Wiederherstellung der natürlichen Wasserhaushaltsverhältnisse und Bodenfunktionen durch Entsiegelungsmaßnahmen. Eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen ist jedoch für das Plangebiet nicht zu erwarten. Summationswirkungen können vor allem durch Zusammenwirken mit bestehenden Hintergrundbelastungen hinsichtlich der Immissionen von Geräuschen und Luftschadstoffen auftreten. Hiervon können neben den Schutzgütern Mensch und Luft auch im Umfeld vorhandene Schutzgebiete nach der europäischen Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (Schutzgut Pflanzen und Tiere) betroffen sein. Die Beschreibung der Auswirkungen der Wechsel- und Summationswirkungen sind in der Beschreibung der Umweltauswirkungen der entsprechenden Schutzgüter mit enthalten. 3.2.1.3 Untersuchungsumfang Bereits vor Durchführung der frühzeitigen Behörden- und frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden Vorschläge zum notwendigen Untersuchungsumfang erstellt. Mit Auswertung der frühzeitigen Verfahrensschritte wurde der Untersuchungsumfang konkretisiert und im Verlauf der Vorbereitung diverser umweltbezogener Fachgutachten mit den zuständigen Fachbehörden abschließend festgelegt. Im Folgenden wird die Bestimmung des sachlichen und räumlichen Untersuchungsumfangs zusammengefasst dargestellt. 42 Bebauungsplan 11-47a Begründung Tab. 1: Sachlicher Untersuchungsumfang Wirkfaktor Baubedingt temporäre Beanspruchung von Grundflächen Schutzgut Pflanzen u. Tiere: Verlust bestehender Biotope, Bäume und Habitatstrukturen (die temporäre Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen wird als unerheblich betrachtet und im Umweltbericht nicht weiter behandelt) Baulärm u. andere Emissionen Schutzgut Tiere: Störung durch Baugeschehen Eingriffe in belastete Bodenbereiche Anlagenbedingt Dauerhafte Beanspruchung von Grundflächen durch Überbauung/Versiegelung Belang Altlasten: Entsorgungsbedingter Mehraufwand Schutzgut Boden: Verlust der natürlichen Bodenfunktionen Schutzgut Pflanzen u. Tiere: dauerhafter Verlust von Biotopen, Bäumen und Habitaten Schutzgut Wasser: mögliche Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes durch Erhöhung des Oberflächenabflusses Schutzgut Klima: Veränderung der bioklimatischen Bedingungen durch veränderte Flächennutzung oder Verschattung durch Bauwerke (Temperatur / Durchlüftung / Luftfeuchte), mögliche Beeinträchtigung der Luftleit- und Ventilationsbahn der Spreeniederung Schutzgut Orts- und Landschaftsbild: mögliche Beeinträchtigung des Ortsbilds durch Kraftwerksanlagen, Verlust prägender Elemente (z.B. Altbaumbestand) Abriss/Umbau von Gebäuden Schutzgut Pflanzen u. Tiere: möglicher Verlust von Quartieren; Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Umbau / Umnutzung denkmalgeschützter Gebäude (Gaswerksiedlung) Entsiegelung belasteter Bodenbereiche Belang Altlasten/Grundwasserschutz: Vermeidung der Belastung des Grundwassers durch Schadstoffeintrag Betriebsbedingt Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen (bestehendes HKW Klingenberg, GuD-HKW) Emissionen: - Geräusche (Gewerbelärm, Verkehrslärm, Sportlärm) - Luftschadstoffe (bestehende und geplante Anlagen im Plangebiet und dessen Umfeld ein-schl. bestehendem HKW Klingenberg und GuD-HKW, Verkehr) - Kühlwasser (bestehendes HKW Klingenberg, GuDHKW) - Wasserdampfschwaden (Zellenkühler des GuDHKW) - Elektromagnetische FelStand: 5. August 2011 - Festsetzung Prüfung der Betroffenheit von Schutzgütern/Belangen Schutzgut Mensch: Vermeidung einer Gefährdung bei möglichen Störfällen, Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Niederfrequenzanlagen, Belastung durch Verkehrsaufkommen und Lärm, Versorgung mit Grün- und Sportflächen Schutzgut Luft: Einfluss auf Luftgüte und CO2-Bilanz Schutzgut Klima: lokalklimatische Beeinflussung durch Wasserdampfschwaden (z.B. Verschattung) Schutzgut Pflanzen u. Tiere: mögliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten durch NOx-Deposition und Erhöhung der SO2-Konzentration Schutzgut Wasser: thermische und stoffliche Beeinflussung der Oberflächengewässer (Spree, Rummelsburger See) durch Kühlwassernutzung 43 Begründung Bebauungsplan 11-47a der (bestehende 110-kVFreileitungtrasse) Für die Umweltprüfung im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurden aufgrund dieser Einschätzung zum sachlichen Untersuchungsumgang nachfolgend aufgeführte Fachgutachten erstellt, um die oben dargestellten möglichen Betroffenheiten zu überprüfen und bewerten zu können: - Gutachten zu Nutzungen und Baurechten, - Verkehrsgutachten, - Schalltechnisches Gutachten, - Untersuchung zu Luftschadstoffen, - Vergleich der CO2-Emissionen bestehendes HKW Klingenberg und geplantes GuD-HKW (gutachterliche Stellungnahme), - Untersuchung zum Abstandsgebot nach § 50 BImSchG bei Seveso-II-Betrieben (Abstandsgutachten), - Expertise Kühlungsvarianten (Vergleich von Kühlungsvarianten für das geplante GuD-HKW), - Fachgutachten Stadtklima sowie Fachgutachten Schwadenbildung/Verschattung, - Wassergutachten (thermische, stoffliche und biotische Komponenten der Berliner Stadtspree und des Rummelsburger Sees), - Entwässerungskonzept, - Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des Hohen Wallgrabens, - Altlastengutachten, - Faunistische Untersuchungen und Fachbeitrag zum Artenschutz, - FFH-Vorprüfungen sowie - Eingriffsgutachten. Der räumliche Umfang der Untersuchungen umfasst dabei in der Regel mindestens die Geltungsbereiche der Bebauungspläne 11-47a-c, da eine zusammenhängende Betrachtung der Umweltauswirkungen auch nach Teilung des ehemaligen Bebauungsplans 11-47 in die drei Teilpläne weiterhin geboten erschien (z.B. hinsichtlich der geplanten Festsetzung sensibler Nutzungen [Wohnen] im südlich gelegenen Bebauungsplan 11-47b). Insbesondere hinsichtlich der Schutzgüter Luft, Klima, Wasser sowie der Lärm- und Verkehrsbelastungen reichen die Untersuchungsräume deutlich über die Plangebietsgrenzen hinaus. Das größte Untersuchungsgebiet betrachtet dabei die Untersuchung zu Luftschadstoffen, die u.a. die Höhe der Stickstoffdepositionen der geplanten GuDAnlage auf FFH-Gebiete in mehr als 10 km Entfernung quantifiziert. Der Untersuchungsumfang ergibt sich hierbei aus § 17 UVPG. Das Abstandsgutachten bezieht sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a sowie den nördlich angrenzenden bestehenden Standort des HKW Klingenberg. Unabhängig vom Bebauungsplan-Verfahren 11-47a wurde eine Machbarkeitsstudie zur Verlegung von Freileitungen der Hoch- und Höchstspannung im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47b beauftragt. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die Verlegung der Freileitungen die Grundzüge der Planung im Bebauungsplan 11-47a nicht berühren. 44 Bebauungsplan 11-47a Begründung 3.2.1.4 Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung Ohne die Aufstellung des Bebauungsplans könnte die städtebauliche Entwicklung sukzessive auf Grundlage einzelner Bauanträge, die regelmäßig gemäß § 34 beurteilt werden müssten, voranschreiten. Die planungsrechtliche Einschätzung der Gebietsqualität kam zu dem Ergebnis, dass die bestehenden Baurechte in den geplanten Gewerbegebieten geringfügig unterhalb der geplanten Nutzungsmaße liegen. Zu dieser Einschätzung kam es, obwohl zur Zeit relativ große Grundstücksteile brachliegen. Bei einer sukzessiven, ungesteuerten Gebietsentwicklung nach Vorbild der im Plangebiet bestehenden und bereits genehmigten Nutzungen, kann man von der weiteren Ansiedlung von Lager- und Recyclinggewerbe und ähnlichen Gewerben mit eher extensiver Bebauung ohne städtebauliche Qualität ausgehen. Bei einer sukzessiven Gebietsentwicklung könnten zumindest in den vom Blockdammweg aus erschlossenen Teilen des Gebiets auch ohne die Festsetzungen des Bebauungsplans sehr hohe Versiegelungsgrade erreicht werden. Diese zusätzliche Versiegelung und Überbauung hätte ähnliche Auswirkungen auf den Umweltzustand, wie sie auch durch die Festsetzungen zu erwarten sind. Eine detaillierte Darstellung der Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (sogenannter PrognoseNullfall) ist daher nur bei der Beschreibung der Verkehrs-, Lärm- und Luftschadstoffbelastung enthalten. Ohne Schaffung eines die Gebietsentwicklung steuernden Planungsrechts würde die Regelung insbesondere der Belange des Immissions- und des Natur- und Artenschutzes deutlich erschwert werden. Eine Aktivierung der Potenziale für die Freiraumentwicklung und für die bewegungsorientierte Erholungsnutzung wäre praktisch ausgeschlossen. Das Unterbleiben der Aufstellung des Bebauungsplans stellt insofern für die Entwicklung des Umweltzustands tendenziell ein NegativSzenario dar. 3.2.2 Schutzgut Mensch 3.2.2.1 Freiräume, Hoher Wallgraben Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Versorgung mit wohnungs- und siedlungsnahen Grünanlagen Das Landschafts- und Artenschutzprogramm (LaPro) unterscheidet in wohnungsnahe Grünanlagen (0,5 bis 10 ha Größe, Richtwert von 6 m² je Einwohner) mit einem Einzugsbereich von 500 m und siedlungsnahe Grünanlagen (mit einer Größe von > 10 ha, Richtwert von 7 m² je Einwohner) mit einem Einzugsbereich von 1.000 m bzw. 1.500 m ab einer Größe von > 50 ha. Bis auf die Gaswerksiedlung an der Köpenicker Chaussee mit ehemals 105 Wohneinheiten und ein zu einem Gewerbebetrieb gehörenStand: 5. August 2011 - Festsetzung 45 Begründung Bebauungsplan 11-47a den Einfamilienwohnhaus südlich des Blockdammwegs (Betriebswohnung) befinden sich aktuell im Plangebiet keine Wohnnutzungen. Das Plangebiet bietet keine wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen im Bestand. Die Gaswerksiedlung, die heute nur noch vereinzelt Wohnnutzungen aufweist (Ende Juni 2011 standen 95 der 105 Wohnungen leer.), gilt laut Umweltatlas als nicht versorgt mit öffentlichen Grünanlagen. In den Siedlungsbereichen im Umfeld des Plangebiets, die unmittelbar an den Seepark angrenzen, ist laut Umweltatlas eine gute Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen Grünanlagen gegeben. Die Berechnung der Versorgung mit öffentlichen Grünanlagen beinhaltet nicht die Flächen für Spielplätze innerhalb dieser Anlagen. Dagegen gelten die Wohngebiete nördlich der Ehrlichstraße sowie die Waldsiedlung südlich des Hegemeisterwegs als nicht mit wohnungsnahen Grünflächen versorgt. Abb. 2: Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen (Umweltatlas Berlin 2009) Die dem Plangebiet am nächsten gelegene siedlungsnahe Grünfläche ist der Plänterwald mit einer Größe von ca. 90 ha auf der gegenüberliegenden Spreeseite in etwa 600 m Entfernung bezogen auf die Kreuzung Blockdammweg/Hönower Wiesenweg. Der Treptower Park mit 88 ha liegt nordwestlich etwa 1,5 km entfernt. Beide Anlagen sind wegen der Spree nur über nicht unerhebliche Umwege zu erreichen. Mehr als 2 km in nordöstlicher Richtung liegt der 160 ha umfassende Tierpark. Beim Tierpark handelt es sich jedoch nicht um eine öffentliche Grünanlage, er unterliegt einer kostenpflichtigen Nutzung. Östlich der Treskowallee erstreckt sich der ca. 80 ha große Volkspark Wuhlheide mit zahlreichen Freizeitangeboten. Die Entfernung beträgt etwa 1,7 km. Die Wuhlheide ist über den Seepark und anschließenden Grünzug mit Kleingartenflächen außerhalb des Straßennetzes zu erreichen. Nach den Kriterien des LaPro stehen demnach für das Plangebiet keine siedlungsnahen Grünflächen zur Verfügung. 46 Bebauungsplan 11-47a Begründung Versorgung mit öffentlichen Spielplätzen Im Plangebiet sind kaum Wohnnutzungen vorhanden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sehen keine Wohnnutzung im Plangebiet vor. Daher spielt die Versorgung mit Spielplätzen sowohl im Bestand als auch in der Planungssituation nur eine untergeordnete Rolle. Im Kinderspielplatzgesetz ist der Richtwert von 1 m² nutzbarer öffentlicher Spielfläche (Nettofläche) pro Einwohner festgelegt. Nach dem überbezirklichen Wertausgleichsverfahren erfolgt die Budgetierung nach dem Anteil der Kinder (0-18 Jahre) mit einem Richtwert von 6,4 m² Nettospielfläche pro Kind. Im Umweltatlas werden die Wohngebiete in Versorgungsbereiche zusammengefasst Der nördlich des Blockdammwegs gelegene Teil des Plangebiets, der in der Versorgungseinheit Rummelsburg (VE 29 A) liegt, gilt laut Amt für Umwelt und Natur als gut versorgt. Ebenso liegt für die Versorgungseinheit südlich des Blockdammwegs (VE 32 C) eine gute Versorgung mit Spielplätzen vor. Die nächstgelegenen Kinderspielplätze zu den noch vereinzelt bestehenden Wohnnutzungen in der Gaswerksiedlung befinden sich im Seepark und an der Rummelsburger Bucht, jeweils in mehr als 1 km Fußweg Entfernung. Versorgung mit Sportflächen Im Ortsteil Karlshorst befinden sich nach Angaben des Amts für Schule und Sport des Bezirksamts Lichtenberg derzeit keine ungedeckten Sportanlagen. Der Ortsteil Karlshorst gehört wie auch weite Teile des Ortsteils Rummelsburg zum Prognoseraum Lichtenberg Süd. Der Versorgungsgrad mit ungedeckten Sportanlagen beträgt in diesem Bereich knapp 34 % (Stand 1. Januar 2009), basierend auf einem Richtwert von 2,5 m² / Einwohner. Zwar hat gemäß Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I A vom 8. April 2011 die Senatsverwaltung für Inneres und Sport vor, im Rahmen der Sportentwicklungsplanung neue Orientierungswerte – u.a. für den Sportflächenbedarf – abzustimmen und beschließen zu lassen und empfiehlt, bis zur Neubestimmung die bisherigen Richt- und Orientierungswerte für gedeckte und ungedeckte Kernsprtanlagen nicht mehr anzuwenden. Da derzeit jedoch noch keine neuen Richtwerte vorliegen, bedient sich der Plangeber hilfsweise der alten Richtwerte. Grünverbindungen, Reaktivierung Hoher Wallgraben Der Hohe Wallgraben bietet ein landschaftsräumliches Potenzial für eine übergeordnete Grünverbindung von Nordwest nach Südost durch das Plangebiet 11-47a sowie das Plangebiet 11-47b mit einer Anbindung zum bestehenden Wegenetz des Grünzugs Traberweg/Seepark. Nach Westen verbindet der er das Plangebiet über den Abschnitt des Hohen Wallgrabens westlich der Köpenicker Chaussee mit der Spree. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 47 Begründung Bebauungsplan 11-47a Zudem stellt der Programmplan „Biotop- und Artenschutz“ des Landschaftsprogramms den Bereich des (ehemaligen) Hohen Wallgrabens von der Spree bis zum Badesee in der Wuhlheide durchgängig als linienhaftes Element des Biotopverbundsystems dar, dessen Verbindungsfunktion für Arten der Gewässerränder vorrangig entwickelt werden soll. In einer Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des Hohen Wallgrabens (Lpb 03/2011) wurden daher zunächst die derzeitigen Gegebenheiten daraufhin untersucht, ob bzw. unter welchen Umständen eine Reaktivierung des Hohen Wallgrabens technisch möglich, fachlich sinnvoll und schließlich genehmigungsfähig wäre. Der Hohe Wallgraben ist im Bestand nur in einem ca. 350 m langen Abschnitt als offenes Gewässer ausgeprägt. Der ehemalige Grabenverlauf zeichnet sich östlich der Köpenicker Chaussee bis zur Wuhlheide im Gelände partiell noch durch einen schmalen gehölzgeprägten Streifen ab, der auf beiden Seiten von gewerblichen Nutzungen, KGA’n und grüngeprägten Siedlungsbereichen eingefasst wird. Im Rahmen einer Datenrecherche wurden im Bereich des verfüllten Hohen Wallgrabens Auffüllungen aus Bauschutt und Schlacken mit maximalen Mächtigkeiten von bis zu 6 m ermittelt, die vermutlich erhebliche stoffliche Belastungen enthalten können. Ein auf dem Abschnitt von der Treskowallee bis zur Spree freigelegter Grabenverlauf würde ein sehr stark reduziertes Einzugsgebiet (ca. 52 ha) aufweisen. Da auf Grund der aktuellen Grundwasserflurabstände kein Zufluss aus dem ersten Grundwasserleiter in den Hohen Wallgraben zu erwarten ist, kann auch mit keinem größeren Basisabfluss gerechnet werden. Eine Reaktivierung des Hohen Wallgrabens als Fließgewässer wäre demnach nur im größeren Zusammenhang des historischen Gewässerverlaufs möglich. Abb. 3: Historischer Gewässerlauf im Bestandslageplan (Quelle: Lpb 03/2011, veränderte Darstellung) 48 Bebauungsplan 11-47a Begründung Die Überlagerung des historischen Gewässerverlaufs mit der aktuellen Karte von Berlin zeigt, dass der nordöstliche Gewässerraum (Hoher Wallgraben im engeren Sinn; siehe nachfolgende Abbildung) massiv baulich überprägt und nicht für eine Freilegung geeignet ist, Dem hingegen befindet sich der südliche Gewässerraum (Rohrlake im engeren Sinn; siehe nachfolgende Abbildung) zumindest weitgehend innerhalb eines waldgeprägten Umfelds ohne bzw. mit nur sehr wenigen baulichen Anlagen. Im Ergebnis wird im Bereich des südlichen Gewässerraums unter Berücksichtigung raumsparender Reaktivierungslösungen bzw. kleinräumig alternativer Gewässerführungen eine Wiederherstellung als technisch machbar eingestuft. Der ehemalige Grabenverlauf im südlichen Gewässerraum zeichnet sich im Gelände nur indirekt in Form einer etwa 80 m breiten Talung im Gelände ab, die auch durch die vorgefundenen Biotop- und Vegetationsstrukturen (Pflanzenarten feuchter bis nasser Standortcharakteristik, einzelne kleinflächige Stillgewässer) nachgezeichnet wird. Insgesamt ergibt sich für den Abschnitt zwischen Badeteich in der Wuhlheide und der Treskowallee derzeit das Bild eines erheblichen Wasserdefizits, das offensichtlich in Verbindung mit der Wasserförderung der Brunnengalerie West des Wasserwerks Wuhlheide in Verbindung steht. Seit der Stilllegung der nördlichen Förderbrunnen der Westgalerie sind dagegen nordwestlich der Treskowallee steigende Grundwasserstände zu verzeichnen, die im Bereich der angrenzenden Wohnsiedlungen und der KGA „Stallwiesen“ bereits zu Nutzungsproblemen führten. Eine Wiederherstellung des Gewässergerinnes innerhalb der Rohrlake würde voraussichtlich die schon heute angespannte Grundwassersituation weiter verschärfen und könnte zu einem Verlust der letzten Feuchtbiotope in diesem Bereich führen. Dies wäre naturschutzfachlich kontraproduktiv und in dieser Form nicht genehmigungsfä5 hig . Insofern wird im Ergebnis eine Gewässerreaktivierung als Fließgewässer erst dann für praktikabel gehalten, wenn die Fördermengen des Wasserwerks Wuhlheide deutlich reduziert werden. Bis zum Jahr 2040 ist jedoch gemäß "Wasserversorgungskonzept für Berlin und für das von den Berliner Wasserbetrieben versorgte Umland" (BWB 2008) mit keiner grundlegenden Änderung der Fördermenge zu rechnen. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Versorgung mit wohnungs- und siedlungsnahen Grünanlagen, Grünverbindungen Die Festsetzungen des Bebauungsplans 11-47a sehen die Ausweisung öffentlicher Grünflächen vor, die vornehmlich dazu dienen, die 5 Eine Stabilisierung des Grundwasserhaushalts in der Wuhlheide durch Wasserzuleitungen (z.B. vorgereinigtes Spreewasser) wäre theoretisch möglich. Derartige Überlegungen wurden jedoch nicht weiter verfolgt. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 49 Begründung Bebauungsplan 11-47a durch die Spree und den Hohen Wallgraben bestehenden naturräumlichen Potenziale zu aktivieren, der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich zu machen sowie mit den bestehenden und geplanten Freiraumstrukturen zu verbinden. Ein weiteres Ziel besteht darin, die Barrierewirkung der großräumigen Gewerbeflächen zu verringern. Die Erschließung des Ufers der Stadtspree für die Erholungsnutzung ist im Plangebiet bereits im FNP, dem LaPro, dem Planwerk Südostraum Berlin und der BEP Alt-Lichtenberg als übergeordnetes planerisches Ziel vorgegeben. Auf Grund der Eigentums- und Nutzungssituation bestehen jedoch weitgehende Beschränkungen, so dass die Durchgängigkeit bzw. ausreichende Breite des Grünzugs an zwei Stellen durch die Festsetzung von Geh- und Radfahrrechten sichergestellt werden muss. Eine großzügigere Ausweitung der öffentlichen Parkanlagen wäre aus planerischer Sicht positiv zu bewerten, würde jedoch einen erheblichen Eingriff in Privateigentum bedeuten. Die öffentliche Parkanlage südlich der Gewerbegebiete GE 3.1 und GE 3.2 dient zudem dazu, die in der BEP geplante Verlängerung des Seeparks, die zum größten Teil im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 11-47b liegt, bereits in diesem Bebauungsplan planerisch zu bekräftigen. Die vorgesehenen öffentlichen Parkanlagen umfassen im Plangebiet eine Gesamtfläche von rund 1,0 ha. Hinzu kommen die Maßnahmenfläche B zur Gewässerentwicklung und mit öffentlichen Geh- und Radfahrrechten belastete Flächen mit zusammen rund 0,6 ha. In Verbindung mit den geplanten öffentlichen Grünanlagen des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 11-47b ist der im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a geplante Grünzug wegen seiner Lage als Teil eines zusammenhängenden Freiraumsystems von Karlshorst (entlang der Spree) bis zur Innenstadt einerseits und in Richtung Wuhlheide andererseits geeignet, Versorgungsdefizite an siedlungsnahen Grünanlagen partiell abzubauen. Im räumlichen Zusammenhang mit dem Seepark wird der Grünzug eine Größe von mehr als 10 ha umfassen und damit die im Landschaftsprogramm genannten Kriterien einer siedlungsnahen Grünanlage erfüllen. Versorgung mit Sportflächen Nördlich des Blockdammwegs soll eine Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ festgesetzt werden. Sie hat eine Größe von rund 1,7 ha und ist geeignet, eine multifunktionale Sportanlage mit einem wettkampfgerechtem Fußballgroßspielfeld und verschiedenen Leichtathletikanlagen sowie ein Funktionsgebäude aufzunehmen. Die Festsetzung entspricht damit den fachlichen Anforderungen und trägt dazu bei, das im Ortsteil Karlshorst bzw. im Prognoseraum Lichtenberg Süd bestehende Defizit in der Sportflächenversorgung zu verringern. 50 Bebauungsplan 11-47a Begründung Empfehlungen für die Durchführung der Planung Offener Abschnitt des Hohen Wallgrabens Im Abschnitt Bestandsbeschreibung wurde dargestellt, weshalb zunächst nicht von einer Reaktivierung des verfüllten Abschnitts des Hohen Wallgrabens als Fließgewässer ausgegangen wird. Da eine kontinuierliche Wassernachlieferung aus dem weiteren Betrachtungsraum nicht gegeben ist, kann auch der derzeit offene Gewässerabschnitt westlich der Köpenicker Chaussee nicht unter dem Leitbild eines Fließgewässers entwickelt werden. Für diesen Abschnitt wird daher eine Renaturierung unter der Zielvorgabe der Stillgewässeraufwertung empfohlen. Als mit den zuständigen Behörden des Landes Berlin abgestimmtes Leitbild, das sich nahezu identisch in der textlichen Festsetzung Nr. 14 zur Maßnahmenfläche B wiederfindet, wird die Schaffung einer "gewässerökologisch bedeutsamen, altarmartigen Ergänzungsstruktur der Spree mit permanent durchgängiger Anbindung" formuliert. Die aus gewässerökologischer Sicht erwünschte Erhöhung der Struktur- und Standortdiversität ist nur über eine Aufweitung des Gewässerprofils zu erreichen. Wegen des Baumbestands auf der Südböschung und der günstigeren örtlichen topographischen Gegebenheiten wird im Sinne der Eingriffsvermeidung die Rückverlegung der nordseitigen Böschungskrone empfohlen. Es soll eine Profilerweiterung um 10 m erfolgen, wobei gleichzeitig die Böschungsneigung abgeflacht werden soll. Es ergibt sich ein Zugewinn an horizontaler Gewässerfläche von bis zu 8 m. Die dadurch ermöglichte Schaffung vielfältiger aquatischer und amphibischer Standorte innerhalb des Grabenverlaufs würde zu einem breiteren Spektrum künftiger Pflanzenformationen und schließlich auch zu einem erweiterten Artenspektrum an charakteristischen Tierarten führen. Das Wiederbesiedlungspotenzial mit wertgebenden Stillgewässerarten des Makrozoobenthos wird als sehr gut eingeschätzt, so dass sich eine morphologische Aufwertung des Hohen Wallgrabens voraussichtlich auch zeitnah durch eine Besiedlung wertgebender Tierarten widerspiegeln wird. Der künftig umgestaltete Hohe Wallgraben kann die Funktion eines natürlichen Altarms übernehmen und so als Trittstein für den übergeordneten Gewässerverbund fungieren. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es sich bei der Spree um ein berichtspflichtiges Fließgewässer gemäß EU-Wasserrahmen-Richtlinie (WRRL) handelt, welches momentan deutliche Strukturdefizite aufweist (vgl. Kapitel II.3.2.6). Ein renaturierter Wallgraben stellt einen potenziellen Trittstein für den Biber dar. Aktuell sind Ausstiegsmöglichkeiten für die Art im betreffenden Spree-Abschnitt selten. Auch die angrenzend im Bebauungsplan vorgesehene Grünfläche wird durch die Umgestaltung des Hohen Wallgrabens aufgewertet. Derzeit ist die schmale Wasserfläche auf Grund eingeengter Verhältnisse und der Vegetationsentwicklung visuell kaum wahrnehmbar. Dies wird sich durch eine Profilaufweitung deutlich verbessern und den Erlebniswert für Erholungssuchende erhöhen. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 51 Begründung Bebauungsplan 11-47a Ein weiterer relevanter Aspekt der Umgestaltung ist die Vorbehandlung des Niederschlagswassers, welches derzeit unbehandelt über den Regenwasserkanal in den Hohen Wallgraben eingeleitet wird. Hinweise zu diesem Punkt befinden sich in Kapitel II.3.2.5.4. Mit der eingangs beschriebenen Profilaufweitung geht ein umfangreicher Bodenabtrag (ca. 5.000 - 6.000 m³) einher. Nach derzeitigem Wissensstand ist davon auszugehen, dass es sich bei einem Großteil des Bodenaushubs um belastete Substrate der Zuordnungsklasse <Z2 (nach LAGA) handelt (vgl. Kapitel II.3.2.5.2). Durch die Festsetzungen wird der Flächenbedarf für die angestrebte Gewässerentwicklung gesichert, ohne dass konkrete Gestaltungsfestsetzungen getroffen werden. Diese sind im Rahmen eines nachfolgenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens festzulegen. Verfüllter Abschnitt des Hohen Wallgrabens Eine Reaktivierung des verfüllten Abschnitts des Hohen Wallgrabens als Fließgewässer wird mittel- bis langfristig voraussichtlich nicht praktikabel sein (siehe Bestandsaufnahme). Für diesen Abschnitt östlich der Köpenicker Chaussee, der vom Bebauungsplan 11-47a nur angeschnitten wird und sich überwiegend im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47b befindet, wird das mit den Fachbehörden abgestimmte Leitbild "niederschlagswassergespeiste, wechselfeuchte Geländesenken mit Lebensraum-, Retentions- und Gestaltungsfunktion innerhalb des begleitenden Grünzuges" verfolgt. Durch die Retention von Niederschlagswasser in den Geländesenken können im Bereich des ehemaligen Grabens (temporäre) Gewässer entwickelt werden, die nicht nur als Gestaltungselemente zur Aufwertung des angrenzenden Grünzugs und damit zur Verbesserung des Wohnumfelds genutzt werden können, sondern weitere Vorteile mit sich brächten: - eine verminderte und zeitlich verzögerte Abgabe an den Vorfluter, 6 - eine Verbesserung des Kleinklimas sowie - die Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Die wechselfeuchten Senken können beispielsweise geeignete Habitate für die Wechselkröte darstellen, deren Vorkommen im Plangebiet 11-47a nachgewiesen ist. Das Konzept steht zudem einer späteren Wiederherstellung des Hohen Wallgrabens nicht im Wege, da weiteren baulichen Verfestigungen innerhalb der potenziellen Fließgewässertrasse vorgebeugt wird. In Anbetracht des (im Plangebiet 11-47b) teilweise tiefreichenden Auffüllungshorizonts und seiner meist diffusen Schadstoffbelastung sowie der Lage innerhalb der Wasserschutzzone IIIA wird aus Gründen des Grundwasserschutzes eine Abdichtung der Feuchtsenken 6 In städtisch geprägten Gebieten kommt es v.a. im Sommer zu einer starken Verringerung der Luftfeuchte, die zu einer hohen Schwankungsamplitude der Temperaturen führt. Mit der Anlage der Feuchtsenken wird dagegen die Luftfeuchtigkeit lokal erhöht. 52 Bebauungsplan 11-47a Begründung empfohlen, sofern die bestehenden Auffüllungen/Verunreinigungen im Boden verbleiben können und nicht aus Gründen des Grundwasserschutzes beseitigt werden müssen. Vor Durchführung der Planung sind dazu weitere Erkundungen zur Identifizierung von Hochbelastungsbereichen notwendig. Durch die Abdichtung der Senken wird überdies ihre Wasserführung verbessert. Zur Speisung der Senken wird zusätzlich zu dem Niederschlagswasser, welches auf die gedichteten Flächen niedergeht, der Anschluss versiegelter Flächen (z.B. Dachflächen benachbarter Grundstücke) empfohlen. Ohne diesen zusätzlichen Zufluss würden zumeist geringe Wasserstände vorherrschen und die Senken würden häufig trocken fallen. Die Wahrnehmbarkeit der Temporärgewässer wäre dadurch deutlich eingeschränkt, und sie wären als Gestaltungselement kaum von Nutzen. Ein zeitweises Trockenfallen der Senken wird dagegen sowohl aus gestalterischer als auch aus ökologischer Sicht grundsätzlich als unbedenklich angesehen. Eine Korrespondenz der temporären Gewässer untereinander sowie mit dem offenen Abschnitt des Grabens könnte über unterirdische Rohrleitungen oder über offene Rinnen hergestellt werden. Durch die Verbindung würde eine Vergleichmäßigung der Wasserstände in den Senken erzielt werden. Im Bedarfsfall sollten die Gewässer durch einen Überlauf in den offenen Abschnitt des Hohen Wallgrabens westlich der Köpenicker Chaussee entwässern. Zwischen den beiden Abschnitten wird eine gewässerökologisch durchgängige Verbindung nicht für erforderlich gehalten, da der Gewässerverlauf auf Höhe der Köpenicker Chaussee in zwei sich hydrologisch und ökologisch stark unterscheidende Abschnitte geteilt ist. Die Senken sollten oberflächennah angelegt bzw. auf das bestehende Gelände aufgesetzt werden. Die Umsetzung des Konzepts ist flexibel hinsichtlich zeitlich gestufter Realisierungen. 3.2.2.2 Verkehr Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Kfz-Verkehrsbelastung Im Rahmen eines Verkehrsgutachtens (LK Argus 12/2010) für die Bebauungspläne 11-47a-c erfolgte eine Abschätzung der Verkehrserzeugung der Nutzungen im Plangebiet für den Bestand (Analysefall 2010), den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall (jeweils 2025) und deren Einbindung in das Verkehrsmodell der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Analyse- bzw. Prognosemodell). Auch die Fläche des bestehenden HKW Klingenberg wurde wegen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-58 in der Verkehrsuntersuchung ergänzend mitbetrachtet. Für den Analysefall (2010) ergeben sich folgende Verkehrsbelastungen: Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 53 Begründung Bebauungsplan 11-47a - Köpenicker Chaussee (nördlich des Blockdammwegs): 26.100 Kfz/d (darunter 700 Fahrzeuge des Schwerverkehrs (SV)/d), - Rummelsburger Landstr. (südlich des Blockdammwegs): 22.800 Kfz/d (darunter 500 SV/d), - Blockdammweg (östlich der Köpenicker Chaussee): 4.300 Kfz/d (darunter 300 SV/d) sowie - Ehrlichstraße (östlich des Blockdammwegs): 3.500 Kfz/d (darunter 200 SV/d). Verkehrsbelastung der angrenzenden Bahnanlagen Nordöstlich des Plangebiets verlaufen auf der Ostseite des Betriebsbahnhofs „Berlin-Rummelsburg“ die Strecken der Deutschen Bahn 6004, 6140 und 6153. In der Summe ergeben sich für die drei Strecken folgende Belastungen für 2010: - Tagesperiode: 441 Züge (darunter S-Bahn 202 Züge) sowie - Nachtperiode: 119 Züge (darunter S-Bahn 48 Züge). Verkehrsbelastung der angrenzenden Bundeswasserstraße Angaben zur heutigen und zukünftigen Belegung des angrenzenden Abschnitts der Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) liegen nicht vor. Für die nördlich gelegene Mühlendammschleuse liegen Angaben zu den dort geschleusten Schiffen vor. Dies waren in 2009 37.480 Schiffe, die sich auf Güterschiffe unterschiedlicher Größe (1.200), Schubboote (941), Fahrgastschiffe (22.339), Sportboote (11.196) und sonstige Fahrzeuge (1.791) verteilen. Aussagen dazu, ob diese Fahrzeuge auch die SOW östlich der Mühlendammschleuse befahren, liegen nicht vor. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Kfz-Verkehrsbelastung Im Rahmen eines Verkehrsgutachtens (LK Argus 12/2010) für die Bebauungspläne 11-47a-c erfolgte eine Abschätzung der Verkehrserzeugung der Nutzungen im Plangebiet für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall und deren Einbindung in das PrognoseVerkehrsmodell. Im Prognose-Planfall wurde das Verkehrsaufkommen ermittelt, welches erwartet wird, wenn die mit den drei Bebauungsplänen 11-47a-c angestrebten Entwicklungen eintreten. Prognosehorizont ist das Jahr 2025. In den Prognosefällen wurde jeweils eine Variante mit und eine ohne Blockdammbrücke betrachtet. Die Einbeziehung einer Variante mit Blockdammbrücke erfolgte, da die Brücke mit ihrer nordöstlich weiterführenden Trasse Bestandteil des StEP Verkehr und des FNP Berlin ist.7 7 In der untersuchten Variante mit Blockdammbrücke wurde deren verkehrliche Wirkung mit der im Prognose-Verkehrsmodell 2025 von SenStadt dargestellten Weiterführung in Richtung Treskowallee abgebildet. 54 Bebauungsplan 11-47a Begründung Auf Grund der für das Jahr 2025 prognostizierten Entwicklung des Verkehrsgeschehens (Ergebnis der Gesamtverkehrsprognose für Berlin und Brandenburg) ergeben sich auf der Hauptachse Köpenicker Chaussee – Rummelsburger Landstraße gegenüber der Bestandssituation (Analysefall 2010) Rückgänge der Verkehrsbelastungen. Die Entwicklung innerhalb der Bebauungsplan-Gebiete 11-47a-c hat nur eine geringe Auswirkung auf die Belastung des übergeordneten Straßenzugs Köpenicker Chaussee – Rummelsburger Landstraße. Im Blockdammweg ist die Verkehrsbelastung stärker durch die Verkehrsentwicklung in den Plangebieten 11-47a-c geprägt. Die in der gesamtstädtischen Prognose nahezu gleichbleibende Grundbelastung wird durch Zuwächse aus der Entwicklung der Plangebiete überlagert, die im Prognose-Planfall (ohne Blockdammbrücke) gegenüber dem Analysefall zu Belastungszunahmen um bis zu 1.100 Kfz/d (+ 25%) führen. Tab. 2: Verkehrsbelastung Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall 2025 (LK Argus 12/2010) Streckenabschnitt Köpenicker Chaussee (nördlich des Blockdammwegs) Rummelsburger Landstr. (südlich des Blockdammwegs) Blockdammweg (östlich der Köpenicker Chaussee) Blockdammbrücke Ehrlichstr. (östlich des Blockdammwegs) PrognoseNullfall 2025 (ohne Blockdammbrücke) PrognoseNullfall 2025 (mit Blockdammbrücke) PrognosePlanfall 2025 (ohne Blockdammbrücke) PrognosePlanfall 2025 (mit Blockdammbrücke) Kfz/d (SV/d) Kfz/d (SV/d) Kfz/d (SV/d) Kfz/d (SV/d) 18.400 (400) 20.500 (600) 19.400 (900) 21.500 (1.000) 15.400 (200) 18.100 (200) 15.300 (300) 18.100 (300) 4.500 (300) 10.100 (400) 5.400 (500) 11.000 (600) --- 8.200 (200) --- 8.500 (200) 3.200 (200) 2.400 (100) 3.600 (300) 2.700 (100) Deutlichere Veränderungen gegenüber den Prognosefällen ohne Blockdammbrücke ergeben sich in den Prognose-Fällen mit wieder errichteter Blockdammbrücke. Diese Veränderungen sind nicht durch die Planvorhaben verursacht. Die Blockdammbrücke ist in den Prognose-Fällen mit Blockdammbrücke mit 8.200 bzw. 8.500 Kfz/d belastet. Hier steigt sowohl im Prognose-Nullfall als auch im PrognosePlanfall mit Blockdammbrücke die Belastung des Blockdammwegs im Vergleich zu den Prognosefällen ohne Blockdammbrücke (um ca. 5.600 Kfz/d) deutlich an, auch die Belastung des Straßenzugs Köpenicker Chaussee – Rummelsburger Landstraße steigt im Vergleich zu den Prognosefällen ohne Blockdammbrücke an (um 2.000 - 3.000 Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 55 Begründung Bebauungsplan 11-47a Kfz/d). Für die Ehrlichstraße ergibt sich eine Reduzierung der Verkehrsbelastung um ca. 800 Kfz/d. Die Mehrbelastungen bei Wiedererrichtung der Blockdammbrücke sind durch Verkehrsverlagerungen auf die Relation zwischen der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße und den Gebieten nordöstlich der Bahnstrecke bedingt. Für die Verkehrserschließung der Plangebiete hat die Blockdammbrücke nur eine geringe Bedeutung. Innerhalb der Plangebiete 11-47a-c sind im Prognose-Planfall auf den Straßen des übergeordneten Netzes und teilweise auf den Erschließungsstraßen Blockdammweg und Ehrlichstraße höhere Schwerverkehrsanteile zu erwarten, die durch die gewerbliche Nutzung des Gebiets bedingt sind. ÖPNV Für den ÖPNV wurde eine Nachfragesteigerung ermittelt, die sich jedoch insbesondere aus der perspektivischen Entwicklung der Plangebiete 11-47b und c ergibt. Verkehrsbelastung der angrenzenden Bahnanlagen Für die nordöstlich der Plangebiete 11-47a-c verlaufende Strecke 6004 (S-Bahn) wird nach Angaben der Deutschen Bahn für das Jahr 2025 keine Veränderung der Streckenbelegung erwartet. Für die Strecken 6140 und 6153 wird nach Angaben der Deutschen Bahn eine Zunahme der Zugzahlen erwartet. Es ergeben sich für 2025 folgende prognostizierte Belastungen der drei Strecken: - Tagesperiode: 574 Züge (darunter S-Bahn 202 Züge) sowie - Nachtperiode: 138 Züge (darunter S-Bahn 48 Züge). 3.2.2.3 Lärm Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Verkehrslärm Im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens (ALB 03/2011) wurden u.a. auch Berechnungen zur Verkehrslärmbelastung im Bestand durchgeführt. Für den Bebauungsplan 11-47a sind sowohl die Lärmemissionen des durch das Plangebiet führenden Straßenverkehrs (einschließlich Straßenbahn) als auch – wegen der Entfernung jedoch deutlich untergeordnet – Lärmemissionen des nordöstlich des Plangebiets stattfindenden Schienenverkehrs relevant. Im Bestand (2010) sind folgende Emissionspegel zu verzeichnen: 56 Bebauungsplan 11-47a Begründung - Straßenverkehr Köpenicker Chaussee: bis zu ca. 62 dB(A) tags und ca. 56 dB(A) nachts, Straßenverkehr Blockdammweg: bis zu ca. 54 dB(A) tags und ca. 46 dB(A) nachts, Straßenbahn (Linie 21): bis zu ca. 50 dB(A) tags und ca. 44 dB(A) nachts, Schienenverkehr Strecke 6004: bis zu ca. 61 dB(A) tags und ca. 57 dB(A) nachts, Schienenverkehr Strecke 6140: bis zu ca. 58 dB(A) tags und ca. 58 dB(A) nachts sowie Schienenverkehr Strecke 6153: bis zu ca. 67 dB(A) tags und ca. 65 dB(A) nachts. Für ausgewählte Immissionsorte entlang der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs ergeben sich im Bestand (2010) für den Verkehrslärm folgende Gesamtbelastungen (jeweils straßenzugewandte Fassade, 1. OG): - Köpenicker Chaussee 36-39 (Gaswerksiedlung, noch vereinzelte Wohnnutzungen): Beurteilungspegel von 65 dB(A) tags, 59 dB(A) nachts, - Blockdammweg 1 (Gaswerksiedlung, in diesem Bereich keine Wohnnutzung mehr): Beurteilungspegel von 65 dB(A) tags, 58 dB(A) nachts sowie - Blockdammweg 12 (rückwärtige Betriebswohnung): Beurteilungspegel von 53 dB(A) tags, 46 dB(A) nachts. In der Gesamtbelastung des Verkehrslärms ergeben sich für die der Köpenicker Chaussee abgewandten Fassadenabschnitte der Gaswerksiedlung Beurteilungspegel von 47 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts. Für die Gaswerksiedlung werden damit an der straßenzugewandten Fassade die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiet um 1 dB(A) tags und bis zu 5 dB(A) nachts überschritten, während der Immissionsgrenzwert für Gewerbegebiet tags wie nachts eingehalten wird. Die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN 18 005-1 für Mischgebiet werden im Bereich der Gaswerksiedlung um 5 dB(A) tags und bis zu 9 dB(A) nachts, für Gewerbegebiet um bis zu 4 dB(A) nachts überschritten. Gewerbelärm 8 Im maßgeblichen Untersuchungsraum existieren plangegebene (durch umliegende rechtskräftige Bebauungspläne) Vorbelastungen und Vorbelastungen durch vorhandene gewerbliche Anlagen und Betriebe. Für eine Vielzahl der maßgeblichen Immissionsorte werden die gemäß baulicher Nutzung und TA Lärm anzusetzenden Immissionsrichtwerte (IRW) durch die Vorbelastung vor allem nachts bereits 8 Der Untersuchungsraum umfasste neben Bereichen im Bezirk Lichtenberg auch Flächen in den Bezirken Treptow-Köpenick (Gebiete bds. der Rummelsburger Landstraße, Gebiet bds. Neue Krugallee, Plänterwald) und Friedrichshain-Kreuzberg (Stralauer Halbinsel). Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 57 Begründung Bebauungsplan 11-47a ausgeschöpft. Für etliche Immissionsorte ist hierfür das vorhandene HKW Klingenberg ein maßgeblicher Verursacher. Um sicher zu gehen, wurden bereits genehmigte und auch geplante Vorhaben bei der Einschätzung der Höhe der Vorbelastung berücksichtigt. Vor allem für die der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassaden der Gaswerksiedlung ist von einer relativ hohen Vorbelastung durch Gewerbelärm auszugehen. Die Höhe der Vorbelastung wurde auf der Grundlage der in den vorliegenden Genehmigungsbescheiden für das Zementwerk Berlin, die Fehr Umwelt Ost GmbH und die BRB GmbH aufgeführten Nebenbestimmungen zum Lärmschutz ermittelt. D.h., das Recht der jeweiligen Anlagenbetreiber auf Ausschöpfung der ihnen immissionsschutzrechtlich zugestandenen Geräuschimmissionsanteile wurde berücksichtigt. Die Auswertung der Nebenbestimmungen in den o.g. Genehmigungsbescheiden ergab, dass an den der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassaden der Gaswerksiedlung allein durch die drei o.g. Anlagenbetreiber Beurteilungspegel von ca. 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts möglich sind. Für die Gaswerksiedlung stellt außerdem das HKW Klingenberg eine relevante Vorbelastung dar. Für das HKW Klingenberg bestehen keine Nebenbestimmungen zum Lärmschutz in Form von maximal möglichen Beurteilungspegeln wie für die o.g. Anlagen. Immissionsschutzrechtlich wäre damit theoretisch eine Ausschöpfung der IRW gemäß TA Lärm möglich. Praktisch ist dies jedoch nicht (vor allem nicht für alle für den Betrieb des HKW Klingenberg im Sinne der TA Lärm maßgeblichen Immissionsorte) der Fall. Das HKW Klingenberg stellt wegen der Eigenabschirmung des Gebäudes nur für die der Köpenicker Chaussee abgewandten Fassaden der Gaswerksiedlung eine Vorbelastung dar. Die rechnerischen Abschätzungen für das HKW Klingenberg ergaben für die hier vordringlich zu berücksichtigende Nachtzeit eine Unterschreitung des IRW gemäß TA Lärm für Gewerbegebiete um 9 dB(A) und entsprechend des IRW für Mischgebiete um 4 dB(A). Auswirkungen bei Durchführung der Planung Verkehrslärm Im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens (ALB 03/2011) wurden Berechnungen zur Verkehrslärmbelastung im Prognose-Nullfall und im Prognose-Planfall (mit planermöglichten Auswirkungen) durchgeführt. Die Berechnungen führten dabei (für das Szenario ohne Blockdammbrücke9) zu folgenden Ergebnissen: 9 Wird die Blockdammbrücke tatsächlich realisiert, ist im Rahmen des hierfür erforderlichen Verfahrens eine schalltechnische Untersuchung gemäß 16. BImSchV erforderlich. Die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen für den Fall mit Blockdammbrücke unterscheiden sich nur in wenigen Punkten von denen des Szenarios ohne Blockdammbrücke. Insbesondere sind für diejenigen Fassadenabschnitte der Gaswerksiedlung in unmittelbarer Nähe zum Knoten Köpenicker Chaussee/Blockdammweg Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes der 16. BImSchV für Gewerbegebiete nachts zu erwarten. Die mit 60 dB(A) angesetzte Schwelle der Gesundheitsgefährdung nachts wird knapp unterschritten. 58 Bebauungsplan 11-47a Begründung - Die durch den Bebauungsplan 11-47a sowie die angrenzend in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 11-47b und c bedingten Auswirkungen auf die Höhe der Verkehrsgeräuschimmissionen (Prognose-Planfall) sind inner- und außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des o.g. Bebauungsplans marginal. Die Unterschiede zwischen Prognose-Planfall und Prognose-Nullfall sind überall kleiner als 1,0 dB(A). - Für die geplanten Gewerbegebiete werden die entsprechenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten. Die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN 18 005-1 für Gewerbegebiete werden ebenfalls eingehalten oder nur in geringem Umfang (< 5 dB(A)) überschritten. - Der schalltechnische Orientierungswert gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 für Parkanlagen von 55 dB(A) tags und nachts wird für den größten Teil der geplanten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ eingehalten. - Für die der Köpenicker Chaussee bzw. dem Blockdammweg zugewandten Fassaden der Gaswerksiedlung wurden für den Prognose-Planfall Beurteilungspegel ermittelt, die die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Gewerbegebiete tags und nachts unterschreiten. Der schalltechnische Orientierungswert für Gewerbegebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 wird nachts geringfügig überschritten. - Für die geplanten Gewerbegebiete sowie die geplante Versorgungsfläche wurden für die unmittelbar an der Köpenicker Chaussee und dem Blockdammweg gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen die Lärmpegelbereiche (LPB) III und IV gemäß DIN 4109 ermittelt. Unmittelbar am Knotenpunkt Köpenicker Chaussee/Blockdammweg ist ein marginaler Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche dem Lärmpegelbereich V zuzuordnen. - Für die Außenfassaden schutzwürdiger Räume im Sinne der DIN 4109 sind bewertete resultierende Bauschalldämm-Maße notwendig, die (bis einschließlich LPB III) durch herkömmliche Bauweisen bei Einhaltung geltender Baustandards erfüllt werden. Für die gemäß DIN 4109 ebenfalls (i.d.R. jedoch nur tagsüber) als schutzwürdig einzustufenden Büro- und ähnliche Arbeitsräume wird auf den gemäß DIN 4109 notwendigen passiven Schallschutz verwiesen. Im Bebauungsplan 11-47a sind zum Schutz vor Verkehrslärm weder Festsetzungen zu aktivem noch zu passivem Lärmschutz notwendig. Gewerbelärm Die Verträglichkeit der geplanten Fläche für Versorgungsanlagen und der Gewerbegebiete mit schützenswerten Nutzungen außer- und innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs wird durch entsprechende Festsetzungen (textliche Festsetzungen Nr. 3 und 11) sichergestellt. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 59 Begründung Bebauungsplan 11-47a Sportlärm Schädliche Umweltauswirkungen durch Sportlärm sind infolge der Festsetzung einer Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ wegen der großen Abstände zu den nächst gelegenen Wohnnutzungen (noch vereinzelte Wohnnutzung Gaswerksiedlung ca. 200 m Entfernung, Betriebswohnung Blockdammweg 12 über 100 m) nicht zu erwarten. 3.2.2.4 Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen (Abstandserfordernisse) Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Der vorhandene Betriebsbereich des HKW Klingenberg, Köpenicker Chaussee 42-45 fällt aufgrund der Lagerung von druckverflüssigtem Schwefeldioxid, Heizöl und Hydrazin unter den Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie bzw. der StörfallV. Es wird mit gefährlichen Stoffen im Sinne der StörfallV in einer solchen Menge umgegangen, dass im Zuge nachbarschaftlicher Planungen gemäß § 50 BImSchG u.a. die bei schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG („Seveso-II-Richtlinie“) in Betriebsbereichen hervorgerufenen Auswirkungen auf die Nachbarschaft mit in die planerische Abwägung eingestellt werden müssen. Die weitaus größte Menge „störfallrelevanter“ Stoffe bildet dabei nach dem Wellmann-LordVerfahren bei der Abgasreinigung absorptiv abgeschiedenes Schwefeldioxid, das als flüssiges Schwefeldioxid gelagert und zur weiteren industriellen Verwendung extern abgegeben wird. Weitere relevante gefährliche Stoffe kommen insbesondere im Bereich der Wasseraufbereitung mit Chlor zum Einsatz. Im Rahmen eines Abstandsgutachtens (TÜV Nord 02/2011) wurde daher der angemessene Abstand (Schutzabstand) nach § 50 BImSchG i.V.m. Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie für das vorhandene HKW Klingenberg bestimmt und die Verträglichkeit der geplanten schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld der Kraftwerksanlage bewertet. Die Abstandsermittlung für das vorhandene HKW Klingenberg erfolgte „mit Detailkenntnissen“ gemäß dem Leitfaden KAS 18 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der StörfallV und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ der Arbeitsgruppe „Fortschreibung des Leitfadens SFK/TAA-GS-1“ der Kommission für Anlagensicherheit. Für die maßgeblichen Gefahrenpotenziale wurden folgende Schutzabstände ermittelt: - bis zu 300 m um SO2-Lager/Anlage und - bis zu 100 bzw. 200 m um die beiden Chlorungsanlagen sowie - bis zu 170 m bei einem Vollbrand des gesamten Heizöllagertanks. Auf die vorbeugende Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen des vorhandenen HKW Klingenberg wurde dabei aus folgenden Gründen verzichtet: 60 Bebauungsplan 11-47a Begründung - Wie in Kapitel II.2.2 dargelegt, ist der Kraftwerksbetrieb zeitlich limitiert. Dies lässt erwarten, dass keine gravierenden Veränderungen der Anlagen- und Betriebstechnik sowie der Stoffe und Stoffmengen während der Restbetriebszeit mehr stattfinden. - Hinsichtlich Art, Menge und Handhabungsbedingungen der betrachteten wesentlichen störfallrelevanten Stoffe wären auch bei einem zeitlich unbeschränkten Weiterbetrieb des HKW Klingenberg keine wesentlichen Veränderungen derart zu erwarten, dass sich hieraus höhere Schutzabstände ergeben würden. - In einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und Vattenfall zum Bebauungsplan 11-47a wird überdies geregelt, dass Vattenfall auf eine angemessene Entwicklung des bestehenden HKW Klingenberg (Ausschluss der örtlichen Verlagerung und Erweiterung von Betriebseinrichtungen, Ausschluss stofflicher oder räumlicher Änderungen, die zu einem anderen oder größeren angemessenen Schutzabstand führen sowie Ausschluss der Neuerrichtung einer Störfallanlage, die für sich gesehen unter die Seveso-II-Richtlinie bzw. StörfallV fällt) verzichtet. Innerhalb des über alle betrachteten Gefahrenpotenziale gezogenen Schutzabstands liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1147a lediglich eine sehr kleine, unmittelbar südöstlich des Stichkanals gelegene Teilfläche der geplanten Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“. Hierbei handelt es sich zweifelsfrei um keine schutzbedürftige Nutzung im Sinne des § 50 BImSchG bzw. des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie. Die Planungen sind insoweit unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie vollständig verträglich mit dem vorhandenen HKW Klingenberg. Aus diesem Grunde sind Maßnahmen – gleich welcher Art – zur Sicherung angemessener Abstände oder zur Minderung planerischer Konflikte entbehrlich. Dem HKW Klingenberg hinsichtlich des stofflichen Gefahrenpotentials vergleichbare weitere Anlagen befinden sich im Umfeld und innerhalb des Plangebiets derzeit nicht. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Das Gefahrenpotenzial für das auf der Versorgungsfläche geplante GuD-Heizkraftwerk (GuD-HKW) ist im Vergleich zu großen Prozessanlagen/Störfallbetrieben sehr gering und entspricht eher dem vielerorts vorhandenen Gefahrenpotenzial üblicher Infrastrukturanlagen oder größeren allgemeinen Brandlasten. Durch die textliche Festsetzung Nr. 2 wird zudem sichergestellt, dass die Menge gefährlicher Stoffe im Sinne der StörfallV unterhalb der Mengenschwellen der StörfallV liegen muss und das geplante GuD-HKW damit nicht unter den Anwendungsbereich der Seveso-IIRichtlinie/StörfallV fällt. Wie für denkbare Störungsereignisse untersucht, sind die sicherheitstechnisch notwendigen Abstände und Bereiche möglicher Gefährdungen vergleichsweise sehr gering. Für die betrachteten Szenarien wurden Distanzen von wenigen bis 40 m berechnet. Dies wird Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 61 Begründung Bebauungsplan 11-47a auch durch die nach technischen Regelwerken vorgegebenen Abstandsforderungen belegt, die sich in ähnlicher Größenordnung oder darunter bewegen (Distanzen von wenigen bis 60 m). Mit letzteren Abständen sind auch anlagenseitige Gefahrenpotenziale abgedeckt, die über das „typische“ für ein GuD-HKW hinausgehen. Der Einsatz anderer Gase als Erdgas wird nicht betrachtet, da im Bebauungsplan mittels textlicher Festsetzung eine Einsatzstoffbeschränkung auf Erdgas erfolgt. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 11-47a ist planerisch bereits in angemessener Art die Einhaltung der o.g. Abstände gegenüber schutzbedürftigen Nutzungen (bzw. den Schutzobjekten der einzelnen technischen Regelungen) angelegt. Der weitaus größte Teil der überbaubaren Grundstücksflächen der geplanten Versorgungsfläche liegt in deren nördlichen Teil. Der vorgesehene Abstand (Baugrenzen innerhalb der Versorgungsfläche zu Nutzungen außerhalb der Versorgungsfläche) beträgt für diese überbaubaren Grundstücksflächen: - im Osten 5 m, - im Westen 5 bis 15 m,, - im Norden 25 m und - im Süden 65 m oder mehr. Ergänzend liegen direkt am Blockdammweg vergleichsweise sehr kleine überbaubare Grundstücksflächen mit geringerem Abstand zu Nutzungen außerhalb der Versorgungsfläche. Diese Flächen sind allerdings größenordnungsmäßig ca. 200 m und mehr von den nördlichen überbaubaren Grundstücksflächen entfernt. Aufgrund dieser beträchtlichen Entfernung, der nur sehr geringen Größe, der Lage sowie der dort derzeit bereits vorhandenen – großteils denkmalgeschützten Bebauung – ist eine Nutzung der dortigen bestehenden oder zu errichtenden Gebäude im Rahmen des verfahrenstechnischen Funktionszusammenhangs des GuD-HKW vernünftigerweise auszuschließen. Damit sind in diesem Bereich keine Teilanlagen zu erwarten, für die besondere, über die Vorgaben des Baurechts hinausgehende Abstandserfordernisse aus dem Bereich des Anlagensicherheitsrechts einzuhalten wären. Die Detailumsetzung der notwendigen Abstände (sowohl nach außen als auch der Anlagekomponenten untereinander) muss – in Abhängigkeit der konkreten Anlagenkonfiguration – zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Dabei schließt § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG auch den Störfallschutz mit ein. Hierbei bilden die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Regelwerke des Anlagensicherheitsrechts den Prüfmaßstab, im vorliegenden Fall – nach heutigem Stand – u.a.: - Explosionsschutzregeln (Ex-RL) und die zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit hinsichtlich der Ausweisung von Zonen der Zündquellenvermeidung, - Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. hinsichtlich der Anforderungen an Erdgas führende Anlagenteile (Rohrleitungen, Druckreduzierstationen usw.), 62 Bebauungsplan 11-47a Begründung - Anlage zu TRB (Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung) 801, Nr. 25 hinsichtlich der Anforderungen an (die Aufstellung von) Flüssiggasbehälteranlagen sowie - Eurochlor-Richtlinien hinsichtlich der Anforderungen an die Aufstellung und den Betrieb von Anlagen, in denen Chlor zum Einsatz kommt sowie Unfallverhütungsvorschrift „Chlorung von Wasser“. Durch eine entsprechende Anordnung der Anlagenkomponenten, die der Bebauungsplan ermöglicht, innerhalb der schon jetzt festgelegten Baugrenzen ist die Einhaltung der entsprechenden Abstände jedenfalls sicher möglich, zumal der weitaus größte Teil der überbaubaren Flächen ohnehin weiter vom Rand der Versorgungsfläche entfernt liegt als die vorstehend genannten Abstände. Bei sinnvoller und sachgerechter Anordnung der Anlagenkomponenten können damit relevante Konflikte mit den benachbarten Nutzungen sicher ausgeschlossen werden. Damit ergeben sich keine Anforderungen an bzw. Einschränkungen für benachbarte Flächen außerhalb der Versorgungsfläche. Soweit die noch in geringen Teilen vorhandene Wohnnutzung in der westlich an die Versorgungsfläche angrenzenden Gaswerksiedlung (Köpenicker Chaussee 24-29, Blockdammweg 1) im Rahmen des Bestandsschutzes zumindest eine Zeit lang weiter besteht, ist diese bei der Anordnung eventueller Gefahrenpotenziale auf dem Gelände der Neuanlage mit zu berücksichtigen; dies ist aus den vorstehend dargelegten Gründen gleichfalls einfach möglich und erfolgt sinnvollerweise im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Grundsätzlich vorstellbare pauschale Vorab-Festlegungen, wie der gänzliche Ausschluss störfallrelevanter Stoffe auf bestimmten Teilflächen der Versorgungsfläche, gingen über das technisch und rechtlich im konkreten Fall Gebotene hinaus und würden den zukünftigen Betreiber unnötigerweise bei der Nutzung des Areals einschränken, bspw. indem auf den – derart benannten – Teilflächen auch ein Labor (mit geringen Mengen störfallrelevanter Stoffe) oder eine Eigenverbrauchstankstelle ausgeschlossen wären oder Alternativmaßnahmen, welche die nach dem technischen Regelwerk bestehenden Abstandserfordernisse mindern können, unberücksichtigt blieben. Solche Regelungen sind – soweit im Einzelfall überhaupt notwendig – nicht sinnvoll abschließend vorab zu treffen, sondern originär im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren festzulegen. In die im vorangegangenen Abschnitt „Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands“ dargestellte Bewertung des vorhandenen Betriebsbereichs des HKW Klingenberg floss ein, dass das HKW Klingenberg nach Aufnahme des Dauerbetriebs des geplanten GuDHKW, entsprechend den Regelungen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall, außer Betrieb genommen werden soll. Eine Außerbetriebnahme ist geboten, da ein dauerhafter Parallelbetrieb des bestehenden und des geplanten Kraftwerks dazu führen würde, dass das geplante GuD-HKW formal möglicherweise Bestandteil des Betriebsbereichs im Sinne des § 3 (5a) BImSchG des bestehenden HKW Klingenberg wird. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 63 Begründung Bebauungsplan 11-47a Von der Außerbetriebnahme des HKW Klingenberg nach Aufnahme des Dauerbetriebs des GuD-HKW kann für dieses Verfahren auch deshalb ausgegangen werden, weil die für die Betriebsgenehmigung des GuD-HKW zuständige Behörde, das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LaGetSi), nach Prüfung der Rechtslage angekündigt hat, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das GuD-HKW mit einer Auflage zu versehen, wonach der Betrieb aller vorhandenen Feuerungsanlagen des bestehenden HKW Klingenberg unverzüglich nach Inbetriebnahme des GuD-HKW einzustellen ist. Die Inbetriebnahme des GuD-HKW gilt als erfolgt, wenn der Probebetrieb von bis zu 6 Monaten Dauer abgeschlossen ist und die Genehmigungsbehörde die Schlussbesichtigung durchgeführt hat. Der Aufnahme einer derartigen Auflage hat der Antragsteller für die GuD-HKW mit Schreiben vom 09. Juni 2011 schriftlich zugestimmt. Auf der Grundlage dieser Auflage ist bei vorausschauender Betrachtung zu erwarten, dass die potenzielle störfallrechtliche Problematik durch den Parallelbetrieb sachgerecht gelöst werden wird. Zwar kommt es für den Kurzzeitraum des Erprobungsbetriebs des GuD-HKW zu einem Parallelbetrieb von beiden Anlagen. Da die Seveso-II-Richtlinie ausdrücklich auf langfristige Sicht abstellt, ist der nur kurzfristige Parallelbetrieb unbedenklich, zumal für das geplante GuD-HKW selbst keine nach der Störfallverordnung problematischen Anlagen zulässig sind. 3.2.2.5 Varianten der Kühlung Auf der Versorgungsfläche soll ein Gas- und Dampfheizkraftwerk (GuD-HKW) mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung von 620 MW festsetzt werden. Das GuD-HKW wird voraussichtlich eine elektrische Leistung von ca. 300 MW und eine Fernwärmeleistung von ca. 230 MW aufweisen, als Kühlleistung werden 230 MW thermisch vorgesehen. Diese von Vattenfall genannten Leistungsparameter wurden hinsichtlich ihrer grundsätzlichen technischen Plausibilität gutachterlich überprüft. Darauf aufbauend wurden relevante Eingabedaten für das Wassergutachten und das Fachgutachten zur Schwadenbildung erstellt. Im Ergebnis wurde bestätigt, dass die maximale Abwärmeleistung des geplanten GuD-HKW in Höhe von 230 MW th in keinem Fall überschritten wird (enpros GmbH 04/2011). Vielmehr wurde aufgezeigt, dass das geplante GuD-HKW eine deutlich geringe Abwärmeleistung (ca. -30%) aufweisen wird. Im Sinne einer Worst-CaseBetrachtung wurde im weiteren Verfahren jedoch vereinfachend von dem konservativ hohen Wert von 230 MW th ausgegangen. Zur Abführung der Abwärme aus dem Kondensator der Dampfturbine war in dem zu Beginn des Bebauungsplanverfahrens vorliegenden Anlagenkonzept der Vattenfall zunächst ein ca. 60 m hoher Ventilator-Nass-Kühlturm mit einem offenen Kühlkreislauf vorgesehen. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde eine Expertise zum Vergleich verschiedener Kühlungsvarianten für das geplante GuDHKW angefertigt (enpros 10/2010). 64 Bebauungsplan 11-47a Begründung In einer qualitativen Bewertung wurden neun Kühlungsvarianten betrachtet (siehe nachfolgende Tabelle). Tab. 3: Varianten der Kühlung des geplanten GuD-HKW Var. Nr. Varianten Bezeichnung Kühlprinzip/Bemerkung 1 VentilatorNasskühlturm Kreislaufkühlung, direkte Luftrückkühlung/ ein Kühlturm 2 NaturzugNasskühlturm Kreislaufkühlung, direkte Luftrückkühlung/ ein Kühlturm 3 Ventilator-NassZellenkühler Kreislaufkühlung, direkte Luftrückkühlung/ mehrere Kühlturmzellen 4 NaturzugTrockenkühlturm Kreislaufkühlung, indirekte Luftrückkühlung/ ein Kühlturm 5 Ventilator-TrockenZellenkühler Kreislaufkühlung, indirekte Luftrückkühlung/ mehrere Kühlturmzellen 6 Ventilator HybridZellenkühler Kreislaufkühlung, indirekte Luftrückkühlung/ mehrere Kühlturmzellen mit Kombination von Nass- und Trockenkühlung 7 Luftkondensator Kondensation des Abdampfes mit Luft/ mehrere Kühlturmzellen 8 Durchlaufkühlung Durchlaufkühlung mit Flusswasser/kein Kühlturm, keine Kühlturmzellen. Lediglich Kühlwassergrobreinigung 9 Ablaufkühlung Ablaufkühlung mit Flusswasser/erwärmtes Flusswasser wird durch direkte Luftkühlung gekühlt Im Rahmen der qualitativen Beurteilung wurden Bewertungskriterien zur Berücksichtigung hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Bedeutung im Bebauungsplan-Verfahren gewichtet: - Optische Erscheinung: Wesentliches städtebauliches Kriterium; Gewichtung 30%. - Schwadenbildung: Vor allem in den Herbst-, Winter- und Frühlingsmonaten treten optische Beeinträchtigungen auf; Gewichtung 15%. - Bruttowirkungsgrad und Eigenbedarf des Kraftwerks: Erhebliche Auswirkung auf den Ressourcenverbrauch, sie sind deshalb umweltpolitisch aber auch wirtschaftlich bedeutend; Gewichtung jeweils 15%. - Wasserentnahme und thermische Belastung der Spree, um wasserrechtlichen Hindernissen im Planvollzug vorzubeugen: Bei den bewerteten Varianten auf Grund der relativ geringen Wasserentnahmen und Rückgaben insgesamt sehr gering (zwei Varianten wurden auf Grund ihrer zu starken Auswirkungen aus der weiteren Bewertung ausgeschlossen, s.u.); Gewichtung jeweils 5%. - Schallemission: Ist zwar ein gewichtiges Kriterium, jedoch können bei allen gewerteten Varianten die Schallimmissionswerte an den Aufpunkten durch Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden. Es wurde die Schallemission ohne Schallschutz gewertet, dafür allerdings mit einer Gewichtung von nur 5%. - Investitions- und Betriebskosten (hier wesentlich für die Wasseraufbereitung) haben rein wirtschaftliche Bedeutung und werden Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 65 Begründung Bebauungsplan 11-47a deshalb unter dem Gesichtspunkt der Bewertung für den Bebauungsplan nur mit jeweils 5% gewichtet. Im Ergebnis der Untersuchung wurden die Varianten mit Zellenkühlern favorisiert (Var.-Nrn. 5, 6 und 3), die sich in der Gesamtbewertung nur wenig voneinander unterscheiden. Den Zellenkühlern gemein ist, dass sie aus mehreren nebeneinander angeordneten kompakten Kühlzellen bestehen, und relativ geringe Bauhöhen aufweisen. Die qualitative Bewertung innerhalb der verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten der Zellenkühler zeigt zwar den TrockenZellenkühler wegen seiner Schwadenfreiheit vor dem Hybrid- und vor dem Nass-Zellenkühler, jedoch sind die Unterschiede dieser Varianten derart gering, dass nur ein quantitativer Variantenvergleich auf Grundlage von ausgearbeiteten Angeboten die endgültige Entscheidung zu einer Ausführung bringen kann. Als Ergebnis der Expertise zum Vergleich verschiedener Kühlungsvarianten für das geplante Gas- und Dampfheizkraftwerk wurden im Bebauungsplan die Kubaturen zum Maß der baulichen Nutzung so angepasst, dass die Errichtung eines max. 25 m hohen Zellenkühlers auf einer Teilfläche im Nordosten der Versorgungsfläche ermöglicht wird. Für das Fachgutachten Schwadenbildung/Verschattung (GEO-NET 04/2011) sowie das Wassergutachten (Schumacher 03/2011) die auf konkrete Eingangsdaten bezüglich der Kühlung angewiesen waren, wurde die jeweils ungünstigste dieser Varianten, der Ventilator-NassZellenkühler in die Untersuchungen eingestellt. Im Zusammenhang mit der oben genannten maximalen Abwärmeleistung des geplanten GuD-HKW in Höhe von 230 MW th wurden die relevanten technischen Parameter für die Fachgutachten abgeleitet. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die für die Kühlung erforderliche Wasserentnahme aus der Spree, der Menge des im Kühlprozess verdunsteten Wassers und der wiedereingeleiteten Wassermenge und Wassertemperatur. Die für das Wassergutachten ermittelten Parameter sind die maximale Entnahmemenge aus der Spree in Höhe von 650 m³/Std sowie die Einleitung in die Spree in Höhe von 160 m³/Std bei einer Einleittemperatur von maximal 28° C. Für die Untersuchung der Schwadenbildung ist insbesondere die maximale Verdunstungsmenge in Höhe von 309 m³/Std festgelegt worden (enpros GmbH 04/2011). Bei allen genannten Werten handelt es sich um rechnerische Maximalwerte, die in einem realen Betrieb des möglichen GuD-HKW zum Teil deutlich unterschritten werden. 3.2.2.6 Schwadenbildung (Nass-Zellenkühler), Verschattung Auswirkungen des Schwadens Für die Untersuchung der klimatischen Auswirkungen der Kühlung des geplanten Gas- und Dampfheizkraftwerks wurde die Errichtung 66 Bebauungsplan 11-47a Begründung eines Nass-Zellenkühlers (ungünstigste der drei favorisierten Kühlungsvarianten, vgl. Kapitel II.3.2.2.5) mit einer maximalen Abwärmeleistung von 230 MW th angenommen. Als Lage des Zellenkühlers wird dabei das Baufeld im Nordosten der Versorgungsfläche angenommen, in dem eine Bebauung bis zu einer Oberkante von 25 m über Gelände zugelassen wird. Die angenommene Position des Zellenkühlers entspricht dabei zum einen der auf Grund der Baufeldausweisungen realistischer Weise anzunehmenden Lage und ist zum anderen auch die in Bezug auf die Auswirkungen des Schwadens ungünstigste Annahme. Im Bestand (bestehendes HKW Klingenberg) treten bereits nennenswerte Schwaden auf. Der Wasserdampf entsteht in Folge der Verbrennung von (wasserhaltiger) Braunkohle sowie im Rahmen der Rauchgasreinigung. Ein Vergleich der Auswirkung der Schwaden zwischen Bestand (bestehendes HKW Klingenberg) und Planung (GuD-HKW) ist jedoch nicht möglich, da wegen der deutlich unterschiedlichen Parameter (Lage, Emissionshöhe der Schornsteine, Abgasstromvolumen und -geschwindigkeit etc.) heute andere Gebiete von der Schwadenbildung betroffen sind, als zukünftig. Aus diesem Grund ist auch bei dem zeitweisen Parallelbetrieb der beiden Heizkraftwerke mit keinen Summationswirkungen durch die Schwaden zu rechnen. Im Folgenden werden daher ausschließlich die Auswirkungen bei Durchführung der Planung beschrieben. Die Berechnung der Verschattungssituation durch den Wasserdampfschwaden wurde auf Grundlage des in der VDI Richtlinie 3784 beschriebenen Modells durchgeführt. Eine Übertragung der in der Richtlinie aufgeführten Auswirkungen auf den hier betrachteten Zellenkühler mit einer deutlich niedrigeren Abwärmeleistung und Wasserdampfemission kann als pessimistischer Ansatz angesehen werden. Auch bei den Eingangsdaten wurden insgesamt konservative Annahmen getroffen. Mit den Wetterdaten eines repräsentativen Jahres (1997, Messstation Berlin-Tegel) wurde eine stundengenaue Modellierung des Schwadens errechnet. Die daraus bestimmten Geometrien des Schwadens und abgeleiteten Ergebnisse zur Sonnenscheinverminderung werden anhand der natürlich auftretenden Schwankungen in der Sonnenscheindauer eingeordnet. Hierfür wird auf langjährige Zeitreihen von der dem Standort am nächsten gelegenen Station Tempelhof des Deutschen Wetterdienstes zurückgegriffen. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: Im Jahresmittel treten die höchsten Verschattungszeiten nördlich der geplanten Versorgungsfläche auf. Hier wurden maximale Verminderungen der Sonnenscheindauer von 5 % der jährlichen Sonnenscheinstunden im Bereich der Gleisanlagen direkt nördlich des angenommenen Zellenkühlers berechnet. Nördlich der Bahnanlagen und außerhalb des Betriebsgeländes des derzeitigen HKW Klingenberg liegt die Reduktion der Sonnenscheindauer bei Werten von maximal 3 %. Bei Entfernungen von mehr als 1000 m zum Zellenkühler beträgt die Verminderung der Sonnenscheindauer im Jahresmittel nur noch maximal 1 %. Die berechneten zusätzlichen Verschattungszei- Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 67 Begründung Bebauungsplan 11-47a ten im Verlauf eines Jahres sind geringer als die natürlichen mittleren Schwankungen der Sonnenscheindauer in Höhe von 8,6%. Das Maximum der Verschattung während der Sommermonate liegt in einer Distanz von etwa 120 m nördlich des angenommenen Zellenkühlers auf den Bahnanlagen mit Werten bis zu 5%. Bezogen auf die insgesamt im Sommer auftretenden Sonnenstunden liegt die zusätzliche Verschattung im Bereich der Gaswerksiedlung und nordöstlich der Bahngleise bei lediglich maximal 1 %, im Bereich der Kleingärten östlich des Plangebiets bei max. 2 % und im Bereich zwischen Spree und Köpenicker Chaussee bei max. 4 %. Die Berechnungen zeigen, dass in den frühen Morgenstunden im Sommer der Schatten des Schwadens bis zu den Wohngebieten südwestlich der Straße „Neue Krugallee“ reichen kann. Hier wurden zusätzliche Verschattungszeiten von maximal 1% der sommerlichen Sonnenscheindauer berechnet. Die berechneten zusätzlichen Verschattungszeiten liegen deutlich innerhalb der natürlichen mittleren Schwankungen der Sonnenscheindauer der Sommermonate von im Mittel 12 %. Während der Wintermonate (Dezember bis Februar) treten Verschattungen bedingt durch den niedrigen Sonnenstand ausschließlich nördlich der geplanten Versorgungsfläche auf. Die Berechnungen zeigen, dass die Verminderung der Sonnenscheindauer in den Wintermonaten bis zu 27 Stunden, entsprechend 14 % der durchschnittlichen Sonnenscheindauer zu dieser Jahreszeit betragen kann. Das Maximum der Verschattung in den Monaten Dezember bis Februar liegt ca. 650 m nördlich des angenommenen Zellenkühlers. In diesem Bereich befinden sich einzelne Wohnhäuser südlich des Hönower Wegs. Im Bereich einiger weiter nördlich gelegenen Wohnhäuser der Dolgenseestraße beträgt die zusätzliche Verschattung 13 % der winterlichen Sonnenscheindauer. Die natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer in den betrachteten Wintermonaten lagen an der Station Tempelhof in den letzten 30 Jahren bei 13,5 %. Die berechneten maximal zusätzlichen Verschattungszeiten erreichen damit die Größenordnung der natürlichen mittleren Schwankungen. Die Verschattungszeiten durch den Schwaden sind generell den natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer überlagert, so dass im ungünstigsten Fall ein besonders sonnenarmes Jahr im Nahbereich des Zellenkühlers durch den Schwaden eine noch geringere Sonnenscheindauer aufweisen könnte. Eine Addition der berechneten zusätzlichen prozentualen Verschattungszeiten auf die natürliche Abweichung vom Mittelwert ist als pessimistische Abschätzung zu bewerten. Die zusätzliche Verschattung ist auf die tatsächlichen Sonnenstunden bezogen. Sie könnte beispielsweise bezogen auf den sonnenärmsten Winter der letzten 30 Jahre im Maximum zu einer Verminderung von 15 Stunden in den Wintermonaten führen. Im Extremfall kann ein Monat ohne Sonnenschein auch keine zusätzliche Verschattung aufweisen, da die Sonne ohnehin durch natürliche Bewölkung verdeckt ist. Grundsätzlich ist bei der Verschattung von Kühlturmschwaden zu beachten, dass diese in ihrer Zusammensetzung (Tröpfchenbildung und -größe) einer natürlichen Cumuluswolke ("Schönwetter- oder Schäfchenwolken") entsprechen. Der Schatten eines Schwadens ist also 68 Bebauungsplan 11-47a Begründung nicht dunkel, sondern entspricht dem Schattenwurf einer natürlichen weißen Wolke. Er ist damit bspw. mit einem deutlich stärkeren Gebäudeschatten nicht zu vergleichen. Im Gegenteil: Im Sommer besteht selbst im Schatten von Cumuluswolken Sonnenbrandgefahr. Die maximal zu erwartenden Verschattungszeiten durch den Schwaden liegen im Bereich der natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer Berlins (zum Vergleich: Im Rheinland / NRW beträgt die mittlere Sonnenscheindauer zwischen 1.400 und 1.500 Std. pro Jahr, sie liegt damit um etwa 12% bzw. 17% unter der durchschnittlichen Sonnenscheindauer in Berlin). Bei Messungen unter Wasserdampfschwaden von Kühltürmen mit deutlich höheren Kühlleistungen wurde festgestellt, dass ein Einfluss auf das Pflanzenwachstum nicht zu befürchten ist, da die für die maximale Assimilationsrate der Pflanzen notwendige Globalstrahlung in der Regel weit überschritten wird. Insgesamt werden die zu erwartenden Verschattungen durch den Schwaden wegen der im Bereich von Wohngebieten lokal begrenzten Wirkung und der im Jahresmittel geringfügigen Zunahme der Verschattung als nicht erhebliche Auswirkungen beurteilt. Des Weiteren wurden auf Grundlage der in der VDI RL 3784 zur Beurteilung von Kühlturmauswirkungen zusammengefassten Ergebnisse aus Messkampagnen und Modellrechnungen bewertet, inwiefern der Wasserdampfschwaden Auswirkungen auf die bodennahe Lufttemperatur, die Luftfeuchte und Nebelbildung und die Niederschlagsmenge haben könnte. Im Ergebnis konnten für diese Parameter Beeinflussungen in relevanten Größenordnungen ausgeschlossen werden. Verschattung durch geplante Bebauung Zusätzlich zu den Verschattungszeiten durch den Schwaden wurde der Schattenwurf durch die geplanten Kraftwerksanlagen untersucht. Von den vorhandenen Gebäuden in der Nachbarschaft ist ausschließlich der Betriebsbahnhof „Berlin Rummelsburg“ nördlich des Plangebiets betroffen. Für das 1 m Niveau errechnen sich hier für den maßgeblichen 17. Januar immer noch potenzielle Besonnungszeiten von 5 Stunden. Auch unter Berücksichtigung der möglichen zusätzlichen Verschattungszeiten durch den Schwaden kann die nach DIN 5034-1 minimal erforderliche Sonnenscheindauer von einer Stunde an einem 17. Januar hier deutlich eingehalten werden. Weitreichende Verschattungen durch die zulässige Bebauung in den geplanten Gewerbegebieten können aufgrund der relativ geringen maximalen Bauhöhen mit einer Oberkante bei 16 m über Gelände ausgeschlossen werden. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 69 Begründung Bebauungsplan 11-47a 3.2.2.7 Elektromagnetische Felder Die Grundstücke westlich der Köpenicker Chaussee werden von einer 110-kV-Freileitungtrasse überspannt, die sich in der Zuständigkeit des Verteilnetzbetreibers Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH befindet. Es liegen aktuell keine Pläne vor, diese Leitung zu verändern. Nach den Anforderungen der 26. BImSchV sind zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Niederfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung bestimmte Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte nicht überschritten werden. Im Zuge baulicher Entwicklungen im Gewerbegebiet GE1.1 sind mögliche Auswirkungen im Rahmen der nachfolgenden Anzeigeoder Baugenehmigungsverfahren gutachterlich zu bewerten. Hierbei stehen vor allem solche bauliche Anlagen im Vordergrund, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen. Die teilweise Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche (hier eines Abschnitts der Spreeufergrünzugs) unter der bestehenden 110-kVFreileitungstrasse unterliegt keinen besonderen Anforderungen zur Vorsorge, da diese Flächen nur einem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. 3.2.3 Schutzgut Luft 3.2.3.1 Luftschadstoffe Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Das Plangebiet liegt innerhalb des in FNP und LaPro ausgewiesenen Vorranggebiets für Luftreinhaltung. Für die Ermittlung der Vorbelastung wurden in einer Untersuchung zu Luftschadstoffen (Lohmeyer 05/2011) diverse vorliegende Messdaten im Nahbereich des Plangebiets dargestellt und in Bezug auf die Eignung als Vorbelastungsmessung für die Luftschadstoffuntersuchung beurteilt. Des Weiteren wurden in die Betrachtungen Ergebnisse von Ausbreitungsrechnungen aus dem Luftreinhalteplan Berlin für verschiedene Prognosejahre einbezogen. Durch abschätzende Ausbreitungsmodellierungen wurden darüber hinaus Anlagen identifiziert, die im Plangebiet und dessen Nahbereich zu einer horizontal differenzierten Vorbelastung führen. Aus den Ergebnissen von Messung und Rechnung wurden großräumige Hintergrundbelastungen abgeschätzt, die mit lokal bedeutsamen zusätzlichen Beiträgen durch verschiedene Industrieanlagen überlagert wurden. 70 Bebauungsplan 11-47a Begründung 10 Beiträge von bestehenden Anlagen im Nahbereich mit niedrigen Emissionshöhen ergeben sich für: - HKW Klingenberg (diffuse Quellen), Köpenicker Chaussee 42-45, - Zementwerk Berlin GmbH & Co. KG, Köpenicker Chaussee 9-10, - Fehr Umwelt Ost GmbH, Köpenicker Chaussee 11-14 sowie - ASER GmbH, Blockdammweg 22-28. Beim Betrieb der Fehr Umwelt Ost GmbH finden keine relevanten Staubemissionen statt. Auch Emissionen anderer Schadstoffkomponenten sind von keiner relevanten Bedeutung. Aus diesem Grund wird die genannte Anlage bei der Ermittlung lokaler horizontal differenzierter Vorbelastungen nicht explizit berücksichtigt. Vielmehr sind mögliche (geringe) Emissionen der Anlage in den vorliegenden Vorbelastungsdaten enthalten und werden darüber berücksichtigt. Für die Bestandssituation (Analysefall 2010) ergeben sich für die Gesamtbelastung die im Folgenden dargestellten Luftschadstoffimmissionen. Stickstoffdioxid (NO2) Der Jahresmittel-Grenzwert der 39. BImSchV sowie der TA Luft (40 µg/m³) wird flächendeckend eingehalten. Dies gilt ebenso für die betrachteten sensitiven Immissionsorte, die u.a. auch die am höchsten belasteten Bereiche einschließen, in denen sich Menschen längerfristig aufhalten. Die höchsten NO2-Belastungen treten an folgenden sensitiven Immissionsorten auf: - Gaswerksiedlung Norden (Köpenicker Chaussee 39): 35 µg/m³, - Gaswerksiedlung Mitte (Köpenicker Chaussee 35): 33 µg/m³ sowie - Rummelsburger Landstraße 2-10 (außerhalb Plangebiet): ca. 38 µg/m³. In straßenfernen Teilen des Plangebiets liegt die NO2-Belastung stets unterhalb von 27 µg/m³. Feinstaub (PM10) Im Nahbereich der Schiffsanlieferung des bestehenden HKW Klingenberg wurde eine jahresmittlere PM10-Belastung von mehr als 40 µg PM10/m³ berechnet. Davon ist jedoch keine sensible Nutzung betroffen. Im Bereich der betrachteten sensitiven Immissionsorte wird der PM10-Jahresmittelgrenzwert (40 µg PM10/m³) überall unterschritten. Die höchsten PM10-Belastungen treten an folgenden sensitiven Immissionsorten auf: - Zementwerk, Köpenicker Chaussee 9-10: ca. 32 µg/m³, - nordöstliche Ecke des Gewerbegrundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 : ca. 32 µg/m³ sowie - Gaswerksiedlung Norden (auf Höhe Köpenicker Chaussee 39): ca. 29 µg/m³. 10 Die genehmigte Klassieranlage, Köpenicker Chaussee 15 wurde im Prognose-Nullfall berücksichtigt. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 71 Begründung Bebauungsplan 11-47a Neben dem Grenzwert für das Jahresmittel ist in der 39. BImSchV und der TA Luft auch ein 24-Stundengrenzwert für Partikel (PM10) von 50 µg/m³ definiert, der nicht öfter als 35-mal im Jahr überschritten werden darf. An den sensitiven Immissionsorten ergibt sich hierzu Folgendes: Am Zementwerk wird im Analysefall 2010 der PM10-Tagesmittelgrenzwert mit einer Wahrscheinlichkeit von ca. 70 % überschritten (PM10-Jahresmittelwert 32 µg/m³). Auch im nördlichen Bereich des Gewerbegrundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 ist mit ähnlichen Werten zu rechnen. An der Gaswerksiedlung tritt im Norden (Köpenicker Chaussee 39) eine Überschreitung des PM10-Tagesmittelgrenzwerts mit einer Wahrscheinlichkeit von ca. 25 % auf (Jahresmittelwert 29 µg/m³). An den anderen Punkten ist auch unter Beachtung der Emissionen des HKW Klingenberg nicht mit Überschreitungen des PM10Tagesmittelgrenzwertes zu rechnen. Im Übrigen geht die mögliche Überschreitung des PM10-Tagesmittelgrenzwerts an den o.g. sensitiven Immissionsorten nicht auf die geplanten Nutzungen des Bebauungsplans zurück. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Luftreinhalteplanung in der Lage ist, bestehende Konflikte zu lösen. Feinstaubfraktion PM2.5 Im Nahbereich der diffusen Quellen des HKW Klingenberg wurden PM2.5-Belastungen berechnet, die größer als 25 µg/m³ sind. Davon ist jedoch keine sensible Nutzung betroffen. Im Bereich der sensitiven Immissionsorte werden an allen Punkten Belastungen von 22 µg/m³ oder weniger berechnet. Damit wird der PM2.5-Grenzwert von 25 µg/m³ an allen sensitiven Immissionsorten unterschritten. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Lokale Luftschadstoffbelastung (Plangebiet und Nahbereich) Im Rahmen der Untersuchung zu Luftschadstoffen (Lohmeyer 05/2011) wurden der Prognose-Nullfall 2017 (mit HKW Klingenberg), der Prognose-Planfall 2017 (mit HKW Klingenberg) sowie der Prognose-Planfall 2017 (ohne HKW Klingenberg) untersucht. Zu den im vorangegangenen Abschnitt „Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands“ dargestellten lokal bedeutsamen zusätzlichen Beiträgen durch verschiedene Industrieanlagen im Plangebiet und dessen Nahbereich kommt im Prognose-Nullfall und PrognosePlanfall als neue Quelle noch die genehmigte Klassieranlage, Köpenicker Chaussee 15 hinzu. Im Bereich der Gaswerksiedlung liegt die Immissionszusatzbelastung an PM10 infolge des Betriebs dieser Klassieranlage zwischen 1,3 – 4,9 µg/m³. An weiteren sensitiven Punkten werden deutlich niedrigere Zusatzbelastungen erwartet. 72 Bebauungsplan 11-47a Begründung Die Schadstoffsituation durch den Straßenverkehr wurde als verkehrsbedingte Zusatzbelastung für die Leitkomponenten NO2/NOx, PM10 und PM2.5 ermittelt und die abgeleiteten Vorbelastungswerte mit dieser verkehrsbedingten Zusatzbelastung überlagert. Der Beitrag der anlagenbedingten Zusatzbelastung durch die geplante GuDAnlage ist im Plangebiet auf eine Stelle nach dem Komma gerundet (Vorgabe TA Luft) gleich 0,0 µg/m³, und zwar für alle verkehrsrelevanten Schadstoffkomponenten. Aus diesem Grund ergibt sich für diese Quelle keine zusätzliche relevante Erhöhung der lokalen Belastungen im Plangebiet und dessen Nahbereich. Stickstof f dioxid (NO 2 ) Die Berechnungen haben gezeigt, dass der NO2-Jahresmittelgrenzwert überall im Plangebiet und dessen Nahbereich eingehalten wird. Im Prognose-Planfall 2017 treten im Vergleich zum Prognose-Nullfall 2017 an den meisten Immissionsorten leichte Erhöhungen auf. Die Belastungen sind im Prognose-Planfall 2017 an allen Immissionsorten jedoch kleiner als 30 µg NO2/m³. Damit wird der Grenzwert um mindestens ca. 27 % unterschritten. In den straßenfernen Teilen des Plangebiets treten im Prognose-Planfall stets Werte von kleiner 25 µg/m³ auf. Die Werte für den Prognose-Planfall mit HKW Klingenberg und ohne HKW Klingenberg sind gleich, da die diffusen Quellen dieser Anlage kein NOx emittieren. Da alle NO2-Jahresmittelwerte deutlich unter dem Grenzwert liegen, ist auch nicht mit Überschreitungen des NO2-Kurzzeitgrenzwertes zu rechnen. Feinstaub (PM10) Im Nahbereich der Schiffsanlieferung des derzeitigen HKW Klingenberg (Prognosefälle mit HKW Klingenberg) und im Bereich der geplanten Klassieranlage wurde für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall eine jahresmittlere PM10-Belastung von mehr als 40 µg PM10/m³ berechnet. Davon ist jedoch keine sensible Nutzung betroffen. Im Bereich der betrachteten sensitiven Immissionsorte wird der PM10-Jahresmittelgrenzwert (40 µg PM10/m³) überall unterschritten. Die höchsten PM10-Belastungen in den Prognosefällen mit HKW Klingenberg treten an folgenden sensitiven Immissionsorten auf: - Zementwerk, Köpenicker Chaussee 9-10: jeweils ca. 32 µg/m³, - nordöstliche Ecke des Gewerbegrundstücks Köpenicker Chaussee 11-14: Prognose-Nullfall ca. 32 µg/m³, Prognose-Planfall ca. 33 µg/m³, - Gaswerksiedlung Norden (auf Höhe Köpenicker Chaussee 39): jeweils ca. 31 µg/m³, - Gaswerksiedlung Mitte (auf Höhe Köpenicker Chaussee 33): jeweils ca. 30 µg/m³ sowie - Bereich westlich der geplanten Klassieranlage jeweils ca. 28 µg/m³. Bei Abschaltung des HKW Klingenberg (Prognose-Planfall ohne HKW Klingenberg) treten die höchsten PM10-Belastungen an folgenden sensitiven Immissionsorten auf: Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 73 Begründung Bebauungsplan 11-47a - Gaswerksiedlung Norden (auf Höhe Köpenicker Chaussee 39): ca. 27 µg/m³, - Gaswerksiedlung Mitte (auf Höhe Köpenicker Chaussee 33): ca. 29 µg/m³ sowie - Bereich westlich der geplanten Klassieranlage ca. 27 µg/m³. Das Tagesgrenzwert-Äquivalent für PM10 wird im Prognose-Nullfall und im Prognose-Planfall mit HKW Klingenberg an den o.g. sensitiven Immissionsorten im Bereich der Köpenicker Chaussee überschritten. Die vergleichsweise hohe Hintergrundbelastung führt im mittleren Bereich der Gaswerksiedlung auch im Prognose-Planfall ohne HKW Klingenberg zu einer Überschreitungswahrscheinlichkeit des PM10-Tagesmittelgrenzwerts von ca. 25 % (Jahresmittelwert 29 µg/m³). Hier kommt es auch bei Abschaltung des HKW Klingenberg durch die nicht planbedingte, vor allem von der Klassieranlage beeinflusste Hintergrundbelastung in Kombination mit der verkehrsbedingten Belastung zu Konzentrationen um das Tagesgrenzwert-Äquivalent. Außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der Klassieranlage bewirkt die Abschaltung des HKW Klingenberg eine flächendeckende Einhaltung auch des Tagesgrenzwert-Äquivalents für PM10. Im Übrigen gehen die o.g. möglichen Überschreitungen des PM10Tagesmittelgrenzwerts nicht auf die geplanten Nutzungen des Bebauungsplans zurück. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Luftreinhalteplanung in der Lage ist, bestehende Konflikte zu lösen. Feinstaubf raktion PM2.5 Der PM2.5-Grenzwert wird an allen sensitiven Immissionsorten weder im Prognose-Nullfall noch in den Prognose-Planfällen (sowohl mit als auch ohne HKW Klingenberg) erreicht. Im Bereich der sensitiven Immissionsorte wurden bei allen betrachteten Prognosefällen Belastungen von 22 µg/m³ oder weniger berechnet. Damit wird der PM2.5-Grenzwert von 25 µg/m³ an allen sensitiven Immissionsorten bei allen betrachteten Prognosefällen unterschritten. Im Prognose-Planfall ohne HKW Klingenberg sind die berechneten Belastungen an allen sensitiven Immissionsorten kleiner oder gleich 17 µg/m³. Untersuchungsgebiet TA Luft Bezüglich der Ausbreitungsmodellierung für die Quellen einer möglichen GuD-Anlage bestimmt die TA Luft (2002) die Größe des Rechen- bzw. Untersuchungsgebiets. Die Emissionsbestimmung für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a geplante GuDAnlage wurde entsprechend mit für solche Quellen typischen Quellparametern unter Zugrundelegung der Emissionsgrenzwerte der 13. BImSchV durchgeführt. Die Ausbreitungsberechnungen wurden mit den berechneten Schornsteinbauhöhen von 67 m durchgeführt. Die Ausbreitungsrechnung für die o.g. Schornsteine ergab folgende maximalen Zusatzbelastungen (Jahresmittelwerte): 74 Bebauungsplan 11-47a Begründung SO2 NO2 CO PM10 bzw. PM2.5 (PM2,5 = PM10) NH3 Staub-Deposition 0,2 µg/m³ 0,1 µg/m³ 1,5 µg/m³ 0,1 µg/m³ 0,1 µg/m³ -6 6,4 * 10 g/(m² * d) Für die Schadstoffkomponenten SO2, NO2, PM10, PM2.5, NH3 (jeweils Jahresmittelwerte der Konzentration) bzw. für die StaubDeposition sind die Irrelevanzschwellen deutlich unterschritten. Der CO-Grenzwert für den gleitenden 8h-Mittelwert wird hinsichtlich der Gesamtbelastung auch an den höchstbelasteten Stellen stets um mindestens 30 % unterschritten. Der Schutz der menschlichen Gesundheit ist gewährleistet. FFH-Gebiete Die Stickstoffdepositionen wurden für drei FFH-Gebiete, die etwa 10 km von der geplanten GuD-Anlage entfernt sind, abgeschätzt. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung. Näheres hierzu ist im Kapitel II.3.2.4.5 ausgeführt. 3.2.3.2 CO2-Bilanz Der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall im Oktober 2009 getroffenen Klimaschutzvereinbarung zufolge, betrugen die CO2Emissionen des bestehenden HKW Klingenberg im Zeitraum von 1990 bis 2009 im Durchschnitt 1.476.924 t. Im Jahr 1990 betrugen die CO2-Emissionen 1.677.000 t, im Jahr 2008 1.460.000 t und im Jahr 2009 1.520.000 t. Von der Vattenfall wurde ein Vergleich der CO2-Emission zwischen dem bestehenden HKW Klingenberg und dem geplanten GuD-HKW vorgenommen. Der von Vattenfall ermittelte jährliche CO2-Ausstoß für das geplante GuD-HKW beträgt demnach unter pessimistischen Annahmen maximal 960.000 t/a. Diese Berechnung wurde in einer gutachterlichen Stellungnahme durch einen unabhängigen Gutachter einer Plausibilitätsprüfung unterzogen (enpros 03/2011). Danach stellen die bei der Berechnung eingestellten Werte eine Worst-CaseBetrachtung („Schlechteste-Fall-Szenario“) dar. Die CO2-Emission des geplanten GuD-HKW wird in der Praxis um mindestens 15 - 30 % geringer ausfallen. Für die Berechnung der CO2-Emission wurde die jährliche Stromproduktion mit dem CO2-Emissionsfaktor je erzeugter elektrischer Kilowattstunde multipliziert. Die jährlich erzeugte Stromproduktion wurde von Vattenfall mit 2.628.000 MWh/a berechnet. Dabei wurde eine Betriebsstundenzahl von 8.760 h/a (entspricht einem ununterbrochenen Ganzjahresbetrieb) mit der elektrischen Auslegungsleistung von 300 MW (Volllast) angesetzt. Unter einem realitätsnäheren Ansatz (90%ige Leistung über ca. 90 % der Jahresstunden) würde sich eine jährliche StromStand: 5. August 2011 - Festsetzung 75 Begründung Bebauungsplan 11-47a produktion von 2.187.000 MWh ergeben, die gerundet etwa 85 % des von Vattenfall errechneten Wertes darstellt. Der von Vattenfall angegebene Wert enthält also eine Sicherheit von etwa 15 %. Der CO2-Emissionsfaktor wurde von Vattenfall mit 365 g CO2 pro erzeugte elektrische Kilowattstunde angesetzt. Dieser Wert stammt aus dem Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für TreibhausgasEmissionsberechtigungen (TEHG) in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Der Emissionsfaktor wurde in der gutachterlichen Stellungnahme (enpros 03/2011) über die Verbrennungsrechnung, den elektrischen Kraftwerkswirkungsgrad und den Heizwert des eingesetzten Erdgases vereinfacht plausibel nachvollzogen. Als Kraftwerkswirkungsgrad wurde dabei ein konservativer Minimalwert von 50 % angesetzt. Der vereinfacht berechnete Emissionsfaktor liegt mit 292 g CO2/kWh unterhalb des von Vattenfall verwendeten Werts von 365 g CO2/kWh, hat aber die gleiche Größenordnung. Entscheidenden Einfluss hat hier der eingesetzte Kraftwerkswirkungsgrad. Weitere, geringere Einflüsse haben unterschiedliche Erdgaszusammensetzungen und damit Heizwerte. Der im TEHG veröffentlichte Wert von 365 g CO2/kWh wurde konservativ mit einem sehr niedrigen Kraftwerkswirkungsgrad angesetzt und ergibt damit Maximalwerte für die CO2-Emission. Wird die CO2-Emission mit der hier ermittelten jährlichen Stromproduktion und dem hier ermittelten CO2-Emissionsfaktor berechnet, ergibt sich ein Wert von 638.604 t CO2 / Jahr. Dieser Wert liegt um ca. 33 % unter dem von Vattenfall angegebenen Wert. Zusammengefasst kann der Schluss getroffen werden, dass die von Vattenfall angegebene jährliche CO2-Emission des geplanten Gasund Dampfheizkraftwerks von 960.000 t einen Maximalwert darstellt und dass auf Grund von realistisch angesetzten Betriebszeiten und Leistungen sowie auf Grund des hohen elektrischen Wirkungsgrades des geplanten Gas- und Dampfheizkraftwerksprozesses in der Praxis der Wert um 15 - 30% geringer ausfallen wird. 3.2.3.3 Geruch Eine Abschätzung der beim Transport, beim Umschlag, bei der Zerkleinerung und bei der Lagerung von Biomasse (Holz) freigesetzten Geruchsemissionen, wird nunmehr im Rahmen des BebauungsplanVerfahrens 11-58 vorgenommen werden, da die Errichtung der zunächst innerhalb des Geltungsbereichs vorgesehenen BMHKW nicht mehr Gegenstand der Planungen des Bebauungsplans 11-47a ist. 76 Bebauungsplan 11-47a Begründung 3.2.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt 3.2.4.1 Flächenhafte Biotope Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Im Zeitraum von Mitte November 2009 bis August 2010 fand eine Kartierung der Biotopstrukturen statt. Die Kartierung und Darstellung der Ergebnisse erfolgt nach der Biotoptypenliste Berlin (2005). Hieran ist auch die Nummerierung bzw. Codierung der Biotope ausgerichtet. Die definierten Biotoptypen bilden für die im Rahmen der Eingriffsregelung durchzuführen Bilanzierung einen wesentlichen Wertmaßstab. Das Gelände östlich der Köpenicker Chaussee und nördlich des Blockdammwegs zeichnet sich durch eine heterogene Biotopstruktur aus. In den Randbereichen überwiegen bebaute und versiegelte Flächen mit Lagerflächen, Wegen, Gleisanlagen und gärtnerisch angelegten Flächen der Gaswerksiedlung. Auf offenen Flächen dominieren ruderale Land-Reitgras-Fluren und Dominanzbestände der Kanadischen Goldrute, die für den Arten- und Biotopschutz von nachrangigem Wert sind. Allerdings stellen die Gebäude der Gaswerksiedlung potentielle Lebens-, Nist- und Ruheräume für Gebäude bewohnende Arten, insbesondere Vögel und Fledermäuse dar. Im Kernbereich des Geländes ist der Vegetationsbestand zum großen Teil nach der Nutzungsaufgabe der ehemaligen Gaskokerei Rummelsburg entstanden und unterliegt einer standörtlich bedingten, unterschiedlich dynamischen Entwicklung der Pflanzengesellschaften. Einen erheblichen Anteil bilden offene, anthropogene Rohbodenstandorte und Ruderalfluren, die bereichsweise von arten- und blütenreichen durchmischten Gras-, Kraut- und Staudenfluren gekennzeichnet sind und unter die mäßig wertvollen Biotope fallen. Auf den Flächen der ehemaligen Kohlenlagerplätze wurden Vorwälder kartiert, die im Zusammenhang mit artenreichen Pionier- und Trockenrasen wertvolle Biotopstrukturen bilden. Der Wert dieser Flächen mit lichten, mehr oder weniger von Gehölzen geprägten Biotopen liegt im Vorkommen einer relativ hohen Artenvielfalt begründet. Der gesamte Lebensraum bietet bereichsweise gute Lebensbedingungen für Arten trockenwarmer und nährstoffarmer Offenlandschaft. Neben den Trockenbiotopen befinden sich drei ‚technische Wasserbecken’ auf dem Grundstück, die unter die nachrangig wertvollen Biotope fallen. Hierbei handelt es sich um eine ehemalige Kühlwasseranlage, eine Löschwassergrube und ein Becken der ehemaligen Teergrube. Der Bereich westlich der Köpenicker Chaussee teilt sich in den in Nutzung befindlichen Recyclingbetrieb (Köpenicker Chaussee 11-14) mit fast ausschließlich versiegelten Flächen sowie die nahezu offenen, brachliegenden Biotopstrukturen der Grundstücke Köpenicker Chaussee 15 und 16-20. Neben ein- und zweijährigen Ruderalfluren gehören auch Pionier- und Halbtrockenrasen zu den kartierten Biotopen. Unter den Schutz des § 30 BNatSchG fällt eine rund 7.000 m² umfassende Fläche auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 16-20, auf der sich ein Verbund aus Sandtrockenrasen (ruderale Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 77 Begründung Bebauungsplan 11-47a Sandpionierflur mit Silberrasen) und Halbtrockenrasen (ruderale Rispengrasflur) befindet. Der hohe Wert für den Arten- und Biotopschutz ist in den extremen Lebensbedingungen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten trockenwarmer und nährstoffarmer Offenlandschaft begründet. Das durch Spundwände verbaute Spreeufer wird im Bestand durch mäßig wertvolle Biotope mit überwiegend nicht heimischen Baumreihen gesäumt. Auch im Bereich südlich des Blockdammwegs hängt die Biotopausstattung weitgehend von der Nutzungsintensität auf den Grundstücken ab. Straßenseitig überwiegen nahezu vollständig versiegelte Flächen. Dagegen werden brachliegende Flächen durch Landreitgrasfluren gekennzeichnet, die aufgrund geringer Artenvielfalt als nachrangig wertvoll gelten. Ein geringer Anteil mäßig wertvoller Biotope wird durch Gebüschbestände und Pioniergehölze auf brachliegenden Gewerbestandorten sowie durch nitrophile Hochstauden im Bereich der hier verlaufenden oberirdischen Fernwärmetrasse gebildet. Der Hohe Wallgraben wurde im Abschnitt zwischen der Köpenicker Chaussee und Spree als weitgehend naturferner Graben kartiert. Im Graben und auf den Uferböschungen befinden sich Großröhrichte, die einen Großteil der Uferböschungen einnehmen und unter den Schutz des § 30 BNatSchG fallen. Im Abschnitt östlich der Köpenicker Chaussee ist der Graben vollständig verfüllt und überformt und wird als nachrangig wertvolles Biotop kartiert. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Grundlage für die Beurteilung der Planungssituation ist die Annahme, dass in den Gewerbegebieten und den Bereichen der Versorgungsfläche, auf denen Baurechte ausgewiesen werden, das maximal zulässige Maß der baulichen Nutzung tatsächlich ausgeschöpft und als überbaute oder versiegelte Fläche hergestellt wird. Innerhalb dieser Baugebiete wird eine vollständige Umgestaltung der Vegetation auch auf den nicht überbaubaren Flächen angenommen; d.h. Bestandsbiotope gehen verloren und es werden gärtnerisch gestaltete Flächen oder Zierrasen angelegt. Im Gewerbegebiet GE 1.2 westlich der Köpenicker Chaussee werden dadurch u.a. rund 7.000 m² nach § 30 BNatSchG geschützte Trocken- und Halbtrockenrasen überplant, für die an anderer Stelle im Plangebiet ein Ausgleich geschaffen wird (s.u.). Auch auf den geplanten Maßnahmenflächen A und B wird wegen der vorausgehenden Altlastensanierung bzw. auf Grund der umfangreichen Umgestaltung von einer vollständigen Umwandlung der Bestandsbiotope ausgegangen. Auf diesen Flächen werden jedoch in der Planungssituation keine gärtnerisch gestalteten Biotope angelegt, sondern ökologisch wertvolle Strukturen entwickelt. Die Maßnahmenfläche A (ca. 2,86 ha) im Bereich der Versorgungsfläche soll zur Entwicklung von Lebens- und Reproduktionsräumen für Zauneidechse, Wechselkröte, Neuntöter, Steinschmätzer und Grünspecht überwiegend als Offenlandhabitat mit niedrigwüchsiger 78 Bebauungsplan 11-47a Begründung Gras- und Krautvegetation, offenen Rohböden, mit Mosaiken aus besonnten Stein-, Sand- und Totholzhaufen sowie mit Hecken und dornigen Strauchpflanzungen entwickelt werden. Die zu entwickelnden Habitate zeichnen sich insgesamt durch den Wechsel von verschiedenen trockenwarmen Offenlandbiotopen und einem eher geringen Anteil von standortgerechten Laubgebüschen aus. Auf dieser Fläche werden daher auch die im Gewerbegebiet GE 1.2 überplanten, nach § 30 BNatSchG geschützten Trocken- und Halbtrockenrasen funktional ausgeglichen. Für die Maßnahmenfläche B (ca. 0,5 ha) wurde die Entwicklung einer gewässerökologisch bedeutsamen, altarmartigen Ergänzungsstruktur der Spree als Ziel festgelegt. Die nassen und wechselfeuchten Bereiche sollen flächenmäßig größer und morphologisch vielfältiger ausgestaltet werden. Im Bereich der zukünftig abgeflachten, südexponierten Böschung können sich bei extensiver Pflege ruderale Staudenfluren und Halbtrockenrasen entwickeln. Von der Umgestaltung sind rund 800 m² nach § 30 BNatSchG geschützte Röhrichtbestände im und entlang der bestehenden Wasserfläche des Hohen Wallgrabens betroffen, die jedoch an gleicher Stelle wiederhergestellt werden können. Die geplanten öffentlichen Parkanlagen (insgesamt ca. 1 ha) sollen durch einen Weg für Fußgänger und Radfahrer erschlossen werden. Dieser kann unter Schonung des bestehenden Gehölzbestands, der sich vor allem entlang der Ufer der Spree und des Stichkanals erstreckt, hergestellt werden, so dass in diesem Bereich von einem teilweisen Erhalt der gehölzgeprägten Biotope ausgegangen wird. Die Durchwegung soll soweit möglich zu den Gewerbegebieten hin durch Gebüschpflanzungen abgeschirmt werden. Im Übrigen wird im Bereich der Parkanlagen von der Entwicklung einer eher extensiv gepflegten ruderalen Vegetation ausgegangen. 3.2.4.2 Biotopverbund Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Der Programmplan ‚Biotop- und Artenschutz’ des Landschaftsprogramms stellt das Biotopverbundsystem aus großflächigen Artenreservoiren, linearen Verbundsystemen und bedeutenden kleinflächigen Einzelbiotopen dar. Der ehemalige Verlauf des Hohen Wallgrabens ist durchgängig von der Spree bis zum Badesee in der Wuhlheide als linienhaftes Element dargestellt, dessen Verbindungsfunktion für Arten der Gewässerränder vorrangig entwickelt werden soll. Der Hohe Wallgraben ist nur in einem ca. 350 m langen Abschnitt als Gewässer ausgeprägt. Im Bereich der Köpenicker Chaussee und den östlich angrenzenden Grundstücken wird der Biotopverbund durch die Straße und Gewerbeflächen unterbrochen und ist im weiteren Verlauf durch die bestehende Nutzungsstruktur sehr stark eingeschränkt. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 79 Begründung Bebauungsplan 11-47a Auswirkungen bei Durchführung der Planung Durch die geplanten in Kapitel II.3.2.2.1 beschriebenen Umgestaltungen im Bereich des verfüllten und des offenen Abschnitts des Hohen Wallgrabens wird die Schaffung von zwei voneinander weitgehend unabhängigen Systemen angestrebt. Durch die empfohlenen Umgestaltungen im Zusammenhang mit der im Plangebiet 11-47b angestrebten Entwicklung werden gewässer- bzw. feuchtegeprägte Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen und die Verbindungsfunktion für entsprechende Arten deutlich erhöht. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der beiden Gewässerstrukturen ist eine gewässerökologisch durchgängige Verbindung im Bereich der Köpenicker Chaussee dazu nicht erforderlich. Zudem kann der umgestaltete Hohe Wallgraben westlich der Köpenicker Chaussee als Trittstein für den übergeordneten Gewässerverbund fungieren und somit auch die Verbundfunktion der Spree stärken. 3.2.4.3 Bäume Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Baumbestand im Bereich östlich der Köpenicker Chaussee und nördlich des Blockdammwegs In diesem Bereich wurden alle Bäume erfasst, die unter die BaumSchVO Berlin (Stand Oktober 2007) fallen. Geschützt sind alle Laubbäume, Waldkiefern sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel, jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm bei einstämmigen oder ab 50 cm Stammumfang bei mehrstämmigen Bäumen. Im o.g. Bereich wurden 316 Bäume kartiert; es konnten 27 Baumarten nachgewiesen werden. Die Hauptbaumarten sind PyramidenPappel (Populus nigra ‚Italica’) und Eschen-Ahorn (Acer negundo), aber auch Götterbaum (Ailanthus altissima), Gewöhnliche Platane (Platanus x hispanica) und Robinie (Robinia pseudoacacia) kommen häufig vor. 14 dieser Arten gehören zu den indigenen oder einheimischen Baumarten, die mit 70 Bäumen ca. 22 % des Baumbestands in diesem Teil des Plangebiets ausmachen. Der durchschnittliche Stammumfang der einstämmigen Bäume beträgt rund 150 cm. In einer Vitalitätseinschätzung werden 148 Bäume in der Stufe 0 (gut bis leicht geschädigt), 128 Bäume in der Stufe 1 (geschädigt) und 32 Bäume der Stufe 2 (stark geschädigt) zugeordnet. Nur 8 Bäume gelten als sehr stark geschädigt bzw. absterbend bis tot. Entlang der internen Erschließungswege befinden sich besonders erhaltenswerte Baumreihen aus Platanen (Platanus hispanica) mit einem Stammumfang zwischen 200 und 300 cm, die keine Schädigungen aufweisen, sowie zwei Silber-Pappeln mit Stammumfän80 Bebauungsplan 11-47a Begründung gen von nur knapp unter 300 cm und hoher Vitalität. Weitere besonders erhaltenswerte Bäume befinden sich auf der geplanten Maßnahmenfläche A. Es handelt sich um jeweils eine Silber-W eide (Salix alba), Silber-Pappel (Populus alba) und ZitterPappel (Populus tremula) im zentralen Bereich der Fläche sowie um eine ausladende sechsstämmige Silber-W eide (Salix alba) am östlichen Rand des Plangebiets mit Stammumfängen zwischen 100 cm und 216 cm. Ein weiterer besonders erhaltenswerter Baum befindet sich innerhalb der geplanten Fläche für eine ungedeckte Sportanlage. Es handelt sich um eine mehrstämmige Pappel (Populus nigra) mit Stammumfängen von bis zu 252 cm und sehr guter Vitalität. Baumbestand im sonstigen Plangebiet Im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a wurde der Baumbestand im Sommer 2010 kartiert. Hier wurden einstämmige Bäume bereits ab einem Stammumfang von ca. 60 cm kartiert, mehrstämmige ab ca. 40 cm Stammumfang. Dabei wurden nur Bäume von Arten erfasst, die unter die Berliner Baumschutzverordnung fallen (d.h. die meisten Obstbäume und Nadelgehölze wurden nicht erfasst). Es wurden 286 Bäume erfasst, von denen 267 Bäume aufgrund ihres Stammumfangs der Berliner Baumschutzverordnung unterliegen. Insgesamt wurden 20 Baumarten nachgewiesen. Acht der Arten gehören zu den einheimischen Baumarten, die mit 51 Bäumen ca. 18 % des Baumbestands im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans einnehmen. Der Blockdammweg wird im Plangebiet durch eine Allee von Platanen (Platanus x hispanica), die Köpenicker Chaussee im nördlichen Abschnitt von Silber-Linden (Tilia euchlora) mit Stammumfängen von 90 cm bis 170 cm gesäumt, wobei die Platanen fast keine Schädigungen und insgesamt eine höhere Vitalität als die Linden aufweisen. Entlang von Wegen und Grundstücksgrenzen finden sich gepflanzte Baumreihen, die im Wesentlichen durch Säulen-Pappeln (Populus nigra “Italica“) gebildet werden, vereinzelt wurden Kastanien (Aesculus hippocastanus) gepflanzt. Im Übrigen ist der Baumbestand auf den teilweise unter- oder ungenutzten gewerblich geprägten Grundstücken durch Aufwuchs ruderaler Arten wie HybridPappeln (Populus spec), Robinie (Robinia pseudoacacia), Eschen-Ahorn (Acer negundo), Spitz-Ahorn (Acer platanoies), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) und Sand-Birke (Betula pendula) geprägt. Im Durchschnitt ist der Baumbestand als mäßig geschädigt eingestuft worden. Der durchschnittliche Stammumfang der einstämmigen Bäume beträgt rund 145 cm. Als besonders erhaltenswert werden eine mäßig geschädigte SilberWeide mit einem Stammumfang von 330 cm auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 16-20 sowie einige nur mäßig geschädigte Pappeln und Kastanien im Bereich des geplanten Gewerbegebiets GE 3.2 mit Stammumfängen zwischen 285 cm bis 345 cm eingeschätzt. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 81 Begründung Bebauungsplan 11-47a Entlang des Stichkanals und des Spreeufers befinden sich vor allem Grau-Pappeln (Populus x canescens) und Hybrid-Pappeln (Populus spec), aber auch einige Flatter-Ulmen (Ulmus laevis). Der Baumbestand weist hier insgesamt einen etwas höheren Schädigungsgrad auf; der durchschnittliche Stammumfang der einstämmigen Bäume beträgt etwa 125 cm. Besonders erhaltenswert sind in diesem Bereich eine mäßig geschädigte, dreistämmige Ulme mit Stammumfängen zwischen 105 cm und 155 cm sowie eine Pappel mit einem Stammumfang von 260 cm und sehr hohem Vitalitätsgrad. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Im Sinne einer systematischen Gleichbehandlung wurden alle geschützten Bäume als Verlust bilanziert, die innerhalb der ausgewiesenen Baufelder liegen und nicht durch Erhaltungsfestsetzungen gesichert werden. In dem zum Bebauungsplan erstellten Eingriffsgutachten (C+S 04/2011) wurden entsprechende Vorschläge erarbeitet und der besonders erhaltenswerte Baumbestand in einer Karte verortet. Im Bereich der geplanten Versorgungsfläche und der geplanten Fläche für eine ungedeckte Sportanlage wird darüber hinaus im Rahmen der notwendigen Altlastensanierung ein Teil des Baumbestands auch außerhalb der Baugrenzen gefällt werden müssen. Auf diesen Flächen wird der als besonders erhaltenswert gekennzeichnete Altbaumbestand durch Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und der Grundstückeigentümerin Vattenfall gesichert. Die Regelung ist flexibel ausgestaltet, so dass falls sich im Zuge der Altlastensanierung eine Fällung weiterer Bäume als zwingend notwendig erweisen sollte, der zusätzliche Baumverlust nachbilanziert wird. Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 im Gewerbegebiet GE 1.1 liegt im Rahmen eines unabhängig vom laufenden Bebauungsplan-Verfahren erteilten Genehmigungsbescheids zu einer Klassieranlage eine Fällgenehmigung für sechs Bäume vor. Diese Bäume wurden im Rahmen der Eingriffsbilanzierung aus der Bewertung herausgenommen. Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlagen, der Maßnahmenfläche B, der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung (Gewerbegebiet GE 2) und den Straßenverkehrsflächen wird der Baumbestand nicht durch Festsetzungen des Bebauungsplans berührt. Von den 582 nach BaumSchVO Bln geschützten Bäumen im Plangebiet, gehen mit den Festsetzungen voraussichtlich insgesamt 208 Bäume verloren. In der folgenden Tabelle sind die Baumverluste nach Baugebieten getrennt aufgeschlüsselt. Der Kompensationsbedarf errechnet sich, indem je angefangene 50 cm des Stammum- 82 Bebauungsplan 11-47a Begründung 11 fangs eines Verlustbaums ein neuer Baum mit einem Stammumfang von 18 cm zu ersetzen ist. Insgesamt wurde entsprechend ein Kompensationsbedarf von 701 Bäumen ermittelt. Tab. 4: Baumverlust geplante Nutzungen Bestand Verlust GE 1.1 Anzahl gesch. Bäume 40 Stk Anzahl gesch. Bäume 10 Stk Verlust Summe StU nach Vitalitäsbewertung 908 cm GE 1.2 22 Stk 6 Stk 534 cm GE 2 33 Stk 0 Stk 0 cm GE 3.1 4 Stk 3 Stk 260 cm GE 3.2 56 Stk 34 Stk 4.452 cm GuD* 220 Stk 135 Stk 20.113 cm 38 Stk 11 Stk 1.992 cm Straßen 24 Stk 0 Stk 0 cm Park 1 115 Stk 0 Stk 0 cm Park 2 1 Stk 0 Stk 0 cm Park 3 5 Stk 0 Stk 0 cm Wasser 0 Stk 0 Stk 0 cm Maßn. B 0 Stk 0 Stk 0 cm GuD – Maßn. A* Sport* 24 Stk 10 Stk 1.513 cm Summe 582 Stk 209 Stk 29.772 cm *inkl. voraussichtlicher Baumverlust im Rahmen der Altlastensanierung Blockdammweg 3/27 3.2.4.4 Fauna Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde eine faunistische Untersuchung (Ökoplan 03/2011) mit Untersuchungen zur Avifauna und zur Fledermausfauna, zu Reptilien (Zauneidechse und Glatt/Schlingnatter), Amphibien sowie Alt- und Totholz bewohnende Käfer erstellt. Darauf aufbauend folgte ein Fachbeitrag zum Artenschutz (Ökoplan, 04/2011). Die Ergebnisse werden im Folgenden zusammengefasst. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Fledermausfauna Von fünf nachgewiesenen Fledermausarten im Plangebiet wurde die Zwergf ledermaus (Pipistrellus pipistrellus) am häufigsten nachgewiesen. Einzig für diese Art wurden ein Quartiersverdacht und zwei Balzterritorien an den Gebäuden der Gaswerksiedlung sowie ein Balzterritorium im Nahbereich des denkmalgeschützten Wasserturms am Blockdammweg festgestellt. Hinweise auf Wochenstubenquartiere gab es nicht. Die auffällige Präsenz der Rauhhautf ledermaus (Pipstrelllus nathusii) im Herbst wird mit Zuggeschehen in Ver- 11 Bei der Ermittlung des Stammumfanges werden Abschläge für Vitalitätsmängel gemäß der Schadstufen der Anlage 2 der BaumSchVO Bln mit einbezogen. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 83 Begründung Bebauungsplan 11-47a bindung gebracht. Vermutlich ist die Lage zur Spree ausschlaggebend für die relativ hohe Nachweisdichte. Intensive Jagdaktivitäten wurden ausschließlich am Spreeufer und nahe liegenden Gehölzen beobachtet. Der Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri) wurde nur vereinzelt im Transferflug im Nahbereich der Spree als Einzelfunde kartiert. Das Plangebiet hat abgesehen von der Spree keine besondere Bedeutung für die Art. Ebenso jagt die Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) ausschließlich auf dem Wasser. Auffallend war die relativ große Anzahl an Abendseglern, die das Gebiet je nach Jahreszeit in verschiedenen Flugrichtungen überqueren. Quartierbäume des Abendseglers liegen vermutlich außerhalb des Plangebiets. Hauptjagdgebiete befinden sich an Uferbereichen der Gewässer Hoher Wallgraben und Spree einschließlich des Stichkanals bis zur Köpenicker Chaussee. Wichtige Flugrouten des Abendseglers befinden sich im Nahbereich des Hönower Wiesenwegs insbesondere in ost-westlicher Richtung. Allerdings ist die hohe Anzahl älterer Bäume im Plangebiet von großer Bedeutung, da durch Baumhöhlen, Rindentaschen, Asthöhlen oder Spechthöhlen potentielle Sommer-, Zwischen- bzw. Winterquartiere für Fledermäuse vorhanden sind. Alle Fledermausarten sind nach als Arten des Anhang IV der FFHRichtlinie nach § 7 BNatSchG streng geschützt und damit artenschutzrechtlich relevant. Die Zwergf ledermaus, Rauhautf ledermaus und der Große Abendsegler werden nach der Roten Liste Berlins als gefährdet eingestuft, die W asserf ledermaus gilt als stark gefährdet, der Kleinabendsegler wird in Berlin als extrem selten geführt. Avifauna Insgesamt konnten im Plangebiet 36 Vogelarten nachgewiesen werden. Alle europäischen Vogelarten sind nach EU-Vogelschutz-RL geschützt und damit artenschutzrechtlich relevant,, 11 Arten werden aufgrund ihrer Listung in der Vogelschutzrichtlinie oder der Roten Liste Berlins oder Deutschland als wertgebend bezeichnet. Als hochgradig gefährdete Art hervorzuheben ist der Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe). Diese Art ist deutschlandweit vom Aussterben bedroht und in Berlin stark gefährdet. Die Art besiedelt vegetationsarme, offene Flächen mit Lagerflächen, Schuttkippen, Kies- und Sandgruben sowie Industrie- und Bahnanlagen. Auf der Brachfläche des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15 wurde ein Brutnachweis erbracht. Weitere geeignete Habitatstrukturen befinden sich auf den Brach- und Sukzessionsflächen der geplanten Versorgungsfläche sowie auf niedrigwüchsigen Ruderalfluren südlich des bestehenden Recyclingbetriebs Köpenicker Chaussee 11-14. Dort wurden jedoch keine Brutnachweise erbracht. Außerhalb des Plangebiets erfolgte ein Brutnachweis auf dem Bahngelände unmittelbar östlich des Plangebiets. Der Neuntöter (Lanius collurio) wurde mit 3 Brutpaaren im Plangebiet nachgewiesen. Die Art wird im Anhang I der EU-Vogelschutz84 Bebauungsplan 11-47a Begründung richtlinie geführt. Der Neuntöter besiedelt halboffene bis offene Landschaften mit lockerem, strukturreichen Gehölzbestand. Ein Revier des Neuntöters umfasst die großflächigere Brach- und Sukzessionsfläche auf dem geplanten Kraftwerksgelände. Ein zweites Revier wurde südlich des Blockdammwegs auf einer wesentlich kleineren Offenfläche festgestellt. Das dritte nachgewiesene Brutpaar besiedelt die Brache des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15. Acht weitere wertgebende Arten sind in der Vorwarnliste Berlins bzw. Deutschlands aufgeführt. Darunter fallen die Bachstelze (Motacilla alba), Dorngrasmücke (Sylvia communis), Feldsperling (Passer montanus), Gelbspötter (Hippolais icterina), Girlitz (Serinus serinus), Grünspecht (Picus viridis) und Sumpf rohrsänger (Acrocephalus palustris), die in der Berliner Liste aufgelistet sind. Der Feldsperling ist zusätzlich in der deutschlandweiten Vorwarnliste geführt. Der Haussperling (Passer domesticus) ist nur in der deutschlandweiten Vorwarnliste registriert. Der Grünspecht (Picus viridis) gilt nach § 7 BNatSchG als streng geschützte Vogelart. Für die Art ist ein ausreichend hoher Anteil offener, unversiegelter Bereiche mit einem Anteil von Feldgehölzen erforderlich. Alte Eichen gehören zu den wichtigen Requisiten. Die Art wurde mehrfach auf den halboffenen Flächen des Grundstücks Blockdammweg 3/27 festgestellt. Der Fund einer Bruthöhle gelang dabei nicht und ist in der Pappelreihe entlang des nördlichen Hönower Wiesenweges zu vermuten. Auch der Turmf alke (Falco tinnunculus) gilt nach § 7 BNatSchG als streng geschützte Vogelart. Der Brutplatz befindet sich außerhalb des Plangebiets im Simsbereich eines Gebäudes in der Nalepastraße. Zum Jagen benötigt der Turmfalke offene Flächen mit niedriger Vegetation, die im Plangebiet ausreichend vorhanden sind. Reptilien Es wurden im Rahmen von fünf Begehungen auf den potenziell geeigneten Habitatflächen westlich der Köpenicker Chaussee sowie auf den Sukzessionsflächen des geplanten Kraftwerksgeländes keine Reptilien nachgewiesen. Aufgrund der vorhandenen Sekundärlebensräume mit Vegetationssäumen und Böschungen war dort ein Zauneidechsenvorkommen zu erwarten. Ein mögliches Einwandern der Zauneidechse aus angrenzenden Bahnflächen kann nicht ausgeschlossen werden. Nach Ergebnissen einer von Vattenfall durchgeführten Kartierung existiert eine kleine Population der Zauneidechse im östlichen Randstreifen zwischen Gleisen und Mauer in der Nähe des Hönower Wiesenweges. Nach der Bundesartenschutzverordnung gilt die Zauneidechse als besonders geschützt. Die Art wird zudem im Anhang IV der FFH- Richtlinie geführt und gilt nach § 7 BNatSchG als streng geschützte Art. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 85 Begründung Bebauungsplan 11-47a Amphibien Der Nachweise eines Teichfroschs wurden am Hohen Wallgraben erbracht. Ebenso besteht an diesem Graben eine potenzielle Eignung für den Teichmolch. Insgesamt kamen trotz struktureller Eignung des Gewässers nur wenige Amphibien vor. Der Teichf rosch (Rana kl. esculenta) sowie der Teichmolch (Lissotriton vulgaris) sind nicht in der Roten Liste geführt. Die W echselkröte (Buf o viridis) gilt deutschlandweit und in Berlin als stark gefährdet. Die Art wird darüber hinaus im Anhang IV der FFH- Richtlinie geführt und gilt nach § 7 BNatSchG als streng geschützte Art. Die Art bevorzugt sonnenexponierte, trockenwarme Offenlandhabitate mit teilweise fehlender oder lückiger und niedrigwüchsiger Gras- und Krautvegetation. Laichgewässer sind flache, vegetationslose, sonnenexponierte, schnell durchwärmte Gewässer mit flach auslaufenden Ufern. Ein Nachweis der W echselkröte erfolgte auf den Brachflächen im Bereich des Grundstücks Blockdammweg 3/27 mit zwei Individuen im Landhabitat. Die im Umfeld vorhandenen Gewässer sind als Fortpflanzungsgewässer für Amphibien nicht geeignet. Demzufolge wurde ein Reproduktionsnachweis für die Wechselkröte nicht erbracht. Alt- und totholzbewohnende Käfer Zwei Bäume wurden als potenzielle Wirtsbäume für den Eremiten kartiert: Eine Weide befindet sich auf der geplanten Versorgungsfläche im Bereich der Maßnahmenfläche A, eine Stiel-Eiche auf der südlichen Böschung des Hohen Wallgrabens knapp außerhalb des Plangebietes. Trotz Endoskopeinsatzes konnte keine tatsächliche Besiedlung nachgewiesen werden. Der Heldbock wurde im Plangebiet ebenfalls nicht nachgewiesen. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Mit Ausnahme der Maßnahmenfläche B für die Gewässerentwicklung des Hohen Wallgrabens und den öffentlichen Grünflächen wird mit den Festsetzungen eine vollständige Umgestaltung der Vegetationsstrukturen ermöglicht, wodurch ein Lebensraumverlust für zahlreiche Arten zu erwarten ist. Mit der Festsetzung einer etwa 2,86 ha großen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf der geplanten Versorgungsfläche (Maßnahmenfläche A) steht eine Fläche zum Ausgleich der Habitatverluste relevanter Arten zur Verfügung. Da die Fläche erst mittelf ristig, d.h. nach Beendigung der Baumaßnahme des GuD-HKW’s und Rückbau der Baustelleneinrichtungen voraussichtlich im Jahr 2017 zur Verfügung steht, wurde eine geeignete Fläche auf dem außerhalb des Plangebiets 11-47a gelegenen Grundstück Blockdammweg 29 für zwischenzeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gesichert (s. Kap. 3.2.11.1). Die Durchführung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und Vattenfall gesichert bzw. geregelt. 86 Bebauungsplan 11-47a Begründung Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist zu prüfen, ob für die nach Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie für europäisch geschützten Vogelarten gemäß Art. 1 Vogelschutzrichtlinie ein Tötungsverbot, ein Verbot der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. ein Verbot durch erhebliche Störung vorliegt. Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung gemeinschaftsrechtlich geschützter Arten beziehen auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sogenannte CEFMaßnahmen; diese bezeichnen bestimmte Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität) im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG ein. Die artenschutzrechtlichen Belange unterliegen nicht der gemeindlichen Abwägung. Fledermausfauna Es wird erwartet, dass durch Flächenverluste Beeinträchtigungen für die Jagdgebiete verschiedener Fledermausarten eintreten werden. Nahezu das gesamt Plangebiet wird sporadisch von der Zwergf ledermaus, der Rauhautf ledermaus und dem Großen Abendsegler genutzt. Durch die geplante Maßnahmenfläche A auf der Versorgungsfläche sowie die als Grünanlagen vorgesehenen Areale werden Flächen gesichert, die weiterhin als Jagdhabitate dienen. Die Hauptjagdgebiete im Bereich der Spree sind zudem von der Planung nicht betroffen. Ein Verlust von Zwischen- und Paarungsquartieren der Zwergf ledermaus ist im Fall von Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen an der Gaswerksiedlung zu erwarten. Ebenso können durch Baumfällungen Zwischen-, Paarungs- und Winterquartiere der Zwergf ledermaus, Rauhautf ledermaus, des Kleinen Abendseglers und der W asserf ledermaus verloren gehen. 36 Bäume weisen potenziell geeignete Habitatstrukturen für Fledermäuse auf. Der Tötung von Individuen der Zwergf ledermaus, der Rauhhautf ledermaus, des Kleinen Abendseglers und der W asserf ledermaus in möglichen Zwischen-, Paarungs- und Winterquartieren in Baumhöhlen oder an Gebäuden kann durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden. Durch Bereitstellung von Fledermauskästen und frostsicheren Quartiermöglichkeiten an bestehenden Gebäuden und an Neubauten wird der mögliche Verlust von Quartieren der Zwergfledermaus ausgeglichen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen werden keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt. Avifauna Ungef ährdete Brutvögel der Gehölze und Gebäudebrüter Durch Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden der Gaswerksiedlung bzw. durch Gebäudeabriss können Neststandorte von Gebäudebrütern betroffen sein. Ebenso kann ein Verlust von Brutplätzen in Gehölzbeständen durch Inanspruchnahme der Flächen erwartet werden. Einige Gehölzbrüter nutzen zwar ihre FortpflanStand: 5. August 2011 - Festsetzung 87 Begründung Bebauungsplan 11-47a zungsstätten in der nächsten Brutperiode wieder, sind jedoch auch in der Lage, neue Nester zu bauen. Bei den ungefährdeten Brutvögeln ist davon auszugehen, dass die lokalen Bestände weitgehend stabil sind, so dass auch beim Verlust einzelner Brutplätze die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Bei Ausschluss von Gebäudeabriss und Gehölzrodungen zur Brutund Aufzuchtzeit wird eine Tötung durch Baufeldräumung verhindert. Durch Bereitstellung geeigneter Nisthilfen an bestehenden Gebäuden und vorhandenen Gehölzen (s. Kap 3.2.11.4) sowie an Neupflanzungen wird der mögliche Verlust von Quartieren der Gehölz- und Gebäudebrüter ausgeglichen. Somit werden keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt. Gef ährdete Arten (Relevante Arten) Mit Umsetzung der genehmigten Klassieranlage12 auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 sind Verluste der Bruthabitate des Steinschmätzers und des Neuntöters verbunden. Die Festsetzungen auf dem benachbarten Grundstück Köpenicker Chaussee 1620 sehen ebenfalls eine gewerbliche Nutzung vor, die eine nahezu vollständige Versiegelung der wertvollen Habitatstrukturen der vorgenannten Arten ermöglicht. Ebenso sind die Brach- und Sukzessionsflächen der geplanten Versorgungsfläche als potenzielles Habitat des Steinschmätzers hervorzuheben. Eine Inanspruchnahme von Brutplätzen einschließlich des gesamten Brutreviers ist für den Steinschmätzer bei Umsetzung der Planungen wahrscheinlich. Aufgrund seiner Seltenheit und des hohen Gefährdungsgrades sowohl in Berlin als auch bundesweit ist ein Verlust von Bruthabitaten von besonderer Brisanz. Es ist davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang nur unter der Maßgabe der Schaffung eines Ausgleichshabitats durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt bleibt. Bei Verzicht auf eine Baufeldräumung während der Brut- und Aufzuchtzeit des Steinschmätzers und einer ökologischen Baubetreuung wird eine Tötung durch Baufeldräumung verhindert. Um die im Zuge der Baumaßnahme möglicherweise wegfallenden Revierflächen zu ersetzen, wird die Schaffung von Habitatstrukturen offener und übersichtlicher Geländestrukturen mit kurzer oder karger Vegetation bzw. vegetationslosen Stellen im räumlichen Zusammenhang gesichert. Neben dem Verlust des Brutreviers westlich der Köpenicker Chaussee werden geeignete Habitate des Neuntöters bestehend aus 12 Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 liegt ein Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Klassieranlage für Bodenaushub mit Aufbereitungsanlage für mineralischen Straßenaufbruch vor. Während die zwingenden Artenschutzbelange durch den Bebauungsplan bewältigt werden, wird das Vorhaben in der Eingriffsregelung als Bestand im Sinne bestehender Baurechte beurteilt. 88 Bebauungsplan 11-47a Begründung großflächigen Brachflächen und bereichsweise gehölzbestandenen Vegetationsflächen durch die geplante Versorgungsfläche in Anspruch genommen. Die Besiedlung der Fläche des geplanten Gewerbegebiets GE 3.1 ist dagegen nur als sporadisch anzusehen. Bei Ausschluss von Gehölzrodungen zur Brut- und Aufzuchtzeit des Neuntöters wird eine Tötung durch Baufeldräumung verhindert. Um die im Zuge der Baumaßnahme wegfallenden Brutplätze zu ersetzen, werden Flächen für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (neue Hecken- und Gebüschstrukturen, Verwendung dornenreicher Gehölze wie Schlehe und Weißdorn) vor dem Eingriff auf dem Grundstück Blockdammweg 29 bereitgestellt. Entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor. Für den Grünspecht gehen auf der geplanten Versorgungsfläche offene, unversiegelte Bereiche als Nahrungsgast genutzte Revierflächen verloren. Die potenziell als Bruthabitat genutzte Pappelreihe entlang des Hönower Wiesenwegs bleibt erhalten. Durch Sicherung bzw. Entwicklung von Flächen mit halboffenem Charakter sowie die Schaffung von weiteren Grünflächen bleibt eine zeitliche und räumliche Kontinuität von Nahrungshabitaten erhalten. Eine Inanspruchnahme von Brachflächen bei Errichtung des geplanten Gas- und Dampfheizkraftwerks stellt einen Verlust von Nahrungsrevieren des Turmf alken dar. Innerhalb des sehr großen Jagdreviers des Turmf alken nimmt der betroffene Bereich jedoch nur einen kleineren Teil ein. Es befinden sich weitere geeignete Jagdhabitate im Umfeld, auf welche die Art ausweichen kann. Die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätte bleibt daher gewahrt. Reptilien und Amphibien Durch das Planvorhaben werden potenzielle Habitate der Zauneidechse und Wechselkröte in Anspruch genommen. Als Zauneidechsenlebensraum sowie als Landhabitat der Wechselkröte erfüllt vor allem das Grundstück Blockdammweg 3/27 die Habitatfaktoren dieser Arten. Durch Abfangen und Umsetzen von Zauneidechsen vor der Baufeldräumung sowie Errichtung eines Amphibienschutzzauns entlang der westlichen Grenze der vorgesehenen zwischenzeitlichen Ausgleichsfläche Blockdammweg 29 während der Bauzeit wird das Tötungsrisiko minimiert. Durch Schaffung bzw. Optimierung von Habitaten der Zauneidechse auf dieser Fläche werden neue Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschaffen. Unter Einhaltung der Maßgaben werden keine Verbotstatbestände erfüllt. Alt- und totholzbewohnende Käfer Ein möglicher Habitatverlust (Beschädigung/ Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) bzw. eine mögliche Tötung bei Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 89 Begründung Bebauungsplan 11-47a Baufeldräumung ist durch Fällung potentieller Wirtsbäume nicht auszuschließen. Die Fällung dieser Bäume ist jedoch nicht geplant. Zur Vermeidung des Verlusts sind im Falle der Beseitigung der beiden Bäume (siehe Bestandsbeschreibung) weitere Kontrollen auf Vorkommen des Eremiten durchzuführen. Sofern Vorkommen festgestellt werden und eine Fällung der entsprechenden Brutbäume nicht zu vermeiden ist, sind die betroffenen Bestände im Rahmen einer geeigneten CEF-Maßnahme umzusiedeln. Unter diesen Voraussetzungen werden keine Verbotstatbestände erfüllt. Fazit Für keine der im Plangebiet nachgewiesenen und potenziell vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und europäischen Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt. 3.2.4.5 Schutzgebiete (mit FFH-Vorprüfung) Innerhalb des Plangebiets sind keine Schutzgebiete nach Naturschutzrecht (inklusive Natura 2000) vorhanden. Im Folgenden werden die Schutzgebiete im näheren und weiteren Umfeld des Plangebiets aufgeführt und hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen bewertet. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Schutzgebiete nach Berliner Naturschutzgesetz In der nachfolgenden Tabelle sind die nach Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) ausgewiesenen Schutzgebiete im Umkreis von rund 5 km (Luftlinie, bezogen auf die Kreuzung Blockdammweg/Hönower Wiesenweg) aufgelistet und in der Abbildung dargestellt. Im Umkreis von weniger als 1 km befinden sich das Landschaftsschutzgebiet „Plänterwald“ (westlich in ca. 800 m Entfernung) sowie die als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesene „Insel Bullenbruch“ (südwestlich in ca. 700 m Entfernung). Das Naturschutzgebiet „Wasserwerk Johannisthal“ befindet sich südlich in rund 4 km Entfernung, das „ehemalige Flugfeld Johannisthal“ liegt rund 5 km entfernt Richtung Südost. In der weiteren Umgebung des Plangebiets 11-47a befinden sich drei von der Europäischen Union bestätigte FFH-Gebiete. Das FFHGebiet „Müggelspree-Müggelsee“ (DE 3548-301) liegt in einer Entfernung von 9,5 km. In 10 km Entfernung befindet sich das FFHGebiet „Wasserwerk Friedrichshagen“ (DE 3547-301), und das FFHGebiet „Falkenberger Rieselfelder“ (DE 3447-301) ist ca. 10,5 km entfernt. 90 Bebauungsplan 11-47a Begründung LSG46 Plänterwald x 89,65 800 W LSG48 ehem. Flugfeld Johannisthal x 37,2 4.80 0 S Wuhlheide x 430 500 S x 107 3.000 S x 90 4.500 SO LSG51 LSG52 LSG53 GLB17 GLB18 NSG 39 Königsheide Köllnische Heide Insel Kratzbruch und Liebesinsel Insel Bullenbruch Wasserwerk Johannisthal ehemaliges NSG- Flug35 feld Johannisthal x Beschreibung Himmelsrichtung Abstand [m]* Gebietsgröße [ha] Bezirk Friedrichshain, Kreuzberg Bezirk Treptow - Köpenick Schutzgebiete (ohne FFH-Gebiete) im Umfeld Gebietsname Code Tab. 5: Verordnung zum Schutz der Landschaft des Plänterwaldes im Bezirk Treptow von Berlin vom 24.09.98 (GVBl. S. 291), geändert durch § 27 Abs. 10 des Gesetzes vom 16.09.04 (GVBl.S.391) Verordnung zum Schutz der Landschaft des ehemaligen Flugfeldes Johannisthal und über das Naturschutzgebiet ehemaliges Flugfeld Johannisthal im Bezirk TreptowKöpenick von Berlin vom 04.09.02 (GVBl. S. 14), geändert durch VO vom 28.11.08 (GVBl.S.446) (geplant, Stand Umweltatlas 2003) (geplant, Stand Umweltatlas 2003) (geplant, Stand Umweltatlas 2003) (GVBl. S. 583, 29.09.99) 0,824 1.300 NW x 0,41 700 4.200 SW (GVBl. S. 520, 13.11.2000) S Verordnung über das Naturschutzgebiet Wasserwerk Johannisthal im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 12.09.07 (GVBl.S.340) x 34,56 x Verordnung zum Schutz der Landschaft des ehemaligen Flugfeldes Johannisthal und über das Naturschutzgebiet ehemaliges Flugfeld Jo26,01 5.100 SSO hannisthal im Bezirk TreptowKöpenick von Berlin vom 04.09.02 (GVBl. S.14), geändert durch VO vom 28.11.08 (GVBl. S. 446) Auswirkungen bei Durchführung der Planung Da sich die bau- und anlagenbedingten Wirkungen auf die Baugebiete und deren unmittelbares Umfeld beschränken und die Schutzgebiete überwiegend mehrere Kilometer entfernt sind, konzentrieren sich die nachfolgenden Betrachtungen auf die betriebsbedingten Wirkfaktoren. Als Wirkpfade kommen angesichts der Entfernungen nur die Pfade Luft und Wasser in Betracht. Schutzgebiete nach Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) Eine Erhöhung der Beurteilungspegel der GewerbelärmVorbelastung durch die planermöglichte Zusatzbelastung und damit eine Verschlechterung der Lärmsituation sind auf den dem Plange- Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 91 Begründung Bebauungsplan 11-47a biet nächstgelegenen Spreeinseln mit Schutzstatus (Kratzbruch, Liebesinsel, Bullenbruch) und im Plänterwald durch die erfolgte Geräuschkontingentierung nahezu ausgeschlossen. Auch bezüglich Verkehrslärms sind nachteilige Auswirkungen für die Schutzgebiete ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung der Schutzgebiete durch Luftschadstoffe durch die Planung kann ausgeschlossen werden, da hier die relevanten Grenzwerte von Luftschadstoffen nach TA Luft bzw. der 39. Bundesimmissionschutz-Verordnung deutlich unterschritten werden. Für den Wirkpfad Wasser hat eine Modellierung zur thermischen Ausbreitung der Kühlwassereinleitung ergeben, dass sich mit Umsetzung der Planung und anschließender Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg die thermische Belastung der Spree im Abstrom deutlich vermindert (vgl. Kapitel II.3.2.6.1). FFH-Gebiete (Flora-Fauna-Habitat), FFH-Vorprüfung Nach § 34 BNatSchG (Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie) sind Pläne und Projekte, die ein FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen können, auf die Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Vor der Bearbeitung einer ausführlichen FFHVerträglichkeitsprüfung wird eine FFH-Vorprüfung durchgeführt. Anlagen wie das geplante GuD-HKW emittieren Stickstoffverbindungen in Form von NO, NO2 und NH3. Stickstoffverbindungen werden aus der Atmosphäre über nasse Deposition (Niederschläge) und trockene Deposition in Ökosysteme eingetragen. Zur Beurteilung der Stickstoffdeposition in FFH-Gebiete werden sogenannte empirische Critical Loads (Beurteilungswerte) herangezogen. Auf internationaler Ebene wurden im Jahr 2002 in der sogenannten „Berner Liste“ für empfindliche Ökosysteme wie Wälder, Heiden, Moore und Grünland bestimmte Grenzwerte (Critical Loads) für Stickstoffdepositionen festgelegt. Als Critical Load wird diejenige Luftschadstoffdeposition definiert, bei deren Unterschreitung nach derzeitigem Kenntnisstand auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte an Ökosystemen und Teilen davon zu erwarten sind. Das Umweltbundesamt stellt Karten der Stickstoff-Gesamtdeposition für das Bezugsjahr 2004 bereit. Aus diesen kann die lokale Stickstoff-Vorbelastung empfindlicher Wald- und Offenland-Ökosysteme durch eine räumliche Zuordnung bestimmt werden. Die Zusatzbelastungen von Stickstoffdepositionen durch das geplante Gas- und Dampfheizkraftwerk wurden im Rahmen einer Ausbreitungsrechnung modelliert. Das Rechengebiet umfasste eine Größe von 22 km x 25 km (Lohmeyer 05/2011). Im Nahbereich der Quellen wurde der Einfluss umliegender hoher Bebauung auf eine Ausbreitung der Schadstoffe explizit berücksichtigt. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die trockene Deposition bodennah in ca. 3 km Entfernung zur Quelle ihr Maximum (ca. 0.2 kg/(ha*a)) erreicht, während die nasse Deposition in Quellnähe am 92 Bebauungsplan 11-47a Begründung größten ist (Maximum 1.9 kg/(ha*a)). Im Nahbereich der Quelle ist die nasse Deposition deutlich größer als die trockene. Im Bereich der zu betrachtenden drei FFH-Gebiete, die jeweils mehr als 9 km von den Quellen entfernt sind, ist die trockene deutlich größer als die nasse Deposition. Somit spielt die nasse Deposition aufgrund der großen Entfernung zur Quelle nur eine untergeordnete Rolle. In Summe ergeben sich in den zu betrachtenden FFH-Gebieten anlagenbedingte Stickstoffdepositionen von gerundet maximal 0,1 kg/(ha · a), wobei die maximalen (ungerundeten) Werte in jedem Falle kleiner als 0,1 kg/(ha*a) sind. Die Einschätzung der Erheblichkeit erfolgte insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (Urteil A44 HessischLichtenau Hasselbach - BVerwG 9 A 5.08 - 14. April 2010). Nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie ist nicht nur zu prüfen, ob ein Projekt – isoliert betrachtet – ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt, sondern auch, ob es in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele verursachen könnte. Da im Einflussbereich der hier betrachteten FFH-Gebiete weitere Heizkraftwerke – als Ersatz für bereits existierende Alt-Kraftwerke – errichtet werden sollen, erfolgt für diese Projekte eine Abschätzung der Synergieeffekte. Es wurde im Rahmen der Summationsbetrachtung geprüft, ob die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Beeinträchtigungen (nicht erhebliche Beeinträchtigungen) im Zusammenwirken mit anderen Projekten mit gleichartigen Wirkfaktoren diese Schwelle überschreiten. Für die folgenden beiden Projekte können kumulative bzw. additive Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden: - Heizkraftwerk „HKW Marzahn“ (ehemalig „HKW Lichtenberg“) sowie - Biomasseheizkraftwerke „BMHKW Klingenberg“. Für das im Süden Berlins geplante „HKW Lichterfelde“ erfolgt aufgrund der großen Entfernung und der dadurch noch geringeren zu erwartenden N-Depositionen keine Summationsbetrachtung. In der FFH-Vorprüfung zum FFH-Gebiet „Wasserwerk Friedrichshagen“ (DE 3547-301) konnten Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen jeglicher Art ausgeschlossen werden, da hier keine Lebensraumtypen des Anhangs I vorkommen. Für die vorkommenden Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie (Bechsteinf ledermaus, Großes Mausohr) können aufgrund der großen Entfernung zum Standort des Planvorhabens Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Auf eine Summationsbetrachtung kann daher für das FFH-Gebiet „Wasserwerk Friedrichshagen“ verzichtet werden. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass auch bei der Summationsbetrachtung (GuD-HKW Klingenberg, GuD-HKW Marzahn und BMHKW’s Klingenberg) die Stickstoffdepositionen im FFH-Gebiet „Müggelspree-Müggelsee“ bei allen Lebensraumtypen unter 2 % des Beurteilungswertes der Berner Liste liegen. Die Stickstoffdepositionen im FFH-Gebiet „Falkenberger Rieselfelder“ liegen bei der SumStand: 5. August 2011 - Festsetzung 93 Begründung Bebauungsplan 11-47a mationsbetrachtung unter 1,6 % des Beurteilungswertes der Berner Liste. Die Irrelevanzschwelle, bei der erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können – diese liegt nach aktueller Rechtsprechung bei 3 % des Critical Loads – wird nicht erreicht. Dabei ist zu beachten, dass vorsorglich bei der Summationsbetrachtung kein Herausrechnen der Vorbelastungswerte der bestehenden Kraftwerke an den Standorten Klingenberg und Marzahn erfolgte; im Planfall werden diese Depositionen jedoch nicht mehr vorhanden sein. Insgesamt kann festgestellt werden, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der drei untersuchten FFH-Gebiete durch das geplante GuD-HKW ausgeschlossen werden können. Auf die Erarbeitung vollständiger FFH-Verträglichkeitsprüfungen kann daher verzichtet werden. 3.2.5 Schutzgut Boden, Bodenwasser 3.2.5.1 Relief, Geohydrologie Das Plangebiet liegt im Bereich des in Ost-West-Richtung verlaufenden Berliner Urstromtals, das durch ebene bis flache Talsandflächen mit aufgesetzten Dünen, durch Rinnentäler und feuchte Talniederungen gekennzeichnet ist. Das Plangebiet ist weitgehend eben. Die Geländehöhen liegen zwischen 32,3 m ü. NHN (Meter über Normalhöhe Null) im Bereich des Hohen Wallgrabens und 37,7 m ü. NHN im Bereich des Bauwerks der Klingenbergbrücke (Straßenmitte). Bodengesellschaften Im Umweltatlas werden für das Plangebiet 11-47a Lockersyrosem, Pararendzina und Rostbraunerde als Bodengesellschaften ausgewiesen. Es handelt sich um sogenannte A-C Böden, bei denen der Humushorizont (A-Horizont) dem Gestein (C-Horizont) direkt aufliegt. Das begründet sich darin, dass alte Bodenhorizonte im Verlauf der Siedlungsgeschichte entfernt wurden und die Bodenbildung von Neuem begann. Den drei genannten Bodengesellschaften ist gemein, dass es sich um terrestrische Böden aus vorwiegend sandigem Material handelt. Die ingenieurgeologischen Karten des Landes Berlin weisen eine in nordwestlich-südöstlicher Richtung verlaufende Toteisrinne am östlichen Rand des Plangebiets aus, in der sich bindige und organische Sedimente abgelagert haben. Hydrogeologische und hydrodynamische Verhältnisse Im Bereich des Plangebietes werden die pleistozänen Sandablagerungen in drei Grundwasserleiter (GWL) untergliedert. Der unbedeckte 1. GWL reicht etwa bis 15 m unter Geländeoberkante (u. GOK). Von wasserwirtschaftlicher Bedeutung (Trinkwassergewinnung Was94 Bebauungsplan 11-47a Begründung serwerk Wuhlheide) ist maßgeblich der GWL 2 (bis etwa 40 - 50 m u. GOK), der jedoch mit dem 1. GWL in hydraulischem Kontakt steht. Demgegenüber ist der 3. GWL vom GWL 2 durch die weitestgehend bindigen Sedimente des Holsteininterglazials abgekoppelt. Oberflächennah und im Grundwasseranschnitt werden häufig Feinsande oder feinsandige Mittelsande bis in eine Tiefe von ca. 5 m angetroffen, die auf Mittel- und Grobsanden lagern. In der am östlichen Rand des Plangebiets in Nordwest-Südostrichtung verlaufenden Toteisrinne kam es seit Ende der letzten Eiszeit zur Sedimentation von Feinsanden und Schluffen. Unterhalb dieser bindigen Sedimente stehen Torf, Seekreide und Mudden (organische Sedimente) an, die bis etwa 15 m unter Gelände reichen. Es wird daher im Plangebiet verbreitet von einem geringen Wasserhaltevermögen des Bodens ausgegangen, was eine schnelle Versickerung von Regenwasser begünstigt (hohe Versickerungsleistung, geringer Grundwasserschutz). Im Bereich der bindigen organogenen Mudde-/Torfablagerungen ist mit einer deutlich geringeren hydraulischen Durchlässigkeit und einem hohen Speichervermögen zu rechnen. Die Grundwasserflurabstände im Plangebiet variieren zwischen 1 m unmittelbar an der Spree und bis zu 5 m auf überhöhten Bereichen (Straßen). Im Durchschnitt liegen die mittleren Grundwasserflurabstände zwischen 2 und 4 m. Der ehemalige Verlauf des Hohen Wallgrabens im Bereich der Toteisrinne zeichnet sich auch heute noch als Senke im Gelände ab, so dass die Grundwasserflurabstände dort geringer sind als umliegend. Vermutlich bilden die Bereiche der Toteisrinne zudem auf Grund der torfigen Substrate eine Art schwebenden Grundwasserleiter, der nach links und rechts selbst in den 1. GWL infiltriert. Die Grundwasserfließrichtung ist auf Grund des Absenkungstrichters der Brunnengalerie südwärts, Richtung Wasserwerk Wuhlheide, gerichtet (nicht Richtung Spree). Die Absenktrichter der hydraulischen Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück Blockdammweg 3/27, die den gesamten Abstrom vom Gelände erfassen, zeichnen sich im Grundwassergleichenplan deutlich ab. Auf Grund der vorherrschenden hydraulischen Gradienten, hydraulischen Durchlässigkeiten und einer entsprechenden effektiven Porosität des Grundwasserleiters sind Fließgeschwindigkeiten zwischen 55 bis 120 m/a zu erwarten. Im Plangebiet ist das Grundwasser bei den geringen Grundwasserflurabständen gegenüber dem Eintrag von Verschmutzungen verhältnismäßig ungeschützt. Nur im Ausbreitungsgebiet der bindigen und torfigen Sedimente, ist eine Schutzschicht gegenüber dem Grundwasser gegeben. Bislang wird durch großflächige Oberflächenversiegelung der gewerblich genutzten Grundstücke eine Schadstoffverlagerung in das Grundwasser verhindert oder eingeschränkt. Bei großflächigen Entsiegelungen, ist den Bodenbelastungsbereichen daher größte Aufmerksamkeit zu widmen. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 95 Begründung Bebauungsplan 11-47a Wasserschutzgebiet Wuhlheide/Kaulsdorf Zum Schutz des Trinkwassers werden in Berlin drei verschiedene Wasserschutzzonen unterschiedlichen Schutzgrads ausgewiesen. Sie gliedern sich in die weiteren Schutzzonen III B und III A, die engeren Schutzzonen II und die Fassungsbereiche (Zone I). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a befindet sich innerhalb der Schutzzonen III A und III B der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf. Die Grundstücke südlich des Blockdammwegs sowie Köpenicker Chaussee 15, 16-20 sowie ein kleiner Teil 11-14 befinden sich innerhalb der Zone III A, die übrigen Grundstücke in der Zone III B. Der Fließweg zu den bestehenden Fassungsanlagen des Wasserwerkes Wuhlheide (Brunnengruppe 5 der Heberleitung West) beträgt ca. 900 m ausgehend von der südlichen Grenze des Plangebiets. Unter Berücksichtigung der genannten Fließgeschwindigkeit sind Fließzeiten zwischen 8 und 16 Jahren anzusetzen. Die Verbote und Nutzungseinschränkungen der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf vom 11. Oktober 1999 in § 7 „Schutz der Zone III A“ und § 8 „Schutz der Zone III B“ sind im Plangebiet zu beachten. Abb. 4: Wasserschutzzonen des Wasserwerks Wuhlheide 96 Bebauungsplan 11-47a Begründung 3.2.5.2 Altlasten, Bodenbelastungen Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Auf Grund der historischen gewerblich-industriellen Nutzung ist fast der gesamte Geltungsbereich im Berliner Bodenbelastungskataster (BBK) erfasst. Es handelt sich um insgesamt 10 Flächen. Davon sind sieben Flächen als schädliche Bodenveränderung oder Altlast kategorisiert und drei Flächen als Altlastenverdachtsflächen. Fünf Flächen befinden sich in der Zuständigkeit des Umweltamts Lichtenberg, fünf in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz. Lediglich das Grundstück der Gaswerksiedlung ist nicht im BBK erfasst. Erkundungsstand Die Altlastenbearbeitung auf den Katasterflächen innerhalb des Plangebiets 11-47a ist zum Großteil weit fortgeschritten. Auf einzelnen Grundstücken sind Bodensanierungsmaßnahmen bereits abgeschlossen, aktuell in Umsetzung oder geplant: - Köpenicker Chaussee 11-14 (BBK-Nr. 6789), - Köpenicker Chaussee 15-20 (BBK-Nr. 6788), - Blockdammweg 3/27 (BBK-Nr. 6787), - Blockdammweg 2-8 (BBK-Nr. 6627) sowie - Hönower Wiesenweg 13-16 (BBK-Nr. 6781). Für die Grundstücke Blockdammweg 10-28 liegt mit den letzten Erkundungen aus dem Jahr 1993/1994 ein verhältnismäßig alter Erkundungsstand vor. Die damals durchgeführte Detailerkundung weist, was die räumliche Bewertung und das untersuchte Parameterspektrum betrifft, Lücken auf, so dass ergänzende Erkundungen zur Ausgrenzung von Belastungsbereichen und Verifizierung der Belastungssituation im obersten Bodenmeter empfohlen werden. Tab. 6: Auszug aus dem Bodenbelastungskataster (Ergänzung mit Ergebnissen des Altlastengutachtens, Tauw 03/2011) BBK-Nr./ Lage Stand: 5. August 2011 - Festsetzung Ehemalige Nutzungen Altlastenkategorie Nutzungseinschränkungen 6627/ Tankstelle Blockdammweg 2-8 (Köpenicker Ch. 21-22) Befreite Altlastenfläche mit abgeschlossener Sanierung und ohne relevanten Schadstoffbefund Gewerbliche Nutzung möglich 6782/ Blockdammweg 10 Lagerplatz, Baustelle, Freifläche Altlast mit nachge- Gewerbliche Nutwiesener Bodenbe- zung mit üblichen lastung Einschränkungen möglich 6773/ Blockdammweg 12 Apparatebau, Behälterbau, GartenSiedlungsgelände Verdachtsfläche mit Gewerbliche Nutnachgewiesener zung mit üblichen Bodenbelastung Einschränkungen möglich 97 Begründung Bebauungsplan 11-47a BBK-Nr./ Lage Ehemalige Nutzungen Altlastenkategorie Nutzungseinschränkungen 6777/ Blockdammweg 14-20 Bauunternehmen, Lagerplatz, Lagerfläche, Gaswerk Altlast mit nachgewiesener hoher Bodenbelastung aber noch unvollständiger Detailerkundung Gewerbliche Nutzung mit üblichen Einschränkungen möglich, lokale Sanierung baubegleitend zu empfehlen 6778/ Blockdammweg 22-28 Lagerung von Beton- u. Baufertigteilen, Gaswerk Lichtenberg, Baustelle Altlast mit nachgewiesener großflächiger und hoher Boden und lokaler hoher GWBelastung Gewerbliche Nutzung mit üblichen Einschränkungen möglich, lokale Sanierung baubegleitend zu empfehlen 6787/ Blockdammweg 3/27 Lagerfläche, Energieversorgung, Gaswerk Altlast mit abgeschlossener Teilsanierung aber noch erhöhten Boden- und GWBelastungen, Sanierungsmaßnahmen sind in öffentlich rechtlichem Vertrag geregelt. Nutzung als Kraftwerksstandort möglich, Nutzung Teilfläche als Sportanlage nur nach Sicherung/Sanierung, lokale Sanierung auch im Sinne des Grundwasserschutzes erforderlich 6781/ Hönower Wiesenweg 13-16 Lagerfläche, Freifläche, Baustelle, Wohnhaus Altlast mit nachgewiesener großflächiger Bodenbelastung Gewerbliche Nutzung möglich, lokale Sanierung baubegleitend zu empfehlen, Nutzung Teilfläche für Parkanlage nur in Verbindung mit Sicherung 6789/ Köpenicker Ch. 11-14 Tanklager, Fasslager, Mineralöllager, Herstellung v. Betonteilen u. Fertigbeton, Tankstelle, Parkanlage Verdachtsfläche mit abgeschlossener Teilsanierung und ohne relevanten Schadstoffbefund Gewerbliche Nutzung möglich, bzgl. Parkanlage kein besonderer Maßnahmenbedarf absehbar 6788/ Köpenicker Ch. 1520 Transformatorenwerk, Wandler- u. Stufenschalterbau, Schalthaus d. Kraftwerks Klingenberg, Baustelle Altlast mit abgeschlossener Teilsanierung aber möglichen Restbelastungen im Boden und GW Gewerbliche Nutzung möglich, bzgl. Parkanlage kein besonderer Maßnahmenbedarf absehbar 6735/ Köpenicker Ch. 4045 Energieversorgung, Altlast mit nachge- Nutzung als KraftFernwärmeerzeuwiesener Bodenbe- werksstandort möggung lastung lich, lokale Sanierung auch im Sinne des Grundwasserschutzes erforderlich Auffüllungen Im Rahmen der Datenrecherche wurden katasterflächenbezogene Informationen zur maximalen Mächtigkeit des Auffüllungshorizonts so98 Bebauungsplan 11-47a Begründung wie zum Material der Auffüllung erfasst. Diese Aussagen lassen jedoch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Umfang (Volumen) der Auffüllungen zu, sondern liefern lediglich Hinweise auf das Maß der anthropogenen Beeinflussung. Demnach sind westlich der Köpenicker Chaussee und an der nördlichen Grenze des Plangebiets Auffüllungen mit einer maximalen Mächtigkeit von 2 m zu erwarten, auf dem Grundstück Blockdammweg 3/27 erreichen die Mächtigkeiten bis zu 4 m und südlich des Blockdammwegs können Auffüllungen bis zu 6 m Mächtigkeit angetroffen werden. Die Auffüllungen bestehen verbreitet aus Bauschutt und Schlacke. Bauschutt stellt meist eine Quelle von erhöhten Sulfatbelastungen dar, die bei der Altlastenbewertung selbst nicht von Bedeutung sind, aber für die abfallrechtliche Bewertung bei der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)-Zuordnung und der Festlegung einzuhaltender Entsorgungswege entscheidend sein kann. Schlacke kann erhöhte Konzentrationen an Schwermetallen (SM) enthalten. Auf der Katasterfläche 6773 (Blockdammweg 10) ist zudem lokal ein ca. 1 m mächtiger Aschehorizont anzutreffen, der erhöhte Konzentrationen mit Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) aber auch Dioxine/Furane enthalten kann, die sich beim Verbrennungsprozess als stabile organische Rückstände bilden. Des Weiteren ist insbesondere mit anorganischen Rückständen (z.B. SM, Chromat aus Holzasche) zu rechnen. Pfad Boden-Mensch In der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind Prüfwerte für Schadstoffe im Boden/Feststoff für verschiedene Nutzungsformen (Kinderspielflächen, Wohngebiete, Park- und Freizeitanlagen, Industrie- und Gewerbegrundstücke) aufgeführt. Es handelt sich um gesetzlich festgelegte Werte, bei deren Unterschreitung der Gefahrenverdacht in der Regel als ausgeräumt gilt, wobei ein Restrisiko bestehen bleibt. Bei Überschreitung ist eine Sachverhaltsermittlung (Detailerkundung) geboten. Neben der BBodSchV existieren Prüfwertvorschläge verschiedener Experten(-gremien), die für Stoffe zur Orientierung herangezogen werden können, für die in der BBodSchV keine Prüfwerte geregelt sind. Dies betrifft u.a. die Einzelparameter für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX), Leichtflüchtige Chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW), Phenol und einzelne Schwermetalle. Maßnahmeschwellenwerte sind Werte, deren Überschreitung in der Regel weitere Maßnahmen, z.B. eine Sicherung oder eine Sanierung, auslösen. Für den Wirkungspfad Boden-Mensch sind in der BBodSchV mit Ausnahme der Dioxine/Furane keine Maßnamenwerte definiert. Die Bewertung für den Wirkungspfad Boden-Mensch erfolgt anhand von Bodenproben, die in einer Beprobungstiefe von bis zu 10 cm Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 99 Begründung Bebauungsplan 11-47a (Kontaktbereich für orale und dermale Schadstoffaufnahme) bzw. 1035 cm (von Kindern erreichbare Tiefe) entnommen werden. Hier ergibt sich zu den vorliegenden Bodenuntersuchungen eine Diskrepanz, da sich die Bodenproben der Erst- oder Detailerkundung zumeist auf tiefere Bodenschichten ≥ 1 m beziehen und die Ergebnisse dieser Untersuchungen eigentlich nicht zur Beurteilung dieses Wirkungspfads herangezogen werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass man bei Untersuchung der obersten Bodenzentimeter zu einer anderen Einstufung kommen kann. In der Regel ist bei einer Flächenentwicklung aber ohnehin mit Eingriffen in den Boden zu rechnen, bei denen auch tiefer liegende, ggf. auch höher belastete Bodenschichten freigelegt werden können, so dass die vorliegenden Daten zur orientierenden Bewertung aussagekräftig genug erscheinen. Im Plangebiet ist mit Ausnahme der teilsanierten Flächen Köpenicker Chaussee 11-14, 15-20 und Blockdammweg 2-8 sowie dem Altlastengrundstück Blockdammweg 10 auf allen Katasterflächen mit relevanten Bodenbelastungen zu rechnen, die lokal auch die für Gewerbe- und Industriegebiete angesetzten Prüfwerte der BBodSchV übersteigen. Das heißt jedoch nicht, dass die teilsanierten Grundstücke oder das Grundstück Blockdammweg 10 gänzlich kontaminationsfrei sind. Insbesondere in den Randbereichen von Sanierungszonen sind Restbelastungen nicht auszuschließen. Für eine gewerbliche Nutzung der Flächen sind in Anbetracht der möglichen Schutzgutgefährdung des Menschen lokale Sicherungsmaßnahmen zu empfehlen, die aber im Zuge der Flächenentwicklung durch Bebauung und teilweise Oberflächenversiegelung voraussichtlich ohnehin realisiert werden. Gleiches gilt für die im Bebauungsplan auf dem Grundstück Blockdammweg 3/27 geplante Fläche für eine ungedeckte Sportanlage und die auf Teilen des Grundstücks Hönower Wiesenweg 13-16 geplante öffentliche Parkanlage, auf denen vorbehaltlich ergänzender Maßnahmen im Sinne des Grundwasserschutzes zumindest eine saubere Materialschicht aufzubringen ist. Der Bereich der ehemaligen Gaswerksiedlung Köpenicker Chaussee 24-39 ist nicht im BBK erfasst. Eine diffuse Belastung des oberen Bodenhorizontes ist aufgrund der Nähe zum ehemaligen Gaswerksstandort Blockdammweg 3-27 allerdings nicht auszuschließen. Bei geplanter gewerblicher Nutzung ist ein Nutzungskonflikt jedoch nicht absehbar. Pfad Boden-Grundwasser Zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden-Grundwasser gibt die BBodSchV gesetzlich verbindliche Prüfwerte von Grundwasserbelastungen vor, die hinsichtlich des Gefahrenverdachts in gleicher Weise wie die Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden-Mensch zu interpretieren sind. Zudem wurden seitens der Senatsverwaltung Berlin Bewertungskriterien für Grundwasser- und Bodenbelastungen erarbeitet, die in der Berliner Liste 2005 zusammengefasst sind. Mit dem sanierungsbedürftigen Schadenswert für Grundwasser wird dort ein Schwellwert vorgegeben, bei dessen Überschreitung im Einzelfall über die Notwendigkeit einer Sicherungs-/Sanierungsmaßnahme zu 100 Bebauungsplan 11-47a Begründung entscheiden ist. Die Beurteilungswerte für den Boden dienen als ergänzende Information zur Gefährdungsabschätzung, bei deren Überschreitung im Einzelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt von Grundwasserschäden begründet werden kann. Im Plangebiet ist bezüglich des Wirkungspfads Boden-Grundwasser festzustellen, dass auf allen Flächen mit Ausnahme der Grundstücke Köpenicker Chaussee 11-14 und Blockdammweg 2-8 eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV oder sogar des Schadenswertes der Berliner Liste festgestellt wurde. Eine Gefährdung für das Grundwasser bestand nachweislich insbesondere für folgende Grundstücke: - Blockdammweg 3/27 (auf Grund der großflächigen Grundwasserbelastung mit mobilen Schadstoffen wie BTEX) sowie - Köpenicker Chaussee 15-20 (auf Grund des an der südlichen Grundstücksgrenze nachgewiesenen lokalen LCKW-Schadens). Für die Grundstücke südlich des Blockdammwegs (Blockdammweg 10-28 und Hönower Wiesenweg 13-16) liegen die letzten Grundwasseruntersuchungen so weit zurück, dass die Bewertung einer von den Grundstücken ausgehenden Grundwassergefährdung nicht abschließend möglich ist. Im Untersuchungszeitraum 1993/1994 war noch von einer Anstrombelastung vom ehemaligen Gaswerksgelände Blockdammweg 3/27 auszugehen. Unabhängig davon liegen die Konzentrationen verschiedener Schadstoffe oberhalb des Prüfwerts der Berliner Liste für Bodenbelastungen innerhalb der Wasserschutzzone II / IIIA, so dass insbesondere bei einer Entsiegelung von Flächen für die betroffenen Grundstücke je nach flächenhafter Ausdehnung der Schadstoffe und Schadstoffmobilität ein geringes bis hohes Restrisiko hinsichtlich einer Grundwassergefährdung besteht. Insofern ist dem Grundwasserschutz insbesondere bei der Anlage von Parkanlagen entlang des Hohen Wallgrabens, wie u.a. entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Hönower Wiesenwegs 13-16 geplant, besondere Beachtung beizumessen. Auswirkungen bei Durchführung der Planung, Handlungsempfehlungen Die folgenden Handlungsempfehlungen in Bezug auf die zukünftige Flächenentwicklung dienen dazu, Gefahren oder erhebliche Nachteile bzw. Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausschließen zu können. Allgemeine Hinweise Gegen die geplanten Nutzungen bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Allgemein ist jedoch zu beachten, dass bei baubedingten Eingriffen in den Boden auf Grund des Altlastenstatus bzw. Altlastenverdachts stets die Bodenschutzbehörde einzubeziehen ist. Auch auf den (teil)sanierten Grundstücken Köpenicker Chaussee 11-14, 15-20 sowie Blockdammweg 2-8 ist im Zusammenhang mit der zu erwartenden Hintergrundbelastung des Auffüllungshorizonts außerhalb der Sanierungszonen eine flächendeckende Kontaminationsfreiheit nicht Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 101 Begründung Bebauungsplan 11-47a sichergestellt, so dass bei Eingriffen in den Boden die Kontaminationsfreiheit durch ergänzende Untersuchungen zu verifizieren wäre. Die Grundstücke Hönower Wiesenweg 13-16, Blockdammweg 12-28 und anteilig auch Blockdammweg 3/27 befinden sich im Ausbreitungsgebiet der mit gaswerkstypischen Abfällen verfüllten Schmelzwasserrinne des Hohen Wallgrabens. Hier sind im Falle einer geplanten Überbauung neben den altlastenspezifischen Belangen auch die statischen Eigenschaften des Baugrunds (Tragfähigkeit der z.T. mächtigen Auffüllungen) zu überprüfen. Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen werden durch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) definiert. Die Einstufung erfolgt über Zuordnungswerte, die zur Beurteilung von potenziellem Aushubmaterial herangezogen werden, aber kein Instrument zur Gefährdungsabschätzung darstellen. Die Zuordnungswerte der LAGA sind weitaus strenger als die für die Gefährdungsabschätzung relevanten Prüfwerte der BBodSchV. Daraus folgt, dass u.U. zwar ein Gefahrenverdacht auch für sensible Nutzungen wie Parkanlagen ausgeräumt sein kann, wohingegen die abfallrechtliche Bewertung bei einem Aushub des Bodenmaterials eine weitere Verwertung nur mit Einschränkungen oder gar nicht zulässt. Nur bei einer Einstufung in die Zuordnungsklasse Z0 ist ein uneingeschränkter Einbau von Bodenaushub erlaubt. Bei Überschreitung der Zuordnungsklasse Z2 ist eine stoffliche Verwertung nicht mehr möglich und der Aushub muss als überwachungsbedürftiger Abfall entsorgt werden. Im Plangebiet ist auf nahezu allen Grundstücken zumindest lokal mit einer Überschreitung der Z2 Zuordnungswerte zu rechnen. Lediglich für die (teil)sanierten Grundstücke Köpenicker Chaussee 11-14, 15 und 16-20 sowie Blockdammweg 2-8 konnte eine Überschreitung des LAGA-Wertes Z2 nicht nachgewiesen werden, wobei die Datenlage eine abschließende Bewertung auch hier nicht zulässt. In Bezug auf die Regenwasserbewirtschaftung muss beachtet werden, dass eine Versickerung innerhalb von Bodenbelastungsbereichen nicht möglich ist. Im Zuge der Planung sind ergänzende Erkundungen zur Überprüfung der Kontaminationsfreiheit und ggf. ein lokaler Bodenaushub zu Errichtung von Versickerungsanlagen einzukalkulieren. Sicherung/Sanierung Weiterführende Sicherungsmaßnahmen werden in Teilbereichen auf Grund der nachgewiesenen Bodenbelastung oberhalb des Prüfwertes der BBodSchV für Gewerbe-/ Industriegebiete empfohlen: - Blockdammweg 3/27, - Blockdammweg 12, - Blockdammweg 14-20, - Blockdammweg 22-28 sowie 102 Bebauungsplan 11-47a Begründung - Hönower Wiesenweg 13-16. Als Sicherungsmaßnahmen für Mensch und Grundwasser kommen auf Gewerbeflächen Oberflächenversiegelungen in Betracht, durch die ein Direktkontakt des Menschen mit kontaminierten Bodenmaterial und auch eine Schadstoffverlagerung mit dem Sickerwasser in das Grundwasser ausgeschlossen werden kann. Zum Schutz des Menschen können ferner unbelastete Bodenschichten (Z0-Material) aufgebracht werden, sofern es der Grundwasserschutz zulässt. Bei den geplanten öffentlichen Parkanlagen insbesondere entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Hönower Wiesenweges 13-16 ist aufgrund der Oberflächenentsiegelung der Grundwasserschutz im besonderen Maße zu betrachten. Zur Sicherung könnten hier im Einzelfall auch natürliche, semipermeable Abdeckungen z.B. aus Torf in Erwägung gezogen werden, die bei Niederschlagsereignissen Wasser aufnehmen können und somit eine Schadstoffauswaschung minimieren. Ergänzend zu den Sicherungsmaßnahmen sind auf Grund lokal hoher Bodenbelastungen, die den Prüfwert der BBodSchV oder den Z2Wert nach LAGA um ein Vielfaches übersteigen, ergänzende Sanierungsmaßnahmen mit Bodenaustausch zu empfehlen, um lokal das Schadstoffpotenzial zu reduzieren und das Restrisiko zu minimieren. Diese Maßnahmen könnten auf Grund des geringen Umfangs baubegleitend im Zuge der dann ohnehin erforderlichen Flächenentsiegelung und Tiefenenttrümmerung durchgeführt werden. Allen voran sei in diesem Zusammenhang das Grundstück Blockdammweg 14-20 genannt, auf dem in der Vergangenheit auch ein Kontaminationsschwerpunkt mit mobileren Schadstoffen (BTEX, Chlor-Phenole) festgestellt wurde. Des Weiteren sind die ggf. auch großflächig ausgedehnten PAK- und MKW-Belastungsbereiche auf den Grundstücken Blockdammweg 22-28 sowie Hönower Wiesenweg 13-16 zu erwähnen. Für das Grundstück Blockdammweg 3/27 bestehen weit fortgeschrittene Planungen zur Sanierung und Sicherung, die in einem gesonderten Abschnitt beschrieben werden (s.u.). Bei Beachtung der Handlungsempfehlungen können Gefahren oder erhebliche Nachteile bzw. Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgeschlossen werden. Mit Durchführung der beschriebenen, notwendigen Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen bzw. eines Bodenaustauschs im Rahmen einer Flächenentwicklung wird in weiten Teilen des Plangebiets eine Verbesserung der Belastungssituation des Bodens stattfinden. Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall, die für die nach dem Bebauungsplan geplanten Nutzungen erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Sicherung schädlicher Bodenveränderungen auf ihren Grundstücken im Bebauungsplangebiet vor Baudurchführung durchzuführen. Die Altlastensituation steht den geplanten Nutzungen grundsätzlich nicht entgegen. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 103 Begründung Bebauungsplan 11-47a Kennzeichnungspflicht Im Zuge der Altlastenbewertung wurde die im Bodenbelastungskataster (BBK) geführten Flächen 6787 und 6735 innerhalb des Gel13 tungsbereichs (Fläche Blockdammweg 3/27 ) auf Grund der bestehenden Grundwassergefährdung sowie der geplanten sensiblen Nutzung der südöstlichen Teilfläche als Sportanlage gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB (Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind) im Bebauungsplan gekennzeichnet. Weiterhin wird eine Kennzeichnung für die Flächen Blockdammweg 12 (BBK-Nr. 6773), Blockdammweg 14-20 (BBK-Nr. 6777) und Blockdammweg 22-28 (BBK-Nr. 6778) sowie Hönower Wiesenweg 13-16 (BBK-Nr. 6781) aufgrund der teils mächtigen Auffüllungen mit gaswerkstypischen Abfällen vorgenommen. Flächensanierung Blockdammweg 3/27 (BBK 6787 und 6735) Für die Fläche Blockdammweg 3/27 liegen seitens der Vattenfall detaillierte Planungen zur Oberflächenberäumung, Kampfmittelerkundung und Enttrümmerung vor. Die Altlastsituation wird hier insbesondere durch die Hinterlassenschaften der ehemaligen Gaskokerei Rummelsburg geprägt, deren Flächen nördlich des Blockdammwegs über ca. 80 Jahre lang für die Herstellung von Stadtgas genutzt wurden. Die oberirdischen Bauwerke der Gaskokerei wurden abgebrochen. Die unterirdischen Anlagen und Gründungselemente wie Fundamente, Bodenplatten, Pfähle usw. sind noch größtenteils vorhanden. Die unterflurigen baulichen Anlagen und Fundamente sind durch Kontaktkontamination stark auffällig. Durch die Vornutzung sind Boden, Bodenluft und Grundwasser kontaminiert worden. In verschiedenen Erkundungsphasen wurden Belastungen mit Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX), Alkylphenolen, Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) sowie untergeordnet mit Schwermetallen, Cyaniden und Schwefelverbindungen nachgewiesen. Die Schadstoffe wurden im Wesentlichen in den früheren Eintragsbereichen und im ca. 3 bis 4 m unter Gelände liegenden Grundwasseranschnitt gefunden. Die Kohlenwasserstoffe sind teilweise noch als ausgedehnte Phase auf dem Grundwasser zu finden. Geruchliche Auffälligkeiten kennzeichnen weite Bereiche des Bodens. Die Schadstoffwerte auf dem Gelände überschreiten die Eingriffswerte der Berliner Liste. Die Mächtigkeit des Auffüllungshorizonts im betrachteten Bereich schwankt überwiegend zwischen ca. 1 und 3 m. Das Material der Auffüllung besteht überwiegend aus Sanden mit wechselnden Anteilen an Fremdstoffen wie Schlacke, Betonbruch, Ziegelreste und Schotter. 13 Beinhaltet das Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 sowie die im Plangebiet liegenden Flächen des Grundstücks Köpenicker Chaussee 42-45. 104 Bebauungsplan 11-47a Begründung Zum Schutz des im Abstrom befindlichen Wasserwerks Wuhlheide finden bereits seit Anfang der 1990er Jahre Sicherungsmaßnahmen statt. Zu nennen sind hier vor allem eine Grundwasserreinigungsanlage und die Abwehrbrunnengalerie im Bereich des Blockdammweges. Zur Sanierung der für die Gefährdung des Wasserwerks maßgeblichen Bereiche wurde im Jahr 2000 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Land Berlin und der damaligen Grundstückseigentümerin (Bewag, der Vertrag wurde von der Rechtsnachfolgerin Vattenfall übernommen) geschlossen, der die Dekontamination in vier Sanierungsbereichen vornehmlich über hydraulisch wirksame Spülfelder vorsah. Außerdem waren in Teilbereichen ergänzende Bodenluft- und Ölphasenabsaugung sowie Bodenaustausch vorgesehen. Zwei Versuchsfelder und zwei Spülfelder wurden in der Folge eingerichtet und mit erwiesener Wirksamkeit betrieben. Im Rahmen der nachnutzungsbezogenen Grundstücksinanspruchnahme wird nun eine Umsteuerung der geplanten Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen notwendig, die im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag gesichert sind. Die nunmehr geplante Flächensanierung geht mit einer großflächigen Oberflächenberäumung einher, in deren Rahmen sowohl die aufstehenden Gebäude und befestigten Flächen abgebrochen als auch ein Großteil der Vegetation beseitigt werden. Der Ablauf der Flächensanierung ist in zwei Abschnitten geplant. Der in der ersten Jahreshälfte 2011 begonnene Abschnitt umfasst den Großteil der geplanten Versorgungsfläche inklusive der Maßnahmenfläche A zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Vorgesehen sind eine weitgehende Enttrümmerung der gesamten Fläche und die Sanierung der ehemaligen Gasgeneratorenanlage. Während der Oberflächenberäumung werden weitere Erkundungen durchgeführt, die weitere Sanierungsbedarfe aufzeigen könnten. In Bereichen, in denen tiefreichende Fundamente gefunden werden, die noch Schadstoffe enthalten, kann eine weitergehende Tiefenenttrümmerung notwendig werden. Im zweiten, für den Winter 2011/2012 geplanten Abschnitt ist für den Bereich des ehemaligen Kohlelagerplatzes, der alten Benzolanlage und der Ammoniakwassergruben, die vornehmlich den Bereich der geplanten Fläche für eine ungedeckte Sportanlage und den schmalen östlichen Teil der Maßnahmenfläche A einnehmen, die Enttrümmerung und Sicherung im Bereich des ehemaligen Kohlelagerplatzes bzw. die Sanierung im übrigen Bereich vorgesehen. Da im Bereich des ehemaligen Kohlelagerplatzes eine aus Altlastensicht notwendige Einkapselung belasteter Bereiche vorgenommen wird, wird die geplante ungedeckte Sportanlage in diesem Bereich als versiegelte Fläche ausgeprägt werden. Dadurch wird die Schutzwirkung gegenüber dem Pfad Boden-Mensch sichergestellt. Nach der Flächensanierung wird das Gelände mindestens bis 0,5 m über Grundwasserspiegel aufgefüllt. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 105 Begründung Bebauungsplan 11-47a Im Rahmen der Oberflächenberäumung wird zudem eine Fachkraft zur Kampfmittelerkundung hinzugezogen werden, so dass nach Abschluss der Maßnahmen keine Einschränkungen hinsichtlich Kampfmittel bestehen werden. Eine präventive Untersuchung auf Kampfmittel vor Baubeginn liegt im Interesse des Bauherrn und ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. 3.2.5.3 Versiegelung Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Aus der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens durchgeführten Biotopkartierung geht hervor, dass der Anteil der vollständig versiegelten Flächen an der Gesamtfläche des Plangebiets etwa 37 % beträgt. Als teilversiegelt wird ein Anteil von ca. 15 % eingestuft. Als teilversiegelt gelten wasserdurchlässige Flächen sowie Mischflächen mit Anteilen sowohl voll- als auch unversiegelter Bereiche. Teilversiegelte Flächen können sich z.B. aus betonierten Wegen einschließlich ihrer Böschungen zusammensetzen. Als unversiegelt wurden alle vegetationsgeprägten Biotope gewertet. Frei von Versiegelung sind demnach etwa 48 % des Plangebiets. Unberücksichtig blieben dabei eventuell vorhandene unterirdische Versiegelungen (wie z.B. Fundamentreste). Auswirkungen bei Durchführung der Planung Die Bilanzierung der Versiegelung im Plangebiet ergibt, dass sich bei Ausschöpfung der maximal möglichen Grundflächenzahl der Grad der Versiegelung von derzeit ca. 52 % auf insgesamt etwa 72 % erhöht. Durch die Festsetzungen wird vor allem in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 durch die Ausweisung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und die Zulässigkeit einer Überschreitung dieser GRZ bis zu einer GRZ von 0,9 durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche ein hohes Nutzungsmaß zugelassen. Diese maximal zulässige GRZ wird annährungsweise als Versiegelungsgrad in der Planungssituation angenommen. Die stärkste Erhöhung des Versiegelungsgrads gegenüber dem Bestand (Steigerung um fast 70%) tritt dabei im Gewerbegebiet GE 1.2 auf. Eine deutliche Erhöhung des Versiegelungsgrads ist auch im Bereich der geplanten ungedeckten Sportanlage zu erwarten, da die Anlage von Kunstrasen- oder vergleichbaren Belägen als versiegelte Fläche angesehen wird. Durch die restriktiven Ausweisungen der Grundflächenzahlen auf der Versorgungsfläche (nördlicher Teilbereich mit einer GRZ von 0,3 mit einer zulässigen Überschreitung bis zu einer GRZ von 0,6, südlicher Teilbereich mit einer GRZ von 0,2 mit einer zulässigen Überschrei- 106 Bebauungsplan 11-47a Begründung tung bis zu einer GRZ von 0,4) kommt es in diesem Bereich nur zu einem moderaten Anstieg der Versiegelung um etwa 12 %. In den öffentlichen Parkanlagen wird davon ausgegangen, dass die geplante Durchwegung insgesamt etwa ein Drittel der Fläche einnehmen wird. Insgesamt ist in den Parkanlagen daher mit einer geringfügigen Verringerung der Versiegelung zu rechnen. Tab. 7: Versiegelung geplante Nutzungen Flächen [m²] Versiegelung Bestand absolut relativ [m²] [%] Versiegelung Planung absolut relativ [m²] [%] Differenz absolut [m²] relativ [%] 46.818 18.101 10.883 34.504 3.792 4.271 74% 21% 39% 42.136 16.291 4.353 90% 90% 40% 7.632 12.499 82 16% 69% 1% GuD 5.188 31.786 97.696 4.321 18.335 44.726 83% 58% 46% 4.669 28.607 73.797 90% 90% 76% 348 10.272 29.071 7% 32% 30% GuD - Maßn. A 28.628 9.917 35% 0 0% -9.917 -35% Straße 29.452 25.893 88% 26.507 90% 614 2% Park 1 6.823 2.155 32% 2.388 35% 233 3% Park 2 350 256 73% 123 35% -133 -38% Park 3 3.180 1.584 50% 1.113 35% -471 -15% 0 13.722 213.706 0% 80% 71% -292 6.492 56.430 -6% 38% 19% GE 1.1 GE 1.2 GE 2 GE 3.1 GE 3.2 Maßn. B Sport 5.020 17.152 292 7.230 6% 42% 301.077 157.276 52% 3.2.5.4 Entwässerung, Wasserhaushalt Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Das Plangebiet wird vorwiegend über die Trennkanalisation der Berliner Wasserbetriebe entwässert. In den Straßen Blockdammweg und Köpenicker Chaussee liegen Regenwasserkanäle. Vom Blockdammweg und teilweise von der Köpenicker Chaussee wird Regenwasser in den Hohen Wallgraben abgeleitet. Die an den Hohen Wallgraben angeschlossene Straßenfläche hat eine Größe von etwa 2 ha. Weitere Einleitungen in den Hohen Wallgraben sind nicht bekannt bzw. nicht genehmigt. Im Rahmen des Entwässerungskonzepts (Sieker 03/2011) wurde für den Einzugsbereich des Plangebiets 11-47a ein Wasserhaushaltsmodell erstellt. Dazu wurden in dem Modell (STORM) langjährige, durchschnittliche Niederschlagsmengen im Jahresverlauf auf den Untersuchungsraum beaufschlagt und auf die Komponenten Verdunstung, Versickerung und Abfluss aufgeteilt. Die relevanten Bodenhaushaltsgrößen (Bodenart, Versickerungsleistung etc.) wurden dabei mit einbezogen. Im natürlichen Zustand (ohne Versiegelung, anteilig Wald- und Wiesenflächen) wäre demnach die Verdunstung mit 67 % die dominieStand: 5. August 2011 - Festsetzung 107 Begründung Bebauungsplan 11-47a rende Komponente. Infiltration ins Grundwasser würde einen Anteil von 25 % und Oberflächenabfluss einen Anteil von 8 % einnehmen. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Im Bebauungsplan werden keine Festsetzungen zur Regenwasserbewirtschaftung getroffen, da es sich um einen wasserwirtschaftlichen Belang handelt, der im Rahmen von vorhabenbezogenen Genehmigungsverfahren auf Grundlage des Wasserrechts geregelt wird. Zu beachten sind hierbei die Maßgaben der Wasserschutzgebietsverordnung des Wasserwerks Wuhlheide/Kaulsdorf. Geht man bei den Eingangsdaten für das Wasserhaushaltsmodell von einer vollständigen Ausnutzung des geplanten Maßes der baulichen Nutzung aus und unterstellt ebenfalls, dass die Entwässerung ausschließlich zentral über die Kanalisation erfolgt, dann tritt im Vergleich zum natürlichen Wasserhaushalt eine deutliche Verschiebung der Wasserhaushaltskomponenten ein. Die Verdunstung und die Infiltration gehen merklich zurück. Der im natürlichen Zustand kaum existente Abfluss würde sich etwa verfünffachen und einen gleich großen Anteil einnehmen wie die Verdunstung (je ca. 42 %). Empfehlungen für die Durchführung der Planung Vorreinigung von Niederschlagswasser (Straßenentwässerung) In den Hohen Wallgraben wird Niederschlagswasser von den angrenzenden Straßen abgeleitet. Die Einleitung erfolgt über ein DN 1000 Betonrohr und beträgt maximal 659 l/s. Es ist nicht auszuschließen, dass daraus ein temporärer hydraulischer Stress für die dortigen Tier- und Pflanzenarten resultiert. Gemäß DWA-Merkblatt M153 ist eine Vorbehandlung derartiger Straßenwässer vorzusehen. Im Zusammenhang mit einer Umgestaltung sollte daher eine Behandlungsanlage (Bodenfilter) in die Planung integriert werden. Nach bisherigem Kenntnisstand ist von einem Behandlungsvolumen von 300 m³ auszugehen. Daraus resultiert ein Flächenbedarf der Anlage von etwa 300 m². Die Anlage könnte innerhalb des aufgeweiteten Gewässerprofils lokalisiert werden. Dies würde jedoch eine Verringerung der ökologisch hochwertigen Gewässerlebensräume um etwa 10 % der Fläche mit sich bringen. Zum anderen ist es denkbar, den Bodenfilter jenseits der Böschungsoberkante im Nahbereich der Einleitstelle anzuordnen. Letztere Variante bietet den Vorteil, dass es zu keiner Reduktion der Gewässerhabitatstrukturen kommt. Beiden Varianten ist gemein, dass ein Heben (Pumpen) des Wassers auf ein höherliegendes Bodenfilterniveau unumgänglich ist. Optisch kann sich der Bodenfilter mit seiner Röhrichtvegetation in die Umgebung einfügen. Von einer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 bzw. 16 BauGB, die den Bodenfilter flächenmäßig verortet, wurde abgesehen. Wegen des geringen Flächenbedarfs kann eine Verortung im Rahmen des 108 Bebauungsplan 11-47a Begründung für die Umgestaltung des Grabens notwendigen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen. Dezentrale Regenwasserbewirtschaftung, Rückhaltung Es wurde untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen Niederschlagswasser dezentral bewirtschaftet werden kann. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass auch bei vollständiger Ausschöpfung der zulässigen Versiegelung eine Regenwasserbewirtschaftung (RWB) durch Mulden bzw. Mulden-Rigolen-Systeme unter den gegebenen geologischen und hydrologischen Ausgangsbedingungen gewährleistet werden kann. In den schwach durchlässigen, torfigen Bereichen der Toteisrinne sowie in schadstoffbelasteten Teilflächen müsste im Bereich der Versickerungsanlagen ein Bodenaustausch stattfinden, um die Voraussetzungen für eine dezentrale RWB zu schaffen. Soweit im Rahmen des Baugeschehens oder ohnehin notwendiger Sanierungsmaßnahmen ein Bodenaustausch stattfindet, sollte für die Wiederverfüllung nicht bindiger Boden, der gute Wasserdurchlässigkeiten aufweist, verwendet werden. Die Mulden müssten entsprechend der vorgegeben technischen Richtlinien aufbereitet (Siebkennlinie) und als technisches Substrat eingebaut werden. Insbesondere auf dem Standort des geplanten GuD-HKW werden Restriktionen auf Grund der Altlastensituation einer dezentralen RWB voraussichtlich entgegenstehen (vgl. Kapitel II.3.2.5.2). Insgesamt würde die Herstellung der Voraussetzungen für eine dezentrale RWB (Freiheit von Altlasten im Bereich der Versickerungsanlagen, durchlässige Böden) im Rahmen einer Flächenentwicklung in den meisten Fällen keinen erheblichen Mehraufwand gegenüber einer zentralen Ableitung des Niederschlagswassers darstellen. Die Einrichtung einer dezentralen RWB bedarf jedoch einer abgestimmten Planung in allen kommenden Planungsphasen. Von einer Festsetzung von Maßnahmen zur Niederschlagsversickerung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 36a Abs. 3 BWG wird daher abgesehen. Aufgrund der bestehenden Bodenbelastungen wären zur Zeit zumindest in Teilbereichen des Plangebiets Verunreinigungen des Grundwassers zu besorgen. Über geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung sollte daher in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entschieden werden. Es wurde ein Wasserhaushaltsmodell erstellt, das die Auswirkungen einer dezentraler Regenwasserbewirtschaftung und von Dachbegrünungen auf den Wasserhaushalt berücksichtigt. In dieser Variante nähert sich der Wasserhaushalt den natürlichen Verhältnissen an. Verdunstung und Infiltration ins Grundwasser würden mit je ca. 50 % fast den gesamten Abfluss im Plangebiet ausmachen. Der Oberflächenabfluss wäre mit nur rund 1% deutlich geringer als unter natürlichen Bedingungen. Die Verdunstung ist im Vergleich zum natürlichen Wasserhaushalt geringer, aber höher als bei der Variante mit Ableitung. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 109 Begründung Bebauungsplan 11-47a In diesem Modell wurde eine Umsetzung von Gründächern auf 33 % der bebauten Fläche angenommen. Da der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,6 (im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO) zulässt, kann der Anteil der Gründächer auch höher ausfallen. Der Verdunstungsanteil würde sich dann zulasten des Versickerungsanteils noch erhöhen. Bei einem geringeren Anteil an Gründächern würde sich der Verdunstungsanteil entsprechend verringern. Eine Quantifizierung ist derzeit nicht möglich, da in den Gewerbegebieten eine große Bandbreite von Nutzungen und Baustrukturen möglich ist und daher keine Aussagen zu Mindestflächen von Gründächern getroffen werden können. 3.2.6 Schutzgut Wasser (Oberflächengewässer) Die das Plangebiet westlich begrenzende Spree ist Teil der Spree-OderWasserstraße (SOW). Gemäß § 31 Bundeswasserstraßengesetz (BWG) ist für Anlagen Dritter, wie Uferbefestigungen, Grundwasserabsenkungen, die Entnahme aus dem oder die Einleitungen in das Gewässer, etc. ein entsprechendes Genehmigungsverfahren beim Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin (WSA) durchzuführen. Nördlich des Plangebiets befindet sich der Stichkanal Rummelsburg, der dem Kohletransport zum bestehenden HKW Klingenberg dient. Der Stichkanal ist gemäß BWG ein Landesgewässer 1. Ordnung. Der Kanal ist durch Spundwände verbaut. In der nachstehender Tabelle sind die Fließgewässer im Plangebiet sowie der Umgebung des Plangebiets zusammengefasst (Entfernungsangaben Luftlinie, jeweils von der Plangebietsgrenze). Tab. 8: 110 Fließgewässer im Umkreis von 2 km Fließgewässer, Einstufung Lage/ Verlauf Abstand in km Rich tung Stichkanal Rummelsburg, 1. Ordnung Kraftwerks-/Industriegelände bis Spree-Oder-Wasserstraße km 24,6 0 NW Spree, 1. Ordnung Berliner Grenze (Gosener Wiesen) bis Mündung Havel 0 W Hoher Wallgraben, tw. 2. Ordnung Köpenicker Chaussee bis Spree 0 S Kraatz-Tränke-Graben, 2. Ordnung Erich-Kurz-Straße 4 bis verrohrter Marzahn-HohenschönhausenerGrenzgraben ca. 0,6 N Rummelsburger See, 1. Ordnung Lichtenberg bis Kynaststr., Spree km 24,0 ca. 1,1 NW Marzahn-Hohenschönhausener Grenzgraben, 2. Ordnung Bitterfelder Straße bis Südbecken, von Südbecken bis Rummelsburger See ca. 1,1 NO Bebauungsplan 11-47a Begründung Fließgewässer, Einstufung Lage/ Verlauf Abstand in km Rich tung Britzer Verbindungskanal, 1. Ordnung Spree (Baumschulenweg) bis Teltowkanal ca. 1,1 SSW Rennbahngraben, 2. Ordnung R-Kanal verlängerte Waldowallee 45 bis Rennbahnteich ca. 1,4 SO Nördlicher Heidekampgraben, 2. Ordnung Bahndamm südwestlich S-Bhf. Plänterwald bis Spree ca. 1,5 WN W Von der Planung berührt werden ausschließlich die Spree samt Rummelsburger See, der Verlauf des Hohen Wallgrabens sowie die drei technischen Kleingewässer (Betonbecken) auf dem Gelände Blockdammweg 3/27. 3.2.6.1 Spree und Rummelsburger See Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Wegen des engen Bezugs zum Schutzgut Wasser, hier insbesondere zu Spree und Rummelsburger See wurden im Rahmen eines Wassergutachtens (Schumacher 03/2011) die potenziellen thermischen, stofflichen und biotischen Auswirkungen des Bebauungsplans 11-47a auf den ökologischen Zustand der Spree zwischen Abzweig des Britzer-Verbindungskanals und Schleuse Mühlendamm sowie den Rummelsburger See dargestellt und bewertet. Die Untersuchung dient dazu, die Vollziehbarkeit der Planung – insbesondere die wasserrechtliche Genehmigungsfähigkeit des geplanten GuD-HKW – abschätzen zu können. Thermische Belastungssituation von Spree und Rummelsburger See Der Einfluss der Kühlwassereinleitung des bestehenden HKW Klingenberg in die Spree wird anhand von drei ausgewählten Vergleichsjahren beschrieben und mit den zu erwartenden Änderung durch das geplante GuD-HKW verglichen. Die drei gewählten Jahre zeichnen sich durch unterschiedliche wasserwirtschaftliche (vgl. Abbildung 5) und meteorologische Randbedingungen aus: - Jahr 2002: mittleres Vergleichsjahr - Jahr 2003: höchste sommerliche Wassertemperaturen und relativ niedrige Durchflüsse - Jahr 2006: vergleichbar hohe sommerliche Wassertemperaturen wie in 2003 und nochmals niedrigere Durchflüsse, insbesondere im Herbst. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 111 Begründung Bebauungsplan 11-47a Abb. 5: Durchflussganglinien der Spree nach Abzweig des BritzerVerbindungskanals für die Jahre 2002, 2003 und 2006 Q Spree 2002 Q Spree 2003 Q Spree 2006 Durchfluss in m³/s 100 80 60 40 20 0 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 Jahr Das bestehende HKW Klingenberg arbeitet mit einer Durchlaufkühlung, d.h. das aus der Spree entnommene Kühlwasser wird im Heizkraftwerk um eine Aufwärmspanne ∆T erwärmt und danach direkt wieder eingeleitet. Die wasserbehördliche Erlaubnis (letztmalig verlängert am 31. Juli 2001) für das bestehende HKW Klingenberg beschränkt die Aufwärmspanne ∆T auf im Tagesmittel 10°K und die Temperatur des eingeleiteten Wassers auf 28°C. Damit kann ab einer Entnahmetemperatur des Spreewassers von 18°C die Aufwärmspanne nicht weiter erhöht werden und weitere Prozesswärme muss über einen gesteigerten Volumenstrom abgeführt werden. Bei einer Entnahmemenge von etwa 5 m³/s ist die im HKW Klingenberg installierte Pumpenleistung erreicht. Diese Entnahmemenge entspricht der Durchflussmenge der Spree in regenarmen Sommerperioden (wie im Sommer 2006). Die Kühlwasserverluste sind bei der jetzigen Durchlaufkühlung verfahrensbedingt sehr gering. Die Tagesmittelwerte schwankten in den Jahren 2002, 2003 und 2006 in etwa zwischen 0,008 m³/s und 0,075 m³/s (siehe Abbildung 6). Abb. 6: Kühlwasserverluste (Differenz aus Entnahme-Einleitung) des bestehenden HKW Klingenberg für die Jahre 2002, 2003 und 2006 (Tagesmittelwerte) 2002 2003 2006 0,08 0,07 ∆ Q in m³/s 0,06 0,05 0,04 0,03 0,02 0,01 0,00 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 Monat Die Temperatur des zur Kühlung entnommenen Wassers schwankt entsprechend dem jahreszeitlichen Gang der Spreewassertempera- 112 Bebauungsplan 11-47a Begründung tur zwischen nahe 0°C im Winter und 26,8°C im Sommer (maximale Spreewassertemperatur in Höhe des Entnahmebauwerks am 27. Juli 2006). Die maximal zulässige Einleittemperatur von 28°C wurde im Tagesmittel im betrachteten Zeitraum von 10 Jahren lediglich fünfmal überschritten. In nachfolgender Abbildung ist der Verlauf der Wassertemperaturen für zwei der drei Vergleichsjahre vor (gemessen) und nach der Einleitung (berechnet unter der Annahme der vollständigen Vermischung) grafisch dargestellt. Die dritte Ganglinie zeigt die durch die Kühlwassereinleitung bedingte Temperaturerhöhung ∆T unterhalb der Einleitstelle. Sie ist aufgrund der durchgehend geringen Wärmeeinleitung im Jahr 2002 am geringsten und beträgt im Jahresmittel lediglich ∆T = 0,13°C. Im Jahr 2006 (∆T = 0,29°C) werden aufgrund der periodisch hohen Wärmeeinleitungen die täglichen Maximalwerte von bis zu ∆Tmax = 2,4°C erreicht. Ebenso ist im Jahr 2006 die höchste Wassertemperatur im untersuchten Spreeabschnitt zu verzeichnen, die mit 27,3°C auch noch nach der vollständigen Durchmischung nahe am für die Fischfauna relevanten Grenzwert von 28°C für diesen Gewässertyp und dessen Fischgemeinschaft liegt. Abb. 7: Wassertemperaturen vor und nach der Kühlwassereinleitung (linke Größenachse) sowie deren Differenz ∆T (rechte Größenachse) für die drei Vergleichsjahre 2002 und 2006 nach Einleitung Temperaturerhöhung Ist 30 2,5 25 2,0 20 1,5 15 1,0 10 ∆ T in °C Temperatur in °C vor Einleitung 0,5 5 0 0,0 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 Jahr 2002 nach Einleitung Temperaturerhöhung Ist 2,5 25 2,0 20 1,5 15 1,0 10 0,5 5 0 0,0 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 Jahr 2006 Die Berechnungsergebnisse gelten nicht im Nahfeld der Einleitung. Aufgrund der Ergebnisse der zweidimensionalen hydronumerischen Berechnung des Wärmeeintrags kann aber davon ausgegangen werStand: 5. August 2011 - Festsetzung 113 ∆ T in °C Temperatur in °C vor Einleitung 30 Begründung Bebauungsplan 11-47a den, dass sich die mit dem 1D-Modell berechneten Wassertemperaturen etwa nach dem Umströmen der Spitze der Stralauer Halbinsel eingestellt haben werden. Stoffliche und biotische Belastungssituation von Spree und Rummelsburger See Neben den Simulationsergebnissen sind die Auswirkungen der kühlwasserbedingten Temperaturerhöhungen auf das Gewässersystem im Istzustand anhand weiterer Messdaten und Beprobungsergebnisse untersucht worden. Für die Gewässergüte der Spree und des Rummelsburger Sees ist der Sauerstoffgehalt von zentraler Bedeutung. Dieser unterliegt zahlreichen Stressfaktoren und ist eng mit der Gewässertemperatur in der Weise gekoppelt, dass eine Temperaturerhöhung eine Verringerung des Sauerstoffgehalts zu Folge hat. Der ökologische Istzustand ist im betrachteten Abschnitt der Spree im Hinblick auf die Besiedlung durch Makrozoobenthos (am Gewässerboden lebende Organismen) durch eine geringe Artenvielfalt sowie eine hohe Dominanz von umwelttoleranten und gebietsfremden Arten gekennzeichnet und muss daher als stark belastet bezeichnet werden. Die Bewertung gemäß der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) auf Basis des Makrozoobenthos wird dementsprechend als unbefriedigend bis schlecht eingestuft. Im Vergleich zeigt die Fischzönose (Fischlebensgemeinschaft), deren Häufigkeitsverteilung der Hauptfischarten stark verändert ist, eine etwas geringere Belastung an. Der ökologische Zustand gemäß WRRL wird jedoch lediglich als mäßig eingestuft. Der sommerliche Sauerstoffhaushalt wird weitgehend von der Entwicklung des Phytoplanktons („Pflanzen-Plankton“) gesteuert, wobei der hohe Nährstoffgehalt der Dahme-Seen eine wesentliche Belastungsquelle darstellt. Die Belastung des Sauerstoffhaushalts durch sauerstoffzehrende Substanzen wird zum einen durch die Sekundärverschmutzung, zum anderen durch Regenwassereinleitungen verursacht und ist an eingetieften bzw. verbreiterten Gewässerprofilen mit nur geringen Fließgeschwindigkeiten am höchsten. Als negativ prägende Faktoren für die Gewässerlebensraum Spree sind v.a. die Stauhaltung der Spree, fehlende Habitatausstattung, kanalähnlicher Uferverbau und Wellenschlag (bedingt durch den Schiffsverkehr) am Ufer zu nennen. Die Kühlwassereinleitungen des bestehenden HKW Klingenberg sind mit einer erhöhten Wassertemperatur und Salzbelastung verbunden. Diese sind jedoch im Vergleich zu den oben genannten Hauptbelastungsfaktoren der Stadtspree von eher untergeordneter Bedeutung. Besonders kritische Situationen z.B. im Sauerstoffhaushalt der Berliner Spree und des Rummelsburger Sees können jedoch zusätzlich durch die Kühlwassereinleitungen (je nach Betriebsweise) verschärft werden. 114 Bebauungsplan 11-47a Begründung Auswirkungen bei Durchführung der Planung Für die Versorgung des geplanten GuD-HKW mit Rohwasser soll Wasser aus der Spree über das vorhandene Entnahmebauwerk des HKW Klingenberg entnommen werden. In Abhängigkeit vom Betrieb des Zellenkühlers und der Jahreszeit wird der Rohwasserbedarf schwanken (max. Entnahmemenge 0,181 m³/s). Es ist beabsichtigt, unbelastetes Abwasser aus der Wasseraufbereitung, der Zellenkühlerabsalzung und dem Wasserdampfkreislauf über eine neue Einleitstelle flussabwärts zum bestehenden Einlaufbauwerk des HKW Klingenberg in die Spree einzuleiten. Die maximale Einleitmenge beträgt insgesamt 0,044 m³/h. Die aufgeführten maximalen Entnahme- und Einleitmengen decken den heißesten Sommertag ab, an dem der größte Verdunstungsverlust auftritt. An normalen Sommertagen und im Winter liegen die Verdunstungswerte erheblich niedriger, womit sich auch die tatsächlichen Entnahme- und Einleitmengen erheblich verringern. Um die Auswirkungen der geplanten Kühlwassernutzung auf die thermischen, stofflichen und biotischen Komponenten bewerten zu können, sind die Durchfluss- und Temperaturverhältnisse in der Spree bis zur Schleuse Mühlendamm für die drei ausgewählten Vergleichsjahre (2002, 2003 und 2006) im Ist- und ebenso für den Planungszustand mit dem hydronumerisch-thermischen 1D-Modell im Jahresgang simuliert worden. Darüber hinaus ist mit Hilfe eines hydraulisch-thermischen 2D-Modells untersucht worden, wie weit sich die eingeleitete Wärme unter ungünstigen hydraulischen Randbedingungen und bei einem Rückbau der derzeitigen Spundwand in Richtung Rummelsburger See ausbreiten kann. Die Untersuchung mit Blick auf die Spree und den Rummelsburger See erfolgte, um die Vollziehbarkeit der Planung - insbesondere die wasserrechtliche Genehmigungsfähigkeit des geplanten GuD-HKW abschätzen zu können. Wegen der negativen gewässerökologischen Auswirkungen in Folge der hohen Wärmefrachten, die mit einer Durchlaufkühlung verbunden sind, kann nach Rücksprache mit der oberen Wasserbehörde von einer Genehmigungsfähigkeit dieser Kühlungsvariante an der Berliner Stadtspree für den Planfall grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Daher liegen der Simulation der umweltbezogenen Auswirkungen die technischen Rahmenbedingungen einer Umlauf kühlung zu Grunde. Für den Planfall wird im Sinne einer “worst-case“-Betrachtung ein Ventilator-Nass-Zellenkühlers angenommen, der im Vergleich der untersuchten Zellenkühleroptionen potenziell die höchste Wasserabgabe aufweist (vgl. Kapitel II.3.2.2.5). In der Simulation wurden überaus ungünstige, z.T. technisch unrealistische Werte angesetzt: So werden maximale Entnahmemengen (Situation an einem warmen Sommertag), minimale Einleitmengen (winterliche Einspeisung ins Fernwärmenetz) und eine ganzjährige (8.760 Std.) Einleittemperatur von 28°C kombiniert. Trotz dieser, aus Umweltsicht in mehrfacher Weise extremen Annahmen treten im VerStand: 5. August 2011 - Festsetzung 115 Bebauungsplan 11-47a Begründung gleich zur Durchlaufkühlung des bestehenden HKW Klingenberg eine deutlich geringere Wasserentnahme, ein deutlich geringerer Wärmeeintrag, aber auch größere Wasserverluste und - lokal begrenzt - höhere Salzkonzentrationen bei gleichzeitig deutlich reduzierten Frachten (wegen der geringen Einleitmenge) auf. Tab. 9: Vergleich der maximalen Entnahme- und Einleitparameter zwischen bestehendem HKW Klingenberg und geplantem GuD-HKW Istzustand bestehendes HKW Klingenberg (2000 - 2009) Planfall GuD-HKW (“worstcase”) Verhältnis Planfall zum Istzustand max. Einleittemperatur in°C 28,5 28 - max. Wärmeeinleitung in GJ/Tag 10.829 450 4,2% max. Entnahmemenge 3 in m /s 5,0 0,181 3,6% max. Einleitmenge 3 in m /s 4,925 0,044 0,9% max. Kühlwasserverlust 3 in m /s 0,111 0,137 123% Gegenüber dem Istzustand kommt es wegen der größeren Wasserverluste zu geringfügig verringerten Durchflüssen in der Spree. Diese geringen Auswirkungen auf die Spree können am Beispiel des extrem durchflussschwachen Jahres 2006 verdeutlicht werden. In diesem überaus wasserarmen Jahr betrug der mittlere Jahresdurchfluss an der Schleuse Mühlendamm 17,2 m³/s. Der Durchfluss im Mittel der Monate Juni bis September betrug 6,1 m³/s, der niedrigste Wert wurde mit 3,6 m³/s gemessen. Auf diese Messwerte bezogen betrug der tatsächliche Kühlwasserverlust des bestehenden HKW Klingenberg im Jahr 2006 jeweils 0,3%, 0,9% bzw. 1,5% der vorgenannten Durchflussmengen. Im Planfall (Worst-Case) würden die jeweiligen Durchflussminderungen 0,8%, 2,3% bzw. 3,8% betragen (die Zunahmen betragen also 0,3%, 0,7% bzw. 2,3%). Diese geringen Durchflussminderungen ziehen eine ebenso geringfügige Reduktion der Fließgeschwindigkeiten nach sich und könnten zu einer erhöhten Belastung durch Sauerstoff zehrende Prozesse führen. Die möglichen negativen Effekte des größeren Wasserverlustes werden jedoch durch den deutlich verringerten Wärmeeintrag mehr als ausgeglichen. Durch den deutlich verminderten Wärmeeintrag im Planfall ist ausgeschlossen, dass die biologische Zehrungsaktivität nennenswert erhöht und für Makrozoobenthos und Fische kritische Sauerstoffsituationen verschärft werden. Eine Verschlechterung von Sauerstoff- 116 Bebauungsplan 11-47a Begründung mangelsituationen, die im Istzustand im räumlichen Zusammenhang zur Einleitstelle aufgetreten sein können, ist im Planungszustand daher ausgeschlossen. Ebenso sind bei dem geplanten geringeren 14 Wärmeeintrag eine potenzielle Förderung von Neozoa sowie eine signifikante Veränderung des Laichverhaltens der sich in der kanalisierten Spree reproduzierenden Fischarten weitestgehend ausgeschlossen. Da sich die jährliche Kühlwasserentnahmemenge – und damit die Ansauggeschwindigkeit – bei einer Umlaufkühlung im Vergleich zum Istzustand deutlich reduzieren wird, ist generell auch mit einem geringeren Fischanfall an der Siebanlage des Entnahmebauwerkes zu rechnen. Das Vorhaben lässt eine deutliche Verbesserung der Situation gegenüber dem Istzustand erwarten. Im Ergebnis der für den Rummelsburger See durchgeführten 2Dtiefengemittelten hydronumerischen Simulation der Ausbreitungsvorgänge der Kühlwasserfahne - ohne die zur Zeit noch vorhandene Spundwand, die den Wasserkörper des Rummelsburger See (zumindest teilweise) von der Spree abtrennt - ist festzustellen, dass auch unter Annahme ungünstiger hydraulischer Randbedingungen der Wärmeeintrag durch die Kühlwassereinleitungen in den Rummelsburger See im Planungszustand sehr gering ist. Mit der erheblichen Abnahme der eingetragenen Wärmelast kann ausgeschlossen werden, dass betriebsbedingte Auswirkungen zu kritischen Zuständen des Sauerstoffhaushaltes im Rummelsburger See führen können. Dies gilt für den durch das Land Berlin angestrebten Zustand, bei dem perspektivisch die Spundwand wieder entfernt wird. Verschärfte oder verlängerte Perioden mit Anoxie (vollständiges Fehlen von Sauerstoff), in denen verstärkt Nähr- und Schadstoffe mobilisiert werden können, sind nicht zu erwarten. Die künftige Kühlwassernutzung führt aufgrund der Umstellung auf eine Umlaufkühlung zu einer im Vergleich zum Istzustand erhöhten Aufsalzung durch die Wasserverdunstungsverluste. Einerseits ergeben sich dadurch und durch die zusätzliche Zugabe von Salzen im Prozess der Aufbereitung von Kühl- und Fernwärmewasser kurzfristig und lokal begrenzt im räumlichen Zusammenhang zur Einleitstelle relativ hohe Konzentrationen an Chlorid (202 bis 217 mg/l) und Sulfat (559 bis 589 mg/l). Andererseits betragen die eingetragenen Frachten lediglich ca. 0,5% der Gesamtjahresfracht an Chlorid und Sulfat der Spree. Nach vollständiger Durchmischung stellen sich somit unterhalb der Einleitung lediglich marginal erhöhte Konzentrationen an Chlorid und Sulfat ein. Während sich die Konzentrationen im Planungszustand lokal leicht erhöhen werden, werden die Frachten der Einleitung gegenüber dem Istzustand insgesamt stark reduziert. 14 Tierarten, die direkt oder indirekt durch die Wirkung des Menschen in andere Gebiete eingeführt worden sind und sich dort fest etabliert haben. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 117 Bebauungsplan 11-47a Begründung Die in der Spree unterhalb der Einleitung des geplanten GuD-HKW erhöhten Konzentrationen liegen in einem unbedenklichen Bereich, von dem keine erhebliche Belastung der biologischen Qualitätskomponenten ausgehen kann. Ein mehrmonatiger Parallelbetrieb während der Inbetriebsetzung des geplanten GuD-HKW ist auf der Grundlage der hier durchgeführten Untersuchungen gewässerökologisch unbedenklich, wenn der Wärmeeintrag des bestehenden HKW Klingenberg auf das zur Sicherstellung der Fernwärmeversorgung erforderliche Maß (vgl. z.B. Wärmeeinträge in den Jahren 2000 bis 2003 mit weniger als 3.000 GJ/Tag) beschränkt bleibt. 3.2.6.2 Hoher Wallgraben Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Der Hohe Wallgraben, der bis Anfang des 20. Jahrhunderts das Gebiet von der Wuhlheide bis zur heutigen Spreemündung entwässerte, ist nur noch zwischen der Rummelsburger Landstraße und der Spree als offenes Gewässer vorhanden. Er ist ein Relikt des ehemals deutlich umfangreicheren Wallgraben-Systems. Der etwa 350 m lange Abschnitt bildet einen rechtseitigen Spree-Zufluss und ist Gewässer 2. Ordnung. Er fällt in den Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und trägt die Gewässernummer 582932 im Berliner Gewässerverzeichnis. Eigentümerin des betreffenden Flurstücks (103) ist das Land Berlin (Fachvermögen SenStadt X F). Aus Sicht der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) handelt es sich beim offenen Abschnitt des Hohen Wallgrabens um ein "erheblich verändertes Gewässer" (HMWB). Aufgrund seiner Einzugsgebietsgröße von weniger als 10 km² gehört der Hohe Wallgraben nicht zu den gemeldeten/berichtspflichtigen Wasserkörpern im Berliner Gewässernetz. Das derzeitige Erscheinungsbild dieses Gewässerabschnitts ist das Ergebnis einer Umgestaltung im Jahr 2007 durch SenStadt X PW. Dabei handelte es sich um Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten vor dem Hintergrund bis dato auftretender Abflussprobleme, die wiederum zu einem Rückstau in einen einmündenden Regenwasserkanal geführt haben. Der Grabenabschnitt gestaltet sich aktuell als technisches Trapezprofil mit teilweise steilen Böschungsneigungen von etwa 1:1,5 am östlichen Ende des Abschnitts. Die Einschnittstiefe beträgt im Nahbereich der Köpenicker Chaussee 2,7 m. Die südlich angrenzende Fläche verläuft eben, so dass sich linksseitig (südseitig) diese Einschnittstiefe bis in den Mündungsbereich zur Spree fortsetzt. Im Gegensatz dazu fällt das Gelände nördlich des Grabens zur Spree hin ab. Die daraus resultierende geringere Einschnittstiefe (1 bis 1,5 m) wird rechtsseitig (nordseitig) im Mündungsbereich durch flachere Böschungen von etwa 1:3 abgefangen. Die Böschungen im Nahbereich der Mündung sind mit Schüttungen aus Wasserbausteinen befestigt. Diese 118 Bebauungsplan 11-47a Begründung Schüttungen dienen offensichtlich zur Erosionssicherung gegen Wellenschlag der Spree (Schiffsverkehr). Die Abschnitte des Hohen Wallgrabens oberhalb der Köpenicker Chaussee wurden in der Vergangenheit vollständig verfüllt. Es existiert einzig ein Entwässerungsrohr (DN 600), das sich östlich der Rummelsburger Landstraße parallel zur südlichen Plangebietsgrenze auf einer Länge von ca. 150 m erstreckt. Die hydraulische Funktion dieses Regenkanals ist derzeit nicht bekannt. Die anzunehmende Unterbrechung der kontinuierlichen Wassernachlieferung hat dazu geführt, dass der Hohe Wallgraben heute einen Stillgewässercharakter aufweist. Die maßgebliche Wasserbewegung erfolgt aus einer Einleitung des Regenwasserkanals (DN 1000) auf Höhe der Köpenicker Chaussee. Diese Bewegung tritt nur während bzw. kurz nach einem Niederschlagsereignis auf. Der Wasserkörper des Hohen Wallgrabens steht mit der Spree in Verbindung. Das heißt, die Wasserspiegellage entspricht derjenigen der Spree. Daraus resultiert auch eine permanente Wasserführung des Hohen Wallgrabens. Als gewässertypologische Orientierungsgrundlage für den Hohen Wallgraben kann der Typ 19 „kleiner Niederungsbach" gelten. Dieser stellt sich morphologisch als gefällearmes, geschwungen bis mäandrierend verlaufendes Gewässer dar. Der Hohe Wallgraben wurde östlich der Köpenicker Chaussee als Gewässer 2. Ordnung entwidmet und vollständig überformt. Auch im Bereich der KGA „Am E-Werk“ ist er vollständig verfüllt. Lediglich in Teilabschnitten lässt sich hier der ehemalige Verlauf in Form einer leichten Vertiefung oder durch den Vegetationsbestand erahnen. Im weiteren Abschnitt in Richtung Wuhlheide besitzt der Graben kein Profil und ist in seinem ehemaligen Verlauf nicht mehr erkennbar. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Für den Abschnitt des Hohen Wallgrabens westlich der Köpenicker Chaussee wird eine Renaturierung unter der Zielvorgabe der Stillgewässeraufwertung empfohlen (vgl. Kapitel II.3.2.2.1). Das Leitbild einer "gewässerökologisch bedeutsamen, altarmartigen Ergänzungsstruktur der Spree mit permanent durchgängiger Anbindung" wurde mit der textlichen Festsetzung zur Maßnahmenfläche B verbindlich in den Bebauungsplan aufgenommen. Durch eine geplante Aufweitung des Gewässerprofils um ca. 10 m wird die Gewässermorphologie des Abschnitts aufgewertet. Die dadurch ermöglichte Schaffung vielfältiger aquatischer und amphibischer Standorte innerhalb des Grabenverlaufs wird auf Grund des guten Wiederbesiedlungspotenzials voraussichtlich auch zeitnah eine Besiedlung wertgebender Tier- und Pflanzenarten nach sich ziehen. Ein renaturierter Wallgraben wäre zudem geeignet, Strukturdefizite im Gewässerverbund der Spree zu verringern. Er stellt beispielsweise einen potenziellen Trittstein für den Biber dar. Nachweise von Biberspuren liegen bereits im Nahbereich der Grabenmündung vor, geeignete Ausstiegsmöglichkeiten sind im betreffenden Spree-Abschnitt jedoch selten. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 119 Bebauungsplan 11-47a Begründung Im Rahmen der Umgestaltung kann durch die Integration eines Bodenfilters zur Vorbehandlung des eingeleiteten Niederschlagswassers die Wasserqualität verbessert und der bisher bei Starkregenereignissen auftretende hydraulische Stress vermieden werden (vgl. Kapitel II.3.2.5.4). Durch die geplante, südlich angrenzende öffentliche Parkanlage wird eine Pufferfläche zu den benachbarten Gewerbeflächen geschaffen und das Gewässerumfeld aufgewertet. 3.2.6.3 Standgewässer Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind drei Standgewässer vorhanden, die als technische Becken angelegt sind. Diese besitzen keine nennenswerte ökologische Funktion. In der Umgebung des Plangebiets befinden sich keine stehenden Gewässer 1. Ordnung. Das nächstgelegene stehende Gewässer 2. Ordnung ist der Rennbahnteich auf der Trabrennbahn Karlshorst ca. 1,5 km südöstlich. Im Nordosten befinden sich in etwa 3,5 km Entfernung der Biesdorfer Baggersee und etwa 4 km entfernt der Dreiecksee in Marzahn-Hellersdorf. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Mit Umsetzung der Planung werden die technischen Becken beseitigt. Abgesehen von der mit dem Abriss verbundenen Beseitigung von schädlichen Altablagerungen sind hierdurch keine Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten. 3.2.7 Schutzgut Klima Im Rahmen des zu den Bebauungsplänen 11-47a-c erstellten Fachgutachtens Stadtklima (GEO-Net, 03/2011) wurde eine modellgestützte Analyse zu den klimaökologischen Auswirkungen der vorgesehenen Flächennutzungsänderungen durchgeführt. Dazu wurden mit Hilfe des Klima- und Strömungsmodells FITNAH verschiedene klimatische Parameter, wie die bodennahe Temperaturverteilung, das autochthone Windfeld (am Ort selbst entstandenes Windfeld ohne übergeordneten Anstrom) und der Kaltluftstrom sowie die bioklimatische Situation simuliert. Dem Modell wurde eine sommerliche austauscharme Wetterlage (Hochdruckwetterlagen) zugrunde gelegt, da sich die lokalklimatischen Besonderheiten bei dieser Wetterlage besonders gut ausprägen. Als Zeitpunkt wurde 4 Uhr morgens gewählt. Die Modellierung erfolgte mit einer Zellengröße von 10 m x 10 m (mesoskaliges Modell). Das Untersuchungsgebiet umfasst eine Fläche von 6 km x 7 km. Im Folgenden wird die Darstellung auf die für den Bebauungsplan 11-47a relevanten Aussagen reduziert. 120 Bebauungsplan 11-47a Begründung 3.2.7.1 Lokales Stadtklima Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Temperaturfeld Innerhalb des Plangebiets 11-47a dominieren Bereiche mit insgesamt geringem Bauvolumen und in Teilbereichen geringer Oberflächenversiegelung. Hier liegen, abhängig von der Bebauung, Temperaturen zwischen 18°C und 20°C vor. Im Bereich des Plänterwalds sowie den Kleingartenanlagen südlich des Plangebiets (z.B. KGA „Am E-Werk“), den stark durchgrünten Siedlungsräumen des Prinzenviertels und der Waldsiedlung im weiteren Umfeld des Plangebiets treten verbreitet oberflächennahe Lufttemperaturen zwischen 16°C und 17°C auf; lokal sinken die Temperaturen auch auf unter 16°C ab. Die Abkühlung ist in Grünflächen aufgrund einer weitgehend ungehinderten, nächtlichen Wärmeausstrahlung größer als in den Bereichen, in denen die Abkühlung durch Wärme speichernde Materialien wie Beton und Stein reduziert wird. Kaltluftvolumenstrom und Windfeld Aufgrund des schwach ausgeprägten Reliefs sind Kaltluftabflüsse im Umfeld des Plangebiets nicht anzutreffen. Das autochtone Windfeld im Plangebiet wird im Wesentlichen von thermisch bedingten Fluroder Strukturwinden beeinflusst. Für die Ausprägung dieser Strömungen ist es wichtig, dass die Luft über eine gewisse Strecke beschleunigt werden kann und nicht durch vorhandene Hindernisse wie Bäume und Bauten abgebremst wird. Es handelt sich häufig um eng begrenzte, oftmals nur schwach ausgeprägte Strömungsphänomene, die bereits durch einen schwachen überlagernden Wind überdeckt werden können. Die Strukturwinde bilden eine Ausgleichsströmung zwischen den warmen Siedlungsbereichen und den kühleren vegetationsgeprägten Freiflächen wie der Wuhlheide und den KGA’s im Umfeld des Plangebiets. Für das Plangebiet 11-47a sind v. a. die Kaltluftlieferungen des Plänterwalds und der KGA „Am E-Werk“ relevant, die sich über unbebaute Brachflächen und entlang des Stichkanals in das Plangebiet ausbreiten können. Hier treten auch die größten Strömungsgeschwindigkeiten und der größte Kaltluftvolumenstrom auf. Die über das Plangebiet strömende Kaltluft schwenkt auf die nordwestlich des Plangebietes gelegenen Gleisanlagen in eine nordwestliche Richtung ein und setzt sich in der Bestandssituation nicht nennenswert in Richtung Lichtenberg/Rummelsburg fort. Die ausgedehnten Bahnanlagen stellen die Trennungslinie für die mit dem Geltungsbereich in Verbindung stehenden Luftaustauschprozesse dar. Bioklimatische Situation (PMV) Grundlage für die Beurteilung der bioklimatischen Belastung ist der Bewertungsindex PMV (Predicted Mean Vote) als dimensionsloses Maß für die nächtliche Wärmebelastung. Dieser basiert auf der WärStand: 5. August 2011 - Festsetzung 121 Bebauungsplan 11-47a Begründung mebilanzgleichung des menschlichen Körpers und gibt den Grad der Unbehaglichkeit bzw. Behaglichkeit als mittlere subjektive Beurteilung einer größeren Anzahl von Menschen in vier Wertestufen von sehr günstig (Klasse 1) bis ungünstig (Klasse 4) wieder. Die bioklimatische Situation wird vor allem über die Parameter Strömungsgeschwindigkeit der Kaltluft, Lufttemperatur und relative Feuchte gesteuert. Eine überdurchschnittliche Wärmebelastung (Belastungsklasse 4) ist vor allem im Bereich der gewerblich genutzten Bebauung sowie kleinräumig auch innerhalb der dichteren Wohnbebauung nordöstlich des Plangebietes 11-47a anzutreffen. Eine gewisse bioklimatische Belastung (Klasse 3) ist vorwiegend innerhalb unterdurchschnittlich durchlüfteter Areale gegeben. Dies ist häufig dort der Fall, wo eine größere Baustruktur eine Abschattung der Kaltluftströmung verursacht, wie z.B. im Bereich der Gaswerksiedlung. Kleinräumig können die weniger günstigen Bereiche auch innerhalb von Grünstrukturen auftreten. So ist in den Wald- oder Gehölzbeständen westlich und weiter südlich des Plangebiets die langwellige Ausstrahlung des Erdbodens z.B. gegenüber einer Wiesenfläche durch das Kronendach reduziert. Darüber hinaus kann durch die Hinderniswirkung des Stammraums die Strömungsgeschwindigkeit soweit reduziert werden, dass in der Folge auch die bioklimatische Gunstwirkung lokal verringert ist. Demgegenüber weisen offene Freiflächen (z.B. Wiesen- und Rasenflächen) meist eine stärkere nächtliche Abkühlung auf. Günstige bis sehr günstige Bedingungen liegen in den dem Plangebiet südöstlich und östlich vorgelagerten grüngeprägten Siedlungsund Kleingartenflächen vor, da die Wärmebelastung durch den vergleichsweise hohen Vegetationsanteil und der guten bis sehr guten Durchlüftung insgesamt geringer ist. Lokal wird dies durch einen Kanalisierungseffekt der Baustrukturen begünstigt. Insbesondere weisen auch die intensiv durchlüfteten Flächenanteile auf den Gewerbeflächen bzw. -brachen innerhalb des Plangebiets 11-47a vorwiegend günstige bis sehr günstige Bedingungen auf. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Für die Bewertung der Planungssituation wird auf die Simulationsergebnisse des Klimagutachtens zurückgegriffen. Bei der für die Modellierung angenommenen Bebauung handelt es sich um eine hypothetische Gebäudekonfiguration, wobei sich das zugewiesene Bauvolumen an den Festsetzungen orientiert. Mit Blick auf die vorliegenden Kaltluftströmungen stellt die Ausrichtung der einzelnen Baukörper ein „Worst-Case-Szenario“ dar. Temperaturfeld Innerhalb des Plangebiets sind die Temperaturwerte gegenüber der Bestandsituation deutlich modifiziert. So weisen die baulich verdichteten Gewerbegebiete sowie der Bereich der geplanten GuD-Anlage in 122 Bebauungsplan 11-47a Begründung den überbauten Bereichen Werte von mehr als 20°C auf, während sich die Temperatur auf den nicht mit Gebäuden bestandenen Flächen gegenüber der Bestandssituation kaum verändert (19°C bis 20°C). Durch die Festsetzung extensiver Dachbegrünungen auf 30% der Dachflächen wird die lokale Überwärmungsneigung innerhalb der geplanten Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 weiter verringert. Nördlich des Blockdammwegs über der geplanten Fläche für eine ungedeckte Sportanlage sowie der Maßnahmenfläche A zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind gegenüber der Bestandssituation deutlich niedrigere Lufttemperaturen von 16°C bis 17°C zu erwarten. Die Temperaturveränderungen bleiben auf das Plangebiet begrenzt. Die Nutzungsänderungen wirken somit nicht nennenswert auf die Temperatursituation in den benachbarten Siedlungsbereichen ein. Kaltluftvolumenstrom und Windfeld Die Nutzungsänderungen gehen auch mit einer entsprechenden Beeinflussung des Strömungsfelds und des Kaltluftvolumenstroms einher, bei der die Durchlüftung in Teilbereichen des Plangebiets und seiner näheren Umgebung stark herabgesetzt wird. So führt die bauliche Verdichtung im Bereich der Gewerbegebiete GE 3.1 und GE 3.2 südlich des Blockdammwegs zu einem deutlichen Strömungswiderstand im Bereich der südlich angrenzenden Grün- und Siedlungsflächen. Eine ähnliche Hinderniswirkung ist auch über dem Standort des geplanten Kraftwerks sowie der westlich der Köpenicker Chaussee lokalisierten Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2 zu erwarten, die den Zustrom von Kaltluft aus dem Plänterwald reduzieren. Die geplante Bebauung führt in den angesprochenen Bereichen zu einer Reduktion der Strömungsgeschwindigkeit und des Kaltluftvolumenstroms, wobei die stärksten Werteabnahmen über den angenommenen Gebäudestandorten selbst auftreten. Eine etwas geringere Abnahme ist aber auch noch über der Spree zu sowie in der südlich an das Plangebiet angrenzende KGA „Am E-Werk“ zu beobachten. Der geplante Grünzug in Verbindung mit der Maßnahmenflächen B zwischen Köpenicker Chaussee und Spree ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Eine im Hinblick auf die Effektivität des Luftaustauschs als Mindestmaß zu bewertende Breite von etwa 25 m wird inklusive angrenzender Böschungsbereiche erreicht. Eine großzügigere Ausweitung wäre aus planerischer Sicht positiv zu bewerten, würde jedoch einen unverhältnismäßigen Eingriff in Privateigentum bedeuten. Andererseits führt die Bebauung z.B. im Bereich des Stichkanals zu einer Kanalisierung und damit zu einer lokalen Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit und des Kaltluftvolumenstroms. Auch durch das Ansaugen von Umgebungsluft sowie dem thermischen Auftrieb des Zellenkühlers des geplanten Gas- und Dampfheizkraftwerks kann es zu einem Ablenken von Kaltluft in Richtung des Zellenkühlers sowie zu einer lokalen Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit im Nahbereich des Zellenkühlers kommen. Dieser Effekt ist jedoch sehr gering und auf einen Umkreis bis etwa 100 m beschränkt. Ein Einwirken auf umliegende Siedlungsflächen ist daher nicht zu erwarten. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 123 Bebauungsplan 11-47a Begründung Neben den Staueffekten vor den Gebäuden sind auch Abschattungseffekte dahinter über dem Bahnareal nördlich des Plangebiets anzutreffen. Diese sind allerdings bis zur weiter nördlich angrenzenden Bebauung wieder abgeklungen. Eine nennenswerte Verringerung der Durchlüftungssituation dieser und anderer an das Plangebiet angrenzenden Siedlungsflächen kann somit nicht festgestellt werden. Die moderate Abnahme des Kaltluftvolumenstroms südlich des Plangebiets sowohl über den Kaltluft heranleitenden Grünflächen als auch dem Wohngebiet entlang des Hegemeisterwegs kann auf Grund der insgesamt sehr günstigen Durchlüftungssituation als gering angesehen werden. Bioklimatische Situation (PMV) Im Planzustand zeigt sich der Einfluss der für die Modellrechnung angenommenen Baumassen auf die bioklimatische Situation. Das Plangebiet lässt sich in die stark überbauten Bereiche (Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 mit einer GRZ von 0,6 und die baulich verdichteten Bereiche des geplanten Gas- und Dampfheizkraftwerks mit eher ungünstigen Verhältnissen sowie den bioklimatisch günstigen Bereich mit der Maßnahmenfläche A innerhalb der Versorgungsfläche sowie der geplanten ungedeckten Sportanlage untergliedern. Insbesondere der Bereich der geplanten ungedeckten Sportanlage weist gegenüber der Bestandssituation etwas günstigere Bedingungen auf, was im Wesentlichen auf das Einwirken der Kaltluft aus südlicher Richtung zurückzuführen ist, wovon auch die Gaswerksiedlung profitiert. Insgesamt gesehen bleiben die durch die geplanten Änderungen der Bebauungssituation verursachten Veränderungen auf das Plangebiet selbst begrenzt und die bioklimatische Situation der umliegenden Siedlungsbereiche wird kaum beeinflusst. Im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde im Jahr 2010 unter Einbeziehung von Klimawandelszenarien u.a. die zukünftige bioklimatische Situation für die Gesamtstadt modelliert, welche als Grundlage bei der Erarbeitung des Stadtentwicklungsplans Klima (StEP Klima) mit einging. Bei einer Gegenüberstellung der Zeitschnitte 2010 und 2050 wird prognostiziert, dass das Untersuchungsgebiet auch bei unveränderter Flächennutzung (Prognose-Nullfall) im Plangebiet 11-47a und seiner Umgebung von einer deutlichen Zunahme der nächtlichen Wärmebelastung im Sommer bis zur Mitte des Jahrhunderts betroffen wäre. Vor diesem Hintergrund sollten bei der baulichen Umsetzung der Planungen auch Maßnahmen zur Verminderung der Wärmebelastung ergriffen werden. Mit der textlichen Festsetzung Nr. 15 wird geregelt, dass in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 auf neu zu errichtenden Gebäuden ein Teil der Dachflächen extensiv zu begrünen ist. In den stärker verdichteten Gewerbegebieten kann auf diese Weise die lokale Überwärmungsneigung gemindert werden. Der Kaltlufteintritt in die Baufelder lässt sich durch eine offene und gut durchströmbare Ausgestaltung der Bebauung mit mehr als 25 m 124 Bebauungsplan 11-47a Begründung breiten Abstandsflächen erleichtern. Von restriktiven Festsetzungen innerhalb der Gewerbegebiete wird jedoch abgesehen. Die Förderung des lokalen Luftaustauschs ist durch die Ausweisung der öffentlichen Grünfläche und der Maßnahmenfläche B im Bereich des Hohen Wallgrabens im Süden des Plangebiets sowie durch den Stichkanal nördlich des Plangebiets gewährleistet. 3.2.7.2 Großräumige Luftleit- und Ventilationsbahnen Im Rahmen der gesamtstädtischen Klimaanalyse sind Teile der Spree-Niederung als Luftleit- und Ventilationsbahnen ausgewiesen worden, die vor allem bei austauschstärkeren Wetterlagen („Normallage“) den übergeordneten, regionalen Luftaustausch unterstützen. Diese Ventilationsbahnen umfassen dabei sowohl die Wasserfläche als auch das Begleitgrün. Als allgemeiner Planungshinweis gilt daher, dass die Uferlagen freigehalten oder möglichst offen bebaut werden sollten. Mit Umsetzung der Planungen ergibt sich eine Zunahme der Baumassen, welche bei austauscharmen Wetterlagen im Randbereich der Spree zu einer lokalen Abnahme des Luftaustauschs im Nahbereich des Plangebiets führen. Die Funktion als Ventilationsbahn bei austauschstärkerer Witterung wird dabei aber nicht beeinträchtigt, da mit dem Plänterwald in Höhe des Plangebiets ein ausreichend breiter und nicht überbauter Leitbahnquerschnitt innerhalb der Spreeniederung zur Verfügung steht. Wie die gesamtstädtische Klimaanalyse gezeigt hat, liegt eine ausgedehnte, zusammenhängende Kaltluftströmung innerhalb der Spreeniederung, welche Kalt-/Frischluft aus dem Umland in Richtung Innenstadt führt, nicht vor. Vielmehr werden einzelne Abschnitte der Spreeniederung in den Luftaustausch einbezogen und überströmt. Die Verringerung des Kaltluftvolumenstroms über der Spree in Höhe des Plangebiets hat somit nur einen lokalen Effekt und keine Auswirkungen auf die nächtliche Wärmebelastung weiter entfernter Siedlungsflächen oder der Innenstadt. 3.2.8 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Das Plangebiet befindet sich in einer weitgehend isolierten stadträumlichen Lage. Im Nordosten wird das Plangebiet durch das Bahngelände sowie im Norden durch Industrie-, Versorgungs- und Gewerbestandorte begrenzt. Nach Osten schließen überwiegend brach liegende Gewerbeflächen an. Die ebenfalls gewerblich geprägten Uferbereiche der Spree prägen die westliche Plangebietsgrenze. Im Süden schließt die KGA „Am E-Werk“ an das Plangebiet an. Im Plangebiet sind keine öffentlichen Grünflächen vorhanden. Im Eingriffsgutachten (C+S 04/2011) wurde das Schutzgut Landschaftsbild / Erholungsnutzung auf Grundlage von acht definierten Wertträgern, wie z.B. der Erkennbarkeit des Stadt- und/oder Naturraums, des Anteil landschaftstypischer bzw. gestalterisch wertvoller Elemente, der inneren und äußeren Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 125 Bebauungsplan 11-47a Begründung Erschließung u.a. in möglichst homogene Teilräume gegliedert, um im Rahmen der Eingriffsbilanzierung eine Vergleichbarkeit herstellen zu können. Im Bestand wird das Plangebiet in drei Teilbereiche gegliedert: Gewerblich geprägte Flächen umfassen die Gewerbegrundstücke an der Köpenicker Chaussee 11-14, die stärker versiegelten Flächen des Grundstücks Blockdammweg 3/27 sowie der straßenseitigen gewerblichen Nutzung südlich des Blockdammwegs einschließlich der Tankstelle. Die stark versiegelten Brachflächen sowie die aktiven Gewerbebetriebe mit der Tankstelle (Blockdammweg 2/6, Köpenicker Chaussee 22), einer KfzWerkstatt (Blockdammweg 10/12) und einem Recyclinghof am Hönower Wiesenweg wirken strukturarm und eintönig. Die Einfriedung des gewerblich genutzten Grundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 in Form einer Betonmauer verstärkt das negative Erscheinungsbild und bildet eine Barriere zur Spree. Die gewerblich geprägten Flächen besitzen weder eine Bedeutung für das Landschaftsbild, noch ist aufgrund fehlender Zugänglichkeit eine Erholungseignung gegeben. Industriebrachen mit Of f enlandbiotopen unterscheiden sich zum vorgenannten Teilbereich durch eine extensivere Nutzung mit einem hohen Anteil an spontaner Vegetation. Die Grundstücke Köpenicker Chaussee 15 und 16-20, der Kernbereich des Grundstücks Blockdammweg 3/27 sowie das Grundstück Hönower Wiesenweg 13-16 sind nicht öffentlich zugänglich und weitgehend durch hohe Zäune oder Mauern eingefriedet. Positiv ist der Altbaumbestand zu bewerten mit prägenden Einzelbäumen und Baumreihen auf der geplanten Versorgungsfläche. Die Brachflächen weisen neben dem Baumbestand eine von Gehölzen und spontanen Offenlandbiotopen geprägte Vegetation auf, die das Landschaftsbild aufwerten. Aufgrund der fehlenden Zugänglichkeit und sehr eingeschränkten Erlebbarkeit ist die Bedeutung insgesamt für das Schutzgut gering. Zum Teilbereich denkmalgeschützte Gebäude zählen die unter Denkmalschutz stehende Gaswerksiedlung entlang der Köpenicker Chaussee aus den 1920er Jahren und der weithin sichtbare Wasserturm sowie das Verwaltungsgebäude der ehemaligen Gaskokerei mit umgebenden Freiflächen. In diesem Bereich sind einzelne Gebäude vorhanden, die auf Grund ihrer Gestaltung und ihres historischen Bezugs das Stadtbild im positiven Sinne prägen. Aufgrund seiner rein privaten Nutzung steht der Bereich für eine Erholungsnutzung nicht zur Verfügung. Die Bedeutung für das Schutzgut Landschaftsbild/Erholung fällt in die mittlere Wertstufe. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Durch den Bebauungsplan wird eine wesentliche Veränderung des Orts- und Landschaftsbilds vorbereitet. Für die Bewertung der Planungssituation wurde das Plangebiet in nunmehr sechs weitgehend homogene Teilbereiche aufgeteilt. Auf den Gewerbef lächen westlich der Köpenicker Chaussee und südlich des Blockdammwegs wird von einer hohen Versiegelung der geplanten ge- 126 Bebauungsplan 11-47a Begründung werblichen Nutzung ausgegangen. Die Bedeutung für das Schutzgut Landschaftsbild/Erholung verschlechtert sich in Teilbereichen. Der Teilbereich denkmalgeschützte Gebäude verändert sich in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild/Erholung durch die Festsetzungen nicht. Die Kraftwerksanlagen auf der geplanten Versorgungsf läche werden über größere Strecken sichtbar sein und den angrenzenden Stadtraum prägen. Die Höhenstaffelung von 16 m bis max. 55 m Höhe ist so vorgesehen, dass die höchsten Anlagen im nordöstlichen Randbereich zu den Bahnflächen hin orientiert sind. Die zulässigen Schornsteinhöhen betragen max. 73 m. Die Gebäude- und Schornsteinhöhen bleiben unter den Höhen des Altstandorts zurück. Die Maßnahmenf läche A innerhalb der Versorgungsfläche stellt einen eigenen Teilbereich dar. Die rund 2,86 ha umfassende Fläche soll als Ausgleichsfläche für den Lebensraumverlust wertgebender Arten dienen. Im Zuge einer Altlastensanierung ist zwar mit dem Verlust bestehender Biotopstrukturen zu rechnen, im Hinblick auf die anzustrebenden Lebensräume der vorgenannten Arten ist jedoch die Entwicklung einer naturnahen Biotopfläche gesichert. Mit dem Leitbild einer offenen, bereichsweise blütenreichen Brachfläche mit Gehölstrukturen wird die Bedeutung für das Landschaftsbild hoch gewertet. Da die Fläche für Erholungssuchende nicht zugänglich sein wird, bleibt das Areal ohne Bedeutung für die Erholungsnutzung. Auf der Fläche f ür eine ungedeckte Sportanlage wird im Rahmen der Altlastensanierung des Grundstücks Blockdammweg 3/27 ein Großteil des Baumbestands beseitigt werden. Da der Teilbereich nur einem begrenzten Nutzerkreis zur Verfügung steht, ist die Bedeutung für die Erholung eingeschränkt. Für die Entwicklung einer überzeugenden Gestaltung der geplanten Versorgungsfläche innerhalb des im Bebauungsplan festgelegten Rahmens haben sich das Land Berlin und Vattenfall auf die Durchführung eines Gutachterverfahrens verständigt. Dieses soll im Herbst 2011 stattfinden. Eine deutlich positive Entwicklung für das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung ist in der Aufwertung des Hohen W allgrabens mit angrenzenden Grünf lächen zu sehen, der sich über die Köpenicker Chaussee bis zur Spree erstreckt. Insbesondere die geplante, das Spreeuf er begleitende öf f entliche Parkanlage trägt dabei der übergeordneten Planung des Flächennutzungsplans Rechnung, der perspektivisch einen durchgehenden Grünzug entlang der Spree vorsieht. Die Festsetzungen bilden zudem einen wichtigen Baustein in der vorgesehenen Anbindung des Grünzugs an den Seepark, der durch den im Verfahren befindlichen Bebauungsplan 11-47b bis zum Seepark gesichert werden soll. Die vorgesehene Erschließung durch Fuß- und Radwegeverbindungen trägt dazu bei, den Grünzug für eine intensive Erholungsnutzung angemessen auszustatten. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 127 Bebauungsplan 11-47a Begründung 3.2.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter 3.2.9.1 Denkmalgeschützte Bauwerke und Anlagen Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Vollständig innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich die im aktuellen öffentlichen Verzeichnis der Denkmale in Berlin (Denkmalliste des Landes Berlin, Stand 15. Mai 2001, ABl. Nr. 29 vom 14. Juni 2001 und in der fortgeschriebenen Fassung, Arbeitsstand 14. Januar 2011) verzeichneten Denkmalbereiche und Baudenkmale: Denkmalbereich (Gesamtanlage) - Köpenicker Chaussee 24-39, Gaswerksiedlung 1925-26 von Ernst Engelmann & Emil Fangmeyer (D), Blockdammweg 1 Baudenkmale - Blockdammweg 3/27 Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg, 1913-14 - Blockdammweg 3/27 Wasserturm des Gaswerks Lichtenberg, 1928 von Gottlieb Tesch (D) In der unmittelbaren Umgebung bzw. in zwei Fällen in geringen Teilen innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich darüber hinaus folgende Denkmale bzw. Denkmalbereiche, die gemäß § 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes Berlin (DSchG Bln) in der Denkmalliste Berlin eingetragen sind: Denkmalbereich (Ensemble) - Blockdammweg 29, Gaswerk Friedrichsf elde Bestandteile des Ensembles: Direktorenwohnhaus (1913-14), ehem. Apparatehaus mit Wasserturm (1913-14), ehem. Reinigerhaus (1913-14), Druckreglerstation (1914), ehem. Kesselhaus (1913-14) Denkmalbereiche (Gesamtanlagen) - Köpenicker Chaussee 8, 42-45, Kraf twerk Klingenberg Verwaltungsgebäude, Maschinenhausvorbau, Maschinenhaus, Schalthaus, Kohlenmahlanlage, Einfriedungsmauer und Brücke 15 über den Stichkanal , 1925-26 von Walter Klingenberg und Werner Issel (D) 15 Teile des Brückenbauwerks befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs 128 Bebauungsplan 11-47a Begründung - Rummelsburger Landstraße 1, Umf ormwerk und Elektrowerkstatt 16 um 1925 und um 1940 - Rummelsburger Landstraße 2, 12, Kraf twerk Rummelsburg Maschinenhaus mit Betriebsgebäudeanbau und Pförtnerhaus, 1906-08 von Baubüro der Berliner Elektrizitätswerke, Reste des Kesselhauses an der Nalepastraße, 1925-29 von Hans Heinrich Müller (D), Nalepastraße Für die aufgeführten denkmalgeschützten Bauten und Denkmalbereiche ist die Einhaltung der denkmalschutzrechtlichen Belange unter Berücksichtigung und Beachtung des DSchG Bln zu gewährleisten. Auswirkungen bei Durchführung der Planung Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einem Erhalt und einer Nutzung der im Plangebiet und seiner Umgebung vorhandenen Denkmalbereiche und Baudenkmale nicht entgegen. Hinsichtlich der möglichen Nutzung sind die sich aus den Festsetzungen ergebenden Vorgaben zur Art der baulichen Nutzung zu berücksichtigen. Von einer Nutzungsänderung ist der Denkmalbereich der Gaswerksiedlung betroffen. Gaswerksiedlung Die Gaswerksiedlung liegt inmitten eines ausschließlich gewerblich geprägten Gebiets, das sich gemäß der vorliegenden Planung weiter verfestigen wird. Zurzeit befinden sich noch 10 Mietparteien (Stand Ende Juni 2011) in der Anlage, die ursprünglich rund 105 Wohneinheiten umfasste. Unmittelbar nördlich/nordöstlich der Gaswerksiedlung ist der Standort des Gas- und Dampfheizkraftwerks geplant. Eine weitere ungünstige Ausgangssituation ergibt sich aufgrund der immissionsbelasteten Lage an der Köpenicker Chaussee. Da sich eine planungsrechtliche Sicherung der noch vorhandenen Wohnnutzung wegen der bestehenden Vorbelastung und der hieraus resultierenden Folgen für das gewerblich geprägte Umfeld verbietet, soll die vorhandene Wohnnutzung aufgegeben und in eine gewerbliche Nutzung überführt werden. Hiermit wird der bereits eingeleiteten Entwicklung entsprochen und eine neue, dem Gebietscharakter angemessene Nachnutzung ermöglicht. Entsprechend einem Nachnutzungskonzept der Eigentümerin Vattenfall von Oktober 2010 sind in den einzelnen Gebäuden der Gaswerksiedlung zukünftig kraftwerksnahe Büronutzung, Büronutzungen, 16 Das Flurstück 19 der Flur 211 ist Bestandteil des Denkmalbereichs und befindet sich innerhalb des Plangebiets. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 129 Bebauungsplan 11-47a Begründung Räume für kulturelle und soziale Entwicklung sowie Ausstellungsräume und ein Besucherzentrum für den Kraftwerksstandort sowie Veranstaltungs-, Seminar- und Besprechungsräume vorgesehen. Dieser Planung liegt ein mit dem Denkmalamt abgestimmtes denkmalfachliches Gutachten zugrunde, wonach die Anlage vollständig erhalten und umfassend modernisiert werden soll. Insofern wird davon ausgegangen, dass die Substanz des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) mit der ermöglichten gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert und erhalten werden kann. Der beispielhafte Erhalt der Raumstruktur von Typenwohnungen für Arbeiter und Angestellte und die Wiederherstellung der Grundrisse in den Wohnungen für leitende Angestellte sollte in den Hauseinheiten Köpenicker Chaussee 23/Blockdammweg 1 und Köpenicker Chaussee 24 sichergestellt werden. Zu erhalten sind hier neben der Grundrissstruktur auch sämtliche bauzeitlichen Ausbauelemente in den Treppenhäusern und Wohnungen. Für die übrigen Hauseinheiten Köpenicker Chaussee 25-39 wird der Erhalt der Grundstruktur empfohlen. Darin enthalten sind die Hausflure und Treppenhäuser mit bauzeitlichen Ausbauelementen sowie die tragenden Außen- und Mittelwände und die Trennwände der einzelnen Hauseinheiten. Verbindungen zwischen den Einheiten können erfolgen, wenn in deren Ausführung deutlich die vormals trennende Funktion der Wände erkennbar bleibt. Für die konkrete Ausgestaltung der Hauseinheiten wird eine weiterführende Abstimmung mit den Denkmalbehörden erfolgen. Die Kontur des Gebäudekörpers und die Fassaden sind wegen ihrer hohen baukünstlerischen Qualität und ihres sehr guten Zustands zu erhalten. Das gilt auch für die in der Sanierungsphase Mitte der 1990er Jahre nach historischen Vorbildern angefertigten und ausgetauschten Elementen. Die Freiflächen sind zusammen mit der Wohnanlage geschützt. Der rückwärtige Bereich wurde in der Sanierungsphase Mitte der 1990er Jahre vollständig umgestaltet. Spuren einer bauzeitlichen Fassung der Freifläche sind kaum erhalten. Der Bereich soll als Grünfläche im Übergang zum Kraftwerksgelände erhalten bleiben, konkrete Gestaltungsvorschriften lassen sich aus denkmalpflegerischer Sicht aber nicht ableiten. Die straßenseitigen Zuwege zu den Hauseinheiten mit der Einfassung aus Betonwerksteinelementen und der Auslegung mit Bernburger Mosaiksteinen ist zu erhalten. Für die Bepflanzung lassen sich keine zwingenden Vorgaben ableiten. 3.2.10 Wechsel- und Summationswirkungen Die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans 11-47a bewirkt vor allem durch die baubedingte (temporäre) und die anlagenbedingte (dauerhafte) Beanspruchung von zum Teil gering versiegelten Gewerbebrachen und den damit einhergehenden Verlust von Vegetationsflächen, Bäumen, Bodenfunktionen und Versickerungsflächen Eingriffe in den Naturhaushalt. Besonders betroffen sind das Schutzgut Pflanzen und Tiere, die natürlichen Bodenfunktionen und der Wasserhaushalt (Abflussbildung), in geringerem 130 Bebauungsplan 11-47a Begründung Umfang auch das Stadtklima. Die einzelnen Schutzgüter beeinflussen sich dabei gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen ist jedoch nicht zu erwarten. Erhebliche Beeinträchtigungen durch zusätzliche verkehrs- oder betriebsbedingte Emissionen werden voraussichtlich nicht auftreten. Als besonders beachtenswürdig erwiesen sich diesbezüglich insbesondere die zu erwartenden Belastungen durch Gewerbelärm in Verbindung mit den bestehenden Vorbelastungen. Die Festsetzungen zur Geräuschkontingentierung sind jedoch geeignet, eine mit den schützenswerten Nutzungen außer- und innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs verträgliche Entwicklung der Versorgungsfläche und der Gewerbegebiete sicherzustellen. Die Umsetzung des Bebauungsplans führt vor allem durch den geplanten Grünzug vom Hönower Wiesenweg zur Spree bis zum Stichkanal zu einer Verbesserung des Ortsbilds und der Erholungsnutzung. Gleichzeitig werden dadurch auch der Biotopverbund gestärkt und die Gewässermorphologie sowie das Gewässerumfeld des offenen Abschnitts des Hohen Wallgrabens aufgewertet. In Bezug auf die Altlastensituation wurden bestehende Restriktionen und der im Rahmen der Flächenentwicklung notwendige Handlungsbedarf abgeschätzt. Eine Vereinbarkeit mit den geplanten Nutzungen ist gegeben. Eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen der Planung ist in Kapitel II 3.4.3 tabellarisch aufgeführt. 3.2.11 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen; Eingriffsbewertung Wesentliche Beeinträchtigungen der Umwelt sind gemäß § 1a BauGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden, zu minimieren oder auszugleichen. Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Insofern müssen nur diejenigen Eingriffe ausgeglichen werden, die über das Maß der bestehenden Baurechte hinausreichen. Für die Beurteilung dieses Sachverhalts ist das bestehende Planungsrecht maßgebend. Bestehende Baurechte und genehmigte Vorhaben Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 liegt ein von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz erteilter Genehmigungsbescheid vor, durch den die Errichtung und der Betrieb einer Klassieranlage für Bodenaushub mit Aufbereitungsanlage für mineralischen Straßenaufbruch ermöglicht wird. Die Anlagenplanung sieht eine ca. 90%ige Versiegelung vor. Nahezu das gesamte Plangebiet befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Nur ganz im Süden des Plangebiets befinden sich mit einer kleinen Teilfläche, die formal zum Grundstück der KGA „Am E-Werk“ gehört (Teile des Flurstücks 58 der Flur Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 131 Begründung Bebauungsplan 11-47a 211), jedoch nicht kleingärtnerisch genutzt wird sowie Teilen des Flurstücks 28 der Flur 211 (ehemaliger Hoher Wallgraben) Flächen, die dem Außenbereich zuzuordnen sind. Bei der Bestimmung des nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungsmaßes eines Vorhabens sind die relativen Maßfaktoren GRZ und GFZ im Allgemeinen nicht von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, ob sich ein Vorhaben hinsichtlich der absoluten Größe seiner Grundfläche, Geschosszahl und Höhe und das Verhältnis der bebauten zur unbebauten Freifläche (unabhängig von Grundstücksgröße und -zuschnitt) in die nähere Umgebung einfügt. Da mit Blick auf die Eingriffsbeurteilung quantifizierende Aussagen über das Maß der Nutzung erforderlich sind, wurde hilfsweise dennoch die im Bestand vorhandene GRZ nach § 19 Abs. 4 BauNVO für einzelne Teilbereiche ermittelt, um Anhaltspunkte zu gewinnen, welches Nutzungsmaß und damit verbunden welcher Versiegelungsgrad sich bei einer Ausschöpfung der Baurechte gemäß § 34 BauGB ergeben würde. Die Bebauung der Grundstücke beidseits der Köpenicker Chaussee (Bereich zwischen Spree, Stichkanal, Hönower Wiesenweg und Blockdammweg) ist hinsichtlich des Nutzungsmaßes sehr heterogen, zudem liegen große Grundstücksflächen nach Beräumung brach. Der Bereich ist gekennzeichnet durch großflächige Grundstücke und Nutzungseinheiten, er wird auch von weiter entfernt liegenden Grundstücken geprägt. So prägen auch die Grundstücke nördlich des Stichkanals diesen Bereich mit. Dort, wie auch auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14, befinden sich größere Industriegebäude und Hallen, die dazwischen liegenden Flächen sind durch Parkplätze, Lagerflächen und ähnliches genutzt und versiegelt. Nach § 34 BauGB wäre ein vergleichbares Nutzungsmaß auch auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 zulässig, so dass als zulässiger Versiegelungsgrad (GRZ im Sinne von § 19 Abs. 4 BauNVO) bei Ausschöpfung der derzeitigen Baurechte für den gesamten Bereich zunächst ein Wert von ca. 0,8 ermittelt wurde (BSM 10/2010). Für den Bereich westlich der Köpenicker Chaussee wurde dieser Wert inzwischen auf 0,9 korrigiert. Auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 werden weite Teile der bisher unversiegelten Flächen der geplanten Grünfläche entlang des Spreeufers zugewiesen, so dass die derzeitige Ausnutzung der Restfläche bei etwa 90 % liegt. In Anbetracht des inzwischen auf dem angrenzenden Grundstück Köpenicker Chaussee 15 genehmigten Vorhabens mit einem zulässigen Versiegelungsgrad von 90 % (s.o.), muss wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch für das derzeit brachliegende, weitgehend unversiegelte Grundstück Köpenicker Chaussee 16-20 ebenfalls ein Wert von 0,9 als zulässiger Versiegelungsgrad angenommen werden. Die Grundstücke südlich des Blockdammwegs sind durch kleinteilige Grundstückszuschnitte und eine Bebauung mit nur wenigen, vergleichsweise kleinen Gebäuden, geprägt. Dennoch weisen die unmittelbar am Blockdammweg gelegenen Grundstücksteile aufgrund ihrer Nutzung als Lagerplatz, KfzWerkstatt oder Recyclinghof einen zum Teil sehr hohen Versiegelungsgrad auf. Bei Ausschöpfung der Baurechte nach § 34 BauGB ergibt sich für diesen Bereich insgesamt ein Versiegelungsgrad, der bei ungefähr 0,8 liegt. Für die rückwärtigen Grundstücksteile (Hönower Wiesenweg 13-16) sind als Beurteilungsrahmen für das zulässige Nutzungsmaß auch die südlich angrenzenden Grundstücke heranzuziehen. Diese sind erheblich weniger dicht bebaut und liegen zum Teil brach. Für die rückwärtigen Grundstücksflächen 132 Bebauungsplan 11-47a Begründung ergibt sich bei Ausschöpfung der Baurechte nach § 34 BauGB ein niedrigeres Nutzungsmaß als für die direkt am Blockdammweg gelegenen Grundstücksteile, die zulässige GRZ im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO wird in diesem Bereich mit ca. 0,6 eingeschätzt. Das geplante Maß der Nutzung überschreitet im Gewerbegebiet GE 3.2 südlich des Blockdammwegs die bestehenden Baurechte, so dass die in diesem Baugebiet ermittelten Eingriffe anteilig auszugleichen wären. Unbenommen von den Regelungen des § 1a Absatz 3 Satz 5 BauGB ergeben sich noch zusätzliche Kompensationsverpflichtungen für den Verlust geschützter Biotope und geschützter Bäume. Ebenso bleiben die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG von den bestehenden Baurechten unberührt. Auch auf die Pflicht zur Prüfung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen haben die bestehenden Baurechte keinen Einfluss. 3.2.11.1 Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Eingriffe Baubedingte Auswirkungen Im Rahmen der Regelungen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall, alle Fragen der Baulogistik für die Errichtung des GuD-HKW frühzeitig mit dem Bezirksamt Lichtenberg zu erörtern mit dem Ziel, die Beeinträchtigungen für die Anwohner möglichst gering zu halten. Ausschluss luftverunreinigender Stoffe Im Bebauungsplan wird eine Festsetzung zur Verwendung emissionsarmer Brennstoffe getroffen, um umweltbezogene Probleme aus städtebaulichen Gründen zu mindern. Angesichts der Lage des Plangebiets im Vorranggebiet für Luftreinhaltung (Landschaftsprogramm) soll hierdurch die Emission weiterer Luftschadstoffe durch Gebäudeheizungen begrenzt werden. Vermeidung von Gewerbelärmimmissionen Im Bebauungsplan wird eine Festsetzung zur Geräuschkontingentierung getroffen, die die Auswirkungen durch Lärmemissionen der in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 sowie auf der Versorgungsfläche zulässigen Betriebe und Anlagen auf ein verträgliches Maß beschränkt. Besonderer Artenschutz Basierend auf dem Fachbeitrag zum Artenschutz (Ökoplan 04/2011) werden im Folgenden Maßnahmen zur Vermeidung aufgezeigt, die Gefährdungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, von europäischen Vogelarten sowie national geschützter Arten mindern oder vermeiden. Unter Einhaltung dieser Maßnahmen ist ein Ausschluss der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 133 Bebauungsplan 11-47a Begründung BNatSchG zu erwarten. Maßnahmen zum Artenschutz werden jedoch erst im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungen gesichert. Gesondert betrachtet wird das Grundstück Blockdammweg 3/27 (geplante Versorgungs- und Sportfläche) auf dem voraussichtlich im Sommer 2011 mit der Altlastensanierung begonnen und das aufgrund des nachfolgenden Baugeschehens frühestens ab 2017 für den Artenschutz zur Verfügung stehen wird. Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen auf den Flächen Blockdammweg 3/27 und Blockdammweg 29 (Nord) sind Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall. Bauzeitenregelung bei Sanierung oder Abriss von Gebäuden Der Gebäudekomplex der Gaswerksiedlung (Gewerbegebiet GE 2) weist laut Strukturkartierung ein Paarungsquartier sowie zwei Balzterritorien der Zwergfledermaus auf. Um Tötungen von Individuen bei der Sanierung des Gebäudekomplexes zu vermeiden, werden die Arbeiten im Winterhalbjahr zwischen Anfang November und Ende März durchgeführt. Ist die Baumaßnahme während der Winterperiode nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass keine Quartiere in den Gebäuden von Fledermäusen besetzt sind. An einigen Gebäuden im Plangebiet befinden sich Brutplätze von gebäudebrütenden Vogelarten (Gewerbegebiete GE 1.1, GE 2 und GE 3.2). Die Beschädigung oder Zerstörung von besetzten Vogelnestern und Eiern oder Tötungen von Individuen (v. a. Nestlingen) ist durch Gebäudeabriss im Winterhalbjahr außerhalb der Brutzeit zwischen Anfang Oktober und Mitte März zu vermeiden. Unmittelbar vor den Abrissarbeiten sind Gebäude auf mögliche Brutvorkommen von Vögeln nochmals zu untersuchen. Blockdammweg 3/27 Auf der Versorgungsfläche existieren bauliche Strukturen, an denen im Zuge der faunistischen Erhebungen gebäudebrütende Vogelarten (Hausrotschwanz, Haussperling) erfasst wurden. Da sich die Abrissarbeiten im Zuge der Sanierungsarbeiten bis in die Brutzeit hinein erstrecken, wurden im Auftrag von Vattenfall Kontrollen zum Ausschluss eines aktiven Brutvorkommens durchgeführt. Ein Tötungstatbestand konnte ausgeschlossen werden. Maßnahmen zum Ausgleich sind in Kapitel II.3.2.11.3 aufgeführt. Bauzeitenregelung bei Gehölzrodungen Um zusätzliche Beeinträchtigungen der Vogelwelt (Verlust von Nestern, Eiern und Jungvögeln) zu vermeiden und zum Schutz der Sommerquartiere von Fledermäusen sind Gehölzrodungen im Winterhalbjahr entsprechend § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ausschließlich zwischen 1. Oktober und 29. Februar durchzuführen. 134 Bebauungsplan 11-47a Begründung Vier Bäume im Bebauungsplangebiet (außerhalb Blockdammweg 3/27) weisen derzeit gemäß Strukturkartierung ein Potenzial für Fledermausquartiere auf. Drei davon sind prinzipiell geeignet, Sommerund Paarungsquartiere von Fledermäusen zu beherbergen. Bei einem Baum ist auch eine Winterquartiernutzung nicht auszuschließen. Hinweise auf Wochenstuben liegen nicht vor. Um eine Tötung von Fledermäusen in ihren Quartieren bei Fällung der Bäume zu vermeiden, wird die Bauzeitenregelung wie folgt differenziert: - Bäume mit quartierrelevanten Strukturen (z.B. kleine Höhlen, Spalten) sind prinzipiell als Zwischen- und Balzquartier im Sommer geeignet. Fällungen sind von Anfang November bis Ende Februar vorzunehmen. - Bäume mit Winterquartierrelevanten Strukturen (z.B. große Spechthöhlen, Hohlstämme) sind im September/Oktober zu fällen. In dieser Zeit ist eine Nutzung der Bäume als Fortpflanzungsstätte (z.B. Brutplatz für Vögel) nicht mehr gegeben und die Fledermäuse befinden sich noch nicht in Winterruhe. Blockdammweg 3/27 Drei Bäume, deren Verlust zulässig ist, weisen auf der Versorgungsfläche potenzielle Sommer- und Paarungsquartiere für Fledermäuse auf. Hinweise auf Wochenstuben liegen nicht vor. Um eine Tötung von Fledermäusen in ihren Quartieren bei Fällung der Bäume zu vermeiden, sind Fällungen von Anfang November bis Ende Februar durchzuführen. Im Zuge der Vorarbeiten zur Sanierung erstreckten sich die Gehölzrodungen bis in die Brutzeit hinein (April 2011). Auf diesen Flächen waren keine Bäume mit quartiersrelevanten Strukturen betroffen. Für die im Sommer 2011 notwendige vollständige Abschiebung des Bodens wurden vorsorglich (vor Beginn der Brutzeit) im Auftrag von Vattenfall flächige Gehölzbestände gerodet. Begleitend wurde eine ökologische Bauüberwachung (s.u.) durchgeführt. Bauzeitenregelung bei Bauf eldräumung Um Gelege- und Individuenverluste bei bodenbrütenden Vögeln zu vermeiden, sind Baufeldräumungen nur außerhalb der Reproduktionsphase, d.h. zwischen Mitte September und Mitte März durchzuführen. Sofern nicht zu vermeiden ist, dass sich die Baufeldräumung bis in die Brutzeit hinein erstreckt, ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen, um die Ansiedlung bodenbrütender Vogelarten zu verhindern. Ökologische Baubegleitung zum Schutz europäisch geschützter Arten Blockdammweg 3/27 Da sich auf den Grundstücken Blockdammweg 3/27 im Vorfeld der Altlastensanierung die Baufeldräumungen bis in die Brutzeit hinein Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 135 Bebauungsplan 11-47a Begründung erstreckten, wurde Im Auftrag von Vattenfall eine ökologische Baubegleitung eingerichtet, die sich bis zum 15. August 2011 erstreckt. Gebäude, Gehölze und Offenlandflächen wurden unmittelbar vor den Bauarbeiten auf mögliche Brutvorkommen von Vögeln und Fledermausquartiere untersucht. Die Beräumungs-, Abriss- bzw. Rodungsarbeiten fanden bei Abwesenheit der Tiere statt. Im Rahmen der ökologischen Baubegleitung wird insbesondere auf Ansiedlungsversuche des Steinschmätzers geachtet. Dies ist sowohl vor der Baufeldräumung erforderlich, als auch nach der Baufeldräumung, da nicht auszuschließen ist, dass der Steinschmätzer auch während des Baubetriebs Brutversuche unternimmt. Die Baufläche wird hinsichtlich einer Ansiedlung des Steinschmätzers in regelmäßigen Abständen überprüft. Vorsorglich wurde vorweg sämtlicher Schutt von den Bauflächen entfernt, um eine erneute Besiedlung zu erschweren. Zusätzlich finden Vergrämungsmaßnahmen statt, um eine Ansiedlung des Steinschmätzers zu verhindern. Sofern eine Ansiedlung festgestellt wird, ist der Bereich während der Brutzeit zu schützen. Reptilienschutz Das potenzielle Zauneidechsen-Habitat zwischen Bahngleisen und Mauer wurde ab April 2011 nach Zauneidechsen abgesucht, um gefundene Tiere abzufangen und in die vorbereitete zwischenzeitliche Maßnahmenfläche „Blockdammweg 29 Nord“ (siehe Kapitel II.3.2.11.3) umzusetzen. Vor Beginn der Altlastensanierung wurde ein geeigneter Schutzzaun zwischen Baufeld und Habitatfläche errichtet. Durch Mahd wurde eine vegetationsarme und niedrigwüchsige Fläche hergestellt, auf der Reptilienbleche ausgelegt und Fangeimer eingebaut. Die Fläche wurde bis Ende April 5-mal bei günstiger Witterung begangen. Je nach Anzahl der gefangenen Exemplare und in Abhängigkeit von der Witterung werden die Begehungen auf den Monat Juni 2011 ausgedehnt. Zum Abfangen der Zauneidechsen-Vorkommen ab Anfang Mai 2011 fand/findet täglich die Leerung und ggf. das Umsetzen der gefangenen Zauneidechsen statt. Wenn mittelfristig die „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ innerhalb der Versorgungsfläche für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht, werden die Zauneidechsen auf der zwischenzeitlichen Fläche abgefangen und in die neue Maßnahmenfläche „Blockdammweg 29 Nord“. Dadurch wird die Tötung von Individuen und Entwicklungsstadien der Zauneidechse weitgehend vermieden und gleichzeitig auf der mittelfristigen Maßnahmenfläche eine Zauneidechsenpopulation begründet. Darüber hinaus beinhaltet die ökologische Baubegleitung die Überprüfung der Maßnahmen zur Um- und Ansiedlung von Arten auf der Fläche „Blockdammweg 29 Nord“. 136 Bebauungsplan 11-47a Begründung Kontrolle von Bäumen im Hinblick auf ein mögliches Vorkommen des Eremiten Eine Eiche südlich des Hohen Wallgrabens (außerhalb des Plangebiets) gilt als potenzieller Quartiersbaum für Eremiten. Sofern im Zuge der Renaturierung des Hohen Wallgrabens eine Fällung nicht zu vermeiden ist, sind weitere Kontrollen auf Vorkommen des Eremiten durchzuführen. Bei Befund sind betroffene Käferbestände im Rahmen einer geeigneten CEF-Maßnahme umzusiedeln. Blockdammweg 3/27 Für eine Weide, deren Erhalt durch den städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und Vattenfall gesichert wird, ist ein Eremitenvorkommen nicht auszuschließen. Sofern aus zwingenden Gründen des Grundwasserschutzes eine Fällung im Rahmen notwendiger Altlastensanierung nicht zu vermeiden ist, sind die oben beschriebenen Maßnahmen durchzuführen. Erhalt von Bäumen Durch Erhaltungsfestsetzungen wird der Erhalt von besonders wertvollem, das Plangebiet prägendem Altbaumbestand gesichert. Darüber hinaus wurde auf der Versorgungsfläche durch Optimierung der Planung der Erhalt weiterer wertvoller Gehölzstrukturen grundsätzlich ermöglicht. Für diese Bäume soll eine Fällung – soweit erforderlich – allenfalls aus Gründen der Altlastensanierung zulässig sein. Eine entsprechende Regelung ist Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall. In der Gaswerksiedlung wird durch die restriktive Ausweisung der Baugrenzen eine Überbauung der Gartenbereiche unterbunden, so dass in diesem Bereich auch ein Eingriff in den Baumbestand vermieden wird. In den Gewerbegebieten GE 1.1 und GE 1.2 wurde die straßenseitige Baugrenze so angepasst, dass der Erhalt und die Entwicklung der dort vorhandenen Baumreihe entlang der Köpenicker Chaussee gewährleistet wird. 3.2.11.2 Maßnahmen zur Minderung erheblicher Eingriffe Minderung von visuellen Beeinträchtigungen Die Baufelder im Bereich der Versorgungsfläche sollen so festgesetzt werden, dass die geplanten Kraftwerksbauten in einer Höhenstaffelung von 16 m (überwiegende Fläche) bis max. 55 m Höhe angeordnet werden. Die höchsten Gebäude sind im nordöstlichen Randbereich zu den Bahnflächen orientiert angeordnet. Die zulässigen Schornsteinhöhen betragen max. 73 m. Die geplanten Anlagen des neuen GuD-HKW werden über größere Strecken sichtbar sein und Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 137 Bebauungsplan 11-47a Begründung den angrenzenden Stadtraum prägen. Sie bleiben jedoch unter den Gebäudehöhen des Altstandorts zurück. Statt eines ursprünglich vorgesehenen Baufelds für einen bis zu 60 m hohen Rundkühlturm ist nunmehr lediglich ein Baufeld für einen maximal 25 m hohen Zellenkühler geplant. Dieser wird vom öffentlichen Raum aus kaum wahrnehmbar sein. Für die geplante Versorgungsfläche soll im Herbst 2011 ein Gutachterverfahren für Architekten und Landschaftsarchitekten durchgeführt werden, mit dem Ziel, den neuen Kraftwerksstandort samt Freianlagen in das städtische Umfeld zu integrieren. Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags verpflichtet sich Vattenfall neben der Durchführung des Gutachterverfahrens auch zur Umsetzung von dessen Ergebnissen. Festsetzung von Dachbegrünungen Die Festsetzungen zur Begrünung von Dachflächen in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 leisten einen Beitrag zur Verringerung der Aufheizung von Gebäuden und mindern dadurch kleinklimatische Effekte einer verdichteten Bebauung. Dachbegrünungen können zudem durch eine verzögerte Abgabe von Niederschlagswasser Auswirkungen auf den Wasserhaushalt mindern. Durch die Retention von Niederschlagswasser wird zudem der Raumbedarf dezentraler Regenbewirtschaftungsanlagen verringert und ihr Einsatz in den Baugebieten, in denen durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ein sehr hoher Versiegelungsgrad ermöglicht wird, gefördert. 3.2.11.3 Eingriffsbilanzierung Die Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 BNatSchG wurden im Rahmen eines Eingriffsgutachtens (C+S 04/2011) ermittelt und mit Hilfe des im „Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin“ beschriebenen Punktwertverfahrens bewertet. Die auf diese Weise ermittelten Wertpunkte wurden über den ebenfalls im Methodenleitfaden des Landes Berlin verankerten Ansatz monetarisiert. Abweichend von dem Verfahren wurde der durch die Festsetzungen betroffene geschützte Baumbestand gesondert über einen Kostenäquivalentwert eines Modell-Ersatzbaums ebenfalls monetarisiert. Durch diese vollständige Umrechnung in Kostenwerte können die im Plangebiet auf unterschiedlichen Teilflächen vorhanden Eingriffs- und die Kompensationüberhänge untereinander verrechnet werden, um auf diese Weise die Belange der verschieden privaten und öffentlichen Grundstückseigentümer berücksichtigen zu können. 138 Bebauungsplan 11-47a Begründung Nicht geschützte Bestandteile des Naturhaushalts Durch die Festsetzungen ergeben sich Eingriffe in den Naturhaushalt in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2, im Bereich der Versorgungsfläche und der Fläche für eine ungedeckte Sportanlage. Auf Grund der bestehenden Baurechte sind jedoch nur die Eingriffe im Bereich des geplanten Gewerbegebiets GE 3.2 teilweise ausgleichspflichtig. Da in den zur Zeit in Nutzung befindlichen Teilen des geplanten Gewerbegebiets GE 3.2 das durch den Bebauungsplan vorgesehene Maß der Nutzung bereits weitgehend ausgenutzt wird, wird der auszugleichende Eingriff dem bisher brachliegenden Teil zugeordnet (Grundstück Hönower Wiesenweg 13-16), für den sich bei Ausschöpfung der Baurechte nach § 34 BauGB wegen der südlich angrenzenden erheblich weniger dicht bebauten Grundstücke am Hönower Wiesenweg sowie der Kleingartenanlage „Am E-Werk“ zudem ein niedrigeres Nutzungsmaß ergibt als für die direkt am Blockdammweg gelegenen Grundstücke. In diesem Bereich wird durch die Festsetzungen das zulässige Maß der Nutzung um 29 % erhöht, so dass von dem im geplanten Gewerbegebiet GE 3.2 ermittelten Wertpunktverlust für die nicht geschützten Bestandteile des Naturhaushalts entsprechend 29 % als Ausgleichbedarf angerechnet werden. Tab. 10: Monetarisierung der Eingriffe in die nicht geschützten Bestandteile des Naturhaushalts Summe Eingriffe (alle flächig bewerteten Schutzgüter) geplante Nutzung Bestand Planung Kompensationsumfang nach Anrechnung best. Baurechte Eingriff (Differenz Planung Bestand) GE 1.1 [WP] 581 [WP] 150 [WP] -431 GE 1.2 503 58 GE 2 293 GE 3.1 GE 3.2 GuD GuD – Maßn. A Straße Park 1 Monetarisierung des verbleibenden Kompensationsbedarfs für flächig bewertete Schutzgüter KostenFlächenwert Berücksichtigung verwert(WP x änderter BauR punkte 976€) [WP] [%] [WP] [€]* 0 0% 0 0€ -445 0 0% 0 0€ 293 0 0 0% 0 0€ 16 16 0 0 0% 0 0€ 455 102 -353 -102 29% -102 99.600 € 2.272 1.323 -949 0 0% 0 0€ 847 1.100 253 253 -30% 253 0€ 105 105 0 0 0% 0 0€ 230 382 152 152 -66% 152 0€ Park 2 4 18 14 14 -350% 14 0€ Park 3 57 168 111 111 -195% 111 0€ Sport 419 264 -155 0 0% 0 0€ Maßn. B 179 375 196 196 -109% 196 0€ Gesamt 5.961 4.354 -1.607 624 0% 624 99.600 € * es wird auf 100 € gerundet. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 139 Bebauungsplan 11-47a Begründung Eine positive Bilanz für den Naturhaushalt weisen die Maßnahmenfläche A innerhalb der Versorgungsfläche, die öffentlichen Grünflächen und die Maßnahmenfläche B auf. Diese positiven Auswirkungen unterschreiten zwar die insgesamt im Plangebiet ermittelten Eingriffe, decken aber unter Beachtung der bestehenden Baurechte den ermittelten Ausgleichsbedarf für die nicht geschützten Bestandteile des Naturhaushalts ab. Der Ausgleichsbedarf für die nicht geschützten Bestandteile des Naturhaushalts kann demnach vollständig im Plangebiet beglichen werden. Hierzu werden für das Gewerbegebiet GE 3.2 Regelungen im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall getroffen. Geschützte Biotope Im Bereich der Maßnahmenfläche B sind auf einer Fläche von ca. 760 m² nach § 30 BNatSchG geschützte Röhrichtbestände vorhanden, die im Rahmen der Umgestaltung des Hohen Wallgrabens zunächst verloren gehen werden. Diese werden nach Abschluss der Maßnahme an gleicher Stelle in mindestens dem gleichen Umfang wiederhergestellt. Im Bereich des geplanten Gewerbegebiets GE 1.2 werden geschützte Trocken- und Halbtrockenrasen (ca. 3.090 m² silbergrasreiche Pionierfluren und ca. 3.860 m² ruderale Rispengrasfluren) überplant. Durch die auf der Maßnahmenfläche A geplante artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, deren Herstellung durch vertragliche Reglungen zwischen dem Land Berlin und Vattenfall gesichert ist, wird hierfür zugleich der funktionale Ausgleich innerhalb des Plangebiets erbracht. Der von dieser Regelung profitierende Eigentümer des Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 soll im Gegenzug zu einem Beitrag zum gleichwertigen Ausgleich im Plangebiet in Höhe des monetarisierten Kompensationsbetrags verpflichtet werden. Hierzu wird dem Baugrundstück des Gewerbegebiets GE 1.2 als Maßnahme zum Ausgleich die Herstellung der öffentlichen Parkanlage westlich der Köpenicker Chaussee mittels Festsetzung anteilig zugeordnet. Insgesamt verbleiben auf diese Weise keine weiteren Ersatzverpflichtungen für geschützte Biotope außerhalb des Plangebiets. Tab. 11: Monetarisierung der Eingriffe in die geschützten Biotope geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) Biotoptyp Röhrichtgesellschaften an Fließgewässern, Großröhrichte Ruderale Rispengrasfluren, geschützt silbergrasreiche Pionierfluren Summen Monetarisierung 140 Gewerbegebiet GE 1.2 Fläche in m² Maßnahmenfläche B inkl. Wasserfläche Fläche Flächenwertin m² punkte Flächenwertpunkte 0 0 3.854 3.084 6.938 85 65 150 757 18 0 0 0 0 757 18 Wiederherstellung nach 146.400 € Umgestaltung Bebauungsplan 11-47a Begründung Geschützter Baumbestand Das Potenzial für Ersatzpflanzungen im Plangebiet ist insgesamt sehr gering. Ausreichende Flächen für den ermittelten Kompensationsbedarf von 701 Bäumen sind innerhalb des Plangebiets nicht vorhanden. Daher ist die Erstattung des über die Monetarisierung ermittelten Kostenäquivalentwerts für den Verlust von geschützten Bäumen Gegenstand der Regelungen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall. Die Regelungen dieses städtebaulichen Vertrags umfassen fernerhin die im Rahmen der Eingriffsregelung ermittelten Kompensationsbedarfe für die zulässigen Baumverluste auf dem Grundstück Hönower Wiesenweg 13-16, das sich im Eigentum von Vattenfall befindet. Der Kostenäquivalentwert soll insbesondere für die Herstellung der öffentlichen Grünanlagen verwendet werden. Der festgelegte Kompensationsumfang für die übrigen überplanten Bäume kommt erst bei tatsächlicher Beseitigung dieser Bäume zum Tragen. Dieser Betrag steht zur Zeit nicht für Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet zur Verfügung. Tab. 12: Monetarisierung der Eingriffe in den geschützten Baumbestand Art der Nutzung Anzahl gesch. Bäume Verlust Anzahl [Stk] Verlust Summe StU nach Vitalitäsbewertung Ausgleichssumme Ausgleichssumme vertragl. gesichert zus. möglich 23 14 0 [1.500€ / Baum] 0€ 0€ 0€ [1.500€ / Baum] 34.500 € 21.000 € 0€ 0€ 10.500 € GE 1.1 GE 1.2 GE 2 40 22 33 10 6 0 [cm] 908 534 0 GE 3.1 4 3 260 7 GE 3.2 [Stk] Ausgleichsbäume, StU 18-20 cm [Stk] 56 34 4.452 103 84.000 € 70.500 € 220 135 20.113 475 712.500 € 0€ GuD - Maßn. A 38 11 1.992 44 66.000 € 0€ Straße 24 0 0 0 0€ 0€ Park 1 115 0 0 0 0€ 0€ Park 2 1 0 0 0 0€ 0€ GuD Park 3 5 0 0 0 0€ 0€ Sport 24 10 1.513 35 52.500 € 0€ 0 0 0 0 0€ 0€ 701 915.000 € 136.500 € Maßn. B Summe 582 209 29.772 Gesamtsumme des monetarisierten Kompensationsumfangs Im Ergebnis der Bilanzierung beläuft sich die Monetarisierung der auszugleichenden Eingriffe auf eine Summe von 1.161.000 € (ohne zusätzlich möglichen Kompensationsbetrag für geschützte Bäume), von der 1.014.600 € durch vertragliche Regelungen mit Vattenfall und bis zu 146.400 € mittels Zuordnungsfestsetzung gesichert sind und Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 141 Bebauungsplan 11-47a Begründung für die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen (vgl. Kap. II.3.2.11.4) im Plangebiet zur Verfügung stehen (siehe nachfolgende Tabelle). Zusätzlich ergeben sich aus dem Artenschutzrecht Ausgleichsverpflichtungen, die nicht monetarisiert wurden. Tab. 13: Gesamtsumme der Monetarisierung Art der Nutzung flächenhaft bewertete Schutzgüter geschützte Biotope geschützte Bäume, vertraglich geregelt Gesamtsumme zur Verwendung im Plangebiet zus. mög- Gesamtlicher summe Kompensationsbetrag für geschützte Bäume GE 1.1** 0€ 0€ 0€ 0€ 34.500 € 34.500 € GE 1.2** 0€ 146.400 € 0€ 146.400 € 21.000 € 167.400 € GE 2 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ GE 3.1** 0€ 0€ 0€ 0€ 10.500 € 10.500 € 99.600 € 0€ 84.000 € 183.600 € 70.500 € 254.100 € GuD* 0€ 0€ 712.500 € 712.500 € 0€ 712.500 € GuD Maßn. A* Straße 0€ 0€ 66.000 € 66.000 € 0€ 66.000 € 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ Park 1 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ Park 2 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ Park 3 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ Sport* 0€ 0€ 52.500 € 52.500 € 0€ 52.500 € 0€ 99.600 € 0€ 146.400 € 0€ 915.000 € 0€ 1.161.000 € 0€ 136.500 € 0€ 1.297.500 € GE 3.2 Maßn. B Gesamt * inkl. Verlust geschützter Bäume im Rahmen der Altlastensanierung Blockdammweg 3/27 3.2.11.4 Maßnahmen zum Ausgleich erheblicher Eingriffe Öffentliche Grünflächen Durch die geplanten öffentlichen Grünflächen werden die im Plangebiet vorhandenen landschaftlichen Potenziale erschlossen und die Barrierewirkung der großräumigen Gewerbebrachen verringert. Durch die Entwicklung der östlich der Köpenicker Chaussee ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen, die im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 11-47b weitergeführt werden sollen, wird nicht nur eine erholungswirksame Grünverbindung geschaffen, sondern auch der Biotopverbund im Bereich des ehemaligen Grabenverlaufs gestärkt. Durch die Grünanlagen westlich der Köpenicker Chaussee wird zudem eine Pufferfläche zwischen den Gewerbeflächen und den benachbarten Gewässern geschaffen und das Gewässerumfeld aufgewertet. In den Grünanlagen bestehen Potenziale für Baum- oder Gehölzpflanzungen insbesondere zur Abschirmung gegenüber den Gewer- 142 Bebauungsplan 11-47a Begründung beflächen. Von entsprechenden Festsetzungen wird jedoch abgesehen, da die Gestaltung öffentlicher Flächen dem Land Berlin obliegt. Vorgezogene und zwischenzeitlich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (Maßnahmenfläche A und außerhalb des Plangebiets gelegene Fläche „Blockdammweg 29 Nord“) Um auszuschließen, dass Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten, werden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen auf der Versorgungsfläche (Maßnahmenfläche A) festgelegt. Aufgrund der notwendigen Altlastenbeseitigung auf dem Grundstück Blockdammweg 3/27 und der Anordnung einer Baustelleneinrichtung steht das Gelände voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2017 für Naturschutzmaßnahmen zur Verfügung. Daher wurde vor Beginn der Altlastensanierung im April 2011 auf einem ca. 1 ha großen Teil des Grundstücks Blockdammweg 29 eine zwischenzeitliche vorgezogene Ausgleichsf läche angelegt. Die Nutzung des im Eigentum von Vattenfall befindlichen Grundstücks Blockdammweg 29 für natur- und artenschutzrechtliche Maßnahmen Vattenfall wird durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten Berlins gesichert. Sowohl die mittelfristige Realisierung der festgesetzten artenschutzrechtlichen Maßnahme auf der Versorgungsfläche als auch die Realisierung der Pflegemaßnahmen auf dem Grundstück Blockdammweg 29 sind im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall geregelt. Zwischenzeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen „Blockdammweg 29 Nord“ Die zwischenzeitliche Maßnahmenfläche befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a auf dem Brachgelände des ehemaligen Gaswerks Friedrichsfelde, Blockdammweg 29. Im Westen schließt sich der Hönower Wiesenweg an, im Norden die Betriebsflächen der Deutschen Bahn AG, im Osten verschiedene, gewerblich genutzte Flächen. Die Fläche ist durch den Wechsel von Landreitgrasfluren und gehölzgeprägten Bereichen mit strauchdominierten Flächen und kleinen Baumgruppen geprägt. Ebenso bilden Beton, Asphalt oder Kopfsteinpflasterflächen sowie zwei leerstehende Gebäude den Bestand. Maßnahmen, wie das Roden von niedrigem Gehölzaufwuchs, das Mähen/Abplaggen, die Anlage von Stein-/Schutthaufen als Bruthabitate des Steinschmätzers sowie das Aufbringen von Substrat auf den versiegelten Flächen wurden im April 2011 durchgeführt. Weitere Maßnahmen umfassten den Abriss eines Gebäudes im Südosten der Maßnahmenfläche, das Anlegen von Schutthaufen aus Abrissmaterial, Mauerresten, und das Anlegen von Kleinstrukturen wie Sandhaufen, kleineren Steinhaufen und Totholzhaufen Die Stein- und Schutthaufen dienen vor allem als Bruthabitate und Warte für den Steinschmätzer, als Sonnplätze und Tagesverstecke für die Zauneidechse sowie als Tagesverstecke für die Wechselkröte. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 143 Begründung Bebauungsplan 11-47a Die vorhandenen jungen Gehölzbestände wurden in der Weise gerodet, dass großflächig offene Bereiche als Nahrungshabitat für Neuntöter, Steinschmätzer und Grünspecht entstehen. In unmittelbarer Nähe zu dichter bzw. hoher Vegetation und in unmittelbarer Nähe zu den potenziellen Eiablageplätzen der Zauneidechse wurden weitere Kleinstrukturen angelegt. Es ist ein Pflegegang ca. alle zwei Jahre im Herbst vorzusehen. Dabei sind Teilflächen zu mähen und das Mähgut von der Fläche zu entfernen; ggf. ist der Oberboden in Teilbereichen abzuschieben. Die Schutthaufen und Sandhügel sind ggf. von Bewuchs zu befreien. Aufkommende Gehölze sind sporadisch zu entnehmen. Maßnahmenf läche A im Bereich der Versorgungsf läche Um die Kontinuität der ökologischen Funktionen auch mittel- und langfristig zu wahren, müssen die erforderlichen Habitatstrukturen auf der Maßnahmenfläche A fertig gestellt sein, bevor die Fläche am Blockdammweg 29 Nord für eine Altlastensanierung zur Verfügung steht. Auf der etwa 2,86 ha großen Fläche sind durch im Folgenden aufgezeigte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die Verluste von Lebens- und Reproduktionsräumen für Zauneidechse, Neuntöter, Steinschmätzer und Grünspecht sowie die Verluste der Landhabitate der Wechselkröte auszugleichen, um Beeinträchtigungen der besonders und streng geschützter Arten zu vermeiden. - Schaffung von Lebensraum für Zauneidechse und Wechselkröte Die Maßnahmenfläche A ist entsprechend der Habitatansprüche von Zauneidechse und Wechselkröte herzustellen. Es sind überwiegend unbewachsene Teilflächen mit spärlicher bis mittelstarker Vegetation mit geeigneten Eiablageplätzen zu schaffen. Kleinstrukturen wie Steine, Totholz usw. als Sonnplätze sind anzulegen. - Schaffung von Bruthabitaten für den Neuntöter Da der Verlust von Brutrevieren des Neuntöters zu erwarten ist, sind durch die Anlage von Heckenstrukturen neue geeignete Habitatstrukturen für die Art zu schaffen. Wichtig ist in Bezug auf die Gehölzartenauswahl die Verwendung auch von dornenreichen Straucharten wie Schlehe und Weißdorn. - Schaffung von Bruthabitaten für den Steinschmätzer Um den möglichen Verlust von Brutrevieren des Steinschmätzers auszugleichen, sind offene und übersichtliche Geländestrukturen mit kurzer oder karger Vegetation oder auch vegetationslosen Stellen zu schaffen. Vorzugsweise sollte sich diese auf trockenen sandigen Böden befinden. Spalten, Nischen oder Höhlungen als geeignete Nistmöglichen müssen vorhanden sein (z.B. in Form von Stein- oder Schutthaufen). - Schaffung von Nahrungshabitaten für den Grünspecht 144 Bebauungsplan 11-47a Begründung Durch die oben dargestellte Entwicklung von Flächen mit halboffenem Charakter werden zugleich Nahrungshabitate für den Grünspecht geschaffen. Die auf der Maßnahmenfläche A zu entwickelnden Habitate zeichnen sich insgesamt durch den Wechsel von verschiedenen trockenwarmen Offenlandbiotopen (lückige und niedrigwüchsige Gras- und Krautvegetation, unverdichtete Rohböden) und einem eher geringen Anteil von standortgerechten Laubgebüschen aus. In begrenztem Umfang können z.B. im Ergebnis des Gutachterverfahrens randliche Baumpflanzungen aus gestalterischen Gesichtspunkten erfolgen. Durch die beschriebenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen wird zugleich der funktionale Ausgleich für den Verlust der nach § 30 BNatSchG geschützten Trocken- und Halbtrockenrasen im Bereich des Gewerbegebiets GE 1.2 erbracht. Durch die mit der Umgestaltung einhergehende Entsiegelung ergeben sich außerdem Ausgleichswirkungen auf die Bodenfunktionen, den Wasserhaushalt und die Klimafunktion. Auch in Bezug auf das Landschaftsbild ist dieser dann landschaftlich-vegetationsgeprägte Bereich deutlich positiver zu bewerten als in der Bestandssituation. Zudem bezieht das geplante Gutachterverfahren für Architekten und Landschaftsarchitekten für die Gestaltung der geplanten Versorgungsfläche auch die Maßnahmenfläche mit ein. Sonstige vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen Schaf f ung von Fledermausersatzquartieren Vor Abriss bzw. Sanierung der Gebäude mit nachgewiesenen Paarungsquartieren und Balzterritorien bzw. vor Fällung der Bäume mit quartierrelevanten Strukturen sind pro Quartierverlust Ersatzquartiere in einem Verhältnis von mindestens 1:5 an benachbarten Bäumen und Gebäuden zu schaffen. Die Ersatzquartiere sollen generell spätestens ab März verfügbar sein und auch in den Folgejahren (Überlappungszeit nach Fertigstellung der Neubauten mit integrierten Ersatzquartieren) erhalten bleiben. Entsprechend der unterschiedlichen Ansprüche der Fledermausarten an ihr Quartier (z.B. Spaltenbewohner, Höhlenbewohner) und zur Erhöhung der Akzeptanz der Ersatzquartiere sind verschiedene Typen von Fledermauskästen zu verwenden. Im vorliegenden Fall ist der ökologische Ausgleich bei einer vollständigen Umsetzung des Bebauungsplans 11-47a (außerhalb der Versorgungsfläche) auf der Grundlage der bisher kartierten Quartiere und quartierrelevanten Strukturen wie in der Tabelle dargelegt zu erbringen. Unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen sind die Gebäude erneut auf Quartiersbesatz zu überprüfen. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 145 Bebauungsplan 11-47a Begründung Tab. 14: Vorläufig ermittelter Ausgleichsbedarf der Fledermausersatzquartiere (außerhalb Blockdammweg 3/27) Lage Verlust von (potenziellen) Fledermausquartieren Ausgleich GE 1.1 3 Bäume mit potenziellen Quartieren (Baum- Nr. 55, 56, 60) 15 Ersatzquartiere (davon mind. 10 St. vor Baufeldräumung, z.B. an benachbarten Gebäuden und Bäumen) GE 1.2 1 Baum mit potenziellem Quartier (Baum- Nr. 46) 5 Ersatzquartiere (vor Baufeldräumung, z.B. an benachbarten Gebäuden und Bäumen) GE 2 Gebäude mit 1 Paarungsquartier, 2 Balzterritorien der Zwergfledermaus 15 Ersatzquartiere (vor Sanierung, z.B. an benachbarten bzw. bereits sanierten Gebäude/-teilen) Tab. 15: Ausgleichsbedarf der Fledermausersatzquartiere, Blockdammweg 3/27) Lage Verlust von (potenziellen) Fledermausquartieren Ausgleich GuDHKW 3 Bäume mit potenziellen Quartieren (Baum- Nr. 274,383,475 15 Ersatzquartiere (davon mind. 10 St. vor Baufeldräumung, z.B. an benachbarten Gebäuden und Bäumen) Anbringen von Nisthilf en f ür Vögel Bei vollständiger Umsetzung des Bebauungsplans 11-47a (ohne Versorgungsfläche) ist insgesamt auf den Flächen für die geplanten Gewerbegebiete mit einem Verlust von 5 Niststätten von Höhlen- und Halbhöhlenbrütern aufgrund der Rodung von Gehölzstrukturen sowie von 13 Niststätten von gebäudebrütenden Vogelarten aufgrund von Sanierungs- bzw. Abrissmaßnahmen zu rechnen. Tab. 16: Vorläufig ermittelter Ausgleichsbedarf der Nisthilfen für Vögel (außerhalb Blockdammweg 3/27) Vogelart Anzahl beseitigter Nistplätze / anzubringender Nisthilfen Art der Nisthilfe GE 1.1 GE 1.2 GE 2 GE 3.1 GE 3.2 Gehölzbrüter Bachstelze 2 1 Nisthilfe für Halbhöhlenbrüter 1 Nisthilfe für Höhlenbrüter 1 Nisthilfe für Höhlenbrüter 1 Nisthilfe für Halbhöhlenbrüter Motacilla alba Blaumeise Parus caeruleus Kohlmeise Parus major Gebäudebrüter Hausrotschwanz 1 Phoenicurus ochruros Haussperling Passer domesticus 146 9 2 Nisthilfe für Höhlenbrüter Bebauungsplan 11-47a Begründung Es werden Nisthilfen in gleicher Anzahl wie die zuvor beseitigten natürlichen Niststätten geschaffen. Im vorliegenden Fall ist der ökologische Ausgleich bei einer vollständigen Umsetzung des Bebauungsplans 11-47a (ohne Versorgungsfläche) auf der Grundlage der bisher kartierten Niststätten wie in der Tabelle unten dargelegt zu erbringen. Unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen sind die Gebäude und Gehölzstrukturen erneut auf Quartiersbesatz zu überprüfen. Blockdammweg 3/27 Auf der Versorgungsfläche ist der ökologische Ausgleich auf der Grundlage der bisher kartierten Niststätten wie in unten aufgeführter Tabelle dargelegt zu erbringen: Tab. 17: Ausgleichsbedarf der Nisthilfen für Vögel, Blockdammweg 3/27) Vogelart Anzahl beseitigter Nistplätze / anzubringender Nisthilfen Art der Nisthilfe Anbringungsort 1 Nisthöhlenkasten Gaswerksiedlung, Fassade SO-Ausrichtung 1 Nisthöhlenkasten Baumreihe am Ostrand 3 Nisthöhlenkasten PlatanenBaumreihe/gruppe 2 Nisthöhlenkasten PlatanenBaumreihe/gruppe 1 Halbhöhlennistkas- Platanenten Baumreihe/gruppe 1 Halbhöhlennistkas- Platanenten Baumreihe/gruppe 1 Halbhöhlennistkas- Gaswerksiedten lung, Fassade SO-Ausrichtung Gehölzbrüter Haussperling Passer domesticus Blaumeise Parus caeruleus Gebäudebrüter Feldsperling Passer montanus Kohlmeise Parus major Bachstelze Motacilla alba Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Maßnahmenfläche B Die Maßnahmenfläche B westlich der Köpenicker Chaussee dient der Entwicklung einer „gewässerökologisch bedeutsamen, altarmartigen Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 147 Bebauungsplan 11-47a Begründung Ergänzungsstruktur der Spree mit durchgängiger Anbindung“. Ziel ist es, durch Rückverlegung der Böschungsoberkante und Böschungsabflachung die morphologische Vielfalt innerhalb des Grabenverlaufs zu erhöhen. Temporäre Eingriffe in den Naturhaushalt, wie z.B. in die geschützten Röhrichtbestände, die im Rahmen der Umgestaltung nicht vermieden werden können, werden funktional auf der Fläche selbst ausgeglichen. Darüber hinaus ist durch die angestrebte Entwicklung neben einer Aufwertung der Gewässermorphologie mit positiven Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere, auf das Kleinklima sowie auf das Landschaftsbild zu rechnen. Durch die Festsetzungen wird der Flächenbedarf für die angestrebte Maßnahme zur Renaturierung des Hohen Wallgrabens gesichert. In Anbetracht der zu erwartenden positiven Effekte und der geplanten Entwicklung der angrenzenden öffentlichen Grünanlage soll der Flächenerwerb aus den zur Verfügung stehenden Ausgleichsmitteln gedeckt werden. Die konkrete Umsetzung bedarf eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Die nähere Ausgestaltung erfolgt im Rahmen dieses Verfahrens. 3.3 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Innerhalb einer Alternativenbetrachtung sind grundsätzlich zwei unterschiedliche Ansätze zu unterscheiden. So ist zum einen die Standortfrage, zum anderen aber auch die Ausprägung des Planvorhabens am Standort selbst Gegenstand der Betrachtung. 3.3.1 Prüfung geeigneter Standortalternativen für den Kraftwerksstandort Im Jahr 2009 wurde die Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall unterzeichnet. Diese Vereinbarung sieht den Ersatz des bestehenden HKW Klingenberg durch moderne Anlagen vor. In der Klimaschutzvereinbarung sind von Vattenfall hierfür folgende Kraftwerksstandorte vorgesehen: Falls nur ein GuD-HKW errichtet wird, soll dieses am Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, falls zwei GuD-HKW errichtet werden, sollen diese an den Standorten Rhinstraße (Bezirk MarzahnHellersdorf) und Blockdammweg17 (Bezirk Lichtenberg) errichtet werden. Die aktuellen Planungen der Vattenfall sehen die Errichtung von zwei GuD-HKW – eines am Standort Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf und eines am Standort Blockdammweg im Bezirk Lichtenberg – vor. Die Vattenfall hat im Vorfeld Standortalternativen für die Errichtung von zwei Biomasse- (BM-) und der/des GuD-HKW, die als Ersatz für das bestehende HKW Klingenberg geeignet sind, geprüft. Neben dem Standort der ehemaligen Gaskokerei Rummelsburg am Blockdammweg (Standort Blockdammweg) wurden auch der Standort des stillgelegten Kraftwerks Rummelsburg an der Rummelsburger Landstraße 2-12 sowie der Standort an der Rhinstraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf betrachtet. Der Plangeber hat diese Untersuchung geprüft und sich zu Eigen gemacht hat. 17 in der Klimaschutzvereinbarung als Standort Klingenberg bezeichnet 148 Bebauungsplan 11-47a Begründung Der Standort Blockdammweg hat sich dabei vor allem durch seine vorhandene Infrastruktur und Erschließung hervorgehoben. Mit dem bestehenden HKW Klingenberg befindet sich eines der größten Berliner Kraftwerke in der unmittelbaren Nachbarschaft des geplanten Standorts, so dass wichtige Teile der technischen Infrastruktur und Trassen der Energieversorgung bereits vorhanden sind. Das Gelände verfügt über einen ausreichend leistungsfähigen Gasanschluss und einen ausreichend dimensionierten bzw. ausbaufähigen elektrischen Netzanschluss. Der Standort Blockdammweg ist zudem ein bedeutender Einspeisepunkt für das Ostberliner Fernwärmesystem. Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle sind im Umfeld prinzipiell ausreichend und funktionstüchtig vorhanden. Für die Belieferung der BMHKW’s war in der ursprünglichen Konzeption außerdem von Vorteil, dass der Standort als einziger sowohl über den Wasserweg, als auch per Bahn und Straße erschlossen ist. Dadurch können die Umweltauswirkungen durch den anlagenbedingten Verkehr möglichst gering gehalten werden. Gegenüber dem Standort Rhinstraße zeichnet sich der Standort Blockdammweg durch eine isolierte räumliche Lage aus, was insbesondere aufgrund der durch die Biomassekraftwerke zu erwartenden Immissionen vorteilhaft ist. Während sich im näheren Umkreis des Standorts Rhinstraße empfindliche Nutzungen wie Wohnbebauung (ca. 100 m Abstand) und drei Krankenhäuser (Abstände < 2.000 m) befinden, existieren an den Standorten Blockdammweg und Rummelsburg durch das Prinzenviertel und die Waldsiedlung zwar ebenso hochwertige Wohnquartiere, diese liegen jedoch in mindestens 450 m Abstand zu den Standorten und außerhalb der Hauptwindrichtung, so dass dort keine Immissionsmaxima zu erwarten sind. Eine Ausnahme bildet die unmittelbar an den Standort Blockdammweg angrenzende Gaswerksiedlung, die jedoch nur noch partiell Wohnnutzung aufweist. Krankenhäuser befinden sich im Umkreis von 2.000 m nicht. Im Gegensatz zum Standort Rhinstraße sind für den Standort Blockdammweg auch im Flächennutzungsplan keine weiteren empfindlichen Nutzungen im näheren Umkreis ausgewiesen. Ein wesentlicher Aspekt zur Standortwahl Blockdammweg war die Darstellung der Fläche im FNP als Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen. Die im Bebauungsplan-Verfahren vorgesehene Fläche für Versorgungsanlagen ist aus dem FNP unmittelbar entwickelbar. Im Ergebnis hat sich der Standort Blockdammweg als der geeignetste der drei geprüften erwiesen. Aus diesem Grund wird das Konzept zweier „kleiner“ GuD-HKWe statt eines großen GuD-HKW (mit entsprechend doppelt so hoher Leistung) weiterverfolgt. Zudem hat sich durch umfangreiche umweltbezogene Untersuchungen die Stadtverträglichkeit der „kleinen“ GuD-HKWe im Allgemeinen bzw. deren Einpassungsfähigkeit in das städtebauliche Umfeld erwiesen. Im Laufe des Bebauungsplan-Verfahrens wurde auf Grund von städtebaulichen und umweltbezogenen Erwägungen entschieden, lediglich die Ansiedlung eines GuD-HKW auf der im Plangebiet 11-47a ausgewiesenen Versorgungsfläche umzusetzen und die beiden BMHKW’s im Bereich des derzeit noch bestehenden HKW Klingenberg zu verorten. Zu diesem Zweck wurde Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 149 Bebauungsplan 11-47a Begründung im Oktober 2010 der Aufstellungsbeschluss zum nördlich an das Plangebiet angrenzenden Bebauungsplan 11-58 gefasst. 3.3.2 Prüfung von Varianten der Anlagenanordnung am Standort Die Anlagenanordnung am Standort erfolgt entsprechend der vorhandenen Infrastruktur, den logistischen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung der Städtebaulichen Leitlinien „Karlshorst-West/Blockdammweg“. Bereits in den städtebaulichen Leitlinien wird eine Höhenstaffelung der baulichen Anlagen gefordert, um die Beeinträchtigung des Stadtbilds insbesondere im Bereich der denkmalgeschützten Gebäude am Blockdammweg und an der Köpenicker Chaussee sowie die Fernwirkung der Kraftwerksanlagen zu reduzieren. Dies wurde bei der Ausweisung der Baufelder berücksichtigt. Die baulichen Anlagen des geplanten GuD-HKW konzentrieren sich nunmehr im Wesentlichen auf den nördlichen Teil der Versorgungsfläche. Die zulässigen Bauhöhen steigen im Interesse der städtebaulichen Einordnung von Westen nach Osten, d.h. in Richtung der Bahnanlagen, an, so dass die höchsten Gebäude einen möglichst großen Abstand zu den umgebenden Straßenräumen aufweisen. Es wurde geprüft, ob der wertvolle Baumbestand auf der Versorgungsfläche durch eine entsprechende Anordnung der Kraftwerksanlagen in den Baufeldern erhalten werden kann. Die Sicherung dieser Bäume wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall geregelt. Fällungen könnten jedoch ggf. im Rahmen der Altlastensanierung auch in diesem Bereich notwendig werden. 3.4 Zusätzliche Angaben 3.4.1 Beschreibung der technischen Verfahren der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten Der Umweltbericht zum Bebauungsplan 11-47a entstand erstmalig zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Er dokumentiert die Ergebnisse der Umweltprüfung und wurde im Laufe des Verfahrens fortgeschrieben. Aussagen und Inhalte wurden dem Kenntnisstand folgend detailliert. Das Vorgehen im Rahmen der Umweltprüfung umfasste verschiedene Bearbeitungsstufen: 1. Bestandsaufnahme, Kartieren und Bewerten des Plangebiets (z.B. Realnutzung, Biotopbestand), teilweise auch angrenzender Quartiere, Auswertung vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation, hier insbesondere des Digitalen Umweltatlas Berlin / FIS-Broker; 2. Auswertung der Stellungnahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung; 3. Festlegung des weiteren Untersuchungsumfangs, Erarbeitung von Fachgutachten und Abstimmen der fachgutachterlichen Ergebnisse mit den 150 Bebauungsplan 11-47a Begründung Fachbehörden, ebenso der geplanten Festsetzungen, der fachgesetzlichen Vorgaben, Programmatiken und fachlichen Standards; 4. Auswerten der in Abstimmung mit den jeweiligen Fachbehörden erstellten Gutachten sowie weitergehende Auswertung vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation (Digitaler Umweltatlas Berlin; Fis-Broker); 5. verbal-argumentative Bewertung der ausgewerteten Quellen, Erarbeiten von Empfehlungen und Hinweisen zum Planverfahren, insbesondere hinsichtlich erforderlicher Festsetzungen im Bebauungsplan oder vertraglicher Regelungen. Für die Umweltprüfung im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurden die in Kapitel II.3.2.1.3 aufgeführte Fachgutachten erstellt und ausgewertet. Es lag außerdem ein Denkmalfachliches Gutachten zur Gaswerksiedlung aus dem Jahr 2010 vor, das ebenfalls in die Bewertung mit einbezogen wurde. Detaillierte Angaben zu den verwendeten Methoden können den jeweiligen Fachgutachten entnommen werden. Die Methoden der verwendeten Fachgutachten umfassten u.a.: - Historische Recherche, Auswertung vorliegender Gutachten (Altlastengutachten, Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des Hohen Wallgrabens, Wassergutachten), - Rechnerbasierte Modelle (Verkehrsgutachten, schalltechnisches Gutachten, Untersuchung zu Luftschadstoffen, Fachgutachten Stadtklima und Schwadenbildung/Verschattung, Wassergutachten, Entwässerungskonzept), - Empirische Bestandsaufnahmen vor Ort, Fotodokumentation (Eingriffsgutachten, Fachbeitrag zum Artenschutz, Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des Hohen Wallgrabens, Nutzungen und Baurechte) sowie - Die Eingriffsbewertung und Ermittlung des Kompensationsumfanges erfolgte nach dem Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin. Schwierigkeiten ergaben sich bei der Bewertung der Altlastensituation, da die Analyse des Bearbeitungsstatus gezeigt hat, dass die vorliegenden Erkundungen teilweise Lücken hinsichtlich der zu erwartenden Parameter aufweisen und zum anderen bei den Erkundungen der Bodenbelastungen i.d.R. nicht der für den Pfad Boden–Mensch beurteilungsrelevante oberste Bodenhorizont betrachtet wurde, so dass eine Beurteilung mittels Analogieschlüssen vorgenommen werden musste. Die meisten Grundstücke des Plangebiets befinden sich in Privateigentum, so dass die Begehbarkeit teilweise (z.B. zeitlich) eingeschränkt war oder einer Abstimmung bedurfte. Dies erschwerte die Kartierarbeiten im Gelände. Zudem war auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ein Einmessen des Baumbestands am Spreeufer durch das Vermessungsamt nicht möglich. 3.4.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen Ziel und Gegenstand des Monitorings nach § 4c BauGB ist es, die Prognosen des Umweltberichts durch Überwachung einer Kontrolle zu unterziehen, Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 151 Bebauungsplan 11-47a Begründung um so insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die Beachtung der relevanten Umweltaspekte wird insbesondere im Zuge nachfolgender Genehmigungsverfahren und im Rahmen der üblichen fachbehördlichen Aktivitäten sichergestellt. Schutzgut Mensch Ziele: Vermeidung der Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Lärm, Luftschadstoffe. Maßnahmen: Feststellung möglicher Lärm- und Luftbelastungen. Umsetzung von Maßnahmen des Luftreinhalteplans und der Lärmminderungsplanung. Überprüfung der immissionsrechtlichen Maßgaben. Turnus, Qualität: Im Rahmen üblicher fachbehördlicher Aktivitäten/Zuständigkeiten. Allgemeines/spezifisches Monitoring Ziele: Überprüfung der Verkehrsentwicklung. Maßnahmen: Überprüfen der gutachterlich prognostizierten Verkehrsbelegungen an ausgewählten Stellen im Straßennetz und daraus resultierenden Lärm- und Luftbelastungen im Wege der fachbehördlichen Beobachtung der Verkehrsentwicklung bzw. ordnungsrechtlicher Kontrollen (Zählungen). Überprüfen der Annahmen des Modal-Split im Quellund Zielverkehr. Ggf. Einleiten verkehrslenkender Maßnahmen. Turnus, Qualität: Im Rahmen üblicher fach- und ordnungsbehördlicher Aktivitäten / Zuständigkeiten. Allgemeines Monitoring. Schutzgut Boden, Bodenwasser, Altlasten 152 Ziele: Vermeidung von Gefährdungen der Schutzgüter, insbesondere der menschlichen Gesundheit durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten, Beseitigung und/oder Sicherung bestehender Belastungen. Maßnahmen: Beobachten der im Plangebiet entstandenen Altablagerungen, Beseitigung bzw. Immobilisierung im Zuge der Durchführung von Baumaßnahmen. Für einen Teil der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Block- Bebauungsplan 11-47a Begründung dammweg 3/27) besteht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall der u.a. Regelungen zu dem notwendigen Grundwassermonitoring enthält. Turnus, Qualität: Im Rahmen üblicher fachbehördlicher Aktivitäten/Zuständigkeiten in Kombination mit einzellfall- bzw. standortbezogenen Maßnahmen (z.B. baubegleitend). Allgemeines/spezielles Monitoring. Schutzgut Wasser Ziele: Behandlung/Versickerung des anfallenden schlagswassers auf den Baugrundstücken. Nieder- Maßnahmen: Fachbehördliche mungen. Abstim- Turnus, Qualität: Im Rahmen üblicher fachbehördlicher Aktivitäten/Zuständigkeiten. Erlaubnisse, behördliche Allgemeines Monitoring. 3.4.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung Anlass und Gegenstand der Planung Der Bebauungsplan 11-47a dient der Reaktivierung innerstädtischen Brachflächen. Durch die Sicherung einer Versorgungsfläche für den Neubau eines GuD-HKW’s sollen die Voraussetzungen zur langfristigen Sicherung der Versorgung mit Fernwärme und Elektrizität geschaffen werden. Gleichzeitig ist beabsichtigt mit der neuen Anlage und der geplanten Stilllegung des derzeitigen HKW Klingenberg, einen Beitrag zur Reduzierung der Emissionsbelastungen und zum Klimaschutz zu leisten. Weiterhin verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, für die gewerbliche Wirtschaft Flächenangebote bereitzustellen, die eine verkehrliche Lagegunst aufweisen und die den bestehenden Energie- und Industriestandort an der Köpenicker Chaussee arrondieren. Durch die Ausweisung öffentlicher Parkanlagen und einer Fläche für eine ungedeckte Sportanlage soll der bestehenden Nachfrage nach einem Sportplatzstandort im Ortsteil Karlshorst Rechnung getragen und ein Beitrag zur Verbesserung der innerstädtischen Erholungsvorsorge geleistet werden. Umweltprüfung In der nachfolgenden Tabelle werden die im Rahmen der Umweltprüfung betrachteten Belange und ihre Bewertung zusammenfassend dargestellt. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 153 Bebauungsplan 11-47a Begründung Tab. 18: Zusammenfassung der betrachteten Belange und prognostizierten Auswirkungen bei Durchführung der Planung Mensch Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung: Grün- und Sportflächenversorgung Verkehrsbelastung Verbesserung der Versorgung durch Festsetzung von Grünanlagen (Grünverbindungen) und einer ungedeckten Sportanlage. Verkehrslärm Gewerbelärm Sportlärm Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen Erhöhung der Verkehrsbelastung auf dem Blockdammweg durch die geplante Entwicklung in den Plangebieten 11-47a-c: Belastungszunahmen um bis zu 1.100 Kfz/d (+ 25%) bei Gegenüberstellung von Analysefall und PrognosePlanfall (jeweils ohne Blockdammbrücke). Geringe Auswirkung auf die Belastung des übergeordneten Straßenzuges Köpenicker Chaussee-Rummelsburger Landstraße. Erhöhung der Schwerverkehrsanteile auf den Straßen des übergeordneten Netzes und teilweise auf den Erschließungsstraßen Blockdammweg und Ehrlichstraße durch die geplante gewerbliche Nutzung in den Plangebieten 1147a-c. Marginale Auswirkungen auf die Höhe der Verkehrsgeräuschimmissionen durch Bebauungsplan 11-47a. Die Unterschiede zwischen Prognose-Planfall und Prognose-Nullfall sind überall kleiner als 1,0 dB(A). Für die geplanten Gewerbegebiete werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten. Die schalltechnischen Orientierungswerte (Beiblatt 1 zur DIN 18 005-1) werden sowohl für Gewerbegebiete als auch für den größten Teil der geplanten Grünflächen ebenfalls eingehalten oder nur in geringem Umfang (< 5 dB(A)) überschritten. Für eine Vielzahl der maßgeblichen Immissionsorte werden die gemäß baulicher Nutzung und TA Lärm anzusetzenden Immissionsrichtwerte durch die Vorbelastung vor allem nachts bereits ausgeschöpft. Für etliche Immissionsorte ist dafür das vorhandene HKW Klingenberg maßgeblicher Verursacher. Beeinträchtigungen durch Sportlärm können auf Grund der großen Abstände zur nächst gelegenen Wohnnutzung ausgeschlossen werden. Das Gefahrenpotenzial des geplanten GuD-HKW ist im Vergleich zum bestehenden HKW Klingenberg gering und entspricht eher dem vielerorts vorhandenen Gefahrenpotenzial üblicher Infrastrukturanlagen oder größeren allgemeinen Brandlasten. Es wurden denkbare Störungsereignisse untersucht. Für die maßgeblichen Gefahrenpotenziale wurden Abstände gegenüber schutzbedürftigen Nutzungen ermittelt, die durch die Festsetzungen berücksichtigt werden. Konsequenzen/ Maßnahmen: Keine. Keine. Keine Festsetzungen notwendig – es gelten gemäß DIN 4109 die Anforderungen zum passiven Schallschutz. Vermeidung: Textliche Festsetzung zur Geräuschkontingentierung, um die Verträglichkeit der Versorgungsanlagen und der Gewerbegebiete mit schützenswerten Nutzungen sicherzustellen. Keine Vermeidung: Durch textliche Festsetzungen wird sichergestellt, dass im Plangebiet zulässige Betriebe und Anlagen nicht unter den Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie / StörfallV fallen. Sicherstellung, dass das bestehende HKW Klingenberg nach Aufnahme des Dauerbetriebs des GuD-HKW außer Betrieb genommen wird (Regelung städtebaulicher Vertrag, dingliche Sicherung sowie immissionsschutzrechtliche Regelung im Genehmigungsverfahren). 154 Bebauungsplan 11-47a Kühlung des GuD-HKW/, Schwadenbildung, Verschattung Elektromagnetische Felder Lufthygiene Luftschadstoffe CO2-Bilanz Geruch Pflanzen und Tiere Geschützte Biotope Biotopverbund Geschützte Bäume Der Vergleich verschiedener Kühlungsvarianten führte zur Anpassung des Nutzungsmaßes, so dass ein max. 25 m hoher Zellenkühler gebaut werden kann. Es sind keine erheblichen Auswirkungen durch Gebäudeverschattung oder Schwaden zu erwarten (lokal sehr begrenzte und im Jahresmittel geringfügige Zunahme der Verschattung durch Schwaden im Bereich von Wohngebieten nördlich der Bahnanlagen; geringfügige zusätzliche Verschattung des Betriebsgebäudes auf dem Bahnareal nördlich des geplanten GuD-HKW). Im Zuge baulicher Entwicklungen im Gewerbegebiet GE1.1 sind mögliche Auswirkungen im Rahmen der nachfolgenden Anzeige- oder Baugenehmigungsverfahren gutachterlich zu bewerten. Hierbei stehen vor allem solche bauliche Anlagen im Vordergrund, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen. Aus der Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche unter der bestehenden 110kV-Freileitungstrasse ergeben sich keine besonderen Anforderungen zur Vorsorge, da diese Flächen nur einem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung: Der Beitrag der anlagenbedingten Zusatzbelastung durch die geplante GuDAnlage ist sowohl in Bezug auf die lokale Schadstoffbelastung als auch im Ergebnis der großräumigen Ausbreitungsmodellierung nach TA Luft als unerheblich zu betrachten. Stickstoffdioxid (NO2): Die verkehrsbedingte Zusatzbelastung führt an den meisten Immissionsorten zu leichten Erhöhungen. Die Jahresmittelwerte liegen überall deutlich unter dem Grenzwert. Es ist auch nicht mit Überschreitungen des NO2-Kurzzeitgrenzwertes zu rechnen. Feinstaub (PM10): Beim Wegfall des HKW Klingenberg und dessen bodennahen diffusen Emissionen wird neben dem Jahresmittelwert zukünftig auch der Tagesgrenzwert-Äquivalent im Plangebiet und dessen Nahbereich flächendeckend eingehalten. Feinststaub (PM2.5): Einhaltung des Grenzwertes an allen sensitiven Immissionsorten sowohl im Prognose-Nullfall als auch in den Prognose-Planfällen (mit und ohne bestehendem HKW Klingenberg). Deutliche Verringerung des CO2-Ausstoßes gegenüber bestehenden HKW Klingenberg bei gleichzeitiger Leistungssteigerung bei der Erzeugung elektrischer Energie. Keine zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung: Durch Versiegelung und Überformung geht ein Großteil des Biotopbestands temporär oder dauerhaft verloren. Auf der Fläche des geplanten Gewerbegebiets GE 1.2 und im Bereich der Maßnahmenfläche B sind nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope betroffen. Auf den Maßnahmenflächen A (innerhalb der Versorgungsfläche) und B sowie in den geplanten Grünanlagen werden extensiv gepflegte und teilweise wertvolle Biotopstrukturen entwickelt werden. Der Biotopverbund wird durch die Neugestaltung des Hohen Wallgrabens und der östlich der Köpenicker Chaussee anschließenden Grünflächen aufgewertet. Es ist mit erheblichen Eingriffen in den geschützten Baumbestand zu rechnen; besonders betroffen ist die Versorgungsfläche, da hier aufgrund der notwendigen Flächensanierung auch nicht überbaubare Grundstücksflächen beräumt werden müssen. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung Begründung Keine. Keine. Konsequenzen/ Maßnahmen: Keine. Keine. Keine. Konsequenzen/ Maßnahmen: Maßnahmen zum gleichwertigen Ausgleich im Plangebiet für nicht bereits zulässige Eingriffe; betroffene geschützte Biotope werden im Plangebiet wiederhergestellt. Keine. Vermeidungsmaßnahme: Erhaltungsfestsetzungen zur Sicherung von besonders prägendem Altbaumbestand Ausgleichsmaßnahmen; Maßnahmen zum gleichwertigen Ausgleich im Plangebiet. 155 Bebauungsplan 11-47a Begründung Fauna Es werden Lebens- und Bruträume besonders und streng geschützter Tierarten temporär (durch Altlastensanierung/Baustelleneinrichtung) oder dauerhaft beansprucht oder beeinträchtig. Durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird sichergestellt, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG eintreten. Schutzgebiete / Natura 2000Gebiete (FFH) Boden, Bodenwasser Natürliche Bodenfunktionen gemäß §2 BBodSchG Altlasten, Bodenbelastungen Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der drei nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete durch Emissionen des geplanten GuD-HKW können ausgeschlossen werden. Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung: Wasserhaushalt, Entwässerung Wasser (Oberflächengewässer) Hoher Wallgraben (Renaturierung des offenen Abschnitts; Schaffung temporärer Gewässer im verfüllten Abschnitt) 156 Es wird eine Erhöhung des Versiegelungsgrads von derzeit 52 % auf 71 % prognostiziert. Dies hat neben einem Verlust der natürlichen Bodenfunktionen in den zusätzlich versiegelten Bereichen auch negative Auswirkungen auf das Kleinklima zur Folge. Es wurden Handlungsempfehlungen formuliert, mit denen Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen der Bevölkerung ausgeschlossen werden können. Mit Durchführung der beschriebenen Sanierungsmaßnahmen bzw. einem Bodenaustausch im Rahmen einer Flächenentwicklung wird auf Teilflächen eine Verbesserung der Belastungssituation des Bodens eintreten. Bei Baumaßnahmen auf Flächen mit Altlaststatus oder Altlastverdacht muss die Bodenschutzbehörde einbezogen werden. Es ist zudem mit Mehraufwendungen durch die Entsorgung belasteten Bodenaushubs zu rechnen. Bei einer Entwässerung, die ausschließlich zentral über die Kanalisation erfolgt, würden Verdunstung und Infiltration merklich zurückgehen, der Abfluss würde sich deutlich erhöhen. Dies hätte neben negativen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt auch eine Verschlechterung des Kleinklimas zur Folge. Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung: Neben einer Verbesserung der Gewässermorphologie und des Gewässerumfeldes ist mit positiven Auswirkungen auf Biotope und Biotopverbund, einer Aufwertung der lokalen stadtklimatischen Funktion und des Landschaftsbilds zu rechnen. Ein renaturierter Wallgraben wäre zudem geeignet Strukturdefizite im Gewässerverbund der Spree zu verringern. Vermeidungsmaßnahmen: baubegleitende Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (ökologische Baubegleitung), Bauzeitenregelung, Reptilienschutz. Ausgleichsmaßnahmen: Vorgezogene Maßnahmen auf der Fläche Blockdammweg 29 und dauerhafte Maßnahmen auf der Maßnahmenfläche A zum Ausgleich von Habitaten/ Habitatfunktionen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen bes. geschützter Arten. Keine. Konsequenzen/ Maßnahmen: Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet für nicht bereits zulässige Eingriffe. Kennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (geplante Versorgungsfläche und Fläche für ungedeckte Sportanlage). Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet für nicht bereits zulässige Eingriffe. Konsequenzen/ Maßnahmen: Keine. Bebauungsplan 11-47a Spree und Rummelsburger See (Beeinflussung der thermischen, stofflichen und biotischen Komponenten durch die Kühlwassernutzung) Standgewässer Klima Lokales Stadtklima / PMV Großräumige Luftleit/Ventilationsbahnen Orts- und Landschaftsbild Orts- und Landschaftsbild, Erholungsnutzung Kultur- und Sachgüter Denkmalschutz Das geplante GuD-HKW soll im Gegensatz zur Durchlaufkühlung des bestehenden HKW Klingenberg mit einer Umlaufkühlung (Nass-Zellenkühler) betrieben werden. Daraus resultieren eine deutlich geringere Wasserentnahme, ein deutlich geringerer Wärmeeintrag, etwas größere Wasserverluste und lokal begrenzt höhere Salzkonzentrationen bei gleichzeitig deutlich reduzierten Frachten. Eine Verschlechterung des Sauerstoffhaushalts sowie die Beeinflussung der vorkommenden Fischarten oder eine Begünstigung der Neozoa kann ausgeschlossen werden. Es ist mit einem geringeren Fischanfall an der Siebbandanlage des Entnahmebauwerkes zu rechnen. In der Nähe der Einleitstelle ergeben sich lokal begrenzt relativ hohe Konzentrationen an Chlorid und Sulfat, die nach vollständiger Durchmischung zu marginal erhöhten Konzentrationen führen, von denen keine erhebliche Belastung der biologischen Komponenten ausgehen kann. Auch ein mehrmonatiger Parallelbetrieb der des bestehenden HKW Klingenberg und dem geplanten GuD-HKW ist auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen gewässerökologisch unbedenklich, wenn der Wärmeeintrag des Altheizkraftwerks auf das zur Sicherstellung der Fernwärmeversorgung erforderliche Maß beschränkt bleibt. Durch die Beseitigung der im Bereich der Versorgungsfläche befindlichen Kleingewässer (technische Becken) werden keine erheblichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt eintreten. Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung: Durch die Zunahme der Baumassen und der Versiegelung, ist mit einer Verschlechterung der klimatischen Situation zu rechnen; die geplanten Freiflächen (insbesondere die relativ große, zusammenhängende Freifläche im Bereich der geplanten Maßnahmenfläche A und der Fläche für eine ungedeckte Sportanlage) bilden einen Ausgleichsraum. Die prognostizierten Auswirkungen sind weitgehend auf das Plangebiet begrenzt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Leitbahnfunktion der Spree ist nicht zu erwarten. Begründung Keine. Keine. Konsequenzen/ Maßnahmen: Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet für nicht bereits zulässige Eingriffe. Keine. Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung: Konsequenzen/ Maßnahmen: Negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 wegen des Verlusts landschaftlich geprägter Brachflächen in Teilbereichen. Die Versorgungsfläche wird u.a. auf Grund des im Herbst 2011 durchzuführenden Gutachterverfahrens zur architektonischen und landschaftsarchitektonischen Gestaltung positiver bewertet als die Gewerbegebiete. In diesen Bereichen ergibt sich insgesamt eine Aufwertung im Vergleich zur Bestandssituation. Im Bereich der geplanten Grünanlagen und auf der Maßnahmenfläche B wird eine deutliche Aufwertung durch die gewässertypische Strukturanreicherung sowie durch ihre Erschließung für die Erholungsnutzung erzielt. Prognosen/Auswirkungen bei Durchführung der Planung: Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet für nicht bereits zulässige Eingriffe. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einem Erhalt und einer Nutzung der im Plangebiet und seiner Umgebung vorhandenen Denkmalbereiche und Baudenkmale nicht entgegen. Ein Erhalt der Denkmäler durch ihre weitere Nutzung ist gegeben. Von einer Nutzungsänderung ist der Denkmalbereich der Gaswerksiedlung betroffen (zzt. Wohnen, geplant: nicht wesentlich störendes Gewerbe). Stand: 5. August 2011 - Festsetzung Konsequenzen/ Maßnahmen: Ggf. notwendige Umbaumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde stattfinden. 157 Bebauungsplan 11-47a Begründung Vermeidung und Verminderung von Eingrif f en Durch entsprechende textliche Festsetzungen können erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Mensch und Luft vermieden werden. Eingriffe in das Schutzgut Pflanzen und Tiere können durch Erhaltungsfestsetzungen für einen Teil des Altbaumbestands sowie durch Vorgaben zur Bauzeitenregelung, zur ökologischen Baubegleitung und spezieller Schutzmaßnahmen teilweise vermieden werden. Durch eine Reihe von Maßnahmen konnten die zu erwartenden visuellen Beeinträchtigungen durch die Kraftwerksanlagen – insbesondere die Anlagen zur Kühlung – deutlich vermindert werden. Die Festsetzungen zur Dachbegrünung tragen zur Verminderung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts sowie des lokalen Klimas bei. Ermittlung unvermeidbarer Eingrif f e und des Kompensationsbedarf s Mit dem Bebauungsplan werden Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 1a BauGB vorbereitet. Die Eingriffe wurden erfasst und notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt. Der Bebauungsplan 11-47a bereitet relativ geringe Eingriffe in den Boden, in den Wasserhaushalt und in das örtliche Klima vor. Größere Eingriffe werden in den Lebensraum von Pflanzen und Tieren (davon einige besonders und streng geschützte Tierarten) verursacht. Mit insgesamt positiven Auswirkungen ist in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild und Erholungsnutzung sowie in geringem Umfang auf den Biotopverbund (Schutzgut Pflanzen und Tiere) und die Gewässermorphologie / -umfeld (Schutzgut Wasser) zu rechnen. Nach § 1a Absatz 3 Satz 5 BauGB müssen nicht alle Eingriffe in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild ausgeglichen werden, sondern nur diejenigen, die über das Maß der bestehenden Baurechte hinausreichen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bestehen umfangreiche, teilweise unausgenutzte Baurechte. Im Ergebnis wird daher festgestellt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans zwar erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereiten, diese jedoch unter Berücksichtigung (Abzug) der bereits bestehenden Baurechte nur ein geringes Ausgleichserfordernis zur Folge haben. Unbenommen von den Regelungen des § 1a Absatz 3 Satz 5 BauGB sind die Kompensationsverpflichtungen für den Verlust geschützter Biotope und geschützter Bäume sowie für die Beeinträchtigungen nach BNatSchG geschützter Arten. Diese Eingriffe können innerhalb des Geltungsbereichs kompensiert werden. Von besonderer Bedeutung hierfür sind die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen, der Maßnahmenflächen A und B sowie die vertragliche Sicherung zwischenzeitlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im nördlichen Bereich des Grundstücks Blockdammweg 29. Bezüglich der europäisch geschützten Arten ergibt die artenschutzrechtliche Prüfung, dass kein Verbotstatbestand vorliegt. Es werden Maßnahmen zur Vermeidung sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität) festgeschrieben. 158 Bebauungsplan 11-47a Begründung Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen Die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung des Bebauungsplans eintreten können, ist vorgesehen (Monitoring). Hierdurch sollen insbesondere unvorhergesehene erhebliche Auswirkungen frühzeitig erkannt und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Abhilfe geschaffen werden. Hierzu werden die beteiligten Behörden und Verbände einbezogen. 4. Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen 4.1 Grundzüge der Abwägung Bei der Aufstellung des Bebauungsplans werden die bauleitplanerischen Grundsätze nach § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 6 BauGB miteinander und untereinander in Einklang gebracht. Ziele der Raumordnung stehen dem Bebauungsplan nicht entgegen. Die für die Planung relevanten Grundsätze der Raumordnung wurden angemessen berücksichtigt. Einzig dem Grundsatz 6.9 LEP B-B (Gewinnung und Nutzung einheimischer Bodenschätze und Energieträger) wird mit der Planung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a nicht entsprochen. Vielmehr wird der Nutzung von Erdgas als Brennstoff der Vorrang eingeräumt. Die Nutzung von Erdgas am beplanten Standort ist aus Gründen des allgemeinen Klimaschutzes, der Möglichkeit mit einem GuD-HKW Regelenergie mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit bereitstellen zu können sowie der Umwelt- und Standortverträglichkeit gerechtfertigt. Im Rahmen der geplanten Errichtung von zwei biomassebefeuerten Heizkraftwerken auf dem Gelände des bestehenden HKW Klingenberg, mit der sich ein gesonderter, an das Plangebiet angrenzender Bebauungsplan befassen wird (BebauungsplanVerfahren 11-58), ist mittel- bis langfristig auch die Nutzung regenerativer Energien vorgesehen. Dringende Gesamtinteressen Berlins im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 AGBauGB (Anlagen der Ver- und Entsorgung mit gesamtstädtischer Bedeutung) werden durch die Planung berührt, aber nicht beeinträchtigt. Der für die gesamtstädtische Flächennutzung maßgebliche FNP räumt der Innenentwicklung auf unter- oder fehlgenutzten Flächen den Vorrang vor einer Stadterweiterung zu Lasten des Landschaftsraums ein. Flächenbedarf soll vor einer Flächeninanspruchnahme in der Peripherie möglichst innerhalb der vorhandenen Stadt befriedigt werden, um mit dem Grund und Boden sparsam umzugehen. Durch die Wiedernutzung von brachliegenden Flächen in innerstädtischer Lage wird ein gesamtstädtisch relevanter sparsamer Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB gefördert und die städtebauliche Ordnung wiederhergestellt. Mit der planerischen Sicherung der südlich an das bestehende HKW Klingenberg angrenzenden Flächen als Versorgungsstandort wird ein wesentlicher Beitrag für die langfristige und klimaschonende Energieversorgung der Stadt geleistet. Gleichzeitig wird die städtebaulich verträgliche Integration eines Energiestandorts in das Stadtgebiet sichergestellt. Damit wird den Belangen des § 1 Abs. 6 Nr. 7 und Nr. 8e BauGB Rechnung getragen. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 159 Begründung Bebauungsplan 11-47a Der Erhalt und die Entwicklung von Gewerbeflächen entspricht den Belangen der Wirtschaft und trägt dazu bei, Arbeitsplätze zu erhalten und neue zu schaffen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8a und c BauGB). Zudem wird erwartet, dass durch mögliche Synergieeffekte zwischen einer gewerblichen Nutzung und der benachbarten Wärme- und Energieversorgung eine Standortprofilierung erfolgen kann, die sich belebend auf die Gewerbeflächennachfrage im gesamten Gebiet auswirkt. Mit den Festsetzungen wird auch den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ausreichend Rechnung getragen und werden Nachbarschaftskonflikte vermieden. Des Weiteren wird den Belangen des Sports mit der Entwicklung einer ungedeckten Sportanlage Rechnung getragen (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Der bislang abgeschottete attraktive Landschaftsraum der Spree und des Hohen Wallgrabens wird durch die geplanten Grünflächen der Bevölkerung als Naherholungsbereich zugänglich gemacht. Hiermit wird auch dem Grundsatz der Raumordnung zum Erhalt bzw. zur Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gewässerrändern (§ 6 Abs. 3 LEPro 2007) angemessen Rechnung getragen. Die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen sowie einer Maßnahmenfläche auf überwiegend privaten Grundstücksflächen ist im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen aus den überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird gewahrt. Die geplante Versorgungsfläche für ein GuD-HKW nördlich des Blockdammwegs ist aus dem FNP entwickelbar. Der Bebauungsplan ist diesbezüglich auch in Hinblick auf die regionalplanerische Funktion des FNP an dessen Ziele angepasst, da die Festlegungen im FNP zum Standort Klingenberg keine regionalplanerische Zielqualität haben. Die im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg geplante Fläche für eine ungedeckte Sportanlage, mit der dem diesbezüglich bestehenden Bedarf im Ortsteil Karlshorst entsprochen werden soll, ist aus dem FNP entwickelbar. Hier ist zwar ein anderer Gebietstypus als im FNP vorgesehen, die Fläche der Anlage ist jedoch in ihrer räumlichen Ausdehnung (ca. 1,7 ha) von untergeordneter Bedeutung. Die Grundzüge des FNP werden durch diese kleine Teilfläche nicht berührt. Auch die Festsetzung der Gaswerksiedlung als Gewerbegebiet (ca. 1,1 ha), mit der eine denkmalverträgliche Nachnutzung ermöglicht werden soll, verstößt erkennbar nicht gegen das Entwicklungsgebot. Allein schon aufgrund ihrer Größe ist hierin kein Widerspruch zur Flächennutzungsplanung zu erkennen. Gleichzeitig handelt es sich nicht um einen unzulässigen Gebietstypus. Der im FNP in symbolischer Breite dargestellte öffentliche Grünzug wird – einschließlich seiner Zugänge – aus der örtlichen Situation heraus entwickelt mit der Zielstellung, eine funktionsfähige öffentlich zugängliche Grünverbindung herzustellen. 160 Bebauungsplan 11-47a Begründung 4.2 Art der baulichen Nutzung 4.2.1 Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ Für das Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 sowie kleinere, für das geplante GuD-HKW betriebsnotwendige Teilflächen im Bereich des Grundstücks Köpenicker Chaussee 42-45 erfolgt die Festsetzung einer Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“. Unabhängig von der heutigen Grundstückssituation wurden sämtliche Flächen in die 12,6 ha große Versorgungsfläche einbezogen, die für das geplante GuD-HKW benötigt werden. Wegen der mit der Festsetzung beabsichtigten Sicherung öffentlicher Versorgungsaufgaben wird eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB gewählt. Die Zweckbestimmung der Versorgungsfläche wird durch die textliche Festsetzung Nr. 1 bezüglich der Art des Kraftwerks, des einzusetzenden Brennstoffs sowie der Feuerungswärmeleistung konkretisiert. Neben der Errichtung eines erdgasbetriebenen GuD-HKW (Feuerungswärmeleistung max. 620 MW) und eines erdgasbetriebenen Hilfsdampferzeugers (Feuerungswärmeleistung max. 5 MW) sollen auf der Fläche ein Zellenkühler und sonstige der Hauptnutzung dienende Anlagen und Nebenanlagen einschließlich Verwaltungsgebäude sowie Stellplätze und Garagen zulässig sein. Die zur Festsetzung vorgesehene Feuerungswärmeleistung, die zur Minimierung der Umweltauswirkungen auf das für die Wärme-/Energieversorgung notwendige Maß (s.u.) begrenzt wird, entspricht voraussichtlich einer elektrischen Leistung von ungefähr 300 MW el sowie einer Fernwärmeleistung von ungefähr 230 MW th. Der Hilfsdampferzeuger ist für das Anfahren des Blocks aus dem kalten Zustand und zur Bereitstellung von Dampf für weitere technologische Prozesse erforderlich. Mit der Zulässigkeit sonstiger der Hauptnutzung dienender Anlagen und Nebenanlagen einschließlich Verwaltungsgebäude wird sichergestellt, dass auf der Fläche über das originäre Kraftwerk hinaus alle weiteren notwendigen Anlagen, wie Bauwerke für das elektrische Eigenbedarfssystem (Schaltanlagengebäude), Bauwerke der Wasserver- und -entsorgung, Gasverdichter- und -reduzierstation, Wärmespeicher, Werkstatt- und Sozialgebäude etc. zulässig sind. Stellplätze und Garagen wiederum werden explizit benannt, da eine Versorgungfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB kein Baugebiet im Sinne der BauNVO darstellt und damit die Vorschrift des § 12 BauNVO im vorliegenden Fall nicht greift. Da der Einsatz anderer Gase als Erdgas ggf. andere (Schutz)Abstände als die in Kapitel II.3.2.2.4 dargestellten ergeben könnte, erfolgt – auch wenn deren Einsatz nach dem derzeitigen Stand der Technik sowie der örtlichen Lage des Plangebiets sehr unwahrscheinlich ist – vorbeugend eine Einsatzstoffbeschränkung auf Erdgas. Mit der Festsetzung eines explizit erdgasbetriebenen GuD-HKW und Hilfsdampferzeugers wird sichergestellt, dass als Brenngas ausschließlich DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.)-Arbeitsblatt G 260 (Mai 2008) entsprechende Gase einschließlich aufbereiteter Gase aus regenerativen Quellen nach DVGWArbeitsblatt G 262 (November 2004), Nr. 3.2 zulässig sind. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 161 Begründung Bebauungsplan 11-47a Die Zweckbestimmung der Versorgungsfläche wird über das bisher Dargestellte hinaus durch die textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 11 weiter konkretisiert. Während mit der textliche Festsetzung Nr. 2 sichergestellt wird, dass die Anlagen auf der Versorgungsfläche nicht unter den Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie / StörfallV fallen, erfolgt mit der textlichen Festsetzung Nr. 11 eine Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45 691. Im Übrigen wird zu diesen beiden Festsetzungen auf die Ausführungen im Kapitel II.4.8 verwiesen. Der Standort Klingenberg ist ein essentieller Bestandteil des Fernwärmeverbundes Berlin-Ost. Der geplante Kraftwerkstandort ist hinsichtlich seiner Lage weitgehend determiniert, da durch das angrenzende, zu ersetzende HKW Klingenberg wichtige Teile der technischen Infrastruktur und Trassen der Fernwärme- und Energieversorgung bereits vorhanden sind. Das bestehende HKW Klingenberg genügt wegen des gegenüber modernen Anlagen geringeren Wirkungsgrads und auf Grund des überwiegend eingesetzten umweltbelastenden Brennstoffs Braunkohle auf absehbare Zeit nicht mehr den Ansprüchen an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung und soll daher durch das geplante GuD-HKW ersetzt werden. Weiterhin ist hierfür später, nach der Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg auf dessen Standort die Errichtung von zwei biomassebefeuerten Heizkraftwerken (BMHKW) vorgesehen, mit der sich ein gesonderter, an das Plangebiet angrenzender Bebauungsplan befassen wird (BebauungsplanVerfahren 11-58). Zwischenzeitlich kann der verbleibende Fernwärmebedarf über Heißwassererzeuger am Standort Marzahn (Rhinstraße) vollständig und sicher abgedeckt werden. Die Auslegung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Anlage wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbunds Berlin-Ost (bestehend aus den Fernwärmeverteilsystemen „Berlin-Mitte“ sowie „Klingenberg, Lichtenberg, Friedrichsfelde“) bestimmt. Das durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerk ist nach gutachterlich bestätigten Berechnungen der Vattenfall für die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb dieses Fernwärmeverbundes erforderlich. Im Ergebnis von Analysen eines externen Instituts wird zukünftig mit einem leichten Rückgang des Wärmebedarfs gerechnet. Nach Abzug der Leistung, die im HKW Mitte erzeugt wird, verbleibt für das Fernwärmeverteilsystem „Klingenberg, Lichtenberg, Friedrichsfelde“ ein zu deckender Bedarf von knapp 600 MW th. Um diesen Bedarf zu decken, sind zwei GuD-HKW an den Standorten Klingenberg und Marzahn (Rhinstraße) sowie zwei BMHKW am Standort Klingenberg geplant. Die Wärmeleistung am Standort Klingenberg wird sich durch diese Anlagenteilung wesentlich verringern (heute 590 MW th / zukünftig [GuD-HKW + BMHKW] 380 MW th). Durch die Verbesserung der Wirkungsgrade hochmoderner Anlagen steigt trotzdem die installierte elektrische Leistung (heute 188 MW el / zukünftig [GuD-HKW + BMHKW] 340 MW el). Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, kann durch die Gestaltung des GuD-HKW mit der Möglichkeit, auch in Wärmeteillastfällen Kondensationsstrom zu erzeugen, Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen von Wind- und Solaranlagen wirtschaftlich mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden. Diese hohe Laständerungsgeschwindigkeit entspricht den hohen Anforde162 Bebauungsplan 11-47a Begründung rungen, denen Kraftwerksbetreiber in den nächsten Jahrzehnten bei Einspeisereduzierungen durch erneuerbare Energien gegenüberstehen und macht die stark schwankenden und vom Wetter abhängigen Energieträger, wie z.B. Wind- und Solaranlagen, grundlastfähig. Mit dem jüngst von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossenen Atomausstieg kommt den flexiblen GuD-HKWen in Deutschland in den nächsten Jahren eine wachsende Bedeutung im Verbund mit den weiterhin zunehmenden erneuerbaren Energien zu. Die Planungen decken sich mit der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung für den Zeitraum 2008 bis 2020, die gemeinsame energie- und klimapolitische Ziele formuliert. Das bestehende HKW Klingenberg (Altstandort) soll mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des geplanten GuD-HKW außer Betrieb genommen werden. Das Junktim zwischen Außerbetriebnahme des bestehenden HKW Klingenberg und Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen GuD-Anlage ist im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verbindlich geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Weiterhin ist eine entsprechende immissionsschutzrechtliche Regelung im Genehmigungsverfahren für die geplante GuD-Anlage vorgesehen (ausführlicher siehe Kapitel II.3.2.2.4). Mit dem o.g. Junktim sollen die sich durch den Kraftwerksbetrieb ergebenden Umweltauswirkungen minimiert werden. Ferner wird hiermit dem Belang des allgemeinen Klimaschutzes sowie den Inhalten der zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung entsprochen. Darüber hinaus erscheint die Stilllegung zur sachgerechten Lösung der potenziellen störfallrechtlichen Problematik geboten (ausführlicher siehe Kapitel II.3.2.2.4). Der Versorgung der Baugebiete dienende Nebenanlagen Da Versorgungsflächen planungsrechtlich nicht zu den Bauflächen gehören, sind die Vorschriften des § 14 Abs. 2 BauNVO nicht anwendbar. Da hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO dennoch ein Regelungsbedarf besteht, werden im Rahmen der textlichen Festsetzung Nr. 1 auch Regelungen zur Zulässigkeit dieser Nebenanlagen getroffen. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1 können „die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen … als Ausnahme zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen.“ Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 163 Bebauungsplan 11-47a Begründung 4.2.2 Gewerbegebiete Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2 Im Plangebiet sollen westlich der Köpenicker Chaussee (Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2) und südlich des Blockdammwegs (Gewerbegebiete GE 3.1 und GE 3.2) – entsprechend den Darstellungen des FNP und des StEP Industrie und Gewerbe – Gewerbegebiete festgesetzt werden. Die o.g. Flächen weisen eine gewerbliche Vorprägung auf. Sie sollen insbesondere der Flächenbereitstellung bzw. -sicherung für herkömmliche Gewebebetriebe dienen. Da die Gewerbegebiete GE 1.1 und 1.2 zukünftig durch den geplanten öffentlichen Grünzug von der Spree-Oder-Wasserstraße und auch vom Stichkanal abgeschnitten sind, wird eine Erschließung über die Spree-OderWasserstraße zukünftig ausgeschlossen. Die wasserseitige Erschließung wurde bislang nicht genutzt. Beachtliche Einschränkungen ergaben sich im Einzelfall bereits bisher durch die vor den Grundstücken vorhandenen, von der Vattenfall genutzten Liegestellen. Gewerbegebiet GE 2 (Gaswerksiedlung) Es ist das planerische Ziel, die in der Gaswerksiedlung noch vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen aufzugeben. Die Planung sieht vielmehr vor, den im Eigentum der Vattenfall befindlichen Gebäudekomplex der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung vollständig in eine gewerbliche Nutzung zu überführen. Der Bebauungsplan sieht daher für die entsprechende Fläche die Festsetzung eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO vor. Die Gaswerksiedlung liegt inmitten eines ausschließlich gewerblich geprägten Gebiets, das sich gemäß der vorliegenden Planung weiter verfestigen wird. Hinzu tritt die geplante Versorgungsfläche für ein GuD-HKW, das nordöstlich der Gaswerksiedlung errichtet werden soll. Eine weitere ungünstige Ausgangssituation ergibt sich aufgrund der immissionsbelasteten Lage an der Köpenicker Chaussee. Da sich eine planungsrechtliche Sicherung der noch vorhandenen Wohnnutzungen – sei es durch die Festsetzung eines Mischgebiets oder eines allgemeinen Wohngebiets –wegen der bestehenden Vorbelastung und der hieraus resultierenden Folgen für das gewerblich geprägte Umfeld, darunter die geplante Versorgungsfläche, verbietet, soll die vorhandene Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung aufgegeben und in eine gewerbliche Nutzung überführt werden. Hiermit wird der bereits eingeleiteten Entwicklung entsprochen und eine neue, dem Gebietscharakter angemessene Nachnutzung ermöglicht. Entsprechend einem Nachnutzungskonzept der Eigentümerin Vattenfall von Oktober 2010 sind in den einzelnen Gebäuden der Gaswerksiedlung zukünftig kraftwerksnahe Büronutzung (Köpenicker Chaussee 36-39), Büronutzungen (Köpenicker Chaussee 27-35), Räume für kulturelle und soziale Entwicklung sowie Ausstellungsräume (Köpenicker Chaussee 24) und ein Besucherzentrum für den Kraftwerksstandort Klingenberg sowie Veranstaltungs-, Seminar- und Besprechungsräume (Köpenicker Chaussee 23/ Blockdammweg 1) vorgesehen. Dieser Planung liegt ein mit dem Denkmalamt abgestimmtes denkmalfachliches Gutachten zugrunde, wonach die Anlage vollständig erhalten und umfassend modernisiert werden soll. Insofern 164 Bebauungsplan 11-47a Begründung wird davon ausgegangen, dass die Substanz des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) mit der ermöglichten gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert und erhalten werden kann. Einschränkungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben Durch die textlichen Festsetzung Nr. 4 werden Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten GE 1.1, 1.2, 3.1, 3.2 grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich Tankstellenshops sowie Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb räumlich-funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind (sog. Handwerkerprivileg), bleiben ausnahmsweise zulässig. Die Festsetzungen erfolgen, um den übrigen gewerblichen Nutzungen an dieser Stelle Vorrang vor den Einzelhandelsnutzungen einzuräumen. Dies gilt vor allem für solche Gewerbebetriebe, die aufgrund ihres Störgrads und ihrer Flächenansprüche besondere Standortanforderungen haben. Für solche Betriebe soll im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a in Übereinstimmung mit der gesamtstädtischen Planung (FNP, StEP Industrie und Gewerbe) ein Flächenangebot vorgehalten werden. Einzelhandelsbetriebe sind hingegen auch in anderen Baugebieten, wie z.B. Mischgebieten und allgemeinen Wohngebieten zulässig, so dass kein Erfordernis besteht, für sie in den hier überplanten Gewerbegebieten Flächen vorzuhalten. Die Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel sind erforderlich, um das bestehende Nahversorgungsgefüge und damit die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nicht zu gefährden. Das Zentren- und Einzelhandelskonzept des Bezirks Lichtenberg sieht für das Plangebiet keine Neuentwicklung von Einzelhandelsnutzungen vor. Ein Bedarf für Einzelhandelsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung besteht nicht, da im Plangebiet und seiner Umgebung nur sehr wenige Menschen wohnen. Somit würden Einzelhandelsbetriebe, die sich im Plangebiet ansiedeln könnten, vor allem von Kunden genutzt, die die Läden mit dem eigenen Pkw erreichen. Dies hätte angesichts der Bedeutung der Köpenicker Chaussee als überörtliche Hauptverkehrsstraße Auswirkungen auf die vorhandenen und geplanten Nahversorgungsstandorte entlang des gesamten Straßenzugs Hauptstraße/Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße. Das betrifft zum einen im Bezirk Lichtenberg das geplante Nahversorgungszentrum am Bahnhof „Berlin-Ostkreuz“ zur Versorgung der Wohngebiete in der Rummelsburger Bucht, zum anderen im Bezirk Treptow-Köpenick den Nahversorgungsstandort „Edisonstraße/Rummelsburger Straße“. Beide Standorte sind wohngebietsnah und können von den Bewohnern der angrenzenden Stadtteile fußläufig erreicht werden. Eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet hätte somit negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur der beiden Bezirke und auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung. Durch die Festsetzungen wird verhindert, dass selbstständige Einzelhandelsbetriebe (z.B. Discounter, deren Größe häufig knapp unter dem Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO liegt) entstehen. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 165 Bebauungsplan 11-47a Begründung Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe, wenn die Produkte, die an den Endverbraucher verkauft werden sollen, mit der betrieblichen Nutzung am Standort räumlich und funktional zusammenhängen und sie ausschließlich am Standort produziert oder weiter verarbeitet werden. Allerdings muss die Einzelhandelsnutzung dem Betrieb gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sein. Ausnahmsweise zulässig sind darüber hinaus Tankstellenshops. Tankstellenshops sind ein essentieller Bestandteil moderner Tankstellenkonzepte und für die Wirtschaftlichkeit des Tankstellenbetriebs erforderlich. Da Tankstellen in den Gewerbegebieten GE 1.1, 1.2, 3.1 und 3.2 im Gegensatz zu zahlreichen anderen Standorten in der Stadt städtebaulich verträglich sind und sie deswegen hier allgemein zulässig bleiben sollen, ist es notwendig, in diesen auch Tankstellenshops zuzulassen. Für die denkmalgeschützte Gaswerksiedlung (Gewerbegebiet GE 2) wird auf eine derartige Festsetzung verzichtet, da aufgrund der vorhandenen kleinteiligen baulichen Strukturen nicht mit einer beachtenswerten Einzelhandelsnutzung zu rechnen ist, eine kleinflächige, untergeordnete Einzelhandelsnutzung im Rahmen der Umnutzung jedoch auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden soll. Eigenschaftsbezogene Gliederung der Gewerbegebiete Über die bisher dargestellten Regelungen hinaus erfolgt für die Gewerbegebiete mit den textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 11 (ausgenommen Gewerbegebiet GE 2) eine Gliederung nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besondere Bedürfnisse und Eigenschaften gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO (eigenschaftsbezogene Gliederung). Während mit der textlichen Festsetzung Nr. 2 sichergestellt wird, dass Betriebe und Anlagen nicht unter den Anwendungsbereich der Seveso-IIRichtlinie/StörfallV fallen, erfolgt mit der textlichen Festsetzung Nr. 11 eine Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45 691. Im Übrigen wird zu diesen beiden Festsetzungen auf die Ausführungen im Kapitel II.4.8 verwiesen. Das Gewerbegebiet GE 2 wird von beiden Festsetzungen ausgenommen, da der Regelungsinhalt bzw. die Zielstellung dieser Festsetzungen hier über die Beschränkung der Zulässigkeit auf nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen (textliche Festsetzung Nr. 3) sichergestellt wird. Beschränkung auf nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen im Gewerbegebiet GE 2 Während für die Versorgungsfläche und die übrigen Gewerbegebiete zur Sicherstellung der Verträglichkeit der geplanten Nutzungen mit schützenswerten Nutzungen außer- und innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eine eigenschaftsbezogene Gliederung erfolgt, wird für das Gewerbegebiet GE 2 mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 abweichend eine nutzungsseitige Gliederung vorgenommen. Im Rahmen der nutzungsbezogenen Gliederung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO er166 Bebauungsplan 11-47a Begründung folgt für das Gewerbegebiet GE 2 eine Festsetzung der ausschließlichen Zulässigkeit von nicht wesentlich störenden Betrieben und Anlagen. Die nutzungsseitigen Einschränkungen erfolgen vor dem Hintergrund, dass es in Anbetracht der Vorbelastung durch Gewerbelärm im maßgeblichen Untersuchungsgebiet (siehe auch Kapitel II.3.2.2.3) insgesamt nur sehr wenig „zu verteilen“ gibt. Im Gewerbegebiet GE 2 sind dabei – anders als in den meisten anderen Gewerbegebieten – keine Bestandsbetriebe zu berücksichtigen. Vielmehr sind aufgrund der konkreten Baulichkeit und Größe des Gewerbegebiets GE 2 ohnehin Nutzungen wahrscheinlich, die ein „eingeschränktes Gewerbegebiet“ darstellen. Überdies trägt die Festsetzung dem vorübergehenden Nebeneinander von vereinzelt noch bestehenden Wohnnutzungen (Bestandsschutz) und neu geplanten gewerblichen Nutzungen Rechnung. Die Festsetzung stellt vor dem Hintergrund der vorhandenen denkmalgeschützten Bebauung nutzungsseitig keine erhebliche Einschränkung der möglichen Nutzungen dar. Trotz der Einschränkung des Störgrads der zulässigen Betriebe und Anlagen im Gewerbegebiet GE 2, bleibt die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt. Das Gewerbegebiet GE 2 darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Zusammenhang mit den angrenzenden Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 als ein zusammengehöriges, gegliedertes Gewerbegebiet einzustufen. Da in diesen Teilbereichen die nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe allgemein zulässig bleiben und das Gewerbegebiet GE 2 flächenmäßig untergeordnet ist, bleibt die allgemeine Zweckbestimmung gewahrt. 4.2.3 Fläche für Sport- und Spielanlagen Im Eckbereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg sieht der Bebauungsplan die Festsetzung einer Fläche für Sport- und Spielanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) mit der Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ vor. Die Versorgung mit Sportflächen ist im (südlich des Blockdammwegs beginnenden) Ortsteil Karlshorst außerordentlich defizitär, ungedeckte Sportanlagen sind hier nicht vorhanden. Der Prognoseraum Lichtenberg Süd, zu dem neben dem Ortsteil Karlshorst auch weite Teile des Ortsteils Rummelsburg zählen, weist – ausgehend von einem Richtwert von 2,5 m²/Einwohner (siehe hierzu Ausführungen in Kapitel II.3.2.2.1) – einen Versorgungsgrad mit ungedeckten Sportanlagen von 33,8 % auf (Stand 1. Januar 2009),. Dies entspricht einer Unterversorgung von 66,2 % und einer Unterversorgung unter dem Berliner Durchschnitt von 41,7 %. Insbesondere für den Fußballverein FC Karlshorst 1995 e.V. fehlt mindestens ein wettkampfgerechtes Großspielfeld. Die Festsetzung des Bebauungsplans ermöglicht zur (teilweisen) Deckung des ermittelten Bedarfs die Anlage einer multifunktionalen und wettkampfgerechten ungedeckten Sportanlage mit entsprechendem Funktionsgebäude. Es handelt sich um eine Anlage von örtlicher Bedeutung, die der Versorgung der unmittelbar benachbarten Ortsteile dient. Die Größe (1,7 ha) und Dimensionierung der Fläche für Sport- und Spielanlagen ermöglicht die Anlage eines Großspielfelds (z.B. 68 x 105 m) mit notwendigen Seitenabständen, einer 100 m-Laufbahn sowie ggf. weiterer AnlaStand: 5. August 2011 - Festsetzung 167 Bebauungsplan 11-47a Begründung gen wie z.B. Weitsprunganlage, Kugelstoßanlage, Basketballfeld o.ä. Für das Großspielfeld ist grundsätzlich ein Kunstrasenbelag vorgesehen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans. Darüber hinaus ist innerhalb der Fläche für Sport- und Spielanlagen ein Sportfunktionsgebäude vorgesehen. Zudem wurde für das Sportgelände ein Bedarf von ca. 12 Stellplätzen ermittelt. Der Bebauungsplan definiert durch die Ausweisung von Baugrenzen in Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 5 einen Bereich, innerhalb dessen das Sportfunktionsgebäude und die Stellplätze errichtet werden dürfen. Darüber hinaus regelt die textliche Festsetzung Nr. 5 auch das Nutzungsmaß für das Sportfunktionsgebäude (Grundfläche maximal 500 m², maximal zweigeschossig). Aus funktionalen Gründen und um den Blockdammweg ansatzweise räumlich zu fassen, sollen das Sportfunktionsgebäude und die Stellplätze entlang der Straße angeordnet werden. Die für die ungedeckte Sportanlage vorgesehene Fläche befindet sich derzeit im Eigentum von Vattenfall. Die Planung erfolgt im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin. Es ist vorgesehen, dass Vattenfall die Fläche dem Land Berlin mittels eines Erbbaupachtvertrags zur Verfügung stellt und diese öffentlich genutzt wird. Für den noch abzuschließenden Erbbaupachtvertrag bestimmen Berlin und Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a bereits jetzt verbindlich, dass der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts betragen soll. 4.3 Maß der baulichen Nutzung Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festzusetzen. Des Weiteren ist, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, hier insbesondere das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden können, die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen festzusetzen. Im vorliegenden Bebauungsplan ist für die Versorgungsfläche sowie die Gewerbegebiete die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) und der Höhe der baulichen Anlagen vorgesehen. Für das Gewerbegebiet GE 2, wo aus Gründen des Denkmalschutzes eine (enge) Baukörperausweisung vorgenommen wird, ergibt sich die zulässige Grundfläche bzw. Grundflächenzahl aus der durch Baugrenzen definierten überbaubaren Grundstücksfläche. Die Maßfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche, darunter insbesondere die geplanten Höhenfestsetzungen und die mit den Festsetzungen ermöglichten Baumassen, resultieren aus technischen Anforderungen. Das industriell geprägte Umfeld nördlich der geplanten Versorgungsfläche weist vergleichbare bzw. teilweise noch größere Höhen und Baumassen auf. Im Planungsprozess wurden die Festsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche umfassend überarbeitet und damit die städtebauliche Einpassung in das Umfeld deutlich verbessert. Die Festsetzungen erfolgen unter Beachtung der Vorgaben der städtebaulichen Leitlinen „Karlshorst-West/Blockdammweg“ sowie unter weitgehender Berücksichtigung des am 22. Januar 2009 von der Bezirksverordnetenversammlung formulierten städtebaulichen Ziels (DS/1165/VI) einer Höhenbeschränkung der Gebäude 168 Bebauungsplan 11-47a Begründung und baulichen Anlagen auf maximal 35 m. Einer vollständigen Entsprechung der letztgenannten Zielstellung stehen die technischen Anforderungen an die Auslegung der Kraftwerksanlagen entgegen, die sich aus dem öffentlichen Belang der Versorgung mit Fernwärme und Energie sowie den privaten Belangen des potenziellen Kraftwerkbetreibers ergeben. Für die Entwicklung einer überzeugenden Gestaltung der geplanten Versorgungsfläche innerhalb des im Bebauungsplan festgelegten Rahmens haben sich das Land Berlin und Vattenfall auf die Durchführung eines Gutachterverfahrens verständigt. Dieses soll im Herbst 2011 stattfinden. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall neben der Durchführung des Gutachterverfahrens auch zur Umsetzung von dessen Ergebnissen. 4.3.1 Zulässige Grundflächenzahl (GRZ) Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ Für den nördlichen Teil der Versorgungsfläche erfolgt die Festsetzung einer GRZ von 0,3, für den südlichen Teil die Festsetzung einer GRZ von 0,2. Die für den südlichen Teil vorgesehene GRZ von 0,2 soll die Grundfläche des Wasserturms einschließen. Unter Herausrechnung der auf der Versorgungsfläche vorgesehenen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ergibt sich für den nördlichen Teil rechnerisch eine GRZ von ca. 0,4. Mit der Festsetzung wird – unter Würdigung der konkreten Planung der Vattenfall zur Errichtung eines GuD-HKW’s – eine ausreichende Flexibilität für die Errichtung der erforderlichen baulichen Anlagen ermöglicht. Die Festsetzung bewegt sich deutlich unterhalb der GRZ-Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbe- und Industriegebiete. Als Angebotsplanung könnten die Festsetzungen auch von anderen potenziellen Vorhabenträgern umgesetzt werden; die planerischen Festsetzungen sind nicht von der Umsetzung durch die Vattenfall abhängig. Mit der differenzierten GRZ-Festsetzung wird für den Südteil lediglich eine gegenüber dem Nordteil deutlich untergeordnete bauliche Entwicklung ermöglicht. Mit der für den Südteil vorgesehenen GRZ von 0,2 wird – im Zusammenspiel mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche – sowohl dem planerischen Ziel einer baulichen Arondierung dieses Bereichs als auch dem denkmalpflegerischen Belang einer lediglich behutsamen Ergänzung der vorhandenen Baudenkmale (Verwaltungsgebäude, Wasserturm) entsprochen. Die textliche Festsetzung Nr. 7 ermöglicht eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl(en) durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird. Als absolute Obergrenze gilt für den Nordteil eine Grundflächenzahl von 0,6 und für den Südteil eine Grundflächenzahl von 0,4. Die Regelung stellt eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO dar. Mit ihr wird auf der Versorgungsfläche eine ÜberschreiStand: 5. August 2011 - Festsetzung 169 Bebauungsplan 11-47a Begründung tung der zulässigen GRZ durch die in der Festsetzung benannten Anlagen im festgesetzten Umfang erlaubt. Die Ermöglichung der Überschreitung für die o.g. Anlagen erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund der festgesetzten niedrigen zulässigen GRZ-Werte nach § 19 Abs. 2 BauNVO auf der Versorgungsfläche. Sie dient der Sicherstellung der zweckgemäßen Grundstücksnutzung, die auch interne Erschließungsflächen, Stellplätze und verschiedene Nebenanlagen umfasst. Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2 Für die Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2 erfolgt die Festsetzung einer GRZ von jeweils 0,6 vorgesehen. Mit der GRZ wird – auch unter Würdigung vorhandener Betriebe – eine standortgerechte bauliche Entwicklung in den Gewerbegebieten ermöglicht. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die GRZ in Gewerbegebieten beträgt 0,8 und wird somit unterschritten. Mit der textlichen Festsetzung Nr. 8 wird in den o.g. Gewerbegebieten eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 ermöglicht. Die Regelung stellt eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO dar. Mit ihr wird in den o.g. Gewerbegebieten eine Überschreitung der zulässigen GRZ durch die in der Festsetzung benannten Anlagen im festgesetzten Umfang ermöglicht. Mit der Festsetzung wird der auf gewerblich genutzten Flächen vielfach erforderlichen zusätzlichen Versiegelung der Grundstücksfläche durch Stellplätze, Fahrwege und Lagerflächen u.ä. Rechnung getragen. Mit dem durch die textliche Festsetzung Nr. 8 ermöglichten hohen Versiegelungsgrad in den o.g. Gewerbegebieten wird der Raum für eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung flächenmäßig eingeschränkt. Als Retentionsmaßnahme wird deshalb in den o.g. Gewerbegebieten mit der textlichen Festsetzung Nr. 15 die Umsetzung von Gründächern auf (neu zu errichtenden) Gebäuden vorgesehen (siehe Kapitel II.4.10.5). Gewerbegebiet GE 2 (Gaswerksiedlung) Die maximal zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen im Bereich des Gewerbegebiets GE 2 ergibt sich, da es sich hier um eine (enge) Baukörperausweisung handelt, aus der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Die zulässige Grundfläche entspricht in diesem Bereich rechnerisch einer GRZ von 0,34. Mit der maximal zulässigen Grundfläche wird den Belangen des Denkmalschutzes Rechnung getragen. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die GRZ in Gewerbegebieten beträgt 0,8 und wird deutlich unterschritten. Die zulässige GRZ nach § 19 Abs. 4 BauNVO ergibt sich aus § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Mit dem Bebauungsplan werden für das Gewerbegebiet GE 2 keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen. 170 Bebauungsplan 11-47a Begründung 4.3.2 Rechnerische Ermittlung der maximalen Baumassenzahl (BMZ) und der maximalen Geschossflächenzahl (GFZ) Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2 In § 17 Abs. 1 BauNVO wird eine BMZ als Obergrenze lediglich für Gewerbe- und Industriegebiete benannt. Dies hat seinen Hintergrund darin, dass Regelungen über die BMZ namentlich lediglich in Gewerbegebieten und anderen Gebieten erfolgen, in denen mit höheren Gebäuden ohne Unterteilung in einzelne Geschosse oder solche mit überhöhten Geschossen zu rechnen ist. Auch wenn in § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbegebiete zugleich eine GFZ-Obergrenze benannt wird, kommt der rechnerischen Einhaltung der BMZ-Obergrenze insofern eine größere Bedeutung zu. Im Zusammenspiel der in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2 festgesetzten GRZ von 0,6 und der festgesetzten maximalen Oberkante von 16,0 m über Gelände ergibt sich für die benannten Gewerbegebiete eine maximale rechnerische BMZ von 9,6. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die BMZ in Gewerbegebieten beträgt 10,0 und wird somit unterschritten. Mit der in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2 festgesetzten maximalen Oberkante von 16,0 m über Gelände ergibt sich für diese selbst unter Berücksichtigung gängiger Geschosshöhen typischer mehrgeschossiger Gewerbenutzungen ein rechnerischer Wert von maximal vier Vollgeschossen. Im Zusammenspiel der festgesetzten GRZ von 0,6 und der angenommen maximalen Zahl der Vollgeschosse ergibt sich hier eine maximale GFZ von 2,4. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die GFZ in Gewerbegebieten (2,4) wird somit eingehalten. Gewerbegebiet GE 2 (Gaswerksiedlung) Im Zusammenspiel aus der Baukörperausweisung (rechnerische GRZ von 0,34), festgesetzter maximaler Firsthöhe von 14,9 m über Gelände bzw. der in der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung real existierenden Zahl von drei Vollgeschossen werden die in § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbegebiete benannten Obergrenzen für die GRZ (2,4) und die BMZ (10,0) jeweils deutlich unterschritten. Es ergeben sich eine maximale rechnerische BMZ von 5,07 und eine maximale rechnerische GFZ von 1,02. Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ Die in § 17 Abs. 1 BauNVO benannten Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gelten nur für die in der BauNVO benannten Baugebiete. Dennoch wird die sich aus den Maßfestsetzungen ergebende BMZ ergänzend auch für die Versorgungsfläche ermittelt. Unter der Annahme, dass die Teilbereiche, in denen Höhen der Oberkanten von mehr als 16,0 m über Gelände festsetzt werden, vollständig überbaut werden, ergibt sich für den Nordteil der Versorgungsfläche eine maximale BMZ von ca. 7,4. Unter Herausrechnung der auf der Versorgungsfläche vorgesehenen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur EntwickStand: 5. August 2011 - Festsetzung 171 Bebauungsplan 11-47a Begründung lung von Boden, Natur und Landschaft ergibt sich für den nördlichen Teil rechnerisch eine BMZ von knapp 9,8. Für den Südteil ergibt sich unter vereinfachender Heranziehung der festgesetzten maximalen Firsthöhe von 17,6 m über Gelände und unter Berücksichtigung des Wasserturms (OK 46,0 m) eine BMZ von 3,7. Die rechnerisch ermittelten maximalen BMZ bewegt sich unterhalb der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbe- und Industriegebiete (10,0). Auf die rechnerische Ermittlung einer GFZ wird verzichtet, da auf der Versorgungsfläche aufgrund der Zweckbestimmung weit überwiegend Gebäude ohne Unterteilung in einzelne Geschosse entstehen werden. 4.3.3 Höhe baulicher Anlagen Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ Die Höhenfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche orientieren sich an den technischen Anforderungen an ein derartiges Kraftwerk sowie dessen wirtschaftlichen Betrieb. Zugleich wird den Belangen des Orts- und Landschaftsbilds sowie den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse dadurch entsprochen, dass höhere bauliche Anlagen (mit Höhen der Oberkante (OK) von mehr als 16,0 m über Gelände) ausschließlich im von der Köpenicker Chaussee bzw. dem Blockdammweg aus gesehen rückwärtigen Teil der Versorgungsfläche zulässig sein sollen. Dem hingegen wird für die an die Köpenicker Chaussee und die Gaswerksiedlung angrenzende Bebauung lediglich eine Höhe der Oberkante von maximal 16,0 m ermöglicht. Im Südteil orientieren sich die Höhenfestsetzungen am in diesem Bereich vorhandenen Bestand. Die Höhenfestsetzungen von einer maximalen OK von 16,0 m bis zu einer maximalen OK von 55,0 m über Gelände sind so ausgelegt, dass das höchste Gebäude im nordöstlichen Randbereich zu den ausgedehnten Bahnflächen hin orientiert ist. Dennoch werden die höheren, rückwärtig gelegenen baulichen Anlagen der geplanten Versorgungsfläche über weite Strecken sichtbar sein und den angrenzenden Stadtraum mitprägen. Das industriell geprägte Umfeld nördlich der geplanten Versorgungsfläche weist abseits des Straßenraums teilweise noch größere Bauhöhen auf (Kesselhaus des HKW Klingenberg mit einer OK von 58,8 m, Zementwerk mit einer OK bis zu 60,3 m). Das den Höhenfestsetzungen zu Grunde liegende städtebauliche Konzept wurde über die dargelegten Grundzüge hinaus auch vor dem konkreten und in seiner Planung weit fortgeschrittenen Projekt der Vattenfall zur Errichtung eines neuen GuD-HKW’s entwickelt. Als Bezugspunkt für alle Höhenfestsetzungen wird wegen der teilweise großen Entfernung zu Gehwegen die Höhe des Geländes gewählt. Den Festsetzungen wird im Bereich der Versorgungsfläche eine durchschnittliche Geländehöhe von 35,0 m über NHN zu Grunde gelegt. Zu den Höhenfestsetzungen im Einzelnen: Im Nordteil der Versorgungsfläche werden verschiedene Bereiche mit unterschiedlichen Höhenvorgaben definiert: 172 Bebauungsplan 11-47a Begründung - - Mit Höhen der Oberkante von 55,0 m bzw. 30,0 m soll die Errichtung eines Kesselhauses mit angrenzenden Maschinenhäusern für die Gasund die Dampfturbine einschließlich Schaltanlagen- / Wartengebäude ermöglicht werden. Die Festsetzung der Höhe der Oberkante von 40,0 m ist erforderlich, um die Errichtung eines Wärmespeichers zu ermöglichen. Mit einer Höhe der Oberkante von 25,0 m wird die Errichtung eines Zellenkühlers ermöglicht. Die in den übrigen Bereichen des nördlichen Teils der Versorgungsfläche erfolgte Festsetzung einer maximalen Höhe der Oberkante von 16,0 m über Gelände orientiert sich – neben der Berücksichtigung technischer Erfordernisse – auch an den straßenseitig angrenzenden prägenden Gebäuden entlang der Köpenicker Chaussee / Rummelsburger Landstraße (hierzu ausführlich unter dem Abschnitt „Gewerbegebiete“). Die Höhenfestsetzung im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche im Südteil der Versorgungsfläche (am Blockdammweg) orientiert sich an der vorhandenen Firsthöhe des hier befindlichen denkmalgeschützten Verwaltungsgebäudes (17,6 m über Gelände). Die Festsetzung des baulich freigestellten denkmalgeschützten Wasserturms orientiert sich an der vorhandenen Höhe der Oberkante (OK 46,0 m über Gelände). Die Höhenfestsetzungen führen in den an die Versorgungsfläche angrenzenden Bereichen nicht zu unzumutbaren Wohn- und Arbeitsverhältnissen bezogen auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung. Über die dargelegten Höhenfestsetzungen hinaus können innerhalb der von der Köpenicker Chaussee bzw. dem Blockdammweg aus gesehen rückwärtig gelegenen Flächen A1, A2, A3, A4, A1 und B1, B2, B3, B4, B1 gemäß textlicher Festsetzung Nr. 6 „Schornsteine die festgesetzten Oberkanten bis zu einer Oberkante von 73,0 m über Gelände überschreiten. In jeder der beiden Flächen ist höchstens ein Schornstein mit einem Außendurchmesser von bis zu 10,0 m zulässig.“ Weiterhin kann gemäß textlicher Festsetzung Nr. 6 „innerhalb der Fläche C1, C2, C3, C4, C1 … die festgesetzte Oberkante für eine Ansaugöffnung bis zu einer Oberkante von 46,0 m über Gelände … (und können) innerhalb der Fläche D1, D2, D3, D4, D1 … die festgesetzten Oberkanten für einen Treppenturm bis zu einer Oberkante von 57,0 m über Gelände überschritten werden.“ Ferner können „in den sonstigen Teilen der Versorgungsfläche … einzelne Dachaufbauten bis zu einer Grundfläche von jeweils maximal 50 m² bis zu einer Höhe von 2,0 m über der festgesetzten Höhe der baulichen Anlagen im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen.“ Die textliche Festsetzung Nr. 6 trägt in Anbetracht der mit dem Bebauungsplan ermöglichten Kraftwerksnutzung – anders als dies bei einer Festsetzung mittels Baugrenzen und entsprechenden Höhenfestsetzungen der Fall wäre – der Notwendigkeit derartiger technischer Anlagen sowie Dachaufbauten Rechnung und sichert, dass diese Bereiche ausschließlich der Aufnahme dieser Anlagen dienen dürfen. Sowohl die Gasturbine mit Abhitzekessel als auch der Hilfsdampferzeuger benötigen hohe Schornsteine zur Ableitung der Abgase. Gleichzeitig benötigt die Gas- und Dampfturbinenanlage eine (Frischluft-)Ansaugöffnung. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 173 Bebauungsplan 11-47a Begründung Für die geplante GuD-Anlage wurden – unter Zugrundelegung der mit dem B-Plan 11-47a vorgesehenen Festsetzungen zur Höhe und den überbaubaren Grundstücksflächen – für die zwei zu betrachtenden Schornsteine entsprechend TA Luft jeweils eine Höhe von 68,0 m berechnet (Lohmeyer 05/2011). Diese Höhe muss der Bebauungsplan somit mindestens ermöglichen. Unter Heranziehung der konkreten Planungen der Vattenfall ergibt sich eine geringfügig kleinere Schornsteinhöhe von jeweils 67 m, die den Ausbreitungsberechnungen im Untersuchungsgebiet TA Luft (siehe Kapitel II.3.2.3.1) im Sinne einer konservativen Betrachtung zu Grunde gelegt wurde. Mit dem Bebauungsplan soll eine maximale Schornsteinhöhe von 73,0 m ermöglicht werden. Mit der den Höhenfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche zu Grunde gelegten durchschnittlichen Geländehöhe von 35,0 m über NHN ergibt sich damit eine maximal zulässige Höhe von 108,0 m über NHN. Damit wird die Höhe der Schornsteine auf ein Maß begrenzt, das unterhalb der Radarsicht der Bundeswehr liegt. Dem hingegen ragen bauliche Anlagen höher als 108 m über NHN in die Radarsicht der Bundeswehr hinein und sind somit grundsätzlich dazu geeignet, Störungen der Radarerfassung, z.B. in Form von Spiegelzielen und Verschattungen, hervorzurufen. Die vorgesehene maximale Schornsteinhöhe ist aus Immissionsschutzsicht in jedem Fall ausreichend und bietet in begrenztem Umfang die Möglichkeit, höhere Schornsteine als nach TA Luft notwendig zu errichten. Da mit höheren Schornsteinen niedrigere Belastungen in Bodennähe verbunden sind, wird – auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Ortsbildbeeinträchtigung – keine Notwendigkeit gesehen, niedrigere als die ermöglichten Schornsteinhöhen festzusetzen. Der Gesundheitsschutz geht hier vor. Eine Notwendigkeit zur Festlegung einer Mindesthöhe besteht nicht, da sich diese aus den Regelungen der TA Luft ergibt. Gewerbegebiete Für das Gewerbegebiet GE 2 erfolgt die Festsetzung einer maximalen Firsthöhe (FH) von 14,9 m über Gelände. Die Festsetzung orientiert sich an der vorhandenen Firsthöhe der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung (Denkmalbereich). In den übrigen Gewerbegebieten soll einheitlich eine Höhe der Oberkante von 16,0 m über Gelände als Höchstmaß festgesetzt werden. Die Festsetzung orientiert sich weitgehend an den straßenseitig angrenzenden prägenden Gebäuden im Plangebiet bzw. angrenzenden Bereichen entlang der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße mit Ausnahme des in seiner Höhe deutlich abgesetzten Verwaltungsgebäudes und des Wasserturms (30-kV-Schalthaus, Maschinenhausanbau und Sozialgebäude des HKW Klingenberg mit FH von 21,0 m, 16,5 m bzw. 20,1 m; Gaswerksiedlung mit FH von 14,9 m; Verwaltungsgebäude der ehem. Gaskokerei mit einer FH von 17,6 m; ehem. Umformwerk, Rummelsburger Landstraße 1 mit einer FH von 16,5 m und ehem. Kraftwerk Rummelsburg, Rummelsburger Landstraße 2 mit einer FH von ca. 20,0 m) bzw. vermittelt zwischen diesen. Weiterhin erfolgt die Festsetzung unter Berücksichtigung der straßenseitig vorgesehenen Höhenfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche. 174 Bebauungsplan 11-47a Begründung Durch die die Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2 querende 110-kVFreileitungstrasse ergeben sich im Freileitungsbereich Bebauungseinschränkungen bzgl. der maximalen Gebäudehöhe (siehe hierzu Kapitel II.4.7). Mit der Festsetzung wird den Belangen des Orts- und Landschaftsbilds sowie des Denkmalschutzes Rechnung getragen. Für den im Plangebiet vorhandenen baulichen Bestand bzw. die im Plangebiet vorhandenen Betriebe ergeben sich keine Einschränkungen. 4.3.4 Abstandsflächen In den Bereichen, in denen der Bebauungsplan die überbaubare Grundstücksfläche in Form einer flächenmäßigen Ausweisung festsetzt, sind die Abstandsflächen der BauO Bln einzuhalten, da es sich hierbei um keine ausdrückliche Festsetzung im Sinne des § 6 Abs. 8 BauO Bln handelt. Aus dem Bebauungsplan heraus sind keine baulichen Situationen erkennbar, in denen sich hierdurch Einschränkungen für die Ausschöpfung der Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen oder der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben. Anders stellt sich die Situation für das Gewerbegebiet GE 2 dar. Bezogen auf die zulässige Höhe baulicher Anlagen ist die hier vorgesehene (enge) Baukörperausweisung eine ausdrückliche Festsetzung im Sinne des § 6 Abs. 8 BauO Bln. Setzt der Bebauungsplan somit geringere Abständsflächen als die sich aus § 6 BauO Bln ergebenden fest, hätte es in diesen Fällen sein Bewenden. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen (0,2 H in Gewerbe- und Industriegebieten) werden jedoch durch die vorgesehene Baukörperausweisung überall eingehalten. 4.4 Bauweise Der Bebauungsplan 11-47a sieht für die Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ und die Gewerbegebiete keine Festsetzung der Bauweise vor, da der baulichen Entwicklung im Plangebiet keine derartigen Grenzen gesetzt werden sollen. Der Verzicht auf die Festsetzung einer Bauweise lässt den jeweiligen Bauherren vielmehr Gestaltungsspielräume bei der Formulierung der städtebaulichen Figur in Abhängigkeit vom Nutzungskonzept. 4.5 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2 Für die Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2 sowie GE 3.1 und GE 3.2 erfolgt die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche als sogenannte flächenmäßige Ausweisung. Durch die großräumig festgelegten Baugrenzen soll den Grundstückseigentümern ein großer Spielraum für die Anordnung der Baukörper belassen werden. Einziges einheitliches Gestaltungsmerkmal ist die Schaffung einer durchgängigen, in der Regel 5 m breiten „Vorzone“ zu allen an die Gewerbeflächen angrenzenden öffentlichen Räumen (Straßenverkehrsflächen und öffentliche Grünzüge einStand: 5. August 2011 - Festsetzung 175 Bebauungsplan 11-47a Begründung schließlich der zugehörigen Bereiche mit Geh- und Radfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit), die von einer Bebauung grundsätzlich freigehalten wird. Die Festsetzung der entsprechenden Baugrenzen folgt dem – je nach räumlicher Situation auch in anderen Bereichen der Ortsteile Rummelsburg und Karlshorst verfolgten – planerischen Ziel, gärtnerisch gestaltete Vorzonen zu ermöglichen und eine von angrenzenden Straßen und öffentlichen Grünflächen abgesetzte Bebauung zu gewährleisten. Dies wird auch in Würdigung der verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerinteressen unter Berücksichtigung des hohen Werts öffentlicher Räume durch den Plangeber als verhältnismäßig angesehen. Von der o.g. Regelbreite der „Vorzone“ wird in wenigen begründeten Ausnahmefällen abgewichen: - Westlich der Köpenicker Chaussee soll die Baugrenze 6 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt festgesetzt werden. Entlang der Köpenicker Chaussee befindet sich auf den Flurstücken 60 und 78 eine mehr als 20 Bäume umfassende erhaltenswerte Lindenreihe. Um die Lindenreihe langfristig erhalten zu können, ist ein Abstand der Baugrenze von 6 m ab Straßenbegrenzungslinie erforderlich. Unter dieser Bedingung sind keine größeren Beeinträchtigungen der Lindenreihe zu erwarten. Im Sinne einer einheitlichen Straßenraumgestaltung wird der 6 m-Abstand auch im Bereich des Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 fortgesetzt. - Im Bereich des Eckgrundstücks Blockdammweg 2/6 / Köpenicker Chaussee 22 (Tankstelle) orientiert sich die westliche Baugrenze in ihrem Abstand von der Straßenbegrenzungslinie (10 m) am nördlich des Knotens Köpenicker Chaussee / Blockdammweg gelegenen Gebäude der Gaswerksiedlung. Im Sinne des eingangs beschriebenen Gestaltungsziels weist die nördliche Baugrenze des Gewerbegebiets GE 1.1 einen Abstand von 5 m zur mit einem Gehund Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche F1, F2, F3, F4, F1 auf. Der südlich des geplanten Grünzugs gelegene schmale Streifen des Grundstücks Rummelsburger Landstraße 1 wird als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Die festgesetzten Baugrenzen stellen auf ein langfristiges planerisches Ziel ab. Der in mehreren Fällen mit den vorgesehenen Baugrenzen überplante bauliche Bestand (konkret betrifft dies mehrere Gebäude/Gebäudeteile im Bereich des Grundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 sowie ein Gebäudeteil der Waschanlage im Bereich des Grundstücks Blockdammweg 2/6) wird durch die Festsetzung nicht berührt, da die vorhandenen baulichen Anlagen Bestandsschutz genießen. Die betroffenen Eigentümer werden daher durch die Festsetzung nicht in unzumutbarer Weise in ihren Rechten beeinträchtigt. Gewerbegebiet GE 2 (Gaswerksiedlung) Die überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne des § 23 BauNVO werden für das Gewerbegebiet GE 2 (Gaswerksiedlung) in Form einer (engen) Baukörperausweisung festgesetzt. Durch eine Baukörperfestsetzung im Bebauungsplan wird der Grundstückseigentümer der Gaswerksiedlung stärker gebunden, als bei einer Festsetzung in Form von Baufenstern oder einer flächenmäßigen Ausweisung. Für die Gaswerksiedlung erfolgt die (enge) Baukörperausweisung vor dem Hintergrund der denkmalgeschützten Bestandsbebauung. Auf der straßenabgewandten Seite der Gas176 Bebauungsplan 11-47a Begründung werksiedlung werden die Baugrenzen gegenüber dem Bestand in geringem Umfang erweitert, um hier bestimmte Baumaßnahmen (z.B. Anbau von Aufzügen) planungsrechtlich nicht von vornherein auszuschließen. Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ Für die Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ erfolgt die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche als sogenannte flächenmäßige Ausweisung. Die bauliche Entwicklung im Bereich der Versorgungsfläche soll sich entsprechend den Festsetzungen weit überwiegend auf den nördlichen Teil dieser Fläche konzentrieren, um eine städtebauliche Kompaktheit der geplanten Anlagen sicherzustellen (diesem Ziel dient auch die Lage der nördlichen Baugrenze). Für den Südteil ist lediglich eine behutsame bauliche Arondierung dieses Bereichs vorgesehen. Auf Einschränkungen der Bebaubarkeit der Fläche um das Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg (Blockdammweg 3/27) aufgrund des Denkmalschutzes sowie des Umgebungsschutzes gemäß § 10 DSchG Bln wird hingewiesen. Die Maßnahmenfläche A liegt entsprechend der auf ihr verfolgten Zielstellung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Wie für die meisten Gewerbegebiete sieht der Bebauungsplan auch für den Nordteil der Versorgungsfläche eine 5 m breite, nicht überbaubare „Vorzone“ zur Straßenverkehrsfläche vor. Die Lage der Baugrenze orientiert sich darüber hinaus weitgehend an der vorderen Bebauungskante der Gebäude Köpenicker Chaussee 27-35 der Gaswerksiedlung. Zum Grundstück der Gaswerksiedlung wird im Norden ein Abstand von 5 m, im Osten ein Abstand von 15 m eingehalten. Insbesondere mit dem benannten östlichen Abstand wird den Belangen des Denkmalschutzes, aber auch den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der Gaswerksiedlung entsprochen. Im Südteil der Versorgungsfläche liegt die straßenseitige Baugrenze abweichend von den Festsetzungen im Umfeld auf Höhe der Straßenbegrenzungslinie. Die Festsetzung orientiert sich hierbei an der Bauflucht des vorhandenen denkmalgeschützten Verwaltungsgebäudes. Mögliche Einschränkungen durch Ver- und Entsorgungstrassen Durch verschiedene Ver- und Entsorgungstrassen können sich Bebauungseinschränkungen ergeben (siehe hierzu auch Kapitel II.4.7). Da die überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme des Gewerbegebiets GE 2 in Form von flächenmäßigen Ausweisungen festgesetzt werden sollen und für eine Bebauung der betreffenden Bereiche grundsätzlich auch eine Verlegung von Leitungen denkbar erscheint, werden Leitungstrassen bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche im Allgemeinen nicht ausgespart. Eine hiervon abweichende Festsetzung erfolgt lediglich für den äußersten ca. 40 m langen und knapp 30 m breiten nordwestlichen Bereich der Versorgungsfläche. Dieser Bereich ist mit diversen Trassenverläufen belegt, die eine Überbauung realistischerweise ausschließen. Der Bereich wird daher als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 177 Bebauungsplan 11-47a Begründung Zulässigkeit von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ Da Versorgungsflächen planungsrechtlich nicht zu den Bauflächen gehören, sind die Vorschriften des § 23 Abs. 5 BauNVO, der auf § 14 BauNVO verweist, nicht anwendbar. Da hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen dennoch ein Regelungsbedarf besteht, werden im Rahmen der textlichen Festsetzung Nr. 9 Regelungen zur Zulässigkeit dieser Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen getroffen. Gemäß dieser Festsetzung sind „auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Versorgungsfläche … – mit Ausnahme der Maßnahmenfläche A – … zulässig: Zufahrten, bauliche Anlagen, soweit sie nach der Bauordnung Berlin in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können sowie untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck der Versorgungsfläche selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Versorgungsfläche … können als Ausnahme weitere der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen.“ Auf der Maßnahmenfläche A können somit lediglich ausnahmsweise der Ver- und Entsorgung der Baugebiete dienende Nebenanlagen zugelassen werden, sofern das auf dieser Fläche mit der textlichen Festsetzung Nr. 13 beschriebene Entwicklungsziel gewahrt bleibt. Eine weitergehende Zulässigkeit von Nebenanlagen erscheint hingegen mit dem auf dieser Fläche verfolgten Ziel (artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme) nicht vereinbar. 4.6 Verkehrserschließung 4.6.1 Öffentliche Straßenverkehrsfläche Der Bebauungsplan 11-47a sichert gemäß § 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB die Köpenicker Chaussee und den Blockdammweg in ihrer bestehenden Breite als öffentliche Straßenverkehrsfläche. Hiervon abweichend werden in Abstimmung mit dem Amt für Bauen und Verkehr folgende gewidmete Verkehrsflächen nicht als Straßenverkehrsfläche festgesetzt: - die vor dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 und 16-20 gelegenen, schmalen Flurstücke 78 (209 m²) und 80 (10 m²) der Flur 211 sowie - die im Bereich des Grundstücks Blockdammweg 2/6, Köpenicker Chaussee 22 (Tankstelle) gelegenen Flurstücke 93 (21 m²) und 95 (17 m²) der Flur 211. Die benannten Flurstücke werden zukünftig nicht mehr als Straßenland benötigt und daher den angrenzenden gewerblichen Bauflächen zugeordnet. Die Flächen sollen den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zum Kauf angeboten werden. Für alle vier Flurstücke kommt im Zusammenhang mit dem notwendigen Grunderwerb der für den öffentlichen Grünzug auf diesen Grundstücken benötigten Flächen jeweils auch ein Grundstückstausch oder eine Verrechnung in Betracht. 178 Bebauungsplan 11-47a Begründung Hinsichtlich der Erschließung des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15 ergibt sich im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens kein Regelungsbedarf, da die Erschließung derzeit gesichert ist, das im Eigentum des Landes Berlin befindliche Flurstück 78 dem Grundstückseigentümer zum Kauf angeboten werden soll und die Erschließungsfrage (sollte es zu keinem Kauf kommen) überdies im Rahmen des Entwidmungsverfahrens zu behandeln wäre. Mit der textlichen Festsetzung Nr. 10 wird geregelt, dass der Bebauungsplan lediglich die Straßenbegrenzungslinien für die öffentlichen Straßen festsetzt und zur funktionalen Einteilung der Straßen keine Festsetzungen trifft. Auch die gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) einer Planfeststellung unterliegende Straßenbahntrasse ist als Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans. Hönower Wiesenweg Der östlich des Plangebiets 11-47a gelegene Hönower Wiesenweg ist für die Erschließung der Bauflächen im Geltungsbereich nicht zwingend erforderlich. Dies gilt auch für die Flächen Hönower Wiesenweg 13-16. Diese können im Bedarfsfall auch vollständig über das am Blockdammweg gelegene Flurstück 66 der Flur 211 erschlossen werden (alle benannten Flächen sind Eigentum der Vattenfall). Der Ausbau des Hönower Wiesenwegs auf eine Breite von mindestens 10 m im nördlichen Abschnitt und mindestens 14 m im südlichen Abschnitt soll im Rahmen der Bebauungsplan-Verfahren 11-47b und 11-47c (siehe Kapitel I.2.4.9) vorbereitet werden. Die geplante Aufweitung des bestehenden Straßenquerschnitts soll ausschließlich auf der östlichen Seite erfolgen. Zuvor ist für die im Straßenbereich verlaufende ehemalige Industriebahn ein Freistellungsverfahren gemäß § 23 AEG durchzuführen. Weiterhin ist im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47c eine Klärung der (sinnvollen) Abgrenzung zwischen dem nördlichen Ende des Hönower Wiesenwegs und der Bahnfläche (Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“) herbeizuführen, da die örtlichen Verhältnisse in diesem Bereich derzeit nicht den tatsächlich rechtlichen Verhältnissen bezüglich der Abgrenzung der planfestgestellten Bahnanlagen entsprechen. Aus den letztgenannten Gründen wird auf die Festsetzung der westlichen Straßenbegrenzungslinie des angrenzenden Hönower Wiesenwegs im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a verzichtet. Diese Festsetzung soll vielmehr in den Bebauungsplänen 11-47b und 11-47c erfolgen. Klingenbergbrücke Während sich der durch die Klingenbergbrücke überspannte Bereich sowie ein südlich hieran anschließender ca. 2 m breiter Streifen außerhalb des Bebauungsplans 11-47a befindet (Bestandteil des Bebauungsplans 11-58), liegen Teile des Brückenbauwerks innerhalb des Geltungsbereichs. Die nördliche Abgrenzung der Straßenverkehrsfläche (Straßenbegrenzungslinie) zur zu überbrückenden Wasserfläche hin liegt somit ebenfalls außerhalb des Plangebiets. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 179 Bebauungsplan 11-47a Begründung Die innerhalb des Geltungsbereichs liegenden Teile des Brückenbauwerks einschließlich der südwestlich gelegenen Treppenanlage sollen als Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden. Diese gehören gemäß § 2 BerlStrG zur öffentlichen Straße. Zur Sicherung eines Zugangsrechts zur Brückenprüfung und -unterhaltung zugunsten des zuständigen Baulastträgers der Klingenbergbrücke siehe Kapitel II.4.6.2. 4.6.2 Zugangsrecht zur Brückenprüfung und -unterhaltung Mit der textlichen Festsetzung Nr. 19 wird neben dem südöstlichen Widerlager der Klingenbergbrücke an die Straßenverkehrsfläche anschließend auf einer Fläche von 5,0 x 6,5 m (Fläche H1, H2, H3, H4, H1) ein Zugangsrecht zur Brückenüberprüfung und -unterhaltung zugunsten des zuständigen Baulastträgers der Klingenbergbrücke vorbereitet. Die Fläche wird für den allseitigen Zugang zum Brückenbauwerk benötigt, um die nach DIN 1076 vorgeschriebenen Bauwerksüberwachungen und -prüfungen sowie Instandsetzungsarbeiten durchführen zu können. Südwestlich der Brücke ist eine gleichlautende Festsetzung wegen der hier vorgesehenen Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche, über die zukünftig ein Zugang gegeben ist, entbehrlich. Mit der Festsetzung wird die öffentlich-rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme der Fläche geschaffen. Das tatsächliche Nutzungsrecht entsteht durch die grundbuchliche Sicherung (Grunddienstbarkeit). Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall, auf der Grundstücksfläche H1, H2, H3, H4, H1 entschädigungslos eine entsprechende Dienstbarkeit zugunsten des Landes Berlin einzuräumen. 4.6.3 Gehrechte Die textliche Festsetzung Nr. 17 bereitet in einem unmittelbar südlich an den schmalen Uferstreifen entlang des Stichkanals angrenzenden Bereich des Gewerbegebiets GE 1.1 (Fläche F1, F2, F3, F4, F1) ein Geh- und Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit vor. Die mit einem Geh- und Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche ist als Ergänzung der geplanten öffentlichen Parkanlage anzusehen, die längs des Stichkanals entwickelt werden soll. Die Ergänzung ist erforderlich, da das Ufergrundstück (Flurstück 4 der Flur 211) in diesem Bereich – auch unter Berücksichtigung des vorhandenen umfangreichen Baumbestands unmittelbar am Ufer – für sich genommen zu schmal ist, um den Grünzug in hinreichender Breite und Qualität realisieren zu können. Die textliche Festsetzung Nr. 18 bereitet im Bereich der Fläche G1, G2, G3, G4, G1 ein Geh- und Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit vor, mit dem die Durchgängigkeit des geplanten öffentlichen Grünzugs auch östlich der Köpenicker Chaussee gesichert werden soll. Die Fläche G1, G2, G3, G4, G1 soll hierfür „in einer Breite von mindestens 4,0 m mit Anschluss an die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanla- 180 Bebauungsplan 11-47a Begründung ge“ im Westen und an die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ im Osten“ belastet werden. Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall, auf der Grundstücksfläche G1, G2, G3, G4, G1 entschädigungslos eine entsprechende Dienstbarkeit zugunsten des Landes Berlin einzuräumen. Die Vattenfall verpflichtet sich ferner, die für die Durchführung erforderlichen Maßnahmen (barrierefreie Querung der Fernwärmetrasse für Fußgänger und Radfahrer) durchzuführen. Zu den Gründen, wieso im Bereich der Fläche F1, F2, F3, F4, F1 und der Fläche G1, G2, G3, G4, G1 keine öffentlichen Grünflächen ausgewiesen werden und zur Begründung des öffentlichen Grünzugs (einschließlich der o.g. Flächen) im Allgemeinen siehe Kapitel II. 4.10.1. 4.7 Technische Infrastruktur Wasser/Abwasser Die bestehenden Leitungen der Wasserversorgung verlaufen bis auf eine Ausnahme (siehe unten) im öffentlichen Straßenland. Eine zusätzliche Sicherung erübrigt sich daher. Lediglich im Bereich des Grundstücks Hönower Wiesenweg 13-16 verläuft die Trinkwasserleitung teilweise westlich des Straßenlands über das Baugrundstück (im Südosten des Flurstücks 26 der Flur 211). Im Rahmen des BebauungsplanVerfahrens 11-47b soll der Ausbau des betreffenden Abschnitts des Hönower Wiesenwegs vorbereitet werden. Die benannte Trinkwasserleitung sollte in diesem Zusammenhang in das künftige Straßenland verlegt werden. Bis dahin ist der außerhalb des Straßenlands liegende Bereich der Trinkwasserleitung über die hier eingetragene Grunddienstbarkeit ausreichend gesichert. Es erfolgt daher weder die Sicherung eines entsprechend Leitungsrechts noch die Freihaltung eines entsprechenden Schutzstreifens. Die bestehenden Regenwasserkanäle und Schmutzwasserleitungen befinden sich im Bereich öffentlicher Straßenverkehrsflächen, lediglich ein Abwasserkanal quert unmittelbar südlich des Stichkanals ein kurzes Stück die geplante Versorgungsfläche. Für diesen Abwasserkanal ist eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Eine zusätzliche Sicherung ist daher nicht erforderlich. Auch für die zwischen der Köpenicker Chaussee und dem Flurstück 28 der Flur 211 vorhandene Verrohrung im Bereich des ehemaligen Hohen Wallgrabens (DN 600) in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung (SenStadt PW) ist im Rahmen des Bebauungsplans nach derzeitigem Kenntnisstand keine zusätzliche Sicherung erforderlich. Energie Für die innerhalb des Geltungsbereichs befindlichen Kabelanlagen sowie Netzund Übergabestationen ist eine Sicherung im Rahmen des Bebauungsplans 1147a nach Aussage des Verteilnetzbetreibers Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH nicht erforderlich. Diese befinden sich entweder im Bereich des öffentlichen Straßenlands oder sind – sofern erforderlich – einschließlich ihrer Zugänglichkeit grundbuchlich gesichert. Kabelanlagen bis 30 kV unterliegen § 12 der NiederStand: 5. August 2011 - Festsetzung 181 Begründung Bebauungsplan 11-47a spannungsanschlussverordnung (NAV), der zu Folge Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre Grundstücke unentgeltlich zuzulassen haben. Die im Westen des Plangebiets verlaufende 110-kV-Freileitungstrasse soll unverändert bestehen bleiben. Die Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2 sowie die geplante öffentliche Parkanlage befinden sich teilweise innerhalb des Freileitungsbereichs dieser Leitung. Als Freileitungsbereich (Gefahrenzone) bezeichnet der Leitungsträger einen horizontalen Bereich beiderseits der Trassenachse der Freileitung. Er beträgt im Plangebiet zwischen Mast 10, 11 und 12 jeweils 20,5 m beidseitig der Symmetrieachse. Der vertikale Abstand bis zum Beginn der Gefahrenzone beträgt zwischen Mast 10 und 11 45,5 m über NHN und zwischen Mast 11 und 12 46,5 m über NHN (an den tiefsten Punkten). Sollen in diesen Bereichen Gebäude mit Flachdächern errichtet werden, so ist von den oben genannten Maßen nochmals 2,5 m Handbereich abzuziehen. Eine Bebauung innerhalb des Freileitungsbereichs ist vorbehaltlich der Zustimmung durch den Leitungsträger bei Einhaltung von entsprechenden Abständen unter der Leitung grundsätzlich möglich. Nach überschlägiger Ermittlung werden die Gefahrenzonen an den tiefsten Punkten der Freileitungen bei Gebäudehöhen von ca. 9 bis 10 m über Gelände erreicht. Aus sicherheitstechnischen Gründen ist vor Beginn von Baumaßnahmen im Freileitungsbereich bei 110 kV-Anlagen < 40 m beidseitig der Trassenachse das Einverständnis des zuständigen Verteilnetzbetreibers einzuholen. Eine beabsichtigte Nutzung des oberirdischen und/oder unterirdischen 15 m-Bereichs um einen Freileitungsmast (gemessen von den Eckstielen) und des Bereichs innerhalb eines Freileitungsmastfußes, ist in den zur Einholung des Einverständnisses beim zuständigen Verteilnetzbetreiber einzureichenden Unterlagen gesondert auszuweisen oder zu beschreiben. Hierzu zählen auch Rammarbeiten, Bodenaufschüttungen und Baustellenverkehr. Eine Bebauung des 5 m-Bereichs um einen Freileitungsmast (gemessen von den Eckstielen) ist unzulässig. Der Bebauungsplan erhält dazu einen Hinweis. Der unmittelbar an den geplanten öffentlichen Grünzug entlang der Spree angrenzende Maststandort 11 der 110-kV-Freileitungstrasse wurde bei der Planung der öffentlichen Parkanlage ausgespart. Der Maststandort mit seinen Füßen, den Masteckstielen und dem Anfahrtschutz (T-Träger auf Pollern) wurde seitens des Verteilnetzbetreibers im Rahmen der Planungen im Februar 2011 exakt eingemessen. Die Einmessung wurde bei der Festsetzung der öffentlichen Parkanlage berücksichtigt. Die öffentliche Parkanlage weist im Westen einen Abstand von 0,5 m zu den Mastfüßen, im Übrigen einen Abstand von 0,5 m zum Anfahrtschutz (von der Polleraußenkante aus gemessen) auf. Zum Anschluss des geplanten GuD-HKW’s an das Umspannwerk Wuhlheide bedarf es der Verlegung zweier neuer 110-kV-Erdkabeltrassen mit bis zu drei 110kV-Kabelsystemen je Trasse im Bereich der Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße. Die rechtlichen Grundlagen zur Neuverlegung von Hochspannungsleitungen werden nicht durch das Bebauungsplan-Verfahren geschaffen, sondern sind durch Planfeststellung bzw. Plangenehmigung zu erreichen. 182 Bebauungsplan 11-47a Begründung Gas Im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a ist für die innerhalb des Geltungsbereichs vorlaufenden Gasleitungen keine Sicherung erforderlich. Die Leitungen verlaufen entweder im öffentlichen Straßenland oder sind – auf den übrigen Grundstücksflächen – durch entsprechende Grunddienstbarkeiten gesichert oder dienen lediglich der Erschließung der jeweiligen Grundstücke selbst. Für die im Bereich der Tankstelle an der Kreuzung Blockdammweg/Köpenicker Chaussee teilweise geringfügig außerhalb des Straßenlandes liegende Niederdruckleitung wird der Leitungsträger eine dingliche Sicherung veranlassen. Die Vorbereitung eines Leitungsrechts durch den Bebauungsplan wird seitens des Leitungsträgers auch hier für nicht erforderlich angesehen. Fernwärme Für die innerhalb des Geltungsbereichs verlaufenden Fernwärmeleitungen ist eine Sicherung im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a nicht erforderlich. Eine unterirdische Fernwärmeleitung quert den Bereich, für den der Bebauungsplan die Festsetzung als Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Ungedeckte Sportanlage“ vorsieht. Die Notwendigkeit einer (punktuellen) Leitungsumverlegung kann für diesen Bereich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, lässt sich aber möglicherweise durch eine kluge Anordnung der geplanten baulichen Anlagen vermeiden. Die betroffene Fläche befindet sich vollständig im Eigentum der Vattenfall, so dass Festsetzungen im Bebauungsplan bzgl. dieser Leitung, etwa die Vorbereitung von Leitungsrechten, nicht erforderlich sind. Im Bereich des geplanten Grünzugs wird auf der mit einem Geh- und Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche G1, G2, G3, G4, G1 (textlichen Festsetzung Nr. 18) die Querung einer bestehenden Fernwärmetrasse erforderlich. Die barrierefreie Querung dieser Fernwärmetrasse wird über eine entsprechende Regelung im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall gesichert (siehe hierzu auch Kapitel II.4.6.3). Richtfunk Entsprechend den Aussagen der Telefonica O2 GmbH ist von der Planung eine Richtfunkstrecke beeinträchtigt. Auf der geplanten Versorgungsfläche wird im Bereich der von der Telefonica O2 GmbH benannten „Freihaltezone“ die Errichtung von Gebäuden mit einer Höhe ermöglicht, die geeignet ist, die bestehende Richtfunkstrecke 202551197 zu beeinträchtigen. Bei den Betreibern von Telekommunikationslinien handelt es sich jedoch nicht um Träger öffentlicher Belange. Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz, es handelt sich um eine unternehmerische Tätigkeit mit entsprechendem Risiko. Die Unternehmen sind selbst verpflichtet, sich über Veränderungen in ihrem Betriebsbereich zu informieren und ihre Trassen nötigenfalls zu verändern. Im vorliegenden Fall wird der öffentliche Belang der Versorgung mit Fernwärme und Energie höher gewichtet, als der private Belang der Trassenfreihaltung eines Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 183 Bebauungsplan 11-47a Begründung Richtfunkbetreibers. Die Höhenfestsetzungen im Bereich der Versorgungsfläche und die räumliche Verortung der zugehörigen überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich an den technischen Anforderungen an ein derartiges GuD-HKW bei gleichzeitiger Berücksichtigung der öffentlichen Belange des Orts- und Landschaftsbilds. Darüber hinaus wird für den Richtfunkbetreiber prinzipiell die Möglichkeit gesehen, die geplanten hohen Gebäude für evt. neue Richtfunkstationen zu nutzen. Auf der Versorgungsfläche sind gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1 entsprechende fernmeldetechnische Nebenanlagen ausnahmsweise zulässig. Die bestehende Richtfunktstrecke 202553275 wird im Bereich des geplanten Gewerbegebiets GE 3.2 allenfalls marginal berührt. Im Übrigen wird auf Kapitel I.2.3.3 verwiesen. 4.8 Belange des Immissionsschutzes Störfallschutz Mit der textlichen Festsetzung Nr. 2 wird sichergestellt, dass die Menge gefährlicher Stoffe im Sinne der Störfallverordnung (StörfallV) in den Betrieben und Anlagen auf der Versorgungsfläche und in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 unterhalb der Mengenschwellen der StörfallV liegen muss und diese damit nicht unter den Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie / StörfallV fallen. Bei der textlichen Festsetzung handelt es sich im Fall der Versorgungsfläche um eine Konkretisierung der Zweckbestimmung und im Fall der Gewerbegebiete um eine eigenschaftsbezogene Gliederung im Hinblick auf ihr Gefährdungspotenzial. Sie gewährleistet die erforderliche Vorsorge vor schädlichen Umweltauswirkungen für vorhandene und geplante sensible Nutzungen im Geltungsbereich und dessen Umfeld. Für das geplante GuD-HKW bildet die Festsetzung eine maßgebliche Rahmenbedingung für die in Kapitel II.3.2.2.4 erfolgte Bewertung der Auswirkungen der Planung. Das Gewerbegebiet GE 2 wird von der textlichen Festsetzung Nr. 2 ausgenommen, da der Regelungsinhalt dieser Festsetzung hier über die Beschränkung der Zulässigkeit auf nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen (textliche Festsetzung Nr. 3) sichergestellt wird. Im Übrigen wird hinsichtlich der Belange des Störfallschutzes auf die Ausführungen im Umweltbericht, Kapitel II. 3.2.2.4 verwiesen. Geräuschkontingentierung Die textliche Festsetzung Nr. 11 sieht für die Versorgungsfläche und die Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 eine Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45 691 vor. Während es sich bei der Festsetzung für die o.g. Gewerbegebiete um eine Gliederung nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besondere Bedürfnisse und Eigenschaften gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO (eigenschaftsbezogene Gliederung) handelt, stellt die Festsetzung im Bereich der Versorgungsfläche eine weitere Konkretisierung der Zweckbestimmung dar. Die Festsetzung von Emissi184 Bebauungsplan 11-47a Begründung onskontingenten schränkt die Art der realisierbaren Versorgungsanlagen dabei in zulässiger Weise ein, um insbesondere Nachbarschaftskonflikte zu vermeiden. Dies ist bauplanungsrechtlich nicht nur möglich, sondern zur Konfliktbewältigung im konkreten Fall auch notwendig. Um den Belangen des Immissionsschutzes zu genügen, erfolgt für das Gewerbegebiet GE 2 mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 keine eigenschaftsbezogene Gliederung, sondern durch die Festsetzung der ausschließlichen Zulässigkeit von nicht wesentlich störenden Betrieben und Anlagen eine nutzungsbezogene Gliederung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO. Mit den textlichen Festsetzungen Nr. 11 und 3 wird die Verträglichkeit der geplanten Versorgungsfläche und der geplanten Gewerbegebiete mit schützenswerten Nutzungen außer- und innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs hinsichtlich des von ihnen ausgehenden Lärms sichergestellt. Basierend auf zulässigen Gesamt-Immissionswerten LGI am jeweiligen Immissionsort j, die den Immissionsrichtwerten (IRW) gemäß TA Lärm entsprechen (ggf. unter Berücksichtigung eines Abschlags für Vorbelastungen im Sinne der TA Lärm), werden für die festzusetzenden Gewerbegebiete und für die Versorgungsfläche mit der textlichen Festsetzung Nr. 11 die möglichen Emissionskontingente LEK,i festgesetzt, mit denen die zulässigen Gesamt-Immissionswerte eingehalten werden können. Unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation sollen darüber hinaus Zusatzkontingente LEK,i,zus als Zuschlag für die entsprechende Teilfläche i festgesetzt werden. Dies sind Zuschläge für einzelne, definierte Richtungssektoren (bezogen auf einen Vollkreis mit Norden = 0°, Osten = 90°, Süden = 180° und Westen = 270°), weil sich in Schallausbreitungsrichtung innerhalb dieser Sektoren Immissionsorte erst in größerer Entfernung zu den geplanten Baugebieten befinden oder einen geringeren Schutzanspruch haben, so dass der Einfluss der Schallquellen an diesen Immissionsorten vernachlässigbar ist. Zur Geräuschkontingentierung im Einzelnen: Für die Zusatzbelastung durch die mit dem Bebauungsplan vorgesehenen Gewerbegebiete und durch die Versorgungsfläche ist – da bereits für eine Vielzahl der maßgeblichen Immissionsorte die gemäß baulicher Nutzung und TA Lärm anzusetzenden Immissionsrichtwerte (IRW) durch die Vorbelastung vor allem nachts bereits ausgeschöpft werden – die alleinige Einhaltung der IRW gemäß TA Lärm aus dem Vorsorgegebot gemäß § 50 BImSchG und wegen der Bestimmungen der TA Lärm nicht ausreichend. Grundlage der Ermittlungen zur Höhe der Vorbelastung war bei bereits vorhandenen Überschreitungen der IRW gemäß TA Lärm die Anwendung des sogenannten Irrelevanzkriteriums gemäß Nummer 3.2.1 Absatz 2 der TA Lärm, wonach die Zusatzbelastung die gemäß TA Lärm zulässigen IRW an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 6 dB(A) unterschreiten soll. Eine Berücksichtigung der Vorbelastung in Anlehnung an die DIN 45 691 "Geräuschkontingentierung" (d.h. Unterschreitung der zulässigen IRW gemäß TA Lärm um mindestens 15 dB(A), sogenannten Relevanzgrenze) würde die Auslastbarkeit der geplanten Gewerbegebiete über Gebühr einschränken und überdies die Umsetzung der geplanten Zweckbestimmung "Gas- und Dampfheizkraftwerk" innerhalb der Versorgungsfläche praktisch unmöglich machen. Aus den Ergebnissen zur Höhe der Vorbelastung wurden für die maßgeblichen Immissionsorte im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens (ALB 03/2011) Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 185 Begründung Bebauungsplan 11-47a Planwerte im Sinne der DIN 45 691 abgeleitet, die die Grundlage für die vorgesehene Emissionskontingentierung auf der Basis vorgenannter Norm bildeten. Im Rahmen der Geräuschkontingentierung erfolgt keine Berücksichtigung von Immissionsorten in den geplanten öffentlichen Parkanlagen. Während das Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 auch schalltechnische Orientierungswerte für Parkanlagen (tags und nachts 55 dB (A)) enthält, kennt die TA Lärm eine entsprechende Nutzungskategorie nicht. Die Berücksichtigung der geplanten öffentlichen Parkanlagen im Rahmen der Geräuschkontingentierung erschiene überdies unangemessen und würde – da die öffentlichen Parkanlagen unmittelbar neben Gewerbegebieten angeordnet sind – die Entwicklung der Gewerbegebiete über Gebühr erschweren, wenn nicht in Teilbereichen gänzlich unmöglich machen. Die mit der Geräuschkontingentierung möglichen Emissionen führen jedoch in keinem Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage zu nicht hinnehmbaren Gewerbelärmimmissionen. Im Ergebnis einer Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45 691 ist für das Plangebiet 11-47a die Festsetzung folgender Emissionskontingente vorgesehen; - 54/48 dB(A) tags/nachts für die Versorgungsfläche - zwischen 53 und 63 dB(A) tags und zwischen 30 und 43 dB(A) nachts für die Gewerbegebiete sowie - Zusatzkontingente in der Größenordnung zwischen 4 und 9 dB(A) tags sowie von 3 und 4 dB(A) nachts für fast alle Richtungen mit Ausnahme eines nach Südosten zeigenden Sektors. Die Versorgungsfläche wird abzüglich der Maßnahmenfläche A berücksichtigt. Mit der Festsetzung wird den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse aus der Sicht des Immissionsschutzes ausreichend Rechnung getragen. Mit Bezug auf die DIN 18 005-1 und ohne Berücksichtigung der Zusatzkontingente stellen diejenigen Emissionskontingente tags, welche kleiner als 60 dB(A) sind, für die entsprechenden Gewerbegebiete und für die Versorgungsfläche Einschränkungen in Bezug auf die Auslastbarkeit hinsichtlich gewerblicher Schallemissionen dar. Mit Berücksichtigung der Zusatzkontingente ergeben sich jedoch für einen Großteil der Ausbreitungsrichtungen zulässige Schallemissionen von mindestens 60 dB(A). Die für die Teilflächen ermittelten Emissionskontingente einschließlich der Zusatzkontingente stellen tags für die dort bereits betriebenen Anlagen den Bestand sicher und gewährleisten in Grenzen Entwicklungsmöglichkeiten. Nachts stellen die ermittelten Emissionskontingente auch mit Zusatzkontingenten für alle Gewerbegebiete erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der Auslastbarkeit in Bezug auf mögliche Schallemissionen und auf die Hauptrichtungen der Schallabstrahlung dar. Sollen in den im Plangebiet 11-47a geplanten Gewerbegebieten nachts produzierende Betriebe mit intensiver Freiflächennutzung angesiedelt werden, wären mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechend wirksame Lärmminderungsmaßnahmen organisatorischer, technischer und/oder baulicher Art (zum Beispiel durch Gebäude) vorzusehen. Ein Nachtbetrieb der im Gewerbegebiet GE 3.1 vorhandenen Tankstelle ist im bisherigen Umfang jedoch weiterhin uneingeschränkt möglich. Für die Versorgungsfläche stellen die Emissionskontingente mit Berücksichtigung der Zusatzkontingente planungsrechtlich sicher, dass die geplante GuD-Anlage betrieben werden kann, denn die für die GuD-Anlage im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens exemplarisch berechneten Beurteilungspegel unterschreiten die für die Versorgungsfläche auf der Grundlage der Emissions- und Zusatzkontin186 Bebauungsplan 11-47a Begründung gente ermittelten Immissionskontingente für die innerhalb der jeweiligen Sektoren gelegenen maßgeblichen Immissionsorte. Die Festsetzung der Fläche für Versorgungsanlagen ist somit vollziehbar. Bei der Realisierung des Planvorhabens bedarf es dazu der Umsetzung eines außerordentlich hohen Stands der Lärmminderungstechnik. In den nachgeordneten Genehmigungsverfahren ist für geplante Anlagen und Betriebe die Einhaltung der Festsetzungen zu den Emissions- und Zusatzkontingenten nachzuweisen. Der Prüfung der Einhaltung ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Bebauungszustand im maßgeblichen Untersuchungsraum zugrunde zu legen. Durch die dann mögliche Berücksichtigung weiterer Dämpfungsterme, die im Rahmen der Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45 691 keine Berücksichtigung finden können (z.B. Dämpfung durch Bebauung, durch Luft- und Bodenabsorption usw.), sind real höhere Schallemissionen in allen Baugebieten möglich. Die DIN 45 691 gestattet die Festsetzung einer sog. Relevanzschwelle. Von dieser Möglichkeit wird auch im Rahmen der textlichen Festsetzung Nr. 11 (letzter Satz) Gebrauch gemacht. Diese bedeutet, dass Anlagen und Betriebe, deren Beurteilungspegel die an den Immissionsorten gemäß TA Lärm jeweils einzuhaltenden Immissionsrichtwerte um mindestens 15 dB unterschreiten, von der Einhaltung der Festsetzungen zu den Emissionskontingenten befreit sind. Die genehmigungsrechtliche Anwendung bezieht sich auf eine Anlage gemäß § 3 Abs. 5 BImSchG im Sinne einer Gesamtanlage, für die die Anforderung nachzuweisen ist und nicht nur beispielsweise auf einen wesentlich zu ändernden Anlagenteil. Da insbesondere nachts für die Gewerbegebiete die zulässigen Immissionskontingente sämtlich um weit mehr als 15 dB unter den zulässigen Immissionsrichtwerten liegen, sind die real möglichen Schallleistungen mindestens um die jeweilige Differenz höher. Allgemein stellen Emissionskontingente nachts kleiner als 50 dB(A) relevante Einschränkungen der Ausnutzbarkeit als Gewerbegebiet dar. Die Auswahl von Betrieben mit durchgängiger Produktion wird durch die Festsetzungen zulässiger Emissionskontingente für die Gewerbegebiete z.T. entscheidend eingeschränkt. Für Betriebe mit beispielsweise hohem Lkw-Verkehrsaufkommen nachts sind die Emissionskontingente unter Umständen zu gering, so dass zusätzliche, unter Umständen sehr kostenintensive Lärmminderungsmaßnahmen seitens des Betreibers notwendig werden oder ggf. eine Ansiedlung überhaupt nicht möglich ist. Die zur Festsetzung vorgesehenen nächtlichen Emissionskontingente sind jedoch aus der Sicht des Immissionsschutzes zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich. Unbestritten gelten auch für planungsrechtlich mögliche schutzwürdige Nutzungen (Büros, ggf. auch Wohnnutzungen) innerhalb der Gewerbegebiete die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm (65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts). Die Aufnahme entsprechender weiterer Festsetzungen ist jedoch weder aus dem Konfliktbewältigungsgebot in rechtlicher Hinsicht erforderlich noch in schalltechnischer Hinsicht möglich. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wird dieser ggf. vorhandene Konflikt als grundsätzlich lösbar erkannt. Die für die Bewältigung dieses Konfliktes erforderliche Feinsteuerung kann in den dem Bebauungsplan-Verfahren nachgeordneten Einzelgenehmigungsverfahren stattfinden. Ein solcher Konflikttransfer ist grundsätzlich zulässig. Für die im Gewerbegebiet GE 3.2 bereits vorhandene Betriebswohnung wurde nachgewiesen, dass gesunde Wohnverhältnisse auch in Zukunft gegeben sind Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 187 Bebauungsplan 11-47a Begründung (ALB 03/2011). Für zukünftig in den Gewerbegebieten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässige Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter muss auf Baugenehmigungsebene geklärt werden, ob diese aus Lärmschutzsicht möglich sind. Zum einen könnten gesunde Wohnverhältnisse ggf. nicht gegeben sein und zum anderen könnten neue Wohnnutzungen absehbar zu Konflikten mit vorhandenen und/oder planungsrechtlich möglichen Anlagen und Betrieben führen. Immissionsrichtwert-Überschreitungen für bestehende schutzwürdige Nutzungen im maßgeblichen Untersuchungsraum liegen (zumindest nachts) bereits heute vor. Mit der im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall getroffenen Regelung eines Junktims zwischen Außerbetriebnahme des bestehenden HKW Klingenberg und Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen GuD-Anlage sowie dem Beschluss des BA Lichtenberg, nördlich des Plangebietes 11-47a den Bebauungsplan 11-58 aufzustellen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb zweier Biomasseheizkraftwerke (BMHKW’s) zu schaffen, ist zeitlich absehbar, dass das derzeit noch betriebene und im Rahmen der Geräuschkontingentierung als Vorbelastung berücksichtigte HKW Klingenberg den Betrieb einstellt. Mit der Stilllegung ist zum einen eine (für einige Immissionsorte z.T. beträchtliche) Verringerung der Gesamtbelastung bezüglich Geräuschimmissionen im maßgeblichen Untersuchungsraum zu erwarten und zum anderen kann planerisch durch entsprechende Festsetzungen die mögliche Höhe der Zusatzbelastung durch die im Rahmen des BebauungsplanVerfahrens 11-58 (zukünftig) geplanten BMHKW’s limitiert werden. Lärmimmissionen an der Gaswerksiedlung Für die zur Zeit teilweise noch ausgeübten, Bestandsschutz genießenden Wohnnutzungen in der Gaswerksiedlung (siehe auch Kapitel II.4.2.2) ergibt sich folgende Geräuschimmissionssituation: Die Geräuschkontingentierung (textliche Festsetzung Nr. 11) erfolgte für die maßgeblichen Immissionsorte der Gaswerksiedlung auf der Basis der geplanten Nutzung als Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der Vorbelastung (plangegeben sowie durch vorhandene und geplante Anlagen). Im Ergebnis der Geräuschkontingentierung werden die Planwerte für die Gaswerksiedlung nicht ausge18 schöpft . Planungsrechtlich mögliche Betriebswohnungen wären damit aus der Sicht des Lärmschutzes zulässig, da die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete in der Gesamtbelastung tags und nachts eingehalten werden. In der Gesamtbelastung (Gewerbelärm) sind für die der Köpenicker Chaussee abgewandten Fassadenabschnitte Beurteilungspegel von 58 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts zu erwarten. Der Immissionsrichtwert (IRW) für Mischgebiete gemäß TA Lärm wird damit tags eingehalten, nachts nur um knapp 1 dB(A) überschritten, was genehmigungsrechtlich ohnehin zulässig wäre. Für die der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassadenabschnitte ergaben die Berechnungen Beurteilungspegel für die Gesamtbelastung (Gewerbelärm) von 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, straßenzugewandt werden damit die IRW für Mischgebiete überschritten, diejenigen für Gewerbegebiete eingehalten. 18 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtungssektoren für die Zusatzkontingente die Gaswerksiedlung nicht einschließen. 188 Bebauungsplan 11-47a Begründung Für die der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassadenabschnitte ergeben sich bei der vorgesehenen Festsetzung der Emissions- und Zusatzkontingente wegen der Eigenabschirmung des Gebäudes praktisch keine Erhöhungen der Beurteilungspegel der Vorbelastung durch die für die Versorgungsfläche festzusetzenden Emissionskontingente. Für die der Köpenicker Chaussee abgewandten Fassadenabschnitte wird eine Erhöhung der Beurteilungspegel insbesondere auch nachts die Folge der Festsetzungen zu den Emissionskontingenten sein. Wie oben aufgezeigt, wird hier in der Gesamtbelastung jedoch ein Schutzanspruch gewahrt, der dem eines Mischgebietes gleichzustellen wäre. Die Verkehrslärmberechnungen ergaben für die der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassadenabschnitte für den Prognose-Planfall (Variante ohne Blockdammbrücke19) Beurteilungspegel von ca. 64 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts. Verglichen mit den o.g. Ergebnissen der Gewerbelärmberechnungen für die Gesamtbelastung, die eine „worst-case“-Abschätzung darstellen, zeigt sich, dass die Verkehrsgeräuschimmissionen den Gesamtpegel vor den der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassadenabschnitten dominieren. Die o.g. Beurteilungspegel für den Verkehrslärm sind nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bedingt, vielmehr sind diese mit dem Prognose-Nullfall nahezu identisch (Unterschiede deutlich unter 1,0 dB(A)). Die für die der Köpenicker Chaussee bzw. dem Blockdammweg zugewandten Fassaden der Gaswerksiedlung für den PrognosePlanfall ermittelten Beurteilungspegel unterschreiten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Gewerbegebiete tags und nachts. Der schalltechnische Orientierungswert für Gewerbegebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 wird nachts geringfügig überschritten. Die planbedingte Mehrbelastung durch Gewerbelärm (von bis zu maximal 5 dB(A) nachts am straßenabgewandten Fassadenabschnitt der Gaswerksiedlung) erscheint in Anbetracht der dann erreichten Höhe der Gesamtbelastung durch Gewerbelärm (58 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts am straßenabgewandten und 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts am straßenzugewandten Fassadenabschnitt der Gaswerksiedlung) zumutbar. Zudem ist davon auszugehen, dass es hinsichtlich des Verkehrslärms zu einer leichten Abnahme der Lärmbelastung kommt. Die Belange der in der Gaswerksiedlung noch vorhandenen Mieter werden mit den Festsetzungen ausreichend berücksichtigt. Mit der Planung wird sichergestellt, dass auch für den Zeitraum einer noch vorhandenen Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung keine städtebaulichen Missstände auftreten. Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung wird tags wie nachts deutlich unterschritten. Luftreinhaltung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a liegt vollständig im Vorranggebiet für Luftreinhaltung des FNP. Die Emissionen von Luftschadstoffen müssen daher entsprechend dem Stand der Technik minimiert werden. Vermeidbare Luftverunreinigungen aus dem gesamten Stadtgebiet tragen insbesondere während der Heizperiode zu höheren Luftschadstoffkonzentrationen und zur Smogbildung bei. Bei ungünstigen Ausbreitungsbedingungen und besonders großem Anteil vor- 19 In der Variante mit Blockdammbrücke fielen die Beurteilungswerte mit ca. 65 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts an der der Köpenicker Chaussee zugewandten Fassade etwas höher aus. Auch hier sind die Beurteilungspegel zwischen Prognose-Planfall und Prognose-Nullfall nahezu identisch. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 189 Bebauungsplan 11-47a Begründung handener Kohleeinzelfeuerungsanlagen können gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Luftschadstoffen entstehen. Mit der textliche Festsetzung Nr. 12 wird die erforderliche Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen für vorhandene oder geplante Nutzungen gewährleistet. So wird für die Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 2, GE 3.1 und GE 3.2 geregelt, dass nur die Verwendung solcher Brennstoffe zulässig ist, deren örtlicher Schadstoffausstoß dem Stand der Technik entsprechend möglichst gering ist. Die Bezugnahme auf die Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Staubemissionen ist hinreichend, da davon auszugehen ist, dass die Verbrennungsprozesse, die geringe Mengen dieser Stoffe freisetzen, auch bei anderen Schadstoffen vergleichbar günstige Werte erzielen werden. Für die Versorgungsfläche wird mit der textlichen Festsetzung Nr. 1 der im GuD-HKW und dem Hilfsdampferzeuger einzusetzende Brennstoff auf Erdgas beschränkt (ausführlicher siehe Kapitel II.4.2.1). Die von der Versorgungsfläche ausgehenden Luftschadstoffimmissionen wurden näher untersucht (siehe Kapitel II.3.2.3.1). Im Übrigen wird hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes auf die Ausführungen im Umweltbericht, Kapitel II.- (Lärm), II.3.2.2.4 (Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen [Abstandstandserfordernisse]), II.3.2.2.6 (Schwadenbildung) sowie II.3.2.3.1 (Luftschadstoffe) verwiesen. 4.9 Denkmalschutz Den Belangen des Denkmalschutzes wird durch eine nachrichtliche Übernahme der innerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Baudenkmale und Denkmalbereiche entsprochen. Baudenkmale: - Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg (Blockdammweg 3/27) sowie - Wasserturm des Gaswerks Lichtenberg (Blockdammweg 3/27). Denkmalbereiche: - Gesamtanlage „Gaswerksiedlung“ (Köpenicker Chaussee 24-39/Blockdammweg 1), - Teile der innerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Klingenbergbrücke als Bestandteil der Gesamtanlage „Kraftwerk Klingenberg“ (Köpenicker Chaussee 8, 42-45) sowie - die mit dem schmalen Flurstück 19 der 211 vom Plangebiet geringfügig „angeschnittene“ Gesamtanlage „Umformwerk und Elektrowerkstatt“ (Rummelsburger Landstraße 1). Im Übrigen sei auf die Ausführungen in den Kapiteln II.3.2.9.1, II.4.2, II.4.3 und II.4.5 verwiesen. 190 Bebauungsplan 11-47a Begründung 4.10 Grünfestsetzungen 4.10.1 Öffentliche Grünflächen Entlang der Spree, des Stichkanals, des Hohen Wallgrabens sowie südlich der Gewerbegebiete GE 3.1 und GE 3.2 zwischen Köpenicker Chaussee und Hönower Wiesenweg erfolgt die Festsetzung öffentlicher Grünflächen mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“. Die Festsetzungen erfolgen, um die bestehenden naturräumlichen Potenziale der Spree und des Hohen Wallgrabens der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich zu machen und ein zusammenhängendes Freiraumsystem zu entwickeln. Die Festsetzungen entsprechen den übergeordneten Planungszielen. So sieht der Flächennutzungsplan entlang der Spree durchgängig die Entwicklung eines Ufergrünzugs vor. Für diesen in Teilbereichen bereits vorhandenen, gesamtstädtisch bedeutsamen Grünzug soll nun der im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a liegende Teilabschnitt planungsrechtlich gesichert werden. Da eine Fortsetzung nach Norden im Bereich des Zementwerks mittelfristig nicht absehbar ist und nach Süden im Bezirk Treptow-Köpenick zwar geplant, auf den direkt angrenzenden (privaten) Grundstücken derzeit aber keinen konkreten Realisierungshintergrund hat, erfolgt eine Anbindung des Spreeufergrünzugs an die Köpenicker Chaussee durch die Fortführung der öffentlichen Grünfläche entlang des Stichkanals und des Hohen Wallgrabens. Diese Anbindungen folgen den Darstellungen der Bereichsentwicklungsplanung (BEP). Im Bereich zwischen Spree und Köpenicker Chaussee ist eine Öffnung und Renaturierung des Hohen Wallgrabens vorgesehen. Die geplante öffentliche Grünfläche verläuft in diesem Bereich parallel zu der für diese Maßnahme vorgesehenen Fläche. Östlich der Köpenicker Chaussee soll die öffentliche Grünfläche entlang des ehemaligen Hohen Wallgrabens fortgesetzt werden und weiter entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze bis zum Hönower Wiesenweg führen. Mittelfristig ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47b eine Fortsetzung über den Hönower Wiesenweg hinaus nach Osten bis zum Seepark sowie entlang des ehemaligen Hohen Wallgrabens nach Süden vorgesehen. Die Festsetzungen tragen somit dazu bei, die in der BEP, im Landschaftsrahmenplan Lichtenberg sowie in den städtebaulichen Leitlinien „KarlshorstWest/Blockdammweg“ dargestellte Grünverbindung von der Wuhlheide über den Seepark bis zur Spree zu verwirklichen. Mit der Festsetzung der öffentlichen Grünflächen wird innerhalb des Geltungsbereichs der Anschluss an die öffentliche Straßenverkehrsflächen der Köpenicker Chaussee und des Hönower Wiesenwegs gewährleistet. Es ist eine abschnittsweise Entwicklung bezogen auf die Flächen westlich und östlich der Köpenicker Chaussee möglich. Mittel- bis langfristig ist ein unmittelbarer Anschluss an vorhandene Grünflächen vorgesehen: Neben dem schon erwähnten Seepark auch an den Ufergrünzug in der Rummelsburger Bucht, worüber dann eine Anbindung an weitere Grünräume wie den Treptower Park gegeben ist. Der Dimensionierung und Abgrenzung der öffentlichen Grünflächen liegen die folgenden Überlegungen und Zwangspunkte zu Grunde: Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 191 Bebauungsplan 11-47a Begründung Für die Grünflächen westlich der Köpenicker Chaussee, d.h. den Ufergrünzug entlang der Spree einschließlich der Anbindungen entlang des Stichkanals und des Hohen Wallgrabens wurde die Machbarkeit anhand eines Vorentwurfsplans überprüft. Dieser basiert auf einer Aufteilung der Grünfläche mit einem in der Regel 4 m breiten Uferweg für Fußgänger und Radfahrer, einem Schutzstreifen von mindestens 1 m zwischen Weg und Gewässerböschungsoberkante, um bei Ausweichmanövern das Abrutschen zu verhindern, sowie einem in der Regel 3 m breiten Pflanzstreifen zwischen dem Weg und den Gewerbegrundstücken. Letzterer ist nicht nur erforderlich, um eine ausreichende Durchgrünung der Parkanlage sicherzustellen und dadurch den Naturschutzbelangen Genüge zu tun, sondern auch um den Uferweg, der der Erholung dienen soll, vor visuellen Beeinträchtigungen durch die angrenzende Gewerbenutzung abzuschirmen. Hieraus ergibt sich eine Regelbreite für die öffentliche Grünfläche von 8 m ab der Böschungsoberkante der Gewässer. Im Rahmen der Überprüfung der Machbarkeit anhand eines Vorentwurfsplans wird vorgeschlagen, den Fuß- und Radweg an einigen Stellen einzuengen oder zu verschwenken, um auf die vorhandene Vegetation, vor allem den wertvollen Baumbestand an den Ufern der Spree und des Stichkanals, reagieren zu können. Die Breite von 8 m ist jedoch auch an diesen Stellen als Regelbreite für den Grünzug erforderlich, um ausreichende Spielräume für den Erhalt der Bäume und ihre Integration in die Gestaltung der öffentlichen Parkanlage zu eröffnen. An einigen Stellen weichen die Festsetzungen des Bebauungsplans allerdings von der Regelbreite von 8 m ab der Böschungsoberkante der Gewässer ab. Dies hat unterschiedliche Gründe und betrifft die folgenden Bereiche: - - - - 192 Entlang des Stichkanals, nördlich der vorhandenen gewerblich genutzten Halle auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 beschränkt sich die öffentliche Grünfläche auf das im Eigentum der Vattenfall befindliche Ufergrundstück. Der Bereich zwischen der Grundstücksgrenze und der Halle wird als untergeordnete rückwärtige Erschließung des Gewerbegrundstücks benötigt. Um die ausgeübte Gewerbenutzung nicht unzumutbar einzuschränken, soll an dieser Stelle keine öffentliche Grünfläche, sondern eine mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche festgesetzt werden (vgl. auch Kapitel II.4.6.3). Dadurch kann die Fläche auch künftig weiter durch den Eigentümer genutzt werden, gleichzeitig verbleibt unter Inanspruchnahme des Geh- und Radfahrrechts eine ausreichende Breite für die Anlage des öffentlich nutzbaren Uferwegs. Im Bereich der Einmündung des Stichkanals in die Spree wird die öffentliche Grünfläche auf einem kurzen Abschnitt eingeengt, um auf das bestehende Verwaltungsgebäude auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 mit seiner Terrasse Rücksicht zu nehmen. Eine Einengung erfolgt im Bereich eines 110-kV-Freileitungsmastes, der sich auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 befindet und der durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist (ausführlicher siehe Kapitel II.4.7). Um ein Wenden von Fahrzeugen für Wartungs- und Pflegezwecke zu ermöglichen, ist an zwei Stellen eine Aufweitung der Grünfläche auf eine Breite von 14 m ab Böschungsoberkante Gewässer bzw. ab Spundwand vorgesehen. Diese Breite ermöglicht die Anlage von Wendebereichen mit einem Radius von 6 m zzgl. beidseitiger Freihaltebereiche von jeweils 1 m. Dies betrifft den Bereich südlich des Verwaltungsgebäudes auf dem Bebauungsplan 11-47a Begründung - Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 sowie im Süden des Grünzugs die Flächen auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15. In beiden Fällen umfasst die Aufweitung einen längeren Abschnitt, als dies allein für den Wendebereich nötig wäre. So reicht die Aufweitung auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 bis zur nördlichen Grundstücksgrenze, da anderenfalls zwischen der für den Wendebereich zwingend benötigten Fläche und der Grundstücksgrenze eine sehr kleine Restfläche als Gewerbegebiet verbleiben würde, die aufgrund ihres Zuschnitts nicht sinnvoll nutzbar wäre. Auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 verjüngt sich die Aufweitung nach Norden hin so, dass die Grenze der öffentlichen Grünanlage parallel zum Verwaltungsgebäude verläuft. Dadurch ist ein fließender Übergang zwischen breiteren und schmaleren Abschnitten des Grünzuges gewährleistet, darüber hinaus kann so der in diesem Bereich vorhandene wertvolle Baumbestand in die Gestaltung der öffentlichen Parkanlage integriert werden. Angrenzend an die Köpenicker Chaussee weitet sich der parallel zum Hohen Wallgraben verlaufende Abschnitt des Grünzugs nach Norden auf. Dadurch kann der Fuß- und Radweg zur Lichtsignalanlage an der Kreuzung Köpenicker Chaussee/Blockdammweg geführt werden, an der eine Querungsmöglichkeit über die Köpenicker Chaussee besteht. Die in Anspruch genommenen Flächen wären aufgrund des spitzen Grundstückszuschnittes ohnehin kaum sinnvoll als Teil des Gewerbegebiets nutzbar. Östlich der Köpenicker Chaussee unterschreitet die geplante öffentliche Grünfläche in ihrem ersten, ca. 60 m langen Abschnitt mit teilweise lediglich knapp 4 m die angestrebte Mindestbreite. Die vorgesehene Abgrenzung der Grünfläche berücksichtigt hier die vorhandenen gewerblichen Nutzungen auf den angrenzenden Grundstücken, deren Nutzung auch zukünftig gewährleistet sein soll. Das betrifft zum einen die Tankstelle auf dem Grundstück Blockdammweg 2/6 und zum anderen das gewerblich genutzte und denkmalgeschützte ehemalige Umformwerk auf dem Grundstück Rummelsburger Landstraße 1. Im Einzelnen führten die folgenden Erwägungen zur Abgrenzung der öffentlichen Grünfläche in diesem Bereich: - - - Die südliche Grenze der öffentlichen Grünfläche hält einen 6 m breiten Mindestabstand zur südlich angrenzenden Bebauung des Grundstücks Rummelsburger Landstraße 1 ein. Dieser Abstand wird als Feuerwehrumfahrung und für Erschließungszwecke benötigt, da die gesamte Kraftfahrzeugerschließung des nördlichen Grundstücksteils über die hier vorhandene nördliche Grundstückszufahrt erfolgt. Auf eine Inanspruchnahme des Tankstellengrundstücks Blockdammweg 2/6 wird weitgehend verzichtet, um die vorhandene Nutzung – insbesondere den Betrieb der im Süden des Grundstücks befindlichen Waschanlage – nicht einzuschränken. Lediglich eine knapp 37 m² große Teilfläche des Flurstücks 91 (sowie das südlich hiervon gelegene ca. 3 m² große Flurstück 83) wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt, um die Engstelle zumindest im Eingangsbereich der Grünanlage – auch optisch – aufzuweiten. Dadurch erhöht sich die Breite der Grünfläche an der Köpenicker Chaussee auf bis zu 8 m. Bei der in Anspruch genommenen Fläche handelt es sich bereits heute um eine private Grünfläche, die für den Tankstellenbetrieb nicht benötigt wird. Das Flurstück 70 ist derzeit nur über das Grundstück Rummelsburger Landstraße 1 an eine öffentliche Straße angebunden. Diese Zuwegung soll weiterhin bestehen bleiben. Das Flurstück 70 dient als Wendebereich für den gewerblichen Verkehr des Grundstücks Rummelsburger Land- Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 193 Begründung Bebauungsplan 11-47a straße 1 sowie als Abstellplatz. Die betreffenden Flächen sollen daher nicht als öffentliche Grünfläche, sondern als Gewerbegebiet mit einer mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche (siehe Kapitel II.4.6.3) festgesetzt werden. Zur Querung der östlich an das Flurstück 70 angrenzenden Fernwärmetrasse siehe ebenfalls Kapitel II.4.6.3. Östlich der Fernwärmetrasse weitet sich der Grünzug auf. Grundsätzlich besteht damit bereits hier die Möglichkeit, im Bereich des ehemaligen Hohen Wallgrabens das insbesondere für das angrenzende Plangebiet 11-47b entwickelte Leitbild der Entwicklung von temporären Gewässern (wechselfeuchten Senken) punktuell umzusetzen. Entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze bis zum Hönower Wiesenweg ist im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans die Festsetzung eines 10 m breiten Streifens als öffentliche Parkanlage vorgesehen. Es handelt sich hierbei um einen Teil eines geplanten, bis zu 100 m breiten Grünzuges, der gemäß den übergeordneten Planungen des Bezirks Lichtenberg vom Hohen Wallgraben bis zum Seepark verlaufen und durch den Bebauungsplan 11-47b planungsrechtlich gesichert werden soll. Die genaue Abgrenzung und Dimensionierung dieses Grünzugs ist Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47b. Lediglich der 10 m breite Streifen an der südlichen Grenze des Grundstücks Hönower Wiesenweg 13-16 soll bereits jetzt im Bebauungsplan 11-47a als öffentliche Parkanlage festgesetzt werden. Dies ist erforderlich, zunächst aber auch ausreichend, um die Zugänglichkeit der geplanten Grünflächen auch von Osten (vom Hönower Wiesenweg) zu sichern. Die unmittelbare Gestaltung der öffentlichen Grünflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans. Dies gilt auch für die genaue Lage/Führung des geplanten Wegs innerhalb der Grünfläche. Da es sich bei den Nachbargrundstücken um gewerblich genutzte und zu nutzende Flächen handelt, wird deren Nutzbarkeit nicht von der konkreten Anordnung des Wegs innerhalb der Grünfläche betroffen. Dies wäre dann anders zu beurteilen, wenn die Nachbargrundstücke beispielsweise der Erholung dienen würden, bei denen ein unmittelbar am Nachbargrundstück entlangführender Weg eine zusätzliche Belastung darstellen würde. Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Die Errichtung öffentlicher Spielplätze ist im Bereich der geplanten öffentlichen Grünflächen nicht vorgesehen. Dementsprechend wird durchgängig die Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ für die geplanten Grünflächen gewählt. Spielplätze können voraussichtlich in dem vorgesehenen größeren Grünzug im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47b realisiert werden. Im Bereich der Spree und des Stichkanals werden die Gewerbegebiete GE1.1 und GE 1.2 durch den öffentlichen Grünzug von der Spree und vom Stichkanal getrennt. Damit ist die grundsätzliche Möglichkeit der Nutzung der Spree-Oder-Wasserstraße (und des Stichkanals) für den gewerblichen Umschlag nicht mehr gegeben. Das Eigentum und die Unterhaltungslast der Uferbefestigung gehen mit dem Grunderwerb auf das Bezirksamt Lichtenberg über. Die vorhandenen Liegestellen entlang des Spreeufers dienen Schiffen, die auf die Einfahrt in den Stichkanal warten. Es handelt sich hierbei nicht um hafenähnliche Nutzungen, landseitig sind keine mit den Liege194 Bebauungsplan 11-47a Begründung stellen verbundenen Nutzungen vorhanden. Die Ausweisung eines öffentlichen Ufergrünzugs steht nicht im Widerspruch zu den vorhandenen Liegestellen. Für die Realisierung der öffentlichen Grünflächen wird die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen erforderlich. Im Einzelnen sind folgende private Grundstücksflächen von der Festsetzung betroffen: Abschnitt westlich der Köpenicker Chaussee: - Grundstücksflächen der Vattenfall (Teile des Flurstücks 4 der Flur 211), - Teile des Grundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 (Teile des Flurstücks 60 der Flur 211), - Teile des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15 (Teile des Flurstücks 79 der Flur 211) sowie - Teile des Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 (Teile des Flurstücks 104 der Flur 211). Abschnitt östlich der Köpenicker Chaussee: - Teile des Grundstücks Grundstück Blockdammweg 2/6 (Flurstücks 83 sowie Teile des Flurstücks 91 der Flur 211) sowie - Grundstücksflächen der Vattenfall (Flurstück 85 sowie Teile der Flurstücke 19, 26, 82, 87, 89, 90 und 106 der Flur 211). Bei der Planung der öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücksflächen sind die öffentlichen Belange, die für die mit der Ausweisung verbundene Durchwegbarkeit und Nutzung der Flächen durch die Öffentlichkeit sprechen, mit den privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentümern abzuwägen. In diesem Rahmen sind folgende öffentliche Belange in die Abwägung einzustellen: - - - - Wie bereits erläutert, entsprechen die Festsetzungen den Zielen übergeordneter Planungen (FNP, BEP, Landschaftsrahmenplan Lichtenberg) und leisten einen Beitrag zur Entwicklung gesamtstädtisch bzw. bezirksweit bedeutsamer Grünzüge. Die geplanten öffentlichen Parkanlagen dienen der Bevölkerung als Naherholungsbereiche sowie der Entwicklung eines zusammenhängenden Freiraumsystems von Karlshorst (entlang der Spree) bis zur Innenstadt einerseits und in Richtung Wuhlheide andererseits. Sie sind insofern auch geeignet, Versorgungsdefizite an siedlungsnahen Grünanlagen partiell abzubauen. Im Vordergrund des landschaftsplanerischen Konzepts steht eine intensive Vernetzung aller öffentlichen Grünflächen. Die Planungen dienen darüber hinaus – insbesondere entlang des Hohen Wallgrabens und der Spree – der Entwicklung eines Biotopverbunds. Der bislang abgeschottete attraktive Landschaftsraum der Spree und des Hohen Wallgrabens wird durch die geplanten Grünflächen der Bevölkerung als Naherholungsbereich zugänglich gemacht. Hiermit wird auch dem Grundsatz der Raumordnung zum Erhalt bzw. zur Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gewässerrändern (§ 6 Abs. 3 LEPro 2007) angemessen Rechnung getragen. Die Planung folgt den Vorgaben des Planwerks Südostraum, das erlebbare Flüsse und Kanäle als Standortqualität und durchgängiges Entwicklungsmotiv für den Berliner Südosten hervorhebt. Hierfür sollen die Wasserläufe sichtbar gemacht, die vorhandenen Wege am Wasser ausge- Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 195 Bebauungsplan 11-47a Begründung baut, Promenaden und Wegeverbindungen ergänzt werden. Die Wasserlagen sollen aber nicht nur in der ersten Reihe erlebbar sein, sondern bis in die benachbarten Stadtbereiche hineinwirken. Die Festsetzung der öffentlichen Parkanlagen trägt in diesem Sinne zu einer Aufwertung des gesamten Plangebiets bei und kommt auch den Grundstücken in den Gewerbegebieten zu Gute, die keinen unmittelbaren Wasserzugang haben. Die Festsetzung führt zu einer Erhöhung der Standortqualität für den gesamten zu revitalisierenden Gewerbestandort. Dem stehen die folgenden privaten Belange gegenüber, die ebenfalls in die Abwägung einzustellen sind: - - - - Die Möglichkeit, die Grundstücke gewerblich zu nutzen, wird in den überplanten Bereichen aufgehoben. Zudem können sich weitere Einschränkungen der Nutzbarkeit der Grundstücke als Folge der veränderten Grundstücksgeometrie ergeben. Bei der Abgrenzung der öffentlichen Grünflächen wurde im vorliegenden Fall allerdings darauf geachtet, dass sich für alle betroffenen Grundstücke allenfalls geringe Einschränkungen der (weiteren) Nutzbarkeit ergeben. Die interne Erschließung der Grundstücke könnte durch die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen beeinträchtigt werden. Insbesondere die Erschließungserfordernisse der Grundstücke Rummelsburger Landstraße 1 und Köpenicker Chaussee 11-14 waren bei der Abgrenzung der öffentlichen Grünflächen zu berücksichtigen. Die Wasseranbindung der Grundstücke westlich der Köpenicker Chaussee entfällt durch die Ausweisung des Ufergrünzugs. Damit ist die Nutzung der Spree und des Stichkanals für den gewerblichen Umschlag der Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2 nicht mehr möglich. Diese Möglichkeit wurde allerdings auch bisher nicht genutzt bzw. für die bestehenden Nutzungen bislang nicht benötigt. Die Möglichkeit für eine Wasseranbindung der Grundstücke wird außerdem schon jetzt durch die vorhandene Freileitungstrasse, insbesondere aber durch die auf der Spree befindlichen Liegestellen für Schiffe, die auf ihre Einfahrt in den Stichkanal warten, erheblich erschwert bzw. verhindert. Da es Planungsüberlegungen gibt, nach Stilllegung des HKW Klingenberg zwei Biomasseheizkraftwerke (BMHKW) zu errichten und diese ebenfalls über die Spree beliefert würden, würde sich an dieser Situation auch durch die Stilllegung des HKW Klingenberg nichts ändern. Die Sichtbeziehungen von den Grundstücken auf das Wasser sind als Belang zu berücksichtigen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die gewerblichen Bauflächen künftig mit Gewerbebauten, wie z.B. Bürobauten, bebaut werden könnten, für die die Sichtbeziehungen zum Wasser ein nicht unerhebliches Kriterium darstellen. Aufgrund der geringen Breite des geplanten Ufergrünzugs und des im Uferbereich bereits heute vorhandenen, nach Baumschutzverordnung geschützten Baumbestandes ist nicht mit einer Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen in Folge der Festsetzungen des Bebauungsplans zu rechnen. Im Gegenteil verbessert sich die Erlebbarkeit des Spreeraums durch die Festsetzungen. Im Rahmen des Bebauungsplans wurde die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die betroffenen Grundstückseigentümer gemäß der §§ 39 ff. BauGB zu zahlen hat, überschlägig ermittelt. In die Kalkulation einbezogen wurden dabei auch die mit einem Geh- und Radfahrrecht der Allgemeinheit zu belastenden Flächen (siehe Kapitel II.4.6.3) und die im Südwesten des Plangebiets an die geplante öffentliche Parkanlage an196 Bebauungsplan 11-47a Begründung schließende Fläche für zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahmenfläche B). Die Ermittlung der möglichen Entschädigungszahlungen erfolgt auf Basis einer Kalkulation seitens des Fachbereichs Vermessung. Als Kalkulationsgrundlage wurde angenommen, dass es sich bei sämtlichen betroffenen Flächen um voll erschlossenes gewerbliches Bauland handelt. Etwaige Abschläge wegen Grundstücksmängeln (Böschung, keine gesicherte Erschließung etc.) wurden nicht einkalkuliert. Die Flächen, die mit einem Geh- und Radfahrrecht für die Allgemeinheit belastet werden sollen, wurden mit einem Abschlag von 50 % vom Bodenrichtwert kalkuliert. Dieser Abschlag kann sich nach detaillierter Prüfung noch in beide Richtungen verändern. Zusätzlich wurde angenommen, dass die Eigentümer der Flurstücke 60 und 79 der Flur 211 mit Wasserzugang eine zusätzliche Entschädigung wegen des Verlustes des Wasserzugangs durch den geplanten Ufergrünzug geltend machen. Diese zusätzliche Entschädigung wurde mit einem Aufschlag von 50 % des Bodenrichtwerts kalkuliert. Als maßgeblicher Bodenrichtwert wurden 60 €/m² zu Grunde gelegt. Die ermittelten Entschädigungskosten belaufen sich damit auf ca. 815.000 €. Selbst für den Fall, dass die kalkulierten Entschädigungskosten 20% höher ausfallen (sich absolut also auf ca. 1 Mio. € belaufen), stehen diese in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung/Dringlichkeit des öffentlichen Interesses. Die Herstellungskosten für die geplante öffentliche Parkanlage, zu der auch bereits derzeit im Eigentum des Landes Berlin befindliche Flächen gehören, belaufen sich ausgehend von einem Kostenansatz von 100 €/m² (brutto) auf ca. 1,0 Mio. € (brutto). Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall zur Erstattung des über eine Monetarisierung ermittelten Kostenäquivalentwerts für den Verlust an flächig bewerteten Schutzgütern und geschützten Bäumen auf den Vattenfall-eigenen Flächen des Plangebiets in Höhe von 1.014.600 €. Die Mittel dienen dabei der Realisierung der geplanten öffentlichen Parkanlage. Neben der Herstellung zählt hierzu auch der notwendige Grunderwerb von Flächen Dritter. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrags verpflichtet sich Vattenfall, die für den öffentlichen Grünzug erforderlichen Grundstücksflächen, soweit sie sich im Eigentum der Vattenfall befinden, an Berlin zu übertragen. Die Verpflichtung wird durch Eintragung von Grundstücksübertragungsvormerkungen gesichert. Der Wert der von Vattenfall für die Errichtung des Grünzugs eingebrachten Flächen wird mit dem o.g. Betrag verrechnet. Weiterhin wird mittels Zuordnungsfestsetzung (textliche Festsetzung Nr. 16) geregelt, dass der ebenfalls über eine Monetarisierung ermittelte Kompensationsbetrag für Eingriffe im Bereich des Gewerbegebiets GE 1.2 (Grundstück Köpenicker Chaussee 16-20) in Höhe von bis zu 146.400 € ebenfalls für die Herstellung der öffentlichen Parkanlage eingesetzt wird. „Je Quadratmeter Verlust von Trocken- und Halbtrockenrasen auf dem Baugrundstück des Gewerbegebiets GE 1.2 ist ... (dabei) ein monetarisierter Kompensationsbetrag von 21,00 € anzusetzen.“ Die Herstellung der öffentlichen Parkanlage umfasst insbesondere Grunderwerb sowie ggf. erforderliche Ordnungsmaßnahmen, die Anlage eines Wegs für Fußgänger und Radfahrer sowie Pflanzmaßnahmen. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 197 Bebauungsplan 11-47a Begründung Tab. 19: Höhe der möglichen Entschädigungen Flur/Flurstück Fläche (m²) Bodenrichtwert 01.01.2010 (€/m²) Zu/Abschläge (%) Öffentliche Parkanlage Kalkulierter Entschädigungswert (€) 667.665 Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 211/60 2.830,8 60 +50 254.772 60 +50 55.089 Grundstück Köpenicker Chaussee 15 211/79 612,1 Grundstück Köpenicker Chaussee 16-20 211/104 2.436,5 60 146.190 211/83 3,3 60 198 211/91 36,7 60 2.202 211/4 917,9 60 55.074 211/19 72,6 60 4.356 211/26 1.572,1 60 94.326 211/82 58,6 60 3.516 211/85 43,9 60 2.634 211/87 201,2 60 12.072 211/89 4,4 60 264 211/90 1,7 60 102 614,5 60 36.870 Grundstück Blockdammweg 2/6 Grundstücksflächen Vattenfall 211/106 Maßnahmenfläche B 135.342 Grundstück Köpenicker Chaussee 15 211/79 130,8 60 +50 11.772 Grundstück Köpenicker Chaussee 16-20 211/104 2.059,5 60 123.570 Geh- und Radfahrrechte 17.115 Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14 211/60 (Fläche F1-F4) 399,4 60 -50 11.982 171,1 60 -50 5.133 Grundstücksflächen Vattenfall 211/70 u.a. (50% der Fläche G1-G4) Entschädigungskosten insges. 814.779 Mit den benannten Beträgen, die ca. 2/3 der benötigten Finanzmittel abdecken, ist eine zeitnahe abschnittweise Entwicklung des öffentlichen Grünzugs möglich. Weitere Finanzmittel sollen aus Ausgleichsmitteln anderer Bebauungspläne (z.B. Bebauungsplan XVII-4 „Ostkreuz“) bzw. Großvorhaben und ggf. Budgetmitteln anderer Fachbehörden (z.B. SenGUV II E) sowie Förderprogrammen (EFRE-Mittel, UEP Umwelt-Entlastungsprogramm) akquiriert werden. Für die Eigentümer der angrenzenden Gewerbegrundstücke ergeben sich durch den Bau von Zäunen sowie einer Toranlage im Bereich des Flurstücks 198 Bebauungsplan 11-47a Begründung 70 der Flur 211 folgende überschlägig ermittelten Folgekosten, die nicht entschädigungsbedürftig sind, jedoch als privater Belang in die Abwägung eingestellt werden: Tab. 20: Folgekosten für die Eigentümer der angrenzenden Gewerbegrundstücke Maßgebliche Material- und Einbaukosten in € (netto) für Länge der 2 m hoher 0,8 m hoher 3 m breite und GrundGittermatten- Gittermatten- 2 m hohe Torstückszaun zaun anlagen grenze (m) (73,50 €/lfm*) (42,00 €/lfm*) (2.400 €/Stück) Flurstück 60 der Flur 211 (Grundstück Köpenicker Chaussee 11-14) - Bereich entlang der öffentlichen Parkanlage - Bereich entlang der mit einem Geh- und Radfahrrecht zu belastenden Fläche (jeweils bis zum Lagergebäude) Flurstück 79 der Flur 211 ca. 307 22.564,50 ca. 31 2.278,50 ca. 57 4.189,50 ca. 272 19.992,00 (Grundstück Köpenicker Chaussee 15) Flurstück 104 der Flur 211 (Grundstück Köpenicker Chaussee 16-20) Flurstücke 91, 86 und 88 der Flur 211 ca. 67 2.814,00 (Grundstück Blockdammweg 2/6) Flurstücke 87, 70, 106 und 26 der Flur 211 (Nordseite) ca. 277 20.359,50 3 2.400,00 (Vattenfall-Grundstücke) Flurstücke 90, 89, 82, 70 und 19 der Flur 211 (Südseite) ca. 158 11.613,00 3 2.400,00 (Vattenfall-Grundstücke) Nettokosten in € (insges.) Bruttokosten in € (insges.), gerundet 80.997,00 2.814,00 4.800,00 105.000,00 * jeweils inkl. eines Zuschlags von 5% für Eckausbildungen Hinweis: In Privateigentum befindliche Grundstücke (bzw. Flurstücke), für die sich aus der Festsetzung keine Veränderungen der Grundstücksabgrenzung ergeben, wurden nicht einbezogen. Mit einem Teil der betroffenen Eigentümer (Eigentümer der Grundstücke Köpenicker Chaussee 15, 16-20 sowie Vattenfall) fanden im Vorfeld der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs Abstimmungstermine statt. Der Eigentümer des Grundstücks Köpenicker Chaussee 11-14 wurde im Vorfeld der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs über die Planungen informiert. Beim Eigentümer des Tankstellengrundstücks Blockdammweg 2/6, von dessen Grundstück durch die geplante öffentliche Grünfläche nur eine untergeordnete Fläche von 40 m² in Anspruch genommen wird, wurde auf eine Vorab-Information verzichtet. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 199 Bebauungsplan 11-47a Begründung Im Rahmen der Abstimmungen hat der Eigentümer des Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 seine grundsätzliche Verkaufsbereitschaft signalisiert. Für den Abschnitt östlich der Köpenicker Chaussee erfolgte die Abgrenzung der öffentlichen Grünflächen in Abstimmung mit dem hauptsächlich betroffenen Eigentümer Vattenfall (ebenso wie für den Uferbereich unmittelbar entlang des Stichkanals). Die Eigentümer der Grundstücke Köpenicker Chaussee 11-14 und 15 haben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Planung abgelehnt. Im Ergebnis der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen ist die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf Teilflächen privater Grundstücke aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Privateigentum steht unter Würdigung aller Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung/Dringlichkeit des öffentlichen Interesses. Bei der Abgrenzung des Grünzugs wurde darauf geachtet, dass keine Baulichkeiten durch die öffentlichen Grünflächen überplant werden und bestehende Nutzungen nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Unverhältnismäßige Belastungen der Eigentümer werden dadurch vermieden, die Privatnützigkeit des Eigentums bleibt soweit wie möglich erhalten. Die gewählte Dimensionierung der öffentlichen Grünflächen stellt aus Sicht des Plangebers das absolute Minimum dessen dar, was für die Erreichung eines Grünzugs erforderlich ist. Eine noch geringere Breite würde in Anbetracht der konkreten räumlichen Situation mit ein-, teilweise auch zweiseitig angrenzenden gewerblichen Bauflächen zu einer für die Entwicklung eines Grünzugs nicht mehr annehmbaren Qualität führen. Weiterhin würde eine geringere Breite dazu führen, dass der Grünzug aufgrund der räumlichen Enge und der Beeinträchtigungen durch angrenzende Nutzungen von der Bevölkerung nicht mehr angenommen wird. Von verschiedenen Behörden wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung eine größere Breite des Grünzugs entlang der Spree und des Hohen Wallgrabens gefordert. Dies würde jedoch private Grundstücksflächen unverhältnismäßig beeinträchtigen. Die bloße durchgängige Festsetzung von mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Flächen statt der Festsetzung öffentlicher Grünflächen erscheint vor dem Hintergrund, dass die Flächen faktisch dem privaten Eigentum entzogen werden und es auch eines Minimums an landschaftsplanerischer Gestaltung bedarf, unangemessen. Zudem würde ein Geh- und Radfahrrecht für die Eigentümer aus Sicht des Plangebers keine geringere Belastung als die geplante Festsetzung darstellen. Anders stellt sich die Situation lediglich bei den Flächen F1, F2, F3, F4, F1 und G1, G2, G3, G4, G1 dar, die für die interne Erschließung der Grundstücke benötigt werden und die der Bebauungsplan daher aus der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche ausnimmt. Stattdessen wird an diesen Stellen ein Geh- und Radfahrrecht für die Allgemeinheit vorbereitet. 4.10.2 Maßnahmenfläche A Auf der innerhalb der Versorgungsfläche befindlichen geplanten Maßnahmenfläche A zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 200 Bebauungsplan 11-47a Begründung und Landschaft mit einer Größe von ca. 2,86 ha sollen mittelfristig Ausgleichsmaßnahmen für die Arten Zauneidechse, W echselkröte, Neuntöter, Steinschmätzer und Grünspecht umgesetzt werden. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 13 ist die Fläche daher „überwiegend als Offenlandhabitat mit niedrigwüchsiger Gras- und Krautvegetation, offenen Rohböden, mit Mosaiken aus besonnten Stein-, Sand- und Totholzhaufen sowie mit Hecken und dornigen Strauchpflanzungen zu entwickeln.“ Auf diese Weise werden geeignete Lebensräume für die Zauneidechse und Landhabitate der Wechselkröte, geeignete Bruthabitate für den Neuntöter und den Steinschmätzer sowie geeignete Nahrungshabitate für den Grünspecht geschaffen. Der Zusammenhang mit der geplanten Versorgungsfläche besteht darin, dass auf dieser Fläche ein artenschutzrechtlicher Ausgleich insbesondere für artenschutzrechtliche Eingriffe auf dieser Fläche selbst verwirklich werden soll. Aus diesem Grund erscheint es angemessen, die Fläche in den Bereich der Versorgungsfläche einzubeziehen. Die geplante Größe der Maßnahmenfläche erscheint vor dem Hintergrund des Raumbedarfs der betreffenden Arten angemessen (absolute Mindestgröße für den längeren Erhalt einer Population der Zauneidechse unter Optimalbedingungen 1 ha, Raumbedarf des Steinschmätzers zur Brutzeit zwischen 0,4 ha und 13 ha, Raumbedarf des Neuntöters zur Brutzeit zwischen 0,1 ha und 3 ha). Da die Fläche aufgrund der erforderlichen Altlastenbeseitigung und der geplanten Nutzung zur Baustelleneinrichtung frühestens ab 2017 zur Verfügung stehen wird, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zwischenzeitlich auf einer nördlichen Fläche des Grundstücks Blockdammweg 29 vorgesehen. Sowohl die mittelfristige Realisierung der festgesetzten artenschutzrechtlichen Maßnahme auf der Versorgungsfläche als auch die Realisierung der zwischenzeitlichen, vorgezogenen Maßnahme (CEF-Maßnahme) auf dem Grundstück Blockdammweg 29 werden im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall geregelt. Vattenfall wird die Nutzung des Grundstücks Blockdammweg 29 für natur- und artenschutzrechtliche Maßnahmen durch Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit zu Gunsten Berlins sichern. Schaffung von Lebensraum für Zauneidechse und Wechselkröte Durch das Vorhaben werden potenzielle Habitate der Zauneidechse sowie terrestrische Lebensräume der W echselkröte im Bereich der geplanten Versorgungsfläche in Anspruch genommen. Als Ausgleich für den Verlust an Lebensraum sollen Habitatstrukturen für die beiden Arten geschaffen bzw. vorhandene Habitate optimiert werden. Die W echselkröte bevorzugt als Landhabitate rohbodenreiche, sonnenexponierte, trockenwarme Offenlandhabitate mit teilweise fehlender oder lückiger sowie niedrigwüchsiger Gras- und Krautvegetation (z.B. Ruderalfluren) und grabfähigen Böden. Die besiedelten Flächen der Zauneidechse weisen eine sonnenexponierte Lage, ein lockeres, gut drainiertes Substrat, unbewachsene Teilflächen mit geeigneten Eiablageplätzen, spärliche bis mitStand: 5. August 2011 - Festsetzung 201 Bebauungsplan 11-47a Begründung telstarke Vegetation und das Vorhandensein von Kleinstrukturen wie Steine, Totholz usw. als Sonnplätze auf. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen durchzuführen: - punktuelle Anpflanzung von Gebüschen aus heimischen, standortgerechten Sträuchern, - Errichtung von strukturierten Steinhügeln in unmittelbarer Nähe zu dichter Vegetation, - Errichtung von Totholzhaufen mit einer Fläche von jeweils mindestens 2 m² in unmittelbarer Nähe zu dichter Vegetation sowie - Anschüttung von etwa 1 m hohen Sandhaufen mit Mindestgrundflächen von je 2 m². Schaffung von Bruthabitaten für den Neuntöter Der Neuntöter wurde mit 3 Brutpaaren im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Ein Revier des Neuntöters umfasst die derzeitige großflächige Brach- und Sukzessionsfläche im Bereich der geplanten Versorgungsfläche. Da der Verlust von Brutrevieren des Neuntöters zu erwarten ist, werden durch die Anlage von Heckenstrukturen im Bereich der Maßnahmenfläche auch neue geeignete Habitatstrukturen (Hecken- und Gebüschstrukturen) für diese Art geschaffen. Wichtig ist in Bezug auf die Gehölzartenauswahl die Verwendung auch von dornenreichen Straucharten wie Schlehe und Weißdorn. Die Maßnahmenfläche dient auch dem Grünspecht als Nahrungshabitat. Schaffung von Bruthabitaten für den Steinschmätzer Für den Steinschmätzer wurde auf der Brachfläche westlich der Köpenicker Chaussee ein Brutnachweis erbracht. Prognostisch existiert im Plangebiet eine relativ stabile Population, wobei insbesondere die langfristige Habitatstabilität auf dem Gelände des nördlich angrenzenden Betriebsbahnhofs „Berlin-Rummelsburg“ hervorzuheben ist. Dort sind dauerhafte Vorkommen des Steinschmätzers sehr wahrscheinlich bzw. wurde die Art in der Vergangenheit und auch 2010 nachgewiesen. Ein hervorzuhebendes Habitatpotenzial ist vor allem auch für die Brach- und Sukzessionsfläche auf der geplanten Versorgungsfläche gegeben. Um den möglichen Verlust von Brutrevieren des Steinschmätzers auszugleichen, sind im Bereich der Maßnahmenfläche offene und übersichtliche Geländestrukturen mit kurzer oder karger Vegetation oder auch vegetationslosen Stellen zu schaffen. Vorzugsweise sind diese auf trockenen sandigen Böden anzulegen. Spalten, Nischen oder Höhlungen als geeignete Nistmöglichen müssen vorhanden sein (z.B. in Form von Stein- oder Schutthaufen). Die Maßnahmenfläche dient auch dem Grünspecht als Nahrungshabitat. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen durchzuführen: - Schaffung von offenen und übersichtlichen Geländestrukturen mit kurzer oder karger Vegetation mit vegetationslosen Stellen, - Schaffung von trockenen sandigen Böden, - Schaffung von Spalten, Nischen oder Höhlungen als geeignete Nistmöglichen, 202 Bebauungsplan 11-47a Begründung - Schaffung von Stein- oder Schutthaufen mit Spalten, Nischen oder Höhlungen als geeignete Nistmöglichkeiten. 4.10.3 Maßnahmenfläche B Die geplante Maßnahmenfläche B zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft soll gemäß textlicher Festsetzung Nr. 14 „zur Renaturierung des Hohen Wallgrabens als gewässerökologisch bedeutsame, altarmartige Ergänzungsstruktur der Spree mit durchgängiger Anbindung“ entwickelt werden. Das westlich der Köpenicker Chaussee bestehende Gerinne des Hohen Wallgrabens soll hierbei zur nachhaltigen Verbesserung der Habitat- und Trittsteinfunktion für Pflanzen, vor allem aber Tiere um ca. 10 m ab bestehender Böschungsoberkante aufgeweitet und der Hohen Wallgraben naturnah ausgebaut werden. Zur Begründung der Festsetzung im Einzelnen: Im Rahmen der Bebauungsplan-Verfahren 11-47a-c wurde eine Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des Hohen Wallgrabens (Lpb 03/2011) erarbeitet. Für den offenliegenden Abschnitt des Hohen Wallgrabens unterhalb der Köpenicker Chaussee wurden die Möglichkeiten einer Renaturierung geprüft und Empfehlungen für eine Umsetzung gegeben. Für den o.g. Abschnitt des Hohen Wallgrabens wurde gemeinsam mit den zuständigen Fachbehörden das Leitbild einer "gewässerökologisch bedeutsamen, altarmartigen Ergänzungsstruktur der Spree mit permanent durchgängiger Anbindung" aufgestellt. Demnach soll das heutige Trapezprofil nordseitig aufgeweitet werden, so dass eine deutlich breitere Fläche aus Gewässer- und Ersatzauen-Biotopen entsteht. Dieser Abschnitt des Hohen Wallgrabens ist heute stillgewässerartig ausgeprägt und steht im Kontakt mit der Spree. Er übernimmt somit ökologische Funktionen eines natürlichen Altarms. Diese Tatsache ist aus Sicht des Naturschutzes positiv zu werten. Daher sollen diese Funktionen im Rahmen der Planung weiter ausgebaut werden. Das heißt, eine morphologische Aufwertung des Wallgraben-Gerinnes erfolgt nicht ausschließlich für den Hohen Wallgraben selbst, sondern bedingt zugleich Synergie-Effekte für die angrenzende Spree. Derzeit ist der o.g. Abschnitt des Hohen Wallgrabens durch ein RegelTrapezprofil und eine große Einschnittstiefe geprägt. Dadurch ist der Formenschatz an Strukturen und Vegetationsformationen begrenzt. Die aus gewässerökologischer Sicht erwünschte Erhöhung der Struktur-/Standortdiversität ist nur über eine Aufweitung des Gewässerprofils zu erreichen. Grundsätzlich sollte hierfür nur eine Böschung zurückverlegt werden, so dass die Vegetation auf der gegenüberliegenden Böschungsseite erhalten werden kann. Dadurch wird die Eingriffsintensität reduziert (bei gleichem Aufwertungseffekt) und dem naturschutzfachlichen Vermeidungsgebot Rechnung getragen. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans 11-47a ist eine Abflachung und Rückverlegung der nordseitigen Böschung vorgesehen. Hierfür sprechen folgende Gründe: Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 203 Begründung Bebauungsplan 11-47a - Auf der Südböschung stockt bereichsweise ein Strauch- und Baumbestand, u.a. eine Alteiche mit 1,6 m Stammdurchmesser. Diese Gehölze würden im Falle einer Böschungsrückverlegung in Anspruch genommen. In der Nordböschung existieren hingegen keine Gehölze. Durch die Wahl der nordseitigen Böschung wird somit auch dem naturschutzfachlichen Vermeidungsgebot entsprochen. - Das Gelände nördlich des Hohen Wallgrabens fällt zur Spree hin ab, das Gelände südlich jedoch nicht. Dieser Umstand führt zu einem etwa 1,5 m höheren Geländeniveau auf der Südseite im Nahbereich der Spree. D.h. bei einer nordseitigen Profilaufweitung ergeben sich deutlich geringere Aushubmassen, was sich wiederum positiv auf die Kosten niederschlägt. - Mit der vorgeschlagenen Aufweitung kann zugleich eine Verringerung der Böschungsneigung vorgenommen werden. Die so abgeflachte Böschung ist aufgrund ihrer Südexponation gleichzeitig attraktiv als Liegewiese für Besucher des im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a angrenzend geplanten öffentlichen Grünzugs. Mit der Festsetzung der Maßnahmenfläche B wird die – aus naturschutzfachlicher Sicht in dieser Breite empfohlene – Rückverlegung der Böschungsoberkante um ca. 10 m ermöglicht. Aus vermessungstechnischen Gründen erfolgt die Vermaßung der geplanten Maßnahmenfläche nicht ausgehend von der vorhandenen nördlichen Böschungskante, sondern von der mit dieser annähernd parallel verlaufenden südlichen Geltungsbereichsgrenze. Mit der innerhalb des Geltungsbereichs liegenden Wasserfläche und der vorhandenen nördlichen Böschung ergibt sich somit ausgehend von der südlichen Geltungsbereichsgrenze eine Breite von 15 m. Im Einmündungsbereich zur Spree wird dieses Maß wegen des hier abweichenden Böschungsverlaufs leicht unterschritten. Die Breite der Maßnahmenfläche bewegt sich hier zwischen ca. 12 und 15 m. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Böschungsabflachung ergibt sich i.d.R. ein möglicher Zugewinn horizontaler Gewässerfläche um etwa 8 m. Diese Fläche ist die aus ökologischer Sicht bedeutsamste Zone. Durch die Anlage eines bewegten Reliefs wird ein Mosaik von tiefen und flachen Wasserbereichen sowie amphibischen Wasserwechselzonen hergestellt. Die hiermit einhergehende Standortdiversität bedingt wiederum ein breites Spektrum künftiger Pflanzenformationen. Während z.B. in den tieferen Gewässerbereichen submerse Wasserpflanzen wachsen, wird die Vegetation in Flachwasser- und Uferzonen von Röhrichten und feuchten Hochstaudenfluren dominiert sein. Im unteren Böschungsbereich sind auch gezielte Anpflanzungen von Strauchweiden denkbar. Die erwähnte Vielfalt der Standortverhältnisse und Vegetationsformationen wird schließlich auch zu einem breiten Artenspektrum an charakteristischen Tierarten führen. Gerade die Wasserwechselbereiche sind Schwerpunkte der Artendiversität. Hinzu kommt, dass im Planzustand die Biotopgrenzliniendichte gegenüber dem Ist-Zustand deutlich erhöht ist. Die wichtigsten Gründe für eine Renaturierung des Hohen Wallgrabens sind: - Der künftig umgestaltete Hohe Wallgraben stellt eine bedeutsame Ergänzungsstruktur für die Spree dar. Er kann die Funktion eines natürlichen Altarms übernehmen und so als Trittstein für den übergeordneten Gewässerverbund fungieren. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es sich bei der Spree um ein berichtspflichtiges Fließgewässer ge204 Bebauungsplan 11-47a Begründung - - - - - mäß EU-Wasserrahmen-Richtlinie (WRRL) handelt, welches momentan deutliche Strukturdefizite aufweist. D.h., um die Vorgaben der WRRL erfüllen zu können, sind strukturelle Aufwertungen der Spree voraussichtlich notwendig. Da die Spree zugleich Bundeswasserstraße ist, sind den morphologischen Umgestaltungsmöglichkeiten jedoch enge Grenzen gesetzt. Umso wichtiger ist es, Chancen zu nutzen, Trittsteine, wie am Beispiel des Hohen Wallgrabens, herzustellen bzw. zu ertüchtigen. Der Hohe Wallgraben ist folglich nicht nur „um seiner selbst willen" zu renaturieren, sondern auch wegen der nachhaltigen positiven Effekte für die Spree. Mit der Festsetzung wird eine Flächensicherung gewährleistet, die auch im Hinblick auf künftig zu erarbeitende Gewässerentwicklungskonzepte für die Spree bedeutsam ist. Unabhängig von den biologischen Qualitätskomponenten der WRRL stellt ein renaturierter Wallgraben einen potenziellen Trittstein für den Biber dar. Aktuell sind derartige Ausstiegsmöglichkeiten für die Art im betreffenden Spree-Abschnitt selten. Nachweise von Biberspuren liegen für den Plänterwald am gegenüberliegenden Spreeufer sowie für die Insel Bullenbruch vor. Das Wiederbesiedlungspotenzial mit wertgebenden Stillgewässerarten des Makrozoobenthos ist sehr gut. Im Umfeld des Hohen Wallgrabens existieren zahlreiche Nachweise von Arten der Roten Liste, z.B. für die Rummelsburger Bucht, die Liebesinsel, die Insel Bullbruch etc.. D.h. eine morphologische Aufwertung des Hohen Wallgrabens wird sich voraussichtlich auch zeitnah durch eine Besiedlung wertgebender Tierarten widerspiegeln. Der angrenzend im Bebauungsplan vorgesehene öffentliche Grünzug wird durch die Umgestaltung des Hohen Wallgrabens aufgewertet. Die geplante Renaturierung des Hohen Wallgrabens führt zu einer dauerhaft naturnäheren Anmutung des Gewässers. Dieser dann auch optisch vielfältigere Abschnitt wird einen höheren Erlebniswert für Erholungssuchende aufweisen. Derzeit ist die schmale Wasserfläche aufgrund der massiven Vegetationsentwicklung (v.a. Schilf) visuell kaum wahrnehmbar. Dies wird sich durch eine Profilaufweitung deutlich verbessern. Aktuell können aus dem angrenzenden Regenwasserkanal bis zu 659 l/s in den Hohen Wallgraben eingeleitet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass daraus ein temporärer hydraulischer Stress für die dortigen Tierund Pflanzenarten resultiert. Mit der geplanten Profilaufweitung wird dieser hydraulische Stress massiv reduziert. Mit der Ausweisung der Maßnahmenfläche B, der angrenzenden öffentlichen Parkanlage und der nicht überbaubaren Grundstücksfläche wird einer zentralen Empfehlung des Fachgutachtens Stadtklima (GEO-Net, 03/2011) entsprochen, da mit diesem Korridor zur Spree der lokale Luftaustausch (Kaltluftvolumenstrom) in austauscharmen, strahlungsintensiven Hochsommerlagen vom Plänterwald über die Spree in das Plangebiet gewährleistet werden kann. Für die Realisierung der Maßnahmenfläche B wird auch die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen erforderlich. Im Einzelnen sind folgende private Grundstücksflächen von der Festsetzung betroffen: - Teile des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15 (Teile des Flurstücks 79 der Flur 211 mit einer Fläche von 130,8 m²) sowie Teile des Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 (Teile des Flurstücks 104 der Flur 211 mit einer Fläche von 2.059,5 m²). Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 205 Bebauungsplan 11-47a Begründung Bei der Planung der Maßnahmenfläche B auf privaten Grundstücksflächen sind die oben aufgeführten öffentlichen Belange, die für die Festsetzung der Flächen sprechen, mit den folgenden privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentümern abzuwägen: - - Die Möglichkeit, die Grundstücke gewerblich zu nutzen, wird in den überplanten Bereichen aufgehoben. Zudem können sich weitere Einschränkungen der Nutzbarkeit der Grundstücke als Folge der veränderten Grundstücksgeometrie ergeben. Bei der Abgrenzung der Maßnahmenfläche B wurde im vorliegenden Fall allerdings darauf geachtet, dass sich für alle betroffenen Grundstücke allenfalls geringe Einschränkungen der zukünftigen Nutzbarkeit ergeben. Die überplanten Grundstücksteile werden derzeit weder genutzt noch wurde eine Nutzung in diesen Teilbereichen genehmigt. Die Wasseranbindung der Grundstücke Köpenicker Chaussee 15 und 1620 entfällt durch die Ausweisung der Maßnahmenfläche und des nördlich angrenzenden Ufergrünzugs. Die unter 2 m breite Wasseranbindung des Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 war dabei bereits bisher für den gewerblichen Umschlag nicht geeignet. Im Übrigen siehe hierzu auch Kapitel II.4.10.1. Im Rahmen des Bebauungsplans wurde die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die betroffenen Grundstückseigentümer gemäß der §§ 39 ff. BauGB zu zahlen hat, überschlägig ermittelt. Siehe hierzu Kapitel II.4.10.1. Mit den beiden betroffenen Eigentümern fanden im Vorfeld der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs Abstimmungstermine statt. Im Rahmen der Abstimmungen hat der Eigentümer des Grundstücks Köpenicker Chaussee 16-20 seine grundsätzliche Verkaufsbereitschaft signalisiert. Vom Eigentümer des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15 wird die Maßnahmenfläche B zumindest hinsichtlich ihrer Dimensionierung und in Zusammenhang mit dem angrenzenden öffentlichen Grünzug abgelehnt. Die Herstellung der Maßnahmenfläche soll in Verantwortung der zuständigen Senatsverwaltung erfolgen. Die Umsetzung der Maßnahme erfordert ergänzend zu den Festsetzungen des Bebauungsplans die Durchführung eines entsprechenden Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens. Die Herstellungskosten für die geplante Maßnahmenfläche B belaufen sich je nach Entsorgungskosten für den Bodenaushub zwischen ca. 160.000 € brutto (Bodenaushub Z0 oder Z1.1) und 410.000 € brutto (Bodenaushub Z1.2 oder Z2). Im Ergebnis der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen ist die Festsetzung der Maßnahmenfläche B auf Teilflächen privater Grundstücke aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Eingriff in das Privateigentum steht unter Würdigung aller Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung/Dringlichkeit des öffentlichen Interesses. Unverhältnismäßige Belastungen der Eigentümer werden vermieden, die Privatnützigkeit des Eigentums bleibt soweit wie möglich erhalten. Die gewählte Dimensionierung der Maßnahmenfläche stellt aus Sicht des Plangebers das Minimum dessen dar, was für die Erreichung des formulierten Planungsziels erforderlich ist. 206 Bebauungsplan 11-47a Begründung Im Übrigen siehe ergänzend auch die Ausführungen zu öffentlichen Grünflächen (siehe Kapitel II.4.10.1). 4.10.4 Bindungen für die Erhaltung von Bäumen Aufgrund ihrer besondern Bedeutung soll im Bebauungsplan für folgende Bäume deren Erhalt festgesetzt werden: - eine Silber-Pappel mit einem Stammumfang von nur knapp unter 300 cm und hoher Vitalität am westlichen Rand sowie eine ausladende sechsstämmige Silber-Weide mit Stammumfängen zwischen 100 cm und 216 cm am östlichen Rand der geplanten Versorgungsfläche, - eine zweistämmige kanadische Pappel mit Stammumfängen zwischen 186 cm und 143 cm und hoher Vitalität am östlichen Rand des Gewerbegebiets GE 2, - eine mehrstämmige Schwarz-Pappel mit Stammumfängen von bis zu 252 cm und sehr guter Vitalität auf der geplanten Fläche für eine ungedeckte Sportanlage, - eine mäßig geschädigte Silber-Weide mit einem Stammumfang von 330 cm innerhalb des Gewerbegebiets GE 1.2 sowie - vier nur mäßig geschädigte Pappeln und Kastanien im Bereich des geplanten Gewerbegebiets GE 3.2 mit Stammumfängen zwischen 285 cm bis 345 cm. Darüber hinaus befinden sich auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 40-41/Blockdammweg 3/27 besonders erhaltenswerte Baumreihen aus Platanen mit einem Stammumfang zwischen 200 und 300 cm, die keine Schädigungen aufweisen sowie im zentralen Bereich der geplanten Fläche für Maßnahmen zu Schutz, Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahmenfläche A) weitere besonders erhaltenswerte Bäume (Silber-Weide, Silber-Pappel und Zitter-Pappel). Für diese Bäume wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall geregelt, dass deren Fällung nur aus Gründen der mit der zuständigen Behörde des Lands Berlin abgestimmten Altlastensanierung zulässig ist. 4.10.5 Dachbegrünung Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde für das Plangebiet (sowie die angrenzenden Plangebiete 11-47b und 11-47c) ein Entwässerungskonzept (Sieker 03/2011) erarbeitet. Trotz der teilweise altlastenbehafteten Situation des Plangebiets wird der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung der Vorrang vor anderen Entwässerungskonzepten gegeben. Sie ist die einzige Methode, die keinen massiven Eingriff in den Wasserhaushalt bedeutet. Für die Gewerbegebiete wird eine Kombination aus Gründach und Muldenversickerung empfohlen. Dies ist in Bezug auf den Flächenverbrauch für die Versickerungsflächen, die Wasserbilanz (erhöhte Verdunstung) als auch für die notwendige Regenwasserbehandlung nach DVWK M153 (erhöhte Reinigungsleistung) die optimale Lösung. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 207 Begründung Bebauungsplan 11-47a Mit dem in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 mit der textlichen Festsetzung Nr. 8 ermöglichten hohen Versiegelungsgrad der Gewerbeflächen (bis 90%) wird der Raum für eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung flächenmäßig eingeschränkt. Als Retentionsmaßnahme wird deshalb mit der textlichen Festsetzung Nr. 15 geregelt, dass auf (neu zu errichtenden) Gebäuden in den Gewerbegebieten ein Teil der Dächer als Gründächer anzulegen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB): „In den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 sind mindestens 30 % der Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° auszubilden und extensiv zu begrünen.“ Die Anlage von Gründächern hat hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung folgende positive Auswirkungen: - Das Niederschlagswasser wird (teilweise) in der Substratschicht gespeichert und wieder verdunstet, woraus sich ein Rückhaltungseffekt für das Niederschlagswasser ergibt. Vor allem bei Starkregenereignissen können dadurch die Einleitmengen in die Kanalisation reduziert werden. - Das Regenwasser wird durch das Gründach vorgereinigt. - Gründächer mindern (z.T.) den Volumenbedarf der nachgeschalteten Versickerungsanlagen. Darüber hinaus hat die Dachbegrünung weitere vielfältige Vorteile: - Der Energie- und Wärmebedarf der Gebäude wird durch den zusätzlichen Aufbau verringert. - Die Dachbegrünung wirkt staubbindend. - Ein Gründach ist ein Lebensraum für Kleintiere und ein potenzieller (Teil-)Lebensraum für Vögel. - Abhängig von der Mächtigkeit der Substratschicht wirkt die Dachbegrünung kaltluftbildend und – bei austauschschwachen Wetterlagen – anregend auf Ausgleichsströmungen. Die Festsetzung der Dachbegrünung berücksichtigt somit Belange des Umweltschutzes und stellt eine Minderungsmaßnahme für Eingriffe in den Naturhaushalt dar. Die Beschränkung auf einen Mindestanteil von 30% sichert den Grundstückseigentümern dabei die nötige Flexibilität bei der Maßnahmenumsetzung sowie deren Wirtschaftlichkeit. Da die Einrichtung einer dezentralen Regenwasserbewirtschaftung einer abgestimmten Planung in allen kommenden Planungsphasen bedarf, wird von einer Festsetzung auch von Maßnahmen zur Niederschlagsversickerung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 36a Abs. 3 BWG abgesehen. Aufgrund der bestehenden Bodenbelastungen wären zur Zeit zumindest in Teilbereichen des Plangebiets Verunreinigungen des Grundwassers zu besorgen. Über geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung sollte daher in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entschieden werden. 4.11 Kennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Im Bebauungsplan erfolgt eine Kennzeichnung des Grundstücks Köpenicker Chaussee 40-41 / Blockdammweg 3/27 sowie der im Plangebiet liegenden Flä208 Bebauungsplan 11-47a Begründung chen des Grundstücks Köpenicker Chaussee 42-45 (Altlastenkatasterflächen 6787 und 6735) als Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Weiterhin wird eine Kennzeichnung für die Grundstücke Blockdammweg 12 (Altlastenkatasterfläche 6773), Blockdammweg 14-20 (Altlastenkatasterfläche 6777), Blockdammweg 22-28 (Altlastenkatasterfläche 6778) sowie Hönower Wiesenweg 13-16 (Altlastenkatasterfläche 6781) vorgenommen. Im Rahmen der Umsetzung der Planung wird die Beräumung und Sanierung nahezu der gesamten Versorgungsfläche und der Fläche für die geplante ungedeckte Sportanlage erforderlich. Die erforderliche Sanierung ist Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz und Vattenfall. Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall, die für die nach dem Bebauungsplan geplanten Nutzungen erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Sicherung schädlicher Bodenveränderungen auf ihren Grundstücken im Plangebiet vor Baudurchführung durchzuführen. Die Altlastensituation steht den geplanten Nutzungen grundsätzlich nicht entgegen. 4.12 Nachrichtliche Übernahmen Denkmale Die ganz oder teilweise im Plangebiet gelegenen Baudenkmale und Denkmalbereiche (Gesamtanlagen) werden im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Die nachrichtliche Übernahme erfolgt mit Ausnahme des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) Rummelsburger Landstraße 1, Umformwerk und Elektrowerkstatt zeichnerisch. Für den lediglich geringfügig innerhalb des Plangebiets gelegenen Denkmalbereich (Gesamtanlage) Rummelsburger Landstraße 1, Umformwerk und Elektrowerkstatt erfolgt die nachrichtliche Übernahme aus Gründen der Lesbarkeit der Planzeichnung textlich. Wasserflächen Der von der Köpenicker Chaussee bis zur Einmündung in die Spree als Gewässer II. Ordnung bestehende Hohe Wallgraben wird in den Bebauungsplan nachrichtlich als Wasserfläche übernommen. Wasserschutzgebiet Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb der Schutzzonen III A und III B des Wasserschutzgebiets Wuhlheide/Kaulsdorf (Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf vom 11. Oktober 1999). Maßgeblich für die wasserrechtliche Zulassungsfähigkeit sind die in den §§ 7 „Schutz der Zone III B“ und 8 „Schutz der Zone III A“ der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf vom 11. Oktober 1999 sowie in § 10 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) genannten Ge- und Verbote. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 209 Bebauungsplan 11-47a Begründung Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass: - die Abwasseranlagen dicht sind, und nach Errichtung und wiederkehrend alle 10 Jahre eine Dichtheitsprüfung durch Sachverständige durchgeführt wird, - der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie mit Stoffen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, wie z.B. Heizöl, verboten ist, sofern nicht ein Versickern durch ausreichend große Auffangbehälter sicher verhindert wird, - die Nutzung von Erdwärme, z.B. für eine Erdwärmeheizung, nicht erlaubt ist, - Stellflächen für Kraftfahrzeuge wasserundurchlässig hergestellt werden müssen, - Bohrungen und sonstige Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser, sofern diese nicht der Gartenentwässerung dienen, verboten sind sowie - das Instandsetzen, Warten und Reinigen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen auf wasserdurchlässigen Flächen, insbesondere das Wagenwaschen und das Vornehmen von Ölwechsel verboten ist. 4.13 Hinweis Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans verläuft eine 110-kVFreileitungstrasse. Bei Errichtung von Hochbauten im Freileitungsbereich ist das Einverständnis des Leitungsträgers notwendig (siehe auch Kapitel II.4.7). 4.14 Städtebauliche Kennzahlen Tab. 21: Flächenbilanz Bebauungsplan 11-47a Fläche in m² Anteil Versorgungsfläche 126.323 42,0 % Gewerbegebiete 112.756 37,5 % Fläche für Sportanlagen 17.152 5,7 % Straßenverkehrsfläche 29.451 9,8 % Öffentliche Grünflächen 10.353 3,4 % Maßnahmenfläche B zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (einschließlich Wasserfläche) ohne Wasserfläche Wasserfläche (nachrichtl. Übernahme) Gesamt 210 1,5 % (5.020) (1,7%) 4.610 1,5 % 410 0,1 % 301.075 100,0 % Bebauungsplan 11-47a Begründung III. Auswirkungen des Bebauungsplans 1. Stadtplanerische Auswirkungen Die geplanten Inhalte des Bebauungsplans 11-47a zielen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung, den Schutz und die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen ab. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans wird ein untergenutztes und in weiten Teilen brach liegendes Areal geordnet, als Stadtraum entwickelt und wieder in das Stadtgefüge integriert. Bezüglich des geplanten Standorts für ein Gas- und Dampfheizkraftwerk werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans eine städtebauliche Integration gesichert und negative Auswirkungen auf das Umfeld minimiert. Mit den Ausweisungen der weiteren Baugebiete werden die Voraussetzungen für eine geordnete gewerbliche Entwicklung geschaffen. Darüber hinaus wird die Errichtung einer ungedeckten Sportanlage sowie eines öffentlichen Grünzugs planerisch vorbereitet. 2. Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung Durch die Festsetzung öffentlicher Grünflächen wird ein Beitrag zur Verbesserung der innerstädtischen Erholungsvorsorge geleistet und werden bestehende naturräumliche Potenziale der Spree und des Hohen Wallgrabens der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich gemacht. Mit dem Bebauungsplan wird für die Gaswerksiedlung dass Ziel verfolgt, die hier noch vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen aufzugeben und den denkmalgeschützten Gebäudekomplex in eine gewerbliche Nutzung zu überführen. Hiermit wird der bereits eingeleiteten Entwicklung entsprochen und eine neue, dem ausschließlich gewerblich geprägten Umfeld angemessene Nachnutzung der Gaswerksiedlung ermöglicht. Bis Ende des Jahres 2010 ist es der Eigentümerin der Gaswerksiedlung Vattenfall gelungen, bereits die meisten verbliebenen Mieter20 umzusetzen. Ende Juni 2011 standen 95 der ursprünglich 105 Wohneinheiten (WE) leer. Von der im Rahmen des Bebauungsplans verfolgten Planung sind daher gegenwärtig (Stand Ende Juni 2011) noch 10 Mietparteien in den Hauseingängen Köpenicker Chaussee 24 bis 27, 30, 31 sowie 34-36 betroffen. Der Bezirk Lichtenberg hat sich mit der Eigentümerin verständigt, für die verbleibenden Maßnahmen zur Umsetzung der Mieter ein Sozialplanverfahren gemäß § 180 BauGB durchzuführen. Zu diesem Zweck wird vom Bezirksamt ein Büro mit der Koordinierung und Organisation der weiteren Maßnahmen sowie für deren Dokumentation beauftragt. Für jede einzelne Mietpartei soll ein Sozialplan erstellt werden. Im Rahmen des Sozialplanverfahrens wird der Bezirk Lichtenberg als Plangeber gemäß § 180 Abs. 1 BauGB Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in der Gaswerksiedlung derzeit noch wohnenden Menschen möglichst vermieden oder gemildert werden können. 20 Die Gaswerksiedlung wurde im Zeitraum 2006 bis 2008 von der Vattenfall mit einem Vermietungsstand von ca. 50% erworben. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 211 Begründung Bebauungsplan 11-47a Im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall verpflichtet sich Vattenfall, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen und Ausgleichsleistungen in dem in Berlin im Falle von Sanierungsumsetzungen üblichen Umfang zu zahlen. 3. Auswirkungen auf die Arbeitsstätten und private Eigentümer Durch die Festsetzung von Gewerbegebieten werden bestehende Gewerbeflächen gesichert und die Voraussetzungen zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben und damit zur Schaffung von wohnortnahen und verkehrlich gut erschlossenen Arbeitsplätzen geschaffen. Die für die Gewerbegebiete festgesetzten Emissionskontingente stellen tags für die dort bereits betriebenen Anlagen den Bestand sicher und gewährleisten in Grenzen Entwicklungsmöglichkeiten. Nachts stellen die festgesetzten Emissionskontingente für die Gewerbegebiete erhebliche Einschränkungen dar. Sollen in den geplanten Gewerbegebieten nachts produzierende Betriebe mit intensiver Freiflächennutzung angesiedelt werden, wären mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechend wirksame Lärmminderungsmaßnahmen vorzusehen. Ein Nachtbetrieb der vorhandenen Tankstelle ist im bisherigen Umfang jedoch weiterhin uneingeschränkt möglich. Für die Versorgungsfläche stellen die Emissionskontingente planungsrechtlich sicher, dass das geplante Gas- und Dampfheizkraftwerk betrieben werden kann. Bei der Realisierung des Planvorhabens bedarf es dazu der Umsetzung eines außerordentlich hohen Stands der Lärmminderungstechnik. Da die Gewerbegebiete GE 1.1 und 1.2 zukünftig durch den geplanten öffentlichen Grünzug von der Spree-Oder-Wasserstraße und auch vom Stichkanal abgeschnitten sind, wird eine Erschließung über die Spree-Oder-Wasserstraße zukünftig ausgeschlossen. Die wasserseitige Erschließung wurde bislang nicht genutzt. Durch die Festsetzung öffentlicher Grünflächen und der Maßnahmenfläche B wird die Möglichkeit, die betroffenen Flächen gewerblich zu nutzen, aufgehoben. Bei der Abgrenzung der an die geplanten Gewerbegebiete angrenzenden öffentlichen Grünflächen wurde darauf geachtet, dass sich für die angrenzenden Grundstücke allenfalls geringe Einschränkungen der (weiteren) Nutzbarkeit ergeben. Ferner wurde darauf geachtet, dass keine Baulichkeiten durch die öffentlichen Grünflächen überplant werden. Unverhältnismäßige Belastungen der Eigentümer werden vermieden, die Privatnützigkeit des Eigentums bleibt soweit wie möglich erhalten. 4. Auswirkung auf den Bedarf an Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, Sport- und Grünflächen Der Bebauungsplan ermöglicht (mit Ausnahme von in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnungen) keine Wohnnutzung. Aus dem Bebauungsplan 11-47a ergeben sich daher keine zusätzlichen Bedarfe für Grünflächen und soziale Infrastruktur. Durch die Festsetzung einer Fläche für eine ungedeckte Sportanlage sowie öffentlicher Grünflächen wird der bestehenden Nachfrage nach einem Sportplatzstandort im Ortsteil Karlshorst bzw. Prognoseraum Lichtenberg Süd Rechnung getragen und ein Beitrag zur Verbesserung der innerstädtischen Erholungsvorsorge geleistet. 212 Bebauungsplan 11-47a 5. Begründung Verkehrliche Auswirkungen Die heute vorhandenen bzw. zukünftig zu erwartenden Verkehrsbelastungen in der Köpenicker Chaussee und dem Blockdammweg können mit dem vorhandenen Straßenquerschnitt problemlos abgewickelt werden. Für die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan 11-47a relevanten Knotenpunkte (Köpenicker Chaussee/ Blockdammweg, Blockdammweg/Hönower Wiesenweg und Blockdammweg/ Ehrlichstraße) wurde eine ausreichende Verkehrsqualität nachgewiesen. 6. Ordnungsmaßnahmen Für die Realisierung des geplanten öffentlichen Grünzugs und der Maßnahmenfläche B wird die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen erforderlich. Im Rahmen des Bebauungsplans wurde die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die von den o.g. Festsetzungen betroffenen Grundstückseigentümer gemäß der §§ 39 ff. BauGB zu zahlen hat, überschlägig ermittelt (siehe Kapitel II.4.10.1). Das Land Berlin sichert sich mit dem Bebauungsplan ein Vorkaufsrecht für Flächen, für die im Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt wird. Darüber hinaus bildet der Bebauungsplan, falls ein freihändiger Grunderwerb scheitert, die Grundlage für ein Enteignungsverfahren entsprechend den Vorschriften des BauGB. Im Rahmen der Umsetzung der Planung wird die Beräumung und Sanierung nahezu der gesamten Versorgungsfläche und der Fläche für die geplante ungedeckte Sportanlage erforderlich. Die erforderliche Sanierung ist Gegenstand eines öffentlichrechtlichen Vertrags zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz und Vattenfall. Auf weiteren Grundstücken (Blockdammweg 12, 14-20 und 22-28 sowie Hönower Wiesenweg 13-16) sind in Teilbereichen weiterführende Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Bei der im Südosten des Plangebiets, i.W. entlang der südlichen Grenze des Grundstücks Hönower Wiesenweg 13-16 geplanten öffentlichen Parkanlage ist hierbei aufgrund der Oberflächenentsiegelung der Grundwasserschutz im besonderen Maße zu beachten. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 213 Begründung Bebauungsplan 11-47a IV. Verfahren 1. Mitteilung der Planungsabsicht Über die Absicht, das Bebauungsplan-Verfahren 11-47 einzuleiten, wurden gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B und gemäß Artikel 13 Abs. 2 des Landesplanungsvertrags die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg, Abt. GL 5.3 zeitgleich mit Schreiben vom 26. Februar 2009 informiert. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B äußerte mit Schreiben vom 24. März 2009 keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planungsabsicht des Bezirks. Die Errichtung eines Kraftwerks nördlich des Blockdammwegs sei aus dem FNP entwickelbar und berühre dringende Gesamtinteressen Berlins i.S.v. § 7 AGBauGB. Dagegen sei das mit dem Bebauungsplan 11-47 verfolgte Ziel des Bezirks, südlich des Blockdammwegs Mischgebiet zu entwickeln und Wohngebiet zu arrondieren (einschließlich Grünzug), aus dem FNP nicht entwickelbar. Hier sei ein abgestimmtes Konzept notwendig, welches aufzeige, wie die Belange der örtlichen gewerblichen Wirtschaft gesichert bleiben. Erst dann wäre eine Änderung des FNP möglich. [Hinweis: Betrifft nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a.] Es wird darauf hingewiesen, dass eine Übereinstimmung mit der gesamtstädtischen Planung nicht vorliege, da im StEP Gewerbe südlich des Blockdammwegs gewerbliche Bauflächen dargestellt seien. [Hinweis: Betrifft nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a.] Weiterhin könnten die regionalplanerischen Festlegungen des FNP bezüglich der „Immissionsschutzregelung“ der textliche Darstellung Nr. 2 ggf. berührt sein. Dringende Gesamtinteressen Berlins i.S.v. § 7 Abs. 1 AGBauGB werden durch die Planung berührt, da eine Beeinträchtigung der Anlagen der Ver- und Entsorgung mit gesamtstädtischer Bedeutung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne. Dies betreffe auch vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen übergeordneter Bedeutung sowie ggf. erforderliche neue Leitungstrassen in Folge eines Kraftwerkneubaus. In diesem Zusammenhang wird empfohlen zu prüfen, ob aus Gründen der funktionalen und städtebaulichen Zusammenhänge nicht auch der nördliche Kraftwerksbereich, zumindest aber der Stichkanal, mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden sollte, da die Belieferung der vorgesehenen zwei BiomasseKraftwerke hier naheliegt und Umbauten an der überquerenden Straßenbrücke sowie am Kanal nicht auszuschließen seien. Mit der Angrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans an Bahnanlagen und an die Köpenicker Chaussee/Rummelsburger Landstraße als Straßen des übergeordneten Straßennetzes, Stufe II (übergeordnete Straßenverbindung) und Einschluss des Blockdammwegs und der Ehrlichstraße, ebenfalls Straßen des übergeordneten Straßennetzes, Stufe III (örtliche Straßenverbindungen) seien zudem dringende Gesamtinteressen Berlins berührt. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, Abt. GL 5.3 hat mit Schreiben vom 7. April 2009 bestätigt, dass der Entwurf des Bebauungsplans 11-47 mit dem Ziel 1.0.1 LEP eV und mit dem Grundsatz aus § 5 Abs. 2 LEPro 2007 im Einklang steht. Damit wird der Regelung des § 1 Abs. 4 BauGB entsprochen. 214 Bebauungsplan 11-47a 2. Begründung Bezirksamtsbeschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans und zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden Das Bezirksamt Lichtenberg beschloss am 2. Juni 2009 für das Gelände zwischen Stichkanal, Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“, Blockdammweg, Trautenauer Straße, Verlängerung der Trautenauer Straße, Hoher Wallgraben und Köpenicker Chaussee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-47 aufzustellen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen (BA-Beschluss Nr. 6/102/2009). 3. Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans Die Beschluss des Bezirksamts Lichtenberg vom 2. Juni 2009 über die Aufstellung des Bebauungsplans 11-47 wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) im Amtsblatt für Berlin Nr. 29 vom 26. Juni 2009, S. 1743 bekannt gemacht. 4. Bezirksamtsbeschluss zur Änderung des Geltungsbereichs Das Bezirksamt Lichtenberg beschloss am 26. Januar 2010 den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47 wie folgt zu ändern: Bebauungsplan 11-47 für das Gelände nördlich des Stichkanals, Betriebsbahnhof „Berlin-Rummelsburg“, Blockdammweg, Trautenauer Straße, Verlängerung der Trautenauer Straße, Hoher Wallgraben, Hegemeisterweg, westlich des Wiesenwegs, Hoher Wallgraben und Rummelsburger See im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg (BA-Beschluss Nr. 6/024/2010). 5. Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses zur Änderung des Geltungsbereichs Der Beschluss des Bezirksamts Lichtenberg vom 26. Januar 2010 über die Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47 wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 6 vom 12. Februar 2010, S. 186 bekannt gemacht. 6. Mitteilung der geänderten Planungsabsicht Über die bereits beschlossene Absicht, den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1147 zu ändern, wurden gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B und gemäß Artikel 13 Abs. 2 des Landesplanungsvertrags die Gemeinsame Landesplanung BerlinBrandenburg, Abt. GL 5.3 zeitgleich mit Schreiben vom 16. Februar 2010 informiert. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B wies mit Schreiben vom 16. März 2010 darauf hin, dass ihr Schreiben vom 24. März 2009 weiterhin relevant ist. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. II C äußerte mit Schreiben vom 17. März 2010, dass gegen die Änderung des Geltungsbereichs aus Sicht der dringenden Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 215 Begründung Bebauungsplan 11-47a Gesamtinteressen Berlins gemäß § 7 AGBauGB an Bebauungsplänen bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken bestehen. Es wird der Hinweis gegeben, dass das Bebauungsplanverfahren 11-47 nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBauGB weitergeführt wird, da dringende Gesamtinteressen Berlins berührt sind und deren Beeinträchtigung teilweise – Fläche für Versorgung mit der Zweckbestimmung „Kraftwerk“ – zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszuschließen ist. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, Abt. GL 5 hat mit Schreiben vom 4. März 2010 mitgeteilt, dass die angezeigten Planungsziele zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lassen. 7. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Die frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 11-47 wurde in der Zeit vom 22. Februar 2010 bis einschließlich 19. März 2010 im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung durchgeführt. Außerdem konnten die Unterlagen im Internetauftritt des Bezirksamts Lichtenberg eingesehen werden. Ein Erörterungstermin zu dem Bebauungsplan-Entwurf fand am 11. März 2010 in der Kantine der Max-Taut-Schule, Fischerstraße 36, 10317 Berlin statt. Auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde hingewiesen durch Anzeigen in den Tageszeitungen "Der Tagesspiegel", "Berliner Morgenpost" und "Berliner Zeitung" am 12. Februar 2010 sowie Pressemitteilung des Bezirksamtes vom 19. Februar 2010. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung wurde von 64 Bürger/innen besucht. Es liegen 106 schriftliche Äußerungen vor. Bei einer Äußerung (Nr. 1) handelt es sich um die Stellungnahme einer Behörde (SenInnSport IV C 12). An dem Erörterungstermin beteiligten sich ca. 180 bis 200 Bürger/innen. Die Veranstaltung wurde protokolliert, die vorgetragenen Belange gingen in die Abwägung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ein. Im Folgenden werden nur die für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a relevanten Äußerungen wiedergegeben. Hinsichtlich der Äußerungen, die sich auf die ursprünglich neben dem GuD-HKW ebenfalls im Plangebiet vorgesehenen zwei Biomasseheizkraftwerke (BMHKW‘s) beziehen, die nunmehr auf dem derzeitigen Standort des HKW Klingenberg errichtet werden sollen (und mit deren Planung sich das separate Bebauungsplan-Verfahren 11-58 befasst), wird wie folgt verfahren: Sofern die Äußerungen im Zusammenhang mit der geplanten Dimensionierung der Kraftwerke sowie der unmittelbaren Standortentwicklung des Plangebiets stehen, werden die Äußerungen an dieser Stelle wiedergegeben. Beziehen sich die Äußerungen jedoch ausschließlich und in spezieller Weise auf den Betrieb der BMHKW (u.a. Fragen der Herkunft, Beschaffung und Beschaffenheit des zur Verbrennung vorgesehenen Holzes sowie Fragen der Anlieferung/Entladung), wird an dieser Stelle auf eine Wiedergabe verzichtet. Die Auswertung ergab folgendes Bild (Die der Anregung zugeordnete(n) Nummer(n) verweisen auf den jeweiligen Einwender. Die mit einem „E“ versehenen Nummern verweisen auf die mündlichen Äußerungen während des Erörterungstermins.): 216 Bebauungsplan 11-47a Begründung Allgemeines Die Grünzüge/Wegeverbindungen werden begrüßt. (Bürger/innen 2, 13, 37, 52, E2) Die Äußerungen bestätigen die Planung.  Keine Planänderung. Wohnen und Gewerbe sollten gleichermaßen möglich sein. Bei dem geplanten Kraftwerk spiele Wohnen nur eine untergeordnete Rolle. (Bürger/in 52) Die Entwicklung von Gewerbe- und Wohnnutzung ist [Hinweis: in den BebauungsPlangebieten 11-47a-c insgesamt] gleichermaßen vorgesehen. Die Flächenanteile beider Nutzungen werden unter anderem dadurch bestimmt, dass wechselseitige Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden sollen. Abschließende Aussagen sind erst nach Vorliegen der Immissionsgutachten und des Abstandsgutachtens zu Störfallbetrieben möglich.  Klärung im weiteren Verfahren. Die Vorgaben der Bereichsentwicklungsplanung (BEP) würden negiert. (Bürger/in 22) Die geplanten Festsetzungen entsprechend weitgehend der BEP.  Klärung im weiteren Verfahren. Die Bebauungsziele wichen von den städtebaulichen Leitlinien ab. (Bürger/in 22) Die geplanten Festsetzungen stimmen weitgehend mit den städtebaulichen Leitlinien überein. Einzelne Abweichungen im Bereich des Kraftwerks resultieren aus technischen Anforderungen. Ziel des weiteren Abstimmungsprozesses ist eine Überarbeitung der Kraftwerksplanung zur städtebaulichen Einpassung in das Umfeld.  Klärung im weiteren Verfahren. Bestehendes HKW Klingenberg Der alte Kraftwerksstandort sollte Teil des Bebauungsplans werden. (Bürger/innen 20, 27, 28, 103) Für den Altstandort im Allgemeinen besteht derzeit kein Planungserfordernis.  Keine Planänderung. [Hinweis: Aufgrund der veränderten Kraftwerksplanung wurde im weiteren Verfahren ein Aufstellungsbeschluss auch für den Altstandort gefasst (Bebauungsplan 11-58) und der Anregung damit dem Grunde nach entsprochen.] Verbindliche Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg zeitnah zur Inbetriebnahme des geplanten GuD-Kraftwerks. Rückgabe der Betriebsgenehmigung. (Bürger/innen 2, 9, 10, 12, 15, 18, 19, 23, 28, 36, 43, 45, 47, 49, 50, 51, 53, 55, 56, 70, 72, 73, 74, 101, 103, E2) Das Junktim zwischen Außerbetriebnahme der Altanlage und Aufnahme des Dauerbetriebs der GuD-Anlage wird in einem städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt werden. Im weiteren Verfahren werden darüber hinaus zusätzliche Möglichkeiten einer rechtlichen Absicherung der Außerbetriebnahme der Altanlage geprüft.  Keine Planänderung. Es müssten verbindliche Regelungen zum Rückbau der nicht denkmalgeschützten Kraftwerksteile und zur Altlastensanierung getroffen werden. Es erscheine sinnvoll, hierfür den Geltungsbereich zu erweitern. (Bürger/innen 2, 9, 10, 15, 17, 18, 19, 23, 25, 29, 36, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 56, 63, 70, 72, 73, 74, E2) Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 217 Begründung Bebauungsplan 11-47a Rückbau und Altlastensanierung auf dem Altstandort werden Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages. Eine Erweiterung des Geltungsbereichs ist hierfür nicht erforderlich.  Keine Planänderung. [Hinweis: Aufgrund der veränderten Kraftwerksplanung wurde im weiteren Verfahren ein Aufstellungsbeschluss auch für den Altstandort gefasst (Bebauungsplan 11-58) und der Anregung damit dem Grunde nach entsprochen. Alles weitere ist nunmehr im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 11-58 zu regeln.] Für die denkmalgeschützten Bauten solle ein Konzept zur Erhaltung und Nachnutzung beschlossen werden. Dazu sollte der Geltungsbereich den alten Kraftwerksstandort miteinbeziehen. Die Denkmalpflege müsse involviert werden. (Bürger/innen 2, 8, 22, 37, 43, 45, 48, 50, 51, 52, E2, E8) Die Untere Denkmalschutzbehörde und das Landesdenkmalamt sind im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung beteiligt worden. Die Erarbeitung eines Nachnutzungskonzeptes in Abstimmung mit den Denkmalbehörden wird Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages werden. Für die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Standort des bestehenden Kraftwerks besteht gegenwärtig kein städtebauliches Erfordernis.  Keine Planänderung. [Hinweis: Aufgrund der veränderten Kraftwerksplanung wurde im weiteren Verfahren ein Aufstellungsbeschluss auch für den Altstandort gefasst (Bebauungsplan 11-58) und der Anregung damit dem Grunde nach entsprochen. Alles weitere ist nunmehr im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 11-58 zu regeln.] Im Bebauungsplan werde Vattenfall die Möglichkeit zum Bau neuer Kraftwerke in Aussicht gestellt, ohne Aussage darüber, was mit dem alten, angeblich obsoleten Kraftwerk geschehen soll. Man halte die bestehende Situation für die „ökologischste aller schlechten Lösungen“. (Bürger/in 63) Das Junktim zwischen Außerbetriebnahme der Altanlage und Aufnahme des Dauerbetriebs der GuD-Anlage wird in einem städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt werden. Die Umweltauswirkungen der geplanten Kraftwerke werden im weiteren Verfahren untersucht.  Keine Planänderung. Das alte Kraftwerk sei laufend modernisiert worden und sollte weiter betrieben werden. (Bürger/innen 38, 55) Der Neubau eines Kraftwerkes ist erforderlich, da eine energie- und klimapolitisch angestrebte Umstellung des bestehenden Kraftwerkes technisch und wirtschaftlich sowie wegen der Notwendigkeit der Gewährleistung einer kontinuierlichen Fernwärmeversorgung auch während der Bauzeit nicht möglich ist.  Keine Planänderung. Durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerke – Grundsätzliches Mit dem Kraftwerk habe man bei den heutigen Umweltstandards keine Berührungsängste. (Bürger/in 6) Die Äußerung bestätigt grundsätzlich die Planung eines Kraftwerkstandorts.  Keine Planänderung. Ein neues Kraftwerk sollte Maßstäbe in Technik, Design, Umweltfreundlichkeit und Planungsverfahren setzen. (Bürger/in 43) Die Forderung deckt sich mit den Bestrebungen des Bezirks. Ziel des weiteren Abstimmungsprozesses ist eine Überarbeitung der Kraftwerksplanung zur städtebauli218 Bebauungsplan 11-47a Begründung chen Einpassung in das Umfeld. Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur soll ein Gutachter-/Wettbewerbsverfahren durchgeführt werden. Die Umweltauswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht. Die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des Planverfahrens geht deutlich über das übliche Maß hinaus.  Klärung im weiteren Verfahren. Es sei nicht angemessen, in einem innerstädtischen Bereich über den bisherigen Stand (Heizkraftwerk: Primärprodukt Wärme, Sekundärprodukt Strom) hinaus zusätzliche Kapazitäten zu schaffen. (Bürger/innen 25, 80) Die Wärmeleistung der ermöglichten Kraftwerke soll sich gegenüber der heute bestehenden Anlage wesentlich verringern. Durch die Verbesserung der Wirkungsgrade hochmoderner Anlagen steigt trotzdem die installierte elektrische Leistung.  Keine Planänderung. Ein Kraftwerksneubau in den geplanten Ausmaßen und mit seiner äußeren Gestaltung würde die Wohnqualität in den angrenzenden Wohngebieten beeinträchtigen. Das überdimensionierte Vorhaben sei weder städtebaulich noch ökologisch vertretbar. (Bürger/innen 23, 27, 28, 30, 40, 52, 54, 94, 97, 99, 104) Der geplante Kraftwerkstandort ist hinsichtlich seiner Lage weitgehend determiniert, da wichtige Teile der technischen Infrastruktur vorhanden sind. Der Standort kann sowohl über den Wasserweg, als auch per Bahn und Straße gut erschlossen werden. Die Auslegung der Anlagen wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt. Mit dem Bebauungsplanverfahren sollen die städtebauliche Integration der geplanten Kraftwerke sichergestellt und die Umweltauswirkungen minimiert werden. Ziel ist es, die Attraktivität der angrenzenden Wohngebiete nicht zu beeinträchtigen.  Klärung im weiteren Verfahren. Ein Gas-Heizkraftwerk mit vernünftigen Dimensionen sei zu akzeptieren, ein Biomassekraftwerk mit einer Heizleistung von ca. einem Drittel des geplanten Gaskraftwerkes ergebe keinen Sinn. (Bürger/innen 58, 59) Die Auslegung der geplanten Anlagen wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt. Die Planungen decken sich mit der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung. Aus ökologischen Zielsetzungen heraus wird von Seiten des potenziellen Vorhabenträgers auf eine CO2-arme Wärmebereitstellung gesetzt. Der geplante Standort mit Bahn- und Schiffsanbindung ist für eine umweltfreundliche Biomasseanlieferung sehr gut geeignet.  Keine Planänderung. [Hinweis: Mit den aktuellen Planungen ist innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a nur noch die Errichtung eines GuD-HKW‘s vorgesehen. Die beiden BMHKW sollen hingegen nach der Stilllegung des bestehenden HKW Klingenberg auf dessen Standort errichtet werden. Mit deren Planung befasst sich das separate BPlanverfahren 11-58.] Das Vorhaben verhindere das Zusammenwachsen der Wohngebiete. Das Kraftwerk sollte langfristig zurückgebaut werden. Die Planung als „Neubaustandort“ sei zu verwerfen. Das Gelände entlang der Spree sollte in ein Wohngebiet mit Grünflächen umgestaltet werden. (Bürger/innen 27, 28, 30, 54, 65, 94, 99, 101, E3) Der Standort Klingenberg/Blockdammweg ist ein essentieller Bestandteil des Fernwärmeverbundes Berlin-Ost und kann nicht aufgegeben werden. Mit dem Bebauungsplan-Verfahren sollen die städtebauliche Integration der geplanten Kraftwerke sichergestellt werden. Für die übrigen Flächen entlang der Spree sind Gewerbegebiete vorgesehen. Nicht alle Stadträume können ausschließlich dem Wohnen dienen, auch die Belange der Wirtschaft sind zu berücksichtigen.  Keine Planänderung. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 219 Begründung Bebauungsplan 11-47a Der ehemalige Versorgungsstandort habe sich zu einem dicht besiedelten Wohngebiet weiterentwickelt, das laut Bebauungsplan noch weiter entwickelt werden solle. (Bürger/innen 45, 50) Sowohl der gegenwärtige als auch der geplante Versorgungsstandort stellen kein Wohngebiet, sondern gewerblich geprägte Flächen dar. Im Rahmen des Bebauungsplans sollen lediglich im südlichen Plangebiet [Hinweis: nunmehr Plangebiet 11-47b] Wohnbauflächen entwickelt werden. Die Bewältigung etwaiger Nutzungskonflikte ist Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung.  Klärung im weiteren Verfahren. Das Kraftwerk sollte an den Rand oder außerhalb von Berlin verlegt werden. Man solle bei der Standortwahl nicht nur die Flächen in Betracht ziehen, die seit Jahrzehnten als Versorgungsfläche dienen. (Bürger/innen 8, 16, 18, 41, 42, 45, 50, 55, 57, 70, 71, 80, 105) Die ermöglichten Kraftwerke sind für die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb des Fernwärmeverbundes Berlin-Ost erforderlich. Eine Verlagerung der Wärmeproduktion für (inner)städtische Gebiete an den Stadtrand bzw. ins Umland ist weder ökologisch noch wirtschaftlich sinnvoll. Der geplante Kraftwerkstandort als essentieller Bestandteil des Fernwärmeverbundes Berlin-Ost ist hinsichtlich seiner Lage weitgehend determiniert, da wichtige Teile der technischen Infrastruktur vorhanden sind. Der Standort kann sowohl über den Wasserweg als auch per Bahn und Straße gut erschlossen werden. Im Vorfeld wurden mehrere grundsätzlich mögliche Standorte geprüft und u.a. aus diesen Gründen verworfen.  Keine Planänderung. Das Projekt diene nur dem Betreiber Vattenfall und belaste die Bevölkerung. Der Konzern versuche, seinen Gewinn aus dem Stromgeschäft zu maximieren, indem hier Strom für einen Teil der BRD produziert werde. Echte Alternativen (z.B. Verzicht auf Neubau oder längerer Betrieb des jetzigen Kraftwerks) seien nicht in Betracht gezogen worden. (Bürger/innen 16, 17, 29, 43, 55, 62, 63) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Die Aufstellung des Bebauungsplans ist nicht nur im Interesse von Vattenfall als potenziellem Betreiber, sondern berührt auch den öffentlichen Belang der Versorgungssicherheit. Das bestehende HKW Klingenberg genügt nach gutachterlicher Aussage wegen des gegenüber modernen Anlagen geringeren Wirkungsgrades und auf Grund des umweltbelastenden Brennstoffes Braunkohle auf absehbare Zeit nicht den Ansprüchen an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung und muss daher durch die geplanten Kraftwerke ersetzt werden. Die Auslegung der Anlagen wird vom Fernwärmebedarf bestimmt. Die installierte elektrische Leistung steigt durch die Verbesserung der Wirkungsgrade hochmoderner Anlagen.  Keine Planänderung. Durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerke – Art und Größe der Anlagen Mehrere kleine und dezentrale Anlagen seien wirtschaftlicher und weniger störungsanfällig. Alternativen zu den Großkraftwerken sollten geprüft werden. (Bürger/innen 18, 27, 31, 32, 41, 43, 48, 51, 58, 59, 62, 70, 71, 94, 100, 102) Die geplanten Kraftwerke sind für die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb des Fernwärmeverbundes Berlin-Ost erforderlich. Die Auslegung der Anlagen wird vom Fernwärmebedarf bestimmt.  Keine Planänderung. 220 Bebauungsplan 11-47a Begründung Könne das HKW Mitte nicht immer auf Vollleistung fahren, um so die Kapazität von Lichtenberg zu reduzieren? (Bürger/innen E6, E9) Für das Fernwärmegebiet Berlin-Ost besteht bereits ein Verbundnetz. Der Standort Klingenberg/Blockdammweg ist ein essentieller Bestandteil dieses Fernwärmeverbundes und kann nicht aufgegeben werden. Der Volllastbetrieb der Kraftwerke ist abhängig von der jahreszeitlich schwankenden Wärmenachfrage.  Keine Planänderung. Die geplanten Kapazitäten schienen vor dem Hintergrund, dass Energie eingespart werden soll, überdimensioniert. Es solle eine unabhängige Untersuchung zur Ermittlung des Energiebedarfs erstellt werden. Die neuen Anlagen zielten auf stromgeführte Produktion zum Export von Energie, während das derzeitige Kraftwerk vorwiegend der lokalen Wärmeerzeugung diene. Die Stromerzeugung sei an diesem Standort nicht notwendig. Für die Wärmeerzeugung reiche das GuD-Kraftwerk aus. Die Größe der Biomassekraftwerke orientiere sich offenbar nur an Fördermitteln. Die stromgeführte Produktion konterkariere die Kapazitäten der Windenergieanlagen im Berliner Umland. (Bürger/innen 8, 12, 17, 18, 20, 22, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 58, 59, 60, 61, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, 94, 100, E2, E4, E6, E9) Die Auslegung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Anlagen wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin-Ost (bestehend aus den Fernwärmeverteilsystemen „Berlin-Mitte“ sowie „Klingenberg, Lichtenberg, Friedrichsfelde“) und nicht vom Strombedarf bestimmt. Im Ergebnis von Analysen eines externen Instituts wird zukünftig mit einem leichten Rückgang des Wärmebedarfs gerechnet. Nach Abzug der Leistung, die im HKW Mitte erzeugt wird, verbleibt für das Fernwärmeverteilsystem „Klingenberg, Lichtenberg, Friedrichsfelde“ ein zu deckender Bedarf von knapp 600 MWth. Aus ökologischen Gründen soll am Standort Blockdammweg auf eine CO2-arme Wärmebereitstellung gesetzt werden. Der Standort ist ideal mit Bahn- und Schiffsanbindung für den Biomassetransport geeignet. Die BMHKW‘s [Hinweis: Die BMHKW‘s sind nunmehr im Plangebiet 11-58 vorgesehen.] sind so dimensioniert, dass sie in den Sommermonaten den Wärmebedarf (insb. Heißwasserbereitstellung) abdecken können. Um den restlichen Bedarf zu decken, sind zwei GuD-Anlagen an den Standorten Blockdammweg und Rhinstraße geplant. Die Wärmeleistung am Standort Blockdammweg wird sich durch diese Anlagenteilung wesentlich verringern (heute 590 MW th/zukünftig 380 MW th). Durch die Verbesserung der Wirkungsgrade hochmoderner Anlagen steigt trotzdem die installierte elektrische Leistung (heute 188 MW el/zukünftig 340 MW el). Durch die Gestaltung der GuD-Anlage mit der Möglichkeit, auch in Wärmeteillastfällen Strom zu erzeugen, kann Regelenergie zum Ausgleich von Leistungsschwankungen von Wind- und Solaranlagen mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich bereitgestellt werden. Dies macht die stark schwankenden erneuerbaren Energien mittelfristig grundlastfähig. Die Planungen decken sich mit der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung. Die Erarbeitung einer darüber hinausgehenden Kraftwerksbedarfsanalyse kann nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens sein.  Keine Planänderung. Die vorgesehene Vervierfachung des Kraftwerkes (dreifacher Neubau zusätzlich zum bestehenden Standort) sei am Bedarf vorbei geplant. Bereits jetzt bestehe Anschlusszwang ans Fernheiznetz. (Bürger/innen 70, 99, 101) Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 221 Begründung Bebauungsplan 11-47a Die ermöglichten Kraftwerke sind nicht zusätzlich, sondern als Ersatz des bestehenden HKW Klingenberg geplant. Dies wird in einem städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt. Die Wärmeleistung der geplanten Kraftwerke wird sich gegenüber der heute bestehenden Anlage verringern. Durch die Verbesserung der Wirkungsgrade hochmoderner Anlagen steigt trotzdem die installierte elektrische Leistung. Privatrechtliche Regelungen bzgl. einer Fernheizungsabnahmepflicht sind nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens.  Keine Planänderung. Auf den 60 m hohen Kühlturm solle verzichtet werden. Die Errichtung des Kühlturms sei nur notwendig, da über die Produktion von Fernwärme hinaus eine Stromerzeugung vorgesehen ist. Ein stromgeführtes Kraftwerk führe zu einer höheren thermischen Emission und zur Vergeudung von Brennstoffressourcen. (Bürger/innen 33, 34, 36, 40, 44, 45, 50, 51, 52, 53, 62, 70, 103, E10) Die oben beschriebene Anlagenkonzeption erfordert für die GuD-Anlage zumindest in den Sommermonaten eine Kühlung. Im weiteren Verfahren wird ein Gutachten zu Varianten der Kühlung erarbeitet. Umweltauswirkungen eines möglichen Kühlturms werden im Rahmen von Fachgutachten untersucht.  Klärung im weiteren Verfahren. Die Energieerzeugung ausschließlich durch ein Gaskraftwerk stehe im Einklang mit dem Berliner Landesenergieprogramm. Die Energieerzeugung in herkömmlichen Kraftwerken sei nur als Übergangslösung hin zur Versorgung durch erneuerbare Energiequellen zu sehen. (Bürger/in 43) Die Stellungnahme unterstellt indirekt, dass die derzeitigen Planungen nicht im Einklang mit dem Berliner Landesenergieprogramm stünden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit der Ermöglichung von zwei BMHKW‘s erfolgt mit den Planungen selbst eine Umstellung auf regenerative Energien.  Keine Planänderung. [Hinweis: Die BMHKW‘s sind nunmehr im Plangebiet 11-58 vorgesehen.] Die zulässigen Emissionswerte sollten dauerhaft festgeschrieben werden. (Bürger/innen 9, 10, 15, 19, 23, 24, 47, 49, 57, 72, 73, 74) Die im Bundes-Immissionsschutzgesetz und den zugehörigen Verordnungen (13. BImSchV) definierten Emissionsgrenzwerte sind einzuhalten und stellen den Schutz von Bevölkerung und Umwelt sicher. Regelungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.  Keine Planänderung. In den Plan solle ein Verwendungsverbot für bestimmte luftverunreinigende Brennstoffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB aufgenommen werden. (Bürger/in 43) Der Bebauungsplan-Entwurf enthält bereits Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB zum Ausschluss bestimmter luftverunreinigender Stoffe.  Keine Planänderung. Die Planvorgaben für das geplante GuD-Kraftwerk sollten sich technisch am HKW Mitte ausrichten. Es werden detaillierte Empfehlungen für die technische Ausrüstung der Kraftwerke und für eine optimale Ausnutzung der verschiedenen Kraftwerksblöcke im Verbundnetz gegeben. Kondensationsstromerzeugungen (wärmeverlustreich, windstrombehindernd) seien nicht erwünscht. (Bürger/innen 44, 64) Die Betriebsweise der Kraftwerke in den Fernwärme-Verbundnetzen Berlins sowie deren eventuelle Optimierung ist Sache des Betreibers und nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens. Auch die Notwendigkeit und Größe von anderen Kraftwerksstandorten ist nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens. 222 Bebauungsplan 11-47a Begründung Im Übrigen decken sich die Planungen auch mit der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung.  Keine Planänderung. Durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerke – Höhen, Kühlturm Die Baumasse und Höhen des Kraftwerks schmälerten die Attraktivität des Stadtteils. Kühltürme verschandelten das Stadtbild. (Bürger/innen 2, 8, 12, 23, 43, 70, 98) Die ermöglichten Baumassen resultieren aus technischen Anforderungen. Das industriell geprägte Umfeld nördlich der geplanten Versorgungsfläche weist vergleichbare Höhen und Baumassen auf. Ziel des weiteren Abstimmungsprozesses ist eine Überarbeitung der Kraftwerksplanung zur städtebaulichen Einpassung in das Umfeld. Zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Kühlturms und seiner Höhe wird ein Gutachten zu Varianten der Kühlung erarbeitet. Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur der durch den Bebauungsplan ermöglichten Kraftwerke ist im weiteren Verfahren darüber hinaus ein Gutachter-/Wettbewerbsverfahren vorgesehen.  Klärung im weiteren Verfahren. Die Planung mit dem 60 m hohen Kühlturm ignoriere den BVV-Beschluss vom 22. Januar 2009 (Gebäudehöhe von 35 m als Obergrenze). (Bürger/innen 27, 28, 34, 44, 48, 51, 52, 53, 60, 61, 66, 67, 68, 69, 75, 76, 77, 78, 79, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, E10) Neben dem von der BVV formulierten städtebaulichen Ziel sind im BebauungsplanVerfahren als öffentlicher Belang die Versorgung mit Fernwärme und Energie sowie als privater Belang des potenziellen Kraftwerkbetreibers auch technische Erfordernisse zu berücksichtigen. Eine Bauhöhenbeschränkung auf 35 m erfüllt nicht die technischen Anforderungen an die Auslegung der Kraftwerksanlagen. Im weiteren Verfahren wird ein Gutachten zu Varianten der Kühlung erarbeitet.  Klärung im weiteren Verfahren. Die Höhenstaffelungen entsprächen nicht dem BVV-Beschluss zu den städtebaulichen Leitlinien. (Bürger/innen 20, 48, E3, E6) Das den städtebaulichen Leitlinien zugrunde liegende Konzept sieht lediglich eine Höhenstaffelung mit Flächen mit einer Bebauungshöhe von bis zu 30 m und von über 30 m vor. Ziel des weiteren Abstimmungsprozesses ist eine Überarbeitung der Kraftwerksplanung zur städtebaulichen Einpassung in das Umfeld.  Klärung im weiteren Verfahren. Kühltürme erzeugten eine Wolkendecke, die die umliegenden Stadtviertel verschatteten. (Bürger/innen 8, 35, 48) Die anvisierte Anlagenkonzeption erfordert für die GuD-Anlage in den Sommermonaten eine Kühlung. Im weiteren Verfahren werden Gutachten zu Varianten der Kühlung sowie zu möglichen Auswirkungen durch Kühlturmschwaden erarbeitet.  Klärung im weiteren Verfahren. Der Kühlturm wäre schädlich für die Frischluftzufuhr in das Zentrum Berlins. (Bürger/innen 16, 43, 48) Die anvisierte Anlagenkonzeption erfordert für die GuD-Anlage in den Sommermonaten eine Kühlung. Im weiteren Verfahren werden Gutachten zu Varianten der Kühlung und zum lokalen Klima erarbeitet.  Klärung im weiteren Verfahren. Es sollte nach Alternativen zu einem Kühlturm gesucht werden. Bei ausschließlich wärmegeführtem Kraftwerk wäre ein Kühlturm nicht notwendig. (Bürger/innen 8, 9, 10, Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 223 Begründung Bebauungsplan 11-47a 15, 19, 20, 23, 27, 28, 29, 36, 43, 47, 48, 49, 55, 57, 60, 61, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, 102, 105, E15) Die anvisierte Anlagenkonzeption erfordert für die GuD-Anlage in den Sommermonaten eine Kühlung. Im weiteren Verfahren wird ein Gutachten zu Varianten der Kühlung erarbeitet.  Klärung im weiteren Verfahren. Die möglichen Schornsteine seien viel zu hoch. Im HKW Mitte seien sie niedriger. Es sei eine Höhenbegrenzung festzuschreiben. (Bürger/innen 12, 28, 48) Im Bebauungsplan-Entwurf wird die Höhe der Schornsteine bereits auf max. 80 m begrenzt. Die Kamine des HKW Mitte sind mit ca. 100 m höher. Im weiteren Verfahren wird ein Gutachten zu Luftschadstoffen und Gerüchen erarbeitet. Bestandteil der Untersuchung ist auch eine Berechnung der erforderlichen Schornsteinhöhen.  Klärung im weiteren Verfahren. Für die Schornsteine solle eine Mindesthöhe von 80 m und eine Maximalhöhe von 120 m festgesetzt werden. (Bürger/in 11) Im weiteren Verfahren wird ein Gutachten zu Luftschadstoffen und Gerüchen erarbeitet. Bestandteil der Untersuchung ist auch eine Berechnung der erforderlichen Schornsteinhöhen. Die Festsetzung einer Mindesthöhe ist nicht erforderlich, da diese im nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz sichergestellt werden kann.  Klärung im weiteren Verfahren. Der Kühlturm sei nicht klar positioniert. (Bürger/in 48) Die Spielräume, die der Bebauungsplan-Entwurf lässt, erscheinen grundsätzlich erforderlich. Im weiteren Verfahren ist zu klären, inwiefern eine abschließende Verortung des Kühlturms erfolgt.  Klärung im weiteren Verfahren. Durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerke – Architektur und Städtebau Die Anlagen des Kraftwerks sollten sich harmonisch in die Umgebung einpassen. (Bürger/innen 2, 45, 50, 52, 71) Ziel des weiteren Abstimmungsprozesses ist eine Überarbeitung der Kraftwerksplanung zur städtebaulichen Einpassung in das Umfeld. Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur wird im weiteren Verfahren ein Gutachter-/Wettbewerbsverfahren durchgeführt.  Klärung im weiteren Verfahren. Die neuen Kraftwerksbauten müssten sich den denkmalgeschützten Gebäuden anpassen. (Bürger/innen 2, 9, 10, 14, 19, 21, 23, 47, 49, 57, 72, 73, 74) Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur wird im weiteren Verfahren ein Gutachter-/Wettbewerbsverfahren durchgeführt. Die Denkmalschutzbehörden werden einbezogen.  Keine Planänderung. Die neuen Baukörper müssten sich von den Baudenkmalen absetzen. (Bürger/innen 31, 48, 102) Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur wird im weiteren Verfahren ein Gutachter-/Wettbewerbsverfahren durchgeführt. Die Belange des Denkmalschutzes fließen in das weitere Verfahren ein.  Klärung im weiteren Verfahren. 224 Bebauungsplan 11-47a Begründung Für die Anlagen des Kraftwerks sei ein städtebaulich-architektonisches Gutachten bzw. ein Wettbewerb erforderlich. (Bürger/innen 23, 31, 48, 102, E2, E6) Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur wird im weiteren Verfahren ein Gutachter-/Wettbewerbsverfahren durchgeführt.  Keine Planänderung. Für das Kraftwerk sollten Gestaltungsvorschriften vorgegeben werden. Die Vorgaben sollten sich architektonisch am HKW Mitte ausrichten. (Bürger/innen 37, 44) Zur Sicherstellung einer ansprechenden Architektur wird im weiteren Verfahren ein Gutachter-/Wettbewerbsverfahren durchgeführt.  Keine Planänderung. Die Anlagenkonturen in der B-Planung divergierten von der Planung des Betreibers. (Bürger/in 48) Bei dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan, der lediglich den Rahmen für die spätere konkrete bauliche Entwicklung setzt.  Keine Planänderung. Überaus hohe Kraftwerksteile lägen unmittelbar am Gebäuderiegel der denkmalgeschützten Gaswerksiedlung. (Bürger/innen 48, 52) Ziel des weiteren Abstimmungsprozesses ist eine Überarbeitung der Kraftwerksplanung zur städtebaulichen Einpassung in das Umfeld – auch im Bereich der Gaswerksiedlung.  Klärung im weiteren Verfahren. Es sollten Ansichten vorgelegt werden, wie sich die Anlagen städtebaulich einpassen. (Bürger/innen 48, 52, E13) Im weiteren Verfahren werden der Öffentlichkeit Visualisierungen präsentiert.  Keine Planänderung. Durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerke – Anlieferung Es solle keine Zufahrt vom Blockdammweg auf das Kraftwerksgelände geben. (Bürger/in E2) Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten erarbeitet. Darin werden auch Empfehlungen zur Anbindung des Kraftwerksgeländes an das Straßennetz erwartet.  Klärung im weiteren Verfahren. Durch den Bebauungsplan ermöglichte Kraftwerke – Umweltauswirkungen Eine detaillierte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei bereits im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens durchzuführen. (Bürger/innen 18, 20, 28, 31, 43, 45, 48, 50, 51, 71, 100, 102, E10) Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Vorgaben für UVP-pflichtige Vorhaben. Nach § 17 Abs. 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplan-Verfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.  Keine Planänderung. Die Planung solle die Erstellung von unabhängigen Umweltverträglichkeitsstudien vorschreiben. (Bürger/in 29) Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 225 Begründung Bebauungsplan 11-47a Die Umweltprüfung sowie die hierfür notwendigen Fachgutachten werden von unabhängigen, vom Bezirksamt Lichtenberg beauftragten Büros erstellt.  Keine Planänderung. Die UVP solle die Forderungen aus dem Immissionsschutzgesetz berücksichtigen. (Bürger/in 48) Die Umweltprüfung erfolgt auf der Basis der geltenden fachgesetzlichen Regelungen und Ziele.  Keine Planänderung. Die Gutachten müssten auf aktuellen Ermittlungen basieren. (Bürger/in E14) Die zu erarbeitenden Gutachten werden auf Grundlage aktueller Ermittlungen sowie zahlreicher von Behörden zur Verfügung gestellter Informationen und Datengrundlagen erstellt.  Keine Planänderung. Durch den Kühlprozess werde sich die Spree erwärmen. Es sei zu prüfen, ob die Forderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie eingehalten werden können. (Bürger/innen 8, 36, 43, 45, 50, 62, 70, 103) Die Auswirkungen auf die Spree werden in einem eigenen Fachgutachten untersucht. Es zeichnet sich ab, dass die thermische Belastung im Vergleich zur Ist-Situation abnehmen wird.  Keine Planänderung. Die geplanten Anlagen führten zu einem starken Eingriff in das Ökogefüge der Spree und deren Ufer. (Bürger/in 51) Der Schutz des Ökosystems wird durch Fachgutachten gewährleistet. Nach aktuellem Planungsstand sind keine Eingriffe im unmittelbaren Spreeuferbereich geplant. Die Uferabschnitte sind derzeit durchgängig befestigt und aus gewässerökologischer Sicht als nicht optimal zu bewerten.  Klärung im weiteren Verfahren. Die Grundwasserbeeinflussung sei zu untersuchen. Das alte Gaswerksgelände sei schadstoffbelastet. Es bestehe ein Konfliktpotenzial im Wasserschutzgebiet. (Bürger/innen 28, 31, 32, 34, 36, 45, 48, 50, 51, 52, 71, 100, 102, E6, E10) Mit einer Bebauung des Grundstücks werden die bereits laufenden Maßnahmen zur Beseitigung und Entsorgung der Altlasten tendenziell beschleunigt. In einem Fachgutachten zur Altlastensituation soll im weiteren Verfahren der Handlungsbedarf aufgezeigt werden.  Klärung im weiteren Verfahren. Das Vorhaben gefährde die Gesundheit der Anwohner/innen. Die zu erwartenden Emissionen seien für die angrenzenden Wohngebiete unzumutbar. Es sollten sehr enge Emissionswerte für Schall, Schwingungen, Staub/Feinstaub und Gerüche vorgegeben werden. (Bürger/innen 12, 16, 28, 29, 31, 32, 35, 39, 40, 42, 45, 48, 50, 51, 53, 55, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 66, 67, 68, 69, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 99, 100, 102, E10) Das Immissionsschutzrecht gibt Grenz-, Richt- und Orientierungswerte vor, die den Schutz der Bevölkerung und Umwelt sicherstellen und einen hohen Stellenwert im Verfahren haben. Die Auswirkungen durch Geräusch-, Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen werden im weiteren Verfahren durch Fachgutachten untersucht. Im Bebauungsplan werden soweit erforderlich notwendige Regelungen getroffen. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewährleistet.  Klärung im weiteren Verfahren. 226 Bebauungsplan 11-47a Begründung [Hinweis: Das Thema Geruchsimmissionen durch die geplanten BMHKW‘s wird im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58 fachgutachterlich untersucht werden.] Das Zerschreddern der Biomasse erfolge unter erheblicher Lärm- und Staubentwicklung. Die Holzaufbereitung solle nicht vor Ort (bzw. nur eingehaust bzw. nur direkt am Stichkanal) erfolgen. Zu Lärmemissionen komme es auch durch die Belieferung und den Kraftwerksbetrieb selbst. (Bürger/innen 12, 16, 17, 18, 20, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 32, 36, 37, 40, 41, 44, 45, 48, 50, 51, 52, 54, 55, 57, 60, 61, 62, 63, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 105, E10, E14) Die Auswirkungen durch Geräusch-, Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen werden im weiteren Verfahren durch Fachgutachten untersucht. Darin werden u.a. Vorschläge für notwendige Immissionsschutzmaßnahmen erarbeitet. Im Bebauungsplan werden soweit erforderlich notwendige Regelungen getroffen, z.B. eine Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewährleistet.  Klärung im weiteren Verfahren. [Hinweis: Die BMHKW‘s sind nunmehr im Plangebiet 11-58 vorgesehen.] Keine Schreinerei würde eine Genehmigung wegen des permanenten Lärms erhalten. (Bürger/in 41) Das Immissionsschutzrecht gibt u.a. durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm Richtwerte vor, die den Schutz von Bevölkerung und Umwelt sicherstellen und die einen hohen Stellenwert im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans haben. Der Lärmschutz der Bürger/innen wird innerhalb dieses Verfahrens gewährleistet. Die entsprechenden Vorschriften und Regelungen gelten für ein Kraftwerk und eine Schreinerei gleichermaßen.  Klärung im weiteren Verfahren. [Hinweis: Die BMHKW‘s sind nunmehr im Plangebiet 11-58 vorgesehen.] Bei der Holzverbrennung entstünden schädliche Abgase. (Bürger/innen 16, 28, 42, 58, 59, 62, 71) Das Immissionsschutzrecht gibt Grenzwerte für Luftschadstoffe vor, die den Schutz der Bevölkerung und Umwelt sicherstellen und einen hohen Stellenwert im Verfahren haben. Die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen werden im weiteren Verfahren durch Fachgutachten untersucht. Im Bebauungsplan werden soweit erforderlich notwendige Regelungen getroffen. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewährleistet.  Klärung im weiteren Verfahren. [Hinweis: Die BMHKW sind nunmehr im Plangebiet 11-58 vorgesehen.] Die Kontrolle über die zu verbrennenden Materialien sowie die Erfassung und Dokumentation der freigesetzten Schadstoffe unterliege nach den bisherigen Vorschriften allein dem Betreiber der Anlage. Die Werte könnten leicht manipuliert werden. Die Messwerte sollten veröffentlicht werden. (Bürger/innen 16, 25, 28, 30, 32, 42, 45, 50, 51, 54, 55) Die Kontrollen und Messungen erfolgen auf der Grundlage des BundesImmissionsschutzgesetzes. Der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen bietet dazu keine rechtliche Grundlage.  Keine Planänderung. Statt den geplanten drei Filterstufen sollten bis zu acht Filterstufen vorgesehen werden. Die Verbrennungsrückstände müssten nach dem neuesten Stand der Technik Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 227 Begründung Bebauungsplan 11-47a entsorgt werden. (Bürger/innen 17, 20, 25, 27, 28, 30, 32, 36, 43, 45, 48, 50, 51, 54, 55, 63, 71, 80, 101, 105) Die im Bundes-Immissionsschutzgesetz und den zugehörigen Verordnungen definierten Emissionsgrenzwerte sind einzuhalten und stellen den Schutz von Bevölkerung und Umwelt sicher. Mit welchen technischen Einbauten dieser Schutz sichergestellt werden kann, ist Gegenstand des dem Bebauungsplan-Verfahren nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.  Keine Planänderung. Das Vorhaben widerspreche den Umweltzielen Berlins. Die Abluft und Stäube belasteten die Umweltzone. (Bürger/innen 20, 25, 28, 36, 39, 40, 41, 44, 60, 61, 62, 63, 66, 67, 68, 69, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, E10) Die Umweltauswirkungen, darunter die Auswirkungen von Luftschadstoffemissionen, werden im weiteren Verfahren untersucht. Eine Konterkarierung der Ziele der Umweltzone ist derzeit nicht erkennbar.  Klärung im weiteren Verfahren. Das Kraftwerk werde die Frischluftzufuhr in der Kaltluftschneise entlang der Spree beeinträchtigen. (Bürger/innen 16, 20, 25, 27, 30, 31, 32, 34, 43, 48, 51, 52, 54, 60, 61, 63, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, 102, 105, E6, E10) Mögliche lokalklimatische Auswirkungen werden im weiteren Verfahren in einem Fachgutachten untersucht. Die Ergebnisse – hierzu gehören auch Minderungsvorschläge – fließen in das weitere Verfahren ein.  Klärung im weiteren Verfahren. Die Wasserdampfemissionen führten zu Niederschlägen von Feuchtigkeit, Nebelbildung und Reif bei Inversionswetterlagen. Das veränderte Mikroklima binde zusätzliche Schadstoffe. (Bürger/innen 43, 48, 52) Mögliche lokalklimatische Auswirkungen werden im weiteren Verfahren in einem Fachgutachten untersucht. Hierbei werden auch die möglichen Kühlturmschwaden untersucht und bewertet. Die Ergebnisse – hierzu gehören auch Minderungsvorschläge – fließen in das weitere Verfahren ein.  Klärung im weiteren Verfahren. Von Kühltürmen gehe Legionellen-Gefahr aus. (Bürger/innen 34, 48) Im weiteren Verfahren wird ein Gutachten zu Varianten der Kühlung erarbeitet. Unabhängig davon ist der Umgang mit Legionellen vor allem eine Frage der Konstruktion und des ordnungsgemäßen Betriebs eines Kühlturms und kein Belang der Bauleitplanung.  Keine Planänderung. Die Planungen entsprächen nicht der hohen ökologischen Wertigkeit des Ortsteils Karlshorst. (Bürger/in 34) Die Umweltauswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.  Klärung im weiteren Verfahren. Es müsse ein Gefahren-Sicherheitskonzept erstellt werden, das auch jegliche unkontrollierte Entzündung gelagerter Brennstoffe ausschließt. (Bürger/in 48) Im weiteren Verfahren ist zu klären, ob die geplanten Kraftwerke einen Betriebsbereich nach der Störfall-Verordnung bilden. Nach Möglichkeit soll der Einsatz gefährlicher Stoffe auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Das Havarierisiko wird fachgutachterlich bewertet werden.  Keine Planänderung. 228 Bebauungsplan 11-47a Begründung Die geplanten Kraftwerke seien zu nah an der Bebauung. Die Schadstoffe gefährdeten die Gesundheit der Kinder und älteren Menschen. (Bürger/in 20, 27, 28, 30, 54, 71) Die Bewältigung etwaiger Nutzungskonflikte zwischen den einzelnen Gebieten und Nutzungen ist Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung. Restriktionen für die Zuordnung von schutzbedürftigen Nutzungen können sich aus Immissionen und ggf. aus angemessenen Abständen zu Seveso-II-Betrieben ergeben. Diese Aspekte werden Gegenstand verschiedener Fachgutachten. Der Immissionsschutz und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewährleistet. Im Bebauungsplan-Verfahren werden soweit erforderlich notwendige Regelungen getroffen.  Klärung im weiteren Verfahren. Es wird bezweifelt, dass solche Kraftwerke in Nordrhein-Westfalen zulässig wären, da es dort – anders als in Berlin – einen Abstandserlass gebe, der Mindestabstände zur Wohnbebauung vorschreibe. (Bürger/in E14) Für das Bebauungsplan-Verfahren ist der Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG beachtlich, wonach die von schädlichen Umweltauswirkungen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden sollen. Restriktionen für die Zuordnung von schutzbedürftigen Nutzungen können sich aus Immissionen und ggf. aus angemessenen Abständen zu Seveso-II-Betrieben ergeben. Diese Aspekte werden Gegenstand verschiedener Fachgutachten.  Klärung im weiteren Verfahren. Für die Anwohner sei eine Ersatzmaßnahme irgendwo draußen nicht von Vorteil. (Bürger/innen 45, 50) Die Ermittlung der Eingriffe und die Darstellung geeigneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im weiteren Verfahren. Wenn möglich sollen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs erfolgen.  Klärung im weiteren Verfahren. Eine Auseinandersetzung mit dem Thema Altlasten erscheine wichtig. (Bürger/innen 51, E10) Notwendigkeit und Umfang von Sanierungsmaßnahmen sind im weiteren Verfahren mit den zuständigen Fachbehörden und im Rahmen eines Fachgutachtens zu klären.  Klärung im weiteren Verfahren. Die Einflussmöglichkeiten Lichtenbergs dürften mit Festsetzung des Bebauungsplans nicht abgeschlossen sein. Vattenfall müsse verpflichtet werden, die Realisierung der Kraftwerksvorhaben durch unabhängige Experten kontrollieren zu lassen. (Bürger/in 51) Die Möglichkeit der Aufnahme entsprechender Regelungen in einen städtebaulichen Vertrag ist im weiteren Verfahren zu prüfen.  Klärung im weiteren Verfahren. Es solle ein Gutachten zur Landschaftsökologie beauftragt werden mit dem Ziel, ein reines Heizkraftwerk ohne Kühlturm zu genehmigen. (Bürger/in 70) Die Umweltauswirkungen werden im weiteren Verfahren in einem Eingriffsgutachten untersucht. Ziel des Plangebers ist es, die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes soweit wie möglich zu vermeiden oder auszugleichen. Wie dieses Ziel erreicht wird, ist im weiteren Verfahren zu klären.  Keine Planänderung. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 229 Begründung Bebauungsplan 11-47a Gaswerksiedlung Die Bewohner der Gaswerksiedlung dürften nicht verdrängt werden, die denkmalgeschützte Wohnanlage solle nicht in Gewerberaum umgewandelt werden. (Bürger/innen 22, 95, 96) Eine planerische Sicherung der Wohnnutzung wäre kein optimaler Interessenausgleich im Sinne der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG. Der Bezirk wird ein Sozialplanverfahren gem. § 180 Abs. 1 BauGB durchführen, um nachteilige Auswirkungen auf die Lebensumstände der Bewohner der Gaswerksiedlung möglichst zu vermeiden oder zu mildern.  Keine Planänderung. Das geplante Gasheizkraftwerk liege zu nah an der Wohnanlage. Es sei im Bebauungsplan zu sichern, dass die Wohnbedingungen nicht verschlechtert werden. (Bürger/innen 22, 94) Es ist das planerische Ziel, die Wohnnutzung aufzugeben. Die Gaswerksiedlung wird in die Versorgungsfläche einbezogen, um hier eine mit dem Kraftwerksstandort in Zusammenhang stehende Nutzung zu ermöglichen.  Keine Planänderung. Die denkmalgeschützte Wohnanlage solle saniert werden. (Bürger/innen 94, 97) Im weiteren Verfahren wird für den Kraftwerkstandort ein Gutachter/Wettbewerbsverfahren durchgeführt, das sich auch mit den baulichen Anforderungen befassen soll, die sich aus einer Umnutzung der Gaswerksiedlung ergeben.  Keine Planänderung. Verkehr Die Zufahrtswege zu den Gewerbegebieten müssten anwohnergerecht gestaltet werden. (Bürger/innen 6, 14, 15, 19, 23, 47, 49, 72, 73, 74) Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten erarbeitet, in dem auch Empfehlungen zum Erschließungskonzept getroffen werden sollen.  Klärung im weiteren Verfahren. Die Saganer Straße sowie die Verbindung zwischen Blockdammwegbrücke und Saganer Straße sollten für Fußgänger und Radfahrer geöffnet werden. (Bürger/innen 3, 6) Die benannten Flächen sind Teil der planfestgestellten Bahnanlage. Der Bezirk verfügt hier über keine Regelungsbefugnisse.  Keine Planänderung. Die ÖPNV-Erschließung solle verbessert werden. (Bürger/innen 7, 37, 70) Die Anregung bezieht sich nicht auf Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans. Im Rahmen des zu erstellenden Verkehrsgutachtens sollen Vorschläge zur Ausgestaltung des ÖPNV-Netzes unterbreitet werden.  Keine Planänderung. Die Pläne suggerierten die verkehrsmäßige Erschließung der geplanten Baugebiete über die Blockdammwegbrücke nach Norden. Mit einem Neubau der Blockdammwegbrücke sei aber auf absehbare Zeit nicht zu rechnen. Es müssten Alternativlösungen für die Erschließung des Plangebietes gefunden werden, die das Prinzenviertel nicht belasten. (Bürger/in 37) Der Wiederaufbau der Blockdammwegbrücke ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan-Verfahrens. Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten erarbeitet, in dem auch Empfehlungen zum Erschließungskonzept getroffen werden sollen. 230 Bebauungsplan 11-47a Begründung  Klärung im weiteren Verfahren. Nahversorgung für im Plangebiet 11-47b geplante Wohnbebauung Es sollten Nahversorger eingeplant werden. (Bürger/innen 14, 15, 19, 23, 47, 49, 72, 73, 74) Die Anregung deckt sich mit den Planungszielen des Bezirks. Die Einrichtung von Einzelhandelsbetrieben soll zugleich auf den für die Nahversorgung erforderlichen Umfang beschränkt werden.  Planänderung. [Hinweis: Eine Befassung mit der Nahversorgung der im Plangebiet 11-47b geplanten Wohnbebauung erfolgt im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47b. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a besteht hingegen kein Bedarf für Einzelhandelsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung.] Geplante Gewerbegebiete Es sollte eine anspruchsvolle Architektur der Gewerbebauten vorgeschrieben werden, damit sie sich in die Stadtstruktur mit dem Prinzenviertel einpassen. (Bürger/in 2) Über die Aufnahme zusätzlicher Gestaltungsfestsetzungen ist im weiteren Verfahren zu entscheiden.  Klärung im weiteren Verfahren. Statt der Gewerbegebiete sollten die Wohngebiete und Grünflächen ausgeweitet werden. (Bürger/innen 30, 37, 54) Die Belange vorhandener gewerblicher Betriebe stehen der geforderten Entwicklung entgegen. Die Festsetzung der Gewerbegebiete steht im Einklang mit übergeordneten Planungen (FNP).  Keine Planänderung. Im Gewerbegebiet südlich des Blockdammwegs sollten nur wohnverträgliche Gewerbebetriebe angesiedelt werden. (Bürger/innen 14, 15, 19, 23, 33, 47, 49, 56, 72, 73, 74) Über die planerische Feingliederung der geplanten Gewerbegebiete ist im weiteren Verfahren zu entscheiden. Die Ergebnisse der zu erstellenden Fachgutachten fließen hierbei ein. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewährleistet.  Klärung im weiteren Verfahren. Grün- und Sportflächen Die Grünflächen seien zu nah am Kraftwerk. (Bürger/in 38) Die Bewältigung etwaiger Nutzungskonflikte ist Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung.  Klärung im weiteren Verfahren. Es solle ein Zugang zum See als öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden. Die Grünstreifen an der Spree sollten ausreichend Grün und eine schöne Aussicht bieten. (Bürger/innen 12, 49) Die Äußerungen bestätigen grundsätzlich die Planung des Ufergrünzugs. Dessen Gestaltung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens.  Keine Planänderung. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 231 Begründung Bebauungsplan 11-47a Am Spreeufer solle eine Fußgänger- und Radfahrerbrücke über den Stichkanal gebaut werden. (Bürger/in 6) Eine Weiterführung des Ufergrünzugs im Bereich des Zementwerks ist derzeit nicht absehbar. Der finanzielle Aufwand für eine Brücke wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt.  Keine Planänderung. Als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft solle im Bereich des wiedergeöffneten Grabens ein Zugang zur Spree ausgewiesen werden. Er solle als Grünfläche mit Picknickplatz gestaltet werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sollte um geeignete Flächen erweitert werden. (Bürger/innen 6, 47, 73, 74) Ein Zugang zur Spree im Bereich des wiedergeöffneten Hohen Wallgrabens entspricht den Planungszielen der Bezirke Lichtenberg und Treptow-Köpenick. Für die Flächen im Bezirk Treptow-Köpenick ist die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht vorgesehen. Die genaue Ausgestaltung der Wegeverbindung ist Gegenstand des weiteren Verfahrens. Inwiefern der Grünzug Bestandteil ggf. erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird, ist im weiteren Verfahren zu klären.  Klärung im weiteren Verfahren. Der Park zwischen Gewerbe- und Wohngebiet solle in der gleichen Breite bis zur Spree durchgezogen werden. (Bürger/in 8) Die Fortführung der Parkanlage in ähnlicher Breite ist zumindest unmittelbar östlich der Rummelsburger Landstraße aufgrund der vorhandenen Nutzungen nicht möglich. Für die anderen Abschnitte ist die Breite der Parkanlage im weiteren Verfahren zu klären.  Klärung im weiteren Verfahren. Der Weg von der Spree zur Waldsiedlung solle breit genug für die Begegnung von Fußgängern und Radfahrern sein. (Bürger/in 52) Die Wegebreite ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. Sie fließt lediglich in die Dimensionierung der Grünanlagen ein.  Keine Planänderung. Die Fuß- und Radwege in der Parkanlage sollten Anschluss an bereits vorhandene Wege haben. (Bürger/in 53) Mit dem Bebauungsplan 11-47 [Hinweis: inzwischen Bebauungspläne 11-47a-c] wird der Anschluss der geplanten Parkanlagen an vorhandene Grünflächen und Wegenetze gewährleistet. Die konkrete Führung der Fuß- und Radwege innerhalb der Grünfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.  Keine Planänderung. [Hinweis: Der Anschluss der geplanten Parkanlagen an den vorhandenen Seepark ist Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47b. Mit den im Rahmen des Bebauungsplans 11-47a geplanten Festsetzungen wird der Anschluss der hier vorgesehenen öffentlichen Grünflächen an öffentliche Straßenverkehrsflächen gewährleistet.] Das Plangebiet sei zurzeit überwiegend unbebaut. Das lasse viel Raum für Natur und Regenwasserversickerung. Statt der geplanten dichten Bebauung sollten die Parkanlagen vergrößert werden. (Bürger/innen 52, 53) Der Versiegelungsgrad im Plangebiet [Hinweis: bezogen auf die Bebauungsplangebiete 11-47a-c insgesamt] beträgt im Bestand rund 60 %. Fast 11 % der Plangebietsfläche [Hinweis: bezogen auf die Bebauungsplangebiete 11-47a-c insgesamt] sollen als öffentliche Grünfläche entwickelt werden. Die Ausweisung übersteigt deutlich den Bedarf an wohnungsnahen Grünflächen der [Hinweis: im Plangebiet 11-47b] geplanten Wohngebiete. Im Übrigen dient der Bebauungsplan der Reaktivierung einer Brachfläche und der Wiederherstellung der städtebaulichen Ordnung.  Keine Planänderung. 232 Bebauungsplan 11-47a Begründung In den öffentlichen Parkanlagen sollten Voraussetzungen für vielfältige Sport- und Bewegungsaktivitäten geschaffen werden. (SenInnSport) Die sportfachlichen Belange fließen in die weitere bauleitplanerische Abwägung ein.  Klärung im weiteren Verfahren. Bebauungsplan-Verfahren Das Bebauungsplan-Verfahren sollte in einen Nordteil (Kraftwerk) und einen Südteil geteilt werden, um über grundsätzliche Alternativen zur Energieversorgung diskutieren zu können, ohne den Fortschritt des Bebauungsplanverfahrens für den Südteil zu behindern. (Bürger/innen 4, 43) Der Anregung wird – allerdings aus anderen Gründen – entsprochen. Die Planungsziele werden weiter verfolgt.  Planänderung. Die Zusammenarbeit mit dem Bezirk Treptow-Köpenick sollte verstärkt werden. (Bürger/in 4) Der notwendigen Abstimmungen mit dem Bezirk Treptow-Köpenick erfolgen im Rahmen der (frühzeitigen) Behördenbeteiligung.  Keine Planänderung. Die Bevölkerung und Politiker der Nachbarbezirke und der betroffenen Institutionen (Krankenhäuser, Altenheime) müssten in das Verfahren eingebunden werden. (Bürger/innen 36, 48) Im Rahmen der (frühzeitigen) Öffentlichkeitsbeteiligung besteht für alle Bürger unabhängig von ihrem Wohnsitz die Möglichkeit, sich zur Planung zu äußern. Die Nachbarbezirke und alle berührten Behörden werden im Rahmen der (frühzeitigen) Behördenbeteiligung beteiligt. Einzelne Krankenhäuser oder Altenheime nehmen keine Funktion als Behörde oder Träger öffentlicher Belange wahr.  Keine Planänderung. Die Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird bezweifelt. (Bürger/innen 32, E3, E4) Die vom Bezirksamt erfolgte Veröffentlichung in drei Tageszeitungen und einer Pressemitteilung sowie die Durchführung eines Erörterungstermins und die Bereitstellung von Ausstellungstafeln gehen über das vorgeschriebene Maß hinaus.  Keine Planänderung. Das Bebauungsplan-Verfahren solle vorerst gestoppt werden, bis eine Kraftwerksbedarfsanalyse erstellt ist, der Umgang mit dem alten Heizkraftwerk geklärt ist und die betroffenen Stadtbezirke und Institutionen in das Verfahren eingebunden werden. (Bürger/innen 36, 43) Das Bebauungsplan-Verfahren dient dazu, offene Fragen in einem strukturierten Prozess zu klären bzw. zu lösen. Der Forderung nach einem Stopp wird daher nicht entsprochen.  Keine Planänderung. Die Öffentlichkeit sei über den Fortgang des Bebauungsplan-Verfahrens in geeigneter Form zu unterrichten. Es werde um den Aufbau eines E-Mail-Verteilers oder die Einrichtung eines Runden Tisches gebeten. Nach Vorliegen der Gutachten müsse die Öffentlichkeit erneut die Möglichkeit erhalten, Meinungen einzubringen. (Bürger/innen 36, 49, 52, 53, 105, E4) Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 233 Begründung Bebauungsplan 11-47a Um dem Informationsbedürfnis zu entsprechen, wurde eine eigene Internetpräsentation eingerichtet. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhalten alle Bürger die Möglichkeit, sich erneut zur Planung zu äußern.  Keine Planänderung. Sonstiges Es sei unschön, erst ein großes Wohngebiet zu erstellen und dann ein großes Kraftwerk in die Nähe zu setzen. (Bürger/in 12) In Nachbarschaft des Wohngebietes an der Rummelsburger Bucht befand sich schon bisher ein Kraftwerk. Eine Beeinträchtigung der Wohnqualität an der Rummelsburger Bucht ist nicht erkennbar.  Keine Planänderung. Es wird gefragt, ob das Land Berlin die finanziellen Mittel zum Erwerb und Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erschließungsflächen und der Flächen für soziale Infrastruktur habe. (Bürger/in 22) Regelungen zu erforderlichen Ordnungsmaßnahmen, der Durchführung von Erschließungsmaßnahmen [Hinweis: dieser Punkt betrifft die Bebauungspläne 11-47b und c] sowie der Errichtung öffentlicher Grünflächen sollen in städtebaulichen Verträgen vereinbart werden. Die Notwendigkeit sozialer Infrastruktureinrichtungen und deren Finanzierung sind im weiteren Verfahren zu klären [Hinweis: betrifft mögliche Wohnfolgereinrichtungen für Planungen im Bebauungsplan 11-47b].  Klärung im weiteren Verfahren. Die Darstellung im FNP als „Abfallentsorgungsgebiet“ sollte entfallen. (Bürger/innen 53, E3) Die Planung der Kraftwerksneubauten ist aus dem FNP entwickelbar. Unabhängig davon ist das Bezirksamt bestrebt, im Zuge der notwendigen FNP-Änderung für die Flächen südlich des Blockdammwegs [Hinweis: betrifft den Bebauungsplan 11-47b] auch eine Änderung der Zweckbestimmung der Versorgungsfläche „Abfall“ in „Energie“ zu erwirken.  Keine Planänderung. 8. Frühzeitige Beteiligung der Behörden Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die betroffenen Fachämter des Bezirkamts wurden mit Schreiben vom 26. März 2010 um Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47 innerhalb eines Monats gebeten. Von 61 beteiligten Stellen haben 38 Stellen eine Stellungnahme abgegeben. Von drei Stellen gingen jeweils zwei Stellungnahmen ein. Somit waren 41 Stellungnahmen auszuwerten (darunter fünf Stellungnahmen ohne Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange). Im Folgenden werden nur die für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a relevanten Äußerungen wiedergegeben. Hinsichtlich der Äußerungen, die sich auf die ursprünglich neben dem GuD-HKW ebenfalls im Plangebiet vorgesehenen zwei Biomasseheizkraftwerke (BMHKW‘s) beziehen, die nunmehr auf dem derzeitigen Standort des HKW Klingenberg errichtet werden sollen (und mit deren Planung sich das separate Bebauungsplan-Verfahren 11-58 befasst), wird wie folgt verfahren: Sofern die Äußerungen im Zusammenhang mit der geplanten Dimensionierung der Kraftwerke sowie der unmittelbaren Standortentwicklung des Plangebiets stehen, werden die Äußerungen an dieser Stelle wiedergegeben. Beziehen sich die Äußerungen 234 Bebauungsplan 11-47a Begründung jedoch ausschließlich und in spezieller Weise auf den Betrieb der BMHKW‘s (u.a. Beschaffenheit des zur Verbrennung vorgesehenen Holzes sowie Fragen der Anlieferung/Entladung), wird an dieser Stelle auf eine Wiedergabe verzichtet. Die Auswertung ergab folgendes Bild: Art und Maß der Nutzung Ziele der Raumordnung stünden dem Bebauungsplan nicht entgegen. (GL) Die Stellungnahme bestätigt die Planung.  Keine Planänderung. Die Sicherung der Flächen für die Heizkraftwerke wird begrüßt. (SenWTF III B) Die Stellungnahme bestätigt die Planung.  Keine Planänderung. Die Revitalisierung und Neuordnung ehemaliger gewerblicher Areale und die Aufwertung und Vernetzung von Frei- und Grünflächen wird begrüßt. (evKi, TK Stapl) Die Stellungnahme bestätigt die Planung.  Keine Planänderung. Bei Ansiedlung eines Seveso-II-Betriebs sei auf die Abstandsklassen der Abstandsempfehlung zurückzugreifen. Empfindliche Nutzungen im Sinne der Seveso-IIRichtlinie seien die vorhandenen und [Hinweis: im Plangebiet 11-47b] geplanten Wohngebiete bzw. -gebäude, Bürogebäude, Tankstelle, Parkanlagen sowie der Blockdammweg, die Köpenicker Chaussee, die Bahntrasse und die Spree als wichtige Verkehrswege. Der angemessene Abstand des Seveso-II-Betriebes sei innerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans als Schutzfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festzusetzen. (LaGetSi, SenGUV II C, SenStadt I B) Im weiteren Verfahren ist zu klären, ob die durch den Bebauungsplan ermöglichten Kraftwerke einen Betriebsbereich nach der Störfall-Verordnung bilden. Der Einsatz gefährlicher Stoffe soll möglichst beschränkt werden. Restriktionen für die Zuordnung von schutzbedürftigen Nutzungen können sich aus Immissionen und ggf. aus angemessenen Abständen zu Seveso-II-Betrieben ergeben. Diese Aspekte werden Gegenstand von Fachgutachten. Im Bebauungsplan-Verfahren wird auf die Belange des Immissionsschutzes gemäß der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG durch entsprechende Festsetzungen reagiert.  Klärung im weiteren Verfahren. Den Festsetzungen zu Nutzungsart, -maß und Bauweise für das im Eigentum der BSR stehenden Grundstück am Blockdammweg werde zugestimmt. (BSR) Die Stellungnahme bestätigt die Planung.  Keine Planänderung. Bauliche Anlagen höher als 108 m üNN könnten die Radarerfassung stören. (WBV Ost) Nach Rücksprache mit der Wehrbereichsverwaltung Ost sollen Anzahl, Ausmaße und Lage der Schornsteine im weiteren Verfahren konkreter festgesetzt werden. Die Wehrbereichsverwaltung Ost wird dann erneut beteiligt.  Klärung im weiteren Verfahren. Die vorgesehene Festsetzung zur Einschränkung von Einzelhandelsbetrieben in den Gewerbegebieten reiche nicht aus. (TK Stapl) Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 235 Begründung Bebauungsplan 11-47a Über Regelungen zum Ausschluss bzw. zur eingeschränkten Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in den Gewerbegebieten ist im weiteren Verfahren zu entscheiden.  Klärung im weiteren Verfahren. Vom Schienenverkehr gingen Immissionen aus. Es bestünden keine Ansprüche auf Lärm- oder Erschütterungsschutz für die neuen Gebäude. Vom Bebauungsplan dürften keine Einschränkungen für die Betriebstätigkeit im Werk Rummelsburg und in der Abstellanlage Karlshorst ausgehen. (DB Imm) Die vom Schienenverkehr ausgehenden Immissionen werden in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt.  Keine Planänderung. Der Bebauungsplan müsse für die Gaswerksiedlung eine Wohnnutzung ermöglichen, um die Substanz des Baudenkmals zu erhalten. (LDA) Eine planerische Sicherung der Wohnnutzung wäre kein optimaler Interessenausgleich im Sinne der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG. Der Plangeber geht davon aus, dass die Substanz des Denkmalbereichs auch mit einer mit der Zweckbestimmung der Versorgungsfläche vereinbaren Nutzung erhalten werden kann.  Keine Planänderung. Für die übrigen Baudenkmale und Ensembles im Geltungsbereich sei im Bebauungsplan dafür Sorge zu tragen, dass eine denkmalverträgliche Nutzung ermöglicht wird. (LDA) Die geplanten Festsetzungen stehen einer denkmalverträglichen Nutzung nicht entgegen.  Keine Planänderung. Verkehr/Erschließung Die Planstraße 1 werde für die Erschließung nicht benötigt. Die Erschließung sollte über eine Querverbindung erfolgen. (BSR) Die Planung der Planstraße 1 wird nicht weiter verfolgt. Inwieweit ggf. eine zusätzliche Straßenquerverbindung nördlich des geplanten Grünzugs geschaffen werden soll, ist im weiteren Verfahren zu klären.  Planänderung. Es sollte geprüft werden, ob die Planstraße 1 erforderlich ist. Wenn ja, sei sie mit einer Wendekehre (D=28 m) abzuschließen. (Li Bau) Die Planung der Planstraße 1 wird nicht weiter verfolgt.  Planänderung. Ein Verkehrsgutachten sei erforderlich. (TK Stapl) Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten erarbeitet. Über den Untersuchungsumfang ist im Rahmen des Gutachtens fachlich zu befinden.  Keine Planänderung. Die Straßenbahntrasse mit ihren Elementen unterliege der Planfeststellung und sei nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen. (SenStadt VII B) Die Straßenbahntrasse ist als Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand des Bebauungsplans.  Planänderung. 236 Bebauungsplan 11-47a Begründung Wasserflächen, Brücken Im Bereich der Klingenbergbrücke sei ein Recht zur Brückenprüfung und unterhaltung zugunsten des Baulastträgers erforderlich. Um die Klingenbergbrücke herum sei ein Zugangs- und Wartungsstreifen mit einem Betretungsrecht zugunsten des Baulastträgers erforderlich, in dem keine Bauten errichtet werden dürften. (SenStadt X OI) Die konkreten Regelungen sind im weiteren Verfahren zu klären.  Klärung im weiteren Verfahren. Sollte die Verrohrung des Hohen Wallgrabens unter der Köpenicker Chaussee als Brücken (lichte Weite > 2,00 m) ausgeführt werden, liege die Zuständigkeit bei SenStadt. Für Brücken innerhalb der öffentlichen Parkanlage sowie für mögliche Lärmschutzbauwerke sei ebenfalls SenStadt zuständig. (SenStadt X OI) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  Klärung im weiteren Verfahren. Der Hohe Wallgraben werde als Gewässer II. Ordnung von der Rummelsburger Landstraße bis zur Spree durch SenStadt X OW instand gehalten. Im weiteren Verlauf sei derzeit keine Gewässereigenschaft vorhanden. (SenStadt X OW) Für den Hohen Wallgraben erfolgt westlich der Rummelsburger Landstraße künftig eine nachrichtliche Übernahme als Wasserfläche. Für die geplante Renaturierung östlich der Rummelsburger Landstraße bedarf es eines Planfeststellungsverfahrens; die genaue Festsetzung im Bebauungsplan ist im weiteren Verfahren zu klären.  Planänderung. Die Spree als Teil der Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) sei eine Bundeswasserstraße. Der Stichkanal sei eine Landeswasserstraße I. Ordnung. Vor dem Stichkanal umfasse die SOW abweichend vom Kataster Teilflächen der Flurstücke 3 und 4 sowie das Flurstück 7001. (WSA) Der Geltungsbereich wird um bisher im Plangebiet gelegene Flächen der Spree-OderWasserstraße reduziert.  Planänderung. [Hinweis: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47 wurde vor dessen Teilung auch um die Fläche des Stichkanals reduziert. Der Stichkanal befindet sich nunmehr innerhalb des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-58.] Durch den geplanten Ufergrünzug verlören die Uferwände ihre Funktion für den Umschlag. Es werde gebeten zu prüfen, ob das GE 1 nicht doch auch über die Spree erschlossen werden soll. Dies gelte auch für die geplante Fortsetzung des Grünzugs nach Norden. (WSA) Eine abschließende Klärung erfolgt im weiteren Verfahren. Die Weiterführung des Grünzugs nördlich des Plangebietes ist nicht Gegenstand des BebauungsplanVerfahrens 11-47.  Klärung im weiteren Verfahren. Bahnanlagen Das Plangebiet grenze an den Betriebsbahnhof Rummelsburg. (DB Imm) Die tatsächliche Abgrenzung der planfestgestellten Flächen ist im weiteren Verfahren zu ermitteln.  Klärung im weiteren Verfahren. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 237 Begründung Bebauungsplan 11-47a Technische Infrastruktur Im Plangebiet befänden sich Kabel, Leitungen und Anlagen zur Versorgung der Straßenbahn. (BVG) Soweit sich die Anlagen innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche befinden, sind sie nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans.  Keine Planänderung. Im Plangebiet befänden sich zahlreiche Anlagen der Gas-, Fernwärme-, Elektrizitätsund Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung. (WGI, Vattenfall Wä, Vattenfall Imm, BWB) Über die Notwendigkeit der Vorbereitung von Leitungsrechten und der Festsetzung von Versorgungsflächen ist im weiteren Verfahren zu entscheiden.  Klärung im weiteren Verfahren. Im Plangebiet seien Richtfunkstrecken in Betrieb. Es wird vorgeschlagen, sich mit den Betreibern in Verbindung zu setzen, um Richtfunkstörungen durch neue Bauten auszuschließen. (BNetzA) Die betroffenen Betreiber werden im weiteren Verfahren über die Planung informiert.  Klärung im weiteren Verfahren. Es wird empfohlen, die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien zu beteiligen. (BNetzA) Bei den Betreibern handelt es sich nicht um Träger öffentlicher Belange. Die Unternehmen können sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung über die Planung informieren.  Keine Planänderung. In öffentlichen Grünanlagen würden keine Versorgungsleitungen zugelassen. Eine Verlegung der Fernwärmetrasse sei zu prüfen. Die Fernwärmetrasse habe eine Barrierewirkung. (Li UmNat NL) Eine Rechtsgrundlage, wonach Versorgungsleitungen in Grünanlagen generell unzulässig sein sollen, ist dem Fachbereich Stadtplanung nicht bekannt.  Keine Planänderung. Soziale Infrastruktur Für den Ortsteil Karlshorst werde eine ungedeckte Sportanlage benötigt. (Li SchulSport) Über die Festsetzung einer Fläche für eine Sportanlage ist im weiteren Verfahren zu entscheiden.  Klärung im weiteren Verfahren. Es sollten Flächen für Kinderspielplätze und für generationsübergreifende Angebote für Senioren ausgewiesen werden. (Li UmNat NL) Die Zweckbestimmung der Grünfläche wird für Teilbereiche in „öffentliche Parkanlage mit Kinderspielplätzen“ ergänzt [Hinweis: betrifft Plangebiet 11-47b]. Die Verortung ist im weiteren Verfahren zu klären. Ebenso ist zu klären, ob die Zweckbestimmung um die Zulässigkeit generationsübergreifender Angebote ergänzt werden muss.  Klärung im weiteren Verfahren. 238 Bebauungsplan 11-47a Begründung Umwelt und Natur Der Ausschluss von anderen Brennstoffen als Holz und Erdgas sei in Hinblick auf den allgemeinen Klimaschutz zu befürworten. (LaGetSi) Die Stellungnahme bestätigt die Planung.  Keine Planänderung. Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen seien zu ermitteln und mit Gutachten zu belegen. Besonders wichtig seien die Themenkreise Klimaschutz, Katastrophenschutz, Luftschadstoffe und Schallschutz. (LaGetSi) Die Umweltauswirkungen der Planung werden im weiteren Verfahren detailliert untersucht. Alle dafür notwendigen Fachgutachten – darunter die in der Stellungnahme benannten – werden erstellt.  Keine Planänderung. Durch die geplanten Heizkraftwerke dürfe es zu keiner zusätzlichen Emission und Immission kommen. (Li Ges) Die Auswirkungen von Geräusch-, Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen werden im Rahmen von Fachgutachten bewertet werden. Der Immissionsschutz und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewährleistet.  Klärung im weiteren Verfahren. [Hinweis: Das Thema Geruchsimmissionen durch die geplanten BMHKW‘s wird im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-58 fachgutachterlich untersucht werden.] Die Umweltauswirkungen durch den Neubau des HKW Klingenberg und die Auswirkungen auf den Bezirk Treptow-Köpenick seien zu ermitteln. Fachgutachten seien zu den Themenfeldern Verkehr, Lärm, Luft, Grund- und Oberflächenwasser, Natur und Landschaft sowie StörfallVO zu erstellen. Die Untersuchungsbereiche müssten die sensiblen Nutzungen im Bezirk Treptow-Köpenick beinhalten. Es werden Hinweise zu laufenden Planungen im Bezirk Treptow-Köpenick gegeben. (TK Stapl) Die Umweltauswirkungen der Planung werden im weiteren Verfahren detailliert untersucht. Alle dafür notwendigen Fachgutachten – darunter die in der Stellungnahme benannten – werden erstellt. Die Abgrenzung der Untersuchungsbereiche ergibt sich aus den fachlichen Erfordernissen und reicht teilweise weit über das Plangebiet hinaus. Die Planungen im Umfeld des Plangebietes fließen in die Fachgutachten und die bauleitplanerische Abwägung, soweit fachlich geboten, ein.  Keine Planänderung. Für den Zeitraum des Parallelbetriebes seien die Auswirkungen des bestehenden Kraftwerkes mit zu untersuchen. Es wird empfohlen, den Geltungsbereich zu erweitern und Festlegungen zu Außerbetriebnahme und Rückbau des alten Kraftwerkes zu treffen. (TK Stapl) Außerbetriebnahme und Rückbau der Altanlage werden in einem städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Für den Altstandort besteht derzeit kein Planerfordernis. Die Umweltauswirkungen während des Probebetriebes werden erfasst.  Keine Planänderung. [Hinweis: Aufgrund der veränderten Kraftwerksplanung wurde im weiteren Verfahren ein Aufstellungsbeschluss auch für den Altstandort gefasst (Bebauungsplan 11-58).] Für die gewerblichen Flächen, die sicherlich für die Vor- und Nachbereitung oder Zusatzgewerke benötigt würden, seien in den Gutachten ebenfalls Aussagen zu treffen. (TK Stapl) Die Umweltauswirkungen der gesamten Planung, darunter der Versorgungsfläche und aller Gewerbegebiete, werden untersucht. Alle mit dem Kraftwerk in Verbindung stehenden Nutzungen befinden sich in der Versorgungsfläche. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 239 Begründung Bebauungsplan 11-47a  Keine Planänderung. Es bestehe Klärungsbedarf bezüglich der Umweltauswirkungen des Kraftwerks, insbesondere hinsichtlich Gewässerschutz, Niederschlagsentwässerung des Plangebiets sowie Renaturierung des Hohen Wallgrabens. Es werden detaillierte Hinweise zum erforderlichen Untersuchungsumfang der Fachgutachten gegeben. (SenGUV II D) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren werden die in der Stellungnahme benannten Fachgutachten in enger Abstimmung mit den Fachbehörden erstellt.  Keine Planänderung. Im Geltungsbereich seien diverse Flächen im Bodenbelastungskataster erfasst. Besonders intensiv zu betrachten seien die Parkanlagen, aber auch die zukünftig gewerblich genutzten Flächen sowie der Bereich des zu renaturierenden Hohen Wallgrabens. Die Prüfwerte der Bodenschutzverordnung müssten entsprechend der geplanten Nutzung unterschritten werden. (SenGUV III C, Li Ges, Li UmNat U) Im weiteren Verfahren wird ein Fachgutachten zur Bewertung der Altlastensituation erarbeitet. Die Ergebnisse werden unter Beteiligung der Fachbehörden erörtert werden.  Keine Planänderung. Es wird angeregt, den Anteil gärtnerisch gestalteter Flächen zugunsten naturnaher Gestaltung zu reduzieren. (BLN) Für die Parkanlagen bestehen verschiedene Anforderungen, die hinsichtlich der Umsetzbarkeit überprüft und gegeneinander abgewogen werden müssen. Zur Möglichkeit einer Renaturierung des Hohen Wallgrabens sind die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie abzuwarten.  Klärung im weiteren Verfahren. Die zu untersuchenden Tiergruppen seien um Laufkäfer zu ergänzen. (BLN) Es ist kein Erkenntnisgewinn durch die Untersuchung von Laufkäfern zu erwarten.  Keine Planänderung. Das Gelände liege teilweise in der Schutzzone IIIB und IIIA des Wasserwerkes Wuhlheide. Die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung seien zu beachten. (BWB, Li Ges) Die zeichnerisch erfolgte nachrichtliche Übernahme des Wasserschutzgebietes wird um einen Textteil ergänzt.  Planänderung. Die geplanten Naherholungsmöglichkeiten und die Renaturierung des Hohen Wallgrabens werden positiv eingeschätzt. Der Spreeuferweg finde eine planerische Fortsetzung im Bezirk Treptow-Köpenick, auf den direkt angrenzenden Grundstücken werde eine Realisierung aber schwierig. Es liege im Interesse des Bezirks Treptow-Köpenick, den Grünzug entlang des Hohen Wallgrabens auch im eigenen Bezirk zu entwickeln. Das betreffende Grundstück stehe im Eigentum von Vattenfall. (TK Stapl) Die Hinweise unterstützen die Ziele des Bebauungsplan-Verfahrens. Zur Renaturierung des Hohen Wallgrabens erfolgt im weiteren Verfahren eine Abstimmung mit dem Bezirk Treptow-Köpenick.  Keine Planänderung. Der zusätzliche Fahrzeugverkehr während der Bauphase sei auf ein Mindestmaß zu beschränken. (Li Ges) Die Bauphase ist nicht Gegenstand der Bebauungsplanung. Ggf. können Regelungen zur Baustellenlogistik im städtebaulichen Vertrag erfolgen.  Klärung im weiteren Verfahren. 240 Bebauungsplan 11-47a Begründung Die Lärmbelastung durch Schiffs- und Gewerbelärm auf den Ufergrünzug sei zu untersuchen. Die Gewerbenutzungen seien auf solche zu begrenzen, die der Erholungsnutzung und den angrenzenden öffentlichkeitswirksamen Gewerbenutzungen im Bezirk Treptow-Köpenick nicht abträglich sind. (Li UmNat NL, TK Stapl) Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung werden Empfehlungen für das weitere Bebauungsplan-Verfahren und ggf. notwendige Lärmschutzmaßnahmen erarbeitet.  Klärung im weiteren Verfahren. Im Bebauungsplan seien die wertvollen Bäume und ggf. Biotopflächen als erhaltenswert darzustellen. (Li UmNat NL) Wie der Schutz des Baumbestandes im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens umgesetzt wird, ist im weiteren Verfahren zu klären.  Klärung im weiteren Verfahren. Grünflächen Die Grünfläche entlang des Hohen Wallgrabens sei zu schmal. Es werde eine Mindestbreite von 35 m zzgl. der Breite des renaturierten Grabens benötigt (beidseitig des Grabens 15 m für Pflanzungen zzgl. einseitig 5 m für einen Fußweg inkl. Schutzstreifen). Je breiter der Grünstreifen, desto vielfältiger die positiven Auswirkungen auf Natur und Klima. (Li UmNat NL) Die benötigten Flächen befinden sich weitgehend in Privateigentum. Die Belange der Eigentümer fließen in die Abwägung zur Breite der Grünfläche ein.  Klärung im weiteren Verfahren. Die Breite der Grünfläche entlang der Spree und des Stichkanals lasse nur wenig Möglichkeit für die Landschaftsgestaltung. (Li UmNat NL) Die benötigten Flächen befinden sich durchweg in Privateigentum. Die Belange der Eigentümer fließen in die Abwägung zur Breite des Ufergrünzugs ein. Die Festlegung der Breite und die festsetzungstechnische Umsetzung werden im weiteren Verfahren geklärt.  Klärung im weiteren Verfahren. Bei der Ausweisung des Ufergrünzugs fehlten Aussagen über Schiffsliegeplätze. (Li UmNat NL) Landseitige, hafenähnliche Nutzungen sind nicht vorhanden. Die Ausweisung eines Ufergrünzugs ist kein Widerspruch zu den vorhandenen Liegestellen.  Keine Planänderung. 9. Bezirksamtsbeschluss zu den Ergebnissen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und der frühzeitigen Behördenbeteiligung Das Bezirksamt Lichtenberg beschloss am 21. September 2010 das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Bebauungsplanverfahren 11-47 (BA-Beschluss Nr. 6/197/2010). Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 241 Begründung Bebauungsplan 11-47a 10. Bezirksamtsbeschluss zur Änderung und Teilung des Geltungsbereichs Das Bezirksamt Lichtenberg beschloss am 05. Oktober 2010 den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47 zu ändern und den Bebauungsplan in die Bebauungspläne 11-47a für das Gelände südlich des Stichkanals, westlich der Saganer Straße und des Hönower Wiesenweges, nördlich des Grundstücks Hönower Wiesenweg 1718 und des Hohen Wallgrabens sowie östlich der Spree, einschließlich Abschnitte der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg, 11-47b für das Gelände zwischen Blockdammweg, Trautenauer Straße, Verlängerung der Trautenauer Straße, Verlauf des Hohen Wallgrabens, östlicher Grenze der ehem. Industriebahntrasse (Flurstück 78), Hegemeisterweg, einer Teilfläche westlich des Wiesenweges, nördlicher Grenze des Grundstücks Hönower Wiesenweg 17-18 und Hönower Wiesenweg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst sowie 11-47c für das Gelände zwischen Betriebsbahnhof "Berlin-Rummelsburg" (Bahngelände), Blockdammweg und Hönower Wiesenweg sowie Abschnitte der Saganer Straße und des Hönower Wiesenweges im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Rummelsburg und Karlshorst zu teilen und für die Bebauungsplan-Entwürfe 11-47a, 11-47b und 11-47c die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen (BA-Beschluss Nr. 6/211/2010). 11. Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses zur Änderung und Teilung des Geltungsbereichs Der Beschluss des Bezirksamts Lichtenberg vom 05. Oktober 2010 über die Änderung des Geltungsbereichs und die Teilung des Bebauungsplans 11-47 in die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b und 11-47c wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 44 vom 29. Oktober 2010, S. 1800 bekannt gemacht. 12. Mitteilung der geänderten Planungsabsicht Über die bereits beschlossene Absicht, den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1147 zu ändern und ihn in die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b und 11-47c zu teilen, wurden gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B und gemäß Artikel 13 Abs. 2 des Landesplanungsvertrags die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg, Abt. GL 5.3 zeitgleich mit Schreiben vom 29. September 2010 informiert. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B teilte mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 mit, dass gegen die Teilung des Bebauungsplans 11-47 in die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b und 11-47c keine Bedenken bestehen. Für den Bebauungsplan 11-47a ist die Entwicklung aus dem FNP sowie die Übereinstimmung mit sonstigen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen gegeben. Eine Beachtung der textlichen Darstellung Nr. 2 „Immissionsschutzregelung“ ist nicht abschließend überprüfbar. Dringende Gesamtinteressen Berlins i.S.v. § 7 Abs. 1 AGBauGB sind berührt, aber nicht beeinträchtigt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. II C äußerte mit Schreiben vom 11. November 2010, dass gegen die Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47 und dessen Teilung in die Bebauungspläne 11-47a, 11-47b 242 Bebauungsplan 11-47a Begründung und 11-47c aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins gemäß § 7 AGBauGB an Bebauungsplänen bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken bestehen. Es wird der Hinweis gegeben, dass das Bebauungsplanverfahren 11-47a nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBauGB weitergeführt wird, da dringende Gesamtinteressen Berlins berührt sind, deren Beeinträchtigung teilweise zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszuschließen ist. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, Abt. GL 5 hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 mitgeteilt, dass die angezeigten Planungsziele zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lassen. 13. Beteiligung der Behörden Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die betroffenen Fachämter des Bezirkamts wurden mit Schreiben vom 23. Mai 2011 um Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47 innerhalb eines Monats gebeten. Des weiteren wurden mit Schreiben vom 25./31. Mai 2011 die von der Bundesnetzagentur im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung benannten sechs Betreiber von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen und fünf Betreiber von Punkt-zuMehrpunkt-Richtfunkanlagen über die Planung informiert und die Möglichkeit gegeben Ihre Stellungnahme abzugeben. Von 72 beteiligten Stellen (einschließlich Betreiber von Richtfunkanlagen) haben 45 Stellen eine Stellungnahme abgegeben. Von einer Stelle (Vattenfall) gingen drei Stellungnahmen ein. Somit waren 47 Stellungnahmen auszuwerten (darunter 21 Stellungnahmen ohne Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange). Die Auswertung ergab folgendes Bild: Allgemeines Die Planung sei an die Ziele der Raumordnung angepasst. (GL) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Die Planung sei aus dem FNP entwickelbar. (SenStadt I B) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Die angestrebte Revitalisierung der gewerblichen Areale werde grundsätzlich begrüßt. (TK Stapl) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Die planerische Sicherung des Versorgungsstandortes Klingenberg trage den Erfordernissen Berlins als Wirtschaftsstandort Rechnung. (Li WiFö) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 243 Begründung Bebauungsplan 11-47a Für den geplanten Grünzug und die geplante Sportanlage sei eine Erfassung der Kosten für das Land Berlin und die Sicherung der Finanzierung erforderlich. (SenFin I D) Öf f entliche Parkanlagen Sowohl die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die betroffenen Grundstückseigentümer zu zahlen hat, als auch die Herstellungskosten werden in der Begründung, benannt. Ca. 2/3 der Kosten können durch Ausgleichsbeträge für Eingriffe in Natur und Landschaft aus dem Plangebiet gedeckt werden. Damit ist eine zeitnahe abschnittweise Entwicklung des öffentlichen Grünzugs möglich. Die verbleiben Kosten sind vom Land Berlin in den Haushalt einzustellen und sollen weitgehend aus Ausgleichsmitteln anderer Bebauungspläne bzw. Großvorhaben und ggf. Budgetmitteln anderer Fachbehörden sowie Förderprogramme akquiriert werden. Eine Sicherung der Finanzierung des o.g. verbleibenden Kostenanteils bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Die Begründung wird auch in Kapitel C.1 um konkrete Kostenangaben ergänzt. Maßnahmenf läche B Die Höhe der möglichen Entschädigungen, die das Land Berlin an die betroffenen Grundstückseigentümer zu zahlen hat, sind in der Begründung benannt. Die Kosten können durch Ausgleichsbeträge für Eingriffe in Natur und Landschaft aus dem Plangebiet gedeckt werden. Die Herstellung der geplanten Maßnahmenfläche B soll nach Durchführung des notwendigen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens erfolgen. Die Herstellungskosten sind mittelfristig in den Haushalt des Landes Berlin einzustellen. Eine „Sicherung der Finanzierung“ bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Die Begründung wird um konkrete Kostenangaben (darunter auch Herstellungskosten) ergänzt. Ungedeckte Sportanlage Die Fläche für die Sportanlage soll dem Land Berlin durch Vattenfall mittels eines Erbbaupachtvertrags zur Verfügung gestellt werden. Die jährliche Erbbaupacht sowie die Herstellungskosten sind in den Haushalt des Landes Berlin ab dem Zeitpunkt einzustellen, wo das Land Berlin von der Erbbaupacht Gebrauch machen will. Eine Sicherung der Finanzierung bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zwingend erforderlich. Die Begründung wird um konkrete Kostenangaben ergänzt. → Keine Planänderung. In der Begründung sollte auf die Vertiefung Spree-Dahme-Raum zum Planwerk Südostraum Berlin eingegangen werden. (TK Stapl) Das Planwerk Südostraum Berlin, Vertiefung Spree-Dahme-Raum von 2001 wurde vom Senat nicht beschlossen. Das Planwerk Südostraum wurde im Jahr 2009 fortgeschrieben. Eine Darstellung der Vertiefung in der Begründung ist nicht notwendig. → Keine Planänderung. Art der Nutzung Die vorgesehene Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandel werde begrüßt. (TK Stapl, Li WiFö) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. 244 Bebauungsplan 11-47a Begründung Man empfehle, in der textlichen Festsetzung Nr. 2 auf die jeweils geltende Fassung der 12. BImSchV (Störfallverordnung) zu weisen. (SenGUV II C 42) Festsetzungen eines Bebauungsplans können sich nur auf zum Zeitpunkt der Planaufstellung jeweils geltende Normen beziehen. → Keine Planänderung. Lärm Die vorgesehene Lärmkontingentierung in den Gewerbegebieten werde begrüßt. (SenGUV II C 42) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. In der Begründung zur textlichen Festsetzung Nr. 11 sollte geklärt werden, dass das Irrelevanzkriterium nicht auf einzelne Anlagenteile angewendet werden kann, sondern immer nur auf größere Betriebseinheiten oder Betriebe. Anderenfalls könnten die Immissionrichtwerte bei einer Vielzahl von Einzelgenehmigungen überschritten werden. (SenGUV II C 42) Die Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 11 bezieht sich auf eine Anlage gemäß § 3 Abs. 5 BImSchG im Sinne einer Gesamtanlage, für die die Anforderung nachzuweisen ist, und nicht beispielsweise auf einen wesentlich zu ändernden Anlagenteil. Die in der Stellungnahme angesprochene "Salamitaktik" ist damit ausgeschlossen. Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. → Keine Planänderung. Es sollte sichergestellt werden, dass die vorgesehenen Emissionskontingente mit den Belangen der ansässigen Betriebe vereinbar sind. (SenWTF III B) Die Belange der ansässigen Betriebe wurden im Zuge der Ableitung der Planwerte für die durchgeführte Geräuschkontingentierung berücksichtigt. → Keine Planänderung. In der geplanten Parkanlage seien bei der Untersuchung des Gewerbelärms keine Immissionsorte betrachtet worden. Die Festsetzung der öffentlichen Parkanlage könne zu einem Schutzanspruch gegenüber den Gewerbeansiedlungen führen. (SenGUV II C 42) Ein Schutzanspruch von Parkanlagen gegenüber Gewerbelärm lässt sich aus den Bestimmungen der TA Lärm nicht ableiten, da in Parkanlagen keine gemäß DIN 4109 schutzbedürftigen Räume und damit keine im Sinne des Anhangs A.1.3 der TA Lärm maßgeblichen Immissionsorte möglich sind. Die Orientierungswerte der DIN 18005 unterliegen der Abwägung im Bebauungsplanverfahren. Die mit der Geräuschkontingentierung möglichen Emissionen führen in keinem Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlagen zu nicht hinnehmbaren Gewerbelärmimmissionen. → Keine Planänderung. Bestehendes HKW Klingenberg Der Termin der Stilllegung des Alt-Heizkraftwerkes solle zusätzlich zu den Regelungen im städtebaulichen Vertrag auch als ein maßgebliches Genehmigungskriterium als Bedingung im Genehmigungsbescheid festgeschrieben werden. (LAGetSi) Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung. → Keine Planänderung. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 245 Begründung Bebauungsplan 11-47a Störfallschutz: Man gehe davon aus, dass die Empfehlungen des Abstandsgutachtens eingehalten seien, so dass aus dem Betrieb des noch bestehenden Kraftwerks keine problematischen Nutzungskonflikte entstehen können. (SenGUV II C 42) Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a liegt innerhalb des Schutzabstandes des bestehenden HKW Klingenberg lediglich eine sehr kleine Teilfläche der Versorgungsfläche „Gas- und Dampfheizkraftwerk“. Hierbei handelt es sich um keine schutzbedürftige Nutzung im Sinne des § 50 BImSchG bzw. des Artikels 12 Seveso-IIRichtlinie. → Keine Planänderung. Verkehr/Erschließung Es sollte geprüft werden, ob die Transportwege für die Anlieferung des Dampfheizkraftwerks und ggf. Anpassungen im Straßenraum im städtebaulichen Vertrag geregelt werden sollen. (TK Stapl) Die Brennstoffanlieferung des GuD-HKW erfolgt über Gashochdruckleitungen. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen des GuD-HKW (210 Fahrten/Tag, darunter 10 Schwerverkehrs-Fahrten) ist bezogen auf die Gesamtbelastung der übergeordneten Straßenverbindung marginal und kann auf dem bestehenden Straßennetz abgewickelt werden. Es wird kein Erfordernis für Regelungen im städtebaulichen Vertrag gesehen. Die Anlieferung der Biomasse für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-58 geplanten BMHKW ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens 11-47a, sondern des Bebauungsplanverfahrens 11-58. → Keine Planänderung. Zu dem Ergebnis des durch das Büro LK Argus erstellten Verkehrsgutachtens gebe es keine Bedenken. (SenStadt VII B) Die Stellungnahme bestätigt das der Abwägung zu diesem Themenkomplex zu Grunde liegende Gutachten. → Keine Planänderung. SenStadt X OI habe mitgeteilt, dass die im Verfahren eingebrachten Einwendungen im vorliegenden B-Planentwurf ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten. (SenStadt X F) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Bei der Planung der Straßen und Zuwegungen seien die „Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“ zu beachten. Grünflächen im Bereich zwischen Straßen und mehr als 9 m zurückgesetzten Gebäuden seien wegen der fehlenden Befahrbarkeit für die Feuerwehr problematisch. (Li BWA) Die Hinweise stehen den geplanten Festsetzungen nicht entgegen. Zwischen den öffentlichen Straßen und zurückgesetzten Gebäuden ist keine Festsetzung öffentlicher Grünflächen vorgesehen. Bei der öffentlichen Parkanlage östlich der Köpenicker Chausse wurden die Belange der Feuerwehr hinsichtlich der südlich angrenzenden Bebauung beachtet. → Keine Planänderung. Bahnanlagen In östlicher bzw. nordöstlicher Richtung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (Plangebiet) befinden sich die Bahnanlagen des Bahnhofs Berlin-Rummelsburg. Die DB Netz AG ist Betreiber der vorhandenen Gleisinfrastruktur. Außerdem befinden sich 246 Bebauungsplan 11-47a Begründung im Bahnhof das ICE-Betriebswerk und das Wagenwerk. Diese Anlagen werden durch den DB Fernverkehr betrieben. (DB Imm) Die vom Schienenverkehr ausgehenden Lärmemissionen wurden in der erarbeiteten schalltechnischen Untersuchung ermittelt und bei der Planung berücksichtigt. Ebenso wurden alle im Rahmen der Betrachtungen zur Vorbelastung durch gewerbliche Anlagen im Sinne der TA Lärm relevanten Anlagen auf den Flächen für Bahnanlagen berücksichtigt. → Keine Planänderung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a umfasst keine planfestgestellten Bahnflächen. → Keine Planänderung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-47a wird durch den Schienenverkehrslärm der unter Punkt 3. genannten Anlagen beeinflusst. Zusätzliche Maßnahmen für Schall- und Erschütterungsschutz gegen Emissionen aus dem Bahnbetrieb können und werden durch die DB Netz AG nicht ergriffen oder finanziert. In diesem Zusammenhang weißt die DB Netz AG auf die hohe betriebliche Bedeutung und damit Belastung des Bahnhofs Berlin-Rummelsburg hin. (DB Imm) Die vom Schienenverkehr ausgehenden Lärmemissionen wurden in der erarbeiteten schalltechnischen Untersuchung ermittelt und bei der Planung berücksichtigt. Für den Bebauungsplan 11-47a ist die Durchführung von zusätzlichen Maßnahmen für Schallund Erschütterungsschutz gegen Emissionen aus dem Bahnbetrieb nicht erforderlich. → Keine Planänderung. Grundsätzlich ist bei Planungen zu sichern, dass es zu keiner Übertragung von Abstandsflächen gemäß § 6 der BauO Bln kommt. Eine Übernahme von Baulasten auf Eisenbahngelände ist grundsätzlich auszuschließen. Ebenso ist die Zuwegung gemäß § 5 BauO Bln ohne Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen zu sichern. (DB Imm) Es kommt infolge der Planung zu keiner Übertragung von Abstandsflächen auf Bahngelände. Eine Übernahme von Baulasten ist zur Umsetzung der Planung nicht erforderlich. → Keine Planänderung. Gemäß den vorgelegten Unterlagen ist für den Weg entlang der Bahn ein Geh- und Leitungsrecht vorgesehen. (DB Imm) Die Aussage ist nicht zutreffend. → Keine Planänderung. Grünflächen Die Aufwertung und Vernetzung von Frei- und Grünflächen werde grundsätzlich begrüßt. (TK Stapl) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Für eine mögliche spätere Fortsetzung des Spreeufergrünzugs in Richtung Süden seien Möglichkeiten zum Bau einer Fußgänger- und Radfahrerbrücke über den Hohen Wallgraben in die Konzeption einzubeziehen. (TK Stapl) Die geplanten Festsetzungen stehen einer mittel- bis langfristigen Errichtung einer solchen Brücke nicht entgegen. → Keine Planänderung. Die Grünzüge sollten auf ca. 30 m aufgeweitet werden. (SenStadt I E) Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 247 Begründung Bebauungsplan 11-47a Für die Realisierung der öffentlichen Grünflächen wird die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen erforderlich. Mit der geforderten größeren Breite des Grünzugs würden private Grundstücksflächen unverhältnismäßig beeinträchtigt. → Keine Planänderung. Spree, Hoher Wallgraben Der Bebauungsplan-Entwurf berücksichtige die Belange der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung. (WSA) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Die angestrebte Umgestaltung des Hohen Wallgrabens als altarmartige Ergänzungsstruktur zur Spree erfordere ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 54 Berliner Wassergesetz mit UVP. (SenGUV II D) Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung. → Keine Planänderung. In die Maßnahmenfläche für das Gewässerausbauvorhaben sei die notwendige, 300 m² große Vorreinigungsanlage für die anfallenden Niederschlagswässer zu integrieren. (SenGUV II D) Die Anlage kann aus Sicht des Plangebers innerhalb des aufgeweiteten Gewässerprofils oder jenseits der Böschungsoberkante im Nahbereich der Einleitstelle angeordnet werden. Von einer Verortung des Bodenfilters durch eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 bzw. 16 BauGB wird abgesehen. Wegen des geringen Flächenbedarfs kann die Verortung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen. → Keine Planänderung. Umwelt und Natur Dass die von Vattenfall geplante Gas- und Dampfturbine einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz darstelle, stehe außer Frage. (LaGetSi) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Mit der Umsetzung der Klimaschutzvereinbarung für den Standort des Gas- und Dampfheizkraftwerks Klingenberg werde eine Verbesserung der Energieeffizienz erwartet. (TK Stapl) Die Stellungnahme bestätigt die Planung. → Keine Planänderung. Die zu erwartenden stadtklimatischen Auswirkungen seien negativ zu werten, auch wenn sie als gering eingeschätzt werden. (TK Stapl) Positive wie negative klimatische Auswirkungen werden sich jeweils nur lokal beschränken. Ein wirksamer negativer Einfluss auf die Wohngebiete im Umfeld wurde im Fachgutachten Stadtklima nicht festgestellt. Die Stellungnahme lässt zudem außer acht, dass mit den geplanten Grün- und Freiflächen eine Verbesserung gegenüber dem sogenannten Plan-Nullfall zu erwarten ist. → Keine Planänderung. Um eine Minimierung der stadtklimatischen Auswirkungen auch während der warmen Inbetriebsetzung bzw. des Probebetriebs des geplanten GuD Klingenberg sicherzustel- 248 Bebauungsplan 11-47a Begründung len, sei der Abschluss des städtebaulichen Vertrags zwingende Voraussetzung. (TK Stapl) Das bestehende HKW Klingenberg wird mit der Aufnahme des Dauerbetriebs des geplanten GuD-HKW außer Betrieb genommen werden. Dies wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Unabhängig hiervon soll der Stilllegungstermin des bestehenden HKW Klingenberg auch als ein maßgebliches Genehmigungskriterium als Bedingung im Genehmigungsbescheid festgeschrieben werden. → Keine Planänderung. Der in der Begründung genannte Jahresmittelwert für die Feinstaubvorbelastung an der Gaswerksiedlung sollte entsprechend den Ermittlungen im Bereich Luftreinhalteplanung / Emissionskataster auf 24 µg/m³ korrigiert werden. (SenGUV II C 42) In der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erarbeiteten Untersuchung zu Luftschadstoffen wurde für den Analysefall 2010 am nördlichen Ende der Gaswerksiedlung eine PM10-Gesamtbelastung von ca. 29 µg/m³ berechnet. Aus Sicht des Plangebers bezieht die in der Stellungnahme genannte Vorbelastung die an der Gaswerksiedlung horizontal sehr stark variierenden Immissionen der diffusen Quellen des bestehenden HKW Klingenberg (Schiffsanlieferung der Braunkohle) nicht mit ein. Die Abschätzungen der Belastungen infolge Betrieb der Schiffsverladung des bestehenden HKW Klingenberg ist als Worst-Case-Berechnung (Schlechteste-Fall-Szenario) zu betrachten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist dieses konservative Herangehen aus fachlicher Sicht auch angezeigt. Eine Veränderung der Angaben zur Gesamtbelastung am nördlichen Ende der Gaswerksiedlung im Analysefall wird daher nicht vorgenommen. → Keine Planänderung. Das Gelände liege in der Schutzzone III B und III A des Wasserwerkes Wuhlheide. Die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung seien zu beachten. (BWB, SenGUV II D; Li FamJugGes) Die Lage innerhalb des Trinkwasserschutzgebietes wurde in den BebauungsplanEntwurf nachrichtlich übernommen. Die wasserrechtlichen Schutzbestimmungen gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Auf sie wird in der Begründung hingewiesen. → Keine Planänderung. Das Plangebiet sei nahezu flächendeckend im Bodenbelastungskataster erfasst. Mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Altlastensanierung zwischen SenGUV III C und Vattenfall würden für den Standort des GuD-HKW alle Maßnahmen geregelt, die eine Umsetzung des B-Plan- und Genehmigungsverfahrens erlaubten. (SenGUV II D, SenGUV III C) Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung und bestätigen die Planung. → Keine Planänderung. Sollten im Bereich Blockdammweg/Hönower Wiesenweg wie geplant eine Parkanlage und eine Sportanlage entstehen, sei eine Bodensanierung erforderlich. (Li FamJugGes) Die erforderliche Sanierung der Flächen ist Gegenstand des städtebaulichen Vertrags bzw. eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen SenGUV und Vattenfall. → Keine Planänderung. Die Dachbegrünung sollte nicht in jedem Fall gefordert werden, sondern an die Überschreitung der GRZ gekoppelt werden. (Li WiFö) Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 249 Begründung Bebauungsplan 11-47a Die Dachbegrünung berücksichtigt vielfältige Belange des Umweltschutzes und stellt eine Minderungsmaßnahme für Eingriffe in den Naturhaushalt dar. Eine Verknüpfung mit der Überschreitung der GRZ ist nicht praktikabel, da diese bei einer schrittweisen Bebauung eines Grundstücks keine Handhabe bietet. → Keine Planänderung. Auf den vattenfalleigenen Flurstücken 9006 und 9004 südlich des Hohen Wallgrabens bestehe die Möglichkeit zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. (TK Stapl) Die Ausgleichsmaßnahmen für ausgleichspflichtige Eingriffe in den Naturhaushalt erfolgen vollständig innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a. Lediglich eine zwischenzeitlich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme erfolgt außerhalb des Geltungsbereichs (Blockdammweg 29 Nord). Die in TreptowKöpenick gelegenen Flurstücke 9006 und 9004 sind für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht erforderlich. → Keine Planänderung. Lebens- und Bruträume besonders und streng geschützter Tierarten würden temporär oder dauerhaft beansprucht bzw. beeinträchtigt. Durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die z.T. im städtebaulichen Vertrag festgeschrieben werden müssten, werde sichergestellt, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG einträten. (Li UmNat NL) Die Stellungnahme fasst Inhalte des artenschutzrechtlichen Teils der Begründung und des städtebaulichen Vertrags zwischen Berlin und Vattenfall zusammen. Die für den städtebaulichen Vertrag geforderten Regelungen sind Bestandteil des Vertrags. → Keine Planänderung. Technische Infrastruktur Die im Plangebiet vorhandenen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen ständen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Die vorhandenen Regenwasserkanäle stünden vorrangig für die Entwässerung der öffentlichen Straßen zur Verfügung. Mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmengen von neu zu erschließenden Grundstücksflächen in die Kanalisation sei zu rechnen. (BWB) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auch bei vollständiger Ausschöpfung der zulässigen Versiegelung ist eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung unter den gegebenen geologischen und hydrologischen Ausgangsbedingungen grundsätzlich möglich. Wegen der vorhandenen Bodenbelastungen ist über Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu entscheiden. → Keine Planänderung. Sofern eine vollständige Beseitigung vorhandener Altlasten nicht erreicht werden kann, sei eine Flächenversiegelung vorzuziehen und das Niederschlagswassers über die Regenwasserkanalisation abzuleiten. (SenGUV II D) Die Ausführungen decken sich mit den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung. → Keine Planänderung. Eine Trinkwasserleitung im Bereich Hönower Wiesenweg 13-16 und ein Schmutzwasserkanal südlich des Stichkanals verliefen über private Grundstücke. Sie seien durch eingetragene Grunddienstbarkeiten gesichert. (BWB) 250 Bebauungsplan 11-47a Begründung Die Leitungen sind über die eingetragenen Grunddienstbarkeiten ausreichend gesichert. Die Vorbereitung eines Leitungsrechtes durch den Bebauungsplan ist nicht erforderlich. → Keine Planänderung. Im Plangebiet befänden sich Gasleitungen sowie Kabelanlagen und Netz- und Übergabestationen der Stromversorgung. (WGI, Vattenfall BS) Die Leitungen und Anlagen verlaufen entweder im öffentlichen Straßenland, sind durch Grunddienstbarkeiten ausreichend gesichert, oder eine dingliche Sicherung wird durch den Leitungsträger veranlasst. Die Vorbereitung eines Leitungsrechtes durch den Bebauungsplan ist nicht erforderlich. → Keine Planänderung. Im angefragten Bereich stehe eine Gasdruck-Regelanlage, die zur Versorgung der umliegenden Gebiete benötigt werde. (WGI) Gemäß telefonischer Auskunft der WGI ist diese Aussage für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a nicht zutreffend. Im Plangebiet befinden sich lediglich Kundenstationen, die jeweils ausschließlich der Gasversorgung der einzelnen angeschlossenen Grundstücke selbst dienen und für die eine Sicherung im Rahmen des Bebauungsplans nicht erforderlich ist. → Keine Planänderung. Im Plangebiet befänden sich Fernwärmeleitungen. (Vattenfall Wä) Für die vorhandenen Leitungen ist eine Sicherung im Bebauungsplan nicht erforderlich. Eine barrierefreie Querung der bestehenden Fernwärmetrasse im Bereich des geplanten Grünzugs wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. → Keine Planänderung. Über das Plangebiet verliefen zwei Richtfunkstrecken. (Telefonica) Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz. Im vorliegenden Fall wird der öffentliche Belang der Versorgung mit Fernwärme und Energie höher gewichtet als der private Belang der Trassenfreihaltung eines Richtfunkbetreibers. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die geplanten Gebäude für neue Richtfunkstationen zu nutzen. → Keine Planänderung. Denkmalschutz Der Bebauungsplan müsse planungsrechtlich dafür Sorge tragen, dass eine Wohnnutzungsmöglichkeit der Gaswerksiedlung erhalten bleibt, da nur so die Substanz des Baudenkmals dauerhaft und sicher erhalten werden könne. (LDA) Da sich eine planungsrechtliche Sicherung der noch vorhandenen Wohnnutzungen wegen der bestehenden Vorbelastung und der hieraus resultierenden Folgen für das gewerblich geprägte Umfeld, darunter die geplante Versorgungsfläche, verbietet, soll die vorhandene Wohnnutzung in der Gaswerksiedlung aufgegeben und in eine gewerbliche Nutzung überführt werden. Hiermit wird der bereits eingeleiteten Entwicklung entsprochen und eine neue, dem Gebietscharakter angemessene Nachnutzung ermöglicht. Der Plangeber geht davon aus, dass die Substanz des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) mit der ermöglichten gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert und erhalten werden kann. → Keine Planänderung. Für die Baudenkmale Blockdammweg 3/27, Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg und Blockdammweg 3/27, Wasserturm des Gaswerks Lichtenberg sei im Be- Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 251 Begründung Bebauungsplan 11-47a bauungsplan dafür Sorge zu tragen, dass eine denkmalverträgliche Nutzung ermöglicht wird. (LDA) Die geplanten Festsetzungen stehen einer denkmalverträglichen Nutzung nicht entgegen. → Keine Planänderung. Die im Plan nachrichtlich übernommenen Denkmale bzw. Denkmalbereiche sollten auch im Textteil unter „Nachrichtliche Übernahmen“ angeführt werden. Auf die Adresse Rummelsburger Landstraße 1 treffe dies nicht zu. (Li UD) Die nachrichtliche Übernahme erfolgt zeichnerisch, eine zusätzliche nachrichtliche Übernahme in Textform ist nicht erforderlich. Für den nur geringfügig im Geltungsbereich liegenden Denkmalbereich Rummelsburger Landstraße 1 erfolgt die Übernahme aus Gründen der Lesbarkeit ausschließlich textlich. → Keine Planänderung. Für die überbaubare Fläche um das Verwaltungsgebäude des Gaswerks Lichtenberg solle auf Einschränkungen der Bebaubarkeit aufgrund des Denkmal- bzw. Umgebungsschutzes hingewiesen werden. (Li UD) Die Begründung wird um eine entsprechende Aussage ergänzt. → Keine Planänderung. 14. Beteiligung der Öffentlichkeit Der Entwurf des Bebauungsplanes 11-47a vom 12. Mai 2011 lag gemäß § 3 Absatz 2 BauGB mit Begründung und den umweltbezogenen Informationen vom 23. Mai 2011 bis einschließlich 24. Juni 2011 im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung öffentlich aus. Die umweltbezogenen Informationen betrafen die Themen Verkehr, Lärm, Luftschadstoffe, Gefahrenpotenzial von Betrieben und Anlagen, Kühlungsvarianten für das Gas- und Dampfheizkraftwerk, Stadtklima und Schwadenbildung/Verschattung, Wasser (Spree und Rummelsburger See), Entwässerung, Renaturierung des Hohen Wallgrabens, Altlasten, Artenschutz, Eingriffsregelung und FFH-Vorprüfungen sowie CO2-Emissionen. Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch Anzeige im Amtsblatt für Berlin Nr. 19, Seiten 841 und 842 vom 13. Mai 2011 hingewiesen. Darüber hinaus wurde am 13. Mai 2011 durch Anzeigen in den Berliner Tageszeitungen "Der Tagesspiegel", "Berliner Morgenpost" und "Berliner Zeitung" sowie Pressemitteilung des Bezirksamtes vom 10. Mai 2011 auf die öffentliche Auslegung hingewiesen. Die Träger öffentlicher Belange wurden über die öffentliche Auslegung unterrichtet und parallel zu dieser gemäß § 4 Absatz 2 BauGB beteiligt. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Am 9. Juni 2011, 19 Uhr wurde in der Kantine der Max-Taut-Schule, Fischerstr. 36, 10317 Berlin eine Informationsveranstaltung zum Bebauungsplan durchgeführt. Während des Auslegungszeitraums wurden die Unterlagen zusätzlich im Internet bereitgehalten. 252 Bebauungsplan 11-47a Begründung Die Öffentlichkeitsbeteiligung in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung wurde von 9 Bürger/innen besucht. Es liegen 18 schriftliche Äußerungen von 17 Einwendern vor. An der Informationsveranstaltung am 09. Juni 2011 nahmen 43 Bürger/innen (ohne Verfahrensbeteiligte) teil. Die Auswertung ergab folgendes Bild (Die der Anregung zugeordnete(n) Nummer(n) verweisen auf den jeweiligen Einwender.): Bestehendes HKW Klingenberg Die derzeitige Braunkohleverbrennung sollte sofort stillgelegt werden. (Bürger/in 11) Die Betriebsweise des bestehenden, außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen HKW Klingenberg bis zu dessen Stilllegung ist nicht Gegenstand der Regelungen dieses Bebauungsplans. → Keine Planänderung. Das alte Kraftwerk Klingenberg sollte lediglich noch als Reservestandort genutzt werden / Nutzung der vorhandenen erdgasbefeuerten Kessel. (Bürger/innen 9, 10) Das bestehende HKW Klingenberg soll mit der Aufnahme des Dauerbetriebs der geplanten GuD-Anlage stillgelegt werden. Ein bloßer Umbau des bestehenden Kraftwerks scheidet vor dem Hintergrund der anvisierten Zielstellung der zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung aus. Der Ersatz ist ökologisch sinnvoll. → Keine Planänderung. Der städtebauliche Vertrag enthalte keine verbindlichen Angaben zum Abbau der derzeitigen, nicht denkmalgeschützten Kraftwerksteile. (Bürger/in 11) Mit dem Umgang mit dem baulichen Bestand des vorhandenen HKW Klingenberg wird sich der Bebauungsplan 11-58 befassen. → Keine Planänderung. Durch den Bebauungsplan ermöglichtes Gas- und Dampfheizkraftwerk (GuD-HKW) Die Gesamtplanung sei auf ein Gas-Kraftwerk im Austausch gegen das Altkraftwerk Klingenberg zu beschränken. 3 Kraftwerks-Neubauten seien nicht notwendig. (Bürger/in 15) Die Verknüpfung zwischen Außerbetriebnahme des bestehenden HKW Klingenberg und Inbetriebnahme des geplanten GuD-HKW wird im städtebaulichen Vertrag geregelt und durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Mit der Errichtung von zwei Biomasseheizkraftwerken auf dem Standort des bestehenden HKW Klingenberg nach dessen Stilllegung wird sich der Bebauungsplan 11-58 befassen. → Keine Planänderung. Es müsse eindeutig nur ein GuD-Kraftwerk festgeschrieben werden, um eine spätere Änderung/Erweiterung auszuschließen (Bürger/innen 2, 3, 13) Die geplante textliche Festsetzung Nr. 1 ist hinreichend, eindeutig und konkret. → Keine Planänderung. Das Kraftwerk sollte wärmegeführt sein. Ein stromgeführtes Kraftwerk werde abgelehnt. Bei einer Betriebsführung mit Heiz-Entnahme-Gegendruckdampfturbinen entfalle die Notwendigkeit einer Kühlung. (Bürger/innen 1, 7, 8, 9, 10, 11, 17a/b) Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 253 Begründung Bebauungsplan 11-47a Die Auslegung des durch den Bebauungsplan ermöglichten GuD-HKW wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost und nicht vom Strombedarf bestimmt. Obgleich es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, können durch die Möglichkeit, auch in Wärmeteillastfällen Strom zu erzeugen, Leistungsschwankungen von Wind- und Solaranlagen mit hoher Laständerungsgeschwindigkeit im Minutenbereich ausgeglichen werden. Dies macht die stark schwankenden erneuerbaren Energien mittelfristig grundlastfähig. Im Übrigen ist die Betriebsweise des geplanten GuDHKW Sache des Betreibers und nicht Gegenstand der Regelungen eines Bebauungsplans. → Keine Planänderung. Keine Elektroenergieerzeugung. (Bürger/in 7) In einem Heizkraftwerk wird in Kraft-Wärme-Kopplung stets Wärme und Strom erzeugt. Die Errichtung eines reinen Heizwerkes ist technisch, ökologisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll. → Keine Planänderung. Mit dem Kühlungsbetrieb sinke der Wirkungsgrad des Kraftwerks, so dass der Entfall der KWK-Zuschläge drohe und zusätzliche Kosten auf den Verbraucher zukämen. Es solle kein permanent betriebenes Kraftwerk gebaut werden, sondern ein BedarfsHeizkraftwerk (Aussetzerbetrieb z.B. bei Windflauten). (Bürger/innen 11, 17a/b) Die Betriebsweise des GuD-Kraftwerks ist nicht Gegenstand der Regelungen des Bebauungsplans. → Keine Planänderung. Statt eines Neubaus sollte das bestehende HKW mit den vorhandenen Erdgaskesseln umgebaut werden. (Bürger/innen 7, 9, 10, 11, 13, 17a/b) Ein Ersatz des bestehenden HKW Klingenberg ist wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll und Kernbestandteil der zwischen dem Land Berlin und Vattenfall geschlossenen Klimaschutzvereinbarung. → Keine Planänderung. Es sei nicht sinnvoll, mitten in der Stadt auf riesige Kraftwerke zu setzen. (Bürger/innen 9, 10) Der geplante Kraftwerksstandort ist in seiner Lage weitgehend determiniert, da wichtige Teile der technischen Infrastruktur bereits vorhanden sind. Eine Verlagerung der Wärmeproduktion an den Stadtrand oder ins Umland ist weder ökologisch noch wirtschaftlich sinnvoll. → Keine Planänderung. Der Trend gehe zu dezentralen Lösungen bei der Strom-/Wärmeerzeugung. (Bürger/innen 9, 10) Hierbei handelt es sich um eine klimapolitische Grundsatzentscheidung, die nicht Gegenstand der Bauleitplanung ist. Das geplante GuD-HKW ist für die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb des Fernwärmeverbundes Berlin Ost erforderlich. → Keine Planänderung. Alternativstandorte seien nicht ausreichend geprüft worden. (Bürger/innen 9, 10, 11) Im Vorfeld wurden Standortalternativen geprüft. Der Standort Blockdammweg hat sich hierbei vor allem durch seine vorhandene Infrastruktur und Erschließung hervorgehoben. → Keine Planänderung. 254 Bebauungsplan 11-47a Begründung Statt des Neubaus von zwei Gaskraftwerken an den Standorten Rhinstraße und Blockdammweg solle nur das am Standort Rhinstraße gebaut werden. (Bürger/innen 9, 10, 11, 13, 17a/b) In der Klimaschutzvereinbarung zwischen Vattenfall und dem Land Berlin ist die Errichtung von einer oder zwei GuD-Anlagen vorgesehen. Im Ergebnis der Standortprüfung wird das Konzept mit zwei GuD-Anlagen – eines am Standort Rhinstraße und eines am Standort Blockdammweg – verfolgt. Die Errichtung nur eines, dafür doppelt so großen GuD-Kraftwerks wäre aus Immissionsschutzgründen voraussichtlich an beiden Standorten nicht umsetzbar. → Keine Planänderung. Ein regionales Energieprogramm werde als Voraussetzung für die B-Planung benötigt. (Bürger/in 11) Vorgaben für die Planung finden sich in der zwischen Vattenfall und Land Berlin abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung. Die Auslegung des GuD-HKW wird vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt. → Keine Planänderung. Der Fernwärmebedarf sei nicht transparent nachgewiesen. Der Fernwärme- und Strombedarf werde in den nächsten Jahren sinken. (Bürger/innen 8, 15) Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Kraftwerke sind nach gutachterlich bestätigten Berechnungen der Vattenfall Europe für die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb des Fernwärmeverbundes Berlin Ost erforderlich. Die gutachterlich für plausibel befundene Bedarfsermittlung ist auch aus Sicht des Plangebers nachvollziehbar. → Keine Planänderung. Kraftwerke in Innenstadtbereichen dürften nur regionale Versorgungsfunktionen erfüllen. Sie dürften nicht den Geschäftsinteressen von Vattenfall dienen. (Bürger/in 15) Die Auslegung der Anlagen ist vom Wärmebedarf des Fernwärmeverbundes Berlin Ost bestimmt. Im Rahmen der Bauleitplanung sind auch die Belange der Wirtschaft und der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme und Energie zu berücksichtigen. → Keine Planänderung. Die künftige flächendeckende Versorgung mit Fernwärme müsse gesichert werden. Das geplante GuD-Kraftwerk reiche hierfür nicht aus. Mit dem vorliegenden B-PlanEntwurf dürfe keine Vorwegnahme der Genehmigung von 2 HolzverbennungsKraftwerksblöcken verbunden sein. (Bürger/in 11) Als Ersatz für das bestehende HKW Klingenberg sind je ein GuD-Kraftwerk an den Standorten Blockdammweg und Rhinstraße geplant. Mit den geplanten Biomasseheizkraftwerken wird sich ein gesonderter Bebauungsplan befassen. Zwischenzeitlich kann der verbleibende Fernwärmebedarf über Heißwassererzeuger am Standort Rhinstraße abgedeckt werden. → Keine Planänderung. Die Expertise zu den Kühlungsvarianten berücksichtige nicht die Variante Fernwärmeauskopplung. (Bürger/in 8, 17a/b) Es wurden insgesamt neun Kühlungsvarianten untersucht. Als Ergebnis wurde empfohlen, Zellenkühler zu verwenden. Die Fernwärmeauskopplung stellt keine Kühlung im Sinne einer „Kühlung der geplanten Kraftwerksanlage“ dar. Die Expertise Kühlungsvarianten ist vollständig. → Keine Planänderung. Keine wassergeführten Kühlanlagen. Die Planung konterkariere die Berliner Klimaziele (Eindämmung des städtischen Temperaturanstiegs). (Bürger/innen 11, 16) Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 255 Begründung Bebauungsplan 11-47a Nasszellenkühler führen nicht zu einer thermischen Belastung des Berliner Stadtklimas. → Keine Planänderung. Gewerbegebiete Die Gewerbegebiete GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 sollten als Mischgebiet ausgewiesen werden. (Bürger/in 4) Die geforderte Festsetzung stünde im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, zum StEP Industrie und Gewerbe und zur BEP. Es ist eine Sicherung und Reaktivierung von gewerblichen Bauflächen vorgesehen, um die Belange der Wirtschaft gebührend zu berücksichtigen. Beeinträchtigungen zwischen dem geplanten GuD-HKW und einer heranrückenden Mischgebietsnutzung mit Wohnen sollen ausgeschlossen werden. Mit den geplanten textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 11 erfolgt eine Gliederung der Gewerbebetriebe, so dass nicht jede beliebige gewerbliche Entwicklung ermöglicht wird. → Keine Planänderung. Statt der Gewerbegebiete GE 1.1 und GE 1.2 mit der Klassieranlage sollte eine Umwandlung in Erholungsgebiet und Wohnbebauung erfolgen. (Bürger/innen 7, 9, 10, 11) Die geforderte Festsetzung stünde im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, zum StEP Industrie und Gewerbe und zur BEP. Eine Wohnbebauung wäre unvereinbar mit den bestehenden sowie genehmigten Gewerbenutzungen. Es ist eine Sicherung und Reaktivierung von gewerblichen Bauflächen vorgesehen, um die Belange der Wirtschaft gebührend zu berücksichtigen. Entlang der Spree, des Stichkanals und des Hohen Wallgrabens ist die Festsetzung öffentlicher Grünflächen beabsichtigt, um diese der Bevölkerung als Naherholungsbereiche zugänglich zu machen. → Keine Planänderung. Die Klassieranlage sei für die nahen Wohngebiete, die geplanten Nutzungen auf dem ehemaligen Rundfunkgelände Nalepastraße und für das gegenüber liegende Wohngebiet Plänterwald nicht tragbar. Die Immissionrichtwerte seien bereits ausgeschöpft. (Bürger/innen 2, 3, 9, 10, 13) Die geplante Klassieranlage wurde durch SenGUV bereits genehmigt. Der Bebauungsplan kann die Inbetriebnahme nicht ausschließen. Die Anlage wird im Bebauungsplan als Vorbelastung berücksichtigt. Durch Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid sind die Geräuschimmissionen der Klassieranlage in der Nachbarschaft auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt. Mit der Festsetzung von Emissionskontigenten für das GE 1.1 wird die Anlage emissionsseitig wie genehmigt berücksichtigt. → Keine Planänderung. Die Klassieranlage mit ihren Lärm- und Staubbelästigungen stehe im Widerspruch zur geplanten Erholungsfunktion des Ufergrünzugs. (Bürger/innen 11, 13) Im Bereich der öffentlichen Parkanlagen und der Maßnahmenfläche B sind keine Geräusch-, Geruchs- und Staubemissionen zu erwarten, die einer derartigen Ausweisung entgegenständen. → Keine Planänderung. Die Lärmkontingente für die Flächen GE 1.1 und GE 1.2 seien unzureichend und wegen der rein gewerblichen Nutzung im Umfeld nicht erforderlich. (Bürger/in 12) Die geplante Festsetzung von Emissionskontingenten ist zur Sicherstellung der Verträglichkeit der Planung mit schützenswerten Nutzungen außerhalb und innerhalb des 256 Bebauungsplan 11-47a Begründung Geltungsbereichs erforderlich. Mit den vorgesehenen Emissionskontingenten wird der Bestand der bereits bestehenden und genehmigten Anlagen gesichert. → Keine Planänderung. Die Baugrenzen auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 15 (Abstand zur Straße und zum geplanten Grünzug) schränkten die Bebaubarkeit des Gewerbegrundstücks ein und würden abgelehnt. (Bürger/in 12) Die Baugrenze in einem Abstand von 6 m zur Köpenicker Chaussee ist zur Erhaltung einer wertvollen Lindenreihe sowie zur einheitlichen Straßenraumgestaltung erforderlich. Entlang des Grünzugs verfolgt die Planung das Ziel, gärtnerisch gestaltete Vorzonen zu ermöglichen und eine von den öffentlichen Flächen abgesetzte Bebauung zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass sich in der Nähe der spreeseitigen westlichen Grenze des Grundstücks ein 110-kV-Freileitungsmast befindet, der die Bebaubarkeit dieses Bereichs ohnehin einschränkt. Es ergeben sich keine Einschränkungen im Hinblick auf die genehmigte Klassieranlage Köpenicker Chaussee 15. Die geplanten Baugrenzen werden als verhältnismäßig angesehen. → Keine Planänderung. Bau einer Schwimmhalle, beheizt durch das warme Wasser von Vattenfall. (Bürger/in 7) Für den Bau einer öffentlichen Schwimmhalle besteht in Lichtenberg-Süd kein Bedarf. Eine private Schwimmhalle wäre in den geplanten Gewerbegebieten grundsätzlich zulässig. → Keine Planänderung. Gaswerksiedlung Die denkmalgeschützte Gaswerksiedlung sei bewohnt. Eine Umwandlung in Gewerberaum werde abgelehnt. (Bürger/innen 9, 10) Die Gaswerksiedlung liegt inmitten eines ausschließlich gewerblich geprägten Gebietes, das sich weiter verfestigen wird. Aufgrund der Immissionsbelastungen soll die noch vereinzelt vorhandene Wohnnutzung aufgegeben werden. Dem Nachnutzungskonzept liegt ein mit dem Denkmalamt abgestimmtes denkmalfachliches Gutachten zugrunde. → Keine Planänderung. Den ehemaligen GSW-Mietern sei vom damaligen Senat versichert worden, dass sie ihre bezahlbaren Wohnungen behalten können. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum mit den Mietern bisher nicht über die Planungen gesprochen worden sei. (Bürger/innen 9, 10) 2008 und 2009 wurden zwei Mieterversammlungen durchgeführt. Vattenfall hat den Mietern Unterstützung bei der Suche nach Ersatzwohnraum sowie Aufwandsentschädigungen angeboten, wovon eine Mehrzahl der Mieter Gebrauch gemacht hat. Für die aktuell noch 10 Mietparteien ist die Durchführung eines Sozialplanverfahrens gemäß § 180 BauGB vorgesehen. → Keine Planänderung. Nutzungsmaß Die GRZ auf der Versorgungsfläche sei von 0,3 auf 0,2 zu reduzieren. (Bürger/in 15) Die Festsetzung einer GRZ von 0,3 für den nördlichen Teil der Versorgungsfläche bewegt sich deutlich unterhalb der GRZ-Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für Ge- Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 257 Begründung Bebauungsplan 11-47a werbe- und Industriegebiete und ist erforderlich, um die nötige Flexibilität für die Errichtung der erforderlichen baulichen Anlagen zu gewährleisten. → Keine Planänderung. Die textliche Festsetzung zur Überschreitung der GRZ sei zu streichen. (Bürger/in 15) Die Festsetzung dient der Sicherstellung der zweckgemäßen Grundstücksnutzung, die auch interne Erschließungsflächen, Stellplätze und verschiedene Nebenanlagen umfasst. → Keine Planänderung. Die GFZ auf der Versorgungsfläche sei auf 1,2 zu reduzieren. (Bürger/in 15) Es wird keine GFZ festgesetzt, da aufgrund der Zweckbestimmung überwiegend Gebäude ohne Geschosse entstehen werden. → Keine Planänderung. Die Massivität der Bebauung sie auf die Umgebung von Karlshorst abzustellen und zu reduzieren (Gebäudehöhen). (Bürger/in 15) Die vorgesehenen Maßfestsetzungen resultieren aus technischen Anforderungen. Den Belangen des Orts- und Landschaftsbildes sowie den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird durch eine Höhenstaffelung entsprochen. → Keine Planänderung. Grünzug Es sollte eine Abstimmung mit dem Bezirk Treptow-Köpenick über die Nutzung für das angrenzende Ufergebiet durchgeführt werden. (Bürger/innen 7) Die Abstimmung erfolgte im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und der Behördenbeteiligung. → Keine Planänderung. Ablehnung des geplanten Ufergrünzugs durch den Eigentümer des Grundstücks Köpenicker Chaussee 15. (Bürger/in 12) Die Festsetzungen erfolgen, um die naturräumlichen Potenziale der Spree und des Hohen Wallgrabens als Naherholungsgebiet zugänglich zu machen. Sie entsprechen übergeordneten Planungszielen. Die geplante Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf Teilflächen privater Grundstücke ist aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. → Keine Planänderung. Zur Minimierung des Eingriffs in das Grundstück Köpenicker Chaussee 15 müsse der Grünzug auf 8 m verschmälert werden. Nördlich und östlich angrenzend betrage die geplante Breite ebenfalls nur 8 - 10 m. (Bürger/in 12) Die gewählte Dimensionierung der öffentlichen Grünflächen stellt das absolute Minimum dar, was für die Erreichung eines Grünzugs zur Naherholung erforderlich ist. Die Aufweitung auf 14 m ist aus funktionalen Gründen (Wenden von Fahrzeugen für Wartungs- und Pflegezwecke sowie Vermeidung einer sehr kleinen nicht sinnvoll nutzbaren Restfläche) erforderlich. → Keine Planänderung. Die Neuanlage eines 15 m breiten Gewässerrandstreifens am Hohen Wallgraben zuzüglich einer 8 m breiten Grünanlage sei aus gewässerökologischer Sicht nicht zu rechtfertigen, wenn sie auf Kosten privater Grundstückseigentümer erfolgen soll. (Bürger/in 12) 258 Bebauungsplan 11-47a Begründung Die Maßnahmenfläche B beinhaltet auch ein im Eigentum des Landes Berlin stehendes Flurstück, so dass kein 23 m breiter Streifen dem Privateigentum entzogen wird. Die gewählte Dimensionierung der Maßnahmenfläche B stellt das Minimum dessen dar, was für die Erreichung der mit der Renaturierung des Hohen Wallgrabens verfolgten Planungsziele erforderlich ist. Die Maßnahmenfläche steht für die Wegeverbindung nicht zur Verfügung. Die geplanten Festsetzungen sind aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. → Keine Planänderung. Verkehr Wirtschaftsverkehr und Baustellenverkehr sollten nicht über die Ehrlichstraße abgewickelt werden. (Bürger/in 4) Die zu erwartenden Verkehrsbelastungen können über das vorhandene Straßennetz problemlos abgewickelt werden. Verkehrsorganisatorische Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Bebauungsplanung. Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich Vattenfall, Fragen der Baulogistik mit dem Bezirksamt Lichtenberg zu erörtern mit dem Ziel, Beeinträchtigungen für Anwohner möglichst gering zu halten. → Keine Planänderung. Die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens (sinkendes Verkehrsaufkommen trotz Gewerbeansiedlung, trotz Verlängerung der A 100 und trotz Klassieranlage) werden angezweifelt. (Bürger/innen 5, 11) Der Ziel- und Quellverkehr aus dem Plangebiet wird zunehmen. Aufgrund der für das Jahr 2025 prognostizierten Entwicklung des Gesamtverkehrsgeschehens ergeben sich für die Achse Köpenicker Chaussee – Rummelsburger Landstraße dennoch Rückgänge der Verkehrsbelastung insgesamt. Die A 100 und die geplante Klassieranlage wurden im Verkehrsgutachten berücksichtigt. → Keine Planänderung. Das Verkehrsgutachten berücksichtige nicht die Baustellenverkehre. (Bürger/in 11) Das Verkehrsgutachten stellt auf den Planzustand im Prognosejahr 2025 ab. Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich Vattenfall, Fragen der Baulogistik mit dem Bezirksamt Lichtenberg zu erörtern mit dem Ziel, Beeinträchtigungen für Anwohner möglichst gering zu halten. → Keine Planänderung. Die Belieferung mit Biomasse werde zu einer erheblichen Verkehrsbelastung führen. (Bürger/in 16) Regelungen zur Anlieferung der geplanten Biomasseheizkraftwerke sind Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens 11-58. → Keine Planänderung. Technische Infrastruktur Die bestehende Fernwärmeleitung sollte unterirdisch verlegt werden. (Bürger/in 7, 11) Eine unterirdische Verlegung der gesamten Leitung vom Blockdammweg bis zur Treskowallee ist städtebaulich nicht notwendig. Vattenfall verpflichtet sich im städtebaulichen Vertrag, eine barrierefreie Querungsmöglichkeit der Fernwärmeleitung im Bereich des geplanten Grünzugs herzustellen. → Keine Planänderung. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 259 Begründung Bebauungsplan 11-47a Umweltauswirkungen allgemein Das Wohngebiet an der Rummelsburger Bucht sei vor zusätzlichem Lärm zu schützen, da laut Lärmgutachten die Vorbelastungsgrenzen im A-Sektor bereits so gut wie ausgeschöpft seien. (Bürger/in 5) Es ist zu unterscheiden zwischen Verkehrs- und Gewerbelärm. Die im Gutachten ermittelten Vorbelastungen beziehen sich auf den Gewerbelärm und führten zur Lärmkontingentierung in der textlichen Festsetzung Nr. 11. Die planbedingten Auswirkungen auf den Verkehrslärm außerhalb des Plangebietes sind marginal. → Keine Planänderung. Im Berlin-Campus-Gelände sei die Feinstaubbelastung hoch. Nicht berücksichtigt worden seien die Feinstaubbelastungen durch den künftigen Flughafen BBI. (Bürger/in 5) Aus lufthygienischer Sicht ist im Quartier „Berlin Campus“ mit keinen relevanten Zusatzbelastungen zu rechnen. Eine Betrachtung der Vorbelastung in diesem Bereich war daher nicht notwendig. → Keine Planänderung. Das Klima-Gutachten zeige für die weite Zukunft eine Erwärmung nordwestlich des Plangebietes und empfehle Begrünungsmaßnahmen. Der Sportplatz reiche als Ausgleichsfläche nicht aus. (Bürger/in 5) Die aus dem Fachgutachten Stadtklima entnommenen Aussagen beziehen sich auf die zukünftige bioklimatische Situation unter dem Einfluss des Klimawandels (Zeithorizont 2050). Von der Planung gehen keine negativen Auswirkungen auf Bereiche außerhalb der geplanten Gewerbegebiete aus. Der Bebauungsplan reagiert auf die Empfehlungen des Fachgutachtens durch die Festsetzung von Dachbegrünung sowie der Grünfläche und der Maßnahmenfläche B im Bereich des Hohen Wallgrabens. → Keine Planänderung. Inwieweit die Fachgutachten ausreichend und schlüssig sind, lasse sich in der Kürze der Zeit für den Bürger nicht beurteilen. (Bürger/innen 9, 10) Die Fachgutachten sind ausreichend und schlüssig. Der Untersuchungsumfang wurde gemeinsam mit den zuständigen Fachbehörden festgelegt. → Keine Planänderung. Es gebe erhebliche Bodenkontaminationen. Es müsse gutachterlich dargelegt werden, dass durch das belastete Grundwasser und die kommenden baulichen Eingriffe keine Gefahr entstehen kann (Trinkwasserschutz). (Bürger/in 11) Seit Anfang / Mitte der 1990er Jahre finden im Plangebiet umfangreiche Maßnahmen zur Erkundung sowie Sicherung und Beseitigung von Altlasten statt. Im Vorfeld der Planung des GuD-HKW wurde durch Vattenfall für das Grundstück Blockdammweg 3/27 ein ergänzendes Sanierungsprogramm erarbeitet, mit SenGUV abgestimmt und vertraglich festgelegt. Eine Überlastung der Sperrbrunnen oder eine Gefährdung der Versorgungssicherheit des Wasserwerks Wuhlheide ist weder gegeben noch zu befürchten. Mit Umsetzung der Planung ist im Vergleich zur Ist-Situation eine Verbesserung hinsichtlich des Boden- und Grundwasserschutzes zu erwarten. → Keine Planänderung. 260 Bebauungsplan 11-47a Begründung Umweltauswirkungen Gas- und Dampfheizkraftwerk (GuD-HKW) Der CO2-Ausstoß der geplanten Kraftwerksvariante sollte mit dem CO2-Ausstoß eines wärmegeführten Gaskraftwerks verglichen werden. (Bürger/in 1) Der CO2-Ausstoß des geplanten Heizkraftwerks wurde ermittelt und mit dem CO2Ausstoß des vorhandenen Heizkraftwerks verglichen. Hierbei erfolgte eine WorstCase-Betrachtung (Schlechteste-Fall-Szenario) für das geplante Heizkraftwerk, da verschiedene technische Parameter sowie die Betriebsweise nicht Gegenstand der Regelungen des Bebauungsplans sind. → Keine Planänderung. Stromgeführte Kraftwerke führten zu einer höheren thermischen Emission, die im klimasensiblen Berliner Urstromtal nicht hinnehmbar sei. Die Auswirkungen aller 4 im Berliner Urstromtal stehenden Kraftwerke seien im Komplex zu untersuchen. (Bürger/innen 1, 11) Die potenziellen klimatischen Auswirkungen der Planung wurden in einem Fachgutachten untersucht. Abgesehen von sehr lokal begrenzten Auswirkungen sind weder für das Plangebiet relevante klimatische noch stadtweit wirksame Verschlechterungen zu erwarten. Es kommt nicht zu einer Beeinträchtigung von Luftleit- und Ventilationsbahnen. → Keine Planänderung. Woher werde das benötigte Kühl- und Prozesswasser genommen und wohin werde das aufgeheizte Restwasser abgeleitet? (Bürger/innen 2, 3, 13) Das Rohwasser soll aus der Spree über das vorhandene Entnahmebauwerk des HKW Klingenberg entnommen werden. Es ist beabsichtigt, das unbelastete Abwasser über eine neue Einleitstelle flussabwärts einzuleiten. → Keine Planänderung. Der Zellenkühler führe zu einem erheblich erhöhten Wasserverlust durch Kühlwasser aus der Spree und zur Einleitung von mit Salzen angereicherten Abwässern in die Spree. (Bürger/innen 11, 16) Dem marginalen zusätzlichen Wasserverlust stehen erhebliche Verbesserungen gewässerökologischer Parameter gegenüber. So nimmt die Wärmeeinleitung gegenüber dem Ist-Zustand deutlich ab. Die zusätzlichen Salzeinleitungen wurden im Wassergutachten vollständig erfasst und bewertet. Von ihnen gehen nach vollständiger Durchmischung keine erheblichen Belastungen aus. → Keine Planänderung. Durch die Kühlanlagen komme es zu Schwadenbildung und Verschattung. Die Folgen der verminderten Sonneneinstrahlung auf Fauna, Flora und Anwohner müssten dargestellt werden. Es komme zu einer Verschlechterung der Wohnqualität. (Bürger/in 11, 13, 14) Die maximal zu erwartenden Verschattungszeiten durch den Schwaden liegen im Bereich der natürlichen Schwankungen der Sonnenscheindauer Berlins. Die Auswirkungen sind nicht erheblich. → Keine Planänderung. Bei Kühltürmen bestehe die Gefahr von Legionellenerkrankungen. Dies sei im Schwadengutachten nicht ausreichend behandelt worden. (Bürger/innen 2, 3, 7, 11, 13, 14, 17a/b) Der ordnungsgemäße Umgang mit Legionellen ist vor allem eine Frage der Konstruktion und des ordnungsgemäßen Betriebes einer Kühlanlage. Eine Gesundheitsbelas- Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 261 Begründung Bebauungsplan 11-47a tung oder Gefährdung der Menschen in der umliegenden Wohnbebauung kann ausgeschlossen werden. → Keine Planänderung. Die Verwendung von Bioziden werde abgelehnt. (Bürger/innen 2, 3, 7, 11, 13, 14) Eine Emission von Biozid-Aerosolen ist ebenso auszuschließen wie die angebliche Belastung von Wohngebieten und der Wasserschutzzone. Im Übrigen handelt es sich um Aspekte des Betriebs einer Kühlanlage und keine Belange der Bauleitplanung. → Keine Planänderung. Umweltauswirkungen Klassieranlage Man fordere schalldämpfende Maßnahmen, um die Wohnqualität beibehalten zu können. (Bürger/innen 2, 3, 13) Zum einen fehlt es für schalldämpfende Maßnahmen (z.B. schallgeminderte Fenster) im Bebauungsplanverfahren an einer Rechtsgrundlage. Zum anderen besteht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens angesichts der Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid keine Veranlassung, weitere Maßnahmen festzusetzen. → Keine Planänderung. Städtebaulicher Vertrag Der städtebauliche Vertrag müsse offengelegt werden bzw. alle Regelungsinhalte müssten in einer Liste zusammengestellt werden. (Bürger/innen 2, 3, 11, 13) Für die Öffentlichkeit ist eine Zusammenstellung der wesentlichen Regelungen des städtebaulichen Vertrags erstellt worden und hat als Anlage der Begründung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegen. Eine vollständige Offenlegung für Jedermann ist gesetzlich nicht vorgesehen. Unabhängig davon wird den Bezirksverordneten sowie den Bürgerinnen und Bürgern der Vertrag zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. →Berücksichtigung. Vattenfall sollte sich bereits im Bebauungsplanverfahren 11-47a verpflichten, die Freileitungen im Geltungsbereich 11-47b zu beseitigen. (Bürger/in 16) Unabhängig vom Bebauungsplanverfahren 11-47a wurde eine Machbarkeitsstudie zur Verlegung der Freileitungen beauftragt. Genaue Regelungen werden Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens 11-47b. → Keine Planänderung. Sonstiges Der B-Plan-Entwurf sei in seiner Gesamtkonzeption als untauglich zu verwerfen. (Bürger/in 15) Einwendungen, die lediglich eine generelle Ablehnung des Bebauungsplans zum Ausdruck bringen, müssen in der Abwägung nicht berücksichtigt werden. → Keine Planänderung. Man widerspreche dem Bebauungsplan, da die Belange des Unternehmens am Standort Köpenicker Chaussee 11-14 negativ beeinflusst würden. Eine detaillierte Begründung werde nachgereicht. (Bürger/in 6) 262 Bebauungsplan 11-47a Begründung Einwendungen, die lediglich eine generelle Ablehnung des Bebauungsplans zum Ausdruck bringen, müssen in der Abwägung nicht berücksichtigt werden. → Keine Planänderung. Habe das „Geschenk“ einer Sportanlage eine Alibifunktion? (Bürger/innen 2, 3, 11, 13) Die Festsetzung der Fläche für Sport- und Spielanlagen hat ihren Hintergrund im bestehenden Versorgungsdefizit mit ungedeckten Sportanlagen in Lichtenberg Süd und ist Ergebnis der Abwägung. Die Planung erfolgt im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin Vattenfall. Es ist beabsichtigt, über diese Grundstücksfläche einen Erbbaurechtsvertrag zu schließen. Für diesen bestimmen Berlin und Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan bereits jetzt, dass der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts betragen soll. Die Regelung erscheint beiden Vertragsparteien angemessen. → Keine Planänderung. Der Bebauungsplan sollte nicht ohne ausreichende Information der Bevölkerung im Schnelltempo durchgedrückt werden. (Bürger/innen 9, 10) Es fand eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit statt, die über das vorgeschriebene Maß hinausging. Das Bezirksamt und die BVV befassen sich mit dem Bebauungsplan, sobald die Auswertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden abgeschlossen ist. → Keine Planänderung. Die Planungen des Nachbarbezirks Treptow-Köpenick sollten beachtet werden. Die Abstimmungen mit dem angrenzenden Bezirk scheine gar nicht oder nur unzureichend erfolgt sein (Bürger/innen 9, 10, 11) Die Planungen des Bezirks Treptow-Köpenick sind – soweit geboten – in die Planungsüberlegungen eingeflossen. Der Bezirk Treptow-Köpenick wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und der Behördenbeteiligung beteiligt. → Keine Planänderung. Die Planfläche A sei insgesamt als Sport- bzw. Gemeinfläche auszuweisen. (Bürger/in 15) Für die geplante ungedeckte Sportanlage wird keine größere Fläche benötigt. Die Maßnahmenfläche A wird als Habitatfläche für bestimmte Tierarten benötigt. Sie bildet im Übrigen zugleich einen „Puffer“ zwischen Sportfläche und Anlagen des GuD-HKW. → Keine Planänderung. Der Bebauungsplan-Entwurf widerspreche dem Gebietserhaltungsanspruch als Gewerbegebiet mit Übergang zum Mischgebiet. (Bürger/in 15) Der Bebauungsplan 11-47a ist aus dem FNP entwickelt. Das Plangebiet und sein Umfeld sind gewerblich geprägt. Mit den vorgesehenen Festsetzungen wird die Verträglichkeit mit schützenswerten Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets sichergestellt. → Keine Planänderung. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 263 Begründung Bebauungsplan 11-47a B. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2542). 264 - Bebauungsplan 11-47a Begründung C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierbarkeit 1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben Mit der Umsetzung des Bebauungsplans entstehen dem Land Berlin Einnahmen durch den Verkauf von insgesamt 257 m² nicht mehr benötigter Straßenverkehrsfläche (Flurstücke 78, 80, 93 und 95 der Flur 211). Die mit der Realisierung des geplanten öffentlichen Parkanlagen verbundenen Grunderwerbs-/Entschädigungskosten (einschließlich Maßnahmenfläche B im Bereich des Hohen Wallgrabens ca. 815.000 €) sowie Herstellungskosten (ca. 1,0 Mio. € brutto) werden zu ca. 2/3 aus den über eine Monetarisierung ermittelten Kompensationsbeträgen für Eingriffe im Plangebiet finanziert. Mit letzteren Finanzmitteln ist eine abschnittweise Entwicklung des öffentlichen Grünzugs möglich. Die verbleiben Kosten sind vom Land Berlin (Bezirk Lichtenberg) in den Haushalt einzustellen. Nach Möglichkeit sollen diese Finanzmittel weitgehend aus Ausgleichsmitteln anderer Bebauungspläne (z.B. Bebauungsplan XVII-4 „Ostkreuz“) bzw. Großvorhaben und ggf. Budgetmitteln anderer Fachbehörden (z.B. SenGUV II E) sowie Förderprogrammen (EFRE-Mittel, UEP Umwelt-Entlastungsprogramm) akquiriert werden. Die Herstellung der geplanten Maßnahmenfläche B im Bereich des Hohen Wallgrabens soll nach Durchführung des zunächst notwendigen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens in Verantwortung der Senatsverwaltung erfolgen. Dem Land Berlin entstehen hierdurch Kosten (je nach Entsorgungskosten für den Bodenaushub zwischen ca. 160.000 € und 410.000 € brutto). Diese sind mittelfristig in den Haushalt des Landes Berlin (Senat) einzustellen. Nach Möglichkeit sollen zur Umsetzung der Maßnahme Fördermittel im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) akquiriert werden. Die Herstellung und Finanzierung der artenschutzrechtlichen Maßnahmenfläche im Bereich der Versorgungsfläche sowie der zwischenzeitlichen, vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebiets erfolgt durch Vattenfall. Weiterhin erfolgt durch Vattenfall die erforderliche Altlastensanierung der geplanten Versorgungsfläche und der ebenfalls im Eigentum der Vattenfall befindlichen Fläche für die geplante ungedeckte Sportanlage. Mit dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Altlastensanierung und dessen aktueller Erweiterung zwischen Vattenfall und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz wurden hierfür alle notwendigen Maßnahmen abgestimmt und geregelt. Für die Grundstücksflächen der Vattenfall, die im Bebauungsplan als öffentliche Parkanlage festgesetzt oder mit einem Geh- und Radfahrrecht belastet sind, verpflichtet sich die Vattenfall, schädliche Bodenveränderungen soweit zu beseitigen oder zu sichern, dass die Nutzung der Flächen als öffentliche Parkanlage – bei der mit einem Geh- und Radfahrrecht belasteten Fläche als öffentlicher Geh- und Radweg – zulässig ist. Darüber hinaus übernimmt Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Land Berlin und Vattenfall auch folgende, mit der Umsetzung des Bebauungsplans verbundene Kosten: Durchführung und Umsetzung der Ergebnisse des Sozialplanverfahrens für die Gaswerksiedlung sowie Durchführung und Umsetzung des geplanten Gutachterverfahrens. Dem Land Berlin entstehen für die Errichtung und Nutzung der Fläche für eine ungedeckte Sportanlage Kosten für Herstellung und Erbbaupacht. Die Fläche soll dem Land Berlin durch Vattenfall mittels eines Erbbaupachtvertrags zur Verfügung gestellt werden. Für den noch abzuschließenden Erbbaupachtvertrag bestimmen Berlin und Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 265 Bebauungsplan 11-47a Begründung Vattenfall im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a bereits jetzt verbindlich, dass der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts betragen soll. Die jährliche Erbbaupacht (ca. 41.000 €/Jahr; ausgehend von einem Bodenrichtwert von ca. 60 €/m² und einem Erbbaupachtzins von 3%) sowie die Herstellungskosten (inkl. Freiflächen und Funktionsgebäude maximal 2,4 Mio. € brutto) sind in den Haushalt des Landes Berlin (Bezirk Lichtenberg) ab dem Zeitpunkt einzustellen, wo das Land Berlin von der Erbbaupacht Gebrauch machen will. 2. Personalwirtschaftliche Auswirkungen Keine. Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Bezirksstadtrat Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Amt für Planen und Vermessen Berlin, am Berlin, am . Juli 2011 Geisel Bezirksstadtrat 266 . Juli 2011 Güttler-Lindemann Amtsleiter Bebauungsplan 11-47a Begründung D. Anhang Abkürzungsverzeichnis (erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) Abs. - Absatz Abt. - Abteilung AGBauGB - Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch BauGB - Baugesetzbuch BauNVO - Baunutzungsverordnung BauOBln - Bauordnung für Berlin BBK - Bodenbelastungskataster BEP - Bereichsentwicklungsplanung BGBl. - Bundesgesetzblatt BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchV - Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bundesimmissionschutz-Verordnung) BMHKW - Biomasseheizkraftwerk BNatSchG - Bundesnaturschutzgesetz CEF - Continous ecological funktions (= Erhalt bestimmter ökologischer Funktionen) CO - Kohlenmonoxid CO2 - Kohlendioxid dB(A) - Dezibel (A - Kurve) EW - Einwohner FNP - Flächennutzungsplan GE - Gewerbegebiet GFZ - Geschossflächenzahl GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung GR - Grundfläche GRZ - Grundflächenzahl GuD-Anlage - Gas- und Dampfturbinenanlage GVBI. - Gesetz- und Verordnungsblatt H - (Wand-) Höhe HKW - Heizkraftwerk Kfz - Kraftfahrzeug KGA - Kleingartenanlage LaPro - Landschaftsprogramm LCKW - Leichtflüchtige Chlorierte Kohlenwasserstoffe Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 267 Bebauungsplan 11-47a Begründung LKW - Lastkraftwagen mg/m³ - Milligramm (tausendstel Gramm) je Kubikmeter mm/a - Millimeter pro Jahr (Niederschlag) NatSchGBln - Berliner Naturschutzgesetz NHN - Normalhöhe Null NO - Stickstoffoxid NO2 - Stickstoffdioxid NOx - Stickoxide ÖPNV - Öffentlicher Personennahverkehr PM10 - Feinstaub, bezeichnet die Masse aller im Gesamtstaub enthaltenen Partikel, deren aerodynamischer Durchmesser kleiner als 10 µm (= 10 Millionstel eines Meters) ist. StEP - Stadtentwicklungsplan SO2 - Schwefeldioxid SOW - Spree-Oder-Wasserstraße SV - Schwerverkehr TEHG - Treibhausgas-Emissionshandelgesetz WE - Wohneinheit WRRL - Europäische Wasserrahmenrichtlinie µg/m³ - Schadstoffkonzentration in Mikrogramm (millionstel Gramm) je Kubikmeter Luft 268 Bebauungsplan 11-47a Begründung Quellenverzeichnis (erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; benannt werden die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellten Fachgutachten und gutachterlichen Stellungnahmen) [ALB 03/2011] ALB Akustik-Labor Berlin GbR: Schalltechnisches Gutachten zu den Bebauungsplänen 11-47a-c im Bezirk Lichtenberg von Berlin, März 2011. [BSM 10/2010] BSM mbH: Bebauungsplan 11-47 „Karlshorst-West“. Erfassung der bestehenden Nutzungen und Bewertung ihrer Schutzwürdigkeit nach §§ 34, 35 und 30 Abs. 1 BauGB im Plangebiet und im Umfeld des Bebauungsplans 11-47, 01. Oktober 2010. [C+S 04/2011] Planungsgruppe Cassens + Siewert: Eingriffsgutachten zum Bebauungsplan 11-47a, April 2011. [enpros 23.08.2010] enpros consulting GmbH: B-Plan 11 -47. Begutachtung der Aussage "Das bestehende HKW Klingenberg genügt auf absehbare Zeit nicht mehr den Ansprüchen an eine effiziente und umweltschonende Energieerzeugung“, 23.08.2010. [enpros 30.08.2010] enpros consulting GmbH: B-Plan 11 -47. Begutachtung der Aussage „Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Kraftwerke sind für die kontinuierliche Wärmeversorgung innerhalb des Fernwärmeverbundes Berlin Ost erforderlich“, 30.08.2010. [enpros 10/2010] enpros consulting GmbH: B-Plan 11-47a. Expertise Kühlungsvarianten, 15. Oktober 2010. [enpros 03/2011] enpros consulting GmbH: Bebauungsplan 11-47a. Vergleich der CO2Emissionen des bestehenden HKW Klingenberg mit den CO2-Emissionen des geplanten Gas- und Dampfheizkraftwerks, März 2011. [enpros 04/2011] enpros consulting GmbH: Bebauungsplan 11 -47a. Plausibilitätsprüfung der Leistungskennzahlen für das geplante Gas- und Dampfheizkraftwerk und Inputdaten für Umweltgutachten, April 2011. [GEO-NET 03/2011] GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Fachgutachten Stadtklima zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, März 2011. [GEO-NET 04/2011] GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Fachgutachten Schwadenbildung/Verschattung zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, April 2011. [LK Argus 12/2010] LK Argus GmbH: Verkehrsgutachten zu den Bebauungsplänen 1147a-c, Dezember 2010. [Lohmeyer 05/2011] Ingenieurbüro Lohmeyer: Bebauungspläne 11-47a-c. Untersuchung zu Luftschadstoffen, Mai 2011. [Lpb 03/2011] Landschaft planen+bauen Berlin GmbH: Bebauungspläne 11-47a-c. Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des Hohen Wallgrabens, März 2011. [Ökoplan 03/2011] Ökoplan - Institut für ökologische Planungshilfe: Faunistische Untersuchungen zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, März 2011. [Ökoplan 04/2011] Ökoplan - Institut für ökologische Planungshilfe: ArtenschutzFachbeitrag zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, April 2011. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 269 Begründung Bebauungsplan 11-47a [Ökoplan 05/2011] Ökoplan - Institut für ökologische Planungshilfe: FFH-Vorprüfungen nach § 34 Abs. 1 BNatSchG für die FFH-Gebiete Falkenberger Rieselfelder, MüggelspreeMüggelsee und Wasserwerk Friedrichshagen zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, Mai 2011. [Schumacher 03/2011] Dr. Schumacher - Ingenieurbüro für Wasser und Umwelt: Wassergutachten zum Bebauungsplan 11-47a. Potenzielle Auswirkungen des Bebauungsplans auf die thermischen, stofflichen und biotischen Komponenten der Berliner Stadtspree und des Rummelsburger Sees, März 2011. [Sieker 03/2011] Ingenieurgesellschaft Prof. Dr. Sieker mbH: Entwässerungskonzept zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, März 2011. [Tauw 03/2011] Tauw GmbH: Altlastengutachten zu den Bebauungsplänen 11-47a-c, März 2011. [TÜV Nord 02/2011] TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG: Bebauungspläne 11-47a-c im Bezirk Lichtenberg von Berlin. Untersuchung zum Abstandsgebot nach § 50 BImSchG bei Seveso-II-Betrieben (Abstandsgutachten), Februar 2011. 270 Bebauungsplan 11-47a Begründung Tabellenverzeichnis Tab. 1: Sachlicher Untersuchungsumfang....................................................................................43 Tab. 2: Verkehrsbelastung Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall 2025 (LK Argus 12/2010) ............................................................................................................................55 Tab. 3: Varianten der Kühlung des geplanten GuD-HKW ............................................................65 Tab. 4: Baumverlust ......................................................................................................................83 Tab. 5: Schutzgebiete (ohne FFH-Gebiete) im Umfeld.................................................................91 Tab. 6: Auszug aus dem Bodenbelastungskataster (Ergänzung mit Ergebnissen des Altlastengutachtens, Tauw 03/2011).................................................................................97 Tab. 7: Versiegelung .....................................................................................................................107 Tab. 8: Fließgewässer im Umkreis von 2 km................................................................................110 Tab. 9: Vergleich der maximalen Entnahme- und Einleitparameter zwischen bestehendem HKW Klingenberg und geplantem GuD-HKW ..................................................................116 Tab. 10: Monetarisierung der Eingriffe in die nicht geschützten Bestandteile des Naturhaushalts 139 Tab. 11: Monetarisierung der Eingriffe in die geschützten Biotope.................................................140 Tab. 12: Monetarisierung der Eingriffe in den geschützten Baumbestand .....................................141 Tab. 13: Gesamtsumme der Monetarisierung ................................................................................142 Tab. 14: Vorläufig ermittelter Ausgleichsbedarf der Fledermausersatzquartiere (außerhalb Blockdammweg 3/27) .......................................................................................................146 Tab. 15: Ausgleichsbedarf der Fledermausersatzquartiere, Blockdammweg 3/27) Tab. 16: Vorläufig ermittelter Ausgleichsbedarf der Nisthilfen für Vögel (außerhalb Blockdammweg 3/27) .......................................................................................................146 Tab. 17: Ausgleichsbedarf der Nisthilfen für Vögel, Blockdammweg 3/27) ....................................147 Tab. 18: Zusammenfassung der betrachteten Belange und prognostizierten Auswirkungen bei Durchführung der Planung................................................................................................154 Tab. 19: Höhe der möglichen Entschädigungen .............................................................................198 Tab. 20: Folgekosten für die Eigentümer der angrenzenden Gewerbegrundstücke Tab. 21: Flächenbilanz Bebauungsplan 11-47a..............................................................................210 Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 146 199 271 Bebauungsplan 11-47a Begründung Abbildungsverzeichnis 272 Abb. 1: Eigentumsverhältnisse, Stand April 2011 (Ohne Maßstab) ............................................. Fehler! Textmarke Abb. 2: Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen (Umweltatlas Berlin 2009) ... 46 Abb. 3: Historischer Gewässerlauf im Bestandslageplan (Quelle: Lpb 03/2011, veränderte Darstellung)...................................................................................................................... 48 Abb. 4: Wasserschutzzonen des Wasserwerks Wuhlheide......................................................... 96 Abb. 5: Durchflussganglinien der Spree nach Abzweig des Britzer-Verbindungskanals für die Jahre 2002, 2003 und 2006 ............................................................................................. 112 Abb. 6: Kühlwasserverluste (Differenz aus Entnahme-Einleitung) des bestehenden HKW Klingenberg für die Jahre 2002, 2003 und 2006 (Tagesmittelwerte) ............................... 112 Abb. 7: Wassertemperaturen vor und nach der Kühlwassereinleitung (linke Größenachse) sowie deren Differenz ∆T (rechte Größenachse) für die drei Vergleichsjahre 2002 und 2006 ................................................................................................................................. 113 Bebauungsplan 11-47a Begründung Verzeichnis der textlichen Festsetzungen Die angegebenen Rechtsbezüge sind nicht Gegenstand der Festsetzung. Sie erscheinen nur in der Begründung zum Bebauungsplan, aber nicht in der Planzeichnung. Art der Nutzung 1. „Auf der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ sind - ein erdgasbetriebenes Gas- und Dampfheizkraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung von maximal 620 MW, - ein erdgasbetriebener Hilfsdampferzeuger mit einer Feuerungswärmeleistung von maximal 5 MW, - ein Zellenkühler sowie - sonstige der Hauptnutzung dienende Anlagen und Nebenanlagen einschließlich Verwaltungsgebäude sowie Stellplätze und Garagen zulässig. Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können als Ausnahme zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) 2. „Auf der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ und in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 sind Betriebe und Anlagen, in denen gefährliche Stoffe gemäß Anhang I der Störfallverordnung (12. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2005 (BGBl. I S. 1958) vorhanden sein können, nur zulässig, wenn die in Anhang I, Spalte 4 dieser Verordnung genannten Mengenschwellen unterschritten werden.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO) 3. „Im Gewerbegebiet GE 2 sind nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO) 4. „In den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Tankstellenshops und - Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb räumlich-funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern." (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO) 5. „Innerhalb der Fläche E1, E2, E3, E4, E1 ist die Errichtung eines zweigeschossigen Sportfunktionsgebäudes und die Anlage von Stellplätzen zulässig. Die Grundfläche der baulichen Anlage des Sportfunktionsgebäudes darf 500 m² nicht überschreiten.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BauGB) Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 273 Begründung Bebauungsplan 11-47a Maß der baulichen Nutzung 6. „Auf der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ können innerhalb der Fläche A1, A2, A3, A4, A1 und der Fläche B1, B2, B3, B4, B1 Schornsteine die festgesetzten Oberkanten bis zu einer Oberkante von 73,0 m über Gelände überschreiten. In jeder der beiden Flächen ist höchstens ein Schornstein mit einem Außendurchmesser von bis zu 10,0 m zulässig. Innerhalb der Fläche C1, C2, C3, C4, C1 kann die festgesetzte Oberkante für eine Ansaugöffnung bis zu einer Oberkante von 46,0 m über Gelände überschritten werden. Innerhalb der Fläche D1, D2, D3, D4, D1 können die festgesetzten Oberkanten für einen Treppenturm bis zu einer Oberkante von 57,0 m über Gelände überschritten werden. In den sonstigen Teilen der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ können einzelne Dachaufbauten bis zu einer Grundfläche von jeweils maximal 50 m² bis zu einer Höhe von 2,0 m über der festgesetzten Höhe der baulichen Anlagen im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2, 5 und 6 BauNVO) 7. „Bei Ermittlung der zulässigen Grundfläche auf der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ dürfen durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, die festgesetzten Grundflächenzahlen jeweils bis zu 100 vom Hundert überschritten werden.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO) 8. „Bei Ermittlung der zulässigen Grundfläche in den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 darf durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO) Nicht überbaubare Grundstücksflächen 9. „Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ – mit Ausnahme der Maßnahmenfläche A – sind zulässig: - Zufahrten, - bauliche Anlagen, soweit sie nach der Bauordnung für Berlin in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können sowie - untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck der Versorgungsfläche selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ können als Ausnahme weitere der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 12 BauGB) 274 Bebauungsplan 11-47a Begründung Weitere Arten der Nutzung 10. „Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzung.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Immissionsschutz 11. „In den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 und auf der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche soweit begrenzt sind, dass die im Folgenden angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45 691 (Ausgabe 12/2006) weder tags (06.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) überschritten werden: LEK, nachts LEK, tags Gewerbegebiet GE 1.1 63 dB(A) 30 dB(A) Gewerbegebiet GE 1.2 55 dB(A) 30 dB(A) Gewerbegebiet GE 3.1 60 dB(A) 43 dB(A) Gewerbegebiet GE 3.2 53 dB(A) 30 dB(A) Versorgungsfläche „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ 54 dB(A) 48 dB(A) mit Ausnahme der Maßnahmenfläche A Für die im Geltungsbereich dargestellten Richtungssektoren i (A bis C) erhöhen sich die Emissionskontingente LEK,i tags bzw. nachts um folgende Zusatzkontingente LEK,i,zus: Richtungssektor i von bis LEK, tags, zus LEK, nachts, zus A 203° 21° 8 dB(A) 3 dB(A) B 21° 52° 9 dB(A) 4 dB(A) C 52° 103° 4 dB(A) 3 dB(A) 0° ist Norden, Uhrzeigersinn, Bezugspunkt: x = 31435,58, y = 17596,52 Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens erfolgt nach DIN 45 691, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte j in den Richtungssektoren i (A bis C) LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,i zu ersetzen ist. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die Festsetzung, wenn die Beurteilungspegel Lr Tag und Nacht die entsprechenden Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreiten (Relevanzgrenze).“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO) 12. „In den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 2, GE 3.1 und GE 3.2 ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 a BauGB) Grünfestsetzungen 13. „Die Maßnahmenfläche A zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist überwiegend als Offenlandhabitat mit niedrigwüchsiger Grasund Krautvegetation, offenen Rohböden, mit Mosaiken aus besonnten Stein-, Sandund Totholzhaufen sowie mit Hecken und dornigen Strauchpflanzungen zu entwickeln. Diese Strukturen sind zu erhalten.“ Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 275 Begründung Bebauungsplan 11-47a (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1a BauGB) 14. „Die Maßnahmenfläche B zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist zur Renaturierung des Hohen Wallgrabens als gewässerökologisch bedeutsame, altarmartige Ergänzungsstruktur der Spree mit durchgängiger Anbindung zu entwickeln.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 15. „In den Gewerbegebieten GE 1.1, GE 1.2, GE 3.1 und GE 3.2 sind mindestens 30 % der Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° auszubilden und extensiv zu begrünen.“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB) 16. „Dem Baugrundstück des Gewerbegebiets GE 1.2 im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird als Maßnahme zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB die Herstellung der öffentlichen Parkanlage westlich der Köpenicker Chaussee einschließlich Grunderwerb anteilig zugeordnet. Je Quadratmeter Verlust von Trocken- und Halbtrockenrasen auf dem Baugrundstück des Gewerbegebiets GE 1.2 ist hierfür ein monetarisierter Kompensationsbetrag von 21,00 € anzusetzen.“ (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB) Gehrechte 17. „Die Fläche F1, F2, F3, F4, F1 ist mit Anschluss an die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ im Westen und an die öffentliche Straßenverkehrsfläche im Osten mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.“ (§ 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB) 18. „Die Fläche G1, G2, G3, G4, G1 ist in einer Breite von mindestens 4,0 m mit Anschluss an die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ im Westen und an die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ im Osten mit einem Geh- und Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten.“ (§ 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB) 19. „Die Fläche H1, H2, H3, H4, H1 ist mit einem Zugangsrecht zugunsten des zuständigen Baulastträgers der Klingenbergbrücke zu belasten.“ (§ 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB) Nachrichtliche Übernahmen 1. „Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans befindet sich innerhalb der Schutzzone III A und III B des Trinkwasserschutzgebiets Wuhlheide / Kaulsdorf.“ 2. „Das Flurstück 19 der Flur 211 ist Bestandteil des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) ‚Rummelsburger Landstraße 1, Umformwerk und Elektrowerkstatt’.“ 276 Bebauungsplan 11-47a Begründung Hinweis Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans verläuft eine 110 kV-Freileitungstrasse. Bei Errichtung von Hochbauten im Freileitungsbereich ist das Einverständnis des Leitungsträgers notwendig. Stand: 5. August 2011 - Festsetzung 277 Begründung Bebauungsplan 11-47a Anlage „Wesentliche Regelungen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 11-47a“ 278 Stand: 08.08.2011 ENTWURF Städtebaulicher Vertrag über die städtebauliche Maßnahme „GuD Klingenberg“ - Änderungen gegenüber der Fassung vom 04.08.2011 sind kenntlich gemacht a) Urkundenrolle Nr. /20.. (Urschrift durchgehend einseitig beschrieben) Verhandelt zu Berlin am __. __________ 20… Vor dem unterzeichnenden Notar ……………………. ………………….. in ………… Berlin, 09/11.162 2 Stand: 08.08.2011 erschienen heute: 1. der Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Herr Geisel, geboren am __.__.19__, geschäftsansässig __________ __, _____ _________, 2. Herr _______________________________, geboren am __.__.19__, geschäftsansässig __________ __, _____ _________, Die Erschienenen wiesen sich zur Gewissheit des Notars aus durch Vorlage ihrer gültigen Personalausweise, und zwar Sie gestatten dem Notar die Anfertigung von Ablichtungen. Der Erschienene zu 1. erklärte, die nachfolgenden Erklärungen nicht in eigenem Namen abzugeben, sondern mit Wirkung für Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin und zwar aufgrund Vollmacht vom __. _________ 20__ zur UR-Nr. ___/20__ des Notars ______ in ___________, die im Original/in Ausfertigung vorgelegt wurde und von der eine beglaubigte Abschrift zu dieser Niederschrift genommen wird. Der Erschienene zu 2. erklärte, die nachfolgenden Erklärungen nicht in eigenem Namen abzugeben, sondern mit Wirkung für die Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft, Puschkinallee 52, 12435 Berlin, sowie für die Vattenfall Europe Aktiengesellschaft, Chausseestr. 23, 10115 Berlin 09/11.162 3 Stand: 08.08.2011 und zwar aufgrund der Vollmachten vom __. _________ 20__ zur UR-Nr. ___/20__ und vom __.______ 20__ zur UR-Nr. ___/20__ des Notars _______ in _________, die im Original/in Ausfertigung vorgelegt wurden und von denen beglaubigte Abschriften zu dieser Niederschrift genommen werden. Die Frage des Notars nach einer Vorbefassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG, der erläutert wurde, wurde von den Erschienenen verneint. Dies vorausgeschickt erklärten die Erschienenen, wobei das Land Berlin nachstehend als „Berlin“ und die Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft nachstehend als „Vattenfall Wärme AG“, die die Vattenfall Europe Aktiengesellschaft nachstehend als „Vattenfall Europe AG“ sowie beide Gesellschaften gemeinsam nachstehend als „Vattenfall AG“ bezeichnet werden, mit der Bitte um Beurkundung das Nachstehende. Städtebaulicher Vertrag über die städtebauliche Maßnahme „GuD-Heizkraftwerk Klingenberg“ (Bebauungsplan 11-47a für das Gelände südlich des Stichkanals, westlich der Saganer Straße und des Hönower Wiesenweges, nördlich des Grundstücks Hönower Wiesenweg 17-18 und des Hohen Wallgrabens sowie östlich der Spree, einschließlich Abschnitte der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg) Vorbemerkung Auf der Grundlage der zwischen Berlin und der Vattenfall Europe AG abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung vom 08.10.2009 beabsichtigt die Vattenfall Wärme AG, südlich des derzeit betriebenen Heizkraftwerks Klingenberg ein Gas- und Dampfheizkraftwerk (nachfolgend „GuD-Heizkraftwerk“) zu errichten und nach dessen Inbetriebnahme das 09/11.162 4 Stand: 08.08.2011 bestehende Heizkraftwerk Klingenberg stillzulegen. Berlin hat deshalb am 05.10.2010 beschlossen, den Bebauungsplan 11-47a aufzustellen, der eine Versorgungsfläche für das GuD-Heizkraftwerk ausweisen soll. Darüber hinaus umfasst der Bebauungsplan angrenzende Gewerbegebiete, eine ungedeckte Sportanlage und einen öffentlichen Grünzug. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Fläche des Bezirks Lichtenberg von gesamtstädtischer Bedeutung. Mit dem in Teil A dieser Urkunde geregelten städtebaulichen Vertrag werden städtebauliche Voraussetzungen für den Beschluss des Bebauungsplans 11-47a sichergestellt. Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichs ist die Herstellung der im Bebauungsplan vorgesehenen öffentlichen Parkanlage. Die hierfür erforderlichen Grundstücksflächen werden, soweit sie im Eigentum der Vattenfall Europe AG oder der Vattenfall Wärme AG stehen und Berlin ein entsprechendes Wahlrecht ausübt, auf Berlin übertragen. Die Übertragung dieser Flächen ist in Teil B dieser Urkunde geregelt. Teil C enthält Schlussbestimmungen. Teil A Städtebaulicher Vertag §1 Vertragsgegenstand (1) Das Vertragsgebiet umfasst folgende Teilflächen: a) Vertragsgebiet Teil A umfasst die Grundstücksflächen des geplanten GuDHeizkraftwerks und die angrenzenden Grundstücksflächen, die im Bebauungsplan als „GE 2“ und „ungedeckte Sportanlage“ festgesetzt sind; b) Vertragsgebiet Teil B umfasst die sonstigen Grundstücksflächen im Eigentum der Vattenfall Wärme AG oder der Vattenfall Europe AG im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47a; 09/11.162 5 Stand: 08.08.2011 c) Vertragsgebiet Teil C umfasst die Grundstücksflächen Blockdammweg 29, auf denen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind, und d) das Vertragsgebiet Teil D umfasst die nördlich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücksflächen des bestehenden Heizkraftwerks Klingenberg, Köpenicker Chaussee 42 – 45 und 5 – 8. Die Vertragsgebiete sind in den diesem Vertrag als Anlagen 1a und 1b beigefügten Lageplänen durch unterbrochene Linie umrandet. Die Teilgebiete A und B des Vertragsgebiets liegen im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 11-47a, dessen Entwurf diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt ist. (2) Die Grundstücke des Vertragsgebiets stehen im Eigentum der Vattenfall Wärme AG bzw. der Vattenfall Europe AG. Die Eigentumsverhältnisse im Einzelnen sind in der als Anlage 3 beigefügten Tabelle zusammengestellt. (3) Der vorliegende Vertrag dient dazu, aus städtebaulichen Gründen Regelungen für die geplante Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ sowie für weitere im Eigentum der Vattenfall AG befindliche Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47a zu treffen, die über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinausgehen. Hier zu zählen u.a. Regelungen zur Altlastensanierung, zu Ausgleichsmaßnahmen, zur Baulogistik, zur Einräumung von Geh- und Radfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit, zur Übertragung von Grundstücksflächen und zur Umsetzung der Ergebnisse eines Sozialplanverfahrens für die Gaswerkssiedlung. Er dient im Weiteren dazu, die Stilllegung des in Betrieb befindlichen Heizkraftwerks Klingenberg, dessen Standort im Wesentlichen außerhalb des vorliegenden Bebauungsplangebietes liegt, zu regeln. Außerdem wird die Umsetzung des Ergebnisses des Gutachterverfahrens zur architektonischen und landschaftsarchitektonischen Gestaltung der geplanten Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gas- und Dampfheizkraftwerk“ gesichert. 09/11.162 6 Stand: 08.08.2011 (4) Berlin betreibt das erforderliche Verfahren zur Festsetzung des Bebauungsplans 11-47a. Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass die Entscheidungen über die Aufstellung eines Bebauungsplans und über dessen Inhalt der kommunalen Planungshoheit unterliegen. Aus diesem Vertrag kann und soll daher keine Bindung Berlins für die Aufstellung und den Inhalt eines Bebauungsplans hergeleitet werden. §2 Städtebauliche Planungen (1) Diesem Vertrag liegt der Entwurf des Bebauungsplans 11-47a mit dem Planungsstand vom 12.05.2011 zugrunde, der diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt ist, sowie der Entwurf der Begründung, die diesem Vertrag als Anlage 4 beigefügt ist. (2) Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass die vorliegenden Planungen vorläufig sind. Die endgültigen Planungs- und Nutzungsdaten werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 11-47a bestimmt. Der Vertrag ist im Falle wesentlicher Abweichungen gemäß Teil A § 17 Abs. 1 anzupassen. (3) Die Vattenfall Wärme AG hat die Kosten der Aufstellung des Bebauungsplans und der erforderlichen Gutachten getragen. Sollte es für die Aufstellung des Bebauungsplans 1147a erforderlich sein, weitere Gutachten und Planungen zu erstellen, trägt die Vattenfall Wärme AG auch die hierfür entstehenden notwendigen Kosten. 09/11.162 7 Stand: 08.08.2011 §3 Stilllegung des bestehenden Heizkraftwerks Klingenberg (1) Berlin betreibt das Bebauungsplanverfahren für den Standort eines GuD-Heizkraftwerks auf der Grundlage und in Erfüllung der Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall Europe AG vom 08.10.2009. Die Vereinbarung ist diesem Vertrag als Anlage 5 in Kopie beigefügt. Nach Ziff. 5.1.2 dieser Vereinbarung dient der mit dem Bebauungsplan 11-47a geplante Standort für ein GuD-Heizkraftwerk neben einem weiteren Standort dem Ersatz des alten Heizkraftwerks Klingenberg am Standort Köpenicker Chaussee 42 – 45 und 5 – 8 (Vertragsgebiet Teil D). Damit sollen die Emissionen aus Kraftwerken in Berlin insgesamt reduziert und Klimaschutzziele erreicht werden. Die Stilllegung des alten Heizkraftwerks ist deshalb wesentliche Voraussetzung für den Vollzug des Bebauungsplans 11-47a. Darüber hinaus ist es immissionsschutzrechtlich erforderlich, den Betrieb von Anlagen am alten Standort, die der Störfallverordnung unterliegen, einzuschränken. Aus diesem Grunde übernimmt die Vattenfall Wärme AG die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Verpflichtungen. (2) Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich, den Betrieb aller vorhandenen Feuerungsanlagen des bestehenden Heizkraftwerks Klingenberg auf dem Standort Köpenicker Chaussee 42 – 45 und 5 - 8 (Vertragsgebiet Teil D) unverzüglich nach Inbetriebnahme des im Vertragsgebiet Teil A zu errichtenden GuD-Heizkraftwerks einzustellen. Die Inbetriebnahme des GuD-Heizkraftwerks gilt als erfolgt, wenn der Probebetrieb von bis zu 6 Monaten Dauer abgeschlossen ist und die Genehmigungsbehörde die Schlussbesichtigung durchgeführt hat. (3) Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich, folgende Beschränkungen für das Betriebsgrundstück des bestehenden Heizkraftwerks Klingenberg, Köpenicker Chaussee 42 – 45 und 5 - 8 zu übernehmen: 09/11.162 8 Stand: 08.08.2011 a) Betriebseinrichtungen des bestehenden Heizkraftwerks Klingenberg, die der Störfallverordnung unterliegen, werden weder örtlich verlagert noch erweitert; b) es werden keine Änderungen an dem bestehenden Heizkraftwerk Klingenberg vorgenommen, die zu einer Änderung des Schutzabstandes nach § 50 BImSchG führen und c) auf dem Betriebsgelände des bestehenden Heizkraftwerks Klingenberg werden keine Anlagen errichtet, die der Störfallverordnung unterfallen. (4) Zur Sicherung der vorstehend in den Absätzen 2 und 3 geregelten Verpflichtungen der Vattenfall Wärme AG beantragt und bewilligt die Vattenfall Wärme AG eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landes Berlin auf folgenden Grundstücken: Flur 311, Flurstück 31, Grundbuchblatt 950 N, lfd. Nr. 7, Flur 312, Flurstück 4012, Grundbuchblatt 950 N, lfd. Nr. 3, Flur 312, Flurstück 4037, Grundbuchblatt 950 N, lfd. Nr. 9 und Flur 312, Flurstück 4018, Grundbuchblatt 978 N, lfd. Nr. 7 mit folgendem Inhalt: „Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks übernimmt zugunsten des Landes Berlin folgende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten: 1. Die Errichtung, Verlagerung oder Erweiterung von Betriebseinrichtungen, die wegen ihres Gefahrenpotentials den Bestimmungen der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 26.04.2000 in der jeweils gültigen Fassung (Störfallverordnung) unterfallen, sind auf dem dienenden Grundstück nur mit Zustimmung des Landes Berlin zulässig. 09/11.162 9 Stand: 08.08.2011 2. Dem jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks ist es untersagt, ohne Zustimmung des Landes Berlin auf dem Grundstück das bei Eintragung dieser Dienstbarkeit bestehende Heizkraftwerk weiter zu betreiben.“ Berlin erteilt bereits hiermit gegenüber der Vattenfall Wärme AG die Zustimmung gemäß vorstehend Ziff. 2 zum Weiterbetrieb des bestehenden Heizkraftwerks bis zur Inbetriebnahme des GuD-Heizkraftwerks gemäß der Regelung in Absatz 2. §4 Nachnutzung des Standorts des bisherigen Heizkraftwerks Klingenberg Auf der Grundlage und in Erfüllung der zwischen Berlin und der Vattenfall Europe AG abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarung vom 08.10.2009 (Anlage 5) beabsichtigt die Vattenfall Wärme AG, auf dem Grundstück des bestehenden Heizkraftwerks Klingenberg Biomasse-Heizkraftwerke zu errichten. Die planungsrechtliche Grundlage hierfür soll im Bebauungsplanverfahren 11-58 geregelt werden. Gegenstand dieses Verfahrens wird auch der Rückbau des bestehenden Heizkraftwerks Klingenberg sein. §5 Bodenordnung (1) Der Entwurf des Bebauungsplans 11-47a setzt Grundstücksflächen als öffentliche Parkanlage fest. Für die Realisierung dieser Festsetzung ist es erforderlich, dass der Bezirk eigentumsrechtlich über die Grundstücksflächen verfügen kann. Die Vattenfall Wärme AG bzw. die Vattenfall Europe AG sind bereit, Berlin die erforderlichen Grundstücksflächen, soweit sie in ihrem Eigentum stehen, unentgeltlich zu übertragen oder durch Einräumung des Besitzes zur dauernden Nutzung zu überlassen, gegen Anrechnung des Werts der übertragenen Grundstücksflächen bzw. des dauernden Nutzungsrechts auf die Ausgleichszahlung gemäß § 11 Abs. 2. Betroffen hiervon sind Teilflächen der Flurstücke 4, 19, 26, 82, 85, 87, 90 und 106 der Flur 211 mit einer Gesamtfläche von ca. 09/11.162 10 Stand: 08.08.2011 3.487 m². Die Teilflächen sind in den Anlagen 6a und 6b rot umrandet. Wegen der Belastung der betroffenen Teilflächen mit schädlichen Bodenveränderungen und ggf. mit Kampfmitteln ist jedoch noch nicht abschließend geklärt, ob Berlin das Eigentum oder nur den Besitz an den Teilflächen übernehmen wird. Die Vattenfall Wärme AG bzw. die Vattenfall Europe AG übernehmen auf dieser Grundlage die nachfolgenden Verpflichtungen. Berlin steht hinsichtlich der Leistungen gemäß der Absätze 2 oder 3 ein Wahlrecht i.S.d. § 262 BGB zu, das auch differenziert nach den betroffenen Teilflächen ausgeübt werden kann. (2) Die Vattenfall Europe AG und die Vattenfall Wärme AG verpflichten sich, die jeweils in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücksflächen des Vertragsgebiets Teil B, die nach dem Bebauungsplan als „öffentliche Parkanlage“ festgesetzt sind, unentgeltlich und kostenlos - jedoch unter Anrechnung des Wertes gemäß § 11 Abs. 2 - an Berlin zu übertragen, unter dem Vorbehalt der Einigung der Parteien darüber, wer die Haftung für Kosten i.S.d. § 24 BBodSchG trägt. Erfolgt keine Einigung, gilt die Verpflichtung nach Absatz 3. Die Kosten der Grundstücksübertragung trägt die jeweilige Eigentümerin. Die übertragenen Grundstücksflächen sind in den Anlagen 6a und 6b rot umrandet und als Teilflächen A, B, C, D, E, F, G, H1, H2 und I bezeichnet. Das Nähere regelt der Grundstücksübertragungsvertrag in Teil B dieser Urkunde. (3) Alternativ zu der Verpflichtung gemäß Absatz 2 und nach Ausübung des Wahlrechts durch Berlin – ggf. für Teilflächen - räumen die Vattenfall Wärme AG bzw. die Vattenfall Europe AG auf den in Absatz 1 bestimmten und in den Anlagen 6a und 6b rot umrandeten und mit den Buchstaben A, B, C, D, E, F, G, H1 H2 und I bezeichneten Teilflächen dem Land Berlin entschädigungslos – jedoch unter Anrechnung des Werts gemäß § 11 Abs. 2 – den Besitz ein, einschließlich der Rechte, a) auf diesen Teilflächen eine öffentliche Parkanlage auf eigene Kosten herzustellen und diese Anlagen auf eigene Kosten zu unterhalten und zu erneuern, 09/11.162 11 Stand: 08.08.2011 b) diese Teilflächen dauerhaft als öffentliche Parkanlage von der Allgemeinheit nutzen zu lassen und c) diese Teilflächen dementsprechend öffentlich zu widmen. Berlin trägt die Baulast (einschließlich der Reinigungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten), die Verkehrssicherungspflicht sowie sämtliche sonstigen mit der Nutzung durch Berlin oder die Allgemeinheit in Zusammenhang stehenden Kosten für die in Satz 1 genannten Teilflächen. Besitzübergang und Lastenwechsel erfolgen an dem Monatsersten des folgenden Monats, nach dem Berlin der Vattenfall Wärme AG schriftlich mitgeteilt hat, dass mit den Arbeiten für den Grünzug innerhalb der folgenden sechs Monate begonnen werden soll, jedoch nicht vor Ausübung des Wahlrechts gemäß Absatz 1. Berlin verpflichtet sich, die Vattenfall Wärme AG bzw. die Vattenfall Europe AG von Ansprüchen Dritter wegen einer etwaigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht freizustellen. Zur Sicherung vorstehender Verpflichtungen bewilligen und beantragen die Vattenfall Wärme AG bzw. die Vattenfall Europe AG zugunsten Berlins entschädigungslos die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf den Grundstücken des Grundbuchs von Lichtenberg Blatt 941 N - lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, FlSt. 4, Blatt 947 N - lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, FlSt. 19, - lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, FlSt. 90, Blatt 976 N - lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, FlSt. 26, - lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, FlSt. 106, Blatt 13263 N - lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses. Flur 211, FlSt. 85 und 87, - lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, FlSt. 82 09/11.162 12 Stand: 08.08.2011 mit folgendem Inhalt: „Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks räumt dem Land Berlin auf der in Anlage [A] rot umrandeten und mit dem Buchstaben [……..] bezeichneten Fläche das Recht ein - auf dieser Fläche eine öffentliche Parkanlage auf eigene Kosten herzustellen und diese Anlagen auf eigene Kosten zu unterhalten und zu erneuern, - diese Fläche dauerhaft als öffentliche Parkanlage von der Allgemeinheit nutzen zu lassen und - diese Fläche dementsprechend öffentlich zu widmen.“ (4) Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, nach Übergabe der in Absatz 1 Satz 4 genannten Grundstücksflächen (Eigentum oder Besitz) die bei Vattenfall verbleibenden Betriebsgrundstücke – mit Ausnahme des Flurstücks 4 der Flur 211 - einzuzäunen. (5) Die Vattenfall Wärme AG bzw. die Vattenfall Europe AG räumen Berlin auf der Grundstücksfläche der Flurstücke 19, 70 und 106 der Flur 211, die im Bebauungsplan unter der textlichen Festsetzung Nr. 18 genannt, mit den Buchstaben G1, G2, G3, G4, G1 näher bestimmt und in Anlage 6a grün umrandet ist, entschädigungslos ein Geh- und Radfahrrecht in einer Breite von mindestens 4 m mit Anschluss an die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ im Westen und an die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ im Osten ein. Berlin wird im Zuge der Herstellung der anschließenden öffentlichen Parkanlagen den Geh- und Radfahrweg anlegen. Die Vattenfall Wärme AG gestattet Berlin die Herstellung und Wartung des Weges. Sie ist verpflichtet, zeitlich parallel zur Herstellung des Weges eine barrierefreie Querung der Fernwärmeleitungen für Fußgänger und Radfahrer zu errichten und spätestens einen Monat nach Herstellung des Weges fertig zu stellen. Berlin ist ver- 09/11.162 13 Stand: 08.08.2011 pflichtet, der Vattenfall Wärme AG den Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung des Weges spätestens ein Jahr zuvor schriftlich mitzuteilen. Zur Sicherung der vorstehenden Verpflichtungen bewilligen und beantragen die Vattenfall Wärme AG bzw. die Vattenfall Europe AG zugunsten Berlins entschädigungslos die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf den Grundstücken des Grundbuchs von Lichtenberg Blatt 947 N - lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, FlSt. 19, Blatt 976 N - lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, FlSt.106 und Blatt 2083 N - lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, FlSt. 70 mit folgendem Inhalt: „Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks räumt dem Land Berlin auf der in Anlage [A] rot umrandeten und mit den Buchstaben G1, G2, G3, G4, G1 bezeichneten Fläche das Recht ein, auf dieser Teilfläche einen ca. 4 m breiten Geh- und Radweg auf eigene Kosten herzustellen, zu erhalten und zu erneuern und den Geh- und Radweg dauerhaft durch die Allgemeinheit nutzen zu lassen.“ (6) Die Vattenfall Wärme AG bewilligt und beantragt auf dem Grundstück des Grundbuchs von Lichtenberg, Blatt 941N, lfd. Nr. 7, Flur 211, Flurstück 10 auf der Fläche, die im Bebauungsplan unter der textlichen Festsetzung Nr. 19 genannt, mit den Buchstaben H1, H2, H3, H4, H1 näher bestimmt und in Anlage 6a grün dargestellt ist, entschädigungslos eine Dienstbarkeit zugunsten Berlins für die Brückenüberprüfung und -unterhaltung mit folgendem Inhalt: „Das Land Berlin oder ein von dem Land Beauftragter hat das Recht, die in Anlage [A] mit den Buchstaben H1, H2, H3, H4, H1 gekennzeichnete Grundstücksfläche 09/11.162 14 Stand: 08.08.2011 zu betreten und mit Kraftfahrzeugen zu befahren, um Inspektions-, Wartungs-, Reparatur- oder Wiederherstellungsarbeiten an der Klingenbergbrücke vorzunehmen. Bauliche Maßnahmen, die zur Befahrung der belasteten Flächen erforderlich sind, hat das Land Berlin auf eigene Kosten durchzuführen.“ (7) Berlin und die Vattenfall Wärme AG beabsichtigen, über die Grundstücksfläche, die im Bebauungsplan 11-47a als Fläche für den Gemeinbedarf, „ungedeckte Sportanlage“ festgesetzt ist, einen Erbbaurechtsvertrag zu schließen. Für den noch abzuschließenden Vertrag bestimmen Berlin und die Vattenfall Wärme AG bereits jetzt verbindlich, dass der Erbbauzins 3 % des Grundstückswerts pro Jahr, bezogen auf einen hiermit vereinbarten Grundstückswert von 334.000,00 €, betragen soll. §6 Erschließung Das Baugrundstück für das GuD-Heizkraftwerk ist durch bestehende öffentliche Straßen vollständig erschlossen. Der Herstellung von Erschließungsanlagen bedarf es – von den öffentlichen Parkanlagen abgesehen – nicht. Es ist Aufgabe der Vattenfall Wärme AG, für die Ver- und Entsorgung des Vertragsgebiets – ggf. durch Vereinbarungen mit den jeweils zuständigen Versorgungsträgern – Sorge zu tragen. §7 Regelung über die Altlastensanierung (1) Den Vertragsparteien ist bekannt, dass im Vertragsgebiet Teil A und Teil B Belastungen der Böden mit schädlichen Bodenveränderungen in erheblichen Umfang vorliegen. Hierzu sind bereits umfangreiche Untersuchungen durchgeführt worden. Soweit die Beseitigung der schädlichen Bodenveränderungen für die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke der Vattenfall Wärme AG oder der 09/11.162 15 Stand: 08.08.2011 Vattenfall Europe AG erforderlich ist, werden diese jeweils für ihre Grundstücke in Abstimmung mit Berlin die erforderlichen Boden- und Grundwassersanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen durchführen. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass mit der Errichtung von Gebäuden erst begonnen werden darf, wenn die Beseitigung der umweltgefährdenden Stoffe oder deren Sicherung im erforderlichen Umfang bis zur Aufnahme der plangemäßen Nutzung sichergestellt ist. (2) Für die Grundstücksflächen im Eigentum der Vattenfall Wärme AG oder der Vattenfall Europe AG, die im Bebauungsplan als öffentliche Parkanlage festgesetzt oder mit dem Geh- und Radfahrrecht G1, G2, G3, G4, G1 belastet sind, gilt folgende Sonderregelung: Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich, schädliche Bodenveränderungen zu untersuchen und soweit zu beseitigen oder zu sichern, dass nach einer einzuholenden Erklärung der jeweils zuständigen Stelle des Bezirks bzw. der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz die Nutzung der Flächen als öffentliche Parkanlage/Wegeverbindung – bei der belasteten Fläche als öffentlicher Geh- und Radweg - zulässig ist. Die Maßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden dieses Vertrages fertigzustellen. §8 Gaswerksiedlung Der Bebauungsplan 11-47a verfolgt das Ziel, die z.Zt. überwiegend leerstehende, bisher zum Wohnen genutzte Gaswerksiedlung, Köpenicker Chaussee 24-39 / Blockdammweg 1 zur Minimierung von Nutzungskonflikten einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Die Vattenfall Wärme AG Berlin verpflichtet sich, die Gebäude der Gaswerksiedlung gemäß § 8 DSchG Berlin denkmalgerecht instand zu setzen und dauerhaft zu erhalten. Berlin führt für die verbliebenen Mieter in der Gaswerksiedlung ein Sozialplanverfahren durch. Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen und Ausgleichsleistungen in dem in Berlin im Falle von Sanierungsumsetzungen üblichen Umfang zu zahlen. 09/11.162 16 Stand: 08.08.2011 §9 Gutachterverfahren für die architektonische und landschaftsarchitektonische Gestaltung des GuD-Heizkraftwerks (1) Für die Entwicklung einer überzeugenden architektonischen und landschaftsarchitektonischen Gestaltung der geplanten Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gasund Dampfheizkraftwerk“ haben sich Berlin und die Vattenfall Wärme AG auf die Durchführung eines Gutachterverfahrens verständigt. Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich zur Durchführung eines solchen Verfahrens unter Teilnahme von mindestens fünf Arbeitsgemeinschaften aus Architekten und Landschaftsarchitekten. Die Auswahl der teilnehmenden Arbeitsgemeinschaften erfolgt in Abstimmung mit Berlin. Das Gutachterverfahren wird als einstufiges Verfahren durchgeführt. Die Rahmenbedingungen sind in dem Vermerk vom 31.05.2011 aufgeführt, der diesem Vertrag als Anlage 7 beigefügt ist. Die Parteien sind sich einig, dass bei der Prämierung von Entwürfen die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Realisierung des Entwurfes für die Vattenfall Wärme AG zu berücksichtigen ist. (2) Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, die prämierte Arbeitsgemeinschaft unter Würdigung der Empfehlungen des Auswahlgremiums mit der Anpassung des Entwurfs an das reale Bauvorhaben zu beauftragen, sofern dieser Beauftragung kein wichtiger Grund entgegensteht. (3) Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, bei der Herstellung des GuD-Heizkraftwerks sowie der dazugehörigen baulichen Anlagen und bei der Gestaltung der Freiflächen die Ergebnisse des durchgeführten Gutachterverfahrens sowie der Weiterbearbeitung durch die prämierte Arbeitsgemeinschaft zu beachten. Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich weiterhin, die in Satz 1 genannten Ergebnisse bei der Beauftragung eines Generalunternehmers oder von Planungs- und Bauleistungen sowie bei der Durchführung zu beachten. 09/11.162 17 Stand: 08.08.2011 (4) Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, Berlin die das Gutachterverfahren betreffenden Planungs- und Vergabeunterlagen des Generalunternehmers bzw. der mit den Planungs- und Bauleistungen Beauftragen rechtzeitig vor der Vergabe zur Prüfung vorzulegen. Berlin hat das Recht, den Planungen und Vergabeunterlagen innerhalb eines Monats nach Übergabe zu widersprechen, soweit die Ergebnisse des Gutachterverfahrens nicht beachtet wurden. Die Vattenfall Wärme AG ist in diesem Fall verpflichtet, die Vergabeunterlagen zu korrigieren, soweit dies nach den vergaberechtlichen Vorschriften der Sektorenverordnung zulässig ist. (5) Das Gutachterverfahren und die Umsetzung der Ergebnisse werden vom Berliner Baukollegium beratend begleitet. § 10 Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz (1) Die auf der Grundlage dieses Vertrages von der Vattenfall Wärme AG geplanten Maßnahmen könnten zu einem Verstoß gegen die in § 44 Abs. 1 BNatSchG geregelten Zugriffsverbote führen, wenn sie nicht durch Bauzeitenregelungen oder aufgrund von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG freigestellt sind. Im Umweltbericht (Kapitel II.3 der Begründung in Anlage 4) werden die Voraussetzungen für die Freistellungen von den Zugriffsverboten beschrieben. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Zugriffsverbote verpflichtet sich die Vattenfall Wärme AG, die in den Absätzen 2 und 5 geregelten Maßnahmen durchzuführen. (2) Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich, bei der Durchführung von Maßnahmen auf Grundstücken im Vertragsgebiet Teil A die in Anlage 8 im Einzelnen festgelegten Bauzeitenregelungen bei der Baufeldräumung, dem Abriss von Gebäuden und bei Gehölz- 09/11.162 18 Stand: 08.08.2011 rodungen zu beachten und die in Anlage 8 näher beschriebene ökologische Baubegleitung durchführen zu lassen. (3) Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich, die in Anlage 9 im Einzelnen beschriebenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen auf dem Grundstück Blockdammweg 29, Flur 211, Flurstück 40 (Vertragsgebiet Teil C), durchzuführen. Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, die Maßnahme nach Fertigstellung durch die für den Artenschutz zuständige Behörde abnehmen zu lassen und festgestellte Mängel zu beseitigen. Die Pflanzungen und Anlagen (Strukturen) sind zu unterhalten. Es ist eine Entwicklungspflege gemäß der Beschreibung in Anlage 12 mit ökologischer Baubegleitung (vgl. Absatz 8) durchzuführen und zwar mindestens bis zu dem Zeitpunkt der ökologisch wirksamen Fertigstellung von Lebensstätten auf der im Bebauungsplan als Maßnahmenfläche A bezeichneten Ausgleichsfläche (vgl. Absatz 5). (4) Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich für das Vertragsgebiet Teil A, im Falle der Fällung der in Anlage 13a blau umrandeten Bäume diese auf das Vorkommen des „Eremiten“, der in Anlage 13a grün umrandeten Bäume diese auf das Vorkommen von Fledermäusen zu kontrollieren. Sollten Bestände dieser Art gefunden werden, ist die Vattenfall Wärme AG verpflichtet, in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Umsiedlung dieser Arten vorzunehmen. (5) Soweit auf Grund der Durchführung von Vorhaben nach diesem Vertrag Lebensstätten von Vögeln und Fledermäusen beschädigt oder zerstört werden, sind zuvor die in Anlage 10 beschriebenen Nisthilfen als vorgezogene Maßnahmen herzustellen. (6) Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des GuD-Heizkraftwerks auf der im Bebauungsplan als Maßnahmenfläche A festgesetzten Fläche die im Bebauungsplan festgesetzten und in Anlage 11 im Einzelnen beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen zur Schaffung von Lebensstätten für die in der Anlage 11 09/11.162 19 Stand: 08.08.2011 beschriebenen Arten herzustellen. Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, die Maßnahme nach Fertigstellung durch die für den Artenschutz zuständige Behörde abnehmen zu lassen und festgestellte Mängel zu beseitigen. Die Pflanzungen und Anlagen (Strukturen) sind zu erhalten. Es ist eine Entwicklungspflege gemäß der Beschreibung in Anlage 12 für mindestens sechs Jahre durchzuführen. Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, nach Fertigstellung der Maßnahmenfläche A die Reptilien von dem Grundstück Blockdammweg 29 absammeln und auf die Maßnahmenfläche A umsetzen zu lassen. Die Maßnahmen nach diesem Absatz sind mit ökologischer Baubegleitung (vgl. Absatz 8) durchzuführen. (7) Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, die in den vorstehenden Absätzen 2 – 6 bezeichneten Maßnahmen nach dem als Anlage 12 beigefügten Zeit- und Maßnahmenplan durchzuführen. Dabei ist sicherzustellen, dass jeweils die vorgesehenen Eingriffe in Lebensstätten von Arten erst erfolgen, wenn die hierfür geregelten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen wirksam geworden sind oder wenn sichergestellt ist, dass sie rechtzeitig wirksam werden. (8) Die Vattenfall Wärme AG ist verpflichtet, für die in den Absätzen 2 – 6 vorgesehenen Maßnahmen eine ökologische Baubegleitung gemäß der Beschreibung in Anlage 8 durchführen zu lassen, durch die sichergestellt wird, dass sämtliche Maßnahmen fachlich begleitet und die Ergebnisse bis zum Erreichen des angestrebten ökologischen Zustands überprüft werden. (9) Zur grundbuchlichen Sicherung der nach den Absätzen 3 und 6 durchzuführenden Maßnahmen beantragt und bewilligt die Vattenfall Europe AG auf ihrem Grundstück Flur 211, Flurstück 40, Grundbuchblatt 940 N, lfd. Nr. 1, und beantragt und bewilligt die Vattenfall Wärme AG auf ihrem Grundstück 09/11.162 20 Stand: 08.08.2011 Flur 211, Flurstück 10, Grundbuchblatt 941 N, lfd. Nr. 7 jeweils die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landes Berlin mit folgendem Inhalt: „Dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks ist auf dem in dem anliegenden Plan bezeichneten Grundstücksteil [FlSt. 40: Vertragsgebiet Teil C, Anlage 1a / FlSt. 10: Maßnahmefläche A, Anlage 11] eine andere Nutzung des Grundstücks als zum Zwecke des naturschutzrechtlichen Ausgleichs ohne Zustimmung des Landes Berlin nicht gestattet.“ Berlin verpflichtet sich, für das Flurstück 40, Flur 211, die Löschung der vorstehenden Dienstbarkeit zu bewilligen, sobald der Grundstückseigentümer nachgewiesen hat, dass die nach Absatz 6 vorgesehenen Maßnahmen auf dem Flurstück 10, Flur 211 (Maßnahmenfläche A) fertiggestellt und die Reptilienmaßnahmen durchgeführt sind. § 11 Sonstige Ausgleichsmaßnahmen (1) Die durch den Vollzug des Bebauungsplans 11-47a in dem Vertragsgebiet Teil A und Teil B zu erwartenden Eingriffe in den Naturhaushalt wurden durch das Eingriffsgutachten ermittelt und durch ein Punktwertverfahren bewertet (vgl. Begründung Kapitel II.3, Anlage 4). Der Ausgleich für diese Eingriffe wird von Berlin vorgenommen und zwar durch Herstellung der im Bebauungsplangebiet 11-47a geplanten öffentlichen Parkanlagen. Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich zur Übernahme der hierfür entstehenden Kosten gemäß den Absätzen 2 und 3. (2) Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich, Berlin für die Herstellung der im Bebauungsplan 11-47a vorgesehenen öffentlichen Parkanlagen Ausgleichszahlungen für zu fällende Bäume und für Eingriffe in nicht geschützte Bestandteile des Naturhaushalts in Höhe 09/11.162 21 Stand: 08.08.2011 von 1.014.600,- EUR zur Verfügung zu stellen (vgl. für den Teilbetrag für Bäume die Herleitung in § 12 Abs. 4). Auf den Betrag wird der Wert der gemäß Teil A § 5 Abs. 2 unentgeltlich an Berlin zu übertragenen oder gemäß Teil A § 5 Abs. 3 unentgeltlich zur Nutzung zu überlassenden Grundstücksflächen angerechnet. Der Wert der Eigentums- oder Besitzübertragung wird einvernehmlich auf den Betrag von 200.000,- EUR vereinbart. Somit vermindert sich der an Berlin zu zahlende Betrag auf 814.600,- EUR. (3) Der in Absatz 2 Satz 4 genannte Betrag ist frühestens nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans 11-47a, jeweils in den von Berlin angeforderten Teilbeträgen fällig. Berlin ist berechtigt, jeweils den Teilbetrag anzufordern, für den innerhalb von 6 Monaten nach der Anforderung die Planung oder Vergabe von Herstellungsleistungen für die öffentliche Parkanlage oder der Ankauf (Beurkundung) von Drittgrundstücken, die für die öffentliche Parkanlage erworben werden müssen, vorgesehen oder der für Entschädigungszahlen erforderlich ist. Der angeforderte Teilbetrag ist innerhalb von 6 Wochen nach der Anforderung auf das Konto des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin, Berliner Sparkasse (BLZ 100 500 00), Kontonummer 178 39 22 911, Verwendungszweck städtebaulicher Vertrag B-Plan 11-47a, zu zahlen. Benötigt Berlin einen Teilbetrag im Falle der Ausübung eines Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, so ist dieser Teilbetrag – jedoch höchsten bis zu einem Betrag von 300.000,00 € - bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans fällig. Sollte das Vorkaufsrecht rückabgewickelt werden oder der Bebauungsplan nicht in Kraft treten, so ist der dafür geleistete Teilbetrag zurückzuzahlen, jedoch trägt die Vattenfall Wärme AG die durch Ausübung und Rückabwicklung entstehenden Verfahrenskosten. Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist Fälligkeitsvoraussetzung für einen Teilbetrag in Höhe von 100.000,- EUR zusätzlich, dass die Vattenfall Wärme AG Berlin schriftlich mitteilt, dass die Investitionsentscheidung für das in der Vorbemerkung bezeichnete GuD-Heizkraftwerk getroffen wurde, wobei sie zur Mitteilung unverzüglich nach der Entscheidung durch die Konzernleitung verpflichtet ist. (4) 09/11.162 22 Stand: 08.08.2011 Berlin ist berechtigt, die eingezahlten Beträge für die Planung und Durchführung der Herstellung der Parkanlagen sowie für den hierfür erforderlichen Grunderwerb zu verwenden, einschließlich etwaiger Entschädigungszahlungen für Grundstücke und Rechte, auch in den Fällen der §§ 40 oder 42 BauGB. Das gilt ggf. auch für Grundstücksflächen, die zwar nicht als öffentliche Parkanlage festgesetzt sind, deren Erwerb für die Parkanlage jedoch erforderlich ist (Maßnahmenfläche B). Die Verwendung ist innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Maßnahmen gegenüber der Vattenfall Wärme AG darzulegen. § 12 Ersatz für den Verlust nach Baumschutzverordnung geschützter Bäume (1) Im Eingriffsgutachten wurde ermittelt, welche nach der Berliner Baumschutzverordnung geschützten Bäume voraussichtlich beseitigt werden müssen und welche Bäume nach Möglichkeit zu erhalten sind. Die Zuordnung der Bäume ist in dem Lageplan dargestellt, der diesem Vertrag als Anlage 13a beigefügt ist. Hinsichtlich der Bäume übernimmt die Vattenfall Wärme AG die Verpflichtung nach den Absätzen 2 und 3. (2) Die Vattenfall Wärme AG verpflichtet sich, die in Anlage 13a blau und gelb dargestellten Bäume zu erhalten, es sei denn, dass die auf den Baugrundstücken zulässige Nutzung andernfalls nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder die Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird. Blau gekennzeichnete Bäume dürfen in der Regel nur aus Gründen der mit der zuständigen Behörde des Landes Berlins abgestimmten Altlastensanierung gefällt werden. (3) Für die Fällung der in Anlage 13a rot oder braun dargestellten Bäume stellt Berlin hiermit eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 Abs. 1 Berliner Baumschutzverordnung in Aussicht. 09/11.162 23 Stand: 08.08.2011 (4) Für die Beseitigung der in Anlage 13a rot und braun dargestellten Bäume verpflichtet sich die Vattenfall Wärme AG, einen Kostenbetrag zu entrichten. Der Kostenbetrag wird für die Beseitigung der rot dargestellten Bäume in dem Vertragsgebiet Teil A und Teil B mit insgesamt 915.000,- EUR vereinbart. Die Zahlbarkeit und Verwendung des Kostenbetrages ist vorstehend in Teil A § 11 Absätze 2 - 4 geregelt. (5) Sollte es für Maßnahmen der Vattenfall Wärme AG erforderlich werden, auch blau oder gelb gekennzeichnete Bäume in dem Vertragsgebiet Teil A und Teil B zu fällen, hat die Vattenfall Wärme AG hierfür zusätzlich einen Kostenbetrag nach den Regelungen des Teils A § 11 Absätze 3 und 4 zu zahlen. Für die Berechnung des Kostenbetrages sind je 50 cm Stammumfang eines gefällten Baumes 1.500,- EUR anzusetzen. Der Stammumfang ist nach den Maßen der Bäume in Anlage 13b zu berechnen. § 13 Baulogistik Die Vattenfall WärmeAG verpflichtet sich, alle Fragen der Baulogistik für die Errichtung des GuD-Heizkraftwerks frühzeitig mit Berlin (Bezirksamt Lichtenberg) zu erörtern mit dem Ziel, die Beeinträchtigungen für die Anwohner möglichst gering zu halten. § 14 Entschädigung Durch den Bebauungsplan 11-47a werden Grundstücksflächen der Vattenfall Wärme AG und der Vattenfall Europe AG teilweise als Flächen für ungedeckte Sportanlagen, teilweise als öffentliche Parkanlagen, teilweise mit Geh- und Radfahrrechten, überplant. Im Hinblick auf die sonstigen aus dem Bebauungsplan folgenden Bebauungsmöglichkeiten erklären die Vattenfall Wärme AG und die Vattenfall Europe AG für sich und ihre Rechtsnachfolger, die dementsprechend zu verpflichten sind, dass sie eventuell entste- 09/11.162 24 Stand: 08.08.2011 hende Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB nicht geltend machen werden. § 15 Sicherheitsleistungen (1) Zur Sicherung der sich aus Teil A §§ 7, 10 und 11 ergebenen Verpflichtungen der Vattenfall Wärme AG wird die Vattenfall Wärme AG Berlin selbstschuldnerische Bürgschaften der Vattenfall AB, Sturegatan 10, SE-162 87 Stockholm, in folgender Höhe übergeben: a) Leistung nach Teil A § 7 Abs. 2 (Altlasten) 300.000,- EUR, b) Leistung nach Teil A § 10 Abs. 3 (Pflege) 80.000,- EUR, c) Leistung nach Teil A § 10 Abs. 5 (Nisthilfen) 5.000,- EUR, d) Leistung nach Teil A § 10 Abs. 6 (Fläche A) 255.000,- EUR, e) Leistung nach Teil A § 11 Abs. 2 (Ausgleichszahlung) 1.015.000,- EUR. Die Übergabe der Bürgschaften hat innerhalb eines Monats nach dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung über den Bebauungsplan zu erfolgen. (2) Die Bürgschaften werden durch Berlin wie folgt freigegeben: a) die Bürgschaft für Leistungen nach Teil A § 7 Abs. 2: nach Vorlage der Erklärung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz; b) die Bürgschaft für Leistungen nach Teil A § 10 Abs. 3: nach Durchführung einer fünfjährigen Pflege; c) die Bürgschaft für die Leistungen nach Teil A § 10 Abs. 5: 09/11.162 25 Stand: 08.08.2011 nach Abnahme der Nistkästen; d) die Bürgschaft nach Teil A § 10 Abs. 6: nach Abnahme der Fertigstellung zu 50 % und nach Durchführung einer sechsjährigen Entwicklungspflege vollständig; e) die Bürgschaft nach Teil A § 11 Abs. 2: in Teilbeträgen jeweils nach Zahlungseingang. (3) Die Bürgschaftsurkunden müssen den Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Anfechtung, Aufrechnung und Vorausklage sowie auf das Recht der Hinterlegung enthalten und auf erstes Anfordern ausgestellt sein. Die Bürgschaftsurkunden dürfen eine Befristung für jeweils 10 Jahre ab Ausstellung enthalten. Sind nach Ablauf der auf 10 Jahre befristeten Gültigkeit der einzelnen Bürgschaftsurkunden die gesicherten Verpflichtungen noch nicht erfüllt, ist die Vattenfall Wärme AG verpflichtet, unverzüglich gleichwertige neue Bürgschaften mit jeweils 5-jähriger Laufzeit an Berlin zu übergeben. (4) Die Bürgschaftsurkunden dürfen unter dem Vorbehalt der aufschiebenden Bedingung ausgestellt sein, dass entweder der Bebauungsplan 11-47a als Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 AGBauGB verkündet oder eine Genehmigung nach BImSchG erteilt wurde. (5) Die Kosten der Beibringung der Bürgschaften und sämtliche damit verbundenen Kosten trägt die Vattenfall Wärme AG. 09/11.162 26 Stand: 08.08.2011 § 16 Rechtsnachfolge (1) Die Vattenfall Wärme AG und die Vattenfall Europe AG sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 ff. AktG zu übertragen. (2) Für den Fall, dass die Vattenfall Wärme AG bzw. die Vattenfall Europe AG Grundstücke des Vertragsgebiets Teil A auf einen anderen als ein verbundenes Unternehmen i.S.d. § 15 ff. AktG übertragen, sind sie verpflichtet und berechtigt, ihre in Teil A §§ 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 übernommenen Verpflichtungen, soweit diese den Übertragungsgegenstand betreffen, auf den Dritten zu übertragen. Das Recht zur Übertragung gilt jedoch nicht für die Verpflichtungen nach Teil A §§ 2 und 5. (3) Die Vattenfall Wärme AG bzw. die Vattenfall Europe AG sind verpflichtet, Berlin (Bezirksamt) eine Übertragung nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen durch Übersendung eines beglaubigten Auszuges aus dem (Grundstücks-) Übertragungsvertrag, aus dem sich der Rechtsnachfolger und die Übertragung der Verpflichtungen ergeben. In dem Übertragungsvertrag sind die Verpflichtungen derart zu übertragen, dass Berlin ein eigenes Erfüllungsrecht gegenüber dem Rechtsnachfolger erhält. (4) Übertragungen von Verpflichtungen auf einen Dritten gemäß den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 führen nur dann zu einer Befreiung der Vattenfall Wärme AG bzw. der Vattenfall Europe AG von den Verpflichtungen, wenn die Übertragung durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel i.S.d. Umwandlungsgesetzes erfolgt ist und diese durch Urkunden nachgewiesen sind oder wenn Berlin der befreienden Übertragung schriftlich zustimmt. Berlin ist zur Erklärung der befreienden Übertragung verpflichtet, wenn - die Übertragungen nach den Bestimmungen der Absätze 1 - 3 erfolgt sind, 09/11.162 27 Stand: 08.08.2011 - der Rechtsnachfolger gegenüber Berlin die Übernahme der Verpflichtungen schriftlich erklärt hat, - noch nicht zurückgegebene Sicherheiten geeignet sind, auch die Verpflichtungen des Rechtsnachfolgers zu sichern und - keine sonstigen wichtigen Gründe gegen die befreiende Übertragung sprechen. § 17 Angemessenheit der vertraglichen Vereinbarungen, keine planerische Vorwegbindung, notwendige Genehmigungen (1) Den Parteien ist bewusst, dass auf den Erlass oder die Änderung von Bauleitplänen kein Rechtsanspruch besteht und ein solcher auch nicht durch Vertrag begründet werden kann. Daher hat die Vattenfall AG gegenüber Berlin auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass das Bebauungsplanverfahren für den als Anlage 2 beigefügten Bebauungsplanentwurf zum Abschluss gebracht wird oder unverändert bleibt. Sollte der festgesetzte Bebauungsplan wesentlich von dem Entwurf in Anlage 2 abweichen, ist der Vertrag ggf. nach den Grundsätzen des § 60 VwVfG anzupassen. Die Vertragsparteien werden jeder angemessenen Anpassung zustimmen. (2) Sollte das Planverfahren nicht zu Ende gebracht oder der Bebauungsplan aufgrund gerichtlicher Entscheidungen für unwirksam erklärt werden, bestehen keine Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche der Vattenfall Wärme AG oder der Vattenfall Europe AG gegenüber Berlin. (3) Für den Fall, dass die Vattenfall Wärme AG 10 Jahre nach Verkündung des Bebauungsplans noch nicht nachhaltig mit dem Bau des GuD-Heizkraftwerks begonnen hat oder 09/11.162 28 Stand: 08.08.2011 keine BImSchG-Genehmigung erteilt wurde oder dass - bereits vor Ablauf dieser Frist die Vattenfall Wärme AG gegenüber Berlin erklärt, mit dem Bau des GuD-Heizkraftwerks nicht beginnen zu wollen oder die Erteilung einer BImSchG-Genehmigung endgültig abgelehnt wurde, werden sich die Parteien um eine einvernehmliche Anpassung dieses Vertrags bemühen. Ändert Berlin in den vorstehend genannten Fällen den Bebauungsplan und ersetzt die Festsetzungen für das GuD-Heizkraftwerk durch andere der Lage angemessene Festsetzungen, so erklärt die Vattenfall Wärme AG bereits hiermit für sich und ihre Rechtsnachfolger, die dementsprechend zu verpflichten sind, dass sie eventuell entstehende Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 – 42 BauGB nicht geltend machen wird. (4) Die Vattenfall AG und Berlin sind sich darüber einig, dass die in dem vorliegenden Vertrag vereinbarten Leistungen der Vattenfall AG für die Realisierung des geplanten Vorhabens erforderlich und Voraussetzung bzw. Folge ihres geplanten Vorhabens und zudem auch im Hinblick auf städtebauliche Erfordernisse gerechtfertigt sind. Ebenfalls besteht zwischen den Parteien Einvernehmen darüber, dass die vereinbarten Leistungen nach Art und Umfang angemessen sind. (5) Die Vattenfall AG trägt alle mit der Beurkundung und Durchführung des vorliegenden Vertrages verbundenen Kosten und stellt Berlin, soweit solche Kosten ihm gegenüber erhoben werden sollten, davon frei, soweit in der vorliegenden Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. (6) Der vorliegende Vertrag lässt die Notwendigkeit unberührt, für vorgesehene Maßnahmen notwendige Genehmigungen nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen einzuholen (insbesondere immissionsschutzrechtliche Genehmigung, ggf. baumschutz- oder artenschutzrechtliche Genehmigung). Die Erteilung derartiger Genehmigungen wird, auch wenn für deren Erteilung Berlin zuständig ist, durch den vorliegenden Vertrag nicht ersetzt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 09/11.162 29 Stand: 08.08.2011 Teil B Grundstücks-Übertragungsvertrag Vorbemerkung Die Vattenfall Wärme AG und die Vattenfall Europe AG haben sich gemäß Teil A § 5 Abs. 2 für den Fall der Ausübung des Wahlrechts durch Berlin zur Übertragung von Grundstücksflächen verpflichtet, jedoch unter dem Vorbehalt der Einigung der Parteien darüber, wer die Haftung für die Kosten i.S.d. § 24 BBodSchG trägt. Berlin übt das Wahlrecht durch Mitteilung an den amtierenden Notar aus, ob und welche Teilflächen zu Eigentum übertragen werden sollen. Hierfür vereinbaren die Parteien die nachfolgenden Regelungen. §1 Grundstücke (1) Die Vattenfall Europe AG ist Eigentümerin der folgenden im Grundbuch von Lichtenberg des Amtsgerichts Lichtenberg eingetragenen Grundstücke: 1. Blatt 947 N a) lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 90, Verkehrsfläche Köpenicker Chaussee, Größe 5 m² und Flur 211, Flurstück 89, Betriebsfläche Rummelsburger Landstraße 1, Größe 63 m² , b) lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 19, Hoher Wallgraben, Gebäude- und Freifläche, Größe 230 m². 2. Blatt 13263 N a) lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 82, Betriebsfläche Rummelsburger Landstraße 1, Größe 63 m², 09/11.162 30 Stand: 08.08.2011 b) lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 85, Betriebsfläche Rummelsburger Landstraße 1, Größe 42 m² und Flur 211, Flurstück 87, Betriebsfläche Rummelsburger Landstraße 1, Größe 274 m². Die Grundstücke sind unbelastet. (2) Die Vattenfall Wärme AG ist Eigentümerin des folgenden im Grundbuch von Lichtenberg des Amtsgerichts Lichtenberg eingetragenen Grundstücks: 1. Blatt 941 N lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 4, Wasserflächen Stichkanal, Größe 3.645 m². Dieses Grundstück weist im Grundbuch in der Abteilung III keine eingetragenen Belastungen auf. In Abteilung II sind folgende Belastungen eingetragen: Blatt 941 N, Abteilung II: lfd. Nr. 1 zulasten lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 4, Wasserflächen Stichkanal, Größe 3.645 m²: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betreiben einer Trasse zur Ableitung von Niederschlagswasser in den Stichkanal) für die RWE Umwelt Berlin/Brandenburg GmbH in Berlin. lfd. Nr. 1 auch zulasten lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 4, Wasserflächen Stichkanal, Größe 3.645 m²: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungs- und Anlagenrecht gem. § 4 SachenR-DV) für GASAG Berliner Gaswerke AG, Berlin. 09/11.162 31 Stand: 08.08.2011 2. Blatt 976 N a) lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 106, Betriebsfläche Blockdammweg 12, Größe 3.663 m², b) lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 26, Betriebsfläche Hönower Wiesenweg 15, 16, Größe 8.560 m². Die Grundstücke sind unbelastet. (3) Die Grundstücke sind unbebaut. § 1a Aneignungsrecht Berlins, aufschiebende Bedingungen (1) Die Vattenfall Wärme AG, die Vattenfall Europe AG und Berlin vereinbaren hiermit zugunsten Berlins ein Aneignungsrecht an den unter nachstehend Teil B § 2 bezeichneten Grundstücksteilflächen, indem sie den nachfolgenden Grundstücksübertragungsvertrag schließen, der jedoch hinsichtlich seines schuldrechtlichen Teils im Hinblick auf das Wahlrecht unter Teil A § 5 Abs. 1 - mit Ausnahme der nachstehenden Regelung in Teil B § 7 - unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass Berlin die Ausübung des Aneignungsrechts erklärt. Das Aneignungsrecht kann auch lediglich für einzelne der in Teil B § 2 Abs. 1 genannten Teilflächen erklärt werden, wobei die Teilflächen durch deren Bezeichnung und einen Lageplan genau zu bestimmen sind. Die Erklärung der Ausübung des Aneignungsrechts hat ausschließlich schriftlich gegenüber dem beurkundenden Notar oder seinem Vertreter oder Verwalter im Amt zu erfolgen, der von den Parteien unwiderruflich zum Empfang und dazu ermächtigt wird, den Eintritt der Bedingung Dritten gegenüber, insbesondere im Hinblick auf § 925a BGB dem Grundbuchamt gegenüber, 09/11.162 32 Stand: 08.08.2011 zu bestätigen. Der beurkundende Notar wird angewiesen, der Vattenfall AG eine Fotokopie der Ausübungserklärung zu übersenden. Diese Bedingung gilt als endgültig ausgefallen, wenn die Ausübung nicht bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt. Die Nichtausübung des Aneignungsrechts bis zu diesem Stichtag gilt gleichzeitig als Ausübung des Wahlrechts Berlins zugunsten der Einräumung des Besitzes gemäß Teil A § 5 Abs. 3. (2) Nach Ausübung des Aneignungsrechtes steht der Grundstücksübertragungsvertrag – mit Ausnahme der nachstehenden Regelung des § 7 – unter der weiteren aufschiebenden Bedingung, dass sich die Vattenfall Wärme AG bzw. die Vattenfall Europe AG (soweit ihre Grundstücke betroffen sind) und Berlin über eine Regelung über etwaige Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG geeinigt haben (vgl. Teil B § 5 Abs. 3). Diese Einigung gilt als erfolgt und damit die Bedingung als eingetreten, wenn dem beurkundenden Notar oder seinem Vertreter oder Verwalter im Amt eine von beiden Seiten durch jeweils vertretungsbefugt unterzeichnete und unterschriftsbeglaubigte sowie mit Vertretungsbescheinigung nach § 21 BNotO versehene Vertragsurkunde mit einer solchen Regelung vorgelegt wird. Der Notar ist ermächtigt, Dritten gegenüber den Eintritt der Bedingung zu bestätigen, sofern dies erforderlich wird. Die Bedingung gilt als endgültig ausgefallen, wenn die Einigung nicht bis zum 31. März 2016 vorgelegt wird. Die Nichtvorlage bis zu diesem Stichtag gilt gleichzeitig als Ausübung des Wahlrechts Berlins zugunsten der Einräumung des Besitzes gemäß Teil A § 5 Abs. 3. §2 Übertragung (1) Die Vattenfall Europe AG und die Vattenfall Wärme AG übertragen dem Land Berlin aus dem in Teil B § 1 genannten Grundbesitz folgende Teilflächen: 09/11.162 33 Stand: 08.08.2011 1. Blatt 947 N a) aus lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 90, Verkehrsfläche Köpenicker Chaussee, Größe 5 m², eine Teilfläche mit ca. 1,7 m², - in Anlage 6b als Teilfläche I bezeichnet und aus Flur 211, Flurstück 89, Betriebsfläche Rummelsburger Landstraße 1, Größe 63 m², eine Teilfläche mit ca. 4,4 m², - in Anlage 6b als Teilflächen H1 und H2 bezeichnet - b) aus lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 19, Hoher Wallgraben, Gebäude- und Freifläche, Größe 230 m², eine Teilfläche von ca. 72,6 m², - in Anlage 6a als Teilfläche D bezeichnet - 2. Blatt 13263 N a) aus lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 82, Betriebsfläche Rummelsburger Landstraße 1, Größe 63 m², eine Teilfläche von ca. 58,6 m², - in Anlage 6b als Teilfläche E bezeichnet - b) aus lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 85, Betriebsfläche Rummelsburger Landstraße 1, Größe gemäß Grundbuch 42 m², eine Teilfläche von ca. 43,9 m², - in Anlage 6b als Teilfläche F bezeichnet und aus Flur 211, Flurstück 87, Betriebsfläche Rummelsburger Landstraße 1, Größe 274 m², eine Teilfläche von ca. 201,2 m², - in Anlage 6b als Teilfläche G bezeichnet - 09/11.162 34 Stand: 08.08.2011 3. Blatt 941 N aus lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 4, Wasserflächen Stichkanal, Größe 3.645 m², eine Teilfläche von ca. 917,9 m², - in Anlage 6a als Teilfläche A bezeichnet 4. Blatt 976 N a) aus lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 106, Betriebsfläche Blockdammweg 12, Größe 3.663 m², eine Teilfläche von ca. 614,5 m², - in Anlage 6a als Teilfläche B bezeichnet - b) aus lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses, Flur 211, Flurstück 26, Betriebsfläche Hönower Wiesenweg 15, 16, Größe 8.560 m², eine Teilfläche von ca. 1.572,1 m², - in Anlage 6a als Teilfläche C bezeichnet -. Die beschriebenen Teilflächen sind in den als Anlage 6a und 6b beigefügten Lageplänen jeweils mit roter Linie eingegrenzt und mit einem Großbuchstaben gekennzeichnet. Die vorstehend näher bezeichneten Grundstücksteilflächen, für die Berlin das Aneignungsrecht gemäß Teil B § 1a Abs. 1 ausgeübt hat, werden nachfolgend zusammen „Vertragsgrundstück“ genannt. (2) Die endgültige Größe des Vertragsgrundstücks ergibt sich aus dem nach der Vermessung anzufertigenden Katastermaterial, das die Vattenfall Wärme AG auf ihre Kosten unverzüglich zu beschaffen und dem vollziehenden Notar unter abschriftlicher Benachrichtigung von Berlin zu übergeben hat. 09/11.162 35 Stand: 08.08.2011 (3) Die Übertragung erfolgt mit allen Rechten, Bestandteilen und Zubehör, aber frei von Belastungen und Beschränkungen im Grundbuch, mit Ausnahme der in Blatt 941 N Abt. II eingetragenen Belastungen, die Berlin entschädigungsfrei übernimmt. (4) Die Übertragung des Vertragsgrundstücks erfolgt unentgeltlich. §3 Besitzübergang (1) Die Übergabe des Vertragsgrundstücks sowie der Übergang der Verkehrssicherungspflicht auf Berlin erfolgen am Monatsersten des folgenden Monats, nach dem Berlin der Vattenfall Wärme AG schriftlich mitteilt, dass mit den Arbeiten für den Grünzug innerhalb der folgenden sechs Monate begonnen werden soll, jedoch nicht vor Ausübung des Wahlrechts gemäß Teil B § 1a Abs. 1 und Eintritt der Bedingung gemäß Teil B § 1a Abs. 2. (2) Mit Übergabe des Vertragsgrundstücks gehen Kosten, Nutzungen und Lasten des Vertragsgrundstücks einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung auf Berlin über. (3) Das Vertragsgrundstück ist Berlin geräumt und frei von Nutzungsrechten Dritter sowie frei von jeder tatsächlichen Nutzung durch den Eigentümer oder durch Dritte zu übergeben. Berlin übernimmt jedoch entschädigungsfrei die in Blatt 941 N, Abteilung II eingetragenen Belastungen. 09/11.162 36 Stand: 08.08.2011 §4 Rechte bei Rechtsmängeln Die Vattenfall Europe AG und die Vattenfall Wärme AG haften dafür, dass das Vertragsgrundstück frei von im Grundbuch eingetragenen und vom Land Berlin nicht übernommenen Belastungen und Bindungen, in Besitz und Eigentum des Landes Berlin übergeht. Für das Bestehen altrechtlicher, im Grundbuch nicht eingetragener Dienstbarkeiten und sonstiger privatrechtlicher Lasten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, haften die Vattenfall Europe AG und die Vattenfall Wärme AG nicht, versichern aber, dass ihnen solche Belastungen nicht bekannt sind. Der Vattenfall Europe AG und der Vattenfall Wärme AG sind Anmeldungen von Rückübertragungsansprüchen früherer Eigentümer oder sonstiger Berechtigter im Hinblick auf die Bestimmungen des Einigungsvertrages, insbesondere dessen Artikel 21, 22 und 41, hinsichtlich des Kaufgegenstandes nicht bekannt. Sollten dennoch Anspruchsanmeldungen Dritter nachträglich bekannt werden, werden beide Vertragspartner versuchen, diese abzuwehren. Können die Ansprüche unter Ausschöpfung des Rechtsweges nicht erfolgreich abgewehrt und deshalb die für die Grundstücksübertragung erforderliche Genehmigung nach der GVO nicht erlangt werden, verpflichtet sich Berlin bei der Ausübung seines Wahlrechtes (Teil A, § 5 Abs. 3) anstatt der Übertragung des Eigentums die Besitzeinräumung zu wählen. §5 Rechte bei Sachmängeln (1) Die Vertragsgrundstücke werden übertragen, wie sie stehen und liegen. Eine Haftung für Sachmängel wird von der Vattenfall Europe AG oder der Vattenfall Wärme AG nicht übernommen. Die Vattenfall Europe AG und die Vattenfall Wärme AG garantieren jedoch, dass unerledigte Auflagen der Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser und Abwasser oder 09/11.162 37 Stand: 08.08.2011 Müllabfuhr) oder unerledigte Auflagen öffentlich-rechtlicher Art durch die zuständigen Behörden für das Vertragsgrundstück nicht bestehen. (2) Die Vattenfall Europe AG und die Vattenfall Wärme AG übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der im Grundbuch angegebenen Grundstücksgröße. (3) Die Vattenfall Europe AG oder die Vattenfall Wärme AG haften auch nicht für die Freiheit des Vertragsgrundstücks von Verunreinigungen, insbesondere schädlichen Bodenveränderungen, Grundswasserverunreinigungen und Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG), Kampfmitteln jedweder Art oder anderen umweltrelevanten Sachverhalten, wie Abfällen oder asbesthaltigen Baumaterialien. (Die Einigung über etwaige Ausgleichsansprüche für Kosten nach § 24 Abs. 2 BBodSchG steht noch aus, vgl. Teil B § 1a Abs. 2.) Die Regelungen zu Bodenordnungs- und sanierungsmaßnahmen gemäß Teil A § 7 bleiben unberührt. (4) Der Ausschluss der Haftung nach diesem § 5 gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers steht diejenige seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. §6 Auflassung Die Vattenfall Europe AG, die Vattenfall Wärme AG und Berlin erklären die Auflassung des Vertragsgrundstücks wie folgt: Wir sind uns darüber einig, dass das Eigentum am Vertragsgrundstück auf Berlin zu Alleineigentum übergeht und bewilligen und beantragen die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. 09/11.162 38 Stand: 08.08.2011 §7 Auflassungsvormerkung, Dienstbarkeitsvormerkung, Grundbuchliche Erklärungen, Löschung der Vormerkungen (1) Die Vattenfall Europe AG und die Vattenfall Wärme AG bewilligen und beantragen zur Sicherung des nach vorstehend Teil B § 1a doppelt bedingten Verschaffungsanspruchs aus vorstehend Teil B § 2 die Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung zugunsten von Berlin in die jeweiligen Grundbücher der unter Teil B § 1 Abs. 1 und 2 genannten Grundstücke im Gleichrang mit der Vorbemerkung unter nachstehend Absatz 2. Berlin bewilligt und beantragt vorsorglich, die Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung im Grundbuch von Teilflächen der Grundstücke, die nicht von der Bestimmung nach Teil B § 2 Abs. 1 erfasst sind, nach erfolgter Identitätserklärung für das Vertragsgrundstück. Berlin bewilligt und beantragt schon jetzt, diese Vormerkung wieder zu löschen, sobald es als Eigentümer im Grundbuch des Vertragsgrundstücks eingetragen ist und belastende Zwischeneintragungen ohne seine Zustimmung nicht erfolgt und nicht beantragt sind. (2) Zur Sicherung des durch das Wahlrecht in Teil A § 5 Abs. 1 bedingten Anspruchs auf Verschaffung der Dienstbarkeit aus Teil A § 5 Abs. 3 bewilligen Vattenfall Europe AG und Vattenfall Wärme AG und beantragt Berlin die Eintragung einer Vormerkung in die jeweiligen Grundbücher der unter § 1 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Grundstücke im Gleichrang mit der Vormerkung unter vorstehend Abs. 1. Berlin bewilligt und beantragt vorsorglich die Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung im Grundbuch von Teilflächen der Grundstücke, die nicht von der Bestimmung nach Teil B § 2 Abs. 1 erfasst sind nach erfolgter Identitätserklärung für das Vertragsgrundstück. 09/11.162 39 Stand: 08.08.2011 Berlin bewilligt und beantragt schon jetzt, diese Vormerkung wieder zu löschen, sobald und soweit zu seinen Gunsten im Grundbuch die beschränkte persönliche Dienstbarkeit aus Teil A § 5 Abs. 3 eingetragen ist und belastende Zwischeneintragungen ohne seine Zustimmung nicht erfolgt und nicht beantragt sind. (3) Berlin bevollmächtigt unwiderruflich die unter nachstehend Teil B § 9 bevollmächtigten Notarangestellten, jede einzeln, in seinem Namen die Löschung der nach diesem Vertrag einzutragenden Vormerkungen zu bewilligen und zu beantragen. Von dieser Vollmacht kann nur vor dem amtierenden Notar oder einem amtlich bestellten Vertreter oder Verwalter Gebrauch gemacht werden. Die Notariatsangestellten sind bei der Abgabe sämtlicher Erklärungen von jeder Haftung befreit. Sie sind nicht verpflichtet von dieser Vollmacht Gebrauch zu machen. Beide Parteien weisen gemeinschaftlich und unwiderruflich den beurkundenden Notar an, von der Löschungsvollmacht Gebrauch machen zu lassen und den Löschungsantrag a) für die Auflassungsvormerkung (vorstehend Absatz 1) beim Grundbuchamt zu stellen, wenn und soweit die Ausübung des Aneignungsrechts gemäß Teil B § 1a Abs. 1 nicht bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt ist oder die Bedingung gemäß Teil B § 1a Abs. 2 nicht bis zum 31. März 2016 eingetreten ist oder Berlin sein Wahlrecht gemäß Teil A § 5 Abs. 1 und 3 zugunsten des Besitzes ausgeübt hat; b) für die Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Verschaffung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit beim Grundbuchamt zu stellen, wenn und soweit die Ausübung des Wahlrechts gemäß Teil B § 1a zugunsten des Aneignungsrechts erfolgt ist. Die Vollmachtgeber erteilen dem amtierenden Notar den Treuhandauftrag, die vertragsgemäße Verwendung der Vollmacht sicherzustellen, um auf diese Weise die Vollmachtgeber gegen eine irrtümlich oder vorsätzlich vertragswidrige Verwendung der Vollmacht zu sichern. Der Notar nimmt diesen Treuhandauftrag hiermit an. 09/11.162 40 Stand: 08.08.2011 Der Notar belehrte die Vollmachtgeber über Inhalt, Umfang und Tragweite der vorstehenden Vollmacht. (4) Die Vattenfall Europe AG und die Vattenfall Wärme AG bewilligen und beantragen die Löschung sämtlicher, von Berlin nicht übernommener Belastungen im Grundbuch des Vertragsgrundstücks. (5) Das Grundbuchamt wird gebeten, dem Notar nach Eintragung von Berlin als Eigentümerin des Vertragsgrundstücks eine beglaubigte Grundbuchabschrift zu erteilen. §8 Anweisungen an den Notar Die Parteien weisen unwiderruflich den amtierenden Notar an und bevollmächtigen ihn ebenso, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die der Durchführung des Teils A § 3 Abs. 4, Teil A § 5 Abs. 3, 5 und 6 und Teil A § 10 Abs. 9 sowie Teil B dieses Vertrages dienen. Die Parteien weisen den amtieren Notar an, die Anträge nach vorstehend Teil A § 3 Abs. 4, Teil A § 5 Abs. 5 und 6, Teil A § 10 Abs. 9 sowie Teil B § 7 Abs. 1 und 3, jeweils Satz 1 sofort nach Wirksamkeit dieses Vertrages gemäß nachstehend Teil C § 3 und die nach Teil A § 5 Abs. 3 nach Ausübung des Wahlrechts zugunsten (nur) der Besitzübernahme sowie Teil B § 6 nach Ausübung des Aneignungsrechts (Teil B § 1a Abs. 1) und Eintritt der aufschiebenden Bedingung (Teil B § 1a Abs. 2) sowie 09/11.162 41 Stand: 08.08.2011 Vorliegen des Katastermaterials und der Identitätserklärung sowie der Genehmigung nach der GVO unverzüglich zu stellen (jeweils für die Teilflächen, für die das Aneignungsrecht ausgeübt wurde). §9 Durchführungsvollmacht (1) Vattenfall Europe AG und die Vattenfall Wärme AG bevollmächtigen die Notarangestellten ______________ und _________________, Berlin bevollmächtigt die Notarangestellten _________________ und ____________________, alle geschäftsansässig beim beurkundenden Notar, jeweils einzeln, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages zu erklären, die aufgrund von Beanstandungen des Grundbuchamtes erforderlich werden sowie Auflassungs- und Identitätserklärungen für das Vertragsgrundstück und die nicht übertragene Teilflächen abzugeben und entgegenzunehmen und Anträge und Zustimmungserklärungen an das Grundbuchamt zum Vollzug von Pfandfreigabeerklärungen und Löschungen zu stellen. (2) Von dieser Vollmacht kann nur vor dem amtierenden Notar, einem mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notar oder einem amtlich bestellten Vertreter eines dieser Notare Gebrauch gemacht werden. Die Vollmachtgeber erteilen dem amtierenden Notar den Treuhandauftrag, die vertragsgemäße Verwendung der Vollmacht sicherzustellen, um auf diese Weise die Vollmachtgeber gegen eine irrtümlich oder vorsätzlich vertragswidrige Verwendung der Vollmacht zu sichern. Der Notar nimmt diesen Treuhandauftrag hiermit an. (3) Bei der Abgabe der Erklärungen ist die genannte Notariatsangestellte von jeder Haftung befreit. Sie ist nicht verpflichtet von der vorstehenden Vollmacht Gebrauch zu machen. 09/11.162 42 Stand: 08.08.2011 (4) Der Notar belehrte die Vollmachtgeber über Inhalt, Umfang und Tragweite der vorstehenden Vollmacht. Teil C Schlussbestimmungen §1 Salvatorische Klausel (1) Der vorliegende Vertrag kann nicht alle für seine Umsetzung bedeutsame Eventualitäten regeln. Sollten einzelne Punkte nicht oder nur unvollständig geregelt sein, soll der Vertrag durch eine ergänzende Vertragsauslegung so ausgelegt werden, wie dies dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarungen im Übrigen entspricht oder jedenfalls am Nächsten kommt. (2) Sollten einzelne der getroffenen Regelungen unwirksam sein oder unwirksam werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die der vereinbarten Regelung im Hinblick auf die Zielvorstellung der unwirksamen Regelung entspricht oder jedenfalls am nächsten kommt. (3) Änderungen der vorliegenden Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist; dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformvereinbarung. 09/11.162 43 Stand: 08.08.2011 §2 Kosten (1) Die Kosten dieser Urkunde, ihrer Ausfertigung und ihres Vollzugs, sowie die Kosten hierfür etwa erforderlicher Genehmigungs- oder Zustimmungserklärungen und Bescheinigungen trägt die Vattenfall Wärme AG. Im Hinblick auf den Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen vom 29.05.1998 (Az. – III E3-5 4520-2/9781) zur Frage der Grunderwerbsteuerbemessung gehen die Parteien davon aus, dass es nicht zur Festsetzung von Grunderwerbsteuerzahlungen kommen wird. Andernfalls werden Grunderwerbsteuerzahlungen im Innenverhältnis der Parteien von der Vattenfall Wärme AG übernommen. (2) Die Kosten für erforderliche Lastenfreistellungen des Vertragsgrundstücks trägt die Vattenfall Wärme AG. §3 Wirksamwerden des Vertrages Der Vertrag, mit Ausnahme der Bestimmungen in Teil A § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 8, § 15, § 16 sowie in Teil B § 6, steht unter der aufschiebenden Bedingung der Verkündung des Bebauungsplans 11-47a. Berlin beabsichtigt, den Bebauungsplan 11-47a zeitnah gemäß § 10 BauGB festzusetzen. Sollte eine Genehmigung für das GuD-Heizkraftwerk nach dem BImSchG auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt werden, wird der Vertrag bereits mit Zugang der BImSchG-Genehmigung insgesamt wirksam. §4 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. 09/11.162 44 Stand: 08.08.2011 Diesem Vertrag liegen 13 Anlagen bei. Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die Anlagen vollständig vorliegen. Die Anlagen wurden verlesen bzw. erörtert. Anlagenverzeichnis: Anlage 1a Lageplan über das Vertragsgebiet, Teile A, B und C Anlage 1b Lageplan über das Vertragsgebiet Teil D Anlage 2 Entwurf des Bebauungsplans 11-47a, Stand12.05.2011, Blatt 1 und Blatt 2 Anlage 3 Eigentumsverhältnisse im Vertragsgebiet Anlage 4 Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan 11-47a Anlage 5 Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall Europe AG vom 08.10.2009 Anlage 6a Lagepläne der zu übertragenen und der zu belastenden Grundstücksflächen und 6b Anlage 7 Rahmenbedingungen des Gutachterverfahrens für das geplant Gasund Dampfheizkraftwerk (GuD) Klingenberg im Bezirk Lichtenberg von Berlin Anlage 8 Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz Anlage 9 Ausgleichsmaßnahmen auf dem Grundstück Blockdammweg 29 Anlage 10 Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse Anlage 11 Ausgleichsmaßnahmen auf der Maßnahmenfläche A 09/11.162 45 Stand: 08.08.2011 Anlage 12 Zeit-, Maßnahmen- und Pflegeplan Anlage 13a Lageplan Bewertung Bäume Anlage 13b Baumliste 09/11.162 DR. SCHARMER | Rechtsanwalt Stand: 05.08.2011 _____________________________________________________________________ Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan 11-47a „GuD Klingenberg“ Wesentliche Regelungen des städtebaulichen Vertrages - aktualisierte Fassung – Vor dem Beschluss des Bebauungsplans 11-47a „GuD Klingenberg“ wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, in dem die Vattenfall im Wesentlichen folgende Verpflichtungen für ihre Grundstücke übernimmt: 1. Stilllegung des bestehenden Heizkraftwerks (HKW) Klingenberg Vattenfall verpflichtet sich, a) das bestehende Heizkraftwerk (HKW) Klingenberg nach der Errichtung und Inbetriebnahme des neuen Gas- und Dampf-Heizkraftwerks (GuDHKW) sowie dem Abschluss eines bis zu sechsmonatigen Probebetriebes stillzulegen, b) Betriebseinrichtungen des bestehenden HKW’s Klingenberg, die der Störfallverordnung unterliegen, weder örtlich zu verlagern noch zu erweitern, c) keine Änderungen an dem bestehenden HKW Klingenberg vorzunehmen, die zu einer Änderung des Schutzabstands nach § 50 BImSchG führen und d) auf dem Betriebsgelände des bestehenden HKW’s Klingenberg keine Anlage zu errichten, die unter die Störfallverordnung fällt. Die Verpflichtungen werden durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch der Grundstücke des bestehenden HKW’s Klingenberg gesichert. 2. Sozialplanverfahren Gaswerksiedlung Für die noch verbliebenen Mieter der Gaswerkssiedlung führt Berlin ein Sozialplanverfahren durch. Vattenfall verpflichtet sich, damit verbundene 09/11.125 2 Kosten zu tragen und Ausgleichsleistungen in dem in Berlin im Falle von Sanierungsumsetzungen üblichen Umfang zu zahlen. 3. Altlastensanierung Vattenfall verpflichtet sich, die für die nach dem Bebauungsplan geplanten Nutzungen erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Sicherung schädlicher Bodenveränderungen auf ihren Grundstücken im Bebauungsplangebiet vor Baudurchführung durchzuführen. 4. Architektonische und landschaftsarchitektonische Gestaltung Vattenfall verpflichtet sich, für die architektonische und landschaftsarchitektonische Gestaltung des geplanten GuD-HKW-Geländes ein Gutachterverfahren auszurichten und die Gestaltung des GuD-HKW’s und der Freiflächen auf der Grundlage des prämierten Ergebnisses vorzunehmen. 5. Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht Vattenfall verpflichtet sich, a) die im Umweltbericht vorgegebenen Regelungen zum Artenschutz zu beachten und die dort beschriebenen Maßnahmen innerhalb des Gebiets des Bebauungsplans sowie auf dem Grundstück Blockdammweg 29 durchzuführen, b) Kosten für Kompensationmaßnahmen, die Berlin auf Grünflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans durchführen wird, in dem Umfang zu tragen, in dem Ausgleichszahlungen für Eingriffe in Natur und Landschaft und für die Beseitigung von Bäumen zu leisten sind, c) besonders gekennzeichnete Bäume zu erhalten und d) eine ökologische Baubegleitung zu beauftragen. 6. Übertragung und Belastung von Grundstücken Vattenfall verpflichtet sich, die für den öffentlichen Grünzug erforderlichen Grundstücksflächen, soweit sie sich im Eigentum der Vattenfall befinden, an Berlin zu übertragen. Berlin wird ein Wahlrecht eingeräumt, das Eigentum an den Grundstücken zu fordern oder – wegen den verbleibenden Altlasten – nur den dauernden Besitz. Die Verpflichtung wird durch Eintragung von Grundstücksübertragungsvormerkungen bzw. Dienstbarkeiten gesichert. 09/11.125 3 Soweit im Bebauungsplan ein Gehrecht vorgesehen ist, wird Vattenfall dieses durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten Berlins sichern. Vattenfall wird die Nutzung des Grundstücks Blockdammweg 29 für natur- und artenschutzrechtliche Maßnahmen durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten Berlins sichern. Vattenfall verpflichtet sich, Berlin für die Grundstücksflächen der vorgesehenen Sportanlagen ein Erbbaurecht zu einem Erbbauzins von 3 % des Grundstückswerts einzuräumen. 7. Verzicht auf Ansprüche der Planwertentschädigung Vattenfall verzichtet auf Entschädigungsansprüche, die sich auf Grund der Überplanung von gewerblichen Flächen für Sportplatzanlagen ergeben könnten. 8. Sicherung durch Bürgschaften Die Verpflichtungen der Vattenfall zur Durchführung von artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen und zur Kostentragung für Kompensationsmaßnahmen, die von Berlin durchgeführt werden, werden durch die Übergabe von Konzernbürgschaften gesichert. 09/11.125 Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg" Baumliste Kartierung Gattung Art Sorte Anzahl 1 StU je der Stamm Stämm (in m) e Lfn 001 Populus 002 Ailanthus x canescens 1 1,80 altissima 1 1,10 003 Robinia 004 Ailanthus pseudoacacia 1 0,80 altissima 1 0,95 005 Ailanthus 006 Tilia altissima 1 0,60 euchlora 1 1,60 007 Tilia 008 Tilia euchlora 1 1,50 euchlora 1 1,30 009 Tilia 010 Tilia euchlora 1 0,90 euchlora 1 1,10 011 Tilia 012 Tilia euchlora 1 1,00 euchlora 1 1,00 013 Ailanthus 014 Tilia altissima 1 0,60 euchlora 1 1,45 015 Tilia 016 Tilia euchlora 1 1,25 euchlora 1 1,35 017 Tilia 018 Tilia euchlora 1 1,25 euchlora 1 1,00 019 Tilia 020 Acer euchlora 1 1,45 negundo 1 0,90 021 Tilia 022 Tilia euchlora 1 0,90 euchlora 1 1,65 023 Tilia 024 Tilia euchlora 1 1,60 euchlora 1 1,50 025 Tilia 026 Tilia euchlora 1 1,60 euchlora 1 1,60 027 Tilia 028 Tilia euchlora 1 1,65 euchlora 1 1,50 029 Tilia 030 Tilia euchlora 1 1,45 euchlora 1 1,45 031 Populus 032 Populus nigra "Italica" 1 2,95 nigra "Italica" 1 2,90 033 Populus 034 Populus nigra "Italica" 1 1,95 nigra "Italica" 1 1,90 035 Populus 036 Populus nigra "Italica" 1 1,85 nigra "Italica" 1 1,50 037 Populus 038 Populus nigra "Italica" 1 1,30 nigra "Italica" 1 1,70 039 Populus 040 Populus nigra "Italica" 1 1,10 nigra "Italica" 1 2,15 041 Populus 042 Populus nigra "Italica" 1 2,10 nigra "Italica" 1 1,95 043 Populus 044 Populus nigra "Italica" 1 1,75 nigra "Italica" 1 2,90 045 Ailanthus 046 Ailanthus altissima 2 1,15 altissima 1 1,95 047 Acer 048 Acer pseudoplatanus 1 1,90 pseudoplatanus 1 0,60 049 Acer 050 Acer pseudoplatanus 1 1,00 pseudoplatanus 1 1,30 051 Acer 052 Salix pseudoplatanus 1 0,80 alba 1 3,30 pendula 1 0,95 deltoides 2 1,80 pseudoplatanus 1 1,45 pseudoacacia 1 1,70 053 Betula 054 Populus 055 Acer 056 Robinia 29.04.2011 B-Plan 2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm 0-4 A (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) Strukt ur 2 0 0 1 0 1 1 1 2 3 1 1 1 2 1 2 1 1 1 2 1 1 1 1 1 1 1 2 1 1 0 1 2 1 1 1 1 2 3 1 1 1 1 1 2 2 0 1 1 1 1 1 1 2 2 1 0,40 1,40 1 von 11 ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! Teilgebiet Park1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.2 GE1.2 GE1.2 GE1.2 GE1.2 GE1.2 GE1.2 GE1.2 GE1.2 GE1.2 GE1.2 GE1.2 GE1.2 GE1.2 GE1.2 GE1.2 Park1 Park1 GE1.2 GE1.2 GE1.2 GE1.2 GE1.2 GE1.2 GE1.1 GE1.1 Erhalt, Verlust, Festsetzung E V V V E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E V V E E V V V F V E Fällgen. V PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg" Baumliste Gattung Lfn 057 Acer 058 Acer 059 Acer 060 Robinia Art Sorte Anzahl 1 StU je der Stamm Stämm (in m) e pseudoplatanus 1 1,50 pseudoplatanus 1 0,90 pseudoplatanus 1 0,95 pseudoacacia 2 1,60 061 Acer 062 Acer pseudoplatanus 1 1,10 negundo 1 1,20 063 Acer 064 Acer platanoides 1 0,85 pseudoplatanus 1 1,00 065 Acer 066 Robinia negundo 1 1,50 pseudoacacia 1 1,25 067 Acer 068 Ulmus pseudoplatanus 6 0,70 laevis 1 0,72 2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm 0-4 A (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) Strukt ur 1,30 0,70 0,65 069 Populus 070 Populus alba 2 1,63 0,97 spec. 3 1,86 1,31 0,61 071 Populus 072 Populus spec. 1 1,14 spec. 1 1,98 073 Populus 074 Populus spec. 3 1,12 1,10 0,65 spec. 1 1,23 075 Populus 076 Populus spec. 2 0,83 spec. 1 1,18 077 Populus 078 Populus spec. 3 1,17 1,13 0,47 spec. 3 0,89 0,45 0,40 079 Populus 080 Populus spec. 1 1,06 spec. 1 1,07 081 Populus 082 Populus spec. 1 0,66 spec. 1 1,16 083 Populus 084 Populus spec. 2 0,79 [0,37] spec. 2 1,20 0,83 085 Populus 086 Populus spec. 1 1,30 spec. 1 1,03 087 Populus 088 Populus spec. 1 1,00 spec. 1 0,80 089 Populus 090 Populus spec. 4 1,00 spec. 1 1,00 091 Populus 092 Populus spec. 1 0,93 spec. 1 0,83 093 Populus 094 Populus spec. 1 0,93 spec. 1 0,96 095 Populus 096 Populus x canescens 2 0,97 x canescens 1 0,65 097 Populus 098 Populus x canescens 3 0,98 0,74 0,68 x canescens 3 0,95 0,83 0,40 099 Populus 100 Populus x canescens 3 0,96 0,85 0,35 x canescens 3 0,85 0,60 0,44 101 Populus 102 Populus x canescens 2 0,92 [0,30] x canescens 2 0,89 0,69 103 Populus 104 Populus x canescens 1 0,64 x canescens 3 0,84 0,76 0,71 105 Populus 106 Populus x canescens 4 0,96 0,79 0,77 x canescens 1 0,80 107 Populus 108 Populus x canescens 2 0,89 0,87 x canescens 3 0,76 0,76 109 Populus 110 Populus x canescens 1 0,75 x canescens 2 0,74 111 Populus 112 Populus x canescens 1 0,69 x canescens 3 0,74 113 Populus x canescens 1 0,80 29.04.2011 0,60 0,68 0,93 0,74 0,50 0,96 0,76 0,72 0,69 0,30 2 von 11 0,68 0,60 0,50 1 2 2 2 1 1 1 1 2 1 0 0 1 1 1 1 2 2 3 3 2 3 3 3 2 2 3 2 2 2 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 ! Teilgebiet GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 GE1.1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Erhalt, Verlust, Festsetzung V V Fällgen. Fällgen. V V V V Fällgen. Fällgen. Fällgen. E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg" Baumliste Gattung Lfn 114 Populus 115 Populus Art Sorte Anzahl 1 StU je der Stamm Stämm (in m) e 2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm 0-4 A (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) Strukt ur 0,65 0,30 x canescens 3 0,76 x canescens 2 0,88 116 Populus 117 Populus x canescens 1 1,06 x canescens 1 0,67 118 Populus 119 Populus x canescens 3 1,02 x canescens 1 0,80 120 Populus 121 Populus x canescens 2 0,96 x canescens 1 0,65 122 Populus 123 Populus x canescens 1 0,60 x canescens 1 0,65 124 Populus 125 Populus x canescens 2 0,55 spec. 3 0,70 0,70 0,60 126 Ulmus 127 Populus laevis 3 1,55 1,30 1,05 0,60 nigra "Italica" 2 0,95 128 Populus 129 Populus nigra "Italica" 1 1,55 nigra "Italica" 1 2,65 130 Populus 131 Populus nigra "Italica" 2 1,15 nigra "Italica" 2 1,20 132 Populus 133 Populus nigra "Italica" 2 1,35 spec. 2 1,95 134 Robinia 135 Robinia pseudoacacia 1 0,65 pseudoacacia 1 0,90 136 Ulmus 137 Populus laevis 4 1,45 0,80 0,98 0,74 0,50 0,80 1,90 0,95 nigra "Italica" 2 1,60 138 Populus 139 Ulmus nigra "Italica" 2 1,25 0,70 laevis 3 1,05 0,65 140 Robinia 141 Populus pseudoacacia 1 0,80 nigra "Italica" 2 1,30 142 Populus 143 Populus nigra "Italica" 1 0,90 nigra "Italica" 2 0,75 144 Populus 145 Robinia spec. 1 0,65 pseudoacacia 1 1,00 146 Populus 147 Populus spec. 1 1,30 spec. 1 0,85 148 Populus 149 Populus spec. 2 2,40 spec. 1 0,80 150 Populus 151 Populus spec. 1 1,05 nigra "Italica" 1 0,70 152 Populus 153 Populus nigra "Italica" 2 0,80 spec. 1 1,40 154 Acer 155 Acer pseudoplatanus 2 1,10 negundo 1 0,85 156 Alnus 157 Populus glutinosa 1 0,95 x canescens 1 2,65 158 Populus 159 Populus x canescens 1 0,80 x canescens 2 1,65 160 Populus 161 Populus x canescens 1 1,60 x canescens 1 1,40 162 Acer 163 Populus 0,73 0,85 0,55 1,15 0,50 1,40 0,60 0,95 0,60 negundo 2 0,55 0,35 x canescens 4 0,75 0,60 0,60 164 Populus 165 Betula x canescens 3 0,55 0,55 0,45 pendula 1 0,85 166 Betula 167 Betula pendula 1 1,50 pendula 1 0,95 168 Betula 169 Acer pendula 1 1,00 platanoides 2 0,65 170 Betula pendula 1 1,35 29.04.2011 0,55 0,50 3 von 11 0,50 3 2 2 2 2 1 2 0 0 0 0 1 1 1 1 1 1 2 2 1 1 2 2 1 1 2 1 1 0 1 1 0 1 1 1 1 1 2 1 1 1 2 0 2 2 2 2 2 0 0 0 1 0 0 1 0 0 Teilgebiet Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Erhalt, Verlust, Festsetzung E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg" Baumliste Gattung Lfn 171 Betula 172 Populus Art Sorte pendula Anzahl 1 StU je der Stamm Stämm (in m) e 2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm 0-4 A (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) Strukt ur 1 1,50 nigra "Italica" 2 1,00 0,90 173 Populus 174 Populus nigra "Italica" 3 1,25 1,25 nigra "Italica" 1 1,80 175 Populus 176 Betula nigra "Italica" 1 2,25 177 Populus 178 Populus nigra nigra 179 Prunus 180 Populus spec. pendula 2 0,85 "Italica" 1 1,55 "Italica" 2 1,75 1 0,70 nigra "Italica" 1 1,15 181 Populus 182 Populus nigra "Italica" 1 1,80 nigra "Italica" 2 0,55 183 Populus 184 Populus nigra "Italica" 2 1,95 nigra "Italica" 2 1,55 185 Populus 186 Populus nigra "Italica" 2 2,75 nigra "Italica" 2 0,75 187 Populus 188 Populus nigra "Italica" 2 2,25 nigra "Italica" 2 2,90 189 Robinia 190 Populus 1 1,00 nigra pseudoacacia "Italica" 2 2,35 191 Populus 192 Populus nigra "Italica" 2 2,20 spec. 1 2,60 193 Ulmus 194 Populus laevis 1 0,95 spec. 2 2,10 2 1,75 pseudoplatanus 2 1,30 pseudoplatanus 1 1,15 198 2 0,60 199 1 0,97 195 Populus 196 Acer nigra 197 Acer "Italica" 200 Betula 201 Betula pendula 1 0,90 pendula 1 0,90 202 Aesculus 203 Acer hippocastanum 1 3,05 pseudoplatanus 1 1,15 204 Robinia 205 Robinia pseudoacacia 1 1,45 pseudoacacia 2 0,75 206 Robinia 207 Robinia pseudoacacia 1 0,80 pseudoacacia 2 1,30 208 Robinia 209 Robinia pseudoacacia 1 1,10 pseudoacacia 1 1,35 210 Acer 211 Robinia pseudoplatanus 1 0,75 pseudoacacia 1 1,35 212 Ulmus 213 Ulmus laevis 1 1,55 laevis 1 1,85 214 Populus 215 Populus alba 1 1,35 alba 1 3,20 216 Populus 217 Populus spec. 1 1,10 spec. 1 1,10 218 Populus 219 Populus spec. 3 1,20 spec. 1 1,20 220 Populus 221 Populus spec. 1 1,50 alba 1 1,70 222 Acer 223 Robinia negundo 1 1,10 pseudoacacia 2 1,40 pseudoacacia 1 1,60 224 Robinia 225 Populus 226 Acer 227 Populus 29.04.2011 1,25 0,80 0,85 0,30 0,70 0,90 0,50 0,60 0,50 1,10 0,90 0,90 spec. 1 1,60 pseudoplatanus 3 0,70 0,60 alba 2 1,20 1,15 0,50 4 von 11 0 1 1 1 1 1 1 0 1 3 1 0 1 1 1 0 1 1 0 1 1 0 1 2 1 1 1 0 0 2 1 1 2 2 1 1 3 2 1 0 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 1 1 0 Teilgebiet Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park1 Park3 Park3 Park3 Park3 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 Park3 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 Erhalt, Verlust, Festsetzung E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E V E E E E E E E E E V F V V V V V V V V V V V V PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg" Baumliste Gattung Lfn 228 Populus 229 Populus Art Sorte Anzahl 1 StU je der Stamm Stämm (in m) e tremula 1 1,20 x canescens 1 1,20 230 Populus 231 Populus spec. 5 1,00 spec. 1 1,05 232 Populus 233 Populus spec. 3 alba 2 234 Populus 235 Acer alba 1 0,80 platanoides 1 0,80 236 Aesculus 237 Aesculus hippocastanum 1 1,65 hippocastanum 1 2,10 238 Aesculus 239 Aesculus hippocastanum 1 1,85 hippocastanum 1 2,85 240 Tilia 241 Aesculus cordata 1 2,00 hippocastanum 2 0,95 spec. 1 3,05 hippocastanum 1 1,05 hippocastanum 1 1,20 hippocastanum 1 0,90 242 Populus 243 Aesculus 244 Aesculus 245 Aesculus 246 Populus 247 Aesculus 2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm 0-4 A (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) Strukt ur 0,80 0,70 1,10 1,10 0,85 1,05 1,00 0,80 spec. 1 3,45 hippocastanum 1 1,70 248 Ulmus 249 Acer laevis 1 1,60 platanoides 1 1,35 250 Ailanthus 251 Acer altissima 1 1,30 negundo 3 1,10 1,10 252 Ailanthus 253 Ulmus altissima 2 1,15 0,90 laevis 1 0,90 254 Acer 255 Acer negundo 2 1,15 pseudoplatanus 1 1,50 256 Acer 257 Betula platanoides 1 1,40 pendula 1 1,15 pendula 1 1,80 laevis 1 1,80 258 Betula 259 Ulmus 0,80 260 Betula 261 Ailanthus pendula 1 1,10 altissima 1 1,00 262 Acer 263 Populus negundo 3 0,55 0,50 x canadensis 2 1,86 1,43 264 Ailanthus 265 Ailanthus altissima 1 1,39 altissima 1 1,07 266 Quercus 267 Ailanthus robur 2 0,70 altissima 1 1,02 268 Tilia 269 Quercus cordata 1 1,48 robur 1 0,82 270 Acer 271 Tilia negundo 1 1,47 cordata 1 1,51 negundo 1 1,28 negundo 1 0,90 272 Acer 273 Acer 274 Acer 275 Salix negundo 1 1,45 caprea 3 0,84 276 Tilia 277 Acer platyphyllos 1 1,51 negundo 3 0,99-1,1 278 Ailanthus 279 Ailanthus altissima 1 1,20 altissima 1 0,80 280 Ailanthus 281 Ailanthus altissima 3 0,67 altissima 1 1,61 282 Ailanthus 283 Acer altissima 3 0,96 negundo 1 1,23 284 Ulmus laevis 1 0,80 29.04.2011 0,90 0,50 0,40 0,76 0,70 0,59 0,42 0,82 0,82 5 von 11 0,65 [0.65] 0 0 2 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0 1 0 1 2 0 2 1 1 1 3 3 1 2 0 0 0 0 0 0 0 2 1 2 2 2 1 1 2 1 1 0 0 0 0 1 ! ! ! ! ! ! Teilgebiet GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.1 GE3.1 GE3.1 GE3.1 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 Park2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE3.2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 Erhalt, Verlust, Festsetzung V V V V V E V V V V V F V V F V V V F V V V V E E E E E E V V V V E E F E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg" Baumliste Gattung Lfn 285 Acer 286 Ailanthus Art Sorte Anzahl 1 StU je der Stamm Stämm (in m) e 2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm 0-4 A (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) Strukt ur pseudoplatanus 1 0,85 altissima 1 1,95 287 Ailanthus 288 Acer altissima 2 0,83 pseudoplatanus 1 0,72 289 Ailanthus 290 Ailanthus altissima 1 1,53 altissima 1 1,26 291 Ailanthus 292 Acer altissima 1 1,44 platanoides 2 0,74 0,88 293 Tilia 294 Acer x vulgaris 2 0,83 0,37 negundo 1 1,19 295 Ailanthus 296 Acer altissima 1 1,4 negundo 1 1,42 297 Crateagus 298 Aesculus monogyna 1 1,10 hippocastanum 1 1,32 299 Aesculus 300 Tilia hippocastanum 1 2,07 platyphyllos 1 1,35 301 Betula 302 Robinia pendula 1 1,15 pseudoacacia 1 0,98 303 Acer 304 Robinia negundo 1 1,08 pseudoacacia 1 0,98 0,86 305 Populus 306 Populus nigra "Italica" 1 2,60 nigra "Italica" 1 1,57 307 Populus 308 Populus nigra "Italica" 1 1,48 nigra "Italica" 1 1,21 309 Populus 310 Aesculus nigra "Italica" 1 1,58 hippocastanum 1 1,48 311 Acer 312 Populus 2 1,59 nigra "Italica" 1 1,53 313 Populus 314 Populus nigra "Italica" 1 0,98 nigra "Italica" 1 0,98 315 Populus 316 Robinia nigra "Italica" 1 2,14 pseudoacacia 1 1,05 317 Aesculus 318 Robinia hippocastanum 1 1,56 pseudoacacia 1 1,24 319 Robinia 320 Aesculus pseudoacacia 1 1,51 hippocastanum 1 1,48 321 Aesculus 322 Robinia hippocastanum 1 1,46 pseudoacacia 1 0,99 323 Acer 324 Acer negundo 5 0,70 0,60 0,51 0,47 0,37 negundo 5 0,70 0,57 0,55 0,46 0,40 325 Acer 326 Acer negundo 1 1,06 negundo 3 0,80 0,50 0,40 327 Acer 328 Acer negundo 2 0,91 0,48 negundo 2 0,60 0,48 329 Acer 330 Ulmus negundo 3 1,47 1,00 laevis 2 1,81 0,99 331 Juglans 332 Acer regia 1 1,60 negundo 1 1,05 333 Acer 334 Acer negundo 1 1,25 negundo 5 0,70 0,60 0,50 335 Acer 336 Acer negundo 3 0,50 0,50 0,20 negundo 1 1,23 337 Aesculus 338 Fraxinus hippocastanum 1 1,62 exelsior 1 1,10 339 Carpinus 340 Ailanthus betulus 1 1,30 altissima 1 1,55 341 Ailanthus altissima 2 0,82 29.04.2011 negundo 1,08 0,63 0,53 6 von 11 0,30 0,30 0 1 0 0 2 1 1 0 1 1 1 1 4 1 0 0 2 1 2 1 0 1 1 1 1 0 2 1 1 1 1 0 1 0 1 1 1 1 1 1 1 1 0 1 1 1 1 1 1 1 0 0 1 0 1 0 0 ! ! ! Teilgebiet GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GE2 GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD Erhalt, Verlust, Festsetzung E E E E E E E E E E E E V V V V V E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E V V Altlast E E PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg" Baumliste Gattung Lfn 342 Ailanthus 343 Betula Art Sorte Anzahl 1 StU je der Stamm Stämm (in m) e 2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm 0-4 A (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) Strukt ur 0,60 altissima 2 0,75 pendula 1 1,02 344 Acer 345 Acer platanoides 3 1,01 negundo 1 1,10 346 Betula 347 Acer pendula 1 1,10 negundo 1 1,40 348 Acer 349 Acer pseudoplatanus 2 1,00 0,50 pseudoplatanus 2 0,96 0,61 350 Acer 351 Acer negundo 2 1,00 0,80 pseudoplatanus 4 0,76 0,82 352 Populus 353 Populus nigra "Italica" 2 1,35 1,40 nigra "Italica" 1 2,20 354 Populus 355 Populus nigra "Italica" 1 1,40 nigra "Italica" 1 1,50 356 Populus 357 Populus nigra "Italica" 1 1,10 nigra "Italica" 1 1,30 358 Populus 359 Populus nigra "Italica" 1 0,90 nigra "Italica" 1 1,00 360 Populus 361 Populus nigra "Italica" 1 0,90 nigra "Italica" 2 0,96 1,00 362 Tilia 363 Tilia cordata 2 0,58 0,53 cordata 2 0,68 0,74 364 Populus 365 Populus nigra "Italica" 1 1,53 nigra "Italica" 1 1,30 366 Populus 367 Populus nigra "Italica" 1 0,85 nigra "Italica" 1 0,80 368 Populus 369 Populus nigra "Italica" 1 1,65 nigra "Italica" 1 1,50 370 Populus 371 Populus nigra "Italica" 1 1,20 nigra "Italica" 1 0,88 372 Populus 373 Populus nigra "Italica" 1 1,22 nigra "Italica" 1 1,20 374 Populus 375 Populus nigra "Italica" 1 1,10 nigra "Italica" 1 1,04 376 Populus 377 Populus nigra "Italica" 1 2,06 nigra "Italica" 1 1,32 378 Populus 379 Ailanthus nigra "Italica" 1 1,86 1 0,80 2 0,87 [0,87] 2 1,00 1,36 1 1,65 altissima 0,80 380 Ailanthus 381 Populus altissima 382 Populus 383 Populus alba alba 2 2,71 2,90 384 Ailanthus 385 Populus altissima 2 1,46 1,78 alba 1 1,65 386 Populus 387 Populus alba 1 1,63 alba 1 2,95 388 Acer 389 Acer platanoides 1 0,90 negundo 2 1,10 1,05 390 Acer 391 Acer negundo 2 1,00 1,02 negundo 5 1,02 0,85 392 Acer 393 Acer negundo 1 1,69 negundo 2 0,78 394 Acer 395 Populus negundo 1 1,72 nigra "Italica" nigra "Italica" 1 2,48 396 Populus 397 Populus nigra "Italica" 1 2,10 nigra "Italica" 2 0,58 398 Populus nigra "Italica" 1 2,85 29.04.2011 0,61 0,92 0,70 1,78 1,71 7 von 11 1,05 0,55 0,45 1 0 0 2 0 2 0 0 1 1 0 0 1 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 1 1 0 0 1 1 1 1 1 4 0 0 0 0 3 1 1 0 1 0 0 0 0 2 1 2 2 3 2 0 2 2 0 ! ! ! Teilgebiet GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD Erhalt, Verlust, Festsetzung E E E E E E E E Altlast E V V V V V V V V V V E E V V V V V V V V V V V V V V V E E V V V V V V F E V V V V V V V V V V PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg" Baumliste Gattung Lfn 399 Populus 400 Acer Art "Italica" Anzahl 1 StU je der Stamm Stämm (in m) e 2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm 0-4 A (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) Strukt ur 1 2,44 negundo 3 0,72 0,84 1,18 401 Acer 402 Acer negundo 5 0,53 0,25 0,44 negundo 3 0,60 0,60 0,62 403 Acer 404 Acer negundo 1 1,01 negundo 2 0,98 405 Acer 406 Acer negundo 1 1,52 platanoides 1 1,20 407 Acer 408 Acer negundo 1 1,25 negundo 1 1,20 409 Acer 410 Acer negundo 1 1,70 negundo 2 0,70 0,40 411 Acer 412 Acer negundo 2 0,57 0,73 negundo 3 0,50 0,50 413 Acer 414 Populus nigra Sorte negundo 1 0,97 alba 1 1,27 415 Populus 416 Populus alba 1 1,20 alba 2 1,27 417 Populus 418 Populus alba 1 1,37 x canescens 1 1,60 419 Ailanthus 420 Populus altissima 1 1,68 x canescens 1 1,07 421 Ulmus 422 Ulmus laevis 2 0,69 laevis 1 1,48 423 Ulmus 424 Ulmus laevis 1 1,05 laevis 1 1,12 425 Ailanthus 426 Ailanthus altissima 1 1,63 altissima 3 1,21 427 Populus 428 Acer nigra 1 1,60 negundo 2 0,89 429 Ailanthus 430 Quercus altissima 1 1,32 431 Robinia 432 Quercus 433 Populus 434 Quercus 435 Ailanthus 436 Platanus 437 Acer 438 Salix robur 2 1,08 pseudoacacia 1 1,43 robur 1 2,05 nigra 4 1,42 robur 1 1,10 altissima 2 1,02 x hispanica 1 2,44 0,45 0,25 1,19 0,40 0,92 0,68 1,10 1,08 0,76 0,78 1,06 1,04 1,02 0,79 negundo 1 0,80 alba 7 0,98 0,86 0,85 0,81 0,75 0,61 0,43 439 Salix 440 Salix alba 7 0,60 0,57 0,56 0,54 0,52 0,45 0,32 alba 1 1,19 441 Populus 442 Betula nigra 1 1,53 pendula 2 0,56 443 Betula 444 Populus pendula 3 0,79 0,52 0,50 tremula 3 0,70 0,52 0,41 tremula 2 0,88 0,38 tremula 1 0,88 0,50 0,34 445 Populus 446 Populus 447 Populus 448 Quercus 0,50 tremula 2 0,54 robur 1 1,41 449 Quercus 450 Betula robur 1 0,83 pendula 4 0,70 0,52 0,47 451 Salix 452 Populus fragilis 3 0,99 0,70 0,20 alba 1 0,83 453 Salix 454 Salix fragilis 6 0,78 0,68 0,63 fragilis 3 0,55 0,37 0,31 455 Populus nigra 1 0,93 29.04.2011 "Italica" 0,29 8 von 11 0,29 0,57 0 2 1 1 0 2 3 0 1 0 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 1 3 3 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 2 0 1 2 1 Teilgebiet GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD Erhalt, Verlust, Festsetzung V V V V E E E E E E E E E E E Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast E Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast E E Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg" Baumliste Gattung Lfn 456 Populus 457 Salix Art nigra Sorte "Italica" Anzahl 1 StU je der Stamm Stämm (in m) e 2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm 0-4 A (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) Strukt ur 1 0,83 alba 2 1,43 458 Populus 459 Populus x canadensis 1 1,56 nigra 1 0,86 460 Acer 461 Acer negundo 2 0,60 negundo 1 0,96 462 Acer 463 Acer negundo 1 1,33 negundo 2 0,60 464 Populus 465 Acer alba 1 1,46 negundo 2 0,56 466 Acer 467 Acer negundo 1 0,96 negundo 2 0,51 0,49 468 Robinia 469 Robinia pseudoacacia 2 1,21 0,88 pseudoacacia 2 0,56 0,55 470 Robinia 471 Robinia pseudoacacia 2 0,79 0,39 pseudoacacia 4 0,70 0,45 0,35 472 Robinia 473 Robinia pseudoacacia 3 0,60 0,49 0,43 pseudoacacia 4 0,66 0,56 0,53 474 Acer 475 Betula negundo 1 0,90 1,21 0,48 0,48 0,53 0,26 0,38 pendula 1 1,40 476 Platanus 477 Platanus x hispanica 1 2,40 x hispanica 1 2,45 478 Platanus 479 Platanus x hispanica 1 2,71 x hispanica 1 2,78 480 Acer 481 Acer negundo 4 0,88 0,78 0,71 0,60 negundo 7 0,69 0,67 0,60 0,56 482 Acer 483 Platanus negundo 2 0,85 0,71 x hispanica 1 2,53 484 Platanus 485 Platanus x hispanica 1 2,31 x hispanica 1 2,90 486 Robinia 487 Robinia pseudoacacia 1 1,21 pseudoacacia 1 0,88 488 Robinia 489 Populus pseudoacacia 2 1,11 1 3,30 nigra "Italica" 490 Platanus 491 Platanus x hispanica 1 2,55 x hispanica 1 2,76 492 Platanus 493 Platanus x hispanica 1 2,79 x hispanica 1 2,20 494 Platanus 495 Platanus x hispanica 1 2,55 x hispanica 1 2,25 496 Platanus 497 Platanus x hispanica 1 2,36 x hispanica 1 2,66 498 Platanus 499 Platanus x hispanica 1 2,64 x hispanica 1 2,49 500 Platanus 501 Platanus x hispanica 1 2,44 x hispanica 1 2,94 502 Populus 503 Populus x canadensis 3 1,80 1 1,05 504 Populus 505 Populus x canadensis 1 1,64 506 Populus 507 Acer x canadensis 1 1,56 508 Populus 509 Populus nigra "Italica" 2 1,37 nigra "Italica" 1 0,81 510 Populus 511 Populus nigra "Italica" 1 1,02 nigra "Italica" 1 1,77 512 Populus nigra "Italica" 1 1,61 29.04.2011 nigra nigra "Italica" "Italica" negundo 1 1,04 1 0,93 [0,8] 1,20 0,72 0,83 9 von 11 0,52 0,51 0,43 1 0 0 2 2 2 2 2 0 2 1 1 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 1 1 0 0 0 1 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 ! ! ! ! Teilgebiet GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD GuD Erhalt, Verlust, Festsetzung Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast V Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast V V F F F F Altlast Altlast Altlast F F F Altlast Altlast Altlast F F F F F F Altlast F F F F F Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg" Baumliste Gattung Lfn 513 Populus 514 Populus Art Sorte Anzahl 1 StU je der Stamm Stämm (in m) e nigra "Italica" 1 2,60 nigra "Italica" 2 2,58 515 Platanus 516 Salix x hispanica 1 2,95 alba 5 0,99 517 Populus 518 Salix nigra 1 1,07 alba 4 0,77 519 Populus 520 Salix x canadensis 1 1,20 fragilis 1 1,16 521 Salix 522 Salix alba 2 1,16 alba 1 1,07 523 Populus 524 Populus nigra 1 1,47 nigra 1 1,05 525 Populus 526 Acer nigra 7 1,42 pseudoplatanus 1 1,10 527 Platanus 528 Populus x hispanica 1 2,49 tremula 1 1,91 529 Populus 530 Salix alba 3 1,29 alba 1 2,75 531 Acer 532 Acer negundo 1 1,08 533 Populus 534 Robinia nigra 535 Robinia 536 Populus "Italica" negundo 1 1,43 1 2,15 pseudoacacia 1 1,72 pseudoacacia 1 1,55 "Italica" 2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm 0-4 A (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) Strukt ur 2,18 0,72 0,72 0,60 0,76 0,67 0,43 1,32 1,29 1,21 1,27 1,04 1,10 nigra "Italica" 1 1,95 537 Populus 538 Populus nigra "Italica" 1 1,48 nigra "Italica" 1 2,22 539 Populus 540 Populus nigra "Italica" 2 1,06 nigra "Italica" 1 1,08 541 Populus 542 Populus nigra "Italica" 1 1,08 nigra "Italica" 1 1,85 543 Populus 544 Populus nigra "Italica" 2 1,09 nigra "Italica" 1 2,00 545 Platanus 546 Salix x hispanica 1 0,93 alba 6 2,16 1,43 547 Salix 548 Populus alba 2 1,21 1,71 nigra "Italica" 1 1,09 549 Populus 550 Populus nigra "Italica" 1 1,08 nigra "Italica" 1 1,65 551 Populus 552 Populus nigra "Italica" 1 1,58 nigra "Italica" 1 2,13 553 Populus 554 Populus nigra "Italica" 1 1,74 nigra "Italica" 1 2,22 555 Populus 556 Populus tremula 1 1,32 tremula 1 1,19 557 Populus 558 Populus x canescens 1 0,95 nigra 2 1,33 559 Populus 560 Populus nigra 1 2,12 nigra 3 1,16 561 Betula 562 Ailanthus pendula 1 1,62 altissima 1 1,70 563 Populus 564 Robinia nigra 2 2,52 pseudoacacia 1 1,25 565 Salix 566 Populus fragilis 1 1,31 nigra "Italica" 1 2,08 567 Populus 568 Populus nigra "Italica" 1 1,90 nigra "Italica" 1 1,47 569 Populus nigra "Italica" 1 1,13 29.04.2011 0,54 0,98 0,66 1,05 0,73 1,60 1,13 0,95 0,81 1,20 10 von 11 1,61 2,00 1,00 0,59 0 0 0 1 1 2 1 1 0 1 0 1 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 0 0 1 0 0 1 1 1 1 1 ! ! Teilgebiet GuD GuD GuD Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A GuD Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Maßn.A Sport Sport Sport Sport Sport Sport Sport Sport Sport Sport Sport Sport Sport Sport Sport Erhalt, Verlust, Festsetzung Altlast V F Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast F F F F E E E E E E E E E E E E E E V F E E E E E E E E Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast Altlast F Altlast Altlast E E E E PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT Anlage 13b zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg" Baumliste Gattung Lfn 570 Populus 571 Populus Art Sorte Anzahl 1 StU je der Stamm Stämm (in m) e nigra "Italica" 1 1,47 nigra "Italica" 1 1,60 572 Populus 573 Populus nigra "Italica" 1 1,45 nigra "Italica" 1 1,51 574 Populus 575 Populus nigra "Italica" 1 1,25 nigra "Italica" 1 1,21 576 Populus 577 Populus nigra "Italica" 1 1,98 nigra "Italica" 1 1,47 578 Populus 579 Platanus nigra "Italica" 1 2,50 x hispanica 1 1,70 580 Platanus 581 Platanus x hispanica 1 1,50 x hispanica 1 1,15 582 Platanus 583 Platanus x hispanica 1 0,90 x hispanica 1 1,30 584 Platanus 585 Platanus x hispanica 1 1,30 x hispanica 1 1,50 586 Platanus 587 Platanus x hispanica 1 1,50 x hispanica 1 1,25 588 Platanus 589 Platanus x hispanica 1 1,10 x hispanica 1 0,95 590 Platanus 591 Platanus x hispanica 1 1,45 x hispanica 1 1,45 592 Platanus 593 Platanus x hispanica 1 1,25 x hispanica 1 1,55 594 Platanus 595 Platanus x hispanica 1 1,00 x hispanica 1 1,25 596 Platanus 597 Platanus x hispanica 1 1,45 x hispanica 1 0,95 598 Platanus 599 Platanus x hispanica 1 1,05 x hispanica 1 1,30 600 Platanus 601 Platanus x hispanica 1 1,25 x hispanica 1 0,95 602 Platanus x hispanica 1 1,00 29.04.2011 2 StU je 3 StU je 4 StU je 5 StU je 6 StU je 7 StU je Vita-lität FAUN Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm Stamm 0-4 A (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) (in m) Strukt ur 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 11 von 11 Teilgebiet Sport Sport Sport Sport Sport Sport Sport Sport Sport STR STR STR STR STR STR STR STR STR STR STR STR STR STR STR STR STR STR STR STR STR STR STR STR Erhalt, Verlust, Festsetzung E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E PLANUNGSGRUPPE CASSENS + SIEWERT Anlage zum städtebaulichen Vertrag über die städtebauliche Maßnahme „GuD Klingenberg“ Anlage 1a Lageplan über das Vertragsgebiet, Teile A, B und C Stand: 31. Mai 2011 Teil B Teil C Teil A Teil B N Legende: Vertragsgebiet Maßstab 1 : 3000 Geltungsbereich Bebauungsplan 11-47a T:/icaads/projects/Kraftwerk Klingenberg/11-47a/Anlage-1a/1/1/1 Anlage zum städtebaulichen Vertrag über die städtebauliche Maßnahme „GuD Klingenberg“ Anlage 1b Lageplan über das Vertragsgebiet, Teil D Stand: 31. Mai 2011 Teil D Teil D N Legende: Vertragsgebiet Maßstab 1 : 3000 Geltungsbereich Bebauungsplan 11-47a T:/icaads/projects/Kraftwerk Klingenberg/11-47a/Anlage-1b/1/1/1 Anlage zum städtebaulichen Vertrag über die städtebauliche Maßnahme „GuD Klingenberg“ Anlage 3 Eigentumsverhältnisse im Vertragsgebiet Stand: 31. Mai 2011 Vertragsgebietsteil Flur/ Flurstück* Grundbuchblatt Im Grundbuch eingetragener Eigentümer Tatsächlich eigentumsrechtlich Berechtigter Teil A 211/10 941N Bewag Aktiengesellschaft & Co. KG Firmiert unter: Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft 211/11 diverse Vattenfall Europe Berlin Aktiengesellschaft & Co. KG Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft 311/35 (teilweise) 941N Bewag Aktiengesellschaft & Co. KG Firmiert unter: Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft 311/36 (teilweise) 941N Bewag Aktiengesellschaft & Co. KG Firmiert unter: Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft 211/4 (teilweise) 941N Bewag Aktiengesellschaft & Co. KG Firmiert unter: Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft 211/9 (teilweise) 941N Bewag Aktiengesellschaft & Co. KG Firmiert unter: Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft 211/19 947N Vattenfall Europe Aktiengesellschaft Vattenfall Europe Aktiengesellschaft 211/25 10055N Bewag AG & Co. KG Berlin Firmiert unter: Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft 211/26 976N Vattenfall Europe Berlin Aktiengesellschaft & Co. KG Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft 211/66 944N Vattenfall Europe Berlin Aktiengesellschaft & Co. KG Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft 211/68 944N Vattenfall Europe Berlin Aktiengesellschaft & Co. KG Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft 211/70 2083N Energieversorgung Berlin AG in Berlin Firmiert unter: Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft 211/82 13263N Vattenfall Europe Aktiengesellschaft Vattenfall Europe Aktiengesellschaft 211/85 13263N Vattenfall Europe Vattenfall Europe Teil B 1 1 Das Flurstück 11 der Flur 211 befindet sich derzeit in 105 sogenannten Wohnungsgrundbüchern. 1 Anlage zum städtebaulichen Vertrag über die städtebauliche Maßnahme „GuD Klingenberg“ Aktiengesellschaft Aktiengesellschaft 211/87 13263N Vattenfall Europe Aktiengesellschaft Vattenfall Europe Aktiengesellschaft 211/89 947N Vattenfall Europe Aktiengesellschaft Vattenfall Europe Aktiengesellschaft 211/90 947N Vattenfall Europe Aktiengesellschaft Vattenfall Europe Aktiengesellschaft 211/101 980N Energieversorgung Berlin AG in Berlin Firmiert unter: Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft 211/102 980N Energieversorgung Berlin AG in Berlin Firmiert unter: Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG Vattenfall Europe Wärme AG 211/106 976N Vattenfall Europe Berlin Aktiengesellschaft & Co. KG Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft Teil C 211/40 (teilweise) 940N Vattenfall Europe Aktiengesellschaft Vattenfall Europe Aktiengesellschaft Teil D 311/31 950N Energieversorgung Berlin AG in Berlin Firmiert unter: Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft 312/4012 950N Energieversorgung Berlin AG in Berlin Firmiert unter: Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft 312/4018 978N Energieversorgung Berlin AG in Berlin Firmiert unter: Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft 312/4037 950N Energieversorgung Berlin AG in Berlin Firmiert unter: Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG Vattenfall Europe Wärme Aktiengesellschaft * jeweils Gemarkung Lichtenberg 2 Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und Vattenfall Klimaschutzvereinbarung 2008 - 2020 Vattenfall = Energiepartner für Berlin Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit, die Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Katrin Lompscher, nachfolgend Land Berlin genannt, und der Vattenfall Europe AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Tuomo Hatakka, den Generalbevollmächtigten für Berlin Dr. Werner Süss, nachfolgend Vattenfall genannt wird zur Umsetzung gemeinsamer energie- und klimapolitischer Ziele folgende Klimaschutzvereinbarung getroffen: 2 1. Inhaltsverzeichnis Kapitel Seite 1. Inhaltsverzeichnis 2 2. Präambel 3 3. Ausgangslage 3 4. Klimapolitische Ziele der Partnerschaft 5 5. Maßnahmen von Vattenfall zur Zielerreichung 5 5.1. Modernisierung des Kraftwerkparks 5 5.1.1. KWK-Hauptstadt Berlin 6 5.1.2. Fernwärmeversorgung des Berliner Ostens 6 5.1.3. Fernwärmeversorgung des Berliner Westens 7 5.1.4. Ausbau der Fernwärmeversorgung Berlins 7 5.1.5. Ausbau Biomasse-Nutzung 8 5.2. Ausbau dezentraler Versorgung 10 6. Berlin und Vattenfall: eine Partnerschaft - gemeinsame Projekte und Maßnahmen 10 6.1. Unterstützung von Klimaschutz und Umweltbildung in der Hauptstadt 10 6.2. Innovative Technologien 12 7. Monitoring 12 8. Zusammenarbeit 13 9. Anpassung von Bestimmungen 13 10. Inkrafttreten und Laufzeit 14 Anlagen Anlage 1 Stillgelegte Stromerzeugungskapazitäten von Vattenfall in Berlin seit 1990 Anlage 2 Entwicklung der absoluten CO2-Emissionen von Vattenfall in Berlin 1990 bis 2008 Anlage 3 Das Energiekonzept von Vattenfall – Energieversorgung Ist / Soll 2020 Anlage 4 Die Vattenfall-Prinzipien der Nachhaltigkeit von Bioenergie 3 2. Präambel Der Senat von Berlin hat das Landesenergieprogramm für die Jahre 2006 bis 2010 am 18. Juli 2006 beschlossen. Es soll nach seinem Abschluss durch Klimaschutzkonzept und Klimaschutzprogramme ersetzt werden. Damit bleibt der Klimaschutz ein Schwerpunkt der Umwelt- und Energiepolitik des Senats. Die klimaschutzpolitischen Ziele Berlins sollen mit Maßnahmen nachhaltiger Energieerzeugung, mehr Energieeffizienz und Schutz vor Folgen des Klimawandels erreicht werden. Berlin hat das Ziel, bis zum Jahr 2020 die CO2Emissionen um mindestens 40 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren. Vattenfall bekennt sich zum Klimaschutz und unterstützt das Land Berlin bei seinen Klimaschutzzielen. Hierfür hat Vattenfall am 12. März 2009 sein Berliner Energiekonzept der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Minderung der Kohlendioxidemissionen ist dabei neben Preisund Versorgungssicherheit ein besonderes Anliegen des Unternehmens. In dem Sinne verpflichten sich Vattenfall und das Land Berlin, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen, organisatorischen und politischen Möglichkeiten, Maßnahmen zu ergreifen, die der Erfüllung der Klimaschutzziele dienen. Bereits durch die Stilllegung alter und durch die Modernisierung bestehender Kraftwerksanlagen sowie durch den Bau neuer Kraftwerke mit hohem Wirkungsgrad hat Vattenfall seinen Beitrag dazu geleistet, dass Kohlendioxidemissionen konzernweit schon heute deutlich niedriger sind als 1990. Hieran wird Vattenfall mit seinem Energiekonzept, anstehenden Erneuerungen und dem Einsatz Erneuerbarer Energien in Berlin anknüpfen. Das Land Berlin und Vattenfall bauen mit dieser Klimaschutzvereinbarung ihre bisherigen Kooperationen im Klimaschutz weiter aus. Der Schwerpunkt liegt auf der Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung von CO2-Emissionen bis zum Jahr 2020 im Vergleich zum Basisjahr 1990. Dabei umfassen die Maßnahmen von Vattenfall die Modernisierung seines Berliner Kraftwerkparks zur Fernwärmeversorgung, den Ausbau dezentraler Erzeugungsanlagen, die Nutzung Erneuerbarer Energien, den Einsatz biogener Stoffe sowie den Einsatz innovativer Technologien zur Erhöhung der Energieeffizienz in der Stadt. 3. Ausgangslage Vattenfall und das Vorgängerunternehmen Bewag haben sich als zuverlässige Energieversorger Berlins bewährt. Die Energieversorgung wurde in den 90er Jahren an die grundlegend veränderten Gegebenheiten der wiedervereinigten Stadt angepasst, indem die ehe- 4 mals komplett getrennten und im Ostteil der Stadt veralteten Stromnetze saniert oder neu gebaut wurden. Veraltete Kraftwerke wurden erneuert oder stillgelegt. Die Kraftwerke Mitte, Lichterfelde (Umstellung von Öl auf Gas), Charlottenburg, Moabit wurden modernisiert. Mit dem Heizkraftwerk (HKW) Mitte ist 1997 eines der modernsten Kraftwerke Europas entstanden. Es wurden alle Stromerzeugungskapazitäten stillgelegt, die nicht nach dem umweltschonenden Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) arbeiten (Steglitz, Oberhavel und Rudow sowie Teilstillegungen an den Standorten Reuter, Charlottenburg und Lichtenberg), siehe Anlage 1. Gleichzeitig wurden die Emissionen an Schwefeldioxid, Stickoxiden und Staub in erheblichem Umfang gemindert. Vattenfall emittiert heute nur noch 5 % SO2, 14 % NOx und 4 % Staub (Mittel der letzten 3 Jahre 2006 - 2008) im Vergleich zum Jahr 1990. Damit hat Vattenfall entscheidenden Anteil an der Verbesserung der Luftqualität in Berlin. Vattenfall und das Land Berlin haben gemeinsam bislang viel für den Klimaschutz in der Stadt erreicht. Die CO2-Emissionen wurden nach der Wiedervereinigung sukzessive gesenkt. Daran hat Vattenfall einen wesentlichen Anteil. Das Unternehmen hat seine CO2-Emissionen in Berlin seit 1990 deutlich reduziert, siehe Anlage 2. Ausgehend von 13,3 Mio. Tonnen CO2 im Jahr 1990 wurden die Emissionen zunächst auf 8,7 Mio. Tonnen (Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2005) bis heute auf 7,5 Mio. Tonnen CO2 gesenkt (Mittel der letzten drei Jahre 2006 – 2008). Vattenfall hat damit bis heute nicht nur eine Reduktion von ca. 44 % erreicht, sondern selbst einen Großteil der CO2-Reduzierung in Berlin seit 1990 durch seine Aktivitäten getragen. Das Land Berlin und Vattenfall sind seit dem 09. Oktober 2008 Vertragspartner im Berliner Klimabündnis. Vattenfall will dort mit einer führenden Rolle Verantwortung übernehmen. Das Unternehmen steht zudem seit Jahren in erfolgreichen Kooperationen mit dem Land Berlin bei der Energieeffizienzsteigerung und der Förderung von Erneuerbaren Energien, beispielsweise durch den Einsatz von Photovoltaik an Schulgebäuden, die Solarstrombörse sowie die Bildung von Energiefonds im Zusammenhang mit der Privatisierung der Bewag. 5 4. Klimapolitische Ziele der Partnerschaft Vattenfall senkt CO2- Emissionen von 1990 - 2020 um mehr als 50 Prozent in den Berliner Anlagen CO2- Emissionen CO2 in Mio. t 16,0 14,0 12,0 13,3 - 35 % 10,0 8,0 - 44 % - 52 % 8,7 7,5 6,0 6,4 - 15 % 4,0 2,0 0,0 1990 Ø 2000 - 2005 Ø 2006 - 2008 2020 Vattenfall strebt bis 2020 auf Basis 1990 eine Reduktion seiner absoluten CO2-Emissionen auf 50% an. Im Vergleich zum Mittel der letzten drei Jahre (rund 7,5 Mio. t CO2) wird Vattenfall damit seine CO2-Emissionen um weitere 15% bis 2020 senken. Das bedeutet eine zusätzliche Reduktion von 1 Mio. t CO2. Vattenfall reduziert auch in Berlin seine spezifischen CO2-Emissionen deutlich: Vattenfall strebt eine Senkung von heute bis 2020 um rund 30% sowohl bei der Strom- als auch bei der Wärmeerzeugung an. Vattenfall plant, die Effizienz seiner Erzeugungsanlagen zu steigern, zum Teil Kraftwerkskapazitäten abzubauen, den Einsatz der Energieträger Erdgas und Biomasse zu erhöhen und die Entwicklung innovativer Technologie weiter voranzutreiben. Die geplanten Maßnahmen im Einzelnen zur Umsetzung der strategischen klimapolitischen Ziele mit dem Land Berlin werden in dieser Vereinbarung dargestellt. 5. Maßnahmen von Vattenfall zur Zielerreichung 5.1. Modernisierung des Kraftwerkparks Vattenfall setzt die Modernisierung seines Kraftwerkparks fort, um die Effizienz seiner Erzeugungsanlagen zu steigern und die Auswirkungen auf Umwelt und Klima zu verringern. Die Pläne von Vattenfall zur Erneuerung des Kraftwerksparks dienen einer zukunftssicheren und effizienten Energienutzung. Sie sind aber auch Voraussetzung zum Ausbau und zur 6 Optimierung der Versorgung der Berlinerinnen und Berliner mit Strom und Fernwärme. Die Realisierung der nachfolgend genannten Projekte der Vattenfall steht unter dem Vorbehalt des Vorliegens der öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für die am jeweiligen Standort geplanten Anlagen. Dafür wird Vattenfall alle notwendigen Schritte zeitgerecht unternehmen. 5.1.1. KWK-Hauptstadt Berlin Berlin ist bereits heute KWK-Stadt mit Modellcharakter. Alle Vattenfall-Kraftwerke in der Stadt produzieren schon jetzt auf effiziente Weise mit Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Das Berliner Fernwärmenetz von Vattenfall deckt nur rund ein Viertel des Wärmebedarfs der Stadt. Ziel ist es, den Anteil der Energieerzeugung durch Anlagen mit KWK-Technik in der Stadt weiter zu erhöhen. Es entspricht den klimapolitischen Zielen des Landes Berlin, den Wärmebedarf im West- und Ostteil der Stadt zu reduzieren. Vattenfall wird hierzu durch Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz einen Beitrag leisten. 5.1.2. Fernwärmeversorgung des Berliner Ostens Vattenfall wird das alte Heizkraftwerk am Standort Klingenberg ersetzen. Vattenfall legt seine Planungen zum Ersatz des jetzigen HKW Klingenberg auf den zukünftigen Wärmebedarf des Ostens der Stadt aus. Der Wärmebedarf im Osten Berlins wird heute gedeckt von den Heizkraftwerken Mitte, Lichtenberg und Klingenberg in wechselseitiger Optimierung. Als Ersatz von Klingenberg plant Vattenfall die Errichtung von einer oder zwei hochmodernen GuD-Anlage(n) sowie von Biomasse-Anlagen. Geplant ist eine Gesamtleistung der GuDAnlage(n) von ca. 450 MWth und ca. 580 MWel. Vattenfall beabsichtigt, falls nur ein Gaskraftwerk errichtet wird, dieses an seinem Standort Lichtenberg im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, falls zwei Gaskraftwerke errichtet werden, diese an seinen Standorten Lichtenberg (Bezirk Marzahn-Hellersdorf) und Klingenberg (Bezirk Lichtenberg) zu bauen. Die BiomasseKraftwerke sind für den Standort des HKW Klingenberg geplant und sollen eine thermische Gesamtleistung von rund 150 MWth besitzen. Genaue Aussagen über die technische Auslegung der Anlagen sind abhängig von der detaillierten Projektplanung und dem durchzuführenden Ausschreibungsverfahren. 7 Durch die modernen Ersatzanlage(n) können erhebliche Effizienzsteigerungen erzielt und die spezifischen CO2-Emissionen bei der Strom- und Wärmeerzeugung signifikant gesenkt werden. Vattenfall legt in den nächsten zwei Jahren den Stromteil des Heizkraftwerks Lichtenberg (36 MWel) still. Eine grafische Darstellung zur Entwicklung der Fernwärmeversorgung des Berliner Ostens findet sich im Überblick „Energieversorgung Ist / Soll 2020“ im Anhang, siehe Anlage 3. 5.1.3. Fernwärmeversorgung des Berliner Westens Es ist vorgesehen, das aus dem Jahr 1970 stammende Heizkraftwerk Lichterfelde am vorhandenen Standort Ostpreußendamm durch eine moderne mit Erdgas betriebene Gas- und Dampfturbinen-Anlage (GuD-Anlage) zu ersetzen. Der Ersatzbedarf orientiert sich am Wärmebedarf, der im Westen Berlins heute von den Heizkraftwerken Reuter, Reuter-West, Moabit, Charlottenburg und Lichterfelde in wechselseitiger Optimierung gedeckt wird. Für die Ersatzanlage am Standort Lichterfelde wird eine KWK-Anlage mit einer Leistung von ca. 230 MWth benötigt. Geplant ist eine optimierte elektrische Leistung von ca. 300 MW für das Ersatzkraftwerk. Die genaue Auslegung der Anlage ist abhängig von der detaillierten Projektplanung und insbesondere dem Produktangebot der Hersteller. Aufgrund höherer Wirkungsgrade wird das neue HKW deutlich energieeffizienter sein und geringere spezifische CO2-Emissionen haben. Vattenfall legt darüber hinaus bis spätestens 2020 das Steinkohle-Kraftwerk Reuter C (170 MWth, 130 MWel) still. Eine grafische Darstellung zur Entwicklung der Fernwärmeversorgung des Berliner Westens findet sich im Überblick „Energieversorgung Ist / Soll 2020“ im Anhang, siehe Anlage 3. 5.1.4. Ausbau der Fernwärmeversorgung Berlins Vattenfall will wie in den letzten Jahren weitere Kunden für einen Anschluss an das Fernwärmenetz gewinnen. Der Ausbau der Fernwärmeversorgung in Berlin ist ein Beitrag zum Klimaschutz und soll daher weiter voran getrieben werden. Jeder angeschlossene Berliner Fernwärmehaushalt spart pro Jahr ca. eine Tonne CO2. 8 KWK reduziert die CO2-Emissionen durch jedes neu an die Fernwärme angeschlossene Versorgungsobjekt CO2 - Ausstoß in Tonnen pro Haushalt Öl-Heizung dezentral Gas-Heizung dezentral Fernwärme CO2 – Minderungspotenzial im Vergleich zur ungekoppelten Wärmeerzeugung: mehr als 1 Tonne pro Haushalt 3,8 2,5 1,5 Vattenfall hat in den letzten Jahren ca. 20.000 Haushalte pro Jahr neu an das Fernwärmenetz angeschlossen. Hieran will das Unternehmen weiter anknüpfen. Dabei sollen vor allem das Potential des hohen Ölanteils (27 %) im Berliner Wärmemarkt ausgenutzt werden. Ziel ist, mit diesem Vorgehen bis 2020 einen kumulierten Effekt von mehr als 200.000 Tonnen CO2-Reduktion zu erreichen. 5.1.5. Ausbau Biomasse-Nutzung Im Rahmen eines UEP II - Forschungsvorhabens der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz wurde untersucht, wie die in Berlin anfallende Biomasse zukünftig konsequent als regenerativer Energieträger genutzt und somit ein wichtiger Beitrag zur CO2-Minderung geleistet werden kann. Von den rund 1.200.000 t erfassten biogenen Stoffen im Land Berlin sind 72 % der kommunalen Biomasse zuzuordnen, nur 28 % entfallen auf den privaten Herkunftsbereich. Bei Umsetzung aller entsprechenden Verwertungsmaßnahmen lassen sich alljährlich zusätzlich zu den bereits heute eingesparten CO2-Gutschriften mindestens weitere ca. 230.000 t CO2 einsparen. In den nächsten Jahren sollen insbesondere die öffentlichen Einrichtungen des Landes Berlin angehalten werden, die bei den öffentlichen Einrichtungen anfallende Biomasse als CO2neutraler Energieträger mit hoher Effizienz zu verwerten. Im Rahmen der oben genannten Biomasseuntersuchung des Landes Berlin wurden umsetzbare Maßnahmen unter den spezifischen Randbedingungen in Berlin untersucht und konkrete Umsetzungsvorschläge entwickelt. 9 Bezüglich der konkreten Umsetzung dieser Maßnahmen überprüft Vattenfall – entsprechend der Verfügbarkeit der Stoffströme - den notwendigen Aufbau ausreichender Aufbereitungskapazitäten und Verwertungsanlagen. Vattenfall plant, den Einsatz von Biomasse in seinen existierenden sowie in neu geplanten Verwertungsanlagen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auszubauen. Neben den geplanten Biomasse-Heizkraftwerken am Standort Klingenberg werden bestehende Anlagen von Vattenfall umgerüstet, um einen höheren Biomasse-Anteil hochwertig als CO2-neutraler Energieträger einzusetzen. Geplante dezentrale Anlagen (Blockheizkraftwerke, BHKW) werden auf den Einsatz von Biogas vorbereitet. Das Land Berlin unterstützt diese Aktivitäten von Vattenfall. Andere vorhandene Standorte werden dahingehend geprüft, sie auf eine Biomasse-Nutzung umzurüsten. Ein Beispiel dafür ist das zukünftige Biomasse-Heizkraftwerk im Märkischen Viertel, mit dem die Wärmeversorgung dieser Großraumsiedlung als Leuchtturmprojekt realisiert werden soll. Die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage ist mit einer Leistung von rund 18 MWth und rund 5 MWel geplant. Die neue Anlage wird in das bestehende denkmalgeschützte Gebäude des Fernheizwerks in der Wallenroder Straße integriert werden. Als Brennstoff sollen Hackschnitzel aus Waldrestholz und Natur belassenes Holz anderer Herkunft eingesetzt werden. Die Inbetriebnahme der Anlage ist Ende 2011 geplant. Die Vertragspartner werden zeitnah Gespräche mit dem Ziel aufnehmen, gemeinsam ein umsetzbares und ausbaufähiges Konzept zur Aufbereitung und hochwertigen Verwertung der verfügbaren sortenreinen unterschiedlichen Biomasseströme zu entwickeln und fortzuschreiben. Baustein dieser Konzeption wird auch eine umweltverträgliche Logistik sein. Vattenfall handelt bei der Beschaffung seiner für den Kraftwerksbetrieb notwendigen Biomasse nach transparenten Richtlinien und Grundsätzen. Dabei sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass Auswahl, Beschaffung und Transport der Biomasse den Mechanismen des Marktes unterliegen. Sie obliegen der unternehmerischen Entscheidung von Vattenfall. Vattenfall gewährleistet dabei die Einhaltung nachhaltiger Standards unter Gesamtbetrachtung der CO2-Bilanz inklusive der Aufbereitungs- und Transportkette. Zudem sollen wirtschaftliche Nutzungskonflikte vermieden werden. Die Nachhaltigkeitskriterien von Vattenfall sind dem entsprechend Bestandteil dieser Klimaschutzvereinbarung, siehe Anlage 4. 10 5.2. Ausbau der dezentralen Versorgung Der verstärkte Ausbau der dezentralen Versorgung in Berlin ist neues strategisches Ziel von Vattenfall. Vattenfall setzt hierbei insbesondere auf dezentrale KWK und wenn möglich unter Nutzung von Biomasse. Das Unternehmen strebt deshalb an, die Zahl seiner dezentralen Erzeugungsanlagen weiter auszubauen. Alle neuen Anlagen sollen grundsätzlich nach dem KWK-Prinzip betrieben werden. Bestehende dezentrale Anlegen werden soweit als möglich um eine KWK-Komponente erweitert. Mit 12 BHKW ist Vattenfall bereits heute in der Stadt einer der größten BHKW-Betreiber. Zu den dezentralen Anlagen gehören zudem das HKW Buch, das HKW Köpenick und das BHKW Adlershof. Die dezentrale Versorgung soll aber noch zusätzlich zur Fernwärme-KWK ausgebaut werden. 6 BHKW mit rund 2 MWel / 2 MWth befinden sich schon in Bau. Weitere 12 BHKW mit rund 3 MWel / 3,5 MWth sind in konkreter Planung. Sie sollen voraussichtlich 2010 / 2011 in Betrieb gehen. Die in Bau bzw. in Planung befindlichen dezentralen Anlagen von Vattenfall werden auf den Einsatz von Biomethan vorbereitet. Vattenfall setzt auf einen sich entwickelnden Markt für dezentrale Versorgungslösungen und wird hierzu innovative Produkte auf Basis von KWK-Prozessen (BHKW), Solarthermie und Wärmepumpen sowie Kesselanlagen mit Gasbrennwerttechnik anbieten. Der bei gekoppelter Erzeugung entstandene Strom kann vom Kunden selbst genutzt und / oder in das vorgelagerte Netz eingespeist werden. Ein wesentlicher Bestandteil des Vertriebs von dezentralen Anlagen wird die qualifizierte Beratung des Kunden sein, um die Energieeffizienz der zu versorgenden Objekte zu verbessern. Auch im Bereich der dezentralen Wärmeversorgung werden CO2-Einsparungen von einer Tonne pro Wohneinheit und Jahr erreicht. 6. Berlin und Vattenfall: eine Partnerschaft - gemeinsame Projekte und Maßnahmen 6.1. Unterstützung von Klimaschutz und Umweltbildung in der Hauptstadt Das Land Berlin und Vattenfall wollen den Klimaschutz in Berlin voran bringen. Deshalb vereinbaren sie folgende Vorhaben als gemeinsame Klimaschutzmaßnahmen durchzuführen: 11 - Erneuerbare Energien: Vattenfall unterstützt den Ausbau regenerativer Energien in Berlin. Vattenfall plant, eine der größten Photovoltaikanlagen in Berlin zu installieren. Der Wunsch ist es, eine solche Anlage für Berlin an einem möglichst bekannten Standort zu errichten. Das Land Berlin prüft derzeit die Möglichkeiten, ob eine Realisierung an einem landeseigenen Standort möglich ist. Ergänzend dazu prüft Vattenfall auch die Errichtung von Solaranlagen auf eigenen verfügbaren Dachflächen, wie z.B. dem Dach des ehemaligen Kraftwerks in Mitte. - Nachhaltige Umweltbildung: Mit Schulaktionstagen zur Energieeffizienz und dem Schul-Solar-Programm hat Vattenfall einen Beitrag zur Umweltbildung geleistet. Vattenfall wird sein Engagement in den Schulen im Bereich der Umweltbildung auch zukünftig fortsetzen. - Grüne Metropole Berlin: Vattenfall unterstützt die Profilierung Berlins als grüne Metropole im Rahmen von städtischen Renaturierungsprojekten sowie der Entwicklung von Stadtbrachen. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. - „Informationsstelle Klimaschutz“: Das Land Berlin wird bei der Berliner Energieagentur eine Informationsstelle einrichten. Sie hat die Aufgabe, durch Information und Dokumentation den Prozess „Klimaschutz in Berlin“ zu begleiten. Ferner wird dort eine Solardach-Plattform für Gewerbe- und Industriebetriebe zur Nutzung bzw. Vergabe von Dächern für Photovoltaikanlagen eingerichtet. Dabei sollen das Berliner Klimabündnis und Partnerstädte Berlins eingebunden werden. Vattenfall stellt für die Informationsstelle Personal- und Sachmittel zur Verfügung. Das Projekt ist zunächst auf fünf Jahre ausgerichtet. - Energiesparberatung: Energiesparen schont Umwelt und Klima und senkt die laufenden Energiekosten. Vattenfall übernimmt Verantwortung und wird deshalb Informationskampagnen für Gewerbekunden und private Haushalte mit dem Ziel der Energieeinsparung leisten. In diesem Zusammenhang plant Vattenfall u.a. eine Kampagne mit dem Berliner Handwerk. 12 6.2. Innovative Technologien - „E-Mobility“: Vattenfall stellt für Elektrofahrzeuge öffentlich zugängliche Stromladesäulen im Stadtgebiet auf, die unabhängig vom E-Fahrzeugtyp sowie von Kunden unterschiedlicher Energieversorger genutzt werden können. Vattenfall versorgt die Elektrofahrzeuge ausschließlich mit Ökostrom. Die Herkunft des Stromes aus Windund Wasserkraftwerken wird mit Zertifikaten nachgewiesen. Das Aufladen der Fahrzeugbatterien soll in Zeiten stattfinden, in denen das Angebot an Windenergie hoch und die Nachfrage dagegen gering ist, um damit die Fahrzeugbatterien als Speicher zu nutzen. Schließlich soll erprobt werden, wie man die in den Fahrzeugbatterien gespeicherte Windenergie in das Netz zurückspeisen kann, wenn die Stromnachfrage besonders hoch ist. - Smart Meter: Vattenfall unterstützt die Einführung von Smart Metern in Berlin und setzt sich dafür ein, die Smart Meter Technologie innovativ weiterzuentwickeln. Als ersten Schritt wird das Unternehmen ein Pilotprojekt im Märkischen Viertel starten. Vattenfall will den Erfolg der Smart Meter Technologie. Das Engagement ist langfristig ausgerichtet. Der weitere Ausbau der erneuerbaren Energie bedarf einer nachhaltigen Weiterentwicklung der Smart Meter zu intelligenten Zählern von morgen – zum Nutzen von Verbrauchern, Umwelt und Klima. Es geht dabei nicht nur um Intelligente Stromzähler, sondern auch um „intelligente Netze“. Vattenfall wird deshalb weitere Pilotprojekte zur Smart Meter Technologie initiieren. - „Berliner NetzwerkE“: Das Unternehmensnetzwerk Energieeffizienz – „Berliner NetzwerkE“ – ist eine Unternehmensplattform unter Koordination der Berliner Energieagentur, die Energie-Erzeuger und –Anwender sowie die Anbieter von Effizienztechnologie zusammen bringt. Das Berliner NetzwerkE setzt Projekte in den Bereichen Energieeffizienz und Erneuerbare Energien um, die sich inhaltlich an Bedarf und Angeboten der Unternehmen im Netzwerk orientieren. Vattenfall ist Partner im Berliner NetzwerkE. Vattenfall bringt sein Know-how schwerpunktmäßig in die Themenfelder Energieeffizienz, Kraft-Wärme-(Kälte-)Kopplung, Speicherung von Energie, Biomasse und Abwärmenutzung ein. 7. Monitoring Zum Nachweis der erzielten CO2-Einsparungen wird Vattenfall, beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung, alle zwei Jahre ein externes Monitoring über das Erreichen der Ziele 13 dieser Klimaschutzvereinbarung durchführen lassen und der zuständigen Senatsverwaltung hierüber berichten. Die Ermittlung der CO2-Einsparung erfolgt in einer der Methodik der Statistischen Landesämter angepassten Weise. 2014 und zum Abschluss der Laufzeit dieser Vereinbarung legt Vattenfall der zuständigen Senatsverwaltung einen Ergebnisbericht über die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und Ziele insbesondere einer CO2-Bilanz vor. Dabei werden auch die bei der Deutschen Emissionshandelsstelle erfassten Daten zugrunde gelegt. Die Resultate des Monitorings und des Ergebnisberichtes werden von Vattenfall und dem Berliner Senat im Einvernehmen miteinander öffentlich kommuniziert. 8. Zusammenarbeit Das Land Berlin und Vattenfall arbeiten im gemeinsamen Interesse des Klimaschutzes intensiv und vertrauensvoll zusammen. Dabei nehmen sie gegenseitig auf ihre Interessen Rücksicht und unterstützen sich nach Kräften. Das Land Berlin und Vattenfall werden über Projektfortschritte, realisierte Maßnahmen und über Erfolge zur Energieeinsparung und damit verbundene CO2-Minderung berichten. Die Vertragsparteien treffen sich mindestens einmal im Jahr. Dabei werden Erfahrungen mit der Umsetzung der Klimaschutzvereinbarung im gegenseitigen Umgang ausgetauscht sowie Lösungen von einzelnen Zielkonflikten erörtert. Beide Seiten verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Daten, die bei der Abstimmung über Maßnahmen und Vorhaben ausgetauscht werden, entsprechend zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. 9. Anpassung von Bestimmungen Wenn sich die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse, auf denen die Bedingungen dieses Vertrages beruhen, gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so wesentlich ändern, dass einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertrages zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr zumutbar ist, so kann diese Vertragspartei beanspruchen, dass der Vertrag den geänderten Verhältnissen angepasst wird. 14 10. Inkrafttreten und Laufzeit Die Vereinbarung tritt am 08.10.2009 in Kraft. Sie endet am 31.12.2020. Berlin, den 08.10.2009 Klaus Wowereit Tuomo Hatakka Regierender Bürgermeister Vorstandsvorsitzender von Berlin Vattenfall Europe AG Katrin Lompscher Dr. Werner Süss Senatorin für Gesundheit, Umwelt Generalbevollmächtiger für Berlin und Verbraucherschutz Vattenfall Europe AG 15 Anlage 1 zur Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und Vattenfall Stillgelegte Stromerzeugungskapazitäten von Vattenfall in Berlin seit 1990 Standort elektrische Bruttoleistung (MW_el) im Jahr Moabit alt 110 1990/19921) Steglitz 75 19941) Mitte alt 96 1997 Reuter alt 130 1998/99/20011)/04 Lichtenberg 1 36 20021) Charlottenburg 1 – 3 180 1999/2000/20021) Oberhavel 200 20021) Rudow 175 20051) Summe 1.002 Quelle: Vattenfall Europe AG 1) beim LAGetSi abgemeldet 16 Anlage 2 zur Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und Vattenfall Entwicklung der absoluten CO2-Emissionen von Vattenfall in Berlin von 1990 bis 2008 CO2-Emissionen VE absolut von 1990 bis 2008 [in t] [t] Kraftwerk HW Adlershof HW Altglienicke HW Blankenburger Str. HKW Buch HKW Charlottenburg HW Friedrichshagen HKW Klingenberg BHKW Köpenick HKW Lichtenberg HKW Lichterfelde HKW Mitte HKW Moabit KW Oberhavel HW Prenzlauer Promenade HKW Reuter HKW Reuter West HKW Rudow HW Scharnhorst Str. HKW Steglitz HW Treptow HKW Wilmersdorf FHW Märkisches Viertel SHW Lange Enden FHW Neukölln Summe Berlin [t] [t] [t] 1990 36.794 3.462 27.243 66.190 1.350.040 42.459 1.676.821 2.997 769.429 1.472.010 377.129 926.714 1.244.096 12.711 1.175.619 2.379.313 935.368 71.572 101.319 1991 38.250 8.031 27.905 71.213 1.414.027 44.882 1.678.522 7.108 743.550 1.263.459 509.084 810.886 1.126.150 12.999 1.308.315 2.720.238 880.597 74.879 105.856 1992 24.688 8.604 24.769 59.520 1.218.763 41.737 1.419.516 6.618 606.130 1.496.996 371.793 695.700 1.107.182 12.329 1.311.562 2.781.249 1.068.789 57.724 90.448 1993 15.909 9.050 26.364 68.558 1.140.945 39.868 1.478.853 7.257 558.079 1.210.679 391.382 506.225 1.020.914 12.599 1.194.736 3.596.556 998.356 38.669 54.973 402.220 155.987 24.799 88.453 13.342.745 462.308 147.214 49.200 103.034 13.607.707 189.774 158.851 20.151 106.931 12.879.824 106.173 113.111 43.297 117.083 12.749.636 [t] 1994 10.984 8.718 20.251 57.902 1.206.373 37.310 1.373.314 23.502 490.958 1.244.771 352.185 541.960 874.346 12.837 1.263.157 3.360.483 951.615 30.257 33.702 4.644 105.217 96.316 55.982 106.541 12.263.325 [t] 1995 1.027 10.184 26.818 68.578 1.110.857 36.677 1.325.070 44.254 487.160 1.036.958 373.097 602.316 759.363 15.981 1.293.206 2.973.964 1.072.482 34.797 444 10.825 76.160 113.068 28.984 111.479 11.613.749 [t] [t] [t] [t] [t] [t] [t] [t] [t] [t] [t] [t] [t] 1996 11.084 13.182 18.829 65.207 1.069.885 36.653 1.077.971 39.561 546.774 1.143.795 498.513 520.910 807.601 20.444 1.472.437 2.933.482 922.172 39.814 1997 12.890 14.110 18.875 62.747 1.161.430 34.575 1.256.320 36.298 420.115 934.883 577.348 513.676 901.229 20.377 1.201.403 3.169.864 1.034.451 20.580 1998 12.715 14.547 12.965 63.004 1.014.868 26.666 1.306.565 31.570 351.118 741.321 551.745 623.791 962.432 20.703 1.329.355 2.851.517 807.691 16.077 1999 11.051 13.775 11.570 54.346 876.575 10.390 1.358.173 24.595 254.687 567.194 562.203 594.967 733.454 19.708 872.692 3.351.050 870.275 13.605 2000 0 13.203 11.261 48.325 471.072 9.146 1.523.746 22.568 135.423 556.878 569.975 635.671 959.109 17.078 735.370 3.709.074 934.177 14.986 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 14.553 12.481 55.646 117.812 10.002 1.729.281 22.315 74.658 674.901 646.744 669.877 425.454 18.638 652.486 3.369.890 889.672 8.237 14.004 12.874 44.383 117.952 9.507 1.637.039 21.187 95.563 724.322 654.368 485.588 1.386 17.351 475.800 2.678.054 626.404 8.364 13.881 13.499 45.696 101.290 9.642 1.641.116 25.083 88.248 725.073 758.833 658.569 13.304 13.222 38.704 72.960 8.906 1.647.664 24.723 74.401 739.451 758.240 606.278 12.244 12.537 37.696 120.930 8.928 1.533.756 23.859 80.375 733.070 794.076 622.940 8.871 12.502 40.218 152.923 9.686 1.428.235 23.496 74.031 704.524 992.539 379.469 7.910 11.897 36.275 77.989 9.128 1.459.527 19.706 28.949 630.006 967.489 504.558 7.572 12.867 33.535 89.841 9.479 1.466.991 20.473 15.804 603.970 1.033.222 546.862 17.737 666.149 3.090.976 129.667 5.796 17.496 563.174 2.864.598 17.265 603.197 3.099.767 16.939 666.947 3.068.331 15.671 578.996 2.936.979 16.419 500.403 2.955.992 4.485 4.682 7.340 10.083 14.238 12.425 83.934 126.604 26.490 135.851 11.623.618 14.474 28.750 107.282 29.540 120.527 11.691.744 17.532 7.723 94.949 47.945 123.317 11.030.116 17.011 10.185 102.644 25.037 113.093 10.468.280 16.054 14.265 95.106 24.439 115.306 10.632.232 18.649 3.242 110.664 20.590 122.481 9.668.273 14.389 3.974 98.291 27.104 116.173 7.884.077 16.041 9.002 90.932 34.789 103.367 8.245.386 8.932 3.333 93.038 31.251 88.457 7.672.617 11.625 104.602 15.890 74.107 7.911.546 6.659 99.286 16.771 73.541 7.782.308 6.500 88.783 19.724 75.030 7.485.200 5.395 96.712 13.798 54.521 7.498.094 Anmerkung: Die Zahlen basieren auf Quellen der Vattenfall Europe AG. Seit 2005 erfolgt die jährliche Meldung an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Für die Anerkennung von sog. Early Actions wurden der DEHSt auch Zahlen von 1990 bis 1993 oder 1991 bis 1994 sowie zur Zuteilung der 1. Handelsperiode die Zahlen von 2000 bis 2003 mitgeteilt. Weitere Daten zu älteren Jahrgängen wurden durch die DEHSt im Rahmen der Datenerhebungsverordnung 2007/2008 erhoben. Anlage 3 zur Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und Vattenfall Das Energiekonzept von Vattenfall – Energieversorgung Ist / Soll 2020 Berlin - Hauptstadt der Kraft-Wärme-Kopplung: Wärmeversorgung im Osten Berlins – HEUTE - Der Wärmebedarf im Osten der Stadt beträgt rund 1.700 Megawatt thermisch (MWth). Er wird heute von den Heizkraftwerken Mitte, Lichtenberg und Klingenberg in wechselseitiger Optimierung gedeckt. Lichtenberg 1.030 MWth 36 MWel Mitte 635 MWth 440 MWel Klingenberg 680 MWth 188 MWel Berlin - Hauptstadt der Kraft-Wärme-Kopplung: Wärmeversorgung im Osten Berlins – MORGEN - Zum Ersatz des HKW Klingenberg wird rund 600 MWth Wärmeleistung benötigt. - Diese Wärmeleistung soll durch Biomasse-Kraftwerke am Standort Klingenberg erbracht werden (rund 150 MWth). Zusätzlich ist der Bau von einem oder zwei Gas- und Dampfturbinenkraftwerken (GuD) mit einer gesamten Wärmeleistung von rund 450 MWth notwendig. - In den nächsten zwei Jahren wird der Stromteil des Heizkraftwerks Lichtenberg (36 MWel) stillgelegt. - Aufgrund der modernen KWK-Technik resultiert aus dem (den) Gaskraftwerk(en) eine Stromleistung von rund 580 MWel. Lichtenberg GuD Klingenberg GuD Biomasse 150 MWth Gesamt: 450 MWth, 580 MWel Berlin - Hauptstadt der Kraft-Wärme-Kopplung: Wärmeversorgung im Westen Berlins – HEUTE - Der Wärmebedarf im Westen Berlins beträgt rund 1.700 MWth. Er wird heute gedeckt von den Heizkraftwerken Reuter, Reuter West, Moabit, Charlottenburg, Lichterfelde und Wilmersdorf in wechselseitiger Optimierung. - Vattenfall legt das Steinkohle-Heizkraftwerk Reuter C (170 MWth, 130 MWel) still. - In Lichterfelde plant Vattenfall den Ersatz des bestehenden - über 40 Jahre alten - Kraftwerkes am gleichen Standort durch eine hochmoderne, effiziente und klimafreundliche Anlage auf Erdgasbasis. Reuter West 790 MWth Moabit 240 MWth 600 MWel Reuter C 170 MWth 130 MWel Wilmersdorf 330 MWth 280 MWel 150 MWel Charlottenburg 300 MWth 215 MWel Lichterfelde 440 MWth 450 MWel Berlin - Hauptstadt der Kraft-Wärme-Kopplung: Wärmeversorgung im Westen Berlins – MORGEN Reuter West Moabit Charlottenburg Wilmersdorf - Das neue Gas-Heizkraftwerk (GuD) verfügt über eine KWK-Wärmeleistung von rund 230 MWth . - Die KWK-Technik erbringt aus dem Gaskraftwerk eine Stromleistung von rund 300 MWel. Das neue Heizkraftwerk ist rund 150 MWel kleiner als die bisherige Anlage. Lichterfelde 230 MWth 300 MWel 19 Anlage 4 zur Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Land Berlin und Vattenfall Die Vattenfall-Prinzipien der Nachhaltigkeit von Bioenergie Als Antwort auf die Herausforderungen der Nachhaltigkeit gelten die folgenden Grundsätze für alle Vattenfall-Entscheidungen und -Aktivitäten in Bezug auf Bioenergie: 1. Vattenfall unterstützt aktiv eine verantwortungsvolle Nutzung von Biomasse zur Wärme- und Stromerzeugung. 2. Jegliche Nutzung von Biobrennstoffen muss im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu einer deutlich verbesserten Umweltbilanz, einschließlich Treibhausgas-Bilanz entlang der Brennstoffkette führen. 3. Vattenfall wird weiterhin: a. den emissionsarmen Transport und effiziente Umwandlungsmethoden fördern b. Emissionen aus der Biomasseverbrennung in eigenen Anlagen verringern c. Rückstände und Aschen aus der Biomasseverbrennung nach Möglichkeit wiederverwenden bzw. verwerten. 4. Vattenfall bevorzugt Biobrennstoffe und Technologien, die örtliche umweltbezogene und gesellschaftliche Aspekte, wie Luft-, Wasser- und Bodenqualität, biologische Vielfältigkeit, Nahrungsmittelversorgung, Menschenrechte und das Gemeinwohl schützen und nach Möglichkeit stärken. 5. Vattenfall wird auch weiterhin so weit wie möglich Biobrennstoffe, die Rückstände und Abfallstoffe sind und sich somit nicht im Konflikt mit der Nahrungsmittelproduktion befinden oder zu Verdrängungseffekten führen, einsetzen. Vattenfall wird seinen Beitrag zur Entwicklung von in der Gesellschaft anerkannten Kriterien für die Nutzung von Bioenergie leisten, diese unterstützen sowie sich diesen unterwerfen, sobald sie verabschiedet werden. 20 Anlage zum städtebaulichen Vertrag über die städtebauliche Maßnahme „GuD Klingenberg“ Anlage 6a Lageplan der zu übertragenden und der zu belastenden Grundstücksflächen Stand: 22. Juni 2011 Teilfläche A Teilfläche B Teilfläche D N Teilfläche C Legende: Zu übertragende Grundstücksflächen Mit Dienstbarkeiten zu belastende Flächen Maßstab 1 : 1000 Geltungsbereich Bebauungsplan 11-47a T:/icaads/projects/Kraftwerk Klingenberg/11-47a/Anlage-6a/1/1/2 Anlage zum städtebaulichen Vertrag über die städtebauliche Maßnahme „GuD Klingenberg“ Anlage 6b Lageplan der zu übertragenden und der zu belastenden Grundstücksflächen Stand: 22. Juni 2011 Teilfläche E Teilfläche I Teilfläche H1 Teilfläche F Teilfläche H2 Teilfläche G N Legende: Zu übertragende Grundstücksflächen Maßstab 1 : 250 Geltungsbereich Bebauungsplan 11-47a T:/icaads/projects/Kraftwerk Klingenberg/11-47a/Anlage-6b/1/1/2 Anlage zum städtebaulichen Vertrag über die städtebauliche Maßnahme „GuD Klingenberg“ Anlage 7 Rahmenbedingungen des Gutachterverfahrens für das geplante Gas- und Dampfheizkraftwerk (GuD) Klingenberg im Bezirk Lichtenberg von Berlin Stand: 31. Mai 2011 Aufgabenstellung Die Vattenfall Europe Wärme AG betreibt am Standort Klingenberg (Köpenicker Chaussee 42-45) ein Heizkraftwerk. Die bestehende Anlage soll durch ein neues Gas- und Dampfheizkraftwerk (GuD) ersetzt werden. Ziel des Gutachterverfahrens ist die Erarbeitung eines Leitbildes für die Gestaltung der Baukörper bzw. der Gebäudehüllen sowie die Entwicklung eines funktionalen Freiraumkonzeptes unter Beachtung der landschaftlichen und städtebaulichen Zusammenhänge. Für den Standort soll ein funktionaler Aufteilungsplan mit Darstellung von Nutzungsbereichen für die Freiräume und die Detaillierung von Schwerpunktbereichen vorgelegt werden. Darüber hinaus sind für die Fassaden des geplanten Heizkraftwerks Leitideen hinsichtlich Gliederung und Strukturierung, Materialität, Farbgebung, Öffnungen der Gebäudehüllen und Verwendung von künstlerischen und lichteffektiven Gestaltungselementen zu erarbeiten. Die Gebäude sollen in ihrer Funktion erkennbar sein. Eine wesentliche Aufgabe des Verfahrens ist es, den technischen Bauwerken durch gestalterische Maßnahmen ein angemessenes architektonisches Erscheinungsbild zu geben. Bestandteil der Freiraumplanung ist u.a. die Gestaltung einer Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und einer Sportfläche. Mit der Entwicklung eines auf den Standort abgestimmten architektonischen Erscheinungsbildes und eines Gesamtkonzeptes, das zur besseren Einbindung in die Umgebung beiträgt, soll die öffentliche Akzeptanz des Heizkraftwerks verstärkt werden. Verfahrensablauf Die Gutachterverfahren werden als begrenzt offene, einstufige Verfahren in Anlehnung an die RPW durchgeführt und sind nicht anonym. Es werden bis zu 7 Arbeitsgemeinschaften bestehend aus Architekten, Stadtplanern, Landschaftsarchitekten und Landschaftsplanern zur Teilnahme an den Gutachterverfahren eingeladen. Die Arbeitsgemeinschaften müssen mindestens durch einen Architekten und mindestens einen Landschaftsarchitekten/Landschaftsplaner vertreten werden. Von den Teilnehmern soll unter Beachtung der Vorgaben jeweils ein realisierbarer und im Rahmen der weiteren Planungen des Heizkraftwerks modifizierbarer Gestaltungsvorschlag für die Architektur und den Freiraum erarbeitet werden. Zur Gewährung der Aufwandsentschädigung (siehe unten) ist die Einreichung der nachfolgend genannten Leistungen erforderlich. Weitere Beauftragung Es wird beabsichtigt, die prämierte Arbeitsgemeinschaft unter Würdigung der Empfehlungen des Auswahlgremiums mit der Anpassung des Entwurfes an das reale Bauvorhaben zu beauftragen, sofern dieser Beauftragung kein wichtiger Grund oder geänderte unternehmerische Ziele entgegenstehen. Es ist beabsichtigt, die Honorierung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen; geplant ist die Leistung entsprechend der Honorarzone III Mittelsatz (§ 34 HOAI) zu mindestens 65% des ermittelten Honorars der Leistungsphase 3 zu honorieren. Die dem Honorar 1 Anlage zum städtebaulichen Vertrag über die städtebauliche Maßnahme „GuD Klingenberg“ zugrundeliegenden anrechenbaren Kosten orientieren sich an den Baukosten der äußeren Gebäudehüllen. Terminplanung Das Gutachterverfahren GuD-Heizkraftwerk Klingenberg wird voraussichtlich im September 2011 ausgelobt. Zu erbringende Leistungen Leistungen in Papierform für den städtebaulich-räumlichen Teil 1. Einordnung in den städtischen Kontext M 1:2.500 Leistungen in Papierform für den architektonischen Teil 1. eine Isometrie der Gesamtsituation und Darstellung der Baukörper von einer im Rahmen der Auslobung definierten Blickrichtung 2. zwei Ansichten von im Rahmen der Auslobung definierten Blickrichtungen, M 1:500 3. zum Verständnis des Entwurfs erforderliche Fassaden- bzw. Systemausschnitte zur Vermittelbarkeit von Materialität, Gestaltqualität und zur Ermittlung der Kosten M 1:50 4. Erläuterungsbericht, max. 3 DIN A 4 Seiten 5. Prüfpläne mit Darstellung der für die geforderten Berechnungen notwendigen Maße Leistungen in Papierform für den freiraumplanerischen Teil 1. Räumliches Konzept M 1:1000 mit Darstellung der Gesamtsituation, der Baukörper und der äußeren Erschließung 2. Detaillierung von maximal drei im Rahmen der Auslobung definierten Schwerpunktbereichen M 1:500 mit Lageplan und unterstützende Darstellungen wie Ansichten, perspektivische Darstellungen 3. Erläuterungsbericht max. 3 DIN A 4 Seiten 4. Prüfpläne mit Darstellung der für die geforderten Berechnungen notwendigen Maße Sonstige Leistungen 1. Vorstellung der Arbeiten beim Zwischenkolloquium 2. Vorstellung der Arbeiten bei der Sitzung des Auswahlgremiums Aufwandsentschädigung und Preisgeld Für die Erarbeitung der geforderten Leistungen wird jedem Teilnehmer eine Aufwandentschädigung in Höhe von insgesamt 15.000,- € zzgl. 19 % MWSt. gezahlt. Sämtliche Nebenkosten sind damit abgegolten. Zusätzlich wird dem prämierten Siegerentwurf ein Preisgeld in Höhe von 10.000,- € zzgl. 19 % MWSt. gezahlt. Das Preisgeld wird nicht auf das Honorar der Weiterbeauftragung angerechnet. Teilnehmende Büros Die Auswahl der teilnehmenden Büros erfolgte in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin und Vattenfall Europe Wärme AG. Teilnahmeberechtigt sind Architekten, Stadtplaner, Landschaftsarchitekten und Landschaftsplaner als Arbeitsgemeinschaften bestehend aus mindestens einem Architekten und mindestens einem Landschaftsarchitekten/Landschaftsplaner. Arbeitsgemeinschaft 1 Kahlfeld Architekten GmbH, Berlin 2 Anlage zum städtebaulichen Vertrag über die städtebauliche Maßnahme „GuD Klingenberg“ Katrin Lesser, Garten- und Landschaftsarchitektin, Berlin Arbeitsgemeinschaft 2 SCG Architekten, München Froelich & Sporbeck GmbH & Co. KG, München Arbeitsgemeinschaft 3 ARTEC Architekten, Wien Atelier Le Balto, Berlin Arbeitsgemeinschaft 4 Gatermann + Schossig Bauplanungsgesellschaft mbH & Co. KG, Köln Keller & Damm, München Arbeitsgemeinschaft 5 Jourdan & Müller – PAS, Frankfurt a.M. Bierbaum . Aichele . Landschaftsarchitekten, Mainz Arbeitsgemeinschaft 6 Gessert + Randecker Architekten, Stuttgart Glück Landschaftsarchitektur, Stuttgart Arbeitsgemeinschaft 7 Bonnema architecten, ZG Hurdegaryp NL NO.ORDPEIL, Sneek NL Auswahlgremium, Sachverständige und Gäste Auswahlgremium - Herr Dr. May, Vattenfall Vertreter: Herr Dr. Gersdorf, Vattenfall - N.N., BA Lichtenberg von Berlin Vertreter: N.N., BA Lichtenberg von Berlin - Herr Dudler, Architekt, Berlin Vertreter: Jochen Soydan, Berlin - Herr Hartmann, Architekt, Berlin Vertreter: Reiner Sinz, Berlin - Herr Siewert, Landschaftsarchitekt, Berlin Vertreter: Herr Lange, Berlin Sachverständige - N.N. (Kraftwerkstechnik) - Herr Buchheim, Vattenfall (Hochbau / Baukosten) - Herr N.N., Büro BBM (Schallschutz) - Frau Blankenfeld, Untere Denkmalschutzbehörde, BA Lichtenberg von Berlin - N.N., FB Stadtplanung, BA Lichtenberg von Berlin - N.N., Amt für Umwelt und Natur, BA Lichtenberg von Berlin Gäste - Frau Brugger, Baukollegium 3 Anlage 8 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Vermeidungsmaßnahmen zum Artenschutz (Vertragsgebiete Teile A - C) aus Begründung, S.133 ff Bauzeitenregelung beim Abriss von Gebäuden Auf der Versorgungsfläche (GuD-HKW) existieren bauliche Strukturen, an denen im Zuge der faunistischen Erhebungen gebäudebrütende Vogelarten (Hausrotschwanz, Haussperling) erfasst wurden. Da sich die Abrissarbeiten im Zuge der Sanierungsarbeiten bis in die Brutzeit hinein erstreckten, wurden Kontrollen (s.u. ökologische Baubegleitung) zum Ausschluss eines aktiven Brutvorkommens durchgeführt. Ein Tötungstatbestand konnte ausgeschlossen werden. Maßnahmen zum Ausgleich sind in Anlage 10 aufgeführt. Der Gebäudekomplex der Gaswerksiedlung (Gewerbegebiet GE 2) weist laut Strukturkartierung ein Paarungsquartier sowie zwei Balzterritorien der Zwergfledermaus auf. Um Tötungen von Individuen bei der Sanierung des Gebäudekomplexes zu vermeiden, werden die Arbeiten im Winterhalbjahr zwischen Anfang November und Ende März durchgeführt. Ist die Baumaßnahme während der Winterperiode nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass keine Quartiere in den Gebäuden von Fledermäusen besetzt sind. Innerhalb des geplanten Gewerbegebietes (GE 3.2) befinden sich Brutplätze von gebäudebrütenden Vogelarten. Die Beschädigung oder Zerstörung von besetzten Vogelnestern und Eiern oder Tötungen von Individuen (v. a. Nestlingen) ist durch Gebäudeabriss im Winterhalbjahr außerhalb der Brutzeit zwischen Anfang Oktober und Mitte März zu vermeiden. Unmittelbar vor den Abrissarbeiten sind Gebäude auf mögliche Brutvorkommen von Vögeln nochmals zu untersuchen. Bauzeitenregelung bei Gehölzrodungen Um zusätzliche Beeinträchtigungen der Vogelwelt (Verlust von Nestern, Eiern und Jungvögeln) zu vermeiden und zum Schutz der Quartiere von Fledermäusen sind Gehölzrodungen im Winterhalbjahr entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 5 NatSchGBln ausschließlich zwischen 1. September und 29. Februar durchzuführen. Innerhalb der Versorgungsfläche (GuD) weisen drei Bäume (Nr.274, 383, 475), deren Verlust zulässig ist, potenzielle Sommer- und Paarungsquartiere (z.B. kleine Höhlen, Spalten) für Fledermäuse auf. Hinweise auf Wochenstuben liegen nicht vor. Fällungen sind von Anfang November bis Ende Februar vorzunehmen. Falls ein Besatz mit Fledermäusen ermittelt wird und der Fällungszeitpunkt nicht zu verschieben ist, ist die Fällung fledermausverträglich unter Beisein eines Fledermausspezialisten durchzuführen. Im Zuge der Vorarbeiten zur Sanierung erstreckten sich die Gehölzrodungen (Baumfällungen und flächige Gehölzrodungen) bis in die Brutzeit hinein (April 2011). Begleitend wurde eine ökologische Bauüberwachung (s.u.) durchgeführt. Bauzeitenregelung bei Baufeldräumung Um Gelege- und Individuenverluste bei bodenbrütenden Vögeln zu vermeiden, sind Baufeldräumungen nur außerhalb der Reproduktionsphase, d.h. zwischen Mitte September und Mitte März durchzuführen. Sofern nicht zu vermeiden ist, dass sich die Baufeldräumung bis in die Brutzeit hinein erstreckt, ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen, um die Ansiedlung bodenbrütender Vogelarten zu verhindern (s.u.). 1 von 3 Anlage 8 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Vermeidungsmaßnahmen zum Artenschutz (Vertragsgebiete Teile A - C) Reptilienschutz (nur Vertragsgebiete Teile A und C) Das potenzielle Zauneidechsen-Habitat zwischen Bahngleisen und Mauer innerhalb des Grundstückes Blockdammweg 3/27 wurde ab April 2011 nach Zauneidechsen abgesucht, um gefundene Tiere abzufangen und in die vorbereitete zwischenzeitliche Maßnahmenfläche „Blockdammweg 29 Nord“ umzusetzen zu können. Vor Beginn der Altlastensanierung wurde durch Mahd eine vegetationsarme und niedrigwüchsige Fläche hergestellt, auf der ein Reptilienfangzaun errichtet wurde sowie ebenerdig eingegrabene Fangeimer und Reptilienpappen eingebaut und ausgelegt wurden. Die Kontrolle der Fläche erfolgte ab Anfang April regelmäßig in ca. 25 Begehungen bei günstiger Witterung, die Fangeimer wurden abgedeckt, sofern keine tägliche Begehung stattfand. Ende Mai wurden die Kontrollbegehungen eingestellt, da trotz zahlreicher Begehungen keine Zauneidechsen gefunden wurden. Im April 2011 wurden Zauneidechsenhabitate auf der zwischenzeitlich vorgezogenen Maßnahmenfläche Blockdammweg 29-Nord (Vertragsgebiet Teil C) hergestellt. Da keine Umsiedlung von Zauneidechsen stattfand, war die Errichtung von Reptilienschutzzäunen nicht notwendig. Im Rahmen der ökologischen Begehung wird die Fläche Blockdammweg 29-Nord regelmäßig zur Erfassung von möglicherweise spontan angesiedelten Zauneidechsen kontrolliert. Für den Fall der Ansiedlung werden die Fundorte und die Bestandsentwicklung dokumentiert. Mittelfristig, nach vollständigem Rückbau der Baustelleneinrichtung zum Bau der GuD- Anlage, jedoch frühestens ab 2017 steht die Maßnahmenfläche A als Habitatfläche für Zauneidechsen zur Verfügung. Im Fall der Zauneidechsenbesiedlung auf der Fläche „Blockdammweg 29 Nord“ werden die Tiere abgefangen und in die neue Maßnahmenfläche A umgesetzt. Das Aufstellen von Reptilienfangzäunen mit ebenerdig eingegrabenen Eimern, die Leerung der Eimer und Umsetzen der Tiere sowie die Häufigkeit und Dauer der Abfangmaßnahme sind in Abhängigkeit von der Größe der vorgefundenen Zauneidechsenpopulation umzusetzen. Ökologische Baubegleitung Baufeldräumung im Zuge der Altlastensanierung Vertragsgebiet Teil A Mit Beginn der Baufeldräumung im Vorfeld der Altlastensanierung auf den Grundstücken Blockdammweg 3/27 wurde Ende März 2011 eine ökologische Baubegleitung eingerichtet, die sich auf die Brutperiode bis zum 15. August erstreckt und folgende Aufgabenbereiche abdeckt: - Vorabbegehung der Fläche (mit Bauleiter) und Festlegung der Maßnahmen - Sicherung und Schutzmaßnahmen des zu erhaltenden Baumbestandes, artenschutzrechtliche Begleitung der Baumfällungen, der Gebäudeabrissarbeiten und der Boden-Sanierungsarbeiten (Sicherung des Tötungsverbotes). - die zur Fällung frei gegebenen Bäume wurden direkt vor dem Fällen auf brütende Vögel und die Nutzung durch Fledermäuse hin untersucht (Tötungsverbot). - die zum Abriss vorgesehenen Gebäude wurden direkt vor dem Abriss auf brütende Vögel und die Nutzung durch Fledermäuse hin untersucht (Tötungsverbot). - Zur Sicherung der zu erhaltenden Bäume wurden im Rahmen von Vor-Ort-Terminen mit den beauftragten Firmen entsprechende Maßnahmen (u. a. nach DIN 18920, wie z. B. Schutz von Einzelbäumen, Aufstellung von Schutzzäunen, Baum-Beschneidungsmaßnahmen, Wurzelschutz) festgelegt. 2 von 3 Anlage 8 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Vermeidungsmaßnahmen zum Artenschutz (Vertragsgebiete Teile A - C) - die Durchführung der Schutzmaßnahmen wird während des Verlaufs der Arbeiten fachlich betreut. Ggf. erfolgt bei aktuell auftretenden Fragestellungen im Laufe der Arbeiten eine Modifizierung der Maßnahmen. - während der Boden-Sanierungsarbeiten erfolgt in regelmäßigen Abständen (ca. 1x wöchentlich, ca. 10 Termine) eine Überprüfung des Geländes hin auf Vorkommen brütender Vögel (z. B. Steinschmätzer) (Tötungsverbot) – evtl. werden Schutzmaßnahmen initiiert. Diese Phase der ökologischen Baubegleitung erstreckt sich auf die Brutperiode bis zum 15. August. - die einzelnen Festlegungen und deren Begleitung werden in protokollarischer Form dokumentiert. Bockdammweg 29-Nord (Vertragsgebiet C) Mit Beginn der Herstellung der Fläche Blockdammweg 29-Nord wurde im April 2011 eine ökologische Baubegleitung eingerichtet, die folgende Aufgabenbereiche abdeckt: - Vorabbegehung der Fläche (mit Bauleiter) und Festlegung der in Anlage 9 aufgeführten Herstellungsmaßnahmen. - unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen Kontrolle der Gebäude, Gehölze und Offenlandflächen auf mögliche Brutvorkommen von Vögeln und Fledermausquartiere. Die Beräumungs-, Abrissbzw. Rodungsarbeiten fanden nur bei Abwesenheit der Tiere statt. - tägliche Bausitzungen über Bauzeitraum (ca. 1 Woche) - Abnahme nach Fertigstellung. Ab Frühjahr 2012 bis voraussichtlich Fertigstellung Maßnahmenfläche A, frühestens ab 2017 - Vorabbegehung der Fläche (mit Bauleiter) und Festlegung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen. - regelmäßige (2 x / Jahr) Bausitzungen über Pflegezeitraum. - Erfolgskontrollen hinsichtlich Biotopentwicklung; Erfolgskontrolle und Bestandsdokumentation der artenschutzrechtlich relevanten Arten (2x / Jahr). - Im Ergebnis der Erfolgskontrollen erfolgt ggf. eine Anpassung des Pflegeregimes. Maßnahmenfläche A (Vertragsgebiet Teil A) Beginn voraussichtlich ab 2017 nach vollständigem Rückbau der Baustelleneinrichtung zur Errichtung des GuD-HKW. Die Herstellungs- sowie Pflege – und Entwicklungsmaßnahmen sind in Anlage 11 aufgeführt. Die ökologische Baubegleitung erfolgt in Anlehnung zum Grundstück Blockdammweg 29-Nord. (Stand: 01.06.2011) 3 von 3 Anlage 9 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Ausgleichsmaßnahmen auf dem Grundstück Blockdammweg 29 (Vertragsgebiet Teil C) Auszug aus dem Artenschutz-Fachbeitrag (ÖKOPLAN 04/2011, S. 52 f) Herstellung der Fläche für zwischenzeitlich vorgezogene Maßnahmen Im Bereich der Versiegelungen sind sandige und steinige Rohbodenstandorte und Flächen mit spärlicher Vegetation zu entwickeln. Aufgrund der früheren Nutzung des Geländes ist der Boden deutlich schadstoffbelastet. Da die Wasserschutzzone I ca. 500 m südlich des Blockdammweges beginnt, ist eine Gefährdung des Grundwassers bei einer Entsiegelung des Geländes ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu erwarten. Daher findet keine Entsiegelung statt; sondern die versiegelten Bereiche (Asphalt, Beton, Platten in der Mitte und am östlichen Rand der Fläche sowie am ehemaligen Gasometerstandort im Westteil der Fläche) werden mit sandigem Substrat überdeckt, wobei der Sand mit Lehm oder anderem Feinmaterial angereichert werden kann. Flächig sollte ein Bodenauftrag von 30-40 cm erfolgen. Zur Entstehung von geeigneten Eiablageplätzen für die Zauneidechse ist das sandige Substrat an mindestens 4 gut besonnten Stellen im Randbereich der Aufschüttungsflächen auf etwa 1 - 3 m² Grundfläche mind. ca. 50 cm bis 100 cm hoch aufzuschütten. Um eine optimale Exposition und damit Erwärmung zu ermöglichen, erfolgt die Anlage am günstigsten in Ost-West-Richtung. Insgesamt wird somit bei einer Fläche von ca. 0,25 ha ein Substrat von ca. 750-1000 m³ benötigt. Das Gebäude im Südosten der Maßnahmenfläche wird abgerissen. Mauerbruchstücke können auf dem Gelände belassen werden. Sie werden zu ca. 1 - 1,50 m hohen Schutthaufen zusammengeschoben. Auch auf der ehemaligen Gasometerfläche sind Schutthaufen von ca. 20 m² und mehr anzulegen. Dazu können Mauerreste, Lesesteine o. ä. verwendet werden. Die Stein- und Schutthaufen dienen vor allem als Bruthabitate und Warte für den Steinschmätzer, als Sonnplätze und Tagesverstecke für die Zauneidechse sowie als Tagesverstecke für die Wechselkröte. Die vorhandenen jungen Gehölzbestände sind teilweise zu roden, so dass großflächig offene Bereiche entstehen (übersichtliches Gelände und Nahrungshabitat für Neuntöter, Steinschmätzer, Grünspecht). Lockere Gehölzgruppen sowie die einzelnen vorhandenen Dornsträucher bleiben erhalten (Niststandort und Warte für den Neuntöter, Versteckplätze für die Zauneidechse). Größerflächig offene Flächen sind vor allem im Westen um den ehemaligen Gasometerstandort und im Osten im Bereich des abzureißenden Gebäudes zu erhalten bzw. weiter zu entwickeln. Die Landreitgrasfluren werden teilweise gemäht und teilweise abgeplaggt, so dass überwiegend eine kurzrasige bis spärliche Vegetationsbedeckung entsteht. Inselartig werden kleinflächig höhere Gras-/ Ruderalfluren belassen. Dadurch entstehen Nahrungshabitate für Grünspecht, Neuntöter, Steinschmätzer sowie Nahrungshabitate und Versteckmöglichkeiten für Zauneidechse und Wechselkröte. In unmittelbarer Nähe zu dichter bzw. hoher Vegetation und in unmittelbarer Nähe zu den potentiellen Eiablageplätzen der Zauneidechse (s. o.) werden weitere Kleinstrukturen angelegt. Neben den oben beschriebenen größeren Schutthaufen sind mehrere Steinhügel aus Lesesteinen, Schotter oder unbelastetem Abbruchmaterial von mindestens 1 m x 2 m Grundfläche und einer Höhe von ca. 50-70 cm zu errichten. Das Material sollte einen Durchmesser von ca. 10 – 30 cm aufweisen. Es ist locker zu schütten, damit zahlreichen Zwischenräume entstehen können. Weiterhin werden Totholzhaufen aus Reisig und größeren Holzstücken mit einer Grundfläche von mindestens 1 m x 2 m und einer Höhe von mindestens 50 cm angelegt. Dazu können die bei der Rodung von Gehölzbeständen entnommenen Äste, Zweige und Wurzelstubben verwendet werden. Die Steinhügel und Totholzhaufen dienen in erster Linie der Herpetofauna als Tagesverstecke und Sonnplätze. Damit sie auch als Winterquartier geeignet sind, ist auf einen gut grabbaren Boden bis in eine Tiefe von ca. 30 – 50 cm unter den Hügeln zu achten. Gegebenenfalls ist der Boden unter mehreren Strukturen auszuheben und mit Steinen und/oder Ästen und Zweigen aufzufüllen. Die Maßnahmen wurden kurzfristig noch im Frühjahr 2011 durchgeführt. Bei der Maßnahmenumsetzung wurde die Phänologie der relevanten Arten berücksichtigt: 1 von 2 Anlage 9 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Ausgleichsmaßnahmen auf dem Grundstück Blockdammweg 29 (Vertragsgebiet Teil C) • Zauneidechse: Eiablage ab Anfang/Mitte Mai • Neuntöter: Legebeginn ab Anfang Mai (ABBO 2001) • Steinschmätzer: Hauptankunft am Brutplatz im April (BAUER et al. 1993), Legebeginn ab Ende April (ABBO 2001) Die vorbereitenden Maßnahmen wie Roden von Gehölzen, Mähen/Abplaggen und Gebäudeabriss sowie die Anlage der Stein-/Schutthaufen als Bruthabitate des Steinschmätzers sind so früh wie möglich, spätestens bis Anfang April durchzuführen. Das Aufbringen von Substrat auf den versiegelten Flächen muss spätestens Ende April abgeschlossen sein, wobei darauf zu achten ist, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits vorbereiteten und mit Zauneidechsen besetzten Flächen nicht befahren werden. Auch ist sicher zu stellen, dass der Steinschmätzer noch nicht anwesend ist. (Stand: 01.06.2011) 2 von 2 Anlage 9 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Ausgleichsmaßnahmen auf dem Grundstück Blockdammweg 29 (Vertragsgebiet Teil C) Herstellung der Fläche für zwischenzeitlich vorgezogene Maßnahmen Im Bereich der Versiegelungen sind sandige und steinige Rohbodenstandorte und Flächen mit spärlicher Vegetation zu entwickeln. Aufgrund der früheren Nutzung des Geländes ist der Boden deutlich schadstoffbelastet. Da die Wasserschutzzone I ca. 500 m südlich des Blockdammweges beginnt, ist eine Gefährdung des Grundwassers bei einer Entsiegelung des Geländes ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu erwarten. Daher findet keine Entsiegelung statt; sondern die versiegelten Bereiche (Asphalt, Beton, Platten in der Mitte und am östlichen Rand der Fläche sowie am ehemaligen Gasometerstandort im Westteil der Fläche) werden mit sandigem Substrat überdeckt, wobei der Sand mit Lehm oder anderem Feinmaterial angereichert werden kann. Flächig sollte ein Bodenauftrag von 30-40 cm erfolgen. Zur Entstehung von geeigneten Eiablageplätzen für die Zauneidechse ist das sandige Substrat an mindestens 4 gut besonnten Stellen im Randbereich der Aufschüttungsflächen auf etwa 1 - 3 m² Grundfläche mind. ca. 50 cm bis 100 cm hoch aufzuschütten. Um eine optimale Exposition und damit Erwärmung zu ermöglichen, erfolgt die Anlage am günstigsten in Ost-West-Richtung. Insgesamt wird somit bei einer Fläche von ca. 0,25 ha ein Substrat von ca. 750-1000 m³ benötigt. Das Gebäude im Südosten der Maßnahmenfläche wird abgerissen. Mauerbruchstücke können auf dem Gelände belassen werden. Sie werden zu ca. 1 - 1,50 m hohen Schutthaufen zusammengeschoben. Auch auf der ehemaligen Gasometerfläche sind Schutthaufen von ca. 20 m² und mehr anzulegen. Dazu können Mauerreste, Lesesteine o. ä. verwendet werden. Die Stein- und Schutthaufen dienen vor allem als Bruthabitate und Warte für den Steinschmätzer, als Sonnplätze und Tagesverstecke für die Zauneidechse sowie als Tagesverstecke für die Wechselkröte. Die vorhandenen jungen Gehölzbestände sind teilweise zu roden, so dass großflächig offene Bereiche entstehen (übersichtliches Gelände und Nahrungshabitat für Neuntöter, Steinschmätzer, Grünspecht). Lockere Gehölzgruppen sowie die einzelnen vorhandenen Dornsträucher bleiben erhalten (Niststandort und Warte für den Neuntöter, Versteckplätze für die Zauneidechse). Größerflächig offene Flächen sind vor allem im Westen um den ehemaligen Gasometerstandort und im Osten im Bereich des abzureißenden Gebäudes zu erhalten bzw. weiter zu entwickeln. Die Landreitgrasfluren werden teilweise gemäht und teilweise abgeplaggt, so dass überwiegend eine kurzrasige bis spärliche Vegetationsbedeckung entsteht. Inselartig werden kleinflächig höhere Gras-/ Ruderalfluren belassen. Dadurch entstehen Nahrungshabitate für Grünspecht, Neuntöter, Steinschmätzer sowie Nahrungshabitate und Versteckmöglichkeiten für Zauneidechse und Wechselkröte. In unmittelbarer Nähe zu dichter bzw. hoher Vegetation und in unmittelbarer Nähe zu den potentiellen Eiablageplätzen der Zauneidechse (s. o.) werden weitere Kleinstrukturen angelegt. Neben den oben beschriebenen größeren Schutthaufen sind mehrere Steinhügel aus Lesesteinen, Schotter oder unbelastetem Abbruchmaterial von mindestens 1 m x 2 m Grundfläche und einer Höhe von ca. 50-70 cm zu errichten. Das Material sollte einen Durchmesser von ca. 10 – 30 cm aufweisen. Es ist locker zu schütten, damit zahlreichen Zwischenräume entstehen können. Weiterhin werden Totholzhaufen aus Reisig und größeren Holzstücken mit einer Grundfläche von mindestens 1 m x 2 m und einer Höhe von mindestens 50 cm angelegt. Dazu können die bei der Rodung von Gehölzbeständen entnommenen Äste, Zweige und Wurzelstubben verwendet werden. Die Steinhügel und Totholzhaufen dienen in erster Linie der Herpetofauna als Tagesverstecke und Sonnplätze. Damit sie auch als Winterquartier geeignet sind, ist auf einen gut grabbaren Boden bis in eine Tiefe von ca. 30 – 50 cm unter den Hügeln zu achten. Gegebenenfalls ist der Boden unter mehreren Strukturen auszuheben und mit Steinen und/oder Ästen und Zweigen aufzufüllen. Die Maßnahmen wurden kurzfristig noch im Frühjahr 2011 durchgeführt. Bei der Maßnahmenumsetzung wurde die Phänologie der relevanten Arten berücksichtigt: Stand 15.06.2011 1 von 2 Anlage 9 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Ausgleichsmaßnahmen auf dem Grundstück Blockdammweg 29 (Vertragsgebiet Teil C) • Zauneidechse: Eiablage ab Anfang/Mitte Mai • Neuntöter: Legebeginn ab Anfang Mai (ABBO 2001) • Steinschmätzer: Hauptankunft am Brutplatz im April (BAUER et al. 1993), Legebeginn ab Ende April (ABBO 2001) Die vorbereitenden Maßnahmen wie Roden von Gehölzen, Mähen/Abplaggen und Gebäudeabriss sowie die Anlage der Stein-/Schutthaufen als Bruthabitate des Steinschmätzers sind so früh wie möglich, spätestens bis Anfang April durchzuführen. Das Aufbringen von Substrat auf den versiegelten Flächen muss spätestens Ende April abgeschlossen sein, wobei darauf zu achten ist, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits vorbereiteten und mit Zauneidechsen besetzten Flächen nicht befahren werden. Auch ist sicher zu stellen, dass der Steinschmätzer noch nicht anwesend ist. Stand 15.06.2011 2 von 2 Anlage 10 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse (Vertragsgebiet Teile A und B) Schaffung von Fledermausersatzquartieren Vor Abriss bzw. Sanierung der Gebäude mit nachgewiesenen Paarungsquartieren und Balzterritorien bzw. vor Fällung der Bäume mit quartierrelevanten Strukturen sind pro Quartierverlust Ersatzquartiere in einem Verhältnis von mindestens 1:5 an benachbarten Bäumen und Gebäuden zu schaffen. Die Ersatzquartiere sollen generell spätestens ab März verfügbar sein und auch in den Folgejahren (Überlappungszeit nach Fertigstellung der Neubauten mit integrierten Ersatzquartieren) erhalten bleiben. Entsprechend der unterschiedlichen Ansprüche der Fledermausarten an ihr Quartier (z.B. Spaltenbewohner, Höhlenbewohner) und zur Erhöhung der Akzeptanz der Ersatzquartiere sind verschiedene Typen von Fledermauskästen zu verwenden. Unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen sind die Gebäude erneut auf Quartiersbesatz zu überprüfen. Ausgleichsbedarf der Fledermausersatzquartiere Lage Verlust von (potenziellen) Fledermausquartieren Ausgleich GuD-HKW 3 Bäume mit potentiellen Quartieren der Zwergfledermaus (Baum- Nr. 274,383,475) 15 Ersatzquartiere (davon mind. 10 St. vor Baufeldräumung, z.B. an benachbarten Gebäuden und Bäumen) GE 2 Gebäude mit 1 Paarungsquartier, 2 Balzterritorien der Zwergfledermaus 15 Ersatzquartiere (vor Sanierung, z.B. an benachbarten bzw. bereits sanierten Gebäude/-teilen) Anbringen von Nisthilfen für Vögel In den Vertragsgebieten Teile A und B ist insgesamt mit einem Verlust von 3 Niststätten von Höhlen- und Halbhöhlenbrütern aufgrund der Rodung von Gehölzstrukturen sowie von 11 Niststätten von gebäudebrütenden Vogelarten aufgrund von Sanierungs- bzw. Abrissmaßnahmen zu rechnen. Es werden Nisthilfen in gleicher Anzahl wie die zuvor beseitigten natürlichen Niststätten geschaffen. Im vorliegenden Fall ist der ökologische Ausgleich auf der Grundlage der bisher kartierten Niststätten wie in der Tabelle (Seite 2) dargelegt zu erbringen. Stand 15.06.2011 1 von 2 Anlage 10 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse (Vertragsgebiet Teile A und B) Ausgleichsbedarf der Nisthilfen für Vögel Lage Vogelart Anzahl beseitigter Nistplätze / anzubringender Nisthilfen Art der Nisthilfe Anbringungsort 1 Nisthöhlenkasten Gaswerksiedlung, Fassade SOAusrichtung 1 Nisthöhlenkasten Baumreihe am Ostrand 1 Halbhöhlennistkasten An benachbarten Bäumen 3 Nisthöhlenkasten Platanen-Baumreihe/-gruppe 2 Nisthöhlenkasten Platanen-Baumreihe/-gruppe 1 Halbhöhlennistkasten Platanen-Baumreihe/-gruppe 1 Halbhöhlennistkasten Platanen-Baumreihe/-gruppe 1 Halbhöhlennistkasten Gaswerksiedlung, Fassade SOAusrichtung 2 Nisthöhlenkasten Gaswerksiedlung, Fassade SOAusrichtung 1 Halbhöhlennistkasten Gaswerksiedlung, Fassade SOAusrichtung Gehölzbrüter GuD-HKW Haussperling Passer domesticus GuD-HKW Blaumeise Parus caeruleus GE 3.2 Bachstelze Motacilla alba Gebäudebrüter GuD-HKW Feldsperling Passer montanus GuD-HKW Kohlmeise Parus major GuD-HKW Bachstelze Motacilla alba GuD-HKW Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus GuD-HKW Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros GE 2 Haussperling Passer domesticus GE 2 Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Stand 15.06.2011 2 von 2 Anlage 11 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Ausgleichsmaßnahmen auf der Maßnahmenfläche A (Vertragsgebiet Teil A) Schaffung von Lebensraum der relevanten Arten (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) Maßnahmenfläche A Um die Kontinuität der ökologischen Funktionen auch mittel- und langfristig zu wahren, müssen die erforderlichen Habitatstrukturen auf der Maßnahmenfläche A fertig gestellt sein, bevor die Fläche am Blockdammweg 29 Nord für eine Altlastensanierung zur Verfügung steht. Auf der etwa 2,86 ha großen Fläche sind durch die Herstellung geeigneter Habitatstrukturen sowie durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die Verluste von Lebens- und Reproduktionsräumen für Zauneidechse, Wechselkröte, Neuntöter und Steinschmätzer und Grünspecht auszugleichen, um Beeinträchtigungen der besonders und streng geschützter Arten zu vermeiden. Für die relevanten Arten handelt es sich um folgende Habitatansprüche: - Schaffung von Lebensraum für Zauneidechse und Wechselkröte (Landhabitate) Es sind überwiegend unbewachsene Teilflächen mit spärlicher bis mittelstarker Vegetation mit geeigneten Eiablageplätzen zu schaffen. Kleinstrukturen wie Steine, Totholz usw. als Sonnplätze sind anzulegen. - Schaffung von Bruthabitaten für den Neuntöter Da der Verlust von Brutrevieren des Neuntöters zu erwarten ist, sind durch die Anlage von Heckenstrukturen neue geeignete Habitatstrukturen für die Art zu schaffen. Wichtig ist in Bezug auf die Gehölzartenauswahl die Verwendung auch von dornenreichen Straucharten wie Schlehe und Weißdorn. - Schaffung von Bruthabitaten für den Steinschmätzer Um den möglichen Verlust von Brutrevieren des Steinschmätzers auszugleichen, sind offene und übersichtliche Geländestrukturen mit kurzer oder karger Vegetation oder auch vegetationslosen Stellen zu schaffen. Vorzugsweise sollte sich diese auf trockenen sandigen Böden befinden. Spalten, Nischen oder Höhlungen als geeignete Nistmöglichkeiten müssen vorhanden sein (z.B. in Form von Stein- oder Schutthaufen). - Schaffung von Nahrungshabitaten für den Grünspecht Durch die oben dargestellte Entwicklung von Flächen mit halboffenem Charakter werden zugleich Nahrungshabitate für den Grünspecht geschaffen. Die Fläche sollte möglichst wenig verschattet werden und mit den angrenzenden Flächen einen weitgehenden offenen, visuell zusammenhängenden Bereich bilden. Die Herstellung der Maßnahmenfläche sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind im Zeit- und Maßnahmenplan (Anlage 12) dargestellt. Eine schematische Verortung der durchzuführenden Maßnahmen ist auf nachfolgender Seite dargestellt. Stand 15.06.2011 1 von 1 Anlage 12 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Zeit-, Maßnahmen- und Pflegeplan Maßnahme Blockdammweg 29 Nord Herstellen der Fläche für zwischenzeitlich vorgezogene Maßnahmen 1.1 Ökologische Baubegleitung (ÖBB- Herstellung BDW29) Untersuchung der Gebäude, Gehölze und Offenlandflächen unmittelbar vor Beginn der Bauarbeiten auf mögliche Brutvorkommen von Vögeln und Fledermausquartiere. Die Beräumungs-, Abriss- bzw. Rodungsarbeiten finden nur bei Abwesenheit der Tiere statt. Menge Eh Turnus 1,17 ha pauschal einmalig 1.2 Herstellung Rohbodenstandorte und Flächen mit spärlicher Vegetation Flächiger Bodenauftrag mit sandigem Substrat von 30-40 cm. Aufschüttung von Sandhügeln (Eiablageplätze für die Zauneidechse), ca. 1 - 3 m² Grundfläche, mind. 50 cm bis 100 cm hoch, sonnenexponierte Lage, Ausrichtung in Ost-West-Richtung. einmalig 1.3 Abriss eines Gebäudes Mauerbruchstücke können auf dem Gelände belassen und zu ca. 1 - 1,50 m hohen Schutthaufen zusammengeschoben werden. einmalig 1.4 Rodung junger Gehölzbestände Schaffung großflächig offener Bereiche, Erhalt lockerer Gehölzgruppen und einzelner Dornsträucher. einmalig 1.5 Mahd und Abplaggen von Landreitgrasfluren Schaffung einer kurzrasigen bis spärlichen Vegetationsbedeckung, kleinflächiger Erhalt höherer Gras-/ Ruderalfluren; Material nach kurzer Zwischenlagerung abfahren. einmalig 1.6 Schaffung von Kleinstrukturen in unmittelbarer Nähe zu dichter bzw. hoher Vegetation und in unmittelbarer Nähe zu den potentiellen Eiablageplätzen der Zauneidechse: Steinhügel aus Lesesteinen, Schotter oder unbelastetem Abbruchmaterial, Grundfläche mind. 1 m x 2 m, Höhe ca. 50-70 cm; Durchmesser des Materials ca. 10 – 30 cm; locker geschüttet mit Zwischenräumen und Nischen. 1.6.1 1.6.2 1.7 1.7.1 1.7.2 Totholzhaufen aus Reisig und größeren Holzstücken, Grundfläche mind. 1 m x 2 m, Höhe mind. 50 cm. Dazu können die bei der Rodung von Gehölzbeständen entnommenen Äste, Zweige und Wurzelstubben verwendet werden. Es ist auf einen gut grabbaren Boden bis in eine Tiefe von ca. 30 – 50 cm unter den Hügeln zu achten. Ggf. ist der Boden unter mehreren Strukturen auszuheben und mit Steinen und/oder Ästen und Zweigen aufzufüllen. Abnahme der Herstellungsleistungen Abnahme durch ökologische Baubegleitung Abnahme durch die Oberste Naturschutzbehörde Reptilienschutz auf der Fläche für zwischenzeitlich vorgezogene Maßnahmen 2.1 Reptilienschutzzaun da keine Zauneidechsen auf Grundstück 3/27 abgefangen wurden, ist die Errichtung eines ReptilienSchutzzaunes nicht notwendig. 2.2 Abfangen und Umsetzen von Zauneidechsen Begehung der Fläche zur Erfassung von spontan angesiedelten Zauneidechsen. Für den Fall der Ansiedlung, Aufstellen von Reptilienfangzäunen mit ebenerdig eingegrabenen Eimern, Leerung der Eimer und Umsetzen der Tiere auf langfristige Ausgleichsfläche (Blockdammweg 3/27), Häufigkeit und Dauer der Abfangmaßnahme in Abhängigkeit von der Größe der Zauneidechsenpopulation. Stand 24.07.2011 Durchführung April 2011 Pos einmalig einmalig pauschal pauschal einmalig einmalig N/A entfällt pauschal bei Bedarf ab 2017 N/A 1 von 5 Anlage 12 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Zeit-, Maßnahmen- und Pflegeplan Maßnahme Pflege und Entwicklung der Fläche für zwischenzeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (5 Jahre) 3.1 Ökologische Baubegleitung (ÖBB- Pflege BDW29) Jährlich drei Begehungen (inkl. Vor und Nachbereitungen): 1x Vorabbegehung der Fläche (mit Bauleiter ) und Festlegung der Pflegemaßnahmen im zeitigen Frühjahr; 2x jährliche Erfolgskontrolle zur Biotopentwicklung; Erfolgskontrolle und Bestandsdokumentation der artenschutzrechtlich relevanten Arten im Verlauf der Vegetationsperiode. 3.2 3.2.1 3.2.2 3.3 Aushagern der Flächen mit offenem und halboffenem Charakter auf ca. 50% der Fläche in möglichst mosaikartiger Ausführung (je ca. 1/3 der Fläche) auf wechselnden Teilflächen im zeitigen Frühjahr (Februar / März), Material nach kurzer Zwischenlagerung abfahren. Einschürige Mahd Jährliches Hacken oder Abplaggen Erhalt von Flächen mit karger Vegetation und Rohbodenstandorten auf ca. 25% der Fläche Menge Eh Turnus pauschal jährlich 2.000 m² 2.000 m² jährlich jährlich 1.000 m² jährlich Abschieben von Oberboden oder Aufreißen der Vegetationsschicht in Teilbereichen (max 1/3 der Fläche, Abhängig von Vegetationsentwicklung). Schonung floristisch bedeutsamer Areale und besonders wertvoller Nist- und Nahrugsstrukturen; Durchführung in zeitlicher und räumlicher Nähe zu anderen Pflegemaßnahmen; Material nach kurzer Zwischenlagerung abfahren. 3.4 Optimierung und Ersatz von Kleinstrukturen Erhalt der Funktionsfähigkeit der Schutt-/Stein- und Totholzhaufen sowie der Sandhügel durch händisches Entfernen von Bewuchs. ggf. Neuerrichtung einzelner Kleinstrukturen mit auf der Fläche anfallendem Material. 3.5 Gehölze entnehmen In Teilbereichen (auf ca. 1/5 der Fläche, Abhängig von Vegetationsentwicklung) Teilweise Verwendung des anfallenden Materials für Erneuerung von Kleinstrukturen, Abfuhr des übrigen Materials. pauschal 2.000 m² Durchführung ab 2012, Feb/März Pos jährlich jährlich jährlich Stand 24.07.2011 2 von 5 Anlage 12 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Zeit-, Maßnahmen- und Pflegeplan Pos Maßnahme Blockdammweg 3/27, GE2, GE3.2 Menge Eh Turnus Durchführung 2,86 ha Reptilienschutz 4.1 Mahd der potentiellen Habitatfläche Zauneidechse Herstellung einer vegetationsarmen, niedrigwüchsigen Fläche zwischen Bahngleisen und Mauer pauschal einmalig April 2011 4.2 pauschal einmalig April - Ende Mai 2011 pauschal einmalig April bis Mitte August 2011 pauschal bei Bedarf N/A pauschal bei Bedarf N/A pauschal bei Bedarf N/A Abfangen und Umsetzen von Zauneidechsen Aufbau eines Reptilienfangzaunes mit ebenerdig eingegrabenen Eimern sowie Auslegen mehrerer Reptilienpappen, Kontrolle der Flächen auf Zauneidechsen ab Anfang April bis Ende Mai in ca. 25 Begehungen, Abdecken der Eimer sofern keine tägliche Begehung stattfindet. Ökologische Baubegleitung zum Schutz europäisch geschützter Arten 5.1 Baufeldräumungen im Vorfeld der Altlastensanierung (ÖBB- Vermeidung) Untersuchung der Gebäude, Gehölze und Offenlandflächen unmittelbar vor Beginn der Bauarbeiten auf mögliche Brutvorkommen von Vögeln und Fledermausquartiere. Die Beräumungs-, Abriss- bzw. Rodungsarbeiten finden nur bei Abwesenheit der Tiere statt. Festlegung von Baumschutzmaßnahmen. Regelmäßige Überprüfung der Baufläche hinsichtlich einer Ansiedlung des Steinschmätzers. Sofern eine Ansiedlung festgestellt wird, ist der Bereich während der Brutzeit zu schützen. 5.2 Sanierung oder Abriss von Gebäuden Gaswerksiedlung (Gewerbegebiet GE 2) ein Paarungsquartier sowie zwei Balzterritorien Zwergfledermaus. Zusätzlich Brutplätze von gebäudebrütenden Vogelarten (zwei Haussperlinge und ein Hausrotschwanz). Um Tötungen von Fledermäusen bei Gebäudesanierung zu vermeiden, werden diese zwischen Anfang November und Ende März saniert. Die Beschädigung oder Zerstörung von besetzten Vogelnestern und Eiern oder Tötungen von Individuen (v. a. Nestlingen) ist durch Gebäudesanierung im Winterhalbjahr t zwischen Anfang Oktober und Mitte März zu vermeiden. Unmittelbar vor den Abriss- oder Sanierungsarbeiten sind Gebäude auf mögliche Brutvorkommen von Vögeln nochmals zu untersuchen. 5.3 Gehölzrodungen Drei Bäume (Nrn. 274, 383, 475), deren Verlust zulässig ist, weisen auf der Versorgungsfläche potenzielle Sommer- und Paarungsquartiere für Fledermäuse auf. Hinweise auf Wochenstuben liegen nicht vor. Um eine Tötung von Fledermäusen in ihren Quartieren bei Fällung der Bäume zu vermeiden, sind Fällungen zwischen 1. November und 29. Februar durchzuführen. Gewerbegebiet (GE 3.2) ein Brutplatz Bachstelze. Um eine Tötung zu vermeiden, sind Gehölzrodungen zwischen 1. Oktober und 29. Februar durchzuführen. Unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen sind Gehölzstrukturen erneut auf Quartiersbesatz zu überprüfen. 5.4 Kontrolle von Bäumen im Hinblick auf ein mögliches Vorkommen des Eremiten Für eine auseinandergebrochene Weide, deren Erhalt durch § 12 des städtebaulichen Vertrags gesichert wird, ist ein Eremitenvorkommen nicht auszuschließen. Sofern aus zwingenden Gründen der mit der zuständigen Behörde des Landes Berlins abgestimmten Altlastensanierung eine Fällung nicht zu vermeiden ist, sind weitere Kontrollen auf Vorkommen des Eremiten durchzuführen. Bei Befund sind betroffene Käferbestände im Rahmen einer geeigneten, im Bedarfsfall noch näher zu bestimmenden CEF-Maßnahme umzusiedeln. Stand 24.07.2011 3 von 5 Anlage 12 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Zeit-, Maßnahmen- und Pflegeplan Pos Maßnahme Menge Eh Turnus 1.500 m² einmalig 1.500 m² 7.000 m² einmalig einmalig 20 Stk einmalig 5 Stk 13.000 m² einmalig einmalig Durchführung 6.1 6.1.1 6.1.2 Pflanzung von Strauchhecken Bepflanzung von max. 5% der Fläche mit dornenreichen Strauchhecken (z.B. Weißdorn, Schlehe) in besonnter Lage. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: extensive Pflege für 3 Jahre; wässern bei Bedarf, einmal jährlich ausmähen der Gehölzzwischenräume mit Motorsense. 6.2 Initialsaat auf Flächen für die Entwicklung von Trocken- und Halbtrockenrasen Initiieren der Entwicklung von Trocken- und Halbtrockenrasen vorzugsweise durch Einbringen von autochthonem Saatgut oder Substrat von Beständen aus dem näheren Umfeld der Maßnahmenfläche (Alstom-Grundstück, Biesenhorster Sand). 6.3 Schaffung von ca. 20 Kleinstrukturen teilweise aus steinigen Materialien, Totholz und Vegetationsresten, Durchmesser des Materials ca. 10 – 30 cm, locker geschüttet mit Zwischenräumen und Nischen; teilweise Sandhügel als Eiablageplätze für die Zauneidechse; Grundfläche mind. 1 m x 2 m, Höhe ca. 50-70 cm, sonnenexponierte Lage, Ausrichtung in Ost-West-Richtung; ggf. ist der Boden unter mehreren Strukturen auszuheben und mit Steinen und/oder Ästen und Zweigen aufzufüllen. Schaffung von ca. 5 strukturierten Stein-/Schutthügeln aus Lesesteinen, Schotter oder unbelastetem Abbruchmaterial: Grundfläche ca. 20 m², Höhe ca. 1 – 1,5 m; ggf. ist der Boden unter mehreren Strukturen auszuheben und mit Steinen und/oder Ästen und Zweigen aufzufüllen. Anlage der gemischten Gras- und Krautfluren Aufbringen von Substrat, Einbringen von autochthonem Saatgut 6.4 6.5 6.6 Ökologische Baubegleitung im Rahmen der Bauüberwachung (ÖBB- Herstellung Maßnahmenfläche A) pauschal einmalig pauschal jährlich nach Abbau der Baustelleneinrichtung zum GuD (voraussichtlich nicht vor Frühjahr 2017) Herstellen der Maßnahmenfläche A Mit der Herstellung der Maßnahmenfläche kann erst begonnen werden, nachdem die Baustelleneinrichtung zum Bau der GuD-Anlage vollständig zurückgebaut, alle nicht notwendigen Versiegelungen entfernt und Bodenverdichtungen beseitigt sind. Weitere Voraussetzung ist das Vorhandensein geeigneter Bodensubstrate (durchlässige, nährstoffarme Sande, teils schottrig; im Bereich der Gehölzpflanzungen mit schluffigen / humosen Anteilen). Vorabbegehung der Fläche (mit Bauleiter) und Festlegung der Herstellungsmaßnahmen, unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen Kontrolle auf mögliche Brutvorkommen von Vögeln und Fledermausquartiere, regelmäßige Bausitzungen über Bauzeitraum einschließlich Abnahme durch ökologische Baubegleitung und Oberste Naturschutzbehörde. Pflege und Entwicklung der Maßnahmenfläche A (6 Jahre) 7.1 Ökologische Baubegleitung (ÖBB- Pflege Maßnahmenfläche A) Vorabbegehung der Fläche (mit Bauleiter) und Festlegung der Maßnahmen; Jährliche Erfolgskontrolle hinsichtlich Biotopentwicklung; Erfolgskontrolle und Bestandsdokumentation der artenschutzrechtlich relevanten Arten; im Ergebnis der Erfolgskontrollen ggf. Anpassung des Pflegeregimes Stand 24.07.2011 4 von 5 Anlage 12 zum Städtebaulichen Vertrag „GuD Klingenberg“: Zeit-, Maßnahmen- und Pflegeplan Maßnahme 7.2 Entwicklung und Erhalt von Flächen mit offenem und halboffenem Charakter (mind. 50% der Fläche) Mahd von Teilflächen im Februar / März, so dass jede Fläche in Abhängigkeit von der Vegetationsentwicklung etwa alle 3 Jahre gemäht wird. mosaikhaftes Entfernen der Vegetation durch Heraushacken oder Abschieben bzw. Störung der Vegetationsdecke durch Aufreißen auf wechselnden Teilflächen im Februar / März; Häufigkeit pro Teilfläche in Abhängigkeit von der Vegetationsentwicklung ca. alle 3-5 Jahre; Schonung floristisch bedeutsamer Areale und besonders wertvoller Nist- und Nahrungsstrukturen; Durchführung in zeitlicher und räumlicher Nähe zu anderen Pflegemaßnahmen; Material nach kurzer Zwischenlagerung abfahren. 7.3 7.3.1 7.3.2 7.4 Menge Eh Turnus 5.000 m² jährlich 3.000 m² jährlich Entwicklung und Erhalt von dornigen Strauchhecken (ca. 5% der Fläche) Gehölzverjüngung durch Auf-den-Stock-Setzen von maximal einem Fünftel der Hecke im Februar / März, ggf. zu fördernde Einzelgehölzen belassen; Entfernen von Baumsämlingen und -aufwuchs; Schnittgut weitestgehend aus Gehölzfläche entfernen; Teilweise Verwendung des anfallenden Materials für Erneuerung von Kleinstrukturen, Abfuhr des übrigen Materials. Beschränkung der Ausdehnung der Gehölze durch Heraushacken von Aufwuchs und Ausläufern in angrenzenden Strukturen. 300 m² jährlich 5.800 m² jährlich Entwicklung und Erhalt von Flächen mit dichten Gras- und Krautfluren (ca. 45% der Fläche) 4.500 m² jährlich Mahd von Teilflächen im Februar / März, so dass jede Fläche in Abhängigkeit von der Vegetationsentwicklung etwa alle 3-5 Jahre gemäht wird; Material nach Zwischenlagerung abfahren. 7.5 pauschal Optimierung und Ersatz von Kleinstrukturen Erhalt der Funktionsfähigkeit der Schutt-/Stein- und Tatholzhaufen sowie der Sandhügel durch händisches Entfernen von Bewuchs. ggf. Neuerrichtung einzelner Kleinstrukturen mit auf der Fläche anfallendem Material. jährlich Durchführung Nach Herstellung der Maßnahmenfläche A (nicht vor Frühjahr 2018, jeweils Feb/März) Pos Nisthifen Fledermausersatzquartiere im Bereich Versorgungsfläche Fledermausersatzquartiere im Bereich Gaswerksiedlung Nisthöhlen- oder Halbhöhlenkasten im Bereich der Versorgungsfläche Nisthöhlen- oder Halbhöhlenkasten im Bereich des Grundstücks Hönower Wiesenweg 13-16 Nisthöhlen- oder Halbhöhlenkasten im Bereich Gaswerksiedlung Stand 24.07.2011 15 15 10 1 3 Stk Stk Stk Stk Stk einmalig einmalig einmalig einmalig einmalig 5 von 5 Anlage 13a zum Städtebaulichen Vertrag "GuD Klingenberg" Lageplan Bewertung Bäume Anlage 7 Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 11-47a im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg Vom 2011 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S.619), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: §1 Der Bebauungsplan 11-47a vom 12. Mai 2011 für das Gelände südlich des Stichkanals, westlich der Saganer Straße und des Hönower Wiesenweges, nördlich des Grundstücks Hönower Wiesenweg 17-18 und des Hohen Wallgrabens sowie östlich der Spree, einschließlich Abschnitte der Köpenicker Chaussee und des Blockdammwegs im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Karlshorst und Rummelsburg wird festgesetzt. §2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden. §3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) bei nicht fristgemäßer wird hingewiesen. -2- -2- §4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. §5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 2011 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Emmrich Bezirksbürgermeisterin Geisel Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr