Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
1297/XVIII Anlage 1.pdf
Größe
171 kB
Erstellt
17.10.15, 15:02
Aktualisiert
27.01.18, 13:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
D - 10173 Berlin
II C 37
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Natur
Planen
Bauen
Wohnen
Am
Köllnischen
Park 3und Bauen
Abt.
Wirtschaft
Verkehr
1
Du.f.Stapl z.K.
mit Anlage Städtebaul. Vertrag (Originale) zurück
10179
Berlin-Mitte
Bearbeiterin
Christel Peusch
Zimmer
035
Zeichen
C 37 90
- 6142/12-15
Telefon II(030)
25 – 1480
Fax
(030) 90 25 – � � � �
Dienstgebäude:
Ÿ
intern
(925)
Datum
21.09.2010
2008
Bebauungsplan 12 – 15 vom 30.April 2010 für das Grundstück Alter Bernauer Heerweg 41/45
(Siedlung Rathenow) sowie für einen Abschnitt des Alten Bernauer Heerwegs im Bezirk
Reinickendorf, Ortsteil Lübars
Anzeige gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB
Schreiben - Stapl A2 - vom 14.06.2010 mit Originalplan und 2 Aktenordnern (Eingang 16.06. 2010)
sowie Nachlieferung/ Schreiben – Stapl A 2 -vom 18.08.2010 (Anlage Eingang: 24.8.2010)
Anlage (Hinweise)
Mit o.g. Schreiben haben Sie den Bebauungsplan 12-15 zur Überprüfung im Anzeigeverfahren
gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB übersandt. Als Ergebnis des Anzeigeverfahrens ist der
Bebauungsplan zu beanstanden, weil die Abwägung zum Zeitpunkt des BVV-Beschlusses – nach
Gerichtsbeschluss die Letztentscheidung der Abwägung - hinsichtlich der Ausgleichsentscheidung
noch nicht abgeschlossen war.
Zu diesem Zeitpunkt konnte noch nicht abgesehen werden, dass der städtebauliche Vertrag –
überhaupt bzw. so wie entworfen - abgeschlossen werden konnte und nicht etwa Änderungen des
Bebauungsplans hinsichtlich Ausgleichsfestsetzungen, ggf. unter Änderungen des
Geltungsbereichs, erforderlich werden würden (Abwägungsfehleinschätzung).
Der in Rede stehende Vertrag zwischen dem Bezirksamt, den Eigentümerinnen des Grundstücks
Alter Bernauer Heerweg 41/45 und dem Siedlerverein „Rathenow-Lübars“ e.V. zur Realisierung
des sich durch die Festsetzung des reinen Wohngebiets ergebenden Eingriffs in Natur und
Landschaft außerhalb des Plangebiets wurde erst am 7.07.2010 unterschrieben (siehe Schreiben
Stapl A2 vom 18.08.2010), wohingegen die BVV bereits den Bebauungsplan 12 am 18.11.2009
beschlossen hat.
Noch im Vermerk vom 4.02.2009 wurde (richtigerweise) festgehalten, dass „Sobald Einigung
erzielt worden ist über den Ausgleich und die vertraglichen Verpflichtungen, kann der
städtebauliche Vertrag unterzeichnet und der Bebauungsplan weitergeführt werden.“ (ähnlich auch
Vermerk vom 22.4.2008, S. 2 oben), was zu beachten gewesen wäre. Dementsprechend ist auch
auf S. 20 (falsch zum Zeitpunkt des BVV-Beschlusses) noch von „vorläufigen“ Maßnahmen die
Rede.
Offenbar
erst zum Zeitpunkt
Sprechzeiten wurde auch die Haftungsregelung
E-Mail (§ 8 des städtebaulichen Vertrags)
Internet
nach telefonischer
Vereinbarung
christel.peusch@senstadt.verwalt-berlin.de
www.stadtentwicklung.berlin.de
des
Vertragsabschlusses
Bestandteil des
Vertrages.
Fahrverbindungen:
Ý 2 Märkisches Museum
Ý 8 Jannowitzbrücke, Heinrich-Heine-Str.
ý 3, 5, 7, 75, 9 Jannowitzbrücke
‡ 147, 248, 347 Märkisches Museum
Zahlungen bitte bargeldlos an die Landeshauptkasse Berlin:
Postbank Berlin
Kto.Nr. 58-100
Berliner Sparkasse
Kto.Nr. 0 990 007 600
Berliner Bank
Kto.Nr. 9-919 260 800
Landeszentralbank Berlin
Kto.Nr. 10 001 520
BLZ 100 100 10
BLZ 100 500 00
BLZ 100 200 00
BLZ 100 000 00
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
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Es ist zwar richtig, dass dieser städtebauliche Vertrag nicht von den bezirklichen Gremien
beschlossen werden muss (siehe Ihr o.a. Schreiben vom 18.8.2010). Jedoch ist er auf Grund
seiner Sicherungsfunktion, wie oben ausgeführt, ein abwägungserheblicher Belag. Es reicht auch
nicht aus, wie im o.a. Schreiben ausgeführt, dass der Bauausschuss der BVV vom
Fachbereichsleiter über den Sachstand und die Umsetzung der naturschutzrechtlichen
Ausgleichsmaßnahmen informiert wurde. Folglich handelt es sich keinesfalls um eine lediglich
redaktionelle Änderung der Begründung, weil der BVV die Maßnahmen zum
naturschutzrechtlichen Ausgleich und deren vertragliche Umsetzung „hinreichend bekannt waren“
(s. o.a. Schreiben, S.2), da die Abwägung ja noch nicht abgeschlossen war.
Voraussetzung der Festsetzung ist eine dingliche Sicherung oder Baulasteintragung der
vertraglichen Vereinbarung über den Ausgleich gemäß §1a BauGB sowie der erneute BVVBeschluss.
Der Originalplan ist (Empfehlung: mit Änderungsvermerk auf dem Originalplan) wie folgt zu
berichtigen:
1.
Im Festsetzungsvermerk ist „... und mit § 11 Abs. 1 ...“ zu streichen, da keine bestehenden
Bebauungsplanfestsetzungen geändert, ergänzt oder aufgehoben werden bzw. keine f.f.
Fluchtlinien bestehen.
2.
TF 8 ist zu korrigieren („angefangener Grundstücksfläche“ anstelle „abgefangener
Grundstücksfläche“).
Der Entwurf der Rechtsverordnung ist wie folgt zu ändern:
1. In § 1 ist im Titel des Bebauungsplans 12-15 einzufügen „... sowie für einen Abschnitt ...“.
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist „und Abs. 2a Nr. 3 und 4“ entfernen, da kein Verfahren gem. § 13a
BauGB durchgeführt wird.
Die in der Anlage aufgeführten Hinweise bitte ich, zur Verbesserung der Rechtssicherheit bzw.
zur besseren Nachvollziehbarkeit der Begründung, insbesondere des Umweltberichtes, zu
berücksichtigen, dabei ist für diese redaktionellen Berichtigungen und Ergänzungen keine erneute
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erforderlich.
Den Originalplan und die 2 Aktenordner „6142 12-15 Siedlung Rathenow I und II“ bitte ich bei II C
121 (Hr. Balzar) abholen zu lassen. Nach erneutem BVV-Beschluss ist der Bebauungsplan erneut
anzuzeigen.
Im Auftrag
Köhler
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
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Anlage zum Schreiben – IIC37 – vom 21. September 2010
Hinweise zur Begründung
a) Abschnitt II.3 Umweltbericht:
- In der Begründung ist nicht nur im Umweltbericht das am 1. März 201 in Kraft getretene
novellierte Bundesnaturschutzgesetz zu berücksichtigen und demzufolge die betroffenen Zitate,
einschließlich der Paragrafen zu aktualisieren (auch in den Rechtsgrundlagen, S. 33).
Zur erfolgten Zitierung der übergeordneten Ziele des Naturschutzrechts (§ 1 BNatSchG a.F.) unter
dem Punkt II.3.1.2 der Begründungen empfehle ich Ihnen, folgende Klarstellung - nach
entsprechender Prüfung - nachfolgen zu lassen:
„Mit der am 1. März 2010 nunmehr in Kraft getretenen neuen Fassung des
Bundesnaturschutzgesetzes wurde die bisherige o.g. (a.F.) rahmenrechtliche Zielbestimmung in
eine unmittelbar geltende Vorschrift umgewandelt und weiterentwickelt. Zugleich wurde die
Zielbestimmung durch die Übernahme des bisherigen Grundsatzkatalogs des § 2 BNatSchG (a.F.)
neu ausgerichtet. Für die Abwägung im Bebauungsplan ergaben sich aber keine neuen Belange.“
- Auf S. 7 ist klarzustellen, dass die Ergebnisse der Umweltprüfung insgesamt, nicht nur die
erforderlichen Maßnahmen, in der Abwägung neben den übrigen Belangen zu berücksichtigen
sind, da im Umweltbericht (als Zusammenstellung des umweltbezogenen Abwägungsmaterial) die
aufgrund der Umweltprüfung nach §2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des
Umweltschutzes darzulegen sind..
- Auf S. 8ff (Abschnitt II.3.1.2) ist gemäß der Anlage1 (zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c) BauGB die
Darlegung der Art, wie die aufgeführten in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt
wurden, zu vervollständigen. Da auf S. 22 auch das Berliner Naturschutzgesetz aufgeführt wird,
ebenso das Bundeskleingartengesetz, verwundert hier das Fehlen des NatschG Bln, ggf. auch des
BKleinG.
- Auf S. 18 ist zu berichtigen: § 1a Abs.3 BauGB (anstelle von § 1 BauGB).
- Das „Literatur- und Quellenverzeichnis“ (S. 22) ist überflüssig, da der Umweltbericht aus sich
heraus verständlich sein muss, und nicht in der Begründung zu empfehlen da dann die
aufgeführten Merkblätter und Schreiben auch mit vorzulegen und mit der Begründung zu
archivieren sind. Die Anführung einer Verordnung über das Naturschutzgebiet eines anderen
Bundeslandes ist im Übrigen nicht nachzuvollziehen.
b) Grundsätzlich sind die die Ausführungen dem Verfahrensstand anzupassen, da die
Planungsphase abgeschlossen ist (siehe z.B. S. 20: „vorläufige Maßnahmevorschläge“, S. 21: „Es
sollten relevante Umweltziele festgesetzt werden.“) usw.)
c) Auf S. 5 (auch S. 11) ist (entsprechend S. 19) die derzeitige planungsrechtliche Zulässigkeit
baulicher Anlagen bzw. Arten der zulässigen Nutzungen zu nennen.
d) Auf S. 6 ist der Titel des Landschaftsplans XX-L-3 Lübars zu , berichtigen: „Die langen Hufen“.
e) S. 23 ist zu korrigieren: (Abschnitt) 4 anstelle von „1“ (Eigentlich: II.4,).
f) Auf S. 26 ist zur Abwägung klarstellen, dass – entgegen ihren Ausführungen - alle ermittelten
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind und
das Ergebnis der Abwägung in die Begründung aufzunehmen ist; so auch bei der Festsetzung der
GR. (Die öffentlichen Belange genießen keinen Vorrang.)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
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g) Auf S. 28 und 29 ist klarzustellen, dass Geh-, Fahr und Leitungsrechte nicht im Bebauungsplan
festgesetzt werden, sondern Flächen ausgewiesen werden, die mit den jeweiligen Rechten
zugunsten bestimmter Begünstigten zu belasten sind. Die Belastung erfolgt dann außerhalb des
Bebauungsplanverfahrens durch Grundbuch- oder Baulasteintragung bzw.
Verwaltungsvereinbarung.
h) S. 29: In der Begründung ist das Ergebnis der Behördenbeteiligung einschließlich der Inhalt der
wesentlichen Stellungnahmen nicht ausreichend bzw. für den Bürger nachvollziehbar dargestellt
worden, auch da nicht erkennbar ist, was Ergebnis der Behördenbeteiligungen gemäß § 4 Abs. 1
BauGB bzw. gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist.
i) Im Abschnitt IV, S. 32 ff, Verfahren, ist zu ergänzen:
- Aufstellungsbeschluss,
- die Ergebnisse der Beteiligungen (z.B.: Änderung aufgrund einer Beteiligung),
- Die Ausführungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sollten um die mit
ausgelegten Arten der umweltbezogenen Informationen ergänzt werden (siehe Bekanntmachung).
Zu empfehlen ist auch die Ergänzung um die im Bekanntmachungstext angeführten Hinweise zu
nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen sowie zu § 47 VwGO, um entsprechenden
Anfragen zuvor zu kommen.