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1297/XVIII Anlage 1.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
1297/XVIII Anlage 1.pdf
Größe
171 kB
Erstellt
17.10.15, 15:02
Aktualisiert
27.01.18, 13:28

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Inhalt der Datei

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung D - 10173 Berlin II C 37 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Natur Planen Bauen Wohnen Am Köllnischen Park 3und Bauen Abt. Wirtschaft Verkehr 1 Du.f.Stapl z.K. mit Anlage Städtebaul. Vertrag (Originale) zurück 10179 Berlin-Mitte Bearbeiterin Christel Peusch Zimmer 035 Zeichen C 37 90 - 6142/12-15 Telefon II(030) 25 – 1480 Fax (030) 90 25 – � � � � Dienstgebäude: Ÿ intern (925) Datum 21.09.2010 2008 Bebauungsplan 12 – 15 vom 30.April 2010 für das Grundstück Alter Bernauer Heerweg 41/45 (Siedlung Rathenow) sowie für einen Abschnitt des Alten Bernauer Heerwegs im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Lübars Anzeige gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB Schreiben - Stapl A2 - vom 14.06.2010 mit Originalplan und 2 Aktenordnern (Eingang 16.06. 2010) sowie Nachlieferung/ Schreiben – Stapl A 2 -vom 18.08.2010 (Anlage Eingang: 24.8.2010) Anlage (Hinweise) Mit o.g. Schreiben haben Sie den Bebauungsplan 12-15 zur Überprüfung im Anzeigeverfahren gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB übersandt. Als Ergebnis des Anzeigeverfahrens ist der Bebauungsplan zu beanstanden, weil die Abwägung zum Zeitpunkt des BVV-Beschlusses – nach Gerichtsbeschluss die Letztentscheidung der Abwägung - hinsichtlich der Ausgleichsentscheidung noch nicht abgeschlossen war. Zu diesem Zeitpunkt konnte noch nicht abgesehen werden, dass der städtebauliche Vertrag – überhaupt bzw. so wie entworfen - abgeschlossen werden konnte und nicht etwa Änderungen des Bebauungsplans hinsichtlich Ausgleichsfestsetzungen, ggf. unter Änderungen des Geltungsbereichs, erforderlich werden würden (Abwägungsfehleinschätzung). Der in Rede stehende Vertrag zwischen dem Bezirksamt, den Eigentümerinnen des Grundstücks Alter Bernauer Heerweg 41/45 und dem Siedlerverein „Rathenow-Lübars“ e.V. zur Realisierung des sich durch die Festsetzung des reinen Wohngebiets ergebenden Eingriffs in Natur und Landschaft außerhalb des Plangebiets wurde erst am 7.07.2010 unterschrieben (siehe Schreiben Stapl A2 vom 18.08.2010), wohingegen die BVV bereits den Bebauungsplan 12 am 18.11.2009 beschlossen hat. Noch im Vermerk vom 4.02.2009 wurde (richtigerweise) festgehalten, dass „Sobald Einigung erzielt worden ist über den Ausgleich und die vertraglichen Verpflichtungen, kann der städtebauliche Vertrag unterzeichnet und der Bebauungsplan weitergeführt werden.“ (ähnlich auch Vermerk vom 22.4.2008, S. 2 oben), was zu beachten gewesen wäre. Dementsprechend ist auch auf S. 20 (falsch zum Zeitpunkt des BVV-Beschlusses) noch von „vorläufigen“ Maßnahmen die Rede. Offenbar erst zum Zeitpunkt Sprechzeiten wurde auch die Haftungsregelung E-Mail (§ 8 des städtebaulichen Vertrags) Internet nach telefonischer Vereinbarung christel.peusch@senstadt.verwalt-berlin.de www.stadtentwicklung.berlin.de des Vertragsabschlusses Bestandteil des Vertrages. Fahrverbindungen: Ý 2 Märkisches Museum Ý 8 Jannowitzbrücke, Heinrich-Heine-Str. ý 3, 5, 7, 75, 9 Jannowitzbrücke ‡ 147, 248, 347 Märkisches Museum Zahlungen bitte bargeldlos an die Landeshauptkasse Berlin: Postbank Berlin Kto.Nr. 58-100 Berliner Sparkasse Kto.Nr. 0 990 007 600 Berliner Bank Kto.Nr. 9-919 260 800 Landeszentralbank Berlin Kto.Nr. 10 001 520 BLZ 100 100 10 BLZ 100 500 00 BLZ 100 200 00 BLZ 100 000 00 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Seite 2 von 4 Es ist zwar richtig, dass dieser städtebauliche Vertrag nicht von den bezirklichen Gremien beschlossen werden muss (siehe Ihr o.a. Schreiben vom 18.8.2010). Jedoch ist er auf Grund seiner Sicherungsfunktion, wie oben ausgeführt, ein abwägungserheblicher Belag. Es reicht auch nicht aus, wie im o.a. Schreiben ausgeführt, dass der Bauausschuss der BVV vom Fachbereichsleiter über den Sachstand und die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen informiert wurde. Folglich handelt es sich keinesfalls um eine lediglich redaktionelle Änderung der Begründung, weil der BVV die Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich und deren vertragliche Umsetzung „hinreichend bekannt waren“ (s. o.a. Schreiben, S.2), da die Abwägung ja noch nicht abgeschlossen war. Voraussetzung der Festsetzung ist eine dingliche Sicherung oder Baulasteintragung der vertraglichen Vereinbarung über den Ausgleich gemäß §1a BauGB sowie der erneute BVVBeschluss. Der Originalplan ist (Empfehlung: mit Änderungsvermerk auf dem Originalplan) wie folgt zu berichtigen: 1. Im Festsetzungsvermerk ist „... und mit § 11 Abs. 1 ...“ zu streichen, da keine bestehenden Bebauungsplanfestsetzungen geändert, ergänzt oder aufgehoben werden bzw. keine f.f. Fluchtlinien bestehen. 2. TF 8 ist zu korrigieren („angefangener Grundstücksfläche“ anstelle „abgefangener Grundstücksfläche“). Der Entwurf der Rechtsverordnung ist wie folgt zu ändern: 1. In § 1 ist im Titel des Bebauungsplans 12-15 einzufügen „... sowie für einen Abschnitt ...“. 2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist „und Abs. 2a Nr. 3 und 4“ entfernen, da kein Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt wird. Die in der Anlage aufgeführten Hinweise bitte ich, zur Verbesserung der Rechtssicherheit bzw. zur besseren Nachvollziehbarkeit der Begründung, insbesondere des Umweltberichtes, zu berücksichtigen, dabei ist für diese redaktionellen Berichtigungen und Ergänzungen keine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erforderlich. Den Originalplan und die 2 Aktenordner „6142 12-15 Siedlung Rathenow I und II“ bitte ich bei II C 121 (Hr. Balzar) abholen zu lassen. Nach erneutem BVV-Beschluss ist der Bebauungsplan erneut anzuzeigen. Im Auftrag Köhler Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Seite 3 von 4 Anlage zum Schreiben – IIC37 – vom 21. September 2010 Hinweise zur Begründung a) Abschnitt II.3 Umweltbericht: - In der Begründung ist nicht nur im Umweltbericht das am 1. März 201 in Kraft getretene novellierte Bundesnaturschutzgesetz zu berücksichtigen und demzufolge die betroffenen Zitate, einschließlich der Paragrafen zu aktualisieren (auch in den Rechtsgrundlagen, S. 33). Zur erfolgten Zitierung der übergeordneten Ziele des Naturschutzrechts (§ 1 BNatSchG a.F.) unter dem Punkt II.3.1.2 der Begründungen empfehle ich Ihnen, folgende Klarstellung - nach entsprechender Prüfung - nachfolgen zu lassen: „Mit der am 1. März 2010 nunmehr in Kraft getretenen neuen Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes wurde die bisherige o.g. (a.F.) rahmenrechtliche Zielbestimmung in eine unmittelbar geltende Vorschrift umgewandelt und weiterentwickelt. Zugleich wurde die Zielbestimmung durch die Übernahme des bisherigen Grundsatzkatalogs des § 2 BNatSchG (a.F.) neu ausgerichtet. Für die Abwägung im Bebauungsplan ergaben sich aber keine neuen Belange.“ - Auf S. 7 ist klarzustellen, dass die Ergebnisse der Umweltprüfung insgesamt, nicht nur die erforderlichen Maßnahmen, in der Abwägung neben den übrigen Belangen zu berücksichtigen sind, da im Umweltbericht (als Zusammenstellung des umweltbezogenen Abwägungsmaterial) die aufgrund der Umweltprüfung nach §2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen sind.. - Auf S. 8ff (Abschnitt II.3.1.2) ist gemäß der Anlage1 (zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c) BauGB die Darlegung der Art, wie die aufgeführten in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, zu vervollständigen. Da auf S. 22 auch das Berliner Naturschutzgesetz aufgeführt wird, ebenso das Bundeskleingartengesetz, verwundert hier das Fehlen des NatschG Bln, ggf. auch des BKleinG. - Auf S. 18 ist zu berichtigen: § 1a Abs.3 BauGB (anstelle von § 1 BauGB). - Das „Literatur- und Quellenverzeichnis“ (S. 22) ist überflüssig, da der Umweltbericht aus sich heraus verständlich sein muss, und nicht in der Begründung zu empfehlen da dann die aufgeführten Merkblätter und Schreiben auch mit vorzulegen und mit der Begründung zu archivieren sind. Die Anführung einer Verordnung über das Naturschutzgebiet eines anderen Bundeslandes ist im Übrigen nicht nachzuvollziehen. b) Grundsätzlich sind die die Ausführungen dem Verfahrensstand anzupassen, da die Planungsphase abgeschlossen ist (siehe z.B. S. 20: „vorläufige Maßnahmevorschläge“, S. 21: „Es sollten relevante Umweltziele festgesetzt werden.“) usw.) c) Auf S. 5 (auch S. 11) ist (entsprechend S. 19) die derzeitige planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen bzw. Arten der zulässigen Nutzungen zu nennen. d) Auf S. 6 ist der Titel des Landschaftsplans XX-L-3 Lübars zu , berichtigen: „Die langen Hufen“. e) S. 23 ist zu korrigieren: (Abschnitt) 4 anstelle von „1“ (Eigentlich: II.4,). f) Auf S. 26 ist zur Abwägung klarstellen, dass – entgegen ihren Ausführungen - alle ermittelten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind und das Ergebnis der Abwägung in die Begründung aufzunehmen ist; so auch bei der Festsetzung der GR. (Die öffentlichen Belange genießen keinen Vorrang.) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Seite 4 von 4 g) Auf S. 28 und 29 ist klarzustellen, dass Geh-, Fahr und Leitungsrechte nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden, sondern Flächen ausgewiesen werden, die mit den jeweiligen Rechten zugunsten bestimmter Begünstigten zu belasten sind. Die Belastung erfolgt dann außerhalb des Bebauungsplanverfahrens durch Grundbuch- oder Baulasteintragung bzw. Verwaltungsvereinbarung. h) S. 29: In der Begründung ist das Ergebnis der Behördenbeteiligung einschließlich der Inhalt der wesentlichen Stellungnahmen nicht ausreichend bzw. für den Bürger nachvollziehbar dargestellt worden, auch da nicht erkennbar ist, was Ergebnis der Behördenbeteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bzw. gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist. i) Im Abschnitt IV, S. 32 ff, Verfahren, ist zu ergänzen: - Aufstellungsbeschluss, - die Ergebnisse der Beteiligungen (z.B.: Änderung aufgrund einer Beteiligung), - Die Ausführungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sollten um die mit ausgelegten Arten der umweltbezogenen Informationen ergänzt werden (siehe Bekanntmachung). Zu empfehlen ist auch die Ergänzung um die im Bekanntmachungstext angeführten Hinweise zu nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen sowie zu § 47 VwGO, um entsprechenden Anfragen zuvor zu kommen.