Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Begründg.Aufstell.12-28.pdf
Größe
92 kB
Erstellt
17.10.15, 15:30
Aktualisiert
27.01.18, 22:58
Stichworte
Inhalt der Datei
A.
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
I.
Planungsgegenstand
1.
2.
2.1.
2.2.
2.3.
3.
3.1.
3.2.
3.2.1.
3.2.2.
3.2.3.
4.
4.1
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
Veranlassung und Erforderlichkeit
Plangebiet
Geltungsbereich
Städtebauliche Einordnung
Altlasten
Bestand
Vorhandene Bebauung und Nutzung
Erschließung
Leitungen
Straßen
Verkehrsmittel
Planerische Ausgangssituation
Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum BerlinBrandenburg
Landesentwicklungsprogramm
Flächennutzungsplan
Landschaftsprogramm/Artenschutzprogramm
Bereichsentwicklungsplan
Gültiges Planungsrecht
II.
Planinhalt
1.
2.
3.
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
4.9.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Intention des Planes
Umweltbericht
Festsetzungen
Wesentlicher Planinhalt
Allgemeines Wohngebiet
Maß der Nutzung
Baugrenzen
Gehrechte für die Allgemeinheit
Grünflächen mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Uferschutzstreifen“ und „privater
Uferschutzstreifen“
Sondergebiet für Wassersport
Straßenverkehrsflächen und Straßenbegrenzungslinien
Textliche Festsetzung
Nachrichtliche Übernahme (Wasserfläche)
Abwägungen
Berücksichtigung des Gemeinwohls
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Grundsätze für soziale Maßnahmen
Auswirkungen auf die Umwelt
III.
Verfahren
1.
2.
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AG BauGB
Aufstellbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
2
IV.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
1.
2.
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben
Personalwirtschaftliche Auswirkungen
B.
Rechtsgrundlagen
3
A.
Begründung
zum Entwurf des Bebauungsplanes 12-28 für die Grundstücke Hennigsdorfer Straße
35/79 sowie die Flächen zwischen den Grundstücken und dem Nieder-Neuendorfer
See und Teilflächen der Grundstücke Hennigsdorfer Straße 38/54, 64/70A, 74/74A,
Flurstück 1385/20 einen Abschnitt der Hennigsdorfer Straße und eine Teilfläche des
Nieder-Neuendorfer Sees im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee.
I.
Planungsgegenstand
Das Plangebiet ist Teil eines größeren zusammenhängenden Siedlungsbereiches im
Norden des Bezirkes Reinickendorf im Ortsteil Heiligensee, unmittelbar am nordöstlichen Ufer des Nieder-Neuendorfer Sees. Erste Ansiedlungen in diesem Bereich sind
aus der Zeit um 1900 bekannt. In den 20er und 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden die nördlich des Dorfes Heiligensee gelegenen und bis dahin vorwiegend landschaftlich genutzten Flächen zunehmend durch neue Nutzung erschlossen.
Über lange Zeit war das Gebiet durch eine Mischung aus landwirtschaftlichen, gewerblichen und Freizeitnutzungen geprägt. Auch heute sind neben zunehmender
Wohnbebauung einzelne kleinere Gewerbebetriebe sowie auch Gartenlauben und
Wochenendhäuser vorhanden.
Das heutige Bestreben der Grundstückseigentümer auf den betreffenden Flächen eine Wohnbebauung zu realisieren, steht im Einklang mit dem Flächennutzungsplan
und deckt sich daher mit den Entwicklungsvorstellungen des Landes Berlin für den
nordöstlichen Uferbereich des Nieder-Neuendorfer Sees.
Ziel der vorliegenden Planung ist es, einer städtebaulich ungeordneten Situation auf
den Arealen entgegenzuwirken. Es sollen Voraussetzungen geschaffen werden, ein
landschaftlich geprägtes Wohngebiet zu entwickeln und den Belangen sowohl des
Naturschutzes durch die Freihaltung und Renaturierung des Uferbereiches, als auch
den Freizeitbedürfnissen der Bewohner Rechnung zu tragen.
Für den gesamten Bereich Alt-Heiligensee 2/10, Hennigsdorfer Strasse 1/135,
Krumminer Weg 3-12, Zempiner Steig 1-18 und Lubminer Pfad 1-20 werden vier qualifizierte Bebauungspläne aufgestellt. Sie sollen vorwiegend die Entwicklung einer
landschaftlich geprägten Wohnbebauung einschließlich der Regelung zur Bebaubarkeit und zum Uferschutz sichern. Auf Grund der Größe des gesamten Planbereiches
wird eine Aufteilung in vier einzelne Bebauungspläne vorgenommen. Damit können
sinnvolle Geltungsbereichszuschnitte nach der Eigenart der einzelnen Bereiche im
Hinblick auf die Siedlungs- und Nutzungsstruktur erfolgen.
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit
Aufgrund der geografischen Lage der Bereiche westlich der Hennigsdorfer Straße,
deren Grundstücke unmittelbar an den Nieder-Neuendorfer See angrenzen, wird das
Gebiet geprägt durch eine Mischung von Wohn- und Freizeitnutzung. Neben Lauben
und Wohnhäusern existieren zahlreiche Baulichkeiten in der Größe von Wochenendhäusern, die teilweise von Dauerbewohnern genutzt werden. Die noch vorhandenen
Gebäude ehemaliger Gewerbetriebe werden überwiegend als Bootshäuser- und werften für zwei Wassersportvereine genutzt.
Planungsrechtlich liegen die Grundstücke im Geltungsbereich des Baunutzungsplanes vom 28. Dezember 1960, der in Verbindung mit den weitergeltenden Vorschriften
der Bauordnung`58 und dem Fluchtlinienplan vom 21. Februar 1899 gilt und hier allgemeines Wohngebiet ausweist.
4
Um die Jahrhundertwende begann die Ansiedlung von Gewerbebetrieben auf den
ehemaligen Feldflächen und Streuobstwiesen sowie der Bau einzelner Wohngebäude. Hinzu kam in den 20er und 30er Jahren eine verstärkte Nutzung von Restflächen
als Kleingarten- und Laubengelände.
Durch den in Berlin (West) in den 70er und 80er Jahren geförderten Wohnungsbau
wurden auch in den Außenbezirken der Stadt freie Grundstücke bebaut bzw. durch 2.
oder 3. Baureihen verdichtet. Entlang der Hennigsdorfer Straße entstanden in dieser
Zeit einige kleine Wohnquartiere. Ein Großteil der bis zu 200m tiefen Grundstücke
blieb von dieser Entwicklung jedoch unberührt, da diese bereits in den 50er und 60er
Jahren größtenteils zu Erholungszwecken genutzt und zweckentsprechend bebaut
waren.
Nach der deutschen Wiedervereinigung hat sich das Interesse, stadtnah in einem besonders wertvollen Landschaftsraum zu wohnen, zugenommen. Unter Berücksichtigung der in Wohngebieten gemäß Bauordnung für Berlin von 1958 zulässigen Bebauungstiefe von lediglich 20m hinter der förmlich festgestellten Baufluchtlinie vom
21. Februar 1899 war eine Nutzung der hinteren Grundstücksteile bisher nur auf der
Grundlage von Einzelentscheidungen im Rahmen von Ausnahmen und Befreiungen
im Genehmigungsverfahren möglich. Dadurch war eine gezielte Entwicklung des Bereiches nicht möglich.
Seit Ende der 90er Jahre hat sich auf Grund des gegenwärtig stattfindenden Generationswechsels der Veränderungsdruck hinsichtlich der Bebauung der Grundstücke
noch verstärkt. Die neuen Eigentümer sind daran interessiert, die Grundstücke lukrativ zu vermarkten, was insbesondere durch eine Wohnbebauung mit „Wasserzugang“
erreicht werden soll.
Eine Bebauung der Grundstücke in voller Tiefe bis zum Ufer mit einer Baustufe II/2,
was auf Grundlage des gültigen Planungsrechtes teilweise nicht zu verhindern wäre,
würde zu einer baulichen Dichte führen, die weder dem Gebietscharakter Rechnung
trägt, noch mit den Darstellungen der vorbereitenden Bauleitplanung im Einklang
steht.
Um eine landschaftlich geprägte Wohnbebauung unter Berücksichtigung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes von Berlin (FNP, Neubekanntmachung vom 08.
Januar 2004) zu ermöglichen, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich.
Der Bebauungsplan 12-28 soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche
die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber kommenden Generationen miteinander in Einklang bringen
und eine sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Er soll dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
und zu entwickeln, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln.
Für das Plangebiet ist der Uferbereich des Nieder-Neuendorfer Sees im FNP als
Grünfläche dargestellt. Dieser Darstellung entsprechend soll ein durchgehender Uferschutzstreifen mit punktuellen Zugänglichkeiten für die Bevölkerung festgesetzt werden.
Unter Berücksichtigung des Uferschutzbereiches sind ca. 80% der jeweiligen Gesamtgrundstücksflächen für die bauliche Nutzung anrechenbar. Durch Baugrenzen,
Nutzungsmaße und Begrünungsregelungen wird die bauliche Nutzung dieser Flächen
bestimmt, so dass einer ungeordneten Versiegelung der Grundstücke einschließlich
der Uferbereiche entgegengewirkt wird.
5
2.
Plangebiet
2.1.
Geltungsbereich
Das Plangebiet bildet einen Teilbereich von vier Bebauungsplänen entlang der Hennigsdorfer Straße in Heiligensee. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke
westlich der Hennigsdorfer Straße einschließlich der Uferbereiche und der angrenzenden Wasserfläche des Nieder-Neuendorfer Sees sowie den Abschnitt der Hennigsdorfer Straße. Er hat insgesamt eine Fläche von ca.12,5ha.
2.2
Städtebauliche Einordnung
Das Plangebiet stellt einen für die städtische Randlage klassischen Siedlungsbereich
mit hohen Standortqualitäten für Wohn- und Erholungszwecke dar. Die Grundstücke
weisen eine reizvolle Lage direkt am Nieder-Neuendorfer See, der hier die Aufweitung der Havel bildet, auf. Darüber hinaus bildet auch die nähere Umgebung, das
Siedlungsgebiet Heiligensee mit seinen von Gräben durchzogenen, locker bebauten
Wohngrundstücken, den zahlreichen Kleingartenkolonien, den beiden noch landschaftlich genutzten Feldern sowie den nahe gelegenen Forstflächen eine attraktive
Wohnlage im Grünen. Südlich des Geltungsbereiches befindet sich das gut erhaltene
und denkmalgeschützte Angerdorf Heiligensee und der Heiligensee, der über ein
Freibad verfügt. Auch die Havel weist in der Umgebung einige Badestellen auf.
2.3.
Altlasten
Auf den Grundstücken Hennigsdorfer Straße 35-39 (Altlast Nr. 1007) befand sich eine chemische Fabrik, durch die der Boden der Grundstücke mit Thorium verunreinigt
wurde. Mitte der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts wurde die belastete Fläche mit
Beteiligung der Strahlenschutzbehörde teilsaniert. Seitdem wird der Erfolg der Maßnahme durch die Strahlenschutzbehörde überwacht. Für konkrete Aussagen über eine mögliche weiterhin vorhandene Gefährdung erfolgt während des Bebauungsplanverfahrens eine Beteiligung der Strahlenschutzbehörde.
Auf den Grundstücken Hennigsdorfer Straße 45-47 (Altlast Nr. 15241) befanden sich
in den 30er Jahren ein Holzhandel und ein Bootsbauer, die als potentielle Verursacher von Bodenverunreinigungen in Betracht kommen. Hier sind im Rahmen der Bebauungsplanbearbeitung orientierende Untersuchungen vorzusehen.
3.
Bestand
3.1.
Vorhandene Bebauung und Nutzung
Die zwischen der Hennigsdorfer Straße und dem Nieder-Neuendorfer See gelegenen
Grundstücke weisen derzeit unterschiedliche Nutzungen und bauliche Strukturen auf.
Geprägt wird das Plangebiet durch eine Mischung aus Wohnnutzungen (Einfamilienhäuser, Doppelhäuser und teilweise Mehrfamilienhäuser) und Gartennutzungen mit
Lauben und Wochenendhäusern (= ca. 40%). Die Bebauungen sind 1-2-geschossig,
wobei in den hinteren Grundstücksteilen nahe des Ufers überwiegend eingeschossige Gebäude zu finden sind und die 2-geschossigen Baukörper mehr zur Straße hin
orientieren. Im südlichen Bereich des Plangebietes sind ein Angler- und ein Seglerverein ansässig.
Der Uferbereich soll an zwei Stellen für die Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Es existiert eine natürliche Uferzone mit entsprechendem Grünbestand und
Schilfgürtel. Infolge der Bautätigkeit im Auenbereich wurde der Boden dort in vielen
6
Fällen aufgeschüttet, der Auwaldbestand beseitigt und der Röhrichtgürtel durch eine
Vielzahl von Steganlagen stark geschädigt.
3.2.
Erschließung
3.2.1. Leitungen
Die versorgungstechnischen Anlagen werden im weiteren Verfahren ermittelt.
3.2.2. Straßen
Die Erschließung des Gebietes erfolgt über die Hennigsdorfer Straße.
3.2.3. Verkehrsmittel
Autobuslinie: 124
Französisch-Buchholz (Aubertstraße), Wilhelmsruher Damm,
Märkisches Viertel, Alt Heiligensee
4.
Planerische Ausgangssituation
4.1.
Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum
Berlin- Brandenburg
Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009
(GVbl Berlin vom 14. Mai 2009, S. 182) stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes in der Festlegungskarte 1 – Gestaltungsraum, als Gestaltungsraum Siedlung
dar.
4.2.
Landesentwicklungsprogramm
Gemäß § 5 Abs. 2 wurde u.a. als Grundsatz formuliert: Für die Flächen des Wohnens
ist zugleich das Ziel zu verfolgen, die Auswirkungen der Luftverschmutzung, der
Wasser- und Bodenverunreinigungen und des Lärms zu verringern.
4.3.
Flächennutzungsplan
In der vorbereitenden Bauleitplanung, Flächennutzungsplan von Berlin (Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004), ist die Fläche des Geltungsbereiches als Wohnbaufläche W4 mit landschaftlicher Prägung, Wasserfläche und der Uferbereich des Nieder-Neuendorfer Sees als Grünfläche dargestellt.
4.4.
Landschaftsprogramm/Artenschutzprogramm
Das Berliner Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm von 2006
(LaPro 2006) stellt für den Geltungsbereich folgende Entwicklungsziele und Maßnahmen dar:
Programmplan Naturhaushalt / Umweltschutz
Gewässer:
- Verbesserung der Wasserqualität des Nieder-Neuendorfer Sees
- Erhalt und Entwicklung naturnaher Gewässerufer
7
Siedlungsgebiet:
- Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen
- Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung
- Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes
- Dezentrale Regenwasserversickerung
- Förderung emissionsarmer Heizungssysteme
Nichtkanalisierter Bereich:
- Kanalisierung des Schmutzwassers
- Kanalisation des Regenwassers nur in begründeten Einzelfällen
Wasserschutzzone III des Wasserwerks Stolpe (nördlich der Hennigsdorfer Str. 63):
- Vermeidung von Bodenversiegelungen, die eine wesentliche Verminderung der
Grundwasserneubildung oder des Grundwasserdargebots zur Folge haben
Feuchtgebiet (Ufer im Norden des Nieder-Neuendorfer Sees):
Stabilisierung des Grundwasserstandes
- Keine Entwässerung
- Begrenzung der Grundwasserabsenkung, bzw. Wiedervernässung
Gewerbegebiet:
- Sanierung von Altanlagen
- Schutz angrenzender Gebiete vor Emissionen
- Boden- und Grundwasserschutz
- Dach- und Wandbegrünung
- Verstärkte Überprüfung und Überwachung von grundwassergefährdenden Anlagen,
ggf. Verlagerung einzelner Betriebe
- Keine Neuansiedlung von potentiell grundwassergefährdenden Betrieben
- Vorrangige Altlastensuche und -sanierung
- Keine Verwendung von grundwassergefährdenden Stoffen bei Baumaßnahmen
Programmplan Biotop- und Artenschutz
- Obstbaumsiedlungsbereich mit Erhalt, Pflege und Wiederherstellung der kulturlandschaftlichen Elemente
- Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestandes und Verwendung traditioneller Nutzund Zierpflanzen in Gärten
- Sicherstellung eines hohen Grünflächenanteils und einer geringen Versiegelung im
Übergangsbereich zu Landschaftsräumen
- Erhalt von gebietstypischen Vegetationsbeständen, artenschutzrelevanten Strukturelementen und Begrenzung der Versiegelung bei Siedlungsverdichtungen
- Fluss-Seenlandschaft mit Sicherung und Entwicklung von Röhricht, Uferwiesen und
Auenwäldern
- Sicherung naturnaher Uferzonen durch Auflagen und Nutzungsbeschränkungen
- Erhalt bzw. Wiederherstellung der natürlichen Land-Wasser-Übergänge, Ufersicherung durch Gehölz- und Röhrichtpflanzungen, ggf. ingenieur-biologische Maßnahmen
- Fortschreibung einer Uferkonzeption zur Neuordnung der Nutzungen im Uferbereich
- Artenreservoir / Verbindungsbiotop mit vorrangiger Entwicklung von Arten feuchter
und nasser Standorte
- Pflege und Entwicklung von geplanten Natur- und Landschaftsschutzgebieten
- Förderung von Arten feuchter und nasser Standorte
8
Programmplan Landschaftsbild
- Obstbaumsiedlungsbereich mit Erhalt, Pflege und Wiederherstellung kulturlandschaftlicher Elemente wie Gräben und Frischwiesen
- Erhalt und Entwicklung prägender Straßenbaumbestände und unbefestigter Randstreifen
- Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestandes und Verwendung traditioneller Nutzund Zierpflanzen in Gärten
- Erhalt eines hohen Grünanteils im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen
Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen
- Fluss-Seenlandschaft mit Sicherung und Entwicklung von Röhricht, Uferwiesen und
Auwäldern
- Wiederherstellung der natürlichen Vegetationszonierung in Uferbereichen
- Verbesserung der Zugänglichkeit und der Gestaltqualität von Ufern bzw. räumliche
Zusammenfassung von landschaftsbildbeeinträchtigenden Nutzungen
- Erhalt und Entwicklung von Sichtbeziehungen
- Erhalt und Entwicklung von naturlandschaftlich geprägten Strukturelementen wie
Nieder-Neuendorfer See und Weidengraben einschließlich kleinerer Feuchtwiesen
sowie Bruch- und Auwälder
Programmplan Erholung und Freiraumnutzung
- Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen
- Verbesserung der Durchlässigkeit zum landschaftlich geprägten Raum
- Entwicklung und Neuanlage von Grünflächen mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten; Auslagerung störender und beeinträchtigender Nutzungen; Verbesserung der
Aufenthaltsqualität
- Naherholungsgebiet von gesamtstädtischer Bedeutung, großräumige Sicherung und
Entwicklung der vielfältigen und charakteristischen märkischen Landschaft; Verknüpfung der Teilräume untereinander und mit dem Umland
4.5.
Bereichsentwicklungsplan
Eine Bereichsentwicklungsplanung liegt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 12-28 bisher nicht vor.
4.6.
Gültiges Planungsrecht
Die Grundstücke Hennigsdorfer Straße 35/79 sowie die Flächen zwischen den
Grundstücken und dem Nieder-Neuendorfer See und Teilflächen der Grundstücke
Hennigsdorfer Straße 38/54, 64/70A, 74/74A, Flurstück 1385/20 einen Abschnitt der
Hennigsdorfer Straße und eine Teilfläche des Nieder-Neuendorfer Sees liegen im
Geltungsbereich des Baunutzungsplanes vom 28. Dezember 1960, der in Verbindung
mit den weitergeltenden Vorschriften der Bauordnung`58 und dem Fluchtlinienplan
vom 21. Februar 1899 an dieser Stelle allgemeines Wohngebiet, Baustufe II/2, zwei
Vollgeschosse, GRZ 0,2; GFZ 0,4 in offener Bauweise ausweist.
II.
Planinhalt
1.
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Wie unter Punkt I.1. beschrieben, vollzog sich im Bereich zwischen dem NiederNeuendorfer See und der Hennigsdorfer Straße ein Wandlungsprozess. Dem Niedergang bzw. der Verlagerung traditioneller Gewerbenutzungen folgten weniger störende
9
Freizeit- sowie Dienstleistungs- und Lagernutzungen, durchmischt mit Wochenendhäusern und Wohngebäuden.
In den Jahren nach der Wiedervereinigung ist es verstärkt zu Nachfragen nach Baugrundstücken im Geltungsbereich gekommen.
Durch die geplanten Festsetzungen soll im Bebauungsplan 12-28 angestrebt werden,
die städtebauliche Situation hinsichtlich der Bebauung der Grundstücke neu zu ordnen und die Nutzungsintensivierung der Uferzone für unverträgliche Freizeitzwecke
zu verhindern.
2.
Intention des Planes
Mit dem Bebauungsplan 12-28 werden die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gebietes geschaffen. Wesentliches Ziel ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes. Bauliche Dichte und Geschossigkeit der Bebauung staffeln sich dabei von der Hennigsdorfer Straße ausgehend in die Tiefe der
Baugrundstücke ab. Auf diese Weise wird das bezirkliche Leitbild einer verträglichen
städtebaulichen Entwicklung der seeseitigen Grundstücke im Bereich Heiligensee
umgesetzt.
Der Uferbereich wird von jeglicher baulicher Nutzung freigehalten. Er übernimmt notwendige ökologische Schutz- und Pufferfunktionen zwischen der Wasserfläche und
dem nachfolgenden Siedlungsgebiet.
3.
Umweltbericht
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauBG ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der eventuelle Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
werden. Der Umweltbericht bildet gemäß § 2a BauGB einen gesonderten Teil der
Planbegründung des Bebauungsplanes. Mit der Umweltprüfung sollen die mit dem
Bebauungsplan u.U. verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft sowie weitere
Beeinträchtigungen in Umweltgüter ermittelt und ggf. notwendige Maßnahmen festgelegt werden.
Der Umweltbericht wird im Laufe des Verfahrens erarbeitet und die daraus erforderlichen Regelungen werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Zum Verfahrensschritt Festsetzung des Bebauungsplanes werden die Inhalte des Umweltberichts in
die Begründung eingearbeitet.
4.
Festsetzungen
4.1.
Wesentlicher Planinhalt
Der Bebauungsplan 12-28 soll in seinem Geltungsbereich folgende Festsetzungen
treffen:
- Allgemeines Wohngebiet
- Maß der Nutzung
- Baugrenzen
- Gehrechte für die Allgemeinheit
- Grünfläche mit der Zweckbestimmung „privater Uferschutzstreifen“ und „öffentlicher
Uferschutzstreifen“
- Sondergebiet für Wassersport
- Straßenverkehrsflächen und Straßenbegrenzungslinien
- Textliche Festsetzungen
sowie die f.f. Straßen und Baufluchtlinien aufheben.
10
4.2.
Allgemeines Wohngebiet
Für die Grundstücke, die unmittelbar an der Hennigsdorfer Straße liegen und von
dieser erschlossen werden, ist überwiegend (bis auf einen rückwärtigen Uferschutzstreifen) die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes vorgesehen.
4.3.
Maß der Nutzung
Für die Wohnbaugrundstücke sollen durch unterschiedliche Nutzungsmaß-Regelungen drei Bauzonen, welche eine Abstufung der baulichen Dichte von der Straße zum
Ufer definieren, festgelegt werden. Diese sind durch Knotenlinien voneinander getrennt.
Die für Heiligensee übliche Grundflächenzahl (GRZ) 0,2 soll in Verbindung mit der offenen Bauweise für alle drei Bereiche festgesetzt werden.
Im vorderen und mittleren Bereich sollen Gebäude mit zwei Vollgeschossen und eine
Geschossflächenzahl (GFZ) 0,4 zulässig sein. Im hinteren Bereich, der durch den
Uferschutzstreifen begrenzt wird, soll festgesetzt werden, dass nur maximal Gebäude
mit einem Vollgeschoss mit ausbaufähigem Dach und einer GFZ 0,3 zulässig sind, da
dieses Nutzungsmaß den landschaftlichen Gegebenheiten Rechnung trägt.
Durch die Festlegung von abgestaffelten Firsthöhen (im vorderen Bereich 10,50m, im
mittleren Bereich 8,00m, im hinteren Bereich 6,50m) sollen die Bauhöhen auf ein verträgliches Maß für dieses landschaftlich sensible Gebiet begrenzt werden.
4.4.
Baugrenzen
Durch die Baugrenzen sollen die überbaubaren Grundstücksflächen definiert werden.
Die straßenseitige Baugrenze soll die vorhandenen Baufluchten der Umgebung aufnehmen und einen ortsüblichen 5m breiten Vorgarten sichern. Die hintere Baugrenze
wird mit 3m Abstand zum Uferbereich festgelegt, um hier eine Pufferzone zu erhalten,
in der eine Gartennutzung möglich ist. Durch die hintere Baugrenze soll verhindert
werden, dass zukünftig Gebäude zu dicht am Uferbereich des Nieder-Neuendorfer
Sees errichtet werden. Die Grundstücke sollen zwischen den Baugrenzen in voller
Tiefe überbaut werden können.
4.5.
Gehrechte für die Allgemeinheit
Um die öffentliche Zugänglichkeit zum Nieder-Neuendorfer See zu sichern, soll auf
den Grundstücken Hennigsdorfer Straße 45/47 und 75 jeweils ein 3m breites Gehrecht für die Allgemeinheit festgesetzt werden (Fläche a und b). Diese Zugänge treffen auf den öffentlichen Uferschutzstreifen, der an diesen Stellen erlebbar sein soll.
4.6.
Grünflächen mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Uferschutzstreifen“ und
„privater Uferschutzstreifen“
Das Gebiet zwischen der Hennigsdorfer Strasse und dem Nieder-Neuendorfer See
wird seit Anfang des 20. Jahrhunderts zu Siedlungszwecken genutzt. Teilweise ist
aufgrund der Gebietsausweisung „Allgemeines Wohngebiet“ die Ausnutzung der
Grundstücke bis in die Uferbereiche vorgedrungen, überwiegend ist aber die ursprüngliche Uferlinie mit den nachfolgenden Flächen und der entsprechenden Vegetation einer Flussaue erhalten geblieben. Gerade auf diesen ursprünglichen Flächen
findet man zahlreiche für Berlin einzigartige Biotopflächen. Diese gilt es langfristig zusichern.
11
Durch die Festsetzung eines durchgehenden Uferschutzstreifens mit entsprechenden
tiefergehenden textlichen Festsetzungen soll der rechtliche Rahmen geschaffen werden, die Biotopflächen miteinander zu vernetzen und Befestigungen, Aufschüttungen
usw. zu beseitigen bzw. zu vermeiden. In Ufernähe soll eine ökologisch verträgliche
Nutzung sowie eine standortgerechte Bepflanzung sichergestellt werden. Ziel des
Bebauungsplanes ist die Sicherung und weitere Entwicklung dieser besonders schützenswerten Situation.
Die öffentlichen und privaten Uferschutzstreifen werden durch Knotenlinien voneinander getrennt.
Öffentlicher Uferschutzstreifen
Die überwiegenden Uferflächen befinden sich im öffentlichen Eigentum (Land Berlin
und Bundesrepublik Deutschland). Hier sind geologische Formationen vorhanden, die
eine Bebauung ausschließen. Viele durchgehende Abschnitte weisen noch ursprüngliche Ufervegetationen und zusammenhängende Biotopflächen auf. Für diese Uferbereiche soll „öffentlicher Uferschutzstreifen“ festgesetzt werden, um die ökologische
Uferqualität des Nieder-Neuendorfer Sees zu erhalten bzw. durch Renaturierungsmaßnahmen zu verbessern. Es ist an zwei Stellen geplant, eine punktuelle öffentliche
Zugänglichkeit zu den Uferbereichen zwecks Sicherung bzw. Errichtung von Aussichtspunkten festzusetzen, um der Allgemeinheit zumindest in Teilbereichen das
Seeufer für Erholungszwecke zu erschließen.
Privater Uferschutzstreifen
Zur Sicherung der Uferbereiche, die sich nicht in öffentlichem Eigentum befinden, soll
„privater Uferschutzstreifen“ festgesetzt werden. Ziel ist die Erhaltung der Uferbereiche und ihrer wichtige Funktion für die Wasserqualität und eine Renaturierung der
Auenbereiche. Eine bauliche Nutzung dieser Grundstücksteile, die aufgrund der geologischen Formationen ohnehin nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre,
soll im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Uferbereiche nicht zugelassen werden.
Eine beschränkte Nutzung und Zugänglichkeit des Ufers für die Anlieger, z.B. durch
Steganlagen, soll dennoch gegeben sein.
4.7.
Sondergebiet für Wassersport
Um 1900 waren die Grundstücke Hennigsdorfer Straße 37/39 mit Gebäuden einer
chemischen Fabrik, die für die Pharmazie- und Parfümerieindustrie genutzt wurden,
bebaut. Diese Nutzung wurde in den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts aufgegeben.
Seit diesem Zeitpunkt werden die unmittelbar am Nieder-Neuendorfer See gelegenen
Grundstücke von einem Angler- und einem Seglerverein, die beide Eigentümer der
Grundstücke sind, zu wassersportlichen Zwecken genutzt.
Mit der geplanten Festsetzung des Bebauungsplanes 12-28 soll das Sondergebiet für
den Wassersport langfristig gesichert und durch die Festsetzung von Nutzungsmaßen
die Bebaubarkeit geregelt werden.
4.8.
Straßenverkehrsflächen und Straßenbegrenzungslinien
Die Erschließung der Grundstücke ist über die Hennigsdorfer Straße gewährleistet.
Die f.f. Fluchtlinien vom 21. Februar 1899 sollen aufgehoben und durch Straßenbegrenzungslinien und Baugrenzen ersetzt werden. Die Hennigsdorfer Straße soll hierbei auf der westlichen Seite um 3m zwecks Anlegung eines durchgehenden Uferschutzstreifens verbreitert werden.
12
4.9.
Textliche Festsetzungen
1.
Im allgemeinen Wohngebiet sind nur die in § 4 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen zulässig.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 BauGB i.V. m. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauVNO)
2.
Das Sondergebiet dient vorwiegend der Nutzung für den Wassersport. Es befindet sich im Bereich des festgesetzten Uferschutzstreifens und ist freizuhalten
von Campingwagen, Lauben, kleingartenähnlichen Parzellierungen und Kraftfahrzeugen.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 2 BauNVO)
3.
Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossflächen sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. m. § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO)
4.
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich der Vorgartenzonen
und hinter den rückwärtigen Baugrenzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten; Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
sind hier unzulässig. Davon ausgenommen sind Zugänge und Zufahrten zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO)
5.
Die Flächen a und b sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu
belasten.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
6.
Im allgemeinen Wohngebiet ist in den Hausgärten pro angefangene 450 m²
nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein Obstbaum (Hochstamm) mit mindestens 14-16 cm Stammumfang, gemessen in 1m Höhe, zu pflanzen. Zusätzlich
ist pro angefangene 800 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein großkroniger Laubbaum mit mindestens 18-20 cm Stammumfang im Bereich der Zufahrten zu pflanzen. Die Gehölze sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Vorhandene Bäume werden angerechnet.
Die Pflanzung von einem Obstbaum auf 450 m² nicht überbaubarer Fläche erhält, bzw. stellt den Charakter einer Obstbaumsiedlung wieder her. Darüber
hinaus wird mit einer Pflanzung von einem großkronigen Laubbaum pro angefangene 800 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche das derzeit weitgehend
grün anmutende Landschaftsbild erhalten. Laubbäume sind mit ihrer Blattmasse klimawirksam. Insbesondere das Kleinklima, das Grundwasser und der Naturhaushalt werden positiv beeinflusst.
Zu den typischen Baumarten des Randbereichs der Havelniederung zählen
Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Sand-Birke (Betula pendula), Rotbuche
(Fagus sylvatica), Gemeine Esche (Fraxinus excelsior), Stiel-Eiche (Quercus
robur), Trauben-Eiche (Quercus petraea), Winter-Linde (Tilia cordata), Sommer-Linde (Tilia platyphyllos) und Berg-Ulme (Ulmus glabra).
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. A und b BauGB)
7.
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes ist eine Befestigung von Wegen und
Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch
Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 4 Satz 3 NatSchGBln)
8.
Die öffentlichen und privaten Uferschutzstreifen sind naturnah zu erhalten und
zu entwickeln bzw. zu renaturieren.
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Sie sind freizuhalten von Baulichkeiten, technischen Anlagen und intensiven
Nutzungen, wie z.B. Gartenhäuschen, Beleuchtungsanlagen, Spielgeräten,
Campingwagen, Zelten, Booten, Kraftfahrzeugen und einer gärtnerischen Bewirtschaftung. Bei der Anlage eines Zugangs zum Wasser ist der Wegeaufbau
luft- und wasserdurchlässig zu gestalten.
Aufschüttungen, Versiegelungen, Uferbefestigungen und Spundwände sind,
soweit dies die örtlichen Gegebenheiten - insbesondere der Baumbestand - zulassen, zu entfernen. Dort, wo es möglich ist, ist ein flacher Land-WasserÜbergang herzustellen.
Zäune sind nur zur Abgrenzung entlang der Grundstücksgrenzen in einer Höhe
von maximal 1,5 m zulässig. Sie müssen für Kleintiere durchlässig sein.
Je angefangene 150 m² Uferschutzstreifen ist ein standorttypischer Baum mit
einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm zu pflanzen und zu erhalten.
Vorhandene Bäume dieser Art werden angerechnet.
Auf 20% der Fläche des Uferschutzstreifens sind standorttypische Sträucher zu
pflanzen. Darüber hinaus sind Initialpflanzungen mit standorttypischen Stauden
vorzunehmen.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 10 und i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3, 5, 10, 11,
17, 2f, 26a, b, sowie 29 Abs. 3 NatSchGBln)
9.
5.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9
Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.
Nachrichtliche Übernahme (Wasserfläche)
Im Bebauungsplan wird die an das Ufer angrenzende Wasserfläche des NiederNeuendorfer Sees nachrichtlich übernommen.
Bauwerke und Anlagen innerhalb der Wasserflächen sind nicht Gegenstand der Festsetzung. Die Zulässigkeit der Errichtung von Steganlagen wird in Abstimmung mit
dem Fachbereich Stadt- und Regionalplanung und der bezirklichen Bauaufsicht im
Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens geregelt.
6.
Abwägungen
Die öffentlichen und privaten Belange werden gegeneinander und untereinander abgewogen.
Das gültige Planungsrecht (Baunutzungsplan von 1960) wird der angestrebten Entwicklung eines landschaftlich geprägten Wohngebietes sowie eines Uferschutzes
nicht gerecht. Im Bebauungsplan wird planungsrechtlich geregelt, dass die vorhandene bauliche Dichte und Geschossigkeit eine verträgliche Entwicklung nimmt. Die vorhandene Bebauung der Grundstücke mit Wochenendhäusern, Lauben und Wohnwagen bis zum Ufer des Nieder-Neuendorfer Sees soll langfristig zurückgebaut und an
deren Stelle eine verträgliche Bebauung für Wohnzwecke treten. Die im Bebauungsplan enthaltenen Regelungen zur baulichen Nutzung und zum Uferschutz folgen der
vorbereitenden Bauleitplanung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
von Berlin für die landschaftlich geprägten Randbereiche Berlins und einer Grünfläche im Uferbereich des Nieder-Neuendorfer Sees.
Mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes 12-28 wird die Möglichkeit
geschaffen, trotz der Zuschnitte der Grundstücke (Grundstückstiefen bis 200m hinter
der Straßenbegrenzungslinie), diese nicht nur im vorderen Bereich zu bebauen, sondern auch - weniger dicht - im hinteren Bereich. Somit erhalten die Eigentümer die
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Möglichkeit einer verträglichen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in einer Tiefe,
die derzeit nur ausnahmsweise möglich ist.
Um negative Auswirkungen durch eine zukünftige Bebauung auf die empfindlichen
Uferbereiche auszuschließen, soll die größere Baumasse im vorderen und mittleren
Grundstücksbereich errichtet werden.
Gleichzeitig soll erreicht werden, dass der Landschaftsraum durch die Freihaltung der
ufernahen Grundstücksteile erhalten bleibt. Dies kommt sowohl dem einzelnen Anlieger als auch der Öffentlichkeit zugute, da landschaftlich empfindliche Bereiche nicht
überbaut bzw. versiegelt werden.
Durch den Bebauungsplan 12-28 soll Wohnungsbau in landschaftlich reizvoller Lage
ermöglicht werden. Die Bebauung soll so strukturiert werden, dass entlang der Hennigsdorfer Straße in einem 20m breiten Bereich hinter der vorderen Baugrenze Gebäude mit maximal zwei Vollgeschossen mit ausbaufähigem Dach, im mittleren Bereich eine maximal zweigeschossige Bebauung ohne ausbaufähiges Dach und zum
Ufer hin in einem 20m breiten Bereich nur noch maximal eingeschossige Gebäude
mit ausbaufähigem Dach errichtet werden können, wobei die Aufenthaltsräume in den
Nichtvollgeschossen der Dachgeschosse mit in die Nutzungsberechnung einbezogen werden. Für alle drei Bereiche soll jeweils eine maximale Firsthöhe (von der
Straße zum Ufer geringer werdend) festgesetzt werden.
Mit den geplanten Festsetzungen soll eine Abstufung der baulichen Ausnutzung erfolgen: eine ortsübliche Bebauung an der Hennigsdorfer Straße, eine geringere Verdichtung der mittleren und hinteren Bereiche bis zur hinteren Baugrenze und daran anschließend die nicht überbaubaren Teile der Grundstücksflächen und der Grünflächen entlang des Ufers.
Der Uferbereich gehört unmittelbar zum Nieder-Neuendorfer See und übernimmt eine
wichtige „Pufferfunktion“ zwischen diesem und den angrenzenden Baugebieten. Um
Störungen vermeiden zu können und um die Erfüllung der oben genannten Funktionen sicherzustellen, ist der Bereich zu schützen und landschaftsgerecht zu pflegen.
Bei der Abwägung mit privaten Belangen wird dieser „Natur- und Umweltschutzfunktion“ ein größerer Stellenwert beigemessen als einer intensiven, privaten Freizeit- und
Erholungsnutzung (wie Stellplätze für Campinghänger, Zelte u.a.).
Die Sicherung der Uferbereiche und ihrer wichtigen Funktion für die Wasserqualität
als naturnaher Lebensraum sowie die punktuelle öffentliche Zugänglichkeit zu diesem
Landschaftsraum kommen der Allgemeinheit zugute.
Die geplante Festsetzung „Sondergebiet für Wassersport“ auf den Grundstücken
Hennigsdorfer Straße 37/39 sichert die bestehende wassersportliche Nutzung der
Grundstücke im Bereich des Nieder-Neuendorfer Sees.
7.
Berücksichtigung des Gemeinwohls
Der Bebauungsplan 12-28 gewährleistet eine sozialgerechte Bodennutzung sowie eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber kommenden Generationen
miteinander in Einklang bringt. Er trägt dazu bei, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie die
städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln.
8.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan von Berlin ist für den Geltungsbereich der Hennigsdorfer
Straße 35/79 landschaftlich geprägte Wohnbaufläche mit einer GFZ von 0,4 darge-
15
stellt. Entlang des Ufers zum Nieder-Neuendorfer See lautet die Darstellung Grünfläche.
Der Bebauungsplan 12-28 gestaltet die Darstellungen gegenüber dem Flächennutzungsplan, der nicht grundstücksscharf ist, konkreter und verdeutlicht die Ziele der
Planung.
Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes mit einer GRZ 0,2 und weiteren
Regelungen zur baulichen Dichte und zur Begrünung sowie die Festsetzung eines
durchgängigen Uferschutzstreifens entsprechen den Darstellungen des FNP. Eine
langfristige öffentliche Zugänglichkeit des gesamten Uferbereiches des NiederNeuendorfer Sees für die Allgemeinheit soll nicht erfolgen. Da der Uferbereich trotz
einiger nutzungsbedingter Beeinträchtigungen als eine geschützte Fläche gemäß §
26a Naturschutzgesetz Berlin einzustufen ist. Die Vegetationsbestände am NiederNeuendorfer See tragen aufgrund ihrer Artenausstattung im hohen Maße zum Erhalt
der lebensraumtypischen Biodiversität in Berlin bei. Um diesen besonderen Naturraum zu erhalten, soll nur eine punktuelle Zugänglichkeit für die Allgemeinheit festgesetzt werden.
Die Grundkonzeption des FNP bleibt unberührt. Dem Entwicklungsgebot wird entsprochen. Der Festlegung aus der textlichen Darstellung des FNP, indem Gewässer
generell langfristig für die Allgemeinheit zugänglich gemacht werden sollen, wird
durch punktuelle Zugänglichkeiten in Form von Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit Rechnung getragen. Auch das Sondergebiet Wassersport ist im Einzelfall
entwickelbar, zumal hier eine textliche Festsetzung zur Nicht-Bebaubarkeit der Qualität der Grünfläche gerecht wird.
9.
Grundsätze für soziale Maßnahmen
Grundsätze für soziale Maßnahmen sind nicht zu entwickeln.
10.
Auswirkungen auf die Umwelt
Ein Umweltbericht wird im Laufe des Verfahrens erarbeitet und eingefügt.
Negative Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu befürchten. Durch die geplante
Festsetzung von rückwärtigen Baugrenzen soll die empfindliche Auenzone entlastet
werden.
Seit 1985 liegt das ökologisch - landschaftsplanerische Gutachten Heiligensee vor;
die Aussagen des Gutachtens fanden Berücksichtigung im Rahmen der Abwägungsentscheidung.
III.
Verfahren
1.
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AG BauBG
Die Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und die gemeinsame Landesabteilung
Berlin- Brandenburg wurden über die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplanes
mit Schreiben vom 17.08.2009 informiert.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat die Kenntnisnahme mit Schreiben
vom 15. September 2009 bestätigt.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg hat die Kenntnisnahme mit Schreiben vom 02. September 2009 bestätigt.
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2.
Aufstellbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Der Bezirksamtsbeschluss erfolgte am
und wurde gemäß § 2 Abs.1
Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt für Berlin Nr. vom
auf
Seite
bekannt gemacht.
IV.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
1.
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben werden im Laufe des Verfahrens
ermittelt.
2.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Keine
B.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBL. I S. 2585), in
Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132/GVBL. S. 494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S.
466).
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom
7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).
Berlin, den
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Helmuth-Paland
Fachbereichsleiter Stadt- und Regionalplanung