Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
5. Version vom 19.07.2010.pdf
Größe
37 kB
Erstellt
17.10.15, 15:31
Aktualisiert
27.01.18, 12:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen der
Bezirksverordnetenversammlung
Reinickendorf von Berlin
XVIII. Wahlperiode
Vorlage zur Kenntnisnahme
Drucksache-Nr:
Aktueller Initiator:
Bezirksamt
Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten
Datum:
1145/XVIII
19.07.2010
Ursprungsdrucksachenart:
Antrag
Ursprungsinitiator:
CDU-Fraktion
Jürn Jakob Schultze-Berndt
Die Umweltzone darf ehrenamtliches Engagement nicht unterbinden
Beratungsfolge:
Datum
14.04.2010
12.05.2010
08.09.2010
Gremium
BVV Reinickendorf
BVV Reinickendorf
BVV Reinickendorf
BVV Reinickendorf
BVV/040/2010
BVV/041/2010
BVV/044/2010
vertagt
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Sachverhalt:
Text siehe Anlage
Ergebnis
beantwortet von ___________________________
Kenntnis genommen
beschlossen/Zustimmung/Annahme
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
für erledigt erklärt
vertagt
zurückgezogen
überwiesen in den _____________________________ (federführend)
mitberatend in den _____________________________
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten
An die
Bezirksverordnetenversammlung
von Berlin-Reinickendorf
13.07.2010
Drucksache Nr. 1145
XVIII. WP
Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung
Die Umweltzone darf ehrenamtliches Engagement nicht unterbinden
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 12.05.2010 - Drucksache Nr. 1145/XVIII - :
„Die Bezirksverordnetenversammlung unterstützt das Bestreben des Vereins „Menschen helfen
Menschen in & um Berlin e.V.“ auf Erhalt einer Sondergenehmigung durch den Senat zum Betrieb
von Fahrzeugen in Berlin ohne gründe Plakette. Die BVV befürwortet, Einrichtungen mit karitativen
Zwecken Sondergenehmigungen zu erteilen, um Ihnen die Fortführung ihrer ehrenamtlichen Arbeit
in ganz Berlin zu ermöglichen.“
wird gemäß § 13 BezVG berichtet:
Das Bezirksamt, Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten, hat sich mit Schreiben vom
21.05.2010 bei der zuständigen Senatverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz für
das Anliegen der Drucksache Nr. 1145/XVIII eingesetzt, worauf diese mit Antwortschreiben vom
14.06.2010 wie folgt antwortete :
„[...]. Zur grundsätzlichen Frage, inwieweit für Einrichtungen mit karitativen Zwecken Ausnahmegenehmigungen für die Umweltzone erteilt werden können, gilt Folgendes :
1. Gemäß der 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (35. BImSchV) Anhang 3
Nr. 6 sind Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind (Merkzeichen „aG“, „H“ oder Bl“ im Schwerbehindertenausweis), grundsätzlich von der Plakettenpflicht ausgenommen, d.h. für diese
Fahrzwecke kann jedwedes Fahrzeug unabhängig von der Schadstoffgruppe immer und ohne weitere Einholung einer Einzelausnahme in der Umweltzone eingesetzt werden. Dies gilt
auch für Fahrzeuge von karitativen Einrichtungen, wenn sie zum Transport der genannten
Personen eingesetzt werden.
Gemäß der Einsatzanordnung für Polizei und Ordnungsämter zur Kontrolle der Umweltzone
gilt diese Ausnahme auch für sogenannte „Leerfahrten“ im Rahmen von Hol- und Bringediensten. Hierzu kann jedoch der Nachweis verlangt werden, dass das Fahrzeug tatsächlich
für diese Zwecke unterwegs ist, z.B. eine Bescheinigung einer Einrichtung für Behinderte,
dass Personen mit den genannten Behinderungen zu diesen Einrichtungen transportiert
werden. Diese Regelung konnte bisher in der Praxis unproblematisch genutzt werden.
2. Für andere Fahrzwecke, wie z.B. beim Verein „Menschen helfen Menschen in & um Berlin
e.V.“ ist eine Erteilung einer Einzelausnahme durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Bezirke in der Umweltzone gemäß § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV möglich, wenn
dies im öffentlichen Interesse liegt oder überwiegende Interessen Einzelner dies erfordern.
Diese Anforderungen der 35. BImSchV wurden gemeinsam von der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
durch einen Leitfaden zur einheitlichen Handhabung der Genehmigung von Einzelausnahmen präzisiert. In der Regel gelten danach für karitative Einrichtungen die gleichen Voraussetzungen wie für Wirtschaftsbetriebe mit der Ausnahme, dass karitative Einrichtungen von
den Gebühren für die Erteilung einer Einzelausnahme gemäß § 2 der Umweltgebührenordnung befreit sind. Grundsätzlich müssen daher auch karitative Einrichtungen nachweisen,
dass das Fahrzeug nicht ausreichend nachrüstbar und eine Ersatzbeschaffung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Denn vielfach sind auch karitative Einrichtungen wirtschaftlich in der Lage, ihre Fahrzeuge an die Regelungen der Umweltzone anzupassen, so
dass eine grundsätzliche Ausnahme nicht angemessen wäre.
3. Aufgrund des eigenen Ermessensspielraums der zuständigen Behörde kann nach Einzelfallprüfung auf eine mögliche Nachrüstung von Fahrzeugen verzichtet werden, wenn dies wirtschaftlich für die karitative Einrichtung nicht möglich und die weitere Nutzung der Fahrzeuge
in der Umweltzone aus dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Fortführung der
ehrenamtlichen Arbeit geboten ist.
Hinsichtlich des Vereins „Menschen helfen Menschen in & um Berlin e.V.“ ist die Forderung des
BVV-Beschlusses nach Erteilung von Einzelausnahmen nach unseren Informationen längst umgesetzt, d.h. dem Verein wurden Einzelausnahmen für nachrüstbare Fahrzeuge erteilt, weil die Nachrüstkosten nicht fristgerecht aufgebracht werden konnten. Zur Unterstützung des Anliegens des
Vereins habe ich den Geschäftsführer, Herrn Schmiele, mit Schreiben vom 23.03.2010 über die
Möglichkeit der Einzelfallprüfung nach Nr. 3 der obigen Ausführungen informiert. [...].“.
Wir bitten, die Drucksache Nr. 1145/XVIII damit als erledigt zu betrachten.
Frank Balzer
Bezirksbürgermeister
Thomas Ruschin
Bezirksstadtrat