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5. Version vom 19.07.2010.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
5. Version vom 19.07.2010.pdf
Größe
37 kB
Erstellt
17.10.15, 15:31
Aktualisiert
27.01.18, 12:35

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf von Berlin XVIII. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme Drucksache-Nr: Aktueller Initiator: Bezirksamt Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Datum: 1145/XVIII 19.07.2010 Ursprungsdrucksachenart: Antrag Ursprungsinitiator: CDU-Fraktion Jürn Jakob Schultze-Berndt Die Umweltzone darf ehrenamtliches Engagement nicht unterbinden Beratungsfolge: Datum 14.04.2010 12.05.2010 08.09.2010 Gremium BVV Reinickendorf BVV Reinickendorf BVV Reinickendorf BVV Reinickendorf BVV/040/2010 BVV/041/2010 BVV/044/2010 vertagt ohne Änderungen in der BVV beschlossen Sachverhalt: Text siehe Anlage Ergebnis beantwortet von ___________________________ Kenntnis genommen beschlossen/Zustimmung/Annahme beschlossen mit Änderung abgelehnt für erledigt erklärt vertagt zurückgezogen überwiesen in den _____________________________ (federführend) mitberatend in den _____________________________ Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten An die Bezirksverordnetenversammlung von Berlin-Reinickendorf 13.07.2010 Drucksache Nr. 1145 XVIII. WP Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung Die Umweltzone darf ehrenamtliches Engagement nicht unterbinden Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 12.05.2010 - Drucksache Nr. 1145/XVIII - : „Die Bezirksverordnetenversammlung unterstützt das Bestreben des Vereins „Menschen helfen Menschen in & um Berlin e.V.“ auf Erhalt einer Sondergenehmigung durch den Senat zum Betrieb von Fahrzeugen in Berlin ohne gründe Plakette. Die BVV befürwortet, Einrichtungen mit karitativen Zwecken Sondergenehmigungen zu erteilen, um Ihnen die Fortführung ihrer ehrenamtlichen Arbeit in ganz Berlin zu ermöglichen.“ wird gemäß § 13 BezVG berichtet: Das Bezirksamt, Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten, hat sich mit Schreiben vom 21.05.2010 bei der zuständigen Senatverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz für das Anliegen der Drucksache Nr. 1145/XVIII eingesetzt, worauf diese mit Antwortschreiben vom 14.06.2010 wie folgt antwortete : „[...]. Zur grundsätzlichen Frage, inwieweit für Einrichtungen mit karitativen Zwecken Ausnahmegenehmigungen für die Umweltzone erteilt werden können, gilt Folgendes : 1. Gemäß der 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (35. BImSchV) Anhang 3 Nr. 6 sind Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind (Merkzeichen „aG“, „H“ oder Bl“ im Schwerbehindertenausweis), grundsätzlich von der Plakettenpflicht ausgenommen, d.h. für diese Fahrzwecke kann jedwedes Fahrzeug unabhängig von der Schadstoffgruppe immer und ohne weitere Einholung einer Einzelausnahme in der Umweltzone eingesetzt werden. Dies gilt auch für Fahrzeuge von karitativen Einrichtungen, wenn sie zum Transport der genannten Personen eingesetzt werden. Gemäß der Einsatzanordnung für Polizei und Ordnungsämter zur Kontrolle der Umweltzone gilt diese Ausnahme auch für sogenannte „Leerfahrten“ im Rahmen von Hol- und Bringediensten. Hierzu kann jedoch der Nachweis verlangt werden, dass das Fahrzeug tatsächlich für diese Zwecke unterwegs ist, z.B. eine Bescheinigung einer Einrichtung für Behinderte, dass Personen mit den genannten Behinderungen zu diesen Einrichtungen transportiert werden. Diese Regelung konnte bisher in der Praxis unproblematisch genutzt werden. 2. Für andere Fahrzwecke, wie z.B. beim Verein „Menschen helfen Menschen in & um Berlin e.V.“ ist eine Erteilung einer Einzelausnahme durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Bezirke in der Umweltzone gemäß § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV möglich, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder überwiegende Interessen Einzelner dies erfordern. Diese Anforderungen der 35. BImSchV wurden gemeinsam von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz durch einen Leitfaden zur einheitlichen Handhabung der Genehmigung von Einzelausnahmen präzisiert. In der Regel gelten danach für karitative Einrichtungen die gleichen Voraussetzungen wie für Wirtschaftsbetriebe mit der Ausnahme, dass karitative Einrichtungen von den Gebühren für die Erteilung einer Einzelausnahme gemäß § 2 der Umweltgebührenordnung befreit sind. Grundsätzlich müssen daher auch karitative Einrichtungen nachweisen, dass das Fahrzeug nicht ausreichend nachrüstbar und eine Ersatzbeschaffung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Denn vielfach sind auch karitative Einrichtungen wirtschaftlich in der Lage, ihre Fahrzeuge an die Regelungen der Umweltzone anzupassen, so dass eine grundsätzliche Ausnahme nicht angemessen wäre. 3. Aufgrund des eigenen Ermessensspielraums der zuständigen Behörde kann nach Einzelfallprüfung auf eine mögliche Nachrüstung von Fahrzeugen verzichtet werden, wenn dies wirtschaftlich für die karitative Einrichtung nicht möglich und die weitere Nutzung der Fahrzeuge in der Umweltzone aus dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Fortführung der ehrenamtlichen Arbeit geboten ist. Hinsichtlich des Vereins „Menschen helfen Menschen in & um Berlin e.V.“ ist die Forderung des BVV-Beschlusses nach Erteilung von Einzelausnahmen nach unseren Informationen längst umgesetzt, d.h. dem Verein wurden Einzelausnahmen für nachrüstbare Fahrzeuge erteilt, weil die Nachrüstkosten nicht fristgerecht aufgebracht werden konnten. Zur Unterstützung des Anliegens des Vereins habe ich den Geschäftsführer, Herrn Schmiele, mit Schreiben vom 23.03.2010 über die Möglichkeit der Einzelfallprüfung nach Nr. 3 der obigen Ausführungen informiert. [...].“. Wir bitten, die Drucksache Nr. 1145/XVIII damit als erledigt zu betrachten. Frank Balzer Bezirksbürgermeister Thomas Ruschin Bezirksstadtrat