Daten
Kommune
Berlin Treptow Köpenick
Dateiname
BA-Vorlage 485/10.pdf
Größe
132 kB
Erstellt
17.10.15, 16:45
Aktualisiert
27.01.18, 22:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Abt. Bauen und Stadtentwicklung
Bezirksamtsvorlage Nr.
/2010
zur B e s c h l u s s f a s s u n g
in der Sitzung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick am
1.
Berlin, den
App. Nr.
Ex.
2010
Gegenstand der Vorlage:
Änderung zum Bezirksamtsbeschluss Nr. 128/94 vom 13. September 1994 für den
Bebauungsplanentwurf XV-29 c („Verkehrsflächen östl. Schönefelder Chaussee“) im Bezirk
Treptow-Köpenick, Ortsteil Altglienicke
Räumlicher Geltungsbereich: Begrenzt im Westen durch die Schönefelder Chaussee, im
Norden durch die nördlichen Grenzen des Grundstücks Schönefelder Chaussee 59 und
der Grundstücke Wegedornstraße 150 bis 158 (gerade), die westliche Grenze des
Grundstücks Wegedornstraße 159, die nördlichen Grenzen der Grundstücke
Wegedornstraße 159 bis 165 (ungerade) sowie der Grundstücke Straße 125 a
(Jupiterstraße) Nr. 7 und 10, durch die westlichen Grenzen der Grundstücke Straße 125
Nr. 1, 2 und 2 A und durch die nördlichen Grenzen der Grundstücke Straße 125 Nr. 1, 4,
5, 6, 7 und des Grundstücks Ortolfstraße 22, im Osten durch die Ortolfstraße, im Süden
durch die südlichen Grenzen des Grundstücks Ortolfstraße 48 und der Grundstücke
Wegedornstraße 180 bis 186 (gerade) und 176 A und B, 170 B, 170 C sowie der
Grundstücke Brunolfweg 9, 9 A, 12, 14 und des Grundstücks Schönefelder Chaussee 75
(Anlage 1)
2.
Berichterstatter:
Bezirksstadtrat Herr Hölmer
3.
Zur Beratung hinzuziehende Personen:
keine
4.
Beschlussentwurf:
I. a Das Bezirksamt beschließt, den Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-29 c zu
reduzieren und den neuen Geltungsbereich in die Bebauungspläne XV-29 ca und
XV-29 cb zu teilen.
Die neuen Geltungsbereiche lauten wie folgt (Anlage 2):
Bebauungsplan XV-29 ca für die Verbreiterung der Wegedornstraße zwischen
Schönefelder Chaussee und Ortolfstraße im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil
Altglienicke
Der Bebauungsplan XV-29 ca verfolgt folgende Planungsziele:
- Sicherung
und
Ausbau
der
Wegedornstraße
Straßenverkehrsfläche
als
öffentliche
Bebauungsplan XV-29 cb für das Gelände zwischen den nördlichen Grenzen der
Grundstücke Wegedornstraße 159/165 und Usedomstraße 27 und 28, den
westlichen Grenzen der Grundstücke Peenestraße 17A/19, den nördlichen
Grenzen der Grundstücke Peenestraße 7/19 und Ortolfstraße 22, Ortolfstraße, der
geplanten nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Wegedornstraße und der
westlichen Grenze des Grundstücks Wegedornstraße 159 im Bezirk TreptowKöpenick, Ortsteil Altglienicke
2
Der Bebauungsplan XV-29 cb verfolgt folgende Planungsziele:
- Sicherung
öffentlicher
Straßenverkehrsflächen
(Usedomstraße
und
Ortolfstraße) sowie eines allgemeinen Wohngebietes.
b Das Bezirksamt beschließt das Planaufstellungsverfahren für den Bebauungsplan
XV-29 ca für die Verbreiterung der Wegedornstraße zwischen Schönefelder
Chaussee und Ortolfstraße (Anlage 2) zu ändern und das Verfahren gemäß § 13
BauGB als vereinfachtes Verfahren durchzuführen.
c Der Änderungsbeschluss ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.
5.
II.
Mit der Durchführung des Beschlusses wird die Abt. Bauen und Stadtentwicklung,
Stadtplanungsamt, beauftragt.
III.
Die Bezirksverordnetenversammlung wird über den Änderungsbeschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs XV-29 c in Kenntnis gesetzt (Anlage 3).
Begründung
Der Bebauungsplan XV-29 c wurde mit BA-Beschluss 128/94 vom 13. September 1994
mit dem Planungsziel der Sicherung der öffentlichen Verkehrsflächen im
Zusammenhang mit den angrenzenden zu entwickelnden Wohnbauflächen (B-Pläne
XV-29 a und XV-29 b) sowie zur Umsetzung des Verkehrskonzeptes für Altglienicke
aufgestellt.
Eine Weiterführung des Bebauungsplans XV-29 c in seinem bisherigen Geltungsbereich
ist nicht mehr erforderlich, da die bereits ausgebauten öffentlichen Straßen südlich der
Wegedornstraße nicht mehr planungsrechtlich gesichert werden müssen. Des Weiteren
ist eine Sicherung und Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes in diesem Bereich
ebenfalls nicht erforderlich, weil die siedlungstypische bauliche Entwicklung gemäß § 34
BauGB ausreichend gesteuert werden kann. Der Geltungsbereich kann deshalb um
diese Fläche reduziert werden.
Die vorgesehene Teilung des verbleibenden Geltungsbereiches des B-Plans XV-29 c in
die Bebauungspläne XV-29 ca und XV-29 cb wird notwendig, um das Verfahren für den
Bereich des Bebauungsplans XV-29 ca zum erforderlichen Ausbau der Wegedornstraße
auf Grund der Anmeldung in der bezirklichen Investitionsplanung zügig voranzutreiben.
Bei der Wegedornstraße zwischen Schönefelder Chaussee und Ortolfstraße handelt es
sich weder um eine Straße I. noch II. Ordnung gemäß Straßenplan des Landes Berlin.
Deshalb ist kein Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren gemäß § 22
Berliner Straßengesetz erforderlich. Zur Sicherung der Verkehrsfläche ist die Aufstellung
eines Bebauungsplans notwendig, da im Zusammenhang mit der Festlegung einer
neuen Straßenbegrenzungslinie für diesen Abschnitt der Wegedornstraße die
Inanspruchnahme von Flächen im privaten Eigentum erforderlich ist. Auf Grundlage
einer früheren Verkehrsplanung sind bereits überwiegend entsprechende
Auflassungsvormerkungen für Verkehrsflächen (Straßenland) in den Grundbüchern
eingetragen.
Planungsrechtliches Ziel ist eine dem Gebiet und der Funktion angemessene
Aufweitung (Regelgerechte Fahrbahnbreite und Seitenbereiche) und Gestaltung des
Straßenraumes der im Bestand und Planung zweispurigen Wegedornstraße. Die
vorrangige Bearbeitung ergibt sich daraus, dass mit der im Bau befindlichen
Straßenbrücke über den Bahnaußenring (planungsrechtlich gesichert durch den
rechtsverbindlichen B-Plan XV-45; GVBl. Nr. 26, 22.07.05, S. 411) die verkehrliche
Bedeutung der Wegedornstraße zunehmen wird. Zur Erweiterung der ÖPNVErschließung im Ortsteil Altglienicke ist eine Durchführung einer Buslinie in der
Wegedornstraße/Wegedornbrücke - Bohnsdorfer Weg mittelfristig realisierbar, durch die
BVG wird mittelfristig die ÖPNV-Entwicklung konzeptionell untersucht.
Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, ist eine Anpassung der Fahrbahnbreite und
die Erweiterung der Seitenbereiche erforderlich.
3
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C 3 sowie die Gemeinsame
Landesplanungsgabteilung GL 8 wurde mit Schreiben vom 31. Juli 2008 über die
Planungsabsicht informiert. Es wurden keine Bedenken geäußert. Die B-Planverfahren
werden nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da sie mit ihrer Lage an der Ortolfstraße, die
als Ergänzungsstraße Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes ist, gemäß § 7
Absatz 1 Nr. 2 AGBauGB dringende Gesamtinteressen Berlins berühren. Sowohl die
Anbindung an diese Straße als auch die künftigen Straßenbegrenzungslinien sind mit
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat VII B abzustimmen.
Von Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde festgestellt, dass die
Voraussetzungen des § 13 BauGB für den B-Plan XV-29 ca vorliegen, da der
Zulässigkeitsmaßstab im Gebiet nach § 34 BauGB gemäß § 13 Abs. 1 BauGB sich nicht
verändert. Die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB sind erfüllt, so
dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen werden kann.
Das Verfahren des Bebauungsplans XV-29 ca kann folglich im vereinfachten Verfahren
durchgeführt werden.
6.
Rechtsgrundlagen:
- für die Zuständigkeit des Bezirksamtes:
§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AGBauGB, §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 Satz 2 AZG,
§ 1 Abs. 1 und 2, Ziffer 19 b GeschO Trep-Köp
- materielle Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB, § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB
7.
Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Der Ausbau der Wegedornstraße ist in der bezirklichen I-Planung ab 2010 mit einer
Summe von 700.000 € angemeldet.
8.
Mitzeichnungen:
Keine
Anlagen:
Anlage 1 – Geltungsbereich XV-29 c
Anlage 2 .- Geltungsbereiche XV-29 ca und XV-29 cb
Anlage 3 – BVV-Vorlage