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BA-Vorlage 485/10.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Treptow Köpenick
Dateiname
BA-Vorlage 485/10.pdf
Größe
132 kB
Erstellt
17.10.15, 16:45
Aktualisiert
27.01.18, 22:36

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Inhalt der Datei

Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Abt. Bauen und Stadtentwicklung Bezirksamtsvorlage Nr. /2010 zur B e s c h l u s s f a s s u n g in der Sitzung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick am 1. Berlin, den App. Nr. Ex. 2010 Gegenstand der Vorlage: Änderung zum Bezirksamtsbeschluss Nr. 128/94 vom 13. September 1994 für den Bebauungsplanentwurf XV-29 c („Verkehrsflächen östl. Schönefelder Chaussee“) im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Altglienicke Räumlicher Geltungsbereich: Begrenzt im Westen durch die Schönefelder Chaussee, im Norden durch die nördlichen Grenzen des Grundstücks Schönefelder Chaussee 59 und der Grundstücke Wegedornstraße 150 bis 158 (gerade), die westliche Grenze des Grundstücks Wegedornstraße 159, die nördlichen Grenzen der Grundstücke Wegedornstraße 159 bis 165 (ungerade) sowie der Grundstücke Straße 125 a (Jupiterstraße) Nr. 7 und 10, durch die westlichen Grenzen der Grundstücke Straße 125 Nr. 1, 2 und 2 A und durch die nördlichen Grenzen der Grundstücke Straße 125 Nr. 1, 4, 5, 6, 7 und des Grundstücks Ortolfstraße 22, im Osten durch die Ortolfstraße, im Süden durch die südlichen Grenzen des Grundstücks Ortolfstraße 48 und der Grundstücke Wegedornstraße 180 bis 186 (gerade) und 176 A und B, 170 B, 170 C sowie der Grundstücke Brunolfweg 9, 9 A, 12, 14 und des Grundstücks Schönefelder Chaussee 75 (Anlage 1) 2. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Herr Hölmer 3. Zur Beratung hinzuziehende Personen: keine 4. Beschlussentwurf: I. a Das Bezirksamt beschließt, den Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-29 c zu reduzieren und den neuen Geltungsbereich in die Bebauungspläne XV-29 ca und XV-29 cb zu teilen. Die neuen Geltungsbereiche lauten wie folgt (Anlage 2): Bebauungsplan XV-29 ca für die Verbreiterung der Wegedornstraße zwischen Schönefelder Chaussee und Ortolfstraße im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Altglienicke Der Bebauungsplan XV-29 ca verfolgt folgende Planungsziele: - Sicherung und Ausbau der Wegedornstraße Straßenverkehrsfläche als öffentliche Bebauungsplan XV-29 cb für das Gelände zwischen den nördlichen Grenzen der Grundstücke Wegedornstraße 159/165 und Usedomstraße 27 und 28, den westlichen Grenzen der Grundstücke Peenestraße 17A/19, den nördlichen Grenzen der Grundstücke Peenestraße 7/19 und Ortolfstraße 22, Ortolfstraße, der geplanten nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Wegedornstraße und der westlichen Grenze des Grundstücks Wegedornstraße 159 im Bezirk TreptowKöpenick, Ortsteil Altglienicke 2 Der Bebauungsplan XV-29 cb verfolgt folgende Planungsziele: - Sicherung öffentlicher Straßenverkehrsflächen (Usedomstraße und Ortolfstraße) sowie eines allgemeinen Wohngebietes. b Das Bezirksamt beschließt das Planaufstellungsverfahren für den Bebauungsplan XV-29 ca für die Verbreiterung der Wegedornstraße zwischen Schönefelder Chaussee und Ortolfstraße (Anlage 2) zu ändern und das Verfahren gemäß § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren durchzuführen. c Der Änderungsbeschluss ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. 5. II. Mit der Durchführung des Beschlusses wird die Abt. Bauen und Stadtentwicklung, Stadtplanungsamt, beauftragt. III. Die Bezirksverordnetenversammlung wird über den Änderungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs XV-29 c in Kenntnis gesetzt (Anlage 3). Begründung Der Bebauungsplan XV-29 c wurde mit BA-Beschluss 128/94 vom 13. September 1994 mit dem Planungsziel der Sicherung der öffentlichen Verkehrsflächen im Zusammenhang mit den angrenzenden zu entwickelnden Wohnbauflächen (B-Pläne XV-29 a und XV-29 b) sowie zur Umsetzung des Verkehrskonzeptes für Altglienicke aufgestellt. Eine Weiterführung des Bebauungsplans XV-29 c in seinem bisherigen Geltungsbereich ist nicht mehr erforderlich, da die bereits ausgebauten öffentlichen Straßen südlich der Wegedornstraße nicht mehr planungsrechtlich gesichert werden müssen. Des Weiteren ist eine Sicherung und Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes in diesem Bereich ebenfalls nicht erforderlich, weil die siedlungstypische bauliche Entwicklung gemäß § 34 BauGB ausreichend gesteuert werden kann. Der Geltungsbereich kann deshalb um diese Fläche reduziert werden. Die vorgesehene Teilung des verbleibenden Geltungsbereiches des B-Plans XV-29 c in die Bebauungspläne XV-29 ca und XV-29 cb wird notwendig, um das Verfahren für den Bereich des Bebauungsplans XV-29 ca zum erforderlichen Ausbau der Wegedornstraße auf Grund der Anmeldung in der bezirklichen Investitionsplanung zügig voranzutreiben. Bei der Wegedornstraße zwischen Schönefelder Chaussee und Ortolfstraße handelt es sich weder um eine Straße I. noch II. Ordnung gemäß Straßenplan des Landes Berlin. Deshalb ist kein Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren gemäß § 22 Berliner Straßengesetz erforderlich. Zur Sicherung der Verkehrsfläche ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig, da im Zusammenhang mit der Festlegung einer neuen Straßenbegrenzungslinie für diesen Abschnitt der Wegedornstraße die Inanspruchnahme von Flächen im privaten Eigentum erforderlich ist. Auf Grundlage einer früheren Verkehrsplanung sind bereits überwiegend entsprechende Auflassungsvormerkungen für Verkehrsflächen (Straßenland) in den Grundbüchern eingetragen. Planungsrechtliches Ziel ist eine dem Gebiet und der Funktion angemessene Aufweitung (Regelgerechte Fahrbahnbreite und Seitenbereiche) und Gestaltung des Straßenraumes der im Bestand und Planung zweispurigen Wegedornstraße. Die vorrangige Bearbeitung ergibt sich daraus, dass mit der im Bau befindlichen Straßenbrücke über den Bahnaußenring (planungsrechtlich gesichert durch den rechtsverbindlichen B-Plan XV-45; GVBl. Nr. 26, 22.07.05, S. 411) die verkehrliche Bedeutung der Wegedornstraße zunehmen wird. Zur Erweiterung der ÖPNVErschließung im Ortsteil Altglienicke ist eine Durchführung einer Buslinie in der Wegedornstraße/Wegedornbrücke - Bohnsdorfer Weg mittelfristig realisierbar, durch die BVG wird mittelfristig die ÖPNV-Entwicklung konzeptionell untersucht. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, ist eine Anpassung der Fahrbahnbreite und die Erweiterung der Seitenbereiche erforderlich. 3 Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C 3 sowie die Gemeinsame Landesplanungsgabteilung GL 8 wurde mit Schreiben vom 31. Juli 2008 über die Planungsabsicht informiert. Es wurden keine Bedenken geäußert. Die B-Planverfahren werden nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da sie mit ihrer Lage an der Ortolfstraße, die als Ergänzungsstraße Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes ist, gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 AGBauGB dringende Gesamtinteressen Berlins berühren. Sowohl die Anbindung an diese Straße als auch die künftigen Straßenbegrenzungslinien sind mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat VII B abzustimmen. Von Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 13 BauGB für den B-Plan XV-29 ca vorliegen, da der Zulässigkeitsmaßstab im Gebiet nach § 34 BauGB gemäß § 13 Abs. 1 BauGB sich nicht verändert. Die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB sind erfüllt, so dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen werden kann. Das Verfahren des Bebauungsplans XV-29 ca kann folglich im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. 6. Rechtsgrundlagen: - für die Zuständigkeit des Bezirksamtes: § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AGBauGB, §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 Satz 2 AZG, § 1 Abs. 1 und 2, Ziffer 19 b GeschO Trep-Köp - materielle Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB, § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB 7. Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Der Ausbau der Wegedornstraße ist in der bezirklichen I-Planung ab 2010 mit einer Summe von 700.000 € angemeldet. 8. Mitzeichnungen: Keine Anlagen: Anlage 1 – Geltungsbereich XV-29 c Anlage 2 .- Geltungsbereiche XV-29 ca und XV-29 cb Anlage 3 – BVV-Vorlage