Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage zur Beschlussfassung, 22.02.2011, BA.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Berlin Treptow Köpenick
Dateiname
Vorlage zur Beschlussfassung, 22.02.2011, BA.pdf
Größe
3,9 MB
Erstellt
17.10.15, 17:10
Aktualisiert
27.01.18, 22:13

Inhalt der Datei

Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin VI. Wahlperiode Ursprung: Vorlage zur Beschlussfassung, BA TOP: 049 / 11.1 Vorlage zur Beschlussfassung Drs.Nr.: VI/1729 Datum gem. § 19 (3) GO 24.03.2011 Gremium StaV BVV Sitzung Beratungsstand BVV/VI/049 Betr.: Zustimmung zur Ausbauvariante für den Ausbau der Josef-Nawrocki-Straße von Müggelseedamm bis Müggelseedamm Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen: Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin stimmt der in Anlage 1 zum BA-Beschluss Nr. 563/11 dargestellten Ausbauvariante zum Ausbau der JosefNawrocki-Straße zu. Begründung: Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG ist bei dem Ausbau von Straßen die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung zu der durchzuführenden Ausbauvariante vor der Entscheidung über die durchzuführende Ausbauvariante einzuholen. Die in der Anlage 1 zum BA-Beschluss Nr. 563/11 dargestellte Ausbauvariante entspricht den Vorschriften des Straßenausbaubeitragsgesetzes und ist zustimmungsfähig. Die Äußerungen der Beitragspflichtigen wurden gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG in die Entscheidung über die Ausbaumaßnahme gemäß Anlage 2 zum BA-Beschluss Nr. 563/11 einbezogen. Zur weiteren Begründung wird auf die Anlage 2 des beigefügten Bezirksamtsbeschlusses Nr. 563/11 verwiesen. Berlin, den 22.02.2011 Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Gabriele Schöttler Bezirksbürgermeisterin VI/1729 Rainer Hölmer Bezirksstadtrat für Bauen und Stadtentwicklung Vorlage zur Beschlussfassung vom: 22.02.2011 Seite: 1/1 Anlage 1 zur BA-Vorlage ..... /11 Ausbauvariante Zur näheren Beschreibung der durchzuführenden Ausbauvariante wurde die Anlage 1 in die folgenden Unteranlagen gegliedert: 1.1 Baubeschreibung 1.2 1.3 Bauausführungsplan Teil 1 im Maßstab 1: 250 Bauausführungsplan Teil 2 im Maßstab 1: 250 Anlage 1.1 zur BA-Vorlage … /11 Anlage: 1.2 Bezirksamt Treptow-Köpenick Abt. Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Baubeschreibung Touristische Geländeerschließung Areal rund um den Müggelsee hier: Sanierung der Gehwege Josef-Nawrocki-Straße Teil A: Beschreibung der baulichen Anordnung 1. Allgemeines Die Josef-Nawrocki-Straße liegt im Stadtbezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Friedrichshagen. Die Straße dient neben der Erschließung der Anliegergrundstücke als Erschließungsstraße für den denkmalgeschützten Müggelpark, der Erschließung des Spreetunnels und somit auch der Erschließung der angrenzenden Bereiche um den Müggelsee und um die Müggelberge als Ausflugsziel. Die Josef-Nawrocki-Straße dient auch als Ausgangspunkt für die Nutzung der Wasserwege, es ist eine Anlegestelle für den Schifffahrtsverkehr vorhanden und es sind weitere Sportbootanlegeplätze als Wasserwanderrastplätze im Bereich des Müggelpark geplant. Die Straße liegt insgesamt im Geltungsbereich der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes „Friedrichhagen“ vom 24.Februar 1993 (GVBl. S. 108). Durch die Sanierung der Gehwege und die Verbesserung des Areals um den Müggelpark wird eine wesentliche Verbesserung für Anlieger und Besucher erreicht. Des Weiteren werden Synergieeffekte erwartet, so dass sich die Anziehungskraft der gesamten Region für den Tourismus erhöht. Die Verbesserung der touristischen Infrastruktur zieht letztendlich auch das Interesse von Investoren nach sich, welche die zurzeit verkommenden Gebäude instand setzen und eventuell neue touristische Anziehungspunkte wie z. B. Hotel o. ä. schaffen. Art und Umfang der Baumaßnahme: Die vorhandenen Gehwege sind durch Wurzelhebungen, Versackungen und Flickungen uneben und müssen komplett saniert werden. Im Zuge der Baumaßnahme sind auch die Fällung von vorhandenem Baumbestand und die Ergänzung des Baumbestandes in den Gehwegbereichen geplant. Die Erneuerung der Zufahrt bzw. Zuwegung zum Spreetunnel ist ebenfalls geplant. Der Baubereich befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III B. 2 2. Begründung der Notwendigkeit 2.1. Baulicher Zustand Die Gehwege sind größtenteils mit Mosaikpflaster bzw. in Berliner Bauweise (Mosaik/Platten/Mosaik) befestigt. Durch diverse Wurzelhebungen ist das Pflaster sehr uneben, an vielen Stellen ist das vorhandene Pflaster durch Betonverbundpflaster oder bituminöse Flickungen ersetzt. Durch Beparken des Unterstreifens sind diverse Beschädigungen an der Mosaikpflasterung vorhanden. Die Granitborde sind durch Wurzeln teilweise stark angehoben und ausgebrochen. Es sind vereinzelt Bäume im östlichen Bereich der Josef-Nawrocki-Straße im Gehwegbereich vorhanden. 2.2. Verkehrssituation Die Josef-Nawrocki-Straße ist eine Anliegerstraße. Sie liegt in der Tempo 30 Zone eines Wohngebietes. Die Straße dient auch als Erschließungsstraße für den denkmalgeschützten Müggelpark, der Erschließung des Spreetunnels und somit auch der Erschließung der angrenzenden Bereiche um den Müggelsee und um die Müggelberge als Ausflugsziel - es ist eine Zufahrt zur Erschließung der Anlieger und eine Zuwegung zum Spreetunnel vorhanden. Es herrscht hoher Parkdruck, insbesondere an den Wochenenden. 2.3. Verkehrsbelastung Die derzeitige Verkehrsbelastung ist als normal einzuschätzen. 2.4. Leitungsbestand Es liegen im geplanten Bauabschnitt Kabel für die Straßenbeleuchtung und Stromversorgung, Ver- und Entsorgungsleitungen der Berliner-Wasser-Betriebe und Anlagen der Telekom AG sind vorhanden. Anlagen der GASAG sind ebenfalls vorhanden. Teil B: Bautechnische Beschreibung Die Baumaßnahme beinhaltet die Sanierung der Gehwege einschließlich Erneuerung der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Es ist geplant, diese Baumaßnahme im Jahr 2011 durchzuführen. Der Bereich befindet sich in der Wasserschutzzone IIIB. 1. Örtliche Bodenverhältnisse 1.1. Baugrund Die Baugrundverhältnisse wurden nicht untersucht. Es sind keine Baugrunduntersuchungen vorab notwendig, da lediglich der Oberbau der Gehwege erneuert wird. Es wird davon ausgegangen, dass die Tragschichten ihrer Funktion entsprechend überwiegend noch das notwendige Tragverhalten aufweisen und nicht ausgetauscht werden müssen (Prüfung erfolgt nach Aufbruch der Befestigung). 1.2. Umweltverträglichkeit Es existieren nach Kenntnisstand des FB Umweltschutz keine Altlasten oder anderweitige schädliche Veränderungen des Bodens. 3 1.3. Kampfmittelbelastung In einer Stellungnahme von SenStadt X OA wurde erklärt, dass keine Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln vorliegen. 2. Bauablauf 2.1. Bauzeit Die Baudurchführung des soll im Jahr 2010 erfolgen, die Bauzeit soll ca. 9 Monate betragen. 2.2. Verkehrsführung während der Bauzeit Die Baumaßnahme erfolgt im Wesentlichen unter Aufrechterhaltung des Verkehrs. Zeitweise Einschränkungen im Gehwegbereich sind jedoch möglich. Der Ausbau der Gehwegüberfahrten ist in Absprache mit den Betroffenen durchzuführen. Die Bürger sind rechtzeitig über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten. 3. Vorhandener Zustand Die Gehwege haben unterschiedliche Breiten von 2,00 m bis 8,60 m. Sie sind größtenteils mit Mosaikpflaster bzw. in Berliner Bauweise (Mosaik/Platten/Mosaik) befestigt. Durch diverse Wurzelhebungen ist das Pflaster sehr uneben. An vielen Stellen wurde das vorhandene Pflaster durch Betonpflaster oder bituminöse Flickungen ersetzt. Durch Beparken des Unterstreifens sind diverse Beschädigungen an der Befestigung vorhanden. Durch halbseitiges Parken auf dem Gehweg können Fußgänger zurzeit auf dem Gehweg teilweise nicht mehr laufen, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer müssen die Fahrbahn nutzen. Die vorhandenen Granitborde sind durch Wurzeln teilweise stark angehoben und teilweise ausgebrochen. Es sind vereinzelt Bäume im östlichen Bereich der JosefNawrocki-Straße im Gehwegbereich vorhanden. 3.1. Querschnitte Gesamtquerschnitt: Gehwege: Fahrbahn: 9,20 m 2,00 m 5,00 m bis bis bis 17,00 m 8,60 m 6,00 m 3.2. Befestigungen Gehwege: Fahrbahn: Mosaikpflaster, Gehwegplatten, Betonverbundstein, Flickungen aus bituminösem Material Großpflaster mit Asphaltüberzug 4. Geplanter Ausbau Die vorhandenen Gehwege sind durch Wurzelhebungen, Versackungen und Flickungen uneben, durch das halbseitige Parken auf dem Gehweg stark beschädigt und werden neu gepflastert. Es wird davon ausgegangen, dass die Tragschichten noch das notwendige Tragverhalten aufweisen und nicht ausgetauscht werden müssen. Die Prüfung erfolgt nach Aufbruch des Pflasters. Im Zuge der Baumaßnahme ist geplant, 9 Stück vorhandene Bäume zu entfernen. Es sind 19 Baumpflanzungen geplant. Das Parken auf dem Gehweg wird künftig nicht mehr 4 gestattet. Es ist einseitiges Parken auf der Fahrbahn geplant, so dass der Gehweg in seiner gesamten Breite dem Fußgängerverkehr zur Verfügung steht. 4.1. Entwurfselemente Die Josef-Nawrocki-Straße hat eine Länge von ca. 500 m. Die Gehwege werden neu gepflastert, es erfolgt teilweise eine neue Raumaufteilung durch den Einbau von Baumstreifen. Das Parken wird zukünftig auf der Fahrbahn erfolgen. Ein Ausbau der Fahrbahn erfolgt nicht. Gesamtfläche: Gehwege: Gehwegüberfahrten: Baumscheiben: ca. 3.680 m² ca. 2.700 m² ca. 650 m² ca. 330 m² 4.2. Querschnitte Die Querschnitte der Gehwege werden nicht verändert. Gesamtquerschnitt: Gehwege: Fahrbahn: 9,20 m 2,00 m 5,00 m bis bis bis 17,00 m 8,60 m 6,00 m 4.3. Befestigungen Gehwege: 5 cm Gehwegplatten 2 cm Kalkmörtel 3 cm Brechsand-Splitt-Gemisch 0/4 15 cm Schottertragschicht 0/32 (Eventualposition, nur bei zu geringer Tragfähigkeit) 25 cm Gesamtdicke 5 cm Mosaikpflaster 3 cm Brechsand-Splitt-Gemisch 0/4 17 cm Schottertragschicht 0/32 (Eventualposition nur bei zu geringer Tragfähigkeit) 25 cm Gesamtdicke Gehwegüberfahrten: ..9 cm Kleinsteinpflaster 4 cm Zementmörtel 15 cm Betontragschicht C 12/15 28 cm Gesamtdicke Randbefestigungen: Bord H 15 x 30 Bord B 6 Betonkantenstein 5 4.5. Verkehrsbeleuchtung Die Verkehrsbeleuchtung wurde 1971 errichtet und hat somit die Standzeit von 30 Jahren überschritten. Sie entspricht nicht den zurzeit geltenden Standards. Deshalb wird die Beleuchtungsanlage erneuert. Es soll die Mastaufsatzleuchte 2020 der Firma Indal in RAL-Farbe 7016 anthrazit auf 5,0 m Stahlmast montiert, ebenfalls RAL-Farbe 7016, verwendet werden. 5. Planungsrechtliche Auswirkungen Die von der Ausbaumaßnahme betroffenen Flächen befinden sich im Bereich des öffentlichen Straßenlandes. 6. Beitragsrechtliche Auswirkungen Nach Abschluss der Arbeiten zur Erfüllung des Bauprogramms sind voraussichtlich Straßenausbaubeiträge nach dem Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) zu erheben. Die Baumaßnahme wird mit finanziellen Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ zu 90 % gefördert. 7. Ver- und Entsorgungsanlagen Die Leitungsabfrage ist erfolgt. Die Straßenentwässerung wird nicht verändert. Im Zuge der Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung werden Kabel neu verlegt. 8. Grünanlagen Gemäß Bauplanungsunterlage werden Baumstreifen in den Bereichen mit ausreichender Gehwegbreite neu angelegt. Auch zusätzliche Baumscheiben werden angelegt und bepflanzt. 9 Bäume sind zu fällen. Es ist geplant, 19 Bäume neu zu pflanzen. Sollten Eingriffe in den Wurzelbereich von Bäumen während der Straßenbauarbeiten notwendig werden, ist unter Einhaltung der Baumschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung UmNat zur fachlichen Beratung hinzuzuziehen. 9. Vergleichsbauten 9.1. Ausgeführte angrenzende Bauvorhaben keine 9.2. Geplante angrenzende Bauvorhaben • Müggelpark Anlage 2 zur BA-Vorlage … /11 Begründung / Einbeziehung der Äußerungen der Beitragspflichtigen: Zum Beschlusspunkt I. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG ist bei dem Ausbau von Straßen die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung zu der durchzuführenden Ausbauvariante vor der Entscheidung über die durchzuführende Ausbauvariante einzuholen. Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG über die Erteilung der Zustimmung. Die Äußerungen der Beitragspflichtigen sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG in die Entscheidung über die Ausbaumaßnahme einzubeziehen. Die Voraussetzungen des Straßenausbaubeitragsgesetzes für die Durchführung der in der Anlage 1 dargestellten Ausbauvariante und die Zustimmung zur Ausbauvariante liegen vor. Die Einbeziehung der Äußerungen der Beitragspflichtigen erfolgt gemäß Nr. 4.d. in Verbindung mit der Anlage 2.3. Zum Beschlusspunkt II. Da gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG vor der Entscheidung über die durchzuführende Ausbauvariante die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung einzuholen ist, beschließt das Bezirksamt die in der Anlage 1 dargestellte Ausbauvariante zum Ausbau der Josef-NawrockiStraße nach Vorliegen der Zustimmung durch die Bezirksverordnetenversammlung unter Einbeziehung der Äußerungen der Beitragspflichtigen gemäß Nr. 4.d. i.V.m. Anlage 2.3 durchzuführen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbaumaßnahme gegeben sind. Zur weiteren Begründung nachfolgend im Einzelnen: 1. Beschreibung der vorhandenen Verkehrsanlage Bei der insgesamt ca. 470 m langen Josef-Nawrocki-Straße handelt es sich um eine relativ alte Anliegerstraße. Alle Teileinrichtungen der Verkehrsanlage wurden lange vor dem 03.10.1990 erstmalig hergestellt. Die vorhandene Asphaltbefestigung der Fahrbahn weist derzeit keine gravierenden Schäden auf und ist damit gegenwärtig nicht erneuerungsbedürftig. Die sanierungsbedürftigen Gehwege sind größtenteils mit Mosaikpflaster bzw. in Berliner Bauweise (Mosaik/Platten/Mosaik) befestigt. Durch diverse Wurzelhebungen ist das Pflaster teilweise sehr uneben. An verschiedenen Stellen wurde das vorhandene Pflaster in der Vergangenheit durch Betonverbundpflaster oder bituminöse Flickungen ersetzt. Durch Beparken des Unterstreifens sind diverse Beschädigungen an der Mosaikpflasterung vorhanden. Die Granitborde sind durch Wurzeln teilweise stark angehoben und ausgebrochen. Es sind vereinzelt Bäume im östlichen Bereich der Josef-Nawrocki-Straße im Gehwegbereich vorhanden. Die 1971 errichtete Straßenbeleuchtung entspricht nicht mehr den heutigen Standards. Ergänzend wird auf die Anlage 1.1 Seiten 1 – 2, (Ziff. 2.1) und Seite 3, (Ziff. 3) verwiesen. 2. Beschreibung der Verkehrsfunktion, Nutzung und Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlage Die Josef-Nawrocki-Straße ist eine Anliegerstraße. Anliegerstraßen sind Straßen, die ausschließlich oder überwiegend dem Anliegerverkehr dienen. Anliegerverkehr ist der Ziel- und Quellverkehr, der von den Anliegergrundstücken selbst ausgelöst wird. Die Straße liegt in einer Tempo-30-Zone eines Wohngebietes und befindet sich insgesamt im Geltungsbereich der 2 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes „Friedrichhagen“ vom 24.Februar 1993 (GVBl. S. 108). Die Josef-Nawrocki-Straße dient neben der Erschließung der Anliegergrundstücke auch als Erschließungsstraße für den denkmalgeschützten Müggelpark, der Erschließung des Spreetunnels und somit auch der Erschließung der angrenzenden Bereiche um den Müggelsee und um die Müggelberge als Ausflugsziel. Es ist eine Zufahrt zur Erschließung der Anlieger und eine Zuwegung zum Spreetunnel vorhanden. Im Bereich der Josef-Nawrocki-Straße herrscht hoher Parkdruck, insbesondere an den Wochenenden. Im Übrigen wird auf die Anlage 1.1 Seite 2, (Ziff. 2.2 und 2.3) verwiesen. 3. Darstellung der Ausbauvariante a. Ziel des Ausbaus (§ 1 StrABG) Ziel der Ausbaumaßnahme ist es, die Funktionsfähigkeit der Verkehrsanlage auch für die Zukunft sicherzustellen – siehe Anlage 1.1 Seite 2 (Ziff. 2.2) und Anlage 2.1 Seite 1 (Ziff. 2). Der Charakter der Verkehrsanlage sowie die derzeitige Aufteilung des Straßenraumes soll im Rahmen der geplanten Baumaßnahme im Wesentlichen nicht verändert werden. Im Ergebnis der Ausbaumaßnahme wird den Anliegern sowie der Allgemeinheit damit eine Verkehrsanlage zur Verfügung gestellt, die dem bisherigen technischen Ausbauzustand entspricht. b. Bauprogramm / Bereich, Art, Umfang der Ausbaumaßnahmen (§ 3 Abs. 1 StrABG) Im Rahmen der geplanten Baumaßnahme werden die vorhandenen Gehwege in der JosefNawrocki-Straße durchgehend einheitlich neu gepflastert. In den Bereichen, in denen eine ausreichende Gehwegbreite zur Verfügung steht, ist Anlegung von Baumstreifen vorgesehen. Im Übrigen werden Baumscheiben angelegt und bepflanzt. Insgesamt sind 9 Bäume zu fällen. Es ist geplant, 19 Straßenbäume neue zu pflanzen. Das Parken auf den Gehwegen wird künftig nicht mehr gestattet. Es ist einseitiges Parken auf der Fahrbahn geplant, so dass die Gehwege künftig wieder in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Darüber hinaus soll die vorhandene Straßenbeleuchtungsanlage vollständig erneuert werden. Bauliche Maßnahmen an der Fahrbahn bzw. den Einrichtungen zur Straßenentwässerung sind im Rahmen der Baumaßnahme nicht vorgesehen. Zu den konkret vorgesehenen Maßnahmen an den einzelnen Teileinrichtungen der Straße und den der Planung zugrunde liegenden baulichen Standards (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06; Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen - RStO 01; Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege - AV Geh- u. Radwege) wird auf die Anlage 1.1 Seiten 4 - 5, (Ziff 4.) sowie auf den Ausführungsplan Teil 1 und 2, Anlage 1.2 und 1.3 verwiesen. c. Einordnung der Ausbaumaßnahmen nach dem StrABG (§§ 1 Abs. 1, 2 StrABG) Die Tatbestände einer Verbesserung sowie der Erweiterung im Sinne § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 StrABG kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Zum einen wird in Folge der geplanten Baumaßnahme weder die räumliche Ausdehnung, die funktionelle Aufteilung bzw. die Art der Befestigung derart verändert, dass dies einen deutlich positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage hat. Zum anderen werden auch keine zusätzlichen Flächen, die vorher nicht Straßenzwecken gedient haben, in Anspruch genommen. Somit ist lediglich der Tatbestand der Erneuerung im Sinne des § 2 Abs.3 StrABG in Abgrenzung zur nicht beitragsfähigen laufenden Instandsetzung eingehender zu betrachten. Denn grundsätzlich sind beide Maßnahmen darauf ausgerichtet, die jeweilige Verkehrsanlage – hier die 3 Teileinrichtungen Gehwege und Straßenbeleuchtung – in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand zu versetzen. Eine beitragsfähige Erneuerung im Sinne des § 2 Abs. 3 StrABG wäre die erforderliche Ersetzung, hier der Teileinrichtungen Gehwege und Straßenbeleuchtung, nach Ablauf einer üblichen Nutzungsdauer und aufgrund der tatsächlich vorliegenden Abnutzung, in ihrer Gesamtheit oder zumindest in wesentlichem Umfang, durch eine jeweils neue von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und in vergleichbarer Befestigungsart. Im Rahmen der Prüfung, ob es sich bei der geplanten Maßnahme tatsächlich um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme im Sinne des StrABG handelt, ist somit zum einen die Qualität der Baumaßnahme zu bewerten (wird die Teileinrichtung im betroffenen Bereich nach Ablauf einer üblichen Nutzungsdauer von Grund auf neu hergestellt oder wird lediglich die Deckschicht saniert). Zusätzlich muss aber auch eine quantitative Bewertung der Baumaßnahme im Verhältnis zur Gesamtlänge der Anlage erfolgen (gegenständlicher oder räumlicher Umfang, in dem die Teileinrichtung von Grund auf neu hergestellt). Eine beitragsfähige Erneuerung kann somit nur dann angenommen werden, wenn beide Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Im Rahmen der geplanten Baumaßnahme sollen die Gehwege einheitlich neu gepflastert werden. Die Deckschicht der Gehwege wird somit im Bereich der gesamten Verkehrsanlage komplett ersetzt. Gegenwärtig wird zwar davon ausgegangen, dass die vorhandenen Tragschichten größtenteils noch das notwendige Tragverhalten aufweisen und somit überwiegend nicht ausgetauscht werden müssen. Eine abschließende Beurteilung kann allerdings erst im Zuge der Durchführung der Baumaßnahme erfolgen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Straßenbäume gefällt und neue Bäume gepflanzt werden sollen bzw. zur Erneuerung der Straßenbeleuchtung Aufgrabungen im Gehwegbereich erforderlich werden, sodass die Tragschichten in diesen Bereichen, in jedem Fall zu ersetzen sind. Wird im Rahmen der Baumaßnahme der vorhandene Unterbau im Gehwegbereich (Tragschichten) zu über einem Drittel (in wesentlichem Umfang von mindstens 34%) erneuert, erfüllt die Maßnahme insgesamt die vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen einer Erneuerung im Sinne des § 2 Abs. 3 StrABG, sodass Straßenausbaubeiträge zu erheben sind. Die Teileinrichtung wird dann, nach einer Nutzungsdauer von deutlich mehr als 35 Jahren, ggf. in ihrer Gesamtheit zumindest aber in wesentlichem Umfang ersetzt. Der vorgesehene Austausch der Beleuchtungsanlage erfüllt dem Grunde nach den Tatbestand einer Erneuerung im Sinne des § 2 Abs. 3 StrABG. Mit In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des StrABG vom 08.07.2010 (GVBl. vom 22.07.2010, S. 398) stellt die Straßenbeleuchtung allerdings keine beitragsfähige Teileinrichtung mehr dar, so dass für die Erneuerung dieser Teileinrichtung keine Straßenausbaubeiträge zu erheben sind. d. Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahmen (§ 1 Abs. 2 StrABG) Die in der Anlage 1 dargestellten Ausbaumaßnahmen sind für die Erhaltung Funktionsfähigkeit der Verkehrsanlage erforderlich. Der Aufwand für die technische Ausführung wurde so gering wie möglich gehalten. Wie unter Nr. 2 bereits ausgeführt, hat die Josef-Nawrocki-Straße die Funktion einer Anliegerstraße im Sinne des § 8 StrABG. Die vorhandene Gehwegbefestigung ist zum teil stark beschädigt. Durch diverse Wurzelhebungen ist das Pflaster teilweise sehr uneben. An verschiedenen Stellen ist das vorhandene Pflaster durch Betonpflaster oder bituminöse Flickungen ersetzt worden. Durch Beparken des Unterstreifens sind diverse Beschädigungen an der Befestigung vorhanden. Die Granitborde sind durch Wurzeln zum Teil stark angehoben und teilweise ausgebrochen. Eine Sanierung der Gehwege ist somit zur weiteren Gewährleitung der Verkehrssicherheit erforderlich. Die 1971 errichtete Straßenbeleuchtung weist gegenwärtig eine Standzeit von 40 Jahren auf, entspricht nicht mehr den heutigen Standards und ist somit als verschlissen zu bewerten. Sie ist daher ebenfalls im Rahmen der geplanten Baumaßnahme zu ersetzen. 4 e. voraussichtliche Kosten der Ausbaumaßnahmen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG) Die geplante Ausbaumaßnahme in der Josef-Nawrocki-Straße wird bei Umsetzung des vorgelegten Bauprogramms voraussichtlich Gesamtkosten in Höhe von 432.000,-€ verursachen. f. Alternativausbauten (§ 3 Abs. 3 Satz 5 StrABG) Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 StrABG soll die Behörde in der Regel eine Ausbauvariante aufstellen und dabei kostengünstige Alternativausbauten benennen. Schon auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung (u.a. § 7 LHO – Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) ist das Tiefbauamt verpflichtet, dem Zweck und Erfordernis entsprechend, die kostengünstigste Variante bei der Planung von Straßenbaumaßnahmen vorzusehen. Dementsprechend wurde unter Beachtung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Aufstellung des vorliegenden Bauprogramms auf das straßenbautechnische und verkehrlich notwendige Maß reduziert. Zu der unter 3.b. dargestellten Ausbauvariante kommt aus Sicht des Tiefbauamtes als Träger der Straßenbaulast daher keine kostengünstigere Ausbaualternative in Betracht. 4. Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 3 StrABG) a. Information der Beitragspflichtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG) Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG sind die Beitragspflichtigen rechtzeitig vor Beginn der Ausbaumaßnahme über deren Bereich, die Art und den Umfang sowie über die Höhe der zu erwartenden Kosten und die für das Grundstück voraussichtlich anfallenden Beiträge schriftlich zu informieren. Beitragspflichtige im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 17 StrABG sind Eigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige dingliche Nutzungsberechtigte - auch Verfügungsberechtigte im Sinne von § 3 Abs. 3 VermG, vgl. § 17 Abs. 3 StrABG -, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile geboten werden. Zu diesem Kreis gehören nicht lediglich obligatorisch Berechtigte, wie Mieter und Pächter. Die Beitragspflichtigen wurden über das Ausbauprogramm mit dem anliegenden Schreiben (Anlage 2.2) hinsichtlich des Bereichs, der Art und des Umfangs der Ausbaumaßnahmen sowie über die Höhe der zu erwartenden Kosten und über die für jedes Grundstück voraussichtlich anfallenden Beiträge im Juli 2010 schriftlich informiert. Insgesamt wurden für 31 betroffene Grundstücke 110 Informationsschreiben versandt. Weitere allgemeine Angaben zur Beitragserhebung, den betroffenen Grundstücken und der auf sie im Einzelnen voraussichtlich entfallenden Beiträge sind der Anlage 2.1, insbesondere Ziff. 6 – 8 zu entnehmen. b. Anhörung der Beitragspflichtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 StrABG) Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 StrABG ist den Beitragspflichtigen bei der Information nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen und Einwände zu äußern oder Vorschläge einzubringen. Den Beitragspflichtigen wurde im Rahmen der Information nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 StrABG gegeben - siehe Musterschreiben, Anlage 2.2. c. Gewährung von Einsicht in die Planungsunterlagen (§ 3 Abs. 3 Satz 4 StrABG) 5 Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 StrABG sind die Beitragspflichtigen berechtigt, hierzu die Planungsunterlagen einzusehen. Die Beitragspflichtigen wurden auch auf dieses Recht im Rahmen der vorgenannten Information (siehe Musterschreiben) hingewiesen. Die Planunterlagen wurden im Zeitraum vom 28.07.2010 bis 20.08.2010 im Dienstgebäude des Tiefbauamtes Treptow–Köpenick öffentlich ausgelegt. Von dem Recht, in die Planungsunterlagen einzusehen, haben ca. 40 Personen Gebrauch gemacht. Insgesamt wurden 27 schriftliche Stellungnahmen zum Bauvorhaben abgegeben (alle 27 von Beitragspflichtigen) d. Einbeziehung der Äußerungen in die Entscheidung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG) Die Äußerungen der Beitragspflichtigen sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG in die Entscheidung über die Ausbauvariante einzubeziehen. Dies geschieht vorliegend gemäß Anlage 2.3 (Übersicht zu den eingegangenen Einwänden in Tabellenform). In der Anlage 2.3 sind die Äußerungen der Beitragspflichtigen wiedergegeben (Spalte 1) und behördlich bewertet (Spalte 2). In der Spalte 3 ist dargestellt und begründet, welchen Einfluss die Äußerungen aus welchen Gründen auf die Entscheidung über die Ausbauvariante haben. da. Darstellung der Äußerungen (Stellungnahmen / Einwände / Vorschläge) Die eingegangenen Äußerungen sind in der Anlage 2.3 Spalte 1 grundstücksrechtsbezogen (unter fortlaufender Nummerierung) dokumentiert. Allgemein ist festzustellen, dass keine Einwendungen von nicht beitragspflichtigen Bürgern erfolgten. Im Einzelnen lassen sich die eingegangenen Einwendungen schwerpunktmäßig folgenden Sachfragen zuordnen: - Wegfall von Parkmöglichkeiten (14 Einwendungen) - Hinweise auf eigenen baulichen Maßnahmen / Abstimmung zur Lage von Gehwegüberfahrten (7 Stellungnahmen) - Anhörungszeitraum ungünstig gewählt / zu kurz (7 Einwendungen) - Anwohnerparken / verkehrsberuhigter Bereich gefordert (5 Einwendungen) - Veränderung der Verkehrsführung angeregt (5 Einwendungen) - Es handelt sich lediglich um Unterhaltungsmaßnahmen (4 Einwendungen) - Anteilige Kostenbeteiligung durch Beitragserhebung (3 Einwendungen) - Keine Anliegerstraße (3 Einwendungen) - Geplante Maßnahmen sind nicht erforderlich (3 Einwendungen) - Baumfällungen sind nicht erforderlich (3 Einwendungen) - Planungsvoraussetzungen nicht erfüllt (2 Einwendungen) db. Bewertung/Gewichtung der Äußerungen (Stellungnahmen / Einwände / Vorschläge) Die straßenbehördliche Bewertung ergibt sich aus Anlage 2.3 Spalte 2. dc. Einbeziehung der Äußerungen (Stellungnahmen / Einwände / Vorschläge) in die Entscheidung – Abwägung – (§ 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG) Die Einbeziehung der Äußerungen in die Entscheidung über die Ausbauvariante ergibt sich aus der Anlage 2.3. Dort ist dokumentiert, welcher Einfluss der einzelnen Äußerung in Bezug auf die Ausbauvariante mit welcher Begründung beigemessen wird. Zur bautechnischen Ausführung gab es seitens der Beitragspflichtigen keine Hinweise in Bezug auf die Materialwahl. 6 5. Finanzierung Die Finanzierung der geplanten Ausbaumaßnahme wird im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur und mit anteiliger Kostenbeteiligung des Landes Berlin abgesichert. 6. Voraussichtlicher Baubeginn und voraussichtliche Dauer der Baumaßnahme Die Ausbaumaßnahme insgesamt wird einen Zeitraum von etwa 9 Monaten in Anspruch nehmen. Mit dem geplanten Ausbau kann nach Zustimmung der BVV und dem erforderlichen verwaltungstechnischen Vorlauf (für Ausschreibung und Vergabe) sofort begonnen werden. Anlage 2.1 BA Treptow-Köpenick von Berlin Abt. Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Ausbaumaßnahme Josef-Nawrocki-Straße 1. Einstufung der Verkehrsanlage nach §§ 8 - 11 StrABG Bei der Josef-Nawrocki-Straße handelt es sich um eine Anliegerstraße gemäß § 8 StrABG, da sie überwiegend dem Anliegerverkehr dient. Anliegerverkehr ist der Ziel- und Quellverkehr, der von den Anlieger- und Hinterliegegrundstücken selbst ausgeht. 2. Beitragsfähige Maßnahme nach § 2 StrABG Die geplante Baumaßnahme in der Josef-Nawrocki-Straße ist zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verkehrsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 StrABG erforderlich. Gegenwärtig sind die Gehwege in der Josef-Nawrocki-Straße größtenteils mit Mosaikpflaster bzw. in Berliner Bauweise (Mosaik/Platten/Mosaik) befestigt. Durch diverse Wurzelhebungen ist das Pflaster teilweise sehr uneben. An vielen Stellen ist das vorhandene Pflaster durch Betonpflaster oder bituminöse Flickungen ersetzt worden. Durch Beparken des Unterstreifens sind diverse Beschädigungen an der Befestigung vorhanden. Die Granitborde sind durch Wurzeln zum Teil stark angehoben und teilweise ausgebrochen. Demzufolge sollen im Rahmen der geplanten Baumaßnahme die Gehwege einheitlich neu gepflastert werden. Müssen in dem Zusammenhang auch über ein Drittel des vorhandenen Unterbaus im Gehwegbereich (Tragschichten) ausgetauscht werden, erfüllt die Maßnahme insgesamt den Tatbestand einer Erneuerung im Sinne des § 2 Abs. 3 StrABG, sodass im Anschluss Straßenausbaubeiträge zu erheben sind. Das straßenbegleitende Grün ist im vorliegenden Fall beitragsrechtlich nicht als selbständige Teileinrichtung der Verkehrsanlage zu bewerten. Werden Straßenbäume, wie hier, in separaten Baumscheiben bzw. -streifen im Gehwegbereich angeordnet, gehört das Grün als Zubehör (unselbständiges Straßenbegleitgrün) zur Teileinrichtung der Gehwege und teilt beitragsrechtlich das Schicksal dieser Teileinrichtung. Die geplanten Kosten des Straßenbegleitgrüns in Höhe von ca. 46.000,- € sind somit den Gesamtkosten der Gehwegerneuerung zuzuordnen. Die 1971 errichtete Straßenbeleuchtung entspricht nicht mehr den heute geltenden Standards und ist als verschlissen anzusehen. Deshalb wird die Beleuchtungsanlage im Rahmen der geplanten Baumaßnahme ebenfalls komplett erneuert. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Erste Gesetz zur Änderung des StrABG (GVBl. Vom 22.07.2010, S. 398) vom Berliner Abgeordnetenhaus beschlossen wurde, welches u.a. den Wegfall der Beitragspflicht für Straßenbeleuchtungsanlagen rückwirkend ab dem 25.03.2006 vorsieht. Mit In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung sind die Kosten für die Erneuerung der Beleuchtungsanlage nicht mehr Bestandteil des beitragsfähigen Aufwands einer Ausbaumaßnahme. Die geplanten Kosten in Höhe von 55.000,- € wurden daher bei der Berechnung der voraussichtlich auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Straßenausbaubeiträge nicht berücksichtigt. 3. Art der baulichen Nutzung § 7 StrABG Die Verkehrsanlage ist beidseitig zum Anbau bestimmt. Die Nutzung der erschlossenen Grundstücke erfolgt überwiegend in Form von Wohnbebauung (sonstige Nutzung) gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 StrABG. Ein Grundstück wird ggf. auch weiterhin gewerblich genutzt (ehm. Brauerei). Seite 1 von 7 Stand: 02.08.2010 Anlage 2.1 BA Treptow-Köpenick von Berlin Abt. Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Ausbaumaßnahme Josef-Nawrocki-Straße 4. Auszubauende Teileinrichtungen Im Rahmen der geplanten Baumaßnahme sollen die Gehwege in der Josef-Nawrocki-Straße insgesamt neu gepflastert werden. Im Ober- und Unterstreifen ist Mosaikpflaster vorgesehen. Die Gehbahnen werden mit Gehwegplatten befestigt. Neun der derzeit im Bereich der Gehwege vorhandenen Straßenbäume sind im Rahmen der geplanten Baumaßnahme zu fällen. Neunzehn Bäume werden neu angepflanzt. Gemäß Bauplanungsunterlage sollen die Bäume in den Bereichen mit ausreichender Gehwegbreite in einem neu anzulegenden Baumstreifen bzw. in separaten Baumscheiben im Gehwegbereich angeordnet werden. Im Zusammenhang mit der Gehwegsanierung werden auch die vorhandenen Zufahrten zu den Grundstücken (Gehwegüberfahrten) in ihrer bisherigen Lage erneuert. Die Straßenbeleuchtungsanlage wird insgesamt ersetzt. Anstelle der gegenwärtig vorhanden 16 Leuchten sind 14 neue Beleuchtungsmaste vorgesehen. Arbeiten an der Fahrbahn bzw. an den Einrichtungen zur Straßenentwässerung sind im Rahmen der geplanten Baumaßnahme nicht geplant. Im Falle der tatsächlichen Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, sind die Flächen / Kosten der Gehwegüberfahrten gesondert zu betrachten. Ausbaubeitragsfähig wären nur die Kosten für eine durchgehende Herstellung des Gehweges. Die, durch die Anlegung von Gehwegüberfahrten entstehenden Mehrkosten, sind dann allerdings gegenüber den Eigentümern der betreffenden Anliegergrundstücke durch gesonderten Leistungsbescheid gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG festzusetzen. Teileinrichtung ausgebaut Gehwege (gem.§§ 8-10) Gesamtkosten der Teileinrichtung in Euro Kosten anteilig gemäß der höchsten Breite in Euro Anteil der Beitragspflichtigen in % tatsächlich umlagefähiger Aufwand 6 / 377.000,00 377.000,00 65 245.050,00 / / 55.000,00 / / / 432.000,00 377.000,00 höchste mögliche beitragsfähige Breite Zuschlag einschließlich des unselbständigen Straßenbegleitgrüns (Straßenbäume in separaten Baumscheiben bzw. Baumsteifen) Straßenbeleuchtung Summen / Seite 2 von 7 Stand: 02.08.2010 245.050,00 Anlage 2.1 BA Treptow-Köpenick von Berlin Abt. Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Ausbaumaßnahme Josef-Nawrocki-Straße 4.2. Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands nach Tabelle in § 8 Abs. 4 StrABG Teileinrichtung tatsächliche höchste Zuschlag Ausbaubreite beitragsfähigeBreite in m in m (gem. § 8 Abs. 4) in m (gem.§ 8 Abs. 5) für die weitere Berechnung zugrunde zu legender Aufwand Herstellungskosten € Grunderwerb € Gesamt € Fahrbahn / 5,50 2 0,00 0,00 0,00 Gehwege (beidseitig jeweils 3 m durchschnittlich auszubauende Breite - einschl. unselbst. Straßenbegleitgrün wie z.B. Bäume in Baumscheiben bzw. streifen) 6 6 / 377.000,00 0,00 377.000,00 Parkflächen (Parkstreifen, Parkbucht) / 5 / 0,00 0,00 0,00 Grünanlagen / 2 / 0,00 0,00 0,00 Straßenbeleuchtung / / / 55.000,00 / / Straßenentwässerung / / / 0,00 0,00 0,00 432.000,00 0,00 377.000,00 Gesamt Die Kosten in Höhe von 55.000,00 €, die für die Erneuerung der Beleuchtung anfallen, gehören mit In-Kraft-Treten des 1. Gesetzes zur Änderung des StrABG nicht mehr zum beitragsfähigen Aufwand einer Ausbaumaßnahme und sind somit der Sache nach sofort dem Anteil der Allgemeinheit zuzuordnen. Es scheiden voraussichtlich keine weiteren Kostenanteile aufgrund von Überbreiten aus dem beitragsfähigen Aufwand aus. Seite 3 von 7 Stand: 02.08.2010 Anlage 2.1 BA Treptow-Köpenick von Berlin Abt. Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Ausbaumaßnahme Josef-Nawrocki-Straße 4.3. Ermittlung des umlagefähigen Aufwands - gesondert berechnet für Herstellungs- und Grunderwerbskosten nach Tabelle in § 8 Abs. 4 StrABG Im Zusammenhang mit der geplanten Ausbaumaßnahme ist kein Grunderwerb vorgesehen und somit fallen auch keine Grunderwerbskosten an. a) Teileinrichtung beitragsfähiger Aufwand Gesamt € Anteil der Allgemeinheit % absolut € davon Herstellungskosten € davon Grunderwerb Fahrbahn 0,00 35 0,00 0,00 0,00 Gehwege 377.000,00 35 131.950,00 131.950,00 0,00 Parkflächen 0,00 30 0,00 0,00 0,00 Grünanlagen 0,00 0,00 35 35 0,00 0,00 0,00 0,00 131.950,00 0,00 131.950,00 0,00 0,00 Straßenentwässerung Gesamt b) Teileinrichtung 377.000,00 beitragsfähiger Aufwand Gesamt € umlagefähiger Anteil % absolut € davon Herstellungskosten € davon Grunderwerb Fahrbahn 0,00 65 0,00 0,00 0,00 Gehwege 377.000,00 245.050,00 245.050,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Parkflächen 0,00 65 70 Grünanlagen 0,00 65 0,00 0,00 0,00 0,00 65 0,00 0,00 0,00 245.050,00 245.050,00 0,00 Straßenentwässerung Gesamt 377.000,00 Seite 4 von 7 Stand: 02.08.2010 € € Anlage 2.1 BA Treptow-Köpenick von Berlin Abt. Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Ausbaumaßnahme Josef-Nawrocki-Straße 4.4. tatsächlich umzulegender Aufwand unter Berücksichtigung der GA-Förderung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 StrABG a) Herstellungskosten Gesamt (siehe Tabelle zu 4.1.) c) Anteil der Allgemeinheit - Kosten der Beleuchtung bzw. für Überbreiten (vgl. Tabelle zu 4.2.) - % Anteile (vgl. Tabelle zu 4.3. a)) b) Grunderwerbskosten Gesamt 432.000,00 € 55.000,00 € 131.950,00 € Gesamt 186.950,00 € e) umlagefähiger Aufwand g) GA-Förderung 245.050,00 € im vorliegenden Fall 90% der Herstellungskosten Gesamt die vorrangig zur Deckung des Anteils der Allgemeinheit verwendet wird und nachrangig den umlagefähigen Aufwand mindert bzw. deckt h) nicht gedeckte und damit tatsächlich umzulegende Herstellungskosten - € d) Anteil der Allgemeinheit - für Überbreiten (vgl. Tabelle zu 4.2.) - % Anteile (vgl. Tabelle zu 4.3. a)) - € - € e) umlagefähiger Aufwand 388.800,00 € 186.950,00 € 201.850,00 € 43.200,00 € Als umlagefähiger Aufwand sind für die geplante Ausbaumaßnahme in der Josef-Nawrocki-Straße abzurechnen: h) von den Herstellungskosten …..43.200,- € f) von den Grunderwerbskosten 0,- € zusammen 43.200,- € Seite 5 von 7 Stand: 02.08.2010 - € - € Anlage 2.1 BA Treptow-Köpenick von Berlin Abt. Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Ausbaumaßnahme Josef-Nawrocki-Straße 5. Tatsächlicher umlagefähiger Aufwand Dieser beträgt entsprechend der Berechnung insgesamt 245.050,- Euro. 6. Ermittlung der Verteilungsfläche unter Berücksichtigung der auf den erschlossenen Grundstücken vorhandenen Vollgeschosse Die Festlegungen zum Verteilungsgebiet und zur Bewertung der erschlossenen Grundstücke entsprechen den gegenwärtigen Gegebenheiten. Für die spätere Beitragserhebung selbst, wären dann die zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten und rechtlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Bis zu diesem Zeitpunkt könnten z.B. Grundstücke geteilt, veräußert bzw. einer anderen Nutzung zugeführt werden, was sich im Rahmen der Beitragserhebung auswirken wird. Insofern stehen die folgenden Angaben unter Vorbehalt ! Durch die Josef-Nawrocki-Straße werden derzeit insgesamt 31 Grundstücke erschlossen, für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile geboten werden (§ 1 Abs.1 StrABG). Die Grundstücke wurden insgesamt nach § 13 Abs. 2 Nr.4 a) StrABG bewertet (im Zusammenhang bebauter Ortsteil - § 34 BauGB) und wären somit als berücksichtigungspflichtige Grundstücke zur Verteilung des umlagefähigen Aufwandes heranzuziehen. Gesamtzahl der Anliegergrundstücke: 31 Fläche aller Anliegergrundstücke : 45.757 m² Nutzung vorhandene der Anliegergrundstücke Vollgeschosse Wohnen 1 Wohnen 2 Wohnen 3 sonstiges* 3 Wohnen 4 Anzahl der Grundstücke 2 11 12 1 5 jeweiliger Nutzungsfaktor gemäß § 14 Abs. 3 Nr.3 a) 1 1,5 2 2 2,5 * ehem. Brauerei Bürgerbräu Die für ein Grundstück zu ermittelnde Verteilungsfläche (VF) ergibt sich aus der jeweiligen Grundstücksgröße, multipliziert mit dem entsprechenden Nutzungsfaktor (NF). Die Gesamtverteilungsfläche (Summe aller VF) zur Verteilung des umlagefähigen Aufwand beträgt: 91.448 m² Seite 6 von 7 Stand: 02.08.2010 Anlage 2.1 BA Treptow-Köpenick von Berlin Abt. Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Ausbaumaßnahme Josef-Nawrocki-Straße 7. Verteilungsrechnung nach § 12 StrABG tatsächlicher umlagefähiger Aufwand 43.200 Euro = Verteilungswert (Vw) in Höhe von 0,4723996. Euro / m² Verteilungsfläche (VF) Gesamtverteilungsfläche 91.448 m² 8. Berechnung des, auf die jeweiligen Grundstücke entfallenden Straßenausbaubeitrages nach § 12 StrABG Der auf die einzelnen Grundstücke entfallende Straßenausbaubeitrag ergibt sich dann aus der Vervielfachung der jeweils ermittelten Verteilungsfläche mit dem maßgeblichen Verteilungswert (0,4723996 Euro pro m² Verteilungsfläche). Für mehrfach erschlossene Grundstücke ist gemäß § 21 Abs.3 Satz 2 StrABG ein Teilerlass von einem Drittel des Ausbaubeitrages vorgesehen. Nach der derzeitigen Berechnung ergeben sich für die 31 in Anspruch zu nehmenden Grundstücke voraussichtliche Zahlbeträge zwischen 250 Euro (kleinere Wohngrundstücke) und 9.200 Euro (große Grundstücke, wie der ehemaligen Brauerei bzw. des ehemaligen Antonius Krankenhauses). Vier der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke wurden in selbständige Wohnungs- und Teileigentume aufgeteilt. Je nach Grundstücks- und Wohnungsgröße ergeben sich für die einzelnen Beitragspflichtigen voraussichtliche Zahlbeträge zwischen 50 Euro und 220 Euro. Insgesamt wird mit ggf. Einnahmen in Höhe von 37.470 Euro gerechnet. Seite 7 von 7 Stand: 02.08.2010 Anlage 2.2 zur BA-Vorlage … /11 Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Abteilung Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt 1 Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, PF 910240, 12414 Berlin (Postanschrift) Dienstgebäude: Dahmestr. 33 12526 Berlin XXXX XXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XX XXXXX XXXXXX Zimmer: 107 Bei Schriftwechsel bitte die Postanschrift verwenden! Bearbeiterin Telefon (030) Telefax (030) Datum Geschäftszeichen Frau Schurz 90297-5574 intern: 9297-5574 90297-5556 26.07.2010 Tief IV/1 Bei Antwort bitte angeben Information über das Bauprogramm für den Ausbau der Verkehrsanlage Josef-Nawrocki-Straße zwischen Müggelseedamm und Müggelseedamm Aktenzeichen: 10B02ASA-X-X Sehr geehrte/r Herr/Frau XXXXXX, das Grundstück XXXXXXXXXXXX XX Gemarkung: Köpenick, Flur: XXX, Flurstück(e): XXX Grundbuch von Köpenick Blatt XXXXX N X ist ein Anlieger- oder Hinterliegergrundstück der Verkehrsanlage Josef-Nawrocki-Straße zwischen Müggelseedamm und Müggelseedamm. Es ist beabsichtigt, diese Verkehrsanlage auszubauen, wobei die Ausbaumaßnahme voraussichtlich beitragsfähig nach dem Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) sein wird. Das Grundstück unterliegt voraussichtlich der Straßenausbaubeitragspflicht, da eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage besteht. S-Bahn: Grünau Bus: 163 Sprechzeiten: Di 09.00-12.00 Do 13.00-18.00 Zahlungen bitte unbar Postbank Berliner Sparkasse Berliner Bank Konto-Nr.: 0651616-109 Konto-Nr.: 161 301 3228 Konto-Nr.: 512 961 411 BLZ 100 100 10 BLZ 100 500 00 BLZ 100 708 48 Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Seite 2 von 6 Aus diesem Grunde unterrichte ich Sie mit diesem Schreiben nach § 3 Abs. 3 StrABG über die beabsichtigte Ausbaumaßnahme, die zu erwartenden Kosten und die für das Grundstück voraussichtlich anfallenden Straßenausbaubeiträge. Gleichzeitig erhalten Sie Gelegenheit, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens zu der Ausbaumaßnahme Stellung zu nehmen, Einwände zu äußern oder Vorschläge einzubringen. Die Planungsunterlagen können durch Sie oder einen Bevollmächtigten im Zeitraum vom 28.07.2010 - 20.08.2010 im Dienstgebäude des Tiefbauamtes Treptow – Köpenick, Raum 146, zu folgenden Zeiten eingesehen werden: Montag – Mittwoch Donnerstag Freitag 9.00 – 15.00 Uhr 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr 9.00 – 12.00 Uhr Für persönliche Auskünfte und Erläuterungen stehen Ihnen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung folgende Mitarbeiter zur Verfügung: - zu bautechnischen Belangen Frau Ambras Frau Steinhoff Telefon 90297-5523 Telefon 90297-5569 - zu beitragsrechtlichen Fragen Frau Schurz Herr Buhl Telefon 90297-5574 Telefon 90297-5563 Die nachfolgenden Angaben und Berechnungen haben vorläufigen Charakter. Sie beruhen auf den derzeitigen Erkenntnissen und Planungen des Bezirksamts, die gegebenenfalls zum Abschluss der Ausbaumaßnahme noch korrigiert werden müssen. Der Umfang der Ausbaumaßnahme richtet sich nach dem in Anlage A zusammengefassten Bauprogramm. Die Verkehrsanlage wird nach der durchgeführten Ausbaumaßnahme beitragsrechtlich als Anliegerstraße nach § 8 StrABG zu bewerten sein, die ausschließlich oder überwiegend dem Anliegerverkehr dient. Als Eigentümer wären Sie nach § 17 StrABG beitragspflichtig. Die Gesamtkosten der Ausbaumaßnahme sind veranschlagt mit 377.000,00 EUR Nach Abzug aller nicht beitragsfähigen Kostenanteile und eines voraussichtlichen Anteils des Landes Berlin von 131.950,00 EUR verblieben 245.050,00 EUR, die auf die bevorteilten Grundstücke zu verteilen wären (Berechnung siehe Anlage A). Die Verteilung richtet sich nach dem Verhältnis der Nutzflächen der bevorteilten Grundstücke, die sich nach den §§ 12 bis 15 StrABG ergeben. Die Summe der zu berücksichtigenden Nutzflächen der bevorteilten Grundstücke beträgt zum Zeitpunkt dieses Schreibens 91.448,00 m² Danach entfallen auf 1 m² voraussichtlich Für das Grundstück wird von einer Nutzfläche mit ausgegangen (Ermittlung siehe Anlage B). Daraus ergäbe sich für das Grundstück ein voraussichtlicher Straßenausbaubeitrag von 2,6796649 EUR XXX,XX m² XXXX,XX EUR Da das Grundstück mehrfach erschlossen ist, wäre der so ermittelte Straßenausbaubeitrag nach § 21 Abs. 3 Satz 2 StrABG auf zwei Drittel zu vermindern, sodass auf das Grundstück entfallen würden XXXX,XX EUR Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Seite 3 von 6 Für die Ausbaumaßnahme sind Fördermittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ des Bundes und des Landes Berlin gemäß Artikel 91a Grundgesetz (GA-Mittel) beantragt. Diese Förderung käme nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StrABG auch den Beitragspflichtigen zugute. Unter Berücksichtigung dieser Förderung vermindert sich der zuvor ermittelte, auf 1 m² Nutzfläche entfallende Betrag von 2,6796649 EUR um ca. 82% auf ca. 0,47 EUR je m² Nutzfläche. Der vorgenannte auf Ihr Grundstück entfallende Straßenausbaubeitrag vermindert sich ebenfalls um ca. 82%. Dieses Schreiben dient ausschließlich Ihrer frühzeitigen Information. Es ist kein Verwaltungsakt (Bescheid) im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und daher nicht rechtsbehelfsfähig. Zahlungen sind nicht zu leisten. Rechtsgrundlagen 1. Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) vom 16. März 2006 (GVBl. S. 265), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2010 (GVBL. S. 398) 2. §§ 19 bis 33 des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel I § 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) Hinweis Die für die Ermittlung der zu erwartenden Straßenausbaubeiträge und die für den Inhalt dieses Informationsschreibens erforderlichen grundstücksbezogenen Daten sowie die personenbezogenen Daten der voraussichtlich Beitragspflichtigen (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungs- und Teileigentümer, Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts) werden in einer automatisierten Datei bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gespeichert. Die für dieses Informationsschreiben erforderlichen Daten durften ohne Ihre Kenntnis erhoben werden (§ 22 StrABG i.V.m. § 33 EBG). Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Schurz Anlagen A – Zusammenfassung des Bauprogramms und Aufwandsermittlung B – Nutzflächenermittlung (Grundstück) ----------------------------------------------------------Da dieses Schreiben mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, fehlt die Unterschrift. Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Seite 4 von 6 Anlage A zur Information über das Bauprogramm 10B02ASA-X-X vom 26.07.2010 Zusammenfassung des Bauprogramms Im Rahmen der geplanten Baumaßnahme sollen die Gehwege insgesamt neu gepflastert werden. Im Ober- und Unterstreifen ist Mosaikpflaster vorgesehen. Die Gehbahnen werden mit Gehwegplatten befestigt. Müssen in dem Zusammenhang auch über ein Drittel des vorhandenen Unterbaus im Gehwegbereich (Tragschichten) ausgetauscht werden, erfüllt die Baumaßnahme den Tatbestand einer Erneuerung im Sinne des § 2 Abs. 3 StrABG, sodass im Anschluss Straßenausbaubeiträge zu erheben sind. Gegenwärtig sind die Gehwege größtenteils mit Mosaikpflaster bzw. in Berliner Bauweise (Mosaik/Platten/Mosaik) befestigt. Durch diverse Wurzelhebungen ist das Pflaster teilweise sehr uneben. An vielen Stellen ist das vorhandene Pflaster durch Betonpflaster oder bituminöse Flickungen ersetzt worden. Durch Beparken des Unterstreifens sind diverse Beschädigungen an der Befestigung vorhanden. Die Granitborde sind durch Wurzeln zum Teil start angehoben und teilweise ausgebrochen. Aufgrund des bisher zugelassenen, halbseitigen Parkens auf den Gehwegen stehen für die Fußgänger mitunter keine ausreichenden Gehwegbreiten zur Verfügung, sodass Passanten mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer ggf. die Fahrbahn nutzen müssen. Nach Abschluss der Baumaßnahmen soll daher das Parken auf den Gehwegen nicht mehr gestattet werden. Es ist einseitiges Parken auf der Fahrbahn vorgesehen, sodass die Gehwege künftig in ihrer gesamten Breite ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienen werden. Neun der derzeit im Bereich der Gehwege vorhandenen Straßenbäume sind im Rahmen der geplanten Baumaßnahme zu fällen. Allerdings ist vorgesehen, 19 Bäume neu anzupflanzen. Gemäß Bauplanungsunterlage sollen die Bäume in den Bereichen mit ausreichender Gehwegbreite in einem neu anzulegenden Baumstreifen bzw. in separaten Baumscheiben im Gehwegbereich angeordnet werden. Im Zusammenhang mit der Gehwegsanierung werden auch die vorhandenen Zufahrten zu den Grundstücken (Gehwegüberfahrten) in ihrer bisherigen Lage erneuert. Sollten Sie eine Veränderung der Lage Ihrer vorhandenen Gehwegüberfahrt wünschen, soll erstmals eine (ggf. eine weitere) Gehwegüberfahrt hergestellt werden bzw. benötigen Sie die bisher vorhandene Gehwegüberfahrt künftig nicht mehr, bitte ich um eine entsprechende schriftliche Information (einschl. Lageskizze) bis zum 27.08.2010, um die jeweilige Änderung in die Bauplanungsunterlage aufnehmen zu können. Die Herstellungskosten für Gehwegüberfahrten gehören nicht zum beitragsfähigen Aufwand einer Ausbaumaßnahme. Die ggf. durch ihre Herstellung entstehenden Mehrkosten sind gegenüber den betreffenden Grundstückseigentümern durch gesonderten Leistungsbescheid gemäß § 9 Abs. 2 Berliner Straßengesetz festzusetzen. Die 1971 errichtete Straßenbeleuchtung entspricht nicht mehr den heute geltenden Standards. Deshalb wird die Beleuchtungsanlage im Rahmen der Baumaßnahme ebenfalls komplett erneuert. Anstelle der gegenwärtig vorhandenen 16 Leuchten sind 14 neue Beleuchtungsmaste vorgesehen. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass eine Gesetzesvorlage zur Änderung des StrABG vom Berliner Abgeordnetenhaus beschlossen wurde, die den Wegfall der Beitragspflicht für Straßenbeleuchtungsanlagen rückwirkend ab dem 25.03.2006 vorsieht. Mit In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung sind die Kosten für die Erneuerung der Beleuchtungsanlage nicht mehr Bestandteil des beitragsfähigen Aufwands einer Ausbaumaßnahme. Die geplanten Kosten in Höhe von 55.000,- € wurden daher bei der Berechnung der voraussichtlich auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Straßenausbaubeiträge nicht berücksichtigt. Arbeiten an der Fahrbahn bzw. an den Einrichtungen zur Straßenentwässerung sind im rahmen der geplanten Baumaßnahme nicht vorgesehen. Mit der Durchführung der Baumaßnahme soll voraussichtlich noch im III. Quartal 2010 begonnen werden. Die Bauzeit wird etwa 9 Monate betragen. Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Seite 5 von 6 Aufwandsermittlung a) Beitragsfähiger Aufwand Die Ausbaumaßnahme an der Verkehrsanlage Josef-Nawrocki-Straße zwischen Müggelseedamm und Müggelseedamm ist mit Gesamtkosten in Höhe von 377.000,00 EUR veranschlagt. Diese Kosten (Spalte B) wären höchstens für die Breiten beitragsfähig, die sich für Anliegerstraßen aus den Spalten I und II der Tabelle in § 8 StrABG ergeben (Spalte D). Die beitragsfähigen Breiten sind Durchschnittsbreiten. Der verbleibende (geminderte) Kostenanteil wird als beitragsfähiger Aufwand bezeichnet (Spalte E). A Teileinrichtung B Veranschlagte Kosten (EUR) C Tatsächliche Breite (m) D Beitragsfähige Breite (m) E Beitragsfähiger Aufwand (EUR) Gehwege 377.000,00 6,00 6,00 377.000,00 _____________________________________________________________________________________________ Summe 377.000,00 377.000,00 b) Umlagefähiger Aufwand Nach Abzug des Anteils der Allgemeinheit (Spalten C und D), der sich aus der Spalte III der Tabelle in § 8 StrABG ergibt, verbliebe der für die Verteilung maßgebliche umlagefähige Aufwand (Spalte E). A Teileinrichtung B Beitragsfähiger Aufwand (EUR) C D Anteil der Allgemeinheit % absolut (EUR) E Umlagefähiger Aufwand (EUR) Gehwege 377.000,00 35 131.950,00 245.050,00 _____________________________________________________________________________________________ Summe 377.000,00 131.950,00 245.050,00 Der umlagefähige Aufwand, der auf die bevorteilten Grundstücke zu verteilen wäre, würde somit 65,0000 % der veranschlagten Gesamtkosten betragen. Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Seite 6 von 6 Anlage B zur Information über das Bauprogramm 10B02ASA-X-X vom 26.07.2010 Nutzflächenermittlung (Grundstück) Für das Grundstück wird nach den §§ 12 bis 15 StrABG von einer Nutzfläche mit 876,00 m² ausgegangen, die auf folgenden Daten und Kennzahlen beruht: Flurstücke: Nr. Gemarkung 001 Köpenick Flur Flurstück XXX XXX Fläche XXX,00 Grundstücksfläche insgesamt XXX,00 m² Abzugsflächen verbleibt eine beitragsfähige Grundstücksfläche von 0,00 m² XXX,00 m² Mehrfach erschlossen Flächenart Bemessungsgrundlage: Vollgeschoss(e) Ja/Nein Baulich nutzbare Fläche X Artzuschlag gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 StrABG Ja/Nein Gebietszuschlag gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 StrABG Ja/Nein Nutzungsfaktor X,XXXX Anlage 2.3 zur BA-Vorlage … /11 Einbeziehung der Äußerungen in die Entscheidung Nr. 1 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge 1) Katrin Arendt, J.-Nawrocki-Str. 31, 12587 Berlin Wohnungs- und Teileigentümerin Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung Beitragspflichtige 1. Die ausgewiesene Anhörungsfrist von einem Monat entspricht den allgemeinen Vorgaben zur Durchführung von Verwaltungsverfahren (vgl. 2) Der Anhörungszeitraum ist zur kurz und fällt in Rechtsmittelfristen für den Widerspruch bzw. die Klage gegen Verwaltungsentscheidungen). Da es sich bei den Informationsschreiben zu die Haupturlaubszeit. Die Hälfte der Parkplätze soll entfallen, was zu geplanten Ausbaumaßnahmen nicht um rechtsmittelfähige Bescheide handelt, können Bertoffene unter Hinweis auf geplante Urlaubsreisen oder einer Verschlechterung für alle Eigentümer andere Hinderungsgründe selbstverständlich auch spätere Termine z.B. führt Es besteht jetzt schon hoher Parkdruck. zur Einsichtnahme in die Planungsunterlagen vereinbaren. Grundsätzlich Baumfällungen und Parkflächenrückbau bestand somit über den, in den Informationsschreiben angegebenen stellen keine Bevorteilung der AnliegergrundZeitraum hinaus die Möglichkeit, in die Planungsunterlagen einzusehen, stücke dar. Einwände zu erheben oder Vorschläge einzubringen. Von dieser (Worin besteht dann die „qualifizierte Möglichkeit haben auch zahlreiche Eigentümer von Anliegergrundstücken Inanspruchnahmemöglichkeit der in der Josef-Nawrocki-Straße Gebrauch gemacht. Alle eingegangenen Verkehrsanlage“? Es herrscht zunehmende Einwände wurden vom Tiefbauamt ausgewertet. Verschmutzung, Vermüllung und nächtliche Lärmbelästigung durch die Besucher der vorhandenen gastronomischen Einrichtungen, 2. Eine Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne (§ 2 Abs. 1 StrABG) bzw. eine Erweiterung der Verkehrsanlage (§ 2 Abs. 2 StrABG) sind nicht die alle keine eigenen Parkplätze anbieten. Ziel der geplanten Baumaßnahme. Im vorliegenden Fall ist ausschließlich Wie soll verhindert werden, dass illegal der Tatbestand der Erneuerung im Sinne des § 2 Abs. 3 StrABG in geparkt wird? Ist eine Verkehrsberuhigung Abgrenzung zur noch nicht beitragsfähigen Instandsetzung, § 2 Abs. 4 geplant (Spielstraße, Zone 30)? Wird eine Parkraumbewirtschaftung mit Anwohnerparken StrABG, eingehender zu betrachten. Denn grundsätzlich sind beide Maßnahmen darauf ausgerichtet, die Verkehrsanlage bzw. die geplant? Wie soll erreicht werden, dass betreffenden Teileinrichtungen in einen im Wesentlichen der Besucher nicht mit dem PKW anreisen, ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand zu versetzen. Müssen im sondern öffentl. Verkehrsmittel benutzen? Rahmen der geplanten Baumaßnahme letztendlich auch über 1/3 (34%) Welche Planungen seitens der Abt. BauStadt der Tragschichten im Gehwegbereich tatsächlich neu hergestellt werden, gibt es zur Verbesserung des Angebots des ist der Tatbestand einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinne des § 2 Abs. ÖPNV (z.B. Takterhöhung Tram)? Wird ein 3 StrABG uneingeschränkt erfüllt. Nach einer bisherigen Nutzungsdauer Parkzeit-System für diese Gegend geplant? von deutlich über 35 Jahren und aufgrund der insgesamt vorliegenden Gibt es Verhandlungen mit umliegenden Abnutzung, wird die Teileinrichtung der Gehwege dann im wesentlichen Supermärkten zur (kostenpflichtigen) Umfang von Grund auf neu hergestellt. Gemäß § 1 Abs. 1 StrABG sind Nutzungsmöglichkeit der Parkplätze für Besucher außerhalb der Öffnungszeiten? Wie nach Durchführung von beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen Straßenausbaubeiträge von den Grundstückseigentümern zu erheben, viele weitere Gaststättenkonzessionen sollen 1 Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge für diese kleine Straße noch erteilt werden? 3) keine Gewichtung / Bewertung denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile geboten werden. Eine solche qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit besteht für alle Eigentümer der Anliegerbzw. Hinterliegergrundstücke in der Josef-Nawrocki-Straße. 3. In Abstimmung mit dem Umwelt- und Naturschutzamt sind 9 Baumfällungen in den Bereichen geplant, wo die Verkehrssicherheit durch den Baumbestand nicht mehr gewährleistet ist. Es sind 19 Neupflanzungen von Straßenbäumen vorgesehen (in Baumstreifen oder Baumscheiben, wo die vorhandenen Gehwegbreiten dies zulassen). Die Vorgaben der Baumschutzverordnung werden beachtet. 4. Parkplätze sind in der Josef-Nawrocki-Straße nicht angelegt. Insofern erfolgt im Rahmen der geplanten Baumaßnahme auch kein Parkflächenrückbau. Gegenwärtig besteht die Möglichkeit, halbseitig auf den Gehwegen zu Parken (durch Beschilderung angeordnet). Die Gehwege werden durch parkende Fahrzeuge regelmäßig beschädigt. Insbesondere das Mosaikpflaster im Unterstreifen wird immer wieder zerstört, so dass sich ein sehr hoher laufender Instandsetzungsbedarf ergibt. Darüber hinaus können Fußgänger im östlichen Bereich der JosefNawrocki-Straße den Gehweg teilweise überhaupt nicht nutzen, da die erforderliche Durchgangsbreite nicht zur Verfügung steht (z.B. für Kinderwagen und Rollstuhlfahrer). Das Tiefbauamt als Träger der Straßenbaulast hat die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer sicherzustellen. Diese ist jedoch für den Fußgängerverkehr momentan nicht uneingeschränkt gewährleistet. Deshalb soll im Zuge der Neupflasterung den Fußgängern wieder durchgehend Gehwege in angemessener Breite zur Verfügung gestellt werden. Das Tiefbauamt hat dem Sachverhalt des Erhaltungsgebietes Rechnung zu tragen. Dies bedeutet, ein Umbau des Straßenquerschnittes darf nicht erfolgen, auch die vorhandene Art der Gehwegpflasterung ist zu erhalten. Leider kann aufgrund der vorhandenen Straßenbreite nach Sanierung der Gehwege somit lediglich einseitig ein Bereich der Fahrbahn für den ruhenden Verkehr zur Verfügung gestellt werden, da eine Durchfahrtsbreite von 3,00 m für den fließenden Verkehr zur Verfügung stehen muss. Das Tiefbauamt plant die Regelung für den ruhenden Verkehr durch Beschilderung auszuweisen. 2 Entscheidung / Berücksichtigung Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung 5. Die Josef-Nawrocki-Straße liegt bereits in einer Tempo-30 Zone. Die Hinweise und Fragen werden Begrenzte Parkmöglichkeiten sind nicht nur in der Josef-Nawrocki-Straße geprüft bzw. an die zuständigen ein Problem. Der Vorschlag, dass von Seiten des Bezirksamtes Parkplätze Behörden weitergeleitet. an anderen Standorten für den Ausflugsverkehr zu Verfügung gestellt werden sollen, kann vom Tiefbauamt leider nicht umgesetzt werden. Dem Tiefbauamt selbst stehen keine geeigneten Flächen zur Verfügung. Als Straßenbaulastträger ist das Tiefbauamt auch nicht autorisiert, z.B. mit Supermärkten Parkraumkonzepte zu entwickeln. Die Vorschläge, die die Verkehrsführung und Parkraumbewirtschaftung betreffen, werden vom Tiefbauamt gemeinsam mit den zuständigen Behörden erörtert und geprüft. In Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt (Straßenverkehrsbehörde) wird geprüft, ob und wie eine Reglementierung der Parkordnung über eine Beschilderung erfolgen kann. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass alle verkehrlichen Regelungen grundsätzlich nicht zum eigentlichen technischen Bauprogramm gehören, über dessen Ausführung jetzt konkret zu entscheiden ist. 2 6. Illegales Parken wird durch das Ordnungsamt geahndet. Die Ahndung von Lärmbelästigungen durch Besucher gastronomischer Einrichtungen, die Erteilung von Gaststättenkonzessionen etc. fällt ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der Tiefbauamtes Als Träger der Straßenbaulast kann das Tiefbauamt auch keinen Grundstückseigentümer verpflichten, Parkflächen auf seinem Grundstück zu errichten. Beitragspflichtige 1) Jutta Czwoidzinski J.-Nawrocki-Str. 41, 12587 Berlin Eigentümerin 2) Als Anwohnerin wird die Baumaßnahme begrüßt. Als Hauseigentümerin und Vermieterin muss sie gegen die vorgesehene Halbierung der Parkkapazitäten Einspruch erheben. siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffer 4. Wenn das Projekt dennoch umgesetzt wird, sollte der verbleibende Parkraum nur den Anwohnerfahrzeugen mittels Parkkarte o.Ä. zur Verfügung stehen. siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffer 5. 3) Der Einwand wird nicht berücksichtigt. und Der Vorschlag wird geprüft. 3 Nr. 3 4 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge 1) MOBAU GmbH, Eigentümerin vertreten durch Geschäftsführer Hr. Klaus Thielebeule Beitragspflichtige 2) Es wird Einspruch gegen die Ausbaumaßnahme erhoben, da die Parkplatzsituation bisher schon unzureichend ist und diese dann noch weiter eingeschränkt wird. siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffer 4. 3) 1) keine Best-Sabel Bildungszentrum GmbH Eigentümerin 2) Eine Kostenbeteiligung wird abgelehnt. Der Gehweg vor dem Grundstück wurde bereits in Stand gesetzt (zuletzt fanden 2009/2010 Tiefbauarbeiten statt); Eine Erneuerung der Straßenbeleuchtung ist nicht erforderlich – funktioniert ausreichend 3) 5 Gewichtung / Bewertung keine Der Einwand wird nicht berücksichtigt. Beitragspflichtige Aufgrund der durch das Parken auf den Gehwegen immer wieder verursachten Schäden waren in der Vergangenheit regelmäßig Instandsetzungsarbeiten erforderlich. Im Übrigen wird auf lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffer 2. verwiesen. Die vorhandene Straßenbeleuchtung entspricht nicht mehr den heutigen technischen Standards und soll dementsprechend im Rahmen der Baumaßnahme komplett erneuert werden. Mit In-Kraft-Treten der Änderung des StrABG im Juli 2010 sind die Kosten für die Verbesserung / Erneuerung von Beleuchtungsanlage nicht mehr Bestandteil des beitragsfähigen Aufwands einer Ausbaumaßnahme. 1) Daniel Grosch Mentzelstr. 32, 12555 Berlin Miteigentümer Beitragspflichtiger 2) siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffer 1. Es erfolgte keine rechtzeitige Information im Sinne § 3 Abs. 3 StrABG. Der Anhörungszeitraum ist zur kurz (avisierter Baubeginn III. Quartal 2010). Eine ungenügende Wahrnehmung der Interessenlagen aller Beteiligten, insbesondere die Abwägung möglicher Alternativvarianten, die sich aus der Bürgerbeteiligung ergeben können, wird Entscheidung / Berücksichtigung 4 Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung befürchtet. Die Erfüllung der Planungsvoraussetzungen Für die Sanierung vorhandener Gehwege sind keine gesonderten ist nicht erkennbar (z.B. Ermittlung des Planungsvoraussetzungen zu erfüllen. Verkehrsflusses, Stellplatzbedarf, Ausweisung von Parkmöglichkeiten für behinderte, Auswirkung der angekündigten Stellplatzminimierung, Zunahme des Parksuchverkehrs). Die Änderung der Stellplatzsituation stellt für siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffer 2. und 4. die Anwohner eine Verschlechterung dar. Die Baumaßnahme wird als Reparatur- und Unterhaltungsmaßnahme bewertet, die nach § 2 Abs. 4 StrABG nicht beitragspflichtig ist. 6 2) Es wird eine geänderte Verkehrsführung vorgeschlagen – im östl. Teil sollte eine Drehung der Verkehrsrichtung erfolgen, im westl. Teil bleibt die bestehende Verkehrsrichtung erhalten. Der Parksuchverkehr wird damit auf einen Teilabschnitt begrenzt. Die Straßenteile sind als verkehrsberuhigte Zonen auszuweisen, so dass die Ausgestaltung der Fahrbahn als Mischfläche (gleichberechtigt von Passanten, Fahrradfahrern und KfZ genutzt) erfolgen kann. So kann auch die gegenwärtige Stellplatzsituation (behördlich durch Beschilderung manifestiert) erhalten bleiben. Der Vorschlag zur Änderung der Verkehrsführung wird vom Tiefbauamt befürwortet und an die Straßenverkehrsbehörde weitergeleitet. Die Entscheidung obliegt dem Ordnungsamt, Straßenverkehrsbehörde. 1. Katja Dreher, J.-Nawrocki-Str. 44, 12587 Berlin Wohnungs- und Teileigentümerin Beitragspflichtige 2. Die Josef-Nawrocki-Straße ist keine Anliegerstraße (extrem reger touristischer Verkehr, hohe Belastung durch parkende Fahrzeuge und Lieferverkehr für Restaurants Die Josef-Nawrocki-Straße ist straßen- und beitragsrechtlich als Verkehrsanlage der Kategorie einer Anliegerstraße zuzuordnen. Anliegerstraßen sind Straßen, die ausschließlich oder überwiegend dem Anliegerverkehr dienen. Davon ist im Falle der Josef-Nawrocki-Straße uneingeschränkt auszugehen, denn Anliegerverkehr ist der gesamte Ziel5 Der Vorschlag wird geprüft. Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Nr. 7 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge Gewichtung / Bewertung und Brauerei). und Quellverkehr, der von den Anlieger- und Hinterliegergrundstücken selbst ausgelöst wird. Neben den Anwohnern der Straße und ihren Gästen lösen somit z.B. auch Touristen wie Besucher des Müggelparks, Nutzer des Spreetunnels oder die Gäste gastronomischer Einrichtungen, die auf Anliegergrundstücken betrieben werden, Anliegerverkehr im straßenrechtlichen Sinne aus. Die Parksituation ist bereits problematisch. Eine Verringerung der Parkmöglichkeiten wird abgelehnt. Die Anwohner haben kein Interesse an großen Besucherströmen, sollen aber dafür bezahlen. Es wurde um Prüfung, ob die Anlieger verpflichtet sind, die öffentlichen Interessen der Josef-Nawrocki-Straße mit ihren Beiträgen zu bezahlen. siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffer 4. Nach Durchführung einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme; sind gemäß § 1 Abs. 1 StrABG Straßenausbaubeiträge zu erheben (kein Ermessen). siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffer 2. 3. 1. keine Jan Müller, Müggelseedamm 176, 12587 Berlin Eigentümer 2. Die geplante Baumaßnahme wird begrüßt. Es wird eine zweite Gehwegüberfahrt für das Grundstück gewünscht. 3. 1. keine Bernd Mörsberger-Naffin, Unter den Eichen 1 15537 Erkner, Miteigentümer 2. Das Projekt wird grundsätzliche begrüßt. Fragen, im Zusammenhang mit persönlichen Vorhaben: 1. Kann ein Schankgarten auf dem Ein Schankgarten ist als Sondernutzung separat zu beantragen. Gehweg genehmigt werden? Hat der Umbau Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit? 2. Die dringend erforderliche Die Abstimmung erfolgt durch die Bauleitung des Tiefbauamtes zu Fassadensanierung setzt die Einrüstung des gegebener Zeit. Beitragspflichtiger Die Gehwegüberfahrt wurde in die Planunterlagen eingearbeitet. 8 Entscheidung / Berücksichtigung Beitragspflichtiger 6 Der Sachverhalt wurde berücksichtigt. Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung Gebäudes voraus. Können die Baumaßnahmen zeitlich abgestimmt werden? 9 3. 1. keine Gunthard Ried, Gutshof 5, 17291 Bertikow, Eigentümer 2. Es wird Widerspruch gegen die Ausbaumaßnahme erhoben. Der Gehweg vor Haus-Nr. 30 ist in Ordnung und auch im weiteren Verlauf sind nur partiell einige schadhafte Stellen auszubessern. Dem Wegfall der Parkmöglichkeit auf einer Straßenseite wird widersprochen. Es herrscht bereits jetzt Parkplatzmangel. Es gibt auf den Grundstücken keine Möglichkeit zum Parken. Für die Anlieger entstehen nur Nachteile durch die Baumaßnahme. Eine Beitragszahlung wird abgelehnt. 3. 10 1) 2) 3) keine Kerstin und Paul Donelly, J.-Nawrocki-Str. 31, 12587 Berlin Wohnungs- und Teileigentümer Die Baumaßnahme wird nicht befürwortet. Der avisierte Baubeginn im III. Quartal 2010 ist zu kurzfristig um die Interessen der Anwohner zu betrachten. Die Benutzbarkeit der Gehwege ist nur vor den Hausnummern 16-21 eingeschränkt. Warum werden keine neuen Bäume im 3. Bereich gepflanzt? Wo sollen künftig die Anwohner parken? Beitragspflichtiger Aufgrund der durch das Parken auf den Gehwegen immer wieder verursachten Schäden waren in der Vergangenheit regelmäßig Instandsetzungsarbeiten erforderlich. Im Übrigen wird auf lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffer 2. verwiesen. Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffer 4. Beitragspflichtige siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffer 1. und siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffer 3. bzw. Es sollen Schrägparkplätze hergestellt werden, siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffer 4. dafür keine Baumstreifen sondern nur 7 Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung Baumscheiben angelegt werden. Die Pflasterung des Gehweges sollte mittels Gehwegplatten, die auch befahrbar sind. 11 1) Steffen Cochius, J.-Nawrocki-Str. 40, 12587 Berlin, Miteigentümer 2) Bei Starkregen kommt es zu Pfützenbildung in der Gehwegüberfahrt. Dieser Mangel ist beitragsfrei zu beseitigen. Beitragspflichtiger Ziel der geplanten Baumaßnahme ist es u.a. auch solche Schadstellen zu beseitigen. Mit der Sanierung der Gehwege wird auch die Versackung in der Gehwegüberfahrt behoben. siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffer 1. Es erfolgte keine rechtzeitige Information im Sinne § 3 Abs. 3 StrABG. Der Anhörungszeitraum ist zur kurz (avisierter Baubeginn III. Quartal 2010). Eine ungenügende Wahrnehmung der Interessenlagen aller Beteiligten, insbesondere die Abwägung möglicher Alternativvarianten, die sich aus der Bürgerbeteiligung ergeben Für die Sanierung vorhandener Gehwege sind keine gesonderten können, wird befürchtet. Die Erfüllung der Planungsvoraussetzungen ist Planungsvoraussetzungen zu erfüllen. nicht erkennbar (z.B. Ermittlung des Verkehrsflusses, Stellplatzbedarf, Ausweisung von Parkmöglichkeiten für behinderte, Auswirkung der angekündigten Stellplatzminimierung, Zunahme des siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffern 2. und 4. Parksuchverkehrs). Die Änderung der Stellplatzsituation stellt für die Anwohner eine Verschlechterung dar. Die Baumaßnahme wird als Reparatur- und Unterhaltungsmaßnahme bewertet, die nach § 2 Abs. 4 StrABG nicht beitragspflichtig ist. 3) Die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone Die Josef-Nawrocki-Straße liegt bereits in einer Tempo-30 Zone. Eine nach „Kreuzberger Modell“ wird darüber hinausgehende Verkehrsberuhigung ist nach Auffassung des vorgeschlagen. Tiefbauamts nicht erforderlich. 8 Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Nr. 12 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge Gewichtung / Bewertung 1) BBB Erlebnis und Freizeit GmbH&Co.KG, Müggelseedamm 164-166, 12587 Berlin, Eigentümerin Beitragspflichtige 2) Man bedankte sich für das ausführliche Informationsgespräch. Des Weiteren wurde um Änderung der Gehwegüberfahrt für den Bereich der Brauerei gebeten (Bitte um abgesenkten Gehweg vom Brauereitor bis zur Einfahrt an der schiefen Ebene). Darüber hinaus erfolgte ein Hinweis auf den Beginn eigener Bauarbeiten und die Bitte um Abstimmung mit der Straßenbaumaßnahme im östlichen Bereich. Zusätzlich erfolgten Hinweise auf erfolgte / beabsichtigte Änderungen der Grundstückssituation (Grundstücksteilung, neu Flurstücke und Lagebezeichnungen) mit der Bitte um entsprechende Änderung der Kostenverteilung. Die Gehwegüberfahrt wird in der Breite des Tores geplant. Der Gehweg zwischen Tor und „schiefer Ebene“ wird nicht abgesenkt, da kein Befahren des Gehweges erfolgen soll. Entscheidung / Berücksichtigung Eine entsprechende Gehwegüberfahrt wurde in die Planunterlage eingearbeitet. Die Abstimmung erfolgt durch die Bauleitung des Tiefbauamtes zu gegebener Zeit. Für die spätere Beitragserhebung sind die zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vorliegenden, tatsächlichen Gegebenheiten und rechtlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Grundstücksteilungen, die bis zum Entstehen der Beitragspflicht erfolgt sind, werden berücksichtigt. 3) keine 13 1) Berliner Stadtreinigung, J-Nawrocki-Str. 11 Postfach 420152, 12061 Berlin, Eigentümerin Beitragspflichtige 2) Grundsätzlich wird dem Bauvorhaben zugestimmt, da die Maßnahme auch zur Attraktivität des eigenen Grundstücks beiträgt. Ansonsten wurden Hinweise zur vorhandenen Bebauung und technischen Erschließung des Grundstücks gegeben (zu Kellerlichtschächten, Gehwegüberfahrt / Toranlage, Leitungsführung) Die angesprochenen Sachverhalte sind bei der Ausführung der Baumaßnahme zu beachten. 3) keine 9 Nr. 14 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge 1) Firstplus GmbH & Co.KG, Meininger Weg 21, 49080 Osnabrück, Eigentümerin Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung Beitragspflichtige 2) Es wurden keine Einwände erhoben. Unter Hinweis auf die vorgesehene Gestaltung der Außenanlagen im Rahmen des eigenen geplanten Bauvorhabens auf dem Grundstück (neu zu errichtende Wohnanlage mit Die Gehwegüberfahrt wurde in die Planunterlagen eingearbeitet. Tiefgarage), wurde um Einplanung einer Gehwegüberfahrt gebeten. 15 3) Gegenüber der Grundstückseinfahrt sollte ein absolutes Halteverbot eingerichtet werden. Entscheidungen zur Verkehrsführung bzw. zur künftigen Beschilderung obliegen dem Ordnungsamt (Straßenverkehrsbehörde). 1) Marianne Häußler, J.-Nawrocki-Str. 31, 12587 Berlin, Wohnungs- und Teileigentümerin Beitragspflichtige 2) Der Anhörungszeitraum ist ungünstig gewählt, fällt in die Haupturlaubszeit. Die Konzeption für den ruhenden Verkehr und die Problematik des, die Anlieger belastenden Parksuchverkehrs, ist unklar. Es wird planerisch in das vorhandene Stellplatzangebot eingegriffen, ohne den betroffenen Anliegern ein schlüssiges neues Stellplatzkonzept darzulegen. Die Abgrenzung zwischen Verbesserung, Erneuerung und ggf. unterlassener Unterhaltung und Instandsetzung der Gehwege ist unzureichend. Ein Teilabschnitt (von Bölschestr./ Müggelseedamm bis Scharnweberstr.) stellt keine Anliegerstraße dar, sondern wird vielmehr touristisch genutzt. Ein Lösungsansatz für den Fahrradverkehr ist im Rahmen der Ausbaumaßnahme nicht siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffern 1. und 4. siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffern 2. siehe lfd. Nr. 6 der Einwände, Absatz 1 In Anliegerstraßen können Fahrradfahrer die vorhandene Fahrbahn problemlos mitbenutzen. Im vorliegenden Fall ist ein radfahrerfreundlicher 10 Der Vorschlag wird geprüft. Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge erkennbar. Gewichtung / Bewertung Asphaltbelag vorhanden. Ein gesonderter Lösungsansatz ist aus Sicht des Tiefbauamts nicht erforderlich. 3) Es wird die Bildung von 2 Abschnitten und zum Der Vorschlag zur Änderung der Verkehrsführung wird vom Tiefbauamt befürwortet und an die Straßenverkehrsbehörde weitergeleitet. Die Teil eine Änderung der Verkehrsführung Entscheidung obliegt dem Ordnungsamt, Straßenverkehrsbehörde. vorgeschlagen - im östl. Teil sollte eine Drehung der Verkehrsrichtung erfolgen, im westl. Teil bleibt die bestehende Verkehrsrichtung erhalten. Der Parksuchverkehr wird damit auf einen Teilabschnitt begrenzt. Die Ausfahrt erfolgt über die Scharnweberstraße. 16 Entscheidung / Berücksichtigung 1) Ralf Müller, J.-Nawrocki-Str. 31, 12587 Berlin, Wohnungs- und Teileigentümer Beitragspflichtiger 2) Siehe lfd. Nr. 15 siehe lfd. Nr. 15 der Einwände Der Vorschlag wird geprüft. 3) Siehe lfd. Nr. 15 17 1) Bernd Borowski, J.-Nawrocki-Str. 7, 12587 Berlin, Eigentümer Beitragspflichtiger 2) Die ehemals vorhandenen Vorgärten sollten wieder hergestellt werden, da die Straße gegenwärtig im Bereich vor den Grundstücken Nr. 3 bis 11 unfertig, teilamputiert und unvollständig aussieht. Gegenwärtig stellen die Flächen vor den betreffenden Grundstücken öffentliches Straßenland im Sinne von § 2 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) dar und befinden sich im Eigentum des Landes Berlin (Verwaltungsvermögen des Tiefbauamtes). Aus Sicht des Tiefbauamtes besteht die Möglichkeit, einen Vorgarten in einer Breite von 2 m vor dem Grundstück Nr. 7 zu errichten. Voraussetzung dafür ist, dass der Eigentümer des Anliegergrundstücks die Der Antrag wird bearbeitet. Fläche vom Land Berlin erwirbt. Eine kostenlose „Übertragung“ zur Nutzung der Fläche als Vorgarten ist nicht möglich. Nach erfolgtem Verkauf der Fläche muss die Einziehung gemäß § 4 BerlStrG erfolgen. Beitragspflichtige 3) Es wird um Prüfung und Genehmigung des Antrages gebeten. 18 1) Residenz Bad Bellevue zweite GmbH, Kyffhäuserstraße 18, 10781 Berlin, Eigentümerin 11 Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge Gewichtung / Bewertung siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffern 4. 2) Es wird Einspruch gegen die Baumaßnahme erhoben, da die Parkplatzsituation bereits sehr eingeschränkt ist und durch die Baumaßnahme noch weiter eingeschränkt wird. 19 Entscheidung / Berücksichtigung Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. 3) Es wird für ausreichend gehalten, dass nur auf Gehwege sind in allen zum Anbau bestimmten Straßen, die nach dem Trennungsprinzip entworfen sind, erforderlich. Sie sind grundsätzlich auf einer Seite der Straße ein Fußgängerweg zur beiden Seiten der Fahrbahn anzulegen. Lediglich bei einseitiger Bebauung Verfügung gestellt wird. und bei anbaufreien Straßen kann ein einseitiger Gehweg genügen (vgl. z.B. AV zu § 7 BerlStrG – AV Geh- und Radwege) 1) Jens u. Anja Dunkel, Beitragspflichtige Mühlenweg 14, 12589 Berlin, Eigentümer 2) Die Baumaßnahme wird befürwortet. Als Anlieger freut man sich über die geplante attraktive Neugestaltung. Es wurde um Berücksichtigung einer Gehwegüberfahrt gebeten. Die Gehwegüberfahrt wurde in die Planunterlage eingearbeitet. Der Vorschlag wird geprüft. 20 3) Es wird um Reglementierung des Parkens durch Beschilderung gebeten, damit der ohnehin knappe Parkraum nicht durch versetztes Parken verlorengeht. Die Poller vor dem Grundstück Nr. 12 sollten erhalten bleiben 1) Ulrich u. Bianca Peschke, Josef-Nawrocki-Straße 31, 12587 Berlin, Wohnungs- und Teileigentümer Das Tiefbauamt plant eine Regelung für den ruhenden Verkehr durch Beschilderung. Die Entscheidungen zur künftigen Verkehrsführung bzw. zur Beschilderung obliegen dem Ordnungsamt (Straßenverkehrsbehörde). Beitragspflichtige siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffern 1. 2) Der Anhörungszeitraum ist zu kurz und ungünstig gewählt, fällt in die Haupturlaubszeit. siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffern 4., 5. und 6. Welche Alternativen wurden in Betracht gezogen? Wo werden Parkzonen eingerichtet? Welche Erhebungen bezüglich Touristenstrom, 12 Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung Parksuchverkehr und Parksituation gibt es? Wie soll verhindert werden, dass Falschparker im Bereich Haus Nr. 31 die Durchfahrt hindern? Welche Überlegungen bezüglich Parkplatzreduzierung wurden angestellt? Die Anliegerstraße wird von diversen Gaststättenbesuchern genutzt, es ergibt sich eine anarchische Parksituation. Für die Anwohner gibt es keine Alternative 3) keine 21 1) Grit u. Klaus-J. Bach, J.-Nawrocki-Straße 9, 12587 Berlin, Eigentümer Beitragspflichtige 2) Es wurden keine Einwände erhoben. Es wurde eine Gehwegüberfahrt in die Planunterlage eingearbeitet 3) Bei der Planung soll eine Gehwegüberfahrt für das Grundstück vorgesehen werden. 22 1) degewo, zum Grundstück Josef-Nawrocki-Str. 13 Eigentümerin Der Sachverhalt wurde berücksichtigt. Beitragspflichtige 2) Keine 23 3) Die vorhandene Gehwegüberfahrt zum Grundstück ist bei der Planung zu berücksichtigen. Die Gehwegüberfahrt war bereits Bestandteil der Planunterlage. 1) Volker Link, J.-Nawrocki-Straße31, 12587 Berlin, Wohnungs- und Teileigentümer Beitragspflichtiger 2) Die Grundstücksgrenzen sind in der Planungsunterlage nicht korrekt ausgewiesen. Gehwegüberfahrt wurde in die Planunterlage eingearbeitet. 13 Der Sachverhalt wurde berücksichtigt. Der Sachverhalt wurde berücksichtigt. Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung Der Wegfall von Parkmöglichkeiten wird kritisiert. 24 3) Es sollten Parkraumkonzepte für den Bereich von Friedrichhagen erarbeitet werden. 1) Volker und Dr. Annette Härtwig, J.-Nawrocki-Straße 25, 12587 Berlin, Wohnungs- und Teileigentümer siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffern 5. Beitragspflichtige siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffern 2. 2) Grundsätzlich ist man an sinnvollen Sanierungs- und Ausbaumaßnahmen im Bereich der Josef-Nawrocki-Str. interessiert. Die Touristische Geländeerschließung im Areal rund um den Müggelsee kann nicht nach dem StrABG beitragsfähig sein (Hinweis auf § 7 Abs. 8 StrABG) Es wird angezweifelt, dass über 1/3 des Unterbaus im Gehwegbereich ausgetauscht werden muss. Nur relativ wenige Passagen, insbesondere im östlichen Bereich der Straße müssen ausgebessert werden. Der Gehweg vor der Hausnummer 25 wurde erst im Jahr 2000 erneuert. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Baum in siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffern 3. der Josef-Nawrocki-Str. / Ecke Scharnweberstr. gefällt werden muss. Die bei der Berechnung zugrunde gelegte Für die spätere Beitragserhebung sind die zum Zeitpunkt des Entstehens Grundstücksgröße ist falsch. Eine Teilfläche der sachlichen Beitragspflicht vorliegenden, tatsächlichen Gegebenheiten des Grundstücks wurde verkauft. und rechtlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. 25 3) keine 1) Karl-Hans Weiß, J.-Nawrocki-Straße 29, 12587 Berlin, Eigentümer 2) Es fallen mindestens 50 Parkplätze weg. Das jetzige Parkchaos wird sich noch erheblich verstärken. Der Vorschlag wird geprüft. Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Grundstücksteilungen, Verkäufe von Teilflächen etc., die bis zum Entstehen der Beitragspflicht erfolgt sind, werden bei der Berechnung berücksichtigt. Beitragspflichtiger siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffern 4. 14 Der Einwand wird nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Nr. 26 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge 3) Durch einen fahrfesten Streifen von Pflastersteinen von der Bordsteinkante bis zu Kleinpflaster der Bürgersteige könnte eine Beschädigung durch parkende Autos verhindert werden. Der Park-Such-Verkehr soll über die Scharnweberstr. abgeleitet werden. Insbesondere für den östlichen Teil der JNawrocki-Str. ab Hausnummer 25 wird Verkehrsberuhigung und Anliegerparken gefordert. 1) Klaus Konzack, J.-Nawrocki-Straße 19, 12587 Berlin, Eigentümer Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffern 4. und 5 Die Josef-Nawrocki-Straße liegt bereits in einer Tempo-30 Zone. Eine darüber hinausgehende Verkehrsberuhigung ist nach Auffassung des Tiefbauamts nicht erforderlich. Beitragspflichtiger 2) Der Wegfall von über 50% der Parkplätze wird aufs Schärfste kritisiert. Das jetzige Parkchaos wird sich noch erheblich verstärken. Alles wird jetzt schon zugeparkt, selbst die Feuerwehrzufahrt zum Spreetunnel. Das Ordnungsamt tut nichts. Es sollen geschützte Bäume gefällt werden. Der Baumschutz wird nicht berücksichtigt. siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffern 4. und 5 3) Verkehrsberuhigung und Parken nur für Anliegerparken wird gefordert. Der Park-SuchVerkehr soll über die Scharnweberstr. abgeleitet werden. Die Vorschläge, die die Verkehrsführung und Parkraumbewirtschaftung betreffen, werden vom Tiefbauamt gemeinsam mit den zuständigen Behörden erörtert und geprüft (vgl. lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffer 5). Illegales Parken wird durch das Ordnungsamt geahndet (vgl. lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffer 6.). Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. siehe lfd. Nr. 1 der Einwände, Ziffer 3. 15 Die Vorschläge werden geprüft.