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Vorlage zur Beschlussfassung, 09.03.2011, BA.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Treptow Köpenick
Dateiname
Vorlage zur Beschlussfassung, 09.03.2011, BA.pdf
Größe
3,8 MB
Erstellt
17.10.15, 17:11
Aktualisiert
27.01.18, 21:49

Inhalt der Datei

Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin VI. Wahlperiode Ursprung: Vorlage zur Beschlussfassung, BA TOP: 049 / 11.4 Vorlage zur Beschlussfassung Drs.Nr.: VI/1735 Datum 24.03.2011 Gremium BVV Sitzung BVV/VI/049 Beratungsstand Betr.: Zustimmung zur Ausbauvariante der Berliner Wasserbetriebe für den Ausbau der Straßenentwässerung im Adlergestell von Zum Seeblick bis Wernsdorfer Straße Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen: Die Bezirksverordnetenversammlung stimmt der in Anlage 1 zum BA-Beschluss Nr. 569/11 dargestellten Ausbauvariante zur Verbesserung der Straßenentwässerungsanlage im Adlergestell von Zum Seeblick bis Wernsdorfer Straße zu. Begründung: Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG ist bei dem Ausbau von Straßen die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung zu der durchzuführenden Ausbauvariante vor der Entscheidung über die durchzuführende Ausbauvariante einzuholen. Die in der Anlage 1 zum BA-Beschluss Nr. 569/11 dargestellte Ausbauvariante entspricht den Vorschriften des Straßenausbaubeitragsgesetzes und ist zustimmungsfähig. Die Äußerungen der Beitragspflichtigen wurden gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG in die Entscheidung über die Ausbaumaßnahme gemäß Anlage 2 zum BA-Beschluss Nr. 569/11 einbezogen. Zur weiteren Begründung wird auf die Anlage 2 des beigefügten Bezirksamtsbeschlusses Nr. 569/11 verwiesen. Berlin, den 09.03.2011 Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Gabriele Schöttler Bezirksbürgermeisterin VI/1735 Rainer Hölmer Bezirksstadtrat für Bauen und Stadtentwicklung Vorlage zur Beschlussfassung vom: 09.03.2011 Seite: 1/41 Anlage 1 zur BA-Vorlage ..... /2011 Ausbauvariante Zur näheren Beschreibung der durchzuführenden Ausbauvariante wurde die Anlage 1 in die folgenden Unteranlagen gegliedert: 1.1 Baubeschreibung 1.2 Bauausführungsplan im original Maßstab 1: 250 - hier verkleinert Anlage 1.1 zur BA-Vorlage ..... /2011 Erläuterungen zum Bauvorhaben der Berliner Wasserbetriebe Baumaßnahme: Godbersenstraße/Adlergestell Bau eines Regenwasserkanals 1. Veranlassung Im Adlergestell südlich der Straße Zum Seeblick sowie in der angrenzenden Godbersenstraße gibt es für de Ableitung des Niederschlagswassers bisher keine Regenwasserkanalisation. Vielmehr fliest das anfallende Regenwasser den vorhandenen Sickerwasserschächten zu, über die es in den Untergrund eingeleitet wird. In der Vergangenheit kam es bei Starkregenereignissen immer wieder zu Überflutungen vornehmlich im Kreuzungsbereich Godbersenstraße/Adlergestell. Die dort mehrfach aufgetretenen Flutungen von Kellern haben zu zahlreichen Beschwerden geführt. Dies betraf u. a. die Häuser Nr. 26/27 in der Godbersenstraße. Somit bestand und besteht ein dringender Handlungsbedarf zur Verbesserung der Ableitung des Niederschlagswassers im genannten Bereich. Künftig soll das betroffene Gebiet über einen Regenwasserkanal mit angeschlossenen neuen Straßenabläufen entwässert werden. 2. Aufgabe In einem ersten Schritt wurde das Planungsbüro p2mberlin mit der Untersuchung verschiedener Trassenvarianten im Adlergestell beauftragt. Der neue Regenwasserkanal soll künftig von der Godbersenstraße kommend das Regenwasser längs des Adlergestells zum bereits vorhandenen Regenwasserkanal in der Wernsdorfer Straße leiten. Unter Berücksichtigung der schwierigen Rahmenbedingungen im Adlergestell (Enge der Straße, Aufrechterhaltung des Verkehrs, Straßenbahnbetrieb etc. ) sollte eine effektive und kostengünstige Lösung gefunden werden. In Abstimmung mit dem Bezirksamt Treptow-Köpenick und der BVG wurde eine Vorzugsvariante hinsichtlich der Trassenführung erarbeitet. Diese berücksichtigt insbesondere die geplante Trassenführung der BVG für die Straßenbahn. Die Lage der neu herzustellenden Straßeneinläufe wurde vom zuständigen Tiefbauamt geplant. Die genannten Grundlagen wurden der hier vorliegenden von den Berliner Wasserbetrieben und der p2mberlin erstellten, Planung zugrunde gelegt. 3. Technische Lösung Zwischen der Godbersenstraße Ecke Lindenstraße und dem Adlergestell Ecke Wernsdorfer Straße wird ein neuer Regenwasserkanal DN 600 aus Stahlbetonrohren gebaut. Bedingt durch die vorhandene Anschlusshöhe in der Wernsdorfer Straße kommt es zu einer äußerst geringen Verlegetiefe im Bereich der Anfangshalterungen. Hier werden die Rohre im offenen Baugraben verlegt. Trotz der geringen Tiefe ist eine Wasserhaltung erforderlich. Ab der Hausnummer 759 im Adlergestell ist eine Verlegung in geschlossener Bauweise vorgesehen. Anlage 1.1 zur BA-Vorlage ..... /2011 Aus wirtschaftlicher Sicht unterscheiden sich die Kosten für offene und geschlossene Bauweise nur unwesentlich, da mit zunehmender Kanaltiefe die Grundwasserabsenkung erheblich umfangreicher und somit kostenträchtiger wird. Hinzu kommt, dass aus verkehrstechnischer Sicht und aus Gründen des Umweltschutzes die geschlossene Bauweise bevorzugt werden sollte. Um auch im Adlergestell nordwestlich der Kreuzung Godbersenstraße eine ordentliche Ableitung des Regenwassers gewährleisten zu können, wird hier zusätzlich eine Haltung DN 300 im südlichen Gehweg hergestellt. Die vorhandenen Sickerwasserschächte werden ausgebaut. Im gesamten Gebiet werden in regelmäßigen Abständen neue Straßeneinläufe hergestellt. 4. Leistungsumfang Der geplante Leistungsumfang im Adlergestell umfasst folgende Einzelleistungen:         Neubau der Haltung 5R; 49,5 m DN 600 SB offen verlegt Neubau der Haltung 4R; 70 m DN 300 Stz offen verlegt Neubau der Haltungen 6-11R; 312 m DN 600 SB-Vortriebsrohr Neubau der Schächte IV - VR in offener Baugrube Neubau der Schächte VI - XIR und AR innerhalb der Pressschächte Abbruch von 12 Stk. Sickerwasserschächten Neubau von 34 Stk. Straßeneinläufen Anschlussleitungen für Straßeneinläufe; DN 150 Stz 5. Baugrund Zum Baugrund wurde eine gutachterliche Stellungnahme Nr. 10-06-817/W mit Datum vom 16.06.2010 erstellt. 6. Kostenberechnung Die Kostenberechnung wurde mit Hilfe aktueller Unterlagen der Berliner Wasserbetriebe erstellt. Dabei wurden die Kosten für den geplanten Regenwasserkanal einschließlich der Straßenabläufe und deren Anschlussleitungen ermittelt. Mit dem zuständigen Tiefbauamt ist vereinbart, dass der anschließende endgültige Deckenschluss in Regie des Tiefbauamtes zu erfolgen hat. Dafür wurde ein Einheitspreis benannt, der in die Kostenberechnung übernommen wurde. Anlage 1.1 zur BA-Vorlage ..... /2011 Zeile 0 Zeile 1 Zeile 2. Zeile 3 Zeile 4 Abrechnungsgrundlagen für die Ausbaumaßnahme Straßenentwässerung der Verkehrsanlage bzw. des Abschnitts Rechnungsb etrag Euro Ausschließlich der Straßenentwässerung dienende Anlagen und Einrichtungen, Abläufe, Rigolen usw. Gemeinschaftseinrichtungen (Straßenkanal, Einstiegschächte); tatsächliche Baukosten einschließlich Aufgrabung, Schuttbeseitigung und Wiederherstellung der Fahrbahn. hier: Regenkanal DN 300 / 600 tatsächliche Baukosten 1.250.479,- Hauptkosten der Ausbaumaßnahme insgesamt (Zeile 1 und Zeile 2) 1.470.086,- 219.607,- Beitragsfähi ge Kosten Euro 219.607,- Übernennweitenberechnung: Die Baukosten des Straßenkanals (Zeile 2) werden nur mit der Standardnennweite NN 300 mm berechnet (nach Tabelle Tz. 2.1.5) siehe gesonderte Ermittlung 910.323,- Zeile 5 Funktion des Straßenkanals R-Kanal, der ausschließlich der Straßenentwässerung dient, Zeile 6 Zeile 7 Zeile 8 Zeile 9 Zeile 10 Zeile 11 Zeile 12 Zwischensumme Zeile 1 und Zeile 5 Die weiteren Kosten der Baumaßnahme (Zeilen 8 bis 11) sind anteilig (im Verhältnis der beitragsfähigen Kosten (Zeile 6) zum Rechnungsbetrag (Zeile 3) der Straßenentwässerung zuzurechnen Anteilige Baunebenkosten Straßenentwässerung (Baustelleneinrichtung usw.), vgl. Tz. 2.1.3.1 Anteilige Planungskosten Straßenentwässerung, vgl. Tz. 2.1.3.2 Anteilige Kosten der Bauleitung Straßenentwässerung: Anteilige Folgekosten (Untersuchung des Kanals usw.), vgl. Tz. 2.1.3.3 Zusammen (Zeile 6 und Zeilen 8 bis 11): 910.323,- 1.129.930,- bereits enthalten bereits enthalten bereits enthalten bereits enthalten 1.129.930,- Anlage 1.1 zur BA-Vorlage ..... /2011 Gesamtkosten bis DN 300 1.250.479 € 69 m DN 400 m 0,85 DN 500 m 0,75 DN 600 47 m 0,69 294 m 0,69 DN 800 m 0,62 DN 900 m 0,585 DN 1000 m 0,55 DN 1100 m 0,469 DN 1200 m 0,388 DN 600 Vortrieb Summe i. M. Eingabe Faktor 410 m 3.049,95 €/m Zwischenrechnung 1/Faktor a bis DN 300 69 DN 400 0 DN 500 0 DN 600 47 DN 600 294 DN 800 0 DN 900 0 DN 1000 0 DN 1100 0 DN 1200 0 Summe a*b Gesamtkosten Gesamtkosten/(Summe a*b) b m m m m m m m m m m 1,000 1,176 1,333 1,449 1,449 1,613 1,709 1,818 2,132 2,577 a*b 69,00 0,00 0,00 68,12 426,09 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 563,20 1.250.479,00 2.220,30 €/m Anlage 1.1 zur BA-Vorlage ..... /2011 Ergebnis Kosten/m i.M. a Kehrwert Abminderungsfaktor b €/m Kosten je Meter a*b Länge L Kosten je Dimension a*b*L Kosten je Dimension auf DN 300 reduziert a*b*L*Faktor 1/Faktor €/m m DN 300 2.220,30 1,000 2220,30 69 153.200,65 153.200,65 DN 400 2220,30 1,176 2612,12 0 0,00 0,00 DN 500 2220,30 1,333 2960,40 0 0,00 0,00 DN 600 2220,30 1,449 3217,83 47 151.237,78 104.354,07 DN 600 2220,30 1,449 3217,83 294 946.040,57 652.767,99 DN 800 2220,30 1,613 3581,13 0 0,00 0,00 DN 900 2220,30 1,709 3795,38 0 0,00 0,00 DN 1000 2220,30 1,818 4036,91 0 0,00 0,00 DN 1100 2220,30 2,132 4734,11 0 0,00 0,00 DN 1200 2220,30 2,577 5722,42 0 0,00 0,00 410 1.250.479,00 910.322,71 Summe i.M. € 2220,30 Anlage 2 zur BA-Vorlage … /2011 Begründung/Einbeziehung der Äußerungen der Beitragspflichtigen: Zum Beschlusspunkt I. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG ist bei dem Ausbau von Straßen die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung zu der durchzuführenden Ausbauvariante vor der Entscheidung über die durchzuführende Ausbauvariante einzuholen. Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG über die Erteilung der Zustimmung. Die Äußerungen der Beitragspflichtigen sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG in die Entscheidung über die Ausbaumaßnahme einzubeziehen. Die Voraussetzungen des Straßenausbaubeitragsgesetzes für die Durchführung der in der Anlage 1 dargestellten Ausbauvariante und die Zustimmung zu der Ausbauvariante liegen vor. Die Einbeziehung der Äußerungen der Beitragspflichtigen erfolgt gemäß Nr. 4. d. in Verbindung mit der Anlage 2.3. Zum Beschlusspunkt II. Da gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG vor der Entscheidung über die, durch die Berliner Wasserbetriebe durchzuführende Ausbauvariante, die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung einzuholen ist, beschließt das Bezirksamt die in der Anlage 1 dargestellte Ausbauvariante für den Ausbau der Anlage zur Straßenentwässerung im Adlergestell der Bezirksverordnetenversammlung zur Zustimmung vorzulegen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbaumaßnahmen gegeben sind. Die Äußerungen der Beitragspflichtigen wurden gemäß Nr. 4. d. i.V.m. Anlage 2.3 einbezogen. Zur weiteren Begründung nachfolgend im Einzelnen: 1. Beschreibung der vorhandenen Verkehrsanlage Adlergestell von der Straße Zum Seeblick bis Wernsdorfer Straße: Der Bereich des Adlergestells hat eine Länge von ca. 494 m. Im o. g. Bereich existiert für die Ableitung des Niederschlagswassers keine Regenwasserkanalisation. Bisher fließt das anfallende Regenwasser den vorhandenen Sickerwasserschächten zu, über die es im Untergrund versickert wird. Die übrigen Teileinrichtungen, wie Fahrbahn, Gehwege (tlw. Radweg) und Beleuchtung sind vorhanden. 2. Beschreibung der Verkehrsfunktion, Nutzung und Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlage Beim Adlergestell im o. g. Bereich (Landesstraße II. Ordnung, gemäß Verordnung über die Festlegung der Straßen I. und II. Ordnung im Land Berlin vom 15.08.2007 (GVBl. S. 337)) handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße im Sinne des § 10 StrABG. Im anschließenden Bereich des Adlergestells zwischen der Straße Zum Seeblick und der Schappachstraße ändert sich das Erscheinungsbild der Straße so erheblich (es ist ein ca. 8 m breiter Mittelstreifen vorhanden, bis zur Vetschauer Allee dient dieser als eigenständiges Gleisbett der Straßenbahn, sodass die vorhandenen Richtungsfahrbahnen mit jeweils zwei Fahrspuren je Fahrtrichtung relativ augenfällig voneinander abgegrenzt werden; die Straßenbreite beträgt in diesem Bereich durchschnittlich ca. 27 m), dass das Adlergestell in diesem Bereich als eigenständige Verkehrsanlage zu betrachten ist. In der Folge ist auch das Adlergestell zwischen der Wernsdorfer Straße und der Straße Zum Seeblick als eigenständige Verkehrsanlage zu betrachten. Die Verkehrsanlage befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III A. Gemäß Straßenverkehrszählung von 2009 wurde die Verkehrsbelegung im Adlergestell von Vetschauer Allee bis Godbersenstraße mit 10.900 KFZ/24h, 2 davon 400 LKW und von Godbersenstraße bis Wernsdorfer Straße mit 8.900 KFZ/24h, davon 300 LKW, ermittelt. 3. Darstellung der Ausbauvarianten a. Ziel des Ausbaus (§ 1 StrABG) Ziel der Ausbaumaßnahme ist es, die Funktionsfähigkeit und die Leistungsfähigkeit der Straßenentwässerungsanlage für die Zukunft nachhaltig zu verbessern, um diese an die heutigen Anforderungen anzupassen. b. Bauprogramm/Bereich, Art, Umfang der Ausbaumaßnahme (§ 3 Abs. 1 StrABG) Adlergestell In der Verkehrsanlage Adlergestell zwischen der Straße Zum Seeblick und der Wernsdorfer Straße wird der Neubau von 431,5 m Regenwasserkanal (davon 70 m DN 300 Stz in offener Bauweise, 49,5 m DN 600 St B in offener Bauweise und 312 m DN 600 Stb-Vortriebsrohr – ab der Hausnummer 759 im Adlergestell in geschlossener Bauweise), der ersatzlose Abbruch von zwei Sickerschächten und die Herstellung von 34 Regenabläufen (davon 24 Neubau und 10 Abbruch und Neubau vorhandener Sickerschächte) mit Anschluss an den einzubauenden R-Kanal geplant. In Vorbereitung des Einbaus des Regenwasserkanals im Adlergestell zwischen Wernsdorfer Straße und Godbersenstraße wird die Gleisachse der Linie 68 geringfügig verschoben, um die Trasse für den Regenkanal gleisfrei zu gestalten und eine Trinkwasserleitung umverlegt. Die Kosten der Umverlegung der Gleisanlage und der Trinkwasserleitung, einschließlich der hierzu erforderlichen Wiederherstellung der Fahrbahn und teilweise der Gehwege, sind keine beitragsfähigen Aufwendungen. c. Einordnung der Ausbaumaßnahme nach dem StrABG (§§ 1 Abs. 1, 2 StrABG) Beitragsrechtlich ist diese Baumaßnahme als Verbesserung gemäß § 2 Abs. 1 StrABG einzustufen, da durch die erstmalige Herstellung einer leitungsgebundenen Straßenentwässerungsanlage die bestimmungsgemäße Funktion der Straßenentwässerung, Regenwasser abzuleiten und die Bildung von Pfützen zu vermeiden, verbessert wird. d. Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme (§ 1 Abs. 2 StrABG) Die in der Anlage 1 dargestellte Ausbaumaßnahme ist für die Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Verkehrsanlage erforderlich, da es im Bereich der Ausbaumaßnahme seit Jahren infolge der unzureichenden und überlasteten Straßenregenentwässerung mehrfach zu örtlichen Überschwemmungen, insbesondere im Einmündungsbereich der Godbersenstraße/Adlergestell und angrenzenden Grundstücksflächen, kam. Die häufigen Überstauereignisse im Bereich der Einmündung der Godbersenstraße sind auch darauf zurückzuführen, dass zwischen der Straße zum Seeblick bis zur Godbersenstraße keine Regenentwässerung vorhanden ist und das vorhandene Gefälle in diesem Bereich zusätzlich dazu beiträgt, dass das Niederschlagswasser durch die vorhandenen Sickerschächte im Knotenpunkt Adlergestell/Godbersenstraße nicht mehr aufgefangen werden kann. Des Weiteren ist es auf Grund der hohen Verkehrsbelegung und der daraus resultierenden starken Verschmutzung des Regenwassers unzulässig, das Regenwasser weiterhin in das Erdreich zu versickern. Somit ist die Herstellung einer leitungsgebundenen Straßenentwässerungsanlage erforderlich. Der Aufwand für die technische Ausführung wurde so gering wie möglich gehalten. 3 e. voraussichtliche Kosten der Ausbaumaßnahme (§ 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG) Die geplante Ausbaumaßnahme Adlergestell wird bei Umsetzung des vorgelegten Bauprogramms voraussichtlich Gesamtkosten in Höhe von 1.470.086,- Euro verursachen. f. Alternativausbauten (§ 3 Abs. 3 Satz 5 StrABG) Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 StrABG soll die Behörde in der Regel eine Ausbauvariante aufstellen und dabei kostengünstige Alternativausbauten benennen. Auf der Grundlage des Rahmenvertrages über die Straßenentwässerung sind die Berliner Wasserbetriebe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Rahmenvertrag an die Bestimmungen der LHO gebunden und somit nach § 7 LHO – Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - verpflichtet, dem Zweck und Erfordernis entsprechend, die kostengünstigste Variante bei der Planung von Straßenbaumaßnahmen vorzusehen. Die Bemessung jeder Straßenentwässerungsanlage erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik (Bemessungsrichtlinien) und Auflagen der Umweltbehörde. Da diese Lösungen nach DIN EN 752/DWA-Arbeitsblatt A 116 hydraulisch nachgewiesen werden, können keine kostengünstigeren Varianten übergeben werden. 4. Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 3 StrABG) a. Information der Beitragspflichtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG) Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG sind die Beitragspflichtigen rechtzeitig vor Beginn der Ausbaumaßnahme über deren Bereich, die Art und den Umfang sowie über die Höhe der zu erwartenden Kosten und die für das Grundstück voraussichtlich anfallenden Beiträge schriftlich zu informieren. Beitragspflichtige im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 17 StrABG sind Eigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige dingliche Nutzungsberechtigte - auch Verfügungsberechtigte im Sinne von § 3 Abs. 3 VermG, vgl. § 17 Abs. 3 StrABG -, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile geboten werden. Zu diesem Kreis gehören nicht lediglich obligatorisch Berechtigte, wie Mieter und Pächter. Die Beitragspflichtigen wurden über das Ausbauprogramm mit dem anliegenden Schreiben (Anlage 2.2) hinsichtlich des Bereichs, der Art und des Umfangs der Ausbaumaßnahme sowie über die Höhe der zu erwartenden Kosten und über die für jedes Grundstück voraussichtlich anfallenden Beiträge im Oktober 2010 schriftlich informiert. Insgesamt wurden zur geplanten Maßnahme im Adlergestell für 41 betroffene Grundstücke 79 Informationsschreiben versandt. Weitere allgemeine Angaben zu den Beitragserhebungen, den betroffenen Grundstücken und der auf sie im Einzelnen voraussichtlich entfallenden Beiträge sind der Anlage 2.1, insbesondere Ziff. 6 – 8 zu entnehmen. b. Anhörung der Beitragspflichtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 StrABG) Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 StrABG ist den Beitragspflichtigen bei der Information nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen, Einwände zu äußern oder Vorschläge einzubringen. Den Beitragspflichtigen wurde im Rahmen der Information nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 StrABG gegeben - siehe Musterschreiben, Anlage 2.2. 4 c. Gewährung von Einsicht in die Planungsunterlagen (§ 3 Abs. 3 Satz 4 StrABG) Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 StrABG sind die Beitragspflichtigen berechtigt, hierzu die Planungsunterlagen einzusehen. Die Beitragspflichtigen wurden auch auf dieses Recht im Rahmen der vorgenannten Information (siehe Musterschreiben) hingewiesen. Die Planunterlagen wurden im Zeitraum vom 18.10.2010 bis 12.11.2010 im Dienstgebäude des Tiefbauamtes Treptow–Köpenick öffentlich ausgelegt. Auf Bitten einiger Beitragspflichtiger wurde die Frist für Stellungnahmen, Einwände oder Vorschläge bis zum 20.12.2010 verlängert. Von dem Recht, in die Planungsunterlagen einzusehen, haben ca. 7 Personen Gebrauch gemacht. Insgesamt wurden 19 Stellungnahmen schriftlich und drei Stellungnahmen telefonisch zum Bauvorhaben abgegeben. d. Einbeziehung der Äußerungen in die Entscheidung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG) Die Äußerungen der Beitragspflichtigen sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG in die Entscheidung über die Ausbauvariante einzubeziehen. Dies geschieht vorliegend gemäß Anlage 2.3 (Übersicht zu den eingegangenen Einwänden in Tabellenform). In der Anlage 2.3.1 und 2.3.2 sind die Äußerungen der Beitragspflichtigen wiedergegeben (Spalte 1) und behördlich bewertet (Spalte 2). In der Spalte 3 ist dargestellt und begründet, welchen Einfluss die Äußerungen aus welchen Gründen auf die Entscheidung über die Ausbauvariante haben. da. Darstellung der Äußerungen (Stellungnahmen/Einwände/Vorschläge) Die eingegangenen Äußerungen sind in der Anlage 2.3 Spalte 1 grundstücksrechtsbezogen (unter fortlaufender Nummerierung) dokumentiert. Allgemein ist festzustellen, dass keine Einwendungen von nicht beitragspflichtigen Bürgern erfolgten. Im Einzelnen lassen sich die eingegangenen Einwendungen schwerpunktmäßig folgenden Sachfragen zuordnen: - Vorhandene Sickerschächte reichen bei regelmäßiger Reinigung zur Ableitung des Regenwassers aus. (11 Einwendungen) - Kosten der Baumaßnahme sind zu hoch. (7 Einwendungen) - Es wurden keine alternativen Planungsmodelle vorgestellt (7 Einwendungen) - Baumaßnahme stellt Instandsetzung statt Verbesserung im Sinne des StrABG dar. (6 Einwendungen) - Baumaßnahme sollte bis zur Klärung über den Fortbestand der Straßenbahnlinie 68 verschoben werden. (5 Einwendungen) - Wer übernimmt Umsatzeinbußen während der Bauzeit? (3 Einwendungen) db. Bewertung/Gewichtung der Äußerungen (Stellungnahmen/Einwände/Vorschläge) Die straßenbehördliche Bewertung ergibt sich aus Anlage 2.3 Spalte 2. 5 dc. Einbeziehung der Äußerungen (Stellungnahmen/Einwände/Vorschläge) in die Entscheidung – Abwägung – (§ 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG) Die Einbeziehung der Äußerungen in die Entscheidung über die Ausbauvariante ergibt sich aus der Anlage 2.3. Dort ist dokumentiert, welchem Einfluss der einzelnen Äußerung in Bezug auf die Ausbauvariante mit welcher Begründung beigemessen wird. Zur bautechnischen Ausführung gab es seitens der Beitragspflichtigen keine Hinweise in Bezug auf die Materialwahl. 5. Finanzierung Gemäß § 4 Abs. 6 des Rahmenvertrages über die Straßenentwässerung übernimmt die finanzielle Koordinierung aller Maßnahmen für die Straßenentwässerung, die Bereitstellung der Mittel und die Einstellung in die Haushaltsplanung, in Abstimmung mit den BWB das Land Berlin (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat VII B). 6. Voraussichtlicher Baubeginn und voraussichtliche Dauer der Baumaßnahme Für die Ausbaumaßnahme im Adlergestell wird eine Bauzeit von ca. 9 Monaten vorgesehen. Mit dem geplanten Ausbau kann nach Zustimmung der BVV, dem erforderlichen verwaltungstechnischen Vorlauf (für Ausschreibung und Vergabe) sowie nach der Koordinierung der Baumaßnahme mit der BVG begonnen werden. BA Treptow - Köpenick Abt. Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Anlage 2.1 zur BA-Vorlage … /2011 Ausbaumaßnahme Adlergestell Schmöckwitz 1. Einstufung der Verkehrsanlage nach §§ 8 - 11 StrABG Im Adlergestell zwischen der Wernsdorfer Straße und der Straße Zum Seeblick ist eine Baumaßnahme an der Straßenentwässerungsanlage geplant. Beim Adlergestell im o. g. Bereich (Landesstraße II. Ordnung, gemäß Verordnung über die Festlegung der Straßen I. und II. Ordnung im Land Berlin vom 15.08.2007 (GVBl. S. 337)) handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße im Sinne des § 10 StrABG. Im anschließenden Bereich des Adlergestells zwischen der Straße Zum Seeblick und der Schappachstraße ändert sich das Erscheinungsbild der Straße so erheblich (es ist ein ca. 8 m breiter Mittelstreifen vorhanden, bis zur Vetschauer Allee dient dieser als eigenständiges Gleisbett der Straßenbahn, sodass die vorhandenen Richtungsfahrbahnen mit jeweils zwei Fahrspuren je Fahrtrichtung relativ augenfällig voneinander abgegrenzt werden; die Straßenbreite beträgt in diesem Bereich durchschnittlich ca. 27 m), dass das Adlergestell in diesem Bereich als eigenständige Verkehrsanlage zu betrachten ist. In der Folge ist auch das Adlergestell zwischen der Wernsdorfer Straße und der Straße Zum Seeblick als eigenständige Verkehrsanlage zu betrachten. 2. Beitragsfähige Maßnahme nach § 2 StrABG In dieser Verkehrsanlage existiert für die Ableitung des Niederschlagswassers keine Regenwasserkanalisation. Bisher fließt das anfallende Regenwasser den vorhandenen Sickerwasserschächten zu, über die es in den Untergrund versickert wird. In diesem Bereich war es seit Jahren infolge dieser unzureichenden und überlasteten Straßenregenentwässerung mehrfach zu örtlichen Überschwemmungen, insbesondere im Einmündungsbereich der Godbersenstraße/Adlergestell und angrenzenden Grundstücksflächen, gekommen. Somit ist die Herstellung einer leitungsgebundenen Straßenentwässerungsanlage erforderlich. Das gesamte Gebiet befindet sich in der weiteren Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes Eichwalde. Beitragsrechtlich ist diese Baumaßnahme als Verbesserung gemäß § 2 Abs. 1 StrABG einzustufen, da durch diese Maßnahme die bestimmungsgemäße Funktion der Straßenentwässerung, Regenwasser abzuleiten und die Bildung von Pfützen zu vermeiden, verbessert wird. 3. Art der baulichen Nutzung § 7 StrABG Die Verkehrsanlage ist beideitig zum Anbau bestimmt. Die Nutzung der erschlossenen Grundstücke erfolgt überwiegend in Form von Wohnbebauung (sonstige Nutzung) gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 (Einfamilien/Mehrfamilienhausbebauung). In 14 Fällen liegen gewerbliche Nutzungen (Supermarkt, Tankstelle, Autohandel, Sportboothafen, Handelseinrichtungen, Feuerwehr, Schule) Arbeitsstand Tief IV/2: 13.10.2010 Seite 1 von 2 BA Treptow - Köpenick Abt. Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Anlage 2.1 zur BA-Vorlage … /2011 Ausbaumaßnahme Adlergestell Schmöckwitz 4. Auszubauende Teileinrichtung der Straßenentwässerung In der Verkehrsanlage Adlergestell zwischen der Straße Zum Seeblick und der Wernsdorfer Straße wird der Neubau von 431,5 m Regenwasserkanal (davon 70 m DN 300 Stz in offener Bauweise, 49,5 m DN 600 St B in offener Bauweise und 312 m DN 600 Stb-Vortriebsrohr – ab der Hausnummer 759 im Adlergestell in geschlossener Bauweise) und die Herstellung von 34 Regenabläufen (davon 24 Neubau und 10 Umbau vorhandener Sickerschächte) und Anschluss an den einzubauenden R-Kanal geplant. In Vorbereitung des Einbaus des Regenwasserkanals im Adlergestell zwischen Wernsdorfer Straße und Godbersenstraße wird die Gleisachse der Linie 86 geringfügig verschoben, um die Trasse für den Regenkanal gleisfrei zu gestalten und eine Trinkwasserleitung umverlegt. Teileinrichtung Straßenentwässerung Zuschlag (gem.§§ 8-10) / Gesamtkosten der Teileinrichtung gem. Angaben der BWB in Euro 1.129.930,00 Die aufgeführten geplanten Baukosten sind Brutto-Beträge inkl. 19 % MwSt Arbeitsstand Tief IV/2: 13.10.2010 Seite 2 von 2 Kosten anteilig Anteil der gemäß der tatsächlich umlagefähiger Beitragspflichtigen höchsten Breite in Aufwand in % Euro 1.129.930,00 45 508.468,50 BA Treptow - Köpenick Abt. Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Anlage 2.1 zur BA-Vorlage … /2011 Ausbaumaßnahme Adlergestell Schmöckwitz 5. Tatsächlicher umlagefähiger Aufwand Dieser beträgt, entsprechend dem Beispiel: 508.468,50 Euro 6. Ermittlung der Verteilungsfläche unter Berücksichtigung der auf den erschlossenen Grundstücken vorhandenen Vollgeschosse Die Festlegungen zum Verteilungsgebiet und zur Bewertung der erschlossenen Grundstücke entsprechen dem gegenwärtigen Gegebenheiten. Für die spätere Beitragserhebung selbst, wären dann die zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten und rechtlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Bis zu diesem Zeitpunkt könnten z.B. Grundstücke geteilt, veräußert bzw. einer anderen Nutzung zugeführt werden, was sich im Rahmen der Beitragserhebung auswirken wird. Insofern stehen die folgenden Angaben unter Vorbehalt ! Durch die Hauptverkehrsstraße werden derzeit insgesamt 41 Grundstücke erschlossen, für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile geboten werden (§ 1 Abs.1 StrABG). Die Grundstücke wurden, bis auf zwei, insgesamt nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 a) StrABG bewertet (im Zusammenhang bebauter Ortsteil - § 34 BauGB). Die übrigen zwei Grundstücke wurden nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 b) in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 5 bzw. nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 (§ 35 BauGB - Außenbereich) bewertet. Somit wären sie als berücksichtigungspflichtige Grundstücke zur Verteilung des umlagefähigen Aufwands heranzuziehen. Gesamtzahl der Anliegergrundstücke: Fläche aller Anliegergrundstücke : Nutzung der Anliegergrundstücke Gewerblich Gewerblich Gewerblich Wohnen Wohnen Wohnen Waldbestand vorhandene Vollgeschosse 1 2 3 1 2 3 0 41 100.308,00 m² Anzahl der Grundstücke 11 1 2 16 4 6 1 jeweiliger Nutzungsfaktor gemäß § 14 Abs. 3 Nr.3 a), Abs. 4 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Nr. 2 a) aa) 1,5 2,25 3,00 1,0 1,5 2,0 0,0167 Die für ein Grundstück zu ermittelnde Verteilungsfläche (VF) ergibt sich aus der jeweiligen Grundstücksgröße, multipliziert mit dem entsprechenden Nutzungsfaktor (NF). Die Gesamtverteilungsfläche (Summe aller VF) für den umlagefähigen Aufwand beträgt : 101.333,36 m² 7. Verteilungsrechnung nach § 12 StrABG tatsächl. umlagefähiger Aufwand Gesamtverteilungsfläche Arbeitsstand Tief IV/2: 13.10.2010 508.468,50 101.333,36 ergibt den Verteilungswert (Vw) in Höhe von Seite 1 von 2 5,01777991 Euro / m² Verteilungsfläche (VF) BA Treptow - Köpenick Abt. Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Anlage 2.1 zur BA-Vorlage … /2011 Ausbaumaßnahme Adlergestell Schmöckwitz 8. Berechnung des, auf die jeweiligen Grundstücke entfallenden Straßenausbaubeitrages nach § 12 StrABG Der auf die einzelnen Grundstücke entfallende Straßenausbaubeitrag ergibt sich dann aus der Vervielfachung der jeweils ermittelten Verteilungsfläche mit dem maßgeblichen Verteilungswert (5,01777991 Euro pro m² Verteilungsfläche). Für mehrfach erschlossene Grundstücke ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 StrABG ein Teilerlass von einem Drittel des Ausbaubeitrages vorgesehen. Nach der derzeitigen Berechnung ergeben sich für die 41 in Anspruch zu nehmenden Grundstücke voraussichtliche Zahlbeträge zwischen 450 Euro (Wohnungs- und Teileigentum) und 57.900 Euro (gewerblich genutztes Grundstück mit 14.400 m², einschließlich Wasserfläche). Insgesamt wird mit ggf. Einnahmen in Höhe von ca 331.000 Euro gerechnet. Arbeitsstand Tief IV/2: 13.10.2010 Seite 2 von 2 Anlage 2.2 zur BA-Vorlage ..... /2011 1 Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Abteilung Bauen und Stadtentwicklung Tiefbauamt Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, PF 910240, 12414 Berlin (Postanschrift) Dienstgebäude: Dahmestr. 33 12526 Berlin Zimmer: 105 XXXX XXXXX XXXXX XXXXXXXXXX XX XXXXX XXXXXX Bei Schriftwechsel bitte die Postanschrift verwenden! Bearbeiter Telefon (030) Telefax (030) Datum Geschäftszeichen Herr Buhl 90297-5563 intern: 9297-5563 90297-5556 14.10.2010 Tief IV/2 Bei Antwort bitte angeben Information über das Bauprogramm für den Ausbau der Verkehrsanlage Adlergestell zwischen Zum Seeblick und Wernsdorfer Straße Aktenzeichen: 10W07HVA-X-X Sehr geehrter Herr XXXXX, das Grundstück XXXXXXXXX XXX Gemarkung: Schmöckwitz, Flur: XX, Flurstück(e): XXXX Grundbuch von Köpenick Blatt XXXXX ist ein Anlieger- oder Hinterliegergrundstück der Verkehrsanlage Adlergestell zwischen Zum Seeblick und Wernsdorfer Straße. Es ist beabsichtigt, die Straßenentwässerung dieser Verkehrsanlage zu verbessern, wobei die Ausbaumaßnahme beitragsfähig nach dem Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) sein wird. Das Grundstück unterliegt voraussichtlich der Straßenausbaubeitragspflicht, da eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage besteht. S-Bahn: Grünau Bus: 163 Sprechzeiten: Di 09.00-12.00 Do 13.00-18.00 Zahlungen bitte unbar Postbank Berliner Sparkasse Berliner Bank Konto-Nr.: 0651616-109 Konto-Nr.: 161 301 3228 Konto-Nr.: 512 961 411 BLZ 100 100 10 BLZ 100 500 00 BLZ 100 708 48 Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Seite 2 von 6 Aus diesem Grunde unterrichte ich Sie mit diesem Schreiben nach § 3 Abs. 3 StrABG über die beabsichtigte Ausbaumaßnahme, die zu erwartenden Kosten und die für das Grundstück voraussichtlich anfallenden Straßenausbaubeiträge. Gleichzeitig erhalten Sie Gelegenheit, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens zu der Ausbaumaßnahme Stellung zu nehmen, Einwände zu äußern oder Vorschläge einzubringen. Die Planungsunterlagen können durch Sie oder einen Bevollmächtigten im Zeitraum vom 18.10.2010 – 12.11.2010 im Dienstgebäude des Tiefbauamtes Treptow – Köpenick, Raum 146, zu folgenden Zeiten eingesehen werden: Montag – Mittwoch Donnerstag Freitag 9.00 – 15.00 Uhr 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr 9.00 – 12.00 Uhr Für persönliche Auskünfte und Erläuterungen stehen Ihnen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung folgende Mitarbeiter zur Verfügung: - zu beitragsrechtlichen Fragen Frau Schurz Herr Buhl Telefon 90297-5574 Telefon 90297-5563 - zu bautechnischen Belangen bitte ich Sie, Ihre Fragen und Hinweise schriftlich an das Tiefbauamt zu richten, welche dann zur Bearbeitung an die Berliner Wasserbetriebe weitergeleitet werden. Die nachfolgenden Angaben und Berechnungen haben vorläufigen Charakter. Sie beruhen auf den derzeitigen Erkenntnissen und Planungen der Berliner Wasserbetriebe, die gegebenenfalls zum Abschluss der Ausbaumaßnahme noch korrigiert werden müssen. Der Umfang der Ausbaumaßnahme richtet sich nach dem in Anlage A zusammengefassten Bauprogramm. Die Verkehrsanlage wird nach der durchgeführten Ausbaumaßnahme beitragsrechtlich als Hauptverkehrsstraße nach § 10 StrABG zu bewerten sein, die neben dem Anliegerverkehr und dem innerörtlichen Durchgangsverkehr überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Als Wohnungs- und Teileigentümer wären Sie nach § 17 StrABG beitragspflichtig. Die Gesamtkosten der Ausbaumaßnahme sind veranschlagt mit 1.129.930,00 EUR Nach Abzug aller nicht beitragsfähigen Kostenanteile und eines voraussichtlichen Anteils des Landes Berlin von 621.461,50 EUR verblieben 508.468,50 EUR, die auf die bevorteilten Grundstücke zu verteilen wären (Berechnung siehe Anlage A). Die Verteilung richtet sich nach dem Verhältnis der Nutzflächen der bevorteilten Grundstücke, die sich nach den §§ 12 bis 15 StrABG ergeben. Die Summe der zu berücksichtigenden Nutzflächen der bevorteilten Grundstücke beträgt zum Zeitpunkt dieses Schreibens 101.333,36 m² Danach entfallen auf 1 m² voraussichtlich 5,0177799 EUR Für das Grundstück wird von einer Nutzfläche mit ausgegangen (Ermittlung siehe Anlage B). Daraus ergäbe sich für das Grundstück ein voraussichtlicher Straßenausbaubeitrag von X.XXX,XX m² XX.XXX,XX EUR Da das Grundstück mehrfach erschlossen ist, wäre der so ermittelte Straßenausbaubeitrag nach § 21 Abs. 3 Satz 2 StrABG auf zwei Drittel zu vermindern, sodass auf das Grundstück entfallen würden XX.XXX,XX EUR Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Entsprechend Ihrem Anteil von XXX/XXX entfiele auf Sie ein voraussichtlicher Straßenausbaubeitrag von Seite 3 von 6 X.XXX,XX EUR. Dieses Schreiben dient ausschließlich Ihrer frühzeitigen Information. Es ist kein Verwaltungsakt (Bescheid) im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und daher nicht rechtsbehelfsfähig. Zahlungen sind nicht zu leisten. Rechtsgrundlagen 1. Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) vom 16. März 2006 (GVBl. S. 265), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2010 (GVBL. S. 398) 2. §§ 19 bis 33 des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel I § 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) Hinweis Die für die Ermittlung der zu erwartenden Straßenausbaubeiträge und die für den Inhalt dieses Informationsschreibens erforderlichen grundstücksbezogenen Daten sowie die personenbezogenen Daten der voraussichtlich Beitragspflichtigen (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungs- und Teileigentümer, Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts) werden in einer automatisierten Datei bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gespeichert. Die für dieses Informationsschreiben erforderlichen Daten durften ohne Ihre Kenntnis erhoben werden (§ 22 StrABG i.V.m. § 33 EBG). Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Buhl Anlagen A – Zusammenfassung des Bauprogramms und Aufwandsermittlung B – Nutzflächenermittlung (Grundstück) ----------------------------------------------------------Da dieses Schreiben mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, fehlt die Unterschrift. Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Seite 4 von 6 Anlage A zur Information über das Bauprogramm 10W07HVA-X-X vom 14.10.2010 Zusammenfassung des Bauprogramms Im Adlergestell zwischen Wernsdorfer Straße und der Straße Zum Seeblick ist eine Baumaßnahme an der Regenentwässerungsanlage geplant. Beim Adlergestell im o.g. Bereich (Landesstraße II. Ordnung, gemäß Verordnung über die Festlegung der Straßen I. und II. Ordnung im Land Berlin vom 15.08.2007 (GVBl. S. 337)) handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße im Sinne des § 10 StrABG. Im anschließenden Bereich des Adlergestells zwischen der Straße Zum Seeblick und der Schappachstraße ändert sich das Erscheinungsbild der Straße so erheblich (es ist ein ca. 8 m breiter Mittelstreifen vorhanden, bis zur Vetschauer Allee dient dieser als eigenständiges Gleisbett der Straßenbahn, sodass die vorhandene Richtungsfahrbahnen mit jeweils zwei Fahrspuren je Richtung relativ augenfällig voneinander abgegrenzt werden; die Straßenbreite beträgt in diesem Bereich durchschnittlich ca. 27 m), dass das Adlergestell in diesem Bereich als eigenständige Verkehrsanlage zu betrachten ist. In der Folge ist auch das Adlergestell zwischen der Wernsdorfer Straße und der Straße Zum Seeblick als eigenständige Verkehrsanlage zu betrachten. In dieser Verkehrsanlage existiert für die Ableitung des Niederschlagswassers keine Regenwasserkanalisation. Bisher fließt das anfallende Regenwasser den vorhandenen Sickwasserschächten zu, über die es im Untergrund versickert wird. In diesem Bereich war es seit Jahren infolge dieser unzureichenden und überlasteten Straßenentwässerung mehrfach zu örtlichen Überschwemmungen, insbesondere im Einmündungsbereich der Godbersenstraße/ Adlergestell und angrenzenden Grundstücksflächen, gekommen. Somit ist die Herstellung einer leitungsgebundenen Straßenentwässerungsanlage erforderlich. Das gesamte Gebiet befindet sich in der weiteren Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes Eichwalde. Folgende Baumaßnahmen sind geplant: In der Verkehrsanlage Adlergestell zwischen der Straße Zum Seeblick und der Wernsdorfer Straße wird der Neubau von 431,5 m Regenwasserkanal (davon 70 m DN 300 Stz in offener Bauweise, 49,5 m DN 600 St B in offener Bauweise und 312 m DN 600 Stb- Vortriebsrohr - ab der Hausnummer 759 im Adlergestell in geschlossener Bauweise) und die Herstellung von 34 Regenabläufen (davon 24 Neubau und 10 Umbau vorhanderener Sickerschächte) und Anschluss an den einzubauenden R-Kanal geplant. In Vorbereitung des Einbaus des Regenwasserkanals im Adlergestell zwischen Wernsdorfer Straße und Godbersenstraße wird die Gleisachse der Linie 86 geringfügig verschoben, um die Trasse für den Regenkanal gleisfrei zu gestalten, und eine Trinkwasserleitung umverlegt. Die Kosten der Umverlegung der Gleisanlage und der Trinkwasserleitung, einschließlich der hierzu erforderlichen Wiederherstellung der Fahrbahn und teilweise der Gehwege, sind keine beitragsfähigen Aufwendungen. Beitragsrechtlich ist diese Baumaßnahme als Verbesserung gemäß § 2 Abs. 1 StrABG einzustufen, da durch diese Maßnahme die bestimmungsgemäße Funktion der Straßenentwässerung, Regenwasser abzuleiten und die Bildung von Pfützen zu vermeiden, verbessert wird. Die geplante Baumaßnahme wird von den Berliner Wasserbetrieben durchgeführt, beginnt voraussichtlich im Frühjahr 2011 und wird ca. neun Monate in Anspruch nehmen. Die Gesamtaufwendungen der Baumaßnahme belaufen sich voraussichtlich auf ca. 1.470.000 Euro. Nach Abzug der Kosten für die Übernennweiten ergeben sich die im Folgenden aufgeführten beitragsfähigen Kosten. Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Seite 5 von 6 Aufwandsermittlung a) Beitragsfähiger Aufwand Die Ausbaumaßnahme an der Verkehrsanlage Adlergestell zwischen Zum Seeblick und Wernsdorfer Straße ist mit Gesamtkosten in Höhe von 1.129.930,00 EUR veranschlagt. Der verbleibende (geminderte) Kostenanteil wird als beitragsfähiger Aufwand bezeichnet (Spalte E). A Teileinrichtung B Veranschlagte Kosten (EUR) C Tatsächliche Breite (m) D Beitragsfähige Breite (m) E Beitragsfähiger Aufwand (EUR) Straßenentwässerung 1.129.930,00 0,00 0,00 1.129.930,00 _____________________________________________________________________________________________ Summe 1.129.930,00 1.129.930,00 b) Umlagefähiger Aufwand Nach Abzug des Anteils der Allgemeinheit (Spalten C und D), der sich aus der Spalte III der Tabelle in § 10 StrABG ergibt, verbliebe der für die Verteilung maßgebliche umlagefähige Aufwand (Spalte E). A Teileinrichtung B Beitragsfähiger Aufwand (EUR) C D Anteil der Allgemeinheit % absolut (EUR) E Umlagefähiger Aufwand (EUR) Straßenentwässerung 1.129.930,00 55 621.461,50 508.468,50 _____________________________________________________________________________________________ Summe 1.129.930,00 621.461,50 508.468,50 Der umlagefähige Aufwand, der auf die bevorteilten Grundstücke zu verteilen wäre, würde somit 45,0000 % der veranschlagten Gesamtkosten betragen. Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Seite 6 von 6 Anlage B zur Information über das Bauprogramm 10W07HVA-X-X vom 14.10.2010 Nutzflächenermittlung (Grundstück) Für das Grundstück wird nach den §§ 12 bis 15 StrABG von einer Nutzfläche mit X.XXX,XX m² ausgegangen, die auf folgenden Daten und Kennzahlen beruht: Flurstücke: Nr. Gemarkung 001 Schmöckwitz Flur Flurstück XX XXXX Fläche X.XXX,XX Grundstücksfläche insgesamt X.XXX,XX m² Abzugsflächen verbleibt eine beitragsfähige Grundstücksfläche von X,XX m² X.XXX,XX m² Mehrfach erschlossen Flächenart Bemessungsgrundlage: Vollgeschoss(e) Ja/Nein Baulich nutzbare Fläche X Artzuschlag gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 StrABG Ja/Nein Gebietszuschlag gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 StrABG Ja/Nein Nutzungsfaktor X,XXXX Anlage 2.3 zur BA-Vorlage … /11 Einbeziehung der Äußerungen in die Entscheidung Nr. 1 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge 1) Frau Tanja Wundram Waldstraße 143C, 15732 Eichwalde Eigentümerin Beitragspflichtige 2) Es wird Widerspruch gegen die voraussichtlich anfallenden Straßenausbaubeiträge erhoben. Die geplante Maßnahme erfüllt den Tatbestand einer Verbesserung im Sinne § 2 Abs. 1 StrABG (erstmalige Herstellung einer leitungsgebundenen Straßenentwässerung). Somit handelt es sich um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 StrABG, sodass Straßenausbaubeiträge zu erheben sind (kein Ermessen). Gemäß § 1 Abs. 1 StrABG erhebt das Land Berlin Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlagen Vorteile geboten werden. 3) keine 2 Gewichtung / Bewertung 1) Herr Fuchs Landesforstamt Ref. J2 Eigentum Land Berlin Beitragspflichtig 2) Waldgrundstücke stellen Außenbereich im Sinne § 35 BauGB dar und unterliegen keiner Beitragspflicht. Das Land Berlin kann sich nicht selbst Beiträge schulden. 3) keine Außenbereichsgrundstücke zählen gem. StrABG zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke. Abweichend vom Erschließungsbeitragsrecht entsteht auch für landeseigene Grundstücke die sachliche Beitragspflicht (§ 17 Abs. 2 StrABG). Die vermögensverwaltenden Dienststellen werden dementsprechend, wie alle anderen künftigen Beitragspflichtigen, gem. §3 Abs. 3 StrABG informiert und angehört. Tatsächliche Zahlungen an das Tiefbauamt sind im Rahmen der späteren Beitragserhebung allerdings nicht zu leisten (auch keine internen Verrechnungen - vgl. 5 - AV zu § 17 StrABG Nr. 4). 1 Entscheidung / Berücksichtigung Der Einwand wird nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Nr. 3 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge Gewichtung / Bewertung 1) Frau Winkel Stubenrauchstr. 72, 15732 Eichwalde Eigentümerin Beitragspflichtige 2) a) Die Baumaßnahme stellt aus ihrer Sicht eine Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit dar. Es handelt sich somit um keine Verbesserung. zu a): siehe lfd. Nr. 1, 2) b) Durch die Baumaßnahme werden gravierende Behinderungen sowie erhebliche finanzielle Einbußen für Gewerbebetreibende befürchtet. zu b): Der Bezirk wird dafür Sorge tragen, dass alle gewerblich genutzten Grundstücke während der Bauarbeiten zugänglich bleiben, auch für Kunden-PKW’s und die anliefernden LKW’s. Nur stundenweise kann es zu Unterbrechungen kommen. c) Sie hat erhebliche Probleme, eine Beitragsforderung in angegebener Höhe zu begleichen (…dann kann sie gleich Insolvenz anmelden) zu c): Gemäß § 21 Abs. 1 StrABG kann der Beitrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte insgesamt, teilweise oder durch Bewilligung von Ratenzahlungen bis zu drei Jahren zinslos gestundet werden. Des Weiteren ist es gemäß § 21 Abs. 2 StrABG möglich, den Beitrag in Form einer Rente mit höchstens zehn Jahresleistungen zu zahlen. d) Wurden andere Möglichkeiten geprüft? zu d-e): Nach den gültigen Richtlinien zur Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers in einer Hauptverkehrsstraße mit einer Verkehrsbelegung von 9.000 - 11.000 Kfz/24h (hoher Verschmutzungsgrad des Regenwassers), ist der Einbau einer leitungsgebundenen Regenentwässerung als einzige technische Lösung zu sehen. Stellungnahme der Berliner Wasserbetriebe: Im Rahmen der Baumaßnahme „Wernsdorfer Straße“ wurde von der Wasserbehörde der Einleitpunkt für die Regenentwässerung des Ortsteiles Schmöckwitz festgelegt. Das dort errichtete Auslaufbauwerk ist für die gesamte Regenwassermenge dimensioniert. Des Weiteren ist von der Wasserbehörde die Errichtung einer Regenwasserbehandlungsanlage als Auflage angeordnet worden, die mit dem entsprechenden Platzbedarf am Auslauf errichtet werden muss. Eine Entwässerung in Richtung e) Die vorhandenen Sickerschächte wären bei regelmäßiger Reinigung ausreichend. 2 Entscheidung / Berücksichtigung Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung der Straße „Zum Seeblick“ ist allein schon aus hydraulischer Sicht nicht gegeben. Infolge der topografischen Gegebenheiten und der Kanalsohlenhöhen ist ein Anschluss der Kreuzung Adlergestell/Godbersenstraße in Richtung „Zum Seeblick“ nur mit permanentem Rückstau und sogar mit einer Verschlechterung der momentanen Situation verbunden. Alternativen wurden somit, abgesehen von Provisorien, die erst noch der Genehmigung der Wasserbehörde unterliegen und in Kürze dann doch durch nachhaltige Lösungen ersetzt werden müssen, bezüglich der Trassenführung nicht weiter verfolgt. Hinsichtlich der Kosten wurden natürlich Untersuchungen der möglichen Bauverfahren unternommen. Unter Einbeziehung der örtlichen Randbedingungen und des Grundwasserstandes ist die jetzige Lösung mit der zum Teil offenen und zum Teil geschlossenen Bauweise die voraussichtlich kostengünstigste. f) Die Kosten sind zu hoch. 4 zu f): Die Kosten wurden durch eine Berechnung auf Grundlage von aktuellen Tabellenwerten ermittelt. In die Tabellenwerte werden ausgeführte vergleichbare Leistungen eingepflegt. Mit Schreiben vom 17.12. 2010 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Höhe und Angemessenheit der Kosten bescheinigt. Es wurde die kostengünstigste Variante ermittelt. 3) keine 1) Eheleute Bothe Fliegenpilzstr. 364, 12526 Berlin Eigentümer vertr. durch RA Lang Beitragspflichtige 2) a) Die Baumaßnahme stellt aus ihrer Sicht eine Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit dar. Es handelt sich um keine Verbesserung für die Anlieger. zu a): siehe lfd. Nr. 1, 2) b) Die Baumaßnahme dient der Allgemeinheit (nicht beitragsfähig) zu b): Gemäß § 7 Abs. 1 StrABG ist der Aufwand von der Allgemeinheit in dem Umfang zu tragen, in dem die 3 Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung Verkehrsanlage der Allgemeinheit Vorteile bietet. Der übrige Aufwand ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. Der Anteil der Beitragspflichtigen ist vom Gesetzgeber bei einer Hauptverkehrsstraße für die Teileinrichtung Straßenentwässerung gem. § 10 Abs. 2 Buchstabe g) StrABG auf 45 % festgelegt. Demzufolge beträgt der Anteil der Allgemeinheit 55 %. c) Die Baumaßnahme ist nicht erforderlich. zu c-e): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e d) Das vorhandene Straßenentwässerungssystem ist ausreichend. e) Es wurden keine alternativen Möglichkeiten ermittelt. f) Die geplante Maßnahme ist nach § 7 Abs. 8 StrABG nicht umlagefähig. zu f): Der Gesetzgeber schließt durch den § 7 Abs. 8 StrABG nicht die Erhebung von Ausbaubeiträgen aus. Er formuliert lediglich, dass unter anderem in Wasserschutzgebieten ein über das übliche Maß hinausreichender technischer oder sonstiger besonderer Ausbaustandard nicht vom Beitragspflichtigen zu tragen ist. Dies bedeutet, dass z. B. bei der Verwendung von Materialien, wie aus Faserzementbeton bestehende Abläufe oder Rohre bzw. auch doppelwandige Rohre, nur der Mehraufwand zu einem normalen, aus Beton bestehenden Ablauf oder Stahlbeton bestehenden Rohr, nicht den Beitragspflichtigen auferlegt werden darf. Die Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes erfordert die Verwendung dieser Materialien nicht. g) Das vorhandene Gebäude auf ihrem Grundstück hat keine 3 Vollgeschosse. zu g): Im Rahmen der tatsächlichen Beitragserhebung ist das Grundstück aufgrund der dann vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten und rechtlichen Verhältnisse zu bewerten. 4 Der Hinweis wird berücksichtigt. Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge 3) Gewichtung / Bewertung h) Warum wird das weitergehende Adlergestell über die Biegung Alt-Schmöckwitz nicht mit einbezogen? zu h): Die öffentlichen Straßen werden gem. § 20 BerlStrG nach ihrer Verkehrsbedeutung in verschiedene Kategorien eingeteilt und sind dementsprechend auch beitragsrechtlich gesondert zu bewerten (Zuordnung gem. §§ 8-11 StrABG). Der auszubauende Bereich des Adlergestells, im weiteren abknickenden Verlauf über die Wernsdorfer Straße bis zur Landesgrenze zum Land Brandenburg, stellt eine Straße II. Ordnung im Sinne § 20 Nr. 2 BerlStrG dar und ist somit beitragsrechtlich der Kategorie einer Hauptverkehrsstraße im Sinne des § 10 StrABG zuzuordnen (dient überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr). Der verbleibende Teil des Adlergestells einschließlich der Straße AltSchmöckwitz ist hingegen von deutlich geringerer verkehrlicher Bedeutung (§ 20 Nr. 3 BerlStrG - sonstige öffentliche Straßen) und somit auch beitragsrechtlich einer anderen Kategorie zuzuordnen (ggf. § 8 Anliegerstraße). Nicht zuletzt aus diesem Grunde ist der vorgesehene Ausbaubereich des Adlergestells von der Straße zum Seeblick bis zur Wernsdorfer als selbstständige Verkehrsanlage im beitragsrechtlichen Sinne zu bewerten. Die Eigentümer der Anliegergrundstücke im Bereich Adlergestell / Alt Schmöckwitz sind im vorliegenden Falle damit nicht zu einer Beitragszahlung heranzuziehen. i) Wer übernimmt entstehende Umsatzeinbußen der Gewerbetreibenden? zu i): Straßenbaumaßnahmen führen immer zu gewissen Beeinträchtigungen, die von den Anliegern hinzunehmen sind. Der Bezirk wird dafür Sorge tragen, dass alle gewerblich genutzten Grundstücke während der Bauarbeiten zugänglich bleiben, auch für Kunden-PKW’s und die anliefernden LKW’s. Nur stundenweise kann es zu Unterbrechungen kommen. keine 5 Entscheidung / Berücksichtigung Nr. 5 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge Gewichtung / Bewertung 1) Eheleute Krug Seddinpromenade 3 A 12527 Berlin Eigentümer Beitragspflichtige 2) a) Es wird Einspruch gegen Kostenbeteiligung erhoben. zu a) siehe lfd. Nr. 1, 2) b) Da es sich bei der geplanten Maßnahme um Arbeiten von/für die BWB handelt, sollten diese die Kosten tragen. zu b) Bei leitungsgebundenen Anlagen zur Straßenentwässerung handelt es sich um eine Teileinrichtung der öffentlichen Straße (Verkehrsanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 StrABG). Werden an dieser Teileinrichtung beitragsfähige Ausbaumaßnahmen im Sinne des § 2 StrABG durchgeführt, sind gem. §1 Abs. 1 StrABG Straßenausbaubeiträge zu erheben. Der beitragsfähige Aufwand der Ausbaumaßnahme wird gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 g) StrABG nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. c) Vom dem Eigentümergrundstück fließt kein Regenwasser. zu c) Der Einwand ist gemäß StrABG nicht relevant. Entscheidung / Berücksichtigung Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. 3) keine 6 1) Frau Serebrianaia Bundesallee 79 A, 12161 Berlin Eigentümerin Beitragspflichtige 2) Es wurde darauf hingewiesen, dass der Abriss des vorhandenen Gebäudes geplant ist. Es erfolgt eine Neubebauung des Grundstücks. Das Grundstück ist entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten neu zu bewerten. 3) keine 6 Der Hinweis wird berücksichtigt. Nr. 7 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge Gewichtung / Bewertung 1) Herr Dr. Hahne Straße 201 Nr. 1, 13156 Berlin Miteigentümer - Teil einer Erbengemeinschaft Beitragspflichtiger 2) a) Der Beitragspflichtige sieht eine Einschränkung seiner Rechte, da das Schreiben vom 14.10.2010 erst am 19.10.2010 bei ihm eingetroffen ist. zu a): Das Informationsschreiben hat am Freitag den 15.10.2010 das Bezirksamt verlassen und ist nach Aufgabe zur Post am 3. Werktag bei Empfänger eingegangen (Regelfall). b) Es wird Einspruch gegen Kostenbeteiligung erhoben zu b-c): siehe lfd. Nr. 1, 2) sowie lfd. Nr. 3, 2) d-e) Entscheidung / Berücksichtigung Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. c) Die Maßnahme ist nicht notwendig - vor seinem Grundstück steht kein Regenwasser, für ihn verbessert sich nichts. 8 d) Das Adlergestell ist eine Sackgasse und keine Verbindungsstraße. zu d): siehe lfd. Nr. 4, 2) h) e) Sein Grundstück ist Ackerland und nicht bebaut. zu e): Das Grundstück ist bebaubar (§ 34 BauGB). Da es derzeit nicht bebaut ist, wurde 1 Vollgeschoss für die Berechnung der voraussichtlich anfallenden Straßenausbaubeiträge zugrunde gelegt (§ 14 Abs. 3 Nr. 3b StrABG). 3) keine 1) Eheleute Rodewald Beutenweg 1 A, 12527 Berlin Eigentümer 2) a) Es wird Einspruch gegen Kostenbeteiligung erhoben, da Arbeiten am öffentlichen Straßenland durch Grundsteuern gedeckt werden sollten. b) Es wurden Planungsfehler bei der gesamten Entwässerung im Bereich der Kreuzung Adlergestell /Godbersenstraße und der Insel Beitragspflichtige zu a): siehe lfd. Nr. 1, 2) zu b) Die im Jahre 2003, vor In-Kraft-Treten des StrABG, durchgeführte Straßenbaumaßnahme im Bereich der Einmündung Adlergestell / 7 Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge (Grünfläche) gemacht. 9 Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung Godbersenstraße erfolgte im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Im Zuge des Neubaus einer Lichtsignalanlage (LSA) erfolgte der Umbau im Wesentlichen im vorhandenen Höhenniveau, da die Baugrenzen innerhalb des unmittelbaren Einmündungsbereiches lagen und damit Anschlusshöhen zwingend vorgegeben waren. Die erforderlichen Bauleistungen für die Anpassung der Entwässerungsanlagen im Einmündungsbereich erfolgten durch eine Fachfirma. Die erfolgten Veränderungen der Verkehrsführung zur rechtwinkligen Anbindung im Bereich der Einmündungen Adlergestell / Godbersenstraße waren zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für den Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehr erforderlich, da in dieser Hauptverkehrsstraße von einer Verkehrsbelegung von ca. 10.000 KFZ/24h auszugehen ist. 3) keine 1) Eheleute Limberg Adlergestell 770, 12527 Berlin Eigentümer Beitragspflichtige 2) a) Es wird Einspruch gegen Kostenbeteiligung erhoben. zu a) und b): siehe lfd. Nr. 1, 2) Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. b) Es handelt sich um eine Restaurierung der Anlage, die nicht von den Bürgern getragen werden muss. 3) 10 c) Es gibt keine Vorteile für Eigentümer nach Abschluss der Baumaßnahme. zu c): siehe lfd. Nr. 1, 2) sowie lfd. Nr. 4, 2) b) d) Die Kosten sind unverhältnismäßig hoch. zu d): siehe lfd. Nr. 3, 2) f) Keine 1) Hr. Schulz Wachdienstleiter der Feuerwache Köpenick Eigentum Land Berlin Beitragspflichtig 2) Es wurde um frühzeitige Information über den Der Hinweis wird berücksichtigt. 8 Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung Bauablauf (Verkehrsführung während der Bauzeit, Sperrungen, etc.) gebeten. 11 3) keine 1) Frau Ilona Kranz Adlergestell 768, 12527 Berlin Eigentümerin Beitragspflichtige zu a): siehe lfd. Nr. 4, 2) g) Der Hinweis wird berücksichtigt. b) Die vorhandene Regenentwässerungsanlage ist ausreichend. Überschwemmungen traten nur bei unwetterartigen Regenfällen auf. zu b): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e) Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. c) Die hohen Kosten sind nicht nachvollziehbar. zu c): siehe lfd. Nr. 3, 2) f) d) Wo ist gesetzlich geregelt, dass in Berlin nur hochwertiges Material verbaut werden darf? zu d): Nach Aussage der BWB werden aufgrund der Lage im Trinkwasserschutzgebiet keine besonderen Materialien verwendet. Es kommen Materialien zum Einsatz, die entsprechend den vorliegenden Normen zu verwenden sind um eine geforderte Mindestnutzungsdauer zu gewährleisten (für die Teileinrichtung der Straßenentwässerung mindestens 50 Jahre). e) Was passiert, wenn Straßenbahnlinie 68 eingestellt wird? zu e): Die Kosten für die Baumaßnahmen an der Gleisanlage der Straßenbahn sind gem. StrABG nicht umlagefähig. Somit verändert eine eventuelle Einstellung der Linie 68 nicht die Kosten zur Verbesserung der Straßenentwässerung. Die BVG hält grundsätzlich am Erhalt der Linie 68 fest und wird gem. der Folgepflicht nach § 12 Abs. 11 BerlStrG die Gleisanlage im Zuge der Baumaßnahmen zur Straßenentwässerung sanieren. f) Der Termin der Baumaßnahme ist zu kurzfristig (Existenz bedrohend). zu f): Auf Grund der häufigen Überstaunässeereignisse ist hier vom Baulastträger schnellstmöglich eine Abhilfe zu schaffen. Mit den Informationsschreiben vom 14.10.2010 erfolgte eine frühzeitige Information der Betroffenen zur geplanten 2) a) Das Gebäude auf dem Grundstück hat nur 2 Vollgeschosse, statt der angegebenen 3. 9 Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung Baumaßnahme. Die eigentlichen sachlichen Beitragspflichten entstehen erst nach Abschluss der Baumaßnahme, wenn der Gesamtaufwand der Ausbaumaßnahme feststellbar ist (§16 Abs. 2 StrABG). Für die tatsächliche Erhebung der Beiträge steht der Verwaltung dann ein Erhebungszeitraum von 4 Jahren zur Verfügung (§ 22 StrABG i.V.m. § 21 EBG). Die Betroffenen müssten somit erst in ca. 3-4 Jahren mit den entsprechenden Beitragsbescheiden rechnen. g) Wann wurden die bereits vorhandenen Regenwasserkanäle eingebaut? zu g) Der Kanal in der Wernsdorfer Straße wurde 2006 eingebaut. In der Straße „Zum Seeblick ist der Kanal DN 400 vor 1990 errichtet und 2005 saniert worden. h) Wer kommt für die zu erwartenden Umsatzeinbußen der KFZ-Werkstatt auf? zu h): siehe lfd. Nr. 4, 2) i) 3) keine 12 1) Eheleute Roesler Topeliusweg 11, 14089 Berlin Eigentümer Beitragspflichtige 2) a) Es wird Einspruch gegen Kostenbeteiligungen erhoben. zu a): siehe lfd. Nr. 1, 2) b) Gibt es alternative Lösungsmöglichkeiten? Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. zu b und c): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e) c) Das Regenwasser fließt durch vorhandene Sickerwasserschächte problemlos ab. 13 3) keine 1) Horst u. Dieter Zoost Adlergestell 781, 12527 Berlin Eigentümer 2) a) Es wird Einspruch gegen Kostenbeteiligungen erhoben. Beitragspflichtige zu a): siehe lfd. Nr. 1, 2) 10 Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge b) Baumaßnahme ist zu teuer und überdimensioniert Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung zu b): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-f) 3) keine 14 1) Eheleute Walshofer Grünelinder Str. 30, 12589 Berlin Eigentümer Beitragspflichtige 2) a) Es wurden zu wenige Informationen zum Bauvorhaben zur Verfügung gestellt. zu a) Die Betroffenen wurden gem. § 3 Abs. 3 StrABG mit Schreiben vom 14.10.2010 über die geplante Baumaßnahme informiert. Weitere Informationen z.B. zum konkreten Bauablauf etc. können erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der erforderlichen Abstimmungen auch mit den ausführenden Baufirmen erfolgen. b) Die Baumaßnahme sollte von Steuermitteln finanziert werden. zu b): siehe lfd. Nr. 1, 2) c) Es ergibt sich kein besonderer Vorteil für die Anlieger. zu c): siehe lfd. Nr. 4, 2) b) d) Es wurden keine alternativen Planungsmodelle vorgestellt zu d-e): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e) Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. e) Die bereits vorhandene Straßenentwässerungsanlage würde bei regelmäßiger Wartung und Reinigung ausreichen. 15 3) keine 1) Herr Dirk Wendicke Kienheideweg 13, 12347 Berlin Eigentümer 2) Es wird Einspruch gegen Kostenbeteiligungen erhoben Beitragspflichtiger Der Einwand wird nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. siehe lfd. Nr. 1, 2) 11 Nr. 16 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge 3) keine 1) Frau Jutta Zebisch Adlergestell 783, 12527 Berlin Eigentümerin 2) a) Es wird Einspruch gegen Kostenbeteiligungen erhoben. 17 Entscheidung / Berücksichtigung Beitragspflichtige zu a): siehe lfd. Nr. 1, 2) b) Die Kostenstruktur und Kostenhöhe wurde nicht transparent gemacht. zu b): siehe lfd. Nr. 3, 2) f) c) Die bereits vorhandenen Sickerschächte würden bei regelmäßiger Reinigung und Wartung ausreichen. zu c): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e) d) Die Baumaßnahme sollte bis zur Klärung bzgl. der Einstellung der Linie Tram 68 verschoben werden. 3) Gewichtung / Bewertung Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. zu d): siehe lfd. Nr. 11, 2) e) keine 1) Frau Claudia Neumann Adlergestell 763, 12527 Berlin Eigentümerin Beitragspflichtige 2) a) Es mangelt an Informationen zur Baumaßnahme. zu a) siehe Nr. 14, 2) a) b) Die vorhandenen Sickerschächte sind ausreichend. zu b): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e) c) Die Baumaßnahme stellt eine Instandsetzung und keine Verbesserung dar. zu c): siehe lfd. Nr. 1, 2) d) Der hohe LKW-Verkehr trägt zum schlechten Zustand der Verkehrsanlage bei. zu d) Die Verkehrsbelastung des Straßenzuges ist nicht ursächlich für die unzureichende Entwässerungssituation. e) Wurden alternative Planungsmodelle in 12 Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge Gewichtung / Bewertung Betracht gezogen? zu e): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e) f) Die Kostenplanung wurde nicht transparent gemacht. zu f): siehe lfd. Nr. 3, 2) f) Entscheidung / Berücksichtigung zu g): siehe lfd. Nr. 11, 2) e) g) Wie sieht es mit dem Kostenanteil der BVG aus, wenn die Tram Linie 68 eingestellt werden sollte? zu h): siehe lfd. Nr. 4, 2) i) h) Wer kommt für evtl. entstehende Umsatzeinbußen auf? 3) Keine 18 1) Kirchengemeinde Schmöckwitz Rübelandstr. 9, 12053 Berlin Eigentümerin Beitragspflichtige 2) a) Die vorhandenen Sickerschächte würden bei regelmäßiger Reinigung ausreichen. zu a): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e) b) Die Kosten sind lt. § 7 Abs. 8 StrABG vom Land Berlin zu tragen. Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. zu b): siehe lfd. Nr. 4, 2) f) 3) keine 19 1) Herr Matthias Heinecke Sigmaringer Str. 28, 10713 Berlin Herr Martin Heinecke Adlergestell 772, 12527 Berlin Eigentümergemeinschaft; beide sind Miteigentümer Beitragspflichtige zu a): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e) 2) a) Die vorhandenen Sickerschächte reichen bei regelmäßiger Reinigung aus. b) Der geplante Regenwasserkanal kann das Wasser bei übermäßigem Regen auch nicht zu b) Die hydraulischen Berechnungen zur Dimensionierung des Regenwasserkanals beruhen u.a. auf über Jahrzehnte ermittelten 13 Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge vollständig abtransportieren. c) Die vorliegenden Informationen sind zu „dürftig“ und die Einsichtnahme in die ausgestellten Planungsunterlagen brachte keinen weiteren Erkenntnisgewinn. d) Es wurden keinerlei Angebote oder Kostenaufstellungen veröffentlicht. e) Die Kosten sind zu hoch und nicht nachvollziehbar f) Gibt es alternative Ideen? Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung Durchschnittswerten von Regenereignissen (Modellregen). Eine leitungsgebundene Ableitung des Regenwassers ist daher wesentlich effektiver als Sickerschächte. Katastrophenähnliche Ereignisse können jedoch nicht ausgeschlossen werden. zu c und d): Die Kosten wurden durch eine Berechnung auf Grundlage von aktuellen Tabellenwerten ermittelt. In die Tabellenwerte werden ausgeführte vergleichbare Leistungen eingepflegt. Die Möglichkeit (wie im Informationsschreiben angeboten), mit den zuständigen Mitarbeitern Kontakt aufzunehmen, wurde nicht wahrgenommen. Die Einsichtnahme von Angeboten und Kostenaufstellungen ist erst nach Bestätigung der Ausbauvariante und Auslobung der Baufirma nach Ausschreibung möglich. g) Ändern sich die Kosten bei Einstellung der Tram-Linie 68? zu e): siehe lfd. Nr. 3, 2) f) h) Der schlechte Straßenzustand und die Pfützenbildung entstanden durch zunehmenden Schwerlastverkehr. zu f): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e) zu g): nein - siehe lfd. Nr. 11, 2) e) zu h) siehe lfd. Nr. 17, 2) d) 20 3) Statt eines Regenwasserkanals könnte ein „Überlaufkanal“ gebaut werden, der überschüssiges Wasser in den Hafen leitet. 1) Herr Jürgen Heinecke Holzungsweg 33, 14169 Berlin Eigentümergemeinschaft; Miteigentümer zu 3) Der Vorschlag kann aus verschiedenen Gründen nicht realisiert werden (vgl. lfd. Nr. 3, 2) d-e) Beitragspflichtiger Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Siehe lfd. Nr. 19 2) siehe Nr. 19 14 Nr. 1) Einwender 2) Einwände 3) Vorschläge Gewichtung / Bewertung Entscheidung / Berücksichtigung 3) siehe Nr. 19 21 1) Frau Christel Biela, Reinhard Biela beide Am Deich 1, 26427 Neuharlingersiel Herr Dr. Rüdiger Leykam Kapitän-König-Weg 8, 28355 Bremen Eigentümergemeinschaft; alle sind Miteigentümer vertr. durch RAin Böke Beitragspflichtige 2) a) Die vorhandenen Sickerschächte sind ausreichend. zu a) siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e) b) Eine Instandsetzung der Straße ist in erster Linie Ziel und Zweck der Baumaßnahme. 22 3) keine 1) Abaton Cöpenicker Immobilien GmbH Eigentümer vertr. durch RA Fiedler 2) a) Die Kosten sind zu hoch. b) Es handelt sich um keine beitragsfähige Maßnahme nach § 1 StrABG zu b): siehe lfd. Nr. 1, 2) Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG. Beitragspflichtige zu a): siehe lfd. Nr. 3, 2) f) zu b): siehe lfd. Nr. 1, 2) 3) keine 15 Die Einwände werden nicht berücksichtigt. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß StrABG.