Daten
Kommune
Berlin Treptow Köpenick
Dateiname
Vorlage zur Beschlussfassung, 09.03.2011, BA.pdf
Größe
3,8 MB
Erstellt
17.10.15, 17:11
Aktualisiert
27.01.18, 21:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin
VI. Wahlperiode
Ursprung: Vorlage zur Beschlussfassung, BA
TOP: 049 / 11.4
Vorlage zur Beschlussfassung
Drs.Nr.: VI/1735
Datum
24.03.2011
Gremium
BVV
Sitzung
BVV/VI/049
Beratungsstand
Betr.: Zustimmung zur Ausbauvariante der Berliner Wasserbetriebe für den Ausbau
der Straßenentwässerung im Adlergestell von Zum Seeblick bis Wernsdorfer
Straße
Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung stimmt der in Anlage 1 zum BA-Beschluss Nr. 569/11
dargestellten Ausbauvariante zur Verbesserung der Straßenentwässerungsanlage im
Adlergestell von Zum Seeblick bis Wernsdorfer Straße zu.
Begründung:
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG ist bei dem Ausbau von Straßen die Zustimmung der
Bezirksverordnetenversammlung zu der durchzuführenden Ausbauvariante vor der
Entscheidung über die durchzuführende Ausbauvariante einzuholen.
Die in der Anlage 1 zum BA-Beschluss Nr. 569/11 dargestellte Ausbauvariante entspricht den
Vorschriften des Straßenausbaubeitragsgesetzes und ist zustimmungsfähig. Die Äußerungen
der Beitragspflichtigen wurden gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG in die Entscheidung über die
Ausbaumaßnahme gemäß Anlage 2 zum BA-Beschluss Nr. 569/11 einbezogen.
Zur weiteren Begründung wird auf die Anlage 2 des beigefügten Bezirksamtsbeschlusses Nr.
569/11 verwiesen.
Berlin, den 09.03.2011
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Gabriele Schöttler
Bezirksbürgermeisterin
VI/1735
Rainer Hölmer
Bezirksstadtrat für
Bauen und Stadtentwicklung
Vorlage zur Beschlussfassung vom: 09.03.2011
Seite: 1/41
Anlage 1 zur BA-Vorlage ..... /2011
Ausbauvariante
Zur näheren Beschreibung der durchzuführenden Ausbauvariante wurde die
Anlage 1 in die folgenden Unteranlagen gegliedert:
1.1
Baubeschreibung
1.2
Bauausführungsplan im original Maßstab 1: 250 - hier verkleinert
Anlage 1.1 zur BA-Vorlage ..... /2011
Erläuterungen zum Bauvorhaben der Berliner Wasserbetriebe
Baumaßnahme:
Godbersenstraße/Adlergestell
Bau eines Regenwasserkanals
1. Veranlassung
Im Adlergestell südlich der Straße Zum Seeblick sowie in der angrenzenden
Godbersenstraße gibt es für de Ableitung des Niederschlagswassers bisher keine
Regenwasserkanalisation. Vielmehr fliest das anfallende Regenwasser den vorhandenen
Sickerwasserschächten zu, über die es in den Untergrund eingeleitet wird.
In der Vergangenheit kam es bei Starkregenereignissen immer wieder zu Überflutungen
vornehmlich im Kreuzungsbereich Godbersenstraße/Adlergestell. Die dort mehrfach
aufgetretenen Flutungen von Kellern haben zu zahlreichen Beschwerden geführt. Dies betraf
u. a. die Häuser Nr. 26/27 in der Godbersenstraße. Somit bestand und besteht ein
dringender Handlungsbedarf zur Verbesserung der Ableitung des Niederschlagswassers im
genannten Bereich.
Künftig soll das betroffene Gebiet über einen Regenwasserkanal mit angeschlossenen
neuen Straßenabläufen entwässert werden.
2. Aufgabe
In einem ersten Schritt wurde das Planungsbüro p2mberlin mit der Untersuchung
verschiedener Trassenvarianten im Adlergestell beauftragt. Der neue Regenwasserkanal soll
künftig von der Godbersenstraße kommend das Regenwasser längs des Adlergestells zum
bereits vorhandenen Regenwasserkanal in der Wernsdorfer Straße leiten. Unter
Berücksichtigung der schwierigen Rahmenbedingungen im Adlergestell (Enge der Straße,
Aufrechterhaltung des Verkehrs, Straßenbahnbetrieb etc. ) sollte eine effektive und
kostengünstige Lösung gefunden werden.
In Abstimmung mit dem Bezirksamt Treptow-Köpenick und der BVG wurde eine
Vorzugsvariante hinsichtlich der Trassenführung erarbeitet. Diese berücksichtigt
insbesondere die geplante Trassenführung der BVG für die Straßenbahn. Die Lage der neu
herzustellenden Straßeneinläufe wurde vom zuständigen Tiefbauamt geplant.
Die genannten Grundlagen wurden der hier vorliegenden von den Berliner Wasserbetrieben
und der p2mberlin erstellten, Planung zugrunde gelegt.
3. Technische Lösung
Zwischen der Godbersenstraße Ecke Lindenstraße und dem Adlergestell Ecke Wernsdorfer
Straße wird ein neuer Regenwasserkanal DN 600 aus Stahlbetonrohren gebaut. Bedingt
durch die vorhandene Anschlusshöhe in der Wernsdorfer Straße kommt es zu einer äußerst
geringen Verlegetiefe im Bereich der Anfangshalterungen. Hier werden die Rohre im offenen
Baugraben verlegt. Trotz der geringen Tiefe ist eine Wasserhaltung erforderlich.
Ab der Hausnummer 759 im Adlergestell ist eine Verlegung in geschlossener Bauweise
vorgesehen.
Anlage 1.1 zur BA-Vorlage ..... /2011
Aus wirtschaftlicher Sicht unterscheiden sich die Kosten für offene und geschlossene
Bauweise nur unwesentlich, da mit zunehmender Kanaltiefe die Grundwasserabsenkung
erheblich umfangreicher und somit kostenträchtiger wird. Hinzu kommt, dass aus
verkehrstechnischer Sicht und aus Gründen des Umweltschutzes die geschlossene
Bauweise bevorzugt werden sollte. Um auch im Adlergestell nordwestlich der Kreuzung
Godbersenstraße eine ordentliche Ableitung des Regenwassers gewährleisten zu können,
wird hier zusätzlich eine Haltung DN 300 im südlichen Gehweg hergestellt.
Die vorhandenen Sickerwasserschächte werden ausgebaut. Im gesamten Gebiet werden in
regelmäßigen Abständen neue Straßeneinläufe hergestellt.
4. Leistungsumfang
Der geplante Leistungsumfang im Adlergestell umfasst folgende Einzelleistungen:
Neubau der Haltung 5R; 49,5 m DN 600 SB offen verlegt
Neubau der Haltung 4R; 70 m DN 300 Stz offen verlegt
Neubau der Haltungen 6-11R; 312 m DN 600 SB-Vortriebsrohr
Neubau der Schächte IV - VR in offener Baugrube
Neubau der Schächte VI - XIR und AR innerhalb der Pressschächte
Abbruch von 12 Stk. Sickerwasserschächten
Neubau von 34 Stk. Straßeneinläufen
Anschlussleitungen für Straßeneinläufe; DN 150 Stz
5. Baugrund
Zum Baugrund wurde eine gutachterliche Stellungnahme Nr. 10-06-817/W mit Datum vom
16.06.2010 erstellt.
6. Kostenberechnung
Die Kostenberechnung wurde mit Hilfe aktueller Unterlagen der Berliner Wasserbetriebe
erstellt. Dabei wurden die Kosten für den geplanten Regenwasserkanal einschließlich der
Straßenabläufe und deren Anschlussleitungen ermittelt.
Mit dem zuständigen Tiefbauamt ist vereinbart, dass der anschließende endgültige
Deckenschluss in Regie des Tiefbauamtes zu erfolgen hat. Dafür wurde ein Einheitspreis
benannt, der in die Kostenberechnung übernommen wurde.
Anlage 1.1 zur BA-Vorlage ..... /2011
Zeile 0
Zeile 1
Zeile 2.
Zeile 3
Zeile 4
Abrechnungsgrundlagen
für die Ausbaumaßnahme
Straßenentwässerung der Verkehrsanlage
bzw. des Abschnitts
Rechnungsb
etrag
Euro
Ausschließlich der Straßenentwässerung dienende
Anlagen und Einrichtungen, Abläufe, Rigolen usw.
Gemeinschaftseinrichtungen (Straßenkanal,
Einstiegschächte); tatsächliche Baukosten
einschließlich Aufgrabung, Schuttbeseitigung und
Wiederherstellung der Fahrbahn.
hier: Regenkanal DN 300 / 600
tatsächliche Baukosten
1.250.479,-
Hauptkosten der Ausbaumaßnahme
insgesamt (Zeile 1 und Zeile 2)
1.470.086,-
219.607,-
Beitragsfähi
ge Kosten
Euro
219.607,-
Übernennweitenberechnung: Die Baukosten des
Straßenkanals (Zeile 2) werden nur mit der
Standardnennweite NN 300 mm berechnet
(nach Tabelle Tz. 2.1.5) siehe gesonderte Ermittlung
910.323,-
Zeile 5
Funktion des Straßenkanals
R-Kanal, der ausschließlich der Straßenentwässerung
dient,
Zeile 6
Zeile 7
Zeile 8
Zeile 9
Zeile 10
Zeile 11
Zeile 12
Zwischensumme Zeile 1 und Zeile 5
Die weiteren Kosten der Baumaßnahme
(Zeilen 8 bis 11) sind anteilig (im Verhältnis der
beitragsfähigen Kosten (Zeile 6) zum
Rechnungsbetrag (Zeile 3) der Straßenentwässerung
zuzurechnen
Anteilige Baunebenkosten Straßenentwässerung
(Baustelleneinrichtung usw.), vgl. Tz. 2.1.3.1
Anteilige Planungskosten Straßenentwässerung,
vgl. Tz. 2.1.3.2
Anteilige Kosten der Bauleitung
Straßenentwässerung:
Anteilige Folgekosten (Untersuchung des Kanals
usw.), vgl. Tz. 2.1.3.3
Zusammen (Zeile 6 und Zeilen 8 bis 11):
910.323,-
1.129.930,-
bereits
enthalten
bereits
enthalten
bereits
enthalten
bereits
enthalten
1.129.930,-
Anlage 1.1 zur BA-Vorlage ..... /2011
Gesamtkosten
bis DN 300
1.250.479 €
69 m
DN 400
m
0,85
DN 500
m
0,75
DN 600
47 m
0,69
294 m
0,69
DN 800
m
0,62
DN 900
m
0,585
DN 1000
m
0,55
DN 1100
m
0,469
DN 1200
m
0,388
DN 600 Vortrieb
Summe
i. M.
Eingabe
Faktor
410 m
3.049,95 €/m
Zwischenrechnung
1/Faktor
a
bis DN 300
69
DN 400
0
DN 500
0
DN 600
47
DN 600
294
DN 800
0
DN 900
0
DN 1000
0
DN 1100
0
DN 1200
0
Summe a*b
Gesamtkosten
Gesamtkosten/(Summe a*b)
b
m
m
m
m
m
m
m
m
m
m
1,000
1,176
1,333
1,449
1,449
1,613
1,709
1,818
2,132
2,577
a*b
69,00
0,00
0,00
68,12
426,09
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
563,20
1.250.479,00
2.220,30 €/m
Anlage 1.1 zur BA-Vorlage ..... /2011
Ergebnis
Kosten/m
i.M.
a
Kehrwert
Abminderungsfaktor
b
€/m
Kosten je
Meter
a*b
Länge
L
Kosten je
Dimension
a*b*L
Kosten je
Dimension
auf DN 300
reduziert
a*b*L*Faktor
1/Faktor
€/m
m
DN 300
2.220,30
1,000
2220,30
69
153.200,65
153.200,65
DN 400
2220,30
1,176
2612,12
0
0,00
0,00
DN 500
2220,30
1,333
2960,40
0
0,00
0,00
DN 600
2220,30
1,449
3217,83
47
151.237,78
104.354,07
DN 600
2220,30
1,449
3217,83
294
946.040,57
652.767,99
DN 800
2220,30
1,613
3581,13
0
0,00
0,00
DN 900
2220,30
1,709
3795,38
0
0,00
0,00
DN 1000
2220,30
1,818
4036,91
0
0,00
0,00
DN 1100
2220,30
2,132
4734,11
0
0,00
0,00
DN 1200
2220,30
2,577
5722,42
0
0,00
0,00
410 1.250.479,00
910.322,71
Summe
i.M.
€
2220,30
Anlage 2 zur BA-Vorlage … /2011
Begründung/Einbeziehung der Äußerungen der Beitragspflichtigen:
Zum Beschlusspunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG ist bei dem Ausbau von Straßen die Zustimmung der
Bezirksverordnetenversammlung zu der durchzuführenden Ausbauvariante vor der Entscheidung
über die durchzuführende Ausbauvariante einzuholen. Die Bezirksverordnetenversammlung
entscheidet gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG über die
Erteilung der Zustimmung. Die Äußerungen der Beitragspflichtigen sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3
StrABG in die Entscheidung über die Ausbaumaßnahme einzubeziehen.
Die Voraussetzungen des Straßenausbaubeitragsgesetzes für die Durchführung der in der Anlage
1 dargestellten Ausbauvariante und die Zustimmung zu der Ausbauvariante liegen vor. Die
Einbeziehung der Äußerungen der Beitragspflichtigen erfolgt gemäß Nr. 4. d. in Verbindung mit
der Anlage 2.3.
Zum Beschlusspunkt II.
Da gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG vor der Entscheidung über die, durch die Berliner
Wasserbetriebe
durchzuführende
Ausbauvariante,
die
Zustimmung
der
Bezirksverordnetenversammlung einzuholen ist, beschließt das Bezirksamt die in der Anlage 1
dargestellte Ausbauvariante für den Ausbau der Anlage zur Straßenentwässerung im Adlergestell
der Bezirksverordnetenversammlung zur Zustimmung vorzulegen, da die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbaumaßnahmen gegeben sind. Die Äußerungen
der Beitragspflichtigen wurden gemäß Nr. 4. d. i.V.m. Anlage 2.3 einbezogen.
Zur weiteren Begründung nachfolgend im Einzelnen:
1.
Beschreibung der vorhandenen Verkehrsanlage
Adlergestell von der Straße Zum Seeblick bis Wernsdorfer Straße:
Der Bereich des Adlergestells hat eine Länge von ca. 494 m. Im o. g. Bereich existiert für die
Ableitung des Niederschlagswassers keine Regenwasserkanalisation. Bisher fließt das anfallende
Regenwasser den vorhandenen Sickerwasserschächten zu, über die es im Untergrund versickert
wird. Die übrigen Teileinrichtungen, wie Fahrbahn, Gehwege (tlw. Radweg) und Beleuchtung sind
vorhanden.
2.
Beschreibung der Verkehrsfunktion, Nutzung und Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlage
Beim Adlergestell im o. g. Bereich (Landesstraße II. Ordnung, gemäß Verordnung über die
Festlegung der Straßen I. und II. Ordnung im Land Berlin vom 15.08.2007 (GVBl. S. 337)) handelt
es sich um eine Hauptverkehrsstraße im Sinne des § 10 StrABG. Im anschließenden Bereich des
Adlergestells zwischen der Straße Zum Seeblick und der Schappachstraße ändert sich das
Erscheinungsbild der Straße so erheblich (es ist ein ca. 8 m breiter Mittelstreifen vorhanden, bis
zur Vetschauer Allee dient dieser als eigenständiges Gleisbett der Straßenbahn, sodass die
vorhandenen Richtungsfahrbahnen mit jeweils zwei Fahrspuren je Fahrtrichtung relativ augenfällig
voneinander abgegrenzt werden; die Straßenbreite beträgt in diesem Bereich durchschnittlich ca.
27 m), dass das Adlergestell in diesem Bereich als eigenständige Verkehrsanlage zu betrachten
ist. In der Folge ist auch das Adlergestell zwischen der Wernsdorfer Straße und der Straße Zum
Seeblick als eigenständige Verkehrsanlage zu betrachten. Die Verkehrsanlage befindet sich
innerhalb der Wasserschutzzone III A. Gemäß Straßenverkehrszählung von 2009 wurde die
Verkehrsbelegung im Adlergestell von Vetschauer Allee bis Godbersenstraße mit 10.900 KFZ/24h,
2
davon 400 LKW und von Godbersenstraße bis Wernsdorfer Straße mit 8.900 KFZ/24h, davon 300
LKW, ermittelt.
3.
Darstellung der Ausbauvarianten
a. Ziel des Ausbaus (§ 1 StrABG)
Ziel der Ausbaumaßnahme ist es, die Funktionsfähigkeit und die Leistungsfähigkeit der
Straßenentwässerungsanlage für die Zukunft nachhaltig zu verbessern, um diese an die heutigen
Anforderungen anzupassen.
b. Bauprogramm/Bereich, Art, Umfang der Ausbaumaßnahme (§ 3 Abs. 1 StrABG)
Adlergestell
In der Verkehrsanlage Adlergestell zwischen der Straße Zum Seeblick und der Wernsdorfer
Straße wird der Neubau von 431,5 m Regenwasserkanal (davon 70 m DN 300 Stz in offener
Bauweise, 49,5 m DN 600 St B in offener Bauweise und 312 m DN 600 Stb-Vortriebsrohr – ab der
Hausnummer 759 im Adlergestell in geschlossener Bauweise), der ersatzlose Abbruch von zwei
Sickerschächten und die Herstellung von 34 Regenabläufen (davon 24 Neubau und 10 Abbruch
und Neubau vorhandener Sickerschächte) mit Anschluss an den einzubauenden R-Kanal geplant.
In Vorbereitung des Einbaus des Regenwasserkanals im Adlergestell zwischen Wernsdorfer
Straße und Godbersenstraße wird die Gleisachse der Linie 68 geringfügig verschoben, um die
Trasse für den Regenkanal gleisfrei zu gestalten und eine Trinkwasserleitung umverlegt. Die
Kosten der Umverlegung der Gleisanlage und der Trinkwasserleitung, einschließlich der hierzu
erforderlichen Wiederherstellung der Fahrbahn und teilweise der Gehwege, sind keine
beitragsfähigen Aufwendungen.
c. Einordnung der Ausbaumaßnahme nach dem StrABG (§§ 1 Abs. 1, 2 StrABG)
Beitragsrechtlich ist diese Baumaßnahme als Verbesserung gemäß § 2 Abs. 1 StrABG
einzustufen, da durch die erstmalige Herstellung einer leitungsgebundenen
Straßenentwässerungsanlage die bestimmungsgemäße Funktion der Straßenentwässerung,
Regenwasser abzuleiten und die Bildung von Pfützen zu vermeiden, verbessert wird.
d. Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme (§ 1 Abs. 2 StrABG)
Die in der Anlage 1 dargestellte Ausbaumaßnahme ist für die Verbesserung der Funktionsfähigkeit
der Verkehrsanlage erforderlich, da es im Bereich der Ausbaumaßnahme seit Jahren infolge der
unzureichenden und überlasteten Straßenregenentwässerung mehrfach zu örtlichen
Überschwemmungen, insbesondere im Einmündungsbereich der Godbersenstraße/Adlergestell
und angrenzenden Grundstücksflächen, kam. Die häufigen Überstauereignisse im Bereich der
Einmündung der Godbersenstraße sind auch darauf zurückzuführen, dass zwischen der Straße
zum Seeblick bis zur Godbersenstraße keine Regenentwässerung vorhanden ist und das
vorhandene Gefälle in diesem Bereich zusätzlich dazu beiträgt, dass das Niederschlagswasser
durch die vorhandenen Sickerschächte im Knotenpunkt Adlergestell/Godbersenstraße nicht mehr
aufgefangen werden kann.
Des Weiteren ist es auf Grund der hohen Verkehrsbelegung und der daraus resultierenden starken
Verschmutzung des Regenwassers unzulässig, das Regenwasser weiterhin in das Erdreich zu
versickern.
Somit ist die Herstellung einer leitungsgebundenen Straßenentwässerungsanlage erforderlich.
Der Aufwand für die technische Ausführung wurde so gering wie möglich gehalten.
3
e. voraussichtliche Kosten der Ausbaumaßnahme (§ 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG)
Die geplante Ausbaumaßnahme Adlergestell wird bei Umsetzung des vorgelegten Bauprogramms
voraussichtlich Gesamtkosten in Höhe von 1.470.086,- Euro verursachen.
f. Alternativausbauten (§ 3 Abs. 3 Satz 5 StrABG)
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 StrABG soll die Behörde in der Regel eine Ausbauvariante aufstellen
und dabei kostengünstige Alternativausbauten benennen.
Auf der Grundlage des Rahmenvertrages über die Straßenentwässerung sind die Berliner
Wasserbetriebe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Rahmenvertrag an die
Bestimmungen der LHO gebunden und somit nach § 7 LHO – Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit - verpflichtet, dem Zweck und Erfordernis entsprechend, die kostengünstigste
Variante bei der Planung von Straßenbaumaßnahmen vorzusehen.
Die Bemessung jeder Straßenentwässerungsanlage erfolgt nach den anerkannten Regeln der
Technik (Bemessungsrichtlinien) und Auflagen der Umweltbehörde. Da diese Lösungen nach DIN
EN 752/DWA-Arbeitsblatt A 116 hydraulisch nachgewiesen werden, können keine
kostengünstigeren Varianten übergeben werden.
4.
Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 3 StrABG)
a. Information der Beitragspflichtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG)
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG sind die Beitragspflichtigen rechtzeitig vor Beginn der
Ausbaumaßnahme über deren Bereich, die Art und den Umfang sowie über die Höhe der zu
erwartenden Kosten und die für das Grundstück voraussichtlich anfallenden Beiträge schriftlich zu
informieren.
Beitragspflichtige im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 17 StrABG sind Eigentümer, Erbbauberechtigte
und sonstige dingliche Nutzungsberechtigte - auch Verfügungsberechtigte im Sinne von § 3 Abs. 3
VermG, vgl. § 17 Abs. 3 StrABG -, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile geboten werden.
Zu diesem Kreis gehören nicht lediglich obligatorisch Berechtigte, wie Mieter und Pächter.
Die Beitragspflichtigen wurden über das Ausbauprogramm mit dem anliegenden Schreiben
(Anlage 2.2) hinsichtlich des Bereichs, der Art und des Umfangs der Ausbaumaßnahme sowie
über die Höhe der zu erwartenden Kosten und über die für jedes Grundstück voraussichtlich
anfallenden Beiträge im Oktober 2010 schriftlich informiert.
Insgesamt wurden zur geplanten Maßnahme im Adlergestell für 41 betroffene Grundstücke 79
Informationsschreiben versandt.
Weitere allgemeine Angaben zu den Beitragserhebungen, den betroffenen Grundstücken und der
auf sie im Einzelnen voraussichtlich entfallenden Beiträge sind der Anlage 2.1, insbesondere Ziff. 6
– 8 zu entnehmen.
b. Anhörung der Beitragspflichtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 StrABG)
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 StrABG ist den Beitragspflichtigen bei der Information nach § 3 Abs. 3
Satz 1 StrABG Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen, Einwände zu äußern oder Vorschläge
einzubringen.
Den Beitragspflichtigen wurde im Rahmen der Information nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StrABG zugleich
Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 StrABG gegeben - siehe
Musterschreiben, Anlage 2.2.
4
c. Gewährung von Einsicht in die Planungsunterlagen (§ 3 Abs. 3 Satz 4 StrABG)
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 StrABG sind die Beitragspflichtigen berechtigt, hierzu die
Planungsunterlagen einzusehen.
Die Beitragspflichtigen wurden auch auf dieses Recht im Rahmen der vorgenannten Information
(siehe Musterschreiben) hingewiesen.
Die Planunterlagen wurden im Zeitraum vom 18.10.2010 bis 12.11.2010 im Dienstgebäude des
Tiefbauamtes Treptow–Köpenick öffentlich ausgelegt. Auf Bitten einiger Beitragspflichtiger wurde
die Frist für Stellungnahmen, Einwände oder Vorschläge bis zum 20.12.2010 verlängert.
Von dem Recht, in die Planungsunterlagen einzusehen, haben ca. 7 Personen Gebrauch
gemacht. Insgesamt wurden 19 Stellungnahmen schriftlich und drei Stellungnahmen telefonisch
zum Bauvorhaben abgegeben.
d. Einbeziehung der Äußerungen in die Entscheidung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG)
Die Äußerungen der Beitragspflichtigen sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG in die Entscheidung
über die Ausbauvariante einzubeziehen.
Dies geschieht vorliegend gemäß Anlage 2.3 (Übersicht zu den eingegangenen Einwänden in
Tabellenform). In der Anlage 2.3.1 und 2.3.2 sind die Äußerungen der Beitragspflichtigen
wiedergegeben (Spalte 1) und behördlich bewertet (Spalte 2).
In der Spalte 3 ist dargestellt und begründet, welchen Einfluss die Äußerungen aus welchen
Gründen auf die Entscheidung über die Ausbauvariante haben.
da. Darstellung der Äußerungen (Stellungnahmen/Einwände/Vorschläge)
Die eingegangenen Äußerungen sind in der Anlage 2.3 Spalte 1 grundstücksrechtsbezogen (unter
fortlaufender Nummerierung) dokumentiert.
Allgemein ist festzustellen, dass keine Einwendungen von nicht beitragspflichtigen Bürgern
erfolgten.
Im Einzelnen lassen sich die eingegangenen Einwendungen schwerpunktmäßig folgenden
Sachfragen zuordnen:
-
Vorhandene Sickerschächte reichen bei regelmäßiger Reinigung zur Ableitung des
Regenwassers aus. (11 Einwendungen)
-
Kosten der Baumaßnahme sind zu hoch. (7 Einwendungen)
-
Es wurden keine alternativen Planungsmodelle vorgestellt (7 Einwendungen)
-
Baumaßnahme stellt Instandsetzung statt Verbesserung im Sinne des StrABG dar.
(6 Einwendungen)
-
Baumaßnahme sollte bis zur Klärung über den Fortbestand der Straßenbahnlinie
68 verschoben werden. (5 Einwendungen)
-
Wer übernimmt Umsatzeinbußen während der Bauzeit? (3 Einwendungen)
db. Bewertung/Gewichtung der Äußerungen (Stellungnahmen/Einwände/Vorschläge)
Die straßenbehördliche Bewertung ergibt sich aus Anlage 2.3 Spalte 2.
5
dc. Einbeziehung der Äußerungen (Stellungnahmen/Einwände/Vorschläge) in die
Entscheidung – Abwägung – (§ 3 Abs. 3 Satz 3 StrABG)
Die Einbeziehung der Äußerungen in die Entscheidung über die Ausbauvariante ergibt sich aus
der Anlage 2.3. Dort ist dokumentiert, welchem Einfluss der einzelnen Äußerung in Bezug auf die
Ausbauvariante mit welcher Begründung beigemessen wird.
Zur bautechnischen Ausführung gab es seitens der Beitragspflichtigen keine Hinweise in Bezug
auf die Materialwahl.
5.
Finanzierung
Gemäß § 4 Abs. 6 des Rahmenvertrages über die Straßenentwässerung übernimmt die finanzielle
Koordinierung aller Maßnahmen für die Straßenentwässerung, die Bereitstellung der Mittel und die
Einstellung in die Haushaltsplanung, in Abstimmung mit den BWB das Land Berlin
(Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat VII B).
6.
Voraussichtlicher Baubeginn und voraussichtliche Dauer der Baumaßnahme
Für die Ausbaumaßnahme im Adlergestell wird eine Bauzeit von ca. 9 Monaten vorgesehen.
Mit dem geplanten Ausbau kann nach Zustimmung der BVV, dem erforderlichen
verwaltungstechnischen Vorlauf (für Ausschreibung und Vergabe) sowie nach der Koordinierung
der Baumaßnahme mit der BVG begonnen werden.
BA Treptow - Köpenick
Abt. Bauen und Stadtentwicklung
Tiefbauamt
Anlage 2.1 zur BA-Vorlage … /2011
Ausbaumaßnahme
Adlergestell
Schmöckwitz
1. Einstufung der Verkehrsanlage nach §§ 8 - 11 StrABG
Im Adlergestell zwischen der Wernsdorfer Straße und der Straße Zum Seeblick ist eine Baumaßnahme an der Straßenentwässerungsanlage geplant.
Beim Adlergestell im o. g. Bereich (Landesstraße II. Ordnung, gemäß Verordnung über die Festlegung der Straßen I. und II. Ordnung im Land Berlin vom 15.08.2007 (GVBl. S. 337))
handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße im Sinne des § 10 StrABG. Im anschließenden Bereich des Adlergestells zwischen der Straße Zum Seeblick und der Schappachstraße
ändert sich das Erscheinungsbild der Straße so erheblich (es ist ein ca. 8 m breiter Mittelstreifen vorhanden, bis zur Vetschauer Allee dient dieser als eigenständiges Gleisbett der
Straßenbahn, sodass die vorhandenen Richtungsfahrbahnen mit jeweils zwei Fahrspuren je Fahrtrichtung relativ augenfällig voneinander abgegrenzt werden; die Straßenbreite
beträgt in diesem Bereich durchschnittlich ca. 27 m), dass das Adlergestell in diesem Bereich als eigenständige Verkehrsanlage zu betrachten ist. In der Folge ist auch das
Adlergestell zwischen der Wernsdorfer Straße und der Straße Zum Seeblick als eigenständige Verkehrsanlage zu betrachten.
2. Beitragsfähige Maßnahme nach § 2 StrABG
In dieser Verkehrsanlage existiert für die Ableitung des Niederschlagswassers keine Regenwasserkanalisation. Bisher fließt das anfallende Regenwasser den vorhandenen
Sickerwasserschächten zu, über die es in den Untergrund versickert wird.
In diesem Bereich war es seit Jahren infolge dieser unzureichenden und überlasteten Straßenregenentwässerung mehrfach zu örtlichen Überschwemmungen, insbesondere im
Einmündungsbereich der Godbersenstraße/Adlergestell und angrenzenden Grundstücksflächen, gekommen.
Somit ist die Herstellung einer leitungsgebundenen Straßenentwässerungsanlage erforderlich.
Das gesamte Gebiet befindet sich in der weiteren Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes Eichwalde.
Beitragsrechtlich ist diese Baumaßnahme als Verbesserung gemäß § 2 Abs. 1 StrABG einzustufen, da durch diese Maßnahme die bestimmungsgemäße Funktion der
Straßenentwässerung, Regenwasser abzuleiten und die Bildung von Pfützen zu vermeiden, verbessert wird.
3. Art der baulichen Nutzung § 7 StrABG
Die Verkehrsanlage ist beideitig zum Anbau bestimmt.
Die Nutzung der erschlossenen Grundstücke erfolgt überwiegend in Form von Wohnbebauung (sonstige Nutzung) gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 (Einfamilien/Mehrfamilienhausbebauung). In 14 Fällen liegen gewerbliche Nutzungen (Supermarkt, Tankstelle, Autohandel, Sportboothafen, Handelseinrichtungen, Feuerwehr, Schule)
Arbeitsstand Tief IV/2:
13.10.2010
Seite 1 von 2
BA Treptow - Köpenick
Abt. Bauen und Stadtentwicklung
Tiefbauamt
Anlage 2.1 zur BA-Vorlage … /2011
Ausbaumaßnahme
Adlergestell
Schmöckwitz
4. Auszubauende Teileinrichtung der Straßenentwässerung
In der Verkehrsanlage Adlergestell zwischen der Straße Zum Seeblick und der Wernsdorfer Straße wird der Neubau von 431,5 m Regenwasserkanal (davon 70 m DN 300 Stz in
offener Bauweise, 49,5 m DN 600 St B in offener Bauweise und 312 m DN 600 Stb-Vortriebsrohr – ab der Hausnummer 759 im Adlergestell in geschlossener Bauweise) und die
Herstellung von 34 Regenabläufen (davon 24 Neubau und 10 Umbau vorhandener Sickerschächte) und Anschluss an den einzubauenden R-Kanal geplant. In Vorbereitung des
Einbaus des Regenwasserkanals im Adlergestell zwischen Wernsdorfer Straße und Godbersenstraße wird die Gleisachse der Linie 86 geringfügig verschoben, um die Trasse für den
Regenkanal gleisfrei zu gestalten und eine Trinkwasserleitung umverlegt.
Teileinrichtung
Straßenentwässerung
Zuschlag
(gem.§§ 8-10)
/
Gesamtkosten der
Teileinrichtung gem.
Angaben der BWB in
Euro
1.129.930,00
Die aufgeführten geplanten Baukosten sind Brutto-Beträge inkl. 19 % MwSt
Arbeitsstand Tief IV/2:
13.10.2010
Seite 2 von 2
Kosten anteilig
Anteil der
gemäß der
tatsächlich umlagefähiger
Beitragspflichtigen
höchsten Breite in
Aufwand
in %
Euro
1.129.930,00
45
508.468,50
BA Treptow - Köpenick
Abt. Bauen und Stadtentwicklung
Tiefbauamt
Anlage 2.1 zur BA-Vorlage … /2011
Ausbaumaßnahme
Adlergestell
Schmöckwitz
5. Tatsächlicher umlagefähiger Aufwand
Dieser beträgt, entsprechend dem Beispiel:
508.468,50 Euro
6. Ermittlung der Verteilungsfläche unter Berücksichtigung der auf den erschlossenen Grundstücken vorhandenen Vollgeschosse
Die Festlegungen zum Verteilungsgebiet und zur Bewertung der erschlossenen Grundstücke entsprechen dem gegenwärtigen Gegebenheiten. Für die spätere Beitragserhebung selbst, wären dann die zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten und rechtlichen Verhältnisse zugrunde
zu legen. Bis zu diesem Zeitpunkt könnten z.B. Grundstücke geteilt, veräußert bzw. einer anderen Nutzung zugeführt werden, was sich im Rahmen der Beitragserhebung
auswirken wird. Insofern stehen die folgenden Angaben unter Vorbehalt !
Durch die Hauptverkehrsstraße werden derzeit insgesamt 41 Grundstücke erschlossen, für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage
Vorteile geboten werden (§ 1 Abs.1 StrABG).
Die Grundstücke wurden, bis auf zwei, insgesamt nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 a) StrABG bewertet (im Zusammenhang bebauter Ortsteil - § 34 BauGB). Die übrigen zwei
Grundstücke wurden nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 b) in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 5 bzw. nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 (§ 35 BauGB - Außenbereich) bewertet. Somit wären sie als
berücksichtigungspflichtige Grundstücke zur Verteilung des umlagefähigen Aufwands heranzuziehen.
Gesamtzahl der Anliegergrundstücke:
Fläche aller Anliegergrundstücke :
Nutzung
der Anliegergrundstücke
Gewerblich
Gewerblich
Gewerblich
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Waldbestand
vorhandene
Vollgeschosse
1
2
3
1
2
3
0
41
100.308,00 m²
Anzahl der
Grundstücke
11
1
2
16
4
6
1
jeweiliger Nutzungsfaktor gemäß § 14 Abs. 3 Nr.3 a), Abs. 4 Nr. 1
und § 15 Abs. 1 Nr. 2 a) aa)
1,5
2,25
3,00
1,0
1,5
2,0
0,0167
Die für ein Grundstück zu ermittelnde Verteilungsfläche (VF) ergibt sich aus der jeweiligen Grundstücksgröße, multipliziert mit dem entsprechenden Nutzungsfaktor (NF).
Die Gesamtverteilungsfläche (Summe aller VF) für den umlagefähigen Aufwand beträgt :
101.333,36 m²
7. Verteilungsrechnung nach § 12 StrABG
tatsächl. umlagefähiger Aufwand
Gesamtverteilungsfläche
Arbeitsstand Tief IV/2:
13.10.2010
508.468,50
101.333,36
ergibt den Verteilungswert (Vw) in Höhe von
Seite 1 von 2
5,01777991 Euro / m² Verteilungsfläche (VF)
BA Treptow - Köpenick
Abt. Bauen und Stadtentwicklung
Tiefbauamt
Anlage 2.1 zur BA-Vorlage … /2011
Ausbaumaßnahme
Adlergestell
Schmöckwitz
8. Berechnung des, auf die jeweiligen Grundstücke entfallenden Straßenausbaubeitrages nach § 12 StrABG
Der auf die einzelnen Grundstücke entfallende Straßenausbaubeitrag ergibt sich dann aus der Vervielfachung der jeweils ermittelten Verteilungsfläche mit dem maßgeblichen
Verteilungswert (5,01777991 Euro pro m² Verteilungsfläche).
Für mehrfach erschlossene Grundstücke ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 StrABG ein Teilerlass von einem Drittel des Ausbaubeitrages vorgesehen.
Nach der derzeitigen Berechnung ergeben sich für die 41 in Anspruch zu nehmenden Grundstücke voraussichtliche Zahlbeträge zwischen 450 Euro (Wohnungs- und Teileigentum)
und 57.900 Euro (gewerblich genutztes Grundstück mit 14.400 m², einschließlich Wasserfläche).
Insgesamt wird mit ggf. Einnahmen in Höhe von ca 331.000 Euro gerechnet.
Arbeitsstand Tief IV/2:
13.10.2010
Seite 2 von 2
Anlage 2.2 zur BA-Vorlage ..... /2011
1
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Abteilung Bauen und Stadtentwicklung
Tiefbauamt
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, PF 910240, 12414 Berlin
(Postanschrift)
Dienstgebäude:
Dahmestr. 33
12526 Berlin
Zimmer: 105
XXXX
XXXXX XXXXX
XXXXXXXXXX XX
XXXXX XXXXXX
Bei Schriftwechsel bitte die
Postanschrift verwenden!
Bearbeiter
Telefon (030)
Telefax (030)
Datum
Geschäftszeichen
Herr Buhl
90297-5563
intern: 9297-5563
90297-5556
14.10.2010
Tief IV/2
Bei Antwort bitte angeben
Information über das Bauprogramm für den Ausbau der Verkehrsanlage
Adlergestell zwischen Zum Seeblick und Wernsdorfer Straße
Aktenzeichen: 10W07HVA-X-X
Sehr geehrter Herr XXXXX,
das Grundstück
XXXXXXXXX XXX
Gemarkung: Schmöckwitz, Flur: XX, Flurstück(e): XXXX
Grundbuch von Köpenick
Blatt XXXXX
ist ein Anlieger- oder Hinterliegergrundstück der Verkehrsanlage
Adlergestell
zwischen Zum Seeblick und Wernsdorfer Straße.
Es ist beabsichtigt, die Straßenentwässerung dieser Verkehrsanlage zu verbessern, wobei die
Ausbaumaßnahme beitragsfähig nach dem Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) sein wird.
Das Grundstück unterliegt voraussichtlich der Straßenausbaubeitragspflicht, da eine qualifizierte
Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage besteht.
S-Bahn: Grünau
Bus: 163
Sprechzeiten:
Di
09.00-12.00
Do 13.00-18.00
Zahlungen bitte unbar
Postbank
Berliner Sparkasse
Berliner Bank
Konto-Nr.: 0651616-109
Konto-Nr.: 161 301 3228
Konto-Nr.: 512 961 411
BLZ 100 100 10
BLZ 100 500 00
BLZ 100 708 48
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Seite 2 von 6
Aus diesem Grunde unterrichte ich Sie mit diesem Schreiben nach § 3 Abs. 3 StrABG über die
beabsichtigte Ausbaumaßnahme, die zu erwartenden Kosten und die für das Grundstück
voraussichtlich anfallenden Straßenausbaubeiträge. Gleichzeitig erhalten Sie Gelegenheit,
innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens zu der Ausbaumaßnahme Stellung zu
nehmen, Einwände zu äußern oder Vorschläge einzubringen. Die Planungsunterlagen können
durch Sie oder einen Bevollmächtigten im Zeitraum vom 18.10.2010 – 12.11.2010 im
Dienstgebäude des Tiefbauamtes Treptow – Köpenick, Raum 146, zu folgenden Zeiten
eingesehen werden:
Montag – Mittwoch
Donnerstag
Freitag
9.00 – 15.00 Uhr
9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
9.00 – 12.00 Uhr
Für persönliche Auskünfte und Erläuterungen stehen Ihnen nach vorheriger telefonischer
Terminvereinbarung folgende Mitarbeiter zur Verfügung:
- zu beitragsrechtlichen Fragen
Frau Schurz
Herr Buhl
Telefon 90297-5574
Telefon 90297-5563
- zu bautechnischen Belangen bitte ich Sie, Ihre Fragen und Hinweise schriftlich an das
Tiefbauamt zu richten, welche dann zur Bearbeitung an die Berliner Wasserbetriebe
weitergeleitet werden.
Die nachfolgenden Angaben und Berechnungen haben vorläufigen Charakter. Sie beruhen auf
den derzeitigen Erkenntnissen und Planungen der Berliner Wasserbetriebe, die gegebenenfalls
zum Abschluss der Ausbaumaßnahme noch korrigiert werden müssen.
Der Umfang der Ausbaumaßnahme richtet sich nach dem in Anlage A zusammengefassten
Bauprogramm.
Die Verkehrsanlage wird nach der durchgeführten Ausbaumaßnahme beitragsrechtlich als
Hauptverkehrsstraße nach § 10 StrABG zu bewerten sein, die neben dem Anliegerverkehr und
dem innerörtlichen Durchgangsverkehr überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr
dient.
Als Wohnungs- und Teileigentümer wären Sie nach § 17 StrABG beitragspflichtig.
Die Gesamtkosten der Ausbaumaßnahme sind veranschlagt mit
1.129.930,00 EUR
Nach Abzug aller nicht beitragsfähigen Kostenanteile und
eines voraussichtlichen Anteils des Landes Berlin von
621.461,50 EUR
verblieben
508.468,50 EUR,
die auf die bevorteilten Grundstücke zu verteilen wären (Berechnung siehe Anlage A).
Die Verteilung richtet sich nach dem Verhältnis der Nutzflächen der bevorteilten Grundstücke, die
sich nach den §§ 12 bis 15 StrABG ergeben. Die Summe der zu berücksichtigenden Nutzflächen
der bevorteilten Grundstücke beträgt zum Zeitpunkt dieses Schreibens
101.333,36 m²
Danach entfallen auf 1 m² voraussichtlich
5,0177799 EUR
Für das Grundstück wird von einer Nutzfläche mit
ausgegangen (Ermittlung siehe Anlage B).
Daraus ergäbe sich für das Grundstück
ein voraussichtlicher Straßenausbaubeitrag von
X.XXX,XX m²
XX.XXX,XX EUR
Da das Grundstück mehrfach erschlossen ist, wäre der so ermittelte Straßenausbaubeitrag nach
§ 21 Abs. 3 Satz 2 StrABG auf zwei Drittel zu vermindern, sodass auf das Grundstück entfallen
würden
XX.XXX,XX EUR
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Entsprechend Ihrem Anteil von XXX/XXX entfiele auf Sie
ein voraussichtlicher Straßenausbaubeitrag von
Seite 3 von 6
X.XXX,XX EUR.
Dieses Schreiben dient ausschließlich Ihrer frühzeitigen Information. Es ist kein Verwaltungsakt
(Bescheid) im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und daher nicht
rechtsbehelfsfähig. Zahlungen sind nicht zu leisten.
Rechtsgrundlagen
1. Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) vom 16. März 2006 (GVBl. S. 265),
geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2010 (GVBL. S. 398)
2. §§ 19 bis 33 des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 444),
zuletzt geändert durch Artikel I § 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573)
Hinweis
Die für die Ermittlung der zu erwartenden Straßenausbaubeiträge und die für den Inhalt dieses
Informationsschreibens erforderlichen grundstücksbezogenen Daten sowie die
personenbezogenen Daten der voraussichtlich Beitragspflichtigen (Grundstückseigentümer,
Erbbauberechtigten, Wohnungs- und Teileigentümer, Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts)
werden in einer automatisierten Datei bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gespeichert.
Die für dieses Informationsschreiben erforderlichen Daten durften ohne Ihre Kenntnis erhoben
werden (§ 22 StrABG i.V.m. § 33 EBG).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Buhl
Anlagen
A – Zusammenfassung des Bauprogramms und Aufwandsermittlung
B – Nutzflächenermittlung (Grundstück)
----------------------------------------------------------Da dieses Schreiben mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, fehlt die Unterschrift.
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Seite 4 von 6
Anlage A zur Information über das Bauprogramm 10W07HVA-X-X vom 14.10.2010
Zusammenfassung des Bauprogramms
Im Adlergestell zwischen Wernsdorfer Straße und der Straße Zum Seeblick ist eine
Baumaßnahme an der Regenentwässerungsanlage geplant.
Beim Adlergestell im o.g. Bereich (Landesstraße II. Ordnung, gemäß Verordnung über die
Festlegung der Straßen I. und II. Ordnung im Land Berlin vom 15.08.2007 (GVBl. S. 337))
handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße im Sinne des § 10 StrABG. Im anschließenden
Bereich des Adlergestells zwischen der Straße Zum Seeblick und der Schappachstraße ändert
sich das Erscheinungsbild der Straße so erheblich (es ist ein ca. 8 m breiter Mittelstreifen
vorhanden, bis zur Vetschauer Allee dient dieser als eigenständiges Gleisbett der Straßenbahn,
sodass die vorhandene Richtungsfahrbahnen mit jeweils zwei Fahrspuren je Richtung relativ
augenfällig voneinander abgegrenzt werden; die Straßenbreite beträgt in diesem Bereich
durchschnittlich ca. 27 m), dass das Adlergestell in diesem Bereich als eigenständige
Verkehrsanlage zu betrachten ist. In der Folge ist auch das Adlergestell zwischen der
Wernsdorfer Straße und der Straße Zum Seeblick als eigenständige Verkehrsanlage zu
betrachten.
In dieser Verkehrsanlage existiert für die Ableitung des Niederschlagswassers keine
Regenwasserkanalisation. Bisher fließt das anfallende Regenwasser den vorhandenen
Sickwasserschächten zu, über die es im Untergrund versickert wird.
In diesem Bereich war es seit Jahren infolge dieser unzureichenden und überlasteten
Straßenentwässerung mehrfach zu örtlichen Überschwemmungen, insbesondere im
Einmündungsbereich der Godbersenstraße/ Adlergestell und angrenzenden Grundstücksflächen,
gekommen.
Somit ist die Herstellung einer leitungsgebundenen Straßenentwässerungsanlage erforderlich.
Das gesamte Gebiet befindet sich in der weiteren Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes
Eichwalde.
Folgende Baumaßnahmen sind geplant:
In der Verkehrsanlage Adlergestell zwischen der Straße Zum Seeblick und der Wernsdorfer
Straße wird der Neubau von 431,5 m Regenwasserkanal (davon 70 m DN 300 Stz in offener
Bauweise, 49,5 m DN 600 St B in offener Bauweise und 312 m DN 600 Stb- Vortriebsrohr - ab
der Hausnummer 759 im Adlergestell in geschlossener Bauweise) und die Herstellung von 34
Regenabläufen (davon 24 Neubau und 10 Umbau vorhanderener Sickerschächte) und
Anschluss an den einzubauenden R-Kanal geplant. In Vorbereitung des Einbaus des
Regenwasserkanals im Adlergestell zwischen Wernsdorfer Straße und Godbersenstraße wird die
Gleisachse der Linie 86 geringfügig verschoben, um die Trasse für den Regenkanal gleisfrei zu
gestalten, und eine Trinkwasserleitung umverlegt. Die Kosten der Umverlegung der Gleisanlage
und der Trinkwasserleitung, einschließlich der hierzu erforderlichen Wiederherstellung der
Fahrbahn und teilweise der Gehwege, sind keine beitragsfähigen Aufwendungen.
Beitragsrechtlich ist diese Baumaßnahme als Verbesserung gemäß § 2 Abs. 1 StrABG
einzustufen, da durch diese Maßnahme die bestimmungsgemäße Funktion der
Straßenentwässerung, Regenwasser abzuleiten und die Bildung von Pfützen zu vermeiden,
verbessert wird.
Die geplante Baumaßnahme wird von den Berliner Wasserbetrieben durchgeführt, beginnt
voraussichtlich im Frühjahr 2011 und wird ca. neun Monate in Anspruch nehmen. Die
Gesamtaufwendungen der Baumaßnahme belaufen sich voraussichtlich auf ca. 1.470.000 Euro.
Nach Abzug der Kosten für die Übernennweiten ergeben sich die im Folgenden aufgeführten
beitragsfähigen Kosten.
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
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Aufwandsermittlung
a) Beitragsfähiger Aufwand
Die Ausbaumaßnahme an der Verkehrsanlage Adlergestell zwischen Zum Seeblick und
Wernsdorfer Straße ist mit Gesamtkosten in Höhe von 1.129.930,00 EUR veranschlagt. Der
verbleibende (geminderte) Kostenanteil wird als beitragsfähiger Aufwand bezeichnet (Spalte E).
A
Teileinrichtung
B
Veranschlagte
Kosten (EUR)
C
Tatsächliche
Breite (m)
D
Beitragsfähige
Breite (m)
E
Beitragsfähiger
Aufwand (EUR)
Straßenentwässerung
1.129.930,00
0,00
0,00
1.129.930,00
_____________________________________________________________________________________________
Summe
1.129.930,00
1.129.930,00
b) Umlagefähiger Aufwand
Nach Abzug des Anteils der Allgemeinheit (Spalten C und D), der sich aus der Spalte III der
Tabelle in § 10 StrABG ergibt, verbliebe der für die Verteilung maßgebliche umlagefähige
Aufwand (Spalte E).
A
Teileinrichtung
B
Beitragsfähiger
Aufwand (EUR)
C
D
Anteil der Allgemeinheit
%
absolut (EUR)
E
Umlagefähiger
Aufwand (EUR)
Straßenentwässerung
1.129.930,00
55
621.461,50
508.468,50
_____________________________________________________________________________________________
Summe
1.129.930,00
621.461,50
508.468,50
Der umlagefähige Aufwand, der auf die bevorteilten Grundstücke zu verteilen wäre, würde somit
45,0000 % der veranschlagten Gesamtkosten betragen.
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Seite 6 von 6
Anlage B zur Information über das Bauprogramm 10W07HVA-X-X vom 14.10.2010
Nutzflächenermittlung (Grundstück)
Für das Grundstück wird nach den §§ 12 bis 15 StrABG von einer Nutzfläche mit X.XXX,XX m²
ausgegangen, die auf folgenden Daten und Kennzahlen beruht:
Flurstücke:
Nr.
Gemarkung
001 Schmöckwitz
Flur
Flurstück
XX
XXXX
Fläche
X.XXX,XX
Grundstücksfläche insgesamt
X.XXX,XX m²
Abzugsflächen
verbleibt eine beitragsfähige Grundstücksfläche von
X,XX m²
X.XXX,XX m²
Mehrfach erschlossen
Flächenart
Bemessungsgrundlage: Vollgeschoss(e)
Ja/Nein
Baulich nutzbare Fläche
X
Artzuschlag gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 StrABG
Ja/Nein
Gebietszuschlag gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 StrABG
Ja/Nein
Nutzungsfaktor
X,XXXX
Anlage 2.3 zur BA-Vorlage … /11
Einbeziehung der Äußerungen in die Entscheidung
Nr.
1
1) Einwender
2) Einwände
3) Vorschläge
1) Frau Tanja Wundram
Waldstraße 143C, 15732 Eichwalde
Eigentümerin
Beitragspflichtige
2) Es wird Widerspruch gegen die
voraussichtlich anfallenden
Straßenausbaubeiträge erhoben.
Die geplante Maßnahme erfüllt den Tatbestand einer
Verbesserung im Sinne § 2 Abs. 1 StrABG (erstmalige
Herstellung einer leitungsgebundenen Straßenentwässerung).
Somit handelt es sich um eine beitragsfähige
Ausbaumaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 StrABG, sodass
Straßenausbaubeiträge zu erheben sind (kein Ermessen).
Gemäß § 1 Abs. 1 StrABG erhebt das Land Berlin Beiträge
von den Grundstückseigentümern, denen durch die
Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten
Verkehrsanlagen Vorteile geboten werden.
3) keine
2
Gewichtung / Bewertung
1)
Herr Fuchs
Landesforstamt Ref. J2
Eigentum Land Berlin
Beitragspflichtig
2)
Waldgrundstücke stellen Außenbereich im
Sinne § 35 BauGB dar und unterliegen
keiner Beitragspflicht.
Das Land Berlin kann sich nicht selbst
Beiträge schulden.
3)
keine
Außenbereichsgrundstücke zählen gem. StrABG zum Kreis der
beitragspflichtigen Grundstücke. Abweichend vom
Erschließungsbeitragsrecht entsteht auch für landeseigene
Grundstücke die sachliche Beitragspflicht (§ 17 Abs. 2 StrABG). Die
vermögensverwaltenden Dienststellen werden dementsprechend, wie
alle anderen künftigen Beitragspflichtigen, gem. §3 Abs. 3 StrABG
informiert und angehört. Tatsächliche Zahlungen an das Tiefbauamt
sind im Rahmen der späteren Beitragserhebung allerdings nicht zu
leisten (auch keine internen Verrechnungen - vgl. 5 - AV zu § 17
StrABG Nr. 4).
1
Entscheidung /
Berücksichtigung
Der Einwand wird nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
Die Einwände werden nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
Nr.
3
1) Einwender
2) Einwände
3) Vorschläge
Gewichtung / Bewertung
1)
Frau Winkel
Stubenrauchstr. 72, 15732 Eichwalde
Eigentümerin
Beitragspflichtige
2)
a) Die Baumaßnahme stellt aus ihrer Sicht eine
Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit dar.
Es handelt sich somit um keine Verbesserung.
zu a): siehe lfd. Nr. 1, 2)
b) Durch die Baumaßnahme werden
gravierende Behinderungen sowie erhebliche
finanzielle Einbußen für Gewerbebetreibende
befürchtet.
zu b):
Der Bezirk wird dafür Sorge tragen, dass alle gewerblich
genutzten Grundstücke während der Bauarbeiten zugänglich
bleiben, auch für Kunden-PKW’s und die anliefernden LKW’s. Nur
stundenweise kann es zu Unterbrechungen kommen.
c) Sie hat erhebliche Probleme, eine
Beitragsforderung in angegebener Höhe zu
begleichen (…dann kann sie gleich Insolvenz
anmelden)
zu c):
Gemäß § 21 Abs. 1 StrABG kann der Beitrag zur Vermeidung
einer unbilligen Härte insgesamt, teilweise oder durch Bewilligung
von Ratenzahlungen bis zu drei Jahren zinslos gestundet werden.
Des Weiteren ist es gemäß § 21 Abs. 2 StrABG möglich, den
Beitrag in Form einer Rente mit höchstens zehn Jahresleistungen
zu zahlen.
d) Wurden andere Möglichkeiten geprüft?
zu d-e):
Nach den gültigen Richtlinien zur Ableitung des anfallenden
Oberflächenwassers in einer Hauptverkehrsstraße mit einer
Verkehrsbelegung von 9.000 - 11.000 Kfz/24h (hoher
Verschmutzungsgrad des Regenwassers), ist der Einbau einer
leitungsgebundenen Regenentwässerung als einzige technische
Lösung zu sehen.
Stellungnahme der Berliner Wasserbetriebe:
Im Rahmen der Baumaßnahme „Wernsdorfer Straße“ wurde von
der Wasserbehörde der Einleitpunkt für die Regenentwässerung
des Ortsteiles Schmöckwitz festgelegt. Das dort errichtete
Auslaufbauwerk ist für die gesamte Regenwassermenge
dimensioniert. Des Weiteren ist von der Wasserbehörde die
Errichtung einer Regenwasserbehandlungsanlage als Auflage
angeordnet worden, die mit dem entsprechenden Platzbedarf am
Auslauf errichtet werden muss. Eine Entwässerung in Richtung
e) Die vorhandenen Sickerschächte wären bei
regelmäßiger Reinigung ausreichend.
2
Entscheidung /
Berücksichtigung
Die Einwände werden nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
Nr.
1) Einwender
2) Einwände
3) Vorschläge
Gewichtung / Bewertung
Entscheidung /
Berücksichtigung
der Straße „Zum Seeblick“ ist allein schon aus hydraulischer
Sicht nicht gegeben. Infolge der topografischen Gegebenheiten
und der Kanalsohlenhöhen ist ein Anschluss der Kreuzung
Adlergestell/Godbersenstraße in Richtung „Zum Seeblick“ nur mit
permanentem Rückstau und sogar mit einer Verschlechterung
der momentanen Situation verbunden.
Alternativen wurden somit, abgesehen von Provisorien, die erst
noch der Genehmigung der Wasserbehörde unterliegen und in
Kürze dann doch durch nachhaltige Lösungen ersetzt werden
müssen, bezüglich der Trassenführung nicht weiter verfolgt.
Hinsichtlich der Kosten wurden natürlich Untersuchungen
der möglichen Bauverfahren unternommen. Unter
Einbeziehung der örtlichen Randbedingungen und des
Grundwasserstandes ist die jetzige Lösung mit der zum
Teil offenen und zum Teil geschlossenen Bauweise die
voraussichtlich kostengünstigste.
f) Die Kosten sind zu hoch.
4
zu f):
Die Kosten wurden durch eine Berechnung auf Grundlage von
aktuellen Tabellenwerten ermittelt. In die Tabellenwerte werden
ausgeführte vergleichbare Leistungen eingepflegt. Mit Schreiben
vom 17.12. 2010 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
die Höhe und Angemessenheit der Kosten bescheinigt. Es wurde
die kostengünstigste Variante ermittelt.
3)
keine
1)
Eheleute Bothe
Fliegenpilzstr. 364, 12526 Berlin
Eigentümer
vertr. durch RA Lang
Beitragspflichtige
2)
a) Die Baumaßnahme stellt aus ihrer Sicht eine
Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit dar.
Es handelt sich um keine Verbesserung für die
Anlieger.
zu a): siehe lfd. Nr. 1, 2)
b) Die Baumaßnahme dient der Allgemeinheit
(nicht beitragsfähig)
zu b):
Gemäß § 7 Abs. 1 StrABG ist der Aufwand von der
Allgemeinheit in dem Umfang zu tragen, in dem die
3
Die Einwände werden nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
Nr.
1) Einwender
2) Einwände
3) Vorschläge
Gewichtung / Bewertung
Entscheidung /
Berücksichtigung
Verkehrsanlage der Allgemeinheit Vorteile bietet. Der
übrige Aufwand ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
Der Anteil der Beitragspflichtigen ist vom Gesetzgeber bei
einer Hauptverkehrsstraße für die Teileinrichtung
Straßenentwässerung gem. § 10 Abs. 2 Buchstabe g)
StrABG auf 45 % festgelegt. Demzufolge beträgt der Anteil
der Allgemeinheit 55 %.
c) Die Baumaßnahme ist nicht erforderlich.
zu c-e): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e
d) Das vorhandene Straßenentwässerungssystem ist ausreichend.
e) Es wurden keine alternativen Möglichkeiten
ermittelt.
f) Die geplante Maßnahme ist nach § 7 Abs. 8
StrABG nicht umlagefähig.
zu f):
Der Gesetzgeber schließt durch den § 7 Abs. 8 StrABG
nicht die Erhebung von Ausbaubeiträgen aus. Er formuliert
lediglich, dass unter anderem in Wasserschutzgebieten ein
über das übliche Maß hinausreichender technischer oder
sonstiger besonderer Ausbaustandard nicht vom
Beitragspflichtigen zu tragen ist.
Dies bedeutet, dass z. B. bei der Verwendung von
Materialien, wie aus Faserzementbeton bestehende
Abläufe oder Rohre bzw. auch doppelwandige Rohre, nur
der Mehraufwand zu einem normalen, aus Beton
bestehenden Ablauf oder Stahlbeton bestehenden Rohr,
nicht den Beitragspflichtigen auferlegt werden darf.
Die Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes erfordert
die Verwendung dieser Materialien nicht.
g) Das vorhandene Gebäude auf ihrem
Grundstück hat keine 3 Vollgeschosse.
zu g):
Im Rahmen der tatsächlichen Beitragserhebung ist das
Grundstück aufgrund der dann vorliegenden tatsächlichen
Gegebenheiten und rechtlichen Verhältnisse zu bewerten.
4
Der Hinweis wird berücksichtigt.
Nr.
1) Einwender
2) Einwände
3) Vorschläge
3)
Gewichtung / Bewertung
h) Warum wird das weitergehende Adlergestell
über die Biegung Alt-Schmöckwitz nicht mit
einbezogen?
zu h):
Die öffentlichen Straßen werden gem. § 20 BerlStrG nach ihrer
Verkehrsbedeutung in verschiedene Kategorien eingeteilt und
sind dementsprechend auch beitragsrechtlich gesondert zu
bewerten (Zuordnung gem. §§ 8-11 StrABG). Der auszubauende
Bereich des Adlergestells, im weiteren abknickenden Verlauf über
die Wernsdorfer Straße bis zur Landesgrenze zum Land
Brandenburg, stellt eine Straße II. Ordnung im Sinne § 20 Nr. 2
BerlStrG dar und ist somit beitragsrechtlich der Kategorie einer
Hauptverkehrsstraße im Sinne des § 10 StrABG zuzuordnen
(dient überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr). Der
verbleibende Teil des Adlergestells einschließlich der Straße AltSchmöckwitz ist hingegen von deutlich geringerer verkehrlicher
Bedeutung (§ 20 Nr. 3 BerlStrG - sonstige öffentliche Straßen)
und somit auch beitragsrechtlich einer anderen Kategorie
zuzuordnen (ggf. § 8 Anliegerstraße). Nicht zuletzt aus diesem
Grunde ist der vorgesehene Ausbaubereich des Adlergestells von
der Straße zum Seeblick bis zur Wernsdorfer als selbstständige
Verkehrsanlage im beitragsrechtlichen Sinne zu bewerten.
Die Eigentümer der Anliegergrundstücke im Bereich Adlergestell /
Alt Schmöckwitz sind im vorliegenden Falle damit nicht zu einer
Beitragszahlung heranzuziehen.
i) Wer übernimmt entstehende Umsatzeinbußen
der Gewerbetreibenden?
zu i): Straßenbaumaßnahmen führen immer zu gewissen
Beeinträchtigungen, die von den Anliegern hinzunehmen sind.
Der Bezirk wird dafür Sorge tragen, dass alle gewerblich
genutzten Grundstücke während der Bauarbeiten zugänglich
bleiben, auch für Kunden-PKW’s und die anliefernden LKW’s. Nur
stundenweise kann es zu Unterbrechungen kommen.
keine
5
Entscheidung /
Berücksichtigung
Nr.
5
1) Einwender
2) Einwände
3) Vorschläge
Gewichtung / Bewertung
1) Eheleute Krug
Seddinpromenade 3 A
12527 Berlin
Eigentümer
Beitragspflichtige
2) a) Es wird Einspruch gegen Kostenbeteiligung
erhoben.
zu a) siehe lfd. Nr. 1, 2)
b) Da es sich bei der geplanten Maßnahme um
Arbeiten von/für die BWB handelt, sollten diese
die Kosten tragen.
zu b)
Bei leitungsgebundenen Anlagen zur Straßenentwässerung
handelt es sich um eine Teileinrichtung der öffentlichen Straße
(Verkehrsanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 StrABG). Werden an
dieser Teileinrichtung beitragsfähige Ausbaumaßnahmen im
Sinne des § 2 StrABG durchgeführt, sind gem. §1 Abs. 1 StrABG
Straßenausbaubeiträge zu erheben. Der beitragsfähige Aufwand
der Ausbaumaßnahme wird gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 g) StrABG nach
den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.
c) Vom dem Eigentümergrundstück fließt kein
Regenwasser.
zu c) Der Einwand ist gemäß StrABG nicht relevant.
Entscheidung /
Berücksichtigung
Die Einwände werden nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
3) keine
6
1)
Frau Serebrianaia
Bundesallee 79 A, 12161 Berlin
Eigentümerin
Beitragspflichtige
2)
Es wurde darauf hingewiesen, dass der Abriss
des vorhandenen Gebäudes geplant ist. Es
erfolgt eine Neubebauung des Grundstücks.
Das Grundstück ist entsprechend den tatsächlichen
Gegebenheiten und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des
Entstehens der sachlichen Beitragspflichten neu zu bewerten.
3)
keine
6
Der Hinweis wird berücksichtigt.
Nr.
7
1) Einwender
2) Einwände
3) Vorschläge
Gewichtung / Bewertung
1)
Herr Dr. Hahne
Straße 201 Nr. 1, 13156 Berlin
Miteigentümer - Teil einer Erbengemeinschaft
Beitragspflichtiger
2)
a) Der Beitragspflichtige sieht eine
Einschränkung seiner Rechte, da das Schreiben
vom 14.10.2010 erst am 19.10.2010 bei ihm
eingetroffen ist.
zu a):
Das Informationsschreiben hat am Freitag den 15.10.2010 das
Bezirksamt verlassen und ist nach Aufgabe zur Post am 3.
Werktag bei Empfänger eingegangen (Regelfall).
b) Es wird Einspruch gegen Kostenbeteiligung
erhoben
zu b-c): siehe lfd. Nr. 1, 2) sowie lfd. Nr. 3, 2) d-e)
Entscheidung /
Berücksichtigung
Die Einwände werden nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
c) Die Maßnahme ist nicht notwendig - vor
seinem Grundstück steht kein Regenwasser, für
ihn verbessert sich nichts.
8
d) Das Adlergestell ist eine Sackgasse und
keine Verbindungsstraße.
zu d): siehe lfd. Nr. 4, 2) h)
e) Sein Grundstück ist Ackerland und nicht
bebaut.
zu e):
Das Grundstück ist bebaubar (§ 34 BauGB). Da es derzeit nicht
bebaut ist, wurde 1 Vollgeschoss für die Berechnung der
voraussichtlich anfallenden Straßenausbaubeiträge zugrunde
gelegt (§ 14 Abs. 3 Nr. 3b StrABG).
3)
keine
1)
Eheleute Rodewald
Beutenweg 1 A, 12527 Berlin
Eigentümer
2)
a) Es wird Einspruch gegen Kostenbeteiligung
erhoben, da Arbeiten am öffentlichen
Straßenland durch Grundsteuern gedeckt
werden sollten.
b) Es wurden Planungsfehler bei der gesamten
Entwässerung im Bereich der Kreuzung
Adlergestell /Godbersenstraße und der Insel
Beitragspflichtige
zu a): siehe lfd. Nr. 1, 2)
zu b)
Die im Jahre 2003, vor In-Kraft-Treten des StrABG, durchgeführte
Straßenbaumaßnahme im Bereich der Einmündung Adlergestell /
7
Die Einwände werden nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
Nr.
1) Einwender
2) Einwände
3) Vorschläge
(Grünfläche) gemacht.
9
Gewichtung / Bewertung
Entscheidung /
Berücksichtigung
Godbersenstraße erfolgte im Auftrag der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung. Im Zuge des Neubaus einer Lichtsignalanlage
(LSA) erfolgte der Umbau im Wesentlichen im vorhandenen
Höhenniveau, da die Baugrenzen innerhalb des unmittelbaren
Einmündungsbereiches lagen und damit Anschlusshöhen
zwingend vorgegeben waren. Die erforderlichen Bauleistungen
für die Anpassung der Entwässerungsanlagen im
Einmündungsbereich erfolgten durch eine Fachfirma. Die
erfolgten Veränderungen der Verkehrsführung zur rechtwinkligen
Anbindung im Bereich der Einmündungen Adlergestell /
Godbersenstraße waren zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für
den Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehr erforderlich, da in
dieser Hauptverkehrsstraße von einer Verkehrsbelegung von ca.
10.000 KFZ/24h auszugehen ist.
3)
keine
1)
Eheleute Limberg
Adlergestell 770, 12527 Berlin
Eigentümer
Beitragspflichtige
2)
a) Es wird Einspruch gegen Kostenbeteiligung
erhoben.
zu a) und b): siehe lfd. Nr. 1, 2)
Die Einwände werden nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
b) Es handelt sich um eine Restaurierung der
Anlage, die nicht von den Bürgern getragen
werden muss.
3)
10
c) Es gibt keine Vorteile für Eigentümer nach
Abschluss der Baumaßnahme.
zu c): siehe lfd. Nr. 1, 2) sowie lfd. Nr. 4, 2) b)
d) Die Kosten sind unverhältnismäßig hoch.
zu d): siehe lfd. Nr. 3, 2) f)
Keine
1) Hr. Schulz
Wachdienstleiter der Feuerwache Köpenick
Eigentum Land Berlin
Beitragspflichtig
2) Es wurde um frühzeitige Information über den
Der Hinweis wird berücksichtigt.
8
Nr.
1) Einwender
2) Einwände
3) Vorschläge
Gewichtung / Bewertung
Entscheidung /
Berücksichtigung
Bauablauf (Verkehrsführung während der
Bauzeit, Sperrungen, etc.) gebeten.
11
3) keine
1) Frau Ilona Kranz
Adlergestell 768, 12527 Berlin
Eigentümerin
Beitragspflichtige
zu a): siehe lfd. Nr. 4, 2) g)
Der Hinweis wird berücksichtigt.
b) Die vorhandene Regenentwässerungsanlage
ist ausreichend. Überschwemmungen traten nur
bei unwetterartigen Regenfällen auf.
zu b): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e)
Die Einwände werden nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
c) Die hohen Kosten sind nicht nachvollziehbar.
zu c): siehe lfd. Nr. 3, 2) f)
d) Wo ist gesetzlich geregelt, dass in Berlin nur
hochwertiges Material verbaut werden darf?
zu d):
Nach Aussage der BWB werden aufgrund der Lage im
Trinkwasserschutzgebiet keine besonderen Materialien
verwendet. Es kommen Materialien zum Einsatz, die
entsprechend den vorliegenden Normen zu verwenden sind um
eine geforderte Mindestnutzungsdauer zu gewährleisten (für die
Teileinrichtung der Straßenentwässerung mindestens 50 Jahre).
e) Was passiert, wenn Straßenbahnlinie 68
eingestellt wird?
zu e):
Die Kosten für die Baumaßnahmen an der Gleisanlage der Straßenbahn
sind gem. StrABG nicht umlagefähig. Somit verändert eine eventuelle
Einstellung der Linie 68 nicht die Kosten zur Verbesserung der
Straßenentwässerung. Die BVG hält grundsätzlich am Erhalt der Linie
68 fest und wird gem. der Folgepflicht nach § 12 Abs. 11 BerlStrG
die Gleisanlage im Zuge der Baumaßnahmen zur
Straßenentwässerung sanieren.
f) Der Termin der Baumaßnahme ist zu
kurzfristig (Existenz bedrohend).
zu f): Auf Grund der häufigen Überstaunässeereignisse ist hier
vom Baulastträger schnellstmöglich eine Abhilfe zu schaffen. Mit
den Informationsschreiben vom 14.10.2010 erfolgte eine
frühzeitige Information der Betroffenen zur geplanten
2) a) Das Gebäude auf dem Grundstück hat nur 2
Vollgeschosse, statt der angegebenen 3.
9
Nr.
1) Einwender
2) Einwände
3) Vorschläge
Gewichtung / Bewertung
Entscheidung /
Berücksichtigung
Baumaßnahme. Die eigentlichen sachlichen Beitragspflichten
entstehen erst nach Abschluss der Baumaßnahme, wenn der
Gesamtaufwand der Ausbaumaßnahme feststellbar ist (§16 Abs.
2 StrABG). Für die tatsächliche Erhebung der Beiträge steht der
Verwaltung dann ein Erhebungszeitraum von 4 Jahren zur
Verfügung (§ 22 StrABG i.V.m. § 21 EBG). Die Betroffenen
müssten somit erst in ca. 3-4 Jahren mit den entsprechenden
Beitragsbescheiden rechnen.
g) Wann wurden die bereits vorhandenen
Regenwasserkanäle eingebaut?
zu g) Der Kanal in der Wernsdorfer Straße wurde 2006 eingebaut.
In der Straße „Zum Seeblick ist der Kanal DN 400 vor 1990
errichtet und 2005 saniert worden.
h) Wer kommt für die zu erwartenden
Umsatzeinbußen der KFZ-Werkstatt auf?
zu h): siehe lfd. Nr. 4, 2) i)
3) keine
12
1) Eheleute Roesler
Topeliusweg 11, 14089 Berlin
Eigentümer
Beitragspflichtige
2) a) Es wird Einspruch gegen Kostenbeteiligungen
erhoben.
zu a): siehe lfd. Nr. 1, 2)
b) Gibt es alternative Lösungsmöglichkeiten?
Die Einwände werden nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
zu b und c): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e)
c) Das Regenwasser fließt durch vorhandene
Sickerwasserschächte problemlos ab.
13
3) keine
1) Horst u. Dieter Zoost
Adlergestell 781, 12527 Berlin
Eigentümer
2) a) Es wird Einspruch gegen Kostenbeteiligungen
erhoben.
Beitragspflichtige
zu a): siehe lfd. Nr. 1, 2)
10
Die Einwände werden nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
Nr.
1) Einwender
2) Einwände
3) Vorschläge
b) Baumaßnahme ist zu teuer und
überdimensioniert
Gewichtung / Bewertung
Entscheidung /
Berücksichtigung
zu b): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-f)
3) keine
14
1) Eheleute Walshofer
Grünelinder Str. 30, 12589 Berlin
Eigentümer
Beitragspflichtige
2) a) Es wurden zu wenige Informationen zum
Bauvorhaben zur Verfügung gestellt.
zu a) Die Betroffenen wurden gem. § 3 Abs. 3 StrABG mit
Schreiben vom 14.10.2010 über die geplante
Baumaßnahme informiert. Weitere Informationen z.B. zum
konkreten Bauablauf etc. können erst zu einem späteren
Zeitpunkt im Rahmen der erforderlichen Abstimmungen
auch mit den ausführenden Baufirmen erfolgen.
b) Die Baumaßnahme sollte von Steuermitteln
finanziert werden.
zu b): siehe lfd. Nr. 1, 2)
c) Es ergibt sich kein besonderer Vorteil für die
Anlieger.
zu c): siehe lfd. Nr. 4, 2) b)
d) Es wurden keine alternativen
Planungsmodelle vorgestellt
zu d-e): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e)
Die Einwände werden nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
e) Die bereits vorhandene
Straßenentwässerungsanlage würde bei
regelmäßiger Wartung und Reinigung
ausreichen.
15
3) keine
1) Herr Dirk Wendicke
Kienheideweg 13, 12347 Berlin
Eigentümer
2) Es wird Einspruch gegen Kostenbeteiligungen
erhoben
Beitragspflichtiger
Der Einwand wird nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
siehe lfd. Nr. 1, 2)
11
Nr.
16
1) Einwender
2) Einwände
3) Vorschläge
3) keine
1) Frau Jutta Zebisch
Adlergestell 783, 12527 Berlin
Eigentümerin
2) a) Es wird Einspruch gegen Kostenbeteiligungen
erhoben.
17
Entscheidung /
Berücksichtigung
Beitragspflichtige
zu a): siehe lfd. Nr. 1, 2)
b) Die Kostenstruktur und Kostenhöhe wurde
nicht transparent gemacht.
zu b): siehe lfd. Nr. 3, 2) f)
c) Die bereits vorhandenen Sickerschächte
würden bei regelmäßiger Reinigung und
Wartung ausreichen.
zu c): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e)
d) Die Baumaßnahme sollte bis zur Klärung
bzgl. der Einstellung der Linie Tram 68
verschoben werden.
3)
Gewichtung / Bewertung
Die Einwände werden nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
zu d): siehe lfd. Nr. 11, 2) e)
keine
1) Frau Claudia Neumann
Adlergestell 763, 12527 Berlin
Eigentümerin
Beitragspflichtige
2) a) Es mangelt an Informationen zur
Baumaßnahme.
zu a) siehe Nr. 14, 2) a)
b) Die vorhandenen Sickerschächte sind
ausreichend.
zu b): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e)
c) Die Baumaßnahme stellt eine Instandsetzung
und keine Verbesserung dar.
zu c): siehe lfd. Nr. 1, 2)
d) Der hohe LKW-Verkehr trägt zum schlechten
Zustand der Verkehrsanlage bei.
zu d)
Die Verkehrsbelastung des Straßenzuges ist nicht ursächlich für
die unzureichende Entwässerungssituation.
e) Wurden alternative Planungsmodelle in
12
Die Einwände werden nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
Nr.
1) Einwender
2) Einwände
3) Vorschläge
Gewichtung / Bewertung
Betracht gezogen?
zu e): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e)
f) Die Kostenplanung wurde nicht transparent
gemacht.
zu f): siehe lfd. Nr. 3, 2) f)
Entscheidung /
Berücksichtigung
zu g): siehe lfd. Nr. 11, 2) e)
g) Wie sieht es mit dem Kostenanteil der BVG
aus, wenn die Tram Linie 68 eingestellt werden
sollte?
zu h): siehe lfd. Nr. 4, 2) i)
h) Wer kommt für evtl. entstehende
Umsatzeinbußen auf?
3) Keine
18
1) Kirchengemeinde Schmöckwitz
Rübelandstr. 9, 12053 Berlin
Eigentümerin
Beitragspflichtige
2) a) Die vorhandenen Sickerschächte würden bei
regelmäßiger Reinigung ausreichen.
zu a): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e)
b) Die Kosten sind lt. § 7 Abs. 8 StrABG vom
Land Berlin zu tragen.
Die Einwände werden nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
zu b): siehe lfd. Nr. 4, 2) f)
3) keine
19
1) Herr Matthias Heinecke
Sigmaringer Str. 28, 10713 Berlin
Herr Martin Heinecke
Adlergestell 772, 12527 Berlin
Eigentümergemeinschaft; beide sind
Miteigentümer
Beitragspflichtige
zu a): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e)
2) a) Die vorhandenen Sickerschächte reichen bei
regelmäßiger Reinigung aus.
b) Der geplante Regenwasserkanal kann das
Wasser bei übermäßigem Regen auch nicht
zu b) Die hydraulischen Berechnungen zur Dimensionierung des
Regenwasserkanals beruhen u.a. auf über Jahrzehnte ermittelten
13
Die Einwände werden nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
Nr.
1) Einwender
2) Einwände
3) Vorschläge
vollständig abtransportieren.
c) Die vorliegenden Informationen sind zu
„dürftig“ und die Einsichtnahme in die
ausgestellten Planungsunterlagen brachte
keinen weiteren Erkenntnisgewinn.
d) Es wurden keinerlei Angebote oder
Kostenaufstellungen veröffentlicht.
e) Die Kosten sind zu hoch und nicht
nachvollziehbar
f) Gibt es alternative Ideen?
Gewichtung / Bewertung
Entscheidung /
Berücksichtigung
Durchschnittswerten von Regenereignissen (Modellregen). Eine
leitungsgebundene Ableitung des Regenwassers ist daher
wesentlich effektiver als Sickerschächte. Katastrophenähnliche
Ereignisse können jedoch nicht ausgeschlossen werden.
zu c und d):
Die Kosten wurden durch eine Berechnung auf Grundlage von
aktuellen Tabellenwerten ermittelt. In die Tabellenwerte werden
ausgeführte vergleichbare Leistungen eingepflegt. Die Möglichkeit
(wie im Informationsschreiben angeboten), mit den zuständigen
Mitarbeitern Kontakt aufzunehmen, wurde nicht wahrgenommen.
Die Einsichtnahme von Angeboten und Kostenaufstellungen ist
erst nach Bestätigung der Ausbauvariante und Auslobung der
Baufirma nach Ausschreibung möglich.
g) Ändern sich die Kosten bei Einstellung der
Tram-Linie 68?
zu e): siehe lfd. Nr. 3, 2) f)
h) Der schlechte Straßenzustand und die
Pfützenbildung entstanden durch zunehmenden
Schwerlastverkehr.
zu f): siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e)
zu g): nein - siehe lfd. Nr. 11, 2) e)
zu h) siehe lfd. Nr. 17, 2) d)
20
3) Statt eines Regenwasserkanals könnte ein
„Überlaufkanal“ gebaut werden, der
überschüssiges Wasser in den Hafen leitet.
1) Herr Jürgen Heinecke
Holzungsweg 33, 14169 Berlin
Eigentümergemeinschaft; Miteigentümer
zu 3)
Der Vorschlag kann aus verschiedenen Gründen nicht realisiert
werden (vgl. lfd. Nr. 3, 2) d-e)
Beitragspflichtiger
Die Einwände werden nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
Siehe lfd. Nr. 19
2) siehe Nr. 19
14
Nr.
1) Einwender
2) Einwände
3) Vorschläge
Gewichtung / Bewertung
Entscheidung /
Berücksichtigung
3) siehe Nr. 19
21
1) Frau Christel Biela, Reinhard Biela
beide Am Deich 1, 26427 Neuharlingersiel
Herr Dr. Rüdiger Leykam
Kapitän-König-Weg 8, 28355 Bremen
Eigentümergemeinschaft; alle sind
Miteigentümer
vertr. durch RAin Böke
Beitragspflichtige
2) a) Die vorhandenen Sickerschächte sind
ausreichend.
zu a) siehe lfd. Nr. 3, 2) d-e)
b) Eine Instandsetzung der Straße ist in erster
Linie Ziel und Zweck der Baumaßnahme.
22
3) keine
1) Abaton Cöpenicker Immobilien GmbH
Eigentümer
vertr. durch RA Fiedler
2) a) Die Kosten sind zu hoch.
b) Es handelt sich um keine beitragsfähige
Maßnahme nach § 1 StrABG
zu b): siehe lfd. Nr. 1, 2)
Die Einwände werden nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.
Beitragspflichtige
zu a): siehe lfd. Nr. 3, 2) f)
zu b): siehe lfd. Nr. 1, 2)
3) keine
15
Die Einwände werden nicht
berücksichtigt.
Die Beitragserhebung erfolgt
gemäß StrABG.