Daten
Kommune
Berlin Steglitz Zehlendorf
Dateiname
Anlage "Verordnung und Begründung".pdf
Größe
22 kB
Erstellt
17.10.15, 18:17
Aktualisiert
27.01.18, 19:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Verordnung
über die Veränderungssperre X – B 16/ 39
im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Dahlem
Vom
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2585), in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November
2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§1
Für das Grundstück Podbielskiallee 14-18 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Dahlem, für die
das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen
hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.
§2
Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre
liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz, Bauordnungsamt - Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und
Wohnungsaufsicht -, aus.
§3
Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2
Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
(§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
BA-Vorlage
zur Beschlussfassung über den Erlass der Veränderungssperre Nr. X – B16 / 39
gemäß § 16 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 AG BauGB.
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§4
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von
zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt SteglitzZehlendorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung
geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
in Kraft.
Berlin, den
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
N o r b e r t K o p p
Bezirksbürgermeister
BA-Vorlage
U w e S t ä g l i n
Bezirksstadtrat
zur Beschlussfassung über den Erlass der Veränderungssperre Nr. X – B16 / 39
gemäß § 16 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 AG BauGB.
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A.
Begründung
Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre erlassen. Dies setzt voraus, dass konkretisierte, erreichbare Planvorstellungen vorhanden sind, der Erlass erforderlich
ist und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit gefolgt wird. Die Voraussetzungen zum Erlass liegen im Fall der Veränderungssperre X – 16 / 39 vor. Der Beschluss über die Veränderungssperre X –
16 / 39 ist zur Sicherung des Bebauungsplanentwurfs X – B16 erforderlich, da die Durchführung der
Planung durch beantragte Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
Es sind hinreichend konkrete positive Planvorstellungen vorhanden. Diese können auch durch die
Planungsinstrumente des BauGB in zulässiger Weise erreicht werden.
Bebauungsplanverfahren
Das Bezirksamt Zehlendorf hat in seiner Sitzung am 6. November 1984 beschlossen neben anderen
Bebauungsplänen den Bebauungsplan X-B4 aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im
Amtsblatt für Berlin vom 7. Dezember 1984 (34. Jahrgang; Nr. 60) auf Seite 1694 ortsüblich bekannt
gemacht.
Mit Bezirksamtsbeschluss 67 / 7 / 99 vom 23. Februar 1999 wurde das Bebauungsplanverfahren XB4 unter Berücksichtigung einer gutachterlichen Überprüfung der grundsätzlichen planungsrechtlichen Problemstellung von 1990 in 6 eigenständige Bebauungsplanverfahren (X-B15 – X-B20) aufgeteilt. Die zuständigen Senatsverwaltungen wurden von der Aufteilung mit Schreiben Stapl 13/X-B4,XB15-20 vom 9. März 1999 informiert.
Die Aufteilung des Bebauungsplanverfahrens X-B4 in die Bebauungsplanverfahren X-B15 – X-B20
wurde am 26. März 1999 im Amtsblatt für Berlin Nr. 15, S. 1178 ortsüblich bekannt gemacht. Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr teilte mit Schreiben II E 2 Bö 6142/X-B15 vom 7. April 1999 mit, dass gegen die Aufteilung des Bebauungsplanverfahrens X-B4 keine Bedenken bestehen.
Der Bebauungsplan X-B16 wurde in der Zeit vom 19. April 2010 bis einschließlich 19. Mai 2010 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) öffentlich ausgelegt und steht somit kurz vor
der Festsetzung. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken vorgebracht,
die dem Bebauungsplan entgegenstehen könnten.
Sicherungszweck
Für die Gebäude auf dem Grundstück Podbielskiallee 14-18 wurde beim Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht eine Abriss anzeiget.
Das über 4000 m² große Grundstück liegt im Dahlemer Villengebiet und ist mit einer repräsentativen
Villa aus der Zeit zwischen 1900 und 1918 bebaut. Die städtebauliche Qualität des Dahlemer Villengebiets wird vor allem durch Villen und Landhäuser aus dem ersten Drittel des 20. Jahrhunderts begründet. In den vergangenen Jahrzehnten war bereits ein erheblicher Verlust an historischer Bausubstanz zu beklagen. Die wertvolle städtebauliche Gestalt des Gebiets ist nach wie vor durch weitere
Verdichtungs- und Abrissvorhaben akut gefährdet. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf (ehemals Bezirksamt Zehlendorf) stellte deshalb in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
den Bebauungsplan X-B16 auf, der die Erhaltung der schutzwürdigen städtebaulichen Eigenart des
Gebiets sichern soll und demzufolge Bestimmungen im Sinne des § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Erhaltungsbereiche) enthalten wird.
In den Erhaltungsbereichen nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bedürfen der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung oder die Errichtung von baulichen Anlagen der Genehmigung gemäß § 172 Abs.
1 Satz 1 und 2 BauGB. In den festgesetzten Erhaltungsbereichen kann zur Erhaltung der städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung von baulichen
Anlagen nur aus den in § 172 Abs. 3 BauGB genannten Gründen versagt werden.
BA-Vorlage
zur Beschlussfassung über den Erlass der Veränderungssperre Nr. X – B16 / 39
gemäß § 16 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 AG BauGB.
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Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang
mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Dies ist
hier der Fall.
Die in ihrer äußeren Struktur gut erhaltene Villa liefert ein hervorragendes Beispiel für den Repräsentationswillen dieser Zeit, der durch Großzügigkeit, ausgeprägte Fassaden- und Dachgestaltung mit
zahlreichen Gliederungselementen und einen parkähnlichen Garten deutlich wird. Das Gebäude trägt
wesentlich zur Schutzwürdigkeit des Ortsbildes bei, ihr Abriss würde eine spürbare Beeinträchtigung
der Eigenart des Gebiets darstellen und hätte eine fatale Vorbildwirkung für weitere Abrissbegehren
in der näheren Umgebung. Mit dem Abriss der Villa wären Ziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans kaum noch durchsetzungsfähig. Der Abriss mag für die Beteiligten der bequemere
Weg sein, er widerspricht aber der gewünschten Sicherung des stadtbaukulturellen Erbes im Ortsteil
Dahlem.
Zudem ist weder ersichtlich, aus welchen Gründen die Erhaltung des Gebäudes für den Eigentümer
wirtschaftlich unzumutbar sei, noch wie das Grundstück nach dem Abriss baulich genutzt werden soll.
Erforderlichkeit
Für die Grundstücke Podbielskiallee 14-18 wurde am 09.09.2009 (Eingang BWA) eine Abrissanzeige
mit ergänzender Anfrage vom 21.10.2009 gestellt. Entsprechend dieses Antrages soll die bestehende
Villa auf dem Grundstück Podbielskiallee 14-18 abgerissen werden. Der vorliegende Antrag kann auf
Grundlage des hier geltenden Planungsrechts (allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/2 nach Baunutzungsplan) nicht abgelehnt werden.
In den durch den vorliegenden Antrag dokumentierten Bau- und Entwicklungsabsichten des Eigentümers liegt die Gefahr, dass die künftige Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, da der Erhalt der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen
Gestalt erheblich beeinträchtigt würde. Die Sicherung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt durch einen Erhaltungsbereich gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1
BauGB ist ein wesentliches Planungsziel des Bebauungsplans X-B16.
Zur Sicherung der Ziele des Bebauungsplanentwurfs X-B16 erfolgte vom Fachbereich Bauaufsicht die
vorläufige Untersagung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB durch Bescheid Nr. 2009/2035 vom
28.10.2009 für die Dauer von 12 Monaten.
Gegen die vorläufige Untersagung wurde mit Schreiben vom 12.11.2009 Widerspruch eingelegt, der
mit Schreiben vom 26.11.2009 begründet wurde. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 21. Juni
2010 mit dem Ergebnis beschieden, dass der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden ist. Gegen die Zurückstellung wurde zwischenzeitlich Klage erhoben.
Da das Bebauungsplanverfahren X-B16 aufgrund des Verfahrensstandes innerhalb der genannten
Frist nicht zur Festsetzung und damit zum Abschluss gebracht werden kann, ist es erforderlich für das
Grundstück Podbielskiallee 14-18 die Veränderungssperre 39/X-B16 gemäß § 14 BauGB zu erlassen.
Verhältnismäßigkeit
Es entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, im vorliegenden Fall die Veränderungssperre
auf das Grundstück Podbielskiallee 14-18 zu beschränken, da zur Zeit nur auf diesem Grundstück die
Aktivitäten der Eigentümer ein Vorhaben entgegen den künftigen Festsetzungen erwarten lässt.
Rechtswirkungen
Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft.
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf die Zweijahresfrist der seit der Zustellung des vorläufigen
Untersagungsbescheids nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre hat gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zum Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29
BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Nach Inkrafttreten der Veränderungssperre ist umgehend
über den der Sperre zugrundeliegenden Antrag bauaufsichtlich zu entscheiden. Für Vorhaben, die mit
BA-Vorlage
zur Beschlussfassung über den Erlass der Veränderungssperre Nr. X – B16 / 39
gemäß § 16 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 AG BauGB.
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den planerischen Zielen übereinstimmen, kann ggf. eine positive bauaufsichtliche Entscheidung als
Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB getroffen werden.
B Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine
C Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. S. I
2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), zuletzt geändert durch § 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2007 (GVBl. S. 549).
Berlin, den 08.07.2010
Uwe Stäglin
Bezirksstadtrat
BA-Vorlage
Sabine Lappe
Fachbereichsleiterin Stadtplanung
zur Beschlussfassung über den Erlass der Veränderungssperre Nr. X – B16 / 39
gemäß § 16 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 AG BauGB.
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