Daten
Kommune
Berlin Steglitz Zehlendorf
Dateiname
Aktuelle Begründung - Geltungsbereich.pdf
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17.10.15, 18:20
Aktualisiert
27.01.18, 10:43
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Inhalt der Datei
Geltungsbereich zum Bebauungsplanentwurf 6-25 VE
für das Grundstück Robert-W.-Kempner-Straße 3/5, die Fläche der Industriebahn am
Dahlemer Weg (Flurstücke 6/4, 62 und 123), eine nördliche Teilfläche des
Grundstücks Dahlemer Weg 50/64, einen Abschnitt der Bolchener Straße zwischen
der westlichen Grundstücksgrenze der Robert-W.-Kempner-Straße 3/5 und der
Brettnacher Straße, den Brittendorfer Weg sowie einen Abschnitt der
Robert-W.-Kempner-Straße
im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf
Geltungsbereichsgrenze Vorhaben- und Erschließungsplan
Geltungsbereich Vorhabenbezogener Bebauungsplan (mit Ergänzungsflächen
gem. § 12 Abs. 4 BauGB)
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz
Bauordnungsamt – Fachbereich Stadtplanung
12. Januar 2011
1
I.
1.
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
a)
b)
Planungsgegenstand
Veranlassung und Erforderlichkeit
Plangebiet
Städtebauliche Strukturen
Erschließung
Ver- und Entsorgung
Altlasten
Immissionen
Denkmalschutz
Eigentumsverhältnisse
Planungsrechtliche Ausgangssituation
Vorbereitende Bauleitplanung
Verbindliche Bauleitplanung
3
3
3
4
5
6
6
6
7
7
8
8
10
II.
1.
2.
2.1.
3.
Planinhalt
Entwicklung der Planüberlegung
Intention des Plans und Planungsziele
Städtebauliche Konzeption
Umwelt/ Eingriff in Natur und Landschaft
11
11
12
13
14
III.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Auswirkungen des Bebauungsplans
Belange des Allgemeinwohls
Maßnahmen zur Sicherung der Planung
Grundsätze für soziale Maßnahmen
Auswirkungen auf die Umwelt
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nachhaltigkeitsziele des Bezirks Steglitz – Zehlendorf
15
15
16
16
16
16
16
IV.
1.
Verfahren
Mitteilung der Planungsabsicht
17
V.
Rechtsgrundlagen
17
2
I.
1.
Planungsgegenstand
Veranlassung und Erforderlichkeit des Planverfahrens
Im Januar 1993 wurden die von den US-Amerikanern genutzten Liegenschaften am
Dahlemer Weg geräumt (ehemalige Von – Steuben –Kaserne). Ein Teil dieser Fläche
(Grundstück Robert –W.-Kempner-Straße 3/5) wurde seit Oktober 1994 gemäß
Senatsbeschluss Nr. 4174/93 von der Berliner Handwerkskammer (HWK) als Ausund Weiterbildungsstätte genutzt. Veränderte Rahmenbedingungen (sinkende Zahlen
von Auszubildenden und Abbau der Fördermittel) führten 2005 zur Aufgabe dieses
Standorts durch die HWK.
Planungsrechtlich gilt der Bebauungsplan X–5b, der für die überwiegende Fläche des
Plangebiets Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“, für eine kleine
Fläche (<3 ha) im nordöstlichen Plangebiet „Gewerbegebiet“ und neue
Straßenverkehrsflächen festsetzt.
Nutzungsstrukturelle Veränderungen im östlichen Bereich des rechtsverbindlichen
Bebauungsplans X-5b (fehlender Nutzungsnachfolger der Kasernenflächen) machten
eine planungsrechtliche Neuordnung dieser Teilfläche erforderlich.
Für Teilbereiche des Bebauungsplans X–5b, so auch für das i. R. stehende
Plangebiet, wurde mit BA-Beschluss vom 17.10.2000 der Bebauungsplan X -5b-1
aufgestellt, der für den Standort den Neubau des Materialprüfungsamts BerlinBrandenburg (Sondergebiet) sowie einen Schulstandort vorsah.
Da es für den Standort des Materialprüfamts sowie auch für die Vorhaltefläche des
geplanten Schulstandorts nach vorheriger Abstimmung mit den beteiligten
Verwaltungen bzw. Fachbereichen kein Bedarf mehr besteht, wurde der
Aufstellungsbeschluss aufgehoben und das Verfahren zum Bebauungsplan X- 5b -1
mit Bezirksamtsbeschluss vom 08.02.2011 eingestellt.
Die rechtsverbindlichen Festsetzungen (Bebauungsplans X-5b) befinden sich nicht
mehr im Einklang mit dem aktuellen städtebaulichen Leitbild des Bezirks SteglitzZehlendorf.
In Konkretisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans soll stattdessen ein
Bebauungsplan für eine Wohnnutzung aufgestellt werden, in dem Art und Maß der
baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise, Maßnahmen zur
verkehrlichen Erschließung und zum Lärmschutz (Werkbahn, Gemengelage) sowie
gegebenenfalls Regelungen zu Altlasten festgesetzt werden, um eine Ergänzung des
bestehenden Wohngebiets zu erreichen.
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans sollen Beurteilungskriterien und –
normen für die vorhandene und geplante Bebauung in diesem Bereich schaffen, die
allgemein verbindlich und nachvollziehbar sind.
2.
Plangebiet
Das Plangebiet befindet sich im Nordosten des Ortsteils Zehlendorf, unmittelbar an
der Grenze zu Lichterfelde und umfasst das Grundstück Robert-W.-Kempner-Straße
3/5 mit einer Fläche von ca. 3,2 ha sowie die Fläche der Betriebsbahn am Dahlemer
Weg (Flurstücke 123, 62 und 6/4) mit 2531 m2, eine kleine Teilfläche des
Grundstücks Dahlemer Weg 50/64, einen Abschnitt der Bolchener Straße, den
Brittendorfer Weg und einen Abschnitt der Robert-W.-Kempner-Straße.
Das Plangebiet grenzt
- im Nordwesten an die Flächen der Kindertagesstätten (Kita) und
Jugendverkehrschule,
- im Nordosten an das Gewerbegebiet,
3
- im Osten an den Dahlemer Weg,
- im Südosten und Westen durch die gemeinsamen Grundstücksgrenzen an die
Wohnbebauung Dahlemer Weg 56/64 und das Wohnquartier Bolchener Straße/
Brettnacher Straße/Brittendorfer Weg.
Die öffentlichen Verkehrsflächen des Brittendorfer Wegs und der Bolchener Straße
sind zudem Bestandteil des Bebauungsplans 6-25 VE, da sie neben dem Dahlemer
Weg der Erschließung des Plangebiets dienen.
Östlich des Grundstücks Robert-W.-Kempner-Straße 3/5 verlaufen parallel zum
Dahlemer Weg die Gleise der in Betrieb befindlichen Industriebahn.
2.1
Städtebauliche Strukturen
Der nähere Verflechtungsraum bestimmt sich durch die Gemeinbedarfsflächen
(Kindertagesstätten, Jugendfreizeitheim, Sportplatz und Jugendverkehrschule), die
nördlich an das Plangebiet angrenzenden Gewerbeflächen sowie das in unmittelbarer
Nachbarschaft vorhandene Wohngebiet beiderseits der Brettnacher Straße und den
Siedlungsbereich östlich des Dahlemer Wegs (Ortsteil Lichterfelde).
Neben den einzelnstehenden, eingeschossigen Gemeinbedarfseinrichtungen (Kita –
Einrichtungen, Jugendfreizeitheim, Jugendverkehrsschule) in der unmittelbarer Nähe
des Plangebiets, prägen vor allem die vier- und fünfgeschossigen Wohngebäude
beidseitig der Brettnacher Straße das Stadtbild.
Dominierend ist eine Blockrand- und Zeilenbebauung, deren Übergänge von „privat“
zu „öffentlich“ über private Freibereiche, halb öffentliche Wohnwege bis zu
gemeinsamen Quartiersplätzen abgestuft sind.
Als Ergänzung der vorhandenen Wohngebietsstruktur soll auch im Plangebiet
überwiegend mehrgeschossiger Wohnungsbau mit großen privaten Freiflächen und
halb öffentlichen Wohnwegen und Privatstraßen entstehen.
Nordöstlich der Robert-W.-Kempner-Straße befindet sich das Gewerbegebiet mit
großvolumigen ein- und zweigeschossigen Werkhallen, die derzeit u.a. von einer
4
Baufirma, einem Umzugs- und Transportunternehmen und als Lagerhallen (Selfstore)
genutzt werden.
Parallel zum Dahlemer Weg und teilweise im Plangebiet selbst verläuft die
Bahntrasse einer Industriebahn.
Bahn und gewerbliche Nutzung wirken sich möglicherweise störend auf die geplante
Wohnnutzung aus. Es wird daher ein Lärmschutzgutachten erstellt, dass die
Vorbelastung erfassen soll und auf dessen Grundlage Maßnahmen zur
Gewährleistung der Wohnruhe festgesetzt werden können.
Im Plangebiet selbst befinden sich noch leerstehende Gebäude, die früher von den
US-amerikanischen Streitkräften bzw. der HWK genutzten wurden. Es handelt sich
teilweise um mehrgeschossige ehemalige Betriebs- und Verwaltungsgebäude. Eine
Besonderheit stellt die Überbauung der Robert-W.-Kempner-Straße dar.
Die betreffenden Flächen sind ungestaltet, es überwiegen versiegelte Böden. Bei
dem im Gebiet vorkommenden Vegetationsbestand handelt es sich um ruderalen
Gehölzaufwuchs, der sich als Spontanaufwuchs auf der kleinräumigen Stadtbrache
entwickeln konnte, sowie um Einzelbäume.
Der weitere Verflechtungsraum (Ortsteil Zehlendorf, Sundgauer Straße, Berliner
Straße) ist durch Wohnnutzung geprägt, wobei hier mehrgeschossige Zeilenbauten
vorherrschen. Diese verfügen über große private Freiräume mit einem großen und
gepflegten Gehölzbestand.
Getrennt durch die Verkehrsflächen des Dahlemer Wegs liegt östlich des Plangebiets
das Siedlungsgebiet Lichterfelde West, in dem sich überwiegend Einzelhäuser und
Stadtvillen in offener Bauweise befinden.
2.2
Erschließung
Für das Plangebiet ist die öffentliche Erschließung für den Individualverkehr durch die
übergeordnete Straßenverbindung (Verbindungsstufe II) Dahlemer Weg, die RobertW.-Kempner-Straße, den Brittendorfer Weg und die Bolchener Straße gegeben.
Eine wichtige Erschließungsfunktion im Rahmen des ÖPNV-Systems übernimmt die
nordwestlich des Plangebiets gelegene S-Bahnlinie S1, der S-Bahnhof Sundgauer
Straße ist 400 m und der S-Bahnhof Lichterfelde West ca. 1400 m entfernt.
Die über den Dahlemer Weg bzw. Berliner Straße verkehrenden Buslinien
gewährleisten eine gute Anbindung an den weiteren öffentlichen
Personennahverkehr.
Radverkehrsanlagen sind beidseitig im Dahlemer Weg, der Berliner Straße und
abschnittsweise in der Sundgauer Straße vorhanden.
Vom Dahlemer Weg zweigt die Robert-W. –Kempner-Straße als Anliegerstraße zum
dort vorhandenen Gewerbegebiet mit unbeschrankter Überfahrt über die parallel zum
Dahlemer Weg verlaufenden Bahntrasse (Industriebahn) ab.
Eine weitere Querung der Bahngleise ist südlich ca. 110 m davon entfernt auf dem
Flurstück 6/4 mit Anbindung an den Dahlemer Weg geplant (ursprünglich als
Überfahrt von der Steubenkaserne genutzt).
Im Bebauungsplanverfahren sollen Verkehrswege und -anbindungen hinsichtlich ihrer
Funktion, Auslastung und Verfügbarkeit (neue Anbindung an den Dahlemer Weg über
Flächen des Landes Berlins) für das geplante Wohngebiet untersucht werden. Die
Ergebnisse sollen im Bebauungsplan berücksichtigt werden.
Die inneren Erschließungsstraßen des zukünftigen Wohngebiets werden als
Privatstraßen angelegt und sind gem. § 12 (1) BauGB Bestandteil des Vorhaben- und
Erschließungsplans.
5
2.3
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Plangebiets mit Wasser, Gas, Strom und Telekommunikation
sowie die Beseitigung des Abwassers sind durch vorhandene Ver- und
Entsorgungsleitungen im Plangebiet und den angrenzenden Straßen gesichert.
2.4
Altlasten
Infolge der langjährigen Nutzung als Kaserne bzw. durch gewerbliche Einrichtungen
besteht auf den Flächen des Grundstücks Robert-W.-Kempner-Straße 3/5 ein
Altlastenverdacht.
Das Grundstück (ehemals Dahlemer Weg 44) wird im Bodenbelastungskataster unter
der Nr. 5011 geführt. Auf Grund seiner früheren Nutzung (Heizöllager, KfzWaschanlage, Kfz-Werkstatt) sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten
nicht auszuschließen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind deshalb detaillierte
Bodenuntersuchungen vorzunehmen, um einen Altlastenverdacht auszuräumen oder
um Sanierungsmaßnahmen festsetzen zu können, die eine Entwicklung zum WA
bzw. MI ermöglichen und gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen gewährleisten,
wenn schädliche Bodenveränderungen vorgefunden werden.
2.5
Immissionen
Lärm
Das Plangebiet befindet sich westlich des Dahlemer Wegs. Die Kartenanzeige
Verkehrsmengen (2005) des Umweltatlas enthält für diesen Straßenabschnitt
durchschnittlich eine mittlere tägliche Verkehrsstärke von 30.001 bis 40.000 Kfz/ 24
Std. (inklusive Lkw und Motorräder).
Der Verkehrslärm (hauptsächlich durch den Verkehr auf dem Dahlemer Weg
verursacht) wirkt sich auf den östlichen Flächen des Plangebiets aus. Der
Umweltatlas weist hierfür als Immissionspegel (lt. Strategische Lärmkarte LDEN (TagAbend- Nacht-Lärmindex) für den Straßenverkehr 2005: >55 – 60 dB(A) aus, für
straßennahe Flächen wird ein Pegel von >60 – 65 dB(A) angeben.
Parallel zum Dahlemer Weg befindet sich die Bahntrasse der Industriebahn. Im
weiteren Verfahren ist zu prüfen, welche Störungen sich aus dem Bahnbetrieb für das
geplante Wohngebiet ergeben und welche Maßnahmen erforderlich werden, um
diese zu verringern.
Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze befinden sich unmittelbar angrenzend die
Gemeinbedarfseinrichtungen - die Kitas „Brittendorfer Weg“ und „Gänseblümchen“,
das Jugendfreizeitheim „Schottenburg“, ein Sportplatz und die
Jugendverkehrsschule - die auf Grund ihrer möglichen Emissionen bei der Planung
des heranrückenden Wohngebiets besonders zu beachten und zu berücksichtigen
sind.
Diese Nutzungen sind einzeln auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ohne
den Gebietscharakter zu verändern. Allerdings kann es hier in Folge des räumlichen
Zusammenhangs (ca. 2,1 ha gesamt) und der Anlage für sportliche Zwecke
(Fußballplatz) zu Störungen der Wohnruhe kommen.
Anhand der konkreten Nutzungsausübungen auf diesen Flächen ist daher ein
Lärmschutzgutachten zu erstellen, welches den Störungsgrad für das Umfeld
ermitteln soll, um durch zukünftige Festsetzungen einen Konflikt zwischen den
bestehenden Gemeinbedarfsflächen und dem geplanten Wohngebiet umfassend
auszuschließen zu können.
6
Als situationsbedingte Vorbelastung auf das zukünftige allgemeine Wohngebiet sind
auch die von den gewerblichen Tätigkeiten ausgehenden Geräuschemissionen des
angrenzenden Gewerbegebiets (nordöstlich des Geltungsbereichs) zu ermitteln. Der
Umweltatlas (Strategische Lärmkarte Industrie und Gewerbe) enthält für das
Plangebiet keine Aussagen. Als Grundlage für die Beurteilung des Gewerbelärms auf
das Plangebiet sind daher prognostische Ermittlungen der Geräuschemissionen auf
den Gewerbegrundstücken unter Beachtung der Umgebungsbedingungen im
Planungsverfahren durchzuführen.
Für das allgemeine Wohngebiet, das auf der Grundlage des Bebauungsplans
festgesetzt werden soll, gelten die Orientierungswerte der DIN 18005 von tagsüber 55
dB(A) und nachts 45 dB(A) / (40 dB(A) bei Gewerbelärm).
Soweit eine Überschreitung dieser Werte nicht vermeidbar ist, muss durch erhöhte
Schallschutzmaßnahmen der Außenpegel wirkungsvoll gedämmt werden.
Im weiteren Verfahren sind die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen festzulegen,
die mit Hilfe gutachterlicher schalltechnischer Untersuchungen und den daraus
resultierenden Empfehlungen gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen
gewährleisten.
Klima/ Luft
Der Umweltatlas stellt das Plangebiet und die Umgebung als wenig durchlüfteten
Siedlungsraum mit geringer, in Einzelfällen mäßiger bioklimatischer Belastung (nach
VDI 3785) dar. Es besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber
Nutzungsintensivierung und weiterer Verdichtung.
Mit der Planung eines allgemeinen Wohnbaugebiets mit hohem Grünanteil auf
Freiflächen wird es auf der jetzigen Stadtbrache zu keiner wesentlichen
Verschlechterung der klimatischen Verhältnisse kommen. Eine Verbesserung der
Durchlüftungsmöglichkeit kann durch Entsiegelungsmaßnahmen und eine Erhöhung
des Vegetationsanteils erreicht werden.
2.6
Denkmalschutz
Im Plangebiet befinden sich keine unter Denkmalschutz stehenden Anlagen. Auch in
der näheren Umgebung befinden sich keine Einzeldenkmäler, Denkmalbereiche und
Gartendenkmäler.
2.7
Eigentumsverhältnisse
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplan 6 -25 VE liegenden Grundstücke
Dahlemer Weg 50/64 und Robert-W.–Kempner-Straße 3/5 befinden sich im
Privateigentum. Die übrigen Flurstücke bzw. das öffentliche Straßenland gehören
dem Land Berlin.
7
2.8
Planungsrechtliche Ausgangssituation
a)
Vorbereitende Bauleitplanung
Der Flächennutzungsplan von Berlin (FNP, Stand 2004) stellt für das Plangebiet
Wohnbaufläche W 2 (bis GFZ 1,5) und für eine Teilfläche im nordöstlichen Bereich
gewerbliche Baufläche dar.
Der Entwicklungsrahmen für das geplante allgemeine Wohngebiet ist gegeben.
Entsprechend dem Grundsatz Nr. 1 für die Entwicklung von Bauleitplänen aus dem
FNP können aus Bauflächen des FNP andere Baugebiete und andere Flächen unter
3 ha entwickelt werden, wenn die Funktion und die Wertigkeit der Baufläche sowie die
Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem dargestellten städtebaulichen
Gefüge gewahrt bleiben.
Die Fläche des geplanten Mischgebiets auf den gewerblichen Bauflächen ist kleiner
als 3 ha und soll neben der Wohnnutzung die für das Gebiet notwendigen,
kleinteiligen und lokalen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen für die
Bevölkerung ergänzen. Nutzungen, deren Betriebsweisen zu einer nicht tragbaren
Störung in der Umgebung führen, sollen ausgeschlossen bleiben.
Damit bleibt das städtebauliche Gefüge hinsichtlich Funktion und Wertigkeit der
Baufläche sowie der Anforderungen des Immissionsschutzes gewahrt.
Die Planungsziele des Bebauungsplans sind aus dem FNP Berlin lt.
Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan entwickelbar.
Eine beschlossene Bereichsentwicklungsplanung (BEP) liegt nicht vor.
Im Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum ist für das Plangebiet
die Raumkategorie Siedlungsbereich festgelegt
Dieses Ziel strebt auch der zukünftige Bebauungsplan 6 – 25 VE an, so dass die
Umsetzung der Planung keinen Dissens zu den gemeinsamen Entwicklungszielen
darstellt.
Mit Bezirksamtsbeschluss vom 08.04.2008 wurden die Nachhaltigkeitsziele für den
Bezirk verabschiedet. Als besondere Ziele einer nachhaltigen Stadtentwicklung
werden darin der sparsame Umgang mit Grund und Boden und der Erhalt
zusammenhängender Grünflächen (Blockinnenbereiche) aufgeführt.
Die Zielsetzung des Bebauungsplans 6 – 25 VE entspricht den bezirklichen
Nachhaltigkeitszielen einer zukunftsgerechten Stadtentwicklung, bei der der
Innenentwicklung der Vorrang einzuräumen ist.
8
Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutz für Berlin in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (Abl. S. 2331), ergänzt am 28. Juni 2006 (Abl. S.
2350)
Das Landschaftsteilprogramm Biotop und Artenschutz ordnet das
Bebauungsplangebiet als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzungen ein.
Als Entwicklungsmaßnahmen werden u.a. festgelegt:
Erhalt der durch Nutzungs- und Strukturvielfalt geprägten außerordentlichen
hohen biotischen Vielfalt
Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna durch Entsiegelung
Entwicklung des gebietstypischen Baumbestandes
Erhalt wertvoller Biotope und Entwicklung örtlicher Biotopverbindungen bei
Siedlungserweiterung und Nachverdichtung
Der Teilplan Erholung und Freiraumnutzung beschreibt das Gebiet als Wohnquartier
der Dringlichkeitsstufe IV. Als Entwicklungsrahmen zur Verbesserung der
Freiraumversorgung werden vorrangig folgende Maßnahmen festgelegt:
Erhöhung der Nutzungsmöglichkeit und Aufenthaltsqualität vorhandener
Freiräume und Infrastrukturen,
Erhöhung des privaten Freiraums im Bereich von Zeilenbebauung und
Großformbebauung durch private Mietergärten,
Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum,
Verbesserung der Durchlässigkeit zum landschaftsgeprägten Raum.
Der Teilplan Naturhaushalt/ Umweltschutz stellt das Gebiet als Siedlungsgebiet mit
Schwerpunkt Entsiegelung dar. Als Entwicklungsmaßnahmen sind darin u.a.
festgelegt:
Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-,
Hof-, und Wandbegrünung),
Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,
Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes,
Dezentrale Regenwasserversickerung
Förderung emissionsarmer Heizsysteme
Im Teilplan Landschaftsbild wird der Entwicklungsraum als städtischer
Übergangsbereich mit Mischnutzungen eingestuft, für den u.a. folgende
Entwicklungsziele gelten:
Beseitigung von Orts- und Landschaftsbildbeeinträchtigung
Quartiersbildung durch Entwicklung raumbildender Strukturen und
Leitbaumarten in den Großsiedlungen,
Erhalt und Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie markanter
Landschafts- und Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung,
Berücksichtigung ortstypischer Gestaltungselemente und besonderer
Siedlungs- und Freiraumzusammenhänge (Volkspark, Gartenplätze,
Siedlungsbereiche der 20er und 30er Jahre),
Erhalt und Entwicklung prägender Landschaftselemente; ortsbildprägender
Freiflächen, begrünter Straßenräume und Stadtplätze bei
Siedlungserweiterung.
Fazit:
Real ist der Anteil der versiegelten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans
6-25 VE auf Grund langjähriger gewerblicher Nutzung hoch.
Durch die geplante Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche können große
Teile von Bebauung freigehalten und entsiegelt werden. Ferner sind auf den
nichtüberbaubaren Flächen, einschließlich der Tiefgaragendächer, kompensatorisch
9
umfangreiche Strauch- und Baumpflanzungen vorgesehen, die den Bereich
ökologisch aufwerten.
Das Ziel des Bebauungsplans ist eine bodenschonende Entwicklung mit einem an die
örtlichen Verhältnisse angepassten Städtebau.
Die Entwicklungsziele des Landschaftsprogramms einschließlich Artenschutz werden
dabei berücksichtigt.
b)
Verbindliche Bauleitplanung
Bebauungsplan X -5b (festgesetzt am 04. September 1972)
Für den Bereich des Plangebiets enthält der Bebauungsplan die Festsetzungen
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“, (GRZ 0,3, GFZ 0,4, offene
Bauweise), Gewerbegebiet (GRZ 0,3, drei Vollgeschosse, GFZ max. 0,4,
geschlossene Bauweise) und Straßenverkehrsflächen.
Bebauungsplan X – 5b
Mit Bezirksamtsbeschluss vom 17.10.2000 wurde für Teilbereiche des
Bebauungsplans X-5b ein Planänderungsverfahren (Bebauungsplans X-5b-1)
eingeleitet. Dieses sah u. a. vor, auf dem ehemaligen Kasernengelände (VonSteuben-Kaserne) den Standort der Materialprüfanstalt Berlin – Brandenburg zu
sichern und den Schulstandort zu verlegen.
Der Verzicht der Materialprüfanstalt auf diesen Standort und der, nach
der bezirklichen Fusion (Steglitz und Zehlendorf) nicht mehr
bestehende Schulstandortbedarf führten zu einer Neudefinition der
städtebaulichen Zielvorstellungen (Bebauungsplanverfahren 6-25 VE).
Da von dem Aufstellungsbeschluss (X-5b-1) als Grundlage der Instrumente zur
Sicherung der gemeindlichen Planung (Veränderungssperre,
Antragszurückstellung) oder zur Erteilung von Genehmigungen nach § 33
BauGB kein Gebrauch gemacht wurde, konnte mit Bezirksamtsbeschluss vom
08.02.2011 dieser aufgehoben und das Bebauungspanverfahren zum
Planentwurf X - 5b - 1 eingestellt werden.
10
Bebauungsplan X-B6 (festgesetzt am 20. November 1989)
Für die Baugrundstücke die im Bebauungsplan X-5b rechtsverbindlich als
Gewerbegebiet festgesetzt sind, wird als Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet
gemäß § 8 der Verordnung über die Nutzung von der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung- BauNVO), in der Fassung vom 15. September 1977
geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1986 festgesetzt.
II.
Planinhalt
1.
Entwicklung der Planüberlegung
Die Planung für den Standort des Materialprüfamts auf dem ehemaligen
Kasernengelände (Grundstück Robert-W.-Kempner-Straße 3/5) wurde aufgegeben.
Ebenso besteht für die Vorhaltefläche des geplanten Schulstandorts nach vorheriger
Abstimmung mit den beteiligten Verwaltungen / Fachbereichen kein Bedarf mehr.
Für die Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens X -5b -1 gibt es somit kein
städtebauliches Erfordernis.
Aber auch die rechtsverbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans X - 5b,
Schulstandort und Gewerbegebiet, befinden sich nicht mehr im Einklang mit den
aktuellen städtebaulichen Zielvorstellungen des Bezirks Steglitz-Zehlendorf. In
Konkretisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans soll stattdessen ein
Bebauungsplanverfahren (6-25 VE) durchgeführt werden, wozu durch Festsetzungen
der Art und des Maßes der Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche,
Bauweise, Maßnahmen zur verkehrlichen Erschließung und zum Lärmschutz sowie
Regelungen zu Altlasten auf der derzeitigen Stadtbrache eine Ergänzung des
bestehenden Wohngebiets vorbereitet wird.
Das Grundstück Robert-W.-Kempner-Straße 3/5 wurde 2009 vom Liegenschaftsfonds
Berlin an einen privaten Investor verkauft.
Dieser hat einen Architektur-Wettbewerb durchgeführt, bei dem der stadtplanerische
Entwicklungsrahmen seines Projekts mit dem Bezirk Steglitz-Zehlendorf abgestimmt
wurde.
Die Absichten des Erwerbers für das ca. 3,2 ha große Grundstück decken sich mit
den städtebaulichen Zielvorstellungen des Bezirks, daher ist vorgesehen, das
Verfahren auf Grund seiner Vorhabenbezogenheit (vorhabenbezogener
Bebauungsplan) gem. § 12 BauGB als Vorhaben- und Erschließungsplan (VE- Plan)
durchzuführen. Dabei verpflichtet sich der Vorhabenträger sein Vorhaben und die
erforderlichen Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist
durchzuführen und die Planungs- und erforderlichen Erschließungskosten zu tragen
(Durchführungsvertrag).
Die Konfliktbewältigung der geplanten Verkehrserschließung des zukünftigen Wohnbzw. Mischgebiets, insbesondere auch die geplante verkehrliche Anbindung des
Baugrundstücks Robert-W.-Kempner-Straße 3/5 (Eigentum des Vorhabenträgers),
über das Flurstück 6/4 am Dahlemer Weg mit erneuter Querung der Industriebahn–
Gleisanlage bildet einen Schwerpunkt des Vorhaben- und Erschließungsplans. Bisher
ist für das Plangebiet eine Gleisüberfahrt in die Robert-W.-Kempner-Straße in ca.
100 m Entfernung vorhanden.
Für die konzeptionelle Ausgestaltung seines Erschließungssystems im
Geltungsbereich des VE-Plans plant der Vorhabenträger mehrere Anbindungspunkte
an vorhandene öffentliche Verkehrsflächen (zwei im Dahlemer Weg, Bolchener
Straße, Brittendorfer Weg), um durch räumliche Verteilung der Zu- und Ausfahrten
eine wesentliche Belästigung der Anwohner zu vermeiden. Innerhalb des geplanten
Wohngebiets und des Mischgebiets sollen diese als private Verkehrsflächen
festgesetzt werden.
11
Die für die Realisierung der Erschließungsmaßnahmen notwendigen Verkehrsflächen
(Flurstücke 123, 6/4 und 62) befinden im Eigentum des Lands Berlin.
Der vom Vorhabenträger geplante Straßenumbau und die Herstellung der neuen
Erschließungsflächen, deren Kosten der begünstigte Vorhabenträger zu tragen hat,
werden Bestandteil des Durchführungsvertrags.
Die Nutzung der im Bebauungsplan X -5b festgesetzten Straßenverkehrsflächen für
den Ausbau der Bolchener Straße mit Anbindung an den Dahlemer Weg, die nach
dem Ausbau des Dahlemer Wegs nicht mehr benötigt werden und deren
städtebauliche Nutzung dieser Festsetzung widerspricht, soll ergänzend im
Bebauungsplanverfahrens 6 -25 VE neu geregelt werden (Ergänzungsflächen).
2.
Intention des Plans und Planungsziele
Mit dem Bebauungsplan 6 -25 VE sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für ein allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet geschaffen werden.
Planungskonzept des Vorhabenträgers:
Die Planung für das allgemeine Wohngebiet beinhaltet überwiegend
mehrgeschossigen Wohnungsbau mit IV Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss
in überwiegend offener Bauweise.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans können so maximal 250 – 280
Wohnungseinheiten entstehen.
Die Stellplätze der Bewohner sollen in Tiefgaragen untergebracht werden. Zusätzlich
sind auf dem Grundstück oberirdisch Stellplätze für Besucher geplant, um eine
Verschärfung des Stellplatzproblems im öffentlichen Straßenraum des angrenzenden
Wohngebiets zu vermeiden.
Im Rahmen des Planverfahrens sind die Einwirkungen des Umfelds
(Gemeinbedarfsflächen, Gewerbe) auf das geplante allgemeine Wohngebiet zu
ermitteln, um durch geeignete Maßnahmen zum Lärmschutz Störungen der
Wohnruhe zu vermeiden.
Auf einer ca. 3500 m2 großen Teilfläche des Plangebiets ist ein Mischgebiet als
Pufferzone zum angrenzenden Gewerbegebiet geplant.
Das Konzept sieht für diese Fläche einen IV geschossigen Baukörper vor, dessen
Differenzierungen nach der Nutzungsart sich gem. § 6 BauNVO bestimmen.
Nicht zulässig sollen sein gewerbliche Einrichtungen mit in die Fläche entwickeltem
Bauvolumen sowie Nutzungen, die eine erhöhte Zunahme von Verkehrsbewegungen
auslösen (Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Einzelhandelsmärkte).
Um das Nutzungsverhältnis aus Wohnen und gebietsversorgenden bzw.
gastronomischen Einrichtungen zu erhalten, auf Grund der räumlichen Nähe zu den
bestehenden Gemeinbedarfseinrichtungen für Kinder und Jugendliche (Kita,
Jugendfreizeitheim, Jugendverkehrsschule) sowie der überwiegend durch
Wohnnutzung geprägten Umgebung soll der Betrieb auch nichtkerngebietstypischer
Vergnügungsstätten im geplanten Mischgebiet nicht zulässig sein.
Das Planungskonzept des Vorhabenträgers sieht diese Nutzungen auch nicht vor.
Planungskonzept des Bebauungsplans:
Nach derzeitigem Planungsstand soll der Plan die folgenden Festsetzungen treffen:
Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets unter Berücksichtigung der
Vorbelastungen für das Gebiet aus Verkehrslärm, Lärmimmissionen aus
Gemengelage (Gewerbegebiet) und Altlastenverdacht,
12
Maßnahmen zur Konfliktbewältigung zwischen dem geplanten WA und den
bestehenden benachbarten Einrichtungen für soziale und sportliche Zwecke
(Kita, Jugendfreizeitheim, Fußballplatz, Jugendverkehrsschule),
Festsetzung eines Mischgebiets im nordöstlichen Teil des Plangebiets
Ausschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen, Vergnügungsstätten,
Einzelhandelsbetrieben (Ausnahme für kleinteilige Läden mit reiner
Nahversorgung wie Bäcker, Zeitungsladen) im Mischgebiet,
Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung unter Einhaltung der
Obergrenzen nach Bau NVO (WA: GRZ 0,4 / GFZ 1,2 ; MI: GRZ 0,6 / GFZ
1,2),
Intensive Dachbegrünung der Tiefgarage außerhalb der Baukörper
Sicherung des homogenen städtebaulichen Erscheinungsbilds durch
Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse, Bauweise und überbaubarer
Grundstücksfläche,
Sicherung der Erschließung im Plangebiet über private Straßen und Wege,
Einbeziehung notwendiger Erschließungsflächen für die äußere Erschließung,
Strukturierung der Wohnflächen durch Grünfestsetzungen.
Für Anwohner der angrenzenden Wohnanlagen soll eine fußläufige Durchwegung /
Radfahrweg zwischen Brettnacher Straße und Dahlemer Weg gesichert werden.
Gleichzeitig dient diese Anbindung auch einer zweckentsprechenden Nutzung der
zulässigen kleinteiligen Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen
(Zeitungsladen, Bäcker, Arztpraxen u.ä.) im Nordosten des Plangebiets (MI).
Bei der Überplanung des geltenden Planungsrechts (B-Plan X -5b) muss die
Sicherung der öffentlichen Erschließung für die Grundstücke Brittendorfer Weg 16
und 16B (Gemeinbedarfsflächen für Kita - Einrichtungen bzw. Jugendfreizeitheim) im
Erschließungskonzept des Vorhaben- und Erschließungsplans berücksichtigt werden.
2.1
Städtebauliche Konzeption
Das Ortsbild des unmittelbaren Umfelds wird neben den Gewerbeanlagen nördlich
und den Gemeinbedarfsflächen westlich des Plangebiets hauptsächlich durch
mehrgeschossige Wohngebäude in Quartiersstukturen als überwiegend klassische
Blockbebauung (Bebauung am Blockrand und Vegetation im Innenbereich) bestimmt.
Das Konzept des Vorhabenträgers sieht im allgemeinen Wohngebiet ebenfalls
überwiegend mehrgeschossige Wohngebäude vor. Wobei die Anzahl der Geschosse
sich am Bestand des unmittelbaren Umfelds orientieren soll.
Auf Grund der Nähe zum Siedlungsbereich Lichterfelde sollen allerdings keine zu
kompakten Blockstrukturen wie beiderseits der Brettnacher Straße entstehen. Mit den
geplanten Festsetzungen von Baukörpern bzw. Baufenstern soll eine offene
Baustruktur wie am Dahlemer Weg erreicht werden.
Im nordöstlichen Teil des Plangebiets ist als Puffer zum vorhandenen Gewerbegebiet
ein Mischgebiet geplant, dessen städtebauliches Erscheinungsbild sich dem
geplanten Wohngebiet durch Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse (IV) sowie
einer erweiterten Baukörperausweisung mit Bezug auf die Baustrukturen im
Wohngebiet, anpassen soll.
Zur Gliederung und Strukturierung der vorhandenen Freiflächen sollen Pflanzgebote
in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans sollen eine geordnete städtebauliche
Entwicklung, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
13
Bodennutzung und eine menschenwürdige Umwelt gesichert sowie die natürlichen
Lebensgrundlagen weitestgehend geschützt und entwickelt werden.
Im Vorfeld der Erschließungsplanung wird durch den Vorhabenträger ein
verkehrstechnisches Gutachten erstellt, um erhebliche Beeinträchtigungen der
Anwohner in Folge nutzungsbedingter Verkehrsbewegungen zu vermeiden.
3.
Umwelt / Eingriff in Natur und Landschaft
Zur Prüfung der von den geplanten Festsetzungen ausgehenden umweltrelevanten
Auswirkungen erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Umweltprüfung
gem. § 2 Abs. 4 BauGB mit integrierter Eingriffsplanung, deren Ergebnisse zur
Ermittlung und Bewältigung der Eingriffe im Rahmen der Abwägung
zusammenfassend dargestellt werden.
Mit der geplanten Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets und eines
Mischgebiets werden keine Vorhaben zulässig, die nach Anlage 1 des UVP-Gesetzes
eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und
Schutzzwecke von FFH-Gebieten oder Vogelschutzgebieten vor.
Unter Beachtung der im Umweltatlas der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
vorliegenden Informationen zu den umweltrelevanten Belangen ergeben sich für die
Planungsziele folgende Einschätzungen:
Das Plangebiet ist als Gewerbebrache eingezäunt und steht nicht als Erholungsfläche
der umliegenden Bevölkerung zur Verfügung.
Die größte Qualität des Plangebiets stellt die zusammenhängende, seit Jahren
ungenutzte, freie Fläche selber dar, auf der sich eine ruderale Vegetation durch
Spontanaussaat entwickeln konnte.
In Bezug auf den Ist-Zustand (Brache mit ruderaler Vegetation) ist bei Durchführung
der Planung eine negative Veränderung für Biotoptypen und wildlebenden Arten zu
erwarten. Ein Vorkommen besonderer oder geschützter Arten kann nicht
ausgeschlossen werden, so könnten leerstehende Baracken als Sommerstube für
Fledermausarten genutzt werden.
Zur Klärung der Auswirkungen auf besonders und streng geschützte Arten erfolgt im
weiteren Verfahren eine faunistische Bestandserfassung, deren Ergebnisse in der
Planung berücksichtigt werden.
Für die Schutzgüter des Naturhaushaltes werden bei Realisierung der Planungsziele
keine negativen Umweltauswirkungen erwartet. Bei Umsetzung der Planung wird,
auch auf Grund des bereits bestehenden hohen Versieglungsgrads und auf Grund
bestehender Vorbelastung keine Verschlechterung der Bodenfunktion erwartet.
Unter der Voraussetzung, dass das belastete Bodenmaterial bei einer
schutzwürdigen Nutzung oder zum Zwecke der Niederschlagsversickerung
ausgetauscht wird und der anfallende Bodenaushub nach entsprechender Beprobung
auf seine Verwendungsmöglichkeit geprüft und entsorgt wird, sind auch keine
negativen Auswirkungen im Rahmen des Wirkungspfads Boden – Mensch zu
erwarten.
Die Niederschlagswasserbilanz bleibt bei Durchführung der Planung weitestgehend
unverändert, da auf Grund landesrechtlicher Reglungen das Niederschlagswasser
weitestgehend auf den Grundstücken zu versickern ist. Oberflächengewässer werden
von der Planung nicht berührt.
Lufthygienische Belastungen auf Grund der Planung werden nicht erwartet. Die
Unterbringung von Stellplätzen in intensiv begrünten Tiefgaragen und die geplanten
14
Anpflanzungen sichern langfristig die lufthygienische Filterfunktion und tragen somit
nachhaltig zum Immissionsschutz bei.
Innerhalb des Plangebiets und in seiner Nähe befinden sich keine
denkmalschutzwürdigen Gebäude oder Gartendenkmale.
Ob sich im Plangebiet Bodendenkmale befinden, ist im Rahmen des
Bebauungsverfahrens (Beteiligung der Träger und Behörden) zu klären.
Das Landschaftsbild wird bei Umsetzung der Planung ortstypisch wiederhergestellt.
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen auf dem Baugrundstück (umfangreiche
Baumpflanzung, intensive Begrünung der Tiefgaragen) gewährleisten neben der
geplanten Anzahl der Vollgeschosse (IV) eine landschaftsverträgliche Neugestaltung
der Flächen.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen
Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Umwelt sollen im Bebauungsplan
Maßnahmen getroffen werden bzw. sind auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
einzuhalten.
U. a. soll der Bebauungsplan folgende Regelungen enthalten:
weitestgehender Erhalt der den Landschaftsraum prägende
Vegetationsbestandteile und Einzelbäume,
intensive Begrünung der Tiefgaragen,
Pflanzgebote zur Gliederung und Strukturierung der Wohnbebauung auf den
vorhanden Freiflächen,
Reduzierung ursprünglich geplanter aber nicht notwendiger Verkehrsflächen
(Ergänzungsflächen im Geltungsbereich des VE-Plans)
die weitestgehende Versickerung anfallender Niederschläge im Plangebiet,
Sanierung kontaminierter Böden und Austausch belasteten Bodenmaterials
auf Flächen sensibler Nutzung sowie auf Flächen für die
Niederschlagswasserversickerung,
Einhaltung geltender Lärmgrenzwerte für vorhandene und geplante
Wohnnutzung durch technische und planerische Maßnahmen,
Zur umfassenden Prüfung der von den einzelnen Planungszielen ausgehenden
umweltrelevanten Auswirkungen auf Natur- und Umwelt wird, unter Einbeziehung von
gutachterlichen Aussagen (Lärm, faunistische Erfassung) ein Umweltbericht
erarbeitet, dessen Ergebnisse im Bebauungsplan zusammenfassend dargelegt
werden.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind auch die Auswirkungen der
geplanten Verkehrsanbindung für das allgemeine Wohngebiet zu untersuchen.
III.
Auswirkungen des Bebauungsplans
1.
Belange des Allgemeinwohls
Das Bebauungsplanverfahren trägt dazu bei, eine dem Wohl der Allgemeinheit
dienende, sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten.
Das Recycling brachliegender Bauflächen im innerstädtischen Bereich entspricht
zudem im hohen Maße dem umweltbewussten sparsamen Umgang mit Grund und
Boden.
Mit den geplanten Festsetzungen zur Art und dem Maß der baulichen Nutzung, den
Baugrenzen und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse wird das Vorhaben gem. §
17 BauNVO hinreichend bestimmt.
15
Die Planungsgrundsätze orientieren sich dabei an den Bebauungsstrukturen der
unmittelbaren Umgebung, um das städtebauliche Erscheinungsbild der bisher diffus
wirkenden Gewerbebrache zu verbessern.
In unmittelbarer Umgebung sind zahlreiche Versorgungseinrichtungen vorhanden.
Der aus der Nachverdichtung resultierende Mehrbedarf an
Gemeinschaftseinrichtungen durch neue Bewohner kann durch die bestehenden
Einrichtungen in der Umgebung voraussichtlich gedeckt werden.
2.
Maßnahmen zur Sicherung der Planung
Maßnahmen zur Sicherung der Planung (Veränderungssperren) waren bisher nicht
erforderlich.
3.
Grundsätze für soziale Maßnahmen
Durch die Planung erfolgt kein Eingriff in die Sozial- und Bevölkerungsstruktur des
Plangebiets. Insoweit sind für die Planung keine sozialen Maßnahmen erforderlich.
4.
Auswirkungen auf die Umwelt
Unmittelbar oder mittelbare beeinträchtigende Auswirkungen auf die Umwelt sind
gegenüber der bis jetzt geltenden planungsrechtlichen Möglichkeiten nicht
vorauszusetzen. Die beabsichtigten Festsetzungen sind geeignet, den
Versiegelungsgrad des Bodens zu begrenzen und auf Grund geplanter
Kompensationsmaßnahmen den Eingriff in Natur und Landschaft soweit
auszugleichen, dass keine nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts
zurückbleiben werden und das Landschaftsbild neu gestaltet wird.
5.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Bei der Durchführung der Festsetzungen des Bebauungsplans entstehen
voraussichtlich keine Kosten. Beachtliche Auswirkungen der Bebauungsplanung, die
zu nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der Betroffenen
führen könnten und daher zu mildern oder zu vermeiden wären, sind nicht erkennbar.
6.
Nachhaltigkeitsziele des Bezirks Steglitz-Zehlendorf
Mit Bezirksamtsbeschluss vom 08.04.2008 wurden die Nachhaltigkeitsziele für das
Bezirksamt beschlossen. Als besondere Ziele einer nachhaltigen Stadtentwicklung
werden darin der sparsame Umgang mit Grund und Boden und der Erhalt
zusammenhängender Grünflächen (Blockinnenbereiche) sowie die Verdreifachung
des Fahrradverkehrs im Bezirk 1995 – 2010 und die Beseitigung von Hindernissen für
die verstärkte Nutzung von umweltfreundlichen und gesundheitsfördernden
Mobilitätsarten aufgeführt.
Mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans wird keine Verschlechterung
der Situation begründet.
Die Zielsetzung des Bebauungsplans 6 – 25 VE entspricht den bezirklichen
Nachhaltigkeitszielen einer zukunftsgerechten Stadtentwicklung, bei der der
Innenentwicklung der Vorrang einzuräumen ist.
16
IV
Verfahren
1.
Mitteilung der Planabsicht
Die Absicht zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und der Gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg mit
Schreiben vom 20.10.2010 mitgeteilt.
V
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2414),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585);
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom
7. November 1999 (GVBl. S.578), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
3. November 2005 (GVBl. S. 692);
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S.132),zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von
Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April
1993 (BGBl. I S. 466).
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