Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Mitteilung zur Kenntnisnahme v. 26.01.10.pdf
Größe
51 kB
Erstellt
17.10.15, 20:20
Aktualisiert
28.01.18, 00:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
XVIII. Wahlperiode
Ursprung: Mitteilung zur Kenntnisnahme, Bezirksamt
Beratungsfolge:
Datum
17.02.2010
Gremium
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
1302/XVIII
Bezirksamt
des Bezirksamtes Tempelhof - Schöneberg von Berlin über die Aufstellung des
Bebauungsplanes XIII-B 1-1 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
(ohne Durchführung einer Umweltprüfung) zur Ergänzung des festgesetzten
Bebauungsplanes XIII-B 1 im Bezirk Tempelhof - Schöneberg, Ortsteile
Tempelhof, Mariendorf, Marienfelde und Lichtenrade
Begründung
Ausgangssituation:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIII-B 1-1 umfasst die Baugrundstücke
"A" zwischen Bundesautobahn A 100 (Stadtring), Schöneberger Straße, Arenholzsteig, Eresburgstraße und
Ortsteilgrenze zu Schöneberg mit Ausnahme der Grundstücke Eresburgstraße 7/11, Arenholzsteig 4,
Schöneberger Straße 28 A
"B" zwischen Bundesautobahn A 100 (Stadtring), östlicher Verlängerung der Germaniastraße, Germaniastraße,
Sachsenhauser Straße, Teilestraße, Komturstraße, Germaniastraße, Ringbahnstraße und Ringbahnstraße
58 einschließlich der Grundstücke Germaniastraße 12-26, 150-158, Borussiastraße 37-40, Ringbahnstraße
1-19 und Oberlandstraße 36-41,
"C" zwischen S-Bahn-Südring, Bezirksgrenze zu Neukölln, Oberlandstraße und Neukölln - Mittenwalder
Eisenbahn,
"D" zwischen Ordensmeisterstraße, Komturstraße, Teltowkanal und östlicher Grundstücksgrenze des Hafens
Tempelhof (Tempelhofer Damm 227/235) einschließlich der Grundstücke Ordensmeisterstraße 36-41,
Albrechtstraße 135/145,
"Q" zwischen Teltowkanal, Komturstraße, Teilestraße, Sachsenhauser Straße, Germaniastraße und deren
östlicher Verlängerung, Bundesautobahn A 100 (Stadtring), Oberlandstraße, Schaffhausener Straße,
Bundesautobahn A 100 (Stadtring), Autobahndreieck Tempelhof Abzweig Neukölln, Gottlieb-Dunkel-Straße,
nördlicher Grenze des Parkfriedhofs Tempelhof, Schätzelbergstraße, Ullsteinstraße und östlicher Grenze
des Grundstücks Ullsteinstraße 114/142 einschließlich der Grundstücke Oberlandstraße 26-35, GottliebDunkel-Straße 30-42 und 42 B sowie 43-46 und Ullsteinstraße 67/111 und mit Ausnahme der Grundstücke
Ullsteinstraße 112, Gottlieb-Dunkel-Straße 20-22 / Industriestraße 30-31 sowie Industriestraße 27-29,
"R" zwischen Gottlieb-Dunkel-Straße, Tempelhofer Weg, Bezirksgrenze zu Neukölln und Neukölln-Mittenwalder
Eisenbahn,
"S" zwischen Berlin-Dresdener Eisenbahn, Röblingstraße und Attilastraße mit Ausnahme der Grundstücke
Röblingstraße 36/38
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen:
überwiesen:
"W" Alarichstraße 12-17 und Wolframstraße 84-96
"X" zwischen der Autobahn A 100, Haberechtstraße und Tempelhofer Weg und
"Y" Ullsteinstraße 53 bis 63
im Bezirk Tempelhof - Schöneberg, Ortsteile Tempelhof und Mariendorf,
sowie das Gelände
"E" zwischen Berlin-Dresdener Eisenbahn, Teltowkanal, Ringstraße, Rathausstraße, Großbeerenstraße und
Kitzingstraße abzüglich des Grundstücks Ringstraße 11-27 sowie eines 35 m tiefen Geländestreifens
entlang der Ringstraße zwischen Ringstraße 27 bis 110 m westlich der Straßeneinmündung Rathausstraße
(reduziert um den Geltungsbereich des Bebauungsplans 7-30),
"F" Wilhelm-von-Siemens-Straße 15 und 23,
"G" des Grundstückes Trachenbergring 93,
"H" der Grundstücke Malteserstraße 135/167 und Symeonstraße 2, 2 A, 4/8, 3/5,
"I" der Grundstücke Hossauer Weg 33/51 und Mauserstraße 90 (teilweise),
"T" zwischen Bezirksgrenze zu Steglitz, Berlin-Dresdener Eisenbahn, Kitzingstraße, Großbeerenstraße,
Wilhelm-von-Siemens-Straße, den Grundstücken Wilhelm-von-Siemens-Straße 34/36 L, Untertürkheimer
Straße 16, Untertürkheimer Straße, Hirzerweg, Titlisweg, dem Grundstück Daimlerstraße 97/111 /
Benzstraße 2/12, Verlängerung der westlichen Grundstücksgrenze bis zur Berlin-Dresdener Eisenbahn und
Berlin-Dresdener Eisenbahn, den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Belßstraße 2/4 / Marienfelder
Allee 2/4, Belßstraße 6/10 und 14/36 H einschließlich des Grundstücks Belßstraße 12 und mit Ausnahme
des Grundstückes Trachenbergring 93 sowie mit Ausnahme der Grundstücke Benzstraße 40/56,
"U+J" zwischen Säntisstraße, Richard-Tauber-Damm, Buckower Chaussee und Berlin-Dresdener Eisenbahn mit
Ausnahme der planfestgestellten Bahnflächen
im Bezirk Tempelhof - Schöneberg, Ortsteile Mariendorf und Marienfelde,
sowie das Gelände
"K" der Grundstücke Motzener Straße 5, Nahmitzer Damm 28/32 und Buckower Chaussee 99,
(ohne "M" zwischen Blohmstraße, Landesgrenze und südlicher Verlängerung der Egestorffstraße
(Bebauungsplan 7-33),)
"V" zwischen Schichauweg, Königsgraben einschließlich Röthepfuhl und Freseteich, Motzener Straße,
Zehrensdorfer Straße und Säntisstraße, Berlin-Dresdener Eisenbahn, Buckower Chaussee und den
Grundstücken Buckower Chaussee 135 / Halker Zeile 2, Rapstedter Weg 4/16, Fignerweg 15, 16,
Rapstedter Weg 22/68 A, Dörfelweg 12 A, 20/22 und westlicher Verlängerung des Dörfelweges, BerlinDresdener Eisenbahn, dem Industriegleisanschluss Marienfelde, Motzener Straße, einschließlich der
Grundstücke Motzener Straße 39/41, Poleigrund 2, 8 (teilweise), 14/16, 18/20 und ausgenommen der
Grundstücke Motzener Straße 5, Nahmitzer Damm 28/32 und Buckower Chaussee 99, sowie der
Grundstücke Motzener Straße 22/30, Sperenberger Straße 8/14 und eines südöstlichen Teilbereiches des
Grundstückes Sperenberger Straße 15
im Bezirk Tempelhof - Schöneberg, Ortsteile Marienfelde und Lichtenrade.
Ausgenommen aus dem Geltungsbereich sind alle planfestgestellten Eisenbahnflächen und sonstige
planfestgestellte öffentliche Verkehrsflächen.
Beim gesamten Plangebiet handelt es sich um Gewerbe- und Industriegebiete (in den
Ortsteilen des ehemaligen Bezirks Tempelhof), die durch die Festsetzungen des
generellen Textbebauungsplanes XIII-B 1 (f. 12.07.2005) auf die einheitliche
planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage der Baunutzungsverordnung 1990
übergeleitet wurden und die nicht durch aktuelle, laufende Bebauungsplanverfahren
parallel überplant werden.
Um einzelne Bereiche, die nach der Festsetzung des Bebauungsplanes XIII-B 1 ins
Verfahren genommen wurden und deren Festsetzung noch nicht erzielt wurde, wurde der
ursprüngliche Gesamtbereich reduziert.
Anlass und Erforderlichkeit:
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes XIII-B 1-1 sind Häufungen von
vorgebrachten
Anfragen
und
Anträgen
zur
Ansiedlungsmöglichkeit
von
Einzelhandelsunternehmen auf Gewerbeflächen, vorwiegend in den Ortsteilen Mariendorf
und Marienfelde, deren Bauflächen für die Erhaltung, Sicherung und Weiterentwicklung
vorhandener städtebaulicher und funktionaler Strukturen, insbesondere des verarbeitenden
Gewerbes gesichert werden sollen.
Die betroffenen Grundstücke liegen stadträumlich nicht in den Gebieten, die zur Versorgung
der Bevölkerung benötigt werden.
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Der Bebauungsplan ist für die städtebaulich Entwicklung und Ordnung des Gebietes
erforderlich.
Planungsrechtliche Situation
Flächennutzungsplan:
Nahezu der gesamte Geltungsbereich, ausgenommen der eingeschlossenen Bahnflächen
und anderen planfestgestellten Verkehrsflächen und kleineren Grünflächen (z. B.
Uferstreifen am Teltowkanal), ist im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 23. und 25.
September 2008 (ABl. S. 2330), als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Als nicht gewerbliche Bauflächen sind lediglich die Fläche I (östlich des Hossauer Weges)
sowie X (südlich Haberechtstraße) dargestellt. Beide sind im FNP als Wohnbauflächen
dargestellt.
Eigentumsverhältnisse:
Die Eigentumsverhältnisse variieren grundstücksweise. Die überwiegende Mehrzahl der
Grundstücke befindet sich im Eigentum der ansässigen Betriebe.
UVP-Pflicht
Die neue textliche Festsetzung als Ergänzung des bestehenden Bebauungsplans XIII-B 1
verursacht keine UVP-Pflicht.
Altlasten
Es ist davon auszugehen, dass für wesentliche Teile des Untersuchungsgebiets mit einem
Vorhandensein von Altlasten gerechnet werden muss. Der Bedarf an einer weitergehenden
Untersuchung entsteht hingegen durch den Bebauungsplan nicht.
Die gewerblichen Bauflächen als solche werden hiervon nicht berührt, da sie bereits als
solche genutzt werden und auch weiterhin keine andere Nutzung vorgesehen ist.
Konkrete Aussagen zu Altlasten sind im Einzelnen gegebenenfalls im Bauantragsfall oder in
nachgehenden qualifizierten Bebauungsplanverfahren zu treffen.
BEP Tempelhof
Die künftigen Festsetzungen dieses Textbebauungplans stimmen im wesentlichen mit den
Aussagen der BEP Tempelhof überein. Für gewerbliche Flächen mit abweichenden
Planungszielen und -vorstellungen werden ggf. noch qualifizierte Bebauungspläne
aufgestellt.
Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB)
Auch dieser Bebauungsplan greift damit die Problematik der sukzessiven Aufgabe traditionell
produzierend-verarbeitend genutzter Flächen und deren Umnutzung in Richtung Handel und
Dienstleistungen (auch unterhalb des Maßstabs von großflächigem Einzelhandel) auf und
soll diese Entwicklung in stadtstrukturell verträglichem Rahmen regeln. Hierzu gehört auch
die vorrangige Sicherung ausgewählter Bereiche für produzierende und verarbeitende
Betriebe. Damit folgt der Bebauungsplan im Grundsatz dem ”Entwicklungskonzept für den
produktionsgeprägten Bereich” (EpB) vom 7. September 1999, überarbeitet Dezember 2004.
Während dieses jedoch eine notwendigerweise pauschale Betrachtung auf
gesamtstädtischer Ebene darstellt, soll der Bebauungsplan diese Ziele sowohl rechtlich als
auch inhaltlich vertiefen.
Zentrenkonzept des Bezirks (auszugsweise)
Für den Bezirk Tempelhof - Schöneberg lassen sich, bezogen auf die Absicht dieses
Bebauungsplanes, auf Basis des STEP Zentren 2020, des Orientierungsrahmens für
bezirkliche Zentrenkonzepte, der bezirksspezifischen Analyseergebnisse (angebots- und
nachfrageseitig) sowie der allgemeinen Entwicklungstrends folgende Ziele und Leitlinien
formulieren.
Gemeinsame (bezirksübergreifende) Ziele zur Einzelhandelsentwicklung (Auswahl) sind:
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Polyzentralität erhalten, vorhandene Zentren stärken
Verkaufsflächenzuwachs an der hierarchisch gestuften Aufgabenteilung der Zentren orientieren
Einzelhandelsentwicklungen an falschen Standorten vermeiden
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Fachmärkte vorrangig in zentralen Lagen ansiedeln
Negative Auswirkungen von Fachmärkten an nicht integrierten Standorten auf benachbarte
Zentren begrenzen
Bei Waren des längerfristigen Bedarfs Ansiedlungsbegehren in zentralen Lagen bevorzugen
Den Flächenzuwachs steuern
Bestehende Zentren aufwerten
Umsetzung der Ziele koordinieren
Im Verlauf der vergangenen Jahre hat sich gezeigt, dass die Zielsetzungen für verschiedene
Kommunen weitgehend identisch sind. Auch die gemeinsamen für alle bezirklichen
Zentrenkonzepte geltenden Leitlinien des Orientierungsrahmens für bezirkliche
Zentrenkonzept formulieren diese fast allgemeingültigen Zielsetzungen als Oberziele, so
dass sie dem planungsrechtlichen Konzept und den übrigen erarbeiteten
Maßnahmenansätzen für den Bezirk Tempelhof - Schöneberg zugrunde gelegt wurden:
Gemeinsame Leitlinien zur Einzelhandelsentwicklung (bezirksübergreifend) sind somit auch:
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Sicherung (und Stärkung) einer flächendeckenden, verbrauchernahen Grund- und Nahversorgung
für alle Bevölkerungsgruppen
Erhaltung und Stärkung der städtischen Zentren
Definition, Sicherung der Funktion sowie Ausbau zu attraktiven und multifunktionalen
Zentrumsbereichen von Bezirkszentren (Haupt-, Stadtteil-, Ortsteil- und Nahversorgungszentren)
Konzentration
von
Einzelhandels-Neuansiedlungen,
kommunalen,
kulturellen
und
gastronomischen Einrichtungen sowie Dienstleistungsanbietern auf bezirkliche Zentren
Vorrangige Ansiedlung von Nahversorgungsangeboten innerhalb der abgegrenzten
Zentrenbereiche (außerhalb nur, wenn Betriebe der Sicherung der Nahversorgung dienen
[fußläufige Zuordnung: 500 m-Radius] und keine schädlichen Auswirkungen auf benachbarte
Zentren bestehen)
Vermeidung von Neuansiedlungen von Nahversorgern an nicht-integrierten Standorten
Einfügung neuer Einzelhandelsbetriebe in die städtebaulichen Strukturen des Umfeldes
Dennoch sollen/müssen die übergeordneten Leitlinien des Orientierungsrahmens durch
lokale, auf die Problemlage in den einzelnen Berliner Bezirken bezogene Zielsetzungen
(hier: durch einen Textbebauungsplan) ergänzt und präzisiert werden.
Für Tempelhof - Schöneberg lassen sich ergänzend folgende Ziele formulieren:
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Sicherung einer „nachhaltigen“ Bezirksentwicklung, d.h. langfristig angelegten Entwicklung des
Einzelhandels durch klare räumlich-funktionale Zuordnungen
Definition und hierarchische Untergliederung von zentralen Versorgungsbereichen auf allen
Ebenen (inkl. Wohngebietszentren)
Sicherung einer hierarchisch angelegten Versorgungsstruktur mit einer zukunftsfähigen
„Arbeitsteilung“ der Einzelhandelsstandorte (inkl. Sonderstandorte des großflächigen
Einzelhandels)
Sicherung von Gewerbegebieten für Handwerk und produzierendes Gewerbe
Konsequente Steuerung des zentren- bzw. nicht zentrenrelevanten Einzelhandels durch das
bauleitplanerische Instrumentarium
Aufgabenteilung/Ergänzung
der
zentralen
Versorgungsbereiche
durch
vorhandene
Einzelhandelsstandorte außerhalb der Zentrenstruktur (zentrenverträgliche Sonderstandorte und
Einzelbetriebe mit örtlicher Bedeutung)
Verkürzung der Wege („Stadt der kurzen Wege")
Grundsätzlich geht es darum, die gewachsenen Zentren in ihren Versorgungsfunktionen so
zu stärken, dass sie nicht nur überleben, sondern ihrer gesamtstädtischen, bezirklichen oder
lokalen Bedeutung auch zukünftig uneingeschränkt gerecht werden.
Das ist u.a. dann möglich, wenn an nicht integrierten Standorten künftig kein
zentrenrelevanter Einzelhandel mehr zugelassen wird, weil somit der Einzelhandel an
„falschen Standorten“ vermieden wird.
Planungsziel und -inhalt:
Wesentlicher Planinhalt ist die textliche Festsetzung:
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„ Im Gewerbe– und Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe nur zulässig, wenn es
sich hierbei um Verkaufsflächen handelt, die einem Produktions-, Verarbeitungs- und
Reparaturbetrieb zugehörig und diesem vom Umfang untergeordnet sind.“
Hiermit sollen die verbindlich formulierten Ziele des abgestimmten Zentrenkonzepts
unterstützt werden und ungewollte Veränderungen im Zentrengefüge unterbleiben.
Der Bebauungsplan XIII-B 1-1 soll als Textbebauungsplan durchgeführt werden.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 5) sowie die zuständige Senatsverwaltung
(SenStadt I B) wurden mit Schreiben vom 24.11.2009 über die Absicht unterrichtet, für den
o.g. Bereich ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen.
Mit Schreiben vom 9.12.2009 teilte GL 5.2 mit:
Ziele der Raumordnung stehen der angezeigten Planung nicht entgegen.
Nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B liegt das Plangebiet im Gestaltungsraum
Siedlung, dieser räumt den Kommunen / Bezirken zur Binnendifferenzierung große
Spielräume ein.
SenStadt I B 16 teilte mit Schreiben vom 18.11. 2009 mit:
Auf Grundlage der hier vorgelegten Bebauungsplanunterlagen bestehen gegen die
Planabsicht keine Bedenken.
Die geplanten Festsetzungen sind aus dem FNP entwickelbar.
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Haushaltsmäßige Kosten, die nicht bereits in der Haushaltsplanung eingestellt sind (wie
Personal und Gutachtermittel), werden voraussichtlich nicht entstehen.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S.
2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292).
Berlin, den 26.01.2010
Herr Band, Ekkehard
Bezirksamt
Herr Krömer, Bernd
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