Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Begündung Festsetzung 7-37Bf.pdf
Größe
360 kB
Erstellt
17.10.15, 20:22
Aktualisiert
27.01.18, 22:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 i.V.m. § 13 BauGB
zum Entwurf des Bebauungsplans 7-37Bf (Mariendorf Süd)
(Textbebauungsplan)
für Teilflächen zwischen
Kruckenbergstraße,
Mariendorfer
Damm,
Christuskirchhof,
Floningweg,
Hundsteinweg, Bezirksgrenze zum Bezirk Neukölln, Buckower Chaussee, RichardTauber-Damm, Säntisstraße, Trasse der Berlin-Dresdener Bahn, Hossauerweg,
Benzstraße, Daimlerstraße, Titlisweg, Hirzerweg, Untertürkheimer Straße und FritzWerner-Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteile Mariendorf, Marienfelde
und Lichtenrade
Inhaltsverzeichnis
I.
Planungsgegenstand ............................................................................................3
I.1. Veranlassung und Erforderlichkeit ....................................................................3
I.2. Plangebiet .........................................................................................................3
I.3. Ausgangssituation .............................................................................................4
I.3.1. Bestand ......................................................................................................4
I.3.1.1. Plangebiet und stadträumliche Einordnung ........................................4
I.3.1.2. Eigentumsverhältnisse........................................................................4
I.3.2. Planerische Ausgangssituation ..................................................................4
I.3.2.1. Raumordnung und Landesentwicklungsplanung................................4
I.3.2.2. Flächennutzungsplan..........................................................................4
I.3.2.3. Stadtentwicklungsplanung ..................................................................5
I.3.2.4. Weitere stadtentwicklungsplanerische Rahmenbedingungen ............6
I.3.2.5. Bereichsentwicklungsplanung ............................................................6
I.3.2.6. Verbindliche Bauleitplanung ...............................................................7
I.3.2.7. Denkmalschutz ...................................................................................7
I.3.2.8. Landschaftsplan..................................................................................7
I.3.2.9. Landschaftsprogramm, Artenschutzprogramm...................................7
II. Planinhalt ..............................................................................................................8
II.1. Entwicklung der Planungsüberlegung ...............................................................8
II.2. Intention des Plans ............................................................................................8
II.3. Wesentlicher Planinhalt .....................................................................................8
II.4. Abwägung und Begründung ..............................................................................9
II.4.1. Art der baulichen Nutzung........................................................................10
II.4.2. Maß der baulichen Nutzung .....................................................................11
II.4.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ......................................11
II.4.4. Textliche Festsetzungen ..........................................................................11
II.4.5. Weitere Abwägung ...................................................................................12
II.4.6. Abwägung nach Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger ...........13
II.4.7. Abwägung nach Auslegung .....................................................................13
III. Auswirkungen des Bebauungsplans ...................................................................13
III.1. Auswirkungen auf die Umwelt .....................................................................13
III.2. Haushaltsmäßige und personelle Auswirkungen.........................................14
III.3. Entschädigung und Übernahmefolgen ........................................................14
IV. Verfahren ............................................................................................................14
IV.1. Mitteilung der Aufstellung ............................................................................14
IV.2. Aufstellungsbeschluss und öffentliche Bekanntmachung ............................14
IV.3. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit / Träger öffentl. Belange.............15
IV.4. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ................................................15
IV.5. Öffentlichkeitsbeteiligung .............................................................................15
IV.6. Festsetzung .................................................................................................15
V. Rechtsgrundlagen ...............................................................................................17
2
I.
I.1.
Planungsgegenstand
Veranlassung und Erforderlichkeit
Anhand aktueller Vorhaben zur Nutzungsänderung in Ladengeschäften wurde im
gesamten Bezirk Tempelhof-Schöneberg eine Ungleichbehandlung bei der
Genehmigungsfähigkeit gleicher Nutzungen in gleichen Baugebieten festgestellt.
Hervorgerufen wird diese Ungleichbehandlung durch die je nach planungsrechtlicher
Vorgabe anzuwendende Beurteilungsgrundlage. Als Beurteilungsgrundlage kommen
bisher die unterschiedlichen Baunutzungsverordnungen (BauNVO 1962, 1968, 1977,
1986 und 1990) bzw. die Bauordnung Berlin von 1958 (BauO`58) in Betracht, so
dass eine einheitliche Beurteilung eines Vorhabens innerhalb der gleichen
Baugebietskategorie nicht möglich ist. Ziel ist es, die Gleichbehandlung innerhalb der
Baugebiete wieder herzustellen.
Aber auch hinsichtlich der Konfliktbewältigung der Vorhaben untereinander ist eine
planungsrechtliche Gleichbehandlung nicht möglich. Der einzuhaltende Störungsgrad
in den Baugebieten ist je nach anwendbarer Fassung der BauNVO bzw. der
BauO`58 unterschiedlich gefasst.
Hier zeigt sich die Planungspflicht der Gemeinde, die eine geordnete städtebauliche
Entwicklung gewährleisten muss. Hierzu ist es erforderlich, die planungsrechtlichen
Vorgaben hinsichtlich der festgesetzten Nutzungsarten dahingehend zu ändern, dass
in allen bestehenden Baugebieten im Anwendungsbereich einer „alten“ BauNVO
bzw. der BauO`58 zukünftig einheitliche planungsrechtliche Regelungen gelten.
Dieses Planungsziel wird durch die Überleitung der bestehenden Baugebiete auf die
aktuellen Regelungen der BauNVO 1990 erreicht.
Um eine bessere Übersichtlichkeit zu erhalten wird das Gebiet des Bezirks in
Teilbereiche aufgeteilt, so dass das Bezirksgebiet nach Ortsteilen oder
zusammenhängenden Teilabschnitten in verschiedenen Geltungsbereichen
wiederzufinden ist.
I.2.
Plangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt parallel zur Trabrennbahn Mariendorf
bis an die Bezirksgrenze zu Neukölln. Es erstreckt sich nach Süden bis zur
Säntisstraße und entlang des Richard-Tauber-Damms bis zur Buckower Chaussee.
Eine kleine Teilfläche bildet der Bereich westlich des Hirzer Weges zwischen
Wilhelm-von-Siemens-Straße und Untertürkheimer Straße. Mit der Ausnahme einer
Fläche entlang des Hossauerweges sind die Gewerbe- und Industriegebiete im
Verlauf der S-Bahnstrecke nach Lichtenrade nicht im Plan enthalten. Damit umfasst
der Bebauungsplan 7-37Bf den südlichen Teil des Ortsteils Mariendorf und Bereiche
der Ortsteile Lichtenrade und Marienfelde im Bezirk-Tempelhof Schöneberg.
3
I.3.
Ausgangssituation
I.3.1.
Bestand
I.3.1.1. Plangebiet und stadträumliche Einordnung
Das von der Planung betroffene Gebiet umfasst weite Teile des Ortsteils Mariendorf.
Das Plangebiet ist fast ausschließlich durch Wohnbebauung unterschiedlichster
Bauweise (Einfamilienhaus bis Geschosswohnungsbau) geprägt. Vorhandene
Gemeinbedarfsflächen und Grünflächen liegen zwar im Plangebiet, werden jedoch
nicht von der Planung berührt. Der Ortsteil Mariendorf wird geprägt durch die
Trabrennbahn Mariendorf, das Ankogelbad und die den Ortsteil durchziehenden
Hauptverkehrsachsen Mariendorfer Damm in Nord-Süd-Richtung und Säntisstraße /
Tauernallee in West-Ost-Richtung. Entlang dieser Verkehrsachsen haben sich
zahlreiche Nahversorgungseinrichtungen angesiedelt. Diese dienen den
umliegenden Wohngebieten als tägliche Anlaufstelle.
I.3.1.2.
Eigentumsverhältnisse
Der überwiegende Bestand an Grundstücken in Plangebiet befindet sich in privatem
Eigentum.
I.3.2.
Planerische Ausgangssituation
I.3.2.1. Raumordnung und Landesentwicklungsplanung
Folgende Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung liegen vor:
Ziel 4.5 Abs. 1 Ziff. 2 LEP B-B (Entwicklung von Siedlungsflächen im in der
Festlegungskarte 1 festgelegten Gestaltungsraum Siedlung)
Grundsatz aus § 5 Abs. 2 LEPro 2007 (Vorrang der Innen- und
Außenentwicklung)
Grundsatz
4.8
Abs.
1
LEP
B-B
(Entwicklung
großflächiger
Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten nur auf Standorten in
städtischen Kerbereichen)
Die Konformität des Bebauungsplans mit den o.g. Zielen wurde durch die
Gemeinsame Landesplanungsabteilung bestätigt.
I.3.2.2.
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom
12.November 2009 (ABl. S. 2666) sind eine gewerbliche Baufläche und
Wohnbauflächen W2, W3 und W3 mit landschaftlicher Prägung dargestellt, die vom
Plangebiet erfasst werden.
4
I.3.2.3.
Stadtentwicklungsplanung
Die Berliner Stadtentwicklungsplanung ist ein in ständiger Fortschreibung und
Rückkoppelung befindlicher Prozess zur planerisch-konzeptionellen Steuerung.
Für das Plangebiet bestehen folgende planrelevante Stadtentwicklungspläne:
StEP-Zentren
Im
"Stadtentwicklungsplan
Zentren
2020"
werden
die
strategischen
stadtentwicklungspolitischen Leitlinien für die Einzelhandels- und Zentrenentwicklung
in Berlin aktualisiert. Zentrale stadtentwicklungspolitische Ziele sind die Profilierung
des Einkaufsstandortes im Wettbewerb mit anderen Metropolen, der Erhalt der
charakteristischen Vielfalt der Zentren, die Sicherung einer wohnortnahen tägliche
Versorgung
sowie
die
stadtverträgliche
Integration
großflächiger
Einzelhandelseinrichtungen. Der Stadtentwicklungsplan Zentren 2020 aktualisiert
das Zentrenkonzept und die Orientierungswerte zur Einzelhandelsflächenentwicklung
und schätzt den Handlungsbedarf in den städtischen Zentren Berlins ein. Darüber
hinaus formuliert er insbesondere Kriterien zur Ansiedlung großflächiger
Einzelhandels und Freizeiteinrichtungen an den richtigen Standorten in der Stadt.
Damit ergänzt er den bereits 1999 vom Senat beschlossenen Stadtentwicklungsplan
Zentren und Einzelhandel.
Das Plangebiet ist durch den StEP-Zentren nicht erfasst.
StEP-Gewerbe (Südwestraum)
Das Plangebiet ist zwar räumlich dem Teilgebiet Südwestraum zuzuordnen, jedoch
wird durch den StEP-Gewerbe nur eine kleine Gewerbefläche mit dem Hinweis der
Darstellung aus dem Flächennutzungsplan ohne weitere Profilierung erfasst. Die
Abgleichung der planerisch-konzeptionellen Steuerung für diese Gebiete ist durch
den Bebauungsplan erfolgt.
StEP-Verkehr
Der Stadtentwicklungsplan Verkehr weist den Weg und setzt einen Rahmen für die
Entwicklung bis etwa zum Jahre 2015. Auch für die langfristige Entwicklung sollen
die notwendigen Weichen gestellt werden.
In 15 bis 20 Jahren soll sich das Bild des städtischen Verkehrs deutlich verändert
haben.
Der künftige Verkehr soll die veränderten Mobilitätsbedürfnisse der Bürger und der
Wirtschaft befriedigen, dabei gleichwertige Mobilitätschancen für alle schaffen, auf
die Stadt als Lebensraum Rücksicht nehmen, durch die Verbesserung der Wohnund Aufenthaltsqualität dem Wegzug ins Umland entgegenwirken und die Umwelt
entlasten und den Verbrauch von Ressourcen senken. Das übergeordnete Ziel ist
eine nachhaltige Befriedigung der Mobilitätsbedürfnisse.
5
Derzeit wird der StEP-Verkehr überarbeitet und liegt dem Senat zur
Beschlussfassung vor. Damit werden Verkehrsplanungen und Zielstellungen bis zum
Jahr 2025 definiert. Außerdem fließt ein noch langfristiger Prognosezeitraum nach
2025 in die Betrachtung ein.
Eine Abgleichung der planerisch-konzeptionellen Steuerung ist nicht erforderlich
bzw. hat keine Auswirkungen auf die Ziele des StEP-Verkehr. Der Bebauungsplan
leitet lediglich bestehendes Baurecht hinsichtlich der Nutzungsarten auf die aktuellen
Regelungen der BauNVO`90 über. Auswirkungen auf oder Festsetzung von
Straßenverkehrsflächen gibt es nicht.
StEP-Wohnen
Im Stadtentwicklungsplan Wohnen von 1999 sind Flächen für den Neubau von
insgesamt rd. 120.000 Wohnungen enthalten. Angesichts der aktuellen Bedingungen
auf dem Berliner Wohnungsmarkt (weitgehende Deckung des Wohnungsbedarfs,
keine Bereitstellung öffentlicher Fördermittel) wurden diese Flächen unter
besonderer Berücksichtigung der Marktfähigkeit bewertet. In Anbetracht dieser Lage
wird angestrebt, die Entwicklungen noch mehr in Bereiche zu lenken, die
stadtentwicklungspolitisch sinnvoll sind und gleichzeitig als im weitesten Sinne
"marktfähig" eingeschätzt werden können. Die Übersicht möglicher Flächenpotentiale
wird in der Karte „Priorisierung Wohnbauflächen“ dargestellt.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 7-37Bf sind im o.g. Sinne keine
Flächenpotentiale dargestellt.
I.3.2.4.
Weitere stadtentwicklungsplanerische Rahmenbedingungen
Im Rahmen der Dokumentation „Selbstbestimmtes Wohnen im Alter stadtentwicklungsplanerische Rahmenbedingungen“ wird von einem Neubaubedarf
von 100.000 Wohnungen bis zum Jahr 2020 ausgegangen. Aufgrund der
wachsenden Zahl von Seniorenhaushalten der über 65jährigen ist eine verstärkte
Nachfrage nach altengerechten Wohnungen anzunehmen. Bei gleichbleibenden
Rahmenbedingungen käme es ferner zu einem zusätzlichen Bedarf an
Pflegeplätzen: Während derzeit ca. 25.000 über 65jährige in vollstationären
Pflegeheimen leben, würde der Bedarf an zusätzlichen Pflegeplätzen durch die
Zunahme dieser Altersgruppe um etwa 20% bis 2020 rechnerisch um ungefähr 5000
steigen.
Diesem Bedarf wird durch den Bebauungsplan und sein Ziel der Überleitung auf die
BauNVO`90 Rechnung getragen. Hier ist zu erwähnen, dass im o.g. Sinne vorher
ausnahmsweise zulässige Nutzungen nun allgemein zulässig sind.
I.3.2.5.
Bereichsentwicklungsplanung
Eine Abgleichung der planerisch-konzeptionellen Steuerung ist erfolgt. Es ergeben
sich keine negativen Auswirkungen auf die Ziele der Bereichsentwicklungsplanung.
Der Bebauungsplan leitet lediglich bestehendes Baurecht hinsichtlich der
Nutzungsarten auf die aktuellen Regelungen der BauNVO`90 über.
6
I.3.2.6.
Verbindliche Bauleitplanung
Innerhalb des Bebauungsplans
planungsrechtliche Festsetzungen:
7-37Bf
gelten
folgende
unterschiedliche
Baunutzungsplan:
Der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (Abl. 1961, S. 742)
weist Teilflächen des Geltungsbereiches als beschränktes Arbeitsgebiet, allgemeines
Wohngebiet und gemischtes Gebiet aus.
Bebauungspläne:
Das Plangebiet ist zudem durch folgende festgesetzte Bebauungspläne überplant:
XIII - 11
XIII - 55
XIII - 72
XIII - 180
XIII - 226
XIII - 228
(festgesetzt am
(festgesetzt am
(festgesetzt am
(festgesetzt am
(festgesetzt am
(festgesetzt am
02.05.1958
08.05.1962
14.12.1973
22.11.1974
13.11.1982
13.11.1982
GVBl. S. 453),
GVBl. S. 479),
GVBl. 1974; S. 39),
GVBl. S. 2777),
GVBl. S. 2023),
GVBl. S. 2023),
Die Bebauungspläne werden im Bereich des Plangebiets nur hinsichtlich der
Nutzungsarten Wohnbauten bzw. Allgemeines Wohngebiet (WA) tangiert.
I.3.2.7.
Denkmalschutz
Die Denkmalkarte Berlin weist innerhalb des Geltungsbereichs zahlreiche Denkmale
auf.
I.3.2.8.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan 7-37Bf wird nicht vom Geltungsbereich eines Landschaftsplanes
tangiert.
I.3.2.9.
Landschaftsprogramm, Artenschutzprogramm
Das Landschaftsprogramm gliedert sich in die vier aufeinander abgestimmten
Teilprogramme Naturhaushalt/Umweltschutz,
Landschaftsbild, Biotop- und
Artenschutz sowie Erholung und Freiraumnutzung. Die in den vier Programmplänen
formulierten Entwicklungsziele und Maßnahmen geben Auskunft über das
Schwergewicht und die Dringlichkeit der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben des
Naturschutzes und der Landschaftspflege. Für künftige Entwicklungen im
7
landschaftlichen und städtebaulichen Bereich sind somit Erfordernisse und
Maßnahmen für Natur und Landschaft formuliert. Regelungsbedarf für den
Bebauungsplan 7-37Bf ergibt sich aufgrund der geplanten Überleitung auf die
BauNVO`90 hieraus nicht.
II.
II.1.
Planinhalt
Entwicklung der Planungsüberlegung
Ausgelöst durch die Ungleichbehandlung bei der Genehmigungsfähigkeit von
Nutzungsänderungswünschen aufgrund unterschiedlicher planungsrechtlicher
Beurteilungsgrundlagen soll ein einheitliches und „aktuelles“ Beurteilungsinstrument
gelten (vgl. I.1. Veranlassung und Erforderlichkeit).
II.2.
Intention des Plans
Unter Erhalt der festgesetzten Baugebietskategorien (Fläche für Wohnbauten /
allgemeines Wohngebiet - WA, gemischtes Gebiet / Mischgebiet - MI, beschränktes
Arbeitsgebiet / Gewerbegebiet - GE) soll durch die dem Baugebiet entsprechende
Überleitung auf die planungsrechtlichen Regelungen der BauNVO`90 zu
befürchtenden bodenrechtlichen Spannungen vermieden werden. Die in den derzeit
festgesetzten Baugebietskategorien bei der Vorhabenprüfung anzulegenden
Beurteilungsmaßstäbe (anzuwendende Fassung der BauNVO bzw. der BauO`58)
werden vereinheitlicht. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens
(„Störungsgrad“, „Größe“, „Gebietsausprägung“ und „Ausnahmetatbestand“) ist
zukünftig ausschließlich durch die Baunutzungsverordnung von 1990 geregelt.
II.3.
Wesentlicher Planinhalt
Es handelt sich um einen sog. Textbebauungsplan, der die Überleitung / Anpassung
auf die geltende Baunutzungsverordnung von 1990 regeln soll.
Die geplanten Festsetzungen betreffen ausschließlich die folgenden Nutzungsarten,
für die folgende textliche Festsetzungen getroffen werden:
Für die Baugrundstücksflächen des Geltungsbereichs, die
-
im Baunutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen sind, wird als Art der
Nutzung allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO‘90 festgesetzt.
-
im Baunutzungsplan als gemischtes Gebiet ausgewiesen sind, wird als Art der Nutzung
Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO‘90 festgesetzt.
-
im Baunutzungsplan als beschränktes Arbeitsgebiet ausgewiesen sind, wird als Art der
Nutzung Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO‘90 festgesetzt.
8
Für die Baugrundstücksflächen des Geltungsbereichs, die in dem festgesetzten
Bebauungsplan XIII – 11 als Fläche für Wohnbauten festgesetzt sind, wird als Art
der Nutzung allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO‘90 festgesetzt.
Für die Baugrundstücksflächen des Geltungsbereichs, die in den festgesetzten
Bebauungsplänen
XIII – 55, XIII - 72, XIII - 180, XIII – 226 und XIII - 228
-
als allgemeines Wohngebiet gemäß BauO’58 oder als allgemeines Wohngebiet gemäß
BauNVO in einer Fassung vor 1990 festgesetzt sind, wird als Art der Nutzung
allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO’90 festgesetzt.
Alle planfestgestellten Eisenbahnflächen und sonstige planfestgestellte öffentliche
Verkehrsflächen sowie alle Nichtbaugebiete gemäß Baunutzungsplan in der Fassung
vom 28.12.1960 (ABl. 1961 S. 742) sind nicht berührt. Festgesetzte
Gemeinbedarfsflächen, Dauerkleingärten und öffentliche Parkanlagen sowie
Grünflächen in Bebauungsplänen innerhalb des Geltungsbereich dieses Planes
werden nicht überplant.
II.4.
Abwägung und Begründung
Mit der Überleitung wird mit einem Mindestmaß auf die gewandelten städtebaulichen
Aufgaben reagiert. Diese zwingend notwendigen Änderungen führen zu einer
Verbesserung der Instrumente der bestandsorientierten Planung innerhalb der
festgesetzten Baugebiete. Ergebnis ist eine das Wohnen schützende abschließende
Regelung bei der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und großflächigen
Einzelhandelsbetrieben. Außerdem wird zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur
eine Erleichterung der Genehmigungsfähigkeit von Anlagen für sportliche, kirchliche,
soziale, kulturelle und gesundheitliche Zwecke in bestimmten Baugebieten erreicht.
Vorher allgemein zulässige Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Fremdenheime)
sind zum Schutz der Wohnruhe im allgemeinen Wohngebiet nun nur noch
ausnahmsweise zulässig. Der Begriff des Beherbergungsgewerbes wird durch die
Kommentierung der BauNVO`90 eindeutig gefasst, so dass Unterscheidungskriterien
bei der Einordnung zwischen nicht störender Pension und störendem Hotel
mitgegeben werden.
Verkürzt sind folgende Änderungen zu erwähnen:
Anlagen für sportliche Zwecke werden in WA- und GE-Gebieten allgemein zulässig.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Fremdenheime) sind im WA-Gebieten nur noch
ausnahmsweise zulässig
Der Begriff des Wohnens ist weitgehender definiert, so dass z.B. Seniorenwohnanlagen
unabhängig von ihrer Ausprägung im allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden
können.
Vergnügungsstätten werden in WA-Gebieten unzulässig. Uneingeschränkt zulässig sind
sie nur im MK-Gebiet. In GE- und MI-Gebieten regelt sich die Zulässigkeit über die
eindeutig
formulierten
Merkmale
„Größe“,
„Gebietsausprägung“
und
„Ausnahmetatbestand“.
9
II.4.1.
Einzelhandel über 1200m² Geschossfläche ist ausschließlich im MK- und Sondergebiet
zulässig.
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan 7-37Bf soll die vorhandenen durch Baunutzungsplan und
Bebauungspläne festgesetzte Nutzungsarten auf die BauNVO`90 überleiten. Von der
Festsetzung sind die folgenden Baugebiete folgendermaßen erfasst:
allgemeines Wohngebiet (WA) bzw. Fläche für Wohnbauten gemäß
Baunutzungsplan bzw. BauNVO`62,`68,`77/`86 wird zu allgemeinem Wohngebiet
(WA) gemäß BauNVO`90.
gemischtes Gebiet gemäß Baunutzungsplan wird zu Mischgebiet (MI) gemäß
BauNVO`90.
beschränktes Arbeitsgebiet gemäß Baunutzungsplan wird zu Gewerbegebiet
(GE) gemäß BauNVO`90.
Aufgrund dieser Neuregelung kann nun in der Planungspraxis den wiederkehrenden
Einzelproblemen einheitlich entgegengetreten werden. Alle durch den
Bebauungsplan
7-37Bf
erfassten
Baugebiete
können
gleichermaßen
problemimmanent auf die Regelungen der vom Gesetzgeber durch zahlreiche
Änderungsnovellen angepasste Rechtsauffassung zugreifen.
In der Einführung zur Kommentierung der 10. Änderungsverordnung der BauNVO`90
heißt es sinngemäß, dass Festsetzungen (durch Bebauungsplan) zur baulichen
Nutzung mit geringem Planungsaufwand getroffen werden können. Die BauNVO`90
sei ein flexibles Instrument zur Arbeitsvereinfachung und bewährtes Mittel der
Konfliktbewältigung, welches zur Planverständlichkeit diene.
Entsprechend sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes 7-37Bf gewählt.
Mit der Überleitung werden insbesondere die städtebaulichen Schwerpunkte zur
Frage der Gebietsverträglichkeit von Sportanlagen im Wohngebiet und die
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Mischgebiet bzw. deren Unzulässigkeit im
allgemeinen Wohngebiet eindeutig geregelt.
Für die allgemeine Zulässigkeit der Anlagen für sportliche Zwecke gilt nun die
Gleichstellung mit den anderen allgemein zulässigen Infrastruktureinrichtungen
(Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke). Im Rahmen
der Gleichstellung gelten dann auch alle Vorgaben zur Schutzwürdigkeit und
Einhaltung des zulässigen Störungsgrades.
Wesentliches Anliegen bei der Änderung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist
es, städtebaulich nachteilige Auswirkungen, die von Vergnügungsstätten ausgehen
können, zu erfassen. Unter dem Begriff der Vergnügungsstätte sind u.a. Nutzungen
wie Spielhallen, Diskotheken, Kinos und Nachtlokale zusammengefasst. Eine
Vergnügungsstätte kann unterschiedliche Ausprägungen haben, dient aber im
städtebaurechtlichen Sinne immer der Befriedigung bestimmter Freizeitbedürfnisse
oder der Zerstreuung und Unterhaltung der Bevölkerung. Eine Vergnügungsstätte
soll allgemein nur im gewerblich geprägten Teil der Mischgebiete zulässig sein, wenn
10
sie nicht kerngebietstypisch (unter 100m² Geschossfläche) ist. Im nicht gewerblich
geprägten Bereich wäre sie ausnahmsweise zulässig.
Schließlich ist den vorgenannten Regelungen gemein, dass nur die nicht
kerngebietstypischen Vergnügungsstätten erfasst sind. Insofern können nachteilige
Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie auf andere sensible
Nutzungen erfasst werden. Insgesamt kann nun die im Rahmen der Novellierung der
Baunutzungsverordnung beabsichtigte Lösung der Spielhallenproblematik umgesetzt
werden. Die sog. kerngebietstypischen Vergnügungsstätten sind ausschließlich im
Kerngebiet zulässig.
Für die Baugebiete innerhalb des Regelungsrahmens Baunutzungsplan/Bauordnung
Berlin von 1958 greift nun der Begriff „Betriebe des Beherbergungsgewerbes“. Damit
werden die Fremdenheime und Hotels unter den o.g. Begriff zusammengefasst.
Danach sind diese Betriebe im allgemeinen Wohngebiet nur noch ausnahmsweise
und in den Mischgebieten allgemein zulässig. Wann ein Betrieb ein Hotel oder eine
Pension ist, und welcher Störungsgrad von ihm ausgehen darf bzw. inwieweit er im
jeweiligen Baugebiet zulässig ist, unterliegt einem strengen Prüfkriterium.
Insbesondere wird bei der Prüfung der Ausnahme Rücksicht auf die Wohnruhe im
allgemeinen Wohngebiet zu nehmen sein.
II.4.2.
Maß der baulichen Nutzung
Es werden keine Nutzungsmaße festgesetzt oder verändert. Die hinsichtlich der
Nutzungsmaße bestehenden planungsrechtlichen Regelungen werden von den
Festsetzungen des Bebauungsplans 7-37Bf nicht berührt. Es gelten die
entsprechenden Festsetzungen aus dem Baunutzungsplan oder den festgesetzten
Bebauungsplänen.
II.4.3.
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Es werden keine Festsetzungen zur Bauweise oder zu überbaubaren
Grundstücksflächen getroffen. Die hinsichtlich der Bauweise und der überbaubaren
Grundstücksfläche bestehenden planungsrechtlichen Regelungen werden von den
Festsetzungen des Bebauungsplans 7-37Bf nicht berührt. Es gelten die
entsprechenden Festsetzungen aus dem Baunutzungsplan oder den festgesetzten
Bebauungsplänen.
II.4.4.
Textliche Festsetzungen
Für die Baugrundstücksflächen des Geltungsbereichs, die
-
im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABl. 1961 S. 742) als allgemeines
Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958
(GVBl. S. 1087/1104) ausgewiesen sind, wird als Art der Nutzung allgemeines Wohngebiet
gemäß § 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung –BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)
11
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
festgesetzt.
-
im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABl. 1961 S. 742) als gemischtes
Gebiet gemäß § 7 Nr. 9 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBl. S.
1087/1104) ausgewiesen sind, wird als Art der Nutzung Mischgebiet gemäß § 6 der
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung
–BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) festgesetzt.
im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABl. 1961 S. 742) als beschränktes
Arbeitsgebiet gemäß § 7 Nr. 10 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958
(GVBl. S. 1087/1104) ausgewiesen sind, wird als Art der Nutzung Gewerbegebiet gemäß §
8 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung –
BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) festgesetzt.
-
Für die Baugrundstücksflächen des Geltungsbereichs, die im Bebauungsplan
XIII – 11
(festgesetzt am 02.05.1958
GVBl. S.
453),
als Fläche für Wohnbauten festgesetzt sind, wird als Art der Nutzung allgemeines
Wohngebiet gemäß § 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
festgesetzt.
-
Für die Baugrundstücksflächen des Geltungsbereichs, die in den Bebauungsplänen
XIII - 55
XIII - 72
XIII - 180
XIII - 226
XIII - 228
-
II.4.5.
(festgesetzt am
(festgesetzt am
(festgesetzt am
(festgesetzt am
(festgesetzt am
08.05.1962
14.12.1973
22.11.1974
13.11.1982
13.11.1982
GVBl. S. 479),
GVBl. 1974; S. 39),
GVBl. S. 2777),
GVBl. S. 2023),
GVBl. S. 2023),
als allgemeines Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom
21.11.1958 (GVBl. S. 1087/1104) oder als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung –
BauNVO) in einer bis zum Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung 1990 (BGBl. I S. 132)
gültigen Fassung festgesetzt sind, wird als Art der Nutzung allgemeines Wohngebiet gemäß
§ 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung –
BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) festgesetzt.
Weitere Abwägung
Die Bebauungsplaninhalte gehen konform mit den Zielen der vorbereitenden
Bauleitplanung. Der Flächennutzungsplan stellt Wohnbauflächen und gewerbliche
12
Bauflächen dar, die durch den Bebauungsplan 7-37Bf im Rahmen der Überleitung
des bestehenden Planungsrechtes entsprechend entwickelt werden.
Die Planinhalte stehen darüber hinaus im Einklang mit den Darstellungen des
Landschaftsund
Artenschutzprogramms
sowie
der
Stadtund
Bereichsentwicklungsplanung (vgl. oben)
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes 7-37Bf gewährleisten eine nachhaltige
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, und einer dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung. Der Bebauungsplan trägt dazu bei, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln, sowie die städtebauliche Struktur und das Ortsbild
baukulturell zu erhalten und zu gestalten.
II.4.6.
Abwägung nach Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
Es gingen 10 schriftliche Äußerungen von insgesamt 17 Beteiligten ein. Es wurden
keine Bedenken vorgetragen. Lediglich 1 Behörde äußerte sich folgendermaßen:
Der Fachbereich Umwelt gib den Hinweis zu Konflikten hinsichtlich des
Immissionsschutzes zwischen aneinander grenzenden Wohn- und Gewerbegebieten
(Benzstraße, Hossauerweg und Titlisweg). Diese konnten jedoch immer im Rahmen
der Regelungen zu Gemengelagen nach Pkt 6.7 TA-Lärm i.V. mit Pkt 5.3 gelöst
werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Für den Bebauungsplan entsteht kein
Änderungsbedarf.
II.4.7.
Abwägung nach Auslegung
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung haben keine Bürger den Entwurf des
Bebauungsplans 7-37Bf eingesehen und sich die Ziele und Inhalte erläutern lassen.
Es wurden keine schriftlichen Stellungnahmen oder Hinweise aus der Öffentlichkeit
abgegeben.
III.
III.1.
Auswirkungen des Bebauungsplans
Auswirkungen auf die Umwelt
Es liegt gemäß § 1a Abs. 3 BauGB kein Eingriff in Natur und Landschaft vor, da
keine neuen überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt werden.
13
Es handelt sich um einen Textbebauungsplan mit dem Inhalt der Umstellung auf die
aktuelle Baunutzungsverordnung ohne in die Grundzüge der Planung einzugreifen.
Hierbei werden die vorhandenen Baugebiete hinsichtlich ihrer Nutzungsart auf die
entsprechenden aktuellen Regelungen der BauNVO`90 übergeleitet. Es werden
keine zusätzlichen oder veränderten Baugebiete festgesetzt. Die Nutzungsmaße
bleiben unberührt. Es wird ausschließlich der Handlungsspielraum hinsichtlich der
Genehmigungsfähigkeit einzelner Nutzungsarten an den neusten Stand der
Rechtsprechung angepasst. Es handelt sich um einen sog. AngebotsBebauungsplan mit allgemein gehaltenen, typisierten Festsetzungen, der keine UVPpflichtigen Vorhaben vorbereitet oder begründet und keiner Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB bedarf. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §
1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Das Verfahren wird
daher als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
III.2.
Haushaltsmäßige und personelle Auswirkungen
Die Festsetzung des Bebauungsplanes führt weder zu haushaltsmäßigen noch zu
personelle Auswirkungen.
III.3.
Entschädigung und Übernahmefolgen
Die Festsetzung des Bebauungsplans 7-37Bf wird zu keinen Entschädigungs- und
Übernahmeansprüchen führen.
IV.
IV.1.
Verfahren
Mitteilung der Aufstellung
Über die Absicht, das Bebauungsplanverfahren 7-37Bf einzuleiten und in einem
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB (keine Durchführung einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB) durchzuführen, sind gemäß § 5 AGBauGB die
Senatsverwaltung
für
Stadtentwicklung
und
die
Gemeinsame
Landesplanungsabteilung (GL) mit Schreiben vom 01.07.2009 informiert worden.
Bedenken wurden keine vorgetragen.
IV.2.
Aufstellungsbeschluss und öffentliche Bekanntmachung
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat am 22.09.2009 die
Aufstellung des Bebauungsplanes 7-37Bf beschlossen (Beschluss-Nr.: 217/09). Die
Durchführung des Bebauungsplanverfahrens 7-37Bf erfolgt entsprechend des
Aufstellungsbeschlusses im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB, also ohne
Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Der
Aufstellungsbeschluss wurde am 06.11.2009 im Amtsblatt für Berlin Nr. 51, Seite
2565 veröffentlicht.
14
IV.3.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit / Träger öffentl. Belange
Mit der Anwendung des § 13 BauGB wird der Gemeinde die Möglichkeit gegeben,
nach eigenem Ermessen auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3
Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB zu verzichten. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch
gemacht.
IV.4.
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom 22.10.2010 wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Von 17 beteiligten Trägern und Behörden gaben
10 eine Stellungnahme ab. Von einer Behörde wurden Hinweise gegeben. Diese
wurden in die Begründung übernommen.
IV.5.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom
01.11.2010 bis einschließlich 30.11.2010 statt. Während dieser Zeit lag der Entwurf
des Bebauungsplans 7-37Bf vom 06.10.2010 öffentlich aus. Die Auslegung wurde im
Amtsblatt für Berlin Nr. 43 vom 22.10.2010, Seite 1765 und in zwei Berliner
Tageszeitungen am 22.10.2010 fristgerecht bekannt gemacht.
Im Internet erfolgte parallel eine Information über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Planund Begründungsentwurf wurden für jedermann öffentlich einsehbar ebenfalls ins
Internet gestellt (zeitgleich zur Öffentlichkeitsbeteiligung).
Die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind wurden mit Schreiben
vom 22.10.2010 über die parallel stattfindende Öffentlichkeitsbeteiligung informiert
und aufgefordert ggf. Stellungnahmen abzugeben.
Kein Bürger nutzte die Gelegenheit und sah den Bebauungsplanentwurf 7-37Bf vom
06.10.2010 nebst Begründung ein. Es wurden keine Anregungen oder Hinweise
geäußert. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Hieraus ergaben sich keine
Änderungen für den Bebauungsplan 7-37Bf.
IV.6.
Festsetzung
Nach dem Beschluss des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom
00.00.2010, die Vorlage zur Beschlussfassung des Bebauungsplanes 7-37Bf vom
06.10.2010 an die Bezirksverordnetenversammlung zu überweisen, wurde dort, nach
Behandlung im Ausschuss für Stadtplanung, der Bebauungsplan 7-37Bf vom
06.10.2010 sowie der Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des
Bebauungsplanes 7-37Bf vom 06.10.2010 gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB i.V. m. § 12
Abs. 2 Nr. 4 BezVG am 00.00.2010 beschlossen.
Der Bebauungsplan 7-37Bf vom 06.10.2010 ist mit Schreiben vom 00.00.2010 und
den erforderlichen Unterlagen gemäß AV Anzeigeverfahren der zuständigen
15
Senatsverwaltung zur Festsetzung durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
angezeigt worden.
Der Bebauungsplan 7-37Bf vom 06.10.2010 ist nach Überprüfung durch die
zuständige Senatsverwaltung am 00.00.2010 rechtlich unbeanstandet geblieben und
als ordnungsgemäß zustande gekommen bestätigt worden.
Am
2010 hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg die Festsetzung des
Bebauungsplanes 7-37Bf vom 06.10.2010 als Rechtsverordnung beschlossen. Im
Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin vom
2010, Nr.
, Seite
wurde die Festsetzung des Bebauungsplanes 7-37Bf vom 06.10.2010 veröffentlicht.
16
V.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom
7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November
2005 (GVBl. S. 692)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (GVBl. I S.
132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S.
466)
Aufgestellt
Berlin, den
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Abteilung Bauwesen
Fachbereich Planen
Baldow
Leiter des Fachbereich Planen
17