Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
41 kB
Erstellt
17.10.15, 20:32
Aktualisiert
28.01.18, 00:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
XVIII. Wahlperiode
Ursprung: Mitteilung zur Kenntnisnahme, Bezirksamt
Beratungsfolge:
Datum
01.09.2010
Gremium
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
1526/XVIII
Bezirksamt
Einstellung des Bebauungsplanverfahrens XI-18-2 (Grundstücke an der MartinLuther-Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg)
Einstellung des Bebauungsplanverfahrens XI-39-2 (Dorlandhaus, An der Urania
/ Keithstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg)
Aufstellung der Bebauungspläne 7-13Bd und 7-13Be (Zentrale Bereiche am
Wittenbergplatz, An der Urania und Martin-Luther-Straße im Bezirk TempelhofSchöneberg, Ortsteil Schöneberg)
des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über folgende Beschlüsse:
1. Das Verfahren zum Bebauungsplan XI-18-2 für die Grundstücke Fuggerstraße 17/21, MartinLuther-Straße 12/20a, Motzstraße 40, Geisbergstraße 1-2 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg,
Ortsteil Schöneberg, wurde eingestellt.
2. Das Verfahren zum Bebauungsplan XI-39-2 für das Grundstück An der Urania 20/22 /
Keithstraße 2/4 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg, wurde eingestellt.
3. Das Verfahren zum Bebauungsplan 7-13Bd für die Grundstücke Augsburger Straße 18,
Nürnberger Straße 49-69, Tauentzienstraße 1-7a, 19-24, Passauer Straße 1-3, 39-43, Ansbacher
Straße 16-29, Bayreuther Straße 7-9a, 35-41, Wittenbergplatz 1-6, Kleiststraße 19-26, Keithstraße
1-4 und An der Urania 2/22 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg, wurde auf der
Grundlage von § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren eingeleitet. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB
wird bei vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.
4. Das Verfahren zum Bebauungsplan 7-13Be für die Grundstücke An der Urania 7/17,
Kleiststraße 9-12, 30-31, Martin-Luther-Straße 1/9, 12/20a, Fuggerstraße 14, 17/21 und
Geisbergstraße 1-2 / Motzstraße 40 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg, wurde
auf der Grundlage von § 13 a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eingeleitet.
Begründung
Die Einstellungen bzw. Aufstellungen der genannten Bebauungsplanverfahren dienen der
Vereinheitlichung bzgl. der Zulässigkeit der Nutzungen im Kerngebiet der Schöneberger City West
(u.a. bzgl. Bordellen und Vergnügungsstätten) sowie in Teilbereichen der Sicherung und Stärkung
vorhandener Wohnnutzung.
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen:
überwiesen:
Die mit den Bebauungsplanverfahren XI-39-2 und XI-18-2 angestrebten Ziele werden in den neuen
Bebauungsplanverfahren 7-13Bd und 7-13Be bzgl. der Art der baulichen Nutzung weiterverfolgt:
Ziel des Bebauungsplanverfahrens XI-39-2 war die bestandsschützende Sicherung der
vorhandenen Bebauung und Nutzung auf dem Grundstück An der Urania 20/22 / Keithstraße 2/4
durch Festsetzung eines Kerngebiets (mit Nutzungsbeschränkungen für Vergnügungsstätten)
sowie durch reine Baukörperausweisungen. Aufgrund des Denkmalschutzes für das in Rede
stehende Gebäude ist über geltendes Recht hinaus keine weitere Regelung bzgl. des Maßes der
baulichen Nutzung erforderlich. Das Ziel bzgl. der Art der baulichen Nutzung wird im
Bebauungsplanverfahren 7-13Bd weiterverfolgt.
Ziel des Bebauungsplanes XI-18-2 waren Regelungen ausschließlich zur Art der baulichen
Nutzung. Der im Plangebiet hohe Wohnanteil sollte rechtlich erhalten und gestärkt werden. Dieses
Ziel wird im Bebauungsplanverfahren 7-13Be weiterverfolgt.
Die Bebauungspläne 7-13Bd und 7-13Be sind im
Zusammenhang mit
den
Bebauungsplanverfahren 7-13Ba bis 7-13Bc zu sehen. Die genannten Pläne sind aus dem
Ursprungsplan 7-13B hervorgegangen, welcher die Anpassung der verbindlichen Bauleitplanung
an die gesamtstädtische Zielsetzung gemäß Flächennutzungsplan verfolgt: Beschränkung der
Kerngebietsfestsetzung auf zentrale Bereiche und Stärkung sowie bestandsorientierte
Gebietsausweisung der anderen Bereiche (7-13Ba bis 7-13Bc).
Die Bebauungspläne 7-13Bd und 7-13Be überplanen die Kerngebiete der Schöneberger City
West, welche, mit Ausnahme zweier Grundstücke im Bereich Motzstraße, gemäß der
gesamtstädtischen bzw. bezirklichen Zielsetzung Kerngebiete bleiben sollen bzw. aus rechtlichen
Gründen bleiben müssen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Straßenzüge
Tauentzienstraße / Wittenbergplatz / Kleiststraße und An der Urania / Martin-Luther-Straße,
teilweise mit Seitenstraßen.
Gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplanes handelt es sich bei den Plangebieten um
Gemischte Baufläche M 1 bzw. M 2 und nur im Bereich der Martin-Luther-Straße um
Wohnbaufläche W 1.
Konkret werden folgende Ziele verfolgt:
Umstellung auf die aktuelle Baunutzungsverordnung von 1990. Dies dient insbesondere der
Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage und damit der rechtlichen und städtebaulichen
Gleichbehandlung gleichwertiger Bereiche.
Einheitliche und städtebaulich sinnvolle Regelungen zu Vergnügungsstätten und Bordellen,
um der Entwicklung der Schöneberger City West zu einem Vergnügungsviertel vorzubeugen. Die
entsprechende Regelung im Bebauungsplan XI-B gilt nur für ausgewählte Grundstücke und nur für
Vergnügungsstätten. Randbereiche zu den zentralen Grundstücken sowie sämtliche Grundstücke
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-13Be enthalten keine Regelungen zu
Vergnügungsstätten. Darüber hinaus sind Regelungen des XI-B bzgl. Schank- und
Speisegaststätten weder städtebaulich erforderlich noch begründbar. Darüber hinaus steht die
Regelung im Widerspruch zu zwischenzeitlich erfolgten Genehmigungen. Diese Regelung soll
aufgehoben werden.
Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung an der Martin-Luther-Straße und Seitenstraßen
gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Dies soll auf der Grundlage des § 7 Abs. 4
BauNVO als auch durch die gezielte Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes auf zwei
Grundstücken an der Motzstraße erfolgen.
Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, überbaubaren Grundstücksfläche
sowie Straßenverkehrsfläche sind, analog zu den Bebauungsplänen 7-13Ba bis 7-13Bc, nicht
erforderlich.
Vereinfachtes Verfahren
Gemäß § 13 BauGB kann ein Bebauungsplanverfahren, durch das die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden als einfaches Verfahren durchgeführt werden. Die Ziele des
Bebauungsplanes 7-13Bd erfüllen die Kriterien. Somit erfolgt die Aufstellung auf der Grundlage
von § 13 BauGB.
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Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird bei vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung gemäß § 2
Abs. 4 BauGB abgesehen.
Beschleunigtes Verfahren
Gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für Maßnahmen der Innenentwicklung
im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.d. §
19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m² beträgt. Darüber
hinaus darf der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltprüfung unterliegen, nicht vorbereiten oder begründen.
Der innerstädtische Bebauungsplan 7-13Be erfüllt die o.g. Kriterien. Mit der angestrebten
Vereinheitlichung der Rechtsgrundlage und der angestrebten einheitlichen Regelung der
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Bordellen im Plangebiet sowie der Sicherung von
vorhandenem Wohnen werden Maßnahmen der Innenentwicklung verfolgt. Rechtssicherheit für
die im Plangebiet befindlichen Handelsbetriebe sowie die zentralen Einrichtungen der Wirtschaft,
der Verwaltung und Kultur werden geschaffen. Eine Abwanderung aufgrund einer Verdrängung
durch Vergnügungsstätten und Bordelle wird verhindert. Darüber hinaus wird ein Trading-DownEffekt vermieden. Dies wirkt sich positiv auf die im Plangebiet vorhandene wirtschaftliche Struktur
und die gesamtstädtische Bedeutung der City West aus.
Die verfolgte Anpassung des Plangebietes an heutige Nutzungsanforderungen, um vorhandene
städtebauliche Strukturen zu sichern bzw. unerwünschte Nutzungen auszuschließen, ist eine
sogenannte „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB.
Ein Maß der baulichen Nutzung soll nicht festgesetzt werden, folglich ist weder die
Grundflächenzahl-Obergrenze noch eine potentielle Kumulation mit anderen § 13aBebauungsplänen gegeben. Es wurden bzw. werden keine Bebauungspläne in engerem
sachlichen, räumlichen und zeitlichem Zusammenhang zu den Bebauungsplänen aufgestellt, die
sich hätten kumulierend gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken können.
Der Bebauungsplan 7-13Be wird darüber hinaus keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben
über geltendes Recht hinaus begründen. Konkrete Vorhaben, deren Zulässigkeit durch den
Bebauungsplan begründet werden soll, sind ebenfalls nicht gegeben.
Der Plan erfüllt somit die Voraussetzungen des § 13 a BauGB.
Auf eine Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht kann und soll verzichtet werden, da es sich
im Plangebiet bereits um dicht bebaute innerstädtische Grundstücke handelt. Die Art der baulichen
Nutzung soll auf fast allen Grundstücken nicht geändert werden. Es sollen störende Arten bzw.
Unterarten nicht mehr bzw. nur noch ausnahmsweise zulässig sein. Darüber hinaus soll die
vorhandene sensible Wohnnutzung in einem Teilbereich explizit gesichert werden.
Unabhängig von Umweltberichten werden die Umweltbelange Gegenstand der Abwägung in der
Begründung sein. Aufgrund der geplanten Änderungen wird mit einer leichten Verbesserung der
planungsrechtlich zulässigen Umweltsituation gerechnet.
Mitteilungsverfahren
Im Rahmen des Mitteilungsverfahrens gemäß § 5 i.V.m. § 11 Abs. 1 AGBauGB äußerten sich die
zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie die Gemeinsame Landesplanung wie
folgt:
Von Seiten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung wurde mitgeteilt, dass keine
Widersprüche zwischen der Planung und den Zielen der Raumordnung erkennbar sind.
Von Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (SenStadt) bestehen grundsätzlich keine
Bedenken gegen die angestrebten Beschlüsse. Die Senatsverwaltung weist jedoch darauf hin,
dass die Bebauungsplanverfahren 7-13Bd und 7-13Be das dringende Gesamtinteresse Berlins
berühren; und zwar aufgrund der Lage von übergeordneten Straßenverbindungen bzw.
Ergänzungsstraßen im Plangebiet und in angrenzenden Bereichen. Die Verfahren werden somit
auf der Grundlage von § 7 AGBauGB durchgeführt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens wurde von SenStadt für
beide Bebauungspläne bejaht. Es wurde jedoch angeregt zu prüfen, ob auch die Durchführung von
vereinfachten Bebauungsplanverfahren möglich ist. Da dies nur für das Verfahren 7-13Bd möglich
ist, wurde der Beschluss entsprechend gefasst. Der Entwurf zum Bebauungsplan 7-13Be sieht die
Änderung der Gebietsart für zwei Grundstücke vor. Somit sind hier die Grundzüge der Planung
berührt und die Voraussetzungen des § 13 BauGB nicht erfüllt.
Weitere Hinweise werden im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt.
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Weiteres Vorgehen
Es ist geplant, die Beschlüsse im Amtsblatt von Berlin bekannt zu machen sowie die Öffentlichkeit
gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB bzgl. des Verfahrens 7-13Be zu informieren. Anschließend
sollen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im
Rahmen der Verfahren 7-13Bd und 7-13Be beteiligt werden. Auf frühzeitige Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligungen gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB kann aufgrund der
bestandsorientierten Planungen im vorliegenden Fall verzichtet werden. Dieses Vorgehen trägt im
erheblichen Umfang zur Beschleunigung des Verfahrens bei.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Es werden keine erwartet.
Rechtsgrundlage
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578),
zuletzt geändert durch Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2),
geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292)
Berlin, den 19.08.2010
Herr Hapel, Dieter
Bezirksamt
Herr Krömer, Bernd
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