Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§15 BA.pdf
Größe
649 kB
Erstellt
17.10.15, 22:01
Aktualisiert
28.01.18, 00:08
Stichworte
Inhalt der Datei
2.35
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
des Bezirksamtes
VI-1402
Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur
Kenntnisnahme § 15 BezVG,
Ursprungsinitiator: Bezirksamt
Beratungsfolge:
26.10.2011
BVV
BVV/045/VI
Betreff: Bebauungsplan XIX-61 für die Grundstücke Brehmestraße 15-22 sowie den
Bereich zwischen Brehmestraße, Bahntrasse Gesundbrunnen Richtung Bernau
(Stettiner Bahn) und Bahntrasse Gesundbrunnen Richtung Oranienburg
(Nordbahn) genannt ”Nasses Dreieck” sowie einen Abschnitt der Esplanade
zwischen Bahnlinie und Dolomitenstraße im Bezirk Pankow
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 21.09.2011
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VI-1402
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
2011
Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Bebauungsplan XIX-61 für die Grundstücke Brehmestraße 15-22 sowie den
Bereich zwischen Brehmestraße, Bahntrasse Gesundbrunnen Richtung Bernau
(Stettiner Bahn) und Bahntrasse Gesundbrunnen Richtung Oranienburg (Nordbahn)
genannt ”Nasses Dreieck” sowie einen Abschnitt der Esplanade zwischen Bahnlinie und
Dolomitenstraße im Bezirk Pankow
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ……… folgenden Beschluss gefasst:
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-61 wird um die
Grundstücke Brehmestraße 23-25, 28 und südlich der Görschstraße 27 sowie
Flächen der beiden Bahntrassen und der Verbindungskurve erweitert. Der neue
Titel heißt:
Bebauungsplan XIX-61
für die Grundstücke Brehmestraße 15-25, 28 (Kleingartenanlage Famos nördlich
und südlich der Brehmestraße, südlich der Florapromenade und zwischen
Maxi�milian- und Dolomitenstraße) und südlich der Görschstraße 27 sowie für die
Fläche zwischen den Bahntrassen Gesundbrunnen Richtung Bernau (Stettiner
Bahn) und Gesundbrunnen Richtung Oranienburg (Nordbahn) genannt „Nasses
Dreieck” und einen Abschnitt der Görschstraße bis zur Brehmestraße, einen
Abschnitt der Heynstraße zwischen Bahntrasse und Florapromenade, einen
Abschnitt der Maximilianstraße zwischen Bahntrasse und Dolomitenstraße sowie
einen Abschnitt der Esplanade zwischen Bahntrasse und Dolomitenstraße im
Bezirk Pankow
Mit der Durchführung des Beschlusses ist das Stadtentwicklungsamt beauftragt.
Begründung
Der Bebauungsplan XIX-61 wurde vom damaligen Bezirksamt Pankow (Beschluss v.
19.12.2000 III-152/2000) vorrangig mit dem Ziel aufgestellt, die Flächen am „Nassen
Dreieck“ als öffentliche Parkanlage mit Spielplatz in Verbindung mit der
übergeord�neten Grünverbindung (Mauerweg) planungsrechtlich zu sichern. Innerhalb
dieser zukünftigen öffentlichen Grünfläche soll der Mauerweg vom Prenzlauer Berg
kom�mend, zum Landschaftsraum Blankenfelde im Teilraum Pankow führen. Darüber
hin�aus bestand die Absicht der Erhaltung des baulichen Bestandes im vorhandenen
Siedlungsbereich als allgemeines Wohngebiet und der Sicherung einer Teilfläche einer
privaten Kleingartenanlage einschließlich deren Erweiterung durch entspre�chende
Festsetzungen. Die Flächen der Stettiner Bahn, der Nordbahn und deren
Verbindungskurve sollten nachrichtlich übernommen werden.
Das Grundstück Brehmestraße 21/22 wurde mit o. g. Aufstellungsbeschluss nicht als
eigenes Grundstück, sondern der Lage nach als zum „Nassen Dreieck“ dazugehörende
Fläche betrachtet. Demzufolge fand dieses Grundstück, in dem vom Bezirksamt
beschlossenen und im Amtsblatt von Berlin (ABl. 2001, S. 105) veröffentlichten Titel des
räumlichen Geltungsbereiches keine Erwähnung. Dass aber das genannte Grundstück
auch zum räumlichen Geltungsbereich gehören sollte, spiegelte die Planzeichnung des
Bebauungsplanentwurfs XIX-61 wider. Das soll jetzt auch im Titel klargestellt werden.
Außerdem sollen die angrenzenden, teilweise bebauten Grundstücke Brehmestraße 23,
24 und 25 zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zusätzlich mit in
den räumlichen Geltungsbereich aufgenommen werden.
Die für das Verfahren durchgeführte frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde mit
Bezirksamtsbeschluss IV- 237/02 ausgewertet. Mit Bezirksamtsbeschluss vom
11.03.2003 (Beschl.Nr.: V-321/2003, DRS V-395/03) wurden die ursprünglichen
Planungsziele für das Grundstück Brehmestraße 21/22 (öffentliche Parkanlage und
öffentlicher Spielplatz), bis auf das Erfordernis für eine öffentliche Durchwegung vom
Mauerweg zur Brehmestraße über dieses Grundstück, aufgegeben.
Abgeleitet aus der Bestandsbebauung im räumlichen Geltungsbereich und der näheren
Umgebung sollen die Grundstücke Brehmestraße 15-25 als Allgemeine Wohngebiete
festgesetzt werden. Auch die geplanten Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung sowie der Bauweise und Flächen, die überbaubar sein sollen, orientieren sich
an der Bestandsbebauung.
Im Flächennutzungsplan von Berlin (FNP) sind die Grundstücke als übergeordneter
Grünzug (Mauerweg) dargestellt. Der FNP als strategische Planung des Landes Berlin
nimmt jedoch keine grundstücksscharfe Abgrenzung von Flächen vor. Die
Darstellungen des FNP sind in verbindlichen Bauleitplänen der örtlichen Situation
anzupassen und zu konkretisieren. Angrenzend zum Grünzug stellt der FNP
Wohnbauflächen WA 1 /Geschossflächenzahl (GFZ) über 1,5 dar. Die geplanten
Festsetzungen sind daher aus dem FNP entwickelbar.
Ein weiterer Anlass für die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans XIX-61 besteht in der Übernahme der Ziele aus dem im Jahre 2006
öffentlich ausgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) - Ersatzmaßnahme
„Regionales Band: Mauergrünzug - vom Mauerpark zum Naturraum Barnim“ zum
Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben „Wiederaufbau und Elektrifizierung der
Dresdner Bahn, Knoten Berlin, der Strecke Südkreuz (A)-Blankenfelde, PFA 1 und 2“ in
den Bebauungsplan.
Im LBP führt der Mauerweg anstatt, wie bisher im Bebauungsplanentwurf XIX-61 nur in
einer Breite von 5,0 m vorgesehen, jetzt über einen 10,0 m breiten Zugang von der
Esplanade zum „Nassen Dreieck“ über die Verbindungskurve der Deutschen Bahn und
weiter, ab dem Grundstück Brehmestraße 15 rückwärtig, in nördlicher Richtung mit
einem nur 3,0 m breiten Streifen bis zur Wollankstraße. An der nördlichen
Grundstücksgrenze des Grundstückes Brehmestraße 21/22 ist im LPB eine 6,0 m breite
Durchwegung vom Mauerweg zur Brehmestraße geplant.
Mit Offenlegung dieser Pläne im Jahre 2006 (ABl. S. 3264) trat für die von dieser
Planung betroffenen Flächen die Veränderungssperre nach § 19 AEG (Allgemeines
Eisenbahngesetz) für eine dinglich zu sichernde Grunddienstbarkeit in Kraft.
Wertsteigernde Maßnahmen sind bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens
über diese Fläche nicht möglich.
Von dieser räumlichen Geltungsbereichserweiterung sind - ohne Auswirkungen auf den
Titel - nur die Flächen der beiden Bahntrassen und die Verbindungskurve der
Deutschen Bahn im Planbild betroffen.
In Durchführung des zuvor benannten Bezirksamtsbeschlusses vom 11.03.2003 und in
Übereinstimmung mit den Zielen des Planfeststellungsverfahrens wurde der
Bebauungsplanentwurf XIX-61 entsprechend angepasst.
Darüber hinaus besteht die Absicht, die Gesamtanlage der Kleingartenanlage (KGA)
Famos planungsrechtlich langfristig als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „private
Dauerkleingärten“ zu sichern und um diese Flächen den räumlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplans XIX-61 zu erweitern.
Die KGA wurde im Jahre 1921 mit einer Gesamtfläche von ca. 3,0 ha gegründet und
setzt sich aus vier, durch öffentliche Straßen und dem Bahngelände voneinander
getrennt liegende, Teilflächen zusammen. Alle vier Teilflächen werden unter der
Lagebezeichnung Brehmestraße 28 im Allgemeinen Liegenschaftskataster Berlin
geführt. Die KGA besteht aus 73 Parzellen mit einer Größe von ca. 200 m² bis 500 m²
sowie Erschließungswegen. 91% der Gesamtanlage sind in privatem Eigentum und 9%
der Anlage gehören dem Land Berlin. Innerhalb der Teilfläche KGA Famos südlich der
Brehmestraße liegen zwei ehemalige Straßenflurstücke in Verlängerung der Görschund Gaillardstraße (Flurstück 26 und 28), die bis zur Verbindungskurve der Deutschen
Bahn reichen. Sie gehören dem Land Berlin und befinden sich im Fachvermögen des
Amtes für Umwelt und Natur. Auf dem landeseigenen 1.616 m² großen Flurstück 26
(Fläche in Verlängerung der Görschstraße) befindet sich das gemeinsame Vereinshaus
der KGA. Das landeseigene Flurstück 28 (Fläche in Verlängerung der Gaillardstraße)
mit einer Größe von 1.462 m² wird zu etwa zwei Dritteln durch Parzellen der KGA und
einen Erschließungsweg genutzt.
Die landeseigenen Flurstücke 26 und 28 innerhalb der KGA Famos befindenden sich im
Alleineigentum und sind dem Geschäfts- und Aufgabenbereich der Bezirksver�waltung
Gartenbau/Grünflächen zugeordnet.
Die KGA wurde seinerzeit, soweit derzeit bekannt, von der damaligen Eigentümerin des
überwiegenden Teils der Gesamtfläche an den Bezirksverband der Kleingärtner
Pankow e.V. verpachtet. Spätere Grundstücksnutzungsverträge wurden ohne
Beteiligung der Eigentümerin geschlossen. Für die dem Land Berlin gehörenden
Flächen besteht seit dem 1.1.2006 mit dem o. g. Bezirksverband der Kleingärtner ein
unbefristeter Zwischenpachtvertrag.
Die räumlich durch öffentliche Straßen und die Bahnanlage getrennt liegenden
Teilflächen der KGA haben als Gesamtanlage einen gemeinsamen Vorstand sowie ein
gemeinsames Vereinshaus.
Die Flächen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XIX-61
südlich der Brehmestraße mit Ausnahme der Grundstücke Brehmestraße 15-25 werden
nach aktualisierter Einschätzung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (II C)
gem. § 35 BauGB dem Außenbereich zugeordnet. Die übrigen Flächen im
Geltungsbereich sind Innenbereichsflächen nach § 34 BauGB.
Bekannt gewordene Aktivitäten der privaten Eigentümerin, Teile des Grundstückes der
KGA zu verkaufen, sind Anlass, die gesamte KGA Famos durch Festsetzung als
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „private Dauerkleingärten“ dauerhaft sichern zu
wollen. Damit soll die ausgeübte, historisch an diesem Standort gewachsene
Kleingartennutzung möglichst für alle vier Teile der KGA Famos planungsrechtlich
gesichert werden.
Mit der planungsrechtlichen Sicherung der vorhandenen Kleingärten als private
Dau�erkleingärten soll gem. § 1 Abs. 5 BauGB das städtebauliche Ziel einer
nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und
umweltschonen�den Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen
Generationen mit�einander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit
dienende sozialge�rechte Bodennutzung gewährleistet, verfolgt werden. Durch die
beabsichtigte pla�nungsrechtliche Sicherung der KGA sollen die natürlichen
Lebensgrundlagen geschützt werden, auch in Verantwortung für den allgemeinen
Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell erhalten werden.
Damit wird dem Beschluss der BVV Pankow vom 29.06.2011 (Drs.-Nr. VI-1357)
entsprochen. Die BVV Pankow ersuchte das Bezirksamt mit diesem BVV-Beschluss,
die „Parzellen für die Kleingartennutzung zu sichern“ wegen ihrer Funktion als
innerstädtische Grünflächen, die eine wichtige soziale und ökologische Funktion erfüllen
und einen bedeutenden Beitrag für eine nachhaltige Entwicklung der Stadt leisten.
Für die zwischen der Görsch-, Brehme- und Heynstraße liegende Teilfläche der KGA
Famos wurde allerdings am 31.01.2011 ein Vorbescheid erteilt. Mit diesem Vorbescheid
wurde eine Bebaubarkeit der Fläche nach § 34 Abs. 1 BauGB für Wohnungsbau, der
sich in die nähere Umgebung einfügt, bestätigt. Die bekannt gewordenen Absichten der
Grundstückseigentümerin die seit über 90 Jahren bestehende kleingärtnerische
Nutzung aufzugeben, haben eine Vergegenwärtigung und Prüfung der städtebaulichen
Entwicklungsziele ausgelöst und das Planerfordernis, angesichts der bestehenden
Rechtslage erkannt. Der erteilte Vorbescheid setzt sich grundsätzlich gegenüber der
nunmehr beabsichtigten Änderung der Rechtslage durch die, einer Wohnbebauung
entgegen stehende Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „private
Dauerkleingärten“ durch. Das mit dem vorliegenden Bezirksamtsbeschluss formulierte
Planungsziel kann für diese Teilfläche nur durch Festsetzungen gesichert werden, wenn
von dem Vorbescheid im Zeitraum seiner Bindungswirkung kein Gebrauch gemacht
wird, also auf dieser Grundlage keine Baugenehmigung zu erteilen ist, bzw. eine ggf. zu
erteilende Baugenehmigung nicht innerhalb ihrer Bindungswirkung ausgenutzt wird.
Eine Rücknahme des Vorbescheides soll nicht erfolgen.
Die Auswirkungen der geplanten Festsetzungen, insbesondere hinsichtlich der privaten
Eigentumsrechte sind im weiteren Verfahren zu ermitteln und in die Abwägung
einzustellen, ebenso wie die finanziellen Auswirkungen der Planung.
Im FNP ist die Teilfläche der KGA südlich der Brehmestraße als öffentliche Grünfläche
– Bestandteil der übergeordneten Grünverbindung (Mauerweg) dargestellt. Die zwei
Teilflächen der KGA an der Görsch- und Heynstraße sowie an der Florapromenade sind
als Wohnbaufläche WA 1 (GFZ über 1,5) und die Teilfläche der KGA an der Maximilian/Dolomitenstraße als Wohnbaufläche WA 2 (GFZ bis 1,5) dargestellt.
Wie bereits zuvor bezüglich der geplanten Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten
an der Brehmestraße ausgeführt, nimmt der FNP als strategische Planung des Landes
Berlin jedoch keine grundstücksscharfe Abgrenzung von Flächen vor. Die Darstellungen
des FNP sind in verbindlichen Bauleitplänen der örtlichen Situation anzupassen und zu
konkretisieren.
Die im FNP als Wohnbauflächen dargestellten 3 Teilflächen der KGA grenzen
unmittelbar an den im FNP dargestellten übergeordneten Grünzug Mauerweg. Da der
FNP Entwicklungsspielräume für Flächen kleiner als 3 ha zur Binnendifferenzierung in
der verbindlichen Bauleitplanung zulässt (Darstellungen im FNP beziehen sich auf
Flächen größer als 3 ha) und die Sicherung von siedlungsbezogenen Freiräumen für
die Erholung auch zu den Grundsätzen der Raumordnung gehören, besteht für die
Sicherung der Gesamtanlage der KGA Famos als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „private Dauerkleingärten“ kein Widerspruch zu den Zielen der
Raumordnung, so dass sie aus dem FNP entwickelbar ist.
An die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke der Brehmestraße 21-24
und an die Zaungrenze der südlich der Brehmestraße liegenden Teilfläche der KGA
Famos grenzt unmittelbar das mit Verordnung vom 18.11.2010 (GVBl. S. 527) liegende
Landschaftsschutzgebiet des ehemaligen Mauerstreifens, der Schönholzer Heide und
des Bürgerparks. Unter Berücksichtigung dieser Verordnung wird für die Brachen des
Grundstücks Brehmestraße 28 das ursprünglich beabsichtigte Planungsziel zur
Erweiterung der KGA Famos geändert. Zur Sicherung der Brachflächen als
Grünflächen, deren Gestaltung nunmehr nach Maßgabe der o. g. Verordnung zu
erfolgen hat, soll eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche
Parkanlage mit Spielplatz“ - auch in Umsetzung des genannten
Bezirksamtsbeschlusses vom 11.03.2003 - festgesetzt werden. In Fortführung der
öffentlichen Parkanlage über das landeseigene ehemalige Straßenflurstück der
Görschstraße in der KGA Famos, soll auch die erforderliche Erreichbarkeit des „Nassen
Dreiecks“ für Nutzfahrzeuge des Amtes für Umwelt und Natur gesichert werden.
Aufgrund der Komplexität der Planinhalte und Wechselbeziehungen zwischen den
einzelnen Fachplanungen und der Bauleitplanung soll das Bebauungsplanverfahren
XIX-61 mit erweitertem Geltungsbereich fortgeführt und die Planungsziele im Rahmen
der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange überprüft und
konkretisiert werden.
Dazu gehört auch die Klärung von ggf. vorliegenden Widersprüchen, die innerhalb der
gesamtstädtischen Planungen in Bezug auf die Darstellung der Bahnanlage der
Verbindungskurve im FNP und den Festlegungen in der Verordnung zum
Landschaftsschutzgebiet als auch ggf. mit festgelegten Ersatzmaßnahmen „Nasses
Dreieck“ bestehen. Gleiches gilt auch für die Ermittlung der öffentlichen und privaten
Belange im Zusammenhang mit der beabsichtigte Sicherung der öffentlichen
Parkanlage mit Spielplatz innerhalb und rückwärtig der KGA.
Die Mitteilung der Planungsabsicht gem. § 5 AGBauGB vom 18.04.2011 an die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ergab, dass die Vorraussetzungen zur
Anwendung des beschleunigten Verfahrens gem. 13 a BauGB nicht vorliegen und dass
gegen die Absicht den Bebauungsplan unter Änderungen (Geltungsbereichserweiterung)
aufzustellen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins bei den dargelegten
Planungszielen, keine Bedenken bestehen.
Die geplanten Festsetzungen sind nach Aussage der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung I B aus den Darstellungen des FNP entwickelbar. Das
Bebauungsplanverfahren wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da es mit den
Bahnanlagen und der Sicherung des Mauergrünzuges einschließlich „Mauerweg“
dringende Gesamtinteressen Berlins gem. Absatz 1 Nr. 2 berührt und eine
Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Gemäß § 7 Abs. 1 AGBauGB
kann die zuständige Senatsverwaltung in Bebauungsplanverfahren zur Wahrung
dringender Gesamtinteressen Berlins einen Eingriff nach § 13a Allgemeines
Zuständigkeitsgesetz (AZG) vornehmen. Zur Wahrung dieser Aufgabe ist über die
Mitteilung nach § 5 AGBauGB und das Anzeigeverfahren nach § 6 Abs. 4 AGBauGB
hinaus, eine verfahrensbegleitende Unterrichtung erforderlich. Die
Verwaltungsvorschriften regeln die Unterrichtungsverpflichtung bzw. das Verfahren.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Planungsleistungen sollen aus Kapazitätsgründen nach Durchführung der
frühzeitigen Behördenbeteiligung an ein Planungsbüro vergeben werden. Die
Planungskosten für die städtebaulichen Leistungen betragen ca. 17.650 €. Die
Planungskosten wurden bereits bei der Anmeldung der Haushaltsmittel für 2012/13 für
Kapitel 4610 Titel 54010 berücksichtigt.
Die Einschätzung der Höhe der weiteren haushaltsmäßigen Auswirkungen einer
späteren Festsetzung des Bebauungsplans ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich
und wird im weiteren Verfahren noch ermittelt und in weiteren verfahrensbegleitend
erforderlichen Beschlussvorlagen dargestellt werden.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Der Bebauungsplan XIX-61 soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und
eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung
gewährleisten. Er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in
Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Kinder- und Familienverträglichkeit
Die Planung soll u. a. dem langfristigen Erhalt der Attraktivität des Ortsteils Pankow als
familienfreundliches Stadtquartier dienen.
Der Bebauungsplanentwurf XIX-61 liegt in der Sitzung aus.
Anlage 1: Bebauungsplan XIX-61
Geltungsbereich Stand Juli 2011
Geltungsbereich zum Aufstellungsbeschluss
Anlage 2: Auswirkungen des Bezirksamtsbeschlusses auf eine nachhaltige Entwicklung
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Dr. Michail Nelken
Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Anlage 2 der BVV-Vorlage zur Kenntnisnahme
Auswirkungen des Bezirksamtbeschlusses auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21
Nachhaltigkeitskriterium
1. Fläche
-Versiegelungsgrad
2. Wasser
-Wasserverbrauch
3. Energie
-Energieverbrauch
-Anteil erneuerbarer Energie
4. Abfall
-Hausmüllaufkommen
-Gewerbeabfallaufkommen
5. Verkehr
-Verringerung des
Individualver�kehrs
-Anteil verkehrsberuhigter Zonen
-Busspuren
-Straßenbahnvorrangschaltungen
-Radwege
6. Immissionen
-Schadstoffe
-Lärm
7. Einschränkung von Fauna und
Flora
8. Bildungsangebot
9. Kulturangebot
10. Freizeitangebot
11. Partizipation in
Entscheidungspro�zessen
12. Arbeitslosenquote
x
13. Ausbildungsplätze
x
14. Betriebsansiedlungen
15. wirtschaftliche Diversifizierung nach
Branchen
keine Auswirkungen
positive Auswirkungen
quantitativ qualitativ
x
negative Auswirkungen
quantitativ
qualitativ
Bemerkungen
x
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x
Beteiligung der Öffentlichkeit und
Gremien
x
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x
x