Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§13 BA, SB.pdf
Größe
97 kB
Erstellt
17.10.15, 22:03
Aktualisiert
28.01.18, 00:07
Stichworte
Inhalt der Datei
2.6
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
des Bezirksamtes
VI-0828
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
15.07.2009
03.09.2009
01.10.2009
11.11.2009
03.03.2010
26.10.2011
BVV
StadtWi
StadtWi
BVV
BVV
BVV
BVV/26/VI
StadtW/53/VI
StadtW/63/VI
BVV/28/VI
BVV/31/VI
BVV/045/VI
überwiesen
vertagt
mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen
Betreff: Bestandsmieter und Erhaltungsverordnung im Gebiet Humannplatz
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 18.10.2011
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VI-0828
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
.2011
Drucksache-Nr.:
in Erledigung der
Drucksache Nr.: VI-0828
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Bestandsmieter und Erhaltungsverordnung im Gebiet Humannplatz
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 28. Sitzung am 11.11.2009 angenommenen Ersuchens der
Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr. VI-0828 –
„Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, für das Gebiet der Erhaltungsverordnung Humannplatz zu
prüfen, ob und wie durch den Beschluss einer Umstrukturierungssatzung gemäß
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB und § 172 Absatz 5 BauGB bei
wohngebäudebezogenen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen ein den
sozialen Belangen der Bestandmieter Rechnung tragender Ablauf auf der Grundlage
von Sozialplanverfahren gemäß § 180 BauGB gewährleistet werden kann.
Eine Darstellung über die Vor- und Nachteile einer Umstrukturierungssatzung im
Vergleich der für einen Teilbereich beschlossenen Milieuschutzsatzung soll ebenfalls
Bestandteil der Prüfung sein.
Dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ist, vor Abgabe eines
Schlussberichtes zur BVV am 27.01.2010, ein schriftlicher Bericht, der im Ergebnis
einen Vorschlag für das weitere Verfahren enthält, vorzulegen.“
In Erledigung des obigen Ersuchens der BVV wird wie folgt berichtet:
Zunächst wird auch auf den Schlussbericht in Erledigung der Drucksache V-336/03
verwiesen, in dem bereits auf die Problematik im Grundsatz eingegangen wurde.
Die Voraussetzungen für die weitere Anwendung der Rechtsverordnungen nach
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) im Bezirk Pankow werden
regelmäßig überprüft. Das Bezirksamt hat dies zuletzt durch das Büro TOPOS
Stadtforschung im Frühjahr 2010 veranlasst. Die Untersuchung „Sozialstruktur und
Mietenentwicklung in den Milieuschutzgebieten im Bezirk Pankow von Berlin 2010“ liegt
seit dem Juni 2010 vor. Im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
wurden die Ergebnisse der Untersuchung am 16.09.2010 vorgestellt. Das
Stadtentwicklungsamt hat die Untersuchung auf seiner Homepage veröffentlicht.
Unter Punkt „3.7.8, Gesamteinschätzung der Anwendungsvoraussetzungen der
Erhaltungssatzung mit Milieuschutz für das Gebiet Humannplatz“ wird auf Seite 82 der
Untersuchung Folgendes festgestellt:
„Das Gebiet Humannplatz ist das zweitgrößte der untersuchten Gebiete. Es
unterscheidet sich durch seine Baustruktur – getrennte Zonen mit gründerzeitlicher
Bebauung, Siedlung der 20er/30er Jahre und Nachkriegsbebauung – stark von den
anderen Wohngebieten.
Ein Modernisierungspotential ist mit einem Anteil von einem knappen Sechstel in
Teilstandardwohnungen noch vorhanden. Eine Tendenz zur weitergehenden
Modernisierung von Wohnungen bzw. Häusern, die bereits modernisiert worden sind
(Zweitmodernisierung), wird als sehr gering eingeschätzt.
Der Veränderungsdruck ist geringer als in den anderen Gebieten.
Modernisierungsaktivitäten und Fluktuation sind gering, der Anteil der Altmieter in den
modernisierten Wohnungen ist hoch und die nachziehenden Mieter sind mit einem
durchschnittlichen Einkommen ausgestattet.
Eine Verdrängungsgefahr ist, wenn auch in abgeschwächter Intensität, noch gegeben.
Die Einkommen der Mieter im Substandard liegen unter dem Gebietsdurchschnitt.
Andererseits ist der Anteil mit langer Wohndauer hoch, so dass die aktuelle
Verdrängungsgefahr insgesamt als nicht sehr ausgeprägt eingeschätzt werden kann.
In Wohnanlagen, bei denen bis jetzt noch keine oder nur eine geringfügige
Modernisierung durchgeführt wurden, sind bei komplexen Modernisierungsvorhaben
größere Verdrängungseffekte zu erwarten. Diese Effekte können/sollten mit geeigneten
Instrumenten wie der Umstrukturierungssatzung vermieden bzw. gemildert werden.“
Das Bezirksamt sieht die Voraussetzung für den Erlass einer Umstrukturierungssatzung
grundsätzlich gegeben, wenn ein Vorhaben durch Umfang und durch die Qualität
seines Eingriffs die bestehenden städtebaulichen Gegebenheiten deutlich verändern
und daraus sozial- und strukturell relevante Folgen absehbar sind. Wozu unter anderem
auch die Verdrängung eines relevanten Teils ansässiger Gebietbevölkerung oder auch
eine durch die Maßnahmen induzierte Veränderung der Handels- und Gewerbestruktur
zählen können. Bei einer Modernisierung von Wohnanlagen kommt es deshalb auch
auf den flächenmäßigen Umfang, die Quantität der betroffenen Wohneinheiten, die
Qualität der Veränderung der Wohnungen in Struktur und Ausstattung und die
Dimension der absehbaren sozialstrukturellen Folgen an.
Für die Festsetzung einer Umstrukturierungsverordnung flächendeckend für das
gesamte Gebiet Humannplatz mangelt es an einem entsprechenden komplexen
städtebaulichen Umbauvorhaben. Nach der umfassenden Modernisierung der beiden
Blöcke östlich und westlich der Glasbrennerstraße mit mehr als 370 Wohneinheiten ist
derzeit keine stadtstrukturell relevante Umbaumaßnahme für einen Teilbereich des
Gesamtgebiets Humannplatz ersichtlich. Aus dem gegenwärtig in der Überarbeitung
befindlichen Stadtteilentwicklungskonzept für das Erhaltungsgebiet Humannplatz /
Ostseestraße ist ein derartiges Vorhaben bislang nicht ersichtlich. Nach Abschluss des
Vertiefungsgutachtens für das INSEK ist dies ggf. neu zu bewerten.
Eine Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 (Umstrukturierung)
unterscheidet sich von einer Erhaltungsverordnung nach Nr. 2 (Milieuschutz) u. a.
wesentlich dadurch, dass sie im Falle einer konkreten, von der Gemeinde gewollten
stadträumlich relevanten Umstrukturierungsmaßnahme eine sozialverträgliche
Durchführung absichern soll. Dagegen zielt die Milieuschutzverordnung darauf, in
einem Stadtgebiet alle Vorhaben unter einen Genehmigungsvorbehalt zu stellen, mittels
dessen der Erhalt der sozialen Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung durch eine
mögliche Begrenzung von einzelnen Maßnahmen gesichert werden soll.
Entsprechend ist eine Umstrukturierungsverordnung nur auf den Zeitraum der
Durchführung der umstrukturierenden Umbaumaßnahme angelegt. Nach deren
Beendigung ist sie wieder aufzuheben. Eine Milieuschutzverordnung wird dagegen auf
unbestimmte Zeit erlassen. Hier sind die Voraussetzungen des Erlasses regelmäßig
gutachterlich zu überprüfen.
Im Unterschied zu einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB,
bei dem die Abwehr eines unerwünschten übermäßigen Veränderungsdrucks Ziel der
Festsetzung des Gebietes ist, muss sich die Gemeinde bei einer Erhaltungsverordnung
nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu einer Veränderung des Gebietes
entschlossen haben und nun gewährleisten wollen, dass diese Umstrukturierung sozial
gerecht abläuft.
Vor diesem Hintergrund ist eine Kombination von Milieuschutz- und
Umstrukturierungsverordnung nur in Ausnahmefällen möglich und sinnvoll.
Beispielweise wenn in einem Teilbereich eines Milieuschutzgebietes tiefgreifende und
folgenreiche bauliche Veränderungen angestrebt werden und mit einem speziellen
Sozialplan die sozialen Auswirkungen dieser erwünschten Umstrukturierung in die
sozialen Erhaltungsziele der Gemeinde für das Gesamtgebiet integriert werden. Der
umgekehrte Fall, dass für ein Stadtgebiet umfang- und folgenreiche
Umstrukturierungsmaßnahmen geplant und durch eine Umstrukturierungsverordnung
ihre soziale Durchführung gesichert wird und dann in einem Teilbereich dieses Gebiets
mittels einer Milieuschutzverordnung bauliche Maßnahmen eingeschränkt werden, ist
kaum vorstellbar. In diesem Fall würde dieses Teilgebiet nicht in den Geltungsbereich
der Umstrukturierungsverordnung einbezogen werden, zumal Regelungen des
Sozialplans dennoch in dieses Gebiet hineinwirken können.
Bevor eine Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB erlassen wird,
sollte ein Gebietssozialplan bereits bestehen oder zumindest in Arbeit sein. Absatz 5
setzt einen bestehenden Sozialplan als Bezugspunkt der Entscheidung über ein
erhaltungsrechtsrelevantes Vorhaben voraus. Solange es noch keinen Sozialplan gibt,
fehlt der materiell-rechtliche Maßstab für die Beurteilung der Auswirkungen des
Vorhabens auf das Erhaltungsziel der Umstrukturierungsverordnung.
Da bei dieser Ausgangslage eine Beeinträchtigung des Erhaltungsziels nicht festgestellt
werden könnte, müsste das Vorhaben genehmigt werden.
Für ein Sozialplanverfahren für ein Umstrukturierungsgebiet gilt ebenso wie für
Sozialpläne in Milieuschutz- und Sanierungsgebieten, dass mittels diesem keine
Befugnis gegeben ist, direkt in das privatrechtliche Mietverhältnis zwischen Mieter und
Vermieter zu intervenieren.
Würde ein Aufstellungsbeschluss für eine Umstrukturierungsverordnung nach § 172
Absatz 1 Satz 1 Nr.3 gefasst, würde das Bezirksamt von der Möglichkeit, in
Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Entscheidung über einen Bauantrag
für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten zurückzustellen bzw., sofern kein
Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, in entsprechender Anwendung von §
15 Abs. 1 Satz 2 die Baumaßnahme vorläufig zu untersagen, Gebrauch machen, um
in dieser Zeit neben der Begründung für den Festsetzungsbeschluss der Verordnung
einen Gebietssozialplan zu erarbeiten. Bei Sicherung der sozialen Ziele können
Abwendungsvereinbarungen mit betroffenen Eigentümern bzw. Vorhabenträgern
geschlossen werden, was allerdings einen angemessenen Erarbeitungsstand der
dies bezüglichen Zielstellungen erfordert.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Dr. Michail Nelken
Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft
und Stadtentwicklung