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VzK 13 Schlussbericht, BA, 36. BVV am 15.09.2010.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK 13 Schlussbericht, BA, 36. BVV am 15.09.2010.pdf
Größe
177 kB
Erstellt
17.10.15, 22:04
Aktualisiert
28.01.18, 00:24

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Inhalt der Datei

Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB des Bezirksamtes VI-0995 Ursprungsdrucksachenart: Antrag, Ursprungsinitiator: Linksfraktion Beratungsfolge: 31.03.2010 13.04.2010 15.04.2010 27.04.2010 20.05.2010 09.06.2010 15.09.2010 BVV GesArbSoz FiImPe GesArbSoz FiImPe BVV BVV BVV/32/VI GeArSo/87/VI FiImPe/19/VI GeArSo/88/VI FiImPe/21/VI BVV/34/VI BVV/36/VI überwiesen vertagt vertagt mit Änderungen im Ausschuss beschlossen mit Änderungen im Ausschuss beschlossen ohne Änderungen in der BVV beschlossen Betreff: Transparenz, Personalvertretung und Mindestlohn bei Zuwendungs- und Entgeltempfängern gesetzlich fixieren Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen: Siehe Anlage Berlin, den 06.09.2010 Einreicher: Bezirksamt Ergebnis: x ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE zurückgezogen Drs. VI-0995 Bezirksamt Pankow von Berlin An die Bezirksverordnetenversammlung .09.2010 Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VI-0995/10 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Transparenz, Personalvertretung und Mindestlohn bei Zuwendungs- und Entgeltempfängern gesetzlich fixieren Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 34. Tagung am 09.06.2010 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.:VI-0995/10. Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich beim Rat der Bürgermeister, gegenüber dem Abgeordnetenhaus und dem Berliner Senat dafür einzusetzen, dass im Land Berlin folgende Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des Landes Berlin verbindlich werden: 1. Die Zuwendungsbescheide bzw. vertraglichen Regelungen für Empfänger der Zuwendungen und Verträge, verlangen verbindlich die Pflicht zur Veröffentlichung: - der mit öffentlichen Geldern finanzierten Vergütung der Geschäftsführer/Innen bzw. bezahlter Vorstände (inklusive Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte) - die Mitteilung über bestehende Personalvertretungen 2. Träger bzw. Unternehmen gewährleisten Tarifentlohnung bzw. eine Mindestentlohnung nach gesetzlichen Regelungen. Soweit die Tarifentlohnung den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet, gilt die Pflicht zur Mindestentlohnung. 3. Offenlegung des Strukturaufbaus des Gesamtunternehmens und Benennung von Zweig- und Tochterunternehmen. Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob parallel die genannten Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des Bezirksamtes Pankow bereits angewendet werden können. wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Der Bezirk wandte sich mit Schreiben vom 10.08.2010 an die Senatsverwaltung für Integration, Soziales und Arbeit, die sich mit Schreiben vom 30.08.2010 wie folgt positionierte: „Zu der mit dem BVV - Beschluss angesprochenen Problematik wurde inzwischen in mehreren Vorlagen meiner Senatsverwaltung an das Abgeordnetenhaus von Berlin (s. insbesondere die Rote Nummer 16/2010 ff) und die Antworten auf diverse Kleine Anfragen von Abgeordneten (s. insbesondere die Drs. 16/14521) zu den Folgen der „Treberhilfe-Affäre“ Stellung genommen. Zum Beschluss der BVV selbst nehme ich darüber hinaus wie folgt Stellung. zu 1.: In den o.a. Vorlagen und Antworten werden als Konsequenzen aus der „TreberhilfeAffäre“ insbesondere  die vom Land Berlin am 02.07.2010 eingebrachte Bundesratsinitiative (s. BR Drs. 394/10) im entgeltfinanzierten Bereich zur Änderung des SGB XII mit dem Ziel einer Übertragung der wegweisenden Regelung zur Transparenz im Bereich der Vergütungsfindung im § 85 Abs. 3 Satz 2-5 SGB XI (auch als Folge der veränderten Rechtsprechung des Bundessozialgesetzes, vgl. Urteile vom 29.01.2009 (u.a. Az.: B 3 P 6/08 R)) sowie der Sanktionsregelung analog § 115 SGB XI in den §§ 75ff SGB XII und  der mit der LIGA der Wohlfahrtsverbände angestrebte und in den Berliner Rahmenvertrag Soziales (BRV) unter üblicher Beteiligung von bezirklichen Vertretern in der Kommission 75 anschließend zu übertragende Transparenz- bzw. Verhaltenskodex für alle Träger gemeinnütziger Organisationen ausführlich dargestellt. Die Veröffentlichung von Geschäftsführergehältern und die Mitteilung über das Bestehen von Betriebsräten sind zentrale Forderungen meines Hauses. Derzeit wird intensiv an der Erstellung eines Transparenzkodex gearbeitet. Die Trägerverbände selbst sind der Aufforderung schon weitgehend im Vorfeld gefolgt und haben sich auf Grundlage einer freiwilligen Selbstverpflichtung jeweils zur Offenlegung wesentlicher interner Grunddaten entschieden – einschließlich den Geschäftsführergehältern. Eine gesondert eingesetzte Arbeitsgruppe zum BRV aus Vertretern/-innen der Wohlfahrtsverbände und dem Land Berlin verständigte sich zudem über Sanktionen bei Qualitätsmängeln analog § 115 SGB XI, um die Regelungen zur Qualitätsprüfung sowie Folgen aus Vertragsverletzungen im BRV zu erweitern. Das Verhandelungsergebnis wird der Kommission 75 in der nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorgelegt. Für die Qualitätsprüfung der geleisteten Arbeit durch den Leistungserbringer im Zusammenhang mit entgeltfinanzierten Leistungen gem. SGB XII sind im Übrigen die Bezirke im Rahmen der Überprüfung der erstellten individuellen Hilfepläne je Einzelfall verantwortlich. Die bezirklichen Sozialämter sind gesetzlich verpflichtet, nach Antragsstellung auf SGB XII Leistungen die Hilfebedarfsfeststellung im Einzelfall durchzuführen, danach über eine Leistungsgewährung zu entscheiden und die entsprechende Leistungserbringung sowie deren Wirkung zu überprüfen. Dieses Vorgehen ergibt sich aus der rechtlichen Verpflichtung, als Sozialleistungsträger im Einzelfall nur angemessene, bedarfs- und zielorientierte Hilfen gem. SGB XII zu bewilligen. Bezogen auf die Treberhilfe Berlin gGmbH hat die Kommission 75 im April 2010 außerdem eine anlassbezogene Qualitätsprüfung beschlossen, die aber noch nicht abgeschlossen ist. Die Projekte der Treberhilfe Berlin gGmbH im LIGA-Vertrag Soziales werden im Übrigen seit 1996 durch Zuwendungen der beliehenen Wohlfahrtsverbände (AWO und DPW) gefördert, die auch regelmäßig die Verwendungsnachweise (inkl. der Frage ggf. unverhältnismäßiger Ausgabepositionen) prüfen. Auch die inhaltliche Arbeit der Treberhilfe Berlin gGmbH wird seitdem durch LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege fachlich begleitet. Für das 1. Halbjahr 2010 wurden von den Beliehenen als Konsequenz aus der o. a. Affäre in Absprache mit dem Vertragspartner Land Berlin Zuwendungsbescheide erlassen, in denen die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers gegenüber den Vorjahren deutlich herauf gesetzt wurden. Über eine weitere Zuwendungsgewährung im 2. Halbjahr wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. zu 2.: Die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns über den Pflegebereich hinaus stellt ebenfalls ein zentrales Anliegen meines Hauses dar. Die Frage der direkten Auswirkungen des neuen Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes auf Zuwendungsempfänger wird aktuell intensiv diskutiert. Es zeichnet sich ab, dass für Zuwendungsempfänger, die nicht öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sind, keine unmittelbare Rechtspflicht zur Anwendung des Berliner Ausschreibungsund Vergabegesetzes besteht. Mittelbar könnte eine solche Verpflichtung - auch für Teilregelungen des Gesetzes, etwas zum Thema Mindestlohn und Tariftreue - ebenfalls als Auflage in Bewilligungsbescheiden aufgenommen oder in Verträgen entsprechend vereinbart werden. Deshalb werde ich eine übergreifende Regelung in dem o.a. Kooperationsvertrag anstreben und die Vereinbarung eines Mindestlohns in den Verträgen des SGB XII rechtlich prüfen. Im Bereich der Pflegeversicherung ist mit Einführung des Mindestlohns die entsprechende Regelung in den Vergütungsvereinbarungen vorweggenommen. zu 3.: Das Vertragsrecht der Pflegeversicherung setzt voraus, dass die zu finanzierenden Leistungen in einer Pflegeeinrichtung erbracht werden. § 71 Absatz 1 SGB XI definiert, welche Merkmale eine entsprechende Einrichtung aufweisen muss. Die Abforderung weiterer unternehmensspezifischer Informationen, die über die Einrichtung, in der die Leistung erbracht wird, hinaus gehen, ist nur im Rahmen der durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.01.2010 (Az.: B 3 P 6/08) aufgezeigten Grenzen statthaft. Bestehen also aufgrund der Stellung der Einrichtung im Unternehmen Zweifel an der Plausibilität der jeweiligen Vergütungsforderung, können die Kostenträger substantiiert Informationen nachfordern. Analog soll dies auch im SGB XII-Bereich praktiziert werden. Dies soll nicht zuletzt im Wege der Bundesratsinitiative abgesichert werden.“ Gleichfalls beschäftigte sich der Rat der Bürgermeister am 24.06.2010 in einer RdB Vorlage mit der Thematik Neue Regeln bei Zuwendungen- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des Landes Berlin. In der Vorlage ging es um die Pflicht zur Veröffentlichung von Geschäftsführergehältern, um die Gewährleistung von Tarif- bzw. Mindestentlohnung sowie um die Sicherung einer Personalvertretung. Das Bezirksamt Pankow verwies in seiner Stellungnahme gegenüber dem zuständigen Ausschuss auf die Drucksache der Pankower Bezirksverordnetenversammlung und hier insbesondere auf Ziffer 3 des Beschlusses, wonach zusätzlich der Strukturaufbau des Gesamtunternehmens offengelegt sowie Zweig- und Tochterunternehmen benannt werden sollten. Es wird gebeten, die Drucksache als erledigt zu betrachten. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt Matthias Köhne Bezirksbürgermeister Lioba Zürn-Kasztantowicz Bezirksstadträtin für Gesundheit, Soziales, Schule u. Sport