Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK 13 Schlussbericht, BA, 36. BVV am 15.09.2010.pdf
Größe
177 kB
Erstellt
17.10.15, 22:04
Aktualisiert
28.01.18, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
des Bezirksamtes
VI-0995
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: Linksfraktion
Beratungsfolge:
31.03.2010
13.04.2010
15.04.2010
27.04.2010
20.05.2010
09.06.2010
15.09.2010
BVV
GesArbSoz
FiImPe
GesArbSoz
FiImPe
BVV
BVV
BVV/32/VI
GeArSo/87/VI
FiImPe/19/VI
GeArSo/88/VI
FiImPe/21/VI
BVV/34/VI
BVV/36/VI
überwiesen
vertagt
vertagt
mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Betreff: Transparenz, Personalvertretung und Mindestlohn bei Zuwendungs- und
Entgeltempfängern gesetzlich fixieren
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 06.09.2010
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VI-0995
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
.09.2010
Drucksache-Nr.:
in Erledigung der
Drucksache Nr.: VI-0995/10
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Transparenz, Personalvertretung und Mindestlohn bei Zuwendungs- und
Entgeltempfängern gesetzlich fixieren
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 34. Tagung am 09.06.2010 angenommenen Ersuchens der
Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.:VI-0995/10.
Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich beim Rat der Bürgermeister, gegenüber dem
Abgeordnetenhaus und dem Berliner Senat dafür einzusetzen, dass im Land Berlin
folgende Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit
öffentlichen Geldern des Landes Berlin verbindlich werden:
1. Die Zuwendungsbescheide bzw. vertraglichen Regelungen für Empfänger der
Zuwendungen und Verträge, verlangen verbindlich die Pflicht zur Veröffentlichung:
- der mit öffentlichen Geldern finanzierten Vergütung der
Geschäftsführer/Innen bzw. bezahlter Vorstände (inklusive Nebentätigkeiten
und Nebeneinkünfte)
- die Mitteilung über bestehende Personalvertretungen
2. Träger bzw. Unternehmen gewährleisten Tarifentlohnung bzw. eine
Mindestentlohnung nach gesetzlichen Regelungen. Soweit die Tarifentlohnung
den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet, gilt die Pflicht zur
Mindestentlohnung.
3. Offenlegung des Strukturaufbaus des Gesamtunternehmens und Benennung von
Zweig- und Tochterunternehmen.
Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob parallel die genannten Regeln bei
Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern
des Bezirksamtes Pankow bereits angewendet werden können.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Der Bezirk wandte sich mit Schreiben vom 10.08.2010 an die Senatsverwaltung für
Integration, Soziales und Arbeit, die sich mit Schreiben vom 30.08.2010 wie folgt
positionierte:
„Zu der mit dem BVV - Beschluss angesprochenen Problematik wurde inzwischen in
mehreren Vorlagen meiner Senatsverwaltung an das Abgeordnetenhaus von Berlin (s.
insbesondere die Rote Nummer 16/2010 ff) und die Antworten auf diverse Kleine
Anfragen von Abgeordneten (s. insbesondere die Drs. 16/14521) zu den Folgen der
„Treberhilfe-Affäre“ Stellung genommen.
Zum Beschluss der BVV selbst nehme ich darüber hinaus wie folgt Stellung.
zu 1.:
In den o.a. Vorlagen und Antworten werden als Konsequenzen aus der „TreberhilfeAffäre“ insbesondere
die vom Land Berlin am 02.07.2010 eingebrachte Bundesratsinitiative (s. BR Drs.
394/10) im entgeltfinanzierten Bereich zur Änderung des SGB XII mit dem Ziel einer
Übertragung der wegweisenden Regelung zur Transparenz im Bereich der
Vergütungsfindung im § 85 Abs. 3 Satz 2-5 SGB XI (auch als Folge der veränderten
Rechtsprechung des Bundessozialgesetzes, vgl. Urteile vom 29.01.2009 (u.a. Az.: B
3 P 6/08 R)) sowie der Sanktionsregelung analog § 115 SGB XI in den §§ 75ff SGB
XII und
der mit der LIGA der Wohlfahrtsverbände angestrebte und in den Berliner
Rahmenvertrag Soziales (BRV) unter üblicher Beteiligung von bezirklichen
Vertretern in der Kommission 75 anschließend zu übertragende Transparenz- bzw.
Verhaltenskodex für alle Träger gemeinnütziger Organisationen ausführlich
dargestellt.
Die Veröffentlichung von Geschäftsführergehältern und die Mitteilung über das
Bestehen von Betriebsräten sind zentrale Forderungen meines Hauses. Derzeit wird
intensiv an der Erstellung eines Transparenzkodex gearbeitet. Die Trägerverbände
selbst sind der Aufforderung schon weitgehend im Vorfeld gefolgt und haben sich auf
Grundlage einer freiwilligen Selbstverpflichtung jeweils zur Offenlegung wesentlicher
interner Grunddaten entschieden – einschließlich den Geschäftsführergehältern.
Eine gesondert eingesetzte Arbeitsgruppe zum BRV aus Vertretern/-innen der
Wohlfahrtsverbände und dem Land Berlin verständigte sich zudem über Sanktionen bei
Qualitätsmängeln analog § 115 SGB XI, um die Regelungen zur Qualitätsprüfung sowie
Folgen aus Vertragsverletzungen im BRV zu erweitern. Das Verhandelungsergebnis
wird der Kommission 75 in der nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Für die Qualitätsprüfung der geleisteten Arbeit durch den Leistungserbringer im
Zusammenhang mit entgeltfinanzierten Leistungen gem. SGB XII sind im Übrigen die
Bezirke im Rahmen der Überprüfung der erstellten individuellen Hilfepläne je Einzelfall
verantwortlich. Die bezirklichen Sozialämter sind gesetzlich verpflichtet, nach
Antragsstellung auf SGB XII Leistungen die Hilfebedarfsfeststellung im Einzelfall
durchzuführen, danach über eine Leistungsgewährung zu entscheiden und die
entsprechende Leistungserbringung sowie deren Wirkung zu überprüfen. Dieses
Vorgehen ergibt sich aus der rechtlichen Verpflichtung, als Sozialleistungsträger im
Einzelfall nur angemessene, bedarfs- und zielorientierte Hilfen gem. SGB XII zu
bewilligen.
Bezogen auf die Treberhilfe Berlin gGmbH hat die Kommission 75 im April 2010
außerdem eine anlassbezogene Qualitätsprüfung beschlossen, die aber noch nicht
abgeschlossen ist.
Die Projekte der Treberhilfe Berlin gGmbH im LIGA-Vertrag Soziales werden im
Übrigen seit 1996 durch Zuwendungen der beliehenen Wohlfahrtsverbände (AWO und
DPW) gefördert, die auch regelmäßig die Verwendungsnachweise (inkl. der Frage ggf.
unverhältnismäßiger Ausgabepositionen) prüfen. Auch die inhaltliche Arbeit der
Treberhilfe Berlin gGmbH wird seitdem durch LIGA der Spitzenverbände der Freien
Wohlfahrtspflege fachlich begleitet.
Für das 1. Halbjahr 2010 wurden von den Beliehenen als Konsequenz aus der o. a.
Affäre in Absprache mit dem Vertragspartner Land Berlin Zuwendungsbescheide
erlassen, in denen die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers gegenüber den
Vorjahren deutlich herauf gesetzt wurden. Über eine weitere Zuwendungsgewährung im
2. Halbjahr wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.
zu 2.:
Die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns über den Pflegebereich hinaus stellt
ebenfalls ein zentrales Anliegen meines Hauses dar. Die Frage der direkten
Auswirkungen des neuen Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes auf
Zuwendungsempfänger wird aktuell intensiv diskutiert. Es zeichnet sich ab, dass für
Zuwendungsempfänger, die nicht öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB
sind, keine unmittelbare Rechtspflicht zur Anwendung des Berliner Ausschreibungsund Vergabegesetzes besteht. Mittelbar könnte eine solche Verpflichtung - auch für
Teilregelungen des Gesetzes, etwas zum Thema Mindestlohn und Tariftreue - ebenfalls
als Auflage in Bewilligungsbescheiden aufgenommen oder in Verträgen entsprechend
vereinbart werden. Deshalb werde ich eine übergreifende Regelung in dem o.a.
Kooperationsvertrag anstreben und die Vereinbarung eines Mindestlohns in den
Verträgen des SGB XII rechtlich prüfen.
Im Bereich der Pflegeversicherung ist mit Einführung des Mindestlohns die
entsprechende Regelung in den Vergütungsvereinbarungen vorweggenommen.
zu 3.:
Das Vertragsrecht der Pflegeversicherung setzt voraus, dass die zu finanzierenden
Leistungen in einer Pflegeeinrichtung erbracht werden. § 71 Absatz 1 SGB XI definiert,
welche Merkmale eine entsprechende Einrichtung aufweisen muss. Die Abforderung
weiterer unternehmensspezifischer Informationen, die über die Einrichtung, in der die
Leistung erbracht wird, hinaus gehen, ist nur im Rahmen der durch das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 29.01.2010 (Az.: B 3 P 6/08) aufgezeigten Grenzen statthaft.
Bestehen also aufgrund der Stellung der Einrichtung im Unternehmen Zweifel an der
Plausibilität der jeweiligen Vergütungsforderung, können die Kostenträger substantiiert
Informationen nachfordern. Analog soll dies auch im SGB XII-Bereich praktiziert
werden. Dies soll nicht zuletzt im Wege der Bundesratsinitiative abgesichert werden.“
Gleichfalls beschäftigte sich der Rat der Bürgermeister am 24.06.2010 in einer RdB Vorlage mit der Thematik Neue Regeln bei Zuwendungen- bzw. Entgeltfinanzierung
öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des Landes Berlin. In der Vorlage ging es
um die Pflicht zur Veröffentlichung von Geschäftsführergehältern, um die
Gewährleistung von Tarif- bzw. Mindestentlohnung sowie um die Sicherung einer
Personalvertretung. Das Bezirksamt Pankow verwies in seiner Stellungnahme
gegenüber dem zuständigen Ausschuss auf die Drucksache der Pankower
Bezirksverordnetenversammlung und hier insbesondere auf Ziffer 3 des Beschlusses,
wonach zusätzlich der Strukturaufbau des Gesamtunternehmens offengelegt sowie
Zweig- und Tochterunternehmen benannt werden sollten.
Es wird gebeten, die Drucksache als erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Lioba Zürn-Kasztantowicz
Bezirksstadträtin für
Gesundheit, Soziales, Schule u. Sport