Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK 15 Bezirksamt, 33 BVV am 05.05.2010.pdf
Größe
31 kB
Erstellt
17.10.15, 22:06
Aktualisiert
28.01.18, 00:53
Stichworte
Inhalt der Datei
2.31
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
des Bezirksamtes
VI-1019
Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur
Kenntnisnahme § 15 BezVG,
Ursprungsinitiator: Bezirksamt
Beratungsfolge:
05.05.2010
BVV
BVV/33/VI
Betreff: Bebauungsplan XVIII-61- für das Gelände zwischen Berliner Allee, den
südlichen Grenzen der Grundstücke Berliner Allee 165 und Berliner Allee 167, dem
Park am Weißen See, den nordwestlichen Grenzen der Grundstücke Berliner Allee
203 und Berliner Allee 205 sowie einen Abschnitt der Berliner Allee im Bezirk
Weißensee
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 20.04.2010
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VI-1019
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
2010
Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Bebauungsplan XVIII-61 für das Gelände zwischen Berliner Allee, den südlichen
Grenzen der Grundstücke Berliner Allee 165 und Berliner Allee 167, dem Park am Weißen See,
den nordwestlichen Grenzen der Grundstücke Berliner Allee 203 und Berliner Allee 205 sowie
einen Abschnitt der Berliner Allee im Bezirk Weißensee
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ……… folgende Beschlüsse gefasst:
I.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-61 für das Gelände zwischen
Berliner Allee, den südlichen Grenzen der Grundstücke Berliner Allee 165 und Berliner Allee
167, dem Park am Weißen See, den nordwestlichen Grenzen der Grundstücke Berliner Allee
203 und Berliner Allee 205 sowie einen Abschnitt der Berliner Allee im Bezirk Weißensee wird
eingestellt. Der Beschluss vom 11. Februar 1997 (ABl. v. 21.02.97, S. 561) zur Aufstellung des
Bebauungsplans ist damit aufgehoben.
II.
Für die Grundstücke Berliner Allee 165/185, einen Abschnitt der Berliner Allee, eine
Teilfläche des Parks am Weißen See und eine Teilfläche des Weißen Sees im Bezirk Pankow,
Ortsteil Weißensee wird der Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-21 aufgestellt.
III.
Für die Grundstücke Berliner Allee 187/205 und 205A, einen Abschnitt der Berliner
Allee, eine Teilfläche des Parks am Weißen See und eine Teilfläche des Weißen Sees im
Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee wird der Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-22
aufgestellt.
Mit der Durchführung der Beschlüsse wird das Stadtentwicklungsamt beauftragt.
Begründung
Das ehemalige Bezirksamt Weißensee hatte am 11.02.1997 den Beschluss gefasst, den
Bebauungsplan XVIII-61 für das Gelände zwischen Berliner Allee, den südlichen Grenzen der
Grundstücke Berliner Allee 165 und Berliner Allee 167, dem Park am Weißen See, den nordwestlichen Grenzen der Grundstücke Berliner Allee 203 und Berliner Allee 205, sowie einen
Abschnitt der Berliner Allee aufzustellen (ABl. v. 21.02.97, S. 561).
Der Bebauungsplan sollte: - Allgemeine Wohngebiete
eine Gemeinbedarfsfläche – Kulturelle Einrichtung –
eine öffentliche Grünfläche
private Grünfläche
Verkehrsfläche (für den Ausbau der Berliner Allee)
sowie die Stellung und Geschossigkeit der Baukörper
festsetzen. Die Bezirksverordnetenversammlung von Weißensee hat den Beschluss (Drs. Nr.
III/429) am 12.03.1997 zur Kenntnis genommen.
Weitere Verfahrensschritte zum Bebauungsplan XVIII-61 sind bisher nicht erfolgt.
Mehrere Teilflächen der Parkanlage am Weißen See konnten zwischenzeitlich durch die
öffentliche Hand erworben werden. Einige Teile der bestehenden Parkanlage befinden sich
noch in Privatbesitz
Das Amt für Umwelt und Natur beabsichtigte, auch das unbebaute Grundstück Berliner Allee
173, auf dem sich bisher ein von der Öffentlichkeit genutzter großzügiger Zugang zum Park am
Weißen See sowie eine Teilfläche des so genannten Rosengartens befindet, auf der Grundlage
des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes zu erwerben.
Mit Schreiben des Amtes für Umwelt und Natur vom 29.04.2008 wurde das damalige Amt für
Planen und Genehmigen beauftragt, das B-Planverfahren wieder aufzunehmen und zügig
fortzuführen, um eine planungsrechtliche Grundlage für den Erwerb des Grundstücks Berliner
Allee 173 zu schaffen.
Gegen das Ankaufsbegehren des Bezirksamts hatten die Grundstückseigentümer Klage
erhoben. Es ist am 02.11.2009 ein gerichtlicher Vergleich zu Stande gekommen, nach der die
bestehende Nutzungsvereinbarung für den Rosengarten befristet bis zum 31.12.2019
verlängert wurde und sich danach um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn nicht eine der
Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vereinbarung der Verlängerung schriftlich
widerspricht. Die Grundstückseigentümer behielten sich hinsichtlich der Frage, ob der
Rosengarten eine öffentlich gewidmete Grünanlage ist, eine gesonderte gerichtliche Klärung
vor. Eine entsprechende Klage gerichtet auf die Feststellung, dass das Grundstück Berliner
Allee 173, Blatt 1628N, Flurstücke 44 und 46 keine öffentlich gewidmeten Grünanlage ist,
wurde am 10.02.2010 anhängig. Über die Klage wurde noch nicht entschieden.
Hinsichtlich des oberen Teils des Grundstücks wurde in den Vergleich aufgenommen, dass das
Bezirksamt Pankow von Berlin mit Schreiben vom 09.10.2009 erklärt hat, dass dieser
Grundstücksteil mit Wirkung zum 01.10.2009 nach dem Grünanlagengesetz eingezogen wurde
und keine öffentliche Grünanlage mehr darstellt.
Der Park am Weißen See ist eine siedlungsnahe Grünfläche von übergeordneter Bedeutung für
die bevölkerungsreichen umgebenden Stadtgebiete. Der Bebauungsplan ist erforderlich, um die
Parkanlage einschließlich des Rosengartens langfristig für öffentliche Zwecke sichern.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-61 sollte auch eine Trassenfreihaltung für die
Verbreiterung der Berliner Allee erfolgen. Der Bebauungsplan XVIII-61 berührte daher eine
übergeordnete Straßenverbindung mit der Funktion Bundesstraße B 2 und mit der Führung der
Straßenbahn dringende Gesamtinteressen Berlins gemäß § 7 AGBauGB.
Der Ausbau der Berliner Allee hat aber einen ungewissen Zeithorizont und würde wegen der
fehlenden Fachplanung und der Auswirkungen auf die betreffenden Grundstücke im nördlichen
Geltungsbereich eine Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-61 ggf. behindern.
Wegen der zunächst nur bis zum 31.12.2019 befristeten Nutzungsvereinbarung für den
Rosengarten auf dem Grundstück Berliner Allee 173 soll die Sicherung der öffentlichen
Grünfläche im südlichen Teil des Geltungsbereichs von der Freihaltung einer Trasse für den
geplanten Ausbau der Berliner Allee zu Lasten der Grundstücke Berliner Allee 187 / 205 im
nördlichen Teil des Geltungsbereichs abgekoppelt werden.
Hierzu wurde das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-61 eingestellt und
beschlossen, dafür zwei neue Bebauungspläne aufzustellen, die zeitlich voneinander
unabhängig bearbeitet werden können (siehe Anlage).
Der südliche Teil des bisherigen Bebauungsplans XVIII-61 hat die Bebauungsplannummer 3-21
erhalten und soll wegen der Grünflächensicherung weiter bearbeitet werden.
Der nördliche Teil des bisherigen Bebauungsplans XVIII-61 hat die Bebauungsplannummer 322 bekommen und soll wegen der Eingriffe in die Bebauung der Grundstücke zur Freihaltung
einer Trasse für den Ausbau der Berliner Allee entsprechend den Erfordernissen in
Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung weiter bearbeitet werden.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat im Rahmen der Mitteilung über die Änderung
der Aufstellungsabsicht hierzu keine Bedenken erhoben. Die Verfahren sollen wegen der
gesamtstädtischen Bedeutung der Berliner Allee weiterhin gemäß § 7 AGBauGB durchgeführt
werden, was zu einer laufenden Unterrichtungspflicht über gefasste Beschlüsse während der
Planaufstellung und zu einer engen Abstimmung in Bezug auf die Straßenplanung der Berliner
Allee führt.
Der Bebauungsplan 3-21 soll Festsetzungen zur Bebaubarkeit der Grundstücke Berliner Allee
165 bis 185 (ungerade) treffen, die Parkanlage am Weißen See in ihrer Ausdehnung als
Naherholungsraum sichern und einen Zugang zur Parkanlage am Weißen See bzw. zum
Strandbad, in der Verlängerung der Buschallee über das Grundstück Berliner Allee 173
freihalten. Die derzeit bestehenden Straßengrenzen sollen als Straßenbegrenzungslinien für die
Berliner Allee festgesetzt werden.
Der Bebauungsplan 3-22 soll, neben der Freihaltung von Flächen für den Ausbau der Berliner
Allee, Festsetzungen zur Bebaubarkeit der anliegenden Grundstücke Berliner Allee 187 bis 205
(ungerade) und 205A treffen und angrenzend an die Parkanlage am Weißen See Grünflächen
sichern.
Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung bestehen nicht. Der Weiße See mit seinem
umgebenden Naturraum stellt aufgrund seiner Größe von ca. 21 ha eine Unterbrechung des
Siedlungszusammenhangs dar. Da von der Planungsabsicht Flächen berührt werden, die dem
Außenbereich gem. § 35 BauGB zugeordnet werden, werden die Bebauungspläne 3-21 und 322 gem. § 2 Abs. 4 BauGB mit Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.
Das Verfahren gem. § 13 BauGB ist nur für die Änderung von festgesetzten Bebauungsplänen
oder für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Gebieten gem. § 34 BauGB (zur
Bestandssicherung) anwendbar.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde auch von einer Anwendung des § 13a BauGB
Abstand genommen. Eine Verpflichtung, § 13a BauGB anzuwenden, gibt es nicht.
Der vorliegende Planungsfall - neben Mischgebieten entlang der Berliner Allee soll auch die
Planung einer wohnungsnahen öffentlichen Parkanlage in einem Gebiet nach § 35 BauGB
erfolgen - erfüllt die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des §
13a BauGB nicht.
Obwohl es bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung nicht darauf ankommt, ob der
Bereich gem. § 34 oder 35 BauGB beurteilt wird, sondern darauf, ob das Plangebiet dem
besiedelten Bereich zuzuordnen ist, könnte für die Einbeziehung von Flächen eines sog.
„innenliegenden“ Außenbereichs zur Arrondierung von Siedlungsgebieten ein Verfahren gem. §
13a BauGB in Betracht kommen, aber nur, wenn die Planungsabsicht in einer baulichen
Innenentwicklung besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden
soll nicht verzichtet werden. Daher ist auch nicht von einer Beschleunigung des
Aufstellungsverfahrens durch Anwendung des § 13a BauGB auszugehen.
Da voraussichtlich mit der Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind,
erscheint die Umweltprüfung auch nicht als besonders hohe Hürde für das Planverfahren.
Als nächster Schritt soll für den Bebauungsplan 3-21 die frühzeitige Behördenbeteiligung gem.
§ 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden, um den Untersuchungsrahmen für den Umweltbericht
festlegen zu können.
Die BVV erhält vor der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erneut eine
Vorlage zur Kenntnisnahme über die konkreten Inhalte des Bebauungsplans 3-21.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Derzeit besteht nicht die Möglichkeit, zur Beschleunigung des Verfahrens, die städtebaulichen
Leistungen an ein externes Büro zu vergeben. Die im hierfür bestimmten Kap. 4610/54010 zur
Verfügung stehenden Mittel für das laufende Haushaltsjahr sind bereits anderweitig gebunden,
bzw. müssen für noch dringlichere Planungen eingesetzt werden. Das Stadtentwicklungsamt
wird entsprechend seinen personellen Möglichkeiten die Planung vorantreiben und sobald Mittel
zur Verfügung stehen, die Möglichkeit einer Fremdvergabe zur Beschleunigung des Verfahrens
in dem dann noch notwendigen Umfang nutzen.
Weitere Kosten für die öffentliche Hand, die im Zusammenhang mit dem Erwerb für die
öffentliche Grünfläche erforderlich werden, müssen im weiteren Verfahren ermittelt werden und
sollten spätestens mit der Festsetzung vom Amt für Umwelt und Natur bei der Finanzplanung
(Investitionsplanung / Aufstellung des Haushaltsplans) berücksichtigt werden.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
Die Planung soll eine derzeit für alle Bevölkerungsgruppen zugängliche Parkanlage langfristig
sichern. Die bestehenden vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten sollen erhalten und
Gestaltungsspielraum für weitere Spiel-, Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten geschaffen
werden, damit das Gebiet gerade für Familien mit Kindern noch attraktiver wird.
Anlage: Übersichtsplan zu den Geltungsbereichen der B-Pläne XVIII-61, 3-21 und 3-22
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Dr. Michail Nelken
Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung