Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
Vorlage zur Beschlussfassung BA, 34 BVV am 09.06.2010.pdf
Größe
1,6 MB
Erstellt
17.10.15, 22:07
Aktualisiert
28.01.18, 00:54
Stichworte
Inhalt der Datei
1.9
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Beschlussfassung
Bezirksamt;
VI-1082
Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur
Beschlussfassung,
Ursprungsinitiator: Bezirksamt
Beratungsfolge:
09.06.2010
BVV
BVV/34/VI
Betreff: Beschluss über den Bebauungsplan 3-23 für die Grundstücke Berliner
Allee 24/28, Bizetstraße 17/21 und einen Abschnitt der Bizetstraße im
Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Die BVV möge beschließen:
Siehe Anlage
Berlin, den 01.06.2010
Einreicher: Bezirksamt
Begründung siehe Rückseite
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
x
MEHRHEITLICH
JA
NEIN
1
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
2
Drs. VI-1082
Begründung:
Bezirksamt Pankow von Berlin
2010
An die
Bezirksverordnetenversammlung
Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Beschlussfassung
für die Bezirksverordnetenversammlung
1. Gegenstand der Vorlage
Beschluss über den Bebauungsplan 3-23 für die Grundstücke Berliner Allee 24/28, Bizetstraße
17/21 und einen Abschnitt der Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
2. Beschlussentwurf
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
I.
Der sich aus der Abwägung des Bezirksamts ergebende Entwurf des Bebauungsplans 3-23
vom 04.11.2009 für die Grundstücke Berliner Allee 24/28, Bizetstraße 17/21 und einen
Abschnitt der Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee einschließlich seiner
Begründung wird gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG
beschlossen.
Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung schließt Änderungen oder
Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den
beschlossenen planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung nicht abändern,
ein.
II.
Der Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-23 vom
04.11.2009 wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.
3. Begründung
Das Bezirksamt Weißensee von Berlin hat mit Beschluss vom 17.10.1995 die Aufstellung des
Bebauungsplans XVIII-45 für das Gelände zwischen Berliner Allee, Mahlerstraße, Bizetstraße
und Rossinistraße beschlossen. Der Beschluss wurde am 10.11.1995 im Amtsblatt für Berlin,
Seite 4489, bekannt gemacht. Die BVV hat den Aufstellungsbeschluss am 11.11.1995 zur
Kenntnis genommen.
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
x
MEHRHEITLICH
JA
NEIN
1
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
3
Die Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung der Bürger
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan XVIII-45 fand in der Zeit vom 20.11.1995 bis
04.12.1995 im Stadtplanungsamt Weißensee statt.
Die seinerzeit vorgebrachten Äußerungen hatten keine wesentlichen Änderungen an der
Planungsabsicht zur Folge.
Der Bebauungsplan XVIII-45 wurde in die Teilflächen XVIII-45a und XVIII-45b geteilt. Die
Grundstücke im Geltungsbereich waren Teil des Bebauungsplangebietes XVIII-45b.
Den Beschluss zur Teilung des Bebauungsplans XVIII-45 hat das Bezirksamt Weißensee am
06.10.1998 gefasst. Die BVV hat den Teilungsbeschluss am 09.12.1998, Drs. Nr. III/970, zur
Kenntnis genommen.
Der Beschluss wurde am 23.10.1998 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 4209 ortsüblich bekannt
gemacht.
Mit Schreiben vom 01.08.2008 hat das Amt für Planen und Genehmigen des Bezirkes Pankow
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die Absicht besteht, den
Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-45b einzuschränken und das Aufstellungsverfahren
mit der Bezeichnung 3-23 im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB fortzusetzen. Die Grundstücke sind
größtenteils bereits bebaut bzw. für das Eckgrundstücke Bizetstraße 11/13 / Rossinistraße 7
wurde bereits eine Genehmigung für ein Bauvorhaben erteilt. Für einen Großteil der
Geltungsbereichsfläche ist ein Aufstellungserfordernis entfallen, da die baulichen Nutzungen
über § 34 BauGB ausreichend gesteuert werden können. Für die Grundstücke Berliner Allee
24/28 und Bizetstraße 17/21 besteht jedoch weiterhin dringender planungsrechtlicher
Handlungsbedarf zur Umsetzung der Sanierungsziele.
Da das bisherige Aufstellungsverfahren XVIII-45b nach der Teilung des ursprünglichen
Bebauungsplans XVIII-45 nicht über den Teilungsbeschluss hinausgekommen war, waren
durch die neue Bezeichnung 3-23 nach der Bezirksfusion auch keine Verwechslungen zu
erwarten.
Mit Schreiben vom 02.09.2008 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C mitgeteilt,
dass der Fortsetzung des Aufstellungsverfahrens mit der neuen Bezeichnung 3-23 keine
Hindernisse entgegenstehen. Ebenso bestehen gegen die Durchführung des Verfahrens nach §
13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) keine Bedenken, da der Bebauungsplan der
Innenentwicklung dient.
Das Bebauungsplanverfahren 3-23 wurde nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da es aufgrund der
Lage an der Berliner Allee als übergeordnete Straßenverbindung mit Straßenbahn- und
langfristig geplanter U-Bahnlinie dringende Gesamtinteressen Berlins berührte.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg hat im
Schreiben vom 11.09.2008 der Fortsetzung des Verfahrens ebenfalls zugestimmt.
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 21.04.2009 beschlossen, den
Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-45b um die Grundstücke Berliner Allee 16/22,
Bizetstraße 11/15, Rossinistraße 1/7, 4/8 (teilweise), Berliner Allee 4/6, 10, 14 (teilweise) sowie
Abschnitte der Bizetstraße und Rossinistraße einzuschränken. Der aufzustellende
Bebauungsplan umfasste jetzt die Grundstücke Berliner Allee 24/28, Bizetstraße 17/21 und
einen Abschnitt der Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee und wurde mit der neuen
Nummer 3-23 weitergeführt. Die BVV hat die Drucksache VI-0723 am 17.06.2009 zur Kenntnis
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
x
MEHRHEITLICH
JA
NEIN
1
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
4
genommen. Der Beschluss wurde am 29.05.2009 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 1267
bekannt gemacht.
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB wurde im Amtsblatt für
Berlin am 29.05.2009 auf Seite 1267 bekannt gemacht. Die Öffentlichkeit konnte sich in der Zeit
vom 09.06.2009 bis einschließlich 23.06.2009 über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung
äußern.
Es wurden keine Äußerungen vorgebracht.
Mit Schreiben vom 18.06.2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(TöB), deren Aufgabenstellung von der Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2
BauGB mit dem Planstand vom April 2009 im Aufstellungsverfahren beteiligt und um
Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-23 gebeten.
Insgesamt wurden 30 TöB angeschrieben und zur Stellungnahme aufgefordert. Es liegen
insgesamt 23 Schreiben vor.
Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs
Stellung genommen:
-
Kabel- und Leitungsbestand
Feuerwehrzufahrt, Rettungswege, Bauordnung
Festsetzung einer Mindesthöhe von Gebäuden
Festsetzung der Dachbegrünung
Das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange hatte Auswirkungen auf die Planinhalte. Die Planzeichnung wurde wie folgt geändert:
- Festsetzung einer Mindesthöhe von Gebäuden am Antonplatz von ca. 8 m.
Die folgenden Punkte wurden in der Begrünung ergänzt bzw. geändert:
-
Kapitel „Maß der baulichen Nutzung“ und „Intention der Planung“ zum Thema
Mindestgebäudehöhe
Kapitel „Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Finanzplan“
Angaben zur Raumordnung im Kapitel „Flächennutzungsplan / Raumordnung“
Ergänzung des Kapitels „Auswirkungen des Bebauungsplans“ um die Notwendigkeit
einer Leitungsumverlegung zur Umsetzung der Planung.
Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 24.11.2009 dem Ergebnis der Auswertung
und Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
zugestimmt und die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. §
13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB beschlossen. Die BVV hat am 09.12.2009 die Vorlage (Drucksache-Nr.
VI-0909) zur Kenntnis genommen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 3-23
vom 04.11.2009 wurde in der Zeit vom 04.01. bis einschließlich 04.02.2010 durchgeführt. Sie
wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin (Nr. 57,
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
x
MEHRHEITLICH
JA
NEIN
1
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
5
S. 2515) sowie in der Berliner Zeitung am 18.12.2009 bekannt gemacht, der Landespressedienst
wurde informiert.
Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den Plan
und die Begründung einsehen und Stellungnahmen hierzu abgeben konnte. Zusätzlich erfolgte
während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und der
Begründung im Internet.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 09.12.2009
über die öffentliche Auslegung informiert. Es gab keine Rückäußerungen.
Während der öffentlichen Auslegung haben zwei Personen die Planunterlagen eingesehen. Es
wurden keine mündlichen und schriftlichen Äußerungen vorgebracht.
Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit ergaben sich keine neuen Aspekte, die zu Änderungen
der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-23 vom 04.11.2009 führten.
Damit ist das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan 3-23 in der Bezirksverwaltung
abgeschlossen. Der Bebauungsplan 3-23 vom 04.11.2009 und die Begründung gemäß § 9 Abs.
8 BauGB liegen der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB i.V. mit § 12
Abs. 2 Nr. 11 BezVG mit dieser Vorlage zur Beschlussfassung vor.
Nach Beschlussfassung wird der Bebauungsplan 3-23 vom 04.11.2009 einschließlich der
Begründung der zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB angezeigt.
Sobald die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erklärt, dass der Bebauungsplan nicht
beanstandet wird, setzt das Bezirksamt den Bebauungsplan 3-23 als Rechtsverordnung fest.
Der Entwurf der Rechtsverordnung liegt der Beschlussvorlage als Anlage 2 zur Entscheidung
gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG bei.
Die BVV wird zu gegebener Zeit über die Festsetzung des Bebauungsplans in Kenntnis gesetzt.
4. Rechtsgrundlagen
§ 10 des Baugesetzbuchs (BauGB)
§ 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 und 11 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG)
5. Haushaltsmäßige Auswirkungen
a. Der Erwerb des bereits als gewidmete, öffentliche Grünfläche genutzten Grundstücks Berliner
Allee 28 (566 m²) soll nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen.
Die Grunderwerbskosten sollen aus Sanierungsmitteln aus dem Kapitel 4610 / Titel 89331
finanziert werden.
Für die Herstellung der öffentlichen Grünfläche entstehen voraussichtlich keine weiteren
Kosten, da die öffentliche Grünanlage des südlichen Antonplatzes bereits neu hergestellt
wurde.
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
x
MEHRHEITLICH
JA
NEIN
1
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
6
b. Aus dem Verkauf des Grundstücks Bizetstraße 19 über den Liegenschaftsfonds Berlin sind
Einnahmen für das Land Berlin zu erwarten.
6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
siehe Anlage - Auswirkungen des Bezirksamtbeschlusses auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der
Lokalen Agenda 21
8. Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Anlagen:
1. Begründung zum Bebauungsplan 3-23 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
2. Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-23 vom
04.11.2009
Der Entwurf des Bebauungsplans 3-23 vom 04.11.2009 liegt in der BVV-Sitzung aus.
................................
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
....................................
Dr. Michail Nelken
Bezirksstadtrat für Kultur,
Wirtschaft und Stadtentwicklung
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
x
MEHRHEITLICH
JA
NEIN
1
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
Stadt Ramhausen
Byteweg 32
01024 Ramhausen
Anlage 2
Entwurf
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-23
im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Vom
2010
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in
Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan 3-23 vom 4. November 2009 für die Grundstücke Berliner Allee 24/28,
Bizetstraße 17/21 und einen Abschnitt der Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee,
wird festgesetzt.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur,
Wirtschaft und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, beglaubigte
Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung
Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und
Fachbereich Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§
44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
(§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
2
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb
von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer
1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung
geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
Kraft.
Berlin, den
2010
Bezirksamt Pankow von Berlin
Matthias Köhne
Dr. Michail Nelken
Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat für Kultur,
Wirtschaft und Stadtentwicklung
Ergebnis:
x
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
x
MEHRHEITLICH
JA
NEIN
1
ENTHALTUNGEN
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
Anlage 1
BEZIRKSAMT PANKOW VON BERLIN
Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum
Bebauungsplan 3-23
für die Grundstücke Berliner Allee 24/28, Bizetstraße 17/21 und einen Abschnitt der Bizetstraße im
Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Anlage 1
Inhaltsverzeichnis
A.
BEGRÜNDUNG ................................................................................................................ 5
I.
PLANUNGSGEGENSTAND ............................................................................................. 5
1.
2.
2.1
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.2.6
2.2.7
2.3
2.3.1
2.3.2
2.3.3
2.3.4
2.3.5
2.3.6
2.3.7
2.3.8
2.3.9
2.3.10
Veranlassung und Erforderlichkeit..................................................................................... 5
Plangebiet......................................................................................................................... 5
Lagebeschreibung............................................................................................................. 5
Bestand, Ausgangssituation.............................................................................................. 6
Historische Entwicklung .................................................................................................... 6
Bestand im Geltungsbereich ............................................................................................. 6
Erschließung ..................................................................................................................... 7
Eigentumsverhältnisse ...................................................................................................... 7
Technische Infrastruktur / Leitungen ................................................................................. 7
Soziale Infrastruktur .......................................................................................................... 8
Umweltsituation................................................................................................................. 8
Planerische Ausgangssituation ....................................................................................... 14
Flächennutzungsplan / Raumordnung............................................................................. 14
Landschaftsprogramm (LaPro 94)................................................................................... 15
Stadtentwicklungsplanung (StEP) ................................................................................... 16
Räumliche Bereichsentwicklungsplanung (BEP) ............................................................. 17
Sanierungsgebiet Berlin-Weißensee „Komponistenviertel“.............................................. 17
Erhaltungsverordnung „Weißensee Süd“ ........................................................................ 18
Bezirkliches Zentrenkonzept ........................................................................................... 19
Sonstige Gutachten, Beschlüsse und Planungen............................................................ 19
Bisheriges Bau- und Planungsrecht (§ 34 BauGB).......................................................... 19
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB ................................................................ 20
II.
PLANINHALT ................................................................................................................. 21
1.
2.
3.
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.2
3.3
3.4
3.5
Entwicklung der Planungsüberlegungen ......................................................................... 21
Intention des Plans.......................................................................................................... 21
Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung der Festsetzungen....................... 22
Art der baulichen Nutzung............................................................................................... 22
Mischgebiet (MI) ............................................................................................................. 22
Kerngebiet (MK) .............................................................................................................. 23
Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 24
Öffentliche Verkehrsflächen ............................................................................................ 24
Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und Bauweise ................. 25
Immissionsschutzfestsetzungen...................................................................................... 27
Grünordnerische und sonstige Festsetzungen ................................................................ 27
Flächenbilanz.................................................................................................................. 28
III.
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS .............................................................. 29
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Auswirkungen auf die Arbeits- und Wohnverhältnisse..................................................... 29
Auswirkungen auf die Umwelt ......................................................................................... 30
Auswirkungen auf den Verkehr ....................................................................................... 31
Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur ...................................................................... 31
Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Finanzplan .................................. 31
Auswirkungen auf private Eigentümer ............................................................................. 31
IV.
VERFAHREN.................................................................................................................. 32
1.
2.
3.
4.
5.
Aufstellungsbeschluss..................................................................................................... 32
Frühzeitige Bürgerbeteiligung ......................................................................................... 32
Beschluss über die Teilung des Geltungsbereichs .......................................................... 32
Mitteilung der geänderten Planungsabsicht..................................................................... 32
Änderung des Beschlusses über die Aufstellung............................................................. 33
6.
7.
7.1
7.2
8.
9.
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB ................................. 33
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB....................................................... 33
Zusammenfassung.......................................................................................................... 33
Auswertung der Stellungnahmen .................................................................................... 34
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ................................................. 43
Beschluss über den Bebauungsplan ............................................................................... 44
B.
RECHTSGRUNDLAGEN................................................................................................ 45
C.
I.
ANLAGEN ...................................................................................................................... 46
Textliche Festsetzungen ................................................................................................. 46
-4-
A.
BEGRÜNDUNG
PLANUNGSGEGENSTAND
Veranlassung und Erforderlichkeit
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-23 im Zentrum des Ortsteils Weißensee soll als
örtliches Handels- und Dienstleistungszentrum gesichert und weiterentwickelt werden. Die in
einem langjährigen Planungsprozess entwickelte und wiederholt bestätigte Zielsetzung des
Rahmenplans für das Sanierungsgebiet „Komponistenviertel“ im Bereich südlich des
Antonplatzes sieht eine geschlossene Bebauung und die Bildung einer neuen Blockkante auf den
Grundstücken Berliner Allee 26 und Bizetstraße 19 zum Antonplatz vor. Dadurch soll eine
städtebauliche Fassung der öffentlichen Grünfläche (vergleichbar mit der Neubebauung an der
Ostseite des Platzes) geschaffen und die Möglichkeit einer intensiven platzbezogenen Nutzung
ermöglicht werden. Die Fassung der Platzkante wäre zwar aus der näheren Umgebung
herzuleiten, da die gegenüberliegende Seite (Berliner Allee 36) der Platzkante bereits realisiert
ist. Eine Bebauung analog zur Berliner Allee 36 mit einer mehrgeschossigen Bebauung auf dem
Grundstück Berliner Allee 26 hätte aber aufgrund der beengten Grundstückszuschnitte
städtebauliche Probleme, insbesondere hinsichtlich Belichtung und Belüftung im Hofbereich
Berliner Allee 24, erzeugen können. Die sich aus der Unterschreitung notwendiger
Abstandsflächen ergebenden städtebaulichen Probleme konnten nur in einem förmlichen
Verfahren zu einem Ausgleich gebracht werden. Aus diesem Grund war die Durchführung eines
Bebauungsplanverfahrens geboten.
Darüber hinaus ist eine gewidmete, sich aber z. Z. noch in Privateigentum befindliche Grünfläche
(Berliner Allee 28) dauerhaft als Grünfläche zu sichern. Dies soll in Umsetzung des
Sanierungsziels durch den Bebauungsplan planungsrechtlich erfolgen. Ein weiterer Teil der
öffentlichen Grünfläche befindet sich im angrenzenden Bebauungsplan XVIII - 45a (festgesetzt
am 11.05.2004 – GVBl. S. 234). Die gesamte Grünfläche ist bereits hergestellt und wird mit der
Festsetzung als öffentliche Grünfläche im Bebauungsplan 3-23 in ihrer Gesamtheit gesichert.
Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und der Nachverdichtung Berlins und für eine
andere Maßnahme der Innenentwicklung (Sicherung einer öffentlichen Grünfläche). Der
Bebauungsplan ist daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
durchgeführt worden (siehe auch Kapitel 0 „Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB“).
Plangebiet
Lagebeschreibung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-23 umfasst die Grundstücke Berliner Allee 24/28,
Bizetstraße 17/21 sowie einen Abschnitt der Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee.
Die Berliner Allee ist bis zur Hälfte in den Geltungsbereich einbezogen. Die gesamte Fläche
beträgt ca. 4.700 m².
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt im Osten an die Grundstücke Berliner Allee 30
und Bizetstraße 23 im Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplans XVIII - 45a an.
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Weißensee des Bezirks Pankow, unmittelbar an der Berliner
Allee, am Antonplatz. Es befindet sich innerhalb eines Bereichs, der wichtige zentrale
Versorgungsfunktionen erfüllt.
-5-
Karte 1: Übersichtsplan Lage, Abgrenzung und stadträumliche Einbindung des Plangebiets, ohne
Maßstab
Bestand, Ausgangssituation
Historische Entwicklung
Das Straßendorf Weißensee wurde im 13. Jahrhundert am Nordostufer des Weißen Sees
nordöstlich von Berlin gegründet. 1823 bis 1905 bestand Weißensee aus der Gemeinde selbst
und dem Gutsbezirk südöstlich des Weißen Sees (ab 1880 Gemeinde Neu-Weißensee). In der
Gründerzeit setzte die Entwicklung Weißensees zum Berliner Wohn- und Industrieort ein. 1905
wurden die Gemeinden Weißensee und Neu-Weißensee zur Gemeinde Weißensee bei Berlin
zusammengelegt und 1920 zu Berlin eingemeindet. In Neu-Weißensee bildeten sich zwei
Siedlungskerne heraus und zwar die Gründerviertel an der Weißenseer Spitze und das
Französische Viertel (1951 zum heutigen Komponistenviertel umbenannt). 1872 entstanden in
der Bizetstraße zwanzig viergeschossige Mietshäuser. Bis zum Beginn des Ersten Weltkriegs
entwickelten sich die Berliner Allee und der Antonplatz zum zentralen Geschäfts- und
Verkehrspunkt des Stadtteils. Im Zweiten Weltkrieg wurden besonders um den Antonplatz herum
große Teile der vorhandenen Bausubstanz zerstört. Die dadurch entstandenen Baulücken
wurden nach dem Krieg wieder geschlossen. 1954 wurde auf den Überresten zerbombter
Gründerzeithäuser eine Grünfläche als Kontrapunkt zum völlig versiegelten Antonplatz angelegt.
Bestand im Geltungsbereich
Auf dem Grundstück Berliner Allee 24 befindet sich ein viergeschossiges Büro- und
Geschäftshaus mit Nebenanlagen (gründerzeitlicher Altbau). Das Hauptgebäude selbst hält die
ursprüngliche Fluchtlinie entlang der Straße ein. Das Grundstück Berliner Allee 26 ist mit einem
Nebengebäude im rückwärtigen Bereich bebaut und wird gegenwärtig als Pkw-Stellplatz genutzt.
Die Grundstücke Bizetstraße 17 und 19 sind unbebaut.
Das
Plangebiet
wird
somit
im
Wesentlichen
von
Straßenverkehrsfläche
mit
Straßenbaumbestand, geringer Bebauung sowie überwiegend von Baum- und Gehölzbestand
eingenommen, der zahlreiche Altbäume enthält.
Mit den bereits im Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplans XVIII – 45a als öffentliche
Grünfläche festgesetzten Grundstücken bilden die Grundstücke Berliner Allee 28 und Bizetstraße
21 eine zusammenhängende Grün- und Freifläche im östlichen Bereich des Plangebiets. Die
-6-
Neugestaltung der Parkanlage basiert auf Ergebnissen des vom Bezirksamt Pankow im März
2006 ausgeschriebenen Gestaltungswettbewerbs. Die Parkanlage wurde im Oktober 2008 fertig
gestellt.
Denkmalgeschützte Gebäude oder Ensembles, Garten- oder Bodendenkmale sind im
Geltungsbereich des Bebauungsplans oder im unmittelbaren Umfeld nicht vorhanden.
Erschließung
Die Erschließung des Bebauungsplangebiets erfolgt über die Berliner Allee und die Bizetstraße,
alle Grundstücke liegen unmittelbar am öffentlichen Straßenland an.
Die Berliner Allee als Teilstück der Bundesstraße B 2 stellt darüber hinaus eine gesamtstädtisch
wichtige Hauptverkehrsverbindung zur Stadtmitte und stadtauswärts in nördlicher Richtung zur
Bundesautobahn (A 10 - Berliner Ring) dar.
Durch die Straßenbahnlinien M4, M12 und M13 mit Haltestellen am Antonplatz ist das Plangebiet
sehr gut an den öffentlichen Verkehr angebunden.
Aufgrund der hohen Verkehrsdichte ist das Plangebiet seitens der Berliner Allee einer hohen
Schallimmission ausgesetzt.
Eigentumsverhältnisse
Das Grundstück Berliner Allee 26 befindet sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland,
das Grundstück Bizetstraße 21 sowie die sich anteilig im Geltungsbereich befindlichen
Straßenverkehrsflächen stehen im Eigentum des Landes Berlin. Das Grundstück Bizetstraße 19
wurde dem Liegenschaftsfonds Berlin zur Veräußerung übertragen.
Alle weiteren Grundstücke im Geltungsbereich befinden sich in privatem Eigentum.
Technische Infrastruktur / Leitungen
Der Geltungsbereich ist Bestandteil eines seit über 100 Jahren baulich genutzten
innerstädtischen Bereichs mit hoher Ausnutzung der Grundstücke. Innerhalb der gründerzeitlich
geprägten innerstädtischen Lagen ist in Berlin grundsätzlich davon auszugehen, dass alle
notwendigen Ver- und Entsorgungsmedien (Strom, Trink- und Schmutzwasser, Gas) vorhanden
sind. Das Vorhandensein der entsprechenden Kabel bzw. Leitungen wurde in der
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB seitens der Versorgungsträger bestätigt. Da die
Festsetzungen des Bebauungsplans kein im Vergleich zum geltenden Recht nach oben
abweichendes Nutzungsmaß festsetzen, ist zudem davon auszugehen, dass die vorhandenen
Medien ausreichend dimensioniert sind, um die Ver- und Entsorgung des Geltungsbereiches
übernehmen zu können.
Innerhalb der Berliner Allee verlaufen Stromleitungen zur Versorgung der Tram. Diese sind bei
Baumaßnahmen zu berücksichtigen.
-7-
Soziale Infrastruktur
Die Versorgung mit sozialer Infrastruktur ist durch die Einrichtungen der Umgebung abzudecken.
Die weitere Nutzungsentwicklung im Plangebiet ist seit Anfang / Mitte der 1990er Jahre
unveränderter Gegenstand der planerischen Überlegungen. Die Einstellung der daraus folgenden
(aufgrund der Größe des Geltungsbereichs geringen) Bedarfe in die entsprechenden fachlichen
Bedarfsentwicklungsprognosen hat in den dem Bebauungsplanverfahren vorangegangen
Planungsprozessen, z.B. durch Abstimmung der Rahmenplanung, stattgefunden.
Umweltsituation
Boden
Das Plangebiet ist gemäß Umweltatlas Berlin durch sandige Böden (Mittelsande, Feinsande und
mittel lehmige Sande) gekennzeichnet. Ober- und Mittelboden weisen eckig-kantige Steine
(überwiegend mittlerer Anteil) auf. Natürlicher Boden ist im gesamten Plangebiet nicht mehr
vorhanden. Durch die frühe Besiedlung von Weißensee und die Entstehung des
Komponistenviertels vor über 100 Jahren ist der anthropogene Einfluss auf den Boden hoch bis
extrem hoch.
Wasser
Der Flurabstand des Grundwassers liegt gemäß Umweltatlas bei 10-20 m. Der Anteil bindiger
Bildungen (Schluff, Mergel, Ton, Lehm) an der Versickerungszone beträgt 80 %. Das Plangebiet
befindet
sich
innerhalb
eines
Bereichs
mit
gespanntem
Grundwasser.
Der
oberste Grundwasserstock liegt unter einer schlecht durchlässigen bzw. undurchlässigen
Schicht, wobei das Grundwasser gegen diese Schicht gedrückt wird. Es kann schwebendes
Grundwasser mit geringem Flurabstand lokal begrenzt dort auftreten, wo sich sandig-kiesige
Einlagerungen im Boden befinden.
Für die Grundwasserneubildung spielt das Plangebiet eine untergeordnete Rolle aufgrund der
Vorbelastung (relativ hohe Versiegelung der bebauten Grundstücke) und der natürlichen
Verhältnisse (Abstand zum Grundwasser). Eine hohe bis mittlere Grundwasserneubildungsrate
wird für die Vegetationsflächen der Grundstücke Bizetstraße 17 und 19 angenommen. Bei
verdichteten Freiflächen des Grundstücks Berliner Allee 26 kommt es zu einer mittleren
Grundwasserneubildungsrate. Auf den Grundstücken Berliner Allee 28 und Bizetstraße 21
(neugestaltete Grünfläche) besteht die Fähigkeit des Rückhaltens des Niederschlags nur bedingt,
da hier die Versickerung des Regenwassers durch teilweise Versiegelung der Parkanlage durch
Pflasterung nicht gegeben ist.
Altlasten
Gemäß Schreiben des Amts für Umwelt und Natur des Bezirks Pankow vom 19.01.2009 sind die
Grundstücke des Plangebiets nicht im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin registriert.
Dem Amt liegen keine Informationen über die Grundstücke Berliner Allee 24/28 und Bizetstraße
17/21 vor, die auf schädliche Bodenveränderungen schließen lassen. Alle geplanten
Entwicklungen werden daher als unproblematisch vollziehbar eingeschätzt.
Lärm
Das Plangebiet ist von den Verkehrsemissionen der Berliner Allee (Kraftfahrzeuge und
Straßenbahn) stark belastet. Die angrenzende Berliner Allee ist gemäß Umweltatlas am Tage
unmittelbar westlich der Kreuzung zur Langhansstraße durch KfZ- und Straßenbahnverkehrslärm
zwischen 70 und 75 dB(A) belastet1). Bei Nacht liegen diese Werte westlich der Kreuzung
zwischen 65 und 70 dB(A)2 ).
Aufgrund der Lage des Geltungsbereichs unmittelbar angrenzend an die Berliner Allee und den
Antonplatz wurde im Jahr 1998 ein Lärmgutachten3) erstellt. Die dort angenommenen
1
)
)
3
)
2
Kartenanzeige Straßenverkehrslärm „Tag 6-22 Uhr, Umweltatlas“, FIS-Broker, Zugriff am 16.10.2009.
Kartenanzeige Straßenverkehrslärm „Nacht 22 - 6 Uhr, Umweltatlas“, FIS-Broker, Zugriff am 16.10.2009.
Schalltechnische Untersuchung für den Bebauungsplan XVIII-45a Antonplatz in Berlin-Weißensee, UBV Ingenieurbüro
Dr. Christian Vees, Berlin, Dezember 1998.
-8-
Belegungszahlen wurden 2008 überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Schlussfolgerungen
und Ergebnisse des Gutachtens im weiteren Verfahren weiterhin Anwendung finden können.
Bei der Ermittlung der Lärmbelastungswerte der Berliner Allee auf dem Teilstück zwischen
Mahlerstraße und Rossinistraße wurde im Schallgutachten von einer abschnittsweisen
Verkehrsbelastung zwischen 25.415 und 32.662 Kfz / 24 h mit 6 % Lkw Anteil ausgegangen.
Durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurden mit Schreiben vom 08.12.2008 für die
Berliner Allee 33.000 Kfz / 24 h mit 5 % Lkw Anteil für den Prognosezeitraum 2015 angegeben.
Für die Ableitung der Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan wird daher der mit 32.662 Kfz
/ 24 h mit 6 % Lkw Anteil belastete Abschnitt der Berliner Allee betrachtet.
Das Verkehrsaufkommen der Straßenbahn wurde mit 952 Fahrten tags und 221 Fahrten nachts
im Gutachten berücksichtigt. Dies entspricht einer Fahrzeugfolge (beide Richtungen) von ca. 1
Minute am Tag und etwas mehr als 2 Minuten in der Nacht und damit der höchsten
anzunehmenden Fahrzeugbelastung.4) Die derzeitige Zugfolge ist geringer, d.h. die Zeitabstände
zwischen den Zügen sind größer und die Belastung für die Anwohner somit geringer.
Aufgrund der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) ergibt sich ein berechneter
maßgeblicher Außenlärmpegel an der Bebauung zwischen 74 und 75 dB(A). Die
Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ sind damit sowohl tags als auch
nachts wesentlich überschritten. Die Nutzbarkeit der Räume in den Gebäuden unterliegt
erheblichen Einschränkungen.
Für die Bizetstraße wurde in der schalltechnischen Untersuchung eine Verkehrsbelastung von
7.467 Fahrzeugen am Tag angenommen (2% Lkw-Anteil). Durch die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung wurden mit Schreiben vom 08.12.2008 für die Bizetstraße mit 7.500 Kfz / 24 h
bei 4 % Lkw Anteil für den Prognosezeitraum 2015 ein Wert angegeben, der der
Gutachterannahme in etwa entspricht. Die Außenlärmbelastung dieses Bereichs ist zwar hoch,
aber außerhalb eines Bereichs, der Einschränkungen bei der Nutzung der Räume erfordert
(zwischen 63 und 65 dB(A)). Die Grundstücke sind damit auch zum Wohnen geeignet.
Luftgüte5)
Im Berliner Vergleich weist Weißensee mittlere Schwefeldioxidbelastungen bzw.
Schwebstaubkonzentrationen auf. Das „Komponistenviertel“ ist Belastungszone, weil hier
aufgrund
der
hohen
Verkehrsbelastung
Daueremissionen
von
Kohlenmonoxid,
Kohlenwasserstoff,
Schwefel,
Blei,
Ruß
und
Staub
bestehen
und
höchste
Luftschadstoffkonzentrationen erreichen.
Im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum angrenzenden Bebauungsplan
XVIII – 45a sind Bedenken zur sicheren Einhaltung der Konzentrationswerte der 23. BundesImmissionsschutz Verordnung (BlmSchV) für Benzol und Ruß vorgebracht worden. Zu
„Luftverunreinigungen durch den Kraftfahrzeugverkehr in Weißensee" wird für den Bereich der
Berliner Allee festgestellt, dass zur Einhaltung der Konzentrationswerte der 23. BlmSchV für
Benzol diese unter den Prüfwerten und für Ruß über den Prüfwerten liegen. Eigene
Untersuchungen sind seitens des bezirklichen Umweltamts hierzu nicht durchgeführt worden, da
nach dem Gesetz über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden (OrdZG) die Zuständigkeit
insbesondere zur Luftreinhaltung bei SenStadt liegt. Minderungsmaßnahmen sind im
Zusammenhang des Innenstadtkonzeptes, also überbezirklich, zu entwickeln.
Eine zweite Hauptemissionsquelle sind die Kohleöfen und Einzelfeuerstätten in privaten
Haushalten sowie in Gewerbebetrieben. Im Zuge der Erneuerungsmaßnahmen im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet, in dem sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet, ist
bereits mittelfristig von einer Verbesserung bzw. Umstellung auf umweltfreundliche Energieträger
4
)
5)
Dies entspricht einer Befahrung des Gleisabschnittes durch eine Straßenbahn je Richtung tagsüber alle 2 Minuten und
nachts etwa alle 5 Minuten.
Text entnommen aus: Begründung zum festgesetzten Bebauungsplan XVIII – 45a
-9-
auszugehen; so besteht u. a. südlich der Berliner Allee die Möglichkeit des Anschlusses an das
Fernheiznetz.
Ökologie / Freiflächen
Während das Grundstück Berliner Allee 24 stark baulich geprägt ist und über keinen
wesentlichen ökologischen Bestand verfügt, hat sich das Grundstück Berliner Allee 26 teilweise
ruderal entwickelt. Die ökologische Funktion ist durch die ausgeübte Parkplatznutzung jedoch
erheblich eingeschränkt.
Die Grundstücke Bizetstraße 17/19 haben sich mangels Nutzung vollständig ruderal entwickelt.
Teile der Grundstücke sind dicht mit Jungbäumen bestanden.
Die Grundstücke Berliner Allee 28 und Bizetstraße 21 sind Teil einer gestalteten öffentlichen
Parkanlage und dementsprechend ausgeprägt. Während die ökologische Funktion dieser Fläche
nur eingeschränkt festgestellt werden kann, verfügt sie über einen hohen Aufenthaltswert.
Biotopbestand
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-23 wurde der Biotop- und Baumbestand gemäß
Biotoptypenliste Berlins gutachterlich erfasst, erläutert und bewertet6).
Die Bestandserfassung erfolgte im November/Dezember 2008 durch eine Begehung. Die
Differenzierung des Biotopbestands und Zuordnung zu Biotoptypen erfolgt nach der „Biotoptypenliste Berlins“, Stand Mai 2003. Die Biotoptypen und Einzelbäume werden in der
nachstehenden Biotoptypenkarte (S.12) dargestellt.
In den offeneren Bereichen der Grundstücke Bizetstr. 17 und 19 und Berliner Allee 24 und 26 ist
eine Staudenflur dominiert von Goldrute (Solidago canadensis) und Brennnessel (Urtica dioica)
ausgebildet. Kletten-Labkraut (Galium aparine), Beifuß (Artemisia vulgaris), Schöllkraut
(Chelidonium majus) sowie diverse Gräser sind beigemengt.
Der Baumbestand im Geltungsbereich ist wie folgt erfasst: Es sind insgesamt 11 Bäume
eingemessen worden, davon 5 Straßenbäume. In der Realität sind 3 Bäume im Zuge der
Parkgestaltung gefällt worden (im Flurst. 226). Dafür sind weitere 6 nach BaumSchVO
geschützte Bäume im Plangebiet vorhanden, die nicht eingemessen worden sind. Sie sind im
Zuge der Biotopkartierung eingeschätzt worden.
Baumbestand im Plangebiet:
lfd Baumart
Baumart
.
Nr.
6
)
Stammumfang
*
Bemerkung
1 Ulme
Ulmus spec.
118
2 Götterbaum
Ailanthus
159
3 Kastanie
Aesculus
hippoc.
140
4 Ulme
Ulmus spec.
258
5 Spitz-Ahorn
Acer
platanoides
168 in Öffentlicher Grünanlage
6 Feld-Ahorn
Acer campestre
178 in Öffentlicher Grünanlage
7 Ulme
Ulmus spec.
8 Götterbaum
Ailanthus
50, 50, 40, 30 4-stämmig
85
Büro für Landschaftsplanung, Dipl. Geograph Christian Wülfken, Berlin, 13. Oktober 2009
- 10 -
9 Berg-Ahorn
Acer
pseudoplat.
105 in Öffentlicher Grünanlage
10 Linde
Tilia spec.
30 Straßenbaum (ohne Kat.-Nr.)
11 Linde
Tilia spec.
45 Straßenbaum (Kat.-Nr. 21/1)
12 Linde
Tilia spec.
42 Straßenbaum (14/3)
13 Linde
Tilia spec.
67 Straßenbaum (22/1)
14 Linde
Tilia spec.
35 Straßenbaum (ohne Kat.-Nr.)
* gemessen in 130 cm über Grund
Die Erhaltungsperspektive ist wie folgt einzuschätzen: Bei einer konsequenten Blockrandschließung mit einer baulichen Tiefe von ca. 10 m kann neben den 5 Straßenbäumen nur einer
der sonstigen geschützten Bäume erhalten bleiben. Es handelt sich um die Nr. 9 in der
öffentlichen Grünfläche Antonplatz.
Die beiden Grundstücke Bizetstraße 17 und 19 sind unbebaut und weisen einen überwiegend
dichten Baum- und Gehölzbestand auf, der teilweise mehr als 10 Jahre alt ist. Es dominieren
Birke, Robinie und Götterbaum. Beigemengt sind vor allem Spitz-Ahorn, Berg-Ahorn, Feld-Ahorn,
Eschen-Ahorn und Ulme.
Zudem sind beide Grundstücke, insbesondere die Nr. 17 vermüllt, auch Sondermüll, z.B.
Elektrogeräte und ein außer Betrieb befindlicher Elektrokasten wurden hier vorgefunden.
Die beiden Grundstücke Berliner Allee 28 und Bizetstraße 21 sind Teil der neu angelegten
öffentlichen Grünfläche Antonplatz. Sie sind teils mit Rasen eingesät und es wurden Jungbäume
gepflanzt und Fußwege mit Platten befestigt, zudem sind Mastleuchten, Sitzgelegenheiten,
Papierkörbe etc. neu aufgestellt worden.
Im Grundstück Berliner Allee 26 ist entlang der Einfahrt eine heckenartige Gehölzpflanzung aus
überwiegend Forsythie vorhanden.
Die Anteile an öffentlichem Straßenraum sind vollständig ortsüblich ausgebaut. Die Fahrbahnen
sind mit einer Asphaltdecke versehen, die Gehwege mit Betonplatten im Diagonalverbund (in
Bischofsmützen) gefasst. Beidseits der Betonplatten ist ein Streifen Mosaikpflaster ausgebildet,
in das in unregelmäßigen Abständen Baumscheiben eingelassen sind.
Die Berliner Allee weist in der Straßenmitte zudem Straßenbahnschienen im Rasenbett auf sowie
eine befestigte Überquerungshilfe an der nordöstlichen Ecke des Plangebiets.
Die beiden Grundstücke an der Berliner Allee sind teilweise bebaut. Die westlich gelegene Nr. 24
ist mit einem 4-geschossigen, gründerzeitlichen Vorderhaus in Form einer Blockrandbebauung
bebaut sowie mit einer rückwärtigen 2-geschossigen Remise. Der Hof wird als Stellplatz genutzt
und ist rückwärtig mit einer alten Ziegelsteinmauer eingefriedet. Auf der Nr. 26 ist lediglich ein
ruinöser Flachbau am rückwärtigen Grundstücksbereich vorhanden, der vordere Bereich ist teils
asphaltiert, teils offene Brachfläche.
- 11 -
- 12 -
Bestandsbewertung
Die Bewertung des Biotopbestands erfolgt in einer fünfstufigen Bewertungsskala (sehr gering,
gering, mittel, hoch, sehr hoch) nach folgenden Kriterien:
•
Hemerobie (Grad der menschlichen Beeinflussung)
•
Vorkommen (potentielles) gefährdeter Arten
•
Seltenheit/Gefährdung des Biotoptyps
•
Vielfalt an Pflanzen- und Tierarten
•
Dauer der Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft
•
Wiederherstellbarkeit der abiotischen Standortbedingungen
Bei der Bewertung des Biotop- und Baumbestands im Plangebiet ergab sich für die
Baumgruppen und mehrschichtigen Gehölzbestände eine sehr hohe (Baum Nr. 4), hohe (Nrn. 13, 5, 6 und 9) bis mittlere (Nrn. 7,8, 10-14) Bewertung.
Die übrigen Biotope (Anthropogene Rohbodenstandorte und Ruderalfluren, Grün- und
Freiflächen sowie bebaute Gebiete, Verkehrsanlagen und Sonderflächen) wurden mit gering
bewertet.
Gemäß § 30 BNatSchG geschützte Biotope sind im Geltungsbereich nicht vorhanden. Nach
Berliner Baumschutzverordnung geschützte Bäume sind im Geltungsbereich vorhanden.
Fauna
Faunistische Untersuchungen wurden im Geltungsbereich nicht durchgeführt. Auf Grundlage der
Biotopstruktur und der Lage des Geltungsbereichs kann eine Potenzialeinschätzung
vorgenommen werden.
Biotopverbund
Das Plangebiet liegt isoliert in einem überwiegend dicht bebauten Siedlungsgebiet. Dadurch sind
die Funktionen der Fläche im Biotopverbund und die Vernetzung mit anderen Lebensräumen
stark eingeschränkt bzw. nicht vorhanden. Durch die angrenzenden Nutzungen, insbesondere
entlang der Berliner Allee besteht eine hohes Störpotential in den Geltungsbereich hinein,
welches sich in den letzten Jahren durch die Entnahme von angrenzenden Baum- und
Gehölzbeständen auf dem südlichen Antonplatz noch erhöht hat.
Säugetiere
•
Sehr verbreitete Nagetierarten wie Ratten oder Mäuse können im Geltungsbereich vertreten sein, eindeutige Hinweise fehlen, da Öffnungen und Unebenheiten in den
unversiegelten Geländeteilen immer auch anthropogenen Ursprungs sein können.
•
In einer alten Ulme befindet sich ein großer, nach Norden geöffneter Hohlraum, der Potential als Sommerquartier für Fledermäuse oder als Nistplatz nicht nur für Höhlenbrüter
aufweist.
•
Ein ruinöser Flachbau innerhalb des Geltungsbereichs weist Potential als Fledermaussommer und -winterquartier auf, insbesondere da er bis vor wenigen Jahren noch allseits
mit dichten Gehölzstrukturen umgeben war.
Reptilien/Lurche
•
Da größere offene oder warmexponierte Flächen wie auch besonders feuchte oder temporär mit Wasser überstaute Flächen im Geltungsbereich nicht vorhanden sind, ist von
einem Vorkommen von Reptilien oder Lurchen nicht auszugehen.
Brutvögel
•
Der Altbaumbestand im Geltungsbereich bzw. solcher der mit der Krone in den Geltungsbereich hineinragt, weist zahlreiche potenzielle Nist- und Brutmöglichkeiten auf.
Insbesondere in einer alten Ulme befindet sich ein großer, nach Norden geöffneter
Hohlraum, der hohes Potential als Nistplatz nicht nur für Höhlenbrüter aufweist.
- 13 -
•
Die unverputzte Ziegelsteinwand des im Geltungsbereich stehenden ruinösen Flachbaus
weist auf seiner Südseite potentielle Nistplätze auf.
Belange des besonderen Artenschutzes
Im Zusammenhang mit der Planung können derzeit Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG
für folgende streng geschützte Tierarten/-gruppen nicht ausgeschlossen werden:
Fledermäuse:
Die Betroffenheit potentieller Gebäudehabitate muss als möglich eingeschätzt werden.
Brutvögel:
Von einem Verlust von potentiellen Brut- und Niststätten ist auszugehen.
Bezüglich der Erforderlichkeit sowie des Untersuchungsumfangs und der Methodik der erforderlichen faunistischen Untersuchungen ist eine Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt.
Baumhöhlen sind nach § 44 BNatSchG geschützt. Dies bedeutet, dass durch die zuständige
Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Ausnahme von den Verbotstatbeständen in
Aussicht gestellt werden müsste. Dies kann wiederum nur unter der Voraussetzung erfolgen,
dass im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages der Nachweis erbracht wird, dass
die Bedingungen nach § 44 (5) BNatSchG vorliegen.
Im Ergebnis eines Ortstermins (Erfassung durch AUN 318 am 7.5.09) wurde Folgendes
festgestellt: „In der Baumhöhle der Ulme ist zur Zeit kein Quartier von Fledermäusen oder
sonstigen Tieren zu verzeichnen. Es gibt weder Kot noch sonstige Spuren, die darauf hinweisen.
Da es aber nicht ausgeschlossen ist, dass sich in den nächsten Jahren Tiere dort einquartieren,
zumal die Höhle dafür geeignet wäre, sind von dem Bauherren zu dem Zeitpunkt der geplanten
Baumaßnahme die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, bzw. ggf. ein Antrag auf Ausnahme
von § 44 BNatSchG zu stellen.“
Hinweise für das aktuelle Vorkommen gemeinschaftsrechtlich besonders oder streng geschützter
Arten liegen entsprechend derzeit nicht vor.
Grundsätzlich ist nach Angaben des AUN davon auszugehen, dass die potenziell in dem
Plangebiet vorkommenden besonders und streng geschützten Arten (Brutvögel und
Fledermäuse) im räumlichen Umfeld Ersatzlebensräume finden. Damit liegen die
Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vor, wonach die ökologische Funktion der
von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt werden muss. Eine Störung der Vögel während der Brutsaison, deren Gelege
oder der belegten Niststätten durch ggf. erforderliche Beräumungsmaßnahmen ist jedoch
unzulässig.
Hinsichtlich der sonstigen faunistischen und floristischen Vorkommen können national
geschützte, seltene oder gefährdete Arten weitestgehend ausgeschlossen werden, das
Vorkommen national streng geschützter Arten ebenso.
Planerische Ausgangssituation
Flächennutzungsplan / Raumordnung
Die Entwicklung des Bebauungsplans erfolgt aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans
von Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S.
2666).
Im FNP wird das Plangebiet als gemischte Baufläche M2 dargestellt. Ergänzt wird dieses
Entwicklungsziel durch die Darstellung der Einzelhandelskonzentration. Für die Berliner Allee ist
darüber hinaus eine Freihaltetrasse für eine U-Bahnführung dargestellt.
Da der FNP nur überörtlich bedeutsame Verkehrs- und Grünflächen darstellt, ist die Entwicklung
von Verkehrs- und Grünflächen, die nur eine örtliche Bedeutung besitzen, grundsätzlich mit den
Zielen der Flächennutzungsplanung vereinbar.
- 14 -
Der Geltungsbereich ist Teil eines Gebiets, das als Vorranggebiet für die Luftreinhaltung
dargestellt ist.
Karte 2: FNP Berlin (Ausschnitt)
Die am 15.05.2009 in Kraft getretene Verordnung über den Landesentwicklungsplan BerlinBrandenburg (LEP B-B) vom 31.03.2009 (GVBI. S. 182) hat die bisher geltenden Regelungen
u.a. aus dem Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin
(LEP eV) abgelöst. Weitere Grundsätze der Raumordnung enthält das
Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBI. S. 629).
Nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B liegt das Plangebiet innerhalb des Gestaltungsraums
Siedlung, wo gemäß Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B die Entwicklung von (Wohn-)
Siedlungsflächen möglich ist.
Gemäß Grundsatz 4.8. Abs. 2 LEP B-B ist das Plangebiet in der Festlegungskarte 2 des LEP B-B
als Städtischer Kernbereich (Gebiet/Umfeld Weißensee Berliner Allee) dargestellt. Großflächige
Einzelhandelseinrichtungen mit zentralrelevanten Sortimenten sollen gemäß Grundsatz 4.8.
Abs. 1 LEP B-B nur in diesen Bereichen entwickelt werden. Der Standort ist aus
landesplanerischer Sicht integriert.
Die Festlegungen aus Ziel 4.7 Abs. 1.3 LEP B-B (Konzentrationsgebot, raumordnerisches
Beeinträchtigungsverbot, Kongruenzgebot) stehen der Festsetzung eines Kerngebietes, in dem
ggf. auch großflächige Einzelhandelseinrichtungen entwickelt werden könnten, ebenfalls nicht
entgegen.
Der Bebauungsplan berücksichtigt auch die Grundsätze aus § 5 Abs. 1, 2 und 4 des LEPro 2007
(vorrangige Siedlungsentwicklung innerhalb raumordnerisch festgelegter Siedlungsbereiche;
Innenentwicklung vor Außenentwicklung und Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen; Stärkung
innerstädtischen Einzelhandels):
Landschaftsprogramm (LaPro 94)
Das Landschaftsprogramm einschließlich des Artenschutzprogramms für Berlin in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl.
S. 2350) formuliert für das Grundstück in vier Teilplänen vorrangig folgende
landschaftsplanerischen Ziele:
- 15 -
Der Teilplan Biotop- und Artenschutz stellt den gesamten Geltungsbereich als
Innenstadtbereich dar. Daraus ergeben sich u.a. folgende Ziele und Maßnahmenvorschläge:
-
Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen,
Höfen und Grünanlagen,
Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Fauna und Flora (Hof-, Wand- und Dachbegrünung),
Kompensation von baulichen Verdichtungen,
Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung.
Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung ist das Plangebiet als bebauter Bereich –
Wohnquartier der Dringlichkeitsstufe I zur Verbesserung der Freiraumversorgung
gekennzeichnet. Dabei steht die Verbesserung der öffentlichen Grünflächen im Vordergrund. Die
Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und
demographischer Daten sind sehr groß. Als umfangreiche Maßnahmen in öffentlichen und
halböffentlichen Freiräumen gelten:
-
Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und
Infrastrukturflächen,
Erschließung vorhandener Freiflächen,
Blockkonzepte, Dach- und Wandbegrünung, Hofbegrünung,
Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum,
Wohnumfeldverbesserung auf der Grundlage freiraumplanerischer Konzeptionen im Bereich
von Großsiedlungen.
Der Teilplan Landschaftsbild weist den
Gestaltungsanforderungen ergeben sich u.a.:
-
Planbereich
als
Innenbereich
aus.
Als
Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von Alleen, Promenaden,
Stadtplätzen und Vorgärten,
Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumbepflanzung; Begrünung von Höfen,
Wänden und Dächern,
Betonung landschaftsbildprägender Elemente (Hangkante, historische Elemente,
gebietstypische Pflanzenarten) bei der Gestaltung von Freiflächen,
Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung.
Im Teilplan Naturhaushalt / Umweltschutz erfolgt für den Großteil des Plangebiets eine
Darstellung als Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsiegelung, an das u.a. folgende
Anforderungen gestellt werden:
-
Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und
Wandbegrünung),
kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,
Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes,
dezentrale Regenwasserversickerung,
Förderung emissionsarmer Heizsysteme.
Zusätzlich ist der Geltungsbereich als Überwachungs- und Sanierungsschwerpunkt unter
Berücksichtigung des Immissionsschutzes charakterisiert.
Stadtentwicklungsplanung (StEP)
StEP Wohnen
Der Senat hat am 10. August 1999 den Stadtentwicklungsplan Wohnen (StEP Wohnen)
beschlossen. Er definiert Leitlinien zur Berliner Wohnungsentwicklung bis zum Jahr 2010. Damit
wird ein Orientierungsrahmen sowohl für private Investitionen als auch für öffentliche Vorhaben
im Wohnungsbau und für Verbesserungen im Wohnungsbestand gesetzt.
- 16 -
Der StEP Wohnen sieht für den Ortsteil Weißensee eine Bestandsentwicklung vor, wobei der
Bereich um die Berliner Allee als prioritärer Raum zur intensiven Stadterneuerung dargestellt ist,
für die eine zügige Durchführung vordringlich ist. Für den Geltungsbereich besteht die
Möglichkeit für die Schließung von Baulücken und die bedarfsgerechte Erneuerung von sozialer
Infrastruktur.
StEP 1 und 2 – öffentliche Einrichtungen
Der am 25. Juli 1995 vom Senat beschlossene StEP 2 „Öffentliche Einrichtungen / Versorgung
mit wohnungsbezogenen Gemeinbedarfs-, sozialen und kulturellen Einrichtungen“ wird
hinsichtlich der Versorgungswerte und Planungsgrundlagen zurzeit überprüft und kann daher
keine Grundlagen für den Bebauungsplan geben.
Wegen der geringen Geltungsbereichsgröße und den seit Jahren laufenden Abstimmungen zu
den Planungszielen (u.a. innerhalb der Rahmenplanentwicklung und dem Prozess der
Fortschreibung der Sanierungsziele) wird davon ausgegangen, dass die Ergebnisse der StEPFortschreibung ohne Auswirkung auf die Inhalte des Bebauungsplans bleiben.
StEP Gewerbe
Der Senat hat am 14. September 1999 den Stadtentwicklungsplan Gewerbe (StEP Gewerbe)
beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-23 ist im StEP Gewerbe nicht
gesondert gekennzeichnet.
StEP Zentren und Einzelhandel
Im Stadtentwicklungsplan StEP Zentren und Einzelhandel von 22. März 2005 ist der Bereich der
Berliner Allee, in dem sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-23 befindet, als
„Besonderes Stadtteilzentrum“ gekennzeichnet, dessen Stärkung aufgrund der geringen
Flächenausstattung vor allem zur Deckung der mittel- und langfristigen Versorgungsbedarfe
vorzusehen ist.
StEP Verkehr – mobil 2010 –7)
Im StEP Verkehr vom Juli 2003 wurden u.a. Infrastruktur-Langfristvorhaben geprüft, u.a. die
„Verkehrslösung Weißensee“. Sie beinhaltet die Trassenführung einer Straßenverbindung bis
2015/2030 zwischen Weißenseer Weg und Michelangelostraße, um eine Entlastung der Berliner
Allee von Kfz-Verkehr zu erreichen. Damit wird das Ziel angestrebt, die Leistungsfähigkeit der
Straßenbahn im Zuge der Berliner Allee zu erhöhen und die Zentrenqualität in Weißensee zu
verbessern sowie eine Entlastung vom Verkehr im Komponistenviertel zu erreichen.
Räumliche Bereichsentwicklungsplanung (BEP)
Die Räumliche Bereichsentwicklungsplanung (BEP) südlicher Mittelbereich vom Juni 1995, die
durch den damaligen Bezirk Weißensee am 12. September 1995 beschlossen wurde, beschreibt
in ihrem Leitbild den Geltungsbereich als ein erhaltenswertes, mit städtebaulich hoher Qualität
ausgestattetes und in seiner Typik zu stärkendes Gebiet, das in weiten Teilen durch eine
kleinteilige, historisch gewachsene Mischstruktur geprägt ist. Verdichtungen sollen sich nach Art
und Maß der baulichen Nutzung dem Charakter des jeweiligen Bereichs anpassen. Das
empfohlene Maßnahmenkonzept sieht die Aufstellung von Bebauungsplänen vor, die
Nutzungseinschränkungen und den Ausschluss von Videotheken, Spielhallen, Sexshops u.a.
vorsehen sollen. Darüber hinaus ist eine Einbindung des Antonplatzes in die Grünzugverbindung
„Heinersdorf - Antonplatz“ durch Gestaltung von Rad- und Fußwegeverbindungen mit hohem
Grünanteil vorgesehen.
Sanierungsgebiet Berlin-Weißensee „Komponistenviertel“
Das Bebauungsplangebiet 3-23 liegt im Geltungsbereich des Sanierungsgebiets Weißensee –
Komponistenviertel, das im Rahmen der Zehnten Verordnung vom 18.11.1994 (GVBl. S. 472)
gemäß § 142 BauGB förmlich festgelegt wurde.
7
)
mobil 2010 - Stadtentwicklungsplan Verkehr Berlin, Hrsg.: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Berlin, Juli 2003
- 17 -
Um die vorgesehene Mischnutzung durch Geschäfte, Büros und Wohnungen kurzfristig mit der
baulichen Entwicklung und einer seiner Funktion entsprechenden Platzgestaltung in Einklang zu
bringen, wurde für den Antonplatz und sein direktes Umfeld gemeinsam mit den ehemaligen
Senatsverwaltungen für Bauen, Wohnen und Verkehr sowie Stadtentwicklung, Umweltschutz und
Technologie von März bis Dezember 1993 die „Ideenwerkstatt Antonplatz“ als ein besonderes
Verfahren zur vorbereitenden Konkretisierung der Sanierungsziele durchgeführt. Das Ziel der
Ideenwerkstatt war einerseits die Erarbeitung eines vorabgestimmten Entwicklungskonzepts als
Grundlage für die Inhalte der Bebauungspläne, andererseits sollte sie Entscheidungshilfen für die
Steuerung von Vorhaben entwickeln.
Insbesondere die folgenden grundlegenden Sanierungs- und Planungsziele sind für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans zu berücksichtigen:
-
städtebauliche Neuordnung der südöstlichen Hälfte des Antonplatzes durch eine baulichräumliche Fassung,
Entwicklung der kriegsbedingt entstandenen jetzigen Parkanlage südlich des Antonplatzes zu
einer öffentlichen Fläche mit Aufenthaltsqualität,
Sicherung und Entwicklung der bestehenden Wohnbebauung,
Schaffung attraktiver Stadträume durch Neuordnung und Neugestaltung der ehemaligen
Vorgärten und Baumpflanzungen mit Alleecharakter,
Neuordnung gewerblich genutzter Bau- und Brachflächen,
Beseitigung funktionaler Mängel durch eine nutzungsstrukturelle und gestalterische
Neuordnung des Gebiets,
Entwicklung der Berliner Allee und insbesondere des Antonplatzes zu einem
Versorgungsschwerpunkt des Bezirks,
Schließung vorhandener Baulücken mit ortstypischer Bebauung,
Verbesserung der Wohn- und Arbeitsbedingungen durch Schallschutzmaßnahmen,
Umgestaltung und Begrünung der öffentlichen Verkehrsflächen und Neuordnung des
ruhenden Verkehrs.
Die im Jahr 2008 vorgenommene Fortschreibung der Rahmenplanung hatte keine Auswirkungen
auf die Entwicklungszielstellung für den Geltungsbereich. Die im Jahr 1994 definierten
Planungsziele wurden insofern bestätigt.
Eine Aufhebung des Sanierungsgebiets ist ab dem Jahr 2010 geplant.
Erhaltungsverordnung „Weißensee Süd“
Das Bebauungsplangebiet 3-23 liegt im Geltungsbereich der am 17.11.1996 in Kraft getretenen
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
„Weißensee Süd“ im Bezirk Weißensee von Berlin gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
(GVBl. S. 492). Ziel der Verordnung ist die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grundlage seiner städtebaulichen Gestalt mit dessem historischen Straßen- und Ortsbild
sowie seiner Nutzungsstruktur (Mischung von Wohnen und Gewerbe). Die Zielstellungen der
Erhaltungsverordnung stehen im Einklang mit den Sanierungszielen und ergänzen diese.
- 18 -
Bezirkliches Zentrenkonzept
Der Geltungsbereich ist Teil des am 06.12.2005 vom Bezirksamt beschlossenen und am
14.12.2005
von
der
Bezirksverordnetenversammlung
zur
Kenntnis
genommenen
Zentrenkonzepts für den Bezirk Pankow. Die Berliner Allee ist zwischen Gürtelstraße und
Lindenstraße als „Stadtteilzentrum“ dargestellt. Es handelt sich somit um einen Bereich, in dem
insbesondere auch Einzelhandelsnutzungen Raum für Ansiedlungen finden sollen. Der
Bebauungsplan 3-23 mit seiner Zielstellung entspricht diesen Anforderungen in besonderer
Weise.
Sonstige Gutachten, Beschlüsse und Planungen
Vorgärten Komponistenviertel Weißensee
Das Hauptziel dieses Gutachtens vom November 19948) war die Erstellung eines
Rahmenkonzepts für die Vorgärten. Es wurden Entwicklungsziele zur Gestaltung der Vorgärten,
Straßen und zum Straßenbaumbestand aufgezeigt. Im Konzept Vorgartenflächen wird u.a.
vorgeschlagen, für die Bizetstraße Vorgärten weitgehend anzulegen bzw. wiederherzustellen.
Landschaftsplanerisches Gutachterverfahren Antonplatz-Süd
Während der Antonplatz selbst als besonderer städtischer Platzbereich weiterentwickelt wurde,
sollte die Parkanlage südlich des Antonplatzes als öffentliche Grünfläche gesichert und in ihrer
Aufenthaltsqualität und Ausstattung durch geeignete Maßnahmen aufgewertet werden. Der
Bezirk Pankow9) hat von März bis Juni 2006 ein Gutachterverfahren zur Neugestaltung der
öffentlichen Freifläche am südlichen Antonplatz durchgeführt. Als bezirkliche Priorität für die
Umgestaltung der Platzfläche galt insbesondere die Steigerung der Aufenthaltsqualität des
Platzes mit der Funktionalität der Durchwegung.
Mehrere Landschaftsplanungsbüros wurden aufgefordert, einen realisierungsfähigen Entwurf
einzureichen. Der zur Realisierung ausgewählte Gutachterentwurf sah u.a. vor:
-
Schaffung eines Doppelplatzes mit Aufenthalts- und Erholungsqualität,
Betonung der Eingangsbereiche mit prägenden Gestaltungselementen,
Erhaltung vorhandener Baumgruppen als prägendes Element und Ergänzung durch
Neupflanzung.
Nach der Überarbeitung des ausgewählten Entwurfs und der Tiefenenttrümmerung wurde der
Platz entsprechend dem überarbeiteten Entwurf hergestellt und im Herbst 2008 neu eröffnet.
Angrenzender Bebauungsplan XVIII-45a
Unmittelbar östlich an den Geltungsbereich schließt der am 11. Mai 2004 festgesetzte
Bebauungsplan XVIII - 45a (GVBl. S. 234) an. Dieser sichert u.a. die Fläche für eine öffentliche
Parkanlage als östlicher Teil der Gesamtanlage des Parks auf dem südlichen Antonplatz.
Darüber hinaus ist die Entwicklung einer Raumkante beabsichtigt, die die Grünfläche einfasst
und insbesondere gewerblich genutzt werden soll (Festsetzung als Kerngebiet). Zusammen mit
den Festsetzungen aus dem Bebauungsplan 3-23 soll so ein grüner „Schmuckplatz“ mit hoher
Urbanität und hohem Aufenthaltswert entstehen, der eine belebende Ausstrahlung auf das
Geschäftszentrum entwickelt.
Bisheriges Bau- und Planungsrecht (§ 34 BauGB)
Bisher galten für den gesamten Geltungsbereich mit Ausnahme der gewidmeten Grün- und
Verkehrsflächen (Berliner Allee, Bizetstraße) die Bestimmungen des § 34 BauGB. Danach sind
Bauvorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise
8
)
)
9
im Auftrag der Sanierungsverwaltung
Abteilung Umwelt, Wohnen und Bürgerdienste
- 19 -
und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügen, die Erschließung gesichert ist und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Dabei müssen
die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
Die angestrebte städtebauliche Entwicklung - die vorgesehene westliche bauliche Fassung der
Grünfläche auf dem südlichen Teil des Antonplatzes durch eine attraktive Dienstleistungs-,
Gewerbe- und Wohnbebauung - lässt sich nicht auf Grundlage des § 34 BauGB realisieren. Die
Ausbildung einer „neuen Blockkante“ zur öffentlichen Parkanlage ist zwar aus der Baustruktur der
bestehenden näheren Umgebung herzuleiten, da die gegenüberliegende Seite (Berliner Allee 36)
der Platzkante bereits realisiert ist. Eine Bebauung analog zur Berliner Allee 36 mit einer
mehrgeschossigen Bebauung auf dem Grundstück Berliner Allee 26 hätte aber aufgrund der
Grundstückszuschnitte insbesondere städtebauliche Probleme hinsichtlich Belichtung und
Belüftung im Hofbereich Berliner Allee 24 erzeugen können. Die sich ggf. ergebenden
städtebaulichen Probleme aus der Unterschreitung notwendiger Abstandsflächen konnten nur in
einem förmlichen Verfahren zu einem Ausgleich gebracht werden.
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
Die bauliche Entwicklung des Geltungsbereichs dient der Innenentwicklung und der
Nachverdichtung. Der Bebauungsplan erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung
des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da die festgesetzte
Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO deutlich unter 20.000 m² liegt. Eine sachliche,
räumliche und zeitliche Kumulationswirkung mit anderen Bebauungsplänen liegt nicht vor.
Da ferner keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen sowie keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, - FFH-Richtlinie) und der Europäischen
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen, wurde der
Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt.
Im beschleunigten Verfahren konnten Verfahrenserleichterungen in Anspruch genommen werden
(§ 13a Abs. 3 BauGB). Eingriffe in den Naturhaushalt gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB
als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, ein Ausgleich ist insofern nicht
notwendig. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung und die Anfertigung eines Umweltberichts
wurde verzichtet.
Eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Biotoptypen im Geltungsbereich wurde bereits erstellt.
Das Ergebnis ist in das Planverfahren eingeflossen und Grundlage der artenschutzrechtlichen
Beurteilung der Planungsauswirkungen.
- 20 -
PLANINHALT
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Die vorbereitenden Untersuchungen mit der Sanierungszielentwicklung für das
„Komponistenviertel“, die mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets am 18.
November 1994 Verbindlichkeit erhalten haben, bildeten die erste Rahmenplanungsgrundlage für
die Fläche des Geltungsbereichs. Die darin definierten Entwicklungsziele sahen bereits eine
bauliche Fassung – Blockrandbebauung - der Freifläche des südlichen Antonplatzes sowie die
Entwicklung einer Freifläche durch den durch die Kriegseinwirkungen zerstörten Block vor. Durch
diese Entwicklung soll ein Anziehungspunkt mit Ausstrahlungskraft auf die geschäftliche Nutzung
der angrenzenden Grundstücke entstehen. Diese grundsätzliche Zielstellung hat bis heute
Bestand (u.a. bestätigt in der Fortschreibung des Rahmenplans für das Sanierungsgebiet im Jahr
2008) und soll im Bebauungsplan umgesetzt werden. Angesichts der Bedeutung des Bereichs
wurde bereits während der laufenden vorbereitenden Untersuchungen zum Sanierungsgebiet ein
kooperatives
Planungsverfahren
(Ideenwerkstatt
Antonplatz)
durchgeführt,
um
Entscheidungshilfen für die Steuerung von Vorhaben zu erhalten. Des Weiteren wurde ein
vorabgestimmtes Entwicklungskonzept erarbeitet, das Grundlage für die zu bearbeitenden
Bebauungsplaninhalte sein sollte. Das Verfahren wurde im Dezember 1993 abgeschlossen und
im Januar 1994 in einer Ausstellung und einer öffentlichen Informationsveranstaltung den
Bürgern vorgestellt. (vgl. Kap. I.2.3.5 und I.2.3.8).
Zur Neugestaltung der Flächen des Antonplatzes einschließlich der südlich davon gelegenen
Parkanlage ist im Oktober 1997 eine Objektplanung erarbeitet worden. In dieser Planung wurde
eine Aussage zur Neugestaltung und zur funktionalen und gestalterischen Gliederung
vorgenommen. Während der Antonplatz selbst als besonderer städtischer Platzbereich
weiterentwickelt wurde, soll die Freifläche südlich davon als öffentliche Grünfläche gesichert und
in ihrer Funktion aufgewertet werden.
Die seit über 15 Jahren andauernden Planungen, die bezogen auf den Geltungsbereich von einer
inhaltlichen Kontinuität geprägt sind, sind Grundlage dieses Bebauungsplans. Zentrales Anliegen
ist es, entlang der Berliner Allee kerngebietstypische Nutzungen zu entwickeln. Damit kann das
Plangebiet als Teil des „Besonderen Stadtteilzentrums“ Weißensee den Standort im bezirklichen
Zentrengefüge stärken. Die Festsetzungen des Bebauungsplans leiten sich demnach sowohl aus
dem bezirklichen Einzelhandelskonzept ab, als auch aus den Darstellungen des
Flächennutzungsplans, der hier eine Einzelhandelskonzentration vorsieht und stehen mit diesen
übergeordneten Planungen in Einklang.
Intention des Plans
Abgeleitet aus den vorhandenen Strukturen im Bestand ist die Entwicklung eines attraktiven
Baugebiets für Handels- und Dienstleistungseinrichtungen sowie die Wahrung der ortstypischen
Funktionsmischung mit Wohnungen Intention der Planung. Durch die Festsetzung eines
Kerngebiets und eines Mischgebiets soll dies erreicht werden. Die aufgrund der bestehenden
Baulücken städtebaulich und funktional unbefriedigende Situation zwischen der Bizetstraße und
der Berliner Allee soll durch die Arrondierung mit einer geschlossenen Bebauung mit einer
Mindestbauhöhe behoben und parallel zur Parkanlage mit der Bebauung an der Berliner Allee
verbunden werden. Damit soll ein städtebauliches Ensemble gebildet werden, das in
Korrespondenz zur im Bebauungsplan XVIII-45a festgesetzten und errichteten Bebauung an der
gegenüberliegenden Parkseite steht.
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-23 liegenden Baugrundstücke Berliner Allee
24/26 werden als Kerngebiet und die Baugrundstücke Bizetstraße 17/19 als Mischgebiet
festgesetzt.
Durch die Ausweisung eines Kerngebiets an der Berliner Allee wird die Neuordnung der
Brachflächen sowie die Entwicklung und Nachverdichtung des Handels- und
Dienstleistungsgewerbes im engen Bereich um den Antonplatz unterstützt.
- 21 -
Ergänzend zum Kerngebiet erfolgt durch die Festsetzung eines Mischgebiets an der Bizetstraße
die erwünschte städtebauliche Belebung und Vielfalt durch Ermöglichung von gewerblichen
Nutzungen und durch die Sicherung der Wohnnutzung.
Die Grundstücke Berliner Allee 28 und Bizetstraße 21 werden als öffentliche Parkanlage
gesichert.
Aufgrund des bestehenden Grün- und Freiflächendefizits, vor allem für den zentralen Bereich um
den Antonplatz, ist es ein wesentliches Ziel des Bebauungsplans, die bestehende öffentliche
Parkanlage als Gesamtanlage im Kontext mit dem Bebauungsplan XVIII–45a zu sichern.
Die Fläche des südlichen Antonplatzes gilt gemäß § 9 des Grünanlagengesetzes vom
24.11.1997 (GVBl. S. 612) als gewidmete öffentliche Grün- und Erholungsanlage. Ihr kommt im
Zusammenhang der Gesamtanlage „Antonplatz“ in seiner stadträumlich zentralen Lage und
Funktion besondere Bedeutung zu.
Die fußläufige Erschließung des geplanten städtebaulichen Ensembles zwischen der Bizetstraße
und der Berliner Allee wird durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der
besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ gesichert.
Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung der Festsetzungen
Die Art der baulichen Nutzung und die festgesetzten Nutzungsmaße der Baugebiete sind aus
den bestehenden Strukturen abgeleitet und ermöglichen eine Bebauung mit mittlerer bis hoher
Dichte, entsprechend der Bedeutung der Grundstücke als Teil des im bezirklichen
Zentrenkonzept verankerten Stadtteilzentrums von Weißensee. Geplant ist eine Bebauung, die
einen neuen Blockrand zur Parkanlage bildet. Die Bizetstraße wird durch diese baulich-räumliche
Fassung mit der Berliner Allee verbunden.
Die Festsetzungen der Baugebiete, der öffentlichen Grünfläche und der erforderlichen
Verkehrsflächen wurden aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans unter der
Berücksichtigung der festgelegten Sanierungsziele entwickelt.
3.1
Art der baulichen Nutzung
Mischgebiet (MI)
Die Grundstücke Bizetstraße 17/19 werden entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung, eine
Durchmischung von Wohnen, handwerksorientiertem Gewerbe, Dienstleistung und Handel, und
somit der Belebung der Zentrumsfunktion von Weißensee zu sichern, als Mischgebiet (MI)
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO festgesetzt. Das Mischgebiet ist über eine
Verkehrsfläche fußläufig mit der Berliner Allee verbunden ist. Das Mischgebiet kann mit den in
seinem Geltungsbereich zulässigen Nutzungen gleichzeitig auch Funktionen für das
Stadtteilzentrum Weißensee übernehmen.
Mit der Festsetzung des Mischgebiets, das nach der Definition der Baunutzungsverordnung
durch gleichrangiges Nebeneinander von Wohn- und gewerblicher Nutzung charakterisiert ist, ist
gewährleistet, dass die konkurrierenden Nutzungsansprüche von Wohnen und Arbeiten auf ein
gegenseitig verträgliches Maß beschränkt bleiben und gleichzeitig die gebietstypische
Funktionsmischung gesichert wird.
Die im Mischgebiet allgemein zulässigen Tankstellen, Gartenbaubetriebe und ungedeckten
Sportstätten sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig
(textliche Festsetzung Nr. 1). Der Ausschluss der ungedeckten Sportstätten und Tankstellen
wird damit begründet, dass sich diese Einrichtungen durch ihr charakteristisches
Erscheinungsbild städtebaulich nicht in das Plangebiet einfügen können. Sie würden außerdem
dem Sanierungsziel - Verbindung der Berliner Allee und der Bizetstraße durch ein geschlossenes
städtebauliches Ensemble, widersprechen. Es ist zwar angesichts der kleinen
Grundstückszuschnitte relativ unwahrscheinlich, dass sich Tankstellen und ungedeckte
- 22 -
Sportstätten an dieser Stelle ansiedeln wollen. Dennoch können die Ansiedlungswünsche solcher
Einrichtungen nicht völlig ausgeschlossen werden.
Durch den Ausschluss derartiger Einrichtungen entsteht weder eine Versorgungslücke noch ein
großflächiger Ausschluss, da im nördlichen Teil der Berliner Allee sowie in der Prenzlauer
Promenade Tankstellen vorhanden und zulässig sind. Das Plangebiet sowie dessen Umgebung
wird als ausreichend mit Tankstellen versorgt angesehen; der Ausschluss von Tankstellen bringt
keine negativen städtebaulichen Auswirkungen mit sich.
Auch die Ansiedlung von Flächen für ungedeckte Sportstätten (z. B. Beach-Volleyball) wäre
denkbar. Diese und Gartenbaubetriebe fügen sich aufgrund ihrer flächenintensiven Nutzung und
ihrem charakteristischen Erscheinungsbild ebenfalls nicht in den zentralen Bereich von
Weißensee ein. Sie stehen der beabsichtigen Entwicklung, einer geschlossenen Bebauung am
Antonplatz entgegen.
Kerngebiet (MK)
Für die Grundstücke Berliner Allee 24/26 wird entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung zur
Stärkung des Bereichs um den Antonplatz und Berliner Allee als zentraler
Versorgungsschwerpunkt des Ortsteils Weißensee ein Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO
festgesetzt. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der
zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und Kultur. Die Festsetzung eines
Kerngebiets wurde entsprechend den „Grundsätzen für die Entwicklung von Bebauungsplänen“
aus dem FNP Berlin (für den Bereich kann hier eine gemischte Baufläche – M2 mit
Einzelhandelskonzentration – entwickelt werden) abgeleitet und stellt aufgrund der
Grundstücksstruktur einen Regelfall ohne Größenbegrenzung dar.
Die Festsetzung steht im Einklang mit der im Flächennutzungsplan dargestellten
Einzelhandelskonzentration sowie dem StEP Zentren und Einzelhandel, der den Planbereich als
„Besonderes Stadtteilzentrum“ kennzeichnet und berücksichtigt das bezirkliche Zentrenkonzept,
das das Plangebiet als Teil des Stadtteilzentrums Weißensee darstellt.
Das Grundstück Berliner Allee 24 wird derzeit ausschließlich gewerblich genutzt. Beim
Grundstück Berliner Allee 26 handelt es sich um ein brachliegendes Grundstück, das als eines
der wenigen bedeutenden Potenziale im Bereich südlich des Antonplatzes an der Berliner Allee
gilt.
Mit der Festsetzung eines Kerngebiets wird sichergestellt, dass die gewünschte
Funktionsstärkung des zentralen Versorgungsschwerpunkts des Ortsteils Weißensee durch die
zulässige Ansiedlung von kerngebietstypischen Nutzungen erreicht werden kann. Da die
Grundstücke Berliner Allee 24/26 durch den Verkehrslärm sehr hoch belastet sind, soll die
Entwicklung der Wohnbebauung unmittelbar an der Hauptemissionsquelle nicht gefördert
werden. Wohnungen werden dort auf die im Kerngebiet mögliche Zulässigkeit gemäß § 7 Abs. 2
Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 2 BauNVO beschränkt. Hier ist geregelt, dass Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig sind. Sonstige
Wohnungen sind nur ausnahmsweise zulässig. Besser geeignet zum Wohnen sind die zur
Grünfläche ausgerichteten Gebäude (überbaubare Grundstücksfläche a), so dass hier eine
allgemeine Zulässigkeit oberhalb des 2. Vollgeschosses gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauGB
festgesetzt ist (textliche Festsetzung Nr. 3). Zur Sicherung der Verträglichkeit der Wohnnutzung
mit dem Umgebungslärm beinhaltet der Bebauungsplan eine Festsetzung zum Schutz vor Lärm
für Aufenthaltsräume in Wohnungen (textliche Festsetzung Nr. 8, siehe Kap. II. 3.3). Zur
Sicherung der Kerngebietsfunktion (gewerbliche Nutzungen zur Stützung des Stadtteilzentrums)
sind Wohnnutzungen in der Fläche a für die Geschosse unterhalb des 3. Vollgeschosses sowie
im eingeschossigen Bauteil planerisch nicht erwünscht. Sie erhalten keine Zulässigkeit wegen
der beengten Situation im Verhältnis zur zweigeschossigen Remise des benachbarten
Grundstückes Berliner Allee 24 (3 m Abstand zur Grundstücksgrenze bzw. grenzständig). Hier
wird davon ausgegangen, dass keine für die Wohnnutzung geeigneten Grundrisse entstehen
können (Belichtung, keine Fenster im grenzständigen Bauteil), so wie dies für die darüber
liegenden Geschosse der Fall ist.
- 23 -
Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Berliner Allee zu einem attraktiven Einkaufs- und
Geschäftsbereich lassen sich Tankstellen, welche Ausnahmsweise zulässig wären und ungedeckte
Sportstätten nicht integrieren und sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und
6 BauNVO nicht zulässig (textliche Festsetzung Nr. 1). Sie stehen der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung – der Verbindung der Berliner Allee und der Bizetstraße durch ein
geschlossenes städtebauliches Ensemble im zentralsten Punkt des Stadtteilzentrums - und somit
der Verwirklichung der Sanierungsziele entgegen. Es ist zwar angesichts der kleinen
Grundstückszuschnitte und der Baukörperausweisung relativ unwahrscheinlich, dass sich
Tankstellen und ungedeckte Sportstätten an dieser Stelle ansiedeln wollen. Ansiedlungswünsche
solcher Einrichtungen können jedoch auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Ohne diese
Festsetzung wäre es denkbar, dass sich Tankstellen mit nur wenigen Zapfsäulen ansiedeln
könnten. Auch die Ansiedlung von Flächen für ungedeckte Sportflächen (z. B. Beach-Volleyball)
wäre denkbar. Ungedeckte Sportstätten können z.B. an der Rennbahnstraße und
Gartenbaubetriebe in Französisch Buchholz, z.B. an der Bucher Straße ansiedelt werden.
Das Plangebiet sowie dessen Umgebung können mit den vorhandenen Tankstellen im nördlichen
Teil der Berliner Allee sowie z.B. in der Prenzlauer Promenade als ausreichend versorgt
angesehen werden; der Ausschluss von Tankstellen bringt keine negativen städtebaulichen
Auswirkungen mit sich.
Zur Sicherung der gebietsverträglichen Nachbarschaft zum Mischgebiet sind Vergnügungsstätten
im Kerngebiet in ihrer Zulässigkeit beschränkt. Wie im benachbarten Mischgebiet auch, müssen
Vergnügungsstätten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO gebietsverträglich sein (es gelten die
Zulässigkeitskriterien des besonderen Wohngebietes - § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), sind im
Kerngebiet, das in einer bewohnten Nachbarschaft liegt und daher besondere Rücksicht auf die
benachbarten Nutzungen nehmen muss, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1
Abs. 5 BauNVO keine Vergnügungsstätten zulässig, die nicht gebietsverträglich integrierbar sind.
(textliche Festsetzung Nr. 2). Die allgemeine Zweckbestimmung eines Kerngebiets – Aufnahme
vielfältiger Nutzungen mit einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen – bleibt trotz
der Einschränkung von Vergnügungsstätten weiterhin gewahrt.
Öffentliche Grünflächen
Entsprechend den Sanierungszielen und der Entwicklung aus den Zielen des
Landschaftsprogramms wird die vorhandene Grünfläche als südlicher Teil der Gesamtanlage des
Antonplatzes mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
15 BauGB festgesetzt. Die planungsrechtliche Sicherung des überwiegenden Teils der
vorhandenen Grünfläche als öffentliche Parkanlage ist bereits im Plangebiet des
Bebauungsplans XVIII-45a erfolgt; die Gestaltung der Grünfläche ist in der Zwischenzeit
abgeschlossen worden.
Die dauerhafte Sicherung der vorhandenen Parkanlage stellt als Verbesserung der defizitären
öffentlichen Grünflächensituation die Erfüllung eines der wesentlichen übergeordneten
Sanierungsziele dar und trägt zur Belebung und zur Vielfalt des zentralen Bereichs von
Weißensee bei.
Öffentliche Verkehrsflächen
Den verkehrlichen Belangen wird durch die Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen Rechnung
getragen. Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Berliner Allee und Bizetstraße. Diese
werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Verkehrsflächen mit
Straßenbegrenzungslinien entsprechend ihrer Widmung und ihres vorhandenen Ausbauzustands
festgesetzt und gesichert. Die Flächen befinden sich im Eigentum des Landes Berlin.
Zur Sicherung einer öffentlichen Wegeverbindung zwischen der Berliner Allee und der
Bizetstraße sowie der fußläufigen Erschließung insbesondere der Erdgeschossbereiche der
geplanten Blockrandbebauung, für die eine öffentlichkeitswirksame Geschäftsnutzung angestrebt
- 24 -
wird, wird zwischen der öffentlichen Parkanlage und den westlich gelegenen Baugebieten eine
öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ in einer maximalen
Breite von ca. 4,0 m festgesetzt. Dies wird auch die Erreichbarkeit der Straßenbahnhaltestelle am
Antonplatz für Fußgänger aus dem Bereich südlich der Berliner Allee verbessern.
Die Einteilung der Verkehrsflächen sowie der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung
ist nicht Gegenstand der bauleitplanerischen Festsetzung, sondern obliegt dem zuständigen
Fachamt (textliche Festsetzung Nr. 11).
Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und Bauweise
Das maximale Maß der baulichen Nutzung ist aus der städtebaulichen Konzeption für den
Antonplatz entwickelt und ergibt sich aus den überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung
mit der zulässigen Geschossigkeit der einzelnen Gebäude und Bauteile bzw. der maximal
zulässigen Traufhöhe. Mit den festgesetzten Baugrenzen werden innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche Flächen zueinander abgegrenzt, für die die Zahl der Vollgeschosse bzw.
Höhe der baulichen Anlage unterschiedlich festgesetzt wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB werden die überbaubaren und nicht überbaubaren
Grundstücksflächen der Grundstücke Berliner Allee 24/26 und Bizetrasse 17/19 durch
Baugrenzen bestimmt. Durch die Festsetzung einer „reinen Baukörperfestsetzung“ wird die
gewünschte städtebauliche Entwicklung gesichert, z.B. durch die Sicherung einer Möglichkeit der
Baukörpererweiterung in der Erdgeschosszone (1. Vollgeschoss) für Geschäftsnutzungen.
Gleichzeitig verbleibt dadurch ein Maß an Gestaltungsfreiheit, die innerhalb von den eng
gefassten Baumöglichkeiten (Baugrenzen) möglich ist. Dies wäre durch die Festsetzung mit
Baulinien nicht mehr der Fall.
Abgesetzt werden die Baugrenzen zu der angrenzenden Bizetstraße, um ortstypische Vorgärten
mit einer Breite von 3,0 m zu ermöglichen. Hierdurch wird das Sanierungsziel der Schaffung
attraktiver Stadträume durch Neuordnung der ehemaligen Vorgärten planungsrechtlich gesichert.
Für die dem öffentlichen Raum zugewandte Bebauung der Grundstücke Berliner Allee 26 und
Bizetstraße 17/19 wird eine zulässige maximale Traufhöhe von 62,0 m über Normalhöhennull
(NHN) festgesetzt. Darüber hinaus ist für die Grundstücke Berliner Allee 26 und Bizetstraße 19
eine minimale Traufhöhe von 54,5 m über NHN festgesetzt, dies entspricht einer Höhe von ca.
8,0 m über Gelände für die Flächen a, b und c. Ziel dieser Festsetzung ist, eine ausreichend
hohe bauliche Einfassung des südlichen Antonplatzes zu sichern (textliche Festsetzung Nr. 5).
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der minimalen und der maximalen Traufhöhe sind die
gerundeten Bestandshöhenkoordinaten der umgebenden Erschließungs- und Geländeflächen.
Bei einer vorhandenen Geländehöhe von ca. 46,5 m über NHN ergibt sich eine Bauhöhe
zwischen ca. 8,0 und 15,5 m über dem Gelände.
Verhindert werden soll, dass die Flächen nur 1-geschossig bebaut werden und die möglichen
Potenziale zur Stärkung des Stadtteilzentrums, die sich aus dem Nutzungsmaß ergeben, nicht
realisiert werden (funktionelle Verdichtung). Die festgesetzte Mindesttraufhöhe ermöglicht die
Realisierung von bis zu 3 Geschäfts-, Büro- oder Wohnetagen, jedoch mit größeren
Etagenhöhen, als es die Mindestbedingungen der BauO Bln erfordern.10) Dies stellt einen
Kompromiss zwischen den städtebaulichen Anforderungen nach einer Blockrandentwicklung und
den wirtschaftlichen Zwängen an die Bauwilligen dar.
Entsprechend der städtebaulichen Zielstellung von im Bereich des südlichen Antonplatzes
abgestaffelten Gebäudehöhen liegen die zulässigen Gebäudehöhen im Geltungsbereich
geringfügig unter den festgesetzten Gebäudehöhen im benachbarten Bebauungsplan XVIII-45a.
Hier sind Traufhöhen von 64,4 bzw. 63,0 m über NHN zulässig. Daher wird im Geltungsbereich
eine geringfügig niedrigere maximale Traufhöhe von 62,0 m über NHN festgesetzt.
10
)
Bei einem 1,4 m über dem Gelände liegenden „Souterrain“ sowie 2 Geschossen mit der konstruktiven Mindestbauhöhe
von ca. 2,7 m wäre eine Dreigeschossigkeit bereits mit einem ca. 6,8 m hohen Gebäude erreichbar.
- 25 -
Zur Sicherung einer Blockrandbebauung als westliche Fassung der öffentlichen Grünfläche wird
im gesamten Plangebiet zusätzlich zur „reinen Baukörperausweisung“ die geschlossene
Bauweise gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Die geschlossene Bauweise wäre zwar in
Verbindung mit der „reinen Baukörperfestsetzung“ zulässig, die Realisierung von Bebauung in
der offenen Bauweise wäre jedoch ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die städtebauliche
Zielsetzung sieht jedoch eine geschlossene Blockkante vor, die auch aus Lärmgründen
(Abschirmung des Blockinnenbereiches) sinnvoll ist und daher planerisch festgeschrieben wird.
Für das Baugrundstück Berliner Allee 24 entspricht die Baukörperausweisung dem Bestand.
Die reine Baukörperausweisung legt zum einen die überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne
des § 23 BauNVO fest und zum anderen wird hiermit die zulässige Grundfläche gemäß § 16
BauNVO zeichnerisch bestimmt. Die Festsetzung einer zulässigen Grundflächenzahl ist daher
nicht mehr notwendig.
Aufgrund der kleinteiligen Parzellenstruktur der Grundstücke im Plangebiet ist die Errichtung von
Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen mit den für den Ablauf des Betriebs
notwendigen Grundflächen, die zur Stärkung der Zentrumsfunktion beitragen, nur möglich, wenn
die Grundstücksflächen weitgehend für die Bebauung in Anspruch genommen werden. Die
Bebauung des Grundstücks Berliner Allee 26 ist in Teilen auf der Grundstücksgrenze zum
Grundstück Berliner Allee 24 zulässig. Dies erfordert gemäß § 6 Abs. 1 BauO Bln keine über die
Festsetzung der Baugrenze hinausgehende Regelung.11) Darüber hinaus hat die städtebauliche
Zielsetzung zur Folge, dass in Teilen die Vorgaben der Bauordnung Berlin bezüglich der
Abstandsflächen nicht eingehalten werden können. Gemäß den Vorgaben der Bauordnung
beträgt das Maß der erforderlichen Abstandsfläche 0,4 H, mindestens jedoch 3,0 m. Beim
Heranbauen an die im Kerngebiet zwischen den Punkten A-B-C und D gelegenen Baugrenze ist
die Unterschreitung der Abstandsflächen zulässig (textliche Festsetzung Nr. 6). Mit der
Festsetzung der Baugrenze werden die erforderlichen Abstandsflächen gemäß BauO Bln zum
Grundstück Berliner Allee 24 und Bizetstraße 19 unterschritten. Die Einhaltung des
Mindestabstands gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 BauO Bln (3 m) für die Bauteile, die nicht
grenzständig errichtet werden, bleibt jedoch gewahrt. Die auf dem Grundstück Berliner Allee 24
entstehende Situation erschwert die wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstückes nicht und ist
daher vertretbar. Aufgrund der geringen Tiefe des Grundstückes Berliner Allee 26 von knapp
über 12 m ist eine Geschäftsentwicklung ohne Nutzbarkeit weiter Teile des Grundstückes in der
gesamten Tiefe nicht denkbar. Gleiches gilt für die Entwicklung der Blockkante, für die eine
Grundstückstiefe von ca. 9 m zur Verfügung steht.
Bei den getroffenen Regelungen handelt es sich gemäß § 6 Abs. 8 BauO Bln um „ausdrückliche
Festsetzungen“. Sofern sich durch solche Regelungen Unterschreitungen der Abstandsfläche
ergeben, hat es damit sein Bewenden.
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben trotz der Unterschreitung der Abstandsflächen
gewahrt. Durch eine Besonnungsstudie12) wurde ermittelt, dass die Belichtung der Gebäude
weiterhin gewährleistet ist.
Auf allen Grundstücken verbleiben Flächen, die als nicht überbaubar festgesetzt werden. Auch
im Kerngebiet erfolgt dies zur Sicherung von grundstücksbezogenen Bedarfen an Spielflächen
gemäß § 8 Abs. 2 BauO Bln aus zulässigen Wohnungen (ggf. Realisierung
grundstücksübergreifender Lösungen).
Abweichend von der festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse ist auf dem Grundstück
Berliner Allee 24 für Gebäude, die der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt sind, ein weiteres
Vollgeschoss zulässig, wenn es sich hierbei um einen Dachraum handelt, der ein Vollgeschoss
11
)
12
)
Gemäß § 6 Abs. 1 BauO Bln benötigen Gebäude, die auf der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen, keine
Abstandsfläche. Abstandsflächen sind dann einzuhalten, wenn Gebäude nicht auf der Grundstücksgrenze errichtet
werden.
Besonnungsstudien zu den Festsetzungsinhalten des Bebauungsplans 3-23, GfP – Gesellschaft für Planung, Berlin,
Mai 2009, Untersuchungszeiträume: 20. März, 21. Juni, 21. September und 21. Dezember.
- 26 -
ist (textliche Festsetzung Nr. 4). Die Festsetzung ermöglicht in Anlehnung an die umgebenden
Baustrukturen die Errichtung eines ausgebauten Dachgeschosses als Vollgeschoss.
Die sich aus den Festsetzungen ergebenden maximal zulässigen Nutzungsmaße betragen:
GRZ
GFZ13)
Berliner Allee 24 Berliner Allee 26 Bizetstraße 17
0,55
0,96
0,68
1,98
4,30
1,85
Bizetstraße 19
0,86
3,85
Immissionsschutzfestsetzungen
Nach Darstellungen des Flächennutzungsplans Berlin und des Landschaftsprogramms Berlin
liegt das Plangebiet im Vorranggebiet für die Luftreinhaltung. Innerhalb dieses Gebiets wird zur
Reduzierung der Luftbelastung und zur Verbesserung der Lebensbedingungen die Verwendung
wenig emittierender Brennstoffe vorgeschrieben (textliche Festsetzung Nr. 9).
Die Berliner Allee erzeugt starke Immissionsbelastungen im Gebiet mit Schallpegeln bis zu 75
dB(A)14). Da Räume, an deren Außenfassaden der maßgebliche Außenpegel 70 dB(A)
überschreitet, nicht als Wohn- und Schlafräume geeignet sind und die Berliner Allee gleichzeitig
gemäß FNP als gemischte Baufläche mit Einzelhandelskonzentration entwickelt werden soll, ist
die festgesetzte Nutzungsart als Kerngebiet, in dem Wohnen nur stark eingeschränkt zulässig ist,
konfliktmindernd. Nach der schallgutachterlichen Ermittlung15) reduziert sich der Lärm mit
zunehmendem Abstand von der Berliner Allee deutlich. Daher ist die Festsetzung einer
Zulässigkeit von Wohnungen, die zur Grünfläche ausgerichtet sind (überbaubare
Grundstücksfläche a), möglich.
Da das Wohnen in Kerngebiet nicht ausgeschlossen wird, ist eine Gestaltung des Grundrisses
von Wohnungen festgesetzt. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwälle bzw. Wände)
sind aufgrund der vorhandenen Bestandssituation nicht einsetzbar. Für eine ausreichende
Aufenthalts- und Wohnqualität im Plangebiet kommt der passive Schallschutz zum Tragen. Es ist
mindestens ein Aufenthaltsraum, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen
mindestens zwei Aufenthaltsräume mit den Fenstern zu der von der Lärmquelle (Berliner Allee)
abgewandten Gebäudeseite auszurichten (textliche Festsetzung Nr. 8). Nach der
Planungsumsetzung verfügt der Bereich über eine neue Blockaußenkante, die einen ruhigen
Innenhofbereich von einem lauten Straßenbereich abschirmt, so dass Wohnungen auch eine
gute Aufenthaltsqualität haben werden.
Grünordnerische und sonstige Festsetzungen
Durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche ist die bauliche Ausnutzung der
Grundstücke Berliner Allee 26 und Bizetstraße 17/19 sehr hoch. Zur Verbesserung des
Wohnumfeldes, zum Ausgleich der mikroklimatischen Veränderungen, insbesondere aber zur
optischen Erweiterung der z.T. recht engen Hofflächen, sind bei der Neuordnung des
Blockrandbereichs Dachbegrünungen bei den als eingeschossig überbaubar vorgesehenen
Flächen (textliche Festsetzung Nr. 10) festgesetzt. Wegen des als besonders wichtig
eingeschätzten Ausgleichs für die beengte Bebauung wird für die Dachbegrünung eine erhöhte
Anforderung festgesetzt. Durch die Festsetzung einer Dachgestaltung mit einer Kräuter-GrasMischung kann von den benachbarten oberen Geschossen, die diese Fläche einsehen können, der
Eindruck einer weitläufigeren Hoffläche erzeugt werden. Diese Zielstellung könnte bei Realisierung
eines „Kräuterdachs“, das mit einer geringeren Erdaufdeckung auskommen würde, nicht erreicht
13
)
14
)
15)
Für die Grundstücke Berliner Allee 26, Bizetstraße 17 und Bizetstraße 19 wird davon ausgegangen, dass sich aus der
zulässigen Gebäudehöhe maximal eine 5-Geschossigkeit entwickeln lässt.
siehe Kap. I.2.2.7
a.a.O. ( )
3
- 27 -
werden. Zum einen werden Kräuterfluren im Allgemeinen nicht als typische Gartenfläche
angesehen, zum anderen neigen diese Flächen dazu, schnell trocken zu fallen und gerade in den
Sommermonaten unansehnlich und damit im Sinne der städtebaulichen Zielstellung nutzlos zu
werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze (mit Ausnahme von
Stellplätzen für schwer Gehbehinderte und Rollstuhlfahrer) und Garagen außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Diese Festsetzung wurde getroffen, um die
Innenhofbereiche weitestgehend von abgestellten Fahrzeugen und dem damit verbundenen
Verkehrslärm freizuhalten. Die nicht baulich genutzten Flächen sollen möglichst weitgehend
gärtnerisch angelegt werden und der Erholung zur Verfügung stehen. In die
Wohnumfeldgestaltung werden auch die zulässigen Tiefgaragen einbezogen, dazu sind die
Dachflächen von Tiefgaragen mit einer mindestens 0,6 m tiefen Erdschicht zu bedecken
(textliche Festsetzung Nr. 7). Bei der entsprechenden Überpflanzung sind Tiefgaragen nach
dieser Festsetzung auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, wie es die
Bestimmungen
des
§
19
Abs.
4
BauNVO
(Beschränkung
der
zulässigen
Grundstücksinanspruchnahme) grundsätzlich ermöglichen.
Ebenfalls außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen befinden sich die Vorgartenzonen in
der Bizetstraße. Diese werden planungsrechtlich gesichert. Sie entsprechen der Typik des
Straßenraumes, der seine wesentliche Prägung aus den weitgehend erhaltenen Vorgärten
bezieht und dazu beiträgt, der Straße den Charakter einer Wohnstraße zu geben. Aus diesem Grund
wurde die Herstellung von Vorgärten auch als Sanierungsziel für das Sanierungsgebiet
„Komponistenviertel“ aufgenommen.
Flächenbilanz
Mischgebiet
Kerngebiet
öffentliche Grünfläche
öffentliche Verkehrsfläche
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Gesamtfläche
- 28 -
1.090 m²
965 m²
815 m²
1.515 m²
320 m²
4.705 m²
1.
III.
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS
Auswirkungen auf die Arbeits- und Wohnverhältnisse
Der Bebauungsplan 3-23 soll zur nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung beitragen. Durch die
Festsetzung eines Misch- und eines Kerngebietes mit ihren zulässigen Nutzungen ermöglicht der
Bebauungsplan stadtverträgliche Nutzungen im Zentrumsbereich von Weißensee.
Die festgesetzten ausgleichenden Maßnahmen (Lärmschutz, Begrünung) tragen dazu bei, die
festgesetzte Bebauungsstruktur mit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Lebensverhältnisse, den Erfordernissen des Umweltschutzes sowie mit den städtebaulichen
Zielsetzungen in Einklang zu bringen.
Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO
Aus der Bebauungsstruktur ergeben sich differenzierte Maße der baulichen Nutzung, die teilweise die
geltenden Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten. Dies betrifft die folgenden
Grundstücke:
Berliner Allee 26: GFZ 4,30 (Obergrenze: 3,0)
Bizetstraße 17: GRZ 0,68 (Obergrenze 0,6); GFZ 1,85 (Obergrenze 1,2)
Bizetstraße 19: GRZ 0,86 (Obergrenze 0,6); GFZ 3,85 (Obergrenze 1,2)
Die Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung erfolgt aus besonderen
städtebaulichen Gründen. Die städtebauliche Zielstellung einer mehr als 15-jährigen
Planungsentwicklung und wesentliches Sanierungsziel ist die Schließung der Blockkante zur
Entwicklung eines neuen Platzes südlich des bestehenden Antonplatzes. Bei Beibehaltung der
bestehenden Parzellen, die noch aus der Gründerzeit stammen, ergeben sich erhebliche
Überschreitungen insbesondere für die Grundstücke Berliner Allee 26 und Bizetstraße 19, da diese
Grundstücke nun weitgehend in kompletter Tiefe überbaut werden können. Das Grundstück
Bizetstraße 17 verfügt über gute Potenziale für eine größere Einzelhandelseinrichtung (aufgrund der
Lage in einem Mischgebiet) und soll daher ebenfalls dicht und für eine Berliner Zentrumslage nicht
untypisch bebaut werden können.
Die Überschreitungen sind vertretbar, da durch die direkte Nachbarschaft zu einer öffentlichen
Grünfläche die Versorgung mit Grün- und Aufenthaltsflächen gewährleistet wird.
Weitere nutzbare Freiflächen für die Bewohner befinden sich in ca. 1 km Entfernung im Park am
Weißensee und in ca. 0,5 km Entfernung am Kreuzpfuhl.
Des Weiteren dient gerade die Schließung der Blockkante den gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnissen, da hierdurch ein wirksamer Schallschutz vor den Emissionen der Berliner Allee
erreicht werden kann. Bei einer niedrigeren Bebauung am Blockrand wären die oberen Geschosse
benachbarter Gebäude weniger gut abgeschirmt.
Die Festsetzung einer wirksamen Dachbegrünung von eingeschossigen Anbauten erfolgt
insbesondere zur Herstellung einer verträglichen Nachbarschaft und ist damit genauso als
ausgleichende Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu verstehen, wie die
Freihaltung der Blockinnenbereiche von Fahrzeugen.
Die Bedürfnisse des Verkehrs werden durch die Überschreitung der Nutzungsmaße nach
§ 17 BauNVO nicht als wesentlich berührt oder spürbar verschlechtert bewertet.
- 29 -
Belichtung und Besonnung
Um die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück Berliner Allee 24 einschätzen zu
können, wurde die Besonnung für unterschiedliche Zeiträume in einer Studie überprüft.16 Aus den
ermittelten Besonnungszeiten und den festgestellten Schattenwürfen können auch Rückschlüsse auf
die Belichtung gezogen werden. Es wurde Folgendes festgestellt:
Berliner Allee 24, Vorderhaus:
Eine Verschattung durch eine den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechende Bebauung
tritt in den Morgenstunden (bis ca. 9-10 Uhr) vor allem in den unteren Geschossebenen auf. Ab ca.
10 Uhr ist im Wesentlichen eine freie Besonnung gegeben. Eine ausreichende Belichtung des
Vorderhauses ist aufgrund der bestehenden Abstände der Baukörper zu allen Zeitpunkten
vorhanden. Sie wird durch die zusätzliche Bebauung nicht wesentlich verändert, da hier kein
unmittelbarer Schattenwurf auf das Vorderhaus erfolgt. Ab den Mittagsstunden ist eine zunehmende
Verschattung der unteren Geschosse des Vorderhauses durch die eigene Remise zu verzeichnen.
Berliner Allee 24, Remise:
Aufgrund der geringen Höhe der Remise und der annähernden Nord- Südausrichtung ist eine
ungehinderte Besonnung des Gebäudes nur in einem begrenzten Zeitfenster möglich.
Einschränkungen ergeben sich aus den Festsetzungsinhalten bis ca. 10 Uhr sowie ab den
Mittagsstunden, hier allerdings bedingt durch die eigene Baukörperstellung.
Die in den Hof gerichteten Fensteröffnungen liegen dann außerhalb einer direkten
Sonneneinstrahlung. Da ab diesem Zeitpunkt jedoch auch der Schattenwurf des zulässigen
Baukörpers zum Park gerichtet ist bzw. von der südlichen Blockkante nicht mehr an die Remise
heranreicht, ist eine Belichtung in ausreichendem Maße gewährleistet.
Hinsichtlich der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück Berliner Allee 24 ist daher feststellbar,
dass die Festsetzungen des Bebauungsplans keine wesentlichen oder die Nutzbarkeit
einschränkenden Auswirkungen entwickeln.
Benachbarte Grundstücke sind zwar von Schattenwürfen insbesondere in den Morgenstunden
betroffen, dies liegt aber innerhalb des hinzunehmenden Rahmens, das sich aus der Schließung
einer Baulücke unter Einhalten der bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche ergibt.
Auswirkungen auf die Umwelt
Durch die Festsetzungen im Geltungsbereich sind keine erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigungen der Umwelt zu erwarten. Die vorhandenen Biotoptypen wurden
aufgenommen und bewertet. Die erforderlichen Ableitungen für den Artenschutz wurden
vorgenommen und haben zur Untersuchung einer Baumhöhle geführt. Hierbei wurde festgestellt,
dass diese gegenwärtig nicht bewohnt ist.
Für den Fall notwendiger Baumfällungen gelten die Bestimmungen
Baumschutzverordnung in der zum Fällantragszeitpunkt geltenden Fassung.
der
Berliner
Die Festsetzung einer wirksamen Dachbegrünung von eingeschossigen Anbauten ist im
Wesentlichen zur Herstellung einer verträglichen Nachbarschaft motiviert, wirkt sich aber auch
positiv auf die Umwelt aus.
16
)
Besonnungsstudien zu den Festsetzungsinhalten des Bebauungsplans 3-23, GfP – Gesellschaft für Planung, Berlin,
Mai 2009, Untersuchungszeiträume: 20. März, 21. Juni, 21. September und 21. Dezember
- 30 -
Auswirkungen auf den Verkehr
Wesentliche Auswirkungen auf den Verkehr durch die bauliche Wiedernutzung brachliegender
Potenziale in einer beschränkten Größenordnung sind nicht zu erwarten. Die bestehenden
Verkehrsflächen sind ausreichend dimensioniert, um die Erschließung der Grundstücke
gewährleisten zu können.
Mit der Realisierung einer neuen Fußwegverbindung zwischen der Berliner Allee und der
Bizetstraße können die Wegebeziehungen für Fußgänger deutlich verbessert werden
einschließlich der Vernetzung des Gesamtgebiets.
Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur
Die erneute Nutzung brachliegender Flächen ohne Erhöhung des nach § 34 BauGB zulässigen
Nutzungsmaßes führt zu keiner erhöhten Anforderung an die Versorgung des Bereichs mit
sozialer Infrastruktur, mit dem nicht bereits ohnehin zu rechnen gewesen wäre. Dazu ist der
Geltungsbereich in seiner Fläche nur als geringfügig mit einem entsprechend geringen Bedarf zu
bewerten.
Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Finanzplan
Die öffentliche Grünfläche und der Fußgängerbereich wurden bereits hergestellt. Der
Flächenerwerb des bereits als öffentliche Grünfläche genutzten Grundstücks Berliner Allee 28
(566 m²) soll nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen. Die Grunderwerbskosten
sollen aus Sanierungsmitteln (Kapitel 4610, Titel 89331) finanziert werden.
Aus dem Verkauf des Grundstücks Bizetstraße 19 über den Liegenschaftsfonds Berlin sind
Einnahmen für das Land Berlin zu erwarten.
Auswirkungen auf private Eigentümer
Die Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage auf dem Grundstück Berliner Allee 28 wird
Auswirkungen auf den privaten Grundstückseigentümer haben. Die Fläche ist vom Land Berlin
zu erwerben.
Der Eingriff in das Privateigentum betrifft jedoch eine Fläche, die gemäß Grünanlagengesetz als
gewidmete Grünfläche gilt und die bereits für öffentliche Zwecke genutzt wird. Somit wird durch
den Bebauungsplan auch keine für den Eigentümer bereits im Bestand vorhandene
Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt.
Den Belangen der übrigen privaten Eigentümer der Grundstücke wird durch die Festsetzung von
Baugebieten (Misch- und Kerngebiet) entsprochen. Dies bietet den Eigentümern die Möglichkeit,
sowohl eine Wohnnutzung als auch die im Bestand vorhandenen gewerblichen und andere
Nutzungen zu erhalten und durch die Errichtung zusätzlicher Gebäude weiter zu entwickeln.
Das Grundstück Berliner Allee 26 wird von einem Stromkabel gekreuzt. Hier können
Umverlegungen in die zur Verfügung stehenden öffentlichen Flächen vorgenommen werden,
sofern dies bei einer Bebauung erforderlich ist.
- 31 -
IV.
VERFAHREN
Aufstellungsbeschluss
Das Bezirksamt Weißensee von Berlin hat mit Beschluss vom 17.10.1995 die Aufstellung des
Bebauungsplans XVIII–45 beschlossen. Der Beschluss wurde am 10.11.1995 im Amtsblatt für
Berlin, Seite 4489, bekannt gemacht. Die BVV hat den Aufstellungsbeschluss am 11.11.1995 zur
Kenntnis genommen.
Frühzeitige Bürgerbeteiligung
Die Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung der Bürger gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan XVIII-45 fand in der Zeit vom 20.11.1995 bis
04.12.1995 im Stadtplanungsamt Weißensee statt.
Die seinerzeit vorgebrachten Äußerungen hatten keine wesentlichen Änderungen an der
Planungsabsicht zur Folge.
Beschluss über die Teilung des Geltungsbereichs
Im westlichen Teilbereich des Bebauungsplans XVIII-45 bestanden Hemmnisse zur Umsetzung
der Planungsziele. Da diese nicht kurzfristig zu lösen waren und der Realisierung von
Planungsabsichten im übrigen Geltungsbereich im Weg standen, wurde der Bebauungsplan
XVIII-45 in die Teilflächen XVIII-45a und XVIII-45b geteilt. Die Grundstücke im Geltungsbereich
des Bebauungsplans 3-23 waren Teil des Bebauungsplangebiets XVIII-45b.
Den Beschluss zur Teilung des Bebauungsplans XVIII-45 hat das Bezirksamt am 06.10.1998
gefasst. Die BVV hat den Teilungsbeschluss am 09.12.1998, Drs. Nr. III/970, zur Kenntnis
genommen.
Der Beschluss wurde am 23.10.1998 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 4209 ortsüblich bekannt
gemacht.
Mitteilung der geänderten Planungsabsicht
Mit Schreiben vom 01.08.2008 hat das Amt für Planen und Genehmigen des Bezirks Pankow der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die Absicht besteht, den Geltungsbereich
des Bebauungsplans XVIII–45b einzuschränken und das Aufstellungsverfahren mit der
Bezeichnung 3–23 fortzusetzen. Die Grundstücke waren größtenteils bereits bebaut bzw. für das
Eckgrundstücke Bizetstraße 11/13 / Rossinistraße 7 wurde bereits eine Genehmigung für ein
Bauvorhaben erteilt. Für einen Großteil der Geltungsbereichsfläche war ein
Aufstellungserfordernis entfallen. Hier können die baulichen Nutzungen über § 34 BauGB
ausreichend gesteuert werden. Für die Grundstücke Berliner Allee 24/28 und Bizetstraße 17/21
bestand jedoch weiterhin dringender planungsrechtlicher Handlungsbedarf zur Umsetzung der
Sanierungsziele.
Da das bisherige Aufstellungsverfahren XVIII-45b nach der Teilung des ursprünglichen
Bebauungsplans XVIII-45 nicht über den Teilungsbeschluss hinausgekommen war, waren durch
die neue Bezeichnung 3-23 nach der neuen Systematik nach der Bezirksfusion auch keine
Verwechslungen zu erwarten.
Mit Schreiben vom 02.09.2008 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C mitgeteilt,
dass der Fortsetzung des Aufstellungsverfahrens mit der neuen Bezeichnung 3-23 keine
Hindernisse entgegenstehen.
Das Bebauungsplanverfahren 3-23 wurde nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da es aufgrund der
Lage an der Berliner Allee als übergeordnete Straßenverbindung mit Straßenbahn- und
langfristig geplanter U-Bahnlinie dringende Gesamtinteressen Berlins berührt.
- 32 -
Ebenso bestanden gegen die Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB (beschleunigtes
Verfahren) keine Bedenken, da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung des Länder Berlin und Brandenburg hat im
Schreiben vom 11.09.2008 der Fortsetzung des Verfahrens ebenfalls zugestimmt.
Änderung des Beschlusses über die Aufstellung
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 21.04.2009 beschlossen, den
Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-45b um die Grundstücke Berliner Allee 16/22,
Bizetstraße 11/15, Rossinistraße 1/7, 4/8 (teilweise), Berliner Allee 4/6, 10, 14 (teilweise) sowie
Abschnitte der Bizetstraße und Rossinistraße einzuschränken. Der aufzustellende
Bebauungsplan umfasste jetzt die Grundstücke Berliner Allee 24/28, Bizetstraße 17/21 und einen
Abschnitt der Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee und wurde mit der neuen
Nummer 3-23 weitergeführt. Die BVV hat die Drucksache VI -0723- am 17.06.2009 zur Kenntnis
genommen. Der Beschluss wurde am 29.05.2009 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 1267 bekannt
gemacht.
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit wurde im Amtsblatt für Berlin am 29.05.2009 auf Seite 1267
zeitgleich mit dem Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht. Die Öffentlichkeit konnte sich in der
Zeit vom 09.06.2009 bis einschließlich 23.06.2009 über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung
äußern.
Es wurden keine Äußerungen vorgebracht.
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Mit Schreiben vom 18.06.2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(TöB), deren Aufgabenstellung von der Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
mit dem Planstand vom April 2009 im Aufstellungsverfahren beteiligt und um Stellungnahme zum
Bebauungsplanentwurf 3-23 gebeten.
Insgesamt wurden 30 TöB angeschrieben und zur Stellungnahme aufgefordert. Es liegen
insgesamt 23 Schreiben vor, die Bestandteil dieser Auswertung sind.
Die Reihenfolge der Bearbeitung der Stellungnahmen hatte keine Auswirkung auf die
Auswertungsinhalte.
Übersicht:
Beteiligte TöB
davon:
keine Äußerung
Zustimmung ohne Hinweise und Anregungen
Zustimmung mit Hinweisen, Äußerung von Anregungen
30
7
9
14
Zusammenfassung
Im Rahmen der Beteiligung der TöB wurde insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten
des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:
-
Kabel- und Leitungsbestand
Feuerwehrzufahrt, Rettungswege, Bauordnung
Festsetzung einer Mindesthöhe von Gebäuden
Festsetzung der Dachbegrünung
- 33 -
Das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange hatte Auswirkungen auf die Planinhalte. Die Planzeichnung wurde wie folgt geändert:
-
Festsetzung einer Mindesthöhe von Gebäuden am Antonplatz von ca. 8 m.
Die folgenden Punkte wurden ergänzt bzw. geändert:
-
Kapitel „Maß der baulichen Nutzung“ und „Intention der Planung“ zum Thema
Mindestgebäudehöhe
Kapitel „Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Finanzplan“
Angaben zur Raumordnung im Kapitel „Flächennutzungsplan / Raumordnung“
Ergänzung des Kapitels „Auswirkungen des Bebauungsplans“ um die Notwendigkeit einer
Leitungsumverlegung zur Umsetzung der Planung.
Auswertung der Stellungnahmen
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich innerhalb
der Frist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nicht zur Planung geäußert, so dass davon auszugehen war,
dass sie der Planung zustimmen oder dass ihre Belange nicht berührt werden:
-
Bezirksamt Pankow, Finanzen, Personal und Umwelt, AUN 3, AUN 6
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung I E
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt
Verkehrslenkung Berlin, Abt. VLB D 2
Bundesnetzagentur, Referat 226 – Richtfunk
Handwerkskammer Berlin
Deutsche Post Real Estate GmbH, Region Ost
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung
ohne Äußerungen zu bzw. äußerten keine Bedenken oder erklären ihre Belange für nicht berührt:
-
Bezirksamt Pankow, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und
Genehmigen, Denkmalschutz (vom 30.06.2009)
Bezirksamt Pankow, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung
(vom 21.07.2009)
Bezirksamt Pankow, Abteilung Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt (vom 17.07.2009)
Senatsverwaltung für Finanzen, Abteilung I D VV (21.07.2009)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung I B (08.07.2009)
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, Abteilung III B (21.07.2009)
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, Referat 1A
(04.09.2009)
Berliner Stadtreinigungsbetriebe (vom 17.07.2009)
Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für
Planen und Vermessen (03.07.2009)
- 34 -
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung
mit Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung:
1.
Bezirksamt Pankow, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Vermessungsamt
(vom 13.07.2009)
Äußerung:
Zur Gewährleistung der Eindeutigkeit der Planung ist es erforderlich, die Bemaßung in
Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro anzupassen. Vor der Herstellung des Reinplanes ist ein
Feldvergleich durch unseren Außendienst vorzunehmen (Neubauten). Eventuell müssen auch
einzelne Vermessungen durchgeführt werden. Bitte die entsprechende Zeit dafür einplanen.
Abwägung:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Aufbereitung des Reinplans wird
die Planunterlage aktualisiert und vervollständigt. Auf dieser Grundlage wird ebenfalls die
Vermaßung überprüft und angepasst.
2.
Bezirksamt Pankow, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen
und Genehmigen, Bauaufsicht (vom 16.07.2009)
Äußerung 1:
In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-23 ist eine Bebauung entlang des
Fußgängerbereiches vorgesehen. Städtebaulich sicher nachvollziehbar, da gegenüber eine
ähnliche Bebauung vollzogen wird. Zu Bedenken sei jedoch, dass bei einer geplanten Bauhöhe
von 15,50 m bei mehr als 8,0 m Brüstungshöhe (Oberkante der Brüstung von zum Anleitern
bestimmten Fenstern oder Stellen) über Gelände eine Feuerwehrzu- und durchfahrt gemäß § 5
Bauordnung für Berlin (BauO Bln) erforderlich wird. (Hinweis: Derzeit sind bereits Laternen und
mehrere Bäume im Fußgängerbereich / öffentliche Parkanlage vorhanden).
Abwägung:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Erschließung der betreffenden Grundstücke ist
durch die Berliner Allee und die Bizetstraße gesichert und somit waren etwaige Anforderungen
an die Befahrbarkeit der öffentlichen Parkanlage des Antonplatzes nicht erforderlich.
Die Herstellung eines 2. Rettungsweges kann (gemäß BauO Bln) über einen 2. Treppenraum
oder durch ein Sicherheitstreppenhaus erfolgen. Dies ist jedoch im bauaufsichtlichen Verfahren
sicherzustellen. Darüber hinaus können große Hubrettungsfahrzeuge auf der Berliner Allee und
der Bizetstraße aufgestellt werden.
Äußerung 2:
Die notwendige Feuerwehrzu- oder durchfahrt muss den Musterrichtlinien über die Flächen für
die Feuerwehr (MRFIFw – Fassung 2007) entsprechen. Es kann derzeit ohne konkrete Planung
von Bauvorhaben nicht eingeschätzt werden, ob über die gesamte Tiefe des
Fußgängerbereiches (Berliner Allee durchgängig bis Bizetstr.) diese Feuerwehrzu- oder
durchfahrt notwendig wird und ob die o.g. Anforderungen an die Feuerwehrflächen eingehalten
sind. Auch wenn in der textlichen Festsetzung unter Punkt 10 hierzu Ausführungen getätigt
wurden („Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.“), erscheint es uns wichtig, auf die o.g.
Sachverhalte hinzuweisen.
Abwägung:
Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen und ist bei der Umsetzung der Planung im
bauaufsichtlichen Verfahren zu beachten (siehe auch Äußerung 1).
- 35 -
Äußerung 3:
Bei einer geplanten Bebauung des Grundstückes Berliner Allee 26 ist zu beachten, dass bei der
Notwendigkeit der Rettung von Personen der 2. Rettungsweg (d.h. mit Rettungsgeräten der
Feuerwehr) von der Berliner Allee gegeben sein muss. Zu beachten ist hierbei die
Straßenbahnoberleitung und eventueller vorhandener Baumbestand im Bereich der Berliner
Allee. Dies gilt ebenso bei einem geplanten Dachgeschossbau auf dem Grundstück Berliner
Allee 24.
Bei einer geplanten Bebauung auf dem Grundstück Bizetstraße 17/19 ist ebenfalls auf die
vorhandenen Bäume im Straßenland zu achten. Bei der Realisierung des 2. Rettungsweges
muss u.U. der Baumbestand zurück geschnitten werden. Auch bei einem geplanten Bau einer
Tiefgarage ist der Baumbestand auf allen Grundstücken bzw. im öffentlichen Straßenland zu
berücksichtigen.
Abwägung:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Es wurde davon ausgegangen, dass für die in
Berlin typische Situation erforderliche Rettungswege herstellbar sind (siehe auch Äußerung 1).
Äußerung 4:
Ob die in der Begründung unter Nr. 3.2 genannten verbleibenden Freiflächen der Grundstücke
Berliner Allee 26, Bizetstr.17 und 19 für die Schaffung von Spielplätzen ausreichend sind, kann
auf Grund des vorgelegten B-Planentwurfes nicht eingeschätzt werden. Gemäß § 8 Abs. 2 BauO
Bln ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 6 Wohnungen je Grundstück ein Spielplatz
für Kinder (notwendiger Kinderspielplatz) anzulegen. Je Wohnung sollen 4 m² nutzbare
Spielfläche vorhanden sein; der Spielplatz muss jedoch 50°m² groß sein. Bei bestehenden
Gebäuden soll die Herstellung oder Erweiterung und die Instandhaltung von Kinderspielplätzen
u.U. ebenfalls verlangt werden.
Abwägung:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Bestimmungen der Bauordnung sind bei der
Planungsumsetzung im bauaufsichtlichen Verfahren zu beachten. Ob im Kerngebiet mehr als 6
Wohnungen entstehen, steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest und obliegt der Entscheidung des
Grundstückseigentümers. Sofern dies der Fall sein sollte, kann es zur Gewährleistung der
bauordnungsrechtlichen Anforderungen dazu kommen, dass die zulässige überbaubare
Grundstücksfläche nicht vollständig ausgeschöpft werden kann, es kann aber auch z.B. im
Blockinnenbereich auf den nicht überbaubaren Flächen eine grundstücksübergreifende
Spielplatzfläche eingeordnet werden.
Äußerung 5:
Die verbleibenden Flächen müssen u.U. auch dazu dienen, der Forderung zur Herstellung von
Abstellmöglichkeiten für Fahrräder bei Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen
(bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist) gemäß § 50 BauO Bln auf den
Baugrundstücken nachzukommen.
Abwägung:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Auf den Grundstücken stehen ausreichend Flächen
für derartige Nutzungen zur Verfügung, ggf. auch innerhalb von überbaubaren
Grundstücksflächen.
Äußerung 6:
Ihre Erläuterungen zum Punkt 3.2 der Begründung zum B-Plan (Abstandsflächen) wurden zur
Kenntnis genommen.
Frage: Ist ein Mast (BVG) im öffentlichen Straßenland vor bzw. auf dem Grundstück Berliner
Allee 26 vorhanden?
- 36 -
Abwägung:
Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen.
Ein Mast ist im Mittelstreifen der öffentlichen Verkehrsfläche Berliner Allee vorhanden und hat
einen Abstand von ca. 10 m zum Grundstück Berliner Allee 26.
3.
Bezirksamt Pankow, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen
und Genehmigen, Sanierung, Milieuschutz (vom 24.07.2009)
Äußerung:
Der Entwurf des Bebauungsplans entspricht den Sanierungszielen.
Aus den Erfahrungen bei der Umsetzung des Bebauungsplans XVIII - 45a hat sich bei den
konkreten Bauvorhaben das Problem ergeben, dass die in der Nutzungsart MK betroffene Fläche
teilweise nur 1-geschossig bebaut wird und die möglichen Potentiale zur Stärkung des
Stadtteilzentrums, die sich aus dem Nutzungsmaß ergeben, nicht realisiert werden. Daher wird
die Festsetzung einer Mindestgeschosszahl von 3 Geschossen vorgeschlagen, die das
städtebauliche Ziel der funktionellen Verdichtung und räumlichen Fassung in diesem Bereich
umsetzt.
Abwägung:
Der Anregung wurde gefolgt.
Zwar ist keine Festsetzung einer Mindestgeschossigkeit erfolgt, es wurde aber ein Mindestwert
für die Traufhöhe in den Plan aufgenommen. Die Intention der Anregung ist die Sicherung einer
ausreichend hohen baulichen Einfassung des südlichen Antonplatzes. Dieses Ziel wurde durch
die Festsetzung einer einheitlichen durchgehenden Traufhöhe von mindestens 8,0 m unabhängig
von der Zahl der Vollgeschosse erreicht. Bei Realisierung nach den bauordnungsrechtlichen
Mindestanforderungen an Vollgeschosse wären 3 Vollgeschosse, so wie es angeregt wurde, bei
niedrigen Bauhöhen („Souterrain“ mit 1,4 m über Gelände sowie 2 weitere Geschosse mit der
konstruktiven Mindestbauhöhe von ca. 2,7 m) bereits mit ca. 6,8 m Traufhöhe erreichbar. Dies
wurde zur Sicherung der städtebaulichen Ziele als nicht ausreichend angesehen. Die
Mindesttraufhöhe ermöglicht auch weiterhin nur die Realisierung von bis zu 3 Geschäfts-, Bürooder Wohnetagen, jedoch mit größeren Etagenhöhen. Die Festsetzung der maximalen Traufhöhe
blieb unverändert.
4.
Bezirksamt Pankow, Finanzen, Personal und Umwelt, Finanzservice (vom 14.07.2009)
Äußerung:
Empfehlung zu Punkt 5: Bezifferung der Kosten und Angabe der Buchungsstelle (Kapitel / Titel),
eventuell auch Erzielung von Einnahmen aus Grundstücksverkauf.
Abwägung:
Die Begründung wurde entsprechend ergänzt. Die Angabe der Buchungsstelle (Kapitel / Titel)
wurde ergänzt. Aus dem Verkauf des Grundstücks Bizetstraße 19 über den Liegenschaftsfonds
Berlin sind Einnahmen für das Land Berlin zu erwarten.
5.
Bezirksamt Pankow, Abteilung Finanzen, Personal und Verwaltung, Immobilienservice,
Grundstücksrechtsverkehr (vom 21.07.2009)
Äußerung:
Das Grundstück Berliner Allee 28 unterliegt den Belangen des
Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFIBerG).
Es wird derzeit ein Klageverfahren der Eigentümer gegen das Land Berlin betrieben. Das
Verfahren ist am Landgericht Berlin anhängig. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.
- 37 -
Abwägung:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
6.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung VII B (22.07.2009)
Äußerung:
Zum Bebauungsplan bestehen in verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht
keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Wegebeziehung für den Fußgängerverkehr und die Erreichbarkeit der
Straßenbahnhaltestelle am Antonplatz werden durch die Verbindung zwischen Berliner Allee und
der Bizetstraße verbessert.
Abwägung:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis zur besseren Erreichbarkeit der Straßenbahnhaltestelle am Antonplatz über den
Fußgängerbereich wurde in der Begründung ergänzt.
7.
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abteilung II D
(10.07.2009)
Äußerung:
Da keine Informationen zu Altlasten vorliegen, empfehle ich gering belastetes
Niederschlagswasser, z.B. von Dachflächen, breitflächig in der angrenzenden Parkanlage zu
versickern.
Abwägung:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Übernahme der auf den privaten Grundstücken
anfallenden Niederschlagswässer in die öffentliche Grünfläche kann, sofern die Voraussetzungen
dafür vorliegen, im Zuge einer entsprechenden Vereinbarung getroffen werden. Eine
entsprechende Regelung im Bebauungsplan erfolgte dazu nicht, da kein städtebauliches
Erfordernis vorlag.
8.
Berliner Feuerwehr (vom 15.07.2009)
Äußerung:
Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit des Grundstücks über öffentliche
Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr sowie die Erreichbarkeit vorhandener notwendiger
Zufahrten von Anschlussgrundstücken, muss gewährleistet sein.
Sollten bereits bestehende Flächen für die Feuerwehr auf dem zu beurteilenden Grundstück
vorhanden sein, bleiben diese erhalten.
Entsprechend der beabsichtigten Bebauung notwendige Fahrrechte zum Erreichen der
Anschlussgrundstücke müssen gesichert sein.
Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht dargestellt.
Abwägung:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Die Zugänglichkeit der Grundstücke ist durch die Straßenverkehrsflächen der Berliner Allee und
der Bizetstraße gesichert. Die Sicherung darüber hinausgehender Fahrrechte war somit nicht
erforderlich.
Löschwasserversorgungsstellen werden in Bebauungsplänen nicht dargestellt. Sie sind
Gegenstand der Planungsumsetzung im bauaufsichtlichen Verfahren und haben keine
- 38 -
städtebauliche Relevanz. Von der technischen Realisierbarkeit inmitten einer Berliner
Zentrumslage wurde ausgegangen.
- 39 -
9.
Berliner Wasserbetriebe (vom 17.07.2009)
Äußerung:
Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfes in der
Berliner Allee sowie in der Bizetstraße Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der
Berliner Wasserbetriebe. Die vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
zur Verfügung.
In der Berliner Allee liegt im öffentlichen Straßenland eine Abwasserdruckleitung DN 800, die in
einem Schutzrohr DN 1000 verlegt wurde.
Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von den Wasserbetrieben nicht
vorgesehen.
Abwägung:
Die Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen und hatten keine Auswirkung auf die Planung,
da die Planung nicht ins bestehende Straßenland eingreift.
10.
WGI GmbH für NBB Netzgesellschaft Berlin – Brandenburg mbH u. Co. KG, NBB IV,
(vom 09.07.2009)
Äußerung 1:
Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen
enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich
sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte
Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen.
Darüber hinaus darf aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, auf eine
Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen
sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge,
Suchschlitze, Handschachtungen o.a.) festzustellen.
Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung
wieder. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit
aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Die Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen
Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass ggf. noch mit Anlagen anderer
Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte
eingeholt werden müssen. Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist
nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.
Abwägung:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betrafen nicht die Bauleitplanung, sondern
dessen Umsetzung. Da die Planung nicht ins bestehende Straßenland eingreift, war nicht mit
Auswirkungen auf die Planung zu rechnen.
Äußerung 2:
Im Zusammenhang mit der Realisierung des o.a. Bebauungsplanes bestehen seitens NBB
zurzeit keine Planungen. Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung
der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber
hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1
BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.
Abwägung:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung von Versorgungsanlagen war
nicht erforderlich. Die Einhaltung der gängigen Vorschriften bei der Leitungsverlegung unterhalb
öffentlicher Verkehrsflächen ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Die Festsetzung von
Versorgungsleitungen und Anlagen war nicht erforderlich, da Hausanschlüsse keine
städtebauliche Relevanz entwickeln.
- 40 -
Äußerung 3:
Nach Auswertung des Bebauungsplans/-entwurfs und der entsprechenden Begründung ist
Folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten:
Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von
mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten. Bei
Unterschreitung dieses Abstandes sind in Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen
festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m sollte jedoch in allen Fällen angestrebt werden. Bei
Unterschreitung dieses Abstandes sind nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei
gesichert werden muss, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen
Sohle Pflanzgrube und Oberkante unserer Leitung mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist zwischen
Rohrleitung und zu pflanzendem Baum eine PVC-Baumschutzplatte oder eine Folie mit einer
Mindestwanddicke von 2 mm einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten ist im Vorfeld
protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist darauf zu achten, dass unsere
Leitungen nicht beschädigt werden. Wir weisen darauf hin, dass bei notwendigen Reparaturen an
der Leitung der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt werden muss.
Abwägung:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht die Bauleitplanung, sondern
dessen Umsetzung. Ausweislich der beigefügten Leitungspläne waren außergewöhnliche
Anforderungen in der Planungsumsetzung nicht zu erwarten. Des Weiteren wurde festgesetzt,
dass die Einteilung der öffentlichen Verkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung ist, so
dass das Verhältnis von Leitungen zu Straßenbäumen im Zuge der weiteren
Ausführungsplanungen flexibel gehandhabt werden kann.
11.
Berliner Verkehrsbetriebe (vom 20.07.2009)
Äußerung:
Im dargestellten Bebauungsplan befinden sich Bahnstrom- und Signalanlagen sowie Anlagen der
Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn.
Gegen eine Bebauung haben wir keine Einwände sowie Vorschläge zu städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahmen und erteilen Ihnen hiermit unsere Zustimmung. Bis zur genauen
Leitungsanfrage und Zustimmungsersuchen senden Sie uns bitte detaillierte Planungsunterlagen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Sie hatte keine Auswirkungen auf die
Planung, da die Anlagen der BVG Bestandteil der öffentlichen Verkehrsfläche sind und
Änderungen daran nicht vorgenommen werden sollen. Die Anlagen der BVG sind von den
jeweiligen Bauherren im Rahmen der Hochbauplanung zu berücksichtigen.
12.
Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Abteilung Infrastruktur, Stadtentwicklung (vom
14.07.2009)
Äußerung:
Grundsätzlich erheben wir keine Einwendungen zu den Festsetzungen als Misch- und Kerngebiet
mit Straßenverkehrflächen, Verkehrsflächen besonderer Zwecksbestimmung und öffentlichen
Grünflächen.
Hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 8 erheben wir jedoch folgende Einwendung. Mit der
textlichen Festsetzung wird die Art der Begrünung genau vorgeschrieben. Eine solche Vorgabe
ist bisher in Bebauungsplänen nur mit einer Pflanzliste für ebenerdige Flächen vorgeschrieben.
Die Mustervorgabe des Senats für Textliche Festsetzungen bei Bebauungsplänen von 1994 sieht
unter 6.12 folgendes Muster vor: „Flachdächer / Dachflächen mit einer Neigung von weniger als
.... / mit einer Fläche von mehr als ... m² / sind zu begrünen; dies gilt nicht für technische
Einrichtungen, für Beleuchtungsflächen und Terrassen.“ Unserer Einschätzung nach sollte auch
für den Bebauungsplan 3-23 die Mustervorlage ausreichen. Wenn eine Fachfirma die
Dachbegrünung ausführt, wovon ausgegangen wird, dann wird diese den Bauherren auch eine
- 41 -
nachhaltige Bepflanzung empfehlen. Zudem sind wir überzeugt, dass die Eigentümer ein großes
Eigeninteresse daran haben, dass die Dachflächen ganzjährig ansehnlich sind und bleiben.
Abwägung:
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
An die Dachbegrünung ist aus städtebaulichen Gründen sowie wegen der erhöhten Anforderung
an die nachbarschaftliche Rücksichtnahme (beengte Hofsituation, Heranrücken der
Neubebauung bis auf die Grundstücksgrenze) eine besondere und über das normale Maß
hinausgehende Anforderung zu stellen. Hier soll für das von der heranrückenden Bebauung
betroffene benachbarte Grundstück Berliner Allee 24 der optische Eindruck einer bepflanzten
Abstandsfläche erzeugt werden (Sicht aus den Etagen über dem Erdgeschoss auf das
Gründach). Dies wurde planungsrechtlich gesichert. Das Eigentümerinteresse selbst reicht hier
nicht aus, um die Umsetzung der erhöhten Anforderungen zu gewährleisten.
13.
Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin – Brandenburg, GL 5.31, Potsdam
(vom28.07.2009)
:
Äußerung 1:
Die Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom
31.03.2009 ist am 15.05.2009 in Kraft getreten (GVBI S. 182) und hat die bisher geltenden
Regelungen u.a. aus dem Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum
Brandenburg-Berlin (LEP eV) abgelöst. Weitere Grundsätze der Raumordnung enthält das
Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBI. S. 629). Die Angaben
zur Raumordnung unter I.2.3.1. der Begründung zum Bebauungsplan sollten aktualisiert und
ergänzt werden.
Abwägung:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und die Angaben zur Raumordnung in der
Begründung wurden aktualisiert.
Äußerung 2:
Der Bebauungsplan ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B liegt das Plangebiet innerhalb des Gestaltungsraumes
Siedlung, wo gemäß Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B die Entwicklung von (Wohn-)
Siedlungsflächen möglich ist.
Gemäß Grundsatz 4.8. Abs. 2 LEP B-B ist das Plangebiet in der Festlegungskarte 2 des LEP B-B
als Städtischer Kernbereich (Gebiet/Umfeld Weißensee Berliner Allee) festgelegt. Großflächige
Einzelhandelseinrichtungen mit zentralrelevanten Sortimenten sollen gemäß Grundsatz 4.8.
Abs. 1 LEP B-B nur in diesen Bereichen entwickelt werden. Der Standort ist aus
landesplanerischer Sicht integriert.
Die Festlegungen aus Ziel 4.7 Abs. 1.3 LEP B-B (Konzentrationsgebot, raumordnerisches
Beeinträchtigungsverbot, Kongruenzgebot) stehen der Festsetzung eines Kerngebietes, in dem
ggf. auch großflächige Einzelhandelseinrichtungen entwickelt werden könnten, ebenfalls nicht
entgegen. Der Entwurf des Bebauungsplanes berücksichtigt auch die Grundsätze aus § 5
Abs. 1, 2 und 4 des LEPro 2007 (vorrangige Siedlungsentwicklung innerhalb raumordnerisch
festgelegter Siedlungsbereiche; Innenentwicklung vor Außenentwicklung und Reaktivierung von
Siedlungsbrachflächen; Stärkung innerstädtischen Einzelhandels):
Abwägung:
Die Stellungnahme und die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
- 42 -
14.
Vattenfall Europe Berlin AG & Co KG, Bereich Wärme (vom 13.07.2009) und Abteilung
Immobilien (vom 20.07.2009)
Äußerung 1:
In dem von Ihnen angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin
vorhanden.
Abwägung:
Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen.
Äußerung 2:
In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen (Hausanschlusskabel) der Vattenfall
Europe Distribution Berlin GmbH.
Die Leitungsrechte für die gekennzeichneten Anlagen müssen gesichert werden. Ein Plan mit
gekennzeichneten Anlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH ist beigefügt.
Abwägung:
Der Kabelbestand wurde zur Kenntnis genommen, er befindet sich überwiegend im öffentlichen
Straßenland. Der Anregung nach planungsrechtlicher Sicherung von Kabeln, die das Grundstück
Berliner Straße 26 kreuzen, wurde nicht gefolgt. Hier können Umverlegungen in die zur
Verfügung stehenden öffentlichen Flächen vorgenommen werden, sofern dies erforderlich ist, da
auf die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes nicht verzichtet wurde. Eine entsprechende
Darlegung wurde in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Äußerung 3:
Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der
Bebauung können wir zurzeit keine Aussage treffen
Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz der Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe
Distribution Berlin GmbH“ ist genau zu beachten.
Abwägung:
Die Hinweise wurde zur Kenntnis genommen. Die realisierungsbezogenen Planungen sind zum
gegebenen Zeitpunkt außerhalb des Bebauungsplanverfahrens anzufertigen. Sie betreffen nicht
die Bebauungsplaninhalte, sondern die Planungsumsetzung.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 24.11. 2009 die Durchführung der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die BVV hat am 09.12.2009
mit Drucksache-Nr. VI-0909 den Beschluss zur Kenntnis genommen.
Für den Entwurf des Bebauungsplans 3-23 vom 04.11.2009 wurde die Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 04.01.2010 bis einschließlich
04.02.2010 durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 18.12.2009 auf Seite
2815 im Amtsblatt für Berlin Nr. 57/2009 sowie durch Anzeige in der „Berliner Zeitung“ am
18.12.2009 ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus wurde der Landespressedienst
informiert. In der ortsüblichen Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass das
Verfahren gemäß §13a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird. Sie fand im Bezirksamt Pankow
von Berlin, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen,
Storkower Straße 97, 10407 Berlin statt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, den
Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung während des Auslegungszeitraums im
Internet einzusehen.
- 43 -
Innerhalb der Frist hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen,
indem sie den Planentwurf und die Begründung einsehen und Stellungnahmen dazu
abgeben konnte.
Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom 09.12.2009 über die Auslegung unterrichtet.
Im Rahmen dieses Verfahrens haben 2 Bürger im Amt für Planen und Genehmigen /
Stadtentwicklungsamt Einsicht in die Planunterlagen genommen. Stellungnahmen wurden weder
mündlich noch schriftlich abgegeben.
Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanentwurf
Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit ergaben sich keine neuen Aspekte, die zu Änderungen
der Ziele und Festsetzungen des Bebauungsplanes 3-23 führten.
Beschluss über den Bebauungsplan
Das Bezirksamt Pankow hat am
.2010 (Vorlage Nr.
) beschlossen, den sich aus der
Abwägung des Bezirksamtes ergebenden Entwurf des Bebauungsplans 3-23 vom 04.11.2009
einschließlich Begründung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11
BezVG und den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 12
Abs. 2 Nr. 4 BezVG der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat nach vorheriger Beratung im Ausschuss für
Stadtentwicklung und Wirtschaft am
.2010 den Bebauungsplan 3-23 gemäß § 6 Abs. 3
AGBauGB auf ihrer Tagung am
.2010 beschlossen (Drs-Nr.
).
- 44 -
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. I S. 466)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl.
S. 578), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Aufgestellt:
Berlin, den
.2010
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Dr. Michail Nelken
Bezirksstadtrat für Kultur,
Wirtschaft und Stadtentwicklung
Carrasco
Fachbereichsleiterin
Stadtplanung
Diese Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB gehört zum Bebauungsplan 3-23,
festgesetzt durch Verordnung vom
.2010 (GVBl. S. .. )
Berlin, den
.2010
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Amtsleiter
C.
I.
ANLAGEN
Textliche Festsetzungen
1.
Im Mischgebiet und im Kerngebiet sind Tankstellen, Gartenbaubetriebe und ungedeckte
Sportstätten nicht zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO)
2.
Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten nur im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 der
Baunutzungsverordnung zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO)
3.
In der überbaubaren Grundstücksfläche a im Kerngebiet sind in den baulichen Anlagen
oberhalb des 2. Vollgeschosses Wohnungen allgemein zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB und § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO)
4.
Abweichend von der festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse ist auf dem
Grundstück Berliner Allee 24 für Gebäude, die der öffentlichen Verkehrsfläche
zugewandt sind, ein weiteres Vollgeschoss zulässig, wenn es sich hierbei um einen
Dachraum handelt, der ein Vollgeschoss ist.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
5.
In den überbaubaren Grundstücksflächen a, b und c wird als zulässige Traufhöhe für
Gebäude eine Höhe von mindestens 54,5 m bis maximal 62,0 m über NHN festgesetzt.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 und 4 BauNVO)
6.
An die Baugrenze darf zwischen den Punkten A-B-C und D, bezogen auf die zulässige
Traufhöhe, mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen der Bauordnung für Berlin
herangebaut werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
7.
Im Misch- und Kerngebiet sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Dies gilt nicht für Stellplätze für Behinderte im
Sinne des § 50 Abs. 1 Bauordnung für Berlin sowie für Tiefgaragen. Die Erdabdeckung
über den Tiefgaragen muss mindestens 0,6 m betragen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB, § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB, § 12 Abs. 6 BauNVO)
8.
Zum Schutz vor Lärm im Kerngebiet muss in Gebäuden mindestens ein Aufenthaltsraum
von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen
mindestens zwei Aufenthaltsräume mit den Fenstern von der Straße abgewandt sein.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
9.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL
als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn
sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und
Staub, bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs, vergleichbar
höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB)
10.
Die Dachflächen der als eingeschossig überbaubar festgesetzten Flächen sind mit einer
Kräuter-Gras-Mischung auf einer mindestens 10 cm tiefen geeigneten Substratschicht
dauerhaft zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und
Beleuchtungsflächen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
11.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)