Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
Antrag SPD, 35. BVV, 07.07.10.pdf
Größe
219 kB
Erstellt
17.10.15, 22:10
Aktualisiert
28.01.18, 00:27
Stichworte
Inhalt der Datei
1.41
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
VI-1128
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: Fraktion der SPD
Antrag
Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
07.07.2010
BVV
BVV/35/VI
Betreff: Schutz der Bestandsmieter am Wasserturmplatz!
Die BVV möge beschließen:
a.
Das Bezirksamt wird ersucht, sich für den Verbleib der Bestandsmieter der Wohnblöcke
Belforter Straße 5-8, Metzer Straße 35-37 und Straßburger Straße 33-36 einzusetzen und durch
Festsetzung einer Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB einen
den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf bei der bevorstehenden städtebaulichen
Umstrukturierung durchzusetzen, bei dem die folgenden Rahmenbedingungen eingehalten
werden:
Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach
der Modernisierung eingehalten.
In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten
nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten
Leistungsempfänger nicht übersteigen.
In allen finanziellen und sozialen Härtefällen sind dauerhafte Lösungen zu
vereinbaren, die diesen Mietern den Verbleib in ihren Wohnungen ermöglichen. Von
einer sozialen Härte ist immer dann auszugehen, wenn die Brutto-Warm-Mietkosten
ein Drittel des verfügbaren Haushaltsnettoeinkommens übersteigen. Hierzu ist die
Miete in den betreffenden Fällen zu kappen.
Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung
zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten
Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter
Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben.
Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen
erschlichen werden.
Bereits
ausgesprochene
Modernisierungsankündigungen
zurückzunehmen.
Kündigungen
sind unmittelbar
oder
durch den
zugestellte
Eigentümer
b.
Mit dem unverzüglich vorzunehmenden Aufstellungsbeschluss über die
Rechtsverordnung ist dem Eigentümer die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen
gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Bei Einreichung
eines Bauantrages ist eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2
BauGB auszusprechen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß §
15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen.
c.
Gemäß § 172 Absatz 5 BauGB wird das Bezirksamt ersucht, nach Eingang eines
Bauantrages einen Gebietssozialplan nach § 180 BauGB erstellen zu lassen. Dazu wird eine
eigentümerunabhängige Mieterberatung mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das
Bezirksamt beauftragt. Dabei sollen die Vergabe und die Steuerung des Prozesses zur
Erstellung des Gebietssozialplans durch den Bezirk im Einvernehmen mit der BVV
vorgenommen werden. Im Gebietssozialplan werden die unter Punkt a.) genannten
Rahmenbedingungen umgesetzt. Die eigentümerunabhängige Mieterberatung steuert diesen
Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch. Die
Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans werden unter Anwendung von § 180 Absatz 3
Nr. 2 BauGB dem Eigentümer auferlegt.
d.
Die Bewohner des Quartiers sind unmittelbar nach Aufstellungsbeschluss mit einem
Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu
informieren.
e.
Das Bezirksamt wird ersucht, innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf
hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich und unter der
geringstmöglichen Belastung der Bestandmieter durchgeführt werden.
Berlin, den 29.06.2010
Einreicher: Fraktion der SPD
gez. Sabine Röhrbein
gez. Roland Schröder
gez. Klaus Mindrup
Begründung siehe Rückseite
Ergebnis:
beschlossen
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
zurückgezogen
Abstimmungsverhalten:
EINSTIMMIG
MEHRHEITLICH
24
JA
22
NEIN
0
ENTHALTUNGEN
federführend
x
überwiesen in den Ausschuss für
zusätzlich in den Ausschuss für
und in den Ausschuss für
Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Drs. VI-1128
Begründung:
Das Quartier wurde in den 1960er Jahren errichtet und hat mit den Zeilenbauten eine für den Prenzlauer
Berg untypische Baustruktur. Es stellt insofern eine Besonderheit dar. Die Objekte weisen aufgrund ihres
Alters und problematischer Eigentumsverhältnisse einen Sanierungs- und Modernisierungsrückstand auf,
so dass der Ausstattungsstandard in Teilbereichen unter dem heute ortsüblichen Niveau liegt. Daher sind
in den Gebäuden noch besonders viele ältere Personen, teilweise noch die Erstbezieher, vorhanden.
Diese verfügen (als Rentner) nur über vergleichsweise geringe Einkommen und können vermutlich die
nach einer Modernisierung anstehenden Mieterhöhungen nicht bezahlen. Der Auszug aus der Wohnung
und die Verdrängung aus dem Quartier wären die Folge. Das lehnt die BVV ab.
Bei der Untersuchung der Nachverdichtungspotenziale im Ortsteil Prenzlauer Berg wurde der Bereich als
einer derjenigen erkannt, die ein erhebliches Nachverdichtungspotenzial aufweisen, da es nach § 34
BauGB zu einer gänzlich veränderten Baustruktur kommen könnte, die die Zeilenbauten durch eine
Blockrandbebauung ersetzen könnte. Bei der Präsentation im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung am 25.06.2009 wurde dieses erläutert und folgender Maßen im Bild dargestellt:
Problematisch ist in diesem Falle die benachbarte Neubebauung, die nach Beräumung der Fläche
nunmehr die Blockrandschließung als das Maß für die Bebaubarkeit mit vorgibt, während eine
Orientierung der Neubebauung an der vorhandenen Zeilenstruktur ausblieb. Wieder einmal wird durch
eine heranrückende neue Bebauung auf Art und Nutzung benachbarter Grundstücke ein erheblicher
Veränderungsdruck ausgeübt. Die BVV erwartet daher künftig, dass derartige grundsätzliche
städtebauliche Fragen vor Erteilung einer Baugenehmigung im zuständigen Fachausschuss erörtert
werden, bei denen die Nachbarschaft eine angemessenere Berücksichtigung als bisher findet.
Schließlich wurden durch das Bezirksamt die folgenden zu vollziehenden Arbeitsschritte für den Umgang
vorgestellt:
„Planungsziele konkretisieren
Geltungsbereich näher bestimmen
über das Erfordernis zur Aufstellung eines B-Planes entscheiden
Planungsschaden und Finanzierbarkeit klären“
Im Aufstellungsbeschluss des Bezirksamtes für den B-Plan 3-32 findet sich nunmehr eine andere
städtebauliche Struktur wieder, die die ohnehin nach § 34 BauGB mögliche Blockrandbebauung
ermöglicht, ohne dass die Bestandsgebäude gesichert werden. In den mit großen Bäumen
bewachsenden Zwischenräumen ist außerdem der Bau von Tiefgaragen möglich. Die Erhaltung der
vorhandenen Bebauung wurde damit durch das Bezirksamt faktisch aufgegeben, ohne dass dieses
ausgeschlossen ist. Lediglich die künftig zulässige Bruttogeschossfläche soll gegenüber der
Bauvoranfrage des Eigentümers reduziert werden. Die BVV stellt fest, dass es sich in diesem Sinne quasi
um ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren handelt, das durch den Eigentümer zu finanzieren
oder unverzüglich wieder einzustellen ist. Zugleich stellt die BVV fest, dass das Bezirksamt das
gemeinsame Ziel der Vermeidung von Nachverdichtung und der Erhaltung der vorhandenen baulichen
Struktur an dieser Stelle (im letzen Jahr) nicht verfolgt hat, so dass die bauliche Struktur kaum noch zu
schützen sein dürfte.
Der BVV geht es nunmehr vordringlich um den Schutz der Bestandmieter, da das Bauvorhaben auf
massive Umbauten, Teilabrisse sowie die umfassende Modernisierung der verbleibenden Objektteile
hinausläuft. Das soll durch den bewährten Erlass einer Umstrukturierungssatzung, die Erstellung eines
Gebietssozialplanes und die Zurückstellung möglicher Baugenehmigungen durchgesetzt werden.
Gleichzeitig ist es erforderlich, dass die sanierungsbedingten Belastungen während der späteren
Bauarbeiten und notwendige Umzüge auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Beides kann nur mit dem
Instrument der vom Gesetzgeber zu diesem Zweck formulierten Umstrukturierungssatzung oder einer
Abwendungsvereinbarung erfolgen, die entsprechende Vereinbarungen zwischen Bezirksamt und
Eigentümern zum Inhalt hat. Durch die Ausweisung als Umstrukturierungsgebiet kann außerdem der
Verwaltungsaufwand für verschiedene Genehmigungen im Zusammenhang gesehen werden, so dass
von einem deutlich vereinfachten Verfahren ausgegangen werden kann, mit dem der Zeit- und
Kostenaufwand reduziert werden kann. Gleichzeitig kann ein sozialverträgliches Verfahren für die
Bestandsmieter eingeleitet werden.
Die Beauftragung einer vom Eigentümer unabhängigen Mieterberatung beugt Missverständnissen und
Irritationen vor und sichert einen ordnungsgemäßen Ablauf des Sozialplanverfahrens und der baulichen
Umstrukturierung. Dieses hat sich in zahlreichen Beispielen im Bezirk bereits bewährt. Gleiches gilt für
das Verfassen einer Mustermodernisierungsvereinbarung.