Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§13 BA, SB.pdf
Größe
156 kB
Erstellt
17.10.15, 22:13
Aktualisiert
27.01.18, 22:15
Stichworte
Inhalt der Datei
2.15
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
des Bezirksamtes
VI-1144
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: Fraktionen SPD und Bündnis
90/Die Grünen
Beratungsfolge:
15.09.2010
30.09.2010
03.11.2010
11.05.2011
BVV
StadtWi
BVV
BVV
BVV/36/VI
StadtW/82/VI
BVV/37/VI
BVV/42/VI
überwiesen
mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
Betreff: Ablaufplan zur Entwicklung der Fläche des ehemaligen Rangier- und
Güterbahnhofes Pankow erarbeiten
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 03.05.2011
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VI-1144
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
.2011
Drucksache-Nr.:
in Erledigung der
Drucksache Nr.: VI-1144
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Ablaufplan zur Entwicklung der Fläche des ehemaligen Rangier- und Güterbahnhofes
Pankow erarbeiten
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 37. Sitzung am 03.11.2010 angenommenen Ersuchens der
Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr. VI-1144 –
1. „Das Bezirksamt wird ersucht, einen Ablaufplan für die Fläche des ehemaligen
Rangier- und Güterbahnhofes Pankow zu erarbeiten. Dieser Ablaufplan ist der
Bezirksverordnetenversammlung zur 38. Tagung vorzulegen.
2. Das Bezirksamt wird ersucht, nicht mit der BVV zuvor abgestimmte schriftliche
Stellungnahmen gegenüber dem Senat von Berlin, der Gemeinsamen
Landesplanung oder dem Grundstückseigentümer zu unterlassen, die sich direkt
oder indirekt auf den ehemaligen Rangier- und Güterbahnhof beziehen, dies gilt
insbesondere für
a.
Stellungnahmen zum geplanten Ansiedlungsvorhaben
b.
Stellungnahmen zur Verkehrserschließung des Gebietes
c.
Stellungnahmen zum Stadtentwicklungsplan Zentren des Senates
d.
Stellungnahmen zu einer Änderung des FNP“ –
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
1. Beschreibung des Planungsablaufes
Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Allgemeines
Eisenbahngesetz (AEG) erfolgte mit Bescheid vom 9. Dezember 2010 für die
Fläche des ehemaligen Rangierbahnhofs (Eigentümer Krieger Grundstück GmbH).
Für die Fläche des ehemaligen Bahnbetriebswerks nordwestlich der Prenzlauer
Promenade erfolgte die Freistellung noch nicht (Stand April 2011).
Mit der Freistellung von Bahnbetriebszwecken wird keine Aussage über künftige
städtebauliche oder sonstige bahnfremde Nutzungsmöglichkeiten der freigestellten
Fläche getroffen.
Durch die Freistellung von Bahnbetriebszwecken endet die Eigenschaft als
Betriebsanlage einer Eisenbahn mit der Folge, dass die zur Freistellung beantragte
Fläche aus dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsprivileg (§ 38 BauGB i. V. m. §
18 AEG) entlassen wird und damit die Planungshoheit vom Fachplanungsträger
Eisenbahn-Bundesamt auf die kommunale Bauleitplanung wieder vollständig
übergeht. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt die Fläche ausschließlich dem
allgemeinen Bauplanungsrecht und der kommunalen Zuständigkeit.
Die Fläche befindet sich im Außenbereich und Bauvorhaben unterliegen der
planungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).
Als Ergebnis des Abstimmungsprozesses zum Planungsziel der städtebaulichen
Entwicklung des Areals soll der begleitend zu erarbeitende Rahmenplan vom
Bezirksamt beschlossen und der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis
gegeben werden.
Hinweis: Der Rahmenplan ist ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne
des § 1 Abs.6 Nr.11 BauGB. Im § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist formuliert,
dass es sich um eine von der Gemeinde beschlossenen Planung handeln
muss. Gemeinde i. S. des BauGB ist Berlin. Aufgrund des besonderen
Verwaltungsaufbaus Berlins obliegen Aufgaben aus dem BauGB und die
entsprechenden Entscheidungskompetenzen dem Bezirksamt. Die
Zuständigkeit der BVV gem. § 12 BezVG liegt nicht vor. Gem. § 36 Abs. 2
h) BezVG übernimmt das BA Angelegenheiten für die nicht die
Zuständigkeit der BVV begründet ist. Der Bezirksamtsbeschluss gilt als
Beschluss der Gemeinde.
Die Erarbeitung des Rahmenplans hat bereits einen Arbeitsstand erreicht, auf dem
weiter aufgebaut werden kann. Mit einem noch mal zu überprüfenden abgestuften
Beteiligungskonzept mit den Akteuren – Eigentümer, politische Gremien und
betroffene Öffentlichkeit – ist Mitwirkung und Öffentlichkeitsbeteiligung zu
gewährleisten.
Erforderlichenfalls muss dann das bezirkliche Zentren- und Einzelhandelskonzept
für diesen Standort und für das Hauptzentrum Pankow wieder aktualisiert werden
und an das abgestimmte Planungsergebnis angepasst werden. Hierbei wird zurzeit
davon ausgegangen, dass das aktualisierte bezirkliche Zentren- und
Einzelhandelskonzept 2011 in Kürze beschlossen wird und gilt. Sollte dies nicht der
Fall sein, ist nach wie vor das Zentrenkonzept von 2005 gültig, das das ehemalige
Bahngelände beidseitig der Prenzlauer Promenade neutral als
Stadtentwicklungspotenzial ausweist.
Im Arbeitsprozess muss eine Abstimmung mit der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung erfolgen, dass heißt, auch alle vorliegenden
Stadtentwicklungspläne (StEP), als Instrumente der informellen städtebaulichen
Planung, sind Grundlagen für die weiteren Planungen. Hier ist besonders
beachtenswert der StEP Zentren (Senatsbeschluss vom 12.04.2011).
In Folge muss der Flächennutzungsplan (FNP), als vorbereitender Bauleitplan, für
den Bereich der ehemaligen Bahnflächen Pankow geändert werden. Es handelt
sich dabei um ein förmliches Änderungsverfahren. Welcher Verfahrenstyp der
Komplexität der Änderung angemessen ist, muss noch entschieden werden.
Im Anschluss werden ein oder mehrere verbindliche Bauleitpläne (Bebauungspläne
oder vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB) aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt (gem. § 8 Abs. 2 BauGB) oder gleichzeitig mit dem
FNP aufgestellt (Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB).
Auch in dieser Phase sind die Ergebnisse der von der Gemeinde beschlossenen
städtebaulichen Konzepte und Planungen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu
berücksichtigen.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung und eine
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gesetzlich
vorgeschrieben. In welcher Quantität und Qualität zusätzlich öffentlich beteiligt wird,
hängt von der Bedeutung der Planungsvorhaben und dem öffentlichen Interesse ab.
Die Planfestsetzungen der Bebauungspläne bestimmen dann die
Genehmigungsfähigkeit der geplanten und beantragten Bauvorhaben.
2. schriftliche Stellungnahmen
Das Bezirksamt geht davon aus, dass eine im Grundsatz einvernehmliche
Auffassung im Rahmen der Erarbeitung des bezirklichen Zentren- und
Einzelhandelskonzeptes und des Rahmenplans für das Gelände des ehemaligen
Rangierbahnhofs entwickelt wird, so dass auf diese Weise sichergestellt werden
kann, dass die Stellungnahmen des Bezirksamtes gegenüber anderen Gremien und
Behörden inhaltlich mit der BVV im Einklang erfolgen.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Christine Keil
stellv. Bezirksbürgermeisterin
Dr. Michail Nelken
Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft
und Stadtentwicklung