Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK 15 BA, Bebauungsplanentwurf 3-13, 40. BVV am 02.03.11.pdf
Größe
303 kB
Erstellt
17.10.15, 22:20
Aktualisiert
28.01.18, 00:15
Stichworte
Inhalt der Datei
2.36
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
des Bezirksamtes
VI-1243
Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur
Kenntnisnahme § 15 BezVG,
Ursprungsinitiator: Bezirksamt
Beratungsfolge:
02.03.2011
BVV
BVV/40/VI
Betreff: Bebauungsplanentwurf 3-13 für das Gelände zwischen Lerchengraben,
Piesporter Straße, Feldtmannstraße und Berliner Allee im Bezirk Pankow, Ortsteil
Weißensee
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 17.02.2011
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
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ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VI-1243
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
2011
Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Bebauungsplanentwurf 3-13 für das Gelände zwischen Lerchengraben,
Piesporter Straße, Feldtmannstraße und Berliner Allee im Bezirk Pankow,
Ortsteil Weißensee
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am
I.
2011 folgende Beschlüsse gefasst:
Dem Abwägungsergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
zum Entwurf des Bebauungsplans 3-13 vom 21.09.2010 wird zugestimmt.
II. Dem aus der Abwägung der öffentlichen Auslegung hervorgehenden Entwurf des
Bebauungsplans 3-13 vom 21.09.2010 einschließlich Begründung wird zugestimmt.
Begründung
Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 19.10.2010 die Durchführung der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die BVV hat am
03.11.2010 mit Drucksache-Nr. VI-1165 den Beschluss zur Kenntnis genommen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf
3-13 vom 21.09.2010 wurde in der Zeit vom 15.11. bis einschließlich 15.12.2010,
Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr und
Freitag von 8.00 bis 14.00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung, im
Stadtentwicklungsamt, Storkower Straße 97 durchgeführt. Sie wurde durch
Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin (Nr. 45, S. 1829) sowie in der Berliner Zeitung
am 05.11.2010 bekannt gemacht, der Landespressedienst wurde informiert.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wurde in der Amtsblatt- und
Tagespresseveröffentlichung zur Beteiligung der Öffentlichkeit darauf hingewiesen,
dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können. Diese
werden in die abschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander einbezogen. Nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben und ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen
geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder
verspätet gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der Verweis
auf § 47 VwGO wurde in der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung auch in
der Anzeige in der Berliner Zeitung und im Internet auf der Seite des Bezirksamtes
Pankow während der Auslegung veröffentlicht.
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Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den
Plan und die Begründung mit Umweltbericht und die umweltbezogene Stellungnahme zum
Lärmschutz (Lärmgutachten) einsehen und Stellungnahmen hierzu abgeben konnte. Dem
Lärmgutachten war auch die DIN 45691 zur Geräuschkontingentierung beigefügt.
Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des
Bebauungsplanentwurfs und der Begründung im Internet.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
09.11.2010 über die öffentliche Auslegung informiert. Es gab eine Rückäußerung der
Bundesnetzagentur vom 30.11.2010 zu vorhandenen Richtfunkanlagen.
Auswertung der Äußerungen der Öffentlichkeit
Während der öffentlichen Auslegung haben vier Personen die Planunterlagen im
Stadtentwicklungsamt eingesehen.
Es ging ein Schreiben vom 13.12.2010 (Stellungnahme A) von der Berliner
Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) ein. Weitere Stellungnahmen zu den
Grundstücken wurden im Rahmen der Auslegung nicht vorgebracht.
Stellungsnahme A vom 13.12.2010
1. Grundsätzlich kann die Notwendigkeit einer planungsrechtlichen Steuerung der
nutzungsstrukturellen Entwicklung des Geltungsbereichs gut nachvollzogen werden. In
diesem Zusammenhang wird jedoch noch auf einige Punkte aufmerksam gemacht. Durch
den Plan werden erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Um diese
entsprechend auszugleichen, ist eine genaue Kenntnis der im Plangebiet vorkommenden
Tiere und Pflanzen erforderlich. Aus unserer Sicht reicht es nicht aus, sich ausschließlich
auf die Angaben des Umweltatlas Berlin zu stützen und daraus Rückschlüsse auf die dort
vorkommenden Lebewesen abzuleiten. Es wird eine Begehung des Gebietes und damit
zusammenhängende Überprüfung der Bäume auf Nistplätze und Höhlen für dringend
erforderlich gehalten, da es im Umweltbericht heißt, das Vorkommen von Baum- und
Höhlenbrütern sowie Amphibien könne im Bereich des Lerchengrabens nicht
ausgeschlossen werden. Auch wenn der Lerchengraben sich nicht direkt im
Geltungsbereich befindet, heißt es an anderer Stelle, dass der Uferbewuchs z. T. bis in
den Geltungsbereich hineinreicht und damit ist auch dort mit entsprechenden Tierarten zu
rechnen. Auch auf Grund der Angaben zu den Grundstücken Feldtmannstraße 158 und
152 im Umweltbericht sehen wir eine Begehung als unumgänglich. Hier heißt es, dort
finden sich kleinteilige ruderale Brachflächen, die einen Lebensraum für zahlreiche
Wirbellose darstellen. Im Umweltbericht wird außerdem darauf hingewiesen, dass
aufgrund der vorhandenen Gehölze mit vorkommen geschützter Vogelarten zu rechnen
ist, weshalb wir eine genaue Kartierung des Vogelbestandes für den gesamten
Geltungsbereich als notwendig erachten.
Abwägung:
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Begründungstext bzw. im Umweltbericht wird an
mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass durch den Plan für die Baugrundstücke keine
planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft ausgelöst werden, die über das bereits
geltende Baurecht gemäß § 34 BauGB hinausgehen. Für die bestehenden
Baugrundstücke ist somit ein Ausgleichserfordernis entsprechend § 21 Abs. 2 BNatSchG
i.V.m. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht gegeben, da die Eingriffe bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
Nur bei der Grünanlage Berliner Allee 322 mit dem verfolgten Planungsziel einer
gewerblichen Nutzung sowie einer privaten Grünfläche werden Eingriffe in Natur und
Landschaft vorbereitet, für die eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1
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besteht. Für den Eingriff in einen artenarmen Zierrasen wurde ein angemessener
Ausgleich über das vereinfachte Verfahren zur Eingriffsbilanzierung ermittelt. Für den
zerstörten Zierrasen sind stattdessen zusätzlich sechs Bäume zu pflanzen (vgl. textliche
Festsetzung Nr. 5).
Die in der fachlichen Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Natur (AUN) im Rahmen
der Beteiligung der Behörden aufgezeigten naturschutzrechtlichen Belange und
empfohlenen naturschutzrechtlichen Maßnahmen wurden berücksichtigt.
Die entlang dem Lerchengraben mit Baum- und Gehölzbestand bewachsene Fläche im
Geltungsbereich soll aufgrund ihrer ökologischen Bedeutung als nichtüberbaubare
Fläche festgesetzt und zudem als Fläche B und C mit Bindungen für Bepflanzungen und
Erhaltung belegt werden (vgl. textliche Festsetzung Nr. 6). Damit sollen die vorhandenen
Bäume, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen erhalten werden. Ebenso sollen alle
vorhandene Bäume auf dem Grundstück Berliner Allee 322 (Fläche A) erhalten werden
(vgl. textliche Festsetzung Nr.°5). Die Flächen entlang des Lerchengrabens sollen durch
die „Grünfestsetzungen“ planungsrechtlich als Lebensraum für Pflanzen und Tiere
dauerhaft gesichert werden.
Eine Begehung und Überprüfung der Bäume auf Nistplätze, Höhlen und eine
flächendeckende Kartierung des Vogelbestandes ist im Verfahren nicht erforderlich, da
kein Eingriff in den Gehölzbestand erfolgen soll.
Für bestehende Bäume, auch außerhalb der Pflanzbindungsflächen, greifen nach wie
vor die Regelungen der Baumschutzverordnung und des besonderen Artenschutzes
nach § 44 BNatschG auf der Vollzugsebene. Die Baumstandorte sind bereits in der
Planzeichnung zur Offenlegung dargestellt.
Baumhöhlen sind nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützt. Für den
Fall, dass zum Zeitpunkt von Baumaßnahmen, Baumhöhlen vorhanden wären, müsste
durch die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Ausnahme,
von den Verbotstatbeständen bei einer genehmigten Fällung der Bäume in Aussicht
gestellt werden. Da es gemäß der fachlichen Stellungnahme des AUN über die
europarechtliche geschützten Vogelarten hinaus keine Hinweise auf das Vorkommen
streng und/oder besonders geschützter Arten gibt, bedarf es keiner
artenschutzrechtlichen Untersuchung. Die im Gewerbegebiet vorhandenen kleinteiligen,
temporär ungenutzten Flächen (ruderale Brachflächen) stellen einen Lebensraum für
eine Vielzahl von Wirbellosen dar. Ein Verbotstatbestand i. S. d. § 44 BNatSchG liegt für
die national geschützten Arten nicht vor.
Im Umweltbericht wird bereits dargelegt (S. 26), dass zudem die in dem Plangebiet
vorkommenden Brutvögel im räumlichen Umfeld – wie z.B. in der angrenzenden
Stadtrandsiedlung Malchow und den Bitburger Teichen Ersatzlebensräume finden.
Damit liegen die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vor, wonach die
ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden muss.
Da es aber nicht ausgeschlossen ist, dass sich zukünftig weitere besonders und/oder
streng geschützte Arten auf den gewerblich genutzten Flächen ansiedeln, sind vom
jeweiligen Bauherrn zum Zeitpunkt von geplanten Baumaßnahmen die entsprechenden
Vorkehrungen zu treffen ggf. ist ein Antrag auf Ausnahme nach § 44 BNatSchG zu
stellen.
Diese eventuelle Betroffenheit besteht jedoch grundsätzlich unabhängig von den
Festsetzungen des Bebauungsplans.
Im Begründungstext (Seite 44) wurde bereits dargelegt, dass durch die jeweiligen
Bauherren die artenschutzrechtlichen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zu
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beachten sind. Zur Vermeidung von Verbotsverletzungen gemäß § 44 BNatSchG soll der
Baubeginn außerhalb der Brut- und Aufzuchtszeit erfolgen. Sofern die Beseitigung von
Vegetation einschließlich von Bäumen unvermeidbar ist, ist zu gewährleisten, dass
freibrütende Vögel weder verletzt noch deren Gelege zerstört werden und das
Aufzuchtgeschehen ungehindert bis zur Selbständigkeit der Jungvögel ablaufen kann.
Beim Abriss von Gebäuden sind diese zuvor auf Fledermäuse und Gebäudebrüter zu
überprüfen. Die Maßnahmen sind grundsätzlich außerhalb der Fortpflanzungsperiode
durchzuführen. Weiterhin bedarf es vor der Maßnahme einer fachkundigen Kontrolle.
Notwendige Fällungen bzw. Rodungen sind in der Zeit vom 01.10. bis 29.02.
durchzuführen, so dass eine Beeinträchtigung während der Vogelbrutzeit vermieden
werden kann.
2. Bei der Durchführung der Planung kommt es zum Verlust von
naturhaushaltswirksamen Flächen, so dass wir in diesem Zusammenhang noch einmal
auf die Ziele des Landschaftsprogramms hinweisen möchten. Dieses sieht für den
Geltungsbereich als Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und
Fauna z. B. Dach- und Fassadenbegrünung vor. Diese kann in Form einer textlichen
Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Eine solche Maßnahme ist
auch aus klimatischen Gründen sehr sinnvoll. Das Gebiet gehört laut der aktuellen
Bewertungskategorie der VDI-Richtlinie 3785 zu den klimatischen Belastungsgebieten,
die einen Durchlüftungsmangel und eine überdurchschnittliche Wärmebelastung
aufweisen. Zur Verbesserung der klimatischen Verhältnisse ist es sinnvoll, den
Vegetationsanteil zu erhöhen, was auch durch Dach- und Fassadenbegrünung erreicht
werden kann. Positiv auf den Vegetationsbestand würde sich auch das Stehenlassen der
vorhandenen Bäume auswirken. Für das weitere Vorgehen wäre es also sinnvoll, eine
dem Baumbestand angepasste Gebäudeplanung vorzunehmen.
Abwägung:
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die gemäß der Umweltprüfung ermittelten Auswirkungen
und Empfehlungen wurden in die Abwägung einbezogen. Hinsichtlich Fassaden- und
Dachbegrünung ist im Begründungstext (Seite 44) dargelegt, dass aufgrund der hiermit
verbundenen erheblichen Einschränkung bei der baulichen Ausführung und Gestaltung
der Gebäude auf eine verbindliche Festsetzung im Bebauungsplan verzichtet werden
soll, jedoch die konkrete Projektgestaltung in Eigenverantwortung durch den
Bauherren/Architekten vorzunehmen ist und hierbei auch Begrünungsmaßnahmen
einbezogen werden können. Dies schließt auch Maßnahmen zur Dach- und
Fassadenbegrünung ein. Für eine verbindliche Festsetzung im Bebauungsplan gibt es
keine städtebauliche Begründung, da durch den Bebauungsplan auf den
Baugrundstücken keine Eingriffe ausgelöst werden, die nicht nach geltendem
Planungsrecht zulässig sind. Die Obergrenzen der baulichen Nutzung gemäß § 17
Abs. 1 BauNVO werden eingehalten.
Es sollen bereits Minderungsmaßnahmen durch die textlichen Festsetzungen Nr. 6 bis 8
planungsrechtlich gesichert werden. Aufgrund der ökologischen Bedeutung des
zusammenhängenden Baum- bzw. Gehölzbestandes entlang des Lerchengrabens im
Norden des Geltungsbereiches soll diese Fläche als nicht überbaubare Fläche
festgesetzt und zudem als Fläche B und C mit Bindungen für Bepflanzungen und
Erhaltung belegt werden (vgl. textliche Festsetzung Nr. 6).
Zur Verminderung der Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima, Biotope sowie
Landschaftsbild werden Mindestbepflanzungen mit einheimischen Bäumen bzw.
Gehölzen und eine weitgehende Erhaltung geschützter Einzelbäume, insbesondere auf
dem Grundstück Berliner Allee 322 (vgl. textliche Festsetzung Nr. 5) sowie die
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Anpflanzung von einheimischen Bäumen auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen (vgl. textliche Festsetzung Nr. 7) und auf den Stellflächen (vgl.
textliche Festsetzung Nr. 8) festgesetzt. Insbesondere soll als klimatisch wirksame
Struktur der gesamte Gehölzbestand entlang des Lerchengrabens im Norden des
Plangebiets erhalten werden.
Weitere Pflanzbindungen lassen sich aus den Ergebnissen der Umweltprüfung nicht
begründen.
Mit den geplanten Grünfestsetzungen wird den Zielstellungen des
Umweltschutzes in angemessenem Umfang entsprochen werden.
Das bestehende Gewerbegebiet ist bereits weitgehend mit Gewerbebauten bebaut und
z. T. mit Bäumen bepflanzt. Eine konkrete Planung der Gebäudestandorte würde eine
wesentliche Einschränkung bei der Gestaltung und baulichen Entwicklung des Gebietes
bedeuten und wäre im Gewerbegebiet städtebaulich nicht begründbar. Bei einer
konkreten Projektgestaltung ist daher die Berücksichtigung der vorhandenen Bäume im
vorgegebenen planungsrechtlichen Rahmen in Eigenverantwortung unter Beachtung
der Regeln der Baumschutzverordnung durch den Bauherren/Architekten
vorzunehmen.
3. Abschließend werden noch einmal die Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter
Beeinträchtigungen während der Bauphase bekräftigt. Die im Umweltbericht
beschriebenen Maßnahmen wie z. B. die Durchführung von Rodungen außerhalb der
Brutzeit, Absperrungen und Markierungen der Baustelleneinrichtungsflächen sowie die
Sicherung vorhandener Gehölze während der Bauzeit sollten unbedingt beachtet
werden.
Abwägung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die im Umweltbericht S. 31 aufgeführten
Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen während der Bauphase
wurden auch im Begründungtext S. 44 dargelegt.
Äußerungen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes 3-13 ging
eine Stellungnahme (B) der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu Richtfunkanlagen ein.
Stellungsnahme B vom 30.11.2010:
Die BNetzA teile gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom
22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst
betreibe sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA könne aber in Planungs- und
Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor
Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und
Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber
identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit würden die regionalen
Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber
frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu
informieren.
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter
20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der
BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe könne daher allgemein verzichtet
werden. Im vorliegenden Fall werde davon ausgegangen, dass diese Höhe jedoch
erreicht bzw. überschritten wird.
Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf.
eintretenden Störsituationen könne die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des
Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüfe die BNetzA lediglich das
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Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer
Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung
der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen
können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten
Flächennutzung erforderlichen Information könnten deshalb nur die
Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem sei die BNetzA von den Richtfunkbetreibern
nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern
der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes könnten diese
Angaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden.
Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine Überprüfung des
angefragten Gebietes durchgeführt. Der Anlage könne man die dazu ermittelten
Koordinaten (13°28’15,0’’/52°33’58,0’’–13°28’36,0’’/52°33’47,0’’) des Prüfgebiets
(Fläche eines Planquadrats mit dem NW-und dem SO-Wert) sowie die Anzahl (9
Richtfunkstrecken) der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zuPunkt-Richtfunkstrecken entnehmen.
In Berlin sind außerdem Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da
beim Punkt-zu-Punkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer
Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die
Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet direkt betroffen sei (Anlage 2).
Bei den Untersuchungen seien Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht
berücksichtigt worden.
Die anliegen Übersichten geben Auskunft über die als Ansprechpartner in Frage
kommenden Richtfunkbetreiber. Zum vorsorglichen Ausschließen von
Richtfunkstörungen wird vorgeschlagen, man solle sich mit den Betreibern in
Verbindung setzen, um ihre Einbeziehung in die weiteren Planungen zu
gewährleisten.
Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte
Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen
Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht
mehr zutreffend. Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, die erteilte
Auskunft nur für das Datum der Mitteilung gilt.
Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die
Planungen nicht beeinträchtigt.
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sehe für die Verlegung
öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch
geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff
TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber dieser
Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen.
Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der
Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher
Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87 f GG einen Versorgungsauftrag
des Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange“ war. Nach Ansicht der
Bundesnetzagentur müssten jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher
Telekommunikationslinien beteiligt werden. Es wird jedoch empfohlen, die in Berlin
bereits tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die
die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen.
Abwägung:
Die Hinweise der Bundesnetzagentur werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis,
dass in dem Gebiet neun Richtfunkstrecken von mehreren Betreibern genutzt werden,
wird in die Begründung aufgenommen.
Bei den Betreibern von Richtfunkanlagen handelt es sich nicht um Träger öffentlicher
Belange. Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz, es handelt sich um eine
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unternehmerische Tätigkeit mit entsprechendem Risiko. Die Unternehmen sind selbst
verpflichtet, sich über Veränderungen in ihrem Betriebsbereich zu informieren. Dies kann
z.B. im Rahmen der öffentlichen Auslegung geschehen. Darüber hinaus können bei
Beeinträchtigungen der Richtfunkstrecke technische Maßnahmen zur Überwindung
möglicher Hindernisse erwogen werden. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Freihaltung
einer Richtfunkstrecke.
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch eine Neubebauung im Geltungsbereich
sind nicht sehr wahrscheinlich. Durch den Bebauungsplan sollen im Wesentlichen die
vorhanden, gewerblich genutzten Flächen als Gewerbegebiet gesichert werden. Der
größte Teil des Gewerbegebietes ist bereits bebaut und genutzt.
In den im Geltungsbereich östlich gelegenen Teilflächen GE 7 und GE 8 soll die
Oberkante (66,0 über NHN) von gewerbetypischen Baukörpern auf 14 m über Gelände
begrenzt werden. Die Bauhöhe liegt damit wesentlich unter 20 m. Eine Beeinträchtigung
von Richtfunkanlagen durch die mögliche geringe Bauhöhe ist somit nicht anzunehmen.
Für die übrigen Teilflächen soll keine maximale Gebäudeoberkante festgesetzt werden,
um die größtmögliche Freizügigkeit bei der Entwicklung der Teilflächen zu gewähren.
Das Maß der baulichen Nutzung soll hier in ausreichendem Umfang durch die zulässige
GRZ und die BMZ geregelt werden. In diesen Fall könnten für Gewerbebauten auch
Höhen von 20 m erreicht oder überschritten werden. Es sind auch hier keine
Änderungen durch ggf. vorhandene Richtfunkstrecken zu erwarten. Da
Richtfunkstrecken, sofern diese beeinträchtigt würden, im Zuge einer Neubebauung in
Verhandlung mit dem Bauherrn / Eigentümer über ggf. erforderliche technische
Installationen beibehalten werden können. Ein Anspruch auf Freihaltung von
Richtfunkstecken, wie oben ausgeführt, besteht nicht.
Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteilung zum Bebauungsplanentwurf:
Die Hinweise der Bundesnetzagentur werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis,
dass in dem Gebiet derzeit neun Richtfunkstrecken von mehreren Betreibern genutzt
werden, wird in die Begründung übernommen.
Den Hinweisen von der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. auf eine
Begehung des Gebietes, Überprüfung der Bäume auf Nistplätze, eine flächendeckende
Kartierung des Vogelbestandes und auf die Schaffung von zusätzlichem Grün wurde
nicht gefolgt, da kein Eingriff in den Gehölzbestand erfolgen soll. Der Hinweis zur
Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen während der Bauphase wurde zur
Kenntnis genommen, da diese bereits in der Begründung dargelegt sind.
Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit ergeben sich keine neuen Aspekte, die zu
Änderungen der Ziele und Festsetzungen des Bebauungsplanes 3-13 vom 21.09.2010
führen.
Redaktionelle Ergänzung:
Da die DIN 45691 zur Geräuschkontingentierung noch nicht als technische
Baubestimmung eingeführt wurde, wird im Interesse der Rechtssicherheit unter
„Hinweis“ zu den textlichen Festsetzungen Folgendes auf der Planzeichnung ergänzt:
„Die DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin,
Stadtentwicklungsamt kostenfrei eingesehen werden.“
Inzwischen wurde der neue „Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe“ vom
Senat von Berlin beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde daher unter
I.3.2.1 StEP Gewerbe um folgenden Absatz ergänzt:
8
„Der Senat von Berlin hat am 25. Januar 2011 den neuen „Stadtentwicklungsplan
Industrie und Gewerbe – Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich“
(StEP Industrie und Gewerbe) beschlossen. Die ehemals eigenständigen Konzepte
„Stadtentwicklungsplan Gewerbe“ (StEP Gewerbe) und „Entwicklungskonzept für den
produktionsgeprägten Bereich“ (EpB, siehe unter 3.3,) wurden zusammengeführt. Die
städtebaulichen Ziele sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplan 3-13 gleich
geblieben.“
Die Begründung zum Bebauungsplan 3-13 wurde gemäß § 9 Abs. 8 BauGB erstellt.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
a. Durch eine Veräußerung des landeseigenen Grundstücks Berliner Allee 322 als
Gewerbegebietsfläche / private Grünfläche über den Liegenschaftsfonds Berlin
können Einnahmen erzielt werden.
Bei einer Veräußerung entfallen künftig Pflege- und Unterhaltungskosten.
b. Die Berücksichtigung einer Trasse für die Erweiterung der Berliner Allee durch die
eingetragenen Baugrenzen im Bebauungsplan erzeugt keine
Übernahmeverpflichtung Berlins. Die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück
Berliner Allee 314 genießt Bestandsschutz.
c. Der geplante Ausbau der Berliner Allee ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens und erzeugt somit keine haushaltsmäßigen
Auswirkungen.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
siehe Anlage
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Anlage
Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen
Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21
auf
eine
nachhaltige
Den Fraktionen der BVV wird je eine CD-Rom mit Dateien des B-Planentwurfs 3-13
vom 21.09.2010 und Begründung im pdf-Format durch das Stadtentwicklungsamt
übergeben.
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Dr. Michail Nelken
Bezirksstadtrat für Kultur,
Wirtschaft und Stadtentwicklung
9
Anlage
Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21
Nachhaltigkeitskriterium
keine Auswirkungen
1. Fläche
- Versiegelungsgrad
2. Wasser
- Wasserverbrauch
3. Energie
- Energieverbrauch
- Anteil erneuerbarer Energie
4. Abfall
- Hausmüllaufkommen
- Gewerbeabfallaufkommen
5. Verkehr
- Verringerung des Individual
verkehrs
- Anteil verkehrsberuhigter Zonen
- Busspuren
- Straßenbahnvorrangschaltungen
- Radwege
6. Immissionen
- Schadstoffe
- Lärm
7. Einschränkung von Fauna
und Flora
8. Bildungsangebot
9. Kulturangebot
10. Freizeitangebot
X
negative Auswirkungen
quantitativ
qualitativ
Bemerkungen
X
X
X
X
X
X
x
x
x
x
11. Partizipation in Entscheidungsprozessen
12. Arbeitslosenquote
13. Ausbildungsplätze
14. Betriebsansiedlungen
15. wirtschaftl. Diversifizierung
nach Branchen
positive Auswirkungen
quantitativ qualitativ
X
x
X
X
x
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §
3 Abs. 2 BauGB