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VzK§15 BA.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§15 BA.pdf
Größe
7,1 MB
Erstellt
17.10.15, 22:27
Aktualisiert
28.01.18, 00:01

Inhalt der Datei

2.32 Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG des Bezirksamtes VI-1353 Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG, Ursprungsinitiator: Bezirksamt Beratungsfolge: 29.06.2011 BVV BVV/43/VI Betreff: Bebauungsplanentwurf 3-8 für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen: Siehe Anlage Berlin, den 21.06.2011 Einreicher: Bezirksamt Ergebnis: x ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE zurückgezogen Drs. VI-1353 Bezirksamt Pankow von Berlin 2011 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplanentwurf 3-8 für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:  Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:  Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 2011 beschlossen: I. Der Bebauungsplan 3-8 wird, als Bebauungsplan der Innenentwicklung, gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. II. Dem Ergebnis der Auswertung, Abstimmung und Abwägung zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der daraus hervorgehenden Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans 38 wird zugestimmt. III. Für den Entwurf des Bebauungsplans 3-8 vom 26. Mai 2011 einschließlich Begründung soll gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Parallel dazu sollen aufgrund der Änderungen des Bebauungsplanentwurfs 3-8 die Behörden erneut gemäß § 4a Abs. 3 BauGB beteiligt werden. Während der Beteiligungen werden der Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung im Internet präsentiert. Begründung Zur planungsrechtlichen Sicherung von Flächen für die Errichtung einer im Wohngebiet um die Bötzowstraße dringend benötigten Sporthalle hatte das Bezirksamt Pankow von Berlin am 09.05.2006 beschlossen, den Bebauungsplan 3-8 für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 aufzustellen (BA Nr. V-1281/2006). Der Beschluss wurde am 2. Juni 2006 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 1938 bekannt gemacht. Die BVV hat den Aufstellungsbeschluss mit Drucksache Nr. V-1280/06 am 17.05.2006 zur Kenntnis genommen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, nach § 4 Abs. 1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 3-8 erfolgte mit Schreiben vom 07.07.2006. 2 Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 18. bis 29. September 2006. Aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren ergaben sich keine Änderungen des Bebauungsplanentwurfs 3-8. Die vorgebrachten Anregungen und die dazu vorgenommene Abwägung sind in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-8, im Abschnitt IV „Verfahren“ unter Punkt 3 und 4 dargelegt. Die Grundstücke befanden sich im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße. Mit der Aufstellung des B-Plans 3-8 und der Weiterführung des Verfahrens soll das Sanierungsziel für diesen Bereich, dargestellt im Rahmenplan für die Sanierung, Stand 1/2007, (ABl. S. 1760) planungsrechtlich über den Zeitraum der Sanierung hinaus gesichert werden. Das Erfordernis zur Sicherung zusätzlicher Flächen für den Gemeinbedarf Schule / Anlage für sportliche Zwecke besteht auch nach Aufhebung des Sanierungsgebietes durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. April 2011 (GVBl. S. 170) fort. Die Errichtung der Sporthalle ist Bestandteil der Investitionsplanung des Landes Berlin. Es sind aber noch nicht alle benötigten Grundstücke landeseigen. Zu I. Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) ist u. a. das Baugesetzbuch geändert worden. Durch den damit neu eingeführten § 13a des Baugesetzbuchs werden für Bebauungspläne der Innenentwicklung Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung und – beschleunigung eröffnet. Da der B-Plan 3-8 der Sicherung einer Anlage für sportliche Zwecke im Zusammenhang mit Schulstandorten auf vor dem Zweiten Weltkrieg bebauten Kriegslücken, innerhalb eines innerstädtischen Wohngebiets, dient und eine (andere) Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, soll von den Verfahrenserleichterungen Gebrauch gemacht werden. Die hierfür erforderlichen in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt:  Die bei Durchführung des B-Plans voraussichtlich versiegelte Grundfläche wird den Schwellenwert (von 20.000 m²) des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht erreichen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-8 umfasst insgesamt ca. 3.200 m². Das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte Nutzungsmaß mit einer GRZ von 0,7 für die Gemeinbedarfsfläche würde eine maximal zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO von 1.745 m² ergeben.  Eine Überschreitung des o.g. Schwellenwertes ist auch nicht durch Planungsvorhaben zu erwarten, die derzeit im ehemaligen Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße ebenfalls nach § 13a BauGB aufgestellt werden (Bebauungspläne IV-36, 3-30B, 3-33). Sie stehen zum Bebauungsplan 3-8 nicht in einem engen räumlichen bzw. sachlichen Zusammenhang. Es wird mit dem Bebauungsplan 3-8 kein Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.   Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher 3 Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). Nach Aussage des Amtes für Umwelt und Natur handelt es sich um ein kleines Plangebiet mit antropogen geprägten Biotopstrukturen in relativ isolierter Innenstadtlage (Begehung 7/2007). Es wurden dabei gemeinschaftlich geschützte Vogelarten festgestellt. Dies steht einer Anwendung des § 13a BauGB jedoch nicht entgegen. Die Belange des Artenschutzes sind unabhängig von den Verfahrenserleichterungen des § 13a BauGB regelmäßig nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu ermitteln und bei der Abwägung zu berücksichtigen. Daher wird der Bebauungsplan 3-8 gemäß § 13a Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Den Behörden wurde dies bereits im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 14.07.2009 mitgeteilt. Die Bekanntmachung der Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans 3-8 gem. § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB für die Öffentlichkeit erfolgt im Amtsblatt für Berlin zusammen mit der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung. Zu II. Abwägung und Ergebnis der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Grundlage für den Bebauungsplanentwurf 3-8, zu dem die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt wurden, bildete ein in Abstimmung mit dem Amt für Schule und Sport vom Immobilienservice, Fachbereich Hochbau, im Juli 2007 erstelltes Einordnungskonzept für eine Sporthalle mit drei Hallenteilen. Der vom Fachbereich Hochbau ermittelte Bedarf von drei Hallenteilen für zwei Schulen (Standorte in der Pasteurstraße 7/11 und Pasteurstraße 10, 12) sollte im Ergebnis der Untersuchung auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 in einer Ebene angeordnet werden. Die dem Bedarf entsprechende erforderliche Geschossfläche ergab bei der beabsichtigten Anordnung in einer Ebene eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und somit eine fast vollständige Überbauung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 69. Mit Schreiben vom 14.07.2009 wurden zu diesem Stand des Bebauungsplans 3-8 insgesamt 34 Träger öffentlicher Belange aufgefordert, Stellung zu nehmen, von denen 29 geantwortet hatten. Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:        Stellplätze für Behinderte bzw. Fahrradstellplätze, Abstandsflächen, Sporthalle: Kosten und Finanzierung, Bestätigung des Bedarfs, Größe und Funktion, Umwelt- und Artenschutz, Denkmalschutz, Kabel- und Leitungsbestand, Energie. 4 In der Stellungnahme des Fachbereichs Hochbau vom Juli 2009 wurde die Größe der notwendigen Geschossfläche korrigiert, da der Anteil der Nebenflächen beim ersten Konzept von 2007 als zu gering eingeschätzt wurde. Angesichts der hieraus resultierenden überbaubaren Grundstücksfläche, die einer GRZ von 0,9 - statt der bisherigen GRZ von 0,8 – entsprochen hätte, wurden die bisherigen Entwurfsüberlegungen in Frage gestellt, weil dieser hohe Überbauungsgrad mit gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen und den Zielen des Umwelt-, insbesondere des Bodenschutzes, kaum vereinbar ist. Das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange führte daher zu neuen Entwurfsüberlegungen. Es sollte unter Berücksichtigung städtebaulich-architektonischer Gestaltung untersucht werden, ob eine flächensparendere Lösung für den Bau der Sporthalle möglich ist. Für die Konkretisierung der Planinhalte des Entwurfs des B-Plans 3-8 erfolgte daher eine weitere Abstimmung mit einzelnen Fachabteilungen. Folgende wesentlichen städtebaulichen Zielstellungen bzw. Kriterien sollten bei der Planung Berücksichtigung finden:  Die Festsetzungen sollen eine angemessene Bebauungsdichte ermöglichen und einen größtmöglichen Gestaltungsspielraum für die spätere Umsetzung der baulichen Anlage (Sporthalle) zulassen.  Die Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse der seitlich und rückwärtig angrenzenden (überwiegend Wohn-) Bebauung soll durch entsprechende Abstandsregelungen gewährleistet sein.  Eine Blockrandbebauung (straßenseitig in der Dietrich-Bonhoeffer-Str.) gemäß angrenzender Bebauung, deren Traufhöhe ca. 18,5 m beträgt, soll ermöglicht/ ausgeschöpft werden. Mit Schreiben vom 15.02.2010 wurden folgende drei Fachabteilungen des Bezirksamts Pankow aufgefordert, zu den jeweiligen, in dem Schreiben genannten Sachverhalten/Fragen Stellung zu nehmen: 1. Abt. Jugend und Immobilien, Immobilienservice, Fachbereich (FB) Hochbau  Werden die Baugrundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 vollständig für den Bau einer Sporthalle mit drei Hallenteilen benötigt?  Können ggf. nicht zwingend für den Bau der Sporthalle erforderliche Flächen einer Nutzung als Schulfreifläche oder anderen schulischen Nutzungen zugeführt werden?  Kann für den Fall einer flächensparenderen Lösung für den Bau der Sporthalle auf den Erwerb eines Teils der (privaten) Grundstücke verzichtet werden? 2. Abt. Gesundheit, Soziales, Schule und Sport, Amt für Schule u. Sport Ist die Wettkamptauglichkeit dieser Sporthalle erforderlich? Besteht noch zusätzlicher Bedarf an Flächen oder Räumlichkeiten für schulische Nutzungen, der die Inanspruchnahme der jetzt im Geltungsbereich befindlichen Grundstücke erfordern würde? Sollen im Bedarfsfall bei ebenerdiger Anordnung der drei Hallenteile in darüber liegenden Geschossen schulische Nutzungen eingeordnet werden? Ist eine flache Sporthallenvariante zu bevorzugen oder sollte auf jeden Fall ein Stapelkompromiss erreicht werden um zusätzliche Freiflächen zu gewinnen? Würde eine nutzbare Freianlage auf dem Sporthallendach in Frage kommen?     5 3. Abt. Kultur, Wirtschaft u. Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Untere Denkmalschutzbehörde  Bestehen aus denkmalpflegerischer Sicht Bedenken, wenn im Abstand von ca. 6 m (Abstandsbreite des Lichthofs zwischen Schulstandort Pasteurstr. 7/11 und geplanter Sporthalle) die Höhe der zukünftigen baulichen Anlage/Sporthalle ca. 10 m (Mindesthöhe) beträgt bzw. sich bis auf ca. 18,5 m erhöht?  Kann eine generell eingeschossige Verbindung auch an einem anderen Standort in der Abstandsfläche/Lichthoffläche errichtet werden? In Bezug auf die gestellten Fragen verwies der Fachbereich Hochbau darauf, dass nur ein konkreter Entwurf zu einer reellen Bewertung der Flächenbedarfe führen könne und der Fachbereich Hochbau dafür aber nicht die erforderlichen Kapazitäten besäße. Auch die Untere Denkmalschutzbehörde verwies darauf, dass eine Prüfung der denkmalrechtlichen Zulässigkeit nur anhand aussagefähiger Planzeichnungen durchgeführt werden könne. Gemäß der Stellungnahme des Amts für Schule und Sport ist bei der Bewertung eines Standorts für den Neubau einer Sporthalle in erster Linie das Kriterium der Ausführbarkeit einzuschätzen bzw. die Anforderungen für den Schulsport müssen erfüllt sein. Demnach ist vorrangig die Nutzbarkeit des Sporthallenbaus entscheidend und erst in zweiter Linie die Wettkampftauglichkeit sowie die Kompensation des bestehenden Defizits an Pausenfreiflächen und ungedeckten Sportflächen am Standort Pasteurstraße 7/11. Die nicht abschließend geklärten Fragen zur sinnvollen und notwendigen Inanspruchnahme von (privaten) Grundstücken für die geplante Sporthalle führten im Einvernehmen mit den einbezogenen Fachabteilungen dazu, eine Machbarkeitsstudie erstellen zu lassen, um insbesondere den tatsächlichen Flächenbedarf ggf. durch eine flächensparendere Bauweise zu untersuchen. Zudem sollten neben der denkmalrechtlichen Zulässigkeit die Anforderungen an den Schul- (Mindestraumprogramm) und Vereinssport sowie die funktionelle Anbindung an den angrenzenden Schulstandort geprüft werden. Die Machbarkeitsstudie konnte durch die Sanierungsbeauftragte S.T.E.R.N. GmbH kurzfristig ermöglicht/finanziert werden. Mit folgenden Anforderungen/Fragestellungen wurde diese Untersuchung beauftragt:      Städtebauliche, architektonische Gestaltung, Einbindung in die Umgebungsbebauung, Funktionale Anforderungen, Schul- und Vereinsnutzung, Außenraumkonzepte, Anforderungen an die innere und äußere Erschließung, Behindertengerechtigkeit, Stellplätze, Entwässerungskonzept, Sicherheit, Baurechtliche Aspekte, Abstandsfläche, Belange der Nachbargrundstücke, Wirtschaftliche Auswirkungen, Kostenschätzung, Betriebskosten, Energieeinsparung. Zusätzlich sollten folgende Funktionen/Belange berücksichtigt und untersucht werden:  Dachbegrünung,  Nutzungen für Schulzwecke, zusätzliche Freiflächen,  Sportfreifläche auf dem Dach,  Zusätzliche Fläche für Vereinsnutzung,  Konstruktive Vorhaltung für Erweiterungsoptionen. 6 Die Machbarkeitsstudie wurde in stetiger Abstimmung und Einbeziehung der betreffenden Fachabteilungen (von Mai bis Aug. 2010) erarbeitet. Auf der Grundlage der Aufgabenstellung wurden zwei Grundvarianten herausgearbeitet. Die untersuchten Grundvarianten beinhalteten eine Dreifeldsporthalle und als Alternative die Variante zweier übereinander gestapelter Zweifeldsporthallen. Die Untersuchung ergab, dass für die Errichtung allein des Baukörpers in beiden Varianten die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 ausreichend sind. Im Ergebnis dieser Studie wurde eine gestapelte Vierfach-Sporthalle (2x2 Hallenteile) aus funktionaler und denkmalschutzrechtlicher Sicht bevorzugt. Diese Sporthallenvariante ermöglicht die Umsetzung des Mindestraumprogramms, einen separaten Zuschauerbereich sowie zusätzliche Flächen für die Vereinsnutzung. Mit dieser gestapelten Vierfach-Sporthalle wird im Gegensatz zur Dreifach-Sporthalle zudem ein geringerer Verbindungsbau und damit ein geringerer Eingriff in das denkmalgeschützte Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 erforderlich. Auch aus städtebaulicher Sicht ist die Stapelvariante in Bezug auf die Traufhöhe der angrenzenden Bebauung (18,5 m Traufhöhe des Gebäudes Dietrich-BonhoefferStraße 5) vorzuziehen. Aufgrund des hohen Bedarfs an gedeckten Sportflächen sowie der in diesem innerstädtischen Bereich mangelhaften Versorgung mit ungedeckten Sportflächen sollte nach Auffassung der zuständigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Möglichkeit für die Errichtung einer Sporthalle mit vier Hallenteilen trotz der höheren Kosten unbedingt genutzt werden. Nach den abgestimmten Ergebnissen der Machbarkeitsstudie werden die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6, 7 und teilweise 8 für die Errichtung des Baukörpers der Vierfach-Sporthalle benötigt. Die verbleibende Freifläche des Grundstücks DietrichBonhoeffer-Straße 8 sowie das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 werden zur Gewährleistung der aus dem Bauwerk der Sporthalle und dessen Nutzung erwachsenden Abhängigkeiten bezüglich der Erschließung und einer störungsarmen und gefahrenfreien Abwicklung der Verkehrsströme (§ 16 Abs. 2 BauO Bln) (Fahrradstellplätze, Behindertenstellplatz), der Sicherheit (Stauraum vor dem Eingang der Sporthalle, Aufstellfläche für die Feuerwehr) sowie bezüglich städtebaulich vertretbarer Dichtewerte und ökologischer Belange ebenfalls benötigt. Eine Aufenthaltsfläche auf dem Sporthallengrundstück ist auch vor dem Hintergrund des Pausenfreiflächendefizits am Schulstandort Pasteurstraße 7/11 erforderlich. Das Abstimmungsergebnis zur Machbarkeitsstudie bildete gemeinsam mit den übrigen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB die Grundlage für die Abwägung zu den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8. Die Planzeichnung zum Bebauungsplan 3-8 wurde wie folgt geändert:      Reduzierung der GRZ von 0,8 auf 0,7 Festsetzung der TH von 61,8 m über NHN entsprechend der angrenzenden Bebauung (entspricht einer TH von ca. 18,5 m über Gehweg) Einschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche auf die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6, 7 und (tlw.) 8 Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr. 1, die den Anbau an die rückwärtige Grundstücksgrenze und somit die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen ermöglicht Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr. 3 zur Dachbegrünung Unabhängig von den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie wurden die folgenden zwei textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen: 7   Textliche Festsetzung Nr. 2 zur Verwendung bestimmter Brennstoffe Textliche Festsetzung Nr. 4, wonach die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung ist Die Begründung zum Entwurf des Bebauungs-Plans 3-8 wurde entsprechend fortgeschrieben. Aufgrund der Änderungen des Bebauungsplanentwurfs 3-8 wird eine erneute Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Diese soll nach § 4a Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Zu III. Der Entwurf des B-Plans 3-8 soll mit der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich im Stadtentwicklungsamt ausgelegt werden. Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten für die öffentliche Auslegung die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entsprechend, in dem der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden kann. Da von einer Gemeinbedarfseinrichtung mit der Zweckbestimmung „Schule/Anlage für sportliche Zwecke, Sporthalle“ die Öffentlichkeit allgemein berührt ist, soll weder die Frist noch der Kreis der Beteiligten eingeschränkt werden. In der ortsüblichen Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung wird darauf hingewiesen, dass das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird. Parallel hierzu wird der Bebauungsplanentwurf vom 26. Mai 2011 mit seiner Begründung im Internet präsentiert. Über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung erhält die BVV zu gegebener Zeit Kenntnis. Haushaltsmäßige Auswirkungen Für die Umsetzung der Planung, die Errichtung der Sporthalle, entstehen dem Land Berlin Kosten für den Grunderwerb, die Herstellung der Schulsportanlage und Ordnungsmaßnahmen. Mit dem Erwerb der privaten Grundstücksflächen war im Rahmen der Sanierungsmaßnahme für das Gebiet Prenzlauerberg – Bötzowstraße die für das Land Berlin tätige Grundstückstreuhänderin, die DSK (Deutschen Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG) beauftragt. Folglich waren die erforderlichen Mittel für den Erwerb im Wirtschaftsplan der DSK enthalten. Das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 konnte bereits im Juni 2010 durch die DSK erworben werden, das Grundstück Dietrich Bonhoeffer Straße 8 wurde im April 2011 erworben. 8 Das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße wurde mit der Zwölften Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. April 2011 (GVBl. S. 170) aufgehoben. Nach der Aufhebung werden keine Maßnahmen mehr aus Sanierungsmitteln finanziert. In der bestätigten Investitionsplanung für den Zeitraum 2009-2013 war die Instandsetzung der Schule Pasteurstraße 7/11 und der Neubau einer Sporthalle mit 3 Hallenteilen auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 als Investitionsmaßnahme des Amts für Schule und Sport (3736 / 70100) enthalten. Die Maßnahme wurde für die Investitionsplanung 2011-2015 wieder angemeldet. In dem geprüften Bedarfsprogramm für die I-Maßnahme „Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandortes Pasteurstraße 7/11 und der Neubau einer Sporthalle mit 4 Hallenteilen, Dietrich Bonhoeffer-Straße 6-9 (Prüfvermerk SenStadt vom 31.03.2011) ist für den Grunderwerb ein Kostenansatz in Höhe von insgesamt 1.100.000 € enthalten. Die Gesamtkosten der Investitionsmaßnahme Schulgebäude, Vorderhaus, Freiflächen, Sporthalle mit 4 Hallenteilen wurden auf ca. 30.700.000 € festgesetzt. Der Grunderwerb für die noch im Privatbesitz stehenden Grundstücke DietrichBonhoeffer-Str. 6 und Dietrich-Bonhoeffer-Str. 9 erweist sich derzeit als schwierig, da die Eigentümer nicht verkaufsbereit sind. Erst nach Offenlegung des Bebauungsplans kann die Einleitung von Enteignungsverfahren erfolgen. Hierzu müssen die Kaufverhandlungen durch den Bezirk erneut aufgenommen werden bzw. die von der DSK begonnenen Verhandlungen weitergeführt werden. Erst wenn diese endgültig gescheitert sind, kann ein entsprechender Antrag bei der Enteignungsbehörde eingereicht werden. Für die Aufnahme von Kaufverhandlungen sind aktuelle Verkehrswertermittlungen erforderlich, da sich die Grundstückswerte gegenüber dem Stand der letzten Gutachten von 2009 verändert haben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-8 befindet sich innerhalb des Gebietes Stadtumbau Ost, Prenzlauer Berg. Bei der Verteilung dementsprechender Fördermittel stehen u. a. solche Maßnahmen im Vordergrund, die den Ausstattungsstandard von Schulstandorten verbessern. Somit könnten, wenn die Maßnahme zur Umsetzung ansteht, ggf. auch Fördermittel aus dem Programm Stadtumbau Ost gewährt werden. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung siehe Anlage 1 Kinder- und Familienverträglichkeit  Die geplante Sicherung einer Sporthalle wird sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien auswirken. Anlagen: 1 Auswirkungen des Bebauungsplans 3-8 auf die nachhaltige Entwicklung 9 2 Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 3-8 vom 26. Mai 2011 Den Fraktionen und Gruppen der BVV wird je eine CD-ROM mit den Dateien des Bebauungsplanentwurfs 3-8 vom 26. Mai 2011 und der Begründung vom Stadtentwicklungsamt übergeben. Matthias Köhne Bezirksbürgermeister Dr. Michail Nelken Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung 10 Anlage 1 AUSWIRKUNGEN VON BEZIRKSAMTSBESCHLÜSSEN AUF EINE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG IM SINNE DER LOKALEN AGENDA 21 Nachhaltigkeitskriterium Keine Auswirkungen negative Auswirkungen quantitativ 1. Fläche - Versiegelungsgrad X 3. Energie - Energieverbrauch - Anteil erneuerbarer Energie X 4. Abfall - Hausmüllaufkommen - Gewerbeabfallaufkommen X qualitativ X X X X 10. Freizeitangebot X 11. Partizipation in Entscheidungsprozessen Unterrichtung der Bürger gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB und Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB 12. Arbeitslosenquote X 13. Ausbildungsplätze X 14. Betriebsansiedlungen X 15. wirtschaftl. Diversifizierung nach Branchen X Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen. quantitativ X 8. Bildungsangebot 9. Kulturangebot qualitativ X 2. Wasser - Wasserverbrauch 5. Verkehr - Verringerung des Individualverkehrs - Anteil verkehrsberuhigter Zonen - Busspuren - Straßenbahnvorrangschaltungen - Radwege 6. Immissionen - Schadstoffe - Lärm 7. Einschränkung von Fauna und Flora Bemerkungen positive Auswirkungen Anlage 2 Bezirksamt Pankow von Berlin Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans 3-8 für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Die Begründung hat mit dem Entwurf des Bebauungsplans 3-8 vom 26. Mai 2011 nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Zeit vom 2011 bis einschließlich 2011 öffentlich ausgelegen. Berlin, den 2011 Bezirksamt Pankow von Berlin Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt ................................................ Leiterin des Fachbereichs Stadtplanung Inhaltsverzeichnis A Begründung ...................................................................................................5 I. Planungsgegenstand ....................................................................................5 I.1 Veranlassung und Erforderlichkeit...................................................................6 I.2 I.2.1 I.2.2 I.2.3 I.2.4 I.2.5 I.2.6 Plangebiet........................................................................................................7 Geltungsbereich ..............................................................................................7 Stadträumliche Einordnung .............................................................................7 Historische Entwicklung...................................................................................7 Bestandssituation ............................................................................................9 Eigentumsverhältnisse ....................................................................................9 Verkehrserschließung und technische Infrastruktur ........................................9 I.3 I.3.1 I.3.2 I.3.3 I.3.4 I.3.5 I.3.6 I.3.7 Umweltsituation .............................................................................................10 Boden ............................................................................................................10 Altlasten.........................................................................................................10 Wasser ..........................................................................................................10 Klima und Luft................................................................................................11 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt.........................................................11 Orts- und Landschaftsbild..............................................................................11 Mensch und seine Gesundheit ......................................................................12 I.4 I.4.1 I.4.2 I.4.3 I.4.4 I.4.5 I.4.6 I.4.7 I.4.8 I.4.9 I.4.10 I.4.11 Planerische Ausgangssituation .....................................................................12 Bestehendes Bau- und Planungsrecht ..........................................................12 Flächennutzungsplan Berlin ..........................................................................12 Landschafts- einschließlich Artenschutzprogramm .......................................13 Stadtentwicklungspläne.................................................................................14 Bereichsentwicklungsplanung .......................................................................15 Sanierungsgebiet / Rahmenplan ...................................................................15 Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg ...............................16 Landschaftsplan IV-L-3..................................................................................16 Schulentwicklungsplan ..................................................................................17 Sportentwicklungsplan...................................................................................18 Denkmalschutz ..............................................................................................19 II. Planinhalt .....................................................................................................19 II.1 II.1.1 Entwicklung der Planungsüberlegungen .......................................................19 Machbarkeitsstudie........................................................................................22 II.2 Intention der Planung ....................................................................................25 II.3 II.3.1 II.3.2 II.3.3 II.3.4 II.3.5 II.3.6 II.3.7 II.3.8 II.3.8.1 II.3.8.2 II.3.8.3 II.3.8.4 Wesentlicher Planinhalt .................................................................................27 Art der baulichen Nutzung .............................................................................27 Maß der baulichen Nutzung ..........................................................................29 Überbaubare Grundstücksfläche...................................................................31 Öffentliche Straßenverkehrsflächen ..............................................................34 Immissionsschutz ..........................................................................................34 Grünfestsetzungen ........................................................................................34 Flächenbilanz ................................................................................................35 Abwägungsbelange .......................................................................................35 Belange des Bildungswesens und des Sports ..............................................35 Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ......................................................37 Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ...............................................................40 Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung vorhandener Ortsteile....................40 II.3.8.5 Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Gestaltung des Ortsbilds 40 II.3.8.6 Belange des Umweltschutzes .......................................................................41 II.3.8.7 Belange des Verkehrs ...................................................................................46 II.3.8.8 Städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige Planungen .................47 II.3.8.9 Sonstige Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB ................................................47 II.3.8.10 Funktionale Anforderungen an die Erschließung / Sicherheitsaspekte.......47 II.3.8.11 Private Belange ...........................................................................................49 III. Auswirkungen des Bebauungsplans.........................................................51 III.1 Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse ..................................51 III.2 Auswirkungen auf die Umwelt .......................................................................53 III.3 Auswirkungen auf den Verkehr .....................................................................54 III.4 Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung......................54 III.5 Auswirkungen auf private Eigentümer...........................................................55 III. 6 Bodenordnung ...............................................................................................55 IV. Verfahren......................................................................................................55 IV.1 Mitteilung der Planungsabsicht......................................................................55 IV.2 Aufstellungsbeschluss ...................................................................................56 IV.3 Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB .................56 IV.4 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ............57 IV.5 Umstellung des Verfahrens auf einen B-Plan der Innenentwicklung ................ gemäß § 13a BauGB.....................................................................................58 IV.6 IV.6.1 IV.6.2 IV.6.3 IV.6.4 IV.6.5 IV.6.6 Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ....................................59 Verfahren.......................................................................................................59 Zusammenfassung des Ergebnisses ............................................................59 Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Abwägung ...........................61 Abstimmung im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB 73 Machbarkeitsstudie........................................................................................77 Ergebnis der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB..........................78 IV.7 Weiterführung des Aufstellungsverfahrens....................................................79 IV.7.1 Bezirksamtsbeschlüsse zur Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens..79 IV.8 Öffentlichkeitsbeteiligung...............................................................................79 B Rechtsgrundlagen .......................................................................................80 C Anlagen ........................................................................................................81 I. Textliche Festsetzungen.............................................................................81 A I. Begründung Planungsgegenstand Gegenstand der Planung ist die Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule – Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle auf den vier zusammenhängenden Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg. Luftbild 2009 (A: Kurt-Schwitters-Oberschule, B: Homer-Grundschule) In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich zwei Schulstandorte; die Kurt-SchwittersOberschule in der Pasteurstraße 7/11 (bisher Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe; siehe Kap. I.4.9 „Schulentwicklungsplan“) und südlich davon die HomerGrundschule in der Pasteurstraße 10, 12. Um das Defizit an Sporteinrichtungen der benachbarten Schulen zu mindern, soll auf dieser Fläche eine Sporthalle errichtet werden. Auf beiden Schulgrundstücken ist die Freiflächensituation so defizitär, dass die nach dem Bedarfsprogramm erforderlichen Schulsportflächen nicht eingeordnet werden können. Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 waren Bestandteil des förmlich 3-8 festgelegten Sanierungsgebietes Prenzlauer Berg–Bötzowstraße. Die Aufstellung des B-Plans 3-8 diente entsprechend den Zielen der Sanierung für das Gebiet, dargestellt zuletzt im Rahmenplan Stand 1/2007, auch der Sicherung der Sanierungsziele. Das Sanierungsgebiet wurde mit der Zwölften Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. April 2011 (GVBl. S. 170) aufgehoben. Die Flächensicherung für die Sporthalle ist jedoch über den Sanierungszeitraum hinaus erforderlich. Veranlassung und Erforderlichkeit Anlass für die Planaufstellung war ein Widerspruchsverfahren im Jahr 2000 zu einer nicht erteilten sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB). Der Eigentümer des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 hatte Widerspruch gegen die Versagung einer beantragten Bebauung des Grundstücks eingelegt. Mit Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Abt. IV C) vom 18.03.2005 wurde dieser Widerspruch zurückgewiesen. Zudem wurde der Bezirk Pankow in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass ein B-Planverfahren zur Beseitigung städtebaulicher und funktionaler Missstände im Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße (gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c BauGB) entsprechend den Sanierungszielen erforderlich ist. Das städtebauliche Erneuerungsund Handlungskonzept (Rahmenplan) für das ehemalige Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße wurde im Rahmen der elften Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten 1995 beschlossen und zuletzt im Juni 2007 fortgeschrieben. Darin sind u. a. auf Grund der ermittelten Ausstattungsmängel in den Schulen, insbesondere der unzureichenden Sporteinrichtungen, Erweiterungsflächen für die bestehenden Schulstandorte in diesem Gebiet dargestellt (siehe auch Kap. 0 „Sanierungsgebiet“). Diese Flächen wurden als potentielle Flächen mit dem Ziel der Minderung des Defizits dieser Gemeinbedarfseinrichtungen erfasst. Im Gebiet Bötzowstraße ist die durch Kriegseinwirkung entstandene Baulücke auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 bis 9 die einzige Fläche in diesen dicht besiedelten Wohnquartieren, auf der eine größere Gemeinbedarfseinrichtung in diesem Einzugsgebiet neu geschaffen werden könnte. Die Flächengröße der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 und die Lage unmittelbar nördlich angrenzend an das Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 waren maßgeblich für den geplanten Sporthallenstandort. Zudem ist diese Fläche aufgrund ihrer Möglichkeit der baulichen Anbindung an das rückwärtig angrenzende Schulgrundstück und der Nähe zu einer weiteren Grundschule in der Pasteurstraße 10, 12 ein besonders geeigneter Standort, auf dem der Bau einer Sporthalle für die benachbarten Schulen möglich ist. Die dem Plangebiet unmittelbar gegenüberliegende Fläche der Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 22-27 (ebenfalls kriegsbedingte Baulücke) wird als öffentlicher Spielplatz genutzt. Da das gesamte Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg quantitativ mit öffentlichen Grün- und Spielflächen unterversorgt ist, sollte diese Fläche gemäß den Sanierungszielen für das ehemalige Sanierungsgebiet weiterhin als öffentlicher Spielplatz erhalten werden. Zur langfristigen Sicherung dieses öffentlichen Spielplatzes ist zwischenzeitlich ebenfalls der Beschluss gefasst worden, einen B-Plan (3-30B) aufzustellen. Die Grundstücke sind daher, obwohl die Baulücke von ihrer Größe her geeignet wäre, keine Standortoption für einen Sporthallenneubau. Sie sind zudem von den Schulstandorten durch eine Straße getrennt. Da sich die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 in privatem Eigentum befinden, ist die planungsrechtliche Sicherung der Grundstücke durch einen B-Plan erforderlich. Er ist erforderlich, um das bestehende Defizit an Sportflächen im Prognoseraum Südlicher Prenzlauer Berg, in dem sich der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 befindet, zu mindern. Im Vergleich zum Berliner Durchschnitt ist eine Abweichung bei den ungedeckten Sportanlagen von -62,60 %, bei den gedeckten Sportanlagen von 35,78 % zu verzeichnen. Der Bebauungsplan 3-8 dient dazu, eine geordnete städtebauliche Entwicklung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu gewährleisten. Da es sich bei der planungsrechtlichen Sicherung einer Fläche für den Gemeinbedarf zur Errichtung einer Anlage für sportliche Zwecke für Schulstandorte innerhalb eines innerstädtischen Wohngebiets um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt, wird der Bebauungsplan 3-8 als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, aufgestellt. (siehe auch Kap. 0 „Umstellung des Verfahrens auf einen B-Plan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB“). Plangebiet Geltungsbereich Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 (mit ca. 3.215 m² Gesamtfläche) umfasst folgende Grundstücke und eine Teilfläche: Grundstück Dietrich – Bonhoeffer - Straße 6 Dietrich – Bonhoeffer - Straße 7 Dietrich – Bonhoeffer - Straße 8 Dietrich – Bonhoeffer - Straße 9 Teilfläche Dietrich-BonhoefferStr. Fläche des Flurstücks (m²) 572 766 576 577 KartenblattNr. 42 117 42 117 42 117 42 117 FlurstückNr. 198 199 200 201 ca. 724 42 117 192 (tlw.) (Verkehrsfläche) Stadträumliche Einordnung Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 liegt am nordöstlichen Rand der Berliner Innenstadt, innerhalb des Berliner S-Bahnrings, im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg. Der statistische Block 111 017, in dem sich der Geltungsbereich befindet, wird begrenzt durch die Greifswalder Straße im Westen, die Dietrich-Bonhoeffer-Straße im Norden, die Bötzowstraße im Osten und die Pasteurstraße im Süden. In westlicher Richtung mündet die Dietrich-Bonhoeffer-Straße in die Greifswalder Straße (Bundesstraße B 2), nahe der Kreuzung Danziger Straße (B 96a). In einer fußläufigen Entfernung von ca. 0,5 km in südlicher Richtung ist der Volkspark Friedrichshain zu erreichen. Das Plangebiet ist ferner im Rahmen der am 01.08.2006 per Senatsbeschluss festgelegten „Lebensweltlich orientierten Räume“ (LOR) dem Planungsraum 39 „Bötzowstraße“ in der Bezirksregion XVI „Prenzlauer Berg Süd“ im Prognoseraum 07 „Südlicher Prenzlauer Berg“ zugeordnet. Die LOR dienen als neue räumliche Grundlage für Planung, Prognose und Beobachtung demografischer und sozialer Entwicklungen in Berlin. Historische Entwicklung Infolge des industriellen Wachstums im 19. Jahrhundert und der damit verbundenen Bautätigkeit dehnte sich die Stadt Berlin weit über ihre damalige Stadtgrenze, die 1734/36 errichtete Akzisemauer in Höhe der heutigen Torstraße, aus. Die Grundlage für das vorhandene Straßennetz mit seinen zum Teil großzügigen Platzanlagen bildete der 1862 im Zuge der geplanten Stadterweiterung in Kraft gesetzte Bebauungsplan der Umgebungen Berlins von James Hobrecht. Die Bebauung der ehemals vor den nördlichen Toren Berlins gelegenen Ackerflächen erfolgte von Süden nach Norden zunächst entlang der Radialen (entlang der Greifswalder Straße in der Zeit von 1870 -1899). Die Bebauung der Baublöcke im Gebiet der Bötzowstraße entstand in der Zeit von 1900 bis 1918. Die Umgebung des Plangebiets mit ihrer sogenannten gründerzeitlichen Baustruktur ist geprägt durch eine geschlossene Blockrandbebauung mit annähernd gleichen Traufhöhen (ca. 16-18 m) und eine hohe bauliche Verdichtung der einzelnen Parzellen durch Vorderhaus, Seitenflügel und Hinterhaus. Im statistischen Block 111 017, in dem sich das Plangebiet befindet, schwankt die Grundflächenzahl (GRZ) zwischen 0,37 und 0,82 und die Geschossflächenzahl (GFZ) liegt zwischen 1,66 und 4,19. Die Nutzungsstruktur des statistischen Blocks 111 017 besteht vorrangig aus Wohnen in den oberen Etagen und Dienstleistungseinrichtungen oder nichtstörenden gewerblichen Einrichtungen im Erdgeschoss. Sie wird zudem durch das rund 4.700 m² große Schulgrundstück in der Pasteustraße 7/11 und die bestehende Einzelhandelseinrichtung Pasteurstraße 19/25 nicht unwesentlich geprägt. Während die bauliche Struktur der näheren Umgebung nahezu unversehrt erhalten blieb, sind die Grundstücke Dietrich Bonhoeffer-Straße 6-9 und auch die gegenüberliegenden Gebäude der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27 durch Kriegseinwirkung im Zweiten Weltkrieg bis zu 95 % zerstört worden. In der Zeit danach blieben diese Flächen größtenteils unbebaut bzw. die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 7 wurden als Zwischennutzung mit Garagen und Schuppen bebaut. Bestandssituation Der Bestand auf den Plangebietsflächen stellt sich wie folgt dar: Im Westen, Süden und Osten wird das Plangebiet von mehreren, durchschnittlich 23 m hohen Brandwänden begrenzt. In der Brandwand des Gebäudes Dietrich-BonhoefferStr. 5 befinden sich zwei Fenster. Diese sind nicht durch Baulast gesichert, so dass nach Schließung der Fenster ein Anbau an die bestehende Brandwand, wie ortsüblich, erfolgen kann. Auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 7 sind Schuppen und ca. 1520 Garagen/Stellplätze vorhanden. Auf den unbebauten Flächen befindet sich neben Pflasterflächen bzw. wassergebundener Decke auch Baumbestand der z. T. unter die Baumschutzverordnung fällt. Gemäß Stellungnahme des Amts für Umwelt und Natur vom 22.11.2006 im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung handelt es sich bei den Grundstücken Nr. 7 (teilweise) und Nr. 9 um angelegte Grünflächen mit Rasen, Ziergehölzen und Baumbestand. Das Grundstück Nr. 8 ist eine Brachfläche, die vorwiegend von ruderalen Hochstauden, wie Goldrute, Beifuß und Brennnessel geprägt wird sowie Sträucher und Baumbestand (tlw. unter die Baumschutzverordnung fallend) aufweist. Die halbseitig im Geltungsbereich enthaltene Dietrich-Bonhoeffer-Straße ist eine Anliegerstraße mit der historischen Einteilung. Innerhalb des Querschnitts mit einer Gesamtbreite von ca. 19 m sind beidseitig knapp 5 m breite Gehwege mit Baumbestand sowie eine ca. 9 m breite Fahrbahn mit längs- und schräg zur Fahrbahn angeordneten Stellplätzen. Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 befinden sich in privatem Eigentum. Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 und 8 wurden im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme durch den, für das Land Berlin tätigen Grundstückstreuhänder, die DSK (Deutsche Stadtund Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH) im Zeitraum des bisherigen Bebauungsplanverfahrens, erworben. Verkehrserschließung und technische Infrastruktur Individualverkehr Das Plangebiet selbst ist durch die Dietrich-Bonhoeffer-Straße erschlossen, die in östlicher Richtung als Einbahnstraße ausgewiesen ist und keine übergeordnete Erschließungsfunktion aufweist. Die übergeordnete Erschließung erfolgt durch die ca. 100 m westlich gelegene Greifswalder Straße (Teil der Bundesstraße (B) 2), über die in Richtung Süden das Berliner Zentrum und in nördlicher Richtung der Berliner Ring direkt erreichbar sind. Ca. 80 m Luftlinie nördlich des Plangebiets befindet sich die Danziger Straße (Teil der B 96a), die als übergeordnete Hauptverkehrsstraße die Radialen ringartig verbindet. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Das Plangebiet ist durch die Tram-Linie M4 in der Greifswalder Straße und die TramLinie M10 in der Danziger Straße, mit ihren im Kreuzungsbereich Greifswalder / Ecke Danziger Straße gelegenen Haltestellen, gut an den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Über die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Linie M4 sind das Zentrum Alexanderplatz und der ca. 0,8 km entfernte S-Bahnhof Greifswalder Straße (Ringbahn) schnell zu erreichen. Über die Linie M10 ist eine Anbindung an die angrenzenden Stadtgebiete in Ost-West-Richtung gegeben. Technische Infrastruktur Die Erschließung des Plangeltungsbereichs mit technischer Infrastruktur ist in allen Versorgungsbereichen gesichert. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Mischwasserpumpwerkes Berlin V. Für dieses Einzugsgebiet wurde gemäß der Sanierungserlaubnis für die Mischwassereinleitungen seitens der Berliner Wasserbetriebe ein Sanierungskonzept zur Reduzierung des Schadstoffeintrags aus Regenüberläufen in die Gewässer erstellt. Umweltsituation Boden Im räumlichen Geltungsbereich des Entwurfs des B-Plans 3-8 sind sandige Böden (Mittelsand, Feinsand und mittel lehmiger Sand) vorzufinden, die durch starke Überformung und somit sehr geringe Naturnähe geprägt sind (digitaler Umweltatlas Berlin von 2001, Karte 01.11.3). Das Plangebiet ist zu ca. einem Drittel versiegelt. Die versiegelten Flächen sind überwiegend im Bereich der Garagen und Schuppen zu finden. Laut Karte 01.01 des Umweltatlas (Stand: 2001) handelt es sich um anthropogene Bodengesellschaften (Lockersyrosem, Humusregosol und Pararendzina). Altlasten Im Bodenbelastungskataster des Umweltatlasses Berlin sind die Grundstücke des BPlans 3-8 nicht aufgeführt. Nach Auskunft der zuständigen Fachabteilung können jedoch schädliche Bodenbelastungen aufgrund von Kriegsschäden und durch im Untergrund eventuell vorhandenes Auffüllmaterial nicht ausgeschlossen werden. Wasser Das Plangebiet und seine Umgebung befinden sich weder in einem Wasserschutzgebiet (Karte 02.11, Umweltatlas von 2006), noch sind im näheren Umkreis Oberflächengewässer vorhanden. Aufgrund des hohen Grundwasserflurabstandes zwischen zehn und 15 Metern (Karte 02.07, Umweltatlas von 2006) wird die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers in Karte 02.05 des Umweltatlas (Stand: 1993) als „mittel“ bis „gering“ eingestuft, trotz der äußerst hohen Wasserdurchlässigkeit des Bodens und des geringen Schadstoffbindungsvermögens. Klima und Luft Wegen der hohen Baudichte, dem hohen Versiegelungsgrad und dem geringen Vegetationsanteil in der näheren Umgebung des Plangebiets wird der Geltungsbereich, wie auch große Teile der Berliner Innenstadtbezirke, in der Klimafunktionen-Karte 04.07 des Umweltatlasses von 2001 als Belastungsbereich (Bereich 4b – am stärksten belastet) eingestuft. Belastungsbereiche sind Gebiete, in denen Messungen hohe Mitteltemperaturen (über 10,5°C im Geltungsbereich), eine geringe Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden sowie eine hohe Schwülegefährdung ergeben. Die Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen ist sehr hoch. Der Bereich 4b grenzt die Stadtgebiete ab, in denen mit den höchsten negativen Veränderungen im Strahlungs- und Wärmehaushalt sowie der Luftaustauschbedingungen zu rechnen ist. In der differenzierteren Darstellung der Karte “Klimaökologische Funktionen“ (Karte 04.11, Umweltatlas von 2001) wird das Plangebiet jedoch als gering, in Einzelfällen mäßig belastet dargestellt. Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 ist nicht Bestandteil eines Europäischen Vogelschutzgebietes bzw. Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung / FFH-Gebiet (Natura 2000). Natura 2000 ist ein zusammenhängendes Netz besonderer Schutzgebiete, das innerhalb der EU nach den Maßgaben der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) von den Mitgliedstaaten errichtet wird. Sein Zweck ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume. Auch befinden sich im Plangebiet keine gemäß § 18 ff Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) unter Schutz gestellten Teile von Natur und Landschaft. Karte 05.05 des Umweltatlasses (Stand: 1995) bewertet das Untersuchungsgebiet als Vogellebensraum, der in Berlin häufig ist und nur wenige oder gar keine rückläufige oder seltene Arten beheimatet. Gemäß Karte 05.03 des Umweltatlasses (Stand: 1995) gibt es keine wertvollen Flächen für Flora und Fauna. Die Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften ist gering (Karte 01.12.01, Umweltatlas von 2001). Durch Mitarbeiter des Amts für Umwelt und Natur (AUN) wurde am 04. Juli 2007 eine Begehung vor Ort durchgeführt. In dem kleinen Plangebiet mit anthropogen geprägten Biotopstrukturen in relativ isolierter Innenstadtlage wurden gemeinschaftsrechtlich geschützte Vogelarten bzw. zwei Amselnester mit Jungtieren festgestellt. Eine bereits vorhandene Wiesen- Strauch- und Baumvegetation sowie angrenzende Brandwände von Gebäuden mit Mauerlöchern weisen auf weitere frei brütende Vögel wie Meisen, Mauersegler, Gartenrotschwanz usw. hin. Ein artenschutzrechtliches Gutachten ist aus Sicht des AUN aber nicht erforderlich. Orts- und Landschaftsbild Die nähere Umgebung des Plangebiets ist von einer dichten sogenannten Gründerzeitbebauung mit den typischen Vorderhäusern, Seitenflügeln und Hinterhäusern geprägt. Die durch Kriegseinwirkungen entstandene und mit einigen Bäumen bewachsene Baulücke des Geltungsbereichs des B-Plans 3-8 sowie die gegenüberliegende Fläche der Gründstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27 unterbrechen die straßenseitig geschlossene Blockrandbebauung. Mensch und seine Gesundheit In der Dietrich-Bonhoeffer-Straße ist die Lärmbelastung aufgrund der Verkehrssituation (Einbahnstraße, keine übergeordnete Erschließungsfunktion) als gering zu bewerten. Die Geräuscheinwirkungen ausgehend von der stark belasteten Greifswalder Straße mit über 75 dB(A) (Strategische Lärmkarte 07.05 des Umweltatlasses, Stand: 2008) sind aufgrund der geschlossenen Blockrandbebauung und der ausreichenden Entfernung zum Plangebiet vernachlässigbar. Die bei einer Schallwelle auftretenden periodischen Druckschwankungen werden vom menschlichen Ohr als Schalldruck wahrgenommen. Der Bewertungsmaßstab hierfür ist der entfernungsabhängige Schall(druck)pegel in der Einheit Dezibel (dB). Da unser Gehör Töne unterschiedlicher Frequenz als verschieden laut empfindet, werden die Schallsignale im Messgerät so gefiltert, dass die Eigenschaften des menschlichen Gehörs nachgeahmt werden. Man spricht dann von einer sogenannten ABewertung, kurz dB(A). Die Strategische Lärmkarte 07.05 des Umweltatlasses (Stand: 2008) gibt für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 einen Gesamtlärmindex L (DEN) (TagAbend-Nacht-Lärmindex (Day-Evening-Night)) von kleiner gleich 50 dB(A) an (Summe des KFZ-, Flug- und Schienenverkehrslärms). Planerische Ausgangssituation Bestehendes Bau- und Planungsrecht Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen unbeplanten Innenbereich. Demzufolge regelt hier § 34 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben. Auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 sind keine Baulasten eingetragen. Zusätzliche, die Regelungen des § 6 BauO Bln ergänzende, Forderungen zum Abstandsflächenrecht bestehen somit nicht. Die Grundstücke im Plangebiet waren in der Zeit vom 26. Oktober 1995 bis 28. April 2011 Bestandteil des gemäß § 144 BauGB förmlich festgelegten Sanierungsgebietes Prenzlauer Berg – Bötzowstraße und unterlagen in diesem Zeitraum einem zusätzlichen sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Flächennutzungsplan Berlin Im Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 17. Februar 2011 (ABl. S. 438) ist das Plangebiet als Wohnbaufläche W 1 (GFZ über 1,5) und als Standort für Einrichtungen des Gemeinbedarfs mit der Zweckbestimmung Schule dargestellt. Der Entwicklungsspielraum für Bebauungspläne wird durch die „Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV-FNP)“ vom 8. September 2006 (ABl. S. 3673), bestimmt. Die geplante Festsetzung Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule – Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle“ steht den Darstellungen des Flächennutzungsplans Berlin nicht entgegen. Die beabsichtigten Festsetzungen des BPlanentwurfs 3-8 sind damit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem FNP entwickelbar. Das Plangebiet liegt im Vorranggebiet Luftreinhaltung. Landschafts- einschließlich Artenschutzprogramm Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm vom 19. Juli 1994 (ABl. 1994 S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. 2006 S. 2350), stellt auf der Grundlage des Berliner Naturschutzgesetzes in der Neufassung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378) die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie die darauf aufbauenden Maßnahmen in Grundzügen dar. Es enthält verbindliche Entwicklungsziele und Maßnahmen zu den Bereichen Biotop- und Artenschutz, Landschaftsbild, Erholung / Freiraumnutzung sowie Naturhaushalt / Umweltschutz. Für den Geltungsbereich des B-Plans 3-8 und sein Umfeld werden folgende Teilziele dargestellt: Biotop- und Artenschutz Im Teilplan Biotop- und Artenschutz ist der Geltungsbereich des B-Planentwurfs 3-8 als Städtisch geprägter Raum mit der Flächenausweisung „Innenstadtbereich“ eingestuft. Die wichtigsten Ziele und Maßnahmen sind:  Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen,  Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (Hof-, Dach- und Wandbegrünung),  Kompensation von baulichen Verdichtungen,  Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung.  Landschaftsbild Auch im Teilplan Landschaftsbild ist das Plangebiet als Städtisch geprägter Raum mit der Flächenausweisung „Innenstadtbereich“ eingestuft. Folgende Entwicklungsziele und Maßnahmen lassen sich aus der Darstellung für das Plangebiet ableiten:  Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von Alleen, Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten,  Betonung von Block und Platzrändern durch Baumpflanzungen, Begrünung von Höfen, Wänden und Dächern,  Betonung landschaftsbildprägender Elemente (Hangkante, historische Elemente, gebietstypische Pflanzenarten) bei der Gestaltung von Freiflächen,  Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung. Der Arnswalder Platz, östlich des Plangebiets an der Bötzowstraße gelegen, wird darüber hinaus als Stadtplatz mit übergeordneter Bedeutung für die Stadtgliederung dargestellt. Erholung und Freiraumnutzung Das Gebiet, in dem sich der Geltungsbereich des B-Planentwurfs befindet, ist als Wohnquartier mit der Dringlichkeitsstufe I zur Verbesserung der Freiraumversorgung dargestellt. Die Bestandssituation wird wie folgt beschrieben:  die Versorgung mit öffentlichen Freiflächen wird als nicht vorhanden bzw. unterversorgt eingestuft,  die Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und demografischer Daten gelten als sehr hoch,  der Anteil an privatem / halböffentlichem Freiraum ist minimal. Folgende umfangreiche Sofortmaßnahmen in öffentlichen, halböffentlichen und privaten Freiräumen sind erforderlich:  Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen,  Erschließung vorhandener Freiflächen,  Blockkonzepte, Hofbegrünung, Dach- und Fassadenbegrünung,  Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum,  Wohnumfeldverbesserung auf der Grundlage freiraumplanerischer Konzeptionen im Bereich von Großsiedlungen. Naturhaushalt / Umweltschutz Im Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz ist das Plangebiet als Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsiegelung charakterisiert. Für die Nutzungen werden folgende Anforderungen aufgeführt:  Erhöhung der naturhaushaltwirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hofund Wandbegrünung),  Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,  Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes,  Dezentrale Regenwasserversickerung,  Förderung emissionsarmer Heizsysteme. Außerdem liegt das B-Plangebiet im Vorranggebiet für Luftreinhaltung, woraus sich folgende Anforderungen für Naturgüter ergeben:  Emissionsminderung,  Erhalt von Freiflächen/Erhöhung des Vegetationsanteils,  Immissionsschutz empfindlicher Nutzungen. Stadtentwicklungspläne Im Folgenden werden nur die Stadtentwicklungspläne (StEP) erläutert, die für den Geltungsbereich des B-Planentwurfs 3-8 Aussagen treffen. StEP Wohnen Der Stadtentwicklungsplan Wohnen, gemäß Senatsbeschluss vom 10. August 1999, stellt den Bereich als Gebiet „prioritärer Raum“ der intensiven Stadterneuerung dar, entsprechend der 9. bis 11. Rechtsverordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten. Damit wird ein Orientierungsrahmen sowohl für private Investitionen als auch für öffentliche Vorhaben im Wohnungsbau gesetzt, der maßgeblich zu Verbesserungen im Wohnungsbestand führt. StEP 1 Öffentliche Einrichtungen / Versorgung mit Schulen und Sportflächen Der Berliner Senat hat 1995 (Senatsbeschluss Nr. 6165/95) den Stadtentwicklungsplan “Öffentliche Einrichtungen/ Versorgung mit Schulen und Sportanlagen” (StEP 1) beschlossen. Entsprechend den darin enthaltenen Aussagen zu gedeckten Sportanlagen gehörte der damalige Bezirk Prenzlauer Berg mit 75 % Versorgungsdefizit zu den Bezirken mit den rechnerisch höchsten Defiziten. Durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abteilung I A (Stadtentwicklung und Bodenwirtschaft) wird eine Überprüfung der Versorgungsrichtwerte und eine stärkere Einbindung der Infrastrukturplanung in die Strategien und Konzepte der nachhaltigen und der sozialen Stadtentwicklung angestrebt. Anstelle einer Aktualisierung des Stadtentwicklungsplans öffentliche Einrichtungen wurde durch die zuständige Abteilung I A bis 1999/2000 ein Ausstattungsvergleich für die Bezirke durchgeführt. Dieser umfasst die Infrastrukturbereiche Grundschulen, Oberschulen, Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung, Jugendfreizeitstätten, Bibliotheken, Kinderspielplätze, wohnungsnahe sowie siedlungsnahe Grünanlagen, gedeckte und ungedeckte Kernsportanlagen und basiert auf den fachplanerischen und städtebaulichen Versorgungsrichtwerten. Die Daten für den 31.12.1999 sind dabei auf die räumliche Ebene der "alten Bezirke" bezogen. Der Datenbestand ab dem 31.12.2000 orientiert sich an der neuen Bezirksstruktur, teilräumliche Aussagen sind auf dieser Ebene nicht zu entnehmen. Bereichsentwicklungsplanung Eine aktuelle, vom Bezirk Pankow beschlossene, Bereichsentwicklungsplanung ist nicht vorhanden. Sanierungsgebiet / Rahmenplan Im Zusammenhang mit dem Stadterneuerungsprogramm für Gesamt-Berlin (ab 1990) sind die vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB neben anderen Gebieten auch für das Gebiet ”Bötzowstraße” im damaligen Bezirk Prenzlauer Berg im September 1990 eingeleitet worden (Magistratsbeschluss 189/90 vom 18.09.1990, ergänzt durch den Senatsbeschluss 2017/92 vom 21.07.1992). Im Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen (im Dezember 1993) wurde ca. die Hälfte des Gebiets Bötzowstraße auf der Grundlage der Elften Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 25. Oktober 1995 (GVBl. S. 711) gem. § 142 BauGB als Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße festgelegt. Damit fanden für Vorhaben in diesem Gebiet bzw. dem Geltungsbereich des B-Plans 38 auch die Vorschriften des besonderen Städtebaurechts Anwendung. Mit der Zwölften Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. April 2011 (GVBl. S. 170) wurde das Sanierungsgebiet aufgehoben. Der Rahmenplan, der für das städtebauliche Erneuerungs- und Handlungskonzept des ehemaligen Sanierungsgebiets Grundlage war, hatte die Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 6-9, beginnend mit dem Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen von 1993 bis hin zum aktualisierten und fortgeschriebenen Rahmenplan mit Stand Januar 2007 (ABl. S. 1760), als Fläche für den Gemeinbedarf mit dem Planzeichen Sporteinrichtung gekennzeichnet. Der Bedarf für eine Gemeinbedarfsfläche auf den Plangrundstücken im Geltungsbereich hat sich danach verfestigt. Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg Für das innerstädtische Quartier des Ortsteils Prenzlauer Berg im Bezirk Pankow, zu dem auch das Gebiet Bötzowstraße zählt, ist bereits im Jahr 2001 ein „Integriertes Stadtentwicklungskonzept“ (INSEK) vorgelegt worden (Aktualisierung dieses Gutachtens im Jahr 2007), das die Grundlage zur Festlegung des Gebiets als Förderkulisse des Programms Stadtumbau Ost bildet. Das strategische Ziel der Stadterneuerung sowohl in der Programmatik des Stadtumbaus als auch in der zum frühen Zeitpunkt erfolgten förmlichen Festlegung der Sanierungsgebiete im damaligen Bezirk Prenzlauer Berg, ist die nachhaltige Sicherung des Gebiets als attraktiven, familienfreundlichen und innerstädtischen Wohnstandort. Ein besonderer Schwerpunkt bei der Verteilung der Stadtumbau Ost Fördermittel wird auf die Qualifizierung und Verbesserung der sozialen Infrastruktur gelegt. Dabei stehen u. a. solche Maßnahmen im Vordergrund, die den Ausstattungsstandard von Kindertagesstätten, Schulstandorten sowie von Grün- und Freiflächen verbessern. Nicht zuletzt aufgrund der positiven Bevölkerungsentwicklung im Gebiet Prenzlauer Berg und dem Zuwachs an Familien mit Kindern, ist in der Prioritätenliste (Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg – Schulen und Kindertagesstätten) der Maßnahmen des INSEK 2007 (Programmplanung ab 2008) im Zusammenhang mit den notwendigen Erneuerungsmaßnahmen der Grundschulen in der Pasteurstraße 10, 12 und in der Pasteurstraße 7/11 der Neubau einer Sporthalle für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 aufgeführt. Landschaftsplan IV-L-3 Der B-Planentwurf 3-8 liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ vom 21. September 2004 (GVBl. S. 434). Ziel des Landschaftsplans ist die Schaffung und Sicherung von naturhaushaltswirksamen Flächen innerhalb der bebauten Gebiete. Er dient als Beitrag zum Abbau der ökologischen Belastung sowie als Entgegnung der Verschlechterung der ökologischen Situation durch weitere bauliche Verdichtung. Zur Verwirklichung dieses Ziels sind Mindestanforderungen bei geplanter Bebauung hinsichtlich der naturhaushaltwirksamen Gestaltung der Baugrundstücke als Biotopflächenfaktor (BFF, Verhältniszahl aus Grundstücksfläche und naturhaushaltwirksamer Fläche) vorgegeben. Zur Verdeutlichung der Bewertungsspanne des BFF haben z.B. reine Vegetationsflächen den Anrechnungsfaktor 1,0 und nicht begrünte Dächer, soweit das auf diesen Flächen anfallende Regenwasser auf den Grundstücksfreiflächen flächenhaft über Vegetation versickert, einen Faktor von 0,2. Für den vorliegenden B-Plan 3-8, der eine schulische Nutzung vorsieht, ist ein BFF von 0,4 festgesetzt. Schulentwicklungsplan Der Schulentwicklungs-/Schulnetzplan ist ein abgestimmtes Neuorganisation der Schulstandorte im Bezirk Pankow. Programm zur Mit Bezirksamtsbeschluss vom 13. Mai 2003 (Bezirksamtsbeschluss V-373/03, Schulentwicklungsplan Grund- und Oberschulen) sowie mit Bezirksamtsbeschluss vom 27. April 2004 (Bezirksamtsbeschluss V-658/04, Schulentwicklungsplan Oberschulen) wurde die Fläche der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 als Standort für eine notwendige sportliche Einrichtung für die angrenzenden Schulen beschlossen. Die Pasteur-Oberschule/ bzw. das Gymnasium in der Pasteurstraße 7/11 (jeweils 3zügig) wurde bedingt durch sinkende Schülerzahlen (vorübergehend und besonders in den oberen Klassenstufen) als eigenständige Oberschule im Jahr 2008 aufgegeben, blieb aber als Ausweich-Schulstandort im Schulnetzplan erhalten (das Abendgymnasium verblieb am Standort Pasteurstraße 7/11, siehe auch Bezirksamtsbeschluss vom 12.09.2006 Nr.: V-1531/06). Bedingt durch notwendig gewordene Sanierungsmaßnahmen in der Kurt-SchwittersOberschule (Haus 2 Bötzowstraße 11 und Haus 1 Greifswalder Straße 24, 25) wurde der Teilbereich aus der Greifswalder Straße 24, 25 vorübergehend (von 2008 bis etwa 2010) in den freigewordenen Schulstandort Pasteurstraße 7/11 verlagert. Seit 2002 ist ein stetiger Anstieg der Zahl der Kinder- und Jugendlichen zu verzeichnen. Durch Bezirksamtsbeschluss VI-374/2008 „Schulentwicklungsplan 2008-Fortschreibung Grundschulen vom 04.03.2008“ und, Bezirksamtsbeschluss VI-0615/2008 „Maßnahmenplan zur Sicherstellung der Versorgung mit Grundschulplätzen ab 2010 für die Regionen 1-3 der bezirklichen Schulentwicklungsplanung 2008-Fortschreibung Grundschulen“ vom 25.11.2008) wurde der Bedarf und die Notwendigkeit des standardgerechten Ausbaus des Schulstandortes Pasteurstraße 7/11 bestätigt. Darauf Bezug nehmend wurde zur Sicherung der Grundschulversorgung ab 2010 im Ortsteil Prenzlauer Berg ein Maßnahmenplan erstellt. Mit dem Bezirksamtsbeschluss vom 17.03.2009 (Nr.: VI-738/2009) zum Thema „Neue Schulen für den Kiez“ wurde dieser Maßnahmenplan fortgeschrieben (in Erledigung der in der 15. Tagung am 30.04.2008 angenommenen Beschlussempfehlung der Bezirksverordnetenversammlung – Schlussbericht - Drucksache: VI-0412/08). In diesem Beschluss wird festgehalten, dass für das Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 ein Grundschulstandort für eine 2-3-zügige Grundschule vorgesehen ist und dazu der geplante Sporthallenstandort auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6-9 erforderlich ist. Nach der Zwischennutzung durch die Kurt-Schwitters-Oberschule soll voraussichtlich im Sommer 2011 für den Schulstandort in der Pasteurstraße 7/11 die Umwidmung zum Grundschulstandort erfolgen. Sportentwicklungsplan Eine mittelfristige Planung für die Entwicklung der bezirklichen Sportstätten im Bezirk Pankow wurde in Erledigung des in der Sitzung am 12.05.2004 angenommenen Antrags der BVV vom Amt für Schule und Sport erstellt. In Folge ist der Sportentwicklungsplan für den Bezirk Pankow nach Bezirksamtsbeschluss der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) am 19.09.2006 (Drs. V-0709/04) zur Kenntnis gegeben worden. Der Sportentwicklungsplan beinhaltet neben aktuellen Bestandsdaten Leitvorstellungen für die Förderung des Sports in den Planungsräumen bzw. Bezirksregionen, die verschiedene Aspekte wie Schul-, Vereins- Freizeit- und Gesundheitssport berücksichtigen. Für die betreffende Bezirksregion XVI Prenzlauer Berg Süd, in der sich der B-Plan 3-8 befindet, ist in der Planungsliste u. a. die Sporthalle auf den Grundstücken DietrichBonhoeffer-Straße 6-9 enthalten. In Erledigung des im Juli 2007 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung (Drucksache Nr.: VI-0190) wird derzeit der Sportentwicklungsplan aktualisiert und fortgeschrieben (7. Zwischenbericht Drucksache VI-0190, von der BVV zur Kenntnis genommen am 01.12.2010). Gemäß der Sportanlagenstatistik 2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport gelten für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung folgende Nettosportflächen als Richtwert: 2,50 m²/ Einwohner für ungedeckte Sportanlagen und 0,34 m²/ Einwohner für gedeckte Sportanlagen. Der Berliner Durchschnitt liegt bei 1,45 m²/ Einwohner bei den ungedeckten Sportanlagen und bei 0,19 m²/ Einwohner bei den gedeckten Sportanlagen. Bezogen auf den Prognoseraum Südlicher Prenzlauer Berg, in dem sich der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 befindet, ist eine Abweichung der Richtwerterfüllung im Vergleich zum Berliner Durchschnitt bei den ungedeckten Sportanlagen von -62,60 % und bei den gedeckten Sportanlagen von -35,78 % zu verzeichnen. Dies verdeutlicht die defizitäre Versorgungssituation mit ungedeckten und gedeckten Sportanlagen im Gebiet Südlicher Prenzlauer Berg. Denkmalschutz Laut Denkmalliste von Berlin (Stand 14.01.2011) befinden sich im Geltungsbereich des Entwurfs zum B-Plan 3-8 keine Denkmale und keine bekannten archäologischen Fundstellen. Das Gebäude der Kurt-Schwitters-Oberschule auf dem südlich angrenzenden Schulstandort in der Pasteurstraße 7/11 ist ein Baudenkmal und in seiner Gesamtanlage ein Denkmalbereich. Das Gebäude wurde von Ludwig Hoffmann errichtet und in der Denkmalliste Berlin erfasst:  Pasteurstraße 7/11, Königstädtische Oberrealschule mit Lehrerwohnhaus, errichtet 1910-11 von Ludwig Hoffmann (OBJ-Dok-Nr. 09050108). Gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz – DSchG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 08. Juli 2010 (GVBl. S. 396) darf die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen oder in anderer Weise nicht so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Die Seitenflügel und die Rückfront des Schulgebäudes Pasteurstraße 7/11 bilden zusammen mit den umgebenden Gebäuden schmale Lichthöfe. Eine Ausnahme stellt die an das Plangebiet angrenzende Rückfront dar. Hier ist in Folge der Kriegsschäden der Lichthof nicht mehr vorhanden, so dass die Rückfront des Schulgebäudes von der Dietrich-Bonhoeffer-Straße aus sichtbar ist. In Bezug auf einen Anbau ist gemäß Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde der Erhalt der Wahrnehmbarkeit der nordöstlichen Rückfront des Schulgebäudes Pasteurstraße 7/11 notwendig. Daher ist nur eine eingeschossige Verbindung zwischen der Schule und der geplanten Sporthalle denkmalrechtlich zustimmungsfähig. Planinhalt Entwicklung der Planungsüberlegungen Im Zusammenhang mit dem Stadterneuerungsprogramm für Gesamt-Berlin ab 1990 sind die vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB entsprechend dem Senatsbeschluss vom 21. Juli 1992 neben anderen Gebieten auch für den Bereich Bötzowstraße im September 1992 begonnen worden. Die Ergebnisse dieser vorbereitenden Untersuchungen (vom Dez. 1993) ergaben u. a., dass auf Grund von erheblichen funktionellen Missständen an der Ausstattung bei Schulen, Erweiterungsflächen für die bestehenden Schulen gesichert werden sollten, um das Defizit an Sportfreiflächen und Sporthallen zu mindern. Die Bedarfswerte von Sporthallenteilen wurden gemäß der Richtlinie des Fachraumbedarfs Sport der Senatsverwaltung für Schule und Sport (vom März 1994) ermittelt. Darauf bezogen und im Zusammenhang mit dem bezirklichen Schulentwicklungsplan von Okt. 1997 ergab sich ein Bedarf von insgesamt vier Hallenteilen (HT) für die betreffende Grundschule Pasteurstraße 10, 12 und das der Grundschule gegenüberliegende (damalige) Gymnasium Pasteurstraße 7/11. In Anlehnung an die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen sind 1994 zwei städtebauliche Gutachten für die Planungsstandorte der genannten Schulen erstellt worden:   im Februar 1994 zum Umbau und zur Erweiterung des Gymnasiums/ Abendgymnasiums in der Pasteurstraße 7/11 und im März 1994 zur Entwicklung des benachbarten Blocks 111 018, speziell des Grundschulstandortes Pasteurstraße 10, 12. In beiden Gutachten wurden die fehlenden sportlichen Einrichtungen Gegenstand der Untersuchung. Das Gutachten zum Schulstandort Pasteurstraße 7/11 stellt zwei bauliche Varianten für eine Dreifach-Sporthalle dar, die beide auf den nordöstlich an das Gymnasium anschließenden Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 realisierbar wären. Auf der Grundlage der vorbereitenden Untersuchungen erfolgte im Nov. 1995 die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Bötzowstraße. Im Rahmenplan für dieses Sanierungsgebiet wurden die Plangrundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 6 bis 9 mit dem Sanierungsziel Sporteinrichtung markiert. Diese Grundstücke wurden für die Errichtung einer Sporthalle mit drei Hallenteilen als geeignet eingestuft, dem Bedarf der angrenzenden Schule Pasteurstraße 7/11 (deren vorhandene kleine Turnhalle als viertes Hallenteil gewertet wurde) und der Grundschule Pasteurstraße 11/12 gerecht zu werden. Die vorhandene Sporthalle der Grundschule Pasteurstraße 11/12 sollte aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands langfristig aufgegeben werden, um diese Fläche für eine notwendige Erweiterung der Schulhoffreifläche (des Pausenhofs) zu verwenden. Anträge auf Bauvorbescheid bzw. Bauanträge für die Grundstücke Dietrich-BonhoefferStraße 6, 8 und 9 sind nicht gestellt worden. Anträge auf sanierungsrechtliche Genehmigung gemäß § 144 BauGB wurden für die Grundstücke Dietrich-BonhoefferStraße 7, 8 und 9 gestellt und in den Jahren 2000, 1999 und 2001 versagt. Zu dem für das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 beantragten Bauvorbescheid vom Mai 2000 erfolgte im Juli 2000 ein Zurückweisungsbescheid durch die Bauaufsicht auf Grund der im Juni 2000 erteilten sanierungsrechtlichen Versagung. Das daraus entstandene Widerspruchsverfahren war Anlass, das Sanierungsziel auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 durch die Aufstellung des B-Plans 38 mit Bezirksamtsbeschluss vom 9. Mai 2006 (ABl. S. 1938) planungsrechtlich zu sichern. Die dem B-Plangebiet gegenüberliegende Freifläche in der Dietrich-BonhoefferStraße 22-27 stellte keine alternative Standortoption dar. Da das gesamte Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg quantitativ auch mit öffentlichen Grün- und Spielflächen unterversorgt ist, sollte diese Fläche gemäß den Sanierungszielen des ehemaligen Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Bötzowstraße weiterhin als öffentlicher Spielplatz / öffentliche Grünfläche erhalten werden. Hierzu hat der Bezirk am 15. Juni 2010 die Aufstellung des B-Plans 3-30 B beschlossen (BA-Beschluss VI1237/2010, ABl. S. 1051). Machbarkeitsstudie In Abstimmung mit dem Amt für Schule und Sport wurde vom Fachbereich Hochbau im Juli 2007 eine Darstellung der möglichen Funktionslösung einer Sporthalle mit drei HT (Massenverteilung, Darstellung der möglichen Ausdehnung eines zukünftigen Sporthallenneubaus) für die Planfläche geprüft und bestätigt. Diese eingeschossige Lösung erforderte im Bebauungsplanentwurf eine Darstellung mit einer fast vollständigen Überbauung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9. Angesichts der nutzungsstrukturellen und städtebaulichen Ausgangslage im hoch verdichteten Umfeld des geplanten Sporthallenneubaus und seiner Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung wurde durch eine Machbarkeitsstudie (Bearbeitungszeitraum Mai bis September 2010) geprüft, ob für den Sporthallenneubau eine vollständige Innspruchnahme der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer Str. 6-9 unbedingt erforderlich ist, oder ob eine flächensparendere Bauweise möglich ist, um den Bedarf für bis zu drei Schulstandorte zu decken. Folgende Aufgabenstellung bzw. Rahmenbedingungen lagen der Machbarkeitsstudie u. a. zugrunde: 1. Städtebauliche und architektonische Gestaltung:    Einbindung in die Umgebungsbebauung (Blockrandschließung / Grenzbebauung) und des städtebaulichen Erscheinungsbildes, Berücksichtigung denkmalschützerischer Belange, insbesondere des benachbarten Schulgebäudes, Anforderungen an die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. 2. Funktionale Anforderungen:    Bewertung der Grundrissqualität und internen Flächenaufteilung der Schulsporthallen bei einer verdichteten Bauweise, Auswirkungen auf das Raum- und Funktionsprogramm durch eine grundsätzlich zu ermöglichende Doppelnutzung, z.B. durch eine Schul- und Vereinsnutzung, Anforderungen an das Außenraumkonzept und der Eingangssituation. 3. Anforderungen an die innere und äußere Erschließung:     Funktionale Anbindung an das benachbarte Schulgebäude, Bewertung der Behindertengerechtigkeit, Stellplatzerfordernisse für KFZ und Fahrräder, Anforderungen an das Ver- und Entsorgungs- und v. a. das Entwässerungskonzept unter Beachtung der Einleitungsbeschränkungen. 4. Baurechtliche Aspekte:   Mindestanforderungen für Abstandsflächen und städtebauliche Begründungen für eine ggf. erforderliche Unterschreitung der Abstandsflächen, Belange der Nachbargrundstücke. 5. Wirtschaftliche Auswirkungen:    Kostenberechnung nach DIN 276 für die Vorzugsvariante, Auswirkungen auf Betriebskosten, z.B. durch Maßnahmen zur Energieeinsparung, Bewertung des Betriebskonzeptes (Doppelnutzungsmöglichkeit mit Sportverein). Im Rahmen dieser Machbarkeitsstudie (beauftragt durch die Sanierungsbeauftragte S.T.E.R.N.) wurden bei der Erarbeitung die relevanten Fachabteilungen des Bezirks und der Senatsverwaltung einbezogen, gemeinsam die Infrastrukturbedarfe für den geplanten Sporthallenstandort geprüft und deren Erforderlichkeit auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer Str. 6-9 ermittelt. Im Ergebnis dieser Studie wurde eine gestapelte Vierfach-Sporthalle (2x2 HT) aus funktionaler Sicht von den beteiligten Fachämtern des Bezirks und Dienststellen des Senats bevorzugt, da diese Sporthallenvariante neben der Umsetzung des Mindestraumprogramms einen separaten Zuschauerbereich sowie zusätzliche Flächen für die Vereinsnutzung ermöglicht. Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht wurde die gestapelte Vierfach-Sporthalle, die im Gegensatz zur untersuchten Dreifach-Sporthalle einen reduzierten Eingriff in die Fassade des denkmalgeschützten Schulgebäudes Pasteurstraße 7/11 darstellt, ebenfalls favorisiert. Auch aus städtebaulicher Sicht ist in Bezug auf die Traufhöhe der angrenzenden Bebauung (18,5 m beim Gebäude Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5) eine Stapelvariante vorzuziehen (siehe Kap. II.3.2 „Maß der baulichen Nutzung“). Aufgrund des hohen Bedarfs an gedeckten Sportflächen sowie der geringen Flächenkapazitäten in diesem innerstädtischen Bereich sollte nach Auffassung der zuständigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Chance für die Errichtung einer Sporthalle mit vier Hallenteilen unbedingt genutzt werden. Nach Angaben des Amts für Schule und Sport kann mit vier Hallenteilen der bestehende Bedarf von drei Schulstandorten zu 100 % abgesichert werden. Zusätzlich zu den Schulstandorten in der Pasteurstraße 10, 12 und 7/11 könnte somit auch für die Felix-MendelssohnBartholdy-Schule in der Eugen-Schönhaar-Straße 18 die bedarfsgerechte Versorgung mit gedeckten Sportflächen gewährleistet werden. Nach den abgestimmten Ergebnissen der Machbarkeitsstudie sind die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6, 7 und 8 für die Errichtung der gestapelten VierfachSporthalle besonders geeignet. Der in der Machbarkeitsstudie vorgesehene Anbau der Sporthalle an die über die gesamte Tiefe des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5 verlaufende ca. 22,5 m hohe Brandwand erfordert im Gegensatz zu einem Anbau an die Grenze zum Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 keine Abstandsflächen. Die Sporthalle lässt sich dementsprechend geometrisch kompakt und deutlich flächensparender auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 realisieren und ermöglicht eine optimale Grundrissorganisation mit den geringsten Eingriffen in die denkmalgeschützte Bausubstanz. Querschnitt Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 und gestapelte Vierfach-Sporthalle Grundriss Erdgeschoss der gestapelte Vierfach-Sporthalle Teile des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 sowie das Grundstück DietrichBonhoeffer-Straße 9 werden benötigt, um den Belangen der Erschließung für die von mehreren Schulen genutzte Sporthalle zu entsprechen. Hier sollen Fahrradabstellmöglichkeiten, Behindertenstellplätze und die zur Gefahrenabwehr notwendige Aufstellfläche für die Feuerwehr sowie eine ausreichend dimensionierte Freifläche zur störungsarmen und gefahrenfreien Abwicklung der Verkehrsströme (§ 16 Abs. 2 BauO Bln) vor dem Eingang eingeordnet werden. Ein nichtbebauter Anteil des Gemeinbedarfsgrundstücks ist zudem nicht nur zur Gewährleistung der aus dem Bauwerk der Sporthalle und dessen Nutzung erwachsenden Abhängigkeiten bezüglich der Erschließung, sondern auch zur Gewährleistung städtebaulich vertretbarer Dichtewerte und ökologischer Belange erforderlich und soll auch zur Minderung des Pausenfreiflächendefizits des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 beitragen. Ein Anbau der Sporthalle an die Brandwände Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10, würde aufgrund der geringen Gebäudetiefe des Vorderhauses gegenüber der benötigten Tiefe für die Sporthalle zu einer weniger kompakten Grundrisslösung führen, weil die notwendigen Abstandsflächen zum Hinterhof dieses Grundstücks eingehalten werden müssten, damit keine ungesunden Wohnverhältnisse wegen ungenügender Belichtung und Besonnung entstehen. Zudem würde zwischen dem Hallenbaukörper und der langen, ca. 22,5 m hohen Brandwand des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5 eine Schlucht entstehen, die keine Aufenthaltsqualität bietet. (siehe Kap. II.3.3 „Überbaubare Grundstücksfläche“). Die mit den zuständigen Fachämtern des Bezirks Pankow (insbesondere dem Amt für Schule und Sport), der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, der Sanierungsbeauftragten und der Denkmalpflege sowie den beauftragten Planungsbüros abgestimmten Ergebnisse der Machbarkeitsstudie wurden für die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens maßgeblich. Intention der Planung In den verschiedenen Planungen des Bezirks Pankow (Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg, Rahmenplan für das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße, Schulentwicklungsplan und Sportentwicklungsplan) sind die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 übereinstimmend als Standort für eine sportliche Einrichtung bzw. zur Nutzung für die angrenzenden Schulen enthalten (siehe Kap. I.4 „Planerische Ausgangssituation“). Dem folgend erstreckt sich die Intention der Planung auf die geplante Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule – Anlage für sportliche Zwecke / Sporthalle“ auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 und beschränkt sich somit nicht nur auf die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Sporthalle“, sondern soll mit dem Zusatz „Schule“ auch eine Nutzung für schulische Zwecke ermöglichen. Hierdurch sollen die bedarfsgerechte Ausstattung der zwei angrenzenden Schulstandorte in der Pasteurstraße mit den notwendigen Sporteinrichtungen gesichert, das Versorgungsdefizit an derartigen Einrichtungen im Gebiet Bötzowstraße reduziert sowie die bestehende Unterversorgung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 mit Schulfreiflächen gemindert werden. Zudem soll die zukünftige Sporthalle auch von den Schülern des Gymnasiums in der Eugen-Schönhaar-Straße 18 (ca. 0,6 km entfernt) genutzt werden. Gemäß der Intention der Planung sollen auf der zusammenhängenden Fläche der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 von ca. 2.491 m² eine wettkampftaugliche Sporthalle mit vier Hallenteilen und weitere notwendige Schul- bzw. Pausenfreiflächen entstehen, die die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 mangels Standortalternativen dabei so effizient wie möglich ausnutzen (siehe Kap. II.3.3 „Überbaubare Grundstücksfläche“). Damit verbunden ist das Ziel, den allgemeinen Anforderungen an die sozialen Bedürfnisse von jungen, alten und behinderten Menschen und insbesondere den Belangen des Bildungswesens und des Sports, der Freizeit und der Erholung besser zu entsprechen (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Mit dem B-Plan 3-8 soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet werden. Wesentlicher Planinhalt Art der baulichen Nutzung Der B-Plan 3-8 soll für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 eine Gemeinbedarfsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung „Schule – Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle“ festsetzen. Damit soll der Standort Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 entsprechend den Festlegungen des bezirklichen Schulentwicklungsplans und zur Sicherung der Sanierungsziele auch nach Aufhebung des Sanierungsgebietes Prenzlauer Berg – Bötzowstraße langfristig planungsrechtlich gesichert werden. Die Zweckbestimmung „Schule – Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle“ soll dem bestehenden Defizit der im Gebiet gelegenen Schulen in Bezug auf die Versorgung mit gedeckten Sportflächen und Schulfreiflächen bzw. Pausenfreiflächen entgegenwirken (siehe Kap. II.2 „Intention der Planung“). Neben der Nutzung der geplanten Sporthalle durch den Schulsport soll die in Aussicht genommene Zweckbestimmung auch eine außerschulische Nutzung, z.B. durch Sportvereine, zulassen. Durch die beabsichtigte Nutzung der Sporthalle auch außerhalb der Schulzeiten soll das bestehende Defizit an Freizeit- und Vereinssportmöglichkeiten in den umgebenden Wohngebieten reduziert werden. Der Standort soll somit auch der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Sporteinrichtungen dienen. Die Nutzungsoptionen öffentlicher Sportanlagen/ Sporthallen für Schul- und insbesondere außerschulischen Sport werden in § 14 des Sportförderungsgesetzes (SportFG) und in den Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) des Landes Berlin unter Abschnitt A. II. Nr. 5 geregelt. Die Festsetzung entspricht dem für den Bezirk wichtigen planerischen Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und des Vorrangs der Innen- vor der Außenentwicklung und trägt der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB in besonderer Weise Rechnung. Die Zweckbestimmung Schule soll optional die teilweise Nutzung des Grundstücks für die südlich angrenzende Schule Pasteurstraße 7/11 ermöglichen. Aufgrund des Bedarfs an Grundschulplätzen soll der Schulstandort Pasteurstraße 7/11 im Sommer 2011 zu einer dreizügigen Grundschule umgewidmet werden. Für die Kapazität einer dreizügigen Grundschule mit 432 Grundschulplätzen wäre eine Mindestgröße für Pausenflächen von 2.160 m² (Nettospielfläche) erforderlich. Auf dem Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 sind jedoch nur ca. 1.000 m² Pausenfläche nachweisbar. Das Defizit an Freiflächen / Pausenfreiflächen wäre mit 1.160 m² sehr hoch. Die Sicherung des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8, v. a. aber des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 als nicht überbaubare Grundstücksfläche ist auch unter dem Aspekt erforderlich, die Freiflächensituation auf dem Schulgrundstück zu entlasten. In räumlicher Nähe stehen keine anderen Grundstücke zur Verfügung. Als erweiterte Pausenhoffläche ist das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 geeigneter, als die gegenüberliegende Freifläche auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27, da der Weg zum Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 kürzer ist und keine Querung von Straßenverkehrsflächen notwendig ist, welche stets ein Gefahrenpotential in sich birgt. Aus der Machbarkeitsstudie ergibt sich, dass für den Baukörper der geplanten Sporthalle die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 erforderlich sind. Die Funktionalität der Sporthalle und die verbesserte Versorgung der angrenzenden Schule Pasteurstraße 7/11 mit Pausenfreiflächen ist jedoch nur unter Inanspruchnahme des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 gegeben. Daher beinhaltet der Bebauungsplanentwurf alle vier Grundstücke, also eine Fläche von insgesamt 2.491 m² für die Sicherung des o. g. Nutzungszwecks. (siehe auch Kap. II.3.8 „Abwägungsbelange“). Maß der baulichen Nutzung Die geplanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche basieren auf den mit den Fachämtern des Bezirks und den Dienststellen des Senats abgestimmten Ergebnissen der Machbarkeitsstudie (siehe Kap. II.1.1 „Machbarkeitsstudie“). Entsprechend dem Ergebnis der Abstimmung, nach der dem Bebauungsplan die Sporthalle mit vier Hallenteilen zugrunde gelegt werden soll, wird eine Grundfläche von 1.709 m² – das sind knapp 70 % (68,6 %) der Gemeinbedarfsfläche (siehe Kap. II.3.7 „Flächenbilanz“) – und eine Bruttogeschossfläche (BGF) von rund 3.800 m² benötigt. Um einen Spielraum für die spätere Realisierung zu gewährleisten, soll eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 festgesetzt werden, um den Sporthallenneubau gemäß der Machbarkeitsstudie umsetzen zu können. Zugleich soll damit den Anforderungen an einen möglichst sparsamen Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen werden. Damit findet das Vermeidungs- und Minimierungsgebot Beachtung. Die in der näheren Umgebung vorzufindende GRZ von etwa 0,7 wird eingehalten. Eine Überschreitung der zulässigen GRZ für z. B. Fahrrad- und Behindertenstellplätze ist gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO höchstens bis zu einer GRZ von 0,8 möglich. Um den Bau einer mehrgeschossigen Sporthalle und die Fortführung der Traufe der angrenzenden Bebauung (Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5) zu ermöglichen, soll die Höhe der baulichen Anlage durch die Festsetzung einer maximal zulässigen Traufhöhe (TH) von 61,8 m über Normalhöhennull (NHN) bestimmt werden. Die Höhe des Gehwegs liegt zwischen 43,3 und 44,4 m über NHN. Folglich ergibt sich eine maximal zulässige Traufhöhe für den Sporthallenneubau von ca. 18 m über Gehweg. Die Realisierung der Vierfach-Sporthalle mit einer Höhe von 15,5 m, entsprechend der Machbarkeitsstudie, ist damit möglich. In Verbindung mit den beabsichtigten Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (siehe Kap. II.3.3) trägt die in Aussicht genommene Traufhöhe zur Schließung der städtebaulichen Quartiersstruktur auch in der Höhe bei. Aus der maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlage und der geplanten GRZ ergibt sich eine Baumassenzahl (BMZ) von 12,6. Umgerechnet entspricht das einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 3,0 (siehe § 21 Abs. 4 BauNVO). Die angrenzenden Grundstücke weisen ebenfalls eine GFZ von durchschnittlich etwa 3,0 auf, der statistische Block 111 017, in dem sich der Bebauungsplan 3-8 befindet, sogar eine GFZ von etwa 3,4 (ohne die Grundstücke im Geltungsbereich des B-Plans). Damit wird die in der näheren Umgebung vorzufindende GFZ mit den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 nicht überschritten. Bezogen auf die in der Machbarkeitsstudie untersuchte Vierfach-Sporthalle entspricht der geplante Baukörper mit einer BGF von ca. 3.850 m² einer rechnerischen GFZ von 1,54. Die GFZ liegt deutlich unter der vergleichbaren GFZ der näheren Umgebung. Zurückzuführen ist dies auf die Geschosshöhen eines Sporthallenbaus. Die Festsetzung einer GFZ oder BMZ soll nicht erfolgen, da der Baukörper der künftigen Sporthalle mit der geplanten Festsetzung der GRZ und der maximal zulässigen Traufhöhe ausreichend bestimmt ist. Die im Ergebnis der Machbarkeitsstudie bevorzugte Variante einer Vierfach-Sporthalle ist nach den in Aussicht genommenen Festsetzungen des B-Plans 3-8 zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche (siehe Kap. II.3.3) zulässig. Überbaubare Grundstücksfläche Nach den abgestimmten Ergebnissen der Machbarkeitsstudie werden die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 in voller Tiefe ausschließlich für die Errichtung der Vierfach-Sporthalle, die mit der Gebäudekante des Hinterhauses Pasteurstraße 13 abschließen soll, benötigt. Dementsprechend soll die überbaubare Grundstücksfläche nur für eine Teilfläche des künftigen Gemeinbedarfsgrundstücks in Form eines „Baufensters“ festgesetzt werden. Mit diesem soll die Bebauung im Bereich der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 konzentriert und durch eine seitliche Baugrenze von den nicht überbaubaren Grundstücksflächen abgegrenzt werden. Somit soll – in Anlehnung an die Machbarkeitsstudie – eine größtmögliche zusammenhängende nicht überbaute Fläche im Bereich der Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 8 und 9 gesichert werden. Durch die seitliche Baugrenze ist gewährleistet, dass die erforderlichen Abstandsflächen zum Hof des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 eingehalten werden. Auch der Erhalt von Baum- und Strauchbeständen wird hierdurch ermöglicht und so dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot Rechnung getragen. Mit Festsetzung eines Baufensters in Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 1 ist gleichzeitig eine Überbaubarkeit der Grundstücke Nr. 6-8 in voller Tiefe beabsichtigt. Die textliche Festsetzung Nr. 1 soll ausdrücklich den Anbau an die rückwärtige Grundstücksgrenze und somit nach § 6 Abs. 8 BauO Bln die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zum Grundstück Pasteurstraße 7/11 ermöglichen. Dies ist notwendig, um den Sporthallenneubau gemäß der Machbarkeitsstudie realisieren zu können und die Möglichkeit einer baulichen Verbindung zum Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 zu schaffen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Schulbetriebs der Schule Pasteurstraße 7/11 ist aufgrund dieser Festsetzung nicht zu erwarten, da alle Klassenräume zum Schulhof orientiert sind und sich auf der dem Plangebiet zugewandten Seite nur die Flurtrakte befinden (siehe Kap. II.3.8.2 „Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“). Auch den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zum Brandschutz und zu den Rettungswegen stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen. Die textliche Festsetzung Nr. 1 soll lauten: „An die rückwärtige Grundstücksgrenze darf zwischen den Punkten AB bezogen auf die generell zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin herangebaut werden.“ Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB An die bestehende Brandwand des rückwärtigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück Pasteurstraße 13 könnte nach § 6 Abs. 1 BauO Bln nach den bestehenden planungsrechtlichen Vorschriften auch ohne diese ausdrückliche Regelung angebaut werden. Da bei Abriss des Bestandsgebäudes jedoch eine erneute Grenzbebauung nicht verlangt werden könnte, soll durch die Festsetzung des Punktes „B“ in Höhe der ankommenden Grenzbebauung des Grundstücks Pasteurstraße 13 (mit 4,4 m Abstand von der Grenze zwischen den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 und 9) sicher gestellt werden, dass ein Anbau der Sporthalle zum südlich angrenzenden Grundstück Pasteurstraße 13 (bis Punkt B) bezogen auf die generell zulässige Höhe in jedem Fall erfolgen kann. Für das Grundsück Pasteurstraße 13 ist mit dieser Regelung ebenfalls gewährleistet, dass eine Grenzbebauung auch bei einem Neubau möglich bleibt. Die vordere Baugrenze, zugleich Straßenbegrenzungslinie, nimmt die vorhandene Bauflucht der näheren Umgebung auf und lässt eine für das Stadtquartier typische Blockrandbebauung zu. Die Baulinie entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück DietrichBonhoeffer-Straße 5 soll klarstellen, dass hier in der gesamten Tiefe der ankommenden Brandwand des Nachbargrundstücks angebaut werden muss, um der geschlossenen Bauweise und dem Ortsbild zu entsprechen und die Sporthalle nach dem abgestimmten Ergebnis der Machbarkeitsstudie kompakt errichten zu können. Abstandsflächen sind gemäß § 6 Abs. 1 BauO Bln nach den bestehenden planungsrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich. Auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 sind keine Baulasten eingetragen. Somit bestehen keine zusätzlichen, die Regelungen des § 6 BauO Bln ergänzende Forderungen zum Abstandsflächenrecht, die den Festsetzungen des BPlans 3-8 entgegenstehen könnten. Ergänzende Regelungen zur Bauweise sind nicht erforderlich, weil der beabsichtigte kompakte Sporthallenbau eine Festsetzung zur Bauweise entbehrlich macht. Ein Anbau der künftigen Sporthalle an die Brandwände des Gebäudes DietrichBonhoeffer-Straße 10 ist aufgrund der für die Sporthalle benötigten Bebauungstiefe nicht geeignet, weil die Gebäude an der Grenze zum Grundstück Dietrich-BonhoefferStraße 9 eine zu geringe Bebauungstiefe aufweisen und zum Hof Abstandsflächen ein zuhalten sind. Der Baukörper der Sporthalle könnte nicht so kompakt und flächensparend eingeordnet bzw. die Grundstücke im Geltungsbereich des B-Plans 3-8 könnten weniger effizient ausgenutzt werden. Die verbleibende überbaubare Fläche und der sich daraus ergebende Gebäudegrundriss würden sich erschwerend auf die geplante Nutzung auswirken. Diese Variante wurde daher auch im Rahmen der Erarbeitung der Machbarkeitsstudie verworfen und ein Anbau an die Brandwand Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5 bevorzugt. Außerdem ergäbe sich bei Ausweisung überbaubarer Flächen für die Sporthalle anschließend an das Grundstück DietrichBonhoeffer-Straße 10 eine wesentlich kleinere zusammenhängende Freifläche. Diese würde zudem aufgrund der ca. 22,5 m hohen Brandwand entlang der gesamten Grenze zum Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5 zwischen den Gebäuden keinen qualitativ überzeugenden Freiraum darstellen. Eine größtmögliche Freifläche ist jedoch als zusätzlicher Bewegungsraum u. a. wegen des großen Pausenfreiflächendefizits auf dem benachbarten Schulstandort Pasteurstraße 7/11 zwingend erforderlich. Die Inanspruchnahme eines ausreichend großen Grundstücks für die Sportanlage mit einer verbleibenden nicht überbaubaren Fläche von rund 700 m², die sich aus einer Teilfläche des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 und aus dem Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 zusammensetzt, ist zur Gewährleistung der aus dem Bauwerk und dessen Nutzung erwachsenden Abhängigkeiten bezüglich städtebaulich vertretbarer Nutzungsmaße, ökologischer Belange, der Erschließung und zur Gefahrenabwehr erforderlich. Um die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße nicht zu behindern (§ 16 Abs. 2 BauO Bln), sollen Aufenthalts- und Warteflächen im Eingangsbereich der Vierfach-Sporthalle nicht auf öffentlichem Straßenland liegen, sondern auf dem Gemeinbedarfsgrundstück. Aufgrund des beschränkten Parkraumangebots in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße und den umliegenden Straßen sowie der beengten Situation im Straßenraum (schräg und längs angeordnete Stellplätze) der als Einbahnstraße ausgewiesenen DietrichBonhoeffer-Straße sollen die notwendigen Behindertenstellplätze, eine freizuhaltende Aufstellfläche für die Feuerwehr und eine ausreichende Anzahl an Fahrradstellplätzen ebenfalls auf dem Grundstück eingeordnet werden. Die verbleibenden nichtbebaubaren Flächen sollen zudem zur Minderung des Pausenfreiflächendefizits der Schule Pasteurstraße 7/11 durch die beabsichtigten Festsetzungen des B-Plans 3-8 gesichert werden. Öffentliche Straßenverkehrsflächen Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 bezieht die vorhandene öffentliche Verkehrsfläche der angrenzenden Dietrich-Bonhoeffer-Straße bis zur Straßenmitte mit ein. Damit wird die Lage der geplanten Schulsporthallenfläche in Bezug auf die vorhandene öffentliche Erschließung verdeutlicht. Die bestehenden Straßengrenzen werden mit den Straßenbegrenzungslinien bestätigt. Folgende textliche Festsetzung Nr. 4 soll Bestandteil des B-Plans sein: „Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.“ Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Die Festsetzung soll aufgenommen werden, um den Träger der Straßenbaulast nicht unnötig zu binden. Die Festsetzung dient der Klarstellung und der Abgrenzung zum Fachplanungsrecht. Ggf. beabsichtigte Veränderungen an der bestehenden Einteilung des öffentlichen Straßenlandes wären Gegenstand einer Straßenplanung nach dem Berliner Straßengesetz. Immissionsschutz Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 liegt nach den Darstellungen des FNP Berlin im Vorranggebiet für Luftreinhaltung. Innerhalb dieses Gebietes ist zur Reduzierung der Luftbelastung und zur Verbesserung der Lebensbedingungen die Verwendung wenig emittierender Brennstoffe vorgeschrieben. Die textliche Festsetzung Nr. 2 soll die erforderliche Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen in diesem dicht bebauten Innenstadtbereich unterstützen. Es sollen nur Brennstoffe benutzt werden, deren Schadstoffemissionen verhältnismäßig gering sind. Zulässig ist auch der Anschluss an Fernwärmenetze, deren Heizquellen sich nicht im Geltungsbereich des B-Plans befinden. Die textliche Festsetzung Nr. 2 soll lauten: „Im Geltungsbereich des B-Planes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.“ Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB Grünfestsetzungen Entsprechend den im Landschaftsprogramm dargestellten Zielen soll der B-Plan 3-8 zur Erhöhung der naturhaushaltwirksamen Flächen sowie zur Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB die Begrünung von Dachflächen festsetzen. Zudem ist die Begrünung des Sporthallendachs erforderlich, um in Verbindung mit der nicht überbaubaren Grundstücksfläche (v. a. Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9, siehe Kap. II.3.3 „Überbaubare Grundstücksfläche“) – unter Beachtung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO – die Regenwasserversickerung innerhalb des Geltungsbereichs sicher zu stellen. Aufgrund der durch die Berliner Wasserbetriebe auferlegten Einleitungsbeschränkungen in die Kanalisation wäre sonst der Bau von Regenwasserrückhalteanlagen wie z. B. Zisternen oder Vorfluter notwendig. Dies ist im Plangebiet nur mit hohem technischem Aufwand zu realisieren und mit einem hohen Kostenaufwand verbunden. Des Weiteren dient diese geplante Festsetzung der Verbesserung der klimatischen Situation in diesem stark verdichteten Innenstadtgebiet. Die klimatische Wirkung der Dachbegrünung resultiert einerseits aus der partiellen Beschattung der sich aufheizenden Baukörper, andererseits aus der Entstehung von Verdunstungskälte bei der aktiven Verdunstung von Wasser durch Pflanzen. Gleichzeitig tragen die Pflanzen zu einer Erhöhung der Luftfeuchte bei. Folgende textliche Festsetzung Nr. 3 soll in den B-Plan 3-8 aufgenommen werden: „Von den Dachflächen sind mindestens 350 m² als Flachdächer oder mit einer Neigung von weniger als 15° auszuführen und zu begrünen.“ Rechtsgrundalge: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB Im Hinblick auf die geplante GRZ von 0,7 wird mit einer Dachbegrünung von mind. 350 m² der festgesetzte Biotopflächenfaktor (BFF) von 0,4 (siehe Kap. I.4.8 „Landschaftsplan IV-L-3“) eingehalten. Die beabsichtigte Festsetzung einer mindestens 350 m² begrünten Dachfläche gewährleistet auch bei einer in Verbindung mit § 19 Abs. 4 BauNVO zulässigen Versiegelung der Grundstücke bis zu 80 % die Einhaltung des BFF von 0,4. Ohne Dachbegrünung kann nur ein BFF von höchstens 0,3 erreicht werden. Die textliche Festsetzung Nr. 3 ermöglicht demnach die Umsetzung des im Landschaftsplan IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ festgesetzten BFF von 0,4. Die Regenwasserversickerung innerhalb des B-Plangebiets ist mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 vollständig sichergestellt. Flächenbilanz Fläche Gemeinbedarfsfläche ca. 2.491 m² Verkehrsfläche ca. Geltungsbereich insgesamt ca. 3.215 m² GRZ Überbaubare Fläche 0,7 ca. 1.744 m² 724 m² Abwägungsbelange Für die Abwägung sind insbesondere folgende Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB relevant: II.3.8.1 Belange des Bildungswesens und des Sports (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) Für den Ortsteil Prenzlauer Berg im Bezirk Pankow, speziell im Gebiet der sogenannten Gründerzeitbebauung lässt sich ein deutlicher Einwohnerzuwachs feststellen (siehe Kap. I.4.7 „Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg“). Die hohe bauliche Dichte im Gebiet führt in Kombination mit dem stetigen Einwohnerzuwachs zu einer intensiven Nachfrage nach allen Angeboten im Bereich der sozialen und sonstigen Infrastruktur. Im Prognoseraum 07, „Südlicher Prenzlauer Berg“, in dem sich der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 befindet, ist in Hinblick auf die Ausstattung mit Schulen und Sporthallen eine Abweichung vom Berliner Durchschnitt bei den ungedeckten Sportanlagen um 62,60% und bei den gedeckten Sportanlagen um -35,78 % zu verzeichnen. Dies verdeutlicht die defizitäre Versorgungssituation mit ungedeckten und gedeckten Sportanlagen in diesem Gebiet. Dem folgend sind in den verschiedenen Planungen des Bezirks Pankow (im Integrierten Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg, im Rahmenplan für das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße, im Schulentwicklungsplan und im Sportentwicklungsplan) die Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 6-9 als Standort für eine notwendige sportliche Einrichtung im Zusammenhang mit einer Nutzung für die angrenzenden Schulen enthalten. Das Planvorhaben – die Sicherung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für schulische und sportliche Zwecke – ist zudem nicht nur ein erklärtes Ziel der Bezirkspolitik, sondern mit der Darstellung im Flächennutzungsplan Berlin als Standort für Einrichtungen des Gemeinbedarfs mit der Zweckbestimmung Schule auch ein gesamtstädtisches Ziel. Mit den geplanten Festsetzungen des B-Plans 3-8 können das Versorgungsdefizit an gedeckten Sportanlagen gemindert und den Bedürfnissen der Schulkinder, Vereinsmitglieder nach Bildung, Sport und aktiver Freizeitgestaltung sowie den allgemeinen sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung nach Kommunikation und Begegnung entsprochen werden. Des Weiteren dient der B-Plan 3-8 der Minderung des Pausenfreiflächendefizits des benachbarten Schulstandorts Pasteurstraße 7/11, der voraussichtlich im Sommer 2011 zu einer dreizügigen Grundschule umgewidmet werden soll. Nach dem Musterraumprogramm (der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung) für 3-zügige Grundschulen beträgt die Mindestanforderung an Pausenflächen 5 m² je Schüler. Für die Kapazität einer 3-zügigen Grundschule mit 432 Grundschulplätzen wäre somit eine Mindestfläche für Pausenhöfe von 2.160 m² (Nettospielfläche) nachzuweisen. Der Innenhof der Schule Pasteurstraße 7/11 weist lediglich eine nutzbare Pausenhoffläche von ca. 1.000 m² auf, die vier Lichthöfe, die das Schulgebäude umgeben, eine Gesamtfläche von etwa 800 m². Die Lichthöfe von jeweils ca. 200 m² sind jedoch als Pausenhofflächen nicht zweckmäßig. Aufgrund der engen Häuserschluchten, die teilweise durch fensterlose Brandwände der bis zu fünf geschossigen Altbauten gebildet werden, die damit einhergehenden fehlenden Aufenthaltsqualitäten (ungenügende Belichtung, Besonnung und Belüftung) sowie der Problematik der Schallentwicklung und der eingeschränkten Bewegungsfreiheiten sind diese Flächen als Pausenhöfe nicht geeignet. Auch aufgrund der ungünstigen Erschließungssituation und der hiermit verbundenen Sicherheitsprobleme (lediglich ein nicht barrierefreier Zugang) kommt eine Nutzung der Lichthöfe als Pausenhof nicht in Betracht. Zudem sind die einzelnen Lichthöfe durch das Schulgebäude räumlich voneinander getrennt, was sich zusätzlich erschwerend auf die Erfüllung der Aufsichtspflicht auswirkt. Da in der Pasteurstraße 7/11 nur ca. 1.000 m² nutzbare Pausenhoffläche zur Verfügung stehen, ergibt sich ein Freiflächendefizit in Höhe von ca. 1.160 m². Das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9, mit dem eine Gesamtfläche von ca. 577 m² zur Verfügung stehen würde, könnte das Pausenfreiflächendefizit des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 erheblich mindern und somit die von der Senatsverwaltung für Finanzen geforderte nachhaltige Entwicklung des Schulstandorts durch eine langfristig bedarfsgerechte Ausstattung sichern. Eine andere Standortoption in räumlicher Nähe, die als Pausenhoffläche dienen könnte, steht nicht zur Verfügung – auch nicht die dem B-Plangebiet gegenüberliegende Freifläche in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27. Da das gesamte Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg quantitativ mit öffentlichen Grün- und Spielflächen unterversorgt ist, sollte diese Fläche gemäß der Rahmenplanung für das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße als öffentlicher Spielplatz / öffentliche Grünfläche erhalten werden. Hierzu hat der Bezirk am 15. Juni 2010 die Aufstellung des B-Plans 3-30 B beschlossen. Dieses Planungsziel wird aufgrund des anhaltenden Bevölkerungsanstiegs auch nach Aufhebung des Sanierungsgebietes Prenzlauer Berg Bötzowstraße weiter verfolgt. Als erweiterte Pausenhoffläche für die südlich angrenzende Schule ist das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 zudem geeigneter, da der Weg zum Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 kürzer ist, die Flächen an den Schulkomplex direkt angebunden werden können und keine Querung von Straßenverkehrsflächen notwendig ist, welche stets ein Gefahrenpotential in sich birgt. II.3.8.2 Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) Der B-Plan 3-8 dient mit der Sicherung von Flächen für die Errichtung notwendiger Infrastruktureinrichtungen auf den seit dem Zweiten Weltkrieg größtenteils unbebaut gebliebenen Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 der Fortentwicklung eines dicht bebauten Innenstadtgebiets. Er folgt damit dem Grundsatz der Innenentwicklung vor einer Siedlungsentwicklung im Außenbereich und entspricht so dem Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Der Prognoseraum 07 „Südlicher Prenzlauer Berg“ im Bezirk Pankow von Berlin ist quantitativ mit öffentlichen Grün- und Freiflächen sowie größeren zusammenhängenden Parkanlagen unterversorgt. Über die im Prognoseraum 07 vorhandenen grüngeprägten öffentliche Plätze, öffentliche Spielplätze und Friedhöfe hinaus ist nur eine öffentliche Parkanlage – der Ernst-Thälmann-Park – vorhanden. Auch der angrenzende Volkspark Friedrichshain, der eine Versorgungsfunktion für die Bewohner des südlichen Prenzlauer Bergs mit übernimmt, kann das Defizit an wohnungsbezogenen Freiflächen in den angrenzenden dicht bebauten Innenstadtgebieten nicht kompensieren. Eine ausreichende Ausstattung des Wohnumfeldes mit Grün- und Freiflächen ist jedoch für gesunde Wohnverhältnisse in den Wohngebieten von besonderer Bedeutung. Daher sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen und eine der jeweiligen Nutzung entsprechende Ausstattung mit Freiflächen sicherzustellen. Der Bebauungsplan 3-8 trägt dem Rechnung durch eine angemessene Begrenzung der zulässigen Grundflächenzahl und die Einschränkung der überbaubaren Grundstücksflächen. Für Gemeinbedarfsflächen werden in der Baunutzungsverordnung (§ 17 BauNVO) keine Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung festgelegt. Dennoch sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, die darüber hinaus auch ein Ziel von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen sind (§ 136 Abs. 2 BauGB). Gemäß der Machbarkeitsstudie, bei der eine notwendige Grundfläche von 1.709 m² für eine Vierfach-Sporthalle ermittelt wurde, ergibt sich für das Plangebiet eine GRZ von 0,7. Somit können die durchschnittliche GRZ der umgebenden Bebauung (GRZ von 0,7-0,75) eingehalten und städtebaulich vertretbare Dichtewerte gewährleistet werden. Eine Begrenzung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Dietrich-BonhoefferStraße 6-8 würde für die benötigten überbaubaren Flächen unter Einbeziehung der gleichfalls notwendigen Erschließungsflächen zu einer nicht vertretbaren Vollversiegelung (GRZ von 0,9 bis 1,0) führen. Ein unversiegelter Grundstücksanteil ist jedoch aus Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes erforderlich. Freiflächen bzw. ein Grünanteil als wesentliche Indikatoren für die Wohn- und Lebensqualität könnten nicht gewahrt werden. Die atypisch hohe Baudichte hätte damit auch negative Wirkungen auf die umgebende Quartiersstruktur. Aufgrund der aus der Machbarkeitsstudie resultierenden geringen Größe der Freifläche auf dem Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8, wo sich der Studie nach der Eingangsbereich der Sporthalle befindet, würde sich ohne die Sicherung des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 als Gemeinbedarfsfläche keine Freifläche mit Aufenthaltsqualität ergeben. Im Fall einer Bebauung des Grundstücks Nr. 9 in der ortsüblichen Bebauungsstruktur würde eine enge, stark verschattete Hofsituation entstehen, die sich nicht mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vereinbaren ließe. Durch die geplanten Festsetzungen des B-Plans 3-8 können die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO Bln zum Grundstück DietrichBonhoeffer-Straße 10 eingehalten werden. An der südlichen Grundstücksgrenze zum Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 soll durch die in Aussicht genommene textliche Festsetzung Nr. 1 ein vollständiger Anbau ohne Abstandsflächen ermöglicht werden. Diese Grenzbebauung ist erforderlich, um den geplanten Sporthallenneubau entsprechend der Machbarkeitsstudie realisieren zu können. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Schulbetriebs der Schule Pasteurstraße 7/11 ist jedoch nicht gegeben, da alle Klassenräume zum Schulhof orientiert sind und sich auf der dem Plangebiet zugewandten Seite nur die Flurtrakte befinden. Eine Verschlechterung hinsichtlich ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung ist mit den geplanten Festsetzungen des B-Plans 3-8 nicht zu erwarten. Das Plangebiet schließt nordöstlich bis nordwestlich an die umgebende Bebauung an; somit kommt es zu keiner unzumutbaren zusätzlichen Verschattung der benachbarten Grundstücke/Gebäude. Außerdem wird das Plangebiet überwiegend von Brandwänden begrenzt. II.3.8.3 Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Die hohe Bevölkerungsdichte im Ortsteil Prenzlauer Berg erfordert eine angemessene Ausstattung mit Wohnfolgeeinrichtungen, der im Plangebiet mit der Festsetzung einer Gemein-bedarfsfläche (Zweckbestimmung Schule – Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle), auch angesichts der defizitären Versorgungssituation mit Schulund Sportfreiflächen, Rechnung getragen werden soll. II.3.8.4 Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) Im Ortsteil Prenzlauer Berg ist ein stetiges Bevölkerungswachstum zu verzeichnen, darunter ein steigender Anteil von Familien mit Kindern. Laut der Bevölkerungsprognose für Berlin und die Bezirke 2007-2030 (Stand: Januar 2009) ist für den Bezirk Pankow bis zum Jahr 2030 der größte Zuwachs zu erwarten (+12,6 %). Dem gegenüber steht ein gravierendes Defizit in der Versorgung der Schulen mit Freiflächen, Sportfreiflächen und Sporthallen. Erschwerend kommt hinzu, dass das Schulstandortnetz im Ortsteil Prenzlauer Berg infolge der rückläufigen Einwohnerzahlen in den 1990er Jahren reduziert worden ist. Mit der planungsrechtlichen Sicherung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für schulische und sportliche Zwecke sollen eine Fortentwicklung des Ortsteils und eine Anpassung an heutige bzw. künftige Bedürfnisse und Anforderungen erfolgen (siehe Kap. I.1 „Veranlassung und Erforderlichkeit“). II.3.8.5 Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Gestaltung des Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) Die nähere Umgebung des Plangebiets ist von einer dichten sogenannten Gründerzeitbebauung geprägt. Die durch Kriegseinwirkungen entstandene zusammenhängende Baulücke des Geltungsbereichs und der gegenüber liegenden Grundstücksflächen unterbricht die straßenseitig geschlossene Blockrandbebauung. Die geplanten Festsetzungen zur Bebaubarkeit des künftigen Gemeinbedarfsgrundstücks nehmen die vorhandene Bauflucht der für das Stadtquartier typischen Blockrandbebauung auf und ermöglichen eine weitgehende Schließung der Baulücke und Weiterentwicklung des historischen Ortsbildes. Unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich grenzen das Baudenkmal und der Denkmalbereich (Gesamtanlage) der ehemaligen Königstädtischen Oberrealschule in der Pasteurstraße 7/11 an. Die Seitenflügel und die Rückfront des Schulgebäudes bilden zusammen mit den umgebenden Gebäuden schmale Lichthöfe – eine Ausnahme stellt die an das Plangebiet angrenzende Rückfront dar. Der Lichthof ist hier aufgrund der Kriegsschäden im Plangebiet nicht mehr vorhanden. Die geplanten Festsetzungen des B-Planentwurfs 3-8 ermöglichen eine Bebauung in Anlehnung an die historische Situation und stellen somit keinen Eingriff in die Belange der Baukultur und das Ortsbild dar. Aufgrund der geringen Eingriffe, die die Vorzugsvariante mit den gestapelten vier Hallenteilen in die Fassade des denkmalgeschützten Schulgebäudes, hat, wird sie den Anforderungen des Denkmalschutzes am besten gerecht. Eine nicht vereinbare Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange liegt nicht vor. II.3.8.6 Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) Die Bestandsangaben zu den einzelnen Schutzgütern sind dem Umweltatlas Berlin entnommen und in der Begründung aufgeführt (siehe Kap. I.3 „Umweltsituation“). Entsprechend den Zielen für das inzwischen aufgehobene Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße wird die durch Kriegseinwirkung entstandene Baulücke DietrichBonhoeffer-Straße 6-9 für eine nachhaltige infrastrukturelle Verbesserung des Wohnumfeldes planungsrechtlich gesichert. Die beabsichtigte Sicherung einer Fläche für schulische und sportliche Zwecke auf den nach geltendem Planungsrecht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bebaubaren Grundstücken stellt keinen Eingriff in das Landschaftsbild sowie in die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts dar (siehe Kap. III.2 „Auswirkungen auf die Umwelt“). Der B-Plan 3-8 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Unabhängig davon besteht weiterhin die materielle Pflicht, die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Gemäß der Machbarkeitsstudie werden die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 68 durch den Sporthallenneubau sowie die erforderlichen Erschließungswege nahezu vollständig versiegelt sein. Zur Gewährleistung der vollständigen Versickerung des Niederschlagswassers innerhalb des Plangebiets (Forderung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. II D und der Berliner Wasserbetriebe), einhergehend mit der Minderung der Auswirkungen auf die Umwelt bzw. den Grundwasserhaushalt, ist die Sicherung des 577 m² großen Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 als nicht überbaubare Grundstücksfläche dringend geboten. Ohne die Freifläche des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 müssten auch unter Einbeziehung eines Gründachs bei der in Berlin anzurechnenden Niederschlagsmenge von 371 l/sec/ha etwa 37 l/sec in die Kanalisation eingeleitet werden. Aufgrund der Einleitungsbeschränkungen durch die Berliner Wasserbetriebe wäre der Bau von Regenwasserrückhalteanlagen wie z. B. Zisternen oder Vorfluter erforderlich. Dies ist auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 nur mit hohem technischem Aufwand zu realisieren und mit einem hohen Kostenaufwand verbunden. Mit der Freifläche des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße Nr. 9 im Zusammenhang mit der geplanten Festsetzung einer seitlichen Baugrenze (siehe Kap. II.3.3 „Überbaubare Grundstücksfläche“) wird eine etwa 700 m² große Fläche von Bebauung freigehalten. In Verbindung mit der geplanten Dachbegrünung von mind. 350 m² (textliche Festsetzung Nr. 3, siehe Kap. II.3.6 „Grünfestsetzungen“) kann somit die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers innerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans 3-8 vollständig gewährleistet und zudem der im Landschaftsplan IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ festgesetzte Biotopflächenfaktor von 0,4 eingehalten werden. Eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts ist nicht zu erwarten. Aufgrund der starken Überformung und somit sehr geringen Naturnähe des Bodens im Plangebiet (anthropogene Bodengesellschaften) sind negative Auswirkungen als eher gering einzuschätzen. Außerdem zielen die geplanten Festsetzungen zur (nicht) überbaubaren Grundstücksfläche auf die Errichtung eines kompakten Baukörpers ab und stellen somit eine flächensparende, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzende Bauweise sicher (§ 1a Abs. 2 BauGB). Auch werden so der Erhalt von Baum- und Strauchbeständen (unter Beachtung der zu errichtenden Behinderten- bzw. Fahrradstellplätze) ermöglicht und mit der beabsichtigten Begrünung von Dachflächen die Schaffung von Ersatzlebensräumen für Flora und Fauna gewährleistet. Unter Berücksichtigung der Empfindlichkeiten und Vorbelastung des Schutzguts Biotope / Arten – es handelt sich im Plangebiet um anthropogen geprägte Biotopstrukturen, wertvollen Flächen für Flora und Fauna sind nicht vorhanden – sind folglich keine erheblichen oder nachhaltigen Auswirkungen zu erwarten. Des Weiteren wirken sich die nicht bebaubaren und gemäß § 8 BauO Bln zu begrünenden oder zu bepflanzenden Flächen des Geltungsbereichs zusammen mit der Dachbegrünung des künftigen Sporthallenbaus positiv auf das Mikroklima dieses klimatisch stark belasteten Innenstadtbereichs aus. Zudem ist zur Reduzierung der Luftbelastung und zur Verbesserung der Lebensbedingungen durch die in Aussicht genommene textliche Festsetzung Nr. 2 die Verwendung wenig emittierender Brennstoffe vorgeschrieben. Dies soll die erforderliche Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen in diesem dicht bebauten Innenstadtbereich unterstützen. Die hier genannten geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 tragen auch dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot Rechnung. Artenschutz Durch Mitarbeiter des Amtes für Umwelt und Natur wurde am 4. Juli 2007 eine Begehung vor Ort durchgeführt. Es wurden gemeinschaftsrechtlich geschützte Vogelarten bzw. zwei Amselnester mit Jungtieren festgestellt. Eine bereits vorhandene Wiesen-, Strauch- und Baumvegetation sowie angrenzende Brandwände von Gebäuden mit Mauerlöchern weisen auf weitere frei brütende Vögel wie Meisen, Mauersegler, Gartenrotschwanz usw. hin. Damit sind bei Umsetzung der Planung Auswirkungen auf gemeinschaftsrechtlich geschützte Vogelarten zu erwarten. Ein Gutachten wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 3-8 nicht für erforderlich gehalten. Die im Plangebiet nachgewiesene Vogelart (Amsel) ist keine Art der Roten Liste Berlins, keine streng geschützte Art sowie keine Art des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Bei der Amsel handelt es sich um eine verbreitete und typische Art. Der Bestand dieser Art ist nicht gefährdet. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass artenschutzrechtliche Bestimmungen dem Vollzug des B-Plans 3-8 entgegenstehen. Die beschriebene Betroffenheit besteht unabhängig von den Festsetzungen des BPlans 3-8 und ist rechtzeitig im Rahmen der Vorbereitung des öffentlichen Bauvorhabens aktuell zu erheben. Folgende Schutzmaßnahmen sind zu beachten: a) Vögel und Fledermäuse Die Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten Lebensstätten ist vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch eine nachweislich fachkundige Person im Hinblick auf das Vorkommen von Niststätten gemeinschaftsrechtlich geschützter Vogelarten sowie Quartiere von Fledermäusen (strenger Schutzstatus) zu untersuchen. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts bedarf es zur Überwindung des Beseitigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der Befreiung nach § 67 BNatSchG. Die Befreiung wird i. d. R. mit der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass entfallende Lebensstätten im Verhältnis 1:1 durch künstliche Nist- resp. Quartiershilfen zu kompensieren sind. b) Beseitigung von Bäumen und Vegetation Soweit die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hat dies grundsätzlich außerhalb der Brutsaison, d. h. nicht während des Zeitraums Anfang März bis Ende August, zu erfolgen; anderenfalls ist der zu beräumende Vegetationsbestand im Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester fachkundig zu überprüfen und – bei Vorliegen dieses Sachverhalts – zwingend zu gewährleisten, dass weder Vögel noch deren Gelege oder belegte Niststätten durch die Beräumungsmaßnahmen zu Schaden kommen. Bei Vorliegen dieser Sachverhalte wird eine Befreiung, die mithin das Töten von Tieren oder Zerstören von Gelegen zum Gegenstand hätte nicht in Aussicht gestellt. Soweit höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen sind geschützte Lebensstätten für Vögel und/oder Fledermäuse) beseitigt werden müssen, bedarf es gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach § 5 Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO) – der Befreiung nach § 67 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. In der Phase der konkreten Bauplanung müssen die zur Erlangung der Befreiung von den artenschutzrechtlichen Eingriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG erforderlichen Kompensationsmaßnahmen (z. B. neue Nisthilfen) unter Einbeziehung des Amtes für Umwelt und Natur möglichst vor Beseitigung der Brutplätze an anderen Gebäuden (z.B. auf dem Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11) bzw. in das Gebäudekonzept des Sporthallenneubaus mit einbezogen werden. Eine Entscheidung bezüglich Ausnahme, Befreiung oder einem nach § 44 Abs. 5 BNatSchG begründeten Verzicht auf eine Befreiung oder Ausnahme kann nicht im Rahmen des B-Plan-Verfahrens vorweggenommen werden. Bezüglich der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 ist jedoch mit der planungsrechtlichen Sicherung einer Dachbegrünung die Schaffung von Ersatzlebensräumen für Flora und Fauna, insbesondere für national besonders geschützte Insekten (z. B. Wildbienenarten) und einige gemeinschaftsrechtlich geschützte Vögel gewährleistet. Die in Aussicht genommene Festsetzung einer seitlichen Baugrenze ermöglicht den Erhalt von Baum- und Strauchbeständen. Für den Fall notwendiger Baumfällungen – gegebenenfalls im Zusammenhang mit den zu errichtenden Behinderten- und Fahrradstellplätzen – gelten die Bestimmungen der Berliner Baumschutzverordnung. Landschaftsplan IV-L-3 Der Landschaftsplan IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ setzt für den B-Plan 3-8 einen Biotopflächenfaktor (BFF siehe Kap. I.4.8 „Landschaftsplan IV-L-3“) von 0,4 fest. Der Biotopflächenfaktor zielt darauf ab, die natürlichen Bodenfunktionen, den Grundwasserhaushalt sowie die Biotopfunktionen der Grundstücksfläche zu sichern. Mit der in Aussicht genommenen Festsetzung einer Dachbegrünung (textliche Festsetzung Nr. 3) in Verbindung mit der nicht überbaubaren Grundstücksfläche wird der festgesetzte BFF von 0,4 eingehalten. Ohne Dachbegrünung kann nur ein BFF von 0,3 erreicht werden (siehe Kap. II.3.6 „Grünfestsetzungen“). Altlasten Im Bodenbelastungskataster des Umweltatlas Berlin sind die Grundstücke des B-Plans 3-8 nicht aufgeführt. Nach Auskunft der zuständigen Fachabteilung können jedoch schädliche Bodenbelastungen auf Grund von Kriegsschäden und durch im Untergrund eventuell vorhandenes Auffüllmaterial nicht ausgeschlossen werden. Somit werden im Vorfeld von geplanten Baumaßnahmen Bodenuntersuchungen empfohlen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind sie aufgrund der geplanten unsensiblen Nutzung jedoch nicht notwendig. II.3.8.7 Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) Das Plangebiet ist durch die Dietrich-Bonhoeffer-Straße erschlossen und über diese an die nahegelegenen übergeordneten Hauptverkehrsstraßen Greifswalder Straße (Teil der B 2) und Danziger Straße (Teil der B 96a) angebunden. Die geplante Sporthalle wird überwiegend durch Schüler der unmittelbar angrenzenden Schulstandorte, der geplanten Grundschule Pasteurstraße 7/11, der Grundschule Pasteurstraße 10, 12 und durch Schüler der etwas entfernter liegenden Oberschule in der Eugen-Schönhaar-Straße genutzt werden. Die außerschulische Nutzung, z. B. durch den Vereinssport, richtet sich vorrangig an die Bevölkerung der angrenzenden Wohnquartiere. Ein zusätzlicher motorisierter Individualverkehr ist durch die Errichtung einer VierfeldSporthalle somit nur in geringfügigem Umfang zu erwarten. Zudem ist das Plangebiet durch den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (Tram-Linien M4 und M10 im Kreuzungsbereich der Greifswalder Straße / Ecke Danziger Straße) gut erschlossen. Die Herstellung der gemäß § 50 Abs. 1 BauO Bln zu errichtenden Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl sowie von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder im Geltungsbereich des B-Plans 3-8 ist im Rahmen der konkreten Bauplanung zu beachten. Bei der Errichtung öffentlich zugänglicher Gebäude sind diese in ausreichender Zahl anzubieten (siehe Ausführungsvorschriften zu § 50 der BauO Bln über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (AV Stellplätze) vom 11. Dezember 2007). Abgesehen von den Stellplätzen für Behinderte sowie den Abstellmöglichkeiten für Fahrräder besteht gemäß der Berliner Bauordnung (BauO Bln) keine Verpflichtung zum Nachweis von Stellplätzen. Die zurzeit im Plangebiet vorhandenen ca. 15-20 Garagen / Stellplätze entfallen im Zuge der Realisierung der Sporthalle. Zwar entlasten die vorhandenen Garagen / Stellplätze die umliegenden Straßenräume, in denen das Parkraumangebot ohnehin beschränkt ist; sie sind jedoch keine städtebaulich adäquate Nutzung in der gründerzeitlich geprägten Umgebung des Plangebiets. Stellplätze sind in den Wohngebieten nur im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung auf dem Grundstück zulässig. Sie werden als separate Stellplatzanlage daher planungsrechtlich auch nicht gesichert. II.3.8.8 Städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige Planungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg und weitere Planungen (siehe Kap. I.4 „Planerische Ausgangssituation“) wurden im Rahmen der Abwägung berücksichtigt bzw. umgesetzt. II.3.8.9 Sonstige Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB Die weiteren in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-8 und die in Aussicht genommenen Festsetzungen nicht relevant. II.3.8.10 Funktionale Anforderungen an die Erschließung / Sicherheitsaspekte (§ 16 BauO Bln) Die Machbarkeitsstudie ergab, dass der Eingangsbereich bzw. Vorplatz vor der geplanten Vierfach-Sporthalle auf der nicht überbaubaren Fläche des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 zu klein ist. Nur unter Inanspruchnahme des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 kann eine genügend große Aufenthaltsfläche und Stauraum vor dem Eingangsbereich des geplanten Sporthallenneubaus für eine gefahrenfreie Abwicklung der Verkehrsströme (Radfahrer und Fußgänger) bereitgestellt werden. Vor allem im Katastrophenfall ist diese Freifläche für Flucht- und Rettungswege zwingend erforderlich. Gemäß Abstimmung mit der Berliner Feuerwehr ist auf dem zukünftigen Gemeinbedarfsgrundstück für die Sporthalle eine Feuerwehraufstellfläche notwendig. Aufgrund der beengten Situation im Straßenbereich der Dietrich-Bonhoeffer-Straße, bedingt durch das beschränkte Parkraumangebot und die schräg und längs angeordneten Stellplätze, sollte diese auf dem Grundstück Nr. 9 nachgewiesen werden, zumal ein erforderlicher Halteverbots- bzw. Feuerwehraufstellbereich im Beeinträchtigung darstellen würde. öffentlichen Parkraum eine zusätzliche Allein die verbleibende Restfläche des Grundstücks Nr. 8 bietet keine Aufstellflächen für die Feuerwehr. Aus diesen Gründen besteht auch ein Erfordernis zur Herstellung der gemäß § 50 Abs. 1 BauO Bln zu errichtenden Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl sowie von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder innerhalb des Bebauungsplangebiets (siehe Kap. II.3.8.7 „Belange des Verkehrs“). II.3.8.11 Private Belange Sowohl die ehemaligen Eigentümer der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 und 8, als auch die Eigentümer des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 hatten im Zeitraum der Sanierung Baugesuche an den Bezirk gerichtet, die jedoch auf sanierungsrechtlicher Grundlage (§ 145 BauGB) in den Jahren 2000,1999 und 2001 versagt wurden. In allen drei Fällen wurde auch dem Widerspruch nicht abgeholfen. Es wurde jeweils von den Eigentümern ein Antrag auf Übernahme nach § 145 Abs. 5 BauGB gestellt. Während für die Grundstücke Dietrich Bonhoeffer Straße 7 und 8 im Sanierungszeitraum eine Einigung erzielt und die Grundstücke vom Land Berlin übernommen wurden, ist dies für das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 nicht möglich gewesen. Nach erfolgter Aufhebung des Sanierungsgebietes befinden sich somit die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 weiterhin in Privatbesitz. Obwohl derzeit kein Baugesuch für die Grundstücke vorliegt, ist anzunehmen, dass die Eigentümer beider Grundstücke weiterhin an einer privatnützigen Verwertung ihrer Grundstücke interessiert sind. Entsprechend der unter Kap. II.3.8.1 bis 10 erläuterten Abwägungsbelange bestehen jedoch hinreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls für die Sicherung der privaten Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für schulische und sportliche Zwecke. Um die mit der Planung verfolgten Ziele zu erreichen, werden auch die in Privatbesitz befindlichen Grundstücke Nr. 6 und 9 benötigt (siehe Kap. I.1 Veranlassung und Erforderlichkeit). Daher soll der Bebauungsplan 3-8 dem Land Berlin ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sichern und erforderlichenfalls auch als planungsrechtliche Grundlage für eine Enteignung nach § 85 ff des Baugesetzbuchs dienen. Im Rahmen der Abwägung ist neben dem Nachweis, dass eine Inanspruchnahme der Grundstücke für öffentliche Zwecke zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist und die damit verbundenen Eingriffe in das private Eigentumsrecht nicht vermeidbar sind, stets zu prüfen, ob nicht auch „mildere“ Mittel zur Erreichung der Planungsziele in Betracht kommen. Dem Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs in das Eigentum als Element des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist dementsprechend bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum Geltung zu verschaffen. Gleichwohl enthält auch das Grundgesetz im Zusammenhang mit dem Wohl der Allgemeinheit das verpflichtende Element des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG). In Bezug auf die mit dem B-Plan 3-8 beabsichtigte Sicherung der Grundstücke DietrichBonhoeffer Straße 6-9 für eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule – Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle bestünde ein „milderes“ Mittel in der Vorhaltung von Standortalternativen, wobei die räumliche Nähe insbesondere zu den Schulstandorten Pasteurstraße 7/11 und Pasteurstraße 10, 12 gegeben sein müsste. Solche, in vergleichbarer Weise geeignete öffentliche Flächen stehen jedoch nicht zur Verfügung. Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27, die sich gegenüber dem Plangebiet befinden, stellen ebenfalls keine Standortoption dar, da diese Fläche gemäß den Sanierungszielen des ehemaligen Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Bötzowstraße weiterhin als öffentlicher Spielplatz / öffentliche Grünfläche erhalten und für diesen Zweck auch langfristig gesichert werden sollen. Ein entsprechender Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-30B wurde zwischenzeitlich durch das Bezirksamt Pankow am 15.06.2010 gefasst (ABl. S. 1051). Auch die Inanspruchnahme nur jeweils einer Teilfläche der Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 6 und 9 wäre zur Erreichung des Planungsziels nicht geeignet. Eine Teilung der Grundstücke würde keine, der näheren Umgebung entsprechende Bebauung mehr ermöglichen. Für die Funktionalität der geplanten Sporthalle ist aufgrund der oben angeführten Abhängigkeiten (städtebaulich vertretbare Dichtewerte, ökologische Belange, Erschließung und Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs) die gesamte angrenzende Freifläche erforderlich. (siehe Kap. II.3.3 „Überbaubare Grundstücksfläche“) Zudem wird die verbleibende nicht überbaubare Grundstücksfläche Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 zur Minderung des Pausenfreiflächendefizits der benachbarten Schule Pasteurstraße 7/11, das selbst dann nicht vollständig abgebaut werden kann, dringend benötigt (siehe Kap. II.3.8.1 „Belange des Bildungswesens und des Sports“). Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sollen alle für eine gerechte Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB erforderlichen privaten Belange noch ermittelt werden. Im Ergebnis ist abzuwägen, ob das Erfordernis zur planungsrechtlichen Sicherung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für eine Gemeinbedarfseinrichtung mit der Zweckbestimmung Schule – Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle für drei Schulen in diesem Fall die privaten Belange überwiegt und die Anforderungen an das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Bezug auf Art. 14 Grundgesetz gewahrt werden. Auswirkungen des Bebauungsplans Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse Mit den geplanten Festsetzungen soll, entsprechend der Rahmenplanung für das ehemalige Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße und des Flächennutzungsplans Berlin, dem Bedürfnis nach langfristiger Sicherung einer Fläche für schulische und sportliche Zwecke im Zusammenhang mit Schulstandorten entsprochen werden. Der Bebauungsplanentwurf 3-8 mindert somit das Defizit an gedeckten Sportflächen/Sporthallen und Schulfreiflächen im Bezirk Pankow (siehe Kap. I.1 „Veranlassung und Erforderlichkeit“). Hinsichtlich der Versorgung mit öffentlich nutzbaren Einrichtungen auch für den Freizeitsport verbessern sich die Lebensverhältnisse (Ausweitung der wohnungsnahen Freizeitmöglichkeiten) nicht nur für Familien mit Schulkindern, sondern auch für die Allgemeinheit. In Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist eine Verschlechterung hinsichtlich ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 3-8 nicht zu erwarten (siehe Kap. II.3.8.2 „Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“). Lediglich an der südlichen Grundstücksgrenze zum Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 können die erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 BauO Bln nicht eingehalten werden. Grund dafür ist die für die Errichtung der geplanten Sporthalle erforderliche Gebäudekubatur, die eine fast vollständige Überbauung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 bedingt. An der südlichen Grundstücksgrenze zur Schule Pasteurstraße 7/11 soll somit durch die geplante textliche Festsetzung Nr. 1 ein vollständiger Anbau ohne Abstandsflächen ermöglicht werden (§ 6 Abs. 8 BauO Bln). Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Schulbetriebs dieser Schule ist jedoch nicht gegeben, da alle Klassenräume zum Innenhof orientiert sind und sich auf der dem Plangebiet zugewandten Seite nur die Flurtrakte befinden. Auch den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zum Brandschutz und zu den Rettungswegen Bebauungsplans nicht entgegen. stehen die Festsetzungen des Auswirkungen auf die Umwelt Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Rechtliche Grundlagen Sind auf Grund der Aufstellung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege abschließend im Bauleitplan zu entscheiden. Bei der Überplanung von Flächen mit bestehenden Baurechten ist für die Beurteilung, ob auf Grund des Bauleitplans ein Eingriff zu erwarten ist, das bereits bestehende Baurecht und nicht die tatsächlich reale Situation maßgebend. Auf die Frage, ob das Baurecht bereits realisiert ist, kommt es insoweit nicht an. Das Bebauungsplanverfahren 3-8 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt; ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. Ein B-Plan gemäß § 13a BauGB darf im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt und die weiteren in § 13a BauGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Kap. 0 „Umstellung des Verfahrens auf § 13a BauGB“). Der B-Plan 3-8 ermöglicht eine zulässige Grundfläche von ca. 1.750 m² und kann damit im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, weil auch keine weiteren Bebauungspläne in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, die in der Summe eine Grundfläche von 20.000 m² überschreiten (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Das beschleunigte Verfahren befreit von:  der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB,  dem Umweltbericht nach § 2a BauGB,  den Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,  der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB  und der Überwachung nach § 4c BauGB. Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 20.000 m²) Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des B-Plans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Es besteht jedoch weiterhin die materielle Pflicht, die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen (siehe Kap. II.3.8.6 „Belange des Umweltschutzes“). Auch das Vermeidungs- und Minimierungsgebot bleiben uneingeschränkt gültig (siehe Kap. II.3.2 „Maß der baulichen Nutzung“ und Kap. II.3.8.6). Bisheriges Planungsrecht und Eingriffsprognose Der Geltungsbereich des B-Plans liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in einem Gebiet ohne verbindlichen Bauleitplan im Sinne des § 30 BauGB. Daher ist § 34 BauGB Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben. Da sich der Bau der geplanten Sporthalle nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist, ist die Sporthalle bereits nach geltendem Planungsrecht zulässig. Ein ausgleichspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt schon deshalb nicht. Auswirkungen auf den Verkehr Wesentliche Auswirkungen auf den Verkehr durch die Wiedernutzbarmachung brachliegender Baupotenziale in einer beschränkten Größenordnung und die Errichtung einer Schulsporthalle mit ergänzender Freizeit- und Vereinssportnutzung sind nicht zu erwarten. Die geplante Sporthalle wird überwiegend durch Schüler der unmittelbar angrenzenden Schulstandorte in der Pasteurstraße 7/11 und Pasteurstraße 10, 12 und der etwas entfernter liegenden Schule in der Eugen-Schönhaar-Straße genutzt werden. Die nicht überbaubare Grundstücksfläche wird als Freifläche bzw. Pausenfreifläche dem Schulstandort Pasteurstraße 7/11 zugeordnet. Die außerschulische Nutzung, z. B. durch den Vereinssport, richtet sich vorrangig an die Bevölkerung der angrenzenden Wohnquartiere. Zusätzlicher Verkehr ist somit nur in geringfügigem Umfang zu erwarten. Zudem ist das Plangebiet durch die nahegelegene Greifswalder Straße (Teil der Bundesstraße 2) sowie den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (Tram-Linien M4 und M10 im Kreuzungsbereich der Greifswalder Straße/ Ecke Danziger Straße) gut erschlossen. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung Für die Umsetzung der Planung, die Errichtung der Sporthalle, entstehen dem Land Berlin Kosten für den Grunderwerb, für die Herstellung der Schulsportanlage und Ordnungsmaßnahmen. Mit dem Erwerb der privaten Grundstücksflächen war im Rahmen der Sanierungsmaßnahme die für das Land Berlin tätige Grundstückstreuhänderin, die DSK (Deutschen Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co.KG) beauftragt. Folglich waren die erforderlichen Mittel für den Erwerb im Wirtschaftsplan der DSK enthalten. Das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 konnte bereits im Juni 2010 durch die DSK erworben werden, das Grundstück Dietrich Bonhoeffer Straße 8 wurde im April 2011 erworben. Das Sanierungsgebiet wurde mit der Zwölften Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. April 2011 (GVBl. S. 170) aufgehoben. Mit der Aufhebung des Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg–Bötzowstraße werden keine Maßnahmen mehr aus Sanierungsmitteln finanziert. In der bestätigten Investitionsplanung für den Zeitraum 2009-2013 war die Instandsetzung der Schule Pasteurstraße 7/11 und der Neubau einer Sporthalle mit 3 Hallenteilen auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 als Investitionsmaßnahme des Amts für Schule und Sport (3736 / 70100) enthalten. Die Maßnahme wurde für die Investitionsplanung 2011-2015 wieder angemeldet. In dem geprüften Bedarfsprogramm für die I-Maßnahme „Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandortes Pasteurstraße 7/11 und Neubau einer Sporthalle mit 4 Hallenteilen, Dietrich Bonhoeffer-Straße 6-9 (Prüfvermerk SenStadt vom 31.03.2011) ist für den Grunderwerb (Grundstücke Nr. 6 und 9) ein Kostenansatz in Höhe von insgesamt 1.100.000 € enthalten. Die Gesamtkosten der Investitionsmaßnahme Schulgebäude, Vorderhaus, Freiflächen, Sporthalle mit 4 Hallenteilen wurden auf ca. 30.700.000 € festgesetzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-8 befindet sich innerhalb des Gebietes Stadtumbau Ost, Prenzlauer Berg. Bei der Verteilung dementsprechender Fördermittel stehen u. a. solche Maßnahmen im Vordergrund, die den Ausstattungsstandard von Schulstandorten verbessern. Somit könnten, wenn die Maßnahme zur Umsetzung ansteht, ggf. auch Fördermittel aus dem Programm Stadtumbau Ost gewährt werden. Auswirkungen auf private Eigentümer Die Festsetzung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 für öffentliche Zwecke würde einen enteignungsgleichen Eingriff in private Eigentumsrechte darstellen, da die Grundstücke für eine Gemeinbedarfsnutzung mit der Zweckbestimmung „Schule – Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle“ gesichert und damit der Privatnützigkeit entzogen werden. Mit der Festsetzung des Bebauungsplans können wertsteigernde Maßnahmen durch private Investitionen nicht mehr zugelassen werden. Zur Realisierung der geplanten Schulsporthalle müssen die benötigten Flächen durch das Land Berlin erworben werden. Für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans steht dem Land Berlin gemäß § 24 Abs. 1 Nr.1 BauGB ein Vorkaufsrecht zu, soweit es sich um Flächen handelt, für die eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist. Für die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bestünde bei Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 40 BauGB unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ein Recht auf Entschädigung durch Übernahme. Für den Fall, dass hierüber keine Einigung erzielt wird, können die betroffenen Eigentümer die Entziehung des Eigentums bei der Enteignungsbehörde verlangen. Der Bebauungsplan 3-8 würde unter den Voraussetzungen §§ 85 ff. des Baugesetzbuchs auch die Grundlage für eine Enteignung bilden. Die Höhe der Entschädigung würde in diesem Fall nach den Grundsätzen des zweiten Abschnitts des fünften Teils des Baugesetzbuchs in einem der Festsetzung nachfolgenden Verfahren festgelegt. III. 6 Bodenordnung Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 müssen vom Land Berlin erworben werden. Der Sanierungsträger DSK (Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH) ist in seiner Eigenschaft als Treuhänder des Landes Berlin mit dem Ankauf der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 beauftragt. Die Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 7 und 8 wurden im Laufe des bisherigen Bebauungsplanverfahrens bereits erworben. Die jeweiligen Ankäufe der anderen zwei Grundstücke befinden sich im Verfahren. Der B-Plan 3-8 ermöglicht gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für den festgesetzten Zweck die Enteignung, sofern ein freihändiger Erwerb scheitert, das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Verfahren Mitteilung der Planungsabsicht Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 8) wurden mit Schreiben vom 19. August 2005, gemäß § 5 Ausführungsgesetz des Baugesetzbuchs (AGBauGB) über die Absicht, den B-Plan 3-8 aufzustellen, informiert. In der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 13. September 2005 wurde mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den B-Plan 3-8 aufzustellen, keine Bedenken bestehen. Dringende Gesamtinteressen im Sinne § 7 Abs. 1 AGBauGB liegen nicht vor, so dass das Bebauungsplanverfahren gemäß § 6 AGBauGB durchgeführt wird. Aufstellungsbeschluss Das Bezirksamt Pankow von Berlin hatte am 09.05.2006 beschlossen, zur planungsrechtlichen Sicherung von Flächen für die Errichtung einer im Wohngebiet um die Bötzowstraße dringend benötigten Sporthalle, den Bebauungsplan 3-8 für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 aufzustellen. (BA -Nr. V 1281/2006). Der Beschluss wurde am 02. Juni 2006 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 1938 bekannt gemacht. Die BVV hat den Aufstellungsbeschluss mit Drucksache Nr. V-1280/06 am 17.05.2006 zur Kenntnis genommen. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Mit Schreiben vom 07.07.2006 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, zum B-Planentwurf 3-8 Stellung zu nehmen und Hinweise im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zu geben. Es wurden 22 TÖB beteiligt, von denen 19 TÖB geantwortet haben. Im Ergebnis der Auswertung der vorgebrachten Hinweise zur frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgte am 26.06.2007 eine Abstimmung zwischen dem Amt für Planen und Genehmigen, dem Amt für Schule und Sport, der Immobilienverwaltung, FB Hochbau und dem Amt für Umwelt und Natur. Als Ergebnis der Beratung wurde festgehalten:  Der Fachbereich Hochbau sollte in enger Abstimmung mit dem Amt für Schule und Sport einen Entwurf (Darstellung der möglichen Ausdehnung bzw. Abschätzung der Baumasse eines zukünftigen Sporthallenneubaus) als Grundlage für die weitere Planung erarbeiten. Dabei sollte die Machbarkeit einer 3-teiligen Sporthalle nochmals überprüft und die Frage der Außenanlagen und ihre Nutzung geklärt werden. Nach bis-herigem Stand waren keine ungedeckten Sportflächen und Pkw-Stellplätze, ausgenommen der Stellplätze für Behinderte, geplant.  Wenn keine ungedeckten Sportfreiflächen sowie Pkw-Stellplätze (ausgenommen Stellplätze für Behinderte) geplant sind und die Sporthalle im Rahmen der Planungsumsetzung nach den Auflagen der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) errichtet werden soll, wäre ein Lärmschutzgutachten bzw. eine Lärmprognose im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich.  Eine Dachbegrünung sei wünschenswert und wäre aus Gründen der Regenwasserversickerung notwendig. Zusätzlich wäre eine Dachbegrünung erforderlich, um den Biotopflächenfaktor von 0,4 aus dem Landschaftsplan IV-L 3 einhalten zu können. Dies sollte im Rahmen des weiteren Verfahrens überprüft und umgesetzt werden.  Der Boden der Grundstücke wurde bezüglich Altlasten als unbelastet angesehen. Eine tiefer gehende aufwendige und kostenintensive Untersuchung wäre auf Grund der unsensiblen Nutzung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht notwendig.  Ein artenschutzrechtliches Gutachten sei notwendig. Im Nachgang zu dieser Abstimmung fand durch Mitarbeiter des Amts für Umwelt und Natur (AUN) am 04.07.2007 eine Begehung vor Ort statt (siehe Kap. II.3.8.6 „Belange des Umweltschutzes / Artenschutz“). Diese ergab, dass eine Gutachtenvergabe aus Sicht des AUN nicht erforderlich ist. Die notwendigen Schutzmaßnahmen müssen entsprechend § 42 BNatSchG (im Zuge der BNatSchG-Novelle vom 29. Juli 2009 jetzt § 44 BNatSchG) in der Bauausführungsphase, d. h. der Zulassung und Durchführung planerisch vorbereiteter Baumaßnahmen, vom Vorhabenträger beachtet werden. Die Hinweise zum Artenschutz sollten aus Gründen der Planungs- und Rechtssicherheit in der Begründung zum B-Plan 3-8 enthalten sein. Die frühzeitige Information des Vorhabenträgers in der Begründung zum B-Plan sei ebenfalls für die gemäß Landschaftsplan IV-L-3 notwendige und unter Artenschutzaspekten sinnvolle Dachbegrünung erforderlich. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass geschützte Wildbienenarten vorkommen, könnten im Rahmen der Bauausführung geeignete Strukturen für die Dachbegrünung vorgesehen werden. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs 3-8 ergab sich im Ergebnis der Abstimmung und Abwägung zur frühzeitigen Behördenbeteiligung nicht. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den BPlanvorentwurf 3-8 wurde in der Zeit vom 18. bis 29. September 2006, im Amt für Planen und Genehmigen, Storkower Straße 139 C durchgeführt. Sie wurde durch Veröffentlichung in der Tagespresse am 11. September 2006 und zusätzlich durch eine Anzeige in der Zeitschrift zur Stadterneuerung im Bezirk Pankow, dem „Vor Ort“ Nr. 15 (vom September 2006), bekannt gemacht. Der Landespressedienst wurde ebenfalls informiert. Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den Entwurf und die Begründung einsehen und Äußerungen hierzu abgeben konnte. Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des BPlanentwurfs und der Begründung im Internet. Zehn Bürger ließen sich die Ziele und Zwecke der Planung erklären. Den Bürgern waren die Ziele durch den Rahmenplan des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Prenzlauer Berg - Bötzowstraße“ jedoch bereits bekannt. Überwiegend gab es eine positive Resonanz, wenn auch bedauert wurde, dass eine weitere Fläche im dicht besiedelten Bereich versiegelt wird. Es lagen vier schriftliche Äußerungen vor. Im Wesentlichen handelten die Hinweise von der bestehenden vielfältigen Flora und Fauna, der Forderung einer Dachbegrünung und der Belastung durch den neu entstehenden Verkehr sowie Stellplatzmangel. Zum Umgang mit der bestehenden Flora und Fauna im Rahmen der Abwägung wurde als Folge der frühzeitigen Behördenbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Mitarbeiter des Amtes für Umwelt und Natur am 4. Juli 2007 eine Begehung vor Ort durchgeführt, um schutzwürdige Arten festzustellen und ggf. Maßnahmen festzulegen. Die Beauftragung eines Gutachtens war aus Sicht des AUN nicht erforderlich. Die notwendigen Schutzmaßnahmen sollten bei der Bauausführung, d. h. der Zulassung und Durchführung planerisch vorbereiteter Baumaßnahmen, vom Vorhabenträger beachtet werden. Die Erforderlichkeit einer Dachbegrünung sollte im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens bzw. der konkreten Bauplanung überprüft und umgesetzt werden, um die Umsetzung des im Landschaftsplan IV-L 3 festgesetzten Biotopflächenfaktors von 0,4 zu gewährleisten. Bezüglich des zu erwartenden Verkehrs, wurde davon ausgegangen, dass die geplante Sporthalle überwiegend durch Schüler genutzt werden wird. Zudem würde sich der Vereinssport mit seinen Angeboten vorrangig an die Bevölkerung der angrenzenden Wohnbereiche richten. Vom Fachbereich Hochbau wurde in enger Abstimmung mit dem Amt für Schule und Sport ein Entwurf (Darstellung der möglichen Ausdehnung bzw. Abschätzung der Baumasse eines zukünftigen Sporthallenneubaus) als Grundlage für die weitere Planung erarbeitet. Dabei waren keine ungedeckten Sportflächen und Stellplätze auf dem geplanten Sporthallengrundstück vorgesehen. Die Machbarkeit einer 3-teiligen Sporthalle wurde nochmals bestätigt. Die Einordnung der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln zu errichtenden Stellplätze für Behinderte bzw. Fahrradstellplätze solle im Rahmen der konkreten Bauplanung beachtet werden. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs 3-8 ergab sich im Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nicht. Umstellung des Verfahrens auf einen B-Plan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) ist das Baugesetzbuch geändert worden. Durch den damit neu eingeführten § 13a Baugesetzbuch werden für Bebauungspläne der Innenentwicklung Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung eröffnet. Da der B-Plan 3-8 der Sicherung einer Anlage für sportliche Zwecke im Zusammenhang mit Schulstandorten auf vor dem Zweiten Weltkrieg bebauten Kriegslücken, inner-halb eines innerstädtischen Wohngebiets, dient und eine (andere) Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, soll der B-Plan 3-8 im beschleunigten Verfahren weitergeführt werden. Die hierfür erforderlichen, in § 13a Abs. 1 BauGB genannten, Voraussetzungen sind erfüllt:  Die bei Durchführung des B-Plans voraussichtlich versiegelte Grundfläche wird den Schwellenwert (von 20.000 m²) des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht erreichen. Das gesamte Plangebiet (der Geltungsbereich des B-Plans 3-8) liegt mit ca. 3.200 m² Gesamtfläche weit darunter. Das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte Nutzungsmaß mit einer GRZ von 0,7 für die Gemeinbedarfsfläche würde eine maximal zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO von 1.745 m² ergeben. Eine Überschreitung des o.g. Schwellenwertes ist auch nicht durch Planungsvorhaben zu erwarten, die derzeit im ehemaligen Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße ebenfalls nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Sie stehen zum Bebauungsplan 3-8 nicht in einem engen räumlichen bzw. sachlichen Zusammenhang.  Es wird kein Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.  Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).  Darüber hinaus ist keine Beeinträchtigung anderer umweltrelevanter Schutzgüter zu erwarten.  Nach Aussage des Amts für Umwelt und Natur gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein streng geschützter Arten im Sinne des § 44 BNatSchG. Es handelt sich um ein kleines Plangebiet mit anthropogen geprägten Biotopstrukturen in relativ isolierter Innenstadtlage (Begehung Juli 2007). Die notwendigen Schutzmaßnahmen entsprechend des § 44 BNatSchG müssen in der Phase der Baumaßnahmen von den Vorhabenträgern beachtet werden. Die Beauftragung eines Gutachtens war aus Sicht des AUN nicht erforderlich. Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Verfahren Mit Schreiben vom 14.07.2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert, zum Bebauungsplanentwurf 3-8 Stellung zu nehmen. Ihnen wurde mitgeteilt, dass der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt wird. Es wurden 34 TÖB beteiligt, von denen 29 TÖB geantwortet haben. Die Reihenfolge der Bearbeitung der Stellungnahmen hat keine Auswirkung auf die Abwägungsinhalte. Übersicht: Beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange davon: ohne Rückantwort ohne Hinweise und Anregungen mit Hinweisen und Anregungen 34 5 9 20 Zusammenfassung des Ergebnisses Die (im Juli 2007) in Folge der frühzeitigen Behördenbeteiligung vom Fachbereich Hochbau in Abstimmung mit dem Amt für Schule und Sport überschlägliche Untersuchung der möglichen Funktionslösung einer Sporthalle mit drei Hallenteilen (Darstellung der möglichen Ausdehnung bzw. Abschätzung der Baumasse eines zukünftigen Sporthallenneubaus) war die Grundlage für den Entwurf in der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB im Juli/August 2009. Dieses Einordnungskonzept sah eine fast vollständige Ausnutzung der Gesamtfläche der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 vor. Der vom Fachbereich Hochbau ermittelte Bedarf von drei Hallenteilen (HT) für die zwei Schulstandorte in der Pasteurstraße 7/11 und Pasteurstraße 10, 12 und die dem entsprechende erforderliche Baumasse ergab eine fast vollständige Überbauung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9. Das entsprach einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8. In der Behördenbeteiligung wurde insbesondere zu folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:  Stellplätze für Behinderte bzw. Fahrradstellplätze,  Abstandsflächen,  Sporthalle: Kosten und Finanzierung, Bestätigung des Bedarfs, Größe und Funktion,  Umwelt- und Artenschutz,  Denkmalschutz,  Kabel- und Leitungsbestand,  Energie. In der Stellungnahme des Fachbereichs Hochbau wurde der Wert der überbaubaren Fläche korrigiert, da der Anteil der Nebenflächen beim ersten Konzept von 2007 als zu gering eingeschätzt wurde. Angesichts der hieraus resultierenden überbaubaren Grundstücksfläche, die einer GRZ von 0,9 entsprach, sollten die Entwurfsüberlegungen erneut städtebaulicharchitektonisch vertieft werden, um vorrangig zu klären, ob die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei diesem erhöhten Überbauungsgrad noch gewährleistet werden können und ob eine flächensparendere Lösung für den Bau der Sporthalle machbar ist. Somit wurden im Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneute Entwurfsüberlegungen angeregt. Diese vertiefende städtebaulich-architektonische Untersuchung hatte Auswirkungen auf das weitere Verfahren und die Planinhalte. Vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sollte daraufhin eine weitere Abstimmung mit den entsprechenden Behörden durchgeführt und somit überprüft werden, in welcher Form und unter Inanspruchnahme welcher Flächen sich eine Sporthalle auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 flächensparend realisieren lässt. Dabei war insbesondere die Gewährleistung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu prüfen. Das Ergebnis der Untersuchung sollte in die Abwägung einbezogen werden. Erst danach könne abschließend entschieden werden, ob und wieweit Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Begründung zum B-Plan (B-Plan) 3-8 geändert oder ergänzt werden. Unabhängig davon wurde die Zweckbestimmung für die Gemeinbedarfsfläche an die im Land Berlin übliche Praxis angepasst (Schule – Anlage für sportliche Zwecke / Sporthalle) und die Bemaßung überprüft und fortgeschrieben. Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Abwägung Nachfolgende fünf TÖB haben sich nicht zur Planung geäußert, so dass gemäß Anschreiben davon auszugehen ist, dass sie der Planung zustimmen oder dass ihre Belange nicht berührt werden:  BA Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Vermessungsamt,  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E,  Bundesnetzagentur, Referat 226-Richtfunk,  Handwerkskammer Berlin,  Deutsche Post Real Estate GmbH, Region Ost. Nachfolgende neun TÖB stimmten der Planung ohne Äußerungen zu bzw. äußerten keine Bedenken oder erklärten ihre Belange für nicht berührt:          BA Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Kultur und Bildung, BA Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Verwaltung, Immobilienservice, Grundstücksrechtsverkehr, BA Pankow, Abt. Jugend und Immobilien, Jugendamt, Senatsverwaltung für Finanzen, I D, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IV S1, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B, Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie u. Frauen, III B 15, Berliner Feuerwehr, FIMM 1, Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Bereich Infrastruktur u. Stadtentwicklung. Nachfolgende 20 Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung: 1st Bezirk Pankow, Abt. Jugend und Immobilien, Immobilienservice – Hochbau (vom 04.08.2009) Äußerung 1 Es wurde angeregt, die Duldung von Schul- und Sportfunktionen inkl. Vereins- und Sportveranstaltungen festzuschreiben. Demnach würde sich eine Nutzung der Sporthalle bis mindestens 22.00 Uhr ergeben. Abwägung Die Anregung führte zu keiner Änderung der Planung. Dies wurde bereits durch die Zweckbestimmung „Schule – Anlage für sportliche Zwecke /Sporthalle“ im B-Plan berücksichtigt. Damit ist hinreichend bestimmt, dass auch außerschulische Sportnutzungen stattfinden sollen. Die Begründung wird dahingehend präzisiert. (vgl. Hinweis unter Nr. 8 zu Äußerung 3) Äußerung 2 Weiterhin wurde auf die gänzlich fehlenden Sportfreiflächen (ungedeckte Sportflächen) hingewiesen. Abwägung Auf den vier Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 soll die bedarfsgerechte Ausstattung der zwei angrenzenden Schulstandorte in der Pasteurstraße mit den notwendigen gedeckten Sporteinrichtungen ermöglicht/gesichert werden. Es soll eine Sporthalle mit drei Hallenteilen entstehen. Das Amt für Schule und Sport des Bezirksamts Pankow verwies bezüglich der gänzlich fehlelenden Sportfreiflächen darauf, dass die beiden betreffenden Schulstandorte für den Sportunterricht die Sportfreiflächen an der Hanns-Eisler-Straße nutzen (vgl. Hinweis unter Nr. 8). Äußerung 3 Die Werte für die überbaute Fläche und die Bruttogeschossfläche (BGF) müssten korrigiert werden: -überbaute Fläche: 2.256 statt ca. 1.760 m² -BGF: 2.832 statt 2.250 m². Abwägung Der erhöhte Flächenbedarf wurde der weiteren Planung zugrunde gelegt. Angesichts der hieraus resultierenden überbaubaren Grundstücksfläche, die nunmehr einer GRZ von 0,9 statt der bisherigen GRZ von 0,8 entspräche, müssten die vorliegenden Entwurfsüberlegungen städtebaulich-architektonisch unter Berücksichtigung des Überbauungsgrads überprüft werden. Vorrangig war zu klären, ob die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei diesem Überbauungsgrad noch gewährleistet werden können. In diesem Zusammenhang sollte geklärt werden, ob eine Sporthalle mit drei Hallenteilen auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 notwendig bzw. noch flächensparender, ggf. auch in mehrgeschossiger Bauweise, errichtet werden kann. Auf der Basis dieses Abwägungsmaterials sollte dann in Verbindung mit den genannten Anforderungen entschieden werden,  ob die Baugrundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 vollständig für den Bau einer Sporthalle mit drei Hallenteilen benötigt werden,  ob ggf. nicht zwingend für den Bau der Sporthalle erforderliche Flächen einer Nutzung als Schulfreifläche / ungedeckte Sportfläche zugeführt werden können,  oder ob für den Fall einer flächensparenderen Lösung für den Bau der Sporthalle auf den Erwerb eines Teils der Grundstücke verzichtet werden kann. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Erst nach der vertiefenden städtebaulich-architektonischen Untersuchung konnte abschließend entschieden werden, ob und wieweit Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Begründung zum Bebauungsplan 3-8 geändert oder ergänzt werden sollen. 2nd Bezirk Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen u. Genehmigen, Bauaufsicht (vom 15.09.2009) Äußerung 1 Die behindertengerechten Stellplätze seien in Gebäudenähe und möglichst an behindertengerechten Zugängen anzulegen. Stellplätze sollten gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln in nicht mehr als 100 m Entfernung vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden. Die öffentlichrechtliche Sicherung dieser Stellplätze müsse durch Baulast nach § 82 BauO Bln erfolgen. Die Fahrradstellplätze seien so herzustellen, dass • sie leicht zugänglich sind, • eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen besteht, • dem Fahrrad ein sicherer Stand durch Anlehnbügel gegeben wird und • durch einen Mindestabstand von 0,80 m zwischen den Fahrradständen das Abstellen und Anschließen des Fahrrades einschließlich des Rahmens ermöglicht wird. Die Herstellung einfacher Vorderradständer sei unzulässig. Die erforderliche Anzahl der Fahrradstände und der Behindertenstellplätze sei in der AV Stellplätze vom 11.12.2007 geregelt. Es wurde eine vorausschauend großzügige Planung von Fahrradständen empfohlen. Abwägung Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren war zu prüfen, ob mit der erneuten Untersuchung der Einordnung der Sporthalle bzw. der baulichen Anlage Möglichkeiten bestehen, diese erforderlichen Flächen zu berücksichtigen. Zudem war die Einordnung der gemäß § 50 Abs. 1 BauO Bln zu errichtenden Stellplätze für Behinderte bzw. Fahrradstellplätze im Rahmen der konkreten Bauplanung zu beachten. Äußerung 2 Gemäß Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis seien auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 keine Baulasten eingetragen. Zusätzliche, die Regelungen des § 6 BauO Bln ergänzenden, Forderungen zum Abstandsflächenrecht bestünden somit nicht. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und fand bei der Überarbeitung der Begründung entsprechend Berücksichtigung. Äußerung 3 Erforderliche Abstandsflächen von 0,4 H seien nachzuweisen. Für Abweichungen seien entsprechende Baulasten auf den Nachbargrundstücken erforderlich (§ 6 und § 82 BauO Bln.) Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die für die Errichtung der geplanten Sporthalle erforderliche Baumasse (für zwei Schulstandorte ein ermittelter Bedarf von drei Hallenteilen) bedingte auf der Basis der vorliegenden Entwurfsüberlegungen eine fast vollständige Überbauung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 (vgl. Hinweis unter Nr. 1). Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 BauO Bln könnten, diesem Entwurf folgend, nicht vollständig eingehalten werden. Inwieweit die erforderlichen Abstandflächen eingehalten werden können oder unterschritten werden müssen, um eine Sporthalle mit drei Hallenteilen realisieren zu können, sollte erst nach weiteren Abstimmungen mit den entsprechenden Behörden abschließend beurteilt werden, sowie die ggf. erforderliche Änderung oder Ergänzung der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung zum Bebauungsplan 3-8. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Schulbetriebs in der Pasteurstraße 7-11 würde jedoch voraussichtlich im Fall einer Unterschreitung der Abstandsflächen nicht gegeben sein, da alle Klassenräume zum Innenhof orientiert sind und sich auf der dem Plangebiet zugewandten Seite nur die Flurtrakte befinden. Überwiegend werden die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 3-8 durch fensterlose Brandwände begrenzt. Die Abstandsfläche auf dem Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 zum (offenen Hof des) angrenzenden Grundstücks DietrichBonhoeffer-Straße 10 sollte durch eine erneute Untersuchung konkretisiert werden. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Erst nach der vertiefenden städtebaulich-architektonischen Untersuchung sollte abschließend entschieden werden, ob und wieweit Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Begründung zum Bebauungsplan 3-8 in Bezug auf das Maß der Nutzung oder die überbaubaren Flächen geändert oder ergänzt werden. Äußerung 4 Die unter Punkt II.3.3 der Begründung benannten Balkone auf dem Nachbargrundstück seien mit seitlichem Abstand zur Grundstücksgrenze ohne Baulast genehmigt. Aufgrund der aktuellen Baugenehmigung sei von der Einhaltung der Standardforderungen des § 6 BauO Bln an Balkone auszugehen. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 3rd Bezirk Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen u. Genehmigen, Sanierung und Milieuschutz (vom 23.07.2009) Äußerung Es wurden keine Einwände vorgebracht. Folgende Hinweise wurden aufgeführt: Aktueller Stand der Finanzierung des Sanierungsziels (Kosten- und Finanzierungsmittelübersicht/ Sanierungsfördermittelplanung von 2008 für 2009/10 / KOFI-Liste): Die Gesamtkosten und der geplante Finanzbedarf für die Baumaßnahme Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 – Sporthalle betrugen 4 Mio. Euro, davon seien 2,5 Mio. Euro Sanierungsmittel als Restbetrag nicht im Sanierungszeitraum finanzierbar. Der Sanierungsträger Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft (DSK) sei beauftragt, die Grundstücke zu erwerben und hat in Vorbereitung dazu die Ermittlung des Verkehrswertes für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 jeweils beauftragt. Abwägung Die in den Hinweisen enthaltenen Informationen wurden in die Begründung zum Bebauungsplanentwurf (insbesondere im Kapitel III.4 „Auswirkungen des Bebauungsplans auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung“) aufgenommen. Bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans 3-8 sollten von der zuständigen Fachabteilung weitere konkretisierende Aussagen über den Erwerb der Grundstücke (DSK beauftragt) und die Umsetzung der gemäß KOFI-Liste aufgeführten Förderbeträge zur Errichtung der Sporthalle gemacht / fortgeschrieben werden. Dazu gehörte auch die Darlegung der finanziellen Sicherung des aufgeführten Restbetrags an Sanierungsfördermitteln von 2,5 Mio. Euro bis zur Aufhebung des Sanierungsgebiets Bötzowstraße. 4th Bezirk Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen u. Genehmigen, Denkmalschutz (vom 10.09.2009) Äußerung Aus denkmalpflegerischer Sicht sei der Erhalt der Wahrnehmbarkeit der nordöstlichen Rückfront des Schulgebäudes notwendig. Daher sei nur eine eingeschossige Verbindung zwischen der Schule und der geplanten Sporthalle denkmalrechtlich zustimmungsfähig. Abwägung Vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB soll nochmals eine vertiefende städtebaulicharchitektonische Untersuchung durchgeführt werden. Mit dieser Untersuchung soll überprüft werden, in welcher Form und unter Inanspruchnahme welcher Flächen sich eine Sporthalle mit drei Hallenteilen auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 realisieren lässt. In diese Untersuchung soll auch die Untere Denkmalschutzbehörde einbezogen werden (vgl. Nr. 1. Abwägung zur Äußerung 3 und Auswirkungen auf den B-Plan). 5th Bezirk Pankow, Abt. Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt (vom 28.07.2009) Äußerung Das Tiefbauamt stimmte dem Entwurf des Bebauungsplans 3-8 zu. Die festzusetzende Verkehrsfläche entspräche dem Bestand. Planungen zum Ausbau der DietrichBonhoeffer-Straße seien derzeit nicht vorgesehen. Abwägung Die Anmerkungen wurden zur Kenntnis genommen. 6th Bezirk Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Amt für Umwelt und Natur 6.1 AUN 3 Untere Naturschutzbehörde (vom 17.08.2009) Äußerung 1 Es wurde auf die Ortsbegehung im Juli 2007 hingewiesen, bei der gemeinschaftlich geschützte Vogelarten festgestellt wurden, wobei es auch Hinweise auf mehrjährig, bzw. dauerhaft genutzte Fortpflanzungsstätten des Mauerseglers gab. Kapitel III.3.3 „Auswirkungen auf die Umwelt/ Artenschutz“ (jetzt Kap. III.2.3) der Begründung solle dementsprechend wie folgt ergänzt werden: a) Vögel und Fledermäuse Die Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten Lebensstätten abzureißender oder im Bestand verbleibender und zu sanierender Gebäude sollte vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch eine nachweislich fachkundige Person im Hinblick auf das Vorkommen von Niststätten gemeinschaftrechtlich geschützter Vogelarten sowie Quartiere von Fledermäusen (strenger Schutzstatus) untersuchen werden. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts bedarf es zur Überwindung des Beseitigungsverbots nach § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG (im Zuge der BNatSchG-Novelle vom 29. Juli 2009 jetzt § 44 BNatSchG) der Befreiung nach § 62 BNatSchG (jetzt § 67 BNatSchG). Dies sei rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn unter Beifügung des Untersuchungsergebnisses bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung -I E 2- als zuständiger Oberster Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Befreiung würde i.d.R. mit der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass entfallende Lebensstätten im Verhältnis 1:1 durch künstliche Nist- resp. Quartiershilfen zu kompensieren seien. b) Beseitigung von Bäumen und Vegetation Soweit die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hatte dies grundsätzlich außerhalb der Brutsaison, d.h. nicht während des Zeitraums Anfang März bis Ende August, zu erfolgen; anderenfalls sei der zu beräumende Vegetationsbestand im Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester fachkundig zu überprüfen und – bei Vorliegen dieses Sachverhalts – zwingend zu gewährleisten, dass weder Vögel noch deren Gelege oder belegte Niststätten durch die Beräumungsmaßnahmen zu Schaden kämen. Umliegende und als Schutzgehölz für halbflügge Jungvögel fungierende Vegetation (= geschützte Lebensstätte im Sinne der Zugriffsverbote des § 42 (jetzt § 44) Abs.1 Nr.1 BNatSchG) seien bis zur Selbständigkeit der Jungvögel im Bestand zu belassen. Bei Vorliegen dieser Sachverhalte würde eine Befreiung, die mithin das Töten von Tieren oder Zerstören von Gelege zum Gegenstand hätte, von SenStadt IE 2 nicht in Aussicht gestellt. Soweit höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen= geschützte Lebensstätten für Vögel und/oder Fledermäuse) beseitigt werden müssten, wäre gemäß § 42 (jetzt § 44) Abs.1 Nr.1 BNatSchG –ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach der BaumSchVO– eine Befreiung nach § 62 (jetzt § 67) BNatSchG notwendig. Dies sei rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.“ Abwägung Die Hinweise (zu a und b) wurden wie angeregt in die entsprechenden Kapitel der Begründung aufgenommen. Die beschriebene Betroffenheit besteht unabhängig von den Festsetzungen des B-Planentwurfs und ist zum Zeitpunkt der Vorbereitung der Planumsetzung aktuell zu erheben und im gegebenen Fall die entsprechenden Schutzmaßnahmen einzuleiten. Äußerung 2 Dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot (Kapitel III.2.1) sei durch konkrete Angaben und Hinweise in der Begründung Rechnung zu tragen. So sei zu prüfen, ob mit der Ausweisung eines Baufensters Teilbereiche mit Baum- und Strauchbeständen erhalten werden könnten. Optional sollten zumindest Hinweise für den Bauherrn aufgenommen werden, dass vorhandene Baumbestände möglichst erhalten und in die Bauplanung einbezogen werden sollten. Abwägung Den Anregungen wurde zum Teil gefolgt. Die geplante zu sichernde Fläche für die Errichtung der Sporthalle (mit notwendigen 3 Hallenteilen) bedingte eine fast vollständige Überbauung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9. Im Rahmen der Bauausführung ist zu prüfen, ob auf den verbleibenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen, unter Beachtung der zu errichtenden Behinderten- bzw. Fahrradstellplätze, der Erhalt von Baum- oder Strauchbeständen ermöglicht werden kann. Für den Fall notwendiger Baumfällungen gelten die Bestimmungen der Berliner Baumschutzverordnung. Vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sollte nochmals eine Abstimmung mit den entsprechenden Behörden durchgeführt werden. Mit einer erneuten Untersuchung sollte überprüft werden, ob eine Sporthalle mit drei Hallenteilen noch flächensparender, ggf. auch in mehrgeschossiger Bauweise, errichtet werden kann (vgl. Abwägung zu Nr. 1). Das Ergebnis der Untersuchung sollte in die Abwägung einbezogen werden. Die überbaubaren Flächen und der hiermit verbundene Eingriff in Natur und Landschaft sollte dementsprechend erst danach abschließend benannt und abgewogen werden. Äußerung 3 Mit der verbindlichen Sicherung einer Dachbegrünung durch eine textliche Festsetzung könnten Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft (Schutzgüter Flora, Fauna, Landschaftsbild, Klima) minimiert werden. Dies würde zudem maßgeblich zur Sicherung der Qualitätsstandards im Wohnumfeld beitragen. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass die Festlegung eines BFF-Faktors von 0,4 in dem Landschaftsplan IV-L-3 nicht die Umsetzung einer Dachbegrünung sichere. Die Umsetzung einer Dachbegrünung solle entsprechend bei den haushaltsmäßigen Auswirkungen (Kapitel III.4) in den Herstellungskosten berücksichtigt werden. Abwägung Ob und wieweit eine Dachbegrünung im Bebauungsplan verbindlich geregelt wird, muss nach Vorlage des Planungskonzeptes im Zuge der weiteren Abstimmung mit den Behörden und dem damit verbundenen Überbauungsgrad entschieden werden. Es lagen zwei Bebauungsvarianten vor, die einer GRZ von ca. 0,6 (Sporthalle mit gestapelten Hallenteilen) und einer GRZ von ca. 0,9 (Sporthalle ebenerdig) entsprachen. 6.2 AUN 6 Boden- und Grundwasserschutz (vom 17.08.2009) Äußerung Bezogen auf die Belange des Immissionsschutzes, Boden- und Grundwasserschutzes bestanden keine Bedenken. Abwägung Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 7th Bezirk Pankow, Abt. Finanzen, Personal u. Umwelt, Finanzservice (vom 28.07.2009) Äußerung 1 Es wurden keine Einwände vorgebracht. Die Stellungnahme enthielt den Hinweis, dass, bezogen auf die Finanzierung, die Maßnahme „Sporthallenneubau Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9“ im Revisionsergebnis von Sen Fin vom 27.05.09 enthalten sei (Kap. 3736/71000 – Baubeginn 2012). Abwägung Die in dem Hinweis enthaltene Information wurde in die Begründung zum Bebauungsplanentwurf (insbesondere im Kapitel III.4 „Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung“) aufgenommen. Äußerung 2 Darüber hinaus wurde empfohlen, die Kosten genauer zu beziffern und um die Angabe der Buchungsstelle zu ergänzen (Kapitel/Titel). Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Gemäß der bevorstehenden Fortschreibung der Kosten- und Finanzierungsmittelübersicht bzw. der Sanierungsfördermittelplanung von 2009 für 2010/11 (der KOFI-Liste) durch die zuständigen Fachabteilungen wurden die aktuellen Daten entsprechend in die Begründung übernommen. (vgl. Abwägung zu Nr. 3). 8th Bezirk Pankow, Abt. Gesundheit, Soziales, Schule und Sport, Amt für Schule u. Sport (vom 19.08.2009) Äußerung 1 Durch BA-Beschluss sei der Bedarf und die Notwendigkeit des standardgerechten Ausbaus des Schulstandortes Pasteurstraße 7-11 bestätigt worden (BA-Beschluss VI-374/2008 „Schulentwicklungsplan 2008-Fortschreibung Grundschulen“ vom 04.03.2008, BA-Beschluss VI0615/2008 „Maßnahmeplan zur Sicherstellung der Versorgung mit Grundschulplätzen ab 2010 für die Regionen 1-3 der bezirklichen Schulentwicklungsplanung 2008-Fortschreibung Grundschulen“ vom 25.11.2008). Im Rahmen der I-Planung 2009-2013 sei die „denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandortes Pasteurstraße und Neubau einer Sporthalle mit 3 Hallenteilen, Dietrich-Bonhoeffer-Straße“ angemeldet worden. Die Kosten für den Neubau der Sporthalle einschließlich Grunderwerb (1 Mio. €) seien auf ca. 5,9 Mio. € geschätzt worden. Abwägung Die Hinweise und die darin enthaltenen Informationen fanden bei der Überarbeitung der Begründung entsprechend Berücksichtigung. Äußerung 2 Weiterhin wurde bemerkt, dass mit dem Sporthallenneubau der Sportunterricht an beiden Schulstandorten (Pasteurstraße 7-11 / Pasteurstraße 10-12) gesichert werden könne. Der Bedarf an ungedeckten Sportflächen könne aufgrund der zur Verfügung stehenden Flächen nicht nachgewiesen werden. Für den Sportunterricht würden deshalb die Sportfreiflächen an der Hanns-Eisler-Straße genutzt. Abwägung Die Hinweise wurden entsprechend in die Begründung aufgenommen. Äußerung 3 Zur Regelung der außerschulischen Nutzung der Sporthalle wurde auf die Sportanlagennutzungsvorschriften (SPAN) des Landes Berlin verwiesen. Es sei davon auszugehen, dass die darin zulässigen Nutzungszeiträume (täglich bis 22 Uhr) aufgrund der bestehenden Nachfrage ausgeschöpft würden. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Diese Regelung wurde bereits durch die Zweckbestimmung „Schule – Anlage für sportliche Zwecke /Sporthalle“ im B-Plan berücksichtigt. Damit ist hinreichend bestimmt, dass auch außerschulische Sportnutzungen stattfinden sollen. Die Begründung wurde dahingehend präzisiert. (vgl. Hinweis unter Nr. 1) Äußerung 4 Es bestehe die Notwendigkeit PKW- Stellplätze für Behinderte nachzuweisen. Wenn der Nachweis auf dem Schulgrundstück nicht möglich sei, solle eine Anordnung im Straßenland geprüft werden. Fahrradstellplätze seien ebenfalls in der Mindestanzahl erforderlich. Abwägung Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren muss geprüft werden, ob mit der erneuten Untersuchung der Einordnung der Sporthalle bzw. der baulichen Anlage Möglichkeiten bestünde, diese erforderlichen Flächen zu berücksichtigen. Zudem ist die Einordnung der gemäß § 50 Abs. 1 BauO Bln zu errichtenden Stellplätze für Behinderte bzw. Fahrradstellplätze im Rahmen der konkreten Bauplanung zu beachten. Äußerung 5 Zur Herstellung des Sporthallendaches als Gründach wurde angemerkt, dass eine Finanzierung der Unterhaltung des Gründaches gegenwärtig für das Amt für Schule und Sport nicht möglich sei. Der Dachaufbau solle deshalb in einer kostengünstigeren Form ausgeführt werden. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen (vgl. Abwägung zu Nr. 6). 9th Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B (vom 31.07.2009) Äußerung Es wurden keine Einwände vorgebracht. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren zum Bebauungsplan 3-8 nach § 13a BauGB durchgeführt werden kann. Weitere Bedenken/Hinweise zur Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen und sonstigen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen bestünden nicht. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 10thSenatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt, LDA 25 (vom 27.08.2009) Äußerung 1 In dem ausgewiesenen Plangebiet und seinem Wirkungskreis befinden sich ein Baudenkmal und ein Denkmalbereich (Gesamtanlage), die nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 DSchG Bln geschützt seien. In der aktuellen Fassung der Denkmalliste Berlin (Stand: 03.08.2009) sei die Gesamtanlage unter Pasteurstraße 7/11, Königstädtische Oberrealschule mit Lehrerwohnhaus, 1910-11 von Ludwig Hoffmann verzeichnet. Abwägung Die Angaben des Landesdenkmalamts wurden in die Begründung unter Kapitel I.4.11 „Denkmalschutz“ übernommen. Äußerung 2 Nach den §§ 3, 10, 11, 12 DSchG Berlin bedarf jede Maßnahme, die die vorgenannten Denkmale berührt, der vorherigen Genehmigung durch die Denkmalbehörde. Die denkmalgeschützten Anlagen sollten durch eine nachrichtliche Übernahme, die auf die Genehmigungspflicht hinweist, in die Bebauungsplanung übernommen und auf dem Plan nachgetragen werden. Abwägung Die nachrichtliche Übernahme ist nicht erforderlich, da sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-8 keine Baudenkmale befinden. Die Beachtung des Umgebungsschutzes ist in der Ausführungsplanung, die durch das Land Berlin als Bauherr erfolgen soll, zu berücksichtigen. Äußerung 3 Es wurde die Bitte geäußert, in einem Abschnitt Fachgesetze / Fachplanungen das „Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz – DSchG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754)“ mit aufzuführen. Abwägung Die Begründung wurde um die Angabe der genannten Rechtsgrundlage im Kapitel I.4.11 „Denkmalschutz“ ergänzt. Äußerung 4 Die Begründung sei um die Belange der Kulturgüter unter Kapitel II.4 Abwägungsbelange (jetzt Kap. II.3.8) zu ergänzen. Die geplante Nutzung müsse mit den Denkmalen und denkmalpflegerischen Belangen in Einklang gebracht werden. Abwägung Die Begründung wurde unter Kapitel I.4.11 „Denkmalschutz“ entsprechend ergänzt. Äußerung 5 Bodendenkmalpflege: Das B-Planverfahren berühre keine bodendenkmalpflegerischen Belange. In dem ausgewiesenen Gebiet befänden sich keine bekannten archäologischen Fundstellen. Abwägung Der Hinweis wurde entsprechend in die Begründung aufgenommen. 11stSenatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D 25 (vom 03.08.2009) Äußerung 1 Es bestanden keine Einwände gegen die Planungsziele. Zudem enthielt die Stellungnahme folgende Hinweise: Das Plangebiet liege im Einzugsbereich des Mischwasserpumpwerks Berlin V. Das für dieses Einzugsgebiet erstellte Sanierungskonzept zur Reduzierung des Schadstoffeintrags aus Regenüberläufen in Gewässer sei zu berücksichtigen. Abwägung Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betrafen im Wesentlichen die konkrete Ausführungsplanung und hatten keinen Einfluss auf den Regelungsumfang des Bebauungsplanentwurfs. Äußerung 2 Auf den Grundstücken anfallendes gering verschmutztes Niederschlagswasser solle auf den Grundstücken direkt versickert werden. Abwägung Erst nach der vertiefenden städtebaulich-architektonischen Untersuchung kann abschließend beurteilt werden, wie hoch der Überbauungsgrad auf dem Sporthallengrundstück ist bzw. inwieweit Niederschlagswasser auf der möglicherweise nichtüberbauten Fläche versickert werden kann. Der Hinweis wurde bei der Überarbeitung der Begründung entsprechend berücksichtigt (vgl. Abwägung zu Nr. 15). 12nd Senatsverwaltung für Inneres und Sport, IV C 13 (vom 06.08.2009) Äußerung 1 Der Intention der Planung (Bau einer Dreifach-Sporthalle) wurde zugestimmt. Da die außerschulische Nutzung der Sporthalle nicht nur Sportvereinen, sondern auch anderen Sportnutzern ermöglicht werden soll, sei der Begründungstext unter Pkt. II.3.1 (Art der baulichen Nutzung), Satz 2 wie folgt zu ändern: „… und neben der Nutzung durch den Schulsport auch eine außerschulische Nutzung, z.B. durch Sportvereine, zulassen.“ Abwägung Der Hinweis wurde entsprechend in die Begründung aufgenommen. Äußerung 2 Von Seiten des Landessportbundes Berlin lagen mit der Stellungnahme vom 28.07.2009 keine Anregungen oder Bedenken vor. Abwägung Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 13rd Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, I A (vom 03.08.2009) Äußerung Es wurden keine Einwände vorgebracht. Darüber hinaus enthielt die Stellungnahme den Hinweis, dass keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären, bekannt seien. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 14thVerkehrslenkung Berlin, VLB B 521 (vom 27.07.2009) Äußerung Die Zuständigkeit der Verkehrslenkung Berlin sei nicht betroffen. Es wurde darauf hingewiesen, die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde stattdessen zu beteiligen. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. (siehe auch Äußerung zu Nr. 5) 15thBerliner Wasserbetriebe, GI-G/Tht (vom 14.08.2009) Äußerung 1 Es wurde auf die Stellungnahme vom 02.07.2006 verwiesen. Dieser sei zu entnehmen, dass sich im Plangebiet Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe befänden. Baumaßnahmen seien nicht vorgesehen. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Anlagen der BWB liegen im öffentlichen Straßenland. Eine planungsrechtliche Sicherung ist nicht notwendig. Äußerung 2 Hinsichtlich der abzunehmenden Regenabflussmenge von Dachflächen und gering verschmutzten Hofflächen in die Kanalisation sei mit Einschränkungen zu rechnen. Daher sei zu prüfen, ob das Regenwasser auf dem Grundstück zurückgehalten werden könne. Abwägung Die Möglichkeit, Regenwasser von Dach- und Hofflächen auf dem Grundstück zurückzuhalten, muss im Rahmen der konkreten Bauplanung geprüft werden. Es wurde davon ausgegangen, dass die Regenwasserrückhaltung und -einleitung, ggf. durch technische Hilfsmittel/Bauwerke verzögert, grundsätzlich möglich ist. 16thWGI GmbH, 2009_38453_P (Netzgesellschaft Berlin - Brandenburg GmbH & Co. KG) (vom 04.08.2009) Äußerung Es wurden keine Einwände vorgebracht. Die Stellungnahme enthielt darüber hinaus Hinweise auf die Unverbindlichkeit der in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben zur Lage und zur Verlegungstiefe. Es sei darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase die jeweils aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegen. Auf den Umgang mit Baumpflanzungen in der Bauphase und auf den Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m für Bauwerke mit Fundamentgründung wurde hingewiesen. Abwägung Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Versorgungsleitungen befinden sich im öffentlichen Straßenland. Eine gesonderte planungsrechtliche Sicherung ist nicht notwendig. 17thBerliner Stadtreinigungsbetriebe – BSR, VRO 21 (vom 07.08.2009) Äußerung Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung seien nicht berührt. Es wurde darauf hingewiesen, dass detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht erst mit Vorlage der Entwurfszeichnungen (Straßenneubau/-umbau) gestellt werden könnten. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 18thBVG, Zentrale Leitungsverwaltung, VBI-BA 22 (vom 24.07.2009) Äußerung Es wurden keine Bedenken vorgebracht. Im Geltungsbereich befänden sich keine betrieblichen Einrichtungen und Kabel der Berliner Verkehrsbetriebe. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 19thGemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin - Brandenburg GL 5.31 (vom 06.08.2009) Äußerung Es wurden keine Einwände vorgebracht. Der Bebauungsplanentwurf sei an die Ziele der Raumordnung angepasst. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 20.1 Vattenfall Europe Business Services GmbH, Immobilienplanung, Liegenschaftswesen, C-IPB (vom 30.07.2009) Äußerung In dem betrachteten Gebiet befänden sich Kabelanlagen (Hausanschluss) der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Die „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH“ sei zu beachten. Abwägung Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Anlagen befinden sich im öffentlichen Straßenland. Eine gesonderte planungsrechtliche Sicherung ist nicht notwendig. 20.2 Vattenfall Europe Wärme AG, W-VOT (vom 30.07.2009) Äußerung 1 Das Planungsgebiet befindet sich in einem Fernwärmeversorgungsgebiet. Die Leitungen seien ausreichend dimensioniert und für höhere Übertragungsleistungen ausgelegt, so dass die Fernwärmeversorgung des Neubaus gewährleistet sei. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Anlagen befinden sich im öffentlichen Straßenland. Eine gesonderte planungsrechtliche Sicherung ist nicht notwendig. Äußerung 2 Aufgrund der Neufassung des Baugesetzbuches, 3. Abschnitt, § 9.23 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energiesparverordnung – EnEV vom 24. Juli 2007) sowie des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) sei die nachfolgende Formulierung aufzunehmen: „Die Wärmeversorgung des Bebauungsgebietes ist grundsätzlich mit einem geringen Einsatz an Primärenergie und unter Nutzung erneuerbarer Energien sicherzustellen. Bei der Beurteilung der zum Einsatz kommenden Energieträger sind die Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimaschutz hinsichtlich des Primärenergieverbrauches und der CO2-Emission gegenüberzustellen sowie die Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.“ (Anm.: Die aktuelle Neufassung des BauGB vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2542 bezog sich auf die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes; § 9 der EnEV bezieht sich auf die Änderung von Gebäuden) Abwägung Der Anregung zur Aufnahme der vorgeschlagenen textlichen Festsetzung zum Einsatz an Primärenergie wurde nicht gefolgt. Die "Verringerung des Primärenergieeinsatzes und der CO2-Emission" entspricht zwar der umweltpolitischen Zielvorgabe des Landes Berlin, eine Festsetzung in der vorgeschlagenen Form ist aber nicht zulässig, da die angeregte Regelung keinen bodenordnenden Bezug hat. Auch der § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB läßt nur zu, bestimmte Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energie zu treffen. Nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans Berlin liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 3-8 im Vorranggebiet für Luftreinhaltung. Die dazu im Land Berlin übliche textliche Festsetzung zur Verwendung bestimmter Brennstoffe ist bereits im Bebauungsplanentwurf 3-8 enthalten. Abstimmung im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Die Zusammenfassung bzw. Abwägung der Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vom Juli/Aug. 2009 (siehe Kap. IV.6.2) ergab einen weiterer Abstimmungsbedarf mit einzelnen Fachabteilungen für die Konkretisierung des Planinhalts bzw. des Entwurfs des B-Plans 3-8. Folgende wesentliche städtebauliche Zielstellungen bzw. Kriterien sollten bei der Planung Berücksichtigung finden:    Die Festsetzungen sollten einen größtmöglichen Gestaltungsspielraum für die spätere Umsetzung der baulichen Anlage (Sporthalle) zulassen und zudem eine angemessene Bebauungsdichte ermöglichen. Eine Blockrandbebauung (straßenseitig in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße) gemäß angrenzender Bebauung, deren Traufhöhe ca. 18,5 m beträgt, sollte ermöglicht/ ausgeschöpft werden. Die Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse der seitlich und rückwärtig angrenzenden (überwiegend Wohn-) Bebauung sollte durch entsprechende Abstandsregelungen gewährleistet sein. Mit Schreiben vom 15.02.2010 wurden folgende drei Fachabteilungen des Bezirksamts Pankow aufgefordert, zu den jeweiligen, in dem Schreiben (nachfolgend) genannten Sachverhalten/Fragen erneut Stellung zu nehmen: 1. Abt. Jugend und Immobilien, Immobilienservice, Fachbereich (FB) Hochbau    Werden die Baugrundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 vollständig für den Bau einer Sporthalle mit drei Hallenteilen benötigt? Können ggf. nicht zwingend für den Bau der Sporthalle erforderliche Flächen einer Nutzung als Schulfreifläche oder anderen schulischen Nutzungen zugeführt werden? Kann für den Fall einer flächensparenderen Lösung für den Bau der Sporthalle auf den Erwerb eines Teils der (privaten) Grundstücke verzichtet werden? 2. Abt. Gesundheit, Soziales, Schule und Sport, Amt für Schule u. Sport     Ist die Wettkamptauglichkeit dieser Sporthalle erforderlich? Besteht noch zusätzlicher Bedarf an Flächen oder Räumlichkeiten für schulische Nutzungen, der die Inanspruchnahme der jetzt im Geltungsbereich befindlichen Grundstücke erfordern würde? Sollen im Bedarfsfall bei ebenerdiger Anordnung der drei Hallenteile in darüber liegenden Geschossen schulische Nutzungen eingeordnet werden? Ist eine flache Sporthallenvariante zu bevorzugen oder sollte auf jeden Fall ein Stapelkompromiss erreicht werden um zusätzliche Freiflächen zu gewinnen? Würde eine nutzbare Freianlage auf dem Sporthallendach infrage kommen? 3. Abt. Kultur, Wirtschaft u. Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Untere Denkmalschutzbehörde  Bestehen aus denkmalpflegerischer Sicht Bedenken, wenn im Abstand von ca. sechs Meter (Abstandsbreite des Lichthofs zwischen Schulstandort Pasteurstr. 7/11 und geplanter Sporthalle) die Höhe der zukünftigen baulichen Anlage/Sporthalle ca. 10 m (Mindesthöhe) beträgt bzw. sich bis auf ca. 18,5 m erhöht?  Kann eine generell eingeschossige Verbindung auch an einem anderen Standort in der Abstandsfläche/Lichthoffläche errichtet werden? Die Behörden äußerten sich wie folgt: 1st Bezirk Pankow, (vom 25.02.2010) Abt. Jugend und Immobilien, SE Immobilien, Fachbereich Hochbau Äußerung 1 Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Stellungnahme zum B-Plan vom Juli 2007 mit dem Einordnungskonzept und dem ergänzenden Schreiben vom Juli 2009 mit einer Grobflächenermittlung nicht um eine Entwurfsqualität gemäß HOAI Leistungsphase 3 handelt, sondern um eine mögliche Abschätzung der Baumasse und deren Verteilung auf dem verfügbaren Grundstück. Zudem enthält die Stellungnahme den Hinweis, dass eine echte Entwurfsqualität erst mit einer Vorplanung entstehen würde und der Fachbereich Hochbau dafür nicht die erforderlichen Kapazitäten besitzt. Eine Vergabe an Externe wäre nicht kurzfristig, sondern nur über ein Auswahlverfahren mit längeren Fristen möglich. Abwägung Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und die Begründung angepasst und um den entsprechenden Textabschnitt ergänzt. Äußerung 2 Des Weiteren wurde nachgefragt, von welchen „Vorgängerzahlen“ bei der angesprochenen Änderung der überbauten Fläche ausgegangen wurde. Die im Juli 2005 von Herrn Weißenow gemachten Angaben, falls es sich um diese Angaben handelt, mussten korrigiert werden, da der Anteil der Nebenflächen bei diesem ersten Konzept als zu gering eingeschätzt wurde. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Bei den „Vorgängerzahlen“ handelte es sich um Angaben des Fachbereich Hochbau (Imm HB 20 vom 07.07.2005) zur voraussichtlich bebauten Fläche der geplanten Sporthalle, die in Vorbereitung der Mitteilung der Planungsabsicht an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Abt. IB, VII B und Gl 8) an das damalige Amt für Planen und Genehmigen per Stellungnahme gesandt wurden. Äußerung 3 Bezug nehmend auf die Nachfrage, ob eine flächensparendere Lösung für den Bau der Sporthalle denkbar sei, zeigte der Fachbereich Hochbau eine mehrgeschossige Variante einer Sporthalle mit drei HT auf, wobei zwei Hallenteile ebenerdig angeordnet waren. Die Räume für Umkleide, Geräte, Technik etc. waren ebenfalls mehrgeschossig angeordnet. Mit dieser Variante könnte die angedachte Traufhöhe von 18,5 m insgesamt eingehalten bzw. erreicht werden. Von einer geschlossenen 18,5 m hohen Traufe sollte jedoch abgesehen werden, wenn an umbautem Raum und Kosten gespart werden soll. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass eine Dreifeldhalle mit den Standardkosten von 3,1 Mio. Euro auskommen soll und die Gesamtmehrkosten für eine Stapelvariante 1,23 Mio. Euro betragen würden. Eine andere mögliche Stapelvariante ohne zwei zusammenhängende Hallenteile sollte nicht gewählt werden, da damit eine Wettkampftauglichkeit dieses großen Sporthallenstandortes aufgegeben würde. Abwägung Da zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie zur Minderung des Pausenfreiflächendefizits des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 die überbaubare Grundstücksfläche so eng wie möglich gefasst werden sollte, konnte die aufgezeigte mehrgeschossige Sporthallenvariante nicht als Grundlage für die Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf 3-8 herangezogen werden, da es sich, wie bei der ebenerdigen Variante des Fachbereichs Hochbau vom Juli 2007, nur um eine überschlägige Abschätzung der Baumasse und deren Verteilung auf den vier Grundstücken DietrichBonhoeffer-Straße 6-9 handelte (siehe Äußerung 1 des Fachbereichs Hochbau). Um zu klären, welche Flächen sinnvoll und notwendig sind bzw. welche (privaten) Grundstücke für die geplante Sporthalle in Anspruch genommen werden, wurde die Erstellung einer Machbarkeitsstudie angestrebt. Diese sollte prüfen, in welcher Form und unter Inanspruchnahme welcher Flächen sich eine Sporthalle auf den Grundstücken im Plangebiet realisieren lässt (siehe Kap IV.7.2 „Zusammenfassung des Ergebnisses“). Der Hinweis zur Wettkampftauglichkeit wurde zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. In Bezug auf den Hinweis zu den Kosten wurde angemerkt, dass die Sanierung des Schulgebäudes in der Pasteurstraße 7/11 und der dazugehörige Neubau einer Sporthalle in der bestätigten Investitionsplanung des Amts für Schule und Sport für den Zeitraum 2009-2013 enthalten ist. 2nd Bezirk Pankow, Abt. Gesundheit, Soziales, Schule und Sport, Amt für Schule u. Sport (vom 22.03.2010) Äußerung 1 In Bezug auf die Frage, ob die Wettkamptauglichkeit für die geplante Sporthalle erforderlich sei, wies das Amt für Schule und Sport darauf hin, dass das Kriterium der Ausführbarkeit bei der Bewertung eines Standortes für den Neubau einer Schulsporthalle Vorrang hat. Erst in zweiter Linie sei die Wettkampftauglichkeit zu betrachten. Für den B-Plan 3-8 bedeute dies, dass die Anforderungen für den Schulsport erfüllt werden müssten. Eine Wettkampftauglichkeit sei erwünscht. Abwägung Der Hinweis, dass die Anforderungen für den Schulsport erfüllt werden müssen, wurde zur Kenntnis genommen. Er betraf im Wesentlichen die konkrete Bauplanung und hatte keinen Einfluss auf den Regelungsumfang des Bebauungsplanentwurfs. Äußerung 2 Des Weiteren wurde in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Schulstandort Pasteurstraße 7/11 zu einer 2-zügigen Grundschule unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes saniert werden soll. Die vorhandenen Kapazitäten seien für eine 2-zügige Grundschule ausreichend. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. In Folge der Fortschreibung des Schulentwicklungsplans ist für den Schulstandort Pasteurstraße 7/11 zukünftig eine 2-3-zügige Grundschule geplant. Diese Aussage betraf im Wesentlichen die konkrete Bauplanung und hatte keinen Einfluss auf den Regelungsumfang des Bebauungsplanentwurfs. Äußerung 3 Die „flache Sporthallenvariante“ sei gegenüber der Stapelvariante aus wirtschaftlichen Gründen vorzuziehen. Darüber hinaus sei die Nutzbarkeit der flachen Variante sowohl für den Schul- als auch für den Vereinssport besser. Das bestehende Freiflächendefizit am Standort Pasteurstraße 7/11 hinsichtlich der Pausenfreiflächen und ungedeckten Sportflächen sollte deshalb nicht mit einer schlechter nutzbaren Sporthallenvariante ausgeglichen werden. Der erreichbare Freiflächenzuwachs sei zu gering gegenüber den Nachteilen bei der Sporthallenplanung. Abwägung Um die aus wirtschaftlichen sowie auch aus funktionalen Gründen geeignetste Sporthallenvariante ermitteln zu können, die zudem einen maximal möglichen Gewinn an (Pausen-) Freiflächen ermöglicht, ohne dabei die Nutzbarkeit der künftigen Sporthalle für den Schul- und Vereinssport einzuschränken, sollte eine städtebaulich architektonische Machbarkeitsstudie mit den darin enthaltenen Darlegungen wirtschaftlicher Auswirkungen/ Kostenschätzung erstellt werden (siehe Kap. IV.7.2 „Zusammenfassung des Ergebnisses“). Unabhängig davon ist die Sanierung des Schulgebäudes in der Pasteurstraße 7/11 und der dazugehörige Neubau einer Sporthalle in der bestätigten Investitionsplanung des Amts für Schule und Sport für den Zeitraum 2009-2013 enthalten. Äußerung 4 Eine Anordnung von Freiflächen auf dem Sporthallendach sei zwar technisch machbar, soll jedoch nicht weiter verfolgt werden, da das Sporthallendach für die Durchführung des ungedeckten Schulsports auf Grund der Größe und hinsichtlich der Schallschutzanforderungen keine Alternative darstelle. Der Schulsport auf ungedeckten Sportflächen sei im Bedarfsfall auf anderen Sportplätzen zu organisieren. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Möglichkeit einer Freiflächennutzung auf dem Sporthallendach für Sport- oder Aufenthaltszwecke und die Gewährleistung der Anforderungen an den Schallschutz muss ggf. im Rahmen der konkreten Bauplanung geprüft werden. 3rd Bezirk Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft u. Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Untere Denkmalschutzbehörde (vom 03.03.2010) Äußerung Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Prüfung der denkmalrechtlichen Zulässigkeit der im Schreiben vom 15.02.2010 genannten Vorschläge (1. Höhe der zukünftigen baulichen Anlage/Sporthalle von ca. 10 m (Mindesthöhe) bzw. bis ca. 18,5 m im Abstand von ca. 6 m (Lichthoffläche) zur Schule; 2. eingeschossige Verbindung an einem anderen Standort in der Abstandsfläche/Lichthoffläche) nur anhand aussagefähiger Planzeichnungen (Rückfassade Schule mit Darstellung des baulichen Anschlusses, Schnitt) durchgeführt werden könne. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Infolge der weiteren Abstimmung im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB soll eine Machbarkeitsstudie als Grundlage für die Festsetzungen im B-Plan 3-8 erarbeitet werden, um u. a. die denkmalrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (baulicher Anschluss an das Schulgebäude Pasteurstraße 7/11) beurteilen zu können (siehe auch Abwägung zu Äußerung 3 des Fachbereichs Hochbau). Unabhängig davon ist im Rahmen der konkreten Bauplanung der Sporthallen-Entwurf mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen. Zusammenfassung des Ergebnisses In Bezug auf die gestellten Fragen verwies der Fachbereich Hochbau darauf, dass nur ein konkreter Entwurf zu einer reellen Bewertung der Flächenbedarfe führen könne und der Fachbereich Hochbau dafür aber nicht die erforderlichen Kapazitäten besäße. Auch die Untere Denkmalschutzbehörde verwies darauf, dass eine Prüfung der denkmalrechtlichen Zulässigkeit nur anhand aussagefähiger Planzeichnungen durchgeführt werden könne. Gemäß der Stellungnahme des Amts für Schule und Sport sei bei der Bewertung eines Standorts für den Neubau einer Sporthalle in erster Linie das Kriterium der Ausführbarkeit einzuschätzen bzw. die Anforderungen für den Schulsport müsse erfüllt sein. Demnach sei vorrangig die Nutzbarkeit des Sporthallenbaus entscheidend und erst in zweiter Linie die Wettkampftauglichkeit sowie die Kompensation des bestehenden Defizits an Pausenfreiflächen und ungedeckten Sportflächen am Standort Pasteurstraße 7/11. Machbarkeitsstudie Die im Rahmen der weiteren Abstimmung mit den entsprechenden Behörden nicht abschließend geklärten Fragen zur sinnvollen und notwendigen Inanspruchnahme von (privaten) Grundstücken für die geplante Sporthalle führten im Einvernehmen mit den einbezogenen Fachabteilungen dazu, eine Machbarkeitsstudie erstellen zu lassen, um insbesondere den tatsächlichen Flächenbedarf ggf. durch eine flächensparende Bauweise zu untersuchen. Zudem sollten neben der denkmalrechtlichen Zulässigkeit die Anforderungen an den Schul- (gemäß Mindestraumprogramm) und Vereinssport sowie die funktionelle Anbindung an den angrenzenden Schulstandort geprüft werden. Die Machbarkeitsstudie konnte durch die Sanierungsbeauftragte S.T.E.R.N. GmbH kurzfristig ermöglicht/finanziert werden. Mit folgenden Anforderungen/Fragestellungen wurde diese Untersuchung mit dem Ziel in welcher Form und unter Inanspruchnahme welcher Flächen ist eine Sporthalle auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 realisierbar – beauftragt:      Städtebauliche, architektonische Gestaltung, Einbindung in die Umgebungsbebauung, Funktionale Anforderungen, Schul-und Vereinsnutzung, Außenraumkonzepte, Anforderungen an die innere und äußere Erschließung, Behindertengerechtigkeit, Stellplätze, Entwässerungskonzept, Sicherheit, Baurechtliche Aspekte, Abstandsfläche, Belange der Nachbargrundstücke, Wirtschaftliche Auswirkungen, Kostenschätzung, Betriebskosten, Energieeinsparung. Zusätzlich sollten folgende Funktionen/Belange berücksichtigt und untersucht werden:    Dachbegrünung, Nutzungen für Schulzwecke, zusätzliche Freiflächen, Sportfreifläche auf dem Dach,   Zusätzliche Fläche für Vereinsnutzung, Konstruktive Vorhaltung für Erweiterungsoptionen. Die gemäß der Aufgabenstellung herausgearbeiteten und untersuchten Grundvarianten, eine Dreifeldsporthalle und als Alternative die Variante zweier übereinander gestapelter Zweifeldsporthallen, ergaben, dass für die Integration der Baukörper in beiden Varianten die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 ausreichend sind. Die Machbarkeitsstudie wurde in stetiger Abstimmung und Einbeziehung der betreffenden Fachabteilungen (von Mai bis Aug. 2010) erarbeitet. Im Ergebnis dieser Studie wurde eine gestapelte Vierfach-Sporthalle (2x2 Hallenteile) aus funktionaler und denkmalschutzrechtlicher Sicht bevorzugt. Diese Sporthallenvariante ermöglichte die Umsetzung des Mindestraumprogramms, einen separaten Zuschauerbereich sowie zusätzliche Flächen für die Vereinsnutzung. Mit dieser gestapelten Vierfach-Sporthalle wurde im Gegensatz zur Dreifach-Sporthalle zudem ein geringerer Verbindungsbau und damit Eingriff in das denkmalgeschützte Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 ermöglicht. Auch aus städtebaulicher Sicht wurde die Stapelvariante in Bezug auf die Traufhöhe der angrenzenden Bebauung (18,5 m Traufhöhe (TH) des Gebäudes DietrichBonhoeffer-Straße 5) bevorzugt. Aufgrund des hohen Bedarfs an gedeckten Sportflächen sowie der in diesem innerstädtischen Bereich geringen Flächenkapazitäten sollte nach Auffassung der zuständigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Möglichkeit für die Errichtung einer Sporthalle mit vier Hallenteilen trotz der höheren Kosten unbedingt genutzt werden. Nach den abgestimmten Ergebnissen der Machbarkeitsstudie sind die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6, 7 und teilweise 8 für den Baukörper der VierfachSporthalle erforderlich. Die verbleibende Freifläche des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 sowie v. a. das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 wurde zur Minderung des Pausenfreiflächendefizits des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und zur Gewährleistung der aus dem Bauwerk der Sporthalle und dessen Nutzung erwachsenden Abhängigkeiten bezüglich städtebaulich vertretbarer Dichtewerte, ökologischer Belange, der Erschließung und der Sicherheit und Leichtigkeit (ungehindert/störungsfrei) des Verkehrs als notwendig erachtet. Ergebnis der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB (Zusammenfassung der Auswertung, Abstimmung und Abwägung / Änderung des Bebauungsplanentwurfs) Die Machbarkeitsstudie bildete die Grundlage für die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8. Das Ergebnis dieser Studie wurde in die Abwägung einbezogen, die Planzeichnung zum B-Plan 3-8 wie folgt entsprechend geändert:      Reduzierung der GRZ von 0,8 auf 0,7, Festsetzung der TH von 61,8 m über NHN entsprechend der angrenzenden Bebauung (entspricht einer TH von ca. 18,5 m über Gehweg), Einschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche auf die Grundstücke Dietrich-BonhoefferStraße 6, 7 und (tlw.) 8, Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr. 1, die den Anbau an die rückwärtige Grundstücksgrenze und somit die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen ermöglicht, Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr. 3 zur Dachbegrünung. Unabhängig von den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie wurden die folgenden zwei textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen:   Textliche Festsetzung Nr. 2 zur Verwendung bestimmter Brennstoffe, Textliche Festsetzung Nr. 4, wonach die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung ist. Die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans 3-8 wurde entsprechend fortgeschrieben. Weiterführung des Aufstellungsverfahrens Bezirksamtsbeschlüsse zur Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat zur Weiterführung des Aufstellungsverfahrens am ……….2011 folgende Beschlüsse gefasst:  Der Bebauungsplan 3-8 wird, als Bebauungsplan der Innenentwicklung, nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.  Dem Ergebnis der Auswertung, Abstimmung und Abwägung zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der daraus hervorgehenden Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans 3-8 wird zugestimmt.  Für den Entwurf des Bebauungsplans 3-8 vom 26. Mai 2011 einschließlich Begründung soll gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Parallel dazu sollen aufgrund der Änderungen des Bebauungsplanentwurfs 3-8 die Behörden erneut gemäß § 4a Abs. 3 BauGB beteiligt werden. Während der Beteiligungen werden der Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung im Internet präsentiert. In der ortsüblichen Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung soll darauf hingewiesen werden, dass das Bebauungsplanverfahren 3-8 im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird. Die BVV hat die o. g. Bezirksamtsbeschlüsse mit Drucksache Nr…………. am ……… 2011 zur Kenntnis genommen. IV.8 Öffentlichkeitsbeteiligung Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten für die öffentliche Auslegung die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entsprechend, in dem der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden kann. Da von einer Gemeinbedarfseinrichtung mit der Zweckbestimmung „Schule/Anlage für sportliche Zwecke, Sporthalle“ die Öffentlichkeit allgemein berührt ist, wurde weder die Frist noch der Kreis der Beteiligten eingeschränkt und das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gewählt. Im Rahmen der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. B Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619). Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466). Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Bauordnung für Berlin (BauO Bln)* in der Fassung vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 396, in Kraft getreten am 23. Juli 2010). Aufgestellt Berlin, den 26.05.2011 Bezirksamt Pankow von Berlin Carrasco Leiterin Fachbereich Stadtplanung Im Stadtentwicklungsamt C I. Anlagen Textliche Festsetzungen 1. An die rückwärtige Grundstücksgrenze darf zwischen den Punkten AB bezogen auf die generell zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin herangebaut werden. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2. Im Geltungsbereich des B-Plans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB 3. Von den Dachflächen sind mindestens 350 m² als Flachdächer oder mit einer Neigung von weniger als 15° auszuführen und zu begrünen. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB 4. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB