Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§15 BA.pdf
Größe
7,1 MB
Erstellt
17.10.15, 22:27
Aktualisiert
28.01.18, 00:01
Stichworte
Inhalt der Datei
2.32
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
des Bezirksamtes
VI-1353
Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur
Kenntnisnahme § 15 BezVG,
Ursprungsinitiator: Bezirksamt
Beratungsfolge:
29.06.2011
BVV
BVV/43/VI
Betreff: Bebauungsplanentwurf 3-8 für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße
6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 21.06.2011
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VI-1353
Bezirksamt Pankow von Berlin
2011
An die
Bezirksverordnetenversammlung
Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Bebauungsplanentwurf 3-8 für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9
im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am
2011 beschlossen:
I.
Der Bebauungsplan 3-8 wird, als Bebauungsplan der Innenentwicklung, gemäß
§ 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt.
II.
Dem Ergebnis der Auswertung, Abstimmung und Abwägung zur Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
sowie der daraus hervorgehenden Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans 38 wird zugestimmt.
III.
Für den Entwurf des Bebauungsplans 3-8 vom 26. Mai 2011 einschließlich
Begründung soll gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit
nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Parallel dazu sollen aufgrund der
Änderungen des Bebauungsplanentwurfs 3-8 die Behörden erneut gemäß § 4a
Abs. 3 BauGB beteiligt werden. Während der Beteiligungen werden der Entwurf des
Bebauungsplans und die Begründung im Internet präsentiert.
Begründung
Zur planungsrechtlichen Sicherung von Flächen für die Errichtung einer im Wohngebiet
um die Bötzowstraße dringend benötigten Sporthalle hatte das Bezirksamt Pankow von
Berlin am 09.05.2006 beschlossen, den Bebauungsplan 3-8 für die Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 aufzustellen (BA Nr. V-1281/2006). Der Beschluss
wurde am 2. Juni 2006 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 1938 bekannt gemacht. Die
BVV hat den Aufstellungsbeschluss mit Drucksache Nr. V-1280/06 am 17.05.2006 zur
Kenntnis genommen.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange
sind, nach § 4 Abs. 1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 3-8 erfolgte mit
Schreiben vom 07.07.2006.
2
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit
vom 18. bis 29. September 2006.
Aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren ergaben sich keine Änderungen des
Bebauungsplanentwurfs 3-8. Die vorgebrachten Anregungen und die dazu
vorgenommene Abwägung sind in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-8, im
Abschnitt IV „Verfahren“ unter Punkt 3 und 4 dargelegt.
Die Grundstücke befanden sich im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Prenzlauer
Berg - Bötzowstraße. Mit der Aufstellung des B-Plans 3-8 und der Weiterführung des
Verfahrens soll das Sanierungsziel für diesen Bereich, dargestellt im Rahmenplan für
die Sanierung, Stand 1/2007, (ABl. S. 1760) planungsrechtlich über den Zeitraum der
Sanierung hinaus gesichert werden. Das Erfordernis zur Sicherung zusätzlicher
Flächen für den Gemeinbedarf Schule / Anlage für sportliche Zwecke besteht auch
nach Aufhebung des Sanierungsgebietes durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung
von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. April
2011 (GVBl. S. 170) fort. Die Errichtung der Sporthalle ist Bestandteil der
Investitionsplanung des Landes Berlin. Es sind aber noch nicht alle benötigten
Grundstücke landeseigen.
Zu I.
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S.
3316) ist u. a. das Baugesetzbuch geändert worden.
Durch den damit neu eingeführten § 13a des Baugesetzbuchs werden für
Bebauungspläne der Innenentwicklung Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung und
– beschleunigung eröffnet.
Da der B-Plan 3-8 der Sicherung einer Anlage für sportliche Zwecke im Zusammenhang
mit Schulstandorten auf vor dem Zweiten Weltkrieg bebauten Kriegslücken, innerhalb
eines innerstädtischen Wohngebiets, dient und eine (andere) Maßnahme der
Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, soll von den
Verfahrenserleichterungen Gebrauch gemacht werden.
Die hierfür erforderlichen in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt:
Die bei Durchführung des B-Plans voraussichtlich versiegelte Grundfläche wird den
Schwellenwert (von 20.000 m²) des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht
erreichen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-8 umfasst insgesamt ca.
3.200 m². Das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte Nutzungsmaß mit einer GRZ
von 0,7 für die Gemeinbedarfsfläche würde eine maximal zulässige Grundfläche
nach § 19 Abs. 2 BauNVO von 1.745 m² ergeben.
Eine Überschreitung des o.g. Schwellenwertes ist auch nicht durch
Planungsvorhaben zu erwarten, die derzeit im ehemaligen Sanierungsgebiet
Prenzlauer Berg – Bötzowstraße ebenfalls nach § 13a BauGB aufgestellt werden
(Bebauungspläne IV-36, 3-30B, 3-33). Sie stehen zum Bebauungsplan 3-8 nicht in
einem engen räumlichen bzw. sachlichen Zusammenhang.
Es wird mit dem Bebauungsplan 3-8 kein Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher
3
Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes).
Nach Aussage des Amtes für Umwelt und Natur handelt es sich um ein kleines
Plangebiet mit antropogen geprägten Biotopstrukturen in relativ isolierter Innenstadtlage
(Begehung 7/2007). Es wurden dabei gemeinschaftlich geschützte Vogelarten
festgestellt. Dies steht einer Anwendung des § 13a BauGB jedoch nicht entgegen. Die
Belange des Artenschutzes sind unabhängig von den Verfahrenserleichterungen des §
13a BauGB regelmäßig nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen zu ermitteln und bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Daher wird der Bebauungsplan 3-8 gemäß § 13a Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Den Behörden wurde dies bereits im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB mit
Schreiben vom 14.07.2009 mitgeteilt.
Die Bekanntmachung der Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des
Bebauungsplans 3-8 gem. § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB für die Öffentlichkeit erfolgt im
Amtsblatt für Berlin zusammen mit der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung.
Zu II.
Abwägung und Ergebnis der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Grundlage für den Bebauungsplanentwurf 3-8, zu dem die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt wurden, bildete ein
in Abstimmung mit dem Amt für Schule und Sport vom Immobilienservice, Fachbereich
Hochbau, im Juli 2007 erstelltes Einordnungskonzept für eine Sporthalle mit drei
Hallenteilen. Der vom Fachbereich Hochbau ermittelte Bedarf von drei Hallenteilen für
zwei Schulen (Standorte in der Pasteurstraße 7/11 und Pasteurstraße 10, 12) sollte im
Ergebnis der Untersuchung auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 in
einer Ebene angeordnet werden.
Die dem Bedarf entsprechende erforderliche Geschossfläche ergab bei der
beabsichtigten Anordnung in einer Ebene eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und
somit eine fast vollständige Überbauung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 69.
Mit Schreiben vom 14.07.2009 wurden zu diesem Stand des Bebauungsplans 3-8
insgesamt 34 Träger öffentlicher Belange aufgefordert, Stellung zu nehmen, von denen
29 geantwortet hatten.
Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des
Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:
Stellplätze für Behinderte bzw. Fahrradstellplätze,
Abstandsflächen,
Sporthalle: Kosten und Finanzierung, Bestätigung des Bedarfs, Größe und
Funktion,
Umwelt- und Artenschutz,
Denkmalschutz,
Kabel- und Leitungsbestand,
Energie.
4
In der Stellungnahme des Fachbereichs Hochbau vom Juli 2009 wurde die Größe der
notwendigen Geschossfläche korrigiert, da der Anteil der Nebenflächen beim ersten
Konzept von 2007 als zu gering eingeschätzt wurde.
Angesichts der hieraus resultierenden überbaubaren Grundstücksfläche, die einer GRZ
von 0,9 - statt der bisherigen GRZ von 0,8 – entsprochen hätte, wurden die bisherigen
Entwurfsüberlegungen in Frage gestellt, weil dieser hohe Überbauungsgrad mit
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen und den Zielen des Umwelt-, insbesondere
des Bodenschutzes, kaum vereinbar ist.
Das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
führte daher zu neuen Entwurfsüberlegungen. Es sollte unter Berücksichtigung
städtebaulich-architektonischer Gestaltung untersucht werden, ob eine
flächensparendere Lösung für den Bau der Sporthalle möglich ist.
Für die Konkretisierung der Planinhalte des Entwurfs des B-Plans 3-8 erfolgte daher
eine weitere Abstimmung mit einzelnen Fachabteilungen. Folgende wesentlichen
städtebaulichen Zielstellungen bzw. Kriterien sollten bei der Planung Berücksichtigung
finden:
Die Festsetzungen sollen eine angemessene Bebauungsdichte ermöglichen und
einen größtmöglichen Gestaltungsspielraum für die spätere Umsetzung der
baulichen Anlage (Sporthalle) zulassen.
Die Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse der seitlich und
rückwärtig angrenzenden (überwiegend Wohn-) Bebauung soll durch
entsprechende Abstandsregelungen gewährleistet sein.
Eine Blockrandbebauung (straßenseitig in der Dietrich-Bonhoeffer-Str.) gemäß
angrenzender Bebauung, deren Traufhöhe ca. 18,5 m beträgt, soll ermöglicht/
ausgeschöpft werden.
Mit Schreiben vom 15.02.2010 wurden folgende drei Fachabteilungen des Bezirksamts
Pankow aufgefordert, zu den jeweiligen, in dem Schreiben genannten
Sachverhalten/Fragen Stellung zu nehmen:
1.
Abt. Jugend und Immobilien, Immobilienservice, Fachbereich (FB) Hochbau
Werden die Baugrundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 vollständig für den
Bau einer Sporthalle mit drei Hallenteilen benötigt?
Können ggf. nicht zwingend für den Bau der Sporthalle erforderliche Flächen
einer Nutzung als Schulfreifläche oder anderen schulischen Nutzungen zugeführt
werden?
Kann für den Fall einer flächensparenderen Lösung für den Bau der Sporthalle
auf den Erwerb eines Teils der (privaten) Grundstücke verzichtet werden?
2.
Abt. Gesundheit, Soziales, Schule und Sport, Amt für Schule u. Sport
Ist die Wettkamptauglichkeit dieser Sporthalle erforderlich?
Besteht noch zusätzlicher Bedarf an Flächen oder Räumlichkeiten für schulische
Nutzungen, der die Inanspruchnahme der jetzt im Geltungsbereich befindlichen
Grundstücke erfordern würde? Sollen im Bedarfsfall bei ebenerdiger Anordnung
der drei Hallenteile in darüber liegenden Geschossen schulische Nutzungen
eingeordnet werden?
Ist eine flache Sporthallenvariante zu bevorzugen oder sollte auf jeden Fall ein
Stapelkompromiss erreicht werden um zusätzliche Freiflächen zu gewinnen?
Würde eine nutzbare Freianlage auf dem Sporthallendach in Frage kommen?
5
3.
Abt. Kultur, Wirtschaft u. Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt,
Untere Denkmalschutzbehörde
Bestehen aus denkmalpflegerischer Sicht Bedenken, wenn im Abstand von
ca. 6 m (Abstandsbreite des Lichthofs zwischen Schulstandort Pasteurstr. 7/11
und geplanter Sporthalle) die Höhe der zukünftigen baulichen Anlage/Sporthalle
ca. 10 m (Mindesthöhe) beträgt bzw. sich bis auf ca. 18,5 m erhöht?
Kann eine generell eingeschossige Verbindung auch an einem anderen Standort
in der Abstandsfläche/Lichthoffläche errichtet werden?
In Bezug auf die gestellten Fragen verwies der Fachbereich Hochbau darauf, dass nur
ein konkreter Entwurf zu einer reellen Bewertung der Flächenbedarfe führen könne und
der Fachbereich Hochbau dafür aber nicht die erforderlichen Kapazitäten besäße.
Auch die Untere Denkmalschutzbehörde verwies darauf, dass eine Prüfung der
denkmalrechtlichen Zulässigkeit nur anhand aussagefähiger Planzeichnungen
durchgeführt werden könne.
Gemäß der Stellungnahme des Amts für Schule und Sport ist bei der Bewertung eines
Standorts für den Neubau einer Sporthalle in erster Linie das Kriterium der
Ausführbarkeit einzuschätzen bzw. die Anforderungen für den Schulsport müssen erfüllt
sein. Demnach ist vorrangig die Nutzbarkeit des Sporthallenbaus entscheidend und erst
in zweiter Linie die Wettkampftauglichkeit sowie die Kompensation des bestehenden
Defizits an Pausenfreiflächen und ungedeckten Sportflächen am Standort
Pasteurstraße 7/11.
Die nicht abschließend geklärten Fragen zur sinnvollen und notwendigen
Inanspruchnahme von (privaten) Grundstücken für die geplante Sporthalle führten im
Einvernehmen mit den einbezogenen Fachabteilungen dazu, eine Machbarkeitsstudie
erstellen zu lassen, um insbesondere den tatsächlichen Flächenbedarf ggf. durch eine
flächensparendere Bauweise zu untersuchen.
Zudem sollten neben der denkmalrechtlichen Zulässigkeit die Anforderungen an den
Schul- (Mindestraumprogramm) und Vereinssport sowie die funktionelle Anbindung an
den angrenzenden Schulstandort geprüft werden.
Die Machbarkeitsstudie konnte durch die Sanierungsbeauftragte S.T.E.R.N. GmbH
kurzfristig ermöglicht/finanziert werden.
Mit folgenden Anforderungen/Fragestellungen wurde diese Untersuchung beauftragt:
Städtebauliche, architektonische Gestaltung, Einbindung in die
Umgebungsbebauung,
Funktionale Anforderungen, Schul- und Vereinsnutzung, Außenraumkonzepte,
Anforderungen an die innere und äußere Erschließung,
Behindertengerechtigkeit, Stellplätze, Entwässerungskonzept, Sicherheit,
Baurechtliche Aspekte, Abstandsfläche, Belange der Nachbargrundstücke,
Wirtschaftliche Auswirkungen, Kostenschätzung, Betriebskosten,
Energieeinsparung.
Zusätzlich sollten folgende Funktionen/Belange berücksichtigt und untersucht werden:
Dachbegrünung,
Nutzungen für Schulzwecke, zusätzliche Freiflächen,
Sportfreifläche auf dem Dach,
Zusätzliche Fläche für Vereinsnutzung,
Konstruktive Vorhaltung für Erweiterungsoptionen.
6
Die Machbarkeitsstudie wurde in stetiger Abstimmung und Einbeziehung der
betreffenden Fachabteilungen (von Mai bis Aug. 2010) erarbeitet.
Auf der Grundlage der Aufgabenstellung wurden zwei Grundvarianten herausgearbeitet.
Die untersuchten Grundvarianten beinhalteten eine Dreifeldsporthalle und als
Alternative die Variante zweier übereinander gestapelter Zweifeldsporthallen.
Die Untersuchung ergab, dass für die Errichtung allein des Baukörpers in beiden
Varianten die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 ausreichend sind.
Im Ergebnis dieser Studie wurde eine gestapelte Vierfach-Sporthalle (2x2 Hallenteile)
aus funktionaler und denkmalschutzrechtlicher Sicht bevorzugt. Diese
Sporthallenvariante ermöglicht die Umsetzung des Mindestraumprogramms, einen
separaten Zuschauerbereich sowie zusätzliche Flächen für die Vereinsnutzung. Mit
dieser gestapelten Vierfach-Sporthalle wird im Gegensatz zur Dreifach-Sporthalle
zudem ein geringerer Verbindungsbau und damit ein geringerer Eingriff in das
denkmalgeschützte Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 erforderlich.
Auch aus städtebaulicher Sicht ist die Stapelvariante in Bezug auf die Traufhöhe der
angrenzenden Bebauung (18,5 m Traufhöhe des Gebäudes Dietrich-BonhoefferStraße 5) vorzuziehen.
Aufgrund des hohen Bedarfs an gedeckten Sportflächen sowie der in diesem
innerstädtischen Bereich mangelhaften Versorgung mit ungedeckten Sportflächen sollte
nach Auffassung der zuständigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport die
Möglichkeit für die Errichtung einer Sporthalle mit vier Hallenteilen trotz der höheren
Kosten unbedingt genutzt werden.
Nach den abgestimmten Ergebnissen der Machbarkeitsstudie werden die Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6, 7 und teilweise 8 für die Errichtung des Baukörpers der
Vierfach-Sporthalle benötigt. Die verbleibende Freifläche des Grundstücks DietrichBonhoeffer-Straße 8 sowie das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 werden zur
Gewährleistung der aus dem Bauwerk der Sporthalle und dessen Nutzung
erwachsenden Abhängigkeiten bezüglich der Erschließung und einer störungsarmen
und gefahrenfreien Abwicklung der Verkehrsströme (§ 16 Abs. 2 BauO Bln)
(Fahrradstellplätze, Behindertenstellplatz), der Sicherheit (Stauraum vor dem Eingang
der Sporthalle, Aufstellfläche für die Feuerwehr) sowie bezüglich städtebaulich
vertretbarer Dichtewerte und ökologischer Belange ebenfalls benötigt. Eine
Aufenthaltsfläche auf dem Sporthallengrundstück ist auch vor dem Hintergrund des
Pausenfreiflächendefizits am Schulstandort Pasteurstraße 7/11 erforderlich.
Das Abstimmungsergebnis zur Machbarkeitsstudie bildete gemeinsam mit den übrigen
Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB die Grundlage
für die Abwägung zu den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8. Die
Planzeichnung zum Bebauungsplan 3-8 wurde wie folgt geändert:
Reduzierung der GRZ von 0,8 auf 0,7
Festsetzung der TH von 61,8 m über NHN entsprechend der angrenzenden
Bebauung (entspricht einer TH von ca. 18,5 m über Gehweg)
Einschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche auf die Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6, 7 und (tlw.) 8
Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr. 1, die den Anbau an die rückwärtige
Grundstücksgrenze und somit die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich
erforderlichen Abstandsflächen ermöglicht
Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr. 3 zur Dachbegrünung
Unabhängig von den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie wurden die folgenden zwei
textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen:
7
Textliche Festsetzung Nr. 2 zur Verwendung bestimmter Brennstoffe
Textliche Festsetzung Nr. 4, wonach die Einteilung der Straßenverkehrsfläche
nicht Gegenstand der Festsetzung ist
Die Begründung zum Entwurf des Bebauungs-Plans 3-8 wurde entsprechend
fortgeschrieben.
Aufgrund der Änderungen des Bebauungsplanentwurfs 3-8 wird eine erneute
Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Diese soll nach § 4a
Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt
werden.
Zu III.
Der Entwurf des B-Plans 3-8 soll mit der Begründung auf die Dauer eines Monats
öffentlich im Stadtentwicklungsamt ausgelegt werden.
Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten für die öffentliche Auslegung
die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
entsprechend, in dem der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2
BauGB durchgeführt werden kann.
Da von einer Gemeinbedarfseinrichtung mit der Zweckbestimmung „Schule/Anlage für
sportliche Zwecke, Sporthalle“ die Öffentlichkeit allgemein berührt ist, soll weder die Frist
noch der Kreis der Beteiligten eingeschränkt werden.
In der ortsüblichen Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung wird darauf
hingewiesen, dass das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren (§ 13a
BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt
wird.
Parallel hierzu wird der Bebauungsplanentwurf vom 26. Mai 2011 mit seiner Begründung
im Internet präsentiert.
Über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung erhält die BVV zu gegebener Zeit
Kenntnis.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Für die Umsetzung der Planung, die Errichtung der Sporthalle, entstehen dem Land
Berlin Kosten für den Grunderwerb, die Herstellung der Schulsportanlage und
Ordnungsmaßnahmen.
Mit dem Erwerb der privaten Grundstücksflächen war im Rahmen der
Sanierungsmaßnahme für das Gebiet Prenzlauerberg – Bötzowstraße die für das Land
Berlin tätige Grundstückstreuhänderin, die DSK (Deutschen Stadt- und
Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG) beauftragt. Folglich waren die
erforderlichen Mittel für den Erwerb im Wirtschaftsplan der DSK enthalten. Das
Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 konnte bereits im Juni 2010 durch die DSK
erworben werden, das Grundstück Dietrich Bonhoeffer Straße 8 wurde im April 2011
erworben.
8
Das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße wurde mit der Zwölften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von
Sanierungsgebieten vom 12. April 2011 (GVBl. S. 170) aufgehoben. Nach der
Aufhebung werden keine Maßnahmen mehr aus Sanierungsmitteln finanziert.
In der bestätigten Investitionsplanung für den Zeitraum 2009-2013 war die
Instandsetzung der Schule Pasteurstraße 7/11 und der Neubau einer Sporthalle mit 3
Hallenteilen
auf
den
Grundstücken
Dietrich-Bonhoeffer-Straße
6-9
als
Investitionsmaßnahme des Amts für Schule und Sport (3736 / 70100) enthalten.
Die Maßnahme wurde für die Investitionsplanung 2011-2015 wieder angemeldet. In
dem geprüften Bedarfsprogramm für die I-Maßnahme „Denkmalgerechte
Instandsetzung des Schulstandortes Pasteurstraße 7/11 und der Neubau einer
Sporthalle mit 4 Hallenteilen, Dietrich Bonhoeffer-Straße 6-9 (Prüfvermerk SenStadt
vom 31.03.2011) ist für den Grunderwerb ein Kostenansatz in Höhe von insgesamt
1.100.000 € enthalten. Die Gesamtkosten der Investitionsmaßnahme Schulgebäude,
Vorderhaus, Freiflächen, Sporthalle mit 4 Hallenteilen wurden auf ca. 30.700.000 €
festgesetzt.
Der Grunderwerb für die noch im Privatbesitz stehenden Grundstücke DietrichBonhoeffer-Str. 6 und Dietrich-Bonhoeffer-Str. 9 erweist sich derzeit als schwierig, da
die Eigentümer nicht verkaufsbereit sind. Erst nach Offenlegung des Bebauungsplans
kann die Einleitung von Enteignungsverfahren erfolgen. Hierzu müssen die
Kaufverhandlungen durch den Bezirk erneut aufgenommen werden bzw. die von der
DSK begonnenen Verhandlungen weitergeführt werden. Erst wenn diese endgültig
gescheitert sind, kann ein entsprechender Antrag bei der Enteignungsbehörde
eingereicht werden. Für die Aufnahme von Kaufverhandlungen sind aktuelle
Verkehrswertermittlungen erforderlich, da sich die Grundstückswerte gegenüber dem
Stand der letzten Gutachten von 2009 verändert haben.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-8 befindet sich innerhalb des Gebietes
Stadtumbau Ost, Prenzlauer Berg. Bei der Verteilung dementsprechender Fördermittel
stehen u. a. solche Maßnahmen im Vordergrund, die den Ausstattungsstandard von
Schulstandorten verbessern. Somit könnten, wenn die Maßnahme zur Umsetzung
ansteht, ggf. auch Fördermittel aus dem Programm Stadtumbau Ost gewährt werden.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
siehe Anlage 1
Kinder- und Familienverträglichkeit
Die geplante Sicherung einer Sporthalle wird sich positiv auf die Lebensbedingungen
von Kindern und Familien auswirken.
Anlagen: 1 Auswirkungen des Bebauungsplans 3-8 auf die nachhaltige Entwicklung
9
2 Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 3-8 vom
26. Mai 2011
Den Fraktionen und Gruppen der BVV wird je eine CD-ROM mit den Dateien des
Bebauungsplanentwurfs 3-8 vom 26. Mai 2011 und der Begründung vom
Stadtentwicklungsamt übergeben.
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Dr. Michail Nelken
Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft
und Stadtentwicklung
10
Anlage 1
AUSWIRKUNGEN VON BEZIRKSAMTSBESCHLÜSSEN AUF EINE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG IM SINNE DER LOKALEN AGENDA 21
Nachhaltigkeitskriterium
Keine
Auswirkungen
negative Auswirkungen
quantitativ
1. Fläche
- Versiegelungsgrad
X
3. Energie
- Energieverbrauch
- Anteil erneuerbarer Energie
X
4. Abfall
- Hausmüllaufkommen
- Gewerbeabfallaufkommen
X
qualitativ
X
X
X
X
10. Freizeitangebot
X
11. Partizipation in Entscheidungsprozessen
Unterrichtung der Bürger gem. § 13a Abs. 3
Nr. 2 BauGB und Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
12. Arbeitslosenquote
X
13. Ausbildungsplätze
X
14. Betriebsansiedlungen
X
15. wirtschaftl. Diversifizierung nach Branchen
X
Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen.
quantitativ
X
8. Bildungsangebot
9. Kulturangebot
qualitativ
X
2. Wasser - Wasserverbrauch
5. Verkehr
- Verringerung des Individualverkehrs
- Anteil verkehrsberuhigter Zonen
- Busspuren
- Straßenbahnvorrangschaltungen
- Radwege
6. Immissionen - Schadstoffe - Lärm
7. Einschränkung von Fauna und Flora
Bemerkungen
positive Auswirkungen
Anlage 2
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Begründung zum
Entwurf des Bebauungsplans 3-8
für die Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Die Begründung hat mit dem Entwurf des Bebauungsplans 3-8 vom 26. Mai 2011 nach
§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Zeit vom
2011 bis einschließlich
2011 öffentlich ausgelegen.
Berlin, den
2011
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
................................................
Leiterin des Fachbereichs Stadtplanung
Inhaltsverzeichnis
A
Begründung ...................................................................................................5
I.
Planungsgegenstand ....................................................................................5
I.1
Veranlassung und Erforderlichkeit...................................................................6
I.2
I.2.1
I.2.2
I.2.3
I.2.4
I.2.5
I.2.6
Plangebiet........................................................................................................7
Geltungsbereich ..............................................................................................7
Stadträumliche Einordnung .............................................................................7
Historische Entwicklung...................................................................................7
Bestandssituation ............................................................................................9
Eigentumsverhältnisse ....................................................................................9
Verkehrserschließung und technische Infrastruktur ........................................9
I.3
I.3.1
I.3.2
I.3.3
I.3.4
I.3.5
I.3.6
I.3.7
Umweltsituation .............................................................................................10
Boden ............................................................................................................10
Altlasten.........................................................................................................10
Wasser ..........................................................................................................10
Klima und Luft................................................................................................11
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt.........................................................11
Orts- und Landschaftsbild..............................................................................11
Mensch und seine Gesundheit ......................................................................12
I.4
I.4.1
I.4.2
I.4.3
I.4.4
I.4.5
I.4.6
I.4.7
I.4.8
I.4.9
I.4.10
I.4.11
Planerische Ausgangssituation .....................................................................12
Bestehendes Bau- und Planungsrecht ..........................................................12
Flächennutzungsplan Berlin ..........................................................................12
Landschafts- einschließlich Artenschutzprogramm .......................................13
Stadtentwicklungspläne.................................................................................14
Bereichsentwicklungsplanung .......................................................................15
Sanierungsgebiet / Rahmenplan ...................................................................15
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg ...............................16
Landschaftsplan IV-L-3..................................................................................16
Schulentwicklungsplan ..................................................................................17
Sportentwicklungsplan...................................................................................18
Denkmalschutz ..............................................................................................19
II.
Planinhalt .....................................................................................................19
II.1
II.1.1
Entwicklung der Planungsüberlegungen .......................................................19
Machbarkeitsstudie........................................................................................22
II.2
Intention der Planung ....................................................................................25
II.3
II.3.1
II.3.2
II.3.3
II.3.4
II.3.5
II.3.6
II.3.7
II.3.8
II.3.8.1
II.3.8.2
II.3.8.3
II.3.8.4
Wesentlicher Planinhalt .................................................................................27
Art der baulichen Nutzung .............................................................................27
Maß der baulichen Nutzung ..........................................................................29
Überbaubare Grundstücksfläche...................................................................31
Öffentliche Straßenverkehrsflächen ..............................................................34
Immissionsschutz ..........................................................................................34
Grünfestsetzungen ........................................................................................34
Flächenbilanz ................................................................................................35
Abwägungsbelange .......................................................................................35
Belange des Bildungswesens und des Sports ..............................................35
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ......................................................37
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ...............................................................40
Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung vorhandener Ortsteile....................40
II.3.8.5 Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Gestaltung des Ortsbilds
40
II.3.8.6 Belange des Umweltschutzes .......................................................................41
II.3.8.7 Belange des Verkehrs ...................................................................................46
II.3.8.8 Städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige Planungen .................47
II.3.8.9 Sonstige Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB ................................................47
II.3.8.10 Funktionale Anforderungen an die Erschließung / Sicherheitsaspekte.......47
II.3.8.11 Private Belange ...........................................................................................49
III.
Auswirkungen des Bebauungsplans.........................................................51
III.1
Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse ..................................51
III.2
Auswirkungen auf die Umwelt .......................................................................53
III.3
Auswirkungen auf den Verkehr .....................................................................54
III.4
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung......................54
III.5
Auswirkungen auf private Eigentümer...........................................................55
III. 6
Bodenordnung ...............................................................................................55
IV.
Verfahren......................................................................................................55
IV.1
Mitteilung der Planungsabsicht......................................................................55
IV.2
Aufstellungsbeschluss ...................................................................................56
IV.3
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB .................56
IV.4
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ............57
IV.5
Umstellung des Verfahrens auf einen B-Plan der Innenentwicklung ................
gemäß § 13a BauGB.....................................................................................58
IV.6
IV.6.1
IV.6.2
IV.6.3
IV.6.4
IV.6.5
IV.6.6
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ....................................59
Verfahren.......................................................................................................59
Zusammenfassung des Ergebnisses ............................................................59
Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Abwägung ...........................61
Abstimmung im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB 73
Machbarkeitsstudie........................................................................................77
Ergebnis der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB..........................78
IV.7
Weiterführung des Aufstellungsverfahrens....................................................79
IV.7.1 Bezirksamtsbeschlüsse zur Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens..79
IV.8
Öffentlichkeitsbeteiligung...............................................................................79
B
Rechtsgrundlagen .......................................................................................80
C
Anlagen ........................................................................................................81
I.
Textliche Festsetzungen.............................................................................81
A
I.
Begründung
Planungsgegenstand
Gegenstand der Planung ist die Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung Schule – Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle auf den vier
zusammenhängenden Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow,
Ortsteil Prenzlauer Berg.
Luftbild 2009 (A: Kurt-Schwitters-Oberschule, B: Homer-Grundschule)
In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich zwei Schulstandorte; die Kurt-SchwittersOberschule in der Pasteurstraße 7/11 (bisher Sekundarschule mit gymnasialer
Oberstufe; siehe Kap. I.4.9 „Schulentwicklungsplan“) und südlich davon die HomerGrundschule in der Pasteurstraße 10, 12. Um das Defizit an Sporteinrichtungen der
benachbarten Schulen zu mindern, soll auf dieser Fläche eine Sporthalle errichtet
werden. Auf beiden Schulgrundstücken ist die Freiflächensituation so defizitär, dass die
nach dem Bedarfsprogramm erforderlichen Schulsportflächen nicht eingeordnet werden
können.
Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße
6-9 waren Bestandteil des förmlich
3-8
festgelegten Sanierungsgebietes Prenzlauer Berg–Bötzowstraße. Die Aufstellung des
B-Plans 3-8 diente entsprechend den Zielen der Sanierung für das Gebiet, dargestellt
zuletzt im Rahmenplan Stand 1/2007, auch der Sicherung der Sanierungsziele. Das
Sanierungsgebiet wurde mit der Zwölften Verordnung zur Änderung von Verordnungen
über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. April 2011 (GVBl. S.
170) aufgehoben. Die Flächensicherung für die Sporthalle ist jedoch über den
Sanierungszeitraum hinaus erforderlich.
Veranlassung und Erforderlichkeit
Anlass für die Planaufstellung war ein Widerspruchsverfahren im Jahr 2000 zu einer
nicht erteilten sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 Baugesetzbuch
(BauGB). Der Eigentümer des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 hatte
Widerspruch gegen die Versagung einer beantragten Bebauung des Grundstücks
eingelegt. Mit Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Abt. IV C) vom
18.03.2005 wurde dieser Widerspruch zurückgewiesen. Zudem wurde der Bezirk
Pankow in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass ein B-Planverfahren zur
Beseitigung städtebaulicher und funktionaler Missstände im Sanierungsgebiet
Prenzlauer Berg – Bötzowstraße (gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c BauGB)
entsprechend den Sanierungszielen erforderlich ist. Das städtebauliche Erneuerungsund Handlungskonzept (Rahmenplan) für das ehemalige Sanierungsgebiet Prenzlauer
Berg – Bötzowstraße wurde im Rahmen der elften Verordnung über die förmliche
Festlegung von Sanierungsgebieten 1995 beschlossen und zuletzt im Juni 2007
fortgeschrieben. Darin sind u. a. auf Grund der ermittelten Ausstattungsmängel in den
Schulen, insbesondere der unzureichenden Sporteinrichtungen, Erweiterungsflächen
für die bestehenden Schulstandorte in diesem Gebiet dargestellt (siehe auch Kap. 0
„Sanierungsgebiet“). Diese Flächen wurden als potentielle Flächen mit dem Ziel der
Minderung des Defizits dieser Gemeinbedarfseinrichtungen erfasst.
Im Gebiet Bötzowstraße ist die durch Kriegseinwirkung entstandene Baulücke auf den
Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 bis 9 die einzige Fläche in diesen dicht
besiedelten Wohnquartieren, auf der eine größere Gemeinbedarfseinrichtung in diesem
Einzugsgebiet neu geschaffen werden könnte. Die Flächengröße der Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 und die Lage unmittelbar nördlich angrenzend an das
Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 waren maßgeblich für den geplanten
Sporthallenstandort. Zudem ist diese Fläche aufgrund ihrer Möglichkeit der baulichen
Anbindung an das rückwärtig angrenzende Schulgrundstück und der Nähe zu einer
weiteren Grundschule in der Pasteurstraße 10, 12 ein besonders geeigneter Standort,
auf dem der Bau einer Sporthalle für die benachbarten Schulen möglich ist.
Die dem Plangebiet unmittelbar gegenüberliegende Fläche der Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 22-27 (ebenfalls kriegsbedingte Baulücke) wird als öffentlicher
Spielplatz genutzt. Da das gesamte Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg quantitativ mit
öffentlichen Grün- und Spielflächen unterversorgt ist, sollte diese Fläche gemäß den
Sanierungszielen für das ehemalige Sanierungsgebiet weiterhin als öffentlicher
Spielplatz erhalten werden. Zur langfristigen Sicherung dieses öffentlichen Spielplatzes
ist zwischenzeitlich ebenfalls der Beschluss gefasst worden, einen B-Plan (3-30B)
aufzustellen. Die Grundstücke sind daher, obwohl die Baulücke von ihrer Größe her
geeignet wäre, keine Standortoption für einen Sporthallenneubau. Sie sind zudem von
den Schulstandorten durch eine Straße getrennt.
Da sich die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 in privatem Eigentum
befinden, ist die planungsrechtliche Sicherung der Grundstücke durch einen B-Plan
erforderlich.
Er ist erforderlich, um das bestehende Defizit an Sportflächen im Prognoseraum
Südlicher Prenzlauer Berg, in dem sich der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 befindet,
zu mindern. Im Vergleich zum Berliner Durchschnitt ist eine Abweichung bei den
ungedeckten Sportanlagen von -62,60 %, bei den gedeckten Sportanlagen von 35,78 % zu verzeichnen. Der Bebauungsplan 3-8 dient dazu, eine geordnete
städtebauliche Entwicklung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu gewährleisten.
Da es sich bei der planungsrechtlichen Sicherung einer Fläche für den Gemeinbedarf
zur Errichtung einer Anlage für sportliche Zwecke für Schulstandorte innerhalb eines
innerstädtischen Wohngebiets um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des
§ 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt, wird der Bebauungsplan 3-8 als Bebauungsplan
der Innenentwicklung ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, aufgestellt. (siehe
auch Kap. 0 „Umstellung des Verfahrens auf einen B-Plan der Innenentwicklung gemäß
§ 13a BauGB“).
Plangebiet
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 (mit ca. 3.215 m² Gesamtfläche) umfasst
folgende Grundstücke und eine Teilfläche:
Grundstück
Dietrich – Bonhoeffer - Straße 6
Dietrich – Bonhoeffer - Straße 7
Dietrich – Bonhoeffer - Straße 8
Dietrich – Bonhoeffer - Straße 9
Teilfläche Dietrich-BonhoefferStr.
Fläche des Flurstücks
(m²)
572
766
576
577
KartenblattNr.
42 117
42 117
42 117
42 117
FlurstückNr.
198
199
200
201
ca. 724
42 117
192
(tlw.)
(Verkehrsfläche)
Stadträumliche Einordnung
Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 liegt am nordöstlichen Rand der Berliner
Innenstadt, innerhalb des Berliner S-Bahnrings, im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer
Berg. Der statistische Block 111 017, in dem sich der Geltungsbereich befindet, wird
begrenzt durch die Greifswalder Straße im Westen, die Dietrich-Bonhoeffer-Straße im
Norden, die Bötzowstraße im Osten und die Pasteurstraße im Süden. In westlicher
Richtung mündet die Dietrich-Bonhoeffer-Straße in die Greifswalder Straße
(Bundesstraße B 2), nahe der Kreuzung Danziger Straße (B 96a). In einer fußläufigen
Entfernung von ca. 0,5 km in südlicher Richtung ist der Volkspark Friedrichshain zu
erreichen.
Das Plangebiet ist ferner im Rahmen der am 01.08.2006 per Senatsbeschluss
festgelegten „Lebensweltlich orientierten Räume“ (LOR) dem Planungsraum 39
„Bötzowstraße“ in der Bezirksregion XVI „Prenzlauer Berg Süd“ im Prognoseraum 07
„Südlicher Prenzlauer Berg“ zugeordnet. Die LOR dienen als neue räumliche Grundlage
für Planung, Prognose und Beobachtung demografischer und sozialer Entwicklungen in
Berlin.
Historische Entwicklung
Infolge des industriellen Wachstums im 19. Jahrhundert und der damit verbundenen
Bautätigkeit dehnte sich die Stadt Berlin weit über ihre damalige Stadtgrenze, die
1734/36 errichtete Akzisemauer in Höhe der heutigen Torstraße, aus. Die Grundlage für
das vorhandene Straßennetz mit seinen zum Teil großzügigen Platzanlagen bildete der
1862 im Zuge der geplanten Stadterweiterung in Kraft gesetzte Bebauungsplan der
Umgebungen Berlins von James Hobrecht.
Die Bebauung der ehemals vor den nördlichen Toren Berlins gelegenen Ackerflächen
erfolgte von Süden nach Norden zunächst entlang der Radialen (entlang der
Greifswalder Straße in der Zeit von 1870 -1899). Die Bebauung der Baublöcke im
Gebiet der Bötzowstraße entstand in der Zeit von 1900 bis 1918.
Die Umgebung des Plangebiets mit ihrer sogenannten gründerzeitlichen Baustruktur ist
geprägt durch eine geschlossene Blockrandbebauung mit annähernd gleichen
Traufhöhen (ca. 16-18 m) und eine hohe bauliche Verdichtung der einzelnen Parzellen
durch Vorderhaus, Seitenflügel und Hinterhaus.
Im statistischen Block 111 017, in dem sich das Plangebiet befindet, schwankt die
Grundflächenzahl (GRZ) zwischen 0,37 und 0,82 und die Geschossflächenzahl (GFZ)
liegt zwischen 1,66 und 4,19.
Die Nutzungsstruktur des statistischen Blocks 111 017 besteht vorrangig aus Wohnen
in den oberen Etagen und Dienstleistungseinrichtungen oder nichtstörenden
gewerblichen Einrichtungen im Erdgeschoss. Sie wird zudem durch das rund 4.700 m²
große Schulgrundstück in der Pasteustraße 7/11 und die bestehende
Einzelhandelseinrichtung Pasteurstraße 19/25 nicht unwesentlich geprägt.
Während die bauliche Struktur der näheren Umgebung nahezu unversehrt erhalten
blieb, sind die Grundstücke Dietrich Bonhoeffer-Straße 6-9 und auch die
gegenüberliegenden Gebäude der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27
durch Kriegseinwirkung im Zweiten Weltkrieg bis zu 95 % zerstört worden.
In der Zeit danach blieben diese Flächen größtenteils unbebaut bzw. die Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 7 wurden als Zwischennutzung mit Garagen und
Schuppen bebaut.
Bestandssituation
Der Bestand auf den Plangebietsflächen stellt sich wie folgt dar:
Im Westen, Süden und Osten wird das Plangebiet von mehreren, durchschnittlich 23 m
hohen Brandwänden begrenzt. In der Brandwand des Gebäudes Dietrich-BonhoefferStr. 5 befinden sich zwei Fenster. Diese sind nicht durch Baulast gesichert, so dass
nach Schließung der Fenster ein Anbau an die bestehende Brandwand, wie ortsüblich,
erfolgen kann.
Auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 7 sind Schuppen und ca. 1520 Garagen/Stellplätze vorhanden. Auf den unbebauten Flächen befindet sich neben
Pflasterflächen bzw. wassergebundener Decke auch Baumbestand der z. T. unter die
Baumschutzverordnung fällt.
Gemäß Stellungnahme des Amts für Umwelt und Natur vom 22.11.2006 im Rahmen
der frühzeitigen Behördenbeteiligung handelt es sich bei den Grundstücken Nr. 7
(teilweise) und Nr. 9 um angelegte Grünflächen mit Rasen, Ziergehölzen und
Baumbestand. Das Grundstück Nr. 8 ist eine Brachfläche, die vorwiegend von
ruderalen Hochstauden, wie Goldrute, Beifuß und Brennnessel geprägt wird sowie
Sträucher und Baumbestand (tlw. unter die Baumschutzverordnung fallend) aufweist.
Die halbseitig im Geltungsbereich enthaltene Dietrich-Bonhoeffer-Straße ist eine
Anliegerstraße mit der historischen Einteilung. Innerhalb des Querschnitts mit einer
Gesamtbreite von ca. 19 m sind beidseitig knapp 5 m breite Gehwege mit Baumbestand
sowie eine ca. 9 m breite Fahrbahn mit längs- und schräg zur Fahrbahn angeordneten
Stellplätzen.
Eigentumsverhältnisse
Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 befinden sich in privatem
Eigentum. Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 und 8 wurden im Rahmen der
städtebaulichen Sanierungsmaßnahme durch den, für das Land Berlin tätigen
Grundstückstreuhänder,
die
DSK
(Deutsche
Stadtund
Grundstücksentwicklungsgesellschaft
mbH)
im
Zeitraum
des
bisherigen
Bebauungsplanverfahrens, erworben.
Verkehrserschließung und technische Infrastruktur
Individualverkehr
Das Plangebiet selbst ist durch die Dietrich-Bonhoeffer-Straße erschlossen, die in
östlicher Richtung als Einbahnstraße ausgewiesen ist und keine übergeordnete
Erschließungsfunktion aufweist.
Die übergeordnete Erschließung erfolgt durch die ca. 100 m westlich gelegene
Greifswalder Straße (Teil der Bundesstraße (B) 2), über die in Richtung Süden das
Berliner Zentrum und in nördlicher Richtung der Berliner Ring direkt erreichbar sind. Ca.
80 m Luftlinie nördlich des Plangebiets befindet sich die Danziger Straße (Teil der
B 96a), die als übergeordnete Hauptverkehrsstraße die Radialen ringartig verbindet.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Plangebiet ist durch die Tram-Linie M4 in der Greifswalder Straße und die TramLinie M10 in der Danziger Straße, mit ihren im Kreuzungsbereich Greifswalder / Ecke
Danziger Straße gelegenen Haltestellen, gut an den schienengebundenen öffentlichen
Personennahverkehr angebunden. Über die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Linie M4
sind das Zentrum Alexanderplatz und der ca. 0,8 km entfernte S-Bahnhof Greifswalder
Straße (Ringbahn) schnell zu erreichen. Über die Linie M10 ist eine Anbindung an die
angrenzenden Stadtgebiete in Ost-West-Richtung gegeben.
Technische Infrastruktur
Die Erschließung des Plangeltungsbereichs mit technischer Infrastruktur ist in allen
Versorgungsbereichen gesichert. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des
Mischwasserpumpwerkes Berlin V. Für dieses Einzugsgebiet wurde gemäß der
Sanierungserlaubnis für die Mischwassereinleitungen seitens der Berliner
Wasserbetriebe ein Sanierungskonzept zur Reduzierung des Schadstoffeintrags aus
Regenüberläufen in die Gewässer erstellt.
Umweltsituation
Boden
Im räumlichen Geltungsbereich des Entwurfs des B-Plans 3-8 sind sandige Böden
(Mittelsand, Feinsand und mittel lehmiger Sand) vorzufinden, die durch starke
Überformung und somit sehr geringe Naturnähe geprägt sind (digitaler Umweltatlas
Berlin von 2001, Karte 01.11.3). Das Plangebiet ist zu ca. einem Drittel versiegelt. Die
versiegelten Flächen sind überwiegend im Bereich der Garagen und Schuppen zu
finden.
Laut Karte 01.01 des Umweltatlas (Stand: 2001) handelt es sich um anthropogene
Bodengesellschaften (Lockersyrosem, Humusregosol und Pararendzina).
Altlasten
Im Bodenbelastungskataster des Umweltatlasses Berlin sind die Grundstücke des BPlans 3-8 nicht aufgeführt. Nach Auskunft der zuständigen Fachabteilung können
jedoch schädliche Bodenbelastungen aufgrund von Kriegsschäden und durch im
Untergrund eventuell vorhandenes Auffüllmaterial nicht ausgeschlossen werden.
Wasser
Das Plangebiet und seine Umgebung befinden sich weder in einem
Wasserschutzgebiet (Karte 02.11, Umweltatlas von 2006), noch sind im näheren
Umkreis Oberflächengewässer vorhanden.
Aufgrund des hohen Grundwasserflurabstandes zwischen zehn und 15 Metern (Karte
02.07, Umweltatlas von 2006) wird die Verschmutzungsempfindlichkeit des
Grundwassers in Karte 02.05 des Umweltatlas (Stand: 1993) als „mittel“ bis „gering“
eingestuft, trotz der äußerst hohen Wasserdurchlässigkeit des Bodens und des
geringen Schadstoffbindungsvermögens.
Klima und Luft
Wegen der hohen Baudichte, dem hohen Versiegelungsgrad und dem geringen
Vegetationsanteil in der näheren Umgebung des Plangebiets wird der Geltungsbereich,
wie auch große Teile der Berliner Innenstadtbezirke, in der Klimafunktionen-Karte 04.07
des Umweltatlasses von 2001 als Belastungsbereich (Bereich 4b – am stärksten
belastet) eingestuft. Belastungsbereiche sind Gebiete, in denen Messungen hohe
Mitteltemperaturen (über 10,5°C im Geltungsbereich), eine geringe Abkühlung in den
Abend- und Nachtstunden sowie eine hohe Schwülegefährdung ergeben. Die
Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen ist sehr hoch. Der Bereich 4b
grenzt die Stadtgebiete ab, in denen mit den höchsten negativen Veränderungen im
Strahlungs- und Wärmehaushalt sowie der Luftaustauschbedingungen zu rechnen ist.
In der differenzierteren Darstellung der Karte “Klimaökologische Funktionen“ (Karte
04.11, Umweltatlas von 2001) wird das Plangebiet jedoch als gering, in Einzelfällen
mäßig belastet dargestellt.
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 ist nicht Bestandteil eines Europäischen
Vogelschutzgebietes bzw. Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung / FFH-Gebiet
(Natura 2000). Natura 2000 ist ein zusammenhängendes Netz besonderer
Schutzgebiete, das innerhalb der EU nach den Maßgaben der Richtlinie 92/43/EWG
(FFH-Richtlinie) von den Mitgliedstaaten errichtet wird. Sein Zweck ist der
länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und
Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume.
Auch befinden sich im Plangebiet keine gemäß § 18 ff Berliner Naturschutzgesetz
(NatSchGBln) unter Schutz gestellten Teile von Natur und Landschaft.
Karte 05.05 des Umweltatlasses (Stand: 1995) bewertet das Untersuchungsgebiet als
Vogellebensraum, der in Berlin häufig ist und nur wenige oder gar keine rückläufige
oder seltene Arten beheimatet. Gemäß Karte 05.03 des Umweltatlasses (Stand: 1995)
gibt es keine wertvollen Flächen für Flora und Fauna. Die Lebensraumfunktion für
naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften ist gering (Karte 01.12.01, Umweltatlas
von 2001).
Durch Mitarbeiter des Amts für Umwelt und Natur (AUN) wurde am 04. Juli 2007 eine
Begehung vor Ort durchgeführt. In dem kleinen Plangebiet mit anthropogen geprägten
Biotopstrukturen in relativ isolierter Innenstadtlage wurden gemeinschaftsrechtlich
geschützte Vogelarten bzw. zwei Amselnester mit Jungtieren festgestellt. Eine bereits
vorhandene Wiesen- Strauch- und Baumvegetation sowie angrenzende Brandwände
von Gebäuden mit Mauerlöchern weisen auf weitere frei brütende Vögel wie Meisen,
Mauersegler, Gartenrotschwanz usw. hin. Ein artenschutzrechtliches Gutachten ist aus
Sicht des AUN aber nicht erforderlich.
Orts- und Landschaftsbild
Die nähere Umgebung des Plangebiets ist von einer dichten sogenannten
Gründerzeitbebauung mit den typischen Vorderhäusern, Seitenflügeln und
Hinterhäusern geprägt. Die durch Kriegseinwirkungen entstandene und mit einigen
Bäumen bewachsene Baulücke des Geltungsbereichs des B-Plans 3-8 sowie die
gegenüberliegende Fläche der Gründstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27
unterbrechen die straßenseitig geschlossene Blockrandbebauung.
Mensch und seine Gesundheit
In der Dietrich-Bonhoeffer-Straße ist die Lärmbelastung aufgrund der Verkehrssituation
(Einbahnstraße, keine übergeordnete Erschließungsfunktion) als gering zu bewerten.
Die Geräuscheinwirkungen ausgehend von der stark belasteten Greifswalder Straße mit
über 75 dB(A) (Strategische Lärmkarte 07.05 des Umweltatlasses, Stand: 2008) sind
aufgrund der geschlossenen Blockrandbebauung und der ausreichenden Entfernung
zum Plangebiet vernachlässigbar.
Die bei einer Schallwelle auftretenden periodischen Druckschwankungen werden vom
menschlichen Ohr als Schalldruck wahrgenommen. Der Bewertungsmaßstab hierfür ist
der entfernungsabhängige Schall(druck)pegel in der Einheit Dezibel (dB).
Da unser Gehör Töne unterschiedlicher Frequenz als verschieden laut empfindet,
werden die Schallsignale im Messgerät so gefiltert, dass die Eigenschaften des
menschlichen Gehörs nachgeahmt werden. Man spricht dann von einer sogenannten ABewertung, kurz dB(A).
Die Strategische Lärmkarte 07.05 des Umweltatlasses (Stand: 2008) gibt für die
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 einen Gesamtlärmindex L (DEN) (TagAbend-Nacht-Lärmindex (Day-Evening-Night)) von kleiner gleich 50 dB(A) an (Summe
des KFZ-, Flug- und Schienenverkehrslärms).
Planerische Ausgangssituation
Bestehendes Bau- und Planungsrecht
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen unbeplanten Innenbereich. Demzufolge
regelt hier § 34 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben.
Auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 sind keine Baulasten
eingetragen. Zusätzliche, die Regelungen des § 6 BauO Bln ergänzende, Forderungen
zum Abstandsflächenrecht bestehen somit nicht.
Die Grundstücke im Plangebiet waren in der Zeit vom 26. Oktober 1995 bis 28. April
2011 Bestandteil des gemäß § 144 BauGB förmlich festgelegten Sanierungsgebietes
Prenzlauer Berg – Bötzowstraße und unterlagen in diesem Zeitraum einem zusätzlichen
sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt.
Flächennutzungsplan Berlin
Im Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.
November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 17. Februar 2011 (ABl. S. 438) ist
das Plangebiet als Wohnbaufläche W 1 (GFZ über 1,5) und als Standort für
Einrichtungen des Gemeinbedarfs mit der Zweckbestimmung Schule dargestellt. Der
Entwicklungsspielraum für Bebauungspläne wird durch die „Ausführungsvorschriften
zum Darstellungsumfang zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des
Flächennutzungsplans Berlin (AV-FNP)“ vom 8. September 2006 (ABl. S. 3673),
bestimmt.
Die geplante Festsetzung Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule –
Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle“ steht den Darstellungen des
Flächennutzungsplans Berlin nicht entgegen. Die beabsichtigten Festsetzungen des BPlanentwurfs 3-8 sind damit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem FNP
entwickelbar.
Das Plangebiet liegt im Vorranggebiet Luftreinhaltung.
Landschafts- einschließlich Artenschutzprogramm
Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm vom 19. Juli 1994 (ABl.
1994 S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. 2006 S. 2350), stellt auf der
Grundlage des Berliner Naturschutzgesetzes in der Neufassung vom 3. November 2008
(GVBl. S. 378) die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege
sowie die darauf aufbauenden Maßnahmen in Grundzügen dar. Es enthält verbindliche
Entwicklungsziele und Maßnahmen zu den Bereichen Biotop- und Artenschutz,
Landschaftsbild, Erholung / Freiraumnutzung sowie Naturhaushalt / Umweltschutz.
Für den Geltungsbereich des B-Plans 3-8 und sein Umfeld werden folgende Teilziele
dargestellt:
Biotop- und Artenschutz
Im Teilplan Biotop- und Artenschutz ist der Geltungsbereich des B-Planentwurfs 3-8 als
Städtisch geprägter Raum mit der Flächenausweisung „Innenstadtbereich“ eingestuft.
Die wichtigsten Ziele und Maßnahmen sind:
Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in
Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen,
Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (Hof-, Dach- und
Wandbegrünung),
Kompensation von baulichen Verdichtungen,
Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung.
Landschaftsbild
Auch im Teilplan Landschaftsbild ist das Plangebiet als Städtisch geprägter Raum mit
der Flächenausweisung „Innenstadtbereich“ eingestuft. Folgende Entwicklungsziele und
Maßnahmen lassen sich aus der Darstellung für das Plangebiet ableiten:
Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von Alleen,
Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten,
Betonung von Block und Platzrändern durch Baumpflanzungen, Begrünung von
Höfen, Wänden und Dächern,
Betonung landschaftsbildprägender Elemente (Hangkante, historische Elemente,
gebietstypische Pflanzenarten) bei der Gestaltung von Freiflächen,
Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung.
Der Arnswalder Platz, östlich des Plangebiets an der Bötzowstraße gelegen, wird
darüber hinaus als Stadtplatz mit übergeordneter Bedeutung für die Stadtgliederung
dargestellt.
Erholung und Freiraumnutzung
Das Gebiet, in dem sich der Geltungsbereich des B-Planentwurfs befindet, ist als
Wohnquartier mit der Dringlichkeitsstufe I zur Verbesserung der Freiraumversorgung
dargestellt. Die Bestandssituation wird wie folgt beschrieben:
die Versorgung mit öffentlichen Freiflächen wird als nicht vorhanden bzw.
unterversorgt eingestuft,
die Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung
sozialräumlicher und demografischer Daten gelten als sehr hoch,
der Anteil an privatem / halböffentlichem Freiraum ist minimal.
Folgende umfangreiche Sofortmaßnahmen in öffentlichen, halböffentlichen und privaten
Freiräumen sind erforderlich:
Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener
Freiräume und Infrastrukturflächen,
Erschließung vorhandener Freiflächen,
Blockkonzepte, Hofbegrünung, Dach- und Fassadenbegrünung,
Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum,
Wohnumfeldverbesserung auf der Grundlage freiraumplanerischer Konzeptionen
im Bereich von Großsiedlungen.
Naturhaushalt / Umweltschutz
Im Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz ist das Plangebiet als Siedlungsgebiet mit
Schwerpunkt Entsiegelung charakterisiert. Für die Nutzungen werden folgende
Anforderungen aufgeführt:
Erhöhung der naturhaushaltwirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hofund Wandbegrünung),
Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,
Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes,
Dezentrale Regenwasserversickerung,
Förderung emissionsarmer Heizsysteme.
Außerdem liegt das B-Plangebiet im Vorranggebiet für Luftreinhaltung, woraus sich
folgende Anforderungen für Naturgüter ergeben:
Emissionsminderung,
Erhalt von Freiflächen/Erhöhung des Vegetationsanteils,
Immissionsschutz empfindlicher Nutzungen.
Stadtentwicklungspläne
Im Folgenden werden nur die Stadtentwicklungspläne (StEP) erläutert, die für den
Geltungsbereich des B-Planentwurfs 3-8 Aussagen treffen.
StEP Wohnen
Der Stadtentwicklungsplan Wohnen, gemäß Senatsbeschluss vom 10. August 1999,
stellt den Bereich als Gebiet „prioritärer Raum“ der intensiven Stadterneuerung dar,
entsprechend der 9. bis 11. Rechtsverordnung über die förmliche Festlegung von
Sanierungsgebieten. Damit wird ein Orientierungsrahmen sowohl für private
Investitionen als auch für öffentliche Vorhaben im Wohnungsbau gesetzt, der
maßgeblich zu Verbesserungen im Wohnungsbestand führt.
StEP 1 Öffentliche Einrichtungen / Versorgung mit Schulen und Sportflächen
Der Berliner Senat hat 1995 (Senatsbeschluss Nr. 6165/95) den Stadtentwicklungsplan
“Öffentliche Einrichtungen/ Versorgung mit Schulen und Sportanlagen” (StEP 1)
beschlossen. Entsprechend den darin enthaltenen Aussagen zu gedeckten
Sportanlagen gehörte der damalige Bezirk Prenzlauer Berg mit 75 % Versorgungsdefizit
zu den Bezirken mit den rechnerisch höchsten Defiziten.
Durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abteilung I A (Stadtentwicklung und
Bodenwirtschaft) wird eine Überprüfung der Versorgungsrichtwerte und eine stärkere
Einbindung der Infrastrukturplanung in die Strategien und Konzepte der nachhaltigen
und der sozialen Stadtentwicklung angestrebt.
Anstelle einer Aktualisierung des Stadtentwicklungsplans öffentliche Einrichtungen
wurde durch die zuständige Abteilung I A bis 1999/2000 ein Ausstattungsvergleich für
die Bezirke durchgeführt. Dieser umfasst die Infrastrukturbereiche Grundschulen,
Oberschulen, Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung, Jugendfreizeitstätten,
Bibliotheken, Kinderspielplätze, wohnungsnahe sowie siedlungsnahe Grünanlagen,
gedeckte und ungedeckte Kernsportanlagen und basiert auf den fachplanerischen und
städtebaulichen Versorgungsrichtwerten.
Die Daten für den 31.12.1999 sind dabei auf die räumliche Ebene der "alten Bezirke"
bezogen. Der Datenbestand ab dem 31.12.2000 orientiert sich an der neuen
Bezirksstruktur, teilräumliche Aussagen sind auf dieser Ebene nicht zu entnehmen.
Bereichsentwicklungsplanung
Eine aktuelle, vom Bezirk Pankow beschlossene, Bereichsentwicklungsplanung ist nicht
vorhanden.
Sanierungsgebiet / Rahmenplan
Im Zusammenhang mit dem Stadterneuerungsprogramm für Gesamt-Berlin (ab 1990)
sind die vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB neben anderen
Gebieten auch für das Gebiet ”Bötzowstraße” im damaligen Bezirk Prenzlauer Berg im
September 1990 eingeleitet worden (Magistratsbeschluss 189/90 vom 18.09.1990,
ergänzt durch den Senatsbeschluss 2017/92 vom 21.07.1992).
Im Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen (im Dezember 1993) wurde ca. die
Hälfte des Gebiets Bötzowstraße auf der Grundlage der Elften Verordnung über die
förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 25. Oktober 1995 (GVBl. S. 711)
gem. § 142 BauGB als Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße festgelegt.
Damit fanden für Vorhaben in diesem Gebiet bzw. dem Geltungsbereich des B-Plans 38 auch die Vorschriften des besonderen Städtebaurechts Anwendung. Mit der Zwölften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von
Sanierungsgebieten vom 12. April 2011 (GVBl. S. 170) wurde das Sanierungsgebiet
aufgehoben.
Der Rahmenplan, der für das städtebauliche Erneuerungs- und Handlungskonzept des
ehemaligen Sanierungsgebiets Grundlage war, hatte die Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 6-9, beginnend mit dem Ergebnis der vorbereitenden
Untersuchungen von 1993 bis hin zum aktualisierten und fortgeschriebenen
Rahmenplan mit Stand Januar 2007 (ABl. S. 1760), als Fläche für den Gemeinbedarf
mit dem Planzeichen Sporteinrichtung gekennzeichnet. Der Bedarf für eine
Gemeinbedarfsfläche auf den Plangrundstücken im Geltungsbereich hat sich danach
verfestigt.
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg
Für das innerstädtische Quartier des Ortsteils Prenzlauer Berg im Bezirk Pankow, zu
dem auch das Gebiet Bötzowstraße zählt, ist bereits im Jahr 2001 ein „Integriertes
Stadtentwicklungskonzept“ (INSEK) vorgelegt worden (Aktualisierung dieses
Gutachtens im Jahr 2007), das die Grundlage zur Festlegung des Gebiets als
Förderkulisse des Programms Stadtumbau Ost bildet.
Das strategische Ziel der Stadterneuerung sowohl in der Programmatik des
Stadtumbaus als auch in der zum frühen Zeitpunkt erfolgten förmlichen Festlegung der
Sanierungsgebiete im damaligen Bezirk Prenzlauer Berg, ist die nachhaltige Sicherung
des Gebiets als attraktiven, familienfreundlichen und innerstädtischen Wohnstandort.
Ein besonderer Schwerpunkt bei der Verteilung der Stadtumbau Ost Fördermittel wird
auf die Qualifizierung und Verbesserung der sozialen Infrastruktur gelegt. Dabei stehen
u. a. solche Maßnahmen im Vordergrund, die den Ausstattungsstandard von
Kindertagesstätten, Schulstandorten sowie von Grün- und Freiflächen verbessern.
Nicht zuletzt aufgrund der positiven Bevölkerungsentwicklung im Gebiet Prenzlauer
Berg und dem Zuwachs an Familien mit Kindern, ist in der Prioritätenliste
(Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg – Schulen und Kindertagesstätten) der
Maßnahmen des INSEK 2007 (Programmplanung ab 2008) im Zusammenhang mit den
notwendigen Erneuerungsmaßnahmen der Grundschulen in der Pasteurstraße 10, 12
und in der Pasteurstraße 7/11 der Neubau einer Sporthalle für die Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 aufgeführt.
Landschaftsplan IV-L-3
Der B-Planentwurf 3-8 liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ vom 21. September 2004 (GVBl. S. 434). Ziel
des Landschaftsplans ist die Schaffung und Sicherung von naturhaushaltswirksamen
Flächen innerhalb der bebauten Gebiete. Er dient als Beitrag zum Abbau der
ökologischen Belastung sowie als Entgegnung der Verschlechterung der ökologischen
Situation durch weitere bauliche Verdichtung.
Zur Verwirklichung dieses Ziels sind Mindestanforderungen bei geplanter Bebauung
hinsichtlich der naturhaushaltwirksamen Gestaltung der Baugrundstücke als
Biotopflächenfaktor
(BFF,
Verhältniszahl
aus
Grundstücksfläche
und
naturhaushaltwirksamer
Fläche)
vorgegeben.
Zur
Verdeutlichung
der
Bewertungsspanne des BFF haben z.B. reine Vegetationsflächen den
Anrechnungsfaktor 1,0 und nicht begrünte Dächer, soweit das auf diesen Flächen
anfallende Regenwasser auf den Grundstücksfreiflächen flächenhaft über Vegetation
versickert, einen Faktor von 0,2.
Für den vorliegenden B-Plan 3-8, der eine schulische Nutzung vorsieht, ist ein BFF von
0,4 festgesetzt.
Schulentwicklungsplan
Der Schulentwicklungs-/Schulnetzplan ist ein abgestimmtes
Neuorganisation der Schulstandorte im Bezirk Pankow.
Programm
zur
Mit Bezirksamtsbeschluss vom 13. Mai 2003 (Bezirksamtsbeschluss V-373/03,
Schulentwicklungsplan Grund- und Oberschulen) sowie mit Bezirksamtsbeschluss vom
27. April 2004 (Bezirksamtsbeschluss V-658/04, Schulentwicklungsplan Oberschulen)
wurde die Fläche der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 als Standort für eine
notwendige sportliche Einrichtung für die angrenzenden Schulen beschlossen.
Die Pasteur-Oberschule/ bzw. das Gymnasium in der Pasteurstraße 7/11 (jeweils 3zügig) wurde bedingt durch sinkende Schülerzahlen (vorübergehend und besonders in
den oberen Klassenstufen) als eigenständige Oberschule im Jahr 2008 aufgegeben,
blieb aber als Ausweich-Schulstandort im Schulnetzplan erhalten (das
Abendgymnasium verblieb am Standort Pasteurstraße 7/11, siehe auch
Bezirksamtsbeschluss vom 12.09.2006 Nr.: V-1531/06).
Bedingt durch notwendig gewordene Sanierungsmaßnahmen in der Kurt-SchwittersOberschule (Haus 2 Bötzowstraße 11 und Haus 1 Greifswalder Straße 24, 25) wurde
der Teilbereich aus der Greifswalder Straße 24, 25 vorübergehend (von 2008 bis etwa
2010) in den freigewordenen Schulstandort Pasteurstraße 7/11 verlagert.
Seit 2002 ist ein stetiger Anstieg der Zahl der Kinder- und Jugendlichen zu verzeichnen.
Durch Bezirksamtsbeschluss VI-374/2008 „Schulentwicklungsplan 2008-Fortschreibung
Grundschulen
vom
04.03.2008“
und,
Bezirksamtsbeschluss
VI-0615/2008
„Maßnahmenplan zur Sicherstellung der Versorgung mit Grundschulplätzen ab 2010 für
die Regionen 1-3 der bezirklichen Schulentwicklungsplanung 2008-Fortschreibung
Grundschulen“ vom 25.11.2008) wurde der Bedarf und die Notwendigkeit des
standardgerechten Ausbaus des Schulstandortes Pasteurstraße 7/11 bestätigt.
Darauf Bezug nehmend wurde zur Sicherung der Grundschulversorgung ab 2010 im
Ortsteil Prenzlauer Berg ein Maßnahmenplan erstellt.
Mit dem Bezirksamtsbeschluss vom 17.03.2009 (Nr.: VI-738/2009) zum Thema „Neue
Schulen für den Kiez“ wurde dieser Maßnahmenplan fortgeschrieben (in Erledigung der
in der 15. Tagung am 30.04.2008 angenommenen Beschlussempfehlung der
Bezirksverordnetenversammlung – Schlussbericht - Drucksache: VI-0412/08).
In diesem Beschluss wird festgehalten, dass für das Schulgebäude Pasteurstraße 7/11
ein Grundschulstandort für eine 2-3-zügige Grundschule vorgesehen ist und dazu der
geplante Sporthallenstandort auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6-9
erforderlich ist. Nach der Zwischennutzung durch die Kurt-Schwitters-Oberschule soll
voraussichtlich im Sommer 2011 für den Schulstandort in der Pasteurstraße 7/11 die
Umwidmung zum Grundschulstandort erfolgen.
Sportentwicklungsplan
Eine mittelfristige Planung für die Entwicklung der bezirklichen Sportstätten im Bezirk
Pankow wurde in Erledigung des in der Sitzung am 12.05.2004 angenommenen
Antrags der BVV vom Amt für Schule und Sport erstellt. In Folge ist der
Sportentwicklungsplan für den Bezirk Pankow nach Bezirksamtsbeschluss der
Bezirksverordnetenversammlung (BVV) am 19.09.2006 (Drs. V-0709/04) zur Kenntnis
gegeben worden.
Der Sportentwicklungsplan beinhaltet neben aktuellen Bestandsdaten Leitvorstellungen
für die Förderung des Sports in den Planungsräumen bzw. Bezirksregionen, die
verschiedene Aspekte wie Schul-, Vereins- Freizeit- und Gesundheitssport
berücksichtigen.
Für die betreffende Bezirksregion XVI Prenzlauer Berg Süd, in der sich der B-Plan 3-8
befindet, ist in der Planungsliste u. a. die Sporthalle auf den Grundstücken DietrichBonhoeffer-Straße 6-9 enthalten.
In
Erledigung
des
im
Juli
2007
angenommenen
Ersuchens
der
Bezirksverordnetenversammlung (Drucksache Nr.: VI-0190) wird derzeit der
Sportentwicklungsplan aktualisiert und fortgeschrieben (7. Zwischenbericht Drucksache
VI-0190, von der BVV zur Kenntnis genommen am 01.12.2010).
Gemäß der Sportanlagenstatistik 2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport
gelten für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung folgende
Nettosportflächen als Richtwert: 2,50 m²/ Einwohner für ungedeckte Sportanlagen und
0,34 m²/ Einwohner für gedeckte Sportanlagen. Der Berliner Durchschnitt liegt bei
1,45 m²/ Einwohner bei den ungedeckten Sportanlagen und bei 0,19 m²/ Einwohner bei
den gedeckten Sportanlagen. Bezogen auf den Prognoseraum Südlicher Prenzlauer
Berg, in dem sich der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 befindet, ist eine Abweichung
der Richtwerterfüllung im Vergleich zum Berliner Durchschnitt bei den ungedeckten
Sportanlagen von -62,60 % und bei den gedeckten Sportanlagen von -35,78 % zu
verzeichnen. Dies verdeutlicht die defizitäre Versorgungssituation mit ungedeckten und
gedeckten Sportanlagen im Gebiet Südlicher Prenzlauer Berg.
Denkmalschutz
Laut Denkmalliste von Berlin (Stand 14.01.2011) befinden sich im Geltungsbereich des
Entwurfs zum B-Plan 3-8 keine Denkmale und keine bekannten archäologischen
Fundstellen. Das Gebäude der Kurt-Schwitters-Oberschule auf dem südlich
angrenzenden Schulstandort in der Pasteurstraße 7/11 ist ein Baudenkmal und in
seiner Gesamtanlage ein Denkmalbereich. Das Gebäude wurde von Ludwig Hoffmann
errichtet und in der Denkmalliste Berlin erfasst:
Pasteurstraße 7/11, Königstädtische Oberrealschule mit Lehrerwohnhaus, errichtet 1910-11 von
Ludwig Hoffmann (OBJ-Dok-Nr. 09050108).
Gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin
(Denkmalschutzgesetz – DSchG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), zuletzt
geändert durch Art. II des Gesetzes vom 08. Juli 2010 (GVBl. S. 396) darf die
unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von
prägender Bedeutung ist, durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, durch die
Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen oder in anderer Weise
nicht so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals
wesentlich beeinträchtigt werden.
Die Seitenflügel und die Rückfront des Schulgebäudes Pasteurstraße 7/11 bilden
zusammen mit den umgebenden Gebäuden schmale Lichthöfe. Eine Ausnahme stellt
die an das Plangebiet angrenzende Rückfront dar. Hier ist in Folge der Kriegsschäden
der Lichthof nicht mehr vorhanden, so dass die Rückfront des Schulgebäudes von der
Dietrich-Bonhoeffer-Straße aus sichtbar ist.
In Bezug auf einen Anbau ist gemäß Stellungnahme der Unteren
Denkmalschutzbehörde der Erhalt der Wahrnehmbarkeit der nordöstlichen Rückfront
des Schulgebäudes Pasteurstraße 7/11 notwendig. Daher ist nur eine eingeschossige
Verbindung zwischen der Schule und der geplanten Sporthalle denkmalrechtlich
zustimmungsfähig.
Planinhalt
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Im Zusammenhang mit dem Stadterneuerungsprogramm für Gesamt-Berlin ab 1990
sind die vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB entsprechend dem
Senatsbeschluss vom 21. Juli 1992 neben anderen Gebieten auch für den Bereich
Bötzowstraße im September 1992 begonnen worden.
Die Ergebnisse dieser vorbereitenden Untersuchungen (vom Dez. 1993) ergaben u. a.,
dass auf Grund von erheblichen funktionellen Missständen an der Ausstattung bei
Schulen, Erweiterungsflächen für die bestehenden Schulen gesichert werden sollten,
um das Defizit an Sportfreiflächen und Sporthallen zu mindern.
Die Bedarfswerte von Sporthallenteilen wurden gemäß der Richtlinie des
Fachraumbedarfs Sport der Senatsverwaltung für Schule und Sport (vom März 1994)
ermittelt. Darauf bezogen und im Zusammenhang mit dem bezirklichen
Schulentwicklungsplan von Okt. 1997 ergab sich ein Bedarf von insgesamt vier
Hallenteilen (HT) für die betreffende Grundschule Pasteurstraße 10, 12 und das der
Grundschule gegenüberliegende (damalige) Gymnasium Pasteurstraße 7/11.
In Anlehnung an die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen sind 1994 zwei
städtebauliche Gutachten für die Planungsstandorte der genannten Schulen erstellt
worden:
im Februar 1994 zum Umbau und zur Erweiterung des Gymnasiums/ Abendgymnasiums in der
Pasteurstraße 7/11 und
im März 1994 zur Entwicklung des benachbarten Blocks 111 018, speziell des
Grundschulstandortes Pasteurstraße 10, 12.
In beiden Gutachten wurden die fehlenden sportlichen Einrichtungen Gegenstand der
Untersuchung. Das Gutachten zum Schulstandort Pasteurstraße 7/11 stellt zwei
bauliche Varianten für eine Dreifach-Sporthalle dar, die beide auf den nordöstlich an
das Gymnasium anschließenden Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9
realisierbar wären.
Auf der Grundlage der vorbereitenden Untersuchungen erfolgte im Nov. 1995 die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Bötzowstraße. Im
Rahmenplan für dieses Sanierungsgebiet wurden die Plangrundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 6 bis 9 mit dem Sanierungsziel Sporteinrichtung markiert.
Diese Grundstücke wurden für die Errichtung einer Sporthalle mit drei Hallenteilen als
geeignet eingestuft, dem Bedarf der angrenzenden Schule Pasteurstraße 7/11 (deren
vorhandene kleine Turnhalle als viertes Hallenteil gewertet wurde) und der Grundschule
Pasteurstraße 11/12 gerecht zu werden. Die vorhandene Sporthalle der Grundschule
Pasteurstraße 11/12 sollte aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands langfristig
aufgegeben werden, um diese Fläche für eine notwendige Erweiterung der
Schulhoffreifläche (des Pausenhofs) zu verwenden.
Anträge auf Bauvorbescheid bzw. Bauanträge für die Grundstücke Dietrich-BonhoefferStraße 6, 8 und 9 sind nicht gestellt worden. Anträge auf sanierungsrechtliche
Genehmigung gemäß § 144 BauGB wurden für die Grundstücke Dietrich-BonhoefferStraße 7, 8 und 9 gestellt und in den Jahren 2000, 1999 und 2001 versagt.
Zu dem für das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 beantragten Bauvorbescheid
vom Mai 2000 erfolgte im Juli 2000 ein Zurückweisungsbescheid durch die Bauaufsicht
auf Grund der im Juni 2000 erteilten sanierungsrechtlichen Versagung.
Das daraus entstandene Widerspruchsverfahren war Anlass, das Sanierungsziel auf
den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 durch die Aufstellung des B-Plans 38 mit Bezirksamtsbeschluss vom 9. Mai 2006 (ABl. S. 1938) planungsrechtlich zu
sichern.
Die dem B-Plangebiet gegenüberliegende Freifläche in der Dietrich-BonhoefferStraße 22-27 stellte keine alternative Standortoption dar. Da das gesamte
Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg quantitativ auch mit öffentlichen Grün- und
Spielflächen unterversorgt ist, sollte diese Fläche gemäß den Sanierungszielen des
ehemaligen Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Bötzowstraße weiterhin als
öffentlicher Spielplatz / öffentliche Grünfläche erhalten werden. Hierzu hat der Bezirk
am 15. Juni 2010 die Aufstellung des B-Plans 3-30 B beschlossen (BA-Beschluss VI1237/2010, ABl. S. 1051).
Machbarkeitsstudie
In Abstimmung mit dem Amt für Schule und Sport wurde vom Fachbereich Hochbau im
Juli 2007 eine Darstellung der möglichen Funktionslösung einer Sporthalle mit drei HT
(Massenverteilung, Darstellung der möglichen Ausdehnung eines zukünftigen
Sporthallenneubaus) für die Planfläche geprüft und bestätigt. Diese eingeschossige
Lösung erforderte im Bebauungsplanentwurf eine Darstellung mit einer fast
vollständigen Überbauung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9.
Angesichts der nutzungsstrukturellen und städtebaulichen Ausgangslage im hoch
verdichteten Umfeld des geplanten Sporthallenneubaus und seiner Auswirkungen auf
den Haushalt und die Finanzplanung wurde durch eine Machbarkeitsstudie
(Bearbeitungszeitraum Mai bis September 2010) geprüft, ob für den Sporthallenneubau
eine vollständige Innspruchnahme der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer Str. 6-9
unbedingt erforderlich ist, oder ob eine flächensparendere Bauweise möglich ist, um
den Bedarf für bis zu drei Schulstandorte zu decken.
Folgende Aufgabenstellung bzw. Rahmenbedingungen lagen der Machbarkeitsstudie
u. a. zugrunde:
1. Städtebauliche und architektonische Gestaltung:
Einbindung in die Umgebungsbebauung (Blockrandschließung / Grenzbebauung) und des
städtebaulichen Erscheinungsbildes,
Berücksichtigung denkmalschützerischer Belange, insbesondere des benachbarten
Schulgebäudes,
Anforderungen an die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
2. Funktionale Anforderungen:
Bewertung der Grundrissqualität und internen Flächenaufteilung der Schulsporthallen bei einer
verdichteten Bauweise,
Auswirkungen auf das Raum- und Funktionsprogramm durch eine grundsätzlich zu
ermöglichende Doppelnutzung, z.B. durch eine Schul- und Vereinsnutzung,
Anforderungen an das Außenraumkonzept und der Eingangssituation.
3. Anforderungen an die innere und äußere Erschließung:
Funktionale Anbindung an das benachbarte Schulgebäude,
Bewertung der Behindertengerechtigkeit,
Stellplatzerfordernisse für KFZ und Fahrräder,
Anforderungen an das Ver- und Entsorgungs- und v. a. das Entwässerungskonzept unter
Beachtung der Einleitungsbeschränkungen.
4. Baurechtliche Aspekte:
Mindestanforderungen für Abstandsflächen und städtebauliche Begründungen für eine ggf.
erforderliche Unterschreitung der Abstandsflächen,
Belange der Nachbargrundstücke.
5. Wirtschaftliche Auswirkungen:
Kostenberechnung nach DIN 276 für die Vorzugsvariante,
Auswirkungen auf Betriebskosten, z.B. durch Maßnahmen zur Energieeinsparung,
Bewertung des Betriebskonzeptes (Doppelnutzungsmöglichkeit mit Sportverein).
Im Rahmen dieser Machbarkeitsstudie (beauftragt durch die Sanierungsbeauftragte
S.T.E.R.N.) wurden bei der Erarbeitung die relevanten Fachabteilungen des Bezirks
und der Senatsverwaltung einbezogen, gemeinsam die Infrastrukturbedarfe für den
geplanten Sporthallenstandort geprüft und deren Erforderlichkeit auf den Grundstücken
Dietrich-Bonhoeffer Str. 6-9 ermittelt.
Im Ergebnis dieser Studie wurde eine gestapelte Vierfach-Sporthalle (2x2 HT) aus
funktionaler Sicht von den beteiligten Fachämtern des Bezirks und Dienststellen des
Senats bevorzugt, da diese Sporthallenvariante neben der Umsetzung des
Mindestraumprogramms einen separaten Zuschauerbereich sowie zusätzliche Flächen
für die Vereinsnutzung ermöglicht. Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht wurde die
gestapelte Vierfach-Sporthalle, die im Gegensatz zur untersuchten Dreifach-Sporthalle
einen reduzierten Eingriff in die Fassade des denkmalgeschützten Schulgebäudes
Pasteurstraße 7/11 darstellt, ebenfalls favorisiert.
Auch aus städtebaulicher Sicht ist in Bezug auf die Traufhöhe der angrenzenden
Bebauung (18,5 m beim Gebäude Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5) eine Stapelvariante
vorzuziehen (siehe Kap. II.3.2 „Maß der baulichen Nutzung“).
Aufgrund des hohen Bedarfs an gedeckten Sportflächen sowie der geringen
Flächenkapazitäten in diesem innerstädtischen Bereich sollte nach Auffassung der
zuständigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Chance für die Errichtung
einer Sporthalle mit vier Hallenteilen unbedingt genutzt werden. Nach Angaben des
Amts für Schule und Sport kann mit vier Hallenteilen der bestehende Bedarf von drei
Schulstandorten zu 100 % abgesichert werden. Zusätzlich zu den Schulstandorten in
der Pasteurstraße 10, 12 und 7/11 könnte somit auch für die Felix-MendelssohnBartholdy-Schule in der Eugen-Schönhaar-Straße 18 die bedarfsgerechte Versorgung
mit gedeckten Sportflächen gewährleistet werden.
Nach den abgestimmten Ergebnissen der Machbarkeitsstudie sind die Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6, 7 und 8 für die Errichtung der gestapelten VierfachSporthalle besonders geeignet.
Der in der Machbarkeitsstudie vorgesehene Anbau der Sporthalle an die über die
gesamte Tiefe des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5 verlaufende ca. 22,5 m
hohe Brandwand erfordert im Gegensatz zu einem Anbau an die Grenze zum
Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 keine Abstandsflächen. Die Sporthalle lässt
sich dementsprechend geometrisch kompakt und deutlich flächensparender auf den
Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 realisieren und ermöglicht eine optimale
Grundrissorganisation mit den geringsten Eingriffen in die denkmalgeschützte
Bausubstanz.
Querschnitt Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 und gestapelte Vierfach-Sporthalle
Grundriss Erdgeschoss der gestapelte Vierfach-Sporthalle
Teile des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 sowie das Grundstück DietrichBonhoeffer-Straße 9 werden benötigt, um den Belangen der Erschließung für die von
mehreren
Schulen
genutzte
Sporthalle
zu
entsprechen.
Hier
sollen
Fahrradabstellmöglichkeiten, Behindertenstellplätze und die zur Gefahrenabwehr
notwendige Aufstellfläche für die Feuerwehr sowie eine ausreichend dimensionierte
Freifläche zur störungsarmen und gefahrenfreien Abwicklung der Verkehrsströme (§ 16
Abs. 2 BauO Bln) vor dem Eingang eingeordnet werden. Ein nichtbebauter Anteil des
Gemeinbedarfsgrundstücks ist zudem nicht nur zur Gewährleistung der aus dem
Bauwerk der Sporthalle und dessen Nutzung erwachsenden Abhängigkeiten bezüglich
der Erschließung, sondern auch zur Gewährleistung städtebaulich vertretbarer
Dichtewerte und ökologischer Belange erforderlich und soll auch zur Minderung des
Pausenfreiflächendefizits des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 beitragen.
Ein Anbau der Sporthalle an die Brandwände Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10, würde
aufgrund der geringen Gebäudetiefe des Vorderhauses gegenüber der benötigten Tiefe
für die Sporthalle zu einer weniger kompakten Grundrisslösung führen, weil die
notwendigen Abstandsflächen zum Hinterhof dieses Grundstücks eingehalten werden
müssten, damit keine ungesunden Wohnverhältnisse wegen ungenügender Belichtung
und Besonnung entstehen. Zudem würde zwischen dem Hallenbaukörper und der
langen, ca. 22,5 m hohen Brandwand des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5
eine Schlucht entstehen, die keine Aufenthaltsqualität bietet. (siehe Kap. II.3.3
„Überbaubare Grundstücksfläche“).
Die mit den zuständigen Fachämtern des Bezirks Pankow (insbesondere dem Amt für
Schule und Sport), der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, der
Sanierungsbeauftragten und der Denkmalpflege sowie den beauftragten Planungsbüros
abgestimmten Ergebnisse der Machbarkeitsstudie wurden für die Fortführung des
Bebauungsplanverfahrens maßgeblich.
Intention der Planung
In
den
verschiedenen
Planungen
des
Bezirks
Pankow
(Integriertes
Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg, Rahmenplan für das Sanierungsgebiet
Prenzlauer Berg – Bötzowstraße, Schulentwicklungsplan und Sportentwicklungsplan)
sind die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 übereinstimmend als Standort für
eine sportliche Einrichtung bzw. zur Nutzung für die angrenzenden Schulen enthalten
(siehe Kap. I.4 „Planerische Ausgangssituation“).
Dem folgend erstreckt sich die Intention der Planung auf die geplante Festsetzung einer
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule – Anlage für sportliche
Zwecke / Sporthalle“ auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 und
beschränkt sich somit nicht nur auf die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Sporthalle“, sondern soll mit dem Zusatz „Schule“ auch eine
Nutzung für schulische Zwecke ermöglichen.
Hierdurch sollen die bedarfsgerechte Ausstattung der zwei angrenzenden
Schulstandorte in der Pasteurstraße mit den notwendigen Sporteinrichtungen gesichert,
das Versorgungsdefizit an derartigen Einrichtungen im Gebiet Bötzowstraße reduziert
sowie die bestehende Unterversorgung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 mit
Schulfreiflächen gemindert werden.
Zudem soll die zukünftige Sporthalle auch von den Schülern des Gymnasiums in der
Eugen-Schönhaar-Straße 18 (ca. 0,6 km entfernt) genutzt werden.
Gemäß der Intention der Planung sollen auf der zusammenhängenden Fläche der
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 von ca. 2.491 m² eine wettkampftaugliche
Sporthalle mit vier Hallenteilen und weitere notwendige Schul- bzw. Pausenfreiflächen
entstehen, die die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 mangels
Standortalternativen dabei so effizient wie möglich ausnutzen (siehe Kap. II.3.3
„Überbaubare Grundstücksfläche“).
Damit verbunden ist das Ziel, den allgemeinen Anforderungen an die sozialen
Bedürfnisse von jungen, alten und behinderten Menschen und insbesondere den
Belangen des Bildungswesens und des Sports, der Freizeit und der Erholung besser zu
entsprechen (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB).
Mit dem B-Plan 3-8 soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem
Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet
werden.
Wesentlicher Planinhalt
Art der baulichen Nutzung
Der B-Plan 3-8 soll für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 eine
Gemeinbedarfsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung
„Schule – Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle“ festsetzen.
Damit soll der Standort Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 entsprechend den Festlegungen
des bezirklichen Schulentwicklungsplans und zur Sicherung der Sanierungsziele auch
nach Aufhebung des Sanierungsgebietes Prenzlauer Berg – Bötzowstraße langfristig
planungsrechtlich gesichert werden.
Die Zweckbestimmung „Schule – Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle“ soll dem
bestehenden Defizit der im Gebiet gelegenen Schulen in Bezug auf die Versorgung mit
gedeckten Sportflächen und Schulfreiflächen bzw. Pausenfreiflächen entgegenwirken
(siehe Kap. II.2 „Intention der Planung“).
Neben der Nutzung der geplanten Sporthalle durch den Schulsport soll die in Aussicht
genommene Zweckbestimmung auch eine außerschulische Nutzung, z.B. durch
Sportvereine, zulassen. Durch die beabsichtigte Nutzung der Sporthalle auch außerhalb
der Schulzeiten soll das bestehende Defizit an Freizeit- und Vereinssportmöglichkeiten
in den umgebenden Wohngebieten reduziert werden. Der Standort soll somit auch der
allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Sporteinrichtungen dienen.
Die Nutzungsoptionen öffentlicher Sportanlagen/ Sporthallen für Schul- und
insbesondere außerschulischen Sport werden in § 14 des Sportförderungsgesetzes
(SportFG) und in den Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) des Landes Berlin
unter Abschnitt A. II. Nr. 5 geregelt.
Die Festsetzung entspricht dem für den Bezirk wichtigen planerischen Ziel des
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und des Vorrangs der Innen- vor der
Außenentwicklung und trägt der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB in
besonderer Weise Rechnung.
Die Zweckbestimmung Schule soll optional die teilweise Nutzung des Grundstücks für
die südlich angrenzende Schule Pasteurstraße 7/11 ermöglichen.
Aufgrund des Bedarfs an Grundschulplätzen soll der Schulstandort Pasteurstraße 7/11
im Sommer 2011 zu einer dreizügigen Grundschule umgewidmet werden. Für die
Kapazität einer dreizügigen Grundschule mit 432 Grundschulplätzen wäre eine
Mindestgröße für Pausenflächen von 2.160 m² (Nettospielfläche) erforderlich. Auf dem
Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 sind jedoch nur ca. 1.000 m² Pausenfläche
nachweisbar. Das Defizit an Freiflächen / Pausenfreiflächen wäre mit 1.160 m² sehr
hoch. Die Sicherung des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8, v. a. aber des
Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 als nicht überbaubare Grundstücksfläche ist
auch unter dem Aspekt erforderlich, die Freiflächensituation auf dem Schulgrundstück
zu entlasten.
In räumlicher Nähe stehen keine anderen Grundstücke zur Verfügung. Als erweiterte
Pausenhoffläche ist das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 geeigneter, als die
gegenüberliegende Freifläche auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27,
da der Weg zum Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 kürzer ist und keine Querung von
Straßenverkehrsflächen notwendig ist, welche stets ein Gefahrenpotential in sich birgt.
Aus der Machbarkeitsstudie ergibt sich, dass für den Baukörper der geplanten
Sporthalle die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 erforderlich sind. Die
Funktionalität der Sporthalle und die verbesserte Versorgung der angrenzenden Schule
Pasteurstraße 7/11 mit Pausenfreiflächen ist jedoch nur unter Inanspruchnahme des
Grundstücks
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9
gegeben.
Daher
beinhaltet
der
Bebauungsplanentwurf alle vier Grundstücke, also eine Fläche von insgesamt 2.491 m²
für die Sicherung des o. g. Nutzungszwecks. (siehe auch Kap. II.3.8
„Abwägungsbelange“).
Maß der baulichen Nutzung
Die geplanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren
Grundstücksfläche basieren auf den mit den Fachämtern des Bezirks und den
Dienststellen des Senats abgestimmten Ergebnissen der Machbarkeitsstudie (siehe
Kap. II.1.1 „Machbarkeitsstudie“).
Entsprechend dem Ergebnis der Abstimmung, nach der dem Bebauungsplan die
Sporthalle mit vier Hallenteilen zugrunde gelegt werden soll, wird eine Grundfläche von
1.709 m² – das sind knapp 70 % (68,6 %) der Gemeinbedarfsfläche (siehe Kap. II.3.7
„Flächenbilanz“) – und eine Bruttogeschossfläche (BGF) von rund 3.800 m² benötigt.
Um einen Spielraum für die spätere Realisierung zu gewährleisten, soll eine
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 festgesetzt werden, um den Sporthallenneubau
gemäß der Machbarkeitsstudie umsetzen zu können. Zugleich soll damit den
Anforderungen an einen möglichst sparsamen Umgang mit Grund und Boden gemäß
§ 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen werden. Damit findet das Vermeidungs- und
Minimierungsgebot Beachtung. Die in der näheren Umgebung vorzufindende GRZ von
etwa 0,7 wird eingehalten.
Eine Überschreitung der zulässigen GRZ für z. B. Fahrrad- und Behindertenstellplätze
ist gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO höchstens bis zu einer GRZ von 0,8 möglich.
Um den Bau einer mehrgeschossigen Sporthalle und die Fortführung der Traufe der
angrenzenden Bebauung (Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5) zu ermöglichen, soll die Höhe
der baulichen Anlage durch die Festsetzung einer maximal zulässigen Traufhöhe (TH)
von 61,8 m über Normalhöhennull (NHN) bestimmt werden. Die Höhe des Gehwegs
liegt zwischen 43,3 und 44,4 m über NHN. Folglich ergibt sich eine maximal zulässige
Traufhöhe für den Sporthallenneubau von ca. 18 m über Gehweg.
Die Realisierung der Vierfach-Sporthalle mit einer Höhe von 15,5 m, entsprechend der
Machbarkeitsstudie, ist damit möglich. In Verbindung mit den beabsichtigten
Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (siehe Kap. II.3.3) trägt die in
Aussicht genommene Traufhöhe zur Schließung der städtebaulichen Quartiersstruktur
auch in der Höhe bei.
Aus der maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlage und der geplanten GRZ ergibt
sich eine Baumassenzahl (BMZ) von 12,6. Umgerechnet entspricht das einer
Geschossflächenzahl (GFZ) von 3,0 (siehe § 21 Abs. 4 BauNVO). Die angrenzenden
Grundstücke weisen ebenfalls eine GFZ von durchschnittlich etwa 3,0 auf, der
statistische Block 111 017, in dem sich der Bebauungsplan 3-8 befindet, sogar eine
GFZ von etwa 3,4 (ohne die Grundstücke im Geltungsbereich des B-Plans). Damit wird
die in der näheren Umgebung vorzufindende GFZ mit den beabsichtigten
Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 nicht überschritten.
Bezogen auf die in der Machbarkeitsstudie untersuchte Vierfach-Sporthalle entspricht
der geplante Baukörper mit einer BGF von ca. 3.850 m² einer rechnerischen GFZ von
1,54. Die GFZ liegt deutlich unter der vergleichbaren GFZ der näheren Umgebung.
Zurückzuführen ist dies auf die Geschosshöhen eines Sporthallenbaus.
Die Festsetzung einer GFZ oder BMZ soll nicht erfolgen, da der Baukörper der
künftigen Sporthalle mit der geplanten Festsetzung der GRZ und der maximal
zulässigen Traufhöhe ausreichend bestimmt ist.
Die im Ergebnis der Machbarkeitsstudie bevorzugte Variante einer Vierfach-Sporthalle
ist nach den in Aussicht genommenen Festsetzungen des B-Plans 3-8 zur Art und zum
Maß der baulichen Nutzung sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche (siehe Kap.
II.3.3) zulässig.
Überbaubare Grundstücksfläche
Nach den abgestimmten Ergebnissen der Machbarkeitsstudie werden die Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 in voller Tiefe ausschließlich für die Errichtung der
Vierfach-Sporthalle, die mit der Gebäudekante des Hinterhauses Pasteurstraße 13
abschließen soll, benötigt. Dementsprechend soll die überbaubare Grundstücksfläche
nur für eine Teilfläche des künftigen Gemeinbedarfsgrundstücks in Form eines
„Baufensters“ festgesetzt werden. Mit diesem soll die Bebauung im Bereich der
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 konzentriert und durch eine seitliche
Baugrenze von den nicht überbaubaren Grundstücksflächen abgegrenzt werden. Somit
soll – in Anlehnung an die Machbarkeitsstudie – eine größtmögliche
zusammenhängende nicht überbaute Fläche im Bereich der Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 8 und 9 gesichert werden. Durch die seitliche Baugrenze ist
gewährleistet, dass die erforderlichen Abstandsflächen zum Hof des Grundstücks
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 eingehalten werden. Auch der Erhalt von Baum- und
Strauchbeständen wird hierdurch ermöglicht und so dem Vermeidungs- und
Minimierungsgebot Rechnung getragen.
Mit Festsetzung eines Baufensters in Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 1
ist gleichzeitig eine Überbaubarkeit der Grundstücke Nr. 6-8 in voller Tiefe beabsichtigt.
Die textliche Festsetzung Nr. 1 soll ausdrücklich den Anbau an die rückwärtige
Grundstücksgrenze und somit nach § 6 Abs. 8 BauO Bln die Unterschreitung der
bauordnungsrechtlich
vorgeschriebenen
Abstandsflächen
zum
Grundstück
Pasteurstraße 7/11 ermöglichen. Dies ist notwendig, um den Sporthallenneubau gemäß
der Machbarkeitsstudie realisieren zu können und die Möglichkeit einer baulichen
Verbindung zum Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 zu schaffen. Eine unzumutbare
Beeinträchtigung des Schulbetriebs der Schule Pasteurstraße 7/11 ist aufgrund dieser
Festsetzung nicht zu erwarten, da alle Klassenräume zum Schulhof orientiert sind und
sich auf der dem Plangebiet zugewandten Seite nur die Flurtrakte befinden (siehe Kap.
II.3.8.2 „Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“). Auch den bauordnungsrechtlichen
Bestimmungen zum Brandschutz und zu den Rettungswegen stehen die Festsetzungen
des Bebauungsplans nicht entgegen.
Die textliche Festsetzung Nr. 1 soll lauten:
„An die rückwärtige Grundstücksgrenze darf zwischen den Punkten AB bezogen auf die
generell zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit Einschränkung der Tiefe der
Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin herangebaut werden.“
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
An die bestehende Brandwand des rückwärtigen Gebäudes auf dem
Nachbargrundstück Pasteurstraße 13 könnte nach § 6 Abs. 1 BauO Bln nach den
bestehenden planungsrechtlichen Vorschriften auch ohne diese ausdrückliche
Regelung angebaut werden. Da bei Abriss des Bestandsgebäudes jedoch eine erneute
Grenzbebauung nicht verlangt werden könnte, soll durch die Festsetzung des Punktes
„B“ in Höhe der ankommenden Grenzbebauung des Grundstücks Pasteurstraße 13 (mit
4,4 m Abstand von der Grenze zwischen den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße
8 und 9) sicher gestellt werden, dass ein Anbau der Sporthalle zum südlich
angrenzenden Grundstück Pasteurstraße 13 (bis Punkt B) bezogen auf die generell
zulässige Höhe in jedem Fall erfolgen kann.
Für das Grundsück Pasteurstraße 13 ist mit dieser Regelung ebenfalls gewährleistet,
dass eine Grenzbebauung auch bei einem Neubau möglich bleibt.
Die vordere Baugrenze, zugleich Straßenbegrenzungslinie, nimmt die vorhandene
Bauflucht der näheren Umgebung auf und lässt eine für das Stadtquartier typische
Blockrandbebauung zu.
Die Baulinie entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück DietrichBonhoeffer-Straße 5 soll klarstellen, dass hier in der gesamten Tiefe der ankommenden
Brandwand des Nachbargrundstücks angebaut werden muss, um der geschlossenen
Bauweise und dem Ortsbild zu entsprechen und die Sporthalle nach dem abgestimmten
Ergebnis der Machbarkeitsstudie kompakt errichten zu können. Abstandsflächen sind
gemäß § 6 Abs. 1 BauO Bln nach den bestehenden planungsrechtlichen Vorschriften
nicht erforderlich.
Auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 sind keine Baulasten
eingetragen. Somit bestehen keine zusätzlichen, die Regelungen des § 6 BauO Bln
ergänzende Forderungen zum Abstandsflächenrecht, die den Festsetzungen des BPlans 3-8 entgegenstehen könnten.
Ergänzende Regelungen zur Bauweise sind nicht erforderlich, weil der beabsichtigte
kompakte Sporthallenbau eine Festsetzung zur Bauweise entbehrlich macht.
Ein Anbau der künftigen Sporthalle an die Brandwände des Gebäudes DietrichBonhoeffer-Straße 10 ist aufgrund der für die Sporthalle benötigten Bebauungstiefe
nicht geeignet, weil die Gebäude an der Grenze zum Grundstück Dietrich-BonhoefferStraße 9 eine zu geringe Bebauungstiefe aufweisen und zum Hof Abstandsflächen ein
zuhalten sind. Der Baukörper der Sporthalle könnte nicht so kompakt und
flächensparend eingeordnet bzw. die Grundstücke im Geltungsbereich des B-Plans 3-8
könnten weniger effizient ausgenutzt werden. Die verbleibende überbaubare Fläche
und der sich daraus ergebende Gebäudegrundriss würden sich erschwerend auf die
geplante Nutzung auswirken. Diese Variante wurde daher auch im Rahmen der
Erarbeitung der Machbarkeitsstudie verworfen und ein Anbau an die Brandwand
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5 bevorzugt. Außerdem ergäbe sich bei Ausweisung
überbaubarer Flächen für die Sporthalle anschließend an das Grundstück DietrichBonhoeffer-Straße 10 eine wesentlich kleinere zusammenhängende Freifläche. Diese
würde zudem aufgrund der ca. 22,5 m hohen Brandwand entlang der gesamten Grenze
zum Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5 zwischen den Gebäuden keinen
qualitativ überzeugenden Freiraum darstellen. Eine größtmögliche Freifläche ist jedoch
als zusätzlicher Bewegungsraum u. a. wegen des großen Pausenfreiflächendefizits auf
dem benachbarten Schulstandort Pasteurstraße 7/11 zwingend erforderlich.
Die Inanspruchnahme eines ausreichend großen Grundstücks für die Sportanlage mit
einer verbleibenden nicht überbaubaren Fläche von rund 700 m², die sich aus einer
Teilfläche des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 und aus dem Grundstück
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 zusammensetzt, ist zur Gewährleistung der aus dem
Bauwerk und dessen Nutzung erwachsenden Abhängigkeiten bezüglich städtebaulich
vertretbarer Nutzungsmaße, ökologischer Belange, der Erschließung und zur
Gefahrenabwehr erforderlich. Um die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen
Verkehrs in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße nicht zu behindern (§ 16 Abs. 2 BauO Bln),
sollen Aufenthalts- und Warteflächen im Eingangsbereich der Vierfach-Sporthalle nicht
auf öffentlichem Straßenland liegen, sondern auf dem Gemeinbedarfsgrundstück.
Aufgrund des beschränkten Parkraumangebots in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße und
den umliegenden Straßen sowie der beengten Situation im Straßenraum (schräg und
längs angeordnete Stellplätze) der als Einbahnstraße ausgewiesenen DietrichBonhoeffer-Straße sollen die notwendigen Behindertenstellplätze, eine freizuhaltende
Aufstellfläche für die Feuerwehr und eine ausreichende Anzahl an Fahrradstellplätzen
ebenfalls auf dem Grundstück eingeordnet werden.
Die verbleibenden nichtbebaubaren Flächen sollen zudem zur Minderung des
Pausenfreiflächendefizits der Schule Pasteurstraße 7/11 durch die beabsichtigten
Festsetzungen des B-Plans 3-8 gesichert werden.
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 bezieht die vorhandene öffentliche
Verkehrsfläche der angrenzenden Dietrich-Bonhoeffer-Straße bis zur Straßenmitte mit
ein. Damit wird die Lage der geplanten Schulsporthallenfläche in Bezug auf die
vorhandene öffentliche Erschließung verdeutlicht. Die bestehenden Straßengrenzen
werden mit den Straßenbegrenzungslinien bestätigt.
Folgende textliche Festsetzung Nr. 4 soll Bestandteil des B-Plans sein:
„Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.“
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Die Festsetzung soll aufgenommen werden, um den Träger der Straßenbaulast nicht
unnötig zu binden. Die Festsetzung dient der Klarstellung und der Abgrenzung zum
Fachplanungsrecht. Ggf. beabsichtigte Veränderungen an der bestehenden Einteilung
des öffentlichen Straßenlandes wären Gegenstand einer Straßenplanung nach dem
Berliner Straßengesetz.
Immissionsschutz
Der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 liegt nach den Darstellungen des FNP Berlin im
Vorranggebiet für Luftreinhaltung. Innerhalb dieses Gebietes ist zur Reduzierung der
Luftbelastung und zur Verbesserung der Lebensbedingungen die Verwendung wenig
emittierender Brennstoffe vorgeschrieben. Die textliche Festsetzung Nr. 2 soll die
erforderliche Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen in diesem dicht bebauten
Innenstadtbereich unterstützen.
Es sollen nur Brennstoffe benutzt werden, deren Schadstoffemissionen verhältnismäßig
gering sind. Zulässig ist auch der Anschluss an Fernwärmenetze, deren Heizquellen
sich nicht im Geltungsbereich des B-Plans befinden.
Die textliche Festsetzung Nr. 2 soll lauten:
„Im Geltungsbereich des B-Planes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als
Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn
sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und
Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar
höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.“
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB
Grünfestsetzungen
Entsprechend den im Landschaftsprogramm dargestellten Zielen soll der B-Plan 3-8 zur
Erhöhung der naturhaushaltwirksamen Flächen sowie zur Schaffung zusätzlicher
Lebensräume für Flora und Fauna auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB die
Begrünung von Dachflächen festsetzen.
Zudem ist die Begrünung des Sporthallendachs erforderlich, um in Verbindung mit der
nicht überbaubaren Grundstücksfläche (v. a. Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9,
siehe Kap. II.3.3 „Überbaubare Grundstücksfläche“) – unter Beachtung des § 19 Abs. 4
Satz 2 BauNVO – die Regenwasserversickerung innerhalb des Geltungsbereichs sicher
zu stellen. Aufgrund der durch die Berliner Wasserbetriebe auferlegten
Einleitungsbeschränkungen in die Kanalisation wäre sonst der Bau von
Regenwasserrückhalteanlagen wie z. B. Zisternen oder Vorfluter notwendig. Dies ist im
Plangebiet nur mit hohem technischem Aufwand zu realisieren und mit einem hohen
Kostenaufwand verbunden.
Des Weiteren dient diese geplante Festsetzung der Verbesserung der klimatischen
Situation in diesem stark verdichteten Innenstadtgebiet. Die klimatische Wirkung der
Dachbegrünung resultiert einerseits aus der partiellen Beschattung der sich
aufheizenden Baukörper, andererseits aus der Entstehung von Verdunstungskälte bei
der aktiven Verdunstung von Wasser durch Pflanzen. Gleichzeitig tragen die Pflanzen
zu einer Erhöhung der Luftfeuchte bei.
Folgende textliche Festsetzung Nr. 3 soll in den B-Plan 3-8 aufgenommen werden:
„Von den Dachflächen sind mindestens 350 m² als Flachdächer oder mit einer Neigung
von weniger als 15° auszuführen und zu begrünen.“
Rechtsgrundalge: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB
Im Hinblick auf die geplante GRZ von 0,7 wird mit einer Dachbegrünung von mind.
350 m² der festgesetzte Biotopflächenfaktor (BFF) von 0,4 (siehe Kap. I.4.8
„Landschaftsplan IV-L-3“) eingehalten. Die beabsichtigte Festsetzung einer mindestens
350 m² begrünten Dachfläche gewährleistet auch bei einer in Verbindung mit § 19
Abs. 4 BauNVO zulässigen Versiegelung der Grundstücke bis zu 80 % die Einhaltung
des BFF von 0,4. Ohne Dachbegrünung kann nur ein BFF von höchstens 0,3 erreicht
werden.
Die textliche Festsetzung Nr. 3 ermöglicht demnach die Umsetzung des im
Landschaftsplan IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ festgesetzten BFF von
0,4.
Die Regenwasserversickerung innerhalb des B-Plangebiets ist mit den geplanten
Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 vollständig sichergestellt.
Flächenbilanz
Fläche
Gemeinbedarfsfläche
ca. 2.491 m²
Verkehrsfläche
ca.
Geltungsbereich insgesamt
ca. 3.215 m²
GRZ
Überbaubare Fläche
0,7
ca. 1.744 m²
724 m²
Abwägungsbelange
Für die Abwägung sind insbesondere folgende Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB
relevant:
II.3.8.1 Belange des Bildungswesens und des Sports
(§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB)
Für den Ortsteil Prenzlauer Berg im Bezirk Pankow, speziell im Gebiet der sogenannten
Gründerzeitbebauung lässt sich ein deutlicher Einwohnerzuwachs feststellen (siehe
Kap. I.4.7 „Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg“). Die hohe bauliche
Dichte im Gebiet führt in Kombination mit dem stetigen Einwohnerzuwachs zu einer
intensiven Nachfrage nach allen Angeboten im Bereich der sozialen und sonstigen
Infrastruktur.
Im Prognoseraum 07, „Südlicher Prenzlauer Berg“, in dem sich der Geltungsbereich
des B-Plans 3-8 befindet, ist in Hinblick auf die Ausstattung mit Schulen und Sporthallen
eine Abweichung vom Berliner Durchschnitt bei den ungedeckten Sportanlagen um 62,60% und bei den gedeckten Sportanlagen um -35,78 % zu verzeichnen. Dies
verdeutlicht die defizitäre Versorgungssituation mit ungedeckten und gedeckten
Sportanlagen in diesem Gebiet. Dem folgend sind in den verschiedenen Planungen des
Bezirks Pankow (im Integrierten Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg, im
Rahmenplan für das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße, im
Schulentwicklungsplan und im Sportentwicklungsplan) die Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 6-9 als Standort für eine notwendige sportliche Einrichtung im
Zusammenhang mit einer Nutzung für die angrenzenden Schulen enthalten.
Das Planvorhaben – die Sicherung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für
schulische und sportliche Zwecke – ist zudem nicht nur ein erklärtes Ziel der
Bezirkspolitik, sondern mit der Darstellung im Flächennutzungsplan Berlin als Standort
für Einrichtungen des Gemeinbedarfs mit der Zweckbestimmung Schule auch ein
gesamtstädtisches Ziel.
Mit den geplanten Festsetzungen des B-Plans 3-8 können das Versorgungsdefizit an
gedeckten Sportanlagen gemindert und den Bedürfnissen der Schulkinder,
Vereinsmitglieder nach Bildung, Sport und aktiver Freizeitgestaltung sowie den
allgemeinen sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung nach Kommunikation und
Begegnung entsprochen werden.
Des Weiteren dient der B-Plan 3-8 der Minderung des Pausenfreiflächendefizits des
benachbarten Schulstandorts Pasteurstraße 7/11, der voraussichtlich im Sommer 2011
zu einer dreizügigen Grundschule umgewidmet werden soll. Nach dem
Musterraumprogramm (der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und
Forschung) für 3-zügige Grundschulen beträgt die Mindestanforderung an
Pausenflächen 5 m² je Schüler. Für die Kapazität einer 3-zügigen Grundschule mit 432
Grundschulplätzen wäre somit eine Mindestfläche für Pausenhöfe von 2.160 m²
(Nettospielfläche) nachzuweisen. Der Innenhof der Schule Pasteurstraße 7/11 weist
lediglich eine nutzbare Pausenhoffläche von ca. 1.000 m² auf, die vier Lichthöfe, die das
Schulgebäude umgeben, eine Gesamtfläche von etwa 800 m². Die Lichthöfe von jeweils
ca. 200 m² sind jedoch als Pausenhofflächen nicht zweckmäßig. Aufgrund der engen
Häuserschluchten, die teilweise durch fensterlose Brandwände der bis zu fünf
geschossigen Altbauten gebildet werden, die damit einhergehenden fehlenden
Aufenthaltsqualitäten (ungenügende Belichtung, Besonnung und Belüftung) sowie der
Problematik der Schallentwicklung und der eingeschränkten Bewegungsfreiheiten sind
diese Flächen als Pausenhöfe nicht geeignet. Auch aufgrund der ungünstigen
Erschließungssituation und der hiermit verbundenen Sicherheitsprobleme (lediglich ein
nicht barrierefreier Zugang) kommt eine Nutzung der Lichthöfe als Pausenhof nicht in
Betracht. Zudem sind die einzelnen Lichthöfe durch das Schulgebäude räumlich
voneinander getrennt, was sich zusätzlich erschwerend auf die Erfüllung der
Aufsichtspflicht auswirkt.
Da in der Pasteurstraße 7/11 nur ca. 1.000 m² nutzbare Pausenhoffläche zur Verfügung
stehen, ergibt sich ein Freiflächendefizit in Höhe von ca. 1.160 m². Das Grundstück
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9, mit dem eine Gesamtfläche von ca. 577 m² zur Verfügung
stehen würde, könnte das Pausenfreiflächendefizit des Schulstandorts Pasteurstraße
7/11 erheblich mindern und somit die von der Senatsverwaltung für Finanzen geforderte
nachhaltige Entwicklung des Schulstandorts durch eine langfristig bedarfsgerechte
Ausstattung sichern.
Eine andere Standortoption in räumlicher Nähe, die als Pausenhoffläche dienen könnte,
steht nicht zur Verfügung – auch nicht die dem B-Plangebiet gegenüberliegende
Freifläche in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27. Da das gesamte Stadtumbaugebiet
Prenzlauer Berg quantitativ mit öffentlichen Grün- und Spielflächen unterversorgt ist,
sollte diese Fläche gemäß der Rahmenplanung für das Sanierungsgebiet Prenzlauer
Berg – Bötzowstraße als öffentlicher Spielplatz / öffentliche Grünfläche erhalten werden.
Hierzu hat der Bezirk am 15. Juni 2010 die Aufstellung des B-Plans 3-30 B
beschlossen.
Dieses
Planungsziel
wird
aufgrund
des
anhaltenden
Bevölkerungsanstiegs auch nach Aufhebung des Sanierungsgebietes Prenzlauer Berg Bötzowstraße weiter verfolgt. Als erweiterte Pausenhoffläche für die südlich
angrenzende Schule ist das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 zudem
geeigneter, da der Weg zum Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 kürzer ist, die Flächen
an den Schulkomplex direkt angebunden werden können und keine Querung von
Straßenverkehrsflächen notwendig ist, welche stets ein Gefahrenpotential in sich birgt.
II.3.8.2 Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
(§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB)
Der B-Plan 3-8 dient mit der Sicherung von Flächen für die Errichtung notwendiger
Infrastruktureinrichtungen auf den seit dem Zweiten Weltkrieg größtenteils unbebaut
gebliebenen Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 der Fortentwicklung eines
dicht bebauten Innenstadtgebiets.
Er folgt damit dem Grundsatz der Innenentwicklung vor einer Siedlungsentwicklung im
Außenbereich und entspricht so dem Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit Boden
gemäß § 1a Abs. 2 BauGB.
Der Prognoseraum 07 „Südlicher Prenzlauer Berg“ im Bezirk Pankow von Berlin ist
quantitativ mit öffentlichen Grün- und Freiflächen sowie größeren zusammenhängenden
Parkanlagen unterversorgt. Über die im Prognoseraum 07 vorhandenen grüngeprägten
öffentliche Plätze, öffentliche Spielplätze und Friedhöfe hinaus ist nur eine öffentliche
Parkanlage – der Ernst-Thälmann-Park – vorhanden. Auch der angrenzende Volkspark
Friedrichshain, der eine Versorgungsfunktion für die Bewohner des südlichen
Prenzlauer Bergs mit übernimmt, kann das Defizit an wohnungsbezogenen Freiflächen
in den angrenzenden dicht bebauten Innenstadtgebieten nicht kompensieren.
Eine ausreichende Ausstattung des Wohnumfeldes mit Grün- und Freiflächen ist jedoch
für gesunde Wohnverhältnisse in den Wohngebieten von besonderer Bedeutung. Daher
sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen und eine der
jeweiligen Nutzung entsprechende Ausstattung mit Freiflächen sicherzustellen. Der
Bebauungsplan 3-8 trägt dem Rechnung durch eine angemessene Begrenzung der
zulässigen
Grundflächenzahl
und
die
Einschränkung
der
überbaubaren
Grundstücksflächen.
Für Gemeinbedarfsflächen werden in der Baunutzungsverordnung (§ 17 BauNVO)
keine Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung festgelegt.
Dennoch sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu wahren, die darüber hinaus auch ein Ziel von städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen sind (§ 136 Abs. 2 BauGB).
Gemäß der Machbarkeitsstudie, bei der eine notwendige Grundfläche von 1.709 m² für
eine Vierfach-Sporthalle ermittelt wurde, ergibt sich für das Plangebiet eine GRZ von
0,7. Somit können die durchschnittliche GRZ der umgebenden Bebauung (GRZ von
0,7-0,75) eingehalten und städtebaulich vertretbare Dichtewerte gewährleistet werden.
Eine Begrenzung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Dietrich-BonhoefferStraße 6-8 würde für die benötigten überbaubaren Flächen unter Einbeziehung der
gleichfalls notwendigen Erschließungsflächen zu einer nicht vertretbaren
Vollversiegelung (GRZ von 0,9 bis 1,0) führen. Ein unversiegelter Grundstücksanteil ist
jedoch aus Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes erforderlich. Freiflächen
bzw. ein Grünanteil als wesentliche Indikatoren für die Wohn- und Lebensqualität
könnten nicht gewahrt werden. Die atypisch hohe Baudichte hätte damit auch negative
Wirkungen auf die umgebende Quartiersstruktur.
Aufgrund der aus der Machbarkeitsstudie resultierenden geringen Größe der Freifläche
auf dem Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8, wo sich der Studie nach der
Eingangsbereich der Sporthalle befindet, würde sich ohne die Sicherung des
Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 als Gemeinbedarfsfläche keine Freifläche mit
Aufenthaltsqualität ergeben. Im Fall einer Bebauung des Grundstücks Nr. 9 in der
ortsüblichen Bebauungsstruktur würde eine enge, stark verschattete Hofsituation
entstehen, die sich nicht mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse vereinbaren ließe.
Durch die geplanten Festsetzungen des B-Plans 3-8 können die bauordnungsrechtlich
vorgeschriebenen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO Bln zum Grundstück DietrichBonhoeffer-Straße 10 eingehalten werden.
An der südlichen Grundstücksgrenze zum Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 soll
durch die in Aussicht genommene textliche Festsetzung Nr. 1 ein vollständiger Anbau
ohne Abstandsflächen ermöglicht werden. Diese Grenzbebauung ist erforderlich, um
den geplanten Sporthallenneubau entsprechend der Machbarkeitsstudie realisieren zu
können. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Schulbetriebs der Schule
Pasteurstraße 7/11 ist jedoch nicht gegeben, da alle Klassenräume zum Schulhof
orientiert sind und sich auf der dem Plangebiet zugewandten Seite nur die Flurtrakte
befinden.
Eine Verschlechterung hinsichtlich ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung
ist mit den geplanten Festsetzungen des B-Plans 3-8 nicht zu erwarten. Das Plangebiet
schließt nordöstlich bis nordwestlich an die umgebende Bebauung an; somit kommt es
zu
keiner
unzumutbaren
zusätzlichen
Verschattung
der
benachbarten
Grundstücke/Gebäude. Außerdem wird das Plangebiet überwiegend von Brandwänden
begrenzt.
II.3.8.3 Wohnbedürfnisse der Bevölkerung
(§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB)
Die hohe Bevölkerungsdichte im Ortsteil Prenzlauer Berg erfordert eine angemessene
Ausstattung mit Wohnfolgeeinrichtungen, der im Plangebiet mit der Festsetzung einer
Gemein-bedarfsfläche (Zweckbestimmung Schule – Anlage für sportliche
Zwecke/Sporthalle), auch angesichts der defizitären Versorgungssituation mit Schulund Sportfreiflächen, Rechnung getragen werden soll.
II.3.8.4 Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung vorhandener Ortsteile
(§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB)
Im Ortsteil Prenzlauer Berg ist ein stetiges Bevölkerungswachstum zu verzeichnen,
darunter ein steigender Anteil von Familien mit Kindern. Laut der
Bevölkerungsprognose für Berlin und die Bezirke 2007-2030 (Stand: Januar 2009) ist
für den Bezirk Pankow bis zum Jahr 2030 der größte Zuwachs zu erwarten (+12,6 %).
Dem gegenüber steht ein gravierendes Defizit in der Versorgung der Schulen mit
Freiflächen, Sportfreiflächen und Sporthallen. Erschwerend kommt hinzu, dass das
Schulstandortnetz im Ortsteil Prenzlauer Berg infolge der rückläufigen Einwohnerzahlen
in den 1990er Jahren reduziert worden ist.
Mit der planungsrechtlichen Sicherung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9
für schulische und sportliche Zwecke sollen eine Fortentwicklung des Ortsteils und eine
Anpassung an heutige bzw. künftige Bedürfnisse und Anforderungen erfolgen (siehe
Kap. I.1 „Veranlassung und Erforderlichkeit“).
II.3.8.5 Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Gestaltung des Ortsbilds
(§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB)
Die nähere Umgebung des Plangebiets ist von einer dichten sogenannten
Gründerzeitbebauung geprägt. Die durch Kriegseinwirkungen entstandene
zusammenhängende Baulücke des Geltungsbereichs und der gegenüber liegenden
Grundstücksflächen unterbricht die straßenseitig geschlossene Blockrandbebauung.
Die
geplanten
Festsetzungen
zur
Bebaubarkeit
des
künftigen
Gemeinbedarfsgrundstücks nehmen die vorhandene Bauflucht der für das Stadtquartier
typischen Blockrandbebauung auf und ermöglichen eine weitgehende Schließung der
Baulücke und Weiterentwicklung des historischen Ortsbildes.
Unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich grenzen das Baudenkmal und der
Denkmalbereich (Gesamtanlage) der ehemaligen Königstädtischen Oberrealschule in
der Pasteurstraße 7/11 an. Die Seitenflügel und die Rückfront des Schulgebäudes
bilden zusammen mit den umgebenden Gebäuden schmale Lichthöfe – eine Ausnahme
stellt die an das Plangebiet angrenzende Rückfront dar. Der Lichthof ist hier aufgrund
der Kriegsschäden im Plangebiet nicht mehr vorhanden.
Die geplanten Festsetzungen des B-Planentwurfs 3-8 ermöglichen eine Bebauung in
Anlehnung an die historische Situation und stellen somit keinen Eingriff in die Belange
der Baukultur und das Ortsbild dar. Aufgrund der geringen Eingriffe, die die
Vorzugsvariante mit den gestapelten vier Hallenteilen in die Fassade des
denkmalgeschützten Schulgebäudes, hat, wird sie den Anforderungen des
Denkmalschutzes am besten gerecht. Eine nicht vereinbare Beeinträchtigung
denkmalrechtlicher Belange liegt nicht vor.
II.3.8.6 Belange des Umweltschutzes
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)
Die Bestandsangaben zu den einzelnen Schutzgütern sind dem Umweltatlas Berlin
entnommen und in der Begründung aufgeführt (siehe Kap. I.3 „Umweltsituation“).
Entsprechend den Zielen für das inzwischen aufgehobene Sanierungsgebiet Prenzlauer
Berg – Bötzowstraße wird die durch Kriegseinwirkung entstandene Baulücke DietrichBonhoeffer-Straße 6-9 für eine nachhaltige infrastrukturelle Verbesserung des
Wohnumfeldes planungsrechtlich gesichert.
Die beabsichtigte Sicherung einer Fläche für schulische und sportliche Zwecke auf den
nach geltendem Planungsrecht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
bebaubaren Grundstücken stellt keinen Eingriff in das Landschaftsbild sowie in die
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts dar (siehe Kap. III.2
„Auswirkungen auf die Umwelt“).
Der B-Plan 3-8 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1
BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB aufgestellt. Unabhängig davon besteht weiterhin die materielle Pflicht,
die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB in der Abwägung
zu berücksichtigen.
Gemäß der Machbarkeitsstudie werden die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 68 durch den Sporthallenneubau sowie die erforderlichen Erschließungswege nahezu
vollständig versiegelt sein. Zur Gewährleistung der vollständigen Versickerung des
Niederschlagswassers innerhalb des Plangebiets (Forderung der Senatsverwaltung für
Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. II D und der Berliner
Wasserbetriebe), einhergehend mit der Minderung der Auswirkungen auf die Umwelt
bzw. den Grundwasserhaushalt, ist die Sicherung des 577 m² großen Grundstücks
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 als nicht überbaubare Grundstücksfläche dringend
geboten. Ohne die Freifläche des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 müssten
auch unter Einbeziehung eines Gründachs bei der in Berlin anzurechnenden
Niederschlagsmenge von 371 l/sec/ha etwa 37 l/sec in die Kanalisation eingeleitet
werden. Aufgrund der Einleitungsbeschränkungen durch die Berliner Wasserbetriebe
wäre der Bau von Regenwasserrückhalteanlagen wie z. B. Zisternen oder Vorfluter
erforderlich. Dies ist auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 nur mit
hohem technischem Aufwand zu realisieren und mit einem hohen Kostenaufwand
verbunden.
Mit der Freifläche des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße Nr. 9 im
Zusammenhang mit der geplanten Festsetzung einer seitlichen Baugrenze (siehe Kap.
II.3.3 „Überbaubare Grundstücksfläche“) wird eine etwa 700 m² große Fläche von
Bebauung freigehalten. In Verbindung mit der geplanten Dachbegrünung von mind.
350 m² (textliche Festsetzung Nr. 3, siehe Kap. II.3.6 „Grünfestsetzungen“) kann somit
die
Versickerung
des
anfallenden
Niederschlagswassers
innerhalb
des
Geltungsbereichs des B-Plans 3-8 vollständig gewährleistet und zudem der im
Landschaftsplan IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ festgesetzte
Biotopflächenfaktor von 0,4 eingehalten werden. Eine Beeinträchtigung des
Grundwasserhaushalts ist nicht zu erwarten.
Aufgrund der starken Überformung und somit sehr geringen Naturnähe des Bodens im
Plangebiet (anthropogene Bodengesellschaften) sind negative Auswirkungen als eher
gering einzuschätzen. Außerdem zielen die geplanten Festsetzungen zur (nicht)
überbaubaren Grundstücksfläche auf die Errichtung eines kompakten Baukörpers ab
und stellen somit eine flächensparende, die Bodenversiegelung auf das notwendige
Maß begrenzende Bauweise sicher (§ 1a Abs. 2 BauGB).
Auch werden so der Erhalt von Baum- und Strauchbeständen (unter Beachtung der zu
errichtenden Behinderten- bzw. Fahrradstellplätze) ermöglicht und mit der
beabsichtigten Begrünung von Dachflächen die Schaffung von Ersatzlebensräumen für
Flora und Fauna gewährleistet.
Unter Berücksichtigung der Empfindlichkeiten und Vorbelastung des Schutzguts
Biotope / Arten – es handelt sich im Plangebiet um anthropogen geprägte
Biotopstrukturen, wertvollen Flächen für Flora und Fauna sind nicht vorhanden – sind
folglich keine erheblichen oder nachhaltigen Auswirkungen zu erwarten.
Des Weiteren wirken sich die nicht bebaubaren und gemäß § 8 BauO Bln zu
begrünenden oder zu bepflanzenden Flächen des Geltungsbereichs zusammen mit der
Dachbegrünung des künftigen Sporthallenbaus positiv auf das Mikroklima dieses
klimatisch stark belasteten Innenstadtbereichs aus. Zudem ist zur Reduzierung der
Luftbelastung und zur Verbesserung der Lebensbedingungen durch die in Aussicht
genommene textliche Festsetzung Nr. 2 die Verwendung wenig emittierender
Brennstoffe vorgeschrieben. Dies soll die erforderliche Vorsorge vor schädlichen
Umwelteinwirkungen in diesem dicht bebauten Innenstadtbereich unterstützen.
Die hier genannten geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 tragen auch
dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot Rechnung.
Artenschutz
Durch Mitarbeiter des Amtes für Umwelt und Natur wurde am 4. Juli 2007 eine
Begehung vor Ort durchgeführt. Es wurden gemeinschaftsrechtlich geschützte
Vogelarten bzw. zwei Amselnester mit Jungtieren festgestellt. Eine bereits vorhandene
Wiesen-, Strauch- und Baumvegetation sowie angrenzende Brandwände von
Gebäuden mit Mauerlöchern weisen auf weitere frei brütende Vögel wie Meisen,
Mauersegler, Gartenrotschwanz usw. hin. Damit sind bei Umsetzung der Planung
Auswirkungen auf gemeinschaftsrechtlich geschützte Vogelarten zu erwarten. Ein
Gutachten wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 3-8 nicht für
erforderlich gehalten.
Die im Plangebiet nachgewiesene Vogelart (Amsel) ist keine Art der Roten Liste Berlins,
keine streng geschützte Art sowie keine Art des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie,
auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden
sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet
sicherzustellen. Bei der Amsel handelt es sich um eine verbreitete und typische Art. Der
Bestand dieser Art ist nicht gefährdet. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass
artenschutzrechtliche Bestimmungen dem Vollzug des B-Plans 3-8 entgegenstehen.
Die beschriebene Betroffenheit besteht unabhängig von den Festsetzungen des BPlans 3-8 und ist rechtzeitig im Rahmen der Vorbereitung des öffentlichen
Bauvorhabens aktuell zu erheben. Folgende Schutzmaßnahmen sind zu beachten:
a) Vögel und Fledermäuse
Die Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten
Lebensstätten ist vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch eine nachweislich
fachkundige Person im Hinblick auf das Vorkommen von Niststätten
gemeinschaftsrechtlich geschützter Vogelarten sowie Quartiere von Fledermäusen
(strenger Schutzstatus) zu untersuchen. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts
bedarf es zur Überwindung des Beseitigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG der Befreiung nach § 67 BNatSchG. Die Befreiung wird i. d. R. mit der
Maßgabe in Aussicht gestellt, dass entfallende Lebensstätten im Verhältnis 1:1
durch künstliche Nist- resp. Quartiershilfen zu kompensieren sind.
b) Beseitigung von Bäumen und Vegetation
Soweit die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hat dies
grundsätzlich außerhalb der Brutsaison, d. h. nicht während des Zeitraums Anfang
März bis Ende August, zu erfolgen; anderenfalls ist der zu beräumende
Vegetationsbestand im Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester fachkundig zu
überprüfen und – bei Vorliegen dieses Sachverhalts – zwingend zu gewährleisten,
dass weder Vögel
noch deren Gelege oder belegte Niststätten durch die Beräumungsmaßnahmen
zu Schaden kommen. Bei Vorliegen dieser Sachverhalte wird eine Befreiung, die
mithin das Töten von Tieren oder Zerstören von Gelegen zum Gegenstand hätte
nicht in Aussicht gestellt.
Soweit höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen sind geschützte Lebensstätten
für Vögel und/oder Fledermäuse) beseitigt werden müssen, bedarf es gemäß § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach
§ 5 Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO) – der Befreiung nach § 67
BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen
Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
In der Phase der konkreten Bauplanung müssen die zur Erlangung der Befreiung von
den artenschutzrechtlichen Eingriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen (z. B. neue Nisthilfen) unter Einbeziehung des Amtes für
Umwelt und Natur möglichst vor Beseitigung der Brutplätze an anderen Gebäuden (z.B.
auf dem Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11) bzw. in das Gebäudekonzept des
Sporthallenneubaus mit einbezogen werden. Eine Entscheidung bezüglich Ausnahme,
Befreiung oder einem nach § 44 Abs. 5 BNatSchG begründeten Verzicht auf eine
Befreiung oder Ausnahme kann nicht im Rahmen des B-Plan-Verfahrens
vorweggenommen werden.
Bezüglich der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 ist jedoch mit der
planungsrechtlichen Sicherung einer Dachbegrünung die Schaffung von
Ersatzlebensräumen für Flora und Fauna, insbesondere für national besonders
geschützte Insekten (z. B. Wildbienenarten) und einige gemeinschaftsrechtlich
geschützte Vögel gewährleistet. Die in Aussicht genommene Festsetzung einer
seitlichen Baugrenze ermöglicht den Erhalt von Baum- und Strauchbeständen. Für den
Fall notwendiger Baumfällungen – gegebenenfalls im Zusammenhang mit den zu
errichtenden Behinderten- und Fahrradstellplätzen – gelten die Bestimmungen der
Berliner Baumschutzverordnung.
Landschaftsplan IV-L-3
Der Landschaftsplan IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ setzt für den B-Plan
3-8 einen Biotopflächenfaktor (BFF siehe Kap. I.4.8 „Landschaftsplan IV-L-3“) von 0,4
fest. Der Biotopflächenfaktor zielt darauf ab, die natürlichen Bodenfunktionen, den
Grundwasserhaushalt sowie die Biotopfunktionen der Grundstücksfläche zu sichern.
Mit der in Aussicht genommenen Festsetzung einer Dachbegrünung (textliche
Festsetzung Nr. 3) in Verbindung mit der nicht überbaubaren Grundstücksfläche wird
der festgesetzte BFF von 0,4 eingehalten. Ohne Dachbegrünung kann nur ein BFF von
0,3 erreicht werden (siehe Kap. II.3.6 „Grünfestsetzungen“).
Altlasten
Im Bodenbelastungskataster des Umweltatlas Berlin sind die Grundstücke des B-Plans
3-8 nicht aufgeführt. Nach Auskunft der zuständigen Fachabteilung können jedoch
schädliche Bodenbelastungen auf Grund von Kriegsschäden und durch im Untergrund
eventuell vorhandenes Auffüllmaterial nicht ausgeschlossen werden. Somit werden im
Vorfeld von geplanten Baumaßnahmen Bodenuntersuchungen empfohlen. Im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens sind sie aufgrund der geplanten unsensiblen Nutzung
jedoch nicht notwendig.
II.3.8.7 Belange des Verkehrs
(§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB)
Das Plangebiet ist durch die Dietrich-Bonhoeffer-Straße erschlossen und über diese an
die nahegelegenen übergeordneten Hauptverkehrsstraßen Greifswalder Straße (Teil
der B 2) und Danziger Straße (Teil der B 96a) angebunden.
Die geplante Sporthalle wird überwiegend durch Schüler der unmittelbar angrenzenden
Schulstandorte, der geplanten Grundschule Pasteurstraße 7/11, der Grundschule
Pasteurstraße 10, 12 und durch Schüler der etwas entfernter liegenden Oberschule in
der Eugen-Schönhaar-Straße genutzt werden. Die außerschulische Nutzung, z. B.
durch den Vereinssport, richtet sich vorrangig an die Bevölkerung der angrenzenden
Wohnquartiere.
Ein zusätzlicher motorisierter Individualverkehr ist durch die Errichtung einer VierfeldSporthalle somit nur in geringfügigem Umfang zu erwarten. Zudem ist das Plangebiet
durch den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (Tram-Linien M4 und
M10 im Kreuzungsbereich der Greifswalder Straße / Ecke Danziger Straße) gut
erschlossen.
Die Herstellung der gemäß § 50 Abs. 1 BauO Bln zu errichtenden Stellplätze für schwer
Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl sowie von Abstellmöglichkeiten für
Fahrräder im Geltungsbereich des B-Plans 3-8 ist im Rahmen der konkreten
Bauplanung zu beachten. Bei der Errichtung öffentlich zugänglicher Gebäude sind
diese in ausreichender Zahl anzubieten (siehe Ausführungsvorschriften zu § 50 der
BauO Bln über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für schwer Gehbehinderte und Behinderte
im Rollstuhl und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (AV Stellplätze) vom 11. Dezember
2007).
Abgesehen von den Stellplätzen für Behinderte sowie den Abstellmöglichkeiten für
Fahrräder besteht gemäß der Berliner Bauordnung (BauO Bln) keine Verpflichtung zum
Nachweis von Stellplätzen.
Die zurzeit im Plangebiet vorhandenen ca. 15-20 Garagen / Stellplätze entfallen im
Zuge der Realisierung der Sporthalle. Zwar entlasten die vorhandenen
Garagen / Stellplätze die umliegenden Straßenräume, in denen das Parkraumangebot
ohnehin beschränkt ist; sie sind jedoch keine städtebaulich adäquate Nutzung in der
gründerzeitlich geprägten Umgebung des Plangebiets. Stellplätze sind in den
Wohngebieten nur im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung auf dem Grundstück
zulässig. Sie werden als separate Stellplatzanlage daher planungsrechtlich auch nicht
gesichert.
II.3.8.8 Städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige Planungen
(§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB)
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg und weitere Planungen
(siehe Kap. I.4 „Planerische Ausgangssituation“) wurden im Rahmen der Abwägung
berücksichtigt bzw. umgesetzt.
II.3.8.9 Sonstige Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB
Die weiteren in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange sind für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans 3-8 und die in Aussicht genommenen Festsetzungen nicht relevant.
II.3.8.10 Funktionale Anforderungen an die Erschließung / Sicherheitsaspekte
(§ 16 BauO Bln)
Die Machbarkeitsstudie ergab, dass der Eingangsbereich bzw. Vorplatz vor der
geplanten Vierfach-Sporthalle auf der nicht überbaubaren Fläche des Grundstücks
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 zu klein ist. Nur unter Inanspruchnahme des Grundstücks
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 kann eine genügend große Aufenthaltsfläche und
Stauraum vor dem Eingangsbereich des geplanten Sporthallenneubaus für eine
gefahrenfreie Abwicklung der Verkehrsströme (Radfahrer und Fußgänger) bereitgestellt
werden. Vor allem im Katastrophenfall ist diese Freifläche für Flucht- und Rettungswege
zwingend erforderlich.
Gemäß Abstimmung mit der Berliner Feuerwehr ist auf dem zukünftigen
Gemeinbedarfsgrundstück für die Sporthalle eine Feuerwehraufstellfläche notwendig.
Aufgrund der beengten Situation im Straßenbereich der Dietrich-Bonhoeffer-Straße,
bedingt durch das beschränkte Parkraumangebot und die schräg und längs
angeordneten Stellplätze, sollte diese auf dem Grundstück Nr. 9 nachgewiesen werden,
zumal ein erforderlicher Halteverbots-
bzw. Feuerwehraufstellbereich im
Beeinträchtigung darstellen würde.
öffentlichen
Parkraum
eine
zusätzliche
Allein die verbleibende Restfläche des Grundstücks Nr. 8 bietet keine Aufstellflächen für
die Feuerwehr. Aus diesen Gründen besteht auch ein Erfordernis zur Herstellung der
gemäß § 50 Abs. 1 BauO Bln zu errichtenden Stellplätze für schwer Gehbehinderte und
Behinderte im Rollstuhl sowie von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder innerhalb des
Bebauungsplangebiets (siehe Kap. II.3.8.7 „Belange des Verkehrs“).
II.3.8.11 Private Belange
Sowohl die ehemaligen Eigentümer der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 und
8, als auch die Eigentümer des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 hatten im
Zeitraum der Sanierung Baugesuche an den Bezirk gerichtet, die jedoch auf
sanierungsrechtlicher Grundlage (§ 145 BauGB) in den Jahren 2000,1999 und 2001
versagt wurden. In allen drei Fällen wurde auch dem Widerspruch nicht abgeholfen. Es
wurde jeweils von den Eigentümern ein Antrag auf Übernahme nach § 145 Abs. 5
BauGB gestellt. Während für die Grundstücke Dietrich Bonhoeffer Straße 7 und 8 im
Sanierungszeitraum eine Einigung erzielt und die Grundstücke vom Land Berlin
übernommen wurden, ist dies für das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 nicht
möglich gewesen.
Nach erfolgter Aufhebung des Sanierungsgebietes befinden sich somit die Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 weiterhin in Privatbesitz. Obwohl derzeit kein
Baugesuch für die Grundstücke vorliegt, ist anzunehmen, dass die Eigentümer beider
Grundstücke weiterhin an einer privatnützigen Verwertung ihrer Grundstücke
interessiert sind.
Entsprechend der unter Kap. II.3.8.1 bis 10 erläuterten Abwägungsbelange bestehen
jedoch hinreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls für die Sicherung der privaten
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für schulische und sportliche Zwecke. Um
die mit der Planung verfolgten Ziele zu erreichen, werden auch die in Privatbesitz
befindlichen Grundstücke Nr. 6 und 9 benötigt (siehe Kap. I.1 Veranlassung und
Erforderlichkeit). Daher soll der Bebauungsplan 3-8 dem Land Berlin ein Vorkaufsrecht
nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sichern und erforderlichenfalls auch als
planungsrechtliche Grundlage für eine Enteignung nach § 85 ff des Baugesetzbuchs
dienen.
Im Rahmen der Abwägung ist neben dem Nachweis, dass eine Inanspruchnahme der
Grundstücke für öffentliche Zwecke zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist und die
damit verbundenen Eingriffe in das private Eigentumsrecht nicht vermeidbar sind, stets
zu prüfen, ob nicht auch „mildere“ Mittel zur Erreichung der Planungsziele in Betracht
kommen. Dem Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs in das Eigentum als Element
des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist dementsprechend bei der Inanspruchnahme von
Grundeigentum Geltung zu verschaffen. Gleichwohl enthält auch das Grundgesetz im
Zusammenhang mit dem Wohl der Allgemeinheit das verpflichtende Element des
Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG).
In Bezug auf die mit dem B-Plan 3-8 beabsichtigte Sicherung der Grundstücke DietrichBonhoeffer Straße 6-9 für eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule
– Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle bestünde ein „milderes“ Mittel in der
Vorhaltung von Standortalternativen, wobei die räumliche Nähe insbesondere zu den
Schulstandorten Pasteurstraße 7/11 und Pasteurstraße 10, 12 gegeben sein müsste.
Solche, in vergleichbarer Weise geeignete öffentliche Flächen stehen jedoch nicht zur
Verfügung. Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27, die sich gegenüber dem
Plangebiet befinden, stellen ebenfalls keine Standortoption dar, da diese Fläche gemäß
den Sanierungszielen des ehemaligen Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg –
Bötzowstraße weiterhin als öffentlicher Spielplatz / öffentliche Grünfläche erhalten und
für diesen Zweck auch langfristig gesichert werden sollen. Ein entsprechender
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-30B wurde zwischenzeitlich durch
das Bezirksamt Pankow am 15.06.2010 gefasst (ABl. S. 1051).
Auch die Inanspruchnahme nur jeweils einer Teilfläche der Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 6 und 9 wäre zur Erreichung des Planungsziels nicht geeignet. Eine
Teilung der Grundstücke würde keine, der näheren Umgebung entsprechende
Bebauung mehr ermöglichen.
Für die Funktionalität der geplanten Sporthalle ist aufgrund der oben angeführten
Abhängigkeiten (städtebaulich vertretbare Dichtewerte, ökologische Belange,
Erschließung und Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs) die gesamte angrenzende
Freifläche erforderlich. (siehe Kap. II.3.3 „Überbaubare Grundstücksfläche“) Zudem wird
die verbleibende nicht überbaubare Grundstücksfläche Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 zur
Minderung des Pausenfreiflächendefizits der benachbarten Schule Pasteurstraße 7/11,
das selbst dann nicht vollständig abgebaut werden kann, dringend benötigt (siehe Kap.
II.3.8.1 „Belange des Bildungswesens und des Sports“).
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sollen alle für eine gerechte Abwägung nach § 1
Absatz 7 BauGB erforderlichen privaten Belange noch ermittelt werden.
Im Ergebnis ist abzuwägen, ob das Erfordernis zur planungsrechtlichen Sicherung der
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für eine Gemeinbedarfseinrichtung mit der
Zweckbestimmung Schule – Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle für drei Schulen in
diesem Fall die privaten Belange überwiegt und die Anforderungen an das
Verhältnismäßigkeitsprinzip in Bezug auf Art. 14 Grundgesetz gewahrt werden.
Auswirkungen des Bebauungsplans
Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Mit den geplanten Festsetzungen soll, entsprechend der Rahmenplanung für das
ehemalige Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße und des
Flächennutzungsplans Berlin, dem Bedürfnis nach langfristiger Sicherung einer Fläche
für schulische und sportliche Zwecke im Zusammenhang mit Schulstandorten
entsprochen werden. Der Bebauungsplanentwurf 3-8 mindert somit das Defizit an
gedeckten Sportflächen/Sporthallen und Schulfreiflächen im Bezirk Pankow (siehe Kap.
I.1 „Veranlassung und Erforderlichkeit“).
Hinsichtlich der Versorgung mit öffentlich nutzbaren Einrichtungen auch für den
Freizeitsport verbessern sich die Lebensverhältnisse (Ausweitung der wohnungsnahen
Freizeitmöglichkeiten) nicht nur für Familien mit Schulkindern, sondern auch für die
Allgemeinheit.
In Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse ist eine Verschlechterung hinsichtlich ausreichender Belichtung,
Besonnung
und
Belüftung
mit
den
geplanten
Festsetzungen
des
Bebauungsplanentwurfs 3-8 nicht zu erwarten (siehe Kap. II.3.8.2 „Gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse“).
Lediglich an der südlichen Grundstücksgrenze zum Schulgrundstück Pasteurstraße
7/11 können die erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 BauO Bln nicht
eingehalten werden. Grund dafür ist die für die Errichtung der geplanten Sporthalle
erforderliche Gebäudekubatur, die eine fast vollständige Überbauung der Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 bedingt.
An der südlichen Grundstücksgrenze zur Schule Pasteurstraße 7/11 soll somit durch
die geplante textliche Festsetzung Nr. 1 ein vollständiger Anbau ohne Abstandsflächen
ermöglicht werden (§ 6 Abs. 8 BauO Bln). Eine unzumutbare Beeinträchtigung des
Schulbetriebs dieser Schule ist jedoch nicht gegeben, da alle Klassenräume zum
Innenhof orientiert sind und sich auf der dem Plangebiet zugewandten Seite nur die
Flurtrakte befinden. Auch den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zum
Brandschutz und zu den Rettungswegen
Bebauungsplans nicht entgegen.
stehen
die
Festsetzungen
des
Auswirkungen auf die Umwelt
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Rechtliche Grundlagen
Sind auf Grund der Aufstellung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu
erwarten, ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
abschließend im Bauleitplan zu entscheiden.
Bei der Überplanung von Flächen mit bestehenden Baurechten ist für die Beurteilung,
ob auf Grund des Bauleitplans ein Eingriff zu erwarten ist, das bereits bestehende
Baurecht und nicht die tatsächlich reale Situation maßgebend. Auf die Frage, ob das
Baurecht bereits realisiert ist, kommt es insoweit nicht an.
Das Bebauungsplanverfahren 3-8 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a
BauGB durchgeführt; ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. Ein B-Plan gemäß
§ 13a BauGB darf im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige
Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt und die weiteren in § 13a BauGB genannten
Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Kap. 0 „Umstellung des Verfahrens auf § 13a
BauGB“). Der B-Plan 3-8 ermöglicht eine zulässige Grundfläche von ca. 1.750 m² und
kann damit im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, weil auch keine weiteren
Bebauungspläne in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
aufgestellt werden, die in der Summe eine Grundfläche von 20.000 m² überschreiten
(§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
Das beschleunigte Verfahren befreit von:
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB,
dem Umweltbericht nach § 2a BauGB,
den Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,
der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB
und der Überwachung nach § 4c BauGB.
Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB
(Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 20.000 m²) Eingriffe, die auf
Grund der Aufstellung des B-Plans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz
5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Es besteht jedoch weiterhin die materielle Pflicht, die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen (siehe Kap. II.3.8.6
„Belange des Umweltschutzes“). Auch das Vermeidungs- und Minimierungsgebot
bleiben uneingeschränkt gültig (siehe Kap. II.3.2 „Maß der baulichen Nutzung“ und Kap.
II.3.8.6).
Bisheriges Planungsrecht und Eingriffsprognose
Der Geltungsbereich des B-Plans liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils in einem Gebiet ohne verbindlichen Bauleitplan im Sinne des § 30 BauGB.
Daher ist § 34 BauGB Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben.
Da sich der Bau der geplanten Sporthalle nach der Art und dem Maß der baulichen
Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist, ist die Sporthalle bereits
nach geltendem Planungsrecht zulässig. Ein ausgleichspflichtiger Eingriff in Natur und
Landschaft erfolgt schon deshalb nicht.
Auswirkungen auf den Verkehr
Wesentliche Auswirkungen auf den Verkehr durch die Wiedernutzbarmachung
brachliegender Baupotenziale in einer beschränkten Größenordnung und die Errichtung
einer Schulsporthalle mit ergänzender Freizeit- und Vereinssportnutzung sind nicht zu
erwarten. Die geplante Sporthalle wird überwiegend durch Schüler der unmittelbar
angrenzenden Schulstandorte in der Pasteurstraße 7/11 und Pasteurstraße 10, 12 und
der etwas entfernter liegenden Schule in der Eugen-Schönhaar-Straße genutzt werden.
Die nicht überbaubare Grundstücksfläche wird als Freifläche bzw. Pausenfreifläche
dem Schulstandort Pasteurstraße 7/11 zugeordnet. Die außerschulische Nutzung, z. B.
durch den Vereinssport, richtet sich vorrangig an die Bevölkerung der angrenzenden
Wohnquartiere. Zusätzlicher Verkehr ist somit nur in geringfügigem Umfang zu
erwarten.
Zudem ist das Plangebiet durch die nahegelegene Greifswalder Straße (Teil der
Bundesstraße 2) sowie den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr
(Tram-Linien M4 und M10 im Kreuzungsbereich der Greifswalder Straße/ Ecke
Danziger Straße) gut erschlossen.
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Für die Umsetzung der Planung, die Errichtung der Sporthalle, entstehen dem Land
Berlin Kosten für den Grunderwerb, für die Herstellung der Schulsportanlage und
Ordnungsmaßnahmen.
Mit dem Erwerb der privaten Grundstücksflächen war im Rahmen der
Sanierungsmaßnahme die für das Land Berlin tätige Grundstückstreuhänderin, die DSK
(Deutschen Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co.KG) beauftragt.
Folglich waren die erforderlichen Mittel für den Erwerb im Wirtschaftsplan der DSK
enthalten. Das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 konnte bereits im Juni 2010
durch die DSK erworben werden, das Grundstück Dietrich Bonhoeffer Straße 8 wurde
im April 2011 erworben.
Das Sanierungsgebiet wurde mit der Zwölften Verordnung zur Änderung von
Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. April
2011 (GVBl. S. 170) aufgehoben. Mit der Aufhebung des Sanierungsgebiets Prenzlauer
Berg–Bötzowstraße werden keine Maßnahmen mehr aus Sanierungsmitteln finanziert.
In der bestätigten Investitionsplanung für den Zeitraum 2009-2013 war die
Instandsetzung der Schule Pasteurstraße 7/11 und der Neubau einer Sporthalle mit 3
Hallenteilen
auf
den
Grundstücken
Dietrich-Bonhoeffer-Straße
6-9
als
Investitionsmaßnahme des Amts für Schule und Sport (3736 / 70100) enthalten.
Die Maßnahme wurde für die Investitionsplanung 2011-2015 wieder angemeldet. In
dem geprüften Bedarfsprogramm für die I-Maßnahme „Denkmalgerechte
Instandsetzung des Schulstandortes Pasteurstraße 7/11 und Neubau einer Sporthalle
mit 4 Hallenteilen, Dietrich Bonhoeffer-Straße 6-9 (Prüfvermerk SenStadt vom
31.03.2011) ist für den Grunderwerb (Grundstücke Nr. 6 und 9) ein Kostenansatz in
Höhe von insgesamt 1.100.000 € enthalten. Die Gesamtkosten der
Investitionsmaßnahme Schulgebäude, Vorderhaus, Freiflächen, Sporthalle mit 4
Hallenteilen wurden auf ca. 30.700.000 € festgesetzt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-8 befindet sich innerhalb des Gebietes
Stadtumbau Ost, Prenzlauer Berg. Bei der Verteilung dementsprechender Fördermittel
stehen u. a. solche Maßnahmen im Vordergrund, die den Ausstattungsstandard von
Schulstandorten verbessern. Somit könnten, wenn die Maßnahme zur Umsetzung
ansteht, ggf. auch Fördermittel aus dem Programm Stadtumbau Ost gewährt werden.
Auswirkungen auf private Eigentümer
Die Festsetzung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 für öffentliche
Zwecke würde einen enteignungsgleichen Eingriff in private Eigentumsrechte
darstellen, da die Grundstücke für eine Gemeinbedarfsnutzung mit der
Zweckbestimmung „Schule – Anlage für sportliche Zwecke/Sporthalle“ gesichert und
damit der Privatnützigkeit entzogen werden. Mit der Festsetzung des Bebauungsplans
können wertsteigernde Maßnahmen durch private Investitionen nicht mehr zugelassen
werden.
Zur Realisierung der geplanten Schulsporthalle müssen die benötigten Flächen durch
das Land Berlin erworben werden.
Für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans steht dem Land Berlin
gemäß § 24 Abs. 1 Nr.1 BauGB ein Vorkaufsrecht zu, soweit es sich um Flächen
handelt, für die eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist.
Für die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bestünde bei Festsetzung des
Bebauungsplans gemäß § 40 BauGB unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ein Recht
auf Entschädigung durch Übernahme. Für den Fall, dass hierüber keine Einigung erzielt
wird, können die betroffenen Eigentümer die Entziehung des Eigentums bei der
Enteignungsbehörde verlangen.
Der Bebauungsplan 3-8 würde unter den Voraussetzungen §§ 85 ff. des
Baugesetzbuchs auch die Grundlage für eine Enteignung bilden. Die Höhe der
Entschädigung würde in diesem Fall nach den Grundsätzen des zweiten Abschnitts des
fünften Teils des Baugesetzbuchs in einem der Festsetzung nachfolgenden Verfahren
festgelegt.
III. 6
Bodenordnung
Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 müssen vom Land Berlin erworben
werden.
Der Sanierungsträger DSK (Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft
mbH) ist in seiner Eigenschaft als Treuhänder des Landes Berlin mit dem Ankauf der
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 beauftragt. Die Grundstücke DietrichBonhoeffer-Straße 7 und 8 wurden im Laufe des bisherigen Bebauungsplanverfahrens
bereits erworben. Die jeweiligen Ankäufe der anderen zwei Grundstücke befinden sich
im Verfahren.
Der B-Plan 3-8 ermöglicht gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für den festgesetzten Zweck
die Enteignung, sofern ein freihändiger Erwerb scheitert, das Wohl der Allgemeinheit sie
erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden
kann.
Verfahren
Mitteilung der Planungsabsicht
Die
Senatsverwaltung
für
Stadtentwicklung
und
die
Gemeinsame
Landesplanungsabteilung (GL 8) wurden mit Schreiben vom 19. August 2005, gemäß
§ 5 Ausführungsgesetz des Baugesetzbuchs (AGBauGB) über die Absicht, den B-Plan
3-8 aufzustellen, informiert.
In der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 13. September
2005 wurde mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den B-Plan 3-8 aufzustellen, keine
Bedenken bestehen.
Dringende Gesamtinteressen im Sinne § 7 Abs. 1 AGBauGB liegen nicht vor, so dass
das Bebauungsplanverfahren gemäß § 6 AGBauGB durchgeführt wird.
Aufstellungsbeschluss
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hatte am 09.05.2006 beschlossen, zur
planungsrechtlichen Sicherung von Flächen für die Errichtung einer im Wohngebiet um
die Bötzowstraße dringend benötigten Sporthalle, den Bebauungsplan 3-8 für die
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 aufzustellen. (BA -Nr. V 1281/2006).
Der Beschluss wurde am 02. Juni 2006 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 1938 bekannt
gemacht. Die BVV hat den Aufstellungsbeschluss mit Drucksache Nr. V-1280/06 am
17.05.2006 zur Kenntnis genommen.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Mit Schreiben vom 07.07.2006 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, zum B-Planentwurf 3-8 Stellung
zu nehmen und Hinweise im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zu geben. Es wurden 22
TÖB beteiligt, von denen 19 TÖB geantwortet haben.
Im Ergebnis der Auswertung der vorgebrachten Hinweise zur frühzeitigen
Behördenbeteiligung erfolgte am 26.06.2007 eine Abstimmung zwischen dem Amt für
Planen und Genehmigen, dem Amt für Schule und Sport, der Immobilienverwaltung, FB
Hochbau und dem Amt für Umwelt und Natur. Als Ergebnis der Beratung wurde
festgehalten:
Der Fachbereich Hochbau sollte in enger Abstimmung mit dem Amt für Schule
und Sport einen Entwurf (Darstellung der möglichen Ausdehnung bzw.
Abschätzung der Baumasse eines zukünftigen Sporthallenneubaus) als Grundlage
für die weitere Planung erarbeiten. Dabei sollte die Machbarkeit einer 3-teiligen
Sporthalle nochmals überprüft und die Frage der Außenanlagen und ihre Nutzung
geklärt werden. Nach bis-herigem Stand waren keine ungedeckten Sportflächen
und Pkw-Stellplätze, ausgenommen der Stellplätze für Behinderte, geplant.
Wenn keine ungedeckten Sportfreiflächen sowie Pkw-Stellplätze (ausgenommen
Stellplätze für Behinderte) geplant sind und die Sporthalle im Rahmen der
Planungsumsetzung nach den Auflagen der Achtzehnten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) errichtet werden
soll, wäre ein Lärmschutzgutachten bzw. eine Lärmprognose im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich.
Eine Dachbegrünung sei wünschenswert und wäre aus Gründen der
Regenwasserversickerung notwendig. Zusätzlich wäre eine Dachbegrünung
erforderlich, um den Biotopflächenfaktor von 0,4 aus dem Landschaftsplan IV-L 3
einhalten zu können. Dies sollte im Rahmen des weiteren Verfahrens überprüft
und umgesetzt werden.
Der Boden der Grundstücke wurde bezüglich Altlasten als unbelastet angesehen.
Eine tiefer gehende aufwendige und kostenintensive Untersuchung wäre auf
Grund der unsensiblen Nutzung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht
notwendig.
Ein artenschutzrechtliches Gutachten sei notwendig.
Im Nachgang zu dieser Abstimmung fand durch Mitarbeiter des Amts für Umwelt und
Natur (AUN) am 04.07.2007 eine Begehung vor Ort statt (siehe Kap. II.3.8.6 „Belange
des Umweltschutzes / Artenschutz“). Diese ergab, dass eine Gutachtenvergabe aus
Sicht des AUN nicht erforderlich ist. Die notwendigen Schutzmaßnahmen müssen
entsprechend § 42 BNatSchG (im Zuge der BNatSchG-Novelle vom 29. Juli 2009 jetzt
§ 44 BNatSchG) in der Bauausführungsphase, d. h. der Zulassung und Durchführung
planerisch vorbereiteter Baumaßnahmen, vom Vorhabenträger beachtet werden.
Die Hinweise zum Artenschutz sollten aus Gründen der Planungs- und Rechtssicherheit
in der Begründung zum B-Plan 3-8 enthalten sein. Die frühzeitige Information des
Vorhabenträgers in der Begründung zum B-Plan sei ebenfalls für die gemäß
Landschaftsplan IV-L-3 notwendige und unter Artenschutzaspekten sinnvolle
Dachbegrünung erforderlich. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass geschützte
Wildbienenarten vorkommen, könnten im Rahmen der Bauausführung geeignete
Strukturen für die Dachbegrünung vorgesehen werden.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs 3-8 ergab sich im Ergebnis der
Abstimmung und Abwägung zur frühzeitigen Behördenbeteiligung nicht.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den BPlanvorentwurf 3-8 wurde in der Zeit vom 18. bis 29. September 2006, im Amt für
Planen und Genehmigen, Storkower Straße 139 C durchgeführt. Sie wurde durch
Veröffentlichung in der Tagespresse am 11. September 2006 und zusätzlich durch eine
Anzeige in der Zeitschrift zur Stadterneuerung im Bezirk Pankow, dem „Vor Ort“ Nr. 15
(vom September 2006), bekannt gemacht. Der Landespressedienst wurde ebenfalls
informiert.
Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie
den Entwurf und die Begründung einsehen und Äußerungen hierzu abgeben konnte.
Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des BPlanentwurfs und der Begründung im Internet.
Zehn Bürger ließen sich die Ziele und Zwecke der Planung erklären. Den Bürgern
waren die Ziele durch den Rahmenplan des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
„Prenzlauer Berg - Bötzowstraße“ jedoch bereits bekannt. Überwiegend gab es eine
positive Resonanz, wenn auch bedauert wurde, dass eine weitere Fläche im dicht
besiedelten Bereich versiegelt wird.
Es lagen vier schriftliche Äußerungen vor. Im Wesentlichen handelten die Hinweise von
der bestehenden vielfältigen Flora und Fauna, der Forderung einer Dachbegrünung und
der Belastung durch den neu entstehenden Verkehr sowie Stellplatzmangel.
Zum Umgang mit der bestehenden Flora und Fauna im Rahmen der Abwägung wurde
als Folge der frühzeitigen Behördenbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit durch Mitarbeiter des Amtes für Umwelt und Natur am 4. Juli 2007 eine
Begehung vor Ort durchgeführt, um schutzwürdige Arten festzustellen und ggf.
Maßnahmen festzulegen. Die Beauftragung eines Gutachtens war aus Sicht des AUN
nicht erforderlich.
Die notwendigen Schutzmaßnahmen sollten bei der Bauausführung, d. h. der
Zulassung und Durchführung planerisch vorbereiteter Baumaßnahmen, vom
Vorhabenträger beachtet werden.
Die Erforderlichkeit einer Dachbegrünung sollte im Rahmen des weiteren
Bebauungsplanverfahrens bzw. der konkreten Bauplanung überprüft und umgesetzt
werden, um die Umsetzung des im Landschaftsplan IV-L 3 festgesetzten
Biotopflächenfaktors von 0,4 zu gewährleisten.
Bezüglich des zu erwartenden Verkehrs, wurde davon ausgegangen, dass die geplante
Sporthalle überwiegend durch Schüler genutzt werden wird. Zudem würde sich der
Vereinssport mit seinen Angeboten vorrangig an die Bevölkerung der angrenzenden
Wohnbereiche richten.
Vom Fachbereich Hochbau wurde in enger Abstimmung mit dem Amt für Schule und
Sport ein Entwurf (Darstellung der möglichen Ausdehnung bzw. Abschätzung der
Baumasse eines zukünftigen Sporthallenneubaus) als Grundlage für die weitere
Planung erarbeitet. Dabei waren keine ungedeckten Sportflächen und Stellplätze auf
dem geplanten Sporthallengrundstück vorgesehen. Die Machbarkeit einer 3-teiligen
Sporthalle wurde nochmals bestätigt.
Die Einordnung der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln zu errichtenden Stellplätze für
Behinderte bzw. Fahrradstellplätze solle im Rahmen der konkreten Bauplanung
beachtet werden.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs 3-8 ergab sich im Ergebnis der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit nicht.
Umstellung des Verfahrens auf einen B-Plan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S.
3316) ist das Baugesetzbuch geändert worden. Durch den damit neu eingeführten
§ 13a Baugesetzbuch werden für Bebauungspläne der Innenentwicklung Möglichkeiten
der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung eröffnet.
Da der B-Plan 3-8 der Sicherung einer Anlage für sportliche Zwecke im Zusammenhang
mit Schulstandorten auf vor dem Zweiten Weltkrieg bebauten Kriegslücken, inner-halb
eines innerstädtischen Wohngebiets, dient und eine (andere) Maßnahme der
Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, soll der B-Plan 3-8 im
beschleunigten Verfahren weitergeführt werden. Die hierfür erforderlichen, in § 13a
Abs. 1 BauGB genannten, Voraussetzungen sind erfüllt:
Die bei Durchführung des B-Plans voraussichtlich versiegelte Grundfläche wird
den Schwellenwert (von 20.000 m²) des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht
erreichen. Das gesamte Plangebiet (der Geltungsbereich des B-Plans 3-8) liegt
mit ca. 3.200 m² Gesamtfläche weit darunter. Das mit dem Bebauungsplan
beabsichtigte Nutzungsmaß mit einer GRZ von 0,7 für die Gemeinbedarfsfläche
würde eine maximal zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO von 1.745
m² ergeben. Eine Überschreitung des o.g. Schwellenwertes ist auch nicht durch
Planungsvorhaben zu erwarten, die derzeit im ehemaligen Sanierungsgebiet
Prenzlauer Berg – Bötzowstraße ebenfalls nach § 13a BauGB aufgestellt werden.
Sie stehen zum Bebauungsplan 3-8 nicht in einem engen räumlichen bzw.
sachlichen Zusammenhang.
Es wird kein Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP)
nach
dem
Gesetz
über
die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung
und
Europäische
Vogelschutzgebiete
im
Sinne
des
Bundesnaturschutzgesetzes).
Darüber hinaus ist keine Beeinträchtigung anderer umweltrelevanter Schutzgüter
zu erwarten.
Nach Aussage des Amts für Umwelt und Natur gibt es keine Anhaltspunkte für das
Vorhandensein streng geschützter Arten im Sinne des § 44 BNatSchG. Es handelt
sich um ein kleines Plangebiet mit anthropogen geprägten Biotopstrukturen in
relativ isolierter Innenstadtlage (Begehung Juli 2007). Die notwendigen
Schutzmaßnahmen entsprechend des § 44 BNatSchG müssen in der Phase der
Baumaßnahmen von den Vorhabenträgern beachtet werden. Die Beauftragung
eines Gutachtens war aus Sicht des AUN nicht erforderlich.
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Verfahren
Mit Schreiben vom 14.07.2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert, zum Bebauungsplanentwurf 3-8
Stellung zu nehmen. Ihnen wurde mitgeteilt, dass der Bebauungsplan gemäß § 13a
BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt wird. Es wurden 34 TÖB beteiligt, von denen
29 TÖB geantwortet haben. Die Reihenfolge der Bearbeitung der Stellungnahmen hat
keine Auswirkung auf die Abwägungsinhalte.
Übersicht:
Beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
davon:
ohne Rückantwort
ohne Hinweise und Anregungen
mit Hinweisen und Anregungen
34
5
9
20
Zusammenfassung des Ergebnisses
Die (im Juli 2007) in Folge der frühzeitigen Behördenbeteiligung vom Fachbereich
Hochbau in Abstimmung mit dem Amt für Schule und Sport überschlägliche
Untersuchung der möglichen Funktionslösung einer Sporthalle mit drei Hallenteilen
(Darstellung der möglichen Ausdehnung bzw. Abschätzung der Baumasse eines
zukünftigen Sporthallenneubaus) war die Grundlage für den Entwurf in der
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB im Juli/August 2009. Dieses
Einordnungskonzept sah eine fast vollständige Ausnutzung der Gesamtfläche der
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 vor.
Der vom Fachbereich Hochbau ermittelte Bedarf von drei Hallenteilen (HT) für die zwei
Schulstandorte in der Pasteurstraße 7/11 und Pasteurstraße 10, 12 und die dem
entsprechende erforderliche Baumasse ergab eine fast vollständige Überbauung der
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9. Das entsprach einer Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,8.
In der Behördenbeteiligung wurde insbesondere zu folgenden Themen und Inhalten des
Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:
Stellplätze für Behinderte bzw. Fahrradstellplätze,
Abstandsflächen,
Sporthalle: Kosten und Finanzierung, Bestätigung des Bedarfs, Größe und
Funktion,
Umwelt- und Artenschutz,
Denkmalschutz,
Kabel- und Leitungsbestand,
Energie.
In der Stellungnahme des Fachbereichs Hochbau wurde der Wert der überbaubaren
Fläche korrigiert, da der Anteil der Nebenflächen beim ersten Konzept von 2007 als zu
gering eingeschätzt wurde.
Angesichts der hieraus resultierenden überbaubaren Grundstücksfläche, die einer GRZ
von 0,9 entsprach, sollten die Entwurfsüberlegungen erneut städtebaulicharchitektonisch vertieft werden, um vorrangig zu klären, ob die gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse bei diesem erhöhten Überbauungsgrad noch gewährleistet werden
können und ob eine flächensparendere Lösung für den Bau der Sporthalle machbar ist.
Somit wurden im Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange erneute Entwurfsüberlegungen angeregt. Diese vertiefende
städtebaulich-architektonische Untersuchung hatte Auswirkungen auf das weitere
Verfahren und die Planinhalte.
Vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sollte daraufhin eine weitere
Abstimmung mit den entsprechenden Behörden durchgeführt und somit überprüft
werden, in welcher Form und unter Inanspruchnahme welcher Flächen sich eine
Sporthalle auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 flächensparend
realisieren lässt. Dabei war insbesondere die Gewährleistung der gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu prüfen.
Das Ergebnis der Untersuchung sollte in die Abwägung einbezogen werden. Erst
danach könne abschließend entschieden werden, ob und wieweit Planzeichnung,
textliche Festsetzungen und Begründung zum B-Plan (B-Plan) 3-8 geändert oder
ergänzt werden.
Unabhängig davon wurde die Zweckbestimmung für die Gemeinbedarfsfläche an die im
Land Berlin übliche Praxis angepasst (Schule – Anlage für sportliche Zwecke /
Sporthalle) und die Bemaßung überprüft und fortgeschrieben.
Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Abwägung
Nachfolgende fünf TÖB haben sich nicht zur Planung geäußert, so dass gemäß Anschreiben davon
auszugehen ist, dass sie der Planung zustimmen oder dass ihre Belange nicht berührt werden:
BA Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Vermessungsamt,
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E,
Bundesnetzagentur, Referat 226-Richtfunk,
Handwerkskammer Berlin,
Deutsche Post Real Estate GmbH, Region Ost.
Nachfolgende neun TÖB stimmten der Planung ohne Äußerungen zu bzw. äußerten keine Bedenken
oder erklärten ihre Belange für nicht berührt:
BA Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Kultur und Bildung,
BA Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Verwaltung, Immobilienservice,
Grundstücksrechtsverkehr,
BA Pankow, Abt. Jugend und Immobilien, Jugendamt,
Senatsverwaltung für Finanzen, I D,
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IV S1,
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B,
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie u. Frauen, III B 15,
Berliner Feuerwehr, FIMM 1,
Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Bereich Infrastruktur u. Stadtentwicklung.
Nachfolgende 20 Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit
Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung:
1st Bezirk Pankow, Abt. Jugend und Immobilien, Immobilienservice – Hochbau
(vom 04.08.2009)
Äußerung 1
Es wurde angeregt, die Duldung von Schul- und Sportfunktionen inkl. Vereins- und Sportveranstaltungen
festzuschreiben. Demnach würde sich eine Nutzung der Sporthalle bis mindestens 22.00 Uhr ergeben.
Abwägung
Die Anregung führte zu keiner Änderung der Planung.
Dies wurde bereits durch die Zweckbestimmung „Schule – Anlage für sportliche Zwecke /Sporthalle“ im
B-Plan berücksichtigt. Damit ist hinreichend bestimmt, dass auch außerschulische Sportnutzungen
stattfinden sollen. Die Begründung wird dahingehend präzisiert. (vgl. Hinweis unter Nr. 8 zu Äußerung 3)
Äußerung 2
Weiterhin wurde auf die gänzlich fehlenden Sportfreiflächen (ungedeckte Sportflächen) hingewiesen.
Abwägung
Auf den vier Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 soll die bedarfsgerechte Ausstattung der zwei
angrenzenden Schulstandorte in der Pasteurstraße mit den notwendigen gedeckten Sporteinrichtungen
ermöglicht/gesichert werden. Es soll eine Sporthalle mit drei Hallenteilen entstehen.
Das Amt für Schule und Sport des Bezirksamts Pankow verwies bezüglich der gänzlich fehlelenden
Sportfreiflächen darauf, dass die beiden betreffenden Schulstandorte für den Sportunterricht die
Sportfreiflächen an der Hanns-Eisler-Straße nutzen (vgl. Hinweis unter Nr. 8).
Äußerung 3
Die Werte für die überbaute Fläche und die Bruttogeschossfläche (BGF) müssten korrigiert werden:
-überbaute Fläche: 2.256 statt ca. 1.760 m²
-BGF: 2.832 statt 2.250 m².
Abwägung
Der erhöhte Flächenbedarf wurde der weiteren Planung zugrunde gelegt. Angesichts der hieraus
resultierenden überbaubaren Grundstücksfläche, die nunmehr einer GRZ von 0,9 statt der bisherigen
GRZ von 0,8 entspräche, müssten die vorliegenden Entwurfsüberlegungen städtebaulich-architektonisch
unter Berücksichtigung des Überbauungsgrads überprüft werden.
Vorrangig war zu klären, ob die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei diesem Überbauungsgrad
noch gewährleistet werden können.
In diesem Zusammenhang sollte geklärt werden, ob eine Sporthalle mit drei Hallenteilen auf den
Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 notwendig bzw. noch flächensparender, ggf. auch in
mehrgeschossiger Bauweise, errichtet werden kann. Auf der Basis dieses Abwägungsmaterials sollte
dann in Verbindung mit den genannten Anforderungen entschieden werden,
ob die Baugrundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 vollständig für den Bau einer Sporthalle
mit drei Hallenteilen benötigt werden,
ob ggf. nicht zwingend für den Bau der Sporthalle erforderliche Flächen einer Nutzung als
Schulfreifläche / ungedeckte Sportfläche zugeführt werden können,
oder ob für den Fall einer flächensparenderen Lösung für den Bau der Sporthalle auf den Erwerb
eines Teils der Grundstücke verzichtet werden kann.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Erst nach der vertiefenden städtebaulich-architektonischen Untersuchung konnte
abschließend entschieden werden, ob und wieweit Planzeichnung, textliche
Festsetzungen und Begründung zum Bebauungsplan 3-8 geändert oder ergänzt
werden sollen.
2nd Bezirk Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen u. Genehmigen,
Bauaufsicht (vom 15.09.2009)
Äußerung 1
Die behindertengerechten Stellplätze seien in Gebäudenähe und möglichst an behindertengerechten
Zugängen anzulegen. Stellplätze sollten gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln in nicht mehr als 100 m
Entfernung vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden. Die öffentlichrechtliche Sicherung dieser Stellplätze müsse durch Baulast nach § 82 BauO Bln erfolgen.
Die Fahrradstellplätze seien so herzustellen, dass
•
sie leicht zugänglich sind,
•
eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen besteht,
•
dem Fahrrad ein sicherer Stand durch Anlehnbügel gegeben wird und
•
durch einen Mindestabstand von 0,80 m zwischen den Fahrradständen das Abstellen und
Anschließen des Fahrrades einschließlich des Rahmens ermöglicht wird.
Die Herstellung einfacher Vorderradständer sei unzulässig.
Die erforderliche Anzahl der Fahrradstände und der Behindertenstellplätze sei in der AV Stellplätze vom
11.12.2007 geregelt. Es wurde eine vorausschauend großzügige Planung von Fahrradständen
empfohlen.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Im weiteren Verfahren war zu prüfen, ob mit der erneuten Untersuchung der Einordnung der Sporthalle
bzw. der baulichen Anlage Möglichkeiten bestehen, diese erforderlichen Flächen zu berücksichtigen.
Zudem war die Einordnung der gemäß § 50 Abs. 1 BauO Bln zu errichtenden Stellplätze für Behinderte
bzw. Fahrradstellplätze im Rahmen der konkreten Bauplanung zu beachten.
Äußerung 2
Gemäß Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis seien auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße
6-9 keine Baulasten eingetragen. Zusätzliche, die Regelungen des § 6 BauO Bln ergänzenden,
Forderungen zum Abstandsflächenrecht bestünden somit nicht.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und fand bei der Überarbeitung der Begründung
entsprechend Berücksichtigung.
Äußerung 3
Erforderliche Abstandsflächen von 0,4 H seien nachzuweisen. Für Abweichungen seien entsprechende
Baulasten auf den Nachbargrundstücken erforderlich (§ 6 und § 82 BauO Bln.)
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Die für die Errichtung der geplanten Sporthalle erforderliche Baumasse (für zwei Schulstandorte ein
ermittelter Bedarf von drei Hallenteilen) bedingte auf der Basis der vorliegenden Entwurfsüberlegungen
eine fast vollständige Überbauung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 (vgl. Hinweis unter
Nr. 1). Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 BauO Bln könnten, diesem Entwurf folgend,
nicht vollständig eingehalten werden.
Inwieweit die erforderlichen Abstandflächen eingehalten werden können oder unterschritten werden
müssen, um eine Sporthalle mit drei Hallenteilen realisieren zu können, sollte erst nach weiteren
Abstimmungen mit den entsprechenden Behörden abschließend beurteilt werden, sowie die ggf.
erforderliche Änderung oder Ergänzung der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung
zum Bebauungsplan 3-8.
Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Schulbetriebs in der Pasteurstraße 7-11 würde jedoch
voraussichtlich im Fall einer Unterschreitung der Abstandsflächen nicht gegeben sein, da alle
Klassenräume zum Innenhof orientiert sind und sich auf der dem Plangebiet zugewandten Seite nur die
Flurtrakte befinden. Überwiegend werden die Grundstücke im Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfs 3-8 durch fensterlose Brandwände begrenzt. Die Abstandsfläche auf dem
Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 zum (offenen Hof des) angrenzenden Grundstücks DietrichBonhoeffer-Straße 10 sollte durch eine erneute Untersuchung konkretisiert werden.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Erst nach der vertiefenden städtebaulich-architektonischen Untersuchung sollte
abschließend entschieden werden, ob und wieweit Planzeichnung, textliche
Festsetzungen und Begründung zum Bebauungsplan 3-8 in Bezug auf das Maß der
Nutzung oder die überbaubaren Flächen geändert oder ergänzt werden.
Äußerung 4
Die unter Punkt II.3.3 der Begründung benannten Balkone auf dem Nachbargrundstück seien mit
seitlichem Abstand zur Grundstücksgrenze ohne Baulast genehmigt. Aufgrund der aktuellen
Baugenehmigung sei von der Einhaltung der Standardforderungen des § 6 BauO Bln an Balkone
auszugehen.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
3rd Bezirk Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen u. Genehmigen,
Sanierung und Milieuschutz (vom 23.07.2009)
Äußerung
Es wurden keine Einwände vorgebracht. Folgende Hinweise wurden aufgeführt:
Aktueller Stand der Finanzierung des Sanierungsziels (Kosten- und Finanzierungsmittelübersicht/
Sanierungsfördermittelplanung von 2008 für 2009/10 / KOFI-Liste): Die Gesamtkosten und der geplante
Finanzbedarf für die Baumaßnahme Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 – Sporthalle betrugen 4 Mio. Euro,
davon seien 2,5 Mio. Euro Sanierungsmittel als Restbetrag nicht im Sanierungszeitraum finanzierbar.
Der Sanierungsträger Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft (DSK) sei beauftragt,
die Grundstücke zu erwerben und hat in Vorbereitung dazu die Ermittlung des Verkehrswertes für die
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 jeweils beauftragt.
Abwägung
Die in den Hinweisen enthaltenen Informationen wurden in die Begründung zum Bebauungsplanentwurf
(insbesondere im Kapitel III.4 „Auswirkungen des Bebauungsplans auf den Haushaltsplan und die
Finanzplanung“) aufgenommen.
Bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans 3-8 sollten von der zuständigen Fachabteilung
weitere konkretisierende Aussagen über den Erwerb der Grundstücke (DSK beauftragt) und die
Umsetzung der gemäß KOFI-Liste aufgeführten Förderbeträge zur Errichtung der Sporthalle gemacht /
fortgeschrieben werden. Dazu gehörte auch die Darlegung der finanziellen Sicherung des aufgeführten
Restbetrags an Sanierungsfördermitteln von 2,5 Mio. Euro bis zur Aufhebung des Sanierungsgebiets
Bötzowstraße.
4th Bezirk Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen u. Genehmigen,
Denkmalschutz (vom 10.09.2009)
Äußerung
Aus denkmalpflegerischer Sicht sei der Erhalt der Wahrnehmbarkeit der nordöstlichen Rückfront des
Schulgebäudes notwendig. Daher sei nur eine eingeschossige Verbindung zwischen der Schule und der
geplanten Sporthalle denkmalrechtlich zustimmungsfähig.
Abwägung
Vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB soll nochmals eine vertiefende städtebaulicharchitektonische Untersuchung durchgeführt werden. Mit dieser Untersuchung soll überprüft werden, in
welcher Form und unter Inanspruchnahme welcher Flächen sich eine Sporthalle mit drei Hallenteilen auf
den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 realisieren lässt. In diese Untersuchung soll auch die
Untere Denkmalschutzbehörde einbezogen werden (vgl. Nr. 1. Abwägung zur Äußerung 3 und
Auswirkungen auf den B-Plan).
5th Bezirk Pankow, Abt. Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt (vom 28.07.2009)
Äußerung
Das Tiefbauamt stimmte dem Entwurf des Bebauungsplans 3-8 zu.
Die festzusetzende Verkehrsfläche entspräche dem Bestand. Planungen zum Ausbau der DietrichBonhoeffer-Straße seien derzeit nicht vorgesehen.
Abwägung
Die Anmerkungen wurden zur Kenntnis genommen.
6th Bezirk Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Amt für Umwelt und Natur
6.1 AUN 3 Untere Naturschutzbehörde (vom 17.08.2009)
Äußerung 1
Es wurde auf die Ortsbegehung im Juli 2007 hingewiesen, bei der gemeinschaftlich geschützte
Vogelarten festgestellt wurden, wobei es auch Hinweise auf mehrjährig, bzw. dauerhaft genutzte
Fortpflanzungsstätten des Mauerseglers gab.
Kapitel III.3.3 „Auswirkungen auf die Umwelt/ Artenschutz“ (jetzt Kap. III.2.3) der Begründung solle
dementsprechend wie folgt ergänzt werden:
a)
Vögel und Fledermäuse
Die Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten Lebensstätten abzureißender
oder im Bestand verbleibender und zu sanierender Gebäude sollte vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen
durch eine nachweislich fachkundige Person im Hinblick auf das Vorkommen von Niststätten
gemeinschaftrechtlich geschützter Vogelarten sowie Quartiere von Fledermäusen (strenger Schutzstatus)
untersuchen werden.
Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts bedarf es zur Überwindung des Beseitigungsverbots nach § 42
Abs.1 Nr.1 BNatSchG (im Zuge der BNatSchG-Novelle vom 29. Juli 2009 jetzt § 44 BNatSchG) der
Befreiung nach § 62 BNatSchG (jetzt § 67 BNatSchG). Dies sei rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn unter
Beifügung des Untersuchungsergebnisses bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung -I E 2- als
zuständiger Oberster Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Befreiung würde i.d.R. mit der Maßgabe in
Aussicht gestellt, dass entfallende Lebensstätten im Verhältnis 1:1 durch künstliche Nist- resp.
Quartiershilfen zu kompensieren seien.
b)
Beseitigung von Bäumen und Vegetation
Soweit die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hatte dies grundsätzlich
außerhalb der Brutsaison, d.h. nicht während des Zeitraums Anfang März bis Ende August, zu erfolgen;
anderenfalls sei der zu beräumende Vegetationsbestand im Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester
fachkundig zu überprüfen und – bei Vorliegen dieses Sachverhalts – zwingend zu gewährleisten, dass
weder Vögel noch deren Gelege oder belegte Niststätten durch die Beräumungsmaßnahmen zu Schaden
kämen. Umliegende und als Schutzgehölz für halbflügge Jungvögel fungierende Vegetation (=
geschützte Lebensstätte im Sinne der Zugriffsverbote des § 42 (jetzt § 44) Abs.1 Nr.1 BNatSchG) seien
bis zur Selbständigkeit der Jungvögel im Bestand zu belassen. Bei Vorliegen dieser Sachverhalte würde
eine Befreiung, die mithin das Töten von Tieren oder Zerstören von Gelege zum Gegenstand hätte, von
SenStadt IE 2 nicht in Aussicht gestellt.
Soweit höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen= geschützte Lebensstätten für Vögel und/oder
Fledermäuse) beseitigt werden müssten, wäre gemäß § 42 (jetzt § 44) Abs.1 Nr.1 BNatSchG
–ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach der BaumSchVO– eine Befreiung nach § 62
(jetzt § 67) BNatSchG notwendig.
Dies sei rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu
beantragen.“
Abwägung
Die Hinweise (zu a und b) wurden wie angeregt in die entsprechenden Kapitel der Begründung
aufgenommen.
Die beschriebene Betroffenheit besteht unabhängig von den Festsetzungen des B-Planentwurfs und ist
zum Zeitpunkt der Vorbereitung der Planumsetzung aktuell zu erheben und im gegebenen Fall die
entsprechenden Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Äußerung 2
Dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot (Kapitel III.2.1) sei durch konkrete Angaben und Hinweise in
der Begründung Rechnung zu tragen. So sei zu prüfen, ob mit der Ausweisung eines Baufensters
Teilbereiche mit Baum- und Strauchbeständen erhalten werden könnten. Optional sollten zumindest
Hinweise für den Bauherrn aufgenommen werden, dass vorhandene Baumbestände möglichst erhalten
und in die Bauplanung einbezogen werden sollten.
Abwägung
Den Anregungen wurde zum Teil gefolgt.
Die geplante zu sichernde Fläche für die Errichtung der Sporthalle (mit notwendigen 3 Hallenteilen)
bedingte eine fast vollständige Überbauung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9. Im Rahmen
der Bauausführung ist zu prüfen, ob auf den verbleibenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen,
unter Beachtung der zu errichtenden Behinderten- bzw. Fahrradstellplätze, der Erhalt von Baum- oder
Strauchbeständen ermöglicht werden kann. Für den Fall notwendiger Baumfällungen gelten die
Bestimmungen der Berliner Baumschutzverordnung.
Vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sollte nochmals eine Abstimmung mit den
entsprechenden Behörden durchgeführt werden. Mit einer erneuten Untersuchung sollte überprüft
werden, ob eine Sporthalle mit drei Hallenteilen noch flächensparender, ggf. auch in mehrgeschossiger
Bauweise, errichtet werden kann (vgl. Abwägung zu Nr. 1).
Das Ergebnis der Untersuchung sollte in die Abwägung einbezogen werden. Die
überbaubaren Flächen und der hiermit verbundene Eingriff in Natur und Landschaft
sollte dementsprechend erst danach abschließend benannt und abgewogen werden.
Äußerung 3
Mit der verbindlichen Sicherung einer Dachbegrünung durch eine textliche Festsetzung könnten
Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft (Schutzgüter Flora, Fauna, Landschaftsbild, Klima) minimiert
werden. Dies würde zudem maßgeblich zur Sicherung der Qualitätsstandards im Wohnumfeld beitragen.
In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass die Festlegung eines BFF-Faktors von 0,4 in
dem Landschaftsplan IV-L-3 nicht die Umsetzung einer Dachbegrünung sichere.
Die Umsetzung einer Dachbegrünung solle entsprechend bei den haushaltsmäßigen Auswirkungen
(Kapitel III.4) in den Herstellungskosten berücksichtigt werden.
Abwägung
Ob und wieweit eine Dachbegrünung im Bebauungsplan verbindlich geregelt wird, muss nach Vorlage
des Planungskonzeptes im Zuge der weiteren Abstimmung mit den Behörden und dem damit
verbundenen Überbauungsgrad entschieden werden.
Es lagen zwei Bebauungsvarianten vor, die einer GRZ von ca. 0,6 (Sporthalle mit gestapelten
Hallenteilen) und einer GRZ von ca. 0,9 (Sporthalle ebenerdig) entsprachen.
6.2 AUN 6 Boden- und Grundwasserschutz (vom 17.08.2009)
Äußerung
Bezogen auf die Belange des Immissionsschutzes, Boden- und Grundwasserschutzes bestanden keine
Bedenken.
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
7th Bezirk Pankow, Abt. Finanzen, Personal u. Umwelt, Finanzservice (vom 28.07.2009)
Äußerung 1
Es wurden keine Einwände vorgebracht.
Die Stellungnahme enthielt den Hinweis, dass, bezogen auf die Finanzierung, die Maßnahme
„Sporthallenneubau Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9“ im Revisionsergebnis von Sen Fin vom 27.05.09
enthalten sei (Kap. 3736/71000 – Baubeginn 2012).
Abwägung
Die in dem Hinweis enthaltene Information wurde in die Begründung zum Bebauungsplanentwurf
(insbesondere im Kapitel III.4 „Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung“)
aufgenommen.
Äußerung 2
Darüber hinaus wurde empfohlen, die Kosten genauer zu beziffern und um die Angabe der
Buchungsstelle zu ergänzen (Kapitel/Titel).
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Gemäß der bevorstehenden Fortschreibung der Kosten- und Finanzierungsmittelübersicht bzw. der
Sanierungsfördermittelplanung von 2009 für 2010/11 (der KOFI-Liste) durch die zuständigen
Fachabteilungen wurden die aktuellen Daten entsprechend in die Begründung übernommen. (vgl.
Abwägung zu Nr. 3).
8th Bezirk Pankow, Abt. Gesundheit, Soziales, Schule und Sport, Amt für Schule u. Sport (vom
19.08.2009)
Äußerung 1
Durch BA-Beschluss sei der Bedarf und die Notwendigkeit des standardgerechten Ausbaus des
Schulstandortes Pasteurstraße 7-11 bestätigt worden (BA-Beschluss VI-374/2008
„Schulentwicklungsplan 2008-Fortschreibung Grundschulen“ vom 04.03.2008, BA-Beschluss VI0615/2008 „Maßnahmeplan zur Sicherstellung der Versorgung mit Grundschulplätzen ab 2010 für die
Regionen 1-3 der bezirklichen Schulentwicklungsplanung 2008-Fortschreibung Grundschulen“ vom
25.11.2008).
Im Rahmen der I-Planung 2009-2013 sei die „denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandortes
Pasteurstraße und Neubau einer Sporthalle mit 3 Hallenteilen, Dietrich-Bonhoeffer-Straße“ angemeldet
worden. Die Kosten für den Neubau der Sporthalle einschließlich Grunderwerb (1 Mio. €) seien auf ca.
5,9 Mio. € geschätzt worden.
Abwägung
Die Hinweise und die darin enthaltenen Informationen fanden bei der Überarbeitung der Begründung
entsprechend Berücksichtigung.
Äußerung 2
Weiterhin wurde bemerkt, dass mit dem Sporthallenneubau der Sportunterricht an beiden
Schulstandorten (Pasteurstraße 7-11 / Pasteurstraße 10-12) gesichert werden könne. Der Bedarf an
ungedeckten Sportflächen könne aufgrund der zur Verfügung stehenden Flächen nicht nachgewiesen
werden. Für den Sportunterricht würden deshalb die Sportfreiflächen an der Hanns-Eisler-Straße genutzt.
Abwägung
Die Hinweise wurden entsprechend in die Begründung aufgenommen.
Äußerung 3
Zur Regelung der außerschulischen Nutzung der Sporthalle wurde auf die
Sportanlagennutzungsvorschriften (SPAN) des Landes Berlin verwiesen. Es sei davon auszugehen, dass
die darin zulässigen Nutzungszeiträume (täglich bis 22 Uhr) aufgrund der bestehenden Nachfrage
ausgeschöpft würden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Diese Regelung wurde bereits durch die Zweckbestimmung „Schule – Anlage für sportliche Zwecke
/Sporthalle“ im B-Plan berücksichtigt. Damit ist hinreichend bestimmt, dass auch außerschulische
Sportnutzungen stattfinden sollen. Die Begründung wurde dahingehend präzisiert. (vgl. Hinweis unter Nr.
1)
Äußerung 4
Es bestehe die Notwendigkeit PKW- Stellplätze für Behinderte nachzuweisen. Wenn der Nachweis auf
dem Schulgrundstück nicht möglich sei, solle eine Anordnung im Straßenland geprüft werden.
Fahrradstellplätze seien ebenfalls in der Mindestanzahl erforderlich.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Im weiteren Verfahren muss geprüft werden, ob mit der erneuten Untersuchung der Einordnung der
Sporthalle bzw. der baulichen Anlage Möglichkeiten bestünde, diese erforderlichen Flächen zu
berücksichtigen. Zudem ist die Einordnung der gemäß § 50 Abs. 1 BauO Bln zu errichtenden Stellplätze
für Behinderte bzw. Fahrradstellplätze im Rahmen der konkreten Bauplanung zu beachten.
Äußerung 5
Zur Herstellung des Sporthallendaches als Gründach wurde angemerkt, dass eine Finanzierung der
Unterhaltung des Gründaches gegenwärtig für das Amt für Schule und Sport nicht möglich sei. Der
Dachaufbau solle deshalb in einer kostengünstigeren Form ausgeführt werden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen (vgl. Abwägung zu Nr. 6).
9th Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B (vom 31.07.2009)
Äußerung
Es wurden keine Einwände vorgebracht. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren zum
Bebauungsplan 3-8 nach § 13a BauGB durchgeführt werden kann. Weitere Bedenken/Hinweise zur
Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen und sonstigen thematischen und teilräumlichen
Entwicklungsplanungen bestünden nicht.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
10thSenatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt, LDA 25 (vom 27.08.2009)
Äußerung 1
In dem ausgewiesenen Plangebiet und seinem Wirkungskreis befinden sich ein Baudenkmal und ein
Denkmalbereich (Gesamtanlage), die nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 DSchG Bln geschützt seien. In der
aktuellen Fassung der Denkmalliste Berlin (Stand: 03.08.2009) sei die Gesamtanlage unter
Pasteurstraße 7/11, Königstädtische Oberrealschule mit Lehrerwohnhaus, 1910-11 von Ludwig Hoffmann
verzeichnet.
Abwägung
Die Angaben des Landesdenkmalamts wurden in die Begründung unter Kapitel I.4.11 „Denkmalschutz“
übernommen.
Äußerung 2
Nach den §§ 3, 10, 11, 12 DSchG Berlin bedarf jede Maßnahme, die die vorgenannten Denkmale
berührt, der vorherigen Genehmigung durch die Denkmalbehörde.
Die denkmalgeschützten Anlagen sollten durch eine nachrichtliche Übernahme, die auf die
Genehmigungspflicht hinweist, in die Bebauungsplanung übernommen und auf dem Plan nachgetragen
werden.
Abwägung
Die nachrichtliche Übernahme ist nicht erforderlich, da sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-8
keine Baudenkmale befinden. Die Beachtung des Umgebungsschutzes ist in der Ausführungsplanung,
die durch das Land Berlin als Bauherr erfolgen soll, zu berücksichtigen.
Äußerung 3
Es wurde die Bitte geäußert, in einem Abschnitt Fachgesetze / Fachplanungen das „Gesetz zum Schutz
von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz – DSchG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274),
zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754)“ mit aufzuführen.
Abwägung
Die Begründung wurde um die Angabe der genannten Rechtsgrundlage im Kapitel I.4.11
„Denkmalschutz“ ergänzt.
Äußerung 4
Die Begründung sei um die Belange der Kulturgüter unter Kapitel II.4 Abwägungsbelange (jetzt Kap.
II.3.8) zu ergänzen. Die geplante Nutzung müsse mit den Denkmalen und denkmalpflegerischen
Belangen in Einklang gebracht werden.
Abwägung
Die Begründung wurde unter Kapitel I.4.11 „Denkmalschutz“ entsprechend ergänzt.
Äußerung 5
Bodendenkmalpflege:
Das B-Planverfahren berühre keine bodendenkmalpflegerischen Belange. In dem ausgewiesenen Gebiet
befänden sich keine bekannten archäologischen Fundstellen.
Abwägung
Der Hinweis wurde entsprechend in die Begründung aufgenommen.
11stSenatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D 25
(vom 03.08.2009)
Äußerung 1
Es bestanden keine Einwände gegen die Planungsziele.
Zudem enthielt die Stellungnahme folgende Hinweise: Das Plangebiet liege im Einzugsbereich des
Mischwasserpumpwerks Berlin V. Das für dieses Einzugsgebiet erstellte Sanierungskonzept zur
Reduzierung des Schadstoffeintrags aus Regenüberläufen in Gewässer sei zu berücksichtigen.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Sie betrafen im Wesentlichen die konkrete Ausführungsplanung und hatten keinen Einfluss auf den
Regelungsumfang des Bebauungsplanentwurfs.
Äußerung 2
Auf den Grundstücken anfallendes gering verschmutztes Niederschlagswasser solle auf den
Grundstücken direkt versickert werden.
Abwägung
Erst nach der vertiefenden städtebaulich-architektonischen Untersuchung kann
abschließend beurteilt werden, wie hoch der Überbauungsgrad auf dem
Sporthallengrundstück ist bzw. inwieweit Niederschlagswasser auf der möglicherweise
nichtüberbauten Fläche versickert werden kann. Der Hinweis wurde bei der
Überarbeitung der Begründung entsprechend berücksichtigt (vgl. Abwägung zu Nr. 15).
12nd
Senatsverwaltung für Inneres und Sport, IV C 13 (vom 06.08.2009)
Äußerung 1
Der Intention der Planung (Bau einer Dreifach-Sporthalle) wurde zugestimmt.
Da die außerschulische Nutzung der Sporthalle nicht nur Sportvereinen, sondern auch anderen
Sportnutzern ermöglicht werden soll, sei der Begründungstext unter Pkt. II.3.1 (Art der baulichen
Nutzung), Satz 2 wie folgt zu ändern:
„… und neben der Nutzung durch den Schulsport auch eine außerschulische Nutzung, z.B. durch
Sportvereine, zulassen.“
Abwägung
Der Hinweis wurde entsprechend in die Begründung aufgenommen.
Äußerung 2
Von Seiten des Landessportbundes Berlin lagen mit der Stellungnahme vom 28.07.2009 keine
Anregungen oder Bedenken vor.
Abwägung
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
13rd
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, I A
(vom 03.08.2009)
Äußerung
Es wurden keine Einwände vorgebracht.
Darüber hinaus enthielt die Stellungnahme den Hinweis, dass keine immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären, bekannt seien.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
14thVerkehrslenkung Berlin, VLB B 521 (vom 27.07.2009)
Äußerung
Die Zuständigkeit der Verkehrslenkung Berlin sei nicht betroffen. Es wurde darauf hingewiesen, die
bezirkliche Straßenverkehrsbehörde stattdessen zu beteiligen.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. (siehe auch Äußerung zu Nr. 5)
15thBerliner Wasserbetriebe, GI-G/Tht (vom 14.08.2009)
Äußerung 1
Es wurde auf die Stellungnahme vom 02.07.2006 verwiesen. Dieser sei zu entnehmen, dass sich im
Plangebiet Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe befänden.
Baumaßnahmen seien nicht vorgesehen.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Die Anlagen der BWB liegen im öffentlichen Straßenland. Eine planungsrechtliche Sicherung ist nicht
notwendig.
Äußerung 2
Hinsichtlich der abzunehmenden Regenabflussmenge von Dachflächen und gering verschmutzten
Hofflächen in die Kanalisation sei mit Einschränkungen zu rechnen. Daher sei zu prüfen, ob das
Regenwasser auf dem Grundstück zurückgehalten werden könne.
Abwägung
Die Möglichkeit, Regenwasser von Dach- und Hofflächen auf dem Grundstück zurückzuhalten, muss im
Rahmen der konkreten Bauplanung geprüft werden.
Es wurde davon ausgegangen, dass die Regenwasserrückhaltung und -einleitung, ggf. durch technische
Hilfsmittel/Bauwerke verzögert, grundsätzlich möglich ist.
16thWGI GmbH, 2009_38453_P (Netzgesellschaft Berlin - Brandenburg GmbH & Co. KG) (vom
04.08.2009)
Äußerung
Es wurden keine Einwände vorgebracht.
Die Stellungnahme enthielt darüber hinaus Hinweise auf die Unverbindlichkeit der in den beigefügten
Planunterlagen enthaltenen Angaben zur Lage und zur Verlegungstiefe. Es sei darauf zu achten, dass zu
Beginn der Bauphase die jeweils aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegen. Auf den Umgang mit
Baumpflanzungen in der Bauphase und auf den Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m für Bauwerke
mit Fundamentgründung wurde hingewiesen.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Versorgungsleitungen befinden sich im öffentlichen
Straßenland. Eine gesonderte planungsrechtliche Sicherung ist nicht notwendig.
17thBerliner Stadtreinigungsbetriebe – BSR, VRO 21 (vom 07.08.2009)
Äußerung
Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der
Abfallbeseitigung seien nicht berührt.
Es wurde darauf hingewiesen, dass detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht erst mit
Vorlage der Entwurfszeichnungen (Straßenneubau/-umbau) gestellt werden könnten.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
18thBVG, Zentrale Leitungsverwaltung, VBI-BA 22 (vom 24.07.2009)
Äußerung
Es wurden keine Bedenken vorgebracht.
Im Geltungsbereich befänden sich keine betrieblichen Einrichtungen und Kabel der Berliner
Verkehrsbetriebe.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
19thGemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin - Brandenburg GL 5.31 (vom 06.08.2009)
Äußerung
Es wurden keine Einwände vorgebracht.
Der Bebauungsplanentwurf sei an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
20.1 Vattenfall Europe Business Services GmbH, Immobilienplanung, Liegenschaftswesen, C-IPB
(vom 30.07.2009)
Äußerung
In dem betrachteten Gebiet befänden sich Kabelanlagen (Hausanschluss) der Vattenfall Europe
Distribution Berlin GmbH.
Die „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin
GmbH“ sei zu beachten.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Die Anlagen befinden sich im öffentlichen Straßenland. Eine gesonderte planungsrechtliche Sicherung ist
nicht notwendig.
20.2 Vattenfall Europe Wärme AG, W-VOT (vom 30.07.2009)
Äußerung 1
Das Planungsgebiet befindet sich in einem Fernwärmeversorgungsgebiet. Die Leitungen seien
ausreichend dimensioniert und für höhere Übertragungsleistungen ausgelegt, so dass die
Fernwärmeversorgung des Neubaus gewährleistet sei.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Die Anlagen befinden sich im öffentlichen Straßenland. Eine gesonderte planungsrechtliche Sicherung ist
nicht notwendig.
Äußerung 2
Aufgrund der Neufassung des Baugesetzbuches, 3. Abschnitt, § 9.23 der Verordnung über
energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energiesparverordnung – EnEV vom 24. Juli 2007) sowie des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer
Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) sei die nachfolgende
Formulierung aufzunehmen:
„Die Wärmeversorgung des Bebauungsgebietes ist grundsätzlich mit einem geringen Einsatz an
Primärenergie und unter Nutzung erneuerbarer Energien sicherzustellen.
Bei der Beurteilung der zum Einsatz kommenden Energieträger sind die Auswirkungen auf die Umwelt
und den Klimaschutz hinsichtlich des Primärenergieverbrauches und der CO2-Emission
gegenüberzustellen sowie die Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.“
(Anm.: Die aktuelle Neufassung des BauGB vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2542 bezog sich auf die
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes; § 9 der EnEV bezieht sich auf die Änderung von Gebäuden)
Abwägung
Der Anregung zur Aufnahme der vorgeschlagenen textlichen Festsetzung zum Einsatz an Primärenergie
wurde nicht gefolgt.
Die "Verringerung des Primärenergieeinsatzes und der CO2-Emission" entspricht zwar der
umweltpolitischen Zielvorgabe des Landes Berlin, eine Festsetzung in der vorgeschlagenen Form ist aber
nicht zulässig, da die angeregte Regelung keinen bodenordnenden Bezug hat. Auch der § 9 Abs. 1 Nr.
23 Buchstabe b BauGB läßt nur zu, bestimmte Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energie zu
treffen.
Nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans Berlin liegt der Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfs 3-8 im Vorranggebiet für Luftreinhaltung. Die dazu im Land Berlin übliche
textliche Festsetzung zur Verwendung bestimmter Brennstoffe ist bereits im Bebauungsplanentwurf 3-8
enthalten.
Abstimmung im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Die Zusammenfassung bzw. Abwägung der Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach
§ 4 Abs. 2 BauGB vom Juli/Aug. 2009 (siehe Kap. IV.6.2) ergab einen weiterer
Abstimmungsbedarf mit einzelnen Fachabteilungen für die Konkretisierung des
Planinhalts bzw. des Entwurfs des B-Plans 3-8.
Folgende wesentliche städtebauliche Zielstellungen bzw. Kriterien sollten bei der
Planung Berücksichtigung finden:
Die Festsetzungen sollten einen größtmöglichen Gestaltungsspielraum für die spätere
Umsetzung der baulichen Anlage (Sporthalle) zulassen und zudem eine angemessene
Bebauungsdichte ermöglichen.
Eine Blockrandbebauung (straßenseitig in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße) gemäß angrenzender
Bebauung, deren Traufhöhe ca. 18,5 m beträgt, sollte ermöglicht/ ausgeschöpft werden.
Die Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse der seitlich und rückwärtig angrenzenden
(überwiegend Wohn-) Bebauung sollte durch entsprechende Abstandsregelungen gewährleistet
sein.
Mit Schreiben vom 15.02.2010 wurden folgende drei Fachabteilungen des Bezirksamts Pankow
aufgefordert, zu den jeweiligen, in dem Schreiben (nachfolgend) genannten Sachverhalten/Fragen erneut
Stellung zu nehmen:
1. Abt. Jugend und Immobilien, Immobilienservice, Fachbereich (FB) Hochbau
Werden die Baugrundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 vollständig für den Bau einer
Sporthalle mit drei Hallenteilen benötigt?
Können ggf. nicht zwingend für den Bau der Sporthalle erforderliche Flächen einer Nutzung als
Schulfreifläche oder anderen schulischen Nutzungen zugeführt werden?
Kann für den Fall einer flächensparenderen Lösung für den Bau der Sporthalle auf den Erwerb
eines Teils der (privaten) Grundstücke verzichtet werden?
2. Abt. Gesundheit, Soziales, Schule und Sport, Amt für Schule u. Sport
Ist die Wettkamptauglichkeit dieser Sporthalle erforderlich?
Besteht noch zusätzlicher Bedarf an Flächen oder Räumlichkeiten für schulische Nutzungen, der
die Inanspruchnahme der jetzt im Geltungsbereich befindlichen Grundstücke erfordern würde?
Sollen im Bedarfsfall bei ebenerdiger Anordnung der drei Hallenteile in darüber liegenden
Geschossen schulische Nutzungen eingeordnet werden?
Ist eine flache Sporthallenvariante zu bevorzugen oder sollte auf jeden Fall ein
Stapelkompromiss erreicht werden um zusätzliche Freiflächen zu gewinnen?
Würde eine nutzbare Freianlage auf dem Sporthallendach infrage kommen?
3. Abt. Kultur, Wirtschaft u. Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Untere Denkmalschutzbehörde
Bestehen aus denkmalpflegerischer Sicht Bedenken, wenn im Abstand von ca. sechs Meter
(Abstandsbreite des Lichthofs zwischen Schulstandort Pasteurstr. 7/11 und geplanter Sporthalle)
die Höhe der zukünftigen baulichen Anlage/Sporthalle ca. 10 m (Mindesthöhe) beträgt bzw. sich
bis auf ca. 18,5 m erhöht?
Kann eine generell eingeschossige Verbindung auch an einem anderen Standort in der
Abstandsfläche/Lichthoffläche errichtet werden?
Die Behörden äußerten sich wie folgt:
1st Bezirk Pankow,
(vom 25.02.2010)
Abt.
Jugend
und
Immobilien,
SE
Immobilien,
Fachbereich
Hochbau
Äußerung 1
Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Stellungnahme zum B-Plan vom Juli 2007 mit dem
Einordnungskonzept und dem ergänzenden Schreiben vom Juli 2009 mit einer Grobflächenermittlung
nicht um eine Entwurfsqualität gemäß HOAI Leistungsphase 3 handelt, sondern um eine mögliche
Abschätzung der Baumasse und deren Verteilung auf dem verfügbaren Grundstück.
Zudem enthält die Stellungnahme den Hinweis, dass eine echte Entwurfsqualität erst mit einer
Vorplanung entstehen würde und der Fachbereich Hochbau dafür nicht die erforderlichen Kapazitäten
besitzt. Eine Vergabe an Externe wäre nicht kurzfristig, sondern nur über ein Auswahlverfahren mit
längeren Fristen möglich.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und die Begründung angepasst und um den
entsprechenden Textabschnitt ergänzt.
Äußerung 2
Des Weiteren wurde nachgefragt, von welchen „Vorgängerzahlen“ bei der angesprochenen Änderung der
überbauten Fläche ausgegangen wurde. Die im Juli 2005 von Herrn Weißenow gemachten Angaben,
falls es sich um diese Angaben handelt, mussten korrigiert werden, da der Anteil der Nebenflächen bei
diesem ersten Konzept als zu gering eingeschätzt wurde.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Bei den „Vorgängerzahlen“ handelte es sich um Angaben des Fachbereich Hochbau (Imm HB 20 vom
07.07.2005) zur voraussichtlich bebauten Fläche der geplanten Sporthalle, die in Vorbereitung der
Mitteilung der Planungsabsicht an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Abt. IB, VII B und Gl 8) an
das damalige Amt für Planen und Genehmigen per Stellungnahme gesandt wurden.
Äußerung 3
Bezug nehmend auf die Nachfrage, ob eine flächensparendere Lösung für den Bau der Sporthalle
denkbar sei, zeigte der Fachbereich Hochbau eine mehrgeschossige Variante einer Sporthalle mit drei
HT auf, wobei zwei Hallenteile ebenerdig angeordnet waren. Die Räume für Umkleide, Geräte, Technik
etc. waren ebenfalls mehrgeschossig angeordnet.
Mit dieser Variante könnte die angedachte Traufhöhe von 18,5 m insgesamt eingehalten bzw. erreicht
werden. Von einer geschlossenen 18,5 m hohen Traufe sollte jedoch abgesehen werden, wenn an
umbautem Raum und Kosten gespart werden soll. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen,
dass eine Dreifeldhalle mit den Standardkosten von 3,1 Mio. Euro auskommen soll und die
Gesamtmehrkosten für eine Stapelvariante 1,23 Mio. Euro betragen würden.
Eine andere mögliche Stapelvariante ohne zwei zusammenhängende Hallenteile sollte nicht gewählt
werden, da damit eine Wettkampftauglichkeit dieses großen Sporthallenstandortes aufgegeben würde.
Abwägung
Da zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie zur Minderung des
Pausenfreiflächendefizits des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 die überbaubare Grundstücksfläche so
eng wie möglich gefasst werden sollte, konnte die aufgezeigte mehrgeschossige Sporthallenvariante
nicht als Grundlage für die Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf 3-8 herangezogen werden, da es
sich, wie bei der ebenerdigen Variante des Fachbereichs Hochbau vom Juli 2007, nur um eine
überschlägige Abschätzung der Baumasse und deren Verteilung auf den vier Grundstücken DietrichBonhoeffer-Straße 6-9 handelte (siehe Äußerung 1 des Fachbereichs Hochbau).
Um zu klären, welche Flächen sinnvoll und notwendig sind bzw. welche (privaten)
Grundstücke für die geplante Sporthalle in Anspruch genommen werden, wurde die
Erstellung einer Machbarkeitsstudie angestrebt. Diese sollte prüfen, in welcher Form
und unter Inanspruchnahme welcher Flächen sich eine Sporthalle auf den
Grundstücken im Plangebiet realisieren lässt (siehe Kap IV.7.2 „Zusammenfassung des
Ergebnisses“).
Der Hinweis zur Wettkampftauglichkeit wurde zur Kenntnis genommen und bei der
weiteren Planung berücksichtigt.
In Bezug auf den Hinweis zu den Kosten wurde angemerkt, dass die Sanierung des Schulgebäudes in
der Pasteurstraße 7/11 und der dazugehörige Neubau einer Sporthalle in der bestätigten
Investitionsplanung des Amts für Schule und Sport für den Zeitraum 2009-2013 enthalten ist.
2nd Bezirk Pankow, Abt. Gesundheit, Soziales, Schule und Sport, Amt für Schule u. Sport
(vom 22.03.2010)
Äußerung 1
In Bezug auf die Frage, ob die Wettkamptauglichkeit für die geplante Sporthalle erforderlich sei, wies das
Amt für Schule und Sport darauf hin, dass das Kriterium der Ausführbarkeit bei der Bewertung eines
Standortes für den Neubau einer Schulsporthalle Vorrang hat. Erst in zweiter Linie sei die
Wettkampftauglichkeit zu betrachten.
Für den B-Plan 3-8 bedeute dies, dass die Anforderungen für den Schulsport erfüllt werden müssten.
Eine Wettkampftauglichkeit sei erwünscht.
Abwägung
Der Hinweis, dass die Anforderungen für den Schulsport erfüllt werden müssen, wurde zur Kenntnis
genommen. Er betraf im Wesentlichen die konkrete Bauplanung und hatte keinen Einfluss auf den
Regelungsumfang des Bebauungsplanentwurfs.
Äußerung 2
Des Weiteren wurde in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Schulstandort Pasteurstraße
7/11 zu einer 2-zügigen Grundschule unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes saniert werden soll.
Die vorhandenen Kapazitäten seien für eine 2-zügige Grundschule ausreichend.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
In Folge der Fortschreibung des Schulentwicklungsplans ist für den Schulstandort Pasteurstraße 7/11
zukünftig eine 2-3-zügige Grundschule geplant. Diese Aussage betraf im Wesentlichen die konkrete
Bauplanung und hatte keinen Einfluss auf den Regelungsumfang des Bebauungsplanentwurfs.
Äußerung 3
Die „flache Sporthallenvariante“ sei gegenüber der Stapelvariante aus wirtschaftlichen Gründen
vorzuziehen. Darüber hinaus sei die Nutzbarkeit der flachen Variante sowohl für den Schul- als auch für
den Vereinssport besser.
Das bestehende Freiflächendefizit am Standort Pasteurstraße 7/11 hinsichtlich der Pausenfreiflächen und
ungedeckten Sportflächen sollte deshalb nicht mit einer schlechter nutzbaren Sporthallenvariante
ausgeglichen werden. Der erreichbare Freiflächenzuwachs sei zu gering gegenüber den Nachteilen bei
der Sporthallenplanung.
Abwägung
Um die aus wirtschaftlichen sowie auch aus funktionalen Gründen geeignetste Sporthallenvariante
ermitteln zu können, die zudem einen maximal möglichen Gewinn an (Pausen-) Freiflächen ermöglicht,
ohne dabei die Nutzbarkeit der künftigen Sporthalle für den Schul- und Vereinssport einzuschränken,
sollte eine städtebaulich architektonische Machbarkeitsstudie mit den darin enthaltenen Darlegungen
wirtschaftlicher Auswirkungen/ Kostenschätzung erstellt werden (siehe Kap. IV.7.2 „Zusammenfassung
des Ergebnisses“).
Unabhängig davon ist die Sanierung des Schulgebäudes in der Pasteurstraße 7/11 und der dazugehörige
Neubau einer Sporthalle in der bestätigten Investitionsplanung des Amts für Schule und Sport für den
Zeitraum 2009-2013 enthalten.
Äußerung 4
Eine Anordnung von Freiflächen auf dem Sporthallendach sei zwar technisch machbar, soll jedoch nicht
weiter verfolgt werden, da das Sporthallendach für die Durchführung des ungedeckten Schulsports auf
Grund der Größe und hinsichtlich der Schallschutzanforderungen keine Alternative darstelle. Der
Schulsport auf ungedeckten Sportflächen sei im Bedarfsfall auf anderen Sportplätzen zu organisieren.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Möglichkeit einer Freiflächennutzung auf dem
Sporthallendach für Sport- oder Aufenthaltszwecke und die Gewährleistung der Anforderungen an den
Schallschutz muss ggf. im Rahmen der konkreten Bauplanung geprüft werden.
3rd Bezirk Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft u. Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Untere
Denkmalschutzbehörde (vom 03.03.2010)
Äußerung
Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Prüfung der denkmalrechtlichen Zulässigkeit der im Schreiben
vom 15.02.2010 genannten Vorschläge (1. Höhe der zukünftigen baulichen Anlage/Sporthalle von ca.
10 m (Mindesthöhe) bzw. bis ca. 18,5 m im Abstand von ca. 6 m (Lichthoffläche) zur Schule; 2.
eingeschossige Verbindung an einem anderen Standort in der Abstandsfläche/Lichthoffläche) nur anhand
aussagefähiger Planzeichnungen (Rückfassade Schule mit Darstellung des baulichen Anschlusses,
Schnitt) durchgeführt werden könne.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Infolge der weiteren Abstimmung im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB soll eine
Machbarkeitsstudie als Grundlage für die Festsetzungen im B-Plan 3-8 erarbeitet werden, um u. a. die
denkmalrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (baulicher Anschluss an das Schulgebäude Pasteurstraße
7/11) beurteilen zu können (siehe auch Abwägung zu Äußerung 3 des Fachbereichs Hochbau).
Unabhängig davon ist im Rahmen der konkreten Bauplanung der Sporthallen-Entwurf
mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
Zusammenfassung des Ergebnisses
In Bezug auf die gestellten Fragen verwies der Fachbereich Hochbau darauf, dass nur
ein konkreter Entwurf zu einer reellen Bewertung der Flächenbedarfe führen könne und
der Fachbereich Hochbau dafür aber nicht die erforderlichen Kapazitäten besäße.
Auch die Untere Denkmalschutzbehörde verwies darauf, dass eine Prüfung der
denkmalrechtlichen Zulässigkeit nur anhand aussagefähiger Planzeichnungen
durchgeführt werden könne.
Gemäß der Stellungnahme des Amts für Schule und Sport sei bei der Bewertung eines
Standorts für den Neubau einer Sporthalle in erster Linie das Kriterium der
Ausführbarkeit einzuschätzen bzw. die Anforderungen für den Schulsport müsse erfüllt
sein. Demnach sei vorrangig die Nutzbarkeit des Sporthallenbaus entscheidend und
erst in zweiter Linie die Wettkampftauglichkeit sowie die Kompensation des
bestehenden Defizits an Pausenfreiflächen und ungedeckten Sportflächen am Standort
Pasteurstraße 7/11.
Machbarkeitsstudie
Die im Rahmen der weiteren Abstimmung mit den entsprechenden Behörden nicht
abschließend geklärten Fragen zur sinnvollen und notwendigen Inanspruchnahme von
(privaten) Grundstücken für die geplante Sporthalle führten im Einvernehmen mit den
einbezogenen Fachabteilungen dazu, eine Machbarkeitsstudie erstellen zu lassen, um
insbesondere den tatsächlichen Flächenbedarf ggf. durch eine flächensparende
Bauweise zu untersuchen.
Zudem sollten neben der denkmalrechtlichen Zulässigkeit die Anforderungen an den
Schul- (gemäß Mindestraumprogramm) und Vereinssport sowie die funktionelle
Anbindung an den angrenzenden Schulstandort geprüft werden.
Die Machbarkeitsstudie konnte durch die Sanierungsbeauftragte S.T.E.R.N. GmbH
kurzfristig ermöglicht/finanziert werden.
Mit folgenden Anforderungen/Fragestellungen wurde diese Untersuchung mit dem Ziel in welcher Form und unter Inanspruchnahme welcher Flächen ist eine Sporthalle auf
den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 realisierbar – beauftragt:
Städtebauliche,
architektonische
Gestaltung,
Einbindung
in
die
Umgebungsbebauung,
Funktionale Anforderungen, Schul-und Vereinsnutzung, Außenraumkonzepte,
Anforderungen
an
die
innere
und
äußere
Erschließung,
Behindertengerechtigkeit, Stellplätze, Entwässerungskonzept, Sicherheit,
Baurechtliche Aspekte, Abstandsfläche, Belange der Nachbargrundstücke,
Wirtschaftliche
Auswirkungen,
Kostenschätzung,
Betriebskosten,
Energieeinsparung.
Zusätzlich sollten folgende Funktionen/Belange berücksichtigt und untersucht werden:
Dachbegrünung,
Nutzungen für Schulzwecke, zusätzliche Freiflächen,
Sportfreifläche auf dem Dach,
Zusätzliche Fläche für Vereinsnutzung,
Konstruktive Vorhaltung für Erweiterungsoptionen.
Die gemäß der Aufgabenstellung herausgearbeiteten und untersuchten Grundvarianten,
eine Dreifeldsporthalle und als Alternative die Variante zweier übereinander gestapelter
Zweifeldsporthallen, ergaben, dass für die Integration der Baukörper in beiden
Varianten die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-8 ausreichend sind.
Die Machbarkeitsstudie wurde in stetiger Abstimmung und Einbeziehung der
betreffenden Fachabteilungen (von Mai bis Aug. 2010) erarbeitet.
Im Ergebnis dieser Studie wurde eine gestapelte Vierfach-Sporthalle (2x2 Hallenteile)
aus
funktionaler
und
denkmalschutzrechtlicher
Sicht
bevorzugt.
Diese
Sporthallenvariante ermöglichte die Umsetzung des Mindestraumprogramms, einen
separaten Zuschauerbereich sowie zusätzliche Flächen für die Vereinsnutzung. Mit
dieser gestapelten Vierfach-Sporthalle wurde im Gegensatz zur Dreifach-Sporthalle
zudem ein geringerer Verbindungsbau und damit Eingriff in das denkmalgeschützte
Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 ermöglicht.
Auch aus städtebaulicher Sicht wurde die Stapelvariante in Bezug auf die Traufhöhe
der angrenzenden Bebauung (18,5 m Traufhöhe (TH) des Gebäudes DietrichBonhoeffer-Straße 5) bevorzugt.
Aufgrund des hohen Bedarfs an gedeckten Sportflächen sowie der in diesem
innerstädtischen Bereich geringen Flächenkapazitäten sollte nach Auffassung der
zuständigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Möglichkeit für die Errichtung
einer Sporthalle mit vier Hallenteilen trotz der höheren Kosten unbedingt genutzt
werden.
Nach den abgestimmten Ergebnissen der Machbarkeitsstudie sind die Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6, 7 und teilweise 8 für den Baukörper der VierfachSporthalle erforderlich.
Die verbleibende Freifläche des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 sowie v. a.
das
Grundstück
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9
wurde
zur
Minderung
des
Pausenfreiflächendefizits
des
Schulstandorts
Pasteurstraße 7/11
und
zur
Gewährleistung der aus dem Bauwerk der Sporthalle und dessen Nutzung
erwachsenden Abhängigkeiten bezüglich städtebaulich vertretbarer Dichtewerte,
ökologischer Belange, der Erschließung und der Sicherheit und Leichtigkeit
(ungehindert/störungsfrei) des Verkehrs als notwendig erachtet.
Ergebnis der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
(Zusammenfassung der Auswertung, Abstimmung und Abwägung /
Änderung des Bebauungsplanentwurfs)
Die Machbarkeitsstudie bildete die Grundlage für die geplanten Festsetzungen des
Bebauungsplans 3-8. Das Ergebnis dieser Studie wurde in die Abwägung einbezogen,
die Planzeichnung zum B-Plan 3-8 wie folgt entsprechend geändert:
Reduzierung der GRZ von 0,8 auf 0,7,
Festsetzung der TH von 61,8 m über NHN entsprechend der angrenzenden Bebauung
(entspricht einer TH von ca. 18,5 m über Gehweg),
Einschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche auf die Grundstücke Dietrich-BonhoefferStraße 6, 7 und (tlw.) 8,
Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr. 1, die den Anbau an die rückwärtige
Grundstücksgrenze und somit die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich erforderlichen
Abstandsflächen ermöglicht,
Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr. 3 zur Dachbegrünung.
Unabhängig von den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie wurden die folgenden zwei
textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen:
Textliche Festsetzung Nr. 2 zur Verwendung bestimmter Brennstoffe,
Textliche Festsetzung Nr. 4, wonach die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand
der Festsetzung ist.
Die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans 3-8 wurde entsprechend
fortgeschrieben.
Weiterführung des Aufstellungsverfahrens
Bezirksamtsbeschlüsse zur Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat zur Weiterführung des Aufstellungsverfahrens
am ……….2011 folgende Beschlüsse gefasst:
Der Bebauungsplan 3-8 wird, als Bebauungsplan der Innenentwicklung, nach
§ 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt.
Dem Ergebnis der Auswertung, Abstimmung und Abwägung zur Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
sowie der daraus hervorgehenden Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans
3-8 wird zugestimmt.
Für den Entwurf des Bebauungsplans 3-8 vom 26. Mai 2011 einschließlich
Begründung soll gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Parallel dazu sollen
aufgrund der Änderungen des Bebauungsplanentwurfs 3-8 die Behörden erneut
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB beteiligt werden. Während der Beteiligungen werden
der Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung im Internet präsentiert.
In der ortsüblichen Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung soll darauf
hingewiesen werden, dass das Bebauungsplanverfahren 3-8 im beschleunigten
Verfahren (§ 13a BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB durchgeführt wird.
Die BVV hat die o. g. Bezirksamtsbeschlüsse mit Drucksache Nr…………. am ………
2011 zur Kenntnis genommen.
IV.8
Öffentlichkeitsbeteiligung
Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten für die öffentliche Auslegung
die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
entsprechend, in dem der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2
BauGB durchgeführt werden kann.
Da von einer Gemeinbedarfseinrichtung mit der Zweckbestimmung „Schule/Anlage für
sportliche Zwecke, Sporthalle“ die Öffentlichkeit allgemein berührt ist, wurde weder die
Frist noch der Kreis der Beteiligten eingeschränkt und das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2
BauGB gewählt.
Im Rahmen der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend
gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet
geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
B
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619).
Verordnung
über
die
bauliche
Nutzung
der
Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S.
466).
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7.
November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005
(GVBl. S. 692).
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)* in der Fassung vom 29. September 2005 (GVBl.
S. 495), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 396, in
Kraft getreten am 23. Juli 2010).
Aufgestellt
Berlin, den
26.05.2011
Bezirksamt Pankow von Berlin
Carrasco
Leiterin Fachbereich Stadtplanung
Im Stadtentwicklungsamt
C
I.
Anlagen
Textliche Festsetzungen
1. An die rückwärtige Grundstücksgrenze darf zwischen den Punkten AB bezogen auf
die generell zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit Einschränkung der Tiefe der
Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin herangebaut werden.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
2. Im Geltungsbereich des B-Plans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als
Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig,
wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden,
Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten
Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB
3. Von den Dachflächen sind mindestens 350 m² als Flachdächer oder mit einer
Neigung von weniger als 15° auszuführen und zu begrünen.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB
4. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB