Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§15 BA.pdf
Größe
5,9 MB
Erstellt
17.10.15, 22:28
Aktualisiert
28.01.18, 00:04
Stichworte
Inhalt der Datei
2.33
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
des Bezirksamtes
VI-1375
Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur
Kenntnisnahme § 15 BezVG,
Ursprungsinitiator: Bezirksamt
Beratungsfolge:
07.09.2011
BVV
BVV/44/VI
Betreff: Bebauungsplan 3-13 vom 21.09.2010 für das Gelände zwischen
Lerchengraben, Piesporter Straße, Feldtmannstraße und Berliner Allee im Bezirk
Pankow, Ortsteil Weißensee
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 27.07.2011
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VI-1375
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
2011
Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Bebauungsplan 3-13 vom 21.09.2010 für das Gelände zwischen Lerchengraben,
Piesporter Straße, Feldtmannstraße und Berliner Allee im Bezirk Pankow, Ortsteil
Weißensee
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am
folgenden Beschluss gefasst:
Der Bebauungsplan 3-13 vom 21.09.2010 wird als Rechtsverordnung festgesetzt.
Begründung
Die Bezirksverordnetenversammlung hat, nach vorheriger Beratung im Ausschuss für
Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 24.02.2011, den Bebauungsplan 3-13
einschließlich Begründung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und den Entwurf der
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans gemäß §°12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG
auf ihrer 40. Tagung am 02.03.2011 beschlossen (Drs-Nr. VI-1242).
Gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB zeigte das Bezirksamt den Bebauungsplan 3-13 der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an.
Als Ergebnis der vorgenommenen Rechtskontrolle teilte die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung mit Schreiben vom 9. Mai 2011 mit, dass der Bebauungsplan
unbeanstandet bleibt.
Das Bezirksamt kann nunmehr den Bebauungsplan gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als
Rechtsverordnung festsetzen.
Es gab darüber hinaus einen Hinweis hinsichtlich der Eingriffsbewertung und
Ausgleichsentscheidung für das Grundstück Berliner Allee 322 aufgrund dessen eine
Klarstellung in der Begründung unter Punkt II.3.1, Umweltbericht und II.3.5, Geplante
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erfolgte.
Unter Punkt II.3.1, Umweltbericht, S. 13 wurde im Absatz 2 ergänzt, dass „das
Grundstück Berliner Allee 322 eine gewidmete öffentliche Grünanlage darstellt, die
eingezogen werden soll. Innerhalb der Grünanlage befindet sich eine
naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche, in die durch die Festsetzungen des
Bebauungsplans eingegriffen wird.“
Unter Punkt II.3.5, S. 30 wurde im 2. Absatz „sowie einer privaten Grünanlage“
gestrichen. Im 2. und 5. Absatz wurde „gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB“ gestrichen.
Hierdurch sind weder erneute Beteiligungen noch ein erneuter Beschluss der BVV
erforderlich.
Durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) wurde das BauGB
nach dem BVV-Beschluss vom 02.03.2011 geändert. Auswirkungen auf das
Bebauungsplanverfahren ergeben sich hieraus nicht. Es ist aber die Zitierweise des
BauGB zu aktualisieren.
In der Rechtsverordnung sowie in der Begründung wurde die Zitierweise des
Baugesetzbuchs entsprechend aktualisiert.
Darüber hinaus wurden als Anlage zum Schreiben vom 9. Mai der Senatsverwaltung
redaktionelle Ergänzungen / Korrekturen der Begründung empfohlen. Die empfohlenen
Hinweise wurden übernommen, soweit sie erforderlich waren:
a) Eine Zusammenfassung der Punkt I.3.2.1 StEP Gewerbe und Pkt I.3.3.
Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB) ist nicht erforderlich.
Unter Punkt I.3.2.1 StEP Gewerbe wurde bereits ausgeführt, dass der
„Stadtentwicklungsplan (StEP) Industrie und Gewerbe“ vom 25.01.2011 aus der
Überarbeitung und Zusammenfassung der ehemals eigenständigen Konzepte
„Stadtentwicklungsplan Gewerbe“ und Pkt. „Entwicklungskonzept für den
produktionsgeprägten Bereich (EpB) in Berlin“ hervor geht. Dies war bereits im Beschluss
der BVV vom 02.03.2011 enthalten.
In Pkt. I.3.5 BEP wurde jedoch ergänzt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans mit
den Zielen der Bereichsentwicklungsplanung übereinstimmen.
b) Im Umweltbericht, Pkt. II.3.3.1.4 wurde entsprechend der Empfehlung die in der
Bereichsentwicklungsplanung (BEP) festgelegten Umweltschutzziele von Pkt. I.3.5
(BEP) klarstellend aufgeführt.
c) Unter Pkt. II.3.5 (Zusammenfassung) Absatz 1, Satz 1 wurden die Worte…„erhebliche und
nachhaltige“ Beeinträchtigungen… gestrichen und durch „Beeinträchtigungen“ ersetzt. Da
aufgrund der fast ausschließlich gewerblichen Nutzung innerhalb des Geltungsbereichs
der überwiegende Anteil der Flächen fast vollständig versiegelt ist, ergeben sich durch
Bauvorhaben keine erheblichen oder nachhaltigen sondern nur „Beeinträchtigungen“ der
Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Biotope und Landschaftsbild.
d) Unter Pkt. II.4.1.1 unter der Zwischenüberschrift „Maß der baulichen Nutzung“ wurde
ergänzend klargestellt, warum für das Grundstück Berliner Allee 322 eine GR von 400 m²
und nicht wie für alle anderen Grundstücke eine höhere GRZ von 0,8 festgesetzt wurde.
„Die GR von 400 m² entspricht einer GRZ von 0,72. Durch die Trassenfreihaltung für den
künftigen Ausbau der Berliner Allee durch eine Baugrenze, wäre eine höhere GRZ unter
Beachtung der erforderlichen Abstandsflächen innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche (Baugrenze) nicht realisierbar und daher nicht festsetzbar“. Auf Seite 40,
Abs. 3 wurde im 3. Satz das Wort „westlich“ durch „östlich“ ersetzt.
e) Unter Pkt II.3.5, Absatz 1 und III.1 Absatz 2 wurde jeweils im 2. Satz „§ 21 Abs. 2
BNatSchG“ durch „§ 18 Abs. 1 BNatSchG“ aktualisiert.
f) Unter Pkt. II.4.1.6 Leitungsrecht auf S. 45 wurde klargestellt, dass im Bebauungsplan kein
Leitungsrecht festgesetzt wird, sondern „eine Fläche, die mit einem Leitungsrecht zu
belasten ist“. Entsprechend wurde der Text auf S. 67 modifiziert.
g) Unter Pkt. III. 3 Absatz 1 wurde klargestellt, dass durch die bestehende
Pflegevereinbarung für die Grünfläche Berliner Allee 322 derzeit keine Pflegekosten
anfallen. Der letzte Satz „ Bei einer Veräußerung entfallen künftig Pflege- und
Unterhaltungskosten“ wurde daher gestrichen.
h) Das Zitat des FNP wurde unter Pkt. I.3.1 und II.3.2 wie folgt aktualisiert: „in der Fassung
der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 17.
Februar 2011 (ABl. S. 438).“
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde zwecks der Verbesserung der
Nachvollziehbarkeit der Abwägung klarstellend, redaktionell ergänzt.
Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung.
Die Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
a. Durch eine Veräußerung des landeseigenen Grundstücks Berliner Allee 322 als
Gewerbegebietsfläche / private Grünfläche über den Liegenschaftsfonds Berlin
können Einnahmen erzielt werden.
b. Für das Grundstück Berliner Allee 300 wurde der am 25.08.2009 beantragte Neubau
eines Fachmarkts aufgrund der Veränderungssperre 3-13/4, die inzwischen
abgelaufen ist, abgelehnt. Hierzu ist ein Widerspruch noch nicht abschließend
entschieden und eine Untätigkeitsklage vom 17.06.2010 in gleicher Sache beim
Verwaltungsgericht Berlin anhängig. In welchem Umfang nach Abschluss der
Verfahren von der gegnerischen Seite angekündigte Schadenersatzansprüche
geltend gemacht werden können, ist zurzeit nicht bezifferbar.
c. Die Berücksichtigung einer Trasse für die Erweiterung der Berliner Allee durch die
eingetragenen Baugrenzen im Bebauungsplan erzeugt keine
Übernahmeverpflichtung Berlins. Die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück
Berliner Allee 314 genießt Bestandsschutz. Der geplante Ausbau der Berliner Allee
ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und erzeugt somit keine
haushaltsmäßigen Auswirkungen.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Anlagen:
1. Kopie der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-13
2. Begründung zum Bebauungsplan 3-13 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Dr. Michail Nelken
Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und
Stadtentwicklung
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-13
im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Vom
2011
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619), in
Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl.
S. 692), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan 3-13 vom 21. September 2010 für das Gelände zwischen Lerchengraben,
Piesporter Straße, Feldtmannstraße und Berliner Allee im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee, wird
festgesetzt.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur,
Wirtschaft und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, beglaubigte
Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur,
Wirtschaft und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich
Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche
(§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44
Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb
von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in
Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32
Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung
geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
Kraft.
Berlin, den
2011
Bezirksamt Pankow von Berlin
Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat für Kultur,
Wirtschaft und Stadtentwicklung
Anlage 2
BEZIRKSAMT PANKOW VON BERLIN
Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Stadtplanung
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum
Bebauungsplan 3-13
für das Gelände zwischen Lerchengraben, Piesporter Straße, Feldtmannstraße und Berliner Allee im
Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Inhaltsverzeichnis
A.
Begründung ..............................................................................................................10
I.
Planungsgegenstand ................................................................................................10
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Plangebiet.................................................................................................................11
Geltungsbereich, Lage und Abgrenzung ..................................................................11
Eigentumsverhältnisse..............................................................................................11
Historische Entwicklung des Plangebiets .................................................................11
Bestand.....................................................................................................................11
Umgebung des Plangebiets......................................................................................12
Erschließung.............................................................................................................12
Altlastenverdachtsflächen / Kampfmittel ...................................................................13
3.
3.1
3.2
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.2.4
3.3
3.4
3.5
Planerische Ausgangssituation.................................................................................13
Darstellung des Flächennutzungsplans....................................................................13
Stadtentwicklungspläne (StEP) ................................................................................13
StEP Gewerbe ..........................................................................................................13
StEP Zentren und Einzelhandel................................................................................14
StEP Ver- und Entsorgung .......................................................................................14
StEP Verkehr ............................................................................................................14
Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB).........................14
Zentrenkonzept Pankow ...........................................................................................15
Bereichsentwicklungsplanung (BEP)........................................................................15
II.
Planinhalt ..................................................................................................................16
1.
Entwicklung der Planungsüberlegungen ..................................................................16
2.
Intention des Plans ...................................................................................................16
3.
Umweltbericht ...........................................................................................................17
3.1
Inhalt und Ziel des Bebauungsplanentwurfs 3-13.....................................................17
3.2.1
Landschaftsprogramm und Artenschutzprogramm...................................................23
3.2.2
Landschaftsplanverfahren XVIII-L-4 .........................................................................24
3.3.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen .........................................24
3.3.1
Bestandsaufnahme...................................................................................................24
3.3.1.1 Schutzgut Boden ......................................................................................................24
3.3.1.1.1 Altlasten / Kampfmittel .............................................................................................25
3.3.1.2 Schutzgut Wasser....................................................................................................26
3.3.1.3 Schutzgut Klima, Luft...............................................................................................27
3.3.1.4 Schutzgut Biotope, Pflanzen , Tiere und biologische Vielfalt...................................29
3.3.1.5 Schutzgut Landschaft ..............................................................................................31
3.3.1.6. Schutzgut Mensch und seine Gesundheit ................................................................32
3.4
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern.......................................................34
3.5
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich .............34
3.6
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
.................................................................................................................................. 36
3.7
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ..................................36
3.8
Zusätzliche Angaben ................................................................................................36
3.8.1
Beschreibung der technischen Verfahren der Umweltprüfung, Hinweise auf weiteren
Untersuchungsbedarf ...............................................................................................36
3.8.2
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen ...............................37
4.
4.1
4.1.1
Wesentlicher Planinhalt ............................................................................................40
Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen .............................................40
Art und Maß der baulichen Nutzung .........................................................................41
4.1.2
4.1.3
4.1.4
4.1.5
4.1.6
4.1.7
4.2.
Baugrenzen / überbaubare Grundstücksflächen ......................................................44
Bauweise ..................................................................................................................45
Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen im Zusammenhang mit dem Schallschutz45
Grünfestsetzungen ...................................................................................................46
Sonstige Festsetzungen, Leitungsrecht....................................................................48
Straßenverkehrsflächen, Straßenbegrenzungslinie..................................................49
Flächenbilanz............................................................................................................49
III.
Auswirkungen des Bebauungsplans.........................................................................51
1.
2.
3.
Auswirkungen auf die Umwelt ..................................................................................51
Auswirkungen auf Nutzungsrechte / Gebäudebestand ............................................51
Auswirkungen auf den Haushalt des Landes Berlin .................................................52
IV.
Verfahren ..................................................................................................................52
1.
2.
3.
4.
5.
5.1
5.2
6.
6.1
6.2
7.
8.
Mitteilung der Planungsabsicht gem. § 5 AGBauGB (Information der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung) ................................................................................................52
Aufstellungsbeschluss ..............................................................................................53
Veränderungssperre .................................................................................................53
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit .................................................................53
Frühzeitige Behördenbeteiligung ..............................................................................53
Ergebnis der Beteiligung...........................................................................................54
Stellungnahmen der TÖB .........................................................................................55
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.......................................................64
Ergebnis der Behördenbeteiligung ...........................................................................64
Stellungnahmen........................................................................................................64
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ................................................70
Beschluss über den Bebauungsplan ........................................................................76
B.
Rechtsgrundlagen.....................................................................................................77
1.
2.
Anlage : Textliche Festsetzungen.............................................................................78
Anlage : Pflanzliste ...................................................................................................79
Luftbild des Plangebiets aus dem Jahre 2007
A.
Begründung
I.
Planungsgegenstand
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit
Das Plangebiet ist Bestandteil eines bestehenden Gewerbegebiets an der nördlichen Berliner
Allee, dessen Randbereiche baulich und strukturell teilweise ungeordnet sind. Es ist mit
gewerblich genutzten Hallenbauten, einer Tankstelle mit Waschstraße, zwei kleineren Wohnund Geschäftshäusern und einem Lebensmitteldiscounter bebaut.
Das Plangebiet liegt im unbeplanten Innenbereich, planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage
ist § 34 Baugesetzbuch (BauGB).
Der Bebauungsplan 3-13 soll entsprechend der gesamtstädtischen Planung des
Entwicklungskonzepts für den produktionsgeprägten Bereich (EpB) einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung dienen.
Das Gebiet ist einem hohen Ansiedlungsdruck durch Einzelhandelsbetriebe ausgesetzt, eine
Steuerung durch § 34 BauGB, insbesondere für Betriebe unter der Großflächigkeitsschwelle, ist
nicht mehr ausreichend. Anlass für die Planaufstellung sind Anfragen zur Errichtung von
Einzelhandelsbetrieben an der Berliner Allee.
Mit dem Bebauungsplan soll der traditionell gewachsene Gewerbestandort an der nördlichen
Berliner Allee in seiner Funktion gesichert und weiterentwickelt werden. In diesem
Gewerbegebiet soll der Schwerpunkt auf produzierendem Gewerbe bzw. Dienstleistung liegen,
deren Sicherung bzw. Ansiedlung durch die Festsetzungen des Bebauungsplans
bodenrechtlich unterstützt werden soll.
Durch den Ausschluss von selbständigen Einzelhandelsbetrieben bzw. die Einschränkung
solcher Nutzungen, die mit der gewerblichen Entwicklung in Konkurrenz stehen, soll die
produktions- und dienstleistungsorientierte gewerbliche Nutzung im Plangebiet gesichert
werden und einer Verfestigung von bestehenden und geplanten Handelseinrichtungen mit
periodischem Bedarf entgegengewirkt werden.
Außerdem sind Flächen für den langfristigen Ausbau der Berliner Allee mit der Freihaltung für
eine Straßenbahntrasse und die im Flächennutzungsplan Berlin (FNP) dargestellte U-BahnFreihaltetrasse zu berücksichtigen.
Für die planungsrechtliche Sicherung der genannten Ziele im Sinne einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung des Gebiets ist ein Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB
erforderlich.
2.
Plangebiet
2.1
Geltungsbereich, Lage und Abgrenzung
Der Geltungsbereich mit einer Größe von ca. 9,3 ha liegt im Nordosten des Gewebegebiets
Berliner Allee im Ortsteil Weißensee. Er wird begrenzt durch den Lerchengraben, die Piesporter
Straße, die Feldmannstraße und die Berliner Allee.
Die Geländehöhe liegt im Bebauungsplangebiet zwischen 51 und 53 m über Normalhöhennull
(NHN).
2.2
Eigentumsverhältnisse
Die Flächen des Plangebiets sind bis auf die Verkehrsflächen und das Grundstück Berliner
Allee 322 in privatem Eigentum.
Die Flurstücke 142, 146, 148,150 der Berliner Allee sind im Eigentum der Bundesrepublik
Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Die verbleibenden Verkehrsflächen und das
Grundstück Berliner Allee 322 befinden sich im Eigentum des Landes Berlin.
2.3
Historische Entwicklung des Plangebiets
Die Entwicklung des Gewerbegebiets Berliner Allee Nord setzte ab 1907 mit Inbetriebnahme
der Industriebahn Tegel – Friedrichsfelde ein. Eine bereits Ende des 19. Jahrhunderts
vorhandene Ziegelei sowie ehemals landwirtschaftlich und als Rieselfelder genutzte Flächen
wurden zu gewerblichen Bauflächen entwickelt. An diesem Standort haben sich dann metallverarbeitende Industrie- und Maschinenbaubetriebe angesiedelt. Die damit entstandenen
großflächigen und extensiven Strukturen der Flächennutzung veränderten sich in den letzten
Jahrzehnten kaum, wenn auch die Nutzer nach 1990 wechselten und einige wenige Flächen
außerhalb des Plangebiets derzeit brach liegen.
Planausschnitt von 1927
2.4
Bestand
Das Plangebiet ist geprägt von einer inhomogenen Bebauung mit verschiedenen gewerblichen
Nutzungen in größeren eingeschossigen Gewerbehallen, in sehr geringem Umfang Wohnen
(Berliner Allee 314, Piesporter Straße 40). Entlang der Feldtmannstraße gibt es Gebäude mit
bis zu drei Geschossen.
Auf der Berliner Allee 300 besteht ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Fläche von 1200°m²
und Stellplätzen.
Im Zusammenhang mit der Realisierung einer Tankstelle mit Waschstraße 1993 auf dem
Grundstück Berliner Allee 320 ist davor auf dem landeseigenen Grundstück Berliner Allee 320
eine Grünfläche mit 18 Bäumen hergestellt worden.
Das Grundstück Feldtmannstraße 158 ist durch einen Betrieb für Anlagenbau einschließlich der
weitgehend versiegelten Freiflächen genutzt.
Der größere östliche Teil des Geltungsbereichs (Feldtmannstraße 147, 152, Piesporter Straße
40) ist Bestandteil einer großflächigen Betriebsstätte für Isoliertechnik mit überdachten
Freilagerflächen für Styroporblöcke. Die Freiflächen sind weitgehend versiegelt. Auf der
Teilfläche Feldtmannstraße 152 besteht ein Baustoffhandel.
Im Geltungsbereich selbst sind keine Denkmale und keine geschützten Biotope vorhanden aber
in der näheren Umgebung.
2.5
Umgebung des Plangebiets
Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Rand des Gewerbegebiets Berliner Allee im Ortsteil
Weißensee. Nördlich des Lerchengrabens grenzt im Ortsteil Stadtrandsiedlung Malchow der am
15.04.2003 (GVBl. S. 168) festgesetzte vorhabenbezogene Bebauungsplan XVIII-VE1 mit einen
Baumarkt an. Die Gewerbegebiete westlich der Berliner Allee sind durch den am 13.10.2009
(GVBl. S. 484) festgesetzten Bebauungsplan 3-12 planungsrechtlich gesichert worden. In den
übrigen an das Plangebiet angrenzenden südlichen und östlichen Bereichen bestehen ebenfalls
Gewerbeflächen. An der Piesporter Straßen sind darüber hinaus vereinzelt Wohngebäude
(Piesporter Straße 36A und 35 mit einer Gaststätte) sowie ein Büroneubau Piesporter Straße 37
vorhanden.
An der Bitburger Straße befindet sich das geschützte Biotop (Schutzstatus: § 26a NatSchGBln
– Umweltatlas) „Bitburger Teiche“.
Der Bereich Feldtmannstraße 19-21 (Produktionshalle, um 1935) und Piesporter Straße 45-51
ist Bestandteil des Denkmalensembles „Gehringstraße 35-42, Niles GmbH, 1908, 1912 und
1935-54“ (Denkmalliste Berlin, Stand 15. Mai 2001, ABl. Nr. 29 vom 14.06.2001, S. 2261/2,
2450/2 in der jeweils fortgeschriebenen Fassung).
B-Plan 3-13
Denkmale und Denkmalbereiche südlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
2.6
Erschließung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich auf der Westseite eine Teilfläche der
Berliner Allee, die als Bundesstraße 2 eine großräumige Straßenverbindung der Stufe I
darstellt. Über diese Straße ist das Plangebiet an das Fernstraßennetz angebunden. Die
Feldtmannstraße im Süden und die Piesporter Straße im Osten sind als Ergänzungsstraßen
(Straßen von besonderer Bedeutung) ebenfalls Bestandteil des Hauptstraßennetzes.
Der öffentliche Nahverkehr erschließt das Gebiet mit mehreren Buslinien.
Die technischen Medien der Ver- und Entsorgung sind im Plangebiet vorhanden.
Im räumlichen Bereich (Nüßlerstraße) befinden sich Gas-Anlagen mit einem Betriebsdruck
größer 4 Bar.
In der Piesporter Straße, der Feldtmannstraße sowie der Berliner Allee Wasserversorgungsund In Nord-Süd-Richtung quert ein Regenwasserkanal Ei-Profil 1800 das
Bebauungsplangebiet, der in den Lärchengraben mündet.
In der Feldtmannstraße befinden sich Fernwärmanlagen (Fernwärmtrasse 2 x DN 350) der
Wärme Berlin.
In dem Gebiet sind neun Richtfunkstrecken, die von mehreren Betreibern genutzt werden.
2.7
Altlastenverdachtsflächen / Kampfmittel
Im Bodenbelastungskataster (BBK) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sind vier
Teilflächen mit Belastungsverdacht eingetragen. Es sind die Katasternummern 7877
(Feldtmannstraße 158-160), 7902 (Feldtmannstraße 152), 7906 (Berliner Allee 320) und 7983
(Berliner Allee 300). Im Rahmen der Bebauung des Grundstücks Berliner Allee 300 (Fläche
7983) sind festgestellte Bodenverunreinigen entfernt worden.
Bei den im BBK erfassten Flächen stehen nach derzeitigem Kenntnisstand die festgestellten
oder vermuteten Bodenbelastungen einer Weiternutzung als Gewerbegebiet nicht entgegen, da
dem Umweltamt keine Erkenntnisse vorliegen, die zum jetzigen Zeitpunkt ein
ordnungsbehördliches Eingreifen im Sinne der Gefahrenabwehr erfordern würden.
Eine Kennzeichnung der betroffenen Grundstücke gemäß § 9 Abs. 5 BauGB als Fläche, deren
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, wird nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht für erforderlich gehalten.
Für die dort arbeitende Bevölkerung ist von keiner Gesundheitsgefährdung auszugehen. Die
allgemeinen Anforderungen gemäß § 1 BauGB nach gesunden Arbeitsverhältnissen und die
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sind somit berücksichtigt.
Zwar liegen keine Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln im Geltungsbereich
vor, dennoch kann es nicht verbindlich ausgeschlossen werden, dass Kampfmittel im Erdreich
vorhanden sind.
3.
Planerische Ausgangssituation
Bei dem Gebiet handelt es sich um einen unbeplanten Innenbereich. Auf Grund der
heterogenen Nutzungsstruktur in der näheren Umgebung (Wohnen, Gewerbe) kann das Gebiet
nicht klar einem der Baugebiete gemäß §§ 2-11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
zugeordnet werden. Bisheriges Planungsrecht war § 34 BauGB. Gewerbegebietstypische
Nutzungen sind vorherrschend bzw. stark prägend.
3.1
Darstellung des Flächennutzungsplans
Im Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.
November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 17. Februar 2011 (ABl. S. 438) ist das
Plangebiet als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Für die Entwicklung des Bebauungsplans aus dem FNP sind die Ausführungsvorschriften zum
Darstellungsumfang zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des
Flächennutzungsplans Berlin (AV-FNP) vom 08.09.2006 (ABl. S. 3673) beachtlich. Die
Entwickelbarkeit des Bebauungsplans hat daher unter Beachtung des Punktes 5.2.2 zu
erfolgen. Hiernach sind die als gewerbliche Bauflächen dargestellten Schwerpunktbereiche des
„Entwicklungskonzepts für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin“ grundsätzlich im Sinne
des Vorrangs der produktionsgeprägten Nutzungen zu entwickeln.
Die Berliner Allee ist als übergeordnete Hauptverkehrsstraße klassifiziert. In der Berliner Allee ist die
Trasse für eine langfristig geplante U-Bahn dargestellt.
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar.
3.2
Stadtentwicklungspläne (StEP)
Im Folgenden werden die Stadtentwicklungspläne beschrieben, die für den Geltungsbereich
des Bebauungsplans Aussagen treffen.
3.2.1 StEP Gewerbe
Der Berliner Senat hat am 14. September 1999 den Stadtentwicklungsplan Gewerbe (StEP
Gewerbe) beschlossen. Er definiert die Leitlinien zur Berliner Gewerbeflächenentwicklung und
dient als Orientierungsrahmen sowohl für private Investoren als auch für die öffentliche
Verwaltung bei Wirtschaftsansiedlungen und Gewerbeflächenplanungen. Der StEP Gewerbe
stellt eine sektorale Vertiefung des FNP dar. Die Leitsätze und Plandarstellungen des FNP
sowie die Prognosen des Flächenbedarfs bilden somit den Rahmen für die Darstellungen und
Maßnahmen im StEP Gewerbe. Der Gewerbebestand auf gewerblichen Bauflächen soll
grundsätzlich erhalten bleiben. Die Wiederverwendung und bessere Ausnutzung dieser
gewachsenen Standortbereiche hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von
Wachstumsreserven. Der StEP Gewerbe stellt für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfs 3-13 gewerbliche Baufläche dar.
Der Senat von Berlin hat am 25. Januar 2011 den neuen „Stadtentwicklungsplan Industrie und
Gewerbe – Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich“ (StEP Industrie und
Gewerbe) beschlossen. Die ehemals eigenständigen Konzepte „Stadtentwicklungsplan
Gewerbe“ (StEP Gewerbe) und „Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich“
(EpB), siehe unter 3.3, wurden zusammengeführt. Die städtebaulichen Ziele sind für den
Geltungsbereich des Bebauungsplan 3-13 gleich geblieben.
3.2.2 StEP Zentren und Einzelhandel
Der Berliner Senat hat in seiner Sitzung am 9. März 1999 den „Stadtentwicklungsplan: Zentren
und Einzelhandel - Teil 1: Ziele und Leitlinien zur Entwicklung des Einzelhandels Auswirkungen auf die Berliner Zentrenstruktur" beschlossen.
Berlin zeichnet sich durch eine gewachsene polyzentrale Struktur aus, die mit ihren sich
hierarchisch ergänzenden, integrierten Zentrenlagen wesentlich dazu beiträgt, eine urbane, von
Nutzungsvielfalt und Lebendigkeit geprägte Stadt zu gestalten. Ziel ist es daher weiterhin, diese
Zentren in ihrer Entwicklung zu stärken. Zu den Leitlinien, die den Bebauungsplanentwurf 3-13
betreffen, gehört, dass grundsätzlich keine Realisierung von großflächigen
Einzelhandelsbetrieben auf im FNP dargestellten gewerblichen Bauflächen erfolgen soll.
Im StEP Zentren und Einzelhandel –Teil 2 (StEP Zentren 2020) wurden das Zentrenkonzept
und die Orientierungswerte zur Einzelhandelsentwicklung aktualisiert und dieser Teil 2 ergänzt
damit Teil 1. Im StEP Zentren und Einzelhandel ist das Plangebiet weder als Zentrum noch als
Fachmarktagglomeration dargestellt. Somit entsprechen die Ziele des Bebauungsplanentwurfs
den Leitlinien vom StEP Zentren und Einzelhandel.
3.2.3 StEP Ver- und Entsorgung
Dieser StEP ist vom Berliner Senat noch nicht beschlossen, liegt aber in seinen Grundzügen
vor. Nach den entsprechenden Kartenausschnitten ist der Bereich mit den Medien der
technischen Infrastruktur versorgt.
3.2.4 StEP Verkehr
Der am 8.Juli 2003 vom Senat beschlossene Stadtentwicklungsplan Verkehr ist das Projekt
einer Strategie für die Verkehrsentwicklung in Berlin. Als "Kursbuch der Verkehrspolitik" stellt
der Plan die Ziele, Wege und die notwendigen Maßnahmen zur Gestaltung eines
funktionsfähigen und zugleich stadtverträglichen Verkehrs dar.
Verkehrsentwicklungsplanung versucht, wichtige zugängliche Einflussgrößen so zu gestalten,
dass die Mobilitätsbedürfnisse der Gesellschaft befriedigt, aber zugleich die Ziele einer
nachhaltigen Entwicklung berücksichtigt werden.
Der Stadtentwicklungsplan Verkehr zeigt in seinen Netzplänen in der Priorität ab 2030 eine
Trassenfreihaltung für eine Anbindung nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
von der Malchower Chaussee/Darßer Straße (Malchower Umfahrung) zur geplanten
Tangentialen Verbindung Nord (TVN). Außerdem ist für die Straßenbahn eine
Trassenfreihaltung in der Berliner Allee/Malchower Chaussee bis zum Berliner
Eisenbahnaußenring vorgesehen.
3.3
Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB)
Das Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB), Senatsbeschluss
2096/04 vom 7. September 2004, soll dazu beitragen, dass Betriebe des produzierenden
Gewerbes in ausreichendem Maße geeignete und bezahlbare Flächen in Berlin finden. Zugleich
sollen die Voraussetzungen für die Etablierung kleinräumiger Netzwerke aus
Forschungseinrichtungen, Fertigungsbetrieben und Unternehmensdienstleistern geschaffen
werden. Zudem sollen Nutzungskonflikte, bei denen Betriebe des verarbeitenden Gewerbes
meist benachteiligt werden, vermieden oder reduziert werden.
Mit Blick auf diese Zielsetzung sollen in den Gebieten des Entwicklungskonzepts alle Betriebe
angesiedelt werden, die zu Entwicklung, Fertigung, Absatz und Wartung von Erzeugnissen des
produzierenden Gewerbes beitragen und zwar unabhängig von ihrer Branchenzugehörigkeit.
Dazu gehören, neben den Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes,
Betriebe des Großhandels und der Handelsvermittlung, Transport-, Logistik- und
Lagereibetriebe sowie ein großer Teil der Betriebe aus dem Bereich der sonstigen
Dienstleistungen im Sinne der Klassifizierung der Wirtschaftszweige von 1993.
Eine Liste der Betriebe, die zum produktionsgeprägten Bereich gehören, ist dem
„Rundschreiben über das Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin“
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 6. Juli 2005 als Anlage beigefügt.
Das Plangebiet liegt innerhalb der Flächen des EpB. Gemäß dem EpB sollen bestimmte
Nutzungen ausgeschlossen werden, die in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 der
Baunutzungsverordnung zulässig oder ausnahmsweise zulässig wären wie z.B. Anlagen für
sportliche, kulturelle, soziale, kirchliche und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten und
(großflächige) Einzelhandelsbetriebe.
Die Flächen innerhalb der Kulisse des EpB sind für die Wirtschaftspolitik des Berliner Senats
von besonderer Bedeutung. Gemäß dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung ist es erforderlich, diese gewerblichen Bauflächen vor preistreibenden bzw.
die vorhandene Nutzung beeinträchtigenden Entwicklungen zu schützen. Die Verfügbarkeit
geeigneter und kostengünstiger Gewerbeflächen ist Voraussetzung für die Akquisition des
Landes Berlin am nationalen und internationalen Markt sowie für flächenrelevante Aktivitäten
der Berliner Wirtschaft.
3.4
Zentrenkonzept Pankow
Das bezirkliche Zentrenkonzept, Bezirksamtsbeschluss Nr. V- 1193/05 vom 06.12.2005, wird
zurzeit aktualisiert. 2005 hatte der Bezirk Pankow eine von der Landesplanungsebene
abweichende Zielplanung zum „Fachmarktzentrum Berliner Allee Nord“ favorisiert. Allerdings
war der Bezirk immer bei seinen konkreten Planungsentscheidungen an die übergeordnete
Landesplanung gebunden. Auf Grundlage von Diskussions- und Entwicklungsprozessen, die
gemeinsam mit den Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und für Wirtschaft, Technologie
und Frauen geführt wurden, hat der Bezirk seine Zielplanung an die der Landesplanung
angepasst. Die Entwicklung des Areals zum Fachmarktzentrum wird nicht mehr verfolgt. Bei der
Aktualisierung des bezirklichen Zentrenkonzepts wird dieser Entscheidung Rechnung getragen.
Sowohl gesamtstädtische als auch bezirkliche Planungsziele an der Berliner Allee-Nord sehen
keinen Einzelhandel vor. Es soll sich kein weiterer Einzelhandel ansiedeln, weil dies zu einer
Schwächung der bestehenden und in den Planungen von Senat und Bezirk ausgewiesenen
Zentren (besonderes Stadtteilzentrum Berliner Allee, Ortsteilzentrum Heinersdorf und Prerower
Platz) führen würde.
3.5
Bereichsentwicklungsplanung (BEP)
Die Bereichsentwicklungsplanung für den Bezirk Weißensee wurde mit Bezirksamtsbeschluss
vom 12.09.1995 (BA-Nr. 328/95) bestätigt. Das Gebiet, in dem sich der Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfs 3-13 befindet, wird in der BEP als eigenständig zu profilierender
Gewerbestandort im Kontext des Stadterweiterungsraums Nord-Ost gesehen. In günstiger
Stadtrandlage soll eine hohe Konzentration von Arbeitsplätzen entwickelt werden. Als
Anforderung wird u.a. die Entwicklung von Industrie- und Gewerbeflächen durch qualifizierte
Sicherung formuliert. Im Nutzungskonzept zur BEP wird das Gebiet als gewerbliche Nutzung,
industrielle Nutzung und Grünfläche (Berliner Allee 322) sowie entlang des Lerchengrabens
eine gewässerorientierte Biotopvernetzung dargestellt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans
stimmen mit den Zielen der BEP überein.
II.
Planinhalt
1.
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Erste Überlegungen einen Bebauungsplan für die Berliner Allee aufzustellen, erfolgten bereits
1990 auf Initiative der BVV des damaligen Bezirkes Weißensee. Hier sollten jedoch lediglich
Vergnügungsstätten planungsrechtlich ausgeschlossen werden. Mit Bezirksamtsbeschluss vom
01.10.1991 wurde das Bebauungsplanverfahren XVIII-B-2 eingeleitet. Im Laufe der
Bearbeitungszeit zeigte sich jedoch, dass eine Planung mit dieser Zielrichtung nicht erforderlich
ist, so dass mit Bezirksamtsbeschluss vom 22.11.2005 das Verfahren wieder eingestellt wurde.
Die Problematik der Verdrängung von produzierendem Gewerbe durch Einzelhandel wurde auf
privater Investorenseite immer wieder thematisiert. So z.B. durch die Rahmenplanung der
„Arbeitsgemeinschaft Gewerbegebiet Weißensee“ aus dem Jahre 1994, in einer
Strukturanalyse der Gesellschaft für Projekt- und Stadtentwicklung MESA aus dem Jahre 2000
und 2001/2002 in Planungsüberlegungen zur Ansiedlung von klassischem Gewerbe durch das
Planungsbüro INKON.
In diesen Studien wurde das Gewerbegebiet Berliner Allee in Weißensee analysiert. Es zeigte
sich damals schon ein beginnender Rückgang der industriellen Produktion verbunden mit einem
Ansiedlungsinteresse von Einzelhandelseinrichtungen.
Mit Planungen, auf Landes- und Bezirksebene produzierendes Gewerbe vor der Verdrängung
durch Einzelhandel zu schützen, wurde Anfang dieses Jahrzehnts begonnen. Die
Überlegungen des EpB basierten auf Vorgängerprogrammen. Das EpB wurde 2004 vom
Berliner Senat beschlossen.
Auf Bezirksebene erfolgten Ende 2002 Anfang 2003 erneut Überlegungen, einen
Bebauungsplan aufzustellen. Erste Bestandspläne und Planungsüberlegungen wurden für das
gesamte Gewerbegebiet Berliner Allee Nord erarbeitet, die zum Ziel hatten, produzierendes
Gewerbe zu schützen, aber auch Fachmärkte an der Berliner Allee etablieren zu können. Mit §
34 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) hatte das Land Berlin von der
bundesrechtlichen Ermächtigung (§ 246 Abs. 7 BauGB) Gebrauch gemacht, § 34 Abs. 1 Satz 1
BauGB bis zum 31.12.2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und
sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) anzuwenden. Daher waren großflächige Handelsbetriebe nach damaligem
Planungsrecht im Geltungsbereich nicht zulässig. Die Einschränkung der
Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 BauGB endeten jedoch mit Ablauf des
31.12.2004.
Im Oktober 2003 wurde im Rahmen der Erarbeitung des Zentrenkonzepts auch das Plangebiet
noch einmal hinsichtlich der Nutzung der Gebäude und Flächen erfasst.
Im Ergebnis der Untersuchungen wurde festgestellt, dass die Einzelhandelsentwicklung im
Gewerbegebiet nicht nur Einfluss auf Gewerbeansiedlungen im Gebiet hat, sondern darüber
hinaus auch benachbarte Zentrenbereiche, insbesondere Heinersdorf und Weißensee (Berliner
Allee) beeinflussen kann. Maßnahmen zur planungsrechtlichen Sicherung eines
Gewerbegebietes unter Einschränkung und Ausschluss von Einzelhandel sind daher
erforderlich.
Im westlich angrenzenden Bebauungsplan 3-12 ist dies bereits erfolgt. Ziele sind hierbei die
Sicherung von Ansiedlungsmöglichkeiten von gewerblichen Nutzungen sowie der
Ansiedlungsmöglichkeit von gewerblich produktionsgeprägten Nutzungen, v. a. produzierendes
und verarbeitendes Gewerbe und produktionsorientierte Dienstleistungen entsprechend den
Vorgaben des EpB.
2.
Intention des Plans
Planungsabsicht im bezirklichen wie auch im gesamtstädtischen Interesse ist es, eine vielfältige
Struktur der Stadt zu gewährleisten, in der jede Art von Nutzung seine städtebaulich sinnvolle
Einordnung hat. Um insbesondere für produktionsorientierte Nutzungen, die aufgrund der zu
erwartenden Emissionen, in anderen Baugebieten schwer anzusiedeln sind, bzw. einem
Verdrängungsdruck durch andere Nutzungen unterliegen, einen geeigneten Raum im
Stadtgefüge zu sichern, soll durch den Bebauungsplan eine entsprechende Bodenordnung
festgesetzt werden. Die Steuerung nutzungsstruktureller Entwicklungen erfolgt durch
Festsetzungen, mit denen bestimmte Nutzungenarten im Bebauungsplan ermöglicht bzw.
andere ausgeschlossen werden.
Das Plangebiet ist Bestandteil eines traditionell gewachsenen Gewerbe- und Industriegebiets.
Es soll in seiner Prägung als Gewerbestandort gesichert werden.
Zurzeit besteht ein großer Entwicklungsdruck durch beabsichtigte Einzelhandelsansiedlungen.
Solange sie nicht großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind, sind diese in
Gewerbegebieten als nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig. Damit ist eine
Verdrängung anderer Gewerbebetriebe verbunden. Durch die Ansiedlung, weiterer
Einzelhandelsbetriebe würde in dem Gebiet der traditionell gewachsene Gewerbestandort
verloren gehen. Durch den Einzelhandel beschränkende Festsetzungen sollen die gewerbliche
Nutzung der Flächen im Planbereich gestärkt und weiterentwickelt sowie die benachbarten
Zentren in ihrer Entwicklung geschützt werden.
An der Berliner Allee-Nord soll sich kein weiterer selbständiger Einzelhandel mit
zentrenrelevanten oder nicht-zentrenrelevanten Sortimenten ansiedeln, weil dies zu einer
Beeinträchtigung der bestehenden und in den Planungen von Senat und Bezirk ausgewiesenen
Zentren (besonderes Stadtteilzentrum Berliner Allee, Ortsteilzentrum Heinersdorf und Prerower
Platz) führen würde.
Der Ausschluss des Einzelhandels dient dem Schutz zentraler Versorgungsbereiche im
Planumfeld und somit der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung. Das Plangebiet ist
hinsichtlich der bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen als isolierter bzw. städtebaulich
nicht integrierter Standort zu betrachten. Aufgrund seiner Lage außerhalb von Wohngebieten ist
der Standort für eine verbrauchernahe Versorgung nicht geeignet. Weitere Ansiedlungen von
selbständigen Einzelhandelsbetrieben würden in der Summe zu beachtlichen negativen
Auswirkungen auf die bestehende Zentrenstruktur führen. Somit sind auch durch
nichtgroßflächigen Einzelhandel negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur zu befürchten.
Mit dem Bebauungsplan 3-13 sollen die bezirklichen und die landesplanerischen Ziele zur
Zentrenentwicklung für den nordöstlichen Rand des Gewerbegebiets Berliner Allee - Nord
konkretisiert und planungsrechtlich gesichert werden. Das Plangebiet soll als Gewerbefläche
gem. § 8 BauNVO festgesetzt werden. Großflächiger Einzelhandel ist damit ausgeschlossen.
Die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten) sollen nicht
Gegenstand der Festsetzung und damit auch nicht ausnahmsweise zulässig sein. Zur
Sicherung der Ziele des EpB sollen auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein
zulässigen Nutzungen (Anlagen für sportliche Zwecke) ausgeschlossen werden. Durch textliche
Festsetzung wird für das Plangebiet bestimmt, dass Einzelhandelsnutzungen nur untergeordnet
und in Verbindung mit einem produzierenden Betrieb zulässig sein sollen.
Der vorhandene Lebensmittelmarkt hat Bestandsschutz, eine weitere Entwicklung von Märkten
dieser Art soll nicht möglich sein.
Der vorhandene minimale Bestand an Wohnnutzung hat ebenfalls Bestandsschutz, soll aber
nicht weiterentwickelt werden. Ziel ist, das Wohnen hier nicht mehr zuzulassen, da dies ein
unüberwindlicher Konflikt mit dem Gewerbe bezüglich der vom Gewerbe ausgehenden
Immissionen und Emissionen bedeutet.
Für den langfristigen Ausbau der Berliner Allee (Bundesstraße 2) mit der Freihaltung für eine
Straßenbahntrasse und die im Flächennutzungsplan dargestellte U-Bahn-Freihaltetrasse sind
die erforderlichen Flächen zu berücksichtigen.
3.
Umweltbericht
3.1
Inhalt und Ziel des Bebauungsplanentwurfs 3-13
Der Bezirk Pankow von Berlin beabsichtigt mit dem Bebauungsplan 3-13 den traditionell seit
Anfang des 20. Jahrhunderts gewachsenen Gewerbestandort an der nördlichen Berliner Allee
in seiner Funktion zu sichern und weiterzuentwickeln. Der Schwerpunkt der städtebaulichen
Entwicklung soll auf produzierendem Gewerbe bzw. Dienstleistung liegen. Des Weiteren
werden die Flächen für den künftigen, langfristig geplanten Ausbau der Berliner Allee mit
geplanter Straßenbahntrasse gesichert.
Das Plangebiet liegt im unbeplanten Innenbereich. Das Grundstück Berliner Allee 322 stellt eine
gewidmete öffentliche Grünanlage dar, die eingezogen werden soll. Es galten bis zur
Festsetzung des Bebauungsplans die planungsrechtlichen Bestimmungen des § 34 BauGB.
Innerhalb der Grünanlage befindet sich eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche, in die
durch die Festsetzungen des Bebauungsplans eingegriffen wird.
Der Bebauungsplan soll als wesentliche Planinhalte Gewerbegebiet, private Grünfläche und
Straßenverkehrsflächen festsetzen. Als Maß der baulichen Nutzung soll im Gewerbegebiet die
Grundflächenzahl (GRZ) 0,8 bzw. eine Grundfläche (GR) von 400 m² für das Grundstück
Berliner Allee 322 sowie eine Baumassenzahl (BMZ) von 10,0 als Höchstmaß und in den
östlichen Teilgebieten eine maximale Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt werden. Die
überbaubaren Grundstücksflächen sollen durch Baugrenzen bestimmt werden. Für die acht
Teilflächen des Gewerbegebiets wurde jeweils ein „Emissionskontingent“ festgelegt. Es sollen
Minderungsmaßnahmen durch textliche Festsetzungen (Nr. 6, 7, 8) sowie ein Ausgleich
(textliche Festsetzung Nr. 5) auf der Fläche A für einen Eingriff auf dem Grundstück Berliner
Allee 322 planungsrechtlich gesichert werden. Die Fläche A des Grundstücks Berliner Allee 322
soll als private Grünfläche festgesetzt werden und die vorhandenen Bäume sollen durch eine
sogenannte Pflanzbindung (Umgrenzung von Flächen für Bindungen für Bepflanzungen und
Erhaltung) gesichert bleiben. Die bestehenden Straßenverkehrsflächen sollen weiterhin
entsprechend der Bestandssituation gesichert werden.
Mit dem novellierten und seit dem 20.07.2004 gültigen Baugesetzbuch wurden die Vorgaben
der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Programme in das deutsche Bauplanungsrecht umgesetzt. Dies führt zu
inhaltlichen und insbesondere zu verfahrensmäßigen Vorgaben zur Berücksichtigung von
Umweltbelangen in der Abwägung. Darüber hinaus werden mit dem Monitoring (Überwachung
der Umweltauswirkungen) auch zeitlich über das Aufstellungsverfahren hinaus reichende
Anforderungen gestellt.
Neben den Vorschriften des Baugesetzbuchs existiert das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, das Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und
eine Reihe von Fachgesetzen, die für die Bauleitplanung relevant sind. Deren Ziele werden
nachfolgend schutzgutbezogen dargestellt.
Schutzgut Quelle
Zielaussage
Mensch
Die Bauleitpläne sollen gem. § 1 Abs. 5 eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen
und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung
gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang
bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu
beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern (...).
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der
Aufstellung der Bauleitpläne:
1. insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf den
Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
insgesamt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c),
2. umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige
Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d),
3. die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte
Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e),
4. die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und
effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f),
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualitäten
Baugesetzbuch
(BauGB)
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7h).
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Zweck ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosphäre, sowie Kultur- und Sachgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem
Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (§ 1
Abs. 1).
Gesetz über die
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei
Umweltverträglichke bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirksamen
itsprüfung(UVPG)
Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend
ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
2. das Ergebnisse der durchgeführten
Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen
behördlichen Entscheidungen über die Zulassung
berücksichtigt werden (§ 1).
Berliner Gesetz über Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei
die
bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei
Umweltverträglichke bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen
itsprüfung - UVPG- Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen die
Bln
Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von
Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und
Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt,
beschrieben und bewertet werden und die Ergebnisse der
durchgeführten Umweltprüfungen bei allen behördlichen
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und bei der
Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so
früh wie möglich berücksichtigt werden (§ 1).
Bundesnaturschutz- Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und
gesetz (BNatSchG) als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für
die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten
Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten
und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert
von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (§ 1).
Berliner
Siehe § 1 BNatSchG (gleicher Text).
Naturschutzgesetz
(NatSchG Bln)
Schutzgut Quelle
Zielaussage
Flora/
-
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Fauna
Berliner
Naturschutzgesetz
(NatSchG Bln)
Baugesetzbuch
(BauGB)
Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu
entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und
Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische
Vielfalt innerhalb der Arten.
- Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre
Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in
ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu
schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen
Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu
entwickeln oder wiederherzustellen.
Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene
Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope,
Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame
Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln (§ 2 Abs. 1 Nrn.
8-10).
- Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu
entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und
Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische
Vielfalt innerhalb der Arten.
Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre
Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer
natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu
schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen
sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder
wiederherzustellen. Zu diesem Zweck sind in ausreichendem
Maße geschützte Teile von Natur und Landschaft festzusetzen
(§ 2 Abs.1 Nrn. 9-10).
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen:
Die Belange des Umweltschutzes einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
- die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
Klima, und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die
Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a),
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7b).
Schutzgut Quelle
Boden
Zielaussage
Bundesbodenschutz Nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens oder
-Gesetz
Wiederherstellung (§ 1), insbesondere als:
(BBodSchG)
- Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere,
Pflanzen und Bodenorganismen,
- Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen
Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
- Abbau-, Ausgleichs-, und Aufbaumedium für stoffliche
Einwirkungen, Grundwasserschutz,
- Archiv der Natur- und Kulturgeschichte,
- Rohstofflagerstätte,
- Fläche für Siedlung und Erholung,
- Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
- Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche
Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (§ 2 Abs. 2).
Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher
Bodenveränderungen (§ 1), Förderung der Sanierung
schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten (§ 2).
Baugesetzbuch
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Berliner
Naturschutzgesetz
(NatSchG Bln)
Schutzgut Quelle
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden;
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und
andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zur Verringerung
zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden (§ 1a Abs. 2 Satz 1).
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher
Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der
Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu
erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen
(§ 202).
Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im
Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus
geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu
sichern. Für nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist
eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen.
Bodenerosionen sind zu vermeiden. (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im
Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus
geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu
sichern. Für nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist
eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen.
Bodenerosionen sind zu vermeiden.
Flächen sind sparsam zu nutzen. Die erneute Inanspruchnahme
genutzter oder bebauter Flächen hat Vorrang vor der
Inanspruchnahme bislang ungenutzter oder unbebauter
Flächen. Eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung des Bodens
gegen Verunreinigungen des Grundwassers ist zu vermeiden.
Böden, die landwirtschaftlich genutzt werden und dazu geeignet
sind, sollen wegen ihrer naturräumlichen Bedeutung so weit wie
möglich dieser Nutzungsart vorbehalten bleiben (§ 2 Abs. 1 Nrn.
3-4).
Zielaussage
Wasser
Berliner
Wassergesetz
(BWG)
Soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu
besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, soll
Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht versickert
werden (§ 36a)
Luft / Lärm
Bundesimmissionsschutzgesetz
Zweck ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosphäre, sowie Kultur- und Sachgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem
Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (§ 1).
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
Baugesetzbuch
(BauGB)
Technische
Anleitung zum
Schutz gegen Luft /
Lärm
die Vermeidung von Emissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e) sowie die
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7h).
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche bzw.
Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge.
(Pkt. 1)
(TA Luft / TA Lärm)
Klima
Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; (...). Auf den
Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des
örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige
Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie
Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder
wiederherzustellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6).
Berliner
Naturschutzgesetz
(NatSchG Bln)
Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei
kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung
insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer
Energien besondere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die
Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas,
ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit
günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind
zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen (§ 2 Abs. 1
Nr. 7).
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und
als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortungen
für die künftigen Generationen im besiedelten und
unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu
entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
(...) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert
sind (§ 1 Nr. 4).
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Berliner
Naturschutzgesetz
(NatSchG Bln)
Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch
wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des
Menschen zu sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 13).
Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch
wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des
Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und
Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln.
Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der
Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind
nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu
schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und
zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem
im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die
Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4
gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche
Betätigungen in der freien Natur (§ 2 Abs. 1 Nr. 14).
3.2
Darstellung der Ziele des Umweltschutzes
Fachplanerische Zielsetzungen ergeben sich aus den übergeordneten raumordnerischen,
städtebaulichen und landschaftsplanerischen Vorgaben. Diese sind aus raumordnerischer Sicht
im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg und für die Stadt Berlin im
Flächennutzungsplan (SenStadt 2004a) und im Landschaftsprogramm (SenStadtUm 1994)
formuliert. Die fachlichen Vorgaben sind nachfolgend zusammenfassend wiedergegeben.
Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg
Im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B vom 31.03.2009, GVBl. S. 182) ist
das Plangebiet als Gestaltungsraum Siedlung dargestellt.
Nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B liegt das Plangebiet innerhalb des
Gestaltungsraumes Siedlung, zu dessen Binnendifferenzierung die Kommunen große
Spielräume haben. Die Entwicklung gewerblicher Flächen wird durch diese Festlegung nicht
begrenzt. Durch die Festsetzung von Straßenverkehrsfläche im Bereich der Berliner Allee wird
das Ziel der Raumordnung Z 1.2 des Flächennutzungsplanes für Berlin (FNP) in der Fassung
der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 17.
Februar 2011 ABl. S. 438) beachtet.
Nach der Festlegungskarte 2 des LEP B-B liegt das Plangebiet außerhalb Städtischer
Kernbereiche, in denen gemäß Grundsatz 4.8 (G) Abs. 1 und 3 LEP B-B großflächige
Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten entwickelt werden sollen. Die geplante
Begrenzung von Einzelhandelsnutzungen gemäß textlicher Festsetzung Nr. 2 kann ein Beitrag
zur Stärkung des Einzelhandels in städtebaulich integrierten Lagen (z.B. in den städtischen
Kernbereichen Gebiet/Umfeld Weißensee Berliner Allee und Hohenschönhausen Prerower
Platz) sein und steht somit in Einklang mit den Grundsätzen aus § 5 Abs. 4 LEPro 2007 und 4.8
(G) Abs. 1 und 3 LEP B-B.
Der Entwurf des Bebauungsplanes berücksichtigt auch die Grundsätze aus § 5 Abs. 1 und 2
LEPro 2007 sowie 4.1 (G) LEP B-B (vorrangige Siedlungsentwicklung in raumordnerisch
festgelegten Siedlungsbereichen; Innenentwicklung vor Außenentwicklung, Erhaltung und
Umgestaltung des Bestandes in vorhandenen Siedlungsgebieten).
Flächennutzungsplan
Für den Geltungsbereich stellt der FNP "gewerbliche Baufläche“ dar. Die Berliner Allee ist als
übergeordnete Hauptverkehrsstraße klassifiziert.
3.2.1 Landschaftsprogramm und Artenschutzprogramm
Aus dem Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl.
S. 2350), werden folgende zusammengefasste inhaltliche Belange hinsichtlich der Ziele des
Bebauungsplanverfahrens beachtlich:
Naturhaushalt/Umweltschutz
Der Geltungsbereich ist als Industrie- und Gewerbefläche mit hoher Priorität dargestellt. Als
Entwicklungsziele und Maßnahmen werden vorgeschlagen: Sanierung von Altanlagen, Schutz
angrenzender Gebiete vor Immissionen, Förderung von flächensparender Bauweise, bei
Neuansiedlung Förderung emissionsarmer Technologien, Boden und Grundwasserschutz
sowie Dach- und Wandbegrünung.
Erholung und Freiraumnutzung
Der Geltungsbereich ist als „sonstige Fläche außerhalb von Wohnquartieren“ dargestellt. Als
Entwicklungsziele und Maßnahmen werden vorgeschlagen: Erschließung von Freiflächen und
Erholungspotentialen, Entwicklung von Konzepten für die Erholungsnutzung, Entwicklung von
Wegeverbindungen, Schutzpflanzungen bei angrenzender Wohn- und Erholungsnutzung sowie
Dach- und Fassadenbegrünung an öffentlichen Gebäuden.
Biotop und Artenschutz
Der Geltungsbereich ist als „städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen“ mit folgenden
Anforderungen zugeordnet: Erhalt der durch Nutzungs- und Strukturvielfalt geprägten,
außerordentlich hohen biotischen Vielfalt, Schutz, Pflege und Wiederherstellung von natur- und
kulturgeprägten Landschaftselementen (z.B. Pfuhle, Gräben) in Grünanlagen, Kleingärten und
Industriegebieten, Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie
Kompensation von Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung,
Extensivierung der Pflege von Teilen der Grün- und Parkanlagen, Entwicklung des
gebietstypischen Baumbestands (besonders großkronige Parkbäume in Siedlungen und
Obstbäume in Kleingärten), Erhalt wertvoller Biotope und Entwicklung örtlicher
Biotopverbindungen bei Siedlungserweiterungen und Nachverdichtungen.
Landschaftsbild
Im Programmplan „Landschaftsbild“ ist der Geltungsbereich ebenfalls wie unter Biotop und
Artenschutz genannt, den städtisch geprägten Räumen und hier dem „Städtischen
Übergangsbereich mit Mischnutzung“ mit folgenden Anforderungen zugeordnet: Erhalt und
Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie markanter Landschafts- und
Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung, Berücksichtigung ortstypischer
Gestaltelemente und besonderer Siedlungs- und Freiraumzusammenhänge, Erhalt des
Volkspark-, Kleingarten- und Friedhofrings als Element der Stadtstruktur und Ergänzung durch
neue Parkanlagen, Entwicklung des Grünanteils in Gewerbegebieten und auf
Infrastrukturflächen (Dach- und Wandbegrünung, Sichtschutzpflanzungen im Randbereich zu
sensiblen Nutzungen), Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen, Erhalt und
Entwicklung prägender Landschaftselemente; Anlage ortsbildprägender Freiflächen, begrünter
Straßenräume und Stadtplätze bei Siedlungserweiterung.
3.2.2 Landschaftsplanverfahren XVIII-L-4
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 3-13 grenzt unmittelbar an den
Geltungsbereich des im Aufstellungsverfahren befindlichen Landschaftsplan XVIII-L-4 an.
Auswirkungen auf das Bebauungsplanverfahren 3-13 ergeben sich derzeit nicht.
3.3.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
3.3.1 Bestandsaufnahme
Die Angaben zu den Schutzgütern stammen aus dem Umweltatlas Berlin, der in seiner digitalen
Fassung ständig aktualisiert wird.
3.3.1.1 Schutzgut Boden
Das Plangebiet liegt auf der Hochfläche des Barnim. Der Barnim ist eine Grundmoränenplatte
der Weichseleiszeit, die von bis zu 20 m mächtigen Geschieben aus Mergel, Lehm, Sand und
Kies gebildet wird. Unter den daraus folgenden Verwitterungsböden dominierten (lehmige)
Parabraunerden, gefolgt von sandigen Rostbraunerden, die bis Mitte des 19. Jahrhunderts
landwirtschaftlich genutzt wurden. Mit dem Einsetzen der Bebauung wurde das Relief stark
überformt und die Böden wurden stark versiegelt. Auf gewerblichen Lagerflächen und
unversiegelten Böden, wie im Plangebiet des Bebauungsplanentwurfs, finden sich heute
Rohböden (Lockersyrosem oder Regosol). Die Bodenarten des Feinbodens bestehen aus
Mittelsand, Feinsand, mittellehmigem Sand und in Teilbereichen aus mittel schluffigem Sand mit
einer geringen bis mittleren Wasserdurchlässigkeit. Die Leistungsfähigkeit der Böden in Bezug
auf Lebensraum für naturnahe und seltene Pflanzen, Ertragsfunktion für Kulturpflanzen, Pufferund Filterfunktion, Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt und Archivfunktion für die
Naturgeschichte ist gering.
Der Bereich, in dem das Plangebiet des Bebauungsplans 3-13 liegt, gehört nach Beschreibung
des Umweltatlasses Berlin zu den überwiegend versiegelten Flächen für Industrie mit
Aufschüttungen aus Bauschutt. Die Vegetation im bebauten Bereich wird in verschiedene
Vegetationstypen eingeteilt. Für das Plangebiet wird Typ 106 dargestellt. Dieser beschreibt
gering versiegelte Gewerbegebiete mit Gehölzaufwuchs und –pflanzungen, Zierrasen sowie
ruderale Hochstaudenflächen.
Böden mit besonderer Bedeutung im Naturhaushalt sind damit nicht vorhanden.
Die Flächenbilanz des Geltungsbereichs zeigt die Tabelle 1. Entsprechend der Festsetzungen
des Bebauungsplans werden versiegelte Flächen, bei einer maximalen Ausnutzung der
zulässigen GRZ und GR im GE-Gebiet und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen
Straßenverkehrsflächen, zukünftig 81,8% der Gesamtfläche des Plangebiets, dies sind circa
76276 m², einnehmen. Als unversiegelte Fläche (nicht überbaubare Fläche und Grünfläche)
bleiben circa 16983 m² (18,2 %) der Gesamtfläche erhalten.
Tabelle 1
Flächennutzung
Gewerbegebiet (GE)
davon überbaubare Grundstücksfläche ger.
Davon nicht überbaubare Fläche
Private Grünfläche
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Gesamtfläche
Summe versiegelte Fläche
Summe unversiegelte Fläche
Fläche in m²
Anteil in %
81644 87,55
65315
16328
655 0,70
10961 11,75
93260 100,00
76276 81,8
16983 18,2
3.3.1.1.1 Altlasten / Kampfmittel
Im Bodenbelastungskataster der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sind vier Teilflächen
mit Belastungsverdacht eingetragen.
Es sind die Katasternummern 7877 (Feldtmannstraße 158-160), 7902 (Feldtmannstraße 152),
7906 (Berliner Allee 320) und 7983 (Berliner Allee 300). Im Rahmen der Bebauung des
Grundstücks Berliner Allee 300 (Fläche 7983) sind festgestellte Bodenverunreinigen entfernt
worden.
Zwar liegen keine Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln vor, dennoch
können nie völlig und verbindlich Kampfmittel im Erdreich ausgeschlossen werden.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist das Gebiet nach § 34 BauGB entwickelbar. Auch ohne
bauleitplanerische Festsetzungen wäre ein der Planung entsprechendes Maß der Versiegelung
möglich.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Anlagebedingt kommt es zukünftig durch die Baumaßnahmen zu erheblichen und/oder
nachhaltigen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen durch eine Versiegelung in einem
Umfang von max. 76276 m², bei vollständiger Ausnutzung der zulässigen GRZ bzw. GR.
Durch die Bodenversiegelung gehen alle abiotischen und biotischen Bodenfunktionen verloren.
Als biotische Funktionen des Bodens sind zu nennen: Wurzelraum für Pflanzen, Medium für
mikrobielle Prozesse und Lebensraum für Bodentiere. Unter abiotischen Funktionen sind
Leistungen zu verstehen, die im System Atmosphäre-Boden-Grundwasser eine wichtige Rolle
spielen. Hierzu gehören folgende Funktionen: Boden als mechanischer und physikochemischer
Filter zur Reinigung des Wassers, Boden als Regulativ für Evapotranspiration und
Grundwasserneubildung, Boden als Puffersystem und Boden als Körper der Luftreinhaltung
durch Aufnahme von Staub- und Schadstoffen. Auf teilversiegelten Flächen stehen die
genannten Bodenfunktionen in Abhängigkeit vom Fugenanteil, bzw. Bodenbelag in
eingeschränktem Maße zur Verfügung.
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen
Zu Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen ist der Oberboden zu Beginn der Erdarbeiten,
abzuschieben und während der Bauphase ordnungsgemäß zu lagern, ggf. zu begrünen und
einer entsprechenden Folgenutzung zuzuführen.
Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind die Bodenfunktionen nach Abschluss der
Bauarbeiten wieder herzustellen, die Flächen sind gärtnerisch anzulegen.
In Bezug auf die Altlastenverdachtsflächen ist vor Beginn der Bebauung durch orientierende
Untersuchungen festzustellen, ob eine Bodenbelastung bzw. Altlast vorliegt. Bestätigt sich der
Verdacht sind bei Bedarf Detailuntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen
und geeignete Maßnahmen zur Sanierung durch das Amt für Umwelt und Natur festzulegen.
In Bezug auf nicht auszuschließende Kampfmittel im Erdreich werden vor Baumaßnahmen
ebenso entsprechende Untersuchungen empfohlen.
3.3.1.2 Schutzgut Wasser
Die mögliche Neubildungsrate von qualitativ gutem Grundwasser ist angesichts des derzeit rund
162 Liter pro Tag und Kopf Verbrauchs der Bevölkerung einer der bedeutsamsten Faktoren bei
der Bewertung des Naturhaushaltes. Alle unversiegelten Flächen dienen direkt und indirekt der
Grundwasserneubildung. Dem Schutz und der Entwicklung des komplexen Wirkungsgefüges
„Wasserhaushalt“ kommt insbesondere bei der Gefahr der Kontamination, höchste Bedeutung
zu.
Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers hängt in erster Linie von der
Sickergeschwindigkeit ab, also von Aufbau und Größe der geologischen Bodenschichten. Der
Bereich, der zur Barnimhochfläche gehört, wird von einer Geschiebemergelschicht bedeckt,
unter der die Grundwasserhorizonte in gespanntem Zustand liegen. Die Grundwassergleichen
2008 (Geologischer Atlas) des gespannten Grundwassers liegen zwischen 45 und 46 m über
NHN bei einer Geländehöhe von ca. 52 m über NHN.
Laut Umweltatlas 2006 liegt der Flurabstand des Grundwassers bei 10 bis 15 Meter und im
östlichen Bereich bis zu 20 m. Das Filtervermögen wird im Umweltatlas für das Plangebiet als
gering dargestellt. Der Grundwasserleiter ist damit gegenüber Schadstoffbelastungen als
„relativ geschützt“ anzusehen.
Das Plangebiet liegt im Bereich mit gespanntem Grundwasser, d.h. der oberste
Grundwasserleiter liegt unter einer schlecht durchlässigen bzw. undurchlässigen Schicht, wobei
das Grundwasser gegen diese Schicht drückt. In sandig kiesigen Einlagerungen kann dort, lokal
eng begrenzt, schwebendes Grundwasser mit geringerem Flurabstand auftreten.
Niederschläge reichern in Abhängigkeit von den klimatischen Bedingungen, den
Substratverhältnissen, dem Bewuchs und der Flächennutzung den Grundwasserspiegel in
unterschiedlichem Maße an. Überbauung und Versiegelung führen, sofern die Niederschläge
über die Kanalisation abgeführt werden, zu Verlusten bei der Grundwasserneubildung.
Das auf den versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser wird derzeit über eine
Trennkanalisation abgeführt. Die Grundwasseranreicherung wird hierdurch erheblich reduziert.
Die Grundwasserneubildung (langfristiger Mittelwert) beträgt für den überwiegenden Teil der
Fläche 100-150 mm. Die Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt ist als gering einzustufen.
Die Trinkwasserversorgung erfolgt im Ortsteil Weißensee über das Wasserwerk
Friedrichshagen/Köpenick, es gibt daher im Plangebiet keine Vorranggebiete für den
Grundwasserschutz.
In Nord-Süd-Richtung quert ein Regenwasserkanal (Ei-Profil 1800) das Bebauungsplangebiet,
der in den Lerchengraben mündet. Für den gesamten Kanal ist nach § 9
Grundbuchbereinigungsgesetz eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit entstanden, deren
Eintragung im Grundbuch vorbereitet wird. Der Lerchengraben dient als Entwässerungsgraben
für eine Fläche von ca. 38 ha und führt verrohrt unter der Darßer Straße hindurch in das
Regenrückhaltebecken nördlich der Darßer Straße.1)
Das Regenwasser im Plangebiet wird über eine Trennkanalisation, getrennt vom Abwasser,
abgeleitet.
In der Karte (FIS-Broker) Strategische Umweltprüfung (SUP) wird der Oberflächenabfluss und
Empfindlichkeit der Vorfluter die potentielle Gewässerbelastung durch Regenwasserableitung
bei vier Bewertungsstufen als Vorsorgebereich III dargestellt.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist das Gebiet nach § 34 BauGB entwickelbar. Das Maß der
Versiegelung und damit der Einfluss auf den Wasserhaushalt entsprechen den Wirkungen bei
Durchführung der Planung.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Durch die Entwicklung des Plangebiets unter Ausnutzung der zulässigen GRZ und GR ergibt
sich eine dauerhafte Versiegelung von max. 76276 m2. In Abhängigkeit vom Versiegelungsgrad
wird die Versickerungsmöglichkeit von Niederschlagswasser eingeschränkt bzw. wird diese bei
einer undurchlässigen Versiegelung völlig unterbunden. Der Boden steht damit zur
Grundwasseranreicherung und -speicherung nur eingeschränkt bzw. nicht mehr zur Verfügung.
Die Bedeutung der Fläche für die Grundwasserneubildung wird hierdurch vermindert.
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen
Baubedingte Beeinträchtigungen in das Schutzgut Wasser sollen durch sachgemäße Materialund Müllablagerungen vermieden werden.
Durch die Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Belägen wie z.B. von Klinker,
Mosaikpflaster, Platten mit Sand-/Schotterunterbau sowie Rasengittersteinen oder
Schotterrasen für Wege- und sonstige Erschließungsflächen unter Berücksichtigung der
bodenschutzrechtlichen Anforderungen an eine gewerbliche Nutzung lässt sich die
Gesamtversiegelung in den Gebietswasserhaushalt reduzieren.
Durch die Versickerung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers auf den
Grundstücken kann der Eingriff in das Schutzgut Wasser vermindert werden. Die Versickerung
dient dem Erhalt der Rückhaltefunktionen und der Grundwasserneubildung. Eine Verlagerung
von Schadstoffen in Boden und Grundwasser bedingt durch evtl. vorhandene Altlasten ist zu
vermeiden. Grundsätzlich sind alle Versickerungsmaßnahmen von Niederschlagswasser, sofern
das Vorhaben nicht unter die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiVO) fällt,
bei der Wasserbehörde zu beantragen.
3.3.1.3 Schutzgut Klima, Luft
Das Klima setzt sich aus einer Reihe von Faktoren wie Temperatur- und Feuchteverhältnissen,
Niederschlagsverteilung, Schwülegefährdung und Windverhältnissen zusammen. Diese
Faktoren werden von der Situation vor Ort und der Lage im Stadtgebiet beeinflusst. Generell
lassen sich Stadtgebiete in klimatische Entlastungsbereiche (Vorranggebiet Klimaschutz) und in
Belastungsbereiche untergliedern.
Der Bereich wird klimatisch als weniger günstiger Siedlungsraum (Karte 04.11.01, Stadtklima)
klassifiziert.
Aus dem aktuellen, überarbeiteten digitalen Umweltatlas Berlin zu dem Themenkomplex Klima
(Ausgabe 2009) geht hervor, dass das Plangebiet zu den Siedlungsräumen mit geringer bis
1
gemäß dem Text aus der Begründung zum festgesetzten XVIII-VE 1
mäßiger bioklimatischer Belastung zählt. Das Plangebiet zählt entsprechend der aktuellen
Bewertungskategorie nach der der VDI-Richtlinie 3785 zu den klimatischen
Belastungsbereichen, die einen Durchlüftungsmangel und eine überdurchschnittliche
Wärmebelastung aufweisen.
Die dem Plangebiet zugeordneten Planungshinweise (Umweltatlas 04.11.2/2009) geben
Auskunft über die Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsänderungen, aus denen sich klimatisch
begründete Anforderungen und Maßnahmen im Rahmen der räumlichen Planung ableiten
lassen. Hiernach besteht in dem Bereich eine hohe Empfindlichkeit gegenüber
Nutzungsintensivierungen. Verdichtungen sind zu vermeiden und eine Verbesserung der
Durchlüftung und Erhöhung des Vegetationsanteils zu fördern. Vorhandene Freiräume sind in
diesen Siedlungsräumen zu erhalten, bzw. durch Entsiegelungen zu erweitern.
Die klimatische Ausgleichsleistung geht von den nördlich angrenzenden unbebauten Arealen
aus.
Zur klimatisch-lufthygienischen Verbesserung der Bedingungen sollte im weiteren Verfahren die
Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünung geprüft werden
Luftqualität
Die langjährige Entwicklung der Industrieemissionen zeigt eine rückläufige Tendenz. Das
Plangebiet hat eine jährliche Belastung durch Schwefeldioxyd SO2 und Stickoxid NOX von 1-5
Tonnen pro m². Eine ähnliche Entwicklung ist bei den Belastungen der Luft durch den Verkehr
festzustellen. Hier ist die Belastung im Plangebiet durch SO2 kleiner als 0,1 Tonne pro m² und
Jahr und durch NOX zwischen 10 und 20 Tonnen pro m² und Jahr.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist im Rahmen einer Entwicklung nach § 34 BauGB von
einem Verlust des Grabens begleitenden Gehölzbestands entlang des Lerchengrabens und
damit von einer größeren Beeinträchtigung des Schutzgutes auszugehen.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Anlagebedingt erhöht sich der Versiegelungsgrad, wodurch Aufheizungseffekte entstehen.
Durch die Versiegelung werden klimatisch wirksame Freiflächen in Form von
Kaltluftentstehungsflächen auf einer Fläche von max. 76247 m2 beeinträchtigt.
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen
Als klimatisch wirksame Struktur soll der gesamte Gehölzbestand entlang des Lerchengrabens im
Plangebiet erhalten werden. Zusätzlich kann die Erhaltung von Einzelbäumen sowie die extensive
Begrünung von Flachdächern und Fassadenbegrünung Aufheizungseffekte vermindern.
Die Erhaltung des Baumbestandes auf der Fläche A an der Berliner Allee sowie des
Gehölzbestandes auf den Flächen B und C entlang des Lerchengrabens im Norden des
Plangebietes wird durch die Festsetzung der Flächen mit Pflanzbindungen und textliche
Festsetzung 5 im Bebauungsplan gesichert. Zusätzlich sind 6 Bäume als Ausgleich für den
Verlust von Zierrasenfläche für das Grundstück Berliner Allee 322 auf der Fläche A zu pflanzen.
3.3.1.4 Schutzgut Biotope, Pflanzen , Tiere und biologische Vielfalt
Auf Grund der fast ausschließlich gewerblichen Nutzung innerhalb des Geltungsbereichs ist der
überwiegende Anteil der Flächen fast vollständig versiegelt.
In der Karte Biotoptypen (Umweltatlas) sind die Grundstücke als Gewerbe- und
Dienstleistungsflächen (Hauptbiotop-Code: 1230 – Industrie-, Gewerbe-, Handels-, und
Dienstleistungsflächen in Betrieb) dargestellt. Die Berliner Allee, Feldtmannstraße und die
Piesporter Straße sind in der Biotoptypenanzeige als Verkehrsflächen gekennzeichnet. Das als
Grün- und Freifläche (Hauptbiotop-Code: 10101) gekennzeichnete Grundstück Berliner Allee
322 ist im Wesentlichen mit einem artenarmen Zierrasen und Bäumen bewachsen.
Die Biotopstruktur lässt somit kein Vorkommen von besonders, oder streng geschützten Arten
der Artengruppe Reptilien (u.a. Zauneidechse), oder Wirbellosen vermuten. Nicht
ausgeschlossen werden können dagegen Baum-/ Höhlenbrüter sowie Amphibien im Bereich des
Wasser führenden Lerchengrabens (Gewässer II. Ordnung) außerhalb des Geltungsbereichs.
Das Vorkommen von nach § 30 BNatSchG geschützten Biotopen kann ausgeschlossen werden.
Im Böschungsbereich des Lerchengrabens durchgehend von der Berliner Allee bis zur Piesporter
Straße befindet sich ein Graben begleitender, teilweise dichter, relativ naturnaher Uferbewuchs.
Der Uferbewuchs erstreckt sich auch bis in den Geltungsbereich des B-Plans 3-13.
Liste: Geschützter Baumbestand auf dem Grundstück Berliner Allee 322, FS 143:
Gattung/Art
Stammumfang in cm
1
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
83
2
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
105
3
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
110
4
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
102
5
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
96
6
Malus spec., Apfel
110
7
Ulmus glabra, Bergulme
119
8
Ulmus glabra, Bergulme
101
9
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
122
10
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
105
11
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
125
12
Acer platanoides, Spitzahorn
116
13
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
78
14
15
16
17
18
Acer platanoides, Spitzahorn
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
Ulmus glabra, Bergulme
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
127
71
91
74
69
Auf Grund der vorhandenen Baumbestände in dem Plangebiet ist mit dem Vorkommen
europarechtlich geschützten Vogelarten zu rechnen. Im Sinne des Art. I der V-RL (VogelschutzRichtlinie) gelten alle europäischen Vogelarten als gemeinschaftlich geschützt. Gleichzeitig sind
sie besonders geschützt nach § 7 Abs. 2 Nr. 13b BNatSchG.
Es handelt sich hierbei um Gebüsch- und Baumbrüter, die in Siedlungen und Gehölzstrukturen
sowie im Berliner Stadtgebiet häufig angetroffen werden und relativ anpassungsfähig sind. Die
lokalen Populationen befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand.2
Dennoch gilt auch für diesen Fall uneingeschränkt das Vermeidungsgebot als zwingende
Zulassungsvoraussetzung zur Abwendung erheblicher Störungen wild lebender Tiere der streng
geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten. Es sind somit artenschutzrechtliche Schutz- und
Vermeidungsmaßnahmen festzulegen und als Hinweise für den Vorhabenträger, bzw.
Bauherren in der Planbegrünung aufzunehmen.
Da es derzeit keine Hinweise für das Vorkommen weiterer streng und/oder besonders
geschützter Arten gibt, bedarf es jedoch keiner artenschutzrechtlichen Untersuchung im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Eine Gefährdung der Lebensräume national
besonders geschützter Tierarten kann in diesem Bereich der Grundstücke Feldmannstraße 158
und 152 nicht ausgeschlossen werden. Hier befinden sich rückwärtig kleinteilige ruderale
Brachflächen, die einen Lebensraum für eine Vielzahl von Wirbellosen darstellen.
Ein Verbotstatbestand i. S. d. § 44 BNatSchG liegt jedoch für die national geschützten Arten
nicht vor, vielmehr sollten potenzielle naturschutzrechtliche Minimierungsmaßnahmen ermittelt
werden.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist von einer Entwicklung des Gebiets nach § 34 BauGB
auszugehen. Hierdurch ist weitgehend ein entsprechender Verlust von Habitatstrukturen zu
erwarten. Die artenschutzrechtlichen Belange sind gleichermaßen wie im Falle der
Durchführung der Planung zu beachten.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Anlagebedingt gehen die Habitatqualitäten auf den versiegelten Flächen in einem Umfang von
max. 76276 m² verloren. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen entsteht
voraussichtlich artenarmes Ziergrün. Betroffen von der Versiegelung und der
Nutzungsänderung sind insbesondere ruderale Pionier-, Gras- und Staudenfluren sowie
Einzelbäume. Durch eine Pflanzbindung werden durch die Planung jedoch Teile des
Gehölzbestandes im Norden entlang des Lerchengrabens (Fläche A und B) als Lebensraum für
die Avifauna erhalten, was bei einer Entwicklung nach § 34 BauGB nicht gewährleistet werden
kann. Für den Verlust von Zierrasenfläche der Grünanlage Berliner Allee 322 als überbaubare
Gewerbegebietsfläche sind zusätzlich 6 Bäume auf der Fläche A mit Bindungen für
Bepflanzungen und Erhaltung als Ausgleich zu pflanzen. Dies entspricht auch dem
Nutzungskonzept der BEP, die entlang des Lerchengrabens eine Grünfläche und eine
gewässerorientierte Biotopvernetzung darstellt.
2Entsprechend
der artenschutzrechtlichen Untersuchung (BA Pankow 2008) aus der Begründung zum
Bebauungsplan 3-12 zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in dem Plangebiet vorkommenden Brutvögel im
räumlichen Umfeld – wie z.B. in den angrenzenden Stadtrandsiedlung Malchow und den
Bitburger Teichen Ersatzlebensräume finden. Damit liegen die Voraussetzungen nach § 44
Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vor, wonach die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden muss.
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen
Zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten
können die folgenden Maßnahmen beitragen:3
Erhalt des zusammenhängenden Baum- bzw. Gehölzbestandes an der Berliner Allee 322
und entlang des Lerchengrabens im Norden des Geltungsbereichs.
Hiervon profitieren alle Baumbrüter, Höhlen- und Halbhöhlenbrüter mit Ausnahme der
Gebäudebrüter,
Ausweisung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, mit dem Ziel,
zusammenhängende Grünflächen mit Vernetzungsfunktion entstehen zu lassen.
Mindestbepflanzung mit einheimischen Bäumen bzw. Gehölzen; Die zusätzlichen
Baumpflanzungen als Ausgleich auf dem Grundstück Berliner Allee 322 verbessern ebenso
das Nistplatz- und Nahrungsangebot insbesondere für Baumbrüter.
Begrünung von Fassaden, Begrünung der Dachflächen in Eigenverantwortung durch den
Bauherren/Architekten. Begrünungen verbessern das Nahrungsangebot.
3.3.1.5 Schutzgut Landschaft
Bestand und Bewertung
Das Landschaftsbild des Plangebiets wird bestimmt durch das Relief, die naturräumliche
Situation sowie das Muster der Nutzungsstrukturen. Das Plangebiet ist weitestgehend mit
gewerblichen Nutzungen belegt. Das Grundstück Berliner Allee 322 ist als Grünanlage mit 18
Bäumen und Zierrasenflächen bepflanzt. Die bereits genutzten Bereiche sind durch einen
hohen Versiegelungsgrad und Abstandsgrün geprägt. Als landschaftsbildprägende Strukturen
sind der Gehölzbestand im Norden des Gebiets entlang des Lerchengrabens sowie die
Straßenbäume entlang der das Plangebiet begrenzenden Straßen, insbesondere der
Baumbestand an der Berliner Allee, Feldmannstraße und Piesporter Straße zu werten. Hinzu
kommt eine Baumreihe an der östlichen Grundstücksgrenze Feldmannstraße 158-60 sowie
Einzelbäume.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung erfolgt die Entwicklung des Gebiets entsprechend § 34
BauGB. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild entsprechen weitestgehend denen der
Planung. Durch Pflanzbindungen werden durch die Planung jedoch Teile des
landschaftsbildprägenden Baumbestandes an der Berliner Allee sowie der Gehölzbestand
entlang des Lerchengrabens im Norden des Plangebiets als Lebensraum für die Avifauna
erhalten, was bei einer Entwicklung nach § 34 BauGB nicht gewährleistet werden kann.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Zukünftig dominieren im Plangebiet gewerblich genutzte Flächen. Das Erscheinungsbild von
einem einheitlich strukturierten Gewerbegebiet wird erreicht und durch einen hohen
Versiegelungsgrad und geringen Freiflächenanteil geprägt sein.
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen
3
Analog entnommen aus dem Bebauungsplan 3-12 zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen
besonders geschützter Arten entsprechend der artenschutzrechtlichen Untersuchung (BA Pankow 2008)
Durch die Erhaltung der Bäume auf der Grünfläche an der Berliner Allee (Fläche A) und durch
die Erhaltung des Gehölzbestandes (Flächen B und C) entlang des Lerchengrabens werden die
Beeinträchtigungen in das Schutzgut Landschaftsbild vermindert. Die Anpflanzung von Bäumen
auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen und auf den Stellflächen dient zusätzlich der
Gliederung und Strukturierung des Gebiets.
Die Erhaltung der Bäume auf der Fläche A sowie zusätzlich die Pflanzung von 6 Bäumen als
Ausgleich sowie die Erhaltung des Gehölzbestandes entlang des Lerchengrabens (Flächen B
und C) werden durch die Festsetzung von Flächen mit Pflanzbindungen im Bebauungsplan
gesichert. Eine Mindestbepflanzung wird durch textliche Grünfestsetzungen innerhalb der
Baugebiete gesichert.
3.3.1.6. Schutzgut Mensch und seine Gesundheit
Das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit umfasst sämtliche Faktoren der Umwelt, die sich
auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der innerhalb des Plangebiets arbeitenden und
wohnenden Bevölkerung auswirken können. Hierzu gehören Lufthygiene und Lärm, der Schutz
vor Gefahren, die von Bodenverunreinigungen ausgehen, klimatische Veränderungen sowie
Beeinträchtigungen bestehender bzw. geplanter Erholungsmöglichkeiten.
Bestand und Bewertung
Lufthygiene
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt laut FNP nicht im Vorranggebiet für
Luftreinhaltung. Ferner liegt er auch außerhalb der Umweltzone. Lufthygienische Belastungen
sind für das Gebiet daher als nicht erheblich zu werten.
Lärm
Die Lärmbelastung durch das Gewerbe ist nicht erfasst. In Abhängigkeit von der heutigen
Nutzung und der Lage der jeweiligen Parzelle zu den Immissionsorten wurden geeignete Ansätze
gewählt. Die Belastung durch den Verkehr ist dokumentiert. In der Berliner Allee ergeben sich bei
einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von bis zu 20.000 Kfz / 24 h
Lärmbelastungen von 70 bis 75 dB (A) am Tag (6-22 Uhr) und 65 bis 70 dB (A) in der Nacht (226 Uhr).
Die für Gewerbegebiete geltenden schalltechnischen Orientierungswerte gem. DIN 18005 von 65
dB(A) tags und 55 dB(A) werden somit in der Berliner Allee durchgängig überschritten.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 3-13 wurde eine schalltechnische
Untersuchung erstellt, welche die Ermittlung der Verkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet
und eine Kontingentierung der zulässigen Geräuschemissionen von den Gewerbeflächen im
Plangeltungsbereich nach dem Verfahren der DIN 45691 beinhaltet.
Im Plangebiet treten insbesondere entlang der Berliner Allee erhebliche
Verkehrslärmimmissionen auf. Am Tage (6 bis 22 Uhr) liegen die Beurteilungspegel der
Straßenverkehrsgeräusche bis in 55 m Entfernung vom Westrand des Plangeltungsbereichs
über dem Orientierungswert nach Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 für Gewerbegebiete von 65 dB(A).
Der im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) gültige Orientierungswert von 55 dB(A) ist bis in 50 m
Abstand von der westlichen Plangebietsgrenze überschritten. Entlang der Piesporter Straße
und der Feldtmannstraße beschränken sich Orientierungswertüberschreitungen im
Wesentlichen auf die Straßen zugewandte Seite der ersten Baureihe.
Freiraumstruktur / Freiflächenversorgung
Der Geltungsbereich hat bis auf das Grundstück Berliner Allee 322 keine Bedeutung für die
Freiraumnutzung und Freiflächenversorgung. Der Geltungsbereich wird überwiegend bereits
gewerblich genutzt, bis auf die Fläche des Grundstücks Berliner Allee 322, das als mit Bäumen
bestandene Grünfläche vorhanden ist. Die übrigen Flächen sind gewerblich genutzt und
größtenteils abgezäunt und damit unzugänglich. Bereiche mit besonderer Bedeutung für die
Erholung wie wohnungs- und siedlungsnahe Grünflächen, Spielplätze oder Grünverbindungen
sind bis auf die baumbestandene Grünfläche sowie den Ufer begleitenden Gehölzbestand
entlang des Lerchengrabens durch die Planung nicht betroffen.
Kulturgüter
Kulturgüter wie denkmalgeschützte Bauten oder Bodendenkmale sind durch die Planung nicht
betroffen.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung erfolgt eine Entwicklung auf Grundlage des § 34 BauGB.
Bezogen auf das Schutzgut Mensch entsprechen die Auswirkungen denen bei Durchführung
der Planung.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Lufthygiene
Durch die Zunahme von Quell- und Zielverkehren in Verbindung mit der gewerblichen
Entwicklung ist von einer Zunahme verkehrsbedingter lufthygienischer Belastungen
auszugehen. Gewerbliche lufthygienische Belastungen sind derzeit nicht vorhersehbar, da
diese von der Art des sich ansiedelnden Gewerbes abhängig sind.
Lärm
Das Plangebiet ist bereits jetzt durch die Verkehre auf den einbezogenen Straßen Berliner Allee
und Piesporter Straße erheblich lärmbelastet.
Um Konflikte zwischen der geplanten gewerblichen Nutzung und der im Gebiet bzw. im Umfeld
vorhandenen Wohnnutzung auszuschließen wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt
(Bezirksamt Pankow 2009). Die bestehenden Vorbelastungen, die durch den Verkehrslärm sowie
durch den Gewerbelärm der innerhalb und außerhalb des Bebauungsplangebiets bereits
vorhandenen gewerblichen Nutzungen bestimmt sind, wurden hierbei berücksichtigt.
Die Berechnungsergebnisse der Geräuschkontingentierung zeigen, dass mit diesen
Emissionskontingenten die Einhaltung der „schalltechnischen Orientierungswerte“ der DIN 18005
abgesichert wird. Dagegen zeigen die Berechnungsergebnisse zum Verkehrslärm, dass die
schalltechnischen Orientierungswerte an den Baugrenzen des Bebauungsplangebiets im Bereich
der Piesporter Straße und der Berliner Allee deutlich überschritten werden.
Freiraumstruktur / Freiflächenversorgung
Der Geltungsbereich wird bedingt durch die geplante gewerbliche Nutzung zukünftig keine
Bedeutung für die Freiflächenversorgung haben. Die vorhandene mit Bäumen bestandene
Fläche A an der Berliner Allee wird weiterhin durch eine Pflanzbindung erhalten. Als Ausgleich für
die mögliche Versiegelung von Zierrasenflächen sind für das Grundstück Berliner Allee 322 je
100 m² überbaubare Grundstücksfläche ein Baum (zusätzlich insgesamt 6 Bäume) zu pflanzen.
Die Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes sind durch die zusätzliche Bepflanzung angemessen
ausgeglichen, Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und ein weiterer Ausgleich sind
nicht notwendig.
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen gemäß dem Lärmgutachten
Belastungen durch Lärm bzw. Schadstoffe sind durch die Einhaltung bzw. Berücksichtigung der
entsprechenden gesetzlichen Regelungen (BImSchG, TA-Luft, TA-Lärm, Orientierungswerte
zum Schallschutz im Städtebau) zu vermeiden. Die Einhaltung der schalltechnischen
Orientierungswerte in Bezug auf die durch das Gewerbegebiet zu erwartenden
Lärmimmissionen
gewährleistet.
wird
durch
die
Festsetzung
entsprechender
Geräuschkontingente
Aus diesem Grunde sollten dem ständigen Aufenthalt von Personen dienende Wohn- und
Schlafräume in Bereichen mit Orientierungswertüberschreitungen nur dann straßenzugewandt
orientiert
werden,
wenn
dies
unvermeidlich
ist.
Ergänzend
sind
passive
Schallschutzmaßnahmen nach den Anforderungen der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau zu
realisieren.
Die Planwerte der Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 wurden für die maßgeblichen
Immissionsorte so gewählt, dass die Zusatzbelastung aus der Nutzung aller Flächen im
Plangeltungsbereich zusammen nicht immissionsrelevant vom Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA
Lärm ist (Immissionsrichtwert – 6 dB). Da über eventuelle genehmigungsrechtliche Auflagen
zum Geräuschimmissionsschutz für die im Plangebiet vorhandenen Betriebe keine
Informationen vorlagen, orientiert sich die Höhe der Emissionskontingente an der Lage des
jeweiligen Betriebsgrundstücks zu den Immissionsorten und an der Art der heutigen Nutzung.
Auf dieser Basis ergeben sich Emissionskontingente von LEK, tags = 55 … 65 dB am Tage
(6 bis 22 Uhr) und LEK, nachts = 40 … 50 dB in der Nacht (22 bis 6 Uhr).
Die zugehörigen Immissionskontingente erreichen am Wohnhaus Berliner Allee 294
(Schutzanspruch eines Mischgebiets) und im allgemeinen Wohngebiet östlich des
Plangeltungsbereichs an der Feldtmannstraße die Planwerte. Für die Wohnhäuser im
Gewerbegebiet an der Berliner Allee (B-Plan 3-12) und an der Ostseite der Piesporter Straße
(ebenfalls gewerblich genutzter Bereich) verbleiben Zusatzkontingente.
Zur Absicherung der immissionsrechtlichen Verträglichkeit der zukünftigen gewerblichen
Nutzungen im Bebauungsplangebiet wurde die Methode der Geräuschkontingentierung nach
DIN 45691 vom Dezember 2006 für die Bebauungsplanflächen angewendet, bei der den
sinnvoll unterteilten Flächen jeweils ein „Emissionskontingent“ für die Tag- und Nachtemission
zugeordnet wird. Diese Kontingentwerte wurden in einer Optimierungsrechnung so bestimmt,
dass einerseits ein maximal mögliches Emissionskontingent je Flächenanteil ermittelt wird, bei
dem andererseits an den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen (hier insbesondere die
vorhandene Wohnnutzung) die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte gemäß der
DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ als immissionsrechtliche Anforderung gesichert wird.
3.4
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich
gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Eine Verstärkung von erheblichen
Umweltauswirkungen der Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima
sowie Mensch und Kultur- und Sachgüter durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen
ist im Bebauungsplangebiet nicht zu erkennen.
3.5
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
Durch Bauvorhaben im Geltungsbereich entstehen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden,
Wasser, Klima, Biotope und Landschaftsbild. Für die bestehenden Baugrundstücke ist ein
Ausgleichserfordernis jedoch entsprechend § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 Satz 5
BauGB nicht gegeben, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind
oder zulässig waren.
Bei der gewidmeten Grünanlage Berliner Allee 322, handelt es sich um eine Fläche, für die das
Land Berlin seinerzeit eine Fläche für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für das
Bauvorhaben Berliner Allee 320 zur Verfügung gestellt hat. Mit dem verfolgten Planungsziel einer
gewerblichen Nutzung auf einer Teilfläche werden Eingriffe in eine Ausgleichsfläche auf der
Grünanlage vorbereitet, für die eine Ausgleichsverpflichtung besteht.
Die im Bereich der Berliner 322 im Jahre 1993 mit insgesamt 18 Bäumen bepflanzte Grünfläche
ist als naturschutzrechtliche Maßnahme im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben
„Autowaschcenter und Tankstellen GmbH / Berliner Allee 320“ entstanden.
Die mit Bäumen bepflanzte Grünfläche soll als „Fläche für Bindungen für Bepflanzungen und
Erhaltung“ (Fläche A) weiterhin gesichert werden. (Die Fläche der Baumstandorte wurde anhand
von Luftbildern aus dem Jahre 2007 bestimmt.) Durch die dauerhafte Erhaltung der
Ersatzbaumpflanzungen (textliche Festsetzung 5) innerhalb der Pflanzbindungsfläche A wird ein
Eingriff in den Baumbestand vermieden.
Die verbleibende Teilfläche der Grünanlage von ca. 655 m² soll als Gewerbegebiet festgesetzt
werden. Der nicht bebaubare Teil des Gewerbegebiets (ca. 84 m²) soll durch eine Baugrenze
vom bebaubaren Teil ca. 570 m² abgegrenzt werden.
Der größte Teil der 655 m² großen Fläche ist mit einem artenarmen Zierrasen (ca. 580 m²)
bewachsen. Die Flächen wurden anhand von Luftbildern 2009 ermittelt. 54 m² sind als
wassergebundener Weg, ca. 6 m² für eine Werbeanlage und ca. 13 m² als Zufahrt
(Eckabrundung) zur Tankstelle befestigt.
Ein Eingriff in einen artenarmen Zierrasen ist als geringwertig zu bezeichnen. Hier kann ein
angemessener Ausgleich über das vereinfachte Verfahren zur Eingriffsbilanzierung über eine
Gegenüberstellung der Herstellungskosten für einen zerstörten Zierrasen zu den die Kosten für
die stattdessen zu pflanzenden Bäume gegenübergestellt werden. Gemäß Abstimmung mit dem
Fachamt AUN ergibt sich somit überschlägige folgende Bilanzierung:
Zierrasen 580 m² x 7,- €/m² = 4060,- €. Eine Baumpflanzung wird mit 700,- € angesetzt.
Als Ausgleich wären somit 6 Bäume (4060,- € : 700,- € je Baum = 5,8 Bäume) zu pflanzen.
Nach der textlichen Festsetzung 5, die den Ausgleich sichert, sind somit zusätzliche 6 Bäume auf
dem Grundstück Berliner Allee 322 (Fläche A) zu pflanzen.
Gemäß der textlichen Festsetzung ist für das Grundstück Berliner Allee 322 je 100 m² der
überbaubaren Grundstücksfläche (ca. 570 m²) auf der Fläche A unter Beibehaltung der
vorhandenen Bäume ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen. Die Bepflanzungen sind zu
erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
Die Pflicht, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen bleibt
hiervon unberührt. Die folgenden Maßnahmen werden daher empfohlen: 4
Analog entnommen aus dem Bebauungsplan 3-12 zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen
besonders geschützter Arten entsprechend der artenschutzrechtlichen Untersuchung (BA Pankow 2008)
4
Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen während der Bauphase
Durchführung notwendiger Rodungen in der Zeit vom 01.10. bis 29.02.
Hierdurch wird eine Beeinträchtigung der Avifauna während der Brutzeit vermieden.
Sicherung des Oberbodens nach DIN 18 915.
Die Minimierungsmaßnahme dient dem Erhalt belebter Bodenschichten und hat somit
positive Wirkungen auf das Schutzgut Boden.
Vermeidung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen durch sachgemäße Materialund Mülllagerungen. Die Maßnahme dient der Minimierung des Eingriffs in die Schutzgüter
Boden und Wasser.
Verbindliche Absperrung und Markierung der Baustelleneinrichtungsflächen und -wege.
Die Abgrenzungen sollen sicherstellen, dass die baubedingten Eingriffe in den
Baumbestand und zu erhaltende Biotope minimiert werden.
Sicherung vorhandener Gehölze während der Bauzeit durch geeignete Schutzmaßnahmen
entsprechend der DIN 18 920, Ausgrenzung des zu erhaltenden Gehölzbestandes im Nord
des Plangebiets entlang des Lerchengrabens. Die Maßnahme dient der Erhaltung des
Baumbestandes und des Eingriffs in zu erhaltende Biotope.
Minimierung des Baulärms, der Abgase und sonstiger Schadstoffe durch Einsatz von
Baufahrzeugen und -maschinen, die dem Stand der Technik entsprechen. Durch die
Maßnahme lassen sich die Auswirkungen auf die unmittelbaren Anwohner minimieren.
Während der Bauvorbereitung und -durchführung können diese Maßnahmen als wesentliche
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
3.6
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Eine Veränderung der Situation ist abhängig von der tatsächlichen Entwicklung des Gewerbes.
Eine Verschlechterung ist nicht anzunehmen, da bei Neuansiedlungen moderne Technologien
greifen werden. Verbesserungen lassen sich durch einzelne Maßnahmen wie
Baumpflanzungen im nicht überbauten Bereich erreichen. Die hohe Lärmbelastung der Berliner
Allee ist auf das Kopfsteinpflaster zurück zu führen, so dass bei einer Erneuerung der Straße
eine Verbesserung eintritt.
3.7
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Der Bezirk Pankow von Berlin beabsichtigt mit dem Bebauungsplan 3-13 den traditionell seit
Anfang des 20. Jahrhunderts gewachsenen Gewerbestandort an der nördlichen Berliner Allee in
seiner Funktion zu sichern und nachhaltig weiterzuentwickeln. Die Zielsetzung entspricht dem
„Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe – Entwicklungskonzept für den
produktionsgeprägten Bereich“ der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen.
Ohne Aufstellung eines Bebauungsplans würde die Weiterentwicklung des Standorts auf der
Grundlage von § 34 BauGB erfolgen. Dies würde zu einer weitestgehend ungesteuerten
Entwicklung führen. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung würde, im Vergleich zu den
Festsetzungen des Bebauungsplans 3-13, grundsätzlich vergleichbar sein. Die mit dem
Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen zur Eingriffsminimierung würden ohne
Bebauungsplan nicht oder nur teilweise umgesetzt werden können.
3.8
Zusätzliche Angaben
3.8.1 Beschreibung der technischen Verfahren der Umweltprüfung, Hinweise auf weiteren
Untersuchungsbedarf
Das Vorgehen im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan 3-13 umfasst verschiedene
Bearbeitungsstufen:
1. Bestandsaufnahme und Bewerten des Plangebiets,
2. Beachten fachgesetzlicher Vorgaben und übergeordneter Planungen,
3. Auswerten vorliegender Fachbeiträge wie schalltechnischen Untersuchung, die während der
Verfahrensdurchführung im Umweltbericht ergänzt werden,
4. Auswerten vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation hier insbesondere der
Umweltatlas von Berlin sowie der Umweltbericht zum angrenzenden festgesetzten
Bebauungsplan 3-12 und dessen Gutachten.
Folgende Methoden fanden in Rahmen der Erstellung des Fachgutachtens Verwendung:
Rechnergestützte Schallpegelberechnungen.
3.8.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
Mit dem Monitoring überwacht der Bezirk Pankow die erheblichen Umweltauswirkungen, die
aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans eintreten können, um insbesondere
unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein,
geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Um Konflikte zwischen der gewerblichen Nutzung und der im Gebiet bzw. im Umfeld
vorhandenen Wohnnutzung zu vermeiden, ist durch entsprechende Messungen sicher zu
stellen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten werden.
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans ist die Durchführung der
Minimierungsmaßnahmen und die artenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten und zu
prüfen. Ebenso sind die im Bodenbelastungskataster erfassten Flächen bei Baumaßnahmen zu
beachten.
Darüber hinaus sind über die bestehenden Messprogramme der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung für den Geltungsbereich hinaus keine weiteren Maßnahmen zur Überwachung
notwendig.
3.9
ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
Vordringliches Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherung und Entwicklung des traditionell seit
Anfang des 20. Jahrhunderts gewachsenen Gewerbestandorts an der nördlichen Berliner Allee.
Der Schwerpunkt der städtebaulichen Entwicklung soll auf produzierendem Gewerbe bzw.
Dienstleistung liegen. Des Weiteren werden die Flächen für den späteren Ausbau der Berliner
Allee mit geplanter Straßenbahntrasse künftig von Bebauung freigehalten.
Das Plangebiet liegt im unbeplanten Innenbereich. Es gelten bislang die planungsrechtlichen
Bestimmungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB), der die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile regelt. Die zulässige Grundflächenzahl, die angibt
welcher Anteil des Baugrundstücks überbaut werden darf, beträgt 0,8 (für das Grundstück
Berliner Allee 322 beträgt die Grundfläche (GR) 400 m²). Die Baumassenzahl, die das mögliche
Bauvolumen definiert, beträgt 10,0. Die zulässige Gebäudehöhe orientiert sich an den
vorhandenen Gebäudehöhen. Die Gebäudehöhe wird jedoch nur im östlichen Bereich des
Plangebiets geregelt. Die Erschließung des Gewerbegebiets erfolgt über die Berliner Allee,
Feldtmannstraße und Piesporter Straße. Die Ausweisung von Gewerbegebieten entspricht den
Darstellungen des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg sowie den Aussagen des
Flächennutzungsplans von Berlin.
Bestandsbewertung
Die im Plangebiet vorhandenen und unterschiedlich entstandenen Böden
(Bodengesellschaften) sind zum überwiegenden Teil durch menschliche Nutzung überformt.
In Bezug auf die regionale Seltenheit werden die Bodengesellschaften als sehr häufig bis häufig
bewertet, die Naturnähe der Böden wird als gering bis sehr gering eingestuft. Der menschliche
Einfluss auf den Boden ist damit als hoch bis sehr hoch zu werten. Die Archivfunktion des
Bodens wird als mittel bis gering, angegeben. Im Plangebiet sind vier Teilflächen mit
Bodenbelastungsverdacht eingetragen.
Laut Umweltatlas liegt der Grundwasserflurabstand (Wasserstand unterhalb der
Geländeoberkante) im Plangebiet zwischen 10 und 20 m. Die Verschmutzungsempfindlichkeit
des Grundwassers wird überwiegend mit mittel angegeben. Der Grundwasserleiter ist damit
gegenüber Schadstoffbelastungen als relativ geschützt anzusehen. Die
Grundwasserneubildung beträgt für den überwiegenden Teil der Fläche 100-150 mm.
Hinsichtlich der klimatischen Belastungssituation gilt das Plangebiet als bioklimatisch gering bis
mäßig belasteter Siedlungsraum mit einer mangelnden Durchlüftung. Der Freifläche mit dem
vorhandenen Baubestand an der Berliner Allee 322 sowie dem gehölzbewachsenen Streifen im
nördlichen Bereich entlang des Lerchengrabens kommt eine hohe bis mittlere stadtklimatische
Bedeutung zu.
Erhebliche Lärmbelastungen sind durch die Verkehre auf der Berliner Allee und der Piesporter
Straße gegeben. Die für Gewerbegebiete geltenden schalltechnischen Orientierungswerte
werden sowohl in der Piesporter als auch in der Berliner Allee durchgängig überschritten.
Gehölzbestände aus überwiegend heimischen Arten finden sich in einem Streifen entlang des
Lerchengrabens. An der Berliner Allee 322 sind 18 Ersatzbaumpflanzungen als
naturschutzrechtliche Maßnahme vorhanden.
Nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gesetzlich geschützte Biotope wurden nicht
gefunden.
Das Landschaftsbild des Plangebiets wird bestimmt durch das Relief, die naturräumliche
Situation sowie das Muster der Nutzungsstrukturen. Das Gebiet ist ein traditioneller
Gewerbestandort und weist teilweise eine heterogene Gemengelage auf. Das Gelände ist
bereits mit gewerblichen Nutzungen weitgehend belegt. Die bereits genutzten Bereiche sind
durch einen hohen Versiegelungsgrad und Abstandsgrün geprägt.
Aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen hat der Geltungsbereich bis auf die
Grünfläche an der Berliner Allee 322 keine Bedeutung für die Freiraumnutzung.
Umweltauswirkungen
Die bauliche Entwicklung der Bauflächen im Plangebiet gemäß den Festsetzungen des
Bebauungsplans ermöglicht eine Versiegelung in einem Umfang von 76276 m² bei einer
maximalen Ausnutzung der zulässigen Grundfläche.
Durch die Bodenversiegelung gehen abiotische (z.B. Boden als Filter) und biotische (Boden als
Lebensraum für Pflanzen) Bodenfunktionen verloren. Innerhalb des Geltungsbereichs sind vier
Teilflächen mit Belastungsverdacht im Bodenbelastungskataster der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung eingetragen. Vor Beginn der Bebauung ist durch orientierende
Untersuchungen festzustellen, ob tatsächlich eine Bodenbelastung vorliegt. Bestätigt sich der
Verdacht, sind bei Bedarf Detailuntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen
und geeignete Maßnahmen zur Sanierung festzulegen.
Bezogen auf das Schutzgut Wasser wird die Versickerungsmöglichkeit von
Niederschlagswasser durch die zusätzliche Versiegelung weiter eingeschränkt. Die Bedeutung
der Fläche für die Grundwasserneubildung wird hierdurch vermindert.
Ebenso gehen durch die zusätzliche Versiegelung partiell mikro-klimatisch wirksame
Freiflächen verloren. Insbesondere dem Ufer begleitenden gehölzbewachsenen Streifen im
nördlichen Bereich entlang des Lerchengrabens sowie der mit Bäumen bestanden Grünfläche
an der Berliner Allee kommt eine „hohe bis mittlere stadtklimatische Bedeutung“ zu.
Von der zusätzlichen Versiegelung sind insbesondere Ruderalfluren sowie die Zierrasenfläche
an der Berliner Allee 322 betroffen. Biotope, die dem gesetzlichen Schutz nach § 30 BNatSchG
unterliegen sind innerhalb des Geltungsbereichs nicht vorhanden. Ebenso sind keine
Schutzgebiete betroffen.
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans kommt es in Bezug auf die Avifauna (Vogelwelt)
voraussichtlich zu einem Verlust an Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten. Bei keiner der
Brutvogelarten ist jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Population zu erwarten.
Zudem können die meisten Arten im Umfeld Ersatzlebensräume finden. Gleiches gilt für die
national besonders geschützten Arten.
Das Landschaftsbild wird sich zugunsten großflächiger Gewerbebauten verändern. Auf den
nicht überbaubaren Grundstücksflächen entsteht überwiegend artenarmes Ziergrün. Das hat
den partiellen Verlust der aktuell das Gebiet prägenden Gehölzstrukturen sowie der gliedernden
Einzelbäume und Baumreihen zur Folge.
Aufgrund der Überschreitung der für Gewerbegebiete geltenden schalltechnischen
Orientierungswerte gemäß DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ sind bei Errichtung von
schutzwürdigen Räumen an beiden Straßen bauakustische Maßnahmen nach DIN 4109
„Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen. Beim Ausbau der Berliner Allee kann durch die Wahl
leiserer Beläge eine Lärmreduzierung erreicht werden.
Zur Absicherung der immissionsrechtlichen Verträglichkeit der zukünftigen gewerblichen
Nutzungen im Bebauungsplangebiet mit den im Gebiet bzw. im Umfeld vorhandenen
Wohnnutzungen wurden Emissionskontingente (flächenbezogene Höchstwerte für die
Schallausbreitung) ermittelt, die die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der
DIN 18005 für eine im Rahmen des Städtebaus wünschenswerte Lärmsituation durch
entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan sicherstellen.
Durch die Zunahme von Quell- und Zielverkehren in Verbindung mit der gewerblichen
Entwicklung ist von einer Zunahme verkehrsbedingter lufthygienischer Belastungen
auszugehen. Gewerbliche lufthygienische Belastungen sind nicht vorhersehbar, da sie von der
Art des sich ansiedelnden Gewerbes abhängig sind. Diesbezüglich können im nachgelagerten
Genehmigungsverfahren bei Bedarf Regelungen und Vorkehrungen getroffen werden.
Bereiche mit besonderer Bedeutung für die Erholung wie wohnungs- und siedlungsnahe
Grünflächen, Spielplätze oder Grünverbindungen sind durch die Planung nicht betroffen, da
sich im angrenzenden Bereich fast ausschließlich Gewerbestandorte befinden. Für die
wohnungsnahe Versorgung hat das Gebiet daher keine Bedeutung.
Kulturgüter wie denkmalgeschützte Bauten oder Bodendenkmale sind durch die Planung
ebenfalls nicht betroffen.
Bei Nichtdurchführung der Planung erfolgt eine Entwicklung des Gebiets auf Grundlage des
§ 34 BauGB. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter würden hierbei weitgehend den
Auswirkungen bei Durchführung der Planung entsprechen.
In Bezug auf das Schutzgut Arten und Biotope sowie Klima wird durch den Bebauungsplan eine
Verminderung der Auswirkungen durch den Erhalt des Baumbestandes auf dem Grundstück
Berliner Allee 322 (Fläche A) und des Gehölzbestandes (Flächen B und C) entlang des
Lerchengrabens erreicht. Ebenso wird dies durch textliche Grünfestsetzungen durch
Mindestbepflanzungen z.B. von Stellplatzflächen auf den Grundstücken erreicht, die nach
geltendem Recht nicht erforderlich wären.
Sich verstärkende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erkennen.
Das Plangebiet liegt im unbeplanten Innenbereich. Für die Baugrundstücke ist ein
Ausgleichserfordernis für die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft somit nicht
gegeben, da auf Vorhaben im Innenbereich die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß
Bundesnaturschutzgesetz keine Anwendung findet. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit
die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind, oder zulässig waren. Für
das Grundstück Berliner Allee 322 ist ein Ausgleich für die Inanspruchnahme der
Zierrasenfläche als Gewerbegebiet erforderlich. Für den Verlust sind zusätzlich 6 einheimische
Bäume zu pflanzen. Die Pflicht, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu
unterlassen bleibt bestehen.
Als wesentliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden Maßnahmen zur
Vermeidung von Beeinträchtigungen während der Bauvorbereitung und -durchführung benannt.
Die Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange erfolgt in der Form der durchgeführten
Umweltprüfung. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen bei einer Realisierung von
Bauvorhaben werden folgende Maßnahmen planungsrechtlich als verbindliche Festsetzung im
Bebauungsplan vorgesehen:
4.
Zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen besonders geschützter
Arten wird der Erhalt eines zusammenhängenden Baum- bzw. Gehölzbestandes entlang
des Lerchengrabens im Norden des Geltungsbereichs (Flächen A, B und C) gesichert.
Durch die Flächen für Pflanzbindung auf den nicht überbaubaren Flächen sowie die
Ausweisung von nicht überbaubaren Flächen (zwischen Baugrenzen und
Straßenbegrenzungslinien), die zu begrünen sind, wird das Ziel verfolgt,
zusammenhängende Grünflächen mit Vernetzungsfunktion entstehen zu lassen.
Zur Verminderung der Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima, Biotope sowie
Landschaftsbild werden Mindestbepflanzungen mit einheimischen Bäumen bzw.
Gehölzen, weitgehende Erhaltung geschützter Einzelbäume insbesondere auf dem
Grundstück Berliner Allee 322 und des Gehölzbestandes im Norden des Plangebiets
gesichert sowie die Anpflanzung von einheimischen Bäumen und Sträuchern auf den
nicht überbaubaren Grundstücksflächen und auf den Stellflächen festgesetzt.
Zur Absicherung der Verträglichkeit der künftigen gewerblichen Nutzungen sind nur
Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen so weit begrenzt sind, dass die
Einhaltung der „schalltechnischen Orientierungswerte“ der DIN 18005 „Schallschutz im
Städtebau“ gewährleistet wird. Hierzu werden entsprechende Geräuschkontingente
(Emissionskontingente) festgesetzt.
Wesentlicher Planinhalt
Der Bebauungsplan 3-13 wurde als qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB
erarbeitet. Er setzt ein Gewerbegebiet (GE gemäß § 8 BauNVO), das in acht Teilgebiete (GE1
bis GE8) aufgeteilt ist, eine private Grünfläche und Straßenverkehrsflächen fest. Durch textliche
Festsetzungen werden die zulässigen Nutzungen, Betriebe und Anlagen auf der Ebene des
Bebauungsplans im Sinne des § 1 BauNVO bestimmt und differenziert.
Als Maß der baulichen Nutzung wird im Gewerbegebiet die Grundflächenzahl (GRZ) 0,8 bzw.
eine Grundfläche (GR) auf dem Grundstück Berliner Allee 322, sowie eine Baumassenzahl
(BMZ) von 10,0 als Höchstmaß und in den östlichen Teilgebieten GE7 und GE8 eine maximale
Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt.
Durch die Festsetzung von Straßenbegrenzungslinien wird der Bebauungsplan öffentliche
Verkehrsflächen festsetzen und Baugrundstücke definieren. Die überbaubaren
Grundstücksflächen werden flächenmäßig mit Baugrenzen bestimmt.
4.1
Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen
Der Bebauungsplan gewährleistet gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung und
soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung wurden gemäß § 1
Abs. 6 BauGB folgende Belange insbesondere berücksichtigt:
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der
Arbeitsbevölkerung,
die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege,
die Belange der Wirtschaft,
die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
die Ergebnisse von beschlossenen städtebaulichen Planungen (hier insbesondere die
gesamtstädtischen Zielstellungen und Vorgaben aus dem Stadtentwicklungsplan
Industrie und Gewerbe mit dem Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten
Bereich - EpB (StEP Industrie und Gewerbe) und der Stadtentwicklungsplan Zentren
und Einzelhandel (StEP Zentren)).
Die öffentlichen Belange sowie private Belange wurden ermittelt sowie gegeneinander und
untereinander abgewogen.
4.1.1
Art und Maß der baulichen Nutzung
Art der baulichen Nutzung
Durch die Festsetzung von Gewerbegebiet wird die Ansiedlung solcher Betriebe ermöglicht, die
über ein erhöhtes Störpotenzial gegenüber dem in den benachbarten vorhandenen
Baugebieten, wie Wohngebiete und Mischgebiete zulässigen Störgrad, verfügen. In der
Bereichsentwicklungsplanung Weißensee ist der Randbereich des Geltungsbereichs für eine
gewerbliche Nutzung, im mittleren Bereich für eine industrielle Nutzung dargestellt. Das
festgesetzte Gewerbegebiet ist somit Teil eines Nutzungszusammenhangs an der Berliner Allee
-Nord mit sich nördlich, östlich, südlich und westlich anschließenden Flächen, die die einzigen
größeren Flächenpotenziale für eine gewerbliche Entwicklung mit erhöhtem Störpotential im
gesamten Ortsteil Weißensee darstellen.
Die Bauflächen im Geltungsbereich werden als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festgesetzt. So
sollen die vorhandenen Gewerbebetriebe gesichert und die benachbarten Zentren, Heinersdorf
und Weißensee (Berliner Allee) sowie Prerower Platz, geschützt werden.
Das Plangebiet ist bereits überwiegend gewerblich geprägt und gemäß den Zielen des StEP
Industrie und Gewerbe soll das Plangebiet als Gewerbegebiet entwickelt werden.
In der Darstellung im EpB ist das Plangebiet als größeres Flächenpotential, also als gewerbliche
Reservefläche für den produktionsgeprägten Bereich aufgeführt. Die besondere
gesamtstädtische Bedeutung entsprechend des EpB soll durch die Festsetzungen des
Bebauungsplans eine planungsrechtliche Sicherung erhalten.
Das EpB enthält nur diejenigen Gewerbe- und Industriegebiete, die von herausgehobener
Bedeutung für den Industriestandort Berlin sind. Damit wird die Bedeutung des Gebiets Berliner
Allee Nord als wichtiger Standort für die gewerbliche Nutzung als besonders geeignete Fläche
innerhalb des Berliner Stadtgebiets hervorgehoben.
Nach dem EpB sind Betriebe des großflächigen Einzelhandels, Sportstätten, Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten
grundsätzlich nicht auf den Gebieten des Entwicklungskonzepts anzusiedeln. Diese Vorgaben
sind entsprechend dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 6. Juli
2005 als dringendes Gesamtinteresse des Landes Berlin bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen in der Abwägung zu berücksichtigen.
Im Gewerbegebiet (GE) sind die allgemein zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
BauNVO zulässig, mit Ausnahme von selbständigen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben,
die gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für
Produktions-, Verarbeitungs- und Reparaturbetriebe mit Verkaufsflächen an letzte Verbraucher,
die mit diesen Betrieben im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen
und flächenmäßig untergeordneter Bestandteil dieser Nutzung sind.
Als Bewertungsrahmen für den untergeordneten Umfang kann der Anteil der Verkaufsfläche an
der Geschoßfläche herangezogen werden. Die Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche
unter Einschluss hierfür genutzter, nicht überbauter Grundstücksfläche soll 10 vom Hundert der
Geschossfläche des jeweiligen Betriebes, in Ausnahmefällen 20 vom Hundert der
Geschossfläche, wenn die Größe der auszustellenden Werkstücke (z.B. Maschinen, Anlagenbau,
Fahrzeuge) dies erfordert, betragen. Die ausnahmsweise zulässige Erhöhung des
Verkaufsflächenanteils an der Gesamtfläche soll dazu dienen, den unterschiedlichen Ansprüchen
Rechnung zu tragen. Nicht die Sortimente stellen das Kriterium für die Anwendung der
Ausnahme dar, sondern die Größe der Ausstellungsstücke. Ziel der Regelung ist es, z.B. Kfzoder Maschinenbau-, Anlagenbaubetrieben die Gelegenheit zu geben, neben der Produktion
oder Reparatur eine Verkaufsstelle einzurichten. Gewerbetreibenden soll hiermit die Option
ermöglicht werden, ihre hergestellten oder weiterbearbeiteten Produkte in geringfügigem Umfang
auch an letzte Verbraucher (Endverbraucher) zu verkaufen. Die Festsetzung trägt zur Steigerung
der Standortattraktivität der Gewerbegebiete für produzierendes Gewerbe bei. Nach der AV
Zentrenkonzepte unter 3.2.5 (Verkaufsstätten in Verbindung mit Gewerbebetrieben) entspricht
dies auch dem sog. „Handwerkerprivileg“. Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit von
Verkaufsflächen in einem untergeordneten Rahmen von vor Ort ansässigen Produktions-,
Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieben ist eine Einzelhandelskonzentration, die den Zielen des
Berliner Zentrenkonzepts (siehe StEP „Zentren und Einzelhandel“) entgegensteht, nicht zu
befürchten. Eine Veränderung der Prägung des Gewerbegebietes zu einem durch Einzelhandel
geprägten Gebiet ist somit nicht möglich, da selbständige nicht großflächige
Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Weitere Einschränkungen (z.B. Sortimentsbeschränkung oder eine Vorgabe, dass nur Vorort
produzierte Waren verkauft werden dürfen) werden nicht für erforderlich gehalten, da lediglich
flächenmäßig untergeordnete produktions- oder verarbeitungszugehörige Verkaufsstellen
zulässig sind und somit durch die Festsetzungen im Bebauungsplan eine adäquate
planungsrechtliche Umsetzung der EpB-Zielstellungen gewährleistet werden soll.
Durch die Einschränkung der Einzelhandelsnutzung wird die Gewerbenutzung des
produktionsgeprägten Bereichs unterstützt, um den Zielen der landesplanerischen
Gewerbekonzepte (StEP Industrie und Gewerbe mit dem EpB, BEP) und gesamtstädtischen
Belangen Rechnung zu tragen und das Plangebiet langfristig für die Nutzung für Produktions-,
Verarbeitungs- und Reparaturbetriebe zu sichern. Um diese, für den Standort Berliner Allee Nord
vorgesehene Entwicklung im produktionsgeprägten Bereich, d.h. verarbeitendes Gewerbe,
Baugewerbe und produktionsorientierte Dienstleistungen zu schützen, ist eine planungsrechtliche
Sicherung für das Plangebiet notwendig.
Der Ausschluss selbständigen Einzelhandels durch die textliche Festsetzung 2 gemäß § 1 Abs. 5
und 9 BauNVO dient zudem dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche des Besonderen
Stadtteilzentrums Berliner Allee (Weißensee), Ortsteilzentrum Heinersdorf und Prerower Platz
und somit der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung. Durch die im Plangebiet noch
bestehenden Flächenpotentiale auf den Grundstücken würde auch eine Ansammlung mehrerer
kleinerer selbständiger Einzelhandelsbetriebe der gewünschten gewerblichen Nutzung zuwider
laufen oder es könnte durch eine ungesteuerte Ansiedlung von mehreren kleinen
Einzelhandelsbetrieben mit mehr oder weniger aufeinander abgestimmten Sortimenten ein Einkaufszentrum entstehen. Das Plangebiet ist hinsichtlich vorhandener Einzelhandelsnutzungen als
isolierter bzw. städtebaulich nicht-integrierter Standort zu betrachten.
Das Plangebiet befindet sich im Einzugsbereich des Versorgungsbereichs Ortsteil Heinersdorf
mit der Romain-Rolland-Straße. Im Ortsteil Weißensee befindet sich zudem das Besondere
Stadtteilzentrum in einer Entfernung von 1,5 -2 km. Vom Prerower Platz im Ortsteil Hohenschönhausen ist das Plangebiet ca. 2 – 2,5 km entfernt. Im Plangebiet und im engeren
Planumfeld gibt es nur wenige Wohnnutzungen. Prägend sind gewerbliche, wohnfremde
Nutzungen. Insbesondere in Anbetracht des bereits vorhandenen Lebensmitteldiscounters an der
Berliner Allee wären bei einer weiteren Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben durch weitere
Kaufkraftabflüsse schädliche Auswirkungen auf die zuvor genannten zentralen
Versorgungsbereiche zu erwarten.
Nach den Ausführungsvorschriften über großflächige Einzelhandelseinrichtungen für das Land
Berlin (AV Einzelhandel, Anhang II A. VI. (2)) ist des Weiteren eine Vereinbarkeit mit
einzelhandelsspezifischen Aussagen (Verhinderung von Vorhaben an nicht integrierten
Standorten) vorliegender Zentrenkonzepte und die Aussagen des EpB, z.B. Sicherung der
gewerblichen Flächenreserven zu beachten. Diese Vorgaben sind ebenfalls durch die
Festsetzungen als Gewerbegebiet und durch den Ausschluss von selbständigen
Einzelhandelsbetrieben durch die textliche Festsetzung 2 berücksichtigt.
Von den allgemein zulässigen Nutzungen sind Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO
(Anlagen für sportliche Zwecke) im Bebauungsplangebiet unzulässig, da sie – wie oben dargelegt
- ebenfalls den Zielen des StEP Industrie und Gewerbe mit EpB, sowie der BEP widersprechen.
Die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten) sind nicht
Bestandteil des Bebauungsplans, da sie dem Gebietscharakter des produzierenden Gewerbes
nicht entsprechen, sondern eher eine das Wohnen ergänzende Funktion haben und eine
derartige Entwicklung im Plangebiet nicht als Planungsziel verfolgt wird.
Durch den Ausschluss der oben genannten Nutzungen nach § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 1
BauNVO bleibt die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets dennoch gewahrt.
Folgende textliche Festsetzungen sind daher in den Bebauungsplan aufgenommen worden:
1. Im Gewerbegebiet sind Nutzungen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung
(Anlagen für sportliche Zwecke) nicht zulässig. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Baunutzungsverordnung (Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten) sind nicht Gegenstand des
Bebauungsplans. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 5 sowie Abs.
6 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO)
2. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Das gilt nicht für
Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetriebe mit Verkaufsflächen an letzte
Verbraucher, die mit diesen Betrieben im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang stehen und flächenmäßig untergeordneter Bestandteil dieser Nutzung
sind. Diese sind ausnahmsweise zulässig. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.
mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO)
Die bereits ausgeübte Einzelhandelsnutzung ist im Rahmen des Bestandschutzes weiterhin
möglich. Wesentliche bauliche Erweiterungen sind künftig nicht mehr zulässig.
In das Gewerbegebiet sind auch die Grundstücke Berliner Allee 314 und Piesporter Straße 40
einbezogen, obwohl sie derzeit zum Teil zum Wohnen genutzt werden. Eine planungsrechtliche
Sicherung des Wohnens würde jedoch den verfolgten landesplanerischen Zielen
entgegenstehen, das Gebiet für gewerbliche Nutzung zu entwickeln. Würde das Wohnen
gesichert, dann würde nicht nur das Gewerbegebiet reduziert, sondern der Schutz des
Wohnens würde auch eine wesentliche Beschränkung der gewerblichen Nutzung auf den
umliegenden Baugrundstücken zur Folge haben. Hinzu kommt, dass das Wohnen an diesen
Stellen durch Schall- und Luftschadstoffemissionen des Autoverkehrs z. B. an der Berliner Allee
bereits erheblich beeinträchtigt wird. Deswegen soll die Wohnnutzung hier nicht
planungsrechtlich gesichert werden, sondern der Weiterentwicklung des Gewerbegebiets soll
Vorrang eingeräumt werden.
Maß der baulichen Nutzung
Für das Maß der baulichen Nutzung werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans
Höchstwerte entsprechend der Eintragungen in der Planzeichnung festgelegt.
Dabei werden die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,8 bzw. eine Grundfläche (GR) und
die zulässige Baumassenzahl (BMZ) mit 10,0 als Höchstmaß entsprechend den Obergrenzen
nach § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt.
Mit dem Nutzungsmaß wird die örtliche städtebauliche Situation berücksichtigt und zugleich das
Ziel einer flächensparenden Gewerbenutzung verfolgt.
Im Gewerbegebiet wird mit der Festsetzung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) eine
optimale Ausnutzung der jeweiligen Baugrundstücke ermöglicht. Zur Bestimmung des Maßes
der baulichen Nutzung sind die Festsetzung der Grundflächenzahl bzw. eine Grundfläche (GR)
und Baumassenzahl (BMZ) als Höchstmaß vorgesehen.
Auf dem Grundstück Berliner Allee 322 sind eine GR von 400 m² und eine BMZ von 10,0
zulässig. Die GR von 400 m² entspricht einer GRZ von 0,72. Durch die Trassenfreihaltung für
den künftigen Ausbau der Berliner Allee durch eine Baugrenze, wäre eine höhere GRZ unter
Beachtung der erforderlichen Abstandsflächen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
(Baugrenze) nicht realisierbar und daher nicht festsetzbar. Als Ausgleichsmaßnahme im
Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Autowaschcenter und Tankstellen GmbH / Berliner Allee
320 ist eine Gehölz- und Grünfläche entstanden, die als private Grünfläche gesichert wird.
Von der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse wurde abgesehen da bei gewerblich
genutzten baulichen Anlagen durch diese eine Höhenbeschränkung der einzelnen Gebäude
nicht gegeben ist. Mit der Festsetzung der Gebäudehöhe der östlichen Teilflächen durch die
zulässige Gebäudeoberkante wird dem Ziel der städtebaulichen Einordnung in den
Übergangsbereich zur angrenzenden Wohnnutzung entsprochen.
Die maximale Höhe der baulichen Anlagen wird in den östlichen Teilgebieten GE7 und GE8 mit
ca. 14 m begrenzt bzw. mittels einer Gebäudeoberkante (OK) von 66,0 m über NHN als
Höchstmaß im Bebauungsplan festgesetzt. Somit ist ein eindeutiger Bezugspunkt vorgegeben.
Mit der Gebäudehöhe von ca. 14 m werden gewerbetypische Baukörper ermöglicht, ohne die
Gestaltungs- und Nutzungsspielräume der Grundstückseigentümer unnötig einzuschränken.
Die zulässige Gebäudehöhe berücksichtigt das östlich des Plangebiets angrenzende Gebiet mit
z.T. Wohn- und Kleingartennutzung. Die übrigen Teilgebiete unterliegen keiner maximalen
Gebäudeoberkante, um die größtmögliche Freizügigkeit bei der Entwicklung der Teilflächen zu
gewähren. Das Maß der baulichen Nutzung wird hier in ausreichendem Umfang durch die
zulässige GRZ und die BMZ geregelt. Das unterschiedliche Maß der baulichen Nutzung für
einzelne Teile des Plangebiets soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs.
5 BauNVO in angemessener Weise die angrenzende Wohnnutzung östlich des
Gewerbegebiets sowie das vorhandene Denkmalensemble südlich der Feldtmannstraße
berücksichtigen.
Für technische Aufbauten wie Schornsteine und Lüftungsanlagen können Ausnahmen von der
festgesetzten Gebäudehöhe zugelassen werden, sofern sie lediglich eine untergeordnete
Fläche des Baukörpers einnehmen.
Es wurde folgende textliche Festsetzung aufgenommen.
3.
Im Gewerbegebiet auf den Teilflächen GE 7 und GE 8 kann die zulässige Bauhöhe
ausnahmsweise für technische Aufbauten wie Lüftungsanlagen und Schornsteine
überschritten werden. (Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit
§ 16 Abs. 6 BauNVO)
4.1.2
Baugrenzen / überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen, die parallel in einem Abstand von 3,0 m
entlang der Straßenverkehrsfläche der Feldtmannstraße und Piesporter Straße verlaufen,
bestimmt.
Die Berliner Allee, die als übergeordnete Straßenverbindung Berlins und geplante
Straßenbahntrasse gesamtstädtisch von Bedeutung ist, soll mittel- bis langfristig ausgebaut
werden. Die Trassenbreite der zukünftigen Berliner Allee soll in diesem Abschnitt insgesamt 34
m betragen. Daher wird im Bebauungsplan 3-13 entlang der Berliner Allee in Anbetracht der
zukünftig geplanten Straßenbreite eine Baugrenze festgelegt, die den Straßenraum der
zukünftigen Berliner Allee in einer Breite von ca. 34 m berücksichtigt. Der Abstand der
Baugrenze zu den Grundstücksgrenzen erfüllt damit das durch die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung vorgegebene Maß der von Bebauung freizuhaltenden Fläche. Sie entspricht
der östlichen Grundstücksgrenze der beiden Straßenflurstücke 98 und 100 vor dem Grundstück
Berliner Allee 300 und verläuft parallel zur Berliner Allee. Die Flächensicherung der zukünftigen
Straßenverkehrsflächen für den Straßenausbau soll jedoch auf der Grundlage einer konkreten
Planung für die Straße erfolgen und ist daher nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplans 3-13.
Alle Baugrundstücke sind hinter der Baugrenze in voller Tiefe überbaubar, mit Ausnahme des
Bereichs der Pflanzbindungsflächen B und C, wo eine explizite planungsrechtliche
Berücksichtigung und Sicherung des Baum- und Gehölzbestandes erfolgt. Ansonsten sind die
vorhandenen Bäume im restlichen Plangebiet, die der Baumschutzverordnung unterliegen,
ausreichend geschützt und im Bebauungsplan keine spezifischen Regelungen wie z.B. eine
Einschränkung der überbaubaren Flächen erforderlich. Entlang der westlichen Grenze des
Grundstücks Feldtmannstraße 152 ist ein Grundstücksstreifen mit einem vorhandenen
Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers belastet. Die Fläche darf nur
mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen
werden. Einer größtmöglichen Freizügigkeit bei der Entwicklung der Baugrundstücke wird der
Vorrang eingeräumt gegenüber einer restriktiven Festsetzung der überbaubaren Flächen bei
Aussparung der Bereiche mit einem geschützten Baumbestand bzw. der Fläche des
Leitungsrechts, da die Bauflächen im Plangebiet nach den landesplanerischen Vorgaben als
wichtiges Flächenpotential des produktionsgeprägten Bereichs dienen sollen.
4.1.3
Bauweise
Auf eine Festsetzung der Bauweise wird verzichtet, da diesbezüglich im Plangebiet kein
städtebaulich begründetes Regelungserfordernis vorliegt und die gewerbliche Entwicklung des
Plangebiets unbeabsichtigt eingeschränkt werden könnte.
4.1.4 Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen im Zusammenhang mit dem Schallschutz
Damit gewährleistet werden kann, dass im Zusammenhang mit der gewerblichen Entwicklung
im Plangebiet hinsichtlich des Schallschutzes ausreichende Vorkehrungen getroffen werden,
wurde eine schalltechnische Untersuchung (Gutachten) erstellt. Im Rahmen des Gutachtens
wurden die Auswirkungen von Gewerbelärm auf die benachbarten Gebiete untersucht und mit
den Orientierungswerten der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ verglichen. Die
Orientierungswerte der DIN 18005 sehen für allgemeine Wohngebiete tags einen Wert von
55 dB(A) und nachts von 40 dB(A) für Gewerbelärm vor.
Die maßgeblichen Immissionsorte für die Geräuschkontingentierung liegen an einzelnen
Wohnhäusern (Berliner Allee 294, 299, 313, Piesporter Straße 37, 36A, 35, Feldtmannstraße
136, 139, 139B) die sich in den Gewerbegebieten im Umfeld des Geltungsbereichs befinden
sowie in einem östlich gelegenen Wohngebiet.
Die Schalltechnische Untersuchung – Lärmimmissionsprognose - wurde für das Plangebiet vom Ing.Büro Kötter im Dezember 2009 fertig gestellt. Im Rahmen dieser schalltechnischen Untersuchung wurden
sowohl die Vorbelastung durch bereits vorhandene gewerbliche Nutzungen (Discountmarkt Berliner Allee
300, Tankstelle Berliner Allee 320, Anlagenbau Feldtmannstraße 158, Baustoffhandel Feldtmannstraße
152, Isoliertechnik Feldtmannstraße 147) als auch die Verkehrslärmbelastung der Berliner Allee,
Piesporter Straße und Feldmannstraße berücksichtigt.
Nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“, Ausgabe Dezember 2006 (Bezug über Beuth
Verlag GmbH, 10772 Berlin) wurde für die Gewerbegebietsflächen eine Kontingentierung
vorgenommen.
Durch die sinnvolle Unterteilung der Gesamtfläche in acht Teilflächen besteht die Möglichkeit der
unterschiedlichen Kontingentzuteilungen. Diese führt zu einer optimalen Ausnutzung der
Geräuschkontingente bei gleichzeitiger vorsorglicher Absicherung des Schutzanspruchs gemäß den
Orientierungswerten für ein Mischgebiet nach DIN 18005 im Bereich der Wohnhäuser im Gewerbegebiet
an der Berliner Allee.
Die Werte der Geräuschkontingentierung gemäß den Ergebnissen des Gutachtens werden
übernommen und für die Bereiche GE1 bis GE 8 (Teilflächen mit identischen Immissionskontingenten wurden zusammengefasst) differenziert im Bebauungsplan festgesetzt. Die in der
Planzeichnung eingetragenen sogenannten Knotenlinien grenzen innerhalb des Plan-gebiets
die einzelnen Teilbereiche bzw. Gewerbegebiete GE1 bis GE 8 voreinander ab, die sich durch
unterschiedliche Festsetzungen von Emissionskontingenten unterscheiden. Dabei wurden die
Vorbelastungen durch die vorhandenen immissionsrelevanten Nutzungen bei gleichzeitiger
Absicherung einer möglichen veränderten Nutzung / zukünftigen Entwicklung berücksichtigt.
Maximal mögliche Emissionskontingente werden für den „inneren“ Bereich des Gewerbegebiets
festgelegt, um die Lärmbelastung für die angrenzenden Gebiete möglichst gering zu halten.
Die Berechnungsergebnisse der Geräuschkontingentierung zeigen, dass die Einhaltung der
„schalltechnischen Orientierungswerte“ der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ mit den nachfolgend
aufgeführten Emissionskontingenten abgesichert wird.
Folgende textliche Festsetzung ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Schalltechnischen
Untersuchung - unter Berücksichtigung der oben dargelegten Zielstellung einer Unterteilung
einzelner Teilbereiche mit maximaler Ausnutzung der unterschiedlichen Kontingentzuteilungen
– im Bebauungsplan aufgenommen worden:
4.
Im Gewerbegebiet sind auf den Teilflächen nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren
Lärmemissionen so weit begrenzt sind, dass die in der folgenden Tabelle angegebenen
Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6:00-22:00 Uhr) noch nachts
(22:00-6:00 Uhr) überschritten werden:
Teilfläche
LEK, tags
LEK, nachts
GE 1
60 dB(A)
45 dB(A)
GE 2
63 dB(A)
52 dB(A)
GE 3
65 dB(A)
50 dB(A)
GE 4
60 dB(A)
45 dB(A)
GE 5
65 dB(A)
50 dB(A)
GE 6
60 dB(A)
45 dB(A)
GE 7
60 dB(A)
45 dB(A)
GE 8
55 dB(A)
40 dB(A)
Das Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der
Anlage oder des Betriebes (beurteilt nach TA Lärm in der Fassung vom 26. August 1998
unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der
Genehmigung) das nach DIN 45691, Abschnitt 5 für das Betriebsgrundstück berechnete
Immissionskontingent oder einen Wert von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen
Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im
Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 und Nr. 2.3 der TA Lärm) nicht überschreitet.
(Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO)
Im Gutachten wird auf die bestehende Verkehrslärmsituation Berliner Allee, Piesporter Straße und
Feldtmannstraße hingewiesen. Bei Errichtung von schutzwürdigen Räumen, wie Büroräumen oder
Dienstwohnungen, sind bauakustische Schallschutzmaßnahmen bzw. der Nachweis der resultierenden
Schalldämmmaße nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ im bauaufsichtlichen Verfahren zu
beachten.
Bei einem geplanten Straßenausbau der Berliner Allee soll die Lärmvorsorge bzw. Lärmsanierung der
Verkehrslärmsituation Berliner Allee verbessert werden. Dies wird Regelungsinhalt eines späteren
Planfeststellungsverfahrens sein und ist daher nicht Regelungsinhalt des vorliegenden Bebauungsplans.
4.1.5
Grünfestsetzungen
Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Auswertungsvorschläge und in Abstimmung mit dem
Amt für Umwelt und Natur (AUN) werden einige Minderungsmaßnahmen durch die textlichen
Festsetzungen Nr. 6 bis 8 im Bebauungsplan sowie ein Ausgleich auf der Fläche A für den Eingriff
in die Grün- und Freifläche Berliner Allee 322 durch die textliche Festsetzung Nr. 5
planungsrechtlich gesichert. Die diesbezüglichen Vorschläge aus der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange wurden in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander einbezogen (siehe hierzu Umweltbericht unter Punkte 3.3.1.3
bis 3.3.1.5 jeweils „Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen“
sowie Punkt 3.5 „Ausgleichserfordernis / Eingriffsregelung“).
Textliche Festsetzungen:
5.
Für das Grundstück Berliner Allee 322 ist je 100 m² überbaubare Grundstücksfläche
auf der Fläche A mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung unter Beibehaltung
der vorhandenen Bäume ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen. Die
Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. (Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
6.
7.
8.
Auf den Flächen B und C mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung sind die
vorhandenen Bäume, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen zu erhalten und bei
Abgang nachzupflanzen. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr. 25b BauGB)
Im Gewerbegebiet ist je 400 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche ein
großkroniger einheimischer Laubbaum zu pflanzen. Bei der Zahl der zu pflanzenden
Bäume sind die vorhandenen Bäume einzurechnen. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr.
25a BauGB)
Ebenerdige Stellplätze sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je
angefangene zehn Stellplätze ist ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB)
Hinweis: Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 5, 7 und 8 wird die Verwendung
von Arten der beigefügten Pflanzliste empfohlen (siehe Anlage 2 zur Begründung).
Durch die Festsetzung von Mindestbepflanzungen gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 7
vermindern sich die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima, Biotope sowie Landschaftsbild.
Entsprechend der Empfehlungen des Fachamtes AUN finden geeignete Maßnahmen zur
Minderung der Beeinträchtigungen Berücksichtigung. Dies betrifft lediglich Maßnahmen, die
städtebaulich begründet werden können und keine erheblichen finanziellen Auswirkungen oder
Einschränkungen für den Grundstückseigentümer beinhalten, da zu beachten ist, dass aufgrund
der planungsrechtlichen Ausgangssituation für die bestehenden Baugrundstücke (Baurecht
gemäß § 34 BauGB) keine planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft entstehen, weil die
im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsmaße keine Nutzungen, die über das gemäß § 34
BauGB zulässige Maß hinausgehen, zulassen.
Die „Fläche A“ des Grundstücks Berliner Allee 322 wird als „private Grünfläche“ gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 15 festgesetzt. In Verbindung mit der textlichen Festsetzung 5 wird die vorhandene
Grünfläche mit Bäumen durch eine sogenannte Pflanzbindung (Umgrenzung von Flächen mit
Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung) gesichert. Zusätzlich ist auf der Fläche A je 100
m² überbaubare Grundstücksfläche des Grundstücks Berliner Allee 322 mindestens ein
einheimischer Laubbaum (insgesamt 6 Bäume) zu pflanzen. Die Bepflanzungen sind zu
erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Das zusätzliche Anpflanzen von Bäumen dient als
Ausgleich des durch die Festsetzung als Gewerbegebiet verursachten Eingriffs in die Natur und
Landschaft (Verlust von Zierrasenfläche).
Ein Gehölzstreifen (Flächen B und C) als relativ naturnaher Uferbewuchs entlang des
Lerchengrabens bis zur Piesporter Straße mit einer Fläche von ca. 990 m² aus überwiegend
heimischen Arten wird durch eine sogenannte Pflanzbindung (Umgrenzung von Flächen mit
Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung) gesichert. Die Fläche verläuft an der nördlichen
Plangebietsgrenze (entlang des Lerchengrabens) um möglichst geringe Einschränkungen auf
die bauliche Nutzbarkeit der bebauten Baugrundstücke im Plangebiet zu bewirken.
Des Weiteren wurde der Zusammenhang zwischen der Fläche der Pflanzbindung und dem
nördlich angrenzenden vorhandenen Pflanzbindungsfläche jenseits des Plangebiets als
Eingrünung und Gliederung des Gewerbegebiets im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans XVIII-VE-1 berücksichtigt.
Bäume sind mit ihrer raumbildenden Wirkung wesentliche Elemente des Landschaftsbildes. Sie
tragen zur strukturellen und ökologischen Integration der Siedlungsfläche bei. Über rein
ästhetisch-gestalterische Funktionen der Baumpflanzungen hinaus, entstehen dadurch neue,
wenn auch kleinflächige Lebensräume für die Fauna. Auf den Naturhaushalt (z.B. Mikroklima
und Lufthygiene) wirken die Laubbaumpflanzungen positiv und mindern die mit der Bebauung
einhergehenden Belastungen.
Nach wie vor greift für alle Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans bei
dem vorhandenen Baumbestand, die den Regelungen der Baumschutzverordnung unterliegen,
weiterhin die Baumschutzverordnung.
Die textliche Festsetzung 5 sieht Ausgleichmaßnahmen und die textliche Festsetzungen Nr. 6
bis 8 sehen Minderungsmaßnahmen vor. Hiermit wird unter Beachtung des Charakters des
Gewerbegebiets eine landschaftsplanerisch und städtebaulich angemessene Mindestquantität
der Begrünung im Plangebiet gesichert. Bei der Berücksichtigung des vorhandenen
Baumbestandes gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 7 sind Baumpflanzungen gemäß der
textlichen Festsetzung Nr. 8 nicht mit anzurechnen. Damit soll eine Doppelanrechnung von
Neupflanzungen vermieden werden. Insgesamt würde sich entsprechend der textlichen
Festsetzung Nr. 7 eine Gesamtzahl von ca. 41 einheimischen Laubbäumen im Gewerbegebiet
ergeben.
Die Eingrünung von Stellplatzanlagen (textliche Festsetzung Nr. 8) durch Baumpflanzungen
hat in grünordnerischer Hinsicht eine Vielzahl positiver Auswirkungen. Neben einer attraktiven
Gestaltung des Freiraumes wird ein wichtiger Beitrag zur Gebietsdurchgrünung geleistet und
neuer Lebensraum geschaffen, besonders für Insekten und Vögel. Durch Beschattung und
Verdunstung über das Laubwerk wird für versiegelte Bereiche ein klimatischer Ausgleich
geschaffen. Für das Gewerbegebiet reicht in Anbetracht der prägenden Nutzungen eine relativ
geringe Bepflanzung.
Als Anlage 2 ist der Begründung eine Liste mit einheimischen Laubbäumen beigefügt, die als
Empfehlung bei der Auswahl der einheimischen Bäume herangezogen werden sollte und die
standortspezifischen Gegebenheiten berücksichtigt.
Hinsichtlich der Durchführung von konkreten Baumaßnahmen durch einzelne Bauherren wird
vorsorglich darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung von Verbotsverletzungen gemäß § 44
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) der Baubeginn außerhalb der Brut- und Aufzuchtszeit
erfolgen soll. Sofern die Beseitigung von Vegetation einschließlich von Bäumen unvermeidbar
ist, ist zu gewährleisten, dass freibrütende Vögel weder verletzt, noch deren Gelege zerstört
werden und das Aufzuchtgeschehen ungehindert bis zur Selbständigkeit der Jungvögel
ablaufen kann. Beim Abriss von Gebäuden sind diese zuvor auf Fledermäuse und
Gebäudebrüter zu überprüfen. Die Maßnahmen sind grundsätzlich außerhalb der
Fortpflanzungsperiode durchzuführen. Weiterhin bedarf es vor der Maßnahme einer
fachkundigen Kontrolle. Notwendige Fällungen bzw. Rodungen sind in der Zeit vom 01.10. bis
29.02. durchzuführen, so dass eine Beeinträchtigung während der Vogelbrutzeit vermieden
werden kann.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden wurden zudem Maßnahmen zur
Fassaden- und Dachbegrünung als mögliche Minimierungsmaßnahmen benannt. Auf eine
verbind-liche Festsetzung dieser Begrünungsmaßnahmen im Bebauungsplan wird, aufgrund
der hiermit verbundenen erheblichen Einschränkung bei der baulichen Ausführung und
Gestaltung der Gebäude im Plangebiet verzichtet. Die konkrete Projektgestaltung soll jedoch in
Eigenverantwortung durch den Bauherren/Architekten im vorgegebenen planungsrechtlichen
Rahmen vorgenommen werden. Dies schließt auch Maßnahmen zur Dach- und
Fassadenbegrünung ein. Für eine verbindliche Festsetzung im Bebauungsplan gibt es keine
städtebauliche Begründung. Da durch den Bebauungsplan auf den Baugrundstücken keine
Eingriffe ausgelöst werden, die nicht nach geltendem Planungsrecht zulässig waren und die
Obergrenzen der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten werden.
4.1.6
Sonstige Festsetzungen, Leitungsrecht
Für den in den Lerchengraben mündenden Regenwasserkanal Ei-Profil, Höhe 1800 mm ist
nach § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit entlang der
westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Feldtmannstraße 152 zugunsten der Berliner
Wasserbetriebe entstanden. Der durch Leitungsrecht belastete Geländestreifen hat eine Breite
von ca. 9,6 Meter. Die Fläche, die durch ein Leitungsrecht belastet ist, ist weitgehend befestigt
als Zufahrt zu einer Lagerhalle bzw. zu Freilagerflächen. An der Grundstücksgrenze sind drei
schmalere Lagerregale. Eine Lagerfläche befindet sich im südlichen Bereich der Fläche, die
durch ein eingeschossiges Flachdach überspannt ist. Entlang der Fläche, die durch ein
Leitungsrechts belastet ist, ist eine größere Baumreihe vorhanden.
Größere Gebäude, Lagerhallen oder schwer zu beseitigende Wegebefestigungen, die die
Durchführung von Baumaßnahmen, Zugänglichkeit zu den Schächten des Regenwasserkanals
verhindern würden, sind im Bereich der beschränkten persönliche Dienstbarkeit entlang der
westlichen Grundstücksgrenze nicht zu erwarten.
Die Fläche, die durch ein Leitungsrecht entlang der westlichen Grundstücksgrenze des
Grundstücks belasten ist, wird daher zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers
(Berliner Wasserbetriebe) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt.
Damit jedoch keine Konflikte durch die Planung, insbesondere der Festsetzung als überbaubare
Fläche im Bereich des Leitungsrechts hervorgerufen werden, sind entsprechende Regelungen
zu den Befestigungen, zu den zulässigen Anlagen und Bepflanzungen auf der belasteten
Fläche zu treffen.
Auf dem Geländestreifen entlang der westlichen Grenze des Grundstücks wurde daher das
Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers im Bebauungsplan
übernommen. Die bestehenden Bepflanzungen bzw. vorhandene befestigte Flächen sollen
weiterhin zulässig sein, wenn die Belange der Berliner Wasserbetriebe, z.B. Durchführung von
Baumaßnahmen, Betriebszufahrten zu den Schächten nicht entgegenstehen. Das zulässige
Maß der Nutzung (GRZ von 0,8) ist außerhalb der belasteten Fläche auf dem Grundstück
Feldtmannstraße 147, 152 realisierbar. Insgesamt erfolgt somit keine Einschränkung des
zulässigen Maßes der Nutzung. Einer größtmöglichen Freizügigkeit bei der Entwicklung der
Baugrundstücke wird der Vorrang eingeräumt gegenüber einer restriktiven Festsetzung der
überbaubaren Flächen, bei der die Fläche des Leitungsrechts gänzlich durch Baugrenzen
freigehalten werden würde.
Textliche Festsetzung zum Leitungsrecht:
9. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu
belastende Fläche darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu
beseitigenden Befestigungen versehen werden. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 i.V.
mit § Abs. 1 Nr. 25 BauGB).
Das Grundstück ist bereits mit dem künftigen Leitungsrecht belastet. Da die Duldungspflicht des
Grundstückseigentümers bereits besteht, löst dies keine Endschädigung nach §°41 BauGB aus.
4.1.7
Straßenverkehrsflächen, Straßenbegrenzungslinie
Die Straßenbegrenzungslinie im Bebauungsplanentwurf 3-13 entspricht der derzeitigen
Bestandssituation. Gemäß Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom
20.02.2007 (Antwort auf die Mitteilung der Planungsabsicht gem. § 5 AGBauGB) ist eine
langfristige Verbreiterung der Berliner Allee beabsichtigt. Die Straßenbegrenzungslinien und die
sich daraus ergebenden Flächen, die für die Straßenerweiterung erworben werden müssen,
sind gegebenenfalls Bestandteil eines späteren Planfeststellungsverfahrens. Unter
Berücksichtigung der Freihaltung der geplanten Trassenbreite von 34 m von Bebauung wird
eine Baugrenze entlang der Berliner Allee festgesetzt (siehe Punkt II. 4.1.2.).
Textliche Festsetzung 10:
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
(Rechtsgrundlage § 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB).
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche bleibt der Straßenplanung vorbehalten.
Öffentliche Straßenverkehrsflächen, die eine Entschädigung nach § 40 BauGB auslösen,
werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt.
4.2.
Flächenbilanz
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-13 ergibt sich aufgrund der festgesetzten
Nutzungen folgende Bilanzierung (gerundet):
Flächennutzung
Gewerbegebiet (GE)
Fläche in m²
Anteil in %
81644
87,55
655
0,70
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
10961
11,75
Summe
93260
100,00
Private Grünfläche
III.
Auswirkungen des Bebauungsplans
1.
Auswirkungen auf die Umwelt
Durch den Bebauungsplan wird für die Baugrundstücke kein planungsrechtlicher Eingriff in Natur
und Landschaft vorbereitet, die Möglichkeit der Bebauung bestand bereits nach § 34 BauGB.
Gewerbegebietstypische Nutzungen sind vorherrschend bzw. stark prägend.
Für die bisherige Grünfläche Berliner Allee 322 ist ein Ausgleich gem. § 1a BauGB der durch die
Festsetzungen (Gewerbegebiet) des Bebauungsplans verursachten Eingriffe in die Natur und
Landschaft erforderlich.
Durch die plangemäße Bebauung entstehen erhebliche und / oder nachhaltige
Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Biotope und Landschaftsbild. Ein
Ausgleichserfordernis ist jedoch entsprechend § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 Satz 5
BauGB für die bestehenden Baugrundstücke nicht gegeben, da die Eingriffe bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
Für die Inanspruchnahme der bisherigen Grünfläche des Grundstücks Berliner Allee 322 ist
eine vereinfachte Eingriffs-, Ausgleichs-Bilanzierung erfolgt. Der Verlust von Zierrasenfläche soll
durch die Pflanzung von zusätzlich 6 einheimischen Bäumen auf der Grünfläche A
ausgeglichen werden (siehe II.3.5 Ausgleichserfordernis / Eingriffregelung.
Die Pflicht vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen bleibt
hiervon unberührt.
Die als Ersatzbaumpflanzung entstandene Fläche an der Berliner Allee 322 wird künftig als private
Grünfläche mit einer sogenannten Pflanzbindung im Bebauungsplan gesichert.
Der vorhandene Baumbestand im Plangebiet ist durch die Berliner Baumschutzverordnung geschützt, so
dass im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens kein weiterer Handlungs- oder
Regelungsbedarf besteht.
Der mit der Ausweisung der überbaubaren Flächen auf den übrigen Grundstücken ermöglichte Eingriff in
den vorhandenen Baumbestand stellt keinen planbedingten Eingriff dar, da der Bebauungsplan keine
Veränderungen zulässt, die nicht bereits auf Grundlage des geltenden Planungsrechts zulässig wären.
Die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter sind im Rahmen der
Umweltprüfung untersucht worden und im Umweltbericht dargestellt.
2.
Auswirkungen auf Nutzungsrechte / Gebäudebestand
Die Grün- und Freifläche Berliner Allee 322 wird für die Erholungsnutzung nicht benötigt. Das
AUN beabsichtigt die Einziehung der Fläche als Grünanlage. Sie soll als Gewerbegebiet und
private Grünfläche ausgewiesen werden. Auf der Fläche A mit Bindungen für Bepflanzungen
und Erhaltung sollen zusätzlich 6 Baumpflanzungen als Ausgleich für den Verlust von
Grünfläche (Rasenfläche) vorgenommen werden. Die Grünfläche wird größtenteils mit einer
Bindung für Bepflanzungen und deren Erhalt überlagert. Die bestehende Pflegevereinbahrung
für die Pflanzungen ist jährlich kündbar. Die Übertragung des Grundstücks Berliner Allee 322 an
den Liegenschaftsfonds Berlin wird vorbereitet.
Die Festsetzung der Baugrenzen berührt teilweise die vorhandene Bebauung. Dies betrifft das
Grundstück Berliner Allee 314, z. T. mit Wohnnutzung und ergibt sich aus der vorgesehenen
Trassenfreihaltung für den mittel- bis langfristigen Ausbau der Berliner Allee. Es entsteht jedoch
durch die Trassenfreihaltung nach derzeitigem Kenntnisstand kein Planungsschaden. Die
Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke durch diese Festsetzung werden nicht
einschränkt. Die bestehende Bebauung und Nutzung genießt Bestandsschutz. Die Festsetzung
der überbaubaren Flächen bzw. die Lage der Baugrenze in diesem Bereich berücksichtigt die
Freihaltung der späteren Trassenführung der Berliner Allee von Bebauung. Ebenso genießt das
bestehende Gebäude Feldtmannstraße 158, das als einziges Gebäude ohne Abstand zur
Feldtmannstraße errichtet wurde Bestandsschutz.
Entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Feldmannstraße 152 verläuft von Süden
kommend in Richtung Norden ein Regenwasserkanal (Ei-Profil 1800), der bereits zum Teil mit
einer Überdachung überbaut ist. Der Regenwasserkanal ist durch eine beschränkte persönliche
Dienstbarkeit nach § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz gesichert. Der Grundstücksstreifen für
den Regenwasserkanal wird weiterhin als Fläche, die mit einem Leitungsrecht belastet ist
übernommen. Eine Nutzung der Fläche ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Belange der
Berliner Wasserbetriebe nicht entgegenstehen. Die Zufahrt zu den Schächten des
Regenwasserkanals ist bei Baumaßnahmen zu beachten. Da die Duldungspflicht des
Grundstückseigentümers bereits besteht, löst dies keine Endschädigung nach §°41 BauGB aus.
Selbständige Einzelhandelsbetriebe sollen künftig nicht mehr zulässig sein. Der bestehende
Discountmarkt genießt daher Bestandschutz, eine Einzelhandelsnutzung die nicht vom
Bestandsschutz gedeckt ist, soll aber ausgeschlossen sein.
Hinsichtlich eventueller
Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB ist folgendes auszuführen: In Anbetracht der
planungsrechtlichen Ausgangslage, kann gegebenenfalls nur entsprechend § 42 Abs. 3 BauGB
eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangt werden. Zudem ist nicht
davon auszugehen, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans die Ausübung der
verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung der
Grundstücke im Plangebiet, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich
gemacht oder wesentlich erschwert werden.
Ein beantragter Neubau eines Fachmarkts für eine Einzelhandelsnutzung wurde aufgrund der
Veränderungssperre 3-13/4 versagt. Um die Ansiedlung von Nutzungen während des
Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans 3-13 auszuschließen, die diesem entgegenstehen
würden, wurde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre für das Grundstück
Berliner Allee 300 innerhalb des Plangebiets des Bebauungsplanentwurfs 3-13 am 26. Mai
2009 beschlossen. Eine Entschädigung bei Veränderungssperre regelt 18 BauGB. Eine
angemessene Entschädigung der Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile,
wäre nur zu leisten, wenn die Dauer der Veränderungssperre länger als vier Jahre anhält.
3.
Auswirkungen auf den Haushalt des Landes Berlin
Durch eine Veräußerung des landeseigenen Grundstücks Berliner Allee 322 als
Gewerbegebietsfläche / private Grünfläche über den Liegenschaftsfonds Berlin können
Einnahmen erzielt werden.
Die Feldtmannstraße und Piesporter Straße wurden in den 1990er Jahren ausgebaut. Weitere
Straßenbaumaßnahmen sind nicht Bestandteil der Investitionsplanung des Bezirkes.
Der langfristig beabsichtigte Straßenausbau der Berliner Allee ist aufgrund der Klassifizierung
als Hauptverkehrsstraße ein Vorhaben von gesamtstädtischer Bedeutung, wofür ein späteres
Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Die Berücksichtigung einer Trasse für die
Erweiterung der Berliner Allee durch die eingetragenen Baugrenzen im Bebauungsplan erzeugt
keine Übernahmeverpflichtung Berlins. Die Fläche der privaten Grundstücke entlang der
Berliner Allee soll im Bebauungsplan vollständig als Gewerbegebiet festgesetzt werden und
kann im derzeitigen Zustand bei den Eigentümern verbleiben. Die vorhandene Bebauung auf
dem Grundstück Berliner Allee 314 genießt Bestandsschutz.
Der geplante Ausbau der Berliner Allee ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens
und erzeugt somit keine haushaltsmäßigen Auswirkungen.
IV.
Verfahren
1.
Mitteilung der Planungsabsicht gem. § 5 AGBauGB (Information der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung)
Mit Schreiben vom 23.01.07 wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. I B und die
Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL über die Absicht der Aufstellung des
Bebauungsplans 3-13 informiert. Seitens der Senatsverwaltung gab es folgende Hinweise zur
Planung: Nach Pkt. 6.5 AV-FNP ist großflächiger Einzelhandel aus der Darstellung gewerbliche
Baufläche grundsätzlich nicht möglich. Das Planungsziel Gewerbegebiet (GE) im Sinne des § 8
BauNVO festzusetzen, ist aus dem FNP entwickelbar.
Ferner wurden Hinweise bezüglich der Straßenbegrenzungslinie in der Berliner Allee geäußert,
die als übergeordnete Straßenverbindung Berlins und geplante Straßenbahntrasse
gesamtstädtisch von Bedeutung ist und ausgebaut werden soll.
Das Verfahren berührt aufgrund verkehrlicher Belange dringende Gesamtinteressen Berlins.
2.
Aufstellungsbeschluss
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat mit Beschluss vom 20. Mai 2008 die Aufstellung des
Bebauungsplans 3-13 beschlossen (Beschluss-Nr.: VI-468/2008). Die BVV hat die Drucksache
VI-469 am 11.06.2008 zur Kenntnis genommen.
Der Beschluss wurde am 30. Mai 2008 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 1349 bekannt gemacht.
3.
Veränderungssperre
Wie unter Punkt I. 1. dargelegt, besteht im Plangebiet ein erheblicher Ansiedlungsdruck von
Einzelhandelsnutzungen. Mit Antrag auf Vorbescheid, Eingang am 27.12.2007 beim Amt für
Planen und Genehmigen des Bezirksamts Pankow, wurde für das Grundstück Berliner Allee
300 (Flurstück 219) durch Einzelfragen die planungsrechtliche Zulässigkeit eines
Einzelhandelsbetriebs erfragt. Dieses könnte den Zielen des noch im Verfahren befindlichen
Bebauungsplans 3-13 entgegen stehen.
Um die Ansiedlung von Nutzungen während des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans
3-13 auszuschließen, die diesem entgegenstehen würden, wurde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
eine Veränderungssperre für das Grundstück Berliner Allee 300 am 26. Mai 2009 beschlossen.
Die Rechtsverordnung wurde nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am
20. Juni 2009 rechtswirksam (GVBl. S. 278).
Ein beantragter Neubau eines Fachmarkts für eine Einzelhandelsnutzung vom 26.08.2009
widerspricht dem Planungsziel des Bebauungsplans 3-13, der Sicherung eines Gewerbegebiets
und Flächen für den Verkehr sowie der Sicherung der Zentrenstruktur entsprechend den Zielen
der Landesplanung. Die beantragte Einzelhandelsnutzung ist nicht mit den geplanten
Festsetzungen vereinbar, weil es sich nicht um eine Verkaufsstelle handelt, die einem
Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb zugehörig ist und diesem vom Umfang
untergeordnet ist, sondern eine selbständige Einzelhandelsnutzung darstellt.
Das beantragte Vorhaben wurde daher auf Grundlage der erlassenen Veränderungssperre 313/4 versagt.
Am 19. Januar 2010 wurde der Beschluss gefasst, die Veränderungssperre um ein Jahr zu
verlängern. Die Rechtsverordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre wurde am
11.02.2010 im GVBl. auf Seite 30 verkündet.
4.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplanentwurf 3-13 wurde in der Zeit vom 24.08. bis 07.09.2009 durchgeführt. Sie wurde durch
Veröffentlichung in der Tagespresse am 14.08.2009 bekannt gemacht; der Landespressedienst
wurde informiert. Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem
sie die Pläne und Entwürfe einsehen und Äußerungen hierzu abgeben konnte.
Zusätzlich erfolgte während des Beteiligungszeitraums eine Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung im Internet.
Ein Bürger hat sich die Ziele und Zwecke der Planung erläutern lassen. Schriftliche Äußerung
wurden nicht abgegeben. Es ergaben sich keine Aspekte, die zu Änderungen der Planungsziele
führen.
5.
Frühzeitige Behördenbeteiligung
Mit Schreiben vom 21.07.2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(TÖB) gem. § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, zum Bebauungsplanentwurf 3-13 Stellung zu
nehmen und Hinweise im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zu geben. Es wurden 29 TÖB beteiligt, von denen 21
TÖB geantwortet haben.
Beteiligte TÖB
29
TÖB, die keine Stellungnahme abgegeben haben
TÖB, die keine Hinweise geäußert haben
…
TÖB, mit Hinweisen und Bedenken
…
8
11
10
5.1
Ergebnis der Beteiligung
Im Ergebnis ist für den Umweltbericht bezüglich des Umfangs und Detaillierungsgrads ein
Gutachten bezüglich des Lärms von Verkehr und sonstigen Lärmquellen erstellt worden, um im
Zusammenhang mit der gewerblichen Entwicklung im Plangebiet hinsichtlich des Schallschutzes
ausreichende Vorkehrungen treffen zu können.
Artenschutzrechtliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen wurden vorgeschlagen, festgelegt
und im Umweltbericht berücksichtigt.
Für die bisherige Grünfläche Berliner Allee 322 ist ein Ausgleich gem. § 1a BauGB erforderlich,
der die durch die Festsetzungen (Gewerbegebiet) des Bebauungsplans verursachten Eingriffe in
die Natur und Landschaft kompensiert. Für die Inanspruchnahme der bisherigen Grünfläche ist
eine vereinfachte Eingriffs-, Ausgleichs-Bilanzierung im Umweltbericht ergänzt worden.
Zur klimatisch-lufthygienischen Verbesserung der Bedingungen wurde die Festsetzung von
Dach- und Fassadenbegrünung vorgeschlagen.
Die Ergebnisse der fachlichen Stellungnahmen wurden im Umweltbericht berücksichtigt.
Folgende Planänderungen wurden auf Grundlage der Ergebnisse der Beteiligung der TÖB
vorgenommen:
Auf dem Grundstück Berliner Allee 322 soll die bestehende Bepflanzung von Bäumen auf der
Fläche A als private Grünfläche, die durch eine Pflanzbindung (Umgrenzung von Flächen mit
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung) überlagert ist, gesichert werden. Der
mögliche Verlust von Zierrasenfläche durch Festsetzung der bisher gewidmeten Grünfläche als
Gewerbegebiet soll durch die Pflanzung von zusätzlich 6 einheimischen Bäumen auf der Fläche
A ausgeglichen werden.
Entlang des Lerchengrabens (Flächen B und C) zwischen Berliner Allee und Piesporter Straße
soll eine mindestens 3 m breite Fläche durch eine Baugrenze von Bebauung freigehalten
werden.
Es wurden daher folgende textliche Grünfestsetzungen aufgenommen:
- Für das Grundstück Berliner Allee 322 ist je 100 m² überbaubare Grundstücksfläche auf der
Fläche A mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung unter Beibehaltung der
vorhandenen Bäume ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen. Die Bepflanzungen sind zu
erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
Auf den Flächen B und C mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung sind die
vorhandenen Bäume, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen zu erhalten und bei Abgang
nachzupflanzen. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr. 25b BauGB)
Im Gewerbegebiet ist je 400 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche ein großkroniger
einheimischer Laubbaum zu pflanzen. Bei der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die
vorhandenen Bäume einzurechnen. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB)
Ebenerdige Stellplätze sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je
angefangene zehn Stellplätze ist ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB)
Für die Gewerbegebietsflächen wurde eine Lärm-Kontingentierung vorgenommen, die
bestimmte Geräuschanteile den einzelnen Grundstücksflächen zuordnet.
Es wurde daher folgende textliche Festsetzung Nr. 4 auf Grundlage des inzwischen erstellten
Lärmgutachtens vom Dezember 2009 aufgenommen:
- Im Gewerbegebiet sind auf den Teilflächen nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren
Lärmemissionen so weit begrenzt sind, dass die in der folgenden Tabelle angegebenen
Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:006:00 Uhr) überschritten werden:
Teilfläche
LEK, tags
LEK, nachts
GE 1
60 dB(A)
45 dB(A)
GE 2
63 dB(A)
52 dB(A)
GE 3
65 dB(A)
50 dB(A)
GE 4
60 dB(A)
45 dB(A)
GE 5
65 dB(A)
50 dB(A)
GE 6
60 dB(A)
45 dB(A)
GE 7
60 dB(A)
45 dB(A)
GE 8
55 dB(A)
40 dB(A)
Das Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage
oder des Betriebes (beurteilt nach TA Lärm in der Fassung vom 26. August 1998 unter
Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) das
nach DIN 45691, Abschnitt 5 für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent
oder einen Wert von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA
Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 und Nr. 2.3 der TA
Lärm) nicht überschreitet.
(Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO)
5.2
Stellungnahmen der TÖB
Folgende TÖB haben keine Stellungnahme abgegeben:
Landesdenkmalamt,
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E
Verkehrslenkung Berlin,
Handwerkskammer Berlin,
Bundesnetzagentur, Referat Richtfunk
Deutsche Post, Real Estate GmbH
Amt für Planen und Genehmigen, Untere Denkmalschutzbehörde,
Wirtschaftsförderung.
Es wird davon ausgegangen, dass keine Bedenken bestehen bzw. deren Belange von der
Planung nicht berührt werden.
Von den 21 TÖB, die geantwortet haben, ist von folgenden 11 TÖB geäußert worden, dass keine
Hinweise und Bedenken bestehen:
Amt für Planen und Genehmigen, Bereich Bauaufsicht
eingegangen am 14.09.2009
Finanzservice Pankow
eingegangen am 30.07.2009
Tiefbauamt Pankow
eingegangen am 21.08.2009
Immobilienservice, Grundstücksverkehr Pankow
eingegangen am 21.08.2009
Senatsverwaltung für Finanzen
,
eingegangen am 10.08.2009
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung , Abt. I B
eingegangen am 17.08.2009
Landesamt für Arbeitsschutz/Gesundheitsschutz und
eingegangen am 15.09.2009
technische Sicherheit
Berliner Feuerwehr
eingegangen am 06.08.2009
Berliner Stadtreinigungsbetriebe
eingegangen am 12.08.2009
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
eingegangen am 11.08.2009
Bezirksamt Lichtenberg
eingegangen am 21.08.2009
Aus den Stellungnahmen ergab sich kein Abwägungsbedarf.
Folgende 10 TÖB haben sich mit Hinweisen und Anregungen wie folgt geäußert:
1.
Stellungnahme Vermessungsamt Pankow vom 04.09.09
Äußerung:
Im weiteren Verlauf der Planung ist es erforderlich, vor der Herstellung des Reinplans, durch
unseren Außendienst einen Feldvergleich zur Aktualisierung der Katengrundlage durchzuführen.
Es ist die entsprechende Zeit dafür einzuplanen.
Abwägung:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Nach dem nächsten Verfahrenschritt der
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde im Rahmen der Aufbereitung des
Reinplans die Planunterlage aktualisiert und vervollständigt.
2.
Stellungnahme Amt für Umwelt und Natur Pankow, AUN 3, 6 vom 23.09.2009
Äußerung 1:
In dem Bereich der Berliner Allee 322 befindet sich eine landeseigene Fläche, die dem AUN
zugeordnet ist. Es handelt sich bei dem Flurstück 143 um eine gewidmete Grünanlage. Zudem
handelt es sich bei der im Jahr 1993 gestalteten Grünfläche um eine naturschutzrechtliche
Ausgleichsmaßnahme in Zusammenhang mit dem genehmigten Bauvorhaben
„Autowaschcenter und Tankstellen GmbH / Berliner Allee 320“.
Des Weiteren befinden sich 16 Ersatzbaumpflanzungen (insgesamt jedoch 18 Bäume, siehe
Anlage) auf der Fläche. Die Anpflanzungen sind gemäß § 14 ff. NatSchG Bln und der
BaumSchV dauerhaft zu erhalten. Hierfür wurde mit dem Autowaschcenter und Tankstellen
GmbH 1994 eine Pflegevereinbarung abgeschlossen.
Mit den im Bebauungsplan 3-13 verfolgten Planungszielen einer gewerblichen Nutzung werden
in dem Bereich der gewidmeten Grünanlage Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, für
die eine Ausgleichsverpflichtung besteht, da in diesem Fall § 1a BauGB nicht greift. Zudem
entsteht mit der Festlegung von Bauland in dem Bereich einer festgesetzten
naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche die Verpflichtung der Herstellung einer „doppelten“
(zweifachen) Ausgleichsmaßnahme. Somit wäre für diesen Teilbereich des Bebauungsplans
eine Eingriffs-, und Ausgleichsbilanzierung erforderlich, soweit nicht im Rahmen des
Vermeidungsgebots eine Anpassung der Planungsziele für diese Fläche möglich ist.
Da die Fläche zu keiner Zeit die Funktion einer wohnungsnahen Grünfläche erfüllt hat (in dem
angrenzenden Bereich befinden sich fast ausschließlich Gewerbestandorte), sondern vielmehr
ein grünes Entree zu der rückwärtigen Tankstelle bildet, wäre eine Festsetzung der ‚Fläche als
„Privates Grün“, bzw. als „nicht überbaubare Grundstücksfläche“, gekoppelt mit der Festsetzung
„Fläche zum Schutz und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft“ zu überprüfen. De facto
handelt es sich hier um eine per Baugenehmigung festgesetzte naturschutzrechtliche
Ausgleichsmaßnahme für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Berliner Allee 320, für die das
Land Berlin seinerzeit eine Fläche Verfügung gestellt hat. Da die dauerhafte Vorhaltung einer
Fläche für ein privates Baugrundstück nicht tunlich ist, sollte die Möglichkeit einer Zuordnung
der Ausgleichsfläche als privates Grundstück zu dem Grundstück Berliner Allee 320 per
textlicher Festsetzung geprüft werden.
Anlage: Liste der vorhandenen Bäume auf dem Grundstück Berliner Allee 322, FS 143
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
12
13
14
15
16
Gattung / Art
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
Malus spec., Apfel
Ulmus glabra, Bergulme
Ulmus glabra, Bergulme
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
Acer platanoides, Spitzahorn
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
Acer platanoides, Spitzahorn
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
Stammumfang in cm
83
105
110
102
96
110
119
101
122
125
116
78
127
71
91
17
18
Ulmus glabra, Bergulme
Acer pseudoplatanus, Bergahorn
74
69
Abwägung:
Die Planung für das 1308 m² große Grundstück Berliner Allee 322 (Flurstück 143) wurde
entsprechend des Vorschlags, eine Ausweisung als private Grünfläche vorzunehmen, wie folgt
geändert:
Eine Festsetzung der landeseigenen Fläche insgesamt als „privates“ Grün“ wäre derzeit nicht
möglich, weil die Fläche nicht einem privaten Gewerbegrundstück zugeordnet ist. Ebenso erfüllt
die Fläche nicht die Funktion einer wohnungsnahen Grünfläche, außerhalb von Wohngebieten.
Eine „Zuordnungsfestsetzung“ wäre nur möglich, wenn erst durch den Bebauungsplan 3-13 für
das Nachbargrundstück Berliner Allee 320 ein planungsrechtlicher Eingriff erfolgen würde. Durch
den Bebauungsplan werden für das Grundstück aber keine Eingriffe ausgelöst, die nicht nach
geltendem Planungsrecht (§34 BauGB) zulässig wären oder bereits erfolgt sind.
Die im Bereich der Berliner 322 im Jahre 1993 mit insgesamt 18 Bäumen bepflanzte Grünfläche
soll als „Private Grünfläche“, die als „Fläche für Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung“
(Fläche A) überlagert werden soll, weiterhin gesichert werden. (Die Fläche der Baumstandorte
und deren Abgrenzung wurde anhand von Luftbildern aus dem Jahre 2007 bestimmt und hat
eine Größe von ca. 655 m².) Durch die dauerhafte Erhaltung der Ersatzbaumpflanzungen durch
eine textliche Festsetzung innerhalb der Pflanzbindungsfläche A wird ein Eingriff in den
vorhandenen Baumbestand vermieden.
Die verbleibende Teilfläche des Grundstücks Berliner Allee 322 mit einer Größe von ca. 653 m²
soll als Gewerbegebiet festgesetzt werden. Mit dem Planungsziel einer Festsetzung als
gewerbliche Baufläche einer Teilfläche der als gewidmete Grünanlage geltenden Grundstücks
Berliner Allee 322 werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, für die eine
Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 besteht.
Der größte Teil der 653 m² großen Fläche ist mit einem artenarmen Zierrasen (ca. 580 m²)
bewachsen. Die Flächen wurden anhand von Luftbildern 2009 ermittelt. 54 m² sind als
wassergebundener Weg, ca. 6 m² für eine Werbeanlage und ca. 13 m² als Zufahrt
(Eckabrundung) zur Tankstelle befestigt.
Ein Eingriff in einen artenarmen Zierrasen ist als gering zu bezeichnen. Hier kann ein
angemessener Ausgleich über das vereinfachte Verfahren zur Eingriffsbilanzierung über eine
Gegenüberstellung der Herstellungskosten für einen zerstörten Zierrasen zu den Kosten für die
stattdessen zu pflanzten Bäumen gegenübergestellt werden.
Gemäß Abstimmung mit dem Fachamt AUN ergab sich somit überschlägige folgende
Bilanzierung:
Zierrasen 580 m² x 7,- €/m² = 4060,- €. Eine Baumpflanzung wird mit 700,- € angesetzt.
Als Ausgleich wären somit 6 Bäume (4060,-€ : 700,-€ je Baum = 5,8 Bäume) zu pflanzen.
Bei einer textlichen Festsetzung, die den Ausgleich sichert, sind somit zusätzliche 6 Bäume auf
dem Grundstück Berliner Allee 322 (Fläche A) zu pflanzen. Der Ausgleichsverpflichtung wird
damit entsprochen.
Es wurde daher folgende Grünfestsetzung aufgenommen:
Für das Grundstück Berliner Allee 322 ist je 100 m² überbaubare Grundstücksfläche (ca. 570 m²
innerhalb der Baugrenze) auf der Fläche A mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung
unter Beibehaltung der vorhandenen Bäume ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen. Die
Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen (Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1
Nr. 25a und b BauGB).
Die Grünanlage Berliner Allee 322 soll eingezogen werden, weil das Grundstück nicht für eine
wohnungsnahe Grünfläche erforderlich ist. Das Grundstück könnte damit als
Gebewerbegebietsfläche einschließlich privater Grünfläche veräußert werden. Ebenso könnte
das Grundstück an den Nachbareigentümer veräußert werden. Eine gewerbliche Nutzung im
Zusammenhang mit dem Nachbargrundstück wäre sinnvoll und dann zulässig.
Äußerung 2:
Da sich in dem Böschungsbereich des Lerchengrabens durchgehend von der Berliner Allee bis
zur Piesporter Straße Graben begleitender, teilweise dichter, relativ naturnaher Uferbewuchs
befindet, der sich auch bis in den Geltungsbereich des B-Plans 3-13 ausgebreitet hat, sind im
weiteren Verfahren Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen hinsichtlich potenzieller
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere und Pflanzen sowie Klima und Landschaftsbild zu
bestimmen. Hier wäre an der nördlichen Plangrenze eine Baugrenze in einem Abstand von
mindestens 3 m von der Böschungsoberkante des Gewässers festzulegen sowie für den Erhalt
des Bewuchses der Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche als „Fläche zum Schutz
und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft“ zu sichern.
Hiermit wird auch den Festsetzungen Nr. 7 und 8 des angrenzenden vorhabenbezogenen
Bebauungsplans XVIII-VE 1 im Sinne einer städtebaulich gewünschten einheitlichen
Eingrünung und Gliederung des Gewerbegebietes Rechnung getragen.
Abwägung:
Der Anregung wurde gefolgt. Zum Erhalt des Uferbewuchses entlang des Lerchengrabens soll
eine Baugrenze im Abstand von 3 m zum Lerchengraben vorgesehen werden. Auf den nicht
überbaubaren Flächen zwischen Baugrenze und Lerchengraben sind - innerhalb der Fläche B aufgrund der Bindung für die Bepflanzung und für die Erhaltung die vorhandenen Bäume,
Sträucher und sonstigen Bepflanzungen zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Damit soll
der Zusammenhang zwischen der Fläche der Pflanzbindung im Geltungsbereich und dem nördlich
des Lerchengrabens angrenzenden vorhandenen Grünstreifen im festgesetzten
vorhabenbezogenen Bebauungsplan XVIII-VE 1 berücksichtigt werden. Eine einheitliche
Eingrünung und Gliederung des Gewerbegebietes ist damit gesichert. Damit können potenzielle
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere und Pflanzen sowie Klima und Landschaftsbild
minimiert werden.
Weitere Potentiale von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wurden im weiteren
Verfahren bestimmt.
Äußerung 3:
In dem weiteren Bebauungsplanverfahren gilt es zudem zu prüfen, ob den Planungen keine
rechtlich unüberwindbaren Hinderungsgründe aufgrund der Verbotsnormen des § 42 Abs. 1
BNatSchG entgegenstehen, bzw. ob die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG,
bei Benennungen ggf. plan- bzw. vorhabensbezogener Anforderungen vorliegen.
Auf Grund der vorhandenen Baumbestände in dem Plangebiet ist mit dem Vorkommen
europarechtlich geschützter Vogelarten zu rechnen. Im Sinne des Art. I der V-RL (VogelschutzRichtlinie) gelten alle europäischen Vogelarten als gemeinschaftlich geschützt. Gleichzeitig sind
sie besonders geschützt nach § 10 Abs. 2 Nr. 10b BNatSchG.
Es handelt sich hierbei um Gebüsch- und Baumbrüter, die in Siedlungen und Gehölzstrukturen
sowie im Berliner Stadtgebiet häufig angetroffen werden und relativ anpassungsfähig sind. Die
lokalen Populationen befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in dem Plangebiet vorkommenden Brutvögel im
räumlichen Umfeld – wie z.B. in der angrenzenden Stadtrandsiedlung Malchow und den
Bitburger Teichen Ersatzlebensräume finden. Damit liegen die Voraussetzungen nach § 42
Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vor, wonach die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden muss.
Dennoch gilt auch für diesen Fall uneingeschränkt das Vermeidungsgebot als zwingende
Zulassungsvoraussetzung zur Abwendung erheblicher Störungen wild lebender Tiere der streng
geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten. In dem weiteren Verfahren sind somit
artenschutzrechtliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen festzulegen und als Hinweise für
den Vorhabenträger, bzw. Bauherren in die Planbegrünung aufzunehmen.
Da es derzeit keine Hinweise für das Vorkommen weiterer streng und/oder besonders
geschützter Arten gibt, bedarf es jedoch keiner artenschutzrechtlichen Untersuchung. Eine
Gefährdung der Lebensräume national besonders geschützter Tierarten kann in diesem
Bereich der Grundstücke Feldmannstraße 158 und 152 nicht ausgeschlossen werden. Hier
befinden sich rückwärtig kleinteilige ruderale Brachflächen, die einen Lebensraum für eine
Vielzahl von Wirbellosen darstellen.
Ein Verbotstatbestand i. S. d. § 42 BNatSchG liegt jedoch für die national geschützten Arten
nicht vor, vielmehr sollten potenzielle naturschutzrechtliche Minimierungsmaßnahmen im
weiteren Verfahren ermittelt werden.
Abwägung:
Die artenschutzrechtlichen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen wurden im weiteren
Verfahren festgelegt und als Hinweise für den Vorhabenträger, bzw. Bauherren in die
Begründung aufgenommen.
Durch textliche Festsetzungen sollen Minderungsmaßnahmen vorgesehen werden.
Durch die Festsetzung von Mindestbepflanzungen vermindern sich die Beeinträchtigungen der
Schutzgüter Klima, Biotope sowie Landschaftsbild. Entsprechend den Empfehlungen finden
geeignete Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigungen Berücksichtigung. Dies betrifft
solche Maßnahmen, die städtebaulich begründet werden können und keine erheblichen
finanziellen Auswirkungen oder Einschränkungen für den Grundstückseigentümer beinhalten,
da zu beachten ist, dass aufgrund der planungsrechtlichen Ausgangssituation (Baurecht gemäß
§ 34 BauGB) keine planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft entstehen, weil die im
Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsmaße keine Nutzungen, die über das gemäß § 34
BauGB zulässige Maß hinausgehen, zulassen.
Mit den Grünfestsetzungen wird zudem eine landschaftsplanerisch und städtebaulich
angemessene Mindestquantität der Begrünung unter Beachtung des Charakters des
Gewerbegebiets im Plangebiet gesichert.
Durch textliche Festsetzung soll sichergestellt werden, dass Stellplatzanlagen begrünt werden.
Die Eingrünung von Stellplatzanlagen durch Baumpflanzungen hat in grünordnerischer Hinsicht
eine Vielzahl positiver Auswirkungen. Neben einer attraktiven Gestaltung des Freiraumes wird
ein wichtiger Beitrag zur Gebietsdurchgrünung geleistet und neuer Lebensraum geschaffen,
besonders für Insekten und Vögel. Durch Beschattung und Verdunstung über das Laubwerk
wird für versiegelte Bereiche ein klimatischer Ausgleich geschaffen. Für das Gewerbegebiet
reicht in Anbetracht der prägenden Nutzungen eine relativ geringe Bepflanzung.
Es wurden folgende textliche Grün-Festsetzungen aufgenommen:
Auf den Fläche B und C mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung (entlang des
Lerchengrabens) sind die vorhandenen Bäume, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen zu
erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr. 25b BauGB)
Im Gewerbegebiet ist je 400 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche ein großkroniger
einheimischer Laubbaum zu pflanzen. Bei der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die
vorhandenen Bäume einzurechnen. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB)
Ebenerdige Stellplätze sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je
angefangene zehn Stellplätze ist ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB)
Äußerung 4:
Klima
Aus dem aktuellen, überarbeiteten digitalen Umweltatlas Berlin zu dem Themenkomplex Klima
(Ausgabe 2009) geht hervor, dass das Plangebiet zu den Siedlungsräumen mit geringer bis
mäßiger bioklimatischer Belastung zählt. Die Angaben in Kapitel III, Pkt. 2.1.4 sind
entsprechend zu korrigieren.
Das Plangebiet zählt entsprechend der aktuellen Bewertungskategorie nach der VDI-Richtlinie
3785 zu den klimatischen Belastungsbereichen, die einen Durchlüftungsmangel und eine
überdurchschnittliche Wärmebelastung aufweisen.
Die dem Plangebiet zugeordneten Planungshinweise (Umweltatlas 04.11.2/2009) geben
Auskunft über die Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsänderungen, aus denen sich klimatisch
begründete Anforderungen und Maßnahmen im Rahmen der räumlichen Planung ableiten
lassen. Hiernach besteht in dem Bereich eine hohe Empfindlichkeit gegenüber
Nutzungsintensivierungen. Verdichtungen sind zu vermeiden und eine Verbesserung der
Durchlüftung und Erhöhung des Vegetationsanteils zu fördern. Vorhandene Freiräume sind in
diesen Siedlungsräumen zu erhalten, bzw. durch Entsiegelungen zu erweitern.
Aus den Analysekarten des Umweltatlas 2009 ist nicht erkennbar, dass das Plangebiet eine
Einwirkung bei der Entstehung von Kaltluftgebieten hat. Die klimatische Ausgleichsleistung geht
vielmehr von den nördlich angrenzenden unbebauten Arealen aus.
Zur klimatisch-lufthygienischen Verbesserung der Bedingungen sollte im weiteren Verfahren die
Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünung geprüft werden.
Abwägung:
Die Angaben zu den klimatischen Bedingungen wurden in der Begründung (Umweltbericht)
ergänzt und aktualisiert.
Durch die Versiegelung einer ca. 650 m² großen Freifläche für Gewerbenutzung an der Berliner
Allee 322 geht eine Zierrasenfläche verloren, die relativ geringe Auswirkungen auf die
klimatischen Bedingen hat. Stattdessen sollen als Ausgleich für den Verlust der kleineren
Rasenfläche und zur Erhöhung des Vegetationsanteils zur klimatisch-lufthygienischen
Verbesserung zusätzlich 6 Bäume auf der privaten Grünfläche (Fläche mit Pflanzbindung A)
gepflanzt werden. Diese sowie weitere Mindestpflanzungen mit einheimischen Bäumen tragen
zur Verminderung der Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima bei. Die klimatische
Ausgleichsleistung geht jedoch vielmehr von nördlich angrenzenden größeren unbebauten
Arealen aus.
Auf eine generelle verbindliche Festsetzung einer Dach- und Wandbegrünung soll im
Bebauungsplan, aufgrund der hiermit verbundenen erheblichen Einschränkung bei der
baulichen Ausführung und Gestaltung der Gebäude im Plangebiet verzichtet werden. Die
Baugrundstücke sind bereits weitgehend mit Gebäuden bebaut. Die konkrete Projektgestaltung
kann jedoch in Eigenverantwortung durch den Bauherren/Architekten im vorgegebenen
planungsrechtlichen Rahmen vorgenommen werden. Dies schließt auch Maßnahmen zur Dachund Fassadenbegrünung ein. Für eine verbindliche Festsetzung im Bebauungsplan gibt es
bisher keine zutreffende städtebauliche Begründung. Durch den Bebauungsplan werden keine
Eingriffe ausgelöst, die nicht nach geltendem Planungsrecht zulässig wären und die
Obergrenzen der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO werden eingehalten.
Äußerung 5:
Belange des Immissionsschutzes
Beplant werden soll ein flächenmäßig relativ großes Gebiet. Im Plangebiet selbst gibt es zwei
zweigeschossige Wohnhäuser in der Berliner Allee 314 und der Piesporter Straße 40.
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich überwiegend gewerblich genutzte Gebiete und
vereinzelt Wohnungen. Östlich an das Plangebiet grenzen derzeit in der Piesporter Str. 35 und
36a zwei Einfamilienhäuser. Das Grundstück Piesporter Str. 36 wird gegenwärtig
kleingärtnerisch genutzt und steht zum Verkauf. Weitere betroffene Wohngebäude außerhalb
des Plangebietes befinden sich in der Berliner Allee 294 und 313.
Obwohl dies nur einige wenige kritische Immissionsorte sind, sind Konflikte zwischen
Wohnbebauung und der gewerblichen Nutzung aber auch der gewerblichen Nutzungen
untereinander und mit angrenzenden Plangebieten nicht auszuschließen insbesondere bei
Betrieb von lärmintensiven Anlagen wie bei produzierendem Gewerbe oder durch
Anlieferverkehr.
Im Rahmen der städtebaulichen Planung ist zu gewährleisten, dass die Geräuscheinwirkungen
durch die zulässigen Nutzungen nicht zu unzulässigen Schallimmissionen führen. In der
Planung ist deshalb ein Konzept für die Verteilung der Geräuschanteile zu entwickeln. Es sind
Geräuschkontingente gem. DIN 45691 im Bebauungsplan festzusetzen.
Abwägung:
Es wurde inzwischen eine schalltechnische Untersuchung (Gutachten) erstellt, damit
gewährleistet werden kann, dass im Zusammenhang mit der gewerblichen Entwicklung im
Plangebiet hinsichtlich des Schallschutzes ausreichende Vorkehrungen getroffen werden
können. Im Rahmen des Gutachtens wurden die Auswirkungen von Gewerbelärm auf die
benachbarten Gebiete untersucht und mit den Orientierungswerten der DIN 18005
„Schallschutz im Städtebau“ verglichen. Mit der Aufbereitung eines Lärmgutachtens wurde der
diesbezüglichen Stellungnahme entsprochen.
Im Rahmen dieser schalltechnischen Untersuchung wird sowohl die Vorbelastung durch bereits
vorhandene gewerbliche Nutzungen als auch die Verkehrslärmbelastung der Berliner Allee
berücksichtigt. Nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ wurde für die
Gewerbegebietsflächen eine Kontingentierung durch eine entsprechende textliche Festsetzung
vorgenommen. Das Ergebnis des Lärmgutachtens wurde in die Begründung und in den
Umweltbericht aufgenommen.
3.
Stellungnahme Senatsverwaltung für Gesundheit, Umweltschutz und
Verbraucherschutz, II D 25 vom 18.08.09
Äußerung:
Gegen die Planungsziele bestehen zurzeit keine Einwände.
Hinweis: Im Geltungsbereich des B-Planes befinden sich mehrere Flächen, die im
Bodenbelastungskataster unter den Nummern 7877, 7902, 7906 und 7983 erfasst sind und die
sich hinsichtlich der bodenschutzrechtlichen Belange in der Zuständigkeit des bezirklichen
Umweltamtes befinden.
Abwägung:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Information wurde in die Begründung
eingearbeitet.
4.
Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, GL 5 vom 18.08.09
Äußerung 1:
Die Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom
31.03.2009 ist am 15.05.2009 in Kraft getreten. (GVBl. S. 182) und hat die bisher geltenden
Regelungen u.a. aus dem Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum
Brandenburg- Berlin LEP eV abgelöst.
Weitere Grundsätze der Raumordnung enthält das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro
2007) vom 18.12.2007 (GVBl. S. 629).
Die Aussagen zu diesen landesplanerischen Vorgaben sollten in der Begrünung zum
Bebauungsplan im Kapitel I.3 ergänzt werden.
Abwägung:
Wurde berücksichtigt. Die Aussagen zu den landesplanerischen Vorgaben wurden unter Kapitel
I.3 in die Begrünung eingearbeitet.
Äußerung 2:
Der Bebauungsplan-Entwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B liegt das Plangebiet innerhalb des
Gestaltungsraumes Siedlung, zu dessen Binnendifferenzierung die Kommunen große
Spielräume haben. Die Entwicklung gewerblicher Flächen wird durch diese Festlegung nicht
begrenzt. Durch die Festsetzung von Straßenverkehrsfläche im Bereich der Berliner Allee wird
das Ziel der Raumordnung Z 1.2 des Flächennutzungsplanes für Berlin (FNP) in der Fassung
der Neubekanntmachung vom 08.01.2004 (ABl. S.95, zuletzt geändert am 25.09.2008)
beachtet.
Grundsätze der Raumordnung
Nach der Festlegungskarte 2 des LEP B-B liegt das Plangebiet außerhalb Städtischer
Kernbereiche, in denen gemäß Grundsatz 4.8 (G) Abs. 1 und 3 LEP B-B großflächige
Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten entwickelt werden sollen. Die
geplante Begrenzung von Einzelhandelsnutzungen gemäß textlicher Festsetzung Nr. 2 kann ein
Beitrag zur Stärkung des Einzelhandels in städtebaulich integrierten Lagen (z.B. in den
städtischen Kernbereichen Gebiet/Umfeld Weißensee Berliner Allee und Hohenschönhausen
Prerower Platz) sein und steht somit in Einklang mit den Grundsätzen aus § 5 Abs. 4 LEPro
2007 und 4.8 (G) Abs. 1 und 3 LEP B-B.
Der Entwurf des Bebauungsplanes berücksichtigt auch die Grundsätze aus § 5 Abs. 1 und 2
LEPro 2007 sowie 4.1 (G) LEP B-B (vorrangige Siedlungsentwicklung in raumordnerisch
festgelegten Siedlungsbereichen; Innenentwicklung vor Außenentwicklung, Erhaltung und
Umgestaltung des Bestandes in vorhandenen Siedlungsgebieten).
Abwägung:
Wurde berücksichtigt. Der Begrünungstext wurde diesbezüglich ergänzt und konkretisiert.
Äußerung 3:
Zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden von Seiten der
Landesplanung keine Anforderungen erhoben. Aktuelle planungs- und umweltrelevante
Informationen, die wir Ihnen zur Verfügung stellen können, liegen nicht vor.
Abwägung:
Wurde zur Kenntnis genommen.
5.
Stellungnahme Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B vom 26.08.2009
Äußerung:
Zum Bebauungsplan bestehen in verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher
Hinsicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Die im Absatz 3.2.3 genannten Straßenplanungen einschließlich der Trassenfreihaltung für die
Straßenbahnverlängerung werden bestätigt. Die Straßenverbindung westlich der Ortslage
Malchow bis zur Tangentialen Verbindung Nord (TVN) wird im Arbeitstitel als Ortsumfahrung
Malchow bezeichnet. Der Begriff der 4. Tangente ist ein sehr alter Arbeitstitel, er wurde durch
den Begriff der TVN ersetzt.
Aktuellere Planungen, die den B-Planentwurf beeinflussen, sind derzeit nicht bekannt.
Abwägung:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Bezeichnung der Straßenplanung wurde in
der Begründung angepasst.
6.
Stellungnahme Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, III 15 vom 14.08.2009
Äußerung:
Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherung der Flächen entsprechend den Zielen des
Entwicklungskonzeptes für den produktionsgeprägten Bereich (EpB). Insbesondere werden
Einzelhandelsnutzungen auch außerhalb der Großflächigkeit, Anlagen für sportliche Zwecke
sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ausgeschlossen.
Aus wirtschaftspolitischer und handelsstruktureller Sicht werden das Planverfahren und die
beabsichtigten Festsetzungen daher ausdrücklich begrüßt und voll unterstützt.
Abwägung:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
7.
Industrie- und Handelskammer Berlin
Äußerung:
Gegen den Bebauungsplan zur Festsetzung eines Gewerbegebietes werden keine
Einwendungen erhoben. Es wird die Intention des Planes, die Voraussetzungen für den Erhalt
und die bestandsorientierte Weiterentwicklung eines traditionell gewachsenen, innerstädtischen‚
Gewerbegebietes zu schaffen und gleichzeitig großflächigen Einzelhandel auszuschließen
begrüßt.
Abwägung:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
8.
Stellungnahme Berliner Wasserbetriebe vom 02.08.2009
Äußerung:
Im Bereich des Bebauungsplanentwurfes befinden sich in der Piesporter Straße, der
Feldtmannstraße sowie der Berliner Allee Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der
Berliner Wasserbetriebe. Die vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
zur Verfügung.
In Nord-Süd-Richtung quert ein Regenwasserkanal Ei-Profil 1800 das Bebauungsplangebiet,
der in den Lärchengraben mündet. Für den gesamten Kanal ist nach § 9
Grundbuchbereinigungsgesetz eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit entstanden, deren
Eintragung im Grundbuch zurzeit vorbereitet wird.
Bei Durchführung von Baumaßnahmen muss zum gegebenen Zeitpunkt über die
Betriebszufahrt zu den Schächten des Regenwasserkanals entschieden werden.
Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet nicht vorgesehen.
Abwägung:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie sind bei der Durchführung von
Baumaßnahmen zu beachten. Die Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen befinden sich
im öffentlichen Straßenland. Eine planungsrechtliche Sicherung ist daher nicht erforderlich.
Der Regenwasserkanal Ei-Profil 1800, der entlang der westlichen Grenze des Grundstücks
Feldmannstraße 152 verläuft, ist zum Teil mit überdachten Lagerflächen bzw. als
Erschließungsfläche überbaut. Der Regenwasserkanal ist durch eine beschränkte persönliche
Dienstbarkeit außerhalb des öffentlichen Straßenlandes, die im Grundbuch eingetragen werden
soll, gesichert. Der Begründungstext wurde hinsichtlich des Verlaufs des Regenwasserkanals (EiProfil 1800) von der Feldtmannstraße bis zum Lerchengraben ergänzt.
9.
Stellungnahme NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg, (GASAG) vom 10.08.09
Äußerung:
Im räumlichen Bereich (Nüßlerstraße) befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck größer 4
Bar. Im angefragten Bereich stehen Kunden-Gasdruck-Regelanlagen.
In der Berliner Allee plant die NBB, Leitungsbaumaßnahmen auszuführen.
Abwägung:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Die Versorgungsleitungen befinden sich im öffentlichen Straßenland. Eine gesonderte
planungsrechtliche Sicherung ist nicht notwendig.
10. Stellungnahme Vattenfall Europe, Wärme AG vom 14.08.09 und Business Services
vom 11.08.09
Äußerung:
In der Feldtmannstraße befinden sich Fernwärmanlagen (Fernwärmtrasse 2 x DN 350) der
Wärme Berlin. Es gilt dabei die Richtlinie zum Schutz der Vattenfall Fernwärmeanlagen des
Bereiches Wärme“ Ausgabe April 2009. Bei geplanten Baumaßnahmen muss die
Fernwärmversorgung der zu versorgenden Abnehmer gewährleistet bleiben.
Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Wärmeversorgung grundsätzlich mit einem
geringen Einsatz an Primärenergie und unter Nutzung erneuerbaren Energien erfolgen soll.
Abwägung:
Die Hinweise wurden geprüft und zur Kenntnis genommen.
Die Versorgungsleitungen befinden sich im öffentlichen Straßenland. Eine gesonderte
planungsrechtliche Sicherung ist nicht notwendig.
Die Wärmeversorgung mit einem geringen Primärenergieeinsatz unter Nutzung erneuerbarer
Energien" entspricht zwar der umweltpolitischen Zielvorgabe des Landes Berlin, eine
Festsetzung der Nutzung wäre aber nicht zulässig, da die angeregte Regelung keinen Boden
ordnenden Bezug hat. Auch der neu eingeführte § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b des
Baugesetzbuchs lässt nur zu, bestimmte Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energie zu
treffen.
Äußerung:
In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen und zwei Übergabestationen Ü 6542, Ü
6090. Diese Anlagen müssen nicht gesichert werden.
Abwägung:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
6.
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Mit Schreiben vom 27.04.2010 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(TÖB), deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2
BauGB zur Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans 3-13 (Stand April 2010) und zum
Umweltbericht aufgefordert. Es wurden 30 TÖB beteiligt.
Kurzübersicht:
Beteiligte TÖB
TÖB, die keine Stellungnahme abgegeben haben
TöB ohne Hinweise und Bedenken
…
TÖB mit Hinweisen
…
6.1
30
9
11
10
Ergebnis der Behördenbeteiligung
Im Rahmen der Beteiligung der TöB wurde insbesondere zu den folgenden Themen und
Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen und Hinweise gegeben:
Straßenverkehrsflächen
Belange des Bodenschutzes, Altlasten, Kampfmittel
Naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Belange
Einziehung der Grünfläche Berliner Allee 322
Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung, Stadtentwicklungspläne und
teilräumliche Entwicklungsplanungen
Kabelanlagen - und Leitungsbestand
Regenwasserkanal
Die Planzeichnung wurde wie folgt ergänzt:
Der in den Lerchengraben mündende Regenwasserkanal entlang der westlichen
Grundstücksgrenze des Grundstücks Feldtmannstraße 152 wird als sonstige Festsetzung mit
als Leitungsrechten zu belastende Fläche übernommen.
Es wurde folgende textliche Festsetzung Nr. 9 zum Leitungsrecht aufgenommen:
„Die mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu belastende
Fläche darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen
versehen werden.“
Die textliche Festsetzung Nr. 2 wurde konkretisiert. Sie wurde wie folgt gefasst:
„Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Das gilt nicht für
Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetriebe mit Verkaufsflächen an letzte
Verbraucher, die mit diesen Betrieben im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang stehen und flächenmäßig untergeordneter Bestandteil dieser Nutzung
sind. Diese sind ausnahmsweise zulässig.“
Die Begründung wurde zu folgenden Punkten ergänzt: Altlastenverdachtsflächen / Kampfmittel,
Leitungsrecht, Art der baulichen Nutzung einschließlich Umweltbericht.
6.2
Stellungnahmen
TÖB ohne Hinweise und Bedenken
Folgende TÖB haben keine Stellungnahme abgegeben:
Landesdenkmalamt
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E und Landesdenkmalamt
Landesamt für Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
Verkehrslenkung Berlin
Handwerkskammer Berlin
Bundesnetzagentur, Referat Richtfunk
Deutsche Post, Real Estate GmbH
Wirtschaftsförderung
Es wird davon ausgegangen, dass deren Belange von der Planung nicht berührt werden.
Von den 22 TÖB, die geantwortet haben, ist von folgenden 11 TÖB geäußert worden, dass keine
Hinweise und Bedenken bestehen:
Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Bauaufsicht
Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Denkmalschutz
Ordnungsamt, Ord SVB 1
SE Finanzen /Steuerungsdienst Pankow,
Immobilienservice, Grundstücksrechtsverkehr Pankow,
Senatsverwaltung für Finanzen
,
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz, Abt. II D 25
Berliner Feuerwehr,
Berliner Stadtreinigungsbetriebe,
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG),
Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Rücklauf vom 04.05.2010
Rücklauf vom 01.06.2010
Rücklauf vom 17.05.2010
Rücklauf vom 19.05.2010
Rücklauf vom 12.05.2010
Rücklauf vom 19.05.2010
Rücklauf vom 19.05.2010
Rücklauf vom 25.05.2010
Rücklauf vom 25.05.2010
Rücklauf vom 17.05.2010
Rücklauf vom 31.05.2010
Aus den Stellungnahmen ergibt sich kein Abwägungsbedarf.
TÖB mit Hinweisen und Bedenken
Folgende 11 TÖB haben sich mit Hinweisen und Anregungen wie folgt geäußert:
1.
Stellungnahme Abt. Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt Pankow vom 07.05.10
Äußerung:
Das Tiefbauamt stimmt dem Entwurf des Bebauungsplans 3-13 zu. Alle hier ausgewiesenen und
festzusetzenden Straßenverkehrsflächen gehören zum übergeordneten Straßennetz.
Die festzusetzende Verkehrsfläche entspricht dem Bestand. Weitere Verkehrsflächen sind für
künftige Straßenbaumaßnahmen nicht zu sichern.
Die Feldtmannstraße und Piesporter Straße wurden in den 90er Jahren ausgebaut. Weitere
Straßenbaumaßnahmen sind nicht Bestandteil der Investitionsplanung des Bezirkes.
Abwägung:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
2. Stellungnahme Fachbereich Vermessung vom 25.05.2010
Äußerung:
Im weiteren Verlauf der Planung ist es erforderlich, vor der Herstellung des Reinplans, durch
unseren Außendienst einen Feldvergleich zur Aktualisierung der Kartengrundlage
durchzuführen. Höhen sind als zusätzliche Angaben erforderlich und auf den Flächen A und B
sind alle Bäume einzumessen.
Abwägung:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Aufbereitung des Reinplans wurde
die Planunterlage einschließlich der erforderlichen Höhenangaben und insbesondere die
Baumstandorte auf der Fläche A (Berliner Allee 322) und entlang des Lerchengrabens durch
das Vermessungsamt (Stand: August 2010) aktualisiert und vervollständigt.
3.
Stellungnahme Amt für Umwelt und Natur Pankow, AUN 3 vom 27.05.2010
Äußerung 1:
Belange des Bodenschutzes / Altlasten zu Punkt 3.3.1.1.1 Altlasten:
Fast die gesamte Fläche des Planungsraumes ist als Verdachtsfläche gekennzeichnet.
Es befinden sich dort Katasterflächen 7906 (Berliner Allee 320), 7983 (Berliner Allee 300), 7877
(Feldtmannstraße 158-163) und 7902 (Feldtmannstraße 144-157).
Im Rahmen der Bebauung des Grundstücks Berliner Allee 300 (Fläche 7983) sind festgestellte
Bodenverunreinigen entfernt worden. Auf den übrigen Verdachtsflächen ist nicht
auszuschließen, dass es auf Grund der gewerblichen Nutzungen zu Bodenverunreinigen
gekommen ist. Aktuelle Untersuchungsergebnisse liegen nicht vor.
Bezüglich der naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Belange bestehen keine
Bedenken gegen die Planinhalte des Bebauungsplans. Die erforderlichen Ergänzungen und
Anregungen des Fachamts sind hinreichend berücksichtigt worden.
Abwägung:
Die im Bodenbelastungskataster (BBK) erfassten Flächen sind bereits bebaut und werden
gewerblich genutzt. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich keine Änderung
der Bebaubarkeit der Flächen. Es sind keine sensiblen Nutzungen vorgesehen.
Bei den im BBK erfassten Flächen stehen nach derzeitigem Kenntnisstand die festgestellten oder
vermuteten Bodenverunreinigungen/Bodenbelastungen einer Weiternutzung als Gewerbegebiet
nicht entgegen, da dem Umweltamt keine Erkenntnisse vorliegen, die zum jetzigen Zeitpunkt ein
ordnungsbehördliches Eingreifen im Sinne der Gefahrenabwehr erfordern würden.
Eine Kennzeichnung der betroffenen Grundstücke gemäß § 9 Abs. 5 BauGB als Fläche, deren
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, wird nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht für erforderlich gehalten, zumal die gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum
Bebauungsplan gehörige Begründung ausreichend Hinweise zur Beachtung der Problematik
enthält.
Für die dort arbeitende Bevölkerung ist von keiner Gesundheitsgefährdung auszugehen. Die
allgemeinen Anforderungen gemäß § 1 BauGB an gesunden Arbeitsverhältnisse und die
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sind somit berücksichtigt.
In Bezug auf die Bodenverunreinigungen (Altlastenverdachtsflächen) ist vor Beginn einer
Bebauung durch orientierende Untersuchungen festzustellen, ob eine Bodenbelastung bzw.
Altlast vorliegt. Bestätigt sich der Verdacht sind bei Bedarf Detailuntersuchungen zur
Gefährdungsabschätzung durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Sanierung durch das
Amt für Umwelt und Natur festzulegen.
Der Hinweis zu den naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Belangen wurde
zur Kenntnis genommen.
Äußerung 2:
Eine Entwidmung der öffentlichen Grünfläche des Grundstücks Berliner Allee 322 erfolgt in der
Regel erst, wenn die Abgabe an den Liegenschaftsfonds Berlin bevorsteht, da ansonsten dem
Land Berlin zusätzliche Kosten (Grundsteuer) entstehen würden. Derzeit wird die Abgabe an
den Liegenschaftsfonds über den Immobilienservice vorbereitet.
Abwägung:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Die Grünfläche Berliner Allee 322 soll eingezogen werden. Das Grundstück mit einer Größe
von 1.308 m² wird nicht mehr für Fachzwecke des AUN benötigt und ist deshalb zur Abgabe an
den Liegenschaftsfond vorgesehen. Das Grundstück soll planungsrechtlich als Gewerbegebiet
und private Grünfläche ausgewiesen werden.
4.
Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, GL 5.31 vom 10.05.10
Äußerung:
Der Bebauungsplan-Entwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst und berücksichtigt
auch die relevanten Grundsätze der Raumordnung.
Im Schreiben vom 18.08.2009 wurden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-13 mitgeteilt. Die Inhalte dieser Stellungnahme sind
weiterhin gültig.
Abwägung:
Die mit Schreiben vom 18.08.2009 mitgeteilten Ziele und Grundsätze der Raumordnung
wurden bereits unter Kapitel I.3 in die Begrünung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden eingearbeitet.
5.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung , Abt. I B vom 01.05.2010
Äußerung:
Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen und sonstigen eigenen thematischen und
teilräumlichen Entwicklungsplanungen
Es ist hierzu folgendes vorzutragen:
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsnutzungen unterhalb der Großflächigkeitsschwelle (800
m² Verkaufsfläche) nur zulässig, wenn es sich um Verkaufsstellen handelt, die einem
Produktions-, Verarbeitungs-, oder Reparaturbetrieb räumlich und funktional zugeordnet sowie
in ihrem Umfang und Einzelhandelsumsatz deutlich untergeordnet sind.
Abwägung:
Grundsätzlich sind Einzelhandelsbetriebe (nicht –nutzungen) im Gewerbegebiet nach § 8 Abs.
2 Nr. 1 BauNVO als Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig. Grenzen ergeben sich aus §
11 Abs. 3 BauNVO, d.h. Einzelhandelsbetriebe mit den in § 11 Abs. 3 BauNVO beschriebenen
Auswirkungen sind im Gewerbegebiet nicht zulässig. Daher besteht neben dem ohnehin
fehlenden diesbezüglichen Regelungserfordernis auch kein Erfordernis eines Bezugs auf die
„Großflächigkeitsschwelle“.
Der Vorschlag „Einzelhandelsumsatz“ als Kriterium der Unterordnung ist bodenrechtlich ohne
Bezug. Daher wäre diese textliche Festsetzung ohne bodenrechtlichen Bezug nicht festsetzbar.
Der Ausschluss selbständigen Einzelhandels erfolgt durch die textliche Festsetzung 2 gemäß
§°1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Da lediglich untergeordnete produktions- oder
verarbeitungszugehörige Verkaufsstellen zulässig sein sollen, werden durch die textliche
Festsetzung° die städtebaulichen bzw. gesamtstädtischen Zielstellungen zur Sicherung des
Gewerbegebietes für Nutzungen gemäß dem Entwicklungskonzept für den
produktionsgeprägten Bereich (EpB) und StEP Gewerbe in ausreichendem Umfang
abgesichert.
Die Festsetzung trägt zur Steigerung der Standortattraktivität der Gewerbebetriebe für
produzierendes Gewerbe bei. Nach der AV Zentrenkonzepte unter 3.2.5 (Verkaufsstätten in
Verbindung mit Gewerbebetrieben) entspricht dies auch dem sog. „Handwerkerprivileg“. Durch
die ausnahmsweise Zulässigkeit von Verkaufsflächen in einem untergeordneten Rahmen von
vor Ort ansässigen Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieben ist eine
Einzelhandelskonzentration, die den Zielen des Berliner Zentrenkonzepts (siehe StEP „Zentren
und Einzelhandel“) entgegensteht, nicht zu befürchten. Eine Veränderung der Prägung des
Gewerbegebietes zu einem durch Einzelhandel geprägten Gebiet ist somit nicht möglich, da
selbständige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen.
Die textliche Festsetzung 2 wurde daher wie folgt konkretisiert:
„Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Das gilt nicht für Produktions-,
Verarbeitungs- oder Reparaturbetriebe mit Verkaufsflächen an letzte Verbraucher, die mit diesen
Betrieben im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und
flächenmäßig untergeordneter Bestandteil dieser Nutzung sind. Diese sind ausnahmsweise
zulässig.“
Der Begründungstext und die Planzeichnung wurden ergänzt.
6. Stellungnahme Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B vom 27.05.2010
Äußerung:
Zum Bebauungsplan bestehen in verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher
Hinsicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Freihaltung der zukünftigen Straßenverkehrflächen für die Führung einer
Straßenbahnstrecke entlang der Berliner Allee ist durch den ausgewiesenen Raum zwischen
den Baugrenzen ausreichend berücksichtigt.
Abwägung:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
7. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. X F vom 27.05.2010
Äußerung 1:
Die Ermittlungen haben keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln
auf dem o. g. Gelände ergeben. Es werden daher im Rahmen der zuständigen Verantwortlichkeit
gem. § 2 Abs. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Berlin) vom
11.05.99 (GVBI. S. 164) in Verbindung mit Nr. 1, Abs. 2 der Anlage zum Allgemeinen
Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ZustKatOrd) keine Kampfmittelsuchmaßnahmen veranlasst.
Es wurde darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Kampfmitteln im Erdreich nie völlig
und verbindlich ausgeschlossen werden kann. Sollte sich bei der Durchführung von Erd- bzw.
Tiefbauarbeiten der Verdacht auf Kampfmittelvorkommen ergeben, sind die Arbeiten sofort zu
unterbrechen. Der für die Beseitigung von Kampfmitteln zuständige Polizeipräsident in Berlin ist
unter der Notrufnummer 110 umgehend zu verständigen.
Abwägung:
Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen und wurde unter Punkt
Altlastenverdachtsfläche / Kampfmittel in der Begründung ergänzt.
Äußerung 2:
Die öffentliche Beleuchtung ist zum Großteil überaltert. Die Erschließungsstraßen sind zu
beleuchten. Sind von der Baumaßnahme Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des Landes
Berlin einschließlich der Netzanschlussleitungen betroffen, ist die Vorgehensweise mit dem
Betreiber abzustimmen. Das gilt auch bei Auswirkungen auf die Beleuchtungsqualität.
Arbeiten an den Anlagen der öffentlichen Beleuchtung und Provisorien gehen zu Lasten des
Verursachers.
Eine neu zu errichtende öffentliche Beleuchtungsanlage kann in den Bestand der öffentlichen
Beleuchtung Berlins übernommen werden (BerIStrG). Für öffentliche Straßenbaumaßnahmen
ist ein Beleuchtungsprojekt bei dem Betreiber der öffentlichen Beleuchtung Berlins
einzureichen. Die Kosten für die Beleuchtungsmaßnahme sind in die Baumaßnahme mit
aufzunehmen. Das Straßenausbaubeitragsgesetz ist zu berücksichtigen.
Abwägung:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht den Regelungsinhalt des
Bebauungsplans, sondern dessen Umsetzung.
8. Stellungnahme Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, III B 15 vom
27.05.2010
Äußerung:
Gegenüber der Stellungnahme vom 14.08.200 haben sich die wirtschaftspolitischen und
handelsstrukturellen Aspekte nicht geändert. Es werden ausdrücklich die Festsetzungen des
Bebauungsplans begrüßt.
Abwägung:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
9. Stellungnahme Berliner Wasserbetriebe vom 04.05.10 und
Ergänzungsschreiben vom 04.06.2010
Äußerung 1:
Die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung abgegebene Stellungnahme vom
19.08.2009 hat weiterhin Bestand. Im Bereich des Bebauungsplanentwurfes befinden sich in
der Piesporter Straße, der Feldtmannstraße sowie der Berliner Allee Wasserversorgungs- und
Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe. Die vorhandenen Anlagen stehen im
Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.
Abwägung:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie sind bei der Durchführung von
Baumaßnahmen zu beachten. Die Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen befinden
sich im öffentlichen Straßenland. Eine planungsrechtliche Sicherung ist daher nicht erforderlich.
Äußerung 2:
In Nord-Süd-Richtung quert eine Regenwasserkanal Ei-Profil 1800 das Bebauungsplangebiet,
der in den Lärchengraben mündet. Für den gesamten Kanal ist nach § 9
Grundbuchbereinigungsgesetz eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit entstanden, deren
Eintragung im Grundbuch zurzeit vorbereitet wird.
Bei Durchführung von Baumaßnahmen muss zum gegebenen Zeitpunkt über die Betriebszufahrt
zu den Schächten des Regenwasserkanals entschieden werden.
Die Belange der Berliner Wasserbetriebe sind im weiteren B-Planverfahren zu berücksichtigen.
Im Ergänzungsschreiben vom 04.06.2010 der Berliner Wasserbetriebe wurden zwei
Lageplanskizzen übersandt, in denen die Breite des durch Leitungsrecht gesicherten
Geländestreifens in einer Breite von 9,6 m entlang der südlichen Grenze des Grundstücks
Feldtmannstraße 152 eingetragen sowie die Fläche des Geländesteifens angegeben wurde.
Der Regenwasserkanal mit einem Ei-Profil (Höhe von 1,8 m und einer Breite von 1,2 m) verläuft
in einem Abstand von 2,3 zur Grundstücksgrenze.
Abwägung:
Der in den Lerchengraben mündende Regenwasserkanal, Ei-Profil, Höhe 1800 mm, Breite
1200 mm ist durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit entlang der westlichen Grenze
des Grundstücks Feldtmannstraße 152 gesichert. Die Dienstbarkeit soll im Grundbuch
eingetragen werden. Das Grundstück ist daher bereits mit dem künftigen Leitungsrecht in einer
Breite von 9,6 m belastet. Da die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bereits besteht,
löst dies keine Endschädigung nach §°41 BauGB aus.
Die Fläche des Leitungsrechts ist weitgehend befestigt als Zufahrt zu einer Lagerhalle bzw. zu
Freilagerflächen. An der Grundstücksgrenze sind drei schmalere Lagerregale, die auch in der
Kartengrundlage mit Überdachung eingemessen sind. Eine Lagerfläche befindet sich im
südlichen Bereich der Leitungsrechtsfläche, die durch ein eingeschossiges Flachdach
überspannt ist. Entlang der Fläche des Leitungsrechts ist eine größere Baumreihe vorhanden,
die in inzwischen der aktuellen Kartengrundlage eingemessen wurde.
Größere Gebäude, Lagerhallen oder schwer zu beseitigende Wegebefestigungen, die die
Durchführung von Baumaßnahmen, Zugänglichkeit zu den Schächten des Regenwasserkanals
verhindern würden sind im Bereich des Leitungsrechts nicht zu erwarten. Vom zuständigen
Unternehmensträger, der Berliner Wasserbetriebe wurden hierzu auch keine Angaben, auch
nicht im nachgeforderten Ergänzungsschreiben, gemacht.
Damit jedoch keine Konflikte durch die Planung, insbesondere der Festsetzung als überbaubare
Fläche im Bereich des Leitungsrechts hervorgerufen werden, sind entsprechende Regelungen
zu den Befestigungen, zu den zulässigen Anlagen und Bepflanzungen auf der Fläche des
Leitungsrechts zu treffen.
Auf dem Geländestreifen entlang der westlichen Grenze des Grundstücks wurde daher die
Fläche, die mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers belastet
ist in den Bebauungsplan übernommen. Die bestehenden Bepflanzungen bzw. vorhandene
befestigten Fläche sollen weiterhin zulässig sein, wenn die Belange der Berliner Wasserbetriebe,
z.B. Durchführung von Baumaßnahmen, Betriebszufahrten zu den Schächten nicht
entgegenstehen. Die zulässige GRZ von 0,8 wäre auch außerhalb der belasteten Fläche auf dem
Grundstück Feldtmannstraße 147, 152 realisierbar. Insgesamt erfolgt somit keine Einschränkung
der zulässigen überbaubaren Grundfläche. Einer größtmöglichen Freizügigkeit bei der
Entwicklung der Baugrundstücke soll der Vorrang eingeräumt werden gegenüber einer
restriktiven Festsetzung der überbaubaren Flächen, bei der die Fläche des Leitungsrechts
gänzlich durch Baugrenzen freigehalten werden würde.
Es wurde daher folgende textliche Festsetzung zum Leitungsrecht aufgenommen:
„Die mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu belastende
Fläche darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen
versehen werden. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 i.V. mit § Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
10. Stellungnahme NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg, (GASAG) vom 14.05.10
Äußerung:
Eine Versorgung des Plangebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen
Erschließungsflächen herzustellen. Im räumlichen Bereich (Nüßlerstraße) befinden sich
Anlagen mit einem Betriebsdruck größer 4 Bar. Im angefragten Bereich stehen KundenGasdruck-Regelanlagen.
In der Berliner Allee plant die NBB, Leitungsbaumaßnahmen auszuführen.
Abwägung:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Die Versorgungsleitungen befinden sich im öffentlichen Straßenland. Eine gesonderte
planungsrechtliche Sicherung ist nicht notwendig. Die Hinweise zur Baudurchführung wurden
zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht die Bauleitplanung, sondern deren Umsetzung.
11. Stellungnahme Vattenfall Europe, Wärme AG vom 19.05.2010 und Business Service
GmbH vom 27.05.2010
Äußerung 1:
Im Plangebiet befinden sich Fernwärmanlagen der Vattenfall Europe Wärme AG. In der
Feldtmannstraße liegt eine Fernwärmetrasse 2 x DN 350.
Diese ist bei Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Es gilt dabei die „Richtlinie zum Schutz der
Vattenfall Fernwärmeanlagen des Bereiches Wärme“ Ausgabe April 2010.
Abwägung:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Richtlinie betrifft nicht den Regelungsinhalt
des Bebauungsplans sondern ist bei Baumaßnahmen zu beachten.
Äußerung 2:
In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen und zwei Übergabestationen Ü 6542, Ü
6090der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH.
Abwägung:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 19.10.2010 dem Ergebnis der Auswertung
und Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §
4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB zugestimmt. Die BVV hat am 03.11.2010 mit
Drucksache-Nr. VI-1165 den Beschluss zur Kenntnis genommen.
7.
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 19.10.2010 die Durchführung der öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die BVV hat am 03.11.2010 mit
Drucksache-Nr. VI-1165 den Beschluss zur Kenntnis genommen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 3-13 vom
21.09.2010 wurde in der Zeit vom 15.11. bis einschließlich 15.12.2010, Montag bis Mittwoch von
8.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 14.00 Uhr sowie
nach telefonischer Vereinbarung, im Stadtentwicklungsamt, Storkower Straße 97 durchgeführt. Sie
wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin (Nr.45, S. 1829) sowie in der Berliner Zeitung
am 05.11.2010 bekannt gemacht, der Landespressedienst wurde informiert.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wurde in der Amtsblatt- und Tagespresseveröffentlichung zur
Beteiligung der Öffentlichkeit darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist
Stellungnahmen abgegeben werden können. Diese werden in die abschließende Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einbezogen. Nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben und ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend
gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet gemacht
wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der Verweis auf § 47 VwGO wurde in der
Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung auch in der Anzeige in der Berliner Zeitung und im
Internet auf der Seite des Bezirksamtes Pankow während der Auslegung veröffentlicht.
Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den Plan und
die Begründung mit Umweltbericht und die umweltbezogene Stellungnahme zum Lärmschutz
(Lärmgutachten) einsehen und Stellungnahmen hierzu abgeben konnte. Dem Lärmgutachten war
auch die DIN 45691 zur Geräuschkontingentierung beigefügt.
Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des
Bebauungsplanentwurfs und der Begründung im Internet.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 09.11.2010
über die öffentliche Auslegung informiert. Es gab eine Rückäußerung der Bundesnetzagentur.
Äußerungen der Öffentlichkeit
Während der öffentlichen Auslegung haben vier Personen die Planunterlagen im
Stadtentwicklungsamt eingesehen. Es ging ein Schreiben vom 13.12.2010 (Stellungnahme A)
von der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) ein. Weitere
Stellungnahmen zu Grundstücken wurden im Rahmen der Auslegung nicht vorgebracht.
Stellungsnahme A vom 13.12.2010
1. Grundsätzlich kann die Notwendigkeit einer planungsrechtlichen Steuerung der
nutzungsstrukturellen Entwicklung des Geltungsbereichs gut nachvollzogen werden. In diesem
Zusammenhang wird jedoch noch auf einige Punkte aufmerksam gemacht. Durch den Plan
werden erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Um diese entsprechend
auszugleichen, ist eine genaue Kenntnis der im Plangebiet vorkommenden Tiere und Pflanzen
erforderlich. Aus unserer Sicht reicht es nicht aus, sich ausschließlich auf die Angaben des
Umweltatlas Berlin zu stützen und daraus Rückschlüsse auf die dort vorkommenden Lebewesen
abzuleiten. Es wird eine Begehung des Gebietes und damit zusammenhängende Überprüfung
der Bäume auf Nistplätze und Höhlen für dringend erforderlich gehalten, da es im Umweltbericht
heißt, das Vorkommen von Baum- und Höhlenbrütern sowie Amphibien könne im Bereich des
Lerchengrabens nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn der Lerchengraben sich nicht direkt
im Geltungsbereich befindet, heißt es an anderer Stelle, dass der Uferbewuchs z. T. bis in den
Geltungsbereich hineinreicht und damit ist auch dort mit entsprechenden Tierarten zu rechnen.
Auch auf Grund der Angaben zu den Grundstücken Feldtmannstraße 158 und 152 im
Umweltbericht sehen wir eine Begehung als unumgänglich. Hier heißt es, dort finden sich
kleinteilige ruderale Brachflächen, die einen Lebensraum für zahlreiche Wirbellose darstellen. Im
Umweltbericht wird außerdem darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorhandenen Gehölze mit
vorkommen geschützter Vogelarten zu rechnen ist, weshalb wir eine genaue Kartierung des
Vogelbestandes für den gesamten Geltungsbereich als notwendig erachten.
Abwägung:
Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Im Begründungstext bzw. im Umweltbericht wird an mehreren
Stellen darauf hingewiesen, dass durch den Plan für die Baugrundstücke keine planbedingten
Eingriffe in Natur und Landschaft ausgelöst werden, die über das bereits geltende Baurecht gemäß
§ 34 BauGB hinausgehen. Für die bestehenden Baugrundstücke ist somit ein
Ausgleichserfordernis entsprechend § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht
gegeben, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig
waren.
Nur bei der Grünanlage Berliner Allee 322 mit dem verfolgten Planungsziel einer gewerblichen
Nutzung sowie einer privaten Grünfläche werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet,
für die eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 besteht. Für den Eingriff in einen
artenarmen Zierrasen wurde ein angemessener Ausgleich über das vereinfachte Verfahren zur
Eingriffsbilanzierung ermittelt. Für den zerstörten Zierrasen sind stattdessen zusätzlich sechs
Bäume zu pflanzen (vgl. textliche Festsetzung Nr. 5).
Die in der fachlichen Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Natur (AUN) im Rahmen der
Beteiligung der Behörden aufgezeigten naturschutzrechtlichen Belange und empfohlenen
naturschutzrechtlichen Maßnahmen wurden berücksichtigt. Die entlang dem Lerchengraben mit
Baum- und Gehölzbestand bewachsene Fläche im Geltungsbereich soll aufgrund ihrer
ökologischen Bedeutung als nichtüberbaubare Fläche festgesetzt und zudem als Fläche B und C
mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung belegt werden (vgl. textliche Festsetzung Nr. 6).
Damit sollen die vorhandenen Bäume, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen erhalten werden.
Ebenso sollen alle vorhandenen Bäume auf dem Grundstück Berliner Allee 322 (Fläche A)
erhalten werden (vgl. textliche Festsetzung Nr. 5). Die Flächen entlang des Lerchengrabens
sollen durch die „Grünfestsetzungen“ planungsrechtlich als Lebensraum für Pflanzen und Tiere
dauerhaft gesichert werden.
Eine Begehung und Überprüfung der Bäume auf Nistplätze, Höhlen und eine flächendeckende
Kartierung des Vogelbestandes ist im Verfahren nicht erforderlich, da kein Eingriff in den
Gehölzbestand erfolgen soll.
Für bestehende Bäume, auch außerhalb der Pflanzbindungsflächen, greifen nach wie vor die
Regelungen der Baumschutzverordnung und des besonderen Artenschutzes nach § 44
BNatschG auf der Vollzugsebene. Die Baumstandorte sind bereits in der Planzeichnung zur
Offenlegung dargestellt.
Baumhöhlen sind nach § 44 BNatSchG geschützt. Für den Fall, dass zum Zeitpunkt von
geplanten Baumaßnahmen, Baumhöhlen vorhanden wären, müsste durch die zuständige
Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Ausnahme von den Verbotstatbeständen
bei einer genehmigten Fällung der Bäume in Aussicht gestellt werden.
Da es gemäß der fachlichen Stellungnahme des AUN über die europarechtliche geschützten
Vogelarten hinaus keine Hinweise auf das Vorkommen streng und/oder besonders geschützter
Arten gibt, bedarf es keiner artenschutzrechtlichen Untersuchung. Die im Gewerbegebiet
vorhandenen kleinteiligen, temporär ungenutzten Flächen (ruderale Brachflächen) stellen einen
Lebensraum für eine Vielzahl von Wirbellosen dar. Ein Verbotstatbestand i. S. d. § 44 BNatSchG
liegt jedoch für die national geschützten Arten nicht vor.
Im Umweltbericht wird bereits dargelegt (S. 26), dass zudem die in dem Plangebiet
vorkommenden Brutvögel im räumlichen Umfeld – wie z.B. in der angrenzenden
Stadtrandsiedlung Malchow und den Bitburger Teichen Ersatzlebensräume finden. Damit liegen
die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vor, wonach die ökologische Funktion
der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt werden muss.
Da es aber nicht ausgeschlossen ist, dass sich zukünftig weitere besonders und/oder streng
geschützte Arten auf den gewerblich genutzten Flächen ansiedeln, sind vom jeweiligen Bauherrn
zum Zeitpunkt von geplanten Baumaßnahmen die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen ggf.
ist ein Antrag auf Ausnahme nach § 44 BNatSchG zu stellen. Diese eventuelle Betroffenheit
besteht jedoch grundsätzlich unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Im Begründungstext (Seite 44) wurde bereits dargelegt, dass durch die jeweiligen Bauherren die
artenschutzrechtlichen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zu beachten sind. Zur Vermeidung
von Verbotsverletzungen gemäß § 44 BNatSchG soll der Baubeginn außerhalb der Brut- und
Aufzuchtszeit erfolgen. Sofern die Beseitigung von Vegetation einschließlich von Bäumen
unvermeidbar ist, ist zu gewährleisten, dass freibrütende Vögel weder verletzt noch deren Gelege
zerstört werden und das Aufzuchtgeschehen ungehindert bis zur Selbständigkeit der Jungvögel
ablaufen kann. Beim Abriss von Gebäuden sind diese zuvor auf Fledermäuse und
Gebäudebrüter zu überprüfen. Die Maßnahmen sind grundsätzlich außerhalb der
Fortpflanzungsperiode durchzuführen. Weiterhin bedarf es vor der Maßnahme einer
fachkundigen Kontrolle. Notwendige Fällungen bzw. Rodungen sind in der Zeit vom 01.10. bis
29.02. durchzuführen, so dass eine Beeinträchtigung während der Vogelbrutzeit vermieden
werden kann.
2. Bei der Durchführung der Planung kommt es zum Verlust von naturhaushaltswirksamen
Flächen, so dass wir in diesem Zusammenhang noch einmal auf die Ziele des
Landschaftsprogramms hinweisen möchten. Dieses sieht für den Geltungsbereich als Maßnahmen
zur Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna z. B. Dach- und Fassadenbegrünung
vor. Diese kann in Form einer textlichen Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen
werden. Eine solche Maßnahme ist auch aus klimatischen Gründen sehr sinnvoll. Das Gebiet
gehört laut der aktuellen Bewertungskategorie der VDI-Richtlinie 3785 zu den klimatischen
Belastungsgebieten, die einen Durchlüftungsmangel und eine überdurchschnittliche
Wärmebelastung aufweisen. Zur Verbesserung der klimatischen Verhältnisse ist es sinnvoll, den
Vegetationsanteil zu erhöhen, was auch durch Dach- und Fassadenbegrünung erreicht werden
kann. Positiv auf den Vegetationsbestand würde sich auch das Stehenlassen der vorhandenen
Bäume auswirken. Für das weitere Vorgehen wäre es also sinnvoll, eine dem Baumbestand
angepasste Gebäudeplanung vorzunehmen.
Abwägung:
Dem Hinweis wurde nicht gefolgt.
Die gemäß der Umweltprüfung ermittelten Auswirkungen und Empfehlungen wurden in die
Abwägung einbezogen. Hinsichtlich Fassaden- und Dachbegrünung ist im Begründungstext
(Seite 44) dargelegt, dass aufgrund der hiermit verbundenen erheblichen Einschränkung bei der
baulichen Ausführung und Gestaltung der Gebäude auf eine verbindliche Festsetzung im
Bebauungsplan verzichtet werden soll, jedoch die konkrete Projektgestaltung in
Eigenverantwortung durch den Bauherren/Architekten vorzunehmen ist und hierbei auch
Begrünungsmaßnahmen einbezogen werden können. Dies schließt auch Maßnahmen zur Dachund Fassadenbegrünung ein. Für eine verbindliche Festsetzung im Bebauungsplan gibt es keine
städtebauliche Begründung, da durch den Bebauungsplan auf den Baugrundstücken keine
Eingriffe ausgelöst werden, die nicht nach geltendem Planungsrecht zulässig sind. Die
Obergrenzen der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO werden eingehalten.
Es sollen bereits Minderungsmaßnahmen durch die textlichen Festsetzungen Nr. 6 bis 8
planungsrechtlich gesichert werden. Aufgrund der ökologischen Bedeutung des
zusammenhängenden Baum- bzw. Gehölzbestandes entlang des Lerchengrabens im Norden
des Geltungsbereiches soll diese Fläche als nicht überbaubare Fläche festgesetzt und zudem
als Fläche B und C mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung belegt werden (vgl.
textliche Festsetzung Nr. 6).
Zur Verminderung der Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima, Biotope sowie
Landschaftsbild werden Mindestbepflanzungen mit einheimischen Bäumen bzw. Gehölzen und
eine weitgehende Erhaltung geschützter Einzelbäume, insbesondere auf dem Grundstück
Berliner Allee 322 (vgl. textliche Festsetzung Nr. 5) sowie die Anpflanzung von einheimischen
Bäumen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. textliche Festsetzung Nr. 7) und
auf den Stellflächen (vgl. textliche Festsetzung Nr. 8) festgesetzt. Insbesondere soll als
klimatisch wirksame Struktur der gesamte Gehölzbestand entlang des Lerchengrabens im
Norden des Plangebiets erhalten werden. Weitere Pflanzbindungen lassen sich aus den
Ergebnissen der Umweltprüfung nicht begründen. Mit den geplanten Grünfestsetzungen wird
den Zielstellungen des Umweltschutzes in angemessenem Umfang entsprochen.
Das bestehende Gewerbegebiet ist bereits weitgehend mit Gewerbebauten bebaut und z. T. mit
Bäumen bepflanzt. Eine konkrete Planung der Gebäudestandorte würde eine wesentliche
Einschränkung bei der Gestaltung und baulichen Entwicklung des Gebietes bedeuten und wäre
im Gewerbegebiet städtebaulich nicht begründbar. Bei einer konkreten Projektgestaltung ist
daher die Berücksichtigung der vorhandenen Bäume im vorgegebenen planungsrechtlichen
Rahmen in Eigenverantwortung unter Beachtung der Regeln der Baumschutzverordnung durch
den Bauherren/Architekten vorzunehmen.
3. Abschließend werden noch einmal die Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter
Beeinträchtigungen während der Bauphase bekräftigt. Die im Umweltbericht beschriebenen
Maßnahmen wie z. B. die Durchführung von Rodungen außerhalb der Brutzeit, Absperrungen
und Markierungen der Baustelleneinrichtungsflächen sowie die Sicherung vorhandener Gehölze
während der Bauzeit sollten unbedingt beachtet werden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die im Umweltbericht S. 31 aufgeführten
Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen während der Bauphase wurden
auch im Begründungtext S. 44 dargelegt.
Äußerungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes 3-13 ging eine
Stellungnahme (B) der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu Richtfunkanlagen ein.
Stellungsnahme B vom 30.11.2010:
Die BNetzA teile gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die
Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibe sie keine
Richtfunkstrecken. Die BNetzA könne aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren im
Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge
leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden
Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit würden die
regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber
frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind
nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu
Planverfahren mit geringer Bauhöhe könne daher allgemein verzichtet werden. Im
vorliegenden Fall werde davon ausgegangen, dass diese Höhe jedoch erreicht bzw.
überschritten wird.
Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf.
eintretenden Störsituationen könne die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des
Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüfe die BNetzA lediglich das
Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer
Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der
Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die
im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen
Information könnten deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem sei die BNetzA
von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu
technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes
könnten diese Angaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden.
Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine Überprüfung des
angefragten Gebietes durchgeführt. Der Anlage könne man die dazu ermittelten Koordinaten
(13°28’15,0’’/52°33’58,0’’–13°28’36,0’’/52°33’47,0’’) des Prüfgebiets (Fläche eines
Planquadrats mit dem NW-und dem SO-Wert) sowie die Anzahl (9 Richtfunkstrecken) der in
diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken
entnehmen.
In Berlin sind außerdem Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da beim
Punkt-zu-Punkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der
Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden,
ob auch das Baugebiet direkt betroffen sei (Anlage 2). Bei den Untersuchungen seien
Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt worden.
Die anliegen Übersichten geben Auskunft über die als Ansprechpartner in Frage
kommenden Richtfunkbetreiber. Zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen
wird vorgeschlagen, man solle sich mit den Betreibern in Verbindung setzen, um ihre
Einbeziehung in die weitere Planungen zu gewährleisten.
Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte
Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen
Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr
zutreffend. Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, die erteilte Auskunft nur für
das Datum der Mitteilung gilt.
Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen
nicht beeinträchtigt.
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sehe für die Verlegung öffentlichen
Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte
Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff TKG) vor. Kenntnisse
von Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien von
Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte
diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die
Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87 f GG einen
Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange“ war. Nach Ansicht der
Bundesnetzagentur müssten jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien
beteiligt werden. Es wird jedoch empfohlen, die in Berlin bereits tätigen Betreiber öffentlicher
Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien
bekundet haben, zu beteiligen.
Abwägung:
Die Hinweise der Bundesnetzagentur wurden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis, dass in
dem Gebiet neun Richtfunkstrecken von mehreren Betreibern genutzt werden, wurde in die
Begründung aufgenommen.
Bei den Betreibern von Richtfunkanlagen handelt es sich nicht um Träger öffentlicher Belange.
Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz, es handelt sich um eine unternehmerische Tätigkeit mit
entsprechendem Risiko. Die Unternehmen sind selbst verpflichtet, sich über Veränderungen in
ihrem Betriebsbereich zu informieren. Dies kann z.B. im Rahmen der öffentlichen Auslegung
geschehen. Darüber hinaus können bei Beeinträchtigungen der Richtfunkstrecke technische
Maßnahmen zur Überwindung möglicher Hindernisse erwogen werden. Im Übrigen besteht kein
Anspruch auf Freihaltung einer Richtfunkstrecke.
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch eine Neubebauung im Geltungsbereich sind nicht
sehr wahrscheinlich. Durch den Bebauungsplan sollen im Wesentlichen die vorhanden,
gewerblich genutzten Flächen als Gewerbegebiet gesichert werden. Der größte Teil des
Gewerbegebietes ist bereits bebaut und genutzt.
In den im Geltungsbereich östlich gelegenen Teilflächen GE 7 und GE 8 soll die Oberkante
(66,0 über NHN) von gewerbetypischen Baukörpern auf 14 m über Gelände begrenzt werden.
Die Bauhöhe liegt damit wesentlich unter 20 m. Eine Beeinträchtigung von Richtfunkanlagen
durch die mögliche geringe Bauhöhe ist somit nicht anzunehmen.
Für die übrigen Teilflächen soll keine maximale Gebäudeoberkante festgesetzt werden, um die
größtmögliche Freizügigkeit bei der Entwicklung der Teilflächen zu gewähren. Das Maß der
baulichen Nutzung soll hier in ausreichendem Umfang durch die zulässige GRZ und die BMZ
geregelt werden. In diesen Fall könnten für Gewerbebauten auch Höhen von 20 m erreicht oder
überschritten werden. Es sind auch hier keine Änderungen durch ggf. vorhandene
Richtfunkstrecken zu erwarten. Da Richtfunkstrecken, sofern diese beeinträchtigt würden, im
Zuge einer Neubebauung in Verhandlung mit dem Bauherrn / Eigentümer über ggf.
erforderliche technische Installationen beibehalten werden können. Ein Anspruch auf
Freihaltung von Richtfunkstecken, wie oben ausgeführt, besteht nicht.
Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteilung zum Bebauungsplanentwurf
Die Hinweise der Bundesnetzagentur wurden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis, dass in dem
Gebiet derzeit neun Richtfunkstrecken von mehreren Betreibern genutzt werden, wurde in die
Begründung übernommen. Den Hinweisen von der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft
Naturschutz e.V. auf eine Begehung des Gebietes, Überprüfung der Bäume auf Nistplätze, eine
flächendeckende Kartierung des Vogelbestandes und auf die Schaffung von zusätzlichem Grün
wurde nicht gefolgt, da kein Eingriff in den Gehölzbestand erfolgen soll. Der Hinweis zur
Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen während der Bauphase wurde zur Kenntnis
genommen, da diese bereits in der Begründung dargelegt sind.
Redaktionelle Ergänzung:
Da die DIN 45691 zur Geräuschkontingentierung noch nicht als technische Baubestimmung
eingeführt wurde, wurde im Interesse der Rechtssicherheit unter „Hinweis“ zu den textlichen
Festsetzungen Folgendes auf der Planzeichnung ergänzt:
„Die DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin,
Stadtentwicklungsamt kostenfrei eingesehen werden.“
Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit ergeben sich keine neuen Aspekte, die zu Änderungen
der Ziele und Festsetzungen des Bebauungsplanes 3-13 vom 21.09.2010 führen.
8.
Beschluss über den Bebauungsplan
Das Bezirksamt Pankow hat am 15.02.2011 (Vorlage Nr. VI-1483) beschlossen, den sich aus der
Abwägung des Bezirksamts ergebenden Entwurf des Bebauungsplans 3-13 vom 21.09.2010
einschließlich Begründung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11
BezVG und den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans gemäß §°12
Abs. 2 Nr. 4 BezVG der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat, nach vorheriger Beratung im Ausschuss für
Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 24.02.2011, den Bebauungsplan 3-13 gemäß § 6
Abs. 3 AGBauGB auf ihrer Tagung am 02.03.2011 beschlossen (Drs-Nr. VI-1242).
B.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
Aufgestellt:
Berlin, den 16.06.2011
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Dr. Michail Nelken
Bezirksstadtrat für Kultur,
Wirtschaft und Stadtentwicklung
Carrasco
Fachbereichsleiterin Stadtplanung
Diese Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB gehört zum Bebauungsplan 3-13,
festgesetzt durch die Verordnung vom
2011 (GVBl.
)
Berlin, den
2011
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Amtsleiter
C.
1.
ANLAGEN
Anlage : Textliche Festsetzungen
1. Im Gewerbegebiet sind Nutzungen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung (Anlagen
für sportliche Zwecke) nicht zulässig. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 8 Abs.
3 Nr. 2 und 3 Baunutzungsverordnung (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und
gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten) sind nicht Gegenstand des
Bebauungsplans. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 5 sowie Abs. 6
Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO)
2. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Das gilt nicht für
Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetriebe mit Verkaufsflächen an letzte Verbraucher,
die mit diesen Betrieben im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen
und flächenmäßig untergeordneter Bestandteil dieser Nutzung sind. Diese sind ausnahmsweise
zulässig. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO)
3. Im Gewerbegebiet auf den Teilflächen GE 7 und GE 8 kann die zulässige Bauhöhe
ausnahmsweise für technische Aufbauten wie Lüftungsanlagen und Schornsteine überschritten
werden. (Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 6 BauNVO)
4. Im Gewerbegebiet sind auf den Teilflächen nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren
Lärmemissionen so weit begrenzt sind, dass die in der folgenden Tabelle angegebenen
Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00-6:00
Uhr) überschritten werden:
Teilfläche
LEK, tags
LEK, nachts
GE 1
60 dB(A)
45 dB(A)
GE 2
63 dB(A)
52 dB(A)
GE 3
65 dB(A)
50 dB(A)
GE 4
60 dB(A)
45 dB(A)
GE 5
65 dB(A)
50 dB(A)
GE 6
60 dB(A)
45 dB(A)
GE 7
60 dB(A)
45 dB(A)
GE 8
55 dB(A)
40 dB(A)
Das Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage
oder des Betriebes (beurteilt nach TA Lärm in der Fassung vom 26. August 1998 unter
Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) das
nach DIN 45691, Abschnitt 5 für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent
oder einen Wert von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA
Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 und Nr. 2.3 der TA
Lärm) nicht überschreitet. (Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO)
5. Für das Grundstück Berliner Allee 322 ist je 100 m² überbaubare Grundstücksfläche auf der
Fläche A mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung unter Beibehaltung der vorhandenen
Bäume ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei
Abgang nachzupflanzen.
(Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
6. Auf den Flächen B und C mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung sind die
vorhandenen Bäume, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen zu erhalten und bei Abgang
nachzupflanzen. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr. 25b BauGB)
7. Im Gewerbegebiet ist je 400 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche ein großkroniger
einheimischer Laubbaum zu pflanzen. Bei der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die
vorhandenen Bäume einzurechnen. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB)
8. Ebenerdige Stellplätze sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je
angefangene zehn Stellplätze ist ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB)
9. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu belastende
Fläche darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen
versehen werden. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 i.V. mit § Abs. 1 Nr. 25 BauGB).
10. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB)
Hinweis:
Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 5, 7 und 8 wird die Verwendung von Arten der
beigefügten Pflanzliste empfohlen (siehe Anlage 2).
Die DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin,
Stadtentwicklungsamt kostenfrei eingesehen werden.
2.
Anlage : Pflanzliste
Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 5, 7 und 8 wird die Verwendung von Arten der
beigefügten Pflanzliste empfohlen.
Bäume
großkronige Arten
Feld-Ulme
Ulmus minor
Flatter-Ulme
Ulmus laevis
Gemeine Esche
Fraxinus excelsior
Stiel-Eiche
Quercus robur
Trauben-Eiche
Quercus petraea
Winter-Linde
Tilia cordata
Klein- und mittelkronige Arten
Eberesche
Sorbus aucuparia
Feldahorn
Acer campestre
Hainbuche
Carpinus betulus
Sand-Birke
Betula pendula
Gemeine Traubenkirsche
Prunus padus
Vogel-Kirsche
Prunus avium