Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK 15, Bezirksamt, 30. BVV am 27.01.2009.pdf
Größe
960 kB
Erstellt
17.10.15, 22:29
Aktualisiert
28.01.18, 00:51
Stichworte
Inhalt der Datei
2.34
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
des Bezirksamtes
VI-0936
Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur
Kenntnisnahme § 15 BezVG,
Ursprungsinitiator: Bezirksamt
Beratungsfolge:
27.01.2010
BVV
BVV/30/VI
Betreff: Bebauungsplanentwurf 3-25 für die Grundstücke Oderberger Straße 19
sowie Kastanienallee 10-12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 06.01.2010
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VI-0936
Bezirksamt Pankow von Berlin
.
An die
Bezirksverordnetenversammlung
2010
Drucksache-Nr.: VI-0936
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Bebauungsplanentwurf 3-25
für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10-12 (teilweise) im
Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 15.12.2009 beschlossen:
I.
Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.
II.
Für den Bebauungsplanentwurf 3-25 vom 16.11.2009 soll gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1
BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Parallel dazu sollen der Planentwurf und die Begründung im Internet präsentiert
werden.
Begründung
Zu I.
Mit Schreiben vom 30.07.2009 wurden insgesamt 20 Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) an der Planung beteiligt und um
Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-25 gebeten.
Es haben sich 17 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an der Planung beteiligt
und insgesamt 19 Stellungnahmen abgegeben. Von Vattenfall liegen 2 Stellungnahmen vor
(Vattenfall Europe Wärme AG und Vattenfall Europe Business GmbH, Immobilienplanung).
Ebenso hat das Amt für Umwelt und Natur 2 Stellungnahmen abgegeben. Eine zu den
naturschutzfachlichen Belangen und eine zum Bodenschutz.
Übersicht
beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange insgesamt
davon keine Äußerung
Zustimmung ohne Hinweise und Anregungen
Zustimmung mit Hinweisen und Anregungen
20
3
1
18
Zusammenfassung der Ergebnisse
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde insbesondere zu den
folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:
Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der
Raumordnung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP), Übereinstimmung mit
Stadtentwicklungsplänen
Technische Infrastruktur und Erschließung
Bodenschutzrechtliche Belange i. Z. m. der Altlastenverdachtsfläche Nr. 7324
Belange des Natur- und Artenschutzes
Eigentumsrechtliche Belange
Finanzierung und haushaltsmäßige Auswirkungen der Planung
Das Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange hat keine Auswirkungen auf den Planinhalt.
Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird zu folgenden Themen ergänzt oder geändert:
technische Infrastruktur
Natur- und Artenschutz sowie Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
Finanzierung und haushaltsmäßige Auswirkungen der Planung
Eigentumssituation (Rückübertragung des Flurstücks 4041 und grundbuchliche
Umschreibung des Grundstücks)
Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Bodenschutz, Maßnahmen zur Sanierung
Detaillierte Ausführungen zum Ergebnis der Auswertung und Abwägung der
Behördenbeteiligung sind der Anlage 2 (Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-25, Teil IV
Verfahren unter 5.) zu entnehmen.
Zu II.
Der Entwurf des Bebauungsplans 3-25 soll mit der Begründung auf die Dauer eines Monats
öffentlich im Amt für Planen und Genehmigen ausgelegt werden. In der ortsüblichen
Bekanntmachung soll darauf hingewiesen werden, dass das Verfahren gemäß § 13a BauGB
als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt wird.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB soll von der Wahlmöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2
BauGB Gebrauch gemacht werden und die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchgeführt werden.
Parallel dazu sollen der Planentwurf und die Begründung zusätzlich noch im Internet präsentiert
werden.
Bei der Erarbeitung des Entwurfs des Bebauungsplans konnte der zwischenzeitlich von der
Bezirksverordnetenversammlung am 11.11.2009 gefasste Beschluss, Drucksache VI-0885, für
die Etablierung eines Platzhauses noch nicht berücksichtigt werden. Um das Planverfahren wie
erforderlich zügig weiterführen zu können, soll die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.
2 BauGB dennoch durchgeführt werden.
Die inhaltliche Klärung bezüglich des BVV-Ersuchens soll parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung
erfolgen. Im weiteren Verfahren sind die Planungsziele zu konkretisieren, damit diese im
Entwurf des Bebauungsplans 3-25, ggf. mittels eines Deckblatts zur Änderung des
Bebauungsplanentwurfs, eingearbeitet werden können.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Der Grunderwerb von Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 (Hirschhof, ca. 1.741
m²) soll gemäß BA-Beschluss vom 26.09.2006 nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
erfolgen. Der Betrag dafür ist im Kapitel 4610, Titel 893 31, Ukto 106 festgelegt.
Zu den Grundstücken Kastanienallee 10 und 11 ist das notarielle Vermittlungsverfahren auf
Ankauf der Flächen nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz gescheitert. Darüber hinaus
sind Rechtsstreite beim Landgericht Berlin und beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig, die im
Kern die Frage der Widmung als öffentliche Grünfläche zum Gegenstand haben.
Zum Ankauf der Teilflächen des Grundstücks Kastanienallee 12 läuft gegenwärtig noch das
notarielle Vermittlungsverfahren.
Für die Planung und Herstellung der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz einschließlich
Ordnungsmaßnahmen (Abriss, Altlastensanierung), Bau- und Baunebenkosten sind Mittel
geplant, die im Rahmen der Kosten- und Finanzierungsplanung (KoFi) für das Sanierungsgebiet
„Teutoburger Platz“ berücksichtigt wurden.
Die erforderlichen Ordnungsmaßnahmen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 wurden
bereits im Sommer 2009 durch das Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur beauftragt.
Zur Finanzierung der Maßnahmen wurden dem Amt für Umwelt und Natur 328.000,00 € für das
Haushaltsjahr 2009 aus dem Kapitel 4610/Titel 893 31 zur auftragsweisen Bewirtschaftung
übertragen.
Die Bauausführung des Vorhabens „Erweiterung und Neugestaltung Hirschhof“ wird durch die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Mitteln aus dem EFRE kofinanzierten Programm
Zukunftsinitiative Stadtteil (ZIS), Teilprogramm Stadterneuerung gefördert. Mit Schreiben vom
15.04.2009 liegt seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine Finanzierungszusage
von 670.405,00 € im Haushaltsjahr 2011 für das geplante Vorhaben im Rahmen des
Förderprogramms ZIS vor.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
siehe Anlage 1
Kinder- und Familienverträglichkeit
Die geplante Sicherung einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz wird sich positiv auf die
Lebensbedingungen von Kindern und Familien auswirken.
ANLAGE 1: AUSWIRKUNGEN AUF DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-25
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Dr. Michail Nelken
Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und
Stadtentwicklung
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Amt für Planen und Genehmigen
Begründung zum
Bebauungsplanentwurf 3-25
für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10-12 (teilweise) im Bezirk
Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Die Begründung hat mit dem Entwurf des Bebauungsplans 3-25 vom 16.11.2009
nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Zeit vom
bis einschließlich
öffentlich ausgelegen.
Berlin, den
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Amt für Planen und Genehmigen
Amtsleiter
INHALTSVERZEICHNIS
Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG ................................................1
Kinder- und Familienverträglichkeit ............................................................................ 4
Die geplante Sicherung einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz
wird sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und
Familien auswirken. .......................................................................4
ANLAGE
1:
AUSWIRKUNGEN
AUF
DIE
NACHHALTIGE
ENTWICKLUNG ..............................................................................4
Planungsgegenstand................................................................................4
Veranlassung und Erforderlichkeit.............................................................................. 4
Veranlassung und Erforderlichkeit des Plans................................................................ 4
Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB ........................................................ 4
Beschreibung des Plangebiets.................................................................................... 4
Stadträumliche Einordnung........................................................................................... 4
Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse ................................................................ 5
Bestand und Nutzungsstruktur...................................................................................... 5
Verkehrserschließung................................................................................................... 7
Technische Infrastruktur ............................................................................................... 7
Topographie 7
Planerische Ausgangssituation ..................................................................................... 7
Landesentwicklungsplanung ............................................................................... 7
Flächennutzungsplan (FNP)................................................................................ 8
Stadtentwicklungsplanung (StEP) ....................................................................... 8
Berliner Landschaftsprogramm (LaPro)............................................................... 8
Denkmalschutz ................................................................................................... 9
Bereichsentwicklungsplanung ............................................................................. 9
Stadtumbau Ost – Integriertes Stadtentwicklungskonzept Berlin
Pankow/Prenzlauer Berg 2007 (INSEK) ...............................................10
Landschaftsplan.................................................................................................10
Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“................................................................10
Bezirkliche Spielplatzplanung.............................................................................11
Derzeitiges Planungsrecht, Baulasten und Erhaltungsverordnung .....................11
Bestehende Bebauungspläne ............................................................................12
Gewidmete Flächen nach Grünanlagengesetz...................................................12
Beschreibung der Umweltsituation...............................................................................12
Schutzgut Mensch..............................................................................................12
Schutzgut Tiere und Pflanzen ............................................................................12
Schutzgüter Boden und Wasser.........................................................................13
Schutzgut Klima/Luft ..........................................................................................14
Schutzgut Landschaft/Ortsbild ...........................................................................14
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter...................................................14
Planinhalt ................................................................................................ 14
Entwicklung der Planungsüberlegungen.................................................................. 14
Intention der Planung ................................................................................................. 15
Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung einzelner geplanter
Festsetzungen ................................................................................................ 16
Öffentliche Grünflächen ...............................................................................................16
Öffentliche Straßenverkehrsfläche...............................................................................16
Nachrichtliche Übernahmen.........................................................................................16
Hinweis
17
Flächenbilanz 17
TEIL III Auswirkungen des Bebauungsplans ....................................... 17
Städtebauliche Auswirkungen................................................................................... 17
Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung, Arbeitsstätten sowie die soziale
Infrastruktur .................................................................................................... 17
Auswirkungen auf private Eigentümer...................................................................... 17
Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................... 18
Schutzgut Mensch..............................................................................................18
Schutzgut Tiere und Pflanzen ......................................................................................18
Schutzgüter Boden und Wasser ..................................................................................20
Schutzgut Klima/Luft....................................................................................................21
Schutzgut Landschaft/Ortsbild .....................................................................................21
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................................21
Zusammenfassung ......................................................................................................21
Ordnungsmaßnahmen................................................................................................ 21
Haushaltsmäßige Auswirkungen............................................................................... 21
TEIL IV Verfahren ................................................................................... 23
Mitteilung der Planungsabsicht................................................................................. 23
Aufstellungsbeschluss............................................................................................... 23
Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ................................. 23
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB........................ 23
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB ................................................................................................. 23
TEIL V Rechtsgrundlagen ..................................................................... 35
TEIL VI ANHANG .................................................................................... 36
1.
Textliche Festsetzung.................................................................................... 36
2.
Hinweis............................................................................................................ 36
Planungsgegenstand
Veranlassung und Erforderlichkeit
Veranlassung und Erforderlichkeit des Plans
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-25 umfasst das Grundstück Oderberger Straße 19
und Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12, auf denen sich der „Hirschhof“ befindet.
Die Grundstücke liegen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“.
Sanierungsziele sind der Erhalt des „Hirschhofs“ (insgesamt 1.741 m²) als öffentliche Grün- und
Spielfläche sowie die Erweiterung dieser Nutzungen auf dem angrenzenden Grundstück
Oderberger Straße 19, das vor allem für die Erschließung des „Hirschhofs“ erforderlich ist. Die
ursprünglich vorhandenen Zugänge über die Grundstücke Kastanienallee 12 und Oderberger
Straße 15 wurden nach der Rückübertragung der Grundstücke von den Privateigentümern
geschlossen, so dass der im Blockinnenbereich liegende „Hirschhof“ neu erschlossen werden
muss.
Da sich die Grundstücke Kastanienallee 10-12 im Privatbesitz befinden, ist zur Umsetzung des
Sanierungsziels der Grunderwerb der betreffenden Teilflächen erforderlich.
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Sanierungsziele hat das Bezirksamt Pankow die
Aufstellung des Bebauungsplans 3-25 beschlossen.
Der Bebauungsplan 3-25 ist erforderlich, um im Plangebiet i. S. des § 1 Abs. 3 und 5
Baugesetzbuch (BauGB) eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sowie
eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung zu gewährleisten.
Darüber hinaus soll der Bebauungsplan die Voraussetzungen schaffen, um die erforderlichen
privaten Teilflächen zu erwerben.
Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB
An der Verwirklichung der Sanierungsziele besteht ein dringendes öffentliches Interesse. Da
der Bebauungsplan 3-25 der Sicherung einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz innerhalb
eines innerstädtischen Wohngebiets dient und eine (andere) Maßnahme der Innenentwicklung
im Sinne des § 13a Abs.1 Satz 1 BauGB darstellt, soll der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB
im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt werden.
Die hierfür erforderlichen, in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen werden durch
den beabsichtigten Bebauungsplan in allen Punkten erfüllt:
- Die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelte Grundfläche wird den
Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht erreichen.
-
Es gibt keine Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang aufgestellt wurden, die sich hier kumulierend gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1
BauGB auswirken.
-
Es wird kein Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegt.
-
Für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter
(Gebiete
von
gemeinschaftlicher
Bedeutung
und
Europäische
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) gibt es keine Anhaltspunkte.
Beschreibung des Plangebiets
Stadträumliche Einordnung
Das Plangebiet liegt im Südwesten des Bezirks Pankow im Ortsteil Prenzlauer Berg. Es
befindet sich überwiegend im Innenbereich eines 6,7 ha großen Baublocks (110 001) zwischen
der Eberswalder Straße, der Kastanienallee und der Oderberger Straße.
Prägend für die Baustruktur des verhältnismäßig großen Baublocks ist eine
Blockrandbebauung. Die vier- bis sechsgeschossigen Vorderhäuser in geschlossener Bauweise
dienen vorrangig dem Wohnen und weisen im Erdgeschoss häufig Läden sowie Schank- und
Speisewirtschaften auf. Die Seitenflügel, Quergebäude und Remisen im Blockinnenbereich
werden sowohl zum Wohnen als auch gewerblich genutzt. Im Baublock befinden sich mehrere
große Grundstücke, die Gemeinbedarfsnutzungen aufweisen - Berliner Prater, Feuerwehr,
Polizeidienststelle, St. Elisabeth – Stift, Kindertagesstätten und Jugendfreizeitstätte. Im
gesamten Baublock sind bis auf den „Hirschhof“ keine weiteren öffentlichen Grünflächen
vorhanden.
Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse
Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 im
Blockinnenbereich, das Grundstück Oderberger Straße 19 sowie einen Teil der angrenzenden
Oderberger Straße. Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 0,56 ha.
Die Grundstücke Kastanienallee 10-12 (Flurstücke 4025, 4026 und 4027) befinden sich im
Privateigentum.
Das Grundstück Oderberger Straße 19 besteht aus den Flurstücken 4041 und 4236 der Flur
219. Das Flurstück 4236 befindet sich im Eigentum des Lands Berlin, im Fachvermögen des
Amts für Umwelt und Natur Pankow. Die Rückübertragung des Flurstücks 4041 aus dem
Eigentum der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG in das Eigentum des Lands Berlin
erfolgte am 24.09.2007. Die grundbuchliche Umschreibung des Grundstücks steht jedoch noch
aus.
Bestand und Nutzungsstruktur
Im rückwärtigen Bereich der privaten Grundstücke Kastanienallee 10-12, abgegrenzt durch
einen hohen Bauzaun aus Metall, befindet sich der sogenannte „Hirschhof“. Die so benannte
Grün- und Spielfläche besteht seit Mitte der 1980er Jahre und ist in Initiative der damaligen
Anwohner gemeinsam mit Künstlern entstanden. Namen gebend ist eine Skulptur aus Metall.
Nach der Rückübertragung der Grundstücke wurde die Erschließung über die Grundstücke
Kastanienallee 12 und Oderberger Straße 15 von den Privateigentümern beendet. Seitdem
dient das in öffentlichem Eigentum befindliche Grundstück Oderberger Straße 19 als Zugang.
Abbildung 1: „Hirschhof“
Das nahezu vollständig versiegelte Grundstück Oderberger Straße 19 (Flurstücke 4041 und
4236) wurde historisch als Garagenhof und Lackierwerkstatt genutzt. Teile der Hofanlage
dienten als Waschschuppen bzw. Wagenwaschplatz. Inwiefern zwischenzeitlich auch eine
Tankanlage existierte, ist nach Aktenlage nicht abschließend feststellbar (siehe dazu auch Teil I
2.8.3). Nach dem 2. Weltkrieg bis Ende der 1980er Jahre wurden die Grundstücke Oderberger
Straße 19 wie auch Eberswalder Straße 14-15 weiterhin als Garagen- und als Autohof genutzt,
u. a. von der Humboldt-Universität Berlin.
Das an der Oderberger Straße liegende Flurstück 4041 ist mit eingeschossigen Gewerbebauten
und Garagen überbaut, die inzwischen leer stehen. Der nordwestliche Teil des Garagenhofs ist
durch eine baufällige, ca. 950 m² große Tiefgarage unterbaut, die nicht mehr genutzt wird. Die
Einfahrt zur Tiefgarage befindet sich unmittelbar vor dem Garagenhof östlich der
eingeschossigen Bebauung. Entsprechend alten Bauakten existierte früher zusätzlich eine
Einfahrt nördlich der Hofanlage (auf dem heutigen Flurstück 4236). Bis vor kurzem befand sich
auf dem Flurstück 4041 eine Kfz-Werkstatt. Mit dem Kfz-Betrieb wurde bezüglich des
bestehenden Pachtverhältnisses eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen. Die Nutzung ist
beendet.
Das nordöstlich des Flurstücks 4041 liegende Flurstück 4236 wird derzeit noch als Parkplatz
genutzt. Hier und auf den angrenzenden Grundstücken Eberswalder Straße 14 und 15
(Flurstücke 4008, 4009, 4235; jeweils außerhalb des Geltungsbereichs) befanden sich Anfang
2009 insgesamt 49 vermietete Pkw-Stellplätze. Vermieter für das Land Berlin ist der
Liegenschaftsfonds Berlin. Die Stellplätze werden ausschließlich über die Oderberger Straße 19
erschlossen. Um das geplante Vorhaben realisieren zu können, war die Kündigung aller
Verträge erforderlich. Die Mietverträge für die Stellplätze haben unterschiedliche
Kündigungsfristen. Die letzte Kündigung wird am 30.04.2010 wirksam.
Abbildung 2: Oderberger Straße 19
Verkehrserschließung
Das Plangebiet wird über die Oderberger Straße erschlossen, die als Anliegerstraße dient. Es
befindet sich innerhalb des S-Bahn-Innenstadtrings mit einer guten Anbindung an den
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
Technische Infrastruktur
Im Plangebiet befinden sich Kabelanlagen (Hausanschluss) der Vattenfall Europe Distribution
Berlin GmbH, Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe
sowie Versorgungsleitungen der GASAG. Alle Leitungen befinden sich in der öffentlichen
Straßenverkehrsfläche der Oderberger Straße, sodass eine Sicherung von Leitungsrechten im
Rahmen der Bebauungsplanung nicht erforderlich ist.
Im Plangebiet ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin vorhanden.
Das Plangebiet liegt in den Einzugsbereichen des Mischwasserpumpwerks Berlin X,
Bellermannstraße.
Topographie
Das Geländeniveau des Plangebiets bewegt sich zwischen ca. 48,1 m über NHN im Bereich der
Oderberger Straße und 51,2 m über NHN im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Oderberger
Straße 19 sowie im Westteil des „Hirschhofs“. Auf dem Flurstück 4236 sind Böschungen mit
Höhen von bis zu 52,5 m über NHN vorzufinden. Das Flurstück 4041 fällt zur Oderberger
Straße hin über 2 m, die Fläche des „Hirschhofs“ nach Südost hin um ca. 1 m ab.
Planerische Ausgangssituation
Landesentwicklungsplanung
Nach der Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom
31.03.2009 (GVBl. S. 182) liegt das Plangebiet innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung, in
dem die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung haben. Die beabsichtigte
Festsetzung von öffentlichen Grünflächen ist hier möglich und unterstützt den Grundsatz aus §
6 Abs. 3 des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBl. S.
629), wonach siedlungsbezogene Freiräume für die Erholung gesichert und entwickelt werden
sollen. Der Bebauungsplanentwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar
2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 13. Oktober 2009 (ABl. S. 2510) stellt für das Plangebiet
Wohnbaufläche W 1 dar. Die geplanten Nutzungen sind aus den Darstellungen des FNP
entwickelbar.
Stadtentwicklungsplanung (StEP)
StEP Wohnen
Der vom Senat von Berlin am 10. August 1999 beschlossene Stadtentwicklungsplan „Wohnen“
stellt den Bereich des Bebauungsplanentwurfs 3-25 als prioritären Raum der
Bestandsentwicklung (Baujahr überwiegend bis 1948) mit intensiver Stadterneuerung dar
(Sanierungsgebiete der 9. bis 11. Rechtsverordnung).
StEP Verkehr
Aus dem vom Senat von Berlin am 08. Juli 2003 beschlossenen Stadtentwicklungsplan
„Verkehr“ geht hervor, dass es sich bei der das Plangebiet erschließenden Oderberger Straße
nicht um eine dem übergeordneten Straßennetz zugeordnete Straße handelt.
Berliner Landschaftsprogramm (LaPro)
Das Landschaftsprogramm einschließlich des Artenschutzprogramms für Berlin vom 19. Juli
1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. S. 2350), setzt sich aus vier
aufeinander abgestimmten Teilplänen zusammen, die mit Beschluss vom 19. Februar 2002 um
die gesamtstädtische Ausgleichskonzeption sowie um die Darstellung der Fauna-Flora-HabitatGebiete (FFH-Gebiete) ergänzt wurden.
Im Programmplan Naturhaushalt/Umweltschutz wird das Plangebiet als Siedlungsgebiet mit
Schwerpunkt der Entsiegelung dargestellt. Relevante Ziele sind u. a. die Erhöhung der
naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und Wandbegrünung),
kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung, die Berücksichtigung des Boden- und
Grundwasserschutzes und die dezentrale Regenwasserversickerung.
Im Programmplan Biotop- und Artenschutz wird das Plangebiet als städtisch geprägter Raum im
Innenstadtbereich dargestellt, in dem folgende Ziele verfolgt werden:
- Erhalt von Freiflächen und die Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen,
Höfen und Grünanlagen,
-
Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (durch Begrünung von Höfen,
Dächern und Wänden),
-
Kompensation von baulichen Verdichtungen und
-
Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung.
Eine ebensolche Zuordnung erfährt das Plangebiet im Programmplan Landschaftsbild. Damit
verbundene Ziele sind u. a.:
- Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von Alleen,
Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten,
-
Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumpflanzungen; Begrünung von Höfen,
Wänden und Dächern,
-
Betonung landschaftsbildprägender Elemente (Hangkante, historische
gebietstypische Pflanzenarten) bei der Gestaltung von Freiflächen und
-
Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung.
Elemente,
Der Programmplan Erholung und Freiraumnutzung stellt das Plangebiet als Wohnquartier mit
höchster Dringlichkeitsstufe (I) zur Verbesserung der Freiraumversorgung dar (keine/keine
ausreichende Versorgung mit öffentlichen Freiflächen, sehr hohe Anforderungen an den
öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und demographischer Daten,
minimaler privater und halböffentlicher Freiraum). Es werden umfangreiche Sofortmaßnahmen
für öffentliche, halböffentliche und private Freiräume empfohlen:
- Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und der Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume
und Infrastrukturflächen,
-
Erschließung vorhandener
Fassadenbegrünung und
Freiflächen,
Blockkonzepte,
-
Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum.
Hofbegrünung,
Dach-
und
Darüber hinaus stellt der Programmplan einen verbindenden Grünzug entlang der Oderberger
Straße dar. Dessen Neuanlage bzw. Verbesserung soll unter Einbeziehung von Parkanlagen,
Kleingärten und Friedhöfen erfolgen. Zudem soll die Barrierewirkung von Straßen und
Bahnflächen vermindert werden. Der Grünzug dient der Verbindung des Mauerparks mit dem
Volkspark Friedrichshain.
Denkmalschutz
Die Grundstücke Kastanienallee 10-12 sind Bestandteil des Denkmalbereichs (Ensemble)
Kastanienallee und unterliegen den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in
Berlin (DSchG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel II des
Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754). Zum Ensemble Kastanienallee gehören:
Kastanienallee 1-27, 83-92 und 103 (Mietshäuser, Gewerbe- und Sozialbauten), Choriner
Straße 42-43, Eberswalder Straße 21-24, Oderberger Straße 2-5, 8-9, 53-54 und 57-61,
Schönhauser Allee 145-147A sowie der Kreuzungsbereich Schönhauser
Allee/Kastanienallee/Pappelallee/ Danziger Straße.
Bereichsentwicklungsplanung
Das Plangebiet befindet sich nicht im Bereich einer beschlossenen oder in Erarbeitung
befindlichen Bereichsentwicklungsplanung.
Stadtumbau Ost – Integriertes Stadtentwicklungskonzept Berlin Pankow/Prenzlauer Berg 2007 (INSEK)
In der Aktualisierung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Berlin Pankow/Prenzlauer
Berg von 2007 wird das 512 ha große Stadtumbaugebiet als Bereich mit einer heterogenen
Baustruktur beschrieben. Das Plangebiet liegt im südwestlichen Teilraum des
Stadtumbaugebiets mit überwiegend gründerzeitlicher Baustruktur.
Die Bevölkerungsentwicklung im Umfeld des Plangebiets ist gekennzeichnet durch eine
Zunahme (Zuzug junger Bevölkerungsschichten und Gründung von Familien im Quartier). Im
Block, in dem das Plangebiet liegt, kam es von 2000 bis 2006 zu einer Zunahme der
Einwohnerdichte um 17,9 % auf 100-199 Einwohner pro Hektar (vgl. Berliner Durchschnitt 76
EW/ha) sowie zu einer Zunahme der unter 6-Jährigen um 61,1 % auf 6-9 % der Einwohner (vgl.
Berlin 5 %).
Das Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg ist quantitativ mit Grün- und Freiflächen unterversorgt.
Vor dem Hintergrund der Einwohnerentwicklung und des Zuwachses der unter 6-Jährigen wird
der Bedarf an grünen Aufenthalts- und Erholungsflächen sowie an Spielflächen weiter steigen.
Aufgrund der Unterversorgung mit Grün- und Freiflächen erhöht sich der Nutzungsdruck für die
vorhandenen Flächen. Vorhandene Grün- und Freiflächen sind daher zu qualifizieren bzw.
Potenzialflächen zu nutzen bzw. zu aktivieren.
Die Qualifizierung und Erhaltung der Freiflächenpotenziale ist Bestandteil der
Stadtumbaustrategie. Die im Plangebiet vorgesehene Erweiterung des „Hirschhofs“ (Grünfläche
und Spielplatz) ist als Maßnahme mit Priorität 1 in der Programmplanung ab 2008 enthalten.
Der Maßnahmenkatalog für Grün- und Freiflächen enthält u. a.: Umwidmung und Sicherung von
Baulücken sowie entkernten Hofbereichen, Erwerb der Flächen – trotz beschränkter Mittel –
durch die öffentliche Hand sowie Projektentwicklung, Planung und Realisierung auf Basis der
vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten.
Als Handlungsempfehlung im Maßnahmenfeld „Grün- und Freiflächen“ der Stadtumbaukulisse
wird u. a. die Reduzierung der Grünflächendefizite sowie die Umsetzung und planungsrechtliche Sicherung der entsprechenden Sanierungsziele in den jeweiligen Sanierungsgebieten
aufgeführt.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3
„Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ (GVBl. vom 9. Oktober 2004, S. 434). Ziel des
Landschaftsplans ist die Sicherung von naturhaushaltswirksamen Flächen innerhalb der
bebauten Gebiete. Für Grundstücke öffentlicher Grünflächen enthält dieser keine detaillierten
Festsetzungen.
Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“
Mit der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom
18. November 1994 (GVBl. S. 472) wurde das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg –
Teutoburger Platz förmlich festgelegt. Damit finden für Vorhaben in diesem Gebiet die
Vorschriften des besonderen Städtebaurechts gemäß §§ 144 und 145 BauGB Anwendung.
Der Festlegung zum Sanierungsgebiet gingen ab 1992 vorbereitende Untersuchungen gemäß
§ 141 BauGB voraus. Für die Wohngebiete war insbesondere ein erhebliches Defizit an
wohnungsnahen Grün- und Spielplatzflächen ermittelt worden. Im Neuordnungsprogramm
wurde aus diesem Grund u. a. als ein konkretes Sanierungsziel eine Verbesserung der
Versorgung mit Grünflächen und Spielplätzen formuliert. Diese ist besonders für Familien eine
wesentliche Voraussetzung für den Verbleib im Gebiet.
Für die Fläche des „Hirschhofs“ besteht das Sanierungsziel „Erhalt der Grün- und Spielfläche“
schon seit Festlegung des Sanierungsgebiets. Bereits im Rahmenplan, Stand Dezember 1994
war dessen Sicherung als öffentliche Grünfläche/Spielplatz dargestellt. Am benannten
Sanierungsziel wurde festgehalten, zuletzt bestätigt durch den Beschluss Nr. V-1385/2006 des
Bezirksamts Pankow vom 16.05.2006, in dem auch die Erweiterung der Fläche um das
Grundstück Oderberger Straße 19 vorgesehen ist. Die Erweiterung wurde erforderlich, weil eine
zuvor geplante Grünfläche auf dem nicht landeseigenen Grundstück Schwedter Straße 37-40
nicht realisiert werden konnte und die Erschließung des „Hirschhofs“ gesichert werden musste.
Für das Grundstück Oderberger Straße 19 wurde das Sanierungsziel von einem
Neuordnungsbereich für Wohnbebauung in „Herstellung einer Grün- und Freifläche“ als
Erschließung und Erweiterung der Fläche des „Hirschhofs“ geändert.
Im aktuellen Rahmenplan (ABl. vom 12. Oktober 2007, S. 2650) ist für das gesamte Plangebiet
eine Flächensicherung und Neuordnung vorgesehen. Der „Hirschhof“ wird als öffentliches Grün,
das Grundstück Oderberger Straße 19 als öffentliches Grün/Planung dargestellt. Zusätzlich
erfolgt die Darstellung eines Spielplatzes. Darüber hinaus stellt der Rahmenplan die fußläufige
Anbindung des „Hirschhofs“ von der Oderberger Straße sowie eine rückwärtige fußläufige
Anbindung der nördlich angrenzenden Kindertagesstätte (Eberswalder Straße 12) dar.
Mit dem Bezirksamtsbeschluss Nr. 120/2007 vom 5. Juni 2007 sind die Sanierungsziele für den
öffentlichen Straßenraum und den Verkehr konkretisiert worden. Einheitlich für alle fünf
Sanierungsgebiete des Ortsteils Prenzlauer Berg wurden eine Reihe von Maßnahmen
beschlossen, die zur Verbesserung der Sicherheit und Aufenthaltsqualität führen sollen. Neben
anderen Maßnahmen sind für sämtliche Straßen innerhalb des Sanierungsgebiets die Tempo30-Zone und Gehwegvorstreckungen in Straßenbereichen vor Spielplätzen vorgesehen.
Im Rahmen der geplanten Maßnahmen im Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ ist eine
Umgestaltung der Oderberger Straße vorgesehen. Der Eingangsbereich zur öffentlichen
Grünfläche Oderberger Straße 19/“Hirschhof“ soll dabei mittels Gehwegsvorstreckung und
Baumpflanzungen als solcher kenntlich gemacht werden.
Das Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ soll voraussichtlich Ende 2010 aus der Sanierung
entlassen werden.
Bezirkliche Spielplatzplanung
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 3-25 liegenden Flächen befinden sich in
der für die bezirkliche Spielplatzplanung relevanten Versorgungseinheit 2 A. Dieser erfasst das
Gebiet zwischen Eberswalder Straße, Kastanienallee und Schwedter Straße und ist kaum
durchgrünt.
Mit Stand 31.12.2007 waren hier 2.854 Einwohner melderechtlich registriert. Gemäß der
Richtwertberechnung von 1,0 m² Nettospielfläche/Einwohner beträgt in der Versorgungseinheit
2 A das Nettospielflächendefizit 2.536 m² (88,8%). Die einzige öffentliche Spielfläche ist im
„Hirschhof“ mit einer Größe von 318 m² vorhanden (kleine Sandfläche mit benachbarter
befestigter Fläche, auf welcher sich eine Tischtennisplatte befindet). Hinsichtlich des aktuellen
Versorgungsgrads mit öffentlichen Spielplätzen wird der Versorgungsbereich der
Dringlichkeitsstufe 2 (von 5) und hinsichtlich des Versorgungsgrads mit öffentlichen und
privaten Spielplätzen der Dringlichkeitsstufe 1 zugeordnet. Unter Berücksichtigung der
Zusatzkriterien Z1/Z2 (Kinderanteil/Nähe zu Grünflächen) fällt er in die Dringlichkeitsstufe 2.
Die bezirkliche Spielplatzplanung führt für die Versorgungseinheit 2 A als Planungsstandorte
den „Hirschhof“ und das Grundstück Oderberger Straße 19 auf, wo (einschließlich der
bestehenden Spielfläche) insgesamt ca. 2.800 m² Spielfläche geschaffen werden sollen. Damit
soll der aktuelle Bedarf zu 98 % gedeckt werden.
Derzeitiges Planungsrecht, Baulasten und Erhaltungsverordnung
Derzeitiges Planungsrecht
Die Plangrundstücke befinden sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Grundlage für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben bildet
§ 34 BauGB zusätzlich besteht ein Genehmigungsvorbehalt nach § 144 BauGB.
Baulasten
Für die Grundstücke im Plangebiet sind keine Baulasten im Baulastenverzeichnis eingetragen.
Erhaltungsverordnung
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Teutoburger Platz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil
Prenzlauer Berg vom 20. März 2007 (GVBl. S. 146).
Bestehende Bebauungspläne
Für das Plangebiet gibt es weder festgesetzte noch unmittelbar angrenzende Bebauungspläne.
Gewidmete Flächen nach Grünanlagengesetz
Nach Mitteilung des zuständigen Fachamts werden die Teilflächen der Grundstücke
Kastanienallee 10-12 (Flurstücke 4025, 4026 und 4027 der Flur 219, „Hirschhof“) gemäß § 9
Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) vom 24.
November 1997 (GVBl. S. 612), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 29. September
2009 als gewidmete Grün- und Erholungsanlage behandelt.
Beschreibung der Umweltsituation
Schutzgut Mensch
Lärm
Der Umweltatlas Berlin weist für das Plangebiet keine Bewertung des Straßenverkehrslärms
aus, da es sich bei der Oderberger Straße nicht um eine dem übergeordneten Straßennetz
zugeordnete Straße handelt.
Lärmimmissionen im Innenbereich des Blocks Eberswalder Straße, Kastanienallee und
Oderberger Straße verursacht die gegenwärtig noch vorzufindende Stellplatznutzung auf dem
Flurstück 4236.
Versorgung mit wohnungsnahen Grünflächen und Spielplätzen
Laut Umweltatlas ist eine erhebliche Unterversorgung des Wohnblocks mit wohnungsnahen,
öffentlichen Grünanlagen gegeben (Versorgungsgrad < 0,1 m²/EW). Aufgrund der Baustruktur
besteht nur ein geringer Anteil an privaten und halböffentlichen Freiräumen (Umweltatlas
Ausgabe 1995).
Unter Zugrundelegung eines Richtwerts von 6 m² öffentlichen Grün- und Freiflächen/EW
bestand im Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ Ende 2007 ein Bedarf von 47.700 m² an
wohnungsnahen Grünflächen. Dem steht gegenwärtig eine Bestandsfläche von 6.300 m²
gegenüber (Grünanlage Teutoburger Platz; ohne Spielplatzfläche). Damit bestehen im
Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ derzeit erhebliche Defizite in der Versorgung mit
wohnungsnahen, öffentlichen Grünanlagen.
Positiv zu Buche schlägt der nur wenige hundert Meter vom Plangebiet entfernte Mauerpark,
der insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene ein Angebot bietet.
Das Plangebiet liegt laut bezirklicher Spielplatzplanung in einem Versorgungsbereich mit einem
Spielflächendefizit von derzeit 2.536 m² (88,8%).
Bei der Bewertung des Bestands ist zu berücksichtigen, dass es im Sanierungsgebiet
„Teutoburger Platz“ in den vergangenen Jahren zu einer deutlichen Zunahme der
Gebietsbevölkerung (von 2002 bis 2007 + 18 %) sowie der Kinder unter 6 Jahren (+54 %) und
der Kinder im Alter zwischen 6 und 15 Jahren (+ 8 %) kam. Aufgrund verschiedener in Bau und
in Vorbereitung befindlicher Neubauvorhaben ist auch in den nächsten Jahren mit steigenden
Bevölkerungszahlen und Freiflächenbedarfen zu rechnen.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Vegetation
Der Vegetationstyp des Plangebiets ist laut Umweltatlas (Ausgabe 2000) ein Bereich mit
hochversiegelter Blockbebauung mit Hinterhöfen, gekennzeichnet durch Baumbestände mit
Unkrautfluren (5%) oder Weidelgras-Trittrasen (5%) sowie Strauchunkrautpflanzungen mit
Hackunkrautfluren.
Im Plangebiet befinden sich im Bereich des „Hirschhofs“ sowie unmittelbar angrenzend auf dem
Flurstück 4236 verschiedene Bäume. Bei den 19 Bäumen im Bereich des „Hirschhofs“ handelt
es sich um Ahorn, Kastanie, Esche, Eberesche, Pflaume und Blutpflaume sowie Birke und
Weide. Knapp die Hälfte der Bäume fällt unter den Schutz der Berliner Baumschutzverordnung
(BaumSchVO Bln). Bemerkenswert sind insbesondere zwei Kastanien mit einem Stammumfang
von 2,30 m und 1,70 m. Darüber hinaus befinden sich im Bereich des „Hirschhofs“ Teilflächen
mit lockerem Bewuchs an Baumsämlingen sowie einzelnen Sträuchern. Auf dem Flurstück 4026
befindet sich entlang des Zauns ein sich stark ausbreitender Knöterich.
Fauna
Im Plangebiet befinden sich keine wertvollen Flächen für Flora und Fauna (Umweltatlas
Ausgabe 1995). Auch ist es darüber hinaus kein Bestandteil von Schutzgebieten nach
Naturschutzrecht.
In dem Bereich des „Hirschhofs“ ist auf Grund der für den Biotoptyp „Grünanlagen unter 2 ha
mit einem Versiegelungsanteil < 50 % / (Code 101011, PFPK)“ charakteristischen artenarmen
Vegetationsstruktur (hier: Restbestände von Scherrasen, vegetationsfreie- und arme
Sandflächen, Gebüsche, Baumbestände und dichter Bewuchs mit Rankpflanzen in dem Bereich
von älteren Mauern/Fassaden) mit dem Vorkommen von europarechtlich geschützten
Vogelarten wie Amsel, Blaumeise, Gartenrotschwanz und Haussperling zu rechnen. Im Sinne
des Art. I der V-RL (Vogelschutz-Richtlinie) gelten alle europäischen Vogelarten als
gemeinschaftsrechtlich geschützt. Gleichzeitig sind sie besonders geschützt nach § 10 Abs. 2
Nr. 10b Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Es handelt sich hierbei um Gebüsch-, Baum- und Gebäudebrüter, die in Siedlungen und
Gehölzstrukturen sowie im Berliner Stadtgebiet häufig angetroffen werden und relativ
anpassungsfähig sind. Die lokalen Populationen befinden sich in einem günstigen
Erhaltungszustand.
In dem Bereich des Grundstücks Oderberger Straße 19, Flurstück 4041 kann derzeit das
Vorkommen von Fledermäusen in der maroden, seit langer Zeit nicht mehr genutzten
Tiefgarage nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Schutzgüter Boden und Wasser
Geologie und Boden
Das Plangebiet ist Bestandteil der Barnimer Hochfläche und befindet sich nahe der Grenze zum
Warschauer Berliner Urstromtal.
Der Versiegelungsgrad wird im Umweltatlas Berlin (Versiegelung 2005, Ausgabe 2007) für
Teilbereiche des Plangebiets mit 81-90 % bzw. mit 61-70 % angegeben und ist damit sehr
hoch. Der nordwestliche Hofbereich des Grundstücks Oderberger Straße 19 ist zusätzlich
unterbaut.
Im Ober- und im Unterboden finden sich Mittelsand, Feinsand und mittel lehmiger Sand. Im
Unterboden ist zudem ein überwiegend mittlerer Anteil eckig-kantiger Steine anzutreffen
(Bodenkundliche Kennwerte 2001, Umweltatlas Ausgabe 2006). Entsprechend der
ingenieurgeologischen Karte (Umweltatlas Ausgabe 2009) ist im Plangebiet Geschiebelehm/mergel mit einer Mächtigkeit von 5-10 m/über 10 m bzw. Schmelzwassersand der Hochfläche
mit einer Mächtigkeit von 5-10 m anzutreffen. Die Böden im Plangebiet weisen laut Umweltatlas
eine mittlere Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt auf. Sie besitzen eine äußerst hohe
Wasserdurchlässigkeit von ≥ 300 cm/d. Das Filtervermögen des Bodens ist damit als gering
einzustufen (Bodenkundliche Kennwerte 2001, Umweltatlas Ausgabe 2006). Insgesamt wird die
Leistungsfähigkeit als gering eingestuft.
Im Umweltatlas werden Planungshinweise zum Bodenschutz gegeben. Diese orientieren sich
an der Schutzbedürftigkeit der vorkommenden Böden. Der Boden im Plangebiet wird der
Vorrang 3-Kategorie zugeordnet. Böden in dieser Kategorie sind schutzwürdig. Diese Kategorie
weist den schwächsten Schutzstatus auf. Als Anforderung an Planungsentscheidungen wird
aufgeführt, dass Eingriffe minimiert, die Planung optimiert und kein Nettoverlust an Funktionen
zugelassen werden sollen (Umweltatlas Ausgabe 2008).
Bodenverunreinigungen
Das Grundstück Oderberger Straße 19 wird im Bodenbelastungskataster von Berlin unter der
Nummer 7324 geführt. Die Flurstücke 4041 und 4236 des Plangebiets sind somit der
altlastenverdächtigen Fläche zuzuordnen. Die in den Akten erfassten Nutzungen deuten auf
mögliche branchenspezifische schädliche Bodenbelastungen hin. Das Grundstück wurde
bekanntermaßen hauptsächlich als Garagenstandort, aber auch als Standort für KfzReparaturen und als Lager für Kfz-typische Materialien genutzt. Die in den Akten erwähnte
Tankstelle, als ein möglicher Kontaminationspunkt, wurde zwar im Jahr 1929 genehmigt, aber
im Rahmen einer Gebrauchsabnahme im Jahr 1930 nicht abgenommen. Die Tankstelle wurde
daher nach Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht errichtet.
Grundwasser
Der Grundwasserflurabstand beträgt zwischen 15 und 20 m (Flurabstand des Grundwassers
2006, Umweltatlas Ausgabe 2008). Das Grundwasser weist eine geringe
Verschmutzungsempfindlichkeit auf und wird vom Geschütztheitsgrad als geschützt eingestuft
(Umweltatlas Ausgabe 1993).
Die Grundwassergleichen des Hauptgrundwasserleiters im Bereich mit ungespanntem
Grundwasser weisen eine Höhe von ca. 34 m über NHN auf. Die Grundwasserneubildung liegt
im langjährigen Mittel zwischen 50 und 100 mm/a (Umweltatlas Ausgaben 2007 und 2008). Die
Versickerung aus Niederschlägen ist mit 150 bis 200 mm/a als mäßig einzustufen (Versickerung
aus Niederschlägen 2001, Umweltatlas Ausgabe 2005).
Das Plangebiet befindet sich in keiner Schutzzone eines Wasserschutzgebiets.
Schutzgut Klima/Luft
Klima
Das Planungsgebiet liegt in einer stadtklimatischen Zone, die hohe Veränderungen gegenüber
Freilandverhältnissen aufweist (Umweltatlas Ausgabe 2001). In den Bewertungskarten des
Klimamodells Berlin wird der Bereich, in dem sich das Plangebiet befindet, als Siedlungsraum
mit geringer, in Einzelfällen mäßiger bioklimatischer Belastung und hoher Empfindlichkeit
gegenüber Nutzungsintensivierung beschrieben. Eine weitere Verdichtung soll daher
vermieden, die Durchlüftung verbessert und der Vegetationsanteil erhöht werden. Weiterhin
sollen alle bestehenden Freiflächen erhalten und Blockinnenhöfe entsiegelt und ggf. begrünt
werden (Umweltatlas Ausgabe 2009).
Luft
Laut Umweltatlas ist die Luftqualität im Plangebiet mäßig mit Schadstoffen belastet. Die
Belastung der Luft mit Stickoxiden lag 2002 bei 20-50 t/km² a und wurde hauptsächlich durch
Hausbrand und Verkehr verursacht. Die Belastung der Luft durch Schwefeldioxide von 10-20
t/km² a im Jahr 2002 war vor allem auf Hausbrand zurückzuführen (Umweltatlas 2008).
Schutzgut Landschaft/Ortsbild
Das Plangebiet befindet sich in einem städtisch geprägten Raum des Innenstadtbereichs, der
durch eine dichte, gründerzeitliche Blockbebauung mit Seitenflügeln und Hinterhäusern
gekennzeichnet ist.
Der Geltungsbereich wird derzeit vor allem durch die leergefallenen eingeschossigen Gewerbeund Garagenbauten sowie die versiegelten Flächen des Grundstücks Oderberger Straße 19
geprägt. Hingegen wird der durchgrünte Bereich des „Hirschhofs“ momentan vom öffentlichen
Raum aus nicht wahrgenommen und erschließt sich erst auf den zweiten Blick.
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Die Grundstücke Kastanienallee 10-12 sind Bestandteil des Denkmalbereichs (Ensemble)
Kastanienallee (siehe auch 0).
Planinhalt
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Die Gestaltung und Nutzung des auf den hinteren Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee
10-12 und Oderberger Str. 15 gelegenen „Hirschhofs“ als Grün- und Spielfläche entwickelte
sich im Jahr 1982 auf Betreiben einer Bürgerinitiative. Die damalige Kommune
Wohnungsverwaltung (KWV) nahm das Anliegen der Bürgerinitiative zum Anlass, in
Zusammenarbeit mit dem Gartenamt und dem VEB Stadtgrün eine öffentliche Grünfläche mit
Spielplatz zu projektieren und zu gestalten. Durch die Gestaltung entstand der „Hirschhof“, der
1985 eröffnet wurde. Nachfolgend wurde der Hirschhof durch den VEB Stadtgrün und mittels
Anwohnerpflegeverträgen gepflegt. Bis 1990 wurde die Nutzung von der für die Verwaltung der
Grundstücke zuständigen Kommunalen Wohnungsverwaltung (KWV) gewünscht. Danach
duldete die Wohnungsbaugesellschaft Prenzlauer Berg (WIP) die Nutzung, inklusive
Erschließung der Fläche über die Grundstücke Kastanienallee 12 und Oderberger Straße 15.
Nach der Rückübertragung der Grundstücke und teilweiser Aufteilung in Wohnungseigentum
wurde diese Erschließungsmöglichkeit von den Privateigentümern beendet. Seitdem dient das
in öffentlichem Eigentum befindliche Grundstück Oderberger Straße 19 als Zugang.
Mit den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchung für die Festlegung eines
Sanierungsgebiets wurde für das Untersuchungsgebiet „Teutoburger Platz“ ein erhebliches
Defizit an wohnungsnahen Freiflächen und insbesondere öffentlichen Spielplätzen ermittelt.
Neben seiner Funktion als öffentliche Grünfläche ist der „Hirschhof“ auch kulturhistorisch
bedeutsam, so dass von Anfang an ein Erhalt und im Jahr 2006 aufgrund veränderter
Rahmenbedingungen eine Erweiterung der bestehenden Grün- und Spielflächen um das
Grundstück Oderberger Straße 19 als Sanierungsziele beschlossen wurden.
Auch die aktuelle bezirkliche Spielplatzplanung führt den „Hirschhof“ und das Grundstück
Oderberger Straße 19 als Planungsstandorte für einen öffentlichen Spielplatz auf.
Zur Umsetzung der Sanierungsziele wird seit 2006 vom Land Berlin der Ankauf der Fläche des
„Hirschhofs“ gemäß Verkehrsflächenbereinigungsgesetz angestrebt.
Im Zuge der Planung für eine zusammenhängende öffentliche Grünfläche am Standort
„Hirschhof“/Oderberger Straße 19 wurde am 19. April 2008 mit den Anwohnern ein Workshop
durchgeführt. Von Seiten des Bezirksamts (Amt für Umwelt und Natur) und des
Sanierungsträgers erfolgten u. a. folgende Vorgaben für den Workshop:
- Es soll eine öffentliche Grünfläche entstehen, die vor allem Kleinkindern, Kindern bis 12
Jahren, Familien und Senioren Nutzungsräume bietet. Für Jugendliche steht der nahe
gelegene Mauerpark zur Verfügung.
-
Zwischen Quartiersgrün und Spielflächen sollen auch Rückzugsmöglichkeiten für Anwohner
ohne Kinder geschaffen werden.
-
Bei der Anordnung der einzelnen Teilräume ist auf die lärmsensiblen Lagen im
Blockinnenbereich zu achten.
-
Die benachbarte Kindertagesstätte soll einen direkten Zugang zur Grünfläche erhalten und
so vom Spielangebot profitieren.
-
Der Abriss der vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 wird
aufgrund des schlechten baulichen Zustands als notwendig erachtet.
Als weitere Zielsetzungen wurden im Ergebnis des Workshops u. a. der Erhalt des
kontemplativen Charakters des bestehenden „Hirschhofs“ und die Ansiedlung der belebten
Zone im Erweiterungsbereich festgelegt.
Das auf der Basis dieser Vorgaben und Ziele entwickelte Entwurfskonzept (Fugmann Janotta
Juni 2008) gliedert das Gelände in drei Teilräume: Den Eingangsbereich an der Oderberger
Straße, den zentralen Spiel- und Begegnungsbereich und den „Hirschhof“ als grünen
Rückzugsort. Das Entwurfskonzept sieht eine Nettospielfläche von insgesamt ca. 2.750 m² vor
(2.400 m² im Bereich des Grundstücks Oderberger Straße 19 und ca. 350 m² im „Hirschhof“).
Die übrige Fläche soll als generationsübergreifende Parkanlage gestaltet werden.
Intention der Planung
Entsprechend den bezirklichen Zielsetzungen sollen ca. 5.307 m² planungsrechtlich als
öffentliche Parkanlage mit Spielplatz gesichert werden. Das vorhandene Nettospielflächendefizit
in der relevanten Versorgungseinheit 2 A soll, bezogen auf die gegenwärtige Einwohnerzahl,
nahezu abgebaut und der Bedarf von 2.854 m² annähernd gedeckt werden. Die restliche
verbleibende Fläche soll als wohnungsnahe Grünfläche gesichert werden, um das vorhandene
Defizit im Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ zu mindern.
Der Bebauungsplan 3-25 soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl
der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten sowie i. S. des
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und 3 BauGB den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den
sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung – insbesondere den von Familien, jungen, alten und
behinderten Menschen – Rechnung tragen. Ziel ist es auch, die Belange von Freizeit und
Erholung zu verbessern.
Die geplante Festsetzung dient der Sicherung eines vorhandenen Grünpotenzials mit seinen
ökologischen Funktionen sowie dessen Erweiterung zur Erhaltung der Lebensqualität der
Anwohner. Gleichzeitig sollen in dem dicht bebauten Baublock naturhaushaltswirksame
Flächen sowie eine zusätzliche Begrünung ermöglicht werden.
Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung einzelner geplanter Festsetzungen
Öffentliche Grünflächen
Im Bebauungsplan 3-25 soll nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ festgesetzt werden. Die
Zweckbestimmung hat zum Ziel, das auf die Nutzung als Parkanlage bezogene Zubehör, wie z.
B. Pavillon, Schutzhütte, Wasserbecken oder Brunnen, zu ermöglichen.
Die geplante Festsetzung dient der planungsrechtlichen Sicherung der Sanierungsziele für das
Plangebiet (siehe Teil I 2.7.9). Darüber hinaus soll damit der bezirklichen Spielplatzplanung und
der Programmplanung des Stadtumbaugebiets Prenzlauer Berg entsprochen werden.
Mit der geplanten Festsetzung sollen bestehende Defizite in der Versorgung mit
wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen gemindert und in der Versorgung mit öffentlichen
Spielflächen weitgehend abgebaut werden (siehe Teil I 2.7.10, Teil II 1 und Teil II 2).
Im Falle des Standorts „Hirschhof“ soll der Bebauungsplan auch den Erhalt dieser
kulturhistorisch bedeutsamen Grün- und Spielfläche sichern. Gleichzeitig soll mit der geplanten
Festsetzung des angrenzenden Grundstücks Oderberger Straße 19 als öffentlicher Grünfläche
ein Zugang zum „Hirschhof“ geschaffen werden.
Die geplante Festsetzung bietet die Möglichkeit, das aktuelle Entwurfskonzept (siehe Teil II 1)
umzusetzen. Dieses sieht die Anlage eines allgemeinen öffentlichen Spielplatzes mit einer
Nettospielfläche von insgesamt ca. 2.750 m² vor. Die übrige öffentliche Grünfläche soll als
generationsübergreifende Parkanlage gestaltet werden.
Der Verzicht auf eine genaue Verortung der Spielflächen mittels Knotenlinien im
Bebauungsplanentwurf ermöglicht es, die Spielflächen im Rahmen der Umsetzung der Planung
innerhalb der gesamten öffentlichen Parkanlage anordnen zu können. Dies soll den
größtmöglichen Ge-staltungsspielraum bei der Umsetzung der Planung gewährleisten. Die
Errichtung von Bolzplätzen ist mit der geplanten Festsetzung nicht vereinbar bzw. zulässig.
Durch die Lage der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft der
nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Kindertagesstätte kann Letztere vom geplanten
Spielangebot profitieren.
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Die Oderberger Straße soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Verkehrsfläche
mittels Straßenbegrenzungslinie planungsrechtlich gesichert werden. Die Einteilung der
Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der bauleitplanerischen Festsetzungen, sondern
obliegt dem zuständigen Fachamt (textliche Festsetzung Nr. 1).
Nachrichtliche Übernahmen
Denkmale
Der mit den Grundstücken Kastanienallee 10-12 teilweise im Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfs gelegene Denkmalbereich (Ensemble) Kastanienallee soll nachrichtlich
übernommen werden.
Hinweis
Erhaltungsgebiet
Dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans sich im Geltungsbereich der
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Teutoburger
Platz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 20. März 2007 (GVBl. S. 146)
befindet, soll als Hinweis aufgenommen werden.
Flächenbilanz
Tabelle 1:
Flächenbilanz Bebauungsplanentwurf 3-25
Öffentliche Grünflächen
darunter „Hirschhof“
Straßenverkehrsfläche
Gesamt
Fläche in m²
Anteil
5.307 m²
1.741 m²
95,1 %
273 m²
4,9 %
5.580 m²
100,0 %
TEIL III Auswirkungen des Bebauungsplans
Städtebauliche Auswirkungen
Die geplanten Inhalte des Bebauungsplans zielen auf eine geordnete städtebauliche
Entwicklung, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung
und den Schutz und die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natürlichen
Lebensgrundlagen ab.
Der Bebauungsplan soll die Errichtung einer zusammenhängenden öffentlichen Grünfläche in
einem hochverdichteten innerstädtischen Bereich planungsrechtlich sichern. Die geplante
Festsetzung ermöglicht, dass die Flächen im Plangebiet überwiegend von Versiegelungen
freigehalten werden.
Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung, Arbeitsstätten sowie die soziale Infrastruktur
Mit der geplanten Festsetzung des Bebauungsplans sollen bestehende Defizite in der
Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen gemindert bzw. in der Versorgung mit
öffentlichen Spielflächen weitgehend abgebaut werden. Es wird davon ausgegangen, dass sich
mit der Umsetzung des Bebauungsplans die Wohn- und Lebensverhältnisse für alle
Altersgruppen verbessern.
Über das normale Maß hinausgehende Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft von der im
Plangebiet vorgesehenen Spielplatznutzung sind nicht zu erwarten.
Die Vorbereitung der Anlage einer öffentlichen Grünfläche im Plangebiet machte die Kündigung
der vermieteten Pkw-Stellplätze auf den Flurstücken 4008, 4009, 4235 (jeweils außerhalb des
Geltungsbereichs) und 4236 (innerhalb des Geltungsbereichs) erforderlich, weil mit der
Herstellung der öffentlichen Parkanlage die Erschließung über die Oderberger Straße 19
entfällt.
Auswirkungen auf private Eigentümer
Die geplante Festsetzung zur Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ wird Auswirkungen auf die privaten
Eigentümer der Grundstücke Kastanienallee 10-12 haben.
Die Teilflächen der Grundstücke („Hirschhof“ mit insgesamt ca. 1.741 m²) müssen durch das
Land Berlin erworben werden. Für den Fall, dass der vorgesehene Erwerb gemäß
Verkehrsflächenbereinigungsgesetz nicht erreicht werden kann, bildet der geplante
Bebauungsplan die Grundlage für ein Enteignungsverfahren. Für diesen Fall wäre den
Eigentümern eine Entschädigung gemäß § 93 Abs. 1 BauGB ff. zu leisten.
Der geplante Eingriff in das Privateigentum soll nur die Teilflächen betreffen, die bereits gemäß
Grünanlagengesetz als gewidmete Grün- und Erholungsanlage gelten. Somit soll durch die
Planung kein Eingriff vorbereitet werden, der die im Bestand vorhandenen
Nutzungsmöglichkeiten für die Eigentümer einschränkt.
Auswirkungen auf die Umwelt
Schutzgut Mensch
Lärm
Mit der vorgesehenen Aufgabe der Stellplatznutzung im Blockinnenbereich (Flurstücke 4236,
4008, 4009 4235) werden auch die dadurch verursachten Immissionen entfallen.
Über das normale Maß hinausgehende Beeinträchtigungen für im Blockinnenbereich
angrenzende Wohnnutzungen aufgrund der im Plangebiet vorgesehenen Spielplatznutzung
sind nicht erkennbar. Grundsätzlich sind die mit bestimmungsgemäßer Nutzung von
Kinderspielplätzen ggf. verbundenen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft hinzunehmen.
Sie sind Folgeeinrichtungen der Wohnnutzung und in Wohngebieten uneingeschränkt zulässig.
Versorgung mit wohnungsnahen Grünflächen und Spielplätzen
Mit der Planung sollen bestehende Defizite in der Versorgung mit wohnungsnahen Grünflächen
gemindert sowie in der Versorgung mit Spielflächen weitgehend abgebaut werden. Die geplante
öffentliche Grünfläche soll insbesondere ein Angebot für Familien mit Kindern, aber auch für
Senioren darstellen.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Mit der Umsetzung der geplanten Festsetzung des Bebauungsplans 3-25 werden zusätzliche
Lebensräume für Flora und Fauna geschaffen.
Im Plangebiet unterliegen die geschützten Bäume den Bestimmungen der Berliner
Baumschutzverordnung (BaumSchVO Bln), die für den Fall, dass es aus gestalterischen
Gründen im Einzelfall zu einer Fällung kommen sollte, die Durchführung von Ausgleichspflanzungen gewährleistet. Darüber hinaus plant das Land Berlin (hier das Bezirksamt Pankow,
Amt für Umwelt und Natur) selber und kann damit sorgsam mit dem Baumbestand umgehen.
Im Zuge der Neugestaltung der Parkanlage mit Spielplatz ist teilweise mit einem Verlust von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der europarechtlich geschützten Vogelarten zu rechnen.
Die Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten Lebensstätten
abzureißender oder im Bestand verbleibender und zu sanierender Gebäude ist vor Beginn
jeglicher Baumaßnahmen durch eine nachweislich fachkundige Person im Hinblick auf das
Vorkommen von Niststätten gemeinschaftsrechtlich geschützter Vogelarten sowie Quartiere von
Fledermäusen (strenger Schutzstatus) zu untersuchen. Bei Vorliegen eines solchen
Sachverhalts bedarf es zur Überwindung des Beseitigungsverbots nach § 42 Abs. 1 Nr. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig
vor Maßnahmenbeginn unter Beifügung des Untersuchungsergebnisses bei der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – I E 2 – als zuständiger Oberster Naturschutzbehörde
zu beantragen. Die Befreiung wird i. d. R. mit der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass entfallende
Lebensstätten im Verhältnis 1:1 durch künstliche Nist- resp. Quartiershilfen zu kompensieren
sind. Die Nisthilfen sollten möglichst gemäß § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vor der Durchführung
des Eingriffs in räumlicher Nähe angebracht werden.
Soweit die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hat dies grundsätzlich
außerhalb der Brutsaison, d. h. nicht während des Zeitraums Anfang März bis Ende August, zu
erfolgen; anderenfalls ist der zu beräumende Vegetationsbestand im Hinblick auf aktuell
genutzte Vogelnester fachkundig zu überprüfen und – bei Vorliegen dieses Sachverhalts –
zwingend zu gewährleisten, dass weder Vögel noch deren Gelege oder belegte Niststätten
durch die Beräumungsmaßnahmen zu Schaden kommen. Umliegende und als Schutzgehölz für
halbflügge Jungvögel fungierende Vegetation (= geschützte Lebensstätte im Sinne der
Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist bis zur Selbständigkeit der Jungvögel im
Bestand zu belassen. Bei Vorliegen dieser Sachverhalte wird eine Befreiung, die das Töten von
Tieren oder Zerstören von Gelege zum Gegenstand hätte, von SenStadt IE 2 nicht in Aussicht
gestellt.
Soweit höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen = geschützte Lebensstätten für Vögel und/
oder Fledermäuse) beseitigt werden müssen, bedarf es gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG –
ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach der BaumSchVO Bln – der Befreiung
nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Unteren
Naturschutzbehörde zu beantragen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in dem Plangebiet vorkommenden Brutvögel im
räumlichen Umfeld – wie z. B. in dem angrenzenden Mauerpark – Ersatzlebensräume finden.
Damit liegen die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vor, wonach die
ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden muss.
Des Weiteren kann unter Maßgabe der auch im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1
Nr. 1 BauGB uneingeschränkten Berücksichtigung von naturschutzrechtlichen Vermeidungsund Minimierungsmaßnahmen der Eingriff in Lebensräume (Schutzgut Tiere und Pflanzen)
minimiert und können neue Lebensräume insbesondere im Bereich der Oderberger Straße 19
geschaffen werden.
Folgende naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind bei dem
Planvorhaben zu beachten:
- Vorhandene erhaltenswerte Baumbestände sind weitestgehend in die Gestaltung der
öffentlichen Parkanlage mit einzubeziehen.
-
Soweit eine Fällung älterer Baumbestände nicht vermeidbar ist, sollten vereinzelte
Baumstümpfe erhalten und in die Gestaltung der Parkanlage einbezogen werden. Alt- und
Totholzbestände übernehmen eine wichtige ökologische Funktion insbesondere in den
ansonsten artenarmen innerstädtischen Freiflächen. Die abgestorbenen Teile werden von
zum Teil nur hier vorkommenden rinden-, holz- oder moderfressenden Wirbellosen sowie
von Pilzen und Flechten genutzt. Gleichzeitig bietet sich hier die Möglichkeit einer
gestalterischen Einbindung in die Grundstruktur des „Hirschhofs“.
-
Es sind vorrangig gebietsheimische Gehölze zu pflanzen.
-
In dem Bereich von fensterfreien Mauern und Fassaden sollten selbstklimmende
Rankpflanzen gepflanzt werden.
Schutzgüter Boden und Wasser
Boden
Es wird davon ausgegangen, dass die Umsetzung der Planung mit einer deutlichen
Reduzierung des Versiegelungsgrads und einer Erhöhung der naturhaushaltswirksamen
Flächen im Plangebiet einhergehen wird. Die geplante Entsiegelung im Rahmen der
erforderlichen Ordnungsmaßnahmen betrifft ausschließlich das ca. 3.600 m² große Grundstück
Oderberger Straße 19.
Bodenverunreinigungen
Im Juli 2009 hat das Bezirksamt Pankow die S.T.E.R.N. GmbH mit der Durchführung der
erforderlichen Ordnungsmaßnahmen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 beauftragt.
Dazu gehören neben dem Abriss der vorhandenen Bebauung auch die fachgerechte
Entsorgung von kontaminierten Böden und Altlasten. Zu diesem Zweck wurde ein
Altlastengutachten beauftragt.
Das durch die Gesellschaft für Hydrogeologie und Altlastenerkundung mbH (GEOTEAM)
gefertigte Gutachten vom 10.08.2009 belegt, dass Boden schädigende Kontaminationen im
Bereich des Grundstücks Oderberger Straße 19 vorhanden sind.
Die festgestellten Bodenbelastungen stehen im Widerspruch zur geplanten sensiblen Nutzung.
Die gemäß Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) geforderten Prüfwerte, den
Wirkungspfad Boden-Mensch betreffend, werden für die geplante Nutzung als öffentliche
Kinderspielfläche nicht eingehalten.
Die festgestellten Bodenverunreinigungen können im Rahmen der Baumaßnahmen saniert
werden. Sanierungsarbeiten, welche ggf. Areale betreffen, die bisher noch nicht untersucht
wurden, können ebenfalls im Rahmen der Baumaßnahmen saniert werden.
Um die Fläche für die geplante sensible Nutzung zu sanieren und sie im
Bodenbelastungskataster des Landes Berlin als saniert zu führen, ist im Rahmen von
Baumaßnahmen Folgendes zu beachten:
-
Der anfallende Bodenaushub ist gemäß den geltenden LAGA-Vorschriften zu analysieren.
(LAGA: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen (Technische
Regeln) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA))
-
Das Aushubmaterial ist in Haufwerken zu lagern und zu analysieren.
-
Die Analyseergebnisse sind der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat VII C
mitzuteilen.
-
Entsprechend der Einstufung in die jeweilige Entsorgungsklasse sind die Haufwerke zu
entsorgen.
-
Mit Erreichen der Bausole sind Bodenuntersuchungen vorzunehmen, die die Bewertung
nach den geltenden Prüfwerten nach BBodSchV für die geplante sensible Nutzung
ermöglichen.
-
Bei den Bodenuntersuchungen sind die Anforderungen der BBodSchV an die Probenahme,
Analytik und Qualitätssicherung als verbindliche Vorgaben zu beachten.
-
Sollen Materialien eingebaut werden, ist die Zustimmung des örtlichen Umweltamts
erforderlich. Materialien der LAGA - Kategorie ZO können ohne Genehmigung eingebaut
werden.
Die Sanierung und Entsorgung belasteter Aushubmassen sowie die Erfüllung der
Mitteilungspflicht gegenüber der für den Bodenschutz zuständigen Behörden sind durch die
Bauträgerschaft des Lands Berlin (hier Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur)
gesichert.
Eine Kennzeichnung der Fläche nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB soll nicht erfolgen, da davon
auszugehen ist, dass die Altlastensanierung im Rahmen der bereits beauftragten und
voraussichtlich noch Ende 2009 beginnenden Ordnungsmaßnahmen bis zur Festsetzung des
Bebauungsplans erfolgt sein wird.
Grundwasser
Es wird davon ausgegangen, dass die Umsetzung der Planung aufgrund der Verringerung des
Versiegelungsgrads zu einer Verbesserung des Versickerungsvermögens führen und sich somit
positiv auf die Grundwasserneubildung und den Wasserhaushalt auswirken wird.
Schutzgut Klima/Luft
Es wird davon ausgegangen, dass mit der Planung die bioklimatische Belastung des
Wohnblocks, in dem sich das Plangebiet befindet, reduziert werden kann.
Schutzgut Landschaft/Ortsbild
Mit dem Bebauungsplanentwurf 3-25 soll eine Neuordnung des Standorts vorbereitet werden,
die hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbilds positiv zu bewerten ist, da mit dieser ein
öffentlich nutzbarer, grüner Bereich entstehen soll. Weiterhin wird die Grünfläche vom
öffentlichen Straßenraum der Oderberger Straße gut wahrnehmbar sein.
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Es sind keine Auswirkungen der Planung erkennbar.
Zusammenfassung
Mit der Planung gehen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt im Sinne des
§ 1a Abs. 3 BauGB einher. Im Übrigen gelten nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans 3-25 zu erwarten
sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig. Eingriffe in den geschützten Baumbestand sowie die artenschutzrechtlichen Verbote
des § 42 BNatSchG bleiben davon unberührt.
Es ist davon auszugehen, dass mit der Umsetzung der Planung positive Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Schutzgütern und keine erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigungen der Umwelt im Geltungsbereich zu erwarten sind. Auf dem Grundstück
Oderberger Straße 19 kommt es mit Umsetzung der Planung zu einer weitgehenden
Entsiegelung sowie der Entstehung neuer potenzieller Lebensstätten für Arten.
Die geplanten Festsetzungen stehen den Anforderungen, die sich für die Grundstücke aus dem
Landschaftsplan IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ im Bezirk Pankow von Berlin
ergeben, nicht entgegen.
Ordnungsmaßnahmen
Für die Umsetzung des Bebauungsplanentwurfs müssen die benötigten Teilflächen der
Grundstücke Kastanienallee 10-12 durch das Land Berlin erworben werden. Das Land Berlin
sichert sich mit dem Bebauungsplan über den Sanierungszeitraum hinaus ein Vorkaufsrecht.
Darüber hinaus ermöglicht der Bebauungsplan die Enteignung entsprechend den Vorschriften
des BauGB, sofern der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden
kann.
Die auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 befindlichen baulichen Anlagen einschließlich
der Tiefgarage müssen abgerissen und die erforderlichen Maßnahmen für die
Altlastensanierung müssen durchgeführt werden. Im Juli 2009 hat das Bezirksamt Pankow die
S.T.E.R.N. GmbH mit der Durchführung der erforderlichen Ordnungsmaßnahmen einschließlich
der Entsorgung von kontaminierten Böden und Altlasten beauftragt. Voraussichtlicher Beginn
für die Durchführung ist Ende 2009. Der voraussichtliche Abschluss der Ordnungsmaßnahme
soll im Jahr 2010 sein. Die Genehmigung gemäß § 173 Abs. 1 BauGB für den Abriss der
baulichen Anlagen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 im Erhaltungsgebiet
„Teutoburger Platz“ wurde am 11.09.2009 erteilt. Die geplanten Festsetzungen stehen den
Belangen der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht entgegen.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Der Grunderwerb von Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 (Hirschhof,
ca. 1.741 m²) soll gemäß Bezirksamtsbeschluss vom 26.09.2006 nach dem
Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen. Der Betrag dafür ist im Kapitel 4610, Titel 893 31,
Ukto 106 festgelegt.
Für die Planung und Herstellung der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz einschließlich
Ordnungsmaßnahmen (Abriss, Altlastensanierung), Bau- und Baunebenkosten sind Mittel
geplant, die im Rahmen der Kosten- und Finanzierungsplanung (KoFi) für das Sanierungsgebiet
„Teutoburger Platz“ berücksichtigt wurden.
Die erforderlichen Ordnungsmaßnahmen wurden bereits im Sommer 2009 durch das
Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur beauftragt. Zur Finanzierung der Maßnahmen
wurden dem Amt für Umwelt und Natur 328.000,00 € für das Haushaltsjahr 2009 aus dem
Kapitel 4610/Titel 893 31 zur auftragsweisen Bewirtschaftung übertragen.
Die Bauausführung des Vorhabens „Erweiterung und Neugestaltung Hirschhof“ wird durch die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Mitteln aus dem EFRE kofinanzierten Programm
Zukunftsinitiative Stadtteil (ZIS), Teilprogramm Stadterneuerung gefördert. Mit Schreiben vom
15.04.2009 liegt seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine Finanzierungszusage
von 670.405,00 € im Haushaltsjahr 2011 für das geplante Vorhaben im Rahmen des
Förderprogramms ZIS vor.
TEIL IV Verfahren
Mitteilung der Planungsabsicht
Mit Schreiben vom 06.01.2009 wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B
(SenStadt I B) und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL 5) über
die Absicht des Bezirksamts, den Bebauungsplan 3-25 aufzustellen, gemäß § 5 AGBauGB
informiert.
Mit Schreiben vom 05.02.2009 teilte SenStadt I B mit, dass gegen die Planungsabsicht keine
Bedenken bestehen würden, dringende Gesamtinteressen Berlins i. S. v. § 7 Abs. 1 AGBauGB
nicht berührt seien und das Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB durchgeführt werden könne.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 5 teilte mit Schreiben vom 30.01.2009 mit,
dass die Planungsabsicht mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der
Raumordnung vereinbar sei.
Aufstellungsbeschluss
Am 17.03.2009 hat das Bezirksamt Pankow von Berlin für die Grundstücke Oderberger Straße
19 sowie Kastanienstraße 10-12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg die
Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung 3-25 beschlossen (BA-Beschluss
Nr. Vl-739/2009 vom 17.03.2009).
Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Der Beschluss des Bezirksamts vom 17.03.2009 über die Aufstellung des Bebauungsplans
3-25 sowie die Aufstellung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 14 vom 27.03.2009
auf den Seiten 805 - 806 bekannt gemacht.
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Da auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet
wurde, ist gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB gemeinsam mit der Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses am 27. März 2009 im Amtsblatt für Berlin Nr. 14, S. 805-806 ortsüblich
bekannt gemacht worden, dass sich die Öffentlichkeit in der Zeit vom 6. April bis 30. April 2009
im Amt für Planen und Genehmigen des Bezirks Pankow über die allgemeinen Ziele und
Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung
äußern konnte.
Im Rahmen dieses Verfahrensschritts wurden keine schriftlichen Äußerungen abgegeben.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Mit Schreiben vom 30.07.2009 wurden insgesamt 20 Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum
Bebauungsplanentwurf 3-25 gebeten.
Es haben sich insgesamt 17 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit einer
Stellungnahme an der Planung beteiligt und insgesamt 19 Stellungnahmen abgegeben. Von
Vattenfall liegen 2 Stellungnahmen vor (Vattenfall Europe Wärme AG und der Vattenfall Europe
Business GmbH, Immobilienplanung). Ebenso hat das Amt für Umwelt und Natur 2
Stellungnahmen abgegeben. Eine zu den naturschutzfachlichen Belangen und eine zum
Bodenschutz.
Übersicht
Beteiligte Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
20
davon
keine Äußerung
3
Zustimmung ohne Hinweise und Anregungen
Zustimmung mit Hinweisen und Anregungen
1
16
Zusammenfassung der Ergebnisse
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde insbesondere zu den
folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:
-
-
Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der
Raumordnung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP), Übereinstimmung mit
Stadtentwicklungsplänen
Technische Infrastruktur und Erschließung
Bodenschutzrechtliche Belange i. Z. m. der Altlastenverdachtsfläche Nr. 7324
Belange des Artenschutzes
Eigentumsrechtliche Belange
Finanzierung und haushaltsmäßige Auswirkungen der Planung.
Das Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange hatte keine Auswirkungen auf den Planinhalt.
Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde zu folgenden Themen ergänzt oder
geändert:
- technische Infrastruktur
- Natur- und Artenschutz sowie Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
- Finanzierung und haushaltsmäßige Auswirkungen der Planung
- Eigentumssituation (Rückübertragung des Flurstücks 4041 und grundbuchliche
Umschreibung des Grundstücks)
- Ziele und Grundsätze der Raumordnung
- Bodenschutz, Maßnahmen zur Sanierung
Auswertung
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich nicht zur
Planung geäußert, so dass davon auszugehen war, dass ihre Belange von der Planung nicht
berührt werden:
- Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Vermessungsamt
- Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und
Genehmigen, Denkmalschutz
- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I E.
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der
Planung ohne Äußerungen zu oder äußerten keine Bedenken:
- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I B (vom 21.08.2009/Eingang 24.08.2009).
Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der
Planung mit Hinweisen bzw. Anregungen zu:
1. Gemeinsame Landesplanungsabteilung (vom 11.08.2009/Eingang 11.08.2009)
1. Der Bebauungsplan-Entwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst. Nach der
Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom
31.03.2009 (GVBl. S. 182) liegt das Plangebiet innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung,
in dem die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung haben. Die
beabsichtigte Festsetzung von öffentlichen Grünflächen ist hier möglich und unterstützt den
Grundsatz aus § 6 Abs. 3 des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) vom
18.12.2007 (GVBl. S. 629), wonach siedlungsbezogene Freiräume für die Erholung
gesichert und entwickelt werden sollen.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und in die Begründung aufgenommen.
2. Diese Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung der Planung geführt
haben, nicht wesentlich geändert wurden. Die Erfordernisse aus weiteren
Rechtsvorschriften bleiben von dieser Mitteilung unberührt.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
2. Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und
Genehmigen, Bauaufsicht (vom 07.08.2009/Eingang 11.08.2009)
1. Es werden derzeit keine Belange nach der Bauordnung für Berlin (BauOBln) berührt.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
2. Die Erschließung des Spielplatzes ist über die Oderberger Str. 19 gesichert.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
3. Berliner Feuerwehr (vom 17.08.2009/Eingang 17.08.2009)
1. Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit des Grundstücks über
öffentliche Verkehrsflächen, von der Oderberger Straße her, für Fahrzeuge der Feuerwehr,
sowie die Erreichbarkeit vorhandener notwendiger Zufahrten von Anschlussgrundstücken,
ist gewährleistet.
Bereits bestehende Flächen für die Feuerwehr auf dem zu beurteilenden Grundstück
bleiben erhalten.
Entsprechend der beabsichtigten Bebauung notwendig werdende Fahrrechte zum Erreichen
der Anschlussgrundstücke sind gesichert.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme erforderte keinen
Handlungsbedarf im Rahmen der Bauleitplanung.
2. Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht dargestellt.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Löschwasserversorgung ist nicht Gegenstand
der Regelungsinhalte eines Bebauungsplans. Löschwasser kann im Bedarfsfall über das
öffentliche Trinkwassernetz bereitgestellt werden.
3. Darüber hinaus bestehen keine Bedenken.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
4. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D 25
(vom 13.08.2009/Eingang 18.08.2009)
1. Gegen die Planungsziele bestehen zurzeit keine Einwände.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
2. Das Planungsgebiet liegt in den Einzugsbereichen des Mischwasserpumpwerks Berlin X,
Bellermannstraße. Für diese Einzugsgebiete wurden gemäß der Sanierungserlaubnis für die
Mischwassereinleitungen seitens der Berliner Wasserbetriebe Sanierungskonzepte erstellt.
Der B-Plan steht den Zielen der Sanierungserlaubnis nicht entgegen, daher gibt es keine
Bedenken.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde bezüglich der Hinweise
zum Mischwasserpumpwerk ergänzt.
3. Im
Geltungsbereich
des
B-Planes
befindet
sich
eine
Fläche,
die
im
Bodenbelastungskataster unter den Nummern 7324 erfasst ist und die sich hinsichtlich der
bodenschutzrechtlichen Belange in der Zuständigkeit des bezirklichen Umweltamtes
befindet.
Abwägung
Der Sachverhalt ist bekannt. Die im Plangebiet befindlichen Flurstücke 4041 und 4236 sind der
im Bodenbelastungskataster von Berlin unter der Nummer 7324 geführten
Altlastenverdachtsfläche zuzuordnen.
Die Sanierungsbeauftragte S.T.E.R.N. GmbH wurde im Juli 2009 mit der Durchführung der
Ordnungsmaßnahmen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 beauftragt (siehe
Stellungnahme Nr. 7). Zur Vorbereitung dieser Maßnahmen wurde ein entsprechendes
Fachgutachten zur Gefährdungsabschätzung möglicher Verunreinigungen durch Altlasten
beauftragt, dessen Ergebnisse bereits dem Bauträger (Amt für Umwelt und Natur) vorliegen. In
Abstimmung mit dem Amt für Umwelt und Natur fließen die Ergebnisse in das
Bebauungsplanverfahren ein (siehe Stellungnahme Nr. 18).
5. Berliner Stadtreinigungsbetriebe (vom 24.08.2009/Eingang 24.08.2009)
1. Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange
der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
2. Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit
Vorlage der Entwurfzeichnungen (Straßenneubau/-umbau) gestellt werden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme erforderte keinen
Handlungsbedarf im Rahmen der Bauleitplanung.
6. WGI GmbH / Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co KG (NBB)
(vom 19.08.2009/Eingang 25.08.2009)
1. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen
enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe
unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass
erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten
Weg verlaufen. Darüber hinaus darf aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen
Einfluss hat, auf eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und
der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen
(Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen o.a.) festzustellen.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht die Bauleitplanung, sondern
deren Umsetzung.
2. Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung
wieder.
Abwägung
Die Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt. Nach den
abgegebenen Planunterlagen befinden sich in der Oderberger Straße Versorgungsleitungen der
GASAG. Die Gasleitungen befinden sich im Bereich öffentlicher Straßenverkehrsfläche. Eine
Sicherung von Leitungsrechten im Rahmen der Bebauungsplanung ist nicht erforderlich.
3. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit
aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Die Auskunft gilt nur für den angefragten
räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass ggf. noch mit Anlagen
anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere
Auskünfte eingeholt werden müssen.
Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig.
Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht den Regelungsinhalt des
Bebauungsplans, sondern dessen Umsetzung.
4. Im Zusammenhang mit der Realisierung des o.a. Bebauungsplanes bestehen seitens NBB
zur Zeit keine Planungen.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
5. Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen
Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus
notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
im Bebauungsplan festzusetzen.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Sämtliche Gasleitungen befinden sich im Bereich
öffentlicher Straßenverkehrsflächen. Eine planungsrechtliche Sicherung von Leitungsrechten ist
nicht erforderlich.
6. Nach Auswertung des Bebauungsplans/-entwurfs und der entsprechenden Begründung ist
Folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten:
Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von
mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten. Bei
Unterschreitung dieses Abstandes sind in Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen
festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m sollte jedoch in allen Fällen angestrebt werden.
Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen,
wobei gesichert werden muss, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte
Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante der Leitung mindestens 0,3 m beträgt.
Weiter ist zwischen Rohrleitung und zu pflanzendem Baum eine PVC-Baumschutzplatte
oder eine Folie mit einer Mindestwanddicke von 2 mm einzubringen. Der Umfang dieser
Einbauten ist im Vorfeld protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist
darauf zu achten, dass die Leitungen nicht beschädigt werden. Es wird darauf hingewiesen,
dass bei notwendigen Reparaturen an der Leitung der jeweilige Baum zu Lasten des
Verursachers der Pflanzung entfernt werden muss.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die genannten Hinweise betreffen nicht die
Bauleitplanung, sondern deren Umsetzung.
7. Fragen
hinsichtlich
außer
Betrieb
befindlicher
Gasleitungen,
ausgenommen
Hausanschlussleitungen, sind zusätzlich an die COLT TELECOM GmbH zu richten, da
diese Leitungen möglicherweise mit Kabeln belegt sind oder eine Belegung geplant ist.
Ansprechpartner ist Herr Beckmann, Tel.-Nr.: 030 8844 2311, Fax: 030 8844 2300.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Eine außer Betrieb befindliche Gasleitung
befindet sich im öffentlichen Straßenland der Oderberger Straße, sodass eine
planungsrechtliche Sicherung nicht erforderlich ist. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
erfolgt daher keine Anfrage bei der COLT TELECOM GmbH.
8. Sollte der Geltungsbereich der Auskunftsanfrage verändert werden, so ist der Vorgang
erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
7. Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und
Genehmigen, Sanierung/Milieuschutz (vom 21.08.2009/Eingang 25.08.2009)
1. Am 06.04.2009/02.07.2009 haben das Bezirksamt Pankow von Berlin, vertreten durch den
Bezirksbürgermeister und Leiter der Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, und die
S.T.E.R.N. GmbH für die Durchführung der erforderlichen Ordnungsmaßnahmen auf dem
Grundstück einen Durchführungsvertrag geschlossen.
Zur Finanzierung der Maßnahmen wurden dem Amt für Umwelt und Natur für das
Haushaltsjahr 2009 in diesem Zusammenhang 328.000,00 € aus dem Titel 893 31 zur
auftragsweisen Bewirtschaftung übertragen. Diese Mittel dienen der Finanzierung u. a.
- von Abbruchmaßnahmen, des Aushubs und der fachgerechten Entsorgung von
kontaminierten Boden und sonstigen Altlasten
- der Schuttberäumung und Neuverfüllung
- von Sicherungsmaßnahmen
- von erforderlichen Gutachten.
Abwägung
Die Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.
2. Nach Einschätzung der S.T.E.R.N. GmbH ist voraussichtlicher Baubeginn für die
Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ca. Mitte Oktober 2009.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
3. Darüber hinaus sind im Haushaltsjahr 2009 – ebenfalls aus dem Titel 893 31 – bereits
weitere Entschädigungszahlungen auf Grund der Beendigung des Pachtverhältnisses der
Kfz-Reparaturwerkstatt auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 aufgewendet worden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
4. Auch für das Haushaltsjahr 2010 werden entsprechende Mittel vorzusehen sein. Im
Rahmen der Kosten- und Finanzierungsplanung (KoFI) für das Sanierungsgebiet
Teutoburger Platz sind diese Kosten berücksichtigt und der Einsatz der Mittel ist
vorgesehen.
Abwägung
Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.
5. Die Durchführung des Vorhabens „Erweiterung und Neugestaltung Hirschhof“ wird durch die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Mitteln des Teilprogramms Stadterneuerung im
Rahmen der Zukunftsinitiative Stadtteil (ZIS) gefördert. Auch der Einsatz dieser Mittel ist im
Rahmen der Kosten- und Finanzierungsplanung für das Sanierungsgebiet berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 15.04.2009 liegt seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die
Finanzierungszugsage im Haushaltsjahr 2011 für die Förderung des Vorhabens im Rahmen
des Förderprogramms ZIS mit einem Umfang von 670.405,00 € vor.
Abwägung
Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.
8. Vattenfall Europe Wärme AG (vom 25.08.2009/Eingang 27.08.2009)
1. In dem von Ihnen angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin
vorhanden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.
9. Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Amt für Umwelt und Natur
(vom 27.08.2009/Eingang 31.08.2009)
1. Naturschutzfachliche Belange
Hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Planung sollten unter Teil II, Punkt 3.2 „Schutzgut
Tiere und Pflanzen“ folgende ergänzende Angaben aufgenommen werden:
In dem Bereich des „Hirschhofes“ ist auf Grund der für den Biotoptyp „Grünanlagen unter 2
ha“ mit einem Versiegelungsanteil < 50 % / (Code 101011, PFPK)“ charakteristischen
artenarmen Vegetationsstruktur (hier: Restbestände von Scherrasen, vegetationsfreie- und
arme Sandflächen, Gebüsche, Baumbestände und dichter Bewuchs mit Rankpflanzen in
dem Bereich von älteren Mauern/Fassaden) mit dem Vorkommen von europarechtlich
geschützten Vogelarten wie Amsel, Blaumeise, Gartenrotschwanz und Haussperling zu
rechnen. Im Sinne des Art. I der V-RL (Vogelschutz-Richtlinie) gelten alle europäischen
Vogelarten als gemeinschaftsrechtlich geschützt. Gleichzeitig sind sie besonders geschützt
nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 b BNatSchG.
Es handelt sich hierbei um Gebüsch- und Baumbrüter die in Siedlungen und
Gehölzstrukturen sowie im Berliner Stadtgebiet häufig angetroffen werden und relativ
anpassungsfähig sind. Die lokalen Populationen befinden sich in einem günstigen
Erhaltungszustand.
Im Zuge der Neugestaltung der Parkanlage mit Spielplatz ist (teilweise) mit einem Verlust
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der o.g. Vogelarten zu rechnen.
In dem Bereich des Grundstücks Oderberger Str. 19, Flurstück 4041 kann derzeit das
Vorkommen von Fledermäusen in der maroden, seit langer Zeit nicht mehr genutzten
Tiefgarage nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Abwägung
Die Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.
2. In dem Bebauungsplanverfahren gilt es zu überprüfen, ob den Planungen keine rechtlich
unüberwindbaren Hinderungsgründe aufgrund der Verbotsnormen des § 42 Abs. 1
BNatSchG entgegenstehen, bzw. ob die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 5 Satz 2
BNatSchG, bei Benennung ggf. plan- bzw. vorhabensbezogener Anforderungen vorliegen.
Da es sich bei dem Vorhaben um einen nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr.
4 und § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft handelt, sind
die Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG, die eine Abweichung von den
Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 (Zugriff auf die Tiere und ihre Entwicklungsformen) und Nr. 3
(Zugriff auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) BNatSchG ermöglichen, zu überprüfen.
Auch hier gilt jedoch uneingeschränkt das Vermeidungsgebot als zwingende
Zulassungsvoraussetzung u.a. zur Abwendung erheblicher Störungen wild lebender Tiere
der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten.
Folgende artenschutzrechtliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sollten als Hinweise
für den Vorhabensträger, bzw. Bauherren in die Planbegründung aufgenommen werden:
a) Vogel und Fledermäuse
Die Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten Lebensstätten
abzureißender oder im Bestand verbleibender und zu sanierender Gebäude ist vor
Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch eine nachweislich fachkundige Person im
Hinblick auf das Vorkommen von Niststätten gemeinschaftrechtlich geschützter
Vogelarten sowie Quartiere von Fledermäusen (strenger Schutzstatus) zu untersuchen.
Bei Vorliegen eines solchen Sachverhaltes bedarf es zur Überwindung des
Beseitigungsverbots nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der Befreiung nach § 62
BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn unter Beifügung des
Untersuchungsergebnisses bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – I E 2 – als
zuständiger Oberster Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Befreiung wird i.d.R. mit
der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass entfallende Lebensstätten im Verhältnis 1:1
durch künstliche Nist- resp. Quartiershilfen zu kompensieren sind. Die Nisthilfen sollten
möglichst gemäß § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vor der Durchführung des Eingriffs in
räumlicher Nähe angebracht werden.
b) Beseitigung von Bäumen und Vegetation
Soweit die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hat dies
grundsätzlich außerhalb der Brutsaison, d.h. nicht während des Zeitraums Anfang März
bis Ende August, zu erfolgen; anderenfalls ist der zu beräumende Vegetationsbestand
im Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester fachkundig zu überprüfen und – bei
Vorliegen dieses Sachverhalts – zwingend zu gewährleisten, dass weder Vögel noch
deren Gelege oder belegte Niststätten durch die Beräumungsmaßnahmen zu Schaden
kommen. Umliegende und als Schutzgehölz für halbflügge Jungvögel fungierende
Vegetation (=geschützte Lebensstätte im Sinne der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr.
1 BNatSchG) ist bis zur Selbständigkeit der Jungvögel im Bestand zu belassen. Bei
Vorliegen dieser Sachverhalte wird eine Befreiung, die das Töten von Tieren oder
Zerstören von Gelege zum Gegenstand hätte von SenStadt IE 2 nicht in Aussicht
gestellt.
Soweit höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen = geschützte Lebensstätten für Vögel
und/oder Fledermäuse) beseitigt werden müssen, bedarf es gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG – ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach der BaumSchVO –
der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der
zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in dem Plangebiet vorkommenden Brutvögel
im räumlichen Umfeld – wie z.B. in dem angrenzenden Mauerpark – Ersatzlebensräume
finden. Damit liegen die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vor, wonach
die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden muss.
Des Weiteren kann unter Maßgabe der auch in dem vereinfachten Verfahren
uneingeschränkten Berücksichtigung von naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen (siehe Teil III, Pkt. 3 der Planbegründung) der Eingriff in
Lebensräume (Schutzgut Tiere und Pflanzen) minimiert sowie neue Lebensräume
insbesondere in dem Bereich der Oderberger Straße 19 geschaffen werden.
Folgende naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind bei dem
Vorhaben zu beachten:
- Vorhandene erhaltenswerte Baumbestände sind weitestgehend in die Gestaltung der
öffentlichen Parkanlage mit einzubeziehen.
- Soweit eine Fällung älterer Baumbestände nicht vermeidbar ist, sollten vereinzelte
Baumstümpfe erhalten und in die Gestaltung der Parkanlage einbezogen werden. Altund Totholzbestände übernehmen eine wichtige ökologische Funktion insbesondere in
den ansonsten artenarmen innerstädtischen Freiflächen. Die abgestorbenen Teile werden
von zum Teil nur hier vorkommenden rinden-, holz- oder moderfressenden Wirbellosen
sowie von Pilzen und Flechten genutzt. Gleichzeitig bietet sich hier die Möglichkeit einer
gestalterischen Einbindung in die Grundstruktur des Hirschhofes.
- Es sind vorrangig gebietsheimische Gehölze zu pflanzen.
- In dem Bereich von fensterfreien Mauern und Fassaden sollten selbstklimmende
Rankpflanzen gepflanzt werden.
Abwägung
Die Sachverhalte und Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde
entsprechend ergänzt. Die Beachtung der Sachverhalte und Hinweise ist insofern gesichert, da
der „Vorhabenträger bzw. Bauherr“ das Land Berlin, hier das Amt für Umwelt und Natur, selbst
ist.
3. Die genannten Maßnahmen sind zudem geeignet, die Anforderungen, die sich für die
Grundstücke und das Neubauvorhaben (dies gilt für alle baulichen Anlagen) aus dem
Landschaftsplan IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ im Bezirk Pankow von Berlin
vom 21. September 2004 (GVBl. 60. Jhrg. Nr. 42 vom 09.10.2004) ergeben, zu erfüllen.
Hiernach soll mittels einschlägiger naturhaushaltswirksamer Flächentypen- und
Maßnahmen ein Biotopflächenfaktor 0,6 für die Gesamtgrundstücksfläche erreicht werden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.
4. Zu den Belangen der Spielplatzplanung erfolgt urlaubsbedingt ggf. eine gesonderte
Stellungnahme.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
5. Belange des Immissionsschutzes, des Boden- und Grundwasserschutzes
Es bestehen keine Bedenken gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes; zusätzliche
fachliche Hinweise sind nicht erforderlich.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
10. Bezirksamt Pankow, Abt. Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt
(vom 28.08.2009/Eingang 01.09.2009)
1. Das Tiefbauamt stimmt dem Entwurf des Bebauungsplans 3-25 zu. Die festzusetzende
Verkehrsfläche entspricht dem Bestand.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
11. Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Grundstücksrechtsverkehr (vom
31.08.2009/Eingang 02.09.2009)
1. In vorbezeichneter Angelegenheit teile ich mit, dass die Teilflächen der Grundstücke
Kastanienallee 10, 11 und 12 den Belangen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes
unterliegen. Der Erwerb der als Spielplatz / Grünfläche genutzten Teilflächen wird
angestrebt.
Derzeit wird hier ein Klageverfahren des Landes Berlin gegen die Eigentümergemeinschaft
des Grundstücks Kastanienallee 10 betrieben. Das Verfahren ist am Landgericht Berlin
anhängig. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf
wurde bereits aufgeführt, dass der Grunderwerb von Teilflächen der Grundstücke
Kastanienallee 10-12 (Hirschhof) nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen soll.
12. Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, SE Finanzen
(vom 02.09.2009/Eingang 03.09.2009)
1. Die Festlegung der Mittel beim Kapitel 4610, Titel 89331 für den notwendigen Grunderwerb
nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz kann bestätigt werden.
Abwägung
Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen und war bereits bekannt.
2. Für den Fall eines Enteignungsverfahrens muss durch das zuständige Fachamt für die
Finanzierung eventueller Entschädigungsleistungen entsprechende Vorsorge getroffen
werden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
3. Ansonsten gehe ich davon aus, dass entsprechend den Ausführungen die Finanzierung der
Herstellung der öffentlichen Parkanlage mit öffentlichem Spielplatz einschließlich
Ordnungsmaßnahmen sowie Bau- und Baunebenkosten gesichert ist.
Abwägung
Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen.
13. Senatsverwaltung für Finanzen (vom 02.09.2009/Eingang 07.09.2009)
1. An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für
Dingliche Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) zu benennen:
Keine Bedenken.
Ich verweise darauf hin, dass entgegen dem Text der Begründung eine Rückübertragung
des Flurstücks 4041 mit Urkunde 420/07 vom 24.09.07 an das Land Berlin (Bezirksamt
Pankow) erfolgt ist. Die grundbuchliche Umschreibung des Grundstücks steht jedoch noch
aus.
Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr. 6 Abs. 2 ZustKat):
Keine Bedenken.
Abwägung
Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde überarbeitet.
2. Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen hier nicht vor.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
14. Vattenfall Europe Business Services GmbH, Immobilienplanung (vom 02.09.2009/ Eingang
08.09.2009)
1. In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen (Hausanschluss) der Vattenfall
Europe Distribution Berlin GmbH. Diese Anlagen müssen nicht gesichert werden.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
2. Pläne erhalten Sie bei Bedarf in dem Bereich Vattenfall Europe-Netzservice GmbH, Tel.:
267-1 13 34. Als fachlichen Ansprechpartner für Rückfragen, unter Nennung der Eingabe
Nr. 10 90 43 49, nennen wir Ihnen den Bereich Vattenfall Europe-Netzservice GmbH,
Mittelspannungsservice, Projektmanagement Team Nord, Hr. Behrend, Tel.-Nr. 267-11568.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
3. Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall
Europe Distribution Berlin GmbH“ ist genau zu beachten.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Er bezog sich nicht auf planungsrechtliche
Regelungsmöglichkeiten, sondern auf die Durchführung von Baumaßnahmen.
15. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IV C (vom 08.09.2009/Eingang 09.09.2009)
1. Das Plangebiet liegt im mit der 10. Verordnung über die förmliche Festlegung von
Sanierungsgebieten, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 03.12.1994, Nr. 64
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Teutoburger Platz.
Die im Rahmenplan darstellten Sanierungsziele lauten Neuanlage bzw. Sicherung der
Flächen für eine öffentliche Grünfläche mit Spielplatz.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie waren bereits Bestandteil der Begründung.
2. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die im B-Plan-Entwurf dargestellten Planungsziele
den formulierten Sanierungszielen in vollem Umfang entsprechen und diese
planungsrechtlich über den Sanierungszeitraum hinaus (Aufheben für Ende 2010 mit
Rechtswirksamkeit Anfang 2011 geplant) dauerhaft sichern sollen.
Abwägung
Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen.
3. Im EFRE kofinanzierten Programm Zukunftsinitiative Stadtteil (ZIS) Teilprogramm
Stadterneuerung wird die Anlage einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz (Umsetzung in
2011) auf den betreffenden Flächen gefördert.
Abwägung
Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.
4. Für die Durchführung dieser Maßnahme ist der Erwerb der Teilflächen der Kastanienallee
10-12 unbedingt erforderlich. Die auf diesen Grundstücksteilen befindliche Grünfläche soll
im Zusammenhang mit der Erweiterung des Hirschhofes (Oderberger Str. 19) überarbeitet
bzw. aufgewertet werden.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie waren bereits Bestandteil der Begründung.
5. Das B-Planverfahren sichert zum einen den Standort als Grün- und Spielfläche und dient
zum anderen der Bewältigung von bodenrechtlichen Spannungen, die vermutlich aus dem
nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen resultieren.
Abwägung
Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen.
6. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass gegen die inhaltlichen Zielsetzungen des BPlans keine Bedenken bestehen.
Abwägung
Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen.
16. Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
LAGetSi (vom 11.09.2009/Eingang 15.09.2009)
1. Die Prüfung der übersandten Unterlagen hat keine Einwände oder konkrete
Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevanten Aspekte ergeben.
Abwägung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2. Aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi sind keine immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
17. Berliner Wasserbetriebe (vom 11.09.2009/Eingang 15.09.2009)
1. Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfs in
der Oderberger Straße Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner
Wasserbetriebe. Die vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur
Verfügung.
Abwägung
Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt. Alle
Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe befinden sich im
Bereich öffentlicher Straßenverkehrsflächen. Eine Sicherung im Rahmen der
Bebauungsplanung erübrigt sich daher. Sonstige Auswirkungen auf die Festsetzungen des
Bebauungsplans ergaben sich nicht.
2. In der Oderberger Straße führen die Berliner Wasserbetriebe im Jahr 2010 Baumaßnahmen
an den Ver- und Entsorgungsanlagen durch.
Abwägung
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
18. Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Amt für Umwelt und Natur
(Eingang per Mail am 29.10.2009)
1. Das im Auftrag der „Fugmann Janotta GbR“ durch die Gesellschaft für Hydrogeologie und
Altlastenerkundung mbH (GEOTEAM) gefertigte Gutachten zur Oderberger Straße 19 vom
10.08.2009 belegt, dass Boden schädigende Kontaminationen im Bereich des BPlangebietes vorhanden sind.
Die festgestellten Bodenbelastungen stehen im Widerspruch zur geplanten sensiblen
Nutzung. Die gemäß Bundesbodenschutzverordnung geforderten Prüfwerte, den
Wirkungspfad Boden Mensch betreffend, werden in Auswertung der Analyseergebnisse des
o. g. Gutachtens für die geplante Nutzung als Kinderspielfläche nicht eingehalten.
Abwägung
Die Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen und in die Begründung übernommen.
2. Die Fläche muss deshalb im B-Plan als Verdachtsfläche gekennzeichnet werden.
Abwägung
Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Bauträger für das geplante Vorhaben ist das BA Pankow, Amt
für Umwelt und Natur (AUN). Das AUN hat bereits die S.T.E.R.N. GmbH beauftragt, die
erforderlichen Ordnungsmaßnahmen (Teil der Baumaßnahme) auf dem Grundstück Oderberger
Straße 19 durchzuführen. Dazu gehört auch die fachgerechte Entsorgung von kontaminiertem
Boden und Altlasten (siehe hierzu Stellungnahme Nr. 7 Sanierung/Milieuschutz). Es wird davon
ausgegangen, dass die vorhandenen Bodenverunreinigungen mit der Durchführung der
Ordnungsmaßnahmen noch vor Festsetzung des Bebauungsplans saniert sind und somit
gegenstandslos werden. Da sich das Grundstück Oderberger Straße 19 bereits im
Fachvermögen des AUN befindet und dieses auch Bauherr für das geplante Vorhaben ist, kann
davon ausgegangen werden, dass in Kenntnis der vorhandenen Bodenbelastungen alle
erforderlichen Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Baumaßnahme erfolgen werden. Die
Sanierung und die Entsorgung belasteter Aushubmassen sowie die Nachweispflicht gegenüber
der für den Bodenschutz zuständigen Behörden (siehe auch Nr. 4 dieser Stellungnahme) sind
durch die Bauträgerschaft des Lands Berlin gesichert. Eine Kennzeichnung im Bebauungsplan
ist daher nicht erforderlich.
3. Weitere Bodenuntersuchungen im Rahmen des B-Plan Verfahrens sind auf Grund des
zeitnah geplanten Abrisses und auf Grund unzureichender Informationen über bestehende
Bebauungen nicht sinnvoll. Die im Rahmen der Untersuchungen festgestellten
Bodenverunreinigungen können im Rahmen der Baumaßnahmen saniert werden.
Sanierungsarbeiten welche Areale betreffen, die im Rahmen der Untersuchungen nicht
berücksichtigt wurden bzw. nicht erreichbar waren, können ebenfalls im Rahmen der
Baumaßnahmen saniert werden.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und in die Begründung übernommen.
4. Um die Fläche für die geplante sensible Nutzung zu sanieren und sie im
Bodenbelastungskataster des Landes Berlin als saniert zu führen, sind während der
Bauarbeiten durchführbare Untersuchungen notwendig.
Im Rahmen von Baumaßnahmen ist Folgendes zu beachten:
Der im Rahmen der Bebauung anfallende Bodenaushub ist gemäß den geltenden LAGA
Vorschriften zu analysieren.
Das Aushubmaterial ist in Haufwerken zu lagern und zu analysieren.
Die Analyseergebnisse sind der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Referat VII C,
Brückenstraße 9, 19179 Berlin, Tel. 030/9025-2192) mitzuteilen
Entsprechend der Einstufung in die jeweilige Entsorgungsklasse sind die Haufwerke zu
entsorgen.
Es wird auf die Internetseite der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt- und
Verbraucherschutz http://www.berlin.de/sen/umwelt/abfallwirtschaft/de/bauabfall/ verwiesen.
Mit Erreichen der Bausole sind Bodenuntersuchungen vorzunehmen, die die Bewertung der
Einhaltung von geltenden Prüfwerten nach Bundesbodenschutzverordnung für die geplante
sensible Nutzung ermöglichen.
Bei den Bodenuntersuchungen sind die Anforderungen der BBodSchV an die Probenahme,
Analytik und Qualitätssicherung als verbindliche Vorgaben zu beachten.
Sollen Materialien eingebaut werden, ist die Zustimmung des örtlichen Umweltamtes
erforderlich.
Materialien der LAGA - Kategorie ZO können ohne Genehmigung eingebaut werden.
Abwägung
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und in die Begründung übernommen.
TEIL V Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414); zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2585).
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung –
BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).
Zehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18.
November 1994 (GVBl. S. 472).
Berlin, den 16.11.2009
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Amt für Planen und Genehmigen
gez. Liepold
Amtsleiter
TEIL VI ANHANG
1.
Textliche Festsetzung
1. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
2.
Hinweis
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans befindet sich im Geltungsbereich der
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Teutoburger
Platz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 20. März 2007 (GVBl. S.
146).