Daten
Kommune
Berlin Neukölln
Dateiname
Begründung B-Plan XIV-287b.pdf
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775 kB
Erstellt
17.10.15, 23:40
Aktualisiert
27.01.18, 19:46
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B.
Begründung zum Bebauungsplan XIV-287b
(„Krugpfuhlsiedlung - Rambowstraße“) für das Gelände zwischen Hanne Nüte,
Havermannstraße, Buschkrugallee, Onkel-Herse-Straße und Fritz-ReuterAllee im Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz
1.
Planungsgegenstand
1.1
Anlass und Erforderlichkeit des Bebauungsplanes
Die Krugpfuhlsiedlung wurde in den Jahren 1925 bis 1927 erbaut. Im Gegensatz zur
angrenzenden Hufeisensiedlung steht sie nicht unter Denkmalschutz. Für den möglichst
ursprünglichen Erhalt dieses Bereiches spricht nicht so sehr die architektonische
Einzelleistung als vielmehr die kontroverse Architekturauffassung zur Hufeisensiedlung.
Diese führte bei nahezu gleichen Planungsvoraussetzungen zu sehr unterschiedlichen
Ergebnissen.
Für die Siedlung lagen Bauanträge für Stellplätze in den Vorgärten und gartenseitige
Anbauten vor. Um die städtebauliche Entwicklung der Siedlung zu gewährleisten, wurden die
Bebauungspläne XIV-287a, XIV-287b und XIV-287c aufgestellt.
Nachdem in der vergangenen Zeit Stellplätze im Vorgartenbereich bislang überwiegend
geduldet bzw. befristet genehmigt wurden, beschloss das Bezirksamt am 9. Mai 2006 im
Rahmen einer Planinhaltsänderung für die Bebauungspläne XIV-287a, XIV-287b und XIV287c, Stellplätze in den Vorgartenbereichen mit einer Mindestgröße von 5,0 m
Grundstückstiefe zuzulassen.
Die Bebauungspläne verfolgen weiterhin das Ziel, bauliche Erweiterungen in Form von
eingeschossigen gartenseitigen Anbauten, für die bisher eine Nachbarzustimmung
erforderlich war, planungsrechtlich zu ermöglichen.
1.2
Plangebiet
1.2.1 Lagebeschreibung
Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Britz auf Flächen des ehemaligen gleichnamigen
Rittergutes und ist Bestandteil einer ca. 14 ha großen Wohnsiedlung. Kern dieser
Wohnsieddung ist der Krugpfuhl mit der ihn umgebenden Grünanlage. Nördlich der
sogenannten Krugpfuhlsiedlung befinden sich öffentliche Grünflächen / Parkanlagen
(Akazienwäldchen, Park am Buschkrug). Östlich grenzt eine Seniorenwohnanlage sowie
eine Sportplatzanlage an der Buschkrugallee an; weiter östlich befinden sich Grünflächen
der Kleingartenanlage „Am Buschkrug“.
Westlich vom Geltungsbereich erstreckt sich die denkmalgeschützte Hufeisensiedlung, die
als Siedlung der Moderne zugleich Bestandteil der Weltkulturerbeliste der UNESCO ist, in
dessen Pufferzone sich das Plangebiet befindet.
1.2.2 Bestand im Geltungsbereich
Der ca. 4,3 ha große Geltungsbereich umfasst das Gelände zwischen Hanne Nüte,
Havermannstraße, Buschkrugallee, Onkel-Herse-Straße und Fritz-Reuter-Allee im Ortsteil
Britz. Die Rambowstraße und die Dürtenstraße sind in ihrer gesamten Straßenbreite in den
Geltungsbereich einbezogen.
Der westliche Blockrand ist mit dreigeschossigen Mehrfamilien-Mietshäusern bebaut, die ein
einheitliches Erscheinungsbild aufweisen. Im Übrigen ist der im Geltungsbereich liegende
Krugpfuhl von unterschiedlich langen, zweigeschossigen Reihenhauszeilen umgeben, deren
Hausgärten dem Krugpfuhl zugewandt sind. Östlich der Rambowstraße, der das Plangebiet
in zwei Blöcke teilt, verlaufen die Häuserzeilen in Ost-West-Ausrichtung entlang der
Anliegerstraßen Havermannstraße und Onkel-Herse-Straße sowie der nur teilweise
ausgebauten Dürtenstraße (Gehwege), die im Übrigen Bestandteil einer öffentlichen
Parkanlage ist. Zwischen den Häuserzeilen und der Buschkrugallee erstreckt sich eine
öffentliche Grünfläche, die gleichermaßen als Spiel-, Sport- und Erholungsfläche dient und
eine Wegeverbindung zur Dürtenstraße und, daran anschließend, zum Krugpfuhl und zur
Fritz-Reuter-Allee darstellt.
Sowohl Mehrfamilienhäuser als auch Einfamilien-Reihenhäuser sind überwiegend
traufständig errichtet mit Sattelwalm- bzw. Satteldächern. Durch Dachausbauten, Anbauten,
Fensteraustausch, Eingangsüberdachungen o. ä. wurden die Reihenhäuser zum Teil baulich
stark verändert. Gartenseitige Anbauten der Reihenhäuser weisen ein zum Garten flach
geneigtes Pultdach oder Flachdach auf. Die Gebäude werden zu Wohnzwecken genutzt.
Die langgestreckten Reihenhaus-Grundstücke mit ihren Nutz- und Ziergärten sowie den
teilweise grün gestalteten Vorgärten sowie die zum Krugpfuhl ausgerichteten
Mehrfamilienhäuser weisen einen hohen Erholungswert auf.
1.2.3 Erschließung
Die Erschließung der Grundstücke erfolgt über die im Plangebiet liegenden Anliegerstraßen,
die verkehrsbehördlich als Einbahnstraßen mit Radfahrern in Gegenrichtung ausgewiesen
sind. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens war eine Änderung der
Erschließungssituation durch eine Festsetzung der Anliegerstraßen als „Verkehrsberuhigter
Bereich“ mit Anordnung von Senkrecht-Stellplätzen im Straßenraum beabsichtigt. Da sich
diese Festsetzung als nicht realisierbar erwies, wurde dieses Planungsziel nicht weiter
verfolgt.
Über die östlich angrenzende Buschkrugallee sowie den weiter nördlich gelegenen
Straßenzug Blaschkoallee / Späthstraße ist das Plangebiet an das übergeordnete
Hauptverkehrsstraßennetz angebunden.
Die Anbindung an den ÖPNV ist durch die nahegelegenen U-Bahnstationen im Norden (UBahnhof Blaschkoallee) und im Süden (U-Bahnhof Parchimer Allee) gewährleistet. Des
Weiteren verkehren mehrere Buslinien entlang der Blaschkoallee (170), der Parchimer Allee
(M46) sowie der Buschkrugallee (171, N7).
1.2.4 Eigentumsverhältnisse
Die Grundstücke im Blockrandbereich sowie einzelne Reihenhäuser befinden sich im
Eigentum einer Wohnungsbaugesellschaft. Die Mehrzahl der Reihenhäuser befindet sich in
Privateigentum. Die Straßen und Grünflächen im Plangebiet sowie der Krugpfuhl befinden
sich im Eigentum des Landes Berlin.
-2-
1.2.5 Stadtbild / Landschaftsbild
Die Krugpfuhlsiedlung ist Bestandteil der Groß-Siedlung Britz, die geprägt wird von der
denkmalgeschützten Gesamtanlage der westlich und südwestlich angrenzenden, von den
Architekten Bruno Taut und Martin Wagner errichteten Hufeisensiedlung. Die etwa zeitgleich
von den Architekten Engelmann und Fangmeyer stammende Krugpfuhlsiedlung steht mit
seiner traditionellen Formensprache mit verspielten und romantischen Elementen im
Kontrast zu dem von Taut und Wagner repräsentierten „Neuen Bauen“. Ungeachtet der auf
engstem Raum deutlich werdenden städtebaulichen Gegensätze der Weimarer Republik
sowie der unterschiedlichen historischen Bewertung dieser gegensätzlichen Baustile weist
die Krugpfuhlsiedlung – trotz erkennbarer Veränderungen – ein im Wesentlichen
homogenes, stadtbildprägendes Erscheinungsbild auf, dessen Eigenart es zu erhalten gilt.
Die Krugpfuhlsiedlung – einschließlich der im Plangebiet gelegenen Grünflächen – verfügt
über einen hohen Grünanteil mit altem Baumbestand.
1.3
Planerische Ausgangssituation
1.3.1 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8.
Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 13.10.2009 (ABl. S. 2510) stellt den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes XIV-287b als Wohnbaufläche W3 mit einer GFZ bis
0,8 dar. Die geplanten Festsetzungen von Allgemeinen Wohngebieten mit einer reinen
Baukörperausweisung sind nach dem Entwicklungsgrundsätzen 1 / Regelfall und 3 aus den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelbar. Das dem Wohnbauflächentypus
W3 zugeordnete Nutzungsmaß wird für die Grundstücke im Plangebiet nicht überschritten.
Den Intentionen des Flächennutzungsplanes entsprechend, können auf bestehenden
städtebaulichen Strukturen kleinere andere Baugebiete bzw. Flächen (u. a. Grünflächen)
entwickelt werden, soweit sie zur Herstellung bzw. Sicherung der städtebaulichen Ordnung
erforderlich sind und das angrenzende Wohngebiet nicht beeinträchtigen. Diese
Voraussetzung und, damit verbunden, die Entwickelbarkeit aus den Darstellungen des FNP
sind im vorliegenden Fall somit gegeben.
Die Buschkrugallee stellt der Flächennutzungsplan als übergeordnete Hauptverkehrsstraße
dar. Die Festsetzung der bestehenden Buschkrugallee als Straßenverkehrsfläche ist aus der
Darstellung des Flächennutzungsplanes entwickelbar.
1.3.2 Landschaftsprogramm
- s. Punkt 3.1.5 -
1.3.3 Bereichsentwicklungsplanung
In der im Entwurf vorliegenden Bereichsentwicklungsplanung für Neukölln - BEP 2+3 - wird
das Plangebiet im Nutzungskonzept als reines bzw. allgemeines Wohngebiet mit einer GFZ
bis 0,6 dargestellt. Die Parkanlage um den Krugpfuhl wird als öffentliche Parkanlage
dargestellt und der Krugpfuhl selbst als Pfuhl.
1.3.4 Baunutzungsplan
Der Baunutzungsplan vom 28. Dezember 1960 (Bek. vom 22. Juni 1961, ABl. S.742) weist
für die Baugrundstücke im Geltungsbereich allgemeines Wohngebiet mit der Baustufe II/3
-3-
(zweigeschossig, GRZ 0,3, GFZ 0,6) aus. Die Grünflächen entlang der Buschkrugallee sind
als Nichtbaugebiet dargestellt.
1.3.5 Straßen- und Baufluchtlinien
Entlang der im Plangebiet liegenden Straßen, der nur teilweise ausgebaute Dürtenstraße
sowie der parallel zur Buschkrugallee verlaufenden Grünflächen befinden sich förmlich
festgesetzte Straßen- und Baufluchtlinien vom 29. Juli 1936.
1.3.6 In Aufstellung befindliche Bebauungspläne
Die Entwürfe zu den Bebauungsplänen XIV-287a und XIV-287c sehen die
planungsrechtliche Sicherung der nördlich und südlich angrenzenden Teile der
Krugpfuhlsiedlung mit dem wesentlichen Ziel der Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet
vor.
1.3.7 Erhaltungsverordnung
Für die Krugpfuhlsiedlung wurde von der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 12 Abs.
2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) 1 in der Sitzung am 15. Oktober 2008 eine
Erhaltungsverordnung beschlossen und gemäß § 30 AGBauGB vom Bezirksamt am 16.
Oktober 2008 als Rechtsverordnung erlassen (GVBl. S. 300 f.). Vorhaben im Sinne von §
172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Rückbau, Änderung, Nutzungsänderung sowie Errichtung
baulicher Anlagen) unterliegen somit einem erhaltungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt.
Die Krugpfuhlsiedlung hat trotz Kriegseinwirkungen und baulichen Veränderungen ihre
besondere städtebauliche Eigenart bewahrt; die ursprüngliche Bebauungs- und
Parzellenstruktur wurde hierbei beibehalten. Die Bebauungsstruktur im Erhaltungsgebiet
stellt sich wie folgt dar:
- prägende Reihenhaus- / Zeilenbebauung mit unterschiedlich langen Gebäudeeinheiten,
- Mischkonzept aus höherer Randbebauung mit vorwiegend drei- bis viergeschossigen
Mehrfamilienhäusern und zweigeschossiger Einfamilien-Reihenhausbebauung,
- Errichtung der Gebäude in einem Abstand von 3m bis 8m zu den Grundstücksgrenzen,
- teilweise optische Aufweitung des Straßenraums durch Herausbildung von bis zu 8m
tiefen Vorgärten und Versetzung einzelner Hausgruppen (z. B. Hanne Nüte, im
Geltungsbereich des Bebauungsplans XIV-287a) bzw. durch unterschiedliche Baufluchten
entlang geschwungener Straßen (z. B. Malchiner Straße, Dömitzer Straße).
In den Leitlinien der Erhaltungsverordnung 2 werden u. a. folgende Aussagen gemacht:
- der Rückbau bzw. vollständige Abriss der allein und im Zusammenhang prägenden
Hauptgebäude ist nicht zulässig,
- im Falle von Änderungen und Nutzungsänderungen prägender baulicher Anlagen muss
der Baukörper in seiner Kubatur und seinem typischen Grundaufbau erhalten bleiben,
- eine Aufstockung der Hauptgebäude ist nicht zulässig,
- eingeschossige (unterkellerte) gartenseitige Wohnraumerweiterungen sind zulässig,
sofern diese Anbauten sich in ihren Abmessungen und in ihrer Gestaltung dem
Hauptbaukörper unterordnen und die Eigenart und Symmetrie des ursprünglichen
Siedlungshauses und der Reihenhausgruppe gewahrt werden,
1
2
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. November 2005 (GVBl. 2006 S. 2), zuletzt geändert
am 22. Oktober 2007 (GVBl. S. 549)
Weitergehende Anforderungen ergeben sich z. B. für die Fassadengestaltung (Material, Farbe),
Eingangsbereiche / Überdachungen, Tür- und Fensteröffnungen, Dachgestaltung (Form, Eindeckung, Gauben,
Dachflächenfenster, Einschnitte), Einfriedungen, Werbeanlagen, Kfz-Stellplätze / Carports / Garagen, sonstige
Nebenanlagen (Erhaltungsverordnung Krugpfuhlsiedlung, Vorlage zur Beschlussfassung, BVV-Drucksache Nr.
845/XVIII)
-4-
- Terrassen und Balkone über den Anbauten, oberhalb des ersten Vollgeschosses, sind
unzulässig,
- ein Neubau (Hauptgebäude) darf die städtebauliche Gestalt der Siedlung nicht
beeinträchtigen und muss bezüglich Lage, Gebäudestellung, Proportion, Nutzung,
Gestaltung und Materialien dem ursprünglichen Haustyp, welcher früher auf dem
Grundstück stand, entsprechen. Eine völlige Rekonstruktion der ursprünglichen Bebauung
ist jedoch nicht erforderlich.
1.3.8 Bodenbelastungskataster
Im Bodenbelastungskataster sind keine Altlasten verzeichnet.
-5-
2
Planinhalt
2.1
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Mit Beginn der Veräußerung einzelner Reihenhaus-Grundstücke in den siebziger Jahren an
private Einzeleigentümer wuchs die Gefahr einer zunehmenden Verunstaltung der
Krugpfuhlsiedlung. Um dieser Gefahr vorzubeugen, verpflichteten sich die Erwerber
privatrechtlich, die ursprüngliche Gestalt der Reihenhaussiedlung zu erhalten. Im September
1976 wurde den Erwerbern durch den ursprünglichen Eigentümer, der DEGEWO, ein
Katalog baulicher Änderungsmöglichkeiten zugestellt, der Folgendes enthielt:
1. Grundsätzlich gestattet wird die Aufstellung von gartenseitigen Grenzzäunen in einer
Höhe bis zu 1,20 m, der Einbau von sprossenlosen Fenstern an der Gartenseite der
Häuser sowie die Einfriedung des Vorgartens in Form von Rasenkantensteinen.
2. Mit Nachbarzustimmung kann die Errichtung einer gartenseitigen Terrasse, auch als
Podest in Zusammenhang mit der Errichtung einer Treppenanlage sowie des Einbaus
einer Tür, mit einer max. Tiefe von 3,25 m in Hausbreite gestattet werden.
3. Nicht gestattet werden: Dachneueindeckung mit andersfarbigen Ziegeln, Änderung des
Außenputzes (Straßen- und Giebelseite) hinsichtlich Farbe und Struktur, Einbau von
modernen Hauseingangstüren und sprossenlosen Fenstern an der Straßenseite,
Veränderung der lichten Öffnungsgrößen an der Straßenfassade, Anbringung von
Außenjalousien (Rolladen) und äußeren Jalousiekästen, Grenzzäune im Vorgarten.
Da zu diesem Zeitpunkt bereits zahlreiche Sprossenfenster durch größere und andersartige
Fenster ersetzt wurden, beauftragte das Stadtplanungsamt 1978 die Architektin Frau JockeitSpitzner mit einer Untersuchung der Krugpfuhlsiedlung3. Dieses Gutachten bildete zugleich
die inhaltliche Grundlage für eine am 01.02.1979 und am 05.07.1979 geführte Diskussion mit
den Bewohnern mit dem Ziel der Unterschutzstellung der Siedlung bzw. von Teilen der
Siedlung.
In einem Schreiben des Senators für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 30.03.1983
wurde das grundsätzliche Ziel der Denkmalschutzbehörde zur Unterschutzstellung eines
Teils der Krugpfuhlsiedlung unterstrichen. Auf der Grundlage dieses Schreibens wurde durch
die Planungsgruppe Ferdinand und Reimers4 ein umfassendes Gutachten vorgelegt, dass
sich als Ergänzung des Gutachtens von Jockeit-Spitzner versteht und sich umfassend mit
der Gestaltung (und Umgestaltung) baulicher Anlagen befasst. Gegenstand des Gutachtens
waren
die quantitative Ermittlung baulicher Veränderungen sowie die Erfassung aller
Gebäude der Architekten Engelmann und Fangmeyer im Bereich der Großsiedlung
Britz sowie eine Typisierung der Einzelhäuser,
die Erstellung eines Farbkonzepts auf der Basis der historischen Farbgebung,
die Erstellung von Musterentwürfen von Bauteilen.
Zeitlich parallel erfolgten vertiefende verkehrliche Untersuchungen für die Krugpfuhlsiedlung,
deren Anliegerstraßen bereits 1971 verkehrsbehördlich als Einbahnstraßen ausgewiesen
wurden. Im Jahr 1988 wurden seitens des Stadtplanungsamtes Realisierungskonzepte für
den ruhenden Verkehr erstellt, die allerdings eine Einbeziehung privater Vorgartenflächen
vorsahen und daher nicht weiterverfolgt wurden.
3
4
Eva-Maria Jockeit-Spitzner, Erneuerungsvorschläge für die Siedlung am „Eierteich“ in Berlin-Britz, 09/1978
Ferdinand/Reimers, Gutachterliche Untersuchung „Siedlung am Krugpfuhl“, 1983
-6-
Mit Schreiben des Landeskonservators bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umweltschutz vom 14.01.1988 erfolgte nunmehr die Empfehlung, für die Krugpfuhlsiedlung
eine Erhaltungsverordnung herbeizuführen. Dies veranlasste das Stadtplanungsamt zur
Durchführung weitergehender städtebaulicher Untersuchungen.
Auf Grund vorliegender Anträge für Dachraumausbauten, gartenseitige Anbauten sowie für
Stellplätze im Vorgarten und, damit einhergehend, der Besorgnis einer fortschreitenden
Verunstaltung der Krugpfuhlsiedlung beschloss das Bezirksamt in seiner Sitzung am 22.
Februar 1994 die Aufstellung der Bebauungsplanentwürfe XIV-287a, XIV-287b (BA-Vorlage
Nr. 61/94) und XIV-287c. Die Bebauungsplanentwürfe enthielten hierbei u. a. detaillierte
gestalterische Festsetzungen insbesondere zur Zulässigkeit von Dachflächenfenstern und
Dachgauben und von Höhe und Dachneigung gartenseitiger Anbauten sowie die
Festsetzung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter
Bereich“ mit Anordnung von Parkflächen im Straßenraum. Die Realisierung dieses
Verkehrskonzepts sollte modellhaft unter Kostenbeteiligung der Anwohner erfolgen.
Die gutachterlichen Gestaltungsvorschläge fanden zwar Eingang in die in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanentwürfe für die Krugpfuhlsiedlung. Der Detaillierungsgrad der
zu treffenden Bebauungsplanfestsetzungen erwies sich allerdings für den Fortgang der
Bebauungsplanverfahren als hinderlich; zudem führten Unsicherheiten in der Handhabung
restriktiver Maßnahmen zu weiteren das Ortsbild beeinträchtigenden Veränderungen.
Mit Beschluss des Bezirksamts vom 9. Mai 2006 (BA-Vorlage Nr. 79/06) erfolgte eine
Planinhaltsänderung, in dem Stellplätze nunmehr im Vorgartenbereich zugelassen werden
sollten, sofern diese eine Mindesttiefe von 5,0 m aufwiesen. Gleichzeitig wurde auf die
beabsichtigte Festsetzung von Stellplätzen im Straßenraum verzichtet und das hierauf
beruhende Verkehrskonzept nicht mehr weiterverfolgt.
Mit Beschluss des Bezirksamts vom 5. Dezember 2006 (BA-Vorlage Nr. 15/06 N) erfolgte die
Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das
Gebiet Krugpfuhlsiedlung (ABl. 2007 S. 225). Hiermit wird einerseits die besondere
städtebauliche Bedeutung der Krugpfuhlsiedlung, im historischen Kontext zu der unmittelbar
angrenzenden denkmalgeschützten Hufeisensiedlung, herausgestellt. Andererseits wurde im
Rahmen der Weiterführung der Bebauungsplanverfahren XIV-287a, XIV-287b und XIV-287c
der Regelungsumfang der Bebauungsplanentwürfe erheblich reduziert. Die konkrete
Gestaltung baulicher Anlagen bleibt somit weitgehend den im Rahmen der
Erhaltungsverordnung erarbeiteten Leitlinien und Empfehlungen vorbehalten.
2.2
Intention des Planes
Der Bebauungsplan soll dazu dienen, die Krugpfuhlsiedlung zu erhalten und
planungsrechtlich zu sichern und eine städtebaulich verträgliche, den derzeitigen
Wohnbedürfnissen entsprechende Weiterentwicklung der Siedlung zu ermöglichen. Durch
eine weitgehend bestandsbezogene Begrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen
erfolgt zugleich ein weitgehender Erhalt der siedlungstypischen privaten Freiflächen. Darüber
hinaus werden die bestehenden öffentlichen Grünflächen planungsrechtlich gesichert.
Der Bebauungsplan unterstützt somit die Ziele und Leitlinien der Erhaltungsverordnung für
das Gebiet Krugpfuhlsiedlung und schränkt die Baufreiheit bewusst ein, um den
erhaltenswerten Stadtgrundriss dieser Siedlung in angemessener Weise zu schützen (s. Pkt.
4.6).
-7-
2.3
Wesentlicher Planinhalt
2.3.1 Art der Nutzung
2.3.1.1
Allgemeine Wohngebiete
Die Baugebiete sollen entsprechend der tatsächlichen und bisherigen planungsrechtlichen
Situation als Allgemeine Wohngebiete gemäß § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Die Baugebietsart Allgemeines
Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO entspricht der bestehenden Nutzung und korrespondiert
mit den nördlich, westlich und südlich angrenzenden Siedlungsstrukturen. Weitergehende
Einschränkungen hinsichtlich der in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässigen
Nutzungsarten
sind
nicht
erforderlich,
da
durch
die
bestandsorientierte
Baukörperausweisung sichergestellt ist, dass diesbezüglich keine städtebaulich
unerwünschten Entwicklungen zu erwarten sind (s. Pkt. 2.3.2).
2.3.1.2
Stellplätze und Garagen
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XIV-287b wird für die im Blockinnenbereich
gelegenen Reihenhaus-Grundstücke die Anlage von Stellplätzen im Vorgartenbereich durch
die Festsetzung von Flächen für Stellplätze weitgehend ermöglicht. Für die östlich an die
Rambowstraße angrenzenden Grundstücke erfolgt die Festsetzung von Flächen für
Stellplätze im rückwärtigen Bereich der Hausgärten (vgl. Pkt. 4.4).
Darüber hinaus wird für geeignete Reihenhaus-Grundstücke die giebelseitige Anlage von
Garagen bzw. Stellplätze durch Festsetzung von Flächen für Stellplätze und Garagen
ermöglicht. Durch eine zusätzliche textliche Festsetzung wird hierbei sichergestellt, dass
Garagen einen Abstand zur Straßenbegrenzungslinie einhalten, der dem Abstand der auf
dem Grundstück vorhandenen Baulinie bis zur Straßenbegrenzungslinie entspricht. Darüber
hinaus wird durch textliche Festsetzung geregelt, dass hierbei wahlweise die Anlage eines
Stellplatzes oder einer Garage möglich ist (TF Nr. 2).
Reihenhäuser, die über keine ausreichende Vorgartentiefe verfügen und deutlich unterhalb
des diesbezüglichen Richtwerts von 5,0 m liegen und die zudem keine sonstige
Erschließungsmöglichkeit aufweisen (giebelseitige Erschließung, Lage der Hausgärten
unmittelbar an einer Erschließungsstraße), bleiben von dieser Regelung ausgeschlossen.
Dies gilt auch für das Grundstück Hanne Nüte 67, für das auf Grund der städtebaulichen
Bedeutung der Platzsituation Hanne Nüte / Havermannstraße – im Zusammenhang mit den
Hausgruppen
Hanne
Nüte
61/65,
62/70
(beide
im
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanentwurfs XIV-287a) und 67/73 – ein Ausschluss von Stellplätzen im
Vorgartenbereich erfolgt.
Für die dreigeschossigen Mehrfamilienhäuser entlang der Fritz-Reuter-Allee, deren
Grundstücke bisher nicht zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs genutzt werden, wird auf
die Festsetzung von Flächen für Stellplätze verzichtet, um eine mögliche Beeinträchtigung
und Verlärmung im Blockinnenbereich auszuschließen. Darüber hinaus wird, auch in Hinblick
auf die bestehenden Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum der Fritz-Reuter Allee,
kein Erfordernis weiterer Stellplatz-Festsetzungen gesehen.
Durch die textliche Festsetzung Nr. 1 wird geregelt, dass Stellplätze und Garagen außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen nur auf den hierfür vorgesehenen Flächen zulässig
sind. Eine mögliche weitergehende Versiegelung durch die Anlage von Stellplätzen und
-8-
Garagen sowie eine Beeinträchtigung des Ortsbildes werden hierdurch weitgehend
vermieden.
2.3.1.3
Öffentliche Grünflächen
Die bestehenden öffentlichen Grünflächen um den Krugpfuhl, zwischen Fritz-Reuter-Allee
und Rambowstraße, entlang der Dürtenstraße sowie entlang der Buschkrugallee werden
entsprechend ihrer Zweckbestimmung als Grünflächen – Öffentliche Parkanlagen mit
Spielplatz – festgesetzt und hierdurch als potenzielle Spiel-, Sport- und Erholungsfläche
planungsrechtlich gesichert.
2.3.1.4
Wasserfläche
Der Krugpfuhl wird nachrichtlich als Wasserfläche dargestellt. Im Übrigen ist der Krugpfuhl
Bestandteil des durch Rechtsverordnung vom 21. Oktober 1990 festgesetzten
Naturdenkmals (GVBl. S. 2257), der auch Flächen der Parkanlage (nicht zugängliche
Flächen um den Krugpfuhl) umfasst.
2.3.1.5
Straßenverkehrsflächen / Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Die im Plangebiet liegenden Straßen werden mittels Straßenbegrenzungslinien als
Straßenverkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gesichert. Ausgenommen hiervon ist
ein kleinerer Abschnitt der Havermannstraße (Treppenanlage) sowie die Dürtenstraße, die
entsprechend ihres Ausbauzustands als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Fußweg“ festgesetzt werden. Im Übrigen werden die Dürtenstraße, ebenso wie die durch
Straßenfluchtlinien umgrenzten Grünflächen entlang der Buschkrugallee, als öffentliche
Grünflächen planungsrechtlich gesichert (s. Pkt. 2.3.1.3).
Die aus der Kartengrundlage ersichtliche Einteilung der (Straßen-)Verkehrsflächen ist nicht
Gegenstand der Festsetzung des Bebauungsplans (textliche Festsetzung Nr. 5).
2.3.2 Maß der Nutzung / überbaubare Grundstücksflächen
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete erfolgt eine die bestehende städtebauliche Figur
aufnehmende reine Baukörperausweisung mittels Baulinien (Geschosswohnungen,
Hauptgebäude der Reihenhäuser) bzw. Baugrenzen (gartenseitige Anbauten der
Reihenhäuser). Der vorhandene, Ortsbild prägende Erker im zweiten Vollgeschoss des
Gebäudes auf dem Grundstück Hanne Nüte 99, im Eingangsbereich der Krugpfuhlsiedlung
sowie in Sichtbeziehung zu der Hufeisensiedlung, wird planungsrechtlich durch Festlegung
von Baulinien für das zulässige zweite Vollgeschoss in einer Nebenzeichnung
planungsrechtlich gesichert.
Entsprechend der planerischen Zielsetzung, die Krugpfuhlsiedlung in ihrem Bestand
weitgehend zu erhalten, erfolgt hierbei eine bestandsbezogene Festsetzung der Anzahl der
Vollgeschosse, die bei den Geschosswohnungen bei 3 Vollgeschossen und für die
Reihenhäuser bei 2 Vollgeschossen (mit eingeschossigen gartenseitigen Anbauten) liegt.
Die Berechnung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung erfolgt somit nicht durch
Maßfestsetzung, sondern berechnet sich aus der überbaubaren Grundstücksfläche pro
Grundstück (GRZ) sowie der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse (GFZ). Für die
Reihenhäuser ergibt sich ein durchschnittlicher Wert, der auf Grund der Ermöglichung
eingeschossiger gartenseitiger Anbauten zu einer geringfügigen Überschreitung der bisher
zulässigen GRZ von 0,3 führt (s. Pkt. 2.4).
Für die dreigeschossigen Mehrfamilienhäuser ergibt sich ein höherer GFZ-Wert, der der
Bestandssituation entspricht und deren städtebauliche Rechtfertigung in dem planerischen
-9-
Ziel besteht, diesen Teil der historischen Krugpfuhlsiedlung in ihrem Bestand
planungsrechtlich zu sichern. Die dem Wohnbauflächentypus des FNP zugeordnete
Obergrenze wird hierdurch nicht überschritten. Da die Obergrenze gemäß § 17 BauNVO
ebenfalls eingehalten wird, bedarf es hierfür somit keiner besonderen städtebaulichen
Rechtfertigung. Im Übrigen bleibt der durchschnittliche GFZ-Wert für die festzusetzenden
Allgemeinen Wohngebiete unterhalb der bisher zulässigen GFZ von 0,6 (vgl. Pkt. 2.4).
2.3.3 Sonstige Festsetzungen
Um eine weitgehende Versiegelung von Wegen und Zufahrten zu vermeiden, sind diese nur
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen (textliche Festsetzung Nr. 3).
Hierdurch wird zum Einen die Versickerungsfähigkeit von Oberflächenwasser auf dem
eigenen Grundstück gefördert. Zum Anderen sollen diese Flächen auf der Grundlage der in
Aufstellung befindlichen Erhaltungsverordnung nur in eingeschränktem Umfang zugelassen
werden, um den Charakter der siedlungstypischen, ortsbildprägenden Vorgärten möglichst
zu erhalten (Beschränkung der Breite von Wegen und Zufahrten; Errichtung von Zufahrten in
Form von zwei Fahrspuren unter Verwendung von Rasengittersteinen, Schotterauffüllungen
o. ä.). Dies ist jedoch nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplans.
Darüber hinaus wird die Zugänglichkeit des Krugpfuhls für die Allgemeinheit von seiten der
Onkel-Herse-Straße und der Straße Hanne Nüte durch Festsetzung von mit einem Gehrecht
zu belastenden Flächen gesichert (textliche Festsetzung Nr. 4). Hierdurch wird den
Belangen der Erholung, auch für nördlich und südlich angrenzende Gebiete der
Krugpfuhlsiedlung, in angemessener Weise Rechnung getragen.
Mittels der textlichen Festsetzung Nr. 6 treten im Geltungsbereich alle bisherigen
Festsetzungen und baulichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1
BauGB bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.
2.4
Flächenbilanz
Allgemeine Wohngebiete
21.484 m²
davon überbaubar
entspricht
6.730 m²5
GRZ 0,313
GF
entspricht
GFZ 0,586
12.590 m²
Grünfläche
11.693 m²
Öffentliche Parkanlage mit Spielplatz
Wasserfläche
565 m²
Verkehrsfläche
davon
9.661 m²
Straßenverkehrsfläche
Verkehrsfläche bes. Zweckbest.
Gesamtfläche Geltungsbereich
5
9.430 m²
231 m²
43.403 m²
Zuzüglich der festzusetzenden Flächen für Stellplätze und/oder Garagen (1.660 m²) ergibt sich eine erweiterte
durchschnittliche GRZ von 0,39, die innerhalb der Überschreitungsmöglichkeit der GRZ gem. § 19 Abs. 4
BauNVO liegt. Da nach bisherigem Planungsrecht Stellplätze nicht und Garagen nur eingeschränkt auf die GRZ
angerechnet
wurden,
erfolgt
hierdurch
keine
zusätzliche
Versiegelung.
-10-
-11-
3.
Umweltbericht
3.1.
Inhalte und wichtige Ziele des Bebauungsplanes XIV-287b
3.1.1 Intention des Planes
Der Bebauungsplan dient dazu, den Erhalt und die Weiterentwicklung der Krugpfuhlsiedlung
planungsrechtlich zu sichern.
3.1.2 Standort
Die insgesamt ca. 14 ha große Krugpfuhlsiedlung, über die sich die Geltungsbereiche der
Bebauungsplanentwürfe XIV-287a, XIV-287b und XIV-287c erstrecken, befindet sich im
Ortsteil Britz, knapp 1 km vom historischen Britzer Dorfkern entfernt. Kern der Anlage ist der
Krugpfuhl mit den ihn umgebenden Parkanlagen. Die äußeren Siedlungsränder sind mit
Mehrfamilienhäusern bebaut und schirmen den Innenraum, mit seinen in unterschiedlich
langen Reihen stehenden Einfamilienhäusern, gegen störende Einflüsse ab; im
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XIV-287b wird das Siedlungsgebiet östlich
durch eine Parkanlage von der Hauptverkehrsstraße der Buschkrugallee abgegrenzt.
Der Geltungsbereich umfasst das Gelände zwischen Hanne Nüte, Havermannstraße,
Buschkrugallee, Onkel-Herse-Straße und Fritz-Reuter-Allee im Ortsteil Britz.
3.1.3 Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden
Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 4,3 ha. Der Bedarf an Grund und Boden durch
die Bebauung beträgt ca. 30-40 %. Im Blockrandbereich erfolgt eine bestandsbezogene
reine Baukörperfestsetzung, im Blockinnenbereich wird die Möglichkeit eingeschossiger
Anbauten an die vorhandenen Reihenhäuser eingeräumt. Die bestandsorientierte
Baukörperausweisung führt insgesamt zu einer Erhöhung der bisher zulässigen
durchschnittlichen GRZ in den festzusetzenden Allgemeinen Wohngebieten (s. Pkt. 2.4). Da
gleichzeitig bestehende Grünflächen, für die Baurechte bestehen (westlich der
Rambowstraße sowie östlich der Fritz-Reuter-Allee) bzw. für die auf Grund bestehender f.f.Straßenfluchtlinien
eine
vollständige
Versiegelung
möglich
ist
(Dürtenstraße,
Buschkrugallee), planungsrechtlich als öffentliche Grünfläche gesichert werden, erhöht sich
die bisher zulässige Versiegelung durch die geplanten Festsetzungen nicht (vgl. Pkt.
3.2.2.2). Durch die Ausweisung von Flächen für Stellplätze bzw. Stellplätze und Garagen
erfolgt ebenfalls keine zusätzliche Versiegelung; die sich aus der Festsetzung von Flächen
für Stellplätze bzw. Stellplätze und Garagen ergebende erhöhte GRZ liegt innerhalb der
Überschreitungsmöglichkeit der GRZ gem. § 19 Abs. 4 BauGB und stellt keinen
naturschutzrechtlich relevanten Eingriff dar (s. Pkt. 3.2.2.2).
Im Übrigen wird der tatsächliche Stellplatz-Flächenbedarf für die vorgenannten Grundstücke
dadurch gemindert, dass pro Grundstück nur ein Stellplatz oder ggf. eine Garage zulässig
ist. Darüber hinaus wird die Versiegelungsmöglichkeit von Wegen und Zufahrten durch
textliche Festsetzung eingeschränkt.
3.1.4 Darstellung der Festsetzungen
Grundlage für die Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen im
Umweltbericht sind die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs XIV-287b:
-12-
-
-
Art der Nutzung: Allgemeine Wohngebiete, Grünflächen mit der Zweckbestimmung
„Öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“, Wasserfläche, Straßenverkehrsflächen,
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fußweg“
Maß der Nutzung: Baukörperausweisung mittels Baulinien sowie für eingeschossige
Anbauten mittels Baugrenzen; zwingende Zwei- bzw. Dreigeschossigkeit
Stellplätze und Garagen: Festlegung von Flächen für Stellplätze bzw. Stellplätze und
Garagen
Bodenversieglung: Festsetzung von versickerungsfähigem Material
3.1.5 Darstellung der in Fachgesetzen und –plänen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie
diese Ziele und die Umweltbelange berücksichtigt werden
-
=>
Flächennutzungsplan Berlin, Neubekanntmachung 8. Januar 2004, zuletzt geändert
am 13.10.2009 (ABl. S. 2510):
Wohnbaufläche W3 (GFZ bis 0,8)
Buschkrugallee: übergeordnete Hauptverkehrsstraße
Berücksichtigung (Entwickelbarkeit aus dem FNP ist gegeben)
Landschafts- / Artenschutzprogramm für Berlin vom 29. Juli 1994; Ergänzung zum
Landschaftsprogramm vom 19. April 2004:
Bezüglich des Plangebietes, das als Obstbaumsiedlungsbereich klassifiziert ist und im
Vorranggebiet Grundwasserschutz, Wasserschutzzone III liegt, lassen sich folgende
Forderungen entnehmen:
Erhalt, Pflege und Wiederherstellung kulturlandschaftlicher Elemente wie Hecken,
Feldgehölze, Gräben, Pfuhle und Frischwiesen
- Sicherung und Entwicklung von Dorfbereichen mit ihren typischen Gestaltungselementen
wie Anger, Gärten, Gutspark und Dorffriedhöfen
- Wiederherstellung von historischen Alleen
- Erhalt und Entwicklung prägender Straßenbaumbestände und unbefestigter
Straßenrandstreifen
- Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur und Erhalt
eines hohen Anteils landschaftstypischer Freiflächen; Entwicklung charakteristischer
Grünstrukturen
- Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestandes und Verwendung traditioneller Nutz- und
Zierpflanzen in Gärten
- Erhalt eines hohen Grünanteil im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen
- Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen
=>
Sicherung vorhandener Landschaftsbestandteile durch Festsetzung öffentlicher
Grünflächen, weitgehende Freihaltung der Vorgartenbereiche sowie des
Blockinnenbereichs von baulichen (Haupt-)Anlagen und nachrichtlicher Übernahme
des Krugpfuhls als Naturdenkmal; ein weitergehendes städtebauliches Erfordernis
zur Festsetzung grüngestalterischer Maßnahmen auf den Baugrundstücken sowie im
Straßenraum ist nicht gegeben
-
=>
Baunutzungsplan
allgemeines Wohngebiet mit der Baustufe II/3, Nichtbaugebiet
keine wesentliche Änderung hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung (s. Pkt.
2.3.2, 2.4)
-13-
-
=>
=>
-
=>
-
-
=>
in Aufstellung befindliche Bebauungspläne
nördlich und südlich grenzen die Bebauungsplanentwürfe XIV-287a und XIV-287c an
Ziele: Sicherung der nördlichen und südlichen Bereiche der Krugpfuhlsiedlung als
allgemeine Wohngebiete
Sicherung vorhandener Landschaftsbestandteile im Geltungsbereich von
Bebauungsplänen, die im räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
zum Bebauungsplan XIV-287b stehen
Bau- und Straßenfluchtlinien
ff-Straßen- und Baufluchtlinien entlang der vorhandenen Straßen vom 29.07.1936
Bestandsbezogene Anpassung und Überplanung der Straßen- und Baufluchtlinien
Erhaltungsverordnung Krugpfuhlsiedlung
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen
Gestalt
Berücksichtigung (s. unten, Lage in Schutzgebieten)
Umweltatlas
Flurabstand des Grundwassers: 10-20 m unter der Geländeoberkante
Planungshinweis für die stadtklimatisch als Belastungsbereich eingestufte Siedlung:
geringe Empfindlichkeit gegen Nutzungsintensivierung; maßvolle Bebauung, die den
lokalen Luftaustausch nicht wesentlich beeinträchtigt, ist möglich. Parkanlagen: Höchste
Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung, Vermeidung von Austauschbarrieren
gegenüber bebauten Randbereichen, Emissionen reduzieren, mit benachbarten
Freiflächen vernetzen.
Straßenverkehrslärm: Mittelungspegel an der Buschkrugallee: 60-65 dB(A) tags und 5560 dB(A) nachts
Keine Einschränkung der derzeit und zukünftig zulässigen Nutzungen erforderlich
Lage in Schutzgebieten
Das Plangebiet befindet sich in keinem der folgenden Schutzgebiete:
-
-
Im Bundesanzeiger gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 BNatSchG bekannt gemachte
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete;
Naturschutzgebiet gem. § 23 BNatSchG;
Nationalparke gem. § 24 BNatSchG;
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gem. §§ 25 und 26 BNatSchG;
gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG;
Wasserschutzgebiete gem. § 19 Wasserhaushaltsgesetz oder nach Landeswasserecht
festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gem. § 31b
Wasserhaushaltsgesetz;
Gebiete,
in
denen
die
in
den
Gemeinschaftsvorschriften
festgelegten
Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind.
Das Plangebiet ist von nachfolgend genannten Schutzgebieten
-
In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles,
Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten
-14-
Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden
sind
wie folgt berührt:
An den Geltungsbereich grenzt die denkmalgeschützte Hufeisensiedlung6, die als Siedlung
der Moderne Bestandteil der Welterbeliste der UNESCO ist. Die Krugpfuhlsiedlung liegt
hierbei innerhalb der Pufferzone des UNESCO-Welterbes.
Für das Plangebiet nennt das aktuelle Verzeichnis der Denkmale in Berlin keine
Bodendenkmale. Mit Hinweis des Fachgebiets Archäologische Denkmalpflege im
Landesdenkmalamt Berlin befand sich jedoch in der Krugpfuhlsiedlung, im Geltungsbereich
der Bebauungsplanentwürfe XIV-287a, XIV-287b und XIV-287c, eine bronzezeitliche
Siedlung. Das Landesdenkmalamt, Archäologische Denkmalpflege, weist vorsorglich darauf
hin, dass nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin
(Denkmalschutzgesetz Berlin – DSchG Bln) vom 24. April 1995, wer ein Bodendenkmal
entdeckt, die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Entdeckung unverzüglich
der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen hat. Das Landesdenkmalamt empfiehlt
daher, noch vor Beginn der Baumaßnahmen und insbesondere bei Bodeneingriffen dem
Landesdenkmalamt, Archäologische Denkmalpflege, mit einem angemessenen zeitlichen
Vorlauf (mind. zwanzig Werktage) das geplante Vorhaben anzuzeigen und damit der
Archäologischen Denkmalpflege Gelegenheit zu geben, rechtzeitig über eventuell
erforderliche archäologische Prospektionen zu entscheiden.
Darüber hinaus befindet sich im Plangebiet der Krugpfuhl, der mit seiner Umgebung mit der
Verordnung vom 21. Oktober 1990 als Naturdenkmal festgesetzt wurde (GVBl. S. 2257).
=>
Durch die bestandsorientierte reine Baukörperausweisung in Verbindung mit der
Erhaltungsverordnung „Krugpfuhlsiedlung“ wird den denkmalpflegerischen Belangen
in angemessener Form Rechnung getragen. Die Belange der Bodendenkmalpflege
werden durch Aufnahme in die Begründung zum Bebauungsplan berücksichtigt. Der
Krugpfuhl wird im Bebauungsplan XIV-287b nachrichtlich übernommen.
3.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
3.2.1 Derzeitiger Umweltzustand
-
6
Menschen
Die Bebauung im inneren Bereich liegt bei zwei Geschossen. Im äußeren Bereich
entlang der Fritz-Reuter-Allee liegt die Bebauung bei drei Geschossen und schirmt somit
den inneren Bereich vor Lärmemissionen ab.
Mäßige Versiegelung des Plangebiets bei 20-30 %
Lärm: Es besteht eine Beeinträchtigung durch den Verkehrslärm an der Buschkrugallee
Vom Plangebiet selbst gehen kaum Lärmemissionen aus.
Erholungsfunktion: Die Parkanlagen bieten eine hohe Erholungsfunktion. Das Gleiche gilt
für die Gärten der im inneren Bereich liegenden Grundstücke.
Tiere und Pflanzen
Denkmalliste Berlin, Stand: 15. Mai 2001, ABl. Nr. 29 vom 14.06.2001
-15-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Der Lebensraum für Tiere und Pflanzen weist am Krugpfuhl eine hohe Qualität auf. Die
Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt wird hier
stark gefördert.
Der Baumbestand an der Buschkrugallee sowie in Teilen der Blockinnenbereiche ist gut
ausgeprägt.
Boden
Parabraunerde, welche der Umweltatlas für den Geltungsbereich darstellt, ist der meist
verbreitete Boden der sandüberlagerten Geschiebemergelhochflächen des Barnims und
des Teltows. Sie sind in 1 bis 2 m Tiefe entkalkt.
Parabraunerde hat aufgrund ihres hohen Humus- und Tongehalt im Oberboden ein
hohes Nährstoffangebot. Sie besitzt ein mittleres bis hohes Speichervermögen für
Wasser und Nährstoffe und ist gut durchlüftet.
Die Geländehöhen von der Fritz-Reuter-Allee zur Buschkrugallee reduzieren sich von ca.
42,5 m über NHN auf ca. 36,0 m über NHN.
Laut Bodenbelastungskataster gibt es keine Altlasten innerhalb des Geltungsbereiches.
Gem. Stellungnahme des Umweltamtes vom 19.05.1998 wurden im Bereich um den
Krugpfuhl, der früher deutlich größer gewesen sein dürfte, bei zahlreichen geologischen
Sondierungen Auffüllungshorizonte mit bis zu 4 m Mächtigkeit festgestellt, der Mittelwert
liegt bei 1-2 m.
Gem. Stellungnahme des Umweltamtes vom 17.06.2006 wird die Prüfung eines
Bodenabtrags auf der Grundlage vorheriger Bodenuntersuchungen für die Spielplätze
empfohlen.
Wasser
Das Grundwasser steht innerhalb des Plangebietes bei 10-20 m unter der
Geländeoberkante. Die wasserdurchlässigen Sandsedimente bieten günstige
Bedingungen für eine oberflächennahe Versickerung.
Positive Naturhaushaltsfunktionen wie Grundwasserneubildung sind wegen des
Versiegelungsgrades leicht eingeschränkt.
Auf Grund des mittleren bis hohen Speichervermögens von Wasser bei Parabraunerde
und dem niedrigen Grundwasser besteht kaum eine Verschmutzungsempfindlichkeit für
das Grundwasser.
Der Krugpfuhl ist ein als Naturdenkmal geschützter Pfuhl.
Klima, Luft
Im Umweltatlas „Klimaökologische Funktionen“ wird der Geltungsbereich als gering bis
mäßig belastet dargestellt. Für die Parkanlage an der Buschkrugallee wird eine gute
Durchlüftung mit einer überwiegend geringen bis keiner Belastung ausgewiesen.
In der Karte „Planungshinweise Stadtklima“ ist das Plangebiet mit einer geringen
stadtklimatischen Bedeutung ausgewiesen. Dies bedeutet, dass sie die geringste
Empfindlichkeit gegenüber einer Nutzungsintensivierung aufweisen. Maßvolle Bebauung,
die den lokalen Luftaustausch nicht wesentlich beeinträchtigt, ist möglich. Die
Parkanlagen werden mit einer sehr hohen stadtklimatischen Bedeutung ausgewiesen.
Dies bedeutet, dass sie die höchste Empfindlichkeit gegenüber einer
Nutzungsintensivierung aufweisen. Als Anforderungen werden die Vermeidung von
Austauschbarrieren gegenüber bebauten Randbereichen, die Reduktion von Emissionen
und die Vernetzung mit benachbarten Freiflächen genannt.
Durch die Buschkrugallee besteht eine mäßige Luftbelastung für das Plangebiet. Diese
ergibt sich durch die angrenzenden Parkanlagen und den außerhalb des
-16-
Geltungsbereiches liegenden Sportplatz. Hier kann eine Luftzirkulation stattfinden im
Gegensatz zu den angrenzenden Bebauungsplanbereichen.
-17-
-
-
-
Landschaft / Ortsbild
Die Krugpfuhlsiedlung wurde 1925 bis 1927 als Teil der Großsiedlung Britz erbaut.
Für die Ausprägung des spezifischen Stadtraums innerhalb der Krugpfuhlsiedlung ist der
Krugpfuhl mit seinen Parkanlagen von größerer Bedeutung.
Das engere Umfeld des Geltungsbereiches wird unter anderen durch die angrenzende
denkmalgeschützte Hufeisensiedlung, welche ebenfalls zur Großsiedlung Britz gehört,
bestimmt.
Kultur- und Sachgüter
Innerhalb des Geltungsbereiches existieren keine Denkmäler. Das Plangebiet ist
Bestandteil der Erhaltungsverordnung Krugpfuhlsiedlung (GVBl. 2008, S. 300 f.).
An den Geltungsbereich grenzt westlich die denkmalgeschützte Gesamtanlage der
Hufeisensiedlung. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Pufferzone der in die
Welterbeliste der UNESCO eingetragenen Siedlung der Moderne.
Die Grundstücke im inneren Bereich sind mit zweigeschossigen, im äußeren Bereich
entlang der Fritz-Reuter-Allee mit dreigeschossigen Wohnhäusern bebaut.
3.2.2 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung
3.2.2.1
-
Zu erwartende Auswirkungen
Menschen
Erholungsfunktion: Sicherung der vorhandenen Parkanlagen mit ihren Spielplätzen sowie
des Krugpfuhls als Naturdenkmal
Lärm: keine Zunahme der Beeinträchtigung durch Verkehrslärm sowie durch die Nutzung
der Spielplätze
keine Auswirkungen
-
Tiere und Pflanzen
Sicherung der Parkanlagen und, damit verbunden, des vorhandenen Vegetationsanteils
und des Lebensraums für Tiere und Pflanzen
Wegfall von Vegetationsflächen für Pflanzen und Tiere gegenüber der Bestandssituation
durch gartenseitig gelegene Anbauten
negative Auswirkungen
-
Boden
Geringfügige Erhöhung der Versiegelung gegenüber der Bestandssituation
negative Auswirkungen
-
Wasser
Beibehaltung der Niederschlagsversickerung innerhalb des Geltungsbereiches
Nachrichtliche Übernahme des Krugpfuhls als Naturdenkmal
keine Auswirkungen
-
Luft, Klima
Erhaltung der stadtklimatischen Bedeutung
keine Auswirkungen
-
Landschaft / Ortsbild
Erhaltung des Landschaftsbildes durch die Sicherung der Siedlung
keine (negativen) Auswirkungen
-
-18-
-
Kultur- und Sachgüter
Planungsrechtliche Bestandssicherung
keine (negativen) Auswirkungen
3.2.2.2. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch vertragliche
Vereinbarungen nach § 11 BauGB zu berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob auf Grund des
Bebauungsplanes ein Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten ist, gilt gemäß § 1a Abs.
3 Satz 5 BauGB: „Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.“
Vorhandenes Planungsrecht:
Geltendes Recht für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Baunutzungsplan
vom 26. Dezember 1960. Er weist für den Geltungsbereich weitgehend Allgemeines
Wohngebiet mit der Baustufe II / 3 aus (zweigeschossig, GRZ 0,3, GFZ 0,6, geschlossene
Bauweise, Bebauungstiefe 13,0 m).
Der östliche Bereich entlang der Buschkrugallee, der auch einzelne Baugrundstücke der
Krugpfuhlsiedlung umfasst, ist als Nichtbaugebiet dargestellt. Da diese Festsetzung als nicht
übergeleitet gilt, ist die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im östlichen Bereich
auf der Grundlage von §§ 34, 35 BauGB zu beurteilen. Da sich die vorhandene
Bebauungsstruktur der betroffenen Grundstücke nicht von den angrenzenden Grundstücken,
deren zulässige GRZ 0,3 beträgt, unterscheidet, wird dieses Nutzungsmaß hilfsweise als
Beurteilungsgrundlage zur Berechnung eines naturschutzrechtlichen Eingriffs herangezogen.
Künftiges Planungsrecht:
Der Bebauungsplan sieht die Sicherung der Krugpfuhlsiedlung als Allgemeine Wohngebiete
mit der Möglichkeit der Errichtung von eingeschossigen Anbauten sowie von Stellplätzen
bzw. Garagen vor. Darüber hinaus sichert der Bebauungsplan die bestehenden Grünflächen
durch Festsetzung als Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage mit
Spielplatz“. Er geht, bezogen auf die festzusetzenden Allgemeinen Wohngebiete, geringfügig
über das vorhandene Nutzungsmaß hinaus, die sich aus der reinen Baukörperfestsetzung
berechnende GRZ führt insgesamt zu einer Erhöhung der bisher zulässigen GRZ (s. Pkt.
2.4). Durch Gegenüberstellung von bisher zulässiger und zukünftiger Grundfläche ergibt sich
rechnerisch ein Eingriff von 285 m². Zu berücksichtigen wäre hierbei, dass für einzelne
Grundstücke auf Grund des Grundstückszuschnitts bzw. der geringen Grundstückstiefe die
bisher zulässige GRZ bereits überschritten wird. Dies kann insofern aber unbeachtlich
bleiben, da der rechnerisch ermittelte Eingriff durch Folgendes ausgeglichen wird:
Für die Grünflächen westlich der Rambowstraße werden vorhandene Baurechte durch die
geplanten Festsetzungen reduziert. Auf der Grundlage des Baunutzungsplans (aW, GRZ
0,3) in Verbindung mit § 34 BauGB (auf Grund fehlender Baufluchtlinien) wäre westlich der
Rambowstraße bei einer in der näheren Umgebung vorhandenen maximalen
Bebauungstiefe von 11,5 m eine zusätzliche Bebauung mit einer Grundfläche von 287,5 m²
möglich. Der rechnerisch ermittelte naturschutzrechliche Eingriff im Sinne von § 1a Abs. 3
-19-
BauGB für die festzusetzenden Allgemeinen Wohngebiete wird somit bereits durch die
Festsetzung als Grünfläche westlich der Rambowstraße ausgeglichen.
Darüber hinaus wird die mögliche vollständige Versiegelung von durch f.f.-Straßenfluchtlinien
festgesetzten Flächen im Eingangsbereich der Grünanlage an der Fritz-Reuter-Allee, im
Bereich der Dürtenstraße sowie parallel zur Buschkrugallee durch die geplanten
Festsetzungen vermieden. Insgesamt kommt es daher auf Grund der geplanten
Festsetzungen zu einer Reduzierung der zulässigen Versiegelung.
Die sich aus den festzusetzenden Flächen für Stellplätze und/oder Garagen ergebende
erweiterte GRZ liegt innerhalb der Überschreitungsmöglichkeit gem. § 19 Abs. 4 BauNVO.
Durch textliche Festsetzung (TF Nr. 3) wird darüber hinaus eine mit der Anlage von
Stellplätzen verbundene Versiegelung weitgehend ausgeschlossen.
Fazit:
Der Vergleich des bisher geltenden und des zukünftigen Planungsrechts im Geltungsbereich
des Bebauungsplanentwurfs XIV-287b zeigt keinen Eingriff im Sinne von § 1a Abs. 3
BauGB. Ein Ausgleich gemäß § 1a BauGB ist nicht erforderlich. Auf eine ursprünglich
vorgesehene Dachbegrünung von Nebenanlagen als Ausgleichsmaßnahme muss daher
verzichtet werden.
Ungeachtet der Eingriffsbewertung wird aus städtebaulichen Gründen an der beabsichtigten
Festsetzung zur Befestigung von Wegen und Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau festgehalten, um die Voraussetzungen für einen weitgehenden Erhalt der
siedlungstypischen ortsbildprägenden Vorgärten in der Krugpfuhlsiedlung zu schaffen.
Nähere Regelungen zur Zulässigkeit von Wegen und Zufahrten sind nicht Gegenstand des
Bebauungsplanes (s. Pkt. 4.4).
3.2.2.3. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen
Unter Berücksichtigung der o. g. Festsetzung sind folgende Umweltauswirkungen zu
erwarten:
-
Menschen
keine
Lärm: keine Zunahme der Immissionen durch Kfz-Verkehr oder Spielplatznutzung
Erholungsfunktion: Beibehaltung der Parkanlagen als Erholungsfunktion durch deren
Sicherung
-
Tiere und Pflanzen
gering
Der Vegetationsanteil und damit der Lebensraum für Tiere und die biologische Vielfalt in
den Parkanlagen bleibt erhalten.
-
Boden
gering
Erhöhung des Versiegelungsgrades gegenüber der Bestandssituation
-
Wasser
keine
Oberflächennahe Versickerung innerhalb des Geltungsbereiches wird gewährleistet. Die
befestigten Wege und Zufahrten sind mit wasser- und luftdurchlässigem Material
herzustellen.
-20-
-
Klima, Luft
keine
Der Luftaustausch wird durch die zusätzliche Versiegelung gegenüber der
Bestandssituation nicht beeinflusst.
Durch die Festsetzung von wasser- und luftdurchlässigem Material für Wege und
Zufahrten wird die klimatische Situation verbessert.
-
Landschaft / Ortsbild
keine
Erhaltung des Landschaftsbildes
landschaftlichen Struktur
-
Kultur- und Sachgüter
keine
Die angrenzenden Denkmäler der Hufeisensiedlung werden nicht beeinträchtigt.
Wechselwirkungen
Mensc
hen
(z.B.
Verkeh
r)
Menschen
Tiere und
Pflanzen
Boden
Wasser
Luft, Klima
Landschaft,
Ortsbild
KulturSachgüter
o= neutrale Wirkung
3.2.3.
durch
Sicherung
der
städtebaulichen
und
Landsch
aft /
Ortsbild
Kultur- /
(z.B.
Sachgüter
Erholung
)
x
o
Tiere und
Pflanzen
(z.B.
Lebensrau
m)
Boden
(z.B.
Versiegelu
ng)
Wasser
(z.B.
Grundwasse
rneubildung)
x
x
x
x
x
x
x
o
o
x
o
o
o
o
o
o
o
o
x
Luft, Klima
(z.B. gas-,
staubförmige
Emissionen)
o
x
x
x
o
o
x
o
o
x
o
o
o
o
o
o
o
o
o
x= geringe Wirkung
o
o
xx= starke Wirkung
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Eine in Betracht kommende anderweitige Planung ist vom Bezirksamt Neukölln nicht gewollt,
da die Siedlung auf Grund ihrer kulturgeschichtlichen Bedeutung in ihrem ursprünglichen
Zustand erhalten bleiben soll.
Auch eine weitergehende Verdichtung, z. B. durch Überplanung der vorhandenen
Grünflächen und durch eine Blockrandschließung entlang der Buschkrugallee sowie durch
eine weitergehende Überbauung der privaten Freiflächen, wurde nicht in Betracht gezogen,
da dies den ursprünglichen Charakter der Krugpfuhlsiedlung mit seinen
landschaftsbildprägenden Grünstrukturen wesentlich verändert hätte.
Eine Reduzierung der zulässigen Grundfläche durch Nichtzulassung von Anbauten für
solche Grundstücke, die über einen ungünstigen Grundstücksschnitt bzw. eine geringe
Grundstückstiefe aufweisen, wäre ebenfalls denkbar, würde aber nicht dem planerischen Ziel
-21-
entsprechen, eine heutigen Wohnbedürfnissen entsprechende Weiterentwicklung der
Krugpfuhlsiedlung zu ermöglichen. Zudem würde dies – trotz unterschiedlicher
Grundstücksgrößen – zu Ungleichheiten unter den betroffenen Eigentümern führen, die
städtebaulich nicht zu rechtfertigen wären.
3.2.4.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
Bei Nichtdurchführung (Null-Lösung) der Planung bliebe die Wohnnutzung innerhalb des
Geltungsbereiches erhalten. Für Teile der Grünflächen wäre hingegen planungsrechtlich der
Ausbau als Straßenverkehrsfläche (Dürtenstraße, Straßenerweiterung Buschkrugallee,
Blockrand Fritz-Reuter-Allee) sowie eine Wohnungsbauverdichtung (Blockrand westlich
Rambowallee) möglich.
Die bestehenden Anfragen für Gebäudeerweiterungen und Stellplätze würden
voraussichtlich weiterhin geduldet bzw. genehmigt werden. Einschränkungen der
Geschossigkeit für gartenseitige Anbauten ließen sich planungsrechtlich auf Grund der
Ausweisungen des Baunutzungsplans nicht aufrecht erhalten, so dass auch ein
zweigeschossiger Ausbau innerhalb einer Bebauungstiefe von 13,0 m möglich wäre.
Denkbar wäre für die Mehrzahl der Grundstücke auch ein straßenseitiger Anbau auf Grund
bestehender Baufluchtlinien, sofern die zulässigen Nutzungsmaße hierdurch nicht
überschritten werden.
Da die vorhandenen Baufluchtlinien, die die Grundlage für die zulässige Bebauungstiefe von
13,0 m bilden, innerhalb der Krugpfuhlsiedlung unterschiedlich verlaufen, ergibt sich für die
Eigentümer im Falle gartenseitiger Anbauten eine unterschiedliche Situation hinsichtlich des
Erfordernisses einer Nachbarzustimmung. Da diese nicht immer gegeben ist, käme es zu
Ungleichheiten innerhalb der Krugpfuhlsiedlung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit
gartenseitiger Anbauten.
3.2.5.
Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren bei der
Umweltprüfung
Das Vorgehen im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan XIV-287b umfasst
verschiedene Bearbeitungsstufen:
1. Bestandsaufnahme, Bewerten des Plangebietes, teilweise auch angrenzender Quartiere;
2. Beachten gesetzlicher Vorgaben; Programmatiken und fachlicher Standards;
3. Auswerten vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation, hier insbesondere des
Digitalen Umweltatlas Berlin
4. Bewerten der Quellen, Erarbeiten von Empfehlungen und Hinweisen zum Planverfahren.
Im Rahmen einer Überprüfung der Bestandssituation erfolgte eine Neubewertung der
Eingriffs-/Ausgleichssituation. Im Ergebnis wird hierbei festgestellt, dass durch die
Festsetzungen des Bebauungsplans XIV-287b kein Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt
(vgl. Pkt. 3.2.2.2, 4.4).
Der Umweltbericht entstand erstmalig zur frühzeitigen Behördenbeteiligung und wurde im
Laufe des Verfahrens dem jeweiligen Planungsstand entsprechend fortgeschrieben und in
seinen Aussagen und Inhalten detailliert und überarbeitet.
-22-
3.2.6.
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bebauungsplanes auf die
Umwelt
Hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Überwachungsmaßnahmen gibt es derzeit in
Berlin noch keine Erfahrungen. Diese müssen im weiteren Verfahren geklärt werden. Da im
vorliegenden Fall allerdings keine (negativen) Umweltauswirkungen zu erwarten sind, bedarf
es auch keiner diesbezüglichen Überwachung.
3.3
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Derzeitiger Umweltzustand
-
-
-
-
Vorbelastungen
Die Vorbelastung für Menschen durch Lärmbelästigung ist insgesamt als erheblich
anzusehen. Das Plangebiet verfügt über eine hohe Erholungsfunktion.
Der Lebensraum für Tiere und Pflanzen wird auf Grund des hohen Vegetationsanteils der
Parkanlagen gefördert. Eine geringe Beeinträchtigung geht von der zusätzlichen
Versiegelung der Grundstücke aus.
Die Naturhaushaltswirksamkeit des Bodens ist im Plangebiet auf Grund des
Versiegelungsgrades leicht eingeschränkt. Die Versickerung von Niederschlägen über
unbefestigte Bodenschichten bzw. Anteil von Pflanzenstandorten ist mäßig
eingeschränkt.
Auf Grund der Geländehöhen und des tiefen Grundwasserstandes sowie der mäßigen
Versiegelung im Plangebiet sind die Funktionen des Grundwasserhaushalts nicht
gefährdet.
Hinsichtlich der lufthygienischen und stadtklimatischen Ausgangssituation ist das
Plangebiet nicht belastet.
-
Qualitäten
Das Stadt- und Landschaftsbild wird durch die Siedlungsstruktur auch angrenzender
Bereiche, die teilweise dem Denkmalschutz unterliegen, sowie durch die vorhandenen
Grünstrukturen, wozu auch der Krugpfuhl als Naturdenkmal gehört, positiv geprägt.
-
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
Von den geplanten Festsetzungen gehen keine zusätzlichen Beeinträchtigungen auf die
im Umfeld arbeitenden und wohnenden Menschen oder auf die Erholungsfunktion aus.
Der Lebensraum für Tiere und Pflanzen wird gegenüber der Bestandssituation leicht
beeinträchtigt.
Die Naturhaushaltswirksamkeit des Bodens wird durch die zusätzliche Versiegelung
gegenüber der Bestandsituation leicht beeinträchtigt. Dies gilt nicht für die Funktion des
Grundwasserhaushaltes.
Die lufthygienische und stadtklimatische Situation wird sich nicht verändern.
Das positive Stadt- und Landschaftsbild wird erhalten.
Kultur- und Sachgüter, auch in der Nähe des Plangebietes, werden nicht beeinträchtigt.
-
-
Fazit:
Die Auswirkungen der Planung sind insgesamt als gering zu beurteilen und beschränken
sich auf die geringfügige Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen und der
Bodenfunktionen gegenüber der Bestandssituation. Auf Grund bestehenden Baurechts und
den geplanten zeichnerischen und textlichen Festsetzungen ist jedoch von keiner
zusätzlichen Versiegelung auszugehen.
-23-
Durch die Planung sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu
erwarten.
-24-
4.
Abwägung
4.1
Belange von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen
Durch die dreigeschossige Bebauung entlang der Fritz-Reuter-Allee sowie der Einrichtung
eines Puffers zwischen Buschkrugallee (B 179) und den Wohngebieten der
Krugpfuhlsiedlung wird der Innenbereich vor Beeinträchtigungen weitgehend geschützt. Zwar
wird die Wohn- und Erholungssituation durch eine verkehrsbedingte Verlärmung der
Blockinnenbereiche zwischen Rambowstraße und Buschkrugallee beeinträchtigt. Auf Grund
der zu erwartenden Abnahme des Verkehrs durch Weiterführung der BAB A 113
(„Teltowkanal-Autobahn“) im Jahr 2008, der Freihaltung des Blockinnenbereichs von
möglichen Lärmquellen sowie der Festsetzung einer Grünfläche als Pufferzone zwischen
dem Siedlungsbereich und der Buschkrugallee als übergeordnete Hauptverkehrsstraße wird
eine mögliche Beeinträchtigung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf ein verträgliches Maß
gemindert.
Durch die geplanten Festsetzungen werden für die zweigeschossigen Reihenhäuser
Anbauten sowie weitgehend Stellplätze und vereinzelt Garagen ermöglicht, ohne zu einer
möglichen Beeinträchtigung des Innenbereichs beizutragen (s. Pkt. 4.4). Durch die
Begrenzung von Anbauten auf eine Tiefe von 4,0 m bleiben die langgestreckten
Reihenhausgrundstücke mit ihren Hausgärten weitgehend erhalten. Im Übrigen wird eine
Wohnflächenerweiterung durch eine bestandsbezogene reine Baukörperausweisung mit
zwingender Anzahl der Vollgeschosse weitgehend eingeschränkt. Die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben somit gewahrt, eine
mögliche geringfügige Verschattung durch Anbauten auf angrenzenden Grundstücken ist in
Hinblick auf die hierdurch erfolgende Anpassung an heutige Wohnbedürfnisse vertretbar
(vgl. Pkt.4.6).
4.2
Belange der sozialen Bedürfnisse und der Erholung
Wohnungsnahe, öffentlich nutzbare Spiel- und Erholungsflächen, die die privaten
Hausgärten funktional ergänzen, befinden sich um den Krugpfuhl, entlang der
Buschkrugallee sowie westlich angrenzend im Bereich des Hufeisenteichs. Durch die
Vernetzung der wohnungsnahen Grünflächen sowie der Sicherung von mit einem Gehrecht
zu belastenden Flächen vom Krugpfuhl zu den nördlich und südlich angrenzenden
Gebietsteilen erfolgt zugleich eine Aufwertung der angrenzenden Wohnquartiere.
Im Übrigen erhöht sich der Bedarf an sozialen Einrichtungen auf Grund der geplanten
Festsetzungen nicht, da der Bebauungsplan keine zusätzlichen Baupotenziale schafft,
sondern sich auf die bestehenden Baugrundstücke konzentriert, während bestehenden
Grünflächen Baurechte entzogen werden, was die Erholungsfunktion für die
Krugpfuhlsiedlung positiv beeinflusst.
4.3
Belange der Fortentwicklung vorhandener Ortsteile und der Gestaltung
des Orts- und Landschaftsbildes
In der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Bebauungsplanentwurf XIV-287b mit
seinen vorgesehenen gestalterischen Festsetzungen (Dach, Fassaden, Fenster,
Haustürüberdachungen, gartenseitige Anbauten, Gartenhäuser, Einfriedungen) den Bürgern
vorgestellt. Die vorgesehenen gestalterischen Regelungen wurden hierbei von den Bürgern
-25-
sehr unterschiedlich beurteilt, was die Weiterverfolgung dieser Planungsziele wesentlich
erschwert und die Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens zunächst verzögert hat.
Zwar wurde ein formelles Ergebnis der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung nicht beschlossen.
Auf gestalterische Festsetzungen im Bebauungsplan wurde allerdings auf Grund der geltend
gemachten privaten Belange sowie der bereits realisierten baulichen Veränderungen im
Plangebiet verzichtet. Der Bebauungsplan setzt fortan lediglich den Rahmen, innerhalb
dessen sich die Entwurfsvorstellungen der Eigentümer bzw. Architekten bewegen können,
und verfolgt durch die bestandsbezogene Baukörperausweisung mittels Baulinien weiterhin
das planerische Ziel einer Bestandssicherung.
Um dennoch ein möglichst einheitliches Siedlungsbild zu erhalten bzw. zu schaffen, hat das
Bezirksamt in seiner Sitzung am 05.12.2006 zunächst die Aufstellung einer
Erhaltungsverordnung für das Gebiet Krugpfuhlsiedlung beschlossen (ABl. 2007 S. 225) und
zwischenzeitlich als Rechtsverordnung erlassen (GVBl. 2008 S. 300 f.).
Für die Reihenhaus-Grundstücke wird durch die Festsetzung rückwärtiger Baugrenzen die
Errichtung eingeschossiger gartenseitiger Anbauten ermöglicht, die nach derzeitigem
Bauplanungsrecht als Grenzbebauung der Nachbarzustimmung bedürfen, sofern die
derzeitige Bebauungstiefe von 13,0 m hierbei überschritten wird. Je nach Grundstücksgröße
kann es hierbei auch zu einer Überschreitung der zulässigen GRZ kommen. Um eine
Gleichberechtigung im gesamten Plangebiet zu schaffen, soll der Bebauungsplan durch eine
bestandsorientierte Baukörperausweisung die Möglichkeit für eingeschossige Anbauten mit
einer max. Tiefe von 4,0 m schaffen.
Im Rahmen der Erhaltungsverordnung wurden weitergehende Leitlinien insbesondere über
die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Gestaltung von Anbauten und Fenstern
getroffen, die bei zukünftigen Vorhaben zu beachten sind und einem erhaltungsrechtlichen
Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Die geplante Baukörperfestsetzung mittels Baulinien
und Baugrenzen im Bebauungsplan XIV-287b bildet hierbei den planungsrechtlichen
Rahmen, innerhalb dessen eine bauliche Erweiterung durch eingeschossige gartenseitige
Anbauten möglich ist. Die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes wird hierdurch
angemessen berücksichtigt, eine unzulässige Einschränkung privater Belange ist hiermit
nicht verbunden. Zwar erfolgt für die bestehenden Wohngebäude im Plangebiet eine
grundrissscharfe Festsetzung mittels Baulinien. Durch die Ermöglichung eingeschossiger
gartenseitiger Anbauten mittels Baugrenzen wird aber eine Variabilität geschaffen, die eine
an heutigen Wohnbedürfnissen angepasste Bebauungstiefe erlaubt. Der Straßenraum mit
den stadtgestalterisch bedeutsamen Fassaden bleibt hierdurch weitgehend erhalten, was
auch in einer bestandsbezogenen Baukörperfestsetzung mittels Baulinien zum Ausdruck
kommt.
Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der DEGEWO in Hinblick auf eine
privatrechtlich geregelte erforderliche Zustimmung bei baulichen Änderungen ist nicht
Regelungsgegenstand des Bebauungsplanentwurfs XIV-287b. Ungeachtet dessen wird der
Bezirk – entsprechend der Äußerungen im Rahmen der zweiten frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung – nach Festsetzung des Bebauungsplans XIV-287b die
Begünstigte bitten, das Erfordernis der Eintragung zu überprüfen.
Auf Grund der Erhaltungsverordnung für das Gebiet Krugpfuhlsiedlung besteht aus
bezirklicher Sicht ein ausreichendes und wirksames Instrumentarium, um auf die Höhe und
Gestaltung der Anbauten, aber auch auf die Gestaltung sonstiger baulicher Anlagen bzw.
-26-
Gebäudeteile
Einfluss
zu
nehmen.
Bebauungsplanfestsetzungen bedarf es somit nicht.
4.4
Weitergehender
gestalterischer
Belange des Umwelt- und Naturschutzes
Durch die Planung sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten (s.
Umweltbericht, Pkt. 3.3). Die Auswirkungen der Planung sind insgesamt als gering zu
beurteilen und beschränken sich auf die geringfügige Beeinträchtigung des Lebensraums für
Tiere und Pflanzen sowie der Bodenfunktionen gegenüber der Bestandssituation. Ein Eingriff
in Natur und Landschaft im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB ist hiermit nicht verbunden.
Ausgleichsmaßnahmen sind somit nicht erforderlich (vgl. Pkt. 3.2.2.2).
Ungeachtet dessen soll eine Versiegelung von Wegen und Zufahrten durch textliche
Festsetzung ausgeschlossen werden (TF Nr. 3). Hierdurch sollen die Vorgartenbereiche
sowohl in ihrer Bedeutung für das Siedlungsbild als auch in ihrer Funktion für die
Naturhaushaltswirksamkeit des Bodens weitgehend erhalten werden. Die allgemeinen
Hinweise des bezirklichen Umweltamts zum Ausschluss einer konzentrierten Versickerung
von Niederschlagswasser in Bereichen mit Auffüllungen stehen der Festsetzung nicht
entgegen. Zwar soll sich im Plangebiet gem. historischer Recherche eine Kies-/Sandgrube
unbekannter Tiefe befunden haben. Untersuchungsergebnisse über Bodenproben, als
konkrete Hinweise, die auf eine Unvereinbarkeit mit den geplanten Festsetzungen hindeuten,
liegen jedoch nicht vor. Da es sich bei dem Bebauungsplanentwurf vorrangig um eine
Bestandssicherung handelt und sich der Schutzstatus des Baugebiets nicht ändert, sind mit
dem Bebauungsplan XIV-287b keine nachteiligen Auswirkungen verbunden.
Da kein Eingriff im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB vorliegt, muss auf die ursprünglich
beabsichtigte Festsetzung einer Dachbegrünung von Nebenanlagen mangels
städtebaulicher Rechtfertigung verzichtet werden. Zudem kann die Durchsetzbarkeit einer
solchen Festsetzung auf Grund zahlreicher bestehender Nebenanlagen im Plangebiet, die
der beabsichtigten Festsetzung nicht entsprechen, sowie der mit einer weitgehenden
Verfahrensfreistellung von Bauvorhaben verbundenen Änderung der Bauordnung für Berlin
nicht gewährleistet werden.
Die geplanten Festsetzungen tragen insgesamt zu einem sparsamen Umgang mit Grund und
Boden bei, da bereits vorhandene, städtebaulich integrierte Bauflächen im Rahmen der
Innenentwicklung gesichert werden. Gleichzeitig werden Flächen dauerhaft von Bebauung
bzw. Versiegelung freigehalten. Damit kann ein wirksamer Beitrag in klimatischer und
ökologischer Hinsicht geleistet werden.
4.5
Belange des Verkehrs
Die Buschkrugallee ist eine stark befahrende Bundesstraße (B 179), die auch vermehrt von
Schwerlastern befahren wird. Eine Entlastung der Buschkrugallee ist durch die Fertigstellung
der Autobahn A113, welche parallel zur Buschkrugallee läuft und im Jahr 2008 vollständig
zwischen dem Autobahndreieck Neukölln und dem Autobahnkreuz Schönefeld fertig gestellt
wurde, zu erwarten. Über die Buschkrugallee ist das Plangebiet günstig an das
übergeordnete Hauptverkehrsstraßennetz angebunden.
Durch die nahegelegenen U-Bahnhöfe Blaschkoallee und Parchimer Allee (U 7) sind die im
Plangebiet gelegenen Wohngebiete günstig an das gesamtstädtische Schnellbahnnetz
angeschlossen. Die nächstgelegenen bezirklichen Zentren (Hauptzentrum Karl-Marx-Straße
-27-
/ Hermannplatz, Stadtteilzentrum Johannisthaler Chaussee) sind hierdurch innerhalb von 4-8
Minuten erreichbar.
Die vorhandenen Straßen im Plangebiet sind bereits als übergeordnete Hauptverkehrsstraße
(Buschkrugallee), Anwohnersammelstraße (Fritz-Reuter-Allee), Anliegerstraßen (Hanne
Nüte, Havermannstraße, Onkel-Herse-Straße, Rambowstraße) sowie, im Falle der
Dürtenstraße, als Fußweg ausgebaut. Ein weiterer Ausbau ist nicht beabsichtigt und kommt
auf Grund der tatsächlichen Nutzungs- und Eigentumsverhältnisse sowie der Funktion der
Grünvernetzung (Dürtenstraße) auch nicht ernsthaft in Betracht.
Die Parkraumsituation innerhalb der Krugpfuhlsiedlung ist als sehr problematisch zu
bezeichnen. Ursprüngliche Ideen, die eine Umgestaltung des Straßenraums und eine
Änderung der Parkraumanordnung beinhalteten, wurden auf Grund der mit einem
erforderlichen Straßenumbau verbundenen Kosten zwischenzeitlich aufgegeben; die
ursprünglich vorgesehene Festsetzung der Anliegerstraßen als Verkehrsfläche mit
besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ mit Festsetzung von Flächen
für Stellplätze wurde nach Durchführung der ersten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung,
die hinsichtlich der beabsichtigten anteiligen Finanzierung der Stellplätze durch die
Anwohner kein einhelliges Meinungsbild ergab, nicht weiterverfolgt.
Da der Bedarf zur Errichtung privater Stellplätze weiterhin besteht, in vergangener Zeit
zahlreiche Anfragen für Grundstücksüberfahrten bzw. Stellplätze in den Vorgartenbereichen
gestellt wurden und in der Krugpfuhlsiedlung mittlerweile zahlreiche bauliche Veränderungen
insbesondere durch Errichtung von überwiegend geduldeten bzw. befristet genehmigten
Stellplätzen vorgenommen wurden, sollen Stellplätze innerhalb der Vorgartenzone bei einer
entsprechenden Mindesttiefe zukünftig zugelassen werden. Im Rahmen der Erarbeitung des
Bebauungsplanes wurde die noch als vertretbar erachtete erforderliche Mindesttiefe zur
Anlage von Stellplätzen im Vorgartenbereich von 5,0 m auf 4,8 m reduziert, da der für die
Anlage von Stellplätzen vorgesehene Richtwert von 5,0 m auf Grund einer Vielzahl
nachträglich vorgenommener Wärmedämmungen zu einer Verringerung der Vorgartentiefe
geführt hat. Mit einer Reduzierung der Mindesttiefe auf 4,8 m wird diesem Umstand in
angemessener Form Rechnung getragen. Eine weitergehende Unterschreitung dieses
Mindestwertes durch großzügigere Festsetzungen von Stellplätzen im Vorgartenbereich ist
städtebaulich nicht akzeptabel und mit den Belangen der Gestaltung des Ortsbildes nicht
vereinbar. Im Übrigen obliegt es den Pflichten der Grundstückseigentümer bzw. –nutzer,
dass die im Vorgartenbereich abgestellten Pkws nicht in den Straßenraum hineinragen und
die Nutzung des Gehwegs beeinträchtigen. Gegebenenfalls bedarf es der
ordnungsbehördlichen Kontrolle sowie gegebenenfalls der Anordnung ordnungsbehördlicher
Maßnahmen
Für die Straße Hanne Nüte, Rambowstraße und Onkel-Herse-Straße werden Stellplätze
weitgehend zugelassen, die östlich der Rambowstraße gelegenen Grundstücke bleiben
hingegen weitgehend von einer Regelung zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs auf
dem eigenen Grundstück ausgeschlossen. Lediglich für die Grundstücke Havermannstraße
12, Dürtenstraße 11 und 12 sowie Onkel-Herse-Straße 11 erfolgt auf Grund der
Erschließungsmöglichkeit seitens der Rambowstraße eine Festsetzung von Flächen für
Stellplätze im rückwärtigen Bereich der Hausgärten. Unzumutbare Beeinträchtigungen sind
hiermit nicht verbunden.
Allein das Grundstück Hanne Nüte 67, dessen Vorgartenbereich eine Tiefe von mehr als 5,0
m aufweist und für das ursprünglich eine Festsetzung als Fläche für Stellplätze vorgesehen
-28-
war, ist aus städtebaulichen Gründen von der Stellplatz-Regelung ausgenommen, da dies zu
einer Beeinträchtigung der Platzsituation im Bereich Hanne Nüte / Havermannstraße und zu
einer wesentlichen Beeinträchtigung des Ortsbildes führen würde. Der städtebauliche
Zusammenhang der Hausgruppen Hanne Nüte 61/65, 62/70 und 67/73 einschließlich ihrer
Ortsbild prägenden Vorgärten ist hierbei höher zu gewichten als der private Belang eines
Pkw-Stellplatz vor dem Gebäude im Vorgartenbereich. Unzumutbare Härten für den privaten
Grundstückseigentümer entstehen hierdurch nicht, da auf dem betreffenden Grundstück
noch kein Stellplatz hergestellt wurde.
Für einzelne Reihenendhaus-Grundstücke erfolgt eine Festsetzung von Flächen für
Stellplätze und Garagen. Hiermit wird die Bestandssituation angemessen berücksichtigt
(Rambowstraße 2, Hanne Nüte 75) und in Beziehung gesetzt zu anderen geeigneten
Reihenendhausgrundstücken, deren Bauwich mit einem Mindestabstand von 3,0 m bis zur
Grundstücksgrenze die Errichtung einer Garage zulässt bzw. unmittelbar angrenzend ein
Mindestabstand von 3,0 bis zum Hauptgebäude auf dem Nachbargrundstück besteht (Hanne
Nüte 73).
Mit der textlichen Festsetzung Nr. 1 wird die Anlage von Stellplätzen und Garagen
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen auf die hierfür vorgesehenen Flächen
beschränkt. Mit der textlichen Festsetzung Nr. 2 wird geregelt, dass pro Grundstück
innerhalb der Fläche für Stellplätze nur ein Stellplatz sowie innerhalb der Fläche für
Stellplätze und Garagen wahlweise die Anlage eines Stellplatzes oder einer Garage zulässig
ist. Die Garagen dürfen hierbei nicht in die Vorgartenzone reichen. Hierdurch wird die
Flächeninanspruchnahme der Grundstücke durch den ruhenden Verkehr auf ein vertretbares
Maß reduziert und zugleich eine mögliche Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die Anlage
von Garagen weitgehend ausgeschlossen.
Für die Mehrfamilienhäuser an der Fritz-Reuter-Allee wurde eine denkbare Ausweisung von
Flächen für den ruhenden Verkehr im Blockinnenbereich nicht weiter in Betracht gezogen,
um den Krugpfuhl und dessen Umgebung für die Erholungsnutzung zu sichern und eine
mögliche Beeinträchtigung durch Verkehrslärm auszuschließen.
Durch die Freigabe der Einbahnstraßen der Krugpfuhlsiedlung für Radfahrer in
Gegenrichtung sowie der vorhandenen Fußweganbindung der Havermannstraße an die
Straße Hanne Nüte ist das Plangebiet günstig für Fußgänger und Radfahrer erschlossen. Ein
Erfordernis zur Einrichtung von Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Straßenraum, wie in
der ersten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung angeregt, wird nicht gesehen und ist nicht
Regelungsgegenstand des Bebauungsplanes.
4.6
Private Belange
Im Rahmen der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanentwurf XIV-287b
wurden zum Teil erhebliche Bedenken gegen die beabsichtigten Planungsziele geäußert.
Die geltend gemachten, teilweise konträren privaten Belange führten hierbei dazu, dass der
Regelungsinhalt des Bebauungsplanentwurfs XIV-287b erheblich reduziert wurde. Die
konkreten gestalterischen Anforderungen baulicher Anlagen bleiben somit der
Erhaltungsverordnung für das Gebiet Krugpfuhlsiedlung vorbehalten und sind nicht
Festsetzungsinhalt des Bebauungsplanentwurfs XIV-287b.
Der überarbeitete Bebauungsplanentwurf soll den zukünftigen planungsrechtlichen Rahmen
bilden, innerhalb dessen eine Fortentwicklung dieses Siedlungsteiles ermöglicht wird. Die
geplanten Festsetzungen des XIV-287b schränken die private Verfügbarkeit der einzelnen
-29-
Baugrundstücke nicht in unzulässiger Weise ein; umgekehrt führen sie nicht zu unzulässigen
Beeinträchtigungen angrenzender Grundstücke. Unzumutbare Härten sind weder erkennbar
noch zu erwarten.
4.7
Abwägung der während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Stellungnahmen
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten
Stellungnahmen (s. Kap. 6.8, 6.11) werden nachfolgend wiedergegeben, gegliedert nach
Bürgern (A) und Trägern öffentlicher Belange (B),. Die Reihenfolge der aufgeführten
Äußerungen stellt keine Wertung der vorgebrachten Inhalte dar.
A
Bürger:
Bürger 1 (Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.), eing. am 03.09.2007:
1.1:
Die textlichen Festsetzungen werden befürwortet, um die charakteristische Eigenschaft der
Krugpfuhlsiedlung nachhaltig zu erhalten.
1.2:
Zusätzlich wird in den textlichen Festsetzungen die Ergänzung folgender Punkte empfohlen:
Garagen sind mit einer extensiven Dach- und Fassadenbegrünung zu versehen, um
den Naturhaushalt zu fördern,
Zusätzlich ist darauf zu achten, dass nicht der gesamte Vorgarten als Stellplatz
ausgewiesen wird. Es wird eine Ausweisung der Stellfläche von nicht mehr als 2 m
Breite empfohlen, um auch hier die vorgesehene charakteristische Eigenschaft der
Krugpfuhlsiedlung „begrünter Vorgarten“ zu erhalten.
Sollten in Zukunft Erneuerungen schon bestehender vollversiegelter Vorgärten
anstehen, muss darauf geachtet werden, dass Veränderungen nach der gültigen
Textlichen Festsetzung vorgenommen werden.
1.3:
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ebenfalls im Straßenraum Entsiegelung möglich
ist, um Straßenbegrünung anzulegen. Beispielsweise können vereinzelt kleinwüchsige
Straßenbäume angepflanzt werden.
Stapl:
Zu 1.1:
Die Festsetzungen, die den Erhalt der Krugpfuhlsiedlung mit seinen charakteristischen
Eigenschaften beinhalten, werden weiterverfolgt.
Zu 1.2:
Da die geplanten Festsetzungen keinen naturschutzrechtlich relevanten Eingriff verursachen
(vgl. Pkt. 3.2.2.2), ist eine Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünungen von Garagen
auf Grund der hierfür fehlenden städtebaulichen Begründung nicht möglich.
Die Zulässigkeit von Stellplätzen sowie die Versiegelung im Vorgartenbereich werden bereits
durch die textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 3 eingeschränkt. Auf Grund der
Erhaltungsverordnung für die Krugpfuhlsiedlung besteht aus bezirklicher Sicht darüber
-30-
hinaus ein ausreichendes und wirksames Instrumentarium, um auch auf die zukünftige
Gestaltung und Breite von Stellplätzen Einfluss zu nehmen. Ein Erfordernis für eine
zusätzliche einschränkende Festsetzung im Bebauungsplan wird daher nicht gesehen.
Im Übrigen besteht bei zukünftigen baulichen Änderungen die Verpflichtung der Eigentümer
zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dies gilt auch für verfahrensfreie
Vorhaben (§ 62 Abs. 5 BauO Bln).
Zu 1.3:
Die Festsetzung von Begrünungs- und Entsiegelungsmaßnahmen im Straßenraum ist nicht
Regelungsgegenstand des Bebauungsplanes.
Bürger 2 (Anwohner), eing. am 13.09.2007:
2.1
Die gravierendsten Änderungen in der Siedlung hat der damalige Eigentümer DEGEWO in
Absprache mit der Stadtplanung nach dem 2. Weltkrieg vorgenommen (Dachpfannen,
Gauben, Giebelwände, Vorgärten, etc.), was altes Bildmaterial beweise. Der bauliche
Zusatnd der von der DEGEWO übernommenen Bauten war katastrophal schlecht, so dass
die Eigentümer zum Substanzerhalt viele Änderungen vorschießen mussten (Wasser vom
Haus fernhalten, Wärmedämmung, feuchte Rückwände, feuchte Keller, gartenseitige
Verlegungen der Ausgänge, etc.). Veränderungen mussten der DEGEWO und der
Stadtplanung angezeigt werden. So habe die DEGEWO, in deren Besitz z. B. bis heute die
Müllcontainer-Stellflächen sind, die Zufahrten mit Verbundsteinen gestaltet, an die sich die
Eigner für ihre Garagen anschließen mussten. Der Bearbeiter, der für die Gehwegplanung
beim zuständigen Bauamt tätig war, habe diese Bauweise vor ca. 20 Jahren genehmigt. Die
Dömitzer Straße ist ausschließlich mit Verbundsteinen ausgelegt. Das zuständige Amt hat
jedwede Änderung genehmigt (Dach, Gauben, rückwärtige Veränderung, etc.), sogar
Auflagen für die Gaubenmodelle gemacht und entsprechende ausgewählt. Alles hat sehr viel
Geld gekostet.
2.2
Bei einer weitgehenden Bestandssicherung müsse von folgenden Kriterien ausgegangen
werden:
2.2.1 Der genehmigte und vorhandene Ist-Zustand sei zu akzeptieren, da die
ursprüngliche Konzeption ohnehin nicht erreicht werden könne und um
Klagefluten zu vermeiden.
2.2.2 Hinsichtlich der neuen Wärmedämmverordnungen seien die machbaren
Möglichkeiten kostenentsprechend zu beachten (Putz, etc.) .
2.2.3 Die Stellplätze/Garagen-Problematik dürfe nicht zu einer Einschränkung des
Eigentums führen, zumal die Siedler dieser Siedlung gegenüber anderen
Siedlungsbewohnern nicht benachteiligt werden sollten.
2.2.4 Soziale, historisch sicher wertvolle Entwicklungen im Wohnungsbau müssen der
Zeit angepasst werden (was ja auch sonst für Berlin gilt), um die Attraktivität und
Wirtschaftskraft der Siedlung zu erhalten. Im anderen Fall würde sich eines der
wenigen Refugien in Neukölln negativ entwickeln (was leider schon durch die
Nutzung des alten Finanzamtes in der Buschkrugallee für die Bewährungshelfer
von 3.600 Freigängern vorgezeichnet ist – trotz der in der Nähe befindlichen
Schulen, sozialen Einrichtungen, Siedlungen,etc. !).
-31-
2.2.5
Die Fluktuation in der Siedlung ist sehr hoch, da die älteren Bewohner mit den
steilen Treppen, der Engräumigkeit und der Verteilung der Sanitäreinrichtungen
in den Häusern große Probleme haben.
-32-
Stapl:
Zu 2.1:
Die Hinweise werden, soweit dies den Geltungsbereich des Bebauungsplans XIV-287b
betrifft, zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan ergeben sich
hieraus nicht, da nicht bebauungsplanrelevant.
Zu 2.2.1 und 2.2.3:
Grundlage für die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans XIV-287b bildet die
vorhandene Bestandssituation. Der baurechtliche Bestandsschutz wird hierdurch nicht
berührt, ein unzumutbarer Eingriff in Eigentumsrechte ist hiermit nicht verbunden.
Die Festsetzungen bezüglich Garagen und Stellplätzen in der Krugpfuhlsiedlung führen
ebenfalls zu keiner unzumutbaren Einschränkung von Eigentumsrechten. Durch die
Festsetzungen wird vielmehr eine weitgehende Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen
begründet, deren Regelungen im Bebauungsplan sich aus dem städtebaulichen Erfordernis
des Erhalts des Ortsbilds ableiten. Mögliche Beeinträchtigungen des Ortsbildes durch
Stellplätze und Zufahrten werden hierbei durch die Beschränkung der Anzahl von
Stellplätzen und Garagen sowie den Anforderungen zur Herstellung in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau auf ein vertretbares Maß gemindert. Die Nichtzulässigkeit von
Stellplätzen im Vorgartenbereich bei einer Vorgartentiefe von weniger als 4,8 m stellt hierbei
keine unzumutbare Einschränkung dar. Eine diesbezügliche Benachteiligung gegenüber
anderen Siedlungsbewohnern ist nicht erkennbar.
Zu 2.2.2:
Maßnahmen der Wärmedämmung sowie gestalterische Anforderungen an die Fassade sind
nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Zu 2.2.4 und 2.2.5:
Es ist erklärtes planerisches Ziel, eine verträgliche bauliche Weiterentwicklung der
Krugpfuhlsiedlung und, damit verbunden, eine Anpassung an heutige Wohnbedürfnisse zu
ermöglichen, um diese Siedlung, die in ihrer städtebaulichen Gestalt als besonders
erhaltenswert gilt, auch für zukünftige Generationen attraktiv zu erhalten bzw.
fortzuentwickeln. Dies gilt ungeachtet möglicher Standortentscheidungen außerhalb des
Plangebiets, wie beispielsweise im Falle des ca. 800 m entfernten ehemaligen Finanzamts in
der Buschkrugallee.
Bürger 3 (Anwohner), eing. am 13.9.2007:
3.1
Es wird darum gebeten, den zweiten Entwurf des Bebauungsplans mit einer nutzbaren
Gaube,
auf
Grund
der
Dachkonstruktion,
entsprechend
der
beiliegenden
Simulationsunterlagen, zu erweitern. Sämtliche Eigentümer der betreffenden Hausgruppe
seien begeistert von diesen Konstruktionsunterlagen und würden sich eine nutzbare Gaube
bauen lassen. Hier wurde besonders lobend erwähnt, dass die Art der Gaube architektonisch
(Fensteranordnung) und farblich (Dachanpassung) gut angeglichen ist. Sie würde bei
einheitlicher Aufbauweise ein einheitliches Bild ergeben. Um Berücksichtigung der
Ausführung wird gebeten.
-33-
3.2
Da auf Grund der Kosten für die Eigentümer mit einer verkehrsberuhigten Zone und dem
damit verbundenen Sondernutzungsrecht für bestimmte Stellplätze nicht zu rechnen sei,
werde darum gebeten, für Längsgrundstücke entlang der Rambowstraße im hinteren Teil
dieser langen Grundstücke eine Auffahrt mit Einstellmöglichkeit für Pkws zuzulassen.
Stapl:
Zu 3.1:
Im Rahmen der Weiterführung der Bebauungsplanverfahren XIV-287a, XIV-287b und XIV287c wurde der Regelungsumfang der Bebauungsplanentwürfe erheblich reduziert. Ein
städtebauliches Erfordernis, erneut gestalterische Festsetzungen zur Zulässigkeit von
Dachgauben
im
Bebauungsplan
zu
treffen,
die
im
Interesse
des
Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Betrachtung der beiliegenden Simulationsunterlage
für eine einzelne Hausgruppe hinausgehen, wird nicht gesehen. Die konkrete Gestaltung
baulicher Anlagen bleibt somit weitgehend den im Rahmen der Erhaltungsverordnung für
das Gebiet Krugpfuhlsiedlung (ABl. 2007 S. 225) zu erarbeitenden Empfehlungen
vorbehalten.
Zu 3.2:
Die Festsetzung von Flächen für Stellplätze für die entsprechenden Grundstücksteile entlang
der Rambowstraße ist bereits Bestandteil des Bebauungsplanentwurfs und wird
weiterverfolgt.
B
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange:
Keine Stellungnahmen.
Fazit:
Aus der Durchführung der öffentlichen Auslegung ergaben sich - nach Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander - keine
Änderungen der Planung.
-34-
5.
Auswirkungen des Bebauungsplanes
5.1
Auswirkungen auf die Lebens- und Arbeitsverhältnisse
Durch die Sicherung der Krugpfuhlsiedlung sowie des Krugpfuhls mit seiner Umgebung
werden die vorhandenen Lebens- und Arbeitsverhältnisse grundsätzlich beibehalten bzw.
positiv beeinflusst.
Die vorhandenen Grünflächen werden planungsrechtlich gesichert, wodurch sich die
Erholungs- und Wohnsituation verbessert. Durch die Schaffung zusätzlicher baulicher
Erweiterungsmöglichkeiten erfolgt zudem eine Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse,
eine unzumutbare Beeinträchtigung ist hierdurch nicht zu erwarten.
5.2
Haushaltsrechtliche Auswirkungen
Haushaltrechtliche Auswirkungen sind mit dem Bebauungsplan XIV-287b nicht verbunden.
5.3
Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Keine.
-35-
6.
Verfahren
6.1
Aufstellung
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 22. Februar 1994 mit der Beschluss-Nr. 61/94 die
Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes XIV-287b beschlossen (Amtsblatt für Berlin, Seite
997). Die Bezirksamtsvorlage wurde in der Sitzung des Ausschusses für Hochbau und
Bebauungspläne am 12. April 1994 zustimmend zur Kenntnis genommen.
6.2
Erste frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die erste frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom
8. Januar 1996 bis einschließlich 19. Januar 1996 im Rathaus Neukölln - Fachbereich
Stadtplanung - statt. 187 Bürger ließen sich die Ziele und Zwecke der Bebauungspläne XIV287a, XIV-287b und XIV-287c erläutern. Zu den Bebauungsplanentwürfen wurden
insgesamt 27 Stellungnahmen mit Anregungen vorgebracht. Diese bezogen sich
insbesondere auf folgende Themen:
- Erhalt des Siedlungscharakters (allgemein),
- Ermöglichung bzw. Gestaltung gartenseitiger Anbauten,
- Dachraumausbau,
- Verkehrsberuhigung / anteilige Kostenbeteiligung,
- Stellplatzanordnung (Straßenraum, Vorgärten, Hausgärten)
- Grünfestsetzungen / Einfriedungen,
- sonstige gestalterische Festsetzungen (Fassadenstruktur und –farbe, Fenster,
Außenrolläden, Hauseingangsüberdachungen, Satellitenantennen, Sonnenkollektoren
etc.).
Das Bebauungsplanverfahren ruhte nach der ersten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung,
ein förmliches Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde nicht beschlossen.
6.3
Planinhaltsänderung
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 9. Mai 2006 mit der Beschluss-Nr. 79/06 die
Planinhaltsänderung des Bebauungsplanentwurfs XIV-287b bezüglich der Zulässigkeit von
Stellplätzen im Vorgartenbereich beschlossen. Die Bezirksamtsvorlage wurde in der Sitzung
des Ausschusses für Hochbau und Bebauungspläne am 13.06.2006 zustimmend zur
Kenntnis genommen.
6.4
Zweite frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die zweite frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit
vom 19. Juni 2006 bis einschließlich 3. Juli 2006 im Rathaus Neukölln - Fachbereich
Stadtplanung - statt. Es wurden die Bebauungsplanentwürfe XIV-287a, XIV-287b und XIV287c im Maßstab 1:1000 sowie die dazugehörigen Begründungen ausgelegt und den
Bürgern zur Beteiligung an der Bauleitplanung vorgestellt. Insgesamt 17 Bürger informierten
sich über die Ziele und Zwecke der Planungen. 7 schriftliche Stellungnahmen wurden
eingereicht, davon 3 zum Bebauungsplanentwurf XIV-287b. Diese bezogen sich auf folgende
Themen:
- Gartenseitige Anbauten,
- Stellplätze,
- Festsetzung eines Fuß- und Radweges (Dürtenstraße).
Mit der Durchführung der zweiten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ergab sich für den
Bebauungsplan XIV-287b eine Änderung der Festsetzung der Dürtenstraße (Verkehrsfläche
-36-
besonderer Zweckbestimmung „Fußweg“). Mit BA-Beschluss vom 21.11.2006 (Vorlage Nr.
09/06 N) wurde das Ergebnis der zweiten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
beschlossen. Die Bezirksamtsvorlage wurde in der Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung am 09.01.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen.
6.5
Frühzeitige Behördenbeteiligung
Insgesamt wurden 10 Träger öffentlicher Belange, 9 Senatsverwaltungen sowie 14
Abteilungen bzw. Ämter im BA Neukölln mit Schreiben Stapl b4 vom 16.06.2006 über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung unterrichtet und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur Stellungnahme, insbesondere zum
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
(Belange des Umweltschutzes), aufgefordert. Das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB hat zu
keinen Änderungen der Planung geführt.
6.6
Behördenbeteiligung
13 Träger öffentlicher Belange, 9 Senatsverwaltungen sowie 14 Abteilungen bzw. Ämter im
BA Neukölln wurden mit Schreiben Stapl b4 vom 13.11.2006 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur
Stellungnahme zu den Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfs aufgefordert. 24
Behörden und Träger öffentlicher Belange äußerten sich schriftlich zum
Bebauungsplanentwurf. Hinweise und Anregungen gingen von 8 Behörden und Träger
öffentlicher Belange ein. Die bebauungsplanrelevanten Hinweise und Anregungen beziehen
sich auf folgende Hauptsachthemen:
- Bodenschutz,
- Denkmalschutz / Bodendenkmal,
- planfestgestellte U-Bahnanlagen.
Im Ergebnis der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden die U-Bahnanlagen
nachrichtlich übernommen und als planfestgestellte U-Bahntrasse in der Planunterlage
dargestellt. Im Übrigen führte die Abwägung der von den gemäß § 4 (2) BauGB beteiligten
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange geäußerten Hinweise und Anregungen
zu keinen Änderungen des Bebauungsplanes.
Im Rahmen einer Überprüfung und Neubewertung der Bestandssituation erfolgte jedoch eine
geringfügige Änderung der geplanten Festsetzungen für die Reihenhäuser hinsichtlich der
Anordnung der geplanten Flächen für Stellplätze. Darüber hinaus wird nunmehr durch eine
ergänzende textliche Festsetzung klargestellt, dass Stellplätze und Garagen außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen nur innerhalb der hierfür ausgewiesenen Flächen
zulässig sind. Auf Grund einer Neubewertung der naturschutzrechtlichen Eingriffssituation für
den Bebauungsplanentwurf XIV-287b wird zudem auf die Festsetzung einer
Dachflächenbegrünung von Nebenanlagen verzichtet (vgl. Pkt. 4.4). Die Grundzüge der
Planung werden durch die Änderungen nicht berührt, die berührten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange werden gem. § 4a Abs. 3 Sätze 1 und 4 BauGB erneut beteiligt.
Die eingeschränkte erneute Behördenbeteiligung erfolgt gleichzeitig mit der öffentlichen
Auslegung (§ 4a Abs. 2 BauGB).
6.7
Erneute Behördenbeteiligung
Mit Schreiben vom 13.07.2007 wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (LDA,
SenStadt I E) sowie zwei Ämter bzw. Stellen im Bezirksamt Neukölln im Rahmen einer
-37-
eingeschränkten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut beteiligt. Als Beteiligungsfrist wurde der 13.09.2007
festgelegt. Die eingeschränkte erneute Behördenbeteiligung erfolgte somit gleichzeitig mit
der öffentlichen Auslegung (§ 4a Abs. 2 BauGB). Es wurden keine Stellungnahmen
vorgebracht.
6.8
Erste Öffentliche Auslegung
Die erste öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes XIV-287b fand in der Zeit vom
13.08.2007 bis einschließlich 13.09.2007 innerhalb der vorgesehenen Monatsfrist in den
Räumen des Bezirksamts Neukölln von Berlin - Fachbereich Stadtplanung - statt. Die
Offenlage wurde im Amtsblatt für Berlin, Nr. 33 vom 27.07.2007 auf Seite 2107 ortsüblich
bekannt gemacht. Darüber hinaus erfolgte eine Veröffentlichung in der Tageszeitung
„Berliner Morgenpost“ am 10.08.2007. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planung
wurde von insgesamt 13 Personen wahrgenommen. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit
die Einsichtnahme mittels Internet.
Im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung erfolgten 3 schriftliche Stellungnahmen. Die
Auswertung der öffentlichen Auslegung führte zu keiner Änderung der Planung (s. Pkt. 4.7).
6.9
Beschluss über den Bebauungsplan
Mit Beschluss des Bezirksamts vom 25.09.2007 wurde die Weiterleitung der
Beschlussvorlage zum Bebauungsplan XIV-287b an die Bezirksverordnetenversammlung
beschlossen (BA-Vorl. Nr. 126/07). Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom
31.10.2007 wurde der Bebauungsplan XIV-287b gem. § 6 Abs. 3 AGBauGB und § 12 Abs. 2
Nr. 4 BezVG beschlossen (BVV-Drs. Nr. 434/XVIII). Zugleich wurde das Ergebnis der ersten
öffentlichen Auslegung beschlossen (s. Pkt. 4.7).
6.10
Anzeigeverfahren
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens wurde der Bebauungsplan XIV-287b mit Schreiben der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – II C 34 – vom 6.3.2008 beanstandet. Auf Grund der
Beanstandungen und Hinweise erfolgte eine Überarbeitung der Begründung zum
Bebauungsplan XIV-287b. Änderungen des Bebauungsplanentwurfs waren hiermit nicht
verbunden.
Auf Grund eines formellen Fehlers bei der Veröffentlichung zur öffentlichen Auslegung im
Amtsblatt für Berlin wurde eine Wiederholung der Öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanes XIV-287b sowie, daran anschließend, eine erneute Beschlussfassung der
Bezirksverordnetenversammlung erforderlich.
6.11
Zweite öffentliche Auslegung
Die Wiederholung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes XIV-287b fand
innerhalb der vorgesehenen Monatsfrist in der Zeit vom 20.04.2009 bis einschließlich
22.05.2009 in den Räumen des Bezirksamts Neukölln von Berlin – Fachbereich
Stadtplanung – statt. Die Offenlage wurde im Amtsblatt für Berlin, Nr. 16 vom 09.04.2009 auf
Seite 896 ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus erfolgte eine Veröffentlichung in der
Tageszeitung „Berliner Morgenpost“ am 17.04.2009. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in
die Planung wurde von insgesamt 3 Personen wahrgenommen. Darüber hinaus bestand die
Möglichkeit die Einsichtnahme mittels Internet.
Stellungnahmen, die im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung vom 13.08.2007 bis
einschließlich 13.09.2007 erfolgten, fließen ebenfalls in die abschließende Abwägung ein (s.
Pkt. 4.7, 6.8). Im Rahmen der zweiten öffentlichen Auslegung erfolgte keine schriftliche
-38-
Stellungnahme. Die Auswertung der öffentlichen Auslegung führte zu keiner Änderung der
Planung (s. Pkt. 4.7).
-39-
7.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585);
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch
Artikel III des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466);
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2004
(GVBl. S. 524).
Anlagen:
- Textliche Festsetzungen
- Lageplan vom 08.04.2006
-40-
Anlage 1 zur Begründung (Bebauungsplan XIV-287b)
Textliche Festsetzungen
1. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze und Garagen
nur innerhalb der hierfür ausgewiesenen Flächen zulässig.
2. Innerhalb der Flächen für Stellplätze ist pro Grundstück ein Stellplatz zulässig.
Innerhalb der Flächen für Stellplätze und Garagen ist pro Grundstück die Anlage
eines Stellplatzes oder einer Garage zulässig. Bei der Errichtung einer Garage ist
ein Abstand zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten, der dem Abstand der auf
dem
Grundstück
vorhandenen
straßenseitigen
Baulinie
bis
zur
Straßenbegrenzungslinie entspricht.
3. In den Allgemeinen Wohngebieten ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten
nur in wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und
Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau,
Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierung sind unzulässig.
4. Die Flächen A und B sind mit einem Gehrecht für die Allgemeinheit zu belasten.
5. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche sowie der Verkehrsfläche mit
besonderer Zweckbestimmung – Fußweg - ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
6. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen
Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der
in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.
-41-
Inhaltsverzeichnis der Begründung
Seite
1.
Planungsgegenstand .........................................................................................1
1.1
Anlass und Erforderlichkeit des Bebauungsplanes .......................................1
1.2
Plangebiet......................................................................................................1
1.2.1
Lagebeschreibung.....................................................................................1
1.2.2
Bestand im Geltungsbereich .....................................................................1
1.2.3
Erschließung .............................................................................................2
1.2.4
Eigentumsverhältnisse ..............................................................................2
1.2.5
Stadtbild / Landschaftsbild ........................................................................3
1.3
Planerische Ausgangssituation .....................................................................3
1.3.1
Flächennutzungsplan ................................................................................3
1.3.2
Landschaftsprogramm...............................................................................3
1.3.3
Bereichsentwicklungsplanung ...................................................................3
1.3.4
Baunutzungsplan.......................................................................................3
1.3.5
Straßen- und Baufluchtlinien .....................................................................4
1.3.6
In Aufstellung befindliche Bebauungspläne ..............................................4
1.3.7
Erhaltungsverordnung ...............................................................................4
1.3.8
Bodenbelastungskataster..........................................................................5
2
Planinhalt ...........................................................................................................6
2.1
Entwicklung der Planungsüberlegungen .......................................................6
2.2
Intention des Planes ......................................................................................7
2.3
Wesentlicher Planinhalt .................................................................................8
2.3.1
Art der Nutzung .........................................................................................8
2.3.1.1
Allgemeine Wohngebiete ..........................................................................8
2.3.1.2
Stellplätze und Garagen............................................................................8
2.3.1.3
Öffentliche Grünflächen.............................................................................9
2.3.1.4
Wasserfläche.............................................................................................9
2.3.2
Maß der Nutzung / überbaubare Grundstücksflächen ..............................9
2.3.3
Sonstige Festsetzungen..........................................................................10
2.4
Flächenbilanz ..............................................................................................10
3.
Umweltbericht ..................................................................................................12
3.1.
Inhalte und wichtige Ziele des Bebauungsplanes XIV-287b .......................12
3.1.1
Intention des Planes................................................................................12
3.1.2
Standort...................................................................................................12
3.1.3
Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden............................................12
3.1.4
Darstellung der Festsetzungen ...............................................................12
3.1.5
Darstellung der in Fachgesetzen und –plänen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der
Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange berücksichtigt werden........13
3.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ............................15
3.2.1
Derzeitiger Umweltzustand .....................................................................15
3.2.2
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung .............................................................................................18
3.2.2.1
Zu erwartende Auswirkungen..................................................................18
3.2.2.2.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen...............................................19
-42-
3.2.2.3.
3.2.3.
3.2.4.
3.2.5.
3.2.6.
3.3
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen ..............................................................................20
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten.................21
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung...............................................................22
Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren bei der
Umweltprüfung ........................................................................................22
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bebauungsplanes
auf die Umwelt.........................................................................................23
Allgemein verständliche Zusammenfassung ...............................................23
Abwägung........................................................................................................25
Belange von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen............................25
Belange der sozialen Bedürfnisse und der Erholung ..................................25
Belange der Fortentwicklung vorhandener Ortsteile und der Gestaltung
des Orts- und Landschaftsbildes .................................................................25
Belange des Umwelt- und Naturschutzes ...................................................27
Belange des Verkehrs .................................................................................27
Private Belange ...........................................................................................29
Abwägung der während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Stellungnahmen...........................................................................................30
5.
5.1
5.2
5.3
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
6.9
6.10
6.11
Auswirkungen des Bebauungsplanes..............................................................35
Auswirkungen auf die Lebens- und Arbeitsverhältnisse..............................35
Haushaltsrechtliche Auswirkungen..............................................................35
Personalwirtschaftliche Auswirkungen ........................................................35
Verfahren .........................................................................................................36
Aufstellung ...................................................................................................36
Erste frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung..................................................36
Planinhaltsänderung....................................................................................36
Zweite frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ...............................................36
Frühzeitige Behördenbeteiligung .................................................................37
Behördenbeteiligung....................................................................................37
Erneute Behördenbeteiligung ......................................................................37
Erste Öffentliche Auslegung ........................................................................38
Beschluss über den Bebauungsplan ...........................................................38
Anzeigeverfahren ........................................................................................38
Zweite öffentliche Auslegung.......................................................................38
7.
Rechtsgrundlagen............................................................................................40
Anlagen:
- Textliche Festsetzungen
- Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 vom 08.04.2006
-43-