Daten
Kommune
Berlin Neukölln
Dateiname
8-27 RVO.pdf
Größe
8,1 kB
Erstellt
17.10.15, 23:57
Aktualisiert
27.01.18, 19:59
Stichworte
Inhalt der Datei
A. Text der Rechtsverordnung
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans 8-27 im Bezirk Neukölln, Ortsteile Britz und Buckow
Vom ................... 2010
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit
§ 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S.
578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan 8-27 vom 7. Januar 2010 für Teilflächen der Grundstücke Leonberger Ring 52 und 64, Buckower Damm 170 sowie für einen Abschnitt des Leonberger Rings im Bezirk Neukölln, Ortsteile Britz und Buckow,
wird festgesetzt.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Neukölln von Berlin, Abteilung Bauwesen, Fachbereich
Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Neukölln von Berlin, Abteilung Bauwesen, Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und Wohnungsaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1.
2.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche
(§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
(§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
(1)
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
2.
3.
4.
(2)
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3
des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis
des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei
Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1
genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den ................... 2010
Bezirksamt Neukölln von Berlin
...................................................
Bezirksbürgermeister
....................................................
Bezirksstadtrat