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Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
168 kB
Erstellt
18.10.15, 01:28
Aktualisiert
27.01.18, 23:20

Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 22.12.2010 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 27.01.2011 1. Gegenstand der Vorlage: Ergänzende Regelung zur Überlassung von bezirklichen Objekten an Dritte – Erlass einer Nutzungs- und Entgeltordnung für Räume und Freianlagen (Objekte) im Bereich des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 21.12.10 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 1225/III der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist in der Anlage beigefügt. Dagmar Pohle Bezirksbürgermeisterin Anlage St. Richter Bezirksstadtrat für Bildung, Kultur und Immobilien Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Bildung, Kultur und Immobilien ImOM L 25.11.2010 7100 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung – Nr. 1225/III A. Gegenstand der Vorlage: Ergänzende Regelung zur Überlassung von bezirklichen Objekten an Dritte - Erlass einer Nutzungs- und Entgeltordnung für Räume und Freianlagen (Objekte) im Bereich des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin B. Berichterstatter/in: Bezirksstadtrat Herr Richter C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt die Änderungen der Anlagen 2, 3 und 8 aus der BA-Vorlage Nr. 898/III vom 08.12.2009. Weiterhin beschließt das Bezirksamt, die ursprüngliche Fassung der Anlagen 2, 3 und 8 aus der BA-Vorlage Nr. 898/III für ungültig zu erklären. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und umgehend zu veröffentlichen. D. Begründung: Vor dem Hintergrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16.07.2010 - 2 K 93/09 hat sich das Bezirksamt dazu verständigt, bestimmte Räume nicht mehr an politische Parteien zu vermieten. Die Anlagen 2 und 3 der o. g. Vorlage waren entsprechend zu überarbeiten. Daraus resultiert ebenfalls die Änderung der Anlage 8. Die darin aufgeführten Räumlichkeiten, die nicht an Parteien vergeben werden, sind nunmehr in der entsprechenden Anlage gekennzeichnet. E. Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 GO BA; §§ 15, 36 Abs. 2b, f, Abs. 3 BezVG F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: keine St. Richter Bezirksstadtrat für Bildung, Kultur und Immobilien Anlagen Anlage Nutzungs- und Entgeltordnung für Räume und Freianlagen (Objekte) im Bereich des Bezirksamtes Marzahn - Hellersdorf von Berlin Die Allgemeine Anweisung über die Bereitstellung und Nutzung von Diensträumen (Raumnutzungsanweisung –AllARaum) des Senats von Berlin vom 04.11.1997 (ABl. 1998, S. 2722), hatte in ihrem Abschnitt V. die Vergabe von Räumen und Freianlagen sowie die zu erhebenden Entgelte wie folgt geregelt. V. Vergabe von Räumen und Freianlagen Nr. 10 AllARaum - Gegenstand und Zuständigkeit (1) Im Rahmen der Verfügbarkeit können Räume und Freianlagen auf Dienstgrundstücken der Berliner Verwaltung einschließlich der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände und der damit gegebenenfalls verbundenen Zusatzleistungen einmalig oder periodisch an Dritte überlassen werden (Vergabe). Ein Anspruch auf Überlassung von Räumen oder sonstigen Flächen besteht nicht. (2) Die Vergabe von Räumen oder sonstigen Flächen darf deren Eignung und Widmungszweck nicht widersprechen und die Belange der nutzenden Dienststelle oder Einrichtung sowie sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. (3) Die Entscheidung über die Vergabe obliegt der örtlich jeweils zuständigen Dienststelle, die das Vergabe-Verfahren regelt. (4) Spezielle Regelungen z.B. für Einrichtungen im Schul-, Jugend- und Kulturbereich, gehen dieser Allgemeinen Anweisung vor. Nr. 11 AllARaum - Ausschluss von der Vergabe Von der Vergabe ausgeschlossen sind Vereinigungen und Organisationen, a) die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin oder deren Verfassungsorgane richten, b) deren Tätigkeit erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder c) die sich als konfliktträchtige religiöse und weltanschauliche Gruppen oder Psychogruppen, Gruppen mit therapeutischem oder lebenshelfendem Anspruch betätigen und die für den einzelnen potentiell konfliktträchtige Merkmale, Strukturen, Praktiken oder Gefahrenaspekte aufweisen,sowie Personen, die solchen Vereinigungen und Organisationen angehören. Nr. 12 - Nutzungsentgelte, Verrechnungen (1) Für die Nutzung von Räumen und Freianlagen, technischen Anlagen, Geräten u.ä. durch andere Verwaltungsstellen oder Dritte ist grundsätzlich ein angemessenes Entgelt zuzüglich anfallender Nebenkosten (anteilige Verbrauchs- und sonstige Sach- sowie Personalkosten) zu erheben. (2) Soweit Verwaltungsstellen beteiligt sind, lässt die Senatsverwaltung für Finanzen nach § 61 Abs. 1 LHO interne Verrechnungen für das Nutzungsentgelt zu. (3) Den Fraktionen der Bezirksverordnetenversammlungen sind die für ihre Arbeit unabweisbar erforderlichen Räume unentgeltlich zu überlassen. Die Gebrauchsüberlassung dieser Räume an Dritte für fraktionsfremde Nutzungen ist nur gegen Entgelt zugunsten der Bezirkskasse zulässig. 1 (4) Für die Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen, von Volksbegehren, Volksentscheidungen und Bürgerbegehren durch die zuständigen Verwaltungsstellen sind keine Nutzungsentgelte zu erheben. Nr. 13 – Befreiung von der Entrichtung des Entgelts Die vergebende Stelle kann im Einzelfall in eigener Verantwortung die vollständige oder teilweise Befreiung von der Entrichtung eines Nutzungsentgelts und ggf. auch der Nebenkosten verfügen. Die Höhe und der Grund des Einnahmeverzichts sind aktenkundig zu machen. Die AllARaum ist zum 31.12.2007 außer Kraft getreten. Das Bezirksamt Marzahn Hellersdorf von Berlin beschließt, den Abschnitt V. der AllARaum in ihrer bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung im Bereich des Bezirksamtes Marzahn - Hellersdorf bis auf weiteres weiter anzuwenden. In Ergänzung dieser Regelungen erlässt das Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf von Berlin für seinen Bereich mit Wirkung vom 13.10.2009 zudem die folgende Nutzungs- und Entgeltordnung § 1 Allgemeines (1) Gegenstand dieser Nutzungs- und Entgeltordnung ist die Überlassung von Räumen und Freianlagen (im Folgenden: Objekte) des Bezirksamtes Marzahn - Hellersdorf an Dritte zur Durchführung von Einzelveranstaltungen oder periodischen wiederkehrenden Veranstaltungen. Die in den §§ 2 und 3 geregelten Vergabegrundsätze und Vergabebedingungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn Objekte längerfristig an Dritte vermietet werden sollen. (2) Dritte im Sinne dieser Nutzungs- und Entgeltordnung sind - Parteien, - Wahlberechtigtengemeinschaften (Wählergemeinschaften) iSd. Landeswahlgesetzes sowie - alle anderen Personen, Organisationen, Vereinigungen und Behörden, die nicht Organe des Bezirks (§ 2 Abs. 2 BezVG) und nicht Teil der Bezirksverwaltung X (§ 2 Abs. 3 AZG) sind. (3) Dritte im Sinne dieser Nutzungs-und Entgeltordnung sind nicht - die Bezirksverordnetenversammlung Berlin – Marzahn - Hellersdorf (BVV) , - die Fraktionen der BVV, - das Bezirksamt und seine Mitglieder, - die Bezirksverwaltung, - die in den Bezirken aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie aufgrund von Beschlüssen der BVV oder des Bezirksamtes gebildeten Ausschüsse und Beiräte und - die Beschäftigtenvertretungen, soweit sie Objekte zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen dienstlichen Aufgaben in Anspruch nehmen. (4) Veranstaltungen, die die in Abs. 3 Genannten im Rahmen der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zusammen mit Dritten mitveranstalten, und die deshalb auf ihre Einladung hin in Objekten des Bezirksamtes stattfinden, gelten im Sinne dieser Nutzungs- und Entgeltordnung als Veranstaltungen der in Abs. 3 Genannten. (5) Bei Übernahme von Schirmherrschaften für Veranstaltungen Dritter durch die in Absatz 3 Genannten bleiben die Veranstalter/Nutzer Dritte im Sinne dieser Nutzungs- und 2 Entgeltordnung, es sei denn es besteht ein wichtiges dienstliches Interesse des Schirmherrn an der Veranstaltung, obwohl sie von einem Dritten durchgeführt wird. Das wichtige dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. (6) Ansprüche Dritter auf Überlassung von Objekten aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen, z.B. des KJHG und des AG KJHG (z.B. der SPAN) bleiben durch die vorliegende Nutzungs- und Entgeltordnung unberührt. § 2 Vergabegrundsätze (1) Objekte stehen in erster Linie der Bezirksverwaltung für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zur Verfügung. Es ist sicherzustellen, dass dies jederzeit in ausreichender Anzahl gewährleistet ist. (2) An Dritte werden grundsätzlich nur die in der Anlage 8 aufgeführten Objekte vergeben. (3) Im Rahmen ihrer Verfügbarkeit überlässt das Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf diese Objekte vorrangig solchen gemeinnützigen Organisationen, Vereinigungen, Gruppen und Initiativen zur Durchführung ihrer Gemeinwesensarbeit, die ihren Sitz im Bezirk haben und deren gemeindenahes bürgerschaftliches Engagement auch seinen Mittelpunkt im Bezirk hat. Im Übrigen stellt es die Objekte auch anderen landesweit tätigen gemeinnützigen, sozial, kulturell, auf dem Gebiet der Umwelt und der Menschenrechte engagierten Organisationen, Vereinigungen, Gruppen und Initiativen zur Verfügung. Die Objekte können nachrangig auch an Privatpersonen und gewerbliche Dritte überlassen werden. (4) Parteien und Wählergemeinschaften stellt das Bezirksamt die in Anlage 8 besonders ausgewiesenen Objekte im Rahmen ihrer Verfügbarkeit nur für Veranstaltungen der im Bezirk gebildeten Kreisverbände oder Bezirksgruppen zur Verfügung. (5) Die Objekte können auf Antrag vergeben werden, wenn - sie nicht zeitgleich dienstlich benötigt werden und - im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht bereits an andere Nutzer vergeben sind. Die beabsichtigte Art der Nutzung darf der Zweckbestimmung der Objekte nicht zuwiderlaufen. Für periodisch wiederkehrende Veranstaltungen werden Objekte für mehr als 2 Monate im Voraus nur unter dem Vorbehalt vergeben, dass nachträglich kein dringender dienstlicher Bedarf entsteht bzw. die rechtzeitig gestellten Anträge anderer Veranstalter auf Überlassung von Objekten für Einzelveranstaltungen nicht berücksichtigt werden könnten. (6) Eine Vergabe der Objekte an Dritte erfolgt regelmäßig nicht für die Zeit nach 22.00 Uhr sowie für Veranstaltungen an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. (7) Zur Wahrung der parteipolitischen Neutralität der Verwaltung vergibt das Bezirksamt die Objekte 6 Wochen vor allgemeinen Wahlen nicht mehr an Parteien und Wählergemeinschaften für Wahlveranstaltungen. (8) Ein Anspruch Dritter auf Vergabe dieser Objekte besteht nur unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bei entsprechender Verwaltungspraxis, die zu einer Selbstbindung geführt hat. Für Parteien ergibt sich dies aus Art. 3 GG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ParteiG, für andere Dritte aus Art. 3 GG. (9) Das Bezirksamt vergibt die Objekte nicht, wenn begründete Hinweise vorliegen, dass es während der Veranstaltung zu strafbarem oder ordnungswidrigem Verhalten kommen wird 3 bzw. dazu aufgerufen werden soll, oder wenn durch die Veranstaltung die Sicherheit des Dienstgebäudes aus anderen Gründen gefährdet ist. (10) Von der Vergabe ausgeschlossen sind die in Nr. 11 AllARaum aufgeführten Vereinigungen, Organisationen und Einzelpersonen. (11) Das Bezirksamt kann die Vergabe von Objekten ablehnen, wenn in dem Antragszeitraum in dem Dienstgebäude Objekte bereits für andere Veranstaltungen vergeben sind und unter Berücksichtigung der beantragten Vergabe das Dienstgebäude Versammlungsstätte iSd. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über den Betrieb von Sonderbauten (Sonderbau-Betriebs-Verordnung – SoBeVO) vom 18.04.2005 (GVBl. S. 230) wäre. § 3 Vergabebedingungen (1) Veranstaltungen dürfen keine rassistischen, antisemitischen und antidemokratischen Inhalte haben. Weder in Wort noch in Schrift oder durch angebotene Medien dürfen die Freiheit und die Würde des Menschen verächtlich gemacht und verletzt werden, dürfen Krieg und Gewalt verherrlicht werden und darf zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen werden. Die Verwendung von Fahnen sowie das Zeigen von Symbolen verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen sind unzulässig. Das Tragen von Uniformen bzw. uniformer Kleidung durch Teilnehmer einer Veranstaltung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bezirksamtes. (2) Die Objekte dürfen nur für den Zweck genutzt werden, zu dem sie vergeben wurden. Die Weitervergabe der Objekte an andere Dritte bzw. die Hereinnahme von Mitveranstaltern durch den Nutzer ist ohne vorherige Zustimmung des Bezirksamtes unzulässig. § 4 Überlassung (1) Die Überlassung von Objekten zur Nutzung ist bei dem Bezirksamt Marzahn Hellersdorf von Berlin, ……. mindestens einen Monat im Voraus schriftlich zu beantragen. (2) In dem Antrag sind - der Nutzer bzw. die veranstaltende Organisation mit voller Bezeichnung unter Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift (nicht Postfach), - Name, Vorname, zustellungsfähige Wohnanschrift (nicht Postfach) und Telefonverbindung eines/r verantwortlichen Ansprechpartners/in und zugleich Vertreters/in des Nutzers, - Inhalt, Zweck und voraussichtliche Dauer der Veranstaltung, sowie - die erwartete Teilnehmerzahl anzugeben. Außerdem ist anzugeben, ob es sich um eine öffentliche oder um eine geschlossene Veranstaltung handelt und ob Eintrittsgelder erhoben werden. Die für die Objektvergabe zuständige Organisationseinheit wirkt auf die Einreichung eines vollständigen Antrages hin. Sie kann die Vorlage von Auszügen aus dem Vereins-, dem Handels oder ähnlicher Register verlangen. Solange kein vollständiger Antrag vorliegt, wird der Antrag nicht weiterbearbeitet und gegebenenfalls wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt. (3) Das Bezirksamt überlässt das Objekt durch schriftlichen öffentlich-rechtlichen Überlassungsbescheid (§§ 35, 38 VwVfG) bzw. durch eine Überlassungsverfügung, die dem Nutzer bekannt gemacht wird, oder lehnt den Antrag durch Bescheid (§ 35 VwVfG) ab. 4 (4) Ein Recht zum Mitbesitz an den Objekten wird ausschließlich durch den öffentlichrechtlichen Überlassungsbescheid / die Überlassungsverfügung begründet. Darin werden zur Sicherung der Vergabegrundsätze und -bedingungen der §§ 2 und 3 Auflagen und ein Widerrufsvorbehalt für den Fall aufgenommen, dass die Auflagen von dem Nutzer oder von Teilnehmern der Veranstaltung nicht beachtet werden. (5) Telefonische Auskünfte über die Verfügbarkeit von Objekten und mündliche Absprachen mit Mitarbeitern sind für das Bezirksamt unverbindlich. (6) Um die Beachtung der Vergabegrundsätze und -bedingungen der §§ 2 und 3 zu überprüfen, ist beauftragten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Bezirksamtes jederzeit der ungehinderte Zutritt zu den Veranstaltungen Dritter zu ermöglichen. (7) Soweit für die Überlassung ein Entgelt zu erheben ist, muss das Entgelt eine Woche vor der Veranstaltung eingezahlt sein. Andernfalls gilt eine Vergabeentscheidung als widerrufen. § 5 Entgeltpflicht (1) Die Nutzung von Objekten durch Dritte ist entgeltpflichtig, soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 nicht etwas anderes ergibt. (2) Die Höhe des nach §§ 63 Abs. 5, Abs. 3 LHO, § 11 Abs. 4 Satz 1 HStrG 96 zu erhebenden Entgelts für die Nutzung der überlassenen Objekte wird von der für die Objektvergabe zuständigen Organisationseinheit ermittelt und dem Nutzer aufgegeben. Bei ausnahmsweiser Nutzung von Objekten nach 22.00 Uhr bzw. an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen können Zuschläge bis zu 50 % des Grundentgeltes erhoben werden. (3) Das Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf hat ein dringendes Interesse daran, dass seine Angebote für die Bürgerinnen und Bürger des Bezirks durch bürgerschaftliches ehrenamtliches Engagement ergänzt werden. Um dieses Engagement zu fördern, kann die für die Objektvergabe zuständige Organisationseinheit gemäß §§ 63 Abs. 3 bis 5 LHO, 13 AllARaum im Einzelfall auf die Erhebung eines Entgeltes für Veranstaltungen der in § 2 Abs. 3 genannten Organisationen verzichten. Dies gilt nicht für politische Parteien. (4) Die Möglichkeit von Einzelfallentscheidungen gemäß § 13 AllARaum bleibt unberührt. Die Höhe und der Grund des Einnahmeverzichts ist aktenkundig zu machen. 5 Anlage Überlassungsbescheid Kopfbogen Bezirksamt Marzahn – Hellersdorf von Berlin Berlin, den GSchZ Sehr geehrte Frau... / geehrter Herr..., auf Ihren Antrag vom XX.XX.XXXX für XXXXXXX (Organisation,Vereinigung, Initiative, Partei), im Folgenden: Nutzer/in, überlasse ich dem/der Nutzer/in auf der Grundlage der als Anlage beigefügten Nutzungs- und Entgeltordnung des Bezirksamtes Marzahn - Hellersdorf von Berlin vom XX.XX.XXXX - gegen Entgelt - am XX.XX.XXXX in der Zeit von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr zum Zwecke (Zweck der Veranstaltung wörtlich aus dem Antrag übernehmen bzw. so konkret wie möglich fassen) folgende Objekte: (Bezeichnung der Objekte). Die Einzelheiten der Überlassung werden in einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung geregelt. Bis zum wirksamen Abschluss dieser Nutzungsvereinbarung ist dieser Bescheid aufschiebend bedingt. Ein Recht des/der Nutzers/in zum Mitbesitz an den überlassenen Objekten für die Dauer der Veranstaltung wird ausschließlich durch den vorliegenden Bescheid begründet. Der Bescheid steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs (§ 36 Abs.2 Nr.3 VwVfG). Das Bezirksamt kann die Überlassung unbeschadet der Regelungen in § 49 Abs. 1 und 2 VwVfG ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn: 1. der/die Antragsteller/in oder der Nutzer/in das Bezirksamt bei der Antragstellung über Anlass, Zweck oder Ablauf der Veranstaltung arglistig getäuscht hat oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der tatsächliche mit dem angegebenen Anlass, Zweck oder Ablauf der Veranstaltung nicht übereinstimmen wird oder übereinstimmt, 2. zu Beginn und während der Veranstaltung weder der/die Nutzer/in noch ein von ihm/ihr bevollmächtigter Zustellungsbevollmächtigter anwesend bzw. erreichbar ist, 3. der/die Nutzer/in tatsächlich gar nicht Veranstalter ist, 4. eine für die Veranstaltung erforderliche ordnungsbehördliche Genehmigung fehlt, 5. vom Nutzer/ von der Nutzerin oder von Teilnehmern der Veranstaltung Gründe gesetzt werden, aufgrund derer eine Überlassung der Objekte nach den Vergabegrundsätzen bzw. den Vergabebedingungen der §§ 2 und 3 der Nutzungs- und Entgeltordnung nicht hätte erfolgen dürfen, insbesondere wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass während der Veranstaltung vom Nutzer/ von der Nutzerin oder von Teilnehmern der Veranstaltung Straftaten oder 2 Ordnungswidrigkeiten begangen werden, 6. die Veranstaltung dem vorgesehenen Nutzungszweck der Objekte zuwider läuft oder 7. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist (z.B. durch Gegenveranstaltungen). Begründung: Der Bescheid steht unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses der Nutzungsvereinbarung, da die Einigung über die konkreten Überlassungsbedingungen und die Pflichten und Obliegenheiten des/der Nutzers/in einschließlich der Verpflichtung zur Vorauszahlung des Nutzungsentgelts Voraussetzung für die Überlassung der Objekte durch das Bezirksamt ist. Der Widerrufsvorbehalt ist erforderlich, um im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass die überlassenen Objekte nur zu den beantragten und für das Bezirksamt entscheidungsmaßgeblichen Überlassungsbedingungen genutzt werden und keine von der vom Bezirksamt beschlossenen Nutzungs- und Entgeltordnung abweichende Vergabepraxis begründet wird. Mit den Nummern 1 - 9 werden die Umstände konkretisiert, bei deren Kenntnis das Bezirksamt den Verwaltungsakt nach seiner Nutzungs- und Entgeltordnung nicht hätte erlassen dürfen und wollen. Im Übrigen erfolgt der Widerrufsvorbehalt aus folgenden Erwägungen: [einzelfallbezogene Begründung zum Ermessen nach § 39 Abs.1; § 40 VwVfG] Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf von Berlin(Organisationseinheit)(Anschrift) zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag 2 BA-Marzahn-Hellersdorf Anlage zur BA-Vorlage 1225/III Höhe des Entgeltes für Drittnutzer von Einrichtungen des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf bei einmaliger oder periodisch kurzzeitiger Raumvergabe Einrichtung Bezeichnung der Räume Fläche m² Ausstattung mögl. Mietzeit (Uhr) Einzelkoste n Einzel(Euro/m² kosten Mon) (Euro/m²h) Gesamtk. (Euro/h) Ansprech-partner Tel. Bemerkung Dienstgebäudeverwaltung BDG "Rathaus" Alice-Salomon-Pl. 3, 12629 Rathaussaal 54 Stühle, 30 Tische, Overh.117,12 Projektor m. Leinw. Mo.-Sa. nach Absprache 27,35 0,34 39,82 Fr. Liebelt 902937136 40 Stühle, 12 Tische, Overh.-Proj. Galerie 324 30,55 22 Stühle, 10 Tische, Overh.-Proj. " 27,35 0,34 10,39 Wachschutz 344 34,13 20 Stühle, 8 Tische, Overh.-Proj. " 27,35 0,34 11,60 " " 427 34,45 20 Stühle, 8 Tische " 27,35 0,34 11,71 " " 548 28 Stühle, 7 Tische, Overh.-Proj., Flipshart, Pinnwand, 34,13 Garderobenständer " 27,35 0,34 11,60 Wachschutz 631 34,13 30 Stühle, 13 Tische " 27,35 0,34 11,60 " 902932222 902932222 " BDG Vorraum 78,82 24 Stühle " 26,20 0,33 26,01 Fr. Liebelt 902937136 Helene-Weigel-Platz 8, 12681 Trausaal 56,7 24 Stühle " 26,20 0,33 18,71 Fr. Kästner 902935001 16,50 Wachschutz 902935050 1001 50,01 25 Stühle, 6 Tische, Flipshart Mo.-Fr. 06.30-21.30 26,20 0,33 2016 10 Stühle, 4 Tische, Flipshart, 22,00 Oberh.-Projektor " 26,20 0,33 7,26 " " " 26,20 0,33 29,70 " " " " 2017 35 Stühle, 18 Tische, Flipshart, 90 Rednerpult,Pinnw. 2018 22,00 10 Stühle, 4 Tische " 26,20 0,33 7,26 509 25,85 16 Stühle, 7 Tische " 26,20 0,33 8,53 StaplVerm 101 1 902935101 Mietobjekt BA-Marzahn-Hellersdorf Einrichtung BDG Premnitzer Str. 13, 12681 BDG Premnitzer Str.11, 12681 Anlage zur BA-Vorlage 1225/III Bezeichnung der Räume 206 Fläche m² Ausstattung mögl. Mietzeit (Uhr) Einzelkoste n Einzel(Euro/m² kosten Mon) (Euro/m²h) Gesamtk. (Euro/h) Ansprech-partner Tel. Mo.-Fr. 06.30-19.00 11,08 0,14 " 11,08 0,14 10,34 " " 736a 41,18 30 Stühle, 6 Tische 42 Stühle, 6 Tische, 19 Trapetztische, 2 Magnettafeln, 73,83 Garderobenständer 831 74,52 8 Tische, 21 Stühle, 1 Schrank " 11,08 0,14 10,43 " " 731 41,43 25 Stühle, 3 Tische " 11,08 0,14 5,80 " " 816 24 Stahlstühle, 6 Tische, 49,27 Garderobenst., Flipshart " 11,08 0,14 6,90 " " 420a 59,94 40 Stühle, 12 Tische, Mo.-Fr. 06.30 - 21.30 Samst. 7.30 - 15.00 21,51 0,27 16,18 Hausmeister 420b 61,39 424 20 Stühle, 10 Tische, 1 Projektor m. Tisch 39,76 Flipchart 21,51 0,27 10,74 Mo.-Fr. 06.30 - 21.00 20,86 0,26 11,79 Wachschutz " 20,86 0,26 19,24 " " " 20,86 0,26 9,44 " " 20,86 0,26 " 902937136 BDG „HdG“ Etkar-André-Str. 8, 12619 5,77 Wachschutz 902936666 902933220 35 Stühle, 10 Tische, BDG Riesaer Str. 94, 12627 A 503 B 501a/b C 324 Speiseraum 25 Stühle, 14 Tische, Oberh.45,35 Projektor " 74 2x25 Stühle, 15 Tische 36,31 25 Stühle, 8 Tische 265,74 126 Stühle, 28 Tische 2 69,09 Fr. Liebelt " " 902934446 Bemerkungen BA-Marzahn-Hellersdorf Einrichtung Anlage zur BA-Vorlage 1225/III Bezeichnung der Räume Fläche m² Ausstattung mögl. Mietzeit (Uhr) Einzelkosten (Euro/m² Mon) Einzelkosten (Euro/m²h) Gesamtk. (Euro/h) Ansprechpartner Tel. Abt. Jugend Gemäß Anweisung erfolgt keine Vermietung an Parteien und politischen Organisationen. Schul- und Sportamt Schulen 26 Grundschulen 10 Integrierte Sekundarschulen 5 Gymnasien 1 Kolleg 6 Sonderschulen gesamt: 48 Schulen darin anmietbare Räume Klassenr. " 75,00 20,82 0,26 19,50 Fr. Hoffmann 68,00 20,82 0,26 17,68 ImOM 303 " 64,00 20,82 0,26 16,64 " " 62,00 20,82 0,26 16,12 " " 56,00 20,82 0,26 14,56 " " 54,00 20,82 0,26 14,04 " " 50,00 20,82 0,26 13,00 " " 49,00 20,82 0,26 12,74 " " 36,00 20,82 0,26 9,36 " Mehrz.raum 108,00 20,82 0,26 28,08 " Mehrz.raum 157,00 20,82 0,26 40,82 " Mehrz.raum 100,00 20,82 0,26 26,00 " Mehrz.raum 235,00 20,82 0,26 61,10 " Nebenraum 20,00 20,82 0,26 5,20 " Speiseraum 295,00 20,82 0,26 76,70 " Hörsaal Aula 62,00 20,82 0,26 16,12 " 315,00 20,82 0,26 81,90 " Schulhöfe der Größe entsprechend je Stunde 10% gesamt für alle Schulhöfe des für Räume maßgeblichen Benutzungsentgelts 3 902937133 Bemerkungen BA-Marzahn-Hellersdorf Einrichtung Anlage zur BA-Vorlage 1225/III Bezeichnung der Räume Fläche m² Ausstattung mögl. Mietzeit (Uhr) Einzelkosten (Euro/m² Mon) Einzelkosten (Euro/m²h) Gesamtk. (Euro/h) Ansprechpartner Tel. Für die u.g. Sportanlagen gelten die Ausführungsvorschriften über die Nutzung öffentlicher Sportanlagen Berlins und für die Vermietung und Verpachtung landeseigener Grundstücke an Sportorganisationen (SportanlagenNutzungsvorschriften-SPAN) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Sportstättenvergabeordnung des Bezirkes Marzahn- Hellersdorf Fr. Dame 902932773 Sporthallen Fachvermögen Sport Hr. Hallfahrt 902932772 Sportanlagen/Sportkomplexe Hr. Hallfahrt 902932772 Schulsporthallen und -anlagen (zu den 48 Schulen gehörend) Franz-Stenzer-Str. 45 " Schönnagelstr. 70 " Walter-Felsenstein-Str. 16 " Cecilienstr. 80 " Eugen-Roth-Weg 22 " Allee der Kosmonauten 131 " Grabensprung 56 " Teterower Ring 69 " Teterower Ring 71 " Geraer Ring 30A " Wittenberger Str. 48 " Lubniner Str. 39 " Melanchthonstr. 52D " Eisenacher Str. 121 " Lassaner Str. 19 " Die Flächen und Räumlichkeiten, die mit Punkten und gelb gekennzeichnet sind, dürfen nicht an politische Organisationen und Parteien vergeben werden. 4 Bemerkungen