Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
168 kB
Erstellt
18.10.15, 01:28
Aktualisiert
27.01.18, 23:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
22.12.2010
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 27.01.2011
1. Gegenstand der Vorlage:
Ergänzende Regelung zur Überlassung von bezirklichen
Objekten an Dritte – Erlass einer Nutzungs- und
Entgeltordnung für Räume und Freianlagen (Objekte) im
Bereich des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 21.12.10 beschlossen, die
BA-Vorlage Nr. 1225/III der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Vorlage ist in der Anlage beigefügt.
Dagmar Pohle
Bezirksbürgermeisterin
Anlage
St. Richter
Bezirksstadtrat für Bildung, Kultur und
Immobilien
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Bildung, Kultur und Immobilien
ImOM L
25.11.2010
7100
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung –
Nr. 1225/III
A. Gegenstand der Vorlage:
Ergänzende Regelung zur Überlassung von bezirklichen
Objekten an Dritte - Erlass einer Nutzungs- und
Entgeltordnung für Räume und Freianlagen (Objekte) im
Bereich des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin
B. Berichterstatter/in:
Bezirksstadtrat Herr Richter
C.1 Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt die Änderungen der Anlagen 2,
3 und 8 aus der BA-Vorlage Nr. 898/III vom 08.12.2009.
Weiterhin beschließt das Bezirksamt, die ursprüngliche
Fassung der Anlagen 2, 3 und 8 aus der BA-Vorlage Nr.
898/III für ungültig zu erklären.
C.2 Weiterleitung an die BVV
zugleich Veröffentlichung:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der
BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und umgehend zu
veröffentlichen.
D. Begründung:
Vor dem Hintergrund des Urteils des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 16.07.2010 - 2 K 93/09 hat sich das Bezirksamt
dazu verständigt, bestimmte Räume nicht mehr an
politische Parteien zu vermieten. Die Anlagen 2 und 3 der
o. g. Vorlage waren entsprechend zu überarbeiten. Daraus
resultiert ebenfalls die Änderung der Anlage 8. Die darin
aufgeführten Räumlichkeiten, die nicht an Parteien
vergeben werden, sind nunmehr in der entsprechenden
Anlage gekennzeichnet.
E. Rechtsgrundlage:
§ 1 Abs. 1 GO BA; §§ 15, 36 Abs. 2b, f, Abs. 3 BezVG
F. Haushaltsmäßige
Auswirkungen:
keine
G. Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen:
keine
H. Behindertenrelevante
Auswirkungen:
keine
I. Migrantenrelevante
Auswirkungen:
keine
St. Richter
Bezirksstadtrat für Bildung, Kultur und Immobilien
Anlagen
Anlage
Nutzungs- und Entgeltordnung für Räume und Freianlagen (Objekte) im
Bereich des Bezirksamtes Marzahn - Hellersdorf von Berlin
Die Allgemeine Anweisung über die Bereitstellung und Nutzung von Diensträumen
(Raumnutzungsanweisung –AllARaum) des Senats von Berlin vom 04.11.1997 (ABl. 1998,
S. 2722), hatte in ihrem Abschnitt V. die Vergabe von Räumen und Freianlagen sowie die zu
erhebenden Entgelte wie folgt geregelt.
V. Vergabe von Räumen und Freianlagen
Nr. 10 AllARaum - Gegenstand und Zuständigkeit
(1) Im Rahmen der Verfügbarkeit können Räume und Freianlagen auf Dienstgrundstücken
der Berliner Verwaltung einschließlich der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände und
der damit gegebenenfalls verbundenen Zusatzleistungen einmalig oder periodisch an Dritte
überlassen werden (Vergabe). Ein Anspruch auf Überlassung von Räumen oder sonstigen
Flächen besteht nicht.
(2) Die Vergabe von Räumen oder sonstigen Flächen darf deren Eignung und
Widmungszweck nicht widersprechen und die Belange der nutzenden Dienststelle oder
Einrichtung sowie sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigen.
(3) Die Entscheidung über die Vergabe obliegt der örtlich jeweils zuständigen Dienststelle,
die das Vergabe-Verfahren regelt.
(4) Spezielle Regelungen z.B. für Einrichtungen im Schul-, Jugend- und Kulturbereich, gehen
dieser Allgemeinen Anweisung vor.
Nr. 11 AllARaum - Ausschluss von der Vergabe
Von der Vergabe ausgeschlossen sind Vereinigungen und Organisationen,
a) die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder
des Landes Berlin oder deren Verfassungsorgane richten,
b) deren Tätigkeit erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
c) die sich als konfliktträchtige religiöse und weltanschauliche Gruppen oder Psychogruppen,
Gruppen mit therapeutischem oder lebenshelfendem Anspruch betätigen und die für den
einzelnen potentiell konfliktträchtige Merkmale, Strukturen, Praktiken oder Gefahrenaspekte
aufweisen,sowie Personen, die solchen Vereinigungen und Organisationen angehören.
Nr. 12 - Nutzungsentgelte, Verrechnungen
(1) Für die Nutzung von Räumen und Freianlagen, technischen Anlagen, Geräten u.ä. durch
andere Verwaltungsstellen oder Dritte ist grundsätzlich ein angemessenes Entgelt
zuzüglich anfallender Nebenkosten (anteilige Verbrauchs- und sonstige Sach- sowie
Personalkosten) zu erheben.
(2) Soweit Verwaltungsstellen beteiligt sind, lässt die Senatsverwaltung für Finanzen nach §
61 Abs. 1 LHO interne Verrechnungen für das Nutzungsentgelt zu.
(3) Den Fraktionen der Bezirksverordnetenversammlungen sind die für ihre Arbeit
unabweisbar erforderlichen Räume unentgeltlich zu überlassen. Die Gebrauchsüberlassung
dieser Räume an Dritte für fraktionsfremde Nutzungen ist nur gegen Entgelt zugunsten der
Bezirkskasse zulässig.
1
(4) Für die Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen, von Volksbegehren,
Volksentscheidungen und Bürgerbegehren durch die zuständigen Verwaltungsstellen sind
keine Nutzungsentgelte zu erheben.
Nr. 13 – Befreiung von der Entrichtung des Entgelts
Die vergebende Stelle kann im Einzelfall in eigener Verantwortung die vollständige oder
teilweise Befreiung von der Entrichtung eines Nutzungsentgelts und ggf. auch der
Nebenkosten verfügen. Die Höhe und der Grund des Einnahmeverzichts sind aktenkundig
zu machen.
Die AllARaum ist zum 31.12.2007 außer Kraft getreten. Das Bezirksamt Marzahn Hellersdorf von Berlin beschließt, den Abschnitt V. der AllARaum in ihrer bis zum
31.12.2007 geltenden Fassung im Bereich des Bezirksamtes Marzahn - Hellersdorf bis auf
weiteres weiter anzuwenden.
In Ergänzung dieser Regelungen erlässt das Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf von Berlin für
seinen Bereich mit Wirkung vom 13.10.2009 zudem die folgende
Nutzungs- und Entgeltordnung
§ 1 Allgemeines
(1) Gegenstand dieser Nutzungs- und Entgeltordnung ist die Überlassung von Räumen und
Freianlagen (im Folgenden: Objekte) des Bezirksamtes Marzahn - Hellersdorf an Dritte zur
Durchführung
von
Einzelveranstaltungen
oder
periodischen
wiederkehrenden
Veranstaltungen. Die in den §§ 2 und 3 geregelten Vergabegrundsätze und
Vergabebedingungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn Objekte längerfristig an Dritte
vermietet werden sollen.
(2) Dritte im Sinne dieser Nutzungs- und Entgeltordnung sind
- Parteien,
- Wahlberechtigtengemeinschaften (Wählergemeinschaften) iSd. Landeswahlgesetzes sowie
- alle anderen Personen, Organisationen, Vereinigungen und Behörden, die nicht Organe
des Bezirks (§ 2 Abs. 2 BezVG) und nicht Teil der Bezirksverwaltung X (§ 2 Abs. 3 AZG)
sind.
(3) Dritte im Sinne dieser Nutzungs-und Entgeltordnung sind nicht
- die Bezirksverordnetenversammlung Berlin – Marzahn - Hellersdorf (BVV) ,
- die Fraktionen der BVV,
- das Bezirksamt und seine Mitglieder,
- die Bezirksverwaltung,
- die in den Bezirken aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie aufgrund von
Beschlüssen der BVV oder des Bezirksamtes gebildeten Ausschüsse und Beiräte und
- die Beschäftigtenvertretungen,
soweit sie Objekte zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen dienstlichen Aufgaben in Anspruch
nehmen.
(4) Veranstaltungen, die die in Abs. 3 Genannten im Rahmen der Erfüllung ihrer dienstlichen
Aufgaben zusammen mit Dritten mitveranstalten, und die deshalb auf ihre Einladung hin in
Objekten des Bezirksamtes stattfinden, gelten im Sinne dieser Nutzungs- und
Entgeltordnung als Veranstaltungen der in Abs. 3 Genannten.
(5) Bei Übernahme von Schirmherrschaften für Veranstaltungen Dritter durch die in Absatz
3 Genannten bleiben die Veranstalter/Nutzer Dritte im Sinne dieser Nutzungs- und
2
Entgeltordnung, es sei denn es besteht ein wichtiges dienstliches Interesse des Schirmherrn
an der Veranstaltung, obwohl sie von einem Dritten durchgeführt wird. Das wichtige
dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen.
(6) Ansprüche Dritter auf Überlassung von Objekten aufgrund besonderer gesetzlicher
Regelungen, z.B. des KJHG und des AG KJHG (z.B. der SPAN) bleiben durch die
vorliegende Nutzungs- und Entgeltordnung unberührt.
§ 2 Vergabegrundsätze
(1) Objekte stehen in erster Linie der Bezirksverwaltung für die Erfüllung ihrer dienstlichen
Aufgaben zur Verfügung. Es ist sicherzustellen, dass dies jederzeit in ausreichender Anzahl
gewährleistet ist.
(2) An Dritte werden grundsätzlich nur die in der Anlage 8 aufgeführten Objekte vergeben.
(3) Im Rahmen ihrer Verfügbarkeit überlässt das Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf diese
Objekte vorrangig solchen gemeinnützigen Organisationen, Vereinigungen, Gruppen und
Initiativen zur Durchführung ihrer Gemeinwesensarbeit, die ihren Sitz im Bezirk haben und
deren gemeindenahes bürgerschaftliches Engagement auch seinen Mittelpunkt im Bezirk
hat. Im Übrigen stellt es die Objekte auch anderen landesweit tätigen gemeinnützigen,
sozial, kulturell, auf dem Gebiet der Umwelt und der Menschenrechte engagierten
Organisationen, Vereinigungen, Gruppen und Initiativen zur Verfügung. Die Objekte können
nachrangig auch an Privatpersonen und gewerbliche Dritte überlassen werden.
(4) Parteien und Wählergemeinschaften stellt das Bezirksamt die in Anlage 8 besonders
ausgewiesenen Objekte im Rahmen ihrer Verfügbarkeit nur für Veranstaltungen der im
Bezirk gebildeten Kreisverbände oder Bezirksgruppen zur Verfügung.
(5) Die Objekte können auf Antrag vergeben werden, wenn
- sie nicht zeitgleich dienstlich benötigt werden und
- im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht bereits an andere Nutzer vergeben sind.
Die beabsichtigte Art der Nutzung darf der Zweckbestimmung der Objekte nicht zuwiderlaufen.
Für periodisch wiederkehrende Veranstaltungen werden Objekte für mehr als 2 Monate im
Voraus nur unter dem Vorbehalt vergeben, dass nachträglich kein dringender dienstlicher
Bedarf entsteht bzw. die rechtzeitig gestellten Anträge anderer Veranstalter auf Überlassung
von Objekten für Einzelveranstaltungen nicht berücksichtigt werden könnten.
(6) Eine Vergabe der Objekte an Dritte erfolgt regelmäßig nicht für die Zeit nach 22.00 Uhr
sowie für Veranstaltungen an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
(7) Zur Wahrung der parteipolitischen Neutralität der Verwaltung vergibt das Bezirksamt die
Objekte 6 Wochen vor allgemeinen Wahlen nicht mehr an Parteien und
Wählergemeinschaften für Wahlveranstaltungen.
(8) Ein Anspruch Dritter auf Vergabe dieser Objekte besteht nur unter dem Gesichtspunkt
der Gleichbehandlung bei entsprechender Verwaltungspraxis, die zu einer Selbstbindung
geführt hat. Für Parteien ergibt sich dies aus Art. 3 GG in Verbindung mit § 5 Abs. 1
ParteiG, für andere Dritte aus Art. 3 GG.
(9) Das Bezirksamt vergibt die Objekte nicht, wenn begründete Hinweise vorliegen, dass es
während der Veranstaltung zu strafbarem oder ordnungswidrigem Verhalten kommen wird
3
bzw. dazu aufgerufen werden soll, oder wenn durch die Veranstaltung die Sicherheit des
Dienstgebäudes aus anderen Gründen gefährdet ist.
(10) Von der Vergabe ausgeschlossen sind die in Nr. 11 AllARaum aufgeführten
Vereinigungen, Organisationen und Einzelpersonen.
(11) Das Bezirksamt
kann die Vergabe von Objekten ablehnen, wenn in dem
Antragszeitraum in dem Dienstgebäude Objekte bereits für andere Veranstaltungen
vergeben sind und unter Berücksichtigung der beantragten Vergabe das Dienstgebäude
Versammlungsstätte iSd. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über den Betrieb von
Sonderbauten (Sonderbau-Betriebs-Verordnung – SoBeVO) vom 18.04.2005 (GVBl. S. 230)
wäre.
§ 3 Vergabebedingungen
(1) Veranstaltungen dürfen keine rassistischen, antisemitischen und antidemokratischen
Inhalte haben. Weder in Wort noch in Schrift oder durch angebotene Medien dürfen die
Freiheit und die Würde des Menschen verächtlich gemacht und verletzt werden, dürfen Krieg
und Gewalt verherrlicht werden und darf zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen werden. Die Verwendung von
Fahnen sowie das Zeigen von Symbolen verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger
Organisationen sind unzulässig. Das Tragen von Uniformen bzw. uniformer Kleidung durch
Teilnehmer einer Veranstaltung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bezirksamtes.
(2) Die Objekte dürfen nur für den Zweck genutzt werden, zu dem sie vergeben wurden. Die
Weitervergabe der Objekte an andere Dritte bzw. die Hereinnahme von Mitveranstaltern
durch den Nutzer ist ohne vorherige Zustimmung des Bezirksamtes unzulässig.
§ 4 Überlassung
(1) Die Überlassung von Objekten zur Nutzung ist bei dem Bezirksamt Marzahn Hellersdorf von Berlin, ……. mindestens einen Monat im Voraus schriftlich zu beantragen.
(2) In dem Antrag sind
- der Nutzer bzw. die veranstaltende Organisation mit voller Bezeichnung unter Angabe
einer zustellungsfähigen Anschrift (nicht Postfach),
- Name, Vorname, zustellungsfähige Wohnanschrift (nicht Postfach) und Telefonverbindung
eines/r verantwortlichen Ansprechpartners/in und zugleich Vertreters/in des Nutzers,
- Inhalt, Zweck und voraussichtliche Dauer der Veranstaltung, sowie
- die erwartete Teilnehmerzahl
anzugeben.
Außerdem ist anzugeben, ob es sich um eine öffentliche oder um eine geschlossene
Veranstaltung handelt und ob Eintrittsgelder erhoben werden.
Die für die Objektvergabe zuständige Organisationseinheit wirkt auf die Einreichung eines
vollständigen Antrages hin. Sie kann die Vorlage von Auszügen aus dem Vereins-, dem
Handels oder ähnlicher Register verlangen. Solange kein vollständiger Antrag vorliegt, wird
der Antrag nicht weiterbearbeitet und gegebenenfalls wegen mangelnder Mitwirkung
abgelehnt.
(3) Das Bezirksamt überlässt das Objekt durch schriftlichen öffentlich-rechtlichen
Überlassungsbescheid (§§ 35, 38 VwVfG) bzw. durch eine Überlassungsverfügung, die dem
Nutzer bekannt gemacht wird, oder lehnt den Antrag durch Bescheid (§ 35 VwVfG) ab.
4
(4) Ein Recht zum Mitbesitz an den Objekten wird ausschließlich durch den öffentlichrechtlichen Überlassungsbescheid / die Überlassungsverfügung begründet. Darin werden
zur Sicherung der Vergabegrundsätze und -bedingungen der §§ 2 und 3 Auflagen und ein
Widerrufsvorbehalt für den Fall aufgenommen, dass die Auflagen von dem Nutzer oder von
Teilnehmern der Veranstaltung nicht beachtet werden.
(5) Telefonische Auskünfte über die Verfügbarkeit von Objekten und mündliche Absprachen
mit Mitarbeitern sind für das Bezirksamt unverbindlich.
(6) Um die Beachtung der Vergabegrundsätze und -bedingungen der §§ 2 und 3 zu
überprüfen, ist beauftragten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Bezirksamtes jederzeit
der ungehinderte Zutritt zu den Veranstaltungen Dritter zu ermöglichen.
(7) Soweit für die Überlassung ein Entgelt zu erheben ist, muss das Entgelt eine Woche vor
der Veranstaltung eingezahlt sein. Andernfalls gilt eine Vergabeentscheidung als widerrufen.
§ 5 Entgeltpflicht
(1) Die Nutzung von Objekten durch Dritte ist entgeltpflichtig, soweit sich aus den Absätzen 3
und 4 nicht etwas anderes ergibt.
(2) Die Höhe des nach §§ 63 Abs. 5, Abs. 3 LHO, § 11 Abs. 4 Satz 1 HStrG 96 zu
erhebenden Entgelts für die Nutzung der überlassenen Objekte wird von der für die
Objektvergabe zuständigen Organisationseinheit ermittelt und dem Nutzer aufgegeben. Bei
ausnahmsweiser Nutzung von Objekten nach 22.00 Uhr bzw. an Sonnabenden, Sonntagen
und gesetzlichen Feiertagen können Zuschläge bis zu 50 % des Grundentgeltes erhoben
werden.
(3) Das Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf hat ein dringendes Interesse daran, dass seine
Angebote für die Bürgerinnen und Bürger des Bezirks durch bürgerschaftliches
ehrenamtliches Engagement ergänzt werden. Um dieses Engagement zu fördern, kann die
für die Objektvergabe zuständige Organisationseinheit gemäß §§ 63 Abs. 3 bis 5 LHO, 13
AllARaum im Einzelfall auf die Erhebung eines Entgeltes für Veranstaltungen der in § 2 Abs.
3 genannten Organisationen verzichten. Dies gilt nicht für politische Parteien.
(4) Die Möglichkeit von Einzelfallentscheidungen gemäß § 13 AllARaum bleibt unberührt. Die
Höhe und der Grund des Einnahmeverzichts ist aktenkundig zu machen.
5
Anlage
Überlassungsbescheid
Kopfbogen
Bezirksamt Marzahn – Hellersdorf von Berlin
Berlin, den
GSchZ
Sehr geehrte Frau... / geehrter Herr...,
auf Ihren Antrag vom XX.XX.XXXX für XXXXXXX (Organisation,Vereinigung, Initiative,
Partei), im Folgenden: Nutzer/in, überlasse ich dem/der Nutzer/in auf der Grundlage der als
Anlage beigefügten Nutzungs- und Entgeltordnung des Bezirksamtes Marzahn - Hellersdorf
von Berlin vom XX.XX.XXXX - gegen Entgelt - am XX.XX.XXXX in der Zeit von XX.XX Uhr
bis XX.XX Uhr zum Zwecke (Zweck der Veranstaltung wörtlich aus dem Antrag übernehmen
bzw. so konkret wie möglich fassen) folgende Objekte:
(Bezeichnung der Objekte).
Die Einzelheiten der Überlassung werden in einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung
geregelt. Bis zum wirksamen Abschluss dieser Nutzungsvereinbarung ist dieser Bescheid
aufschiebend bedingt.
Ein Recht des/der Nutzers/in zum Mitbesitz an den überlassenen Objekten für die Dauer der
Veranstaltung wird ausschließlich durch den vorliegenden Bescheid begründet.
Der Bescheid steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs (§ 36 Abs.2 Nr.3
VwVfG). Das Bezirksamt kann die Überlassung unbeschadet der Regelungen in § 49 Abs. 1
und 2 VwVfG ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn:
1. der/die Antragsteller/in oder der Nutzer/in das Bezirksamt bei der Antragstellung
über Anlass, Zweck oder Ablauf der Veranstaltung arglistig getäuscht hat oder wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der tatsächliche mit dem angegebenen
Anlass, Zweck oder Ablauf der Veranstaltung nicht übereinstimmen wird
oder übereinstimmt,
2. zu Beginn und während der Veranstaltung weder der/die Nutzer/in noch ein von ihm/ihr
bevollmächtigter Zustellungsbevollmächtigter anwesend bzw. erreichbar ist,
3. der/die Nutzer/in tatsächlich gar nicht Veranstalter ist,
4. eine für die Veranstaltung erforderliche ordnungsbehördliche Genehmigung fehlt,
5. vom Nutzer/ von der Nutzerin oder von Teilnehmern der Veranstaltung Gründe
gesetzt werden, aufgrund derer eine Überlassung der Objekte nach den
Vergabegrundsätzen bzw. den Vergabebedingungen der §§ 2 und 3 der
Nutzungs- und Entgeltordnung nicht hätte erfolgen dürfen, insbesondere wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass während der Veranstaltung vom
Nutzer/ von der Nutzerin oder von Teilnehmern der Veranstaltung Straftaten oder
2
Ordnungswidrigkeiten begangen werden,
6. die Veranstaltung dem vorgesehenen Nutzungszweck der Objekte zuwider läuft
oder
7. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist (z.B. durch Gegenveranstaltungen).
Begründung:
Der Bescheid steht unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses der
Nutzungsvereinbarung, da die Einigung über die konkreten Überlassungsbedingungen und
die Pflichten und Obliegenheiten des/der Nutzers/in einschließlich der Verpflichtung zur
Vorauszahlung des Nutzungsentgelts Voraussetzung für die Überlassung der Objekte durch
das Bezirksamt ist.
Der Widerrufsvorbehalt ist erforderlich, um im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass die
überlassenen Objekte nur zu den beantragten und für das Bezirksamt
entscheidungsmaßgeblichen Überlassungsbedingungen genutzt werden und keine von der
vom Bezirksamt beschlossenen Nutzungs- und Entgeltordnung abweichende Vergabepraxis
begründet wird. Mit den Nummern 1 - 9 werden die Umstände konkretisiert, bei deren
Kenntnis das Bezirksamt den Verwaltungsakt nach seiner Nutzungs- und Entgeltordnung
nicht hätte erlassen dürfen und wollen.
Im Übrigen erfolgt der Widerrufsvorbehalt aus folgenden Erwägungen:
[einzelfallbezogene Begründung zum Ermessen nach § 39 Abs.1; § 40 VwVfG]
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf von Berlin(Organisationseinheit)(Anschrift)
zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur dann
gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
2
BA-Marzahn-Hellersdorf
Anlage zur BA-Vorlage 1225/III
Höhe des Entgeltes für Drittnutzer von Einrichtungen des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf bei einmaliger oder periodisch kurzzeitiger
Raumvergabe
Einrichtung
Bezeichnung der
Räume
Fläche m²
Ausstattung
mögl. Mietzeit
(Uhr)
Einzelkoste
n
Einzel(Euro/m²
kosten
Mon)
(Euro/m²h)
Gesamtk.
(Euro/h)
Ansprech-partner
Tel.
Bemerkung
Dienstgebäudeverwaltung
BDG "Rathaus" Alice-Salomon-Pl. 3,
12629
Rathaussaal
54 Stühle, 30 Tische, Overh.117,12 Projektor m. Leinw.
Mo.-Sa.
nach Absprache
27,35
0,34
39,82 Fr. Liebelt
902937136
40 Stühle, 12 Tische,
Overh.-Proj.
Galerie
324
30,55 22 Stühle, 10 Tische, Overh.-Proj.
"
27,35
0,34
10,39 Wachschutz
344
34,13 20 Stühle, 8 Tische, Overh.-Proj.
"
27,35
0,34
11,60
"
"
427
34,45 20 Stühle, 8 Tische
"
27,35
0,34
11,71
"
"
548
28 Stühle, 7 Tische, Overh.-Proj.,
Flipshart,
Pinnwand,
34,13 Garderobenständer
"
27,35
0,34
11,60 Wachschutz
631
34,13 30 Stühle, 13 Tische
"
27,35
0,34
11,60
"
902932222
902932222
"
BDG
Vorraum
78,82 24 Stühle
"
26,20
0,33
26,01 Fr. Liebelt
902937136
Helene-Weigel-Platz 8, 12681
Trausaal
56,7 24 Stühle
"
26,20
0,33
18,71 Fr. Kästner
902935001
16,50 Wachschutz
902935050
1001
50,01 25 Stühle, 6 Tische, Flipshart
Mo.-Fr.
06.30-21.30
26,20
0,33
2016
10 Stühle, 4 Tische, Flipshart,
22,00 Oberh.-Projektor
"
26,20
0,33
7,26
"
"
"
26,20
0,33
29,70
"
"
"
"
2017
35 Stühle, 18 Tische, Flipshart,
90 Rednerpult,Pinnw.
2018
22,00 10 Stühle, 4 Tische
"
26,20
0,33
7,26
509
25,85 16 Stühle, 7 Tische
"
26,20
0,33
8,53 StaplVerm 101
1
902935101
Mietobjekt
BA-Marzahn-Hellersdorf
Einrichtung
BDG Premnitzer Str. 13, 12681
BDG Premnitzer Str.11, 12681
Anlage zur BA-Vorlage 1225/III
Bezeichnung der
Räume
206
Fläche m²
Ausstattung
mögl. Mietzeit
(Uhr)
Einzelkoste
n
Einzel(Euro/m²
kosten
Mon)
(Euro/m²h)
Gesamtk.
(Euro/h)
Ansprech-partner
Tel.
Mo.-Fr.
06.30-19.00
11,08
0,14
"
11,08
0,14
10,34
"
"
736a
41,18 30 Stühle, 6 Tische
42 Stühle, 6 Tische, 19
Trapetztische, 2 Magnettafeln,
73,83 Garderobenständer
831
74,52 8 Tische, 21 Stühle, 1 Schrank
"
11,08
0,14
10,43
"
"
731
41,43 25 Stühle, 3 Tische
"
11,08
0,14
5,80
"
"
816
24 Stahlstühle, 6 Tische,
49,27 Garderobenst., Flipshart
"
11,08
0,14
6,90
"
"
420a
59,94 40 Stühle, 12 Tische,
Mo.-Fr. 06.30 - 21.30
Samst. 7.30 - 15.00
21,51
0,27
16,18 Hausmeister
420b
61,39
424
20 Stühle, 10 Tische,
1 Projektor m. Tisch
39,76 Flipchart
21,51
0,27
10,74
Mo.-Fr.
06.30 - 21.00
20,86
0,26
11,79 Wachschutz
"
20,86
0,26
19,24
"
"
"
20,86
0,26
9,44
"
"
20,86
0,26
"
902937136
BDG „HdG“
Etkar-André-Str. 8, 12619
5,77 Wachschutz
902936666
902933220
35 Stühle, 10 Tische,
BDG
Riesaer Str. 94, 12627
A 503
B 501a/b
C 324
Speiseraum
25 Stühle, 14 Tische, Oberh.45,35 Projektor
"
74 2x25 Stühle, 15 Tische
36,31 25 Stühle, 8 Tische
265,74 126 Stühle, 28 Tische
2
69,09 Fr. Liebelt
"
"
902934446
Bemerkungen
BA-Marzahn-Hellersdorf
Einrichtung
Anlage zur BA-Vorlage 1225/III
Bezeichnung der
Räume
Fläche m²
Ausstattung
mögl. Mietzeit
(Uhr)
Einzelkosten
(Euro/m²
Mon)
Einzelkosten
(Euro/m²h)
Gesamtk.
(Euro/h)
Ansprechpartner
Tel.
Abt. Jugend
Gemäß Anweisung erfolgt keine Vermietung an Parteien und politischen Organisationen.
Schul- und Sportamt
Schulen
26 Grundschulen
10 Integrierte Sekundarschulen
5 Gymnasien
1 Kolleg
6 Sonderschulen
gesamt: 48 Schulen
darin anmietbare Räume
Klassenr.
"
75,00
20,82
0,26
19,50 Fr. Hoffmann
68,00
20,82
0,26
17,68 ImOM 303
"
64,00
20,82
0,26
16,64
"
"
62,00
20,82
0,26
16,12
"
"
56,00
20,82
0,26
14,56
"
"
54,00
20,82
0,26
14,04
"
"
50,00
20,82
0,26
13,00
"
"
49,00
20,82
0,26
12,74
"
"
36,00
20,82
0,26
9,36
"
Mehrz.raum
108,00
20,82
0,26
28,08
"
Mehrz.raum
157,00
20,82
0,26
40,82
"
Mehrz.raum
100,00
20,82
0,26
26,00
"
Mehrz.raum
235,00
20,82
0,26
61,10
"
Nebenraum
20,00
20,82
0,26
5,20
"
Speiseraum
295,00
20,82
0,26
76,70
"
Hörsaal
Aula
62,00
20,82
0,26
16,12
"
315,00
20,82
0,26
81,90
"
Schulhöfe
der Größe entsprechend je Stunde 10%
gesamt für alle Schulhöfe
des für Räume maßgeblichen Benutzungsentgelts
3
902937133
Bemerkungen
BA-Marzahn-Hellersdorf
Einrichtung
Anlage zur BA-Vorlage 1225/III
Bezeichnung der
Räume
Fläche m²
Ausstattung
mögl. Mietzeit
(Uhr)
Einzelkosten
(Euro/m²
Mon)
Einzelkosten
(Euro/m²h)
Gesamtk.
(Euro/h)
Ansprechpartner
Tel.
Für die u.g. Sportanlagen gelten die Ausführungsvorschriften über die Nutzung öffentlicher Sportanlagen Berlins und für die Vermietung und Verpachtung landeseigener Grundstücke an Sportorganisationen (SportanlagenNutzungsvorschriften-SPAN) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Sportstättenvergabeordnung des Bezirkes Marzahn- Hellersdorf
Fr. Dame
902932773
Sporthallen Fachvermögen Sport
Hr. Hallfahrt
902932772
Sportanlagen/Sportkomplexe
Hr. Hallfahrt
902932772
Schulsporthallen und -anlagen
(zu den 48 Schulen gehörend)
Franz-Stenzer-Str. 45
"
Schönnagelstr. 70
"
Walter-Felsenstein-Str. 16
"
Cecilienstr. 80
"
Eugen-Roth-Weg 22
"
Allee der Kosmonauten 131
"
Grabensprung 56
"
Teterower Ring 69
"
Teterower Ring 71
"
Geraer Ring 30A
"
Wittenberger Str. 48
"
Lubniner Str. 39
"
Melanchthonstr. 52D
"
Eisenacher Str. 121
"
Lassaner Str. 19
"
Die Flächen und Räumlichkeiten, die mit Punkten und gelb gekennzeichnet sind, dürfen nicht an politische Organisationen und Parteien vergeben werden.
4
Bemerkungen