Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage zur Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
1,0 MB
Erstellt
18.10.15, 01:30
Aktualisiert
27.01.18, 23:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
Berlin, den 08.02.11
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 24.02.2011
1. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1)
BauGB im Bebauungsplanverfahren 10-59 für die Grundstücke
Gülzower Straße 28, 34, 36, Hellersdorfer Straße 27, 35, Bauerwitzer Weg 25, 33, 35, Gutenbergstraße 24B, 25, Ludwigsluster Straße 27 und Teilflächen der Lion-Feuchtwanger-Straße im
Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Hellersdorf
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 08.02.11 beschlossen,
die BA-Vorlage Nr. 1173/III der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.
Dagmar Pohle
Bezirksbürgermeisterin
Anlage
Norbert Lüdtke
Bezirksstadtrat für
Ökologische Stadtentwicklung
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Ökologische Stadtentwicklung
Stapl BPL 4
26.10.10
5242
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung Nr. 1173/III
A. Gegenstand der Vorlage:
Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem.
§ 3 (1) BauGB im Bebauungsplanverfahren 10-59
für die Grundstücke Gülzower Straße 28, 34, 36,
Hellersdorfer Straße 27, 35, Bauerwitzer Weg 25,
33, 35, Gutenbergstraße 24B, 25, Ludwigsluster
Straße 27 und Teilflächen der Lion-FeuchtwangerStraße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Hellersdorf
B. Berichterstatter:
Bezirksstadtrat für Ökologische Stadtentwicklung,
Herr Norbert Lüdtke
C.1 Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt:
1. der Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit
(Anlage 1) zuzustimmen.
2. Die Abteilung Ökologische Stadtentwicklung wird
beauftragt, auf der Grundlage der Auswertung
der Beteiligung der Öffentlichkeit den Entwurf des
Bebauungsplanes zu erarbeiten und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB durchzuführen.
C.2 Weiterleitung an die BVV:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage
der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen.
D. Begründung:
siehe Anlage
E. Rechtsgrundlage:
§§ 3 Abs. 1 und § 233 Abs.1 BauGB, § 4 Abs. 1
AGBauGB,
§§ 15, 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs.3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
keine
G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen
keine
H. Behindertenrelevante Auswirkungen:
keine
I. Migrantenrelevante Auswirkungen:
keine
Norbert Lüdtke
Bezirksstadtrat für
Ökologische Stadtentwicklung
Anlagen
Anlage 1
zur BA-Vorlage
Nr. 1173/III
D. Begründung
Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
I.
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Für das Bebauungsplanverfahren 10-59 wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtliche Auswirkungen unterrichtet. Den Bürgern/-innen wurde Gelegenheit zur Äußerung
und Erörterung gegeben. Die Bekanntgabe des Zeitraums der Beteiligung der
Öffentlichkeit vom 29. März 2010 bis einschließlich 29. April 2010 erfolgte in der
Tageszeitung (Berliner Zeitung). Es informierten sich mehrere Bürger/-innen anhand
der ausgestellten Unterlagen über die Planungsziele. Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf ging eine schriftliche Äußerung
ein.
Für die Nutzung der Veröffentlichung im Internet erfolgte während des Zeitraumes der
Beteiligung der Öffentlichkeit die Zählung von insgesamt 124 Zugriffen. Schriftliche
Stellungnahmen resultierend aus diesen Zugriffen sind nicht eingegangen.
Auf Grund der vorliegenden rechtlichen Voraussetzungen (Unterschreitung des
gesetzlichen Schwellenwertes der Grundfläche von 20.000 m²) ist das Bebauungsplanverfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 als beschleunigtes Verfahren aufgestellt
worden und wird ohne Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB geführt.
Entsprechend der Verfahrensführung nach § 13a Abs. 2 Satz 1 BauGB gelten im
beschleunigten Verfahren die Vorschriften des § 13 Abs. 2 BauGB. Damit ist es
rechtlich möglich, von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abzusehen. Auf
Grund des sensiblen Planinhaltes und dem Anliegen möglichst frühzeitig die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren wurde
von der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB jedoch nicht abgesehen.
Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 10-59 sind gegenwärtig planungsrechtlich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Zur Sicherung der beabsichtigten Planungsziele des Bebauungsplanes war es erforderlich, für
ein Grundstück innerhalb des Planungsgebietes eine Zurückstellung und eine Veränderungssperre zu erlassen.
II.
Inhalt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Im Einzelnen wurde im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit über folgende Ziele
informiert:
-
-
Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Wahrung der
vorhandenen städtebaulichen Strukturen im Übergangsbereich zwischen der
Großsiedlung Hellersdorf und dem Siedlungsgebiet Kaulsdorf,
Erhalt des Standortes der Jugendfreizeiteinrichtung „ Villa Pelikan“,
Erhalt des Kitastandortes zur Bedarfsdeckung,
2
-
Ausschluss von weiteren Einzelhandelsflächen innerhalb der Flächen mit der
geplanten Festsetzung “Allgemeines Wohngebiet“ zur Sicherung des Nahversorgungszentrums S-Bahnhof Kaulsdorf gemäß Zentrenkonzept.
Information zur Veränderungssperre und deren Auswirkungen
Für das Grundstück Gülzower Str. 28 im Planungsgebiet wurde der Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planungsabsicht erforderlich, da bei Genehmigung des mit Bauantrag beantragten Vorhabens, der Errichtung einer Nahversorgungseinrichtung, zu befürchten war, dass die Durchführung der Planung durch das
Vorhaben unmöglich gemacht wird oder wesentlich erschwert werden würde. Die
Verordnung über die Veränderungssperre 10-59/23 wurde im Gesetz- und
Verordnungsblatt Nr. 14 vom 12. Juni 2010, S. 302 veröffentlicht. Der Erlass der
Veränderungssperre sowie die Zurückstellung der Entscheidung über die
Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall sind die rechtlich möglichen und notwendigen Instrumente zur Sicherung der städtebaulichen Zielstellung während des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans. Während der Gültigkeit der Veränderungssperre ist das Bebauungsplanverfahren rechtsverbindlich zum Abschluss zu
bringen, um Schadensersatzansprüche auszuschließen. Der im Zusammenhang mit
dem Widerspruch gegen den Zurückstellungsbescheid gestellte Antrag des Eigentümers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 7. Juli 2010 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss in der
Verwaltungsstreitsache zum Grundstück Gülzower Str. 28 (VG 19 L 84.10) hat der
Eigentümer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Senat
(Aktenzeichen OVG 2 S 54.10) eingelegt. Auf Grund der erlassenen
Veränderungssperre erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 6. Oktober 2010
eingestellt.
Zum gegenwärtigen Planungsstand (Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit) können detaillierte Aussagen zum Ausgang des Bebauungsplanverfahrens noch nicht im Einzelnen getroffen werden.
Die im Bebauungsplanverfahren formulierte Zielstellung basiert auf Inhalten des am
15.04.2008 vom Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf beschlossenen Zentrenkonzeptes
und auf dem BVV-Beschluss Drs.-Nr. 0896/VI.
Eine rechtssichere Umsetzung der planerischen Ziele des Bebauungsplanverfahrens
ist an eine konsequente Anwendung dieser informellen, vom Bezirksamt beschlossenen städtebaulichen Einzelhandelskonzeption gebunden.
Entsprechend derzeitigem Kenntnisstand sind durch die geplanten Festsetzungen
des Bebauungsplanes keine Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB in derzeitig ausgeübte Nutzungen zu erwarten.
III.
Schwerpunkte der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Schlussfolgerungen für das weitere Bebauungsplanverfahren
Einzelhandel auf dem Grundstück Gülzower Straße
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Rahmen der
Abwägung die Einstellung der beabsichtigten Errichtung eines Netto-Marktes auf
dem Grundstück Gülzower Str. 28 als privater Belang in das Bebauungsplanverfahren.
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Insbesondere wurde das vom Antragsteller vorgebrachte Argument, dass es sich bei
der geplanten Verlagerung des vorhandenen Nettomarktes von dem Grundstück
Gülzower Straße 34 auf das Grundstück Gülzower Straße 28 um ein zulässiges Vorhaben, nämlich der bestandsgeschützten Fortführung der bestehenden Nutzung,
handelt, geprüft. Dem vorgetragenen Argument kann nicht gefolgt werden, da sich
bei einer Verlagerung die planungsrechtliche Situation auf dem aufzugebenden
Standort nicht ändern würde.
Die Nutzungsart Einzelhandel (mit zentrenrelevanten Sortimenten des täglichen
Bedarfs) am aufzugebenden Standort würde unabhängig von bauordnungsrechtlichen Betrachtungen planungsrechtlichen Bestandsschutz im Rahmen einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB genießen.
Der Bezirk Marzahn-Hellersdorf geht bei den Zielen des beschlossenen Zentrenkonzeptes davon aus, dass die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung über die
definierten Zentren gewährleistet wird; unabhängig davon können auch außerhalb
der Zentren Vorhaben in Streulage zulässig sein, sofern sie unterversorgten Bereichen dienen und/oder keine negativen Auswirkungen auf definierte Zentren erwarten
lassen.
Das Ziel des Bebauungsplanes besteht neben der Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen in der Festsetzung der überwiegenden Bereiche des Planungsgebietes als
Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO. Zulässig sind dort generell der
Versorgung des Gebietes dienende Läden. Die im Rahmen der gem. § 4 (3)
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unterliegen der Einzelfallprüfung
auf der Grundlage des § 15 BauNVO in Bezug auf städtebauliche Auswirkungen.
Im weiteren Bebauungsplanverfahren ist gemäß derzeitigem Planungsstand beabsichtigt, die Flächen mit der Nutzungsart Allgemeines Wohngebiet innerhalb des Planungsgebietes zu differenzieren.
Für die Flächen mit bestehenden nahversorgungsrelevanten Einzelhandelseinrichtungen ist entsprechend dem gegenwärtigen Planungsstand die Festsetzung
geplant, Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen nur
ausnahmsweise zuzulassen, sofern von ihnen keine schädlichen Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche ausgehen. Somit kann auch vermieden werden,
etwaige Entschädigungsansprüche auszulösen, da nicht in den Bestandsschutz
eingegriffen werden soll.
Für die übrigen Flächen mit der geplanten Nutzungsart Allgemeines Wohngebiet ist
die Festsetzung des Ausschlusses der gem. § 4 Abs. 2 BauNVO innerhalb von WA
allgemein zulässigen, der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, beabsichtigt,
um die städtebaulichen Voraussetzungen für den Erhalt der Funktionsfähigkeit und
die Entwicklungsmöglichkeiten der im Zentrenkonzept dargestellten zentralen Versorgungsbereiche des Ortsteilzentrums (OTZ) Hellersdorf-Süd und des Nahversorgungszentrums (NVZ) S-Bahnhof Kaulsdorf auch langfristig unter Berücksichtigung
der Einwohnerentwicklung und der Kaufkraftentwicklung planungsrechtlich zu
sichern.
Durch eine mögliche Agglomeration von Nahversorgungseinrichtungen im Planungsgebiet werden erhebliche Beeinträchtigungen der zu sichernden und zu erhaltenden
zentralen Versorgungsbereiche (Ortsteilzentrum Hellersdorf–Süd und Nahversorgungszentrum S-Bahnhof Kaulsdorf) oder gar die Entstehung eines eigenständiges
Nahversorgungszentrums (NVZ) erwartet. Eine Beeinträchtigung der städtebaulichen
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Funktion dieser zentralen Versorgungsbereiche innerhalb der vorhandenen Siedlungsstruktur wäre eine Folge dieser Entwicklung.
Die Befürchtung städtebaulich negativer Auswirkungen wird auch durch das Ergebnis
einer im Rahmen des Bebauungsplanes 10-59 durchgeführten Einzelhandelsanalyse/Auswirkungsanalyse (Stadt & Handel 2010) gestärkt. Unter Berücksichtigung
der Einwohnerentwicklung und des relevanten Kaufkraftvolumens im Bereich der
Nahversorgung wird für das Planungsgebiet empfohlen, die Neuansiedlung von Einzelhandel weitgehend auszuschließen und somit insbesondere einer Überschneidung der Nahversorgungseinzugsbereiche entgegen zu wirken. Die Analyse
beschränkt sich ausschließlich auf die zu erwartenden Auswirkungen, die aus den
innerhalb eines WA grundsätzlich zulässigen möglichen Ansiedlungen gebietsversorgender Einzelhandelsflächen innerhalb des Planungsgebietes resultieren. Der
Betrachtung lagen demnach vorwiegend nahversorgungsrelevante Sortimente zu
Grunde, deren Zentrenrelevanz in Bezug auf die städtebaulichen Auswirkungen auf
die nahegelegenen Zentren (OTZ Hellersdorf-Süd und S-Bhf Kaulsdorf) maßgeblich
waren.
Im Ergebnis der Einzelhandelsanalyse wird insbesondere für den Bereich am S-Bhf
Kaulsdorf eine Beeinträchtigung der Funktionalität als NVZ erwartet, da zusätzliche
Einzelhandelsansiedlungen im Planungsgebiet dem im Zentrenkonzept genannten
Ziel der Erweiterung von Angeboten im Nahrungs- und Genussmittelbereich innerhalb der Potenzialflächen südlich der Bahn (Bebauungsplan 10-20) entgegen wirken.
Für das OTZ Hellersdorf-Süd wird die Aufrechterhaltung der Funktionen der Nahversorgung, der Sicherung des Bestandes und die Vermeidung von Leerstand im Sinne
des Zentrenkonzeptes bei Etablierung weiterer Einzelhandelseinrichtungen im Planungsgebiet des Bebauungsplanes 10-59 gutachterlich in Frage gestellt.
Eine Beschränkung der auszuschließenden Sortimente auf den Bereich der Nahversorgung gem. AV Einzelhandel soll zum gegenwärtigen Planungstand mit Festsetzung des Bebauungsplanes 10-59 nicht erfolgen. Die bestehenden planungsrechtlichen Zulassungskriterien in den zentralen Versorgungsbereichen (OTZ HellersdorfSüd und NVZ S-Bhf. Kaulsdorf) ermöglichen bereits sortimentsoffene Einzelhandelseinrichtungen und sollen dort im Sinne der Entwicklung eines funktionsfähigen
Zentrums auch etabliert werden.
Sowohl die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans 10-20 (Nutzungsart
Kerngebiet) als auch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben im
Bereich des OTZ Hellersdorf-Süd bieten, unter Berücksichtigung der Zielstellung des
Zentrenkonzeptes, nicht nur die Möglichkeit, für die Zulässigkeit von nahversorgungsrelevanten Sortimenten, sondern auch der Zulässigkeit von übrigen zentrenrelevanten Sortimenten, wenn ihre Verträglichkeit mit den Grundsätzen der Zweckbestimmung des Baugebietes gem. § 4 BauNVO gegeben ist.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Situation des Planungsgebietes an der Gülzower Str., die gekennzeichnet ist durch ihre für die Wohnbevölkerung auch mit dem
PKW gut erreichbare Lage, ist derzeit aus Gründen der planerischen Zurückhaltung
geplant, mit dem Bebauungsplan keine Einschränkung der gem. § 4 (3) BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen festzusetzen.
Auf Grund der geplanten Nutzungsart WA soll somit die Zulässigkeit sonstiger nicht
störender Gewerbebetriebe (ggf. mit der Zweckbestimmung Einzelhandel) durch den
Bebauungsplan nicht weiter eingeschränkt werden.
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Bei Erfüllung der Zulässigkeitstatbestände im Sinne des § 4 Abs. 3 BauNVO können
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
solche Vorhaben die o.g. zentralen Versorgungsbereiche, deren Hauptfunktion in der
Sicherung der bedarfsgerechten Grundversorgung der Bevölkerung im Nahversorgungsbereich besteht, nicht funktionell beeinträchtigen und somit keine negativen
städtebaulichen Auswirkungen erzeugen.
Das Ziel der rechtsicheren Umsetzung des Zentrenkonzeptes des Bezirkes MarzahnHellersdorf begründet das Erfordernis der Führung des Bebauungsplanverfahrens
10-59 entsprechend § 9 Abs. 2a BauGB.
Öffentliche Verkehrsfläche Bauerwitzer Weg
Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit von einem Anlieger vorgebrachte
Äußerung regte eine Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich
Bauerwitzer Weg an. Im Zusammenhang mit der auf dem Grundstück Bauerwitzer
Weg 35 stattfindenden Nutzung einer Kindertagesstätte kommt es zeitweise zu
einem höheren Verkehrsaufkommen. Der davon betroffene Anwohner regte an, z.B.
durch Erweiterung des öffentlichen Straßenraumes, der im Bestand einen sehr
geringen Querschnitt hat, im Bereich des Bauerwitzer Weges zwischen Hellersdorfer
Straße und Kitagrundstück Parkflächen zu sichern. Dies würde im Zusammenhang
mit der gem. Ziel des Bebauungsplanes langfristig zu sichernden Nutzungsart (Kita)
die Beeinträchtigung der Anlieger reduzieren und den Verkehrsfluss in diesem
Bereich verbessern.
Es erfolgt die Berücksichtigung dieses Belangs im weiteren Bebauungsplanverfahren. Bei der Erarbeitung des Entwurfs zum Bebauungsplan wird die Festsetzung der
Straßenbegrenzungslinie im Bereich des Bauerwitzer Weges unter Einbeziehung der
vorhandenen Verkehrssituation formuliert.
Nach der Prüfung des vorgebrachten Belangs der Stellplatzproblematik im Zusammenhang mit der Kitanutzung durch die bezirkliche Fachabteilung wird die Festsetzung von Flächen als öffentliche Verkehrsflächen entsprechend der bisherigen
Zaunflucht geplant.
Damit sind die Voraussetzungen für eine Einordnung weiterer Stellflächen innerhalb
der öffentlichen Verkehrsfläche gegeben.
IV. Fazit
Das Ergebnis der Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten Äußerungen führt nicht zu Änderungen der Planungsziele des
Bebauungsplanes 10–59.
Sollte für das Grundstück Gülzower Str. 34 rechtverbindlich durch einen Vertrag
zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Land Berlin der dauerhafte Verzicht
auf eine Einzelhandelsnutzung entsprechend den Festsetzungen des
Bebauungsplanes erfolgen und in diesem Zusammenhang die Gemeinde von allen
planungsrechtlich relevanten Schadensersatzansprüchen freigestellt werden, besteht
die Möglichkeit, im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages die Verlagerung der
zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzung innerhalb des Planungsgebietes zu regeln.
Damit wird der Umsetzung der Zielstellung des bezirklichen Zentrenkonzeptes
entsprochen.
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Im weiteren Bebauungsplanverfahren sind die Festsetzungen zu Art und Maß der
baulichen Nutzung sowie die Festsetzung in Bezug auf die geplante Zulässigkeit von
Einzelhandelsnutzungen zur planungsrechtlichen Sicherung zentraler Versorgungsbereiche entsprechend Zentrenkonzept zu konkretisieren.
Auf der Grundlage der Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1)
BauGB erfolgt die Erarbeitung des Entwurfs zum Bebauungsplan 10-59 und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren.