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Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
2,3 MB
Erstellt
18.10.15, 01:42
Aktualisiert
28.01.18, 02:13

Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 02.02.10 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 25.02.2010 1. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Behörden für das Bebauungsplanverfahren XXI-41c ”Biesenhorst/Geraldweg” für das Gelände zwischen Arnfriedweg, Arnfriedstraße, Alberichstraße, Geraldstraße, Geraldweg und 40 m östlich der Bahnanlagen im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 02.02.10 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 0974/III der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Dagmar Pohle Bezirksbürgermeisterin Anlage Norbert Lüdtke Bezirksstadtrat für Ökologische Stadtentwicklung Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Ökologische Stadtentwicklung Stapl BPL 5 25.01.10 5222 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung Nr. 0974/III A. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Behörden für das Bebauungsplanverfahren XXI-41c ”Biesenhorst/Geraldweg” für das Gelände zwischen Arnfriedweg, Arnfriedstraße, Alberichstraße, Geraldstraße, Geraldweg und 40 m östlich der Bahnanlagen im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat für Ökologische Stadtentwicklung, Herr Norbert Lüdtke C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt: 1. der Auswertung der Beteiligung der Behörden (Anlage 2) zuzustimmen. 2. Die Abteilung Ökologische Stadtentwicklung wird mit der Durchführung der weiteren Verfahrensschritte beauftragt. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und umgehend zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage 1 E. Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 und i.V.m § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) § 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: keine Norbert Lüdtke Bezirksstadtrat für Ökologische Stadtentwicklung Anlagen Anlage 1 zur BA-Vorlage Nr. 0974/III D. Begründung 1. Verfahrenszusammenfassung Das Bezirksamt Marzahn von Berlin hat in seiner Sitzung am 10.06.1997 die Aufstellung des Bebauungsplanes XXI-41 „Biesenhorst“ beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 11.07.97 im Amtsblatt für Berlin, Nr. 34, auf Seite 2585 veröffentlicht. Es wurden Belange von gesamtstädtischer Bedeutung durch die Flächen der geplanten TVO und durch den Balzerweg als Anbindung an diese berührt, so dass das Verfahren durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr nach § 4 a AGBauGB eingestuft wurde. Die angestrebte Entwicklung von Wohnbauflächen in Biesenhorst war Anlass, den Flächennutzungsplan zu ändern. Die ursprünglich großzügigere Kleingartenausweisung wurde aufgegeben und eine Ausweisung als Wohnbaufläche W4 teilweise mit landschaftlicher Prägung vorgenommen. Parallel zu den Bahnanlagen und der geplanten TVO wurde eine Grünverbindung dargestellt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Stand 27. August 1997) wurde in der Zeit vom 30.09.98 bis 30.10.98 durchgeführt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Juli und August 1999 durchgeführt. Mit BABeschluss Nr. III/1293/2000 vom 04.04.2000 wurde dem Abwägungsergebnis zur frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung zugestimmt. Mit Beschluss Nr. 12/III vom 12.12.06 wurde der Geltungsbereich in vier Bebauungspläne geteilt. Damit ergibt sich die Möglichkeit, entsprechend den Besonderheiten der Teilbereiche, Lösungen für die offenen Probleme und hinsichtlich der Umsetzung der nötigen Erschließung herbei zu führen. Dieser Beschluss wurde am 10.01.07 im Amtsblatt von Berlin, Nr. 4, auf Seite 172 bekannt gemacht. Der anschließend gefertigte Bebauungsplanentwurf XXI-41c für den Abschnitt zwischen Gerald- und Arnfriedweg (als Anlage 3 beigefügt) reagierte auf die weiteren Untersuchungen sowie die aktuellen Entwicklungen und nahm folgende Veränderungen auf: Ausgelöst durch die Überprüfung zur schnellst möglichen Verfügbarkeit eines KitaStandortes in Biesdorf-Süd wurden die nördlich und südlich Geraldweg/Hauptweg eingeordneten Kita- und Grünflächen ausgetauscht. Somit ist im aktuellen Entwurf die Kita nördlich des Geraldweges/Hauptweges eingeordnet. Die ursprünglich vorgesehene öffentliche Grünfläche entlang der Bahntrasse und östlich der Vorhaltetrasse der TVO wurde in Übereinstimmung mit den Berliner Forsten als Waldfläche in die Planung eingestellt. Diese Festsetzung stimmt mit den Zielen des Flächennutzungsplans und dem Landschaftsprogramm überein. Die im Rahmenkonzept und den ersten Entwürfen vorgesehene Reihenhausbebauung entlang des Geraldweges wird nicht weiter verfolgt. Auf Grund der geänderten Nachfrage wird vom verdichteten Bauen Abstand genommen. Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB werden dadurch nicht erzeugt. Damit wird gleichzeitig die Effektivität der Muldenentwässerung in den öffentlichen Straßen gewährleistet. 2 Die stattgefundenen Grundstücksbildungen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz machten eine Umsetzung der ursprünglich geplanten Konzeption unmöglich. Der Ansatz einer städtebaulichen Neuordnung des Gebietes wurde auf Grund der Anzahl und Verteilung der bereits heraus getrennten Grundstücke unrealistisch. Eine flexiblere Umsetzung von Bebauung und Erschließung wurde erforderlich, um besser auf die bestehenden und zukünftigen Grundstücksbildungen, die Bestandsgebäude, die Nutzungsverhältnisse und Schutzfristen reagieren zu können. Die angestrebte Entwicklung basiert auf den vorhandenen Siedlungsstrukturen des angrenzenden Siedlungsgebietes, deshalb wurden die Baufensterausweisung und die innere Erschließung mit öffentlichen Straßen aufgegeben. 2. Auswertung der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB (Stand: 24. Juni 2004) fand im September/Oktober 2009 statt. Mit den zwischenzeitlichen Änderungen des Baugesetzbuches war auf Grund der ermöglichten Grundflächen in Biesenhorst ein Umweltbericht zu fertigen, so dass die Behörden und Träger gleichzeitig nach § 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert wurden, sich zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Es wurden insgesamt 25 Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. Sechs Träger äußerten sich nicht. Die vorgebrachten Anregungen sind detailliert in der als Anlage beigefügten Tabelle aufgelistet, mit dem entsprechenden Abwägungsvorschlag versehen und werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B, weist darauf hin, dass gegenwärtig eine Machbarkeitsstudie zur Planung der TVO erarbeitet wird, so dass zur Trassenfreihaltung spätestens Anfang nächsten Jahres größere Klarheit besteht. Bedenken zur Trassenfreihaltung liegen außerdem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B vor. Der Bebauungsplan hält eine Trasse von 40 m zwischen Bahnanlagen und westlicher Geltungsbereichsgrenze vor. Dies entspricht der von der Senatsverkehrsverwaltung vorgegebenen Trassenvorhaltung von 40 m. Die Machbarkeitsstudie hat die Lage und Führung der TVO zum Inhalt, eine Verbreiterung der Trasse wird nicht untersucht. Die vorgegebene Vorhaltebreite von 40 m, diese berücksichtigt 4 Spuren, Radweg und Lärmschutz, verbleibt zwischen Bahnanlagen und Geltungsbereichsgrenze. Somit ist die Trasse der TVO durch den Bebauungsplan gewahrt. Die Berliner Forsten begrüßen die Erweiterung der Wuhlheide in Richtung Norden. Ausgelöst durch die aktuellen Trassenuntersuchungen bestehen Bedenken – ebenso durch die für die Planung zuständige Senatsverwaltung – hinsichtlich der Waldausweisung im westlichen Randbereich des Bebauungsplanes. An der geplanten und von den Forsten vorgeschlagenen Waldausweisung soll fest gehalten werden. Die Ausgangslage hat sich auch im Hinblick auf die derzeitige Machbarkeitsstudie zur TVO nicht geändert. Die TVO-Flächen sind nicht von der Waldausweisung betroffen. Die Ausweitung der Wuhlheide sichert das städtebauliche Element der Fassung des neuen Wohngebietes in Richtung Bahn/TVO und die überörtliche Grünvernetzung in Richtung Norden. Die Ausdehnung der Waldfläche gewährleistet die Anbindung an die Wuhlheide, so dass der zusätzliche Bedarf an siedlungsnahen Grünflächen gedeckt werden kann. 3 Durch die DB wurde Bestandsschutz für die Bahnanlagen und den gewöhnlichen Bahnbetrieb, einschließlich einer Steigerung des Eisenbahnverkehrs, geltend gemacht und mit der Forderung verbunden, dass der/die Bauherr/in auf Abwehransprüche verzichtet, keine Forderungen an die DB stellt. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Bahn AG keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden und Auswirkungen bei der Planung zu berücksichtigen sind. Der Bebauungsplan entwickelt in der Nähe bestehender Bahnanlagen Wohnbauflächen. Im Planverfahren ist deshalb die Vorbelastung des Standortes durch die heranrückende geplante Wohnbebauung zu beachten. Auf Grund der vorzufindenden Höhenlage der Bahngleise sind aktive Lärmschutzmaßnahmen vor Herstellung der TVO nicht sinnvoll. 1999 wurde ein Schallschutzgutachten beauftragt, das u.a. eine Prognose für 2006 auf der Grundlage der Schätzung der DB bei freier Schallausbreitung (keine Schallschutzwand) erstellte. Durch den Bahnbetrieb werden unzumutbare Beeinträchtigungen der Wohnnutzung erzeugt. Der Bahntrasse kommt eine bedeutende Funktion für die Stadt Berlin zu. Diese Erschließungsfunktion stellt einen bevorzugten öffentlichen Belang dar. Um dennoch dem städtebaulichen Ziel der Entwicklung von Wohnbauflächen gerecht zu werden, reagierte der Bebauungsplan mit folgende Maßnahmen und Festsetzungen: 1. Freihaltung von 40 m zwischen Bahnanlage und Geltungsbereich, 2. Waldausweisung von mindestens 30 m an der westlichen Geltungsbereichsgrenze, 3. einer sich anschließenden öffentlichen Straße von 9,5 m und zusätzlich ein 5 m Vorgarten durch Festsetzung von Baugrenzen zur öffentlichen Straße. Eine gewisse Schallbelastung des Standortes, besonders nachts, bleibt erhalten. Darüber hinaus können die Bauherr/-innen Maßnahmen des Selbstschutzes beim Heranrücken an die Lärmquelle ergreifen. Der Bebauungsplan schafft durch die Maßnahmen Voraussetzungen, die unter Berücksichtigung der Nachweise im Baugenehmigungsverfahren vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützen. Diese passiven Lärmschutzmaßnahmen in Form von z.B. Schallschutzfenstern und Grundrisslösungen gewährleisten gesunde Wohnverhältnisse. Bauherr/-innen haben darüber hinaus die Möglichkeit, durch die überbaubare Grundstücksfläche, die Positionierung des Baukörpers, der Nebenanlagen und der Anlagen im Freien weitere Maßnahmen zu ergreifen. Die Lärmquelle Köpenicker Straße wirkt auf die bestehende Wohnbebauung im Osten des Geltungsbereiches ein. Diese Flächen stellten bereits zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Bauland dar und sind der Belastung der Köpenicker Straße, wie insgesamt für das Siedlungsgebiet typisch, ausgesetzt. Die Köpenicker Straße ist eine Erschließungsstraße mit Bedeutung für das gesamte Siedlungsgebiet. Diese Erschließungsfunktion stellt einen bevorzugten öffentlichen Belang dar. Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes entsteht kein neuer Aspekt bezüglich der Beeinträchtigung. Neben den nötigen Nachweisen (DIN 4109 Schallschutz im Städtebau) im Baugenehmigungsverfahren können sich die Bauherr/-innen durch die bereits oben erwähnten zusätzlichen Maßnahmen vor Beeinträchtigungen schützen. Weitere Maßnahmen sind nicht nötig und auf Festsetzungen hinsichtlich des Immissionsschutzes im Bebauungsplan wird verzichtet. Biesenhorst hat keinen Frischwasser- und Abwasseranschluss sowie keine Gasversorgung. Die Stromversorgung erfolgt lediglich über Freileitungen an Holzmasten, die teilweise auf den Parzellen/Grundstücken stehen. Diese Aussagen sind in der Begründung bereits enthalten. 4 Die BWB und die Netzgesellschaft im Auftrag der GASAG weisen darauf hin, dass zurzeit keine Planungen für Biesenhorst vorliegen. Die Versorgung des Plangebietes ist jedoch grundsätzlich durch die Nutzung der öffentlichen Straßen möglich. Die BWB werden die Frischwasserleitung nur legen, wenn ausreichend Anschlussanträge aus dem Gebiet vorliegen, damit die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Die Wasserbehörde stellt auf Grund der fehlenden Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung und Niederschlagsentwässerung von Biesenhorst die Planung insgesamt in Frage. Es ist davon auszugehen, dass mit der Erschließung von Biesenhorst die Freileitungen in den öffentlichen Straßenraum verlegt und Anschlussmöglichkeiten (Wasser, Abwasser, Gas) geschaffen werden. Der Bebauungsplan berücksichtigt dies durch die Ausweisung einer für die Erschließung des Wohngebietes ausreichenden Dimensionierung. Die Aufteilung der Straßenverkehrsfläche und die Umsetzung der medientechnischen Erschließung des Gebietes sind jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Durch die Berliner Feuerwehr wurde darauf hingewiesen, dass eine ausreichende Löschwasserversorgung nicht sichergestellt ist. Durch den fehlenden Frischwasseranschluss in Biesenhorst ergibt sich bis zur Herstellung einer Trinkwasserleitung durch die BWB das Problem der Bereitstellung von Löschwasser in ausreichendem Maße. Die Senatsverwaltung für Finanzen regte an, das Kita-Grundstück zu reduzieren, um das Grundstück Hauptweg 16 A einer Vermarktung zuführen zu können. Durch die Aufgabe der internen Erschließung ergibt sich die Möglichkeit, das herausgelöste und knapp bemessene Kita-Grundstück um 221 m² zu vergrößern. Mit den festgesetzten Nutzungsmaßen ist eine Überbauung möglich, die für eine Kita mit 100 Plätzen ausreicht. Somit kann das Grundstück Hauptweg 16 A als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. 3. Auswirkungen des Bebauungsplanes Eingriffe in die bestehende Parzellenstruktur sind für den späteren Straßenausbau im Haupt-, Langen -, Arnfriedweg und verlängerten Bahnweg nötig. Die Verkäufe nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz und die aktuellen Verkäufe durch den Liegenschaftsfonds berücksichtigen bereits die zukünftigen Straßenquerschnitte. Damit ist gesichert, dass mit der Herstellung der Erschließung keine Flächen von den Käufer/-innen zurück erworben werden müssen. Mit der Festsetzung des Bebauungsplanes bzw. der Erteilung von Baugenehmigungen verdichtet sich innerhalb der nächsten Jahre der Anspruch auf die straßenmäßige Erschließung für den hier überplanten Teil von Biesenhorst, da erstmalig Wohnbauflächen entwickelt werden. Die Bereitstellung der Mittel dafür im Bezirkshaushalt ist durch entsprechende Planungen vorzubereiten. Für neu zu errichtende Wohngebäude, die außerhalb der Reichweite des bestehenden Löschwasserbrunnens (gegenüber Arnfriedweg 8) liegen, ist zurzeit keine Löschwasserbereitstellung gesichert. Der Bebauungsplan sieht öffentliches Straßenland in ausreichender Dimensionierung vor, das die Trinkwasserleitung aufnehmen kann. Damit kann der durch die Kommune zu sichernde Grundschutz gesichert werden. Auf Grund der angelaufenen Verkäufe in Biesenhorst – zurzeit nur südlich des Geraldweges im Bebauungsplan XXI-41 d – bemüht sich das Bezirksamt für die Trinkwasserversorgung bei den Nutzern und Eigentümern zu werben. Liegen ausreichend Anschlussanträge vor, so ist die Wirtschaftlichkeit für die BWB gegeben und die öffentliche Trinkwasserversorgung kann gleichzeitig für die Löschwasserentnahme genutzt werden. 5 Mit der Entwicklung von Wohnbauflächen durch den Bebauungsplan sind bis zum Zeitpunkt der Verlegung der öffentlichen Frischwasserleitung in Biesenhorst Löschwasserbrunnen erforderlich. Entsprechend der vorliegenden Stellungnahme des Liegenschaftsfonds, als überwiegendem Eigentümer von Biesenhorst, hat sich dieser zur Klärung des Problems bereit erklärt. Damit kann den Interessen von bauwilligen Grundstückskäufer/-innen entsprochen und der Verkauf von Grundstücken beschleunigt werden. Die geplanten - wohnungsnahen - Grünflächen am Gerald- und Arnfriedweg sichern die Versorgung des Geltungsbereiches und des angrenzenden Wohngebietes bis zur Köpenicker Straße. Gleichzeitig dienen die Grünflächen als Aufweitung, Vernetzung innerhalb von Biesenhorst und als strukturierende Elemente im Übergang zu den gewachsenen Siedlungsräumen. Mit der Übernahme der öffentlichen Grünflächen sind laufende Unterhaltungskosten vorzusehen. Über die unter 4. genannten Maßnahmen auf den Grünflächen hinaus, sind langfristig Mittel für die endgültige, qualitätsgerechte Herstellung zu berücksichtigen. Langfristig sind ebenfalls Mittel für die Bebauung und Unterhaltung des Kita-Grundstücks einzustellen. Mittel für die Bewirtschaftung der noch nicht als Grünflächen und Kita genutzten Flächen sind nicht in den Bezirkshaushalt einzustellen. Das Land Berlin hat mit Abgeordnetenhausbeschlüssen zur Errichtung (September 2000) und zur Neukonzeption des Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co KG (Dezember 2004) Regularien geschaffen, sein nicht für Fachzwecke genutztes Grundvermögen zentral zu bewirtschaften. 4. Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen Mit der erstmaligen Baulandausweisung in Biesenhorst ermöglicht der Bebauungsplan erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft, die entsprechend § 1 a BauGB in die Planung eingestellt wurden. Für die Baugrundstücke wurden – dem städtebaulichen Leitbild folgend – der Erhalt bzw. die Neuanpflanzung von Obstbäumen festgesetzt, um die Eingriffe zu kompensieren. Eine weitere Zuordnung von Maßnahmen auf den Baugrundstücken wurde nicht vorgenommen, da die beabsichtigte Nutzung und Funktionalität nicht eingeschränkt werden sollte. Deshalb wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Maßnahmen mehreren Sammelausgleichsflächen pauschal zuzuordnen. Dazu wurden auf der Waldfläche und den öffentlichen Grünflächen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Die festgesetzten Maßnahmen des durch den Bebauungsplan bedingten Eingriffs auf den Sammelausgleichsflächen sind im weiteren Verfahren noch einmal auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen. Ist auf Grund des erhaltenswerten Baumbestandes bzw. der Funktion der Grünfläche die Umsetzung nicht in vollem Umfang möglich, so werden geeignete Maßnahmen im gleichen Kostenumfang auch außerhalb des Plangebietes festgesetzt. Die derzeitigen Maßnahmen erzeugen für die Grundstückseigentümer/-innen in Biesenhorst Kosten in Höhe von 2 € pro m² festgesetzter Wohnbaufläche. Die festzusetzenden Maßnahmen können die durch den Bebauungsplan bedingten Eingriffe nicht vollständig ausgleichen. Trotz der Kompensationsmaßnahmen für das Schutzgut Boden verbleibt ein wesentlicher Verlust. Im Rahmen der Abwägung wird jedoch der Entwicklung von Wohnbauland auf der Grundlage des geltenden FNP und einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Vorrang eingeräumt. 6 Es wird angestrebt, mit dem Liegenschaftsfonds als überwiegendem Eigentümer von Biesenhorst - im Sinne eines wirtschaftlichen Verwaltungshandelns - einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen und darin die Maßnahmekosten des Eingriffs durch das Bauland auszugleichen. Für die Erwerber/-innen der bereits veräußerten Grundstücke bzw. für die durch die Straßen verursachten Eingriffe entsteht die Kostenerstattungspflicht nach § 135 a Abs. 3 BauGB mit der Herstellung der Maßnahmen. Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr. 0974/III Bebauungsplan XXI-41c “Biesenhorst/Geraldweg” Abwägung zur Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 BauGB Lfd.Nr. Behörde Inhalt der Anregungen in Kurz- Schlagwort Abwägungsvorschlag (Datum der fassung Stellungnahme) 1 Berliner Feuerwehr (20.10.09) 1.1 Es befindet sich gegenüber dem ArnLöschwasser friedweg 8 ein Löschwasserbrunnen. Die Löschwasserentnahmestellen sind zu schützen und müssen für Feuerwehrfahrzeuge immer nutzbar sein. 1.2 Eine ausreichende Löschwasserversor- Löschwasser gung ist nicht dargestellt. Hydranten sind im Plangebiet westlich des Hauptweges und im Hauptweg nicht vorhanden. 2 BSR (24.09.09) BVG (15.09.09) Keine Bedenken BWB (15.10.09) 4.1 Derzeitig befinden sich nur in der Albe- Wasser + rich-, der Gerald- und der Arnfriedstraße öf- Abwasser fentliche Wasserversorgungs- und Schmutzwasseranlagen. 3 4 Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Der Löschwasserbrunnen liegt – entsprechend dem beigefügten Lageplan - außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes. Die Begründung enthält den Hinweis zur Lage des Löschwasserbrunnens. Diesem Belang wird gefolgt. Die Zuständigkeit der Bereitstellung von Löschwasserentnahmestellen als Sicherung des Grundschutzes eines Wohngebietes ist Aufgabe der Kommune. Die Berliner Wasserbetriebe erschließen Biesenhorst nur dann mit einer Frischwasserleitung – die gleichzeitig für die Löschwasserentnahme genutzt werden kann –, wenn ausreichend Hausanschlussanträge vorliegen. Die erforderliche Erschließung mit Löschwasser ist mit der Festsetzung des Bebauungsplanes bzw. der Erteilung von Baugenehmigungen außerhalb der Reichweite des bestehenden Löschwasserbrunnens nicht gesichert. Deshalb sind im öffentlichen Straßenland und unter Berücksichtigung der durch die Feuerwehr vorgegebenen Entfernung ca. drei zusätzliche Löschwasserbrunnen nötig. Keine Bedenken Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. 2 Lfd.Nr. Behörde Inhalt der Anregungen in Kurz- Schlagwort Abwägungsvorschlag (Datum der fassung Stellungnahme) 4.2 Planungen sind derzeitig nicht vorgesehen. Die Verlegung der Leitungen erfolgt nur, wenn von den Grundstückseigentümern in ausreichender Anzahl Hausanschlussanträge vorliegen. 4.3 Voraussetzung für die Erschließung ist eine vom Tiefbauamt veranlasste koordinierte Straßenbaumaßnahme, so dass die öffentlichen Straßen in erforderlicher Breite und Qualität für den Einbau der genannten Anlagen zur Verfügung stehen. Wasser + Abwasser Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Die Hausanschlussanträge können nur durch den/die Grundstückseigentümer/-in gestellt werden. Wasser + Abwasser Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Der Bebauungsplan setzt ausreichend dimensionierte öffentliche Straßen fest, die die Ver- und Entsorgungsleitungen aufnehmen können. Die Aufteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Die Ausführungsplanung obliegt dem Tiefbauamt. Die Mittel für den Straßenausbau insgesamt sind langfristig einzustellen. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan schafft wie unter 4.3 beschrieben die rechtlichen Voraussetzungen. Die Umsetzung der Maßnahmen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Den Berliner Wasserbetrieben ist über § 2 Abs. 6 Nr. 1 Berliner Betriebsgesetz die Trinkwasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen. Wie unten (18 ff) erläutert bestehen bis zum Einbau der öffentlichen Anschlüsse Übergangsmöglichkeiten. Bereits jetzt werden die Grundstücke zum Wohnen und als Gärten genutzt und mit Wasser und Abwasser seit Jahrzehnten individuell ver- und entsorgt. Mit dem Verkauf von Grundstücken und der Bebauung zu Wohnzwecken ist mit Anschlussanträgen zu rechnen, da auf Grund der Lage in der Trinkwasserschutzzone höhere Kosten entstehen (abflusslose Sammelgruben) und Ausnahmegenehmigungen nötig sind (Grundwasserentnahme für Trinkwasser). Damit wird sich der Bedarf erhöhen und es ist, wie in der Begründung dargelegt, damit zu rechnen, dass Anschlussanträge gestellt werden. Mit der entsprechenden Anzahl an vorliegenden Anschlussanträgen ist die geforderte Wirtschaftlichkeit gegeben. 4.4 Der Schlussfolgerung im UmweltbeWasser + richt, dass durch die Festsetzung als Abwasser Wohnbaufläche der Anschluss an eine Schmutzwasserkanalisation und ein Trinkwassernetz erfolgen kann, weisen die Wasserbetriebe wegen der nicht vorliegenden o.g. Voraussetzungen ausdrücklich zurück. 3 Lfd.Nr. Behörde Inhalt der Anregungen in Kurz- Schlagwort Abwägungsvorschlag (Datum der fassung Stellungnahme) 4.5 Es wird dringend von dem beabsichtigten Verkauf der Grundstücke vor Klärung der infrastrukturellen Leistungen abgeraten. Ebenso von einer vertraglichen Verpflichtung der Käufer sich an das Trinkwasserund Schmutzwassernetz anschließen zu lassen. 4.6 Das Plangebiet liegt in der Schutzzone des Wasserwerkes Wuhlheide. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge müssen wasserundurchlässig hergestellt werden. 5 Bundesnetzagentur Wasser + Abwasser Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Es obliegt dem/der Eigentümer/-in der Grundstücke über den Zeitpunkt des Verkaufs zu entscheiden. Trinkwasserschutzzone Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Die Begründung enthält einen entsprechenden Hinweis zur Lage in der Schutzzone. Der Bebauungsplan setzt deshalb nur wasserdurchlässige Beläge für Wege und Zufahrten, nicht jedoch für Stellplätze fest. Somit gewährleistet die Festsetzung im Bebauungsplan die Funktionalität der Schutzzone. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes gewährleistet die Einhaltung der Verbotstatbestände. Genehmigungen sind durch den/die Eigentümer/-in / Bauherr/-in für konkrete Vorhaben einzuholen. Darüber hinaus ist die Durchsetzung der Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung durch die jeweils zuständige Behörde vorzunehmen. 4.7 Die Verbote der Wasserschutzgebiets- Trinkwasserverordnung sind einzuhalten. Auf Dichtheit schutzzone von Abwasseranlagen muss bei Bauvorhaben geachtet werden. Abwasseranlagen sind wiederkehrend auf Dichtheit durch Sachverständige zu prüfen. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Heizöl) ist verboten, sofern ein Versickern durch ausreichend große Auffangbehälter nicht verhindert werden kann. Die Nutzung von Erdwärme ist nicht erlaubt. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abteilung II D 1, muss einbezogen und eine Genehmigung eingeholt werden. Keine Äußerung 4 Lfd.Nr. Behörde Inhalt der Anregungen in Kurz- Schlagwort Abwägungsvorschlag (Datum der fassung Stellungnahme) 6 7 Deutsche Bahn 6.1 Parallel zur Gleisanlage sollen Gehölz- Bahnanlagen Service pflanzungen als Sichtschutz vorgenommen (16.09.09) werden. Bei der weiteren Planung dafür sind die erforderlichen Mindestabstände zur nächstgelegenen Gleisachse (Endwuchshöhe + 2,5 m Sicherheitsabstand) zu berücksichtigen. 6.2 Es wird darauf hingewiesen, dass geBahnlärm mäß der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch die Deutsche Bahn AG keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden. Auswirkungen, die durch Erschütterungen und Verkehrslärm eintreten können, sind bei der Planung zu berücksichtigen. Ebenso ist auf die Geltendmachung von Abwehransprüchen, die durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, vom Bauherren zu verzichten. Deutsche Post 6.3 Grenzmarkierungen und Kabelmerksteine der DBAG dürfen nicht entfernt, verändert oder verschüttet werden. Auch im mittel- und unmittelbaren Bereich außerhalb der Eisenbahnflächen sind Kabel und Versorgungsleitungen nicht ausgeschlossen. Keine Äußerung Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Zwischen den Bahnanlagen und dem Plangebiet liegt die 40 m Vorhaltetrasse der TVO, die von der Planung ausgenommen ist. Damit ist sichergestellt, dass zwischen Sichtschutzpflanzung und Gleis ausreichend Abstand vorhanden ist. Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Durch die Bahn werden unzumutbare Beeinträchtigungen der Wohnnutzung erzeugt. Der Bahntrasse kommt eine bedeutende Funktion für die Stadt Berlin zu. Diese Erschließungsfunktion stellt einen bevorzugten öffentlichen Belang dar. Um dennoch dem städtebaulichen Ziel der Entwicklung von Wohnbauflächen gerecht zu werden, reagierte der Bebauungsplan mit folgende Maßnahmen und Festsetzungen: 1. Freihaltung von 40 m zwischen Bahnanlage und Geltungsbereich, 2. Waldausweisung von mindestens 30 m an der westlichen Geltungsbereichsgrenze, 3. eine öffentliche Straße von 9,5 m und eine 5 m Vorgartenzone, die von Bebauung freizuhalten sind. Damit sind Voraussetzungen geschaffen, die unter Berücksichtigung der Nachweise (DIN 4109 Schallschutz im Städtebau) im Baugenehmigungsverfahren vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützen. Der Bauherr hat die Möglichkeit, durch die Tiefe des Baufensters, die Positionierung des Baukörpers, der Nebenanlagen und der Anlagen im Freien weitere Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus gehende Maßnahmen sind deshalb nicht nötig und auf Festsetzungen hinsichtlich des Immissionsschutzes im Bebauungsplan wird verzichtet. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan ermöglicht keine Bebauung in der Nähe der Bahnanlagen (siehe Punkt 6.2). 5 Lfd.Nr. Behörde Inhalt der Anregungen in Kurz- Schlagwort Abwägungsvorschlag (Datum der fassung Stellungnahme) 8 9 10 11 12 13 14 Eisenbahnbundesamt Gemeinsame Landesplanung (01.10.09) Handwerkskammer Berlin IHK Berlin LAGetSi (02.10.09) NBB im Auftrag der GASAG (23.09.09) Keine Äußerung Das Pangebiet lieg in der Festlegungskarte Raumordnung 1 des Landesentwicklungsplanes BerlinBrandenburg (LEP B-B) im Gestaltungsraum Siedlung. Die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen soll gemäß Ziel 4.5 Abs. 1 Ziff. 2 LEP B-B auf diesen Raum gelenkt werden. Der Bebauungsplanentwurf berücksichtigt auch den Vorrang der Innenentwicklung gemäß Grundsatz der Raumordnung aus § 5 Abs. 2 Landesentwicklungsprogramm 2007. Keine Äußerung Keine Äußerung Keine Hinweise Den Unterlagen ist ein Plan mit Eintragungen der Gasleitungen innerhalb der Alberich-, der Gerald- und der Arnfriedstraße sowie der daran angeschlossenen Privatgrundstücke beigefügt. Seitens der NBB bestehen zurzeit keine Planungen für den Geltungsbereich. Eine Versorgung des Plangebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen herzustellen. Hinweise zu Abständen von Bäumen, zu Leitungen u.ä. Vattenfall Euro- 14.1 Keine Anlagen vorhanden. pa Wärme AG (24.09.09) Vattenfall Eu14.2 In dem Gebiet befinden sich im Straropa ßenland Kabelanlagen, die nicht gesichert Business Serwerden müssen. Leitungen Leitungen Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Der Bebauungsplan setzt öffentliche Straßen in ausreichendem Maße zur Unterbringung der Gasleitungen fest. Eine Aufteilung der Straßenverkehrsfläche wird mit dem Bebauungsplan nicht vorgenommen. Die vorhandenen Hauptleitungen liegen innerhalb des öffentlichen Straßenraumes. Die Hinweise zu Pflanzabständen sind in der Ausführungsplanung zu berücksichtigen. 6 Lfd.Nr. Behörde Inhalt der Anregungen in Kurz- Schlagwort Abwägungsvorschlag (Datum der fassung Stellungnahme) vices GmbH (28.09.09) 15 16 17 14.3 Die Richtlinie zum Schutz von Kabelund Freileitungsanlagen ist genau zu beachten. Keine Bedenken Leitungen Verkehrs lenkung Berlin (16.09.09) BA Lichtenberg Keine Bedenken (23.09.09) SenFin, ID 17.1 Keine grundsätzlichen Bedenken zu (12.10.09) dinglichen Grundstücksgeschäften und haushaltswirtschaftlichen Aspekten. 17.2 Grundstücke des Liegenschaftsfonds Art der Nutsind in hohem Maße betroffen. Im Sinne ei- zung ner besseren Vermarktbarkeit und vorangegangener Abstimmungen sollte das Grundstück Hauptweg 16 A als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Bereits das Flurstück 1073 ist als Gemeinbedarfsnutzung Kita herausgelöst worden. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Die Vorgaben sind in der Ausführungsplanung für den Straßenbau bzw. bei der Bebauung von Grundstücken zu beachten. Diesem Belang wird gefolgt. Das Kita-Flurstück (1074) hat eine Größe von 1.764 m², was mit den festgesetzten Nutzungsmaßen für eine 100 Plätze Kita etwas zu gering bemessen ist. Durch die Aufgabe der internen Erschließungsstraße grenzt eine Teilfläche von 221 m² des Flurstücks 1073 östlich an das Kita-Grundstück. Diese Fläche ist selbständig nicht bebaubar und wurde deshalb dem Kita-Grundstück zugeschlagen. Nach nochmaliger Prüfung entsteht ein ausreichend großes Grundstück, so dass das Grundstück Hauptweg 16 A dem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet werden kann. 7 Lfd.Nr. Behörde Inhalt der Anregungen in Kurz- Schlagwort Abwägungsvorschlag (Datum der fassung Stellungnahme) 18 SenGesUmV, II D (15.10.09) 18.1 Das Plangebiet befinde sich in der Schutzzone III A für das Wasserwerk Wuhlheide. Eine Untergrundverrieselung auch von gereinigtem Abwasser im Plangebiet ist nach §§ 7(1) 2 und 8 (1) 5 Wasserschutzgebietsverordnung(WSG-VO) verboten. Die Planunterlagen enthalten keine Aussagen zu einer schutzzonengerechten Abwasserentsorgung. Abwasser Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Der Hinweis zur Lage in der Trinkwasserschutzzone und den fehlenden Leitungen in Biesenhorst ist der Begründung zu entnehmen. Eine Untergrundverrieselung sieht der Bebauungsplan nicht vor. Der Bebauungsplan hält ausreichend öffentliche Straßenverkehrsflächen vor, in denen die öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen verlegt werden können. Der Bebauungsplan schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung, setzt jedoch nicht die einzelnen Erschließungsmaßnahmen um. Bis zur Einrichtung der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation durch die Berliner Wasserbetriebe sind die im Siedlungsgebiet üblichen abflusslosen Sammelgruben einzurichten. Nach § 12 WSG-VO bedarf es keiner wasserbehördlichen Genehmigung “…für Gebäude mit bis zu drei Vollgeschossen, bei denen das Schmutzwasser in die Kanalisation oder in dichte monolythische Abwassersammelbehälter eingeleitet wird.“ Der Betreiber von Abwassersammelbehältern ist nach § 8 Abs. 2 WSG-VO verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung und wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend alle 10 Jahre die Dichtheit durch Sachverständige auf seine Kosten zu prüfen. Damit ist eine Gefährdung des Grundwassers durch die Baulandausweisung nicht zu befürchten. Es bestehen über die WSG-VO ausreichend gesetzliche Regelungen zum Schutz des Grundwassers, die in eigener Zuständigkeit und unabhängig vom Bebauungsplan durchzusetzen sind. Mit der öffentlichen Abwassererschließung des Gebietes durch die BWB entsteht nach § 44 Bauordnung Berlin ein Anschlusszwang. 8 Lfd.Nr. Behörde Inhalt der Anregungen in Kurz- Schlagwort Abwägungsvorschlag (Datum der fassung Stellungnahme) 18.2 Die öffentliche Trinkwasserversorgung Wasser muss gewährleistet sein, da Bohrungen zur Erschließung des Grundwassers für Trinkwasserzwecke gemäß § 7 (1) 9 WSG-VO Wuhlheide ebenfalls verboten sind. Die erwähnte öffentliche Wasserversorgung findet sich in der Begründung nicht unter Planinhalt noch unter den Begründungen zur Festsetzung wieder. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan sieht ausreichend Breite Straßenverkehrsflächen für die Verlegung der öffentlichen Trinkwasserversorgung vor. Die Aufteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung, so dass keine darüber hinausgehende Festsetzung nötig ist. Bei der Ausbauplanung der Straßen ist die öffentliche Trinkwasserversorgung zu berücksichtigen. Die Berliner Wasserbetriebe werden – nach eigenen Aussagen - erst dann Frischwasserleitungen verlegen, wenn ausreichend Anschlussanträge vorliegen, da sie nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien arbeiten. Der Bebauungsplan kann weder die Bewohner/-innen, Eigentümer/-innen noch Pächter/-innen verpflichten Anschlussanträge zu stellen. Den Berliner Wasserbetrieben ist über § 2 Abs. 6 Nr. 1 Berliner Betriebsgesetz die Trinkwasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen. Die WSG-VO sieht im § 13 die Möglichkeit der Befreiung von den Verboten des § 7 Abs. 1 WSGVO vor, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch besondere Vorkehrungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder die Durchführung des Verbots im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Eine Lösung für den Einzelfall ist bis zur wirtschaftlichen Herstellung der öffentlichen Versorgungsleitung damit gegeben. Inwieweit die Wasserbehörde auf der Grundlage der WSG-VO rechtliche Instrumentarien zur Durchsetzung der Verlegung einer öffentlichen Trinkwasserleitung hat, ist unabhängig vom Bebauungsplan durch die zuständige Behörde zu prüfen. Einen Anschlusszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung sieht die Bauordnung Berlin im Gegensatz zur abwassertechnischen Erschließung nicht vor. 9 Lfd.Nr. Behörde Inhalt der Anregungen in Kurz- Schlagwort Abwägungsvorschlag (Datum der fassung Stellungnahme) 18.3 Das Plangebiet verfügt außerdem über keine Regenwasserkanäle der BWB, die genutzt werden könnten. Für das Plangebiet ist ein Entwässerungskonzept zu erarbeiten, das gleichzeitig die Belange des Grundwasserschutzes berücksichtigen muss. Eine schutzzonenverträgliche Form der Niederschlagsentwässerung kann u.a. auf der Grundlage der Ausführungen erarbeitet werden. Entwässerungskonzept Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Das Regenwasser darf über die belebte Bodenzone entsprechend § 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 WSG-VO versickern. Durch die Ausweisung einer Grundflächenzahl von 0,2 ist durch die Größe der Bebauung und der verbleibenden Frei- und Vegetationsflächen eine derartige Möglichkeit gegeben, so dass auf eine Festsetzung verzichtet wird. Auf Grund der vorhandenen sandigen Bodenschichten und der Ausführungen zum Grundwasserflurabstand (Stand 2009 zwischen 3,3 und 3,9 m) steht dem nichts entgegen. Nach Aussagen der BWB vom 18.09.08 liegt ein Regenentwässerungskonzept mit Stand 2003/2007 vor. Dieses Konzept beinhaltet die Grobaussage einer Flächenversickerung in den Randbereichen der öffentlichen Straßen. 18.4 Der Bebauungsplan ermöglicht durch Wasser, Diesem Belang wird nicht gefolgt. die Teilung der Grundstücke eine Nachver- Abwasser, Die Bebauungsplaninhalte sind aus dem Flächennutzungsplan abgedichtung des Gebietes. Gegen die PlaNiederleitet und entsprechen den Zielen der Raumordnung, in dem der Innungsziele des Bebauungsplanes bestehen schlagswasser nenentwicklung der Vorrang eingeräumt wird. An den geplanten Beerhebliche grundsätzliche Bedenken. Auf bauungsplanzielen wird deshalb festgehalten. Grund des Fehlens jeglicher Infrastruktur, Begründung dazu 18.1- 18.3. insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung und der Niederschlagsentwässerung des öffentlichen Straßenlandes. Gleichzeitig bleibt das Fehlen der üblichen Infrastruktur völlig unberücksichtigt (Trinkwasser, Abwasser, Entwässerung). Es fehlt bei der Planung für eine Wohnbebauung zum Schutz des Grundwassers auch im Sinne der EUWasserrahmenrichtlinie die Realisierung eines Anschlusses an das öffentliche Trinkwassernetz und die Schmutzwasserentsorgung. 10 Lfd.Nr. Behörde Inhalt der Anregungen in Kurz- Schlagwort Abwägungsvorschlag (Datum der fassung Stellungnahme) 18.5 Hinweise zum aktuell ermittelten Schutzgut Grundwasserflurabstand. Einschätzung der Wasser Aussagen im Umweltbereicht, wonach die Aussagen zum Schutzgut Wasser als unzureichend angesehen werden. 19 20 21 SenWi TechFrau (01.10.09) SenStadt, IB (05.10.09) SenStadt, IE (29.10.09) Diesem Belang wird nicht gefolgt. Im Rahmen dieser Beteiligung wurden die Träger aufgefordert, ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend Aussagen und Unterlagen zum Umweltbericht zur Verfügung zu stellen. Die Hinweise zum aktuellen Grundwasserstand werden eingearbeitet. Die Lage in der Trinkwasserschutzzone ist beschrieben und in die Begründung bereits eingestellt, so dass die Verbote nicht im Einzelnen benannt werden müssen. Keine Bedenken 20.1 Der FNP stellt eine Wohnbaufläche W 4 mit landschaftlicher Prägung dar, eine übergeordnete Grünverbindung und eine übergeordnete Hauptverkehrsstraße (TVO). Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die geplante TVO in diesem Bereich realisiert werden kann. 20.2 Das Maß der baulichen Nutzung westlich des Hauptweges stimmt mit der in der Begründung genannten GRZ nicht überein. 20.3 Zu Stadtentwicklungsplänen und sonstigen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen ist nichts vorzutragen. 21.1 Dem Bebauungsplan stehen keine artenschutzrechtlichen Hinderungsgründe entgegen. 21.2 Auf Grund der Struktur des Plangebietes ist mit dem Vorkommen besonders oder streng geschützter Tierarten zu rechnen. Allgemeine Hinweise zum Umgang mit freibrütenden Vögeln und geschützter Lebensstätten z.B. von Fledermäusen werden gegeben. TVO Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Für die TVO sind neben der Bahntrasse 40 m frei gehalten und nicht Bestandteil des Plangebietes. Diese Trassenfreihaltung entspricht den Vorgaben der Senatsverwaltung. Die Ausgangslage hat sich auch im Hinblick auf die derzeitige Machbarkeitsstudie zur TVO nicht geändert. Maß der Nutzung Diesem Belang wird gefolgt. Im gesamten allgemeinen Wohngebiet ist eine GRZ von 0,2 vorgesehen und begründet. Es handelt sich um einen Darstellungsfehler. Artenschutz Artenschutz Diesem Belang wird gefolgt. Der Umweltbericht wird um die zwischenzeitlich durchgeführte Begehung durch die Untere Naturschutzbehörde hinsichtlich der vorkommenden Tierarten und die Zugriff- und Störverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz ergänzt. 11 Lfd.Nr. Behörde Inhalt der Anregungen in Kurz- Schlagwort Abwägungsvorschlag (Datum der fassung Stellungnahme) 22 23 24 SenStadt, VII B (16.10.09) SenStadt, XF 33 (06.10.09) Berliner Forsten (30.10.09) 22.1 Gegenwärtig wird eine Machbarkeitsstudie zur Planung der TVO erarbeitet, so dass zur Trassenfreihaltung spätestens Anfang nächsten Jahres größere Klarheit besteht. 22.2 Bezüglich der Ausweisung der Abstandsfläche als Waldflächen zum Siedlungsgebiet bestehen grundsätzlich Bedenken. Solche Waldflächen breiten sich aus und stellen in Bezug auf die Raumempfindlichkeit einen starken Widerstand dar. Insofern bitten wir diese alternativ als allgemeine Grünfläche o.ä. auszuweisen. 23.1 Die Ermittlungen haben keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln auf dem o.g. Gelände ergeben. Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Kampfmittel vorhanden sind. Entsprechende Hinweise zum Verhalten bei Verdacht auf Kampfmittelvorkommen werden gegeben. 23.2 Hinweise zu Baumaßnahmen an öffentlicher Beleuchtung, eines notwendigen Beleuchtungskonzeptes und der dafür nötigen Kosten. 24.1 Die geplante Festsetzung einer Waldfläche in nördlicher Verlängerung der Wuhlheide wird grundsätzlich begrüßt. TVO Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Begründung siehe 20.1 Wald Diesem Belang wird nicht gefolgt. Eine öffentliche Grünfläche oder Waldfläche würde in jedem Fall einen Sichtschutz zu den Bahnanlagen aufnehmen und so zu entwickeln sein. Ein Hineinwachsen in die Freihaltetrasse der TVO ist auch unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht zu verhindern, da die Flächen der natürlichen Sukzession unterliegen. An der Festsetzung als Wald soll deshalb festgehalten werden. Kampfmittel Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Mit der Ausführung konkreter Maßnahmen durch die Eigentümer/innen sind die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung aufgenommen. Öffentliche Beleuchtung Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan setzt die Aufteilung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche nicht fest. Die Hinweise sind bei der Planung und Bauausführung der öffentlichen Straßen zu berücksichtigen. Wald 12 Lfd.Nr. Behörde Inhalt der Anregungen in Kurz- Schlagwort Abwägungsvorschlag (Datum der fassung Stellungnahme) 25 Landesdenkmalamt 24.2 Für die Waldentwicklung bedarf es Wald noch eigentumsrechtlicher Klärungen sowie detaillierter Abstimmung und Planung im Zusammenhang mit der geplanten Trasse der TVO. Zurzeit ist eine Machbarkeitsstudie zur TVO in Bearbeitung, deren Ergebnisse und Abstimmungsprozesse abzuwarten sind. Eine Waldfläche muss auch zukünftig für Erholungssuchende zugänglich sein. Eine Reduzierung der Fläche auf die Funktion eines „bepflanzten Lärmschutzwalls“ genügt nicht den Ansprüchen des § 10 Landeswaldgesetzes Berlin. 24.3 Eine eigentumsrechtliche Übertragung Wald der geplanten Waldflächen kann nur in beräumten Zustand erfolgen. Hierzu sind Abstimmungen mit dem Bereich Liegenschaftsmanagement vorzunehmen. Eine Kostenübernahme oder –beteiligung an der Freimachung und Herrichtung der Fläche wird seitens der Berliner Forsten ausgeschlossen. Keine Äußerung Dieser Belang ist bereits berücksichtigt. Begründung siehe 20.1 Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.