Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage zur Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
1,8 MB
Erstellt
18.10.15, 01:52
Aktualisiert
28.01.18, 02:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
24.03.2010
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 22.04.2010
1. Gegenstand der Vorlage:
Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für das Bebauungsplanverfahren 10-1
„Blumberger Damm/nördlich Warener Straße“ für das Gelände
zwischen Buckower Ring, Meon-Gewerbepark, Unfallkrankenhaus Berlin, Warener Straße, Blumberger Damm im Bezirk
Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 23.03.10 beschlossen, die
BA-Vorlage Nr. 1047/III der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.
Dagmar Pohle
Bezirksbürgermeisterin
Anlage
Norbert Lüdtke
Bezirksstadtrat für
Ökologische Stadtentwicklung
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Ökologische Stadtentwicklung
Stapl BPL 5
11.03.10
5222
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung Nr. 1047/III
A. Gegenstand der Vorlage:
Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für das Bebauungsplanverfahren 10-1 ”Blumberger Damm/nördlich Warener Straße” für das Gelände zwischen Buckower Ring,
Meon-Gewerbepark, Unfallkrankenhaus Berlin, Warener Straße und Blumberger Damm im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Biesdorf
B. Berichterstatter:
Bezirksstadtrat für Ökologische Stadtentwicklung,
Herr Norbert Lüdtke
C.1 Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt:
1. der Auswertung der Beteiligung der Behörden
(Anlage 2) zuzustimmen.
2. Die Abteilung Ökologische Stadtentwicklung
wird mit der Durchführung der weiteren Verfahrensschritte beauftragt.
C.2 Weiterleitung an die BVV
zugleich Veröffentlichung:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der
BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und umgehend zu
veröffentlichen.
D. Begründung:
siehe Anlage 1
E. Rechtsgrundlage:
§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
keine
G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen
keine
H. Behindertenrelevante Auswirkungen:
keine
I. Migrantenrelevante Auswirkungen:
keine
Norbert Lüdtke
Bezirksstadtrat für
Ökologische Stadtentwicklung
Anlagen
Anlage 1
zur BA-Vorlage
Nr. 1047/III
D. Begründung
1. Verfahrenszusammenfassung
Am 06.02.2001 wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes 10-1 gefasst und
am 09.03.2001 im Amtsblatt Nr. 11 veröffentlicht. Durch die Entwicklungen im unmittelbaren
Umfeld änderten sich die Rahmenbedingungen und damit die städtebaulichen Entwicklungsziele für den Geltungsbereich. Das Planungsziel wurde deshalb am 01.07.2008 mit Beschluss Nr. 0565/III geändert.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 18.08. bis
19.09.08 durchgeführt. Dazu wurden die Planungsziele in Varianten dargestellt. Mit Veröffentlichung in der „Berliner Zeitung“ vom 08.08.2008 wurden die Bürger/innen aufgefordert,
Anregungen während der Auslegungsfrist vorzubringen.
Die Abwägung der vorgebrachten Anregungen erfolgte mit dem Beschluss Nr. 678/III am
16.12.2008. Dies führte zu keiner Änderung des Planentwurfs, so dass mit diesen Varianten
auch die frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt wurde.
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand
im Januar/Februar 2009 statt. Auf Grund der ermöglichten Grundflächen und der sensiblen
Lage ist ein Umweltbericht zu fertigen, so dass die Behörden und Träger gleichzeitig aufgefordert wurden, sich zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB zu äußern.
Die vorgebrachten Anregungen wurden mit Beschluss Nr: 0814/III am 23.06.2009 abgewogen und dementsprechend in die Planung eingestellt.
Der Verdacht des Vorkommens der Haubenlerche führte zur Beauftragung eines avifaunistischen Gutachtens, in dem dieser Verdacht nicht bestätigt wurde.
Der Übergang zwischen den Gewerbenutzungen im Süden des Plangebietes zu den sensiblen Umgebungsnutzungen wird durch eine textliche Festsetzung zur Zulässigkeit von Betrieben und Betriebsarten, die das Wohnen nicht wesentlich stören, gesichert. Gleichzeitig sollen die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke als allgemein zulässig festgesetzt werden. Damit soll besonders an der Warener Straße die Erweiterung des UKB ermöglicht und so der Gesundheitsstandort insgesamt gestärkt werden.
Weitere das Krankenhaus ergänzende Nutzungen wie Apotheke, Blumengeschäft, Zeitungsladen und dgl. sollen hier angesiedelt werden können. Durch den Erwerb einer Teilfläche des
GE 2 durch das UKB sind die Voraussetzungen dafür gegeben. Im direkten Kreuzungsbereich wurde auch als städtebauliche Auftaktsituation des Krankenhauses die Geschosszahl
und Geschossflächenzahl beibehalten. Im GE 1 wurde angepasst an die Festsetzung im
dahinter liegenden Bebauungsplan 10-46 die Höhenbegrenzung in Verbindung mit der Baumassenzahl aufgenommen. Damit kann der für ein Gewerbegebiet typischen Hallenbebauung besser entsprochen werden.
Lagerplätze und Vergnügungsstätten wurden im gesamten Plangebiet ausgeschlossen.
2
Dies dient, wie der Ausschluss jeglichen Einzelhandels im GE 1, der Sicherung einer Gewerbeansiedlung. Mit dem Einzelhandelsausschluss im Norden des Planbereiches wird damit außerdem die Entwicklung des Nahversorgungszentrums im Cecilienviertel gestärkt.
Neben dem Ziel der Entwicklung als Krankenhausstandort - in Form von Dienstleistungen
und Betrieben für das Krankenhaus – soll die Sicherung und Ansiedlung von Betrieben mit
lokalem Bezug gefördert werden. Vergnügungsstätten wurden ausgeschlossen, um eine
Verdrängung der gewünschten gewerblichen Nutzung zu vermeiden. Bei Ansiedlung von
Vergnügungsstätten ist durch nachfolgende Betriebe eine Veränderung des Gebietscharakters zu beobachten. Der Ausschluss von Lagerplätzen erfolgt zum Schutz der sensiblen
Nutzungen und des typischen Erscheinungsbildes. Zur Sicherung der stadträumlichen Fassung am Blumberger Damm ist dies notwendig.
Die Belange der Entwicklung des Gesundheitsstandortes sollen ebenso berücksichtigt werden, wie die Belange der Sicherung und Entwicklung dieses eingestreuten Gewerbestandortes mit seiner sensiblen Nachbarschaft. In diesem Sinne wird mittels textlicher Festsetzung gesichert, dass Stellplätze und Garagen für die Nutzungen und Anlagen des GE 2 auf
den Flächen des GE 1 unzulässig sind. Damit soll einer Verdrängung der gewerblichen
Nutzungen im GE 1 begegnet werden. Die GE 1 Flächen sollen für die Ansiedlung von Betrieben mit lokalem Bezug zur Verfügung stehen und diesen gewerblichen Nutzungen vorbehalten werden. Neben expandierenden Firmen aus dem kleinteiligen Siedlungsgebiet
jenseits des Blumberger Dammes sollen ansässige Firmen aus dem bestehenden Gewerbepark in attraktiver Lage Ausweichmöglichkeiten erhalten. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, dass sich zunehmend Krankenhaus ergänzende Betriebe im angrenzenden Gewerbepark in der Nähe zum UKB ansiedeln können. Den dort bisher ansässigen
Firmen sollen geeignete Flächen in unmittelbarer Nähe und attraktiver Lage angeboten
werden können.
2. Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2
BauGB fand im Januar/Februar 2010 statt. Es wurden insgesamt 22 Behörden und Träger
öffentlicher Belange beteiligt. Sieben Träger äußerten sich nicht, sechs Träger äußerten keine Bendenken.
Die vorgebrachten Anregungen sind detailliert in der als Anlage beigefügten Tabelle aufgelistet und mit dem entsprechenden Abwägungsvorschlag versehen. Daraus ergeben sich Änderungen hinsichtlich der Straßenbegrenzungslinie am Buckower Ring, die in Richtung Süden verschoben wird, um einen zusätzlichen Fußweg langfristig einordnen zu können. Weitere Hinweise redaktioneller Art oder Klarstellungen werden in der Überarbeitung berücksichtigt.
Die Lage der geplanten Straße wurde nochmals bezüglich der Einordnung der das Grundstück querenden Leitungen zur Versorgung des Meon–Gewerbeparks überprüft. Zur Versorgung des dahinter liegenden Gewerbeparks queren das Grundstück eine 10 kV Leitung und
eine Fernwärmeleitung. Die 10 kV Leitung liegt innerhalb und die Fernwärmeleitung nur teilweise in der geplanten öffentlichen Straße. Sollte die 10 kV Leitung auf Grund von Planungenauigkeiten außerhalb der zukünftigen öffentlichen Straße liegen – wie ein Teil der Fernwärmeleitung -, so ist die durch den Leitungsbetreiber angestrebte privatrechtliche Reglung
ebenso möglich, wie die Verlegung in den öffentlichen Straßenraum. Eine öffentlich rechtliche Sicherung dieser privaten Anschlüsse über den Bebauungsplan ist städtebaulich nicht
erforderlich
3
3. Auswirkungen des Bebauungsplanes
Die erforderliche öffentliche Erschließung des dahinter liegenden Gewerbeparks soll durch
eine direkte Anbindung an den Blumberger Damm gesichert werden. Zum Bau der Erschließungsstraße wurden bei der zuständigen Senatsverwaltung Fördermitteln beantragt. Voraussetzung für die Förderfähigkeit des Vorhabens ist, dass sich das Straßenflurstück im Eigentum des Baulastträgers - dem bezirklichen Tiefbauamt – befindet.
Ein Erwerb der benötigten Fläche des zukünftigen Straßenlandes durch Berlin wäre zwar der
konsequente Weg, scheitert jedoch an der fehlenden Mittelverfügbarkeit. Deshalb ist eine für
das Land Berlin kostenfreie Übertragung der Fläche zur Inanspruchnahme der Fördermittel
für die Errichtung der Straße zwingend geboten.
Anlage 2
zur Beschlussvorlage
Nr. 1047/III
Bebauungsplan 10-1 „Blumberger Damm/ nördlich Warener Straße“
Abwägung zur Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Lfd.
Nr.
1
2
3
Behörde
(Datum der
Stellungnahme)
Feuerwehr
(18.01.10)
Netzgesellschaft
NBB IV
(12.01.10)
BSR
(18.01.10)
Inhalt der Anregungen in Kurzfassung
Schlagwort
Abwägungsvorschlag
Keine Belange berührt.
Im Bereich liegen keine Anlagen. Eine Versorgung
des Plangebietes ist grundsätzlich durch Nutzung
der öffentlichen Erschließungsflächen herzustellen.
Keine Belange berührt. Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht können erst mit Vorlage der
Straßenentwurfszeichnungen gestellt werden.
Keine Bedenken.
Verweis auf die vorliegende Stellungnahme.
4
BVG
(04.01.10)
5
BWB
(25.01.10)
Verweis auf die vorliegende Stellungnahme.
6
Vattenfall
Liegenschaftswesen
(22.01.10)
6.1 In dem Plangebiet befinden sich Kabelanlagen
der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Die
beigefügten Lagepläne stellen die 10 kV Trasse
dar, die das Gebiet quert. Für diese Trasse ist mit
der Ev. Versöhnungskirchengemeinde eine
Leitungsbestand
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt
Mit Beschluss Nr.: 814/III vom 23.06.2009 zur Auswertung
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden die vorgebrachten
Belange bereits eingestellt. Es waren Hinweise zu den
Haltestellen und zur Beachtung des Omnibuslinienverkehrs
bei Bauarbeiten, die keine Auswirkungen auf den
Bebauungsplan haben.
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt
Die vorgebrachten Belange wurden in dem o.g Beschluss
bereits eingestellt. In der Ausführungsplanung zur geplanten
Straße sind die finanziellen Mittel für die Straßenentwässerungsanlagen vom Tiefbauamt zu berücksichtigen.
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt
Die beigefügten Pläne enthalten eine 10 kV Leitung zur
Versorgung des Meon-Gewebeparks. Auf der Grundlage der
übergebenen Pläne mit dem Eintrag der 10 kV Leitung
wurde die Lage nochmals überprüft. Mit dem geplanten
2
Lfd.
Nr.
Behörde
Inhalt der Anregungen in Kurzfassung
Schlagwort
Abwägungsvorschlag
(Datum der
Stellungnahme)
Dienstbarkeitsvereinbarung abgeschlossen worden
(Rückstellung wegen Bebauungsplanverfahren).
Wärme AG
(14.01.10)
6.2 Im zu betrachtenden Gebiet befinden sich
Kabelanlagen. Für die geplante Bebauung sind
umfangreiche Kabelumverlegungsarbeiten
notwendig.
Leitungsbestand
6.3 Die beigefügte Richtlinie zum Schutz von Kabelund Freileitungsanlagen ist zu beachten.
Leitungsbestand
6.4 Im Plangebiet befinden sich Fernwärmeanlagen, wie in der Begründung erläutert und
festgesetzt. Der Fernwärmebestand ist aus
vermessenen Lageplänen in die Planungsunterlage
zu übernehmen.
Fernwärme
Straßenverlauf liegt diese Leitung innerhalb des zukünftigen
öffentlichen Straßenlandes. Sollte nach Feststellung der
Lage in der Örtlichkeit die Leitung z.B. durch Ungenauigkeiten außerhalb der zukünftigen öffentlichen Straße liegen,
so ist eine privatrechtliche Regelung ebenso möglich, wie
die Verlegung in den öffentlichen Straßenraum. Eine
Sicherung über den Bebauungsplan ist städtebaulich somit
nicht erforderlich.
Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes
Bis auf die 10 kV Leitung sind keine weiteren Leitungsführungen im Bebauungsplangebiet den beigefügten Plänen
zu entnehmen. Der Bebauungsplan stellt die geplante
öffentliche Straße mit einer ausreichenden Dimensionierung
dar, so dass notwendige Leitungen aufgenommen werden
können.
Diesem Belang wird gefolgt
Die Richtlinie ist bei der Bebauung des Grundstücks zu
beachten. Ein Hinweis dazu wird in die Begründung
aufgenommen.
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt
Wie festgestellt, ist der überörtliche Leitungsbestand bereits
übernommen und die übergeordnete Versorgungsleitung auf
den privaten Flächen in Form einer Festsetzung (parallel
zum Blumberger Damm) durch den Bebauungsplan
gesichert. Die zur Versorgung des UKB das Grundstück
querende Fernwärmeleitung befindet sich auf der durch das
UKB erworbenen/ in Erbbaupacht übernommenen Fläche.
Die zur Versorgung des Meon-Gewerbepark das Grundstück
querende Fernwärmeleitung liegt teilweise in der geplanten
öffentlichen Straße. Ein Teil liegt südlich davon innerhalb
des Baugrundstücks. Ein entsprechender Hinweis wird in die
Begründung aufgenommen, so dass zukünftige Bauherren
darauf reagieren können. Die geplante öffentliche Straße ist
mit 17 m so dimensioniert, dass durch eine Begradigung der
Leitung diese komplett in den Straßenraum integriert werden
3
Lfd.
Nr.
7
8
Behörde
Inhalt der Anregungen in Kurzfassung
Schlagwort
Abwägungsvorschlag
(Datum der
Stellungnahme)
Deutsche Post
Gemeinsame
Landesplanungs
-abteilung
13.01.10
6.5 Es gilt dabei die Richtlinie zum Schutz der
Fernwärmeanlagen, die beigefügt wurden. Diese
sind bei Ihrer Baumaßnahme zu berücksichtigen.
Fernwärme
6.6 Bei den geplanten Baumaßnahmen muss die
Fernwärmeversorgung der zu versorgenden
Abnehmer gewährleistet bleiben.
Keine Äußerung
Der Bebauungsplanentwurf ist mit den Zielen der
Raumordnung vereinbar. Das Plangebiet liegt nach
der Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg(LEP B-B) im Gestaltungsraum Siedlung. Die künftige Siedlungsentwicklung soll gemäß Grundsatz § 5 Abs. 1 Landesentwicklungsprogramm (LEPro 2007) auf diesen
Raum gelenkt werden. Die beabsichtigte Entwicklung eines Gewerbegebietes auf einer brach
liegenden Fläche innerhalb des vorhandenen
Siedlungsgefüges berücksichtigt den Vorrang der
Innenentwicklung aus den Grundsätzen der Raumordnung 4.1 LEP B-B und aus § 5 Abs. 2 LEPro
2007. Mit der Festsetzung einer öffentlichen
Grünfläche im nördlichen Teil des Plangebietes
wird dem Grundsatz der Raumordnung aus § 6
Abs. 3 LEPro 2007 entsprochen. Hiernach sollen
siedlungsbezogenen Freiräume für die Erholung
gesichert und entwickelt werden.
Fernwärme
Raumordnung
kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer privatrechtlichen Regelung. Eine Festsetzung der Fernwärmeleitung zur Versorgung eines Abnehmers wird nicht
vorgenommen, da kein städtebauliches Erfordernis dafür
besteht. Die überörtliche Fernwärmeleitung parallel zum
Buckower Ring ist hinsichtlich der Lage innerhalb des
Geltungsbereiches zu prüfen und ein entsprechender
Hinweis in die Begründung aufzunehmen.
Diesem Belang wird gefolgt
Die Richtlinie ist bei der Bebauung des Grundstücks zu
beachten. Ein Hinweis dazu wird in die Begründung
aufgenommen.
Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes
Die Hinweise sind bei der Bebauung des Grundstücks zu
beachten.
4
Lfd.
Nr.
9
10
11
12
13
14
15
16
Behörde
(Datum der
Stellungnahme)
Handwerkskammer
IHK
(02.02.10)
LAGetSi
SenFin ID
(01.02.10)
SenWiTechFrau
III B15
(25.01.10)
SenStadt I B 22
(18.01.10)
SenStadt I E
125
SenStadt VII B
(12.02.10)
Inhalt der Anregungen in Kurzfassung
Schlagwort
Abwägungsvorschlag
Keine Äußerung
Keine Bedenken
Keine Äußerung
Keine Bedenken
Die Intention des Bebauungsplanes wird aus
wirtschaftspolitischer Sicht begrüßt. Zu den
beabsichtigten Einschränkungen des Gewerbegebietes (textlichen Festsetzungen 1 bis 3)
bestehen keine Bedenken.
Keine Bedenken
Art der
Nutzung
FNP
Keine Äußerung
16.1 Durch den Blumberger Damm sind verkehrliche Belange von gesamtstädtischer Bedeutung
betroffen, insbesondere die neue Straßenanbindung für die Gewerbeflächen dieses Bebauungsplanes als auch des Bebauungsplanes 10-46.
16.2 Für die Ausweisung der Straßenverkehrsflächen ist die Planung der neuen Straßenanbindung durch das Bezirksamt parallel zum
Bebauungsplanverfahren voranzubringen und mit
der Verkehrslenkung Berlin und dem Referat VII B
abzustimmen.
16.3 Die Finanzierung als auch die flächenmäßigen
Auswirkungen der Planung sind im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen. Hierzu gehören
beispielsweise die Ausbildung der zweistreifigen
Zufahrt zum Blumberger Damm, die Ausbildung
einer Linksabbiegespur im Mittelstreifen des
Blumberger Dammes und die Option auf eine
spätere Signalisierung dieses Kreuzungsbereiches.
Verkehr
Straßenbau
Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes
Dieser Hinweis ist bei der Ausführungsplanung zu
berücksichtigen.
Straßenbau
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt
Entsprechend den Ausführungen in der Begründung wurden
bei der zuständigen Senatsverwaltung Fördermittel für die
Erschließung des Gewerbeparkes beantragt. Mittels
öffentlich-rechtlichem Vertrag soll der MEON-Gewerbepark
zum Grunderwerb der Fläche und Übergabe an Berlin
verpflichtet werden. Die Eigentümerin der vorgelagerten
Fläche hat ihre Verkaufsbereitschaft bekundet. Zwischen
5
Lfd.
Nr.
17
Behörde
Inhalt der Anregungen in Kurzfassung
Schlagwort
Abwägungsvorschlag
(Datum der
Stellungnahme)
SenStadt X F 39
(29.01.10)
16.4 Es wird darauf hingewiesen, dass für
Zwischenzustände verkehrsregelnde Maßnahmen
bis zur Herstellung einer Lichtsignalanlage
notwendig werden können. Die Anordnung
notwendiger straßenverkehrsbehördlicher
Maßnahmen für die Flächen des öffentlichen
Straßenlandes erfolgt erst nach Vorlage der
entsprechenden Ausführungspläne.
16.5 Der Planinhalt war nur im Maßstab 1:2.000
vorgelegt worden. Eine Überprüfung der Straßenbegrenzungslinien war damit nicht möglich.
Straßenbau
16.6 Die Straßenbegrenzung des Buckower Ringes
zur Parkanlage muss einen begleitenden Gehweg
entlang des Buckower Ringes berücksichtigen, die
Plandarstellung ist zu ändern (Bestandssicherung).
Fußweg
17.1 Die Ermittlungen haben keine konkreten
Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln auf dem o.g. Gelände ergeben. Es kann
nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Kampfmittel vorhanden sind. Entsprechende Hinweise
Kampfmittel
den Beteiligten finden dazu bereits Verhandlungen und
Gespräche statt. Die Breite der geplanten Straße von 17 m
lässt die Einordnung einer zweistreifigen Zufahrt zum
Blumberger Damm zu. Die Ausbildung einer Linksabbiegespur im Mittelstreifen des Blumberger Damms und die
Option einer Signalisierung sind, wie die Aufteilung der
Straßenverkehrsfläche, nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Im Rahmen der Ausführungsplanung sind diese
Hinweise zu berücksichtigen.
Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes
Dieser Hinweis ist bei der Ausführungsplanung bzw.
Inbetriebnahme zu berücksichtigen
Dieser Belang ist bereits berücksichtigt
Die Straßenbegrenzungslinien sind im Plan – bis auf die
geplante Straße - nicht zeichnerisch dargestellt, da sie
entsprechend textlicher Festsetzung auf den Geltungsbereichsgrenzen liegen. Die bestehenden Straßenbegrenzungslinien wurden übernommen.
Diesem Belang wird gefolgt
Im Bestand ist kein Fußweg südlich des Buckower Ringes
vorhanden. Die Straßenverkehrsfläche wird hinsichtlich
eines zu integrierenden Fußweges um 5 m in Richtung
Süden erweitert. Damit kann gleichzeitig die fußläufige
Anbindung in Richtung Wuhletal über vorhandene Verkehrsund Grünflächen verbessert werden.
Diesem Belang wird gefolgt
In die Begründung wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Mit der Ausführung konkreter Maßnahmen durch
den Eigentümer sind die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.
6
Lfd.
Nr.
Behörde
Inhalt der Anregungen in Kurzfassung
Schlagwort
Abwägungsvorschlag
Öffentliche
Beleuchtung
Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan sieht keinen Eingriff in die bestehende
öffentliche Beleuchtung vor. Die Warener Straße und der
Blumberger Damm sind in den 90er Jahren ausgebaut
worden, so dass es sich nicht um überalterte Anlagen
handeln kann. Für den Neubau der geplanten Straße sind
die Hinweise bei der Ausführungsplanung zu
berücksichtigen.
Niederschlagswasser
Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes
§ 123 BauGB ist Bestandteil des sechsten Teils des
Baugesetzbuches, der sich auf die öffentliche Erschließung
bezieht. Die öffentliche Erschließung erfolgt durch den
Blumberger Damm und die Warener Straße, die mit Regenwasserkanälen ausgestattet sind. Gemäß Rahmenvertrag
zur Straßenentwässerung obliegen den Berliner Wasserbetrieben die Planung, der Bau und die Unterhaltung der
Straßenentwässerung in den öffentlichen Straßen. Die
Warener Straße und der Blumberger Damm wurden in den
90er Jahren ausgebaut, so dass die Straßenentwässerung
i.S. des § 123 BauGB gesichert ist. Nach Aussagen der
Berliner Wasserbetriebe stehen die vorhandenen Leitungen
im Rahmen der Leistungsfähigkeit zur Verfügung.
Jeder Bauherr ist gehalten, nach § 36 a BWG das anfallende Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone
zu versickern, soweit es sich nicht um schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser handelt. § 44 BauOBln regelt
darüber hinaus, dass bei offener Bauweise das Nieder-
(Datum der
Stellungnahme)
zum Verhalten bei Verdacht auf Kampfmittelvorkommen werden gegeben.
17.2 Die öffentliche Beleuchtung ist zum Großteil
überaltert. Hinweise zu Baumaßnahmen an öffentlicher Beleuchtung, eines notwendigen
Beleuchtungskonzeptes und der dafür nötigen
Kosten.
18
SenGes I D 32
(02.02.10)
19
Landesdenkmalamt
Sen Stadt II D
25 (04.02.10)
20
Die zu vertretenden Belange hinsichtlich des
Krankenhausstandortes sind auseichend
berücksichtigt.
Keine Äußerung
20.1 Nach § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung
eines Baugebietes – und das schließt auch die
Sicherstellung der Beseitigung des Niederschlagswassers ein – eine grundsätzliche Aufgabe der
zuständigen Gebietskörperschaft. Aus dem
vorliegenden Planmaterial ist nicht zu erkennen, ob
das Plangebiet dauerhaft gesichert entwässert
werden kann. So fehlt der Nachweis, dass die
Regenwasserkanäle im Blumberger Damm bzw. in
der Warener Straße hydraulisch in der Lage sind,
die anfallenden Niederschlagswässer bei der
vollständigen Nutzung der in den Planbereichen
zulässigen GRZ abführen können.
7
Lfd.
Nr.
Behörde
Inhalt der Anregungen in Kurzfassung
Schlagwort
Abwägungsvorschlag
(Datum der
Stellungnahme)
20.2 Nach § 44 BauOBln soll in Gebieten mit
offener Bauweise Niederschlagswasser in den
Untergrund zurückgeführt werden. Um dieses Ziel
zu erreichen, wären Maßnahmen zur Niederschlagswasserrückhaltung und/oder Versickerung
im vorliegenden Bebauungsplan festzusetzen.
Niederschlagswasser
20.3 Auf Grund der zu erwartenden Schwierigkeiten
bei der Regenwasserversickerung auf den privaten
Grundstücken wird die Erarbeitung eines Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes im Vorfeld im
Sinne eine Machbarkeitsstudie durch einen wasserwirtschaftlichen Fachplaner empfohlen. Nur so lässt
sich der Nachweis erbringen, dass die Regen-
Regenwasserversickerung
schlagswasser in den Untergrund zurückzuführen ist. Somit
bestehen ausreichend gesetzliche Vorschriften, die bei der
Bebauung der Grundstücke zu beachten sind. Es bestehen
technische Möglichkeiten, das anfallende Regenwasser
zeitverzögert dem Wasserhaushalt über den Boden oder
über den Anschluss an einen R-Kanal wieder zur Verfügung
zu stellen. Grundsätzlich bestehen damit unterschiedliche
Möglichkeiten, die der Bauherr im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben und entsprechend seiner Art der Nutzung, dem
ausgeschöpften Maß der Nutzung, seiner Bauweise und den
Grundstücksgegebenheiten auswählen kann.
Der Nachweis, dass die Regenwasserkanäle hydraulisch in
der Lage sind, das anfallende Niederschlagswasser bei
vollständiger Ausschöpfung der GRZ abführen zu können,
ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes, da dieser
verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung vorhält.
Diesem Belang wird nicht gefolgt
Im Gebiet wurde aus Gründen einer höchst möglichen
Flexibilität für die gewerblichen Nutzungen auf die Festsetzung der Bauweise verzichtet. Somit ist nicht erkennbar,
auf welchen Teilen des Plangebietes zukünftig Gebäude in
offener oder geschlossener Bauweise errichtet werden. § 44
BauOBln greift unabhängig vom Bebauungsplan im Baugenehmigungsverfahren. Von der Möglichkeit der Festsetzung der Art der Niederschlagsentwässerung wird deshalb Abstand genommen. Der geplanten Ansiedlung von
Gewerbebetrieben mit einer möglichst flexiblen Bebauung
wird als wirtschaftlichem Belang der Vorrang eingeräumt.
Diesem Belang wird nicht gefolgt
Wie bereits ausgeführt, ist die Regenentwässerung
grundsätzlich möglich. Es wird keine Festsetzung zur
oberflächigen Versickerung auf den Baugrundstücken in die
Planung eingestellt. Es obliegt dem Eigentümer im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben, angepasst an die
Bodenverhältnisse und seine Bebauungsabsichten zu
8
Lfd.
Nr.
21
22
Behörde
Inhalt der Anregungen in Kurzfassung
Schlagwort
Abwägungsvorschlag
(Datum der
Stellungnahme)
Verkehrslenkung
Ev. Kirche in
Berlin
wasserversickerung im Plangebiet anwendbar ist
ohne dass Vernässungsschäden an Bauwerken
und der Vegetation ausgeschlossen werden
können.
20.4 Nach den Unterlagen entwässert lediglich der
Regenwasserkanal im Blumberger Damm zur
Wuhle. Der Regenwasserkanal in der Warener
Straße mündet in das Gewässersystem am
Hafersteig.
Keine Äußerung
Keine Äußerung
entscheiden, welche Art er auswählt.
Regenwasserkanal
Diesem Belang wird gefolgt
Der Regenwasserkanal der Warener Straße entwässert in
Richtung Hafersteigkette, die Aussagen im Umweltbericht
sind entsprechend zu berichtigen.