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Anlage zur Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage zur Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
1,8 MB
Erstellt
18.10.15, 01:52
Aktualisiert
28.01.18, 02:21

Inhalt der Datei

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 24.03.2010 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 22.04.2010 1. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für das Bebauungsplanverfahren 10-1 „Blumberger Damm/nördlich Warener Straße“ für das Gelände zwischen Buckower Ring, Meon-Gewerbepark, Unfallkrankenhaus Berlin, Warener Straße, Blumberger Damm im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 23.03.10 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 1047/III der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Dagmar Pohle Bezirksbürgermeisterin Anlage Norbert Lüdtke Bezirksstadtrat für Ökologische Stadtentwicklung Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Ökologische Stadtentwicklung Stapl BPL 5 11.03.10 5222 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung Nr. 1047/III A. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für das Bebauungsplanverfahren 10-1 ”Blumberger Damm/nördlich Warener Straße” für das Gelände zwischen Buckower Ring, Meon-Gewerbepark, Unfallkrankenhaus Berlin, Warener Straße und Blumberger Damm im Bezirk MarzahnHellersdorf, Ortsteil Biesdorf B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat für Ökologische Stadtentwicklung, Herr Norbert Lüdtke C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt: 1. der Auswertung der Beteiligung der Behörden (Anlage 2) zuzustimmen. 2. Die Abteilung Ökologische Stadtentwicklung wird mit der Durchführung der weiteren Verfahrensschritte beauftragt. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und umgehend zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage 1 E. Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) § 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe b, f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: keine Norbert Lüdtke Bezirksstadtrat für Ökologische Stadtentwicklung Anlagen Anlage 1 zur BA-Vorlage Nr. 1047/III D. Begründung 1. Verfahrenszusammenfassung Am 06.02.2001 wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes 10-1 gefasst und am 09.03.2001 im Amtsblatt Nr. 11 veröffentlicht. Durch die Entwicklungen im unmittelbaren Umfeld änderten sich die Rahmenbedingungen und damit die städtebaulichen Entwicklungsziele für den Geltungsbereich. Das Planungsziel wurde deshalb am 01.07.2008 mit Beschluss Nr. 0565/III geändert. Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 18.08. bis 19.09.08 durchgeführt. Dazu wurden die Planungsziele in Varianten dargestellt. Mit Veröffentlichung in der „Berliner Zeitung“ vom 08.08.2008 wurden die Bürger/innen aufgefordert, Anregungen während der Auslegungsfrist vorzubringen. Die Abwägung der vorgebrachten Anregungen erfolgte mit dem Beschluss Nr. 678/III am 16.12.2008. Dies führte zu keiner Änderung des Planentwurfs, so dass mit diesen Varianten auch die frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt wurde. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand im Januar/Februar 2009 statt. Auf Grund der ermöglichten Grundflächen und der sensiblen Lage ist ein Umweltbericht zu fertigen, so dass die Behörden und Träger gleichzeitig aufgefordert wurden, sich zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zu äußern. Die vorgebrachten Anregungen wurden mit Beschluss Nr: 0814/III am 23.06.2009 abgewogen und dementsprechend in die Planung eingestellt. Der Verdacht des Vorkommens der Haubenlerche führte zur Beauftragung eines avifaunistischen Gutachtens, in dem dieser Verdacht nicht bestätigt wurde. Der Übergang zwischen den Gewerbenutzungen im Süden des Plangebietes zu den sensiblen Umgebungsnutzungen wird durch eine textliche Festsetzung zur Zulässigkeit von Betrieben und Betriebsarten, die das Wohnen nicht wesentlich stören, gesichert. Gleichzeitig sollen die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke als allgemein zulässig festgesetzt werden. Damit soll besonders an der Warener Straße die Erweiterung des UKB ermöglicht und so der Gesundheitsstandort insgesamt gestärkt werden. Weitere das Krankenhaus ergänzende Nutzungen wie Apotheke, Blumengeschäft, Zeitungsladen und dgl. sollen hier angesiedelt werden können. Durch den Erwerb einer Teilfläche des GE 2 durch das UKB sind die Voraussetzungen dafür gegeben. Im direkten Kreuzungsbereich wurde auch als städtebauliche Auftaktsituation des Krankenhauses die Geschosszahl und Geschossflächenzahl beibehalten. Im GE 1 wurde angepasst an die Festsetzung im dahinter liegenden Bebauungsplan 10-46 die Höhenbegrenzung in Verbindung mit der Baumassenzahl aufgenommen. Damit kann der für ein Gewerbegebiet typischen Hallenbebauung besser entsprochen werden. Lagerplätze und Vergnügungsstätten wurden im gesamten Plangebiet ausgeschlossen. 2 Dies dient, wie der Ausschluss jeglichen Einzelhandels im GE 1, der Sicherung einer Gewerbeansiedlung. Mit dem Einzelhandelsausschluss im Norden des Planbereiches wird damit außerdem die Entwicklung des Nahversorgungszentrums im Cecilienviertel gestärkt. Neben dem Ziel der Entwicklung als Krankenhausstandort - in Form von Dienstleistungen und Betrieben für das Krankenhaus – soll die Sicherung und Ansiedlung von Betrieben mit lokalem Bezug gefördert werden. Vergnügungsstätten wurden ausgeschlossen, um eine Verdrängung der gewünschten gewerblichen Nutzung zu vermeiden. Bei Ansiedlung von Vergnügungsstätten ist durch nachfolgende Betriebe eine Veränderung des Gebietscharakters zu beobachten. Der Ausschluss von Lagerplätzen erfolgt zum Schutz der sensiblen Nutzungen und des typischen Erscheinungsbildes. Zur Sicherung der stadträumlichen Fassung am Blumberger Damm ist dies notwendig. Die Belange der Entwicklung des Gesundheitsstandortes sollen ebenso berücksichtigt werden, wie die Belange der Sicherung und Entwicklung dieses eingestreuten Gewerbestandortes mit seiner sensiblen Nachbarschaft. In diesem Sinne wird mittels textlicher Festsetzung gesichert, dass Stellplätze und Garagen für die Nutzungen und Anlagen des GE 2 auf den Flächen des GE 1 unzulässig sind. Damit soll einer Verdrängung der gewerblichen Nutzungen im GE 1 begegnet werden. Die GE 1 Flächen sollen für die Ansiedlung von Betrieben mit lokalem Bezug zur Verfügung stehen und diesen gewerblichen Nutzungen vorbehalten werden. Neben expandierenden Firmen aus dem kleinteiligen Siedlungsgebiet jenseits des Blumberger Dammes sollen ansässige Firmen aus dem bestehenden Gewerbepark in attraktiver Lage Ausweichmöglichkeiten erhalten. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, dass sich zunehmend Krankenhaus ergänzende Betriebe im angrenzenden Gewerbepark in der Nähe zum UKB ansiedeln können. Den dort bisher ansässigen Firmen sollen geeignete Flächen in unmittelbarer Nähe und attraktiver Lage angeboten werden können. 2. Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand im Januar/Februar 2010 statt. Es wurden insgesamt 22 Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. Sieben Träger äußerten sich nicht, sechs Träger äußerten keine Bendenken. Die vorgebrachten Anregungen sind detailliert in der als Anlage beigefügten Tabelle aufgelistet und mit dem entsprechenden Abwägungsvorschlag versehen. Daraus ergeben sich Änderungen hinsichtlich der Straßenbegrenzungslinie am Buckower Ring, die in Richtung Süden verschoben wird, um einen zusätzlichen Fußweg langfristig einordnen zu können. Weitere Hinweise redaktioneller Art oder Klarstellungen werden in der Überarbeitung berücksichtigt. Die Lage der geplanten Straße wurde nochmals bezüglich der Einordnung der das Grundstück querenden Leitungen zur Versorgung des Meon–Gewerbeparks überprüft. Zur Versorgung des dahinter liegenden Gewerbeparks queren das Grundstück eine 10 kV Leitung und eine Fernwärmeleitung. Die 10 kV Leitung liegt innerhalb und die Fernwärmeleitung nur teilweise in der geplanten öffentlichen Straße. Sollte die 10 kV Leitung auf Grund von Planungenauigkeiten außerhalb der zukünftigen öffentlichen Straße liegen – wie ein Teil der Fernwärmeleitung -, so ist die durch den Leitungsbetreiber angestrebte privatrechtliche Reglung ebenso möglich, wie die Verlegung in den öffentlichen Straßenraum. Eine öffentlich rechtliche Sicherung dieser privaten Anschlüsse über den Bebauungsplan ist städtebaulich nicht erforderlich 3 3. Auswirkungen des Bebauungsplanes Die erforderliche öffentliche Erschließung des dahinter liegenden Gewerbeparks soll durch eine direkte Anbindung an den Blumberger Damm gesichert werden. Zum Bau der Erschließungsstraße wurden bei der zuständigen Senatsverwaltung Fördermitteln beantragt. Voraussetzung für die Förderfähigkeit des Vorhabens ist, dass sich das Straßenflurstück im Eigentum des Baulastträgers - dem bezirklichen Tiefbauamt – befindet. Ein Erwerb der benötigten Fläche des zukünftigen Straßenlandes durch Berlin wäre zwar der konsequente Weg, scheitert jedoch an der fehlenden Mittelverfügbarkeit. Deshalb ist eine für das Land Berlin kostenfreie Übertragung der Fläche zur Inanspruchnahme der Fördermittel für die Errichtung der Straße zwingend geboten. Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr. 1047/III Bebauungsplan 10-1 „Blumberger Damm/ nördlich Warener Straße“ Abwägung zur Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Lfd. Nr. 1 2 3 Behörde (Datum der Stellungnahme) Feuerwehr (18.01.10) Netzgesellschaft NBB IV (12.01.10) BSR (18.01.10) Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag Keine Belange berührt. Im Bereich liegen keine Anlagen. Eine Versorgung des Plangebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen herzustellen. Keine Belange berührt. Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht können erst mit Vorlage der Straßenentwurfszeichnungen gestellt werden. Keine Bedenken. Verweis auf die vorliegende Stellungnahme. 4 BVG (04.01.10) 5 BWB (25.01.10) Verweis auf die vorliegende Stellungnahme. 6 Vattenfall Liegenschaftswesen (22.01.10) 6.1 In dem Plangebiet befinden sich Kabelanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Die beigefügten Lagepläne stellen die 10 kV Trasse dar, die das Gebiet quert. Für diese Trasse ist mit der Ev. Versöhnungskirchengemeinde eine Leitungsbestand Dieser Belang ist bereits berücksichtigt Mit Beschluss Nr.: 814/III vom 23.06.2009 zur Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden die vorgebrachten Belange bereits eingestellt. Es waren Hinweise zu den Haltestellen und zur Beachtung des Omnibuslinienverkehrs bei Bauarbeiten, die keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan haben. Dieser Belang ist bereits berücksichtigt Die vorgebrachten Belange wurden in dem o.g Beschluss bereits eingestellt. In der Ausführungsplanung zur geplanten Straße sind die finanziellen Mittel für die Straßenentwässerungsanlagen vom Tiefbauamt zu berücksichtigen. Dieser Belang ist bereits berücksichtigt Die beigefügten Pläne enthalten eine 10 kV Leitung zur Versorgung des Meon-Gewebeparks. Auf der Grundlage der übergebenen Pläne mit dem Eintrag der 10 kV Leitung wurde die Lage nochmals überprüft. Mit dem geplanten 2 Lfd. Nr. Behörde Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag (Datum der Stellungnahme) Dienstbarkeitsvereinbarung abgeschlossen worden (Rückstellung wegen Bebauungsplanverfahren). Wärme AG (14.01.10) 6.2 Im zu betrachtenden Gebiet befinden sich Kabelanlagen. Für die geplante Bebauung sind umfangreiche Kabelumverlegungsarbeiten notwendig. Leitungsbestand 6.3 Die beigefügte Richtlinie zum Schutz von Kabelund Freileitungsanlagen ist zu beachten. Leitungsbestand 6.4 Im Plangebiet befinden sich Fernwärmeanlagen, wie in der Begründung erläutert und festgesetzt. Der Fernwärmebestand ist aus vermessenen Lageplänen in die Planungsunterlage zu übernehmen. Fernwärme Straßenverlauf liegt diese Leitung innerhalb des zukünftigen öffentlichen Straßenlandes. Sollte nach Feststellung der Lage in der Örtlichkeit die Leitung z.B. durch Ungenauigkeiten außerhalb der zukünftigen öffentlichen Straße liegen, so ist eine privatrechtliche Regelung ebenso möglich, wie die Verlegung in den öffentlichen Straßenraum. Eine Sicherung über den Bebauungsplan ist städtebaulich somit nicht erforderlich. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes Bis auf die 10 kV Leitung sind keine weiteren Leitungsführungen im Bebauungsplangebiet den beigefügten Plänen zu entnehmen. Der Bebauungsplan stellt die geplante öffentliche Straße mit einer ausreichenden Dimensionierung dar, so dass notwendige Leitungen aufgenommen werden können. Diesem Belang wird gefolgt Die Richtlinie ist bei der Bebauung des Grundstücks zu beachten. Ein Hinweis dazu wird in die Begründung aufgenommen. Dieser Belang ist bereits berücksichtigt Wie festgestellt, ist der überörtliche Leitungsbestand bereits übernommen und die übergeordnete Versorgungsleitung auf den privaten Flächen in Form einer Festsetzung (parallel zum Blumberger Damm) durch den Bebauungsplan gesichert. Die zur Versorgung des UKB das Grundstück querende Fernwärmeleitung befindet sich auf der durch das UKB erworbenen/ in Erbbaupacht übernommenen Fläche. Die zur Versorgung des Meon-Gewerbepark das Grundstück querende Fernwärmeleitung liegt teilweise in der geplanten öffentlichen Straße. Ein Teil liegt südlich davon innerhalb des Baugrundstücks. Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung aufgenommen, so dass zukünftige Bauherren darauf reagieren können. Die geplante öffentliche Straße ist mit 17 m so dimensioniert, dass durch eine Begradigung der Leitung diese komplett in den Straßenraum integriert werden 3 Lfd. Nr. 7 8 Behörde Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag (Datum der Stellungnahme) Deutsche Post Gemeinsame Landesplanungs -abteilung 13.01.10 6.5 Es gilt dabei die Richtlinie zum Schutz der Fernwärmeanlagen, die beigefügt wurden. Diese sind bei Ihrer Baumaßnahme zu berücksichtigen. Fernwärme 6.6 Bei den geplanten Baumaßnahmen muss die Fernwärmeversorgung der zu versorgenden Abnehmer gewährleistet bleiben. Keine Äußerung Der Bebauungsplanentwurf ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg(LEP B-B) im Gestaltungsraum Siedlung. Die künftige Siedlungsentwicklung soll gemäß Grundsatz § 5 Abs. 1 Landesentwicklungsprogramm (LEPro 2007) auf diesen Raum gelenkt werden. Die beabsichtigte Entwicklung eines Gewerbegebietes auf einer brach liegenden Fläche innerhalb des vorhandenen Siedlungsgefüges berücksichtigt den Vorrang der Innenentwicklung aus den Grundsätzen der Raumordnung 4.1 LEP B-B und aus § 5 Abs. 2 LEPro 2007. Mit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche im nördlichen Teil des Plangebietes wird dem Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007 entsprochen. Hiernach sollen siedlungsbezogenen Freiräume für die Erholung gesichert und entwickelt werden. Fernwärme Raumordnung kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer privatrechtlichen Regelung. Eine Festsetzung der Fernwärmeleitung zur Versorgung eines Abnehmers wird nicht vorgenommen, da kein städtebauliches Erfordernis dafür besteht. Die überörtliche Fernwärmeleitung parallel zum Buckower Ring ist hinsichtlich der Lage innerhalb des Geltungsbereiches zu prüfen und ein entsprechender Hinweis in die Begründung aufzunehmen. Diesem Belang wird gefolgt Die Richtlinie ist bei der Bebauung des Grundstücks zu beachten. Ein Hinweis dazu wird in die Begründung aufgenommen. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes Die Hinweise sind bei der Bebauung des Grundstücks zu beachten. 4 Lfd. Nr. 9 10 11 12 13 14 15 16 Behörde (Datum der Stellungnahme) Handwerkskammer IHK (02.02.10) LAGetSi SenFin ID (01.02.10) SenWiTechFrau III B15 (25.01.10) SenStadt I B 22 (18.01.10) SenStadt I E 125 SenStadt VII B (12.02.10) Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag Keine Äußerung Keine Bedenken Keine Äußerung Keine Bedenken Die Intention des Bebauungsplanes wird aus wirtschaftspolitischer Sicht begrüßt. Zu den beabsichtigten Einschränkungen des Gewerbegebietes (textlichen Festsetzungen 1 bis 3) bestehen keine Bedenken. Keine Bedenken Art der Nutzung FNP Keine Äußerung 16.1 Durch den Blumberger Damm sind verkehrliche Belange von gesamtstädtischer Bedeutung betroffen, insbesondere die neue Straßenanbindung für die Gewerbeflächen dieses Bebauungsplanes als auch des Bebauungsplanes 10-46. 16.2 Für die Ausweisung der Straßenverkehrsflächen ist die Planung der neuen Straßenanbindung durch das Bezirksamt parallel zum Bebauungsplanverfahren voranzubringen und mit der Verkehrslenkung Berlin und dem Referat VII B abzustimmen. 16.3 Die Finanzierung als auch die flächenmäßigen Auswirkungen der Planung sind im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen. Hierzu gehören beispielsweise die Ausbildung der zweistreifigen Zufahrt zum Blumberger Damm, die Ausbildung einer Linksabbiegespur im Mittelstreifen des Blumberger Dammes und die Option auf eine spätere Signalisierung dieses Kreuzungsbereiches. Verkehr Straßenbau Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes Dieser Hinweis ist bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Straßenbau Dieser Belang ist bereits berücksichtigt Entsprechend den Ausführungen in der Begründung wurden bei der zuständigen Senatsverwaltung Fördermittel für die Erschließung des Gewerbeparkes beantragt. Mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag soll der MEON-Gewerbepark zum Grunderwerb der Fläche und Übergabe an Berlin verpflichtet werden. Die Eigentümerin der vorgelagerten Fläche hat ihre Verkaufsbereitschaft bekundet. Zwischen 5 Lfd. Nr. 17 Behörde Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag (Datum der Stellungnahme) SenStadt X F 39 (29.01.10) 16.4 Es wird darauf hingewiesen, dass für Zwischenzustände verkehrsregelnde Maßnahmen bis zur Herstellung einer Lichtsignalanlage notwendig werden können. Die Anordnung notwendiger straßenverkehrsbehördlicher Maßnahmen für die Flächen des öffentlichen Straßenlandes erfolgt erst nach Vorlage der entsprechenden Ausführungspläne. 16.5 Der Planinhalt war nur im Maßstab 1:2.000 vorgelegt worden. Eine Überprüfung der Straßenbegrenzungslinien war damit nicht möglich. Straßenbau 16.6 Die Straßenbegrenzung des Buckower Ringes zur Parkanlage muss einen begleitenden Gehweg entlang des Buckower Ringes berücksichtigen, die Plandarstellung ist zu ändern (Bestandssicherung). Fußweg 17.1 Die Ermittlungen haben keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln auf dem o.g. Gelände ergeben. Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Kampfmittel vorhanden sind. Entsprechende Hinweise Kampfmittel den Beteiligten finden dazu bereits Verhandlungen und Gespräche statt. Die Breite der geplanten Straße von 17 m lässt die Einordnung einer zweistreifigen Zufahrt zum Blumberger Damm zu. Die Ausbildung einer Linksabbiegespur im Mittelstreifen des Blumberger Damms und die Option einer Signalisierung sind, wie die Aufteilung der Straßenverkehrsfläche, nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Im Rahmen der Ausführungsplanung sind diese Hinweise zu berücksichtigen. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes Dieser Hinweis ist bei der Ausführungsplanung bzw. Inbetriebnahme zu berücksichtigen Dieser Belang ist bereits berücksichtigt Die Straßenbegrenzungslinien sind im Plan – bis auf die geplante Straße - nicht zeichnerisch dargestellt, da sie entsprechend textlicher Festsetzung auf den Geltungsbereichsgrenzen liegen. Die bestehenden Straßenbegrenzungslinien wurden übernommen. Diesem Belang wird gefolgt Im Bestand ist kein Fußweg südlich des Buckower Ringes vorhanden. Die Straßenverkehrsfläche wird hinsichtlich eines zu integrierenden Fußweges um 5 m in Richtung Süden erweitert. Damit kann gleichzeitig die fußläufige Anbindung in Richtung Wuhletal über vorhandene Verkehrsund Grünflächen verbessert werden. Diesem Belang wird gefolgt In die Begründung wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Mit der Ausführung konkreter Maßnahmen durch den Eigentümer sind die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. 6 Lfd. Nr. Behörde Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag Öffentliche Beleuchtung Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes Der Bebauungsplan sieht keinen Eingriff in die bestehende öffentliche Beleuchtung vor. Die Warener Straße und der Blumberger Damm sind in den 90er Jahren ausgebaut worden, so dass es sich nicht um überalterte Anlagen handeln kann. Für den Neubau der geplanten Straße sind die Hinweise bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Niederschlagswasser Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes § 123 BauGB ist Bestandteil des sechsten Teils des Baugesetzbuches, der sich auf die öffentliche Erschließung bezieht. Die öffentliche Erschließung erfolgt durch den Blumberger Damm und die Warener Straße, die mit Regenwasserkanälen ausgestattet sind. Gemäß Rahmenvertrag zur Straßenentwässerung obliegen den Berliner Wasserbetrieben die Planung, der Bau und die Unterhaltung der Straßenentwässerung in den öffentlichen Straßen. Die Warener Straße und der Blumberger Damm wurden in den 90er Jahren ausgebaut, so dass die Straßenentwässerung i.S. des § 123 BauGB gesichert ist. Nach Aussagen der Berliner Wasserbetriebe stehen die vorhandenen Leitungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Jeder Bauherr ist gehalten, nach § 36 a BWG das anfallende Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone zu versickern, soweit es sich nicht um schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser handelt. § 44 BauOBln regelt darüber hinaus, dass bei offener Bauweise das Nieder- (Datum der Stellungnahme) zum Verhalten bei Verdacht auf Kampfmittelvorkommen werden gegeben. 17.2 Die öffentliche Beleuchtung ist zum Großteil überaltert. Hinweise zu Baumaßnahmen an öffentlicher Beleuchtung, eines notwendigen Beleuchtungskonzeptes und der dafür nötigen Kosten. 18 SenGes I D 32 (02.02.10) 19 Landesdenkmalamt Sen Stadt II D 25 (04.02.10) 20 Die zu vertretenden Belange hinsichtlich des Krankenhausstandortes sind auseichend berücksichtigt. Keine Äußerung 20.1 Nach § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung eines Baugebietes – und das schließt auch die Sicherstellung der Beseitigung des Niederschlagswassers ein – eine grundsätzliche Aufgabe der zuständigen Gebietskörperschaft. Aus dem vorliegenden Planmaterial ist nicht zu erkennen, ob das Plangebiet dauerhaft gesichert entwässert werden kann. So fehlt der Nachweis, dass die Regenwasserkanäle im Blumberger Damm bzw. in der Warener Straße hydraulisch in der Lage sind, die anfallenden Niederschlagswässer bei der vollständigen Nutzung der in den Planbereichen zulässigen GRZ abführen können. 7 Lfd. Nr. Behörde Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag (Datum der Stellungnahme) 20.2 Nach § 44 BauOBln soll in Gebieten mit offener Bauweise Niederschlagswasser in den Untergrund zurückgeführt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wären Maßnahmen zur Niederschlagswasserrückhaltung und/oder Versickerung im vorliegenden Bebauungsplan festzusetzen. Niederschlagswasser 20.3 Auf Grund der zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Regenwasserversickerung auf den privaten Grundstücken wird die Erarbeitung eines Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes im Vorfeld im Sinne eine Machbarkeitsstudie durch einen wasserwirtschaftlichen Fachplaner empfohlen. Nur so lässt sich der Nachweis erbringen, dass die Regen- Regenwasserversickerung schlagswasser in den Untergrund zurückzuführen ist. Somit bestehen ausreichend gesetzliche Vorschriften, die bei der Bebauung der Grundstücke zu beachten sind. Es bestehen technische Möglichkeiten, das anfallende Regenwasser zeitverzögert dem Wasserhaushalt über den Boden oder über den Anschluss an einen R-Kanal wieder zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich bestehen damit unterschiedliche Möglichkeiten, die der Bauherr im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und entsprechend seiner Art der Nutzung, dem ausgeschöpften Maß der Nutzung, seiner Bauweise und den Grundstücksgegebenheiten auswählen kann. Der Nachweis, dass die Regenwasserkanäle hydraulisch in der Lage sind, das anfallende Niederschlagswasser bei vollständiger Ausschöpfung der GRZ abführen zu können, ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes, da dieser verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung vorhält. Diesem Belang wird nicht gefolgt Im Gebiet wurde aus Gründen einer höchst möglichen Flexibilität für die gewerblichen Nutzungen auf die Festsetzung der Bauweise verzichtet. Somit ist nicht erkennbar, auf welchen Teilen des Plangebietes zukünftig Gebäude in offener oder geschlossener Bauweise errichtet werden. § 44 BauOBln greift unabhängig vom Bebauungsplan im Baugenehmigungsverfahren. Von der Möglichkeit der Festsetzung der Art der Niederschlagsentwässerung wird deshalb Abstand genommen. Der geplanten Ansiedlung von Gewerbebetrieben mit einer möglichst flexiblen Bebauung wird als wirtschaftlichem Belang der Vorrang eingeräumt. Diesem Belang wird nicht gefolgt Wie bereits ausgeführt, ist die Regenentwässerung grundsätzlich möglich. Es wird keine Festsetzung zur oberflächigen Versickerung auf den Baugrundstücken in die Planung eingestellt. Es obliegt dem Eigentümer im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, angepasst an die Bodenverhältnisse und seine Bebauungsabsichten zu 8 Lfd. Nr. 21 22 Behörde Inhalt der Anregungen in Kurzfassung Schlagwort Abwägungsvorschlag (Datum der Stellungnahme) Verkehrslenkung Ev. Kirche in Berlin wasserversickerung im Plangebiet anwendbar ist ohne dass Vernässungsschäden an Bauwerken und der Vegetation ausgeschlossen werden können. 20.4 Nach den Unterlagen entwässert lediglich der Regenwasserkanal im Blumberger Damm zur Wuhle. Der Regenwasserkanal in der Warener Straße mündet in das Gewässersystem am Hafersteig. Keine Äußerung Keine Äußerung entscheiden, welche Art er auswählt. Regenwasserkanal Diesem Belang wird gefolgt Der Regenwasserkanal der Warener Straße entwässert in Richtung Hafersteigkette, die Aussagen im Umweltbericht sind entsprechend zu berichtigen.