Daten
Kommune
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Dateiname
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
403 kB
Erstellt
18.10.15, 02:01
Aktualisiert
27.01.18, 23:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
01.11.2011
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 24.11.11
1. Gegenstand der Vorlage:
Geschäftsordnung für das Bezirksamt
Marzahn-Hellersdorf für die IV. Wahlperiode
2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 01.11.2011
beschlossen, die BA-Vorlage Nr.0001/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Vorlage ist in der Anlage beigefügt.
Komoß
Bezirksbürgermeister
Anlage
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
BzBm
01.11.2011
-2700
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung –
Nr. 0001/IV
A. Gegenstand der Vorlage:
Geschäftsordnung für das Bezirksamt
Marzahn-Hellersdorf für die IV. Wahlperiode
B. Berichterstatterin:
Bezirksbürgermeister Herr Komoß
C.1 Beschlussentwurf:
Das Bezirksamt beschließt die beiliegende
Geschäftsordnung für das Bezirksamt MarzahnHellersdorf (GO BA) für die IV. Wahlperiode.
C.2 Weiterleitung an die BVV
zugleich Veröffentlichung:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der
BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und umgehend zu
veröffentlichen.
D. Begründung:
Notwendigkeit der Festlegung einheitlicher für die
Geschäftstätigkeit des Bezirksamtes verbindlicher
Regelungen zu Zuständigkeiten, Aufgaben, Rechten
und Pflichten, Vertretungen, Bezirksamtsverfahren und
zur Zusammenarbeit mit der BVV und Dritten
E. Rechtsgrundlage:
Art. 75 VvB; § 36 Abs. 1 BezVG
§§ 15, 36 Abs. 2b, f, Abs. 3 BezVG;
F. Haushaltsmäßige
Auswirkungen:
G. Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen:
keine
Festlegung von Rechten der bezirklichen Beauftragten
- zum Erhalt von Vorlagen, wenn deren/dessen
Aufgabengebiet berührt ist (§ 7 Abs. 6 GO BA),
- zur Stellungnahme zu allen sie betreffenden
Tagesordnungspunkten in Bezirksamtssitzungen
(§ 8 Abs. 6 GO BA)
H. Behindertenrelevante
Auswirkungen:
entsprechend Buchstabe G.
I. Migrantenrelevante
Auswirkungen:
entsprechend Buchstabe G.
Komoß
Bezirksbürgermeister
Anlage
Geschäftsordnung
für das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
für die IV. Wahlperiode
(GO BA)
Gliederung:
Abschnitt I
Allgemeines
Seite 2
§1
Bezirksamt und Zuständigkeit
Seite 2
§2
Bezirksbürgermeister
Seite 3
§3
Bezirksamtsmitglieder
Seite 3
§4
Vertretungsregelungen
Seite 4
Abschnitt II
Bezirksamtsangelegenheiten
Seite 5
§5
Bezirksamtsvorlagen
Seite 5
§6
Umlaufverfahren
Seite 6
§7
Vorbereitung der Bezirksamtssitzungen
Seite 7
§8
Bezirksamtssitzungen
Seite 8
§9
Nachbereitung der Bezirksamtssitzungen
Seite 9
§ 10
Bezirksamtsbeschlüsse
Seite 10
Abschnitt III
Verkehr mit der BVV, anderen Behörden,
der Öffentlichkeit
Seite 11
§ 11
Korrespondenz und Vertretung in der BVV
Seite 11
§ 12
Beschlüsse der BVV
Seite 12
§ 13
Anfragen der BVV
Seite 12
§ 14
Verkehr mit Medien
Seite 13
Abschnitt IV
Schlussbestimmungen
Seite 13
§ 15
Schlussbestimmungen zur GO BA
Seite 13
Anlagen 1 - 2
Vorlagenmuster und Mitzeichnung
Seiten
14 - 16
2
I. Allgemeines
§1
Bezirksamt und Zuständigkeit
(1)
Das Bezirksamt berät und beschließt als Kollegialorgan
- in Bezirksaufgaben und in allen Angelegenheiten, die ihm durch Rechtsvorschriften
(insbesondere § 36 Abs. 2 BezVG) zugewiesen sind,
- in wichtigen Angelegenheiten bzw. solchen von grundsätzlicher Bedeutung für den
Bezirk bzw. für die Geschäftsbereiche und Tätigkeit des Bezirksamtes,
- in allen Angelegenheite n, deren Erledigung sich das Bezirksamt allgemein
oder im Einzelfall vorbehalten hat.
(2)
Wichtige bzw. grundsätzliche Angelegenheiten, die der Beratung und Beschlussfassung im Kollegium im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, sind insbesondere:
1. die Einbringung von Vorlagen in den Rat der Bürgermeister (RdB);
2. die Einleitung, Aufstellung, Abwägung, Änderung, Ergänzung, Festsetzung und
Aufhebung von Bauleitplänen, Bebauungsplänen einschl. Veränderungssperren;
die Mitwirkung am Flächennutzungsplan, Stadtentwicklungs- und Bereichsentwicklungsplanung sowie an Landschaftsprogrammen und -plänen nach dem
Naturschutzgesetz Berlin;
3. die Benennung von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken im Bezirk;
4. Anträge zur Einberufung von außerordentlichen Sitzungen der BVV sowie zum
Ausschluss der Öffentlichkeit in Sitzungen der BVV;
5. die personelle Vertretung des Kollegiums in Aufsichtsräten, Vorständen,
Lenkungsausschüssen usw.;
6. die Erteilung von General(prozess)vollmachten für Dienstkräfte der
Bezirksverwaltung, denen die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung
Berlins in den Geschäftsbereichen mehrerer Mitglieder des Bezirksamtes
übertragen werden soll;
7. Personalangelegenheiten über die Leitung des Rechtsamtes und des
Steuerungsdienstes gemäß Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz;
8. der Erlass von Widerspruchsbescheiden, die einen Verwaltungsakt betreffen, der
von einem Bezirksamtsmitglied selbst erlassen wurde; alle übrigen
Widerspruchsbescheide sollen vom/ von der fachlich zuständigen Bezirksstadtrat/ Bezirksstadträtin gemäß § 27 Abs. 1 b Allgemeines Zuständigkeitsgesetz erlassen werden.
3
§2
Bezirksbürgermeister
(1) Der Bezirksbürgermeister führt den Vorsitz im Bezirksamt und leitet dessen Geschäfte
und Sitzungen nach Maßgabe der GO BA.
(2) Der Bezirksbürgermeister als Mitglied des RdB oder in dessen Vertretung die
stellvertretende Bezirksbürgermeisterin nimmt in den Sitzungen des RdB zu den
grundsätzlichen Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung Stellung.
In der Bezirksamtssitzung vor der Sitzung des RdB sollen regelmäßig die wichtigen zu
behandelnden Tagesordnungspunkte im Kollegium erörtert werden.
In dieser Bezirksamtssitzung hat jedes Bezirksamtsmitglied das Recht, zu einzelnen
Tagesordnungspunkten ein Votum des Kollegiums abzufordern.
(3) Der Bezirksbürgermeister hat einen Beschluss des Bezirksamtes, der gegen Rechtsoder Verwaltungsvorschriften oder gegen eine Eingriffsentscheidung (§ 3 Abs.2
Buchstabe b BezVG) verstößt, binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe zu
beanstanden. Im Übrigen wird auf § 39 Abs. 4 BezVG verwiesen.
Beanstandet der Bezirksbürgermeister einen Beschluss des Bezirksamtes, so
benachrichtigt er schriftlich mit Begründung unverzüglich das für die Durchführung des
beanstandeten Beschlusses federführende bzw. zuständige Mitglied des Bezirksamtes
sowie die übrigen Mitglieder des Bezirksamtes.
§3
Bezirksamtsmitglieder
(1) Die Bezirksamtsmitglieder sorgen für die unverzügliche Durchführung der ihren
Geschäftsbereich betreffenden Beschlüsse der BVV und des Bezirksamtes.
Im Übrigen entscheiden sie alle in ihren Geschäftsbereichen liegenden
Angelegenheiten selbständig und in eigener Verantwortung, aber im Namen des
Bezirksamtes, sofern nicht nach den Bestimmungen des BezVG die Zuständigkeit der
BVV gegeben oder nach Maßgabe der GO BA ein Beschluss des Bezirksamtes
erforderlich oder ergangen ist.
(2) Die Bezirksamtsmitglieder sorgen für eine zweckdienliche Zusammenarbeit mit den
anderen Abteilungen, Ämtern und Organisationseinheiten der Bezirksverwaltung.
An Aufgaben, die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen berühren, hat der/ die
federführende Bezirksstadtrat/ Bezirksstadträtin die für die betreffenden
Geschäftsbereiche zuständigen Bezirksamtsmitglieder rechtzeitig zu beteiligen.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten unter den betroffenen Mitgliedern des Bezirksamtes
über Zuständigkeiten bzw. über die Art und Weise der Durchführung von Aufgaben ist
eine Entscheidung des Bezirksamtes herbeizuführen.
(4) Bei allen Angelegenheiten von erheblicher oder grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung
ist das Rechtsamt zu beteiligen.
Bei allen Angelegenheiten, die erhebliche oder grundsätzliche Auswirkungen auf das
Wirtschaftsergebnis des Bezirksamtes haben, sind der Steuerungsdienst und die SE
Finanzen zu beteiligen.
4
(5) Die Bezirksamtsmitglieder unterrichten das Bezirksamt nach ihrem Ermessen
regelmäßig über
- die Führung ihrer Geschäfte entsprechend ihrer Zuständigkeit,
- wesentliche Ergebnisse ihrer BVV-Ausschüsse,
- Aufgaben, Vorhaben und Ergebnisse ihrer Arbeit als Mitglieder von Aufsichtsräten,
Vorständen, Lenkungsgremien usw., in denen sie das Kollegium vertreten.
(6) Die Bezirksamtsmitglieder sind verpflichtet, den Bezirksbürgermeister im Wege der
Dienstaufsicht unter Wahrung der Fachaufsicht unaufgefordert über wichtige
Angelegenheiten ihrer Geschäftsbereiche, insbesondere über besondere
Vorkommnisse oder Unregelmäßigkeiten einschließlich des begründeten Verdachtes
von Dienstvergehen oder von strafbaren Handlungen von Mitarbeiter/innen zu
unterrichten.
(7) Dienstreisen, die länger als einen Arbeitstag andauern, bedürfen vor Antritt der Reise
der Zustimmung des Bezirksbürgermeisters.
Die Abwesenheitsvertretung für Dienstreisen und Urlaub ist mit dem vertretenden
Mitglied rechtzeitig vorher zu vereinbaren und dem Bezirksbürgermeister mitzuteilen.
Von dem Antritt des Urlaubes ist dem Bezirksbürgermeister rechtzeitig die
Urlaubsanschrift mitzuteilen.
§4
Vertretungsregelungen
(1) Der Bezirksbürgermeister wird wie folgt vertreten:
Der Bezirksbürgermeister wird im Verhinderungsfall durch die stellvertretende
Bezirksbürgermeisterin, bei Nichtanwesenheit derer durch das an Dienstjahren als
Mitglied des Bezirksamtes älteste und bei mehreren Mitgliedern des Bezirksamtes mit
gleichem Dienstalter durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Bezirksamtes
vertreten.
Die Vertretungstätigkeit für den Bezirksbürgermeister umfasst insbesondere die
dringenden bzw. unaufschiebbaren folgenden Aufgaben des Bezirksamtes:
- die Vertretung in repräsentativer Funktion in der Öffentlichkeit,
- die Leitung (der Sitzungen) des Bezirksamtes und Vertretung in weiteren Gremien,
- Entscheidungen außerhalb der Zuständigkeit anderer Bezirksstadträte/
Bezirksstadträtinnen.
5
(2) Die Bezirksamtsmitglieder vertreten sich wie folgt:
Bezirksbürgermeister und
Bezirksstadtrat
Stefan Komoß
durch
Bezirksstadträtin und
stellv. Bezirksbürgermeisterin
Dagmar Pohle
Bezirksstadträtin
Dagmar Pohle
durch
Bezirksbürgermeister
Stefan Komoß
Bezirksstadtrat
Christian Gräff
durch
Bezirksstadtrat
Stephan Richter
Bezirksstadtrat
Stephan Richter
durch
Bezirksstadtrat
Christian Gräff
Bezirksstadträtin
Juliane Witt
durch
Bezirksstadträtin
Dagmar Pohle
Im internen Dienstbetrieb können sich Bezirksamtsmitglieder durch höhere
Beamt/innen oder Angestellte vertreten lassen.
Sollten sich beide gegenseitig vertretende Mitglieder des Bezirksamtes in Abwesenheit
oder Verhinderung befinden, übernimmt der Bezirksbürgermeister in Vertretung in den
unaufschiebbaren Angelegenheiten die Führung der Amtsgeschäfte.
Bei dessen Verhinderung gilt die Vertretungsregelung gemäß Absatz 1 entsprechend.
II. Bezirksamtsangelegenheiten
§5
Bezirksamtsvorlagen
(1) Zu jeder Angelegenheit, über die das Bezirksamt zu beschließen hat, ist als
Grundlage für eine Beschlussfassung eine ”Vorlage zur Beschlussfassung” gemäß
der Mustervorlage - Anlage 1 – vom zuständigen oder federführenden Bezirksamtsmitglied zu fertigen.
(2) Zu jeder Angelegenheit, über die das Bezirksamt zu beraten hat, kann eine ”Vorlage
zur Information” gemäß der Mustervorlage - Anlage 2 - vom zuständigen oder
federführenden Bezirksamtsmitglied gefertigt werden.
(3) Die Vorlage ist vom zuständigen Bezirksamtsmitglied zu unterzeichnen.
(4) Berührt eine Bezirksamtsvorlage den Geschäftsbereich weiterer Mitglieder des
Bezirksamtes, so ist sie durch das federführende Bezirksamtsmitglied den beteiligten
Bezirksamtsmitgliedern zur Mitzeichnung vorzulegen.
Die beteiligten Bezirksamtsmitglieder sollen ihre Mitzeichnung (Zustimmung ohne
Zusatz) bzw. Nichtmitzeichnung regelmäßig innerhalb von 2 Wochen ab Eingang dem
federführenden Bezirksamtsmitglied erklären. Im Fall der Nichtmitzeichnung ist eine
begründete Gegenstellungnahme beizufügen.
Mitzeichnungen bzw. begründete Gegenstellungnahmen dienen ausschließlich der
Information des Kollegiums und werden kein Vorlagenbestandteil.
6
Ein Bezirksamtsmitglied darf eine Vorlage im Fall der Nichtmitzeichnung durch andere
Mitglieder nur dann dem Bezirksamt unterbreiten, wenn vorher mit den nicht mitzeichnenden Bezirksamtsmitgliedern ein Einigungsgespräch erfolgt ist.
(5) Die Bezirksamtsvorlagen sind vom federführenden Bezirksamtsmitglied (nach
Abschluss des Mitzeichnungsverfahrens mit Mitzeichnungen bzw. begründeten
Gegenstellungnahmen) in einfacher Ausfertigung dem Bezirksbürgermeister
schriftlich im Original (Papierform) und elektronisch zuzuleiten.
§6
Umlaufverfahren
(1) Eine Beschlussvorlage kann im Umlaufverfahren (bei Mitzeichnung nach abgeschlossenem Mitzeichnungsverfahren) beschlossen werden, wenn
- diese so eilbedürftig ist, dass darüber noch vor der nächsten ordentlichen Bezirksamtssitzung entschieden werden muss und
- eine außerordentliche Sitzung, z.B. wegen Abwesenheit oder Verhinderung vieler
BA-Mitglieder, nicht durchgeführt werden kann.
Ein Umlaufverfahren ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die Beschlussfähigkeit
gemäß § 8 Abs. 3 GO BA für den Abstimmungszeitraum gegeben ist.
Stimmberechtigt sind alle im Dienst befindlichen Mitglieder des Bezirksamtes.
(2) Im Umlaufverfahren zu beschließende Beschlussvorlagen sind mit schriftlicher
Begründung und Feststellung der im Absatz 1 genannten Voraussetzungen vom
federführenden Bezirksamtsmitglied an den Bezirksbürgermeister schriftlich im Original
(Papierform) und elektronisch zu übersenden.
(3) Nach Eingang wird die Umlaufvorlage den abstimmungsberechtigten Personen, nachrichtlich der Leitung des Rechtsamtes und des Steuerungsdienstes, unverzüglich im
Parallelverfahren mit einer Abstimmungsfristsetzung von mindestens 24 Stunden (es
gelten hier Arbeitstage Montag – Freitag) an den gewöhnlichen Dienstsitz zugeleitet.
(4) Die Abstimmungsvoten sind aus Zeit- und Nachweisgründen schriftlich bis Fristablauf
an das Büro des Bezirksbürgermeisters zu übermitteln.
Der Umlaufbeschluss ist gefasst, wenn bis Fristablauf eine Zustimmung mit einfacher
Mehrheit vorliegt.
Der Beschluss wird dann in das Beschlussprotokoll der nächsten ordentlichen Sitzung
des Bezirksamtes aufgenommen.
Nach Fristablauf eingegangene Abstimmungsvoten werden nicht gewertet.
(5) Widerspricht ein abstimmungsberechtigtes Mitglied des Bezirksamtes formlos schriftlich der Behandlung einer Umlaufvorlage innerhalb der Abstimmungsfrist, ist das
Umlaufbeschlussverfahren abzubrechen und die Vorlage zur weiteren Behandlung auf
die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Bezirksamtssitzung zu setzen.
Ggf. im Umlaufverfahren dann schon vorliegende Abstimmungsergebnisse bleiben
unberücksichtigt.
Nach Fristablauf eingegangene Absetzungsvoten sind nicht berücksichtigungsfähig.
(6) Über das Behandlungsergebnis der Umlaufvorlage unterrichtet der Bezirksbürgermeister das Kollegium unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung.
7
§7
Vorbereitung der Bezirksamtssitzungen
(1) Ordentliche Sitzungen des Bezirksamtes finden regelmäßig einmal wöchentlich
- regelmäßig dienstags - statt.
Das Bezirksamt kann aufgrund besonderer Umstände (z.B. absehbare Beschlussunfähigkeit, gesetzlicher Feiertag, Brückentag) den ersatzlosen Ausfall einzelner
Sitzungen an bestimmten Sitzungstagen im Vorfeld im Kollegium festlegen.
Außerordentliche Sitzungen beruft der Bezirksbürgermeister nach Bedarf ein.
Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Sitzung verpflichtet, wenn mindestens
zwei Bezirksamtsmitglieder dieses verlangen.
(2) Den Entwurf der Tagesordnung von Bezirksamtssitzungen setzt der Bezirksbürgermeister auf der Grundlage der vorliegenden Anmeldungen der Bezirksamtsmitglieder
bzw. den Festlegungen aus dem Bezirksamt fest.
Die Tagesordnung ist regelmäßig grobstrukturiert in folgender Reihenfolge:
Bestätigung Tagesordnung und Protokolle, Vorlagen, Besprechungspunkte.
(3) Die Aufnahme einer Vorlage in den Entwurf der Tagesordnung erfolgt, wenn diese
fristgemäß und unter formaler Verwendung der Mustervorlagen gemäß § 5 Abs. 1, 2
GO BA (Anlage) im Original (Papierform) in einfacher Ausfertigung vorliegt.
Alle Vorlagen sollen an das Büro des Bezirksbürgermeisters zum Abgabeschluss auch
vollständig elektronisch übersandt werden.
Bei Bestandteilen von Vorlagen (z.B. Anlagen), die elektronisch nicht vorliegen und
deren Einscannung nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand
verursachen würde, ist die Übersendung in Papierform ausreichend.
Die Anmeldung von Besprechungspunkten erfolgt formlos (mündlich oder elektronisch)
an das Büro des Bezirksbürgermeisters. Zur Ermöglichung einer optimalen Beratung
im Kollegium soll in geeigneten Fällen eine schriftliche Beratungsunterlage
an das Büro für die Weiterleitung an das Kollegium mit übersandt werden.
(4) Abgabeschluss für Vorlagen, Beratungsunterlagen sowie Anmeldeschluss für mündliche Besprechungspunkte im Büro des Bezirksbürgermeisters ist für die nächste
- ordentliche Sitzung jeweils der vierte Arbeitstag (Montag – Freitag) 12.00 Uhr
- regelmäßig mittwochs - vor der Sitzung,
- außerordentliche Sitzung entsprechend Vereinbarung im Kollegium oder
anstattdessen durch Festsetzung des Bezirksbürgermeisters.
Liegen zwischen den Tagen des Abgabe-/Anmeldeschlusses und dem Sitzungstag
gesetzliche Feiertage, ist dieser Termin entsprechend der Anzahl der gesetzlichen
Feiertage vorzuverlegen.
(5) Das Büro des Bezirksbürgermeisters übersendet regelmäßig am Folgearbeitstag des
Abgabe-/Anmeldeschlusstages (Abs. 4) an jede/n ständige/n Sitzungsteilnehmer/in
die Einladung mit allen vorliegenden Beratungsunterlagen in Papierform und stellt
diese elektronisch zur Verfügung.
Zusätzlich stellt das Büro des Bezirksbürgermeisters die Einladung mit Entwurf der
Tagesordnung ins hausinterne IT-Netz zur Information der Mitarbeiter/innen ein und
veröffentlicht den Teil Beschlussvorlagen aus dem Entwurf der Tagesordnung zur
Information der Bürger/innen im Internet.
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(6) Betrifft eine Vorlage Vorgänge des Dienstbetriebs, die die Dienstkräfte oder den
Aufgabenbereich eines/r bezirklichen Beauftragten wesentlich berühren, erhalten die
Beschäftigtenvertretungen jeweils ein Exemplar im Rahmen der Unterlagenverteilung
zur Verfügung.
§8
Bezirksamtssitzungen
(1)
Die Sitzungen des Bezirksamtes sind vertraulich und nicht öffentlich.
Die Vertraulichkeit betrifft insbesondere auch Meinungsäußerungen und das
Abstimmungsverhalten von Bezirksamtsmitgliedern bei Beschlussfassungen.
(2)
An den Sitzungen des Bezirksamtes nehmen teil:
- die Bezirksamtsmitglieder,
- die Leiter/in des Rechtsamtes und des Steuerungsdienstes bzw. deren/dessen
Stellvertreter/innen,
- ein/e von dem Bezirksbürgermeister bestimmte/r Protokollführer/in.
Darüber hinaus kann das Bezirksamt weitere Personen (Dienstkräfte, dritte
Personen) zu bestimmten Tagesordnungspunkten zur sachdienlichen Beratung oder
Berichterstattung vorübergehend zur Teilnahme an der Sitzung hinzuziehen.
Dieses gilt nicht für den Abstimmungszeitpunkt bei Beschlussvorlagen.
(3)
Das Bezirksamt ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Bezirksamtsmitglieder
anwesend sind.
Vor Beschlussfassung von Vorlagen müssen die Vertreter/innen des Rechtsamtes
und des Steuerungsdienstes bei Bedarf Gelegenheit zur Wahrnehmung der nach
§ 34 Abs. 3 BezVG vorgeschriebenen beratenden Funktion haben.
(4)
Bei Beschlussfassung im Bezirksamt entscheidet die einfache Mehrheit.
Sollte Stimmengleichheit bei der Beschlussfassung vorhanden sein, gibt die
Stimme des Bezirksbürgermeisters gemäß § 39 Abs. 1 BezVG den Ausschlag.
Im Fall der Abwesenheit und Vertretung des Bezirksbürgermeisters durch die
stellvertretende Bezirksbürgermeisterin gibt deren Stimme den Ausschlag.
(5)
Die in Absatz 2 genannten Personen dürfen an Beratungen und Abstimmungen im
Bezirksamt, die in einem Verwaltungsverfahren nach § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz zu einem Ausschluss führen würden, nicht teilnehmen.
Bei Vorliegen einer entsprechenden Ausgeschlossenheit hat die betroffene Person im
Kollegium unaufgefordert vor Behandlung des Tagesordnungspunktes darüber zu
informieren und die Sitzung zur Behandlung zeitweise zu verlassen.
(6)
Zu allen sie betreffenden Punkten der Tagesordnung können schriftlich bis zur
Sitzung die Beschäftigtenvertretungen und die bezirklichen Beauftragten Stellung
nehmen.
Die eingegangenen Stellungnahmen sind von dem Bezirksbürgermeister den
anderen Bezirksamtsmitgliedern zur entsprechenden Bezirksamtssitzung zur
Kenntnis zu geben.
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(7)
Nach der in § 7 Abs. 4 GO BA genannten Frist können bis zum Sitzungsbeginn bei
dem Bezirksbürgermeister dringliche Vorlagen eingereicht werden.
Hinsichtlich der formalen Voraussetzungen gilt § 7 Abs. 3 GO BA.
Dringlichkeitsvorlagen, die erst am Sitzungstag bis Sitzungsbeginn übergeben
werden, sind zusätzlich mit der notwendigen Anzahl von 10 Kopien zu übergeben.
Die Dringlichkeit ist gegeben, wenn das Bezirksamt diese vor Bestätigung der
Tagesordnung durch Beschlussfassung bestätigt. Die Vorlage wird dann vom
Bezirksamt im Entwurf der Tagesordnung entsprechend eingeordnet.
Ist die Dringlichkeit abgelehnt, wird die Vorlage von dem Bezirksbürgermeister
automatisch auf den Entwurf der Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung
aufgenommen.
(8)
Zu Beginn jeder Bezirksamtssitzung wird der Entwurf der Tagesordnung behandelt.
Dringliche Besprechungspunkte können im Kollegium bis zur endgültigen Bestätigung
der Tagesordnung mündlich angemeldet werden; zur Aufnahme auf den Entwurf der
Tagesordnung bedarf es keiner Beschlussfassung im Kollegium.
Nach Aufnahme der dringlichen Behandlungspunkte wird der Entwurf der Tagesordnung als endgültige Tagesordnung bestätigt. Weitere Änderungen am Inhalt der
Tagesordnung sind dann nicht mehr zulässig.
Die Behandlung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann nach individuellem
Bedarf des Kollegiums in der Sitzung erfolgen.
(9)
Falls in Vorlagen notwendige Mitzeichnungen fehlen bzw. nicht vorgesehen waren
oder sonstige offenkundige inhaltliche Mängel vorliegen, die einer Beratung und
Beschlussfassung einer Vorlage entgegenstehen, kann jedes Mitglied des
Bezirksamtes die Absetzung der Vorlage vom Entwurf der Tagesordnung beantragen.
Über die Absetzung vom Entwurf der Tagesordnung beschließt das Bezirksamt.
Vorlagen, die von der Tagesordnung abgesetzt worden sind, werden von dem
Bezirksbürgermeister auf den Entwurf der Tagesordnung einer der folgenden
Sitzungen gesetzt, sofern die zur Absetzung führenden Mängel behoben worden
sind.
§9
Nachbereitung der Bezirksamtssitzungen
(1) Zu jeder Sitzung des Bezirksamtes wird ein Beschlussprotokoll und zusätzlich zu jeder
ordentlichen Sitzung eine Aktualisierung des letzten Festlegungsprotokolls angefertigt,
die jeweils durch den/die Sitzungsleiter/in und den/die Schriftführer/in zu unterzeichnen
sind.
(2) Das Beschlussprotokoll enthält alle in der Sitzung gefassten Beschlüsse sowie
- Dauer und der Ort der Sitzung,
- alle zur Abstimmung geführten (Änderungs)-Anträge (insbesondere zu Vorlagen) mit
Ergebnisentscheidungen,
- die Sitzungsteilnehmer/innen gemäß § 8 Abs. 2 GO BA, z.B. in Form einer
Anwesenheitsliste.
10
Auf Antrag eines/r ständigen Teilnehmers/in der Bezirksamtssitzung werden im
Beschlussprotokoll zusätzlich aufgenommen:
- die quantifizierten Stimmabgaben bei Beschlussfassung (nur zahlenmäßige Angabe
der Ja- und Nein-Stimmen sowie der Enthaltungen) zu einer Vorlage,
- außerordentlich wichtige Hinweise/Aussagen zu in der Sitzung behandelten
Gegenständen.
(3) Die in einer Sitzung getroffenen einvernehmlichen Arbeitsaufträge werden als
Festlegungen in das letzte Festlegungsprotokoll aufgenommen, dass dann in
aktualisierter Form in der nächsten ordentlichen Sitzung des Bezirksamtes regelmäßig
auf Umsetzung bzw. Erledigung der Festlegungen überprüft wird.
(4) Die Protokolle werden vom Büro des Bezirksbürgermeisters den ständigen
Teilnehmer/innen der Bezirksamtssitzung unverzüglich (spätestens drei Arbeitstage
nach dem Sitzungstag), im Regelfall mit den Bezirksamtsunterlagen für die nächste
Sitzung, in Papierform und elektronisch zur Verfügung gestellt.
Beanstandungen können von den ständigen Teilnehmer/innen der BA-Sitzung bei der
Bestätigung mündlich vorgetragen werden, anderenfalls gelten diese als bestätigt.
Alle Beschlussprotokolle sind vertraulich zu behandeln.
Das Büro des Bezirksbürgermeisters leitet jeweils eine Ausfertigung des Beschlussprotokolls und der beschlossenen Vorlagen zeitnah an die Bezirksaufsicht bei der
Senatsverwaltung für Inneres weiter.
(5) Nach der abschließenden Behandlung von Vorlagen im Bezirksamt (Beschlussfassung/ Kenntnisnahme) und der Einarbeitung beschlossener Änderungen stellt
das Büro des Bezirksbürgermeisters unverzüglich die nicht vertraulichen Vorlagen
a) die gemäß Beschlussfassung zur Weiterleitung an die BVV bestimmt sind
dem Büro der BVV zur weiteren Behandlung schriftlich und elektronisch zur
Verfügung und veröffentlicht diese im Internet zur Information der Bürger/innen,
b) hinterlegt die Beschlüsse sowie die zur Kenntnis genommenen Informationsvorlagen im hausinternen IT-Netz zur Information der Mitarbeiter/innen.
(6) Eine Einsichtnahme in Protokollbücher wird nur den ständigen Teilnehmer/innen der
Bezirksamtssitzung (§ 8 Abs. 2 GO BA) gewährt.
Im Protokollbuch sollen vom Schriftführer/in die wesentlichen Informationen zur
Erstellung der Protokolle, bei Beschlüssen lediglich die quantifizierten Stimmabgaben
(nur zahlenmäßige Angabe der Ja-, Nein- Stimmen sowie Enthaltungen) ohne
namentliche Zuordnungen vermerkt werden.
§ 10
Bezirksamtsbeschlüsse
(1) Die vom Bezirksamt gefassten Beschlüsse sind verbindliche Arbeitsgrundlage für alle
Abteilungen des Bezirksamtes bzw. die Arbeit der Bezirksverwaltung und sind durch
die zuständige, federführende oder durch den Beschluss bestimmte Fachabteilung
bzw. den Verwaltungsbereich umzusetzen.
Bei Vorliegen von Schwierigkeiten oder Problemen bei der Umsetzung von
Beschlüssen obliegt es dem für die Umsetzung zuständigen Bezirksamtsmitglied,
das Bezirksamt unaufgefordert zu informieren und in Abstimmung mit dem Bezirksamt
Lösungen bzw. ggf. eine Änderung des Ursprungsbeschlusses herbeizuführen.
11
(2) Alle Beschlüsse des Bezirksamtes sind vertraulich zu behandeln, es sei denn das
Bezirksamt hat etwas anderes beschlossen.
(3) Die vom Bezirksamt gefassten Beschlüsse und deren Durchführung sind gegenüber
der Öffentlichkeit, der Landesverwaltung, dem RdB, der BVV und ihren Ausschüssen
und allen Übrigen in Frage kommenden Stellen von allen Bezirksamtsmitgliedern
einheitlich im Sinne der Beschlussfassung des Kollegialorgans zu vertreten, auch wenn
eigene abweichende Auffassungen bestehen sollten.
III. Verkehr mit der BVV, anderen Behörden, der Öffentlichkeit
§ 11
Korrespondenz und Vertretung in der BVV
(1) Der Bezirksbürgermeister führt den allgemeinen Schriftverkehr mit der BVV an die
Vorsteherin der BVV.
Zur Unterrichtung über die laufenden Dienstgeschäfte bzw. Beschlusslagen können
alle Mitglieder des Bezirksamtes entsprechend ihrer Zuständigkeit die Ausschüsse der
BVV direkt in schriftlicher oder mündlicher Form informieren.
(2) Für Vorlagen an die BVV sind Beschlussvorlagen gemäß § 5 Abs. 1 GO BA (Anlage 1)
vom zuständigen oder federführenden Bezirksamtsmitglied anzufertigen, die je nach
Einzelfall unter Beachtung der Bestimmungen des BezVG der BVV zur Kenntnisnahme
oder zur Beschlussfassung vorzulegen sind.
In Vorlagen an die BVV sind in Umsetzung des § 13 BezVG formal Hinweise mit
Begründungen aufzunehmen,
- wenn das Bezirksamt dem von der BVV angeregten Verwaltungshandeln voll oder
teilweise nicht nachkommt (Die vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht vor
Kenntnisnahme durch die BVV vollzogen werden.) oder
- wenn der BVV-Beschluss nicht fristgemäß entsprechend dem Termin der BVV
umgesetzt und durch eine Beschlussvorlage dokumentiert worden ist.
Alle Vorlagen des Bezirksamtes an die BVV unterzeichnen das zuständige oder
federführende Bezirksamtsmitglied und zusätzlich nach Beschlussfassung als
Bestätigung des ordnungsgemäßen Zustandekommens des Beschlusses der
Bezirksbürgermeister bzw. im Vertretungsfall sein/e Vertreter/in entsprechend
§ 4 Abs. 1 GO BA.
Nach Beschluss des Bezirksamtes leitet das Büro des Bezirksbürgermeisters nach
Einarbeitung beschlossener Änderungen die Vorlagen in einfacher Ausfertigung im
Original (Papierform) und elektronisch an das Büro der BVV weiter.
(3) In den Ausschüssen der BVV wird das Bezirksamt durch die Mitglieder vertreten, in
deren Geschäftsbereich der Verhandlungsgegenstand fällt bzw. deren Anwesenheit
gefordert ist.
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(4) Ist ein Bezirksamtsmitglied zur Teilnahme an einer Sitzung der BVV oder einer
Ausschusssitzung verhindert, nimmt
- der/die Außenvertreter/in laut § 4 Abs. 2 GO BA oder
- bei Ausschusssitzungen der/die zuständige SE- oder Amtsleiter/in oder ein/e
bevollmächtigte Dienstkraft teil.
Die/der Vertreter/in sind rechtzeitig zu informieren.
In Abstimmung mit dem Ausschuss können Bezirksamtsmitglieder Mitarbeiter/innen
der Bezirksverwaltung mit der Berichterstattung in den Ausschüssen beauftragen.
§ 12
Beschlüsse der BVV
(1) Beschlussprotokolle zu BVV-Sitzungen werden von dem Bezirksbürgermeister nach
Eingang unverzüglich den Bezirksamtsmitgliedern zugeleitet und in der nächstmöglichen Bezirksamtssitzung behandelt.
Das Bezirksamt legt im Kollegium im Einvernehmen die Zuständigkeiten für die
Umsetzung der im Beschlussprotokoll enthaltenen BVV-Beschlüsse fest.
Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit werden im Kollegium
entschieden.
(2) Die getroffenen Festlegungen zu den Zuständigkeiten für die Umsetzung der BVVBeschlüsse werden durch den Bezirksbürgermeister der Vorsteherin der BVV
schriftlich mitgeteilt.
(3) Die Bezirksamtsmitglieder sorgen für eine fristgemäße Umsetzung ihrer BVVBeschlüsse und die Vorlagenerstellung gemäß § 11 Abs. 2 GO BA.
Der Bezirksbürgermeister wacht über die rechtzeitige Umsetzung von BVVBeschlüssen und ist im Rahmen der Dienstaufsicht befugt, die Beschlussumsetzung
bei säumigen Bezirksamtsmitgliedern anzumahnen.
(4) Verstößt ein Beschluss der BVV gegen Rechtsvorschriften oder gegen Verwaltungsvorschriften oder gegen eine Eingriffsentscheidung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b BezVG),
so hat das Bezirksamt binnen 2 Wochen ab dem Tag der Beschlussfassung durch die
BVV auf schriftliche Vorlage des Bezirksbürgermeisters unter Angabe der Gründe den
Beschluss mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.
Für das weitere Verfahren gilt § 18 BezVG.
§ 13
Anfragen der BVV
(1) Große Anfragen der BVV, die in einer Sitzung nicht (abschließend) beantwortet werden
konnten, sind regelmäßig zur folgenden ordentlichen Sitzung der BVV vom (durch das
Bezirksamt als) zuständig oder federführend festgelegten Mitglied mündlich zu
beantworten.
Mit Zustimmung oder auf Ersuchen der BVV kann die Beantwortung auch schriftlich
durch das entsprechende Bezirksamtsmitglied an die BVV-Vorsteherin erfolgen. Eine
schriftliche Beantwortung soll innerhalb von zwei Wochen im Original und elektronisch
an das Büro des Bezirksbürgermeisters erfolgen. Dieses übernimmt dann die
Weiterleitung an die BVV.
13
Mündliche Anfragen und Nachfragen, die vom Bezirksamt nicht beantwortet werden
konnten, sind innerhalb von 8 Werktagen schriftlich zu beantworten. Die Beantwortung
hat im Original und elektronisch an das Büro des Bezirksbürgermeisters zu erfolgen.
Dieses übernimmt dann die Weiterleitung an die BVV.
(2) Dringlichkeitsanfragen kann das zuständige oder federführende Mitglied des Bezirksamtes namens des Bezirksamtes sofort beantworten. Nach Möglichkeit wird zuvor
vom federführenden Mitglied des Bezirksamtes eine Verständigung mit den beteiligten
Bezirksamtsmitgliedern herbeigeführt. Wird die Dringlichkeitsanfrage nicht sofort
beantwortet, gilt für das weitere Verfahren Absatz 1 analog.
(3) Kleine Anfragen von Bezirksverordneten werden nach Eingang von dem Bezirksbürgermeister sofort an das zuständige bzw. federführende Bezirksamtsmitglied
schriftlich zur Beantwortung weitergeleitet.
Das Antwortschreiben ist an die Vorsteherin der BVV zu richten, durch das zuständige
oder federführende Bezirksamtsmitglied schlusszuzeichnen und dem Bezirksbürgermeister im Original und elektronisch innerhalb von drei Wochen nach Eingang und
Übermittlung der Anfrage (2 Tage vor Fälligkeit bei der BVV) zu übersenden.
Das Büro des Bezirksbürgermeisters übernimmt die Weiterleitung an die BVV.
Ist eine Überschreitung dieser Frist absehbar, so hat das zuständige oder federführende Bezirksamtsmitglied die Vorsteherin der BVV über den Bezirksbürgermeister
unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich um Terminverlängerung zu bitten.
§ 14
Verkehr mit Medien
(1) Auskünfte an die Medien werden von jedem Mitglied des Bezirksamtes für den eigenen
Zuständigkeitsbereich erteilt.
(2) Jedes Bezirksamtsmitglied ist berechtigt und verpflichtet, über Pressekonferenzen,
-gespräche usw. die Öffentlichkeit in gebotener Art und Weise über die Führung der
Geschäfte zu unterrichten.
(3) Der Pressestelle des Bezirksamtes obliegt es, die Medienarbeit des Kollegiums und
seiner einzelnen Mitglieder zu unterstützen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 15
Schlussbestimmungen zur GO BA
(1) Zweifelsfälle über die Auslegung der GO BA entscheidet das Bezirksamt.
(2) Änderungen zur GO BA können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(3) Diese geänderte GO BA tritt mit Beschluss Nr. 0001/IV des Bezirksamtes am
01.11.2011 in Kraft.
14
Anlage 1
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
.................. (Bearbeiterzeichen)
Bearbeiter/in:............. (Name)
.......... (Datum)
........ (App.-Nr.)
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung Nr. .... /IV
A. Gegenstand der Vorlage:
...
B. Berichterstatter/in:
Bezirksbürgermeister ... oder
Bezirksstadtrat/ Bezirksstadträtin ...
C.1 Beschlussentwurf:
...
C.2 Weiterleitung an die BVV
zugleich Veröffentlichung:
Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese
Vorlage der BVV -alternativ-zur Beschlussfassung oder Kenntnisnahme
vorzulegen und umgehend zu veröffentlichen.
-nicht vorzulegen und nicht zu veröffentlichen.
-vertraulich zur Beschlussfassung oder zur
Kenntnisnahme vorzulegen und nicht zu
veröffentlichen.
D. Begründung:
...
E. Rechtsgrundlage:
...
F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
...
G. Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen:
...
H. Behindertenrelevante
Auswirkungen:
...
I. Migrantenrelvante
Auswirkungen:
...
....................... (Name)
Bezirksbürgermeister oder
Bezirkstadtrat/ Bezirksstadträtin für ...
ggf.
Anlage
15
Anlage 2
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
...................................... (Bearbeiterzeichen)
Bearbeiter/in: ................... (Name)
....... (Datum)
........... (App.Nr.)
Vorlage für das Bezirksamt
- zur Information Nr. ... /IV
Gegenstand der Vorlage:
........................ (Name)
Bezirksbürgermeister oder
Bezirksstadtrat/ Bezirksstadträtin für ...
ggf.
Anlage
...
16
ggf. zu Vorlagen
Mitzeichnung(en) zur BA-Vorlage Nr. ... /IV
...................... (Name)
Bezirksbürgermeister oder
Bezirksstadtrat/ Bezirksstadträtin für ...