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Ä-Antrag FDP.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
Dateiname
Ä-Antrag FDP.pdf
Größe
83 kB
Erstellt
18.10.15, 08:21
Aktualisiert
27.01.18, 21:52

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin 3. Wahlperiode Ursprung: Antrag TOP-Nr.: FDP-Fraktion Block/Heyne Antrag DS-Nr: 1758/3 Beratungsfolge: Datum Gremium 20.05.2010 26.05.2010 25.08.2010 26.01.2011 23.02.2011 BVV Stad Stad Stad Stad BVV BVV-042/3 Stad-046/3 Stad-049/3 Stad-055/3 Stad-056/3 überwiesen vertagt vertagt vertagt Offenlegung städtebaulicher Verträge Die BVV möge beschließen: Das Bezirksamt wird ersucht, dem Ausschuss für Stadtplanung die geschlossenen städtebaulichen Verträge unaufgefordert nach deren Abschluss vorzulegen. Da in städtebaulichen Verträgen hoheitliche Aufgaben auf Private übertragen werden, hat das Rechtsamt den Nachweis zu führen, dass diese auch realisierbar sind. Die Pflichten, die den Investoren auferlegt werden, sollten mindestens ins Baulastenverzeichnis des Bezirkes, besser noch in das Grundbuch, eingetragen werden. Bei Abschluss derartiger Verträge mit beherrschten, gewinnabführenden GmbH-Töchtern ist von der dazugehörigen AG eine Patronatserklärung abzugeben. Die städtebaulichen Verträge sind öffentlich zu machen. Begründung: Der Abschluss städtebaulicher Verträge unterliegt definierten Regeln. Die Praxis hat gezeigt, dass diese Verträge nicht auf Realisierbarkeit geprüft werden. Es gibt weder eine externe Prüfung, ob diese Verträge juristisch einwandfrei sind, noch wird die Durchführung überwacht. Da nicht wenige Investoren die Rechte aus den Verträgen nehmen, die ihnen auferlegten Pflichten aber nicht erfüllen, ist ein Controlling einzuführen. Um zu vermeiden, dass Investoren, die nur entwickeln um mit Gewinn zu verkaufen, lediglich die Rechte verkaufen und die Pflichten weitergegeben werden, sind die Pflichten aus den städtebaulichen Verträgen im Baulastverzeichnis und im Grundbuch einzutragen. Da stadtebauliche Verträge keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erhalten können (hoheitliche Aufgaben sind klar definiert), steht einer Veröffentlichung nichts entgegen. 1758/3 Ausdruck vom: 15.02.2011 Seite: 1 1758/3 Ausdruck vom: 15.02.2011 Seite: 2