Daten
Kommune
Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
Dateiname
Ä-Antrag FDP.pdf
Größe
83 kB
Erstellt
18.10.15, 08:21
Aktualisiert
27.01.18, 21:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
3. Wahlperiode
Ursprung: Antrag
TOP-Nr.:
FDP-Fraktion
Block/Heyne
Antrag
DS-Nr: 1758/3
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
20.05.2010
26.05.2010
25.08.2010
26.01.2011
23.02.2011
BVV
Stad
Stad
Stad
Stad
BVV
BVV-042/3
Stad-046/3
Stad-049/3
Stad-055/3
Stad-056/3
überwiesen
vertagt
vertagt
vertagt
Offenlegung städtebaulicher Verträge
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, dem Ausschuss für Stadtplanung die geschlossenen
städtebaulichen Verträge unaufgefordert nach deren Abschluss vorzulegen. Da in
städtebaulichen Verträgen hoheitliche Aufgaben auf Private übertragen werden, hat das
Rechtsamt den Nachweis zu führen, dass diese auch realisierbar sind. Die Pflichten, die den
Investoren auferlegt werden, sollten mindestens ins Baulastenverzeichnis des Bezirkes, besser
noch in das Grundbuch, eingetragen werden. Bei Abschluss derartiger Verträge mit
beherrschten, gewinnabführenden GmbH-Töchtern ist von der dazugehörigen AG eine
Patronatserklärung abzugeben.
Die städtebaulichen Verträge sind öffentlich zu machen.
Begründung:
Der Abschluss städtebaulicher Verträge unterliegt definierten Regeln. Die Praxis hat gezeigt,
dass diese Verträge nicht auf Realisierbarkeit geprüft werden. Es gibt weder eine externe
Prüfung, ob diese Verträge juristisch einwandfrei sind, noch wird die Durchführung überwacht.
Da nicht wenige Investoren die Rechte aus den Verträgen nehmen, die ihnen auferlegten
Pflichten aber nicht erfüllen, ist ein Controlling einzuführen. Um zu vermeiden, dass Investoren,
die nur entwickeln um mit Gewinn zu verkaufen, lediglich die Rechte verkaufen und die Pflichten
weitergegeben werden, sind die Pflichten aus den städtebaulichen Verträgen im
Baulastverzeichnis und im Grundbuch einzutragen.
Da stadtebauliche Verträge keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erhalten können
(hoheitliche Aufgaben sind klar definiert), steht einer Veröffentlichung nichts entgegen.
1758/3
Ausdruck vom: 15.02.2011
Seite: 1
1758/3
Ausdruck vom: 15.02.2011
Seite: 2