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Beschluss zum Berliner Smiley-System.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
Dateiname
Beschluss zum Berliner Smiley-System.pdf
Größe
65 kB
Erstellt
18.10.15, 08:24
Aktualisiert
27.01.18, 22:16

Inhalt der Datei

Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Der Staatssekretär Prof. Dr. Hoff 24. September 2010 9(0)25 - 2142 Beschluss Sitzung der für Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständigen Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte am 24. September 2010 Tagesordnungspunkt 1 Smiley-Modell A. Ausgangslage In der Sitzung der für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständigen Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte am 12. März 2010 wurde beschlossen: - Nach dänischem Vorbild soll ein einheitliches Berliner Smiley-System eingeführt werden. Eine Arbeitsgruppe soll einen Verfahrensvorschlag und die genaue Beschreibung des Berliner Modells erarbeiten. - Alle Kontrollen und die Ergebnisse sollen vor Ort in den Betrieben dokumentiert und im Internet veröffentlicht werden. - Fotos der Beanstandungen im Internet werden nicht für erforderlich gehalten. - Es ist zu prüfen, welche technische Ausstattung von den VetLeb für die Kontrollen vor Ort und die Dokumentation erforderlich ist. Im Rahmen des Projektes Verwaltungsmodernisierung (VetLeb vor Ort) sollen dann bei Bedarf Mittel beantragt werden. - Zu prüfen ist, ob das Gaststättengesetz geändert werden kann. - Insbesondere ist zu prüfen, ob Betriebsschließungen vor der Anhörung im Internet veröffentlicht werden können. - Die rechtlichen Möglichkeiten, die das VIG derzeit bietet, sollen ausgeschöpft werden - Die Personalressourcen sind bei den in Berlin einheitlichen Prüfaktivitäten zu berücksichtigen. Die Mindestkontrollintensität ist an Hand der zur Zeit durchgeführten Kontrollen festzulegen. - Im Verfahrensvorschlag soll geprüft werden, ob ggf. Personal aus dem Stellenpool für Dokumentationsarbeiten zur Verfügung gestellt werden kann. Die ursprünglich für Juni vorgesehene BzStR-Sitzung wurde im Hinblick auf die noch ausstehende rechtliche Prüfung sowie sich ankündigender Entwicklungen auf Bundesebene: - Vorschlag des Bundes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches, Überlegungen zur Novellierung des Verbraucherinformationsgesetzes, Thematisierung der Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen auf der Verbraucherschutzministerkonferenz sowie mit dem Ziel, ein Rechtsgutachten zur BzStR-Sitzung vorzulegen, das die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten im Land Berlin beschreibt, einvernehmlich verschoben. Seit der BzStR-Sitzung im März wurden in verschiedenen Bezirksverordnetenversammlungen Beschlüsse mit dem Ziel gefällt, auf bezirklicher Ebene Smiley-Systeme einzuführen. B. Bundeseinheitliche Transparenz in der Lebensmittelüberwachung Die 6. Verbraucherschutzministerkonferenz am 17. September 2010 in Potsdam hat unter TOP 8 „Transparenz in der Lebensmittelüberwachung; Veröffentlichung der Ergebnisse der amtlichen Betriebskontrollen“ einstimmig, unter Beteiligung der Bundesregierung folgenden Beschluss gefasst: 1. Die für den Verbraucherschutz zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder stellen fest, dass Transparenz in der Lebensmittelüberwachung ein wichtiger Beitrag zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher ist. 2. Die für den Verbraucherschutz zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder halten es für sinnvoll, ein bundesweit verbindliches Modell zur Transparentmachung von Ergebnissen der amtlichen Lebensmittelkontrollen mit einheitlichen Bewertungsmaßstäben einzuführen und eine geeignete rechtliche Grundlage für eine betriebsbezogene Veröffentlichung in allgemein verständlicher Form zu schaffen. Dabei sollten die betroffene Wirtschaft und die Verbraucherverbände einbezogen und die 2 Aspekte Kostenneutralität und geringer Aufwand für die Überwachungsbehörden berücksichtigt werden. 3. Darüber hinaus bitten sie die LAV bis möglichst Ende des Jahres 2010, die bereits begonnenen Arbeiten zur inhaltlichen Ausgestaltung und zum Kreis der einzubeziehenden Unternehmen für ein bundeseinheitliches Konzept, welches auf den Ergebnissen der planmäßigen amtlichen Kontrollen beruht, abzuschließen und in einem ersten Durchführungsentwurf zusammen zu fassen. Die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) hat dazu bereits eine Projektgruppe „Entwicklung eines bundeseinheitlichen Modells zur Transparentmachung der Kontrollergebnisse von Lebensmittelunternehmen“, die sich auf Eckpunkte, zu folgenden Aspekten verständigt hat: - Grundlagen der Erfassung - Zu kontrollierende Betriebe - Nachkontrolle - Zu veröffentlichende Informationen und Art der Veröffentlichung - Umsetzung der Kontrollergebnisse durch Symbole - Einführungsphase. C. Rechtsrahmen des Berliner Smiley-Modells Gemäß der Beschlussfassung der BzStR-Sitzung vom März 2010 wurde durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz ein Rechtsgutachten zur „Zulässigkeit des Berliner Smiley-Modells“ in Auftrag gegeben, das im September 2010 vorgelegt wurde. Dieses Gutachten kommt zu folgenden wesentlichen Ergebnissen im Hinblick auf das Berliner Smiley-Modell: 1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt die Negativliste keinen Eingriff in die Grundrechte der Betriebsinhaber aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG dar und bedarf keiner gesetzlichen Grundlage. 2. § 5 Abs. 1 Satz2 VIG stellt neben § 40 LFGB eine eigenständige Rechtsgrundlage für aktive Verbraucherinformationen dar. 3. Die Negativliste kann auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG veröffentlicht werden. Die Ergebnisse der Überwachung stellen Sachverhalte dar, die dem Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 (Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften) und Nr. 5 VIG (Überwachungsmaßnahmen) unterliegen. Die Berliner Praxis der Negativliste kann deshalb auf der Basis des VIG mit Modifikationen fortgeführt werden. Durch Erlass ist zu regeln, wann und wie über den Beginn von Bußgeldverfahren entschieden wird. Die Betroffenen sind von der Entscheidung der Aufnahme von Tatbeständen in die Negativliste zu unterrichten. Durch Erlass ist ein Verfahren festzulegen, das nach Korrektur des Verstoßes eine zeitnahe Entfernung aus der Negativliste auf Antrag des Betroffenen vorsieht. 3 a) Vor Veröffentlichung muss das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren nicht bestandskräftig abgeschlossen sein. b) Die Ausnahmetatbestände des § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b VIG finden mit der Folge Anwendung, dass die Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zwar während eines laufenden Verwaltungsverfahrens, nicht aber mehr während eines laufenden Straf- oder Bußgelverfahrens oder eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bei dem diese Informationen Verfahrensgegenstand sind, veröffentlicht werden dürfen. c) Auf die Durchführung eines Bußgeldverfahrens kann die Behörde wegen ihrer Bindung an Gesetz und Recht nicht verzichten. Unzulässig ist als Umgehung des § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b VIG auch ein Hinausschiebens der Eröffnung des Bußgeldverfahrens bis zu einem Zeitpunkt nach der Veröffentlichung des Verstoßes in der Negativliste. Rechtlich zulässig ist eine Regelung, die es der Behörde gestattet, auch vor Abschluss des Bußgeldverfahrens eine Veröffentlichung in der Negativliste vorzunehmen, wenn eine sofort vollziehbare Entscheidung vorliegt und eine angemessene Frist von zwei Wochen verstrichen ist. d) Vor der Veröffentlichung von Verstößen in der Negativliste sind die Betroffenen anzuhören. e) Die Behörde entscheidet über die Veröffentlichung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei hat sie die Belange der Betroffenen in die Ermessensausübung ebenso einzustellen, wie die Schwere und Häufigkeit des Verstoßes und das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an einer Information. Die Entscheidung über die Veröffentlichung ist den Betroffenen bekannt zu geben. Eine dahin gehende Regelung sollte in das VIG aufgenommen werden. f) Ein Selbsteintrittsrecht der Betroffenen entsprechend § 40 Abs. 2 Satz 1 LFGB besteht nicht. 4. Die Behörde muss den Gleichheitssatz zur Gewährleistung von Wettbewerbsgleichheit aller beachten und damit eine gleichmäßige Kontrolle der Betriebe gewährleisten, wobei sie den risikobasierten Ansatz zugrundelegen kann. Die Korrektur der Negativliste erst nach der nächsten Kontrolle ist ebenso zulässig wie die Aufnahme eines inzwischen behobenen Verstoßes im Widerholungsfall oder bei fehlender Abhilfe bei der Nachkontrolle. Allerdings sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das es in diesen Fällen auf Antrag der Betroffenen gestattet, die Negativliste zu korrigieren. 5. Eine gesetzliche Regelung über die Negativliste und den Smiley ist wegen der rechtlichen Unsicherheiten über deren Zulässigkeit zwar nicht notwendig, aber sinnvoll. Möglich sind Regelungen im LFGB, im VIG und im Berliner Gaststättengesetz. Zu bevorzugen wegen der Sachnähe zu Verbraucherinformationen ist eine Regelung im VIG. Gegenüber einer Verankerung im LFGB hat dies auch systematische Vorteile. Dazu wird ein Regelungsvorschlag vorgelegt, der allerdings – mit gewissen Modifikationen wegen der Verweisungstechnik im Vorschlag – auch als § 39 a in das LFGB oder in das Berliner Gaststättengesetz integriert werden kann. 6. Das Land Berlin hat aus seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht (Art. 70 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) die rechtliche Befugnis zur Regelung von Negativliste und Smiley. Diese Regelung kann – anders als eine Bestimmung im VIG oder im LFGB – allerdings nur für Gaststätten und Imbissbuden, nicht aber 4 für den Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien, Kioske und andere Verkaufsstellen für Lebensmittel an Endverbraucher gelten. Der Einführung eines berlineinheitlichen Smiley-Systems stehen nach diesen Ausführungen keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Die vom Gutachter für die Einführung des Berliner Smiley-Systems zwar nicht als erforderlich gleichwohl jedoch als sinnvoll erachteten rechtlichen Klarstellungen werden durch das Land Berlin in die auf Grundlage des VSMK-Beschlusses forcierte Diskussion in der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) eingespeist; mit dem Ziel, bundesgesetzliche Änderungen vorzunehmen. Abhängig von dieser bundesgesetzlichen Debatte ist zu prüfen, ob im derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahren für die Novelle des Berliner Gaststättengesetz eine Regelung vorzusehen ist oder nicht. D. Flächendeckende Einführung mobiler Endgeräte in der Berliner Lebensmittelüberwachung Der Dokumentationsaufwand der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebskontrollen soll durch den Einsatz eines mobilen Datenerfassungssystems reduziert werden. Mit Beschluss des Staatssekretärsausschusses zur Verwaltungsmodernisierung wurde ein Pilotprojekt finanziert, das im Januar 2011 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf beginnt. Die Kosten des Pilotprojektes betragen 60.000 Euro, von denen 50.000 Euro durch das Land und 10.000 Euro durch den Bezirk getragen werden. Ein Workshop mit der BALVI-GmbH und dem ITDZ hat am 10.08.2010 stattgefunden. Beide Firmen haben sich zur technischen Umsetzung der mobilen Endgerätelösung im Bereich der Planprobennahme abgestimmt. Hierbei wurde deutlich, dass für den Betrieb dieser mobilen Endgeräte auch ein spezifisches IT-Sicherheitskonzept zu erarbeiten ist. Für die technische Umsetzung der Anwendung mobiler Endgeräte sowie für die Erstellung des Sicherheitskonzeptes wird das ITDZ ein entsprechendes Konzept, voraussichtlich noch im September 2010, vorlegen. Während das Pilotprojekt ursprünglich ausschließlich auf die Planprobennahme ausgerichtet war, ist nunmehr vorgesehen, ein weiteres Modul zur Dokumentation der Betriebskontrollen hinzuzufügen. Angestrebt wird, bereits zur zweiten Hälfte des Jahres 2011 einen flächendeckenden Einsatz mobiler Endgeräte in der Berliner Lebensmittelüberwachung zu gewährleisten. Um einen flächendeckenden Einsatz zu gewährleisten, sind hierfür die technischen Voraussetzungen und die finanziellen Rahmenbedingungen zu klären. Die Kosten des flächendeckenden Einsatzes mobiler Endgeräte in Berlin sollen bis Ende des Jahres 2010 zwischen Bezirken und der SenGUV abgestimmt werden, um Planungssicherheit auf Seiten des Landes und der Bezirke zu schaffen. 5 E. Einführung des berlineinheitlichen Smiley zum 1. Juli 2011 Basierend auf der Beschlusslage der BzStR-Sitzung vom 12. März 2010 und den verschiedenen Beschlüssen von Bezirksverordnetenversammlungen sowie in Auswertung der Ergebnisse der Modellversuche in Pankow und Marzahn-Hellersdorf wird zum 1. Juli 2011 ein berlineinheitliches Smiley-System mit folgenden Maßgaben eingeführt: 1. Den jeweiligen amtlichen Kontrollergebnissen wird, wie in Dänemark, verpflichtend eines von fünf Smiley-Symbolen zugeordnet. Symbol Kategorie Elite Sehr gut Erfordernis Zu prüfen ist, ob dieser Smiley, der nach drei Kontrollen ohne Beanstandungen (= 3 x Sehr gut) verliehen wird, dazu führen kann, dass die Kontrollintensität auf eine Kontrolle in drei Jahren reduziert wird. Dieser Smiley wird bei einer Maluspunktezahl gemäß Risikoeinstufung Hauptmerkmale II – IV: 0 bis 20 verliehen. Zu prüfen ist, ob bei zweimaligem „Sehr gut“ die Kontrollintensität auf eine Kontrolle in zwei Jahren reduziert werden kann. Gut Dieser Smiley wird bei einer Maluspunktezahl gemäß Risikoeinstufung Hauptmerkmale II – IV: 21 bis 40 verliehen. Befriedigend Dieser Smiley wird bei einer Maluspunktezahl gemäß Risikoeinstufung Hauptmerkmale II – IV: 41 bis 60 verliehen. Nicht ausreichend Dieser Smiley wird bei einer Maluspunktezahl gemäß Risikoeinstufung Hauptmerkmale II – IV: 61 bis 80 verliehen. Die Grundlage der Einordnung in die fünf Stufen bildet die Risikoeinstufung nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung- AVV RÜb) vom 3. Juni 2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz sagt zu, eine entsprechende Änderung im Berliner Gaststättengesetz zum verpflichtenden, gut sichtbaren Aushang des jeweiligen Smiley und des Protokolls in den Geschäftsräumen gegenüber der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen und dem Berliner Abgeordnetenhaus anzuregen. Zudem sollen sich die lebensmittelverarbeitenden Betriebe verpflichten, den jeweiligen Smiley und das Protokoll der letzten amtlichen Veterinär- und Lebensmittelkontrolle gut sichtbar in den Geschäftsräumen auszuhängen. 3. Diese Ergebnisse der amtlichen Betriebskontrollen werden zudem im Internet auf den Seiten der jeweiligen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter veröffentlicht. Veröffentlicht werden somit die Ergebnisse der Betriebskontrollen in allen fünf Kategorien. Es wird folglich keine „Negativliste“ im Internet mehr geben. 6 4. Die Berliner Lebensmittelverarbeitenden Betriebe werden vor dem 1. Juli 2011 darüber unterrichtet, dass Ihnen die Teilnahme am Smiley-System offen steht und dass künftig die Ergebnisse aller amtlichen Betriebskontrollen im Internet und in den Gaststätten zusätzlich durch entsprechenden Aushang veröffentlicht werden. 5. Folgende Verfahrensregelungen sind insbesondere vorgesehen: a) Durch eine landesweit geltende Verwaltungsvorschrift wird geregelt, welcher Zeitraum zwischen der Überwachung und dem Beginn eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens liegen soll. Damit werden für alle Betroffenen einheitliche Regeln festgelegt, die der Sperrwirkung der Bußgeldverfahren nach § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b VIG Rechnung tragen, zugleich aber auch eine Aktualität der im Internet veröffentlichten Informationen sicherstellen. b) Die Ausnahmetatbestände des § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b VIG finden mit der Folge Anwendung, dass Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zwar während eines laufenden Verwaltungsverfahrens, nicht aber mehr während eines laufenden Straf- oder Bußgelverfahrens oder eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bei dem diese Informationen Verfahrensgegenstand sind, veröffentlicht werden. Allein im Falle des Vorliegens einer sofort vollziehbaren Entscheidung kann auch vor Abschluss des Bußgeldverfahrens eine Veröffentlichung in Form des auszuhängenden Smileys und im Internet vorgenommen werden. Hier muss jedoch eine angemessene Frist von zwei Wochen verstrichen sein. c) Vor der Veröffentlichung in Form des auszuhängenden Smileys und im Internet werden die Betroffenen angehört und es wird ihnen eine Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln eingeräumt. d) Die SenGUV sagt die Erstellung einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift zu. 6. Um zu vermeiden, dass für einen längeren Zeitraum ein Nebeneinander von Betrieben besteht, die nach dem 1. Juli 2011 kontrolliert werden und einen Smiley in einer der fünf Kategorien erhalten und denjenigen, die noch nicht kontrolliert wurden, wird folgende Festlegung getroffen: Alle Betriebe, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 30.06.2011 durch die Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter kontrolliert wurden und keine Mängel aufwiesen bzw. bei denen festgestellte Mängel behoben wurden, erhalten zum 1. Juli 2011 den Smiley: Gut Diese Maßnahme dient der Erhöhung der Akzeptanz im lebensmittelverarbeitenden Gewerbe und macht zudem deutlich, dass lebensmittelverarbeitende Betriebe in Berlin in der Regel eine regelkonforme Qualität aufweisen. 7. Dieser Beschluss wird dem Abgeordnetenhaus von Berlin zugeleitet. *** Ergebnis J N 10 / E 1 7