Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
DS1725_VzK B-Plan 2-20 VE Stresemann_Köthener.pdf
Größe
2,9 MB
Erstellt
18.10.15, 09:41
Aktualisiert
27.01.18, 20:48
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Inhalt der Datei
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung
Bezirksbürgermeister
Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Drucksache Nr.
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE für das Grundstück Stresemannstraße 123,125,127/ Köthener Straße 45-48 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg,
Ortsteil Kreuzberg
hier: Beschluss über die Auswertung der Durchführung der Beteiligung der Behörden
und Träger sonstiger öffentlicher Belage gem. § 4 Abs.2 BauGB und die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.2 BauGB
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung vom 30.03.2010 beschlossen:
1.
2.
3.
die Auswertung der Beteiligung Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.2 BauGB,
die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.2 BauGB,
die Abteilung für Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung mit der Durchführung der Beschlüsse zu beauftragen.
A) Begründung:
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 17.07.09 bis
zum 30.08.09 die Beteiligung der Behörden und der Träger sonstiger öffentlicher Belange durchgeführt.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet und die Ergebnisse sollen
in die weitere Planung einfließen.
Detaillierte Informationen zur Abwägung sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Im Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der
Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie zwischenzeitlich fortgeschriebener Ausführungsplanungen sollen nachfolgende Änderungen im Bebauungsplanentwurf bzw.
der Begründung berücksichtigt werden:
Aufnahme eines eigenständigen Kapitels „Denkmalschutz“ einschließlich Hinweisen auf die denkmalrechtlichen Genehmigungspflichten
Ergänzung der Abwägung zu den Auswirkungen der Planung auf die benachbarten Baudenkmale
Präzisierung zur Thematik der Regenrückhaltung auf begrünten Dach- und Hofflächen
Ergänzung des Kapitels „Altlasten“ um den Hinweis, dass keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln vorliegen
Ergänzung zur Herstellungspflicht von Fahrradstellplätzen nach § 50 BauO Bln
1 von 2
Die Baugrenzen des obersten zurückgesetzten Geschosses entlang der Stresemannstraße / Blockdurchquerung sowie die dahinterliegende Baugrenze werden
an den aktuellen abgestimmten Planungsentwurf angepasst.
Die Vollgeschosszahl des vormals mit IX Vollgeschossen dargestellten Bauteils
wird auf X Vollgeschosse korrigiert, da das innerhalb des Baukörpers geplante
Technikgeschoss auf die Zahl der Vollgeschosse anzurechnen ist.
Der Titel wird der Grundstücksbezeichnung und dem Geltungsbereich angepasst und
lautet nun:
„Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE für das Grundstück Köthener Straße
45-48, Stresemannstraße 123,125,127 sowie einen Abschnitt der Köthener Straße im
Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg“
Das Verfahren soll mit der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.2 BauGB fortgeführt werden.
B) Rechtsgrundlage:
Baugesetzbuch (BauGB), Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB),
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
C) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
keine
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
Berlin, den 08.04.2010
Dr. Schulz
Bezirksbürgermeister
Anlagen:
1. Auswertung der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs.2 BauGB
2. B-Plan-Entwurf
3. Begründung
4. Regelungen Durchführungsvertrag
2 von 2
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abteilung für Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung
Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauaufsicht
– Fachbereich Stadtplanung –
Anlage zur BVV-Vorlage
Auswertung und Ergebnis der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-20 VE
für das Grundstück Stresemannstraße 123, 125, 127, Köthener Straße 45-48 sowie einen Abschnitt der Köthener Straße im Bezirk FriedrichshainKreuzberg, Ortsteil Kreuzberg
Stand: November 2009
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
Abwägung zur Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
-2-
Mit Schreiben vom 17.07.2009 wurden 32 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belang gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Aufgrund eines Hinweise der Bundesnetzagentur (vgl. lfd. Nr. 6) wurden außerdem acht Betreiber von Richtfunkanlagen mit Schreiben vom
03.08.2009 und Fristsetzung bis zum 30.08.2009 beteiligt.
Von 22 Behörden und Trägern sowie von sechs Richtfunkanlagenbetreibern liegen schriftliche Stellungnahmen vor, welche nachfolgend (teilweise
in zusammengefasster Form) dargestellt und abgewogen werden.
lfd. Nr. Antwort
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Stellungnahme des Bezirksamtes
1. 06.08.09 Berliner Feuerwehr – FI MM 1 –
Die von der Berliner Feuerwehr wahrzunehmenden öffentlichen Be- Wird zur Kenntnis genommen.
lange werden durch den Bebauungsplan nicht berührt.
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Keine
2. 12.08.09 Berliner Stadtreinigungsbetriebe BSR – VOR 21 –
Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungs- Wird zur Kenntnis genommen.
betriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vor- Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
liegenden Unterlagen nicht berührt.
Keine
Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit
betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfzeichnungen (Straßenneubau/-umbau) gestellt werden.
3. 03.08.09 Berliner Verkehrsbetriebe BVG, Zentrale Leitungsverwaltung –
VBI-BA 22 –
Es bestehen keine Bedenken.
Wird zur Kenntnis genommen.
Es wird davon ausgegangen, dass die im Planbereich verkehrenden Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Omnibuslinien während der gesamten Bauzeit planmäßig verkehren Keine
können.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
-3-
Stellungnahme des Bezirksamtes
4. 13.08.09 Berliner Wasserbetriebe – GI-G/Tht –
In der Stresemannstraße und der Köthener Straße befinden sich Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an den VorhaWasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Was- benträger weitergeleitet.
serbetriebe. Diese stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Die Beantragung der Regenwassereinleitung erfolgt durch den BauVerfügung.
herrn.
Hinsichtlich des abzunehmenden Regenabflusses von Dachflächen
Auf den zu begrünenden Dachflächen (1.000 m2) und Hofflächen
und gering verschmutzten Hofflächen in die Kanalisation ist mit er- (100 m2) kann anfallendes Regenwasser, je nach Stärke des Niederheblichen Einschränkungen zu rechnen. Die maximale Regeneinschlagsereignisses, ganz oder teilweise zurückgehalten werden und
leitmenge wird im Rahmen einer hydraulischen Voranfrage bzw. örtlich verdunsten, jedoch nicht versickern. Nicht verdunstendes
eines Hausanschlussantrages festgelegt.
Wasser muss abgeleitet werden. Der Begründungstext wird entspreGemäß Begründung wird die Versickerung eines Teils des Nieder- chend präzisiert.
schlagswassers auf den begrünten Hof- und Dachflächen angeAuswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
strebt. Dieses Ziel sollte frühzeitig bei der weiteren Planung berückKeine
sichtigt werden.
Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet seitens der Auswirkungen auf die Begründung:
BWB nicht vorgesehen.
Präzisierung zur Regenrückhaltung auf begrünten Dach- und
Hofflächen
5. 18.08.09 Wehrbereichsverwaltung Ost – IUW 4 / IUW 5 –
Die Belange der Bundeswehr werden nicht berührt; es bestehen Wird zur Kenntnis genommen.
keine Einwände.
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Keine
6. 23.07.09 Bundesnetzagentur, Referat 226 (Richtfunk)
Da eine Bauhöhe von 20 m überschritten wird, kann eine Beeinflussung von Richtfunkstrecken nicht ausgeschlossen werden. Zum
vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen wird vorgeschlagen, sich mit folgenden in Frage kommenden Betreibern in
Verbindung zu setzen, um deren Einbeziehung in die weiteren Planungen zu gewährleisten:
1. DRK Schwesternschaft Berlin gGmbH
Der Anregung wurde gefolgt.
Die genannten Betreiber von Richtfunkanlagen erhielten mit Schreiben vom 03.08.2009 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Begründung und der Bitte um Stellungnahme bis zum
30.08.2009. Diese nachträgliche Beteiligung hatte folgende Ergebnisse:
zu 1. Rückäußerung am:
Anregungen / Bedenken:
17.08.08
keine
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
-4-
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Stellungnahme des Bezirksamtes
2. E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG
zu 2. Rückäußerung am:
Anregungen / Bedenken
kein Eingang
entfällt
zu 3. Rückäußerung am:
Anregungen / Bedenken:
11.08.08
keine
zu 4. Rückäußerung am:
Anregungen / Bedenken:
kein Eingang
entfällt
zu 5. Rückäußerung am:
Anregungen / Bedenken:
19.08.08
keine
zu 6. Rückäußerung am:
Anregungen / Bedenken:
21.08.08
keine
zu 7. Rückäußerung am:
Anregungen / Bedenken:
18.08.08
keine
zu 8. Rückäußerung am:
Anregungen / Bedenken:
24.08.08
keine
3. Telefonica O2 GmbH & Co. OHG
4. Axel Springer AG ASmediaSystems
5. Airdata AG
6. German Networks UK Ltd.
7. Inquam Broadband GmbH
8. Vodafone D2 GmbH
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Keine
7. kein
Eingang
Deutsche Post Real Estate GmbH, Region Ost
entfällt
8. kein
Eingang
Eisenbahnbundesamt, Sachbereich I Planfeststellung
entfällt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Stellungnahme des Bezirksamtes
9. 03.08.09 Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg –
GL 5.31 –
Der Bebauungsplan-Entwurf ist an die Ziele der Raumordnung an- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
gepasst.
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Nach der Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplans Berlin- Keine
Brandenburg (LEP B-B) liegt das Plangebiet im Gestaltungsraum
Siedlung, in dem die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung haben. Die geplanten Festsetzungen (überbaubare
Grundstücksfläche mit der Zweckbestimmung „Hotel / Galerien“)
sind hier zulässig.
Der Entwurf des Bebauungsplanes berücksichtigt auch die Grundsätze aus § 5 Abs. 1 und 2 des Landesentwicklungsprogramms
(LEPro) 2007 (vorrangige Siedlungsentwicklung in raumordnerisch
festgelegten Siedlungsbereichen, Innenentwicklung vor Außenentwicklung und Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen).
10. kein
Eingang
Handwerkskammer Berlin
entfällt
11. 14.08.09 IHK Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Bereich Infrastruktur / Stadtentwicklung
Keine Einwände.
Wird zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Keine
12. 11.09.09 Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi), Referat 1A
Die Prüfung der Planunterlagen hat keine Einwände oder konkrete Wird zur Kenntnis genommen.
Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevante Aspekte ergeben. Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi sind keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Keine
Bebauungsplanverfahren betroffen werden.
-5-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
-6-
Stellungnahme des Bezirksamtes
13. 03.08.09 WGI Westfälische Gesellschaft für Geoinformation, namens und
in Vollmacht für NBB, namens und in Vollmacht für GASAG
Berliner Gaswerke AG
Im angefragten Bereich bestehen seitens der NBB z.Z. keine Pla- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet.
nungen.
Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN
1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen seien gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im
Bebauungsplan festzusetzen.
Soweit aus dem beigefügten Lageplan erkennbar, befinden sich die
Leitungen der NBB im öffentlichen Straßenland der Stresemann- und
der Köthener Straße, außerhalb des Vorhabengrundstücks. Eine
darüber hinausgehende Ausweisung von Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen ist nicht erforderlich. Baumpflanzungen sind im
Plangebiet nicht beabsichtigt.
Bei Baumpflanzungen in der Nähe von Leitungen sind Sicherungsmaßnahmen zu beachten (in der Stellungnahme detailliert ausge- Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
führt).
Keine
14a. 04.08.09 Vattenfall Europe Wärme AG, Vertrieb/Netz Berlin Ost – W-VOT
Das Plangebiet ist durch das Fernwärme- und Fernkältenetz am
Potsdamer Platz erschlossen. Im Zuge des Straßenneubaus in der
Köthener Straße wurden die Trassen durch die Wärme Berlin verlegt. Am geplanten Eintrittspunkt in ein früher geplantes Gebäude
liegen Trassen der Nennweite 2 x DN 80 bzw. 2 x DN 100 an.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet.
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Keine
14b. 04.08.09 Vattenfall Europe Business Services GmbH, Immobilienplanung, Liegenschaftswesen Berlin – C-IBP –
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an den VorhaIm betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen der Vattenfall benträger weitergeleitet.
Europe Distribution Berlin GmbH. Die Leitungsrechte für die geSoweit aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich, befinden sich die
kennzeichneten Anlagen müssen gesichert werden. Für die geplante
Kabelanlagen ganz überwiegend im öffentlichen Straßenland der
Bebauung sind umfangreiche Kabelumlegungsarbeiten notwendig.
Stresemannstraße und der Köthener Straße. Lediglich im Eckbereich
Die beigefügte „Richtlinien zum Schutz von Kabel- und Freileitungs- Stresemann- / Köthener Straße wird das Vorhabengrundstück tananlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH“ ist zu be- giert. Erforderliche Kabelumlegungsarbeiten sind auf Veranlassung
und auf Kosten des Vorhabenträgers durchzuführen.
achten.
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Keine
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
lfd. Nr. Antwort
15. kein
Eingang
Abwägung zur Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Stellungnahme des Bezirksamtes
Verkehrslenkung Berlin – VLB D 2 –
entfällt
-7-
16. 06.08.09 Senatsverwaltung für Finanzen – I D VV –
Dingliche Grundstücksgeschäfte / Hauswirtschaftliche Aspekte:
Wird zur Kenntnis genommen.
Keine Bedenken.
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Keine
17. 13.08.09 Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz – II D 25 – mit Schreiben vom 22.07.09
17.1 Gegen die Planungsziele bestehen keine Einwände.
Obwohl das Plangebiet nahezu vollständig versiegelt werden
soll, ist beabsichtigt einen Teil des Niederschlagswassers örtlich zu versickern. Eine Versickerung von Niederschlagswasser
über die belebte Bodenzone zur Entlastung der Mischwasserkanalisation entspricht dem Versickerungsgebot des § 36a des
Berliner Wassergesetzes (BWG). Bei einer Flächen- oder Muldenversickerung beträgt der Flächenbedarf mindestens 1/15
der Entwässerungsfläche, dies ist bei der Freiflächengestaltung
zu berücksichtigen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet.
Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist auf dem Vorhabengrundstück weitgehend ausgeschlossen, da bis auf geringe Restflächen eine vollständige Überbauung durch das geplante Gebäude
bzw. Unterbauung durch die geplante Tiefgarage erfolgt.
Auf den zu begrünenden Dachflächen (1.000 m2) und Hofflächen
(100 m2) kann anfallendes Regenwasser, je nach Stärke des Niederschlagsereignisses, ganz oder teilweise zurückgehalten werden und
örtlich verdunsten. Nicht verdunstendes Wasser muss abgeleitet
Es wird daher eine textliche Festsetzung gemäß § 36a (3) des werden. Der Begründungstext wird entsprechend präzisiert.
Berliner Wassergesetzes empfohlen
Da eine örtliche Versickerung über der belebten Bodenzone kaum
Wie das Niederschlagswasser auf Dachflächen versickert wer- möglich ist, kommt eine Festsetzung i.S.d. § 36a BWG hier nicht in
den soll, bleibt unklar und müsste entsprechend präzisiert wer- Betracht.
den.
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Keine
Auswirkungen auf die Begründung:
Präzisierung zur Regenrückhaltung auf begrünten Dach- und
Hofflächen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
-8-
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Stellungnahme des Bezirksamtes
17.2 Hinweise zur Niederschlagsentwässerung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet.
Das Planungsgebiet liegt im Einzugsbereich des Mischwasserpumpwerkes Berlin III (Schöneberger Str.). Für dieses Einzugsgebiet wurde gemäß der Sanierungserlaubnis für die
Mischwassereinleitungen seitens der Berliner Wasserbetriebe
ein Sanierungskonzept erstellt.
Aufgrund der festgesetzten Dach- und Hofflächenbegrünung kann
Regenwasser auf 35 % der Fläche des Vorhabengrundstücks zurückgehalten werden. Damit wird der Anteil der von versiegelten Flächen zum Abfluss gelangenden Wässer verringert
Um das Ziel der geplanten Sanierungsmaßnahmen zur Redu- Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
zierung des Schadstoffeintrags aus den Regenüberläufen in die Keine
Gewässer in diesem Gebiet nicht zu gefährden, sind ggf. seitens der Berliner Wasserbetriebe auferlegte Einleitungsbeschränkungen für die überplanten Grundstücke bezüglich der
Schmutz- und /oder Niederschlagsentwässerung einzuhalten.
Die Reduzierung der Überlaufereignisse der Mischwasserkanalisation in die Gewässer ist für die Einhaltung der Zielvorgabe
der Gewässergüteklasse 2 nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie bei der weiteren Planbearbeitung zu berücksichtigen.
Alle Maßnahmen, die den Anteil, der von versiegelten Flächen
zum Abfluss gelangenden Wässer verringern, sind in dieser
Hinsicht zu begrüßen(s.o.).
17.3 Hinweise zur Grundwasserbenutzung
Insbesondere im Rahmen der geplanten Errichtung unterirdischer bzw. tiefgegründeter Bauwerke (z. B. Tiefgaragen), sind
erlaubnispflichtige Grundwasserbenutzungen (Einbringen von
Stoffen in das Grundwasser, Wasserhaltungsmaßnahmen etc.)
sehr wahrscheinlich.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet.
Die wasserbehördliche Erlaubnis wurde auf Grundlage eine hydrologischen Gutachtens1 bereits am 15.01.2009 durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz erteilt. Diese ist
befristet bis zum 30.09.2009. Aufgrund der eingetretenen Bauzeitverzögerung ist die Beantragung einer Genehmigungsverlängerung
Sowohl die Art der Grundwasserbenutzungen, als auch deren
durch den Vorhabenträger erforderlich.
Umfang sind maßgeblich von den Tiefenlagen sowie Gründungsweisen der neu zu errichtenden Bauwerke (z. B. im Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
1
G+B Ingenieurbüro für Grundbau und Bodenmechanik GbR, Hydrologisches Gutachten zum Antrag auf wasserbehördliche Erlaubnis für das Bauvorhaben Stresemannstr. 123127 Ecke Köthener Str. 45-48, Berlin, 30.09.2008
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
-9-
Stellungnahme des Bezirksamtes
Schutze sog. Baugrubentröge) abhängig. In diesem Zusam- Keine
menhang sind für eine explizite wasserbehördliche Prüfung und
Beauflagung die "Richtlinien über Grundwasserförderungen bei
Baumaßnahmen und Eigenwasserversorgungsanlagen im Land
Berlin" vom 04.10.1999 zu berücksichtigen.
Grundwasserschonende Bauweisen sind grundsätzlich zu bevorzugen. "Freien" Grundwasserabsenkungen von mehr als ca.
2,50 m wird wasserbehördlich nicht zugestimmt.
18. 18.08.09 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen – III B
15 –
18.1 Das Grundstück Stresemannstr. 123, 125, 127 / Köthener Str. Wird zur Kenntnis genommen.
45-48 wurde mit Kaufvertrag 126/2000 vom 17.12.2000 durch
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen mit dem Investitionszweck „hauptstadtbezogene Nut- Keine (s. lfd. Nr. 18.2)
zung“ veräußert. Die Direktvergabe erfolgte ausschließlich mit
Bezug auf diese Nutzung.
Die dem Vertrag zu Grunde liegende Bauverpflichtung mit Fertigstellung 2004 wurde mit Zustimmung von SenWiTechFrau
mehrfach verlängert (letztmalig bis 2010), die Nutzungsbindungen entsprechend den Gegebenheiten auf Antrag des Käufers
angepasst.
Die beabsichtigten Festsetzungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans 2-20 VE entsprechen nicht den vertraglich
vereinbarten Nutzungsvorgaben. Daher bestehen Bedenken
gegen eine Festsetzung in der vorliegenden Form.
12.10.09 18.2 Die mit Schreiben vom 18.08.09 (s.o.) formulierten Bedenken Die dargestellte Herstellung des Einvernehmens wird zur Kenntnis
sind auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten inhaltlichen Modi- genommen.
fizierungen zum Vorhaben ausgeräumt.
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Im Ergebnis intensiver Gespräche mit dem Investor und dem Keine
Liegenschaftsfonds Berlin wurden die geplanten Nutzungen inhaltlich spezifiziert und flächenbezogen eindeutiger definiert.
Ergänzend wurde durch Schriftsätze des Hotelbetreibers und
des ZDH (als Koordinator der Bundesregierung für den Umzug
der Spitzenverbände nach Berlin) die überwiegend hauptstadt-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
- 10 -
Stellungnahme des Bezirksamtes
relevante Nutzung des Standortes nachgewiesen.
Damit ist nunmehr die Möglichkeit gegeben, dem Vorhaben zuzustimmen.
19. 04.08.09 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – I B 32 –
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und Beachtung der regi- Wird zur Kenntnis genommen.
onalplanerischen Festlegungen (textliche Darstellung 1):
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Es ist nichts vorzutragen.
Keine
Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und
sonstigen eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen:
Es ist nichts vorzutragen.
20. kein
Eingang
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – I E –
entfällt
21. kein
Eingang
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – II A –
entfällt
22. 03.08.09 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – VII B 16 –
22.1 Das prognostizierte Verkehrsaufkommen von zusätzlich 860 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Kfz / Tag erscheint für die geplante Nutzung realistisch.
Das Gutachten zur verkehrlichen Erschließung des Vorhabens (Büro
Das Ergebnis der Leistungsfähigkeitsbetrachtung wird zur GRI, April 2009) wurde SenStadt VII B per Mail am 05.09.2008 zur
Kenntnis genommen. Eine Prüfung ist erst nach Zustellung der Verfügung gestellt.
Verkehrsuntersuchung möglich. Gleiches gilt auch hinsichtlich Die geplanten Tiefgaragenzufahrten befinden sich nicht an der Streder genauen Ortung der Tiefgaragenzu- und ausfahrten in der semannstraße, sondern an der Köthener Straße. Insofern ist eine
Stresemannstraße sowie zur Prüfung derer verkehrlicher Trag- Beteiligung von SenStadt VII B nicht erforderlich.
fähigkeit. Hierzu sind im Rahmen der weiteren Planung Ab- Das bezirkliche Tiefbauamt hat keine Bedenken zur Planung geäustimmungen mit dem Referat VII B durchzuführen.
ßert.
Die Köthener Straße ist nicht Bestandteil des übergeordneten Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Straßennetzes Berlins. Daher ist der Straßenlastträger – das
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg und die bezirkliche Stra- Keine
ßenverkehrsbehörde – zu beteiligen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
- 11 -
Stellungnahme des Bezirksamtes
17.09.09 22.2 Aus verkehrsplanerischer Sicht kann der vorliegenden Ver- Wird zur Kenntnis genommen.
kehrsuntersuchung gefolgt werden. Es bestehen keine BedenAuswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
ken.
Keine
23. 06.08.09 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – X F 39/60 –
23.1 X OA: Die Ermittlungen haben keine konkreten Erkenntnisse
über das Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben; Kampfmittelsuchmaßnahmen werden nicht veranlasst. Das Vorhandensein von Kampfmitteln im Erdreich kann jedoch nie verbindlich
ausgeschlossen werden.
Im Verdachtsfalle sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und
die für die Beseitigung von Kampfmitteln zuständige Polizei zu
verständigen.
23.2 X OB: Die Erschließungsstraßen sind zu beleuchten. Sind von
der Baumaßnahme Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des
Landes Berlin einschließlich der Netzanschlussleitungen betroffen, ist die Vorgehensweise mit dem zuständigen Betreiber
abzustimmen. Das gilt auch bei Auswirkungen auf die Beleuchtungsqualität.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet.
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Keine
Auswirkungen auf die Begründung:
Ergänzung der Hinweise unter Pkt. I.2.2 Altlasten
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Anlagen der öffentlichen Beleuchtung sind von dem Vorhaben nicht betroffen.
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Keine
24. 24.08.09 Landesdenkmalamt Berlin – LDA 25 –
24.1 Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-20 VE sind
Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ganz
erheblich berührt. Diese sind in die städtebauliche Entwicklung, Landespflege und Landesplanung einzubeziehen und bei
öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen. Weiter sind die Belange des Denkmalschutzes
im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Es sind die
denkmalschutzrechtlichen Regelungen als Leitlinien und Festsetzungen aufzunehmen sowie langfristig planungsrechtlich zu
sichern.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die genannten Baudenkmale sind bereits in der Begründung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-20 VE aufgeführt (Pkt. I.2.1
Bestandssituation). Zur Verdeutlichung der dargestellten Belange des
Denkmalschutzes wird die Begründung um ein eigenständiges Kapitel „Denkmalschutz“ ergänzt.
Denkmale bzw. denkmalschutzrechtlichen Regelungen sind nicht
unmittelbar Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen im Bebauungsplan. Das Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG) ist als eigenständige Rechtsgrundlage grundsätzlich auch unabhängig von
Das zu bebauende Eckgrundstück liegt im Wirkungsbereich
den Regelungen des Baugesetzbuchs bzw. einem Bebauungsplanzweier Baudenkmale:
verfahren gültig.
• Stresemannstraße 128, Ergänzungsbau des Ministeriums
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
•
- 12 -
Stellungnahme des Bezirksamtes
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, 1913-19 von v. Nach § 9 Abs. 6 BauGB sollen Denkmäler nach Landesrecht nachSalzwedel (jetzt Bundesumweltministerium)
richtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Da sich die
Köthener Straße 44, Deutscher Creditverein, Bankgebäude, genannten Baudenkmale außerhalb des Plangeltungsbereichs befindet und dieser auch nicht Bestandteil eines Denkmalbereichs ist, sind
1911 von Paul Zimmerreimer
nachrichtliche Übernahmen in die Planzeichnung hier nicht möglich.
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Keine
Auswirkungen auf die Begründung:
Ergänzung eines eigenständigen Kapitels „Denkmalschutz“
24.2 Unter dem Gesichtspunkt des Umgebungsschutzes muss die
Höhenentwicklung des Neubaus sehr kritisch gesehen werden,
da insbesondere das gegenüberliegende Baudenkmal Stresemannstraße 128 dadurch entwertet wird. Die unmotivierte und
einseitige Fortsetzung der Höhendominanz des Potsdamer
Platzes in die Stresemannstraße hinein beeinträchtigt und diskreditiert die normale durchschnittliche Traufhöhe der Stresemannstraße.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; die Bedenken werden
nicht geteilt.
Eine grundsätzliche Abstimmung zwischen der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, der Senatsbaudirektion und dem Bürgermeister
des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg ist bereits im Vorfeld der Planung erfolgt.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt eine qualifizierte und
detaillierte architektonische Planung zugrunde, welche in der BeEs wird dringend um Überarbeitung des vorhabenbezogenen
gründung ausführlich dargestellt und erläutert wird:
Bebauungsplans und um Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt Berlin gebeten.
Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem hochgradig urban
verdichteten Innenstadtbereich, an der unmittelbaren Nahtstelle zwischen dem Potsdamer Platz mit einer Reihe von Hochhaussolitären
und der Stresemannstraße mit überwiegend berlintypischer Blockrandbebauung.
Das geplante Gebäude nimmt die unterschiedlichen Höhen (26 m an
der Stresemann-, 18 m zur Köthener Straße) sowie die Baufluchten
der jeweils angrenzenden Bebauung auf, um sodann in zwei den
Straßen folgenden Verläufen – teils gestaffelt, teils linear – kontinuierlich anzusteigen. Schnitt- und Kulminationspunkt der Höhenentwicklung ist die Ecke Stresemann- und Köthener Straße.
Hier weist die Spitze des Neubaus auf den unmittelbar nordöstlich
gegenüberliegenden zwölfgeschossigen Büroturm, dessen abgerundete, verglaste Außenfassade von der Stresemannstraße bis direkt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
- 13 -
Stellungnahme des Bezirksamtes
an den Potsdamer Platz verläuft. Die Höhen des Vorhabengebäudes
und seines Nachbarn finden an der Einmündung der Köthener- in die
Stresemannstraße mit jeweils etwa 45 m ihre Entsprechung. Mit der
weiter nördlich gelegenen Bebauung am Potsdamer Platz wird die
Höhenentwicklung dann weiter nach oben fortgesetzt.
Insgesamt gelingt es dem Neubau somit, auf sehr begrenztem Raum
einen fließenden Übergang zwischen Blockrandbebauung und Hochhaussolitären einzuführen. Das Gebäude ist in seiner anspruchsvollen skulpturalen Form keinem der benachbarten Bauten vergleichbar
und fügt sich dennoch vermittelnd in den heterogenen Bestand ein.
Wenn das Vorhaben „klassisch“, d.h. mit einer einheitlichen Höhe
von sechs bis sieben Vollgeschossen integriert würde, wäre die dargestellte besondere und identitätsgebende städtebauliche Qualität
nicht erreichbar.
Das pauschale, nicht näher erläuterte Urteil, die Höhenentwicklung
sei unmotiviert und diskreditiere die „normale durchschnittliche“
Traufhöhe der Stresemannstraße ist daher in keiner Weise nachvollziehbar.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass entlang der Stresemannstraße keine einheitliche Höhenentwicklung erfolgt ist. So weist das Hotel
Stresemannstraße 99 bis zu 16 Geschosse auf, das „Europa-Haus“
(Stresemannstraße 90-94) verfügt über 12 Geschosse. Allgemein ist
zu konstatieren, dass die Stresemannstraße zwischen Potsdamer
Platz und Askanischem Platz zwar überwiegend eine „Berliner Traufe“ aufweist, an den genannten „Polen“ jedoch durchaus weit höhere
Solitärbauten vorzufinden sind. Auch insofern befindet sich das Vorhaben nicht in dem in der Stellungnahme unterstellten krassen Gegensatz zu der sonst üblichen Bebauungsstruktur, sondern fügt sich
vermittelnd ein.
Konkrete nachteilige Auswirkungen auf das denkmalgeschützte Gebäude Stresemannstraße 128 werden in der Stellungnahme nicht
benannt und sind auch nicht erkennbar. Die Hauptfassade dieses
Gebäudes verläuft mit einer Länge von etwa 70 m entlang der Stresemannstraße (die gegenüberliegende Fassade des Vorhabenge-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
- 14 -
Stellungnahme des Bezirksamtes
bäudes ist um etwa 15 m kürzer). Allein aufgrund dieser Dimension
wird es auch nach erfolgter Neubebauung zu den prägenden Gebäuden in diesem Straßenabschnitt gehören.
Wie bei diesem Bauwerk dominiert auch bei dem Vorhabengebäude
die Längsausdehnung an der Stresemannstraße – trotz allmählich
ansteigender Fassade – eindeutig die Höhenausmaße. Es handelt
sich nicht um einen punktartigen Solitär, der abrupt aus der sonstigen
Gebäudelandschaft herausragt. Daher wird auch die Hauptblickrichtung „Straßenflucht“ entlang der Stresemannstraße keineswegs unvermittelt durch das Vorhabengebäude von der Horizontalen in die
Vertikale um- und somit von der Fassade des Denkmalbaus abgelenkt. Die prägende Blockkante wird auch auf der dem Denkmalbau
gegenüberliegenden Seite vollständig aufgenommen. Dessen Präsenz im Straßenraum, welche durch die jüngst erfolgte abstrakte
Rekonstruktion des markanten historischen Daches noch gestärkt
wurde, wird also durch das geplante Gebäude keineswegs gemindert.
Als einzige konkrete visuelle Beeinträchtigung ist zu verzeichnen,
dass das Ministeriumsgebäude künftig nicht mehr teilweise bereits
von der Köthener Straße aus wahrgenommen werden kann. Dies
wäre jedoch auch bei einer Baulückenschließung mit einem durchgehend sechsgeschossigen Gebäude der Fall.
Aus baustilistischer Sicht ist festzuhalten, dass gerade der nördlichste
Abschnitt der Stresemannstraße weit mehr von moderner, überwiegend nach 1990 entstandener Bebauung geprägt ist, als von gründerzeitlicher oder spätwilhelminischer Architektur. Ein unbedingte
Notwendigkeit zur Anpassung an bzw. Unterordnung unter bestimmte
städtebauliche oder architektonische Vorgaben lässt sich aus dem
Umfeld nicht ableiten. Das denkmalgeschützte Gebäude befindet sich
demnach auch keineswegs eingebettet in ein homogenes Ensemble,
welches erst durch das Vorhabengebäude gestört würde.
Letztlich wird der geplante Neubau sein Umfeld weder unter stadtgestalterischen Aspekten noch in Hinsicht auf seine absolute Bedeutung
oder seinen Umfang so stark dominieren, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der benachbarten Denkmalbauten zu befürchten wäre.
Eine Überarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist aus
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
- 15 -
Stellungnahme des Bezirksamtes
den dargelegten Gründen nicht erforderlich.
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Keine
Auswirkungen auf die Begründung:
Ergänzung der Begründung um die Abwägung zu den Auswirkungen der Planung auf die benachbarten Baudenkmale
24.3 Unter Pkt. III.2. Umweltauswirkungen fehlt die Darstellung der Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Schutzgüter Kultur- und sonstigen Schutzgüter. Um Ergänzung
Das Kapitel III.2. Umweltauswirkungen in der Begründung wird um
wird gebeten.
den Pkt. „ Kultur- und sonstigen Schutzgüter“ ergänzt. In dieser ErDer Aussage, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteili- gänzung wird dargelegt, dass (aus den unter lfd. Nr. 24.2 genannten
gen Umweltauswirkungen hat kann nicht gefolgt werden (siehe Gründen) kein Eingriff zu Lasten der vorhandenen Baudenkmale
die obige Stellungnahme des Fachgebietes der Bau- und erfolgt.
Kunstdenkmalpflege des Landesdenkmalamtes Berlin, lfd. Nr.
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
24.2)
Keine
Auswirkungen auf die Begründung:
Ergänzung des Pkts. „Kultur- und sonstigen Schutzgüter“ im
Kap. „Umweltauswirkungen“
24.4 Nach §§ 3, 10, 11 und 12 DSchG Bln bedarf jede Maßnahme,
welche die Denkmale berührt, der vorherigen Genehmigung
durch die Denkmalbehörden, bei den Bodendenkmalen durch
die Fachabteilung der Bodendenkmalpflege des Landesdenkmalamtes Berlin. D. h. alle Eingriffe, die Auswirkungen auf die
Denkmale haben, bedürfen der vorherigen Abstimmung und
denkmalrechtlichen Erlaubnis.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet.
Die Untere Denkmalschutzbehörde des Bezirksamtes FriedrichshainKreuzberg hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung
geäußert (s. lfd. Nr. 27.)
Die Begründung wird um die Hinweise zu den denkmalrechtlichen
Genehmigungspflichten ergänzt. Eine nachrichtliche Übernahme in
Daher sollte bei der weiteren Planung durch nachrichtliche Üden vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist nicht möglich, da sich
bernahme auf diese Genehmigungspflicht hingewiesen werdie genannten Baudenkmale außerhalb des Plangebietes befinden
den, um die an künftigen Planungen Beteiligten frühzeitig von
und sich dieses auch nicht in einem Denkmalbereich befindet.
den möglicherweise erforderlichen Untersuchungen in Kenntnis zu setzen.
Wesentliche nachteilige Auswirkungen der Planung auf die Baudenkmale sind nicht erkennbar (s.o.). Hinweise auf Bodendenkmale
Bei der weiteren Planung sind die Unteren Denkmalschutzbe-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
- 16 -
Stellungnahme des Bezirksamtes
hörden in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte, sind bislang nicht bekannt.
sowie das Landesdenkmalamt Berlin, insbesondere die BauAuswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
und Kunstdenkmalpflege einzubeziehen, ggf. ebenso die Bodendenkmalpflege.
Keine
Auswirkungen auf die Begründung:
Ergänzung der denkmalrechtlichen Genehmigungspflichten
25. 20.08.09 Bezirksamt Mitte von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Amt für
Planen und Genehmigen – PlanG1 204 –
25.1 Fachbereich Stadtplanung: Keine Bedenken.
Wird zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Keine
25.2 Fachbereich Umwelt:
Im Bereich des Grundstücks Stresemannstr. 128-130 gab es Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an den Vorhaim Rahmen des Umbaus für das Umweltministerium zeitweise benträger weitergeleitet.
Probleme mit Grundwasserkontaminationen mit PAK, BTXE,
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
MKW und Phenolen.
Keine
Bei Beendigung der Wasserhaltung waren jedoch im Bereich
Stresemannstraße keine relevanten Konzentrationen dieser
Verunreinigungen mehr vorhanden, so dass für den vorhabenbezogene Bebauungsplan keine Gefährdung besteht. Beim
Bauen mit Grundwasserabsenkungen wird aber sicherheitshalber empfohlen, Grundwassermessstellen an der Stresemannstraße im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnis zu
setzen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
lfd. Nr. Antwort
Abwägung zur Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
- 17 -
Stellungnahme des Bezirksamtes
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet.
In der Begründung ist zu ergänzen, dass die bauordnungs- Nach § 50 Abs. 3 BauO Bln darf die Herstellung der Abstellmöglichrechtlich notwendigen Fahrradstellplätze auf dem Baugrund- keiten für Fahrräder auch durch Zahlung eines Ablösebetrages vor
Baubeginn erfüllt werden. Die Begründung wird entsprechend erstück anzuordnen sind.
gänzt. Die Entscheidung über den Nachweis der Fahrradstellplätze
auf dem Baugrundstück oder die Zahlung eines Ablösebetrages ist im
Baugenehmigungsverfahren zu treffen.
Wie bereits mitgeteilt, wird eine separate Hotelvorfahrt abge- Aufgrund der vorangegangenen Abstimmungen mit dem BA Mitte ist
lehnt. Der Gehweg ist entsprechend der in der Stresemann- eine separate Hotelvorfahrt für das Vorhaben nicht mehr geplant.
straße angewandten Bauweise wiederherzustellen, ein beson- Stattdessen soll, wie mit dem BA Mitte abgestimmt, vor dem Hauptderer Straßenbelag wird abgelehnt. Die evt. erforderlichen ver- eingang des Hotels in der Stresemannstraße eine Halteverbotszone
kehrsrechtlichen Anordnungen sind rechtzeitig bei der Stra- ausgewiesen werden, die als Hotelvorfahrt genutzt werden kann.
ßenverkehrsbehörde des BA Mitte zu beantragen.
Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen sowie die Wahl des Stra-
25.3 Straßen und Grünflächenamt:
ßenbelages sind nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Da die erforderlichen Maßnahmen im öffentlichen Straßenland
Gegenstand des Durchführungsvertrages werden sollen, sind Die die Belange des BA Mitte betreffenden Teile des Durchführungsdie Belange des BA Mitte berührt. Um Zusendung des Ver- vertrages werden dem BA Mitte vor Vertragsunterzeichnung zugesandt.
tragsentwurfs vor Unterzeichnung wird gebeten.
In die Begründung sollten die wesentlichen Aussagen des Ver- Die wesentlichen Aussagen des Verkehrsgutachtens sind bereits
kehrsgutachtens übernommen werden.
Bestandteil der Begründung (Kap. III.3 Verkehrliche Auswirkungen).
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Keine
Auswirkungen auf die Begründung:
Ergänzung zur Herstellungspflicht von Fahrradstellplätzen
26. kein
Eingang
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Bauaufsicht
entfällt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
lfd. Nr. Antwort
27. 21.07.09
Abwägung zur Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
Stellungnahme des Bezirksamtes
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung – Untere Denkmalschutzbehörde – BAA UD1
Nach Prüfung der baudenkmalrechtlichen Belange bestehen keine Wird zur Kenntnis genommen.
grundsätzlichen Bedenken.
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Keine
28. kein
Eingang
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Immobilien- entfällt
service – FB Objektmanagement
29. kein
Eingang
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Finanzservice entfällt
30. 03.09.09
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Abt. Bauen,
Wohnen und Immobilienservice, Tiefbauamt – Tief 3 –
Keine Bedenken. Die geplanten Straßenbegrenzungslinien entspre- Wird zur Kenntnis genommen.
chen den derzeitigen örtlichen Straßengrenzen und sollten – wie
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
vorgesehen – festgesetzt werden.
Keine
31. 24.08.09
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Abt. Bauen,
Wohnen und Immobilienservice, Amt für Umwelt und Natur, FB
Umwelt – Um 1 –
Keine Bedenken. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Wird zur Kenntnis genommen.
sind für die Planzwecke ausreichend und bedürfen keiner ErgänAuswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
zung.
Keine
- 18 -
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
lfd. Nr. Antwort
32. 18.08.09
Abwägung zur Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen
- 19 -
Stellungnahme des Bezirksamtes
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Abt. Bauen,
Wohnen und Immobilienservice, Amt für Umwelt und Natur, FB
Naturschutz und Grünflächen – Nat 3 –
Keine Bedenken. Die Grünfestsetzungen sind notwendig, ausrei- Wird zur Kenntnis genommen.
chend und sinnvoll und sollten auf jeden Fall festgesetzt werden.
Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Keine
Ergebnis:
Das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB hat keine Auswirkungen auf den
Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 2-20 VE.
Der Begründungstext wird wie folgt ergänzt bzw. präzisiert:
• Aufnahme eines eigenständigen Kapitels „Denkmalschutz“ einschließlich Hinweisen auf die denkmalrechtlichen Genehmigungspflichten
• Ergänzung der Abwägung zu den Auswirkungen der Planung auf die benachbarten Baudenkmale
• Präzisierung zur Thematik der Regenrückhaltung auf begrünten Dach- und Hofflächen
• Ergänzung des Kapitels „Altlasten“ um den Hinweis, dass keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln vorliegen
• Ergänzung zur Herstellungspflicht von Fahrradstellplätzen nach § 50 BauO Bln
Berlin, den 05.November 2009
gez. Peckskamp
Leiter FB Stadtplanung
Übersichtskarte 1 : 10 000
Nebenzeichnung 1
Nebenzeichnung 2
1:1000
1:1000
OK
OK
OK
61,4 m
über NHN
61,4 m
über NHN
61,4 m
über NHN
A
12
11
A
OK
I
Stra
ße
1
2589
nicht überbaubare Grundstücksfläche
V
19
(z.Zt. Baustelle)
53
C
D
Zulässige Oberkante an
der Baugrenze zwischen
den Punkten CD
Bebauungsplan I-16
f. 31.05.2006
,0
38
7
12
VI
48
47
Fläche für Tiefgaragen
X
Planunterlage
8,0
5,5
34.5
3,5
VII
7,0
VI
t
7,0
lu c h
44
- u.
Bau
f
2,0
ßen
St r a
Gemarkungsgrenze
ht
V
10,0
V
VII
lu c
1468
9
2278
VI
uf
42
Bezirksgrenze
Ba
V
Flurgrenze
OK
58,0 m
über
NHN
TGa 1
34.3
F
IV
1715
11
Flurstücksgrenze
IV
IV 121
A
V
2163
34.6
in m über NHN, z.B.
Laubbaum
u.
IV
8,3
n-
8,0
G
5. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als
Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die
Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und
Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten
Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL
sind.
Geländehöhe, Straßenhöhe
VII
1
11
Köt
hen
er
VII
6,0
Rampe
ße
3
V
11,2
28,0
V
5,5
7,5
5,0
2
40
OK
55,1 m
über
NHN
Treppe
ra
4. Die Fläche A-E-F-G-H-A ist in einer Breite von 3,0 m zwischen der Stresemannstraße und dem Flurstück 2163 mit
einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
V
Wirtschafts-, Industriegebäude oder Garage
St
2111
13,0
B
H
9,5
2130
2112
3,0
10,5
VII
Zulässige Oberkante an
der Baugrenze zwischen
den Punkten AB, siehe
Nebenzeichnung 1
E
1
12
V
3,0
14,5
5,5
VIII
56,0 m
über NHN
VIII
V
5,5
46
45
2588
3,0
11,5
IX
5,5
OK
4,5
D
9,5
2
VIII
3. Bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, die
nicht auf den Baugrenzen zwischen den Punkten AB, AC
und CD errichtet werden, dürfen die durch die Nebenzeichnungen 1 bis 3 bestimmten Oberkanten bis zu einer
Höhe von 80,5 m über NHN überschreiten, wenn ihre
Höhen nicht zu einer Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin führen,
welche über die schon nach der textlichen Festsetzung
Nr. 2 zulässigen Einschränkungen der Tiefe der Abstandsflächen hinausgehen.
2345
0
12
2580
TGa 1
Wohn- oder öffentliches Gebäude mit Geschoßzahl und Durchfahrt
A
ße
ra
st
2. An die Baugrenzen darf zwischen den Punkten AB, AC
und CD, bezogen auf die zulässige Höhe der baulichen
Anlagen, mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen
nach der Bauordnung für Berlin herangebaut werden.
OK 80,5 m über NHN
(mit Angabe der Geschosse)
III
34.6
8,5
1.4 Räume für freie Berufe.
z.B.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
69
IX
3
12
1.3 Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke,
21.500 m 2
Oberkante als Höchstmaß
Sonstige Festsetzungen
IV
2
12
GF
(§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO)
Straßenbegrenzungslinie
,0
10
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
5
12
Hotel und Galerien
Baugrenze
X
z.B.
Straßenverkehrsfläche
68
1.2 Galerien.
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
Verkehrsflächen
Zulässige Oberkante an
der Baugrenze zwischen
den Punkten AC, siehe
Nebenzeichnung 2
Zulässige Oberkante an
der Baugrenze zwischen
den Punkten CD, siehe
Nebenzeichnung 3
GF 21.500 m 2
Geschossfläche als Höchstmaß
Bebauungsplan II-B 5
f. 28.06.1994
C
Bebauungsplan II-166
f. 01.12.1996
1.1 Ein Hotel einschließlich Schank- und Speisewirtschaften, Konferenzbereich, SPA- und Wellnessbereich sowie Club-Bereich;
Hotel / Galerien
Zweckbestimmung
61,8 m
über NHN
Bebauungsplan II-B 5
f. 28.06.1994
1. Für das Vorhaben "Hotel und Galerien" sind zulässig:
Art und Maß der baulichen Nutzung, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen
1:1000
überbaubare Grundstücksfläche
8
12
2581
Textliche Festsetzungen
Festsetzungen
OK
20
VIII
Zeichenerklärung
Nebenzeichnung 3
80,5 m
über NHN
nan
m
se
re
St
Bezirk Mitte
Gemarkung Tiergarten
Flur 5
im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg,
Ortsteil Kreuzberg
C
34.7
IV+VII
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan 2-20 VE
Zulässige Oberkante an
der Baugrenze zwischen
den Punkten AC
XII
3
80,5 m
über NHN
für das Grundstück
Köthener Straße 45-48,
Stresemannstraße 123, 125, 127
sowie einen Abschnitt der Köthener Straße
Zulässige Oberkante an
der Baugrenze zwischen
den Punkten AB
Bezirk Mitte
Gemarkung Mitte
Flur 621
Flur 622
B
OK
Flurstücksnummer
z.B.
2345
Grundstücksnummer
z.B.
127
Zaun
III
Mauer
IV
Bordkante
Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg
Gemarkung Kreuzberg
Flur 5
6. Insgesamt sind mindestens 1.000 m2 Dachfläche zu begrünen. Die Begrünungen sind zu erhalten.
2
7. Mindestens 100 m nicht überbaubare Grundstücksfläche
sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Erdschicht über der Tiefgarage muss mindestens 0,8 m betragen.
Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen der Planzeichenverordnung
vom 18. Dezember 1990 sowie ergänzende Planzeichen. Zugrunde gelegt ist die
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.Januar 1990.
Vorhabenträger: GbR Stresemannspitze Am Potsdamer Platz,
bestehend aus: Herrn Jörg Richard Lemberg, Herrn Hans-Ewald Reinert und Herrn Oliver Schwarzkopf
c/o Lemberg Verwaltung & Beteiligung, Littenstraße 10, 10179 Berlin
Aufgestellt: Berlin, den
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung
Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauaufsicht
8. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauaufsicht
Fachbereich Vermessung
Fachbereich Stadtplanung
Fachbereichsleiter Vermessung
9. Im Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der
in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.
Bezirksstadtrat
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde
in der Zeit vom
bis einschließlich
Die Bezirksverordnetenversammlung hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan am
Fachbereichsleiter Stadtplanung
öffentlich ausgelegt .
beschlossen.
Berlin, den
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung
Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauaufsicht
Fachbereich Stadtplanung
Für die Richtigkeit der Planunterlage und
die geometrische Eindeutigkeit der Festsetzung
Der vorhabenbezoge Bebauungsplan ist aufgrund des § 10 Abs. 1 und des § 12 Abs. 1 des Baugesetzbuches
in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden.
gez.
Grundstücksverzeichnis
2-20 VE
Maßstab 1 : 500
Planunterlage:
0
5
10
15
20
25
30
35
40
45
Berlin, den
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
50m
ÖbVI Peter Schmidt, Stand Oktober 2008
Flurstück:
2345
2130
Fläche:
3113 m 2
10881 m 2
Grundbuchbezirk:
Grundbuchblattnr.:
Potsdamer Torbezirk 5162
im Grundbuch nicht gebucht
Fachbereichsleiter Stadtplanung
Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat
Öffentl. Best. Verm.-Ing.
Die Verordnung ist am
im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin auf S.
verkündet worden.
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abteilung für Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung
Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauaufsicht – Fachbereich Stadtplanung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
für das Grundstück Köthener Straße 45-48, Stresemannstraße 123, 125, 127
sowie einen Abschnitt der Köthener Straße
im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg
Verfahrensstand: Entwurf zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
-2-
Inhalt
I.
PLANUNGSGEGENSTAND................................................................................ 3
I.1.
Anlass und Erfordernis ................................................................................ 3
I.2.
Plangebiet...................................................................................................... 4
II.
I.2.1
Bestandssituation.................................................................................................. 4
I.2.2
Altlasten................................................................................................................. 5
I.2.3
Planerische Ausgangssituation............................................................................. 6
PLANINHALT ................................................................................................... 11
II.1. Entwicklung der Planungsüberlegungen................................................. 11
II.2. Intention der Planung................................................................................. 12
II.3. Wesentlicher Planinhalt, Begründung der Festsetzungen..................... 13
II.3.1
Art der Nutzung .................................................................................................. 13
II.3.2
Überbaubare Grundstücksfläche, Maß der Nutzung,
Höhe der baulichen Anlagen.............................................................................. 15
II.3.3
Hohe städtebaulichen Dichte und Überschreitung der Abstandsflächen .......... 19
II.3.4
Erschließung ...................................................................................................... 29
II.3.5
Immissionsschutz............................................................................................... 30
II.3.6
Grünfestsetzungen............................................................................................. 30
II.3.7
Sonstige Festsetzungen .................................................................................... 31
II.4. Durchführungsvertrag ............................................................................... 32
III.
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG................................................................ 32
III.1. Städtebauliche Auswirkungen .................................................................. 32
III.2. Umweltauswirkungen ................................................................................ 33
III.2.1
Allgemeine Umweltauswirkungen ..................................................................... 33
III.2.2
Schallschutz ...................................................................................................... 36
III.3. Verkehrliche Auswirkungen ...................................................................... 37
III.4. Finanzielle und personelle Auswirkungen............................................... 38
IV.
VERFAHREN .................................................................................................. 38
IV.1. Beschleunigtes Verfahren ......................................................................... 38
IV.2. Aufstellungsbeschluss .............................................................................. 39
IV.3. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ..................................................... 39
IV.4. Behördenbeteiligung.................................................................................. 40
V.
RECHTSGRUNDLAGEN ................................................................................. 44
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
I.
PLANUNGSGEGENSTAND
I.1.
Anlass und Erfordernis
-3-
Das Plangebiet befindet sich im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, an der Ecke Stresemannstraße und Köthener Straße, in geringer Entfernung zum nordwestlich gelegenen Potsdamer Platz. Aufgrund seiner Lage unmittelbar an der früheren Grenze
zwischen West- und Ost-Berlin lag das Vorhabengrundstück langjährig brach und ist
nach wie vor vollständig unbebaut und ungenutzt.
Grundlage für die Beurteilung von Vorhaben ist bislang der Baunutzungsplan von
1958/60. Danach ist das Plangebiet als Kerngebiet mit der Baustufe V/3 ausgewiesen. Zulässig sind fünf Geschosse bei einer GFZ von 1,5 und einer bebaubaren
Fläche von 0,3.
Am 11. Juni 2008 hat die Grundstückseigentümerin, die GbR Stresemannspitze Am
Potsdamer Platz mit Sitz in Berlin, nach § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) einen
Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens beim
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg gestellt. Gegenstand des Antrages ist ein elfgeschossiger Gebäudekomplex mit Tiefgarage für ein Hotel mit Gastronomie und
SPA/Wellnessbereich sowie internationale Galerien.
Da das Vorhaben hinsichtlich des geplanten Maßes der baulichen Nutzung auf
Grundlage des geltenden Planungsrechts nicht genehmigungsfähig ist, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Der Vorhabenträger hat sich grundsätzlich dazu bereit erklärt, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Deshalb soll dessen planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit
durch ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren gemäß § 12 BauGB gesichert werden. Die entsprechenden Verpflichtungen werden in einem Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und dem Land Berlin geregelt.
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin hat in seiner Sitzung am
2. September 2008 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
2-20 VE beschlossen. Das Verfahren wird gemäß § 13 a des Baugesetzbuchs
(BauGB) als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4
BauGB durchgeführt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
I.2.
Plangebiet
I.2.1
Bestandssituation
-4-
Das Plangebiet weist eine Größe von 4.546 m2 auf; davon entfallen 3.113 m2 auf
das Vorhabengrundstück und ca. 1.433 m2 auf die im Geltungsbereich befindliche
Teilfläche der Köthener Straße. Es befindet sich in zentraler Innenstadtlage. Die
Entfernung zum nördlich gelegenen Potsdamer Platz beträgt weniger als 200 m.
Außerdem liegt der Plangeltungsbereich unmittelbar an der Grenze zum Bezirk Mitte. Diese ist identisch mit der südwestlichen Straßenbegrenzungslinie der Stresemannstraße und der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Köthener Straße.
Das Vorhabengrundstück ist vollständig beräumt und weist lediglich sehr kurzfristig
entstandene, minimale Ruderal- bzw. Spontanvegetation auf. Ein einzelner Baum
(Kastanie) befindet sich an der südöstlichen Grundstücksgrenze.
Bis zum 2. Weltkrieg waren die Grundstücke im Plangebiet dicht mit Wohngebäuden
bebaut, in denen sich teilweise auch Büros, Läden, Geschäftsräume oder Werkstätten befanden. Auf dem Grundstück Stresemannstraße 123 befanden sich neben
einem Wohnhaus auch ein Bade- und ein Kesselhaus. Alle Grundstücke waren
stark von Kriegszerstörungen betroffen.1
Bis zum Jahr 1989 verlief an der Grundstückskante der Stresemannstraße die Mauer zwischen West- und Ost-Berlin, so dass nur eine Erschließung über die Köthener
Straße möglich war.
Das nähere Umfeld des Vorhabengrundstückes verfügt über eine heterogene Bebauung. So ist der Block Stresemann- / Dessauer- / Bernburger- / Köthener Straße
(Block 001, vgl. I.2.3.5) durchaus noch von der ursprünglichen, gründerzeitlichen
Blockrandstruktur mit „Berliner Traufe“ geprägt, die meisten Gebäude sind jedoch
deutlich jüngeren Ursprungs. So war der überwiegend kriegszerstörte Block in das
Neubaugebiet der Internationalen Bauausstellung Berlin 1987 (IBA) einbezogen. In
deren Rahmen wurden im westlichen und südlichen Blockteil auf gutachterlicher
Grundlage Wohnungsbauvorhaben und ein Kinderspielplatz an der Bernburger
Straße realisiert.
Die östlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Bebauung entlang der Stresemannstraße bis an die Dessauer Straße wurde hingegen erst nach dem Mauerfall
errichtet. Sie verfügt über sieben Vollgeschosse und ist überwiegend durch Büronutzung, teilweise auch durch andere gewerbliche Nutzungen gekennzeichnet. Das
südlich benachbarte, viergeschossige Gebäude Köthener Str. 44 ist als Baudenkmal
geschützt (vgl. I.2.3.6) und weist Büro- und Geschäftsräume auf.
Die benachbarten Blöcke südwestlich der Stresemannstraße weisen ebenfalls
überwiegend eine geschlossene und straßenbegleitende Bebauung auf, es wechseln jedoch Reste von Gründerzeitbebauung mit Nachkriegsbauten, IBA-
1
Quelle: Bezirksamt Kreuzberg von Berlin, Abt. Bauwesen – Stadtplanungsamt – Grundstücksakten
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
-5-
Wohnungsneubau und Gebäuden jüngsten Errichtungsdatums. Die Geschosszahlen variieren überwiegend zwischen vier und sieben, in Richtung Askanischer Platz
sind jedoch auch deutlich höhere Gebäude vorzufinden.
Nordöstlich der Stresemannstraße, dem Plangebiet gegenüberliegend, befinden
sich der sanierte Altbau der Vattenfall Energiezentrale Potsdamer Platz, das denkmalgeschützte Gebäude des ehemaligen preußischen Landwirtschaftsministeriums
von 1913-19 (vgl. I.2.3.6), welches gegenwärtig als neuer Dienstsitz des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hergerichtet wird sowie
ein im Bau befindliches siebengeschossiges Bürogebäude an der Ecke zur ErnaBerger-Straße. Nördlich dieser Straße schließt sich bereits die Bebauung um den
Leipziger Platz an, welche ebenfalls vornehmlich durch sieben Geschosse sowie
Büronutzung und Läden im Erdgeschoss charakterisiert ist. In östlicher Richtung
befinden sich die bekannten klassizistischen Solitärbauten des Bundesrats (Preußisches Herrenhaus) und des Abgeordnetenhauses von Berlin (Preußischer Landtag)
sowie der Martin-Gropius-Bau (1877-81 im italienischen Renaissancestil).
Die Westseite der Köthener Straße wird von den „Park-Kolonnaden“ eingenommen.
Die überwiegend achtgeschossige Bürobebauung verläuft straßenbegleitend. Durch
Rücksprünge werden jedoch insgesamt drei Vorhöfe zur Straße geschaffen. Den
Auftakt des Ensembles bildet ein zwölfgeschossiger Bürobau mit abgerundeter,
verglaster Fassade zum Potsdamer Platz und Ladennutzungen im Erdgeschoss.
Das Plangebiet ist sowohl für den Individualverkehr als auch für den öffentlichen
Personennahverkehr gut erschlossen. Es grenzt zweiseitig an öffentliche Verkehrsflächen an; der nächstgelegene Eingang zum U- und S-Bahnhof Potsdamer Platz
befindet sich in geringer Entfernung, im Erdgeschoss des vorgenannten zwölfgeschossigen Bürogebäudes. Außerdem verkehrt in der Stresemannstraße eine Buslinie.
I.2.2
Altlasten
Das Grundstück Köthener Straße 45-48, Stresemannstraße 123, 125, 127 ist im
Bodenbelastungskataster Berlin unter der Katasternummer 14988 registriert. Im
Hinblick auf eine zukünftige Bebauung wurden im Jahre 2006 Baugrund- und Bodenuntersuchungen durchgeführt.
Nach vorliegenden Erkenntnissen gab es Kriegseinwirkungen. Es besteht eine mindestens 3,5 m mächtige Auffüllung aus Bau- und Trümmerschutt, die mit Schadstoffen belastet ist. Dieser Zustand stellt eine Gefährdung für die natürlichen Bodenfunktionen dar. Außerdem wurden mit dem Gutachten Bodenverunreinigungen festgestellt, die eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausschließen.
Sollte eine Belastung der Böden des Vorhabengrundstücks mit umweltgefährdenden Stoffen oder Kampfmitteln festgestellt werden, deren Beseitigung für die Erschließung und Bebauung der Grundstücke erforderlich ist, ist der Vorhabenträger
nach den Regelungen des Durchführungsvertrages (vgl. II.4.) dazu verpflichtet, in
Abstimmung mit dem Land Berlin den Umfang der Bodenbelastung und erforderliche Vorkehrungen oder Maßnahmen gutachterlich ermitteln zu lassen und Boden-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
-6-
sanierungsmaßnahmen oder Vorkehrungen in dem gutachterlich festgelegten Umfang durchzuführen.
Bei Baumaßnahmen werden kontaminierte Materialien anfallen. Die Fläche ist daher
in Absprache mit dem bezirklichen Fachbereich Umwelt zu sanieren. Die Genehmigung zur Auskofferung der Baugrube und zur Durchführung von Dekontaminierungsarbeiten liegt bereits vor (Baugenehmigung Nr. 2009 / 1307).
Die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Abt. X) hat im Rahmen der
Behördenbeteiligung nach § 4 BauGB (vgl. IV.4.) mit Schreiben vom 6. August 2009
mitgeteilt, dass keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln vorliegen.
I.2.3
Planerische Ausgangssituation
I.2.3.1
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom
12. November 2009 (ABl. S. 2666) stellt den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 2-20 VE als gemischte Baufläche M1 dar. Diese Darstellung
umfasst den größten Teil des Blockes sowie weitere Bereiche beidseitig der Stresemannstraße. Auch beidseitig der Köthener Strasse bis an die Bernburger Straße
ist gemischte Baufläche M1 dargestellt. Lediglich für das südliche Drittel des Blockes stellt der FNP Wohnbaufläche W1 (GFZ über 1,5) dar.
Die Stresemannstraße ist nicht als Hauptverkehrstraße dargestellt. Außerdem befindet sich das Plangebiet innerhalb des im FNP dargestellten Vorranggebietes für
Luftreinhaltung.
Entwicklung aus dem FNP
Auf Grundlage des Entwicklungsgebots gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Konkret wird die Entwicklungsfähigkeit der einzelnen beabsichtigten Festsetzungen anhand der AVFNP2 beurteilt.
Danach sind Bereiche mit hoher Nutzungsintensität und –dichte sowie mit vorwiegendem Kerngebietscharakter als gemischte Bauflächen M1 dargestellt.
Der Potsdamer Platz und sein näheres Umfeld sind zudem nach dem Stadtentwicklungsplan Zentren 2020 (vgl. I.2.3.2) Bestandteil des Zentrumsbereichs „Historische
Mitte“. Nach den AV-FNP erfordert die übergeordnete Bedeutung dieser Zentren
eine Sicherung und teilweise Erweiterung zentraler Nutzungen (Handel, private und
öffentliche Dienstleistungen, kulturelle Einrichtungen).
2
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: „Ausführungen zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV–FNP)“ vom 8. September 2006 (ABl. S. 3673)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
-7-
Für M1-Flächen ist die Festsetzung des zulässigen Nutzungsmaßes der planerischen Konkretisierung im Rahmen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) überlassen.
Das geplante Vorhaben befindet sich mit den Zielen des FNP und des StEP Zentren
2020 im Einklang. Die geplante Nutzung für ein Hotel mit Gastronomie und Wellnessbereich sowie für internationale Galerien im Rahmen einer hohen Nutzungsintensität und –dichte ist kerngebietstypisch, auch wenn anstelle einer Kerngebietsfestsetzung eine vorhabenkonkrete Festsetzung der Nutzungsart erfolgt (vgl. II.3.1).
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass selbst bei einer Kerngebietsfestsetzung im
Bebauungsplan angesichts der geringen Plangebietsgröße ohnehin nur ein Teil des
im Kerngebiet allgemein möglichen Nutzungsspektrums realisiert werden könnte.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 2-20 VE ist aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt.
Die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Abt. I) hat im Rahmen der
Behördenbeteiligung nach § 4 BauGB (vgl. IV.4.) mit Schreiben vom 4. August 2009
zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan und zur Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen keine Hinweise oder Bedenken
geäußert.
I.2.3.2
Stadtentwicklungsplanung
Der Stadtentwicklungsplan (StEP) Zentren und Einzelhandel - Teil II (StEP Zentren
2020)3 weist den Zentrumsbereich „Historische Mitte“ mit den Zentrumsbereichskernen (Hauptzentren) Potsdamer Platz / Leipziger Platz, Friedrichstraße und Alexanderplatz aus. Diese Ausweisung stellt die höchste Stufe in der Zentrenhierarchie
dar. Gleichrangig dazu ist nur der Zentrumsbereich „City-West“ eingeordnet.
Aufgrund seiner unmittelbaren Nähe zum Potsdamer Platz befindet sich das Plangebiet innerhalb des „zentrentragenden Stadtraums mit höchster / hoher Urbanität“.4
Als Qualitätskriterium für einen Zentrenbereich gilt u.a. ein ausreichendes Angebot
an Hotels, Restaurants und Fitness-Studios sowie eine umfangreiche Ausstattung
mit kulturellen Angeboten. Das Vorhaben eines hochklassigen Hotels mit Gastronomie und SPA/Wellness sowie internationalen Galerien befindet sich danach in
Übereinstimmung mit den Zielen des StEP Zentren 2020.
Im StEP Verkehr5 ist die Stresemannstraße als übergeordnete Straßenverbindung
der Stufe III (örtliche Straßenverbindung) dargestellt. Außerdem sind für das Plangebiet die Darstellungen „Gebiete intensiver Parkraumnachfrage (potenzielle Erwei-
3
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat 1A i.V.m. GfK AG Nürnberg, Karte 1 „Zentrenkonzept“, Stand März 2005
4
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat 1A i.V.m. Z-Plan, Karte 2 „Flächenmäßige Darstellung der Zentren und zentrentragenden Stadträume, Stand März 2005
5
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung VII, Karten 1 u. 2 „Übergeordnetes Straßennetz
(Bestand 2002 / Planung 2015), Stand Juni 2003
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
-8-
terungsgebiete)“ sowie „Entlastung von großräumigem und innerstädtischem
Durchgangsverkehr“ relevant.6
Andere Stadtentwicklungspläne (z.B. StEP Wohnen, StEP Gewerbe) enthalten für
den Plangeltungsbereich oder sein unmittelbares Umfeld keine Planungen.
I.2.3.3
Landschaftsschutzprogramm / Artenschutzprogramm
Abgeleitet von übergeordneten Zielen des Naturschutzgesetzes formuliert das
Landschaftsschutzprogramm einschließlich Artenschutzprogramm (LaPro) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt aktualisiert am 27. Juni
2006 (ABl. S. 2350), für den Bereich des Plangebietes in thematischen Programmplänen u.a. die nachfolgenden relevanten Zielsetzungen und Maßnahmen:
Programmplan Naturhaushalt/Umweltschutz:
Darstellung als Siedlungsgebiet:
- Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof
und Wandbegrünung),
- Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,
- Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes,
- Dezentrale Regenwasserversickerung,
- Förderung emissionsarmer Heizsysteme.
Programmplan Biotop- und Artenschutz:
Zuordnung zum Biotopentwicklungsraum „Städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen“:
- Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie Kompensation
von Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung,
Programmplan Erholung und Freiraumnutzung:
Darstellung als Wohnquartier mit der Dringlichkeitsstufe IV (geringste Dringlichkeit)
zur Verbesserung der Freiraumversorgung:
- Verbesserung der Durchlässigkeit zum landschaftlich geprägten Raum,
- Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum.
Programmplan Landschaftsbild:
Entwicklungsraum / städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen:
- Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie markanter Landschaftsund Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung,
6
StEP Verkehr, Karten „Konzept Parkraumbewirtschaftung – Planung 2015“ bzw. „Entlastungskonzept Innenstadt - Umorganisation des übergeordneten Straßennetzes in der Innenstadt 2015“
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
-9-
- Berücksichtigung ortstypischer Gestaltelemente und besonderer Siedlungs- und
Freiraumzusammenhänge.
Programmplan Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption:
Das Plangebiet ist nicht als Ausgleichsfläche vorgesehen.
Das LaPro stellt eine vor allem auf qualitative Ziele und Anforderungen des Naturschutzes bezogene Ergänzung des Flächennutzungsplanes dar. Es enthält keine
zwingenden Vorgaben für die Bebauungsplanung. Auch sind Bebauungspläne nicht,
anders als beim Flächennutzungsplan, aus dem LaPro zu entwickeln. Die Vorgaben
des LaPro sind jedoch in das planungsrechtliche Abwägungsverfahren einzubeziehen.
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass eine Hauptzielrichtung des LaPro die
Verbesserung der Grün- und Freiflächensituation in Wohngebieten ist. Durch den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-20 VE entstehen jedoch keine neuen Wohnungen.
Der Block 001 ist im Programmplan Erholung und Freiraumnutzung als Wohnquartier mit der geringsten Dringlichkeitsstufe zur Verbesserung der Freiraumversorgung
dargestellt. Dies ist vor allem auf die Nähe zum Großen Tiergarten im Norden, aber
auch auf kleinteiligere Grünflächen und –verbindungen, wie den MendelssohnBartholdy-Park, die Freiflächen am Anhalter Bahnhof und das geplante Areal am
Gleisdreieck südlich des Plangebiets zurückzuführen. Eine wichtige Grünverbindungsfunktion fällt auch den Wegen entlang des Landwehrkanals zu.
Somit ist der Handlungsbedarf im Plangebiet und seinem Umfeld bezüglich der Verbesserung der Grün- und Freiflächenversorgung als vergleichsweise gering anzusehen. Für das Vorhabengrundstück selbst können aufgrund seiner geringen Größe
keine wesentlichen raumwirksamen Festsetzungen getroffen werden, die auf den
Vorgaben des LaPro beruhen.
Wertvolle Vegetations- oder Biotopflächen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die
Pflicht zum Ausgleich eines Eingriffs in Natur- und Landschaft besteht nicht (vgl.
III.2.1).
Mit der geplanten Dachbegrünung sowie der gärtnerischen Gestaltung von Flächen
oberhalb der Tiefgarage werden dennoch wesentliche Forderungen des LaPro erfüllt, denn der Anteil naturhaushaltswirksamer Flächen wird erhöht und es wird ein
Beitrag zur Kompensation einer hohen baulichen Verdichtung geleistet.
Durch die Freihaltung der so genannten „IBA-Achse“ wird zudem die Durchlässigkeit des Blockes gewahrt und es entsteht ein begrünter, halböffentlicher Freiraum,
dessen Aufenthaltsqualität zudem durch die Schaufenster und Zugänge anliegender
Galerien aufgewertet wird.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
I.2.3.4
- 10 -
Baunutzungsplan
Grundlage für die Beurteilung von Vorhaben im Plangebiet ist derzeit der Baunutzungsplan (BNP) von 1958/60. Danach ist das Plangebiet als Kerngebiet mit der
Baustufe V/3 ausgewiesen. Zulässig sind fünf Geschosse bei einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 und einer bebaubaren Fläche von 0,3.
Nach den bei Anwendung des BNP weiter geltenden planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin i.d.F. vom 21. November 1958 ist in der Baustufe V/3
eine bauliche Nutzung im Rahmen der GFZ 1,8 zulässig, wenn nur Gebäude errichtet werden, die Wohnungen nicht enthalten. Zudem gilt in dieser Baustufe die geschlossene Bauweise.
Hinsichtlich der Art der zulässigen Nutzung ist das Kerngebiet nach der Bauordnung
von 1958 in wesentlichen Teilen dem Kerngebiet nach § 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vergleichbar.
I.2.3.5
Bezirkliche Planung
Die räumliche Bereichsentwicklung Friedrichshain-Kreuzberg (BEP) 20057 sieht für
die südliche Friedrichsstadt, der auch das Plangebiet zuzuordnen ist, eine bestandsorientierte Weiterentwicklung vor:
- Orientierung zur Stadtmitte,
- zentrentragende innerstädtische Nutzungen mit hohem Wohnanteil und
- innerstädtische Wohnstandorte mit vernetzten Grünräumen und sozialer Infrastruktur.
Innerhalb des räumlichen Bezugssystems des Bezirks befindet sich das Plangebiet
im Kreuzberger Nord-Westen, innerhalb des statistischen Gebietes 012 / Block 001.
Es gehört zum Sozialraum I, Planungsraum I / 1.
I.2.3.6
Denkmalschutz
In unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks befinden sich zwei Baudenkmale:
• Stresemannstraße 128, Ergänzungsbau des Ministeriums für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten, 1913-19 von v. Salzwedel (jetzt Bundesumweltministerium)
• Köthener Straße 44, Deutscher Creditverein, Bankgebäude, 1911 von Paul Zimmerreimer
7
in der von der Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin am 10.07.2007
beschlossenen Fassung (Drucksache DS – 0064-1 / III)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 11 -
Da sich die Baudenkmale außerhalb des Plangeltungsbereichs befinden, ist eine
nachrichtliche Übernahmen nach § 9 Abs. 6 BauGB in die Planzeichnung nicht erforderlich.
Gemäß § 11 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) bedarf die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals der denkmalrechtlichen Genehmigung, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals
auswirkt. Durch das Vorhaben wird keine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart
und des Erscheinungsbildes der Denkmale ausgelöst (vgl. IV.4.).
II.
Planinhalt
II.1.
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Nachdem das Areal unter starken Kriegszerstörungen zu leiden hatte lag das unmittelbar an der Berliner Mauer gelegene heutige Vorhabengrundstück langjährig
brach. In den siebziger Jahren sollte eine Entlastungsstraße über das Gelände geführt werden, um den durch den Mauerbau blockierten Teil der Stresemannstraße
zwischen Potsdamer Platz und Niederkirchner Straße zu umfahren. In diesem Zusammenhang wurde das Gelände vom Land Berlin angekauft. Nach Aufgabe der
Straßenplanung im Rahmen des Konzeptes der Internationalen Bauausstellung
wurde der Block für den Wohnungsbau vorgesehen. Auf der Grundlage eines Gutachtens zur Wiederherstellung des Blocks mit einer rechtwinkligen, internen Durchwegungsstruktur wurden die Neubauten an der Köthener Straße und der öffentliche
Spielplatz an der Bernburger Straße errichtet.
Darauf aufbauend sollte das Grundstück zu Anfang der neunziger Jahre in Erbbaurecht vergeben werden. Nach dem Rückzug verschiedener Bewerber wurde 1999
ein Bieterverfahren zum Verkauf des Grundstücks konzipiert. Im Jahre 2000 wurde
mit der Bauherrengemeinschaft "Haus der Verbände 11" ein konkurrierendes Gutachterverfahren entwickelt, um eine städtebaulich tragfähige Bebauungskonzeption
für den Standort zu entwickeln.
Im Wettbewerb verschiedener Architekten wurde dabei in Abstimmung zwischen
dem Kaufinteressenten, der Architekturwerkstatt der Senatsveraltung für Stadtentwicklung und dem Bezirksamt eine Lösung gefunden, welche eine deutliche Markierung der Blockecke mit einer zur Blockspitze hin kontinuierlich ansteigenden Fassadenhöhe vorsah. An der wesentlichen Planungsüberlegung einer Blockdurchwegung wurde dabei festgehalten.
Mit dem Verkauf des Grundstücks wurde dieses Konzept auch durch den 2001 erteilten Vorbescheid planungsrechtlich abgesichert, jedoch nicht baulich umgesetzt
(vgl. I.2.3.4).
Im Jahre 2005 wurde vom Sieger des Architektenwettbewerbs vorgeschlagen, auf
dem Standort – unter Reduzierung der Wohnnutzung und Ausdehnung der Kubatur
auf bis zu zehn Geschosse – vier Konzertsäle zu integrieren. 2006 wurde geprüft,
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 12 -
ob für die Änderung der Nutzungsart (Kultur statt Wohnen) und die Erhöhung des
zugelassenen Nutzungsmaßes ein weiterer Vorbescheid zu beantragen wäre.
Anfang 2007 stellte der Sieger des Architektenwettbewerbs dann eine Bebauungsstudie zur Integration der Nutzungen im Musik-, Konzert- und Kulturbereich vor, für
die ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden sollte. Dies erfolgte
zunächst jedoch nicht, da diese Planungsabsichten seitens des Grundstückseigentümers aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht weiterverfolgt wurden.
Die nunmehr gültigen Planungsabsichten wurden dem Ausschuss für Stadtplanung
und Bauen erstmalig am 4. Juli 2007 vorgestellt und durch diesen positiv bewertet.
Auf Grundlage des entsprechenden Antrages des Grundstückseigentümers hat das
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin am 2. September 2008 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 2-20 VE beschlossen (vgl. I.1.)
II.2.
Intention der Planung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 2-20 VE soll die rechtsverbindliche Grundlage für eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung im Plangebiet
schaffen. Er soll eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt
zu sichern.
Das Planverfahren dient der planungsrechtlichen Sicherung des zwischen dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg und dem Vorhabenträger abgestimmten Nutzungs- und Bebauungskonzeptes.
Wegen der exponierten zentralen Lage stellt der gegenwärtige Zustand des Vorhabengrundstücks einen städtebaulichen Missstand dar, der durch eine dem Ort angemessene Bebauung und Nutzung überwunden werden soll.
Die wesentlichen Planungsziele sind:
• Reparatur des Stadtgrundrisses und weitere Aufwertung der Berliner Innenstadt,
• Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines Gebäudekomplexes für ein Hotel mit ergänzenden Nutzungen sowie für Galerien,
• Errichtung eines Gebäudes mit maximal elf Vollgeschossen, welches in Höhe,
Kubatur und architektonischer Ausprägung zwischen der überwiegend blockartigen Bebauungsstruktur entlang der Stresemannstraße und den Solitären am
Potsdamer Platz vermittelt,
• Sicherung der Erschließung,
• Nachweis der Stellplätze in einer Tiefgarage
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
II.3.
Wesentlicher Planinhalt, Begründung der Festsetzungen
II.3.1
Art der Nutzung
- 13 -
Der nord-westliche Teil von Kreuzberg bildet geografisch die Verlängerung der CityOst. Die Lagegunst im Zentrum des neuen Berlin, in Nähe zum Potsdamer Platz,
zum Regierungsviertel und zu vielen Orten von hochgradiger touristischer Attraktivität prädestinieren ihn sowohl als neuen Standort für Büros und Dienstleistungen wie
auch für Hotels, Gastronomie und Kultur.
Vor diesem Hintergrund fügen sich die geplanten Nutzungen sehr gut in die bereits
entstandene Struktur rund um den Potsdamer Platz ein und befinden sich auch im
Einklang mit den übergeordneten Stadtentwicklungszielen für das Land Berlin (vgl.
I.2.3.1 / I.2.3.2).
Neben der sehr guten Anbindung durch den öffentlichen Nahverkehr bietet auch die
infrastrukturelle Ausstattung im Umfeld sehr gute Ansiedlungsvoraussetzungen für
die geplanten Nutzungen. Einerseits verfügen die um den Potsdamer Platz entstandenen Einzelhandelsstrukturen über zahlreiche Möglichkeiten zur Deckung des täglichen und periodischen Bedarfs sowie über ein umfängliches gastronomisches Angebot. Andererseits befindet sich das Kulturforum mit Philharmonie, Kammermusiksaal, Neuer Nationalgalerie und Staatsbibliothek im Westen ebenso in fußläufig erreichbarer Entfernung wie das Brandenburger Tor und die Straße unter den Linden
nördlich des Plangebiets.
Die geplante Art der Nutzung wird durch die textliche Festsetzung Nr. 1 vorhabenkonkret gesichert:
1. Für das Vorhaben "Hotel und Galerien" sind allgemein zulässig:
1.1 Ein Hotel einschließlich Schank- und Speisewirtschaften, Konferenzbereich,
SPA- und Wellnessbereich sowie Club-Bereich,
1.2 Galerien.
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
1.3 Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
1.4 Räume für freie Berufe.
Gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB ist die Gemeinde im Bereich des Vorhaben- und
Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die
Festsetzungen nach § 9 BauGB und die Baunutzungsverordnung gebunden. Diese
Regelung kommt hier zur Anwendung. Die Art der baulichen Nutzung wird nicht
durch die allgemeine Festsetzung eines Baugebietes nach der Baunutzungsverordnung bestimmt, sondern vorhabenkonkret festgesetzt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 14 -
Der Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst das Vorhabengrundstück und wird
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Die Verwendung von Begriffen, zeichnerischen Festsetzungen und Planzeichen, die
sich aus § 9 BauGB, der BauNVO und der Planzeichenverordnung (PlanzV) ergeben, erfolgt für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-20 VE nur im Sinne einer
eindeutigen Auslegbarkeit. Der Rückgriff auf die Terminologie der „klassischen“
Bauleitplanung dient der gebotenen Bestimmtheit der Festsetzungen und stellt die
auch für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erforderliche Regelungsdichte
her. Auf die „Erfindung“ eigener neuer Festsetzungen und Begriffsdefinitionen kann
somit verzichtet werden.
Die geplanten Nutzungen sind kerngebietstypisch und wären in einem Kerngebiet
(MK) nach § 7 BauNVO allgemein zulässig. Gleichzeitig sollen jedoch andere, im
MK regelmäßig zulässige und für diese Gebietskategorie prägende und konstituierende Nutzungen im Vorhabengebiet nicht zulässig sein. Dies betrifft insbesondere
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) sowie großflächige und andere Einzelhandelsbetriebe (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 3
BauNVO). Der generelle Ausschluss von für eine Baugebietskategorie wesentlichen
Nutzungsarten kommt jedoch regelmäßig nicht in Betracht, da dies gegen deren
allgemeine Zweckbestimmung nach BauNVO verstieße.
Von der Möglichkeit nach § 12 Abs. 3a BauGB, die bauliche Nutzung im Bereich
des Vorhaben- und Erschließungsplanes allgemein – etwa durch Ausweisung eines
MK nach BauNVO – festzusetzen, soll nicht Gebrauch gemacht werden. Die im
vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren erforderliche konkrete Regelung der
zulässigen Vorhaben bliebe in diesem Fall dem Durchführungsvertrag (vgl. II.4.)
überlassen. Da Änderungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines
neuen Durchführungsvertrages nach Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig sind, wäre die planerische Abwägung grundsätzlich auf alle in
einem allgemein festgesetzten Baugebiet zulässigen Nutzungsarten abzustellen.
Dies ist jedoch im Hinblick auf die besondere Qualität des Standortes, welche nach
einer individuellen planerischen Lösung verlangt sowie im Hinblick auf das hohe
Maß der baulichen Nutzung und die sich daraus ergebenden Anforderungen (vgl.
II.3.3) nicht sinnvoll.
Aus den dargelegten Gründen kommt die Festsetzung eines Kerngebietes gemäß §
7 BauNVO nicht in Betracht. Da die geplanten Nutzungen kerngebietstypisch sind,
ist die Entwickelbarkeit aus der M1-Darstellung des FNP (vgl. I.2.3.1) dennoch gegeben.
Die Regelung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit weiterer Nutzungen dient einer
gewissen Flexibilisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Anwendung über einen längeren Zeithorizont. Ein späterer Wechsel von Eigentümern,
Betreibern oder Mietern soll nicht zwangsläufig zu einem Planänderungserfordernis
führen.
Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen würden sich adäquat in das kerngebietstypische Nutzungsspektrum der Umgebung einfügen. Mit der ausnahmsweisen Zu-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 15 -
lässigkeit besteht die Möglichkeit der Einzelfallentscheidung unter dem wesentlichen Aspekt der Beibehaltung der Hauptnutzungen Hotel und Galerien.
II.3.2
Überbaubare Grundstücksfläche, Maß der Nutzung, Höhe der baulichen Anlagen
II.3.2.1 Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubare Grundstücksfläche wird vorhabenkonkret in Form einer erweiterten
Baukörperausweisung mit Baugrenzen festgesetzt. Ziel ist die planungsrechtliche
Sicherung des Vorhabens in seinen besonderen architektonischen Ausprägungen
und Vorzügen.
Das skulptural anmutende Gebäude zeichnet sich durch seine besondere äußere
Formgebung und insbesondere durch die sehr stark divergierende Geschossigkeit
aus. Das Prinzip der zum Kulminationspunkt an der Stresemann- Ecke Köthener
Straße ansteigenden Gebäudehöhe mit Staffelungen und Terrassierungen ist für
das Vorhaben so wesentlich und prägend, dass sich dieses in den Festsetzungen
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wieder finden muss.
Bei einem Verzicht auf eine Baukörperausweisung wäre ein wesentlich weiterer
Spielraum für unterschiedliche architektonische Lösungen eröffnet. Da jedoch die
besonderen Qualitäten des Vorhabens ein wesentliches städtebauliches Kriterium
für das Erfordernis und die Verträglichkeit der hohen baulichen Dichte sind (vgl.
II.3.3), kommt dies nicht in Betracht.
Das Prinzip der erweiterten Baukörperausweisung gilt insoweit, dass für die konkrete Vorhabensausführung eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Möglichkeit bestehen soll, mit dem Baukörper hinter den festgesetzten Baugrenzen zurückzubleiben.
Die Baugrenzen werden deshalb – sofern sie nicht mit Grundstücksgrenzen zusammenfallen – insgesamt etwas weiter, d.h. „großzügiger“ festgesetzt, als es für
den konkreten Baukörper erforderlich ist. Dies ist im Sinne der Vermeidung späterer
Planänderungserfordernisse selbst bei kleineren Detailänderungen des Vorhabens
erforderlich.
Außerdem erfordert die relativ kleine Maßstabsebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gegenüber der sehr komplexen Vorhabenplanung eine gewisse Generalisierung, z.B. im Hinblick auf die Möglichkeiten der Darstellung der Baugrenzen
für die einzelnen Geschosse. Es ist für die Ebene der städtebauliche Regelungserfordernisse jedoch auch nicht notwendig, bereits jedes architektonische Detail zu
fixieren, denn die konkrete architektonische Gestaltung in Ansichten und Schnitten
wird Gegenstand des Durchführungsvertrages (vgl. II.4.).
Der Block 001 war in das Projektgebiet der Internationalen Bauausstellung Berlin
1987 einbezogen. Neben (teilweise realisierten) Bauvorhaben sah die gutachterliche Planung auch die Querung des Blockes durch eine grüne, von Bebauung freizuhaltende Achse zwischen der Stresemannstraße und dem Spielplatz an der
Bernburger Straße vor.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 16 -
Die Neubebauungen an der Köthener- bzw. Köthener- Ecke Bernburger Straße haben diese Freihaltung berücksichtigt. Daher schließt der geplante Baukörper nicht
unmittelbar an die benachbarte Bebauung auf dem Grundstück Stresemannstraße
121 an, sondern hält ebenfalls eine sich von zunächst ca. 5 m auf gut 8 m aufweitende Achse entlang der östlichen Grundstücksgrenze von Bebauung frei. Somit
besteht die Möglichkeit, die ursprüngliche IBA-Planung einer durchgängigen grünen
Verbindung vollständig zu realisieren.
Da einige Galerien in diesem Bereich zur Freifläche orientiert und zugänglich sein
werden, entsteht zugleich ein halböffentlicher Raum mit Aufenthaltsqualität. Die
gärtnerische Gestaltung und die durch die Freihaltung ermöglichte Durchlüftung des
Blockes wirken sich ausgleichend bezüglich der hohen baulichen Verdichtung aus
(vgl. II.3.3). Die allgemeine Zugänglichkeit für Fußgänger und Radfahrer wird durch
die textliche Festsetzung Nr. 4 gesichert (vgl. II.3.4).
II.3.2.2 Maß der Nutzung
Die numerische Festsetzung einer Grundfläche (GR) oder einer Grundflächenzahl
(GRZ) ist entbehrlich, da diese Werte durch die erweiterte Baukörperausweisung
bereits zeichnerisch bestimmt werden. Die durch die Baugrenzen eingefasste Fläche mit einer Größe von ca. 2.600 m2 kann vollständig überbaut werden. Die durch
die Planzeichnung ganz konkret festgelegte Fläche des Bauköpers ist eine Festsetzung mit Doppelcharakter. Sie bestimmt zum einen die zulässige Grundfläche i.S.d.
§ 16 BauNVO und ist Berechungsgrundlage für § 19 BauNVO, zum anderen legt sie
die überbaubare Grundstücksfläche i.S.v. § 23 BauNVO fest. Bei einer Gesamtfläche des Vorhabengrundstücks von 3.113 m2 ergibt sich rechnerisch eine GRZ i.S.d.
§ 19 Abs. 2 BauNVO von ca. 0,82.
Das Maß der Nutzung wird abschließend durch die vorhabenkonkrete Festsetzung
der zulässigen Geschossfläche (GF) auf das Höchstmaß von 21.500 m2 begrenzt.
Dies ist erforderlich, da sich ansonsten bei vollständiger Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksflächen (erweiterte Baukörperausweisung) in Verbindung mit der
jeweiligen Zahl der zulässigen Vollgeschosse ein noch höheres Nutzungsmaß ergäbe. Ein solches soll jedoch angesichts der ohnehin sehr hohen Verdichtung nicht
möglich sein.
II.3.2.3 Höhe der baulichen Anlagen
Die erweiterte Baukörperausweisung wird ergänzt durch die vorhabenkonkrete
Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse jeweils als Höchstmaß. Entsprechend der stark differenzierten Höhenstaffelung des geplanten Gebäudes ergeben sich hier zulässige Vollgeschosszahlen zwischen fünf und zehn.
Die Höhen der einzelnen Geschosse werden in Abhängigkeit von der jeweiligen
Nutzung etwa im Bereich zwischen ca. 3,10 m und ca. 5,10 m differieren. Das Erdgeschoss wird als überhöhtes Sockelgeschoss (ca. 4,50 m) mit Foyer/Entree, Restaurant und Galerien ausgebildet. Das erste Obergeschoss dient ebenfalls Gale-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
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rien. Das 2. OG weist nutzungsbedingt eine Höhe von ca. 5,10 m auf. Hier sollen die
Konferenzräume sowie der größte Teil des SPA-/ Wellnessbereichs untergebracht
werden. Das 3. – 8. OG dienen als „Normalgeschosse“ der Hotelnutzung, im 9. OG
soll der Club-Bereich mit einem weiteren Restaurant etabliert werden. Das oberste
Geschoss wird als Dach-/Luftraum ausgebildet und dient der Aufnahme von Gebäudetechnik.
Aus städtebaulichen Gründen ist zudem an drei Baugrenzen die Festsetzung der
Oberkante (OK) für bauliche Anlagen als Höchstmaß über NHN erforderlich. Die
Baugrenze AC verläuft auf der Grundstückgrenze entlang der Stresemannstraße.
Die Höhe der straßenseitigen Fassade des Vorhabengebäudes steigt kontinuierlich
und linear zwischen dem Punkt A und dem Punkt C als „Spitze“ des Gebäudes an.
Dementsprechend wird die zulässige OK an der Baugrenze zwischen den Punkten
AC mit der Nebenzeichnung 2 auf 61,4 m über NHN (Punkt A) bis 80,5 m über NHN
(Punkt C) festgesetzt.
Entlang der Köthener Straße findet sich im Anschluss an das denkmalgeschützte
Gebäude Köthener Str. 44 zunächst ein fünfgeschossiger Gebäudeteil, welcher die
Höhe des Nachbarn aufnimmt. Dann steigt die Gebäudehöhe zunächst in einer Stufe auf acht Vollgeschosse an. Zwischen den Punkten D und C schließlich steigt die
Höhe der straßenseitigen Fassade, wie an der Stresemannstraße, gleichmäßig und
geradlinig an. Dementsprechend wird die zulässige OK an der Baugrenze zwischen
den Punkten DC mit der Nebenzeichnung 3 auf 61,8 m über NHN (Punkt D) bis 80,5
m über NHN (Punkt C) festgesetzt.
Mit den dargestellten Festsetzungen wird eine wesentliches gestalterisches Element
des Vorhabens, nämlich die Vermittlung innerhalb einer sehr heterogenen Höhenlandschaft, planungsrechtlich gesichert. Die Höhen der angrenzenden Gebäude
werden aufgenommen, dann steigt die Fassade stetig an um schließlich am Eckpunkt eine Höhenkorrespondenz mit dem benachbarten Gebäude an der Stresemann- Ecke Köthener Straße zu finden (vgl. III.3.3.1.)
Das Vorhabengelände ist weitgehend eben, die durchschnittliche Geländehöhe liegt
bei ca. 34,5 m über NHN.
Die Form der Nebenzeichnung wurde gewählt, da anstelle der üblichen „horizontalen“ bzw. flächigen Plandarstellung hier eine „vertikale“ Darstellung zur Verdeutlichung der Planfestsetzung erforderlich ist.
Die für das Vorhaben gewählte, besondere städtebaulich-architektonische Gestaltungslösung macht es erforderlich, dass die Abstandsflächen nach der Bauordnung
für Berlin an der Stresemann- und der Köthener Straße sowie gegenüber dem benachbarten Grundstück teilweise nicht eingehalten werden können. Dies ist jedoch,
wie in einer gutachterlichen Verschattungsstudie nachgewiesen (nähere Erläuterung
unter Pkt. III.3.3.3) dergestalt zu beurteilen, dass keine wesentlichen nachteiligen
Auswirkungen zu erwarten sind. Um die teilweise Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu ermöglichen, ist die textliche Festsetzung Nr. 2 erforderlich:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
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2. An die Baugrenzen darf zwischen den Punkten AB, AC und CD, bezogen auf die
zulässige Höhe der baulichen Anlagen, mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin herangebaut werden.
Gleichzeitig ist jedoch sicherzustellen, dass die Einschränkung der Abstandsflächen
nicht über dass gutachterlich bewertete und als verträglich zu beurteilende Maß
hinausgeht. Auch diesem Ziel dient die Festsetzung der zulässigen Oberkante an
den Baugrenzen AC und CD (s.o.).
Außerdem fallen teilweise Abstandsflächen eines achtgeschossigen Gebäudeteils
auf das benachbarte Grundstück Stresemannstraße 121, was ebenfalls als verträglich einzustufen ist (vgl. III.3.3.3). Um keine größere Abstandsflächeneinschränkung,
als die bereits bewertete zu ermöglichen, ist es erforderlich, auch an der Baugrenze
zwischen den Punkten AB die zulässige Oberkante als Höchstmaß, hier 61,4 m über NHN, mit der Nebenzeichnung 1 festzusetzen.
Ergänzend dazu werden oberhalb von zwei fünfgeschossigen Gebäudeteilen an der
Köthener Straße und an der östlichen Grundstücksgrenze sowie eines sechsgeschossigen Gebäudeteils an der südlichen Gebäudeaußenwand jeweils die Oberkanten als Höchstmaße ausgewiesen. Somit wird sichergestellt, dass hier, wie in
der Verschattungsstudie vorausgesetzt, die Abstandsflächen gegenüber den benachbarten Grundstücken bzw. dem öffentlichen Straßenland eingehalten werden.
Die besondere äußere Formgebung des Gebäudes macht jedoch auch noch die
Berücksichtigung eines weiteren Aspekts erforderlich: Teile des Gebäudes, welche
nicht unmittelbar an die Baugrenzen AB, AC und CD herangebaut werden, sondern
eindeutig hinter diesen zurückbleiben, reichen abschnittsweise über die an diesen
Baugrenzen festgesetzten Oberkanten hinaus. Dies soll möglich sein, sofern die
diesen Gebäudeteilen zuzuordnenden Abstandsflächen für die Abstandsflächenbetrachtung letztlich nicht relevant sind, weil ihre Tiefe aufgrund des deutlichen Rücksprungs gegenüber den genannten Baugrenzen die Tiefe der Abstandsflächen vor
den Teilen des Gebäudes, die auf den genannten Baugrenzen errichtet werden,
nicht überschreitet. Aus diesen Gründen ist die textliche Festsetzung Nr. 3 erforderlich:
3. Bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, die nicht auf den Baugrenzen zwischen den Punkten AB, AC und CD errichtet werden, dürfen die durch die
Nebenzeichnungen 1 bis 3 bestimmten Oberkanten bis zu einer Höhe von 80,5 m
über NHN überschreiten, wenn ihre Höhen nicht zu einer Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin führen, welche über die
schon nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 zulässigen Einschränkungen der
Tiefe der Abstandsflächen hinausgehen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
II.3.3
- 19 -
Hohe städtebaulichen Dichte und Überschreitung der Abstandsflächen
Das Vorhaben zur Errichtung eines Hotels und internationaler Galerien weist bei bis
zu zehn Vollgeschossen eine Geschossfläche von ca. 21.500 m2 auf. Dies entspricht einer Geschossflächenzahl (GFZ) von ca. 6,9 und mithin einer sehr hohen
städtebaulichen Verdichtung. Die Grundflächenzahl (GRZ) i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO (ohne auskragenden Teil der Tiefgarage) beträgt ca. 0,82.
Gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Gemeinde im Bereich des
Vorhaben- und Erschließungsplans – welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans wird – bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an
die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB und die Baunutzungsverordnung
(BauNVO) gebunden. Diese Regelung kommt hier durch die konkrete Festsetzung
der Nutzungsarten ohne Baugebietsfestsetzung zur Anwendung.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 2-20 VE unterliegt nicht unmittelbar und
strikt der Bindung an die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 BauNVO, welcher die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach Baugebieten festlegt. Der Zweck dieser Regelung, nämlich die Wahrung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung sowie der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, wie sie nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind, muss dennoch wesentlicher Gegenstand der
planerischen Abwägung sein.
Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Abstandsflächenvorschriften nach
§ 6 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) durch das Vorhaben an drei von vier
Grundstücksseiten nicht eingehalten werden.
III.3.3.1 Besondere städtebauliche Gründe
Die geplante hohe bauliche Verdichtung ist aus den nachfolgend genannten besonderen städtebaulichen Gründen gerechtfertigt und erforderlich:
• Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Potsdamer- und Leipziger Platz, welche durch den nach der Wende erfolgten Neuaufbau ihre historische Bedeutung als zentrales innerstädtische Quartier und Bindeglied zwischen
der westlichen und der östlichen City wiedererlangt haben. Als größte europäische Baustelle des vergangenen Jahrzehnts hat dieses Areal internationale Bekanntheit erreicht. Als Geschäftszentrum mit den Niederlassungen großer Firmen, vielseitigen Einkaufsmöglichkeiten und Freizeitangeboten steht es im Mittelpunkt des Interesses von Einheimischen und Besuchern.
Anders als etwa in der City-West, welche eine lineare räumliche Struktur mit dem
Kurfürstendamm als zentraler Achse aufweist, war hier eine Konzentration auf relativ eng begrenzter Fläche notwendig, da der Ausdehnung von vornherein
Grenzen gesetzt waren: Tiergarten im Nordwesten, Regierungsfunktionen im
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
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Nordosten, IBA-Quartiere im Süden und Kulturzentrum im Westen. Lediglich in
östlicher Richtung bestand und besteht ein gewisses zusätzliches Erweiterungspotenzial.
Die Wiedererlangung einstiger Bedeutung war nur durch die hochgradig urbane
Bündelung zentraler Funktionen an diesem Ort möglich. Dies geht zwangsläufig
einher mit einer hohen Nutzungsintensität und –dichte. Wegen der begrenzten
horizontalen Entwicklungsspielräume konnte dem nur durch vertikale bauliche
Verdichtung entsprochen werden. Deshalb weisen der Potsdamer und Leipziger
Platz funktionsbedingt eine sehr hohe städtebauliche Dichte auf, welche teilweise
noch über diejenige des Vorhabens hinausgeht. So liegt die GFZ für das dem
Vorhabengrundstück nordwestlich benachbarte, mit einem zwölfgeschossigen
Bürogebäude überbaute Grundstück Potsdamer Platz Nr. 10 bei einem Wert von
ca. 8,9. Das in der Blickachse entlang der Stresemannstraße nach Norden sichtbare Büro- und Geschäftshaus Potsdamer Platz Nr. 5 (Delbrück Haus) weist eine
GFZ von ca. 11,4 auf, für das Büro- und Geschäftshaus Potsdamer Platz Nr. 1
(Kollhoff-Haus) wird eine GFZ von ca. 12,6 erreicht8.
Prinzipiell ist festzuhalten, dass moderne innerstädtische Funktionen einer europäischen Metropole nicht innerhalb herkömmlicher baulicher Strukturen mit eng
begrenzten Nutzungsmaßen abgebildet werden können. Ein hohes Maß der Nutzung ist dem Ort und seiner Bedeutung deshalb angemessen. Dies gilt auch für
das Vorhabengrundstück.
• Das Bauvorhaben leistet einen wesentlichen Beitrag zur Reparatur des Stadtgrundrisses und zur weiteren Aufwertung der Berliner Innenstadt. Wegen der exponierten Ecklage wirkt sich die Brachflächensituation in besonderem Maße
nachteilig auf das Stadtbild aus. Die straßenseitige Ansicht wird derzeit von den
Brandwänden und Rückseiten der benachbarten Bebauung sowie einer ungestalteten, eingezäunten Freifläche bestimmt. Durch die geplante Blockrandschließung wird dieser städtebaulich unzuträgliche Zustand aufgehoben.
Gleichzeitig wird das neue Zentrum am Potsdamer und Leipziger Platz durch die
attraktive innerstädtische Nutzungsmischung aus Hotel, Kultur (zehn Kunstgalerien, Programmkino), Bildung (Konferenzzentrum), Gesundheit (Spa mit Sonnenterasse), Gastronomie (Gourmet-Restaurant, Club-Lounge) adäquat ergänzt und
bereichert.
• Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt ein qualifiziertes und detailliertes
Bebauungskonzept zugrunde, dessen wichtigstes Grundprinzip die Vermittlung
zwischen den im unmittelbaren Umfeld vorzufindenden unterschiedlichen baulichen Typologien ist:
Im Block 001 entlang der Stresemannstraße und der Köthener Straße ist eine
berlintypische Blockrandbebauung vorzufinden. Die östlich angrenzenden Neubauten an der Stresemannstraße weisen straßenseitig sieben Vollgeschosse auf.
Der südlich benachbarte Altbau an der Köthener Straße verfügt über vier Vollge-
8
Quelle: www.stadtentwicklung.berlin.de/planen/stadtmodelle/de/datenbank
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
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schosse. Dies entspricht in der Gebäudehöhe sechs Geschossen der wiederum
südlich folgenden Neubebauung.
Das Vorhabengebäude nimmt die unterschiedlichen Höhen (26 m an der Stresemann-, 18 m zur Köthener Straße) sowie die Baufluchten der jeweils angrenzenden Bebauung auf, um sodann in zwei den Straßen folgenden Verläufen –
teils gestaffelt, teils linear – kontinuierlich anzusteigen. Schnitt- und Kulminationspunkt der Höhenentwicklung ist die Ecke Stresemann- und Köthener Straße.
Hier weist die Spitze des Neubaus auf den unmittelbar nordöstlich gegenüberliegenden zwölfgeschossigen Büroturm, dessen abgerundete, verglaste Außenfassade von der Stresemannstraße bis direkt an den Potsdamer Platz verläuft. Die
Höhen des Vorhabengebäudes und seines Nachbarn finden an der Einmündung
der Köthener- in die Stresemannstraße mit jeweils etwa 45 m ihre Entsprechung.
Mit der weiter nördlich gelegenen Bebauung am Potsdamer Platz wird die Höhenentwicklung dann weiter nach oben fortgesetzt.
Insgesamt gelingt es dem Neubau somit, auf sehr begrenztem Raum einen fließenden Übergang zwischen Blockrandbebauung und Hochhaussolitären einzuführen. Das Gebäude ist in seiner anspruchsvollen skulpturalen Form keinem der
benachbarten Bauten vergleichbar und fügt sich dennoch vermittelnd in den heterogenen Bestand ein.
Wenn das Vorhaben „klassisch“, d.h. mit einer einheitlichen Höhe von sechs bis
sieben Vollgeschossen integriert würde, wäre das Maß der Nutzung fraglos geringer. Die dargestellte besondere, identitätsgebende städtebauliche Qualität wäre jedoch nicht erreichbar.
• Ecksituationen weisen bei geschlossenen Bebauungsformen in aller Regel höhere Nutzungsmaße auf, als andere Grundstücke, da in jedem Fall zwei Straßenfronten baulich gefasst werden müssen. Im konkreten Fall tritt praktisch noch eine dritte Außenfassade hinzu, da durch die Freihaltung der so genannten „IBAAchse“ entlang der östlichen Grundstückgrenze ein zumindest halböffentlicher
Raum entsteht. Dessen bauliche Einfassung schafft eine zusätzliche städtebauliche Qualität, da die Stadtkante vom Straßenraum in den Block hinein fortgesetzt
wird. Somit wird eine neue Sichtachse geschaffen, welche den Blick entlang dieses Teils der Fassade lenkt und die skulpturale Formgebung des Gebäudes in
seiner Gesamtheit besser erfassbar macht.
Die vierte, südliche Grundstücksseite schließlich wird zum größeren Teil von der
Brandwand des Nachbargebäudes begrenzt. Auch hier muss die Bebauung auf
dem Vorhabengrundstück zumindest im straßenständigen Bereich bis an die
Grundstücksgrenze herantreten.
Somit ergibt sich notwendigerweise ein kompakter Baukörper mit kubusartiger
Grundform, drei geschlossenen Außenfassaden und einer geschlossenen
Brandwandbebauung, welcher fast zwangsläufig über eine höhere Bebauungsdichte verfügt, als beispielsweise zeilen- oder punktartige Bebauungstypologien.
• Das hohe Maß der Nutzung ergibt sich auch aus den nutzungsspezifischen Anforderungen an das Gebäude. Insbesondere die Hotelnutzung mit Konferenzräumen sowie Wellnessbereich mit Poolanlage einschließlich der erforderlichen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
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Erschließungsflächen und der Flächen für die Haustechnik ist nicht innerhalb
„normaler“ Gebäudetiefen von 11 – 15 m, wie sie etwa im Wohnungs- oder Bürobau üblich sind, realisierbar.
Durch die Grundrissgestaltung, welche in ihren Grundprinzipien auch Regelungsgegenstand des städtebaulichen Vertrages wird, ist dabei sichergestellt,
dass die hohe bauliche Dichte und hier insbesondere die große Bebauungstiefe,
keine nachteiligen Auswirkungen auf die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Vorhabengebäudes hat. So sind alle dem längeren oder dauerhaften Aufenthalt von Hotelgästen, Galerienutzern, Bediensteten etc. dienenden
Räume (Hotelzimmer, Ausstellungsräume, Restaurants, Konferenzräume, Küchen usw.) entlang der Außenseiten des Gebäudes angeordnet und in ausreichendem Maße natürlich belichtet und belüftet. Die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen nach § 48 Abs. 2 BauO Bln ist im Übrigen im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Im Inneren des Gebäudes befindet sich der „Versorgungskern“ mit Fluren, Fahrstühlen, Treppenhäusern, Lager-, Abstell- und Technikräumen, Personalumkleideräumen sowie Sanitärbereichen und Teilen des SPA-/ Wellnesbereichs. Da
sich der Baukörper durch die gestaffelte und terrassierte Bauweise mit zunehmender Höhe verjüngt, nimmt dabei der Flächenanteil innenliegender Bereiche
ohne natürliche Belichtung und Belüftung nach oben stetig ab.
Aus der dargestellten inneren Gebäudelogik ergibt sich ein Flächenbedarf, welcher angesichts der geringen Größe des Grundstücks, seines spitzwinkligen
Eckzuschnitts und der Flächenfreihaltung für die „IBA-Achse“ eine flächenhafte
Überbauung der übrigen Grundstücksfläche zur Folge hat.
Da die Flächen für die Haustechnik und -versorgung den Nutzungen in der Regel
jeweils direkt zugeordnet sind, ist eine Unterbringung in einem separaten Technikgeschoss oder im Untergeschoss zumeist nicht möglich. Der Flächenbedarf
für die Gebäudeerschließung ist allein aus wirtschaftlichen Gründen bereits
hochgradig optimiert, so dass eine Reduzierung der Versorgungsflächen, etwa
zugunsten der Schaffung eines nicht überbauten Innenhofs, praktisch nicht sinnvoll ist.
Im Übrigen könnte ein solcher Hof allenfalls die Beschaffenheit eines schmalen
Lichtschachtes ohne jegliche Gestalt- oder Aufenthaltsqualität aufweisen. Da alle
in dieser Hinsicht relevanten Räume bereits ausreichend belichtet und belüftet
sind, ist ein zusätzlicher Lichthof jedoch nicht erforderlich.
• Eine bauliche Verdichtung und Wiedernutzung auf einer gut erschlossenen innerstädtischen Brache wirkt im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und
Boden, wie er in § 1a BauGB gefordert wird, dem extensiven Flächenverbrauch
entgegen. Insbesondere die sehr gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr durch die unmittelbare Nähe zum Knotenpunkt Potsdamer Platz trägt darüber hinaus wesentlich zur Verkehrsvermeidung bei.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
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Eine verkehrsgutachterliche Bewertung9 des Vorhabens belegt, dass das zusätzlich erzeugte Kfz-Verkehrsaufkommen im vorhandenen Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden kann. Für den ruhenden Verkehr wird eine Tiefgarage errichtet. Die hohe Bebauungsdichte hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die
Verkehrssituation. Die Bedürfnisse des Verkehrs können, auch wegen der guten
ÖPNV-Erschließung mit S- und U-Bahn, Fernbahn und Bus, befriedigt werden.
III.3.3.2 Ausgleichende Umstände und Maßnahmen
• Ausgleichend bezüglich der hohen baulichen Verdichtung und des damit einhergehenden Verlustes einer Freifläche wirken sich die geplante Dachflächenbegrünung sowie die Freihaltung der „IBA-Achse“ einschließlich deren Begrünung aus.
Die Begrünung von ca. 1.000 m2 Dachfläche erhöht den Anteil naturhaushaltswirksamen Vegetationsflächen und wirkt sich vor allem vorteilhaft auf das Mikroklima aus, da die Fläche Staub bindet und als Luftbefeuchter und Verdunstungskühler wirkt. Weil außerdem Sauerstoff produziert wird, ergeben sich positive
Auswirkungen auf die Lufthygiene. Nicht zuletzt wird Regenwasser zurück gehalten und es entsteht zusätzlicher Lebensraum für Pflanzen und Kleintiere.
Mit der Durchwegung entlang der östlichen Grundstücksgrenze wird ein wichtiges Teilelement der geplanten fußläufigen Verbindung durch den Block 001 realisiert. Die Freifläche wird eine attraktive gärtnerische Gestaltung erhalten. Da
auch Galerien zu dieser Achse orientiert werden, entsteht ein halböffentlicher
Freiraum mit Nutzungs- und Aufenthaltsqualität. Zugleich wirkt sich die Offenhaltung vorteilhaft auf die Durchlüftung des ansonsten weitgehend geschlossenen
Baublockes aus.
• Auf dem Grundstück selbst werden hochwertige Außenflächen auf den Dachterrassen für einen Teil der Nutzer des Gebäudes – nämlich für die Hotel-, Restaurant- und Spabesucher geschaffen.
Desweiteren wird sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag dazu verpflichten, als Ausgleich für die hohe Verdichtung die Kosten für eine Erweiterung
des Besselparkes zu tragen. Dafür werden Parkplatzflächen des Blumengroßmarktes an der Enckestraße und an der Besselstraße in einem Gesamtumfang
von ca. 4.380 m2 entsiegelt und mit einer Rasenansaat versehen. Vorhandene
Zäune werden entfernt und eine neue Wegeverbindung wird hergestellt. Der
Besselpark befindet sich lediglich in einer Entfernung von ca. 400 m (Luftlinie)
vom Plangebiet entfernt und kann von den im Gebäude Beschäftigten in der Mittagspause ebenso aufgesucht werden wie der noch näher gelegenen TillaDeuriaux-Park, der Medelssohn-Bartholdy-Parks oder die neu eröffnete Grünanlage südlich des Tempodroms..
• Als ausgleichender Umstand für die hohe Verdichtung wirkt sich außerdem die
Nähe zu einer Vielzahl von Grün- und Naherholungsflächen im Umfeld des Plan-
9
GRI GmbH: Verkehrliche Erschließung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 2-20 VE „Stresemannspitze“ in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg, Berlin, Januar 2009
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
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gebietes aus. Mit dem Großen Tiergarten im Nord-Westen, dem entstehenden
Park am Gleisdreieck sowie den kleineren Grünflächen Tilla-Durieux-Park (westlich), Mendelssohn-Bartholdy-Park (südlich), den Grünflächen am Anhalter
Bahnhof und am Ufer des Landwehrkanals stehen in unmittelbarer Umgebung
ausreichende Naherholungsangebote zur Verfügung.
• Für die Gebäudefassade ist die Verwendung heller Natursteinmaterialien geplant
(Regelung im Durchführungsvertrag). Dies hat positive Auswirkungen auf die
subjektive Wahrnehmung des Gebäudes. Es entsteht ein „freundlicher“ Gesamteindruck und eine größere Baumasse wird mit wesentlich geringerer Wahrscheinlichkeit als „bedrohlich“ empfunden, als dies bei einer dunklen Farbgebung
der Fall sein könnte. Außerdem ist die Lichtreflexion bei hellen Materialien in der
Regel höher, als bei dunklen.
• Die terrassierte, von Norden nach Süden absteigende Geschossstaffelung trägt
wesentlich zu ausreichenden Belichtungs- und Belüftungsverhältnissen innerhalb
des Hotelkomplexes bei. Auch für den fünfgeschossigen Gebäudeteil am südöstlichen Rand des Gebäudes, welcher dreiseitig von sechsgeschossigen Gebäudeteilen umfasst ist, sind ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse
gegeben, da die gegenüberliegenden Wände rd. 6 m voneinander entfernt sind.
Wird ein Mindestabstand von 0,4 H angesetzt, so kommt es zu keiner Überlagerung der „Abstandsflächen“ (bezogen auf die Höhe der Wand zwischen fünftem
und sechstem Vollgeschoss).
Eine hinreichende Belichtung- und Belüftung im ersten und zweiten Obergeschoss ist gewährleistet. Hier befinden sich Nutzungen, die auf Grund ihrer Funktion ohnehin künstlich belichtet und belüftet werden müssen. Das trifft auf die geplanten Galerienutzungen ebenso zu wie auf das geplante Spa mit Sauna,
Tauch- und Schwimmbecken etc. . Die Ruheräume des Spa verfügen im dritten
Obergeschoss bereits wieder über eine Terasse.
Einen Sonderfall stellt der fünfgeschossige Gebäudeteil im Zentrum des Hotelkomplexes dar. Dieser ist dreiseitig von neungeschossigen und nach Süden von
einem siebengeschossigen Gebäudeteil eingefasst und stellt für die höheren Geschosse quasi einen Lichthof dar. Das Dach des fünfgeschossigen Gebäudeteils
ist mit einem Gründach versehen.
Zwar beträgt der Abstand zwischen den aufgehenden Wänden nur 5,5 bzw.
7,0 m, dennoch erfüllt der „Lichthof“ eine wichtige Funktion zur Verbesserung von
Belichtung und Belüftung der innenliegender Räume. Bei einem Verzicht auf den
„Lichthof“ zugunsten einer durchgehenden Geschosshöhe wäre dieser positive
Effekt nicht gegeben.
Zur Belichtungs- und Belüftungssituation auf dem Grundstück und hinsichtlich
der Nachbarbebauung siehe auch den folgenden Abschnitt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
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III.3.3.3 Überschreitung der Abstandsflächen
Wie in der nachfolgenden Abbildung dargestellt, wird die erforderliche Abstandsfläche von 0,4 H nach § 6 Abs. 5 BauO Bln teilweise nicht eingehalten bzw. kommt es
teilweise zu Überdeckungen mit den notwendigen Abstandsflächen benachbarter
Gebäude.
Abb.: Schematische Darstellung der Abstandsflächen (ohne Maßstab)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
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Soweit sich, wie im vorliegenden Fall, durch die Festsetzung der Grundflächen der
Gebäude mittels Baugrenzen in Verbindung mit der Festsetzung der Höhe der zulässigen baulichen Anlagen geringere Abstandsflächen ergeben, hat es damit gemäß § 6 Abs. 8 BauO Bln sein Bewenden.
Gemäß § 6 Abs. 2 BauO Bln dürfen Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Die Breite der Köthener Straße beträgt
durchgehend ca. 18,8 m, die Straßenmitte liegt also bei ca. 9,4 m. Da die Tiefe der
Abstandsfläche (0,4 H) im Bereich des fünfgeschossigen Gebäudeteils maximal ca.
8,6 m beträgt, liegt hier keine Überschreitung seitens des Vorhabens vor. Hingegen
wird die Straßenmitte durch die ca. 11,4 m tiefen Abstandsflächen der straßenseitigen Flügel der gegenüberliegenden Bebauung Köthener Straße 1 und 2 jeweils um
ca. 2 m überschritten.
Ab dem achten Vollgeschoss steigt die Gebäudehöhe entlang der Köthener Straße
nicht mehr stufenweise sondern kontinuierlich an. Die maximale Tiefe der Abstandsflächen liegt zwischen ca. 10,9 m und ca. 18,4 m (an der Ecke Köthener- und Stresemannstraße). Die Überschreitung der Straßenmitte liegt im Bereich zwischen ca.
1,5 m und ca. 9,0 m. Die Abstandsflächen des Vorhabens fallen jedoch auch an der
„Spitze“ nicht auf das benachbarte Grundstück Köthener Straße Nr. 1.
Die Breite der Stresemannstraße beträgt ca. 28,7 m. Die Höhe des Vorhabengebäudes steigt entlang der Stresemannstraße ebenfalls kontinuierlich an. Die maximale Tiefe der Abstandsfläche liegt in einem Bereich zwischen ca. 10,7 m und ca.
18,4 m. Die Straßenmitte wird erst ab einer Abstandsflächentiefe von ca. 14,4 m
überschritten. Dies bedeutet, dass für etwa die Hälfte der Länge der Fassade entlang der Stresemannstraße die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden.
Anders als an der Köthener Straße kommt es hier außerdem nicht zu Überdeckungen mit den Abstandsflächen der gegenüberliegenden Bebauung, da diese jeweils
deutlich hinter der Straßenmitte zurückbleiben.
An der östlichen Gebäudeseite liegen die Abstandsflächen mit einer Tiefe von ca.
8,2 m auf einer Länge von etwa drei Fünfteln der Fassade vollständig auf dem
Vorhabengrundstück. Bedingt durch die zur Straße ansteigende Höhenstaffelung
fallen im weiteren Fassadenverlauf Abstandsflächen des Vorhabens auf das Nachbargrundstück Stresemannstraße Nr. 121. Der weitaus größte Teil dieser Abstandsflächen liegt jedoch auf der Brandwandseite des benachbarten Gebäudes. Ein kleinerer Teil fällt auf das öffentliche Straßenland, hier kommt es teilweise zu Überdeckungen mit den straßenseitigen Abstandsflächen des Nachbargebäudes. Da es
sich um die Gebäudenordseiten handelt, bleibt dies jedoch praktisch ohne Auswirkungen. Die Größe der auf die Hoffläche des Nachbargrundstückes fallenden Abstandsfläche beträgt lediglich ca. 3 m2 und kann daher als Bagatellgröße vernachlässigt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass
auch ca. 40 m2 Abstandsfläche des Gebäudes Stresemannstraße Nr. 121 auf das
Vorhabengrundstück fallen. Hier kommt es ebenfalls zu Abstandsflächenüberdeckungen.
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Für den Teil der südlichen Vorhabenfassade, der nicht an die benachbarte Brandwand herangebaut wird, liegen die Abstandsflächen vollständig auf dem Vorhabengrundstück.
Im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung ist zu prüfen, ob die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in ausreichendem Maße
berücksichtigt sind. Da weder das Vorhabengebäude noch die von den Abstandsflächenüberdeckungen betroffenen Nachbargebäude dem (dauerhaften) Wohnen dienen, sind hier vor allem die gesunden Arbeitsverhältnisse relevant.
Mit einer gutachterlichen Bewertung10 wurde daher untersucht, ob von dem Vorhaben wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Nachbarbebauung zu erwarten
sind.
In der Bewertungsstudie wurde zur Bestimmung der planungsrechtlichen Ausgangslage auf § 136 Abs. 2 S. 2 BauGB Bezug genommen. Danach liegen städtebauliche
Missstände (die im Wege der städtebaulichen Sanierung zu beseitigen sind) vor,
wenn das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen
Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ... nicht entspricht. Nach § 136 Abs. 3 BauGB sind bei der Beurteilung, ob
städtebauliche Missstände vorliegen, u.a. die Belichtung, Belüftung und Besonnung
der Wohnungen und Arbeitsstätten zu berücksichtigen.
Weitergehend wird davon ausgegangen, dass die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse als gewahrt gelten, wenn am 21. März und
am 21. September (Tagundnachtgleiche) eine Besonnung von zwei Stunden gegeben ist (OVG Berlin, Beschluss vom 27.10.2004 – 2 S 43.04, S. 14).
Anhand computergestützter dreidimensionaler Verschattungsabbildungen für das
Vorhaben und die angrenzende Bebauung kommt die gutachterliche Bewertung zu
folgenden Ergebnissen für die von der teilweisen Nichteinhaltung der Abstandsflächen betroffenen Gebäude:
Köthener Str. 1:
Die Fassade des südlichen Flügels erhält zur Tagundnachtgleiche in allen Geschossen mindestens 2 Std. Sonne. Beim
nördlichen Flügel reduziert sich die Besonnungsdauer bis
zum 2. Obergeschoss auf 1:45 Std.
Am 21.06. sind alle Geschosse beider Flügel mindestens
2:30 Std. besonnt.
Am 21.12. erreichen nur die obersten drei Geschosse des
südlichen Flügels noch eine zweistündige Besonnung. Die
darunter liegenden Geschosse sind 1:30 Std. besonnt. Für
den nördlichen Flügel liegt die Besonnungszeit überwiegend
bei 1 Std.
10
Finkmann, Frieder: Verschattungsstudie zum Neubauvorhaben Stresemannspitze (im Auftrag der
Intertec Stadtentwicklungsgesellschaft mbH), Berlin, Dezember 2008
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
Köthener Str. 2:
- 28 -
Zur Tagundnachtgleiche und zur Sommersonnenwende ist
für den gesamten Flügel eine mehr als dreistündige Besonnung zu verzeichnen.
Der Wert von 2 Std. wird auch noch am 21.12. für die gesamte Fassade erreicht.
Stresemannstr. 128:
Die Fassade ist zur Tagundnachtgleiche 2 Std., zur Sommersonnenwende 2:30 Std. vollkommen verschattungsfrei.
Am 21.12. ist noch eine Vollbesonnung der gesamten Fassade über 0:45 Std. gegeben.
Stresemannstr. 121:
Das Nachbargebäude ist durch das Vorhaben hinsichtlich
der Verschattung nicht beeinträchtigt. Zur Tagundnachtgleiche wird die Rückfassade von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr 2
Std. besonnt.
Insgesamt ist es nach Aussage der Untersuchung offenkundig, dass das Vorhaben
die städtebauliche Situation auch nicht annähernd in den Bereich städtebaulicher
Missstände bringt. Für die eigentlich maßgebliche Zeit der Tagundnachtgleiche erhalten lediglich die untersten drei Geschosse des nördlichen Flügels Köthener Str. 1
nicht 2 Std., sondern 1:45 Std. Sonne, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Straßenfronten des Erdgeschosses und des 1. Obergeschosses keine Fenster haben,
also durch Schatten nicht beeinträchtigt werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass
es sich um ein Büro- und Geschäftshaus ohne Wohnungen handelt, so dass
nachteilige Auswirkungen auf gesunde Wohnverhältnisse nicht zu befürchten sind.
Da letztlich nur der nördliche Flügel einer einzigen Büroetage von einer Unterschreitung der Mindestbesonnungszeit um 15 Minuten betroffen ist, sind jedoch auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die gesunden Arbeitsverhältnisse zu erwarten.
III.3.3.4 Zusammenfassung
Für die planerische Beurteilung des sehr hohen Nutzungsmaßes kann zusammenfassend festgehalten werden, dass dieses im innerstädtischen Kontext mit dem
Zentrum Potsdamer und Leipziger Platz nutzungsstrukturell angemessen und gerechtfertigt ist. Dem Vorhaben gelingt es gleichzeitig, zwischen den heterogenen
Bebauungstypologien des Umfeldes zu vermitteln und sich einzufügen. Dies wird
erreicht durch eine differenzierte Höhenentwicklung im Bereich zwischen fünf und
zehn Vollgeschossen, welche ein wesentlicher Grund für die hohe Bebauungsdichte
ist. Der zweite Ausschlag gebende Faktor sind die nutzungsspezifischen Anforderungen, aufgrund derer eine nahezu vollständige Überbauung des relativ kleinen
und zudem ungünstig geschnittenen Eckgrundstückes erforderlich ist.
Als ausgleichende Elemente wirken insbesondere die Dachbegrünung und die grüne Durchwegung auf dem Vorhabengrundstück sowie die im Durchführungsvertrag
verankerte Erweiterung des Besselparkes in räumlicher Nähe zum Plangebiet. Die
Bedürfnisse des Verkehrs können befriedigt werden. Das hohe Nutzungsmaß und
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 29 -
die damit einhergehende teilweise Nichteinhaltung der Abstandsflächen führen zu
keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung. Die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und hier insbesondere gesunde Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt.
Durch die Regelungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Höhe der baulichen Anlagen und zur möglichen Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen
nach der Bauordnung von Berlin wird sichergestellt, dass die Nichteinhaltung der
Abstandsflächen nicht über das mit der gutachterlichen Verschattungsstudie bewertete Maß hinausgeht.
II.3.4
Erschließung
Das Vorhabengrundstück ist durch die beiden anliegenden Straßen bereits vollständig öffentlich-rechtlich erschlossen. Die erforderlichen Leitungen liegen an.
Der Haupteingang zum Empfangsbereich des Hotels sowie zu den Galerien befindet
sind an der Stresemannstraße. Um den zeitweiligen Halt von Reisebussen und Taxen ohne Behinderung des fließenden Verkehrs zu ermöglichen, wird nach gegenwärtigem Stand der Planung für einen Teil des bisherigen Parkstreifens (Parkraumbewirtschaftungszone) ein allgemeines Halteverbot mit der Möglichkeit des Ein- und
Aussteigens sowie des Be- und Entladens zugunsten der Hotel- und Galerienutzung
an der vorhandenen Gehwegkante vorgesehen. Zuständig ist hier das Bezirksamt
Mitte, mit dem entsprechende Vorabstimmungen seitens des Vorhabenträgers bereits erfolgt sind. Die dargestellte straßenverkehrsbehördliche Regelung ist nicht
Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens.
Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt von der Köthener Straße und ist im Bereich der
südwestlichen Grundstücksgrenze verortet. In der Tiefgarage sind ca. 70 PkwEinstellplätze im ersten und zweiten Untergeschoss vorgesehen.
Die Anlieferung für das Hotel, die Galerien und die weiteren Nutzungen erfolgt ebenfalls von der Köthener Straße. Zur Freihaltung eines Anlieferungsbereichs im
öffentlichen Straßenland erfolgt voraussichtlich hier ebenfalls eine entsprechende
straßenverkehrsbehördliche Regelung (Halteverbot, Be- und Entladen / Ein- und
Aussteigen frei).
Die erforderlichen Maßnahmen im öffentlichen Straßenland sind auf Kosten des
Vorhabenträgers durchzuführen. Entsprechende Regelungen sind Bestandteil des
Durchführungsvertrages (vgl. II.4).
Mit Bezug auf die so genannte „IBA-Achse“ wird der östliche Rand des Vorhabengrundstücks von Bebauung freigehalten. Neben der Durchgrünung des Blockes ist
auch die allgemeine Durchquerbarkeit für Fußgänger abseits des motorisierten Verkehrs Ziel der ursprünglichen Planung. Für den Bereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans 2-20 VE wird dies durch die textliche Festsetzung Nr. 4 gesichert:
4. Die Fläche A-E-F-G-H-A ist in einer Breite von 3,0 m zwischen der Stresemannstraße und dem Flurstück 2163 mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 30 -
zu belasten.
Eine Fläche in einer Breite von 3,0 m ist für die Erfüllung der Wegefunktion als ausreichend anzusehen. Da außerdem auch Bepflanzungen und Aufenthaltmöglichkeiten vorgesehen sind, kann die konkrete Verortung der Durchwegung der nachfolgenden Planungsebene überlassen bleiben.
Da das Vorhabengrundstück vollständig über- bzw. unterbaut wird (Tiefgarage) ist
eine Regenwasserversickerung nicht möglich. Daher erfolgt eine Einleitung in die
vorhandene Regenwasserkanalisation.
II.3.5
Immissionsschutz
Da sich das Plangebiet innerhalb des Vorranggebietes für Luftreinhaltung, nachrichtlich dargestellt im Flächennutzungsplan von Berlin (vgl. I.2.3.1) befindet, ist die
textliche Festsetzung Nr. 5 aufzunehmen:
5. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl
EL sind.
Die Festsetzung dient dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, indem sichergestellt wird, dass nur Brennstoffe benutzt werden, deren Schadstoffimmissionen verhältnismäßig gering sind.
Nach der TA Luft 2002 wird die Masse der emittierten Stoffe oder Stoffgruppen bezogen auf die Zeit als Massenstrom (Emissionsmassenstrom) angegeben. Der
Massenstrom ist die während einer Betriebsstunde bei bestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen auftretende Emission der gesamten Anlage.
Eine regelmäßige Überwachung ist durch die Erste Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sichergestellt.
II.3.6
Grünfestsetzungen
Durch kompensatorisch wirkende Begrünungsmaßnahmen und die Erhöhung der
naturhaushaltswirksamen Flächen wird die Verträglichkeit der hohen baulichen Verdichtung, auch im Sinne der Vorgaben des LaPro (vgl. I.2.3.3), verbessert. Mit den
nachfolgenden textlichen Festsetzungen wird ein Mindestanteil an Vegetationsflächen im Vorhabengebiet gesichert:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 31 -
6. Insgesamt sind mindestens 1.000 m2 Dachfläche zu begrünen. Die Begrünungen
sind zu erhalten.
Dachbegrünungen vermögen Staub und Luftschadstoffe zu binden. Sie wirken als
Luftbefeuchter / Verdunstungskühler und sie produzieren Sauerstoff. Sie dienen
somit der Minderung eventueller nachteiliger mikroklimatischer Auswirkungen der
hohen Bebauungsdichte des Vorhabens.
7. Mindestens 100 m2 nicht überbaubare Grundstücksfläche sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Erdschicht über der Tiefgarage muss mindestens
0,8 m betragen.
Ebenerdige Vegetationsflächen dienen ebenfalls der Verbesserung der mikroklimatischen Situation. Gleichzeitig dient die Begrünung auch städtebaulichgestalterische Zwecken. Mit der Offenhaltung der „IBA-Achse“ wird quasi eine dritte
Gebäudeaußenfassade geschaffen, die ebenso wie die angrenzenden Freiflächen
vom öffentlichen Straßenland aus wahrnehmbar ist. Im Zusammenwirken von allgemeiner Zugänglichkeit (vgl. II.3.4), einsehbaren und zugänglichen Ausstellungsräumen einiger Galerien und gärtnerischer Gestaltung entsteht auf begrenzter Fläche ein attraktiver halböffentlicher Freiraum.
Durch die Festsetzung einer Mindesterdüberdeckung für die Tiefgarage wird eine
ausreichende Wurzeltiefe für Bepflanzungen gesichert, wodurch deren langfristige
Erhaltung begünstigt wird. Da innerhalb der Fläche A eine mindestens 3 m breite
Durchwegung anzulegen ist, können nicht alle Flächen oberhalb der Tiefgarage
bepflanzt werden.
II.3.7
Sonstige Festsetzungen
Durch die nachfolgende Textfestsetzung wird klargestellt, dass die in der Planunterlage dargestellte Einteilung der Straßenverkehrsfläche der Köthener Straße nicht
Bestandteil der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist:
8. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Die nachfolgende textliche Festsetzung ist bei allen Bebauungsplänen aufzunehmen, in deren Geltungsbereich bereits planungsrechtliche Festlegungen vorhanden
sind:
9. Im Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer
Kraft.
Im konkreten Fall bezieht sich die Textfestsetzung auf die bislang geltenden Vorschriften des Baunutzungsplans von 1958/60 i.V.m. der Bauordnung für Berlin i.d.F.
vom 21. November 1958 (vgl. I.2.3.4), welche nunmehr mit Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 2-20 VE für dessen Geltungsbereich außer Kraft
treten.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
II.4.
- 32 -
Durchführungsvertrag
Der Vorhabenträger wird sich in einem mit dem Land Berlin, vertreten durch das
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin abzuschließenden Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer
bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichten.
Gegenstand des Durchführungsvertrages sind ferner das mit dem Bezirksamt abgestimmte städtebauliche Konzept (Projektplanung) einschließlich Grün- und Freiflächenplanung, die notwendigen Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie
eine Ausgleichszahlung für die hohe bauliche Verdichtung, zweckgebunden für die
Erweiterung des Besselparks (vgl. III.3.3.2).
Außerdem wird im Durchführungsvertrag der Umgang mit ggf. vorhandenen Bodenbelastungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Landes Berlin geregelt (vgl. I.2.2).
Änderungen des Durchführungsvertrags sind zulässig. Die Zulässigkeit einer
Änderung steht nicht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit,
unterliegt auch nicht anderen bauplanungs-rechtlichen Beschränkungen und bedarf
keiner Beteiligung der Öffentlichkeit oder von Behörden. Soweit vertragliche
Regelungen abwägungsrelevant sind, können sie jedoch nicht ohne Prüfung der
planungsrechtlichen Auswirkungen geändert werden.
In den dem Durchführungsvertrag anliegenden Projektplänen werden die städtebaulichen und architektonischen Grundzüge des Vorhabens in Grundrissen, Ansichten
und Schnitten fixiert. Diese Pläne müssen noch nicht allen Anforderungen entsprechen, die an eine spätere Baugenehmigungsplanung zu stellen sind. Änderungen
der Projektplanung, die sich z.B. durch konkrete, zum gegenwärtigen Zeitpunkt
noch nicht bekannte Nutzungsanforderungen ergeben könnten, können ggf. im
Rahmen einer Änderung des Durchführungsvertrages geregelt werden.
III.
Auswirkungen der Planung
III.1.
Städtebauliche Auswirkungen
Durch den Fall der Mauer ist das Vorhabengrundstück aus seiner West-Berliner
Randlage herausgelöst worden und mit der anschließenden Neubebauung am
Potsdamer- und Leipziger Platz in eine herausgehobene Zentrenlage gerückt. Aufgrund dessen stellt der anhaltende Brachflächenzustand hier einen besonderen
städtebaulichen Missstand mit nachteiligen Auswirkungen auf das Stadtbild dar,
welcher durch die exponierte Ecksituation noch verstärkt wird.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 2-20 VE werden die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Überwindung dieses Missstandes ge-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 33 -
schaffen und ein wesentlicher Beitrag zur Reparatur des Stadtgrundrisses geleistet.
Das individuelle und architektonisch anspruchsvolle Gebäude verfügt über eine sehr
eigenständige Identität und fügt sich dennoch sehr gut in seine heterogene Umgebung ein, da es mit seiner gestaffelten Höhenentwicklung zwischen „Berliner Traufe“
und Hochhaussolitären vermittelt.
Die geplanten Nutzungen mit einem Hotel der höchsten Kategorie, internationalen
Galerien sowie Restaurants und Wellnessbereich sind eine adäquate Ergänzung
des vorzufindenden Nutzungsspektrums und befinden sich in Übereinstimmung mit
den qualitativen Zielen des StEP Zentren 2020. Insgesamt trägt das Vorhaben zur
weiteren Aufwertung der Zentrenlage Potsdamer- und Leipziger Platz bei.
III.2.
Umweltauswirkungen
III.2.1
Allgemeine Umweltauswirkungen
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 2-20 VE wird im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB durchgeführt (vgl. IV.1.). Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB und ein Umweltbericht nach § 2 a BauGB sind nicht erforderlich.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung i.S.d. § 18 BNatSchG ist nach § 13a
Abs. 2 Nr. 4 BauGB in den Fällen des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB, der hier vorliegt,
nicht anzuwenden. Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 5 BauGB
vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Das Vorhabengrundstück ist historisch betrachtet bereits über einen langen Zeitraum intensiv baulich genutzt worden (vgl. I.2.1). Im Baunutzungsplan von 1958/60
ist es als Kerngebiet ausgewiesen. Die lang anhaltende Brachlage war der besonderen Situation in unmittelbarer Nähe der Berliner Mauer geschuldet.
Hinsichtlich der einzelnen Schutzgüter stellen sich die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung wie folgt dar:
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Faktisch ist das Gelände vollständig beräumt. Es ist allenfalls eine sehr kurzfristig
entstandene, minimale Ruderal- oder Spontanvegetation vorzufinden. Am südöstlichen Grundstücksrand befindet sich als einziger Baum eine Kastanie, für welche
bereits eine Fällgenehmigung (Nr. 58/09/52) vorliegt, da die geplante Nutzung ansonsten nicht verwirklicht werden könnte. Weil eine Ersatzpflanzung auf dem Vorhabengrundstück nicht möglich ist, ist der Vorhabenträger gemäß § 6 Abs. 1 der
BaumSchVO zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe (ökologischer Ausgleich) verpflichtet. Darüber hinaus wird kein nennenswerter Bestand an Flora und Fauna zerstört.
Schutzgebiete gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Abschnitt 4 bzw. gemäß Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln), Abschnitt 4, sind nicht vorhanden.
Geschützte Tier- und Pflanzenarten, wie die nach Bundesartenschutzverordnung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 34 -
(BArtSchVO) geschützte Zauneidechse, Fledermäuse oder Singvogelarten wurden
nicht vorgefunden.11
Der urban geprägte Stadtraum bietet grundsätzlich keine guten Lebensraumbedingungen für diese Arten. Aufgrund des nahezu vollständigen Fehlens von Vegetation, der verhältnismäßig geringen Grundstücksgröße und seiner innerstädtischen
Lage inmitten intensiv baulich oder verkehrlich genutzter Flächen sind auch keine
geeigneten kleinteiligen Lebensräume vorhanden noch könnten solche längerfristig
entstehen.
Ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG ist
deshalb aufgrund der Planung nicht zu erwarten.
Gegenüber der nahezu vegetationslosen Bestandssituation werden mit dem Vorhaben mindestens 1.000 m2 überwiegend extensiv, teilweise auch intensiv begrünte
Dachflächen entstehen. Mindestens 100 m2 Freifläche oberhalb der Tiefgarage
werden mit einer Erdüberdeckung versehen und gärtnerisch angelegt. Weitere Begrünungsmaßnahmen im Umfeld des Plangebietes sollen im Durchführungsvertrag
verankert werden. Somit entsteht zusätzlicher Lebensraum für Pflanzen und Kleintiere. Eine Qualifizierung der Begrünungsmaßnahmen erfolgt im weiteren Verfahren
und ist Gegenstand der Regelungen des Durchführungsvertrages.
Schutzgut Mensch
Das Plangebiet selbst hat keine Funktion für die Freiraum- oder Naherholungsversorgung. Die Ausstattung mit grünen Naherholungsflächen im Umfeld des Plangebietes ist gut. Mit dem Großen Tiergarten im Nord-Westen, dem entstehenden Park
am Gleisdreieck sowie den kleineren Grünflächen Tilla-Durieux-Park (westlich),
Mendelssohn-Bartholdy-Park (südlich), den Grünflächen am Anhalter Bahnhof und
am Ufer des Landwehrkanals stehen in unmittelbarer Umgebung ausreichende Angebote zur Verfügung.
Trotz der hohen baulichen Verdichtung können die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden. Alle dem dauerhaften
Aufenthalt dienenden Räume des Vorhabengebäudes werden in ausreichendem
Maße belichtet und belüftet. Im Rahmen einer gutachterlichen Bewertung wurde
außerdem belegt, dass die teilweise Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf
die umliegenden Grundstücke hat. Eine ausreichende Besonnung der Nachbarbebauung ist auch nach Realisierung des Vorhabens gegeben (vgl. II.3.3.2).
Nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen durch Verkehrslärm wird durch angemessene passive Schallschutzvorkehrungen für das Vorhaben entgegengewirkt
(vgl. III.2.2).
11
Dipl.-Ing. Stephan Haan, Freier Garten- und Landschaftsarchitekt AIV: Landschaftsplanerische Stellungnahme zum vorhabenbezogene Bebauungsplan 2-20 VE, Berlin, 08.04.2009
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 35 -
Schutzgut Boden
Das Baugrundstück liegt am ehemaligen Mauerstreifen. Der jetzige Boden stellt
eine Aufschüttung mit überwiegend sandigen Bestandteilen dar. Ein natürlicher Bodenhorizont ist nicht vorhanden.
Die erforderliche Bodensanierung im Zuge der Baumaßnahmen wirkt sich positiv auf
das Schutzgut aus.
Schutzgut Wasser
Mit der Bebauung wird das Gelände gemäß der zulässigen baulichen Nutzung nahezu vollständig versiegelt. Zur Ableitung der Niederschläge wird das Grundstück
an die Kanalisation angeschlossen. Ein Teil des Niederschlagswassers kann auf
den begrünten Hof- und Dachflächen, die etwa ein Drittel der Gesamtfläche ausmachen, örtlich zurückgehalten werden und verdunsten.
Deshalb und aufgrund der relativ geringen Größe des Vorhabengrundstücks sind
keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten. Mit der erforderlichen Bodensanierung wird die bestehende Gefährdung des
Grundwassers durch Schadstoffe beseitigt (vgl. I.2.2).
Schutzgut Klima
Das Gebiet weist typische innerstädtische klimatische Verhältnisse ohne Extremwerte auf. Die Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen und die damit einhergehende Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen wirken sich hinsichtlich der
hohen Bebauungsdichte kompensatorisch aus. Damit wird auch eine Forderung des
LaPro (vgl. I.2.3.3) erfüllt.
Die Dachbegrünung erhöht den Anteil naturhaushaltswirksamen Vegetationsflächen
und wirkt sich vorteilhaft auf das Mikroklima aus, da die Flächen Staub binden und
als Luftbefeuchter und Verdunstungskühler wirken. Weil außerdem Sauerstoff produziert wird, ergeben sich positive Auswirkungen auf die Lufthygiene. Durch die
Bebauung ist deshalb keine relevante Beeinträchtigung des Kleinklimas gegeben.
Schutzgut Landschaftsbild
Die bauliche Wiedernutzung einer innerstädtischen Brachfläche wirkt sich positiv auf
das Stadtbild aus (vgl. III.1.). Im Übrigen weist das Gelände keine landschaftsräumlichen Bezüge auf.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Das Vorhaben hat auf die benachbarten Baudenkmale Stresemannstraße 128 und
Köthener Straße 44 (vgl. I.2.3.6) keine nachteiligen Auswirkungen. Die Eigenart und
das Erscheinungsbild der Denkmale werden durch das Vorhaben nicht wesentlich
beeinträchtigt (vgl. IV.4.)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 36 -
Insgesamt ist festzustellen, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat.
III.2.2
Schallschutz
Die Stresemannstraße ist einer relativ hohen verkehrlichen Belastung und damit
verbundenem Verkehrslärm ausgesetzt. Zur Bestimmung der Anforderungen an die
Schalldämmung der Außenfassaden des geplanten Gebäudes wurde daher eine
gutachterliche Bewertung12 erstellt.
Die Berechnung der Verkehrsgeräusche erfolgte dabei auf der Grundlage der Daten
aus dem Umweltatlas 2005 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Aufgrund
der fehlenden Bebauung am Standort gibt es in den Strategischen Lärmkarten 2007
keine Daten als Fassadenpegel). Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke
(DTV) wurde mit ca. 12.600 KfZ/24h angesetzt.
Unter Berücksichtigung eines Prognosezuschlags von 1,2 dB und einem Zuschlag
von 3 dB für die verminderte Schalldämmung bei schrägem Schalleinfall wurde für
die Fassadenseite Stresemannstraße ein maßgeblicher Außenlärmpegel von LMAP =
74 dB (A) ermittelt. Abgeleitet aus den Verkehrszahlen wurde für die Fassadenseite
Köthener Straße ein maßgeblicher Außenlärmpegel von LMAP = 70 dB (A) errechnet.
Dementsprechend sind die Fassaden an der Stresemannstraße dem Lärmpegelbereich V (71-75 dB (A)), die Fassaden an der Köthener Straße dem Lärmpegelbereich IV (66-70 dB (A)) zuzurechnen. Nach der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), Tab. 8, gilt für Übernachtungsräume im Lärmpegelbereich V ein resultierendes
bewertetes Bau-Schalldämm-Maß von 45 dB, im Lärmpegelbereich IV beträgt der
entsprechende Wert 40 dB.
Für Fassaden bzw. Fenster der Galerieräume bestehen keine strengen Anforderungen. Aus schallgutachterlicher Sicht werden hier bewertete Bau-Schalldämm-Maße
von 40 dB (Stresemannstraße) bzw. 37 dB (Köthener Straße) als angemessen angesehen.
Seit Einführung der DIN 4109 als technische Baubestimmung ist diese i.V.m. der
Berliner Lärmkarte oder einer Schallschutzuntersuchung wie der hier vorliegenden
grundsätzlich anzuwenden. Der entsprechende Nachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Auf eine Schallschutzregelung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann deshalb verzichtet werden.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an das tatsächliche BauSchalldämm-Maß für die Fenster schutzbedürftiger Räume in Abhängigkeit vom
Fensterflächenanteil deutlich variieren können und deshalb erst anhand der Ausführungsplanung endgültig festgelegt werden können.
12
ACBM Acoustic Consulting Bernhard Marx: Immissionsschutz-Gutachten – Fensterschalldämmung
– zum Bauvorhaben Stresemannstraße 123-127 / Köthener Straße 45-48, Berlin, 20.01.2009
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 37 -
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können bei entsprechender Berücksichtigung der Schallschutzanforderungen gewahrt werden. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, dass mit dem Vorhaben keine dem dauerhaften Wohnen dienende Nutzung geplant ist. Eine Hotelnutzung ist prinzipiell als deutlich weniger sensibel gegenüber Verkehrslärm einzustufen, als eine reine Wohnnutzung.
Außerdem ist sie einem zentralen, verkehrlich gut erschlossen Standort grundsätzlich angemessen.
Aktive Schallschutzmaßnahmen, etwa in Form von Schallschutzwänden oder –
wällen, kommen an vorhandenen innerstädtischen Straßen in aller Regel aus städtebaulichen, stadtgestalterischen und funktionalen Gründen nicht in Betracht.
III.3.
Verkehrliche Auswirkungen
Das Vorhabengrundstück ist über die Stresemannstraße und die Köthener Straße
erschlossen. Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist sehr gut, da zahlreiche Linien des S-Bahn-, U-Bahn- und Regionalverkehrs sowie eine Buslinie am
Potsdamer Platz verkehren und fußläufig erreichbar sind.
Die Anbindung für Fußgänger ist über vorhandene Gehweg und eine Querungshilfe
über die Stresemannstraße gesichert. Radfahrer werden auf separaten Wegen entlang der Stresemannstraße geführt. In der Köthener Straße wird der Radverkehr mit
dem fließenden Verkehr mitgeführt.
Die geplanten Nutzungen (Hotel, Galerien, SPA, Gastronomie) erzeugen einschließlich Anlieferungsverkehr prognostisch ein Kfz-Verkehrsaufkommen von ca. 860
Fahrten am Tag. Dabei wird davon ausgegangen, dass aufgrund der sehr guten
ÖPNV-Anbindung sowie des begrenzten Stellplatzangebotes im Umfeld nur etwa
50 % (60 % bei der Nutzung SPA) der Wege von Besuchern und Kunden über den
motorisierten Individualverkehr (MIV) abgewickelt werden.13
Der Parkverkehr wird über eine Tiefgaragenzu- und Ausfahrt an der Köthener Straße abgewickelt. Für Taxen und Reisebusse soll vor dem Hauptausgang des Hotels
eine Halteverbotszone als Hotelvorfahrt eingerichtet werden.
Die Anlieferung soll für die kleineren Lieferfahrzeuge innerhalb der Tiefgarage abgewickelt werden. Größere Lkw sollen an einer zu diesem Zweck einzurichtenden
und zu beschildernden Ladezone an der östlichen Gehwegkante der Köthener Straße halten.
Verkehrsgutachterlich wurde ein Bedarf an ca. 70 – 80 Kfz-Stellplätzen ermittelt.
Nach gegenwärtigem Planungsstand werden in der Tiefgarage ca. 70 Stellplätze
entstehen.
Die Abstellmöglichkeiten für die bauordnungsrechtlich (nach § 50 BauO Bln) erforderlichen Fahrräder sind auf dem Baugrundstück oder auf den davor gelegenen
13
GRI GmbH: Verkehrliche Erschließung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 2-20 VE „Stresemannspitze“ in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg, Berlin, April 2009
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 38 -
öffentlichen Flächen zu schaffen. Die Pflicht zur Herstellung der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder darf auch durch Zahlung eines Ablösebetrages vor Baubeginn
erfüllt werden. Dies ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu abschließend zu klären.
Die gutachterliche Leistungsfähigkeitsberechung hat gezeigt, dass das durch das
Vorhaben erzeugte KfZ-Verkehrsaufkommen an der unsignalisierten T-Einmündung
Köthener Straße / Stresemannstraße leistungsfähig abgewickelt werden kann.
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-20 VE werden, auch dank der
sehr guten ÖPNV-Erschließung, keine wesentlichen zusätzlichen verkehrlichen Belastungen verursacht.
III.4.
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Da sich der Vorhabenträger in einem Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1
BauGB zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur
Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet, sind keine finanziellen
Auswirkungen für das Land Berlin zu erwarten. Personalwirtschaftliche Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
IV.
Verfahren
IV.1.
Beschleunigtes Verfahren
Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan 2-20 VE der Wiedernutzbarmachung
einer innerstädtischen Brachfläche – die auch nach geltendem Planungsrecht (Baunutzungsplan, vgl. I.2.3.4) vollständig als Baufläche einzustufen ist – dient, kann er
als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a
BauGB aufgestellt werden.
Ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zu anderen Bebauungsplanverfahren besteht nicht. Bei der Ermittlung der Grundfläche i.S.d. § 13a
Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind daher nur die im vorhabenbezogenen Bebauungsplans 220 VE festgesetzten Grundflächen anzurechnen.
Dieser setzt eine Grundfläche i.S.d. 19 Abs. 2 BauNVO mit einer Größe von ca.
2.600 m2 fest. Dieser Wert liegt deutlich unterhalb des Schwellenwertes für die Legalannahme einer Umweltrelevanz von 20.000 m2 gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1
BauGB.
Ferner ist davon auszugehen, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes erfolgen (vgl. III.4.) und dass durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Zulässigkeit
eines Vorhabens begründet wird, welches einer Pflicht zur Durchführung einer bundes- oder landesrechtlich erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 39 -
Eine überschlägige Prüfung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
(Vorprüfung des Einzelfalls) ist daher nicht erforderlich. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 S.
1 BauGB entsprechend. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von
einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB wird abgesehen.
Eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB erfolgt nicht.
IV.2.
Aufstellungsbeschluss
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin hat in seiner Sitzung am
2. September 2008 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-20 VE
für das Grundstück Stresemannstraße 123–127 / Köthener Straße 45–48 im Bezirk
Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg aufzustellen (ABl. Nr. 43 / 19.09.2008,
S. 2219).
Mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses wurde gleichzeitig bekannt
gemacht, dass das Verfahren gemäß § 13 a des BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird.
Mit der Durchführung des Beschlusses wurde die Abteilung für Personal, Gleichstellung und Stadtentwicklung beauftragt.
IV.3.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der
Zeit vom 29.09. bis einschließlich 17.10.2008 in den Räumen des Bezirksamtes
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin statt. Die ortsübliche Bekanntmachung in der
Tagespresse erfolgte am 19.09.2008.
Es liegt eine schriftliche Stellungnahme eines eingetragenen Naturschutzvereines
vor:
Nach derzeit geltendem Baurecht sei die Planfläche mit maximal fünf Geschossen
sowie einer bebaubaren Fläche von 0,3 bebaubar. Es werde nun eine massive Bebauung mit einer vollständigen Flächenversiegelung geplant.
Mit zunehmender Bebauung und Versiegelung müsse mit klimatisch problematischeren Bereichen in diesem Gebiet gerechnet werden. Aus diesem Grund sei es
notwendig, auf jeden Fall Fassadenbegrünungen und – soweit möglich – umfangreiche Dachbegrünungen in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen.
Stellungnahme des Bezirksamtes Friedrichshain Kreuzberg:
Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
Das hohe Nutzungsmaß ist im innerstädtischen Kontext mit dem Zentrum Potsdamer- und Leipziger Platz mit seiner hohen Nutzungsintensität und –dichte strukturell
angemessen und gerechtfertigt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 40 -
Durch eine differenzierte Höhenentwicklung im Bereich zwischen fünf und zehn
Vollgeschossen gelingt es dem Vorhaben, zwischen den berlintypischen Blockstrukturen an der Stresemann- und Köthener Straße sowie den hohen Solitärbauten am
Potsdamer Platz zu vermitteln. Aufgrund nutzungsspezifischer Anforderungen ist
außerdem eine nahezu vollständige Überbauung des relativ kleinen und zudem ungünstig geschnittenen Eckgrundstückes erforderlich. Aus diesen beiden Faktoren
resultiert die hohe bauliche Verdichtung.
Kompensatorisch im Sinne einer Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen
wirken die geplante Begrünung von mindestens 1.000 m2 Dachfläche (textliche
Festsetzung Nr. 4) und mindestens 100 m2 nicht überbaubarer Grundstücksfläche
oberhalb der Tiefgarage (TF 5). Diese Maßnahmen wirken sich mikroklimatisch vorteilhaft aus, da die Flächen Staub binden und als Luftbefeuchter und Verdunstungskühler wirken. Zusätzliche Sauerstoffproduktion hat positive Auswirkungen auf die
Lufthygiene. Außerdem wird Regenwasser zurück gehalten und es entsteht zusätzlicher Lebensraum für Pflanzen und Kleintiere.
Außerdem sollen Begrünungsmaßnahmen im näheren Umfeld des Plangebietes als
Ausgleich für die hohe städtebauliche Verdichtung erfolgen. Eine diesbezügliche
Regelung soll in den Durchführungsvertrag aufgenommen werden.
Fassadenbegrünungen sind nicht geplant und entsprächen auch nicht dem architektonischen Gestaltungskonzept für das Vorhaben. Außerdem ist für alle Außenfassaden ein hoher Fensterflächenanteil zur Sicherung ausreichender Belichtungs- und
Belüftungsverhältnisse erforderlich. Daher stehen praktisch keine größeren zusammenhängenden Fassadenflächen zur Verfügung, die für Begrünungsmaßnahmen
geeignet wären.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben
trotz der hohen baulichen Verdichtung gewahrt. Im Rahmen einer gutachterlichen
Bewertung wurde belegt, dass die teilweise Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die umliegenden Grundstücke hat. Eine ausreichende Besonnung der
Nachbarbebauung ist auch nach Realisierung des Vorhabens gegeben.
Abschließend ist zu berücksichtigen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan
2-20 VE im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird. Da die
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO deutlich unterhalb von 20.000 m2
liegt (vgl. IV.1) gelten eventuelle Eingriffe in Natur und Landschaft als im Sinne des
§ 1a Abs. 3 S. 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Die Festsetzung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen kann daher nicht
Gegenstand der Planung sein.
IV.4.
Behördenbeteiligung
Mit Schreiben vom 17.07.2009 wurden 32 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb
eines Monats aufgefordert.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 41 -
Aufgrund eines Hinweise der Bundesnetzagentur wurden außerdem acht Betreiber
von Richtfunkanlagen mit Schreiben vom 03.08.2009 und Fristsetzung bis zum
30.08.2009 beteiligt.
Von 22 Behörden und Trägern sowie von sechs Richtfunkanlagenbetreibern liegen
schriftliche Stellungnahmen vor. Zwölf Behörden und Träger sowie sämtliche Richtfunkanlagenbetreiber äußerten keine Hinweise oder Bedenken bzw. sahen sich in
ihren Belangen nicht berührt.
Bedenken wurden lediglich seitens des Landesdenkmalamtes (mit Schreiben vom
24.08.09) geäußert:
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-20 VE seien Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege erheblich berührt. Diese seien im Rahmen der
Bauleitplanung zu berücksichtigen. Es seien denkmalschutzrechtliche Regelungen
und Festsetzungen aufzunehmen und langfristig planungsrechtlich zu sichern.
Unter dem Gesichtspunkt des Umgebungsschutzes müsse die Höhenentwicklung
des Neubaus sehr kritisch gesehen werden, da insbesondere das gegenüberliegende Baudenkmal Stresemannstraße 128 dadurch entwertet werde. Die unmotivierte
und einseitige Fortsetzung der Höhendominanz des Potsdamer Platzes in die Stresemannstraße hinein beeinträchtige und diskreditiere die normale durchschnittliche
Traufhöhe der Stresemannstraße. Es werde um Überarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und um Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt Berlin
gebeten.
Mit den Bedenken des Landesdenkmalamtes wird im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung wie folgt umgegangen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Bedenken werden nicht geteilt.
Denkmale bzw. denkmalschutzrechtlichen Regelungen sind nicht unmittelbar Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen im Bebauungsplan. Das Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG) ist als eigenständige Rechtsgrundlage grundsätzlich
auch unabhängig von den Regelungen des Baugesetzbuchs bzw. einem Bebauungsplanverfahren gültig und anzuwenden. Da sich die Baudenkmale außerhalb
des Plangeltungsbereichs befinden, ist eine nachrichtliche Übernahmen nach § 9
Abs. 6 BauGB in die Planzeichnung nicht erforderlich.
Eine grundsätzliche Abstimmung zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, der Senatsbaudirektion und dem Bürgermeister des Bezirkes FriedrichshainKreuzberg ist bereits im Vorfeld der Planung erfolgt.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt eine qualifizierte und detaillierte architektonische Planung zugrunde, welche in der Begründung ausführlich dargestellt
und erläutert wird:
Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem hochgradig urban verdichteten Innenstadtbereich, an der unmittelbaren Nahtstelle zwischen dem Potsdamer Platz
mit einer Reihe von Hochhaussolitären und der Stresemannstraße mit überwiegend
berlintypischer Blockrandbebauung.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 42 -
Das geplante Gebäude nimmt die unterschiedlichen Höhen (26 m an der Stresemann-, 18 m zur Köthener Straße) sowie die Baufluchten der jeweils angrenzenden
Bebauung auf, um sodann in zwei den Straßen folgenden Verläufen – teils gestaffelt, teils linear – kontinuierlich anzusteigen. Schnitt- und Kulminationspunkt der Höhenentwicklung ist die Ecke Stresemann- und Köthener Straße.
Hier weist die Spitze des Neubaus auf den unmittelbar nordöstlich gegenüberliegenden zwölfgeschossigen Büroturm, dessen abgerundete, verglaste Außenfassade von der Stresemannstraße bis direkt an den Potsdamer Platz verläuft. Die Höhen
des Vorhabengebäudes und seines Nachbarn finden an der Einmündung der
Köthener- in die Stresemannstraße mit jeweils etwa 45 m ihre Entsprechung. Mit der
weiter nördlich gelegenen Bebauung am Potsdamer Platz wird die Höhenentwicklung dann weiter nach oben fortgesetzt.
Insgesamt gelingt es dem Neubau somit, auf sehr begrenztem Raum einen fließenden Übergang zwischen Blockrandbebauung und Hochhaussolitären einzuführen.
Das Gebäude ist in seiner anspruchsvollen skulpturalen Form keinem der benachbarten Bauten vergleichbar und fügt sich dennoch vermittelnd in den heterogenen
Bestand ein. Wenn das Vorhaben „klassisch“, d.h. mit einer einheitlichen Höhe von
sechs bis sieben Vollgeschossen integriert würde, wäre die dargestellte besondere
und identitätsgebende städtebauliche Qualität nicht erreichbar.
Das pauschale, nicht näher erläuterte Urteil, die Höhenentwicklung sei unmotiviert
und diskreditiere die „normale durchschnittliche“ Traufhöhe der Stresemannstraße
ist daher in keiner Weise nachvollziehbar.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass entlang der Stresemannstraße keine einheitliche Höhenentwicklung erfolgt ist. So weist das Hotel Stresemannstraße 99 bis
zu 16 Geschosse auf, das „Europa-Haus“ (Stresemannstraße 90-94) verfügt über
12 Geschosse. Allgemein ist zu konstatieren, dass die Stresemannstraße zwischen
Potsdamer Platz und Askanischem Platz zwar überwiegend eine „Berliner Traufe“
aufweist, an den genannten „Polen“ jedoch durchaus weit höhere Solitärbauten vorzufinden sind. Auch insofern befindet sich das Vorhaben nicht in dem in der Stellungnahme unterstellten krassen Gegensatz zu der sonst üblichen Bebauungsstruktur, sondern fügt sich vermittelnd ein.
Konkrete nachteilige Auswirkungen auf das denkmalgeschützte Gebäude Stresemannstraße 128 werden in der Stellungnahme nicht benannt und sind auch nicht
erkennbar. Die Hauptfassade dieses Gebäudes verläuft mit einer Länge von etwa
70 m entlang der Stresemannstraße (die gegenüberliegende Fassade des Vorhabengebäudes ist um etwa 15 m kürzer). Allein aufgrund dieser Dimension wird es
auch nach erfolgter Neubebauung zu den prägenden Gebäuden in diesem Straßenabschnitt gehören.
Wie bei diesem Bauwerk dominiert auch bei dem Vorhabengebäude die Längsausdehnung an der Stresemannstraße – trotz allmählich ansteigender Fassade – eindeutig die Höhenausmaße. Es handelt sich nicht um einen punktartigen Solitär, der
abrupt aus der sonstigen Gebäudelandschaft herausragt. Daher wird auch die
Hauptblickrichtung „Straßenflucht“ entlang der Stresemannstraße keineswegs unvermittelt durch das Vorhabengebäude von der Horizontalen in die Vertikale um-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
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und somit von der Fassade des Denkmalbaus abgelenkt. Die prägende Blockkante
wird auch auf der dem Denkmalbau gegenüberliegenden Seite vollständig aufgenommen. Dessen Präsenz im Straßenraum, welche durch die jüngst erfolgte abstrakte Rekonstruktion des markanten historischen Daches noch gestärkt wurde, wird
also durch das geplante Gebäude keineswegs gemindert.
Als einzige konkrete visuelle Beeinträchtigung ist zu verzeichnen, dass das Ministeriumsgebäude künftig nicht mehr teilweise bereits von der Köthener Straße aus
wahrgenommen werden kann. Dies wäre jedoch auch bei einer Baulückenschließung mit einem durchgehend sechsgeschossigen Gebäude der Fall.
Aus baustilistischer Sicht ist festzuhalten, dass gerade der nördlichste Abschnitt der
Stresemannstraße weit mehr von moderner, überwiegend nach 1990 entstandener
Bebauung geprägt ist, als von gründerzeitlicher oder spätwilhelminischer Architektur. Ein unbedingte Notwendigkeit zur Anpassung an bzw. Unterordnung unter bestimmte städtebauliche oder architektonische Vorgaben lässt sich aus dem Umfeld
nicht ableiten. Das denkmalgeschützte Gebäude befindet sich demnach auch keineswegs eingebettet in ein homogenes Ensemble, welches erst durch das Vorhabengebäude gestört würde.
Letztlich wird der geplante Neubau sein Umfeld weder unter stadtgestalterischen
Aspekten noch in Hinsicht auf seine absolute Bedeutung oder seinen Umfang so
stark dominieren, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der benachbarten Denkmalbauten zu befürchten wäre. Die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals werden durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Untere Denkmalschutzbehörde des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg hat im Rahmen der
Behördenbeteiligung keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung geäußert.
Eine Überarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist aus den dargelegten Gründen nicht erforderlich. Die Begründung wird jedoch um ein eigenständiges
Kapitel „Denkmalschutz“ (vgl. I.2.3.6) sowie den Pkt. „Schutzgut Kultur- und Sachgüter“ im Kapitel „Allgemeine Umweltauswirkungen“ (vgl. III.2.1) ergänzt.
Aufgrund von Hinweisen von Behörden und Trägern wurde die Begründung außerdem in den folgenden Punkten ergänzt:
• Aufgrund eines Hinweises der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. X
(Schreiben v. 06.08.09) wurde die Begründung (vgl. I.2.2) dahingehend ergänzt,
dass keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln
vorliegen.
• Aufgrund von Hinweisen der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz, Abt. II (Schreiben v. 22.07.09) sowie der Berliner Wasserbetriebe (Schreiben v. 13.08.09) wurde die Begründung (vgl. III.2.1) dahingehend
konkretisiert, dass ein Teil des Niederschlagswassers auf den begrünten Hofund Dachflächen örtlich zurückgehalten und verdunstet werden kann.
• Aufgrund eines Hinweises des Bezirksamtes Mitte, Straßen und Grünflächenamt
(Schreiben v. 20. August 2009) wurde die Begründung (vgl. III.3) dahingehend
ergänzt, dass die Abstellmöglichkeiten für die bauordnungsrechtlich (nach § 50
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-20 VE
- 44 -
BauO Bln) erforderlichen Fahrräder auf dem Baugrundstück oder auf den davor
gelegenen öffentlichen Flächen zu schaffen sind. Die Pflicht zur Herstellung der
Abstellmöglichkeiten für Fahrräder darf jedoch auch durch Zahlung eines Ablösebetrages vor Baubeginn erfüllt werden.
Ergebnis:
Das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB hat keine Auswirkungen auf den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 2-20 VE.
V.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2585)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung - (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom
7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom
3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Aufgestellt:
Berlin, den
März 2010
Dr. Schulz
Bezirksbürgermeister
Anlage zum BVV- Beschluss
Zusammenfassung des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan 2-20 VE
Zum Bebauungsplan 2-20 VE gehört ein Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB. Dieser wird
zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg auf der
einen Seite und den Grundstückseigentümern, der Merlicity GmbH und Herrn Lemberg, auf
der anderen Seite abgeschlossen.
Das Vertragsgebiet umfasst das Grundstück Stresemannstraße 123,125, 127, Köthener Straße 45-48.
Der städtebauliche Vertrag gliedert sich in 11 Paragraphen .
Teil I Allgemeines
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Vorhabenträger verpflichtet sich vertraglich zur Durchführung des Vorhabens innerhalb
des Vertragsgebietes entsprechend des Vorhabensplans und des Durchführungsvertrags.
§ 2 Grundstücke im Plangebiet
Das Plangebiet wird beschrieben und der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Eintragung eines öffentlichen Wegerechts entlang der östlichen Grundstücksgrenze.
Teil II Vorhaben
§ 3 Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen
Der Vorhabenträger übernimmt alle für die Erschließung und Bebauung des Vorhabengrundstücks erforderlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie deren Kosten
. Ferner verpflichtet er sich zur Übernahme der Planungsarbeiten und -kosten.
§ 4 Bauverpflichtung des Vorhabenträgers
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Baumaßnahmen entsprechend der in Anlage 4 beschriebenen Projektplanung durchzuführen. Wesentliche Abweichungen von der Projektplanung sind nur mit Zustimmung des Stadtplanungsamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
zulässig.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, insgesamt mindestens 1000 m² Dachfläche zu begrünen
und mindestens 100 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche nach dem Freiflächenplan in
Anlage 5 gärtnerisch anzulegen. Er wird für die Ver- und Entsorgung des Baugrundstücks
Sorge tragen und ggf. erforderliche Maßnahmen durchführen. Er verpflichtet sich, die notwendigen Bauanträge spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans zu stellen. Berlin wird auf eine zügige Bearbeitung der Bau- und Genehmigungsanträge hinwirken. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Baumaßnahmen innerhalb
von drei Jahren nach Vollziehbarkeit der Baugenehmigungen fertig zu stellen. Auf Antrag des
Vorhabenträgers kann Berlin die vorstehenden Fristen um bis zu zwei Jahre verlängern.
Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass Berlin die Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 6 BauGB aufheben soll, wenn die Erschließungs- und
2
Baumaßnahmen nicht innerhalb der in Abs. 6 vereinbarten Frist durchgeführt sind und aus der
Aufhebung der Rechtsverordnung Ansprüche gegen Berlin nicht geltend gemacht werden
können. Für diesen Fall verzichtet der Vorhabenträger auf nicht in Anspruch genommene
Baugenehmigungen.
§ 5 Ausgleichsmaßnahmen
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, zweckgebunden für die Erweiterung des Besselparks einen Pauschalbetrag von 250.000 € (zweihundertfünfzigtausend Euro) zur Verfügung zu stellen. Grundlage der Zahlung ist, dass eine der Erholung dienende Parkanlage entsteht. Berlin
verpflichtet sich, die Fläche innerhalb von 18 Monaten nach Zahlung zu entsiegeln, eine neue
Wegeverbindung herzustellen, die Parkanlage in einfachem Standard (Rasensaat) herzustellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Wird die Maßnahme trotz Mahnung und
Fristsetzung von drei Monaten nicht durchgeführt, ist der an Berlin gezahlte Betrag zurückzuzahlen.
Teil III Schlussbestimmungen
§ 6 Allgemeine Pflichten des Vorhabenträgers
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin durchzuführen. Er wird Berlin unverzüglich Mitteilung machen, wenn er beabsichtigt, die Durchführung des Vorhabens auf Dritte zu übertragen. Der Vorhabenträger wird sicherstellen, dass die Verpflichtungen für alle, auch künftige
Fälle der Weiterveräußerung der im Plangebiet liegenden Grundstücke durch ihn oder durch
Dritte auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übertragen werden. Der Vorhabenträger haftet auch
bei einer Veräußerung seiner Grundstücke für die von ihm in diesem Vertrag übernommenen
Verpflichtungen, es sei denn, dass Berlin der Veräußerung und der befreienden Übertragung
der Verpflichtung schriftlich zustimmt.
§ 7 Finanzierungsbestätigung
Der Vorhabenträger wird Berlin eine Finanzierungsbestätigung eines von der Europäischen
Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder eines Kreditversicherers vorlegen. Aus ihr
wird hervorgehen, dass die Bank die voraussichtliche Wirtschaftlichkeit der Maßnahme geprüft
hat, die Bereitstellung erforderlicher Fremdmittel übernimmt und dass aufgrund der von der
Bank geprüften Bonität des Vorhabenträgers zu erwarten ist, dass dieser die erforderlichen Eigenmittel aufbringt.
§ 8 Haftungsausschluss
Der Vorhabenträger bestätigt, dass Berlin aus diesem Vertrag keine Verpflichtung zur Festsetzung der Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsteht. Eine Haftung Berlins für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die
Aufstellung der Rechtsverordnung tätigt, wird ausgeschlossen.
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§ 9 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen, Ergänzungen, Kosten
Es folgen die üblichen Klauseln zur Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen, zur Verpflichtung ergänzender ergänzende Bestimmungen und zum Schriftformerfordernis. Dem Vertrag liegen 6 Anlagen als Bestandteil des Vertrages bei
Anlage 1:
Lageplan
Anlage 2:
Vorhaben- und Erschließungsplan vom 17.12.2009
Anlage 3:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan vom 17.12.2009
Anlage 4:
Projektplanung vom Januar 2010
Anlage 5:
Freiflächenplan (Außenanlagen Erdgeschoss; Außenanlagen Dachgeschoss)
vom 18.12.2009
Anlage 6:
Lageplan mit Fläche der Ausgleichsmaßnahme
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
§ 11 Wirksamkeit des Vertrages
Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Kraft tritt oder wenn eine Baugenehmigung auf der Grundlage einer Planreifebestätigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist.
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