Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
BVV-Vorlage 2011.pdf
Größe
26 kB
Erstellt
18.10.15, 09:47
Aktualisiert
27.01.18, 23:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Abteilung Jugend, Familie und Schule
Bezirksstadträtin
Berlin, 24.11.2011
Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain- Kreuzberg
Beschlussvorlage BVV
zur Wahl der stimmberechtigten (Bürgerdeputierte) und Berufung der
beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschuss für die Wahlperiode 20112016
Mit dem Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin zur Durchführung von
Neuwahlen am 18.September 2011 ist auch die Neubildung des
Jugendhilfeausschusses Friedrichshain- Kreuzberg für die Legislaturperiode 20112016 verbunden.
Der § 71 SGB VIII regelt die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss wie folgt:
(1) Dem JHA gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der
Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr
gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, (9 BVVMitglieder)
2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf
Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten
Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden;
Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen
zu berücksichtigen. (6 Bürgerdeputierte)
Das AG KJHG § 35, zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 15.12.2010
(GVBl.S.560) regelt die Mitgliedschaft wie folgt:
(5) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. neun Bezirksverordnete und
2. sechs Bürgerdeputierte (§ 20 des Bezirksverwaltungsgesetzes), davon
mindestens drei Personen aus dem Bereich der freien Träger der Jugendarbeit.
(6) Die Bürgerdeputierten werden auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamts
wirkenden
anerkannten
Träger
der
freien
Jugendhilfe
von
der
Bezirksverordnetenversammlung gewählt. Die freien Träger sollen je mindestens die
doppelte Anzahl der auf sie als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder insgesamt
entfallenden Personen vorschlagen. Bei der Wahl sind die Vorschläge der
Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen.
Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so sollen die Träger für die Ersatzwahl
mindestens zwei Personen vorschlagen.
(7) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:
1. das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamtes,
2. der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Jugendamts,
3. eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,
4. eine in der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen erfahrene Person,
5. eine Person zur Vertretung des Bezirkselternausschusses der Kindertagesstätten,
6. eine Person zur Vertretung des Bezirksschulbeirates,
7. je eine Person zur Vertretung der Evangelischen Kirche, der Katholischen Kirche,
der Jüdischen Gemeinde und der freigeistigen Verbände,
8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsausschusses der Bezirksverordnetenversammlung und
9. bis zu drei weitere Personen aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen.
(8) Die in Absatz 7 Nr. 3, 4 und 5 genannten Personen werden von dem für den
Geschäftsbereich Jugend zuständigen Mitglied des Bezirksamts, die in Nummer 6
genannte Person vom Bezirksschulbeirat, die in Nummer 7 genannten Personen von
ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die in Nummer 8 genannte
Person vom Integrationsausschuss und die in Nummer 9 genannten Personen durch
den Ausschuss selbst für jeweils eine Amtsperiode benannt und von der
Bezirksverordnetenversammlung berufen. Welche Weltanschauungsgemeinschaft
die Person zur Vertretung der freigeistigen Verbände benennt, entscheidet das für
den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamts.
(9) Die Benennung der Mitglieder nach den Absätzen 5, 6 und 8 soll gleichmäßig
nach Frauen und Männern erfolgen. Für jedes Mitglied ist ein vertretendes Mitglied
zu bestimmen.
Die Anlage 1 enthält die Vorschläge der im Bezirk tätigen anerkannten freien Träger
der Jugendhilfe. Durch die BVV werden 6 stimmberechtigte Mitglieder
(Bürgerdeputierte) und deren StellvertreterInnen gewählt.
Die in der Anlage 2 beigefügte Liste enthält die Vorschläge der Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften
sowie
die
Vorschläge
des
für
den
Geschäftsbereich Jugend zuständigen Mitglieds des Bezirksamtes für eine beratende
Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss. Die beratenden Mitglieder werden mit dieser
Vorlage durch die BVV berufen.
Den Vertreter des Schulbeirates (AG KJHG § 35 Abs. 7.6.) sowie des
Integrationsausschusses (AG KJHG § 35 Abs. 7.8.) und dessen StellvertreterInnen
werden nach Bildung der entsprechenden Gremien vorgeschlagen, eine Vorlage für
die BVV erfolgt zu gg. Zeit.
Der Jugendhilfeausschuss wird eine weitere Beschlussvorlage zur Benennung von
“…bis zu drei Personen aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen…“ (§ 35 AG
KJHG Abs. 7.8) einreichen.
Monika Herrmann