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BVV-Vorlage 2011.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
BVV-Vorlage 2011.pdf
Größe
26 kB
Erstellt
18.10.15, 09:47
Aktualisiert
27.01.18, 23:49

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Inhalt der Datei

Abteilung Jugend, Familie und Schule Bezirksstadträtin Berlin, 24.11.2011 Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain- Kreuzberg Beschlussvorlage BVV zur Wahl der stimmberechtigten (Bürgerdeputierte) und Berufung der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschuss für die Wahlperiode 20112016 Mit dem Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin zur Durchführung von Neuwahlen am 18.September 2011 ist auch die Neubildung des Jugendhilfeausschusses Friedrichshain- Kreuzberg für die Legislaturperiode 20112016 verbunden. Der § 71 SGB VIII regelt die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss wie folgt: (1) Dem JHA gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, (9 BVVMitglieder) 2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen. (6 Bürgerdeputierte) Das AG KJHG § 35, zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 15.12.2010 (GVBl.S.560) regelt die Mitgliedschaft wie folgt: (5) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. neun Bezirksverordnete und 2. sechs Bürgerdeputierte (§ 20 des Bezirksverwaltungsgesetzes), davon mindestens drei Personen aus dem Bereich der freien Träger der Jugendarbeit. (6) Die Bürgerdeputierten werden auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamts wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt. Die freien Träger sollen je mindestens die doppelte Anzahl der auf sie als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder insgesamt entfallenden Personen vorschlagen. Bei der Wahl sind die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so sollen die Träger für die Ersatzwahl mindestens zwei Personen vorschlagen. (7) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an: 1. das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamtes, 2. der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Jugendamts, 3. eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau, 4. eine in der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen erfahrene Person, 5. eine Person zur Vertretung des Bezirkselternausschusses der Kindertagesstätten, 6. eine Person zur Vertretung des Bezirksschulbeirates, 7. je eine Person zur Vertretung der Evangelischen Kirche, der Katholischen Kirche, der Jüdischen Gemeinde und der freigeistigen Verbände, 8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsausschusses der Bezirksverordnetenversammlung und 9. bis zu drei weitere Personen aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen. (8) Die in Absatz 7 Nr. 3, 4 und 5 genannten Personen werden von dem für den Geschäftsbereich Jugend zuständigen Mitglied des Bezirksamts, die in Nummer 6 genannte Person vom Bezirksschulbeirat, die in Nummer 7 genannten Personen von ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die in Nummer 8 genannte Person vom Integrationsausschuss und die in Nummer 9 genannten Personen durch den Ausschuss selbst für jeweils eine Amtsperiode benannt und von der Bezirksverordnetenversammlung berufen. Welche Weltanschauungsgemeinschaft die Person zur Vertretung der freigeistigen Verbände benennt, entscheidet das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamts. (9) Die Benennung der Mitglieder nach den Absätzen 5, 6 und 8 soll gleichmäßig nach Frauen und Männern erfolgen. Für jedes Mitglied ist ein vertretendes Mitglied zu bestimmen. Die Anlage 1 enthält die Vorschläge der im Bezirk tätigen anerkannten freien Träger der Jugendhilfe. Durch die BVV werden 6 stimmberechtigte Mitglieder (Bürgerdeputierte) und deren StellvertreterInnen gewählt. Die in der Anlage 2 beigefügte Liste enthält die Vorschläge der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie die Vorschläge des für den Geschäftsbereich Jugend zuständigen Mitglieds des Bezirksamtes für eine beratende Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss. Die beratenden Mitglieder werden mit dieser Vorlage durch die BVV berufen. Den Vertreter des Schulbeirates (AG KJHG § 35 Abs. 7.6.) sowie des Integrationsausschusses (AG KJHG § 35 Abs. 7.8.) und dessen StellvertreterInnen werden nach Bildung der entsprechenden Gremien vorgeschlagen, eine Vorlage für die BVV erfolgt zu gg. Zeit. Der Jugendhilfeausschuss wird eine weitere Beschlussvorlage zur Benennung von “…bis zu drei Personen aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen…“ (§ 35 AG KJHG Abs. 7.8) einreichen. Monika Herrmann