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DS1794_VzB_Hydraulische Erweiterung des Mischwasserkanals in der Schlesischen Straße.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
DS1794_VzB_Hydraulische Erweiterung des Mischwasserkanals in der Schlesischen Straße.pdf
Größe
131 kB
Erstellt
18.10.15, 09:49
Aktualisiert
27.01.18, 23:31

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Inhalt der Datei

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abt. Bauen, Wohnen und Immobilienservice Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorlage - zur Beschlussfassung Zustimmung zur Ausbaumaßnahme Hydraulische Erweiterung des Mischwasserkanals in der Schlesischen Straße von Falckensteinstraße bis Taborstraße Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die Bezirksverordnetenversammlung stimmt der in der Anlage dargestellten Ausbaumaßnahme zu. A) Begründung: Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 des Straßenausbaubeitragsgesetzes (StrABG) vom 16.03.2006 (GVBl. S. 265) ist vom Bezirksamt beim Ausbau von Straßen vor der Entscheidung über die durchzuführende Ausbauvariante die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung einzuholen. Auf die in der Anlage dargestellte Ausbaumaßnahme finden die Vorschriften des Straßenausbaubeitragsgesetzes Anwendung. Zu der vom Gesetz geforderten Information und Anhörung der Beitragspflichtigen wird ebenfalls auf die Anlage verwiesen. Die Äußerungen der Beitragspflichtigen sind in die Entscheidung über die Durchführung der Ausbaumaßnahme einzubeziehen. Bei ihrer Entscheidung über die Zustimmung ist die BVV nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BezVG an die geltenden Rechtsvorschriften und an die vom Senat von Berlin und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erlassenen Verwaltungsvorschriften gebunden. In Fällen von Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen der Straßenentwässerung ist der Entscheidungsspielraum der BVV eingeschränkt, weil nach § 29 e Abs. 3 Nr. 1 des Berliner Wassergesetzes (BWG) in Verbindung mit dem Rahmenvertrag über die Straßenentwässerung vom 01.07.1999 die Straßenbaulastaufgaben der Straßenregenentwässerung von den Berliner Wasserbetrieben (BWB) erfüllt werden. Die BWB müssen dabei den Stand der Technik beachten und sind zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, der Umweltnormen und der Landeshaushaltsordnung verpflichtet. Bei ihren Baumaßnahmen haben sie gemäß § 2 Abs. 4 des Rahmenvertrages „die wirtschaftlichste Lösung unter Ausschöpfung aller technischen und betrieblichen Rationalisierungsmöglichkeiten zu wählen“. Die BWB haben einen Anspruch auf Ausführung der von ihnen mit den Tiefbauämtern und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung geplanten und anschließend aufgrund der Bauplanungsunterlage (BPU) beantragten und genehmigten Bauvorhaben. Da mit der erteilten Genehmigung den BWB bescheinigt wird, dass das Bauvorhaben die Prüfung und Kontrolle des Landes Berlin erfolgreich durchlaufen hat und den haushaltsrechtlichen Vorschriften und technischen Regen entspricht, ist die Zustimmung der BVV im Regelfall zu erteilen. Werden von den BWB als unverzichtbar und dringlich eingestufte Baumaßnahmen durch Behörde oder Gremien des Landes Berlin verhindert oder verzögert, ergibt sich aus dem Rahmenvertrag, dass das Land Berlin die BWB von Schadenersatzansprüchen freizustellen hat. Wegen der Einzelheiten wird auch auf die Erläuterungen unter Punkt 1.3 in den Ausführungsvorschriften zum Straßenausbaubeitragsgesetz (AV StrAGB) vom 26.01.2009 (ABl. S. 694) verwiesen. B) Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG C) Haushaltsmäßige und personalwirtschaftliche Auswirkungen: Die voraussichtlichen Gesamtkosten für diese Ausbaumaßnahme, soweit sie nach dem StrABG zu berücksichtigen sind, belaufen sich auf 184.272,- €. Die Maßnahme ist in die Investitionsmaßnahmeliste Straßenentwässerung für 2008 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung aufgenommen worden (Maßnahmenr.: 05/06-00443). Den Berliner Wasserbetrieben ist mit Schreiben vom 16.05.2008 mitgeteilt worden, die Maßnahme im Rahmen der zugesagten finanziellen Mittel ins Bauprogramm 2008 aufzunehmen. Die voraussichtlichen Einnahmen für den Landeshaushalt aus der Straßenausbaubeitragserhebung belaufen sich auf etwa 75.117,- €. Dabei ist ein Nachlass von 7.804,- € nach § 21 - Billigkeitsmaßnahmen Abs. 3 StrABG berücksichtigt (Mehrfacherschließung der Grundstücke). Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine Berlin, den 10.06.10 Dr. Franz Schulz Bezirksbürgermeister Anlage : Ausbaumaßnahme Jutta Kalepky Bezirksstadträtin Anlage Ausbaumaßnahme: Hydraulische Erweiterung des Mischwasserkanals in der Schlesischen Straße von Falckensteinstraße bis Taborstraße Art der Maßnahme: Die Berliner Wasserbetriebe beabsichtigen, in der Schlesischen Straße von Falckensteinstraße bis Taborstraße (siehe Kartenausschnitt) eine hydraulische Erweiterung an den Mischwasserkanälen durchzuführen. Insgesamt sollen 334 m Mischwasserkanal mit einer vorhandenen Nennweite von DN 210 – 350 mm auf eine Nennweite von DN 400 – 600 mm erweitert werden. Anwendbarkeit des Straßenausbaubeitragsgesetzes (StrABG): Nach § 1 Abs. 1 StrABG erhebt das Land Berlin zur teilweisen Deckung seines Aufwands für die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge von den Grundstückseigentümern, den Erbauberechtigten und den Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts, wenn diesen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlagen Vorteile geboten werden. Die beabsichtigte Ausbaumaßnahme ist für die Leistungsfähigkeit der Regenentwässerung der Schlesischen Straße erforderlich. Die betroffenen Kanäle wurden im Jahr 1879 hergestellt, sind gerissen und in diesem Zusammenhang zugewurzelt. Sie sind damit abgeschrieben. Die im Vorfeld der Planung durchgeführte Zusatzuntersuchungen zeigen ein insgesamt mittleres Schadensbild. Bei Regenereignissen reicht das derzeitige Stauraumvolumen nicht aus. So kann das Regenwasser nicht schnell genug abfließen und verbleibt auf der Straße. Dabei können u.a. Tiefgaragen und Keller der Anlieger zulaufen. Bezogen auf die Teileinrichtung Straßenentwässerung bewirkt die hydraulische Erweiterung des Mischwasserkanals eine Verbesserung der öffentlichen Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 StrABG. Durch die Vergrößerung der Nennweiten bis zu einer Dimension von DN 600 wird die Straßenentwässerung nach dem Ausbau eine erhöhte Kapazität aufweisen, durch sich die ausgebaute Teileinrichtung von ihrem ursprünglichen Zustand der erstmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, der positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat. Die Funktion der Straßenentwässerung, Regenwasser abzuleiten und die Bildung von Pfützen zu vermeiden, wird verbessert; vgl. dazu auch Punkt 2.1.2.4 der Ausführungsbestimmungen zum Straßenausbaubeitragsgesetz (AV StrABG) vom 26.01.2009. Eine positive Nebenfolge der hydraulischen Erweiterung ist der Schutz der Gewässer, da es zu einer Reduzierung von Schmutzfrachteinträgen in die Spree kommt. Von der Ausbaumaßnahme wird die mit einer Länge von insgesamt 607 m als einheitliche Verkehrsanlage zu betrachtende Verkehrsanlage Schlesische Straße in einem wesentlichen Umfang verbessert. In der Regel muss sich eine Maßnahme dazu auf mindestens 34 % einer Teileinrichtung beziehen; der hier von der Ausbaumaßnahme betroffene Bereich von Falckensteinstraße bis Taborstraße mit einer Länge von 310 m erreicht einem Umfang von 51 %. Damit liegen die Voraussetzungen vor, um Straßenausbaubeiträge von allen Anliegern der Schlesischen Straße zu erheben. Die Schlesische Straße ist eine Hauptverkehrsstraße, so dass sich der Anteil der Beitragspflichtigen an dem sich aus der Ausführung des Bauprogramms ergebenden Aufwand (umlagefähiger Aufwand) nach § 10 StrABG bestimmt; er beträgt hier 45 v. H. des beitragsfähigen Aufwands. Beteiligung der Beitragspflichtigen: Gemäß § 3 Abs. 3 StrABG sind die Beitragspflichtigen rechtzeitig vor Beginn der Ausbaumaßnahme über deren Bereich, die Art und den Umfang sowie über die Höhe der zu erwartenden Kosten und die für das Grundstück voraussichtlich anfallenden Beiträge schriftlich zu informieren. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen, Einwände zu äußern oder Vorschläge einzubringen. Dabei sind die Beitragspflichtigen berechtigt, in die Planungsunterlagen einzusehen. Zu der von der Behörde aufgestellten Ausbauvariante sollen in der Regel kostengünstige Alternativausbauten benannt werden. Die verbesserte Funktionsfähigkeit lässt sich nur durch eine hydraulische Erweiterung des Kanals gewährleisten. Zu der Planung der Ausbaumaßnahme, die nach den anerkannten Regeln der Technik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, gibt es daher im vorliegenden Fall keine Alternative, so dass den Beitragspflichtigen ausnahmsweise keine kostengünstigere Ausbauvariante benannt werden konnte. Im Zuge der Bürgerbeteiligung wurden 180 Eigentümer über die beabsichtigte Ausbaumaßnahme schriftlich informiert und angehört. Hierzu fand am 04.02.2010 im Bürodienstgebäude Frankfurter Allee 35-37 eine Veranstaltung mit Einsichtnahme in die Planungsunterlagen statt. Die Berliner Wasserbetriebe erläuterten den interessierten 4 anwesenden Eigentümern die Baumaßnahme in Schrift und Bild. Zur konkreten Baumaßnahme gab es keine Einwände oder Vorschläge. Die Notwendigkeit der Maßnahme wurde anerkannt. Allerdings wurde von den Bürgern diese Gelegenheit genutzt, allgemein ihren Unmut über den Erlass des Straßenausbaubeitragsgesetzes kund zu tun. Finanzierung: Die Finanzierung der Baumaßnahme ist gesichert. Grundlage dafür ist der zwischen dem Land Berlin und den Berliner Wasserbetrieben geschlossene Rahmenvertrag über die Straßenentwässerung vom 01.07.1999. Die Maßnahme wird nicht mit Fördermitteln/Zuwendungen Dritter kofinanziert. voraussichtlicher Baubeginn und voraussichtliche Dauer der Baumaßnahme: Nach Punkt 1.1.1.5 AV StrABG unterrichtet das Tiefbauamt unverzüglich die BWB über die Zustimmung der BVV. Erst danach dürfen für die Baumaßnahmen die Objektplanungen weitergeführt, die Bauleistungen ausgeschrieben und ausgeführt werden. Für die Baumaßnahme ist eine Dauer von ca. einem Jahr vorgesehen.