Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
DS1794_VzB_Hydraulische Erweiterung des Mischwasserkanals in der Schlesischen Straße.pdf
Größe
131 kB
Erstellt
18.10.15, 09:49
Aktualisiert
27.01.18, 23:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. Bauen, Wohnen und Immobilienservice
Bezirksverordnetenversammlung
Drucksache Nr.
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Vorlage - zur Beschlussfassung Zustimmung zur Ausbaumaßnahme
Hydraulische Erweiterung des Mischwasserkanals in der Schlesischen Straße
von Falckensteinstraße bis Taborstraße
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung stimmt der in der Anlage dargestellten
Ausbaumaßnahme zu.
A) Begründung:
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 des Straßenausbaubeitragsgesetzes (StrABG) vom
16.03.2006 (GVBl. S. 265) ist vom Bezirksamt beim Ausbau von Straßen vor der
Entscheidung über die durchzuführende Ausbauvariante die Zustimmung
der Bezirksverordnetenversammlung einzuholen.
Auf die in der Anlage dargestellte Ausbaumaßnahme finden die Vorschriften des
Straßenausbaubeitragsgesetzes Anwendung. Zu der vom Gesetz geforderten
Information und Anhörung der Beitragspflichtigen wird ebenfalls auf die Anlage
verwiesen. Die Äußerungen der Beitragspflichtigen sind in die Entscheidung über die
Durchführung der Ausbaumaßnahme einzubeziehen.
Bei ihrer Entscheidung über die Zustimmung ist die BVV nach § 12 Abs. 1 Satz 1
BezVG an die geltenden Rechtsvorschriften und an die vom Senat von Berlin und der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erlassenen Verwaltungsvorschriften gebunden.
In Fällen von Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen der Straßenentwässerung ist der
Entscheidungsspielraum der BVV eingeschränkt, weil nach § 29 e Abs. 3 Nr. 1 des
Berliner Wassergesetzes (BWG) in Verbindung mit dem Rahmenvertrag über die
Straßenentwässerung vom 01.07.1999 die Straßenbaulastaufgaben der
Straßenregenentwässerung von den Berliner Wasserbetrieben (BWB) erfüllt werden.
Die BWB müssen dabei den Stand der Technik beachten und sind zur Einhaltung der
öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, der Umweltnormen und der
Landeshaushaltsordnung verpflichtet. Bei ihren Baumaßnahmen haben sie gemäß § 2
Abs. 4 des Rahmenvertrages „die wirtschaftlichste Lösung unter Ausschöpfung aller
technischen und betrieblichen Rationalisierungsmöglichkeiten zu wählen“. Die BWB
haben einen Anspruch auf Ausführung der von ihnen mit den Tiefbauämtern und der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung geplanten und anschließend aufgrund der
Bauplanungsunterlage (BPU) beantragten und genehmigten Bauvorhaben. Da mit der
erteilten Genehmigung den BWB bescheinigt wird, dass das Bauvorhaben die Prüfung
und Kontrolle des Landes Berlin erfolgreich durchlaufen hat und den haushaltsrechtlichen Vorschriften und technischen Regen entspricht, ist die Zustimmung der BVV
im Regelfall zu erteilen. Werden von den BWB als unverzichtbar und dringlich
eingestufte Baumaßnahmen durch Behörde oder Gremien des Landes Berlin verhindert
oder verzögert, ergibt sich aus dem Rahmenvertrag, dass das Land Berlin die BWB von
Schadenersatzansprüchen freizustellen hat. Wegen der Einzelheiten wird auch auf die
Erläuterungen unter Punkt 1.3 in den Ausführungsvorschriften zum
Straßenausbaubeitragsgesetz (AV StrAGB) vom 26.01.2009 (ABl. S. 694) verwiesen.
B) Rechtsgrundlage:
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG
C) Haushaltsmäßige und personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Die voraussichtlichen Gesamtkosten für diese Ausbaumaßnahme, soweit sie nach dem
StrABG zu berücksichtigen sind, belaufen sich auf 184.272,- €.
Die Maßnahme ist in die Investitionsmaßnahmeliste Straßenentwässerung
für 2008 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung aufgenommen worden
(Maßnahmenr.: 05/06-00443). Den Berliner Wasserbetrieben ist mit Schreiben vom
16.05.2008 mitgeteilt worden, die Maßnahme im Rahmen der zugesagten finanziellen
Mittel ins Bauprogramm 2008 aufzunehmen.
Die voraussichtlichen Einnahmen für den Landeshaushalt aus der
Straßenausbaubeitragserhebung belaufen sich auf etwa 75.117,- €.
Dabei ist ein Nachlass von 7.804,- € nach § 21 - Billigkeitsmaßnahmen Abs. 3 StrABG berücksichtigt (Mehrfacherschließung der Grundstücke).
Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine
Berlin, den 10.06.10
Dr. Franz Schulz
Bezirksbürgermeister
Anlage : Ausbaumaßnahme
Jutta Kalepky
Bezirksstadträtin
Anlage
Ausbaumaßnahme:
Hydraulische Erweiterung des Mischwasserkanals in der Schlesischen Straße
von Falckensteinstraße bis Taborstraße
Art der Maßnahme:
Die Berliner Wasserbetriebe beabsichtigen, in der Schlesischen Straße von
Falckensteinstraße bis Taborstraße (siehe Kartenausschnitt) eine hydraulische
Erweiterung an den Mischwasserkanälen durchzuführen. Insgesamt sollen 334 m
Mischwasserkanal mit einer vorhandenen Nennweite von DN 210 – 350 mm auf eine
Nennweite von DN 400 – 600 mm erweitert werden.
Anwendbarkeit des Straßenausbaubeitragsgesetzes (StrABG):
Nach § 1 Abs. 1 StrABG erhebt das Land Berlin zur teilweisen Deckung seines
Aufwands für die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung an öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen Beiträge von den Grundstückseigentümern, den Erbauberechtigten
und den Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts, wenn diesen durch die Möglichkeit
der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlagen Vorteile geboten werden.
Die beabsichtigte Ausbaumaßnahme ist für die Leistungsfähigkeit der Regenentwässerung der Schlesischen Straße erforderlich. Die betroffenen Kanäle wurden im
Jahr 1879 hergestellt, sind gerissen und in diesem Zusammenhang zugewurzelt.
Sie sind damit abgeschrieben. Die im Vorfeld der Planung durchgeführte
Zusatzuntersuchungen zeigen ein insgesamt mittleres Schadensbild. Bei
Regenereignissen reicht das derzeitige Stauraumvolumen nicht aus. So kann das
Regenwasser nicht schnell genug abfließen und verbleibt auf der Straße. Dabei
können u.a. Tiefgaragen und Keller der Anlieger zulaufen.
Bezogen auf die Teileinrichtung Straßenentwässerung bewirkt die hydraulische
Erweiterung des Mischwasserkanals eine Verbesserung der öffentlichen Straße im
Sinne des § 2 Abs. 1 StrABG. Durch die Vergrößerung der Nennweiten bis zu einer
Dimension von DN 600 wird die Straßenentwässerung nach dem Ausbau eine erhöhte
Kapazität aufweisen, durch sich die ausgebaute Teileinrichtung von ihrem
ursprünglichen Zustand der erstmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, der
positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat. Die Funktion der Straßenentwässerung,
Regenwasser abzuleiten und die Bildung von Pfützen zu vermeiden, wird verbessert;
vgl. dazu auch Punkt 2.1.2.4 der Ausführungsbestimmungen zum
Straßenausbaubeitragsgesetz (AV StrABG) vom 26.01.2009. Eine positive Nebenfolge
der hydraulischen Erweiterung ist der Schutz der Gewässer, da es zu einer
Reduzierung von Schmutzfrachteinträgen in die Spree kommt.
Von der Ausbaumaßnahme wird die mit einer Länge von insgesamt 607 m als
einheitliche Verkehrsanlage zu betrachtende Verkehrsanlage Schlesische Straße in
einem wesentlichen Umfang verbessert. In der Regel muss sich eine Maßnahme
dazu auf mindestens 34 % einer Teileinrichtung beziehen; der hier von der
Ausbaumaßnahme betroffene Bereich von Falckensteinstraße bis Taborstraße mit
einer Länge von 310 m erreicht einem Umfang von 51 %. Damit liegen die
Voraussetzungen vor, um Straßenausbaubeiträge von allen Anliegern der
Schlesischen Straße zu erheben.
Die Schlesische Straße ist eine Hauptverkehrsstraße, so dass sich der Anteil der
Beitragspflichtigen an dem sich aus der Ausführung des Bauprogramms ergebenden
Aufwand (umlagefähiger Aufwand) nach § 10 StrABG bestimmt; er beträgt hier 45 v. H.
des beitragsfähigen Aufwands.
Beteiligung der Beitragspflichtigen:
Gemäß § 3 Abs. 3 StrABG sind die Beitragspflichtigen rechtzeitig vor Beginn der
Ausbaumaßnahme über deren Bereich, die Art und den Umfang sowie über die Höhe
der zu erwartenden Kosten und die für das Grundstück voraussichtlich anfallenden
Beiträge schriftlich zu informieren. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit zu geben,
Stellung zu nehmen, Einwände zu äußern oder Vorschläge einzubringen. Dabei sind
die Beitragspflichtigen berechtigt, in die Planungsunterlagen einzusehen. Zu der von
der Behörde aufgestellten Ausbauvariante sollen in der Regel kostengünstige
Alternativausbauten benannt werden.
Die verbesserte Funktionsfähigkeit lässt sich nur durch eine hydraulische Erweiterung
des Kanals gewährleisten. Zu der Planung der Ausbaumaßnahme, die nach den
anerkannten Regeln der Technik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu
erfolgen hat, gibt es daher im vorliegenden Fall keine Alternative, so dass den
Beitragspflichtigen ausnahmsweise keine kostengünstigere Ausbauvariante benannt
werden konnte.
Im Zuge der Bürgerbeteiligung wurden 180 Eigentümer über die beabsichtigte
Ausbaumaßnahme schriftlich informiert und angehört. Hierzu fand am 04.02.2010 im
Bürodienstgebäude Frankfurter Allee 35-37 eine Veranstaltung mit Einsichtnahme in
die Planungsunterlagen statt. Die Berliner Wasserbetriebe erläuterten den
interessierten 4 anwesenden Eigentümern die Baumaßnahme in Schrift und Bild. Zur
konkreten Baumaßnahme gab es keine Einwände oder Vorschläge. Die Notwendigkeit
der Maßnahme wurde anerkannt. Allerdings wurde von den Bürgern diese Gelegenheit
genutzt, allgemein ihren Unmut über den Erlass des Straßenausbaubeitragsgesetzes
kund zu tun.
Finanzierung:
Die Finanzierung der Baumaßnahme ist gesichert. Grundlage dafür ist der
zwischen dem Land Berlin und den Berliner Wasserbetrieben geschlossene
Rahmenvertrag über die Straßenentwässerung vom 01.07.1999. Die Maßnahme wird
nicht mit Fördermitteln/Zuwendungen Dritter kofinanziert.
voraussichtlicher Baubeginn und voraussichtliche Dauer der Baumaßnahme:
Nach Punkt 1.1.1.5 AV StrABG unterrichtet das Tiefbauamt unverzüglich die BWB
über die Zustimmung der BVV. Erst danach dürfen für die Baumaßnahmen die
Objektplanungen weitergeführt, die Bauleistungen ausgeschrieben und ausgeführt
werden. Für die Baumaßnahme ist eine Dauer von ca. einem Jahr vorgesehen.