Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Änderung Bebauungsplan 2-10 und VzK DS_0968_III.pdf
Größe
28 kB
Erstellt
18.10.15, 09:56
Aktualisiert
27.01.18, 20:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung
Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Drucksache Nr. DS/0968/III
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
Bebauungsplan 2-10 für die Grundstücke zwischen Stralauer Allee, Elsenbrücke, Spree und dem
Grundstück Stralauer Allee 2 im Bezirk Friedrichshain- Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain
Hier: Änderungsbeschluss
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 26.11.2008 folgendes Ersuchen mit der
DS/0968/III an das Bezirksamt gerichtet:
Das Bezirksamt wird beauftragt:
1. Bis zur zweiten Sitzung des Sonderausschusses Spreeraum im Januar 2009 für nachstehende Bebauungspläne unter Zugrundelegung des bisherigen Diskussionsstandes und den vorliegenden Anträgen* der
Initiative Mediaspree versenken im Sonderausschuss bezirkseigene rechtssicher mögliche Änderungsvarianten zu erarbeiten und dem Ausschuss vorzustellen:
a. B-Plan 2-10 (Baufeld an der Elsenbrücke)
b. B-Plan V-76 (Fläche südöstlich der Bahntrasse)
2. Bei der Erarbeitung der Varianten sind die BEHALA und die BSR zu beteiligen.
3. Dem Sonderausschuss unverzüglich das Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung für die Errichtung eines
Hochhauses an der Elsenbrücke nach § 34 BauGB vorzulegen.
Wenn sich aus § 34,1 BauBG die Nicht-Zulässigkeit des Hochhauses und keine vertrauensschutzsetzenden
Maßnahmen aus dem städtebaulichen Vertrag ergeben, wird die Festsetzung des Hochhauses im B-Plan 210 durch ein Gebäude mit einer maximalen Höhe von 24 mtr. ersetzt.
Hierzu wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 03.11.09 beschlossen, den Bebauungsplanentwurf 2-10 zu ändern.
Mit dem Beschluss wird die Festsetzung des Hochhauses an der Elsenbrücke von 90 m Höhe durch die
Festsetzung eines Gebäudes mit einer maximalen Höhe von 24 m ersetzt.
Begründung:
Vor dem Hintergrund des erfolgreichen Bürgerentscheids vom 13. Juli 2008, der u. a. den Verzicht auf Hochhäuser im Bereich des Spreeraums vorsieht, hat das Bezirksamt auch Verhandlungen mit der BeHaLa zum
Osthafenareal aufgenommen. Für dieses Areal war bislang im Bebauungsplanentwurf 2-10 ein Hochhaus
von 90 m Höhe an der Grenze zur Elsenbrücke geplant.
Die Zielsetzung der Verhandlungen war, ausgehend von der o. g. direktdemokratischen Entscheidung, das
geplante Hochhaus auf eine Höhe zu reduzieren, die sich aus den städtebaulichen Maßstäben der Umgebung ableiten lässt.
Die Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg hat weiterhin in ihrer Sitzung am 26.11.2008
die o. g. DS/068/III bzgl. der B-Pläne 2-10/ V-76 beschlossen.
Hierzu kann festgestellt werden, dass nach § 4 des städtebaulichen Vertrags zwischen dem Bezirksamt und
der BeHaLa, klar gestellt ist, „dass die Entscheidung über die Aufstellung eines Bebauungsplans und über
dessen Inhalt der kommunalen Planungshoheit unterliegt. Aus diesem Vertrag kann und soll daher keine
Bindung Berlins über die Aufstellung und den Inhalt des Bebauungsplans 2-10 hergeleitet werden“.
Der Zweck dieses städtebaulichen Vertrags war es, die fehlende Erschließung des Areals rechtlich vorzubereiten. Insoweit sieht der Vertrag auch vor, dass städtebauliche Folgevereinbarungen getroffen werden sollten.
Die Rechtsauffassung des Bezirksamtes ist weiterhin, dass sich das o. g. Hochhaus nicht aus dem § 34
BauGB entwickeln lässt. Die ausführliche Begründung dieser städtebaulichen Einschätzung ist als Anlage
beigefügt.
Das Bezirksamt hat seine Planungsabsicht, auch vor dem Hintergrund der DS/068/III, der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung mit Schreiben vom 02.12.2008 mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 29.12.2008 erklärte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, dass durch die
geänderte Planungsabsicht „dringende Gesamtinteressen Berlins im Sinne des § 7 AGBauGB“ berührt
seien.
Das Bezirksamt hat daraufhin die Bearbeitung des Änderungsverfahrens ausgesetzt, um Einvernehmen zu
erzielen.
Der anschließende Austausch zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Technologie und Frauen sowie dem Bezirksamt führte im Oktober 2009 zu dem Ergebnis,
dass der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplans 2-10 keine Hindernisse mehr entgegen stehen.
Rechtsgrundlage:
Baugesetzbuch (BauGB), Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB), § 15 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine
Berlin, den 09.11.2009
Franz Schulz
Bezirksbürgermeister
Anlage
§ 34 BauGB:
Das Vorhaben (Hochhaus gemäß Entwurf des Bebauungsplans) liegt im unbeplanten
Innenbereich, da sich der Bebauungsplan noch im laufenden Verfahren befindet und
daher noch keine Rechtsqualität besitzt. Es ist daher auf der Grundlage von § 34
BauGB zu beurteilen.
Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ist ein Vorhaben zulässig,
wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Das Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, befindet sich in einem im
Zusammenhang bebauten Ortsteil des Bezirks Friedrichshain- Kreuzberg.
Der Bebauungszusammenhang ergibt sich aus der Gründerzeitbebauung entlang der
Stralauer Allee und der Straße Alt- Stralau und nördlich daran angrenzenden Bereichen sowie aus der Bebauung des Osthafens entlang der Stralauer Allee.
Die Spree als Bundeswasserstraße grenzt diesen Bereich nach Süden hin ab. Hier endet der Bebauungszusammenhang; die Spree ist als Bundeswasserstraße durch angrenzende Bebauung nicht vorgeprägt und stellt eine deutliche städtebauliche Zäsur
dar. Planungsrechtlich ist sie dem Außenbereich zuzuordnen.
Die Bebauung auf der Treptower Seite der Spree steht in keinem Bebauungszusammenhang mit der Bebauung auf der Friedrichshainer Seite der Spree und ist somit bei
der Bestimmung der näheren Umgebung für das beantragte Vorhaben nicht mit heranzuziehen.
Das Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig, weil es sich insbesondere bezüglich
der Bauhöhe nicht in den durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen einfügt.
Dieser wird maßgeblich durch die entlang der Nordseite der Stralauer Allee vorhandene 5 bis 7- geschossige Bebauung in berlintypischer Bauhöhe zwischen ca. 22m bis
zu ca.25 m, die westlich an das Vorhaben angrenzenden unbebauten Flächen und
dem daran angrenzenden 2- geschossigen Lagergebäude mit einem hohen Mansarddach sowie dem östlich gelegenen 2 bis 3- geschossigen Verwaltungsgebäude bestimmt.
Mit der Gebäudehöhe von bis zu 90,00 m wird durch das Vorhaben der durch die Umgebungsbebauung vorgegebene Rahmen von 25 m an Gebäudehöhe erheblich überschritten. Das Vorhaben stellt sich als Fremdkörper dar und fügt sich hinsichtlich seiner
Maßstäblichkeit nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es mit 90 m um
ein vielfaches höher ist, als die Vielzahl der vorhandenen Gebäude.
Das Vorhaben ist somit planungsrechtlich unzulässig, da die prüfbaren Zulässigkeitskriterien gemäß § 34 Abs.1 BauGB nicht alle erfüllt sind.