Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
VzB Bebauungsplan VI-150d-2b_final.pdf
Größe
5,8 MB
Erstellt
18.10.15, 10:06
Aktualisiert
27.01.18, 20:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abteilung für Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung
Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Drucksache Nr.:
Vorlage -zur BeschlussfassungBebauungsplan VI-150d-2b für die Grundstücke Gitschiner Str. 12 - 17 sowie das Flurstück
469 (teilweise) im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg
hier: Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB, BVV- Beschlussfassung
und Entscheidung über den Bebauungsplan VI-150d-2b
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
1.
das Ergebnis der Abwägung des Bebauungsplans nach erfolgter öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch das Bezirksamt wird zur Kenntnis genommen.
2.
Die Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin beschließt den Bebauungsplan VI-150d-2b gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und entscheidet über die Rechtsverordnung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG.
A)
Begründung:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 09.11.2010 das Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
sowie die öffentliche Auslegung beschlossen.
Die öffentliche Auslegung fand statt in der Zeit vom 10. Januar 2011 bis einschließlich 09.
Februar 2011. Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden
keine Anregungen und Bedenken zur Planung von den Bürgerinnen und Bürgern geäußert.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
03.01.2011 über die öffentliche Auslegung informiert. In diesem Zusammenhang wurde den
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mitgeteilt, dass auf Grundlage der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Planung geändert wurde. Die Baugrenzen
sind masslich den vermessungstechnischen Erfordernissen entsprechend konkretisiert worden.
Die Abwägung (Begründung) ist hinsichtlich der Umweltbelange (hier: Vegetationsbestände)
auf Anregung des Fachbereichs Naturschutz und Grünflächen konkretisiert worden. Darüber
hinaus wurde ein Hinweis der Berliner Wasserbetriebe zur gesicherten Ver- und Entsorgung
aufgenommen.
Von den Änderungen waren unterschiedliche Behörden und Träger öffentlicher Belange betroffen. Aus diesem Grund wurden alle Behörden und sonstigen Träge öffentlicher Belange
zusammen mit der Information über die öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) erneut
gemäß § 4a Abs. 3 beteiligt.
Von den Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden keine grundsätzlichen Bedenken
gegen die Planung vorgebracht. Hinweise zur Planung erfolgten von:
Berliner Feuerwehr
Hinweise zum Brandschutz, hier Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit
der Grundstücks
Abwägung:
Die Hinweise zum Brandschutz wurden im Rahmen der Planungen zum neuen Stadtplatz
(Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung) berücksichtigt, Abstimmungen mit der
Berliner Feuerwehr sind erfolgt.
Alle Baugrundstücke liegen an öffentlichen Verkehrsflächen und sind von der Feuerwehr
erreichbar. Detail-Lösungen sind im Rahmen von konkreten Bauanträgen zu klären.
BVG
Die Grüneintragungen in der Planunterlage seien zu beachten.
Diese beziehen sich auf zwei Notausstiege aus der U-Bahn sowie Entwässerungshausanschlüsse an die Berliner Wasserbetriebe.
Abwägung:
Die angezeigten Anlagen befinden sich nicht im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans
und sind von den Planungen nicht betroffen.
Berliner Wasserbetriebe
In der E.T.A. Hoffmann-Promenade befindet sich keine Trinkwasserversorgungsanlage. Eine
neue Bohrung erfolge nur entsprechend den Erfordernissen und nach Vorlage konkreter Bedarfswerte (Hausanschlussanträge).
Weitere Hinweise beziehen sich auf bestehende Leitungen im Bereich des ehemaligen Blumengroßmarktes (zur Trinkwasserversorgung des ehem. Blumengroßmarktes).
Hinsichtlich der abzunehmenden Regenabflussmenge von Dachflächen und gering verschmutzten Hofflächen in die Kanalisation ist mit Einschränkungen zu rechnen.
Abwägung:
Die Hinweise haben keine Auswirkungen auf Festsetzungen dieses Bebauungsplans. Die
bestehenden Leitungen werden im Rahmen der Umbaumaßnahmen der Blumengroßmarkthalle sowie der Neuherstellung des Stadtplatzes berücksichtigt. Die Wasserleitungen in der
E.T.A. Hoffmann-Promenade sind innerhalb der Verkehrsfläche herstellbar.
Die örtlichen Gegebenheiten lassen erkennen, dass das auf den bestehenden unversiegelten Freiflächen anfallende Regenwasser versickern kann. Probleme bei den bestehenden
Gebäuden und versiegelten Freiflächen sind nicht bekannt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine ausreichende Möglichkeit besteht, das anfallende Regenwasser ordnungsgemäß zu entsorgen.
Wehrbereichsverwaltung Ost
Es wird auf die Stellungnahme vom 06.1.2009 verwiesen:
Belange der Bundeswehr werden nicht berührt.
Auf die Luftverteidigungsradaranlage Berlin-Tempelhof wird hingewiesen.
Gemeinsame Landesplanungsabteilung
Der Bebauungsplan-Entwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht den
hier relevanten Grundsätzen der Raumordnung.
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
Keine Einwände und Hinweise
Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg
Keine Anregungen, welche die Festsetzungen des Bebauungsplans betreffen.
Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg
Keine Einwände und Hinweise
Vattenfall
Es wird auf bestehende Leitungstrassen im Plangebiet hingewiesen, Verhandlungen mit dem
Liegenschaftsfonds Berlin zur Eintragung von Dienstbarkeiten sind aufgenommen.
Auf die Stellungnahme vom 28.09.2009 wird verwiesen:
Leitungsrechte für die gekennzeichneten Anlagen müssen gesichert werden.
Das Gebiet ist durch Fernwärme erschlossen.
Abwägung:
Für die angesprochene Leitung wird im Bebauungsplan ein Leitungsrecht festgesetzt. Dieses
hat insbesondere deklaratorische Bedeutung, um den Akteuren auf den betroffenen
Grundstücken das Vorhandensein dieser Versorgungsanlage zu verdeutlichen. Die Übergabestation liegt innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Blumengroßmarktgebäude.
Eine gesonderte Festsetzung erübrigt sich deshalb.
Im Rahmen der Umbaumaßnahmen im Bereich Blumengroßmarkt und der erwünschten
Neubebauung der Grundstücke an der Friedrichstraße wird die bestehende Leitung im Bereich der Kellerbauwerke berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich besteht auch die
Möglichkeit der Sicherung der Leitung in einem Kellergeschoss.
Der Hinweis zur Fernwärmeversorgung wird in die Begründung aufgenommen.
Senatsverwaltung für Finanzen
Keine Bedenken
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
Keine Bedenken
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Mischwasserpumpwerkes Berlin II, Gitschiner
Straße. Für das Mischwassergebiet wurde gemäß der Sanierungserlaubnis für die Mischwassereinleitungen von den Berliner Wasserbetrieben ein Sanierungskonzept erstellt.
Um das Ziel der geplanten Sanierungsmaßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffeintrags
aus den Regenwasserüberläufen in die Gewässer aus dem Gebiet nicht zu gefährden, sind
ggf. seitens der Berliner Wasserbetriebe auferlegte Einleitungsbeschränkungen für die überplanten Grundstücke bezüglich der Schmutz- und / oder Niederschlagsentwässerung einzuhalten.
Auf den Grundstücken anfallendes geringverschmutztes Niederschlagswasser, z.B. von
Dachflächen, sollte auf den Grundstücken direkt versickert werden, sofern keine Altlasten
vorhanden sind. Die Reduzierung der Überlaufereignisse der Mischwasserkanalisation in die
Gewässer ist für die Einhaltung der Zielvorgabe der Gewässergüteklasse 2 nach der EUWasserrahmenrichtlinie bei der weiteren Planbearbeitung zu berücksichtigen.
Anfallendes Niederschlagswasser auf den privaten Grundstücken soll über die belebte Bodenzone versickert werden (Versickerungsgebot), dies ist bei der Festsetzung der Art der
baulichen Nutzung zu berücksichtigen (Rechtsgrundlage: § 36a Berliner Wassergesetz). Für
die Flächen- oder Muldenversickerung der anfallenden Niederschlagswässer werden mindestens 1/15 der Entwässerungsfläche benötigt.
Im Weiteren wird empfohlen, die unklare Formulierung auf Seite 18 der Begründung im Absatz Boden/Altlastensituation zu verändern.
Sofern es eine Altlastensituation (Verdacht oder Nachweis schädlicher Bodenveränderungen) geben sollte, ist diese zu beschreiben. Im Bodenbelastungskataster liegen keine Hinweise über schädliche Bodenverunreinigungen vor. Die Zuständigkeit für die bodenschutzrechtlichen Belange liegt beim bezirklichen Umweltamt.
Abwägung:
Die Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung werden in die Begründung aufgenommen.
Fast alle Baugebiete im Plangebiet dürfen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nur einen Versiegelungsgrad von 80% erreichen. Davon ausgenommen ist eine Neubaufläche im Kerngebiet
und die Gemeinbedarfsfläche. Letztere ist heute schon im Bestand zu 100 % versiegelt, dies
wird sich auch nicht ändern.
Den Kerngebietsflächen (ca. 915 qm) mit einem Versiegelungsgrad von maximal 100% wird
die Möglichkeit eröffnet werden müssen, ihre Niederschlagswassermengen in die Kanalisation einleiten zu können. Insgesamt wird die Einleitungsmenge von Niederschlagswasser in
die Mischwasserkanalisation zukünftig geringer ausfallen als heute, da die großflächigen
Versiegelungen im Bereich der Außenanlagen des Blumengroßmarktes reduziert werden.
Auf den Baugrundstücken stehen die Mindestflächen von 1/15 der Entwässerungsflächen
(dies entspricht ca. 7% der versiegelten Fläche) bereit. An unversiegelten Flächen muss jedes Grundstück in den Mischgebieten mindestens 20 % bereithalten.
Die Formulierung in Absatz: Boden/Altlastensituation wird angepasst.
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen
Keine Bedenken
Senatskanzlei / Kulturelle Angelegenheiten
Keine Bedenken
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I B
Es ist nichts vorzutragen.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII B
Durch die Teilnahme SenStadt Referat VII B und dem bezirklichen Tiefbauamt sind im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens zum neuen Stadtplatz „Freiräume an der Akademie Jüdisches Museum“ die verkehrlichen Anforderungen abgestimmt und berücksichtigt worden.
Offen ist jedoch weiterhin die Lage der verkehrlichen Anbindung des Erschließungsverkehrs
an die Lindenstraße sowie die Lage der geplanten Fußgängerampel über die Lindenstraße.
Dies soll im Rahmen der Vertiefung und Überarbeitung der 3 Siegerentwürfe erfolgen. Es
wird davon ausgegangen, dass hierzu die endgültige Abstimmung mit den verkehrlichen Belangen erfolgen wird.
Die Langfristplanungen zur Neubaustrecke der Straßenbahn Spittelmarkt – Hallesches Tor
werden den Bebauungsplan nicht berühren. Der planerische Freiraum zur Integration der
Straßenbahn in den Straßenraum bleibt in vollem Umfang erhalten.
Abwägung
Die Ausführungen betreffen nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X F
Keine Hinweise oder Einwendungen
Landesdenkmalamt Berlin
Keine Bedenken
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, FB Bauaufsicht
Keine Bedenken
Hinweis: Für die angrenzende Bebauung des Stadtplatzes sind die erforderlichen Flächen für
die Feuerwehr dauerhaft und uneingeschränkt bis zur befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche sicherzustellen.
Abwägung:
Diese Forderung richtet sich inhaltlich an die der Bauleitplanung folgende Projekt- bzw. Ausbauplanung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung -Stadtplatz-. Im Rahmen des
Wettbewerbes zum neuen Stadtplatz „Freiräume an der Akademie Jüdisches Museum“ wurde aus diesem Grund die Bauaufsicht sowie die Feuerwehr einbezogen.
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, FB Bauaufsicht -Untere DenkmalschutzbehördeKeine Bedenken oder Hinweise
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, FB Objektmanagement
Keine Anregungen oder Ergänzungen
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, FB Umwelt
Allgemeines:
Der Planentwurf und die Begründung begegnen auch nach den eingefügten Änderungen aus
Sicht des Fachbereichs Umwelt keinen Bedenken. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind für die Planzwecke ausreichend und bedürfen keiner Ergänzung.
Immissionsschutz:
Die Stellungnahme vom 01.01.2009 wird weiterhin aufrecht erhalten. Hier -> Die Darlegungen zum Immissionsschutz sind plausibel und bedürfen nur geringer Ergänzungen: „Durch
den Wegfall des Kunden- und Lieferverkehrs für den Blumengroßmarkt ist mit einer geringeren Verkehrslärmbelastung zu rechnen.“
Bodenschutz / Altlasten_
Die Stellungnahme vom 01.01.2009 wird weiterhin aufrecht erhalten. Hier -> keine Ergänzungen
Abwägung:
Die Anregungen und Hinweise aus der Stellungnahme vom 01.01.2009 wurden bereits in die
Begründung zur öffentlichen Auslegung übernommen.
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, FB Naturschutz und Grünflächen
Keine Bedenken
Der Ersatz für 20 zu fällende Bäume an der Lindenstraße soll im Rahmen des konkreten
Bauvorhabens bereitgestellt und im näheren Umfeld gepflanzt werden.
Zusammenfassung:
Der Bebauungsplan-Entwurf, der öffentlich ausgelegt wurde, bleibt unverändert. Die Begründung wird in einzelnen Teilen ergänzt.
Der Originalplan wird auf der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vom Bezirksamt
vorgelegt. Eine unmaßstäbliche Verkleinerung auf DIN A 3 dieses Planes sowie die Begründung zum Bebauungsplan und der Entwurf der Rechtsverordnung liegen der Drucksache bei
(Anlage 1 –Planzeichnung, Anlage 2 -Begründung zum Bebauungsplan, Anlage 3 -Entwurf
der Rechtsverordnung).
B)
Rechtsgrundlage:
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG, § 6 Abs. 3 AGBauGB
C)
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung:
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
a) Finanzielle Auswirkungen der Planung bestehen durch die Anlage einer neuen Platzfolge zwischen dem Besselpark und der Lindenstraße (Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung) sowie durch die damit einhergehende Veränderung der Lindenstraße.
Für die Umsetzung der Planungsziele ist die Ausweisung eines Sanierungsgebietes
vom Senat von Berlin am 15. März 2011 beschlossen worden (Festlegung des Sanierungsgebietes “Südliche Friedrichstadt“ Fördergebiet Programm Städtebaulicher
Denkmalschutz).
Die Finanzierung des Bauvorhabens „Gestaltung der Freiräume an der Akademie Jüdisches Museum Berlin“ im Förderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ wurde
von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für das Programmjahr
2011vorgemerkt. Die eingeplanten Fördermittel für die Gesamtkosten von 1,3 Mio. €
verteilen sich auf 2011 (355.000 €) und 2012 (945.000 €).
Die Festsetzung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung -Stadtplatz- ist
nach § 133 Abs. 1 BauGB eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sine des Erschließungsbeitragsgesetztes. Es unterliegen die Grundstücke einer Beitragspflicht,
für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder
gewerblich genutzt werden dürfen. Nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB würde der Stadtplatz eine Erschließungsanlage im Sinne dieses Abschnittes sein. Er dient öffentlich
zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze. Die Möglichkeit zur Erhebung von
Erschließungskosten ist gegeben.
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
Berlin, den
19.04.2011
Franz Schulz
Bezirksbürgermeister
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abteilung für Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung
Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauaufsicht
-Fachbereich Stadtplanung-
Begründung
gem. § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum
Bebauungsplan VI-150d-2b
(Bebauungsplan der Innenentwicklung § 13a BauGB)
für die Grundstücke Enckestraße 4A – 4, Markgrafenstraße 85 - 87 Lindenstraße 91 mit
Ausnahme einer westlich der Enckestraße gelegenen Fläche und Friedrichstraße 20 - 22
im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg.
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Inhaltsverzeichnis:
Planungsgegenstand............................................................................................................. 3
Veranlassung und Erforderlichkeit ..................................................................................... 3
Plangebiet ............................................................................................................................. 3
Planinhalt .............................................................................................................................. 4
Planerische Ausgangssituation.......................................................................................... 4
Intention des Plans ............................................................................................................ 8
Wesentlicher Planinhalt ..................................................................................................... 8
Abwägung, Begründung einzelner Festsetzungen............................................................. 9
Art der Nutzung ............................................................................................................. 9
Maß der baulichen Nutzung, Bauhöhe, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ..12
Fläche für den Gemeinbedarf -Kultur-...........................................................................17
Erschließung.................................................................................................................18
Umweltbelange.............................................................................................................20
Immissionsschutz .................................................................................................................21
Denkmalschutz .............................................................................................................22
Städtebauliche Zahlenwerte .........................................................................................22
Nachweis der Grundlagen für ein beschleunigtes Verfahren gem. § 13a Abs. 2 BauGB ......22
Verfahren .............................................................................................................................23
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB):...................................................24
Frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB): .............................................................................................................29
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) ................29
Aus der Auswertung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Abwägung
resultierende Änderungen ....................................................................................................36
Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)...........................................................................36
Rechtsgrundlage ..................................................................................................................41
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung.................................................41
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Planungsgegenstand
Veranlassung und Erforderlichkeit
Die Flächen des Plangebietes liegen im Geltungsbereich der rechtsverbindlichen Bebauungspläne VI-51 aus dem Jahr 1967 und VI-150d-2a aus dem Jahr 2006.
Grundlage der bisherigen Planung war, dass die gesamte Südliche Friedrichstadt als Teil
des sogenannten Citybandes sich hauptsächlich zu einem Dienstleistungs- und Verwaltungsstandort entwickeln sollte, durchzogen von der geplanten Autobahn „Südtangente“ und
den Hauptverkehrsstraßen in Nord-Süd und Ost-West-Richtung.
Die Aufgabe der Verkehrsplanungen sowie die mittlerweile entwickelte öffentliche Parkanlage (Besselpark) und die Anfang der 90’er Jahre errichtete Kindertagesstätte machten es erforderlich, diese obsolete Planung zu überarbeiten und an die aktuellen Zielvorstellungen
und Leitbilder anzupassen. Daraus wurde der Bebauungsplan VI-150d-2a entwickelt, welcher die Parkanlage als öffentliche Grünfläche sichert, im Bereich der Friedrichstraße ein
Kerngebiet und an der Markgrafenstraße ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Aufgabe des Blumengroßmarkts löst für den Standort und damit auch für den verbliebenen rechtsverbindlichen Teilbereich des Bebauungsplans VI-51 einen Neuordnungsbedarf
aus. Zentraler Gedanke ist dabei der Erhalt der eigentlichen Blumengroßmarkthalle unter
Berücksichtigung einer Funktion, welche den Bereich der südlichen Friedrichstadt belebt und
die angrenzenden öffentlichen Einrichtungen besser in den Fokus der Öffentlichkeit rückt.
Diese Vorgabe deckt sich mit den Interessen des Jüdischen Museums, eine Erweiterung
seiner Anlagen im unmittelbaren Umfeld seines Standortes zu realisieren. Das Jüdische Museum plant, eine Dependance zu errichten, in der Öffentlichkeits-Programme angeboten sowie zusätzliche Bibliotheks-, Archiv-, Büro-, Lager- und Funktionsräume bereitgestellt werden
können.
In diesem Sinne ist es geplant, das Areal um das Blumengroßmarktgebäude in wesentlichen
Teilen als Gemeinbedarf -Kultur- festzusetzen.
Die südlichen sowie nördlichen Randbereiche sollen zu einem Mischgebiet umgewandelt
werden, im Bereich der Markgrafenstraße ist eine bestandsorientierte Wohngebietsausweisung geplant. Entlang der Friedrichstraße soll die Kerngebietsausweisung (Bebauungsplan
VI-150d-2a) übernommen und geringfügig ergänzt werden.
Plangebiet
Der Bebauungsplan VI-150d-2b soll für die Grundstücke Enckestraße 4A – 4, Markgrafenstraße 85 – 87, Lindenstraße 91 mit Ausnahme einer westlich der Enckestraße gelegenen
Fläche und Friedrichstraße 20 - 22 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg aufgestellt werden.
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Planinhalt
Planerische Ausgangssituation
Die Flächen des Plangebietes liegen zur Zeit im Geltungsbereich der rechtsverbindlichen
Bebauungspläne VI-51 und VI-150d-2a und sind ausgewiesen als:
VI-51
•
•
•
•
•
Kerngebiet mit Gemeinbedarf Blumengroßmarkthalle
Kerngebiet
Stellplatzanlagen
Verkehrsflächen
Ergänzende textliche Festsetzungen
VI-150d-2a
• Kerngebiet
• Verkehrsfläche
• öffentliche Parkanlage
• ergänzende textliche Festsetzungen
Ziele der Raumordnung und der Landesplanung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt gem. LEP B-B vom 31.03.2007 im Siedlungsbereich. Der Bebauungsplan berücksichtigt die Grundsätze aus § 5 Abs. 1 und 2 des
LEPro 2007 ( vorrangige Siedlungsentwicklung in raumordnerisch festgelegten Siedlungsbereichen; Innenentwicklung vor Außenentwicklung und Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen) sowie Grundsatz 4.1 LEP B-B (Siedlungsentwicklung vorrangig unter Nutzung bisher
nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotentiale innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete)
Der Bebauungsplan ist damit an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung angepasst.
Flächennutzungsplandarstellung:
Gemischte Baufläche M2
Wohnbaufläche W1
Gemeinbedarf Schule (im Bebauungsplans VI-150-d1)
Bereichsentwicklungsplanung:
Kerngebiet
Wohngebiet W1
Sondergebiet mit gewerblichem Charakter – Zweckbestimmung entsprechend BauNVO
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Planwerk Innenstadt:
Das Planwerk Innenstadt schlägt eine Ergänzung der
Gebäudekante entlang der Friedrichstraße vor (so bereits festgesetzt im Bebauungsplan VI-150d-2a).
Angrenzende Bebauungspläne:
( R ) = rechtsverbindlich
( A ) = in Aufstellung
VI-150d-2b
VI-87
Baunutzungsplan ( R )
Kerngebiet
VI-150d-2a ( R )
Verkehrsflächen, Kerngebiet, allgemeines Wohngebiet, Fläche
für den Gemeinbedarf –Kindertagesstätte-, öffentliche Parkanlagen (GVBl. 12.04.2006)
VI-88 ( R )
Verkehrsflächen, Gemeinbedarf im Kerngebiet Berlin-Museum
(GVBl. 14.12.1967)
VI-150a ( A )
ändert die Bebauungspläne VI-88 und VI- 87
Verkehrsflächen, Mischgebiet, Gemeinbedarf Museum
VI-150d-1 ( R )
Verkehrsflächen, Kerngebiet, Gemeinbedarf Schule
(GVBl.18.09.1993)
VI-150e ( R )
Verkehrsflächen, Kerngebiet, Gemeinbedarf Kindertagesstätte,
Parkanlage mit Spielplatz (GVBl. 23.08.1989)
VI-91 ( R )
Verkehrsflächen, Kerngebiet (GVBl. 24.05.1969)
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STEP Gewerbe, Wohnen,
In den Stadtentwicklungsplänen Gewerbe und Wohnen sind keine planungsrelevanten Aussagen für diese Planung enthalten.
STEP Zentrumsbereiche
Das Plangebiet befindet sich im Bereich: zentrentragender Stadtraum mit ausgeprägter Urbanität im Übergang zum zentrentragenden Stadtraum mit höchster / hoher Urbanität.
Landschaftsprogramm (LaPro)
In der Karte „Naturhaushalt / Umweltschutz“ sind die Plangebietsflächen als Siedlungsgebiet
mit Schwerpunkt Entsiegelung dargestellt. Ziel soll sein:
•
Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach, Hof- und
Wandbegrünung)
•
Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung
•
Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes
•
Dezentrale Regenwasserversickerung
•
Förderung emissionsarmer Heizsysteme
Die Karte „Landschaftsbild“ sagt für den Planungsraum folgendes aus:
Städtisch geprägte Räume / Innenstadtbereich
•
Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von
Alleen, Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten
•
Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumpflanzungen; Begrünung von Höfen, Wänden und Dächern
•
Betonung landschaftsbildprägender Elemente bei der Gestaltung von Freiflächen
•
Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiflächen bei baulicher Verdichtung
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In der Karte „Erholung und Freiraumnutzung“ / Entwicklungsziele und Maßnahmen / Bebaute
Bereiche / Wohnquartiere nach Dringlichkeit zur Verbesserung der Freiraumversorgung wird
für das Plangebiet ausgesagt:
•
Versorgung mit öffentlichen Freiflächen:
nicht bzw. unterversorgt
•
Anforderung an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher
und demographischer Daten:
hoch
•
Privater/halböffentlicher Freiraum:
minimal - durchschnittlich
Die Karte: „Biotop- und Artenschutz“ / Biotopentwicklungsräume stellt die Plangebietsflächen
als städtisch geprägte Räume / Innenstadtbereich dar. Entwicklungsziele und Maßnahmen
für diesen Bereich sind:
•
Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelungen in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen
•
Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (Hof-, Dach- und Wandbegrünung)
•
Kompensation von baulichen Verdichtungen
•
Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung
Besonderes Städtebaurecht
Der Senat von Berlin hat am 15. März 2011 die Festlegung des Sanierungsgebietes “Südliche Friedrichstadt“ (Fördergebiet Programm Städtebaulicher Denkmalschutz) beschlossen.
Die Vorbereitenden Untersuchungen belegten, dass ein erheblicher Investitionsbedarf besteht, um den strukturellen Mängeln, Funktionsschwächen und Abwärtstendenzen in diesem
Gebiet zu begegnen. Insbesondere mit dem Anpassungsbedarf bei zentralen Bildungs- und
Kultureinrichtungen, im öffentlichen Raum und den Grünflächen bestehen Möglichkeiten, die
Lebensverhältnisse in dem Gebiet zu verbessern. Dieser Bereich soll als attraktiver Wirtschaftsstandort und gleichzeitig als Ort des Wohnens, der Kultur und Freizeit gestärkt werden.
Auszug aus der Karte „Städtebaulich-funktionales Konzept“ Vorbereitende Untersuchungen
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Nutzungen der Grundstücke und bauliche Bestandsbeschreibung
Im Plangebiet
Die Häuser auf dem Grundstück Enckestr. 4A – 4 werden zur Zeit als Wohngebäude genutzt. Beim nördlichen Gebäude handelt sich um ein Teilstück der in den Jahren 1847/48
errichteten Mietshäuser von F. Vinetz und Wilman.
Im Bereich der Markgrafenstraße befinden sich ebenfalls ältere Wohngebäude mit gewerblicher, wohngebietsverträglicher Nutzung im Erdgeschoss.
Dominierend ist der Blumengroßmarkt, welcher die wesentlichen Flächen zwischen der Lindenstraße und der Friedrichstraße belegt. Der in der aktuellen Form seit 1965 existierende
Blumengroßmarkt wird primär über die Lindenstraße erschlossen, ein Kundenparkplatz existiert an der Friedrichstraße. Die Flächen an der Friedrichstraße sind unbebaut.
Angrenzend an das Plangebiet
Nördlich des Plangebietes befindet sich der Besselpark, eine Kindertagesstätte sowie ein
Wohngebäude. Die Flächen entlang der Friedrichstraße sind als Kerngebiet festgesetzt; hier
befinden sich das Bürogebäude der Ärztekammer sowie ein denkmalgeschütztes Wohn- und
Geschäftsgebäude sowie mehrere unbebaute Grundstücke (ehemaliger Kundenparkplatz
des Blumengroßmarktes).
Südlich, angrenzend an die E.T.A. Hoffmann-Promenade, befindet sich die Liebmann-Schule
für Sprachbehinderte und die Galilei-Grundschule. Im Osten, an der Lindenstraße, besteht
seit 2001 das Jüdische Museum, welches nunmehr Erweiterungsbedarf für eine Bildungsakademie angemeldet hat.
Intention des Plans
•
Änderung der Gebietsausweisung von Gemeinbedarf Blumengroßmarkt (im Kerngebiet) zugunsten einer Gemeinbedarfsausweisung -Kultur- sowie für neue Bauflächen
(Mischgebiet und Wohngebiet)
•
Festlegung der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen
•
Neuordnung des öffentlichen Raumes.
Wesentlicher Planinhalt
Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche -Kultur- zum Zwecke der Erweiterung und Festigung des Standortes des Jüdischen Museums ist zentraler Fixpunkt bei der Entwicklung
des durch die Verlagerung des Blumengroßmarktes entstehenden Neuordnungsbereiches.
Das Areal der Großmarkthalle liegt an der Schnittstelle von unterschiedlichen Stadtstrukturen. Dazu gehört:
• das Friedrichstädtische Raster mit wichtigen baulichen Endpunkten wie dem ehemaligen Kammergericht (Kollegienhaus) von J. P. Gerlach
•
Fragmente gründerzeitlicher Blockrandbebauung
•
Großsiedlungstypologien rund um den Mehringplatz
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•
sowie Stadtbereiche, die während der Internationalen Bauausstellung (IBA) der
1980er Jahre mit dem Ansatz der kritischen Rekonstruktion und der Stadtreparatur
entstanden sind.
Abwägung, Begründung einzelner Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP):
Die geplanten Gebietsausweisungen lassen sich aus den Vorgaben des aktuellen Flächennutzungsplans entwickeln. Zwar ist die Abgrenzung zwischen der M2-Fläche (Mischgebiet
oder Mischung verschiedener Baugebiete ohne prägende Hauptnutzung) und der W1-Fläche
(Wohnbauflächen GFZ >1,5) im FNP gradlinig, mittig zwischen der Friedrichstraße und der
Lindenstraße/Markgrafenstraße, doch ist die im Bebauungsplan konkret geplante Verschiebung der Mischgebietsausweisungen zur Lindenstraße als entwickelt anzusehen. Dies trifft
auch auf die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche zu, da diese in ihrer städtebaulichen
Wirkung einer zentralstädtischen Nutzung zuzuordnen ist. Damit entspricht sie im Wesentlichen einer Zuordnung zu einer M2-Ausweisung.
Kerngebiet
Die Entwicklung der Südlichen Friedrichstraße nach der Maueröffnung litt unter der stürmisch einsetzenden Neubebauung und Aufwertung der Nördlichen Friedrichstraße (BerlinMitte) und der damit einhergehenden Konzentration der investiven Mittel durch die steuerlichen Förderungen im Bereich des „Beitrittsgebiets“. Die Südliche Friedrichstraße entwickelte
sich nicht mehr zur „gutbürgerlichen“ Verlängerung der Friedrichstraße, sondern verstärkt zu
einem heterogen geprägten Standort mit Schwerpunkt sozialer Wohnungsbau und einem
höchst unterschiedlich geprägten Städtebau mit oftmals planlosen Formensprachen.
Die aus bezirklicher Sicht negative Entwicklung der Südlichen Friedrichstraße soll durch eine
Stärkung mittels kerngebietstypischer Nutzungen wie Büro- und Verwaltungsgebäuden, nicht
störenden Gewerbebetrieben, hochwertigem Einzelhandel sowie Dienstleistungsbetrieben
gestoppt und umgekehrt werden. Aus diesem Grund soll auch kein zusätzlicher Wohnungsbau an der Friedrichstraße zugelassen werden. Planungsziel ist eine Stärkung der Urbanität,
die Steigerung der Attraktivität und der Identität dieser Straße.
Um dies zu gewährleisten, werden die Grundstücke entlang der Ostseite der Friedrichstraße
wie bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan VI-150d-2a geschehen, als Kerngebiet
festgesetzt (im Wesentlichen erfolgt eine Übernahme der Festsetzungen aus dem B-Plan VI150d-2a). Wegen der nun notwendigen Erschließung der rückwärtigen Flächen (MI 1) wird
eine im rechtsverbindlichen Bebauungsplan VI-150d-2a festgesetzte öffentliche Parkanlagenerweiterung (310 m²) aufgegeben und das Kerngebiet entsprechend um ca. 9,0 m nach
Norden vergrößert.
Der Flächennutzungsplan stellt zwar im angesprochenen Bereich der Friedrichstraße M2Fläche dar (in der Regel Mischgebietscharakter), die Entwicklungsfähigkeit lässt jedoch im
Einzelfall eine abweichende Gebietsausweisung zu. Von dieser Möglichkeit soll hier
Gebrauch gemacht werden.
Zur Stärkung der städtebaulich gewünschten Qualität der Südlichen Friedrichstraße ist eine
urbane Nutzungsmischung aus Einzelhandel, Büros, Verwaltungen, Gastronomie, Beherbergungsgewerbe, kulturellen Einrichtungen und sonstigen gewerblichen Nutzungen erforderlich. Dieses Ziel kann nur durch die Festsetzung eines Kerngebietes erreicht werden. Von
der Festsetzung eines Mischgebietes wird abgesehen, da dieses auch dem Wohnen dient
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und nur die Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören,
ermöglicht. Zur Verbesserung der urbanen Situation werden in diesem Quartier vorrangig
keine neuen Wohnungen, welche im Umfeld in ausreichender Anzahl vorhanden sind, sondern ein attraktiver, gewerblicher Nutzungsmix benötigt.
Das Bebauungsplangebiet befindet sich am Rande des im Flächennutzungsplan dargestellten Einzelhandelskonzentrationsbereiches, in dem vornehmlich die großflächigen Einzelhandelsbetriebe angesiedelt werden. Dies sind Betriebe mit einer Geschossfläche von in der
Regel mehr als 1.200 qm, die an den Endverbraucher verkaufen. Zu ihnen zählen in der Regel Kauf- und Warenhäuser, Verbrauchermärkte, Baumärkte, Discountgeschäfte und SBWarenhäuser.
Die Ansiedlung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen
großflächigen Handelsbetrieben soll im Plangebiet nicht gefördert werden, da es die angestrebte Entwicklung behindern und durch die negativen Auswirkungen im Hinblick auf die
ausgelösten verkehrlichen Problemstellungen zu einer Umkehrung der Planungsziele führen
würde. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind auf ein Kundenpotenzial mit überörtlichem
Einzugsbereich ausgelegt. Die Kundenströme teilen sich auf in Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie auf den Individualverkehr. Je größer die Entfernung zu den
leistungsoptimierten ÖPNV-Trägern wie S- und U-Bahn ist, je höher ist die Tendenz, das Ziel
mit dem eigenen PKW anzufahren. Die Neubauflächen an der Friedrichstraße befinden sich
zwar in mittelbarer Nähe zu zwei Haltepunkten der U-Bahn, doch ist zu befürchten, dass
großflächige Einzelhandelsbetriebe an diesem Standort trotzdem einen erheblichen Individualverkehr mit allen nachteiligen Auswirkungen wie Parksuchverkehr und Stoßverkehr zu besonderen Tageszeiten auslösen werden.
Die Friedrichstraße, südlich der Besselstraße, ist von ihrem Charakter her eine Sammelstraße mit relativ geringer Belastbarkeit, da sie nach Süden in schmale, untergeordnete Straßen
mündet. Ein verkehrlich nicht zu revidierendes Manko der Friedrichstraße ist die fehlende
südliche Anschluss-Verknüpfung an leistungsfähige überörtliche Straßen. Daraus kann aber
auch eine große Chance zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität und Attraktivität der Südlichen Friedrichstraße erwachsen. Deshalb ist es das Ziel der Planung, in diesem Abschnitt
der Friedrichstraße kleinere bis mittelgroße Fachhändler, vornehmlich im gehobenen Segment, aber auch Gastronomie, Museen, Dienstleistungsbetriebe, Schulen u.a. anzusiedeln.
Um diese Zielvorstellung zu stützen und den spezifischen Besonderheiten der Südlichen
Friedrichstraße gerecht zu werden, sollen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe mit ihren standardisierten Angebotspaletten in diesem Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss wird auch den
Vorgaben des Flächennutzungsplanes gerecht, der hier keine Einzelhandelskonzentration
vorsieht, und darüber hinaus in der Darstellung der Flächen als gemischte Baufläche M2
dokumentiert, dass hier eine kleinteiligere Nutzungsmischung vorgegeben wird. Ansiedlungswillige Handelsbetriebe haben in den umliegenden Gebieten ausreichende Möglichkeiten, diese Nutzung zu realisieren (Kerngebiete gemäß Baunutzungsplan und zum Teil in den
angrenzenden Bebauungsplangebieten). Trotz des Ausschlusses von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben im Plangebiet bleibt unter Berücksichtigung des hier vorzufindenden Kerngebietes im Gebiet Zimmerstraße, Lindenstraße, Stresemannstraße und Hallesches Ufer der Gesamtcharakter des
Kerngebietes insgesamt gewahrt.
Um die angestrebte hochwertige Nutzung des Gebietes durch Büro- und Kommunikationsbranchen zu stützen, werden Vergnügungsstätten wie Peep- und Sex- und Live-Shows sowie ähnliche Einrichtungen für diesen Bebauungsplan ausgeschlossen. Negative Auswirkungen auf das Umfeld der angrenzenden, z. T. hochverdichteten Wohnquartiere werden auf
diesem Wege ebenfalls vermieden.
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Die Ansiedlung von derartigen Vergnügungsstätten kann die gewünschte städtebauliche
Qualität und Nutzungsvielfalt dieses Baugebietes durch den „Trading-down-Effekt“ empfindlich beeinträchtigen. Aus diesem Grund soll durch den Ausschluss dieser Nutzungen auch
den möglichen wirtschaftlichen Anreizen hinsichtlich der Verwertung der Immobilien entgegengewirkt werden. Vergnügungsstätten dieser Art sind bekanntlich in der Lage, vergleichsweise hohe Mieten zu zahlen. Ausreichende Flächen zur Ansiedlung derartiger Vergnügungsstätten sind u.a. in der näheren Umgebung vorhanden (Baunutzungsplan -Kerngebiet-)
und werden z.T. auch schon in der angesprochenen Weise genutzt.
Die Lage der Grundstücke sowie die mögliche großflächige Bebauung kann auch dazu führen, dass dieser Bereich durch andere Vergnügungsstätten wie Tanzlokale, Diskotheken o.
ä. insbesondere bei ausbleibenden gewerblichen Büronutzungen attraktiv wird. Eine Häufung dieser Nutzungen im Plangebiet insbesondere in den Erdgeschosszonen kann sich negativ auf das gesamte Umfeld des Bebauungsplangebietes durch Verdrängung der angestammten und geplanten Nutzungen auswirken. Um diesen Entwicklungen steuernd begegnen zu können, wird festgesetzt, dass Vergnügungsstätten, wie Spielhallen, Diskotheken
oder (Multiplex)kinos nur oberhalb des 1. Vollgeschosses im Kerngebiet allgemein zulässig
sind. Eine Verödung der straßenraumdominierenden Erdgeschosszone durch nicht steuerbare Ansammlungen derartiger Nutzungen wird so verhindert und der sogenannte „tradingdown Effekt“ vermieden.
Mischgebiet
Der Standort und die Anlagen des Jüdischen Museums haben sich seit dessen Eröffnung zu
einer herausragenden kulturellen Einrichtung mit internationaler Bedeutung entwickelt. Die
jetzt beabsichtigte Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche - Kultur - zur Erweiterung dieser
Einrichtung soll diese Entwicklung weiter fördern und dieses Quartier besser in den Fokus
der Friedrichstraße einbinden.
Um dies zu unterstützen, wird der Bereich um das Blumengroßmarktgebäude durch innenstadttypische, auf den Standort bezogene Nutzungen arrondiert werden. Mit der Festsetzung
der Mischgebietsflächen sollen die Belange von Wohnbedürfnissen der Bevölkerung sowie
der Wirtschaft und auch der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung berücksichtigt
werden. Es wird davon ausgegangen, dass der gemeinbedarfsnahe Standort der Flächen zu
einer höherwertigen Nutzungsentwicklung führen wird. Aus diesem Grund wird bis auf Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten auf regulierende Gliederungen
der Mischgebietsflächen verzichtet.
Der Verzicht auf nutzungsregelnde Gliederungen kann dazu führen, dass diese Mischgebietsflächen sich auch zu einem Standort entwickeln, welcher durch gewerbliche Nutzungen
geprägt sein wird. Dies würde den beabsichtigten Entwicklungsvorstellungen für den Raum
ebenfalls entsprechen. Tritt diese Entwicklung ein, wären auch Vergnügungsstätten im Sinne
des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten) gemäß § 6
Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässig.
Um die angestrebte Entwicklung der Flächen um die Gemeinbedarfsfläche zu stützen, wird
deshalb diese Nutzung nur oberhalb des ersten Vollgeschosses zugelassen sowie die ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
außerhalb der überwiegend gewerblich geprägten Mischgebietsflächen ausgeschlossen.
Negative Auswirkungen auf das Umfeld der angrenzenden, z. T. hochverdichteten Wohnquartiere und den Planungsraum werden auf diesem Wege vermieden.
Die bereits zur Vergnügungsstättenproblematik im Kerngebiet gemachten Aussagen sind
auch für die Mischgebietsflächen zutreffend, deshalb wird in diesem Zusammenhang auf die
dortigen Ausführungen verwiesen.
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Allgemeines Wohngebiet
Entsprechend der Flächennutzungsplandarstellung wird die Gebäudegruppe Markgrafenstraße 85-87 als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Dies entspricht auch der örtlichen Situation, welcher den Übergang zwischen dem gemischt genutzten Bereich um die Friedrichstraße und der Gemeinbedarfseinrichtung zu den östlich davon gelegenen Wohnquartieren
herstellt. Die hier befindlichen gewerblichen Nutzungen sind in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig und stören die dominierende Wohnnutzung nicht.
Maß der baulichen Nutzung, Bauhöhe, Bauweise,
überbaubare Grundstücksflächen
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan VI-150d-2a regelte bereits die bauliche Ausnutzung
der östlichen Bauflächen entlang der Friedrichstraße. Durch die jetzt erforderliche Festsetzung einer parkbegleitenden Erschließungsfläche werden die hier getroffenen Festsetzungen
nunmehr an die geänderte Detaillösung angepasst.
Die Bauflächen entlang der Friedrichstraße werden geprägt durch den Hotelneubau Friedrichstraße 29-30 sowie das Baudenkmal Friedrichstraße 17 und das südlich anschließende
Bürogebäude Friedrichstraße 16. Hervorzuheben ist weiterhin die bereits weitgehend hergestellte Parkanlage, die sich verbindend zwischen die Bauflächen an der Friedrichstraße legt.
Um die stadträumliche Qualität dieser Parkanlage zu betonen, soll der Park zur Friedrichstraße durch zwei Kopfbauten mit besonderer städtebaulicher Gewichtung eingefasst werden. Für die Kubatur maßstabgebend ist hier der bereits errichtete Hotel- und Bürokomplex
Friedrichstraße 29-30 mit einer Gebäudehöhe von ca. 63,60m über NHN, an dem sich die
Baumasse im südlichen Anschluss an den Park orientieren soll. Alle weitere Höhenfestlegungen erfolgen ausschließlich über die Festlegung der zulässigen Vollgeschosse.
Für die unbebauten Grundstücke Friedrichstrasse 20 und 21 sind konkrete Bauabsichten
bisher noch nicht artikuliert worden. Aus diesem Grund wurde im Bebauungsplan VI-150d-2a
im Rahmen einer flächenmäßigen Ausweisung der Bauflächen und der städtebaulichen Zahlenwerte eine Angebotsplanung formuliert, welche eine Baumasse ermöglicht, wie sie in der
südlichen Friedrichstraße prägend vorzufinden ist. Die Fläche ist insgesamt in der Weise
gegliedert, dass eine zusammenhängende Bebauung, aber auch eine Verwirklichung in Bauabschnitten, ermöglicht wird. Um dieses gewünschte städtebauliche Gesamtbild zu sichern,
ist parallel zur Friedrichstraße und an der Parkanlage eine geschlossene Bauweise festgelegt worden.
Dieser Bereich kann zu 100 % überbaut werden (GRZ 1,0). Daran anschließend wird im
rückwärtigen Bereich eine verringerte GRZ von 0,6 vorgeschrieben, um hier die bauliche
Dichte, auch unter Beachtung gegebenenfalls notwendiger Abstandsflächen, zu reduzieren.
Die GFZ-Werte in diesem Abschnitt sind entsprechend der Geschosszahlen und der jeweiligen GRZ in den 3 Flächen auf 8,0 (OK 63,60m ü. NHN [ca. 8 Vollgeschosse]); 7,0 (7 Vollgeschosse) und 3,6 (6 Vollgeschosse) festgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die
Grundstücke entweder in wenigen zusammenhängenden Teilflächen oder insgesamt bebaut
werden. In der grundstücksübergreifenden Betrachtung wird hier eine Gesamt-GRZ von ca.
0,8 und eine Gesamt-GFZ von ca. 5,4 erreicht.
Die Festsetzung der Oberkante der baulichen Anlagen (bezogen auf NHN) erfolgt im Bereich
der Friedrichstraße zur Begrenzung der Bauhöhe der sogenannten Hauptbaukörper im Wirkungszusammenhang zur bestehenden Parkanlage. Es entsteht so eine Markierung der
„Flanken“ der Parkanlage zur Friedrichstraße durch gleichwertige Bauvolumen.
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An der Markgrafenstraße, östlich der Parkanlage, befinden sich 3 Gebäude (Markgrafenstraße 85-87, gebaut zwischen 1879 und 1891), die entgegen den überholten Bau- und Verkehrsplanungen aus dem Bebauungsplan VI-51 nicht beseitigt wurden. Dieser Gebäudekomplex wird bestandsorientiert gesichert. Die Baugrenzen sind so gewählt, dass bauliche
Erweiterungen und Umgestaltungen möglich sind. Die Ausweisungen zum Maß der baulichen Nutzung berücksichtigen diesen Planungsgedanken (GRZ 0,6; GFZ 3,0; 5 Vollgeschosse). Da der Bestand schon in der geschlossenen Bauweise errichtet wurde, wird diese
Tatsache entsprechend planungsrechtlich gesichert und findet seine Fortführung in dem anschließenden Mischgebiet (MI 3).
Die geplanten Gebäude um die Gemeinbedarfseinrichtung werden den Raum um die orientierungslos platzierte Blumengroßmarkthalle und die unbefriedigend eingefasste innerstädtische Parkanlage städtebaulich reparieren und zugleich alte und neue Sichtachsen berücksichtigen. Ein besonderes Augenmerk ist hier das ehemalige Kammergericht (Lindenstr. 14)
und der Besselpark. Das ehemalige Kammergericht ist in seiner städtebaulichen Positionierung und architektonischen Ausgestaltung das einzige und damit wichtigste Zeugnis des
südlichen Teils der barocken Friedrichstadt. Die palaisartige Gestaltung drückt den repräsentativen Anspruch der Erbauungszeit und damit auch den historischen Stellenwert dieses Gebäudes aus und vermittelt noch heute ein Bild von der ansonsten überwiegend verloren gegangen barocken Innenstadt. Schon die Internationale Bauausstellung IBA 87 hat das Kammergericht (damals Berlin-Museum) als Maßstabsbildner für die behutsame städtebauliche
Rekonstruktion von Teilen der Südlichen Friedrichstadt in den Fokus gestellt. Die geplanten
Raumkanten der neuen Platzanlagen sollen dieser Tradition folgend das barocke Kammergericht als prägenden baulichen Mittelpunkt behandeln und somit einerseits historische Spuren und Zeugnisse zur Grundlage einer neuen Stadtraumgestaltung machen, andererseits
aber auch die Gegebenheiten der baulichen Entwicklung seit der Kriegszerstörung respektieren und so zu einem zeitgemäßen, überzeugenden und nachvollziehbaren Weiterbau an
diesem zentralen und bedeutsamen Ort des Berliner Zentrums führen.
Die Stellung der geplanten Raumkanten erzeugt aus unterschiedlichen Blickrichtungen neue
Bezüge zwischen Kammergericht und den angrenzenden Stadträumen, insbesondere entsteht zur Friedrichstraße ein „gelenkter Blick“, der das barocke Kammergericht quasi inszeniert und der von den neu entstehenden Gebäuden in Volumen und Höhe adäquat begleitet
wird. So gelingt eine neue städtebauliche Figur in diesem von der Überlagerung unterschiedlicher Stadtstrukturen der verschiedensten Epochen, von Zerstörung und Wiederaufbau,
Verkehrsplanung und Umdenken in den 80er Jahren und Mauerfall geprägten Ort und kann
auf diese Weise vermittelnd den heutigen Ansprüchen an diesen zentralen Ort gerecht werden.
Neben dem Kammergericht als architektonischen und städtebaulichen Mittelpunkt und Identitätsstifter werden aber auch weiter Gebäude und Raumfolgen wahrnehmbar. Das gelingt nur
durch die aufs feinste austarierten Gebäudekanten und –fluchten. Um diese städtebauliche
Zielsetzung nicht zu gefährden, müssen die Raumkanten zwingend festgesetzt werden, da
Abweichungen oder zu ausgeprägte Vor- und Rücksprünge die Wahrnehmbarkeit der Raumkomposition elementar einschränken würden.
Der Besselpark bekommt durch die geplanten Baufelder (MI 1 und MI 3) eine bauliche Fassung an der ehemals durch das offene Parkdeck des Blumengroßmarktes dominierten südlichen Kante. Die in den Baufeldern MI 1 und MI 2 zu errichtenden Gebäude werden zum
Park bzw. zur E.T.A.-Hoffmann-Promenade mindestens 2-geschossig, maximal 5geschossig zu errichten sein. Die Minimalhöhe von 2 Geschossen gewährleistet ein Mindestmaß an baulich-optischer Präsenz, welche dem Park sowie der Nordseite der E.T.A.Hoffmann-Promenade eine urbane Einfassung garantiert. Das Höchstmaß von 5 Vollgeschossen ergibt sich aus dem Ziel, den neu geschaffenen Stadtplatz zur Einbindung der
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Gemeinbedarfseinrichtung im Kontext mit den Gebäuden östlich der Lindenstraße zu realisieren. Dem folgt auch die Festlegung der GRZ von 0,6 sowie der GFZ von 2,5.
Die Baugrenzen wie auch die Gebäudehöhen sollen die Besonderheit und den städtebaulichen Stellenwert des ehemaligen Kammergerichts durch die Entwicklung von zusätzlichen
neuen Sichtachsen hervorheben. Die maximale bzw. zwingende 5-Geschossigkeit in Verbindung mit der Festlegung einer Oberkante von 51,5 m über NHN respektieren die Besonderheit dieses Baudenkmals in der Südlichen Friedrichstadt. Historisch ist dieses Gebäude als
Verknüpfungspunkt zwischen dem strengen Organisationsraster der Friedrichstadt mit dem
historischen Straßenraster positioniert worden. Gerlach besetzte diese Schnittpunkte durch
die Anlage von wichtigen Plätzen, aber auch durch die Platzierung von wichtigen Bauten. Für
die Markgrafenstraße übernahm Gerlachs Kollegienhaus diese Funktion eines visuellen Umlenkungs- und Endpunktes.
Dem folgend und zur baukörperlichen Fassung des neuen Stadtplatzes als Bindeglied zwischen den kulturellen Einrichtungen und der Friedrichstraße ist es zwingend notwendig, dass
die neuen Platzkanten eine ausreichende Gestaltungsqualität aufbringen. Aus diesem Grund
ist an den Stadtplatzkanten die 5-Geschossigkeit zusammen mit Baulinien zwingend vorgeschrieben. Die hier geplanten neuen Bauwerke sollen hinsichtlich ihrer Bauweise flexibel
realisierbar sein, wobei auch die Möglichkeit eröffnet werden soll, einen innerhalb der Baugrenzen geschlossenen Gebäuderiegel zu errichten. Aus diesem Grund wird durch eine textliche Festsetzung eine abweichende Bauweise für die über 50 m langen Baufelder vorgeschrieben. In diesem Sinne sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser,
Doppelhäuser oder Hausgruppen zu errichten, Gebäudelängen über 50 m sind zulässig.
Abweichend von diesen Zielvorstellungen kann sich im Anschluss an die bestehende Bebauung an der Markgrafenstraße eine zurückgestaffelte 7-geschossige Bebauung im MI 3
entwickeln, wobei die Bestandshöhen der gründerzeitlichen Gebäude in der Markgrafenstraße als Orientierungspunkt dienen. Die Vorgaben zur GRZ (0,6) und vor allem zur GFZ (3,0)
berücksichtigen diese städtebaulichen Gestaltungsziele. Die Festsetzung einer Oberkante
sichert, dass die neuen baulichen Anlagen diese Bestandsgebäude nicht dominant überragen dürfen. Das hier befindliche Baudenkmal, welches das letzte, für diesen Raum bedeutende Relikt der historischen Bebauung ist, wird durch umschließende Baugrenzen in seiner
flächenmäßigen Struktur gesichert.
Eine Harmonisierung der Baumöglichkeiten im Einflussbereich des Baudenkmals Enckestr.
4A wird einvernehmlich mit der Denkmalpflege darin gesehen, dass die direkt angrenzenden
Baumassen zum Denkmal hin abgestaffelt errichtet werden sollen. Vermittelnd wird hier die
Möglichkeit eröffnet, auf dem Baudenkmal eine untergeordnete Aufstockung im östlichen
Bereich zu schaffen. Gleichzeitig soll diese „Staffelung“ die öffentliche Stellung des Baudenkmals zur Enckestraße hervorheben und ein adäquates Gegengewicht zum Neubauanteil gewährleisten.
Die geplante neue nördliche Platzkante orientiert sich an den historischen Vorgaben und
berücksichtigt diese insbesondere im Bereich der Enckestr. 4A-4. Die Neubebauung des
Grundstücks wird jedoch abweichend vom historischen Vorbild (Enckeplatz) eine Bebauung
ermöglichen, welche die Eigentumsgrenzen und die aktuellen Verkehrsflächenbegrenzungen
berücksichtigt. Ziel ist es, den Charakter der Enckestrasse als solche zu belassen und den
anschließenden neuen Platz zu akzentuieren.
Dies ist vertretbar, da schon historisch eine entsprechende Teilnutzung feststellbar ist und
durch die Erhöhung eine Harmonisierung des Bauwerksanschlusses an die Neubauoptionen
möglich wird. Die Bauflächen sollen, da sie sich im Zusammenhang mit der Bestandsbebauung an der Markgrafenstraße entwickeln, in der geschlossenen Bauweise errichtet werden,
sodass hier innerhalb der Baugrenzen wieder blockartige Strukturen entstehen.
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Das Baufeld an der E.T.A. Hoffmann-Promenade ist entgegen der ersten Planungsvorstellung um 3,5 m nach Norden verschoben worden. Ziel ist es, den Alleecharakter beizubehalten. Der erhaltenswerte Baumbestand (Säuleneichen) ist so gesichert worden, da sich die
Verschiebung der Baugrenze an dem bereits abgerissenen Parkplatzgebäude orientiert. Sollten zukünftige Erschließungsanforderungen der Bauflächen vereinzelt zu Gefährdungen dieses Baumbestandes führen, so können im Vorgartenbereich, hilfsweise auch im Bereich des
Besselparks, Ersatzpflanzungen angelegt werden.
Technisch notwendige Bauteile wie Geländer, Antennen, Überfahrten und Maschinenhäuser
von Aufzügen, Fluchttreppenhäuser, Schornsteine, Klima- und Lüftungsanlagen sollen diese
Bauhöhe überschreiten dürfen, wenn sie in der Gebäudeansicht, z. B. aus dem Straßenraum
betrachtet, nicht wesentlich in Erscheinung treten. Aus diesem Grund ist durch eine textliche
Festsetzung geregelt, dass eine Überschreitung der festgesetzten Oberkante der baulichen
Anlagen durch optisch durchlässige Bauteile nur bis zu 1,10m Höhe sowie technische Aufbauten wie Antennen, Aufzugsanlagen, Treppenhäuser, Schornsteine, Klima- und Lüftungsanlagen ausnahmsweise zulässig ist.
Zur Sicherung der Erschließung der Mischgebiets- und Kerngebietsfläche entlang des Besselparks ist tangierend zur Parkkante eine Fläche festgesetzt, auf der ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht zugunsten der Benutzer der Grundstücke in den angrenzenden Baugebieten
(MK und MI 1) eingetragen werden kann. Diese Fläche dient aber auch als Verbindungsweg
zwischen der Friedrichstraße und der Encke- sowie der Lindenstraße. Diese, der Allgemeinheit dienende Funktion, wird ebenfalls durch eine entsprechende Festsetzung (Gehrecht für
die Allgemeinheit) auf dieser Fläche konzentriert. Dies reduziert die Inanspruchnahme der
Grünfläche zugunsten einer Erhöhung des Grünvolumens und garantiert die Erreichbarkeit
der Gebäude im Mischgebiet durch die hier angestrebte öffentliche Präsenz der Erdgeschossebene. Darüber hinaus wird so eine parallele Führung zweier Wegeflächen vermieden
und die Inanspruchnahme von Bodenflächen im Hinblick auf vermeidbare Versiegelungen
minimiert.
Begründung der Überschreitung der Obergrenzen gem. § 17 BauNVO
Gemäß § 17 Abs. 3 BauNVO können die Obergrenzen des Absatzes 1 (GFZ 3,0 im Kerngebiet und 1,2 im Mischgebiet und allgemeinen Wohngebiet) in Gebieten, die am 01. August
1962 überwiegend bebaut waren, überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies
erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Überschreitungen sind
zulässig, wenn sie durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen
werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden. Dies trifft hier zu.
Städtebauliche Gründe, die eine Überschreitung der GFZ-Obergrenzen begründen, sind insbesondere die Erhaltung und Weiterentwicklung des vorhandenen innerstädtischen Ortsbildes und das Ziel, Bauvolumen auf den für innerstädtische Verhältnisse relativ kleinen
Grundstücken anzubieten, welche die Ansiedlung von Fachhändlern, Gastronomiebetrieben,
Museen, Dienstleistungsbetrieben, Schulen oder ähnliche Nutzungen ermöglichen. Durch §
17 Abs. 3 BauNVO werden in überwiegend bebauten Gebieten keine besonderen städtebaulichen Gründe, sondern lediglich städtebauliche Gründe als Erfordernis vorgeschrieben, um
unter anderem den Belangen des Ortsbildes besonderes Gewicht zu verleihen. Selbst besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO lägen hier jedoch vor. Die
vorhandene Bebauung in der Friedrichstraße und der Markgrafenstraße sowie südlich im
Bereich des Mehringplatzes prägen das Ortsbild in besonderer Weise. Es ist das Ziel der
Planung, die den Bestand ergänzenden Bauten maßstabsgerecht integrativ zu errichten.
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Dies trifft in besonderer Weise auf die Bauflächen um den neuen Stadtplatz wie auch auf die
Baukörper entlang der Friedrichstraße und dem Besselpark zu. Würden auf den Plangebietsflächen die Obergrenzen des § 17 BauNVO angewandt werden, entstünden bei Beibehaltung der ortstypischen Bauweise Gebäudehöhen von 2 – 3 Geschosse mit der Konsequenz,
dass die zusätzlichen Flächenbedarfe zur angemessenen innerstädtischen Entwicklung des
Raumes anderweitig bereitgestellt werden müssten. Im Übrigen wird auf die ausführlichen
Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung Bezug genommen.
Die festgesetzten Dichten sind auch Ergebnis der vorbereitenden Planungen, aus dem dieser Bebauungsplan entwickelt wurde. Die Darstellungen W1 (GFZ über 1,5) in Verbindung
mit der Flächendarstellung M2 verdeutlichen, dass es sich hier um einen innerstädtischen
Bereich handelt, der unter Beachtung der vorhandenen Infrastrukturanlagen unter dem Gesichtspunkt: „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ [Ziele der Raumordnung und der Landesplanung –siehe auch S. 4 der Begründung] dieser Aufgabe gerecht werden muss. Die
Einhaltung der Obergrenzen gem. § 17 würden in diesem Sinne einen zusätzlichen Bauflächenbedarf von ca. 21.500 qm (bei einer GFZ von 1,2 [MI] und 3,0 [MK]) auslösen. Dieser
Flächenbedarf entspricht in etwa den hier vorhandenen Grünflächen beidseitig der Besselstraße incl. der Fläche des neuen Stadtplatzes.
Diese Planungsziele sind auch begründet auf die Ergebnisse der Voruntersuchungen zum
jetzigen Sanierungsgebiet und dienen vorbereitend der Stützung und Sicherung dieser Sanierungsziele [siehe auch: Besonderes Städtebaurecht, S. 6 – 7 der Begründung).
Die Bedürfnisse des Verkehrs sind durch die tangierenden Straßen (Friedrich-, Bessel-,
Markgrafen- und Charlottenstraße) ausreichend befriedigt. Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist überdurchschnittlich. Die U-Bahnlinie 6 verläuft in der Friedrichstraße,
die U-Bahnlinie U1 südlich im Bereich der Gitschiner Straße. Die Haltepunkte der U 6 (Kochstraße -Entfernung ca. 250 m und Hallesches Tor -Entfernung ca. 330 m) sowie der U 1
(Hallesches Tor – Entfernung ca. 550 m) sind fußläufig zu erreichen. Der Knotenpunkt
Bahnhof Friedrichstraße und damit die Verbindung zum Schienennetz des Regional- und
Fernverkehrs befindet sich im Nahbereich des Plangebietes. In der Lindenstraße, direkt im
Einmündungsbereich der Markgrafenstraße, liegt zusätzlich eine Bus-Haltestelle.
Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu befürchten. Ausreichende, großflächige Grünflächen im unmittelbaren Umfeld der Baugrundstücke stehen bereit. Diese gewährleisten auch gesunde Wohn- und Arbeitsbedingung für die zukünftigen Bewohner und
Nutzer dieses Quartiers. Die geplanten Gebäude werden die Abstandsflächenvorschriften
der Berliner Bauordnung einhalten müssen. Eine ausreichende Belichtung, Belüftung und
Besonnung der Wohnungen und Arbeitsplätze ist durch die Baukörperausrichtungen und
öffentlichen Freiflächen (Stadtplatz) sichergestellt. Großzügige Erholungs- und Vegetationsflächen stellt der Besselpark bereit. Dieser Park grenzt direkt an das Plangebiet im Norden
an. Zwei Erweiterungen der bestehenden Parkanlage wurden darüber hinaus nördlich der
Besselstraße durch den Bebauungsplan VI-150d-2a bereits festgesetzt. Eine weitere Fläche,
welche der Blumengroßmarkt bisher als Parkplatz und Lagerfläche nutzte, gelegen an der
Enckestraße, wird kurzfristig aufbereitet (entsiegelt und bepflanzt) und dem Park zugeschlagen (siehe auch Bebauungsplan VI-150d-2a).
Die Qualitäten dieser Grünflächen werden ergänzt durch die neue Stadtplatzfläche im Plangebiet. Diese soll primär als Aufenthaltsbereich für die hier lebende und arbeitende Bürgerschaft und als Anlaufpunkt für die Besucher des Jüdischen Museums dienen. Die Platzqualität wird sich aus einer Begrenzung der Erschließungsverkehre, angepasst an die Sicherheitsbelange des Jüdischen Museums, ergeben. Das bedeutet, dass Fahrzeugverkehr nur
untergeordnet stattfinden wird. Hauptaugenmerk bei der Nutzung dieser Stadtplatzfläche
wird auf der Verweil- und Aufenthaltsfunktion liegen. Die damit einhergehende Vernetzung
der Areale östlich der Lindenstraße (Bestandteil des landschaftsplanerischen Ideen- und
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Realisierungswettbewerbs zu den Freiräumen an der Akademie Jüdisches Museum Berlin)
sowie der Friedrichstraße erschließt damit auch die hier etwas entfernter liegenden Parkflächen Theodor-Wolff-Park und die Grünflächen um das Jüdische Museum. So entsteht hier,
mittig im neu zu entwickelnden Baugebiet ein durchgehendes, großzügiges Frei- und Grünflächenband von außergewöhnlicher Qualität.
1. Preis des landschaftsplanerischen Ideen- und Realisierungswettbewerbs zu den Freiräumen an der Akademie Jüdisches
Museum Berlin / Rehwaldt Landschaftsarchitekten, 13.12. 2010
Öffentliche Belange, die der Verdichtung an diesem Standort entgegenstehen, sind nicht zu
erkennen. Die Vorgaben aus den von der Gemeinde beschlossenen sonstigen Planungen
(§1 Abs. 5 Nr. 10 BauGB - Planwerk Innenstadt, Bereichsentwicklungsplanung) sehen im
Plangebiet entsprechende Nachverdichtungen vor. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan eine Festsetzung, die bei Heizungsumrüstung oder Neubau die Anwendung gering
emittierender Brennstoffe sicherstellt und so einer Verschlechterung der Luftgüte entgegenwirkt.
Die Obergrenze der Grundflächenzahl für ein allgemeines Wohngebiet von 0,4 wird ebenfalls
im Bereich der Markgrafenstrasse überschritten, wobei es sich hier um eine Anpassung an
die tatsächlichen Verhältnisse auf den Baugrundstücken handelt. Diese Gebäude sollen im
Bestand auf Dauer erhalten bleiben, da sie als verbliebene historische Elemente für die Identifikation dieses Raumes von erheblicher Bedeutung sind. In diesem Sinne wird im Weiteren
auf die Ausführungen zur GFZ-Überschreitung verwiesen.
Fläche für den Gemeinbedarf -KulturDas Jüdische Museum benötigt dringend neue Räumlichkeiten, um eine Erweiterung seiner
Anlagen im unmittelbaren Umfeld seines aktuellen Standortes zu realisieren. Es soll eine
Dependance entstehen, in der Öffentlichkeits-Programme angeboten sowie zusätzliche
Bibliotheks-, Archiv-, Büro-, Lager- und Funktionsräume bereitgestellt werden können. Dies
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ist in idealer Weise in dem zukünftig nicht mehr zu Handelszwecken genutzten Gebäude des
Blumengroßmarktes möglich.
In diesem Sinne ist es beabsichtigt, das Areal des Blumengroßmarktes in wesentlichen Teilen als Gemeinbedarf -Kultur- festzusetzen. Diese Festlegung berücksichtigt auch gegebenenfalls weitere Ansiedlungen entsprechender kultureller Einrichtungen für den Fall, dass
das Objekt nicht allein vom Jüdischen Museum genutzt werden wird.
Die Abgrenzung der Gemeinbedarfsfläche ergibt sich aus den verkehrlichen Erschließungsbelangen der Einrichtung wie auch aus den besonderen Sicherheitsanforderungen, welche
für dieses Museum gewährleistet werden müssen. Aus diesem Grund wird auch davon auszugehen sein, dass dieses Museum sich nur über den neuen Stadtplatz der Öffentlichkeit
präsentieren kann. Es besteht die Absicht, den Stadtplatz integrativ mit den Umbauplanungen zu entwickeln, um so den Eindruck einer insgesamt einheitlichen und harmonisierten
Platzarchitektur in Verbindung mit dem geplanten neuen Eingangsbauwerk zur Halle zu
schaffen.
In diesem Kontext ist auch die relativ hohe GRZ für die Gemeinbedarfseinrichtung zu sehen.
Da die Halle selbst erhalten bleibt und nur eine geringfügige Erweiterung durch ein, den Sicherheitsanforderungen gerecht werdendes neues Eingangsbauwerk erfährt, ergibt sich aus
der reinen Abgrenzung der Gemeinbedarfsfläche die GRZ von 0,7. Bedingt durch die Nutzung einer Großmarkthalle und der dadurch möglichen Geschosshöhe über 3,5 m ist die
Festsetzung einer GFZ nicht sinnvoll. Aus diesem Grund wird eine auf den Bestand und der
Erweiterungsplanung orientierte Baumassenzahl (BMZ) festgeschrieben.
Die schon vorhandenen Vordächer auf den Längsseiten der Blumengroßmarkthalle sind Bestandteil der Gesamtgestalt dieses Bauwerks und sollen erhalten werden. Da diese aber
nicht durch Baugrenzen abgesichert sind, ist dies durch textliche Festsetzungen erfolgt. In
diesem Sinne ist auch das Vordach im Bereich der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung gesichert. Die Höhe dieses Vordachs über dem Gelände beeinträchtigt die Funktion der Stadtplatzfläche nicht (lichte Höhe ca. 3,90 m).
Erschließung
Das Plangebiet ist zum Teil über die bestehenden tangierenden Straßen erschlossen. Für
das zukünftige Kulturgebäude sowie die Neubauareale wird eine neue Erschließungsplanung
notwendig. Diese erfolgt über eine in Anlehnung an das historische Vorbild geplante Verbindung der Enckestraße mit der Lindenstraße. Diese Verbindung soll jedoch entsprechend der
Bedeutung dieses Ortes nicht vorrangig dem Kfz-Verkehr gewidmet werden, sondern bevorzugt den nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern als Ort des Verweilens und der Kommunikation dienen. Darüber hinaus ist es jedoch unumgänglich, hier auch notwendige sonstige
verkehrliche Erschließungsfunktionen anzubieten. Aus diesem Grund wird hier eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung -Stadtplatz- festgesetzt. Durch diese Planung
wird auch eine Möglichkeit geschaffen, den Ort besser an die Friedrichstraße anzubinden.
Ergänzend dazu wird eine Vernetzung des Ortes am Rand des Besselparks mit erschließender Funktion für die Baufläche im Mischgebiet MI 1 in Form einer Belastungsfläche festgesetzt. Diese garantiert die Möglichkeit, die Erschließungsnotwendigkeiten für die Anlieger
über eine entsprechende Grunddienstbarkeit sichern zu können. Gleichzeitig soll auch die
Öffentlichkeit diese Erschließung nutzen können, da hier in den Erdgeschosszonen mit einer
nach Außen gewandten Nutzung zu rechnen ist (Büros, Bistros, oder ähnliches) und diese
die Parkanlagen tangierende Belastungsfläche eine der Bedeutung dieses Raumes gerechtwerdende Vernetzung ermöglicht. Die Verbindung dieser unterschiedlichen Erschließungsanforderungen auf einer Fläche ermöglicht es, die Parkanlage nicht mit einer zusätzlichen,
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der Öffentlichkeit dienenden Wegeverbindung zu belasten und die Anteile an Grünflächen in
diesem intensiv genutzten Raum zu erhalten, zumal hier umfangreicher Baumbestand die
Parkanlagengrenze markiert. Dieser wäre bei der Anlage eines weiteren Weges gefährdet.
Das Mischgebiet MI 2 wird über die im Bebauungsplan VI-150d-1 festgesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung -verkehrsberuhigter Bereich- erschlossen. Wichtig ist
hier, dass der Promenadencharakter auch bei einer Zunahme durch den Erschließungsverkehr erhalten bleibt. Aus diesem Grund wäre es erstrebenswert, wenn diese Neubauareale
weitgehend auf Flächen und Anlagen für den ruhenden Verkehr verzichten könnten bzw.
sich auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken würden. Auch die gegebenenfalls
erforderlichen Grundstückszufahrten sollten, wenn möglich, konzentriert und im westlichen
Bereich der Verkehrsfläche, nahe der Friedrichstraße, eingeordnet werden. In diesem Sinne
wäre es vorteilhaft, wenn hier zumindest die Wohnanteile unter dem Gesichtspunkt des autofreien Wohnens entwickelt werden könnten.
Die Ver- und Entsorgung (Gas, Wasser, Strom, Be- und Entwässerung) ist durch vorhandene Anlagen gesichert. In der E.T.A. Hoffmann-Promenade befinden sich noch keine Anlagen
der Wasserbetriebe, diese müssen zur Versorgung der zukünftigen Anlieger noch hergestellt
werden. Das Plangebiet ist durch die Fernwärme der „Wärme Berlin“ erschlossen.
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Mischwasserpumpwerkes Berlin II, Gitschiner
Straße. Für das Mischwassergebiet wurde gemäß der Sanierungserlaubnis für die Mischwassereinleitungen von den Berliner Wasserbetrieben ein Sanierungskonzept erstellt.
Um das Ziel der geplanten Sanierungsmaßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffeintrags
aus den Regenwasserüberläufen in die Gewässer aus dem Gebiet nicht zu gefährden, sind
ggf. seitens der Berliner Wasserbetriebe auferlegte Einleitungsbeschränkungen für die überplanten Grundstücke bezüglich der Schmutz- und / oder Niederschlagsentwässerung einzuhalten.
Auf den Grundstücken anfallendes geringverschmutztes Niederschlagswasser, z.B. von
Dachflächen, sollte auf den Grundstücken direkt versickert werden, sofern keine Altlasten
vorhanden sind.
Anfallendes Niederschlagswasser auf den privaten Grundstücken soll über die belebte Bodenzone versickert werden (Versickerungsgebot, Rechtsgrundlage: § 36a Berliner Wassergesetz). Für die Flächen- oder Muldenversickerung der anfallenden Niederschlagswasser
werden mindestens 1/15 der Entwässerungsfläche benötigt.
Die bestehenden Straßenflächen sind für die ihnen zugeordneten Funktionen ausreichend
dimensioniert und werden deshalb wie im Bestand festgesetzt.
Leitungsrechte
Ausgehend von der Friedrichstraße befindet sich auf dem Grundstück Friedrichstr. 20 eine
Leitung der Vattenfall GmbH, welche in einer Netzstation innerhalb des Blumengroßmarktgebäude endet. Die Trasse ist durch ein Leitungsrecht gesichert.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Im Plangebiet verläuft die U-Bahnlinie 6 unterhalb der Verkehrsfläche Friedrichstraße. Die
Haltepunkte Hallesches Tor und Kochstraße befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Zusätzlich verkehrt in der Lindenstraße die Buslinie 248 mit Haltepunkt im Bereich
des Plangebietes. Ca. 550 m südlich verläuft die U-Bahnlinie U 1 (Haltepunkt Hallesches
Tor).
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Umweltbelange
Das Plangebiet ist geprägt von einem hohen Versiegelungsanteil durch Gebäude und Freiflächennutzungen im Bereich des Blumengroßmarktes. Die Flächen innerhalb des Plangebietes sind weitgehend versiegelt. Nur im Bereich der Grundstücke Enckestr. 4A-4 und
Markgrafenstr. 85-87 sind Freiflächen vorhanden, denen ein Minimum an ökologischer Qualität bestätigt werden kann. Hier befindet sich auch kleinteilig Strauch- und Baumvegetation,
welche teilweise durch die zukünftige Bebauung aufgegeben werden wird.
Prägend für den heutigen Raum sind die umfangreichen Baumbestände im Bereich der Lindenstraße vor dem Gebäude des Blumengroßmarktes. Diese liegen zukünftig im wesentlichen innerhalb des Stadtplatzes und werden dort, soweit es die Realisierungsplanung ermöglicht, erhalten. 7 Bäume, im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen des MI 2
müssen für Neubauzwecke beseitigt werden. Ersatzpflanzungen können im Rahmen des
Ausbaus des Besselparks (öffentliche Parkanlage) vorgenommen werden. Aus diesem
Grund wird auf gesonderte Pflanzgebote verzichtet.
Planungsrechtlich befindet sich der gesamte Planungsraum in einem Gebiet, in welchem
durch bestehende Bebauungspläne (VI-51 und VI-150d-2a) umfangreiche Bau- und Versiegelungsrechte bestehen.
[„Überlagerungsplan“ Plangebiet VI-150d-2b mit Eintragung
des aktuell geltenden Planungsrechts aus den Bebauungsplänen VI-150d-2a und VI-51]
Hinweis: Die in der Plandarstellung grün gekennzeichneten
Bereiche stellen nur die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke dar. Sie könnten ohne weiteres versiegelt werden.
Die textliche Festsetzung Nr. 3 regelte z.B. dass hier neben
den bereits festgesetzten Stellplatzanlagen weitere Stellplätze
realisiert werden dürften.
Die zukünftige ökologische Situation (bezogen auf die Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 BauGB)
wird sich im Hinblick auf die Änderung des Planungsrechts wie folgt darstellen:
Eingriff
a)
Planung (rechtsverb.) VI-51/150d-2a zum heutigen Bestand
unerheblich
b)
Planung VI-150d-2b zum heutigen Bestand
unerheblich
c)
Planung VI-150d-2b zur Planung VI-51/150d-2a
unerheblich
Aus dem Überlagerungsplan ist zu erkennen, dass die neuen Bauflächen und Straßenplanungen keine Verschlechterungen gegenüber dem Bestand und dem bestehenden Planungsrecht darstellen.
Ein Ausgleich für Eingriffe bzw. Beeinträchtigungen in das Landschaftsbild und die Schutzgüter wird nur erforderlich, wenn die Beeinträchtigungen erheblich sind und diese nicht schon
vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. Da durch die Planung keine erheblichen
Eingriffe in die Schutzgüter erfolgen, werden bei dieser Umplanung keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
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Boden/Altlasten
Im Bodenbelastungskataster liegen keine Hinweise über schädliche Bodenverunreinigungen
vor. Die Altlastensituation im Plangebiet steht somit den geplanten Festsetzungen nicht entgegen.
Klima und Luftreinhaltung
Das Plangebiet liegt in einem klimatischen Belastungsbereich mit höchster Empfindlichkeit
gegenüber Nutzungsintensivierungen innerhalb des innerstädtischen Raumes. Charakteristisch sind hohe Mitteltemperaturen, eine geringe nächtliche Abkühlung, eine hohe Schwülegefährdung, schlechte Wind- und Austauschverhältnisse und z.T. hohe Immissionsbelastungen.
Eine Nutzungsintensivierung gegenüber dem heute zulässigen wird aber durch das zukünftige Planungsrecht nicht erfolgen. Um den negativen Auswirkungen der insgesamt intensiven
Nutzung des Planungsraumes (über das Plangebiet hinaus) entgegenzuwirken, zur Förderung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen sowie zur Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt werden darüber hinaus zum Schutz des Klimas schadstoffarme Brennstoffe als
Heizmittel durch eine textliche Festsetzung vorgeschrieben.
Klimaverbessernde Maßnahmen, die über die Heizmittelregulierung hinausgehen, werden
nicht festgesetzt. Die beschriebene Gesamtsituation auf den Grundstücken wäre nur zu
verbessern, wenn unverhältnismäßig große Einschränkungen vorgeschrieben würden. In
diesem Sinne werden die Belange der Wirtschaft, des Denkmalschutzes sowie die privaten
Belange der Eigentümer denen eines weitergehenden lokalen Klimaschutzes vorangestellt.
Immissionsschutz
Für die Friedrichstasse kann die Einhaltung der erforderlichen Lärmschutz-Richtwerte straßenseitig durch eine bauliche Ausbildung nach DIN 4109 realisiert werden, da eine allgemeine Zulässigkeit von Wohnen nicht festgesetzt worden ist. Wohnungen, die nicht unter die
zuvor genannten Bedingungen fallen, sind nur ausnahmsweise zulässig. Aus diesem Grund
kann im Vollzug (Baugenehmigungsverfahren) die Sicherstellung ausreichender Schallschutzbedingungen geregelt werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Regelung
des § 15 (1) BauNVO verwiesen. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen im Einzelfall
unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der
Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie
solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
Diese Einschränkung gilt für die Vorhaben in der Markgrafenstraße nicht, da hier durch eine
bauliche Ausbildung nach DIN 4109 auf Grund der Abstände sowie Dämm- und Streueffekte
durch die vorhandene Bebauung die Einhaltung der erforderlichen Richtwerte sichergestellt
werden.
Die geplanten Mischgebiete liegen bis auf geringe Teilflächen in geschützten Lagen, sodass
hier keine Beeinträchtigungen durch Straßenlärm zu erwarten sind. Für die zwei Teilflächen
mit Anschluss an die Lindenstraße gelten die Aussagen, welche zu den Immissionsproblemen in der Friedrichstraße in Verbindung mit § 15 BauNVO gemacht wurden.
Durch den Wegfall des Kunden- und Lieferverkehrs für den Blumengroßmarkt ist mit einer
geringeren Verkehrlärmbelastung für das gesamte Umfeld zu rechnen.
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Denkmalschutz
Im Plangebiet VI-150d-2b steht aktuell unter Denkmalschutz:
Enckestr. 4A – 4 (das nördliche Gebäude), Mietshaus, 1847-1848 von F. Vinetz und
Wilman. Es ist das älteste überlieferte Gebäude der südlichen Friedrichstadt, das die
großflächigen Zerstörungen des 2. Weltkrieges überstanden hat.
Im Rahmen der Begehung dieses Baudenkmals mit der für den Denkmalschutz zuständigen
Behörde wurde festgestellt, dass das Baudenkmal IV Vollgeschosse besitzt.
Eine Harmonisierung der angrenzenden Baumöglichkeiten wird darin gesehen, dass die direkt angrenzenden Baumassen zum Denkmal hin abgestaffelt errichtet werden sollen. Vermittelnd soll hier die Möglichkeit eröffnet werden, auf dem Baudenkmal eine untergeordnete
Aufstockung im östlichen Bereich zu schaffen. Gleichzeitig soll diese „Staffelung“ die öffentliche Stellung des Baudenkmals zur Enckestraße hervorheben und ein adäquates Gegengewicht zum Neubauanteil gewährleisten.
Im Osten, mit direkter Ausstrahlung auf das Plangebiet, liegt das geschützte Denkmal des
ehemaligen Kollegienhauses (später kgl. Kammergericht) in der Lindenstraße 14, errichtet
1733-1735 von Philipp Gerlach.
Bedeutend für den Raum und damit auch für den geplanten Stadtplatz ist die Würdigung der
historischen Besonderheiten dieses Standortes, wie z.B. die hier bis 1915 stehende, von
Schinkel errichtete Sternwarte sowie der hier liegende Normal-Höhenpunkt von 1879 des
Königreichs Preußens.
Mit Alexander von Humboldts Hilfe wurde 1835 dieses moderne Observatorium an der Lindenstraße eingeweiht (Sternwarte). Mit dem neuen Teleskop entdeckte Encke die Teilung im
Saturnring, die bis heute »Enckesche Teilung« heißt. Den größten Erfolg der Berliner Sternwarte gelang einem seiner Mitarbeiter, nämlich die Entdeckung des Neptun.
Zahlenwerte
Gebiet
MI 1
MI 2
MI 3
MK
WA
Gemeinbedarfsfläche Kultur
Straßenverkehrsfläche
Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung
Fläche Plangebiet
Größe
2.402 m²
4.899 m²
4.807 m²
1.537 m²
1.191 m²
10.308 m²
2.679 m²
4.184 m²
32.007 m²
Nachweis der Grundlagen für ein beschleunigtes Verfahren
gem. § 13a Abs. 2 BauGB
Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet.
Geplant ist ein Kern- und Mischgebiet sowie ein allgemeines Wohngebiet und eine Gemeinbedarfsfläche.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete
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von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes).
Kriterium „Bebauungsplan der Innenentwicklung“
Durch die Planaufstellung soll eine Wiedernutzbarmachung von Flächen sowie anderer
Maßnahmen der Innenentwicklung ermöglicht werden.
Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich des Ortsteils Kreuzberg innerhalb des Geltungsbereichs der rechtsverbindlichen Bebauungspläne VI-51 und VI-150d-2a.
Der Neuaufstellungsplan soll die vorhandene Bebauung planungsrechtlich sichern und auf
den durch die Aufgabe des Blumengroßmarktes freiwerden Arealen Neubauflächen ausweisen.
Kriterium Flächenobergrenze
Gepl. Größe der Grundfläche i.S. § 19 Abs. 2 BauNVO
Gebiet
MI 1
MI 2
MI 3
MK
MK
MK
WA
Gemeinbedarfsfläche
Gesamt
Größe
2.402 m²
4.899 m²
4.807 m²
694 m²
420 m²
426 m²
1.191 m²
10.308 m²
GRZ
0,6
0,6
0,6
1,0
1,0
0,6
0,6
0,7
GR
1.441 m²
2.939 m²
2.884 m²
694 m²
420 m²
256 m²
715 m²
7.216 m²
16.565 m²
Die zulässige Grundfläche wird insgesamt deutlich weniger als 20.000 qm betragen.
Andere Bebauungspläne, die in einem engeren sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, sind nicht vorhanden.
Verfahren
Aufstellungsbeschluss VI-150d
BA-Beschluss vom 20. November 1984; bekannt gemacht am 08. Februar 1985
Aufstellungsbeschluss (Teilungsbeschluss in VI-150d/1 und VI-150d/2)
BA-Beschluss vom 15. Oktober 1985; bekannt gemacht am 13. Dezember 1985)
Mitteilung der Planungsabsicht an SenStadt (erneute Teilung des Bebauungsplans VI150d-2 in VI-150d-2a und VI-150d-2b)
(April / Mai 2002)
Aufstellungsbeschluss (Teilungsbeschluss in VI-150d-2a und VI-150d-2b):
BA-Beschluss vom 01. Oktober 2002; bekannt gemacht am 25.10.2002 (ABl. Nr. 53 S.
4262)
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Aufstellungsbeschluss (Erweiterung Plangebiet VI-150d-2b und Umstellung auf ein
Verfahren auf der Grundlage des § 13a BauGB):
BA-Beschluss vom 21. 04 2009; bekannt gemacht am 12.06.2009 (ABl. Nr. 25 S. 1325)
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB):
BA-Beschluss zur Durchführung vom 21.04.2009
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand statt in der Zeit vom
15.06.2009 bis einschließlich 30.06.2009. In diesem Zusammenhang fand am 25.06.2009
eine zusätzliche Informationsveranstaltung in den Räumen des Jüdischen Museums statt.
Den interessierten Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung einzusehen und nach
Erläuterung der Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung Äußerungen hierzu abzugeben.
Im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung wurden aus dem Kreis der Anwesenden folgende
Anregungen vorgebracht:
•
Die Zugänglichkeit der Blumengroßmarkthalle unter Beachtung der zukünftigen Nutzung sollte auch direkt von der Friedrichstraße ausgehend sichergestellt werden.
Diese zusätzliche Durchwegung würde den Kiez um den Mehringplatz aufwerten.
Stellungnahme im Rahmen der Veranstaltung:
Eine Prüfung im Nachgang zur Veranstaltung wurde zugesagt. In diesem Zusammenhang wird auf Auswertung der schriftlichen Stellungnahmen hingewiesen.
•
Mit der geplanten Entwicklung des Gebietes sei man einverstanden, jedoch sollte
zwischen dem Baufeld an der Friedrichstrasse und dem nördlichen sowie südlichen
den Blumengroßmarkt tangierenden Baufeld eine offene Blickachse angeboten werden. Durch die Maßnahme würde die städtebauliche Situation robuster gestaltet werden. Unter Umständen wäre hier auch eine weitere Durchwegung zwischen dem
Besselpark und der E.T.A. Hoffmann-Promenade realisierbar.
Stellungnahme im Rahmen der Veranstaltung:
Eine Prüfung im Nachgang zur Veranstaltung wurde zugesagt. In diesem Zusammenhang wird auf Auswertung der schriftlichen Stellungnahmen hingewiesen.
•
Es wurden Fragen zu den geplanten Sicherheitsvorkehrungen gestellt. Wird der Bereich um den Blumengroßmarkt ähnlich dominant „verunstaltet“?
Stellungnahme im Rahmen der Veranstaltung:
Eine Abstimmung mit dem Landeskriminalamt (LKA) hat stattgefunden. Im Wesentlichen wird die Blumengroßmarkthalle durch bauliche Maßnahmen am Objekt geschützt. Lediglich im Eingangsbereich (Lindenstraße) könnten auch Schutzmaßnahmen im Außenbereich durch das LKA gefordert werden.
•
Die Darstellung der Gemeinbedarfsfläche Kultur würde in den Straßenraum hineinragen und den gesamten Gehweg in Anspruch nehmen. Sei dies so geplant?
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Stellungnahme im Rahmen der Veranstaltung:
Die geplante Gemeinbedarfsausweisung wird nur bis an die Verkehrsflächenbegrenzung der Lindenstraße geplant. Der Gehweg der Lindenstraße wird Bestandteil der
öffentlichen Verkehrsfläche bleiben.
Im Weiteren wurden noch schriftliche Eingaben folgenden Inhalts (zusammengefasst) vorgebracht:
•
Wenn das Jüdische Museum nicht das gesamte Gebäude des Blumengroßmarktes
nutzen könne, so sollte der Bebauungsplan weitere Nutzungsmöglichkeiten berücksichtigen.
Abwägung:
Es ist beabsichtigt, für das Areal des Blumengroßmarktgebäudes Gemeinbedarf Kultur festzusetzen. Im Rahmen dieser Festsetzung ist ein großes Spektrum von Nutzungsmöglichkeiten gegeben.
•
Das Areal des Gemeinbedarfs Kultur sollte auch an die Friedrichstraße angebunden
werden. Von dieser Maßnahme würden auch alle Besucher des westlichen Teils der
Halle profitieren. Die Anbindung an die Friedrichstraße würde die Attraktivität dieses
Bereiches erheblich steigern.
Abwägung:
Das Blumengroßmarktgebäude wird alleinig durch das Jüdische Museum genutzt
werden. Obwohl zur Zeit nur ein konkreter Bedarf für etwa 50-60% der Hallenfläche
besteht, wird der anderweitig nutzbare Raum nur in Verbindung mit den Interessen
des Jüdischen Museums Verwendung finden. Dies ist auch im Zusammenhang mit
den erforderlichen Sicherheitskriterien zu sehen, welche die Institution des Jüdischen
Museums beansprucht. Alle Nutzer der Halle werden deshalb den gleichen Sicherheitsanforderungen wie das Jüdische Museum genügen müssen. Aus diesem Grund
wird gegenwärtig eine zweite Erschließung der Gemeinbedarfsfläche von der Friedrichstrasse nicht eingerichtet werden können, zumal diese über andere Grundstücke
erfolgen müsste. Wenn weitere Nutzer für die Halle hinzukommen und sich eine bauliche Entwicklung der Grundstücke entlang der Friedrichstrasse abzeichnet, besteht
auch die Option, gemeinsam eine zusätzliche Anbindungen zu planen.
Die Anbindung der Halle an die Friedrichstrasse wird aber über neue Wege durch
bzw. entlang des Besselparks ermöglicht und die angeforderte Zielstellung auf diesem Wege erreicht werden. Es handelt sich um eine Querverbindung ausgehend von
der Einmündung der Besselstraße in die Friedrichstrasse sowie eine Verlängerung
der Achse aus der Hedemannstraße zur Enckestrasse. Die zu erwartenden Besucherströme können die Gebäude des Jüdischen Museum so von allen Seiten auf direktem Weg erreichen.
•
Die Blickachse vom Gendarmenmarkt über die Enckestraße zum Blumengroßmarkt
sollte stärker betont werden. Die vorgeschlagene Gebäudekante sei als Blickfang zu
schwach. Hier sollte im öffentlichen Raum eine markante Kunstinstallation entstehen.
Abwägung:
Die geplante Gebäudekante soll nicht nur als Blickfang der Achse Gendarmenmarkt/Enckestrasse dienen, sondern primär den räumlichen Übergang zwischen
Besselpark und der Platzanbindung zum Blumengroßmarktgebäude gestalterisch regeln. Im Platzbereich innerhalb der Sichtachse ist es beabsichtigt, eine Installation
zur Dokumentation des preußischen Nullpunktes einzubinden. Für diese Maßnahme
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sind jedoch Regelungen im Bebauungsplan nicht vorgesehen.
•
Im Blockinneren um das Blumengroßmarktgebäude sollte keine geschlossene Bebauung von mehr als 5 Geschossen erfolgen, so dass sich z.B. eine drohende Dequalifizierung des Wohnstandortes der Bestandsbauten Markgrafenstraße 85-87
nicht zwangsläufig einstellen wird. Auf die Blumengroßmarkthalle werde mit der Vorgabe von 2 – 4 Geschossen reagiert, auf die bestehende Wohnbebauung mit 7 Geschossen. Dies wird für nicht schlüssig gehalten.
Abwägung:
Durch die Planung sollen die Rudimente der ehemaligen Blockstrukturen ergänzt und
erneuert werden. In diesem Sinne wird vorgeschlagen, im Bereich Markgrafenstraße
die Gebäudekubatur in Anlehnung an die bereits getroffenen Festsetzungen aus dem
rechtsverbindlichen Bebauungsplan VI-150d-2a zu übernehmen. In diesem Sinne erfolgt keine Dequalifizierung der hier realisierten Bestandsbauten, zumal die Vorschriften über die Einhaltung der Abstandsflächen weiterhin zu beachten sind.
•
Die Einbindung der Halle in die umgebenden Strukturen wird für nicht ausreichend
erachtet. Die Freiräume um die Halle lassen nur sehr schmale Räume mit Hinterhofund Korridorcharakter entstehen. Diese seien sowohl für die räumliche wie auch wirtschaftliche Entwicklung der neu geschaffenen Baufelder nachteilig. In diesem Sinne
sollten alle Planungen den Anspruch der vernetzten Einbindung des Gemeinbedarfs
Kultur berücksichtigen.
Abwägung:
Durch die Aufgabe der Nutzung des Areals durch die Blumengroßmarkt GmbH ist eine Fläche neu zu organisieren, welche als alleinige Gemeinbedarfsfläche für kulturelle Nutzungen wirtschaftlich nicht zu betreiben ist. Der zukünftige Nutzer der Halle
(Jüdisches Museum) ist daran interessiert, den Verbund seiner Anlagen im Bereich
der Lindenstraße zu koordinieren. Gleichzeitig sind die Sicherheitsanforderungen an
diese Einrichtung so hoch, dass weitere Öffnungen und Orientierungen ausgeschlossen bleiben müssen. Gleichzeitig ist es Interesse des Landes Berlin, die durch die
Verlagerung des Blumengroßmarktes an den neuen Standort Beusselstraße freiwerdenden Flächen angemessen zu verwerten. Dieser Ansatz geht konform mit der Absicht, das Blumengroßmarktgebäude wie auch den Besselpark durch bauliche Strukturen städtebaulich aufzuwerten.
Wesentlicher Planungsgrundsatz ist auch, die historischen Spuren aufzunehmen und
wieder ins Blickfeld der alten und neuen Bezugsachsen einzubinden. Ein hervorgehobener Schwerpunkt ist hier die Präsenz des Kammergerichts an der Lindenstraße.
Alle neuen baulichen Strukturen sind im Planungsvorschlag des Bezirkes daran ausgerichtet, dieses bedeutende Bauwerk für die Zukunft deutlich öffentlicher zu präsentieren.
•
Es wird darauf hingewiesen, dass die nach dem Entwurf vorgesehenen Planungen zu
einer beträchtlichen Minderung des Wertes des Grundstücks der Blumengroßmarkt
GmbH führen würden.
Insbesondere der Erhalt der Halle des Blumengroßmarktes bzw. deren kulturelle Nutzung führten zu einer Minderung des Verkehrswertes des betroffenen Grundstücksteils. Darüber hinaus seien durch den Erhalt der Halle der Zuschnitt und damit die
Bebaubarkeit (Anzahl der Geschosse, Traufhöhen, etc) der übrigen Grundstücksteile
eingeschränkt.
Abwägung:
Der Wert des Grundstücks wird zur Zeit bestimmt durch die planungsrechtlich zuläs-
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sige Nutzung. Diese ist aktuell durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan VI-51
vorgegeben. Festgesetzt ist hier Gemeinbedarf (im Kerngebiet) –Blumengroßmarkt-.
Der Wert der Immobilie wird somit durch die geplanten Festsetzungen steigen. Eine
Wertminderung ist nicht festzustellen, da keine anderweitigen konkreten Vorgaben
vorliegen.
Die jetzt vorgelegten Planungen zum Blumengroßmarkt weisen die Flächen des Blumengroßmarktgebäudes mit minimaler Umfassung für eine LKW-gerechte Umfahrt
als Gemeinbedarf –Kultur- aus. Alle anderen Flächen werden neben den notwendigen Erschließungsanlagen als Mischgebiet mit einer Ausnutzung von einer GRZ 0,6
und einer GFZ zwischen 2,5 und 3,0 vorgeschlagen.
•
Dem Bebauungsplangebiet sollten die Grundstücke Friedrichstraße 18 und 19 zugeschlagen werden, da diese eine Einheit mit den Grundstücken Friedrichstraße 20 und
21 bilden würden. Diese Grundstücke sollten vornehmlich kreativwirtschaftlichen und
schulischen Nutzungen vorbehalten werden (durch einen gemeinnützigen Bildungsträger).
Abwägung:
Die Nutzung der Grundstücke Friedrichstraße 20 und 21 sowie 18 und 19 ist bereits
im rechtsverbindlichen Bebauungsplan VI-150d-2a (rechtsverbindlich seit dem 13.
April 2006) geregelt worden. Festgesetzt ist hier ein Kerngebiet. Die Aufnahme der
Grundstücke Friedrichstraße 20, 21 und 22 in das Plangebiet dieses Bebauungsplanes erfolgte mit der Absicht, die Randzone zum Besselpark einheitlich mit den Festsetzungen um das Blumengroßmarktgebäude regeln zu können. Dabei besteht nicht
die Absicht, die im Bebauungsplan VI-150d-2a getroffenen Festsetzungen grundsätzlich in Frage zu stellen, da diese die bauliche Entwicklung im Bereich der Friedrichstraße ausreichend regeln. Die Einbeziehung der Grundstücke Nr.20, 21 und 22 erfolgte nur aus der Notwendigkeit, hier eine Grenzkorrektur der Bauflächen entlang
der Friedrichstraße zum Besselpark vornehmen zu können.
Eine Sicherung der Grundstücke an der Friedrichstraße zugunsten eines bestimmten
Trägers ist nicht beabsichtigt, jedoch besteht durchaus die Möglichkeit, dass diese
Flächen entsprechend den Vorschlägen genutzt werden können, da dies in einem
Kerngebiet grundsätzlich zulässig ist.
•
Auf dem Baufeld 5 (zwischen Blumengroßmarkthalle und der E.T.A. HoffmannPromenade) solle eine deutlich höhere Bebauung zugelassen werden. Diese Maßnahme würde dem gesamten Ensemble aus der Blickrichtung Stadtmitte, Charlottenstrasse eine ansteigende Silhouette verschaffen und würde sich städtebaulich gut in
die umliegenden Strukturen (IBA, Wohnhochhäuser...) einpassen. Gut geeignet wären Identitäts- und Orientierung stiftende, markante hohe Gebäudeteile
(Landmarks).
Abwägung:
Ziel der Planung ist es, den bedeutenden städtebaulichen Qualitäten des Raumes eine angemessene neue Präsentation zu geben. Vorrangig ist dies der Bezug und die
Einbindung des Kammergerichts, der Verknüpfungsbereich der kulturellen Einrichtungen im Bereich der Lindenstraße sowie die räumliche Einbindung des Besselparks
in ein rahmenbildendes Umfeld. Dem folgend soll entlang der E.T.A. HoffmannPromenade zwar eine verdichtete Gebäudekette ermöglicht werden, doch soll sich
diese nicht als „Landmark“ gegenüber den bestehenden Qualitäten entwickeln. Aus
diesem Grund und auch im Hinblick auf die Abstandsflächenanforderungen soll hier
wie auch in den anderen, den Blumengroßmarkt umgebenden Bauflächen eine maximal 5-geschossige Bebauung erlaubt werden. Die so entstehenden städtebaulichen
Dichten (GFZ) liegen zwischen 2,5 und 3,0 und stellen eine angemessene, auf das
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unmittelbare Umfeld bezogene Ausnutzung von Grund und Boden dar.
•
Eine komplette Umfahrung und Erschließung des Blumengroßmarktgebäudes sollte
in der Planung mit Anschluss nach Norden (Besselpark/Friedrichstraße), Süden
(E.T.A. Hoffmann-Promenade) und Osten (Lindenstraße) sichergestellt werden.
Abwägung:
Die geplanten Festsetzungen lassen ausreichende Flächen frei, um Umfahrungen
der Blumengroßmarkthalle zu ermöglichen. Die beabsichtigte Nutzung des Areals
durch das Jüdische Museum machen es aber erforderlich, dass dem erhöhten Sicherheitsbedarf dieser Einrichtung gefolgt wird. Aus diesem Grund wird die Umfahrung der Halle zwar realisiert (Erschließung der Halle) , aber aus Sicherheitsgründen
nicht öffentlich nutzbar gestaltet. In diesem Zusammenhang ist dann auch eine Verbindung zwischen der Hallenumfahrung und den tangierenden Erschließungsanlagen
(Weg am Besselpark sowie E.T.A. Hoffmann-Promenade) nicht realisierbar.
•
Die Fläche für den Gemeinbedarf Kultur sollte bis an den Besselpark heranreichend
vergrößert werden (Aufgabe des Baufeldes 2). Nur durch eine weitgehend unverbaute, gut sichtbare und auch an ihren Rändern entsprechend genutzte Gemeinbedarfsfläche Kultur, sei eine uneingeschränkte, öffentliche Nutzung der Kerngebäude, insbesondere des ehemaligen Blumengroßmarktes, möglich. Dazu gehörten auch notwendige Anbauten, etwa zur Erschließung. Dabei stehe das Gemeinwohl und die
langfristige und nachhaltige Nutzung vor dem einmaligen, kurzfristigen und nur vermeintlich höheren Kapitalisierungseffekt.
Abwägung:
Nach der Aufgabe der Nutzung durch die Blumengroßmarkt-GmbH wird das Gelände
sowie sein Umfeld städtebaulich neu zu ordnen sein. Damit einhergehend wird der
Besselpark durch Grundstückszuschläge zur Enckestraße hin erweitert. Nach Süden
soll die Parkanlage durch eine neue Gebäudefront gefasst werden. Eine Ausdehnung
der Freiflächen bis zum Gebäude des Blumengroßmarktes wird nicht angestrebt,
vielmehr sollen die baulichen Ergänzungen, ausgehend von der Friedrichstraße dem
Park eine städtische Einbindung und Fassung geben. Darüber hinaus sind Erweiterungsbauwerke an der Blumengroßmarkthalle in diesem Bereich nicht vorgesehen
und werden vom zukünftigen Nutzer auch nicht angestrebt.
•
Ein zentraler Platz am Ende der Enckestraße würde dem ganzen Gelände eine sichtbare und erlebbare Mitte geben.
Abwägung:
Die Planung geht auch von einem zentralen Platz aus, jedoch ist dieser im Bereich
der Lindenstraße geplant, wo er die kulturellen Einrichtungen des Jüdischen Museums verbinden und mit weiteren Institutionen im Gebiet verknüpfen sowie den neuen
Eingang zum Blumengroßmarkt repräsentativ begleiten soll. Ein zweiter Platz ist geplant am Ende der Enckestraße. Diese Platzfolgen sollen als Bindeglied zwischen
den kulturellen Orten und dem Bereich Friedrichstraße dienen und eine differenzierte
räumliche Abfolge herstellen. Es ist geplant, an diesem Ort an den Preussischen
Nullpunkt zu erinnern.
•
Der Lindenplatz (Platz zwischen Blumengroßmarkthalle und Lindenstraße) sollte unverbaut bleiben und durch eine ausdrucksstarke Gestaltung aufgewertet werden.
Abwägung:
Im Bereich dieser Fläche wird es notwendig, ein neues Eingangsbauwerk für die
Zwecke des Jüdischen Museums zu schaffen.
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Mit dem Neubau wird ein Pendant zum Kopf des Jüdischen Museums und zum
Haupteingang im ehemaligen Kollegienhaus (Kammergericht) auf der anderen Seite
der Lindenstraße geschaffen. Dieser Neubau soll zum bestimmenden Element auf
dem neu geschaffenen Stadtplatz werden. Die weitere Ausgestaltung der Platzflächen ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens und wird im Rahmen der
Realisierungsplanungen geregelt und festgelegt.
•
Die Enckestraße sollte stark verkehrsberuhigt und zurückgebaut werden.
Abwägung:
Die Enckestraße ist nicht Planbereichsbestandteil. Aus städtebaulicher Sicht wird die
Forderung jedoch unterstützt. Eine Reduzierung auf die notwendigen Funktionen (Erschließung der Gebäude Enckestr. 4A-4 und des Blumengroßmarktgebäudes) kann
bedeuten, dass u.a. die trennende Wirkung der Straße innerhalb des Besselparks reduziert werden kann. Das ist städtebauliche Zielsetzung.
•
Vor dem Jüdischen Museum sollte die Lindenstraße zu einer „Begegnungszone“
nach Schweizer Vorbild umgestaltet werden. Tempo 20, auffällige Gestaltung der
Verkehrsflächen, attraktive Stadtmöblierung, Neuanlage der Grünstreifen und eine
gemeinsame Nutzung der Flächen durch alle Verkehrsteilnehmer würden hier zu einer drastischen Verbesserung der Situation führen.
Abwägung:
Die Gestaltung und Aufteilung der Verkehrsflächen ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Aus städtebaulicher Sicht wird diese Empfehlung unterstützt.
Frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB):
Auf die Durchführung dieses Verfahrensabschnittes wurde verzichtet (§ 13 a (2) Nr. 1 i.V.m.
§ 13 (2) Nr. 1 BauGB)
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB)
BA-Beschluss zur Durchführung vom 21.04.2009
Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom
04.09.2009 unter Bezugnahme auf § 4 (2) BauGB im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Nicht geantwortet haben die Deutsche Post Real Estate GmbH, die Handwerkskammer, die
Industrie- und Handelskammer, die Verkehrslenkung Berlin, die Jüdische Gemeinde in Berlin
und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I E sowie die bezirkliche Bauaufsicht, der
Immobilienservice und das Amt für Weiterbildung und Kultur.
Es wird deshalb davon ausgegangen, dass diese Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise bzw. Anregungen zur Planung haben.
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Berliner Feuerwehr
Keine Anregungen
Berliner Stadtreinigungsbetriebe –BSR- Immobilienmanagement
Keine Anregungen
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Keine Anregungen
Hinweise auf die U 6 sowie Omnibuslinienverkehr
Berliner Wasserbetriebe
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Geltungsbereich liegenden Wasserversorgungsund Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
zur Verfügung stehen.
In der E.T.A. Hoffmann-Promenade befinden sich keine Anlagen der Wasserbetriebe.
Hinsichtlich der abzunehmenden Regenabflussmenge von Dachflächen und gering verschmutzten Hofflächen in die Kanalisation ist mit Einschränkungen zu rechnen.
Abwägung:
Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.
Gemäß der Bauordnung von Berlin (§ 44) soll in Gebieten offener Bauweise Niederschlagswasser dem Untergrund zugeführt werden. Das Berliner Wassergesetz (§ 36a) regelt ebenfalls, dass Niederschlagswasser grundsätzlich zu versickern ist.
Die örtlichen Gegebenheiten lassen erkennen, dass das auf die bestehenden unversiegelten
Freiflächen anfallende Regenwasser versickern kann. Probleme bei den bestehenden Gebäuden und versiegelten Freiflächen sind nicht bekannt. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass eine ausreichende Möglichkeit besteht, das anfallende Regenwasser ordnungsgemäß
zu entsorgen.
Wehrbereichsverwaltung Ost
Belange der Bundeswehr werden nicht berührt.
Auf die Luftverteidigungsradaranlage Berlin-Tempelhof wird hingewiesen.
Bundesnetzagentur
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind
nicht sehr wahrscheinlich. Auf der Grundlage der Planungsunterlagen wurde eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. 11 Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen befinden
sich im Bereich des Plangebietes.
Abwägung:
Da sich die neuen Gebäude an den hier vorhandenen Gebäudehöhen orientieren wird davon
ausgegangen, dass keine Störungen der Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen erfolgen werden.
Hinweis: es erfolgten keine exakten Lage-Angaben zu diesen Punkt-zu-PunktRichtfunkanlagen.
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Gemeinsame Landesplanung GL 8
Der Bebauungsplan-Entwurf ist an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung angepasst.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
Keine Anregungen
NBB Netzges. Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG
Keine Anregungen, welche die Festsetzungen des Bebauungsplans betreffen.
Stiftung Preußische Schlösser und Gärten
Keine Anregungen
Vattenfall Europe
Leitungsrechte für die gekennzeichneten Anlagen müssen gesichert werden.
Das Gebiet ist durch Fernwärme erschlossen.
Abwägung:
Für die angesprochene Leitung wird im Bebauungsplan ein Leitungsrecht festgesetzt. Dieses
hat insbesondere deklaratorische Bedeutung, um den Akteuren auf den betroffenen
Grundstücken das Vorhandensein dieser Versorgungsanlage zu verdeutlichen. Die Übergabestation liegt innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Blumengroßmarktgebäude.
Eine gesonderte Festsetzung erübrigt sich deshalb.
Im Rahmen der Umbaumaßnahmen im Bereich Blumengroßmarkt und der erwünschten
Neubebauung der Grundstücke an der Friedrichstraße wird die bestehende Leitung im Bereich der Kellerbauwerke berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich besteht auch die
Möglichkeit der Sicherung der Leitung in einem Kellergeschoss.
Der Hinweis zur Fernwärmeversorgung wird in die Begründung aufgenommen.
Senatsverwaltung für Finanzen
Keine Anregungen oder Bedenken.
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
Keine Anregungen.
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen
Keine Anregungen
Der Regierende Bürgermeister von Berlin, Senatskanzlei
Keine Anregungen, stimmt dem Verfahren zu.
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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I B (vorbereitende Bauleitplanung)
Keine Anregungen.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II A
Keine Anregungen.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII B (Verkehrsplanung)
Die verkehrlichen Auswirkungen im Bereich des neuen Stadtplatzes im Hinblick auf die öffentliche Nutzung sowie die gleichzeitigen Nutzung durch das Jüdische Museum könnten zu
Konflikten führen.
Der Umgang mit dem ruhenden Verkehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird für
problematisch eingeschätzt.
Abwägung:
Die Planungen des Jüdischen Museums im Bereich des Blumengroßmarktes und die Funktion des Platzes als Erschließungsanlage wurden aufeinander abgestimmt. Die den Platz umgebenden Bauflächen werden alle über vorhandene öffentliche Verkehrsflächen erschlossen
(Markgrafenstraße, Enckestraße und einem Verbindungsweg zwischen der Friedrichstraße
und der Enckestraße). Eine alleinige Erschließungsfunktion für die Randbereiche des Platzes besteht nicht.
So lange für die Einrichtungen des Jüdischen Museums die erhöhten Sicherheitsanforderungen bestehen, werden über den Stadtplatz primär die Anlagen des Jüdischen Museums erschlossen. Notwendige Anlieferverkehre über die Platzfläche werden in Abstimmung mit dem
Beauftragten des Landeskriminalamtes nach vorheriger Anmeldung möglich sein.
Zur Berücksichtigung aller Belange bei der konkreten Ausbauplanung des Stadtplatzes finden Koordinierungssitzungen bei SenStadt statt, mit dem Ziel, für das Projekt: „Wettbewerb‚
Freiräume an der Akademie Jüdisches Museum Berlin“ eine gemeinsame Grundlage zu
schaffen.
Die Planung ermöglicht allen Anliegern, ihre Grundstücke mit dem eigenen Fahrzeug anzufahren und die notwendigen Stellplätze auf dem eigenen Grundstück anzulegen. Der Bau
von Tiefgaragen ist möglich und kann bei Bedarf ausgeführt werden. Der öffentliche Raum
soll nicht vorrangig für die Deckung des Stellplatzbedarfs herangezogen werden. Es ist vielmehr daran gedacht, die Enckestraße, welche zur Zeit als Stellplatzanlage genutzt wird, so
umzugestalten, dass sie sich in die Parklandschaft des Besselparks integriert und unterordnet und hauptsächlich Erschließungsfunktionen für die wenigen Anliegergrundstücke übernimmt.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X F 39
Keine Anregungen zum Festsetzungsinhalt des Bebauungsplans.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für die notwendigen Beleuchtungsmaßnahmen
in die Baumaßnahme mit aufzunehmen seien und dass das Straßenausbaubeitragsgesetz
zu berücksichtigen sei.
Ein neues Beleuchtungskonzept sollte sich harmonisch in das Gesamtensemble einfügen
und die entsprechende funktionelle und gestalterische Tag- und Nachtwirkung zeigen. Die
neu zu errichtende öffentlichen Beleuchtungsanlage kann in den Bestand der öffentlichen
Beleuchtung Berlins übernommen werden. Das Beleuchtungsprojekt ist bei dem Betreiber
der öffentlichen Beleuchtung Berlins einzureichen.
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Abwägung:
In die Kosten für den Ausbau des neuen Stadtplatzes sind auch die Beleuchtungsmaßnahmen einbezogen.
Für die Gestaltung des neuen Stadtplatzes wird ein Wettbewerb durchgeführt. Ein Beleuchtungskonzept muss nach der Beauftragung von dem prämierten Landschaftsarchitektur-Büro
entwickelt werden.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt
Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind ganz erheblich berührt.
Die geplante Aufstockung des Baudenkmals Enckestr. 4-4A sei aus denkmalpflegerischer
Sicht abzulehnen. Aus Gründen des Umgebungsschutzes sei die Traufhöhe der unmittelbar
angrenzenden Bebauung mit dem Baudenkmal zu harmonisieren. Angeregt wird, die Staffelung der oberen Geschosse entsprechend nach Südost zu verschieben.
Unter Berufung auf den Umgebungsschutz wird angeregt, die angrenzende Neubebauung
auf den Grundlinien der Bebauung von 1847 zu errichten, um dem Baudenkmal den angemessenen Rahmen zu geben und den ehemaligen südöstlichen Platzrand des Enckeplatzes
hier zu überliefern.
Unter „Umweltbelange“ sei die Begründung zu ergänzen um den Pkt.: Darstellung der
Schutzgüter Kultur- und sonstige Schutzgüter.
Abwägung:
Zur Abstimmung der denkmalpflegerischen Belange wurde ein Vororttermin am 30.April
2010 vereinbart. Dieser fand statt mit Vertretern der Eigentümer, der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Fachbereich Stadtplanung. Das Landesdenkmalamt teilte mit, dass
die denkmalpflegerische fachliche Beurteilung und Entscheidung durch den Kollegen der
Unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen bzw. getroffen wird.
Im Rahmen der Begehung des Baudenkmals wurde festgestellt, dass das Baudenkmal IV
Vollgeschosse besitzt. Zwar entspricht das oberste Geschoss optisch nicht den Qualitäten
der unteren Ebenen, doch handelt es sich hier zweifelsfrei um ein viertes Vollgeschoss.
Eine Harmonisierung der angrenzenden Baumöglichkeiten wird einvernehmlich darin gesehen, dass die direkt angrenzenden Baumassen zum Denkmal hin abgestaffelt errichtet werden sollen. Vermittelnd soll hier die Möglichkeit eröffnet werden, auf dem Baudenkmal eine
untergeordnete Aufstockung im östlichen Bereich zu schaffen. Gleichzeitig soll diese „Staffelung“ die öffentliche Stellung des Baudenkmals zur Enckestraße hervorheben und ein adäquates Gegengewicht zum Neubauanteil gewährleisten (siehe Bebauungsplan-Entwurf).
Die geplante neue Platzkante orientiert sich an den historischen Vorgaben und berücksichtigt
diese insbesondere im Bereich der Enckestr. 4A-4. Die Neubebauung des Grundstücks wird
jedoch abweichend vom historischen Vorbild (Enckeplatz) eine Bebauung ermöglichen, welche die Eigentumsgrenzen und die aktuellen Verkehrsflächenbegrenzungen berücksichtigt.
Ziel ist es, den Charakter der Enckestr. als solche zu belassen und den anschließenden
neuen Platz zu akzentuieren.
Der Bebauungsplan wird im sogenannten Verfahren der Innenentwicklung bearbeitet (§ 13a
BauGB). In diesem Verfahren wird u.a. von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB mit der
entsprechenden Gliederung abgesehen. In diesem Sinne werden die denkmalpflegerischen
Aussagen nicht wie vorgeschlagen in die Begründung sondern unter dem Gliederungspunkt:
Umweltbelange als Unterpunkt: Denkmalschutz aufgenommen.
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BA Friedrichshain/Kreuzberg - Bauaufsichtsamt Untere Denkmalschutzbehörde
Keine Anregungen (siehe auch Landesdenkmalamt)
BA Friedrichshain/Kreuzberg - Finanzservice
Keine Anregungen
BA Friedrichshain/Kreuzberg – Tiefbauamt
Die geplante Straßengrenze an der Lindenstraße stimmt nicht mit der derzeitigen Widmungsgrenze überein. Der geplanten veränderten Straßenbegrenzungslinie kann jedoch
unter der Voraussetzung zugestimmt werden, dass die dem ruhenden Radverkehr dienenden Anlagen (Fahrradbügel) innerhalb der zukünftigen Verkehrsfläche mit der besonderen
Zweckbestimmung Stadtplatz gegenüber dem Eingang zum Jüdischen Museum gänzlich
erhalten bleiben bzw. dem erwarteten Verkehrsaufkommen entsprechend erweitert werden.
Im verbleibenden öffentlichen Straßenland lassen sich die Anlagen nicht integrieren, da die
Verkehrsfläche insgesamt hierfür dann nicht mehr ausreichend dimensioniert ist. Die Abstellplätze befinden sich derzeit auf den Flurstücken 699, 700 und 704.
Entlang der Enckestraße ist die Straßenbegrenzungslinie entsprechend dem derzeitigen
Verlauf im Bebauungsplan darzustellen.
Die geplante Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Stadtplatz erscheint sowohl in
ihrer Größe als auch in ihrer Konfiguration und nicht zuletzt hinsichtlich ihrer zugedachten
Erschließungsfunktion als nicht zweckmäßig und erforderlich und sollte daher auf die Fläche
gegenüber dem Jüdischen Museum an die Lindenstraße angrenzend begrenzt werden. Das
an die Enckestraße grenzende vom Stadtplatz ausgesparte Dreieck (nicht bebaubarer Teil
des Mischgebietes MI 3) ist überdies unerklärlich.
Die für eine angedachte Durchwegung von der Enckestraße zur Lindenstraße und für die
Erschließung anliegender Grundstücke zwingend notwendige Fläche sollte nicht als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung sondern analog der Fläche A, B, C, D, A mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
zugunsten der Benutzer der Grundstücke in den angrenzenden Baugebieten (MI 1, MI 2, MI
3) und der Fläche für den Gemeinbedarf Kultur zu belasten und im Bebauungsplanentwurf
darzustellen sein.
Voraussetzung für eine Widmung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung als öffentliche Verkehrsfläche wäre neben deren Herstellung nach § 7 BerlStrG eine unwiderrufliche Zustimmung zur Widmung seitens des derzeitigen Eigentümers, sofern das betroffene
Grundstück nicht im Eigentum des Landes Berlin verbleibt.
Zur Planung, Herstellung und Unterhaltung der Fläche ist ein Erschließungsvertrag abzuschließen, da im Bezirkshaushalt keine Investition vorgesehen ist.
Die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung - Stadtplatz ist nach § 133 Abs.1 BauGB eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsgesetzes. Es unterliegen die Grundstücke einer Beitragspflicht, für die
eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich
genutzt werden dürfen. Nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB würde der Stadtplatz eine Erschließungsanlage im Sinne dieses Abschnittes sein. Er dient öffentlich zum Anbau bestimmter
Straßen, Wege und Plätze. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist gegeben.
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Abwägung:
Die Planung sieht eine Veränderung der Straßenflächen vor. Dazu gehört auch eine Umgestaltung der vorhandenen Flächen östlich des Blumengroßmarktes. Die hier befindlichen
Fahrradstellplätze (Stellplatznachweis des Jüdischen Museums) werden im Zusammenhang
mit der Umgestaltung der Flächen neu geordnet. Zukünftig können sie in mehreren „Blöcken“
aufgeteilt neu verortet werden. Sie sollten möglichst nah an den Eingängen zu den Einrichtungen des JMB liegen, aus Sicherheitsgründen jedoch nicht in unmittelbarer Gebäudenähe.
Die genaue Lage wird im Rahmen des Wettbewerbes zur Stadtplatzgestaltung festgelegt
werden.
Die Straßenbegrenzungslinien der Enckestraße sind bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan VI-150d-2a festgesetzt. Ein Änderungsbedarf besteht nicht.
Die Platzfolge, ausgehend vom Besselpark zur Lindenstraße, dient verschiedenen Funktionen. Neben der Erschließung der Blumengroßmarkthalle ist hier eine Wege- und Blickachse
zwischen der Friedrichstraße/Besselpark und dem Gebäude des ehemaligen Kammergerichts von besonderem Interesse. Diese Platzfläche dient somit der Aufwertung des öffentlichen Raumes und soll die städtebauliche Qualität des Gebietes repräsentativ darstellen. In
diesem Sinne ist es nicht möglich, diese öffentlichen Aufgaben durch Festsetzungen den
privaten Anliegern zu übertragen. Im Ergebnis kann und darf deshalb diese Platzfolge nur als
Verkehrsfläche (hier mit besonderer Zweckbestimmung) ausgewiesen werden.
Bei dem ausgesparten Dreieck handelt es sich um eine private Teilfläche des Grundstücks
Enckestr. 4-4a. Diese soll nicht in öffentliches Eigentum übergehen, da sie nicht unbedingt
als Platzfläche benötigt wird. Angestrebt wird hier aber eine Übereinkunft mit dem Anlieger,
um diese kleine Teilfläche zusammen mit dem öffentlichen Platz zu gestalten.
Die Platzflächen sind mittlerweile von der Berliner Blumengroßmarkt GmbH durch den Bezirk
Friedrichshain-Kreuzberg erworben worden.
Die Kosten der Planung des Platzes werden über das Berliner Plätzeprogramm finanziert.
Die Herstellungskosten trägt ebenfalls das Land Berlin. Die Unterhaltung dieser Platzfläche
wird demzufolge zukünftige Ausgabe des Bezirkes.
Der Hinweis zur Erschließungsbeitragspflicht wird in die Begründung zum Bebauungsplan
aufgenommen.
BA Friedrichshain/Kreuzberg- FB Umwelt
Immissionsschutz:
Keine Anregungen.
Der Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ist für die Planzwecke ausreichend
und bedarf keiner Ergänzung.
Die Darlegungen zum Immissionsschutz sind plausibel und bedürfen nur geringer Ergänzungen: „Durch den Wegfall des Kunden- und Lieferverkehrs für den Blumengroßmarkt ist mit
einer geringeren Verkehrslärmbelastung zu rechnen.“
Bodenschutz / Altlasten:
Die Darlegungen zu Bodenschutz / Altlasten bedürfen keiner Ergänzung.
Abwägung:
Die Ergänzung zum Immissionsschutz wird in die Begründung aufgenommen.
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BA Friedrichshain/Kreuzberg- FB Naturschutz und Grünflächen
Grundsätzlich keine Bedenken.
Um das Landschaftsbild der E.T.A.-Hoffmann-Promenade als baumbestandene Allee zu
erhalten, sollte die Baugrenze am Bestandsbau (Parkpalette) ausgerichtet werden. Die vorhandenen Bäume (Säuleneichen mit einem Wert von aktuell ca. 45.000, - €) können so erhalten bleiben.
Abwägung:
Die Baugrenze wurde entsprechend um 3,5m nach Norden verschoben.
Aus der Auswertung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Abwägung resultierende Änderungen
Bebauungsplanentwurf:
Der Bebauungsplanentwurf wird inhaltlich geringfügig geändert. Die Baugrenze auf der
Nordseite der E.T.A.-Hoffmann-Promenade wird um 3,5 m nach Norden verschoben, ein
Leitungsrecht zugunsten von Vattenfall wird in die Planzeichnung aufgenommen.
Begründung:
Die Begründung wird überarbeitet.
Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 09.11.2010 das Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
sowie die öffentliche Auslegung beschlossen.
Die öffentliche Auslegung fand statt in der Zeit vom 10. Januar 2011 bis einschließlich 09.
Februar 2011. Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden
keine Anregungen und Bedenken zur Planung von den Bürgerinnen und Bürgern geäußert.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
03.01.2011 über die öffentliche Auslegung informiert. In diesem Zusammenhang wurde den
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mitgeteilt, dass auf Grundlage der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Planung geändert wurde. Die Baugrenzen
sind masslich den vermessungstechnischen Erfordernissen entsprechend konkretisiert worden.
Die Abwägung (Begründung) ist hinsichtlich der Umweltbelange (hier: Vegetationsbestände)
auf Anregung des Fachbereichs Naturschutz und Grünflächen konkretisiert worden. Darüber
hinaus wurde ein Hinweis der Berliner Wasserbetriebe zur gesicherten Ver- und Entsorgung
aufgenommen.
Von den Änderungen waren unterschiedliche Behörden und Träger öffentlicher Belange betroffen. Aus diesem Grund wurden alle Behörden und sonstigen Träge öffentlicher Belange
zusammen mit der Information über die öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) erneut
gemäß § 4a Abs. 3 beteiligt.
Von den Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden keine grundsätzlichen Bedenken
gegen die Planung vorgebracht. Hinweise zur Planung erfolgten von:
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Berliner Feuerwehr
Hinweise zum Brandschutz, hier Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit
der Grundstücks
Abwägung:
Die Hinweise zum Brandschutz wurden im Rahmen der Planungen zum neuen Stadtplatz
(Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung) berücksichtigt, Abstimmungen mit der
Berliner Feuerwehr sind erfolgt.
Alle Baugrundstücke liegen an öffentlichen Verkehrsflächen und sind von der Feuerwehr
erreichbar. Detail-Lösungen sind im Rahmen von konkreten Bauanträgen zu klären.
BVG
Die Grüneintragungen in der Planunterlage seien zu beachten.
Diese beziehen sich auf zwei Notausstiege aus der U-Bahn sowie Entwässerungshausanschlüsse an die Berliner Wasserbetriebe.
Abwägung:
Die angezeigten Anlagen befinden sich nicht im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans
und sind von den Planungen nicht betroffen.
Berliner Wasserbetriebe
In der E.T.A. Hoffmann-Promenade befindet sich keine Trinkwasserversorgungsanlage. Eine
neue Bohrung erfolge nur entsprechend den Erfordernissen und nach Vorlage konkreter Bedarfswerte (Hausanschlussanträge).
Weitere Hinweise beziehen sich auf bestehende Leitungen im Bereich des ehemaligen Blumengroßmarktes (zur Trinkwasserversorgung des ehem. Blumengroßmarktes).
Hinsichtlich der abzunehmenden Regenabflussmenge von Dachflächen und gering verschmutzten Hofflächen in die Kanalisation ist mit Einschränkungen zu rechnen.
Abwägung:
Die Hinweise haben keine Auswirkungen auf Festsetzungen dieses Bebauungsplans. Die
bestehenden Leitungen werden im Rahmen der Umbaumaßnahmen der Blumengroßmarkthalle sowie der Neuherstellung des Stadtplatzes berücksichtigt. Die Wasserleitungen in der
E.T.A. Hoffmann-Promenade sind innerhalb der Verkehrsfläche herstellbar.
Die örtlichen Gegebenheiten lassen erkennen, dass das auf den bestehenden unversiegelten Freiflächen anfallende Regenwasser versickern kann. Probleme bei den bestehenden
Gebäuden und versiegelten Freiflächen sind nicht bekannt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine ausreichende Möglichkeit besteht, das anfallende Regenwasser ordnungsgemäß zu entsorgen.
Wehrbereichsverwaltung Ost
Es wird auf die Stellungnahme vom 06.1.2009 verwiesen:
Belange der Bundeswehr werden nicht berührt.
Auf die Luftverteidigungsradaranlage Berlin-Tempelhof wird hingewiesen.
Gemeinsame Landesplanungsabteilung
Der Bebauungsplan-Entwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht den
hier relevanten Grundsätzen der Raumordnung.
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Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
Keine Einwände und Hinweise
Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg
Keine Anregungen, welche die Festsetzungen des Bebauungsplans betreffen.
Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg
Keine Einwände und Hinweise
Vattenfall
Es wird auf bestehende Leitungstrassen im Plangebiet hingewiesen, Verhandlungen mit dem
Liegenschaftsfonds Berlin zur Eintragung von Dienstbarkeiten sind aufgenommen.
Auf die Stellungnahme vom 28.09.2009 wird verwiesen:
Leitungsrechte für die gekennzeichneten Anlagen müssen gesichert werden.
Das Gebiet ist durch Fernwärme erschlossen.
Abwägung:
Für die angesprochene Leitung wird im Bebauungsplan ein Leitungsrecht festgesetzt. Dieses
hat insbesondere deklaratorische Bedeutung, um den Akteuren auf den betroffenen
Grundstücken das Vorhandensein dieser Versorgungsanlage zu verdeutlichen. Die Übergabestation liegt innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Blumengroßmarktgebäude.
Eine gesonderte Festsetzung erübrigt sich deshalb.
Im Rahmen der Umbaumaßnahmen im Bereich Blumengroßmarkt und der erwünschten
Neubebauung der Grundstücke an der Friedrichstraße wird die bestehende Leitung im Bereich der Kellerbauwerke berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich besteht auch die
Möglichkeit der Sicherung der Leitung in einem Kellergeschoss.
Der Hinweis zur Fernwärmeversorgung wird in die Begründung aufgenommen.
Senatsverwaltung für Finanzen
Keine Bedenken
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
Keine Bedenken
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Mischwasserpumpwerkes Berlin II, Gitschiner
Straße. Für das Mischwassergebiet wurde gemäß der Sanierungserlaubnis für die Mischwassereinleitungen von den Berliner Wasserbetrieben ein Sanierungskonzept erstellt.
Um das Ziel der geplanten Sanierungsmaßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffeintrags
aus den Regenwasserüberläufen in die Gewässer aus dem Gebiet nicht zu gefährden, sind
ggf. seitens der Berliner Wasserbetriebe auferlegte Einleitungsbeschränkungen für die überplanten Grundstücke bezüglich der Schmutz- und / oder Niederschlagsentwässerung einzuhalten.
Auf den Grundstücken anfallendes geringverschmutztes Niederschlagswasser, z.B. von
Dachflächen, sollte auf den Grundstücken direkt versickert werden, sofern keine Altlasten
vorhanden sind. Die Reduzierung der Überlaufereignisse der Mischwasserkanalisation in die
Gewässer ist für die Einhaltung der Zielvorgabe der Gewässergüteklasse 2 nach der EUWasserrahmenrichtlinie bei der weiteren Planbearbeitung zu berücksichtigen.
Anfallendes Niederschlagswasser auf den privaten Grundstücken soll über die belebte Bodenzone versickert werden (Versickerungsgebot), dies ist bei der Festsetzung der Art der
baulichen Nutzung zu berücksichtigen (Rechtsgrundlage: § 36a Berliner Wassergesetz). Für
die Flächen- oder Muldenversickerung der anfallenden Niederschlagswässer werden mindestens 1/15 der Entwässerungsfläche benötigt.
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Im Weiteren wird empfohlen, die unklare Formulierung auf Seite 18 der Begründung im Absatz Boden/Altlastensituation zu verändern.
Sofern es eine Altlastensituation (Verdacht oder Nachweis schädlicher Bodenveränderungen) geben sollte, ist diese zu beschreiben. Im Bodenbelastungskataster liegen keine Hinweise über schädliche Bodenverunreinigungen vor. Die Zuständigkeit für die bodenschutzrechtlichen Belange liegt beim bezirklichen Umweltamt.
Abwägung:
Die Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung werden in die Begründung aufgenommen.
Fast alle Baugebiete im Plangebiet dürfen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nur einen Versiegelungsgrad von 80% erreichen. Davon ausgenommen ist eine Neubaufläche im Kerngebiet
und die Gemeinbedarfsfläche. Letztere ist heute schon im Bestand zu 100 % versiegelt, dies
wird sich auch nicht ändern.
Den Kerngebietsflächen (ca. 915 qm) mit einem Versiegelungsgrad von maximal 100% wird
die Möglichkeit eröffnet werden müssen, ihre Niederschlagswassermengen in die Kanalisation einleiten zu können. Insgesamt wird die Einleitungsmenge von Niederschlagswasser in
die Mischwasserkanalisation zukünftig geringer ausfallen als heute, da die großflächigen
Versiegelungen im Bereich der Außenanlagen des Blumengroßmarktes reduziert werden.
Auf den Baugrundstücken stehen die Mindestflächen von 1/15 der Entwässerungsflächen
(dies entspricht ca. 7% der versiegelten Fläche) bereit. An unversiegelten Flächen muss jedes Grundstück in den Mischgebieten mindestens 20 % bereithalten.
Die Formulierung in Absatz: Boden/Altlastensituation wird angepasst.
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen
Keine Bedenken
Senatskanzlei / Kulturelle Angelegenheiten
Keine Bedenken
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I B
Es ist nichts vorzutragen.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII B
Durch die Teilnahme SenStadt Referat VII B und dem bezirklichen Tiefbauamt sind im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens zum neuen Stadtplatz „Freiräume an der Akademie Jüdisches Museum“ die verkehrlichen Anforderungen abgestimmt und berücksichtigt worden.
Offen ist jedoch weiterhin die Lage der verkehrlichen Anbindung des Erschließungsverkehrs
an die Lindenstraße sowie die Lage der geplanten Fußgängerampel über die Lindenstraße.
Dies soll im Rahmen der Vertiefung und Überarbeitung der 3 Siegerentwürfe erfolgen. Es
wird davon ausgegangen, dass hierzu die endgültige Abstimmung mit den verkehrlichen Belangen erfolgen wird.
Die Langfristplanungen zur Neubaustrecke der Straßenbahn Spittelmarkt – Hallesches Tor
werden den Bebauungsplan nicht berühren. Der planerische Freiraum zur Integration der
Straßenbahn in den Straßenraum bleibt in vollem Umfang erhalten.
Abwägung
Die Ausführungen betreffen nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X F
Keine Hinweise oder Einwendungen
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Landesdenkmalamt Berlin
Keine Bedenken
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, FB Bauaufsicht
Keine Bedenken
Hinweis: Für die angrenzende Bebauung des Stadtplatzes sind die erforderlichen Flächen für
die Feuerwehr dauerhaft und uneingeschränkt bis zur befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche sicherzustellen.
Abwägung:
Diese Forderung richtet sich inhaltlich an die der Bauleitplanung folgende Projekt- bzw. Ausbauplanung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung -Stadtplatz-. Im Rahmen des
Wettbewerbes zum neuen Stadtplatz „Freiräume an der Akademie Jüdisches Museum“ wurde aus diesem Grund die Bauaufsicht sowie die Feuerwehr einbezogen.
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, FB Bauaufsicht -Untere DenkmalschutzbehördeKeine Bedenken oder Hinweise
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, FB Objektmanagement
Keine Anregungen oder Ergänzungen
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, FB Umwelt
Allgemeines:
Der Planentwurf und die Begründung begegnen auch nach den eingefügten Änderungen aus
Sicht des Fachbereichs Umwelt keinen Bedenken. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind für die Planzwecke ausreichend und bedürfen keiner Ergänzung.
Immissionsschutz:
Die Stellungnahme vom 01.01.2009 wird weiterhin aufrecht erhalten. Hier -> Die Darlegungen zum Immissionsschutz sind plausibel und bedürfen nur geringer Ergänzungen: „Durch
den Wegfall des Kunden- und Lieferverkehrs für den Blumengroßmarkt ist mit einer geringeren Verkehrslärmbelastung zu rechnen.“
Bodenschutz / Altlasten_
Die Stellungnahme vom 01.01.2009 wird weiterhin aufrecht erhalten. Hier -> keine Ergänzungen
Abwägung:
Die Anregungen und Hinweise aus der Stellungnahme vom 01.01.2009 wurden bereits in die
Begründung zur öffentlichen Auslegung übernommen.
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, FB Naturschutz und Grünflächen
Keine Bedenken
Der Ersatz für 20 zu fällende Bäume an der Lindenstraße soll im Rahmen des konkreten
Bauvorhabens bereitgestellt und im näheren Umfeld gepflanzt werden.
Zusammenfassung:
Der Bebauungsplan-Entwurf, der öffentlich ausgelegt wurde, bleibt unverändert. Die Begründung wird in einzelnen Teilen ergänzt.
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Rechtsgrundlage
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung
- BauNVO -) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung
Finanzielle Auswirkungen der Planung bestehen durch die Anlage einer neuen Platzfolge
zwischen dem Besselpark und der Lindenstraße (Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung) sowie durch die damit einhergehende Veränderung der Lindenstraße.
Die konkreten Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung können noch
nicht beziffert werden. Welche Finanzierungsmittel und in welcher Höhe zur Umsetzung der
Planungsziele und Maßnahmen zur Verfügung stehen, ist noch nicht entschieden. Für die
Umsetzung der Planungsziele ist die Ausweisung eines Sanierungsgebietes vom Senat von
Berlin am 15. März 2011 beschlossen worden (Festlegung des Sanierungsgebietes “Südliche Friedrichstadt“ Fördergebiet Programm Städtebaulicher Denkmalschutz).
Die Festsetzung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung -Stadtplatz- ist nach §
133 Abs. 1 BauGB eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sine des Erschließungsbeitragsgesetztes. Es unterliegen die Grundstücke einer Beitragspflicht, für die eine bauliche
oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden
dürfen. Nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB würde der Stadtplatz eine Erschließungsanlage im
Sinne dieses Abschnittes sein. Er dient öffentlich zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und
Plätze. Die Möglichkeit zur Erhebung von Erschließungskosten ist gegeben.
Berlin, den
Peckskamp
Fachbereichsleiter Stadtplanung
30.03.2011
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Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans VI-150d-2b
im Bezirk Friedrichshain- Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg
Vom xx. xxxxx 2011
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit
§ 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan VI-150d-2b vom 03. November 2010 für die Grundstücke Enckestraße 4A – 4, Markgrafenstraße 85 - 87
Lindenstraße 91 mit Ausnahme einer westlich der Enckestraße gelegenen Fläche und Friedrichstraße 20 - 22 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg, wird festgesetzt. Er ersetzt die verbliebene Restfläche des durch Verordnung über die
Festsetzung des Bebauungsplans VI-51 im Bezirk Kreuzberg vom 02. Mai 1967 (GVBl. S. 707) festgesetzten Bebauungsplan.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin, Abteilung für Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung, Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauaufsicht, Fachbereich Vermessung, beglaubigte
Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin, Abteilung für Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung, Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauaufsicht, Fachbereich Stadtplanung und
Fachbereich Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2
des Baugesetzbuchs) und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
( 1 ) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs.
2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2.
eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in
Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
( 2 ) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den xx. xxxxx 2011
Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin
Schulz
Bezirksbürgermeister