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Anlage 2 Betrauungsakt WEG.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 2 Betrauungsakt WEG.pdf
Größe
92 kB
Erstellt
26.11.15, 01:31
Aktualisiert
30.01.18, 10:59

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Inhalt der Datei

Anlage 2 7. AR / TOP 2 Betrauungsakt (Zuwendungsbescheid) der Stadt Bochum für die Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Bochum mbH auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU), ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. L 7/3), der Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2012/C 8/03, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/15), und der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/4) Präambel Die Stadt Bochum betraut die Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Bochum mbH (WEG) im Rahmen dieses Betrauungsaktes (BA) mit nachfolgend näher definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). Bei DAWI handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Nicht Gegenstand dieses BA sind Dienstleistungen, die nicht im allgemeinem wirtschaftlichen Interesse liegen, die aber von der WEG ebenfalls wahrgenommen werden. Seite 1 von 6 Anlage 2 7. AR / TOP 2 Die vom Rat der Stadt Bochum bisher beschlossenen BA für die Entwicklungsgesellschaft Ruhr-Bochum mbH (EGR) und Wirtschaftsförderung Bochum Holding WBH GmbH (WBH) sind mit dem heutigen Tage hinfällig. §1 Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung (1) Die WEG ist durch Verschmelzung der städtischen Tochtergesellschaften EGR und WBH entstanden. Die Stadt Bochum betraut die WEG mit der Erbringung der folgenden DAWI: a) Vorbereitung, Verwirklichung und Betrieb kommunaler Infrastrukturmaßnahmen und -einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge b) Strukturierung der Wirtschaftsförderung im Raum Bochum und aller damit im Zusammenhang stehenden Leistungen (2) (3) Zu den Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge zählen als DAWI insoweit: a) die Entwicklung und Vermarktung von Flächen, insbesondere von Brachen, altlastensanierungsbedürftigen ehemaligen Industrien u.ä. Arealen b) die Sanierung, der Umbau und die Vermietung von Bestandsgebäuden, soweit diese zur Reaktivierung erhebliche Investitionen erfordern c) der Bau und Betrieb von kommunalen Technologie- und Gründerzentren d) die Vorhaltung und Nachnutzung öffentlicher Grünflächen, soweit sie von der Landesentwicklungsgesellschaft NRW zu übernehmen waren e) der Bau und Betrieb von Park- und Einstelleinrichtungen, soweit diese einer Hauptnutzung (z.B. Veranstaltungsparken) dienen, die eindeutig der Erbringung von DAWI zugeordnet werden kann Zu den allgemeinen Aufgaben der Wirtschaftsförderung als DAWI zählen insbesondere: a) die strategische Konzeptentwicklung und Steuerung der Umsetzung durch Standortmonitoring, Identifikation von Stärken und Entwicklungspotenzialen sowie fachliche Schwerpunktsetzung und Entwicklung von Zukunftsprojekten; b) die übergeordnete Unternehmenskommunikation und Sicherung des Prinzips der Wirtschaftsförderung in Bochum aus einer Hand. Seite 2 von 6 Anlage 2 7. AR / TOP 2 (4) Zu den besonderen Aufgaben der Wirtschaftsförderung als DAWI zählen einzelne Maßnahmen, Aktionen und Projekte, die der Sicherung und Ausweitung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Bochum dienen. (5) Die WEG ist darüber hinaus zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, der Wahrnehmung der DAWI unmittelbar zu dienen und diese zu fördern. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen. Der BA erstreckt sich auf diese sowie auf künftige Beteiligungen. Soweit diese Unternehmen selbst DAWI erbringen, werden ihnen diese von der Stadt Bochum aus Gründen der Transparenz auch durch einen eigenständigen BA übertragen. (6) Sollte sich eine Änderung der Aufgaben der WEG ergeben, wird der BA entsprechend angepasst. (7) Gemäß Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission (AEUV) in Verbindung mit dem Freistellungsbeschluss dieser Kommission sind die Dienstleistungen, mit denen die WEG betraut wird, von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, das heißt, die hierfür geleisteten Ausgleichszahlungen sind mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und bedürfen keiner gesonderten Genehmigung der Europäischen Kommission, soweit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden. §2 Dauer der Gemeinwohlverpflichtung, Geltungsbereich (1) Die Betrauung der WEG mit den unter § 1 genannten Aufgaben erfolgt ab dem 01.01.2016 für 10 Jahre bis zum 31.12.2025. Die Betrauung verlängert sich automatisch um 10 Jahre, wenn die Stadt Bochum zum Ablauf dieses Zeitraumes geprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Betrauung mit dieser Aufgabe, die Parameter zur Berechnung der Ausgleichszahlungen sowie zur Vermeidung der Überkompensation noch den Anforderungen gemäß Freistellungsentscheidung der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AUEV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von DAWI betraut sind, entsprechen. (2) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist auf das Gebiet der Stadt Bochum beschränkt. Seite 3 von 6 Anlage 2 7. AR / TOP 2 §3 Gewährung und Berechnung der Ausgleichsleistungen (1) Ausgleichsleistungen im Sinne dieser Betrauung sind alle unmittelbar oder mittelbar gewährten Vorteile jedweder Art. Diese umfassen insbesondere • • • • • • • • Gesellschafterbeiträge / Gesellschaftereinlagen / Kapitaleinzahlungen Zuschüsse Bürgschaften / Garantien / Patronatserklärungen vergünstigte Darlehensgewährung, -übernahme oder -stundung Kostenübernahme Forderungs- und Abgabenverzicht Überlassung von Immobilien sonstige Zuwendungen und Unterstützungsleistungen mit geldwertem Vorteil (2) Die Stadt Bochum stattet die WEG durch für investive Zwecke zu verwendende Kapitaleinzahlungen von bis zu 2,0 Mio. EUR pro Jahr sowie durch für konsumtive Zwecke zu verwendende Kapitaleinzahlungen mit den erforderlichen finanziellen Mitteln aus, damit die WEG die ihr übertragenen DAWI übernehmen kann. Darüber hinaus verpflichtet die Stadt Bochum als mittelbare Gesellschafterin der Tochtergesellschaften der WEG, die WEG, als deren Gesellschafterin die den Tochtergesellschaften gemäß deren BA übertragenen DAWI zu finanzieren und zu diesem Zweck die für sie notwendigen Mittel weiterzuleiten. (3) Die Höhe der für konsumtive Zwecke zu verwendenden Kapitaleinzahlungen wird vor Ablauf eines jeweiligen Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr auf Grundlage des Wirtschaftsplanes festgelegt. Hierin ist eine Festbetragseinlage von 6,0 Mio. EUR pro Jahr enthalten, die ausschließlich für Aufgaben der Wirtschaftsförderung zu verwenden ist. Etwaige variable Einlagebeträge werden ggf. durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung gemäß Gesellschaftsvertrag vorgenommen. (4) Der Umfang der Ausgleichsleistungen darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten, unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und der angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapital, abzudecken. Die WEG hat durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass die durch die DAWI entstehenden Kosten von den Kosten für ggf. andere Tätigkeitsbereiche abgegrenzt werden. Dabei dürfen Aufwendungen, die nicht auf den Bereich der DAWI entfallen, keinesfalls zu einer Ausgleichszahlung der Stadt Bochum führen. Der Ausgleich muss ausschließlich zur Deckung der Kosten der in § 1 benannten Aufgaben verwendet werden, ohne dem Unternehmen die Möglichkeit der Verwendung seiner angemessenen Rendite zu entziehen. Seite 4 von 6 Anlage 2 7. AR / TOP 2 (5) Führen unvorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von DAWI nach § 1 zu höheren, nicht gedeckten Kosten, können auch diese ausgeglichen werden. Die WEG hat den Bedarf einer höheren Finanzausstattung rechtzeitig anzuzeigen. Die Gesellschafter werden dann im Rahmen der Gesellschafterversammlung unter Beachtung der Regelungen des Gesellschaftsvertrages über eine variable Einlage beschließen. Die WEG hat den etwaigen Nachschussbedarf durch Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachvollziehbar darzulegen. (6) Das Recht der WEG, die für ihre Tochtergesellschaften bestimmten Kapitaleinzahlungen zum Zwecke des Cash-Pooling umzuleiten, bleibt hiervon unberührt. Die eindeutige Zuordnung der Verbindlichkeiten und Forderungen der Tochtergesellschaften wird durch die Führung von Verrechnungskonten durch die WEG sichergestellt. (7) Ein Anspruch auf Gewährung der Ausgleichsleistungen entsteht der WEG aus der Betrauung nicht. Die Stadt Bochum entscheidet über die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach eigenem Ermessen. §4 Vermeidung von Überkompensation (1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsleistungen in Form der Kapitaleinzahlungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 entsteht, führt die WEG alle drei Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis für die Verwendung der Mittel. Dies geschieht auf Grundlage des Jahresabschlusses. (2) Die Stadt Bochum ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen prüfen zu lassen. (3) Ergibt die Prüfung eine Überkompensation von mehr als 10 % des durchschnittlichen jährlichen Ausgleichs, fordert die Stadt Bochum die WEG zur Rückzahlung des überhöhten Betrages auf. Bei einer Überschreitung von maximal 10 % darf der überhöhte Betrag auf den nächstfolgenden Zahlungszeitraum übertragen und dann von dem für diesen Zeitraum fälligen Ausgleich abgezogen werden. §5 Vorhaltepflicht von Unterlagen Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich festhalten lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. Seite 5 von 6 Anlage 2 7. AR / TOP 2 §6 Hinweis auf Grundlagenbeschluss Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am [Datum] diesen BA beschlossen. Bochum, [XX.XX.2015] -------------------------------------- Seite 6 von 6