Daten
Kommune
Moers
Dateiname
Anlage 08: Fluchtlinienplan Nr. 257a.pdf
Größe
859 kB
Erstellt
26.11.15, 03:46
Aktualisiert
27.01.18, 22:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 257a
Beethovenstraße (Diesterwegstraße)
in Moers-Stadtmitte vom 20.05.1911
Stadt Moers
Begründung
O:\FD 6.1\Verbindliche BLP\BP\FLP\FLP-9\Vorlagen\Satzung\Begründung\FLP9-08-257a-begr.doc
Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 257a
Begründung
Vorgaben
Mit dem Ziel, eine geordnete Entwicklung durch die Festlegung von Erschließungsflächen zu erreichen, wurden seit Ende des 19. Jahrhunderts auf Grundlage des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2.7.1875 Fluchtlinienpläne aufgestellt. Derartige Pläne legen Straßen, Plätze und in
machen Fällen auch eine von der Straßenfluchtlinie abweichende Baufluchtlinie sowie öffentliche Freiflächen fest. Baufluchtlinien sind dabei mit den heutigen Baugrenzen zu vergleichen.
Fluchtlinienpläne treffen dabei keine Aussagen über die Nutzung der daran angrenzenden
Grundstücke.
Die noch rechtswirksamen Fluchtlinienpläne der Stadt Moers sind dementsprechend teilweise
über 100 Jahre alt. Durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Moers am 22.06.1977
wurden die Fluchtlinienpläne auf das Recht des Baugesetzbuches (BauGB) übergeleitet. Damit
entsprechen diese Pläne einem einfachen Bebauungsplan.
Planungsanlass
Unterschiedliche Teilflächen der Fluchtlinienpläne wurden im Rahmen der Aufstellung von verbindlichen Bauleitplänen bereits aufgehoben. Verschiedene Fluchtlinienpläne wurden zudem in
separaten Verfahren aufgehoben. Nach Aufhebung ist die städtebauliche Ordnung nach den
§§ 34 und 35 BauGB regelbar. Die bestehenden Fluchtlinienpläne weichen zudem zum Teil von
den bauleitplanerischen Darstellungen des wirksamen Flächenutzungsplanes der Stadt Moers
und damit den heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen ab.
Der Fluchtlinienplan Nr. 257a Beethovenstraße (Diesterwegstraße) wurde am 20.05.1911 förmlich festgestellt. Planerische Vorgaben für die Stadtentwicklung sind aus diesem Plan nicht
mehr zu entnehmen.
Da Fluchtlinienpläne aber eine Rechtsnorm darstellen, sind sie allgemein verbindlich. Diese
Bindungswirkung gilt auch dann, wenn nach Auffassung der Gemeinde oder einer Behörde die
Fluchtlinienpläne in Folge geänderter tatsächlicher Verhältnisse als ungültig oder sogar als
nichtig zu qualifizieren sind.
Die Gemeinde oder eine andere Verwaltungsbehörde hat nicht die Kompetenz, die Nichtigkeit
durch einen einfachen Beschluss des Gemeinderates festzustellen und die rechtswirksamen
Pläne zu verwerfen. Eine solche Verwerfungskompetenz hat der Gesetzgeber nur den Gerichten
zugestanden. Für die Gemeinde gibt es somit nur die Möglichkeit der Normenkontrolle gemäß
§ 47 (2) VwGO oder die des bauleitplanerischen Aufhebungsverfahrens gem. § 2 (1) i.V.m. § 1 (8)
BauGB.
Bei der Normenkontrolle stellt die Gemeinde bei Gericht den Antrag, rechtswirksame Bauleitpläne für ungültig zu erklären. Hierbei besteht allerdings das Risiko, dass das Gericht der Auffassung der Gemeinde nicht folgt. Beim förmlich festgelegten Aufhebungsverfahren folgt hingegen zwingend, dass Rechtspläne aufgehoben werden können.
Vor diesem Hintergrund soll auch zur Vermeidung möglicher Rechtsansprüche aus dieser zum
Teil bereits vor fast 100 Jahren beschlossenen Entwicklung der Fluchtlinienplan Nr. 257a
Beethovenstraße (Diesterwegstraße) gemäß § 2 (1) in Verbindung mit § 1 (8) BauGB aufgehoben
werden. Da hierfür (wie beim Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes) mehrere Planungsschritte erforderlich sind, beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt
der Stadt Moers als „Zwischenlösung“, dass mit dem Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung Bedenken gegen die Gültigkeit des Fluchtlinienplanes erhoben werden. Damit kündigt die Stadt
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Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 257a
Begründung
Moers an, den als nichtig einzustufenden Rechtsplan nicht mehr anzuwenden und möglichen
Genehmigungsvorgängen nicht mehr zugrunde zu legen.
Auswirkungen/Verfahren
Inhaltlich bleibt die vorhandene städtebauliche Situation durch die Aufhebung des Fluchtlinienplanes nahezu vollständig unverändert. Da sich damit im Ergebnis die Aufhebung des Fluchtlinienplanes insgesamt jedoch auf die Örtlichkeit und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt, wird von der Möglichkeit, auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem.
§ 3 (1) Nr. 1 BauGB zu verzichten, Gebrauch gemacht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 (2) BauGB i. V. m.
§ 4a (2) BauGB und § 3 (2) BauGB während der öffentlichen Auslegung beteiligt. Nach Abschluss
des Aufhebungsverfahrens soll der Fluchtlinienplan dem Stadtarchiv zugeführt werden.
Umweltbericht
Aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien ist grundsätzlich
für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche Umweltprüfung für die Belange des Umweltschutzes eingeführt worden. Hierzu ist ein Umweltbericht zu erstellen. Dieses gilt gemäß § 1 (8)
BauGB auch für die Aufhebung von Bauleitplänen.
Im Ergebnis können die in § 1 (6) Nr. 7 BauGB aufgeführten Umweltbelange bei der Aufhebung
des Fluchtlinienplanes außer Betracht bleiben, da sie nicht berührt werden. Auswirkungen auf
die Umwelt sind nicht zu erwarten. Überwachungsmaßnahmen gemäß § 4c BauGB ergeben sich
nicht.
Aufgestellt am 11.05.2015
Stadt Moers – Fachbereich Stadtentwicklung und Umweltplanung
Diese Begründung hat mit dem Fluchtlinienplan Nr. 257a Beethovenstraße (Diesterwegstraße)
nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Moers gemäß § 3 (2)
BauGB in der Zeit vom
31.08. bis einschließlich 30.09.2015
während der Dienststunden beim Fachbereich Stadtentwicklung und Umweltplanung der Stadt
Moers, Rathaus Moers, Rathausplatz 1, zwecks Entgegennahme von Stellungnahmen zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen.
Moers, den 01.10.2015
In Vertretung
Kamp
Technischer Beigeordneter
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Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 257a
Begründung
Fortschreibung der Begründung zur
Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 257a
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt der Stadt Moers hat in seiner Sitzung
am 30.04.2015 beschlossen, den aufzuhebenden Fluchtlinienplan Nr. 257a mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Die öffentliche Auslegung hat in der Zeit vom 31.08. bis einschließlich 30.09.2015 stattgefunden. Die Bekanntmachung hierfür erfolgte fristgerecht. Während der öffentlichen Auslegung
wurde der Öffentlichkeit allgemein Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen zur Aufhebung des
Fluchtlinienplanes vorzubringen. Die Beteiligung der relevanten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 26.08.2015.
Da weder von Bürgern noch von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abwägungsrelevante Stellungnahmen zur Aufhebung vorgetragen wurden, kann die Aufhebung des
Fluchtlinienplanes Nr. 257a als abgestimmt betrachtet werden.
Die Fortschreibung der Begründung wurde für den Satzungsbeschluss erarbeitet.
Aufgestellt am 08.10.2015
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