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Anlage 08: Fluchtlinienplan Nr. 257a.pdf

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Daten

Kommune
Moers
Dateiname
Anlage 08: Fluchtlinienplan Nr. 257a.pdf
Größe
859 kB
Erstellt
26.11.15, 03:46
Aktualisiert
27.01.18, 22:58

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Inhalt der Datei

Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 257a Beethovenstraße (Diesterwegstraße) in Moers-Stadtmitte vom 20.05.1911 Stadt Moers Begründung O:\FD 6.1\Verbindliche BLP\BP\FLP\FLP-9\Vorlagen\Satzung\Begründung\FLP9-08-257a-begr.doc Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 257a Begründung Vorgaben Mit dem Ziel, eine geordnete Entwicklung durch die Festlegung von Erschließungsflächen zu erreichen, wurden seit Ende des 19. Jahrhunderts auf Grundlage des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2.7.1875 Fluchtlinienpläne aufgestellt. Derartige Pläne legen Straßen, Plätze und in machen Fällen auch eine von der Straßenfluchtlinie abweichende Baufluchtlinie sowie öffentliche Freiflächen fest. Baufluchtlinien sind dabei mit den heutigen Baugrenzen zu vergleichen. Fluchtlinienpläne treffen dabei keine Aussagen über die Nutzung der daran angrenzenden Grundstücke. Die noch rechtswirksamen Fluchtlinienpläne der Stadt Moers sind dementsprechend teilweise über 100 Jahre alt. Durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Moers am 22.06.1977 wurden die Fluchtlinienpläne auf das Recht des Baugesetzbuches (BauGB) übergeleitet. Damit entsprechen diese Pläne einem einfachen Bebauungsplan. Planungsanlass Unterschiedliche Teilflächen der Fluchtlinienpläne wurden im Rahmen der Aufstellung von verbindlichen Bauleitplänen bereits aufgehoben. Verschiedene Fluchtlinienpläne wurden zudem in separaten Verfahren aufgehoben. Nach Aufhebung ist die städtebauliche Ordnung nach den §§ 34 und 35 BauGB regelbar. Die bestehenden Fluchtlinienpläne weichen zudem zum Teil von den bauleitplanerischen Darstellungen des wirksamen Flächenutzungsplanes der Stadt Moers und damit den heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen ab. Der Fluchtlinienplan Nr. 257a Beethovenstraße (Diesterwegstraße) wurde am 20.05.1911 förmlich festgestellt. Planerische Vorgaben für die Stadtentwicklung sind aus diesem Plan nicht mehr zu entnehmen. Da Fluchtlinienpläne aber eine Rechtsnorm darstellen, sind sie allgemein verbindlich. Diese Bindungswirkung gilt auch dann, wenn nach Auffassung der Gemeinde oder einer Behörde die Fluchtlinienpläne in Folge geänderter tatsächlicher Verhältnisse als ungültig oder sogar als nichtig zu qualifizieren sind. Die Gemeinde oder eine andere Verwaltungsbehörde hat nicht die Kompetenz, die Nichtigkeit durch einen einfachen Beschluss des Gemeinderates festzustellen und die rechtswirksamen Pläne zu verwerfen. Eine solche Verwerfungskompetenz hat der Gesetzgeber nur den Gerichten zugestanden. Für die Gemeinde gibt es somit nur die Möglichkeit der Normenkontrolle gemäß § 47 (2) VwGO oder die des bauleitplanerischen Aufhebungsverfahrens gem. § 2 (1) i.V.m. § 1 (8) BauGB. Bei der Normenkontrolle stellt die Gemeinde bei Gericht den Antrag, rechtswirksame Bauleitpläne für ungültig zu erklären. Hierbei besteht allerdings das Risiko, dass das Gericht der Auffassung der Gemeinde nicht folgt. Beim förmlich festgelegten Aufhebungsverfahren folgt hingegen zwingend, dass Rechtspläne aufgehoben werden können. Vor diesem Hintergrund soll auch zur Vermeidung möglicher Rechtsansprüche aus dieser zum Teil bereits vor fast 100 Jahren beschlossenen Entwicklung der Fluchtlinienplan Nr. 257a Beethovenstraße (Diesterwegstraße) gemäß § 2 (1) in Verbindung mit § 1 (8) BauGB aufgehoben werden. Da hierfür (wie beim Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes) mehrere Planungsschritte erforderlich sind, beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt der Stadt Moers als „Zwischenlösung“, dass mit dem Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung Bedenken gegen die Gültigkeit des Fluchtlinienplanes erhoben werden. Damit kündigt die Stadt Stadt Moers – Fachbereich Stadtentwicklung und Umweltplanung Seite 2 Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 257a Begründung Moers an, den als nichtig einzustufenden Rechtsplan nicht mehr anzuwenden und möglichen Genehmigungsvorgängen nicht mehr zugrunde zu legen. Auswirkungen/Verfahren Inhaltlich bleibt die vorhandene städtebauliche Situation durch die Aufhebung des Fluchtlinienplanes nahezu vollständig unverändert. Da sich damit im Ergebnis die Aufhebung des Fluchtlinienplanes insgesamt jedoch auf die Örtlichkeit und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt, wird von der Möglichkeit, auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) Nr. 1 BauGB zu verzichten, Gebrauch gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (2) BauGB und § 3 (2) BauGB während der öffentlichen Auslegung beteiligt. Nach Abschluss des Aufhebungsverfahrens soll der Fluchtlinienplan dem Stadtarchiv zugeführt werden. Umweltbericht Aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche Umweltprüfung für die Belange des Umweltschutzes eingeführt worden. Hierzu ist ein Umweltbericht zu erstellen. Dieses gilt gemäß § 1 (8) BauGB auch für die Aufhebung von Bauleitplänen. Im Ergebnis können die in § 1 (6) Nr. 7 BauGB aufgeführten Umweltbelange bei der Aufhebung des Fluchtlinienplanes außer Betracht bleiben, da sie nicht berührt werden. Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Überwachungsmaßnahmen gemäß § 4c BauGB ergeben sich nicht. Aufgestellt am 11.05.2015 Stadt Moers – Fachbereich Stadtentwicklung und Umweltplanung Diese Begründung hat mit dem Fluchtlinienplan Nr. 257a Beethovenstraße (Diesterwegstraße) nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Moers gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 31.08. bis einschließlich 30.09.2015 während der Dienststunden beim Fachbereich Stadtentwicklung und Umweltplanung der Stadt Moers, Rathaus Moers, Rathausplatz 1, zwecks Entgegennahme von Stellungnahmen zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Moers, den 01.10.2015 In Vertretung Kamp Technischer Beigeordneter Stadt Moers – Fachbereich Stadtentwicklung und Umweltplanung Seite 3 Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 257a Begründung Fortschreibung der Begründung zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 257a Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt der Stadt Moers hat in seiner Sitzung am 30.04.2015 beschlossen, den aufzuhebenden Fluchtlinienplan Nr. 257a mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung hat in der Zeit vom 31.08. bis einschließlich 30.09.2015 stattgefunden. Die Bekanntmachung hierfür erfolgte fristgerecht. Während der öffentlichen Auslegung wurde der Öffentlichkeit allgemein Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes vorzubringen. Die Beteiligung der relevanten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 26.08.2015. Da weder von Bürgern noch von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abwägungsrelevante Stellungnahmen zur Aufhebung vorgetragen wurden, kann die Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 257a als abgestimmt betrachtet werden. Die Fortschreibung der Begründung wurde für den Satzungsbeschluss erarbeitet. Aufgestellt am 08.10.2015 Stadt Moers – Fachbereich Stadtentwicklung und Umweltplanung Stadt Moers – Fachbereich Stadtentwicklung und Umweltplanung Seite 4