Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Begründung_ 12-59_20-10-2015.pdf
Größe
82 kB
Erstellt
28.11.15, 09:24
Aktualisiert
27.01.18, 23:39
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Bebauungsplan 12-59
22.10.2015
Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz
BEGRÜNDUNG
zum Bebauungsplan 12-59 für das Gelände zwischen Holländerstraße, Residenzstraße,
Haßlinger Weg und Markstraße sowie Teilflächen der Holländerstraße und der
Residenzstraße im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf
I. PLANUNGSGEGENSTAND / ENTWICKLUNG DER PLANUNGSÜBERLEGUNGEN
1. Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung
Berlinweit besteht der Bedarf nach Wohnraum für eine stetig wachsende Bevölkerung. In
diesem Zusammenhang ist der Block 186 zwischen der Mark-, Residenzstraße und dem
Haßlinger Weg, im Ortsteil Reinickendorf als Potenzialfläche für den Wohnungsbau
identifiziert worden. Dabei eignet sich der Standort auf Grund seiner zentralen Lage,
unmittelbar südlich des Ortsteilzentrums Residenzstraße und seiner durch Wohnen
geprägten Umgebung in besonderer Weise für die Intensivierung der Wohnnutzung. Das
Plangebiet ist außerdem Bestandteil des Fördergebiets „Aktive Zentren Residenzstraße“,
das am 14. Juli 2015 beschlossen wurde.
Der Baunutzungsplan als geltendes Planungsrecht weist das rd. 6 ha große Areal
überwiegend als beschränktes Arbeitsgebiet aus und schließt damit die Errichtung von
Wohnbebauung grundsätzlich aus. Durch den Bebauungsplan 12-59 sollen daher geeignete
Voraussetzungen geschaffen werden, um nach planungsrechtlicher Bewältigung der
anspruchsvollen städtebaulichen Situation und breiten Nutzungsmischung mit Wohnen,
Kleingewerbe, und großflächigem Einzelhandel das Wohnen am Standort auszuweiten.
Zwei Eigentümer großer Flächen innerhalb des Blocks haben signalisiert, die bisherigen
Nutzungen zugunsten einer Wohnbebauung aufzugeben. Daran anknüpfend können
zukünftig weitere Grundstücke mit Wohnungsbau entwickelt werden.
2. Beschreibung des Plangebietes
Stadträumliche Einbindung
Das Plangebiet befindet sich im südlichen Abschnitt des Ortsteils Reinickendorf im Bezirk
Reinickendorf und grenzt mit seiner Westseite im südlichen Abschnitt unmittelbar an den
Bezirk Mitte (Ortsteil Wedding).
Nördlich des Plangebietes schließen der Franz-Neumann-Platz und das Ortsteilzentrum
Residenzstraße an, das vor allem in den Obergeschossen und rückwärtigen Bereichen durch
einen hohen Wohnanteil geprägt ist. Östlich der Residenzstraße herrscht die Wohnnutzung
vor. Dahinter liegt eine große Gemeinbedarfsfläche (Oberstufenzentrum Maschinen- und
Fertigungstechnik). Der Haßlinger Weg und die Bereiche südlich davon sind ebenfalls
überwiegend durch Wohnen geprägt. Das Gebiet westlich des Plangebietes, südlich der
Walderseestraße im Bezirk Mitte weist unmittelbar an der Markstraße großflächige
Einzelhandels- und gewerbliche Nutzungen auf. Südlich davon befinden sich bis zu
neungeschossige Wohnungsbauten. Das Areal nördlich der Walderseestraße ist geprägt
durch gründerzeitliche Wohngebäude und gewerbliche Nutzungen vor allem im Inneren des
Blocks.
Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse
Der Geltungsbereich hat eine Größe von 6,8 ha und umfasst den gesamten Block 186 mit
den Grundstücken Holländerstraße 131-132, Residenzstraße 53-74A, Haßlinger Weg 3/27
und Markstraße 28-45. Hinzu kommen die hälftigen Straßenflächen der angrenzenden
Holländerstraße und Residenzstraße.
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Im nördlichen Abschnitt des Plangebietes herrscht privates Einzel- bzw. Teileigentum vor.
Einige gewerbliche Betriebe sind Eigentümer ihres Grundstücks. Im südlichen Teil des
Geltungsbereichs überwiegen Immobilien-Verwaltungsgesellschaften. Ein Grundstück
befindet sich im Eigentum eines landeseigenen Wohnungsunternehmens.
Städtebauliche Situation und Bestand
Das Plangebiet selber kennzeichnet sich durch eine Mischung aus Einzelhandel, Gewerbe
und Wohnen. Entlang der Markstraße sind kaum Wohnungen vorhanden, hier prägen zwei
großflächige Lebensmittelmärkte mit großen Stellplatzanlagen die städtebauliche Struktur.
Daneben existieren mit zwei Autowerkstätten und einer Tankstelle weitere offene
Baustrukturen. Nur auf Höhe der Walderseestraße ist eine Blockrandbebauung vorzufinden.
Die Bebauung entlang der Residenzstraße ist dagegen kleinteiliger und insbesondere im
nördlichen Abschnitt durch straßenbegleitende Wohngebäude aus der Kaiserzeit mit
kleingewerblichen Strukturen in den Höfen geprägt. Ein Großteil dieser Gebäude steht unter
Denkmalschutz. Weiter südlich folgen zunächst ein- bis zweigeschossige straßenbegleitende
gewerblich genutzte Gebäude (Kfz-Werkstätten) bis schließlich nur noch die hinteren
Grundstücksteile bebaut sind. Diese werden ebenfalls ausschließlich gewerblich genutzt
(Kfz-Werkstätten,
Bauschlosserei,
Beerdigungsunternehmen).
Gegenüber
des
Ritterlandweges stehen zwei straßenbegleitende Wohngebäude aus der Gründerzeit, in den
hinteren Grundstücksbereichen sind auch hier gewerbliche Nutzungen sowie eine große
Stellplatzanlage vorzufinden.
Entlang des Haßlinger Wegs im Süden des Plangebietes befinden sich reine Wohngebäude
aus den 1920er Jahren.
Geltendes Planungsrecht
Der Baunutzungsplan mit den weiter geltenden planungsrechtlichen Bestimmungen der
Bauordnung Berlin 1958 (BOBln58) bildet die aktuelle planungsrechtliche Grundlage im
Plangebiet. Das Plangebiet ist entlang des Haßlinger Weges als allgemeines Wohngebiet
und nördlich davon als beschränktes Arbeitsgebiet ausgewiesen. Für beide gilt die Baustufe
IV/3 (maximal 4 Geschosse / bebaubare Fläche 0,3 / GFZ 1,2 / BMZ 4,8). Diese
Baugebietskategorie der BOBln58 wurde übergeleitet und lässt gewerbliche Betriebe zu,
wenn sie keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung
verursachen können. Hinzu kommen Gebäude für Verwaltung sowie Geschäfts- und
Bürohäuser. Wohnungen sind nur für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal zulässig.
Verkehrserschließung
Das Plangebiet ist durch die umgebenden Straßen Holländer-, Residenz-, Reginhard- und
Markstraße sowie den Haßlinger Weg erschlossen. Die Holländer-, Residenz- und
Markstraße sind gemäß Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr) als übergeordnete
Straßenverbindung der Stufe II und die Reginhardstraße als Ergänzungsstraße der Stufe IV
eingeordnet. Diese Einordnungen sieht der StEP Verkehr auch zukünftig (2025) vor.
Die Markstraße hatte im Jahr 2009 mit einer durchschnittlichen werktäglichen Verkehrsstärke
(DTV werktags) von 22.880 Fahrzeugen, hierunter 755 Lkw über 3,5 t die höchste
Verkehrsbelastung der umgebenden Straßen. Die Residenzstraße hatte einen DTV werktags
von 19.950 Fahrzeugen (darunter 658 Lkw über 3,5 t). Die Reginhardstraße hatte mit einem
DTV werktags von 7.299 (darunter 131 Lkw über 3,5 t) eine vergleichsweise geringe
Belastung. Zahlen für den Haßlinger Weg liegen nicht vor.
Denkmalschutz
Im nördlichen Abschnitt des Plangebietes steht eine Gruppe von Mietshäusern inklusive ihrer
rückwärtigen Quer- und Hofgebäude sowie ehemaligen Stallungen und Remisen als
Ensemble unter Denkmalschutz. Dies betrifft die Hausnummern Residenzstraße 56 bis 61.
Zusätzlich sind die Gebäude auf den Grundstücken Residenzstraße 56, 58, 59 und 60 als
Einzeldenkmale eingetragen. „Die sechs Wohnhäuser, die in einem Zeitraum von 30 Jahren
errichtet wurden, zeigen mit ihren Höhensprüngen und vielfältigen Stilmerkmalen die
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charakteristische vorstädtische Baustruktur, die unter dem Einfluss der nahen Großstadt
Berlin entstand. Sie spiegeln die Entwicklung vom Vorstadthaus mit Wirtschaftsgebäuden
zum Mietshaus mit Seitenflügel oder Quergebäude wider.“1
Auf dem vorderen Grundstücksteil der Markstraße 30/31 steht eine 1953 von der Deutschen
Gasolin AG erbaute Tankstelle ebenfalls als Einzeldenkmal unter Schutz. Die ursprünglich
im hinteren Grundstücksteil befindliche Wagenhalle wurde im Zuge der Neubebauung
abgerissen.
3. Planerische Ausgangssituation
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planbereich als gemischte Baufläche M2 dar.
Diese Kategorie bedeutet eine Mischung unterschiedlicher Funktionen (Gewerbe, Handel,
Dienstleistungen, Wohnen) mit einer mittleren Nutzungsintensität. Aus der FNP-Darstellung
M2 sind die im Bebauungsplan 12-59 vorgesehenen Baugebiete – Mischgebiet und
allgemeines Wohngebiet – entwickelbar.
II. PLANINHALT
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Es ist beabsichtigt, für die Grundstücksflächen im Geltungsbereich entlang der
Residenzstraße und des Haßlinger Weges ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der
BauNVO festzusetzen. Entlang der Mark- und Holländerstraße ist vorgesehen ein
Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festzusetzen.
Im allgemeinen Wohngebiet sollen die nach § 4 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Nutzungsarten (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen)
ausgeschlossen werden, um den Störungsgrad für den neuen Wohnstandort möglichst
gering zu halten.
Für die beiden vorhandenen, im Mischgebiet zukünftig aber nicht zulässigen großflächigen
Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe ist vorgesehen, einen erweiterten Bestandsschutz gemäß
§ 1 Abs. 10 BauNVO festzusetzen. Geringfügige Erweiterungen wären dann möglich. Diese
Festsetzung ist im weiteren Verfahren zu konkretisieren.
Zum Schutz des nördlich angrenzenden Ortsteilzentrums Residenzstraße, das in das
Programm „Aktive Zentren“ aufgenommen wurde, sollen sich im Mischgebiet keine weiteren
Einzelhandelsbetriebe ansiedeln können, die zentrenrelevante Sortimente der
Nahversorgung gemäß AV Einzelhandel im Kernsortiment anbieten.
Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise
Das Maß der baulichen Nutzung soll sich an den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO für
die jeweiligen Baugebiete orientieren. Entlang der Mark-, Residenz- und Holländerstraße ist
eine geschlossene Bauweise für die unmittelbar an der Straße stehenden Gebäude
vorgesehen. Im Blockinnenbereich wird eine offene Bauweise angestrebt, soweit sie mit den
Grundstücksbreiten vereinbar ist. Die genauen Regelungen zu Art und Maß der baulichen
Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und zur Bauweise sollen im weiteren
Verfahren erarbeitet und konkretisiert werden.
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Topographie Reinickendorf/Reinickendorf, 1988, S. 133
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III. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Die Auswirkungen der Planung werden im weiteren Verfahren ermittelt.
IV. VERFAHREN
Verfahrensart
Der Bebauungsplan 12-59 soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne
Umweltprüfung aufgestellt werden. Die Beschleunigung des Verfahrens ist zur zügigen
Realisierung von Wohnungsbaupotentialen geboten. Der Bebauungsplan dient der
Nachverdichtung von Flächen im Innenbereich. Bei Annahme von möglichen
Grundflächenzahlen zwischen 0,4 und 0,5 ergibt sich für sämtliche Baugebietsflächen im
Plangebiet eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von ca.
27.000 m². Somit ist eine Vorprüfung des Einzelfalls der zu erwartenden
Umweltauswirkungen gemäß Anlage 2 des BauGB erforderlich.
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AG BauGB
Mit Schreiben vom 20.10.2015 wurde den zuständigen Stellen der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt sowie der gemeinsamen Landesplanungsabteilung BerlinBrandenburg die Absicht einen Bebauungsplan aufzustellen, mitgeteilt.
Berlin, den 22.10.2015
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