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Anlage 01-Bisherige Satzung der Feuerschadengemeinschaft.pdf

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Daten

Kommune
Wuppertal
Dateiname
Anlage 01-Bisherige Satzung der Feuerschadengemeinschaft.pdf
Größe
78 kB
Erstellt
01.12.15, 05:51
Aktualisiert
29.01.18, 19:22

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Inhalt der Datei

Satzung der Feuerschadengemeinschaft kreisfreier Städte Rheinlands und Westfalens vom 29.09.1995 (Nachtrag vom 07.11.2008) §1 Gegenstand, Mitgliedschaft 1. Die in der früheren Rheinprovinz und der früheren Provinz Westfalen kreisfreien Städte und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in der jeweils fortzuschreibenden Anlage aufgeführt sind, bilden die seit 1924 zur gemeinschaftlichen Selbstversicherung ihrer Mitglieder bestehende Feuerschadengemeinschaft kreisfreier Städte Rheinlands und Westfalens (FSG). Die FSG besteht auf unbestimmte Zeit. 2. Durch die Mitgliedschaft ist vorbehaltlich Absätze 3 und 4 ständig das gesamte jeweilige versicherungsfähige bewegliche und unbewegliche Vermögen der Mitglieder im Rahmen der FSG gegen Feuerschäden versichert. Die Feuerlösch-, die Aufräumungs-, die Abbruch-, die Bewegungs- und die Schutzkosten sind angemessen mitversichert. 3. Die Mitglieder sind vorbehaltlich Absatz 4 berechtigt, im Rahmen der FSG für eigene Rechnung zusätzlich zu versichern a) Feuerschutzgeräte, auch gegen Gefahren, denen sie auf den Brandstätten ausgesetzt sind, b) in entsprechender Anwendung von Absatz 2 das Vermögen der städtischen Sparkassen und solcher Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen Mitglieder mit mehr als 50 % beteiligt sind, c) Gegenstände, die nicht alleiniges Eigentum von Mitgliedern und/oder juristischen Personen i. S. v. Buchstabe b) sind, an denen diese Mitglieder und/oder diese juristischen Personen jedoch ein überwiegendes Interesse haben, d) fremde Gegenstände, zu deren Versicherung gegen Feuerschäden Mitglieder oder juristische Personen i. S. v. Buchstabe b) verpflichtet sind. 4. Im Rahmen der FSG sind nicht versichert und nicht versicherbar a) unterirdische Anlagen für schienengebundene Fahrzeuge, b) zum alsbaldigen Verkauf errichtete Gebäude, c) Gebäude, für die kein Eigentumsinteresse der Mitglieder oder der juristischen Personen i. S. v. Abs. 3 Buchstabe b) besteht (z.B. bei Errichtung für Drittrechnung), d) Gegenstände, für die nur ein weniger als 12 Monate dauerndes Versicherungsinteresse besteht (z.B. Vorräte, Ausstellungen u.ä.), e) Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Sollte ein Teil dieses Ausschlusses für nichtig oder nicht rechtswirksam erklärt werden, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile. §2 Organe 1. Die Organe der FSG sind a) die Mitgliederversammlung (§ 3), b) der Beirat (§ 4), c) die Geschäftsführung (§ 6), d) die Rechnungsprüfungskommission (§ 9). 2. Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt. §3 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus je einem Vertreter der Mitglieder. 2. Der Vorsitzende (§ 4 Abs. 2) beruft im Benehmen mit der Geschäftsführung (§ 6 Abs. 1) die Mitgliederversammlung jährlich mindestens einmal unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen ein. Außerdem hat er die Mitgliederversammlung unverzüglich auf Antrag des Beirats, der Geschäftsführung oder eines Drittels der Mitglieder unter Angabe der von den Antragstellern benannten Tagesordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn im Falle von § 5 Abs. 2 Satz 1 mindestens drei Viertel, im übrigen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Geschäftsführung nimmt an den Mitgliederversammlungen beratend teil. 4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a) die Aufname weiterer Städte i. S. v. § 1 Abs. 1 a) die Beschlüsse über den Ausgleich der Verbindlichkeiten und der Forderungen der Mitglieder, b) die Beschlüsse über den Umlagevorschuss und die Zuführung zum Ausgleichsstock, e) die Feststellung des Jahresabschlusses, c) die Beschlüsse über Sonderumlagen, f) die Verwendung des Ausgleichsstocks, soweit sie diese Entscheidung nicht im Einzelfall dem Beirat oder der Geschäftsführung übertragen hat, d) die Vorberatung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung, e) den Erlass von Richtlinien für die Rückversicherung, g) die Entgegennahme des Berichts der Geschäftsführung über die finanzielle Lage, wichtige Geschäftsvorgänge und außergewöhnliche Schadenfälle, f) vorbehaltlich § 3 Abs. 4 die Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung; bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für ein einzelnes Mitglied ist dieses zu der Beratung einzuladen. g) die Entscheidung in den sonstigen in dieser Satzung genannten Fällen. b) die Wahl der Beiratsmitglieder, unbeschadet § 4 Abs. 4, c) die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 9), d) den Erlaß der Rahmenbedingungen der FSG (§ 6 Abs. 4), h) die Entscheidung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen einen Beschluss des Beirats; die Beschwerde muß innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Beschlusses schriftlich bei der Geschäftsführung eingegangen sein, i) die Entlastung des Beirats, j) die Entlastung der Geschäftsführung, Beschlüsse, Wahlen k) die Satzungsänderungen, l) die Auflösung der FSG (§ 10 Abs. 5). §4 Beirat 1. Der Beirat besteht aus je einem Vertreter von acht rheinischen und acht westfälischen Städten sowie der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. § 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 2. Der Beirat wählt aus seinen Vertretern der Städte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese sind auch Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender der Mitgliederversammlung; dem Vorsitzenden obliegt auch die repräsentative Vertretung der FSG. 3. Beirat, Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden jeweils auf drei Kalenderjahre gewählt. 4. Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Vertreter im Beirat abberufen und einen anderen Vertreter benennen, der dann für den Rest der Wahlzeit dem Beirat angehört. Scheidet der Vertreter eines Mitglieds während seiner Wahlzeit aus einem anderen Grund (z.B. Verzicht oder Tod) aus dem Beirat aus, gilt Satz 1 entsprechend. 5. Der Beirat ist zuständig für §5 1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der FSG (§ 3 Abs. 4 Buchst. k und l) bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder. Im übrigen entscheidet bei Abstimmungen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3. Bei Anträgen von Mitgliedern für Beschlüsse gemäß Absatz 2 Satz 1 müssen mindestens acht Wochen zwischen deren schriftlichem Eingang bei der Geschäftsführung und der Abstimmung liegen. §6 Geschäftsführung 1. Die Geschäftsführung der FSG obliegt der Provinzial Rheinland Versicherung AG und der Westfälischen Provinzial Versicherung AG. Geschäftsführer der FSG ist der Vorsitzende des Vorstandes der Provinzial Rheinland Versicherung AG, stellvertretender Geschäftsführer ist der Vorsitzende des Vorstandes der Westfälischen Provinzial Versicherung AG. Der Geschäftsführer vertritt die FSG gerichtlich und außergerichtlich. 2. Die Geschäftsführung ist für alle Angelegenheiten der FSG zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Beirat zuständig ist. 3. Der Geschäftsführung obliegt es insbesondere, die Versicherung im Rahmen der FSG nach den jeweils üblichen versicherungstechnischen Grundsätzen zu führen und ständig eine Quote von 40 % aller jeweiligen Risiken (§ 1 Abs. 2 und 3) je nach örtlicher Zuständigkeit bei der Provinzial Rheinland Versicherung AG oder der Westfälischen Provinzial Versicherung AG zu den jeweils marktgängigen Beiträgen versichert zu halten. 60 % der anfallenden Schäden und alle mit diesem Anteil des Versicherungsschutzes in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben tragen die Mitglieder gemeinsam im Wege der Umlage. 4. Auf die Versicherung im Rahmen der FSG finden deren Rahmenbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. 5. Rückversicherungsverträge werden von der Provinzial Rheinland Versicherung AG und der Westfälischen Provinzial Versicherung AG im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen. Die Mitglieder tragen nur die für den Versicherungsschutz i. S. v. Abs. 3 Satz 2 anfallenden RV-Prämien. Sofern Risiken auf dem kontinentalen Rückversicherungsmarkt marktgängig nur noch gegen Mehrprämie, gegen Vereinbarung eines (erhöhten) Selbstbehalts oder bei Erfüllung bestimmter Auflagen adäquat platziert werden können, erhält das Mitglied einen Nachtrag mit Beitragsanpassung und gegebenenfalls Bedingungsergänzung. 2. Die Zinserträge des Ausgleichsstocks stehen den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Guthaben am Ausgleichsstock zu. Über ihre Verwendung (Auszahlung oder Verrechnung als Umlagevorschuss) entscheidet der Beirat. §8 Kosten 1. Der Vertreter der Mitglieder sowie die Mitglieder des Beirats, der Geschäftsführung und der Rechnungsprüfungskommission üben ihre Tätigkeit für die FSG ehrenamtlich aus. Auslagen werden ersetzt; der Beirat kann dafür Pauschalbeträge festsetzen. 2. Vorbehaltlich § 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 tragen die Provinzial Rheinland Versicherung AG und die Westfälische Provinzial Versicherung AG alle Kosten, einschließlich der Auslagen gemäß Absatz 1 und der Schadenregulierungskosten, die ihnen durch die Geschäftsführung der FSG entstehen. §9 Wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Nachtrags die Mehrprämie nicht zahlt oder die geänderten Vertragsbedingungen nicht akzeptiert, sind die Geschäftsführung nach Zustimmung durch den Beirat oder das Mitglied berechtigt, das Risiko zum Ende des folgenden Monats, frühestens aber zum vorgesehenen Zeitpunkt der Wirksamkeit des Nachtrags zu kündigen. Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedervertretern, die nicht Mitglieder des Beirats sein dürfen. § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die jeweiligen Kündigungsrechte betreffen sowohl den Stamm- als auch den Umlageanteil. § 10 6. Die Feststellung der Entschädigung erfolgt unter Zugrundelegung des Ersatzwertes in Euro, abgerundet auf vollen Euro. Schäden unter 1.000,00 Euro werden nicht ersetzt. Soweit Ersatzleistungen erfolgen, werden die externen Schadenregulierungskosten entsprechend Abs. 3 verteilt. §7 Zahlungen, Zinsen 1. Alle Zahlungen der Mitglieder, insbesondere der Umlagevorschuss, die Zuführung zum Ausgleichsstock und in Zusammenhang mit der endgültigen Verteilung der jährlichen Umlage, sind zu den von der Geschäftsführung festgesetzten Terminen oder sonst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Geschäftsführung zu leisten. Bei Zahlungsverzug sind ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Rechnungsprüfungskommission Austritt, Kündigung, Auflösung 1. Jedes Mitglied kann alle fünf Jahre zum Jahresende, zur Zeit erstmals zum 31. Dezember 2007, seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur umfassend (§ 6 Abs. 3) und nur für alle Risiken (§ 1 Abs. 2 und 3), nicht aber für Einzelrisiken erfolgen. Die Austrittserklärung muß spätestens jeweils am 31. März schriftlich bei der Geschäftsführung eingegangen sein. 2. Jedes Mitglied kann zu den in Abs. 1 genannten Terminen den Versicherungsschutz für alle oder einzelne der gemäß § 1 Abs. 3 versicherten Risiken kündigen. Im Falle von § 1 Abs. 3 Buchst. b) kann die Kündigung nur für alle versicherten Risiken der jeweiligen juristischen Person erfolgen. Im übrigen gilt Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend. 3. Im Falle von Abs. 1 oder 2 hat das Mitglied alle vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Austritts oder der Kündigung entstandenen Verbindlichkeiten der FSG anteilig zu tragen. Soweit das Guthaben des Mitglieds am Ausgleichsstock im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Austritts oder der Kündigung mit Sicherheit nicht zur Begleichung von Verbindlichkeiten i. S. v. Satz 1 benötigt wird, ist es dem Mitglied nach Zustimmung des Beirats auszuzahlen. 4. Die Provinzial Rheinland Versicherung AG und die Westfälische Provinzial Versicherung AG können zu den in Abs. 1 genannten Terminen ihre Geschäftsführung (§ 6) kündigen. Die Kündigung können sie nur gemeinsam aussprechen; sie muß spätestens jeweils am 31. März schriftlich bei dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung ist die FSG kraft Satzung aufgelöst. 5. Die FSG kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende aufgelöst werden. 6. Das bei einer Auflösung der FSG (Abs. 4 oder 5) nach Begleichen der Verbindlichkeiten verbleibende Guthaben ist entsprechend Abs. 3 unter den Mitgliedern zu verteilen. Die Abwicklung erfolgt durch die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem letzten Beirat. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Rheinland Westfalen Bonn Duisburg Essen Koblenz Krefeld Mülheim an der Ruhr Neuss Remscheid Solingen Trier Viersen Wuppertal Bielefeld Bochum Bottrop Castrop-Rauxel Dortmund Gelsenkirchen Gladbeck Hagen Hamm Herford Herne Iserlohn Lüdenscheid Lünen Münster Recklinghausen Siegen Witten Landschaftsverband Rheinland Landschaftsverband Westfalen-Lippe Deutsche Rentenversicherung Rheinland