Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Anlage zur Sitzungsvorlage 003/11.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Kreis Unna
Dateiname
Anlage zur Sitzungsvorlage 003/11.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
07.12.15, 11:09
Aktualisiert
27.01.18, 09:49

Inhalt der Datei

o Fortsetzung nächste Seite! Einschätzung der Verwaltung Durch Streichung des Entwicklungsraumes ergibt sich keine Erschwernis hinsichtlich Produktion, Betrieb oder Erweiterung des Baumschulunternehmens. Die sonstigen landschaftsrechtlichen Voraussetzungen bleiben jedoch unberührt. (kein Handlungsbedarf) Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc Entwicklungsraum C 2.14 Der derzeit gültige Landschaftsplan weist nördlich der Ortslage Niederaden den Entwicklungsraum 1.35 –Erhaltung- aus, der überwiegend durch eine Baumschule mit den entsprechenden Produktionsflächen geprägt ist. Der Wegfall des Entwicklungszieles darf nicht zu Einschränkungen für die Produktion, den Betrieb oder eine mögliche Erweiterung der Baumschule und des Gartencenters führen. Stadt Lünen Wie in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 31.09.2010 beschlossen, stimmt die Stadt Lünen dem vorgelegten Änderungsentwurf grundsätzlich zu, soweit die folgenden Anregungen und Bedenken in der weiteren Entwurfsbearbeitung berücksichtigt werden: Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren Aus dem Regionalplan lässt sich aus der Darstellung nicht zweifelsfrei ableiten, dass es sich hier um einen Allgemeinen Siedlungsbereich handelt. Vielmehr kann es sich auch um eine Zeichnungsunschärfe handeln, auf jeden Fall unterliegt dieser Bereich dem Interpretationsspielraum. Die Bezirksplanungsbehörde hat jedenfalls keine Bedenken gegen die LP-Änderung erhoben. (kein Handlungsbedarf) Derart kleinräumige Änderungsvorschläge bewegen sich im Rahmen des Interpretationsspielraumes, die keine Änderung erforderlich machen. Die Bezirksplanungsbehörde hat gegen den Änderungsentwurf keine Bedenken geäußert, so dass auch von daher keine Notwendigkeit besteht, die vorgesehene Abgrenzung zu ändern. Die Darstellung als WSB im Regionalplan verpflichtet die Stadt nicht, diese Fläche zu bebauen, sondern öffnet lediglich eine Option. Sollte diese Option in Anspruch genommen werden, hat die Stadt Lünen alle Möglichkeiten, Abstandsflächen zum Bach über die Bauleitplanung vorzuhalten. Entsprechend der Anregung des LANUV wird das Ziel „Erhaltung der Bachauen“ in die Erläuterungen aufgenommen. (Text zum EWZ 6.20 ändern, keine Kartenänderung) Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 2 von 29 Entwicklungsraum C 2.15 Südlich der Kreisstraße stellt der Regionalplan noch auf einer Teilfläche einen Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Analog zu der Fläche nördlich der Niederadener Straße ist hier die Abgrenzung anzupassen und das Entwicklungsziel 6 –Temporäre Erhaltung- festzusetzen. Auch diese Fläche ist im FNP der Stadt Lünen nicht als Baufläche dargestellt (s. Anlage 1, Fläche 2) Entwicklungsraum C 2.14 Westlich und östlich des Friedhofes wird aufgrund der Darstellungen des Regionalplanes das Entwicklungsziel 6.20 –Temporäre Erhaltungabgegrenzt. Die Abgrenzung auf der Westseite entspricht dabei nicht der Darstellung des Regionalplans, der deutlich eine Zäsur im Bereich des Lüserbaches aufweist (s. Anlage, Fläche 1). Es wird angeregt, diese Zäsur in den Landschaftsplan zu übernehmen. Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass beide Teilflächen im FNP der Stadt Lünen nicht als Wohnbauflächen vorgesehen sind. Der Text zum Entwicklungsraum C6.20 ist im Erläuterungsbericht entsprechend zu ändern. Auch ohne LSG unterliegen bauliche Erweiterungen der landschaftsrechtlichen Eingriffsregelung. Eine LSG-Ausweisung führt bei privilegierten Bauvorhaben zu keinen darüber hinausgehenden Erschwernissen. (kein Handlungsbedarf) Die Anpflanzung 101 (Westabschnitt) war bereits im rechtskräftigen LP enthalten. Gleichwohl ist die Anregung zutreffend. Da sowohl der Ostabschnitt (westlich des Lüserbaches) als auch der Nordabschnitt bereits realisiert sind und der Westabschnitt in der Tat keinen wirklichen Sinn macht, sollte die Festsetzung Nr. 101 aus Text und Karte gestrichen werden. (Hecke 101 streichen!) Von der im rechtskräftigen Plan verankerten Hecke 103 wurde, nicht zuletzt im Hinblick auf die Baumschule im Änderungsentwurf der östliche Abschnitt nicht mehr vorgesehen. Der verbleibende Heckenabschnitt sollte als dauerhaft strukturbildendes Element verbleiben Darüber hinaus geht die Stadt Lünen davon aus, dass durch die geplante Ausweitung des Landschaftsschutzgebietes auch zukünftige Betriebserweiterungen oder -änderungen sowie Änderungen der Produktions- und Kulturmethoden der Baumschule oder des Gartencenters nicht erschwert oder verhindert werden. Entwicklungsmaßnahme D4.1 (101) – Gehölzstreifen Breiter Weg Im Rahmen der Landesgartenschau wurde die Nordseite des Breiten Weges im westlichen Abschnitt (räumlich bis zur Festsetzung 101a) mit einer Obstbaumreihe bepflanzt. In diesem Abschnitt ist allenfalls eine weitere Obstbaumreihe auf der Südseite möglich. Eine durchgehende Gehölzpflanzung erscheint hier nicht sinnvoll. Im weiteren Verlauf bis zum Lüserbach existiert bereits eine Hecke auf der Südseite des Weges. Auf der Nordseite kann die Festsetzung entfallen. Entwicklungsmaßnahme D4.1 (103) - Gehölzstreifen im Norden der Baumschule Der Gehölzstreifen befindet sich in der Produktionsfläche der Baumschule und sollte an dieser Stelle entfallen. Gegebenenfalls ist eine Anordnung an der nördlicher gelegenen Nutzungsgrenze der Baumschule möglich. Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 3 von 29 Sofern ein landschaftsverträglicher Standort gefunden wird, steht der LP und auch ein LSG dem nicht entgegen. Über eine Befreiung kann der Sportplatz auch im LSG realisiert werden. Bisher hat die Stadt jedoch keine konkreten Planungsabsichten hinsichtlich des endgültigen Standortes geäußert. (kein Handlungsbedarf) Die formalen Gründe sind nicht gegeben (s.o.). (kein Handlungsbedarf) Die Stadt Lünen plant im Bereich Niederaden die Errichtung einer neuen Sportanlage. Favorisierter Standort ist eine landwirtschaftliche Fläche westlich des Grünen Weges. Sollte die Fläche für diese Planung nicht zur Verfügung stehen, müssen Alternativen in der näheren Umgebung gesucht werden. Die geplante Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes im Raum Niederaden-Horstmar darf nicht die Umsetzung dieser Planung erschweren oder verhindern. Im Verlauf der weiteren Bearbeitung des Änderungsentwurfes sollten mögliche konkrete Planungsabsichten der Stadt Lünen berücksichtigt werden. Landschaftsschutzgebiet D1.2.2 (28) Das Landschaftsschutzgebiet ist wegen der Darstellung ASB im gültigen Regionalplan aus formalen Gründen im Bereich südlich der Kreisstraße zurückzunehmen und am Lüserbach nördlich der Niederadener Straße zu erweitern (s. Anlage 1, Fläche 2) Vorschlag betrifft Privatflächen und nicht städtisches Eigentum. Wenn die Stadt so sehr an der Ortsrandeingrünung interessiert ist, kann sie dies auf eigene Kosten mit den Eigentümern umsetzen. Ferner käme es teilweise zu einer doppelten Betroffenheit, da die Hecke 101a ebenfalls auf den entsprechenden Flurstücken vorgesehen ist. Im Änderungsverfahren ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, gänzlich neue Betroffenheiten herzustellen. (kein Handlungsbedarf) Hinweis trifft zu! Auch wenn die Maßnahme eigentlich nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens ist (sie war bereits in der rechtskräftigen Fassung dargestellt), sollte der Anregung gefolgt und Anpflanzung 105 in Text und Karte vollständig gestrichen werden. (Anpflanzung 105 aus Text und Karte streichen!) Die freizuhaltenden Feldzufahrten bieten genügend Einblicke in die Landschaft, gesonderter „Sichtfenster“ bedarf es nicht. Die angesprochene vorhandene Heckenpflanzung ist gerade einmal 100 m lang. Dieser Abschnitt kann keinen Ersatz für einen etwaigen Wegfall der geplanten Hecke 103a darstellen. (kein Handlungsbedarf) Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 4 von 29 Zusätzlich wird folgende Maßnahme angeregt: • Bepflanzung des Asternweges auf der Ostseite mit einer Obstbaumreihe als Ortsrandeingrünung und Ergänzung der vorhandenen Bepflanzung (s. Anlage 2). Entwicklungsmaßnahme D4.1 (105) Gehölzstreifen am Lüserbach südlich des Siedlungsbereiches Westlich des Grünen Weges ist der Lüserbach in weiten Teilen bereits naturnah ausgebaut. Hier kann die Festsetzung entsprechend des nördlichen Abschnittes entfallen. Entwicklungsmaßnahme D4.1 (103a) Gehölzstreifen zwischen Seseke und Niederadener Straße Entlang des Wirtschaftsweges ist ein durchgehender Gehölzstreifen vorgesehen. Der Bereich wird jedoch intensiv für eine landschaftsbezogene Erholung genutzt. Eine lockerere Pflanzung mit großzügigen Sichtfenstern würde Einblicke in die Landschaft ermöglichen und so zur Steigerung des Erholungswertes beitragen. Im Bereich der Baumschulfläche existieren bereits Heckenpflanzungen entlang des Weges. (Anbaukulturen der Baumschule sind nicht dauerhaft.) Die Verlegung nach Norden ist nicht sinnvoll, weil der Großraum und nicht dessen Randbereiche gegliedert werden soll. (kein Handlungsbedarf)] zum 2. Vorschlag von Frau Gresch: ok; Text zum ER 2.14 anpassen (Text zu ER 2.14 anpassen!) zum 1. Vorschlag von Frau Gresch: ok; Text zum ER 2.15 anpassen (Text zu ER 2.15 anpassen!) Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 5 von 29 1. Erläuterungen zum EZ 2.15 sollten geändert werden, weil jetzt nicht allein der Lüserbach den Raum nach Westen begrenzt, sondern jetzt im Nordwesten auch der Adener Bach. 2. Der ER 2.14 weist heute wesentlich mehr gliedernde und belebende Elemente auf als zur Zeit der LP-Aufstellung, so dass die bisherige Textformulierung in den Erläuterungen angepasst werden sollte.] [Frau Gresch – Planungsamt der Stadt Lünen – außerhalb städt. STN telefonisch am 20.09.: Wenn die Wege zur Planfeststellung gehören, können sie auch ohne Einschränkung gebaut werden. Wegebau außerhalb der Planfeststellung unterliegt auch ohne LSG der Eingriffsregelung und bedarf einer landschaftsrechtlichen Genehmigung. Wenn es sich um landschaftsverträgliche Wege bzw. Wegebaumaßnahmen handelt, kann ggfls. eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes erteilt werden. (kein Handlungsbedarf) Einschätzung der Verwaltung Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 6 von 29 Stadt Kamen Gegen den vorgelegten Änderungsentwurf bestehen seitens der Stadt Kamen keine Bedenken. Dabei gehe ich davon aus, dass die im Rahmen der Sesekeumgestaltung geplanten Wege, die auch der Freizeit und Erholung dienen, ohne Einschränkung realisiert werden können. Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren Dem zweiten Vorschlag sollte gefolgt und eine textliche Ergänzung zum EWZ 6.20 vorgenommen werden. Dies würde auch der Anregung der Stadt Lünen entgegenkommen. (Text zu ER 6.20 anpassen! Ist bereits durch Einwand der Stadt Lünen erfolgt!) Einschätzung der Verwaltung Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 7 von 29 LANUV, Leibnizstr. 10, 45659 Recklinghausen Ich teile Ihnen mit, dass die vorgelegten Änderungen vom LANUV begrüßt werden und dass keine Bedenken bestehen. Zur 5. Änderung des Landschaftsplans Nr. 1 „Raum Lünen“ wird angeregt, die Bachläufe im neuen Entwicklungsraum 6.20 „Temporäre Erhaltung“ nach Möglichkeit dauerhaft im Landschaftsplan – belegt mit dem Entwicklungsziel 2.14 – zu belassen. Sollte dies aus Ihrer Sicht nicht möglich sein, wäre es sinnvoll, im Entwicklungsziel einen Hinweis für eine spätere Bauleitplanung aufzunehmen, die Bachläufe und deren Auen zu erhalten bzw. naturnah weiter zu entwickeln. Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren - - Es werden nicht nur neue Festsetzungen getroffen, sondern auch einige bisher vorgesehene Maßnahmen gestrichen! Die Bewirtschafter haben bereits über den Verband Stellung genommen. Die Einwände gehen in die Abwägung ein. Eine Abstimmung ist nicht vorgesehen. Details der Umsetzung werden selbstverständlich mit den Eigentümern / Bewirtschaftern besprochen. Diesem Anliegen, keine Feldblöcke zu durchschneiden, kann nicht entsprochen werden. Grundlage der damaligen Absprachen waren Feldschläge, nicht aber die sehr viel größeren Feldblöcke! An die damalige Absprache zwischen Kammer und ULB hält sich der Änderungsentwurf. (kein Handlungsbedarf) Das trifft zu, deshalb keine Änderung des Vorentwurfes. (kein Handlungsbedarf) Einschätzung der Verwaltung Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 8 von 29 Entwicklungskarte Das Entfallen des Entwicklungsraumes 6.10 beinhaltet dessen Zuordnung zum Entwicklungsraum 2.15 mit dem Entwicklungsziel Anreicherung. Die stärkere Ausweisung von anzulegenden Baumreihen (Entwicklungsmaßnahmen Nr. 101a, 107a, 107b) und Hecken (Entwicklungsmaßnahmen Nr. 103a, 111a) wird zur Kenntnis genommen. Es ist eine konkrete Abstimmung der vorgesehenen linienhaften Anreicherungen mit Eigentümern/ Bewirtschaftern notwendig. Einheitlich bewirtschaftete Feldblöcke dürfen durch Anpflanzungen nicht durchschnitten werden. Festsetzungskarte Die Vergrößerung des bestehenden Landschaftsschutzgebietes Nr. 28 wird zur Kenntnis genommen. Aus landwirtschaftlicher Sicht erscheint die Einbeziehung der durchgängig landwirtschaftlich genutzten Flächen in den Landschaftsschutz als nicht notwendig. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die bisherige organisierte landwirtschaftliche Nutzung nicht eingeschränkt wird. Aus landwirtschaftlicher Sicht werden zum Text-und zum Kartenteil folgende Hinweise und Bedenken vorgetragen. Grundlage für die Stellungnahme ist Ihr Schreiben vom 05.07.2010 mit dem Entwurf zur 5. Änderung – „Horstmar – Niederaden – Methler“ des Landschaftsplanes Nr. 1 Raum „Lünen“, Stand April 2010. Landwirtschaftskammer Zum vorgelegten Entwurf zur 5. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 1 „Raum Lünen“ des Kreises Unna nehme ich als Träger öffentlicher Belange Stellung. Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren (kein Handlungsbedarf) Die Ausweisung des Entwicklungsraumes 6.20 mit dem Entwicklungsziel „temporäre Erhaltung“ beinhaltet die Inanspruchnahme bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen. Dies wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzliche Bedenken in der Darstellung bestehen nicht. Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 9 von 29 Mit Herrn Giesebrecht sind direkte Gespräche geführt worden, außerdem hat er seine Bedenken schriftlich zum Ausdruck gebracht. Die Änderung der Entwicklungsräume und damit der lediglich behördenverbindlichen Entwicklungsziele hat keine unmittelbaren Konsequenzen für den Betrieb Giesebrecht. (kein Handlungsbedarf) Einschätzung der Verwaltung Das Entfallen des Entwicklungsraumes 1.35 und die Zuordnung der Flächen zum Entwicklungsraum 2.15 mit dem Entwicklungsziel Anreicherung bzw. zum Entwicklungsraum 6.20 mit dem Entwicklungsziel „temporäre Erhaltung“ sollte mit dem Bewirtschafter, dem Baumschulbetrieb Giesebrecht, im Hinblick auf den Erhalt und die zukünftige Entwicklung der Baumschule abgestimmt werden. Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren Hier gilt das vorher Gesagte. (kein Handlungsbedarf) Es dürfte auch den LW-Verband nicht entgangen sein, dass in keinem LP Hofstellen innerhalb von LSG ausgegrenzt worden sind. Diese Praxis hat sich bewährt und daran soll auch zukünftig festgehalten werden. Wenn Wohnmobile und Wohnwagen innerhalb von Hofgebäuden oder in Hofinnenräumen aufgestellt werden, ist dies landschaftlich unerheblich. Es kann jedoch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommen, wenn Wohnwagen abseits abgestellt werden. (kein Handlungsbedarf) Der erste und schon über 25 Jahre alte LP hatte noch nicht die Standards, die in nachfolgenden LPs zum Tragen gekommen sind. So ergibt sich allein daraus Handlungsbedarf, dass die Sesekenordseite im LP2 als LSG ausgewiesen wurde, die Südseite aber nicht, obwohl es sich um denselben Landschaftsraum handelt. Abgesehen von der Intensivierung der Erholungsnutzung, gibt es entsprechende Vorgaben im Regionalplan (BSLE sowie regionaler Grünzug), die mit der LP-Änderung umgesetzt werden. Des Weiteren verschafft die LSGAusweisung ein rechtliches Instrumentarium, Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegentreten zu können. (kein Handlungsbedarf) Einschätzung der Verwaltung Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 10 von 29 Weiterhin ergeben sich Probleme aus dem Verbot der Errichtung, Änderung und Erweiterung baulicher Anlagen, das über die sowieso Hinzu kommen Hofstellen, die den Betriebszweig Pferdehaltung aufgenommen haben. Hier besteht die Notwendigkeit, Pferdetransporter der Einsteller im Umfeld der Hofstelle abzustellen. Auch wurden alle im Plangebiet gelegenen Hofstellen in das LSG aufgenommen. Auch hier sehen wir keine aus den o.g. Gründen herzuleitende Notwendigkeit. Mit der Festsetzung als LSG sind zahlreiche die Bewirtschaftung einschränkende Verbote verbunden. U.a. sind dies das Verbot der Abstellung von Fahrzeugen und Geräten aller Art. Innerhalb des Plangebietes befinden sich Hofstellen, deren Bewirtschaftungsintensität in den letzten Jahren eingeschränkt wurde und die in der Zukunft möglicherweise aufgegeben werden. Hier muss es zukünftig weiter möglich sein, auf dem Hofgrundstück Wohnwagen und Wohnmobile zeitweise abzustellen. LSG 28 Fast der gesamte Bereich mit Ausnahme der Ortslage und der im Regionalplan für die Wohnbebauung vorgesehenen Bereiche soll in das LSG 28 aufgenommen werden. Begründet wird dies mit den vorhandenen Fließgewässern, Landschaftselementen und der Bedeutung des Raumes für die Naherholung. U.E. haben sich für diesen Bereich gegenüber dem Ursprungsplan, mit Ausnahme des Sesekeumbaus, die Verhältnisse nicht nennenswert geändert, so dass für die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet kein nachvollziehbarer Grund besteht. Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband, Kreisverband Ruhr-Lippe Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nehmen wir zur Änderung des Landschaftsplanes Raum Lünen wie folgt Stellung: Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren Im Änderungsbereich gibt es keine Fläche, die als „natürliches Grünland“ dargestellt wäre, für die nach den LP-Festsetzungen ein Umbruch-/Umwandlungsverbot gilt. Sofern eine Grünlandumwandlung einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, kann dies dazu führen, dass der Umbruch nicht gestattet wird. Das hat aber dann mit der LSG-Erweiterung nichts zu tun. Der Einwand ist deshalb gegenstandslos. (kein Handlungsbedarf) Die aus betrieblichen Gründen möglicherweise notwendige Umwandlung von Grünland in Acker darf durch die Festsetzung als LSG nicht erschwert oder verboten werden. Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 11 von 29 Der angesprochene Weg ist (laut Kataster) 6 m breit und befindet sich im Eigentum des Lippeverbandes und im Eigentum der Stadt Lünen. Da es sich zumindest teilweise um einen öffentlichen Weg handelt, kann/darf dieser ohnehin nicht mit Überbreiten befahren werden. Hier scheint sich ein Gewohnheitsrecht breit gemacht zu haben, das es nicht gibt und auf das man sich deshalb auch nicht berufen kann. Es mag sein, dass es im nördlichen Abschnitt dort, wo auf der Ostseite eine 100 m lange Anpflanzung existiert, zu Problemen kommen könnte. In dem Fall spricht nichts dagegen, dort bei der Realisierung auf eine Bepflanzung des 8m-Streifens zu verzichten und dort lediglich einen Saum vorzuhalten. Auf die Hecke kann nicht verzichtet werden (kein Handlungsbedarf) Nach den allgemeinen Geboten für LSG unterliegt die Verlegung oder Änderung von Dränagen sowie sonstige Entwässerungsmaßnahmen dem Genehmigungsvorbehalt der ULB. Bei der Gewässerunterhaltung ist das Benehmen mit der ULB herzustellen. An diesen Geboten wird festgehalten. (kein Handlungsbedarf) Das gesamte Gebiet ist von Bergschäden betroffen. Für diesen Fall ist zu gewährleisten, dass Drainagen und Vorfluter ordnungsgemäß erhalten, erneuert und auch an anderer Stelle neu angelegt werden können. Feldhecke 103a Die geplante Feldhecke auf der Westseite eines Wirtschaftsweges wird abgelehnt. Zum einen werden die betroffenen Flächen durch den Flächenverlust von insgesamt fast 7.500 qm, durch den Schattenwurf und den Nährstoffentzug beeinträchtigt. Zum anderen wird die Befahrbarkeit des Wirtschaftsweges durch direkt am Feldrand gepflanzte Gehölze eingeschränkt. Moderne Landmaschinen haben erheblich größere Arbeitsbreiten und es verursacht erheblichen Aufwand, beim Umsetzen von Feld zu Feld, jeweils wieder auf die Straßentransportbreite umzubauen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass auch bei normalen Straßentransportbreiten der Weg nicht mehr befahren werden kann. Vor allem im nördlichen Bereich Richtung Seseke sind auch auf der Ostseite bereits Gehölze vorhanden. Privilegierte Bauvorhaben sind auch in einem LSG zulässig. Damit steht nicht mehr das „Ob“, sondern allenfalls das „Wo“ und „Wie“ zur Disposition. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass die Betriebe sehr gut zu Recht kommen, wenn sie innerhalb eines LSG gelegen sind. Landschaftsbeeinträchtigungen durch landschaftsunverträgliche Baumaßnahmen müssen vermieden werden können. (kein Handlungsbedarf) bestehenden Einschränkungen des § 35 BauGB hinaus geht. Aus diesem Grund regen wir dringend an, die Hofstellen und deren Umfeld nicht in das LSG einzubeziehen. Es sind keine Erdarbeiten vorgesehen. (kein Handlungsbedarf) Die LSG-Festsetzung betrifft Haus Oberfelde nicht und es sind auch keine Bodenarbeiten dort vorgesehen. (kein Handlungsbedarf) Einschätzung der Verwaltung Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 12 von 29 Desweiteren ist die Liste der Fundpunkte nur für den internen Gebrauch bestimmt und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Es sei abschließend darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Liste lediglich um eine Zusammenstellung des heutigen Kenntnisstandes handelt. Dieser kann sich jederzeit verändern. Liste der bekannten archäologischen Fundpunkte … (s. Originalstellungnahme) Neben diesem abgeschlossenen bzw. noch laufenden Verfahren liegen im Raum Lünen (Bereich „Horstmar – Niederaden – Methler“) eine Reihe von weiteren Fundpunkten, bei denen es sich um Bodenurkunden handelt. Eine Einzelfallprüfung wird aller Wahrscheinlichkeit nach erst dann erfolgen können, falls Planungen diese Bereiche betreffen sollten. Ich lasse Ihnen im folgenden eine Liste dieser Punkte zugehen und möchte Sie bitten, mich möglichst frühzeitig zu beteiligen, falls Planungen die Bereiche betreffen sollten. Es ist im Einzelfall nicht auszuschließen, dass archäologische Maßnahmen vor anstehenden Erdarbeiten erforderlich werden könnten. Haus Oberfelde 3401340 (Rechtswert) 5718470 (Hochwert) Westfälisches Amt für Archäologie, (LWL-Archäologie für Westfalen) - Außenstelle Olpe Im Bereich des Landschaftsplanes – Raum Lünen (Bereich „Horstmar – Niederaden – Methler“) liegt ein ortsfestes Bodendenkmal, das in die Denkmalliste der Gemeinde Lünen eingetragen ist bzw. für das eine Eintragung beantragt wurde, dessen Koordinaten ich Ihnen beigebe. Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren Entlang der L 821 oder der A2 sind keine Anpflanzungen vorgesehen. (kein Handlungsbedarf) Dem Hinweis wird nicht gefolgt, weil es dafür keinen Bedarf gibt (s.o.). Eine Ausparzellierung ist ebenfalls nicht erforderlich. (kein Handlungsbedarf) Von den Verboten sind ausgenommen die rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und die dazugehörigen Unterhaltungsarbeiten in bisheriger Art und bisherigem Umfang, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Dies gilt auch für Arbeiten an der L821. Hingegen ist die A2 mit Grünflächen nicht in das LSG einbezogen. (kein Handlungsbedarf) Einschätzung der Verwaltung Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 13 von 29 Zu den Straßeneigentumsgrenzen ist ein Mindestabstand von 10 m für neue Baumpflanzungen durch Dritte einzuhalten. Die Straßenkörper aller klassifizierten Bundes- und Landesstraßen einschließlich ihrer Nebenanlagen und der dazugehörigen baulichen Anlagen der Straßenbauverwaltung sind nicht Bestandteil der Gebietsfestsetzung. Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen stellen keine Beeinträchtigungen oder Eingriffe in den Naturhaushalt dar. Zustimmungen oder Befreiungen nach dem Landschaftsgesetz sind hierfür nicht erforderlich. Aus diesem Grunde sollte in den Erläuterungen zu den Festsetzungen und Entwicklungsziele folgender Zusatz aufgenommen werden, sofern die Flächen nicht eindeutig aus der Gebietsfläche ausparzelliert werden können. Landesbetrieb Straßenbau – Regionalniederlassung Ruhr Durch die geänderten Festsetzungen und Entwicklungsziele werden die Landesstraßen 821 und die Bundesautobahn 2 tangiert. Grundsätzlich dürfen durch die Festsetzungen und Entwicklungsziele des Landschaftsplans die ordnungsgemäße aus der Straßenbaulastpflicht resultierende gesetzlich verankerte Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht nicht eingeschränkt oder erschwert werden. Zur Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht gehören auch Instandsetzungen, sicherheitsrelevante Anpassungen und Ergänzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Ausstattung sowie Grünpflegearbeiten. Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren Der Vorschlag ist zu unterstützen. Im Vorspann zur LP-Änderung, wird wird folgende Formulierung aufgenommen: Innerhalb des Änderungsbereiches ist ein Gartenbauunternehmen ansässig. Maßstab für die Erteilung auch von landschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für Erweiterungen dieses Betriebes sind die Vorschriften des § 35 BauGB. Auch ohne LSG muss die Eingriffsregelung angewendet werden, d.h. es muss geprüft werden, ob das jeweilige Vorhaben negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft hat, ob diese vermeidbar sind und wenn nicht, ob durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen, die negativen Wirkungen kompensiert werden können. Insofern führt die LSG-Ausweisung für den privilegierten Teil des Betriebes Giesebrecht zu keiner zusätzlichen Erschwernis. Für nicht privilegierte Vorhaben ist die Zulässigkeit planungsrechtlich zu prüfen. (kein Handlungsbedarf) Wird zur Kenntnis genommen. (kein Handlungsbedarf) Einschätzung der Verwaltung Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 14 von 29 In den Kommentaren zum Bundesnaturschutzgesetz wird ausgeführt, dass in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Es handelt sich somit um ein relatives Veränderungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Daraus muss nach Ansicht der IHK der Schluss gezogen werden, dass bauliche oder andere Maßnahmen unter den vorgenannten Prämissen geprüft werden und nicht nur entsprechend den Regelungen für den Außenbereich, wie sie in § 35 BauGB festgesetzt sind. Im vorliegenden Plangebiet liegt u.a. die Gärtnerei Giesebrecht, die an diesem Standort eine Baumschule und ein Gartencenter betreibt. Die IHK zu Dortmund sieht in der vorliegenden Änderung des Landschaftsplans die Gefahr, dass zukünftig notwendig werdende betriebliche Erweiterungen oder Umbaumaßnahmen erschwert bzw. unmöglich werden. Es müsste daher nach unserer Auffassung eine klare Aussage in der Form erfolgen, dass die baurechtlichen Regelungen – wie sie der § 35 BauGB im Außenbereich vorsieht und legitimiert – auch zukünftig ohne Einschränkungen gelten. Die IHK zu Dortmund regt daher an, wenn schon nicht auf die Festsetzung dieser Erweiterung des Landschaftsschutzgebietes verzichtet werden kann, zumindest in dieser Hinsicht eine Klarstellung in der Begründung zur Änderung vorzunehmen. Industrie- und Handelskammer, Märkische Str. 120, 44141 Dortmund Bereits bei den Verfahren zur Aufstellung der Landschaftspläne im Kreis Unna hatte sich die Industrie- und Handelskammer zu Dortmund kritisch zur Praxis der pauschalen Festsetzung des Außenbereiches als Landschaftsschutzgebiet geäußert. Auch die vorliegende Änderung des Landschaftsplanes Nr. 1 – Raum Lünen – geht diesen Weg und stellt den in Rede stehenden Bereich insgesamt unter Schutz. Die IHK zu Dortmund hat wiederholt darauf hingewiesen, dass dieses Vorgehen nicht automatisch die Akzeptanz für den Freiraumschutz steigern wird. Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren Das laufende Änderungsverfahren bezieht sich nur auf einen Teil des LP Lünen. In diesem Teilbereich ist die Seseke Grenze des Stadtgebietes Lünen und zugleich Grenze des LP Lünen. Die nördliche Hälfte des Gewässers und abschnittweise auch der gesamte Gewässerlauf fallen in den Bereich des LP Werne-Bergkamen. Dies stellt eine formale Hürde dar, die im laufenden Verfahren nicht überwunden werden kann. Dem Vorschlag zur Unterschutzstellung eines pauschal 100 m breiten Streifens kann nicht entsprochen werden, weil der Schutzgebietsstatus Geschützter Landschaftsbestandteil ausschließlich schutzwürdige Flächen abdecken kann. Der Entwicklungsaspekt darf hierbei keine Rolle spielen. Im Vergleich dazu sind im LP- Änderungsverfahren „Sesekeaue“ im LP „Kamen-Bönen“ alle Gewässerrandstreifen bereits durch die Gemeinde umgesetzt worden bzw. stehen kurz vor der Umsetzung, sind also der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen und stellen bereits heute schutzwürdige Strukturen dar. Im Gegensatz dazu wurde die Seseke in ünen-Niederaden lediglich innerhalb des breiten vorhandenen Profiles umgwstaltet. Zusätzliche Pufferstreifen stehen hier nicht zur Verfügung, so dass auch keine Unterschutzstellung erfolgen kann. (kein Handlungsbedarf) Einschätzung der Verwaltung Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 15 von 29 Der Arbeitskreis für Umwelt und Heimat e.V. (Mitglied der LNU) begrüßt die im 5. Änderungsverfahren „Horstmar-Niederaden-Methler“ vorgesehenen Ausweisungen als Landschaftsschutzgebiete. In dem gleichzeitig durchgeführten 2. Änderungsverfahren des Landschaftsplanes Nr. 4 Raum Kamen-Bönen werden entlang der Seseke „Geschützte Landschaftsbestandteile, LB“ ausgewiesen und zwar mit der Begründung, dass sich in diesem Bereich eine erhebliche landschaftliche Aufwertung eintreten wird und dies sich auch im Schutzstatus berücksichtigt werden sollte. Dieser Sachverhalt trifft auch für den auf dem Stadtgebiet von Lünen liegende Teil des Sesekegebietes zu. Aus diesem Grunde sollte ein breiter Streifen (mindestens 100 m) als LB festgesetzt werden, da sich die Renaturierungsmaßnahmen auch auf die südlich gelegenen Bereiche der Seseke auswirken werden. Landesbüro der Naturschutzverbände, Ripshorster Str. 306, 46117 Oberhausen Arbeitskreis für Heimat und Heimat e.V. Gemeinsame Stellungnahme LNU, NABU, BUND: Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren Eigentümer ist „Steffen“, Herr Schulze Bergkamen kann also allenfalls Pächter sein. Laut Luftbild wird die Fläche in N-S-Richtung bewirtschaftet. Die Ackerparzelle ist an allen vier Seiten von befahrbaren Wirtschaftswegen umgeben. Es verbleiben also drei Seiten, von denen völlig ungestört auf den Acker gefahren werden kann. Darüber hinaus sind die Abstände bei einer Baumreihe groß genug, um Zuund Abfahrt zu gewährleisten. (kein Handlungsbedarf) Im Änderungsbereich gibt es keine Fläche, die als „natürliches Grünland“ dargestellt wäre, für die ein Umbruch-/Umwandlungsverbot gilt. Der Einwand ist deshalb gegenstandslos. (kein Handlungsbedarf) Die Unterhaltung vorhandener Dränagen ist weiterhin zulässig (s.S. 112 des LP 1). Die Änderung bzw. Verlegung von Dränagen unterliegt jedoch dem Genehmigungsvorbehalt der ULB (Gebot b, S. 112). (kein Handlungsbedarf) Der erste und schon über 25 Jahre alte LP hatte noch nicht die Standards, die in nachfolgenden LPs zum Tragen gekommen sind. So ergibt sich allein daraus Handlungsbedarf, dass die Seseke-Nordseite im LP2 als LSG ausgewiesen wurde, die Südseite aber nicht, obwohl es sich um denselben Landschaftsraum handelt. Im gültigen Regionalplan gibt es darüber hinaus entsprechende Darstellungen (BSLE + Region. Grünzug), die im LP 1, der bereits 1985 in Kraft getreten ist, nicht umgesetzt sind. Dies soll nachgeholt werden. Außerdem setzt der LP „Werne-Bergkamen“ für denselben Landschaftsraum LSG fest. Diese inhaltlich nicht nachvollziehbare Diskrepanz soll - neben den anderen aufgeführten Begründungen – durch das Änderungsverfahren behoben werden. (kein Handlungsbedarf) Einschätzung der Verwaltung Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 16 von 29 Feldhecke 101a Die Maßnahme 101a südlich des Breiten Weges (Baumreihe) und westlich eines Wirtschaftsweges schränkt die Zuwegung zu einem Ackerstück unverhältnismäßig stark ein. Die aus betrieblichen Gründen möglicherweise notwendige Umwandlung von Grünland in Acker darf durch die Festsetzung als LSG nicht erschwert oder verboten werden. Das gesamte Gebiet ist von Bergschäden betroffen. Für diesen Fall ist zu gewährleisten, dass Drainagen und Vorfluter ordnungsgemäß erhalten, erneuert und auch an anderer Stelle neu angelegt werden können. LSG 28 Fast der gesamte Bereich mit Ausnahme der Ortslage und der im Regionalplan für die Wohnbebauung vorgesehenen Bereiche soll in das LSG 28 aufgenommen werden. Begründet wird dies mit den vorhandenen Fließgewässern, Landschaftselementen und der Bedeutung des Raumes für die Naherholung. U.E. haben sich für diesen Bereich gegenüber dem Ursprungsplan, mit Ausnahme des Sesekeumbaus, die Verhältnisse nicht nennenswert geändert, so dass für die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet kein nachvollziehbarer Grund besteht. Schulze Bergkamen, Hermann, Südkamener Straße 73, 59174 Kamen (über Landwirtschaftsverband) Im Auftrag unseres Mitgliedes Hermann Schulze Bergkamen, Südkamener Straße 73, 59174 Kamen nehmen wir zu den vorgesehenen Änderungen wie folgt Stellung: Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren Den pauschal vorgetragenen landwirtschaftlichen Nachteilen stehen die positiven Wirkungen auf Natur und Landschaft und für das Landschaftsbild gegenüber. Die nunmehr über 20-jährige Umsetzungspraxis im Kreis UN hat gezeigt, dass die angesprochenen „Unkrautprobleme“ viel zu sehr dramatisiert werden. Zahlreiche Säume, Raine und Hecken weisen erst gar keine Problempflanzen für die Landwirtschaft auf. Würde man den von Herrn Sch.-Bergkamen angeführten Argumenten Folge leisten, dürfte es in der Hauptvegetationszeit keinerlei Flächen mit blühenden oder samenden Vegetationsbeständen geben. Der östlich angrenzende Weg gehört der Stadt Lünen. Öffentliche Wege sind für die landwirtschaftliche Flächenbearbeitung nicht zugelassen. Infolgedessen kann Herr Sch.-Bergkamen hierauf keinen Anspruch erheben, es sei denn, er würde den Weg als Vorgewende unzulässigerweise mitbenutzen. Eine Alternativbeackerung in O-WBearbeitung ist nicht zwingend erforderlich, zudem wird sie durch die Anlage einer Baumreihe auch nicht unzumutbar behindert. (kein Handlungsbedarf) Die Obstbäume am Breiten Weg stehen auf der Nordseite, die Südseite ermöglicht deshalb Überlademöglichkeiten. Da dem Einwand der Stadt Lünen gefolgt und Hecke 101 ersatzlos gestrichen werden soll, trägt dies auch dem Einwand von Herrn Schulze Bergkamen Rechnung. Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 17 von 29 1. Ausgehend von diesen Pflanzstreifen, die mangelhaft gepflegt werden, findet eine starke Verunkrautung statt. Hierzu zählen insbesondere Verwehungen von Distel- und Gräsersamen, 2. Wurzelunkräutern wie z.B. Quecken, taube Trespe und neuerdings ganz stark Schachtelhalm, Amaranth, Hirse und Ackerund Zaunwinde. 3. Ein Teil der Unkräuter wird im Zuge der zusätzlich notwendigen Randbeackerung durch Anhaftung an den Arbeitsmaschinen zusätzlich in die bisher nicht befallenen Ackerstücke verbreitet. Zwischenzeitlich sind auf anderen von Herrn Schulze Bergkamen bewirtschafteten Ackerstücken, auf denen sich Baumreihen und Gehölzstreifen befinden, folgende gravierende Nachteile aufgetreten: Die landwirtschaftliche Nutzung des Betriebes Schulze-Bergkamen erstreckt sich auf den Anbau von Saatweizen, Kartoffeln, Zwiebeln, Zuckerrüben und Biogasmais. Die Baumreihe würde die Zuwegung und Beladung mit heutigen Anbausystemen extrem erschweren, teilweise sogar unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere Zuckerrübenerntemaschinen mit Überbreite und großem Heckschwenkradius. Erntetechnik für Getreide und Mais mit bis zu 9 Metern breiten Arbeitswerkzeugen, die vor Ort angebaut werden müssen. Des Weiteren könnte der Landwirt mit seinem eigenen selbstfahrenden 2-reihigen Kartoffelvollernter auf die heutige Transporttechnik nicht mehr überladen. Seit drei Jahren setzt er im 12-Meter-System u.a. auch aus Umweltschutzgründen ein Cultan-Düngungssystem ein, bei dem Zubringertankfahrzeuge eine Zuwegung benötigen, genauso wie die Transport- und Übergabesysteme aus der kommunalen Biogasanlage in Lünen zur Verbringung der Gärreste. An der Nordseite des „Breiten Weges“ stehen jetzt schon Obstbäume (101). Zusätzlich befindet sich im östlichen Teil eine geschlossene Hecke. Allein hierdurch ist die Zugänglichkeit zu den Ackerstücken extrem erschwert, weil der Lüser Bach mit der Gewichtsbegrenzung der beiden Brücken und der Einbindung in die Topografie eine Zuwegung mit schweren Erntemaschinen verhindert. Des Weiteren ist die südliche und westliche Zuwegung aus o.a. Gründen ebenfalls unmöglich. Die Alternativbeackerung in Ost-West-Richtung würde durch die Baumreihe 101a gänzlich unterbunden. Das trifft zu, kann aber nicht als Argument dienen, auf die Festsetzung zu verzichten. Es ist auch Augenwischerei, weil der Müll dann an anderer Stelle in der Landschaft abgeladen würde. (kein Handlungsbedarf) Es kann nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden, auf eine wichtige Maßnahme deshalb zu verzichten, weil es dann zu einer starken Nagervermehrung kommen würde, die den Ertrag wesentlich beeinträchtigen. Wenn es denn für Ratten etwas zu fressen gibt, dann sind sie auf Grund des großen Aktivitätsradius auch dann auf den Feldern zu finden, wenn es die LP-Maßnahmen nicht gäbe. Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 18 von 29 4. Eine weitere Negativauswirkung dieser Pflanzstreifen ist die starke Zunahme von Schnecken, Mäusen und besonders Ratten. Kartoffeln, Zuckerrüben und Mais werden stark durch Rattenfraß geschädigt. Schnecken und Mäuse sind eine besondere Gefahr für den Anbau von Zwiebeln. 5. Weil durch die Pflanzstreifen die Durchlüftung der Bestände gehemmt wird, erhöht sich das Infektionsrisiko mit z.B. Mehltau, falschem Mehltau, Rost, Cercospora und Phytophtera drastisch und ist dann nur noch mit erhöhten zusätzlichen Fungizidbehandlungen beherrschbar. 6. Ein weiterer Negativfaktor von Baumreihen und Gehölzstreifen ist die magische Anziehungskraft für illegale Müllentsorgung. Es dürfte auch den LW-Verband nicht entgangen sein, dass in keinem LP Hofstellen innerhalb von LSG ausgegrenzt worden sind. Diese Praxis hat sich bewährt und daran soll auch zukünftig festgehalten werden. Wenn Wohnmobile, Wohnwagen oder landwirtschaftliche Geräte innerhalb von Hofgebäuden oder in Hofinnenräumen aufgestellt werden, ist dies landschaftlich unerheblich. Es kann Im Änderungsbereich gibt es keine Fläche, die als „natürliches Grünland“ dargestellt wäre, für die ein Umbruch-/Umwandlungsverbot gilt. Der Einwand ist deshalb gegenstandslos. (kein Handlungsbedarf) Die Unterhaltung vorhandener Dränagen ist weiterhin zulässig (s.S. 112 des LP 1). Die Änderung bzw. Verlegung von Dränagen unterliegt jedoch dem Genehmigungsvorbehalt der ULB (Gebot b, S. 112). Die Gewässerunterhaltung ist im Benehmen mit der ULB weiterhin möglich. (kein Handlungsbedarf) Der erste und schon über 25 Jahre alte LP hatte noch nicht die Standards, die in nachfolgenden LPs zum Tragen gekommen sind. So ergibt sich allein daraus Handlungsbedarf, dass die Sesekenordseite im LP2 als LSG ausgewiesen wurde, die Südseite aber nicht, obwohl es sich um denselben Landschaftsraum handelt. Im gültigen Regionalplan gibt es entsprechende Darstellungen (BSLE + Region. Grünzug), die im LP 1, der bereits 1985 in Kraft getreten ist, nicht umgesetzt sind. Dies soll nachgeholt werden. Außerdem setzt der LP „Werne-Bergkamen“ für den-selben Landschaftsraum LSG fest. Diese inhaltlich nicht nachvollziehbare Diskrepanz soll - neben den anderen aufgeführten Begründungen – durch das Änderungsverfahren behoben werden. (kein Handlungsbedarf) Einschätzung der Verwaltung Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 19 von 29 Auch wurden alle im Plangebiet gelegenen Hofstellen in das LSG aufgenommen. Auch hier sehen wir keine aus den o.g. Gründen herzuleitende Notwendigkeit. Mit der Festsetzung als LSG sind zahlreiche die Bewirtschaftung einschränkende Verbote verbunden. U.a. sind dies das Verbot der Abstellung von Fahrzeugen und Geräten aller Art. Die aus betrieblichen Gründen möglicherweise notwendige Umwandlung von Grünland in Acker darf durch die Festsetzung als LSG nicht erschwert oder verboten werden. Das gesamte Gebiet ist von Bergschäden betroffen. Für diesen Fall ist zu gewährleisten, dass Drainagen und Vorfluter ordnungsgemäß erhalten, erneuert und auch an anderer Stelle neu angelegt werden können. LSG 28 Fast der gesamte Bereich mit Ausnahme der Ortslage und der im Regionalplan für die Wohnbebauung vorgesehenen Bereiche soll in das LSG 28 aufgenommen werden. Begründet wird dies mit den vorhandenen Fließgewässern, Landschaftselementen und der Bedeutung des Raumes für die Naherholung. U.E. haben sich für diesen Bereich gegenüber dem Ursprungsplan, mit Ausnahme des Sesekeumbaus, die Verhältnisse nicht nennenswert geändert, so dass für die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet kein nachvollziehbarer Grund besteht. Alleweld, Wilhelm, Niederadener Straße 149, 44532 Lünen (über Landwirtschaftsverband) Im Auftrag unseres Mitgliedes Wilhelm Alleweld, Niederadener Straße 149, 44532 Lünen nehmen wir zu den vorgesehenen Änderungen wie folgt Stellung. Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren jedoch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommen, wenn das Abstellen abseits erfolgt. Da es sich um ein relatives Verbot handelt, können entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Auf den Genehmigungsvorbehalt bei baulichen Maßnahmen kann nicht verzichtet werden. (kein Handlungsbedarf) Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 20 von 29 Auch aus diesem Grund regen wir dringend an, die Hofstelle und deren Umfeld nicht in das LSG einzubeziehen. Weiterhin ergeben sich Probleme aus dem Verbot der Errichtung, Änderung und Erweiterung baulicher Anlagen, das über die sowieso bestehenden Einschränkungen des § 35 BauGB hinaus geht. Nach Rücksprache mit der Stadt Lünen verläuft die angesprochene Abwasserleitung auf der Westseite des Grabens. Somit wird Hecke 111a nicht tangiert, da sie auf der Ostseite geplant ist. Somit ist der Hinweis gegenstandslos. (kein Handlungsbedarf) Die Unterhaltung vorhandener Dränagen ist weiterhin zulässig (s.S. 112 des LP 1). Die Änderung bzw. Verlegung von Dränagen unterliegt jedoch dem Genehmigungsvorbehalt der ULB (Gebot b, S. 112). Die Gewässerunterhaltung ist im Benehmen mit der ULB weiterhin möglich. (kein Handlungsbedarf) Der erste und schon über 25 Jahre alte LP hatte noch nicht die Standards, die in nachfolgenden LPs zum Tragen gekommen sind. So ergibt sich allein daraus Handlungsbedarf, dass die Sesekenordseite im LP2 als LSG ausgewiesen wurde, die Südseite aber nicht, obwohl es sich um denselben Landschaftsraum handelt. Im gültigen Regionalplan gibt es entsprechende Darstellungen (BSLE + Region. Grünzug), die im LP 1, der bereits 1985 in Kraft getreten ist, nicht umgesetzt sind. Dies soll nachgeholt werden. Außerdem setzt der LP „Werne-Bergkamen“ für den-selben Landschaftsraum LSG fest. Diese inhaltlich nicht nachvollziehbare Diskrepanz soll - neben den anderen aufgeführten Begründungen – durch das Änderungsverfahren behoben werden. (kein Handlungsbedarf) Einschätzung der Verwaltung Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 21 von 29 Zum einen wird die betroffene Fläche durch den Flächenverlust, durch den Schattenwurf und den Nährstoffentzug beeinträchtigt. Der tiefe Graben ist bereits mit Weiden bestanden und parallel verläuft die Abwasserleitung der Siedlung „Im Winkel“. Feldhecke 111a Die geplante Feldhecke auf der Ostseite des Grenzgrabens wird abgelehnt. Das gesamte Gebiet ist von Bergschäden betroffen. Für diesen Fall ist zu gewährleisten, dass Drainagen und Vorfluter ordnungsgemäß erhalten, erneuert und auch an anderer Stelle neu angelegt werden können. U.E. haben sich für diesen Bereich gegenüber dem Ursprungsplan, mit Ausnahme des Sesekeumbaus, die Verhältnisse nicht nennenswert geändert, so dass für die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet kein nachvollziehbarer Grund besteht. LSG 28 Fast der gesamte Bereich mit Ausnahme der Ortslage und der im Regionalplan für die Wohnbebauung vorgesehenen Bereiche soll in das LSG 28 aufgenommen werden. Begründet wird dies mit den vorhandenen Fließgewässern, Landschaftselementen und der Bedeutung des Raumes für die Naherholung. Wortmann, Hans-Heinrich, Altenmethler 6, 59174 Kamen (über Landwirtschaftsverband) Im Auftrage unseres Mitgliedes Hans-Jürgen Wortmann, Altenmethler 6, 59174 Kamen nehmen wir zu den vorgesehenen Änderungen wie folgt Stellung. Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren Es dürfte auch den LW-Verband nicht entgangen sein, dass in keinem LP Hofstellen innerhalb von LSG ausgegrenzt worden sind. Diese Praxis hat sich bewährt und daran soll auch zukünftig festgehalten werden. Wenn Wohnmobile, Wohnwagen oder landwirtschaftliche Fahrzeuge oder Geräte innerhalb von Hofgebäuden oder in Hofinnenräumen aufgestellt werden, ist dies landschaftlich unerheblich. Es kann jedoch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommen, wenn das Abstellen abseits erfolgt. Da es sich Im Änderungsbereich gibt es keine Fläche, die als „natürliches Grünland“ dargestellt wäre, für die ein Umbruch-/Umwandlungsverbot gilt. Der Einwand ist deshalb gegenstandslos. (kein Handlungsbedarf) Die Unterhaltung vorhandener Dränagen ist weiterhin zulässig (s.S. 112 des LP 1). Die Änderung bzw. Verlegung von Dränagen unterliegt jedoch dem Genehmigungsvorbehalt der ULB (Gebot b, S. 112). Die Gewässerunterhaltung ist im Benehmen mit der ULB weiterhin möglich. (kein Handlungsbedarf) Der erste und schon über 25 Jahre alte LP hatte noch nicht die Standards, die in nachfolgenden LPs zum Tragen gekommen sind. So ergibt sich allein daraus Handlungsbedarf, dass die Seseke-Nordseite im LP2 als LSG ausgewiesen wurde, die Südseite aber nicht, obwohl es sich um denselben Landschaftsraum handelt. Im gültigen Regionalplan gibt es entsprechende Darstellungen (BSLE + Region. Grünzug), die im LP 1, der bereits 1985 in Kraft getreten ist, nicht umgesetzt sind. Dies soll nachgeholt werden. Außerdem setzt der LP „Werne-Bergkamen“ für den-selben Landschaftsraum LSG fest. Diese inhaltlich nicht nachvollziehbare Diskrepanz soll - neben den anderen aufgeführten Begründungen – durch das Änderungsverfahren behoben werden. (kein Handlungsbedarf) Einschätzung der Verwaltung Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 22 von 29 Auch wurden alle im Plangebiet gelegenen Hofstellen in das LSG aufgenommen. Auch hier sehen wir keine aus den o.g. Gründen herzuleitende Notwendigkeit. Mit der Festsetzung als LSG sind zahlreiche die Bewirtschaftung einschränkende Verbote verbunden. U.a. sind dies das Verbot der Abstellung von Fahrzeugen und Geräten aller Art. Die aus betrieblichen Gründen möglicherweise notwendige Umwandlung von Grünland in Acker darf durch die Festsetzung als LSG nicht erschwert oder verboten werden. Das gesamte Gebiet ist von Bergschäden betroffen. Für diesen Fall ist zu gewährleisten, dass Drainagen und Vorfluter ordnungsgemäß erhalten, erneuert und auch an anderer Stelle neu angelegt werden können. LSG 28 Fast der gesamte Bereich mit Ausnahme der Ortslage und der im Regionalplan für die Wohnbebauung vorgesehenen Bereiche soll in das LSG 28 aufgenommen werden. Begründet wird dies mit den vorhan denen Fließgewässern, Landschaftselementen und der Bedeutung des Raumes für die Naherholung. U.E. haben sich für diesen Bereich gegenüber dem Ursprungsplan, mit Ausnahme des Sesekeumbaus, die Verhältnisse nicht nennenswert geändert, so dass für die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet kein nachvollziehbarer Grund besteht. Scholle,Klaus, Niederadener Straße 135, 44532 Lünen (über Landwirtschaftsverband) Im Auftrage unseres Mitgliedes Klaus Scholle, Niederadener Straße 135, 44532 Lünen nehmen wir zu den vorgesehenen Änderungen wie folgt Stellung. Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 23 von 29 Die Baumreihe stellt die einseitige Verlängerung der Baumallee 107 dar. Die Flächeninanspruchnahme macht gerade einmal einen 2 m breiten Streifen aus, der zudem nicht entschädigungsfrei überlassen werden muss. Das betroffene westliche, 1,7 ha große Flurstück Nr. 286 befindet sich im Eigentum von Herrn Scholle. Hier werden für die Realisierung 125 x 2m benötigt, das entspricht 2,3 % der Fläche. (kein Handlungsbedarf) Der angesprochene Weg ist (laut Kataster) 6 m breit und befindet sich im Eigentum des Lippeverbandes und im Eigentum der Stadt Lünen. Da es sich zumindest teilweise um einen öffentlichen Weg handelt, kann/darf dieser ohnehin nicht mit Überbreiten befahren werden. Hier scheint sich ein Gewohnheitsrecht breit gemacht zu haben, das es nicht gibt und auf das man sich deshalb auch nicht berufen kann. (kein Handlungsbedarf) Moderne Landmaschinen haben erheblich größere Arbeitsbreiten und es verursacht erheblichen Aufwand, beim Umsetzen von Feld zu Feld, jeweils wieder auf die Straßentransportbreite umzubauen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass auch bei normalen Straßentransportbreiten der Weg nicht mehr befahren werden kann. Baumreihe 107a Die geplante Baumreihe auf der Nordseite der Niederadener Straße beeinträchtigt die betroffene Ackerfläche durch den Flächenverlust, durch den Schattenwurf und den Nährstoffentzug. Der Pflanzstreifen ist 8 m breit. Die drei Pflanzreihen werden mittig gepflanzt, so dass zum Weg 3 m verbleiben. Somit kann von einer Beeinträchtigung der Befahrbarkeit des Weges keine Rede sein kann. (kein Handlungsbedarf) Für den Flächenverlust wird eine am Verkehrswert orientierte Entschädigung gezahlt. Die Hecke verläuft in N-S-Richtung, so dass die Schattenwirkung minimal ist. Ab mittags fällt der Schatten auf den Feldweg. (kein Handlungsbedarf) um ein relatives Verbot handelt, können entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Auf den Genehmigungsvorbehalt bei baulichen Maßnahmen kann nicht verzichtet werden. (kein Handlungsbedarf) Zum anderen wird die Befahrbarkeit des Wirtschaftsweges durch direkt am Feldrand gepflanzte Gehölze eingeschränkt. Feldhecke 103a Die geplante Feldhecke auf der Westseite eines Wirtschaftsweges wird abgelehnt. Zum einen wird die betroffene Fläche durch den Flächenverlust, durch den Schattenwurf und den Nährstoffentzug beeinträchtigt. Der Hof Scholle hat in den letzten Jahren den Betriebszweig Pferdehaltung aufgenommen intensiviert. Hier besteht die Notwendigkeit, Pferdetransporter der Einsteller im Umfeld der Hofstelle abzustellen. Weiterhin ergeben sich Probleme aus dem Verbot der Errichtung, Änderung und Erweiterung baulicher Anlagen, das über die sowieso bestehenden Einschränkungen des § 35 BauGB hinaus geht. Auch aus diesem Grund regen wir dringend an, die Hofstelle und deren Umfeld nicht in das LSG einzubeziehen. Frau Langwald ist als Eigentümerin von der Hecke 103a nicht betroffen. Allenfalls kann es eine Betroffenheit geben, sofern Teile der betroffenen Grundstücke vom Betrieb Langwald bewirtschaftet werden. Die Hecke verläuft in N-S-Richtung, so dass die Schattenwirkung mi- Im Änderungsbereich gibt es keine Fläche, die als „natürliches Grünland“ dargestellt wäre, für die ein Umbruch-/Umwandlungsverbot gilt. Der Einwand ist deshalb gegenstandslos. (kein Handlungsbedarf) Die Unterhaltung vorhandener Dränagen ist weiterhin zulässig (s.S. 112 des LP 1). Die Änderung bzw. Verlegung von Dränagen unterliegt jedoch dem Genehmigungsvorbehalt der ULB (Gebot b, S. 112). Die Gewässerunterhaltung ist im Benehmen mit der ULB weiterhin möglich. (kein Handlungsbedarf) Der erste und schon über 25 Jahre alte LP hatte noch nicht die Standards, die in nachfolgenden LPs zum Tragen gekommen sind. So ergibt sich allein daraus Handlungsbedarf, dass die Sesekenordseite im LP2 als LSG ausgewiesen wurde, die Südseite aber nicht, obwohl es sich um denselben Landschaftsraum handelt. Im gültigen Regionalplan gibt es entsprechende Darstellungen (BSLE + Region. Grünzug), die im LP 1, der bereits 1985 in Kraft getreten ist, nicht umgesetzt sind. Dies soll nachgeholt werden. Außerdem setzt der LP „Werne-Bergkamen“ für den-selben Landschaftsraum LSG fest. Diese inhaltlich nicht nachvollziehbare Diskrepanz soll - neben den anderen aufgeführten Begründungen – durch das Änderungsverfahren behoben werden. (kein Handlungsbedarf) Einschätzung der Verwaltung Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 24 von 29 Feldhecke 103a Die geplante Feldhecke auf der Westseite eines Wirtschaftsweges wird abgelehnt. Zum einen wird die betroffene Fläche durch Flächenverlust, durch den Schattenwurf und den Nährstoffentzug beeinträchtigt. Die aus betrieblichen Gründen möglicherweise notwendige Umwandlung von Grünland in Acker darf durch die Festsetzung als LSG nicht erschwert oder verboten werden. Das gesamte Gebiet ist von Bergschäden betroffen. Für diesen Fall ist zu gewährleisten, dass Drainagen und Vorfluter ordnungsgemäß erhalten, erneuert und auch an anderer Stelle neu angelegt werden können. U.E. haben sich für diesen Bereich gegenüber dem Ursprungsplan, mit Ausnahme des Sesekeumbaus, die Verhältnisse nicht nennenswert geändert, so dass für die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet kein nachvollziehbarer Grund besteht. LSG 28 Fast der gesamte Bereich mit Ausnahme der Ortslage und der im Regionalplan für die Wohnbebauung vorgesehenen Bereiche soll in das LSG 28 aufgenommen werden. Begründet wird dies mit den vorhan denen Fließgewässern, Landschaftselementen und der Bedeutung des Raumes für die Naherholung. Langwald, Gisela, Auf dem Wittkamp 4, 44532 Lünen (über Landwirtschaftsverband) Im Auftrag unseres Mitgliedes Gisela Langwald, Auf dem Wittkamp 4, 44532 Lünen nehmen wir zu den vorgesehenen Änderungen wie folgt Stellung. Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren Der angesprochene Weg ist (laut Kataster) 6 m breit und befindet sich im Eigentum des Lippeverbandes und im Eigentum der Stadt Lünen. Da es sich zumindest teilweise um einen öffentlichen Weg handelt, kann/darf dieser ohnehin nicht mit Überbreiten befahren werden. Hier scheint sich ein Gewohnheitsrecht breit gemacht zu haben, das es nicht gibt und auf das man sich deshalb auch nicht berufen kann. Auf diesem 8 m breiten Pflanzstreifen werden drei Pflanzreihen mittig eingebracht, so dass zum Weg 3 m verbleiben. Somit kann von einer Beeinträchtigung der Befahrbarkeit des Weges keine Rede sein kann. (kein Handlungsbedarf) Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 25 von 29 Zum anderen wird die Befahrbarkeit des Wirtschaftsweges durch direkt am Feldrand gepflanzte Gehölze eingeschränkt. Moderne Landmaschinen haben erheblich größere Arbeitsbreiten und es verursacht erheblichen Aufwand, beim Umsetzen von Feld zu Feld, jeweils wieder auf die Straßentransportbreiten umzubauen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass auch bei normalen Straßentransportbreiten der Weg nicht mehr befahren werden kann. nimal ist. Ab mittags fällt der Schatten auf den Feldweg. Seitens der betroffenen Eigentümer wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. (kein Handlungsbedarf) Durch die LSG-Ausweisung wird der landwirtschaftliche Betrieb und der Betrieb des Gartencenters nicht schlechter gestellt als in der heutigen Situation ohne LSG. Allerdings bedeutet diese Aussage nicht, dass hiermit die bestehenden Verfahrensregelungen (bauplanungsrechtliche Beurteilung, landschaftsrechtliche Eingriffsregelung) außer Kraft gesetzt würden. Diese gelten uneingeschränkt. (kein Handlungsbedarf) Einschätzung der Verwaltung Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 26 von 29 Durch die Ausweitung des Landschaftsschutzgebietes von 34,9 auf 277,0 ha sind wie auch dem neuen Text zu entnehmen ist, meine Baumschulflächen betroffen. Durch die neuen Festsetzungen dürfen Einschränkungen meiner Bewirtschaftungsmöglichkeiten nicht geschehen. Dies bitte ich sicher zu stellen. Zur Änderung der Schutzfestsetzung (Gliederungsziffer D 1.2.2 (28)): Unsere Unternehmen, die Giesebrecht KG und der angeschlossene landwirtschaftliche Betrieb A. Giesebrecht („Niederadener Baumschulen“) betreiben derzeit am Standort Im Dorf 23 in 44532 LünenNiederaden einen Groß- und Einzelhandel mit Pflanzen sowie eine Baumschule mit den landwirtschaftlichen Nutzflächen auf den Flurstücken Niederadener Feld, Hakenbredde, Wieschacker und Dornacker. Gegen den vorgelegten Vorschlag zum 5. Änderungsverfahren im Landschaftsplan Nr. 1 „Lünen“ (Horstmar – Niederaden – Methler) haben wir mit Schreiben vom 5.10.2010 Einwendungen erhoben, die wir nachfolgend begründen. ________ Giesebrecht, Anette & Wolf-Dieter, Im Dorf 23, 44532 Lünen Gegen den vorgelegten Vorschlag zum 5. Änderungsverfahren im Landschaftsplan Nr. 1 „Lünen“ (Horstmar-Niederaden-Methler) erhebe ich hiermit Einwendungen. Eine nähere Begründung behalten wir uns in einem gesonderten Schreiben vor. Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren Einen uneingeschränkten Ausbau und Neubau von Containerflächen wird es auch ohne LSG-Ausweisung nicht geben. Die landschaftsrechtliche Eingriffsregelung ist unabhängig von einer Schutzausweisung anzuwenden. Es werden auf Grund der LSG-Ausweisung keine zusätzlichen Ausgleichsverpflichtungen fällig, die ohne LSG bei Anwendung der landschaftsrechtlichen Eingriffsregelung anfallen würden. Für landschaftsverträgliche Vorhaben kann eine Befreiung erteilt werden. (kein Handlungsbedarf) Da die Hecke in N-S-Richtung vorgesehen ist, spielt der Schattenwurf fast keine Rolle. Die Hecke ist ein wichtiges Anreicherungselement in diesem Landschaftsraum, auf das nicht verzichtet werden kann. (kein Handlungsbedarf) Die Hecke 103 ist bereits Bestandteil des heute rechtskräftigen LP. Das nicht geänderte Teilstück ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens und verbleibt deshalb unverändert. Für diese Maßnahme ist mit dem Flächeneigentümer bereits ein Vertrag abgeschlossen worden. Die Maßnahme wird im Winter 2010/2011 umgesetzt. (kein Handlungsbedarf) Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 27 von 29 1. Erweiterung der Containerstellflächen Für die betriebliche Entwicklung ist es angesichts der Marktveränderungen schon seit Jahren notwendig, Produktionsverfahren anzupassen, um die Betriebsfortführung mittel- und langfristig zu sichern. Hierbei bewegt sich das Nachfrageverhalten weg von Freilandkulturen hin zu Containerkulturen. Im Jahre 2007 wurde hierzu bereits eine Containerstellfläche errichtet und seit dem jährlich erweitert. Beim Bau dieser Flächen wird der Boden zunächst planiert , um weitere Unterbaumaßnahmen zu vermeiden und um Voraussetzungen für einen evtl. späteren Rückbau zu ermöglichen. Um die weitere Anzucht und Kultivierung dieser Containerkulturen wirtschaftlich zu betreiben und somit die betriebliche Existenz mittel- und langfristig zu sichern, ist der weitere uneingeschränkte Ausbau und Neubau von Containerstellflächen in den o.g. Bereich notwendig. Wir melden Bedenken an, ob diese Bauweise durch die Änderungen im Landschaftsplan uneingeschränkt und ohne höhere Bauauflagen oder Ausgleichsforderungen genehmigt werden. Im Zusammenhang mit dem Landschaftsplan Nr. 1 Raum Lünen/Kreis Unna erlauben Sie mir folgende generelle Anmerkungen in Bezug auf meinen Betrieb: Was zu Gliederungsziffer D 4.1 (103) gesagt, trifft auch auf die neue Hecke entlang der Westseite des Wirtschaftsweges zwischen Seseke und Niederadener Straße zu. Schattenwurf führt letztendlich zu Einkommenseinbußen durch oben schon erwähnte Wachstumsdepressionen. Zu Gliederungsziffer D 4.1 (103a) Zwar wird in dem genannten Bereich südlich Wieschacker in Niederaden der geplante Gehölzstreifen auf 320 m gekürzt. Durch den Schattenwurf dieses Gehölzstreifens wird eine Pachtfläche meinerseits tangiert, die nördlich dieses Streifens liegt. Dadurch können mir Einkommenseinbußen durch Wachtumsdepressionen an den dortigen Pflanzen entstehen. Zur Gliederungsziffer D 4.1 (103) Auch hier besteht die Möglichkeit, auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Soweit die infrastrukturellen Maßnahmen (angesprochen sind die Verbesserung von Zuwegungen und Errichtung von Sicherungszäunen) mit dem Schutzzweck des großflächig geplanten Landschaftsschutzgebietes vereinbar sind, steht der Erteilung einer entsprechenden Genehmigung nichts entgegen. (kein Handlungsbedarf) Das Genehmigungsverfahren für die Halle ist bereits eingeleitet. Das angesprochene Bauvorhaben wird aller Voraussicht nach noch vor Inkrafttreten der LP-Änderung abgeschlossen sein. Insofern ergibt sich keine neue Beurteilungsgrundlage. Davon abgesehen wird der privilegierte Teil des Betriebes Giesebrecht bei baulichen Betriebserweiterungen auch nach Inkrafttreten der LP-Änderung nicht schlechter gestellt als ohne LSG-Festsetzung. (kein Handlungsbedarf) Nach den allgemeinen Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete ist es gemäß Buchstabe b) verboten, Feuer zu machen. Gleichwohl haben die Einwender nachvollziehbar dargestellt, dass es aus betrieblichen Gründen unumgänglich ist, Gehölzschnitt verbrennen zu müssen. Um hier eine Lösung herbeizuführen, wird vorgeschlagen, es bei dem Verbot zu belassen und Herrn Giesebrecht auf Antrag eine Befreiung zu erteilen. (kein Handlungsbedarf) Einen uneingeschränkten Bau von Bewässerungssystemen jedweder Art wird es auch ohne LSG-Ausweisung nicht geben. Die landschaftsrechtliche Eingriffsregelung ist unabhängig von einer Schutzausweisung anzuwenden. Es werden auf Grund der LSG-Ausweisung keine zusätzlichen Ausgleichsverpflichtungen fällig, die ohne LSG bei Anwendung der landschaftsrechtlichen Eingriffsregelung anfallen würden. Was die Verwallung von Bewässerungsteichen angeht, ist die Landschaftsverträglichkeit fraglich, so dass eine diesbezügliche Befreiung nicht von vornherein in Aussicht gestellt werden kann. (kein Handlungsbedarf) Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 28 von 29 5. Sonstige infrastrukturelle Maßnahmen Für die Umsetzung der vorgenannten Punkte 1 bis 4 sowie deren wirtschaftliche Nutzung werden weitere infrastrukturelle Maßnahmen notwendig. Diese bestehen insbesondere aus der Verbesserung von Zuwegen zu den Nutzflächen und Gebäuden sowie Zaunbau zur Sicherung der Anlagen gegen Diebstahl und zur Vermeidung von Unfallgefahr Dritter, z.B. durch spielende Kinder am Bewässerungsteich. 4. Baumaßnahmen Die Giesebrecht KG befindet sich derzeit in der fortgeschrittenen Planungsphase zum Neubau einer Baumschulhalle auf dem Gelände am Standort Im Dorf 23. Der Bau der Halle ist aus arbeitswirtschaftlichen und sozialen Gründen sinnvoll und für das expansive Geschäftsmodell des Groß- und Einzelhandels mit Pflanzen förderlich. Ohne den Bau wird die derzeitige Entwicklung gehemmt, was zukünftige Investitionen in Sachanlagen und Arbeitsplätze verzögert oder gar verhindert. Wir melden Bedenken an, ob die geplante Baumaßnahme ohne höhere Bauauflagen oder Ausgleichsforderungen genehmigt werden. 3. Offene Feuer Der landwirtschaftliche Betrieb A. Giesebrecht („Niederadener Baumschulen“) produziert in großen Stückzahlen Obstgehölze im Freiland als auch auf den Containerstellflächen. Aus phytosanitären Gründen wird deshalb zur Vermeidung der Ausbreitung von typischen Krankheiten an Obstgehölzen wie z.B. Feuerbrand, Pflanzmaterial verbrannt. Wir melden Bedenken an, ob diese Verbrennungen in Form offener Feuer nach Änderung des Landschaftsplans, trotz legitimierter Notwendigkeit weiterhin möglich sind. 2. Bau von Bewässerungsanlagen Im Zuge zunehmender Ausweitung der Containerstellflächen ist die Bewässerung der darauf produzierten Pflanzen ein essentieller Bestandteil wirtschaftlicher Planung. Um die Bewässerungssysteme auf den Anlagen einzuspeisen, wird der Bau eines Bewässerungsteiches mittelfristig notwendig werden. Hierbei werden zur Vermeidung von zu tiefen Ausschachtungen im Erdreich Erdwälle aufgehäuft. Wir melden Bedenken an, ob die Anhäufung von Erdwällen nach Inkrafttreten der Planänderung weiterhin möglich sind und die grundsätzliche Flächennutzung als Teichanlage genehmigt wird. Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 29 von 29 Diese Anpflanzungen sind bereits realisiert oder anderweitig vorhanden. Deshalb ersatzlos aus Text und Karte streichen! Hecke 102 (perfekt vorhanden!) Hecke 104 (vorhanden, gut ausgeprägt!) Hecke 108 (liegt jetzt innerhalb der Renaturierungsfläche, in der jede Menge angepflanzt ist und wird!) Hecke 109, nördlicher Abschnitt Hecke 111(vorhanden und Abwasserleitung im Nordabschnitt!) Hecke 113 innerhalb des renaturierten 15 m breiten Bachprofiles jede Menge Gehölze vorhanden!) Folgende Maßnahmen nach § 26 sollten gestrichen werden: Verwaltungsvorschläge ULB: Wir bitten abschließend um Prüfung und Berücksichtigung unserer Einwendungen und Sorgen. Wir haben Sorge, ob die Nutzung von Zuwegen und der Zaunbau im von der Änderung betroffenen Gebiet weiterhin möglich sind. Kreis Unna Landschaftsplan Nr. 1 Raum „Lünen“ 5. Änderung – „Horstmar – Niederaden – Methler“ – Entwurf zur öffentlichen Auslegung – o Erläuterungsbericht Entwicklungskarte - Ausschnitte - Festsetzungskarte - Ausschnitte - Textliche Darstellungen und Festsetzungen nebst Karten sowie Erläuterungen Impressum Herausgeber Kreis Unna I Der Landrat Natur und Umwelt Platanenallee 16 I 59425 Unna I Fon 02303-272170 Stand Januar 2011 5. Änderungsverfahren LP_Lünen_ Textfassung (öffentliche Auslegung).doc Anlass und Zweck der Änderung Seit Inkrafttreten des Landschaftsplanes „Lünen“ hat sich im Laufe der vergangenen 25 Jahre die Landschaftsplanung im Kreis Unna weiterentwickelt und einen anderen Standard erreicht. Deutliche Differenzen existieren zwischen dem ersten Landschaftsplan Lünen und dem später erstellten Landschaftsplan „Werne-Bergkamen“. Dies gilt insbesondere für den der Seseke folgenden Grenzverlauf im Bereich Horstmar, Niederaden, Methler einerseits und Oberaden, Weddinghofen andererseits. Während die nördliche Seite der Seseke, die dem Landschaftsplan „Werne-Bergkamen“ zugeordnet ist, unter Landschaftsschutz steht (LSG Nr. 21), ist der Landschaftsraum südlich der Seseke nicht als Landschaftsschutzgebiet gesichert, sondern ungeschützter Außenbereich. Diese Diskrepanz lässt sich inhaltlich nicht begründen, zumal die landschaftliche Ausstattung und auch der Naturraum identisch sind. Hinzu kommt, dass die Seseke selbst gegenwärtig naturnah umgestaltet wird, wodurch der Gesamtlandschaftsraum eine deutliche Aufwertung erfährt. Die freizeitorientierte Erholung spielt in der heutigen Zeit eine immer größere Rolle. Siedlungsnahe Freiräume in weitgehend ungestörter und attraktiver Landschaft dienen zunehmend der stillen, landschaftsgebundenen Erholung. Die Aufwertung des Landschaftsbildes durch verschiedenartige Entwicklungsmaßnahmen im Änderungsbereich soll auch dieser Funktion Rechnung tragen und einen Beitrag zur Steigerung des Erholungswertes der Landschaft in diesem Raum leisten. Die Verwaltung ist aus vorgenannten Gründen der Auffassung, dass vor den geschilderten Sachverhalten der angesprochene Bereich außerhalb der Siedlungsbereiche großzügig als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen und durch verschiedenartige Entwicklungsmaßnahmen aufgewertet werden sollte. Der Änderungsbereich wird begrenzt im Norden durch den Verlauf der Seseke, im Süden durch die A2 und reicht im Südwesten bis zum Lüserbach bzw. im Nordwesten bis zum Asternweg. Im äußersten Südosten des Landschaftsplangebietes und des hier in Frage stehenden Änderungsbereiches befindet sich eine kleinere Teilfläche, die nicht dem Lünener Stadtgebiet, sondern dem Stadtgebiet von Kamen zuzurechnen ist. Dies war seinerzeit der an landschaftlichen Gegebenheiten orientierten Abgrenzung des Landschaftsplangebietes geschuldet. Der Änderungsbereich fällt regionalplanerisch überwiegend in den Bereich eines Regionalen Grünzuges und ist in großen Anteilen einem Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung zuzuordnen. Die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes entspricht damit den Darstellungen des Regionalplanes. Allerdings stellt der Regionalplan einen Wohnsiedlungsbereich zwischen der Niederadener Straße und der Straße Auf dem Wittkamp dar, der bisher noch nicht über die Bauleitplanung in Anspruch genommen worden ist. Da der Landschaftsplan die Vorgaben des Regionalplanes zu beachten hat, kann dieser Bereich nicht unter Landschaftsschutz gestellt werden. Innerhalb des Änderungsbereiches ist ein Gartenbauunternehmen ansässig. Maßstab für die Erteilung auch von landschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für Erweiterungen dieses Betriebes sind die Vorschriften des § 35 BauGB. Inhalt der Änderung Die Änderung des Landschaftsplanes bezieht sich auf die Festsetzungskarte, die Anpassung der Entwicklungszielkarte und die jeweils zugehörigen Textteile. Die Änderungen sind in den 5. Änderungsverfahren LP_Lünen_ Textfassung (öffentliche Auslegung).doc|Seite 2 von 7 beigefügten Kartenausschnitten dargestellt. Die textlichen Änderungen werden entsprechend angepasst. Folgende Entwicklungsräume entfallen, da sie mit dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Lünen nicht mehr übereinstimmen:    6.10 – Im damaligen FNP war die Fläche für Versorgung und Entsorgung – Schlammlagerplatz und Vorhaltestreifen – ausgewiesen. Nach dem derzeit gültigen FNP handelt es sich um eine Fläche für die Landwirtschaft. 1.35 – Der mit dem Erhaltungsziel belegte Entwicklungsraum umfasst im wesentlichen eine Baumschulfläche. Ein Wegfall des Entwicklungsraumes hat keine Konsequenzen für die Baumschule an sich, das Erhaltungsziel ist jedoch für einen durch eine Baumschule geprägten Raum unangemessen. 1.36 – Der mit dem Erhaltungsziel belegte Entwicklungsraum ist als Geschützter Landschaftsbestandteil Nr. 13 festgesetzt. Von daher ist die Darstellung eines sehr kleinräumigen Entwicklungsraumes entbehrlich. Die entfallenden Entwicklungsräume 6.10, 1.35 und 1.36 werden flächenmäßig dem Entwicklungsraum 2.15 mit dem Entwicklungsziel Anreicherung zugeordnet. Westlich und östlich des Friedhofes in Niederaden wird ein aus zwei Teilflächen bestehender neuer Entwicklungsraum 6.20 abgegrenzt und mit dem Entwicklungsziel „temporäre Erhaltung“ belegt. Diese Änderung ist erforderlich, weil der beachtenspflichtige Regionalplan für diesen Raum einen Wohnsiedlungsbereich darstellt. Damit einher geht dann auch eine Reduzierung der Entwicklungsräume C2.14 und C2.15. Einige Entwicklungsmaßnahmen entfallen ganz oder teilweise, einige wenige werden neu festgesetzt (s. Festsetzungskarte und Text). Änderung der Entwicklungsziele (Gliederungsziffer C1, C 2 und C6) Der Text zu den Entwicklungsräumen C1.35, C 1.36 und C6.10 wird wie folgt geändert: 1.35 entfällt 1.36 entfällt 6.10 entfällt Der Text zum Entwicklungsraum C2.14 wird wie folgt geändert: 2.14 „Laake Kämpe", „Brauck", „Im Loh", „Mühlenacker", „An der Kälberhecke", „Disselbring", „Storchacker" in Lünen-Horstmar und Niederaden ca. 108,0 93,0 ha 5. Änderungsverfahren LP_Lünen_ Textfassung (öffentliche Auslegung).doc|Seite 3 von 7 Erläuterungen: Der überwiegend ackerbaulich genutzte ER weist einen mittleren Ausstattungsgrad mit GBL auf ist schlecht mit GBL ausgestattet. Er ist in seiner Struktur und seinem Wirkungsgefüge durch Anpflanzungen entlang der Straßen, Wirtschaftswege, Vorfluter (Seseke, Lüserbach) und Böschungen sowie durch die Eingrünung von Ortsrändern und landschaftsstörenden Anlagen so anzureichern, dass er seiner Erholungsfunktionen besser gerecht werden kann. Der Text zum Entwicklungsraum C2.15 wird wie folgt geändert: 2.15 „Hakenbredde“, „Wieschacker“, „Dornacker“, „Bachacker“, „Am alten Postwege“, „Pascholt“, „Am Budde“, „Kissenkamp“, „Auf der Heide“, „Sundern“, „Haus Oberfelde“ in Niederaden ca. 213,4 248,5 ha Erläuterungen: Der westliche Teil des Entwicklungsraumes wird vom Lüserbach durchquert. Im Südwesten wird der Entwicklungsraum vom Lüserbach und im Nordwesten vom Adener Bach begrenzt. Der ER ist überwiegend ackerbaulich genutzt und weist einen mittleren Ausstattungsgrad an GBL auf. Durch Anpflanzungen entlang der Straßen, Nutzungsgrenzen, Bäche und Vorfluter sowie durch die Eingrünung von Ortsrändern ist die im ganzen erhaltungswürdige Landschaft anzureichern und so in ihrer Struktur und ihrem Wirkungsgefüge zu verbessern. Die Landschaft ist durch Streusiedlungen stark zersplittert, daher soll einer weiteren Besiedlung des Raumes entgegengewirkt werden. Im Bereich der BAB 2 sind zusätzliche Maßnahmen zum Zwecke des Immissionsschutzes erforderlich. Der Text zum neuen Entwicklungsraum C6.20 mit dem Entwicklungsziel „temporäre Erhaltung“ lautet wie folgt: 6.20 Bereich westlich und östlich des Friedhofes in Niederaden Erläuterungen: Der aktuell gültige Regionalplan stellt für den Bereich zwischen Lüserbach im Westen, der Straße „Im Dorf“ im Osten, der „Niederadener Straße“ im Süden und der Straße „Auf dem Wittkamp“ im Norden Wohnsiedlungsbereich dar“. Der Flächennutzungsplan sieht für diesen Bereich derzeit keine Wohnbebauung vor. Entsprechend den Vorgaben des Regionalplanes wird der Entwicklungsraum, bestehend aus zwei Teilflächen mit dem Entwicklungsziel „temporäre Erhaltung“ belegt. Bei einer eventuellen Bebauung dieses Bereiches sind die Auen des Lüserbaches und des Adener Baches zu erhalten und vor Beeinträchtigungen zu sichern. Änderung der Schutzfestsetzungen (Gliederungsziffer D1.2.2.) Der Text zum LSG Nr. (28) „Sundern“ wird in folgenden Passagen wie folgt geändert [Gliederungsziffer D1.2.2 (28)]: 5. Änderungsverfahren LP_Lünen_ Textfassung (öffentliche Auslegung).doc|Seite 4 von 7 (28) Horstmar, Niederaden, Methler, zwischen BAB 2 und Seseke, östlich des Asternweges und östlich des südlichen Abschnittes des Lüserbaches „Sundern", nördlich der BAB 2, südöstlich des Lüserbaches, westlich der Niederadener Straße ca. 34,9 277,0 ha Erläuterungen: Es handelt sich um einen sowohl ackerbaulich als auch als Grünland genutzten Bereich mit zwei Hofanlagen auf z. T. staunässegeprägtem Löß, der wichtige Freiraum- und Schutzfunktionen zwischen Wohnbebauung und Bundesautobahn erfüllt. Es handelt sich um einen überwiegend ackerbaulich, in Teilen auch als Baumschule genutzten Bereich auf z. T. staunässegeprägtem Löß, der wichtige Freiraumfunktionen gerade auch für die siedlungsnahe, landschaftsbezogene Erholung erfüllt. Schutzzweck: Die Festsetzung erfolgt gem. § 21 a), b) und c) LG, insbesondere: - wegen der raumgestaltenden Wirkung der Fließgewässer, Hecken, Gehölzstreifen, Einzelgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und der gut eingegrünten Hofanlagen; - wegen des relativ naturnahen Verlaufes des Adener Baches, des Lüserbaches und der naturnahen Umgestaltung der Seseke; - wegen der Bedeutung des Raumes als Naherholungsgebiet. Streichung / Kürzung von Entwicklungsmaßnahmen (Gliederungsziffer D 4.1) Folgende Entwicklungsmaßnahmen entfallen ganz oder teilweise, weil sie entweder realisiert oder anderweitig vorhanden sind oder weil ihre Umsetzung mittlerweile keinen Sinn mehr macht: D 4.1(101), D 4.1(102), D 4.1 (103) [tlw.], D 4.1 (104), D 4.1 (105), D 4.1 (106), D 4.1 (108), D 4.1 (109) [tlw.], D 4.1 (110), D 4.1 (111) und D 4.1 (113). Einige Entwicklungsmaßnahmen werden neu festgesetzt: D 4.1 (101a), D 4.1 (103a), D 4.1 (107a), D 4.1 (107b) und D 4.1 (111a) Der Text zur Entwicklungsmaßnahme (103) wird wie folgt geändert [Gliederungsziffer D4.1 (103)]: (103) Zwei Gehölzstreifen südlich „Hakenbredde Wieschacker" in Niederaden Länge ca. 620 320 m Erläuterungen: Der geplante Schlammlagerplatz soll innerhalb der Lagerfläche durch die Abpflanzung besser in die Landschaft integriert werden. Die Hecke dient der strukturellen, dauerhaften Aufwertung des Raumes. Kat. II 5. Änderungsverfahren LP_Lünen_ Textfassung (öffentliche Auslegung).doc|Seite 5 von 7 Der Text zur Entwicklungsmaßnahme (109) wird wie folgt geändert [Gliederungsziffer D4.1 (109)]: (109) Zwei Gehölzstreifen am Mohnbach, zwischen nördlich der BAB 2 und der Niederadener Straße Länge ca. 400 300 m Erläuterungen: Die Pflanzung dient der Ausstattung einer landschaftlichen Leitstruktur (Bachlauf) mit GBL sowie der Anreicherung eines nur gering mit GBL ausgestatteten Raumes sowie der Böschungssicherung. Kat. II Der Text zu den Entwicklungsmaßnahmen (101), (102), (104), (105), (106), (108), (110), (111) und (113) wird wie folgt geändert [Gliederungsziffer D 4.1(101), D 4.1(102), D 4.1 (104), D 4.1 (105), D 4.1 (106), D 4.1 (108), D 4.1 (110), D 4.1 (111) und D 4.1 (113)]: (101) entfällt (102) entfällt (104) entfällt (105) entfällt (106) entfällt (108) entfällt (110) entfällt (111) entfällt (113) entfällt Der Text zur neuen Entwicklungsmaßnahme (101a) wird wie folgt gefasst [Gliederungsziffer D4.1 (101a)]: (101a) Baumreihe entlang der Westseite eines Feldweges an der Südseite der Seseke und westlich des Lüserbaches Länge ca. 560 m, Breite 2 m Erläuterungen: Die Baumreihe dient der Strukturanreicherung und Aufwertung des Landschaftsbildes. Der Text zur neuen Entwicklungsmaßnahme (103a) wird wie folgt gefasst [Gliederungsziffer D4.1 (103a)]: 5. Änderungsverfahren LP_Lünen_ Textfassung (öffentliche Auslegung).doc|Seite 6 von 7 (103a) Hecke entlang der Westseite eines Wirtschaftsweges zwischen Seseke und Niederadener Straße Länge ca. 920 m, Breite 8 m Erläuterungen: Die Hecke dient der Strukturanreicherung und Aufwertung des Landschaftsbildes. Der Text zur neuen Entwicklungsmaßnahme (107a) wird wie folgt gefasst [Gliederungsziffer D4.1 (107a)]: (107a) Baumreihe entlang der Nordseite der Niederadener Straße, östlich der Einmündung „Im Dorf“ Länge ca. 600 m, Breite2 m Erläuterungen: Die Baumreihe bildet die Fortsetzung einer vorgesehenen Alleepflanzung entlang der Niederadener Straße und dient der besseren Einbindung der Straße in die Landschaft. Der Text zur neuen Entwicklungsmaßnahme (107b) wird wie folgt gefasst [Gliederungsziffer D4.1 (107b)]: (107b) Baumreihe entlang der Westseite der Dammstrasse in Niederaden Länge ca. 360 m, Breite2 m Erläuterungen: Die Baumreihe dient der Strukturanreicherung und Aufwertung des Landschaftsbildes im Raum Niederaden. Der Text zur neuen Entwicklungsmaßnahme (111a) wird wie folgt gefasst [Gliederungsziffer D4.1 (111a)]: (111a) Hecke entlang der Ostseite eines Grabens in der Feldflur Paschholz, nördlich der A2 Länge ca. 920 m, Breite 8 m Erläuterungen: Die Hecke dient der Strukturanreicherung des Raumes und bildet ein lineares Vernetzungselement zur naturnah umgestalteten Seseke. Gleichzeitig dient die Hecke der Aufwertung des Landschaftsbildes. Der Standort der Hecke befindet sich auf Kamener Stadtgebiet in der Gemarkung Methler, Flur 1. 5. Änderungsverfahren LP_Lünen_ Textfassung (öffentliche Auslegung).doc|Seite 7 von 7 Landschaftsplan Nr. 1 Raum "Lünen" des Kreises Unna 5. Änderungsverfahren "Horstmar - Niederaden - Methler" rechtskräftiger Landschaftsplan -Ausschnitt- Entwicklungskarte geänderte Darstellung -Ausschnitt- Landschaftsplan Nr. 1 Raum "Lünen" des Kreises Unna 5. Änderungsverfahren "Horstmar - Niederaden - Methler" rechtskräftiger Landschaftsplan -Ausschnitt- Festsetzungskarte geänderte Darstellung -Ausschnitt-