Daten
Kommune
Kreis Unna
Dateiname
Anlage zur Sitzungsvorlage 003/11.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
07.12.15, 11:09
Aktualisiert
27.01.18, 09:49
Stichworte
Inhalt der Datei
o
Fortsetzung nächste Seite!
Einschätzung der Verwaltung
Durch Streichung des Entwicklungsraumes ergibt sich keine Erschwernis hinsichtlich Produktion, Betrieb oder Erweiterung des
Baumschulunternehmens. Die sonstigen landschaftsrechtlichen Voraussetzungen bleiben jedoch unberührt. (kein Handlungsbedarf)
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc
Entwicklungsraum C 2.14
Der derzeit gültige Landschaftsplan weist nördlich der Ortslage Niederaden den Entwicklungsraum 1.35 –Erhaltung- aus, der überwiegend durch eine Baumschule mit den entsprechenden Produktionsflächen geprägt ist. Der Wegfall des Entwicklungszieles darf nicht zu
Einschränkungen für die Produktion, den Betrieb oder eine mögliche
Erweiterung der Baumschule und des Gartencenters führen.
Stadt Lünen
Wie in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 31.09.2010
beschlossen, stimmt die Stadt Lünen dem vorgelegten Änderungsentwurf grundsätzlich zu, soweit die folgenden Anregungen und Bedenken in der weiteren Entwurfsbearbeitung berücksichtigt werden:
Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren
Aus dem Regionalplan lässt sich aus der Darstellung nicht zweifelsfrei
ableiten, dass es sich hier um einen Allgemeinen Siedlungsbereich
handelt. Vielmehr kann es sich auch um eine Zeichnungsunschärfe
handeln, auf jeden Fall unterliegt dieser Bereich dem Interpretationsspielraum. Die Bezirksplanungsbehörde hat jedenfalls keine Bedenken gegen die LP-Änderung erhoben. (kein Handlungsbedarf)
Derart kleinräumige Änderungsvorschläge bewegen sich im Rahmen
des Interpretationsspielraumes, die keine Änderung erforderlich machen. Die Bezirksplanungsbehörde hat gegen den Änderungsentwurf
keine Bedenken geäußert, so dass auch von daher keine Notwendigkeit besteht, die vorgesehene Abgrenzung zu ändern. Die Darstellung
als WSB im Regionalplan verpflichtet die Stadt nicht, diese Fläche zu
bebauen, sondern öffnet lediglich eine Option. Sollte diese Option in
Anspruch genommen werden, hat die Stadt Lünen alle Möglichkeiten,
Abstandsflächen zum Bach über die Bauleitplanung vorzuhalten. Entsprechend der Anregung des LANUV wird das Ziel „Erhaltung der
Bachauen“ in die Erläuterungen aufgenommen. (Text zum EWZ 6.20
ändern, keine Kartenänderung)
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 2 von 29
Entwicklungsraum C 2.15
Südlich der Kreisstraße stellt der Regionalplan noch auf einer Teilfläche einen Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Analog zu der Fläche
nördlich der Niederadener Straße ist hier die Abgrenzung anzupassen
und das Entwicklungsziel 6 –Temporäre Erhaltung- festzusetzen.
Auch diese Fläche ist im FNP der Stadt Lünen nicht als Baufläche
dargestellt (s. Anlage 1, Fläche 2)
Entwicklungsraum C 2.14
Westlich und östlich des Friedhofes wird aufgrund der Darstellungen
des Regionalplanes das Entwicklungsziel 6.20 –Temporäre Erhaltungabgegrenzt. Die Abgrenzung auf der Westseite entspricht dabei nicht
der Darstellung des Regionalplans, der deutlich eine Zäsur im Bereich
des Lüserbaches aufweist
(s. Anlage, Fläche 1). Es wird angeregt, diese Zäsur in den Landschaftsplan zu übernehmen. Es wird im Übrigen darauf hingewiesen,
dass beide Teilflächen im FNP der Stadt Lünen nicht als Wohnbauflächen vorgesehen sind. Der Text zum Entwicklungsraum C6.20 ist im
Erläuterungsbericht entsprechend zu ändern.
Auch ohne LSG unterliegen bauliche Erweiterungen der landschaftsrechtlichen Eingriffsregelung. Eine LSG-Ausweisung führt bei privilegierten Bauvorhaben zu keinen darüber hinausgehenden Erschwernissen. (kein Handlungsbedarf)
Die Anpflanzung 101 (Westabschnitt) war bereits im rechtskräftigen
LP enthalten. Gleichwohl ist die Anregung zutreffend. Da sowohl der
Ostabschnitt (westlich des Lüserbaches) als auch der Nordabschnitt
bereits realisiert sind und der Westabschnitt in der Tat keinen wirklichen Sinn macht, sollte die Festsetzung Nr. 101 aus Text und Karte
gestrichen werden. (Hecke 101 streichen!)
Von der im rechtskräftigen Plan verankerten Hecke 103 wurde, nicht
zuletzt im Hinblick auf die Baumschule im Änderungsentwurf der östliche Abschnitt nicht mehr vorgesehen. Der verbleibende Heckenabschnitt sollte als dauerhaft strukturbildendes Element verbleiben
Darüber hinaus geht die Stadt Lünen davon aus, dass durch die geplante Ausweitung des Landschaftsschutzgebietes auch zukünftige
Betriebserweiterungen oder -änderungen sowie Änderungen der Produktions- und Kulturmethoden der Baumschule oder des Gartencenters nicht erschwert oder verhindert werden.
Entwicklungsmaßnahme D4.1 (101) – Gehölzstreifen Breiter Weg
Im Rahmen der Landesgartenschau wurde die Nordseite des Breiten
Weges im westlichen Abschnitt (räumlich bis zur Festsetzung 101a)
mit einer Obstbaumreihe bepflanzt. In diesem Abschnitt ist allenfalls
eine weitere Obstbaumreihe auf der Südseite möglich. Eine durchgehende Gehölzpflanzung erscheint hier nicht sinnvoll. Im weiteren Verlauf bis zum Lüserbach existiert bereits eine Hecke auf der Südseite
des Weges. Auf der Nordseite kann die Festsetzung entfallen.
Entwicklungsmaßnahme D4.1 (103) - Gehölzstreifen im Norden der
Baumschule
Der Gehölzstreifen befindet sich in der Produktionsfläche der Baumschule und sollte an dieser Stelle entfallen. Gegebenenfalls ist eine
Anordnung an der nördlicher gelegenen Nutzungsgrenze der Baumschule möglich.
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 3 von 29
Sofern ein landschaftsverträglicher Standort gefunden wird, steht der
LP und auch ein LSG dem nicht entgegen. Über eine Befreiung kann
der Sportplatz auch im LSG realisiert werden. Bisher hat die Stadt
jedoch keine konkreten Planungsabsichten hinsichtlich des endgültigen Standortes geäußert. (kein Handlungsbedarf)
Die formalen Gründe sind nicht gegeben (s.o.). (kein Handlungsbedarf)
Die Stadt Lünen plant im Bereich Niederaden die Errichtung einer
neuen Sportanlage. Favorisierter Standort ist eine landwirtschaftliche
Fläche westlich des Grünen Weges. Sollte die Fläche für diese Planung nicht zur Verfügung stehen, müssen Alternativen in der näheren
Umgebung gesucht werden.
Die geplante Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes im Raum
Niederaden-Horstmar darf nicht die Umsetzung dieser Planung erschweren oder verhindern. Im Verlauf der weiteren Bearbeitung des
Änderungsentwurfes sollten mögliche konkrete Planungsabsichten der
Stadt Lünen berücksichtigt werden.
Landschaftsschutzgebiet D1.2.2 (28)
Das Landschaftsschutzgebiet ist wegen der Darstellung ASB im gültigen Regionalplan aus formalen Gründen im Bereich südlich der Kreisstraße zurückzunehmen und am Lüserbach nördlich der Niederadener
Straße zu erweitern (s. Anlage 1, Fläche 2)
Vorschlag betrifft Privatflächen und nicht städtisches Eigentum. Wenn
die Stadt so sehr an der Ortsrandeingrünung interessiert ist, kann sie
dies auf eigene Kosten mit den Eigentümern umsetzen. Ferner käme
es teilweise zu einer doppelten Betroffenheit, da die Hecke 101a
ebenfalls auf den entsprechenden Flurstücken vorgesehen ist. Im Änderungsverfahren ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, gänzlich
neue Betroffenheiten herzustellen. (kein Handlungsbedarf)
Hinweis trifft zu! Auch wenn die Maßnahme eigentlich nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens ist (sie war bereits in der rechtskräftigen Fassung dargestellt), sollte der Anregung gefolgt und Anpflanzung 105 in Text und Karte vollständig gestrichen werden. (Anpflanzung 105 aus Text und Karte streichen!)
Die freizuhaltenden Feldzufahrten bieten genügend Einblicke in die
Landschaft, gesonderter „Sichtfenster“ bedarf es nicht. Die angesprochene vorhandene Heckenpflanzung ist gerade einmal 100 m lang.
Dieser Abschnitt kann keinen Ersatz für einen etwaigen Wegfall der
geplanten Hecke 103a darstellen. (kein Handlungsbedarf)
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 4 von 29
Zusätzlich wird folgende Maßnahme angeregt:
• Bepflanzung des Asternweges auf der Ostseite mit einer Obstbaumreihe als Ortsrandeingrünung und Ergänzung der vorhandenen Bepflanzung (s. Anlage 2).
Entwicklungsmaßnahme D4.1 (105) Gehölzstreifen am Lüserbach
südlich des Siedlungsbereiches
Westlich des Grünen Weges ist der Lüserbach in weiten Teilen bereits
naturnah ausgebaut. Hier kann die Festsetzung entsprechend des
nördlichen Abschnittes entfallen.
Entwicklungsmaßnahme D4.1 (103a) Gehölzstreifen zwischen Seseke
und Niederadener Straße
Entlang des Wirtschaftsweges ist ein durchgehender Gehölzstreifen
vorgesehen. Der Bereich wird jedoch intensiv für eine landschaftsbezogene Erholung genutzt. Eine lockerere Pflanzung mit großzügigen
Sichtfenstern würde Einblicke in die Landschaft ermöglichen und so
zur Steigerung des Erholungswertes beitragen. Im Bereich der Baumschulfläche existieren bereits Heckenpflanzungen entlang des Weges.
(Anbaukulturen der Baumschule sind nicht dauerhaft.) Die Verlegung
nach Norden ist nicht sinnvoll, weil der Großraum und nicht dessen
Randbereiche gegliedert werden soll. (kein Handlungsbedarf)]
zum 2. Vorschlag von Frau Gresch: ok; Text zum ER 2.14 anpassen
(Text zu ER 2.14 anpassen!)
zum 1. Vorschlag von Frau Gresch: ok; Text zum ER 2.15 anpassen
(Text zu ER 2.15 anpassen!)
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 5 von 29
1. Erläuterungen zum EZ 2.15 sollten geändert werden, weil jetzt
nicht allein der Lüserbach den Raum nach Westen begrenzt,
sondern jetzt im Nordwesten auch der Adener Bach.
2. Der ER 2.14 weist heute wesentlich mehr gliedernde und belebende Elemente auf als zur Zeit der LP-Aufstellung, so dass
die bisherige Textformulierung in den Erläuterungen angepasst
werden sollte.]
[Frau Gresch – Planungsamt der Stadt Lünen – außerhalb städt. STN
telefonisch am 20.09.:
Wenn die Wege zur Planfeststellung gehören, können sie auch ohne
Einschränkung gebaut werden. Wegebau außerhalb der Planfeststellung unterliegt auch ohne LSG der Eingriffsregelung und bedarf einer
landschaftsrechtlichen Genehmigung. Wenn es sich um landschaftsverträgliche Wege bzw. Wegebaumaßnahmen handelt, kann ggfls.
eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes erteilt werden. (kein Handlungsbedarf)
Einschätzung der Verwaltung
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 6 von 29
Stadt Kamen
Gegen den vorgelegten Änderungsentwurf bestehen seitens der Stadt
Kamen keine Bedenken. Dabei gehe ich davon aus, dass die im
Rahmen der Sesekeumgestaltung geplanten Wege, die auch der Freizeit und Erholung dienen, ohne Einschränkung realisiert werden können.
Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren
Dem zweiten Vorschlag sollte gefolgt und eine textliche Ergänzung
zum EWZ 6.20 vorgenommen werden. Dies würde auch der Anregung
der Stadt Lünen entgegenkommen. (Text zu ER 6.20 anpassen! Ist
bereits durch Einwand der Stadt Lünen erfolgt!)
Einschätzung der Verwaltung
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 7 von 29
LANUV, Leibnizstr. 10, 45659 Recklinghausen
Ich teile Ihnen mit, dass die vorgelegten Änderungen vom LANUV
begrüßt werden und dass keine Bedenken bestehen.
Zur 5. Änderung des Landschaftsplans Nr. 1 „Raum Lünen“ wird angeregt, die Bachläufe im neuen Entwicklungsraum 6.20 „Temporäre Erhaltung“ nach Möglichkeit dauerhaft im Landschaftsplan – belegt mit
dem Entwicklungsziel 2.14 – zu belassen. Sollte dies aus Ihrer Sicht
nicht möglich sein, wäre es sinnvoll, im Entwicklungsziel einen Hinweis für eine spätere Bauleitplanung aufzunehmen, die Bachläufe und
deren Auen zu erhalten bzw. naturnah weiter zu entwickeln.
Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren
-
-
Es werden nicht nur neue Festsetzungen getroffen, sondern auch einige bisher vorgesehene Maßnahmen gestrichen! Die Bewirtschafter
haben bereits über den Verband Stellung genommen. Die Einwände
gehen in die Abwägung ein. Eine Abstimmung ist nicht vorgesehen.
Details der Umsetzung werden selbstverständlich mit den Eigentümern / Bewirtschaftern besprochen. Diesem Anliegen, keine Feldblöcke zu durchschneiden, kann nicht entsprochen werden. Grundlage
der damaligen Absprachen waren Feldschläge, nicht aber die sehr viel
größeren Feldblöcke! An die damalige Absprache zwischen Kammer
und ULB hält sich der Änderungsentwurf. (kein Handlungsbedarf)
Das trifft zu, deshalb keine Änderung des Vorentwurfes. (kein Handlungsbedarf)
Einschätzung der Verwaltung
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 8 von 29
Entwicklungskarte
Das Entfallen des Entwicklungsraumes 6.10 beinhaltet dessen
Zuordnung zum Entwicklungsraum 2.15 mit dem Entwicklungsziel Anreicherung.
Die stärkere Ausweisung von anzulegenden Baumreihen
(Entwicklungsmaßnahmen Nr. 101a, 107a, 107b) und Hecken
(Entwicklungsmaßnahmen Nr. 103a, 111a) wird zur Kenntnis
genommen. Es ist eine konkrete Abstimmung der vorgesehenen linienhaften Anreicherungen mit Eigentümern/ Bewirtschaftern notwendig. Einheitlich bewirtschaftete Feldblöcke
dürfen durch Anpflanzungen nicht durchschnitten werden.
Festsetzungskarte
Die Vergrößerung des bestehenden Landschaftsschutzgebietes Nr. 28 wird zur Kenntnis genommen. Aus landwirtschaftlicher Sicht erscheint die Einbeziehung der durchgängig landwirtschaftlich genutzten Flächen in den Landschaftsschutz als
nicht notwendig. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die
bisherige organisierte landwirtschaftliche Nutzung nicht eingeschränkt wird.
Aus landwirtschaftlicher Sicht werden zum Text-und zum Kartenteil
folgende Hinweise und Bedenken vorgetragen. Grundlage für die Stellungnahme ist Ihr Schreiben vom 05.07.2010 mit dem Entwurf zur 5.
Änderung – „Horstmar – Niederaden – Methler“ des Landschaftsplanes Nr. 1 Raum „Lünen“, Stand April 2010.
Landwirtschaftskammer
Zum vorgelegten Entwurf zur 5. Änderung des Landschaftsplanes Nr.
1 „Raum Lünen“ des Kreises Unna nehme ich als Träger öffentlicher
Belange Stellung.
Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren
(kein Handlungsbedarf)
Die Ausweisung des Entwicklungsraumes 6.20 mit dem Entwicklungsziel „temporäre Erhaltung“ beinhaltet die Inanspruchnahme bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen. Dies wird
zur Kenntnis genommen. Grundsätzliche Bedenken in der
Darstellung bestehen nicht.
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 9 von 29
Mit Herrn Giesebrecht sind direkte Gespräche geführt worden, außerdem hat er seine Bedenken schriftlich zum Ausdruck gebracht. Die
Änderung der Entwicklungsräume und damit der lediglich behördenverbindlichen Entwicklungsziele hat keine unmittelbaren Konsequenzen für den Betrieb Giesebrecht. (kein Handlungsbedarf)
Einschätzung der Verwaltung
Das Entfallen des Entwicklungsraumes 1.35 und die Zuordnung der Flächen zum Entwicklungsraum 2.15 mit dem
Entwicklungsziel Anreicherung bzw. zum Entwicklungsraum
6.20 mit dem Entwicklungsziel „temporäre Erhaltung“ sollte mit
dem Bewirtschafter, dem Baumschulbetrieb Giesebrecht, im
Hinblick auf den Erhalt und die zukünftige Entwicklung der
Baumschule abgestimmt werden.
Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren
Hier gilt das vorher Gesagte. (kein Handlungsbedarf)
Es dürfte auch den LW-Verband nicht entgangen sein, dass in keinem
LP Hofstellen innerhalb von LSG ausgegrenzt worden sind. Diese
Praxis hat sich bewährt und daran soll auch zukünftig festgehalten
werden. Wenn Wohnmobile und Wohnwagen innerhalb von Hofgebäuden oder in Hofinnenräumen aufgestellt werden, ist dies landschaftlich unerheblich. Es kann jedoch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommen, wenn Wohnwagen abseits abgestellt werden. (kein Handlungsbedarf)
Der erste und schon über 25 Jahre alte LP hatte noch nicht die Standards, die in nachfolgenden LPs zum Tragen gekommen sind. So
ergibt sich allein daraus Handlungsbedarf, dass die Sesekenordseite
im LP2 als LSG ausgewiesen wurde, die Südseite aber nicht, obwohl
es sich um denselben Landschaftsraum handelt. Abgesehen von der
Intensivierung der Erholungsnutzung, gibt es entsprechende Vorgaben im Regionalplan (BSLE sowie regionaler Grünzug), die mit der
LP-Änderung umgesetzt werden. Des Weiteren verschafft die LSGAusweisung ein rechtliches Instrumentarium, Fehlentwicklungen in der
Landschaft entgegentreten zu können. (kein Handlungsbedarf)
Einschätzung der Verwaltung
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 10 von 29
Weiterhin ergeben sich Probleme aus dem Verbot der Errichtung, Änderung und Erweiterung baulicher Anlagen, das über die sowieso
Hinzu kommen Hofstellen, die den Betriebszweig Pferdehaltung aufgenommen haben. Hier besteht die Notwendigkeit, Pferdetransporter
der Einsteller im Umfeld der Hofstelle abzustellen.
Auch wurden alle im Plangebiet gelegenen Hofstellen in das LSG aufgenommen. Auch hier sehen wir keine aus den o.g. Gründen herzuleitende Notwendigkeit. Mit der Festsetzung als LSG sind zahlreiche
die Bewirtschaftung einschränkende Verbote verbunden.
U.a. sind dies das Verbot der Abstellung von Fahrzeugen und Geräten
aller Art. Innerhalb des Plangebietes befinden sich Hofstellen, deren
Bewirtschaftungsintensität in den letzten Jahren eingeschränkt wurde
und die in der Zukunft möglicherweise aufgegeben werden. Hier muss
es zukünftig weiter möglich sein, auf dem Hofgrundstück Wohnwagen
und Wohnmobile zeitweise abzustellen.
LSG 28
Fast der gesamte Bereich mit Ausnahme der Ortslage und der im Regionalplan für die Wohnbebauung vorgesehenen Bereiche soll in das
LSG 28 aufgenommen werden. Begründet wird dies mit den vorhandenen Fließgewässern, Landschaftselementen und der Bedeutung
des Raumes für die Naherholung.
U.E. haben sich für diesen Bereich gegenüber dem Ursprungsplan,
mit Ausnahme des Sesekeumbaus, die Verhältnisse nicht nennenswert geändert, so dass für die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet kein nachvollziehbarer Grund besteht.
Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband, Kreisverband
Ruhr-Lippe
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nehmen
wir zur Änderung des Landschaftsplanes Raum Lünen wie folgt Stellung:
Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren
Im Änderungsbereich gibt es keine Fläche, die als „natürliches Grünland“ dargestellt wäre, für die nach den LP-Festsetzungen ein Umbruch-/Umwandlungsverbot gilt. Sofern eine Grünlandumwandlung
einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, kann dies dazu führen,
dass der Umbruch nicht gestattet wird. Das hat aber dann mit der
LSG-Erweiterung nichts zu tun. Der Einwand ist deshalb gegenstandslos.
(kein Handlungsbedarf)
Die aus betrieblichen Gründen möglicherweise notwendige Umwandlung von Grünland in Acker darf durch die Festsetzung als LSG nicht
erschwert oder verboten werden.
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 11 von 29
Der angesprochene Weg ist (laut Kataster) 6 m breit und befindet sich
im Eigentum des Lippeverbandes und im Eigentum der Stadt Lünen.
Da es sich zumindest teilweise um einen öffentlichen Weg handelt,
kann/darf dieser ohnehin nicht mit Überbreiten befahren werden. Hier
scheint sich ein Gewohnheitsrecht breit gemacht zu haben, das es
nicht gibt und auf das man sich deshalb auch nicht berufen kann.
Es mag sein, dass es im nördlichen Abschnitt dort, wo auf der Ostseite eine 100 m lange Anpflanzung existiert, zu Problemen kommen
könnte. In dem Fall spricht nichts dagegen, dort bei der Realisierung
auf eine Bepflanzung des 8m-Streifens zu verzichten und dort lediglich
einen Saum vorzuhalten. Auf die Hecke kann nicht verzichtet werden
(kein Handlungsbedarf)
Nach den allgemeinen Geboten für LSG unterliegt die Verlegung oder
Änderung von Dränagen sowie sonstige Entwässerungsmaßnahmen
dem Genehmigungsvorbehalt der ULB. Bei der Gewässerunterhaltung
ist das Benehmen mit der ULB herzustellen. An diesen Geboten wird
festgehalten. (kein Handlungsbedarf)
Das gesamte Gebiet ist von Bergschäden betroffen. Für diesen Fall ist
zu gewährleisten, dass Drainagen und Vorfluter ordnungsgemäß erhalten, erneuert und auch an anderer Stelle neu angelegt werden
können.
Feldhecke 103a
Die geplante Feldhecke auf der Westseite eines Wirtschaftsweges
wird abgelehnt. Zum einen werden die betroffenen Flächen durch den
Flächenverlust von insgesamt fast 7.500 qm, durch den Schattenwurf
und den Nährstoffentzug beeinträchtigt. Zum anderen wird die Befahrbarkeit des Wirtschaftsweges durch direkt am Feldrand gepflanzte
Gehölze eingeschränkt.
Moderne Landmaschinen haben erheblich größere Arbeitsbreiten und
es verursacht erheblichen Aufwand, beim Umsetzen von Feld zu Feld,
jeweils wieder auf die Straßentransportbreite umzubauen.
Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass auch bei normalen Straßentransportbreiten der Weg nicht mehr befahren werden kann.
Vor allem im nördlichen Bereich Richtung Seseke sind auch auf der
Ostseite bereits Gehölze vorhanden.
Privilegierte Bauvorhaben sind auch in einem LSG zulässig. Damit
steht nicht mehr das „Ob“, sondern allenfalls das „Wo“ und „Wie“ zur
Disposition. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass die Betriebe sehr
gut zu Recht kommen, wenn sie innerhalb eines LSG gelegen sind.
Landschaftsbeeinträchtigungen durch landschaftsunverträgliche Baumaßnahmen müssen vermieden werden können. (kein Handlungsbedarf)
bestehenden Einschränkungen des § 35 BauGB hinaus geht.
Aus diesem Grund regen wir dringend an, die Hofstellen und deren
Umfeld nicht in das LSG einzubeziehen.
Es sind keine Erdarbeiten vorgesehen. (kein Handlungsbedarf)
Die LSG-Festsetzung betrifft Haus Oberfelde nicht und es sind auch
keine Bodenarbeiten dort vorgesehen. (kein Handlungsbedarf)
Einschätzung der Verwaltung
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 12 von 29
Desweiteren ist die Liste der Fundpunkte nur für den internen Gebrauch bestimmt und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
Es sei abschließend darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Liste
lediglich um eine Zusammenstellung des heutigen Kenntnisstandes
handelt. Dieser kann sich jederzeit verändern.
Liste der bekannten archäologischen Fundpunkte
…
(s. Originalstellungnahme)
Neben diesem abgeschlossenen bzw. noch laufenden Verfahren liegen im Raum Lünen (Bereich „Horstmar – Niederaden – Methler“)
eine Reihe von weiteren Fundpunkten, bei denen es sich um Bodenurkunden handelt. Eine Einzelfallprüfung wird aller Wahrscheinlichkeit
nach erst dann erfolgen können, falls Planungen diese Bereiche betreffen sollten. Ich lasse Ihnen im folgenden eine Liste dieser Punkte
zugehen und möchte Sie bitten, mich möglichst frühzeitig zu beteiligen, falls Planungen die Bereiche betreffen sollten. Es ist im Einzelfall
nicht auszuschließen, dass archäologische Maßnahmen vor anstehenden Erdarbeiten erforderlich werden könnten.
Haus Oberfelde 3401340 (Rechtswert) 5718470 (Hochwert)
Westfälisches Amt für Archäologie, (LWL-Archäologie für Westfalen) - Außenstelle Olpe
Im Bereich des Landschaftsplanes – Raum Lünen (Bereich „Horstmar
– Niederaden – Methler“) liegt ein ortsfestes Bodendenkmal, das in die
Denkmalliste der Gemeinde Lünen eingetragen ist bzw. für das eine
Eintragung beantragt wurde, dessen Koordinaten ich Ihnen beigebe.
Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren
Entlang der L 821 oder der A2 sind keine Anpflanzungen vorgesehen.
(kein Handlungsbedarf)
Dem Hinweis wird nicht gefolgt, weil es dafür keinen Bedarf gibt (s.o.).
Eine Ausparzellierung ist ebenfalls nicht erforderlich. (kein Handlungsbedarf)
Von den Verboten sind ausgenommen die rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen und die dazugehörigen Unterhaltungsarbeiten in bisheriger
Art und bisherigem Umfang, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Dies gilt auch für Arbeiten an der L821. Hingegen ist die A2
mit Grünflächen nicht in das LSG einbezogen. (kein Handlungsbedarf)
Einschätzung der Verwaltung
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 13 von 29
Zu den Straßeneigentumsgrenzen ist ein Mindestabstand von 10 m für
neue Baumpflanzungen durch Dritte einzuhalten.
Die Straßenkörper aller klassifizierten Bundes- und Landesstraßen
einschließlich ihrer Nebenanlagen und der dazugehörigen baulichen
Anlagen der Straßenbauverwaltung sind nicht Bestandteil der Gebietsfestsetzung. Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen stellen keine
Beeinträchtigungen oder Eingriffe in den Naturhaushalt dar. Zustimmungen oder Befreiungen nach dem Landschaftsgesetz sind hierfür
nicht erforderlich.
Aus diesem Grunde sollte in den Erläuterungen zu den Festsetzungen
und Entwicklungsziele folgender Zusatz aufgenommen werden, sofern
die Flächen nicht eindeutig aus der Gebietsfläche ausparzelliert werden können.
Landesbetrieb Straßenbau – Regionalniederlassung Ruhr
Durch die geänderten Festsetzungen und Entwicklungsziele werden
die Landesstraßen 821 und die Bundesautobahn 2 tangiert.
Grundsätzlich dürfen durch die Festsetzungen und Entwicklungsziele
des Landschaftsplans die ordnungsgemäße aus der Straßenbaulastpflicht resultierende gesetzlich verankerte Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht nicht eingeschränkt oder erschwert werden.
Zur Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht gehören auch Instandsetzungen, sicherheitsrelevante Anpassungen und Ergänzungen
im Bereich des Straßenkörpers und der Ausstattung sowie Grünpflegearbeiten.
Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren
Der Vorschlag ist zu unterstützen. Im Vorspann zur LP-Änderung, wird
wird folgende Formulierung aufgenommen: Innerhalb des Änderungsbereiches ist ein Gartenbauunternehmen ansässig. Maßstab für die
Erteilung auch von landschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen
für Erweiterungen dieses Betriebes sind die Vorschriften des § 35
BauGB.
Auch ohne LSG muss die Eingriffsregelung angewendet werden, d.h.
es muss geprüft werden, ob das jeweilige Vorhaben negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft hat, ob diese vermeidbar sind und
wenn nicht, ob durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen, die negativen Wirkungen kompensiert werden können. Insofern führt die
LSG-Ausweisung für den privilegierten Teil des Betriebes Giesebrecht
zu keiner zusätzlichen Erschwernis. Für nicht privilegierte Vorhaben
ist die Zulässigkeit planungsrechtlich zu prüfen.
(kein Handlungsbedarf)
Wird zur Kenntnis genommen. (kein Handlungsbedarf)
Einschätzung der Verwaltung
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 14 von 29
In den Kommentaren zum Bundesnaturschutzgesetz wird ausgeführt,
dass in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten sind, die
den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Es handelt sich somit um ein relatives Veränderungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Daraus muss nach Ansicht der
IHK der Schluss gezogen werden, dass bauliche oder andere Maßnahmen unter den vorgenannten Prämissen geprüft werden und nicht
nur entsprechend den Regelungen für den Außenbereich, wie sie in §
35 BauGB festgesetzt sind. Im vorliegenden Plangebiet liegt u.a. die
Gärtnerei Giesebrecht, die an diesem Standort eine Baumschule und
ein Gartencenter betreibt. Die IHK zu Dortmund sieht in der vorliegenden Änderung des Landschaftsplans die Gefahr, dass zukünftig notwendig werdende betriebliche Erweiterungen oder Umbaumaßnahmen erschwert bzw. unmöglich werden. Es müsste daher nach unserer Auffassung eine klare Aussage in der Form erfolgen, dass die baurechtlichen Regelungen – wie sie der § 35 BauGB im Außenbereich
vorsieht und legitimiert – auch zukünftig ohne Einschränkungen gelten. Die IHK zu Dortmund regt daher an, wenn schon nicht auf die
Festsetzung dieser Erweiterung des Landschaftsschutzgebietes verzichtet werden kann, zumindest in dieser Hinsicht eine Klarstellung in
der Begründung zur Änderung vorzunehmen.
Industrie- und Handelskammer, Märkische Str. 120, 44141 Dortmund
Bereits bei den Verfahren zur Aufstellung der Landschaftspläne im
Kreis Unna hatte sich die Industrie- und Handelskammer zu Dortmund
kritisch zur Praxis der pauschalen Festsetzung des Außenbereiches
als Landschaftsschutzgebiet geäußert. Auch die vorliegende Änderung des Landschaftsplanes Nr. 1 – Raum Lünen – geht diesen Weg
und stellt den in Rede stehenden Bereich insgesamt unter Schutz. Die
IHK zu Dortmund hat wiederholt darauf hingewiesen, dass dieses
Vorgehen nicht automatisch die Akzeptanz für den Freiraumschutz
steigern wird.
Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren
Das laufende Änderungsverfahren bezieht sich nur auf einen Teil des
LP Lünen. In diesem Teilbereich ist die Seseke Grenze des Stadtgebietes Lünen und zugleich Grenze des LP Lünen. Die nördliche Hälfte
des Gewässers und abschnittweise auch der gesamte Gewässerlauf
fallen in den Bereich des LP Werne-Bergkamen. Dies stellt eine formale Hürde dar, die im laufenden Verfahren nicht überwunden werden
kann. Dem Vorschlag zur Unterschutzstellung eines pauschal 100 m
breiten Streifens kann nicht entsprochen werden, weil der Schutzgebietsstatus
Geschützter
Landschaftsbestandteil
ausschließlich
schutzwürdige Flächen abdecken kann. Der Entwicklungsaspekt darf
hierbei keine Rolle spielen. Im Vergleich dazu sind im LP- Änderungsverfahren „Sesekeaue“ im LP „Kamen-Bönen“ alle Gewässerrandstreifen bereits durch die Gemeinde umgesetzt worden bzw. stehen kurz
vor der Umsetzung, sind also der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen und stellen bereits heute schutzwürdige Strukturen dar. Im Gegensatz dazu wurde die Seseke in ünen-Niederaden lediglich innerhalb des breiten vorhandenen Profiles umgwstaltet. Zusätzliche Pufferstreifen stehen hier nicht zur Verfügung, so dass auch keine Unterschutzstellung erfolgen kann.
(kein Handlungsbedarf)
Einschätzung der Verwaltung
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 15 von 29
Der Arbeitskreis für Umwelt und Heimat e.V. (Mitglied der LNU) begrüßt die im 5. Änderungsverfahren „Horstmar-Niederaden-Methler“
vorgesehenen Ausweisungen als Landschaftsschutzgebiete.
In dem gleichzeitig durchgeführten 2. Änderungsverfahren des Landschaftsplanes Nr. 4 Raum Kamen-Bönen werden entlang der Seseke
„Geschützte Landschaftsbestandteile, LB“ ausgewiesen und zwar mit
der Begründung, dass sich in diesem Bereich eine erhebliche landschaftliche Aufwertung eintreten wird und dies sich auch im Schutzstatus berücksichtigt werden sollte. Dieser Sachverhalt trifft auch für den
auf dem Stadtgebiet von Lünen liegende Teil des Sesekegebietes zu.
Aus diesem Grunde sollte ein breiter Streifen (mindestens 100 m) als
LB festgesetzt werden, da sich die Renaturierungsmaßnahmen auch
auf die südlich gelegenen Bereiche der Seseke auswirken werden.
Landesbüro der Naturschutzverbände, Ripshorster Str. 306,
46117 Oberhausen
Arbeitskreis für Heimat und Heimat e.V.
Gemeinsame Stellungnahme LNU, NABU, BUND:
Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren
Eigentümer ist „Steffen“, Herr Schulze Bergkamen kann also allenfalls
Pächter sein. Laut Luftbild wird die Fläche in N-S-Richtung bewirtschaftet. Die Ackerparzelle ist an allen vier Seiten von befahrbaren
Wirtschaftswegen umgeben. Es verbleiben also drei Seiten, von denen völlig ungestört auf den Acker gefahren werden kann. Darüber
hinaus sind die Abstände bei einer Baumreihe groß genug, um Zuund Abfahrt zu gewährleisten. (kein Handlungsbedarf)
Im Änderungsbereich gibt es keine Fläche, die als „natürliches Grünland“ dargestellt wäre, für die ein Umbruch-/Umwandlungsverbot gilt.
Der Einwand ist deshalb gegenstandslos. (kein Handlungsbedarf)
Die Unterhaltung vorhandener Dränagen ist weiterhin zulässig (s.S.
112 des LP 1). Die Änderung bzw. Verlegung von Dränagen unterliegt
jedoch dem Genehmigungsvorbehalt der ULB (Gebot b, S. 112). (kein
Handlungsbedarf)
Der erste und schon über 25 Jahre alte LP hatte noch nicht die Standards, die in nachfolgenden LPs zum Tragen gekommen sind. So
ergibt sich allein daraus Handlungsbedarf, dass die Seseke-Nordseite
im LP2 als LSG ausgewiesen wurde, die Südseite aber nicht, obwohl
es sich um denselben Landschaftsraum handelt. Im gültigen Regionalplan gibt es darüber hinaus entsprechende Darstellungen (BSLE +
Region. Grünzug), die im LP 1, der bereits 1985 in Kraft getreten ist,
nicht umgesetzt sind. Dies soll nachgeholt werden. Außerdem setzt
der LP „Werne-Bergkamen“ für denselben Landschaftsraum LSG fest.
Diese inhaltlich nicht nachvollziehbare Diskrepanz soll - neben den
anderen aufgeführten Begründungen – durch das Änderungsverfahren
behoben werden. (kein Handlungsbedarf)
Einschätzung der Verwaltung
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 16 von 29
Feldhecke 101a
Die Maßnahme 101a südlich des Breiten Weges (Baumreihe) und
westlich eines Wirtschaftsweges schränkt die Zuwegung zu einem
Ackerstück unverhältnismäßig stark ein.
Die aus betrieblichen Gründen möglicherweise notwendige Umwandlung von Grünland in Acker darf durch die Festsetzung als LSG nicht
erschwert oder verboten werden.
Das gesamte Gebiet ist von Bergschäden betroffen. Für diesen Fall ist
zu gewährleisten, dass Drainagen und Vorfluter ordnungsgemäß erhalten, erneuert und auch an anderer Stelle neu angelegt werden
können.
LSG 28
Fast der gesamte Bereich mit Ausnahme der Ortslage und der im Regionalplan für die Wohnbebauung vorgesehenen Bereiche soll in das
LSG 28 aufgenommen werden. Begründet wird dies mit den vorhandenen Fließgewässern, Landschaftselementen und der Bedeutung
des Raumes für die Naherholung.
U.E. haben sich für diesen Bereich gegenüber dem Ursprungsplan,
mit Ausnahme des Sesekeumbaus, die Verhältnisse nicht nennenswert geändert, so dass für die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet kein nachvollziehbarer Grund besteht.
Schulze Bergkamen, Hermann, Südkamener Straße 73, 59174
Kamen (über Landwirtschaftsverband)
Im Auftrag unseres Mitgliedes Hermann Schulze Bergkamen,
Südkamener Straße 73, 59174 Kamen nehmen wir zu den vorgesehenen Änderungen wie folgt Stellung:
Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren
Den pauschal vorgetragenen landwirtschaftlichen Nachteilen stehen
die positiven Wirkungen auf Natur und Landschaft und für das Landschaftsbild gegenüber. Die nunmehr über 20-jährige Umsetzungspraxis im Kreis UN hat gezeigt, dass die angesprochenen „Unkrautprobleme“ viel zu sehr dramatisiert werden. Zahlreiche Säume, Raine und
Hecken weisen erst gar keine Problempflanzen für die Landwirtschaft
auf. Würde man den von Herrn Sch.-Bergkamen angeführten Argumenten Folge leisten, dürfte es in der Hauptvegetationszeit keinerlei
Flächen mit blühenden oder samenden Vegetationsbeständen geben.
Der östlich angrenzende Weg gehört der Stadt Lünen. Öffentliche
Wege sind für die landwirtschaftliche Flächenbearbeitung nicht zugelassen. Infolgedessen kann Herr Sch.-Bergkamen hierauf keinen Anspruch erheben, es sei denn, er würde den Weg als Vorgewende
unzulässigerweise mitbenutzen. Eine Alternativbeackerung in O-WBearbeitung ist nicht zwingend erforderlich, zudem wird sie durch die
Anlage einer Baumreihe auch nicht unzumutbar behindert.
(kein Handlungsbedarf)
Die Obstbäume am Breiten Weg stehen auf der Nordseite, die Südseite ermöglicht deshalb Überlademöglichkeiten. Da dem Einwand der
Stadt Lünen gefolgt und Hecke 101 ersatzlos gestrichen werden soll,
trägt dies auch dem Einwand von Herrn Schulze Bergkamen Rechnung.
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 17 von 29
1. Ausgehend von diesen Pflanzstreifen, die mangelhaft gepflegt
werden, findet eine starke Verunkrautung statt. Hierzu zählen
insbesondere Verwehungen von Distel- und Gräsersamen,
2. Wurzelunkräutern wie z.B. Quecken, taube Trespe und neuerdings ganz stark Schachtelhalm, Amaranth, Hirse und Ackerund Zaunwinde.
3. Ein Teil der Unkräuter wird im Zuge der zusätzlich notwendigen Randbeackerung durch Anhaftung an den Arbeitsmaschinen zusätzlich in die bisher nicht befallenen Ackerstücke verbreitet.
Zwischenzeitlich sind auf anderen von Herrn Schulze Bergkamen bewirtschafteten Ackerstücken, auf denen sich Baumreihen und
Gehölzstreifen befinden, folgende gravierende Nachteile aufgetreten:
Die landwirtschaftliche Nutzung des Betriebes Schulze-Bergkamen
erstreckt sich auf den Anbau von Saatweizen, Kartoffeln, Zwiebeln,
Zuckerrüben und Biogasmais. Die Baumreihe würde die Zuwegung
und Beladung mit heutigen Anbausystemen extrem erschweren, teilweise sogar unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere Zuckerrübenerntemaschinen mit Überbreite und großem Heckschwenkradius. Erntetechnik für Getreide und Mais mit bis zu 9 Metern breiten
Arbeitswerkzeugen, die vor Ort angebaut werden müssen. Des Weiteren könnte der Landwirt mit seinem eigenen selbstfahrenden
2-reihigen Kartoffelvollernter auf die heutige Transporttechnik nicht
mehr überladen. Seit drei Jahren setzt er im 12-Meter-System u.a.
auch aus Umweltschutzgründen ein Cultan-Düngungssystem ein, bei
dem Zubringertankfahrzeuge eine Zuwegung benötigen, genauso wie
die Transport- und Übergabesysteme aus der kommunalen Biogasanlage in Lünen zur Verbringung der Gärreste. An der Nordseite des
„Breiten Weges“ stehen jetzt schon Obstbäume (101). Zusätzlich befindet sich im östlichen Teil eine geschlossene Hecke. Allein hierdurch
ist die Zugänglichkeit zu den Ackerstücken extrem erschwert, weil der
Lüser Bach mit der Gewichtsbegrenzung der beiden Brücken und der
Einbindung in die Topografie eine Zuwegung mit schweren Erntemaschinen verhindert. Des Weiteren ist die südliche und westliche
Zuwegung aus o.a. Gründen ebenfalls unmöglich.
Die Alternativbeackerung in Ost-West-Richtung würde durch die
Baumreihe 101a gänzlich unterbunden.
Das trifft zu, kann aber nicht als Argument dienen, auf die Festsetzung
zu verzichten. Es ist auch Augenwischerei, weil der Müll dann an anderer Stelle in der Landschaft abgeladen würde.
(kein Handlungsbedarf)
Es kann nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden, auf eine wichtige Maßnahme deshalb zu verzichten, weil es dann zu einer starken
Nagervermehrung kommen würde, die den Ertrag wesentlich beeinträchtigen. Wenn es denn für Ratten etwas zu fressen gibt, dann sind
sie auf Grund des großen Aktivitätsradius auch dann auf den Feldern
zu finden, wenn es die LP-Maßnahmen nicht gäbe.
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 18 von 29
4. Eine weitere Negativauswirkung dieser Pflanzstreifen ist die
starke Zunahme von Schnecken, Mäusen und besonders Ratten. Kartoffeln, Zuckerrüben und Mais werden stark durch Rattenfraß geschädigt. Schnecken und Mäuse sind eine besondere Gefahr für den Anbau von Zwiebeln.
5. Weil durch die Pflanzstreifen die Durchlüftung der Bestände
gehemmt wird, erhöht sich das Infektionsrisiko mit z.B. Mehltau, falschem Mehltau, Rost, Cercospora und Phytophtera
drastisch und ist dann nur noch mit erhöhten zusätzlichen
Fungizidbehandlungen beherrschbar.
6. Ein weiterer Negativfaktor von Baumreihen und Gehölzstreifen
ist die magische Anziehungskraft für illegale Müllentsorgung.
Es dürfte auch den LW-Verband nicht entgangen sein, dass
in keinem LP Hofstellen innerhalb von LSG ausgegrenzt worden sind. Diese Praxis hat sich bewährt und daran soll auch zukünftig
festgehalten werden. Wenn Wohnmobile, Wohnwagen oder landwirtschaftliche Geräte innerhalb von Hofgebäuden oder in Hofinnenräumen aufgestellt werden, ist dies landschaftlich unerheblich. Es kann
Im Änderungsbereich gibt es keine Fläche, die als „natürliches Grünland“ dargestellt wäre, für die ein Umbruch-/Umwandlungsverbot gilt.
Der Einwand ist deshalb gegenstandslos. (kein Handlungsbedarf)
Die Unterhaltung vorhandener Dränagen ist weiterhin zulässig (s.S.
112 des LP 1). Die Änderung bzw. Verlegung von Dränagen unterliegt
jedoch dem Genehmigungsvorbehalt der ULB (Gebot b, S. 112). Die
Gewässerunterhaltung ist im Benehmen mit der ULB weiterhin möglich. (kein Handlungsbedarf)
Der erste und schon über 25 Jahre alte LP hatte noch nicht die Standards, die in nachfolgenden LPs zum Tragen gekommen sind. So
ergibt sich allein daraus Handlungsbedarf, dass die Sesekenordseite
im LP2 als LSG ausgewiesen wurde, die Südseite aber nicht, obwohl
es sich um denselben Landschaftsraum handelt. Im gültigen Regionalplan gibt es entsprechende Darstellungen (BSLE + Region. Grünzug), die im LP 1, der bereits 1985 in Kraft getreten ist, nicht umgesetzt sind. Dies soll nachgeholt werden. Außerdem setzt der LP „Werne-Bergkamen“ für den-selben Landschaftsraum LSG fest. Diese inhaltlich nicht nachvollziehbare Diskrepanz soll - neben den anderen
aufgeführten Begründungen – durch das Änderungsverfahren behoben werden. (kein Handlungsbedarf)
Einschätzung der Verwaltung
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 19 von 29
Auch wurden alle im Plangebiet gelegenen Hofstellen in das LSG aufgenommen. Auch hier sehen wir keine aus den o.g. Gründen herzuleitende Notwendigkeit. Mit der Festsetzung als LSG sind zahlreiche die
Bewirtschaftung einschränkende Verbote verbunden. U.a. sind dies
das Verbot der Abstellung von Fahrzeugen und Geräten aller Art.
Die aus betrieblichen Gründen möglicherweise notwendige Umwandlung von Grünland in Acker darf durch die Festsetzung als LSG nicht
erschwert oder verboten werden.
Das gesamte Gebiet ist von Bergschäden betroffen. Für diesen Fall ist
zu gewährleisten, dass Drainagen und Vorfluter ordnungsgemäß erhalten, erneuert und auch an anderer Stelle neu angelegt werden
können.
LSG 28
Fast der gesamte Bereich mit Ausnahme der Ortslage und der im Regionalplan für die Wohnbebauung vorgesehenen Bereiche soll in das
LSG 28 aufgenommen werden. Begründet wird dies mit den vorhandenen Fließgewässern, Landschaftselementen und der Bedeutung
des Raumes für die Naherholung.
U.E. haben sich für diesen Bereich gegenüber dem Ursprungsplan,
mit Ausnahme des Sesekeumbaus, die Verhältnisse nicht nennenswert geändert, so dass für die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet kein nachvollziehbarer Grund besteht.
Alleweld, Wilhelm, Niederadener Straße 149, 44532 Lünen (über
Landwirtschaftsverband)
Im Auftrag unseres Mitgliedes Wilhelm Alleweld, Niederadener Straße
149, 44532 Lünen nehmen wir zu den vorgesehenen Änderungen wie
folgt Stellung.
Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren
jedoch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
kommen, wenn das Abstellen abseits erfolgt. Da es sich um ein relatives Verbot handelt, können entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Auf den Genehmigungsvorbehalt bei baulichen
Maßnahmen kann nicht verzichtet werden. (kein Handlungsbedarf)
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 20 von 29
Auch aus diesem Grund regen wir dringend an, die Hofstelle und deren Umfeld nicht in das LSG einzubeziehen.
Weiterhin ergeben sich Probleme aus dem Verbot der Errichtung, Änderung und Erweiterung baulicher Anlagen, das über die sowieso bestehenden Einschränkungen des § 35 BauGB hinaus geht.
Nach Rücksprache mit der Stadt Lünen verläuft die angesprochene
Abwasserleitung auf der Westseite des Grabens. Somit wird Hecke
111a nicht tangiert, da sie auf der Ostseite geplant ist. Somit ist der
Hinweis gegenstandslos. (kein Handlungsbedarf)
Die Unterhaltung vorhandener Dränagen ist weiterhin zulässig (s.S.
112 des LP 1). Die Änderung bzw. Verlegung von Dränagen unterliegt
jedoch dem Genehmigungsvorbehalt der ULB (Gebot b, S. 112). Die
Gewässerunterhaltung ist im Benehmen mit der ULB weiterhin möglich. (kein Handlungsbedarf)
Der erste und schon über 25 Jahre alte LP hatte noch nicht die Standards, die in nachfolgenden LPs zum Tragen gekommen sind. So
ergibt sich allein daraus Handlungsbedarf, dass die Sesekenordseite
im LP2 als LSG ausgewiesen wurde, die Südseite aber nicht, obwohl
es sich um denselben Landschaftsraum handelt.
Im gültigen Regionalplan gibt es entsprechende Darstellungen (BSLE
+ Region. Grünzug), die im LP 1, der bereits 1985 in Kraft getreten ist,
nicht umgesetzt sind. Dies soll nachgeholt
werden. Außerdem setzt der LP „Werne-Bergkamen“ für den-selben
Landschaftsraum LSG fest. Diese inhaltlich nicht nachvollziehbare
Diskrepanz soll - neben den anderen aufgeführten Begründungen –
durch das Änderungsverfahren behoben werden. (kein Handlungsbedarf)
Einschätzung der Verwaltung
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 21 von 29
Zum einen wird die betroffene Fläche durch den Flächenverlust, durch
den Schattenwurf und den Nährstoffentzug beeinträchtigt.
Der tiefe Graben ist bereits mit Weiden bestanden und parallel verläuft
die Abwasserleitung der Siedlung „Im Winkel“.
Feldhecke 111a
Die geplante Feldhecke auf der Ostseite des Grenzgrabens wird abgelehnt.
Das gesamte Gebiet ist von Bergschäden betroffen. Für diesen Fall ist
zu gewährleisten, dass Drainagen und Vorfluter ordnungsgemäß erhalten, erneuert und auch an anderer Stelle neu angelegt werden
können.
U.E. haben sich für diesen Bereich gegenüber dem Ursprungsplan,
mit Ausnahme des Sesekeumbaus, die Verhältnisse nicht nennenswert geändert, so dass für die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet kein nachvollziehbarer Grund besteht.
LSG 28
Fast der gesamte Bereich mit Ausnahme der Ortslage und der im Regionalplan für die Wohnbebauung vorgesehenen Bereiche soll in das
LSG 28 aufgenommen werden. Begründet wird dies mit den vorhandenen Fließgewässern, Landschaftselementen und der Bedeutung
des Raumes für die Naherholung.
Wortmann, Hans-Heinrich, Altenmethler 6, 59174 Kamen (über
Landwirtschaftsverband)
Im Auftrage unseres Mitgliedes Hans-Jürgen Wortmann, Altenmethler
6, 59174 Kamen nehmen wir zu den vorgesehenen Änderungen wie
folgt Stellung.
Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren
Es dürfte auch den LW-Verband nicht entgangen sein, dass
in keinem LP Hofstellen innerhalb von LSG ausgegrenzt worden sind. Diese Praxis hat sich bewährt und daran soll auch zukünftig
festgehalten werden. Wenn Wohnmobile, Wohnwagen oder landwirtschaftliche Fahrzeuge oder Geräte innerhalb von Hofgebäuden oder
in Hofinnenräumen aufgestellt werden, ist dies landschaftlich unerheblich. Es kann jedoch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommen, wenn das Abstellen abseits erfolgt. Da es sich
Im Änderungsbereich gibt es keine Fläche, die als „natürliches Grünland“ dargestellt wäre, für die ein Umbruch-/Umwandlungsverbot gilt.
Der Einwand ist deshalb gegenstandslos. (kein Handlungsbedarf)
Die Unterhaltung vorhandener Dränagen ist weiterhin zulässig (s.S.
112 des LP 1). Die Änderung bzw. Verlegung von Dränagen unterliegt
jedoch dem Genehmigungsvorbehalt der ULB (Gebot b, S. 112). Die
Gewässerunterhaltung ist im Benehmen mit der ULB weiterhin möglich. (kein Handlungsbedarf)
Der erste und schon über 25 Jahre alte LP hatte noch nicht die Standards, die in nachfolgenden LPs zum Tragen gekommen sind. So
ergibt sich allein daraus Handlungsbedarf, dass die Seseke-Nordseite
im LP2 als LSG ausgewiesen wurde, die Südseite aber nicht, obwohl
es sich um denselben Landschaftsraum handelt.
Im gültigen Regionalplan gibt es entsprechende Darstellungen (BSLE
+ Region. Grünzug), die im LP 1, der bereits 1985 in Kraft getreten ist,
nicht umgesetzt sind. Dies soll nachgeholt werden. Außerdem setzt
der LP „Werne-Bergkamen“ für den-selben Landschaftsraum LSG
fest. Diese inhaltlich nicht nachvollziehbare Diskrepanz soll - neben
den anderen aufgeführten Begründungen – durch das Änderungsverfahren behoben werden. (kein Handlungsbedarf)
Einschätzung der Verwaltung
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 22 von 29
Auch wurden alle im Plangebiet gelegenen Hofstellen in das LSG aufgenommen. Auch hier sehen wir keine aus den o.g. Gründen herzuleitende Notwendigkeit. Mit der Festsetzung als LSG sind zahlreiche die
Bewirtschaftung einschränkende Verbote verbunden. U.a. sind dies
das Verbot der Abstellung von Fahrzeugen und Geräten aller Art.
Die aus betrieblichen Gründen möglicherweise notwendige Umwandlung von Grünland in Acker darf durch die Festsetzung als LSG nicht
erschwert oder verboten werden.
Das gesamte Gebiet ist von Bergschäden betroffen. Für diesen Fall ist
zu gewährleisten, dass Drainagen und Vorfluter ordnungsgemäß erhalten, erneuert und auch an anderer Stelle neu angelegt werden
können.
LSG 28
Fast der gesamte Bereich mit Ausnahme der Ortslage und der im Regionalplan für die Wohnbebauung vorgesehenen Bereiche soll in das
LSG 28 aufgenommen werden. Begründet wird dies mit den vorhan
denen Fließgewässern, Landschaftselementen und der Bedeutung
des Raumes für die Naherholung.
U.E. haben sich für diesen Bereich gegenüber dem Ursprungsplan,
mit Ausnahme des Sesekeumbaus, die Verhältnisse nicht nennenswert geändert, so dass für die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet kein nachvollziehbarer Grund besteht.
Scholle,Klaus, Niederadener Straße 135, 44532 Lünen (über
Landwirtschaftsverband)
Im Auftrage unseres Mitgliedes Klaus Scholle, Niederadener Straße
135, 44532 Lünen nehmen wir zu den vorgesehenen Änderungen wie
folgt Stellung.
Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 23 von 29
Die Baumreihe stellt die einseitige Verlängerung der Baumallee 107
dar. Die Flächeninanspruchnahme macht gerade einmal einen 2 m
breiten Streifen aus, der zudem nicht entschädigungsfrei überlassen
werden muss. Das betroffene westliche, 1,7 ha große Flurstück Nr.
286 befindet sich im Eigentum von Herrn Scholle. Hier werden für die
Realisierung 125 x 2m benötigt, das entspricht 2,3 % der Fläche.
(kein Handlungsbedarf)
Der angesprochene Weg ist (laut Kataster) 6 m breit und befindet sich
im Eigentum des Lippeverbandes und im Eigentum der Stadt Lünen.
Da es sich zumindest teilweise um einen öffentlichen Weg handelt,
kann/darf dieser ohnehin nicht mit Überbreiten befahren werden. Hier
scheint sich ein Gewohnheitsrecht breit gemacht zu haben, das es
nicht gibt und auf das man sich deshalb auch nicht berufen kann.
(kein Handlungsbedarf)
Moderne Landmaschinen haben erheblich größere Arbeitsbreiten und
es verursacht erheblichen Aufwand, beim Umsetzen von Feld zu Feld,
jeweils wieder auf die Straßentransportbreite umzubauen.
Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass auch bei normalen Straßentransportbreiten der Weg nicht mehr befahren werden kann.
Baumreihe 107a
Die geplante Baumreihe auf der Nordseite der Niederadener Straße
beeinträchtigt die betroffene Ackerfläche durch den Flächenverlust,
durch den Schattenwurf und den Nährstoffentzug.
Der Pflanzstreifen ist 8 m breit. Die drei Pflanzreihen werden mittig
gepflanzt, so dass zum Weg 3 m verbleiben. Somit kann von einer
Beeinträchtigung der Befahrbarkeit des Weges keine Rede sein kann.
(kein Handlungsbedarf)
Für den Flächenverlust wird eine am Verkehrswert orientierte Entschädigung gezahlt. Die Hecke verläuft in N-S-Richtung, so dass die
Schattenwirkung minimal ist. Ab mittags fällt der Schatten auf den
Feldweg. (kein Handlungsbedarf)
um ein relatives Verbot handelt, können entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Auf den Genehmigungsvorbehalt bei
baulichen Maßnahmen kann nicht verzichtet werden. (kein Handlungsbedarf)
Zum anderen wird die Befahrbarkeit des Wirtschaftsweges durch direkt am Feldrand gepflanzte Gehölze eingeschränkt.
Feldhecke 103a
Die geplante Feldhecke auf der Westseite eines Wirtschaftsweges
wird abgelehnt.
Zum einen wird die betroffene Fläche durch den Flächenverlust, durch
den Schattenwurf und den Nährstoffentzug beeinträchtigt.
Der Hof Scholle hat in den letzten Jahren den Betriebszweig Pferdehaltung aufgenommen intensiviert. Hier besteht die Notwendigkeit,
Pferdetransporter der Einsteller im Umfeld der Hofstelle abzustellen.
Weiterhin ergeben sich Probleme aus dem Verbot der Errichtung, Änderung und Erweiterung baulicher Anlagen, das über die sowieso bestehenden Einschränkungen des § 35 BauGB hinaus geht.
Auch aus diesem Grund regen wir dringend an, die Hofstelle und deren Umfeld nicht in das LSG einzubeziehen.
Frau Langwald ist als Eigentümerin von der Hecke 103a nicht betroffen. Allenfalls kann es eine Betroffenheit geben, sofern Teile der betroffenen Grundstücke vom Betrieb Langwald bewirtschaftet werden.
Die Hecke verläuft in N-S-Richtung, so dass die Schattenwirkung mi-
Im Änderungsbereich gibt es keine Fläche, die als „natürliches Grünland“ dargestellt wäre, für die ein Umbruch-/Umwandlungsverbot gilt.
Der Einwand ist deshalb gegenstandslos. (kein Handlungsbedarf)
Die Unterhaltung vorhandener Dränagen ist weiterhin zulässig (s.S.
112 des LP 1). Die Änderung bzw. Verlegung von Dränagen unterliegt
jedoch dem Genehmigungsvorbehalt der ULB (Gebot b, S. 112). Die
Gewässerunterhaltung ist im Benehmen mit der ULB weiterhin möglich. (kein Handlungsbedarf)
Der erste und schon über 25 Jahre alte LP hatte noch nicht die Standards, die in nachfolgenden LPs zum Tragen gekommen sind. So
ergibt sich allein daraus Handlungsbedarf, dass die Sesekenordseite
im LP2 als LSG ausgewiesen wurde, die Südseite aber nicht, obwohl
es sich um denselben Landschaftsraum handelt.
Im gültigen Regionalplan gibt es entsprechende Darstellungen (BSLE
+ Region. Grünzug), die im LP 1, der bereits 1985 in Kraft getreten ist,
nicht umgesetzt sind. Dies soll nachgeholt werden. Außerdem setzt
der LP „Werne-Bergkamen“ für den-selben Landschaftsraum LSG
fest. Diese inhaltlich nicht nachvollziehbare Diskrepanz soll - neben
den anderen aufgeführten Begründungen – durch das Änderungsverfahren behoben werden. (kein Handlungsbedarf)
Einschätzung der Verwaltung
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 24 von 29
Feldhecke 103a
Die geplante Feldhecke auf der Westseite eines Wirtschaftsweges
wird abgelehnt. Zum einen wird die betroffene Fläche durch Flächenverlust, durch den Schattenwurf und den Nährstoffentzug beeinträchtigt.
Die aus betrieblichen Gründen möglicherweise notwendige Umwandlung von Grünland in Acker darf durch die Festsetzung als LSG nicht
erschwert oder verboten werden.
Das gesamte Gebiet ist von Bergschäden betroffen. Für diesen Fall ist
zu gewährleisten, dass Drainagen und Vorfluter ordnungsgemäß
erhalten, erneuert und auch an anderer Stelle neu angelegt werden
können.
U.E. haben sich für diesen Bereich gegenüber dem Ursprungsplan,
mit Ausnahme des Sesekeumbaus, die Verhältnisse nicht nennenswert geändert, so dass für die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet kein nachvollziehbarer Grund besteht.
LSG 28
Fast der gesamte Bereich mit Ausnahme der Ortslage und der im Regionalplan für die Wohnbebauung vorgesehenen Bereiche soll in das
LSG 28 aufgenommen werden. Begründet wird dies mit den vorhan
denen Fließgewässern, Landschaftselementen und der Bedeutung
des Raumes für die Naherholung.
Langwald, Gisela, Auf dem Wittkamp 4, 44532 Lünen (über Landwirtschaftsverband)
Im Auftrag unseres Mitgliedes Gisela Langwald, Auf dem Wittkamp 4,
44532 Lünen nehmen wir zu den vorgesehenen Änderungen wie folgt
Stellung.
Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren
Der angesprochene Weg ist (laut Kataster) 6 m breit und befindet sich
im Eigentum des Lippeverbandes und im Eigentum der Stadt Lünen.
Da es sich zumindest teilweise um einen öffentlichen Weg handelt,
kann/darf dieser ohnehin nicht mit Überbreiten befahren werden. Hier
scheint sich ein Gewohnheitsrecht breit gemacht zu haben, das es
nicht gibt und auf das man sich deshalb auch nicht berufen kann. Auf
diesem 8 m breiten Pflanzstreifen werden drei Pflanzreihen mittig eingebracht, so dass zum Weg 3 m verbleiben. Somit kann von einer
Beeinträchtigung der Befahrbarkeit des Weges keine Rede sein kann.
(kein Handlungsbedarf)
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 25 von 29
Zum anderen wird die Befahrbarkeit des Wirtschaftsweges durch direkt am Feldrand gepflanzte Gehölze eingeschränkt.
Moderne Landmaschinen haben erheblich größere Arbeitsbreiten und
es verursacht erheblichen Aufwand, beim Umsetzen von Feld zu Feld,
jeweils wieder auf die Straßentransportbreiten umzubauen.
Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass auch bei normalen Straßentransportbreiten der Weg nicht mehr befahren werden kann.
nimal ist. Ab mittags fällt der Schatten auf den Feldweg. Seitens der
betroffenen Eigentümer wurden keine Anregungen oder Bedenken
vorgetragen. (kein Handlungsbedarf)
Durch die LSG-Ausweisung wird der landwirtschaftliche Betrieb und
der Betrieb des Gartencenters nicht schlechter gestellt als in der heutigen Situation ohne LSG. Allerdings bedeutet diese Aussage nicht,
dass hiermit die bestehenden Verfahrensregelungen (bauplanungsrechtliche Beurteilung, landschaftsrechtliche Eingriffsregelung) außer
Kraft gesetzt würden. Diese gelten uneingeschränkt.
(kein Handlungsbedarf)
Einschätzung der Verwaltung
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 26 von 29
Durch die Ausweitung des Landschaftsschutzgebietes von 34,9 auf
277,0 ha sind wie auch dem neuen Text zu entnehmen ist, meine
Baumschulflächen betroffen. Durch die neuen Festsetzungen dürfen
Einschränkungen meiner Bewirtschaftungsmöglichkeiten nicht geschehen. Dies bitte ich sicher zu stellen.
Zur Änderung der Schutzfestsetzung (Gliederungsziffer D 1.2.2 (28)):
Unsere Unternehmen, die Giesebrecht KG und der angeschlossene
landwirtschaftliche Betrieb A. Giesebrecht („Niederadener Baumschulen“) betreiben derzeit am Standort Im Dorf 23 in 44532 LünenNiederaden einen Groß- und Einzelhandel mit Pflanzen sowie eine
Baumschule mit den landwirtschaftlichen Nutzflächen auf den Flurstücken Niederadener Feld, Hakenbredde, Wieschacker und Dornacker.
Gegen den vorgelegten Vorschlag zum 5. Änderungsverfahren im
Landschaftsplan Nr. 1 „Lünen“ (Horstmar – Niederaden – Methler)
haben wir mit Schreiben vom 5.10.2010 Einwendungen erhoben, die
wir nachfolgend begründen.
________
Giesebrecht, Anette & Wolf-Dieter, Im Dorf 23, 44532 Lünen
Gegen den vorgelegten Vorschlag zum 5. Änderungsverfahren im
Landschaftsplan Nr. 1 „Lünen“ (Horstmar-Niederaden-Methler) erhebe
ich hiermit Einwendungen. Eine nähere Begründung behalten wir uns
in einem gesonderten Schreiben vor.
Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zum LP „Lünen“ – 5. Änderungsverfahren
Einen uneingeschränkten Ausbau und Neubau von Containerflächen
wird es auch ohne LSG-Ausweisung nicht geben. Die landschaftsrechtliche Eingriffsregelung ist unabhängig von einer Schutzausweisung anzuwenden. Es werden auf Grund der LSG-Ausweisung keine
zusätzlichen Ausgleichsverpflichtungen fällig, die ohne LSG bei Anwendung der landschaftsrechtlichen Eingriffsregelung anfallen würden. Für landschaftsverträgliche Vorhaben kann eine Befreiung erteilt
werden. (kein Handlungsbedarf)
Da die Hecke in N-S-Richtung vorgesehen ist, spielt der Schattenwurf
fast keine Rolle. Die Hecke ist ein wichtiges Anreicherungselement in
diesem Landschaftsraum, auf das nicht verzichtet werden kann.
(kein Handlungsbedarf)
Die Hecke 103 ist bereits Bestandteil des heute rechtskräftigen LP.
Das nicht geänderte Teilstück ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens und verbleibt deshalb unverändert. Für diese Maßnahme
ist mit dem Flächeneigentümer bereits ein Vertrag abgeschlossen
worden. Die Maßnahme wird im Winter 2010/2011 umgesetzt.
(kein Handlungsbedarf)
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 27 von 29
1. Erweiterung der Containerstellflächen
Für die betriebliche Entwicklung ist es angesichts der Marktveränderungen schon seit Jahren notwendig, Produktionsverfahren anzupassen, um die Betriebsfortführung mittel- und langfristig zu sichern. Hierbei bewegt sich das Nachfrageverhalten weg von Freilandkulturen hin
zu Containerkulturen. Im Jahre 2007 wurde hierzu bereits eine Containerstellfläche errichtet und seit dem jährlich erweitert. Beim Bau
dieser Flächen wird der Boden zunächst planiert , um weitere Unterbaumaßnahmen zu vermeiden und um Voraussetzungen für einen
evtl. späteren Rückbau zu ermöglichen. Um die weitere Anzucht und
Kultivierung dieser Containerkulturen wirtschaftlich zu betreiben und
somit die betriebliche Existenz mittel- und langfristig zu sichern, ist der
weitere uneingeschränkte Ausbau und Neubau von Containerstellflächen in den o.g. Bereich notwendig. Wir melden Bedenken an, ob
diese Bauweise durch die Änderungen im Landschaftsplan uneingeschränkt und ohne höhere Bauauflagen oder Ausgleichsforderungen
genehmigt werden.
Im Zusammenhang mit dem Landschaftsplan Nr. 1 Raum Lünen/Kreis
Unna erlauben Sie mir folgende generelle Anmerkungen in Bezug auf
meinen Betrieb:
Was zu Gliederungsziffer D 4.1 (103) gesagt, trifft auch auf die neue
Hecke entlang der Westseite des Wirtschaftsweges zwischen Seseke
und Niederadener Straße zu. Schattenwurf führt letztendlich zu Einkommenseinbußen durch oben schon erwähnte Wachstumsdepressionen.
Zu Gliederungsziffer D 4.1 (103a)
Zwar wird in dem genannten Bereich südlich Wieschacker in Niederaden der geplante Gehölzstreifen auf 320 m gekürzt. Durch den
Schattenwurf dieses Gehölzstreifens wird eine Pachtfläche meinerseits tangiert, die nördlich dieses Streifens liegt. Dadurch können mir
Einkommenseinbußen durch Wachtumsdepressionen an den dortigen
Pflanzen entstehen.
Zur Gliederungsziffer D 4.1 (103)
Auch hier besteht die Möglichkeit, auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Soweit die infrastrukturellen Maßnahmen (angesprochen sind die Verbesserung von Zuwegungen und Errichtung von
Sicherungszäunen) mit dem Schutzzweck des großflächig geplanten
Landschaftsschutzgebietes vereinbar sind, steht der Erteilung einer
entsprechenden Genehmigung nichts entgegen. (kein Handlungsbedarf)
Das Genehmigungsverfahren für die Halle ist bereits eingeleitet. Das
angesprochene Bauvorhaben wird aller Voraussicht nach noch vor
Inkrafttreten der LP-Änderung abgeschlossen sein. Insofern ergibt
sich keine neue Beurteilungsgrundlage. Davon abgesehen wird der
privilegierte Teil des Betriebes Giesebrecht bei baulichen Betriebserweiterungen auch nach Inkrafttreten der LP-Änderung nicht schlechter
gestellt als ohne LSG-Festsetzung. (kein Handlungsbedarf)
Nach den allgemeinen Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete
ist es gemäß Buchstabe b) verboten, Feuer zu machen. Gleichwohl
haben die Einwender nachvollziehbar dargestellt, dass es aus betrieblichen Gründen unumgänglich ist, Gehölzschnitt verbrennen zu müssen. Um hier eine Lösung herbeizuführen, wird vorgeschlagen, es bei
dem Verbot zu belassen und Herrn Giesebrecht auf Antrag eine Befreiung zu erteilen. (kein Handlungsbedarf)
Einen uneingeschränkten Bau von Bewässerungssystemen jedweder
Art wird es auch ohne LSG-Ausweisung nicht geben. Die landschaftsrechtliche Eingriffsregelung ist unabhängig von einer Schutzausweisung anzuwenden. Es werden auf Grund der LSG-Ausweisung keine
zusätzlichen Ausgleichsverpflichtungen fällig, die ohne LSG bei Anwendung der landschaftsrechtlichen Eingriffsregelung anfallen würden. Was die Verwallung von Bewässerungsteichen angeht, ist die
Landschaftsverträglichkeit fraglich, so dass eine diesbezügliche Befreiung nicht von vornherein in Aussicht gestellt werden kann. (kein
Handlungsbedarf)
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 28 von 29
5. Sonstige infrastrukturelle Maßnahmen
Für die Umsetzung der vorgenannten Punkte 1 bis 4 sowie deren wirtschaftliche Nutzung werden weitere infrastrukturelle Maßnahmen notwendig. Diese bestehen insbesondere aus der Verbesserung von
Zuwegen zu den Nutzflächen und Gebäuden sowie Zaunbau zur Sicherung der Anlagen gegen Diebstahl und zur Vermeidung von Unfallgefahr Dritter, z.B. durch spielende Kinder am Bewässerungsteich.
4. Baumaßnahmen
Die Giesebrecht KG befindet sich derzeit in der fortgeschrittenen Planungsphase zum Neubau einer Baumschulhalle auf dem Gelände am
Standort Im Dorf 23. Der Bau der Halle ist aus arbeitswirtschaftlichen
und sozialen Gründen sinnvoll und für das expansive Geschäftsmodell
des Groß- und Einzelhandels mit Pflanzen förderlich. Ohne den Bau
wird die derzeitige Entwicklung gehemmt, was zukünftige Investitionen
in Sachanlagen und Arbeitsplätze verzögert oder gar verhindert. Wir
melden Bedenken an, ob die geplante Baumaßnahme ohne höhere
Bauauflagen oder Ausgleichsforderungen genehmigt werden.
3. Offene Feuer
Der landwirtschaftliche Betrieb A. Giesebrecht („Niederadener Baumschulen“) produziert in großen Stückzahlen Obstgehölze im Freiland
als auch auf den Containerstellflächen. Aus phytosanitären Gründen
wird deshalb zur Vermeidung der Ausbreitung von typischen Krankheiten an Obstgehölzen wie z.B. Feuerbrand, Pflanzmaterial verbrannt.
Wir melden Bedenken an, ob diese Verbrennungen in Form offener
Feuer nach Änderung des Landschaftsplans, trotz legitimierter Notwendigkeit weiterhin möglich sind.
2. Bau von Bewässerungsanlagen
Im Zuge zunehmender Ausweitung der Containerstellflächen ist die
Bewässerung der darauf produzierten Pflanzen ein essentieller Bestandteil wirtschaftlicher Planung. Um die Bewässerungssysteme auf
den Anlagen einzuspeisen, wird der Bau eines Bewässerungsteiches
mittelfristig notwendig werden. Hierbei werden zur Vermeidung von zu
tiefen Ausschachtungen im Erdreich Erdwälle aufgehäuft. Wir melden
Bedenken an, ob die Anhäufung von Erdwällen nach Inkrafttreten der
Planänderung weiterhin möglich sind und die grundsätzliche Flächennutzung als Teichanlage genehmigt wird.
Abwägung frühzeitige Bürgerbeteiligung zum LP1sortiert.doc|Seite 29 von 29
Diese Anpflanzungen sind bereits realisiert oder anderweitig vorhanden. Deshalb ersatzlos aus Text und Karte streichen!
Hecke 102 (perfekt vorhanden!)
Hecke 104 (vorhanden, gut ausgeprägt!)
Hecke 108 (liegt jetzt innerhalb der Renaturierungsfläche, in der jede
Menge angepflanzt ist und wird!)
Hecke 109, nördlicher Abschnitt
Hecke 111(vorhanden und Abwasserleitung im Nordabschnitt!)
Hecke 113 innerhalb des renaturierten 15 m breiten Bachprofiles jede
Menge Gehölze vorhanden!)
Folgende Maßnahmen nach § 26 sollten gestrichen werden:
Verwaltungsvorschläge ULB:
Wir bitten abschließend um Prüfung und Berücksichtigung unserer
Einwendungen und Sorgen.
Wir haben Sorge, ob die Nutzung von Zuwegen und der Zaunbau im
von der Änderung betroffenen Gebiet weiterhin möglich sind.
Kreis Unna
Landschaftsplan Nr. 1
Raum „Lünen“
5. Änderung – „Horstmar – Niederaden – Methler“
– Entwurf zur öffentlichen Auslegung –
o
Erläuterungsbericht
Entwicklungskarte
- Ausschnitte -
Festsetzungskarte
- Ausschnitte -
Textliche Darstellungen und Festsetzungen nebst Karten sowie Erläuterungen
Impressum
Herausgeber
Kreis Unna I Der Landrat
Natur und Umwelt
Platanenallee 16 I 59425 Unna I Fon 02303-272170
Stand Januar 2011
5. Änderungsverfahren LP_Lünen_ Textfassung (öffentliche Auslegung).doc
Anlass und Zweck der Änderung
Seit Inkrafttreten des Landschaftsplanes „Lünen“ hat sich im Laufe der vergangenen 25 Jahre
die Landschaftsplanung im Kreis Unna weiterentwickelt und einen anderen Standard erreicht.
Deutliche Differenzen existieren zwischen dem ersten Landschaftsplan Lünen und dem später
erstellten Landschaftsplan „Werne-Bergkamen“. Dies gilt insbesondere für den der Seseke folgenden Grenzverlauf im Bereich Horstmar, Niederaden, Methler einerseits und Oberaden,
Weddinghofen andererseits. Während die nördliche Seite der Seseke, die dem Landschaftsplan
„Werne-Bergkamen“ zugeordnet ist, unter Landschaftsschutz steht (LSG Nr. 21), ist der Landschaftsraum südlich der Seseke nicht als Landschaftsschutzgebiet gesichert, sondern ungeschützter Außenbereich. Diese Diskrepanz lässt sich inhaltlich nicht begründen, zumal die landschaftliche Ausstattung und auch der Naturraum identisch sind. Hinzu kommt, dass die Seseke
selbst gegenwärtig naturnah umgestaltet wird, wodurch der Gesamtlandschaftsraum eine deutliche Aufwertung erfährt.
Die freizeitorientierte Erholung spielt in der heutigen Zeit eine immer größere Rolle. Siedlungsnahe Freiräume in weitgehend ungestörter und attraktiver Landschaft dienen zunehmend der
stillen, landschaftsgebundenen Erholung. Die Aufwertung des Landschaftsbildes durch verschiedenartige Entwicklungsmaßnahmen im Änderungsbereich soll auch dieser Funktion Rechnung tragen und einen Beitrag zur Steigerung des Erholungswertes der Landschaft in diesem
Raum leisten.
Die Verwaltung ist aus vorgenannten Gründen der Auffassung, dass vor den geschilderten
Sachverhalten der angesprochene Bereich außerhalb der Siedlungsbereiche großzügig als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen und durch verschiedenartige Entwicklungsmaßnahmen
aufgewertet werden sollte. Der Änderungsbereich wird begrenzt im Norden durch den Verlauf
der Seseke, im Süden durch die A2 und reicht im Südwesten bis zum Lüserbach bzw. im Nordwesten bis zum Asternweg. Im äußersten Südosten des Landschaftsplangebietes und des hier
in Frage stehenden Änderungsbereiches befindet sich eine kleinere Teilfläche, die nicht dem
Lünener Stadtgebiet, sondern dem Stadtgebiet von Kamen zuzurechnen ist. Dies war seinerzeit
der an landschaftlichen Gegebenheiten orientierten Abgrenzung des Landschaftsplangebietes
geschuldet.
Der Änderungsbereich fällt regionalplanerisch überwiegend in den Bereich eines Regionalen
Grünzuges und ist in großen Anteilen einem Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung zuzuordnen. Die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes
entspricht damit den Darstellungen des Regionalplanes. Allerdings stellt der Regionalplan einen
Wohnsiedlungsbereich zwischen der Niederadener Straße und der Straße Auf dem Wittkamp
dar, der bisher noch nicht über die Bauleitplanung in Anspruch genommen worden ist. Da der
Landschaftsplan die Vorgaben des Regionalplanes zu beachten hat, kann dieser Bereich nicht
unter Landschaftsschutz gestellt werden.
Innerhalb des Änderungsbereiches ist ein Gartenbauunternehmen ansässig. Maßstab für die
Erteilung auch von landschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für Erweiterungen dieses
Betriebes sind die Vorschriften des § 35 BauGB.
Inhalt der Änderung
Die Änderung des Landschaftsplanes bezieht sich auf die Festsetzungskarte, die Anpassung
der Entwicklungszielkarte und die jeweils zugehörigen Textteile. Die Änderungen sind in den
5. Änderungsverfahren LP_Lünen_ Textfassung (öffentliche Auslegung).doc|Seite 2 von 7
beigefügten Kartenausschnitten dargestellt. Die textlichen Änderungen werden entsprechend
angepasst.
Folgende Entwicklungsräume entfallen, da sie mit dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan
der Stadt Lünen nicht mehr übereinstimmen:
6.10 – Im damaligen FNP war die Fläche für Versorgung und Entsorgung – Schlammlagerplatz und Vorhaltestreifen – ausgewiesen. Nach dem derzeit gültigen FNP handelt
es sich um eine Fläche für die Landwirtschaft.
1.35 – Der mit dem Erhaltungsziel belegte Entwicklungsraum umfasst im wesentlichen
eine Baumschulfläche. Ein Wegfall des Entwicklungsraumes hat keine Konsequenzen
für die Baumschule an sich, das Erhaltungsziel ist jedoch für einen durch eine Baumschule geprägten Raum unangemessen.
1.36 – Der mit dem Erhaltungsziel belegte Entwicklungsraum ist als Geschützter Landschaftsbestandteil Nr. 13 festgesetzt. Von daher ist die Darstellung eines sehr kleinräumigen Entwicklungsraumes entbehrlich.
Die entfallenden Entwicklungsräume 6.10, 1.35 und 1.36 werden flächenmäßig dem Entwicklungsraum 2.15 mit dem Entwicklungsziel Anreicherung zugeordnet.
Westlich und östlich des Friedhofes in Niederaden wird ein aus zwei Teilflächen bestehender
neuer Entwicklungsraum 6.20 abgegrenzt und mit dem Entwicklungsziel „temporäre Erhaltung“
belegt. Diese Änderung ist erforderlich, weil der beachtenspflichtige Regionalplan für diesen
Raum einen Wohnsiedlungsbereich darstellt. Damit einher geht dann auch eine Reduzierung
der Entwicklungsräume C2.14 und C2.15.
Einige Entwicklungsmaßnahmen entfallen ganz oder teilweise, einige wenige werden neu festgesetzt (s. Festsetzungskarte und Text).
Änderung der Entwicklungsziele (Gliederungsziffer C1, C 2 und C6)
Der Text zu den Entwicklungsräumen C1.35, C 1.36 und C6.10 wird wie folgt geändert:
1.35
entfällt
1.36
entfällt
6.10
entfällt
Der Text zum Entwicklungsraum C2.14 wird wie folgt geändert:
2.14
„Laake Kämpe", „Brauck", „Im Loh", „Mühlenacker", „An der Kälberhecke", „Disselbring",
„Storchacker" in Lünen-Horstmar und Niederaden
ca. 108,0 93,0 ha
5. Änderungsverfahren LP_Lünen_ Textfassung (öffentliche Auslegung).doc|Seite 3 von 7
Erläuterungen:
Der überwiegend ackerbaulich genutzte ER weist einen mittleren Ausstattungsgrad mit GBL auf ist schlecht mit GBL ausgestattet. Er ist in
seiner Struktur und seinem Wirkungsgefüge durch Anpflanzungen entlang der Straßen, Wirtschaftswege, Vorfluter (Seseke, Lüserbach) und
Böschungen sowie durch die Eingrünung von Ortsrändern und landschaftsstörenden Anlagen so anzureichern, dass er seiner Erholungsfunktionen besser gerecht werden kann.
Der Text zum Entwicklungsraum C2.15 wird wie folgt geändert:
2.15
„Hakenbredde“, „Wieschacker“, „Dornacker“, „Bachacker“, „Am alten Postwege“,
„Pascholt“, „Am Budde“, „Kissenkamp“, „Auf der Heide“, „Sundern“, „Haus Oberfelde“ in
Niederaden
ca. 213,4 248,5 ha
Erläuterungen:
Der westliche Teil des Entwicklungsraumes wird vom Lüserbach durchquert. Im Südwesten wird der Entwicklungsraum vom Lüserbach
und im Nordwesten vom Adener Bach begrenzt. Der ER ist überwiegend ackerbaulich genutzt und weist einen mittleren Ausstattungsgrad an
GBL auf. Durch Anpflanzungen entlang der Straßen, Nutzungsgrenzen,
Bäche und Vorfluter sowie durch die Eingrünung von Ortsrändern ist die
im ganzen erhaltungswürdige Landschaft anzureichern und so in ihrer
Struktur und ihrem Wirkungsgefüge zu verbessern. Die Landschaft ist
durch Streusiedlungen stark zersplittert, daher soll einer weiteren Besiedlung des Raumes entgegengewirkt werden. Im Bereich der BAB 2 sind
zusätzliche Maßnahmen zum Zwecke des Immissionsschutzes erforderlich.
Der Text zum neuen Entwicklungsraum C6.20 mit dem Entwicklungsziel „temporäre Erhaltung“
lautet wie folgt:
6.20
Bereich westlich und östlich des Friedhofes in Niederaden
Erläuterungen:
Der aktuell gültige Regionalplan stellt für den Bereich zwischen
Lüserbach im Westen, der Straße „Im Dorf“ im Osten, der
„Niederadener Straße“ im Süden und der Straße „Auf dem
Wittkamp“ im Norden Wohnsiedlungsbereich dar“. Der Flächennutzungsplan sieht für diesen Bereich derzeit keine Wohnbebauung
vor. Entsprechend den Vorgaben des Regionalplanes wird der Entwicklungsraum, bestehend aus zwei Teilflächen mit dem Entwicklungsziel „temporäre Erhaltung“ belegt. Bei einer eventuellen Bebauung dieses Bereiches sind die Auen des Lüserbaches und des
Adener Baches zu erhalten und vor Beeinträchtigungen zu sichern.
Änderung der Schutzfestsetzungen (Gliederungsziffer D1.2.2.)
Der Text zum LSG Nr. (28) „Sundern“ wird in folgenden Passagen wie folgt geändert [Gliederungsziffer D1.2.2 (28)]:
5. Änderungsverfahren LP_Lünen_ Textfassung (öffentliche Auslegung).doc|Seite 4 von 7
(28)
Horstmar, Niederaden, Methler, zwischen BAB 2 und Seseke, östlich des Asternweges und
östlich des südlichen Abschnittes des Lüserbaches „Sundern", nördlich der BAB 2, südöstlich des Lüserbaches, westlich der Niederadener Straße
ca. 34,9 277,0 ha
Erläuterungen:
Es handelt sich um einen sowohl ackerbaulich als auch als Grünland genutzten Bereich mit zwei Hofanlagen auf z. T. staunässegeprägtem Löß,
der wichtige Freiraum- und Schutzfunktionen zwischen Wohnbebauung
und Bundesautobahn erfüllt.
Es handelt sich um einen überwiegend ackerbaulich, in Teilen auch
als Baumschule genutzten Bereich auf z. T. staunässegeprägtem
Löß, der wichtige Freiraumfunktionen gerade auch für die siedlungsnahe, landschaftsbezogene Erholung erfüllt.
Schutzzweck:
Die Festsetzung erfolgt gem. § 21 a), b) und c) LG, insbesondere:
-
wegen der raumgestaltenden Wirkung der Fließgewässer, Hecken,
Gehölzstreifen, Einzelgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und der
gut eingegrünten Hofanlagen;
-
wegen des relativ naturnahen Verlaufes des Adener Baches, des
Lüserbaches und der naturnahen Umgestaltung der Seseke;
-
wegen der Bedeutung des Raumes als Naherholungsgebiet.
Streichung / Kürzung von Entwicklungsmaßnahmen (Gliederungsziffer D 4.1)
Folgende Entwicklungsmaßnahmen entfallen ganz oder teilweise, weil sie entweder realisiert
oder anderweitig vorhanden sind oder weil ihre Umsetzung mittlerweile keinen Sinn mehr
macht: D 4.1(101), D 4.1(102), D 4.1 (103) [tlw.], D 4.1 (104), D 4.1 (105), D 4.1 (106), D 4.1
(108), D 4.1 (109) [tlw.], D 4.1 (110), D 4.1 (111) und D 4.1 (113).
Einige Entwicklungsmaßnahmen werden neu festgesetzt:
D 4.1 (101a), D 4.1 (103a), D 4.1 (107a), D 4.1 (107b) und D 4.1 (111a)
Der Text zur Entwicklungsmaßnahme (103) wird wie folgt geändert [Gliederungsziffer D4.1
(103)]:
(103)
Zwei Gehölzstreifen südlich „Hakenbredde Wieschacker" in Niederaden
Länge ca. 620 320 m
Erläuterungen:
Der geplante Schlammlagerplatz soll innerhalb der Lagerfläche durch die
Abpflanzung besser in die Landschaft integriert werden.
Die Hecke dient der strukturellen, dauerhaften Aufwertung des
Raumes. Kat. II
5. Änderungsverfahren LP_Lünen_ Textfassung (öffentliche Auslegung).doc|Seite 5 von 7
Der Text zur Entwicklungsmaßnahme (109) wird wie folgt geändert [Gliederungsziffer D4.1
(109)]:
(109)
Zwei Gehölzstreifen am Mohnbach, zwischen nördlich der BAB 2 und der Niederadener
Straße
Länge ca. 400 300 m
Erläuterungen:
Die Pflanzung dient der Ausstattung einer landschaftlichen Leitstruktur
(Bachlauf) mit GBL sowie der Anreicherung eines nur gering mit GBL
ausgestatteten Raumes sowie der Böschungssicherung. Kat. II
Der Text zu den Entwicklungsmaßnahmen (101), (102), (104), (105), (106), (108), (110), (111)
und (113) wird wie folgt geändert [Gliederungsziffer D 4.1(101), D 4.1(102), D 4.1 (104), D 4.1
(105), D 4.1 (106), D 4.1 (108), D 4.1 (110), D 4.1 (111) und D 4.1 (113)]:
(101)
entfällt
(102)
entfällt
(104)
entfällt
(105)
entfällt
(106)
entfällt
(108)
entfällt
(110)
entfällt
(111)
entfällt
(113)
entfällt
Der Text zur neuen Entwicklungsmaßnahme (101a) wird wie folgt gefasst [Gliederungsziffer
D4.1 (101a)]:
(101a) Baumreihe entlang der Westseite eines Feldweges an der Südseite der Seseke und westlich des Lüserbaches
Länge ca. 560 m, Breite 2 m
Erläuterungen:
Die Baumreihe dient der Strukturanreicherung und Aufwertung des
Landschaftsbildes.
Der Text zur neuen Entwicklungsmaßnahme (103a) wird wie folgt gefasst [Gliederungsziffer
D4.1 (103a)]:
5. Änderungsverfahren LP_Lünen_ Textfassung (öffentliche Auslegung).doc|Seite 6 von 7
(103a) Hecke entlang der Westseite eines Wirtschaftsweges zwischen Seseke und Niederadener
Straße
Länge ca. 920 m, Breite 8 m
Erläuterungen:
Die Hecke dient der Strukturanreicherung und Aufwertung des
Landschaftsbildes.
Der Text zur neuen Entwicklungsmaßnahme (107a) wird wie folgt gefasst [Gliederungsziffer
D4.1 (107a)]:
(107a) Baumreihe entlang der Nordseite der Niederadener Straße, östlich der Einmündung „Im
Dorf“
Länge ca. 600 m, Breite2 m
Erläuterungen:
Die Baumreihe bildet die Fortsetzung einer vorgesehenen Alleepflanzung entlang der Niederadener Straße und dient der besseren
Einbindung der Straße in die Landschaft.
Der Text zur neuen Entwicklungsmaßnahme (107b) wird wie folgt gefasst [Gliederungsziffer
D4.1 (107b)]:
(107b) Baumreihe entlang der Westseite der Dammstrasse in Niederaden
Länge ca. 360 m, Breite2 m
Erläuterungen:
Die Baumreihe dient der Strukturanreicherung und Aufwertung des
Landschaftsbildes im Raum Niederaden.
Der Text zur neuen Entwicklungsmaßnahme (111a) wird wie folgt gefasst [Gliederungsziffer
D4.1 (111a)]:
(111a) Hecke entlang der Ostseite eines Grabens in der Feldflur Paschholz, nördlich der A2
Länge ca. 920 m, Breite 8 m
Erläuterungen:
Die Hecke dient der Strukturanreicherung des Raumes und bildet
ein lineares Vernetzungselement zur naturnah umgestalteten
Seseke. Gleichzeitig dient die Hecke der Aufwertung des Landschaftsbildes. Der Standort der Hecke befindet sich auf Kamener
Stadtgebiet in der Gemarkung Methler, Flur 1.
5. Änderungsverfahren LP_Lünen_ Textfassung (öffentliche Auslegung).doc|Seite 7 von 7
Landschaftsplan Nr. 1 Raum "Lünen" des Kreises Unna
5. Änderungsverfahren "Horstmar - Niederaden - Methler"
rechtskräftiger Landschaftsplan -Ausschnitt- Entwicklungskarte
geänderte Darstellung -Ausschnitt-
Landschaftsplan Nr. 1 Raum "Lünen" des Kreises Unna
5. Änderungsverfahren "Horstmar - Niederaden - Methler"
rechtskräftiger Landschaftsplan -Ausschnitt- Festsetzungskarte
geänderte Darstellung -Ausschnitt-